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„Layers of Peace“: Frieden feministisch und ökologisch denken

In Berlin haben Frauenorganisationen, antimilitaristische Initiativen und Jugendliche bei „Layers of Peace“ über die gesellschaftlichen Bedingungen von Frieden diskutiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Frieden über die Abwesenheit von Krieg hinaus gedacht werden kann und wie Militarisierung, patriarchale Gewalt und ökologische Zerstörung miteinander zusammenhängen.

Die Ausstellung und Workshopreihe fand am Sonntag in der Kiezkapelle auf dem Neuen Friedhof St. Jacobi in Neukölln statt. Gestaltet wurde das fünfstündige Programm von Cênî – Kurdisches Frauenbüro für Frieden, der Women’s International League for Peace and Freedom (WILPF) Deutschland, Gemeinsam Kämpfen, YUNA und dem Schulstreik-Komitee.

Ausgangspunkt der Veranstaltung war ein Friedensbegriff, der nicht beim Ende bewaffneter Auseinandersetzungen oder bei Abkommen zwischen Staaten stehen bleibt. Frieden wurde vielmehr als gesellschaftlicher Prozess diskutiert, der die Beziehungen zwischen Menschen und Gemeinschaften ebenso umfasst wie das Verhältnis zur Natur.

Frauenbefreiung, Ökologie und Frieden

Einen theoretischen Bezugspunkt bildete Murray Bookchins Konzept der Sozialökologie. Diskutiert wurde, wie gesellschaftliche Selbstorganisierung, ökologische Lebensweise und Befreiung miteinander verbunden werden können und wie diese Ansätze innerhalb der kurdischen Frauenbewegung aufgegriffen wurden.

Ausgehend von „Jin, Jiyan, Azadî“ – Frau, Leben, Freiheit – beschäftigten sich die Teilnehmer:innen mit den Zusammenhängen zwischen patriarchaler Gewalt, Krieg und der Zerstörung der Natur. Unterschiedliche Formen von Herrschaft und Gewalt, so ein zentraler Ansatz der Diskussion, könnten nicht voneinander isoliert betrachtet werden.

 


Diese Perspektive zog sich auch durch die Workshops. Gemeinsam Kämpfen stellte unter dem Titel „Was, wenn Frieden der Plan ist? – Hoffnung gestalten“ die Auswirkungen von Krieg und Aufrüstung auf den Alltag zur Diskussion. Dabei ging es um Alternativen zur Militarisierung, gesellschaftliche Organisierung und die Frage, aus welchen Kämpfen Hoffnung entstehen kann.

WILPF Deutschland widmete sich feministischen Argumenten gegen Wehrdienst und Militarisierung. Im Mittelpunkt standen aktuelle Debatten über Aufrüstung und Waffenlieferungen sowie die Frage, warum Militarisierung aus feministischer Perspektive kritisiert werden muss.

Cênî: „Frieden ist schwieriger als Krieg“

Cênî rückte mit dem Workshop „Frieden ist schwieriger als Krieg“ den aktuellen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in Kurdistan und der Türkei in den Mittelpunkt. Diskutiert wurde, wie tief Militarisierung und Krieg gesellschaftliche Verhältnisse prägen und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit aus dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen ein nachhaltiger gesellschaftlicher Frieden entstehen kann.

Damit verband der Workshop die aktuelle politische Entwicklung mit einer grundsätzlicheren Frage der Veranstaltung: Was geschieht nach dem Verstummen der Waffen, und welche gesellschaftlichen Veränderungen sind notwendig, damit Frieden dauerhaft werden kann?

Jugendliche mobilisieren gegen Krieg

Im letzten Workshop rückten zwei Schüler:innen die Auswirkungen von Aufrüstung und Militarisierung auf junge Menschen in den Mittelpunkt. Gemeinsam mit den Teilnehmer:innen diskutierten sie über Krieg, die Verantwortung der Jugend und Möglichkeiten, sich gegen Militarisierung zu organisieren.

Dabei informierten sie über die Vorbereitungen für den internationalen Jugend- und Schulstreik am 20. November und riefen zur Beteiligung auf. Für diesen Tag mobilisieren Jugend- und Studierendenorganisationen aus mehreren europäischen Ländern zu Streiks, Demonstrationen und weiteren Aktionen gegen Krieg und Aufrüstung.

Begleitet wurde „Layers of Peace“ von einem musikalischen Auftritt des Kin Choir. Nach fünf Stunden endete das Programm am frühen Abend.

Die unterschiedlichen Beiträge verband dabei ein Friedensverständnis, das über staatliche Verhandlungen und die Beendigung militärischer Auseinandersetzungen hinausgeht: Frieden wurde als Veränderung gesellschaftlicher Beziehungen diskutiert – zwischen den Geschlechtern, innerhalb von Gemeinschaften und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Natur.

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Der erste islamistische Wahlsieg in Deutschland

Die Zahlen zu den Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern und in Berlin kann jeder lesen. Ich ziehe mit Blick auf die Entwicklung in Deutschland daraus drei Schlüsse. Erstens formuliert der Wählerwille seinen Unvereinbarkeitsbeschluss mit der CDU von Wahl zu Wahl deutlicher. Dass den abstürzenden Christdemokraten dazu nichts anderes mehr einfällt als ein stures “Augen zu und durch”, […]

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Nature zieht viel beachtete Studie zum Thema „Zunehmende Dürre“ zurück

Cap Allon

Im Juni 2025 wurde in einer viel beachteten Studie in der Fachzeitschrift „Nature“ behauptet, die globale Erwärmung verschärfe weltweit rasch die Dürre.

Fünfzehn Monate später wurde die Veröffentlichung zurückgezogen.

Die Studie mit dem Titel „Warming accelerates global drought severity“ (Erwärmung verschärft die weltweite Dürre) behauptete, dass der steigende Verdunstungsbedarf der Atmosphäre die Schwere der weltweiten Dürre um etwa 40 % erhöht habe und dass die von Dürre betroffene Fläche im Zeitraum 2018–2022 um 74 % größer gewesen sei als im Zeitraum 1981–2017.

Die „New York Times“ widmete der Studie unter der Überschrift „Nicht nur geringe Niederschläge verursachen Dürren. Die Atmosphäre ist ‚durstiger‘“ einen prominenten Bericht. Die Botschaft lautete: Eine wärmere Atmosphäre führe dazu, dass Dürren größer, häufiger und schwerwiegender ausfallen.

Nun ist diese Studie verschwunden.

„Nature“ zog sie am 2. September offiziell zurück, nachdem die Autoren auf Fehler hingewiesen worden waren und anschließend selbst weitere Probleme entdeckt hatten, darunter eine falsche Flächengewichtung bei den globalen Berechnungen, die Verwendung eines veralteten GLEAM-Datensatzes in einer Analyse, einen Programmierfehler, der beim Vergleich der Jahre 1981–2017 mit 2018–2022 zu einer fehlerhaften Auswertung der Datumsangaben führte, sowie eine unzureichend begründete Behandlung extrem trockener Regionen. Die Autoren kamen zu dem Schluss, dass die Korrekturen so umfangreich waren, dass eine grundlegende Überarbeitung und eine neue Begutachtung erforderlich waren.

Dann tauchte ein andere Problem auf.

Am 11. September veröffentlichte die Fachzeitschrift „Communications Earth & Environment“ eine separate Studie, in welcher die Vorgehensweise hinter den Behauptungen einer sich rasch beschleunigenden globalen Dürre direkt in Frage gestellt wird: „Die globale Dürre zeigt unter den Bedingungen der Klimaerwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“ lautet der Titel.

Im Mittelpunkt steht die potenzielle Evapotranspiration (PET), die nicht die tatsächlich aus dem Boden verdunstende Wassermenge beschreibt, sondern eine berechnete Schätzung darüber, inwieweit die Bedingungen die Verdunstung begünstigen könnten.

Die neuen Forscher beziehen sich direkt auf die inzwischen zurückgezogene „Nature“-Studie aus dem Jahr 2025 und argumentieren, dass gängige PET-Berechnungen nach dem Penman-Modell diesen Bedarf in großen, trockenen Landgebieten überhöhen können, weil sie stark auf heißere, trockenere Luft reagieren, ohne die physikalischen Grenzen angemessen zu berücksichtigen, die durch die Landoberfläche und deren Wechselwirkung mit der Atmosphäre gesetzt sind.

Verwendet man PET-Berechnungen mit strengeren Energiebeschränkungen, ändert sich das Bild dramatisch.

Im Zeitraum von 1981 bis 2024 war der durch Penman-ähnliche Berechnungen ermittelte Trocknungstrend etwa sechsmal stärker als bei den energiebasierten Verfahren. Der berechnete Anstieg der von Dürre betroffenen Landfläche war fast achtmal größer.

Entscheidend ist, dass die Forscher auf rund 99 % der quasi-globalen Landfläche keine statistisch signifikante Beschleunigung der Dürre feststellten, unabhängig davon, welche PET-Familie verwendet wurde. Das Ergebnis galt auch, wenn die Datensätze bis ins Jahr 1950 bzw. 1901 zurückverfolgt wurden.

Die Schlagzeilen überlebten den Rückzug.

Die „New York Times“ hat nun ihren Artikel aus dem Jahr 2025 mit einem redaktionellen Hinweis versehen, in dem sie anerkennt, dass die „Nature“-Studie zurückgezogen worden ist.

In dem Hinweis heißt es, dass sich die Ergebnisse der Studie hinsichtlich des Ausmaßes, in dem der „atmosphärische Durst“ Dürren beeinflusst, zwar voraussichtlich ändern werden, die allgemeine Schlussfolgerung – dass der Verdunstungsbedarf gestiegen ist und mit Dürren in Zusammenhang steht – jedoch weiterhin durch andere Forschungsergebnisse gestützt wird.

Die zurückgezogene Studie behauptete jedoch nicht lediglich, dass die Verdunstung eine Rolle spiele. Sie lieferte dramatische quantitative Behauptungen – eine um 40 % höhere Dürreschwere, eine um 74 % größere Dürrefläche und eine offensichtliche jüngste Beschleunigung –, die dann an Millionen von Lesern weitergegeben worden sind.

Wie aus der jüngsten, von Fachkollegen begutachteten Arbeit hervorgeht, basierten diese Zahlen auf einer wackeligen Verfahrensweise.

Juni 2025: Die globale Erwärmung verstärkt globale Dürren.

September 2026: Artikel zurückgezogen; neue Studie kommt zu dem Ergebnis, dass es keine globale Beschleunigung der Dürre gibt.

[Hervorhebung im Original]

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctica-logs-100f-cold-for-10?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

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Bestätigt wird der tatsächliche Befund durch weitere Studien, die auf dem Blog von Pierre Gosselin vorgestellt werden:

Neue Studie: „Die weltweite Dürre zeigt im Zuge der Klima-Erwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“

Kenneth Richard

Ein weiteres klimabezogenes „Krisen“-Szenario wird durch Beobachtungsdaten widerlegt.

Eine neue Studie, die in einer „Nature“-Zeitschrift veröffentlicht wurde, stellt fest, dass es in der heutigen Ära der „globalen Erwärmung“ keine Beschleunigung (nicht einmal eine leicht negative Beschleunigung von -0,0003 bis -0,00005 Jahr⁻²) bei den weltweiten Dürretrends gibt.

Der Trend zu einer Nullbeschleunigung (oder einem leichten Rückgang) der globalen Dürre zeigt sich in den Beobachtungen des standardisierten Niederschlags-Evapotranspirationsindex‘ (SPEI) über einen Zeitraum von 125 Jahren (1900–2024), 75 Jahren (1950–2024) und sogar in den jüngsten Aufzeichnungen der letzten 43 Jahre (1981–2024).

Wissenschaftler, die lieber die These vertreten, dass menschliche Aktivitäten die Erwärmung vorantreiben und die Klimaerwärmung die weltweite Dürre beschleunigt, haben in der Vergangenheit unsachgemäße statistische Verfahren angewendet, um die Austrocknungstrends um das Sechsfache „künstlich aufzublähen“.

Quelle: Wu et al., 2026

Eine Studie aus dem Jahr 2022, in der die weltweiten jährlichen Niederschlagstrends von 1900 bis 2020 analysiert worden sind, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es „keine Hinweise darauf gibt, … dass sich die Niederschlagsdefizite in den letzten Jahrzehnten in einer Weise verstärkt haben, die auf die globale Erwärmung zurückzuführen wäre“.

Quelle: O’Connell et al., 2022

Link: https://notrickszone.com/2026/09/17/new-study-global-drought-shows-no-detectable-recent-acceleration-under-climate-warming/

Beide übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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8.000 Euro nach Kündigung gefordert: Arbeitnehmerin scheitert an versäumter Frist

8.000 Euro Verdienstausfall wollte eine Arbeitnehmerin nach ihrer betriebsbedingten Kündigung ersetzt haben. Doch sie hatte die entscheidende Frist verstreichen lassen: Innerhalb von drei Wochen erhob sie keine Kündigungsschutzklage.

Damit galt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Deshalb scheiterte ein späterer Anspruch auf Schadensersatz.

Das LAG Schleswig-Holstein stellte klar: Wer eine Kündigung nicht rechtzeitig angreift, kann die versäumte Kündigungsschutzklage nicht umgehen, weil er später Geld wegen der angeblich rechtswidrigen Kündigung verlangt.

8.000 Euro gefordert – aber die Klage kam zu spät

Der Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für rechtswidrig, erhob aber keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Frist.

Später verlangte sie 8.000 Euro Schadensersatz. Der Betrag entsprach fünf Monaten entgangenem Arbeitsentgelt von jeweils 1.600 Euro brutto.

Für die Klage beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Lübeck lehnte den Antrag ab, weil kaum Aussicht auf Erfolg bestand. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2026 – 5 Ta 16/26.

Die Drei-Wochen-Falle greift nach Zugang der Kündigung

Nach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie deren Unwirksamkeit geltend machen wollen.

Verstreicht diese Frist, greift § 7 KSchG. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Entscheidend ist der Zugang des Kündigungsschreibens, nicht das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses.

Situation Folge Kündigung innerhalb von drei Wochen angegriffen Gericht kann die Wirksamkeit prüfen Frist verstreicht Kündigung gilt grundsätzlich als wirksam Später Schadensersatz wegen angeblich unwirksamer Kündigung verlangt Fristwirkung lässt sich grundsätzlich nicht umgehen Frist ohne eigenes Verschulden versäumt Nachträgliche Zulassung kann möglich sein Schadensersatz ist kein zweiter Versuch

Arbeitnehmer können eine versäumte Kündigungsschutzklage auch nicht durch eine spätere Schadensersatzforderung ersetzen.

Wer Geld verlangt, weil die Kündigung angeblich unwirksam gewesen sei, stößt auf die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen klagen.

Ausnahme nur unter engen Voraussetzungen

Eine verspätete Kündigungsschutzklage kann zwar in Ausnahmen nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ernsthaft gehindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.

Der Antrag müssen Sie auch dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen. Nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Klagefrist ist eine nachträgliche Zulassung generell ausgeschlossen.

Allein Unkenntnis der Frist reicht dafür regelmäßig nicht aus.

Wer drei Wochen wartet, riskiert den gesamten Anspruch

Selbst wenn Arbeitnehmer ihre Kündigung für eindeutig rechtswidrig halten, hilft ihnen diese Einschätzung später nicht, wenn sie die Klagefrist verstreichen lassen.

Für die 8.000 Euro war deshalb entscheidend, dass die Arbeitnehmerin die Kündigung selbst nicht rechtzeitig angegriffen hatte.

FAQ zur Drei-Wochen-Frist Wie lange Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage?

Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.

Kann ich danach stattdessen Schadensersatz verlangen?

Nicht ohne Weiteres, wenn der Anspruch darauf beruht, dass die Kündigung angeblich unwirksam war. Die versäumte Kündigungsschutzklage lässt sich auf diesem Weg grundsätzlich nicht umgehen.

Kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden?

Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen nach § 5 KSchG. Entscheidend ist, dass Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.

Quellen
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, §§ 4, 5 und 7
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 – 5 Ta 16/26

 

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Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich

Eine Dusche ohne hohe Einstiegskante oder eine breitere Tür kann darüber entscheiden, ob die Pflege zu Hause weiterhin gelingt. Für solche Anpassungen kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.

Auch ein bereits geförderter Umbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Arbeiten notwendig, kann die Pflegekasse erneut Geld bewilligen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Hinweisen zur Wohnungsanpassung mit Stand vom 14. September 2026, die bestehende Fördermöglichkeiten erläutern.

Förderung ab Pflegegrad 1: Welche Umbauten infrage kommen

Menschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Zuschuss beantragen. Die geplante Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Mindestens eines dieser Förderziele muss erfüllt sein; die Pflegekasse prüft das konkrete Vorhaben. Für alle fünf Pflegegrade gilt dieselbe Förderobergrenze.

Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise fest installierte Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen und der Austausch einer Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche. Auch passend umgebautes Mobiliar, etwa absenkbare Küchenhängeschränke, kann gefördert werden.

Eine reine Modernisierung ohne Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit genügt dagegen nicht. Der Antrag sollte deshalb erklären, welche Alltagssituation sich verbessert: etwa, dass Angehörige beim Wechsel vom Rollstuhl auf einen Duschsitz sicher helfen können. Einzelheiten zu diesem häufigen Anwendungsfall enthält der Beitrag über Zuschüsse für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung.

In einer gemeinsamen Wohnung sind höhere Zuschüsse möglich

Ein pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft können ihre Zuschüsse für einen gemeinsamen Umbau bündeln. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen anspruchsberechtigt sind und die Anpassung ihnen zugutekommt. Für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung gelten folgende Obergrenzen:

Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung Maximaler Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme Eine Person Bis zu 4.180 Euro Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro Drei Personen Bis zu 12.540 Euro Vier Personen Bis zu 16.720 Euro Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 Euro

Mehrere Menschen mit Pflegegrad, die in getrennten Wohnungen desselben Hauses leben, können ihre Zuschüsse nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse zusammenfassen.

Wann die Pflegekasse einen weiteren Umbau bezuschussen kann

Eine weitere Förderung kommt infrage, wenn sich die Pflegesituation seit der bisherigen Anpassung verändert hat und dadurch neue Arbeiten erforderlich werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand zunächst noch gehen konnte und später dauerhaft einen Rollstuhl benötigt. Müssen deshalb erstmals Türen verbreitert werden, ist erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich.

Eine Höherstufung des Pflegegrades ist dafür nicht vorgeschrieben. Umgekehrt begründet ein höherer Pflegegrad allein keinen weiteren Zuschuss, wenn daraus kein zusätzlicher Anpassungsbedarf entsteht.

Ein Umbau in mehreren Etappen bleibt häufig eine Maßnahme

Für die Förderung zählt nicht jeder Handwerkerauftrag einzeln. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Seiten 289 und 290 werden alle Anpassungen zusammengefasst, die bei der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs erforderlich sind. Das gilt auch für Arbeiten in unterschiedlichen Räumen oder eine Umsetzung in mehreren Etappen.

Sind eine bodengleiche Dusche und breitere Türen bereits gleichzeitig notwendig, entsteht durch getrennte Aufträge kein doppeltes Förderbudget. Auch ein Jahreswechsel schafft keinen neuen Anspruch. Ein weiterer Zuschuss setzt einen neu entstandenen Anpassungsbedarf voraus, nicht lediglich eine spätere Rechnung.

Gerichtsbeschluss zeigt die Grenze beim zweiten Antrag

Das Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einer Pflegebedürftigen, die zunächst einen Zuschuss für einen Treppenlift erhalten hatte. Anschließend beantragte sie Geld für einen Badumbau. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, Aktenzeichen L 4 P 9/20, lehnte das Gericht die weitere Förderung ab, weil der Badumbau bereits bei der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre.

Die Notwendigkeit der Dusche allein genügte somit nicht für einen zusätzlichen Zuschuss. Entscheidend war, seit wann dieser Bedarf bestand. Im damaligen Verfahren galt noch die frühere Fördergrenze von 4.000 Euro.

Den neuen Bedarf belegen und den Umbau vorbereiten

Der Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Ein Kostenvoranschlag beschreibt den geplanten Umfang; Fotos oder Skizzen können die vorhandenen Hindernisse zeigen. Wer die Bewilligung abwartet, kann die Finanzierung verlässlicher planen.

Bei einem erneuten Antrag empfiehlt sich eine kurze Gegenüberstellung der früheren und heutigen Situation. Daraus sollte hervorgehen, was sich bei der Versorgung oder den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person verändert hat und weshalb die vorhandene Ausstattung nicht mehr ausreicht. Ärztliche Befunde oder eine pflegefachliche Einschätzung können das belegen. Der frühere Bewilligungsbescheid hilft dabei, die damaligen Arbeiten von dem neuen Vorhaben abzugrenzen.

In Mietwohnungen muss zusätzlich die erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Nach § 554 BGB können Mieter grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verlangen, soweit diese dem Vermieter zumutbar sind. Die Förderzusage ersetzt diese Erlaubnis nicht. Auch ein möglicher Rückbau beim Auszug sollte vorab schriftlich geklärt werden.

Welche Fristen gelten und was bei einer Ablehnung möglich ist

Die Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist fünf Wochen. Eine Verzögerung muss die Kasse rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen. Geschieht das nicht, sieht § 40 Absatz 7 SGB XI vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt.

Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Stützt die Pflegekasse die Ablehnung darauf, dass der Umbau schon früher notwendig gewesen sei, sollten Betroffene die zeitliche Entwicklung anhand ihrer Unterlagen erläutern.

Wenn der Zuschuss die Kosten nicht deckt

Die Pflegekasse zahlt höchstens die anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen anderweitig finanziert werden. Mögliche ergänzende Leistungen erläutert der Beitrag zur Kombination von Zuschüssen für eine Wohnraumanpassung.

Zu beachten ist außerdem die nachrangige Zuständigkeit der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ist beispielsweise wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Unfallversicherung zur Finanzierung verpflichtet, geht deren Leistung vor. Eine Pflegeberatung kann helfen, die Zuständigkeiten vor der Beauftragung zu klären.

Praxisbeispiel: Erst das gemeinsame Bad, später breitere Türen

Ein fiktives Beispiel: Vier pflegebedürftige Menschen benötigen in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Badumbau mit anerkannten Kosten von 19.000 Euro. Werden für alle zusammen 16.720 Euro bewilligt, verbleiben 2.280 Euro zur weiteren Finanzierung.

Später benötigt eine Bewohnerin erstmals dauerhaft einen Rollstuhl; dadurch werden Türverbreiterungen für 5.000 Euro erforderlich. Bestand dieser Bedarf beim ersten Umbau noch nicht, kann sie einen weiteren Zuschuss beantragen. Erkennt ihre Pflegekasse die neue Maßnahme an und bewilligt 4.180 Euro, bleiben hierfür 820 Euro offen.

Fragen und Antworten zum Umbauzuschuss Kann ich den Zuschuss jedes Jahr neu erhalten?

Ein Jahreswechsel allein genügt nicht. Für eine erneute Förderung muss eine veränderte Pflegesituation zusätzliche Anpassungen notwendig machen.

Muss mein Pflegegrad für einen weiteren Zuschuss steigen?

Nein. Auch innerhalb desselben Pflegegrades kann ein neuer, nachweisbarer Anpassungsbedarf entstehen.

Sind 16.720 Euro auch für ein Ehepaar möglich?

Für zwei Anspruchsberechtigte beträgt die Obergrenze bei einer gemeinsamen Maßnahme 8.360 Euro. Die höhere Grenze setzt mindestens vier Anspruchsberechtigte voraus.

Was gilt, wenn die Bewohner bei unterschiedlichen Pflegekassen versichert sind?

Die gemeinsame Förderung ist dennoch möglich. Bewohner sollten ihre jeweilige Pflegekasse über das gemeinsame Vorhaben informieren und die Abrechnung abstimmen lassen. Die beteiligten Versicherer erstatten die Kosten anteilig und benötigen entsprechende Rechnungsnachweise.

Werden immer die vollen 4.180 Euro ausgezahlt?

Nein. Liegen die anerkannten Kosten darunter, fällt der Zuschuss niedriger aus.

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Schwerbehinderung: 7.400 Euro – Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen

Eltern eines Kindes mit Behinderung können dessen Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen. Dadurch lassen sich jährlich bis zu 7.400 Euro vom Einkommen abziehen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Der Höchstbetrag gilt nur bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit und ist keine direkte Auszahlung.

Wann Eltern den Pauschbetrag übernehmen dürfen

Der Behinderten-Pauschbetrag steht zunächst dem Kind zu. Eltern können ihn auf Antrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beansprucht. Die Übertragung ist in § 33b Absatz 5 EStG geregelt.

Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn das Kind keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt und der Abzug bei den Eltern zu einer Steuerersparnis führt. Eigene Einkünfte des Kindes schließen die Übertragung jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass der Pauschbetrag für dasselbe Jahr nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern berücksichtigt wird.

Auch ein beim Kind steuerlich nicht ausgeschöpfter Restbetrag lässt sich nicht zusätzlich auf die Eltern übertragen. Für das jeweilige Jahr muss entschieden werden, ob das Kind den Pauschbetrag selbst nutzt oder die Eltern seine Übertragung beantragen.

Wie Eltern den Betrag untereinander aufteilen

Grundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Bei einem Anspruch des Kindes auf 7.400 Euro sind das jeweils 3.700 Euro. Werden die Eltern zusammen veranlagt, berücksichtigen sie den dem Kind zustehenden Betrag insgesamt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung.

Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann die Aufteilung finanzielle Folgen haben. Erzielt ein Elternteil kaum steuerpflichtige Einkünfte, bleibt dessen Hälfte möglicherweise ohne Wirkung. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern deshalb eine andere Verteilung wählen und den Betrag auch vollständig einem Elternteil zuordnen.

Wird der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wird diesem auf Antrag auch der gesamte Behinderten-Pauschbetrag des Kindes zugeordnet. Das gilt selbst dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. Allein der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil genügt dagegen nicht für den vollen Abzug. Die Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium zur Übertragung der Freibeträge.

Für wen die 7.400 Euro gelten

Die Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich grundsätzlich nach dem amtlich festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB. Bereits ab einem GdB von 20 ist ein Abzug möglich. Ein GdB von 100 allein führt allerdings nur zu einem Jahresbetrag von 2.840 Euro.

Für die erhöhte Pauschale von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nachgewiesen sein. Hilflosigkeit bedeutet hier, dass ein Mensch bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Auch notwendige Anleitung, Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Als Nachweis dienen insbesondere die entsprechenden Feststellungen zu den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“. Pflegegrad 4 oder 5 steht für diesen steuerlichen Nachweis dem Merkzeichen „H“ gleich. Der erhöhte Betrag ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag; beide werden nicht addiert. Die Nachweisregeln enthält § 65 EStDV.

Festgestellte Voraussetzung beim Kind Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro Wie der Pauschbetrag die Steuer senkt

Der Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt insbesondere von dessen Höhe und dem anzuwendenden Steuertarif ab. Fällt schon ohne den Abzug keine Einkommensteuer an, entsteht durch ihn allein auch keine Auszahlung.

Auch für erwachsene Kinder ist eine Übertragung möglich

Die Übertragung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie bleibt möglich, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden steuerlichen Freibetrag haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Das kann etwa während einer Ausbildung der Fall sein.

Bei einem Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und dazu führen, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangsregelungen. Die Voraussetzungen erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung.

Ein hoher GdB allein reicht dafür nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2/23 ist der gesamte notwendige Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit den verfügbaren finanziellen Mitteln zu vergleichen. Diese Prüfung erfolgt monatlich. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen.

So beantragen Eltern die Übertragung

Die Übertragung wird in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind beantragt. Eltern geben dort die Behinderung, die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und gegebenenfalls die gewünschte Aufteilung an. Eine abweichende Verteilung sollten beide Eltern übereinstimmend erklären.

Seit 2026 werden neue oder geänderte Feststellungen der Versorgungsverwaltung grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür muss das Kind oder seine gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung die Übermittlung bei der zuständigen Stelle beantragen und die Steuer-ID des Kindes angeben. Die Datenübermittlung ersetzt nicht den Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags.

Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise beziehungsweise noch gültige Feststellungsbescheide können weiterhin als Nachweis dienen, solange sie gültig sind und sich die Feststellungen nicht ändern. Das gilt auch, wenn die Unterlagen dem Finanzamt bisher nicht vorgelegt wurden. Grundlage ist die Übergangsregel in § 84 Absatz 3h EStDV.

Bei Pflegegrad 4 oder 5 dient weiterhin der entsprechende Bescheid als Nachweis. Weitere Einzelheiten zum behördlichen Verfahren beschreibt unser Beitrag zum digitalen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026.

Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht monatsweise gekürzt

Treten die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres ein, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich trotzdem für das gesamte Jahr gewährt. Ändert sich der GdB, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Grad. Die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 33b sehen keine Zwölftelung vor. Für die Übertragung müssen daneben die Voraussetzungen bei den Eltern erfüllt sein.

Welche weiteren Ausgaben abziehbar sein können

Der Pauschbetrag berücksichtigt typische Belastungen durch Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Eltern müssen dafür keine Ausgaben in genau dieser Höhe belegen. Nach einer Übertragung dürfen sie die damit erfassten Aufwendungen allerdings nicht zusätzlich nach § 33 EStG abziehen.

Andere Ausgaben, beispielsweise für Heilbehandlungen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind grundsätzlich nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen gesetzlich bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung.

Daneben kommt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht. Sie beträgt 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sind es 4.500 Euro. Die Voraussetzungen regelt § 33 Absatz 2a EStG.

Die Pauschale von 4.500 Euro gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5, wie die ELSTER-Hilfe zur Fahrtkostenpauschale erläutert. Die Fahrtkostenpauschale kann ebenfalls auf die Eltern übertragen werden. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag unterliegt sie der zumutbaren Belastung.

Für persönliche Pflege ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglich

Pflegen Eltern ihr Kind persönlich, können sie neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro und bei Pflegegrad 3 jährlich 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit sind es 1.800 Euro.

Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Kindes innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich darf die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhalten. Das für ihr Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei Eltern ausdrücklich nicht als solche Einnahme.

Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt. Die weiteren Voraussetzungen erklärt unser Beitrag Pflegepauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen für die Pflege.

Praxisbeispiel: 2.040 Euro weniger Einkommensteuer

Ein vereinfachtes Beispiel für 2026: Für die zehnjährige Tochter eines Ehepaars ist das Merkzeichen „H“ festgestellt. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, werden zusammen veranlagt und die Tochter nutzt ihren Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst. Sie beantragen deshalb die Übertragung von 7.400 Euro.

Beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen vor diesem Abzug 60.000 Euro, sinkt es auf 52.600 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 mit Ehegattensplitting verringert sich die tarifliche Einkommensteuer dadurch von 8.434 auf 6.394 Euro. Die Entlastung beträgt in dieser vereinfachten Tarifberechnung 2.040 Euro; Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerliche Sonderfälle bleiben unberücksichtigt.

Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag des Kindes Bekommen Eltern für jedes Kind mit Behinderung 7.400 Euro?

Nein. Der Höchstbetrag setzt Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit voraus. Ansonsten richtet sich der Pauschbetrag nach dem festgestellten GdB und beträgt ab einem GdB von 20 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich.

Kann das Kind eigenes Einkommen haben und den Pauschbetrag trotzdem übertragen?

Ja. Das Kind darf den Pauschbetrag aber nicht selbst beanspruchen, und die Eltern müssen weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag haben.

Dürfen beide Eltern jeweils 7.400 Euro absetzen?

Nein. Der Betrag steht für das betreffende Kind insgesamt nur einmal zur Verfügung. Bei hälftiger Aufteilung des Höchstbetrags entfallen auf jeden Elternteil 3.700 Euro.

Erhält ein alleinerziehender Elternteil automatisch den gesamten Betrag?

Nein. Dafür kommt insbesondere ein gemeinsamer Antrag auf eine abweichende Aufteilung oder die Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht. Dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, genügt allein nicht.

Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?

Pflegegrad 3 allein reicht nicht. Als Nachweis der Hilflosigkeit sind die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Der Höchstbetrag kann aber auch bei Pflegegrad 3 zustehen, wenn Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit anderweitig ordnungsgemäß nachgewiesen ist.

Können Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragen?

Ja, wenn sie die Voraussetzungen für die persönliche Pflege erfüllen. Beide Pauschbeträge können dann das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.

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Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern: Dramatische Kluft zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis beschwört Manipulationsverdacht

Transition News - 21. September 2026 - 17:36

Die gestrige Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern hat erneut ein Bild gezeigt, das sich nicht mehr einfach mit dem Hinweis auf «Demografie» wegerklären lässt: An der Urne erzielte die AfD 44,46 Prozent und hätte damit die absolute Mehrheit erreicht – doch bei der Auszählung der Briefwahlscheine kamen nur 22,23 Prozent heraus, wodurch die Partei im Endergebnis unter die 40-Prozent-Marke rutschte.

Bei CDU, SPD, Grünen, Linken und FDP lag das Briefwahlergebnis derweil deutlich über der Urnenauszählung. Bei der CDU waren es nahezu doppelt so viele. Bei der Linken, den Grünen und der FDP lag das Briefwahlergebnis rund 60 Prozent höher, bei der SPD etwa ein Drittel (siehe Aufmachergrafik). In Mecklenburg-Vorpommern flog die CDU zwar letztlich aus dem Landtag, was gerade auch für Bundeskanzler Friedrich Merz ein regelrechtes «Desaster» darstellt (TN berichtete). Doch die Differenzen zwischen Urne und Brief sind so groß, dass sie einen begründeten Verdacht auf systematische Schwachstellen und mögliche Manipulation via Briefwahl nahelegen. Darauf macht der Telegram-Kanal @AngelaAusPoing heute aufmerksam.

Gleiches Muster bei Sachsen-Anhalt- und Berliner Wiederholungswahl

Zuvor hatte @AngelaAusPoing darauf hingewiesen, dass sich bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. Dezember dasselbe Muster zeigte: An der Urne lag die AfD über der absoluten Mehrheit (rund 51 Prozent). Per Briefwahl (27,5 Prozent der Stimmen) verlor sie aber diesen Vorsprung und lag am Ende etwa gleichauf mit der CDU (siehe Grafik unten). Die Rohdaten sind öffentlich hier einsehbar.


Sachsen-Anhalt-Wahl 2026: An der Urne kommt die AfD auf 51,2 Prozent – per Briefwahl nur noch auf 24,3 Prozent. Die CDU liegt bei der Briefwahl gleichauf mit der AfD (je 24,3 Prozent), während sie an der Urne lediglich 14,5 Prozent erreicht. Mit einem Briefwahlanteil von 27,4 Prozent entscheidet dieser Block maßgeblich über das Gesamtergebnis; Quelle: Telegram-Kanal @AngelaAusPoing

Was die gestrige Wahl in Berlin angeht, so stehen die endgültigen Aufschlüsselungen nach Urne und Brief zwar noch aus. Doch die Parallelität der Entwicklungen in den beiden anderen Ländern lässt vergleichbare Verschiebungen erwarten. So zeigte sich bei der Berliner Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2023 bei der AfD ein sehr deutlicher Unterschied zwischen Urnen- und Briefwahl. Von den insgesamt 1.516.860 gültigen Zweitstimmen entfielen 137.871 auf die AfD. Das entsprach einem endgültigen Ergebnis von 9,1 Prozent.

Bei der Urnenwahl erhielt die AfD allerdings 11,3 Prozent, bei der Briefwahl lediglich 6,3 Prozent, also nur ungefähr die Hälfte (wie aktuell in Mecklenburg-Vorpommern). 44,5 Prozent aller Wähler stimmten dabei per Brief ab. Bei den gültigen Zweitstimmen lag der Briefwahlanteil noch einen Tick höher, nämlich bei 44,6 Prozent. Bei der AfD stammten rund 69 Prozent ihrer Stimmen aus den Wahllokalen und rund 31 Prozent aus der Briefwahl. Bei den gültigen Zweitstimmen insgesamt war das Verhältnis dagegen nahezu umgekehrt: Rund 55 Prozent kamen aus der Urnenwahl und rund 45 Prozent aus der Briefwahl.

Studien und bekannte Risiken bestätigen den begründeten Verdacht

Internationale Auswertungen zeigen dabei unmissverständlich, dass Brief- und Absentee-Wahlen strukturell anfälliger für Manipulation sind als die Urnenwahl. Die Heritage Foundation stellt in ihrem Report «Standards for Absentee Ballots and All-Mail Elections» (Vorschriften für Briefwahlunterlagen und Wahlen, die vollständig per Post abgewickelt werden) klar fest, dass Mail-in-Ballots «the tool of choice» (das Mittel der Wahl) von Wahlfälschern seien. Sie seien besonders anfällig für Einschüchterung, Diebstahl, unbefugtes Ausfüllen und fehlende öffentliche Aufsicht. Automatischer oder großzügiger Versand öffne Tür und Tor für Missbrauch.

Auch in Deutschland sind gerichtlich nachgewiesene Fälle dokumentiert – darunter die massiven Fälschungen in Stendal 2014 und die Manipulation von mehr als 150 Briefwahl-Stimmzetteln in Dresden im Jahr 2024. Diese Fälle belegen, dass die theoretischen Schwachstellen in der Praxis ausgenutzt werden können.

Zu den seit Jahren bekannten und von Wahlrechtsexperten, Sicherheitsbehörden und Gerichten benannten Einfallstoren gehören:

  • Fehlender lückenloser Abgleich der zurückgesendeten Wahlscheine gegen die vollständige Ausgabeliste
  • Keine systematische graphologische Prüfung der Unterschriften
  • Möglichkeit der Beeinflussung in Pflegeheimen und Familien («Familienwahl»)
  • Lange, ungeschützte Verwahrungskette über Post und Zwischenlagerung
  • Möglichkeit, bereits ausgefüllte Wahlbriefe durch Dritte einsammeln zu lassen
  • Mehrfach versendete Unterlagen und organisatorische Lücken

Die Urne bietet Öffentlichkeit, Wahlkabine und unmittelbare Kontrolle. Die Briefwahl verlagert den entscheidenden Akt des Ankreuzens in den unkontrollierten privaten Raum. Genau daraus entsteht der begründete Manipulationsverdacht, wenn die Ergebnisse so massiv und systematisch voneinander abweichen wie in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.

Gesetzliche Konsequenzen sind überfällig

Wer diese Differenzen weiterhin ausschließlich mit «sozialer Zusammensetzung» erklärt, schuldet belastbare Zahlen. Und wissenschaftlich spricht einiges dagegen, die sehr großen Differenzen zwischen Urnen- und Briefwahlergebnissen ausschließlich auf diese Weise zu erklären:

  • Demografische Faktoren erklären nur einen Teil der Varianz: Analysen zeigen, dass Alter, Bildung, Beruf, Haushaltstyp und Wohnort zwar systematisch mit der Nutzung der Briefwahl zusammenhängen. Sie erklären jedoch bei weitem nicht die gesamte beobachtete Streuung. Ein Beispiel aus einer städtischen Auswertung (Freiburg) belegt dies: Haushalts- und Altersindikatoren konnten hier in einem Regressionsmodell nur rund 30 % der Varianz des Briefwahlanteils erklären. Der größte Teil blieb unerklärt.
  • Nach Kontrolle der Demografie bleiben Rest-Effekte: Studien zur deutschen Bundestagswahl 2017 (unter anderem Wagner/Lichteblau) und vergleichbare US-Analysen zeigen: Sobald man Alter, Bildung, Einkommen, Beruf und Region statistisch kontrolliert, bleiben oft noch signifikante Unterschiede in den Parteianteilen zwischen Brief- und Urnenwählern bestehen. Die rein kompositorische Erklärung reicht also nicht aus, um die Lücken vollständig zu schließen.
  • Die Größenordnung der Differenzen übersteigt typische demografische Effekte: Ein Rückgang von 44 bis 51 Prozent (Urne) auf etwa die Hälfte (Briefwahl) bei einer Partei ist extrem. Die in der Literatur dokumentierten demografischen Gradienten (ältere und höher gebildete Wähler nutzen häufiger die Briefwahl und wählen seltener AfD) erzeugen in der Regel deutlich kleinere Verschiebungen. Eine Halbierung des Stimmanteils liegt außerhalb dessen, was man aus den bekannten soziodemografischen Mustern erwarten würde (siehe ebenfalls Wagner/Lichteblau).
  • Systematische und wiederkehrende Richtung der Abweichung: Die Abweichung tritt nicht zufällig auf, sondern folgt einem klaren, wiederholbaren Muster über mehrere Wahlen und Bundesländer hinweg: Bestimmte Parteien (vor allem AfD) schneiden an der Urne systematisch deutlich besser ab, andere (CDU, Grüne, Linke, SPD) per Brief besser. Eine rein demografische Begründung müsste erklären, warum genau diese Richtungen und Größenordnungen so stabil auftreten (hier die offizielle Auswertung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl 2021, die systematische Abweichungen der Parteianteile Brief versus Urne über mehrere Bundestagswahlen hinweg aufzeigt; Ergebnis: AfD durchgehend negativ, andere Parteien positiv; hier eine entsprechende NDR-Auswertung zur Europawahl 2024 in Niedersachsen).
  • Mode-Effekte und Verhaltensunterschiede: Es gibt Hinweise darauf, dass die Wahlart selbst das Verhalten beeinflussen kann (zum Beispiel unterschiedliche Mobilisierung, soziale Erwünschtheit zu Hause versus im Wahllokal, oder unterschiedliche Motivation derjenigen, die trotz Möglichkeit zur Briefwahl dennoch zur Urne gehen). Solche Mode-Effekte, also Verzerrungen von Umfrageergebnissen, lassen sich nicht auf Demografie reduzieren (siehe zum Beispiel Atkeson et al., die zeigen, dass Parteiidentifikation und weitere Faktoren die Wahl der Abstimmungsart selbst beeinflussen – ein klarer Mode-Effekt).

Demografie und soziale Zusammensetzung erklären einen Teil der Unterschiede – das ist unbestritten. Sie erklären jedoch weder die extreme Größenordnung noch die systematische Richtung der Abweichungen vollständig. Genau deshalb bleiben die großen Lücken zwischen Urne und Briefwahl erklärungsbedürftig und rechtfertigen eine intensivere Prüfung der Integrität und der gesetzlichen Ausgestaltung der Briefwahl.

Ein finaler Beleg für eine Wahlmanipulation bei Wahlen wie der in Berlin oder MV liegt natürlich nicht vor. Doch unbenommen ist, dass die Größenordnung der Abweichungen – absolute Mehrheit an der Urne versus halbierte Werte per Brief – so gravierend ist, dass eine Notwendigkeit gesetzlicher Korrekturen überfällig erscheint:

  • Briefwahl wieder an einen echten Verhinderungsgrund binden
  • Lückenlosen Abgleich von Ausgabe und Rücklauf vorschreiben
  • Einsammeln fremder ausgefüllter Wahlbriefe unter Strafe stellen
  • Kontrolle der Person und der Unterschriften spürbar verschärfen

Die Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben also erneut klar gezeigt: Die Urne und der Briefkasten erzählen zwei unterschiedliche Geschichten. Solange die strukturellen Schwachstellen der Briefwahl nicht geschlossen werden, bleibt der Verdacht der Manipulation begründet.

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"Digitale Enteignung": Datenschützer warnen vor Pauschalerlaubnis für KI-Training

netzpolitik.org - 21. September 2026 - 17:19

Konzerne könnten künftig noch einfacher als bisher die Daten von Europäer:innen für KI-Training nutzen. Vor diesem Szenario warnen Max Schrems und die Organisation noyb. Was vermeintlich der europäischen Wirtschaft helfen soll, würde am Ende vor allem US-Konzernen nützen.

KI-Systeme saugen Daten auf wie Staubsauger Konfetti. Aber ist das legal? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: No Revisions

Die Debatte um den Daten-Omnibus nimmt nach der parlamentarischen Sommerpause wieder an Fahrt auf. Neben so weitreichenden Fragen wie der nach einer möglichen Abschaffung von Cookie-Bannern und der Definition personenbezogener Daten geht nun wieder die Idee um, Unternehmen das Training von KI-Systemen zu erleichtern. Die Datenschutzorganisation noyb warnt: Schon bald könnte die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Systeme pauschal erlaubt werden, ohne Einwilligung oder Interessenabwägung im Einzelfall.

Anlass der Warnung ist ein Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft vom 3. September 2026, den Politico (€) kürzlich geleakt hat. Dieser greift einen Vorschlag zur Rechtsgrundlage für KI-Training wieder auf, den die EU-Kommission in ihrem Aufschlag für den Daten-Omnibus gemacht hatte. Zypern hatte ihn während der Ratspräsidentschaft in der ersten Jahreshälfte gestrichen, jetzt ist er wieder da.

Ihm zufolge soll die Nutzung personenbezogener Daten für diesen Zweck in der Regel als „berechtigtes Interesse“ gelten. Somit müssten Tech-Firmen keine ausdrückliche und informierte Einwilligung von Nutzer:innen einholen. Mächtige Mitgliedsländer wie Deutschland hatten sich laut SZ Digitalwende (€) für die Regelung stark gemacht, weil sie europäischen KI-Unternehmen helfen könne.

Dem widerspricht Max Schrems, Vorsitzender von noyb, vehement: „Der Vorschlag macht klar, dass die Interessen von KI-Konzernen gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz zukünftig vorgezogen sollen.“ Das sei „nichts anderes als die digitale Enteignung der Europäer“. Von der „Abschaffung des Datenschutzes“ für KI würden vor allem große Tech-Unternehmen profitieren, die ohnehin bereits umfassend Daten gesammelt hätten. „Das ist die völlige Freigabe der europäischen Daten an globale Konzerne.“

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Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.

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KI-Konzerne brauchen große Datenmengen

Der Daten-Omnibus ist Teil einer größeren Vereinfachungs- und Deregulierungsagenda der EU-Kommission. Nachdem unter anderem bereits Umweltberichtspflichten gekappt und KI-Regeln aufgeweicht wurden, legt der Datenomnibus die Axt an die Datenschutzgrundverordnung. Das Sammelgesetz soll zwar unter anderem auch mehrere Daten-Nutzungs-Gesetze der EU bündeln und Meldewege für Datenpannen vereinheitlichen, was weitgehend unumstritten ist. Der Omnibus soll allerdings auch erstmals weitgehende Änderungen an der DSGVO vornehmen.

Helfen soll das unter anderem dem Aufbau von KI-Systemen, die für das Funktionieren große Mengen an Daten benötigen. Schon in der Vergangenheit hatten KI-Konzerne wie OpenAI zugegeben, dass sie dafür einfach Daten aus dem Internet genutzt haben, darunter massenhaft urheberrechtlich geschütztes Material, aber auch Reddit-Kommentare oder YouTube-Videos mit personenbezogenen Daten.

Dass dies grundsätzlich auch ohne explizite Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich legal sein kann, das hatte zwar selbst der Europäische Datenschutzausschuss gesagt. Die DSGVO sieht neben der Einwilligung noch andere mögliche Rechtsgrundlagen vor, so etwa die sogenannte Interessenabwägung. Allerdings ist juristisch durchaus umstritten, dass die Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und den Schutzinteressen der Nutzer:innen tatsächlich immer zugunsten ersterer ausgehen würde.

So hatte Professorin Paulina Jo Pesch beispielsweise in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org argumentiert, dass dem schon allein die Intransparenz der Verarbeitungsprozesse entgegenstehe. Schließlich sei für alle Beteiligten unklar, was eigentlich genau mit ihren Daten passiere und wo sie wieder auftauchen, wenn sie in KI-Systeme eingespeist werden.

„Praktisch unbegrenzte Nutzung aller Daten für KI“

Max Schrems und noyb stören sich unter anderem daran, dass der Vorschlag der irischen Ratpräsidentschaft zu pauschal sei. Der vorgeschlagene Artikel 88bis (früher: 88c) legitimiere jegliche Art von Künstlicher Intelligenz an sich, unabhängig davon, für welchen Zweck man sie einsetze. „Der Artikel könnte damit auch beispielsweise Training und Nutzung von KI für Manipulation, Desinformation oder Killer-Drohnen erlauben – und damit weit über die bisher legale Nutzung hinausgehen.“

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Es sei „himmelschreiend absurd, eine Hochrisiko-Technologie gegenüber jedem traditionellen Computersystem zu privilegieren“, so Schrems weiter. „Wir haben seit den 80ern den Leuten versprochen, dass große Konzerne die Daten zwar haben, aber nur eingeschränkt nutzen dürfen.“ Artikel 88bis mache „die Schleusentore auf und erlaubt praktisch unbegrenzte Nutzung aller Daten für KI.“

Noyb warnt zudem vor weiteren Aspekten des Datenomnibus. So könnte eine neue Definition personenbezogener Daten pseudonymisierte Daten unter Umständen vom Geltungsbereich der DSGVO ausnehmen. Das könne dazu führen, dass selbst invasives Online-Tracking nicht mehr vom Datenschutz erfasst werden. Auch andere wichtige Datenschützer:innen wie etwa die Berliner Datenschutzbeauftragte hatten vor dem Schritt gewarnt. Die EU rüttele gerade an „Grundpfeilern des europäischen Datenschutzes“, so Kamp.

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Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der AV-Wohnen 2026 ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde liegt – hier für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER).

Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).

Keine Zusicherung bei unangemessenen Mietkosten und fehlender Umzugsnotwendigkeit

Keine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und fehlender akuter Umzugsnotwendigkeit.

Dazu führt das SG Potsdam als Vorinstanz aus (Az. S 42 AS 239/26 ER):

Einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.

Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, waren hier aber nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Denn die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch.

Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin bei 449,00 Euro. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze.

Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.

Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht.

LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der Zusicherung

Dieser Auffassung hat sich der 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und ergänzt:

Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 525,00 Euro (Nettokaltmiete: 450,00 Euro; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 Euro) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 Euro als angemessen erachtet.

Welche Anforderungen gelten für ein schlüssiges Konzept?

Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist.

Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere:

  • eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
  • Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
  • Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
  • Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
  • die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
  • die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie
  • eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.

Grundlegend hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R.

Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R).

Warum der 34. Senat die AV-Wohnen 2026 für schlüssig hält

Ausgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde.

Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).

Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert erweist sich nach Auffassung des Senats auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Zusicherung im Eilverfahren: Unterschiedliche Auffassungen der Gerichte

Weiter ist umstritten, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erlangt werden kann.

Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).

Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).

Der 34. Senat geht hier davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.

Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II gehen.

Einer solchen vorläufigen Zusicherung fehlt nach Auffassung des Senats jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird.

Brocksche Anmerkung: Die AV-Wohnen Berlin bleibt umstritten

Muss man dieser Auffassung nun folgen? Nein – denn die AV-Wohnen Berlin ist seit Jahrzehnten umstritten.

Es handelt sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung, deren Auffassung man nicht unbedingt folgen muss. Denn der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat zum Beispiel kürzlich entschieden, dass der AV-Wohnen in Berlin im Jahr 2026 kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH).

Auch das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die AV-Wohnen Berlin angezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), berücksichtigte aber nicht die Mittelwerte und war schon deswegen nicht schlüssig (Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R).

Rechtsanwalt Kay Füßlein kritisiert die verwendeten Mietspiegeldaten

Hier die Antwort des bekannten Rechtsanwalts für Sozialrecht Kay Füßlein, der sich ebenfalls mit der Entscheidung des 34. Senats befasst hat:

„Vollkommen daneben, da die AV Wohnen den Mietspiegel 2024 nutzt und tatsächlich der Mietspiegel 2026 anzuwenden wäre, dh der 2024er ist zu alt.

Das steht sogar so wortwörtlich im Gesetz (22c SGB II)“

Mein Rat für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XII

Meine dringende Empfehlung für alle Leistungsempfänger in Berlin:

Überprüft Eure Bescheide, ob Euch das Jobcenter auch die tatsächlichen Mietkosten gewährt hat. Denn die AV-Wohnen in Berlin ist schon seit Jahren umstritten und jeder einzelne Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dazu seine ganz spezielle Meinung.

Nach meiner Meinung ist der Berliner Wohnungsmarkt so eng, dass die AV-Wohnen nicht angemessen sein kann. Die Mietwerte sind zu gering und damit ist das Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Sucht Euch Hilfe, zum Beispiel bei Spezialisten für den Berliner Wohnungsmarkt. Beispielhaft erwähnen möchte ich hier die erfahrenen Sozialrechtsanwälte Kay Füßlein, Till Win und viele andere.

Wichtig hierbei ist:

  1. Zusicherung vor dem Umzug beim Jobcenter beantragen.
  2. Die neuen Mietkosten sollten angemessen sein und ein wichtiger Umzugsgrund, wie Arbeitsaufnahme oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, sollte vorliegen.

Der Beitrag Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Bürgergeld: Frau hilft ihrem Vater aus der Ukraine und muss um ihre Mietkosten streiten

Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung war rechtswidrig und somit aufzuheben.

Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es zu keiner sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt.

Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einherginge (SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23).

Kopfteilprinzip: Wann das Jobcenter die Unterkunftskosten aufteilen darf

Maßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird.

Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise auch in der Unterkunft aufhält.

Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung. Diese setzt zwar nicht voraus, dass alle Nutzer dort ihren alleinigen Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung darf sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R).

Besuch oder gemeinsames Wohnen: Entscheidend ist die Verfestigung der Nutzung

Die für die Anwendung des Kopfteilprinzips notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen:

Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vornherein beabsichtigt ist.

Wenn eine Person sich beispielsweise für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall bereits ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen, beispielsweise beim Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung.

Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird.

Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll. Dies gilt beispielsweise für die kurzfristige, auch mehrtägige Aufnahme eines Freundes, nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist.

Kurzfristige Aufnahme eines Kriegsflüchtlings kann als Besuch gelten

Allein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung.

Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge.

Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist. Sie ist daher – wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch – noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen.

Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird.

Dauerhaftes Zusammenwohnen kann eine Aufteilung der Mietkosten rechtfertigen

Anders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtlings fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder – mangels Veränderungsbemühungen – die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll.

Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, dass das Jobcenter direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Klägerin im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde.

Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften sich zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben.

Warum das Gericht die Anwendung des Kopfteilprinzips offenlassen konnte

Das Gericht kann die Frage im Ergebnis dahingestellt lassen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es zu einer Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte.

Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ab April 2022 zu einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils einem Drittel bedeutet hätte, würde die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von einem halben Anteil noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen.

Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben.

Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften.

April 2022: Bei der Auszahlung war der Vater noch nicht eingezogen

Bezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war.

Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zum 08.04.2022 bei ihr einziehen würde.

Mai bis Juli 2022: Klägerin durfte auf die Übernahme der Unterkunftskosten vertrauen

Hinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonats gegeben.

Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft auf. Der Klägerin musste dabei nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“, dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit unter anderem beim Hessischen LSG, Urteil vom 24.04.2006 – L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m. w. N.).

Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden.

Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden. Diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf – ohne weitere KdUH-Leistungen – per Scheck ausgekehrt worden.

Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren.

Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung und Kostenverteilung für ihre Wohnung verändert hat.

Auch die damalige Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums stützte die Klägerin

Zum anderen entspricht die Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.

Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden.

August 2022: Auch für die Rücknahme fehlte die erforderliche Bösgläubigkeit

Diese Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen.

Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben.

Bedeutung des Urteils für Leistungsberechtigte, die Geflüchtete aufgenommen haben

Das Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte im Jahr 2022 Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung gestellt haben.

Es schützt Leistungsberechtigte davor, dass ihr humanitäres Engagement durch nachträgliche Kürzungen der Unterkunftskosten „bestraft“ wird.

Zudem stärkt es die Rechte von Klägern gegen fehlerhaft begründete Bescheide der Jobcenter.

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Kein Bürgergeld für Schrottsammeln vom Jobcenter

EU-Ausländer müssen ihre selbstständige Tägigkeit als Schrottsammler für eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.

Haben sie keinen Überblick über ihre Betriebsausgaben und erzielen sie offenbar nur einen Gewinn in Höhe von 35 Euro monatlich, handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine „nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat“, betonte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 21. September 2026 veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 340/25 B ER). Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe dann nicht.

Die Antragsteller, eine vierköpfige Familie aus Rumänien, wollten per einstweiliger Anordnung erreichen, dass ihnen das Jobcenter von Oktober 2025 bis März 2026 Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Vater machte geltend, dass er als Schrottsammler selbstständig tätig sei und sein Gewerbe auch angemeldet habe. Er verfüge über monatliche Einnahmen über 500 Euro.

Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit. Er habe seine Betriebsausgaben nicht belegt.

Keine Grundsicherung für Schrottsammeln ohne Gewinnerzielungsabsicht

Das LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026, dass der Antragsteller und seine Familie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.

Zwar gelte dies nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Diese müsse aber auch „tatsächlich“ ausgeübt werden, so das LSG. Voraussetzung hierfür sei eine „nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung“. „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben“. Allein die Anmeldung eines Gewerbes reiche nicht.

Im Streitfall übe der Antragsteller keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bereits schon deshalb fernliegend, weil er keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Allein vorgelegte Quittungen über einen Schrottverkauf in Höhe von insgesamt 2.644 Euro für den Zeitraum Juni bis November 2025 reichten nicht.

LSG Halle: EU-Ausländer müssen selbstständige Tätigkeit auch ausüben

Das Gericht überschlug die Betriebsausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller lediglich 35 Euro monatlich als Gewinn verbuchen konnte.

„Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die – auch wenn nur teilsweis – aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist“, heißt es in dem Beschluss.

Da damit dem Antragsteller kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe, könne auch seine Familie daraus keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. fle

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Orhan: Das JITEM-Verfahren von Kızıltepe ist ein Beispiel für Straflosigkeit

Die Festnahme des pensionierten Gendarmerieobersts Hasan Atilla Uğur hat die Debatte über die unaufgearbeiteten staatlichen Verbrechen der 1990er Jahre in Kurdistan erneut auf die Tagesordnung gebracht. Uğur wurde im Zuge neuer Ermittlungen zum Tod des ehemaligen Geheimdienstlers Kaşif Kozinoğlu festgenommen. Sein Name steht zugleich für eines der Verfahren, in denen Angehörige des türkischen Sicherheitsapparats wegen Verschleppungen, Folter und außergerichtlicher Hinrichtungen vor Gericht kamen – und straffrei blieben.

Im sogenannten JITEM-Verfahren von Kızıltepe ging es um das Verschwindenlassen von 22 kurdischen Zivilisten in Qoser (tr. Kızıltepe) bei Mêrdîn (Mardin) zwischen 1992 und 1996. Hasan Atilla Uğur, Stabsoffizier Eşref Hatipoğlu, Gendarmerie-Kompanieführer Ahmet Boncuk und Unteroffizier Ünal Alkan wurden wegen des Vorwurfs der Gründung einer bewaffneten Organisation, Entführung, Folter und Mord angeklagt. Auch gegen fünf Dorfschützer wurde Anklage erhoben. Das 2015 eröffnete und aus Mêrdîn nach Ankara verlegte Verfahren wurde nach insgesamt 17 Verhandlungstagen im September 2019 wegen Verjährung eingestellt.

Dass Uğur nun Jahre später wegen eines anderen Vorgangs erneut ins Visier der Justiz geraten ist, wirft deshalb eine grundsätzliche Frage auf: Beginnt eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den staatlichen Verbrechen der Vergangenheit oder handelt es sich um eine neue Abrechnung innerhalb des Staatsapparats?

Für die Rechtsanwältin Berivan Orhan, Ko-Vorsitzende der Zweigstelle des Vereins freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) in Mêrdîn, ist die Festnahme einzelner früherer Staatsakteure noch kein Zeichen für eine Aufarbeitung. Im Interview spricht sie über das JITEM-Verfahren von Kızıltepe, den Schutz bekannter Verantwortlicher durch das System der Straflosigkeit und die Voraussetzungen für eine wirkliche Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit.

‚In Qoser kann von unbekannten Tätern keine Rede sein‘

Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen wie der JITEM-Prozess von Kızıltepe endeten mit Straflosigkeit. Wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund, dass Personen, die in solchen Verfahren vor Gericht standen, erst Jahre später im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen festgenommen werden? Sehen Sie darin eine tatsächliche Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit oder eher eine zeitweilige Abrechnung innerhalb des Staates?

Zunächst einmal kann das JITEM-Verfahren von Kızıltepe nicht als ein Fall bezeichnet werden, bei dem die Täter unbekannt sind. Die Verantwortlichen für die von JITEM in Qoser verübten Morde sind bekannt. Dass die Angeklagten in diesem Verfahren quasi freigesprochen wurden, ist für uns ein deutliches Beispiel dafür, wie im Namen des Staates in Kurdistan begangene Morde durch die Justiz von strafrechtlicher Verantwortung freigestellt wurden.

Dass Verfahren trotz bekannter Täter mit Freisprüchen und Straflosigkeit endeten, zeigt gerade, dass es sich nicht um Verbrechen mit unbekannten Tätern handelt. Vielmehr sind die Verantwortlichen bekannt, wurden jedoch geschützt.

Die heutigen Festnahmen und Ermittlungen als „Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit“ zu betrachten, wäre angesichts dieser Realität äußerst optimistisch. Wir sehen die gegenwärtige Entwicklung vielmehr als Ausdruck veränderter Kräfteverhältnisse innerhalb des Staates sowie von Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Machtzentren und zeitweiligen politischen und bürokratischen Abrechnungen.

‚Wahrheitssuche setzt eine institutionelle und unabhängige Justiz voraus‘

Der Justizminister sagt, Verbrechen mit unbekannten Tätern sollten aufgeklärt werden. Dem stehen Verjährungsentscheidungen und jahrelange JITEM-Verfahren gegenüber, die mit Freisprüchen endeten. Inwieweit lässt sich die bisherige Justizpraxis mit solchen Ankündigungen vereinbaren? Können diese Verbrechen überhaupt aufgeklärt werden, solange die strukturelle Straflosigkeit fortbesteht?

Damit überhaupt von einer wirklichen Suche nach Wahrheit gesprochen werden kann, braucht es eine unabhängige Justiz, die sich an universellen Menschenrechtsnormen orientiert und eine ernsthafte und institutionelle Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zum Ziel hat. Was wir heute erleben, deutet jedoch weniger auf einen solchen Willen zur Gerechtigkeit hin als auf einen Prozess der Ausschaltung oder Abrechnung, der durch Verschiebungen zwischen unterschiedlichen Machtzentren und Blöcken innerhalb des Staates sowie durch veränderte politische und bürokratische Kräfteverhältnisse ausgelöst wird.

Die Strukturen, die diesen Personen und Mechanismen früher Schutz boten, mögen infolge veränderter Kräfteverhältnisse heute verschwunden sein oder eine andere Form angenommen haben. Das ändert jedoch nichts am strukturellen Problem der Straflosigkeit für die schweren Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit.

Dass heute einzelne Personen festgenommen oder gegen sie Ermittlungen eingeleitet werden, bedeutet daher noch lange nicht, dass die damaligen Verbrechen aufgeklärt werden. Die Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit erfordert ein institutionelles und unabhängiges Justizverfahren, das nicht von persönlichen oder zeitweiligen politischen Abrechnungen abhängig ist.

‚Das eigentliche Problem ist das System, das Gerechtigkeit jahrelang blockiert hat‘

Können die aktuellen Entwicklungen dennoch eine neue Möglichkeit eröffnen, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und eine gesellschaftliche Erinnerung aufzubauen? Oder drohen den Familien der Opfer und Menschenrechtsverteidiger:innen vielmehr eine weitere Kette der Straflosigkeit und neue Enttäuschungen?

Unter den gegenwärtigen Bedingungen sehen wir in diesen Entwicklungen keine dauerhafte Öffnung für Wahrheit und Aufarbeitung im Sinne der Familien der Opfer und der Menschenrechtsverteidiger:innen. Vielmehr besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass sich der Kreislauf aus Enttäuschung und Straflosigkeit fortsetzt. Denn das grundlegende Problem besteht nicht darin, ob einzelne Personen festgenommen werden. Das eigentliche Problem ist das System selbst, das bei schweren Menschenrechtsverletzungen mit bekannten Tätern die Herstellung von Gerechtigkeit über Jahre blockiert hat.

Auch wenn die heutigen Operationen den Eindruck einer „Bereinigung“ oder „Abrechnung“ erwecken, lösen sie das strukturelle Problem der Straflosigkeit nicht. Im Gegenteil: Sie verstärken den Eindruck, dass das Recht zum Instrument wechselnder Macht- und Herrschaftskämpfe gemacht wird.

Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Vergangenheit erfordert einen unabhängigen Rechtsmechanismus, der die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen ins Zentrum stellt und wirksame Ermittlungen und Strafverfahren führt – unabhängig davon, wer die Verantwortlichen sind, welche Position sie innehaben oder mit welchem Machtzentrum sie zu welcher Zeit verbunden waren. Nur ein solcher Ansatz kann tatsächlich dazu beitragen, die schweren Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären, eine gesellschaftliche Erinnerung aufzubauen und den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-13814 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-51485 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52381 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52780

 

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Greetings to the participants in the ceremony marking Yury Luzhkov’s 90th birth anniversary

PRESIDENT OF RUSSIA - 21. September 2026 - 17:00

Vladimir Putin sent greetings to the participants in the memorial event marking the 90th anniversary of Yury Luzhkov’s birth.

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"Sicherheitspaket 2.0": Sachverständige halten Gesetzentwürfe für verfassungswidrig

netzpolitik.org - 21. September 2026 - 16:59

Die Bundesregierung will Polizeibehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge neue Fahndungsmöglichkeiten erlauben. Fachleute halten die Befugnisse für viel zu weitreichend und warnten heute im Bundestag vor einer rechtlichen Wackelpartie.

Bundesinnenminister Alexander Dobrindt bei einem Besuch im Terrorismusabwehrzentrum GTAZ. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Andreas Gora

Mit Gesichtserkennung im Internet fahnden oder mit Hilfe von Software möglichst große Datenmengen verknüpfen und analysieren. Diese neuen Befugnisse fordert die Bundesregierung in mehreren Gesetzentwürfen für das Bundeskriminalamt und die Bundespolizei. Auch das Bundesamt für Migration soll per Gesichtserkennung Asylsuchende identifizieren dürfen. Die Reformpläne – auch bekannt als “Sicherheitspaket 2.0” – sind heute Thema im Innenausschuss des Bundestages gewesen.

Der Weg dahin war weit. Bereits 2024 hatte die damalige Ampelregierung nach mehreren Terror-Anschlägen ein erstes “Sicherheitspaket” vorgelegt. Es scheiterte im Bundesrat. Bevor ein neuer Anlauf gemacht werden konnte, zerfiel die Koalition aus SPD, FDP und Grünen.

Das war das Ende der Ampel, nicht aber der Ambitionen. Ende April legte Schwarz-Rot neue Reformpläne vor,  die den alten bedenklich ähneln. Das Paket umfasst nun drei Entwürfe für Änderungen des Bundespolizei- (BPolG) und Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) sowie der Strafprozessordnung.

Technische Machbarkeit vs. Grundrechte

Bürgerrechtsorganisationen und Verbände hatten bereits im Frühjahr eine Reihe von kritischen bis vernichtenden Stellungnahmen zu den Plänen eingereicht. Heute sprachen die Sachverständigen im Innenausschuss dazu.

Dabei ging es vor allem um zwei Punkte: Zum einen die neuen Befugnisse zur Gesichtersuche im Internet und zum anderen die Pläne, große Datenmengen automatisiert auszuwerten. Beides basiert auf Technologien, die unter dem Begriff “Künstliche Intelligenz” gefasst werden. Sie ermöglichen es, enorm große Datenmengen binnen kürzester Zeit zu erfassen und nach Mustern zu durchleuchten.

Doch nicht alles, was technisch möglich ist, sollten staatliche Behörden auch dürfen – etwa, weil es Grundrechte betrifft, die an den Kern der Demokratie reichen. Darauf weisen gleich mehrere der insgesamt acht Sachverständigen hin, darunter die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Louisa Specht-Riemenschneider. Mit Ausnahme der Vertreter*innen der Polizeibehörden selbst sehen fast alle Sachverständigen einen Nachbesserungsbedarf. Einige von ihnen fordern gar, die geplanten Gesetzesänderungen ersatzlos zu streichen.

BKA lobt “technikoffene Formulierungen”

Martina Link, Sachverständige des BKA, hält die Befugnisse für „zeitgemäß“. Die Vizepräsidentin des Amtes begrüßt ausdrücklich die „technikoffene Formulierung“. Dass man für die Fahndung Drittanbieter wie PimEyes nutzen könne, hätte den Vorteil, dass die Sicherheitsbehörden öffentlich zugängliche Bilder nicht selbst sammeln und speichern müssen. Das nämlich verbiete die europäische KI-Verordnung.

Was Link nicht erwähnt: Auch diese Drittanbieter verstoßen mit ihrer Datensammlung gegen die KI-Verordnung. Das BKA müsste die Auflagen also zwar nicht selbst brechen, würde dann aber Anbieter nutzen, die das tun.

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Auch der stellvertretende Bundesvorsitzende der Gewerkschaft der Polizei (GdP), Alexander Poitz, lobt den Entwurf. Dieser unterscheide klar zwischen öffentlich zugänglichen Daten und „geschützten privaten Kommunikations- und Rückzugsräumen“. Außerdem sorge er dafür, dass Behörden sensible Daten nur anlassbezogen und unter bestimmten Voraussetzungen abrufen dürfen, so Poitz.

“Technische Voraussetzung für eine flächendeckende Verfolgung”

Pia Sombetzki von der NGO AlgorithmWatch hält die Maßnahmen hingegen für unvereinbar mit Vorgaben aus dem Grundgesetz und dem Europarecht. „Die Bundesregierung schafft mit den Gesetzen nichts anderes als die technische Voraussetzung für eine flächendeckende Verfolgung aller Menschen im öffentlichen Raum”, sagt Sombetzki.

Laut der KI-Verordnung ist das ziellose und massenweise Sammeln von Gesichtsbildern aus dem Internet verboten, wenn damit eine Datenbank aufgebaut werden soll. Eben das ist aber die technische Voraussetzung für den Einsatz der Gesichtersuche. Sowohl ein Gutachten im Auftrag von AlgorithmWatch als auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages kommen zu dem Schluss, dass eine Foto-Fahndung ohne eine solche Datenbank nicht möglich ist.

Sombetzki warnt, mit den Plänen werde zudem „an der Praxis vorbeigeregelt“, die im Entwurf vorgesehenen Löschpflichten liefen ins Leere. „Menschen müssen davon ausgehen, mit ihren Gesichtern und Stimmen in der Datenbank erfasst zu sein.“ Das führe zu einem sogenannten Chilling Effekt: Menschen könnten sich aus dem öffentlichen Leben zurückziehen, weil sie fürchten, sonst ins Visier der Polizei zu geraten.

Markus Löffelmann, Professor an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, sieht bei der Gesichtersuche im Internet besonders schützenswerte Daten betroffen. Die bisherige Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zu Videoüberwachung oder automatisierter Kfz-Kennzeichenanalyse lasse sich, anders als die Bundesregierung behauptet, nicht übertragen. Die im Entwurf vorgesehenen Eingriffsschwellen und verfahrensrechtlichen Sicherungen seien Löffelmann zufolge unzureichend.

Die Regelungen der automatisierten Datenanalyse sieht Löffelmann besonders kritisch. „Hier ist noch Grundlagenarbeit erforderlich,“ mahnte der Jurist in der Anhörung. Er appelliert an die Abgeordneten, das nicht aus dem Blick zu verlieren. „Dieses Instrument dürfte das mächtigste sein, über das der Gesetzgeber in den letzten 25 Jahren zu entscheiden hatte.“

Schwarz-rotes Sicherheitspaket »zum Großteil verfassungswidrig«

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Kreis eingrenzen, kommerzielle Anbieter ausschließen

Auch die Bundesdatenschutzbeauftragte (BfDI) Louisa Specht-Riemenschneider lehnt die aktuellen Entwürfe in ihrer jetzigen Form ab und fordert eine grundlegende Überarbeitung. Insbesondere der biometrische Datenabgleich und die automatisierte Datenanalyse gehen ihr deutlich zu weit. Die Eingriffsschwellen seien zu niedrig angesetzt, der Kreis der Betroffenen zu weit gefasst, so Specht-Riemenschneider. Auch würden Mechanismen fehlen, die etwa den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung schützen oder eine Echtzeit-Überwachung verhindern.

Wenig hält Specht-Riemenschneider auch von den Plänen, kommerzielle Suchmaschinen wie die von PimEyes oder Clearview zu nutzen. Die Bundesdatenschutzbeauftragte findet es zwar nachvollziehbar, dass es für die Behörden inakzeptabel sei, wenn Privatpersonen damit gesuchte Personen ausfindig machen, während die Polizei die Suche nicht nutzen darf. Die Datenbanken seien jedoch “datenschutzrechtlich höchst bedenklich” und mutmaßlich weder mit der KI-Verordnung noch mit den europäischen Datenschutzauflagen vereinbar. Die Befugnisse müssten wenigstens auf Personen beschränkt werden, die zur Öffentlichkeitsfahndung ausgeschrieben sind, so Specht-Riemenschneider.

Auch der Rechtsanwalt Kai Kempgens vom Deutschen Anwaltverein warnt vor den Plänen. Schon heute dürften Beamt*innen im Netz recherchieren. Allerdings gebe es hier eine natürliche Grenze, betont er. Eine einzelne Beamtin könne nicht das gesamte Internet durchforsten. Automatisierte Analysen heben diese Grenzen nun auf. Hier müsse man sich bewusst sein, dass man es mit einer ganz anderen Analysebreite und ‑tiefe zu tun hat.

Die biometrische Gesichtserkennung und die Datenanalyse würden dadurch tiefgreifende Grundrechtseingriffe ermöglichen, ohne ausreichende Eingriffsschwellen oder Transparenz vorzusehen. Kempgens fordert, die Maßnahmen streng auf besonders schwere Straftaten zu beschränken und den Analyseumfang auf bestimmte Datenquellen zu begrenzen: „Man sollte nur da suchen dürfen, wo man auch vermutet, was zu finden. Und nicht völlig uferlos, wie es vorgesehen ist, in allen Datenquellen.“

Was die Behörden schon heute dürfen

Das Bundeskriminalamt betreibt bereits seit Jahren eine biometrische Gesichtersuche. Das Gesichtserkennungsystem (GES) erlaubt den Abgleich mit allen Menschen, die bereits “erkennungsdienstlich behandelt” wurden. Das kann etwa nach einer Festnahme passieren, aber auch “vorbeugend”, etwa wenn Menschen Asyl in Deutschland beantragen.

Die Lichtbilder von mehr als fünf Millionen Menschen sind in der Datenbank des BKA gespeichert. Die geplante Fotofahndung im Netz wäre für dieses System ein gewaltiges Upgrade, weil damit theoretisch fast alle Menschen erfasst werden können – nämlich alle, deren Fotos im Netz zu finden sind.

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Xhaka räumt ein, eine «Impfbestätigung» erworben zu haben

Transition News - 21. September 2026 - 16:47

Granit Xhaka, Captain der Schweizer Fußball-Nationalmannschaft, ist wegen der Dokumentation einer COVID-«Impfung» während der «Pandemie» ins Visier der Ermittler geraten (wir berichteten). Wie 20 Minuten mitteilt, hat der Fußballprofi nun eingeräumt, eine «Impfbestätigung» erworben zu haben. In einem Statement auf Instagram schrieb er:

«Im Zusammenhang mit der Covid-Impfung war ich persönlich stark verunsichert. Ich empfand tiefes Misstrauen gegenüber dem Impfstoff und war von Ängsten und Verunsicherung geprägt.

In dieser aufgewühlten Gefühlslage habe ich eine Impfbestätigung erworben, anstatt meine offenen Fragen auf dem vorgesehenen Weg zu klären.

Heute sehe ich klar, dass dieser Weg nicht richtig war. Es war ein Fehler. Das tut mir leid.

Ich übernehme die Verantwortung für diese Entscheidung, stelle mich der Aufarbeitung des Sachverhalts und kooperiere vollumfänglich mit den zuständigen Behörden.»

Laut 20 Minuten hat Xhaka nun gemeinsam mit der Führung des Schweizerischen Fussballverbands (SFV) beschlossen, nicht am bevorstehenden Zusammenzug des Nationalteams teilzunehmen. SFV-Präsident Peter Knäbel erklärte:

«Wir begrüssen, dass Granit diesen Schritt macht und sich der Aufarbeitung stellt. Gleichzeitig sind wir gemeinsam zum Schluss gekommen, dass es im Interesse der Mannschaft ist, diesen Zusammenzug ohne ihn zu bestreiten. Für uns geht es jetzt darum, Ruhe in die Situation zu bringen und den Fokus voll und ganz auf die Mannschaft und die bevorstehenden Aufgaben in der UEFA Nations League zu richten.»

Gegenüber 20 Minuten teilte Simon Kopp, Leiter der Medienstelle der Luzerner Staatsanwaltschaft, mit:

«Die Strafuntersuchungsbehörden haben bisher aus den Medien Kenntnis vom Geständnis. Wir nehmen dieses zur Kenntnis. Relevant werden die Aussagen in der Einvernahme sein. Diese ist noch nicht erfolgt.»

Laut dem Portal hatte die Staatsanwaltschaft bereits zuvor die Eröffnung eines entsprechenden Verfahrens bestätigt. Ziel sei es, «zu klären, ob ein strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegt im Zusammenhang einer möglichen Erschleichung einer falschen Beurkundung oder/und Urkundenfälschung (Corona-Zertifikate)». Es gelte die Unschuldsvermutung und das Verfahren sei hängig.

Kommentar Transition News:

Wie im Fall des Trainers der Schweizer Eishockey-Nationalmannschaft Patrick Fischer, der ebenfalls ein COVID-Zertifikat erworben hatte, um die «Impfung» zu vermeiden, werden diese Skeptiker weiterhin verurteilt – auch medial – und bestraft, anstatt dass endlich eine seriöse Aufarbeitung stattfinden würde. Sie haben zwar nach dem damals geltenden Recht illegal gehandelt, doch eine ernsthafte Aufarbeitung würde ergeben, dass der Impfzwang wissenschaftlich unfundiert war und diejenigen, die die experimentellen mRNA-Injektionen verweigert haben, vernünftig agiert haben.

Bedauerlich ist auch, dass Xhaka und Fischer weder damals noch heute zu ihrem Entscheid gestanden sind beziehungsweise stehen – im Gegensatz zu Tennisstar Novak Djokovic.

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Budgets for submission: What Israel’s opposition offers Palestinian citizens

The terms of Arab participation in Israeli politics haven’t changed in 80 years. While the Joint List remains sidelined, Ra’am has taken the deal.

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Flaschenhals Irland: Nur 400 Millionen Strafe für Googles jahrelangen Rechtsbruch

netzpolitik.org - 21. September 2026 - 16:13

Fast ein Jahrzehnt hat es gedauert, bis sich die irische Datenschutzbehörde zu einer Entscheidung durchringen konnte. Demnach hat Google sensible Standortdaten seiner Nutzer:innen massenhaft unrechtmäßig verarbeitet. Das verschleppte Verfahren zeigt einmal mehr das irische Durchsetzungsproblem auf.

Jahrelang hat Google seine Nutzer:innen heimlich manipuliert, um ihre Standortdaten zu horten. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / NurPhoto

Google muss eine Geldbuße von 403 Millionen Euro bezahlen, gab heute die irische Datenschutzbehörde DPC (Data Protection Commission) bekannt. Demnach habe Google die Standortdaten von Nutzer:innen illegal erhoben und verarbeitet und somit die Datenschutz-Grundverordnung verletzt. Der Datenkonzern hat nun ein halbes Jahr Zeit, seine Datenverarbeitung gesetzeskonform umzubauen.

Genauer angesehen haben sich die Datenschützer:innen den Zeitraum zwischen 2018 und 2020. Dabei habe Google die Standortdaten in Web- und App-Aktivitäten sowie im Standortverlauf unrechtmäßig verarbeitet, so DPC. Zudem konnte Google nicht nachweisen, dass die erhobenen personenbezogenen Daten auf rechtmäßige und nachvollziehbare Weise verarbeitet wurden und kam auch Transparenzauflagen nicht nach. Außerdem habe Google gesammelte Daten in den genannten drei Diensten unrechtmäßig vorgehalten. Der vollständige Text der Entscheidung liegt derzeit noch nicht vor.

Um eine formelle Lappalie handelt es sich hierbei nicht, führt die DPC aus. So sei für Einzelpersonen womöglich nicht erkennbar gewesen, dass ihr Standort beispielsweise dazu genutzt wurde, sie durch Werbung zu beeinflussen oder Rückschlüsse auf ihre Interessen zu ziehen. Dies habe zu einem Kontrollverlust über die eigenen personenbezogenen Daten geführt, so die DPC. „Die über das erforderliche Maß hinausgehende Speicherung von Standortdaten der Nutzer verschärfte diesen Kontrollverlust.“

Problem seit fast einem Jahrzehnt bekannt

Die Strafe geht auf Medienberichte und Untersuchungen europäischer Verbraucherschutzorganisationen aus dem Jahr 2018 zurück. Damals konnte die norwegische Forbrukerrådet-Behörde nachweisen, dass Google mit manipulativem Design seine Nutzer:innen dazu bringt, sich permanent überwachen zu lassen. Zuvor hatte die Nachrichtenagentur AP berichtet, dass Google den Standort von Nutzer:innen selbst dann speichert, wenn diese den Standortverlauf ausgestellt haben. Gemeinsam mit sieben anderen Verbraucherschutzorganisationen legte schließlich der Europäische Verbraucherverband BEUC eine Beschwerde in Irland ein.

Zwar begrüßt BEUC-Chef Agustín Reyna die heutige Entscheidung aus Irland, übt aber scharfe Kritik an der Dauer des Verfahrens. Dieses stehe in keinem Verhältnis zur Schwere des Verstoßes: „Ein verspätetes Einschreiten kann ebenso schädlich sein wie überhaupt kein Einschreiten. Die Grundrechte der Verbraucher müssen schneller und wirksamer gewahrt werden“, sagt Reyna in einer Pressemitteilung.

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Outing durch Standortdaten

Dabei sei klar: „Google hat über Jahre hinweg Hunderte Millionen europäischer Verbraucher nachverfolgt, um so viel wie möglich über sie in Erfahrung zu bringen“, sagt der BEUC-Chef. Standortdaten können äußerst sensibel sein, da sie „viel über unser Privatleben preisgeben: etwa, welche Schule unsere Kinder besuchen, wie oft jemand ein Krankenhaus oder auch eine religiöse Stätte aufgesucht hat. Dies greift massiv in die Privatsphäre ein, verletzt das Grundrecht auf Datenschutz und verstößt gegen die DSGVO“, so Reyna weiter.

Flaschenhals Irland

Der Fall landete bei der irischen DPC, da Google, wie viele andere Konzerne aus dem EU-Ausland, dort seinen Sitz in der EU hat. Angelockt hatte das Land sie mit niedrigen Unternehmenssteuern und mitunter rechtswidrigen Beihilfen in Milliardenhöhe. Dabei hat sich Irland zunehmend abhängig von diesen Firmen gemacht: Trotz der niedrigen Steuersätze soll fast die Hälfte der von Irland erhobenen Einnahmen aus Körperschaftssteuern von lediglich drei Konzernen stammen, mutmaßlich von Apple, Microsoft und dem ebenfalls aus den USA stammenden Pharmaunternehmen Eli Lilly.

Unter die Arme griff Irland, das als Nadelöhr bei der DSGVO-Durchsetzung gilt, den Konzernen auch auf regulatorischer Ebene. Seit bald einem Jahrzehnt häufen sich die Klagen darüber, dass irische Behörden wie die DPC Verfahren verschleppen, Entscheidungen im Sinne von Big Tech fällen oder gar geheime Absprachen mit den Konzernen treffen. Dies hatte vor wenigen Jahren zu einem ungewöhnlichen Schritt des Europäischen Datenschutzausschusses (EDPB) geführt, der eine kaum nachvollziehbare Entscheidung der DPC über Bord warf und eklatant illegales Verhalten von Meta abstellte.

Irland schlägt „digitale Enteignung“ von Europäer:innen vor

Ob die jüngste Entscheidung aus Irland einen nachhaltigen Kurswechsel des Landes bei seinem Umgang mit den Tech-Konzernen einläutet, bleibt vorerst offen. Derzeit sieht es nicht danach aus: Weiterhin sind Dutzende Verfahren seit Jahren offen, wie die Datenschutzorganisation noyb dokumentiert. Zudem hat Irland bis zum Jahresende die Präsidentschaft des Rates der EU inne und kann entsprechend Prioritäten setzen. Dazu zählt unter anderem, das von der EU-Kommission vorgeschlagene Deregulierungsprogramm voranzubringen.

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Wie aktuell Politico berichtet (€), schlägt Irland im Rahmen des sogenannten „Digitalen Omnibus“ vor, dass Tech-Konzerne personenbezogene Daten praktisch uneingeschränkt für das Training von KI-Systemen nutzen dürften. Allein steht Irland mit seiner Sicht jedoch nicht, auch Deutschland soll zu den EU-Ländern zählen, die hinter dem Vorschlag stehen.

„Das ist nichts anderes als eine ‚digitale Enteignung’ der Europäer“, kommentiert der prominente noyb-Datenschützer Max Schrems, der mit der DPC seit Langem im Clinch liegt. „Alles, was wir jemals in digitale Systeme getippt haben oder die Konzerne anderweitig bekommen haben, wäre damit Freiwild für die KI-Konzerne.“

Zuletzt hatte sich EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen in ihrer Rede zur Lage der Europäischen Union dafür stark gemacht, sogenannte Künstliche Intelligenz möglichst flächendeckend in der EU auszurollen. Bereits im Mai hat sich die EU darauf geeinigt, die erst vor wenigen Jahren verabschiedete KI-Verordnung (AI Act) zu verwässern und Auflagen für die Industrie abzubauen.

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Das Duell der Giganten an der Promillegrenze

Schwerin: Was für eine Nacht! Was für Dramatik! Vergessen Sie den Kampf der AfD um den Gesamtsieg (38,2 Prozent) und vergessen Sie das sportliche Eintreffen der SPD auf Platz 2 (35,5 Prozent). Das wahren Drama, das wahre Spektakel spielte sich am gestrigen 20. September in den mecklenburgischen Niederungen ab: Der titanische Kampf im Unterholz der […]

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PDK- und YNK-Peschmerga offiziell unter gemeinsames Ministerium gestellt

Die bislang den beiden Regierungsparteien PDK und YNK unterstehenden Peschmerga-Verbände sind unter dem Dach des Peschmerga-Ministeriums der Kurdistan-Region des Irak (KRI) zusammengeführt worden. Die 80. Einheit der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK und die 70. Einheit der Patriotischen Union Kurdistans (YNK) wurden als Erste und Zweite Region dem Ministerium unterstellt.

Peschmerga-Minister Şoreş Îsmaîl erklärte, der Zusammenführung seien Tausende Stunden an Gesprächen vorausgegangen. „Dass wir dieses Ergebnis erreicht haben und die Einheiten nun unter einem gemeinsamen Dach stehen, freut uns“, sagte Îsmaîl. Die Eingliederung der beiden Verbände bezeichnete er als „nationalen Erfolg“.

Îsmaîl fordert Regierungsbildung und Wiederaufnahme der Parlamentsarbeit

Îsmaîl forderte zugleich eine rasche Bildung der zehnten Regierung der Kurdistan-Region. Die dem Ministerium unterstellten Kräfte müssten anschließend an die neue Regierung übergeben werden. Auch das Parlament müsse seine Arbeit so schnell wie möglich wieder aufnehmen. Dies sei notwendig, um bestehende Anliegen der Peschmerga zu klären und ihre Rechte gesetzlich abzusichern.

Vereinigungsprozess seit 2022

Das Peschmerga-Ministerium hatte 2022 auf Drängen der USA einen Prozess zur Zusammenführung der Streitkräfte eingeleitet. Ein wesentlicher Teil der Peschmerga-Strukturen blieb jedoch weiterhin unmittelbar den beiden dominierenden Parteien PDK und YNK unterstellt. Politische Konflikte zwischen beiden Parteien verzögerten die Zusammenführung über Jahre. Mit der Eingliederung der 70. und 80. Einheiten in die Strukturen des Peschmerga-Ministeriums wurde dieser Teil des Reformprozesses nun abgeschlossen.

Beitragsbild: Peschmergakämpfer im Infanterieausbildungszentrums Atrush (ku. Etruş) | US Army, Master Sgt. Ray Boyington | DVIDS, gemeinfrei

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52662 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52189 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51955

 

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Hatimoğulları bei Mahnwache von Erdbebenfamilien: Ihre Stimmen müssen gehört werden

Die Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tülay Hatimoğulları, hat die Mahnwache von Angehörigen der Opfer der Erdbeben vom 6. Februar vor dem türkischen Justizministerium in Ankara besucht. Die Familien fordern seit elf Tagen ein Gespräch mit dem Ministerium und Konsequenzen für Bauunternehmer:innen, Verantwortliche der Bauaufsicht und staatliche Stellen.

Organisiert wird die Mahnwache von der Plattform „Familien auf der Suche nach Gerechtigkeit“. Vor dem Ministerium erinnern die Angehörigen mit Fotos an die bei den Erdbeben Getöteten. Auf Schildern ist unter anderem zu lesen: „Warum sind die Verantwortlichen für den 6. Februar noch auf freiem Fuß?“ und „Wer Pfuschbauten errichtet, Säulen entfernt und dies zulässt, muss bestraft werden.“

‚Mangelnde Kontrolle hat getötet‘

Hatimoğulları sprach zunächst mit den Familien über ihre Erfahrungen und Forderungen. Anschließend kritisierte sie, dass die Angehörigen seit Tagen auf ein Gespräch mit dem Justizministerium warten. Das Ausmaß des erlittenen Leids lasse sich kaum in Worte fassen, erklärte die Politikerin. Nach offiziellen Angaben sind mehr als 53.000 Menschen ums Leben gekommen, die tatsächliche Zahl liege jedoch weit darüber. Entscheidend sei, die Katastrophe nicht allein als Folge eines Naturereignisses zu betrachten.

„Naturkatastrophen töten nicht. Gebäude, die unter Missachtung aller Regeln errichtet wurden, töten. Gebäude, bei denen für Profite an Eisen und Zement gespart wurde, töten“, sagte Hatimoğulları. Fehlende Kontrollen und staatliches Versagen hätten die Folgen des Bebens verschärft. „Die Profiteure haben so viele Menschen getötet. Das ist ein Massaker.“

Die Familien verlangten deshalb nicht nur die strafrechtliche Verfolgung von Bauunternehmern. Auch diejenigen, die Mängel verursacht, zugelassen oder ihre Kontrollpflichten nicht erfüllt hätten, müssten zur Verantwortung gezogen werden. „Die Verfahren dürfen nicht mit Straflosigkeit enden, sondern müssen Konsequenzen haben, damit sich dieses Leid nicht wiederholt“, sagte Hatimoğulları. Dass die Folgen schwerer Erdbeben durch erdbebensicheres Bauen und wirksame Kontrollen erheblich begrenzt werden könnten, sei international längst erwiesen.

„Damit andere nicht dasselbe erleben müssen“

Die Familien wüssten, dass kein Gerichtsurteil ihre Kinder, Eltern oder anderen Angehörigen zurückbringen könne, erklärte Hatimoğulları. Ihr Kampf um Gerechtigkeit richte sich deshalb zugleich auf die Zukunft: „Sie sagen: Was wir erlebt haben, soll niemand anderes erleben müssen.“ Die Solidarität zwischen Menschen, die bei unterschiedlichen Katastrophen Angehörige verloren haben, bezeichnete Hatimoğulları als Ausdruck gesellschaftlicher Verantwortung. Sie verwies auf eine Mutter, die bei einer Überschwemmung in Kırklareli sechs Angehörige verloren habe und sich der Mahnwache in Ankara angeschlossen habe, um gemeinsam mit den Erdbebenfamilien Gerechtigkeit einzufordern.

Hatimoğulları appellierte zugleich an die Polizei, die Mahnwache nicht weiter zu erschweren. Den Familien dürften angesichts der Kälte in Ankara weder Isomatten noch Campingstühle verweigert werden. Viele Polizist:innen hätten selbst Angehörige bei den Erdbeben verloren. „Diese Familien schaden niemandem. Im Gegenteil: Sie schaffen gesellschaftliches Bewusstsein und erinnern an gesellschaftliche Verantwortung“, sagte Hatimoğulları.

Forderung nach konkreten Konsequenzen

Von Justizminister und Justizbehörden verlangte Hatimoğulları konkrete Schritte. Berichte über Versäumnisse, Strafanzeigen und umfangreiche Akten lägen den Gerichten bereits vor. Den Familien gehe es daher nicht lediglich um einen Gesprächstermin im Ministerium. „Sie wollen nach diesem Gespräch die Zusicherung, dass der Gerechtigkeit tatsächlich Genüge getan wird“, erklärte Hatimoğulları. Die Stimmen und Forderungen der Angehörigen müssten gehört und mit konkreten Maßnahmen beantwortet werden.

Sie kritisierte insbesondere ein System der Straflosigkeit, von dem Verantwortliche mit wirtschaftlichem und politischem Einfluss profitierten. „Bis heute wurden Reiche, einflussreiche Leute und Bauunternehmer:innen geschützt“, sagte sie. Auch Verantwortliche für Gebäudekomplexe wie die beim Erdbeben eingestürzte Rönesans-Residenz seien geschützt worden. „Schützt sie nicht. Die Verantwortlichen müssen die notwendigen strafrechtlichen Konsequenzen tragen.“ Den Familien dankte Hatimoğulları dafür, die Erinnerung an die Katastrophe und die Forderung nach Aufklärung wachzuhalten. „Ihr tut das, weil ihr das Recht auf Leben verteidigt und weil künftig niemand mehr sterben soll. Euer Kampf ist unser Kampf.“

Kaya: Verantwortung reicht bis zu staatlichen Stellen

Döne Kaya, Sprecherin der Plattform, stellte anschließend klar, dass die Familien mit ihrer Forderung nach einem Gespräch keine Einflussnahme auf laufende Gerichtsverfahren verlangten. Sie wollten auf die überlange Dauer der Verfahren, Probleme bei der Strafverfolgung und aus ihrer Sicht unzureichende Strafen aufmerksam machen. „Unser Ziel ist nicht, in die Justiz einzugreifen. Wir wollen, dass die Verfahren unparteiisch und gerecht geführt werden“, sagte Kaya. Bei Ermittlungen gegen Amtsträger:innen würden bislang vor allem Beschäftigte auf unteren Ebenen belangt. Die Verantwortung für die Folgen der Erdbeben vom 6. Februar sei jedoch wesentlich breiter verteilt. „Die Verantwortungskette reicht von den Bauunternehmern über die Bauaufsicht bis zu den Ministerien.“

Kaya verwies darauf, dass staatliche Stellen bereits vor der Katastrophe über detaillierte Erkenntnisse zum Erdbebenrisiko verfügt hätten. Wenn es trotz dieses Wissens zu gravierenden Koordinationsproblemen gekommen sei, müsse auch dafür Rechenschaft abgelegt werden. Die Familien hätten während und nach dem Erdbeben Situationen erlebt, in denen Verschüttete stundenlang auf Rettung warteten. Ihr Kampf könne die Getöteten nicht zurückbringen, sagte Kaya. Er solle jedoch verhindern, dass sich eine solche Katastrophe wiederhole.

„Wir kämpfen dafür, dass keine Babys mehr sterben und der 6. Februar zu einer Zäsur wird“, erklärte sie. Nach dem Erdbeben von 1999 hätten Konsequenzen gezogen werden müssen. Wenn mehr als zwei Jahrzehnte später erneut Zehntausende Menschen bei einem Erdbeben ums Leben kommen, könne von Fortschritt keine Rede sein. Kaya rief deshalb auch die Öffentlichkeit dazu auf, die Erdbebenprozesse weiter zu verfolgen: „Wenn die Verfahren öffentlich beobachtet werden, verlaufen sie gerechter.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51931 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-50178 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/statt-wiederaufbau-verdrangung-isolation-und-stadtebauliche-ignoranz-50179

 

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