Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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GdB 50 vor Rente bedeutet 72 Euro mehr Monatsrente
Ein anerkannter Grad der Behinderung von mindestens 50 kann die Altersrente spürbar erhöhen. Der GdB bringt zwar keine zusätzlichen Entgeltpunkte, eröffnet aber den Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Deren günstigere Altersgrenzen führen bei einem vorgezogenen Rentenbeginn häufig zu einem deutlich niedrigeren Abschlag.
Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.000 Euro kann der Unterschied rund 72 Euro im Monat betragen. Auf ein Jahr gerechnet sind das 864 Euro mehr Rente. Der Vorteil bleibt während des gesamten Rentenbezugs bestehen.
GdB 50 erhöht nicht automatisch die RentenansprücheDie Höhe einer gesetzlichen Rente richtet sich weiterhin nach den erworbenen Entgeltpunkten, dem Zugangsfaktor, dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert. Der GdB selbst fügt dem Versicherungskonto keine Entgeltpunkte hinzu.
Der finanzielle Vorteil entsteht durch die Wahl einer günstigeren Rentenart. Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung können eine Altersrente beanspruchen, bei der die abschlagsfreie Altersgrenze zwei Jahre unter der Grenze der Altersrente für langjährig Versicherte liegt.
Wer beide Rentenarten zum gleichen Zeitpunkt beginnen könnte, sollte deshalb die Abschläge vergleichen. Schon ein Unterschied von wenigen Prozentpunkten wirkt sich über viele Jahre aus.
Diese Voraussetzungen müssen erfüllt seinFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss bei Rentenbeginn ein GdB von mindestens 50 bestehen. Außerdem verlangt das Gesetz eine Wartezeit von 35 Jahren.
Auf diese 35 Jahre können neben Pflichtbeiträgen aus einer Beschäftigung auch freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, bestimmte Krankheits- und Arbeitslosigkeitszeiten sowie Schul- und Studienzeiten angerechnet werden. Eine detaillierte Aufstellung enthält die persönliche Rentenauskunft.
Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 37 SGB VI. Für Versicherte der älteren Übergangsjahrgänge gelten ergänzend die abgestuften Altersgrenzen aus § 236a SGB VI.
Diese Altersgrenzen gelten ab dem Jahrgang 1964Für Menschen, die 1964 oder später geboren wurden, kann die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 65 Jahren ohne Abschläge beginnen. Ein vorgezogener Beginn ist bereits ab 62 Jahren möglich.
Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt ebenfalls 35 Versicherungsjahre voraus. Sie wird für diese Jahrgänge jedoch erst mit 67 Jahren abschlagsfrei gezahlt und kann frühestens ab 63 Jahren begonnen werden.
Rentenbeginn Abschlag bei Schwerbehindertenrente Abschlag bei Altersrente für langjährig Versicherte Mit 62 Jahren 10,8 Prozent Noch nicht möglich Mit 63 Jahren 7,2 Prozent 14,4 Prozent Mit 64 Jahren 3,6 Prozent 10,8 Prozent Mit 65 Jahren Kein Abschlag 7,2 ProzentFür jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs werden 0,3 Prozent abgezogen. Der Höchstabschlag bei der Schwerbehindertenrente beträgt daher 10,8 Prozent, während bei der Altersrente für langjährig Versicherte bis zu 14,4 Prozent möglich sind. Darauf weist auch die Deutsche Rentenversicherung hin.
Auch der Jahrgang 1963 profitiert von dem UnterschiedFür den Jahrgang 1963 liegt die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ein vorzeitiger Bezug ist ab 61 Jahren und zehn Monaten möglich.
Die Altersrente für langjährig Versicherte wird für diesen Jahrgang erst mit 66 Jahren und zehn Monaten abschlagsfrei gezahlt. Sie kann zwar ab 63 Jahren beginnen, dann werden jedoch 46 Monate als vorzeitiger Bezug berücksichtigt.
Beginnt ein 1963 geborener Versicherter seine Rente mit 63 Jahren, beträgt der Abschlag bei der Schwerbehindertenrente 6,6 Prozent. Bei der Altersrente für langjährig Versicherte sind es dagegen 13,8 Prozent.
So entstehen rund 70 Euro mehr MonatsrenteAngenommen wird eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro. Die angesammelten Entgeltpunkte und der Rentenbeginn sind in beiden Varianten identisch.
Berechnung bei Rentenbeginn mit 63 Jahren Schwerbehindertenrente Altersrente für langjährig Versicherte Ungekürzte Ausgangsrente 1.000 Euro 1.000 Euro Abschlag beim Jahrgang 1963 6,6 Prozent 13,8 Prozent Dauerhafter Abzug 66 Euro 138 Euro Verbleibende Bruttorente 934 Euro 862 Euro Unterschied pro Monat 72 Euro mehr –Der GdB 50 führt in diesem Beispiel zu einer um 72 Euro höheren Bruttorente. Der Unterschied liegt bei 7,2 Prozentpunkten, weil die abschlagsfreie Grenze der Schwerbehindertenrente zwei Jahre früher erreicht wird.
Über zehn Jahre summiert sich der Unterschied rechnerisch auf 8.640 Euro. Über 20 Jahre wären es 17.280 Euro, wobei spätere Rentenanpassungen und individuelle Abzüge noch nicht berücksichtigt sind.
Bei höheren Renten fällt der Vorteil größer ausDie genannten 72 Euro gelten nur bei einer ungekürzten Ausgangsrente von 1.000 Euro. Bei einer Ausgangsrente von 1.500 Euro ergibt ein Unterschied von 7,2 Prozentpunkten bereits 108 Euro im Monat.
Bei 2.000 Euro ungekürzter Bruttorente sind es 144 Euro. Von der ausgezahlten Rente gehen anschließend noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Steuern ab.
Der Nettovorteil liegt deshalb etwas unter dem Bruttounterschied. Trotzdem bleibt die günstigere Rentenberechnung dauerhaft erhalten und wird bei späteren Rentenanpassungen berücksichtigt.
Der Abschlag verschwindet später nichtEin Rentenabschlag gilt nicht nur bis zur Regelaltersgrenze. Wer eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beantragt, muss die Kürzung grundsätzlich lebenslang hinnehmen.
Das betrifft sowohl die Altersrente für langjährig Versicherte als auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Eine spätere Umwandlung in eine ungekürzte Regelaltersrente beseitigt den Abschlag nicht.
Umso wichtiger ist es, vor dem Antrag alle verfügbaren Altersrenten vergleichen zu lassen. Die Rentenversicherung geht grundsätzlich davon aus, dass ein Antrag auf die für den Versicherten günstigste verfügbare Altersrente gerichtet ist.
Der GdB muss am Tag des Rentenbeginns bestehenDie Schwerbehinderteneigenschaft muss bei Beginn der Altersrente vorliegen. Ein GdB von 50, der erst für eine spätere Zeit festgestellt wird, reicht für den gewünschten früheren Rentenbeginn nicht aus.
Der endgültige Bescheid muss allerdings nicht zwingend schon vor dem Rentenbeginn ausgestellt worden sein. Wird später festgestellt, dass der GdB 50 bereits am Tag des Rentenbeginns bestand, kann dies nach den rechtlichen Hinweisen der Rentenversicherung berücksichtigt werden.
Ein laufendes Feststellungs-, Widerspruchs- oder Klageverfahren sollte der Rentenversicherung mitgeteilt werden. Im Rentenantrag sollte ausdrücklich angegeben werden, dass eine Entscheidung über die Schwerbehinderung noch aussteht.
Eine rückwirkende Feststellung kann die Rente korrigierenWurde zunächst eine Altersrente für langjährig Versicherte bewilligt und später rückwirkend ein GdB 50 zum damaligen Rentenbeginn festgestellt, ist eine Überprüfung möglich. Das wird nicht zwingend als unzulässiger Wechsel in eine andere Altersrente behandelt.
Nach den aktuellen Verwaltungsanweisungen kann der frühere Rentenbescheid überprüft und die günstigere Schwerbehindertenrente für denselben Rentenbeginn bewilligt werden. Voraussetzung bleibt, dass alle Bedingungen bereits zu diesem Zeitpunkt erfüllt waren.
Betroffene sollten den neuen GdB-Bescheid deshalb unverzüglich beim Rentenversicherungsträger einreichen. Bei längeren rückwirkenden Zeiträumen können zusätzliche Fristfragen auftreten.
GdB 40 mit Gleichstellung reicht nicht ausEine arbeitsrechtliche Gleichstellung ersetzt für diese Altersrente keinen GdB 50. Wer einen GdB von 30 oder 40 besitzt und von der Agentur für Arbeit einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt wurde, erfüllt die rentenrechtliche Voraussetzung nicht.
Die Gleichstellung kann beispielsweise beim Kündigungsschutz und bei Hilfen am Arbeitsplatz Vorteile bringen. Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen verlangt das Gesetz jedoch die Schwerbehinderteneigenschaft mit einem GdB von wenigstens 50.
Auch eine schwere Erkrankung allein genügt nicht. Der GdB muss durch die zuständige Behörde festgestellt oder für den betreffenden Rentenbeginn anderweitig offiziell nachgewiesen werden.
Ein späterer Wegfall des GdB schadet nichtFällt der GdB nach dem Beginn der Schwerbehindertenrente unter 50, bleibt der einmal entstandene Rentenanspruch bestehen. Die Rente wird deshalb nicht nachträglich in eine andere Altersrente umgewandelt.
Die Deutsche Rentenversicherung stellt ausdrücklich klar, dass ein späterer Wegfall der Schwerbehinderung für den Rentenanspruch ohne Bedeutung ist. Entscheidend sind die Verhältnisse am ersten Tag des Rentenbezugs.
Anders sieht es aus, wenn der GdB bereits vor dem geplanten Rentenbeginn abgesenkt wurde. Dann muss geprüft werden, ob noch eine gesetzliche Schutzfrist läuft oder die Herabsetzung bereits wirksam geworden ist.
Die Rente nach 45 Jahren muss ebenfalls geprüft werdenWer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann unter Umständen die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beanspruchen. Diese Rentenart wird ohne Abschläge gezahlt, kann aber nicht vorzeitig mit einem Abschlag begonnen werden.
Für den Jahrgang 1964 liegt die Altersgrenze ebenfalls bei 65 Jahren. Wer wegen des GdB 50 schon mit 62, 63 oder 64 Jahren aufhören möchte, kann die Schwerbehindertenrente früher beziehen, muss dann aber Abschläge akzeptieren.
Ob ein früherer Rentenbeginn günstiger ist als das Warten auf eine abschlagsfreie Rente, hängt von Einkommen, Gesundheit, Rücklagen und der erwarteten Rentenhöhe ab. Die verschiedenen Varianten sollten in einer Rentenberatung mit konkreten Zahlen gegenübergestellt werden.
Rechtzeitige Vorbereitung schützt vor finanziellen NachteilenEin Antrag auf Feststellung oder Erhöhung des GdB sollte nicht erst wenige Wochen vor dem geplanten Rentenbeginn gestellt werden. Die Bearbeitung kann mehrere Monate dauern und sich durch medizinische Rückfragen, Widerspruch oder Klage weiter verlängern.
Auch das Rentenkonto sollte frühzeitig geklärt werden. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten oder andere Versicherungszeiten können darüber entscheiden, ob die verlangten 35 Jahre erreicht werden.
Die Rentenversicherung empfiehlt, den eigentlichen Rentenantrag ungefähr drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Bei einem noch laufenden GdB-Verfahren kann eine frühere Beratung sinnvoll sein.
Beispiel aus der Praxis: 72 Euro mehr BruttorenteEine 1963 geborene Versicherte möchte 2026 unmittelbar nach ihrem 63. Geburtstag in Rente gehen. Sie hat mehr als 35 Versicherungsjahre und laut Rentenauskunft eine ungekürzte Bruttorente von 1.000 Euro erworben.
Ohne Berücksichtigung ihrer Schwerbehinderung würde die Altersrente für langjährig Versicherte wegen des um 46 Monate vorgezogenen Beginns um 13,8 Prozent gekürzt. Es verblieben 862 Euro brutto.
Da bei Rentenbeginn ein GdB 50 besteht, kann sie die Altersrente für schwerbehinderte Menschen wählen. Hier beträgt der Abschlag nur 6,6 Prozent, sodass 934 Euro und damit 72 Euro mehr Bruttorente im Monat verbleiben.
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Grundsicherungsgeld: Falsche Kleidung beim Vorstellungsgespräch kostet jetzt 507 Euro
Wer Grundsicherungsgeld bezieht, kann seit dem 1. Juli 2026 bereits bei einer Pflichtverletzung 30 Prozent des Regelbedarfs verlieren. Die Bundesagentur für Arbeit nennt in ihren neuen Fachlichen Weisungen ausdrücklich auch einen stark ungepflegten Auftritt beim Vorstellungsgespräch. Eine Kürzung ist jedoch nicht schon deshalb zulässig, weil ein Arbeitgeber Kleidung, Frisur oder Bart als unpassend empfindet.
Entscheidend ist, ob die betroffene Person durch ihr Verhalten die Anbahnung eines zumutbaren Arbeitsverhältnisses verhindert hat. Zudem muss gerade der beanstandete Auftritt dazu geführt haben, dass der Arbeitgeber den Bewerber aus dem Verfahren ausgeschlossen hat. Das Jobcenter muss den Sachverhalt prüfen und darf die Einschätzung des Betriebs nicht ungeprüft übernehmen.
Neue Weisung gilt seit Juli 2026Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu den §§ 31, 31a und 31b SGB II wurden zum 1. Juli 2026 an das neue Recht angepasst. Darin beschreibt die Behörde, wann negatives Verhalten die Anbahnung einer Beschäftigung verhindern kann.
Als Beispiel werden Leistungsberechtigte genannt, die „stark ungepflegt oder alkoholisiert“ zum Bewerbungsgespräch erscheinen und deshalb vom Arbeitgeber ausgeschlossen werden.
Die Weisung schafft keinen eigenen Sanktionstatbestand nur für Kleidung oder Körperpflege. Sie erläutert vielmehr § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB II. Nach dieser Vorschrift liegt eine Pflichtverletzung vor, wenn eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person trotz Rechtsfolgenbelehrung oder nachgewiesener Kenntnis eine zumutbare Arbeit nicht aufnimmt oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindert.
So entstehen die 507 EuroBei einer Pflichtverletzung wird das Grundsicherungsgeld um 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs gemindert. Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate. Für Alleinstehende gilt 2026 weiterhin ein monatlicher Regelbedarf von 563 Euro.
Die häufig genannte Summe von 507 Euro ist daher keine Kürzung in einem einzigen Monat. Pro Monat entfallen bei einem alleinstehenden Erwachsenen 168,90 Euro. Über drei volle Monate addiert sich die Minderung auf 506,70 Euro, gerundet also 507 Euro.
Zeitraum Regelbedarf ohne Minderung Minderung um 30 Prozent Verbleibender Regelbedarf Monat 1 563,00 Euro 168,90 Euro 394,10 Euro Monat 2 563,00 Euro 168,90 Euro 394,10 Euro Monat 3 563,00 Euro 168,90 Euro 394,10 Euro Gesamt 1.689,00 Euro 506,70 Euro 1.182,30 EuroDie Kosten der Unterkunft und Heizung dürfen durch diese 30-Prozent-Minderung rechnerisch nicht gekürzt werden. Auch Leistungen für Bildung und Teilhabe gehören nicht zum Regelbedarf und bleiben deshalb unberührt. Die Belastung trifft dennoch den Betrag, aus dem unter anderem Lebensmittel, Strom, Kleidung, Verkehr und persönliche Bedürfnisse bezahlt werden müssen.
Nicht jeder ungepflegte Eindruck reicht ausDie Bundesagentur legt nicht fest, anhand welcher Merkmale ein Mensch als „stark ungepflegt“ gilt. Es gibt weder einen verbindlichen Kleidungskatalog noch eine allgemeine Pflicht zu Anzug, Kostüm, Rasur oder einer bestimmten Frisur. Dadurch entsteht ein erheblicher Bewertungsspielraum, der eine sorgfältige Prüfung verlangt.
Deutlich verschmutzte Kleidung, ein sehr starker Körpergeruch oder erkennbar fehlende Körperpflege können anders bewertet werden als abgetragene Schuhe oder preiswerte Kleidung.
Auch ein langer Bart, Tätowierungen, eine ungewöhnliche Frisur oder ein individueller Kleidungsstil beweisen für sich genommen keine Vereitelung einer Bewerbung. Persönlicher Geschmack des Arbeitgebers darf nicht zum staatlich durchgesetzten Dresscode werden.
Der berufliche Kontext kann bei der Bewertung des Auftretens berücksichtigt werden. Von Bewerbern darf jedoch kein Erscheinungsbild verlangt werden, das mit der angebotenen Tätigkeit nichts zu tun hat oder nur gesellschaftliche Vorurteile widerspiegelt. Das Wort „ungepflegt“ muss deshalb durch konkrete Tatsachen gefüllt werden.
Die Absage muss gerade wegen des Auftretens erfolgenEine Sanktion setzt einen nachweisbaren Zusammenhang zwischen dem Verhalten und dem Ausschluss aus dem Bewerbungsverfahren voraus. Teilt ein Arbeitgeber lediglich mit, der Bewerber sei nicht geeignet gewesen, genügt dies nicht. Auch eine Absage unmittelbar nach dem Gespräch beweist noch nicht, dass das äußere Erscheinungsbild den Ausschlag gegeben hat.
Der Arbeitgeber müsste möglichst genau beschreiben, was er wahrgenommen hat und warum deshalb keine weitere Berücksichtigung erfolgte. Liegen daneben fachliche, betriebliche oder persönliche Ablehnungsgründe vor, muss das Jobcenter diese einbeziehen. Pauschale Angaben wie „machte keinen guten Eindruck“ oder „wirkte ungepflegt“ sind für einen belastbaren Minderungsbescheid problematisch.
Hinzu kommt die Frage, ob das Verhalten als Weigerung gewertet werden kann. Ein einmaliges Missgeschick, eine während der Anreise verschmutzte Hose oder ein unbemerkter Fleck sprechen nicht ohne Weiteres dafür, dass jemand seine Einstellungschance vereiteln wollte. Das Jobcenter darf eine bewusste Verhinderung der Beschäftigungsaufnahme nicht allein aus der Absage ableiten.
Krankheit und soziale Not können einen wichtigen Grund bildenPsychische Erkrankungen können dazu führen, dass Körperpflege, Wäscheversorgung oder die Vorbereitung eines Termins zeitweise kaum bewältigt werden. Auch eine Suchterkrankung, Wohnungslosigkeit, fehlende Waschmöglichkeiten oder körperliche Einschränkungen können das Erscheinungsbild beeinflussen. Solche Umstände müssen individuell geprüft werden.
Nach § 31 SGB II scheidet eine Pflichtverletzung aus, wenn ein wichtiger Grund für das Verhalten dargelegt und nachgewiesen wird. Die BA verlangt außerdem, die persönliche Einsichtsfähigkeit zu beachten. Kann die betroffene Person das eigene Verhalten oder dessen Folgen krankheitsbedingt nicht hinreichend erkennen und steuern, kann dies gegen eine Sanktion sprechen.
Daneben darf eine Minderung nicht verhängt werden, wenn sie im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte auslösen würde. Zu prüfen sind dabei auch die Folgen für andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesondere für minderjährige Kinder. Die übliche finanzielle Belastung durch eine Kürzung genügt für sich allein allerdings noch nicht als außergewöhnliche Härte.
Ohne konkrete Rechtsfolgenbelehrung keine KürzungVor einer Sanktion muss die leistungsberechtigte Person schriftlich über die möglichen Folgen belehrt worden sein oder die Folgen nachweislich gekannt haben. Nach den BA-Weisungen muss die Belehrung konkret, verständlich, richtig und vollständig sein. Die bloße Aushändigung eines allgemeinen Merkblatts reicht nicht aus.
Das Jobcenter muss dokumentieren, worauf sich die Kenntnis stützen soll. Eine frühere Sanktion wegen eines vergleichbaren Verstoßes kann ein Hinweis sein. Eine pauschale Annahme, jeder Leistungsbezieher kenne sämtliche Folgen des SGB II, genügt dagegen nicht.
Betroffene müssen vor dem Bescheid angehört werdenBevor das Jobcenter eine Pflichtverletzung feststellt, muss es den Betroffenen anhören. In der Anhörung können der Ablauf des Gesprächs, abweichende Angaben des Arbeitgebers, gesundheitliche Einschränkungen und andere wichtige Gründe dargestellt werden. Geeignete Nachweise sollten möglichst früh beigefügt oder angekündigt werden.
Auf Wunsch soll die Anhörung persönlich stattfinden. Eine persönliche Anhörung ist nach den Weisungen besonders angezeigt, wenn dem Jobcenter eine psychische Erkrankung bekannt ist oder Anzeichen dafür bestehen, dass eine schriftliche Äußerung nicht ausreicht. Das Ergebnis der Anhörung muss in der Akte dokumentiert werden.
Für die Tatsachen, die eine Minderung begründen, gilt der behördliche Untersuchungsgrundsatz. Das Jobcenter muss den Vorwurf von Amts wegen aufklären. Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich, etwa eine Erkrankung oder fehlende Waschmöglichkeiten, müssen Betroffene allerdings darlegen und soweit möglich belegen.
Kürzung kann vor Ablauf der drei Monate endenDer Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate und beginnt regelmäßig im Monat nach dem Wirksamwerden des Bescheids. Erfüllt die betroffene Person ihre Pflichten wieder oder erklärt sie sich nachträglich ernsthaft und nachhaltig zur künftigen Mitwirkung bereit, muss die Minderung aufgehoben werden. Hat die Kürzung noch keinen Monat gedauert, endet sie frühestens nach Ablauf dieses Monats.
Bei einem Vorwurf wegen des Erscheinungsbilds kann eine nachvollziehbare Erklärung zum künftigen Verhalten daher Bedeutung haben. Sie ersetzt nicht die Prüfung, ob die ursprüngliche Sanktion überhaupt rechtmäßig war.
Betroffene können gleichzeitig die Vorwürfe bestreiten und erklären, dass sie weitere Bewerbungstermine ordnungsgemäß wahrnehmen werden.
Widerspruch gegen den MinderungsbescheidGegen einen Minderungsbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch sollte nicht nur allgemein eine ungerechte Behandlung rügen, sondern die fehlenden Voraussetzungen benennen. Dazu können eine unklare Rechtsfolgenbelehrung, eine pauschale Arbeitgeberauskunft, fehlende Ursächlichkeit oder ein wichtiger Grund gehören.
Ein Widerspruch stoppt die Kürzung nicht automatisch. Wenn die geminderte Leistung den Lebensunterhalt akut gefährdet, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht in Betracht kommen. Beratungsstellen, Sozialverbände oder im Sozialrecht tätige Rechtsanwälte können den Bescheid und die vorhandenen Nachweise prüfen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin alleinstehender Leistungsberechtigter erhält monatlich 563 Euro Regelbedarf und wird über das Jobcenter zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Der Arbeitgeber meldet anschließend, der Bewerber sei in stark verschmutzter Kleidung erschienen und allein deshalb nicht weiter berücksichtigt worden.
Das Jobcenter hört den Mann an und kündigt eine Kürzung von monatlich 168,90 Euro für drei Monate an.
Der Betroffene erklärt, auf dem Weg zum Termin sei er mit dem Fahrrad gestürzt und habe wegen der kurzen Zeit weder nach Hause zurückkehren noch Ersatzkleidung beschaffen können. Er legt Fotos der beschädigten Kleidung sowie eine Nachricht vor, die er noch vor dem Gespräch an den Arbeitgeber geschickt hatte.
Das Jobcenter muss nun prüfen, ob ein wichtiger Grund vorlag und ob der ungeplante Zustand überhaupt als vorwerfbare Verhinderung der Einstellung gelten kann.
Der Beitrag Grundsicherungsgeld: Falsche Kleidung beim Vorstellungsgespräch kostet jetzt 507 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Civilization Rests on the Executioner, by Kevin DeAnna
Why Donald Trump’s Base Shouldn’t Trust Him On Immigration, by Jose Alberto Nino
Truth Lost, Truth Found: A Review of “Finding Treblinka” by Caroline Sturdy Colls, by David Skrbina
Narcissism and Psychopathy on Display in the Oval Office, by Kevin Barrett
Whatever Happened to Boys’ Clubs and Men’s Colleges?, by Paul Craig Roberts
Why the U.S. Military Is ‘Earth’s Greatest Enemy’ (w/ Abby Martin), by Chris Hedges
The Failure of Russia and Iran to Recognize Existential Threats Are Leading to Nuclear War, by Paul Craig Roberts
Anthropocene, by Caitlin Johnstone
Refinery Configuration Matters—But Markets Matter More, by Larry C. Johnson
Roger Waters Describes the Israel Lobby’s Efforts to Destroy His Career, by Paul Craig Roberts
Kuba streicht Dutzende Verbote für Privatwirtschaft
Freiburg gedenkt in Nicaragua ermordeter Internationalisten
Kolumbiens neue Außenpolitik: Bruch mit Kuba und 14 Botschaftsschließungen
Ob sich Tamara darüber freuen würde?
Eine Episode über Ideologie, Geschichtsklitterung und das Denken in Bestätigungsfehlern.
Vor 30 Jahren starb die Sängerin der Band Silly, Tamara Danz, an einem Krebsleiden. Im kommenden Jahr hätte sie also ihren 75. Geburtstag gefeiert. Tamara Danz nahm nicht nur gegenüber den gesellschaftlichen Verhältnissen in der DDR, sondern gerade und erst recht zu den sich etablierenden in der vergrößerten Bundesrepublik Deutschland eine kritische Haltung ein. Die Vereinnahmung eines Menschen für die eigenen, passenden Zwecke lässt sich gut an einem kürzlichen Entschluss des Bundeskabinetts ersehen.
Der Beschluss des Bundeskabinetts enthält die Prägung zweier Silber-Sondermünzen im Jahr 2027. Damit soll, neben der Uraufführung des Films Metropolis vor 100 Jahren, des 75. Geburtstags der Sängerin Tamara Danz gedacht werden. Aber da ist mehr, mehr als Gedenken:
„Mit einer 35€-Sondermünze erinnert die Bundesrepublik an Tamara Danz. Sie war die weibliche Stimme der Rockmusik in der DDR. Mit ihrer Band Silly schuf sie Songs, deren poetische und zugleich unerschrockene Texte von den Hoffnungen, Widersprüchen und Erfahrungen eines Lebens im SED-Staat erzählten. Bis heute gilt sie als eine der bedeutendsten deutschen Rockmusikerinnen der 1980er- und 1990er-Jahre. Ihr künstlerisches Vermächtnis reicht weit über ihren frühen Tod im Jahr 1996 hinaus.“ (1)
Das ist kein Gedenken, das ist eine absichtsvolle Verkürzung zum Zwecke der Instrumentalisierung.
Eine biographische Betrachtung des Lebens von Tamara Danz folgt hier nicht, es genügt ein Zitat, um klarzustellen, um was es geht. Das Zitat ist ein Liedtext, ein eindringlicher Text, mit dem Tamara und ihre Bandkollegen die Zeitgenossen darauf aufmerksam machen wollten, dass die neuen bundesdeutschen Zeiten von Beginn an eben auch eine der Täuschung waren. Dass der Hochglanzkapitalismus, den viele gelernte DDR-Bürger weitgehend kritiklos allzugern als gesellschaftliche Alternative aufnahmen, seinen Preis hatte. Dass von Beginn an gespalten wurde, um ein eigenes Süppchen zu kochen:
Der Osten ist ne Reise wert,
den sollten sie besuchen.
Hier gibts noch n Stück
vom neuen deutschen Kuchen.
Die Rosinen sind schon weg,
das macht ihn etwas trocken.
Doch in mancher Treu-hinter-hand
klebt noch ein fetter Brocken.
Die Ossis, die sind lall und mall
vom Plunder und vom Fusel.
Wenn die mal aus dem Koma sind,
kommt das kalte Gruseln.
Sie schlagen sich die Köpfe ein
mit ihren Stasi-Akten.
Derweil wir mitten auf dem Platz
die letzten Ferkel schlachten.
Halloween in Ostberlin,
hier schwoofen die Gespenster.
Halloween in Ostberlin,
hier füllt man sich die Wänster.
Halloween in Ostberlin,
die schaurigsten Gestalten.
Halloween in Ostberlin,
gut drauf und wohlbehalten,
die Neuen und die Alten.
Dann räumen sie von ganz allein
die Buden und die Posten.
Und wir ziehn weiter mit Geheul
zum nächsten Fest gen Osten.
Da tobt auch schon die Klopperei
und wir, die guten Geister,
ziehn denen auch das Hemd vom Arsch,
nur flinker noch und dreister.
Der Osten ist ne Reise wert,
den sollten sie besuchen.
Kein schöner Land hier weit und breit
zum Zocken und zum Spuken.
Halloween in Ostberlin,
hier schwoofen die Gespenster.
Halloewen in Ostberlin,
hier füllt man sich die Wänster.
Halloween in Ostberlin,
die schaurigsten Gestalten.
Halloween in Ostberlin,
gut drauf und wohlbehalten,
die Neuen und die Alten. (2)
Eine Reduzierung der Haltung einer Tamara Danz auf die einer Kritikerin des „SED-Staates“ ist nichts weiter als Geschichtsklitterung.
Bitte bleiben Sie achtsam, liebe Leser.
Anmerkungen und Quellen
(Allgemein) Dieser Artikel von Peds Ansichten ist unter einer Creative Commons-Lizenz (Namensnennung — Nicht kommerziell — Keine Bearbeitungen 4.0 International) lizenziert. Unter Einhaltung der Lizenzbedingungen kann er gern weiterverbreitet und vervielfältigt werden. Bei Verlinkungen auf weitere Artikel von Peds Ansichten finden Sie dort auch die externen Quellen, mit denen die Aussagen im aktuellen Text belegt werden.
(1) 29.07.2026; Bundesregierung; Pressemitteilung BKM-70; Bundesregierung beschließt Sondermünzen zu „Tamara Danz“ und „Metropolis“ — Staatsminister Weimer: „Echte Kunstwerke für die Hosentasche“; https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/bundesregierung-beschliesst-sondermuenzen-zu-tamara-danz-und-metropolis-staatsminister-weimer-echte-kunstwerke-fuer-die-hosentasche–2448656
(2) siehe auch: Songtexte; Silly; Halloween in Ostberlin; https://www.songtexte.com/songtext/silly/halloween-in-ostberlin-13cf2151.html
(Titelbild) Glas, Scheibe, zerbrochen; Autor: Free-Photos (Pixabay); 03.11.2015; Quelle: https://pixabay.com/de/glas-shattered-fenster-zerst%C3%B6rung-984457/; Lizenz: CC0 Creative Commons
Trump Inherited Peace Deals But Torched Them For More War, And Other Notes
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We’re seeing more US airstrikes on Iran, joint US-Saudi strikes in Iraq, surging military escalations between Yemen and Saudi Arabia, and Israeli drone strikes in Lebanon, all just in the last couple of days. The middle east is becoming more and more of a powder keg, and it all could have been so easily avoided.
Trump inherited a perfectly functional Iran nuclear deal in his first term and ceasefires between Yemen and Saudi Arabia and between Israel and Hezbollah in his second term. He had the possibility of peace in the middle east handed to him on a golden platter, and he actively torched it.
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Boy George has released a shockingly awful reggae song called We Will Dance Again defending Israel’s actions in Gaza, with the opening lines “You say genocide, I say war / When you’re attacked, that’s what the army’s for / Does it get ugly? You bet it does / When I know you wanna kill every last one of us.”
In 2026. This was released in July motherfucking 2026.
You’d be a piece of shit for releasing this in 2023, but to release it in 2026 after looking at the moonscape of Gaza with all its bombed-out hospitals and systematically demolished civilian infrastructure, you’ve got to be an outright psychopath.
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CNN’s chief data analyst Harry Enten recently ran a segment discussing the mammoth shift in public approval of Israel in the United States, noting that there has been “a 67-point shift against Israel in just eight years.”
“Israel used to be a consensus issue in American politics, and that was a pro-Israel position. Now the consensus has actually shifted, and now when it comes to the general electorate, it is a minus,” Enten said.
This right here is why we’re being force-fed so much hot garbage about “antisemitism” these days. You’re being told there’s a dangerous explosion of Jew hatred to cover up the fact that there’s actually a very healthy explosion of Israel hatred.
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It’s so creepy how evangelical Christians fetishize Jews and Israel. They treat the modern state of Israel like a magical fantasy land and talk about Jewish people like fairy folk, because those words happen to appear in some ancient book of made-up stories.
They regard today’s genocidal apartheid colonialists in the state of Israel as biblical Israelites, and think some dentist in New York City is the same sort of person as the fictional characters they read about in the book of Exodus. It’s like if someone took over New Zealand and named it “Middle Earth” and started calling all the Kiwis “hobbits”, and then all the Tolkien nerds started oohing and ahhing about it and planning expensive trips to go see the land where Gandalf and Frodo once walked, and started organizing lobby groups and voting blocks to promote the foreign policy interests of “Gondor” (formerly Wellington).
And the modern state of Israel is built around facilitating this exact type of fetishization. They resurrected a dead language that hadn’t been spoken conversationally anywhere on earth for centuries and changed the name of their currency from the lira to the “shekel” in order to facilitate this Bible-LARPing and build on the illusion that their brand new ethnostate is the same as the nation that Jews and Christians have been reading about in their ancient scriptures. All to ensure that a western political support base will push western governments to pour modern war machinery into propping up this ridiculous apartheid state with the nonstop violence required for its perpetuation.
It’s so fucking insane. “Ooh, we’ve got to send bombs and attack helicopters to the magical Jew kingdom so that the magic Jesus prophecy can come true and make us all go to Eternal Paradise!”
Fucking freaks. Stop doing this.
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We make movies about saving the world as the real world hurtles toward ecological collapse.
We make movies about defeating diabolical villains while letting the real diabolical villains rule the world.
We make movies celebrating heroic acts while real heroes are imprisoned.
Somehow fighting the bad guys and saving the planet only ever stays in movie land. We are handed fictional triumphs in lieu of real victory.
And the problem is that far too many of us are content with this. Give us bread made by PepsiCo and circuses starring Robert Downey Jr, and that’s good enough for us.
We can’t keep doing this. We need to find our true heroism. Our world is in peril, and we can’t let its rescue remain a decorative flicker on the silver screen.
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Bedouins With A-Bombs
The Money That Bought the War Is on the Blockchain
Berlin nach dem Anschlag: Offene Fragen, voreilige Schlüsse und die Pflicht zur Aufklärung
Der Anschlag im Berliner Tiergarten am 25. Juli wirft weiterhin zahlreiche Fragen auf. Während Ermittlungen laufen, prägen bereits Deutungen und politische Zuschreibungen die öffentliche Debatte. Gerade deshalb lohnt ein genauer Blick auf das, was bislang gesichert ist – und auf das, was noch nicht.
Zunächst zur Tat selbst: Der Täter fuhr nach bisherigen Erkenntnissen nicht in eine dichte Menschenmenge, wie dies in ersten Meldungen vielfach formuliert wurde. Vielmehr legte er mehr als einen halben Kilometer durch die Parkanlage des Tiergartens zurück und erfasste dabei Menschen, die sich auf den Wegen befanden. Diese Unterscheidung mag sprachlich klein erscheinen, ist für die Rekonstruktion des Tatablaufs jedoch von Bedeutung.
Bei der getöteten Frau soll es sich um eine 65-jährige Touristin aus Warschau handeln, die mit ihrer Familie Berlin besuchte. Zunächst wurde berichtet, sie habe keinen Bezug zum Christopher Street Day gehabt, dessen Veranstaltung auf der Straße des 17. Juni stattfand. Später tauchten Berichte auf, wonach sie doch Besucherin des CSD gewesen sein könnte. Eine eindeutige Bestätigung hierfür liegt bislang nicht vor. Solange diese fehlt, sollte zwischen gesicherten Erkenntnissen und Medienberichten klar unterschieden werden.
Neue Fragen wirft auch die Überwachung des Tatverdächtigen auf. Nach Informationen der Süddeutschen Zeitung stand der 21-Jährige zum Tatzeitpunkt offenbar unter Beobachtung. Demnach dokumentierte eine Kamera vor seiner Wohnung, dass er diese gegen 20.58 Uhr verließ. Sollte sich bestätigen, dass Sicherheitsbehörden den Verdächtigen observierten, stellt sich zwangsläufig die Frage, welche Erkenntnisse vorlagen und warum die Tat dennoch nicht verhindert werden konnte.
Auch die Einordnung des mutmaßlichen Täters verdient Differenzierung. Nach Angaben der Ermittlungsbehörden soll er sich schiitisch geprägt radikalisiert haben. Gleichzeitig berichteten Medien unter Berufung auf Ermittler über ein mutmaßliches Bekennervideo des sogenannten «Islamischen Staates» auf seinem Mobiltelefon. Tatsächlich handelt es sich beim IS um eine sunnitisch-extremistische Organisation, die Schiiten als Glaubensfeinde betrachtet und sie in zahlreichen Ländern gezielt verfolgt und ermordet hat.
Daraus allein lässt sich jedoch weder schließen, dass entsprechende Berichte falsch sind, noch dass sie zutreffen. Denkbar wären unterschiedliche Erklärungen – etwa propagandistische Nutzung von IS-Material, ideologische Überschneidungen einzelner Radikalisierungsprozesse oder Fehleinschätzungen früher Ermittlungen. Welche davon zutrifft, müssen die Ermittlungen klären. Vorschnelle Schlussfolgerungen helfen weder der Aufklärung noch der öffentlichen Debatte.
Ein weiterer Aspekt betrifft den Polizeieinsatz nach der Tat. Der Verdächtige wurde nach stundenlanger Fahndung in einer Kleingartenanlage gestellt und von einem Spezialeinsatzkommando erschossen. Nach bisherigen Angaben soll er die Beamten mit einem Messer angegriffen haben. Dass ein bewaffneter Angriff auf Einsatzkräfte lebensgefährlich sein kann, steht außer Frage. Ebenso legitim ist jedoch die Frage, ob sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft wurden, den Tatverdächtigen lebend festzunehmen. Gerade bei Terroranschlägen kann ein überlebender Täter für die Aufklärung möglicher Kontakte, Unterstützer oder Hintergründe von erheblicher Bedeutung sein. Ob der Schusswaffengebrauch rechtmäßig und alternativlos war, sollte – wie in solchen Fällen üblich – unabhängig überprüft werden.
Nicht minder wichtig ist schließlich die politische Dimension. Terroranschläge finden regelmäßig in aufgeheizten gesellschaftlichen Debatten statt und werden häufig unmittelbar für politische Forderungen nach schärferen Sicherheitsgesetzen oder migrationspolitischen Maßnahmen genutzt. Daraus allein lässt sich jedoch kein Zusammenhang zwischen Anschlägen und Wahlterminen ableiten. Zwar fällt auf, dass mehrere schwere Gewalttaten in Deutschland zeitlich in Wahlkampfphasen stattfanden; daraus folgt jedoch weder ein Beleg für eine gezielte Steuerung noch für staatliche Mitverantwortung. Solche Vermutungen bedürfen belastbarer Beweise und dürfen nicht an die Stelle überprüfbarer Tatsachen treten.
Unstrittig ist allerdings, dass deutsche Sicherheitsbehörden in der Vergangenheit Fehler begangen haben. Die Aufarbeitung der NSU-Mordserie, der Umgang mit V-Leuten oder die Vernichtung relevanter Akten haben das Vertrauen vieler Bürger erschüttert. Gerade diese Erfahrungen sprechen dafür, staatliches Handeln kritisch zu hinterfragen. Sie ersetzen jedoch keine Belege für weitergehende Vorwürfe in aktuellen Fällen.
Der Berliner Anschlag zeigt einmal mehr, wie schwierig der Umgang mit Terrorismus in einer offenen Gesellschaft ist. Weder voreilige Entwarnungen noch vorschnelle Schuldzuweisungen schaffen Klarheit. Was jetzt gebraucht wird, ist eine transparente Aufarbeitung: Welche Erkenntnisse hatten die Behörden? Welche Maßnahmen wurden getroffen? Warum warde die Tat nicht verhindert? Und welche Lehren sind daraus zu ziehen?