Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Das Ende des MAGA-Traums: Die USA vor dem Absturz?
Während die deutsche Politik wie gebannt auf die Zukunft von Friedrich Merz und die Wahlerfolge der AfD starrt, dreht sich die uns umgebende Welt weiter und beeinflusst unser Schicksal wahrscheinlich sehr viel mehr als die genannten Themen. Deshalb soll dieser Artikel – entgegen dem allgemeinen Trend der Aufmerksamkeitsökonomie – einem außenpolitischen Thema gewidmet werden. Es […]
<p>The post Das Ende des MAGA-Traums: Die USA vor dem Absturz? first appeared on ANSAGE.</p>
Abschlagsfreie Rente soll weg: Zwei Rechnungen zeigen, wie viel am Ende fehlt
45 Versicherungsjahre erreichen und vor dem regulären Rentenalter ohne Abschläge aufhören: Diese Möglichkeit soll nach den Empfehlungen der Rentenkommission entfallen.
Für betroffene Beschäftigte könnte das bedeuten, länger zu arbeiten oder bei einem weiterhin möglichen früheren Rentenbeginn dauerhaft weniger Geld zu erhalten. Zwei Modellrechnungen zeigen, wie schnell daraus ein Verlust von mehr als 1.000 Euro im Jahr werden kann.
Was beschlossen ist – und was bislang ein Reformvorhaben bleibtDie Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Diese Empfehlung ist Bestandteil des vom Bundesarbeitsministerium veröffentlichten Reformpakets. Ein Kommissionsbericht verändert jedoch noch keinen gesetzlichen Rentenanspruch.
In ihrer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, dass die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung noch erarbeitet würden.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin in § 38 SGB VI vorgesehen. Aus der politischen Ankündigung lässt sich deshalb weder eine sofortige Kürzung laufender Renten noch ein bereits verbindlicher Abschaffungstermin ableiten.
Warum die Politik den bisherigen Zugang abschaffen willDie Allgäuer Zeitung berichtet am 18. September 2026 über den CSU-Bundestagsabgeordneten und Kommissionsangehörigen Florian Dorn. Er verteidigt das Reformpaket mit dem Ziel, die gesetzliche Rente langfristig zu stabilisieren.
Die Bundesregierung begründet den Reformbedarf mit dem wachsenden Missverhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern. Aus dieser Sicht soll ein späterer Ruhestand die Finanzierung entlasten. Für Beschäftigte stellt sich daneben eine andere, sehr praktische Frage: Wie sollen zusätzliche Arbeitsjahre bewältigt werden, wenn Gesundheit, Arbeitsplatz oder familiäre Verpflichtungen das erschweren?
Die „Rente mit 63“ beginnt für jüngere Jahrgänge längst mit 65Die verbreitete Bezeichnung „Rente mit 63“ beschreibt den heutigen Zugang nur noch unzureichend. Wer 1964 oder später geboren wurde, kann die Altersrente nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren nach geltendem Recht mit 65 Jahren abschlagsfrei beziehen.
Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die unterschiedlichen Altersgrenzen und weist darauf hin, dass diese Rentenart auch gegen Abschläge nicht noch früher beginnen kann.
Davon zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie erlaubt derzeit einen vorzeitigen Beginn ab 63, allerdings mit dauerhaften Abschlägen; für Jahrgänge ab 1964 liegt ihre abschlagsfreie Altersgrenze bei 67. Wer 45 Versicherungsjahre erreicht, hat deshalb nicht automatisch schon mit 63 einen abschlagsfreien Rentenanspruch.
Unter welchen Annahmen die beiden Beispiele rechnenBeide Personen mit gesetzlichem Rentenanspruch möchten mit 65 Jahren in Rente gehen und haben dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre erfüllt. Für das Szenario wird angenommen, dass ihr bisheriger abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfällt, ein Zugang über die 35-Jahre-Rente aber möglich bleibt. Deren abschlagsfreie Altersgrenze wird für die Rechnung unverändert mit 67 Jahren angesetzt.
Nach § 77 SGB VI beträgt der Abschlag bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent je Monat. 24 Monate ergeben damit 7,2 Prozent. Ausgangspunkt ist jeweils die für einen Rentenbeginn mit 65 errechnete Bruttorente vor Abschlag, nicht eine auf weitere Beitragszahlungen bis 67 hochgerechnete Rente.
Beispiel eins: Aus 1.500 Euro werden 1.392 EuroEine Beschäftigte hätte bei einem abschlagsfreien Beginn mit 65 eine monatliche Bruttorente von 1.500 Euro. Müsste sie für denselben Beginn einen Abschlag von 7,2 Prozent hinnehmen, würden davon 108 Euro abgezogen. Es blieben 1.392 Euro brutto im Monat.
Über zwölf Monate ergäbe sich eine Differenz von 1.296 Euro. Bei rechnerisch unveränderten Rentenbeträgen wären es in 20 Bezugsjahren 25.920 Euro. Diese Summe beschreibt ausschließlich den angenommenen Abschlag beim gleichen Rentenbeginn und berücksichtigt weder Rentenanpassungen noch Steuern oder Sozialabgaben.
Beispiel zwei: Bei 2.200 Euro fehlen monatlich 158,40 EuroEin zweiter Beschäftigter käme zum selben Rentenbeginn auf 2.200 Euro brutto vor Abschlag. Bei einer Kürzung um 7,2 Prozent würden ihm monatlich 158,40 Euro fehlen. Seine Bruttorente läge dann bei 2.041,60 Euro.
Die jährliche Differenz betrüge 1.900,80 Euro und über 20 Jahre rechnerisch 38.016 Euro. Auch diese Langfristsumme gilt nur bei konstant gehaltenen Beträgen. Sie ist keine Vorhersage der tatsächlich über zwei Jahrzehnte ausgezahlten Rente.
Die möglichen Einbußen im direkten Vergleich Modellrechnung bei Rentenbeginn mit 65 Beispiel eins Beispiel zwei Monatliche Bruttorente ohne Abschlag 1.500,00 Euro 2.200,00 Euro Angenommener Abschlag für 24 Monate 7,2 Prozent 7,2 Prozent Monatliche Bruttorente mit Abschlag 1.392,00 Euro 2.041,60 Euro Monatliche Bruttodifferenz 108,00 Euro 158,40 Euro Bruttodifferenz über zwölf Monate 1.296,00 Euro 1.900,80 Euro Bruttodifferenz über 20 Jahre ohne Anpassungen 25.920,00 Euro 38.016,00 EuroDie Tabelle zeigt eigene Berechnungen für ein mögliches Szenario. Die Kommission empfiehlt zusätzlich, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die Lebenserwartung zu koppeln und den frühesten Zugang zur 35-Jahre-Rente zunächst von 63 auf 64 anzuheben. Damit können sich auch die Bedingungen eines späteren Einzelfalls gegenüber dieser Rechnung verändern; die Vorschläge beschreibt die Bundesregierung in ihren Erläuterungen zur Reform.
Der Abschlag verschwindet nicht mit dem 67. GeburtstagEin früher Rentenbeginn mit Abschlägen bedeutet nach heutigem Recht grundsätzlich eine dauerhafte Minderung. Die Rente springt beim Erreichen der regulären Altersgrenze nicht automatisch auf den Betrag ohne Abschlag. Darauf weist die Deutsche Rentenversicherung ausdrücklich hin.
Steigen beide Vergleichsrenten später um denselben Prozentsatz, wächst auch der Abstand in Euro. Die konstante 20-Jahres-Rechnung bildet diesen Effekt bewusst nicht ab. Sie macht lediglich sichtbar, welche Größenordnung schon ohne weitere Anpassungen entstehen kann.
Bruttoverlust und weniger Geld auf dem Konto sind nicht dasselbe108 Euro weniger Bruttorente bedeuten nicht zwingend exakt 108 Euro weniger verfügbares Einkommen. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie eine mögliche Einkommensteuer hängen von der persönlichen Situation ab. Eine niedrigere Bruttorente kann deshalb auch niedrigere Abzüge zur Folge haben.
Für eine Haushaltsplanung muss der tatsächliche Auszahlungsbetrag berechnet werden. Gerade bei einer kleineren Rente bleibt aber die Frage, wie viel nach Miete, Energie und Lebensmitteln überhaupt noch übrig ist. Derselbe prozentuale Abschlag kann einen Haushalt mit geringen Rücklagen deshalb besonders empfindlich treffen.
Zwei Jahre länger arbeiten verändern mehr als den AbschlagWer bis zur abschlagsfreien Altersgrenze weiterarbeitet, kann den vorzeitigen Abschlag vermeiden und durch zusätzliche Beiträge weitere Rentenansprüche erwerben. Ein Vergleich zwischen einem Beginn mit 65 und einem Beginn mit 67 muss deshalb auch diese zusätzlichen Ansprüche sowie den Arbeitsverdienst berücksichtigen. Gleichzeitig beginnt die Rentenzahlung zwei Jahre später.
Die Modellrechnungen vergleichen dagegen zwei Renten zum selben Beginn mit 65: einmal ohne und einmal mit Abschlag. Sie beantworten nicht, welche Variante über das gesamte weitere Leben finanziell günstiger wäre. Dafür müssten unter anderem Rentenbezugsdauer, zusätzliche Beiträge, Einkommen und Abgaben zusammen betrachtet werden.
Übergangsschutz entscheidet darüber, wen die Änderung trifftBundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September 2026 im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das hält der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte fest. Welche Geburtsjahrgänge, Vereinbarungen oder Stichtage dadurch geschützt würden, lässt sich aus dieser Ankündigung allein nicht bestimmen.
Eine vereinbarte Altersteilzeit oder ein bereits geplanter Ausstieg braucht verlässliche Regeln. Im Umlauf befindliche Jahrgangsgrenzen aus frühen Arbeitspapieren sind noch keine verbindlichen Ansprüche oder Ausschlüsse. Gegen-Hartz erläutert den bisherigen Stand im Beitrag über den ersten bekannt gewordenen Entwurf zur Rente nach 45 Jahren.
Eine Schutzrente würde den bisherigen Anspruch nicht für alle ersetzenAls Absicherung für gesundheitlich belastete Menschen schlägt die Kommission einen erleichterten Rentenzugang in rentennahen Jahrgängen vor. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung soll berücksichtigt werden, ob das langjährig ausgeübte Berufsfeld noch bewältigt werden kann. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt diesen Ansatz als Schutzrente.
Daraus ergibt sich ein erheblicher Unterschied zur bisherigen 45-Jahre-Rente: Lange Versicherungszeiten allein würden für diesen besonderen Zugang nicht ausreichen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz jahrzehntelanger Beschäftigung den bisherigen Vorteil verlieren. Weitere Hintergründe stehen im Beitrag zur geplanten Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren.
45 Versicherungsjahre sind nicht einfach 45 Jahre im BetriebSchon nach geltendem Recht kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich auf die 45-jährige Wartezeit angerechnet werden. Neben versicherter Beschäftigung können beispielsweise anerkannte Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Die gesetzlichen Vorgaben enthält § 51 SGB VI.
Besondere Vorsicht ist bei einer geplanten Überbrückung mit Arbeitslosengeld geboten. Bezugszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen für die 45 Jahre grundsätzlich nicht mit; das Gesetz enthält Ausnahmen bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Wer knapp vor der erforderlichen Versicherungszeit steht, sollte deshalb den Verlauf monatsgenau prüfen lassen.
Abschläge ausgleichen ist möglich, kostet aber eigenes GeldNach heutigem Recht lassen sich voraussichtliche Abschläge einer vorgezogenen Altersrente durch besondere Beitragszahlungen ganz oder teilweise ausgleichen. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Möglichkeit grundsätzlich ab 50 Jahren und berechnet den individuellen Betrag auf Antrag. Die Zahlung ersetzt jedoch keine fehlenden Anspruchsvoraussetzungen für eine Altersrente.
Für Menschen ohne größere Rücklagen ist dieser Weg entsprechend begrenzt. Der Ausgleich macht den früheren Rentenbeginn nicht kostenlos, sondern verlagert die Finanzierung auf eine zusätzliche Einzahlung. Wie das funktioniert, erklärt Gegen-Hartz im Beitrag zum Ausgleich von Rentenabschlägen durch Sonderzahlungen.
Kurzes Beispiel aus der Praxis: Vor dem Aufhebungsvertrag nachrechnenDie Verkäuferin Martina plant, mit 65 aus dem Beruf auszuscheiden, und erwartet dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre sowie 1.500 Euro Bruttorente. Ihr Arbeitgeber bietet ihr einen Aufhebungsvertrag an, dessen Enddatum zu diesem Plan passt. Bevor sie unterschreibt, lässt sie prüfen, wann sie die Wartezeit tatsächlich erfüllt und welche Rente nach dem dann geltenden Recht erreichbar ist.
Würde ihr abschlagsfreier Zugang ohne Schutzregelung entfallen und das hier berechnete Szenario eintreten, müsste sie mit 1.392 Euro statt 1.500 Euro brutto kalkulieren. Ob sie die Differenz tragen kann, hängt von ihrem gesamten Haushaltsbudget ab. Die politische Zusage eines Übergangsschutzes ersetzt diese individuelle Prüfung nicht.
Drei Fragen und Antworten zur geplanten Abschaffung Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren bereits abgeschafft?Nein, nach dem hier geprüften Stand besteht die gesetzliche Rentenart weiterhin. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, während die Bundesregierung die Umsetzung erarbeitet. Welche Änderungen tatsächlich gelten werden, muss das Gesetzgebungsverfahren ergeben.
Würde jeder Betroffene automatisch 7,2 Prozent seiner Rente verlieren?Nein, die 7,2 Prozent ergeben sich in den Beispielen aus genau 24 Monaten vorzeitigem Bezug bei einem monatlichen Abschlag von 0,3 Prozent. Der persönliche Effekt hängt vom später geltenden Recht, dem gewählten Rentenbeginn und möglichen Schutzregelungen ab. Wer einen abschlagsfreien Zugang behält oder erst zur entsprechenden Altersgrenze beginnt, fällt nicht unter diese Rechnung.
Wird eine bereits bewilligte abschlagsfreie Altersrente nachträglich gekürzt?Aus dem Vorschlag, den bisherigen Zugang abzuschaffen, folgt keine nachträgliche Belegung bereits laufender Renten mit Frühverrentungsabschlägen. Die Beispiele betreffen Menschen, deren Rentenbeginn noch bevorsteht. Davon zu unterscheiden sind andere Reformvorschläge zur künftigen Entwicklung und Anpassung der Renten.
Der Beitrag Abschlagsfreie Rente soll weg: Zwei Rechnungen zeigen, wie viel am Ende fehlt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter-Maßnahme: Fehlende Angaben können die Zuweisung rechtswidrig machen
Das Jobcenter darf Sie nicht mit einer vagen Aufforderung in irgendeine Eingliederungsmaßnahme schicken. Sie müssen erkennen können, was Sie dort konkret tun sollen und welche Pflichten Sie habenauf Sie. Fehlen solche Angaben oder legt erst der Maßnahmeträger fest, welche Module Sie absolvieren, kann die Zuweisung rechtswidrig sein.
Das Sozialgericht Leipzig hat diese Grenze mit Beschluss vom 8. Juli 2026 ( S 17 AS 1015/26 ER ) erneut und deutlich gezogen. Gerade bei drohenden Leistungsminderungen ist das wichtig: Wer eine Maßnahme nicht antritt, kann nur dann wegen einer Pflichtverletzung belangt werden, wenn die Teilnahme ausreichend klar bestimmt wurde.
Jobcenter muss sagen, was konkret verlangt wirdEine Formulierung wie „Unterstützung bei der Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung“ reicht nicht unbedingt aus. Entscheidend ist, ob Sie aus dem Bescheid und den Unterlagen erkennen können, welche konkrete Maßnahme Sie erwartet.
§ 33 SGB X verlangt für Verwaltungsakte eine hinreichende Bestimmtheit. Bei einer Eingliederungsmaßnahme bedeutet das: Art und Umfang der geforderten Mitwirkung müssen feststehen.
Das SG Leipzig stellte klar: Das Jobcenter selbst muss dienhalte und Modalitäten bestimmen. Es darf diese Entscheidung nicht an den privaten Träger der Maßnahme weiterreichen.
Maßnahmeträger darf Pflichten nicht nachträglich festlegenManche Schreiben nennen mögliche Bausteine: Bewerbungstraining, Einzelcoaching, Stellensuche, Arbeitgeberkontakte, Kompetenzfeststellung oder Gruppenangebote.
Steht anschließend nur fest, dass der Träger nach einem Erstgespräch entscheidet, welche dieser Angebote Sie wahrnehmen müssen, wird es problematisch.
Die ältere Rechtsprechung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen geht in dieselbe Richtung. Ein bloßer Katalog denkbarer Leistungen genügt nicht, wenn offenbleibt, welche davon der Betroffene tatsächlich absolvieren soll.
Das Jobcenter darf also nicht sinngemäß sagen: „Gehen Sie hin – den Rest klärt der Träger.“
Beispiel: Roland soll zum CoachingRoland ist 42 Jahre alt und lebt in Hamburg. Das Beispiel ist fiktiv. Er erhält vom Jobcenter eine Zuweisung zu einer mehrwöchigen Maßnahme.
Im Schreiben steht als Ziel lediglich die „Unterstützung bei der beruflichen Integration“. Eine Anlage nennt Bewerbungen schreiben, Gruppenarbeit, Praktikum vorbereiten und Feststellen der Qualifikation. Was genau Roland tun muss und in welchem zeitlichen Umfang, soll der Träger nach dem ersten Gespräch festlegen.
Roland kann dem Schreiben nicht entnehmen, welche konkreten Aufgaben das Jobcenter von ihm verlangt.
Anders sähe es aus, wenn Bescheid und einbezogene Anlagen eindeutig festlegen, welche Maßnahme Roland besucht, welchem Ziel sie dient, welche konkreten Inhalte vorgesehen sind und in welchem Umfang er mitwirken muss.
Rechtswidrig oder nicht rechtswidrig? Rechtswidrig Nicht rechtswidrig Es werden nur allgemeine Ziele wie „Integration in Arbeit“ genannt, ohne die konkrete Maßnahme ausreichend zu beschreiben. Ziel, Inhalt und konkrete Teilnahmeobliegenheiten ergeben sich eindeutig aus Bescheid und wirksam einbezogenen Anlagen. Das Schreiben enthält zahlreiche mögliche Module, lässt aber offen, welche Sie tatsächlich absolvieren müssen. Das Jobcenter legt fest, welche Module oder Tätigkeiten für Sie vorgesehen sind. Erst der Maßnahmeträger entscheidet über wesentliche Pflichten und den konkreten Maßnahmeinhalt. Der Träger organisiert lediglich die bereits vom Jobcenter ausreichend bestimmte Maßnahme. Art oder Umfang Ihrer verlangten Mitwirkung bleiben unklar. Sie können erkennen, was konkret von Ihnen verlangt wird. Das Jobcenter übt bei einer Ermessensleistung erkennbar überhaupt kein Ermessen aus oder prüft nicht, ob die Maßnahme Ihrer Eingliederung dienen kann. Das Jobcenter berücksichtigt Ihre Situation und richtet die Maßnahme nachvollziehbar auf Ihre berufliche Eingliederung aus. Die Maßnahme ist für Sie nach den gesetzlichen Vorgaben unzumutbar. Gegen die konkrete Teilnahme bestehen keine gesetzlichen Zumutbarkeitshindernisse. Auch die persönliche Eignung spielt eine RolleDas Jobcenter muss sein Ermessen ordnungsgemäß ausüben. Maßnahmen nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 45 SGB III sollen die berufliche Eingliederung unterstützen.
Sie haben im Grundsicherungsgeld zwar keinen Anspruch auf eine Jobvermittlung oder Arbeitsförderung, die ihrer Qualifikation oder ihen Wünschen entsprechen. Das Jobcenter darf Sie deshalb aber nicht in eine irgendeine beliebige Maßnahme stecken.
Es muss prüfen, ob diese Maßnahme in ihrem Fall sinnvoll, und ob sie zumutbar ist.
Gesundheitliche Einschränkungen, Betreuungspflichten oder andere wichtige Hindernisse spielen eine Rolle. Dass Ihnen die Maßnahme nicht gefällt oder Sie diese für unnötig halten, reicht hingegen nicht.
Nicht einfach fernbleibenEine möglicherweise rechtswidrige Zuweisung dürfen Sie nicht ignorieren. Nach § 31 SGB II kann die Weigerung, eine zumutbare Eingliederungsmaßnahme anzutreten oder fortzuführen, eine Pflichtverletzung darstellen.
Nach der seit 2026 geltenden Regelung kann eine solche Pflichtverletzung zu einer Minderung des Grundsicherungsgeldes um 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs führen. Ein wichtiger Grund kann die Minderung jedoch ausschließen.
Statt eine Maßnahme zu ignorieren, sollten Sie Widerspruch gegen den Bescheid einlegen und darin erklären, warum diese in ihren Augen nicht zumutbar oder sinnlos ist.
Ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt, der Pflichten bei der Eingliederung in Arbeit regelt, entfaltet nach § 39 SGB II allerdings keine aufschiebende Wirkung.
Wer die Zuweisung kurzfristig stoppen will, kann deshalb zusätzlich einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht benötigen. Nach § 86b SGG kann das Gericht die aufschiebende Wirkung anordnen.
Klären Sie frühzeitig, was für Sie sinnvoll istAm besten ist es, wenn Sie von Anfang an klären, welche Maßnahmen für Sie nicht zumutbar oder sinnlos sind. Ob dies beim Jobcenter ankommt, hat sehr viel mit ihren Argumenten und mit der Kompetenz des jeweiligen Sachbearbeiters zu tun.
Mitarbeiter der Jobcenter, die für ihre Tätigkeit geeignet sind, freuen sich grundsätzlich über Leistungsbezieher, die konstruktiv mitwirken, zeigen, dass sie nachhaltig wieder in Arbeit kommen wollen und eigene Vorschläge einbringen, welche Maßnahmen dafür sinnvoll und zumutbar sind.
Sie können so auch gleich den Eindruck vermeiden, Sie würden sich nicht gegen eine spezielle Maßnahme wenden, sondern allgemein Förderung verweigern.
Diese Punkte sollten Sie im Zuweisungsbescheid prüfenLesen Sie nicht nur die Überschrift der Maßnahme. Prüfen Sie, ob sich aus Bescheid und Anlagen eindeutig ergibt, welches Ziel die Maßnahme verfolgt, welche Inhalte Sie konkret absolvieren sollen, welchen Umfang Ihre Teilnahme hat und welche Pflichten tatsächlich von Ihnen verlangt werden.
Achten Sie auf Formulierungen wie „nach Bedarf“, „Auswahl durch den Träger“ oder lange Listen möglicher Module. Solche Passagen sind zwar nicht immer unzulässig. Bleibt dadurch aber offen, was Sie verbindlich tun müssen, kann genau darin der entscheidende Rechtsfehler liegen.
FAQ: Wann ist eine Zuweisung rechtswidrig? Reicht es, wenn der Maßnahmeträger mir später erklärt, was ich machen soll?Nicht unbedingt. Wesentliche Teilnahmeobliegenheiten muss grundsätzlich der Grundsicherungsträger festlegen. Nach dem SG Leipzig darf das Jobcenter diese Entscheidung nicht vollständig dem Maßnahmeträger überlassen.
Ist jede unklare Formulierung automatisch rechtswidrig?Nein. Entscheidend ist der Gesamtinhalt des Bescheids einschließlich der wirksam einbezogenen Anlagen. Daraus müssen Ihre konkreten Pflichten hinreichend sicher hervorgehen.
Kann ich bei einer fehlerhaften Zuweisung einfach zu Hause bleiben?Das ist riskant. Widerspruch allein stoppt eine solche Verpflichtung grundsätzlich nicht automatisch. Bei einer kurzfristig beginnenden Maßnahme kann deshalb ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht erforderlich sein.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008 – B 4 AS 60/07 R
Gesetze im Internet, § 16, § 31, § 31a und § 39 SGB II
Gesetze im Internet, § 45 SGB III
Gesetze im Internet, § 33 SGB X
Gesetze im Internet, § 86b SGG
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 – L 7 AS 850/16 B ER
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 24.11.2015 – L 7 AS 1519/15 B ER
Sozialgericht Leipzig, Beschluss vom 08.07.2026 – S 17 AS 1015/26 ER
Der Beitrag Jobcenter-Maßnahme: Fehlende Angaben können die Zuweisung rechtswidrig machen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Attorney General Bonta Caves to Pressure from Billionaires and Gavin Newsom, Paves Way for Disastrous Paramount-Warner Bros. Mega-Merger
According to Bloomberg on Monday, California State Attorney General Rob Bonta and other state attorneys general have reached a settlement of their antitrust lawsuit against Paramount Skydance’s $111 billion takeover bid for Warner Bros. Discovery.
According to the report, the settlement creates a nominally independent editorial board to oversee CNN and CBS, and makes promises on the output of the combined studios’ movie production. Bloomberg does not report any divestitures of the merged companies’ massive cable channel portfolio.
These minor concessions are largely unenforceable behavioral remedies that Bonta had previously denounced, and in some cases promise less than the two companies are already doing as standalone competitors. They came after Paramount owner David Ellison made multiple threats to move the studio out of California unless the attorneys general dropped their lawsuit. Previously, Bonta had maintained he’d only accept structural remedies, which block the merger or involve companies selling off significant parts of the combined businesses.
In August, California Governor Gavin Newsom indicated that he’d like Bonta to settle the case, despite growing public concern over the many harms such a deal would bring: widespread entertainment industry layoffs, spiraling consumer costs and increased censorship of news on CBS and CNN. Bonta reportedly was holding strong until a couple of days ago, when closed-door negotiations with Paramount ramped up.
Free Press Co-CEO Jessica J. González said:
“We are disappointed that Attorney General Bonta went back on his promise to enforce the law and protect consumers and workers. Hundreds of thousands of people called on our state AGs to stand up to the Ellisons, who have engaged in a campaign of corruption and extortion to pave the way for this unlawful merger. We can no longer rely on the federal government to enforce the law and protect regular people. That much is clear. But the AGs’ capitulation marks a new low. It’s a sad day for all of us who have been opposing this merger because it will cut jobs and raise prices, all as it consolidates the media even more to enable authoritarians.
“Based on all reports, this weak deal contains nothing but unenforceable, empty Paramount promises. It abandons the thousands of creatives and workers who risked speaking out, and the tens of millions of consumers the attorneys general should be fighting for.
“Behavioral conditions do not work. They won’t save jobs, preserve choice, or prevent price hikes. As we learned from the failed and widely-panned Facebook Oversight Board, a fake bipartisan oversight committee won’t save CNN. We have all the evidence we need from the Ellisons’ destruction of CBS about what they do to warp journalism at Donald Trump’s request. This latest capitulation comes as the Trump administration barred CNN and other reporters who dare ask hard questions from the White House press pool.
“Consolidating the media in the hands of friendly oligarchs is right out of the authoritarian playbook. Americans across the political spectrum are fed up with corruption and consolidation, and billionaires calling all the shots while everyone else struggles. People won’t forget who stood up for them and who capitulated.
“What’s exceedingly clear is that our laws and our political system are not strong enough to resist the pressure and manipulation of corrupt billionaires. We need to strengthen democratic systems of government, including getting money out of politics, and pass laws that break up big media conglomerates. We need to ensure that a few billionaires can’t drown out the masses to dictate bad policy.”
HPG erinnern an Kommandantin Bêrîtan Çelê
Die Volksverteidigungskräfte (HPG) haben einen ausführlichen Nachruf auf Bêrîtan Çelê veröffentlicht. Die unter dem bürgerlichen Namen Evfa Mirahmetoğlu bekannte Guerillakommandantin ist nach HPG-Angaben am 29. Februar 2024 bei einem türkischen Luftangriff in Şengal ums Leben gekommen. Sie hatte sich 1993 der Guerilla angeschlossen und war in den folgenden 31 Jahren unter anderem in den Zagros-Bergen, Qendîl, Mexmûr und Rojava tätig.
Wir dokumentieren den vom Pressezentrum der HPG veröffentlichten Nachruf im Wortlaut:
„Ein 31 Jahre währender, ununterbrochener revolutionärer Weg, geprägt von der Erhabenheit der Berge, dem unerbittlichen Lauf der Geschichte und dem unbeugsamen Willen der apoistischen Philosophie … Genossin Bêrîtan Çelê führte ein Leben auf der Suche nach Wahrheit, war eine wegweisende Kommandantin beim Aufbau der Frauenarmee, eine Weise, die mit ihrer intellektuellen Tiefe der Revolution Orientierung gab, und eine apoistische Militante, die sich der Freiheit ihres Volkes verschrieben hatte.
Unsere Freundin Bêrîtan, die ihren revolutionären Weg mit großer Bescheidenheit, tiefer Weisheit und unbeugsamer Entschlossenheit ging, fiel am 29. Februar 2024 in Şengal bei einem Luftangriff des Besatzungsfeindes, als sie unterwegs war, um Familien von Gefallenen unseres ezidischen Volkes, das zahlreiche Ferman durchlebt hat, zu besuchen und ihre revolutionären Aufgaben zu erfüllen.
Sie war der Ruf nach Freiheit, der von den schroffen Gipfeln der Berge Kurdistans widerhallte, ein Sinnbild der Revolution, das Philosophie und Handeln in sich vereinte, und eine unermüdliche Verteidigerin von Wissen und Mut. Genossin Bêrîtan widmete 31 Jahre lang jeden Augenblick ihres Lebens der Freiheit ihres Volkes und hinterließ mit ihrer Feder und ihrer Waffe unauslöschliche Spuren in der Revolutionsgeschichte Kurdistans. Sie trug den widerständigen Geist, die aufopferungsvolle Haltung und die intellektuelle Identität der kurdischen Frau auf eine neue Stufe und reihte sich unter die Unsterblichen ein.
Wir versprechen, die Fahne des Kampfes unserer Gefallenen zum Sieg zu tragen und ihre Erinnerung auf unserem Weg für einen freien Repräsentanten und ein freies Kurdistan lebendig zu halten. In diesem Sinne sprechen wir der geschätzten Familie unserer Genossin Bêrîtan Çelê und dem gesamten patriotischen Volk Kurdistans unser Beileid aus.
Codename: Bêrîtan Çelê
Vor- und Nachname: Evfa Mirahmetoğlu
Geburtsort: Colemêrg
Namen von Mutter und Vater: Sabriye – Ubeydullah
Todestag und -ort: 29. Februar 2024 / Şengal
Unsere Weggefährtin Bêrîtan wurde im Landkreis Çelê in Colemêrg in eine patriotische Familie hineingeboren, die über ein ausgeprägtes kurdisches Bewusstsein und tiefe gesellschaftliche Werte verfügte. Trotz der Assimilations-, Repressions- und Spezialkriegspolitik des kolonialistischen türkischen Staates in Botan und Colemêrg hatte das familiäre Umfeld, in dem Genossin Bêrîtan aufwuchs, seine tief verwurzelte patriotische Verbundenheit sowie seine Sprache und Kultur bewahrt.
Unsere Weggefährtin schloss ihre Schulbildung an den Schulen des herrschenden Systems erfolgreich ab und arbeitete anschließend als Lehrerin. Damit übernahm sie gesellschaftliche Verantwortung, begleitete junge Menschen und entwickelte bereits in jungen Jahren ihre Fähigkeit, Wissen zu vermitteln, zu bilden und Bewusstsein zu schaffen. Was sie suchte, war jedoch kein Leben innerhalb der engen Grenzen des Systems, sondern der Existenz- und Freiheitskampf des unterdrückten, verleugneten und seiner Identität und Sprache beraubten kurdischen Volkes.
Genossin Bêrîtan lernte unseren Freiheitskampf bereits in den ersten Jahren nach der Gründung der PKK kennen. Besonders tief beeindruckte sie, dass sich ab 1983 Menschen aus ihrem unmittelbaren Umfeld und ihrer gesellschaftlichen Umgebung der Guerilla anschlossen. Mit dem gewaltigen Aufbruch vom 15. August 1984 breitete sich die unter Führung unseres legendären Kommandanten Egîd – Mahsum Korkmaz entzündete Fackel der Guerilla über ganz Nordkurdistan aus. Genossin Bêrîtan erlebte aus nächster Nähe, welchen Geist des Wiedererwachens und welchen Willen zur eigenen Existenz der Guerillakampf in der Bevölkerung hervorrief. Die Berge wurden für sie zum Ort der Freiheit und einer würdevollen Zukunft.
Die aufeinanderfolgenden Verluste der Guerilla Anfang der 1990er Jahre in der Region Çelê, die militante und unbeugsame Haltung gefangener Guerillakämpfer:innen in den Folterzentren und vor Gericht sowie ihr historischer Widerstand gegen den Feind führten wie bei der gesamten Bevölkerung der Region auch bei Genossin Bêrîtan zu einem tiefgreifenden Umbruch in ihrem Denken und Fühlen. Zugleich gründete unser Volk eigene Komitees, gesellschaftlich verankerte Strukturen des Kampfes und organisierte die Serhildan. Die barbarische Spezialkriegspolitik, die staatlichen Morde und die Repression gegen unser Volk verstärkten ihren revolutionären Zorn und ihre Entschlossenheit, sich dem Kampf anzuschließen.
Die brutale Tötung des wegweisenden militanten Genossen Sadî, der 1993 in Çelê revolutionäre Arbeit leistete, wurde für unsere Genossin Bêrîtan und die patriotische Jugend von Çelê zu einem historischen Wendepunkt. In dem Bewusstsein, dass die bedeutendste Antwort auf den Tod eines Gefallenen darin besteht, den Kampf zu verstärken und sich der Guerilla anzuschließen, beschloss eine Gruppe von 25 jungen Menschen gemeinsam, in die Reihen der Guerilla zu gehen.
Als eine der Wegbereiterinnen dieser kollektiven und aufopferungsvollen Gruppe wandte sich Genossin Bêrîtan 1993 den Bergen Kurdistans zu und gab dem kolonialistischen Feind damit ihre radikalste Antwort. Mit diesem Anschluss, der in der Region große Resonanz hervorrief, begann für Genossin Bêrîtan als Freiheitskämpferin ein langer Weg, auf dem sie ihre revolutionären Aufgaben fortan ununterbrochen in den Bergen Kurdistans erfüllte. Ihre erste Guerillaausbildung erhielt Genossin Bêrîtan in Avaşîn. Nach einer 25-tägigen Ausbildung für neue Kämpfer:innen ging sie unmittelbar in die schwierigsten, schroffsten und härtesten Praxisgebiete des Zagros. Ihr Wunsch, Rêber Apo [Abdullah Öcalan] zu sehen und sich in seinem Umfeld ausbilden zu lassen, war stets sehr stark. Aufgrund der intensiven Kriegsbedingungen jener Zeit, der feindlichen Angriffe und des dringenden Bedarfs in den Praxisgebieten konnte sie diesen Wunsch jedoch nicht verwirklichen.
Dennoch fühlte sich Genossin Bêrîtan Rêber Apo geistig, gedanklich und emotional jederzeit nahe und unternahm große Anstrengungen, seine Freiheitsphilosophie in ihrer Persönlichkeit, ihrem Handeln und ihrem Leben zu verkörpern. In dieser schwierigen Phase, in der die feindlichen Angriffe besonders intensiv waren, kämpfte sie im Zagros und beteiligte sich aktiv an zahlreichen historischen Aktionen gegen den Feind. In dieser historischen Phase, in der der Aufbau eigenständiger Frauenstrukturen an Dynamik gewann und die Grundlagen der YAJK qualitativ weiterentwickelt wurden, leistete sie große Arbeit und übernahm eine führende Rolle bei der Entwicklung der Militanz von Frauen.
1996 ging Genossin Bêrîtan in die Region Zap und setzte dort ihre revolutionäre Arbeit entschlossen fort. Ihre in den intensivsten Phasen des Krieges erworbenen militärischen und ideologischen Erfahrungen gab sie an ihre Freund:innen in Zap weiter. Sie setzte sich mit großer Kraft dafür ein, neue Kämpfer:innen auszubilden, Guerillataktiken kompetent anzuwenden und eine entsprechende Kommandostruktur zu entwickeln. 1997 ging unsere Genossin nach Qendîl, wo sie etwa vier Jahre lang ununterbrochen kämpfte. Dort erlebte sie das internationale Komplott vom 15. Februar 1999 gegen Rêber Apo sowie die anschließend von innen und außen gegen unsere Bewegung gerichteten liquidatorischen und auf Kapitulation zielenden Angriffe. In dieser schwierigen Zeit historischer Brüche und schwerer Entwicklungen machte sie keinerlei Zugeständnisse bei ihrer unbeugsamen Verbundenheit mit Rêber Apo und der Linie der Gefallenen. Im Gegenteil vertiefte sie sich in die Frage, wie dem internationalen Komplott und den liquidatorischen Bestrebungen eine noch stärkere Antwort gegeben und die apoistische Linie verteidigt werden könne. Sie wurde zu einer unbeugsamen Vertreterin ideologischer Standfestigkeit und organisatorischer Klarheit.
2001 wechselte Genossin Bêrîtan an die Mazlum-Doğan-Kaderschule und nahm dort an einer ideologischen Ausbildung teil. Sie setzte sich intensiv mit Rêber Apos Perspektiven für die neue Phase auseinander und vertrat gegenüber liquidatorischen Tendenzen konsequent die apoistischen Prinzipien. Nach ihrer Tätigkeit in Qendîl und Xakurke ging sie 2005 nach Mexmûr und beteiligte sich dort an gesellschaftlicher Arbeit. Sie spielte eine führende Rolle bei der Organisierung und Bewusstseinsbildung unserer zur Flucht gezwungenen, aber ihrem Widerstand treu gebliebenen patriotischen Bevölkerung und darin, die Verbundenheit mit den Werten des Freiheitskampfes zu stärken.
2006 kehrte Genossin Bêrîtan in die Berge Kurdistans zurück und absolvierte an der Mazlum-Doğan-Kaderschule und der Şehîd-Nûda-Akademie in Qendîl weiterführende ideologische Ausbildungen. Sie setzte sich intensiv mit Rêber Apos Verteidigungsschriften „Ein Volk verteidigen“ [deutscher Titel „Jenseits von Staat, Macht und Gewalt“] und „Manifest der demokratischen Zivilisation“ auseinander und unternahm außerordentliche Anstrengungen, das demokratische, ökologische und frauenbefreiende Paradigma zu verinnerlichen. Genossin Bêrîtan vollzog einen tiefgreifenden Wandel ihrer Denkweise und Persönlichkeit, machte die Theorie zum Leitfaden der Praxis und wandte sich mit großem Anspruch und großer Entschlossenheit erneut den revolutionären Praxisfeldern zu.
2011 ging Genossin Bêrîtan nach Rojava und wurde dort zu einem der wegweisenden Kader, die an der Schaffung der gedanklichen, organisatorischen und gesellschaftlichen Grundlagen der Freiheitsrevolution von Rojava beteiligt waren. Bis 2014 übernahm sie historische Verantwortung bei der Organisierung Rojavas – Stadt für Stadt, Straße für Straße und Dorf für Dorf – sowie beim Aufbau der Selbstverteidigung von Frauen, Jugendlichen und der gesamten Bevölkerung auf Grundlage des revolutionären Volkskrieges. Sie leistete unermessliche Arbeit dafür, der Revolution von Rojava ihren humanistischen, freiheitlichen und frauenzentrierten Charakter zu verleihen, und erfüllte ihre Aufgabe erfolgreich. Anschließend kehrte sie in die Berge Kurdistans zurück und nahm an einer Ausbildung in der Sakine-Cansız-Schule teil. Sie setzte sich intensiv damit auseinander, wie die enormen praktischen und gesellschaftlichen Erfahrungen, die sie während der Freiheitsrevolution von Rojava gesammelt hatte, durch die apoistische Perspektive aufbereitet und auf die anderen Kampfgebiete Kurdistans übertragen werden konnten.
Nach Abschluss ihrer Ausbildung ging Genossin Bêrîtan nach Südkurdistan. Dort übernahm sie in verschiedenen Gebieten revolutionäre Aufgaben und Verantwortung im Komitee für die Arbeit mit den Gefallenen. Für Genossin Bêrîtan war diese Arbeit nicht lediglich eine organisatorische Aufgabe. Sie war für sie Ausdruck der Existenzberechtigung der Revolution, ihrer moralischen Werte, ihrer Heiligkeit und des Rechts der Genoss:innen. Ihre tiefe Verbundenheit mit den Gefallenen, ihr Bestreben, ihre Erinnerung jederzeit lebendig zu halten, und ihr Bewusstsein dafür, das von ihnen hinterlassene Erbe des Kampfes angemessen zu bewahren, prägten ihre gesamte Persönlichkeit. Sie besuchte die Familien der Gefallenen einzeln, teilte ihren Schmerz und bewahrte die Erinnerungen und Werte, die die Gefallenen hinterlassen hatten, wie ein heiliges Vermächtnis.
Sie arbeitete Tag und Nacht daran, den Kampf der Gefallenen gesellschaftlich zu verankern, den Schmerz ihrer Familien in revolutionären Stolz zu verwandeln und ihre Erinnerung unsterblich zu machen. Die hohe Moral, die sie aus dieser für sie heiligen Arbeit schöpfte, vertiefte ihre apoistische Bescheidenheit und ihre Liebe zu ihren Genoss:innen weiter. Durch diese Tätigkeit sammelte sie von Şengal über Mexmûr und Kerkûk bis Gare vielfältige Erfahrungen, die sie mit unserem Volk und ihren Freund:innen teilte, und leistete damit außergewöhnliche Arbeit beim Aufbau eines freien Lebens.
Genossin Bêrîtan war zugleich eine Intellektuelle, die der kurdischen Sprache, Identität, Kultur und Literatur leidenschaftlich verbunden war, eine Militante der Sprache und Kultur. Sie stellte sich der Assimilations-, Verleugnungs- und Verbotspolitik des türkischen Besatzungsstaates gegenüber der kurdischen Sprache entgegen und entwickelte ihre Kenntnisse des Kurdischen auf höchstem Niveau weiter. Sie sprach stets Kurdisch, dachte auf Kurdisch, diskutierte auf Kurdisch, schrieb auf Kurdisch und lebte auf Kurdisch. Sämtliche Notizen, Tagebücher, Texte, Erinnerungen und Bücher verfasste sie in einem klaren Kurdisch. Indem sie den Reichtum, die Eleganz und die Ausdruckskraft der kurdischen Sprache mit revolutionärer Literatur verband, übernahm sie eine deutlich sichtbare und wegweisende Rolle bei der Entwicklung und Bewahrung der kurdischen Literatur und unserer Widerstandsgeschichte. Ihre Feder wurde in ihrer Hand zu einem scharfen ideologischen Schwert gegen den Kolonialismus.
Auf ihrem langen revolutionären Weg verstand Genossin Bêrîtan die Wissenschaft und Philosophie der Jineolojî nicht lediglich als theoretisches Wissen. Sie verkörperte sie in ihrem Denken, ihrer Haltung und ihrer gesamten Lebenspraxis und wurde so zu einer wegweisenden Militanten der freien Frauenbewegung. Als starke Vertreterin der Identität und Prinzipien der PAJK verankerte sie die apoistische Linie der Frauenbefreiung tief in ihrer Persönlichkeit und lebte die Maßstäbe der freien Frau konsequent in jedem Augenblick ihres Lebens. Mit ihrer tiefen ideologischen Bildung, ihrem ausgeprägten Frauenbewusstsein und ihrer starken Verbundenheit mit ihren Genoss:innen verlieh sie jedem Umfeld und jeder Arbeit, an der sie beteiligt war, ihre eigene Farbe und trug zu revolutionärer Qualität, Entwicklung und Moral bei. Gestärkt durch ihre Haltung als freie Frau erfüllte unsere Genossin sowohl ihre Aufgaben als Kommandantin als auch ihre ideologisch-gesellschaftliche Vorreiterrolle auf höchstem Niveau. Indem sie das frauenzentrierte Freiheitsdenken der Jineolojî durch ihr eigenes Leben sichtbar machte, wurde sie zu einem herausragenden Beispiel apoistischer Frauenmilitanz.
Sie unternahm große Anstrengungen, ihr Versprechen gegenüber den Gefallenen einzulösen, ihre Erinnerungen in Büchern festzuhalten und ihr Vermächtnis des Kampfes unsterblich zu machen. Um die Erinnerung an unsere Genossin Berwar (Hamdiye Kapan), die am 24. Dezember 1998 bei einer aufopferungsvollen Aktion in Wan fiel, lebendig zu halten, begann sie ein Buch zu schreiben. Trotz schwieriger Praxisphasen, gesundheitlicher Probleme und aller Belastungen ihrer revolutionären Arbeit gab sie dieses für sie heilige Ziel niemals auf. Nach jahrelanger, äußerst sorgfältiger Arbeit und getragen von tiefer Verbundenheit mit ihrer Genossin vollendete sie am 14. Januar 2023 das Berwar Amed gewidmete Werk „Xwedawenda Zagrosê“ („Die Göttin des Zagros“) und empfand den berechtigten Stolz, ihr gegenüber gegebenes Versprechen eingelöst zu haben.
Dieses Werk war nicht lediglich eine Biografie. Es wurde zu einem Epos über die Aufopferung der in den Zagros-Bergen widerstehenden Guerillakämpferinnen und zu einem unschätzbaren Werk der kurdischen Literatur und der Geschichte der apoistischen Frauenbewegung.
Unsere Genossin Bêrîtan setzte ihren 31 Jahre währenden revolutionären Weg mit großer Bescheidenheit, tiefer Weisheit und unbeugsamer Entschlossenheit fort. Am 29. Februar 2024 fiel sie in Şengal bei einem Luftangriff des Besatzungsfeindes, als sie unterwegs war, um die Familien von Gefallenen unseres ezidischen Volkes, das zahlreiche Ferman durchlebt hat, zu besuchen und ihre revolutionären Aufgaben zu erfüllen. Sie vollendete ihren 31 Jahre währenden außergewöhnlichen Freiheitskampf auf dessen Höhepunkt mit einem aufopferungsvollen Tod und nahm ihren ehrenvollen Platz unter unseren unsterblichen Held:innen ein.
Das 31-jährige außergewöhnliche Kampfleben unserer Genossin Bêrîtan ist einer der stärksten Belege dafür, dass apoistische Militante das kurdische Volk nicht allein militärisch und physisch verteidigen, sondern auch ideologisch, moralisch, kulturell, literarisch und auf vielen weiteren Ebenen, seine Werte stärken und in die Zukunft tragen. Als weise Tochter Colemêrgs, unbeugsame Kommandantin des Zagros, unermüdliche Stimme der kurdischen Sprache und Literatur und treue Militante Rêber Apos hat sie sich in goldenen Lettern in unsere Revolutionsgeschichte eingeschrieben. Die Erinnerung an Genossin Bêrîtan, ihre Werke, ihr revolutionäres Vermächtnis und ihre aufopferungsvolle Haltung werden auf unserem Weg für einen freien Repräsentanten und ein freies Kurdistan eine niemals erlöschende Fackel sein. Ihre Träume werden wir zum Sieg führen.“
[album=22691]
https://deutsch.anf-news.com/frauen/pajk-erinnert-an-guerillakommandantin-dilan-Sirnex-52799
KON-MED gratuliert Berliner Linken und formuliert Erwartungen
Die Konföderation der Gemeinschaften Kurdistans in Deutschland (KON-MED) hat der Berliner Linken und ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp zum Wahlsieg bei der Abgeordnetenhauswahl gratuliert. Mit dem Ergebnis verbindet der kurdische Dachverband konkrete Erwartungen an die kommende Legislaturperiode.
„Wir gratulieren der Berliner Linken und ihrer Spitzenkandidatin Elif Eralp zu ihrem Wahlerfolg bei der Abgeordnetenhauswahl“, heißt es in der Erklärung. Die Glückwünsche gelten auch allen gewählten Abgeordneten, „die sich für ein soziales, demokratisches und vielfältiges Berlin einsetzen“.
„Soziale Gerechtigkeit muss für alle spürbar werden“
Als zentrale Herausforderungen nennt KON-MED bezahlbaren Wohnraum, steigende Lebenshaltungskosten und soziale Ungleichheit sowie die Infrastruktur, Sauberkeit im öffentlichen Raum und die zahlreichen Baustellen der Hauptstadt. „Soziale Gerechtigkeit muss für alle Menschen in Berlin spürbar werden.“
Kurdischen Muttersprachenunterricht weiter ausbauen
Für die kurdische Community formuliert der Dachverband konkrete Erwartungen: „Dazu gehören insbesondere die weitere Verankerung und der Ausbau des kurdischen muttersprachlichen Unterrichts sowie eine verlässliche Förderung kurdischer Selbstorganisierung und gesellschaftlicher Teilhabe in Berlin.“
Weiter heißt es: „Berlin lebt von seiner Vielfalt. Dazu gehört auch, den unterschiedlichen Communities dieser Stadt die Möglichkeit zu geben, ihre Sprache, Kultur und gesellschaftlichen Strukturen selbstbestimmt weiterzuentwickeln.“
KON-MED wünscht den neu gewählten Abgeordneten Kraft für die kommenden Aufgaben und hofft auf einen „offenen und kontinuierlichen Austausch mit der kurdischen Community“.
Beitragsbild © Tian Stöhr
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/linke-gewinnt-abgeordnetenhauswahl-in-berlin-52816
Linke gewinnt Abgeordnetenhauswahl in Berlin
Die Linke hat die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus gewonnen und ist erstmals stärkste Kraft in der Hauptstadt. Mit Spitzenkandidatin Elif Eralp erreichte die Partei nach dem vorläufigen Ergebnis 25,7 Prozent der Zweitstimmen und lag damit deutlich vor der CDU. Die CDU kam auf 18,8 Prozent, gefolgt von der AfD mit 16,3 Prozent. Die Grünen erreichten 14,3 Prozent und die SPD 12,1 Prozent. Für Die Linke bedeutet das gegenüber der Wiederholungswahl von 2023, bei der sie 12,2 Prozent erzielt hatte, einen Zuwachs um 13,5 Prozentpunkte.
Mit dem Wahlergebnis könnte auch ein personelles Novum verbunden sein. Gelingt Eralp die Bildung einer Regierungsmehrheit, wäre sie die erste Politikerin der Linken an der Spitze des Berliner Senats und zugleich die erste Regierende Bürgermeisterin mit Migrationsgeschichte. Ob Eralp tatsächlich ins Rote Rathaus einzieht, entscheidet sich jedoch erst bei der Regierungsbildung. Keine Partei verfügt über eine eigene Mehrheit, sodass die Linke auf Koalitionspartner angewiesen ist.
Mietenpolitik im Zentrum des Wahlkampfs
Die Wohnungs- und Mietenkrise gehörte zu den zentralen Themen im Wahlkampf der Linken. Eralp kündigte unter anderem an, den Berliner Volksentscheid zur Vergesellschaftung großer privater Wohnungskonzerne umzusetzen. Rund 220.000 Wohnungen sollen nach den Vorstellungen der Partei in Gemeineigentum überführt werden.
Daneben fordert die Linke einen Mietendeckel für die landeseigenen Wohnungsunternehmen und einen stärkeren öffentlichen Mieterschutz. Eralp bekräftigte auch nach der Wahl, an der Vergesellschaftung festhalten zu wollen. Damit dürfte die Wohnungspolitik zu einem wichtigen Gegenstand möglicher Koalitionsverhandlungen werden.
Kreistanz und „Jin, Jiyan, Azadî“ auf der Wahlfeier
Nach Bekanntwerden des Wahlergebnisses feierten Mitglieder und Unterstützer:innen der Linken im Festsaal Kreuzberg. Aufnahmen von der Wahlfeier zeigen Eralp inmitten der Feiernden beim Kreistanz. In weiteren verbreiteten Aufnahmen sind auch Rufe der kurdischen Parole „Jin, Jiyan, Azadî“ („Frau, Leben, Freiheit“) zu hören. Die Losung stammt aus der kurdischen Frauenbewegung und wurde über Kurdistan hinaus insbesondere durch die Proteste nach dem Tod von Jina Amini im September 2022 bekannt. Die 22-jährige Kurdin war nach ihrer Festnahme durch die iranische Sittenpolizei in Teheran gestorben.
Eralp traf vor der Wahl kurdische Organisationen
Eralp hatte bereits im Wahlkampf den Austausch mit kurdischen Organisationen in Berlin gesucht. Am 31. August nahm sie an einem von Yekmal e.V. organisierten Treffen teil, an dem auch Vertreter:innen weiterer kurdischer Organisationen beteiligt waren.
Im Mittelpunkt des Gesprächs standen Forderungen der kurdischen Community an die künftige Landesregierung. Thematisiert wurden insbesondere die Förderung der kurdischen Sprache sowie diskriminierungskritische Strukturen und entsprechende Qualifizierungen für Beschäftigte der Berliner Verwaltung.
Eralp würdigte bei dem Treffen die Arbeit von Yekmal und anderen kurdischen Organisationen für das gesellschaftliche Zusammenleben in Berlin. Welche der dort diskutierten Forderungen Eingang in die Politik einer künftigen Landesregierung finden, hängt nun auch vom Verlauf der Regierungs- und Koalitionsverhandlungen ab.
Beitragsbild @ Pascal Kuba Koston
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52563
„Layers of Peace“: Frieden feministisch und ökologisch denken
In Berlin haben Frauenorganisationen, antimilitaristische Initiativen und Jugendliche bei „Layers of Peace“ über die gesellschaftlichen Bedingungen von Frieden diskutiert. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie Frieden über die Abwesenheit von Krieg hinaus gedacht werden kann und wie Militarisierung, patriarchale Gewalt und ökologische Zerstörung miteinander zusammenhängen.
Die Ausstellung und Workshopreihe fand am Sonntag in der Kiezkapelle auf dem Neuen Friedhof St. Jacobi in Neukölln statt. Gestaltet wurde das fünfstündige Programm von Cênî – Kurdisches Frauenbüro für Frieden, der Women’s International League for Peace and Freedom (WILPF) Deutschland, Gemeinsam Kämpfen, YUNA und dem Schulstreik-Komitee.
Ausgangspunkt der Veranstaltung war ein Friedensbegriff, der nicht beim Ende bewaffneter Auseinandersetzungen oder bei Abkommen zwischen Staaten stehen bleibt. Frieden wurde vielmehr als gesellschaftlicher Prozess diskutiert, der die Beziehungen zwischen Menschen und Gemeinschaften ebenso umfasst wie das Verhältnis zur Natur.
Frauenbefreiung, Ökologie und Frieden
Einen theoretischen Bezugspunkt bildete Murray Bookchins Konzept der Sozialökologie. Diskutiert wurde, wie gesellschaftliche Selbstorganisierung, ökologische Lebensweise und Befreiung miteinander verbunden werden können und wie diese Ansätze innerhalb der kurdischen Frauenbewegung aufgegriffen wurden.
Ausgehend von „Jin, Jiyan, Azadî“ – Frau, Leben, Freiheit – beschäftigten sich die Teilnehmer:innen mit den Zusammenhängen zwischen patriarchaler Gewalt, Krieg und der Zerstörung der Natur. Unterschiedliche Formen von Herrschaft und Gewalt, so ein zentraler Ansatz der Diskussion, könnten nicht voneinander isoliert betrachtet werden.
Diese Perspektive zog sich auch durch die Workshops. Gemeinsam Kämpfen stellte unter dem Titel „Was, wenn Frieden der Plan ist? – Hoffnung gestalten“ die Auswirkungen von Krieg und Aufrüstung auf den Alltag zur Diskussion. Dabei ging es um Alternativen zur Militarisierung, gesellschaftliche Organisierung und die Frage, aus welchen Kämpfen Hoffnung entstehen kann.
WILPF Deutschland widmete sich feministischen Argumenten gegen Wehrdienst und Militarisierung. Im Mittelpunkt standen aktuelle Debatten über Aufrüstung und Waffenlieferungen sowie die Frage, warum Militarisierung aus feministischer Perspektive kritisiert werden muss.
Cênî: „Frieden ist schwieriger als Krieg“
Cênî rückte mit dem Workshop „Frieden ist schwieriger als Krieg“ den aktuellen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft in Kurdistan und der Türkei in den Mittelpunkt. Diskutiert wurde, wie tief Militarisierung und Krieg gesellschaftliche Verhältnisse prägen und welche Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit aus dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen ein nachhaltiger gesellschaftlicher Frieden entstehen kann.
Damit verband der Workshop die aktuelle politische Entwicklung mit einer grundsätzlicheren Frage der Veranstaltung: Was geschieht nach dem Verstummen der Waffen, und welche gesellschaftlichen Veränderungen sind notwendig, damit Frieden dauerhaft werden kann?
Jugendliche mobilisieren gegen Krieg
Im letzten Workshop rückten zwei Schüler:innen die Auswirkungen von Aufrüstung und Militarisierung auf junge Menschen in den Mittelpunkt. Gemeinsam mit den Teilnehmer:innen diskutierten sie über Krieg, die Verantwortung der Jugend und Möglichkeiten, sich gegen Militarisierung zu organisieren.
Dabei informierten sie über die Vorbereitungen für den internationalen Jugend- und Schulstreik am 20. November und riefen zur Beteiligung auf. Für diesen Tag mobilisieren Jugend- und Studierendenorganisationen aus mehreren europäischen Ländern zu Streiks, Demonstrationen und weiteren Aktionen gegen Krieg und Aufrüstung.
Begleitet wurde „Layers of Peace“ von einem musikalischen Auftritt des Kin Choir. Nach fünf Stunden endete das Programm am frühen Abend.
Die unterschiedlichen Beiträge verband dabei ein Friedensverständnis, das über staatliche Verhandlungen und die Beendigung militärischer Auseinandersetzungen hinausgeht: Frieden wurde als Veränderung gesellschaftlicher Beziehungen diskutiert – zwischen den Geschlechtern, innerhalb von Gemeinschaften und im Verhältnis zwischen Gesellschaft und Natur.
Der erste islamistische Wahlsieg in Deutschland
Die Zahlen zu den Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern und in Berlin kann jeder lesen. Ich ziehe mit Blick auf die Entwicklung in Deutschland daraus drei Schlüsse. Erstens formuliert der Wählerwille seinen Unvereinbarkeitsbeschluss mit der CDU von Wahl zu Wahl deutlicher. Dass den abstürzenden Christdemokraten dazu nichts anderes mehr einfällt als ein stures “Augen zu und durch”, […]
<p>The post Der erste islamistische Wahlsieg in Deutschland first appeared on ANSAGE.</p>
Nature zieht viel beachtete Studie zum Thema „Zunehmende Dürre“ zurück
Cap Allon
Im Juni 2025 wurde in einer viel beachteten Studie in der Fachzeitschrift „Nature“ behauptet, die globale Erwärmung verschärfe weltweit rasch die Dürre.
Fünfzehn Monate später wurde die Veröffentlichung zurückgezogen.
Die Studie mit dem Titel „Warming accelerates global drought severity“ (Erwärmung verschärft die weltweite Dürre) behauptete, dass der steigende Verdunstungsbedarf der Atmosphäre die Schwere der weltweiten Dürre um etwa 40 % erhöht habe und dass die von Dürre betroffene Fläche im Zeitraum 2018–2022 um 74 % größer gewesen sei als im Zeitraum 1981–2017.
Die „New York Times“ widmete der Studie unter der Überschrift „Nicht nur geringe Niederschläge verursachen Dürren. Die Atmosphäre ist ‚durstiger‘“ einen prominenten Bericht. Die Botschaft lautete: Eine wärmere Atmosphäre führe dazu, dass Dürren größer, häufiger und schwerwiegender ausfallen.
Nun ist diese Studie verschwunden.
„Nature“ zog sie am 2. September offiziell zurück, nachdem die Autoren auf Fehler hingewiesen worden waren und anschließend selbst weitere Probleme entdeckt hatten, darunter eine falsche Flächengewichtung bei den globalen Berechnungen, die Verwendung eines veralteten GLEAM-Datensatzes in einer Analyse, einen Programmierfehler, der beim Vergleich der Jahre 1981–2017 mit 2018–2022 zu einer fehlerhaften Auswertung der Datumsangaben führte, sowie eine unzureichend begründete Behandlung extrem trockener Regionen. Die Autoren kamen zu dem Schluss, dass die Korrekturen so umfangreich waren, dass eine grundlegende Überarbeitung und eine neue Begutachtung erforderlich waren.
Dann tauchte ein andere Problem auf.Am 11. September veröffentlichte die Fachzeitschrift „Communications Earth & Environment“ eine separate Studie, in welcher die Vorgehensweise hinter den Behauptungen einer sich rasch beschleunigenden globalen Dürre direkt in Frage gestellt wird: „Die globale Dürre zeigt unter den Bedingungen der Klimaerwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“ lautet der Titel.
Im Mittelpunkt steht die potenzielle Evapotranspiration (PET), die nicht die tatsächlich aus dem Boden verdunstende Wassermenge beschreibt, sondern eine berechnete Schätzung darüber, inwieweit die Bedingungen die Verdunstung begünstigen könnten.
Die neuen Forscher beziehen sich direkt auf die inzwischen zurückgezogene „Nature“-Studie aus dem Jahr 2025 und argumentieren, dass gängige PET-Berechnungen nach dem Penman-Modell diesen Bedarf in großen, trockenen Landgebieten überhöhen können, weil sie stark auf heißere, trockenere Luft reagieren, ohne die physikalischen Grenzen angemessen zu berücksichtigen, die durch die Landoberfläche und deren Wechselwirkung mit der Atmosphäre gesetzt sind.
Verwendet man PET-Berechnungen mit strengeren Energiebeschränkungen, ändert sich das Bild dramatisch.
Im Zeitraum von 1981 bis 2024 war der durch Penman-ähnliche Berechnungen ermittelte Trocknungstrend etwa sechsmal stärker als bei den energiebasierten Verfahren. Der berechnete Anstieg der von Dürre betroffenen Landfläche war fast achtmal größer.
Entscheidend ist, dass die Forscher auf rund 99 % der quasi-globalen Landfläche keine statistisch signifikante Beschleunigung der Dürre feststellten, unabhängig davon, welche PET-Familie verwendet wurde. Das Ergebnis galt auch, wenn die Datensätze bis ins Jahr 1950 bzw. 1901 zurückverfolgt wurden.
Die Schlagzeilen überlebten den Rückzug.Die „New York Times“ hat nun ihren Artikel aus dem Jahr 2025 mit einem redaktionellen Hinweis versehen, in dem sie anerkennt, dass die „Nature“-Studie zurückgezogen worden ist.
In dem Hinweis heißt es, dass sich die Ergebnisse der Studie hinsichtlich des Ausmaßes, in dem der „atmosphärische Durst“ Dürren beeinflusst, zwar voraussichtlich ändern werden, die allgemeine Schlussfolgerung – dass der Verdunstungsbedarf gestiegen ist und mit Dürren in Zusammenhang steht – jedoch weiterhin durch andere Forschungsergebnisse gestützt wird.
Die zurückgezogene Studie behauptete jedoch nicht lediglich, dass die Verdunstung eine Rolle spiele. Sie lieferte dramatische quantitative Behauptungen – eine um 40 % höhere Dürreschwere, eine um 74 % größere Dürrefläche und eine offensichtliche jüngste Beschleunigung –, die dann an Millionen von Lesern weitergegeben worden sind.
Wie aus der jüngsten, von Fachkollegen begutachteten Arbeit hervorgeht, basierten diese Zahlen auf einer wackeligen Verfahrensweise.
Juni 2025: Die globale Erwärmung verstärkt globale Dürren.
September 2026: Artikel zurückgezogen; neue Studie kommt zu dem Ergebnis, dass es keine globale Beschleunigung der Dürre gibt.
[Hervorhebung im Original]
Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctica-logs-100f-cold-for-10?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
————————————-
Bestätigt wird der tatsächliche Befund durch weitere Studien, die auf dem Blog von Pierre Gosselin vorgestellt werden:
Neue Studie: „Die weltweite Dürre zeigt im Zuge der Klima-Erwärmung keine nachweisbare Beschleunigung in jüngster Zeit“Ein weiteres klimabezogenes „Krisen“-Szenario wird durch Beobachtungsdaten widerlegt.
Eine neue Studie, die in einer „Nature“-Zeitschrift veröffentlicht wurde, stellt fest, dass es in der heutigen Ära der „globalen Erwärmung“ keine Beschleunigung (nicht einmal eine leicht negative Beschleunigung von -0,0003 bis -0,00005 Jahr⁻²) bei den weltweiten Dürretrends gibt.
Der Trend zu einer Nullbeschleunigung (oder einem leichten Rückgang) der globalen Dürre zeigt sich in den Beobachtungen des standardisierten Niederschlags-Evapotranspirationsindex‘ (SPEI) über einen Zeitraum von 125 Jahren (1900–2024), 75 Jahren (1950–2024) und sogar in den jüngsten Aufzeichnungen der letzten 43 Jahre (1981–2024).
Wissenschaftler, die lieber die These vertreten, dass menschliche Aktivitäten die Erwärmung vorantreiben und die Klimaerwärmung die weltweite Dürre beschleunigt, haben in der Vergangenheit unsachgemäße statistische Verfahren angewendet, um die Austrocknungstrends um das Sechsfache „künstlich aufzublähen“.
Quelle: Wu et al., 2026
Eine Studie aus dem Jahr 2022, in der die weltweiten jährlichen Niederschlagstrends von 1900 bis 2020 analysiert worden sind, kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass es „keine Hinweise darauf gibt, … dass sich die Niederschlagsdefizite in den letzten Jahrzehnten in einer Weise verstärkt haben, die auf die globale Erwärmung zurückzuführen wäre“.
Quelle: O’Connell et al., 2022
Beide übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag <em>Nature</em> zieht viel beachtete Studie zum Thema „Zunehmende Dürre“ zurück erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
8.000 Euro nach Kündigung gefordert: Arbeitnehmerin scheitert an versäumter Frist
8.000 Euro Verdienstausfall wollte eine Arbeitnehmerin nach ihrer betriebsbedingten Kündigung ersetzt haben. Doch sie hatte die entscheidende Frist verstreichen lassen: Innerhalb von drei Wochen erhob sie keine Kündigungsschutzklage.
Damit galt die Kündigung grundsätzlich als wirksam. Deshalb scheiterte ein späterer Anspruch auf Schadensersatz.
Das LAG Schleswig-Holstein stellte klar: Wer eine Kündigung nicht rechtzeitig angreift, kann die versäumte Kündigungsschutzklage nicht umgehen, weil er später Geld wegen der angeblich rechtswidrigen Kündigung verlangt.
8.000 Euro gefordert – aber die Klage kam zu spätDer Arbeitgeber hatte das Arbeitsverhältnis betriebsbedingt gekündigt. Die Arbeitnehmerin hielt die Kündigung für rechtswidrig, erhob aber keine Kündigungsschutzklage innerhalb der gesetzlichen Frist.
Später verlangte sie 8.000 Euro Schadensersatz. Der Betrag entsprach fünf Monaten entgangenem Arbeitsentgelt von jeweils 1.600 Euro brutto.
Für die Klage beantragte sie Prozesskostenhilfe. Das Arbeitsgericht Lübeck lehnte den Antrag ab, weil kaum Aussicht auf Erfolg bestand. Das LAG Schleswig-Holstein bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 23. Februar 2026 – 5 Ta 16/26.
Die Drei-Wochen-Falle greift nach Zugang der KündigungNach § 4 KSchG müssen Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht erheben, wenn sie deren Unwirksamkeit geltend machen wollen.
Verstreicht diese Frist, greift § 7 KSchG. Die Kündigung gilt dann als von Anfang an wirksam. Entscheidend ist der Zugang des Kündigungsschreibens, nicht das spätere Ende des Arbeitsverhältnisses.
Situation Folge Kündigung innerhalb von drei Wochen angegriffen Gericht kann die Wirksamkeit prüfen Frist verstreicht Kündigung gilt grundsätzlich als wirksam Später Schadensersatz wegen angeblich unwirksamer Kündigung verlangt Fristwirkung lässt sich grundsätzlich nicht umgehen Frist ohne eigenes Verschulden versäumt Nachträgliche Zulassung kann möglich sein Schadensersatz ist kein zweiter VersuchArbeitnehmer können eine versäumte Kündigungsschutzklage auch nicht durch eine spätere Schadensersatzforderung ersetzen.
Wer Geld verlangt, weil die Kündigung angeblich unwirksam gewesen sei, stößt auf die Wirksamkeitsfiktion des § 7 KSchG. Wer die Kündigung angreifen will, muss innerhalb von drei Wochen klagen.
Ausnahme nur unter engen VoraussetzungenEine verspätete Kündigungsschutzklage kann zwar in Ausnahmen nach § 5 KSchG nachträglich zugelassen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Arbeitnehmer ernsthaft gehindert war, rechtzeitig Klage zu erheben.
Der Antrag müssen Sie auch dann innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses stellen. Nach sechs Monaten ab Ende der versäumten Klagefrist ist eine nachträgliche Zulassung generell ausgeschlossen.
Allein Unkenntnis der Frist reicht dafür regelmäßig nicht aus.
Wer drei Wochen wartet, riskiert den gesamten AnspruchSelbst wenn Arbeitnehmer ihre Kündigung für eindeutig rechtswidrig halten, hilft ihnen diese Einschätzung später nicht, wenn sie die Klagefrist verstreichen lassen.
Für die 8.000 Euro war deshalb entscheidend, dass die Arbeitnehmerin die Kündigung selbst nicht rechtzeitig angegriffen hatte.
FAQ zur Drei-Wochen-Frist Wie lange Zeit habe ich für eine Kündigungsschutzklage?Grundsätzlich drei Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung.
Kann ich danach stattdessen Schadensersatz verlangen?Nicht ohne Weiteres, wenn der Anspruch darauf beruht, dass die Kündigung angeblich unwirksam war. Die versäumte Kündigungsschutzklage lässt sich auf diesem Weg grundsätzlich nicht umgehen.
Kann eine verspätete Klage noch zugelassen werden?Ja, aber nur unter engen Voraussetzungen nach § 5 KSchG. Entscheidend ist, dass Sie trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert waren.
Quellen
Gesetze im Internet: Kündigungsschutzgesetz, §§ 4, 5 und 7
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.02.2026 – 5 Ta 16/26
Der Beitrag 8.000 Euro nach Kündigung gefordert: Arbeitnehmerin scheitert an versäumter Frist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich
Eine Dusche ohne hohe Einstiegskante oder eine breitere Tür kann darüber entscheiden, ob die Pflege zu Hause weiterhin gelingt. Für solche Anpassungen kann die Pflegekasse bis zu 4.180 Euro je pflegebedürftiger Person und Maßnahme zahlen. Leben mehrere Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung, sind insgesamt bis zu 16.720 Euro möglich.
Auch ein bereits geförderter Umbau schließt einen späteren Zuschuss nicht aus. Verändert sich die Pflegesituation und werden dadurch zusätzliche Arbeiten notwendig, kann die Pflegekasse erneut Geld bewilligen. Das bestätigt das Bundesgesundheitsministerium in seinen Hinweisen zur Wohnungsanpassung mit Stand vom 14. September 2026, die bestehende Fördermöglichkeiten erläutern.
Förderung ab Pflegegrad 1: Welche Umbauten infrage kommenMenschen mit Pflegegrad 1 bis 5 können den Zuschuss beantragen. Die geplante Anpassung muss die häusliche Pflege ermöglichen, erheblich erleichtern oder eine möglichst selbstständige Lebensführung wiederherstellen. Mindestens eines dieser Förderziele muss erfüllt sein; die Pflegekasse prüft das konkrete Vorhaben. Für alle fünf Pflegegrade gilt dieselbe Förderobergrenze.
Zu den förderfähigen Anpassungen gehören beispielsweise fest installierte Rampen, Treppenlifte, Türverbreiterungen und der Austausch einer Badewanne gegen eine bodengleiche Dusche. Auch passend umgebautes Mobiliar, etwa absenkbare Küchenhängeschränke, kann gefördert werden.
Eine reine Modernisierung ohne Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit genügt dagegen nicht. Der Antrag sollte deshalb erklären, welche Alltagssituation sich verbessert: etwa, dass Angehörige beim Wechsel vom Rollstuhl auf einen Duschsitz sicher helfen können. Einzelheiten zu diesem häufigen Anwendungsfall enthält der Beitrag über Zuschüsse für den Umbau eines Badezimmers bei Schwerbehinderung.
In einer gemeinsamen Wohnung sind höhere Zuschüsse möglichEin pflegebedürftiges Ehepaar oder die Bewohner einer Pflege-Wohngemeinschaft können ihre Zuschüsse für einen gemeinsamen Umbau bündeln. Voraussetzung ist, dass die beteiligten Personen anspruchsberechtigt sind und die Anpassung ihnen zugutekommt. Für die gemeinsame Wohnumfeldverbesserung gelten folgende Obergrenzen:
Anspruchsberechtigte in einer gemeinsamen Wohnung Maximaler Gesamtzuschuss je gemeinsamer Maßnahme Eine Person Bis zu 4.180 Euro Zwei Personen Bis zu 8.360 Euro Drei Personen Bis zu 12.540 Euro Vier Personen Bis zu 16.720 Euro Mehr als vier Personen Zusammen weiterhin höchstens 16.720 EuroMehrere Menschen mit Pflegegrad, die in getrennten Wohnungen desselben Hauses leben, können ihre Zuschüsse nicht allein wegen der gemeinsamen Adresse zusammenfassen.
Wann die Pflegekasse einen weiteren Umbau bezuschussen kannEine weitere Förderung kommt infrage, wenn sich die Pflegesituation seit der bisherigen Anpassung verändert hat und dadurch neue Arbeiten erforderlich werden. Das kann etwa der Fall sein, wenn jemand zunächst noch gehen konnte und später dauerhaft einen Rollstuhl benötigt. Müssen deshalb erstmals Türen verbreitert werden, ist erneut ein Zuschuss von bis zu 4.180 Euro möglich.
Eine Höherstufung des Pflegegrades ist dafür nicht vorgeschrieben. Umgekehrt begründet ein höherer Pflegegrad allein keinen weiteren Zuschuss, wenn daraus kein zusätzlicher Anpassungsbedarf entsteht.
Ein Umbau in mehreren Etappen bleibt häufig eine MaßnahmeFür die Förderung zählt nicht jeder Handwerkerauftrag einzeln. Nach dem Rundschreiben der Pflegekassen vom 2. April 2026, Seiten 289 und 290 werden alle Anpassungen zusammengefasst, die bei der Zuschussgewährung aufgrund des bestehenden Hilfebedarfs erforderlich sind. Das gilt auch für Arbeiten in unterschiedlichen Räumen oder eine Umsetzung in mehreren Etappen.
Sind eine bodengleiche Dusche und breitere Türen bereits gleichzeitig notwendig, entsteht durch getrennte Aufträge kein doppeltes Förderbudget. Auch ein Jahreswechsel schafft keinen neuen Anspruch. Ein weiterer Zuschuss setzt einen neu entstandenen Anpassungsbedarf voraus, nicht lediglich eine spätere Rechnung.
Gerichtsbeschluss zeigt die Grenze beim zweiten AntragDas Bayerische Landessozialgericht befasste sich mit einer Pflegebedürftigen, die zunächst einen Zuschuss für einen Treppenlift erhalten hatte. Anschließend beantragte sie Geld für einen Badumbau. Mit Beschluss vom 26. Februar 2021, Aktenzeichen L 4 P 9/20, lehnte das Gericht die weitere Förderung ab, weil der Badumbau bereits bei der ersten Antragstellung medizinisch notwendig gewesen wäre.
Die Notwendigkeit der Dusche allein genügte somit nicht für einen zusätzlichen Zuschuss. Entscheidend war, seit wann dieser Bedarf bestand. Im damaligen Verfahren galt noch die frühere Fördergrenze von 4.000 Euro.
Den neuen Bedarf belegen und den Umbau vorbereitenDer Antrag sollte vor Beginn der Arbeiten bei der Pflegekasse eingehen. Ein Kostenvoranschlag beschreibt den geplanten Umfang; Fotos oder Skizzen können die vorhandenen Hindernisse zeigen. Wer die Bewilligung abwartet, kann die Finanzierung verlässlicher planen.
Bei einem erneuten Antrag empfiehlt sich eine kurze Gegenüberstellung der früheren und heutigen Situation. Daraus sollte hervorgehen, was sich bei der Versorgung oder den Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person verändert hat und weshalb die vorhandene Ausstattung nicht mehr ausreicht. Ärztliche Befunde oder eine pflegefachliche Einschätzung können das belegen. Der frühere Bewilligungsbescheid hilft dabei, die damaligen Arbeiten von dem neuen Vorhaben abzugrenzen.
In Mietwohnungen muss zusätzlich die erforderliche Zustimmung des Vermieters eingeholt werden. Nach § 554 BGB können Mieter grundsätzlich die Erlaubnis für bauliche Veränderungen zur Nutzung durch Menschen mit Behinderungen verlangen, soweit diese dem Vermieter zumutbar sind. Die Förderzusage ersetzt diese Erlaubnis nicht. Auch ein möglicher Rückbau beim Auszug sollte vorab schriftlich geklärt werden.
Welche Fristen gelten und was bei einer Ablehnung möglich istDie Pflegekasse muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang entscheiden. Wird eine Pflegefachperson oder der Medizinische Dienst beteiligt, beträgt die Frist fünf Wochen. Eine Verzögerung muss die Kasse rechtzeitig vor Ablauf der jeweiligen Frist schriftlich und mit einem hinreichenden Grund mitteilen. Geschieht das nicht, sieht § 40 Absatz 7 SGB XI vor, dass die Leistung nach Fristablauf als genehmigt gilt.
Gegen einen ablehnenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist ergibt sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Stützt die Pflegekasse die Ablehnung darauf, dass der Umbau schon früher notwendig gewesen sei, sollten Betroffene die zeitliche Entwicklung anhand ihrer Unterlagen erläutern.
Wenn der Zuschuss die Kosten nicht decktDie Pflegekasse zahlt höchstens die anerkannten Kosten bis zur jeweiligen Fördergrenze. Darüber hinausgehende Ausgaben müssen anderweitig finanziert werden. Mögliche ergänzende Leistungen erläutert der Beitrag zur Kombination von Zuschüssen für eine Wohnraumanpassung.
Zu beachten ist außerdem die nachrangige Zuständigkeit der Pflegekasse nach § 40 Absatz 4 SGB XI. Ist beispielsweise wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls die Unfallversicherung zur Finanzierung verpflichtet, geht deren Leistung vor. Eine Pflegeberatung kann helfen, die Zuständigkeiten vor der Beauftragung zu klären.
Praxisbeispiel: Erst das gemeinsame Bad, später breitere TürenEin fiktives Beispiel: Vier pflegebedürftige Menschen benötigen in ihrer gemeinsamen Wohnung einen Badumbau mit anerkannten Kosten von 19.000 Euro. Werden für alle zusammen 16.720 Euro bewilligt, verbleiben 2.280 Euro zur weiteren Finanzierung.
Später benötigt eine Bewohnerin erstmals dauerhaft einen Rollstuhl; dadurch werden Türverbreiterungen für 5.000 Euro erforderlich. Bestand dieser Bedarf beim ersten Umbau noch nicht, kann sie einen weiteren Zuschuss beantragen. Erkennt ihre Pflegekasse die neue Maßnahme an und bewilligt 4.180 Euro, bleiben hierfür 820 Euro offen.
Fragen und Antworten zum Umbauzuschuss Kann ich den Zuschuss jedes Jahr neu erhalten?Ein Jahreswechsel allein genügt nicht. Für eine erneute Förderung muss eine veränderte Pflegesituation zusätzliche Anpassungen notwendig machen.
Muss mein Pflegegrad für einen weiteren Zuschuss steigen?Nein. Auch innerhalb desselben Pflegegrades kann ein neuer, nachweisbarer Anpassungsbedarf entstehen.
Sind 16.720 Euro auch für ein Ehepaar möglich?Für zwei Anspruchsberechtigte beträgt die Obergrenze bei einer gemeinsamen Maßnahme 8.360 Euro. Die höhere Grenze setzt mindestens vier Anspruchsberechtigte voraus.
Was gilt, wenn die Bewohner bei unterschiedlichen Pflegekassen versichert sind?Die gemeinsame Förderung ist dennoch möglich. Bewohner sollten ihre jeweilige Pflegekasse über das gemeinsame Vorhaben informieren und die Abrechnung abstimmen lassen. Die beteiligten Versicherer erstatten die Kosten anteilig und benötigen entsprechende Rechnungsnachweise.
Werden immer die vollen 4.180 Euro ausgezahlt?Nein. Liegen die anerkannten Kosten darunter, fällt der Zuschuss niedriger aus.
Der Beitrag Pflegekasse: Bis zu 16.720 Euro für den Umbau – Zuschuss erneut möglich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Schwerbehinderung: 7.400 Euro – Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen
Eltern eines Kindes mit Behinderung können dessen Behinderten-Pauschbetrag unter bestimmten Voraussetzungen in ihrer eigenen Steuererklärung nutzen. Dadurch lassen sich jährlich bis zu 7.400 Euro vom Einkommen abziehen, bevor die Einkommensteuer berechnet wird. Der Höchstbetrag gilt nur bei Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit und ist keine direkte Auszahlung.
Wann Eltern den Pauschbetrag übernehmen dürfenDer Behinderten-Pauschbetrag steht zunächst dem Kind zu. Eltern können ihn auf Antrag übernehmen, wenn sie für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 Einkommensteuergesetz haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst beansprucht. Die Übertragung ist in § 33b Absatz 5 EStG geregelt.
Besonders sinnvoll kann sie sein, wenn das Kind keine oder nur geringe steuerpflichtige Einkünfte erzielt und der Abzug bei den Eltern zu einer Steuerersparnis führt. Eigene Einkünfte des Kindes schließen die Übertragung jedoch nicht automatisch aus. Entscheidend ist, dass der Pauschbetrag für dasselbe Jahr nicht zugleich beim Kind und bei den Eltern berücksichtigt wird.
Auch ein beim Kind steuerlich nicht ausgeschöpfter Restbetrag lässt sich nicht zusätzlich auf die Eltern übertragen. Für das jeweilige Jahr muss entschieden werden, ob das Kind den Pauschbetrag selbst nutzt oder die Eltern seine Übertragung beantragen.
Wie Eltern den Betrag untereinander aufteilenGrundsätzlich wird der übertragene Pauschbetrag beiden Elternteilen zur Hälfte zugerechnet. Bei einem Anspruch des Kindes auf 7.400 Euro sind das jeweils 3.700 Euro. Werden die Eltern zusammen veranlagt, berücksichtigen sie den dem Kind zustehenden Betrag insgesamt in ihrer gemeinsamen Steuererklärung.
Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern kann die Aufteilung finanzielle Folgen haben. Erzielt ein Elternteil kaum steuerpflichtige Einkünfte, bleibt dessen Hälfte möglicherweise ohne Wirkung. Auf gemeinsamen Antrag können die Eltern deshalb eine andere Verteilung wählen und den Betrag auch vollständig einem Elternteil zuordnen.
Wird der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen, wird diesem auf Antrag auch der gesamte Behinderten-Pauschbetrag des Kindes zugeordnet. Das gilt selbst dann, wenn der Kinderfreibetrag nur für einen Teil des Jahres übertragen wird. Allein der überwiegende Aufenthalt des Kindes bei einem Elternteil genügt dagegen nicht für den vollen Abzug. Die Einzelheiten erläutert das Bundesfinanzministerium zur Übertragung der Freibeträge.
Für wen die 7.400 Euro geltenDie Höhe des Behinderten-Pauschbetrags richtet sich grundsätzlich nach dem amtlich festgestellten Grad der Behinderung, kurz GdB. Bereits ab einem GdB von 20 ist ein Abzug möglich. Ein GdB von 100 allein führt allerdings nur zu einem Jahresbetrag von 2.840 Euro.
Für die erhöhte Pauschale von 7.400 Euro muss Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit nachgewiesen sein. Hilflosigkeit bedeutet hier, dass ein Mensch bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens dauerhaft fremde Hilfe benötigt. Auch notwendige Anleitung, Überwachung oder eine ständige Bereitschaft zur Hilfe können die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Als Nachweis dienen insbesondere die entsprechenden Feststellungen zu den Merkzeichen „H“, „Bl“ oder „TBl“. Pflegegrad 4 oder 5 steht für diesen steuerlichen Nachweis dem Merkzeichen „H“ gleich. Der erhöhte Betrag ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Pauschbetrag; beide werden nicht addiert. Die Nachweisregeln enthält § 65 EStDV.
Festgestellte Voraussetzung beim Kind Behinderten-Pauschbetrag pro Jahr GdB 20 384 Euro GdB 30 620 Euro GdB 40 860 Euro GdB 50 1.140 Euro GdB 60 1.440 Euro GdB 70 1.780 Euro GdB 80 2.120 Euro GdB 90 2.460 Euro GdB 100 2.840 Euro Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit 7.400 Euro Wie der Pauschbetrag die Steuer senktDer Pauschbetrag senkt das zu versteuernde Einkommen. Wie hoch die Ersparnis ausfällt, hängt insbesondere von dessen Höhe und dem anzuwendenden Steuertarif ab. Fällt schon ohne den Abzug keine Einkommensteuer an, entsteht durch ihn allein auch keine Auszahlung.
Auch für erwachsene Kinder ist eine Übertragung möglichDie Übertragung endet nicht automatisch mit dem 18. Geburtstag. Sie bleibt möglich, solange die Eltern Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden steuerlichen Freibetrag haben und das Kind den Pauschbetrag nicht selbst nutzt. Das kann etwa während einer Ausbildung der Fall sein.
Bei einem Kind mit Behinderung kann Kindergeld auch über den 25. Geburtstag hinaus gezahlt werden. Dafür muss die Behinderung grundsätzlich vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten sein und dazu führen, dass das Kind seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann. Für bestimmte ältere Fälle gelten Übergangsregelungen. Die Voraussetzungen erläutert die Bundesagentur für Arbeit zum Kindergeld für Erwachsene mit Behinderung.
Ein hoher GdB allein reicht dafür nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 10. Juli 2024, III R 2/23 ist der gesamte notwendige Lebensbedarf einschließlich des behinderungsbedingten Mehrbedarfs mit den verfügbaren finanziellen Mitteln zu vergleichen. Diese Prüfung erfolgt monatlich. Weitere Hinweise bietet unser Beitrag Kindergeld nach 25: Warum Ausweis und GdB oft nicht reichen.
So beantragen Eltern die ÜbertragungDie Übertragung wird in der Einkommensteuererklärung über die Anlage Kind beantragt. Eltern geben dort die Behinderung, die steuerliche Identifikationsnummer des Kindes und gegebenenfalls die gewünschte Aufteilung an. Eine abweichende Verteilung sollten beide Eltern übereinstimmend erklären.
Seit 2026 werden neue oder geänderte Feststellungen der Versorgungsverwaltung grundsätzlich elektronisch an die Finanzverwaltung übermittelt. Dafür muss das Kind oder seine gesetzliche beziehungsweise bevollmächtigte Vertretung die Übermittlung bei der zuständigen Stelle beantragen und die Steuer-ID des Kindes angeben. Die Datenübermittlung ersetzt nicht den Antrag auf Übertragung des Pauschbetrags.
Vor dem 1. Januar 2026 ausgestellte Schwerbehindertenausweise beziehungsweise noch gültige Feststellungsbescheide können weiterhin als Nachweis dienen, solange sie gültig sind und sich die Feststellungen nicht ändern. Das gilt auch, wenn die Unterlagen dem Finanzamt bisher nicht vorgelegt wurden. Grundlage ist die Übergangsregel in § 84 Absatz 3h EStDV.
Bei Pflegegrad 4 oder 5 dient weiterhin der entsprechende Bescheid als Nachweis. Weitere Einzelheiten zum behördlichen Verfahren beschreibt unser Beitrag zum digitalen Nachweis des Behinderten-Pauschbetrags ab 2026.
Der Jahresbetrag wird grundsätzlich nicht monatsweise gekürztTreten die Voraussetzungen erst im Laufe des Jahres ein, wird der Behinderten-Pauschbetrag grundsätzlich trotzdem für das gesamte Jahr gewährt. Ändert sich der GdB, zählt der höchste im betreffenden Jahr festgestellte Grad. Die Einkommensteuer-Richtlinien zu § 33b sehen keine Zwölftelung vor. Für die Übertragung müssen daneben die Voraussetzungen bei den Eltern erfüllt sein.
Welche weiteren Ausgaben abziehbar sein könnenDer Pauschbetrag berücksichtigt typische Belastungen durch Hilfe im Alltag, Pflege und erhöhten Wäschebedarf. Eltern müssen dafür keine Ausgaben in genau dieser Höhe belegen. Nach einer Übertragung dürfen sie die damit erfassten Aufwendungen allerdings nicht zusätzlich nach § 33 EStG abziehen.
Andere Ausgaben, beispielsweise für Heilbehandlungen, können unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Abziehbar sind grundsätzlich nur selbst getragene Kosten nach Abzug von Erstattungen. Dabei berücksichtigt das Finanzamt einen gesetzlich bestimmten Eigenanteil, die sogenannte zumutbare Belastung.
Daneben kommt eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Betracht. Sie beträgt 900 Euro bei einem GdB von mindestens 80 oder bei einem GdB von mindestens 70 mit dem Merkzeichen „G“. Bei den Merkzeichen „aG“, „Bl“, „TBl“ oder „H“ sind es 4.500 Euro. Die Voraussetzungen regelt § 33 Absatz 2a EStG.
Die Pauschale von 4.500 Euro gilt auch bei Pflegegrad 4 oder 5, wie die ELSTER-Hilfe zur Fahrtkostenpauschale erläutert. Die Fahrtkostenpauschale kann ebenfalls auf die Eltern übertragen werden. Anders als der Behinderten-Pauschbetrag unterliegt sie der zumutbaren Belastung.
Für persönliche Pflege ist ein zusätzlicher Pauschbetrag möglichPflegen Eltern ihr Kind persönlich, können sie neben dem übertragenen Behinderten-Pauschbetrag einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Dieser beträgt bei Pflegegrad 2 jährlich 600 Euro und bei Pflegegrad 3 jährlich 1.100 Euro. Bei Pflegegrad 4 oder 5 sowie bei Hilflosigkeit sind es 1.800 Euro.
Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder der Wohnung des Kindes innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums stattfinden. Grundsätzlich darf die pflegende Person dafür keine Einnahmen erhalten. Das für ihr Kind mit Behinderung empfangene Pflegegeld gilt bei Eltern ausdrücklich nicht als solche Einnahme.
Pflegen mehrere anspruchsberechtigte Personen, wird der Pflege-Pauschbetrag nach deren Anzahl geteilt. Die weiteren Voraussetzungen erklärt unser Beitrag Pflegepauschbetrag 2026: So hoch sind die Entlastungen für die Pflege.
Praxisbeispiel: 2.040 Euro weniger EinkommensteuerEin vereinfachtes Beispiel für 2026: Für die zehnjährige Tochter eines Ehepaars ist das Merkzeichen „H“ festgestellt. Die Eltern haben Anspruch auf Kindergeld, werden zusammen veranlagt und die Tochter nutzt ihren Behinderten-Pauschbetrag nicht selbst. Sie beantragen deshalb die Übertragung von 7.400 Euro.
Beträgt das gemeinsame zu versteuernde Einkommen vor diesem Abzug 60.000 Euro, sinkt es auf 52.600 Euro. Nach dem Einkommensteuertarif 2026 mit Ehegattensplitting verringert sich die tarifliche Einkommensteuer dadurch von 8.434 auf 6.394 Euro. Die Entlastung beträgt in dieser vereinfachten Tarifberechnung 2.040 Euro; Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und steuerliche Sonderfälle bleiben unberücksichtigt.
Fragen und Antworten zum Behinderten-Pauschbetrag des Kindes Bekommen Eltern für jedes Kind mit Behinderung 7.400 Euro?Nein. Der Höchstbetrag setzt Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit voraus. Ansonsten richtet sich der Pauschbetrag nach dem festgestellten GdB und beträgt ab einem GdB von 20 zwischen 384 und 2.840 Euro jährlich.
Kann das Kind eigenes Einkommen haben und den Pauschbetrag trotzdem übertragen?Ja. Das Kind darf den Pauschbetrag aber nicht selbst beanspruchen, und die Eltern müssen weiterhin Anspruch auf Kindergeld oder einen entsprechenden Freibetrag haben.
Dürfen beide Eltern jeweils 7.400 Euro absetzen?Nein. Der Betrag steht für das betreffende Kind insgesamt nur einmal zur Verfügung. Bei hälftiger Aufteilung des Höchstbetrags entfallen auf jeden Elternteil 3.700 Euro.
Erhält ein alleinerziehender Elternteil automatisch den gesamten Betrag?Nein. Dafür kommt insbesondere ein gemeinsamer Antrag auf eine abweichende Aufteilung oder die Übertragung des Kinderfreibetrags in Betracht. Dass das Kind überwiegend bei einem Elternteil lebt, genügt allein nicht.
Reicht Pflegegrad 3 für den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag?Pflegegrad 3 allein reicht nicht. Als Nachweis der Hilflosigkeit sind die Pflegegrade 4 und 5 dem Merkzeichen „H“ gleichgestellt. Der Höchstbetrag kann aber auch bei Pflegegrad 3 zustehen, wenn Hilflosigkeit, Blindheit oder Taubblindheit anderweitig ordnungsgemäß nachgewiesen ist.
Können Eltern zusätzlich den Pflege-Pauschbetrag beantragen?Ja, wenn sie die Voraussetzungen für die persönliche Pflege erfüllen. Beide Pauschbeträge können dann das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei mehreren anspruchsberechtigten Pflegepersonen wird der Pflege-Pauschbetrag aufgeteilt.
Der Beitrag Schwerbehinderung: 7.400 Euro – Eltern dürfen Behinderten-Pauschbetrag vom Kind übernehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern: Dramatische Kluft zwischen Urnen- und Briefwahlergebnis beschwört Manipulationsverdacht
Die gestrige Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern hat erneut ein Bild gezeigt, das sich nicht mehr einfach mit dem Hinweis auf «Demografie» wegerklären lässt: An der Urne erzielte die AfD 44,46 Prozent und hätte damit die absolute Mehrheit erreicht – doch bei der Auszählung der Briefwahlscheine kamen nur 22,23 Prozent heraus, wodurch die Partei im Endergebnis unter die 40-Prozent-Marke rutschte.
Bei CDU, SPD, Grünen, Linken und FDP lag das Briefwahlergebnis derweil deutlich über der Urnenauszählung. Bei der CDU waren es nahezu doppelt so viele. Bei der Linken, den Grünen und der FDP lag das Briefwahlergebnis rund 60 Prozent höher, bei der SPD etwa ein Drittel (siehe Aufmachergrafik). In Mecklenburg-Vorpommern flog die CDU zwar letztlich aus dem Landtag, was gerade auch für Bundeskanzler Friedrich Merz ein regelrechtes «Desaster» darstellt (TN berichtete). Doch die Differenzen zwischen Urne und Brief sind so groß, dass sie einen begründeten Verdacht auf systematische Schwachstellen und mögliche Manipulation via Briefwahl nahelegen. Darauf macht der Telegram-Kanal @AngelaAusPoing heute aufmerksam.
Gleiches Muster bei Sachsen-Anhalt- und Berliner WiederholungswahlZuvor hatte @AngelaAusPoing darauf hingewiesen, dass sich bei der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt am 6. Dezember dasselbe Muster zeigte: An der Urne lag die AfD über der absoluten Mehrheit (rund 51 Prozent). Per Briefwahl (27,5 Prozent der Stimmen) verlor sie aber diesen Vorsprung und lag am Ende etwa gleichauf mit der CDU (siehe Grafik unten). Die Rohdaten sind öffentlich hier einsehbar.
Sachsen-Anhalt-Wahl 2026: An der Urne kommt die AfD auf 51,2 Prozent – per Briefwahl nur noch auf 24,3 Prozent. Die CDU liegt bei der Briefwahl gleichauf mit der AfD (je 24,3 Prozent), während sie an der Urne lediglich 14,5 Prozent erreicht. Mit einem Briefwahlanteil von 27,4 Prozent entscheidet dieser Block maßgeblich über das Gesamtergebnis; Quelle: Telegram-Kanal @AngelaAusPoing
Was die gestrige Wahl in Berlin angeht, so stehen die endgültigen Aufschlüsselungen nach Urne und Brief zwar noch aus. Doch die Parallelität der Entwicklungen in den beiden anderen Ländern lässt vergleichbare Verschiebungen erwarten. So zeigte sich bei der Berliner Wiederholungswahl zum Abgeordnetenhaus am 12. Februar 2023 bei der AfD ein sehr deutlicher Unterschied zwischen Urnen- und Briefwahl. Von den insgesamt 1.516.860 gültigen Zweitstimmen entfielen 137.871 auf die AfD. Das entsprach einem endgültigen Ergebnis von 9,1 Prozent.
Bei der Urnenwahl erhielt die AfD allerdings 11,3 Prozent, bei der Briefwahl lediglich 6,3 Prozent, also nur ungefähr die Hälfte (wie aktuell in Mecklenburg-Vorpommern). 44,5 Prozent aller Wähler stimmten dabei per Brief ab. Bei den gültigen Zweitstimmen lag der Briefwahlanteil noch einen Tick höher, nämlich bei 44,6 Prozent. Bei der AfD stammten rund 69 Prozent ihrer Stimmen aus den Wahllokalen und rund 31 Prozent aus der Briefwahl. Bei den gültigen Zweitstimmen insgesamt war das Verhältnis dagegen nahezu umgekehrt: Rund 55 Prozent kamen aus der Urnenwahl und rund 45 Prozent aus der Briefwahl.
Studien und bekannte Risiken bestätigen den begründeten VerdachtInternationale Auswertungen zeigen dabei unmissverständlich, dass Brief- und Absentee-Wahlen strukturell anfälliger für Manipulation sind als die Urnenwahl. Die Heritage Foundation stellt in ihrem Report «Standards for Absentee Ballots and All-Mail Elections» (Vorschriften für Briefwahlunterlagen und Wahlen, die vollständig per Post abgewickelt werden) klar fest, dass Mail-in-Ballots «the tool of choice» (das Mittel der Wahl) von Wahlfälschern seien. Sie seien besonders anfällig für Einschüchterung, Diebstahl, unbefugtes Ausfüllen und fehlende öffentliche Aufsicht. Automatischer oder großzügiger Versand öffne Tür und Tor für Missbrauch.
Auch in Deutschland sind gerichtlich nachgewiesene Fälle dokumentiert – darunter die massiven Fälschungen in Stendal 2014 und die Manipulation von mehr als 150 Briefwahl-Stimmzetteln in Dresden im Jahr 2024. Diese Fälle belegen, dass die theoretischen Schwachstellen in der Praxis ausgenutzt werden können.
Zu den seit Jahren bekannten und von Wahlrechtsexperten, Sicherheitsbehörden und Gerichten benannten Einfallstoren gehören:
- Fehlender lückenloser Abgleich der zurückgesendeten Wahlscheine gegen die vollständige Ausgabeliste
- Keine systematische graphologische Prüfung der Unterschriften
- Möglichkeit der Beeinflussung in Pflegeheimen und Familien («Familienwahl»)
- Lange, ungeschützte Verwahrungskette über Post und Zwischenlagerung
- Möglichkeit, bereits ausgefüllte Wahlbriefe durch Dritte einsammeln zu lassen
- Mehrfach versendete Unterlagen und organisatorische Lücken
Die Urne bietet Öffentlichkeit, Wahlkabine und unmittelbare Kontrolle. Die Briefwahl verlagert den entscheidenden Akt des Ankreuzens in den unkontrollierten privaten Raum. Genau daraus entsteht der begründete Manipulationsverdacht, wenn die Ergebnisse so massiv und systematisch voneinander abweichen wie in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt.
Gesetzliche Konsequenzen sind überfälligWer diese Differenzen weiterhin ausschließlich mit «sozialer Zusammensetzung» erklärt, schuldet belastbare Zahlen. Und wissenschaftlich spricht einiges dagegen, die sehr großen Differenzen zwischen Urnen- und Briefwahlergebnissen ausschließlich auf diese Weise zu erklären:
- Demografische Faktoren erklären nur einen Teil der Varianz: Analysen zeigen, dass Alter, Bildung, Beruf, Haushaltstyp und Wohnort zwar systematisch mit der Nutzung der Briefwahl zusammenhängen. Sie erklären jedoch bei weitem nicht die gesamte beobachtete Streuung. Ein Beispiel aus einer städtischen Auswertung (Freiburg) belegt dies: Haushalts- und Altersindikatoren konnten hier in einem Regressionsmodell nur rund 30 % der Varianz des Briefwahlanteils erklären. Der größte Teil blieb unerklärt.
- Nach Kontrolle der Demografie bleiben Rest-Effekte: Studien zur deutschen Bundestagswahl 2017 (unter anderem Wagner/Lichteblau) und vergleichbare US-Analysen zeigen: Sobald man Alter, Bildung, Einkommen, Beruf und Region statistisch kontrolliert, bleiben oft noch signifikante Unterschiede in den Parteianteilen zwischen Brief- und Urnenwählern bestehen. Die rein kompositorische Erklärung reicht also nicht aus, um die Lücken vollständig zu schließen.
- Die Größenordnung der Differenzen übersteigt typische demografische Effekte: Ein Rückgang von 44 bis 51 Prozent (Urne) auf etwa die Hälfte (Briefwahl) bei einer Partei ist extrem. Die in der Literatur dokumentierten demografischen Gradienten (ältere und höher gebildete Wähler nutzen häufiger die Briefwahl und wählen seltener AfD) erzeugen in der Regel deutlich kleinere Verschiebungen. Eine Halbierung des Stimmanteils liegt außerhalb dessen, was man aus den bekannten soziodemografischen Mustern erwarten würde (siehe ebenfalls Wagner/Lichteblau).
- Systematische und wiederkehrende Richtung der Abweichung: Die Abweichung tritt nicht zufällig auf, sondern folgt einem klaren, wiederholbaren Muster über mehrere Wahlen und Bundesländer hinweg: Bestimmte Parteien (vor allem AfD) schneiden an der Urne systematisch deutlich besser ab, andere (CDU, Grüne, Linke, SPD) per Brief besser. Eine rein demografische Begründung müsste erklären, warum genau diese Richtungen und Größenordnungen so stabil auftreten (hier die offizielle Auswertung des Bundeswahlleiters zur Bundestagswahl 2021, die systematische Abweichungen der Parteianteile Brief versus Urne über mehrere Bundestagswahlen hinweg aufzeigt; Ergebnis: AfD durchgehend negativ, andere Parteien positiv; hier eine entsprechende NDR-Auswertung zur Europawahl 2024 in Niedersachsen).
- Mode-Effekte und Verhaltensunterschiede: Es gibt Hinweise darauf, dass die Wahlart selbst das Verhalten beeinflussen kann (zum Beispiel unterschiedliche Mobilisierung, soziale Erwünschtheit zu Hause versus im Wahllokal, oder unterschiedliche Motivation derjenigen, die trotz Möglichkeit zur Briefwahl dennoch zur Urne gehen). Solche Mode-Effekte, also Verzerrungen von Umfrageergebnissen, lassen sich nicht auf Demografie reduzieren (siehe zum Beispiel Atkeson et al., die zeigen, dass Parteiidentifikation und weitere Faktoren die Wahl der Abstimmungsart selbst beeinflussen – ein klarer Mode-Effekt).
Demografie und soziale Zusammensetzung erklären einen Teil der Unterschiede – das ist unbestritten. Sie erklären jedoch weder die extreme Größenordnung noch die systematische Richtung der Abweichungen vollständig. Genau deshalb bleiben die großen Lücken zwischen Urne und Briefwahl erklärungsbedürftig und rechtfertigen eine intensivere Prüfung der Integrität und der gesetzlichen Ausgestaltung der Briefwahl.
Ein finaler Beleg für eine Wahlmanipulation bei Wahlen wie der in Berlin oder MV liegt natürlich nicht vor. Doch unbenommen ist, dass die Größenordnung der Abweichungen – absolute Mehrheit an der Urne versus halbierte Werte per Brief – so gravierend ist, dass eine Notwendigkeit gesetzlicher Korrekturen überfällig erscheint:
- Briefwahl wieder an einen echten Verhinderungsgrund binden
- Lückenlosen Abgleich von Ausgabe und Rücklauf vorschreiben
- Einsammeln fremder ausgefüllter Wahlbriefe unter Strafe stellen
- Kontrolle der Person und der Unterschriften spürbar verschärfen
Die Wahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern haben also erneut klar gezeigt: Die Urne und der Briefkasten erzählen zwei unterschiedliche Geschichten. Solange die strukturellen Schwachstellen der Briefwahl nicht geschlossen werden, bleibt der Verdacht der Manipulation begründet.
"Digitale Enteignung": Datenschützer warnen vor Pauschalerlaubnis für KI-Training
Konzerne könnten künftig noch einfacher als bisher die Daten von Europäer:innen für KI-Training nutzen. Vor diesem Szenario warnen Max Schrems und die Organisation noyb. Was vermeintlich der europäischen Wirtschaft helfen soll, würde am Ende vor allem US-Konzernen nützen.
KI-Systeme saugen Daten auf wie Staubsauger Konfetti. Aber ist das legal? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: No RevisionsDie Debatte um den Daten-Omnibus nimmt nach der parlamentarischen Sommerpause wieder an Fahrt auf. Neben so weitreichenden Fragen wie der nach einer möglichen Abschaffung von Cookie-Bannern und der Definition personenbezogener Daten geht nun wieder die Idee um, Unternehmen das Training von KI-Systemen zu erleichtern. Die Datenschutzorganisation noyb warnt: Schon bald könnte die Nutzung personenbezogener Daten für KI-Systeme pauschal erlaubt werden, ohne Einwilligung oder Interessenabwägung im Einzelfall.
Anlass der Warnung ist ein Kompromissvorschlag der irischen Ratspräsidentschaft vom 3. September 2026, den Politico (€) kürzlich geleakt hat. Dieser greift einen Vorschlag zur Rechtsgrundlage für KI-Training wieder auf, den die EU-Kommission in ihrem Aufschlag für den Daten-Omnibus gemacht hatte. Zypern hatte ihn während der Ratspräsidentschaft in der ersten Jahreshälfte gestrichen, jetzt ist er wieder da.
Ihm zufolge soll die Nutzung personenbezogener Daten für diesen Zweck in der Regel als „berechtigtes Interesse“ gelten. Somit müssten Tech-Firmen keine ausdrückliche und informierte Einwilligung von Nutzer:innen einholen. Mächtige Mitgliedsländer wie Deutschland hatten sich laut SZ Digitalwende (€) für die Regelung stark gemacht, weil sie europäischen KI-Unternehmen helfen könne.
Dem widerspricht Max Schrems, Vorsitzender von noyb, vehement: „Der Vorschlag macht klar, dass die Interessen von KI-Konzernen gegenüber dem Grundrecht auf Datenschutz zukünftig vorgezogen sollen.“ Das sei „nichts anderes als die digitale Enteignung der Europäer“. Von der „Abschaffung des Datenschutzes“ für KI würden vor allem große Tech-Unternehmen profitieren, die ohnehin bereits umfassend Daten gesammelt hätten. „Das ist die völlige Freigabe der europäischen Daten an globale Konzerne.“
–––
Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.
–––
KI-Konzerne brauchen große DatenmengenDer Daten-Omnibus ist Teil einer größeren Vereinfachungs- und Deregulierungsagenda der EU-Kommission. Nachdem unter anderem bereits Umweltberichtspflichten gekappt und KI-Regeln aufgeweicht wurden, legt der Datenomnibus die Axt an die Datenschutzgrundverordnung. Das Sammelgesetz soll zwar unter anderem auch mehrere Daten-Nutzungs-Gesetze der EU bündeln und Meldewege für Datenpannen vereinheitlichen, was weitgehend unumstritten ist. Der Omnibus soll allerdings auch erstmals weitgehende Änderungen an der DSGVO vornehmen.
Helfen soll das unter anderem dem Aufbau von KI-Systemen, die für das Funktionieren große Mengen an Daten benötigen. Schon in der Vergangenheit hatten KI-Konzerne wie OpenAI zugegeben, dass sie dafür einfach Daten aus dem Internet genutzt haben, darunter massenhaft urheberrechtlich geschütztes Material, aber auch Reddit-Kommentare oder YouTube-Videos mit personenbezogenen Daten.
Dass dies grundsätzlich auch ohne explizite Einwilligung der Betroffenen datenschutzrechtlich legal sein kann, das hatte zwar selbst der Europäische Datenschutzausschuss gesagt. Die DSGVO sieht neben der Einwilligung noch andere mögliche Rechtsgrundlagen vor, so etwa die sogenannte Interessenabwägung. Allerdings ist juristisch durchaus umstritten, dass die Abwägung zwischen den wirtschaftlichen Interessen der Unternehmen und den Schutzinteressen der Nutzer:innen tatsächlich immer zugunsten ersterer ausgehen würde.
So hatte Professorin Paulina Jo Pesch beispielsweise in einem Gastbeitrag auf netzpolitik.org argumentiert, dass dem schon allein die Intransparenz der Verarbeitungsprozesse entgegenstehe. Schließlich sei für alle Beteiligten unklar, was eigentlich genau mit ihren Daten passiere und wo sie wieder auftauchen, wenn sie in KI-Systeme eingespeist werden.
„Praktisch unbegrenzte Nutzung aller Daten für KI“Max Schrems und noyb stören sich unter anderem daran, dass der Vorschlag der irischen Ratpräsidentschaft zu pauschal sei. Der vorgeschlagene Artikel 88bis (früher: 88c) legitimiere jegliche Art von Künstlicher Intelligenz an sich, unabhängig davon, für welchen Zweck man sie einsetze. „Der Artikel könnte damit auch beispielsweise Training und Nutzung von KI für Manipulation, Desinformation oder Killer-Drohnen erlauben – und damit weit über die bisher legale Nutzung hinausgehen.“
–––
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
–––
Es sei „himmelschreiend absurd, eine Hochrisiko-Technologie gegenüber jedem traditionellen Computersystem zu privilegieren“, so Schrems weiter. „Wir haben seit den 80ern den Leuten versprochen, dass große Konzerne die Daten zwar haben, aber nur eingeschränkt nutzen dürfen.“ Artikel 88bis mache „die Schleusentore auf und erlaubt praktisch unbegrenzte Nutzung aller Daten für KI.“
Noyb warnt zudem vor weiteren Aspekten des Datenomnibus. So könnte eine neue Definition personenbezogener Daten pseudonymisierte Daten unter Umständen vom Geltungsbereich der DSGVO ausnehmen. Das könne dazu führen, dass selbst invasives Online-Tracking nicht mehr vom Datenschutz erfasst werden. Auch andere wichtige Datenschützer:innen wie etwa die Berliner Datenschutzbeauftragte hatten vor dem Schritt gewarnt. Die EU rüttele gerade an „Grundpfeilern des europäischen Datenschutzes“, so Kamp.
–––
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der AV-Wohnen 2026 ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der abstrakt angemessenen Aufwendungen für die Unterkunft zugrunde liegt – hier für einen Einpersonenhaushalt (Beschluss vom 12.05.2026 – L 34 AS 495/26 B ER).
Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).
Keine Zusicherung bei unangemessenen Mietkosten und fehlender UmzugsnotwendigkeitKeine Vorwegnahme der Hauptsache für eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II bei unangemessenen neuen Unterkunftskosten und fehlender akuter Umzugsnotwendigkeit.
Dazu führt das SG Potsdam als Vorinstanz aus (Az. S 42 AS 239/26 ER):
Einer vorläufigen Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird. Die Verpflichtung des Jobcenters zur Erteilung einer endgültigen Zusicherung im Sinne des § 22 Abs. 4 SGB II würde eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten.
Die engen Voraussetzungen, unter denen eine solche zulässig sei, waren hier aber nicht gegeben. Von einer weit überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache sei nicht auszugehen. Denn die Kosten für die streitgegenständliche Wohnung seien nach der seit dem 1. Januar 2026 gültigen AV-Wohnen unangemessen hoch.
Danach liege die maximal angemessene Bruttokaltmiete für einen Einpersonenhaushalt in Berlin bei 449,00 Euro. Die im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende summarische Prüfung des der AV-Wohnen zugrunde liegenden Konzepts ergebe keine offenkundige Verletzung der vom Bundessozialgericht aufgestellten Grundsätze.
Die Erfolgsaussichten in der Hauptsache würden sich derzeit als offen darstellen. Des Weiteren sei die für eine vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderliche besondere Eilbedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht.
Gründe für den beabsichtigten Umzug seien nicht vorgetragen worden, weshalb nicht von einer akuten Umzugsnotwendigkeit auszugehen sei. Die Antragstellerin sei zudem weder wohnungslos noch von Wohnungslosigkeit bedroht.
LSG Berlin-Brandenburg bestätigt die Ablehnung der ZusicherungDieser Auffassung hat sich der 34. Senat des LSG Berlin-Brandenburg angeschlossen und ergänzt:
Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Zusicherung sind vorliegend nicht gegeben. Die Bruttokaltmiete für die streitgegenständliche Unterkunft in Höhe von 525,00 Euro (Nettokaltmiete: 450,00 Euro; Vorauszahlungen für kalte Betriebskosten: 75,00 Euro) ist nicht angemessen. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner lediglich eine Bruttokaltmiete in Höhe von bis zu 449,00 Euro als angemessen erachtet.
Welche Anforderungen gelten für ein schlüssiges Konzept?Das schlüssige Konzept soll die Gewähr dafür bieten, dass die aktuellen Verhältnisse des Mietwohnungsmarkts im Vergleichsraum dem Angemessenheitswert zugrunde liegen und dieser realitätsgerecht ermittelt wird. Schlüssig ist ein Konzept, wenn es neben rechtlichen zudem bestimmte methodische Voraussetzungen erfüllt und nachvollziehbar ist.
Dies erfordert trotz Methodenvielfalt insbesondere:
- eine Definition der untersuchten Wohnungen nach Größe und Standard,
- Angaben über die Art und Weise der Datenerhebung,
- Angaben über den Zeitraum, auf den sich die Datenerhebung bezieht,
- Repräsentativität und Validität der Datenerhebung,
- die Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze bei der Datenauswertung,
- die Vermeidung von „Brennpunkten“ durch soziale Segregation sowie
- eine Begründung, in der die Ermittlung der Angemessenheitswerte aus den Daten dargelegt wird.
Grundlegend hierzu: BSG, Urteil vom 22. September 2009 – B 4 AS 18/09 R; zuletzt BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R.
Einer ins Einzelne gehenden Überprüfung bestimmter Detailfragen, worunter auch Einzelheiten der Repräsentativität und Validität der dem konkreten Konzept zugrunde gelegten Daten zu fassen sind, bedarf es erst dann, wenn fundierte Einwände erhoben werden. Diese müssen insbesondere über ein Bestreiten der Stimmigkeit bestimmter Daten hinausgehen oder auf eine Verletzung der in § 22c SGB II für eine Satzungsregelung enthaltenen Vorgaben zur Datenerhebung, -auswertung und -überprüfung hindeuten (BSG, Urteil vom 27. November 2025 – B 4 AS 28/24 R).
Warum der 34. Senat die AV-Wohnen 2026 für schlüssig hältAusgehend hiervon liegt nach Auffassung des Senats der AV-Wohnen vom 10. Dezember 2025 (ABl. S. 3564), in Kraft getreten am 1. Januar 2026, ein schlüssiges Konzept zur Ermittlung der Angemessenheitswerte zugrunde.
Der Richtwert für die angemessene Bruttokaltmiete beträgt danach für einen Einpersonenhaushalt 449,00 Euro (Anlage 1 AV-Wohnen 2026, Ziffer 3.4).
Der sich aus der AV-Wohnen 2026 ergebende Richtwert erweist sich nach Auffassung des Senats auch als konkret angemessen. Gründe, aufgrund derer im Falle der Antragstellerin der abstrakte Angemessenheitswert erhöht werden müsste, sind weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.
Zusicherung im Eilverfahren: Unterschiedliche Auffassungen der GerichteWeiter ist umstritten, ob im Eilverfahren eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II erlangt werden kann.
Zum Teil wird eine Verpflichtung zu einer endgültigen Zusicherung im Eilverfahren für notwendig erachtet, weil das Hauptsacheverfahren keinen effektiven Rechtsschutz leisten könne. Die Mietangebote stünden in aller Regel nur kurzfristig zur Verfügung und eine nur vorläufige Zusicherung könne keine Planungssicherheit geben (so etwa LSG Hessen, Beschluss vom 11.04.2024 – L 7 AS 131/24 B ER, für den Fall einer bevorstehenden Zwangsräumung der Wohnung).
Zum Teil wird davon ausgegangen, dass im Eilverfahren grundsätzlich nur eine Verpflichtung der Behörde zu einer vorläufigen Zusicherung möglich ist, die nur zu vorläufigen Leistungen führt (LSG M-Stadt, Beschluss vom 14.07.2024 – L 7 AS 517/14 B ER).
Der 34. Senat geht hier davon aus, dass eine Verpflichtung eines Jobcenters zu einer endgültigen Zusicherung nur in Ausnahmesituationen infrage kommen kann, insbesondere bei einer dringlichen Notlage und einer hohen Wahrscheinlichkeit der konkreten Angemessenheit der Aufwendungen für die neue Unterkunft.
Eine derartige Ausnahmesituation liegt hier nach Auffassung des Senats aber nicht vor. Die gegenwärtige Unterkunft ist nicht gefährdet, die Antragstellerin hat Zeit, eine günstigere Wohnung zu suchen, und die Angemessenheitsgrenze wird deutlich überschritten. Deshalb kann es in diesem Eilverfahren nur um vorläufige Zusicherungen nach § 22 Abs. 4 SGB II gehen.
Einer solchen vorläufigen Zusicherung fehlt nach Auffassung des Senats jedoch das Rechtsschutzbedürfnis, weil hierdurch für die Antragstellerin keine Rechtssicherheit geschaffen wird.
Brocksche Anmerkung: Die AV-Wohnen Berlin bleibt umstrittenMuss man dieser Auffassung nun folgen? Nein – denn die AV-Wohnen Berlin ist seit Jahrzehnten umstritten.
Es handelt sich zunächst um eine Einzelfallentscheidung, deren Auffassung man nicht unbedingt folgen muss. Denn der 35. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat zum Beispiel kürzlich entschieden, dass der AV-Wohnen in Berlin im Jahr 2026 kein schlüssiges Konzept zugrunde liegt (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14.07.2026 – L 35 AS 415/26 B ER PKH).
Auch das Bundessozialgericht hat in einer aktuellen Entscheidung die AV-Wohnen Berlin angezweifelt und darauf hingewiesen, dass bei Rückgriff auf Mietspiegelwerte Durchschnittswerte genutzt werden müssen. Für den im dortigen Fall maßgeblichen Zeitraum bezog sich die AV-Wohnen nur auf Durchschnittswerte des unteren Segments („einfache Wohnlage“), berücksichtigte aber nicht die Mittelwerte und war schon deswegen nicht schlüssig (Urteil vom 27.11.2025 – B 4 AS 28/24 R).
Rechtsanwalt Kay Füßlein kritisiert die verwendeten MietspiegeldatenHier die Antwort des bekannten Rechtsanwalts für Sozialrecht Kay Füßlein, der sich ebenfalls mit der Entscheidung des 34. Senats befasst hat:
„Vollkommen daneben, da die AV Wohnen den Mietspiegel 2024 nutzt und tatsächlich der Mietspiegel 2026 anzuwenden wäre, dh der 2024er ist zu alt.
Das steht sogar so wortwörtlich im Gesetz (22c SGB II)“
Mein Rat für Leistungsbezieher nach dem SGB II und SGB XIIMeine dringende Empfehlung für alle Leistungsempfänger in Berlin:
Überprüft Eure Bescheide, ob Euch das Jobcenter auch die tatsächlichen Mietkosten gewährt hat. Denn die AV-Wohnen in Berlin ist schon seit Jahren umstritten und jeder einzelne Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg hat dazu seine ganz spezielle Meinung.
Nach meiner Meinung ist der Berliner Wohnungsmarkt so eng, dass die AV-Wohnen nicht angemessen sein kann. Die Mietwerte sind zu gering und damit ist das Konzept nicht schlüssig im Sinne der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Sucht Euch Hilfe, zum Beispiel bei Spezialisten für den Berliner Wohnungsmarkt. Beispielhaft erwähnen möchte ich hier die erfahrenen Sozialrechtsanwälte Kay Füßlein, Till Win und viele andere.
Wichtig hierbei ist:
- Zusicherung vor dem Umzug beim Jobcenter beantragen.
- Die neuen Mietkosten sollten angemessen sein und ein wichtiger Umzugsgrund, wie Arbeitsaufnahme oder Vergrößerung der Bedarfsgemeinschaft, sollte vorliegen.
Der Beitrag Grundsicherung in Berlin: Gericht bestätigt Mietgrenze – doch sie bleibt umstritten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Frau hilft ihrem Vater aus der Ukraine und muss um ihre Mietkosten streiten
Der Aufhebungs- und Erstattungsbescheid des Jobcenters hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung war rechtswidrig und somit aufzuheben.
Eine ukrainische Staatsangehörige mit Bürgergeldbezug durfte darauf vertrauen, dass es zu keiner sofortigen Kürzung ihrer Mietkosten durch das Jobcenter kommt, wenn sie ihren Vater kurzfristig als Kriegsflüchtling in ihre Wohnung aufnimmt.
Die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte nach Ansicht der 49. Kammer als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige Berücksichtigung der Kosten der Unterkunft und Heizung (KdUH) einherginge (SG Duisburg, Urteil vom 28.08.2026 – S 49 AS 1339/23).
Kopfteilprinzip: Wann das Jobcenter die Unterkunftskosten aufteilen darfMaßgeblich für eine Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist regelmäßig, dass im Einzelfall die tatsächliche gemeinsame Nutzung derselben Unterkunft durch verschiedene Mitbewohner in dem Sinne erfolgt, dass dort der jeweilige Unterkunftsbedarf gedeckt wird.
Allerdings existieren auch Sonderkonstellationen einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung, die nicht direkt mit einer Anwendung des Kopfteilprinzips für jede Person einhergehen, die sich zeitweise auch in der Unterkunft aufhält.
Erforderlich für die Aufteilung der KdUH nach Kopfteilen ist deshalb eine Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung. Diese setzt zwar nicht voraus, dass alle Nutzer dort ihren alleinigen Lebensmittelpunkt haben, aber deren Nutzung darf sich nicht allein in reinen Besuchszwecken erschöpfen (BSG, Urteil vom 27.01.2021 – B 14 AS 35/19 R).
Besuch oder gemeinsames Wohnen: Entscheidend ist die Verfestigung der NutzungDie für die Anwendung des Kopfteilprinzips notwendige Unterscheidung von beachtlicher Unterkunftsnutzung und unbeachtlichen Besuchen wird von der Kammer wie folgt vorgenommen:
Kein reiner Besuchszweck, sondern eine gemeinsame Unterkunftsnutzung ist gegeben, wenn es bei einer Unterkunftsnutzung für eine längere Zeitspanne zu einer Verfestigung der Nutzung entweder bereits gekommen ist oder eine solche von vornherein beabsichtigt ist.
Wenn eine Person sich beispielsweise für eine ordnungsbehördliche Anmeldung in dieser Unterkunft entscheidet, kann dies regelmäßig als Manifestation des dauerhaften Nutzungswillens der Unterkunft gewertet werden, falls sich nicht ausnahmsweise eine anderweitige tatsächliche Unterkunftsnutzung außerhalb feststellen lässt. Diese Konstellationen können im Einzelfall bereits ab dem ersten Aufenthaltstag in der gemeinsam genutzten Unterkunft eine Anwendung des Kopfteilprinzips rechtfertigen, beispielsweise beim Einzug des Lebenspartners zur dauerhaften Nutzung.
Demgegenüber ist von „Besuchen“, die für die Anwendung des Kopfteilprinzips unbeachtlich sind, auszugehen, wenn lediglich die kurzfristige räumliche Aufnahme einer Person erfolgt, die planungsgemäß die Unterkunft in naher Zukunft wieder verlassen wird.
Ein Besuch kann dabei auch über mehrere Tage und Nächte andauern. Kennzeichnend ist aber, dass die gemeinsame Unterkunftsnutzung nach dem Verständnis der Beteiligten keinen Lebensmittelpunkt dort begründen soll. Dies gilt beispielsweise für die kurzfristige, auch mehrtägige Aufnahme eines Freundes, nachdem dieser aus seiner bisherigen Wohnung rausgeworfen worden ist.
Kurzfristige Aufnahme eines Kriegsflüchtlings kann als Besuch geltenAllein die Umstände, dass nur die Klägerin Mieterin der Wohnung gewesen ist und gegenüber dem Vermieter die Mietzahlung schuldet oder dass der Vater nicht Mitglied ihrer Bedarfsgemeinschaft gewesen ist, sprechen noch nicht gegen die Anwendung des Kopfteilprinzips für die ab dem 08.04.2022 gemeinsam genutzte Mietwohnung.
Die dortige Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling aus der Ukraine könnte jedoch als Notaufnahme zum Besuchszweck zu werten sein, ohne dass damit eine kopfteilige KdUH-Berücksichtigung einherginge.
Die Aufnahme eines Kriegsflüchtlings in der eigenen Wohnung zielt regelmäßig auf die kurzfristige Überwindung einer gegenwärtigen Notlage ab, die nicht anders abwendbar ist. Sie ist daher – wie die kurzfristige Aufnahme anderer Personen im Wege der Nothilfe auch – noch nicht als die notwendige Verfestigung der gemeinsamen Wohnungsnutzung anzusehen.
Dies gilt insbesondere dann, wenn die Aufnahme nur einen unwesentlichen Zwischenstopp bei der Begleitung des Flüchtlings in andere Lebensumstände darstellt und die räumliche Veränderung aktiv angestrebt wird.
Dauerhaftes Zusammenwohnen kann eine Aufteilung der Mietkosten rechtfertigenAnders liegt der Fall hingegen, wenn schon bei Aufnahme des Kriegsflüchtlings fortan die dauerhafte gemeinsame Nutzung der Wohnung beabsichtigt ist oder – mangels Veränderungsbemühungen – die gemeinsame Wohnnutzung auf unbestimmte Zeit aufrechterhalten bleiben soll.
Von diesen Grundsätzen ausgehend erscheint es fraglich, dass das Jobcenter direkt ab dem ersten Aufnahmetag des Vaters der Klägerin im April 2022 davon ausgeht, dass eine auf Dauer angelegte gemeinsame Wohnungsnutzung erfolgt, die eine sofortige Anwendung des Kopfteilprinzips auch auf den Vater rechtfertigen würde.
Denn bei lebensnaher Betrachtung dürften sich zum Einreisezeitpunkt des Vaters im April 2022 weder die Klägerin noch ihr Vater bereits konkrete Gedanken über die weitere Zukunftsplanung des Vaters in Deutschland gemacht haben.
Warum das Gericht die Anwendung des Kopfteilprinzips offenlassen konnteDas Gericht kann die Frage im Ergebnis dahingestellt lassen, ob und zu welchem konkreten Zeitpunkt bis August 2022 es zu einer Verfestigung der gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch den Vater gekommen sein könnte.
Denn selbst wenn davon ausgegangen wird, dass es ab April 2022 zu einer gemeinsamen Unterkunftsnutzung durch die Klägerin, ihren Sohn und ihren Vater gekommen ist, welche eine kopfteilige KdUH-Aufteilung von jeweils einem Drittel bedeutet hätte, würde die dann gegebene Rechtswidrigkeit der höheren KdUH-Bewilligung zugunsten der Klägerin von einem halben Anteil noch nicht allein die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung rechtfertigen.
Das für eine Aufhebung sowohl nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X als auch nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X ebenfalls erforderliche Verschulden der Klägerin ist jedenfalls nicht gegeben.
Die Klägerin war in Bezug auf die Rechtswidrigkeit der ihr für die Monate April bis August 2022 bewilligten KdUH-Leistungen zu den jeweils maßgeblichen Zeitpunkten nicht bösgläubig im Sinne dieser Vorschriften.
April 2022: Bei der Auszahlung war der Vater noch nicht eingezogenBezüglich der bewilligten Leistungen für April 2022 konnte die nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung Ende März 2022 schon deshalb nicht vorliegen, weil der Vater der Klägerin zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal bei ihr eingezogen war.
Es ist auch nicht erkennbar, dass der Klägerin Ende März 2022 bereits bekannt gewesen war, dass ihr Vater zum 08.04.2022 bei ihr einziehen würde.
Mai bis Juli 2022: Klägerin durfte auf die Übernahme der Unterkunftskosten vertrauenHinsichtlich der bewilligten Leistungen für die Monate Mai bis Juli 2022 ist ebenfalls keine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X erforderliche Bösgläubigkeit der Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Leistungsauszahlung zum Ende des jeweiligen Vormonats gegeben.
Zwar hielt sich nun auch der Vater der Klägerin bereits ab dem 08.04.2022 in derselben Unterkunft auf. Der Klägerin musste dabei nicht im Sinne einer groben Fahrlässigkeit „ins Auge springen“, dass deshalb auch ihre bisher bewilligten KdUH-Leistungen fehlerhaft geworden sein mussten (so die Umschreibung der groben Fahrlässigkeit unter anderem beim Hessischen LSG, Urteil vom 24.04.2006 – L 9 AL 786/03, juris, Rn. 19 m. w. N.).
Zum einen durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass die monatlichen Unterkunftskosten wie bisher zumindest einmal vom Staat übernommen werden.
Dem Vater der Klägerin sind bis zum September 2022 keine Unterkunftsleistungen nach dem SGB II, dem SGB XII oder dem AsylbLG ausgezahlt worden. Diesem ist bis einschließlich August 2022 vielmehr allein der Regelbedarf – ohne weitere KdUH-Leistungen – per Scheck ausgekehrt worden.
Die Klägerin konnte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnungskosten unverändert weiter bei ihr bezahlt werden würden, weil zumindest ihrem Vater dafür keine weiteren Leistungen gewährt worden waren.
Wegen der rechtlich anspruchsvollen Unterscheidung zwischen unbeachtlichem Besuch und beachtlicher gemeinsamer Unterkunftsnutzung ist es dann nicht schuldhaft, wenn die Klägerin davon ausgegangen ist, dass die Aufnahme des Vaters als Kriegsflüchtling nichts an der Kostentragung und Kostenverteilung für ihre Wohnung verändert hat.
Auch die damalige Rechtsauffassung des NRW-Ministeriums stützte die KlägerinZum anderen entspricht die Annahme der Klägerin, dass mit der Aufnahme ihres Vaters als Kriegsflüchtling keine Änderung der KdUH-Anteile einherginge, auch der damaligen Rechtsauffassung des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration des Landes NRW.
Das Ministerium hatte noch in seinem Mitteilungsschreiben vom 31.05.2022 sinngemäß ausgeführt, dass für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bei der Aufnahme in Privathaushalten keine eigenen KdUH-Ansprüche entstünden.
August 2022: Auch für die Rücknahme fehlte die erforderliche BösgläubigkeitDiese Ausführungen zum Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit der Klägerin lassen sich entsprechend auch auf die Rücknahme nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X für den Monat August 2022 übertragen.
Denn zum insofern maßgeblichen Bekanntgabezeitpunkt des Änderungsbescheides vom 28.06.2022 musste die Klägerin aus denselben Erwägungen noch nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Bescheidung schließen. Auch in diesem Zusammenhang ist keine Bösgläubigkeit gegeben.
Bedeutung des Urteils für Leistungsberechtigte, die Geflüchtete aufgenommen habenDas Urteil hat Signalwirkung für ähnliche Konstellationen, in denen Leistungsberechtigte im Jahr 2022 Wohnraum für Geflüchtete zur Verfügung gestellt haben.
Es schützt Leistungsberechtigte davor, dass ihr humanitäres Engagement durch nachträgliche Kürzungen der Unterkunftskosten „bestraft“ wird.
Zudem stärkt es die Rechte von Klägern gegen fehlerhaft begründete Bescheide der Jobcenter.
Der Beitrag Bürgergeld: Frau hilft ihrem Vater aus der Ukraine und muss um ihre Mietkosten streiten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kein Bürgergeld für Schrottsammeln vom Jobcenter
EU-Ausländer müssen ihre selbstständige Tägigkeit als Schrottsammler für eine Anspruch auf Grundsicherungsleistungen auch tatsächlich mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben.
Haben sie keinen Überblick über ihre Betriebsausgaben und erzielen sie offenbar nur einen Gewinn in Höhe von 35 Euro monatlich, handelt es sich um eine Tätigkeit, die eine „nur völlig untergeordnete, unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung hat“, betonte das Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt in Halle in einem am Montag, 21. September 2026 veröffentlichten Beschluss (Az.: L 2 AS 340/25 B ER). Ein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen bestehe dann nicht.
Die Antragsteller, eine vierköpfige Familie aus Rumänien, wollten per einstweiliger Anordnung erreichen, dass ihnen das Jobcenter von Oktober 2025 bis März 2026 Grundsicherungsleistungen gewährt. Der Vater machte geltend, dass er als Schrottsammler selbstständig tätig sei und sein Gewerbe auch angemeldet habe. Er verfüge über monatliche Einnahmen über 500 Euro.
Das Jobcenter lehnte den Anspruch ab. Die ausgeübte Tätigkeit entspreche nicht den Anforderungen an eine selbstständige Tätigkeit. Er habe seine Betriebsausgaben nicht belegt.
Keine Grundsicherung für Schrottsammeln ohne GewinnerzielungsabsichtDas LSG entschied in seinem Beschluss vom 11. Februar 2026, dass der Antragsteller und seine Familie keinen Anspruch auf Grundsicherungsleistungen haben. Nach den gesetzlichen Bestimmungen sind EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, vom Anspruch auf Grundsicherungsleistungen ausgeschlossen.
Zwar gelte dies nicht, wenn eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Diese müsse aber auch „tatsächlich“ ausgeübt werden, so das LSG. Voraussetzung hierfür sei eine „nachhaltige Tätigkeit mit Absicht der Gewinnerzielung“. „Tätigkeiten, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich in ihrer wirtschaftlichen Bedeutung als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen, müssen außer Betracht bleiben“. Allein die Anmeldung eines Gewerbes reiche nicht.
Im Streitfall übe der Antragsteller keine stabile, kontinuierliche gewerbliche Tätigkeit aus. Eine Gewinnerzielungsabsicht sei bereits schon deshalb fernliegend, weil er keine Betriebsausgaben geltend gemacht hat. Allein vorgelegte Quittungen über einen Schrottverkauf in Höhe von insgesamt 2.644 Euro für den Zeitraum Juni bis November 2025 reichten nicht.
LSG Halle: EU-Ausländer müssen selbstständige Tätigkeit auch ausübenDas Gericht überschlug die Betriebsausgaben und kam zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller lediglich 35 Euro monatlich als Gewinn verbuchen konnte.
„Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht sprechen insbesondere der fehlende Überblick über die Betriebsausgaben und eine Ausübung der Tätigkeit, die – auch wenn nur teilsweis – aus einem planlosen Herumfahren zur Schrottsuche besteht, so dass ein erfolgreiches Sammeln von Altmetall völlig zufalls- und glücksabhängig ist“, heißt es in dem Beschluss.
Da damit dem Antragsteller kein Anspruch auf Grundsicherungsleistungen zustehe, könne auch seine Familie daraus keinen abgeleiteten Anspruch geltend machen. fle
Der Beitrag Kein Bürgergeld für Schrottsammeln vom Jobcenter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Orhan: Das JITEM-Verfahren von Kızıltepe ist ein Beispiel für Straflosigkeit
Die Festnahme des pensionierten Gendarmerieobersts Hasan Atilla Uğur hat die Debatte über die unaufgearbeiteten staatlichen Verbrechen der 1990er Jahre in Kurdistan erneut auf die Tagesordnung gebracht. Uğur wurde im Zuge neuer Ermittlungen zum Tod des ehemaligen Geheimdienstlers Kaşif Kozinoğlu festgenommen. Sein Name steht zugleich für eines der Verfahren, in denen Angehörige des türkischen Sicherheitsapparats wegen Verschleppungen, Folter und außergerichtlicher Hinrichtungen vor Gericht kamen – und straffrei blieben.
Im sogenannten JITEM-Verfahren von Kızıltepe ging es um das Verschwindenlassen von 22 kurdischen Zivilisten in Qoser (tr. Kızıltepe) bei Mêrdîn (Mardin) zwischen 1992 und 1996. Hasan Atilla Uğur, Stabsoffizier Eşref Hatipoğlu, Gendarmerie-Kompanieführer Ahmet Boncuk und Unteroffizier Ünal Alkan wurden wegen des Vorwurfs der Gründung einer bewaffneten Organisation, Entführung, Folter und Mord angeklagt. Auch gegen fünf Dorfschützer wurde Anklage erhoben. Das 2015 eröffnete und aus Mêrdîn nach Ankara verlegte Verfahren wurde nach insgesamt 17 Verhandlungstagen im September 2019 wegen Verjährung eingestellt.
Dass Uğur nun Jahre später wegen eines anderen Vorgangs erneut ins Visier der Justiz geraten ist, wirft deshalb eine grundsätzliche Frage auf: Beginnt eine tatsächliche Auseinandersetzung mit den staatlichen Verbrechen der Vergangenheit oder handelt es sich um eine neue Abrechnung innerhalb des Staatsapparats?
Für die Rechtsanwältin Berivan Orhan, Ko-Vorsitzende der Zweigstelle des Vereins freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) in Mêrdîn, ist die Festnahme einzelner früherer Staatsakteure noch kein Zeichen für eine Aufarbeitung. Im Interview spricht sie über das JITEM-Verfahren von Kızıltepe, den Schutz bekannter Verantwortlicher durch das System der Straflosigkeit und die Voraussetzungen für eine wirkliche Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit.
‚In Qoser kann von unbekannten Tätern keine Rede sein‘
Verfahren wegen schwerer Menschenrechtsverletzungen wie der JITEM-Prozess von Kızıltepe endeten mit Straflosigkeit. Wie bewerten Sie vor diesem Hintergrund, dass Personen, die in solchen Verfahren vor Gericht standen, erst Jahre später im Zusammenhang mit anderen Ermittlungen festgenommen werden? Sehen Sie darin eine tatsächliche Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit oder eher eine zeitweilige Abrechnung innerhalb des Staates?
Zunächst einmal kann das JITEM-Verfahren von Kızıltepe nicht als ein Fall bezeichnet werden, bei dem die Täter unbekannt sind. Die Verantwortlichen für die von JITEM in Qoser verübten Morde sind bekannt. Dass die Angeklagten in diesem Verfahren quasi freigesprochen wurden, ist für uns ein deutliches Beispiel dafür, wie im Namen des Staates in Kurdistan begangene Morde durch die Justiz von strafrechtlicher Verantwortung freigestellt wurden.
Dass Verfahren trotz bekannter Täter mit Freisprüchen und Straflosigkeit endeten, zeigt gerade, dass es sich nicht um Verbrechen mit unbekannten Tätern handelt. Vielmehr sind die Verantwortlichen bekannt, wurden jedoch geschützt.
Die heutigen Festnahmen und Ermittlungen als „Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit“ zu betrachten, wäre angesichts dieser Realität äußerst optimistisch. Wir sehen die gegenwärtige Entwicklung vielmehr als Ausdruck veränderter Kräfteverhältnisse innerhalb des Staates sowie von Auseinandersetzungen zwischen unterschiedlichen Machtzentren und zeitweiligen politischen und bürokratischen Abrechnungen.
‚Wahrheitssuche setzt eine institutionelle und unabhängige Justiz voraus‘
Der Justizminister sagt, Verbrechen mit unbekannten Tätern sollten aufgeklärt werden. Dem stehen Verjährungsentscheidungen und jahrelange JITEM-Verfahren gegenüber, die mit Freisprüchen endeten. Inwieweit lässt sich die bisherige Justizpraxis mit solchen Ankündigungen vereinbaren? Können diese Verbrechen überhaupt aufgeklärt werden, solange die strukturelle Straflosigkeit fortbesteht?
Damit überhaupt von einer wirklichen Suche nach Wahrheit gesprochen werden kann, braucht es eine unabhängige Justiz, die sich an universellen Menschenrechtsnormen orientiert und eine ernsthafte und institutionelle Auseinandersetzung mit der Vergangenheit zum Ziel hat. Was wir heute erleben, deutet jedoch weniger auf einen solchen Willen zur Gerechtigkeit hin als auf einen Prozess der Ausschaltung oder Abrechnung, der durch Verschiebungen zwischen unterschiedlichen Machtzentren und Blöcken innerhalb des Staates sowie durch veränderte politische und bürokratische Kräfteverhältnisse ausgelöst wird.
Die Strukturen, die diesen Personen und Mechanismen früher Schutz boten, mögen infolge veränderter Kräfteverhältnisse heute verschwunden sein oder eine andere Form angenommen haben. Das ändert jedoch nichts am strukturellen Problem der Straflosigkeit für die schweren Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit.
Dass heute einzelne Personen festgenommen oder gegen sie Ermittlungen eingeleitet werden, bedeutet daher noch lange nicht, dass die damaligen Verbrechen aufgeklärt werden. Die Suche nach Wahrheit und Gerechtigkeit erfordert ein institutionelles und unabhängiges Justizverfahren, das nicht von persönlichen oder zeitweiligen politischen Abrechnungen abhängig ist.
‚Das eigentliche Problem ist das System, das Gerechtigkeit jahrelang blockiert hat‘
Können die aktuellen Entwicklungen dennoch eine neue Möglichkeit eröffnen, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und eine gesellschaftliche Erinnerung aufzubauen? Oder drohen den Familien der Opfer und Menschenrechtsverteidiger:innen vielmehr eine weitere Kette der Straflosigkeit und neue Enttäuschungen?
Unter den gegenwärtigen Bedingungen sehen wir in diesen Entwicklungen keine dauerhafte Öffnung für Wahrheit und Aufarbeitung im Sinne der Familien der Opfer und der Menschenrechtsverteidiger:innen. Vielmehr besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass sich der Kreislauf aus Enttäuschung und Straflosigkeit fortsetzt. Denn das grundlegende Problem besteht nicht darin, ob einzelne Personen festgenommen werden. Das eigentliche Problem ist das System selbst, das bei schweren Menschenrechtsverletzungen mit bekannten Tätern die Herstellung von Gerechtigkeit über Jahre blockiert hat.
Auch wenn die heutigen Operationen den Eindruck einer „Bereinigung“ oder „Abrechnung“ erwecken, lösen sie das strukturelle Problem der Straflosigkeit nicht. Im Gegenteil: Sie verstärken den Eindruck, dass das Recht zum Instrument wechselnder Macht- und Herrschaftskämpfe gemacht wird.
Eine wirkliche Auseinandersetzung mit der Vergangenheit erfordert einen unabhängigen Rechtsmechanismus, der die Rechte der Opfer und ihrer Angehörigen ins Zentrum stellt und wirksame Ermittlungen und Strafverfahren führt – unabhängig davon, wer die Verantwortlichen sind, welche Position sie innehaben oder mit welchem Machtzentrum sie zu welcher Zeit verbunden waren. Nur ein solcher Ansatz kann tatsächlich dazu beitragen, die schweren Menschenrechtsverletzungen der Vergangenheit aufzuklären, eine gesellschaftliche Erinnerung aufzubauen und den Kreislauf der Straflosigkeit zu durchbrechen.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-13814 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-51485 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52381 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52780
Greetings to the participants in the ceremony marking Yury Luzhkov’s 90th birth anniversary
Vladimir Putin sent greetings to the participants in the memorial event marking the 90th anniversary of Yury Luzhkov’s birth.