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Kältereport Nr. 40 /2026

Die Schlagzeilen der Woche Arkansas, USA: Frost in Mammoth Spring Himalaya: Starke September-Schneefälle Antarktis: Immer noch extreme Kälte Neuseeland: Starker Frühjahrs-Schneefall Arktis: Meereis Ende September seit fast 20 Jahren nicht mehr so ausgedehnt Moskau, Russland: Früher erster Frost Indien: Kälte in Delhi Innere Mongolei: Heftiger Wintereinbruch Innere Arktis: Starker Temperaturrückgang; Wiedergefrieren beschleunigt sich Winter in Alaska Antarktis: Kalter Oktoberbeginn

Meldungen vom 28. September 2026:

Arkansas, USA: Frost in Mammoth Spring

Im Norden von Arkansas gab es einen Kälteeinbruch: In Mammoth Spring sank die Temperatur am 25. September auf 0 °C und brach damit einen Tagesrekord.

Der bisherige Rekordwert für den 25. September lag bei 1,1 °C und wurde 1995 verzeichnet – laut Aufzeichnungen, die bis ins Jahr 1904 zurückreichen.

Noch beeindruckender ist, dass der Frost am 25. September in dieser 122-jährigen Geschichte der früheste seit Beginn der Aufzeichnungen ist – und damit den bisherigen Frührekord um vier Tage unterbietet. Der gemessene Wert von 0°C entspricht zudem der drittniedrigsten Temperatur, die dort jemals im September gemessen wurde.

Normalerweise tritt der erste Frost in Mammoth Spring erst Ende Oktober ein, so dass der diesjährige Frost etwa einen Monat früher als erwartet auftrat.

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Himalaya: Starke September-Schneefälle

Ein außergewöhnlicher Schneesturm im September hat den hohen Himalaya entlang der indisch-tibetischen Grenze unter einer Schneedecke begraben, wobei er im Norden von Uttarakhand tiefen Schnee hinterließ, bevor auch der Westen von Tibet heimgesucht wurde.

In Uttarakhand hat zweitägiger anhaltender Schneefall die abgelegene Region Lapthal nahe der tibetischen Grenze weiß gefärbt, wobei aus Hochlagen ungewöhnlich große Schneemengen gemeldet wurden.

In ganz Pithoragarh gab es am 26. September auch in den Tälern von Johar und Vyas den ersten Schneefall der Saison, wobei Orte wie Milam, Martoli, Laspa, Panchachuli, Nabi Dhank und Kuti bereits früh mit einer Schneedecke bedeckt wurden.

Jenseits der Grenze fiel noch deutlich mehr der Schnee.

Am 26. und 27. September wurde der Kreis Burang/Purang im Westen Tibets von anhaltendem Schneefall und Schneestürmen heimgesucht, wodurch Straßen verschüttet wurden und Dächer einstürzten.

Der frühe Schneefall beschränkte sich nicht auf Burang, sondern breitete sich auch über einen weiten Teil Westtibets aus, darunter Zanda, Ge’gyai, Gar und Gêrzê. Am 27. September meldeten die Behörden Probleme in ganz Purang, wobei weiterer starker Schneefall vorhergesagt wurde.

Der September ist noch nicht einmal vorbei.

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Antarktis: Immer noch extreme Kälte

In der Antarktis herrschen weiterhin Temperaturen bis -100 °F – ein extrem kalter Ausklang eines kernlosen Winters, der wiederholt historisch extreme Kälte über den Kontinent gebracht hat, insbesondere über das Hochplateau.

In Vostok sank die Temperatur am 28. September auf -76,3 °C (-105,3 °F), nachdem am 27. September ein Tiefstwert von -74,8 °C gemessen worden war.

An der Concordia-Station ergaben Daten des italienischen antarktischen meteorologisch-klimatologischen Observatoriums für den 27. September einen Wert von -75 °C.

Die Zahl der Tage mit Temperaturen unter -100 °F in der Antarktis liegt nun bei 23 der ersten 28 Tage im September. Der Kontinent blieb vom 4. bis zum 15. September 12 Tage in Folge unterhalb dieser Schwelle, verfehlte sie nur am 16. September und sank dann vom 17. bis zum 25. September erneut neun Tage in Folge unter -100 °F. Nach einer kurzen Unterbrechung am 26. September wurde die Schwelle am 27. und 28. September erneut unterschritten.

Der September verläuft außergewöhnlich kalt.

In Wostok lag die Durchschnittstemperatur bis zum 27. September bei -68,9 °C, etwa 3 °C unter dem Normalwert. Am Südpol lag die Durchschnittstemperatur bei -63,5 °C, also 4,3 °C unter dem Normalwert, während der Tagesmittelwert am 25. September auf -72,3 °C sank – fast 15 °C unter dem Normalwert. Auch in Concordia lagen die Temperaturen unter dem Durchschnitt und fielen am 19. September auf –81,4 °C, nur 0,5 °C unter dem September-Rekord von –81,9 °C.

Und am Dome C II liegt der Mittelwert bei sehr niedrigen –66,4 °C – etwa 7 °C unter dem Normalwert. Der kälteste September-Mittelwert beträgt –63,6 °C und wurde 1992 gemessen, womit das Jahr 2026 vorläufig auf Rekordkurs liegt, wobei nur noch die letzten Tage zu berücksichtigen und einer Qualitätskontrolle zu unterziehen sind.

Nach den wiederholten Kälteeinbrüchen im Juni, Juli und August endet der September auf dem antarktischen Plateau in ähnlicher Weise.

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Meldungen vom 29. September 2026:

Neuseeland: Starker Frühjahrs-Schneefall

Ein Kälteeinbruch hat auf der neuseeländischen Südinsel starken Frühlingsschneefall verursacht, wodurch Straßen gesperrt wurden, Fahrzeuge festsaßen und landwirtschaftliche Betriebe während der Lammzeit in Mitleidenschaft gezogen wurden.

In Teilen von Canterbury fiel Schnee bis auf eine Höhe von etwa 400 m hinab; rund um Castle Ridge im Ashburton High Country wurden etwa 15 cm gemeldet, wobei in der Arrowsmith Station möglicherweise noch mehr Schnee liegt. Es wird mit Verlusten bei den Lämmern gerechnet.

Starker Schneefall führte zur Sperrung des Lewis Pass‘, während in der Nähe des Lake Pukaki Fahrzeuge feststeckten und Schneepflüge zum Einsatz kamen. Auf dem Porters Pass waren Schneeketten vorgeschrieben, da es auf der gesamten Südinsel zu weit verbreiteten Schneefällen kam.

Der Winter will einfach nicht still und leise abtreten.

Auf der anderen Seite der Tasmansee wurde auch Tasmanien am 28. September von einem heftigen Spätseptemberfrost heimgesucht.

In Liawenee sank die Temperatur auf -7,9 °C, in Cressy auf -3,2 °C und am Flughafen Launceston auf -1 °C – allesamt Werte deutlich unter dem Durchschnitt.

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Arktis: Meereis Ende September seit fast 20 Jahren nicht mehr so ausgedehnt

Das arktische Meereis hat sich seit seinem sommerlichen Tiefstand deutlich erholt; die Ausdehnung Ende September liegt nun nahe dem oberen Ende des gesamten Bereichs seit 2007 – dem Jahr, in dem Al Gore bei der Entgegennahme des Friedensnobelpreises eine Studie zitierte, die davor warnte, dass die arktische Sommer-Eiskappe innerhalb von sieben Jahren verschwinden könnte.

Laut NSIDC erreichte das arktische Meereis am 12. September mit 4,60 Millionen km², was 440.000 km² – oder 10,6 % – über dem Tiefststand von 4,16 Millionen km² im Jahr 2007 und ganze 1,21 Millionen km² – oder 36 % – über dem Rekordwert von 3,39 Millionen km² aus dem Jahr 2012 lag.

Seit dem 12. September schreitet die Vereisung rasch voran.

Nach dem aktuellen Tagesdiagramm lag die Ausdehnung am 27. September bei etwa 5,7 Millionen km² – rund 28 % über dem entsprechenden Wert von 2007 und nahe dem höchsten Stand Ende September der letzten 20 Jahre.

Ausdehnung des arktischen Meereises, 2007–2026 [Visitech.ai / NSIDC / OSI SAF].

Die eigene Einschätzung des NSIDC besagt, dass es „in den letzten zwei Jahrzehnten keinen signifikanten Rückgang der minimalen Ausdehnung im September gegeben hat“. Copernicus berichtet ebenfalls, dass das arktische Meereis seit 2007 große Schwankungen von Jahr zu Jahr aufweist, jedoch „keinen klaren Trend“.

Frühere Beobachtungen reichen bis ins Jahr 1972 zurück – also vor die Standard-Basislinie von 1979 – und zeigen eine deutlich geringere arktische Eisausdehnung in den frühen 1970er Jahren, gefolgt von einer starken Erholung in den Jahren 1978–79 – was bedeutet, dass die Standard-Basislinie von 1979 bei einem Höchststand beginnt:

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Meldungen vom 30. September 2026:

Moskau, Russland: Früher erster Frost

In Zentralrussland ist der Frost zurückgekehrt.

In Neu-Moskau wurde am 29. September der erste Frost der Saison verzeichnet; in Michailowskoje sank die Temperatur auf -0,2 °C.

Die Kälte drang weiter nach Westen und Norden vor; im Gebiet Smolensk wurden -0,7 °C und im Gebiet Twer -1,1 °C gemessen.

Der klare Himmel unter einem ausgedehnten Hochdruckgebiet führte zu einem starken Temperaturrückgang in der Nacht.

Das russische Hydrometeorologische Zentrum rechnet damit, dass der Frost anhält, wobei in den Zentral- und Wolga-Regionen noch tiefere Tiefsttemperaturen zu erwarten sind.

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Indien: Kälte in Delhi

Delhi verzeichnete den kältesten Septembermorgen seit 2008.

In Safdarjung sank die Temperatur am 29. September auf 21 °C – das ist der niedrigste September-Tiefstwert der Stadt seit 18 Jahren.

In der näheren Umgebung wurden sogar noch niedrigere Temperaturen gemessen: In Delhi Ridge sank die Temperatur auf 16,9 °C, etwa 6 °C unter dem Normalwert, während in Palam 19,7 °C und an der Lodhi Road 20,4 °C gemessen wurden.

Die Kälte folgt auf einen frühen Vorgeschmack auf den Winter im Norden.

In den höheren Lagen von Himachal Pradesh gab es bereits die ersten nennenswerten Schneefälle der Saison, wodurch Kinnaur, Chitkul, Kaza und Chicham in Weiß getaucht sind. Im Osten, in Uttarakhand, fiel ebenfalls Schnee in Hemkund Sahib, wo sich bereits mehr als 15 cm Schnee angesammelt haben; entlang der hochgelegenen Trekkingrouten wird von weiteren Schneefällen berichtet.

Nordindien gleitet früh in die kalte Jahreszeit, und der Bedarf an Heizenergie und Strom steigt…

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Meldungen vom 10. Oktober 2026:

Innere Mongolei: Heftiger Wintereinbruch

Der Winter ist in Nordchina abrupt eingekehrt, und in Hulunbuir in der Inneren Mongolei gab es den ersten großflächigen Schneefall.

Am 29. und 30. September begann es in den nördlichen und westlichen Waldgebieten von Hulunbuir zu schneien, wobei Genhe mit einer Schneedecke bedeckt wurde und es auch in Hailar schneite.

Gleichzeitig sind die Temperaturen stark gesunken.

Im gesamten Norden von Qinghai, in Gansu, Ningxia, im Norden von Shaanxi, in Nordchina und im östlichen Teil des Nordostens Chinas sanken die Temperaturen am 30. September um 6–10 °C, wobei es lokal zu Einbrüchen von 12–16 °C kam.

Die Frostgrenze dringt nach Süden bis in den Norden von Hebei vor. Die Kälte wird durch eine zweite Luftmasse am 3. und 4. Oktober noch verstärkt, die die Temperaturen in weiten Teilen Nordchinas voraussichtlich um weitere 8–10 °C senken wird.

Schon das Ende des Sommers war stellenweise kühl verlaufen.

Peking trat am 8. September offiziell in den Herbst ein – fünf Tage früher als normal und zum frühesten Zeitpunkt seit 2016. Vom 8. bis 15. September lagen die durchschnittlichen Tiefsttemperaturen 2,5 °C unter dem Normalwert von 1991–2020, was diesen Zeitraum zum kältesten seit 2007 machte.

Der Winter rückt nach Süden vor.

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Innere Arktis: Starker Temperaturrückgang; Wiedergefrieren beschleunigt sich

Die Innere Arktis ist ungewöhnlich schnell in den Winter gerutscht, wodurch sich die ohnehin schon außergewöhnlich kalte Saison 2026 nördlich von 80° N weiter ausdehnt.

Daten des Dänischen Meteorologischen Instituts geben die Durchschnittstemperatur am 29. September mit -13,6 °C an – mehr als 7 °C kälter als am gleichen Tag im Jahr 2025 und der niedrigste Wert für Ende September seit mindestens 2000.

Dies folgt auf den kältesten Sommer seit Beginn der DMI-Aufzeichnungen im Jahr 1958.
Der Juni war der kälteste Juni in der Reihe, der Juli der kälteste Juli und der Zeitraum Juni bis August insgesamt der kälteste Sommer.

Die Kälte spiegelt sich nun auch in den Meereis-Daten wider.

Das arktische Meereis erreichte am 12. September mit 4,60 Millionen km² sein Minimum und lag damit gemeinsam mit den Jahren 2008, 2010 und 2025 auf dem zehnten Platz der niedrigsten Mindestwerte seit Beginn der Satellitenaufzeichnungen. Seitdem hat sich das Wiedergefrieren stark beschleunigt. Bis zum 29. September war die Ausdehnung laut NSIDC auf etwa 5,34 Millionen km² gestiegen – ein Zuwachs von rund 740.000 km² in nur 17 Tagen und 280.000 km² mehr Eis als zum gleichen Zeitpunkt im Vorjahr.

Das Wiederzufrieren im Jahr 2026 verläuft schneller als im Zeitraum 2011–2020, wobei die Ausdehnung Ende September nun die höchste seit 2014 ist. In der Rangliste ist es vom geteilten 10. Platz der niedrigsten Werte in der 48-jährigen Aufzeichnung beim saisonalen Minimum auf den 19. Platz gesprungen – und das nur zweieinhalb Wochen später.

Der Sommer in der Hocharktis verlief ungewöhnlich kalt.

Der Herbst hat auf ähnliche Weise begonnen.

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Meldungen vom 2. Oktober 2026:

Winter in Alaska

Alaska hat den Oktober mit weit verbreiteten Schneefällen und Temperaturen begonnen, die deutlich unter dem Normalwert lagen, während Anchorage seinen ersten messbaren Schneefall mehr als zwei Wochen früher als erwartet verzeichnete.

Am 1. Oktober gab es in Anchorage den ersten messbaren Schneefall der Saison in der Stadt. Das ist ein neuer Tagesrekord, der den bisherigen Rekordwert von „Spuren“ aus den Jahren 1965, 1972 und 1990 übertraf.

Und die Kälte reicht weit über Anchorage hinaus.

In King Salmon sank die Temperatur auf -6°C – 8°C unter dem Normalwert –, während der Tagesmittelwert um 6°C unter dem Durchschnitt lag. Auch in Nome wurden -6°C gemessen, wobei sowohl die Tiefsttemperatur in der Nacht als auch die Höchsttemperatur am Tag 5°C unter dem Normalwert lagen. In Kodiak fiel die Temperatur auf 2°C – 6°C unter dem Normalwert –, während sie in Bethel auf -4 °C sank.

Auch tagsüber war es kaum warm: In Anchorage wurden gerade einmal 4°C gemessen, in Fairbanks und McGrath nur 2°C.

In weiten Teilen des Bundesstaates ging die Kälte mit Schneefall einher, und es wird noch mehr Schnee erwartet.

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Antarktis: Kalter Oktoberbeginn

In der Antarktis hat sich die Kälte aus ihrem tiefen Inneren bis in den Oktober hinein gehalten.

Der Tagesmittelwert am 1. Oktober bei Dome C II lag bei -65,5 °C – 9 °C unter dem Normalwert.

Vostok verzeichnete am 2. Oktober um 05:00 Uhr UTC -72,1 °C, dicht gefolgt von Concordia und Dome C II mit -71,6 °C.

Die Kälte im Oktober ist auf dem gesamten Plateau weit verbreitet, wobei extreme Tiefsttemperaturen den Südpol, Nico, Henry und die Relay-Station heimsuchen – um nur vier weitere zu nennen.

Die negativen Abweichungen reichen zudem weit über die höchstgelegenen Stationen im Landesinneren hinaus.

Die Oktober-Zusammenfassung von „Weather & Climate“ zeigt, dass alle antarktischen Stationen deutlich unter dem Normalwert liegen: Novolazarevskaja um 7,3 °C, Vostok um 5,7 °C, Mawson um 4,4 °C, Progress um 3,4 °C, Mirny um 3,3 °C, Davis um 3,1 °C und Casey um 2,9 °C.

Der Monat hat gewechselt, doch die antarktische Kälte hält weiter an.

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Wird fortgesetzt mit Kältereport Nr. 41 / 2026

Redaktionsschluss für diesen Report: 2. Oktober 2026

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Der Beitrag Kältereport Nr. 40 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Grundrente: Die Rente verändert sich zum Jahreswechsel

Heute weniger Geld, morgen trotzdem ein gekürzter Rentenzuschlag: Beim Grundrentenzuschlag können frühere Einkünfte noch lange nachwirken. Zum Jahreswechsel wird die Einkommensanrechnung neu berechnet – allerdings nicht anhand dessen, was Rentnerinnen und Rentner aktuell zur Verfügung haben.

Die Deutsche Rentenversicherung erhält dafür im Herbst Einkommensdaten von den Finanzbehörden. Das Ergebnis kann ab Januar eine höhere oder niedrigere Zahlung sein, selbst wenn sich an der gegenwärtigen Lebenssituation nichts verändert hat.

Für Januar 2027 kann das Einkommen aus 2024 zählen

Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten meldet das Finanzamt grundsätzlich das Einkommen des vorletzten Kalenderjahres. Übertragen auf die Abfrage im Herbst 2026 bedeutet das: Für die Zahlung ab Januar 2027 zählt regelmäßig das Einkommen aus 2024, ersatzweise aus 2023.

Die häufig verwendete Aussage „Es zählt das vorletzte Jahr“ kann deshalb in die Irre führen. Bezugspunkt ist hier die Datenabfrage im Herbst und nicht das folgende Jahr, in dem der neu berechnete Zuschlag ausgezahlt wird.

Jährliche Neuberechnung für laufende Renten Datenabfrage Regelmäßig berücksichtigtes Einkommensjahr Ersatzjahr bei fehlenden Steuerdaten Januar 2026 Herbst 2025 2023 2022 Januar 2027 Herbst 2026 2024 2023 Januar 2028 Herbst 2027 2025 2024

Die Zuordnung für 2027 und 2028 folgt aus dem von der Rentenversicherung erläuterten jährlichen Verfahren. Beim erstmaligen Rentenbeginn ist die zeitliche Einordnung gesondert zu betrachten.

Wenn frühere Einkünfte die heutige Zahlung drücken

Wer inzwischen eine steuerpflichtige Nebentätigkeit aufgegeben hat oder niedrigere Mieteinkünfte erzielt, kann die finanzielle Entlastung beim Zuschlag nicht sofort erwarten. Das frühere Einkommen bleibt für die betreffende Berechnung relevant, obwohl es längst nicht mehr zur Verfügung steht.

Das Bundesarbeitsministerium begründet den Rückgriff auf ältere Steuerdaten mit der Gleichbehandlung und dem weitgehend automatisierten Verfahren. Die praktische Schwäche bleibt: Eine Prüfung anhand vergangener Einkünfte bildet die aktuelle finanzielle Lage nur mit Verzögerung ab.

Welche Folgen diese Verzögerung haben kann, erläutert auch unser Beitrag Grundrente: Längst gesunkenes Einkommen senkt nun den Zuschlag.

Höhere Freibeträge können ab Januar entlasten

Zum Jahreswechsel werden zugleich die Einkommensgrenzen angepasst. Ab Januar 2027 bleiben bei Alleinstehenden monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei, gegenüber 1.492 Euro im Jahr 2026.

Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften steigt der gemeinsame Freibetrag von 2.327 auf 2.425 Euro. Bei unverändertem anrechenbarem Einkommen kann dadurch ein höherer Zuschlag übrig bleiben.

Oberhalb des Freibetrags wird zunächst nur der übersteigende Einkommensteil zu 60 Prozent angerechnet. Über 1.990 Euro bei Alleinstehenden beziehungsweise 2.861 Euro bei Paaren wird der darüberliegende Teil 2027 zusätzlich vollständig angerechnet.

Eine höhere Einkommensgrenze garantiert deshalb noch keine höhere Auszahlung. Entscheidend ist auch, ob bei der neuen Prüfung höhere oder niedrigere Einkünfte aus einem anderen Bezugsjahr berücksichtigt werden.

Die Grenze ist weder Bruttorente noch Kontoeingang

Für die Berechnung werden insbesondere das zu versteuernde Einkommen, der steuerfreie Rentenanteil und bestimmte Kapitalerträge herangezogen. Das Einkommen des Ehepartners wird ebenfalls berücksichtigt; der Grundrentenzuschlag selbst bleibt bei dieser Rechnung außen vor.

Aus dem berücksichtigungsfähigen Jahreseinkommen wird ein monatlicher Durchschnitt gebildet, indem der Betrag durch zwölf geteilt wird. Ein einfacher Vergleich zwischen dem Freibetrag und der aktuellen Rentenüberweisung kann deshalb zu einem falschen Ergebnis führen.

Auch fehlende Einkommensteuerbescheide bedeuten nicht automatisch, dass überhaupt kein Einkommen berücksichtigt wird. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung Renten und Versorgungsbezüge nach besonderen gesetzlichen Regeln einbeziehen.

Weitere Erläuterungen zur Berechnung bietet unsere Grundrente-Tabelle 2026 mit Beispielen zum Zuschlag.

Weniger Einkommen heute führt nicht sofort zu mehr Zuschlag

Ein aktueller Einkommensrückgang ersetzt bei der regulären jährlichen Prüfung nicht einfach die gesetzlich vorgesehenen früheren Einkommensdaten. Die Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass hierfür kein aktuelleres Einkommen berücksichtigt werden kann.

Für Betroffene ist das eine unangenehme Lücke zwischen Verwaltungsverfahren und Alltag. Die laufenden Rechnungen werden schließlich mit dem heutigen Geld bezahlt, nicht mit Einnahmen aus dem Jahr 2024.

Den neuen Bescheid genau lesen

Wer zum Jahreswechsel einen geänderten Bescheid erhält, sollte vor allem das verwendete Einkommensjahr, die angesetzten Einkünfte und den angewandten Freibetrag vergleichen. Auch die Frage, ob eigenes oder gemeinsames Einkommen berücksichtigt wurde, gehört dazu.

Bei Unstimmigkeiten sollte die Rentenversicherung die Berechnung erläutern und mögliche Fehler prüfen. Wer gegen den Bescheid vorgehen möchte, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung und die dort genannte Frist beachten.

Die automatische Datenabfrage entbindet außerdem nicht von jeder Mitwirkung. Bestimmte Kapitalerträge, die nicht in den übermittelten Steuerdaten enthalten sind, müssen gesondert angegeben werden.

Sechs Fragen und Antworten zum Grundrentenzuschlag Warum kann sich der Zuschlag zum Jahreswechsel ändern?

Die Rentenversicherung überprüft jährlich die Einkommensanrechnung und berücksichtigt angepasste Freibeträge. Dadurch kann die Zahlung steigen, sinken oder unverändert bleiben.

Welches Einkommensjahr zählt regelmäßig für Januar 2027?

Bei der jährlichen Überprüfung laufender Renten grundsätzlich das Jahr 2024. Fehlen die entsprechenden Steuerdaten, wird ersatzweise auf 2023 zurückgegriffen.

Führt ein Einkommensverlust im Jahr 2026 sofort zu einem höheren Zuschlag?

Nein, bei der regulären jährlichen Überprüfung wird das aktuelle Einkommen nicht unmittelbar eingesetzt. Der Rückgang wirkt sich erst aus, wenn das betreffende Einkommensjahr nach dem gesetzlichen Verfahren berücksichtigt wird.

Wie hoch sind die Freibeträge ab Januar 2027?

Bei Alleinstehenden bleiben monatlich 1.555 Euro des zu berücksichtigenden Einkommens anrechnungsfrei. Für Ehepaare und eingetragene Lebenspartnerschaften beträgt der gemeinsame Freibetrag 2.425 Euro.

Wird das Einkommen des Ehepartners berücksichtigt?

Ja, die Einkommensprüfung umfasst auch das Einkommen des Ehepartners. Deshalb kann dessen früherer Verdienst die Höhe des eigenen Zuschlags beeinflussen.

Was sollte ich bei einer unerwarteten Kürzung tun?

Prüfen Sie im Bescheid insbesondere Bezugsjahr, Einkommensbeträge und Freibetrag und lassen Sie unklare Angaben erläutern. Bei einem vermuteten Fehler sollten Sie außerdem die Rechtsbehelfsbelehrung beachten, damit eine mögliche Anfechtung rechtzeitig erfolgt.

Der Beitrag Grundrente: Die Rente verändert sich zum Jahreswechsel erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Führerschein-Änderungen für Rentner ab 2027: Kommt mit dem Umtausch der Pflichttest?

Führerschein: Was sich 2027 für Rentner ändert – und wer nicht zum Umtausch muss

Für viele Rentner wird der 19. Januar 2027 ein wichtiger Termin: Bis dahin müssen bestimmte ältere Kartenführerscheine ausgetauscht werden.

Diese Führerscheine müssen bis Januar 2027 ausgetauscht werden

Die nächste Umtauschfrist betrifft Kartenführerscheine, die in den Jahren 2002, 2003 oder 2004 ausgestellt wurden. Ihre Inhaber müssen das Dokument grundsätzlich spätestens bis zum 19. Januar 2027 ersetzen lassen, sofern sie 1953 oder später geboren wurden.

Entscheidend ist das Ausstellungsdatum des vorhandenen Dokuments, nicht das Jahr der bestandenen Fahrprüfung. Auf dem Kartenführerschein steht dieses Datum auf der Vorderseite im Feld 4a.

Wer beispielsweise 1980 seine Prüfung bestanden hat, aber seit 2003 einen Kartenführerschein besitzt, sollte deshalb auf die Jahreszahl 2003 schauen. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag „Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet“.

Vor 1953 geboren: Die wichtigste Ausnahme für ältere Rentner

Menschen, die vor 1953 geboren wurden, müssen ihre vom Pflichtumtausch erfassten alten Führerscheine erst bis zum 19. Januar 2033 austauschen. Diese Ausnahme gilt unabhängig davon, ob sie noch einen Papierführerschein oder bereits eine zwischen 1999 und dem 18. Januar 2013 ausgestellte Karte besitzen.

Die pauschale Behauptung, jeder Kartenführerschein aus den Jahren 2002 bis 2004 werde im Januar 2027 ungültig, ist deshalb falsch.

Gerade für die älteren Rentner kann die gesetzliche Ausnahme den Unterschied zwischen einem bald notwendigen Behördengang und mehreren Jahren Aufschub ausmachen.

Welche Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine gelten

Für Kartenführerscheine aus der Zeit vor dem 19. Januar 2013 sieht die Fahrerlaubnis-Verordnung folgende Staffelung vor. Die Ausnahme für vor 1953 Geborene bleibt dabei bestehen.

Ausstellungsdatum des Kartenführerscheins Umtausch spätestens bis 1999 bis 2001 19. Januar 2026 – bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 2005 bis 2007 19. Januar 2028 2008 19. Januar 2029 2009 19. Januar 2030 2010 19. Januar 2031 2011 19. Januar 2032 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Inhaber vor 1953 geboren 19. Januar 2033, unabhängig vom Ausstellungsjahr

Bei den alten Papierführerscheinen sind die gestaffelten Fristen für Menschen ab Geburtsjahr 1953 bereits verstrichen. Wer noch ein solches Dokument besitzt, sollte den überfälligen Umtausch nachholen.

Der Umtausch betrifft das Dokument – die Fahrerlaubnis bleibt bestehen

Der normale Pflichtumtausch ist ein Verwaltungsvorgang: Das alte Dokument wird durch eine neue Karte ersetzt. Die bestehende Berechtigung zum Autofahren geht dadurch nicht verloren, und eine erneute theoretische oder praktische Prüfung ist nicht vorgesehen.

Benötigt werden grundsätzlich der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Foto. Die Bundesregierung nennt eine Gebühr von rund 25 Euro; zusätzliche Ausgaben können etwa für das Foto entstehen.

Nach Erhalt der Karte lohnt sich ein Blick auf die eingetragenen Klassen und Auflagen. Was die Schlüsselzahlen bedeuten, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.

15 Jahre Gültigkeit sind keine neue Regel für Rentner

Seit dem 19. Januar 2013 ausgestellte Führerscheindokumente sind in Deutschland grundsätzlich 15 Jahre gültig. Beim üblichen Pkw-Führerschein betrifft diese Befristung die Karte, während die Fahrerlaubnis grundsätzlich unbefristet erteilt wird.

Die Aussage, Rentner müssten ihren Führerschein „ab 2027 nur noch für 15 Jahre“ behalten, führt deshalb in die Irre. Hier wird eine seit Jahren bestehende Vorschrift als neue Belastung präsentiert.

Für Lkw- und Busklassen gelten allerdings andere Befristungen und Untersuchungsanforderungen. Wer solche Berechtigungen weiter nutzen möchte, muss deren Voraussetzungen gesondert beachten.

Kein allgemeiner Gesundheitstest für Senioren ab 2027

Nach geltendem deutschen Recht ist der reguläre Umtausch eines Pkw-Führerscheins nicht mit einem altersbedingten Pflichtgesundheitscheck verbunden. Allein der Rentenbeginn oder ein bestimmter Geburtstag löst dabei keine neue Prüfung aus.

Die neue EU-Führerscheinrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten allerdings die Möglichkeit, die Gültigkeitsdauer für Menschen ab 65 Jahren zu verkürzen. Damit können häufigere medizinische Überprüfungen, Selbsteinschätzungen oder andere Maßnahmen wie Auffrischungskurse verbunden werden.

Diese Möglichkeit ist keine automatisch geltende deutsche Seniorenprüfung. Aus der europäischen Regelung lässt sich daher kein allgemeiner Pflichttermin für ältere Autofahrer im Jahr 2027 ableiten.

Zugleich wäre die Behauptung zu weitgehend, die EU-Reform enthalte überhaupt keine Vorgaben zur gesundheitlichen Eignung. Sie sieht dafür Regeln und nationale Gestaltungsmöglichkeiten vor, darunter bei Pkw- und Motorradfahrern Alternativen zur ärztlichen Untersuchung.

Der digitale Führerschein soll zusätzlich aufs Handy kommen

Das Bundesverkehrsministerium plant, den digitalen Führerschein voraussichtlich Ende 2026 in der i-Kfz-App und Anfang 2027 zusätzlich in der staatlichen EUDI-Wallet anzubieten. Dabei handelt es sich um einen angekündigten Einführungstermin, nicht um eine Smartphonepflicht für Rentner.

Die EU sieht einen einheitlichen mobilen Führerschein bis Ende 2030 vor. Ein physischer Führerschein soll weiterhin erhältlich bleiben, sodass die Digitalisierung älteren Menschen nicht den Zugang zum Autofahren abschneidet.

Wann die Behörde schon heute ein Gutachten verlangen darf

Unabhängig vom Umtausch kann die Fahrerlaubnisbehörde tätig werden, wenn konkrete Tatsachen Zweifel an der körperlichen oder geistigen Fahreignung begründen. Grundlage sind bei bestehenden Fahrerlaubnissen § 46 Absatz 3 in Verbindung mit § 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung.

Ein Anlass können etwa dokumentierte Ausfallerscheinungen oder konkrete Hinweise auf eine verkehrsrelevante Erkrankung sein. Ein hohes Lebensalter allein ersetzt solche Tatsachen nicht.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede Erkrankung automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis führt. Je nach Befund können auch Beschränkungen oder Auflagen ausreichen, wenn die betroffene Person unter diesen Bedingungen weiterhin sicher fahren kann.

Ein Schreiben der Fahrerlaubnisbehörde sollte niemand ignorieren

Besonders folgenreich ist § 11 Absatz 8 FeV: Wer eine angeordnete Untersuchung verweigert oder das geforderte Gutachten nicht fristgerecht vorlegt, riskiert, dass die Behörde auf fehlende Fahreignung schließt. Auf diese mögliche Folge muss sie zuvor hinweisen.

Die Anforderung muss jedoch rechtmäßig sein und unter anderem den Anlass sowie die zu klärenden Fragen ausreichend erkennen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Betroffene beurteilen können müssen, ob die Aufforderung anlassbezogen und verhältnismäßig ist.

Wer eine solche Aufforderung erhält, sollte deshalb frühzeitig reagieren und bei Zweifeln rechtliche Unterstützung einholen. Schweigen schützt die Fahrerlaubnis nicht – eine unbegründete Anforderung muss umgekehrt aber auch nicht widerspruchslos akzeptiert werden.

Unfallzahlen verlangen eine ehrliche Debatte

Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes wurden mindestens 65-jährige Autofahrer im Jahr 2024 bei Unfällen mit Personenschaden, an denen sie beteiligt waren, in 68,4 Prozent der Fälle als Hauptverursachende eingeordnet. Diese Zahl beschreibt die Verantwortungsverteilung innerhalb der erfassten Unfälle und nicht die Unfallwahrscheinlichkeit sämtlicher älterer Autofahrer.

Aus ihr lässt sich deshalb weder ein pauschales Urteil über alle Senioren noch eine Entwarnung für jeden Einzelnen ableiten. Für die eigene Sicherheit ist hilfreicher, Veränderungen beim Sehen, bei der Orientierung oder beim Reagieren ernst zu nehmen.

Eine freiwillige Rückmeldefahrt bietet die Möglichkeit, die eigene Fahrweise unter Alltagsbedingungen fachkundig einschätzen zu lassen. Der Deutsche Verkehrssicherheitsrat empfiehlt solche Angebote, um Fähigkeiten zu erhalten und mögliche Schwierigkeiten frühzeitig zu erkennen.

Beispiel aus der Praxis: Gleiches Dokumentenjahr, unterschiedliche Frist

Rentnerin Sabine wurde 1956 geboren und besitzt einen Kartenführerschein von 2003. Sie muss ihn bis zum 19. Januar 2027 umtauschen, ohne deshalb eine neue Fahrprüfung ablegen zu müssen.

Ihr Nachbar Wolfgang wurde 1951 geboren und hat ebenfalls einen Kartenführerschein von 2003. Für ihn gilt beim Pflichtumtausch die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033.

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Täglicher Aufwand führt bei Morbus Crohn zu einer Schwerbehinderung

Bei Morbus Crohn zählt für den Grad der Behinderung nicht nur, wie häufig Durchfälle auftreten oder wie stark der Kräftezustand leidet. Auch ein außergewöhnlich hoher täglicher Aufwand für Hygiene und Wundversorgung kann den GdB erhöhen. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen (L 5 SB 25/21).

Die Richter sprachen einem Betroffenen einen GdB von 50 zu. Entscheidend war das Zusammenspiel der Erkrankung mit wiederkehrenden Fisteln und dem erheblichen Pflegeaufwand im Alltag.

Morbus Crohn mit Fisteln belastete den Alltag massiv

Der 1973 geborene Kläger litt unter einem perianalen Morbus Crohn. Immer wieder bildeten sich Fisteln und Abszesse. Allein 2018 musste er sich vier Operationen unterziehen.

Das Sozialgericht hielt zunächst einen GdB von 40 für ausreichend. Für die Crohn-Erkrankung und das Fistelleiden standen jeweils Bewertungen von 30 im Raum. Das Landessozialgericht ging jedoch weiter.

Die Richter betrachteten vor allem, wie stark die Erkrankungen gemeinsam die Teilhabe am täglichen Leben einschränkten.

15 Minuten Reinigung nach dem Toilettengang

Besonders der Hygieneaufwand schränkte den Mann erheblich ein, denn er musste häufig und gründlich duschen. Dafür benötigte er jeweils nach seinen glaubhaften Angaben eine Dusche mit ausreichendem Wasserdruck und rund 15 Minuten Zeit.

Bei einer Verschlechterung musste er eine Wunde nach Angaben seines Hausarztes drei- bis viermal täglich ausduschen.

Sobald er länger als kurze Zeit das Haus verließ, führte er außerdem ein Notfallset mit. Darin befanden sich unter anderem Ersatzunterwäsche, Kompressen, Pflegetücher, Handtuch, Spiegel, Creme und Vorlagen.

Hinzu kamen intesiver Geruch und das Risiko, dass Sekret trotz Versorgung austrat. Die Beschwerden schränkte ihn auch erheblich ein beim Sitzen, bei Autofahrten, beim Nachtschlaf und bei sozialen Aktivitäten.

Gericht berücksichtigt Hygieneaufwand ausdrücklich beim GdB

Die Richter betonten, dass ein erheblicher Pflegeaufwand aufgrund der hygienischen Versorgung zusätzlich in die GdB-Bewertung einfließen kann.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze bewerten Morbus Crohn mit geringen Auswirkungen grundsätzlich mit einem GdB von 10 bis 20. Bei mittelschweren Auswirkungen liegt der Rahmen bei 30 bis 40. Fisteln, Stenosen und Folgeerkrankungen kommen indessen als zusätzliche Faktoren dazu.

Aus zweimal GdB 30 wurde nicht rechnerisch GdB 60

Das Gericht bewertete sowohl die Erkrankung als auch die Fisteln mit jeweils 30. Daraus machte es jedoch nicht automatisch 60.

Stattdessen betrachteten die Richter beide Beeinträchtigungen gemeinsam innerhalb des Funktionssystems Verdauung. Morbus Crohn verstärkte die Folgen der Fisteln: Ständiger Stuhldrang und Entzündungen erschwerten die Behandlung, während Fisteln und Sekretaustritt den ohnehin bestehenden Hygieneaufwand weiter erhöhten.

Wegen dieser verstärkenden Wechselwirkung setzte das Gericht für das Funktionssystem Verdauung einen GdB von 50 an.

Der Alltag kann für den GdB entscheidender sein als einzelne Befunde

Betroffene sollten nicht nur Diagnosen und Arztberichte einreichen, sondern sollten konkret zeigen, welche zusätzlichen Einschränkungen die Erkrankung verursacht.

Bei Morbus Crohn sind das zum Beispiel aufwendige Reinigung, häufige Toilettengänge, Wundversorgung, Fisteln, Sekretverlust, Inkontinenz, Schmerzen oder die ständige Notwendigkeit gehören, Ersatzkleidung und Hilfsmittel mitzuführen.

Das Urteil bedeutet nicht automatisch GdB 50 bei Morbus Crohn

Ein hoher Hygieneaufwand führt allerdings nicht zwnagsläufig zur Schwerbehinderung. Das LSG entschied einen besonders belastenden Einzelfall mit wiederkehrenden Fisteln, Operationen und erheblichen Einschränkungen.

Grundsätzlich gilt indessen: Versorgungsämter dürfen außergewöhnliche Alltagsbelastungen nicht ausblenden, wenn diese aus der Erkrankung entstehen und die gesellschaftliche Teilhabe erschweren.

FAQ: Hygieneaufwand und Schwerbehinderung Reicht Morbus Crohn allein für einen GdB von 50?

Nein. Entscheidend sind Schwere, Verlauf und Auswirkungen der Erkrankung. Komplikationen wie Fisteln können den GdB erhöhen.

Kann tägliche Wundpflege beim GdB berücksichtigt werden?

Ja. Das LSG Niedersachsen-Bremen stellte ausdrücklich klar, dass ein erheblicher Hygiene- und Pflegeaufwand zusätzlich berücksichtigt werden kann.

Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?

Nein. Entscheidend ist, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken und gemeinsam die Teilhabe einschränken.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26. November 2025, L 5 SB 25/21 (Wolters Kluwer Online)
§ 152 SGB IX – Feststellung des Grades der Behinderung
Versorgungsmedizinische Grundsätze, Teil B Nr. 10.2.2 – Colitis ulcerosa und Morbus Crohn

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Kein Krankengeld-Anspruch trotz Krankschreibung

Eine Krankschreibung gilt im Alltag oft als eindeutiges Signal: Wer arbeitsunfähig ist, soll sich auskurieren – und erhält nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim zeigt jedoch, dass sich aus einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht automatisch und unbegrenzt ein Anspruch auf Krankengeld ableiten lässt.

Im entschiedenen Fall ging es um eine seit vielen Jahren beschäftigte Briefzustellerin, die wegen Schmerzen an der rechten Hand ab Anfang Januar 2017 nicht mehr arbeiten konnte – jedenfalls nach Einschätzung ihres Hausarztes.

Die Krankenkasse zahlte zunächst, stoppte die Leistung später aber nach einer Begutachtung. Das Gericht bestätigte diesen Schritt.

Der Hintergrund: Krankschreibung, Lohnfortzahlung, Krankengeld

Die Klägerin war als reine Briefzustellerin in Vollzeit beschäftigt. Ab dem 5. Januar 2017 wurde sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig geschrieben. Zunächst lief die reguläre Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber über sechs Wochen.

Anschließend sprang die Krankenkasse ein und zahlte ab dem 16. Februar 2017 Krankengeld. In der Akte taucht dabei eine konkrete Höhe auf: 69,02 Euro pro Tag.

Damit befand sich der Fall in einer typischen Konstellation der gesetzlichen Krankenversicherung: Solange eine Krankheit die Ausübung der beruflichen Tätigkeit verhindert, kann Krankengeld gezahlt werden. Entscheidend ist aber stets, ob die gesundheitlichen Einschränkungen die konkrete Arbeit tatsächlich unmöglich machen oder unzumutbar erschweren. Genau an diesem Punkt kam es zum Konflikt.

Die Wende im Mai: Begutachtung und Leistungsstopp

Im Mai 2017 veranlasste die Krankenkasse eine Untersuchung. Die Gutachterin kam nach der Untersuchung am 15. Mai 2017 zu dem Ergebnis, es gebe keine Befunde, die eine fortdauernde Arbeitsunfähigkeit erklärten. Als letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit wurde der 15. Mai 2017 genannt.

Die Krankenkasse stellte daraufhin mit Bescheid vom 18. Mai 2017 fest, dass Arbeitsunfähigkeit längstens bis zu diesem Datum anerkannt werde und die Arbeit am 16. Mai 2017 wieder aufgenommen werden könne.

Die Klägerin widersprach. Sie argumentierte, die körperlichen Anforderungen ihres Berufs seien nicht realistisch in die Bewertung eingeflossen. Sie müsse ein schweres Fahrrad schieben – von ihr wurde ein Gewicht von 120 Kilogramm genannt – und außerdem Lasten bis 30 Kilogramm tragen.

Eine Bewertung, die sich nur daran orientiere, ob sie beispielsweise bei der Untersuchung die Hand normal benutze oder einen Händedruck ausführen könne, greife aus ihrer Sicht an der Arbeitswirklichkeit vorbei.

Zweite Begutachtung und ein späterer Wiedereinstieg

Nach dem Widerspruch wurde erneut begutachtet. Bei dieser Untersuchung am 12. Juni 2017 wurde festgehalten, der Schmerz habe sich gebessert; in der Untersuchungssituation sei keine krankhafte Auffälligkeit feststellbar gewesen.

Besonders deutlich ist eine Formulierung, die das spätere gerichtliche Ergebnis vorbereitet: Die Sorge der Klägerin, der Arbeit möglicherweise nicht gewachsen zu sein, wurde als eher hypothetisch beschrieben – also als Befürchtung, nicht als medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit.

Gleichzeitig zeigt die Akte, dass die Rückkehr in den Job nicht einfach „per Schalter umgelegt“ wurde. Ab dem 1. Juli 2017 lief eine Wiedereingliederungsmaßnahme.

Zudem lag ein Attest vor, das weiterhin erhebliche Schmerzen schilderte und die Arbeitsfähigkeit verneinte. Das passt zu vielen Krankheitsverläufen: Beschwerden können fortbestehen und dennoch kann eine Tätigkeit – gegebenenfalls mit Anpassungen – wieder möglich werden. Genau diese Trennlinie war im Prozess umstritten.

Was das Gericht aufgeklärt hat: Ärzte als sachverständige Zeugen

Das Sozialgericht Mannheim entschied nach Aktenlage und schriftlicher Aufklärung im Wege eines Gerichtsbescheids. Dabei wurden behandelnde Ärzte schriftlich befragt.

Auffällig ist, dass die Einschätzungen auseinanderliefen. Der Hausarzt hatte die Klägerin durchgehend arbeitsunfähig geschrieben und die Ansicht vertreten, eine Berufsausübung hätte die Heilungserfolge zunichtegemacht. Dem gegenüber stand die Stellungnahme eines Orthopäden und Handchirurgen, der die Klägerin am 2. Mai 2017 gesehen hatte.

Er riet zwar dringend zu einer Operation, hielt aber zugleich fest, dass aus seiner Sicht auch ohne Operation Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Postzustellerin bestanden habe, und zwar vollschichtig.

In den Akten findet sich außerdem die Auskunft einer Betriebsärztin, die die Klägerin bereits im Januar und März 2017 untersucht hatte. Dort werden Schmerzen und Einschränkungen beschrieben. Gleichzeitig wird erkennbar, dass Beschwerden noch lange nach dem Streitzeitraum vorhanden waren:

Selbst im Januar 2018, als die Klägerin wieder voll arbeitete, habe sie weiterhin über Schmerzen im Handgelenk geklagt. Für das Gericht war das ein wichtiger Anhaltspunkt dafür, dass Schmerzen allein nicht zwingend bedeuten, dass die Arbeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die juristische Leitfrage: Arbeitsunfähigkeit ist keine Gefühlslage

Der Fall dreht sich um eine Unterscheidung, die im Sozialrecht regelmäßig entscheidend ist: Arbeitsunfähigkeit liegt nicht schon dann vor, wenn Schmerzen bestehen oder eine Arbeit subjektiv als nicht zu schaffen empfunden wird. Maßgeblich ist, ob die versicherte Person die konkret geschuldete Tätigkeit wegen Krankheit nicht ausüben kann.

Das Gericht stellte klar, dass Krankenkasse und Gericht nicht an die hausärztliche Krankschreibung gebunden sind, wenn sich anhand der medizinischen Befunde und der Gesamtumstände ergibt, dass die Tätigkeit wieder möglich ist. Entscheidend war die Feststellung, dass der Lokalbefund in der Begutachtung unauffällig war und dass der fachärztliche Eindruck – Orthopädie/Handchirurgie – für den relevanten Zeitraum Arbeitsfähigkeit nahelegte.

Warum das Gericht dem Hausarzt nicht gefolgt ist

Der Gerichtsbescheid enthält ungewöhnlich deutliche Passagen zur Bewertung der hausärztlichen Einschätzung. Zum einen stellte das Gericht auf den Widerspruch zu der fachärztlichen Beurteilung ab, die zeitlich nahe am Streitpunkt lag.

Zum anderen spielte die Frage der Unabhängigkeit eine Rolle: Der Hausarzt hatte sinngemäß erklärt, er habe der Klägerin zur Klage geraten, falls kein weiteres Krankengeld gezahlt werde. Das Gericht wertete dies als Hinweis auf eine fehlende Distanz, die bei der Beurteilung von Arbeitsfähigkeit problematisch sein kann.

Gleichzeitig betonte das Gericht, die Einschätzung des Hausarztes werde nicht „ignoriert“. Sie werde jedoch im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als ausschlaggebend angesehen, weil andere Befunde und Beobachtungen stärker wogen.

Die Tätigkeit als Briefzustellerin und die Sache mit dem „120-Kilo-Fahrrad“

Die Klägerin hatte besonders auf die körperliche Belastung verwiesen. Das Gericht griff diesen Punkt auf, kam aber zu einer anderen Einordnung als die Klägerin. In der Entscheidung wird betont, dass die Klägerin als reine Briefzustellerin beschäftigt gewesen sei. Das Befördern von Päckchen oder Paketen falle daher nicht an. Außerdem hielt das Gericht fest, dass Lastenfahrräder bei Postzustellern allgemein bekannt seien und zur Tätigkeit gehören, weshalb zusätzliche Nachfragen beim Orthopäden nicht erforderlich erschienen.

Damit legt das Gericht den Fokus auf das typische Berufsbild der konkreten Beschäftigung. Es geht nicht um eine abstrakte Vorstellung von „Zustellarbeit“, sondern um das, was in diesem Arbeitsverhältnis tatsächlich erwartet wird. Dass die Klägerin die Belastung anders erlebte, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts daran, dass die medizinischen Befunde die Annahme fortdauernder Arbeitsunfähigkeit nicht mehr stützten.

Das Ergebnis: Kein Anspruch auf Krankengeld

Am Ende zog das Sozialgericht Mannheim eine klare Linie: Spätestens ab dem 16. Mai 2017 sei die Klägerin nicht mehr so eingeschränkt gewesen, dass Arbeitsunfähigkeit für die Tätigkeit als Briefzustellerin in Vollzeit angenommen werden könne. Die Krankenkasse durfte das Krankengeld daher einstellen. Die Klage blieb erfolglos.

Was Beschäftigte aus dem Fall mitnehmen können

Der Mannheimer Fall zeigt, dass Krankengeld nicht nur an eine ärztliche Bescheinigung geknüpft ist, sondern an die nachvollziehbare medizinische Begründung, warum die konkrete Tätigkeit nicht ausgeübt werden kann. Gerade bei Beschwerden, die schwanken oder sich schrittweise bessern, geraten Versicherte leicht in eine Grauzone: Es gibt noch Schmerzen, aber die Frage lautet, ob die Funktionsfähigkeit für die Arbeit bereits wieder ausreicht.

Wer in einer ähnlichen Situation ist, sollte wissen, dass die Krankenkasse den Gesundheitszustand prüfen lassen kann und dass dabei nicht automatisch die Sicht des behandelnden Hausarztes maßgeblich bleibt.

Ebenso wichtig ist, die beruflichen Anforderungen sauber und realistisch zu beschreiben – nicht überhöht, aber auch nicht beschönigt. In diesem Verfahren spielte es eine Rolle, dass das Gericht die Tätigkeit als reine Briefzustellung verstand und Paket- oder schwere Zusatzaufgaben nicht als prägend ansah.

Einordnung in die heutige Praxis

Auch wenn der entschiedene Zeitraum aus dem Jahr 2017 stammt, ist die Konstellation aktuell. Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst gehören weiterhin zum Instrumentarium der Krankenkassen. Organisatorisch hat sich seitdem der Name geändert: Aus dem früheren MDK wurde der Medizinische Dienst. An der Grundfrage, ob Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn vorliegt, ändert das allerdings nichts.

Quellen

Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 09.11.2018, Az. S 4 KR 143/18, wiedergegeben im Volltext bei Sozialrecht Siegen.

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Datenaustausch Ukraine und Deutschland: Was Bürgergeld-Bezieher jetzt tun müssen

Wer Grundsicherung bezieht und ein Konto in der Ukraine besitzt, sollte seine Angaben zu Einkommen und Vermögen prüfen. Die Ukraine gehört zu den Staaten, die Deutschland in seiner offiziellen Staatenaustauschliste für den automatischen Finanzkontenaustausch zum 30. September 2026 für das Meldejahr 2025 aufführt.

Ein ukrainisches Konto führt allerdings nicht automatisch zum Verlust der Unterstützung. Entscheidend ist, wem das Geld gehört, ob es verfügbar ist und welche Freibeträge für den jeweiligen Leistungszeitraum gelten.

Was hinter dem Datenaustausch steckt

Grundlage ist der internationale Meldestandard CRS, über den Steuerbehörden Informationen über bestimmte Finanzkonten austauschen. Ausschlaggebend ist dabei die steuerliche Ansässigkeit des Kontoinhabers, nicht allein seine Staatsangehörigkeit.

Zu den übermittelten Angaben können Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer, Kontonummer und der Kontostand beziehungsweise Kontowert zum Jahresende gehören.

Je nach Kontoart werden außerdem beispielsweise Zinsen, Dividenden oder bestimmte Verkaufserlöse gemeldet; eine vollständige Aufstellung sämtlicher alltäglicher Kontobewegungen ist das nicht.

Nach Angaben der ukrainischen Steuerbehörde fand der erste internationale CRS-Austausch der Ukraine mit Partnerstaaten bereits im September 2024 statt.

Dieser allgemeine Beginn ist von den Austauschbeziehungen mit einzelnen Staaten zu unterscheiden; Deutschland führt die Ukraine auf seiner Staatenaustauschliste für 2026.

Die Daten gehen zunächst an die Finanzbehörden

Auf deutscher Seite erhält das Bundeszentralamt für Steuern die ausländischen Meldungen. Nach der Verfahrensbeschreibung werden sie an die zuständigen Landesfinanzbehörden für das Besteuerungsverfahren weitergeleitet.

Daraus lässt sich keine automatische vollständige Weiterleitung aller ukrainischen Kontodaten an jedes Jobcenter ableiten. Der steuerliche Datenaustausch und die Prüfung eines Sozialleistungsanspruchs sind unterschiedliche Verfahren.

Für Leistungsbezieher bleibt die praktische Konsequenz dennoch eindeutig: Angaben gegenüber dem Jobcenter oder Sozialamt müssen unabhängig davon stimmen, welche Daten eine Behörde bereits besitzt. Auf eine automatische Meldung durch die Bank zu vertrauen, ersetzt die eigene Mitwirkung nicht.

Auslandskonten und Einkünfte müssen angegeben werden

Bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit kommt es grundsätzlich auch auf Vermögen außerhalb Deutschlands an. Dazu können ukrainische Bankguthaben, Immobilien, Wertpapiere oder Unternehmensbeteiligungen gehören.

Ebenso müssen leistungsrelevante Einnahmen offengelegt werden, etwa Lohn, Mieteinnahmen oder eine ukrainische Rente. Dass eine Zahlung auf einem ukrainischen statt einem deutschen Konto eingeht, macht sie nicht automatisch unbeachtlich.

Bereits vorhandenes Vermögen und laufendes Einkommen müssen dabei auseinandergehalten werden. Ein Kontostand allein erklärt noch nicht, wann das Geld zugeflossen ist und wie es sozialrechtlich behandelt werden muss.

Angeben bedeutet nicht automatisch anrechnen

Gerade bei Vermögen in der Ukraine ist die tatsächliche Verfügbarkeit entscheidend. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass gegenwärtig nicht verfügbares Vermögen in der Ukraine, beispielsweise Immobilien, bei der Bedürftigkeitsprüfung nicht berücksichtigt wird.

Eine Wohnung in einem besetzten Gebiet lässt sich nicht ohne Weiteres mit einem frei verfügbaren Sparguthaben gleichsetzen. Umgekehrt ist Geld auf einem ukrainischen Konto nicht allein wegen des ausländischen Kontostandorts unverwertbar.

Wer nicht auf ein Guthaben zugreifen oder eine Immobilie nicht verwerten kann, sollte die Hindernisse möglichst konkret belegen. Hilfreich können Bankbestätigungen, Unterlagen über Kontosperren oder Nachweise zur Lage und zum Zustand einer Immobilie sein.

Welche Freibeträge beim Jobcenter gelten

Für Bewilligungszeiträume, die ab dem 1. Juli 2026 beginnen, gelten beim Grundsicherungsgeld altersabhängige Vermögensfreibeträge. Die folgende Tabelle zeigt die Grenzen nach § 12 Absatz 2 SGB II in vollendeten Lebensjahren.

Alter Allgemeiner Vermögensfreibetrag je Person Unter 30 Jahre 5.000 Euro 30 bis 39 Jahre 10.000 Euro 40 bis 49 Jahre 12.500 Euro Ab 50 Jahre 20.000 Euro

Die höhere Grenze gilt bereits ab Beginn des Monats, in dem die betreffende Altersgrenze erreicht wird.

Nicht ausgeschöpfte Freibeträge anderer Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind auf eine Person zu übertragen, deren Vermögen ihren eigenen Freibetrag übersteigt; zusätzlich bleiben bestimmte gesetzlich geschützte Vermögensgegenstände außer Betracht.

Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Juli 2026 begonnen haben, gilt dagegen nach § 65a Absatz 1 SGB II das bisherige Vermögensrecht weiter. Ein heute bekannter Kontostand darf deshalb nicht einfach anhand der neuen Grenzen für sämtliche zurückliegenden Monate bewertet werden.

Mehr zur Prüfung bei neuen Anträgen erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Jobcenter prüfen jetzt wieder – Neue Nachweise werden verlangt“.

Beim Sozialamt gelten andere Regeln

Die Altersstaffel des Jobcenters gilt nicht für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Dort beträgt der geschützte kleinere Geldbetrag grundsätzlich 10.000 Euro je berücksichtigter erwachsener Person; weitere Schutzvorschriften können hinzukommen.

Betroffene sollten deshalb zuerst auf ihrem Bescheid nachsehen, welche Leistung sie erhalten. Wer Jobcenter-Leistungen und Sozialhilfe verwechselt, kann schon bei der Berechnung des geschützten Vermögens zu einem falschen Ergebnis kommen.

Was Betroffene jetzt konkret erledigen sollten

Sinnvoll ist ein Abgleich der bisherigen Anträge mit den tatsächlich vorhandenen Konten, Vermögenswerten und Einnahmen. Dazu sollten die eingereichten Formulare, Kontoauszüge und gegebenenfalls ukrainische Renten- oder Einkommensnachweise zusammengetragen werden.

Fehlende leistungsrelevante Angaben sollten gegenüber der zuständigen Behörde zeitnah berichtigt und Veränderungen unverzüglich mitgeteilt werden. Die Mitteilung sollte nachvollziehbar sein und möglichst einen Nachweis über die Einreichung hinterlassen.

Wer bereits alles vollständig angegeben hat, muss allein wegen des CRS-Austauschs keinen neuen Grundsicherungsantrag stellen. Sinnvoll bleibt, die Unterlagen aufzubewahren und konkrete Nachfragen innerhalb der gesetzten Frist zu beantworten.

Fehlende Unterlagen sollten erklärt werden

Nicht jede ukrainische Bankunterlage lässt sich kurzfristig beschaffen. Wer an technischen Sperren, fehlendem Zugang oder anderen tatsächlichen Hindernissen scheitert, sollte der Behörde die bisherigen Beschaffungsversuche schildern und gegebenenfalls um eine Fristverlängerung bitten.

Mitwirkungspflichten haben gesetzliche Grenzen, etwa wenn eine Anforderung unverhältnismäßig oder aus wichtigem Grund unzumutbar ist. Eine unbegründete Verweigerung ist jedoch etwas anderes als eine belegte Schwierigkeit bei der Beschaffung.

Eine Entziehung wegen fehlender Mitwirkung setzt unter anderem einen schriftlichen Hinweis auf die Folgen und eine angemessene Frist voraus. Welche Anforderungen bei umfangreichen Kontoprüfungen gelten, erläutert auch „Bürgergeld: Jobcenter fordert Kontoauszüge der letzten 5 Jahre an“.

Eine Nachmeldung garantiert keine Straffreiheit

Unvollständige Angaben können zu Rückforderungen führen, wenn dadurch Leistungen zu Unrecht gezahlt wurden. Je nach Sachverhalt kommen außerdem ein Ordnungswidrigkeiten- oder Strafverfahren in Betracht.

Eine freiwillige Berichtigung garantiert nicht, dass frühere falsche Angaben folgenlos bleiben. Bei möglichen Überzahlungen über längere Zeit oder einem bereits erhobenen Betrugsvorwurf ist deshalb eine sozialrechtliche und gegebenenfalls strafrechtliche Beratung sinnvoll.

Ebenso wenig rechtfertigt ein neu entdecktes Konto automatisch die Rückforderung aller bisherigen Leistungen. Es muss geprüft werden, ob und in welchem Zeitraum tatsächlich kein oder nur ein geringerer Anspruch bestand und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung erfüllt sind.

Beispiel aus der Praxis: Das Konto muss angegeben werden, das Guthaben ist geschützt

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine alleinstehende 44-jährige Frau erhält für einen im September 2026 beginnenden Bewilligungszeitraum Grundsicherungsgeld. Sie besitzt bereits vor der Antragstellung 2.000 Euro auf einem deutschen und umgerechnet 6.000 Euro auf einem ukrainischen Konto, hat aber nur das deutsche Konto angegeben.

Beide Guthaben zusammen liegen mit 8.000 Euro unter ihrem allgemeinen Vermögensfreibetrag von 12.500 Euro. Unter der Annahme, dass kein weiteres anrechenbares Vermögen und keine zusätzlichen Einnahmen vorhanden sind, entfällt ihr Anspruch wegen dieser Ersparnisse nicht.

Die Angabe zum ukrainischen Konto muss trotzdem berichtigt werden. Das Beispiel zeigt, weshalb vollständige Angaben und eine korrekte Anrechnung zwei unterschiedliche Fragen sind.

Sechs Fragen und Antworten zum Datenaustausch Erhält das Jobcenter automatisch sämtliche ukrainischen Kontobewegungen?

Nein, CRS ist ein Austausch bestimmter Finanzkonteninformationen zwischen Steuerbehörden. Daraus folgt kein allgemeiner direkter Zugriff des Jobcenters auf jede einzelne Buchung.

Muss ein ukrainisches Konto auch bei geringem Guthaben angegeben werden?

Konten gehören grundsätzlich in die vollständige Vermögensauskunft. Ob das Guthaben den Leistungsanspruch beeinflusst, wird erst anschließend anhand der geltenden Schutzvorschriften geprüft.

Ist eine Wohnung in der Ukraine automatisch anrechenbares Vermögen?

Nein, entscheidend sind unter anderem die tatsächliche Verwertbarkeit und mögliche Schutzvorschriften. Nicht verfügbares Vermögen darf nicht ohne Weiteres wie frei einsetzbares Geld behandelt werden.

War der 30. September eine Nachmeldefrist für Leistungsbezieher?

Nein, der Austauschstichtag ist keine besondere sozialrechtliche Nachmeldefrist. Die gesetzlichen Pflichten zu vollständigen Angaben und zur Mitteilung leistungsrelevanter Veränderungen bestehen unabhängig davon.

Verhindert eine freiwillige Berichtigung jede Rückforderung?

Nein, zu Unrecht gezahlte Leistungen können auch nach einer eigenen Berichtigung zurückgefordert werden. Ebenso gibt es keine pauschale Garantie, dass ein mögliches Strafverfahren ausbleibt.

Gelten für Jobcenter und Sozialamt dieselben Vermögensfreibeträge?

Nein, Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben unterschiedliche Vermögensregeln. Entscheidend ist die im Bescheid genannte Rechtsgrundlage.

Quellen und Rechtsgrundlagen

Zum Datenaustausch: Bundesfinanzministerium, finale Staatenaustauschliste 2026; ukrainische Steuerbehörde zum ersten internationalen CRS-Austausch im September 2024; § 8 FKAustG zu den meldepflichtigen Angaben.

Zum Leistungsrecht: § 12 SGB II und § 65a SGB II; § 60 SGB I, § 65 SGB I und § 66 SGB I; BMAS, Fragen und Antworten für Geflüchtete aus der Ukraine.

Der Beitrag Datenaustausch Ukraine und Deutschland: Was Bürgergeld-Bezieher jetzt tun müssen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wie ich mit rosa Fliesen und braunem Klobecken die Mauer zum Einsturz brachte…

Gibt es eigentlich irgendetwas Tödlicheres als offizielle Jahrestage? Diese Durchhalte-Phrasen, bei denen der Bundesschuldenreferent mit ernster Miene in eine Kamera nickt, während der Rest der Nation versucht, beim Wort „Wiedervereinigung“ nicht gähnend vom Sofa zu rutschen? Das Problem ist ja: Wenn man heute 70 Jahre alt ist, hat man diese Geschichte nicht einfach nur im […]

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Feminizide in Amed: Sie zeigten die Gewalt an, geschützt wurden sie nicht

Sie wurden geschlagen, bedroht, verfolgt und kontrolliert. Sie wollten sich trennen, ein neues Leben beginnen oder der Gewalt entkommen. Einige gingen zur Polizei, erstatteten Anzeige und beantragten Schutzmaßnahmen. Dennoch wurden Sultan Kara, Mizgin Kılıç, Gülistan Karadağ und Ayfer Çakmak innerhalb weniger Wochen in Amed (tr. Diyarbakır) von Männern getötet. Hinter den vier Feminiziden stehen unterschiedliche Lebensgeschichten. Was sie miteinander verbindet, ist die Gewalt, der die Frauen bereits vor ihrer Tötung ausgesetzt waren. Ebenso verbindet sie die Erfahrung, dass Warnungen, Anzeigen und Schutzforderungen nicht ausreichten, um ihr Leben zu schützen.

Sultan Kara hatte Angst, dass der Mann, von dem sie sich scheiden lassen wollte, sie töten würde. Sie beantragte ein Annäherungsverbot. Mizgin Kılıç wurde wegen der Gewalt ihres damaligen Ehemanns zeitweise durch eine elektronische Fußfessel geschützt. Nach der Scheidung wurde die Maßnahme aufgehoben. Ayfer Çakmak lebte nach Angaben ihrer Nachbar:innen 14 Jahre unter systematischer Gewalt und durfte kaum das Haus verlassen. Gülistan Karadağ wollte nach Jahren von Gewalt und Bedrohungen ein neues Leben beginnen. Heute sind alle vier Frauen tot.

Gewalt gegen Frauen beginnt nicht mit dem tödlichen Angriff

Ihre Familien fordern Gerechtigkeit und Strafen, die Männer davon abschrecken, weitere Frauen zu töten. Ihre Aussagen zeigen zugleich, was hinter den Zahlen der Feminizide verschwindet: Gewalt gegen Frauen beginnt nicht mit dem tödlichen Angriff. Sie entwickelt sich über Jahre – und sie endet tödlich, wenn Täter wissen, dass Gewalt für sie kaum Konsequenzen hat und Frauen selbst dann nicht ausreichend geschützt werden, wenn sie Hilfe suchen. In den ersten acht Monaten dieses Jahres wurden in Kurdistan und der Türkei mindestens 197 Frauen von Männern getötet. Hinzu kommen zahlreiche verdächtige Todesfälle und Fälle, in denen Frauen in den Suizid getrieben wurden. Auch in Amed starb seit Juni eine Frau unter verdächtigen Umständen. Zudem wurde der Leichnam einer Frau gefunden, die bereits vor Jahren verschwunden war.

Protest gegen Feminizide in Amed

„Jeden Morgen sagte sie: Er wird mich töten“

Sultan Kara wurde am 26. August vor den Augen ihrer dreijährigen Tochter von Ersan Akdemir getötet. Sie wollte sich von ihm scheiden lassen. Ihre Familie berichtet von jahrelanger Gewalt, Todesdrohungen und mehreren Anzeigen. „Unsere Schwester sagte jeden Morgen: ‚Er wird mich töten‘“, erzählen die Angehörigen. Zweimal habe Akdemir Sultan so schwer misshandelt, dass sie beinahe gestorben wäre. Selbst während ihrer Schwangerschaft habe er sie gewürgt. Seine Familie habe sie zugleich unter Druck gesetzt und bedroht, damit sie keine Anzeige erstattet.

Sultan ließ sich davon nicht abhalten. Gemeinsam mit ihrem Scheidungsantrag beantragte sie ein Kontakt- und Annäherungsverbot. Danach habe Akdemir nicht nur sie, sondern auch ihre Schwester mit dem Tod bedroht. Auch von Akdemirs Mutter sei Sultan Gewalt ausgesetzt gewesen. Als sie sich deswegen an die Polizei wandte, wurde sie nach Angaben der Familie mit den Worten zurückgeschickt: „Das sind keine Menschen, die jemanden töten würden.“

Am 26. August wurde Sultan getötet. „Unsere Schwester ist tot, und dieser Mann läuft frei herum“, sagt die Familie. „Frauen werden getötet und niemand kümmert sich darum. Ich will Gerechtigkeit. Es reicht.“ Die Angehörigen fordern die härteste mögliche Bestrafung des Täters.

Mizgin Kılıç wurde verfolgt – nach der Scheidung fiel der Schutz weg

Auch Mizgin Kılıç hatte versucht, der Gewalt zu entkommen. Über lange Zeit war sie nach Angaben ihrer Familie Gewalt und Drohungen ihres damaligen Ehemanns Ömer Kırıcı ausgesetzt. Mehrfach verließ sie deshalb das gemeinsame Zuhause. Doch sogenannte Familienälteste schalteten sich ein und brachten sie dazu, zurückzukehren.

Schließlich ließ Mizgin sich scheiden. Die Gewalt endete damit nicht. Kırıcı verfolgte und bedrohte sie weiterhin. Mizgin hatte sich bereits während der Ehe an die Polizei gewandt. Wegen der Gewalt und Verfolgung wurde eine elektronische Überwachung gegen Kırıcı angeordnet. Doch nach der Scheidung wurde die elektronische Fußfessel wieder entfernt.

„Mizgin ging zur Polizei. Sie wurde verfolgt, hatte uns aber nichts davon erzählt. Sie erlebte Gewalt. Damals legten sie ihm eine elektronische Fußfessel an. Nach der Scheidung wurde sie wieder entfernt“, berichtet die Familie. Am 18. September, ein Jahr nach der Scheidung, erschoss Kırıcı Mizgin. Anschließend nahm er sich selbst das Leben.

Für ihre Angehörigen ist die Konsequenz eindeutig: Solange Männer nach Gewalt wieder freikommen und keine wirksamen Konsequenzen fürchten müssen, bleiben Frauen in Gefahr. „Jeden Tag werden Frauen getötet. Wir wollen, dass diese Massaker endlich aufhören. Der Staat nimmt sie fest und lässt sie anschließend wieder frei. Wenn sie wirklich abgeschreckt würden, wäre es nicht so. Keine einzige Frau darf mehr getötet werden.“

Männer in Amed demonstrieren gegen patriarchale Gewalt

„Sie wollte leben, aber man ließ sie nicht“

Gülistan Karadağ wurde am 10. August getötet. Auch ihre Angehörigen berichten von einem Leben unter Gewalt und Drohungen. Noch vor ihrem Tod sei sie misshandelt worden. Dabei spielten wohl auch Männer eine Rolle, die Drogen konsumierten. Die Familie verlangt deshalb nicht nur die Bestrafung der Verantwortlichen, sondern auch Aufklärung darüber, woher die Drogen kamen und wer Gülistan in dieses Umfeld drängte.

„Sie erlebte Gewalt, und auch kurz vor ihrem Tod wurde sie wieder geschlagen“, sagt die Familie. „Wer bringt diese Drogen, und wie kommen sie hierher? Sie wollte ständig ein neues Leben beginnen. Sie wollte leben. Aber man ließ sie nicht.“ Stattdessen sei Gülistan immer wieder Gewalt und Drohungen ausgesetzt gewesen. „Wer das getan hat, muss zur Rechenschaft gezogen werden. Unsere einzige Forderung ist Gerechtigkeit. Wir wollen nichts anderes.“

14 Jahre Gewalt gegen Ayfer Çakmak

Ayfer Çakmak wurde am 27. September von ihrem Ehemann Orhan Çakmak erschossen. Die beiden waren seit 14 Jahren verheiratet. Nach Aussagen von Nachbar:innen war Ayfer vom ersten Tag ihrer Ehe an physischer und psychischer Gewalt ausgesetzt. Orhan Çakmak soll seine Frau systematisch kontrolliert, bedroht und isoliert haben. Selbst das Haus durfte sie demnach kaum verlassen.

Nach ihrem Tod sahen Nachbar:innen ihren Leichnam. Sie berichten von zahlreichen Hämatomen an ihrem Körper und einem gebrochenen Arm. „Sie war 14 Jahre verheiratet. Selbst als ihr Leichnam gewaschen wurde, war ihr ganzer Körper voller blauer Flecken, ihr Arm war gebrochen“, berichten sie. „Er bedrohte sie ständig, auch mit dem Tod. Er ließ sie nicht einmal nach draußen. Die Frau hatte solche Angst, dass sie das Haus nicht verlassen konnte. Seit dem ersten Tag ihrer Ehe erlebte sie Gewalt. Das Ausmaß dessen, was sie ertragen musste, lässt sich nicht beschreiben.“

Am Tag ihrer Tötung soll Ayfer versucht haben zu fliehen. Nach Angaben der Nachbar:innen schoss Orhan Çakmak ihr hinterher und tötete sie. Der Mann behauptete anschließend, die Waffe habe sich plötzlich entladen, und versuchte, Ayfers Tod als Suizid darzustellen. Die Menschen aus der Nachbarschaft widersprechen dieser Darstellung: „Sie wurde getötet, als sie an diesem Tag fliehen wollte und von hinten auf sie geschossen wurde.“ Auch sie fordern Gerechtigkeit und eine strafrechtliche Aufarbeitung der Rolle von Çakmaks Umfeld.

 


TJA: Gewalt gegen Frauen ist kein individuelles Problem

Für Suzan Işbilen von der Bewegung Freier Frauen (Tevgera Jinên Azad, TJA) zeigen die Feminizide in Amed ein gesellschaftliches und politisches Problem. Die Gewalt gegen Frauen habe ein Ausmaß erreicht, bei dem die Gefahr bestehe, dass selbst ihre Tötung als alltäglich hingenommen werde. „Die Gewalt gegen Frauen hat in der Gesellschaft derart zugenommen, dass sie inzwischen beinahe zu einem gewöhnlichen Ereignis geworden ist. Genau das bereitet uns die größte Sorge. Das können wir nicht akzeptieren“, sagt Işbilen.

Die Ursachen dieser Gewalt allein im Verhalten einzelner Männer zu suchen, greife zu kurz. Işbilen stellt die Zunahme der Feminizide in einen direkten Zusammenhang mit der Politik der AKP-Regierung und einem patriarchalen Machtsystem, das die Organisierung und Selbstbestimmung von Frauen als Bedrohung betrachtet. „So wie die patriarchale Mentalität das System der Frauen als Gefahr für ihre eigene Herrschaft betrachtet und ihre Macht durch die Verdrängung der Frauen aus Gesellschaft und Leben aufgebaut hat, erleben wir heute eine ähnliche Situation.“

Insbesondere seit 2015 seien Frauen eine der gesellschaftlichen Kräfte, die sich kontinuierlich gegen die antidemokratische Politik der Regierung, Repression und staatliche Gewalt gestellt hätten. „Frauen sind auf die Straße gegangen und haben diese Politik sichtbar gemacht. Das stört die Regierung natürlich.“

„Feminizide sind politisch“

Işbilen sieht einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Zunahme der Gewalt, Straflosigkeit und dem Abbau rechtlicher Schutzinstrumente. Sie verweist insbesondere auf den Austritt der Türkei aus der Istanbul-Konvention und auf das Gesetz Nr. 6284 zum Schutz von Frauen vor Gewalt. Mit der Istanbul-Konvention habe die Türkei ein umfassendes Instrument zum Schutz von Frauen aufgegeben. Als zentrale gesetzliche Schutzgrundlage bleibe das Gesetz Nr. 6284.

Für Işbilen lässt sich die staatliche Politik deshalb nicht von der Gewalt gegen Frauen trennen: „Feminizide sind politisch. Gewalt gegen Frauen ist politisch.“ Wäre das nicht der Fall, müssten Männer, die Frauen Gewalt antun oder sie töten, zumindest mit konsequenten und abschreckenden Strafen rechnen. Doch die Realität sei eine andere.

„Wir haben oft erlebt, dass Männer aus dem Gefängnis kommen und ihre Ehefrauen töten. Wir haben Männer erlebt, die nach ihrer Entlassung ihre Mutter oder ihre Schwester getötet haben“, sagt Işbilen. Täter verbrachten teilweise nur Monate oder wenige Jahre im Gefängnis. „Das ist keine abschreckende, sondern eine ermutigende Praxis.“ Straflosigkeit bedeutet damit nicht nur, dass vergangene Gewalt ungesühnt bleibt. Sie schafft Bedingungen, unter denen Männer davon ausgehen können, dass auch neue Gewalt für sie keine ernsthaften Folgen haben wird.

Wenn nach der Tötung gefragt wird, was die Frau „getan“ hat

Zur Straflosigkeit kommt nach Işbilens Einschätzung eine gesellschaftliche Mentalität, die männliche Gewalt legitimiert und die Verantwortung auf Frauen abwälzt. Nach einem Feminizid werde noch immer häufig gefragt: „Warum? Was hat die Frau getan?“ „Dieses klassische Verständnis von Weiblichkeit und Männlichkeit, das durch patriarchale Geschlechterrollen geschaffen wurde, macht gerade Frauen, die für ihre Freiheit kämpfen, zur Zielscheibe“, sagt Işbilen.

Selbst nach der Tötung werde die Frau weiter verantwortlich gemacht. Mit Aussagen wie „Sie hat es verdient“ oder „Warum ist sie nicht an ihrem Platz geblieben?“ werde versucht, den Feminizid zu normalisieren. Für Işbilen kann die Antwort deshalb nicht allein darin bestehen, einzelne Täter nach einer Tat zu bestrafen. Die patriarchale Mentalität, die Männern Verfügungsgewalt über Frauen zuspricht und Frauen für ihre eigene Ermordung verantwortlich macht, muss grundsätzlich überwunden werden.

„Wenn so viele Frauen getötet werden, wenn in der Türkei an einem einzigen Tag fünf Frauen getötet werden, müssen alle Frauen aufstehen. Das ist nicht hinnehmbar.“ Dabei richtet Işbilen ihre Forderung ausdrücklich auch an Männer: „Die gesellschaftliche Wahrnehmung der Geschlechter muss sich vollständig verändern. Männer müssen sich selbst hinterfragen und diesen Kampf führen. Diese Mentalität muss sich ändern.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52958 https://deutsch.anf-news.com/frauen/sultan-kara-in-amed-ermordet-52546 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizid-in-amed-tater-wurde-von-polizei-uber-anzeige-informiert-51849 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52932

 

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Wie Xi Jingping versucht, die Vereinigung Chinas mit Taiwan zu erzwingen

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. Oktober 2026 - 11:00
Der Staatsbesuch von Xi Jingping in den USA war, von einem gewissen medialen Spott über Trumps auffällige Unterwürfigkeit gegenüber dem Gast aus China abgesehen, sehr unspektakulär, obwohl Trump und Xi eine lange Liste wichtiger Themen zu besprechen hatten. Da wären die Wirtschaftsbeziehungen und der Handelskrieg zwischen den Ländern, die Frage der sinkenden Anteile von US-Staatspapieren […]
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GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen

Ein anerkannter Grad der Behinderung von 30 kann erhebliche gesundheitliche Einschränkungen dokumentieren – besonderen Kündigungsschutz verschafft der Bescheid allein jedoch nicht.

Dafür kann ein zusätzlicher Antrag bei der Agentur für Arbeit erforderlich sein: die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen.

Wer wegen seiner Behinderung einen geeigneten Arbeitsplatz ohne diese Hilfe nicht bekommen oder nicht behalten kann, sollte diesen Weg prüfen. Es geht um ein seit Langem bestehendes Recht, nicht um eine neue Schutzregelung aus dem Jahr 2026.

GdB-Bescheid allein reicht nicht

Als schwerbehindert gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von 50. Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung infrage, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Über diese Gleichstellung entscheidet die Agentur für Arbeit auf Antrag. Der Bescheid über den GdB und die Entscheidung über die Gleichstellung erfüllen deshalb unterschiedliche Aufgaben: Der eine stellt die Behinderung fest, der andere eröffnet zusätzliche Rechte im Arbeitsleben.

Entscheidend ist der Zusammenhang mit der Arbeit

Eine Gleichstellung gibt es nicht allein deshalb, weil jemand einen GdB von 30 hat und sich mehr Sicherheit wünscht. Die Behinderung muss dazu führen, dass ein geeigneter Arbeitsplatz ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.

Anhaltspunkte können häufige behinderungsbedingte Fehlzeiten, eine dauerhaft verminderte Belastbarkeit oder die regelmäßige Unterstützung durch Kollegen sein. Auch erkennbare Reaktionen des Arbeitgebers auf solche Einschränkungen können den Antrag stützen.

Die allgemeine Sorge vor Stellenabbau genügt dagegen für sich genommen nicht. Wer sich auf betriebliche Veränderungen beruft, muss erklären, warum gerade die Behinderung seine Beschäftigungschancen zusätzlich verschlechtert.

Es muss sich außerdem um einen geeigneten Arbeitsplatz handeln, den die betroffene Person grundsätzlich dauerhaft ausüben kann. Ein Arbeitsplatz, an dem sich die Behinderung durch die Weiterbeschäftigung voraussichtlich verschlimmert, erfüllt diese Voraussetzung nicht.

Nicht erst auf die Kündigung warten

Beschäftigte müssen nicht warten, bis eine Kündigung auf dem Tisch liegt. Wer bereits Schwierigkeiten wegen seiner Einschränkungen erlebt, sollte prüfen, ob sich die Gefährdung des Arbeitsplatzes nachvollziehbar beschreiben lässt.

Dass auch Veränderungen im Betrieb in Verbindung mit behinderungsbedingten Nachteilen einen Antrag stützen können, erläutert Gegen-Hartz.de anhand eines Urteils zur Gleichstellung bei GdB 30.

Auch Arbeitsuchende können eine Gleichstellung beantragen. Dann geht es darum, welche behinderungsbedingten Nachteile die Suche nach einer geeigneten Beschäftigung erschweren und wie die Gleichstellung diese ausgleichen kann.

Nach den Informationen der Bundesagentur für Arbeit wird grundsätzlich eine Beschäftigung von mindestens 18 Wochenstunden vorausgesetzt oder angestrebt. Außerdem müssen Wohnsitz, gewöhnlicher Aufenthalt oder Beschäftigung rechtmäßig in Deutschland liegen.

Was der besondere Kündigungsschutz bedeutet

Bei einer wirksamen Gleichstellung muss der Arbeitgeber vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrationsamtes einholen. Je nach Bundesland heißt die zuständige Behörde auch Inklusionsamt.

Das schafft eine zusätzliche Prüfung vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. Unkündbar werden Beschäftigte dadurch jedoch nicht: Die Behörde kann einer Kündigung zustimmen.

Eine wichtige Ausnahme betrifft den Beginn eines Arbeitsverhältnisses. Besteht es beim Zugang der Kündigung ohne Unterbrechung noch nicht länger als sechs Monate, greift dieser besondere Kündigungsschutz grundsätzlich nicht.

Auch ein Aufhebungsvertrag wird durch die Gleichstellung nicht verhindert. Wer einer einvernehmlichen Beendigung zustimmt, benötigt dafür keine vorherige Zustimmung des Integrationsamtes.

Warum beim Antrag drei Wochen wichtig werden können

Nach § 151 Absatz 2 SGB IX wird eine bewilligte Gleichstellung mit dem Tag des Antragseingangs wirksam. Daraus folgt aber nicht, dass jeder kurz vor einer Kündigung gestellte Antrag diese Kündigung nachträglich zu Fall bringt.

Ist über den Antrag beim Zugang der Kündigung noch nicht entschieden, muss er für den besonderen Kündigungsschutz grundsätzlich mindestens drei Wochen zuvor gestellt worden sein. Hinzukommen müssen die weiteren Voraussetzungen; insbesondere muss die Gleichstellung später bewilligt werden und darf die ausstehende Entscheidung nicht an fehlender Mitwirkung scheitern.

Ist die Gleichstellung beim Zugang der Kündigung bereits bewilligt, ist die Situation anders zu beurteilen. Die Dreiwochenregel betrifft damit vor allem noch laufende Antragsverfahren und ist keine allgemeine Wartefrist nach jedem positiven Bescheid.

Gegen-Hartz.de erläutert die Bedeutung rechtzeitiger Antragstellung auch im Beitrag GdB 30 und 40: Wer zu spät handelt, riskiert den besonderen Kündigungsschutz.

So wird aus dem Antrag eine nachvollziehbare Begründung

Der Antrag lässt sich bei der Agentur für Arbeit online, persönlich, telefonisch oder schriftlich stellen. Als Nachweis wird insbesondere der Feststellungsbescheid über den GdB benötigt.

Für die Begründung genügt eine bloße Diagnose nicht. Beschrieben werden sollte, welche Tätigkeiten nur noch eingeschränkt möglich sind, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Schwierigkeiten daraus im Arbeitsalltag entstehen.

Hilfreich sind konkrete Angaben zu Mitarbeitergesprächen, Veränderungen der Aufgaben oder behinderungsbedingten Fehlzeiten. Die Bundesagentur weist in ihrer Ausfüllhilfe ausdrücklich darauf hin, in der Begründung die Auswirkungen zu schildern und keine zusätzlichen Diagnoseunterlagen unaufgefordert beizufügen.

Erfährt der Arbeitgeber von dem Antrag?

Soll die Gleichstellung einen bestehenden Arbeitsplatz sichern, kann die Arbeitsagentur den Arbeitgeber sowie vorhandene Interessenvertretungen zur Situation befragen. Diese Befragung setzt die Einwilligung der antragstellenden Person voraus.

Nach der Ausfüllhilfe erfährt der Arbeitgeber dabei, dass ein Gleichstellungsantrag gestellt wurde und ein GdB von mindestens 30, aber unter 50 vorliegt. Informationen über die Art der Behinderung werden ihm im Rahmen dieser Befragung nicht übermittelt.

Welche Vorteile entstehen – und welche nicht?

Die Gleichstellung kann neben dem Kündigungsschutz auch Hilfen zur Arbeitsplatzgestaltung und die Unterstützung durch Fachdienste eröffnen. Sie erhöht den festgestellten GdB jedoch nicht auf 50.

Bereich Was die Gleichstellung bewirken kann Kündigungsschutz Grundsätzlich vorherige Zustimmung des Integrationsamtes erforderlich; gesetzliche Ausnahmen bleiben bestehen Arbeitsplatzgestaltung Zugang zu Hilfen für eine behinderungsgerechte Ausstattung Unterstützung im Berufsleben Zugang zu speziellen Fachdiensten und Fördermöglichkeiten Zusatzurlaub Kein Anspruch auf den gesetzlichen Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen allein durch Gleichstellung Schwerbehindertenausweis Wird durch die Gleichstellung nicht erteilt Altersrente für schwerbehinderte Menschen Gleichstellung ersetzt die dafür erforderliche Schwerbehinderung nicht

Die Gleichstellung ist damit ein Instrument zur beruflichen Absicherung. Wer sich davon automatisch zusätzliche Urlaubstage oder einen früheren Rentenbeginn verspricht, verwechselt unterschiedliche Ansprüche.

Bei Ablehnung oder Kündigung laufen eigene Fristen

Lehnt die Arbeitsagentur den Antrag ab, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollte die Begründung gezielt darauf eingehen, weshalb die Behinderung die Beschäftigung gefährdet oder die Arbeitssuche erschwert.

Geht eine Kündigung ein, ersetzt ein Gleichstellungsantrag keine Kündigungsschutzklage. Für diese gilt grundsätzlich eine Frist von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung; Betroffene sollten deshalb sofort rechtliche Unterstützung suchen und auf die Gleichstellung oder das laufende Verfahren hinweisen.

Hilft ein Antrag noch, wenn die Kündigung bereits eingegangen ist?

Ein erst danach gestellter Gleichstellungsantrag begründet für diese Kündigung grundsätzlich keinen nachträglichen besonderen Kündigungsschutz. Trotzdem sollte die Kündigung sofort geprüft werden, weil andere Unwirksamkeitsgründe bestehen können und die Klagefrist grundsätzlich nur drei Wochen beträgt.

Der Beitrag GdB 30: Dieser Antrag kann den Arbeitsplatz jetzt besser schützen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Reha mit Begleitung: Die Rentenkasse muss doppelt zahlen

Wer nach dem Krankenhaus eine Anschlussrehabilitation braucht, kann auf einer vertrauten Menschen angewiesen sein. Ist diese Beleitung medizinisch erforderlich, übernimmt die Deutsche Rentenversicherung auch deren Aufenthalt.

Die Rentenkasse trägt Kosten für zwei Personen, und nicht für zwei vollständige Reha-Behandlungen.

Diese Regelung gilt bereits

Die DRV beschreibt die Kostenübernahme in ihrer Rechtsanweisung zu § 42 SGB IX für die Anschlussrehabilitation, kurz AHB. Voraussetzung ist, dass die Rentenversicherung die Rehabilitation übernimmt und medizinische Gründe die Mitaufnahme erforderlich machen.

Eine AHB schließt sich unmittelbar oder in engem zeitlichen Zusammenhang an eine Krankenhausbehandlung an. Das Krankenhaus leitet sie regelmäßig ein. Sprechen Sie schon dort an, welche Unterstützung Sie benötigen.

Welche Schwierigkeiten Menschen mit Behinderung bereits beim Zugang haben, erläutert unser Beitrag über zusätzliche Hürden beim Reha-Antrag.

Welche Hilfe muss die Begleitperson leisten?

Für die ärztliche Begründung empfiehlt sich eine konkrete Beschreibung: Welche Schwierigkeiten entstehen ohne die vertraute Person? Geht es darum, Beschwerden verständlich mitzuteilen, Anweisungen zu verstehen oder sich trotz Orientierungsproblemen auf die Behandlung einzulassen?

Besprechen Sie mit dem Behandlungsteam, welche Unterstützung die Klinik selbst anbieten kann. Die Begründung sollte herausarbeiten, welchen zusätzlichen, medizinisch notwendigen Beitrag die Begleitperson leistet.

Der pauschale Hinweis auf wenig Personal beschreibt nicht diesen individuellen Bedarf. Pflege und Therapie bleiben Aufgabe der Einrichtung.

Fiktives Beispiel: Frida und Leo aus Mainz

Frida, 46 Jahre, und ihr Partner Leo, 53 Jahre, leben in Mainz. Nach einem Schlaganfall leidet Frida an einer Sprachstörung. Sie kann an einer neurologischen Anschlussrehabilitation teilnehmen, hat aber große Schwierigkeiten, Beschwerden und Bedürfnisse auszudrücken.

Mit Leo gelingt die Verständigung über vertraute Gesten und eine gemeinsam eingeübte Bildtafel deutlich besser.

Für dieses Beispiel nehmen wir an: Das Krankenhaus und die aufnehmende Rehaklinik kommen zu der medizinischen Einschätzung, dass Frida auf Leos Anwesenheit angewiesen ist. Die Ärztin dokumentiert, wann die Verständigung mit fremden Personen scheitert, welche Hilfen bereits erprobt wurden und wie Leo die Teilnahme an den Therapien ermöglicht.

Sie begründet außerdem die voraussichtlich notwendige Dauer.

Frida beantragt damit die Mitaufnahme und die Übernahme von Leos Aufenthaltskosten. Zusätzlich lässt sie die erforderliche Begleitung auf der Hin- und Rückreise prüfen.

Entscheidend ist der nachvollziehbare Bedarf.

Was sollte in der ärztlichen Stellungnahme stehen?

Die folgende Übersicht liefert eine Orientierung für eine aussagekräftige Begründung.

Zu klärender Punkt Hilfreiche Angaben Gesundheitliche Einschränkungen Konkrete Auswirkungen auf Kommunikation, Orientierung oder Teilnahme an der Behandlung. Aufgaben der Begleitperson Welche Unterstützung sie in welchen Situationen tatsächlich leisten soll. Versorgung durch die Klinik Welche Hilfen die Einrichtung bietet und weshalb diese den besonderen Bedarf allein nicht abdecken. Bezug zum Reha-Ziel Welche Behandlung ohne die Begleitung erschwert oder gefährdet wäre. Notwendige Dauer Ob die Begleitung nur anfangs, in einzelnen Phasen oder während des gesamten Aufenthalts erforderlich ist. Reisebegleitung ist keine Zusage für den Klinikaufenthalt

Wer beim Umsteigen oder bei der Orientierung unterwegs Hilfe benötigt, braucht nicht zwangsläufig eine Begleitung während der gesamten Behandlung. Umgekehrt kann die Mitaufnahme medizinisch notwendig sein. Beantragen Sie deshalb Reisebegleitung und Aufenthalt ausdrücklich mit ihrem jeweiligen Zweck und Zeitraum.

§ 73 SGB IX erfasst die erforderlichen Reisekosten einer wegen der Behinderung notwendigen Begleitperson. Nach der DRV-Rechtsanweisung soll die Erforderlichkeit grundsätzlich vorab anerkannt sein. Bei ganztägig ambulanten Leistungen schließt die DRV die Kostenübernahme für Begleitpersonen grundsätzlich aus; eine Ausnahme nennt sie für genehmigte Begleitungen bei der Kinderrehabilitation.

Die hier behandelte Mitaufnahme betrifft die stationäre AHB.

Vor der Aufnahme die Kosten schriftlich klären

Bitten Sie den Sozialdienst des Krankenhauses, den Begleitbedarf zusammen mit der AHB zu übermitteln. Lassen Sie sich bestätigen, für welchen Zeitraum die Mitaufnahme bewilligt ist und welche Aufenthaltskosten übernommen werden.

Klären Sie mit der Rehaklinik, ob sie die Begleitperson aufnehmen kann. Ein verfügbares Gästezimmer allein ersetzt keine Kostenzusage.

Bei einer stationären AHB der Rentenversicherung fallen grundsätzlich höchstens zehn Euro täglich für längstens 14 Tage im Kalenderjahr an. Bereits berücksichtigungsfähige Zuzahlungstage werden angerechnet; Befreiungen sind möglich.

Einzelheiten erläutert der Ratgeber Reha-Zuzahlung: Diese Befreiungen können Hunderte Euro sparen.

Auch Verdienstausfall gesondert beantragen

Fehlt der notwendigen Begleitperson wegen des Aufenthalts Arbeitsentgelt, kommt eine Erstattung des Verdienstausfalls infrage. Die DRV nennt hierfür einen Antrag und den Nachweis der medizinischen Erforderlichkeit. Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, erstattet sie das Nettoarbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Klären Sie die erforderlichen Arbeitgebernachweise vor Beginn.

Davon zu unterscheiden ist das Krankengeld für Begleitpersonen bei einer Krankenhausbehandlung. Die dafür geltenden Voraussetzungen lassen sich nicht einfach auf eine DRV-Reha übertragen.

Benötigt Leo selbst eine Behandlung, muss außerdem sein eigener Reha-Bedarf geprüft werden. Die Bewilligung als Begleitperson umfasst keine eigene Rehabilitation. Dazu passt unser Überblick über Reha und Kur für pflegende Angehörige.

Was tun, wenn die Rentenkasse die Begleitung ablehnt?

Geht die DRV davon aus, dass die Klinik sämtliche benötigten Hilfen leisten kann, sollte eine ergänzende Stellungnahme genau diesen Punkt beantworten. Allgemeine Hinweise auf die Schwere der Erkrankung helfen weniger als konkrete Angaben.

Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und sichern Sie einen Nachweis über den rechtzeitigen Eingang.

Wie wichtig passende medizinische Unterlagen sind, zeigt auch unser Beitrag über Fehler bei abgelehnten Reha-Anträgen der DRV.

Geht es dagegen darum, dass eine Reha wegen ungeklärter Finanzierung überhaupt nicht beginnt, stellt sich eine andere Frage. Dann kann die Pflegekasse vorläufig Reha-Leistungen übernehmen.

FAQ: Reha mit Begleitung Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Kostenübernahme?

Allein daraus ergibt sich keine Zusage für die Mitaufnahme. Entscheidend ist, weshalb die Begleitung während der konkreten Anschlussrehabilitation medizinisch erforderlich ist.

Muss die Begleitperson während der gesamten Reha bleiben?

Das richtet sich nach dem medizinisch notwendigen und bewilligten Zeitraum. Lassen Sie begründen, wann ihre Anwesenheit gebraucht wird.

Ist die Begleitung automatisch mitbewilligt, wenn die Reha genehmigt wurde?

Verlassen Sie sich darauf nicht. Lassen Sie die Entscheidung über Mitaufnahme, Aufenthaltskosten und Reisebegleitung ausdrücklich klären.

Quellen

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 73 SGB IX – Reisekosten.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form.
Deutsche Rentenversicherung: Anschlussrehabilitation – Ablauf und Kosten.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 42 SGB IX, Abschnitt „Kosten für Begleitpersonen“.
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 73 SGB IX, Abschnitt „Reisekosten für erforderliche Begleitpersonen“.
Deutsche Rentenversicherung: Reha: Fragen und Antworten, insbesondere Verdienstausfall der Begleitperson.

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Krankengeld: Krankenkassen dürfen ab 2027 ungefragt anrufen und Fangfragen an Versicherte stellen

Wer Krankengeld bezieht, muss ab dem 1. Januar 2027 häufiger mit Anrufen seiner Krankenkasse rechnen. Für die erste Kontaktaufnahme im Krankengeld-Fallmanagement ist dann keine vorherige schriftliche oder elektronische Einwilligung mehr erforderlich.

Betroffene können weiteren Kontakten allerdings widersprechen. Die Krankenkasse muss bereits beim ersten Kontakt in geeigneter Weise auf dieses Recht hinweisen.

Die Neuregelung gehört zum GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Bundestag und Bundesrat haben das Gesetz am 10. Juli 2026 verabschiedet beziehungsweise gebilligt; die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht mit Stand vom 17. Juli 2026 noch aus.

Was sich beim Krankengeld ab 2027 ändert

Bis Ende 2026 setzt die individuelle Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die Krankenkasse muss die versicherte Person zunächst informieren und darf mit dem eigentlichen Fallmanagement erst beginnen, wenn die Zustimmung schriftlich oder elektronisch vorliegt.

Ab 2027 wird dieses Verfahren umgedreht. Die Krankenkasse darf von sich aus Kontakt aufnehmen, während Versicherte bereits Krankengeld erhalten oder der Bezug in absehbarer Zeit beginnen wird.

Die neue Fassung des § 44 Absatz 4 SGB V erlaubt eine Kontaktaufnahme zur Beratung, zur Prüfung von Leistungsansprüchen und zur Einleitung oder Durchführung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Der Kontakt kann damit insbesondere Fragen zur Wiedereingliederung, Rehabilitation oder weiteren beruflichen Perspektive betreffen.

Regelung bis Ende 2026 Regelung ab 1. Januar 2027 Beratung und Hilfestellung setzen grundsätzlich eine vorherige Einwilligung voraus. Die erste Kontaktaufnahme ist ohne vorherige Einwilligung erlaubt. Die Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen. Beim ersten Kontakt muss die Kasse über das Widerspruchsrecht informieren. Ohne Einwilligung darf das freiwillige Fallmanagement nicht durchgeführt werden. Nach einem Widerspruch sind weitere freiwillige Kontakte grundsätzlich unzulässig. Gesetzlich notwendige Schreiben und Prüfungen bleiben möglich. Gesetzlich zwingend erforderliche Kontakte bleiben ebenfalls möglich. Der erste Anruf darf nicht mit einer Einwilligung verwechselt werden

Die Krankenkasse benötigt ab 2027 keine Erlaubnis mehr, um das erste Gespräch zu beginnen. Daraus folgt jedoch nicht, dass Versicherte sämtliche Fragen beantworten müssen oder automatisch in eine umfassende Verarbeitung ihrer Gesundheitsangaben einwilligen.

Der Anruf schafft zunächst nur eine gesetzliche Befugnis zur Kontaktaufnahme. Datenschutzrechtliche Vorgaben wie Zweckbindung, Erforderlichkeit und Datensparsamkeit gelten weiterhin.

Die Krankenkasse darf daher nicht wahllos Diagnosen, private Lebensumstände, Therapieinhalte oder medizinische Vermutungen abfragen. Erlaubt sind nur Angaben, die für den jeweiligen gesetzlichen Zweck benötigt werden.

Wer sich überrumpelt fühlt, kann das Gespräch beenden und um eine schriftliche Anfrage bitten. Hinweise zum richtigen Verhalten enthält auch der Beitrag „Krankengeld: Richtig reagieren, wenn die Kasse anruft“.

Beim ersten Kontakt muss die Kasse über den Widerspruch informieren

Die Krankenkasse muss bereits bei der ersten Kontaktaufnahme darauf hinweisen, dass weiteren Kontakten widersprochen werden kann. Der Gesetzestext verlangt eine Information „in geeigneter Weise“, schreibt dafür aber keine bestimmte Form vor.

Bei einem Telefonat könnte der Hinweis daher mündlich erfolgen. Für Versicherte kann später schwer nachweisbar sein, ob und wie verständlich die Information tatsächlich erteilt wurde.

Es empfiehlt sich deshalb, Datum, Uhrzeit, Namen des Mitarbeiters und den Anlass des Gesprächs zu notieren. Wer keinen weiteren informellen Austausch wünscht, sollte den Widerspruch anschließend schriftlich oder elektronisch erklären.

So kann der Widerspruch formuliert werden

Eine ausführliche Begründung ist nicht erforderlich. Da der Gesetzestext für den Widerspruch keine besondere Form vorschreibt, dürfte auch eine mündliche Erklärung ausreichen; aus Beweisgründen ist jedoch ein Schreiben, eine E-Mail oder eine Nachricht über das Onlineportal der Krankenkasse sicherer.

Eine mögliche Formulierung lautet:

Hiermit widerspreche ich der weiteren Kontaktaufnahme nach § 44 Absatz 4 SGB V zu meinem Krankengeldfall, soweit die Kontaktaufnahme nicht zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bitte kommunizieren Sie mit mir ausschließlich schriftlich und bestätigen Sie den Eingang dieses Widerspruchs.

In das Schreiben sollten Name, Anschrift, Versichertennummer und Datum aufgenommen werden. Wer ein Onlinepostfach seiner Krankenkasse nutzt, sollte die Versandbestätigung oder einen Screenshot aufbewahren.

Der Widerspruch gefährdet das Krankengeld nicht automatisch

Der Widerspruch richtet sich nur gegen weitere Kontakte im Rahmen der neuen Kontaktbefugnis. Er ist kein Rechtsbehelf gegen die Bewilligung des Krankengeldes und bedeutet auch nicht, dass Betroffene auf ihren Leistungsanspruch verzichten.

Allein aus dem Wunsch nach schriftlicher Kommunikation darf die Krankenkasse keine Einstellung oder Kürzung des Krankengeldes ableiten. Ebenso wenig müssen Versicherte spontan am Telefon medizinische Prognosen abgeben.

Davon zu unterscheiden sind gesetzliche Mitwirkungspflichten. Fordert die Krankenkasse notwendige Unterlagen an, setzt sie eine Frist oder bittet sie um Angaben, die für die Entscheidung über den Krankengeldanspruch benötigt werden, darf das Schreiben nicht ignoriert werden.

Wer erforderliche Mitwirkung ohne ausreichenden Grund verweigert, kann seinen Leistungsanspruch gefährden. Betroffene sollten deshalb nicht sämtliche Post der Krankenkasse zurückweisen, sondern zwischen freiwilligem Fallmanagement und einer förmlichen Anforderung unterscheiden.

Warum Angaben am Telefon problematisch sein können

Telefonische Aussagen lassen sich später nur schwer rekonstruieren. Ein beiläufiger Satz wie „Heute geht es schon etwas besser“ kann in einem Gesprächsvermerk anders wirken, als er gemeint war.

Besonders heikel sind Fragen nach dem voraussichtlichen Ende der Erkrankung, der Belastbarkeit im Alltag oder einer möglichen Rückkehr an den Arbeitsplatz. Versicherte sind meist nicht in der Lage, dazu eine verlässliche medizinische Prognose abzugeben.

Auch Fragen wie „Könnten Sie nicht wenigstens einige Stunden arbeiten?“ sollten nicht spontan beantwortet werden. Der Beitrag „Krankenkasse ruft an: Vorsicht vor dieser Krankengeld-Fangfrage“ zeigt, welche Aussagen später missverständlich ausgelegt werden können.

Eine sachliche Antwort kann lauten, dass die Arbeitsfähigkeit ärztlich beurteilt wird und derzeit eine gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Weitergehende Fragen können schriftlich gestellt und gegebenenfalls mit der behandelnden Praxis besprochen werden.

Die Krankenkasse darf nicht alles erfragen

Auch nach der Reform darf die Krankenkasse nur Daten erheben, die sie für ihre gesetzlichen Aufgaben benötigt. Eine vollständige Krankengeschichte oder detaillierte Schilderungen aus einer Psychotherapie gehören nicht automatisch dazu.

Versicherte müssen auch nicht ohne konkreten Anlass über familiäre Konflikte, finanzielle Belastungen oder Probleme mit dem Arbeitgeber berichten. Wird eine Frage gestellt, deren Zusammenhang mit dem Krankengeld nicht erkennbar ist, kann nach dem Zweck und der Rechtsgrundlage gefragt werden.

Weitere Hinweise zu den Grenzen enthält der Beitrag „Krankengeld: Diese Dinge darf die Krankenkasse überhaupt nicht fragen“.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung hatte bereits 2021 in einem Rundschreiben zum Krankengeld-Fallmanagement zu besonderer Zurückhaltung bei telefonischen Kontakten geraten. Ausdrücklich genannt wurden Versicherte mit Diagnosen aus dem psychotherapeutischen Bereich.

Was trotz Widerspruch weiterhin erlaubt bleibt

Ein Widerspruch beendet nicht jeden Kontakt zwischen Krankenkasse und versicherter Person. Die Kasse darf weiterhin schreiben oder Kontakt aufnehmen, wenn dies zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist.

Dazu können Bescheide, Anhörungen, Fristsetzungen, notwendige Nachfragen zur Leistungsprüfung oder Mitteilungen über eine Untersuchung durch den Medizinischen Dienst gehören. Auch eine förmliche Aufforderung, einen Reha-Antrag zu stellen, wird durch den Widerspruch nicht ausgeschlossen.

Die Ausnahme darf allerdings nicht dazu genutzt werden, das freiwillige Fallmanagement unter einem anderen Namen fortzusetzen. Nach einem Widerspruch muss die Krankenkasse erklären können, auf welcher gesetzlichen Pflicht ein weiterer Kontakt beruht.

Ein Anruf beendet das Krankengeld nicht

Eine telefonische Äußerung eines Kassenmitarbeiters ist regelmäßig kein wirksamer Bescheid über die Einstellung des Krankengeldes. Will die Krankenkasse die Leistung beenden, muss sie eine nachvollziehbare Entscheidung treffen und der betroffenen Person bekannt geben.

Vor einer belastenden Entscheidung kann außerdem eine Anhörung erforderlich sein. Gegen einen schriftlichen Bescheid kann innerhalb der genannten Frist Widerspruch eingelegt werden.

Der Widerspruch gegen einen solchen Bescheid ist etwas anderes als der Widerspruch gegen weitere Kontaktaufnahmen. Beide Erklärungen sollten deshalb deutlich voneinander getrennt werden.

Reha und Wiedereingliederung können Thema des Gesprächs sein

Die neue Vorschrift nennt ausdrücklich Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit. Krankenkassen können daher auf eine stufenweise Wiedereingliederung, medizinische Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben hinweisen.

Bei Anhaltspunkten für eine erhebliche Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit sollen Versicherte über Reha-Leistungen und mögliche Anträge bei der Rentenversicherung informiert werden. Ein telefonischer Hinweis ist aber noch keine förmliche Aufforderung nach § 51 SGB V.

Eine solche Aufforderung kann weitreichende Folgen haben und muss sorgfältig geprüft werden. Wer daraufhin innerhalb der gesetzten Frist keinen Reha-Antrag stellt, kann seinen Krankengeldanspruch gefährden.

Die neue Regelung bringt Beratung und Druck näher zusammen

Für manche Versicherte kann ein früher Kontakt hilfreich sein. Fragen zur Wiedereingliederung, zu Reha-Angeboten oder zur weiteren finanziellen Absicherung lassen sich möglicherweise schneller klären.

Gleichzeitig besteht ein erhebliches Ungleichgewicht. Die Krankenkasse entscheidet über die laufende Geldleistung, während die versicherte Person häufig erkrankt, finanziell belastet und auf das Krankengeld angewiesen ist.
Gerade deshalb muss das Widerspruchsrecht verständlich und ohne versteckte Nachteile umgesetzt werden. Ob dies in der Praxis gelingt, soll später ausgewertet werden.

Der GKV-Spitzenverband muss dem Bundesgesundheitsministerium bis Ende 2032 über die Auswirkungen berichten. Untersucht werden sollen unter anderem die Dauer des Krankengeldbezugs, eingeleitete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit und die Einhaltung des Datenschutzes.

Praxisbeispiel: Versicherte beendet das Gespräch

Sabine M. bezieht nach einer Operation seit acht Wochen Krankengeld. Im Februar 2027 ruft ihre Krankenkasse an und fragt, ob sie sich vorstellen könne, bald wieder einige Stunden täglich zu arbeiten.

Die Sachbearbeiterin weist darauf hin, dass Sabine M. weiteren Kontakten widersprechen kann. Sabine erklärt, dass sie am Telefon keine Angaben zu ihrer Belastbarkeit machen möchte und um eine schriftliche Anfrage bittet.

Noch am selben Tag schickt sie über das Kassenportal ihren Widerspruch gegen weitere nicht zwingend erforderliche Kontakte. Eine Woche später erhält sie ein Schreiben, mit dem lediglich ein aktueller Behandlungsnachweis angefordert wird.

Dieses Schreiben muss sie trotz ihres Widerspruchs prüfen und fristgerecht beantworten. Ihr Krankengeld darf jedoch nicht allein deshalb eingestellt werden, weil sie das freiwillige Telefonat beendet und weiteren Anrufen widersprochen hat.

Häufige Fragen und Antworten 1. Dürfen Krankenkassen ab 2027 jeden Krankengeldbeziehenden anrufen?

Die Krankenkasse darf Personen kontaktieren, die Krankengeld beziehen oder die Leistung in absehbarer Zeit erhalten werden. Der Kontakt muss der Beratung, der Leistungsprüfung oder Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen.

2. Muss ich beim ersten Anruf Fragen zu meiner Krankheit beantworten?

Nein, eine Pflicht zu spontanen medizinischen Angaben am Telefon folgt aus der neuen Kontaktbefugnis nicht. Versicherte können das Gespräch beenden und um eine konkrete schriftliche Anfrage bitten.

3. Kann ich schon vor dem ersten Anruf widersprechen?

Der Gesetzestext knüpft die Information über das Widerspruchsrecht an die erste Kontaktaufnahme. Versicherte können ihrer Krankenkasse dennoch vorsorglich mitteilen, dass sie keine telefonische Beratung wünschen und ausschließlich schriftlich kontaktiert werden möchten.

4. Darf die Krankenkasse nach meinem Widerspruch weiterhin schreiben?

Ja, wenn ein Kontakt zur Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung zwingend erforderlich ist. Bescheide, notwendige Leistungsanfragen, Anhörungen und Fristsetzungen werden durch den Widerspruch nicht verhindert.

5. Wird das Krankengeld gekürzt, wenn ich weiteren Anrufen widerspreche?

Allein der Widerspruch gegen freiwillige Kontakte ist kein Grund für eine Kürzung oder Einstellung des Krankengeldes. Gesetzlich erforderliche Mitwirkungspflichten müssen aber weiterhin erfüllt werden.

6. Was sollte ich tun, wenn die Krankenkasse den Widerspruch ignoriert?

Betroffene sollten die Kontakte dokumentieren und die Krankenkasse schriftlich auf den Widerspruch hinweisen. Bei fortgesetzten Verstößen kommen eine Beschwerde beim Datenschutzbeauftragten der Kasse sowie eine Eingabe bei der zuständigen Aufsichtsbehörde in Betracht.

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EM-Rente und Nebenjob: Erwerbsminderungsrentner wären die großen Verlierer der Rentenreform

Wer wegen einer schweren Erkrankung eine Erwerbsminderungsrente bezieht und mit einem Minijob etwas dazuverdient, braucht dieses Geld häufig für den laufenden Lebensunterhalt. Eine Empfehlung der Rentenkommission könnte diesen Zuverdienst schmälern: Die Möglichkeit, sich im Minijob von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen, soll entfallen.

Für Betroffene wäre der Abzug sofort auf der Lohnabrechnung sichtbar, eine höhere spätere Rente dagegen keineswegs garantiert. Allerdings gilt ebenso deutlich:

Was die Rentenkommission vorgeschlagen hat

Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter Nummer 26 ihrer Vorschläge, Minijobs ohne Befreiungsmöglichkeit in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

Darüber hinaus soll nach ihrer Vorstellung der steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus dieser Beschäftigungen entfallen; Ausnahmen nennt sie für Schülerinnen und Schüler.

Der Vorschlag reicht damit deutlich weiter als eine zusätzliche Abbuchung von wenigen Euro für die Rentenkasse. Welche Belastungen tatsächlich entstehen würden, hinge davon ab, welche Teile der Empfehlung der Gesetzgeber übernimmt und wie er Beiträge, Ausnahmen und Übergangsregeln ausgestaltet.

Die Minijob-Zentrale betont ausdrücklich, dass die Empfehlungen selbst keine Rechtsänderung bewirken. Auch ihre Übersicht zu den aktuellen Vorhaben vom 1. Oktober 2026 unterscheidet zwischen der Kommissionsempfehlung und anderen bereits weiter fortgeschrittenen Änderungen bei Minijobs.

Rentenbeiträge sind im Minijob schon heute der Regelfall

Bei einem Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich bereits Rentenversicherungspflicht. Beschäftigte können sich jedoch auf Antrag davon befreien lassen, auch wenn sie eine Erwerbsminderungsrente beziehen.

Im gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil derzeit 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes, während der Arbeitgeber 15 Prozent übernimmt. Bei einer Beschäftigung im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent erheblich höher, weil der Arbeitgeber dort nur fünf Prozent zahlt.

Wer bereits eigene Rentenbeiträge zahlt, hätte durch den bloßen Wegfall der Befreiungsmöglichkeit deshalb zunächst keinen zusätzlichen Abzug. Betroffen wären vor allem Beschäftigte, die bisher von dieser Möglichkeit Gebrauch machen.

Wie viel vom kleinen Zuverdienst abgehen würde

Schon anhand der heutigen Beitragssätze lässt sich zeigen, welche Beträge für Menschen mit einer kleinen Rente auf dem Spiel stehen. Die folgende Rechnung unterstellt, dass lediglich die Befreiung entfällt und die bisherigen Beitragssätze unverändert bleiben.

Monatlicher Bruttoverdienst Eigenanteil im Gewerbe: 3,6 Prozent Verbleibender Lohn im Gewerbe Eigenanteil im Privathaushalt: 13,6 Prozent Verbleibender Lohn im Privathaushalt 200 Euro 7,20 Euro 192,80 Euro 27,20 Euro 172,80 Euro 300 Euro 10,80 Euro 289,20 Euro 40,80 Euro 259,20 Euro 500 Euro 18,00 Euro 482,00 Euro 68,00 Euro 432,00 Euro

Die Beträge berücksichtigen ausschließlich den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversicherung, mögliche steuerliche Abzüge bleiben unberücksichtigt. Die Tabelle zeigt keine beschlossenen künftigen Abzüge, sondern eine Modellrechnung auf Grundlage der heutigen Beitragssätze.

Bei 300 Euro Monatsverdienst wären es im gewerblichen Minijob 129,60 Euro im Jahr. Im Privathaushalt summiert sich der Eigenanteil bei gleichem Verdienst auf 489,60 Euro jährlich – für einen knappen Haushalt ein erheblicher Betrag.

Warum zusätzliche Beiträge nicht automatisch mehr Rente bringen

Rentenbeiträge aus einer Beschäftigung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente werden grundsätzlich beim späteren Wechsel in die Altersrente berücksichtigt. Daraus folgt aber nicht, dass jeder zusätzlich gezahlte Euro die spätere Auszahlung tatsächlich erhöht.

Das liegt unter anderem an der sogenannten Zurechnungszeit. Sie gleicht bei der Rentenberechnung einen Teil der Versicherungszeit aus, die wegen der Erwerbsminderung fehlt, und orientiert sich vereinfacht am bisherigen Versicherungsverlauf.

Bei einer Erwerbsminderungsrente, die 2026 beginnt, reicht diese Zeit bis zum Alter von 66 Jahren und drei Monaten. Dieser Wert gilt für entsprechende Neurenten und wird nicht automatisch auf sämtliche früher begonnenen Erwerbsminderungsrenten übertragen.

Der Besitzschutz kann zusätzliche Beiträge ohne spürbaren Ertrag lassen

Beim anschließenden Wechsel in eine Altersrente schützt § 88 SGB VI grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte. Dieser Schutz greift auch dann, wenn die Folgerente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende der Erwerbsminderungsrente beginnt.

Vereinfacht bedeutet das: Ergibt die neue Berechnung einschließlich der zwischenzeitlichen Beiträge weniger als die geschützte Berechnungsgrundlage, wird weiterhin diese höhere Grundlage verwendet. Dann können Beiträge aus dem Minijob berücksichtigt worden sein, ohne dass dadurch mehr Rente ausgezahlt wird.

Die Aussage, Beiträge seien für Erwerbsminderungsrentner grundsätzlich nutzlos, wäre trotzdem falsch. Ob ein finanzieller Vorteil entsteht, hängt vom individuellen Versicherungsverlauf und der späteren Berechnung ab; der Besitzschutz garantiert außerdem keinen unveränderten Nettobetrag nach Kranken- und Pflegeversicherungsabzügen.

Für andere Beschäftigte können dieselben Beiträge wertvoll sein

Wer noch keine Erwerbsminderungsrente erhält, kann durch einen rentenversicherungspflichtigen Minijob wichtige Versicherungszeiten erwerben. Eigene Beiträge ermöglichen die volle Anrechnung der Beschäftigungsmonate und können helfen, die Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente zu erfüllen oder eine vorhandene Absicherung zu erhalten.

Eine pauschale Empfehlung, sich immer befreien zu lassen, wäre deshalb ebenso verfehlt wie die Behauptung, zusätzliche Beiträge lohnten sich ausnahmslos. Entscheidend ist, welche Ansprüche jemand bereits hat und welchen zusätzlichen Nutzen die Beitragszahlung im konkreten Fall bringt.

Ein Minijob ist trotz Erwerbsminderungsrente erlaubt

Eine Erwerbsminderungsrente bedeutet kein allgemeines Arbeitsverbot. Bei einer vollen Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen geht es grundsätzlich darum, dass jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist.

Für 2026 beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze bei voller Erwerbsminderung 20.763,75 Euro. Ein Minijob mit 200 oder 300 Euro monatlich bleibt zwar weit darunter, doch die Verdiensthöhe allein beantwortet nicht, ob die Tätigkeit mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist.

Deshalb sollten Betroffene der Rentenversicherung vor Aufnahme oder Ausweitung einer Beschäftigung die Tätigkeit, Arbeitszeit und den erwarteten Verdienst mitteilen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag zur Anrechnung eines Minijobs bei Erwerbsminderungsrente.

Mehr arbeiten ist für viele keine realistische Antwort

Wer gesundheitlich bereits an seiner Belastungsgrenze arbeitet, kann einen zusätzlichen Abzug nicht einfach durch weitere Stunden ausgleichen. Zudem kann eine dauerhaft umfangreichere Tätigkeit Anlass geben, das festgestellte Leistungsvermögen zu überprüfen.

Allerdings führt nicht jede Überschreitung einer Arbeitszeit sofort zum Rentenverlust. Seit 2024 gibt es die Möglichkeit einer Arbeitserprobung, bei der der Rentenanspruch regelmäßig für sechs Monate geschützt bleibt; die Einzelheiten sollten Betroffene vorab mit der Rentenversicherung klären.

Warum neben dem Einkommen auch der Umfang der Beschäftigung zählt, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Nicht nur Verdienst auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.

Eine Reform muss den tatsächlichen Nutzen für Betroffene berücksichtigen

Mehr Menschen über ihre Beschäftigung sozial abzusichern, ist ein nachvollziehbares Ziel. Bei Menschen, die bereits wegen Erwerbsminderung eine Rente beziehen, muss die Politik jedoch genauer hinsehen: Eine sofortige Belastung lässt sich schwer mit einer besseren Altersversorgung begründen, wenn die zusätzlichen Beiträge im Einzelfall keine höhere Auszahlung bewirken.

Wer unter diesen Bedingungen eine Beitragspflicht ohne Befreiungsmöglichkeit einführen will, sollte deshalb auch passende Ausnahmen oder einen verlässlich wirksamen zusätzlichen Rentenanspruch vorsehen. Menschen mit schweren gesundheitlichen Einschränkungen brauchen eine Absicherung, deren Nutzen sich nicht nur auf dem Papier zeigt.

Altersrentner unterliegen teilweise anderen Regeln

Für Bezieher einer Altersvollrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze besteht grundsätzlich Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung. Sie können darauf verzichten und durch eigene Beiträge ihre Rente erhöhen; vor Erreichen dieser Altersgrenze gelten andere Regeln.

Die Abschaffung der Befreiungsmöglichkeit für Minijobs darf deshalb nicht ohne Weiteres mit einer Beitragspflicht für sämtliche Rentner gleichgesetzt werden. Dafür müsste ein Gesetz auch festlegen, was mit der eigenständigen Versicherungsfreiheit älterer Altersvollrentner geschieht.

Drei Fragen und Antworten Müssen Erwerbsminderungsrentner jetzt neue Pflichtbeiträge im Minijob zahlen?

Aus der Empfehlung der Rentenkommission entsteht bislang keine neue Zahlungspflicht. Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bleibt nach geltendem Recht möglich; ohne Befreiung fallen grundsätzlich bereits heute eigene Beiträge an.

Erhöhen die Beiträge aus dem Minijob später automatisch die Altersrente?

Die Beiträge werden bei der Berechnung der späteren Altersrente berücksichtigt. Ob sie tatsächlich zu einer höheren Auszahlung führen, hängt jedoch unter anderem davon ab, ob die neue Berechnung die bereits geschützten persönlichen Entgeltpunkte übersteigt.

Darf man mit voller Erwerbsminderungsrente 300 Euro im Monat hinzuverdienen?

Ein solcher Verdienst liegt 2026 deutlich unter der jährlichen Hinzuverdienstgrenze. Die Beschäftigung muss aber auch hinsichtlich ihrer Anforderungen und ihres zeitlichen Umfangs mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar sein.

Der Beitrag EM-Rente und Nebenjob: Erwerbsminderungsrentner wären die großen Verlierer der Rentenreform erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Arbeitnehmer zu niedrig eingruppiert: Neues BAG-Urteil ermöglicht jetzt Lohnerhöhung

Die Kollegen erhalten mehr Geld, obwohl sie in derselben Abteilung arbeiten- das wirft Fragen zur eigenen Bezahlung auf. Wer eine höhere Entgeltgruppe durchsetzen will, muss jedoch genauer hinsehen: Welche Aufgaben wurden übertragen, wie hängen sie zusammen und welche tariflichen Anforderungen erfüllen sie?

Ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. September 2026 zeigt, dass dabei zwei unterschiedliche Ansprüche geprüft werden können. Neben der tariflichen Bewertung der eigenen Arbeit kann auch die Vergütungspraxis des Arbeitgebers gegenüber vergleichbaren Beschäftigten beanstandet werden.

Eine Justizangestellte verlangte Entgeltgruppe 9a

Die Klägerin arbeitete im Service des Nachlassgerichts am Amtsgericht Mannheim. Überwiegend war sie dem Ausfertigungsdienst zugeteilt, mittwochs für zweieinhalb Stunden dem Team für Infothek, Telefon und Post.

Sie verlangte eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9a TV-L und betrachtete ihre gesamte Tätigkeit als einen Arbeitsvorgang mit ausreichend schwierigen Aufgaben. Zusätzlich berief sie sich darauf, dass vergleichbare Beschäftigte bereits nach dieser Entgeltgruppe bezahlt würden.

Mit der tariflichen Begründung scheiterte sie vor dem BAG, Aktenzeichen 4 AZR 141/25. Das Gericht ging wegen der organisatorisch getrennten Aufgaben und unterschiedlichen Arbeitsergebnisse von zwei Arbeitsvorgängen aus; für den überwiegenden Ausfertigungsdienst waren schwierige Tätigkeiten im erforderlichen Umfang nicht dargelegt.

Beim geltend gemachten Gleichbehandlungsanspruch hob das BAG die Entscheidung der Vorinstanz, des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, vom 26. Juni 2025, Aktenzeichen 14 Sa 56/24, dagegen auf und verwies die Sache insoweit zurück. Eine höhere Vergütung wurde der Beschäftigten damit noch nicht zugesprochen.

Warum die Berufsbezeichnung allein wenig beweist

Nach § 12 TV-L richtet sich die Eingruppierung nach den tariflichen Anforderungen der nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit. Die Bezeichnung „Sachbearbeitung“ oder „Serviceeinheit“ beantwortet deshalb noch nicht, welche Entgeltgruppe zutrifft.

Ein Arbeitsvorgang umfasst zusammengehörende Arbeitsleistungen, die zu einem abgrenzbaren Ergebnis führen. Dazu kann beispielsweise die unterschriftsreife Bearbeitung eines Antrags gehören, einschließlich der notwendigen vorbereitenden Arbeiten.

Ein solcher Vorgang darf bei seiner Bewertung nicht beliebig in einzelne Handgriffe zerlegt werden. Umgekehrt bildet auch nicht jede Tätigkeit innerhalb derselben Abteilung automatisch einen einzigen Arbeitsvorgang.

Im entschiedenen Fall war genau das der Streitpunkt: Die Aufgaben waren organisatorisch getrennt zugewiesen und führten zu unterschiedlichen Arbeitsergebnissen. Deshalb bewertete das BAG sie als zwei Arbeitsvorgänge, die jeweils gesondert zu prüfen waren.

Welche Tätigkeiten Beschäftigte konkret beschreiben sollten

Für eine Überprüfung empfiehlt sich eine nachvollziehbare Darstellung des Arbeitsalltags. Hilfreich ist, bei typischen Aufgaben jeweils den Auftrag, die notwendigen Bearbeitungsschritte, das Ergebnis und den ungefähren Zeitaufwand festzuhalten.

Die Aussage „Meine Arbeit ist schwierig“ lässt viele Fragen offen. Aussagekräftiger sind konkrete Beispiele dafür, welche Vorschriften angewendet, welche Sachverhalte geprüft und welche Entscheidungen eigenständig vorbereitet oder getroffen werden müssen.

Dabei sollte erkennbar bleiben, wer die Aufgaben übertragen hat und ob sie dauerhaft zum Arbeitsplatz gehören. Eine Sammlung besonders anspruchsvoller Ausnahmefälle kann den gewöhnlichen Zuschnitt der Tätigkeit nicht vollständig abbilden.

Für die Vorbereitung eines Beratungsgesprächs können folgende Unterlagen helfen:

Unterlage oder Darstellung Was sich damit klären lässt Arbeitsvertrag und anwendbarer Tarifvertrag Welche Vergütungsregeln für das Arbeitsverhältnis gelten Stellenbeschreibung und Aufgabenübertragungen Welche Tätigkeiten vorgesehen und übertragen sind Geschäftsverteilungsplan oder Dienstanweisungen Wie Aufgaben organisatorisch getrennt oder verbunden werden Beispiele typischer Bearbeitungsfälle Welche Anforderungen die Arbeit tatsächlich stellt Nachvollziehbare Zeitaufzeichnungen Welchen Umfang die verschiedenen Aufgaben einnehmen

Unterlagen mit personenbezogenen oder vertraulichen Informationen sollten dabei nicht unbefugt kopiert oder weitergegeben werden. Für eine erste eigene Darstellung reichen häufig anonymisierte Beschreibungen der Arbeitsabläufe.

Zeitanteile zählen – aber nicht jeder schwierige Handgriff einzeln

Nach der Grundregel des § 12 TV-L müssen zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die die Anforderungen der beanspruchten Entgeltgruppe erfüllen. Bestimmt das einschlägige Tätigkeitsmerkmal einen anderen Zeitanteil, gilt dieser.

Das bedeutet nicht, dass Beschäftigte pauschal jede schwierige Einzeltätigkeit minutengenau zusammenzählen und damit automatisch die richtige Entgeltgruppe erhalten. Zunächst müssen die Arbeitsvorgänge zutreffend bestimmt und tariflich bewertet werden.

Für Betroffene folgt daraus: Eine Tätigkeitsaufstellung ist eine wichtige Arbeitsgrundlage, ersetzt aber nicht die rechtliche Bewertung. Gerade bei mehreren verbundenen Aufgaben kann die Beratung durch Gewerkschaft, Personalrat oder einen Fachanwalt für Arbeitsrecht helfen.

Wann der Vergleich mit besser bezahlten Kollegen helfen kann

Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz setzt an einer anderen Stelle an als die tarifliche Eingruppierung. Er kann eingreifen, wenn der Arbeitgeber nach einer eigenen allgemeinen Regel Leistungen gewährt und dabei vergleichbare Beschäftigte ohne sachlichen Grund ausschließt.

Ein höheres Kollegengehalt allein genügt dafür nicht. Entscheidend ist unter anderem, ob eine solche Vergütungsregelung besteht und weshalb die betroffenen Beschäftigten unterschiedlich behandelt werden.

Auch eine irrtümlich zu hohe tarifliche Eingruppierung eines Kollegen begründet grundsätzlich keinen Anspruch darauf, denselben Fehler zu wiederholen. Das BAG unterscheidet ausdrücklich zwischen einer eigenen Verteilungsentscheidung des Arbeitgebers und der bloßen, möglicherweise fehlerhaften Anwendung eines Tarifvertrags.

Für die Prüfung des eigenen Arbeitsplatzes sollten tariflicher Anspruch und Gleichbehandlung deshalb getrennt begründet werden. Den Verfahrensausgang erläutert auch der Beitrag „Kollegen verdienen mehr: Frisches BAG-Urteil könnte Lohn erhöhen“.

Mehr Geld bedeutet nicht immer eine höhere Entgeltgruppe

Beim Vergleich sollten Beschäftigte zunächst klären, wodurch der Unterschied überhaupt entsteht. Im TV-L hängen die Tabellenentgelte sowohl von der Entgeltgruppe als auch von der jeweiligen Stufe ab.

Hinzu können Zulagen und weitere Vergütungsbestandteile kommen. Zwei Beschäftigte in derselben Entgeltgruppe können deshalb unterschiedlich viel verdienen, ohne dass bereits eine falsche Eingruppierung vorliegt.

Ein Vergleich der ausgezahlten Nettobeträge hilft noch weniger, weil dabei auch persönliche Abzüge einfließen. Aussagekräftiger sind Entgeltgruppe, Stufe, Arbeitszeit und die einzelnen Bruttobestandteile der Vergütung.

Nachzahlungen können an der Ausschlussfrist scheitern

Wer eine zu niedrige Bezahlung vermutet, sollte die Prüfung nicht unbegrenzt aufschieben. Nach § 37 TV-L verfallen Ansprüche grundsätzlich, wenn sie nicht innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.

Eine bloße Nachfrage zur Stellenbewertung ist deshalb keine sichere Grundlage, um Zahlungsansprüche zu erhalten. Beschäftigte sollten klar benennen, welche höhere Vergütung sie für welchen Zeitraum verlangen, und den Zugang beim Arbeitgeber dokumentieren.

Welche Formulierung im konkreten Fall ausreicht, sollte bei Unsicherheit rechtzeitig geprüft werden. Für andere Tarifverträge oder Arbeitsverhältnisse können abweichende Fristen und Anforderungen gelten.

Das Urteil betrifft keine automatische Gehaltskürzung

Gegenstand des Verfahrens war der Anspruch auf eine höhere Vergütung. Daraus folgt keine allgemeine Erlaubnis für Arbeitgeber, Beschäftigten bei unveränderter Arbeit das Gehalt zu kürzen.

Ebenso lässt sich das Ergebnis nicht ohne Prüfung auf sämtliche Branchen übertragen. Der entschiedene Eingruppierungsstreit betrifft den TV-L; bei anderen Tarifwerken müssen die dort geltenden Tätigkeitsmerkmale und Bewertungsregeln herangezogen werden.

Beispiel aus der Praxis: Gleiche Abteilung, unterschiedliche Aufgaben

Das folgende Beispiel ist fiktiv: Eine Verwaltungsangestellte erfährt, dass eine Kollegin im selben Büro nach einer höheren Entgeltgruppe bezahlt wird. Beide bearbeiten Anträge, weshalb sie zunächst von einer falschen eigenen Eingruppierung ausgeht.

Bei der Gegenüberstellung zeigt sich, dass der Kollegin zusätzlich die Bearbeitung besonders komplexer Fälle und fachliche Koordinierungsaufgaben übertragen sind. Die Angestellte lässt deshalb zunächst prüfen, welche Anforderungen ihre eigenen Arbeitsvorgänge erfüllen und ob die Unterschiede die höhere Entgeltgruppe erklären.

Ergibt sich dagegen, dass tatsächlich vergleichbare Aufgaben vorliegen und der Arbeitgeber eine Beschäftigtengruppe nach einer eigenen Regel besser bezahlt, kommt zusätzlich eine Gleichbehandlungsprüfung infrage. Der Vergleich liefert damit einen Anlass zur Prüfung – einen Anspruch auf mehr Geld beweist er für sich genommen noch nicht.

Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16. September 2026, 4 AZR 141/25, Pressemitteilung Nr. 31/26 und Sitzungsergebnis; Vorinstanz: LAG Baden-Württemberg, Kammern Mannheim, Urteil vom 26. Juni 2025, 14 Sa 56/24; §§ 12 und 37 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder; Tarifgemeinschaft deutscher Länder zur Entgeltstruktur; Bundesarbeitsgericht, Entscheidung 4 AZR 372/10 zum arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

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„Öffentlichkeitswirksam exekutieren“: Schockierende Corona-Akten über Kretschmer

Was im sächsischen Corona-Untersuchungsausschuss jetzt ans Licht gekommen ist, gehört zu den verstörendsten Dokumenten der deutschen “Pandemie”-Politik. Eins vorab: Es geht dabei nicht um die Frage, ob Quarantäne in bestimmten Fällen rechtlich angeordnet und notfalls auch durchgesetzt werden durfte. Es geht darum, mit welcher Haltung staatlicher Zwang offenbar demonstriert werden sollte. Der AfD-Abgeordnete Thomas Prantl […]

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Klima-Untergangspropheten ignorieren tausende Jahre historischer Klimatrends

Vijay Jayaraj

Das Klima der Erde veränderte sich schon lange bevor der Mensch begann, fossile Brennstoffe zu verbrennen.

Die Prophezeiungen von Klima-Untergangspropheten offenbaren eine peinliche Unkenntnis einer unberechenbaren geologischen Geschichte, die von natürlichen Kräften geprägt ist, die zu mächtig sind, als dass der Mensch sie kontrollieren könnte, und zu komplex, als dass man aussagekräftige Prognosen erstellen könnte. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]

Wir leben in der Wärme einer Zwischeneiszeit, die als Holozän bekannt ist und vor etwa 11.700 Jahren begann. Sie folgte auf eine fast 90.000 Jahre andauernde Eiszeit, in der Gletschereis mit einer Dicke von Tausenden Metern Kanada und die nördlichsten Teile der Region bedeckte, aus der später die USA hervorgehen sollten. Die Temperaturen lagen 5 bis 7 Grad unter dem heutigen Durchschnitt.

Das seit fast 12 Jahrtausende andauernde relativ milde Holozän war von zeitweiligen Temperaturschwankungen geprägt, darunter zehn Erwärmungsphasen, einschließlich der aktuellen. Die jüngste Kälteperiode war die Kleine Eiszeit von etwa 1250 bis 1850.

Klima-Alarmisten betrachten die „vorindustrielle“ Zeit vor 1850 als Ausgangspunkt für die Messung der modernen Temperaturen, ohne zu beachten, dass dieser Zeitraum in die letzte Phase der Kleinen Eiszeit fällt.

Ihre Hysterie und die von ihnen geförderte Klimapolitik basieren auf einer Temperaturaufzeichnung, die in einer Phase ungewöhnlicher Kälte beginnt und auf einer anschließenden Erwärmung um bescheidene 1,3 Grad Celsius in den letzten 175 Jahren.

Würde man die Temperaturaufzeichnungen um die wärmsten Phasen des Holozäns erweitern, würde es so aussehen, als käme der gleiche Planet gerade aus einer mittleren Eiszeit. In der Fachzeitschrift „Nature“ veröffentlichte Forschungsergebnisse zeigen, dass Meeres-Sedimentkerne den Höhepunkt der Erwärmung in der ersten Hälfte der holozänen Warmzeit vor 10.000 bis 6.000 Jahren verorten.

Biomarker-Daten aus Sedimentkernen in der Tschuktschensee und der Ostsibirischen See, die im „Journal of Quaternary Science“ veröffentlicht wurden, zeigen minimales Meereis im frühen Holozän, kurzfristige Schwankungen im mittleren Holozän und eine deutliche Ausdehnung des Eises in den letzten 4.500 Jahren.

Sowohl die Rekonstruktion aus der Tschuktschensee als auch das Gesamtbild der Arktis zeigen einen Ozean, der weitaus weniger Eis trug, als es noch keine Fabriken auf der Erde gab. Die Schwankungen des heutigen arktischen Eises sind nur kleine Ausschläge innerhalb eines Bereichs, der seit mehr als 11.000 Jahren besteht.

Vor zweitausend Jahren bauten römische Bauern in höheren Breitengraden und Höhenlagen Wein und Getreide an, die spätere Generationen aufgrund der Klimaabkühlung aufgeben mussten.

Während der jüngeren mittelalterlichen Warmzeit vor etwa 1.000 Jahren lebten nordische Siedler fast fünf Jahrhunderte lang im Südwesten Grönlands, hüteten Vieh, ernteten Gerste und begruben ihre Toten auf Friedhöfen, deren Boden später fest gefror und gefroren blieb.

Unter den zurückweichenden Gletschern in den Alpen und der kanadischen Arktis kommen immer wieder Baumstümpfe zum Vorschein, deren Wurzeln in einem Boden liegen, der laut Radiokarbonmethode aus der warmen Zeit des mittleren Holozäns stammt.

Dann kam ein Temperaturrückgang, der schreckliche Folgen für die Menschheit hatte. Die Kleine Eiszeit versperrte Alpenpässe, verschlang Bauernhöfe, vernichtete Ernten in ganz Nordeuropa und ließ die Siedlungen in Grönland veröden. Flüsse, die in der Geschichte der Menschheit noch nie zugefroren waren, wurden zu Schauplätzen von Eisfesten.

Zwei unabhängige Temperatur-Rekonstruktionen – die eine auf der Grundlage von grönländischem Eis, die andere anhand von Meeresablagerungen vor der Küste Indonesiens – liegen rund 15.000 km voneinander entfernt, verlaufen jedoch sehr ähnlich und zeigen einen Rückgang von etwa 3 Grad Celsius zwischen dem Höhepunkt des Holozäns und dem kältesten Zeitpunkt der Kleinen Eiszeit.

Zwar lassen sich allgemeine historische Klimatrends erkennen, doch ist eine verlässliche Vorhersage der Zukunft bestenfalls schwierig. Ozeanische Schwankungen im Pazifik und Atlantik verteilen Wärme auf Zeitskalen von Jahrzehnten und Jahrhunderten neu, die niemand anhand grundlegender Prinzipien vorhersagen kann.

Die Sonnenaktivität variiert. Vulkane brechen unvorhersagbar aus. Das Wolkenverhalten – die größte Einzelunsicherheit in jedem Atmosphärenmodell – reagiert auf all diese Faktoren. Diese Ansammlungen aus Wasserdampf und Aerosolen wirken sowohl als Isolatoren gegen nächtlichen Wärmeverlust als auch als Reflektoren, die Sonnenlicht zurück ins Weltall reflektieren.

All dies sind mächtige Kräfte – neben vielen anderen –, die unabhängig von vernachlässigbaren menschlichen Aktivitäten wirken und deren Auswirkungen im großen Maßstab eines Klimasystems von praktisch unendlicher Komplexität sind.

Letztendlich wissen wir, dass Wärme für das Gedeihen der Menschheit besser ist als Kälte und dass reichlich vorhandene, erschwingliche Energie notwendig ist, um wohlhabende Gesellschaften aufzubauen und zu erhalten. In der Zwischenzeit wird das Klima des Holozäns weiterhin das tun, was es schon immer getan hat, und wir werden erst wissen, was das ist, wenn es geschehen ist.

Mehr bei RealClearEnergy

Link: https://climatechangedispatch.com/doomsayers-ignore-historical-climate-trends/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Klima-Untergangspropheten ignorieren tausende Jahre historischer Klimatrends erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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KNK-Konferenz beschließt Komitee für kurdische UN-Vertretung

Die Konferenz über die Vertretung der kurdischen Nation bei den Vereinten Nationen (UN) ist in Brüssel mit konkreten Beschlüssen zu Ende gegangen. Ein neu zu gründendes Komitee soll die langfristige internationale Initiative koordinieren. Gleichzeitig soll in allen vier Teilen Kurdistans und in der Diaspora eine Unterschriftenkampagne mit dem Ziel gestartet werden, Millionen Unterschriften zu sammeln und den Vereinten Nationen zu übergeben.

In der Abschlusserklärung fordert die Konferenz, die Kurd:innen bei den UN als Nation anzuerkennen und ihnen in Institutionen einen Beobachterstatus zu ermöglichen. Die internationale Vertretung wird dabei ausdrücklich nicht als Aufgabe einer einzelnen Organisation, sondern als gemeinsame nationale Arbeit verstanden. An der vom Nationalkongress Kurdistans (KNK) einberufenen Konferenz am 3. Oktober nahmen politische und gesellschaftliche Kräfte aus allen vier Teilen Kurdistans und der Diaspora sowie internationale Fachleute und Unterstützer:innen teil.

Komitee soll Arbeit koordinieren

Zentrales Ergebnis ist die Einrichtung eines „Komitees zur Verwirklichung der Vertretung der kurdischen Nation bei den Vereinten Nationen“. Das unabhängige Gremium soll unterschiedliche politische und gesellschaftliche Kräfte zusammenbringen und die internationale Arbeit koordinieren. Damit wird die bislang wesentlich vom KNK vorangetriebene Initiative auf eine breitere Grundlage gestellt. In der Abschlusserklärung heißt es, eine Aufgabe dieser Größenordnung könne nicht von einer Organisation allein bewältigt werden.

Millionen Unterschriften aus Kurdistan und der Diaspora

Parallel zur diplomatischen Arbeit soll eine groß angelegte Unterschriftenkampagne beginnen. In Bakur, Başûr, Rojava und Rojhilat sowie in der Diaspora sollen Millionen Unterschriften für eine internationale Vertretung der Kurd:innen gesammelt und anschließend den Vereinten Nationen vorgelegt werden. Begleitet werden soll die Kampagne von Versammlungen und Aktionen. Die Konferenz ruft die kurdische Gesellschaft dazu auf, sich an der Initiative zu beteiligen und die Forderung nach internationaler Vertretung gemeinsam zu tragen.

Forderung nach einer kurdischen Nationalkonferenz

Die Abschlusserklärung greift zugleich eine Forderung auf, die während der Konferenz wiederholt erhoben wurde: Ohne nationale Einheit könne eine gemeinsame internationale Vertretung nicht erreicht werden. Deshalb wird dazu aufgerufen, möglichst bald eine kurdische Nationalkonferenz einzuberufen und dort die Grundlage für ein gemeinsames Vorgehen zu schaffen. Bereits während der Konferenz hatte KCK-Exekutivratsmitglied Zübeyir Aydar für eine solche Zusammenkunft plädiert. Dort sollten gemeinsame Entscheidungen über das weitere Vorgehen getroffen und die internationale Arbeit auf eine gemeinsame politische Grundlage gestellt werden.

KNK hat Guterres bereits angeschrieben

Der KNK hatte die Frage einer Vertretung bei den Vereinten Nationen auf seiner 24. Generalversammlung am 6. und 7. Juni auf die Tagesordnung gesetzt. Dort wurde beschlossen, auf eine Anerkennung der Kurd:innen als Nation und einen Beobachterstatus in UN-Institutionen hinzuarbeiten. Im Zuge der Vorbereitungen führte der KNK Gespräche mit Fachleuten und politischen Kräften in verschiedenen Teilen Kurdistans. Zudem wurde laut Abschlusserklärung bereits ein Schreiben an UN-Generalsekretär António Guterres übermittelt. Die Brüsseler Konferenz markiert nun den Übergang von diesen Vorbereitungen zu einer breiter getragenen Kampagne.

Appell an UN und Mitgliedstaaten

Die Teilnehmer:innen fordern die Vereinten Nationen auf, die kurdische Initiative anzunehmen, die Kurd:innen als Nation anzuerkennen und ihnen eine Vertretung mit Beobachterstatus zu ermöglichen. Zugleich werden die UN-Mitgliedstaaten – insbesondere die fünf ständigen Mitglieder des Sicherheitsrats – aufgerufen, das Anliegen zu unterstützen, auf die Tagesordnung der Vereinten Nationen zu bringen und bei entsprechenden Abstimmungen dafür zu stimmen.

Ein weiterer Appell richtet sich an die Regierungen der Türkei, Irans, Iraks und Syriens. In der Abschlusserklärung wird betont, dass eine Lösung der Kurdistanfrage und eine internationale Vertretung der kurdischen Nation nicht gegen die Interessen dieser Staaten gerichtet seien. Die Regierungen werden aufgefordert, die Initiative nicht als gegen sie gerichtetes Vorhaben zu betrachten und ihr keine Hindernisse in den Weg zu legen.

Mit den Beschlüssen von Brüssel beginnt eine langfristig angelegte Kampagne, die die Forderung nach einer eigenen kurdischen Stimme bei den UN international voranbringen soll.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/brusseler-konferenz-kurdische-einheit-als-grundlage-internationaler-vertretung-52972 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/knk-konferenz-kurdische-diplomatie-soll-globaler-werden-52971 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/konferenz-in-brussel-kurd-innen-streben-vertretung-bei-den-vereinten-nationen-an-52968

 

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Bestrafen die USA die EU für den ukrainischen Beschuss von russischen Raffinerien?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. Oktober 2026 - 9:00
In den USA wird über einen Exportstopp für Diesel in die EU nachgedacht und gleichzeitig erklärt Präsident Trump, die Dieselpreise wären wegen der ukrainischen Angriffe auf russische Raffinerien so explodiert. Wenn die US-Regierung nun vor den anstehenden Wahlen ein Exportverbot für Diesel verhängt, wäre das de facto die Bestrafung der EU für den von ihr […]
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Arbeitslosengeld: Diese 7 Fehler solltest du vermeiden

Eine Kündigung ist schon belastend genug – doch beim Arbeitslosengeld können vermeidbare Fehler die finanzielle Lage zusätzlich verschärfen. Wer eine Frist versäumt, vorschnell unterschreibt oder einen Bescheid ungeprüft lässt, riskiert ausbleibende Zahlungen und einen kürzeren Leistungsanspruch.

Dabei geht es um eine Versicherungsleistung, für die Beschäftigte Beiträge gezahlt haben. Trotzdem reicht der Verlust des Arbeitsplatzes allein nicht aus: Für Arbeitslosengeld I gelten Meldepflichten und weitere Voraussetzungen, zuständig ist die Agentur für Arbeit.

Fehler 1: Erst am letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden

Wer weiß, dass sein Arbeitsverhältnis endet, muss sich grundsätzlich spätestens drei Monate vorher arbeitsuchend melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Enddatums und dem Beschäftigungsende weniger als drei Monate, muss die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis erfolgen.

Auch bei einem befristeten Vertrag sollte niemand darauf warten, ob der Arbeitgeber vielleicht doch noch verlängert. Die Hoffnung auf Weiterbeschäftigung ersetzt die rechtzeitige Meldung nicht.

Bei einer verspäteten Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund droht eine Sperrzeit von einer Woche. Für diese Tage wird kein Arbeitslosengeld gezahlt; zugleich verkürzt sich die Anspruchsdauer entsprechend.

Fehler 2: Arbeitsuchendmeldung und Arbeitslosmeldung verwechseln

„Die Arbeitsagentur weiß doch schon Bescheid“ ist ein folgenschwerer Irrtum. Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die zusätzliche Arbeitslosmeldung, die grundsätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen muss.

Die Arbeitslosmeldung ist persönlich bei der Agentur oder online mit elektronischem Identitätsnachweis möglich. Ein gewöhnlicher Anruf oder eine einfache E-Mail genügt dafür nicht.

Wer sich verspätet arbeitslos meldet, erhält grundsätzlich frühestens ab dem Meldetag Geld, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Ist die Agentur am ersten Tag geschlossen, kann die persönliche Meldung am nächsten Öffnungstag zurückwirken.

Auf fehlende Arbeitgeberunterlagen sollte niemand warten, bevor er sich meldet. Die Unterlagen für die Leistungsberechnung und den Antrag sind ebenfalls wichtig, ersetzen aber die fristgerechte Arbeitslosmeldung nicht.

Fehler 3: Einen Aufhebungsvertrag ungeprüft unterschreiben

Eine Abfindung wirkt zunächst wie ein finanzielles Polster, doch ein Aufhebungsvertrag kann den Anspruch auf Arbeitslosengeld erheblich beschädigen. Wer seine Beschäftigung ohne wichtigen Grund selbst aufgibt und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig arbeitslos wird, riskiert regelmäßig zwölf Wochen Sperrzeit.

Das betrifft auch eine Eigenkündigung. Eine Sperrzeit ist allerdings nicht automatisch gerechtfertigt: Ein belegbarer wichtiger Grund kann sie ausschließen, etwa wenn die Fortsetzung der Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar war.

Besonders teuer ist die verkürzte Bezugsdauer: Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe mindert sich der Anspruch grundsätzlich um mindestens ein Viertel. Aus zwölf Monaten können dadurch neun Monate werden – das Geld wird also nicht einfach später nachgezahlt.

Zusätzlich kann der Anspruch wegen einer Abfindung ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist endet. Dieses Ruhen ist rechtlich etwas anderes als eine Sperrzeit und verkürzt für sich genommen grundsätzlich nicht die Anspruchsdauer.

Eine Abfindung allein führt deshalb weder automatisch zu einer Sperrzeit noch zu einer Kürzung. Vor einer Unterschrift sollten Beschäftigte den Beendigungstermin und die Folgen prüfen lassen, wie auch der Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit beim Arbeitslosengeld erläutert.

Fehler 4: Termine und Bewerbungsnachweise für unverbindlich halten

Wer Arbeitslosengeld erhält, muss auf verbindliche Aufforderungen der Agentur reagieren. Ein versäumter Meldetermin kann bei ordnungsgemäßer Rechtsfolgenbelehrung und ohne wichtigen Grund eine einwöchige Sperrzeit auslösen.

Wer geforderte Eigenbemühungen trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht nachweist, riskiert zwei Wochen Sperrzeit. Deshalb sollten Bewerbungen, Eingangsbestätigungen und Antworten so aufbewahrt werden, dass sich die Bemühungen belegen lassen.

Kann ein Termin aus einem wichtigen Grund nicht wahrgenommen werden, sollte die Agentur möglichst vorher informiert und der Grund nachgewiesen werden. Eine nachvollziehbare Verhinderung ist etwas anderes als das kommentarlos versäumte Gespräch.

Fehler 5: Den Minijob für vollständig anrechnungsfrei halten

Ein Minijob darf nicht mit einem anrechnungsfreien Zuverdienst verwechselt werden. Beim Arbeitslosengeld beträgt der allgemeine Freibetrag für Nebeneinkommen 165 Euro monatlich; die Minijob-Verdienstgrenze ist dafür nicht entscheidend.

Vor der Anrechnung werden unter anderem Steuern, Sozialversicherungsbeiträge und notwendige Werbungskosten berücksichtigt. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit länger neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gearbeitet hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen einen zusätzlichen Freibetrag beanspruchen.

Außerdem muss die Arbeitszeit grundsätzlich unter 15 Stunden wöchentlich bleiben, wobei mehrere Tätigkeiten zusammengerechnet werden. Wer regelmäßig 15 Stunden oder mehr arbeitet, gilt grundsätzlich nicht mehr als arbeitslos – selbst bei geringem Verdienst.

Die Nebentätigkeit muss vorab bei der Agentur gemeldet werden. Warum mehr als der allgemeine Freibetrag möglich sein kann, erklärt auch der Beitrag zum Zuverdienst beim Arbeitslosengeld.

Fehler 6: Ohne Zustimmung verreisen

Arbeitslosigkeit bedeutet nicht, dass jede Reise verboten wäre. Wer verreisen und weiter Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss die notwendige Zustimmung zur Ortsabwesenheit aber vor der Abreise einholen.

Bei genehmigter Abwesenheit kann Arbeitslosengeld grundsätzlich für bis zu 21 Kalendertage im Kalenderjahr weitergezahlt werden. Wochenenden und Feiertage zählen dabei mit.

Die Agentur kann einer zusammenhängenden Abwesenheit von bis zu sechs Wochen zustimmen, zahlt aber grundsätzlich nur für die ersten drei Wochen. Dauert die Reise länger als sechs Wochen, entfällt die Zahlung bereits ab Reisebeginn; anschließend ist eine erneute Arbeitslosmeldung erforderlich.

Wer ohne erforderliche Zustimmung wegfährt, riskiert für die Abwesenheit den Verlust des Anspruchs und eine Rückforderung. Eine gebuchte Reise oder die Erreichbarkeit per Handy ersetzt die Zustimmung nicht.

Fehler 7: Den Bescheid ungeprüft akzeptieren

Auch ein Bescheid der Arbeitsagentur kann Fehler enthalten. Prüfen sollten Betroffene deshalb insbesondere das berücksichtigte Arbeitsentgelt, die Versicherungszeiten, die Anspruchsdauer und die Begründung einer Sperrzeit.

Arbeitslosengeld beträgt grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, bei einem steuerrechtlich berücksichtigungsfähigen Kind unter den gesetzlichen Voraussetzungen 67 Prozent. Es sind also nicht schlicht 60 oder 67 Prozent des letzten Nettozahlbetrags auf dem Gehaltskonto.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Ein Anruf mit der Bitte um Erklärung ersetzt den Widerspruch nicht und hält die Frist nicht an.

Wer die Berechnung noch prüfen lassen muss, kann zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung nachreichen. Dafür sollte einer der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Wege genutzt und der rechtzeitige Eingang dokumentiert werden.

Warum nicht jede ausbleibende Zahlung dasselbe bedeutet Situation Folge für die Zahlung Folge für die Anspruchsdauer Verspätete Arbeitsuchendmeldung ohne wichtigen Grund Eine Woche Sperrzeit Verkürzung um die Sperrzeittage Verspätete Arbeitslosmeldung Grundsätzlich keine Zahlung für die Zeit vor der Meldung Keine automatische Sperrzeit allein wegen dieser Verspätung Zwölfwöchige Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Zwölf Wochen keine Zahlung Grundsätzlich Verkürzung um mindestens ein Viertel Ruhen wegen Abfindung und verkürzter Kündigungsfrist Zahlungsbeginn kann sich verschieben Durch dieses Ruhen allein grundsätzlich keine Verkürzung Häufige Fragen zum Arbeitslosengeld Reicht es, wenn mein Arbeitgeber meine Entlassung meldet?

Die eigenen Meldepflichten bleiben bestehen. Beschäftigte müssen sich fristgerecht arbeitsuchend und zusätzlich arbeitslos melden.

Bekomme ich nach einer Eigenkündigung immer eine Sperrzeit?

Ein nachgewiesener wichtiger Grund kann eine Sperrzeit ausschließen. Ob er vorliegt, prüft die Agentur anhand der konkreten Umstände; eine bloße Unzufriedenheit mit dem Arbeitsplatz genügt dafür regelmäßig nicht.

Wird eine Abfindung vollständig mit dem Arbeitslosengeld verrechnet?

Eine Abfindung wird nicht pauschal Euro für Euro abgezogen. Bei einer vorzeitigen Beendigung vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist kann der Anspruch jedoch ruhen, und unabhängig davon kann eine Sperrzeit zu prüfen sein.

Darf ich während des Bezugs einen Nebenjob ausüben?

Das ist grundsätzlich möglich, wenn die Tätigkeit gemeldet wird und die gesamte Arbeitszeit regelmäßig unter 15 Wochenstunden bleibt. Beim Einkommen gelten grundsätzlich 165 Euro Freibetrag monatlich, wobei Abzüge und besondere Freibeträge die Anrechnung verändern können.

Sind drei Wochen Urlaub automatisch erlaubt?

Für die Fortzahlung bei einer Reise ist die vorherige Zustimmung der Arbeitsagentur erforderlich. Die grundsätzlich möglichen 21 Kalendertage sind keine pauschale Erlaubnis, ohne Abstimmung wegzufahren.

Was kann ich gegen eine unberechtigte Sperrzeit tun?

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dabei sollten Betroffene ihren wichtigen Grund konkret schildern und vorhandene Nachweise beifügen oder nachreichen.

Quellen: Bundesagentur für Arbeit zu Arbeitsuchendmeldung, Arbeitslosmeldung, Bescheid und Widerspruch sowie Merkblatt für Arbeitslose; § 148 SGB III, § 158 SGB III und § 159 SGB III.

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