Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rentner aufgepasst: Amazon hat einen Fehler begangen und Kunden können Beiträge zurückfordern
Amazon hat jahrelang höhere Prime-Beiträge eingezogen – jetzt ist die dafür verwendete Preisanpassungsklausel höchstrichterlich gescheitert. Der Bundesgerichtshof erklärte sie am 1. Oktober 2026 für unwirksam; für bestimmte langjährige Kunden soll das Abo deshalb wieder günstiger werden.
Auch Rentnerinnen und Rentner können davon profitieren und möglicherweise bereits gezahlte Aufschläge zurückbekommen.
Was der Bundesgerichtshof Amazon untersagt hatDer Rechtsstreit betrifft die Bedingungen, mit denen Amazon seine Prime-Mitgliedschaft im September 2022 verteuerte. Der Bundesgerichtshof beanstandete im Verfahren III ZR 205/25, dass daraus die Rechte der Kunden bei einer Preiserhöhung nicht ausreichend deutlich hervorgingen.
Mussten Betroffene kündigen, um die Erhöhung abzuwehren, oder konnten sie widersprechen und ihren Vertrag zum bisherigen Preis fortsetzen? Genau diese Unklarheit benachteiligte die Kunden nach Ansicht des Gerichts unangemessen und verstieß gegen das Transparenzgebot.
Für Verbraucher ist das ein wichtiger Erfolg: Wer einen laufenden Vertrag bezahlt, muss erkennen können, welche Möglichkeiten er gegenüber einer angekündigten Verteuerung hat. Eine schwer verständliche Vertragsklausel darf diese Entscheidung nicht erschweren.
Welche Kunden künftig wieder weniger zahlen sollenAmazon kündigte nach dem Urteil an, den Beitrag für Mitglieder vorübergehend anzupassen, deren Prime-Abonnement bereits vor dem 15. September 2022 begann und seitdem unverändert besteht. Betroffene sollen vor ihrem nächsten Zahlungstermin informiert werden.
Für diese Altkunden sollen bis auf Weiteres wieder die früheren Beiträge gelten: 69 Euro jährlich beziehungsweise 7,99 Euro monatlich. Eine dauerhafte Preisgarantie hat Amazon damit nicht abgegeben.
Wer Prime erst zu den höheren Preisen abgeschlossen hat, kann aus diesem Verfahren keine allgemeine Preissenkung für seinen Vertrag ableiten. Die Sammelklage richtet sich gegen die damalige Verteuerung bestehender Mitgliedschaften; Neuverträge gehören nicht dazu.
Wie viel Geld auf dem Spiel stehtBeim regulären Jahresabo erhöhte Amazon den Beitrag von 69 auf 89,90 Euro. Das entspricht einem Aufschlag von 20,90 Euro und einer Verteuerung um rund 30 Prozent.
Beim Monatsabo stieg der Preis von 7,99 auf 8,99 Euro. Wie hoch eine mögliche Erstattung ausfällt, hängt deshalb von der Zahlungsweise und der Zahl der tatsächlich gezahlten erhöhten Beiträge ab.
Reguläres Prime-Abo Beitrag vor der Erhöhung 2022 Erhöhter Beitrag Rechnerische Differenz Monatliche Zahlung 7,99 Euro 8,99 Euro 1 Euro je Monatszahlung Jährliche Zahlung 69 Euro 89,90 Euro 20,90 Euro je JahreszahlungWer beispielsweise vier erhöhte Jahresbeiträge bezahlt hat, kommt rechnerisch auf 83,60 Euro Mehrkosten. Bei fünf erhöhten Jahreszahlungen wären es 104,50 Euro; das sind Rechenbeispiele und keine pauschal zugesprochenen Erstattungen.
Die Rückforderung betrifft den Aufschlag, nicht den gesamten Mitgliedsbeitrag. Zusätzliche Ausgaben für Filmkäufe, andere Abonnements oder weitere Amazon-Leistungen gehören nicht automatisch dazu.
Warum der Gerichtserfolg noch keine Überweisung auslöstDer Bundesgerichtshof hat über die Wirksamkeit der Vertragsklausel entschieden. Über die Erstattung bereits eingezogener Mehrbeträge wird in einer gesonderten Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt, Aktenzeichen I-13 VKl 1/25.
Das Urteil stärkt die Position der Betroffenen, ersetzt aber keine Entscheidung über ihre konkreten Rückzahlungsansprüche. Wann tatsächlich Geld fließt, steht deshalb noch nicht fest.
Die angekündigte Beitragssenkung und die Rückforderung müssen also getrennt betrachtet werden. Eine künftig kleinere Abbuchung gleicht die Mehrkosten der vergangenen Jahre noch nicht aus.
Wie sich Betroffene der Sammelklage anschließen könnenDie Anmeldung erfolgt über das Klageregister beim Bundesamt für Justiz. Die Verbraucherzentrale bietet auf ihrer Informationsseite zur Amazon-Sammelklage einen Klage-Check und den Zugang zur Registrierung an.
Die Teilnahme ist kostenlos und mit keinem eigenen Prozesskostenrisiko verbunden. Wer wirksam angemeldet ist und die Voraussetzungen erfüllt, soll bei einem erfolgreichen Verfahren unmittelbar eine Erstattung erhalten können.
Nach den veröffentlichten Verfahrensinformationen ist eine Anmeldung weiterhin möglich. Die Frist endet grundsätzlich drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung; ein konkreter Verhandlungstermin ist dort bislang nicht angegeben.
Vertragsänderungen können die Rückforderung beeinflussenBesondere Aufmerksamkeit ist nötig, wenn zwischenzeitlich vom Monats- zum Jahresabo oder umgekehrt gewechselt wurde. Nach Einschätzung der Juristen der Stiftung Warentest kann darin eine Zustimmung zu den zu diesem Zeitpunkt geltenden Preisen liegen.
Für Zahlungen nach einem solchen Wechsel könnte der Erstattungsanspruch deshalb entfallen, während zuvor entstandene Ansprüche bestehen bleiben können. Betroffene sollten den Verlauf ihrer Mitgliedschaft prüfen und nicht allein vom heutigen Tarif auf sämtliche vergangenen Zahlungen schließen.
Hilfreich sind die ursprüngliche Vertragsbestätigung, die damalige Mitteilung über die Preiserhöhung sowie Rechnungen und Zahlungsnachweise. Damit lässt sich nachvollziehen, wann welcher Beitrag bezahlt und ob der Vertrag später geändert wurde.
Weshalb bloßes Abwarten Geld kosten kannRückzahlungsansprüche können verjähren. Die wirksame Anmeldung zur Sammelklage hemmt die Verjährung der erfassten Ansprüche und kann damit auch für ältere Zahlungen wichtig sein.
Wer seine Forderung individuell gegenüber Amazon verfolgt, muss die Verjährungsfrage gesondert beachten. Die Verbraucherzentrale verweist darauf, dass bei individuellen Rückforderungen grundsätzlich nur noch die vergangenen drei Jahre berücksichtigt werden können; eine pauschale Zusage für sämtliche Zahlungen seit 2022 wäre daher unseriös.
Rentner profitieren als KundenDie Entscheidung enthält keine Sonderregelung für Ruheständler. Entscheidend sind der Vertrag, die damalige Preiserhöhung und die geleisteten Zahlungen, nicht das Alter oder die Rentenhöhe.
Davon getrennt gibt es die Frage, ob soziale Nachweise eine vergünstigte Mitgliedschaft ermöglichen. Welche Unterschiede dabei zu beachten sind, erläutert der Beitrag Amazon Prime für Rentner: Wann eine Vergünstigung möglich ist.
Gerade bei einer kleinen Rente lohnt sich zudem ein Blick auf andere regelmäßig abgebuchte Gebühren. Dazu passt der Ratgeber So können Rentner Kontoführungsgebühren sparen.
Der Amazon-Fall zeigt, warum auch vergleichsweise kleine Aufschläge Aufmerksamkeit verdienen. Über mehrere Jahre wird daraus ein Betrag, den Verbraucher nicht vorschnell abschreiben sollten.
Beispiel aus der Praxis: 83,60 Euro mögliche RückforderungRentnerin Ingrid M. nutzt Prime seit 2020 und bezahlt jährlich; im November 2022, 2023, 2024 und 2025 wurden jeweils 89,90 Euro statt zuvor 69 Euro abgebucht. Sie hat ihre Zahlungsweise nicht geändert und kommt damit auf eine rechnerische Differenz von viermal 20,90 Euro, insgesamt 83,60 Euro.
Ingrid prüft ihre Unterlagen und meldet den Anspruch zur Sammelklage an. Ob und wann sie die 83,60 Euro erhält, hängt vom weiteren Verfahren und der Prüfung ihres Anspruchs ab; die angekündigte Senkung künftiger Beiträge ist davon unabhängig.
Fragen und Antworten zum Amazon-Urteil Bekommen alle Rentner mit Prime-Mitgliedschaft Geld zurück?Nein, der Rentenbezug begründet keinen besonderen Anspruch. Es geht um Kunden, deren bestehendes Abonnement 2022 verteuert wurde und bei denen die Voraussetzungen für eine Rückforderung vorliegen.
Hat der Bundesgerichtshof Amazon bereits zur Auszahlung an jeden Kunden verurteilt?Nein, das Urteil betrifft die verwendete Preisanpassungsklausel. Die Rückzahlung der Mehrbeträge ist Gegenstand des gesonderten Verfahrens vor dem Oberlandesgericht Hamm.
Wie hoch kann die Erstattung sein?Beim regulären Prime-Abo beträgt die rechnerische Differenz 20,90 Euro je erhöhtem Jahresbeitrag oder einen Euro je erhöhter Monatszahlung. Wie viele Zahlungen berücksichtigt werden können, hängt vom individuellen Vertragsverlauf und der rechtlichen Durchsetzbarkeit ab.
Kostet die Anmeldung zur Sammelklage etwas?Die Anmeldung ist kostenlos, und angemeldete Verbraucher tragen kein eigenes Prozesskostenrisiko. Das bedeutet allerdings nicht, dass die Rückzahlung bereits garantiert ist.
Wird Prime jetzt für jeden billiger?Nein, Amazon hat die vorübergehende Anpassung für Mitgliedschaften angekündigt, die vor dem 15. September 2022 begonnen haben und seither unverändert bestehen. Wer später abgeschlossen oder seinen Vertrag geändert hat, sollte daraus keine automatische Preissenkung ableiten.
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Gleiches Gehalt, weniger Netto: Viele Arbeitnehmer müssen 2027 mit höheren Abzügen rechnen
Das Bruttogehalt bleibt gleich, trotzdem könnten 2027 höhere Sozialabgaben auf der Lohnabrechnung stehen. Der aktuelle Verordnungsentwurf sieht vor, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Krankenversicherung sowie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung anzuheben.
Betroffen wären vor allem Beschäftigte, deren Einkommen oberhalb der bisherigen Grenzen liegt. Wie viel ihnen am Ende tatsächlich weniger ausgezahlt würde, hängt allerdings auch von den Beitragssätzen und der steuerlichen Berechnung ab.
Die höheren Grenzen sind noch nicht abschließend beschlossenDas Bundesarbeitsministerium hat einen Referentenentwurf zur Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 vorgelegt. Nach dem veröffentlichten Verfahrensstand stehen der Beschluss der Bundesregierung und die Zustimmung des Bundesrats noch aus.
Die vorgesehenen Werte sind deshalb eine Grundlage für die finanzielle Planung, aber noch keine endgültigen Abrechnungsbeträge. Auch eine persönliche Nettoeinbuße lässt sich daraus allein nicht verbindlich ableiten.
Warum ohne Gehaltserhöhung mehr Beiträge anfallen könnenEine Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welchem Einkommen Beiträge für den jeweiligen Versicherungszweig berechnet werden. Der darüberliegende Verdienst bleibt dort beitragsfrei.
Steigt diese Grenze, wird bei entsprechend hohem Gehalt ein größerer Teil des Einkommens beitragspflichtig. Dafür muss weder der Arbeitgeber das Gehalt erhöhen noch der prozentuale Beitragssatz steigen.
In der gesetzlichen Krankenversicherung liegt die Grenze 2026 bei monatlich 5.812,50 Euro. In der allgemeinen Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung sind es 8.450 Euro.
Versicherungszweig Monatliche Grenze 2026 Vorgesehene Grenze 2027 Zusätzlich beitragspflichtiger Verdienst höchstens Gesetzliche Krankenversicherung 5.812,50 Euro 6.375 Euro 562,50 Euro monatlich Allgemeine Rentenversicherung 8.450 Euro 8.850 Euro 400 Euro monatlich Arbeitslosenversicherung 8.450 Euro 8.850 Euro 400 Euro monatlichDie letzte Spalte zeigt zusätzlich erfasstes Einkommen, keine zusätzlichen Beiträge. Wie hoch die Abzüge darauf ausfallen, ergibt sich erst aus den jeweiligen Arbeitnehmeranteilen.
Nicht jeder Arbeitnehmer wird dadurch stärker belastetBei einem gleichbleibenden Monatsbrutto von beispielsweise 4.000 Euro entsteht allein durch die höheren Grenzen keine Mehrbelastung. Dieses Einkommen liegt bereits heute vollständig innerhalb der beitragspflichtigen Bereiche.
Anders sieht es bei 6.000 Euro aus: Für die Krankenversicherung würden künftig weitere 187,50 Euro des Monatsgehalts berücksichtigt. Die höhere Grenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung hätte bei diesem Verdienst dagegen noch keine Auswirkung.
Wer mindestens 8.850 Euro monatlich verdient und in den genannten Versicherungszweigen beitragspflichtig ist, würde die Anhebungen vollständig spüren. Bei Einkommen zwischen alter und neuer Grenze fällt der zusätzliche beitragspflichtige Betrag entsprechend kleiner aus.
Diese Einordnung unterstellt ein gleichbleibendes Monatsgehalt ohne Sonderzahlungen. Weihnachtsgeld, Boni oder weitere beitragspflichtige Beschäftigungen können eine genauere Betrachtung erforderlich machen.
In der Krankenversicherung kommt eine zusätzliche Anhebung hinzuDie jährliche Fortschreibung orientiert sich an der allgemeinen Lohnentwicklung, nicht an der individuellen Gehaltserhöhung eines Beschäftigten. Für die Rechengrößen 2027 nennt das Ministerium eine Lohnentwicklung von 4,38 Prozent im Jahr 2025.
Bei der Krankenversicherung ist darüber hinaus eine zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich vorgesehen, die nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auf gesetzlichen Vorgaben beruht. Der Sprung auf 6.375 Euro lässt sich deshalb nicht allein mit der üblichen jährlichen Fortschreibung erklären.
Was die höheren Grenzen rechnerisch kosten könntenFür eine Modellrechnung lässt sich der allgemeine Krankenversicherungsbeitrag von 14,6 Prozent mit einem angenommenen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent kombinieren. Bei hälftiger Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergibt sich ein Arbeitnehmeranteil von 8,75 Prozent.
Auf die maximal zusätzlich erfassten 562,50 Euro entfielen damit rund 49,22 Euro mehr Arbeitnehmerbeitrag zur Krankenversicherung im Monat. Der tatsächliche Zusatzbeitrag hängt von der Krankenkasse ab; die Rechnung ist keine Vorhersage ihres Beitragssatzes für 2027.
In der allgemeinen Rentenversicherung ergäben sich bei unverändert 18,6 Prozent Gesamtbeitrag auf zusätzliche 400 Euro monatlich 37,20 Euro mehr Arbeitnehmerbeitrag. Bei unverändert 2,6 Prozent in der Arbeitslosenversicherung kämen weitere 5,20 Euro hinzu.
Zusammen wären das bei Einkommen ab der neuen Rentenversicherungsgrenze rund 91,62 Euro monatlich für diese drei Versicherungszweige. Die Pflegeversicherung und steuerliche Auswirkungen sind darin noch nicht enthalten.
Die Pflegeversicherung muss gesondert betrachtet werdenAuch bei der Pflegeversicherung können höhere Beitragsgrenzen zusätzliche Abzüge auslösen. Der am 30. September beschlossene Regierungsentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, die zusätzliche Anhebung um 300 Euro monatlich entsprechend der Krankenversicherung nachzuvollziehen; das Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen.
Der persönliche Pflegeversicherungsbeitrag hängt außerdem von der Elterneigenschaft und gegebenenfalls der Zahl berücksichtigungsfähiger Kinder ab. In Sachsen gilt eine andere Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, weshalb eine einheitliche Gesamtsumme für alle Beschäftigten irreführend wäre.
Mehr Sozialabgaben bedeuten nicht denselben Betrag weniger NettoZusätzliche Arbeitnehmerbeiträge dürfen nicht einfach mit einer gleich hohen Nettoeinbuße gleichgesetzt werden. Beiträge zur Altersvorsorge sowie zur Kranken- und Pflegeversicherung können innerhalb der gesetzlichen Regeln steuerlich berücksichtigt werden und dadurch die Belastung teilweise abfedern.
Für eine belastbare Nettoberechnung müssen deshalb auch die persönlichen Steuermerkmale und die für 2027 geltenden steuerlichen Vorgaben feststehen. Eine Überschrift mit einem festen monatlichen Nettoverlust für sämtliche Betroffenen würde mehr versprechen, als sich derzeit berechnen lässt.
Außerdem können höhere Rentenversicherungsbeiträge zusätzliche Rentenansprüche begründen, weil mehr Verdienst berücksichtigt wird.
Beispiel aus der Praxis: 6.000 Euro brutto, zusätzliche KrankenversicherungsbeiträgeEin fiktives Beispiel: Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin verdient 2026 und 2027 jeweils 6.000 Euro brutto im Monat. Wird die geplante Grenze eingeführt, steigt ihr für die Krankenversicherung berücksichtigtes Gehalt von 5.812,50 Euro auf die vollen 6.000 Euro.
Bei einem unveränderten Arbeitnehmeranteil von 8,75 Prozent ergeben die zusätzlichen 187,50 Euro rund 16,41 Euro mehr Krankenversicherungsbeitrag monatlich. Die Anhebung der Renten- und Arbeitslosenversicherungsgrenze belastet sie bei diesem Gehalt dagegen nicht zusätzlich.
Ob und wie stark ihr Auszahlungsbetrag insgesamt sinkt, hängt zusätzlich von Pflegeversicherung, Steuern und möglichen weiteren Änderungen ab. Das Beispiel zeigt dennoch: Ein unverändertes Gehalt schützt Beschäftigte oberhalb der bisherigen Grenze nicht vor höheren Beiträgen.
Quellen: Bundesarbeitsministerium, Referentenentwurf der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027; Deutsche Rentenversicherung, Rechengrößen und Beitragssätze; Bundesgesundheitsministerium, Krankenversicherungsbeiträge, Finanzierung der Pflegeversicherung und Kabinettsbeschluss zum Pflegeneuordnungsgesetz; Bundesagentur für Arbeit, Haushaltsplan 2026; § 10 Einkommensteuergesetz.
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EM-Rentenzuschlag: Zusätzliche Überweisung ist verschwunden
Wer früher jeden Monat eine zusätzliche Überweisung zur Erwerbsminderungsrente bekam, sucht diesen Zahlungseingang inzwischen vergeblich. Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass die Rentenversicherung den Zuschlag gestrichen hat.
Eine Überweisung weniger bedeutet nicht automatisch weniger RenteDie zusätzliche Buchung war für Betroffene ein gut sichtbares Zeichen: Neben der eigentlichen Rente kam noch ein weiterer Betrag an. Seit der Zusammenführung lässt sich am Kontoauszug allein nicht mehr erkennen, welcher Anteil der Zahlung auf den Zuschlag entfällt.
Wer lediglich nach der früheren Zusatzüberweisung sucht, kann deshalb einen falschen Eindruck bekommen. Entscheidend ist, ob der Zuschlag in der Rentenberechnung enthalten ist und der ausgewiesene Auszahlungsbetrag tatsächlich auf dem Konto ankommt.
Über die Zusammenführung von Rentenzuschlag und Monatsrente hatte Gegen-Hartz bereits vor der Umstellung berichtet. Der weggefallene Buchungsposten darf nicht mit einem weggefallenen Anspruch verwechselt werden.
Warum es zunächst zwei Zahlungen gabDie Auszahlung erfolgte wegen der aufwendigen technischen Umsetzung in zwei Stufen. Von Juli 2024 bis November 2025 kam der Zuschlag gesondert zwischen dem 10. und dem 20. des jeweiligen Monats.
Seit Dezember 2025 berechnet die Rentenversicherung zusätzliche persönliche Entgeltpunkte und berücksichtigt diese innerhalb der Rente. Für diese Umstellung war kein Antrag erforderlich.
Wer den Zuschlag erhalten kannDie Verbesserung betrifft grundsätzlich Erwerbsminderungsrenten mit einem Beginn zwischen Januar 2001 und Dezember 2018. Auch bestimmte unmittelbar anschließende Altersrenten sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten können erfasst sein.
Für die Zuschlagsregelung ab Dezember 2025 musste am 30. November 2025 Anspruch auf eine begünstigte Rente bestehen. Ein Rentenbeginn im genannten Zeitraum ist deshalb ein wichtiger Anhaltspunkt, ersetzt aber nicht die Prüfung der weiteren Voraussetzungen.
Beginn der begünstigten Erwerbsminderungsrente Zuschlag auf die persönlichen Entgeltpunkte Januar 2001 bis Juni 2014 7,5 Prozent Juli 2014 bis Dezember 2018 4,5 ProzentDie Prozentsätze beziehen sich seit der Umstellung auf die persönlichen Entgeltpunkte, die der Rente am 30. November 2025 zugrunde lagen. Sie lassen sich daher nicht einfach auf einen beliebigen aktuellen Kontoeingang anwenden.
So lässt sich die Zahlung sinnvoll prüfenFür eine nachvollziehbare Prüfung gehören der Bescheid zur Umstellung, die damaligen Kontoauszüge und die späteren Rentenmitteilungen nebeneinander. Beim November 2025 müssen die reguläre Rente und der gesonderte Zuschlag zunächst zusammengerechnet werden.
Dieser Gesamtbetrag lässt sich anschließend mit der für Dezember 2025 ausgewiesenen Zahlung vergleichen. Wer dagegen nur die beiden regulären Rentenüberweisungen gegenüberstellt, übersieht, dass im November noch ein Teil des Geldes separat kam.
Für die heutige Zahlung ist zusätzlich die jüngste Rentenmitteilung heranzuziehen. Zwischen Dezember 2025 und Oktober 2026 können weitere Änderungen liegen, weshalb ein Vergleich zweier Kontoeingänge allein keine zuverlässige Erklärung für jede Differenz liefert.
Eine fehlende Zusatzbuchung ist kein ausreichender Beleg für eine Kürzung. Ein nicht nachvollziehbarer Unterschied zwischen dem angekündigten Auszahlungsbetrag und dem tatsächlichen Eingang ist dagegen ein konkreter Anlass für eine Nachfrage.
Warum eine Nachzahlung möglich warMit der Zusammenführung änderte sich auch das Berechnungsverfahren. Deshalb prüfte die Rentenversicherung automatisch, ob der neue Zahlbetrag einschließlich Zuschlag für Dezember 2025 höher war als die entsprechende Gesamtsumme für November.
Die gesetzliche Vergleichsregel sieht bei einem positiven Unterschied grundsätzlich eine Nachzahlung des Unterschiedsbetrags multipliziert mit 17 vor. Die 17 Monate stehen für den Zeitraum von Juli 2024 bis November 2025.
Daraus folgt allerdings kein pauschaler Anspruch auf eine große Nachzahlung. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass sich entsprechende Nachzahlungen meist nur im Centbereich bewegen dürften.
Bei einer zusätzlichen Witwenrente genauer hinsehenEine tatsächliche finanzielle Folge kann sich ergeben, wenn neben der eigenen Rente eine Witwen- oder Witwerrente bezogen wird. Der integrierte Zuschlag zählt nun zum eigenen Renteneinkommen, das bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt wird.
Die durch diese Umstellung entstandene Einkommenserhöhung konnte sich nach Angaben der Rentenversicherung grundsätzlich erstmals zum 1. Juli 2026 auswirken. Ob die Hinterbliebenenrente dadurch sinkt, hängt insbesondere davon ab, ob das anzurechnende Einkommen den geltenden Freibetrag überschreitet.
Betroffene sollten deshalb beide Rentenbescheide betrachten. Warum die eigene EM-Rente steigen und zugleich die Witwenrente sinken kann, erläutert Gegen-Hartz in einem gesonderten Beitrag.
Wenn der Zuschlag im Bescheid nicht nachvollziehbar istWer die Berechnung nicht versteht, sollte die Rentenversicherung gezielt um eine Erläuterung des Zuschlags und des daraus entstandenen Auszahlungsbetrags bitten. Hilfreich sind das Datum des betreffenden Bescheids und die Angabe, für welchen Monat eine Abweichung vermutet wird.
Bei einem älteren, bereits bestandskräftigen Bescheid kann außerdem ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Voraussetzung für eine rückwirkende Korrektur ist allerdings ein tatsächlicher rechtlicher oder sachlicher Fehler, durch den Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht wurden.
Beispiel aus der Praxis: Der vermeintlich gestrichene ZuschlagEin vereinfachtes Beispiel: Frau Berger erhielt im November 2025 eine Rentenzahlung von 1.000 Euro und zusätzlich 75 Euro Zuschlag. Für Dezember weist ihr neuer Bescheid einen gemeinsamen Auszahlungsbetrag von 1.075 Euro aus, der genauso überwiesen wird.
Weil die separate 75-Euro-Buchung fehlt, vermutet sie zunächst eine Kürzung. Der Vergleich zeigt jedoch: In diesem Beispiel ist der Monatsbetrag unverändert geblieben, lediglich die Aufteilung auf zwei Überweisungen ist entfallen.
Sechs Fragen und Antworten zum EM-Rentenzuschlag Wurde der Zuschlag im Oktober 2026 abgeschafft?Nein, das Ausbleiben der gesonderten Überweisung erklärt sich durch die Zusammenführung mit der Rente seit Dezember 2025. Daraus ergibt sich keine neue Oktoberänderung.
Muss ich die gemeinsame Auszahlung beantragen?Nein, die Prüfung und Umstellung erfolgten automatisch. Ein neuer Antrag allein wegen der geänderten Auszahlung war nicht erforderlich.
Wo kann ich erkennen, ob der Zuschlag berücksichtigt wurde?In der Rentenberechnung des Bescheids zur Umstellung. Für die Prüfung des heutigen Kontoeingangs sollten zusätzlich die späteren Rentenmitteilungen herangezogen werden.
Bedeutet eine höhere reguläre Rentenüberweisung automatisch mehr Geld?Nein, zuvor wurde ein Teil des Monatsbetrags separat überwiesen. Ein aussagekräftiger Vergleich muss diese frühere Zusatzüberweisung einbeziehen.
Bekommen alle Berechtigten eine Nachzahlung?Nein, eine Nachzahlung hängt vom Ergebnis der gesetzlichen Vergleichsberechnung ab. Die bloße Umstellung von zwei Überweisungen auf eine begründet noch keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch.
Kann der Zuschlag meine Witwenrente vermindern?Ja, als Bestandteil der eigenen Rente kann er die Einkommensanrechnung beeinflussen. Die durch die Umstellung entstandene Einkommenserhöhung konnte sich grundsätzlich erstmals ab Juli 2026 auswirken, sofern die Voraussetzungen für eine Anrechnung vorliegen.
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Bis zu 2.000 Euro Bußgeld: Neue Vermieterpflicht kann bei Wohnungssuche treffen
Wer Leistungen vom Jobcenter bezieht und eine Wohnung sucht, könnte durch neue Vermieterpflichten auf zusätzliche Vorbehalte stoßen. Eigentümer müssen unter bestimmten Voraussetzungen Fragen zur Unterkunft beantworten und auf gesondertes Verlangen auch Belege vorlegen.
Die verbreitete Behauptung, dafür drohten pauschal 5.000 Euro Bußgeld, ist allerdings falsch. Tatsächlich unterscheidet das Gesetz zwischen Auskünften und Nachweisen – und setzt für Verstöße gegen die hier relevante Vorlagepflicht eine Obergrenze von 2.000 Euro.
Was sich seit Juli 2026 für Vermieter geändert hatSeit dem 1. Juli 2026 enthält § 60 Absatz 6 SGB II eine ausdrückliche Auskunftspflicht für Personen, die Leistungsberechtigten eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Vorgaben dazu mit einer Weisung vom 11. September 2026 aktualisiert.
Das Jobcenter kann beispielsweise nach der Miethöhe, der Dauer des Mietverhältnisses, der Zahl der Unterkunftsnutzer und den Abrechnungsmodalitäten fragen. Voraussetzung bleibt, dass die Angaben für die Aufgaben nach dem SGB II erforderlich sind.
Erfasst werden auch Fälle, in denen Leistungen erst beantragt wurden oder bereits in der Vergangenheit bezogen wurden. Eine allgemeine Meldepflicht für sämtliche Vermietungen entsteht daraus jedoch nicht: Das Gesetz verlangt Auskünfte auf ein entsprechendes Behördenersuchen.
Die bloße Verletzung der neuen Auskunftspflicht nach § 60 Absatz 6 SGB II ist nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit nicht bußgeldbewehrt. Daraus folgt allerdings nicht, dass Vermieter rechtmäßige Anfragen nach Belieben ignorieren dürfen.
Anders liegt der Fall bei Beweismitteln: Reichen die Auskünfte zur Klärung nicht aus, kann das Jobcenter nach Absatz 7 passende Nachweise verlangen. Werden diese vorsätzlich oder fahrlässig nicht, fehlerhaft, unvollständig oder verspätet vorgelegt, kommt ein Bußgeld in Betracht.
Auch die 2.000 Euro werden nicht automatisch bei jedem verspäteten Schreiben fällig. Es muss eine rechtmäßige Vorlagepflicht bestehen, die schuldhaft verletzt wurde.
Situation Rechtliche Einordnung Vermieter beantwortet eine Anfrage nach § 60 Absatz 6 nicht Verletzung der Auskunftspflicht, für sich genommen kein Bußgeldtatbestand nach § 63 SGB II Ein nach Absatz 7 rechtmäßig verlangter Beleg wird schuldhaft nicht oder verspätet vorgelegt Bußgeld bis zu 2.000 Euro möglich Jobcenter schreibt Vermieter ohne konkreten Aufklärungsbedarf routinemäßig an Nach den BA-Vorgaben nicht zulässig Notwendige Fragen bleiben trotz Unterlagen des Mieters offen Weitere Ermittlungen können zulässig seinDiese Unterscheidungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften und den dazu veröffentlichten Verwaltungsvorgaben.
Das Jobcenter darf nicht einfach jeden Vermieter anschreibenDie Bundesagentur setzt den Behörden eine klare Grenze: Routinemäßige Vermieterabfragen sind ausgeschlossen, grundsätzlich ist zuerst die Mitwirkung der leistungsberechtigten Person gefragt. Die neue Befugnis erlaubt deshalb kein automatisches Anschreiben bei jedem Leistungsantrag.
Bleiben entscheidungserhebliche Lücken oder Widersprüche, kann eine Nachfrage beim Vermieter dennoch erforderlich sein. Eine zusätzliche Bestätigung allein aus Gewohnheit lässt sich dagegen nicht mit der Reform rechtfertigen.
Was die Verwaltung dabei beachten muss, erläutert auch der Beitrag über die neue BA-Weisung zu Vermieteranfragen des Jobcenters. Die Vorgaben sind gerade dann hilfreich, wenn Betroffene bereits alle angeforderten Nachweise eingereicht haben.
Warum die Pflicht trotzdem Wohnungssuchende treffen könnteDie mögliche Belastung entsteht bereits bei der Auswahl neuer Mieter: Wer zusätzlichen Schriftverkehr mit dem Jobcenter erwartet, könnte Bewerber mit Leistungsbezug zurückstellen. Das wäre eine indirekte Folge der Regelung, obwohl sich die Pflicht an den Unterkunftsgeber richtet.
Was Wohnungssuchende und Mieter jetzt tun könnenBei einem geplanten Umzug sollten Leistungsberechtigte dem Jobcenter das konkrete Wohnungsangebot vorlegen und vor Vertragsabschluss die Zusicherung zur Übernahme der Unterkunftskosten einholen. Mietkaution und Umzugskosten sollten ebenfalls vorab geklärt werden.
Eine fehlende Zusicherung führt allerdings nicht in jedem Fall dazu, dass überhaupt keine Miete übernommen wird. Die Unterschiede erläutert der Beitrag dazu, wann das Jobcenter auch ohne vorherige Zusicherung Unterkunftskosten zahlen muss.
Im laufenden Verfahren hilft es, Mietvertrag und benötigte Abrechnungen fristgerecht einzureichen und den Eingang zu dokumentieren. Ist trotzdem eine Vermieteranfrage vorgesehen, können Betroffene schriftlich nachfragen, welche konkrete Information noch fehlt.
Ein Verweis auf ältere Urteile ersetzt dabei nicht die Prüfung der heutigen Vorschriften. Das auf gegen-hartz.de erläuterte Urteil zur Anforderung vollständiger Betriebs- und Heizkostenabrechnungen betraf die frühere Rechtslage; seit Juli besteht eine zusätzliche gesetzliche Grundlage für erforderliche Belege.
Sechs Fragen und Antworten zur neuen Vermieterpflicht Gilt die Pflicht für alle Vermieter?Die hier behandelte Vorschrift betrifft Unterkunftsgeber in Verbindung mit Leistungen nach dem SGB II und anerkannten Unterkunftsaufwendungen. Sie begründet keine allgemeine Berichtspflicht über sämtliche Mieter.
Müssen Vermieter von sich aus Unterlagen an das Jobcenter schicken?Nein, Auskünfte und zusätzliche Belege werden nach diesen Vorschriften auf Verlangen angefordert. Allein der Abschluss eines Mietvertrags löst keine automatische Übersendungspflicht aus.
Darf das Jobcenter ohne Zustimmung des Mieters nachfragen?Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die fehlende Zustimmung rechtfertigt jedoch keine Routineabfrage und beseitigt nicht den Schutz der Sozialdaten.
Verhindern vollständig eingereichte Unterlagen jede Vermieteranfrage?Sind alle notwendigen Fragen geklärt, fehlt der Anlass für eine zusätzliche Abfrage. Bleiben erhebliche Widersprüche, können weitere Ermittlungen trotzdem zulässig sein.
Müssen Wohnungssuchende jetzt mit weniger Zusagen rechnen?Zusätzlicher Verwaltungsaufwand könnte einzelne Vermieter abschrecken. Wie stark sich die neue Pflicht tatsächlich auf Wohnungszusagen auswirkt, lässt sich aus den gesetzlichen Regelungen und den BA-Vorgaben nicht feststellen.
Der Beitrag Bis zu 2.000 Euro Bußgeld: Neue Vermieterpflicht kann bei Wohnungssuche treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Gegenwind:08: Teil 02: Wer verdient …?! Wieviel …?! Warum …?!
ganz viele zahlen in Deutschland zunehmend immer mehr Geld für unsere sogenannte Energiewende ein, das an ganz wenige umverteilt wird …! Wir sind Weltmeister bezüglich der Strompreise aller Industrieländer, produzieren aber immer noch mit den dreckigsten Strom. Teil 01 des Videos zu den wirtschaftlichen Hintergründen zeigte neue Details zur Steuermittel-Umverteilung an „gute Milliardäre“. Ein sehr großer Prozentsatz in Deutschland findet das trotzdem sehr wichtig – „Long-Tagesschau“ genannt – weil es ja dem Klimaschutz dienen und ein paar Euro in die leeren Kassen der Kommunen, der Bürger spülen soll.
Aber auch wenn permanent das Gegenteil wiederholt wird: Die Effekte für die Wertschöpfung „vor Ort“ sowie für das Klima sind nicht messbar […] die für die Lobby, die Investoren schon. Weil nun überall Geld für Bildung, unsere Infrastruktur, unser Gesundheitssystem etc. fehlt, werden Forderungen lauter, Super-Reiche – also Sie (!!!) machen Sie sich bloß nichts vor – noch stärker zu besteuern und: Weil das nicht reichen wird, noch mehr Schulden zu Lasten kommender Generationen zu machen.
Windkraft, Wasserstoff, Klimaneutralität, Grüner Stahl etc. etc.: Deutschlands Regierungen der letzten über 10 Jahre ließen Wunschzahlen als Ziele auch von deutschen Energiedienstleistern und deren Töchtern, den Netzbetreibern, und anderen Lobbyisten in Gesetze schreiben und nannten das Politik, Klimaschutz oder auch: unsere Demokratie. Wurden Ziele krachend verfehlt, wurde weder nachgerechnet geschweige denn korrigiert, denn die „Auftraggeber“ profitieren ja weiter, solange der Kühlschrank noch nicht ganz leer ist. Interesse an mehr Daten und Hintergründen zur „Vernetzung“ von Politik und Energiedienstleistern zu unseren Lasten und der Frage, an wen das viele Steuergeld wirklich verteilt wird …? Dann schauen Sie Teil 02 zum Thema Gegenwind: Ökonomie.
Der Beitrag Gegenwind:08: Teil 02: Wer verdient …?! Wieviel …?! Warum …?! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Behinderte Stellenbewerber sollen Schwerbehinderung offenlegen
Weisen schwerbehinderte Stellenbewerber in ihrer Bewerbung nur in den Anlagen auf ihre Schwerbehinderung hin, muss der Arbeitgeber davon nicht Kenntnis nehmen. Lehnt ein Arbeitgeber den Bewerber ohne nähere Begründung ab, kann ihm dann nicht vorgeworfen werden, dass die Absage aufgrund der Schwerbehinderung erfolgt ist, entschied das Arbeitsgericht München in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 4. August 2026 (Az.: 27 Ca 9020/25).
Nur wenn der Bewerber im Anschreiben oder im Lebenslauf auf seine Schwerbehinderung klar hinweist, kann der Arbeitgeber von der Schwerbehinderung sicher Kenntnis erhalten.
Der schwerbehinderte Kläger hat Betriebswirtschaftslehre und Rechtswissenschaften studiert. Im Mai 2025 bewarb er sich bei einem großen Softwaregeschäft in München auf die online ausgeschriebene Stelle als „Head of Product“. Seiner Bewerbung war ein 15-seitiger Lebenslauf beigefügt. Auf seine Schwerbehinderung wies er darin nicht hin. Nur in den Anlagen fügte er eine Seite des Teilabhilfebescheids der Stadt Düsseldorf bei, in der ein Grad der Behinderung von 90 genannt wurde.
Schwerbehinderter Bewerber bekam AbsageAls der Kläger ohne nähere Begründung eine Absage erhielt, ging er davon aus, dass der Arbeitgeber ihn wegen seiner Schwerbehinderung nicht genommen und ihn damit diskriminiert habe. Er verlangte eine Diskriminierungsentschädigung in Höhe von mindestens 40.000 Euro.
Der Arbeitgeber bestritt eine Diskriminierung. Der Kläger hätte in seiner Bewerbung schon offen auf seine Schwerbehinderung hinweisen müssen. Zudem habe sich der Kläger offenbar in rechtsmissbräuchlicher Weise beworben. Er habe schon zahlreiche Diskriminierungsklagen angestrengt. Ihm gehe es nur um eine Entschädigung und nicht um den Erhalt einer Stelle.
Per Widerklage wollte der Arbeitgeber den Kläger zur Auskunft verpflichten, auf wie viele Stellen er sich beworben und wie häufig er Entschädigungen verlangt hat.
Arbeitsgericht München: Arbeitgeber muss nicht alle Anlagen lesenDas Arbeitsgericht urteilte, dass dem Kläger keine Entschädigung zustehe. Ein Arbeitgeber könne einen schwerbehinderten Stellenbewerber nur wegen der Behinderung diskriminieren, wenn er von der Schwerbehinderung auch Kenntnis erhalten hat.
Hierfür sei es regelmäßig ausreichend, wenn über die Schwerbehinderung „im Bewerbungsschreiben oder an gut erkennbarer Stelle im Lebenslauf“ informiert werde. Es genüge allerdings nicht, wenn lediglich in den Anlagen eine Kopie des Schwerbehindertenausweises enthalten sei. Eine „uneingeschränkte Pflicht des ausschreibenden Arbeitgebers, jede einzelne Anlage einer Bewerbung auch wirklich zur Kenntnis zu nehmen“, gebe es nicht.
Da bereits nicht belegt sei, dass die Absage aufgrund der Behinderung erfolgte, könne die Frage nach der Rechtsmissbräuchlichkeit offenbleiben, so das Arbeitsgericht. fle
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Kindergeld steigt 2027 um fast 100 Euro – Tabelle zeigt Anstieg pro Kind
Fast 100 Euro mehr pro Kind: Die angekündigte Kindergelderhöhung klingt nach einer spürbaren Entlastung, gemeint ist allerdings der Jahresbetrag. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen Familien ab Januar 2027 acht Euro mehr je Kind und Monat erhalten – bei manchen Haushalten bleibt davon nach der Anrechnung auf Sozialleistungen nichts übrig.
Vorgesehen ist eine Anhebung von derzeit 259 auf 267 Euro monatlich, ein Jahr später sollen es 272 Euro sein. Zum Stand vom 4. Oktober 2026 ist die Erhöhung jedoch noch nicht abschließend gesetzlich beschlossen.
267 Euro Kindergeld: Der Bundestag muss noch entscheidenDas Bundeskabinett hat die höheren Beträge mit dem Entwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf den Weg gebracht. Ein Kabinettsbeschluss allein schafft aber noch keinen Anspruch auf das zusätzliche Geld.
Die erste Beratung im Bundestag ist nach dessen Ankündigung zur ersten Lesung für den 8. Oktober 2026 vorgesehen. Danach folgen weitere parlamentarische Beratungen; für das Gesetz ist auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich.
Eltern sollten die 267 Euro deshalb als geplanten Betrag einordnen. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens steht verbindlich fest, welche Erhöhung tatsächlich zum Jahreswechsel greift.
Die Tabelle zeigt, wie viel Familien zusätzlich bekämenFür jedes anspruchsberechtigte Kind gilt derselbe Monatsbetrag. Wird der Regierungsentwurf unverändert umgesetzt, ergeben sich folgende Zahlungen:
Kinder mit Kindergeldanspruch 2026 monatlich 2027 monatlich geplant Plus pro Monat Plus pro Jahr 1 Kind 259 Euro 267 Euro 8 Euro 96 Euro 2 Kinder 518 Euro 534 Euro 16 Euro 192 Euro 3 Kinder 777 Euro 801 Euro 24 Euro 288 Euro 4 Kinder 1.036 Euro 1.068 Euro 32 Euro 384 Euro 5 Kinder 1.295 Euro 1.335 Euro 40 Euro 480 EuroDie Jahresbeträge setzen voraus, dass für alle angegebenen Kinder zwölf Monate lang Anspruch besteht. Die Tabelle zeigt die zusätzliche Zahlung der Familienkasse, nicht eine garantierte Erhöhung des verfügbaren Haushaltseinkommens.
Die eigene Rechnung ist einfach: Zahl der anspruchsberechtigten Kinder mal acht Euro ergibt das geplante monatliche Plus. Für den Jahresvergleich wird dieser Betrag bei durchgehendem Anspruch mit zwölf multipliziert.
Warum beim Jobcenter aus acht Euro mehr auch null Euro werden könnenFür Familien mit ergänzenden Jobcenter-Leistungen hat die Ankündigung einen Haken: Kindergeld zählt grundsätzlich als Einkommen. Nach § 11 SGB II wird es einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen.
Bleiben Bedarf, sonstiges Einkommen und Abzüge unverändert, kann die höhere Kindergeldzahlung die ergänzende Leistung entsprechend verringern. Werden die zusätzlichen acht Euro vollständig angerechnet und besteht ein ausreichend hoher Leistungsanspruch, zahlt das Jobcenter acht Euro weniger.
Die Familie erhält dann zwar mehr Kindergeld, hat insgesamt aber keinen Euro zusätzlich zur Verfügung. Warum gerade einkommensarme Haushalte deshalb häufig nicht profitieren, erläutert auch unser Beitrag zur Kindergelderhöhung und ihrer Anrechnung auf Jobcenter-Leistungen.
2028 ist bereits die nächste Erhöhung vorgesehenNach den Plänen des Bundesfinanzministeriums soll das Kindergeld 2028 auf 272 Euro je Kind und Monat steigen. Das wären weitere fünf Euro gegenüber 2027 und insgesamt 13 Euro mehr als 2026.
Bei durchgehendem Anspruch entspräche das 156 Euro zusätzlich im Jahr gegenüber 2026. Auch diese zweite Stufe gehört zum laufenden Gesetzgebungsverfahren und ist noch kein bereits gesicherter Zahlungsanspruch.
Höhere Kinderfreibeträge sind keine zusätzliche ÜberweisungParallel sollen die steuerlichen Freibeträge für Kinder steigen: Der Gesamtbetrag aus Kinderfreibetrag und dem Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung soll 2027 von 9.756 auf 10.056 Euro je Kind wachsen. Die Erhöhung um 300 Euro bedeutet jedoch nicht, dass Eltern diesen Betrag zusätzlich ausgezahlt bekommen.
Bei der Einkommensteuerveranlagung prüft das Finanzamt automatisch, ob die Freibeträge günstiger sind als das Kindergeld. Fällt die steuerliche Entlastung höher aus, wird der Kindergeldanspruch bei der Berechnung berücksichtigt; beide Vorteile lassen sich nicht einfach vollständig addieren.
Wie diese Günstigerprüfung funktioniert, erläutert das Familienportal des Bundes. Eine höhere steuerliche Freistellung und mehr Geld auf dem Konto sind deshalb zwei unterschiedliche Größen.
Bestehender Kindergeldbezug: Kein neuer Antrag nur wegen der ErhöhungWer bereits Kindergeld erhält, muss wegen einer gesetzlichen Erhöhung grundsätzlich keinen neuen Antrag stellen. Die Familienkasse passt laufende Zahlungen an; so verfuhr sie nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit auch bei der Anhebung Anfang 2026.
Davon zu unterscheiden ist das neue Verfahren für Kindergeld nach einer Geburt, dem der Bundesrat am 25. September 2026 zugestimmt hat. Die antragslose Auszahlung soll 2027 schrittweise eingeführt werden und setzt unter anderem voraus, dass die erforderlichen Daten vorliegen.
Aus der Reform folgt deshalb nicht, dass ab Januar sämtliche Eltern auf jeden Antrag verzichten können. Weitere Einzelheiten beschreibt unser Überblick zu den geplanten Kindergeldänderungen für 2027.
Drei Fragen und Antworten zum Kindergeld 2027 Ist die Erhöhung auf 267 Euro bereits endgültig beschlossen?Nein, zum Stand vom 4. Oktober 2026 liegt die Erhöhung als Regierungsentwurf vor. Die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober angekündigt; das Gesetzgebungsverfahren ist noch nicht abgeschlossen.
Gibt es knapp 100 Euro mehr im Monat?Nein, vorgesehen sind acht Euro zusätzlich je Kind und Monat. Die häufig genannten knapp 100 Euro entsprechen 96 Euro im gesamten Jahr, wenn für das Kind in allen zwölf Monaten Anspruch besteht.
Bleibt die Erhöhung bei Familien mit Jobcenter-Leistungen zusätzlich übrig?Bei vollständiger Anrechnung und ansonsten unveränderten Berechnungsgrundlagen regelmäßig nicht. Das höhere Kindergeld kann die ergänzende Jobcenter-Leistung um denselben Betrag verringern.
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They’re Still Trying To Rehab Biden’s Genocidal Image, And Other Notes
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Biden insiders are still trying to redeem themselves in the eyes of history through a New York Times article titled “‘Ready to Blow His Stack’: How Biden Nearly Cut Off Netanyahu Over Gaza” about how the previous president almost nearly sorta kinda thought about not committing genocide.
I am so fucking sick of this. You don’t get any points for ALMOST NOT slaughtering tens of thousands of children.
Enough. For sixteen months we were inundated with bogus Biden PR about how the president is inches away from stopping the genocide so we should actually believe he’s a swell guy. Stop. He’s a genocidal monster. That’s his only legacy. End of story.
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Today in dystopia AI executives have become cultishly attached to the belief that their chatbots are actually conscious people, with The New York Times reporting that the leaders of Anthropic have been relating to their LLM “Claude” as a conscious being with a moral status on par with human beings.
Personally I refuse to even start entertaining claims that chatbots are conscious beings whose rights must be protected until I live in a society where all humans are treated as conscious beings whose rights must be protected.
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The more the world hates Israel the more we get told that “antisemitism” is some worldwide prejudice baked into every facet of our society like misogyny or white supremacy. Most non-Jews spend very little time thinking about Jews and Judaism (and spent even less prior to 2023), but we’re now being told that this is actually a massive condition which affects us all in ways we might not be fully conscious of.
And it’s so funny because, like, I’m me. I know my own thoughts and feelings. I know I rarely thought about Jewishness at all until a live-streamed genocide began and people started calling me an antisemite for opposing it. And the same is true of the overwhelming majority of non-Jews throughout our society. We all know we don’t “hate Jews” or have any special feelings about them one way or the other, but we’re being aggressively told to believe this is a major problem we all have.
We’re being told to disbelieve our own knowledge of our own thoughts and feelings, and trust that there is actually something closeted deep inside us which secretly hates the members of a small Abrahamic faith. It’s a really obnoxious form of gaslighting, if you think about it. It’s not okay to do that to people.
The best way to dispel your belief that antisemitism is a major problem in our society is to go online and publicly oppose well-documented Israeli atrocities. The people in your replies will explain to you that what you are doing is what’s meant by the word “antisemitism”.
Here’s what would need to change for me to believe antisemitism is a major threat that needs to be taken seriously:
1. “Antisemitism” would have to stop meaning “criticism of a genocidal apartheid state”, which is what Israel supporters have caused that word to mean by constantly accusing Israel’s critics of antisemitism.
2. I would need to see some actual, tangible reason to believe Jews are disadvantaged and discriminated against in our society in ways that are comparable to actual marginalized groups.
3. Antisemitism watchdog groups would need to stop pumping up their numbers on reported incidents of antisemitism by classifying instances of pro-Palestine speech as “antisemitic incidents”.
4. Zionist Jews would need to stop getting caught faking antisemitic hate crimes — an extensively documented phenomenon which is indisputably happening.
5. The push to “combat antisemitism” would need to stop manifesting as a push to stomp out pro-Palestine speech.
6. Israel would have to stop doing things likely to foment actual antisemitism, like committing genocide under the banner of the Star of David.
Change these six things, then get back to me.
Jewish Zionists are always going “I was hate crimed, someone screamed Heil Hitler at my synagogue,” but whenever they post actual video footage of an “antisemitic incident” it’s always something like an angry Israeli filming a Burger King employee telling them Free Palestine.
This nonsense is getting a thousand times more energy and attention than it should.
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Black person explaining what racism is: It’s when we’re killed and systemically abused and deprived of opportunities because of our race.
Zionist explaining what antisemitism is: It’s when someone says Jews aren’t entitled to an ethnostate located in the region described in their ancient scriptures where thousands of years ago people who practiced a similar religion used to live, or when someone opposes sending missiles to that ethnostate.
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It’s good to enrage Zionists. It’s a sign of virtue to be despised by the supporters of a genocidal apartheid state. Make them furious. Ruin their day.
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We’re seeing more Israel apologia than ever despite Israel having an all-time low public approval rating, so this is an obvious propaganda blitz which is clearly tied to Israel multiplying its propaganda budget and Zionist oligarchs ramping up their narrative control campaign.
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When Zionists claim they yearn for “peace” they’re not using the normal definition of that word. They mean they want everyone who opposes Israel to be dead or disarmed. The “peace” they yearn for is the peace you experience in an empty room. The peace of a graveyard.
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The other day someone told me “You probably would’ve been opposed to the state of Israel after the holocaust.” I told him “Everyone who opposed Israel’s creation has been proven correct by the subsequent course of history. It’s a failed experiment. It turns out giving the Zionists everything they want results in nonstop war, apartheid, ethnic cleansing and abuse. This has been thoroughly established.”
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Every so often you see Left Twitter erupt into a venting session about the fact that leftists can be very neurotic and bullying toward other leftists. The discourse about this reminds us that something gets lost when we choose to blame all our stress and psychological dysfunction on the system.
While it is true that the financial stress, needless toil and pervasive sense of meaninglessness that people experience under capitalism does dramatically deteriorate psychological wellbeing, we all still have a responsibility to try our best to be decent people and come to a reasonable amount of peace within ourselves. People in leftist spaces who use conflict and puritanical moralism to masturbate their drama addictions and distract from their inner misery are not being responsible with their pain.
Part of growing up and becoming a mature adult is accepting that sometimes the problem is in you, and taking seriously your responsibility to fix that problem. If you’re experiencing a lot of conflict and drama in your personal life or online, then you’re the common denominator in that equation, and it means you could use some inner work. Take a break from social media, begin a disciplined practice which helps you come to inner peace, and find some methodologies which help you heal your inner wounds. It’s not okay for you to keep harming and distressing the people around you with your inner condition, no matter how correct your politics happen to be.
The tendency in some leftist circles to externalize all our problems and always make our distress about an abusive system or a politically imperfect comrade creates a kind of learned helplessness where we assume all our suffering is completely beyond our control. In fact it is entirely possible to come to a great degree of inner tranquility and joy even in the midst of this brutal dystopia, as long as you’re willing to take responsibility for your inner wellbeing and do the work necessary to get there.
Healing is very possible. I say this as someone who has needed to do a whole lot of it. If you take this reality seriously and accept your responsibility to do something about it, you can become a much more effective opponent of the empire, and a much more pleasant person to be around.
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My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you feel inspired. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley. No generative AI used in any works.
Feature image by Jill Biden — https://x.com/JoeBiden/status/1806486230084812937, Public Domain, https://commons.wikimedia.org/w/index.php?curid=198956653
Pflegeheim: Angehörige können unnötige Zahlungen beenden
Der Umzug ins Pflegeheim ist organisiert, die Wohnung wird aufgelöst – doch der Rundfunkbeitrag läuft weiter. Zwischen Heimvertrag, Pflegekasse und Wohnungsübergabe kann eine Abbuchung untergehen, die sich unter bestimmten Voraussetzungen beenden lässt.
Wer dauerhaft vollstationär in einem entsprechend zugelassenen Pflegeheim lebt und seine bisherige Wohnung aufgibt, kann sich beim Beitragsservice abmelden. Angehörige oder Betreuer können das übernehmen; für das Pflegezimmer selbst besteht keine Anmeldepflicht.
Bei derzeit 18,36 Euro monatlich geht es um 220,32 Euro im Jahr, wenn bislang der volle Beitrag gezahlt wurde. Gerade nach einem Heimeinzug ist das Geld, das für andere Ausgaben zur Verfügung stehen kann.
Für das Pflegezimmer ist kein Befreiungsantrag nötigDie Ausnahme betrifft Zimmer mit vollstationärer Pflege in Einrichtungen, die durch einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI entsprechend zugelassen sind. Der Beitragsservice bestätigt ausdrücklich, dass deren Bewohner nicht anmeldepflichtig sind.
Deshalb müssen Betroffene für dieses Zimmer weder eine geringe Rente noch den Bezug von Sozialhilfe nachweisen. Wird die bisherige Wohnung aufgegeben, ist die Abmeldung der passende Vorgang; ein Antrag auf soziale Befreiung ist dafür nicht erforderlich.
Ein eigener Fernseher im Pflegezimmer ändert daran nichts. Die Beitragspflicht knüpft an die Wohnsituation an, nicht an die Zahl der vorhandenen Geräte; weitere Hintergründe erläutert unser Ratgeber zur Abmeldung vom Rundfunkbeitrag.
Angehörige können helfen – das Heim muss bestätigenFür diesen Fall gibt es das offizielle Formular „Abmeldung für Bewohnende einer Pflegeeinrichtung“. Benötigt wird die Beitragsnummer, die beispielsweise auf Schreiben des Beitragsservice oder auf dem Kontoauszug steht.
Der Beitragsservice verlangt, das ausgefüllte Formular auszudrucken, zu unterschreiben und die Angaben von der Pflegeeinrichtung bestätigen zu lassen. Das bloße Ausfüllen am Bildschirm schließt den Vorgang daher noch nicht ab.
Angehörige und Betreuer dürfen die Abmeldung ebenfalls veranlassen. Wer darüber hinaus stellvertretend mit dem Beitragsservice kommuniziert, benötigt nach dessen Vorgaben eine schriftliche Vollmacht oder eine Kopie des amtlichen Betreuerausweises.
Eine Vollmacht sollte die beteiligten Personen, ihren Umfang für Angelegenheiten des Beitragseinzugs und ihre Dauer nennen sowie Datum und Unterschrift enthalten. Kopien der eingereichten Unterlagen und einen Nachweis über die Übermittlung aufzubewahren, erleichtert spätere Rückfragen.
Der Umzug allein beendet das alte Beitragskonto nichtDie Ummeldung beim Einwohnermeldeamt ersetzt die Mitteilung an den Beitragsservice nicht. Angehörige sollten deshalb ausdrücklich die bisherige Wohnung abmelden und anschließend auf die schriftliche Bestätigung achten.
Ein häufiger Denkfehler liegt darin, Pflegezimmer und bisherige Wohnung gleichzusetzen. Dass im Heim keine eigene Anmeldepflicht besteht, erledigt das bisherige Beitragskonto nicht von selbst.
Bleibt der Ehepartner in der gemeinsamen Wohnung zurück, besteht für diese grundsätzlich weiterhin Beitragspflicht, sofern keine Befreiung greift. Der Auszug des bisherigen Zahlers muss dann mit einer Klärung verbunden werden, auf wessen Namen der Beitrag künftig geführt wird.
Betreutes Wohnen ist nicht automatisch beitragsfreiAus der Ausnahme für vollstationäre Pflegezimmer lässt sich keine allgemeine Beitragsfreiheit für Seniorenwohnungen ableiten. Wer in einem abgeschlossenen Apartment mit ambulanten Betreuungsleistungen wohnt, muss grundsätzlich weiterhin mit einem Rundfunkbeitrag rechnen.
Auch ein vorübergehender Aufenthalt zur Kurzzeitpflege beendet die Beitragspflicht für eine beibehaltene Wohnung nicht. Entscheidend ist daher, welche Unterkunft tatsächlich vorliegt und ob die bisherige Wohnung aufgegeben wird.
Wohnsituation Folge für den Rundfunkbeitrag Dauerhafter Einzug in ein zugelassenes vollstationäres Pflegeheim, bisherige Wohnung aufgegeben Abmeldung möglich; Pflegezimmer nicht anmeldepflichtig Ehepartner bleibt in der bisherigen Wohnung Wohnung grundsätzlich weiter beitragspflichtig Eigene Wohnung im betreuten Wohnen Keine automatische Beitragsfreiheit Kurzzeitpflege, bisherige Wohnung bleibt bestehen Beitrag für die bisherige Wohnung läuft grundsätzlich weiterDie Unterscheidung folgt aus den Regeln zur Wohnung und zur Wohnungsaufgabe; die Bezeichnung „Seniorenresidenz“ allein beantwortet die Beitragsfrage nicht.
Warum Angehörige die Abmeldung nicht aufschieben solltenNach § 7 Absatz 2 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem das Innehaben der Wohnung endet, frühestens jedoch mit Ablauf des Monats der entsprechenden Anzeige. Eine verspätete Abmeldung kann deshalb weitere Beiträge auslösen.
Auf eine automatische rückwirkende Abmeldung ab dem Heimeinzug sollten Familien sich nicht verlassen. Die Mitteilung gehört möglichst unmittelbar zur Organisation der Wohnungsaufgabe.
Weitergezahlte Beiträge: Wann eine Erstattung infrage kommtWurde nach dem wirksamen Ende der Beitragspflicht noch gezahlt, kommt eine Erstattung überzahlter Beträge infrage. Dafür sollten Angehörige die Abmeldebestätigung mit den Abbuchungen und dem Beitragskonto abgleichen und eine Auszahlung des Guthabens verlangen.
Davon zu unterscheiden ist die rückwirkende Befreiung: Wer beispielsweise bereits Grundsicherung im Alter oder Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII bezogen hat, kann für entsprechende Zeiträume einen Befreiungsanspruch prüfen. Bei nachgewiesenen Voraussetzungen ist eine Befreiung bis zu drei Jahre rückwirkend möglich.
Das ist jedoch kein pauschaler Erstattungsanspruch für alle Menschen, die ins Heim ziehen. Welche Leistungen eine Befreiung ermöglichen, erklärt unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag.
Pflegegrad und Pflegegeld allein reichen nichtWer zu Hause oder in einer eigenen betreuten Wohnung lebt, ist durch einen Pflegegrad allein nicht vom Rundfunkbeitrag befreit. Auch das übliche Pflegegeld der Pflegeversicherung begründet für sich genommen keinen solchen Anspruch.
Anders kann es bei Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII oder bei Grundsicherung im Alter aussehen. Diese Leistungen nennt der Beitragsservice ausdrücklich als mögliche Befreiungsgründe, für die ein Antrag erforderlich ist.
QuellenBeitragsservice: Bewohner von Pflegeeinrichtungen; Beitragsservice: Abmeldeformular Pflegeeinrichtung; Beitragsservice: Bevollmächtigte und Betreuer; Rundfunkbeitragsstaatsvertrag; Abmeldung und Fristen; Beitragsservice: Sozialleistungen; Befreiung und Ermäßigung; Beitragsservice: Beitragshöhe.
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Vier Jahre nach dem Mord an Nagihan Akarsel: DFG fordert Aufklärung
Vier Jahre nach der Ermordung von Nagihan Akarsel in Silêmanî hat der Journalistenverein Dicle-Fırat DFG an die kurdische Journalistin und Jineolojî-Forscherin erinnert und die Aufklärung des Mordes gefordert. Akarsel wurde am 4. Oktober 2022 mit elf Schüssen vor ihrer Wohnung erschossen. Hinter dem Mord stand der türkische Geheimdienst. Bis heute sind die Drahtzieher nicht zur Verantwortung gezogen worden.
Akarsel gehörte zu den prägenden Journalistinnen der kurdischen Frauenbewegung und war Mitglied des Jineolojî-Forschungszentrums. In Silêmanî arbeitete sie unter anderem am Aufbau einer Bibliothek, eines Archivs und eines Forschungszentrums für Frauen. Ihr Mord löste in Kurdistan und darüber hinaus Proteste aus und wurde von der kurdischen Frauenbewegung als gezielter Angriff auf ihre Organisierung und Wissensarbeit verstanden.
Zum vierten Jahrestag bekräftigte der DFG deshalb die Forderung nach Aufklärung: „Als ihre Kolleg:innen und diejenigen, die ihren Weg weitergehen, wiederholen wir auch in diesem Jahr unseren Aufruf, die wirklichen Verantwortlichen aufzudecken und vor Gericht zu stellen.“
„Ihr Freiheitskampf weist Millionen Frauen den Weg“
Der DFG würdigte Akarsel zugleich als eine Wegbereiterin der freien Presse und erinnerte an ihr journalistisches, wissenschaftliches und frauenpolitisches Wirken. „An ihrem vierten Todestag erinnern wir mit Respekt, Liebe und ungebrochener Sehnsucht an Nagihan Akarsel, eine der Pionierinnen der freien Presse“, erklärte der Verband.
Akarsel selbst hatte einmal über sich gesagt: „Ich bin eine Abenteurerin, ich bleibe nicht an einem Ort.“ Für den DFG wirkt der von ihr geführte Freiheitskampf bis heute fort: „Der Freiheitskampf, den Nagihan Akarsel bei sich selbst begonnen hat, weist heute Millionen Frauen den Weg.“
Frauen, ihre Kolleg:innen in der freien Presse und die Studierenden, die Akarsel unterrichtete, würden ihre Vorstellungen im Kampf um die Freiheit der Frauen weitertragen. „Nagihan Akarsels Feder schreibt auf allen Ebenen der freien Presse weiter“, heißt es in der Erklärung. „Wir erneuern unser Versprechen, das Vermächtnis und die Träume, die sie uns hinterlassen hat, weiterleben zu lassen.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52959 https://deutsch.anf-news.com/pressefreiheit/-34312 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-39251
Do “news reports” Have Any Value?
What the Cornell Rape Allegation Really Tells Us Is that Sexual Morality Is Stone Dead and that Men and Women Willingly Participate in Promiscuous Sexual Debauchery
Bürgergeld zu niedrig: Warum Betroffene alte Bescheide noch 2026 prüfen sollten
Wer zu wenig Grundsicherung erhalten hat, sollte alte Bescheide nicht vorschnell abschreiben. Ein noch 2026 gestellter Überprüfungsantrag kann grundsätzlich Nachzahlungen für 2025 ermöglichen – bei einer Antragstellung erst 2027 fällt dieses Jahr regelmäßig aus dem rückwirkenden Zahlungszeitraum heraus.
Gemeint ist hier die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII, für die das Sozialamt zuständig ist. Für Menschen, die mit einer kleinen Rente oder einer dauerhaften Erwerbsminderung ihren Lebensunterhalt bestreiten müssen, können schon einzelne übersehene Bedarfe erhebliche Unterschiede machen.
Auch ein bestandskräftiger Bescheid kann falsch seinWenn die Widerspruchsfrist abgelaufen ist, wird ein Bescheid grundsätzlich bestandskräftig. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine rechtswidrig zu niedrige Bewilligung unter allen Umständen bestehen bleiben muss.
§ 44 SGB X ermöglicht eine nachträgliche Korrektur, wenn die Behörde das Recht falsch angewandt oder ihrer Entscheidung einen unzutreffenden Sachverhalt zugrunde gelegt und deshalb Leistungen vorenthalten hat. Der Überprüfungsantrag eröffnet damit einen Weg, auch ältere Entscheidungen erneut prüfen zu lassen.
Ein Anspruch auf mehr Geld entsteht allerdings nicht schon dadurch, dass die bewilligte Summe im Alltag kaum ausreicht. Es muss ein Fehler vorliegen, durch den weniger gezahlt wurde, als rechtlich zustand.
Warum der Jahreswechsel Geld kosten kannIm SGB XII ist die rückwirkende Auszahlung nach einer solchen Überprüfung grundsätzlich auf ein Jahr begrenzt (§ 116a SGB XII), während § 44 Absatz 4 SGB X grundsätzlich einen Zeitraum von vier Jahren vorsieht. Gerechnet wird dabei vom Beginn des Jahres der Antragstellung, nicht einfach zwölf Monate vom Eingangstag zurück.
Daraus ergeben sich für einen jetzt gestellten Antrag folgende zeitliche Grenzen:
Eingang des Überprüfungsantrags Rückwirkende Zahlung grundsätzlich frühestens ab Oktober 2026 1. Januar 2025 31. Dezember 2026 1. Januar 2025 Januar 2027 1. Januar 2026Die Tabelle beschreibt nur den möglichen Zahlungszeitraum, keinen automatischen Anspruch für sämtliche Monate. Entscheidend bleiben die überprüften Bewilligungen und die jeweiligen Leistungsvoraussetzungen.
Der 31. Dezember ist deshalb keine allgemeine Ausschlussfrist für jeden Überprüfungsantrag. Er ist aber für diejenigen wichtig, die über diesen Weg noch Leistungen für 2025 erreichen wollen.
Diese Stellen im Bescheid verdienen einen zweiten BlickEine Prüfung kann sich beispielsweise lohnen, wenn Unterkunftskosten falsch übernommen, Einnahmen zu hoch angerechnet oder mögliche Mehrbedarfe übergangen wurden. Dafür sollten Betroffene den Berechnungsbogen mit ihren tatsächlichen Verhältnissen und den bereits eingereichten Nachweisen vergleichen.
Bei dezentraler Warmwasserbereitung, etwa durch einen elektrischen Durchlauferhitzer, kommt unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Mehrbedarf zusätzlich zum Regelsatz infrage.
Bei Renteneinkommen kann außerdem der Freibetrag nach § 82a SGB XII relevant sein, wenn mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten vorliegen. Dafür muss nicht zwingend ein Grundrentenzuschlag ausgezahlt werden.
Der Freibetrag beträgt 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Betrags, gedeckelt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 (2026: bis zu 281,50 Euro monatlich).
Ein pauschaler Antrag kann zu wenig seinEin Schreiben mit der Bitte, sämtliche bisherigen Bescheide zu überprüfen, ist keine verlässliche Lösung. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts muss erkennbar sein, welche Entscheidungen oder welche konkrete Beanstandung geprüft werden sollen (BSG, Urteil vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R).
Praktisch empfiehlt es sich deshalb, das Aktenzeichen, das Datum des Bescheids und den betroffenen Bewilligungszeitraum anzugeben. Anschließend sollte möglichst verständlich beschrieben werden, welcher Betrag oder Bedarf aus welchem Grund falsch berücksichtigt worden sein soll.
Dafür braucht es keine seitenlange juristische Begründung. Hilfreicher sind konkrete Angaben, etwa zu einer übersehenen Mietzahlung, und passende Belege.
Der Antrag sollte nachweisbar ankommenWer Ansprüche für 2025 sichern möchte, sollte den Antrag rechtzeitig beim zuständigen Sozialamt einreichen und den Eingang dokumentieren. Ein erst am Silvestertag zur Post gegebener Brief bietet dafür keine ausreichende Sicherheit.
Bei persönlicher Abgabe lässt sich der Eingang beispielsweise auf einer Kopie bestätigen. Bei einer Übermittlung über einen dafür vorgesehenen Onlinezugang sollte die Eingangsbestätigung gespeichert werden.
Die Behörde muss nicht noch 2026 entscheiden. Für die Berechnung des rückwirkenden Zahlungszeitraums tritt bei einer Überprüfung auf Antrag das Antragsjahr an die Stelle des Jahres der späteren Rücknahmeentscheidung.
Ein rechtzeitiger Antrag garantiert noch keine NachzahlungIm Sozialhilferecht kann zusätzlich entscheidend sein, ob die Bedürftigkeit fortbestanden hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts kann eine Nachzahlung im Überprüfungsverfahren grundsätzlich ausscheiden, wenn die Bedürftigkeit zwischenzeitlich oder dauerhaft weggefallen ist.
Das Gericht hat diese Einschränkung auch für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung bestätigt (BSG, Urteil vom 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R). Eine rechtzeitige Antragstellung allein räumt daher nicht jedes Hindernis aus.
Bei neuen Bescheiden die Widerspruchsfrist beachtenWer gerade erst einen fehlerhaften Bescheid erhalten hat, sollte die laufende Widerspruchsfrist nutzen. Sie beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe; auf eine spätere Überprüfung zu setzen, schafft unnötige Schwierigkeiten.
Auch gegen die Ablehnung eines Überprüfungsantrags ist grundsätzlich ein Widerspruch möglich. Betroffene sollten deshalb die Rechtsbehelfsbelehrung des neuen Bescheids sorgfältig lesen.
Beispiel aus der Praxis: Zwölfmal 50 Euro ergeben 600 EuroEine Rentnerin erhält durchgehend Grundsicherung und entdeckt im Oktober 2026, dass das Sozialamt für das gesamte Jahr 2025 monatlich 50 Euro ihrer rechtlich anzuerkennenden Unterkunftskosten übersehen hat. Die entsprechenden Nachweise lagen der Behörde bereits vor.
Sie beantragt noch im Oktober die Überprüfung der betreffenden Bescheide und benennt den Fehler konkret. Bestätigt sich die rechtswidrige Kürzung und sind die weiteren Voraussetzungen erfüllt, kommen für diese zwölf Monate insgesamt 600 Euro Nachzahlung in Betracht.
Würde sie den Überprüfungsantrag erstmals im Januar 2027 stellen, läge das Jahr 2025 grundsätzlich außerhalb des rückwirkenden Zahlungszeitraums. Der Fehler wäre derselbe – die Möglichkeit, darüber noch Geld zurückzuerhalten, wäre jedoch regelmäßig verloren.
Quellen: § 44 SGB X; § 116a und § 82a SGB XII; § 84 SGG; Bundessozialgericht, Urteile vom 28.10.2014, B 14 AS 39/13 R, und vom 17.12.2015, B 8 SO 24/14 R.
Der Beitrag Bürgergeld zu niedrig: Warum Betroffene alte Bescheide noch 2026 prüfen sollten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Viel eingezahlt, nix zurückbekommen: USA steigen aus europäischem Antikorruptionsgremium “GRECO“ aus
Es bewegt sich was in den USA. Und zwar wieder mal – wie man das von Trump seit Beginn seiner zweiten Amtszeit gewohnt ist – weg von der unendlichen Finanzierung internationaler Wohlfühl-Posten, hin zu Rationalität und besonnenem Umgang mit öffentlichen Mitteln: Die USA haben offiziell ihren Rückzug aus dem sogenannten Europäischen Antikorruptionsgremium (GRECO) verkündet. Dabei […]
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Seit 2023 keine GEZ gezahlt: Walter soll 1.042.026 Euro Rundfunkbeitrag nachzahlen
Ein Mann stellt seine Rundfunkbeitragszahlungen ein, später taucht in einem Vollstreckungsschreiben eine Forderung über 1.042.026 Euro auf.
Statt rund 600 Euro standen plötzlich mehr als eine Million im SchreibenNach dem Bericht stellte Walter S. aus dem Landkreis Böblingen seine Zahlungen im April 2023 bewusst ein. Die Rückstände wurden in der damaligen Berichterstattung mit rund 600 Euro angegeben.
In einem vom Beitragsservice im Auftrag des Südwestrundfunks verfassten Vollstreckungsschreiben an das Amtsgericht stand jedoch die Summe von 1.042.026 Euro. Der SWR bestätigte die Echtheit des Dokuments und räumte aber “einen Fehler ein”.
Ein SWR-Verantwortlicher bezeichnete den Vorgang als „ganz blödes Missgeschick“. Die Millionenforderung war demnach keine vorgesehene Sanktion für ausbleibende Zahlungen, sondern eine Panne.
Wer Geld vollstrecken lässt, muss seine Forderung prüfenFür einen Empfänger ist ein Schreiben im Vollstreckungsverfahren mehr als ein ärgerlicher Zahlendreher. Es verbindet eine Zahlungsforderung mit der Aussicht auf staatlichen Zugriff auf Einkommen oder Vermögen.
Gerade deshalb genügt die Erklärung eines Missgeschicks aus Sicht der Betroffenen kaum. Wer von Beitragspflichtigen pünktliche Zahlungen und die Einhaltung von Fristen verlangt, muss auch die eigenen Forderungen sorgfältig prüfen.
Der Beitragsservice ging von einem “menschlichen Fehler” aus; der genaue Ablauf ließ sich zunächst nicht abschließend rekonstruieren. Zugleich erklärte er, dass die tatsächlich zugrunde liegende Forderung rechtmäßig festgesetzt sei und weiter vollstreckt werde.
Ein Zahlungsboykott beendet die Beitragspflicht nichtDer Rundfunkbeitrag knüpft im privaten Bereich grundsätzlich an die Wohnung an. Ob jemand einen Fernseher besitzt oder die öffentlich-rechtlichen Programme tatsächlich nutzt, entscheidet deshalb nicht über die Zahlungspflicht.
Wer die Überweisungen einstellt, meldet damit seine Wohnung nicht ab und erhält auch keine Befreiung. Bleiben festgesetzte Rückstände nach einer Mahnung offen, kann eine Vollstreckung folgen.
Welche Beträge tatsächlich anfallen könnenDer reguläre Beitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je beitragspflichtiger Wohnung. Bei Rückständen können Säumniszuschläge und später weitere Kosten hinzukommen.
Position Betrag oder Folge Regulärer Monatsbeitrag 18,36 Euro Beitrag für drei Monate 55,08 Euro Beitrag für zwölf Monate 220,32 Euro Säumniszuschlag bei Festsetzung 1 Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens 8 Euro Vollstreckung Zusätzliche Kosten je nach Verfahren und MaßnahmeDer Säumniszuschlag wird mit dem Festsetzungsbescheid erhoben. Eine gesonderte Zahlungserinnerung muss der Beitragsservice zuvor nicht verschicken.
Bei falschen Bescheiden läuft trotzdem eine FristWer einen fehlerhaften Festsetzungsbescheid erhält, kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Entscheidend ist der rechtzeitige Eingang bei der angegebenen Stelle; die Rechtsbehelfsbelehrung nennt das vorgesehene Verfahren.
Eine einfache E-Mail oder ein Telefonanruf reicht dafür nach den Hinweisen des Beitragsservice nicht aus. Betroffene sollten den Bescheid eindeutig bezeichnen und Zahlungsbelege, Befreiungsnachweise oder andere Unterlagen beifügen, die den Fehler erklären.
Weitere Hinweise bietet der Beitrag Widerspruch gegen den Rundfunkbeitrag: So gehen Betroffene vor. Wer bereits Post von einer Vollstreckungsstelle erhalten hat, sollte zusätzlich dort auf den konkreten Fehler hinweisen und eine schriftliche Klärung verlangen.
Ein Widerspruch stoppt die Vollstreckung nicht automatischBei öffentlichen Abgaben hat ein Widerspruch grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Gegen einen fehlerhaften Beitragsbescheid kann deshalb zusätzlich ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung erforderlich sein.
Das Verwaltungsgericht kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorläufigen Rechtsschutz gewähren. Wer eine unmittelbar bevorstehende Pfändung verhindern muss, sollte die passenden Schritte zeitnah rechtlich prüfen lassen. Rechtsgrundlage: § 80 Verwaltungsgerichtsordnung.
Bei wenig Geld sollte der Befreiungsanspruch geprüft werdenMenschen, die etwa Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung beziehen, können sich auf Antrag vom Rundfunkbeitrag befreien lassen. Der Bezug der Sozialleistung allein löst die Befreiung nicht automatisch aus.
Mit den passenden Nachweisen können auch zurückliegende Zeiträume bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden. Eine niedrige Rente allein führt dagegen nicht automatisch zur Befreiung; gegebenenfalls kommt eine Härtefallprüfung in Betracht.
Auch bereits befreite Menschen sollten das Enddatum ihres Befreiungsbescheids beachten. Warum danach wieder Forderungen eintreffen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rundfunkbeitrag trotz Grundsicherung: Warum trotz Befreiung wieder Forderungen kommen.
Der Beitrag Seit 2023 keine GEZ gezahlt: Walter soll 1.042.026 Euro Rundfunkbeitrag nachzahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rundfunkbeitrag: Ohne neue GEZ-Rechnung werden 8 Euro zusätzlich fällig
Wer beim Rundfunkbeitrag auf den nächsten Brief wartet, kann eine teure Überraschung erleben: Die regelmäßige Zahlungsaufforderung entfällt nach der Umstellung, die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Wird ein Rückstand per Festsetzungsbescheid eingefordert, kommen mindestens acht Euro Säumniszuschlag hinzu.
Auch 2026 stellt der Beitragsservice weitere Konten auf die sogenannte Einmalzahlungsaufforderung um. Besonders aufpassen müssen Menschen, die bisher erst nach Eingang eines Schreibens selbst überwiesen haben.
Ein Brief soll künftig für mehrere Jahre reichenDie Einmalzahlungsaufforderung enthält die persönlichen Zahlungstermine, die sich jedes Jahr wiederholen. Das Schreiben gilt auch in den Folgejahren; eine neue Aufforderung gibt es erst bei grundlegenden Änderungen, etwa einer Anpassung der Beitragshöhe.
„Einmal“ bezieht sich damit auf die Mitteilung der Termine: Die Beiträge sind weiterhin regelmäßig zu zahlen. Wer den Brief nach der ersten Überweisung abheftet und auf weitere Post vertraut, kann die nächste Fälligkeit übersehen.
Die Umstellung erfolgt schrittweise; bis zum Erhalt der Einmalzahlungsaufforderung bleibt das bisherige Verfahren bestehen. Weitere Hintergründe erläutert unser Beitrag zur Umstellung beim Rundfunkbeitrag für Selbstzahler.
Warum fehlende Post nicht vor Zusatzkosten schütztDer Rundfunkbeitrag ist aufgrund der gesetzlichen Zahlungspflicht unaufgefordert zu entrichten. Eine neue Rechnung oder eine gesonderte Zahlungserinnerung ist dafür nicht erforderlich.
Der Beitragsservice begründet die Umstellung mit einer kostengünstigeren und nachhaltigeren Verwaltung. Für die Betroffenen entfällt damit eine vertraute Erinnerungshilfe – und ein übersehener Termin kann zusätzliche Ausgaben verursachen.
Wann der Säumniszuschlag von mindestens acht Euro entstehtWer geschuldete Beiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach der Fälligkeit vollständig bezahlt, muss mit einem Festsetzungsbescheid rechnen. Darin werden die rückständigen Beiträge und der Säumniszuschlag festgesetzt.
Der Zuschlag beträgt ein Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens jedoch acht Euro. Bei einem offenen Dreimonatsbeitrag von 55,08 Euro werden deshalb acht Euro zusätzlich angesetzt, sodass insgesamt 63,08 Euro zu zahlen sind.
Die Mindestgrenze macht kleine Rückstände vergleichsweise teuer: Acht Euro entsprechen bei 55,08 Euro Beitragsschuld einem Aufschlag von rund 14,5 Prozent. Der gesetzliche Prozentsatz von einem Prozent vermittelt für solche Beträge deshalb nur ein unvollständiges Bild.
Offene Beiträge zum vollen Beitragssatz Beitragsschuld Säumniszuschlag Gesamtbetrag Für drei Monate 55,08 Euro 8,00 Euro 63,08 Euro Für sechs Monate 110,16 Euro 8,00 Euro 118,16 Euro Für zwölf Monate 220,32 Euro 8,00 Euro 228,32 EuroDie Tabelle zeigt Rechenbeispiele, bei denen der jeweilige Rückstand zusammen in einem Festsetzungsbescheid erfasst wird. Bei mehreren Bescheiden können weitere Säumniszuschläge hinzukommen; mögliche Mahn- und Vollstreckungskosten sind nicht eingerechnet.
Die Zahlungstermine sind nicht für alle gleichDer volle Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro monatlich je Wohnung. Im gesetzlichen Zahlungsrhythmus werden jeweils 55,08 Euro für drei Monate in der Mitte dieses Dreimonatszeitraums fällig.
Beginnt die Beitragspflicht im Januar, liegen die Termine am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November. Bei einem anderen Beginn können sich die Termine verschieben; deshalb sollten Betroffene die Angaben für ihr eigenes Beitragskonto verwenden.
Auch eine vereinbarte Vorauszahlung kann zu anderen Terminen führen. Einen Zahlungstag aus einem Zeitungsartikel oder aus dem Schreiben eines Bekannten ungeprüft zu übernehmen, ist deshalb keine verlässliche Lösung.
Dauerauftrag und Lastschrift können Versäumnisse verhindernWer weiterhin selbst überweisen möchte, kann einen Dauerauftrag passend zu den persönlichen Fälligkeiten einrichten. Ändern sich der Beitrag oder die Zahlungsdaten, muss der Auftrag entsprechend angepasst werden.
Beim SEPA-Lastschriftverfahren zieht der Beitragsservice die fälligen Beträge ein und berücksichtigt Beitragsanpassungen automatisch. Eine Pflicht zur Lastschrift besteht nicht; auch wiederkehrende Kalendereinträge können an die Überweisung erinnern.
Seit Ende September lässt sich das Beitragskonto online prüfenSeit dem 28. September 2026 bietet der Beitragsservice eine neue Möglichkeit, den Kontostand online abzufragen. Unter rundfunkbeitrag.de/kontostand lässt sich prüfen, ob ein Rückstand oder ein Guthaben besteht; außerdem werden die nächsten Zahlungstermine angezeigt.
Für die kostenlose Abfrage sind die neunstellige Beitragsnummer und das Geburtsdatum der Person erforderlich, auf deren Namen das Konto geführt wird. Eine Registrierung ist nicht nötig.
Das ist besonders hilfreich, wenn die Einmalzahlungsaufforderung nicht mehr auffindbar ist. Wer seinen Zahlungstermin nicht kennt, kann ihn damit gezielt nachsehen, statt auf einen weiteren Brief zu warten.
Einen Festsetzungsbescheid prüfen und rechtzeitig reagierenEin Festsetzungsbescheid sollte mit den eigenen Zahlungsbelegen und möglichen Befreiungsbescheiden abgeglichen werden. Wurde der geforderte Zeitraum bereits bezahlt oder bestand eine bewilligte Befreiung, sollten Betroffene dies mit Nachweisen geltend machen.
Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte genau gelesen werden, denn ein Festsetzungsbescheid schafft die Grundlage für eine spätere Vollstreckung.
Wer eine berechtigte Nachforderung nicht auf einmal bezahlen kann, sollte frühzeitig eine tragbare Zahlungsvereinbarung anfragen. Hinweise dazu enthält unser Beitrag Rundfunkbeitrag: Was bei einer Nachzahlung zu tun ist.
Bei wenig Geld auch den Befreiungsanspruch prüfenMenschen mit Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung können eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Sie wird nicht automatisch mit der Sozialleistung bewilligt, sondern muss beim Beitragsservice mit passenden Nachweisen beantragt werden.
Eine niedrige Rente allein reicht dafür nicht aus; in bestimmten Fällen kommt jedoch eine Härtefallbefreiung infrage. Wann schon eine geringe Überschreitung der sozialrechtlichen Bedarfsgrenze dafür ausreichen kann, erläutert unser Beitrag zur Befreiung vom Rundfunkbeitrag bei knapp zu hohem Einkommen.
Beispiel aus der Praxis: Aus 55,08 Euro werden 63,08 EuroEin fiktives Beispiel: Rentnerin Renate M. erhält eine Einmalzahlungsaufforderung mit dem nächsten Zahlungstermin am 15. August. Sie wartet trotzdem auf den gewohnten Brief und überweist die fälligen 55,08 Euro nicht.
Auch vier Wochen später ist der Betrag noch offen; anschließend erhält sie einen Festsetzungsbescheid über 63,08 Euro einschließlich acht Euro Säumniszuschlag. Ein rechtzeitig eingerichteter Dauerauftrag hätte dieses Versäumnis verhindern können.
Sechs Fragen und Antworten zum Rundfunkbeitrag Muss ich ohne neue Zahlungsaufforderung weiterzahlen?Ja, sofern Beitragspflicht besteht. Die Fälligkeit hängt nicht davon ab, ob eine weitere Zahlungsaufforderung im Briefkasten liegt.
Sind bereits alle Beitragskonten umgestellt?Nein, die Umstellung läuft schrittweise und wird auch 2026 fortgesetzt. Wer die Einmalzahlungsaufforderung erhalten hat, muss die darin genannten wiederkehrenden Termine selbst beachten.
Beträgt der Säumniszuschlag immer acht Euro?Nein, acht Euro sind der Mindestbetrag. Bei höheren Rückständen kann der Zuschlag von einem Prozent der Beitragsschuld darüber liegen.
Muss ich dem Beitragsservice eine Lastschrift erlauben?Nein, Überweisungen bleiben möglich. Wer selbst zahlt, muss Betrag und Termine zuverlässig einhalten.
Wie lange kann ich gegen einen Festsetzungsbescheid vorgehen?Die Widerspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Angaben zum Vorgehen enthält die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
Bin ich mit einer kleinen Rente automatisch befreit?Nein, die Rentenhöhe allein bewirkt keine Befreiung. Wer etwa Grundsicherung im Alter bezieht oder die Voraussetzungen eines Härtefalls erfüllt, sollte eine Befreiung mit den erforderlichen Nachweisen beantragen.
Der Beitrag Rundfunkbeitrag: Ohne neue GEZ-Rechnung werden 8 Euro zusätzlich fällig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: 1800 Euro Zuschuss pro Jahr mit Wohngeld-Bonus-Anspruch
Wohngeld erhalten Sie als Zuschuss zur Miete. Für Wohneigentümer gibt es den Lastenzuschuss für selbst genutzten Wohnraum. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig vom verfügbaren Einkommen aller Haushaltsmitglieder.
Dabei prüft die Wohngeldstelle, ob verwertbares Vermögen – etwa Sparkonten oder Wertpapiere – unter der Freigrenze von 60 000 Euro für die erste Person und 30 000 Euro je weitere Person liegt; liegt es darüber, gilt das Vermögen als „erheblich“ und schließt Wohngeld aus.
Grundsätzlich haben Sie einen Anspruch, wenn Sie zwar die Lebenshaltungskosten selbst finanzieren können, nicht aber die Kosten der Unterkunft.
Vorausgesetzt wird außerdem ein Mindesteinkommen, das in der Regel 80 % des Bürgergeld-Regelbedarfs betragen muss; bei Unterschreitung kann die Wohngeldstelle im Ermessensfall dennoch Bewilligung erteilen.
Wozu dient Wohngeld?Wohngeld ist eine Sozialleistung, wird also aus Steuergeldern bezahlt. Es soll Familien ermöglichen, wohnen zu können und wirtschaftlich gesichert zu sein. Wohngeld soll verhindern, dass Menschen, die knapp bei Kasse sind, in Bürgergeld oder Sozialhilfe geraten.
Wer bereits Bürgergeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder vergleichbare Transferleistungen erhält, kann deshalb kein Wohngeld beziehen; eine gleichzeitige Inanspruchnahme dieser Leistungen ist gesetzlich ausgeschlossen.
Bürgergeld oder Sozialhilfe gelten für diejenigen, die sich aus eigenen Mitteln das Existenzminimum nicht sichern können. Wohngeld beanspruchen können diejenigen, die zwar knapp über dem Existenzminimum liegen, aber deutlich unter dem Durchschnittseinkommen.
Wie hoch ist das Wohngeld?Die Höhe des Wohngeldes richtet sich nach der Anzahl der Haushaltsmitglieder, nach dem Gesamteinkommen, nach der Miethöhe und nach dem Wohnort. Im Unterschied zum Bürgergeld findet keine Vermögensprüfung statt.
Seit der Reform „Wohngeld Plus“ (1. Januar 2023) fließen zusätzlich zwei Komponenten in die Berechnung ein:
- eine Heizkostenkomponente, die die gestiegenen Energiekosten pauschal abfedert,
- eine Klimakomponente für energetisch hochwertige Gebäude.
Der reguläre Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate; in Fällen mit gleichbleibenden Verhältnissen kann die Behörde ihn – insbesondere nach Wohngeld Plus – auf bis zu 18 Monate verlängern.
Weitere Freibeträge (§ 17 WoGG)Neben dem Freibetrag für Schwerbehinderte gibt es weitere Pauschalen, die direkt vom Einkommen abgezogen werden können, zum Beispiel:
- 1 320 Euro pro Jahr für Alleinerziehende,
- 750 Euro pro Jahr für anerkannte NS-Verfolgte.
Diese Freibeträge können – je nach Haushaltskonstellation – ebenfalls den Anspruch begründen oder das Wohngeld erhöhen.
Zusätzlicher Freibetrag bei SchwerbehinderungWenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Wohngeldbezug gegeben sind, gilt für Menschen mit Schwerbehinderung ein zusätzlicher Freibetrag von 1 800 Euro pro Jahr. Dieser Freibetrag wird direkt vom Einkommen abgezogen, und damit verringert sich das anrechenbare Gesamteinkommen.
Auf diese Weise erhöht sich nicht nur das Wohngeld, sondern oft entsteht durch diesen Freibetrag überhaupt erst ein Anspruch auf diese Sozialleistung.
Dieser Freibetrag gilt für alle Wohngeldberechtigten mit einem Grad der Behinderung von 100. Er kann aber bereits bei einem GdB ≥ 50 in Verbindung mit Pflegegrad 2 bis 5 beansprucht werden; bei Pflegegrad 4 oder 5 setzt die Wohngeldstelle einen GdB von 100 automatisch voraus. ([wohngeld.org][9])
Bei einer Schwerbehinderung unter 100 haben diejenigen Anspruch auf den Freibetrag, die pflegebedürftig sind sowie häuslich oder teilstationär gepflegt werden. Dazu zählt auch Kurzzeitpflege.
Beim Pflegegrad 4 oder 5 geht die Wohngeldstelle automatisch von einem Grad der Behinderung von 100 aus.
Kein zusätzlicher Freibetrag bei einem Grad der Behinderung unter 50Der zusätzliche Freibetrag gilt nur bei Schwerbehinderung, also bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50. Darunter haben Sie keinen Anspruch darauf, auch nicht, wenn Sie am Arbeitsplatz mit einem Schwerbehinderten gleichgestellt sind.
Welche Nachweise brauchen Sie für das Wohngeld?Um die Schwerbehinderung bei der Wohngeldstelle nachzuweisen, legen Sie Ihren Schwerbehindertenausweis oder Ihren Feststellungsbescheid vor, und zwar für alle Haushaltsmitglieder mit Schwerbehinderung. Bei einem Grad der Behinderung unter 100 müssen Sie zusätzlich Ihren Pflegebescheid vorzeigen, der einen Pflegegrad von 2 bis 5 bestätigt.
Was passiert bei nachträglicher Feststellung der Schwerbehinderung?Anträge auf Feststellung einer Schwerbehinderung dauern lange, oft viele Monate, besonders, wenn Sie Widerspruch einlegen oder sogar das Sozialgericht entscheiden muss.
Wird jetzt die Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit erst nach der Bewilligung des Wohngeldes festgestellt, dann kann der Wohngeldbescheid rückwirkend geändert werden. Sie müssen dazu die Nachweise der Schwerbehinderung spätestens zwei Wochen nach Feststellung bei der Wohngeldstelle einreichen. Der Freibetrag wird dann anteilig ab dem Monat der Feststellung angerechnet.
Individuelle kostenlose BeratungDie Berechnung des Ihnen zustehenden Wohngeldes ist oft kompliziert. Deshalb sollten Sie sich vor dem Antrag an die zuständige Wohngeldstelle wenden und sich dort individuell und kostenlos beraten lassen. Auch Sozialverbände leisten eine solche Beratung. Hier ist diese allerdings in der Regel nur für Mitglieder umsonst.
Prüfen Sie dabei insbesondere, ob Ihr Einkommen über dem Mindesteinkommens-Grenzwert liegt, keine Ausschlussleistungen (Bürgergeld u. Ä.) bezogen und ob zusätzliche Freibeträge nach § 17 WoGG geltend gemacht werden können.
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3.245 Euro Eigenanteil für Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei dem Antrag zahlen
3.245 Euro im Monat – das ist der Betrag, den Pflegeheimbewohner 2026 im ersten Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt selbst aufbringen müssen. Das sind 261 Euro mehr als noch Anfang 2025, ein Anstieg von neun Prozent. Wer jetzt in ein Heim einzieht, sieht einer Finanzierungslücke gegenüber, die eine durchschnittliche Rente allein nicht schließt.
Der Eigenanteil ist keine feste Summe, die man entweder zahlt oder nicht. Er setzt sich aus drei verschiedenen Kostenpositionen zusammen – und das Sozialamt ist gesetzlich verpflichtet, alle drei zu übernehmen, wenn Einkommen und Vermögen nicht ausreichen.
Dennoch stellen laut Auswertungen nur rund 42 Prozent der vollstationär versorgten Pflegebedürftigen diesen Antrag überhaupt.
Der Eigenanteil setzt sich aus drei rechtlich unterschiedlichen Positionen zusammen: Rund 1.685 Euro entfallen auf den pflegebedingten Eigenanteil, also die Kosten für Pflege und Betreuung, die die Pflegekasse nicht vollständig abdeckt. Hinzu kommen rund 1.046 Euro für Unterkunft und Verpflegung sowie rund 514 Euro für Investitionskosten.
Was die Pflegekasse zahlt – und was sie nicht zahltDie gesetzliche Pflegeversicherung zahlt für vollstationäre Pflege einen monatlichen Pauschalbetrag, der sich nach dem Pflegegrad richtet – nicht nach den tatsächlichen Heimkosten.
Die Beträge nach § 43 SGB XI gelten seit dem 1. Januar 2025 und sind bis mindestens zum 1. Januar 2028 eingefroren: Pflegegrad 2 erhält 805 Euro, Pflegegrad 3 erhält 1.319 Euro, Pflegegrad 4 erhält 1.855 Euro, Pflegegrad 5 erhält 2.096 Euro monatlich.
Wer mit Pflegegrad 1 ins Heim einzieht, erhält lediglich einen Zuschuss von 131 Euro, die gesamten restlichen Kosten bleiben auf eigene Rechnung.
Diese Pauschalbeträge decken nur den pflegebedingten Anteil der Heimrechnung ab. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten zahlen die Bewohner immer vollständig selbst – die Pflegekasse beteiligt sich hier nicht.
Das bedeutet, selbst wer Pflegegrad 5 hat und den höchsten Kassenzuschuss von 2.096 Euro erhält, trägt noch immer alle Kosten für Unterkunft und Investitionen aus eigener Tasche.
Weil die Pflegekosten in den Einrichtungen steigen – zuletzt angetrieben durch den Pflegemindestlohn, der ab dem 1. Juli 2026 für rund 1,3 Millionen Beschäftigte erhöht wird – wächst der Eigenanteil weiter, ohne dass die Kassenleistungen mithalten. Die Pflegekasse zahlt 2026 exakt dasselbe wie 2025.
Der Leistungszuschlag: So sinkt der pflegebedingte Eigenanteil mit den JahrenSeit 2022 gibt es einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI, der den pflegebedingten Eigenanteil mit der Aufenthaltsdauer schrittweise reduziert. Im ersten Aufenthaltsjahr übernimmt die Pflegekasse 15 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils (EEE).
Im zweiten Jahr steigt dieser Anteil auf 30 Prozent, im dritten Jahr auf 50 Prozent, ab dem vierten Jahr auf 75 Prozent. Wer vier Jahre oder länger im Heim lebt, zahlt also nur noch 25 Prozent des pflegebedingten Eigenanteils selbst.
Bei einem EEE von 1.685 Euro bedeutet das konkret: Im ersten Jahr sinkt der zu zahlende Pflegeanteil durch die 15-Prozent-Entlastung auf rund 1.432 Euro. Im zweiten Jahr beträgt er noch rund 1.180 Euro, im dritten Jahr rund 843 Euro, ab dem vierten Jahr noch rund 421 Euro.
Der Zuschlag wird automatisch gewährt und muss nicht beantragt werden. Er gilt ab dem ersten Monat der vollstationären Versorgung, unabhängig davon, ob jemand in mehreren Einrichtungen war.
Wichtig: Der Zuschlag betrifft nur den pflegebedingten Eigenanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben auch nach vier Jahren vollständig beim Bewohner.
Herbert K., 78, aus Dortmund, lebt seit Ende 2022 in einem Pflegeheim mit Pflegegrad 3. Sein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil beträgt 1.620 Euro – sein Heim liegt damit etwas unter dem Bundesdurchschnitt. Im ersten Jahr zahlte er nach dem 15-Prozent-Zuschlag noch 1.377 Euro für den Pflegeanteil.
Jetzt, im vierten Jahr, greift der 75-Prozent-Zuschlag: Statt 1.620 Euro zahlt Herbert K. noch 405 Euro für die Pflege. Die restlichen 1.215 Euro übernimmt die Pflegekasse. Die monatliche Gesamtrechnung liegt trotzdem noch über seiner Rente von 1.580 Euro, weil Unterkunft und Investitionskosten unverändert weiterlaufen.
Diese drei Kostenpositionen muss das Sozialamt übernehmen, wenn das Geld fehltWer den Eigenanteil nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann, hat einen gesetzlichen Anspruch auf Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII. Diese Leistung wird oft mit einem pauschalen Zuschuss zu den Pflegekosten gleichgesetzt – tatsächlich geht sie weiter. Das Sozialamt übernimmt im Rahmen der Hilfe zur Pflege alle drei Kostenpositionen, die den Eigenanteil ausmachen.
Erste Position: Der pflegebedingte Eigenanteil (EEE). Das Sozialamt zahlt die Differenz zwischen dem EEE und den finanziellen Mitteln der pflegebedürftigen Person. Wer also nach Einsatz von Rente und Ersparnissen den Eigenanteil nicht mehr decken kann, erhält genau die Differenz vom Sozialamt.
Zweite Position: Unterkunft und Verpflegung. Auch diese Kosten sind Teil der Hilfe zur Pflege. Das Sozialamt ist nicht berechtigt, nur den Pflegeanteil zu übernehmen und die Bewohnerin bei den Wohnkosten allein zu lassen. Die Gesamtrechnung des Heims ist der Ausgangspunkt der Berechnung.
Dritte Position: Investitionskosten. In einigen Bundesländern, darunter Nordrhein-Westfalen und Hamburg, gibt es ergänzend ein Pflegewohngeld, das einen Teil der Investitionskosten abdeckt. Wer Hilfe zur Pflege bezieht, sollte beim zuständigen Sozialamt ausdrücklich erfragen, ob im jeweiligen Bundesland ein solcher Anspruch besteht. Bundesweit gilt: Auch die Investitionskosten fließen in die Bedarfsberechnung ein, wenn das Sozialamt die Heimkosten übernimmt.
Die Zahlen zeigen, wie selten dieser Anspruch eingelöst wird. 2023 wurden rund 799.600 Menschen vollstationär in Heimen versorgt. Hilfe zur Pflege in Einrichtungen erhielten laut Destatis knapp 334.500 Menschen – das entspricht rund 42 Prozent.
Die Gründe für die Nichtbeantragung sind bekannt: Scham, Fehlinformationen über die Unterhaltspflicht von Kindern, die Angst vor dem Hausverkauf. Alle drei Ängste lassen sich mit konkreten Rechtsnormen entkräften.
Was das Sozialamt prüft: Einkommen, Vermögen und die 100.000-Euro-GrenzeWer Hilfe zur Pflege beantragt, muss Einkommen und Vermögen offenlegen. Bei der vollstationären Pflege gilt: Die pflegebedürftige Person setzt grundsätzlich ihr gesamtes Einkommen für die Heimkosten ein. Lediglich ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro – entsprechend 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 (563 Euro in 2026) – bleibt für persönliche Ausgaben geschützt.
Wer also 1.400 Euro Rente bezieht, bringt 1.248 Euro zur Deckung der Heimkosten ein. Die verbleibende Lücke trägt das Sozialamt.
Beim Vermögen gibt das Sozialhilfegesetz klare Grenzen vor: Alleinstehende dürfen 10.000 Euro als Schonvermögen behalten, Ehepaare 20.000 Euro. Darüber liegende Beträge müssen eingesetzt werden, bevor das Sozialamt zahlt.
Für selbst genutztes Wohneigentum gilt: Solange der Ehepartner oder eine unterhaltsberechtigte Person in der Immobilie wohnt, ist sie geschützt. Erst nach Tod oder Haushaltauflösung kann das Sozialamt auf die Immobilie zugreifen – und selbst dann in der Regel erst nach dem Tod beider Partner.
Zur Frage der Kinder: Seit dem Angehörigen-Entlastungsgesetz, das am 1. Januar 2020 in Kraft trat, werden Kinder nur dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr Jahresbruttoeinkommen 100.000 Euro übersteigt (§ 94 Abs. 1a SGB XII).
Wer weniger verdient – und das betrifft die überwiegende Mehrheit aller Kinder pflegebedürftiger Eltern – ist vor Rückforderungen geschützt. Dieser Schutz greift jedoch nur dann, wenn tatsächlich ein Antrag auf Hilfe zur Pflege gestellt wurde. Wer die Heimkosten aus eigenen Mitteln bezahlt, ohne den Antrag zu stellen, schützt die Kinder nicht – er trägt die Last allein.
So stellen Sie den Antrag auf Hilfe zur Pflege – und warum Sie nicht warten solltenDer Antrag auf Hilfe zur Pflege wird beim örtlich zuständigen Sozialamt gestellt – in der Regel beim Sozialhilfeträger am Wohnort der pflegebedürftigen Person, also nicht am Ort des Heims.
Das Sozialamt muss spätestens am Tag des Heimeinzugs einen schriftlichen Antrag erhalten haben. Viele Sozialämter leisten rückwirkend nur dann, wenn der Antrag im gleichen Monat gestellt wurde, in dem der Bedarf entstand. Wer einen Monat wartet, verliert oft einen Monat Leistung.
Für den Antrag werden folgende Unterlagen benötigt: der aktuelle Pflegegradbescheid der Pflegekasse, Rentenbescheid und sonstige Einkommensnachweise, Kontoauszüge und Vermögensnachweise, die aktuelle Heimkostenaufstellung und, falls vorhanden, Nachweise über Schonvermögen (z. B. Riester-Vertrag).
Das Sozialamt ist verpflichtet, den Antrag zu bearbeiten und einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Lehnt es ab, können Betroffene innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Für den Widerspruch reicht ein formloses Schreiben; hilfreiche Unterstützung bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD oder dem Pflegeschutzbund BIVA.
Ein zentrales Missverständnis: Das Sozialamt zahlt nicht statt der Pflegekasse, sondern ergänzend. Die Pflegekassenleistung wird immer zuerst angerechnet. Erst was nach Abzug von Kassenleistung, Leistungszuschlag und eigenem Einkommen noch ungedeckt bleibt, übernimmt das Sozialamt.
Die Gesamtbelastung sinkt dadurch auf den geschützten Barbetrag von rund 152 Euro. Wer frühzeitig handelt, schützt seine Ersparnisse – und damit die eigene finanzielle Handlungsfähigkeit für die Zeit nach dem Heimeinzug.
Häufige Fragen zum Eigenanteil im Pflegeheim 2026 Was kann ich tun, wenn das Sozialamt die Hilfe zur Pflege ablehnt?Gegen einen Ablehnungsbescheid können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch beim ausstellenden Sozialamt einlegen. Der Widerspruch muss nicht ausführlich begründet werden, sollte aber die Ablehnung benennen.
Hilfe beim Widerspruch bieten Sozialberatungsstellen von VdK, SoVD und dem Pflegeschutzbund BIVA. Scheitert der Widerspruch, ist der nächste Schritt die Klage vor dem Sozialgericht – für die meisten sozialgerichtlichen Verfahren gilt Gerichtskostenfreiheit.
Was passiert mit dem Haus, wenn jemand ins Pflegeheim einzieht?Solange der Ehepartner oder ein unterhaltsberechtigter Angehöriger im Haus wohnt, gilt die Immobilie nach dem Sozialhilfegesetz als Schonvermögen und wird nicht herangezogen. Erst wenn das Haus dauerhaft leer steht, kann das Sozialamt im Rahmen der Hilfe zur Pflege auf den Immobilienwert zugreifen – zunächst meist als Darlehen, das nach dem Tod zurückgezahlt wird.
Was gilt für Paare, von denen ein Partner ins Heim einzieht?Der zu Hause lebende Partner ist besonders geschützt. Das Sozialamt darf das gemeinsame Vermögen bis zu einem Schonbetrag von 20.000 Euro nicht anrechnen. Die selbst bewohnte Immobilie bleibt geschützt, solange der Partner dort lebt. Der zu Hause lebende Partner muss seinen eigenen Lebensunterhalt nicht für die Heimkosten des anderen einsetzen.
Ab welchem Pflegegrad kann Hilfe zur Pflege beantragt werden?Anspruch auf Hilfe zur Pflege in vollstationären Einrichtungen haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 kann Hilfe zur Pflege nur in sehr begrenztem Umfang gewährt werden, da die vollstationäre Pflegeversicherungsleistung hier ohnehin gering ist.
Muss der Antrag auf Hilfe zur Pflege vor dem Heimeinzug gestellt werden?Spätestens am Tag des Heimeinzugs sollte der Antrag beim zuständigen Sozialamt vorliegen. Wer wartet, riskiert, dass Leistungen erst für spätere Monate bewilligt werden. Aufgebrauchte Ersparnisse werden nicht rückwirkend ersetzt. Wer bereits im Heim lebt und noch keinen Antrag gestellt hat, sollte dies umgehend nachholen.
QuellenVerband der Ersatzkassen (vdek): Auswertung zu Eigenanteilen in der stationären Pflege, Stand 1. Januar 2026, Bundesministerium der Justiz: § 43 SGB XI – Vollstationäre Pflege, § 43c SGB XI – Leistungszuschlag; gesetze-im-internet.de
Der Beitrag 3.245 Euro Eigenanteil für Pflegeheim – Sozialamt muss nur bei dem Antrag zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Der 25-Euro-Zuschlag soll gestrichen werden
Die Bundesregierung will den Sofortzuschlag für Kinder in der Grundsicherung noch 2026 überprüfen und anpassen. Eine Streichung der monatlichen 25 Euro ist im vorliegenden Haushaltsbegleitgesetz zwar nicht enthalten – die Begründung zeigt aber deutlich, dass auch diese Unterstützung wegfallen soll.
Für Familien geht es um 300 Euro im Jahr je anspruchsberechtigtem Kind. Wer mit wenig Geld auskommen muss, kann eine solche Summe kaum als finanzielle Nebensache betrachten.
Beim Kinderzuschlag ist die Abschaffung bereits vorgesehenDer Entwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 sieht zunächst vor, den Sofortzuschlag innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz abzuschaffen. Dabei handelt es sich um eine andere Leistung als den Sofortzuschlag nach dem SGB II, den anspruchsberechtigte Kinder beim Grundsicherungsgeld erhalten.
Diese Unterscheidung ist für betroffene Eltern entscheidend: Aus der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag folgt noch keine Streichung durch das Jobcenter. Einen Überblick über die verschiedenen staatlichen Leistungen für Familien neben dem Kindergeld bietet unser ausführlicher Ratgeber.
Die Ankündigung steht in der GesetzesbegründungIn der Bundestagsdrucksache 21/7860, Seite 13, kündigt die Bundesregierung an, auch die parallel eingeführten Sofortzuschläge im SGB II, SGB XII und Asylbewerberleistungsgesetz „zu überprüfen und anzupassen“. Das soll bei der noch für 2026 angekündigten Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes geschehen.
Damit ist die Zukunft des Zuschlags ausdrücklich Gegenstand weiterer Gesetzgebungspläne. Welche Änderung am Ende vorgeschlagen wird und wie sie sich auf die verfügbaren Leistungen auswirkt, steht mit dieser Ankündigung noch nicht fest.
Gescheiterte Kindergrundsicherung als Begründung für den RückzugDie Regierung begründet die geplante Abschaffung beim Kinderzuschlag damit, dass der Sofortzuschlag mit Blick auf die damals vorgesehene Kindergrundsicherung eingeführt wurde. Nachdem dieses Vorhaben aufgegeben wurde, soll der Zuschlag zur Entlastung des Haushalts entfallen.
Politisch ist diese Argumentation bemerkenswert: Dass eine angekündigte Reform nicht kommt, sagt nichts darüber aus, ob Familien heute weniger Unterstützung benötigen. Aus dem Scheitern eines politischen Vorhabens lässt sich kein gesunkener Bedarf an Lebensmitteln, Kleidung oder gesellschaftlicher Teilhabe ableiten.
Wer eine Unterstützung streichen will, muss deshalb mehr erklären als das Ende des ursprünglichen Reformplans. Für betroffene Kinder zählt, was ihre Eltern tatsächlich bezahlen können.
Die 25 Euro sind weiterhin geltendes RechtParagraf 72 SGB II gewährt anspruchsberechtigten Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen weiterhin einen monatlichen Sofortzuschlag von 25 Euro. Erfasst sind insbesondere Leistungsberechtigte mit einem Regelbedarf nach den Regelbedarfsstufen 3 bis 6.
Der Anspruch kann außerdem bestehen, wenn nur bestimmte Bildungs- und Teilhabeleistungen zustehen oder der Anspruch auf Grundsicherungsgeld allein wegen der gesetzlich bezeichneten Kindergeldanrechnung entfällt. Die konkrete Berechtigung hängt deshalb von der jeweiligen Fallgestaltung ab.
Die Prüfankündigung allein ändert diese Rechtslage nicht. Solange die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und keine wirksame Gesetzesänderung greift, darf das Jobcenter die Zahlung nicht allein mit dem Hinweis auf politische Sparpläne einstellen.
Was für Familien finanziell auf dem Spiel stehtDer Betrag wird pro anspruchsberechtigter Person gezahlt, nicht einmal pro Haushalt. Bei mehreren berechtigten Kindern summiert sich die Unterstützung entsprechend.
Anspruchsberechtigte Kinder im Haushalt Sofortzuschlag monatlich insgesamt Bei zwölf Monaten Anspruch Ein Kind 25 Euro 300 Euro Zwei Kinder 50 Euro 600 Euro Drei Kinder 75 Euro 900 Euro Vier Kinder 100 Euro 1.200 EuroDiese Beträge wären nur bei einem vollständigen Wegfall ohne Ausgleich als Verlust anzusetzen. Eine solche Entscheidung für das SGB II lässt sich dem vorliegenden Entwurf bislang nicht entnehmen.
Die Sparmaßnahme verursacht an anderer Stelle zusätzliche AusgabenFür die Abschaffung beim Kinderzuschlag kalkuliert der Entwurf jährlich 450 Millionen Euro Einsparungen. Zugleich veranschlagt er dadurch 150 Millionen Euro zusätzliche Ausgaben beim Grundsicherungsgeld.
Die Rechnung zeigt, dass die erwartete Entlastung beim Kinderzuschlag teilweise mit höheren Ausgaben in einem anderen Leistungssystem einhergeht. Diese 150 Millionen Euro sind keine angekündigte Erhöhung für einzelne Familien.
Eine naheliegende Erklärung ist, dass weniger Unterstützung über den Kinderzuschlag zusätzlichen Bedarf in der Grundsicherung entstehen lassen kann. Die Haushaltszahl allein erlaubt allerdings keine Aussage darüber, welche konkrete Familie künftig Leistungen vom Jobcenter benötigen wird.
Worauf Eltern jetzt achten solltenNach den fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit wird der Sofortzuschlag bei erfüllten Voraussetzungen ohne gesonderten Antrag bewilligt. Fehlt die Zahlung, sollten Eltern beim Jobcenter nachfragen und auch prüfen, ob ein eigener Bescheid zum Sofortzuschlag vorliegt.
Daneben können Ansprüche auf Bildungs- und Teilhabeleistungen bestehen, beispielsweise für Klassenfahrten, gemeinschaftliches Mittagessen oder notwendige Lernförderung. Diese zweckgebundenen Hilfen ersetzen keine frei verfügbare monatliche Geldleistung.
Weitere Hintergründe zum Gesetzgebungsvorhaben erläutert unser Beitrag über die drohenden Änderungen bei Regelsätzen und Leistungen für Kinder ab 2027. Für die Bewertung eines späteren Entwurfs wird entscheidend sein, welche Gesamtleistung Familien nach allen Änderungen tatsächlich erhalten.
Sechs Fragen und Antworten zum Sofortzuschlag Ist der 25-Euro-Zuschlag beim Grundsicherungsgeld schon gestrichen?Nein, der Anspruch nach Paragraf 72 SGB II besteht weiterhin. Der hier behandelte Gesetzentwurf enthält keine Streichung dieser Vorschrift.
Welche Leistung soll zunächst abgeschafft werden?Vorgesehen ist die Abschaffung des Sofortzuschlags innerhalb des Kinderzuschlags nach dem Bundeskindergeldgesetz. Das ist von der zusätzlichen Zahlung nach dem SGB II zu unterscheiden.
Wann will die Regierung den Zuschlag in der Grundsicherung überprüfen?Laut Gesetzesbegründung soll die Überprüfung bei der Aktualisierung des Regelbedarfsermittlungsgesetzes noch 2026 erfolgen. Daraus ergibt sich noch kein verbindlicher Termin für eine Kürzung.
Bekommen nur minderjährige Kinder die 25 Euro?Nein, auch bestimmte junge Erwachsene können anspruchsberechtigt sein. Es kommt auf die gesetzlichen Voraussetzungen und die einschlägige Regelbedarfsstufe an.
Müssen Eltern einen zusätzlichen Antrag stellen?Für den Sofortzuschlag nach dem SGB II ist grundsätzlich kein gesonderter Antrag erforderlich. Die Bewilligung erfolgt bei erfüllten Voraussetzungen von Amts wegen.
Bedeuten die 150 Millionen Euro Mehrausgaben mehr Geld für alle Familien?Nein, die Zahl beschreibt geschätzte zusätzliche Haushaltsausgaben infolge der geplanten Änderung beim Kinderzuschlag. Sie begründet keinen neuen individuellen Leistungsanspruch.
Beispiel aus der Praxis: Bei zwei Kindern geht es um 600 Euro im JahrEine alleinerziehende Mutter erhält Grundsicherungsgeld und lebt mit ihren acht und vierzehn Jahre alten Kindern zusammen, die beide Anspruch auf den Sofortzuschlag haben. Für die Kinder kommen dadurch zusammen 50 Euro im Monat hinzu, bei zwölf Monaten Anspruch also 600 Euro im Jahr.
Würde der Zuschlag später vollständig und ohne Ausgleich abgeschafft, fehlte dieser Betrag im Familienbudget. Aktuell bleibt der Anspruch jedoch bestehen: Eine Prüfankündigung in Berlin ist noch keine Rechtsgrundlage für eine Zahlungseinstellung vor Ort.
Stand: 3. Oktober 2026. Grundlage sind der Regierungsentwurf des Haushaltsbegleitgesetzes 2027 und die geltende Regelung des Paragrafen 72 SGB II.
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Pflege von Kindern: Merz-Regierung plant Budget von bis zu 300 Euro im Monat
Familien mit pflegebedürftigen Kindern sollen künftig ein höheres monatliches Budget für Unterstützung im Alltag nutzen können. Der Regierungsentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz sieht für Pflegebedürftige unter 25 Jahren ab Pflegegrad 2 bis zu 300 Euro monatlich vor.
Das könnte regelmäßige Betreuung und Entlastung erleichtern. Allerdings soll das neue Sozialraumbudget den bisherigen Entlastungsbetrag ersetzen und unter engeren Bedingungen genutzt werden können.
Das Kabinett hat zugestimmt, ein Anspruch besteht noch nichtDie Bundesregierung hat den Gesetzentwurf am 30. September 2026 beschlossen. Das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist damit noch nicht abgeschlossen, die vorgeschlagenen Leistungen gelten bislang nicht.
Nach dem Entwurf soll das Sozialraumbudget zum 1. Januar 2027 eingeführt werden. Bis dahin können sich die Regelungen im Gesetzgebungsverfahren noch ändern.
Wer die höheren Beträge erhalten sollVorgesehen ist der höhere Betrag für Menschen in häuslicher Pflege mit Pflegegrad 2 bis 5, die ihren 25. Geburtstag noch nicht erreicht haben. Damit wären neben Kindern und Jugendlichen auch junge Erwachsene erfasst.
Ab dem 25. Geburtstag sieht der Entwurf grundsätzlich bis zu 175 Euro monatlich vor. Pflegegrad 1 soll keinen Zugang zum Sozialraumbudget eröffnen.
Die Altersgrenze ist für Familien deshalb ebenso wichtig wie der Pflegegrad. Eine Behinderung allein würde die Voraussetzungen für dieses Budget nicht erfüllen.
Aus 131 Euro könnten 300 Euro werdenHeute können Pflegebedürftige in häuslicher Pflege bereits ab Pflegegrad 1 einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch entspricht das bis zu 1.572 Euro.
Für unter 25-Jährige ab Pflegegrad 2 würde der vorgesehene Monatsbetrag um 169 Euro steigen. Über zwölf Monate wären das rechnerisch bis zu 2.028 Euro mehr als beim heutigen Entlastungsbetrag.
Die häufig genannte Summe von 3.600 Euro wäre also der mögliche Gesamtumfang bei ganzjähriger vollständiger Nutzung – sie käme nicht zusätzlich zu den bisherigen 1.572 Euro hinzu.
Vergleich bei häuslicher Pflege Entlastungsbetrag 2026 Geplantes Sozialraumbudget Unter 25 Jahre, Pflegegrad 2 bis 5 Bis zu 131 Euro monatlich Bis zu 300 Euro monatlich Ab 25 Jahre, Pflegegrad 2 bis 5 Bis zu 131 Euro monatlich Bis zu 175 Euro monatlich Pflegegrad 1 Bis zu 131 Euro monatlich Kein Sozialraumbudget vorgesehen Ansparen ungenutzter Monatsbeträge Möglich Nicht mehr vorgesehenDie Gegenüberstellung zeigt die geplanten Änderungen gegenüber dem heutigen Entlastungsbetrag, nicht die gesamte Leistungsbilanz der Pflegereform. Ein höherer Betrag in diesem einzelnen Budget sagt noch nicht, ob einer Familie insgesamt mehr Unterstützung zur Verfügung stünde.
Das Geld soll anerkannte Hilfe finanzierenDas Sozialraumbudget wäre für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag bestimmt. Dazu können beispielsweise Betreuung, Hilfe im Haushalt oder anerkannte Nachbarschaftshilfe gehören.
Der Entwurf sieht eine Kostenerstattung gegen entsprechende Belege vor. Eltern würden die 300 Euro deshalb nicht automatisch als frei verfügbares zusätzliches Geld auf ihr Konto erhalten.
Für die praktische Nutzung wäre entscheidend, ob ein passendes Angebot anerkannt und tatsächlich verfügbar ist. Ein höheres Budget schafft für sich genommen noch keine Betreuungsperson, die Zeit hat und mit dem Unterstützungsbedarf eines Kindes umgehen kann.
Mehr Geld im Monat, aber weniger VerwendungsmöglichkeitenDer bisherige Entlastungsbetrag lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen auch für Leistungen zugelassener Pflege- und Betreuungsdienste sowie für Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege einsetzen. Das neue Budget soll dagegen auf anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag begrenzt werden.
Außerdem soll der bisherige Umwandlungsanspruch entfallen, über den nicht ausgeschöpfte Pflegesachleistungen teilweise für anerkannte Alltagsangebote eingesetzt werden können. Familien, die diesen Weg bereits nutzen, müssten deshalb ihre bisherige Finanzierung mit den geplanten Möglichkeiten genau vergleichen.
Die Gegenüberstellung „131 Euro bisher, 300 Euro künftig“ reicht für diese Haushalte nicht aus. Sie zeigt den höheren Monatsbetrag, lässt aber die Änderungen bei anderen Finanzierungswegen offen.
Ungenutztes Budget soll nicht mehr angespart werdenBeim heutigen Entlastungsbetrag werden ungenutzte Beträge in die folgenden Monate übertragen. Restbeträge eines Kalenderjahres können nach geltendem Recht noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.
Diese Ansparmöglichkeit soll beim Sozialraumbudget entfallen. Die geplante Leistung wäre auf regelmäßig genutzte monatliche Unterstützung ausgerichtet.
Für Familien mit schwankendem Hilfebedarf wäre das eine Einschränkung. Wer in einem Monat keine passende Unterstützung findet, könnte den ungenutzten Betrag nach diesem Modell nicht für einen späteren Monat mit höherem Bedarf zurücklegen.
Was Familien bereits jetzt nutzen könnenDie angekündigte Reform ändert zunächst nichts an den bestehenden Ansprüchen. Wer heute einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause versorgt, kann weiterhin prüfen, welche anerkannten Hilfen sich über den geltenden Entlastungsbetrag abrechnen lassen.
Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen im Beitrag zum Entlastungsbetrag 2026 und zu typischen Fehlern bei der Abrechnung. Vor einer Beauftragung sollte insbesondere geklärt sein, ob die Pflegekasse die Kosten des gewählten Angebots erstatten kann.
Beispiel aus der Praxis: Mehr Betreuung wäre möglichEine Familie betreut ihren zehnjährigen Sohn mit Pflegegrad 3 zu Hause und nutzt ein anerkanntes Betreuungsangebot für 30 Euro je Stunde. Fünf Stunden im Monat kosten 150 Euro, wovon der heutige monatliche Entlastungsbetrag 131 Euro abdecken kann.
Mit dem geplanten Budget von 300 Euro könnten bei unverändertem Preis rechnerisch zehn Betreuungsstunden monatlich finanziert werden. Voraussetzung wären die endgültige Einführung der Regelung, ein weiterhin abrechnungsfähiges Angebot und ausreichend freie Betreuungskapazitäten.
Nutzt die Familie nur fünf Stunden, würden daraus aber keine zusätzlichen 150 Euro zur freien Verfügung. Das Budget soll tatsächlich entstandene Kosten abdecken, und ungenutzte Monatsbeträge sollen nach dem Entwurf nicht angespart werden können.
Quellen: Bundesgesundheitsministerium – Kabinettsbeschluss Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), 30.09.2026; geltender Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI.
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