Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schenkung und Pflegeheim: Sechs Jahre nach der Schenkung pflegebedürftig
Wer seinen Kindern Geld oder ein Haus schenkt, kann Jahre später selbst auf dieses Vermögen angewiesen sein. Reichen Rente und Pflegeleistungen für die Heimkosten nicht aus, droht eine Rückforderung – doch auch innerhalb der Zehnjahresfrist müssen Kinder nicht automatisch zahlen.
Das zeigt ein Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg: Eine Mutter wurde rund sechs Jahre nach einer Schenkung pflegebedürftig, ihr Sohn konnte die verlangten Zahlungen dennoch abwehren. Entscheidend waren der nachgewiesene Verbrauch eines großen Teils des Geldes und seine Verpflichtungen gegenüber der eigenen Familie.
Mutter verschenkte 140.000 Euro – später fehlte Geld für das PflegeheimDie damals 69-jährige Frau verkaufte 2014 ihr Haus für 165.000 Euro und überließ ihrem Sohn 140.000 Euro des Erlöses. Als sie im September 2020 in ein Pflegeheim zog, fehlten ihr monatlich 942,33 Euro zur Finanzierung der Heimkosten.
Das Landgericht Regensburg verurteilte den Sohn zunächst zu monatlichen Zahlungen bis zu insgesamt 140.000 Euro. Das Oberlandesgericht Nürnberg änderte diese Entscheidung mit Urteil vom 12. Mai 2022, Aktenzeichen 13 U 3853/21.
Nach Prüfung der Belege sah das Gericht nur noch eine verbliebene Bereicherung von 14.100 Euro, die in einem Fahrzeug steckte. Auch insoweit musste der Sohn vorerst nicht zahlen, weil dadurch seine gesetzlichen Unterhaltspflichten gefährdet worden wären; die weitergehende Klage wurde vollständig abgewiesen.
Pflegebedürftigkeit allein macht eine Schenkung nicht rückgängigEin Pflegegrad oder der Einzug ins Heim genügt für eine Rückforderung nicht. Nach § 528 BGB kommt es darauf an, ob der Schenkende seinen angemessenen Unterhalt nach der Schenkung nicht mehr bestreiten kann.
Wer trotz Pflegebedürftigkeit ausreichend Einkommen und verfügbare Mittel besitzt, kann ein Geschenk deshalb nicht allein wegen der veränderten Lebenssituation zurückverlangen. Erst die finanzielle Unterdeckung kann den gesetzlichen Anspruch auslösen.
Bei hohen Heimkosten kann diese Unterdeckung allerdings schnell entstehen. Wie frühere Vermögensübertragungen dann geprüft werden, erläutert auch der Beitrag Haus an die Kinder verschenkt: Das Sozialamt kann Sozialhilfe zurückfordern.
Warum sich das Sozialamt bei den Kindern meldetDer Rückforderungsanspruch gehört zunächst dem Elternteil, der das Geschenk gemacht hat. Übernimmt das Sozialamt Pflegekosten, kann es diesen Anspruch nach § 93 SGB XII durch eine schriftliche Anzeige bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf sich überleiten.
Dass Mutter oder Vater das Geschenk innerhalb der Familie nicht zurückfordern möchten, verhindert diesen Schritt nicht. Die Behörde kann einen wirksam übergeleiteten Anspruch anschließend selbst verfolgen.
Eine solche Überleitungsanzeige beweist allerdings noch nicht, dass die geforderte Summe tatsächlich geschuldet ist. Ob der Anspruch besteht und welche Einwendungen die beschenkte Person erheben kann, ist gesondert zu prüfen.
Sechs Jahre sind kein Schutz – aber auch keine automatische Zahlungspflicht§ 529 Absatz 1 BGB schließt die Rückforderung wegen Verarmung aus, wenn beim Eintritt der Bedürftigkeit seit der Leistung des Geschenks bereits zehn Jahre vergangen sind. Wer schon nach sechs Jahren finanziell bedürftig wird, fällt grundsätzlich noch in diesen Zeitraum.
Entscheidend ist der Beginn der finanziellen Notlage, nicht das Datum des ersten Behördenbriefs. Ein innerhalb der zehn Jahre entstandener Anspruch verschwindet deshalb nicht allein dadurch, dass später der zehnte Jahrestag der Schenkung verstreicht.
Ebenso wenig reduziert sich die mögliche Rückforderung automatisch mit jedem Jahr um zehn Prozent. Eine solche jährliche Abschmelzung sieht die hier einschlägige Regelung nicht vor; daneben muss eine mögliche Verjährung des konkreten Anspruchs gesondert geprüft werden.
Situation Bedeutung für eine mögliche Rückforderung Pflegebedürftigkeit, aber ausreichend eigene Mittel Der Pflegefall allein begründet keinen Anspruch. Finanzielle Bedürftigkeit sechs Jahre nach der Schenkung Eine Rückforderung kommt grundsätzlich infrage. Finanzielle Bedürftigkeit erst nach Ablauf von zehn Jahren Der Anspruch aus § 528 BGB ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bedürftigkeit innerhalb der Frist, Behördenbrief erst später Der spätere Brief beseitigt einen entstandenen Anspruch nicht. Rückzahlung gefährdet den geschützten Eigenbedarf des Kindes Die Forderung kann ganz oder teilweise ausgeschlossen sein.Die Übersicht zeigt die gesetzlichen Ausgangspunkte. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Geldverhältnisse und mögliche Einwendungen im Einzelfall.
Bei Immobilien beginnt die Frist nicht zwingend mit der GrundbucheintragungBei einem geschenkten Haus ist die pauschale Aussage, die zehn Jahre liefen immer erst ab der Eigentumsumschreibung im Grundbuch, zu ungenau. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass für § 529 BGB bereits die formgerecht erklärte Auflassung und der beim Grundbuchamt eingegangene Eintragungsantrag des Beschenkten ausreichen können.
Die Auflassung ist die rechtliche Einigung über den Eigentumswechsel; der notarielle Schenkungsvertrag allein genügt dafür nicht zwingend. Wer knapp an der Zehnjahresgrenze liegt, sollte deshalb auch die Antragsunterlagen prüfen lassen und nicht nur das Eintragungsdatum betrachten.
Das folgt aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 19. Juli 2011, Aktenzeichen X ZR 140/10. Ein vorbehaltenes lebenslanges Nutzungsrecht hindert den Fristbeginn nach dieser Entscheidung ebenfalls nicht grundsätzlich.
Weniger als 100.000 Euro Einkommen schützt nicht vor der SchenkungsrückforderungViele erwachsene Kinder kennen die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt. Nach § 94 Absatz 1a SGB XII werden entsprechende Unterhaltsansprüche beim Sozialhilferückgriff grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro beträgt.
Die Rückforderung eines Geschenks ist jedoch ein anderer Anspruch. Deshalb kann auch ein Kind mit deutlich geringerem Einkommen betroffen sein, wenn es zuvor Geld oder eine Immobilie erhalten hat.
Kinder müssen ihre eigene Familie nicht schutzlos stellenNach § 529 Absatz 2 BGB ist eine Rückforderung ausgeschlossen, soweit die Herausgabe den geschützten eigenen Unterhalt oder die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten gefährden würde. Diese sogenannte Notbedarfseinrede verlangt eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse.
Die bloße Erklärung, das Geld werde inzwischen selbst gebraucht, reicht dafür nicht. Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Unterhaltspflichten müssen nachvollziehbar belegt werden.
Auch bei einer Immobilie ist ein sofortiger Verkauf nicht zwangsläufig die Folge. Die beschenkte Person kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden, etwa durch Übernahme einer bestehenden monatlichen Finanzierungslücke.
Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag Muss das geschenkte Elternhaus vor dem Umzug ins Pflegeheim verkauft werden?
Bei einer Forderung zählen Unterlagen und FristenEin Schreiben des Sozialamts sollte Anlass sein, die behauptete Schenkung, den Eintritt der Bedürftigkeit und die Berechnung der Forderung genau abzugleichen. Bei Hausübertragungen gehören auch vereinbarte Gegenleistungen und Nutzungsrechte in diese Prüfung.
Fristen in einem Bescheid oder gerichtlichen Schreiben sollten Betroffene ernst nehmen. Wer die Forderung bestreiten will, sollte rechtzeitig klären lassen, welcher Rechtsbehelf erforderlich ist und welche Nachweise fehlen.
Beispiel aus der Praxis: 60.000 Euro geschenkt, sechs Jahre später fehlt Geld für die PflegeEin vereinfachtes Rechenbeispiel: Eine Mutter schenkt ihrer Tochter 2020 insgesamt 60.000 Euro, 2026 entsteht nach Berücksichtigung ihrer verfügbaren Mittel eine ungedeckte Pflegekostenlücke von monatlich 800 Euro. Das Sozialamt übernimmt diese Kosten und prüft die Überleitung eines Rückforderungsanspruchs.
Die Tochter verdient jährlich 48.000 Euro; die Einkommensgrenze beim Elternunterhalt schützt sie deshalb nicht automatisch vor dieser Forderung. Besteht der Anspruch ohne durchgreifende Einwendungen, kann sie die Herausgabe durch Deckung des monatlichen Fehlbetrags abwenden – bei unverändertem Bedarf wären das 9.600 Euro im Jahr.
Sechs Fragen und Antworten zu Schenkungen im Pflegefall Muss ich ein Geschenk zurückgeben, wenn meine Mutter ins Pflegeheim kommt?Nicht automatisch, denn der Heimeinzug allein reicht nicht aus. Es müssen finanzielle Bedürftigkeit und die weiteren Voraussetzungen des Rückforderungsanspruchs vorliegen.
Ist eine sechs Jahre alte Schenkung bereits geschützt?Der Ablauf von sechs Jahren schützt für sich genommen nicht. Eine Rückforderung bleibt grundsätzlich möglich, kann aber etwa am eigenen Notbedarf der beschenkten Person scheitern.
Muss das Sozialamt die Forderung vor Ablauf von zehn Jahren verschicken?Für die Zehnjahresregel zählt, wann die finanzielle Bedürftigkeit eingetreten ist. Die Frage, ob ein entstandener Anspruch später verjährt, muss davon getrennt geprüft werden.
Bin ich mit weniger als 100.000 Euro Jahreseinkommen geschützt?Diese Einkommensgrenze betrifft den sozialhilferechtlichen Rückgriff auf Unterhaltsansprüche. Sie verhindert nicht automatisch die Rückforderung einer früheren Schenkung.
Muss ein geschenktes Haus verkauft werden?Ein Verkauf ist nicht automatisch vorgeschrieben. Die Herausgabe kann durch Zahlung des erforderlichen Unterhaltsbetrags abgewendet werden, sofern dies finanziell möglich ist.
Was sollten Eltern vor einer größeren Schenkung beachten?Die eigene Versorgung sollte auch für einen möglichen Pflegefall mitgedacht werden. Ausreichende Rücklagen und sorgfältig vereinbarte Versorgungsleistungen können verhindern, dass eine gut gemeinte Schenkung später zum finanziellen Konflikt wird.
Quellen: OLG Nürnberg, Urteil vom 12. Mai 2022 – 13 U 3853/21, mit wiedergegebenem Urteilstext; BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 – X ZR 140/10; § 528 BGB; § 529 BGB; § 93 SGB XII; § 94 SGB XII.
Der Beitrag Schenkung und Pflegeheim: Sechs Jahre nach der Schenkung pflegebedürftig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Geheimdienstreform: BND-Skandal zur Unzeit
In Kürze soll der gesetzliche Umbau der Geheimdienste durch den Bundestag gebracht werden. Eine bessere Kontrolle der Geheimdienste steht der massiven Ausweitung der Befugnisse allerdings nicht gegenüber. Nicht erst seit dem Skandal um den Ex-BND-Chef Hanning wäre dies jedoch dringend nötig.
Das Gebäude des Bundesnachrichtendienstes in Berlin, mit Überwachungspalme. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / imagebrokerDas war schon eine Bombe, die gestern im politischen Berlin einschlug. Am Vormittag tickerten die Spionage-Vorwürfe und die Verhaftung des ehemaligen BND-Präsidenten August Hanning über alle Kanäle, auch in der internationalen Presse. Hanning war nicht nur BND-Chef, als die den deutschen Geheimdiensten wohlbekannten Todespiloten aus Hamburg die gekaperten Flugzeuge in New York in die Wolkenkratzer steuerten. Er und der damalige Bundesinnenminister Wolfgang Schäuble (CDU) wurden danach auch zu Architekten des Ausbaus der Überwachungsgesetze nach 9/11, die „Anti-Terror-Gesetze“ genannt wurden und bis heute Bestand haben.
Der derzeitige Vorsitzende des die Geheimdienste kontrollierenden, aber geheim tagenden Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr), Marc Henrichmann (CDU), sagte in den tagesthemen, Hannings Fall hätte „an den Grundfesten gerüttelt“. Niemand hätte sich so etwas auch nur vorstellen können, sofern sich die Vorwürfe erhärten würden. Er forderte pflichtschuldig „lückenlose Aufklärung“.
Wie bei früheren BND-Skandalen wird es wohl dabei bleiben. Die Idee, dem Treiben beim BND ernsthaft Grenzen zu setzen, hat im ohnehin als zahnlos verrufenen PKGr wohl niemand mehr.
Der parteilose Spitzenbeamte Hanning galt als Scharfmacher. Er arbeitete nach seinem siebenjährigen Dienst als BND-Präsident auch als beamteter Staatssekretär im Bundesinnenministerium und verantwortete das damals heiß umkämpfte BKA-Gesetz, das auch die Nutzung von Staatstrojanern enthielt. Im PKGr war er ein häufiger Gast, ebenso in den verschiedenen Untersuchungsausschüssen des Bundestags, die sich immer wieder daran versuchten, die Skandale des BND aufzuklären. Berüchtigt war Hanning dabei für seine professionellen Erinnerungslücken und das absichtliche Verschweigen von Informationen. Sogar wissentlicher Rechtsbruch und das überzogene Pochen auf Geheimhaltung wurde ihm und dem BND von seinem langjährigen parlamentarischen Kontrolleur Hans-Christian Ströbele (Grüne) vorgeworfen. Geheimhaltung sei keine „Lizenz zum Lügen“, hielt er Hanning damals vor. Ströbele kassierte dafür vom Ausschussvorsitzenden eine Rüge, der Ex-BND-Chef lächelte den Vorhalt weg.
Der sicherheitspolitische Hardliner Hanning, der Verdächtigen von Straftaten auch schon mal Wanzen unters Bett klemmen wollte, wird nun selbst als Straftäter verdächtigt. Vorgeworfen werden ihm mutmaßliche landesverräterische Ausspähung, Auskundschaften von Staatsgeheimnissen, versuchter Landesverrat und Spionage.
Gegen Hanning und einen anderen pensionierten Beamten laufen zeitgleich Ermittlungen im Fall von Christina Block und einer Kindesentführung. Einem beauftragten israelischen Unternehmen und den beiden Ex-Beamten wird vorgeworfen, es geplant zu haben, den Kindsvater und dessen familienrechtlichen Anwalt mit fingierten Pädophilie-Vorwürfen zu diskreditieren. Dazu sei im September 2023 unter anderem eine von der israelischen Firma beschaffte Festplatte mit über 500 kinderpornographischen Bildern und 64 Videos auf dem Wohngelände des Kindsvaters platziert worden. Diese Ermittlungen haben wohl auch die jetzigen Vorwürfe erhärtet.
Schutzwürdiges Wissen versilbernHannings Beamtenkarriere endete bereits 2009, als ihn der frisch ins Amt gekommene Innenminister Thomas de Maizière (CDU) fristlos und ohne eine geordnete Übergabe an einen Nachfolger in den einstweiligen Ruhestand versetzte. Die Chemie zwischen den beiden soll nicht gestimmt haben.
Doch Hanning blieb als Geheimdienstexperte in der öffentlichen Debatte gefragt, rückte im Dezember 2009 in den Aufsichtsrat der Bundesdruckerei ein und begann eine Beraterkarriere. Er arbeitet in mehreren Unternehmen, darunter die Pluteus AG, betreibt gemeinsam mit seiner Frau die Firma HanningConsult, wurde Motorola-Lobbyist und versuchte, in seinem ehemaligen direkten Arbeitsfeld Geschäfte zu machen, etwa einen Bodycam-Deal mit der Bundespolizei für Motorola einzufädeln.
Bei der Pluteos AG war ein zweiter Geheimdienstchef involviert: Hans-Georg Maaßen, der ehemalige Verfassungsschutz-Chef. Er beriet Pluteos, wie er dem stern damals bestätigte. Das Unternehmen residierte gediegen im schweizerischen Luzern.
Dass ein Geheimdienst-Chef sein besonders schutzwürdiges Wissen versilbert, ist in Deutschland also kein Einzelfall. Es ist auch nicht strafbar, wenngleich ethisch durchaus fragwürdig. Dass der Ex-Staatsdiener Hanning an dubiosen Finanztransaktionen einer lettischen Bank beteiligt gewesen sein soll und offenbar – wenn die Vorwürfe stimmen – noch lange Jahre nach seiner Amtszeit an ausgesprochen sensible Informationen kam und sie laut der Pressemitteilung des Generalbundesanwalts möglicherweise an mindestens zwei Geheimdienste durchgestochen haben könnte, wäre nicht nur strafbewehrt. Es zeigt zugleich, dass Spitzenpersonal aus der Welt der Geheimen den immanenten Transparenz- und Kontrollmangel offenbar jahrelang unbemerkt für ihre Zwecke nutzen können.
Skandal zur UnzeitJeder BND-Skandal kommt für den Geheimdienst zur Unzeit, auch diesmal. Denn die Kontrolle der Geheimdienste soll gerade stark umgebaut, das Trennungsgebot aufgeweicht und die technischen Überwachungsmaßnahmen ausgebaut werden. Das sieht ein Geheimdienste-Gesetzentwurf (pdf) vom Juli vor, der sowohl dem Bundesnachrichtendienst als auch dem Bundesamt für Verfassungsschutz erheblich mehr Befugnisse geben soll.
Beide dürften künftig noch mehr hacken und automatisierte Massendaten-Analysen ausführen, auch mit Hilfe von KI und auch bei besonders sensiblen biometrischen Daten. Dazu kommt die massenhafte Telekommunikationsauswertung durch den BND, der nun noch länger und umfangreicher speichern dürfte.
Der BND soll neue mächtige Instrumente bekommen
Die Kontrolle des BND soll nach dem Entwurf stärker auf den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat) übergehen. Dieser gerichtsähnliche UKRat besteht aus neun unabhängigen Juristen mit einem Mitarbeiterstab, der hinter verschlossenen Türen prüft. Die Humanistische Union beklagt „Kontrolllücken“ im Entwurf und insgesamt eine nur unzureichende Kontrolle. Die bisherige strukturell defizitäre Kontrolle wird jedenfalls nicht verbessert.
Bisher überprüft auch der Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) und seine Fachabteilung den BND. Diese unabhängige Kontrolle soll ein strukturelles Defizit des Rechtsschutzes ausgleichen. Denn wegen der weitgreifenden Intransparenz und Geheimhaltung beim Geheimdienst sind Auskunfts- und Benachrichtigungspflichten für Betroffene von Überwachungsmaßnahmen kaum durchsetzbar oder existieren gar nicht erst. Einen individuellen Rechtsschutz gibt es daher kaum. Diese Kontrollbefugnis durch den BfDI als einzige unabhängige Datenschutz-Aufsichtsbehörde soll nun wegfallen.
Kontrolle ist bei den Geheimen nicht gerade wohlgelitten. Hanning beschwerte sich in einem alarmistischen Namensbeitrag mit dem Titel Absurdistan in Karlsruhe! (Bild) schon nach der letzten Ausweitung der BND-Befugnisse, die 2020 beim Bundesverfassungsgericht verhandelt wurden, über die angeblich immer strafferen gesetzlichen Zügel. Das sei gefährlich, denn gäbe es strengere Kontrollen, würden die großen ausländischen Geheimdienstpartner den Datenhahn zudrehen. Das Höchstgericht blieb allerdings von der Belehrung via Bild unbeeindruckt.
Denn der jetzige gesetzliche Umbau geht auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zurück, die mal wieder für einen zeitgleichen Ausbau herhalten müssen. Das Gericht hatte dem BND unter anderem eine hauptamtliche und gerichtsähnliche Kontrolle verordnet. Für die Nachbesserungen läuft eine Frist bis Ende des Jahres. Allerdings liegt seit März 2025 auch noch eine Beschwerde beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gegen das aktuelle BND-Gesetz vor.
Die neue Bundeskanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) nannte den Umbau bei der ersten Lesung im Bundestag die größte Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste unseres Landes. Dass aber neben die erheblich ausgeweiteten Befugnisse eine verbesserte Kontrolle gestellt wird, ist nicht vorgesehen. Eine Regelung, wonach die Geheimdienstchefs ihr sensibles Wissen nach Ende des Dienstes nicht mehr versilbern dürften, findet sich auch nicht darin.
Die Haftbefehle gegen Hanning und seinen BND-Adlatus Manfred D. wurden heute durch einen Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs in Vollzug gesetzt.
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Jugendhilfe-Reform: Wer Hilfe am dringendsten braucht, könnte durchs Raster fallen
Vor der ersten Bundestagsberatung zur Reform der Kinder- und Jugendhilfe warnen der Paritätische in Bayern und der KINDERSCHUTZ MÜNCHEN vor Versorgungslücken. Sie befürchten, dass besonders belastete Familien notwendige Einzelhilfen künftig schwerer erhalten. Die Bundesregierung will stärker auf Angebote in Kitas, Schulen und Beratungsstellen setzen und damit auch die kommunalen Haushalte entlasten.
Nach der Ankündigung des Bundestages gehört die erste Lesung zum Sitzungstag am 8. Oktober 2026; die Übertragung ist für den 9. Oktober um 0.15 Uhr vorgesehen. Beschlossen ist das Erste Kinder- und Jugendhilfestrukturreform-Gesetz noch nicht. Die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz sollen nach Artikel 9 des Regierungsentwurfs am 1. Januar 2028 in Kraft treten.
Was die Bundesregierung verändern willDas Bundesbildungs- und Familienministerium begründet die Reform mit wachsenden Belastungen der Familien, Personalengpässen und steigenden Kosten. Leicht zugängliche Angebote sollen Unterstützung früher ermöglichen und aufwendige Einzelhilfen teilweise entbehrlich machen. Vorgesehen sind außerdem gemeinsam organisierte Assistenzangebote in Schulen und Kitas sowie Hilfen, die Jugendliche beim Übergang in Ausbildung und selbstständiges Wohnen begleiten.
Der Paritätische begrüßt den Ausbau allgemeiner Angebote ausdrücklich. Sein Einwand betrifft die Umsetzung: Vielerorts fehlten bereits heute Fachkräfte, Plätze und Geld. Werden Familien zusätzlich auf solche Einrichtungen verwiesen, ohne deren Kapazitäten zu erweitern, droht nach Einschätzung des Verbandes eine Überlastung.
Wann allgemeine Angebote Vorrang erhalten sollenNach dem Entwurf sollen Infrastruktur- und Regelangebote gegenüber Hilfen zur Erziehung vorrangig gewährt werden, wenn sie dem Bedarf des Kindes mindestens ebenso gut entsprechen. Dazu zählen etwa Kindertagesbetreuung, bestimmte Beratungsangebote und Leistungen der Jugendsozialarbeit. Der individuelle Rechtsanspruch bleibt bestehen; verändern soll sich, mit welchen Leistungen er erfüllt wird.
Mehrere Fachkräfte sollen die Eignung konkret vergleichen. Laut Entwurfsbegründung zu § 27 Absatz 5 zählen nur tatsächlich verfügbare Angebote; bei teilweiser Bedarfsdeckung sind ergänzende Erziehungshilfen erforderlich. Ein bloßer Verweis auf eine Warteliste würde dafür nicht genügen.
Bereich Vorgesehene Veränderung Hilfen zur Erziehung Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung Vorrang erhalten. Wohnen und Verselbstständigung Angebote der Jugendsozialarbeit sollen Vorrang erhalten, wenn sie den individuellen Bedarf mindestens ebenso gut decken wie die sonst in Betracht kommende Hilfe. Begleitung in Kita und Schule Bildungsassistenz soll stärker über gemeinsam organisierte Angebote erfolgen. Eingliederungshilfe für Kinder mit Behinderungen Eine gemeinsame Zuständigkeit der Jugendhilfe soll zunächst örtlich erprobt werden. Warum Familienhilfe und Kita unterschiedliche Aufgaben habenKindertagesbetreuung fördert Kinder und entlastet Eltern. Sozialpädagogische Familienhilfe nach § 31 SGB VIII unterstützt dagegen intensiv bei Erziehungsaufgaben, Alltagsproblemen und Konflikten, auch im Umgang mit Behörden. Sie ist in der Regel längerfristig angelegt und setzt die Mitarbeit der Familie voraus.
Ein Betreuungsplatz kann deshalb einen Teil der familiären Belastung auffangen, ohne eine Begleitung zu Hause überflüssig zu machen. Für Familien kann es schwierig sein, gegenüber dem Jugendamt deutlich zu machen, welche Probleme ein vorgeschlagenes Angebot offenlässt. Die Behörde muss den Sachverhalt jedoch selbst von Amts wegen ermitteln; die Mitwirkungspflichten der Betroffenen bleiben bestehen. Das folgt aus dem Untersuchungsgrundsatz des § 20 SGB X.
Was sich bei der Schul- und Kita-Begleitung ändern sollAn Schulen und Kitas sollen Assistenzkräfte stärker mehrere Kinder gemeinsam unterstützen. Fehlt ein entsprechendes Infrastrukturangebot oder erfordert der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung, sieht der Entwurf weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor. Das ergibt sich aus den geplanten Regelungen zur Bildungsassistenz.
Bei diesen Infrastrukturangeboten soll die individuelle Hilfeplanung grundsätzlich entfallen, in der sonst gemeinsam mit der Familie die benötigte Unterstützung festgelegt wird. Nach dem geplanten § 35b muss der Bedarf dennoch festgestellt werden, wenn dies nicht bereits geschehen ist und zur Prüfung des Angebots benötigt wird. Schul- und Kita-Assistenzen nach dem SGB IX sind von dieser Neuregelung nicht erfasst.
Auch bei bewilligter Schulbegleitung können weitere Hilfen erforderlich sein. Unser Beitrag über Autismustherapie trotz Schulbegleitung erläutert, weshalb Unterstützung im Unterricht und eine zusätzliche Therapie unterschiedliche Aufgaben erfüllen können.
Jugendwohnen muss zur Lebenssituation passenEin weiteres Konfliktfeld betrifft junge Menschen, die außerhalb ihrer Herkunftsfamilie leben. Die Verbände befürchten, dass Angebote des begleiteten Jugendwohnens an die Stelle intensiver betreuter Wohnformen treten könnten, obwohl deren Unterstützung weiterhin benötigt wird. Eine Ausbildung oder ein bestimmtes Alter lassen für sich genommen keinen Schluss auf den erforderlichen Betreuungsumfang zu.
Ein Jugendlicher kann beruflich vorankommen und zugleich wegen psychischer Belastungen oder schwerer familiärer Erfahrungen intensive Begleitung brauchen. Allgemein warnt Anna Laux, geschäftsführende Vorständin des KINDERSCHUTZ MÜNCHEN, davor, Kinder auf Infrastrukturangebote zu verweisen, obwohl sie individuelle Hilfe benötigen. Nach ihrer Einschätzung könnten sich Probleme dadurch verschärfen und später umfangreichere Hilfen erforderlich machen.
Inklusive Jugendhilfe bleibt ein StreitpunktFamilien von Kindern mit Behinderungen müssen sich häufig mit unterschiedlichen Zuständigkeiten auseinandersetzen. Eine gemeinsame Zuständigkeit der Kinder- und Jugendhilfe soll diese Zugangswege vereinfachen. Nach der Einordnung des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht soll der für 2028 vorgesehene Zuständigkeitswechsel jedoch ohne neuen verbindlichen Termin verschoben werden.
Stattdessen ist eine örtliche Erprobung vorgesehen; die Regierung begründet dies mit einer drohenden Überlastung der Kommunen. Der Paritätische bewertet den Schritt als Abkehr vom Versprechen einer umfassenden inklusiven Lösung. Seine Teilhabereferentin Bettina Wagner kritisiert, dass damit Ergebnisse langjähriger Beteiligungsprozesse entwertet würden.
Bund und Länder streiten über die FinanzierungSusann Engert, Referentin für Kinder, Jugend und Familie beim Paritätischen in Bayern, kritisiert in der Pressemitteilung vom 7. Oktober: „Der Gesetzentwurf verbucht Einsparungen, bevor die Voraussetzungen dafür geschaffen sind.“ Der Verband verlangt, Angebote zunächst aufzubauen und verlässlich zu finanzieren. Erst danach dürften individuelle Hilfen zurückgedrängt werden.
Für die Bildungsassistenz kalkuliert die Regierung 2028 mit einem um 33 Millionen Euro geringeren Kostenzuwachs. Gemeint ist eine Entlastung gegenüber der prognostizierten Entwicklung ohne Reform, keine entsprechende Kürzung gegenüber dem Vorjahr. Die Ausgaben könnten also trotzdem steigen. Die Annahme findet sich in der Kostenberechnung des Entwurfs auf Seite 33.
Auch der Bundesrat bezweifelt die Einsparberechnungen und beanstandet unzureichend berücksichtigte Umstellungskosten. Die Bundesregierung verteidigt ihre Kalkulation und verweist auf Modellprojekte sowie die Zusammenarbeit mit dem Statistischen Bundesamt. Beide Positionen dokumentiert die Bundestagsdrucksache mit Stellungnahme und Gegenäußerung.
Welche Rechte Familien bereits heute habenNach § 27 SGB VIII haben Personensorgeberechtigte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung, wenn eine dem Kindeswohl entsprechende Erziehung nicht gewährleistet und die Hilfe geeignet und notwendig ist. Art und Umfang richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall. Daraus folgt kein uneingeschränkter Anspruch auf jede gewünschte Leistung.
Das Jugendamt muss Personensorgeberechtigte und das Kind oder den Jugendlichen vor der Entscheidung über eine Hilfe sowie vor notwendigen Änderungen ihrer Art und ihres Umfangs verständlich beraten. Bei voraussichtlich längerfristigen Hilfen sollen mehrere Fachkräfte zusammenwirken und mit den Betroffenen einen Hilfeplan aufstellen. Diese Beteiligung regelt § 36 SGB VIII. Die Reformankündigung allein ändert einen bestehenden Bewilligungsbescheid nicht.
Gerichte prüfen die Auswahl der UnterstützungEin Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2025, Aktenzeichen 12 CE 25.1891, zeigt die Bedeutung einer nachvollziehbaren Prüfung. Das Gericht verpflichtete den Jugendhilfeträger zur vorläufigen Bewilligung einer Schulbegleitung einschließlich der Pausen. Die Verpflichtung galt bis zur Entscheidung über die Klage, längstens bis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2025/2026.
Das Jugendamt hatte andere Hilfen für geeigneter gehalten. Der Verwaltungsgerichtshof sah den Anspruch auf Schulbegleitung dagegen als hinreichend glaubhaft gemacht an und beanstandete die behördliche Prüfung. Der Beschluss betrifft das Jugendhilferecht, nicht den jetzigen Reformvorschlag.
Einen anders gelagerten Fall beschreibt unser Beitrag zum gescheiterten Eilantrag gegen die Umstellung auf systemische Schulassistenz. Dort ging es um Eingliederungshilfe nach dem SGB IX. Die Entscheidungen lassen sich wegen unterschiedlicher Rechtsgrundlagen und Sachverhalte nicht unmittelbar gleichsetzen.
Ombudsstellen unterstützen bei KonfliktenDie Verbände warnen davor, dass vor allem durchsetzungsstarke Familien ihre Ansprüche einlösen könnten. Wer bereits stark belastet ist, hat häufig wenig Kraft für Auseinandersetzungen über notwendige Unterstützung. Der Paritätische fordert deshalb eine Stärkung unabhängiger Ombudsstellen.
Diese beraten junge Menschen und Familien und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Nach § 9a SGB VIII arbeiten sie unabhängig und sind fachlich nicht weisungsgebunden.
Fragen und Antworten zur geplanten Reform Ist die Reform bereits beschlossen?Nein, Stand 7. Oktober 2026 steht die erste Lesung im Bundestag noch bevor. Der Entwurf sieht für die Änderungen zum Vorrang allgemeiner Angebote und zur Bildungsassistenz den 1. Januar 2028 vor. Im parlamentarischen Verfahren sind Änderungen möglich.
Werden individuelle Hilfen abgeschafft?Nein. Allgemeine Angebote sollen bei mindestens gleicher Eignung vorrangig genutzt werden. Die Verbände befürchten jedoch, dass notwendige Einzelhilfen unter Kostendruck schwerer zugänglich werden.
Müssen Familien die Eignung eines Angebots selbst nachweisen?Die Behörde muss den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Familien müssen im gesetzlich vorgesehenen Umfang mitwirken. Konkrete Schilderungen aus dem Alltag können die Bedarfsermittlung unterstützen; die Prüfung darf nicht vollständig auf die Familien verlagert werden.
Bleibt der Anspruch auf persönliche Schulbegleitung bestehen?Der Entwurf sieht weiterhin einen Anspruch auf Einzelhilfe vor, wenn ein entsprechendes Infrastrukturangebot fehlt oder der individuelle Bedarf eine Einzelbegleitung erfordert. Ein gemeinsames Angebot muss deshalb die erforderliche Unterstützung für das jeweilige Kind tatsächlich gewährleisten.
Wer hilft bei Streit mit dem Jugendamt?Unabhängige Ombudsstellen beraten und vermitteln bei Konflikten mit der Kinder- und Jugendhilfe. Sie können helfen, den Hilfebedarf, die Entscheidung des Jugendamts und mögliche Lösungswege zu klären.
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PODCAST: ‘We threw ourselves out of Gaza, but never really left’
Three years into the genocide, journalist Mohammed Mhawish reflects on the physical and mental toll of survival, and remembers Gaza as a place of life.
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Nach der Landtagswahl: Freiwillige wollen öffentliche Daten in Sachsen-Anhalt sichern
In Sachsen-Anhalt steht die Machtübernahme durch eine als rechtsextrem eingestufte Partei bevor. Das Projekt „Safeguarding Research and Culture“ will nun vorsorglich Daten sichern und ruft zur Mithilfe auf. Vorbild sind ähnliche Aktionen zur Datenrettung aus den USA.
Magdeburg am 6. Oktober: Zur ersten Sitzung des neuen Landtags sammelten sich Demonstrierende auf dem Domplatz. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts NachrichtenagenturMit dem Projekt Safeguarding Research and Culture (SRC) wollen Freiwillige öffentliche Daten aus Sachsen-Anhalt sichern. Anlass ist der Sieg der als rechtsextrem eingestuften AfD bei der Landtagswahl Anfang September und die Aussicht auf eine AfD-Regierung. Die Befürchtung: Relevante Inhalte könnten aus dem Netz verschwinden, auch wenn es dazu noch keine bekannten Pläne gibt.
„Wir sehen Informationen auf Regierungs- und Behördenwebseiten gefährdet, ebenso die Daten landeseigener Gesellschaften“, schreibt die Initiative auf ihrer Website. „Dazu kommen noch die (Kultur-)Einrichtungen und Initiativen, deren Arbeit durch die bereits angekündigten Kürzungen von Fördermitteln gefährdet ist.“
Laut eigener Webseite gründete sich SRC im Kontext von Trumps Wahlsieg im Januar 2025. Dahinter steckt der Historiker Henrik Schönemann.
SRC ist nicht das erste Projekt dieser Art. Auch in der Ukraine, in Hongkong und den USA haben Hunderte Freiwillige weltweit öffentliche Daten gesammelt und vor dem Verlust bewahrt. Nach eigenen Angaben war SRC bereits an der Sicherung von Hunderten Terabytes an Forschungsdaten und archivierten Webseiten in den USA beteiligt, da nach der Wiederwahl Donald Trumps zahlreiche staatliche Datensätze gelöscht oder verändert wurden. Betroffen sind unter anderem Gesundheits‑, Umwelt- und Bildungsdaten, aber auch Informationen zu Themen wie Geschlecht und sexueller Identität.
Kulturelles und wissenschaftliches Erbe sichernSRC kündigte letzte Woche an, auch in Sachsen-Anhalt aktiv zu werden. Einerseits will die Initiative Regierungs- und Behördenwebseiten systematisch archivieren. Öffentliche Informationen sollen damit zugänglich und nachvollziehbar bleiben, auch wenn später Inhalte geändert oder entfernt werden.
Zum anderen bietet die Initiative bedrohten Einrichtungen, Projekten oder Initiativen eine dezentrale Speicherung ihrer digitalen Materialien an. Auf diese Weise will SRC gefährdete Daten archivieren und öffentlich zugänglich halten, auch für den Fall, dass Initiativen ihre Arbeit einstellen müssen oder Fördermittel wegfallen.
„Gemeinsam können wir dafür sorgen, dass unser kulturelles, geistiges und wissenschaftliches Erbe in mehreren Kopien und an mehreren Orten existiert, und dass keine einzelne Institution oder Gruppe von Institutionen es vollständig verschwinden lassen kann“, schreibt die Initiative auf Englisch auf ihrer Webseite.
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Diese Menschen retten Daten vor der Trump-Zensur
Interessierte können helfenSRC ruft deshalb zur Mithilfe auf. Über ein anonymes Formular können Interessierte Webseiten zur Archivierung vorschlagen. Außerdem bittet die Initiative darum, betroffene Einrichtungen und Projekte in Sachsen-Anhalt auf das Unterstützungsangebot aufmerksam zu machen und den Aufruf zu teilen.
Am gestrigen Dienstag ist der neu gewählte Landtag in Magdeburg zum ersten Mal zusammengekommen. Mit Stimmen von BSW und anscheinend auch einzelnen CDU-Abgeordneten hat das Parlament einen AfD-Landtagspräsidenten gewählt.
Die AfD gewann die Landtagswahl mit 43,8 Prozent der Stimmen, für die absolute Mehrheit fehlen jedoch drei Sitze. In ihrem Wahlprogramm kündigt die AfD einen autoritären Staatsumbau an. Die Landeszentrale für politische Bildung soll zum Beispiel abgeschafft und durch ein „Landesinstitut für staatspolitische Bildung und kulturelle Identität“ ersetzt werden. Eine Regierungsbildung steht bislang noch aus.
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Hatimoğulları: Was wartet der Nationale Sicherheitsrat noch ab?
Die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, hat die Verzögerungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft kritisiert und konkrete Schritte gefordert. Weder seien die vorgesehenen Mechanismen vollständig in Gang gesetzt worden noch hätten sich die Arbeits- und Kommunikationsbedingungen Abdullah Öcalans grundlegend verändert.
Bei einem außerordentlichen Parteikongress in Reşqelas (tr. Iğdır) verwies Hatimoğulları auf die wachsende Verunsicherung über den weiteren Verlauf des Prozesses. „Was wird passieren, warum kommt der Prozess nicht voran? Was wartet der Nationale Sicherheitsrat noch ab, worauf warten die Bestätigung und Feststellung noch?“, fragte sie.
Entwaffnungs- und Strategierat hat Arbeit noch nicht aufgenommen
Im Mittelpunkt ihrer Kritik stand der im Rahmen des Rahmengesetzes vorgesehene Entwaffnungs- und Strategierat. Obwohl eine Verständigung über Öcalans Rolle in diesem Mechanismus bestehe, sei dieser bislang nicht aktiviert worden. „Diese Kommission ist noch immer nicht aktiv geworden und hat ihre Arbeit nicht aufgenommen. Worauf wird gewartet?“, sagte Hatimoğulları. Damit seien zentrale Strukturen, die den Prozess in seine nächste Phase führen sollen, weiterhin nicht arbeitsfähig. Hatimoğulları forderte, die notwendigen Schritte nicht weiter hinauszuzögern.
„Wir wollen mit Öcalan sprechen“
Handlungsbedarf sieht die Politikerin auch bei Öcalans Bedingungen auf Imrali. Journalist:innen könnten weiterhin nicht auf die Insel reisen, und Öcalan könne außerhalb der Imrali-Delegation keine Gespräche führen. Auch die Parteiführung der DEM warte weiterhin auf die Möglichkeit eines direkten Gesprächs. „Obwohl darüber schon mehrfach gesprochen wurde, sind wir noch immer nicht auf die Insel geschickt worden“, sagte Hatimoğulları. „Wir wollen mit Herrn Öcalan sprechen.“ Für die Fortsetzung des Prozesses müssten deshalb auch seine Arbeits- und Gesprächsbedingungen verändert werden.
„Dafür braucht es keinen MGK-Beschluss“
Hatimoğulları verband die Kritik an den Verzögerungen mit der Forderung nach unmittelbaren rechtlichen und demokratischen Schritten. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) müssten umgesetzt werden. Sie forderte die Freilassung von Selahattin Demirtaş, Figen Yüksekdağ und den weiteren im Kobanê-Verfahren inhaftierten Politiker:innen. Dafür müsse nicht erst eine Entscheidung des Nationalen Sicherheitsrats abgewartet werden.
Hatimoğulları erneuerte zugleich die Forderung nach der Freilassung der im Gezi-Verfahren inhaftierten Personen und des Kulturförderers Osman Kavala. Auch die gewählten Bürgermeister:innen der Kommunen, die unter Zwangsverwaltung gestellt wurden, müssten in ihre Ämter zurückkehren. Damit machte Hatimoğulları deutlich, dass bereits bestehende gerichtliche Entscheidungen und demokratische Rechte nicht von weiteren Beschlüssen abhängig gemacht werden dürfen.
Kenan Kaya und Raşide Temiz zu Ko-Vorsitzenden gewählt
Auf dem anschließenden Parteitag wurden Kenan Kaya und Raşide Temiz zu den neuen Ko-Vorsitzenden des Provinzverbands der DEM-Partei in Reşqelas gewählt.
DEM-Partei: Keine Veränderung von Öcalans ArbeitsbedingungenDie DEM-Partei fordert konkrete Schritte zur weiteren Umsetzung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Bei einem Gespräch mit Parlamentskorrespondent:innen machten die Frakt...ANF News Bakırhan fordert Beginn der Arbeit unter Öcalans KoordinationDer Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, hat zum Beginn des neuen parlamentarischen Jahres konkrete Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gefordert. Der Rat...ANF News Öcalan: „Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und politischer Lösung“Die Imrali-Delegation der DEM-Partei hat sich zu ihrem Gespräch mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan am Sonntag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali geäußert. Bei dem Treffen wurde...ANF News
DEM-Partei: Keine Veränderung von Öcalans Arbeitsbedingungen
Die DEM-Partei fordert konkrete Schritte zur weiteren Umsetzung des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Bei einem Gespräch mit Parlamentskorrespondent:innen machten die Fraktionsvorsitzenden Gülistan Kılıç Koçyiğit und Sezai Temelli am Mittwoch in Ankara deutlich, dass es insbesondere bei den Arbeits- und Kommunikationsbedingungen des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan weiterhin keine Fortschritte gibt. Zugleich drängen sie auf die Umsetzung des bereits verabschiedeten Rahmengesetzes, die Aufnahme der Arbeit parlamentarischer Strukturen und weitere rechtliche Schritte für die Rückkehr von Mitgliedern der kurdischen Freiheitsbewegung sowie die Freilassung politischer Gefangener.
Rahmengesetz muss praktisch umgesetzt werden
Für den weiteren Verlauf des Prozesses sieht die DEM-Partei nun vor allem das Parlament in der Verantwortung. Koçyiğit forderte die Nationalversammlung auf, einen konkreten Fahrplan vorzulegen und die Mechanismen zur Umsetzung des bereits verabschiedeten Rahmengesetzes in Gang zu setzen. Nach der gesetzlichen Grundlage müsse nun die praktische Umsetzung folgen. Weitere Verzögerungen könnten sich unmittelbar auf den gesamten Prozess auswirken. Auch die parlamentarischen Strukturen für die nächste Phase müssten ihre Arbeit aufnehmen. Temelli verwies auf die erwartete Kommission und betonte, entscheidend sei dabei weniger ihre personelle Größe als ihre tatsächliche Funktion.
„An Öcalans Bedingungen hat sich nichts geändert“
Einen zentralen ungelösten Punkt sieht die DEM-Partei weiterhin in der Situation Öcalans auf Imrali. „An den Bedingungen von Herrn Öcalan hat sich nichts geändert“, sagte Koçyiğit. Der PKK-Begründer sei der zentrale Verhandlungspartner des Prozesses. Damit er diese Rolle wahrnehmen könne, müssten freie Arbeits- und Kommunikationsbedingungen geschaffen werden. Dass auf Imrali inzwischen ein neues Wohngebäude errichtet wurde, ändere daran nichts. Entscheidend sei, ob Öcalan frei arbeiten, kommunizieren und mit unterschiedlichen gesellschaftlichen und politischen Kreisen in Kontakt treten könne. Genau diese Voraussetzungen seien weiterhin nicht gegeben.
Direkter Kontakt mit der Gesellschaft
Temelli erklärte ebenfalls, dass die Isolation auf Imrali nicht beendet sei. Vertreter:innen verschiedener gesellschaftlicher Gruppen und politischer Parteien wollten Öcalan besuchen, doch die dafür notwendigen Möglichkeiten seien bislang nicht geschaffen worden. Die DEM-Partei fordert deshalb, den Zugang zur Gefängnisinsel deutlich auszuweiten. Neben politischen Delegationen müssten auch Journalist:innen, Akademiker:innen und Intellektuelle nach Imrali reisen können. „Dass diese Personengruppen auf die Insel gehen, würde auch das Vertrauen in den Prozess stärken“, sagte Koçyiğit. Beim Justizministerium seien bereits entsprechende Anträge gestellt worden. Für den weiteren Verlauf des Prozesses sei es wichtig, dass Öcalans Positionen nicht ausschließlich über Delegationen und anschließend veröffentlichte Mitteilungen in die Öffentlichkeit gelangten, sondern ein unmittelbarer gesellschaftlicher Austausch möglich werde.
Ohne gesetzliche Grundlage keine Rückkehr
Ein weiterer Schwerpunkt ist die rechtliche Absicherung der nächsten Schritte. Koçyiğit machte deutlich, dass von Mitgliedern der kurdischen Freiheitsbewegung in Europa keine Rückkehr in die Türkei erwartet werden könne, solange dafür keine gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen worden seien. „Ohne ein Gesetz kehrt niemand zurück“, sagte sie. Die rechtliche Neuordnung müsse zugleich die Situation politischer Gefangener umfassen. Koçyiğit forderte, bestehende Hindernisse für ihre Freilassung zu beseitigen und das Strafvollzugsrecht auf Grundlage des Gleichheitsprinzips neu zu regeln. Damit verbindet die DEM-Partei die bereits eingeleiteten Schritte zur Beendigung des bewaffneten Konflikts mit der Forderung nach entsprechenden rechtlichen und politischen Veränderungen auf staatlicher Seite.
„Der Wille des Volkes darf nicht dem MGK überlassen werden“
Temelli wandte sich in diesem Zusammenhang dagegen, den weiteren Verlauf des Prozesses von Entscheidungen des Nationalen Sicherheitsrats (MGK) abhängig zu machen. „Wir erkennen keinen Willen über dem Willen des Volkes an und akzeptieren einen solchen auch nicht. Deshalb darf der Wille des Volkes nicht dem Ermessen des MGK überlassen werden“, sagte er. Für die nächste Phase brauche es stattdessen eine politische Sprache des Friedens und funktionierende demokratische Institutionen.
Koçyiğit stellte den Friedensprozess schließlich in einen breiteren Zusammenhang mit der Demokratisierung der Türkei. Eine Lösung der Kurdistanfrage könne nicht losgelöst von einer grundlegenden demokratischen Veränderung des politischen Systems gedacht werden. Die DEM-Partei wolle deshalb eine „Bewegung für eine demokratische Republik“ auf den Weg bringen. Dabei dürften Repression und staatliche Gewalt nicht ausschließlich als Erscheinungen der AKP-Regierungszeit betrachtet werden.
„Auch vor der AKP gab es Unterdrückung und Gewalt“, sagte Koçyiğit. Die Kritik an der AKP müsse deshalb zugleich die strukturellen Probleme des bestehenden Systems in den Blick nehmen. Temelli machte auf Nachfrage deutlich, dass mögliche Wahlen derzeit nicht die politische Priorität der DEM-Partei seien. „Unser eigentliches Thema ist der Prozess“, erklärte er. Auch eine neue Verfassung müsse diesem demokratischen Anspruch entsprechen und unter Beteiligung aller politischen und gesellschaftlichen Kräfte entstehen.
Öcalan: „Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und politischer Lösung“Die Imrali-Delegation der DEM-Partei hat sich zu ihrem Gespräch mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan am Sonntag auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali geäußert. Bei dem Treffen wurde...ANF News Temelli: „Wie wollen Sie eine Verfassung ohne Öcalans Initiative machen?“Der stellvertretende Fraktionsvorsitzende der DEM-Partei, Sezai Temelli, fordert nach der Verabschiedung des Rahmengesetzes rasche weitere Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Ges...ANF News Bakırhan fordert Beginn der Arbeit unter Öcalans KoordinationDer Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, hat zum Beginn des neuen parlamentarischen Jahres konkrete Schritte im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gefordert. Der Rat...ANF News
Millionen unbeachteter Fälle
Hohe Nebenkosten: Diese Belege muss der Vermieter offenlegen
Eine hohe Nebenkostennachzahlung lässt sich nicht allein anhand der Endsumme überprüfen. Wer wissen möchte, ob Reinigung, Hausmeister oder Heizung richtig abgerechnet wurden, darf die Unterlagen hinter den Zahlen einsehen.
Vermieter müssen auf Verlangen Zugang zu den Abrechnungsbelegen gewähren. Dazu können neben Rechnungen auch Verträge, Verbrauchsaufstellungen und Zahlungsnachweise gehören – die Unterlagen dürfen allerdings auch elektronisch bereitgestellt werden.
Belegeinsicht: Mieter müssen keinen Fehler nachweisenWer Belegeinsicht verlangt, muss dem Vermieter keinen Fehler oder eine Täuschung nachweisen. Die Einsicht soll erst ermöglichen, die Nebenkostenabrechnung nachzuvollziehen und mögliche Unstimmigkeiten zu erkennen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt dafür ein allgemeines Interesse an der Kontrolle. Ein besonderer Verdacht ist nicht erforderlich.
Die Antwort „Unsere Hausverwaltung hat das bereits geprüft“ erledigt die Anfrage deshalb nicht. Mieter dürfen selbst nachvollziehen, wie die abgerechneten Beträge zustande gekommen sind.
Diese Unterlagen gehören zur Prüfung der NebenkostenWelche Unterlagen eingesehen werden können, hängt von den berechneten Positionen ab. Entscheidend ist, ob sie benötigt werden, um die entstandenen Kosten und deren Verteilung zu überprüfen.
Bei einer Hausmeisterrechnung kann beispielsweise erst der Vertrag zeigen, welche Tätigkeiten bezahlt wurden. Bei Heizkosten sind die Energieabrechnung, die erfassten Verbrauchswerte und der verwendete Verteilerschlüssel wichtig.
Kostenposition Unterlagen für die Prüfung Hausmeister Vertrag, Leistungsbeschreibung, Rechnungen und Aufteilung unterschiedlicher Tätigkeiten Treppenhausreinigung und Gartenpflege Rechnungen, Verträge und vorhandene Leistungsnachweise Wasser und Abwasser Rechnungen oder Gebührenbescheide, Zählerstände und Verbrauchsaufstellungen Heizung und Warmwasser Energieabrechnungen, Ableseunterlagen und Berechnungsgrundlagen der Kostenverteilung Gebäudeversicherung Beitragsrechnung und Vertragsunterlagen zum abgerechneten Versicherungsschutz Grundsteuer und Müllabfuhr Zugrunde liegende kommunale Bescheide Bezahlung der Rechnungen Zugehörige ZahlungsnachweiseDas Einsichtsrecht betrifft die Unterlagen zur jeweiligen Abrechnung. Es eröffnet keinen uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Geschäftsunterlagen des Vermieters.
Auch Zahlungsnachweise dürfen verlangt werdenEine Rechnung zeigt zunächst nur, welchen Betrag ein Unternehmen gefordert hat. Ob der Vermieter diesen vollständig bezahlt oder einen Nachlass erhalten hat, kann sich erst aus dem Zahlungsbeleg ergeben.
Der BGH hat deshalb ausdrücklich entschieden, dass Mieter auch die zugrunde liegenden Zahlungsnachweise einsehen dürfen. Das Urteil vom 9. Dezember 2020 trägt das Aktenzeichen VIII ZR 118/19.
Wer diese Unterlagen prüfen möchte, sollte sie in seiner Anfrage ausdrücklich nennen. Damit lässt sich vermeiden, dass die Verwaltung lediglich Rechnungen bereitstellt und die Zahlungsbelege auslässt.
Digitale Belege sind erlaubt – eine Kostenliste reicht nicht§ 556 Absatz 4 BGB erlaubt Vermietern ausdrücklich, die Belege elektronisch bereitzustellen. Mieter können deshalb nicht grundsätzlich darauf bestehen, jede Rechnung als Papieroriginal vorgelegt zu bekommen.
Die digitale Bereitstellung muss eine tatsächliche Prüfung ermöglichen. Unlesbare Scans, fehlende Seiten oder ein nicht funktionierender Zugang reichen dafür ebenso wenig aus wie eine zusätzliche Tabelle mit den bereits bekannten Endbeträgen.
Wer keinen geeigneten Computer hat oder wegen einer Sehbehinderung Schwierigkeiten mit den Dateien bekommt, sollte frühzeitig eine praktikable Lösung ansprechen. Auch eine bevollmächtigte Vertrauensperson kann bei der Prüfung unterstützen.
Hausmeisterkosten: Reparaturen gehören nicht in die BetriebskostenBei Hausmeisterkosten lohnt sich der Blick auf die einzelnen Aufgaben. Verwaltungsarbeiten sowie Instandhaltung und Instandsetzung gehören grundsätzlich nicht zu den umlagefähigen Betriebskosten.
Erledigt ein Dienstleister sowohl die Treppenhausreinigung als auch Reparaturen, muss diese Unterscheidung bei der Abrechnung berücksichtigt werden. Die Bezeichnung „Hausmeisterservice“ macht nicht die gesamte Rechnung umlagefähig.
Auch Überschneidungen können auffallen: Werden Reinigung oder Gartenpflege zusätzlich als eigene Position berechnet, sollte geklärt werden, ob unterschiedliche Leistungen dahinterstehen. Zwei ähnlich bezeichnete Beträge beweisen noch keine Doppelberechnung, geben aber Anlass zum Nachfragen.
Heizkosten prüfen: Auch Verbrauchsdaten anderer Wohnungen können wichtig seinEin ungewöhnlich hoher Heizkostenanteil kann Fragen zur Verteilung im gesamten Gebäude aufwerfen. Zur Kontrolle können deshalb auch die für die Abrechnung verwendeten Verbrauchsdaten anderer Wohnungen erforderlich sein.
Ein entsprechendes Einsichtsrecht hat der BGH am 7. Februar 2018 bestätigt, Aktenzeichen VIII ZR 189/17. Es dient der Prüfung der Kostenverteilung und erlaubt keinen allgemeinen Einblick in die privaten Verhältnisse der Nachbarn.
Nebenkostenabrechnung: Zwei Fristen von jeweils zwölf MonatenBei der Nebenkostenabrechnung werden häufig zwei unterschiedliche Fristen verwechselt. Die eine betrifft den Vermieter, die andere die Einwendungen des Mieters.
Der Vermieter muss über Betriebskostenvorauszahlungen grundsätzlich spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen. Für das Kalenderjahr 2025 muss die Abrechnung dem Mieter daher grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 zugehen.
Für Mieter beginnt die zwölfmonatige Einwendungsfrist dagegen erst mit dem Zugang der Abrechnung. Wer sie am 7. Oktober 2026 erhält, muss Einwendungen grundsätzlich bis zum 7. Oktober 2027 mitteilen.
Frist Ab wann sie läuft Beispiel Abrechnungsfrist des Vermieters Ende des Abrechnungszeitraums Abrechnung für das Kalenderjahr 2025 grundsätzlich bis 31. Dezember 2026 Einwendungsfrist des Mieters Zugang der Abrechnung Bei Zugang am 7. Oktober 2026 grundsätzlich bis 7. Oktober 2027Versäumt der Vermieter seine Frist, sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen, sofern er die Verspätung zu vertreten hat. Auch Mieter können mit verspäteten Einwendungen ausgeschlossen sein, wenn sie die Verzögerung zu vertreten haben.
Die Einwendungsfrist ist kein ZahlungsaufschubZwölf Monate Zeit für Einwendungen bedeuten nicht, dass eine Nachforderung ein Jahr lang unbezahlt bleiben darf. Die Fälligkeit der Zahlung muss gesondert betrachtet werden.
Verweigert der Vermieter eine berechtigt verlangte Belegeinsicht, kann allerdings ein vorübergehendes Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der Nachforderung bestehen. Das hat der BGH ebenfalls im Verfahren VIII ZR 118/19 bestätigt.
Die gesamte laufende Miete darf deshalb nicht einfach eingestellt werden. Wer eine Zahlung zurückhalten möchte, sollte vorher prüfen lassen, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen vorliegen.
Einen Streit um verweigerte Unterlagen beschreibt gegen-hartz.de im Beitrag „Mietrecht: 1.440 Euro Nebenkosten vorausgezahlt – Vermieterin verweigert aber eine Belegeinsicht“.
Belegeinsicht anfordern: Formulierung für das SchreibenDie Anfrage sollte die betreffende Nebenkostenabrechnung und die gewünschten Unterlagen benennen. Sind bereits einzelne Positionen aufgefallen, können diese ausdrücklich angesprochen werden.
Eine mögliche Formulierung lautet:
Bitte gewähren Sie mir Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung 2025 einschließlich der zugehörigen Zahlungsnachweise. Für die Position Hausmeister bitte ich zusätzlich um den Vertrag und eine nachvollziehbare Aufteilung der abgerechneten Tätigkeiten.
Mieter sollten die Anfrage nachweisbar versenden und eine Kopie aufbewahren. So lässt sich später nachvollziehen, wann welche Unterlagen verlangt wurden.
Fehler konkret beanstanden und fehlende Belege dokumentierenEine Bitte um Belegeinsicht ersetzt nicht automatisch die Einwendungen gegen einzelne Kostenpositionen. Wer einen Fehler entdeckt, sollte deshalb möglichst genau mitteilen, welcher Betrag beanstandet wird und warum.
Das kann eine nicht berücksichtigte Vorauszahlung, ein falscher Verbrauchswert oder eine Reparatur unter den Hausmeisterkosten sein. Ein pauschales „Die Nebenkosten sind zu hoch“ erklärt dagegen noch nicht, was an der Berechnung falsch sein soll.
Fehlen weiterhin notwendige Belege, sollten Mieter ihre Anfragen und die Antworten der Verwaltung aufbewahren. Auf eine automatische Verlängerung der Einwendungsfrist sollten sie sich nicht verlassen.
Auch eine hohe Nachforderung kann korrekt sein. Ob das zutrifft, müssen Mieter aber nicht allein anhand der Angaben in der Abrechnung beurteilen: Sie dürfen die zugrunde liegenden Belege prüfen.
Quellen: § 556 BGB; § 1 Betriebskostenverordnung; Bundesgerichtshof, Urteile vom 9. Dezember 2020 – VIII ZR 118/19 und vom 7. Februar 2018 – VIII ZR 189/17.
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Grundsicherung: Wohnen im Wohnmobil – Jobcenter muss Reparaturen nicht zahlen
LSG Rheinland-Pfalz: Keine Übernahme der Reparaturkosten als Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 und 2 SGB II
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat mit zwei Urteilen vom 3. Dezember 2025 entschieden, dass Reparaturkosten für das Getriebe und die Einspritzpumpe eines zu Wohnzwecken genutzten Wohnmobils nicht als Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zu übernehmen sind.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob solche Reparaturen der Fortbewegung oder zugleich dem Erhalt des Wohnmobils als Unterkunft dienen.
Auch ein Wohnmobil kann eine Unterkunft im Sinne des SGB II seinBereits 2010 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass auch ein Wohnmobil eine Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 SGB II sein kann.
Der 6. Senat des LSG stellt dies ebenfalls klar: Die im Rahmen der Wohnnutzung anfallenden Aufwendungen, etwa für Wasser, Heizung und die Kfz-Haftpflichtversicherung, können als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen sein.
Mobilitätskosten sind aus dem Regelbedarf zu bestreitenDie Kosten für die Reparatur des Getriebes betreffen nach Auffassung des LSG jedoch die Fortbewegungsfunktion des Wohnmobils. Sie stehen damit nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Grundbedürfnis Wohnen.
Die Trennung zwischen Wohn- und Fahrfunktion ist nach Ansicht des Gerichts rechtlich möglich und geboten. Mobilitätskosten sind aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr fällt nicht unter den Schutzzweck des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der die Sicherung einer angemessenen Unterkunft betrifft.
Auch eine verfassungskonforme Auslegung oder eine analoge Anwendung des § 22 Abs. 2 SGB II auf Wohnmobile kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht.
Die Gefahr, durch eine Stilllegung des Fahrzeugs obdachlos zu werden, begründet danach keinen Anspruch auf Übernahme der Reparaturkosten als Unterkunftskosten. Das SGB II dient nach dieser Argumentation der Sicherung angemessenen Wohnraums, nicht der Gewährleistung jeder individuellen Wohnform.
Campingplatz als mögliche Alternative zur bisherigen WohnnutzungDas LSG verweist in beiden Urteilen auf die Möglichkeit, das Wohnmobil auf einen Campingplatz mit Dauerstellplätzen schleppen zu lassen und dort einen Stellplatz anzumieten. Für die stationäre Nutzung wäre nach seiner Auffassung keine straßenverkehrsrechtliche Zulassung erforderlich. Die Stellplatzmiete könnte als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.
Auf diese Weise ließe sich eine drohende Obdachlosigkeit nach Ansicht des Gerichts vermeiden. Ob im konkreten Fall ein geeigneter, verfügbarer und bezahlbarer Dauerstellplatz vorhanden war, bleibt in der hier wiedergegebenen Begründung allerdings offen.
Zugleich betont das LSG, dass § 22 SGB II den Grundsicherungsträger nicht dazu verpflichtet, selbst Wohnraum bereitzustellen. Zur Abwehr drohender Gefahren für den Kläger oder die Allgemeinheit seien gegebenenfalls ordnungsbehördliche Maßnahmen erforderlich. Daraus folge keine Erweiterung der Leistungen nach dem SGB II über die gesetzlichen Grenzen hinaus.
Anmerkung des Verfassers: Die Abgrenzung hat erhebliche praktische FolgenFür Menschen, die dauerhaft in einem Wohnmobil leben, ist die Unterscheidung zwischen Wohn- und Fahrfunktion entscheidend: Von ihr hängt ab, ob eine notwendige Reparatur als Unterkunftsbedarf anerkannt wird.
Die gegen die beiden LSG-Urteile gerichteten Nichtzulassungsbeschwerden hat das Bundessozialgericht als unzulässig verworfen. Die erforderlichen Zulassungsgründe waren nicht ausreichend dargelegt worden. Auch die Anträge auf Prozesskostenhilfe wurden abgelehnt.
Damit blieben die LSG-Urteile bestehen. Eine erneute Sachentscheidung über die Übernahme der Reparaturkosten traf das BSG dabei jedoch nicht. Die Beschlüsse sind deshalb nicht mit einer umfassenden inhaltlichen Bestätigung der LSG-Begründungen gleichzusetzen. (BSG, B 7 AS 88/25 B; BSG, B 7 AS 87/25 B)
SG Potsdam erkannte 2017 auch konkrete Reparaturkosten anBemerkenswert sind die Urteile vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Sozialgerichts Potsdam aus dem Jahr 2017.
Das SG führte damals aus, dass bei der Nutzung eines Wohnmobils als einziger Unterkunft neben angemessenen Heizkosten auch die Kraftfahrzeugsteuer und die Kfz-Haftpflichtversicherung als Neben- beziehungsweise Betriebskosten zu berücksichtigen sind, wenn die konkret ausgeübte Wohnnutzung ohne diese Aufwendungen nicht möglich wäre.
Darüber hinaus erkannte das Gericht folgende Kosten als Unterkunftsbedarf an:
- 135,46 Euro für die Hauptuntersuchung,
- 710,65 Euro für die dafür erforderlichen Reparaturen laut Kostenvoranschlag einer Kfz-Fachwerkstatt,
- 269,70 Euro für zwingend zu erneuernde Batterien.
Die Verpflichtung zur Zahlung erfolgte vorläufig im Wege einer einstweiligen Anordnung. (SG Potsdam, Beschluss vom 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER)
BSG hatte 2010 eine Reparaturkostenpauschale abgelehntDas Bundessozialgericht hatte im Jahr 2010 die geltend gemachten Reparaturkosten nicht anerkannt. Nach Auffassung des SG Potsdam beruhte dies jedoch allein darauf, dass eine unzulässige Erhaltungspauschale beansprucht worden war.
Konkret anfallende und belegte Reparaturkosten sowie andere Aufwendungen zur Erhaltung des Wohnmobils könnten nach dieser Auslegung dagegen berücksichtigt werden. Das SG Potsdam verwies hierzu auf Randnummer 13 des BSG-Urteils.
Reparaturen sichern die Fortbewegung – können sie dennoch der Wohnnutzung dienen?Das Jobcenter hatte argumentiert, Reparaturkosten dienten der Sicherung der Fortbewegung; Mobilitätskosten seien aus dem Regelbedarf zu zahlen.
Das SG Potsdam hielt zwar den Ausgangspunkt für zutreffend. Die Schlussfolgerung, dass solche Kosten deshalb nicht der Wohnnutzung zugeordnet werden könnten, überzeugte die Kammer jedoch nicht. Andernfalls dürfte auch die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.
Nach Auffassung der Kammer war die Rechtsprechung des BSG vielmehr so zu verstehen, dass bei einem als Unterkunft genutzten Wohnmobil lediglich die Treibstoffkosten für die Fortbewegung und die Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr nicht dem Wohnbedarf zuzurechnen seien.
Das SG Potsdam unterschied deshalb zwischen den Kosten der tatsächlichen Nutzung als Kraftfahrzeug und den Kosten für den grundsätzlichen Erhalt der Mobilität. Letztere könnten zugleich die Nutzbarkeit des Wohnmobils als mobile Unterkunft sichern.
Genau hier liegt der unterschiedliche Ansatz: Während das LSG die betreffenden Reparaturen der Fortbewegungsfunktion zuordnet, stellte das SG Potsdam darauf ab, dass der Erhalt der Fahrbereitschaft zugleich dem Erhalt der Unterkunft dienen kann.
FazitNach den Entscheidungen des LSG Rheinland-Pfalz scheidet eine Übernahme der hier streitigen Reparaturkosten für Getriebe und Einspritzpumpe als Unterkunftsbedarf nach § 22 Abs. 1 und 2 SGB II aus. Daraus lässt sich jedoch kein pauschaler Ausschluss sämtlicher Reparaturkosten an einem bewohnten Wohnmobil ableiten.
Die abweichende Entscheidung des SG Potsdam aus dem Jahr 2017 erging in einem Eilverfahren und regelte die Zahlung vorläufig. Ihre Begründung zeigt dennoch, weshalb die Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Fortbewegung rechtlich umstritten ist. Entscheidend ist, welcher Funktion die jeweiligen Aufwendungen zugeordnet werden.
Quellen-
- BSG, Urteil vom 17.06.2010 – B 14 AS 79/09 R.
- LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2025 – L 6 AS 76/25; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BSG, Beschluss vom 25.03.2026 – B 7 AS 88/25 B.
- LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.12.2025 – L 6 AS 74/25; Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen durch BSG, Beschluss vom 25.03.2026 – B 7 AS 87/25 B.
- SG Potsdam, Beschluss vom 21.02.2017 – S 51 AS 2256/16 ER.
Der Beitrag Grundsicherung: Wohnen im Wohnmobil – Jobcenter muss Reparaturen nicht zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Heiliger Zeitgeist: Ein 19 Jahre alter Hitlergruß auf Samoa!
Gewisse Peinlichkeiten müssen offenbar erst einmal zwei Jahrzehnte “reifen”, bevor sie ihre volle gesellschaftliche Sprengkraft entfalten: Laaulialemalietoa (kurz „Laʻauli“) Leuatea Schmidt, heute Premierminister des pazifischen Inselstaates Samoa, hat sich für einen Hitlergruß entschuldigt. Das Besondere daran: Der Gruß stammt aus dem Jahr 2007. Damals befand sich Schmidt auf einer privaten Familienfeier auf Savaiʻi. Ein sieben […]
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Verfahrenslotse beim Jugendamt: Diese Unterstützung können Familien mit behinderten Kindern verlangen
Familien mit einem behinderten Kind haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf kostenfreie Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen. Die Ansprechpersonen helfen bei Fragen zur Eingliederungshilfe, unterstützen bei Anträgen und begleiten laufende Verfahren. Das Angebot beim Jugendamt richtet sich auch an junge Erwachsene unter 27 Jahren.
Wer bezahlt die Schulbegleitung? Welche Behörde ist zuständig? Was bedeutet ein ablehnender Bescheid? Bei solchen Fragen müssen sich Betroffene nicht allein durch die Verfahren arbeiten. Seit dem 1. Januar 2024 regelt § 10b SGB VIII den Anspruch auf Unterstützung und Begleitung.
Wer hat Anspruch auf einen Verfahrenslotsen?Anspruchsberechtigt sind junge Menschen mit einer Behinderung oder drohenden Behinderung, die Eingliederungshilfe beantragen oder für die solche Leistungen infrage kommen. Das Gesetz nennt außerdem ihre Mütter, Väter, Personensorgeberechtigten und Erziehungsberechtigten.
Eine bereits bewilligte Eingliederungshilfe ist keine Voraussetzung. Auch ein Schwerbehindertenausweis wird in § 10b SGB VIII nicht verlangt. Die Begleitung kann bereits beginnen, wenn erst geklärt werden muss, welche Eingliederungshilfe in Betracht kommt.
Als junge Menschen gelten nach dem SGB VIII Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Der Anspruch endet deshalb nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag.
Welche Aufgaben übernimmt der Verfahrenslotse?Verfahrenslotsen helfen dabei, Eingliederungshilfe zu verstehen und in Anspruch zu nehmen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
- über mögliche Leistungen und zuständige Stellen informieren,
- bei der Antragstellung unterstützen,
- Bescheide, Fachbegriffe und Verfahrensabläufe erklären,
- zu schwierigen Gesprächen begleiten,
- Möglichkeiten nach einer Ablehnung besprechen,
- an weitere geeignete Beratungsstellen vermitteln.
Die Unterstützung ist kostenfrei und freiwillig. Sie lässt sich vor einem Antrag ebenso nutzen wie während einer bereits laufenden Hilfe.
Die Beratung umfasst unterschiedliche BehinderungenDas Angebot ist nicht auf seelische Behinderungen beschränkt. Auch bei körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigungen kann eine Begleitung infrage kommen.
Verfahrenslotsen unterstützen bei Eingliederungshilfe nach dem SGB VIII und dem SGB IX. Das ist besonders hilfreich, wenn mehrere Behörden beteiligt sind. Das Jugendamt muss also nicht selbst die Stelle sein, die über die gewünschte Leistung entscheidet.
Können Pflegeeltern und Großeltern die Unterstützung nutzen?Pflegeeltern können als Erziehungsberechtigte zum anspruchsberechtigten Personenkreis gehören. Nach § 7 SGB VIII erfasst dieser Begriff auch volljährige Personen, die aufgrund einer Vereinbarung mit den Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Aufgaben Verantwortung für die Erziehung übernehmen.
Bei Großeltern kommt es ebenfalls auf ihre Rolle an. Sind sie etwa Vormund oder übernehmen sie entsprechend vereinbarte Erziehungsaufgaben, kann ein eigener Anspruch bestehen. Die Verwandtschaft oder gelegentliches Aufpassen allein reichen dafür nicht aus.
Auch ohne eigenen Anspruch können Großeltern als Vertrauensperson zu einem Gespräch mitkommen. Für Eltern gilt: Ihr eigenes Alter spielt für den Anspruch keine Rolle.
Wie unabhängig arbeitet der Verfahrenslotse beim Jugendamt?Die Unterstützung wird durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe erbracht. Zugleich sieht § 10b SGB VIII vor, dass Verfahrenslotsen die Leistungsberechtigten unabhängig bei der Verwirklichung ihrer Ansprüche unterstützen.
Ihre Aufgabe ist es, Betroffenen bei der Wahrnehmung ihrer Rechte zu helfen. Über die beantragte Leistung entscheidet jedoch weiterhin die zuständige Behörde.
Ein Verfahrenslotse kann keine Bewilligung garantieren und keinen Bescheid selbst aufheben. Seine Begleitung ersetzt auch keine anwaltliche Vertretung vor Gericht.
Verfahrenslotse, EUTB und Ombudsstelle: Was ist der Unterschied?Die Beratungsangebote haben unterschiedliche Schwerpunkte. Familien können sie je nach Anliegen ergänzend nutzen.
Anlaufstelle Schwerpunkt Verfahrenslotse Unterstützung bei Eingliederungshilfeverfahren für junge Menschen unter 27 Jahren und die gesetzlich genannten Bezugspersonen. EUTB – Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung Kostenfreie, unabhängige Beratung zu Rehabilitation und Teilhabe für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und Angehörige. Ombudsstelle der Jugendhilfe Unabhängige Beratung und Vermittlung bei Konflikten mit der öffentlichen oder freien Kinder- und Jugendhilfe.Geht es um einen Eingliederungshilfeantrag, ist der Verfahrenslotse eine passende Anlaufstelle. Für eine breitere Orientierung zu Teilhabeleistungen kommt die EUTB infrage – auch über das junge Erwachsenenalter hinaus.
Bei einem Konflikt mit dem Jugendamt oder einem Jugendhilfeträger kann eine Ombudsstelle unterstützen. Sie ist allerdings keine allgemeine Beschwerdestelle für sämtliche Sozialbehörden.
So finden Familien einen VerfahrenslotsenFamilien können sich an das Jugendamt am Wohnort wenden und ausdrücklich nach der Unterstützung durch einen Verfahrenslotsen nach § 10b SGB VIII fragen. Für den ersten Kontakt reicht eine kurze Beschreibung des Anliegens.
Hilfreich sind folgende Angaben:
- Alter des jungen Menschen,
- benötigte Unterstützung,
- bereits gestellte Anträge oder erhaltene Bescheide,
- bisher beteiligte Behörden,
- anstehende Termine oder laufende Fristen.
Familien müssen vor der Anfrage noch nicht wissen, welche konkrete Leistung die richtige ist. Gerade bei dieser Orientierung kann die Begleitung helfen.
Welche Unterlagen sind für die Beratung sinnvoll?Vorhandene Anträge, Bescheide und Schreiben der Behörden erleichtern den Überblick. Auch Hilfe- oder Teilhabepläne können nützlich sein. Für die erste Kontaktaufnahme muss aber noch kein vollständiger Aktenbestand vorliegen.
Praktisch ist eine kurze Liste der offenen Fragen: Fehlt eine Entscheidung? Ist ein Bescheid unverständlich? Steht ein Gespräch mit mehreren Stellen an? So lässt sich gemeinsam klären, welche Unterstützung zuerst gebraucht wird.
Unterstützung auch nach dem 18. GeburtstagBeim Übergang von der Schule in eine Ausbildung oder beim geplanten Auszug aus dem Elternhaus entstehen häufig neue Fragen. Junge Erwachsene können den Verfahrenslotsen weiterhin nutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und sie noch nicht 27 Jahre alt sind.
Daraus folgt jedoch nicht, dass jede bisherige Hilfe bis zum 27. Geburtstag weitergezahlt wird. Für einzelne Leistungen gelten eigene Voraussetzungen.
Bei volljährigen jungen Menschen stehen ihre Entscheidungen und Wünsche im Mittelpunkt. Eltern können unterstützen; aus ihrer Elternrolle allein folgt jedoch keine Befugnis, das erwachsene Kind rechtlich zu vertreten.
Was ist für Verfahrenslotsen ab 2028 geplant?Die bisherige gesetzliche Regelung sieht vor, dass § 10b SGB VIII zum 1. Januar 2028 außer Kraft tritt. Die Bundesregierung plant jedoch, die Verfahrenslotsen dauerhaft abzusichern.
Der am 12. August 2026 vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf des Ersten Kinder- und Jugendhilfestrukturreformgesetzes enthält eine Entfristung. Nach dem hier geprüften Stand befindet sich der Entwurf im parlamentarischen Verfahren.
Die geplante Entfristung ist daher vom geltenden Recht zu unterscheiden. Ein Ende des Angebots nach 2027 steht angesichts des laufenden Gesetzgebungsverfahrens ebenso wenig abschließend fest wie seine unveränderte Fortführung.
Was tun, wenn das Jugendamt keine Unterstützung anbietet?Bleibt eine Anfrage unbeantwortet, können Familien ihr Anliegen schriftlich wiederholen. Dabei sollten sie auf § 10b SGB VIII verweisen und um eine konkrete Ansprechperson sowie einen Beratungstermin bitten.
Bei einem Konflikt über den Zugang zur Unterstützung kommt eine Ombudsstelle der Jugendhilfe als weitere Anlaufstelle infrage. Die EUTB kann ergänzend zu Fragen der Rehabilitation und Teilhabe beraten.
Liegt bereits ein ablehnender Leistungsbescheid vor, ist dessen Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten. Eine Anfrage beim Verfahrenslotsen ersetzt keinen erforderlichen Widerspruch oder eine Klage und hält keine Frist an. Laufende Fristen sollten deshalb gleich beim ersten Kontakt genannt werden.
Stand: 7. Oktober 2026.
Quellen:
§ 10b SGB VIII: Verfahrenslotse;
§ 7 SGB VIII: Begriffsbestimmungen;
§ 9a SGB VIII: Ombudsstellen;
Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter: Verfahrenslotse;
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung;
Artikel 10 Kinder- und Jugendstärkungsgesetz;
DIJuF: Stand der Jugendhilfestrukturreform 2026.
Der Beitrag Verfahrenslotse beim Jugendamt: Diese Unterstützung können Familien mit behinderten Kindern verlangen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vom Klimakatastrophen-Hype bis zur KI-Apokalypse: Die Panikmache der Medien bleibt immer die gleiche
Regierungen, Aktivisten, Journalisten und Unternehmen haben erkannt, dass verängstigte Menschen leichter zu beeinflussen sind.
Die traditionellen Medien haben beschlossen, dass uns der Untergang der Menschheit bevorsteht. Der Begriff „KI-Apokalypse“ taucht auf zahlreichen Nachrichtenseiten auf, von Reuters bis hin zu The Economist. Andere Medien verwenden Begriffe wie „KI-Weltuntergang“ oder andere Formulierungen, die so klingen, als stammten sie aus der Offenbarung. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]
Auch die Journalisten tragen nicht die alleinige Schuld. Das Problem wird durch eine Mischung aus Experten der KI-Branche, Verschwörungstheoretikern und von China finanzierten sozialen Medien in unsere Kultur gepumpt.
Schaltet man CNN ein, lautet die Frage: „Wird KI wirklich alle Menschen töten? Wie genau?“ Unterdessen schreibt Axios: „So könnte KI uns alle töten (falls die schlimmsten Befürchtungen wahr werden).“ Angst bekommen? Genau das ist das Ziel.
Hier ist ein Satz von CNN, der so ziemlich jede Warnung zusammenfasst, die man überall lesen kann:
„‚Es geht wirklich darum, dass buchstäblich jeder Mensch auf diesem Planeten stirbt, so als würde der letzte Mensch seinen letzten Atemzug tun‘, sagte Nate Soares, Präsident des Machine Intelligence Research Institute (MIRI) und Mitautor des Buches ‚If Anyone Builds It, Everyone Dies: Why Superhuman AI Would Kill Us All‘.“
Subtil.
Aber es kommt einem auch sehr bekannt vor.
Das liest sich wie jede apokalyptische Warnung, die wir in den letzten 50 Jahren gehört haben. Fassen wir mal zusammen: Killerbienen (zumindest hat uns das einige klassische „Saturday Night Live“-Sketche mit John Belushi beschert), dann die Mörderhornissen, die neuere Variante. Supervulkane oder das Erdbeben, das Kalifornien ins Meer versenken wird. Fracking, Meteoriten, Pandemien (ähem!), wirtschaftlicher Zusammenbruch, Außerirdische und vieles mehr.
Die Medien lieben vor allem wetterbezogene Geschichten, weil sie das ganze Jahr über gut ankommen. Wir hatten die globale Abkühlung (in den 1970er Jahren), die globale Erwärmung oder die von Al Gore inspirierte Variante namens „Klimawandel“. Das passt immer, egal was passiert.
Wenn man bis ins späte 19. Jahrhundert zurückblickt, warnte die Presse vor einer globalen Abkühlung. In den 1930er Jahren, während des „Dust Bowl“, warnte sie dann vor einer Erwärmung. Dann brachte uns der Kalte Krieg eine Abkühlung, und so weiter.
Ein Artikel der „New York Times“ aus dem Jahr 1975 warnte: „Wissenschaftler grübeln darüber nach, warum sich das Weltklima verändert: Eine erhebliche Abkühlung wird weithin als unvermeidlich angesehen.“ Ich schätze, sie war ziemlich vermeidbar, und ja, das ist ein Wort.
Wir hatten sogar Umweltverschmutzung, DDT und das Ozonloch. Über all das wird heute kaum noch in den Nachrichten berichtet, weil wir uns anderen aktuellen Krisen zugewandt haben.
Diejenigen unter uns, welche die Medien verfolgen, sind an all das gewöhnt. Das alles geht auf den „Angst-Industriekomplex“ zurück. Das ist ein Zusammenschluss aus Regierungen, Nichtregierungsorganisationen, Politikern, Aktivisten, Journalisten und Geschäftsleuten, die wollen, dass wir alle Angst haben.
Denn verängstigte Menschen tun nicht das, was wir wollen. Wir tun das, was sie wollen. Und sie wollen nicht, dass wir dabei Fragen stellen.
Unterstützt die Sache! Setzt euch für das Thema ein! Ist euch ______ denn egal? How dare you?!
Moment, ich weiß, wo ich diesen letzten Satz schon einmal gehört habe.
„Die schwedische Teenager-Aktivistin Greta Thunberg“, wie sie manchmal beschrieben wird, hat diesen Trend populär gemacht. Niemand verkörpert die Wandlungsfähigkeit dieser Panikmache besser als sie. In ihrer Heimat trat sie erstmals in Erscheinung, als sie gegen den Klimawandel protestierte. Bekanntlich kritisierte sie den UN-Klimagipfel mit dem vorwurfsvollen Zitat: „How dare you?“
Als das Thema dann aus den Nachrichten verschwand, widmete sie sich der „Befreiung Palästinas“, trat sogar auf einer der vorgetäuschten Bootskonvois nach Gaza auf und attackierte Israel sowie jeden, der nicht ihrer Meinung ist. Und bald schon wird sie über KI jammern.
Wenn man ein linker Aktivist ist, muss man dafür sorgen, dass der eigene Name in den Nachrichten bleibt – egal, was gerade das Protestthema des Tages ist.
Es spielt nicht einmal eine Rolle, ob das aktuelle Anliegen real ist. Schauen Sie sich unser sich ständig veränderndes Klima an. Die Presse ist so überzeugt davon, dass sie in Bezug auf die globale Erwärmung Recht hat, dass sie nicht darüber berichtet, wenn sie sich irrt.
Der ehemalige CBS-News-Moderator Scott Pelley, der früher über Umweltthemen berichtete, verglich Klimawandelskeptiker sogar mit Holocaustleugnern und behauptete: „Es gibt einen Punkt im Journalismus, an dem das Streben nach Ausgewogenheit unverantwortlich wird.“
Das stammt aus dem Jahr 2006, etwa zur Zeit von Al Gores Film „Eine unbequeme Wahrheit“. Zwanzig Jahre später sind wir immer noch am Leben … was natürlich unbequem ist.
Für diejenigen im „Angst-Industriekomplex“ ist diese Unausgewogenheit an der Tagesordnung: Man schwingt von einer angstauslösenden Katastrophe zur nächsten. Und wer da nicht mitmacht, ist, wie Pelley es ausdrückte, ein „Leugner“.
Doch bereits im Mai berichtete sogar die „New York Times“ unter der Überschrift: „Warum Wissenschaftler das seit über einem Jahrzehnt verwendete düstere Klimaszenario ad acta gelegt haben.“ Wie sich herausstellte, waren die Behauptungen übertrieben. Das überrascht mich nicht.
All das erinnert an das Buch „State of Fear“ von Michael Crichton. Ich sage „Buch“, weil es politisch inkorrekt war; es wurde nie verfilmt, obwohl Verfilmungen seiner Werke Milliarden Dollar eingespielt haben, darunter „Jurassic Park“, „Westworld“ und „Der Andromeda-Erreger“.
In „State of Fear“ verursachen Umwelt-Extremisten Katastrophen und schieben die Schuld dafür auf den Klimawandel.
Eine Figur in dem Buch brachte etwas auf den Punkt, den ich nie vergessen werde:
„Die Industrienationen bieten ihren Bürgern ein beispielloses Maß an Sicherheit, Gesundheit und Komfort. Die durchschnittliche Lebenserwartung ist im letzten Jahrhundert um fünfzig Prozent gestiegen. Dennoch leben die Menschen von heute in tiefster Angst. Sie haben Angst vor Fremden, vor Krankheiten, vor Kriminalität, vor der Umwelt. Sie haben Angst vor den Häusern, in denen sie leben, vor den Lebensmitteln, die sie essen, vor der Technologie, die sie umgibt.“
Ein Teil davon lässt sich sicher auf die Tendenz der Medien zurückführen, nach dem Motto „If it bleeds, it leads“ zu berichten [Etwa: nur schlechte Nachrichten sind gute Nachrichten]. Aber es ist ein trauriger Tag, wenn unsere Wissenschaft – in den Bereichen KI, Klima, Robotik und mehr – von Science-Fiction bestimmt wird.
Als Science-Fiction-Autor sage ich: Überlasst dieses Terrain uns. Ihr kauft unsere Bücher, damit wir euch begeistern, unterhalten und, ja, sogar erschrecken können. Das ist unsere Aufgabe, aber nicht die des Journalismus‘.
Denkt daran, wenn ihr das nächste Mal etwas über das Ende der Welt lest.
Mehr beiFox News
Link: https://climatechangedispatch.com/climate-ai-doom-latest-media-scare-campaign/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Vom Klimakatastrophen-Hype bis zur KI-Apokalypse: Die Panikmache der Medien bleibt immer die gleiche erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Die Sprache der Straflosigkeit
Rente verspätet gezahlt: Jetzt muss die Rentenversicherung Zinsen zahlen
Die Rente kommt nicht, aber Miete, Strom und Versicherungen werden trotzdem abgebucht: Wer auf eine Rentennachzahlung wartet, überbrückt die Verzögerung oft mit eigenen Rücklagen. Unter bestimmten Voraussetzungen muss die Rentenversicherung dafür zusätzlich Zinsen zahlen.
Vier Prozent Zinsen sind ein Anspruch, keine GefälligkeitDie Grundlage ist § 44 SGB I. Die Regelung erfasst Geldleistungen und kann deshalb bei Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten greifen.
Betroffene müssen weder ein Verschulden der Rentenversicherung noch einen konkreten finanziellen Schaden nachweisen. Der Anspruch hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen ab, nicht davon, ob jemand wegen der Wartezeit tatsächlich Dispozinsen bezahlt hat.
Warum sechs Monate Wartezeit nicht automatisch genügenBei Leistungen auf Antrag beginnt die Verzinsung frühestens nach sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Antrags beim zuständigen Träger. Der Eingangsmonat wird dabei nicht mitgezählt.
Geht der vollständige Antrag beispielsweise am 12. Januar ein, läuft diese Frist von Februar bis einschließlich Juli. Frühester Zinsbeginn ist dann der 1. August.
Zusätzlich muss die Frist nach Fälligkeit des jeweiligen Rentenbetrags abgelaufen sein. Die später endende Frist entscheidet, weshalb nicht sämtliche Monatsrenten einer Nachzahlung zwangsläufig gleich lange verzinst werden.
Vollständig heißt nicht: Die Behörde hat fertig ermitteltEin Antrag ist für diese Frage vollständig, wenn Angaben und Unterlagen eine umfassende Bearbeitung und die notwendigen Ermittlungen ermöglichen. Die Rentenversicherung muss zu diesem Zeitpunkt noch nicht alle eigenen Ermittlungen abgeschlossen haben.
Wer über den Zinsbeginn streitet, sollte deshalb prüfen lassen, welche Angaben tatsächlich fehlten. Kopien des Antrags, Eingangsbestätigungen und Nachweise über nachgereichte Unterlagen helfen, den zeitlichen Ablauf zu belegen.
Der Auszahlungsmonat zählt nicht mehr mitDie Verzinsung endet mit dem letzten Tag des Monats vor der Zahlung. Wird eine Nachzahlung im Oktober verfügbar, endet der Zinszeitraum daher am 30. September.
Verzinst werden volle Eurobeträge; für die Berechnung zählt jeder Kalendermonat mit 30 Tagen. Aus vier Prozent jährlich werden somit nicht vier Prozent für jeden Monat des Wartens.
Nicht immer wird die gesamte Nachzahlung verzinstDie Rentenversicherung muss die Zinsen anhand der einzelnen Zeitabschnitte berechnen. Bereits geleistete Vorschüsse und Beträge, die anderen Sozialleistungsträgern zu erstatten sind, können die zu verzinsende Summe mindern.
Das betrifft etwa Menschen, die vor der rückwirkenden Rentenbewilligung Bürgergeld erhalten haben. Warum dann ein Teil der Nachzahlung an das Jobcenter gehen kann, erläutert der Beitrag EM-Rente kommt rückwirkend: Was von der Nachzahlung wirklich bleibt.
Fehlende Zinsen sollten Betroffene schriftlich ansprechenDie Rentenversicherung muss den Zinsanspruch grundsätzlich von sich aus prüfen. Ein zusätzlicher Antrag ist für diese Prüfung nicht erforderlich.
Fehlt eine nachvollziehbare Entscheidung, sollten Betroffene eine schriftliche Auskunft mit Berechnung verlangen. Dafür sollten sie den Rentenbescheid, das Datum der Nachzahlung und den nachweisbaren Eingang des vollständigen Antrags angeben.
Lehnt die Rentenversicherung Zinsen durch Bescheid ab oder setzt sie zu niedrig fest, kommt ein Widerspruch in Betracht. Bei Bekanntgabe im Inland beträgt die Frist regelmäßig einen Monat; weitere Hinweise bietet der Beitrag Rentenbescheid: Diese Widerspruchsfrist sollten Betroffene beachten.
Wer jetzt Geld braucht, sollte einen Vorschuss prüfenSpätere Zinsen bezahlen keine heute fällige Miete. Steht der Rentenanspruch dem Grunde nach fest und dauert die Feststellung seiner Höhe voraussichtlich länger, sieht § 42 SGB I einen Vorschuss vor.
Unter diesen Voraussetzungen muss der Träger auf Antrag einen Vorschuss zahlen; dessen Höhe bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im Beitrag Wann die Rentenversicherung einen Vorschuss zahlen muss.
Praxisbeispiel: 40 Euro zusätzlich zur NachzahlungEin vereinfachtes Beispiel: Der vollständige Antrag von Frau Berger geht am 12. Januar 2026 ein, ihre Rente beginnt im April. Für April bis Juni stehen ihr insgesamt 6.000 Euro zu, die erst am 15. Oktober ausgezahlt werden; weitere Rentenbeträge bleiben in diesem Beispiel außer Betracht.
Für diese drei Monatsbeträge sind zum 1. August beide Wartefristen abgelaufen. Unterstellt, dass keine Vorschüsse oder Erstattungsansprüche abzuziehen sind, ergibt sich folgende Rechnung:
Berechnungsschritt Ergebnis Zu verzinsender Betrag 6.000 Euro Zinszeitraum August und September 2026 Zinsen je Monat 6.000 Euro × 4 % ÷ 12 = 20 Euro Zinsen insgesamt 40 EuroFrau Berger erhält für diesen Teil ihrer Nachzahlung also zusätzlich 40 Euro. Das ersetzt keine monatelange finanzielle Sicherheit, ist aber Geld, auf das sie bei erfüllten Voraussetzungen Anspruch hat.
Sechs Fragen und Antworten zur Verzinsung von Rentennachzahlungen Bekomme ich bei jeder verspäteten Rente Zinsen?Nein, zunächst müssen die gesetzlichen Wartefristen abgelaufen sein. Eine kurze Verspätung reicht deshalb nicht automatisch aus.
Sind die vier Prozent ein monatlicher Zuschlag?Nein, der Zinssatz gilt pro Jahr. Für kürzere Zeiträume wird entsprechend anteilig gerechnet.
Muss ich der Rentenversicherung einen Fehler nachweisen?Nein, ein Verschulden ist für diesen Zinsanspruch nicht erforderlich.
Muss ich Zinsen gesondert beantragen?Grundsätzlich nicht, die Prüfung erfolgt von Amts wegen. Fehlt eine Entscheidung, empfiehlt sich eine schriftliche Nachfrage.
Was gilt bei einer Leistung ohne Antrag?Dann sieht § 44 SGB I statt der sechsmonatigen Antragsfrist eine Wartezeit von einem Kalendermonat nach Bekanntgabe der Leistungsentscheidung vor. Auch die Fälligkeit muss berücksichtigt werden.
Kann ich gegen eine falsche Zinsentscheidung vorgehen?Ja, gegen einen entsprechenden Bescheid können Betroffene Widerspruch einlegen. Die Rechtsbehelfsbelehrung erläutert Form und Frist.
Quellen: § 44 SGB I, Rechtliche Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung zur Verzinsung und DRV-Studientext: Rentenzahlverfahren, Vorschüsse und Verzinsung.
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Digitale Souveränität: Nein, Europa ist keine Kolonie von Big Tech
Wer Europa als Opfer eines digitalen Kolonialismus inszeniert, negiert historisches Unrecht und übersieht den Ausweg aus Europas selbstverschuldeter Unmündigkeit. In dieser Debatte vergaloppiert sich nicht nur Kulturstaatsminister Wolfram Weimer. Ein Widerspruch.
EU-Kommissionspräsidentin beim "Mattei Plan for Africa and Global Gateway Summit" in Italien 2025 – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Anadolu AgencySven Hilbig ist Referent für Handelspolitik und Digitalisierung bei Brot für die Welt. Ingo Dachwitz ist Journalist bei netzpolitik.org. Ihr gemeinsames Buch „Digitaler Kolonialismus: Wie Tech-Konzerne und Großmächte die Welt unter sich aufteilen“ erschien 2025 bei C.H. Beck und war für den Deutschen Sachbuchpreis nominiert.
Ist Europa eine Kolonie von Tech-Konzernen aus den USA und China? In der Debatte um digitale Souveränität ist diese Behauptung immer wieder zu hören, von der grünen EU-Politikerin Alexandra Geese über die Gesellschaft für Informatik bis zum konservativen Kulturstaatsminister Wolfram Weimer. Weimer sagte vor einem Jahr anlässlich der Eröffnung der Frankfurter Buchmesse über KI-Firmen, die ihre Modelle ohne Erlaubnis mit europäischen Kulturgütern füttern: „Ich nenne das digitalen Kolonialismus, den wir nicht länger hinnehmen dürfen.“
Und es stimmt: Europas Abhängigkeit ist groß. Bei Browsern und Betriebssystemen bleibt vielen nur die Wahl zwischen zwei Anbietern. Die Websuche dominiert Google mit einem Marktanteil von rund 80 Prozent. Bei Sozialen Medien kommt hinter Meta und TikTok lange nichts. Amazon, Microsoft und Google teilen sich drei Viertel des weltweiten Cloud-Geschäfts. Die öffentliche Verwaltung läuft fast ausschließlich auf Microsoft; der Bund zahlt dafür jährlich mindestens eine Milliarde an Lizenzgebühren.
Auch bei KI dominieren eine Handvoll chinesischer und vor allem US-amerikanischer Konzerne den Markt, die EU sitzt mal wieder auf der Zuschauerbank. Und doch führt die Rede von Europa als digitaler Kolonie aus maßgeblich zwei Gründen in die Irre.
Wie Europa vom digitalen Kolonialismus profitiertErstens negiert diese Behauptung, wie stark wir im digitalen Bereich selbst von kolonialen Macht- und Ausbeutungsverhältnissen profitieren. Im Rennen um strategisch wichtige Tech-Rohstoffe ist Europa wenig zimperlich. Metalle wie Lithium, Kupfer oder Gold werden für die Chip-Produktion genauso gebraucht wie für Raumfahrt- und Rüstungsprojekte. In Europa gibt es kaum förderbare Vorkommen, weshalb man bei der Beschaffung Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen anderswo in Kauf nimmt.
Kobalt ist ein wichtiger Baustein wiederaufladbarer Batterien in Smartphones, E‑Autos und Batteriespeichern in Rechenzentren. Drei Viertel der weltweiten Fördermenge stammen aus der Demokratischen Republik Kongo. Schon vor 150 Jahren ließ der belgische König Leopold II. die Region auf der Jagd nach Elfenbein und Kautschuk bestialisch ausbeuten. Heute extrahieren dort chinesische, nordamerikanische und europäische Bergbaukonzerne wichtige Tech-Rohstoffe wie Kobalt. Dass es bei seinem Abbau zu Kinderarbeit, tödlichen Unfällen und Zwangsvertreibungen kommt, ist gut dokumentiert. Trotzdem ist das Land seit 2023 strategischer Rohstoffpartner der EU.
Den Rohstoffhunger treiben aber nicht nur vom KI- und Rüstungs-Boom an, sondern auch der private Verbrauch. Allein zwischen 2018 und 2023 hat sich die Zahl digitaler Geräte laut einem UN-Bericht in Westeuropa pro Person von 5,6 auf 9,4 fast verdoppelt. Der dadurch entstehende Elektroschrott landet teilweise auf riesigen Müllhalden in Ländern wie Ghana, wo junge Männer, Frauen und Kinder ohne Schutzausrüstung das Recycling übernehmen und dabei giftige Dämpfen einatmen.
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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
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Überwachungsstaat made in EuropeAuch in anderen Bereichen ist Europa Profiteurin des digitalen Kolonialismus. Digitale Dienste wie KI-Anwendungen und Soziale Medien würden ohne die manuelle Arbeit von Millionen Geisterarbeiter:innen kaum funktionieren. Diese Menschen bereiten Daten für die Nutzung in KI-Modellen auf, trainieren mit ihrem Feedback Algorithmen oder säubern Soziale Medien von gewalttätigen Inhalten.
Zwischen 154 und 435 Millionen Menschen sind nach Schätzungen der Weltbank hinter den Kulissen der digitalen Welt tätig, überwiegend in Ländern wie Indien, Kenia oder auf den Philippinen. In der Regel sind diese Menschen bei Outsourcing-Firmen unter schlechten Bedingungen beschäftigt – schlecht bezahlt und alleingelassen mit den psychologischen Folgen ihrer Tätigkeit. Während europäische Nutzer:innen von sicheren Anwendungen profitieren, verdienen auch europäische Outsourcing-Unternehmen mit der Ausbeutung gutes Geld.
Gleichzeitig verkaufen europäische Hersteller von Überwachungsprodukten ihre Repressionswerkzeuge in Krisengebiete und helfen Diktatoren weltweit dabei, ihre Bevölkerung zu unterdrücken. Zuletzt sorgte ein Staatstrojaner namens Predator für Aufsehen, der von der israelisch-europäischen Intellexa Alliance vertrieben wird und unter anderem zur Überwachung von Oppositionellen in Madagaskar und Vietnam genutzt wurde. Bereits seit den 2000er-Jahren exportieren auch deutsche Firmen digitale Abhörtechnik, Spyware und Videoüberwachung in Länder wie Ägypten, Syrien, Bahrain und den Iran.
Wer von Europa nur als Opfer des digitalen Kolonialismus spricht, blendet unsere Verflechtung in eine immer noch kolonial geprägte globale Macht- und Wirtschaftsordnung aus und relativiert zugleich das historische Unrecht, das in den vergangenen sechshundert Jahren von Europa ausgegangen ist.
Europa kann mehr, als wir denkenZweitens verstellt die Rede von Europa als digitale Kolonie den Blick auf die enormen Möglichkeiten, die wir haben, um die Digitalisierung nach unseren Werten zu gestalten. Das gilt zunächst einmal vor allem für den rechtlichen Rahmen, dessen Wirkung man nicht unterschätzen sollte. Es kommt nicht von ungefähr, dass das Silicon Valley in einer Allianz mit dem Weißen Haus Regelwerke wie den Digital Services Act unter Beschuss nimmt: In Sachen Digitalregulierung ist die EU heute schon eine Großmacht. Weil sie damit nicht nur ideelles Vorbild ist, sondern weltweit Standards setzt, ist der sogenannte „Brüssel-Effekt“ zum geflügelten Wort geworden.
Doch auch jenseits der Regulierung hat Europa alles, was es braucht, um digital unabhängig zu werden – von Spitzenforschung über Wagnis-Kapital bis zu Pionier:innen und wettbewerbsfähigen Unternehmen im Bereich Open-Source-Technologien. Die EU-Kommission zählt in diesem Bereich europaweit mehr als drei Millionen Mitwirkende und 500 gewinnorientierte Unternehmen. Nicht nur der internationale Strafgerichtshof hat kürzlich von Microsoft auf eine offene Lösung aus Deutschland umgestellt.
Statt uns als Opfer des digitalen Kolonialismus zu verstehen, sollten wir deshalb lieber gemeinsam mit Ländern des Globalen Südens an technologischer Unabhängigkeit arbeiten. Die Forderung nach „digitaler Souveränität“ ist schließlich von europäischen Ländern genauso zu hören wie von Staaten in Afrika, Asien und Lateinamerika. Angesichts ähnlicher konzeptioneller Vorstellungen und Visionen sollten Bundesregierung und EU-Kommission daher Partnerschaften in den Digital- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen Europa und demokratischen Ländern des Globalen Südens anstreben.
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Neue BündnisseWenn wir unsere Souveränität nicht auf dem Rücken des Globalen Südens errichten wollen, kommen wir aber an einer grundsätzlichen Neuausrichtung der europäischen Rohstoffpolitik nicht vorbei. Mit dem kolonialen Modell des Extraktivismus muss endgültig Schluss sein: Länder, in denen Rohstoffe abgebaut werden, müssen davon auch profitieren. Der Aufbau von Raffinerien zur Weiterverarbeitung von Kobalt und Lithium oder von Batteriefabriken könnte ein gemeinsames Projekt von europäischer und lokaler Industrie sein, von dem alle Beteiligten profitieren.
Nachdem die EU ihr Lieferkettengesetz bis zur Unkenntlichkeit ausgehöhlt hat, braucht es zudem einen neuen Ansatz, um Konzerne für Umweltschäden und Menschenrechtsverletzungen wirksam zur Verantwortung zu ziehen.
Auch bei Infrastruktur-Projekten wie der EU-Initiative Global Gateway muss Europa umdenken: Anstatt afrikanische Länder beim Bau von Eisenbahnstrecken und Unterseekabeln vor vollendete Tatsachen zu stellen, sollte die EU gemeinsam mit ihnen überlegen, was den Interessen aller Beteiligten dient. Zudem könnte der Aufbau einer gemeinsamen Open-Source-Industrie mit offenen digitalen Ökosystemen als Alternative zu den dominierenden Diensten der digitalen Supermächte Eckpfeiler einer partnerschaftlichen Souveränität werden.
Wer für das wirtschaftsethische Argument nicht empfänglich ist, lässt sich vielleicht vom geostrategischen überzeugen. Die internationale Ordnung ändert sich rasant: US-Präsident Trump wendet sich zunehmend von der EU ab, steht der Union teilweise sogar feindlich gegenüber. Während alte Gewissheiten und Partnerschaften wegbrechen, eröffnet der vorgeschlagene Weg Perspektiven auf neue Bündnisse. In der multipolaren Welt braucht Europa neue Partner mehr denn je.
Voraussetzung dafür wäre, dass wir konsequent das historische Unrecht des europäischen Imperialismus aufarbeiten. Außerdem sollten wir anerkennen, wie sehr sein Vermächtnis globale Machtverhältnisse bis heute prägt. Ein erster Schritt bestünde darin, nicht mehr mit schiefen historischen Vergleichen zu arbeiten.
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Lies Serving Israel Have Sent Us to War with Iran
Feminists are using sexual debauchery at Cornell University to prove that heterosexual sex is rape
A Vote for a Republican Is a Vote for Israel; A vote for a Democrat Is a Vote for a Tower of Babel and Sexual Perversion
Arbeitslosengeld: Bei Betreuung des kranken Kindes kann die Zahlung enden
Wenn Sie Ihr krankes Kind betreuen müssen, kann die Arbeitsagentur Ihr Arbeitslosengeld weiterzahlen, obwohl Sie vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen können. Eine eigene Krankschreibung brauchen Sie dafür nicht.
Entscheidend sind der ärztlich bestätigte Betreuungsbedarf, die Situation im Haushalt und das Alter des Kindes. Für Alleinerziehende sind 2026 bis zu 30 Kalendertage je Kind möglich.
Warum das Arbeitslosengeld trotz Betreuung weiterlaufen kannFür den Anspruch auf Arbeitslosengeld I müssen Sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. Dazu gehört, eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden ausüben und Vermittlungsvorschlägen folgen zu können.
Wer sein krankes Kind versorgen muss, kann diese Voraussetzungen vorübergehend verlieren.
§ 146 Absatz 2 SGB III ermöglicht dafür, befristet Leistungen fortzuzahlen. Ein Arzt muss bestätigen, dass Ihr erkranktes Kind Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege benötigt.
Außerdem darf keine andere Person in Ihrem Haushalt diese Aufgabe übernehmen können. Das Kind muss jünger als zwölf Jahre oder behindert und auf Hilfe angewiesen sein.
Beispiel: Leon betreut seine zehnjährige Tochter DaliahFiktives Beispiel: Leon ist 38 Jahre alt, alleinerziehend und bezieht ALG I. Seine zehnjährige Tochter Daliah hat eine schwere Lungenentzündung. Sie braucht seine Betreuung; eine andere Person im Haushalt kann diese nicht übernehmen. Leon kann deshalb vorübergehend keine Beschäftigung aufnehmen.
Der behandelnde Arzt bestätigt, dass Leon Daliah für zehn Kalendertage betreuen muss. Leon informiert sofort die Arbeitsagentur, reicht die Bescheinigung ein und verlangt die Leistungsfortzahlung.
Da Daliah jünger als zwölf Jahre ist und die übrigen Voraussetzungen vorliegen, kann sein ALG I während dieser Betreuung weiterlaufen. Eine eigene Krankschreibung benötigt Leon nicht.
Hat Leon 2026 zuvor noch keine Fortzahlung wegen Daliahs Erkrankung beansprucht, verbraucht er mit diesen zehn Tagen ein Drittel seines jährlichen Kontingents.
Für weitere notwendige und nachgewiesene Betreuung bleiben in diesem Kalenderjahr höchstens 20 Kalendertage für Daliah übrig.
Zweites Beispiel: Lina betreut ihre schwerbehinderte Tochter MariamFiktives Beispiel: Lina ist 36 Jahre alt und lebt mit ihrer 14-jährigen Tochter Mariam zusammen. Für dieses Beispiel nehmen wir an, dass Lina alleinerziehend ist und bereits ALG I bezieht. Mariam ist schwerbehindert und aufgrund ihres Autismus auf Unterstützung angewiesen.
Nun erkrankt sie an einer schweren Grippe und benötigt zusätzliche Betreuung.
In dieser Krankheitssituation lässt Mariam aufgrund ihrer individuellen autismusbedingten Schwierigkeiten ausschließlich ihre Mutter als Betreuungsperson zu.
Lina hilft ihr beim Trinken, begleitet die Einnahme ärztlich verordneter Medikamente und beruhigt sie, wenn Fieber und ungewohnte Körperempfindungen sie überfordern. Eine andere im Haushalt lebende Person kann die Betreuung nicht übernehmen.
Der behandelnde Arzt bestätigt die notwendige Betreuung zunächst für acht Kalendertage. Lina erläutert der Arbeitsagentur außerdem Mariams behinderungsbedingten Hilfebedarf und legt geeignete Nachweise vor.
Obwohl Mariam bereits 14 Jahre alt ist, kann Lina die Leistungsfortzahlung erhalten: Für ein behindertes und auf Hilfe angewiesenes Kind entfällt die Altersgrenze von zwölf Jahren.
Auch bei Behinderung entscheidet der konkrete BedarfDer Grad der Behinderung bei Autismus ersetzt dabei nicht die Beschreibung des konkreten Unterstützungsbedarfs. Auch die Feststellung einer Schwerbehinderung allein belegt nicht sämtliche Voraussetzungen. Entscheidend sind zusätzlich der Hilfebedarf sowie die ärztlich bestätigte Notwendigkeit der Betreuung während der Grippe.
Unterlagen über bereits festgestellte Hilflosigkeit können die Darstellung unterstützen, wie auch der Beitrag zur Anerkennung des Merkzeichens H bei Autismus verdeutlicht. § 146 Absatz 2 SGB III schreibt dieses Merkzeichen allerdings nicht als Voraussetzung vor.
Dass Mariam nur ihre Mutter als Betreuung akzeptiert, beschreibt also ihren persönlichen Bedarf; daraus lässt sich keine allgemeine Aussage über Menschen mit Autismus ableiten.
Hat Lina 2026 noch keine Betreuungstage für Mariam verbraucht, bleiben nach den acht Tagen höchstens 22 Kalendertage übrig. Die Schwerbehinderung hebt die Altersgrenze auf, verlängert aber nicht das jährliche Betreuungskontingent.
2026 gelten längere Zeiträume§ 421d Absatz 3 SGB III erweitert die regulären Grenzen auch für das Kalenderjahr 2026. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 146 mit Stand Januar 2026 ausdrücklich daran angepasst.
Die Verlängerung betrifft die Zahl der Tage; die übrigen Anspruchsvoraussetzungen bleiben bestehen.
Familiensituation Höchstdauer der ALG-I-Fortzahlung 2026 Nicht alleinerziehend, je Kind Bis zu 15 Kalendertage im Kalenderjahr Alleinerziehend, je Kind Bis zu 30 Kalendertage im Kalenderjahr Nicht alleinerziehend, mehrere Kinder Zusammen höchstens 35 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehen Alleinerziehend, mehrere Kinder Zusammen höchstens 70 Kalendertage im Kalenderjahr; die Grenze je Kind bleibt bestehenEs zählen Kalendertage, nicht nur Arbeitstage. Bei durchgehend notwendiger Betreuung verbrauchen deshalb auch Wochenenden das Kontingent. Eine neue Erkrankung desselben Kindes eröffnet innerhalb des Kalenderjahres keinen neuen vollen Anspruch.
Für Leon sind bei erfüllten Voraussetzungen höchstens 30 Kalendertage für Daliah möglich. Die Grenze von insgesamt 70 Tagen für Alleinerziehende gibt ihm für ein einzelnes Kind keinen zusätzlichen Spielraum.
Verlangen Sie ausdrücklich die Fortzahlung nach § 146 Absatz 2 in Verbindung mit § 421d Absatz 3 SGB III: Die Sonderregelung setzt voraus, dass Sie sie geltend machen.
Welchen ärztlichen Nachweis Sie brauchenLassen Sie sich schriftlich bestätigen, dass und für welchen Zeitraum Sie Ihr erkranktes Kind betreuen müssen. Es geht um die notwendige Betreuung des Kindes, nicht um eine eigene Erkrankung.
Erklären Sie der Arbeitsagentur außerdem, weshalb keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung übernehmen kann.
Verlassen Sie sich dabei nicht auf den elektronischen Abruf einer eigenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Bei Erkrankung eines Kindes müssen Sie den Nachweis selbst einreichen.
Die Bundesagentur nennt dafür auf ihrer Informationsseite eine Frist von drei Kalendertagen und verlangt den Nachweis in Papierform.
Die Arbeitsagentur sofort informierenTeilen Sie Ihrer Arbeitsagentur unverzüglich mit, seit wann und voraussichtlich wie lange die Betreuung erforderlich ist. Dafür können Sie beispielsweise die Veränderungsmitteilung nutzen. Informieren Sie die zuständige Stelle auch, wenn Sie einen bereits vereinbarten Termin deshalb nicht wahrnehmen können.
Dauert die Betreuung länger als zunächst bescheinigt, reichen Sie einen weiteren ärztlichen Nachweis ein. Melden Sie ebenso, sobald Sie wieder für eine Beschäftigung zur Verfügung stehen. Bewahren Sie Kopien Ihrer Unterlagen und einen Nachweis über die Abgabe auf.
ALG-I-Fortzahlung ist kein KinderkrankengeldBei der Leistungsfortzahlung zahlt die Arbeitsagentur Ihr ALG I weiter. Kinderkrankengeld für die Betreuung erkrankter Kinder ist dagegen eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 45 SGB V. Es ersetzt bei Beschäftigten unter bestimmten Voraussetzungen ausgefallenes Arbeitsentgelt, wenn sie wegen der Betreuung ihres kranken Kindes der Arbeit fernbleiben.
Die Unterscheidung ist auch für die Berechnung wichtig: Beim Kinderkrankengeld gelten Arbeitstage, bei der ALG-I-Fortzahlung Kalendertage. Sie können deshalb Angaben zu Kinderkrankentagen für Beschäftigte nicht unverändert auf Arbeitslose übertragen.
Aus einem abgelehnten Fortzahlungsanspruch folgt außerdem kein Anspruch gegen die Krankenkasse. Auch § 45 SGB V enthält grundsätzlich die Altersgrenze von zwölf Jahren und die Ausnahme bei Behinderung und Hilfebedarf.
Eigene Erkrankung und Betreuung nicht verwechselnWenn Sie selbst arbeitsunfähig werden, gelten andere Zeitgrenzen als bei der Betreuung eines kranken Kindes. Die Unterscheidung erklärt auch der Überblick Krank und arbeitslos: Wer zahlt jetzt?.
Die bis zu sechs Wochen Fortzahlung bei eigener Arbeitsunfähigkeit dürfen Sie nicht auf die Betreuung Ihres Kindes übertragen.
Auch der mögliche Wechsel vom Arbeitslosengeld zum Krankengeld bei eigener Erkrankung folgt anderen Regeln. Ein Vergleich von Krankengeld und Arbeitslosengeld ersetzt deshalb nicht die Prüfung, welche Leistung in Ihrer konkreten Situation überhaupt zusteht.
Was passiert, wenn die Betreuung länger dauert?Benötigt Daliah länger Leons Betreuung, muss er die weitere Notwendigkeit ärztlich nachweisen. Sind seine 30 Kalendertage für 2026 ausgeschöpft, trägt diese Regelung keine weitere Fortzahlung.
Kann Leon wegen der Betreuung weiterhin keine Beschäftigung aufnehmen und greift keine andere Ausnahme, kann sein ALG-I-Anspruch für diesen Zeitraum entfallen.
Lassen Sie deshalb frühzeitig prüfen, ab welchem Tag eine Zahlungslücke entstehen könnte. Bei einer Unterbrechung sollten Sie außerdem mit Ihrer Krankenkasse klären, wie Ihr Versicherungsschutz weiterläuft.
Ein Betreuungsattest sichert die Zahlung nicht unabhängig von den sonstigen Voraussetzungen.
Reicht das Haushaltseinkommen nicht aus, sollten Sie ergänzende existenzsichernde Leistungen prüfen lassen. Einen Einstieg bietet der Beitrag zur Aufstockung bei zu niedrigem Arbeitslosengeld.
Ob ein Anspruch besteht, hängt unter anderem vom Einkommen und Vermögen Ihres Haushalts ab.
Wenn die Arbeitsagentur wegen des Alters ablehntWürde die Arbeitsagentur Lina allein wegen Mariams Alter abweisen, müsste sie die Ausnahme für behinderte und auf Hilfe angewiesene Kinder prüfen. Lina sollte auf § 146 Absatz 2 SGB III verweisen und den Hilfebedarf sowie den notwendigen Betreuungszeitraum belegen.
Gegen einen ablehnenden Bescheid kann sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen; maßgeblich ist die Rechtsbehelfsbelehrung.
Bleibt die Ablehnung bestehen, kommt eine Klage in Betracht. Wie der Rechtsschutz vor dem Sozialgericht grundsätzlich funktioniert, ist auch für Streitigkeiten um ALG I relevant. Ein bloßes Gespräch mit der Arbeitsagentur ersetzt keinen fristgerechten Widerspruch.
FAQ: Kind krank während des ALG-I-Bezugs Muss ich selbst krankgeschrieben sein?Nein. Für diese Fortzahlung brauchen Sie einen ärztlichen Nachweis über die notwendige Betreuung Ihres erkrankten Kindes.
Erhalten Alleinerziehende immer 30 Tage?Nein. 30 Kalendertage je Kind sind 2026 die Obergrenze. Die Betreuung muss notwendig sein und sämtliche Voraussetzungen müssen vorliegen.
Kann ALG I auch bei einem 14-jährigen Kind weiterlaufen?Ja, wenn das Kind behindert und auf Hilfe angewiesen ist und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Mariams Beispiel zeigt diese Ausnahme. Eine akute Erkrankung allein reicht ab dem zwölften Geburtstag nicht aus.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Arbeitslosengeld: den Bescheid verstehen
Bundesagentur für Arbeit: Arbeitsunfähigkeit, Pflege und Betreuung erkrankter Kinder
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 146 SGB III, gültig ab 1. Januar 2026, vor allem Ziffern 146.2 und 146.3
Gesetze im Internet: § 138 SGB III – Arbeitslosigkeit
Gesetze im Internet: § 146 SGB III – Leistungsfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit
Gesetze im Internet: § 421d Absatz 3 SGB III – Vorübergehende Sonderregelungen zum Arbeitslosengeld
Gesetze im Internet: § 45 SGB V – Krankengeld bei Erkrankung des Kindes
Der Beitrag Arbeitslosengeld: Bei Betreuung des kranken Kindes kann die Zahlung enden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.