«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
Externe Ticker
DP World begins operations at Tartous port, marking major investment in Syria
DP World has officially started operations at Syria’s Tartous Port under a concession agreement with the Syrian General Authority for Land and Maritime Ports (GALMP). The project is one of the country’s largest foreign investments and marks the beginning of a major modernization and development program for the port.
According to GALMP, the first phase focuses on upgrading existing infrastructure and equipment, deepening navigation channels, basins, and berths, replacing handling machinery, and introducing advanced digital systems. The program also includes training for national staff to enhance operational efficiency and meet international standards.
Tartous Port also welcomed its new 22-meter tugboat, Al-Fath, with a towing capacity of 50,000 tons. Equipped with fire-fighting water cannons and other advanced features, the vessel is expected to improve maritime safety and reduce ship waiting times.
The initiative represents a strategic step in modernizing Syrian ports and enhancing their competitiveness, positioning Tartous as a key trade and logistics hub in the Eastern Mediterranean.
Entschuldigung nach Covid-Hetze: Tennis-Star Djokovic verzeiht Moderator Morgan
Der bekannte britische Moderator Piers Morgan hat Novak Djokovic öffentlich für seine «unüberlegten» Aussagen um Entschuldigung gebeten. Er hatte den serbischen Tennisstar 2022 als Corona-Maßnahmen-Betrüger, Einreiseformular-Lügner und Impfgegner beschimpft, weil dieser die Covid-Spritze ablehnte.
Djokovic war damals nach Melbourne zu den Australian Open gereist, ohne gegen Covid-19 gespritzt zu sein. Daraufhin hatte man ihn fünf Tage in einem Hotel festgehalten und dann von dem Turnier ausgeschlossen. In den Leitmedien und sozialen Netzwerken wurde er für seine konsequente Haltung gegenüber der angeordneten Impfpflicht mit einem Shitstorm bedacht. Auch Morgan hatte sich daran beteiligt. Auf der Plattform X hatte er geschrieben:
«EILMELDUNG: Corona-Maßnahmen-Betrüger, Einreiseformular-Lügner und Impfgegner Novak Djokovic verliert den letzten Einspruch gegen seine Ausweisung, wird aus Australien ausgewiesen und kann nicht bei den Australian Open antreten. Gut!»
Screenshot: X-Nachricht von Piers Morgan; 2022
Für seine Aussagen hat Morgan den Tennis-Spieler nun vor laufender Kamera um Verzeihung gebeten. Dies tat er bei einem einstündigen Interview auf seinen YouTube-Channel «Uncensored», der 4,3 Millionen Abonnenten hat. Wörtlich sagte er:
«Wenn ich heute zurückblicke und darüber nachdenke, bitte ich um Entschuldigung für die unangemessene Sprache, die ich gegen Sie verwendet habe. Denn ich kannte Sie nicht, ich nahm alles wörtlich, was ich las und hörte. Es tut mir leid, dass ich das sprachlich so aufgebauscht habe.»
Djokovic zeigte auch in diesem Fall Größe und nahm die Bitte des Moderators an und verzieh ihm.
Kindergeld bei Schwerbehinderung 2026: Höhere Beträge, höherer Grundfreibetrag und neue Regeln
Ab dem 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld in Deutschland auf 259 Euro pro Kind und Monat. Die Erhöhung um vier Euro gegenüber 2025 ist gesetzlich beschlossen und erfolgt automatisch; Eltern müssen dafür keinen neuen Antrag stellen.
Parallel dazu wird der steuerliche Grundfreibetrag erneut angehoben. Für das Veranlagungsjahr 2026 liegt er bei 12.348 Euro und erhöht damit die Grenze, bis zu der Einkommen steuerfrei bleibt.
Für Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung sind diese Anpassungen mehr als nur eine Randnotiz. Sie wirken direkt in die sogenannte Selbstunterhaltsprüfung hinein – also in die Frage, ob ein behindertes volljähriges Kind seinen Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln decken kann oder nicht.
Die Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch selbst bleiben jedoch unverändert: Maßgeblich sind weiterhin § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 und § 62 Einkommensteuergesetz (EStG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).
Die lange diskutierte Kindergrundsicherung wird 2025 und voraussichtlich auch 2026 nicht eingeführt.
Tabelle: Kindergeld für behinderte Kinder ab 2026 Konstellation 2026 (Kind mit Behinderung) Anspruch auf Kindergeld / Höhe in 2026 Behinderung ist eindeutig vor dem 25. Geburtstag eingetreten; das Kind kann wegen der Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten (Alter beliebig, z. B. 26, 35 oder 50 Jahre). Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026, grundsätzlich ohne Altersgrenze, solange die Behinderung fortbesteht und kein eigener vollständiger Selbstunterhalt möglich ist. Behinderung vor 25; volljähriges Kind arbeitet nur in geschütztem Rahmen (z. B. Werkstatt für behinderte Menschen) oder hat nur geringes Einkommen, das den gesamten Lebensbedarf nicht deckt. Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Werkstattlohn oder geringe Erwerbseinkünfte stehen dem Kindergeld in der Regel nicht entgegen, wenn der Lebensunterhalt weiterhin nicht gesichert ist. Behinderung vor 25; das Kind erzielt aus Erwerbstätigkeit ein so hohes Einkommen, dass es seinen gesamten Lebensunterhalt (einschließlich behinderungsbedingter Mehrkosten) dauerhaft selbst decken kann. Nein. Der Anspruch entfällt ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind seinen Lebensunterhalt dauerhaft eigenständig sichern kann; ein Kindergeldanspruch nach der Behinderten-Regelung besteht dann nicht mehr. Behinderung tritt erst nach Vollendung des 25. Lebensjahres ein; das Kind war bis dahin nicht behindert. Kein Sonderanspruch wegen Behinderung. Kindergeld ist nur nach den allgemeinen Regeln (z. B. Ausbildung, Studium) bis maximal zum 25. Geburtstag möglich; danach kein Anspruch mehr. Kind ist 18–24 Jahre alt, die Behinderung ist vor 25 eingetreten, das Kind befindet sich in Schule, Ausbildung oder Studium und kann seinen Lebensunterhalt wegen der Behinderung nicht selbst decken. Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Der Anspruch ergibt sich sowohl aus der Behinderung als auch – zusätzlich – aus der laufenden Ausbildung bzw. dem Studium. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im Haushalt der Eltern; die Eltern tragen überwiegend die Kosten des Unterhalts (Wohnung, Verpflegung, Betreuung, Fahrten etc.). Ja. Anspruch auf 259 € monatlich in 2026. Das Kindergeld wird regelmäßig an die Eltern gezahlt; eine Abzweigung an das Sozialamt ist bei tatsächlicher Unterhaltsleistung der Eltern grundsätzlich nicht zulässig. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt dauerhaft in einer besonderen Wohnform oder Einrichtung; der Lebensunterhalt wird überwiegend vom Sozialamt oder anderen Leistungsträgern getragen; Eltern leisten keinen oder nur geringen Unterhalt. Anspruch auf Kindergeld besteht dem Grunde nach weiter. Die Auszahlung kann jedoch auf Antrag (Abzweigung) ganz oder teilweise direkt an den Sozialleistungsträger erfolgen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht faktisch nicht nachkommen. Kind mit Behinderung (Eintritt vor 25) lebt im eigenen Haushalt, erhält keinen oder nur geringfügigen Unterhalt von den Eltern, erfüllt aber die Voraussetzungen (kein Selbstunterhalt, Behinderung vor 25). Ja. Anspruch auf Kindergeld von 259 € monatlich in 2026 besteht. Das Kindergeld kann auf Antrag direkt an das Kind gezahlt werden (Abzweigung), wenn die Eltern nicht mehr tatsächliche Unterhaltsleistungen erbringen. Behinderung vor 25 grundsätzlich gegeben, aber es fehlen belastbare Nachweise (keine klaren ärztlichen Unterlagen zum Eintritt vor 25, keine aktuellen Gutachten oder Bescheide). Anspruch ist rechtlich möglich, kann jedoch von der Familienkasse abgelehnt oder zurückgestellt werden, solange die Nachweise fehlen. Es sollten ärztliche Gutachten, Bescheide (GdB, Pflegegrad, Rente) und frühere Befunde nachgereicht werden. Kind mit Gesundheitsproblemen, die nur vorübergehend zur Erwerbsunfähigkeit führen (z. B. zeitlich begrenzte Reha oder Erkrankung), ansonsten aber keine dauerhafte Behinderung im Sinne des Gesetzes. Kein dauerhafter Anspruch nach der Behinderten-Regelung. Kindergeld kann nur nach den allgemeinen Altersgrenzen bis maximal 25 Jahre gewährt werden, sofern andere Voraussetzungen (z. B. Ausbildung) erfüllt sind. Kindergeld ohne Altersgrenze bei BehinderungFür erwachsene Kinder mit Behinderung gilt weiterhin eine besondere Konstellation: Der Kindergeldanspruch ist hier nicht auf das 25. Lebensjahr begrenzt. Nach § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG besteht ein Anspruch ohne Altersgrenze, wenn zwei Kernvoraussetzungen erfüllt sind.
Zum einen muss die körperliche, geistige oder seelische Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein. Entscheidend ist dabei nicht das Datum der Diagnose, sondern der tatsächliche Beginn der Einschränkungen.
Zum anderen muss das Kind aufgrund dieser Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. Die Unfähigkeit zum Selbstunterhalt darf durchaus erst später eintreten; sie muss aber auf die bereits früher bestehende Behinderung zurückzuführen sein. Das hat der BFH in mehreren Grundsatzentscheidungen ausdrücklich klargestellt.
Die wichtige Frage lautet also auch 2026: Reichen die Mittel des Kindes aus, um seinen gesamten existenziellen Lebensbedarf zu decken, oder bleibt eine Lücke, die gerade wegen der Behinderung entsteht?
Voraussetzungen im Detail: Behinderung und fehlende wirtschaftliche SelbstständigkeitDie Familienkasse und im Streitfall die Finanzgerichte prüfen die Anspruchsvoraussetzungen in zwei Schritten. Zunächst wird der behinderungsbezogene Tatbestand aufgeklärt, danach die wirtschaftliche Seite.
Auf der medizinisch-rechtlichen Ebene geht es darum, ob tatsächlich eine Behinderung im Sinne des Gesetzes vorliegt, seit wann sie besteht und wie stark sie die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt.
Grundlage sind in der Regel ein Schwerbehindertenausweis oder ein Feststellungsbescheid des Versorgungsamts, ärztliche Gutachten mit ICD-Diagnose und Verlaufsbeschreibung sowie gegebenenfalls Bescheide über eine Erwerbsminderungsrente oder einen Pflegegrad.
Institutionen wie Lebenshilfe und bvkm empfehlen, möglichst frühzeitig medizinische Unterlagen zu sichern, um später den Eintritt der Behinderung vor dem 25. Geburtstag belegen zu können.
Auf der wirtschaftlichen Ebene ist nicht jede Form von Behinderung ausreichend. Entscheidend ist, ob die Behinderung ursächlich oder jedenfalls wesentlich mitursächlich dafür ist, dass das erwachsene Kind seinen Lebensbedarf nicht eigenständig decken kann.
Die BFH-Rechtsprechung verlangt einen Vergleich zwischen dem gesamten existenziellen Lebensbedarf des Kindes und seinen finanziellen Mitteln, also Einkünften und Bezügen. Vermögen bleibt dabei unberücksichtigt.
Gerade in Grenzfällen kommt es darauf an, dass die Ursache der wirtschaftlichen Abhängigkeit sauber herausgearbeitet wird. Besteht die Arbeitslosigkeit oder eine geringe Erwerbstätigkeit im Wesentlichen wegen der Behinderung, spricht dies klar für einen fortbestehenden Kindergeldanspruch.
Beruht die fehlende Erwerbstätigkeit dagegen vorrangig auf anderen Faktoren – etwa auf der freiwilligen Aufgabe eines stabilen Arbeitsplatzes aus Gründen, die mit der Behinderung nichts zu tun haben –, kann der Anspruch entfallen.
Selbstunterhalt ab 2026: Wie der Lebensbedarf berechnet wird
Den Kern der Prüfung ist weiterhin der Vergleich von Lebensbedarf und finanziellen Mitteln. Rechtlich orientiert sich der Lebensbedarf an der Höhe des steuerlichen Grundfreibetrags, der das Existenzminimum abbildet, zuzüglich eines behinderungsbedingten Mehrbedarfs.
Für das Jahr 2026 ergibt sich damit folgendes Bild: Der Grundfreibetrag beträgt 12.348 Euro.
In vielen Verwaltungsanweisungen und Ratgebern wird, wenn keine detaillierte Einzelaufstellung der Mehrkosten erfolgt, ein typisierter behinderungsbedingter Mehrbedarf von 30 Prozent des Grundfreibetrags zugrunde gelegt. Das führt 2026 zu einem pauschalen Mehrbedarf von 3.704,40 Euro. Insgesamt ergibt sich damit ein angenommener jährlicher Lebensbedarf von rund 16.052,40 Euro.
Diese Werte sind keine starre Grenze im Gesetzestext, sondern Orientierungsgrößen. Sie spiegeln aber die Praxis wider, wie sie etwa in Materialien des bvkm und in steuerlichen Kommentierungen beschrieben wird: Ausgangspunkt ist das steuerliche Existenzminimum, ergänzt um einen Zuschlag für behinderungsbedingte Mehraufwendungen.
Auf der anderen Seite werden die finanziellen Mittel des Kindes zusammengetragen. Dazu gehören insbesondere Einkommen aus Erwerbstätigkeit, Renten wegen Erwerbsminderung, Werkstattlohn aus einer Werkstatt für behinderte Menschen und steuerpflichtige sowie bestimmte steuerfreie Sozialleistungen.
Vereine wie die Lebenshilfe weisen darauf hin, dass zweckgebundene Leistungen der Grundsicherung, Eingliederungshilfe oder Pflegeversicherung in der vereinfachten Berechnung häufig nicht als anrechenbares Einkommen behandelt werden, weil sie gerade den behinderungsbedingten Bedarf abdecken.
Liegen die finanziellen Mittel des Kindes dauerhaft unter dem ermittelten Lebensbedarf, ist es nach der ständigen BFH-Rechtsprechung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Dann besteht – bei erfüllter medizinischer Voraussetzung – ein Anspruch auf Kindergeld ohne Altersgrenze.
Höhe des Kindergeldes ab 2026 – und Bedeutung für behinderte KinderMit der Erhöhung zum 1. Januar 2026 steigt das Kindergeld für alle Kinder einheitlich auf 259 Euro im Monat. Zuvor lag der Betrag 2025 bei 255 Euro und 2024 bei 250 Euro. Die Staffelung nach Kinderzahl gibt es seit Anfang 2023 nicht mehr.
Für erwachsene Kinder mit Behinderung bedeutet das: Erfüllt das Kind die Voraussetzungen des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 EStG, wird der Betrag von 259 Euro monatlich auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt. Die Leistung ist steuerfrei und fließt grundsätzlich an den Kindergeldberechtigten – in der Praxis meist an ein Elternteil.
Parallel zum Kindergeld steigt auch der Kinderfreibetrag, der in der Einkommensteuerveranlagung alternativ geprüft wird. Für 2026 liegt er bei insgesamt 6.828 Euro je Kind (ohne BEA-Freibetrag) und wirkt vor allem bei mittleren und höheren Einkommen.
Die Finanzverwaltung nimmt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung automatisch den Vergleich vor, ob das ausgezahlte Kindergeld oder die steuerliche Entlastung durch Freibeträge für die Eltern vorteilhafter ist.
Für die Frage, ob der Anspruch für ein erwachsenes Kind mit Behinderung besteht, ist die Höhe des Kindergeldes allerdings nur mittelbar relevant. Entscheidend bleibt, ob das Kind ohne diese Unterstützung seinen Lebensbedarf decken könnte oder nicht.
Antragstellung 2026 für KindergeldAuch 2026 gilt: Ein bestehender Anspruch allein genügt nicht, das Kindergeld muss bei der Familienkasse beantragt werden. Zuständig ist der Zentrale Kindergeldservice der Bundesagentur für Arbeit.
Für ein erwachsenes Kind mit Behinderung wird in der Regel das allgemeine Antragsformular KG 1 verwendet, ergänzt um die Anlage Kind sowie die speziellen Formulare zur Erklärung der Verhältnisse eines Kindes mit Behinderung und zur Darstellung der Einkünfte und Bezüge des Kindes. Viele Familienkassen stellen diese Unterlagen online zur Verfügung; eine umfassende Digitalisierung des Verfahrens ist allerdings weiterhin in Teilen im Aufbau.
Inhaltlich kommt es darauf an, den roten Faden klar herauszuarbeiten: die Entwicklung der Behinderung, den Zeitpunkt ihres Eintritts, den Verlauf der Schul- und Ausbildungsbiografie, eventuelle Tätigkeiten in Werkstätten oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sowie die aktuelle Einkommens- und Versorgungssituation. Je besser dieser Zusammenhang aus den Unterlagen hervorgeht, desto geringer ist das Risiko von Rückfragen oder Ablehnungen.
Nachweise und Gutachten: Was die Familienkasse 2026 erwartetAn der Beweislast ändert sich durch die Erhöhungen zum 1. Januar 2026 nichts. Nach wie vor müssen Eltern beziehungsweise volljährige Kinder, die für sich selbst Kindergeld beantragen, sowohl die Behinderung als auch die fehlende wirtschaftliche Selbstständigkeit gegenüber der Familienkasse belegen.
Von besonderer Bedeutung sind der Schwerbehindertenausweis mit Angabe des Grades der Behinderung und etwaiger Merkzeichen, Feststellungsbescheide der Versorgungsverwaltung, Rentenbescheide bei Erwerbsminderungsrente sowie Bescheide über Pflegegrade. Lebenshilfe, bvkm und andere Verbände weisen zudem seit Jahren auf die hohe praktische Relevanz aussagekräftiger ärztlicher Gutachten hin.
Diese sollten nicht nur die Diagnose nennen, sondern auch die Entwicklung der Einschränkungen über die Zeit und die Auswirkungen auf die Erwerbsfähigkeit darstellen.
Besonders wichtig ist eine zeitliche Verortung: Aus den ärztlichen Unterlagen sollte klar hervorgehen, dass die Behinderung bereits vor Vollendung des 25. Lebensjahres bestand. Fehlen entsprechende Altunterlagen, kann es sinnvoll sein, Krankenhäuser, Kinderärzte oder Reha-Einrichtungen um Kopien älterer Befunde zu bitten. In schwierigen Fällen lässt sich die zeitliche Einordnung auch durch ein rückwirkend erstelltes Gutachten stützen, wenn der Arzt den Verlauf der Erkrankung plausibel rekonstruieren kann.
Beispielrechnung mit den Werten 2026Wie sich die neuen Zahlen des Jahres 2026 konkret auswirken, lässt sich an einer vereinfachten Beispielrechnung verdeutlichen.
Angenommen, ein erwachsenes Kind mit einem Grad der Behinderung von 60 lebt im Haushalt der Eltern, verfügt über keinen nennenswerten Vermögensstock und erhält im Jahr 10.000 Euro an finanziellen Mitteln, etwa aus einer kleinen Rente und Leistungen zur Teilhabe. Es kann aufgrund seiner Behinderung lediglich in sehr geringem Umfang unter geschützten Bedingungen arbeiten.
Für 2026 wird sein Lebensbedarf in einem ersten Schritt aus dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro und einem pauschalen behinderungsbedingten Mehrbedarf von 30 Prozent gebildet. Der Mehrbedarf beläuft sich damit auf 3.704,40 Euro. Zusammengenommen ergibt sich ein angenommenes Existenzminimum von 16.052,40 Euro im Jahr.
Dem stehen 10.000 Euro tatsächliche Mittel gegenüber. Selbst wenn ein Teil davon als zweckgebundene Sozialleistung nicht voll angerechnet wird, bleibt in der Gesamtschau eine deutliche Unterdeckung.
Nach der BFH-Rechtsprechung ist das Kind damit außerstande, sich selbst zu unterhalten. Bei gleichzeitig feststehender Behinderung vor dem 25. Geburtstag führt diese Konstellation im Regelfall zu einem Kindergeldanspruch ohne Altersgrenze, der 2026 mit 259 Euro pro Monat zu Buche schlägt.
Das Beispiel zeigt zugleich die strategische Bedeutung einer sorgfältigen Dokumentation der behinderungsbedingten Mehrkosten. Werden Therapien, Fahrtkosten, Zuzahlungen, Hilfsmittel und sonstige Aufwendungen nachvollziehbar erfasst, lässt sich im Zweifel auch eine ausführliche Bedarfsprüfung zugunsten der Familie begründen.
Abzweigung des Kindergeldes: Was darf das Sozialamt abziehenGerade bei erwachsenen Kindern mit Behinderung ist längst nicht nur die Frage wichtig, ob Kindergeld zusteht, sondern auch, an wen es ausgezahlt wird. Nach § 74 EStG kann die Familienkasse das Kindergeld ausnahmsweise nicht an die Eltern, sondern direkt an das Kind oder an einen Sozialleistungsträger zahlen, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen.
In der Praxis sind es häufig Sozialämter, die bei in Heimen oder besonderen Wohnformen lebenden Menschen mit Behinderung eine Abzweigung beantragen. Sie argumentieren, dass sie den überwiegenden Unterhalt finanzieren und das Kindergeld daher nicht den Eltern zustehe.
Die Rechtsprechung hat dieser Praxis Grenzen gesetzt. Unter anderem der BFH hat entschieden, dass eine Abzweigung regelmäßig ausscheidet, solange das erwachsene behinderte Kind im Haushalt der Eltern lebt und von diesen tatsächlich unterhalten wird.
Anders liegt der Fall, wenn das Kind dauerhaft in einer stationären Einrichtung lebt und die Eltern nur noch in geringem Umfang oder gar nicht zu seinem Unterhalt beitragen.
Eltern, die mit einer drohenden Abzweigung konfrontiert werden, sollten ihre tatsächlichen Aufwendungen für ihr Kind möglichst genau nachweisen. Dazu gehören etwa Kosten für Kleidung, zusätzliche Therapien, Freizeitaktivitäten, Urlaub, Fahrten zwischen Einrichtung und Elternhaus oder privat finanzierte Hilfsmittel. Verbände wie der bvkm stellen hierzu Musterwidersprüche und Leitfäden zur Verfügung, die auch 2026 weiterhin aktuell sind.
Fazit: 2026 bringt höhere BeträgeDie gesetzlichen Änderungen ab 2026 bringen Familien mit erwachsenen Kindern mit Behinderung eine moderate finanzielle Entlastung: Das Kindergeld steigt auf 259 Euro monatlich, der Grundfreibetrag klettert auf 12.348 Euro, der Kinderfreibetrag wird ebenfalls angehoben.
An den Grundvoraussetzungen für den Kindergeldanspruch ändert sich dagegen nichts. Entscheidend bleibt, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist und das Kind aufgrund dieser Behinderung seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann.
Für Eltern bedeutet das: Wer den Anspruch sichern will, sollte seine Unterlagen sorgfältig strukturieren, medizinische Nachweise möglichst lückenlos dokumentieren und die wirtschaftliche Situation des Kindes klar darlegen. Beratungsangebote von Lebenshilfe, bvkm, Steuerberatern oder spezialisierten Sozialverbänden können helfen, Zweifelsfragen zu klären und im Streitfall rechtzeitig gegen ablehnende Entscheidungen oder Abzweigungsanträge vorzugehen.
Kindergeld für erwachsene Kinder mit Behinderung bleibt auch 2026 kein Automatismus, sondern ein rechtlich anspruchsvoller Anspruch – aber einer, der sich mit guter Vorbereitung und fundierter Argumentation dauerhaft sichern lässt.
Der Beitrag Kindergeld bei Schwerbehinderung 2026: Höhere Beträge, höherer Grundfreibetrag und neue Regeln erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Handelsblatt: „Demokratie-Schutzschild“: Wie die EU Wahlmanipulation bekämpfen will
Berliner Zeitung: Bundeshaushalt für 2026 steht: Rekordverschuldung nach 15-stündigen Beratungen
Apollo News: „Überlegen Sie sich, was Sie in Zukunft posten“: Mann erlebt Durchsuchung und radikale Polizeimaßnahmen nach X-Post
Inside Paradeplatz: Selenskyi-Club klaut 100 Millionen – Chef ist flüchtig
Syria signs tourism program with Arab Tourism Organization to boost investment
The Syrian Ministry of Tourism signed on Thursday an executive program with the Arab Tourism Organization, aimed at advancing tourism development and attracting investment in Syria. The agreement was formalized at a high-profile event in Jeddah, Saudi Arabia, attended by government officials and regional investors.
The program, signed by Syria’s Tourism Minister Mazen Al-Salhani and Bandar bin Fahd Al-Fuhaid, head of the Arab Tourism Organization, outlines a comprehensive strategy to develop Syria’s tourism sector.
It includes activating investment guarantee policies, training and qualifying local tourism professionals, establishing a dedicated tourism academy, and upgrading facilities to meet ISO certification standards. It also aims to promote Syrian investment opportunities at regional and international forums.
Minister Al-Salhani highlighted that the recently signed tourism investments in Syria total approximately $1.5 billion, covering upgrades to existing facilities, construction of new hotels and entertainment complexes, and projects to revitalize historic sites. He emphasized that traditional crafts will play a key role in preserving Syria’s cultural identity.
Al-Fuhaid reaffirmed the organization’s commitment to supporting Syrian tourism and providing the expertise needed to achieve the program’s goals.
Rundfunkbeitrag: GEZ-Befreiung bei Schwerbehinderung beantragen
Menschen mit Behinderung haben unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung des Rundfunkbeitrags. Statt 18,36 EUR im Monat könnten sie so monatlich 6,12 EUR zahlen. Erhalten sie zusätzlich Sozialleistungen, können sie sogar eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.
Wer genau eine Ermäßigung oder eine Befreiung beantragen kann, erfahren sie in diesem Beitrag.
Ermäßigung für SchwerbehinderteFür Schwerbehinderte gilt grundsätzlich, dass sie eine Ermäßigung beantragen können, wenn sie das Merkzeichen “RF” zuerkannt bekommen haben. Zusätzlich gelten folgende Merkmale:
- Menschen mit einem dauerhaften Grad der Behinderung von 80 und die wegen des Leidens an öffentlichen Veranstaltungen nicht teilnehmen können.
- Blinde und dauerhaft wesentlich sehbehinderte Menschen, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 60 aufgrund der Sehbehinderung.
- Hörgeschädigte Menschen, denen eine ausreichende Verständigung über das Gehört mit Hörhilfen nicht möglich ist oder die gehörlos sind.
Im Sinne des Rundfunkbeitragsstaatsvertrages haben taubblinde Menschen, bei denen auf dem besseren Ohr eine hohe Schwerhörigkeit und auf dem besseren Auge eine hochgradige Sehbehinderung besteht, Anspruch auf die Befreiung von der Beitragspflicht.
Dasselbe gilt für Empfänger von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)) und Sonderfürsorgeberechtigte (§ 27e Bundesversorgungsgesetz (BVG))
Befreiung bei Erhalt von SozialleistungenWenn sie neben den oben genannten Voraussetzungen zur Ermäßigung zusätzlich Sozialleistungen erhalten, können sie eine Befreiung der Rundfunkbeitragspflicht beantragen.
Zu den Sozialleistungen und Voraussetzungen, die von der Beitragspflicht befreit sind, gehören folgende:
- Bürgergeld einschließlich Leistungen nach § 22 SGB II
- Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel SGB XII)
- Blindenhilfe (§ 72 SGB XII sowie nach § 27d BVG)
- Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (3. Kapitel) sowie nach dem
- Bundesversorgungsgesetz (BVG) (§§ 27a oder 27d)
- Pflegegeld nach landesgesetzlichen Vorschriften
- Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII (7. Kapitel) oder Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem BVG
- Pflegezulagen nach dem Lastenausgleichsgesetz (LAG) (§ 267 Abs. 1)
Zusätzlich können sich Personen befreien lassen, denen wegen Pflegebedürftigkeit ein Freibetrag zuerkannt wird und Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung in einer stationären Einrichtung leben.
Ausnahmen für HärtefallanträgeFür Härtefallanträge gibt es derzeit drei Ausnahmen, bei denen eine Befreiung möglich ist, auch wenn keine der bisher genannten Voraussetzungen greift.
- Sie erhalten keine der genannten Sozialleistungen, weil ihre Einkünfte die Bedarfsgrenze überschreiten, und ihr Einkommen ihren sozialen Bedarf um weniger als 18,36 EUR überschreitet.
- Sie verzichten auf die Sozialleistungen, obwohl sie einen Anspruch haben. Hier gilt die Voraussetzung, dass eine Sozialleistung bewilligt wurde und sie schriftlich darauf verzichtet haben. Der Beitragsservice benötigt in diesem Fall den Bewilligungsbescheid und die Verzichtserklärung.
- Wenn sie studieren und wegen Zweitstudium oder Überschreitung der Förderungshöchstdauer vom BAföG ausgeschlossen sind, kann unter Umständen eine Härtefallbefreiung in Betracht kommen.
Der Antrag muss unterschrieben sein und mit den erforderlichen Nachweisen an den Beitragsservice gesendet werden. Sie können das Formular online ausfüllen und ausdrucken oder bei den zuständigen Behörden der Städte und Gemeinden bekommen.
Eine Ermäßigung oder eine Befreiung kann bis zu drei Jahre rückwirkend gewährt werden.
Erforderliche NachweiseFür die Beantragung der Ermäßigung können folgende Nachweise als Kopie genutzt werden:
Bescheinigung der Behörde über die Zuerkennung des Merkzeichens RF
Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit Merkzeichen RF
Bei Empfängern von Blindenhilfe (§ 72 des SGB XII und § 27d Bundesversorgungsgesetz (BVG)):
- Bescheinigung der Behörde
- Bewilligungsbescheid (Folgende Angaben müssen ersichtlich sein: Welche Leistung gewährt wird, der Name des Leistungsempfängers und der Leistungszeitraum.)
Bei Taubblindheit:
- Ärztliche Bescheinigung über die Taubblindheit
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen TBI
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl und Gl
- Schwerbehindertenausweis (Vorder- und Rückseite) mit dem Merkzeichen Bl oder Gl zusammen mit einer ärztlichen Bescheinigung über die jeweils andere Behinderung
- Bescheinigung des Versorgungsamtes über den Grad der Hör- und Sehbehinderung
Bei Sonderfürsorgeberechtigten wird die Bescheinigung über die Feststellung “Sonderfürsorgeberechtigte” benötigt.
Für wen gilt eine Ermäßigung oder Befreiung noch?Da der Rundfunkbeitrag nicht pro Person, sondern pro Wohngemeinschaft gezahlt wird, gilt die gewährte Befreiung/Ermäßigung für ihren Lebenspartner oder Ehepartner sowie Kinder bis zum 25. Lebensjahr, solange sie mit ihnen zusammen wohnen.
Tabelle Runfunkbeitragsbefreiung bei einer SchwerbehinderungWir eine Tabelle erstellt, die die wichtigsten Informationen zur Befreiung oder Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für Menschen mit Schwerbehinderung zusammenfasst:
Thema Details Voraussetzungen für Befreiung – Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen RF– Personen, die taubblind sind oder Empfänger von Blindenhilfe nach § 72 SGB XII oder § 27d BVG Ermäßigter Beitrag – Bei Vorliegen des Merkzeichens RF kann der Rundfunkbeitrag auf 5,83 € pro Monatreduziert werden Antragsstellung – Antrag muss schriftlich beim ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice gestellt werden
– Online oder per Post Erforderliche Unterlagen – Kopie des Schwerbehindertenausweises mit Merkzeichen RF
– Ausgefülltes Antragsformular Gültigkeitsdauer – Befreiung/Ermäßigung gilt ab dem Monat der Antragstellung
– Zeitlich begrenzt entsprechend der Gültigkeit des Nachweises Wichtige Hinweise – Befreiung/Ermäßigung gilt pro Wohnung, nicht pro Person
– Änderungen in den persönlichen Verhältnissen müssen unverzüglich mitgeteilt werden Kontakt – ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice
– Webseite: rundfunkbeitrag.de
o1 Beginn und Dauer der Ermäßigung
Die Befreiung beginnt mit dem Leistungsbeginn der vorgelegten Nachweise, die Ermäßigung mit dem Datum der Zuerkennung des Merkzeichens “RF”.
Maximal können dabei 3 Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.
Die Dauer der Befreiung und Ermäßigung richtet sich nach dem im Nachweis angegebenen Gültigkeitszeitraum.
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Das ist im Regelbedarf bei Sozialhilfe und Bürgergeld 2026 enthalten
Der Sozialrechtsexperte Rüdiger Böker hat eine Analyse des Regelbedarfs in Deutschland erstellt. Diese zeigt, wie sich die Bedarfskategorien von 2021 bis 2025 entwickelt haben.
Diese geben einen sehr guten Aufschluss darüber, wie die Anpassungen der Lebenshaltungskosten und die unterschiedlichen Bedarfsgruppen sich in den letzten Jahren entwickelt haben.
Da sich die Regelbedarfe in 2026 nicht ändern, bleiben die Werte von 2025 gültig. Denn die Bundesregierung hat für das kommende Jahr eine Nullrunde beschlossen. Allerdings sind auch 6 Verfahren gegen die Nullrunde anhängig.
Wie entwickelt sich der Regelbedarf für verschiedene Haushaltstypen?Der Regelbedarf ist nach prozentualen Ansprüchen gestaffelt. Die folgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Regelbedarfs für Personen mit 100 %, 90 % und 80 % des Regelbedarfsanspruchs:
Jahr 100 % Regelbedarf 90 % Regelbedarf 80 % Regelbedarf 2021 446 € 401 € 357 € 2022 449 € 404 € 360 € 2023 502 € 451 € 402 € 2024 563 € 506 € 451 € 2025 563 € 506 € 451 € Welche Bereiche des Bürgergeld-Regelbedarfs stiegen?Einige Bereiche zeigen erhebliche Steigerungen, um die steigenden Lebenshaltungskosten auszugleichen. Die Tabelle zeigt die Entwicklung für ausgewählte Kategorien von 2021 bis 2025 für Personen mit Anspruch auf 100 % des Regelbedarfs.
Jahr Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke Bekleidung und Schuhe Wohnung, Wasser, Strom, Gas und andere Brennstoffe Gesundheits-pflege Verkehr 2021 150,93 € 36,09 € 36,87 € 16,60 € 39,01 € 2022 154,75 € 37,00 € 37,80 € 17,02 € 40,00 € 2023 155,79 € 37,25 € 38,05 € 17,13 € 40,27 € 2024 174,18 € 41,65 € 42,54 € 19,15 € 45,02 € 2025 195,35 € 46,71 € 47,71 € 21,48 € 50,49 € Detaillierte Ausgaben nach Bedarfsbereichen für 100 % RegelbedarfIm Folgenden ist eine detailliertere Aufstellung der Bedarfsbereiche für die Jahre 2021 bis 2025 für Personen, die Anspruch auf 100 % des Regelbedarfs haben.
Kategorie 2021 2022 2023 2024 2025 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 150,93 € 154,75 € 155,79 € 174,18 € 195,35 € Alkoholische Getränke, Tabakwaren 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € 0,00 € Bekleidung und Schuhe 36,09 € 37,00 € 37,25 € 41,65 € 46,71 € Wohnung, Wasser, Strom, Gas 36,87 € 37,80 € 38,05 € 42,54 € 47,71 € Einrichtungsgegenstände für den Haushalt 26,49 € 27,16 € 27,34 € 30,57 € 34,28 € Gesundheitspflege 16,60 € 17,02 € 17,13 € 19,15 € 21,48 € Verkehr 39,01 € 40,00 € 40,27 € 45,02 € 50,49 € Nachrichtenübermittlung 38,89 € 39,87 € 40,14 € 44,88 € 50,33 € Freizeit, Unterhaltung und Kultur 42,44 € 43,51 € 43,80 € 48,97 € 54,92 € Bildungswesen 1,57 € 1,61 € 1,62 € 1,81 € 2,03 € Andere Waren und Dienstleistungen 34,71 € 35,59 € 35,83 € 40,06 € 44,93 € Spezifische Bedarfsbereiche für Kinder und JugendlicheFür Kinder und Jugendliche gelten separate Bedarfsansätze, die in Altersgruppen eingeteilt sind. Die folgende Tabelle zeigt den monatlichen Regelbedarf für Kinder unter 6 Jahren sowie für Kinder im Alter von 6 bis unter 14 Jahren.
Jahr Regelbedarffür Kinder unter 6 Jahren Regelbedarf Kinder 6
bis unter 14 Jahren 2021 283 € 309 € 2022 285 € 311 € 2023 318 € 348 € 2024 357 € 390 € 2025 357 € 390 € Regelbedarfsentwicklung im Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG)
Auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) gibt es Anpassungen im Regelbedarf.
Die nachstehende Tabelle verdeutlicht die Entwicklung der Grundleistungen für Personen, die unter das AsylbLG fallen. Diese Leistungen sind in „notwendiger Bedarf“ und „notwendiger persönlicher Bedarf“ unterteilt.
Jahr Notwendiger Bedarf (Grundleistungen) Persönlicher Bedarf 2021 355 € 158 € 2022 364 € 162 € 2023 367 € 163 € 2024 410 € 182 € 2025 460 € 204 € Aufteilung des notwendigen Bedarfs für Asylbewerber nach KategorienDie folgende Tabelle zeigt den notwendigen Bedarf im Asylbewerberleistungsgesetz nach spezifischen Kategorien für das Jahr 2025.
Kategorie Bedarf 2025 Nahrungsmittel und alkoholfreie Getränke 196,10 € Bekleidung und Schuhe 46,90 € Gesundheitspflege 13,00 € Verkehr 50,34 € Nachrichtenübermittlung 50,18 € Freizeit, Unterhaltung und Kultur 44,42 € Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 14,65 € Andere Waren und Dienstleistungen 44,41 €Siehe auch PDF von Rüdiger Böker Aufteilung der Regel-Bedarfe-2021-2025 nach-EVS-Abteilungen SGB-II-SGB XII.
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Bürgergeld auf null gesetzt: Diese Rechte hat man bei anonymen Hinweisen
Eine Bürgergeld-Empfängerin muss ihren Hund verkaufen, um ihre Miete bezahlen zu können. Grund ist ein anonymer Hinweis, wonach sie mit ihrem Verlobten eine sogenannte Bedarfsgemeinschaft bilde – also als Paar gemeinsam wirtschaften würde.
Die Bürgergeld-Bezieherin widerspricht:
Ihr Verlobter hat lediglich ein WG-Zimmer und kommt nur zu Besuch. Das Jobcenter hatte aufgrund der anonymen Anzeige das Bürgergeld auf null gesetzt, auch die Mietkosten wurden nicht mehr übernommen. Um an finanzielle Mittel zu kommen, will sie jetzt ihren Hund verkaufen, damit sie die Rechnungen bezahlen kann.
Inzwischen hat sie 1.400 € Mietschulden angehäuft, und der Vermieter droht mit Kündigung.
Hier liegt nach Ansicht des Sozialrechtsexperten Detlef Brock ein typisches Beispiel dafür vor, wie Bürgergeld zur Armutsfalle werden kann. Den ganzen Artikel kann man hier nachlesen: Yahoo
Reicht ein anonymer Hinweis eines Dritten wirklich aus, damit das Jobcenter das Bürgergeld gänzlich einstellen darf – mit der Begründung, die Betroffenen bildeten eine Bedarfsgemeinschaft?
Dazu möchte der Sozialrechtsexperte Detlef Brock von gegen-hartz in diesem Beitrag einige Hinweise und Ratschläge geben.
Bei Partnern, die kürzer als ein Jahr zusammenwohnen, können nur gewichtige Umstände eine Bedarfsgemeinschaft begründen.
Jobcenter dürfen bei einem zusammengezogenen unverheirateten Paar beim Antrag auf Bürgergeld nicht automatisch davon ausgehen, dass dieses füreinander einsteht. Auch wenn die Partner gemeinsam den Mietvertrag für ihre Wohnung unterschrieben haben und sie Lebensmittel und andere Haushaltsgegenstände sowie alltägliche Zahlungsgeschäfte nicht strikt nach „persönlichen Sphären“ trennen, ist dies allein noch kein Beleg für eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft (LSG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29.10.2025 – L 3 AS 163/25 B ER – L 3 AS 199/25 B PKH).
Ein anonymer Hinweis ist lediglich ein IndizDas Jobcenter muss eine anonyme Anzeige wegen jahrelanger Verleumdungen offenlegen, wenn das verfassungsrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht verletzt wurde (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2003, Az.: 5 C 48/0 – und SG Chemnitz, Urt. v. 25.06.2019 – S 10 AS 1321/17).
Jobcenter dürfen keine Vermutungen „ins Blaue hinein“ anstellenBloße Vermutungen, selbst eine anonyme Anzeige, berechtigen die Jobcenter nicht zur Zahlungseinstellung von Bürgergeld (so ausdrücklich SG Nordhausen, Beschluss v. 21.02.2024 – S 19 AS 179/24 ER).
Eine Zahlungseinstellung des Jobcenters ist immer dann rechtswidrig, wenn das Jobcenter lediglich Behauptungen beziehungsweise Vermutungen anstellt. Das Jobcenter muss positive Kenntnis von den Tatsachen haben; ein bloßes „Kennenmüssen“ oder reine Mutmaßungen reichen nicht aus.
Hierzu müssen die Informationen über die maßgeblichen Fakten einen Sicherheitsgrad erreicht haben, der vernünftige, nach den Erfahrungen des Lebens objektiv gerechtfertigte Zweifel schweigen lässt.
Der konkrete Verdacht einer Überzahlung reicht damit noch nicht aus, um die Geldzahlung vorläufig einzustellen (Schaumberg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl., § 331 SGB III (Stand: 20.02.2023), Rn. 24).
Vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters (§ 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III)Die vorläufige Zahlungseinstellung des Jobcenters ist kein Verwaltungsakt. Rechtsschutz hiergegen ist mit der allgemeinen Leistungsklage möglich; in der Praxis erfolgt jedoch üblicherweise ein Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes, gerichtet auf die Auszahlung der Leistung.
Liegen die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 2 Nr. 4 SGB II i. V. m. § 331 SGB III vor, hat das Jobcenter eine Ermessensentscheidung („kann“) darüber zu treffen, ob und in welchem Umfang es die Zahlung der Leistungen vorläufig einstellt.
Die Zahlungen können jeweils nur insoweit eingestellt werden, als der Leistungsanspruch weggefallen oder zum Ruhen gekommen ist (LSG NRW, Beschluss vom 2. März 2021 – L 2 AS 269/21 B).
Anonyme Anzeige und Hausbesuch des JobcentersEs kann offenbleiben, ob bereits eine anonyme Anzeige den Leistungsträger berechtigt, einen Hausbesuch beim Leistungsempfänger durchzuführen (LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.07.2014 – L 3 AS 315/14 B ER).
Bezieher von Bürgergeld sind nicht verpflichtet, dauerhaft in ihrer Wohnung zu nächtigenBeispielhaft dafür steht der Beschluss des LSG Berlin-Brandenburg (LSG BB), Beschluss v. 17.06.2024 – L 20 AS 364/24 B ER.
Das Jobcenter darf Mietkosten nicht verweigern oder eine Bedarfsgemeinschaft unterstellen bei 2–3-mal wöchentlichem Aufenthalt beim Freund oder Dritten
Schon zu Hartz-IV-Zeiten galt:
Nach einhelliger Meinung in Rechtsprechung und Literatur setzt § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass ein gegenwärtiger Wohnbedarf besteht und die Wohnung nicht nur tatsächliche Kosten verursacht, sondern vom Hilfebedürftigen auch tatsächlich genutzt wird.
Unschädlich ist ein zeitlich überschaubarer anderweitiger Aufenthalt, z. B. infolge Urlaub, Krankheit oder Übernachtungen bei Dritten (LSG BRB, Beschluss v. 24.05.2006 – L 5 B 147/06 AS ER; LSG BRB, Beschluss v. 16.06.2006 – L 10 B 488/06 AS ER; LSG Hessen, Beschluss v. 08.10.2007 – L 7 AS 249/07 ER; LSG FST, Beschluss v. 15.04.2008 – L 9 AS 1438/07 ER; SG Detmold, Beschluss v. 02.10.2006 – S 13 AS 48/06 ER; SG Karlsruhe, Beschluss v. 12.01.2006 – S 5 AS 2/06 ER; vgl. auch LSG NRW, Beschluss v. 01.03.2006 – L 20 B 52/05 SO ER).
Nur Spekulationen des Jobcenters rechtfertigen nicht die Aufhebung von BürgergeldDie Aufhebung von Bürgergeld ist rechtswidrig, wenn lediglich Zweifel und bloße Vermutungen der Behörde bestehen. Es kommt nicht darauf an, ob die Antragstellerinnen ihre Hilfebedürftigkeit vollständig darlegen können. Vielmehr ist das Jobcenter im Rahmen einer Aufhebungssituation gehalten, die erforderlichen Ermittlungen durchzuführen (vgl. BSG, Urteil vom 25.06.2015 – B 14 AS 30/14 R).
Notwendig für die Verneinung der Hilfebedürftigkeit ist nicht nur das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft, sondern auch, dass innerhalb der Bedarfsgemeinschaft ausreichend zu berücksichtigendes Einkommen erzielt wird. Wird die Amtsermittlungspflicht vom Jobcenter nur ungenügend wahrgenommen, kann es eine behauptete Bedarfsgemeinschaft gar nicht beweisen (LSG NRW, Beschluss v. 31.07.2025 – L 12 AS 422/25 B ER).
FazitEin anonymer Hinweis ist lediglich ein Indiz.
Beabsichtigt das Jobcenter das Bürgergeld vorläufig einzustellen, muss es eine Ermessensentscheidung treffen und diese auch inhaltlich begründen. Außerdem muss es positive Kenntnis von Tatsachen haben; bloße Behauptungen oder Mutmaßungen des Jobcenters berechtigen nicht zur Einstellung des Bürgergeldes.
Mein persönlicher Rat
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Erwerbsminderung: Belastung wegen Arbeitslosigkeit rechtfertigt keine EM-Rente
Viele Erwerbsminderungsrenten haben psychische Erkrankungen zur Basis, und auch somatoforme Leiden. Letzteres sind Beeinträchtigungen, die zwar körperliche Symptome, aber keine organische Ursache haben. Auch dann gilt allerdings das Ausmaß der möglichen täglichen Arbeitsstunden.
Eine somatoforme Störung, die vor allem wegen der psychischen Folgen der Erwerbslosigkeit entstanden ist, rechtfertigt keine Erwerbsminderung, wenn die quantitative Arbeitsleistung sechs Stunden pro Tag übersteigt. So urteilte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (L 33 R 108/12).
Der Betroffene hatte keine Ausbildung und arbeitete unter anderem als Reinigungskraft und Maschinenarbeiter, zuletzt als Hauswart. Er bezog über Jahre hinweg Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (heute Bürgergeld).
Reha und GruppentherapieEr musste sich einer medizinischen Reha in einer psychosomatischen Abteilung unterziehen. Daran schloss sich eine weiterführende ambulante Gruppentherapie an. Diagnosen waren eine Angststörung mit Panikattacken sowie wiederkehrende Spannungskopfschmerzen.
Der Entlassungsbericht hielt leichte bis mittelschwere Arbeite für mehr als sechs Stunden für möglich, mit der Einschränkung, dass er nicht für Nachtschichten und Überkopfarbeiten geeignet sei.
Kein Anspruch auf ErwerbsminderungDamit hatte er keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung, denn eine volle Erwerbsminderung setzt voraus, weniger als drei Stunden pro Tag einer Erwerbsbeschäftigung nachgehen zu können, und eine teilweise Erwerbsminderung mehr als drei, aber weniger als sechs Stunden.
Antrag auf Rente wegen ErwerbsminderungTrotzdem stellte er bei der Deutschen Rentenversicherung einen Antrag auf eine Rente wegen Erwerbsminderung. Dafür legte er Atteste eines Neurologen und Psychiaters sowie eines Orthopäden und eines Hals-Nasen-Ohren-Arztes vor. Die Rentenversicherung ließ ihn allgemeinmedizinisch untersuchen.
Dieser Gutachter erkannte zwar mehrere Leiden wie Bandscheibenprobleme und einen beidseitigen Tinnitus sowie den Verdacht auf Gastritis und außerdem mögliche Anpassungsstörungen. Wie zuvor die Reha hielt er den Betroffenen jedoch unter Berücksichtigung dieser Einschränkungen für mehr als sechs Stunden pro Tag erwerbsfähig.
Ein zusätzliches neurologisches Gutachten diagnostizierte weitere Beschwerden, kam aber zum gleichen Ergebnis einer täglichen Arbeitsleistung, die keine Erwerbsminderung bedeutet.
Klage vor dem SozialgerichtDer Mann klagte daraufhin vor dem Sozialgericht, um seinen Rentenanspruch durchzusetzen. Hier gab er an, die Rentenversicherung hätte seine psychischen Beschwerden nicht angemessen berücksichtigt. Er leide unter Angstzuständen, die ihn am Verlassen der Wohnung hinderten,. Hinzu kämen psychosomatische Störungen wie Schwindel, Zungenbrennen, Tinnitus, Kopfschmerzen und Vergesslichkeit.
Neues Gutachten ergibt Arbeitsfähigkeit von acht StundenDas Sozialgericht beauftragte einen Psychiater und Neurophysiologen für ein neues Gutachten. Dieser diagnostizierte Impulsivität und mangelndes Selbstwertgefühl, maßgeblich hervorgerufen durch Erwerbslosigkeit. In Anbetracht seiner Einschränkungen könne er jedoch für bestimmte Tätigkeiten acht Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein.
Die Richter hielten dieses Gutachten für überzeugend und entschieden, dass keine Erwerbsminderung vorliege. Daraufhin ging der Betroffene in Berufung vor das Landessozialgericht. Doch auch hier scheiterte er mit seiner Klage.
Landessozialgericht sieht die Voraussetzungen nicht erfülltDie Richter am Landessozialgericht erklärten ausführlich die Befunde in sämtlichen Gutachten. Sie fassten zusammen, dass keines dieser Gutachten eine Erwerbsminderung erkennen ließe. Es sie auch kulturell verständlich, dass der Betroffene den Zustand der Erwerbslosigkeit nicht mit seiner Rolle als Ernährer der Familie vereinbaren können und psychisch unter diesem Zustand leide.
Leiden unter der sozialen Situation rechtfertigt keine ErwerbsminderungDiese Situation rechtfertige aber keine nach den möglichen Arbeitsstunden bemessene Erwerbsminderung. Bestimmte leichte bis mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt seien nach wie vor in Vollzeit möglich. Da keine Erwerbsminderung bestehe, sei die Berufung zurückzuweisen.
Mögliche Hintergründe des BegehrensIn einem Fall wie diesem, in dem ein Betroffener entgegen sämtlichen medizinischen Befunden versucht, seinen Anspruch auf eine Erwerbsminderung durchzusetzen, können psychosoziale Gründe eine Rolle spielen.
Kurz gesagt: Eine Rente wegen Erwerbsminderung zu beziehen wäre für den Betroffenen ein weniger großes Stigma im Vergleich zu Erwerbslosigkeit, weil er keinen Job findet.
Allerdings sind die Kriterien für eine Erwerbsminderungsrente nicht an den subjektiven psychischen Belastungen orientiert, sondern an der tatsächlich vorhandenen täglichen Arbeitsleistung. Deshalb war es für den Betroffenen aussichtlos, eine solche Rente zu erhalten.
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Belém – außer Spesen nichts gewesen. Von Fritz Vahrenholt
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Noch ist die 30. Weltklimakonferenz in Belem nicht zu Ende, aber es wird schon jetzt erkennbar, dass die als „Konferenz der Wahrheit“ angekündigte Veranstaltung als Kipppunkt in die Geschichte der Klimakonferenzen eingehen wird. Kein Staatschef der vier größten CO2-emittierenden Nationen China ( 33 %) USA (12 %) Indien (8 %) und Rußland (5 %) lassen sich in Belém sehen. Schon vor der Konferenz titelte die New York Times:
„Die ganze Welt hat genug von der Klimapolitik.“
Und daß gerade Bill Gates, einer der größten Unterstützer und Sponsoren der Klimapolitik, ausgerechnet 14 Tage vor der Konferenz vor einer überzogenen, kurzsichtigen Klimapolitik warnte und den Wohlstand in den Mittelpunkt der Klimastrategie stellte, war ein Paukenschlag.
Glenn Beck, prominenter amerikanischer Fernsehmoderator, erklärt den Sinneswandel von Bill Gates :
„Es geht nicht um Wissenschaft, es geht um Trump.“
Anders ausgedrückt: es geht nicht um Überzeugung, es geht um Schadensbegrenzung für das eigene Unternehmen, das milliardenschwere Investitionen in Rechenzentren in den USA und der Welt plant. Und die werden nach Lage der Dinge kurzfristig auf Strom aus neuen Gaskraftwerken zurückgreifen müssen, denn die Reaktivierung alter Kernkraftwerke wird nicht ausreichen und der Bau neuer Kernkraftwerke wird in den USA noch einige Jahre benötigen.
Für die Klimakonferenz in Belém mussten die Staaten berichten, wie sie es zukünftig mit dem Einsatz von Kohle, Öl und Gas halten. Dass nur ein Drittel überhaupt eine Erklärung abgab, gibt schon einen Hinweis auf die sich auflösende Bedeutung des Klimathemas in den meisten Nationen der Welt. Aber die Berichte, die eingingen, haben es in sich. Die meisten Staaten meldeten weiter steigenden Einsatz von Kohle, Öl und Gas. Bis 2030 zeigen die Berichte einen Anstieg der weltweiten Kohlenutzung um 30 %, bei Öl um 25 % und bei Gas um 40 % gegenüber 2015. Der Weltklimarat hoffte, die weltweiten CO2-Emissionen bis 2030 gegenüber 2015 um 45 % senken zu können, jetzt steigen sie weiter an.
Nur Europa hält unerschütterlich fest am Ziel, in 2050 Netto Null CO2 auszustoßen. Deutschland, das industrielle Herz Europas, ist noch ehrgeiziger und ist nach Axel Bojanowski „damit „Primus“ unter Industrieländern: Es will bis 2045 klimaneutral sein – ein selbstzerstörerischer Plan: Deutschlands Reduzierung wird durch steigende Emissionen in anderen EU-Ländern zwangsläufig kompensiert. Denn der europäische Emissionshandel sorgt dafür, dass Emissionsrechte, die in Deutschland nicht genutzt werden, in anderen EU-Ländern verbraten werden. Es wird immer deutlicher, was das „Wall Street Journal“ meinte, als es Deutschlands Energiepolitik als die „dümmste der Welt“ bezeichnete.
Wenige Tage vor der Konferenz einigten sich die europäischen Staaten auf ein gemeinsames Ziel, nämlich im Jahre 2040 eine CO2-Minderung von 90 % gegenüber 1990 zu erreichen. 5 % der Selbstverpflichtung könnte durch Emissionsminderung im Ausland kommen, die natürlich auch teuer bezahlt werden muss. Der deutsche Umweltminister feierte diese Vereinbarung als „gute Nachricht für die deutsche Wirtschaft, da jetzt alle die gleichen Wettbewerbsbedingungen hätten“. An dieser Aussage erkennt man, wie wenig die Bundesregierung und ihre Minister von Weltwirtschaft verstehen. Als ob die deutsche Industrie Waren nur an europäische Länder exportieren würde. Deutsche Waren treffen aber auf einen Weltmarkt, der die Belastungen der deutschen Produkte durch CO2-Abgaben und hohe Energiepreise nicht hat und daher immer günstiger anbieten kann. 50 % der Exporte gehen in Länder außerhalb der EU.
Bundeskanzler Merz und sein Umweltminister Schneider verharmlosen die deutsche Lage in eklatanter Weise. Denn Deutschland hat sich mit dem Klimaschutzgesetz selbst Daumenschrauben angesetzt, die schon in den nächsten Jahren höchst schmerzhaft wirken werden. Axel Bojanowski:
„Das deutsche Klimaschutzgesetz, vom Bundesverfassungsgericht zementiert, scheint Drehbuch für eine ökonomische Katastrophe. Es erlaubt Deutschland nur noch ein Restbudget von 6,7 Gigatonnen CO2, das Anfang der 2030er Jahre verbraucht sein dürfte. Dann drohen laut Gesetz Strafen und Stilllegungen und Freiheitsbeschränkungen, um die Klimaziele einzuhalten.“
6,7 Gigatonnen war das noch zulässige Restbudget nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts ab 2020. Bis heute sind davon nur noch 3,6 Gigatonnen übrig. Jedes Jahr reduziert sich der Puffer um etwa 0,5 Gigatonnen. 2032 ist spätestens das Restbudget aufgebraucht und Deutschland am Ende der Fahnenstange des Bundesverfassungsgerichtes angekommen. Das wird in der nächsten Legislaturperiode passieren. Nicht erst 2040.
Und Kanzler Merz verbreitet in seiner 5-minütigen Rede in Belem vor halbleerem Saal fahrlässige Schönfärberei:
Weiß der Kanzler nicht, in welcher bedrohlichen Lage sich unsere Industrie befindet?
Der Skandal um den Tropenwaldfonds TFFF
Das wahrscheinlich einzige Ergebnis der Belém-Konferenz wird die Einrichtung eines vom brasilianischen Präsidenten Lula vorgeschlagenen Investmentfonds zur Finanzierung des Schutzes tropischer Wälder sein.
Der Fonds funktioniert wie folgt: Die Geberländer zahlen 25 Milliarden Dollar in den Fonds. 100 Milliarden sollen private Investoren (Investmentfonds) einzahlen. Die Geberländer erhalten eine Rendite von etwa 4,0-4,8 %, die der Rendite ihrer Staatsanleihen entspricht, denn sie müssen das Geld ja in der Regel durch Staatschulden beschaffen. Die Rendite der privaten Investoren beträgt 5,8 bis 7,2 %. Das Geld des Fonds wird in Staatsanleihen der Schwellenländer angelegt, die wegen des höheren Risikos vergleichsweise hohe Zinsen abwerfen (brasilianische Staatsanleihen zur Zeit bei 12,25 %). Die Privatinvestoren werden als erste bedient, danach die Geberländer. Wenn nach der Gewinnausschüttung für die privaten Investoren und die Geberländer noch etwas übrigbleibt, wird der Betrag an 74 Länder mit Tropenwald ausgekehrt. Man hofft auf diese Weise 3-4 Milliarden Dollar jährlich an die Tropenwaldländer auszukehren.
Der Haken dabei ist: Damit Investoren überhaupt anbeißen, ist vorgesehen, dass die privaten Investoren in der Zahlungsreihenfolge begünstigt werden: erst die privaten, dann die Geberstaaten. Zudem müssen die Geberländer den Fonds gegen Zahlungsausfall absichern. Ein Zahlungsausfall eines Schwellenlandes kann schnell zur Zahlungsunfähigkeit des Fonds führen. Dann müssen die Steuerzahler der Geberländer dafür in Haftung genommen werden und verlieren im Extremfall ihr Kapital.
In Vorbereitung auf Belém gab es fundamentalen Streit über die deutsche Beteiligung am Fonds zwischen dem Finanzministerium und dem Bundeskanzleramt. Das Bundeskanzleramt sprach sich eindeutig für eine Teilnahme und eine Beteiligung mit mindestens einer Milliarde Dollar aus. Assistiert wurde es vom Umweltministerium unter Minister Schneider und dem Entwicklungshilfeministerium unter Ministerin Alabali-Radovan.
Das Finanzministerium unter Lars Klingbeil widersprach heftig, sah den Fond als Milliardenrisiko und bezweifelte die Tragfähigkeit der Fonds-Konstruktion. Und tatsächlich ist das Modell für den deutschen Steuerzahler strukturell benachteiligend. Man könnte auch sagen: Wir subventionieren mit öffentlichem Geld die Rendite privater Investoren und übernehmen die Ausfallgarantie für Blackrock & Co. Das ist der Grund, warum das Bundesfinanzministerium eine Fondsbeteiligung Deutschlands hartnäckig blockiert. Man kann unumwunden feststellen, daß das Bundesfinanzministerium bislang die Interessen des deutschen Steuerzahlers gegen die Interessen von BlackRock & Co. tapfer verteidigt hat.
Ihr Fritz Vahrenholt
E-Mail: Fritz.Vahrenholt@kaltesonne.de
© Copyright 2025 – Prof. Dr. Fritz Vahrenholt
Der Beitrag Belém – außer Spesen nichts gewesen. Von Fritz Vahrenholt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Erwerbsminderungsrente: Höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten und mehr Möglichkeiten ab 2026
Für Menschen mit Erwerbsminderungsrente bringt das Jahr 2026 eine spürbare finanzielle Entlastung: Die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen werden deutlich angehoben.
Wer eine volle Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bezieht, kann künftig bis zu 20.763,75 Euro brutto im Jahr hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die allgemeine Mindesthinzuverdienstgrenze sogar bei 41.527,50 Euro jährlich.
Bemerkenswert ist dabei: Entscheidend ist nur noch der Jahresbetrag. Eine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze gibt es nicht mehr. Das eröffnet neue Flexibilität – etwa für schwankende Arbeitszeiten, saisonale Beschäftigungen oder einmalige Zahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Was eine Erwerbsminderungsrente ist – und für wen sie giltDie Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung für Menschen, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, voll am Erwerbsleben teilzunehmen. Unterschieden wird zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderung.
Bei voller Erwerbsminderung gilt: Die Leistungsfähigkeit liegt unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auf weniger als drei Stunden täglich. Bei teilweiser Erwerbsminderung können Betroffene noch zwischen drei und unter sechs Stunden täglich arbeiten.
Für viele der rund 1,8 Millionen Bezieherinnen und Bezieher einer EM-Rente in Deutschland ist Erwerbsarbeit aber weiterhin wichtig – sei es aus finanziellen Gründen oder um im Arbeitsleben eingebunden zu bleiben. Gerade deshalb ist die Frage, wie viel hinzuverdient werden darf, ohne die Rente zu gefährden, von zentraler Bedeutung.
Die neuen Grenzwerte ab 2026 im ÜberblickDie Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten sind seit 2023 an die sogenannte Bezugsgröße der Sozialversicherung gekoppelt. Diese Bezugsgröße bildet im Kern die durchschnittlichen Bruttoeinkommen der gesetzlich Rentenversicherten ab und wird jährlich angepasst.
Für das Jahr 2026 beträgt die monatliche Bezugsgröße 3.955 Euro. Daraus leiten sich die neuen Grenzen ab:
- Bei der vollen Erwerbsminderungsrente ergibt sich eine anrechnungsfreie Jahresgrenze von 20.763,75 Euro brutto.
- Bei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindesthinzuverdienstgrenze bei 41.527,50 Euro brutto pro Kalenderjahr.
Die Anhebung fällt damit deutlich aus. Zum Vergleich: 2025 können Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente rund 19.661 Euro im Jahr hinzuverdienen, bei teilweiser Erwerbsminderung liegt die Mindestgrenze bei etwa 39.322,50 Euro.
Die Rechenformel hinter den HinzuverdienstgrenzenDie neuen Werte sind keine politischen Zufallszahlen, sondern folgen einer festen gesetzlichen Formel in § 96a SGB VI. Grundlage ist die Bezugsgröße des jeweiligen Jahres. Für die volle Erwerbsminderungsrente gilt:
Die anrechnungsfreie Hinzuverdienstgrenze entspricht drei Achteln der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße.
Mit der Bezugsgröße 2026 ergibt sich:
14 × 3.955 Euro × 3/8 = 20.763,75 Euro.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente sind es sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße. Daraus resultiert die Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro im Jahr.
Dies sorgt dafür, dass die Hinzuverdienstgrenzen automatisch mit der allgemeinen Lohnentwicklung steigen.
Nur noch Jahresgrenze: Was das praktisch bedeutetEin wesentlicher Unterschied zu früheren Regelungen: Es gibt keine starre monatliche Hinzuverdienstgrenze mehr, sondern nur noch eine kalenderjährliche Betrachtung. Entscheidend ist, wie viel im gesamten Jahr – vom 1. Januar bis 31. Dezember – hinzuverdient wird.
Zur Orientierung kann der Jahresbetrag rechnerisch auf den Monat heruntergebrochen werden. Bei der vollen Erwerbsminderungsrente entspricht die neue Grenze von 20.763,75 Euro einem durchschnittlichen Monatsverdienst von etwa 1.730,31 Euro. Bei der teilweisen Erwerbsminderung läge ein rechnerisch „gleichmäßig verteilter“ Hinzuverdienst bei rund 3.460,63 Euro im Monat.
Tabelle: So viel dürfen EM-Rentner ab 2026 hinzuverdienen Art der Erwerbsminderungsrente Hinzuverdienstgrenze 2026 (Jahresbetrag brutto) Volle Erwerbsminderungsrente 20.763,75 € Teilweise Erwerbsminderungsrente (Mindesthinzuverdienstgrenze, individuelle Grenze kann höher liegen) 41.527,50 € In der Praxis bedeutet dies:Wer in einzelnen Monaten mehr verdient – etwa wegen Überstunden, Saisonarbeit oder Sonderzahlungen –, kann dies ausgleichen, indem er in anderen Monaten weniger hinzuverdient. Entscheidend ist am Ende des Jahres die Summe.
Was als Hinzuverdienst zählt – und was nichtAls Hinzuverdienst gelten grundsätzlich alle Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung und aus selbstständiger Tätigkeit – also Lohn, Gehalt, Gewinne aus selbstständiger Tätigkeit oder vergleichbare Einkommen wie etwa bestimmte Amtsbezüge. Maßgeblich ist dabei immer der Bruttobetrag, nicht das Netto nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben.
Nicht zu den Hinzuverdiensten im Sinne der Erwerbsminderungsrente zählen dagegen typischerweise Vermögenseinkünfte wie Zinsen, Dividenden oder Mieteinnahmen. Diese können zwar steuerlich von Bedeutung sein, beeinflussen aber die Hinzuverdienstgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel nicht.
Gerade Minijobs spielen in diesem Zusammenhang eine wichtige Rolle. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt 2026 voraussichtlich bei 603 Euro im Monat. Damit bleibt ein klassischer Minijob in der Regel deutlich unter der Hinzuverdienstgrenze der vollen Erwerbsminderungsrente – selbst wenn er durchgehend ausgeübt wird.
Wie die Rente gekürzt wird, wenn die Grenze überschritten istInteressant ist nicht nur die Höhe der Grenze, sondern auch die Frage, was passiert, wenn sie überschritten wird.
Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird nur der Betrag oberhalb der Grenze herangezogen. Dieser Differenzbetrag wird durch zwölf geteilt, um einen monatlichen Durchschnittsbetrag zu berechnen. Von diesem Durchschnitt werden 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen.
Ein Beispiel macht dies deutlich:
Verdient eine Person mit voller Erwerbsminderungsrente im Jahr 2026 nicht 20.763,75 Euro, sondern 21.763,75 Euro hinzu, liegt sie um 1.000 Euro über der Grenze. Dieser Mehrbetrag wird durch zwölf geteilt; daraus ergeben sich 83,33 Euro pro Monat. Von diesen 83,33 Euro werden 40 Prozent, also 33,33 Euro, monatlich von der Rente abgezogen.
Die Rente wird also nicht vollständig gestrichen, sondern nur um einen relativ moderaten Betrag gemindert.
Teilweise Erwerbsminderung: Mindestgrenze und mehr SpielräumeBei der Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist die Situation etwas komplexer. Hier gibt es zwar eine gesetzliche Mindesthinzuverdienstgrenze – ab 2026 eben die 41.527,50 Euro pro Jahr –, doch in vielen Fällen liegt die tatsächliche Grenze deutlich höher.
Hintergrund ist, dass sich die individuelle Hinzuverdienstgrenze an dem höchsten beitragspflichtigen Jahreseinkommen innerhalb der letzten 15 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung orientiert. Wer in dieser Zeit gut verdient hat, kann häufig mehr hinzuverdienen als die gesetzliche Mindestgrenze, bevor eine Rentenkürzung einsetzt.
Damit soll berücksichtigt werden, dass Personen mit teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich noch in erheblicherem Umfang arbeiten können als Beziehende einer vollen Erwerbsminderungsrente. Für Betroffene bedeutet dies aber auch: Ohne eine konkrete Berechnung durch die Deutsche Rentenversicherung lässt sich die individuelle Grenze kaum sicher bestimmen.
Auswirkungen auf Minijobs, Midijobs und TeilzeitstellenDie deutlich höheren Hinzuverdienstgrenzen eröffnen EM-Rentnerinnen und -Rentnern neue Möglichkeiten, ihren Lebensunterhalt zu sichern. Ein klassischer Minijob bleibt in aller Regel problemlos innerhalb der Grenzen, selbst wenn er dauerhaft ausgeübt wird.
Interessant wird es bei sogenannten Midijobs im Übergangsbereich oder bei regulären Teilzeitstellen.
Mit einer Grenze von über 20.000 Euro jährlich bei voller Erwerbsminderungsrente ist etwa eine regelmäßige Teilzeitbeschäftigung mit einem Bruttolohn von um die 1.500 Euro im Monat – je nach Ausgestaltung und Sonderzahlungen – grundsätzlich vereinbar, ohne dass es automatisch zu einer Rentenkürzung kommt.
Bei teilweiser Erwerbsminderung, insbesondere wenn eine individuelle Hinzuverdienstgrenze oberhalb der Mindestgrenze festgelegt wurde, sind auch höher vergütete Teilzeitstellen möglich, bevor eine Anrechnung greift. Trotzdem bleibt wichtig: Wer sich dauerhaft deutlich über ein halbtägiges Arbeitszeitmodell hinaus belastet, riskiert eine Überprüfung seines Erwerbsminderungsstatus.
Hinzuverdienst und der GesundheitszustandBei allen finanziellen Verbesserungen darf ein Punkt nicht übersehen werden: Die Erwerbsminderungsrente wird wegen eines eingeschränkten Leistungsvermögens gezahlt. Wenn Betroffene über längere Zeit hinweg deutlich mehr als die erwarteten drei beziehungsweise sechs Stunden täglich arbeiten, kann die Rentenversicherung zu dem Schluss kommen, dass die Erwerbsfähigkeit wieder größer geworden ist.
Hinzuverdienst innerhalb der Grenzen ist ausdrücklich erlaubt – das hat der Gesetzgeber gewollt. Wer aber dauerhaft ein Vollzeitpensum nahelegt oder weit über dem eigenen Restleistungsvermögen arbeitet, muss damit rechnen, dass die Erwerbsminderungsrente insgesamt auf den Prüfstand gestellt wird.
Steuern und Sozialabgaben: Mehr Brutto ist nicht gleich mehr NettoDie Hinzuverdienstgrenzen regeln ausschließlich die Frage, ab wann die Erwerbsminderungsrente gekürzt wird. Sie sagen nichts darüber aus, wie hoch die steuerliche Belastung oder die Sozialabgaben auf den hinzuverdienten Lohn ausfallen.
Wer neben der EM-Rente arbeitet, erzielt in aller Regel steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger oder selbstständiger Tätigkeit. Steigt der Zuverdienst, kann es sein, dass erstmals Einkommensteuer anfällt oder sich die Steuerlast erhöht.
Auch Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können anfallen oder steigen. Fachleute weisen darauf hin, dass sich die tatsächliche Mehr-Netto-Situation deshalb immer nur im Einzelfall beurteilen lässt.
Was Betroffene jetzt tun solltenWer bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht oder dies in absehbarer Zeit erwartet, sollte die neuen Hinzuverdienstgrenzen aktiv in die eigene Lebensplanung einbeziehen.
Sinnvoll ist es, sich von der Deutschen Rentenversicherung die individuelle Hinzuverdienstgrenze schriftlich berechnen zu lassen – insbesondere bei teilweiser Erwerbsminderung, wo die Spielräume stark vom bisherigen Einkommen abhängen.
Zudem empfiehlt es sich, geplante Beschäftigungsverhältnisse – ob Minijob, Midijob oder Teilzeit – vorab mit der Rentenversicherung und bei Bedarf mit einer steuerlichen Beratung abzustimmen. So lassen sich Überraschungen bei der Rentenzahlung ebenso vermeiden wie unerwartete Steuerforderungen.
Die Anhebung der Hinzuverdienstgrenzen ab 2026 ist für viele Erwerbsminderungsrentnerinnen und -rentner eine gute Nachricht. Sie schafft mehr finanziellen Spielraum, ohne die Rente unmittelbar zu gefährden.
Damit setzt der Gesetzgeber ein Signal: Wer trotz gesundheitlicher Einschränkungen im Rahmen seines Restleistungsvermögens arbeiten kann und möchte, soll dafür nicht bestraft, sondern unterstützt werden.
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Bürgergeld: Falsch geführtes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 Euro
Ein Excel-Dokument erfüllt nur die Voraussetzungen für ein ordnungsgemäßes geführtes Fahrtenbuch, wenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Ein selbstständiger Aufstocker mit Bürgergeld Bezug muss 2.322,12 € an das Jobcenter zurück zahlen, weil die Behörde seine Betriebsausgaben für Kfz-Betriebskosten und KFZ- Reparaturkosten nicht berücksichtigt hat (Urteil vom 16.09.2025 – L 2 AS 1728/25).
Nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch eines Aufstockers führt zur Rückforderung von 2300 €, so der 2. Senat des Landessozialgerichts- Baden-Württemberg
Kurzbegründung:Schon die Vorinstanz ( SG Reutlingen Az. S 2 AS 1020/24 ) hatte zu Recht und mit zutreffender Begründung dargelegt, dass und warum diese Positionen – entsprechend den steuerrechtlichen Bestimmungen – nicht als nachgewiesene Betriebsausgaben einkommensmindernd berücksichtigt werden können.
Vorgelegtes Fahrtenbuch in Papierform genügt nicht den Anforderungen des Steuerrechts und des JobcentersDer 2. Senat des LSG Baden-Württemberg teilt die Bedenken des SG gegen die Aussage- und Beweiskraft des (erst) im gerichtlichen Verfahren in Papierform vorgelegten Fahrtenbuchs, das aufgrund der Unvollständigkeit und dem sonstigen Inhalt nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes und fortlaufend geführtes Fahrtenbuch genügt.
Nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch dürfte auch die im Verfahren vorgelegte Excel-Liste genügen
Denn der Begriff des ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs ist gesetzlich nicht näher bestimmt.
Aus dem Wortlaut und aus dem Sinn und Zweck der Regelung folgt allerdings, dass die dem Nachweis des zu versteuernden Privatanteils (Privatfahrten einschließlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte) an der Gesamtfahrleistung dienenden Aufzeichnungen eine hinreichende Gewähr für ihre Vollständigkeit und Richtigkeit bieten und mit vertretbarem Aufwand auf ihre materielle Richtigkeit hin überprüfbar sein müssen.
Dazu gehört auch, dass das Fahrtenbuch zeitnah und in geschlossener Form geführt worden ist und dass es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergibt.
Eine mit Hilfe eines Computerprogramms erzeugte Datei genügt diesen Anforderungen nurWenn nachträgliche Veränderungen an den eingegebenen Daten nach der Funktionsweise ausgeschlossen sind oder zumindest in der Datei selbst dokumentiert und offengelegt werden.
Diese Voraussetzungen sind bei dem vom Kläger geführten Excel-Dokument aber – nicht gegeben -, da nicht eindeutig nachvollziehbar ist, wann einzelne Einträge gemacht und/oder geändert wurden.
Im Erörterungstermin vor dem SG hat der Kläger selbst angegeben, dass die Fahrtenbücher in Papierform teilweise nachgeschrieben worden seien und nicht tagesaktuell geführt würden. Er führe für die betrieblichen Fahrten eine Excel-Liste und teilweise trage er Fahrten zuerst in die Excel-Liste ein und übertrage diese dann in die Papier-Fahrtenbücher, wobei es sein könne, dass das erst einige Tage oder sogar eine Woche später erfolge. Teilweise trage er die Fahrten zuerst in die Papier-Fahrtenbücher ein und übertrage die Angaben dann in die Excel-Liste.
Hinweis des GerichtsDass ein solches handschriftliches Fahrtenbuch als Nachweis für beruflich bedingte Fahrten benötigt wird, musste dem Kläger spätestens seit dem aktenkundigen vorläufigen Bewilligungsbescheid des Jobcenters bekannt gewesen sein, in welchem auf dieses Erfordernis hingewiesen wurde.
Anmerkung vom Sozialrechtsexperten Detlef BrockDer Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung eines privaten Kfz kann in Anlehnung an die steuerrechtliche Praxis durch ein Fahrtenbuch oder in anderer geeigneter Form erfolgen.
Wird ein Fahrtenbuch vorgelegt, muss dieses zeitnah und in geschlossener Form unter Angabe von Datum und Fahrtziel sowie der jeweils aufgesuchten Kunden/Geschäftspartner bzw. des konkreten Gegenstands der dienstlichen Verrichtung geführt werden.
Außerdem muss es die zu erfassenden Fahrten einschließlich des an ihrem Ende erreichten Gesamtkilometerstands vollständig und in ihrem fortlaufenden Zusammenhang wiedergeben.
Nicht allein ausreichend für den Nachweis einer überwiegend betrieblichen Nutzung ist das Innehaben einer Reisegewerbekarte ( vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 24.08.2022 – L 1 AS 401/18 – ).
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Auch das noch: Hitlers DNA lässt auf Mikro-Penis schließen
“Hitler hatte eine unentdeckte genetische sexuelle Störung”, schreibt die renommierte britische Zeitung “The Times” in ihrer Berichterstattung über „Hitler’s DNA: Blueprint of a Dictator”, eine mit Spannung erwartete neue Dokumentation, die am morgigen Samstag, 15. November im Vereinigten Königreich erstmals ausgestrahlt wird. Schmackhaft gemacht wird dem Publikum der Film mit dem Hinweis darauf, dass Experten […]
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Meeting of the Commission for Veteran Affairs
Deputy Prime Minister Tatyana Golikova held a regular meeting of the Presidential Commission on Veterans’ Affairs. The discussion focused on the provision of medical care to veterans of the Great Patriotic War and participants in the special military operation.
Al-Shaibani takes part in launching Syrian-British Business Council in London
Minister of Foreign Affairs and Expatriates Asaad Hassan al-Shaibani took part late Thursday in the launch of the new Syrian-British Business Council in London.
The event came as part of the minister’s first official visit to the United Kingdom for talks with British officials.
Earlier on Thursday, al-Shaibani met with UK Foreign Secretary Yvette Cooper. The two discussed prospects for improving Syrian-British relations and explored ways to expand cooperation across various fields in ways that serve their mutual interests.