Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schulden: Neue Pfändungsgrenze gilt nicht immer automatisch
Seit dem 1. Juli 2026 gelten höhere Pfändungsfreigrenzen. Auf einem Pfändungsschutzkonto sind nun grundsätzlich 1.590 Euro im Monat vor dem Zugriff der Gläubiger geschützt.
Bei gewöhnlichen Lohn- und Kontopfändungen werden die neuen Beträge normalerweise automatisch berücksichtigt. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn ein Gericht oder die Vollstreckungsstelle eines öffentlichen Gläubigers den unpfändbaren Betrag zuvor individuell festgelegt hat.
Ein solcher Beschluss oder Bescheid wird durch die jährliche Erhöhung nicht zwangsläufig ersetzt. Betroffene müssen deshalb selbst eine Anpassung beantragen, bevor weiteres Geld an den Gläubiger fließt.
Der gesetzliche Grundbetrag steigt auf 1.587,40 EuroNach der seit dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung beträgt der unpfändbare Grundbetrag nach § 850c ZPO monatlich 1.587,40 Euro. Zuvor waren es 1.555 Euro.
Bei einer gewöhnlichen Lohnpfändung bleibt nach der amtlichen Tabelle ein Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar. Ab einem Nettolohn von 1.590 Euro können ohne Unterhaltspflichten bereits 1,82 Euro gepfändet werden.
Die verbreitete Aussage, dass seit Juli 1.590 Euro geschützt seien, trifft daher vor allem auf das Pfändungsschutzkonto zu. Bei der Lohnpfändung wird der pfändbare Anteil anhand der gesetzlichen Tabelle berechnet.
Warum auf dem P-Konto genau 1.590 Euro geschützt sindFür das Pfändungsschutzkonto sieht § 899 ZPO eine Aufrundung auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag vor. Aus dem gesetzlichen Betrag von 1.587,40 Euro wird deshalb ein automatischer P-Konto-Freibetrag von 1.590 Euro.
Innerhalb dieses Betrags kann der Kontoinhaber grundsätzlich über sein Guthaben verfügen. Die Bank darf das geschützte Guthaben nicht aufgrund einer gewöhnlichen Kontopfändung an den Gläubiger auszahlen.
Nicht verbrauchtes geschütztes Guthaben kann grundsätzlich in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Betroffene müssen dennoch darauf achten, wann die jeweiligen Zahlungseingänge erfolgt sind und wann die Übertragungsfristen enden.
Wann die Erhöhung automatisch berücksichtigt wirdBei einer gewöhnlichen Lohnpfändung muss der Arbeitgeber seit Juli die neue Pfändungstabelle verwenden. Das gilt grundsätzlich auch für Pfändungen und Lohnabtretungen, die bereits seit längerer Zeit bestehen.
Banken müssen den automatischen Grundfreibetrag eines P-Kontos ebenfalls auf 1.590 Euro umstellen. Allein wegen der jährlichen Erhöhung ist normalerweise weder ein Antrag noch eine neue P-Konto-Bescheinigung erforderlich.
Trotzdem sollten Schuldner ihre Lohnabrechnung und die Freibetragsanzeige ihrer Bank prüfen. Fehler bei der technischen Umstellung oder bei der Berechnung sind nicht ausgeschlossen.
Individuelle Festsetzungen bilden die gefährliche AusnahmeDie automatische Erhöhung greift nicht ohne Weiteres, wenn der unpfändbare Betrag in einem gerichtlichen Beschluss als konkrete Summe ausgewiesen ist. Solange der Beschluss nicht geändert wurde, müssen Bank oder Arbeitgeber häufig weiterhin den dort genannten Betrag beachten.
Individuelle Festsetzungen kommen beispielsweise bei besonderen Belastungen, hohen notwendigen Ausgaben oder abweichenden Entscheidungen über das P-Konto vor. Auch bei Unterhaltspfändungen können andere Beträge als die allgemeinen Freibeträge gelten.
Entsprechendes gilt bei Entscheidungen von Vollstreckungsstellen öffentlicher Gläubiger. Dazu können etwa Finanzämter, Hauptzollämter, Stadtkassen, Gemeinden oder Sozialversicherungsträger gehören.
Warum die Bank den alten Betrag nicht selbst erhöhen darfEine Bank darf einen gerichtlichen Beschluss grundsätzlich nicht eigenständig umschreiben. Enthält die Entscheidung einen festen Betrag, bleibt dieser so lange verbindlich, bis das Gericht oder die zuständige Behörde eine Änderung vorgenommen hat.
Das kann dazu führen, dass die Bank trotz des neuen Grundfreibetrags weiterhin nur den niedrigeren Betrag freigibt. Dasselbe Problem kann bei einem Arbeitgeber auftreten, der aufgrund einer besonderen gerichtlichen Anordnung einen festgelegten Betrag abführt.
Die Bank oder der Arbeitgeber handelt dabei nicht zwingend fehlerhaft. Beide müssen zunächst die ihnen vorliegende vollstreckungsrechtliche Entscheidung beachten.
Ausgangslage Schutz seit Juli 2026 Anpassung erforderlich Gewöhnliches P-Konto ohne Sonderbeschluss 1.590 Euro Grundsätzlich automatisch durch die Bank Gewöhnliche Lohnpfändung Bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar Neue Tabelle ist automatisch anzuwenden Gericht hat einen festen Betrag bestimmt Betrag aus dem bisherigen Beschluss Änderungsantrag beim Vollstreckungsgericht Öffentlicher Gläubiger hat einen festen Betrag bestimmt Betrag aus dem bisherigen Bescheid Antrag bei der zuständigen Vollstreckungsstelle Zusätzlicher Schutz wegen Unterhalt oder besonderer Leistungen Mehr als 1.590 Euro möglich Bescheinigung oder Antrag kann notwendig sein Ein fester Betrag im Beschluss ist ein WarnsignalSchuldner sollten ihren Pfändungs- und Überweisungsbeschluss genau lesen. Wird dort lediglich auf die jeweils geltende Pfändungstabelle verwiesen, spricht dies regelmäßig dafür, dass die neuen Werte ohne weiteren Antrag berücksichtigt werden.
Steht im Beschluss dagegen ein fester Eurobetrag, ist besondere Vorsicht geboten. Formulierungen wie „Dem Schuldner sind monatlich 1.560 Euro zu belassen“ deuten darauf hin, dass die Erhöhung nicht automatisch erfolgt.
Auch ältere Entscheidungen zum P-Konto sollten überprüft werden. Das gilt besonders dann, wenn der Schutzbetrag wegen besonderer Ausgaben oder aufgrund einer abweichenden Berechnung festgesetzt wurde.
Der Antrag muss an die richtige Stelle gehenWurde der Betrag durch ein Vollstreckungsgericht festgesetzt, muss der Änderungsantrag grundsätzlich an dieses Gericht gerichtet werden. Das Aktenzeichen des bisherigen Verfahrens sollte angegeben werden.
Stammt die Festsetzung von einem öffentlichen Gläubiger, ist dessen Vollstreckungsstelle zuständig. Eine einfache Beschwerde bei der Bank ersetzt den erforderlichen Antrag nicht.
In dem Schreiben sollte auf die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Pfändungsfreigrenzen hingewiesen werden. Zugleich sollte die Anpassung des bisherigen Betrags zum frühestmöglichen Zeitpunkt verlangt werden.
Diese Nachweise erleichtern die BearbeitungDem Antrag sollte möglichst eine Kopie des bisherigen Beschlusses oder Bescheids beigefügt werden. Aktuelle Einkommensnachweise und Kontoauszüge können zeigen, wie sich die unveränderte Festsetzung finanziell auswirkt.
Wer einen höheren Schutz wegen Unterhaltspflichten, hoher notwendiger Ausgaben oder krankheitsbedingter Kosten benötigt, sollte auch diese Belastungen belegen. Geeignet können beispielsweise Unterhaltsnachweise, Mietunterlagen, ärztliche Bescheinigungen oder Rechnungen sein.
Ist eine Auszahlung an den Gläubiger unmittelbar zu erwarten, sollte zusätzlich geprüft werden, ob eine vorläufige Entscheidung beantragt werden kann. Anerkannte Schuldnerberatungsstellen oder entsprechend tätige Rechtsanwälte können bei der Formulierung helfen.
Bereits abgeführtes Geld lässt sich nicht immer zurückholenBesonders problematisch wird die verspätete Anpassung, wenn die Bank oder der Arbeitgeber bereits Geld an den Gläubiger überwiesen hat. Eine nachträgliche Änderung führt nicht automatisch dazu, dass frühere Auszahlungen rückgängig gemacht werden.
War der alte individuell festgesetzte Betrag im Zeitpunkt der Auszahlung noch gültig, kann die Abführung rechtmäßig gewesen sein. Ein Rückzahlungsanspruch besteht dann möglicherweise nicht.
Anders kann es aussehen, wenn lediglich die gesetzliche Pfändungstabelle falsch angewendet wurde. Hat ein Arbeitgeber trotz automatischer Geltung weiterhin nach den alten Werten gerechnet, kann der Schuldner unter Umständen eine Korrektur und Nachzahlung verlangen.
Auch die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass individuell festgesetzte Beträge möglichst schnell angepasst werden sollten. Solange die alte Entscheidung besteht, können zu hohe Abführungen häufig nicht ohne Weiteres zurückgefordert werden.
Unterhaltspflichten erhöhen den geschützten BetragDie 1.590 Euro sind lediglich der automatische Grundschutz des P-Kontos. Wer einer oder mehreren Personen gesetzlichen Unterhalt gewährt, kann einen höheren Freibetrag beanspruchen.
Seit Juli 2026 beträgt der Erhöhungsbetrag für die erste unterhaltsberechtigte Person 597,42 Euro. Für die zweite bis fünfte Person kommen jeweils 332,83 Euro hinzu.
Auf dem P-Konto muss die Unterhaltspflicht in der Regel durch eine Bescheinigung nachgewiesen werden. Eine solche Bescheinigung können unter anderem anerkannte Schuldnerberatungsstellen, Arbeitgeber, Familienkassen, Sozialleistungsträger, Rechtsanwälte oder Steuerberater ausstellen.
Auch Kindergeld, bestimmte einmalige Sozialleistungen, Nachzahlungen und Leistungen zum Ausgleich gesundheitlicher Schäden können zusätzlich geschützt werden. Ohne den erforderlichen Nachweis sieht die Bank häufig nur den automatischen Grundfreibetrag.
Was Schuldner jetzt kontrollieren solltenBetroffene sollten zunächst feststellen, ob ihre Pfändung ausschließlich nach der gesetzlichen Tabelle berechnet wird oder ob eine besondere Entscheidung vorliegt. Aufschluss geben der Pfändungsbeschluss, gerichtliche Ergänzungsbeschlüsse und Bescheide öffentlicher Vollstreckungsstellen.
Danach sollte die erste Lohnabrechnung nach dem 1. Juli 2026 mit der neuen Pfändungstabelle verglichen werden. Beim P-Konto ist zu prüfen, welcher Freibetrag im Onlinebanking oder auf dem Kontoauszug angezeigt wird.
Wer weiterhin nur den früheren Betrag nutzen kann, sollte unverzüglich schriftlich reagieren. Je länger die alte Festsetzung angewendet wird, desto größer kann der finanzielle Verlust werden.
Häufige Fragen zur neuen Pfändungsgrenze 1. Sind seit Juli 2026 immer 1.590 Euro geschützt?Auf einem gewöhnlichen P-Konto beträgt der automatische Grundfreibetrag 1.590 Euro. Bei der Lohnpfändung liegt der gesetzliche Grundbetrag bei 1.587,40 Euro, wobei nach der Tabelle ein Nettoeinkommen bis 1.589,99 Euro vollständig unpfändbar bleibt.
2. Muss die Bank den P-Konto-Freibetrag automatisch erhöhen?Bei einem P-Konto ohne abweichende Festsetzung muss die Bank den gesetzlichen Grundfreibetrag grundsätzlich automatisch anpassen. Liegt ein individuell bezifferter Gerichts- oder Behördenbeschluss vor, kann weiterhin der alte Betrag gelten.
3. Woran erkenne ich eine individuelle Festsetzung?Eine individuelle Festsetzung liegt häufig vor, wenn ein Gericht oder eine Vollstreckungsbehörde in einem Beschluss einen konkreten monatlichen Eurobetrag nennt. Ein bloßer Verweis auf die jeweils geltende Pfändungstabelle spricht dagegen eher für eine automatische Anpassung.
4. Wo muss die Erhöhung beantragt werden?Hat ein Vollstreckungsgericht den Betrag festgesetzt, muss der Antrag grundsätzlich dort gestellt werden. Bei einer Entscheidung eines öffentlichen Gläubigers ist dessen Vollstreckungsstelle zuständig.
5. Kann bereits an den Gläubiger gezahltes Geld zurückgefordert werden?Das ist nicht sicher. War der alte individuelle Beschluss bei der Auszahlung noch wirksam, kann die Zahlung rechtmäßig gewesen sein; bei einer fehlerhaften Anwendung der gesetzlichen Tabelle kann dagegen ein Anspruch auf Korrektur bestehen.
6. Ist wegen der Erhöhung eine neue P-Konto-Bescheinigung erforderlich?Nur wegen der neuen gesetzlichen Beträge ist normalerweise keine neue Bescheinigung notwendig. Haben sich Unterhaltspflichten, Sozialleistungen oder andere geschützte Zahlungseingänge verändert, kann eine aktualisierte Bescheinigung erforderlich sein.
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Schwerbehinderung: Amt verweigert Kosten trotz gewonnenem GdB-Widerspruch – Gericht greift ein
Wer einen GdB-Widerspruch vollständig gewinnt, soll nicht auf den notwendigen Kosten des Verfahrens sitzenbleiben. Das Sozialgericht Berlin hat deshalb eine Behörde zur Kostenerstattung verurteilt, obwohl die Betroffene den von ihr verlangten Nachweis erst während des Widerspruchsverfahrens vorgelegt hatte.
Die Behörde hatte zuvor nicht verständlich erklärt, dass sie gerade eine Bescheinigung des Finanzamts erwartete. Diesen eigenen Fehler durfte sie der Betroffenen später nicht als versäumte Mitwirkung anlasten (SG Berlin, Urteil vom 7. November 2025, Az. S 44 SB 690/24).
Wichtig ist: Erstattet werden nur die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen. Das Amt muss daher nicht ungeprüft jede Rechnung und jede sonstige Ausgabe bezahlen.
Versorgungsamt erkannte die Rückwirkung erst im Widerspruchsverfahren anDie 1946 geborene Klägerin beantragte im März 2023 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung. Sie wollte den GdB rückwirkend ab 2018 anerkannt haben, weil ihr dadurch steuerliche Vorteile entstehen konnten.
Das Amt forderte sie auf, ihr besonderes Interesse an der Rückwirkung zu begründen und ein beigefügtes Formular von der „jeweiligen Institution“ ausfüllen zu lassen. Die Frau reichte daraufhin eine unterschriebene und gestempelte Bescheinigung ihres Steuerberaters ein.
Im Oktober 2023 stellte die Behörde einen GdB von 50 fest, allerdings erst ab dem Tag der Antragstellung. Die beantragte Rückwirkung lehnte sie ohne Begründung ab.
Gegen diese zeitliche Begrenzung legte die Frau durch ihren Bevollmächtigten Widerspruch ein. Wie Betroffene einen zu niedrigen oder abgelehnten GdB-Bescheid angreifen können, erklären wir in einem gesonderten Ratgeber.
Erst nach dem Widerspruch teilte das Amt mit, dass die Bescheinigung des Steuerberaters nicht genüge. Es verlangte nun ausdrücklich eine Bestätigung des Finanzamts, die die Klägerin kurze Zeit später einreichte.
Daraufhin stellte die Behörde den GdB von 50 rückwirkend ab dem 1. Januar 2018 fest. Die Kosten des Widerspruchs wollte sie dennoch nicht tragen, weil die Finanzamtsbescheinigung erst während dieses Verfahrens eingegangen war.
Das Sozialgericht Berlin änderte die Kostenentscheidung. Nach dem Urteil vom 7. November 2025 muss das Land Berlin die notwendigen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens dem Grunde nach erstatten.
Warum der Widerspruch vollständig erfolgreich warNach § 63 Absatz 1 Satz 1 SGB X sind die notwendigen Aufwendungen zu erstatten, soweit ein Widerspruch erfolgreich ist. Dafür wird zunächst verglichen, was die betroffene Person verlangte und was sie am Ende des Widerspruchsverfahrens erhielt.
Die Klägerin wollte ausschließlich erreichen, dass ihr GdB von 50 bereits ab 2018 festgestellt wird. Genau diesem Begehren entsprach das Amt im Widerspruchsbescheid.
Es kam nicht darauf an, ob die Behörde der Argumentation der Klägerin folgte oder aus welchen Gründen sie ihre Entscheidung änderte. Diese formale Betrachtung entspricht der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, Az. B 9 SB 4/19 R.
Wann ein günstiger Bescheid trotzdem keine Kostenerstattung auslöstEin zeitlicher Zusammenhang zwischen Widerspruch und späterer Änderung des Bescheids genügt nicht in jedem Fall. Die günstige Entscheidung muss auch rechtlich mit dem Widerspruch verbunden sein.
Eine Erstattung kann ausscheiden, wenn Betroffene eine zuvor pflichtwidrig unterlassene Mitwirkung erst während des Widerspruchsverfahrens nachholen. Dann kann nicht der Widerspruch gegen den früheren Bescheid, sondern erst der verspätet vorgelegte Nachweis die Änderung ermöglicht haben.
Auf diese Ausnahme berief sich das Berliner Amt. Das Gericht sah jedoch keine versäumte Mitwirkung, weil die Behörde vor Erlass des ersten Bescheids nicht klar mitgeteilt hatte, welche Unterlage sie erwartete.
„Jeweilige Institution“ bedeutete nicht eindeutig FinanzamtWeder im Schreiben des Amts noch in den beigefügten Formularen wurde das Finanzamt als verlangter Aussteller genannt. Die Formulierung „jeweilige Institution“ war nach Ansicht des Gerichts auch nicht so zu verstehen, dass damit ausschließlich eine Behörde gemeint sein konnte.
Nachdem die Klägerin die Bescheinigung des Steuerberaters eingereicht hatte, erklärte das Amt außerdem nicht, warum dieses Dokument aus seiner Sicht unzureichend war. Es forderte sie vor Erlass des Bescheids auch nicht dazu auf, eine Bestätigung des Finanzamts nachzureichen.
Das Gericht äußerte bereits Zweifel daran, ob die Klägerin überhaupt verpflichtet war, gerade eine Finanzamtsbescheinigung vorzulegen. Es ließ diese Frage jedoch offen, weil die Klage auch bei Annahme einer solchen Pflicht erfolgreich war.
Für eine rückwirkende Feststellung muss nach § 152 Absatz 1 Satz 2 SGB IX ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht werden. Dieses kann sich etwa aus möglichen steuerlichen Vorteilen oder aus einem früheren Zugang zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen ergeben.
Zur Glaubhaftmachung kommen nicht ausschließlich amtliche Urkunden in Betracht. Deshalb war die Bescheinigung eines Steuerberaters nicht allein wegen ihres Ausstellers ungeeignet.
Hält das Versorgungsamt einen eingereichten Nachweis nicht für ausreichend, muss es im Verfahren zur rückwirkenden GdB-Feststellung verständlich erklären, was noch fehlt. Betroffene müssen Gelegenheit erhalten, die konkret bezeichnete Unterlage nachzureichen.
Welche Kosten nach § 63 SGB X erstattet werden könnenDer Erstattungsanspruch umfasst nur Aufwendungen, die für den Widerspruch notwendig und angemessen waren. Die Behörde darf deshalb prüfen, ob eine geltend gemachte Ausgabe unmittelbar mit dem Widerspruchsverfahren zusammenhing.
Kostenfrage Folge für die Erstattung Der Widerspruch war vollständig erfolgreich. Die notwendigen Aufwendungen sind grundsätzlich vollständig zu erstatten. Der Widerspruch war nur teilweise erfolgreich. Die Erstattung kann auf den erfolgreichen Teil begrenzt werden. Eine Rechtsanwältin, ein Rechtsanwalt oder ein anderer Bevollmächtigter wurde eingeschaltet. Gebühren und Auslagen werden erstattet, wenn die Hinzuziehung notwendig war. Porto-, Kopier-, Fahrt- oder Nachweiskosten werden verlangt. Sie können erstattungsfähig sein, soweit sie unmittelbar für das Widerspruchsverfahren notwendig und nachgewiesen sind. Ausgaben entstanden durch eigenes Verschulden oder waren nicht erforderlich. Diese Kosten muss die betroffene Person grundsätzlich selbst tragen.Auch bei einem gewonnenen Widerspruch wird daher nicht automatisch jede Anwaltsrechnung in voller Höhe übernommen. Wie Behörden die Höhe anwaltlicher Gebühren prüfen können, zeigt der Beitrag Erfolgreicher Widerspruch heißt nicht automatisch volle Kostenerstattung.
Das SG Berlin entschied zunächst nur, dass das Amt die notwendigen Aufwendungen erstatten muss. Steht diese Zahlungspflicht fest, setzt die Behörde anschließend auf Antrag den genauen Erstattungsbetrag fest.
Rechnungen, Belege und Nachweise über Auslagen sollten deshalb aufbewahrt und mit dem Antrag eingereicht werden. Bei anwaltlicher Vertretung muss zudem entschieden werden, ob die Hinzuziehung des Bevollmächtigten notwendig war.
Eine negative Kostenentscheidung kann gesondert angegriffen werdenEin Widerspruchsbescheid kann bei der GdB-Feststellung günstig und bei den Kosten trotzdem rechtswidrig sein. Betroffene sollten deshalb auch den Abschnitt zur Kostenerstattung genau lesen.
Lehnt die Behörde die Übernahme im Widerspruchsbescheid ab, kann diese Entscheidung isoliert vor dem Sozialgericht angegriffen werden. Im Berliner Fall war dafür kein weiteres Widerspruchsverfahren erforderlich.
Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung läuft regelmäßig eine Klagefrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Hinweise zum Verfahren enthält unser Ratgeber zur Klage vor dem Sozialgericht.
Enthält der Widerspruchsbescheid keine Aussage zu den Kosten, sollten Betroffene zunächst eine schriftliche Kostenentscheidung verlangen. Erkennt die Behörde ihre Zahlungspflicht an, kann anschließend unter Vorlage der Rechnungen und Belege die Festsetzung des konkreten Erstattungsbetrags beantragt werden.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenEine Ablehnung mit dem Hinweis auf angeblich verspätete Unterlagen sollte genau geprüft werden. Hat das Amt vorher nicht klar benannt, welches Dokument noch benötigt wird, kann es die Kosten nicht ohne Weiteres auf die betroffene Person abwälzen.
Aufforderungen, Antworten und eingereichte Unterlagen sollten vollständig aufbewahrt werden. Eine Akteneinsicht im GdB-Verfahren kann außerdem zeigen, ob das Amt eingegangene Nachweise geprüft und fehlende Unterlagen tatsächlich angefordert hat.
Das Urteil betrifft den entschiedenen Einzelfall und bindet andere Gerichte nicht. Seine Begründung stützt sich jedoch auf Vorgaben des Bundessozialgerichts zum Erfolg eines Widerspruchs und zur Verbindung zwischen Widerspruch und günstiger Behördenentscheidung.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Frau beantragt einen GdB von 50 rückwirkend ab 2021, weil sie dadurch steuerliche Vorteile nutzen könnte. Das Versorgungsamt bittet lediglich um einen „geeigneten Nachweis“, lehnt die Rückwirkung nach Vorlage einer Bescheinigung des Steuerberaters aber ab.
Erst nach ihrem Widerspruch verlangt das Amt eine Bestätigung des Finanzamts. Die Frau reicht diese ein und erhält den GdB von 50 wie beantragt ab 2021.
Verweigert das Amt nun die Kostenerstattung wegen der angeblich verspäteten Bescheinigung, spricht das Berliner Urteil gegen diese Begründung. Die Frau kann geltend machen, dass das Amt den gewünschten Nachweis vor dem ersten Bescheid nicht klar bezeichnet hatte.
Fragen und Antworten zur Kostenerstattung Welche Kosten werden nach einem erfolgreichen GdB-Widerspruch erstattet?Erstattet werden die notwendigen und angemessenen Aufwendungen des Widerspruchsverfahrens. Dazu können je nach Fall Anwaltsgebühren, Porto, Kopien, Fahrten oder notwendige Nachweise gehören.
Muss das Amt die Anwaltskosten immer übernehmen?Nein. Gebühren und Auslagen werden erstattet, wenn die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten notwendig war. Die Behörde darf außerdem prüfen, ob die verlangten Gebühren den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.
Darf das Versorgungsamt eine Finanzamtsbescheinigung verlangen?Das SG Berlin hat diese allgemeine Frage offengelassen. Es stellte jedoch klar, dass eine Bescheinigung des Steuerberaters nicht von vornherein ungeeignet ist und das Amt den konkret erwarteten Nachweis verständlich benennen muss.
Was kann ich gegen eine abgelehnte Kostenerstattung tun?Die negative Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid kann gesondert mit einer Klage beim Sozialgericht angegriffen werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte sofort geprüft werden, weil regelmäßig eine einmonatige Klagefrist gilt.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Amt verweigert Kosten trotz gewonnenem GdB-Widerspruch – Gericht greift ein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Meeting with Moscow Region Governor Andrei Vorobyov
The Governor of the Moscow Region briefed the President on the region’s socioeconomic situation.
Geh mit Allah, aber geh: Muslimische Autorin jammert in der „taz“ über das “rassistische Deutschland“ – und will auswandern
Die ultralinke „taz“ hat der britisch-bangladeschischen Muslimin, Schriftstellerin und „Forscherin“ Zara Rahman ein Forum geboten, um in einer ellenlangen Suada die ach so furchtbare Behandlung zu schildern, der Muslime in Deutschland ausgesetzt seien und die sie nun dazu bewogen habe, Deutschland nach 15 Jahren zu verlassen. Seit 2011 lebt Rahman in Berlin-Neukölln, wo sie sich […]
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Met.-Office schweigt über seine eigenen Forschungsergebnisse, die dessen Agenda untergräbt
Paul Homewood
Eingangsbild oben: Das war die Studie, die zu dem Ergebnis kam, dass die Erwärmung im europäischen Sommer in den letzten Jahrzehnten durch geringere Aerosol-Emissionen verursacht wurde. Daraus:
AbstractIm Vergleich zu den Beobachtungen unterschätzen Klimamodelle den jüngsten Anstieg der europäischen Sommertemperaturen, was auf eine Unterschätzung der Trends der quasi-stationären Rossby-Welle (QSW)* über Europa zurückzuführen ist. Dies ist zum Teil auf unvorhersehbare interne Variabilität und zum Teil auf eine Unterschätzung des vorhersagbaren Signals als Reaktion auf externe Antriebe zurückzuführen. Die Analyse eines großen Ensembles historischer Simulationen zeigt, dass Antriebsfaktoren Veränderungen der QSW und der europäischen Sommertemperaturen hervorrufen, die mit den Beobachtungen übereinstimmen, jedoch eine geringere Größenordnung aufweisen, so dass die meisten der beobachteten Veränderungen durch eine Signalanpassung in den Modellen vorhersagbar sind. Die Analyse von Einzel-Antriebsexperimenten zeigt einen wesentlichen Beitrag von Aerosolen ab dem Jahr 1980, als die Verringerung der Sulfataerosolemissionen über Europa mit einer Längsasymmetrie der Temperaturen einherging, welche die atmosphärische Zirkulation veränderte. Diese Ergebnisse unterstreichen erneut die Notwendigkeit, Modellfehler zu berücksichtigen, um vergangene und zukünftige Klimaveränderungen bestmöglich abzuschätzen.
*Nach meinem Verständnis ist es unmöglich, die Konstellation der hemisphärischen Rossby-Wellen zu simulieren. Daher ist dieser Hinweis unverständlich. Es kann aber sein, dass der Autor etwas anderes meint, was sich mir nicht erschließt. A. d. Übers.
Zusammenfassung in einfacher SpracheIn den letzten Jahrzehnten sind die Sommertemperaturen in Europa stärker gestiegen als in anderen Regionen, was mit einem Rückgang der Partikelemissionen einherging. Insbesondere der seit 1980 zu verzeichnende Rückgang der Sulfatemissionen über Europa steht im Zusammenhang mit Veränderungen der atmosphärischen Zirkulation und einer zusätzlichen Erwärmung in Europa. Klimamodelle bilden dieses Verhalten zwar nach, jedoch in einem weitaus geringeren Ausmaß als in den Beobachtungen. Werden die Modellergebnisse korrigiert, um diese Unterschätzung auszugleichen, lässt sich der Anstieg der europäischen Sommertemperaturen weitgehend vorhersagen. Unsere Ergebnisse unterstreichen die Notwendigkeit, Modellfehler bei der Abschätzung vergangener und zukünftiger Klimaveränderungen zu berücksichtigen.
Die Studie steht hier.
Drei der Autoren stammen aus der Abteilung für Geowissenschaften des Barcelona Supercomputing Center. D. M. Smith arbeitet jedoch am Met Office Hadley Centre in Exeter.
Der Artikel wurde erstmals am 30. Juni veröffentlicht und am 16. Juli offiziell in die Ausgabe 13 der GRL aufgenommen. Doch auch Wochen später hat das Met Office noch immer nicht auf seiner Nachrichten-Website, in seinem Blog oder gar in seinem X-Feed darauf hingewiesen.
Ich finde das erstaunlich, angesichts der eigenen Rolle des Met Office an der Studie und der Bedeutung der Ergebnisse der Arbeit.
Die Studie untergräbt natürlich die Theorie des Met Office, dass heiße Sommer, wie der aktuelle, größtenteils das Ergebnis des vom Menschen verursachten Klimawandels sind – womit sie die Verbrennung fossiler Brennstoffe meinen.
Erst vor ein paar Wochen behauptete das Met Office:
Es wird davon ausgegangen, dass während der Hitzewellen im Mai und Juni in England und Wales mehr als 2.700 Menschen an den Folgen der Hitze gestorben sind. Davon starben schätzungsweise 42 % infolge der zusätzlichen Hitze, die durch die vom Menschen verursachte Erwärmung hervorgerufen wurde.
Klimabedingte Hitze: Die Tageshöchsttemperaturen in England und Wales liegen mittlerweile etwa 3–4 °C höher, als sie es ohne den vom Menschen verursachten Klimawandel gewesen wären, was die mit diesen Hitzewellen verbundenen Gesundheitsrisiken erhöht. – Quelle
Man kann die Aerosol-Theorie nun glauben oder nicht, doch diese neue Studie bestätigt, dass der Jetstream der ausschlaggebende Faktor für heiße Sommer hier in Großbritannien ist – und nicht die Treibhausgas-Emissionen.
Vielleicht wird das Met Office nun seine eigenen Forschungsergebnisse anerkennen?
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Met.-Office schweigt über seine eigenen Forschungsergebnisse, die dessen Agenda untergräbt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Rentenerhöhung 2027: Höhe noch offen, aber welche Rentner leer ausgehen, steht schon fest
Die gesetzlichen Renten sollen auch 2027 steigen. Wie hoch die Anpassung tatsächlich ausfällt, lässt sich im Sommer 2026 jedoch noch nicht verbindlich sagen, weil wichtige Lohndaten erst später feststehen.
Eine erste Orientierung liefert die Frühjahrsfinanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung. Darin wird für den 1. Juli 2027 derzeit eine Rentenerhöhung von 4,4 Prozent angenommen. Dabei handelt es sich ausdrücklich um eine Vorausberechnung und nicht um einen bereits beschlossenen Anpassungssatz.
Unabhängig von der endgültigen Höhe lässt sich schon jetzt erkennen, welche Rentner von der Erhöhung wenig oder gar nichts haben werden. Betroffen sind vor allem Menschen mit ergänzender Grundsicherung, Renten mit einem geschützten und deshalb vorübergehend eingefrorenen Zahlbetrag sowie Personen, die ausschließlich eine private oder betriebliche Altersversorgung beziehen.
Deutsche Rentenversicherung rechnet derzeit mit 4,4 ProzentNach der Frühjahrsfinanzschätzung könnte die Rentenanpassung 2027 stärker ausfallen als zunächst erwartet. Die Berechnung geht von steigenden Bruttolöhnen und -gehältern sowie einem weiterhin bei 48 Prozent gehaltenen Rentenniveau aus.
Der aktuelle Rentenwert beträgt seit Juli 2026 insgesamt 42,52 Euro. Bei einer Erhöhung um 4,4 Prozent würde er rechnerisch auf etwa 44,39 Euro steigen. Die Deutsche Rentenversicherung hatte die Renten zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent angehoben.
Für unterschiedliche Bruttorenten ergäben sich bei einer angenommenen Anpassung um 4,4 Prozent folgende Beträge:
Bisherige monatliche Bruttorente Rechnerisches Plus Neue Bruttorente 800 Euro 35,20 Euro 835,20 Euro 1.000 Euro 44,00 Euro 1.044,00 Euro 1.200 Euro 52,80 Euro 1.252,80 Euro 1.500 Euro 66,00 Euro 1.566,00 Euro 1.800 Euro 79,20 Euro 1.879,20 Euro 2.000 Euro 88,00 Euro 2.088,00 EuroDie Tabelle zeigt lediglich eine Modellrechnung. Der tatsächliche Prozentsatz und der neue Rentenwert werden erst 2027 festgelegt.
Die endgültige Entscheidung fällt erst im Frühjahr 2027Die jährliche Rentenanpassung erfolgt grundsätzlich zum 1. Juli. Die Bundesregierung legt den neuen aktuellen Rentenwert durch eine Verordnung fest, der anschließend der Bundesrat zustimmen muss.
Bis einschließlich 2031 wird die Anpassung so berechnet, dass das Rentenniveau von 48 Prozent eingehalten wird. In dieser Zeit folgt die Rentenentwicklung vor allem den Löhnen und der Veränderung der Sozialabgaben auf Löhne und Renten. Die früher verwendeten Dämpfungsfaktoren werden während dieses Zeitraums nicht angewendet.
Erst wenn die notwendigen Lohn- und Sozialversicherungsdaten vorliegen, kann die genaue Erhöhung berechnet werden. Änderungen bei der Beschäftigung, der Lohnentwicklung oder den Sozialabgaben können die bisherige Prognose deshalb noch nach oben oder unten verändern.
Nicht jede Altersversorgung wird um denselben Prozentsatz erhöhtDie angekündigte Rentenerhöhung betrifft Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu gehören insbesondere gesetzliche Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Witwen- und Witwerrenten sowie Waisenrenten.
Wer ausschließlich eine private Rentenversicherung, eine Betriebsrente oder Leistungen aus einem berufsständischen Versorgungswerk erhält, bekommt nicht automatisch dieselbe Erhöhung. Dort gelten die jeweiligen Verträge, Satzungen oder gesetzlichen Anpassungsvorschriften des Versorgungssystems.
Auch innerhalb einer gesetzlichen Rente müssen nicht sämtliche Bestandteile steigen. Angepasst werden vor allem die Rententeile, die über Entgeltpunkte und den aktuellen Rentenwert berechnet werden. Statische Zusatzleistungen können von der allgemeinen Anpassung ausgenommen bleiben.
Grundsicherung kann die Rentenerhöhung wieder aufzehrenBesonders deutlich zeigt sich das Problem bei Rentnerinnen und Rentnern, die zusätzlich Grundsicherung im Alter beziehen. Die gesetzliche Rente gilt bei der Berechnung der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen.
Steigt die anrechenbare Rente, sinkt deshalb normalerweise der ergänzende Anspruch gegenüber dem Sozialamt. Die Bruttorente wird zwar erhöht, der verfügbare Gesamtbetrag aus Rente und Grundsicherung bleibt jedoch häufig nahezu unverändert. Die Einkommensanrechnung ergibt sich aus den Regelungen des SGB XII.
Vollständig angerechnet wird dabei nicht zwingend der Bruttomehrbetrag. Zu berücksichtigen sind unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche gesetzliche Freibeträge.
Trotzdem steht bei vielen Betroffenen bereits fest, dass die Anpassung keinen zusätzlichen finanziellen Spielraum schafft. Das Sozialamt zahlt lediglich einen entsprechend geringeren Aufstockungsbetrag.
Der Freibetrag für lange Versicherungszeiten kann einen Teil schützenEine wichtige Ausnahme gilt für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Bei ihnen bleibt ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung unberücksichtigt.
Der Freibetrag setzt sich aus 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags zusammen. Er ist auf 50 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe 1 begrenzt. Ein tatsächlicher Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag ist für diesen Freibetrag nicht erforderlich.
Solange die Erhöhung den noch nicht ausgeschöpften Freibetrag vergrößert, kann ein Teil des Rentenplus bei der betroffenen Person verbleiben. Ist der Höchstbetrag bereits erreicht, wird eine weitere Rentenerhöhung regelmäßig wieder als Einkommen angerechnet.
Deshalb darf nicht pauschal behauptet werden, jeder Rentner mit Grundsicherung gehe vollständig leer aus. Entscheidend sind die Versicherungszeiten, die Höhe der Rente und die bisherige Berechnung des Sozialamtes.
Auch beim Wohngeld kann sich die Erhöhung auswirkenEine höhere Rente kann außerdem die Berechnung des Wohngeldes verändern. Anders als bei der Grundsicherung wird das Rentenplus jedoch nicht in jedem Fall sofort und Euro für Euro von der Leistung abgezogen.
Die Wirkung hängt von der Haushaltsgröße, der Miete, dem Gesamteinkommen und dem jeweiligen Bewilligungszeitraum ab. Im ungünstigen Fall kann das Wohngeld bei einer Neuberechnung sinken oder vollständig entfallen.
Auch beim Wohngeld existiert ein Freibetrag für Personen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten. Dadurch wird ein Teil der gesetzlichen Rente bei der Einkommensermittlung nicht berücksichtigt.
Wohngeldbezieher sollten deshalb nicht nur den Rentenanpassungsbescheid prüfen. Ebenso wichtig ist der spätere Wohngeldbescheid, da eine fehlerhafte oder fehlende Berücksichtigung von Freibeträgen den Anspruch deutlich verringern kann.
Eingefrorene Renten steigen nicht sofort mitEine weitere betroffene Gruppe sind Rentner mit einer sogenannten Aussparung. Sie kann vorkommen, wenn eine Rente in der Vergangenheit fehlerhaft zu hoch berechnet wurde, die Behörde den bisherigen Zahlbetrag wegen Vertrauens- oder Besitzschutzes aber nicht zurückfordern oder sofort absenken darf.
Der bisherige Zahlbetrag wird dann vorübergehend weitergezahlt. Die gesetzlich richtig berechnete Rente wird zwar bei jeder Anpassung rechnerisch erhöht, die Auszahlung steigt jedoch erst wieder, wenn der korrekte Betrag den geschützten bisherigen Zahlbetrag übersteigt.
Die Deutsche Rentenversicherung bezeichnet dieses Verfahren als Besitzschutz des Zahlbetrags oder Aussparung. Betroffene können deshalb trotz einer allgemeinen Rentenerhöhung über mehrere Jahre denselben Betrag erhalten.
Ein Hinweis auf eine Aussparung befindet sich normalerweise im Rentenbescheid oder in einem späteren Änderungsbescheid. Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, sollte sich erläutern lassen, wie hoch der korrekt fortgeschriebene Rentenbetrag inzwischen ist.
Beiträge und Steuern verkleinern das ausgezahlte PlusBei den meisten gesetzlich krankenversicherten Rentnern bleibt trotz der Abzüge ein finanzieller Zuwachs. Der Nettobetrag fällt allerdings niedriger aus als die in den Schlagzeilen genannte prozentuale Bruttoerhöhung.
Mit der höheren Rente steigen auch die darauf berechneten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Die Rentenanpassung wird zwar unter Berücksichtigung der Sozialabgaben ermittelt, der persönliche Zahlbetrag hängt jedoch von den individuellen Beitragssätzen und Versicherungsverhältnissen ab.
Zusätzlich kann eine höhere Jahresrente steuerliche Folgen haben. Einige Rentner überschreiten durch die Anpassung erstmals den steuerlichen Grundfreibetrag, während bei anderen lediglich die bereits vorhandene Steuerlast steigt.
Das bedeutet nicht zwangsläufig, dass diese Personen vollständig leer ausgehen. Das Plus kann aber erheblich kleiner sein, als es die Erhöhung der Bruttorente erwarten lässt.
Witwen- und Witwerrenten müssen gesondert betrachtet werdenAuch Hinterbliebenenrentner erhalten grundsätzlich die allgemeine Rentenanpassung. Eigenes Einkommen kann jedoch auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet werden, wenn es den geltenden Freibetrag übersteigt.
Die Freibeträge bei der Einkommensanrechnung werden regelmäßig angepasst. Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro und erhöht sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind.
Ob die Erhöhung der Hinterbliebenenrente vollständig ausgezahlt wird, hängt daher von der persönlichen Einkommenssituation ab. Eine allgemeine Aussage, wonach Witwen oder Witwer leer ausgehen, wäre nicht richtig.
Bei diesen Gruppen kommt die Erhöhung nicht oder kaum an Betroffene Gruppe Voraussichtliche Wirkung der Anpassung 2027 Rentner mit aufstockender Grundsicherung ohne nutzbaren Freibetrag Die höhere anrechenbare Rente senkt die Grundsicherung häufig um einen ähnlichen Betrag Rentner mit bereits ausgeschöpftem Grundrentenfreibetrag Das zusätzliche Renteneinkommen kann weitgehend angerechnet werden Rentner mit einer Aussparung Der ausgezahlte Rentenbetrag bleibt bestehen, bis die korrekt berechnete Rente den geschützten Betrag erreicht Personen mit ausschließlich privater oder betrieblicher Altersversorgung Kein Anspruch auf die gesetzliche Rentenerhöhung von voraussichtlich 4,4 Prozent Bezieher statischer Zusatzleistungen Nur die über Entgeltpunkte berechneten Rententeile werden angepasst Wohngeldbezieher Eine höhere Rente kann den späteren Wohngeldanspruch mindern Rentner mit höheren Beiträgen oder Steuerpflicht Das Nettoplus fällt geringer aus als die Bruttoerhöhung Renten- und Sozialleistungsbescheide sollten gemeinsam geprüft werdenFür die tatsächliche Wirkung der Rentenerhöhung reicht ein Blick auf den Rentenanpassungsbescheid nicht aus. Wer Grundsicherung, Sozialhilfe oder Wohngeld erhält, muss zusätzlich prüfen, wie die höhere Rente dort berücksichtigt wurde.
Besonders häufig entstehen Fehler bei Freibeträgen für Grundrentenzeiten, bei der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen sowie bei der zeitlichen Zuordnung der höheren Rentenzahlung. Auch eine Aussparung sollte im Bescheid verständlich begründet werden.
Der offizielle Anpassungssatz allein sagt deshalb wenig darüber aus, wie viel Geld einer Person ab Juli 2027 tatsächlich zusätzlich zur Verfügung steht. Erst das Zusammenspiel aus Bruttorente, Abzügen, Einkommensteuer und ergänzenden Sozialleistungen zeigt den finanziellen Effekt.
Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Rentnerin erhält im ersten Halbjahr 2027 eine gesetzliche Bruttorente von 1.050 Euro und ergänzende Grundsicherung. Sie erfüllt nicht die Voraussetzungen für den Freibetrag aufgrund von 33 Jahren Grundrentenzeiten.
Bei einer angenommenen Rentenerhöhung von 4,4 Prozent würde ihre Bruttorente um 46,20 Euro auf 1.096,20 Euro steigen. Das Sozialamt würde anschließend den anrechenbaren Nettomehrbetrag als höheres Einkommen berücksichtigen und die Grundsicherung entsprechend absenken.
Auf dem Rentenbescheid wäre damit eine deutliche Erhöhung zu sehen. Bei den insgesamt verfügbaren monatlichen Mitteln würde sich jedoch kaum etwas verändern.
Fragen und Antworten zur Rentenerhöhung 2027 Wie hoch wird die Rentenerhöhung 2027?Die genaue Höhe steht noch nicht fest. Die Frühjahrsfinanzschätzung der Deutschen Rentenversicherung geht derzeit von einer Anpassung um 4,4 Prozent zum 1. Juli 2027 aus. Diese Zahl kann sich bis zur endgültigen Berechnung noch verändern.
Wann wird die Rentenerhöhung endgültig beschlossen?Üblicherweise wird der Anpassungssatz im Frühjahr des jeweiligen Jahres bekannt gegeben. Die Bundesregierung erlässt anschließend die Rentenwertbestimmungsverordnung, der der Bundesrat zustimmen muss.
Welche Renten werden 2027 erhöht?Die Anpassung betrifft insbesondere gesetzliche Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten. Private Renten und Betriebsrenten werden nicht automatisch um denselben Prozentsatz angehoben.
Warum haben Grundsicherungsbezieher häufig nichts von der Erhöhung?Die gesetzliche Rente wird grundsätzlich als Einkommen auf die Grundsicherung angerechnet. Steigt die Rente, kann das Sozialamt seine ergänzende Leistung entsprechend absenken. Der verfügbare Gesamtbetrag bleibt dann weitgehend unverändert.
Können Freibeträge einen Teil der Erhöhung schützen?Ja. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten bleiben 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Rentenbetrags bis zu einer gesetzlichen Höchstgrenze anrechnungsfrei. Ist diese Grenze bereits erreicht, bringt eine weitere Erhöhung häufig keinen zusätzlichen Schutz.
Was bedeutet eine Aussparung bei der Rente?Bei einer Aussparung wird ein früher zu hoch festgesetzter, aber geschützter Zahlbetrag weitergezahlt. Spätere Rentenerhöhungen wirken sich zunächst nur auf die richtige Vergleichsberechnung aus. Die Auszahlung steigt erst wieder, wenn diese Vergleichsrente den geschützten Betrag überholt.
Der Beitrag Rentenerhöhung 2027: Höhe noch offen, aber welche Rentner leer ausgehen, steht schon fest erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Sanktion gegen Eltern: Jobcenter darf Kinder und Partner nicht mitkürzen
Verletzt ein Elternteil eine Pflicht gegenüber dem Jobcenter, darf die finanzielle Folge nicht auf die gesamte Familie übertragen werden. Die Leistungsminderung wird personenbezogen berechnet und trifft grundsätzlich nur die Person, der das Jobcenter die Pflichtverletzung oder das Meldeversäumnis vorwirft.
Die Regelbedarfe der Kinder und des anderen Elternteils bleiben bestehen. Auch Leistungen für Bildung und Teilhabe dürfen nicht wegen des Verhaltens eines Elternteils gekürzt werden, und anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung sind bei einer gewöhnlichen Leistungsminderung geschützt.
Dieser Schutz ist seit der Verschärfung des Sanktionsrechts besonders wichtig. Seit dem 1. Juli 2026 kann eine Pflichtverletzung unmittelbar zu einer Minderung um 30 Prozent für drei Monate führen, wie das Bundesarbeitsministerium in seinen Fragen und Antworten zur neuen Grundsicherung erläutert.
Eine Bedarfsgemeinschaft hat keine gemeinsame SanktionDas Jobcenter berechnet die Leistungen zwar für die gesamte Bedarfsgemeinschaft, die einzelnen Ansprüche bleiben jedoch personenbezogen. Eine Pflichtverletzung des Vaters darf deshalb nicht den Regelbedarf der Mutter oder der Kinder verringern; dasselbe gilt bei einer Pflichtverletzung der Mutter.
Rechtlich präzise wird der Minderungsbetrag anhand des persönlichen Regelbedarfs der betroffenen Person ermittelt. Nach § 31a SGB II beträgt die Minderung bei einer Pflichtverletzung grundsätzlich 30 Prozent dieses Betrags.
Eine Kürzung darf daher nicht einfach auf andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft verteilt werden. Wer die Berechnung der einzelnen Ansprüche nachvollziehen möchte, findet weitere Hinweise im Ratgeber zur Bedarfsgemeinschaft im Grundsicherungsbezug.
Was bei einer Sanktion erhalten bleiben muss Leistungsbestandteil Folge einer Pflichtverletzung des Elternteils Persönlicher Regelbedarf des betroffenen Elternteils Grundsätzlich Minderung um 30 Prozent für drei Monate; bei nachgeholter Mitwirkung kann die Kürzung nach mindestens einem Monat enden Regelbedarf der Kinder Bleibt unverändert; eine Übertragung der Sanktion auf die Kinder ist unzulässig Regelbedarf des anderen Elternteils Bleibt unverändert, sofern keine eigene Pflichtverletzung vorliegt Anerkannte Kosten für Unterkunft und Heizung Dürfen durch eine gewöhnliche Leistungsminderung nicht sinken Leistungen für Bildung und Teilhabe Dürfen nicht wegen der Sanktion gegen den Elternteil gemindert werdenDie Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit mit Stand 1. Juli 2026 bestätigen ausdrücklich, dass Unterkunfts- und Heizkosten sowie Leistungen für Bildung und Teilhabe nicht von der gewöhnlichen Minderung erfasst werden dürfen. Das gilt auch dann, wenn mehrere Pflichtverletzungen zusammentreffen, denn die Kürzungen sind insgesamt auf 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs begrenzt.
Die Miete darf nicht über die Sanktion gekürzt werdenBei einer normalen Leistungsminderung nach den §§ 31 bis 32 SGB II dürfen die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten nicht geringer ausfallen. Der Schutz umfasst dabei auch den rechnerischen Mietanteil des sanktionierten Elternteils.
Wichtig ist die Abgrenzung zu einer unabhängig davon vorgenommenen Kostensenkung. Hält das Jobcenter die Wohnung für unangemessen teuer, kann es die berücksichtigten Wohnkosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen in einem gesonderten Verfahren begrenzen; eine Sanktion allein ist dafür aber kein Grund.
Ob die im Bescheid berücksichtigte Miete den örtlichen Vorgaben entspricht, lässt sich anhand der Übersicht zu den Mietobergrenzen der Jobcenter näher prüfen. Wird die Miete nur wegen der Pflichtverletzung niedriger angesetzt, spricht viel für einen Berechnungsfehler.
Auch bei vollständigem Entzug des Regelbedarfs bleibt die Wohnung geschütztEine besonders scharfe Ausnahme gilt, wenn eine tatsächlich und unmittelbar mögliche, zumutbare Arbeit willentlich abgelehnt wird. Dann kann der persönliche Regelbedarf des betroffenen Elternteils vollständig entfallen, ohne dass zuvor eine andere Pflichtverletzung festgestellt worden sein muss.
Der Entzug erfasst in diesem Fall weder die Ansprüche der Kinder und des Partners noch die Mehrbedarfe oder die Unterkunfts- und Heizkosten. Die Wohnkosten für die gesamte Bedarfsgemeinschaft sollen direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten überwiesen werden.
Der vollständige Entzug dauert mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate. Fällt das konkrete Arbeitsangebot weg oder nimmt die betroffene Person die Arbeit doch an, muss das Jobcenter die Leistung nach den gesetzlichen Vorgaben wieder einsetzen.
Besonderheit nach drei versäumten Jobcenter-TerminenBei wiederholten Meldeversäumnissen gilt seit Juli 2026 ein eigenes Verfahren. Nach einem zweiten unentschuldigten Terminversäumnis kann der Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert werden; wer drei aufeinanderfolgende Meldetermine ohne wichtigen Grund versäumt, kann anschließend als nicht erreichbar gelten.
Im ersten Monat dieser Rechtsfolge bleibt es für die betroffene Person bei Unterkunftskosten und Mehrbedarfen, während der Regelbedarf entfällt. Die Miete soll unmittelbar an den Vermieter gezahlt werden, und die betroffene Person kann durch eine persönliche Vorsprache im Jobcenter die Erreichbarkeit wiederherstellen.
Erfolgt diese Vorsprache nicht, kann der persönliche Leistungsanspruch ab dem Folgemonat vollständig entfallen. Lebt die Person mit Kindern oder einem Partner zusammen und hat die übrige Bedarfsgemeinschaft weiterhin einen Anspruch, wird ihr bisheriger Unterkunftsanteil den übrigen Mitgliedern zugerechnet und direkt an den Vermieter gezahlt.
Bei vorhandenem Einkommen kann die neue Berechnung allerdings dazu führen, dass rechnerisch kein ergänzender Anspruch der übrigen Familie mehr verbleibt. Deshalb sollte ein Bescheid über einen vollständigen Leistungsentfall besonders sorgfältig geprüft werden; die pauschale Aussage, jede Familie erhalte in jeder denkbaren Konstellation unverändert denselben Auszahlungsbetrag, wäre zu weitgehend.
Kinder bleiben geschützt, spüren die Kürzung aber häufig trotzdemDass der Anspruch eines Kindes formal nicht gekürzt wird, bedeutet nicht, dass die Sanktion im Familienalltag folgenlos bleibt. Lebensmittel, Strom und andere Ausgaben werden meist aus einer gemeinsamen Haushaltskasse bezahlt, sodass der fehlende Betrag eines Elternteils faktisch auch die Kinder belasten kann.
Genau deshalb muss das Jobcenter bei jeder Leistungsminderung prüfen, ob eine außergewöhnliche Härte vorliegt. Nach den Weisungen der Bundesagentur sind dabei alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen, besonders die Versorgung minderjähriger Kinder.
Eine Familie ist allerdings nicht allein deshalb von jeder Sanktion befreit, weil Kinder im Haushalt leben. Erforderlich sind besondere Umstände, durch die die Kürzung im konkreten Fall einen deutlich schwereren und unvertretbaren Einschnitt auslösen würde als gewöhnlich.
Droht durch die Minderung etwa eine konkrete Gefährdung der Versorgung eines Kindes, muss das Jobcenter dies ernsthaft prüfen. Ergibt sich nach Rückmeldung des Jugendhilfeträgers eine drohende Kindeswohlgefährdung, ist dies nach den aktuellen Weisungen als außergewöhnliche Härte zu werten.
Wichtiger Grund und außergewöhnliche Härte sind nicht dasselbeEin wichtiger Grund betrifft die Frage, ob dem Elternteil das beanstandete Verhalten überhaupt vorgeworfen werden kann. Das kann beispielsweise in Betracht kommen, wenn eine akute Erkrankung, eine unaufschiebbare familiäre Notlage oder der kurzfristige Ausfall einer notwendigen Kinderbetreuung die verlangte Handlung unmöglich oder unzumutbar gemacht hat.
Eine außergewöhnliche Härte betrifft dagegen die Folgen der Kürzung. Selbst wenn kein wichtiger Grund anerkannt wird, darf das Jobcenter nicht mindern, wenn die konkrete Auswirkung auf die betroffene Person oder ihre Familie untragbar wäre.
Diese Schutzvorgaben knüpfen auch an das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019, Az. 1 BvL 7/16, an. Das Gericht verlangte unter anderem eine Härtefallprüfung und die Möglichkeit, eine Minderung nach ernsthafter Mitwirkung wieder zu beenden.
Das Jobcenter muss die Familie vor der Kürzung anhörenVor der Entscheidung muss das Jobcenter der betroffenen Person Gelegenheit geben, sich zu den Vorwürfen zu äußern. In dieser Anhörung sollten Eltern nicht nur den Grund für das beanstandete Verhalten schildern, sondern auch konkret erklären, welche Folgen die Kürzung für ihre Kinder hätte.
Hilfreich sind Belege, die den Zusammenhang nachvollziehbar machen, etwa ärztliche Unterlagen, Nachweise über ausgefallene Betreuung, Schreiben der Schule oder Belege über besondere krankheitsbedingte Ausgaben. Allgemeine Hinweise auf finanzielle Belastungen reichen für eine außergewöhnliche Härte meist nicht aus, weil weniger verfügbares Geld die typische Folge jeder Sanktion ist.
Auf Verlangen soll die Anhörung persönlich erfolgen. Sind dem Jobcenter psychische Erkrankungen bekannt oder gibt es Hinweise darauf, dass eine schriftliche Äußerung nicht möglich ist, soll das Jobcenter von sich aus eine persönliche Anhörung anbieten.
Bescheid und Berechnungsbogen genau vergleichenEltern sollten nach einer Leistungsminderung nicht nur den Verfügungssatz, sondern auch den Berechnungsbogen prüfen. Die Kürzung muss der betroffenen Person zugeordnet sein; Regelbedarf, Bildungsleistungen und Wohnkosten der Kinder sowie die Ansprüche des Partners dürfen nicht wegen dieser Pflichtverletzung abgesenkt werden.
Ändern sich gleichzeitig Einkommen, Kindergeld, Alter eines Kindes oder anerkannte Wohnkosten, können sich einzelne Beträge aus anderen Gründen verschieben. Entscheidend ist deshalb, ob der Bescheid die geringere Leistung ausdrücklich oder rechnerisch auf die Sanktion gegen den Elternteil zurückführt.
Ist die Berechnung falsch oder fehlt die Prüfung eines wichtigen Grundes beziehungsweise einer außergewöhnlichen Härte, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. Da ein Widerspruch die Kürzung regelmäßig nicht automatisch stoppt, kann bei einer akuten Unterversorgung zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.
Beispiel aus der Praxis: Nur der Vater darf sanktioniert werdenEin Elternpaar lebt mit zwei Kindern in einer Bedarfsgemeinschaft. Der persönliche Regelbedarf jedes Elternteils beträgt 2026 jeweils 506 Euro; die als angemessen anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung belaufen sich auf 1.000 Euro.
Der Vater weist geforderte Eigenbemühungen ohne anerkannten wichtigen Grund nicht nach. Das Jobcenter mindert seinen persönlichen Regelbedarf um 30 Prozent, also um 151,80 Euro, und setzt die Kürzung für drei Monate fest.
Die Regelbedarfe der Mutter und der beiden Kinder dürfen wegen dieser Pflichtverletzung nicht sinken. Auch die 1.000 Euro Unterkunfts- und Heizkosten sowie die Ansprüche der Kinder aus dem Bildungs- und Teilhabepaket bleiben von der Sanktion unberührt.
Ergibt der Berechnungsbogen dagegen eine zusätzliche Kürzung bei der Mutter, bei einem Kind oder bei der anerkannten Miete, sollte die Familie sofort eine Korrektur verlangen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Zugleich sollte sie alle besonderen Folgen für die Kinder bereits im Anhörungs- oder Widerspruchsverfahren konkret belegen.
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Hartes Urteil für Studenten: Kein Grundsicherungsgeld trotz Null-BAföG
Studierende können auch dann von Leistungen des Jobcenters ausgeschlossen sein, wenn sie tatsächlich keinen Euro BAföG erhalten. Das gilt nach einer aktuellen Entscheidung sogar, wenn ein ursprünglich in Vollzeit begonnenes Studium wegen der Pflege eines Angehörigen nur noch in Teilzeit betrieben wird.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg verweigerte einem Studenten reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Wegen der vorübergehenden Pflegesituation erhielt er lediglich den Regelbedarf als Darlehen.
Student reduzierte sein Studium wegen der Pflege eines AngehörigenDer Antragsteller studierte seit dem Wintersemester 2024/2025 an einer Hochschule „Angewandte Künstliche Intelligenz“. Der Studiengang war als Vollzeitstudium angelegt und zunächst auch in diesem Umfang aufgenommen worden.
Zum Wintersemester 2025/2026 genehmigte die Hochschule dem Studenten, sein Studium nur noch mit reduziertem Umfang fortzuführen. Als Grund nannte er die Pflege naher Angehöriger.
Das zuvor bewilligte BAföG wurde wegen der Umstellung aufgehoben. Daraufhin beantragte der Student beim Jobcenter Leistungen nach dem SGB II, weil sein Lebensunterhalt nicht mehr gesichert war.
Landessozialgericht verweigert Leistungen als ZuschussDas Landessozialgericht Baden-Württemberg entschied am 22. Januar 2026, dass der Student keinen Anspruch auf reguläre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hat. Es handelte sich um einen Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz und noch nicht um eine abschließende Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren.
Nach Auffassung des Gerichts blieb das Studium trotz der individuellen Reduzierung grundsätzlich BAföG-förderfähig. Deshalb griff der Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 7 Absatz 5 SGB II.
Das Gericht hob die Entscheidung des Sozialgerichts Freiburg auf und lehnte eine Zahlung als Zuschuss ab. Wegen der besonderen Umstände musste das Jobcenter dem Studenten den Regelbedarf allerdings vorläufig als Darlehen gewähren. (LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. Januar 2026, L 13 AS 161/26 ER-B)
Warum Null-BAföG nicht automatisch zum Jobcenter führtNach § 7 Absatz 5 SGB II sind Auszubildende grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen, wenn ihre Ausbildung im Rahmen des BAföG „dem Grunde nach“ gefördert werden kann. Es kommt daher nicht allein darauf an, ob tatsächlich Geld vom BAföG-Amt überwiesen wird.
Eine Förderung kann beispielsweise wegen des Einkommens der Eltern, eigenen Vermögens, eines verspäteten Leistungsnachweises, der Förderungshöchstdauer oder eines problematischen Fachrichtungswechsels entfallen. Solche persönlichen Gründe ändern häufig nichts an der grundsätzlichen Förderfähigkeit des Studiengangs.
Das System verweist Studierende vorrangig auf die Ausbildungsförderung. Das Grundsicherungsgeld soll eine fehlende BAföG-Zahlung deshalb nicht automatisch ersetzen.
Die Art des Studiengangs ist entscheidendDas Gericht unterschied zwischen der allgemeinen Ausgestaltung einer Ausbildung und der persönlichen Studienplanung. Gefragt wird zunächst, ob der Studiengang seiner Art nach typischerweise die Arbeitskraft der Studierenden vollständig beansprucht.
Bei dem Studiengang „Angewandte Künstliche Intelligenz“ war dies der Fall. Dass der Antragsteller wegen seiner familiären Belastung weniger Veranstaltungen besuchte und weniger Studienleistungen erbrachte, veränderte die grundsätzliche Einordnung des Studiengangs nicht.
Der Student hatte nicht einen von Beginn an berufsbegleitend oder als eigenständiges Teilzeitangebot konzipierten Studiengang gewählt. Er hatte vielmehr ein Vollzeitstudium begonnen und anschließend aus persönlichen Gründen sein eigenes Studienpensum reduziert.
Individuelle Teilzeit ist nicht dasselbe wie ein TeilzeitstudiengangDie Entscheidung bedeutet nicht, dass jedes Teilzeitstudium automatisch zum Ausschluss vom Grundsicherungsgeld führt. Ein Studiengang, der von der Hochschule bereits seiner Struktur nach als Teilzeitstudium oder berufsbegleitende Ausbildung angeboten wird, kann anders zu beurteilen sein.
Anders sieht es aus, wenn lediglich das Pensum innerhalb eines grundsätzlich auf Vollzeit ausgerichteten Studiengangs abgesenkt wird. Nach Auffassung des Landessozialgerichts bleibt die Ausbildung in diesem Fall allgemein BAföG-förderfähig.
Diese Unterscheidung ist für Betroffene besonders wichtig. Die Bezeichnung „Teilzeit“ in einer Studienbescheinigung reicht nicht immer aus, um einen Anspruch gegenüber dem Jobcenter zu begründen.
Bundessozialgericht hatte den rechtlichen Weg vorgegebenDas Landessozialgericht berief sich auf eine Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juni 2023. Darin hatte das Bundessozialgericht ausgeführt, dass die Beanspruchung der Arbeitskraft zu den allgemeinen Eigenschaften einer Ausbildung gehört.
Es kommt danach nicht darauf an, wie stark eine einzelne Person tatsächlich durch das Studium beansprucht wird. Betrachtet wird vielmehr, welchen zeitlichen Umfang der Studiengang normalerweise verlangt.
Das Bundessozialgericht hatte damals über einen ausbildungsintegrierten dualen Studiengang entschieden. Das Landessozialgericht übertrug diese Grundsätze nun auf einen Studenten, der ein Vollzeitstudium aus persönlichen Gründen reduziert hatte. (Bundessozialgericht, Urteil vom 21. Juni 2023, B 7 AS 11/22 R)
Was § 2 BAföG zur zeitlichen Beanspruchung bestimmtNach § 2 Absatz 5 BAföG wird eine Ausbildung grundsätzlich nur gefördert, wenn sie die Arbeitskraft der Auszubildenden im Allgemeinen vollständig beansprucht. Diese Voraussetzung bezieht sich auf die Ausbildung als solche.
Ein tatsächlich berufsbegleitend konzipierter Studiengang erfüllt diese Vorgabe möglicherweise nicht. Wird dagegen nur das persönliche Pensum in einem regulären Vollzeitstudium verringert, bleibt die allgemeine Ausrichtung des Studiengangs bestehen.
Für die Prüfung sollte deshalb eine schriftliche Auskunft der Hochschule eingeholt werden. Daraus sollte hervorgehen, ob der Studiengang selbst als Vollzeit-, Teilzeit- oder berufsbegleitendes Angebot akkreditiert und organisiert ist.
Seit Juli 2026 heißt die Leistung GrundsicherungsgeldDer Beschluss erging noch zu einer Zeit, in der die Geldleistung nach dem SGB II „Bürgergeld“ hieß. Seit dem 1. Juli 2026 wird sie als Grundsicherungsgeld bezeichnet.
Die Umbenennung hat den Leistungsausschluss für Studierende nicht aufgehoben. § 7 Absatz 5 SGB II verweist weiterhin auf die grundsätzliche Förderfähigkeit nach dem BAföG. (Bundesministerium für Arbeit und Soziales zur Reform vom 1. Juli 2026)
Für ältere Zeiträume und ältere Entscheidungen wird weiterhin der Begriff Bürgergeld verwendet. Inhaltlich geht es jeweils um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II.
Besonderer Härtefall ermöglichte ein DarlehenVollständig ohne Hilfe blieb der Student nicht. Das Landessozialgericht erkannte wegen der kurzfristigen Pflege naher Angehöriger und der Gefährdung des Existenzminimums eine besondere Härte an.
Nach § 27 Absatz 3 SGB II können in einer solchen Situation unter anderem Regelbedarf, Unterkunftskosten sowie notwendige Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Darlehen erbracht werden. Ein Darlehen muss grundsätzlich später zurückgezahlt werden und ist deshalb deutlich ungünstiger als eine reguläre Zahlung.
Das Gericht bewilligte dem Studenten vorläufig den Regelbedarf für Alleinstehende als Darlehen. Die Zahlung wurde zeitlich begrenzt und galt längstens bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren beziehungsweise bis zum 28. Februar 2026.
Dauerhafte Reduzierung könnte gegen einen Härtefall sprechenDas Gericht wies ausdrücklich darauf hin, dass die besondere Härte vor allem mit der vorübergehenden Pflege naher Angehöriger begründet wurde. Sollte das reduzierte Studium dauerhaft fortgesetzt werden, sei eine fortbestehende besondere Härte nur schwer anzunehmen.
Studierende können daher nicht davon ausgehen, dass ein einmal bewilligtes Härtefalldarlehen bis zum Ende des Studiums weitergezahlt wird. Das Jobcenter darf erneut prüfen, ob die außergewöhnliche Belastung noch besteht und ob andere Finanzierungsmöglichkeiten genutzt werden können.
Auch eine finanzielle Notlage allein genügt nicht in jedem Fall. Es müssen zusätzliche Umstände hinzukommen, durch die der Leistungsausschluss für die betroffene Person außergewöhnlich schwer wiegt.
Welche Leistungen trotz des Ausschlusses möglich bleibenDer Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II betrifft vor allem den gewöhnlichen Lebensunterhalt und die eigenen Unterkunftskosten. Bestimmte Mehrbedarfe können nach § 27 SGB II dennoch als Zuschuss erbracht werden.
Dazu gehören unter den gesetzlichen Voraussetzungen der Mehrbedarf während einer Schwangerschaft, der Mehrbedarf für Alleinerziehende, Aufwendungen für medizinisch erforderliche kostenaufwendige Ernährung und bestimmte unabweisbare laufende Bedarfe. Auch eine Erstausstattung für Bekleidung sowie bei Schwangerschaft und Geburt kann in Betracht kommen.
Darüber hinaus gilt der Leistungsausschluss nur für die studierende Person. Kinder oder andere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft können eigene Ansprüche gegen das Jobcenter haben.
§ 7 Absatz 6 SGB II enthält außerdem eng begrenzte Ausnahmen für bestimmte Gruppen von Auszubildenden. Dazu können beispielsweise einzelne bei den Eltern wohnende Studierende gehören, wenn ihr BAföG-Bedarf nach den dort genannten Vorschriften berechnet wird und wegen der Einkommens- oder Vermögensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt.
Die wichtigsten Unterschiede im Überblick Situation BAföG-Zahlung Mögliche Folge beim Jobcenter Reguläres Vollzeitstudium wird persönlich reduziert möglicherweise 0 Euro Ausschluss besteht in der Regel weiter Studiengang ist bereits allgemein als berufsbegleitendes oder echtes Teilzeitangebot angelegt häufig keine BAföG-Förderung Anspruch kann bei Erfüllung aller Voraussetzungen bestehen BAföG entfällt wegen Alter, Leistungsnachweis, Fachwechsel oder Studiendauer 0 Euro Ausschluss kann trotzdem fortbestehen Kurzfristige außergewöhnliche Belastung gefährdet das Existenzminimum 0 Euro Darlehen wegen besonderer Härte möglich Schwangerschaft, Alleinerziehung oder medizinischer Mehrbedarf unterschiedlich Bestimmte Mehrbedarfe können als Zuschuss gezahlt werden Kind einer ausgeschlossenen studierenden Person benötigt Unterstützung nicht entscheidend Eigener Anspruch des Kindes kann bestehen Der Ablehnungsgrund im BAföG-Bescheid muss genau geprüft werdenBei einem BAföG-Bescheid mit einem Zahlbetrag von null Euro sollte geprüft werden, weshalb keine Förderung gezahlt wird. Entscheidend ist, ob lediglich eine persönliche Fördervoraussetzung fehlt oder ob die Ausbildung selbst nicht in den Anwendungsbereich des BAföG fällt.
Wurde ein Vollzeitstudium lediglich aus persönlichen Gründen reduziert, spricht die neue Entscheidung für einen fortbestehenden Ausschluss. Handelt es sich dagegen um einen eigenständigen berufsbegleitenden Studiengang, kann eine andere Bewertung möglich sein.
Studierende sollten dem Jobcenter den BAföG-Bescheid, die Studienordnung, die Immatrikulationsbescheinigung und eine Bestätigung der Hochschule über die offizielle Studienform vorlegen. Bei Pflege, Krankheit oder anderen außergewöhnlichen Belastungen sollten zusätzlich aussagekräftige Nachweise eingereicht werden.
Fragen und Antworten zum Grundsicherungsgeld für Studierende 1. Führt ein BAföG-Bescheid über null Euro automatisch zu Grundsicherungsgeld?Nein. Ist der Studiengang allgemein BAföG-förderfähig, kann der Ausschluss nach § 7 Absatz 5 SGB II auch ohne tatsächliche BAföG-Zahlung gelten.
2. Erhalten Studierende im Teilzeitstudium immer keine Leistungen vom Jobcenter?Nein. Es muss unterschieden werden, ob der Studiengang selbst als Teilzeit- oder berufsbegleitendes Angebot gestaltet ist oder ob lediglich ein Vollzeitstudium persönlich reduziert wurde.
3. Was hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden?Das Gericht verweigerte einem Studenten den Regelbedarf als Zuschuss, obwohl sein BAföG nach der Reduzierung des Studiums entfallen war. Wegen der vorübergehenden Pflege naher Angehöriger erhielt er den Regelbedarf zeitlich begrenzt als Darlehen.
4. Gilt die Entscheidung auch nach der Einführung des Grundsicherungsgeldes?Die Geldleistung heißt seit dem 1. Juli 2026 Grundsicherungsgeld. Der Ausschluss für Studierende in § 7 Absatz 5 SGB II besteht weiterhin.
5. Können Studierende trotz des Ausschlusses einzelne Leistungen erhalten?Ja. Bestimmte Mehrbedarfe, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie ein Darlehen bei besonderer Härte können nach § 27 SGB II möglich sein.
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Ein Laden in Kerkûk als lebendiges Gedächtnis Kurdistans
Zwischen gebrauchten Alltagsgegenständen hängen Hunderte Fotografien aus der Geschichte Kurdistans. Aus Lautsprechern erklingen kurdische Freiheitslieder, an den Wänden blicken historische Persönlichkeiten, Revolutionär:innen, Peschmerga und Guerillakämpfer:innen auf die Besucher:innen. Mitten im historischen Şorca-Viertel von Kerkûk hat Soran Abdulvehhab sein Secondhandgeschäft in einen Ort des kollektiven Gedächtnisses verwandelt. Was von außen wie ein gewöhnlicher Laden wirkt, gleicht im Inneren einem kleinen Museum. Seit Jahren bewahrt Abdulvehhab hier Fotografien, Dokumente und Erinnerungsstücke, die von der Geschichte, den Kämpfen und den Hoffnungen des kurdischen Volkes erzählen.
Aus persönlichem Leid entstand ein Archiv der Erinnerung
Die Geschichte des Ladenbesitzers ist eng mit den Verbrechen der Baath-Herrschaft gegen die Kurd:innen verbunden. Wie Tausende andere Familien in Kerkûk und Südkurdistan wurde auch seine Familie Opfer des Anfal-Genozids, chemischer Angriffe und gewaltsamer Vertreibungen. Das Elternhaus wurde bombardiert und zerstört. Statt die Vergangenheit zu verdrängen, entschied sich Abdulvehhab, sie festzuhalten. Bereits 1995 begann er, historische Fotografien und Dokumente zur Geschichte Kurdistans zu sammeln. Als er später sein Geschäft im Basar von Kerkûk eröffnete, wurden die Wände nach und nach zu einer Ausstellung der kollektiven Erinnerung.
Ein Museum der Geschichte aller vier Teile Kurdistans
Seit 16 Jahren gestaltet Abdulvehhab sein Secondhandgeschäft zu einem Ort, an dem Geschichte lebendig bleibt. Hunderte Fotografien bedecken die Wände, während im Hintergrund Lieder aus dem kurdischen Widerstand erklingen. Für viele Besucher:innen ist der Laden weit mehr als ein Geschäft. Er ist ein Ort der Begegnung, des Erinnerns und des Austauschs. Die Fotografien erzählen die Geschichte aller vier Teile Kurdistans.
Sie zeigen Persönlichkeiten der kurdischen Freiheitsbewegung ebenso wie politische Führungspersönlichkeiten, Frauen der Revolution, Künstler:innen und Dichter. Neben Abdullah Öcalan finden sich unter anderem Aufnahmen von Qazî Mihemmed, Şêx Seîd, Şêx Mahmud Hafid, Abdurrahman Qasimlo, Celal Talabanî und Mam Rîşe. Auch Frauen wie Leyla Qasim und Üveyş Öcalan haben ihren Platz. Hinzu kommen Künstler wie Ahmet Kaya und Yılmaz Güney sowie bedeutende kurdische Dichter wie Pîremêrd und Cegerxwîn.
‚Diese Fotografien sind unsere Identität‘
Für Abdulvehhab sind die Bilder weit mehr als Erinnerungsstücke. „Diese Fotografien sind nicht einfach Bilder. Sie sind die Identität unseres Volkes und seine lebendige Geschichte. Unser Volk hat den Anfal-Genozid, Chemiewaffenangriffe und Vertreibungen erlebt. Unsere Häuser wurden zerstört, aber wir haben niemals aufgegeben.“ Mit seinem Laden wolle er zeigen, dass die Kurd:innen über eine gemeinsame Geschichte verfügten, die von den Freiheitskämpfer:innen, den Peschmerga und den Menschen geprägt wurden, die in allen vier Teilen Kurdistans für Freiheit und Würde eingetreten sind.
‚Unsere Jugend muss ihre Geschichte kennen‘
Besonders am Herzen liegt Abdulvehhab die Weitergabe der Geschichte an die junge Generation. Erinnerung sei keine Frage der Vergangenheit, sondern eine Voraussetzung für die Zukunft. „Unsere Jugend sollte ihre Eltern und Großeltern fragen, was unser Volk erlebt hat. Sie darf nicht vergessen, dass dieses Land mit dem Blut Tausender Gefallener und den Opfern der Freiheitskämpfer:innen verteidigt wurde. Freiheit ist nicht leicht errungen worden. Wir müssen die Opfer unserer Führungspersönlichkeiten, unserer Frauen und aller Menschen, die für die Freiheit gekämpft haben, würdigen und mit unserer kurdischen Identität stolz leben.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/14-april-gedenktag-fur-die-opfer-des-anfal-genozids-51155 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-parteien-verurteilen-militareinsatz-im-newroz-viertel-von-kerkuk-50429 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bagdader-gericht-verhangt-todesstrafe-gegen-anfal-henker-51595
Bundesgerichtshof: FOCUS Gesundheit-Siegel - Strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit von Testsiegeln für Ärzte
Neues Gasheizungsgesetz: Vermieter müssen sich künftig an laufenden Heizkosten beteiligen
Wer als Vermieter künftig eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung einbauen lässt, kann bestimmte laufende Kosten nicht mehr vollständig auf die Mieter abwälzen. Ab 2028 sollen Vermieter die Hälfte der Netzentgelte für Gas und die Hälfte der CO₂-Kosten übernehmen. Ab 2029 kommt eine Beteiligung an den Kosten der vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffe hinzu.
Die neue Aufteilung bedeutet jedoch nicht, dass Vermieter künftig pauschal die Hälfte der gesamten Heizkosten bezahlen. Betroffen sind nur ausdrücklich im Gesetz genannte Preisbestandteile. Die Kosten für den normalen Brennstoffverbrauch werden weiterhin nach den üblichen mietvertraglichen und heizkostenrechtlichen Vorgaben verteilt.
Bundestag hat die Neuregelung beschlossenDer Bundestag hat die Novelle des Heizungsgesetzes am 10. Juli 2026 beschlossen. Die Änderungen finden sich im Gebäudemodernisierungsgesetz sowie in neuen Vorschriften des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Für das Gesetz stimmten 323 Abgeordnete, 271 Parlamentarier lehnten es ab.
Zum Stand vom 29. Juli 2026 war das Gesetzgebungsverfahren allerdings noch nicht vollständig abgeschlossen. Die Bundesratsdrucksache nennt den 31. Juli 2026 als Fristablauf, während das Gesetz grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft treten soll. Die finanziellen Beteiligungspflichten setzen unabhängig davon erst 2028 beziehungsweise 2029 ein.
Die neue Aufteilung gilt nicht für jede GasheizungDie zusätzlichen Beteiligungspflichten erfassen vor allem Heizungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes in bestehende Gebäude eingebaut werden. Eine bereits vorhandene Gas- oder Ölheizung fällt nicht allein deshalb unter die neuen Vorgaben, weil sie nach 2028 weiterbetrieben wird.
Entscheidend ist somit der Zeitpunkt des Einbaus. Wird eine alte Anlage lediglich gewartet oder repariert, löst das normalerweise keine neue Kostenaufteilung aus. Wird sie dagegen durch eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung ersetzt, können die späteren Beteiligungspflichten greifen.
Für bestimmte Neubauten ist ebenfalls eine Anwendung vorgesehen. Betroffen sein können Wohngebäude, die bis zum 31. Dezember 2029 neu errichtet und erstmals genutzt werden. Für Vorhaben, deren Bauantrag, Zustimmungsantrag oder Bauanzeige bereits vor dem Kabinettsbeschluss erfolgte, enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Was Vermieter ab 2028 bezahlen müssenAb dem 1. Januar 2028 sollen Vermieter und Mieter die bei der Gasversorgung anfallenden Netzentgelte grundsätzlich jeweils zur Hälfte tragen. Netzentgelte sind die Kosten für die Nutzung des Gasnetzes und bilden nur einen Teil des gesamten Gaspreises.
Ebenfalls ab 2028 gilt für betroffene neue fossile Heizungen eine hälftige Aufteilung der CO₂-Kosten. Damit weicht die neue Vorschrift vom bisherigen Stufenmodell des Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes ab.
Nach dem bisherigen Modell richtet sich der Vermieteranteil nach dem Kohlendioxidausstoß des Gebäudes. Bei einem sehr effizienten Gebäude können Mieter die CO₂-Kosten vollständig tragen, während der Vermieteranteil bei besonders emissionsreichen Gebäuden bis auf 95 Prozent steigen kann. Für die vom neuen Gesetz erfassten Heizungen soll stattdessen grundsätzlich die feste Aufteilung von 50 zu 50 gelten.
Kostenbestandteil Beginn der neuen Aufteilung Anteil des Mieters Anteil des Vermieters Besonderheit Netzentgelte für Gas 1. Januar 2028 50 Prozent 50 Prozent Gilt nur bei Belieferung mit Gas CO₂-Kosten 1. Januar 2028 50 Prozent 50 Prozent Abweichung vom bisherigen Gebäudestufenmodell Kosten des vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffanteils 1. Januar 2029 50 Prozent 50 Prozent Beteiligung ist auf einen Brennstoffanteil von höchstens 30 Prozent begrenzt Übrige Brennstoff- und Heizkosten keine pauschale Änderung nach bisheriger Abrechnung nach bisheriger Abrechnung Keine generelle Halbierung der gesamten HeizkostenDie Einzelheiten ergeben sich aus den vorgesehenen §§ 5a bis 5d des geänderten Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetzes. Der vom Bundestag beschlossene Wortlaut ist in der Bundesratsdrucksache 409/26 veröffentlicht.
Ab 2029 beginnt die sogenannte Bio-TreppeNeue Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen sollen ab 2029 schrittweise mit klimafreundlicheren Brennstoffen betrieben werden. Zulässig sind beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie bestimmte Wasserstoffarten.
Der vorgeschriebene Anteil beginnt 2029 bei zehn Prozent. Bereits 2030 steigt er auf 15 Prozent, ab 2035 sind 30 Prozent und ab 2040 schließlich 60 Prozent vorgesehen.
Zeitraum Vorgeschriebener Anteil klimafreundlicher Brennstoffe ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent ab 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent ab 1. Januar 2040 mindestens 60 ProzentBiomethan, Bioöl oder biogenes Flüssiggas können erheblich teurer sein als herkömmliche fossile Brennstoffe. Deshalb soll der Vermieter ab 2029 die Hälfte der Kosten des verpflichtend einzusetzenden Brennstoffanteils übernehmen.
Die Beteiligung ist allerdings auf einen Anteil von höchstens 30 Prozent des insgesamt verbrauchten Brennstoffs begrenzt. Steigt die Bio-Vorgabe ab 2040 auf 60 Prozent, muss der Vermieter nach dem beschlossenen Wortlaut nicht automatisch die Hälfte der Kosten für den gesamten 60-Prozent-Anteil tragen.
Brennstofflieferanten müssen Preisbestandteile ausweisenDamit die Kosten aufgeteilt werden können, müssen Brennstofflieferanten den Preisbestandteil für die vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffe ausweisen. Dadurch soll erkennbar werden, welcher Teil der Rechnung auf die neue Beimischungspflicht entfällt.
Ein solcher Preisbestandteil darf nicht ohne sachlichen Grund angesetzt werden. Bei einem Verdacht auf ungerechtfertigte Aufschläge kann das Bundeskartellamt das Verhalten des Lieferanten prüfen und eine Rückerstattung anordnen.
Für Mieter wird diese Angabe bei der Prüfung der Heizkostenabrechnung wichtig. Ohne eine nachvollziehbare Aufschlüsselung lässt sich kaum feststellen, ob die Kosten richtig zwischen den Mietparteien verteilt wurden.
Vermieter müssen die Beträge in der Abrechnung abziehenBei einer gemeinsamen Wärmeversorgung berechnet zunächst der Vermieter die entstandenen Netzentgelte, CO₂-Kosten und Kosten des vorgeschriebenen Brennstoffanteils. Anschließend muss er seinen eigenen Anteil abziehen, bevor der verbleibende Betrag nach den üblichen Vorgaben auf die Wohnungen verteilt wird.
Die Abrechnung muss erkennen lassen, welche Kosten insgesamt entstanden sind und welcher Betrag beim Vermieter verbleibt. Mieter sollten deshalb künftig besonders auf die Angaben zum Einbaujahr der Heizung, zum Brennstoffanteil, zu den Netzentgelten und zum CO₂-Preis achten.
Eine Vereinbarung im Mietvertrag kann den Vermieteranteil nicht einfach wieder auf den Mieter übertragen. Das Gesetz begrenzt ausdrücklich, welcher Teil dieser Kosten auf Wohnraummieter umgelegt werden darf.
Auch bei einem eigenen Gasvertrag besteht ein AnspruchManche Mieter schließen ihren Gasliefervertrag unmittelbar mit dem Versorger ab. In diesem Fall bezahlt der Mieter zunächst die vollständige Rechnung einschließlich der Netzentgelte und der CO₂-Kosten.
Der Vermieter muss anschließend den Anteil erstatten, den er nach dem Gesetz selbst zu tragen hat. Bei Abschluss des Mietvertrages sowie beim Einbau einer betroffenen Heizung muss er den Mieter in Textform auf die gesetzliche Brennstoffpflicht und den Erstattungsanspruch hinweisen.
Der Mieter muss die benötigten Rechnungsdaten zur Verfügung stellen und den Anspruch rechtzeitig geltend machen. Empfehlenswert ist eine schriftliche Abrechnung, aus der die einzelnen Kosten und der verlangte Erstattungsbetrag hervorgehen.
Für einen Heizungsausfall gibt es eine ÜbergangsfristFällt eine alte Heizung irreparabel aus, kann ein kurzfristiger Austausch notwendig sein. Für solche Fälle enthält das Gesetz eine zwölfmonatige Schonfrist.
Wird eine neue Anlage weniger als zwölf Monate vor dem 1. Januar 2028 wegen eines irreparablen Ausfalls eingebaut, setzt die neue Kostenaufteilung grundsätzlich erst zwölf Monate nach dem Einbau ein. Vergleichbare Übergangsregeln gelten für spätere Notfälle, wenn zum Zeitpunkt des Ausfalls noch keine Pflicht zum Einsatz klimafreundlicher Brennstoffe bestand.
Damit soll verhindert werden, dass Eigentümer nach einem plötzlichen Heizungsschaden sofort sämtliche späteren Pflichten erfüllen müssen. Die Schonfrist verschiebt die Anwendung jedoch nur und hebt sie nicht dauerhaft auf.
Kleinvermieter sind nicht automatisch ausgenommenDas Gesetz sieht eine Härteregelung für einen begrenzten Kreis privater Vermieter vor. Allein der Umstand, dass jemand nur wenige Wohnungen vermietet, genügt dafür nicht.
Außerhalb eines amtlich bestimmten angespannten Wohnungsmarktes müssen mehrere Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sein. Die vereinbarte Miete muss unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, der Vermieter darf nicht mehr als sechs Wohnungen vermieten und das Gebäude muss der Effizienzklasse G oder H angehören.
Zusätzlich muss die Beteiligung an den Kosten eine persönliche Härte verursachen, die auch unter Berücksichtigung der Interessen des Mieters nicht zumutbar wäre.
In die Prüfung fließen unter anderem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beider Seiten, die Kosten einer anderen Heiztechnik und die technische Möglichkeit einer Wärmepumpe oder eines Fernwärmeanschlusses ein.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gelten strengere Voraussetzungen. Dort kann die Härteregelung in bestimmten Fällen nur greifen, wenn die Miete weniger als 70 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt und weitere Anforderungen erfüllt sind.
Eine zusätzliche Ausnahme betrifft selbst bewohnte Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen und gemeinsamer Wärmeversorgung. Sie gilt grundsätzlich nur außerhalb eines amtlich bestimmten angespannten Wohnungsmarktes.
Greift eine dieser Ausnahmen, muss der Vermieter weiterhin den nach dem bisherigen Gebäudestufenmodell berechneten CO₂-Anteil tragen. Von der neuen hälftigen Beteiligung an Netzentgelten und vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffen kann er dagegen befreit sein.
Der Vermieter muss den Mieter in Textform über die Voraussetzungen des Härtefalls informieren. Erfolgt die Mitteilung verspätet, kann die Ausnahme für den betreffenden Abrechnungszeitraum unberücksichtigt bleiben.
Neue Gasheizung bleibt eine KostenentscheidungMit der Novelle dürfen neue Gas- und Ölheizungen weiterhin eingebaut werden. Für Vermieter wird diese Entscheidung jedoch mit längerfristigen finanziellen Folgen verbunden.
Neben den Anschaffungs- und Wartungskosten müssen sie künftig auch Teile der laufenden Kosten selbst tragen. Hinzu kommt das Risiko, dass Biomethan, Bioöl oder Wasserstoff dauerhaft teurer bleiben als herkömmliches Erdgas oder Heizöl.
Für Mieter bringt die Aufteilung eine Entlastung bei einzelnen Rechnungsposten. Sie schützt jedoch nicht vollständig vor steigenden Brennstoffpreisen, einem höheren Verbrauch oder hohen Kosten für den wachsenden klimafreundlichen Brennstoffanteil.
Fragen und Antworten zur Kostenaufteilung bei neuen Gasheizungen Gilt die neue Aufteilung auch für bereits vorhandene Gasheizungen?Nein. Die besonderen Beteiligungspflichten erfassen grundsätzlich Heizungen, die nach dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes eingebaut werden. Für ältere Anlagen bleibt es insbesondere bei der bisherigen Aufteilung der CO₂-Kosten nach dem Gebäudestufenmodell.
Muss der Vermieter künftig die Hälfte der gesamten Gasrechnung bezahlen?Nein. Die hälftige Aufteilung betrifft nur die gesetzlich genannten Kostenbestandteile. Dazu gehören ab 2028 die Gasnetzentgelte und CO₂-Kosten sowie ab 2029 die Kosten des vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffanteils.
Welche Kosten werden bereits ab 2028 geteilt?Ab dem 1. Januar 2028 werden bei einer erfassten Gasheizung die Netzentgelte und die CO₂-Kosten grundsätzlich jeweils zur Hälfte auf Vermieter und Mieter verteilt. Der übrige Energiepreis fällt nicht automatisch unter diese Regel.
Gilt die Kostenbeteiligung auch bei einer neuen Ölheizung?Teilweise. Bei Heizöl und Flüssiggas werden ab 2028 die CO₂-Kosten und ab 2029 die Kosten des vorgeschriebenen klimafreundlichen Anteils geteilt. Gasnetzentgelte entstehen bei diesen Brennstoffen nicht.
Sind Vermieter mit höchstens sechs Wohnungen immer befreit?Nein. Die Zahl der Wohnungen ist nur eine von mehreren Bedingungen der Härteregelung. Zusätzlich werden unter anderem die Miethöhe, die Effizienzklasse des Gebäudes, die wirtschaftliche Belastung und die Lage auf dem Wohnungsmarkt geprüft.
Was gilt, wenn der Mieter selbst einen Gasvertrag abgeschlossen hat?Dann bezahlt der Mieter zunächst die Rechnung seines Versorgers. Der Vermieter muss ihm anschließend den gesetzlich festgelegten Vermieteranteil erstatten. Auf diesen Erstattungsanspruch muss der Vermieter in Textform hinweisen.
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Nachruf
Friedrich steht vor dem Aus. Das kann er nicht überleben. Ein „Herbst der Reformen“ wird trotzdem nicht kommen. Wahrscheinlicher ist die Sintflut. Woran wird man sich beim Namen Merz erinnern? Vielleicht an die Kurzversion der Vita: Da tritt einer tönend als Freimaurermeister an und mauert so lange an der Brandwand herum, bis man oben nur […]
Sozialhilfe muss wegen Hitze nicht klimatisiertes Hotel bezahlen
Sozialhilfebezieher können bei einer extremen Hitzeperiode wegen ihrer unklimatisierten Wohnung nicht auf Kosten der Sozialhilfe die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel verlangen.
Nur wenn die Temperatur in der Wohnung insbesondere in der Nachtzeit nicht mit anderen Mitteln wie einem Durchlüften gesenkt werden kann und der Aufenthalt in den eigenen vier Räumen zu einer konkreten Gesundheitsgefahr führt, kann ausnahmsweise eine Unterbringung in einem anderen Ort in Betracht kommen, entschied das Hessische Landessozialgericht (LSG) in Darmstadt in einem am Mittwoch, 29. Juli 2026, veröffentlichten Beschluss (Az.: L 4 SO 129/26 B ER).
Sozialhilfe-Bezieher verlangte Hotel mit KlimaanlageIm Streitfall hielt es der aus dem Raum Frankfurt am Main stammende Antragsteller in seiner unter dem Dachgeschoss im 4. Stock gelegenen Wohnung wegen der extremen Hitzeperiode im vergangenen Juni nicht aus. Der Sozialhilfebezieher beantragte daher per einstweiliger Anordnung die Kostenübernahme für die Unterbringung in einem klimatisierten Hotel.
Die „aktuelle Extremhitzeperiode“ führe angesichts seiner Herzprobleme zu einer „lebensgefährlichen Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs“. Der Staat müsse hier seiner Schutzpflicht nachkommen.
Gericht wies Klage abDas LSG wies den Antrag des Mannes mit Beschluss vom 2. Juli 2026 ab. Zwar könne es in Ausnahmefällen erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen, wenn der Wohnbedarf anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Dies setze hier aber voraus, dass die vorhandene Wohnung des Antragstellers den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann.
LSG Darmstadt: Sozialhilfebezieher kann auch DurchlüftenEine Hitzeperiode stelle ein „allgemeines Zivilisationsrisiko“ dar. Dem Antragsteller sei es daher erst einmal zuzumuten – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – die Temperaturen mit vorhandenen Mitteln zu senken, etwa durch Verschattung oder mit Durchlüften. Tagsüber sei auch für einige Stunden der Aufenthalt in kühleren öffentlichen Räumen zumutbar.
Die Wohnung müsse auch nicht mit einer Klimaanlage ausgerüstet werden. Denn diese gehöre nicht „zum Ausstattungsstandard für sozialhilferechtlich anerkennungsfähige Wohnbedürfnisse“.
Ausnahme: Wenn zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen hoch ist Allerdings komme eine andere Unterbringung ausnahmsweise in Betracht, wenn insbesondere zur Nachtzeit die Temperatur trotz Kühlungsmaßnahmen so hoch ist, dass eine konkrete Gesundheitsgefahr besteht.Der Antragsteller habe aber schon nicht glaubhaft gemacht, warum seine Wohnung in Hitzeperioden unbewohnbar sei. So habe er weder die Temperatur gemessen, noch habe er erklärt, warum er seine Fensterbänke zum Durchlüften nicht freiräumen konnte. Schließlich habe er auch kein klimatisiertes Hotel benannt, in dem er untergebracht werden könnte.
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GdB herabgesetzt: Diese Schutz-Regel sollten alle Schwerbehinderte kennen
Wird der Grad der Behinderung von mindestens 50 auf 40, 30 oder einen niedrigeren Wert herabgesetzt, endet die Schwerbehinderteneigenschaft nicht sofort. Betroffene behalten ihre besonderen Rechte noch für eine gesetzlich bestimmte Übergangszeit.
Diese Frist beträgt jedoch nicht einfach drei Monate ab Zugang des Herabsetzungsbescheids. Entscheidend ist, wann die Entscheidung unanfechtbar wird und welche drei Kalendermonate darauf folgen.
Die Herabsetzung unter 50 löst die Schutzfrist ausAls schwerbehindert gelten Menschen mit einem Grad der Behinderung von wenigstens 50. Wird der GdB beispielsweise von 70 auf 40 herabgesetzt, entfällt diese Voraussetzung grundsätzlich.
Damit die damit verbundenen Schutzrechte nicht abrupt enden, enthält § 199 Absatz 1 SGB IX eine Übergangsregelung. Die besonderen Vorschriften für schwerbehinderte Menschen gelten bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit weiter.
Wird der GdB lediglich von 80 auf 50 gesenkt, bleibt die Schwerbehinderteneigenschaft bestehen. Eine Schutzfrist wird in diesem Fall nicht benötigt, weil die Grenze von 50 weiterhin erreicht wird.
Die Vorschrift betrifft vor allem die Herabsetzung unter einen GdB von 50. Wird bei weiterhin bestehender Schwerbehinderung ausschließlich ein Merkzeichen entzogen, sollte gesondert geprüft werden, wann die daran geknüpften Nachteilsausgleiche enden.
Der Bescheid beendet den Schutz noch nichtDas Datum des Bescheids ist für das Ende der besonderen Rechte nicht allein ausschlaggebend. Auch der Tag, an dem das Schreiben im Briefkasten liegt, setzt die dreimonatige Frist noch nicht unmittelbar in Gang.
Zunächst muss der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar werden. Das geschieht, wenn kein zulässiger Rechtsbehelf mehr gegen die Entscheidung eingelegt werden kann.
Gegen einen Bescheid der zuständigen Behörde kann normalerweise innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Diese Frist ergibt sich aus § 84 SGG.
Wird kein Widerspruch eingelegt, tritt die Unanfechtbarkeit grundsätzlich nach Ablauf der Widerspruchsfrist ein. Erst danach werden die drei folgenden Kalendermonate gezählt.
So wird die dreimonatige Schutzfrist berechnetBei der Berechnung kommt es auf volle Kalendermonate an. Der Monat, in dem der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar wird, wird nicht als erster Schutzmonat gerechnet.
Angenommen, die Unanfechtbarkeit tritt am 13. März ein. Die Schutzfrist läuft dann über April, Mai und Juni und endet mit Ablauf des 30. Juni.
Zeitpunkt Rechtliche Auswirkung Unanfechtbarkeit am 13. März Der März wird nicht als erster Schutzmonat gerechnet April Erster Kalendermonat der Schutzfrist Mai Zweiter Kalendermonat der Schutzfrist Juni Dritter Kalendermonat der Schutzfrist Ablauf des 30. Juni Die besonderen Rechte enden grundsätzlichEine Berechnung bis zum 13. Juni wäre deshalb falsch. § 199 SGB IX stellt ausdrücklich auf das Ende des dritten Kalendermonats ab und nicht auf einen Zeitraum von drei Monaten auf den Tag genau.
Widerspruch und Klage können den Beginn hinausschiebenWird rechtzeitig Widerspruch eingelegt, ist der Herabsetzungsbescheid zunächst nicht unanfechtbar. Die dreimonatige Schutzfrist beginnt während des laufenden Widerspruchsverfahrens daher noch nicht.
Weist die Behörde den Widerspruch zurück, kann innerhalb der gesetzlichen Frist Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Bei einer fristgerechten Klage tritt die Unanfechtbarkeit regelmäßig erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens ein.
Ein solches Verfahren kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern. Währenddessen ist die Ausgangsentscheidung noch nicht unanfechtbar, sodass auch die anschließende Schutzfrist noch nicht abläuft.
Wird eine Klage zurückgenommen, kann die Unanfechtbarkeit mit der Rücknahme eintreten. Von diesem Zeitpunkt an sind die drei darauffolgenden Kalendermonate zu berechnen.
Ein Widerspruch sollte medizinisch begründet werdenEin fristwahrender Widerspruch kann zunächst kurz eingelegt und später ausführlicher begründet werden. Betroffene sollten allerdings nicht bei einem pauschalen Satz stehen bleiben, sondern die medizinischen Annahmen der Behörde überprüfen.
Hilfreich sind aktuelle Befundberichte, Entlassungsberichte, Angaben zu dauerhaften Einschränkungen und Stellungnahmen behandelnder Ärzte. Nicht nur Diagnosen, sondern vor allem die Auswirkungen auf Alltag, Mobilität, Kommunikation, Belastbarkeit und gesellschaftliche Teilhabe sind von Bedeutung.
Vor einer belastenden Entscheidung muss die Behörde Betroffenen grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Die Anhörung nach § 24 SGB X sollte genutzt werden, um fehlende Befunde nachzureichen und unzutreffende Annahmen zu berichtigen.
Eine gesundheitliche Besserung kann eine Änderung des bisherigen GdB-Bescheids nach § 48 SGB X rechtfertigen. Dafür muss sich die tatsächliche oder rechtliche Situation gegenüber der früheren Feststellung erheblich verändert haben.
Besonderer Kündigungsschutz gilt zunächst weiterWährend der Schutzfrist gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften für schwerbehinderte Beschäftigte weiterhin. Dazu gehört insbesondere der besondere Kündigungsschutz nach § 168 SGB IX.
Ein Arbeitgeber benötigt vor einer Kündigung grundsätzlich die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts. Das gilt während der dreimonatigen Übergangszeit weiterhin, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.
Eine solche Ausnahme besteht etwa, wenn das Arbeitsverhältnis beim Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate bestanden hat. Auch ein befristetes Arbeitsverhältnis endet durch den vereinbarten Fristablauf grundsätzlich ohne Zustimmung des Integrationsamts.
Erhalten Betroffene während der Schutzfrist eine Kündigung, sollten sie unverzüglich rechtliche Beratung einholen. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.
Der Zusatzurlaub endet ebenfalls nicht sofortSchwerbehinderte Beschäftigte haben bei einer Fünftagewoche Anspruch auf fünf zusätzliche Urlaubstage im Kalenderjahr. Bei einer anderen Verteilung der Wochenarbeitszeit wird der Anspruch entsprechend angepasst.
Nach Angaben der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen besteht der Anspruch bei einer Herabsetzung unter 50 mindestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids.
Endet die Schwerbehinderteneigenschaft im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Zusatzurlaub grundsätzlich anteilig berechnet. Für jeden vollen Monat, in dem die Schwerbehinderteneigenschaft einschließlich der Schutzfrist besteht, entsteht ein Zwölftel des jährlichen Zusatzurlaubs.
Beschäftigte sollten den Arbeitgeber über den Zeitpunkt des Schutzendes informieren und den noch bestehenden Zusatzurlaub rechtzeitig geltend machen. Der bisher erworbene Anspruch verschwindet nicht allein deshalb, weil die Schutzfrist später endet.
Der Schwerbehindertenausweis bleibt nicht unbegrenzt gültigDer Schwerbehindertenausweis wird nach § 152 Absatz 5 SGB IX eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Die Behörde kann daher nach Ablauf der Schutzfrist die Rückgabe verlangen.
Ein auf der Karte aufgedrucktes späteres Gültigkeitsdatum setzt den unanfechtbaren Herabsetzungsbescheid nicht außer Kraft. Nach dem Ende des gesetzlichen Schutzes darf der Ausweis nicht allein wegen des aufgedruckten Datums weiterverwendet werden.
Umgekehrt bedeutet das bloße Ablaufdatum eines Ausweises nicht immer, dass auch die zugrunde liegende Feststellung des GdB erloschen ist. Ausweis und GdB-Bescheid sind rechtlich voneinander zu unterscheiden.
Bei Vergünstigungen, die zusätzlich von einem Merkzeichen abhängen, müssen die jeweiligen Vorschriften geprüft werden. Das kann etwa die unentgeltliche Beförderung, eine Kraftfahrzeugsteuervergünstigung oder andere Nachteilsausgleiche betreffen.
Nicht jeder Nachteilsausgleich fällt vollständig wegEine Herabsetzung unter 50 bedeutet nicht, dass sämtliche Vergünstigungen entfallen. Einige Ansprüche setzen lediglich einen GdB von 20, 30 oder 40 voraus.
Dazu gehört beispielsweise der Behinderten-Pauschbetrag im Steuerrecht. Seine Höhe richtet sich nach dem weiterhin festgestellten GdB, sodass bei einem GdB von 40 grundsätzlich ein niedrigerer Pauschbetrag verbleiben kann.
Andere Rechte verlangen dagegen ausdrücklich eine Schwerbehinderung mit einem GdB von mindestens 50. Hierzu gehören der Schwerbehindertenausweis, der gesetzliche Zusatzurlaub und die Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Schutzfrist kann für den Rentenbeginn wichtig seinFür die Altersrente für schwerbehinderte Menschen muss die Schwerbehinderteneigenschaft bei Beginn der Rente vorliegen. Zusätzlich müssen unter anderem die jeweilige Altersgrenze und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt sein.
Nach den rechtlichen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung gilt die Schwerbehinderteneigenschaft während der Schutzfrist weiterhin als vorhanden. Beginnt die Rente innerhalb dieser Zeit, kann die Voraussetzung der Schwerbehinderung daher erfüllt sein.
Das gilt allerdings nur, wenn auch alle weiteren Voraussetzungen am gewünschten Rentenbeginn vorliegen. Betroffene, deren Rentenbeginn zeitlich nahe am Ende der Schutzfrist liegt, sollten sich den möglichen Termin schriftlich von der Rentenversicherung bestätigen lassen.
Hat die Altersrente für schwerbehinderte Menschen bereits wirksam begonnen, führt eine spätere Herabsetzung des GdB grundsätzlich nicht dazu, dass diese Altersrente wieder entzogen wird. Die Schwerbehinderung muss beim Rentenbeginn bestanden haben.
Bei einem GdB von 30 oder 40 kommt eine Gleichstellung infrageWer nach der Herabsetzung noch einen GdB von 30 oder 40 besitzt, kann bei der Agentur für Arbeit eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragen. Voraussetzung ist unter anderem, dass ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne Gleichstellung nicht erlangt oder nicht behalten werden kann.
Eine bewilligte Gleichstellung kann insbesondere den besonderen Kündigungsschutz und Hilfen am Arbeitsplatz sichern. Sie ersetzt jedoch nicht sämtliche Rechte einer anerkannten Schwerbehinderung.
Gleichgestellte Menschen erhalten keinen Schwerbehindertenausweis und keinen gesetzlichen Zusatzurlaub. Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr können nicht allein auf eine Gleichstellung gestützt werden.
Die Agentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Unterschiede hin. Um eine Lücke beim arbeitsrechtlichen Schutz zu vermeiden, kann es sinnvoll sein, den Antrag bereits während der laufenden Schutzfrist zu stellen.
Die Schutzfrist sollte aktiv genutzt werdenDie drei Kalendermonate geben Betroffenen Zeit, ihre rechtliche und berufliche Situation neu zu ordnen. Sie ersetzen jedoch weder einen Widerspruch gegen einen möglicherweise fehlerhaften Bescheid noch einen Antrag auf Gleichstellung.
Besonders wichtig ist eine Prüfung, wenn eine Kündigung droht, ein Rentenbeginn bevorsteht oder Zusatzurlaub noch nicht genommen wurde. In diesen Fällen kann bereits eine fehlerhafte Berechnung des Fristendes erhebliche Folgen haben.
Auch gegenüber Arbeitgebern, Finanzämtern, Verkehrsunternehmen oder Rentenversicherungsträgern sollte der neue Status nicht vorschnell mit dem Tag des Bescheids angegeben werden. Bis zur Unanfechtbarkeit und anschließend bis zum Ende der Schutzfrist gelten die gesetzlichen Übergangsregeln.
Beispiel aus der PraxisFrau Berger besitzt seit mehreren Jahren einen GdB von 60. Wegen einer angenommenen gesundheitlichen Besserung wird ihr GdB auf 40 herabgesetzt.
Der Bescheid wird nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens am 18. September unanfechtbar. Die drei Schutzmonate sind deshalb Oktober, November und Dezember, sodass die besonderen Rechte mit Ablauf des 31. Dezember enden.
Erhält Frau Berger im November eine Kündigung, benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich weiterhin die vorherige Zustimmung des Integrationsamts. Auch ihr Anspruch auf Zusatzurlaub wird unter Einbeziehung der bis Dezember bestehenden Schwerbehinderteneigenschaft berechnet.
Da Frau Berger anschließend einen GdB von 40 besitzt und ihr Arbeitsplatz aufgrund ihrer Behinderung gefährdet ist, beantragt sie noch im Oktober die Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit. Wird diese bewilligt, kann sie einen großen Teil des arbeitsrechtlichen Schutzes behalten, erhält aber ab dem Ende der Schutzfrist keinen Schwerbehindertenausweis und keinen gesetzlichen Zusatzurlaub mehr.
Häufige Fragen und Antworten 1. Beginnt die Schutzfrist mit dem Zugang des Herabsetzungsbescheids?Nein. Die Frist beginnt erst nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Bescheids.
Danach werden die drei folgenden Kalendermonate gezählt. Der Monat, in dem die Unanfechtbarkeit eintritt, zählt nicht als erster Schutzmonat.
2. Verlängert ein Widerspruch den Schwerbehindertenschutz?Ein fristgerechter Widerspruch verhindert zunächst, dass der Herabsetzungsbescheid unanfechtbar wird. Die dreimonatige Schutzfrist beginnt deshalb noch nicht.
Wird später Klage erhoben, kann sich die Unanfechtbarkeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens verschieben.
3. Gilt der besondere Kündigungsschutz während der drei Monate weiter?Ja, grundsätzlich gelten die besonderen Kündigungsschutzvorschriften bis zum Ende der Schutzfrist. Der Arbeitgeber benötigt daher regelmäßig weiterhin die Zustimmung des Integrations- oder Inklusionsamts.
Gesetzliche Ausnahmen, etwa während der ersten sechs Monate eines Arbeitsverhältnisses, bleiben jedoch bestehen.
4. Besteht während der Schutzfrist noch Anspruch auf Zusatzurlaub?Ja. Der Zusatzurlaub besteht mindestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit.
Bei einem unterjährigen Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft wird der Jahresanspruch grundsätzlich anhand der vollen Monate anteilig berechnet.
5. Muss der Schwerbehindertenausweis sofort zurückgegeben werden?Nein. Der Ausweis wird grundsätzlich erst eingezogen, wenn der gesetzliche Schutz nach Ablauf der Übergangsfrist erloschen ist.
Fordert die Behörde den Ausweis danach zurück, sollte er nicht wegen eines später aufgedruckten Gültigkeitsdatums weiterverwendet werden.
6. Kann man sich nach einer Herabsetzung auf GdB 40 gleichstellen lassen?Ja, bei einem GdB von 30 oder 40 kann eine Gleichstellung bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Dafür muss die Behinderung das Erlangen oder Behalten eines geeigneten Arbeitsplatzes erschweren.
Die Gleichstellung kann arbeitsrechtlichen Schutz vermitteln, führt aber weder zu Zusatzurlaub noch zu einem Schwerbehindertenausweis oder zur Altersrente für schwerbehinderte Menschen.
Der Beitrag GdB herabgesetzt: Diese Schutz-Regel sollten alle Schwerbehinderte kennen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Desperately Seeking Scapegoats
Killing The Messenger Dept: Somehow going still lower, Republicans - aka "you absolute fucking pieces of shit" - just hauled Dr. Anthony Fauci into a Senate hearing to charge the guy who saved three million lives with "sabotaging" a dog heartworm pill, wanting to be a megalomanic "sun god," destroying "Americans' trust in their government" and probs being "responsible for this entire pandemic." In response, Fauci, "the man they cannot forgive for being right," declined to answer any of their "questions."
Wednesday's hearing, born of a GOP so desperate they've resorted to, "Ok, but remember the pandemic?", offered more dismal proof that bowdlerizing science remains a vital right-wing tactic, and Fauci - a Cornell-trained, 85-year-old immunologist and infectious disease specialist who spent over 50 years in public service - its main punching bag. Fauci served almost 40 years as head of National Institute of Allergy and Infectious Diseases (Niaid) under seven U.S. presidents, from Reagan, who hired him, to George H. W. Bush, who cited him when asked to name someone he admired, to George W., who gave him a Presidential Medal of Freedom and asked him to design the historically successful AIDS relief program PEPFAR, which saved more than 25 million lives, mostly of poor people in Africa.
In the 1980s, HIV/AIDS was one of multiple public health crises largely afflicting marginalized populations, along with Ebola and a first coronavirus, that Fauci confronted with grace and courage. "AIDS arrived attached to a despised population," notes one observer. "Fauci did not look away." He redirected research toward what was then deemed a plague "when it was neither safe nor popular," and when furious, screaming, ill AIDS activists stormed his office, he invited them in, listened to them, decided they were at least partly right and expedited clinical trials so patients could get quicker access to experimental drugs. Fierce AIDS activist Larry Kramer, who once called Fauci "an incompetent murderer," years later called him "the only true and great hero" among government officials of the time.
This week's hearing, called and convened under subpoena by rabid gadfly and Kentucky Sen. Rand Paul, was billed as an investigation into the origins of COVID, a legit scientific question that to some extent remains unresolved. For years, MAGA has chosen to blame an accidental "lab leak" from China's Wuhan Institute of Virology, and Paul has devoted much of his otherwise less-than-memorable political career to arguing, according to that theory, that Dr. Fauci “could be responsible for this entire pandemic” - because NIH once provided the Institute with a sub-grant. Most virologists and other health experts say it was more likely caused by the occasional "spillover event" of a virus jumping from an infected animal to a human, arguing the “preponderance” of evidence points to that natural origin.
Public health officials have stepped up to protest the government's “vilification and harassment" of American scientists,” and a group of 155 scientists wrote an open letter dismissing bizarre MAGA charges against Fauci - he covered up the origins of his own research, bribed or others to join him, holds patents on vaccines, is working with bad actors to suppress the awful truth - as "baseless...No credible evidence has been produced to support these absurd charges." Still, Paul's office spent last weekend dumping over 1,100 pages of Fauci’s private “diary” online; after blowback, they took them down, made redactions and reposted them. Inadvertently or no, they left in Fauci's various descriptions of Trump as “rambling,” “crazy,” “bumbling,” “incompetent,” “an idiot” and “truly an obnoxious adolescent.”
In a somber preamble, Fauci noted that over the decades he has testified, willingly and under oath, hundreds of times before Congress. He went on, "Therefore, although it pains me to do so because of the respect I have for the legislative branch of government," following the advice of his attorneys he would invoke the Fifth and "refrain from answering your questions." He also blasted Paul's "unhinged obsession" with him. Then, dozens of times over the next infuriating hours, he intoned, "On the advice of counsel, I respectfully decline to answer based upon my rights under the Fifth Amendment of the Constitution.“ Later, one expert noted his carefully neutral body language during the ordeal: "He is refusing to participate in the confrontation beyond what is legally required.”
Paul quickly grew agitated by Fauci's calm stream of refusals. He threatened him with "repercussions" and with a charge of contempt. Heatedly refusing to allow any of Fauci's attorneys to join him - "The attorneys were not recognized," he snarled - at one point he called on security to escort out of the hearing room one lawyer after he attempted to speak with Fauci. "This is the way Anthony Fauci wants to be remembered - for a lawyer not recognizing the rules," he said. "Security, please remove him from the room.” The attorney gently patted Fauci on the shoulder and turned to leave on his own; a guard sheepishly trailed after him. In the audience, Laura Ingraham and other MAGA-ites applauded, because they have no shame and never will.
Rand and other Republicans tried to claim Fauci had no right to take the Fifth because Biden issued him a preemptive pardon that eliminated that privilege, an ongoing debate in some legal circles. What is not debated though Repubs tried to argue otherwise: Invoking the Fifth Amendment is not a confession of guilt, but a foundational right against self-incrimination as long as there exists a valid threat of prosecution. Most pointedly, the Fifth does not represent guilt but "the ordinary caution" of any citizen who is dragged before a hostile panel by a vindictive chairman vowing for years to put him behind bars, and who "understands this hearing was "never a search for information but a search for a crime - of having stood in public and told a frightened country the truth, while a president lied to it."
Public health experts now say roughly 40% of America's million-plus COVID deaths, representing hundreds of thousands of lives, could have been prevented under more effective federal policies. But because they were caused by an idiotic malignant narcissist tragically unable to admit he's ever fucked up - or to allow anyone around him to admit it - the lies keep spewing. Last year the White House published a paper on the lab-leak theory as a rationale to defund the NIH, justify cutting over a billion dollars in state and local health funding, and gut cancer and Alzheimers research; now, citing that lame lie and dreaded diversity, they're trying to put the entire $1 trillion federal grant apparatus under the control of political appointees. This week, in honor of Paul's hearing, Trump wrote Dr. Fauci’s ideas were "CRAZY."
On Wednesday, MAGA dutifully jumped in. Cowardly slimebag Josh Hawley, who fist-pumped then ran away from the mob who smeared shit on the Capitol walls, said Fauci had no right to invoke the Fifth, "This is about contempt for this body and the American people," and, yuge pot/kettle, the good doctor was a lying megalomaniac who "wanted to be the sun god." Bernie Moreno demanded Fauci apologize for his crimes and sneered, "Who the fuck did you think you were?" Roger Marshall, an alleged doctor, said vaccine lies "made Americans not trust their government," though unvaxxed MAGA died at twice the rate of Dems. Ron Johnson called a vaccine that saved millions of lives "an experimental gene therapy, and accused Fauci of lying in his own diary, eliciting the day's only smile from him.
Later, a frustrated Paul told reporters he would hold Fauci in contempt, though it's not up to him. Besides, notes Tom Wellborn, the spectacle wasn't really about answers to questions; it was about finding an imaginary villain. "Fauci was the man on the screen," he writes. "He absorbed the rage that had nowhere else to go." Above all, Fauci was hated, not for lying, but for "telling the truth to people who did not want to hear it." He "stood between the American public and a president who wanted the problem to vanish before an election," who suggested insane things - Ivermectin, disinfectant, herd immunity, lights - as Fauci gently, carefully contradicted him, "trying to keep his job long enough to keep being useful."
Fauci wasn't a saint, Wellborn writes, and he wasn't right about everything. But he was "right about the things that mattered most" - it was airborne, masks and distance helped. He "told the truth as the science understood it at the time, and when the science changed, as science does, he changed the guidance, and his enemies have spent years calling those updates lies." Meanwhile, "he saved lives, and they were on the other side." Most vital: To remember "that in the summer of 2026, a man who had given his entire adult life to keeping other people alive was hauled before a hostile Senate by a colleague nursing a personal vendetta... and which of the two men in that room had spent his life saving strangers, and which spent his trying to jail the person who did."
Ausbau von Wind- und Sonnenstrom kann mit dem Tempo der Rechenzentren nicht mithalten. Wie üblich fordert die Linke staatliche Eingriffe.
WuWt, Gary Abernathy
Dieser Artikel wurde ursprünglich von The Empowerment Alliance veröffentlicht und wird hier mit freundlicher Genehmigung erneut abgedruckt.
Die politische Linke ist besorgt darüber, dass die rasante Expansion von Rechenzentren in den USA – eine umstrittene, aber angesichts des Wettbewerbs mit China notwendige Entwicklung – zunehmend mit dem Bau von eigenständigen Erdgaskraftwerken einhergeht, um den Strombedarf der Zentren zu decken.
In Ohio sind zehn Gaskraftwerke im Bau, um neue Rechenzentren mit Strom zu versorgen. In West Virginia plant ein Start-up-Unternehmen, das KI-Rechenzentren errichtet, bis 2028 Hunderte von Gaskraftwerken einzusetzen. Der frischgebackene Billionär Elon Musk hat ein Gasturbinenunternehmen speziell für die Stromversorgung der Rechenzentren von Grok in Tennessee erworben.
Im ganzen Land spielen sich ähnliche Geschichten Region für Region ab, wobei spezielle Gaskraftwerke oft von Technologiegiganten unterstützt werden, die einst fossilen Brennstoffen abgeschworen hatten, bevor die Realität sie einholte.
Erdgaskraftwerke lassen sich relativ schnell errichten und liefern die enorme und zuverlässige Energiemenge, die benötigt wird, um die USA im Wettlauf um KI und Rechenzentren vor ihren Konkurrenten zu halten. Während Rechenzentren in einigen Gemeinden zu Kontroversen geführt haben – eine wenig überraschende NIMBY-Reaktion – wurden sie andernorts begrüßt.
Wie bereits erwähnt, ist künstliche Intelligenz Realität geworden, ob wir es wollen oder nicht. Die einzige Frage ist, wer die Regeln festlegt, die USA oder China?
Die Aktivisten der Anti-Fossil-Brennstoff-Bewegung sehen sich einmal mehr ihrem größten Feind gegenüber: der Realität. Und wie üblich fordern die Befürworter erneuerbarer Energien, anstatt sich fair im freien Markt zu engagieren, von der Regierung die Verabschiedung von Vorschriften, die deren Nutzung vorschreiben.
Die Nachrichtenagentur Associated Press berichtete kürzlich , dass „Technologiekonzerne den Strombedarf in einem solchen Tempo und Umfang erhöhen – manche Rechenzentren verbrauchen mehr Energie als eine mittelgroße Stadt –, dass der Ausbau von Wind- und Solaranlagen schlichtweg nicht mithalten kann“, was Erdgas einen erheblichen Vorteil verschafft. Die meisten Menschen sehen darin den natürlichen Lauf der Dinge. Klimawandel-Aktivisten hingegen bezeichnen es als unlauteren Wettbewerb.
Um gleiche Wettbewerbsbedingungen zu schaffen, wird wieder einmal auf die altbekannte Strategie zurückgegriffen. So wurden beispielsweise in Michigan, Oregon und Minnesota in den letzten 18 Monaten Gesetze verabschiedet, „die darauf abzielen, die bestehenden Vorgaben zu schützen, wonach Stromversorger bis 2040 ausschließlich emissionsfreie Energiequellen nutzen müssen“, berichtete die Nachrichtenagentur AP. Ähnliche Gesetzesentwürfe seien auch in Kalifornien, Illinois, New Jersey, Pennsylvania und Virginia in Vorbereitung.
New York ist, wenig überraschend, führend, wenn es um strenge staatliche Auflagen geht. Dort würden Rechenzentren ab einer bestimmten Größe per Gesetz verpflichtet, „ab 2030 bestimmte Vorgaben für erneuerbare Energien zu erfüllen und bis 2040 mindestens 90 % ihres Energiebedarfs aus erneuerbaren Energien zu decken.“
Die Arroganz derjenigen, die eine Sonderbehandlung von Alternativen fordern, zeigte sich einmal mehr durch eine Abgeordnete des Bundesstaates New York, die den betreffenden Gesetzentwurf verfasst hatte.
„Wir sprechen hier von den reichsten Unternehmen der Welt, die in New York investieren wollen“, sagte Senatorin Kristen Gonzalez (Demokratin) und fügte hinzu: „Wenn sie die Mittel haben, Milliarden von Dollar in den Ausbau von Rechenzentren zu investieren, dann sollten sie auch die Mittel haben, erneuerbare Energiequellen für deren Betrieb zu erschließen.“
So, so!
Anderen vorzuschreiben, was sie mit ihrem Geld tun dürfen und sollen – und Gesetze zu verfassen, die sie dazu zwingen – ist ein altbekanntes Mittel aus dem Repertoire der Linken. Solche Ansichten werden durch die neue Generation von Sozialisten, die in den Vorwahlen der Demokratischen Partei landesweit Erfolge feiern, nur noch verstärkt.
Um die Forderung nach staatlichen Subventionen für erneuerbare Energien zur Stromversorgung von Rechenzentren zu untermauern, wird die Linke natürlich neue, ihr wohlgesonnene Studien präsentieren. Und wie bestellt, kommt nun das Environmental Integrity Project mit einer weiteren Studie daher, die die großen, schädlichen Gaskraftwerke anprangert.
„Dutzende geplante Gaskraftwerke zur direkten Stromversorgung von Rechenzentren in den Vereinigten Staaten könnten jährlich so viel Treibhausgas ausstoßen wie Australien oder Frankreich“, heißt es in einem Reuters-Bericht über die Ergebnisse der Studie.
„Eine Industrie der Zukunft sollte nicht an die schmutzigen Brennstoffe der Vergangenheit und die Luftverschmutzung durch fossile Brennstoffe gefesselt sein, die den Gemeinden echten Schaden zufügt“, sagte Jen Duggan, Geschäftsführerin des EIP.
EPA-Chef Lee Zeldin entgegnete daraufhin: „Ich denke, viele Amerikaner würden zustimmen, dass wir dieses Rennen gegen China um die KI-Hauptstadt der Welt gewinnen sollten.“ Amen.
Die Klimabewegung erlebte unter den Regierungen von Obama und Biden einen Aufschwung, kostete die Steuerzahler Milliarden von Dollar und zwang Industrie und Verbraucher in eine Situation, in der ihnen weniger zuverlässige und weniger effiziente alternative Energiequellen zur Verfügung standen. Glücklicherweise hat die Trump-Regierung alle amerikanischen Energieressourcen freigesetzt – und alternative Energiequellen zum freien Wettbewerb eingeladen.
Die Linke räumt derzeit ein, dass die Bundesregierung kein wohlgesonnenes Terrain ist. Daher wird das Spiel um Subventionen und Auflagen im Bereich der entstehenden Rechenzentren auf Ebene der Bundesstaaten ausgetragen, denn ohne diese Unterstützung, so berichtete die AP, „kann der Ausbau von Wind- und Solarenergie einfach nicht mithalten“.
Im freien Markt verschwinden Produkte, die nicht mithalten können. Doch in der Fantasiewelt linksextremer (und sozialistischer) Ideale halten staatliche Regulierungen sie über Wasser oder verschaffen ihnen sogar Vorteile – zumindest so lange, bis ihre Mängel zu offensichtlich und zu gefährlich werden, um sie noch länger zu ignorieren. (Ein Beispiel hierfür ist der massive Stromausfall in Spanien, Portugal und Teilen Frankreichs im Jahr 2025, bei dem Alternativen versagten und Erdgas zur Rettung gerufen wurde, um die Stromversorgung wiederherzustellen.)
Die USA werden das KI-Rennen wahrscheinlich gewinnen, aber nur, weil es unter der Trump-Regierung richtig Fahrt aufgenommen hat. Wäre es unter Bidens Regierung geschehen, würde unsere Regierung künstliche Benchmarks für erneuerbare Energien vorschreiben, während China sich darauf konzentrieren würde, ihre künstliche Intelligenz Datenzentren weltweit zu am führende Position zu bringen.
Gary Abernathy ist ein langjähriger Zeitungsredakteur, Reporter und Kolumnist. Von 2017 bis 2023 war er Kolumnist der Washington Post und trat regelmäßig als Experte in verschiedenen Medien auf. Er schreibt außerdem Meinungsbeiträge für die Empowerment Alliance, die sich für realistische Ansätze im Umgang mit Energieverbrauch und Umweltschutz einsetzt.
Dieser Artikel wurde ursprünglich von RealClearEnergy veröffentlicht und über RealClearWire zur Verfügung gestellt
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Luftaufnahmen dokumentieren massive Umweltbelastung durch Kohlekraftwerk Afşin-Elbistan
Neue Luftaufnahmen verdeutlichen das Ausmaß der Umweltbelastung durch das Kohlekraftwerk Afşin-Elbistan in der nordkurdischen Provinz Gurgum (tr. Maraş). Selbst aus großer Höhe ist zu erkennen, wie sich Staub und Emissionen weit über das Kraftwerksgelände hinaus ausbreiten und umliegende Städte, Dörfer sowie landwirtschaftliche Flächen erreichen. Das mit Braunkohle betriebene Kraftwerk zählt zu den größten seiner Art in der Türkei und steht wegen unzureichender Rauchgasreinigung und anhaltender Umweltverstöße seit Jahren in der Kritik.
Studien sehen gravierende Gesundheitsfolgen
Die Belastungen beschränken sich nach Einschätzung von Fachleuten nicht auf die unmittelbare Umgebung des Kraftwerks. Eine Gesundheitsfolgenabschätzung der Harvard University und der Türkischen Ärztekammer (TTB) kommt zu dem Ergebnis, dass die Kraftwerke Afşin-Elbistan A und B zwischen 1984 und 2020 mit rund 17.500 vorzeitigen Todesfällen in Verbindung stehen. Auch regionale Erhebungen zeichnen ein alarmierendes Bild: In 28,9 Prozent der Haushalte lebt mindestens eine Person mit einer Lungenerkrankung, in 54 Prozent wurde mindestens eine chronische Erkrankung festgestellt. Bei 23 Prozent der Kinder unter sechs Jahren traten Beschwerden der oberen Atemwege auf.
„Der Staub verschmutzt eine ganze Region“
Für Ahmet Güden von der Genossenschaft „Leben neu aufbauen“ zeigen die Aufnahmen eindrücklich, dass die Auswirkungen des Kraftwerks weit über das Betriebsgelände hinausreichen. „Die Luftverschmutzung durch Emissionen, Aschedeponien und den Braunkohleabbau breitet sich mit dem Wind über Dutzende Kilometer aus. Luft, Wasser und Boden sind Teil desselben Ökosystems. Wird einer dieser Bereiche verschmutzt, werden auch die anderen schwer geschädigt.“ Nach Einschätzung Güdens tragen unzureichend arbeitende Filtersysteme, ungenügend gereinigte Rauchgase, Aschedeponien und die Tagebaue maßgeblich zur Umweltbelastung bei.
Schwermetalle gefährden Landwirtschaft und Natur
Besonders betroffen sei die fruchtbare Elbistan-Ebene. Dort lagerten sich Schwermetalle sowie Schadstoffe wie Schwefeldioxid, Stickoxide und Feinstaub auf Böden, Pflanzen und Gewässern ab. „Die auf der Ebene abgelagerten Schwermetalle bedrohen nicht nur die landwirtschaftliche Produktion, sondern auch die natürliche Fruchtbarkeit der Böden. Obstgärten, Weiden, Wasserquellen und die gesamte Tier- und Pflanzenwelt sind von dieser Verschmutzung unmittelbar betroffen.“
Güden betont zugleich, seine Kritik richte sich nicht gegen technischen Fortschritt, sondern gegen eine Energieproduktion, die Umwelt- und Gesundheitsschutz missachte. „Wir sind keineswegs gegen Technologie. Aber sie muss mit der Natur und dem ökologischen Leben im Einklang stehen. Eine Produktionsweise, die das Leben der Menschen, das ökologische Gleichgewicht und die Rechte künftiger Generationen missachtet, werden wir niemals akzeptieren.“
„Saubere Luft, sauberes Wasser und gesunder Boden“
Abschließend warnt Güden vor den langfristigen gesellschaftlichen Folgen der anhaltenden Umweltbelastung. Die Luftverschmutzung gefährde nicht nur die Gesundheit der Bevölkerung, sondern beschleunige auch die Abwanderung aus der Region. „Gesundheit wird nicht erst im Krankenhaus geschützt. Die Grundlage eines gesunden Lebens sind saubere Luft, sauberes Wasser und gesunder Boden. Wenn diese Lebensgrundlagen zerstört werden, ist die Zukunft der gesamten Gesellschaft gefährdet. Dass das Kraftwerk mitten in einer fruchtbaren Agrarregion betrieben wird, beschleunigt die Abwanderung.“ Der Umweltaktivist fordert deshalb wirksame Maßnahmen zur Verringerung der Emissionen sowie einen besseren Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen in der Region.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/serap-baysal-die-klimakrise-ist-keine-naturkatastrophe-sondern-eine-systemkrise-52286 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/zorava-ein-tal-im-widerstand-gegen-ein-wasserkraftwerk-52154
Demokratische Integration: Mehr als ein politisches Schlagwort
Mit dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sind einige Begriffe verstärkt in den Mittelpunkt der Debatte gerückt und werden seither intensiv verwendet. Einer davon ist der Begriff der „Kommune“. Betrachtet man den aktuellen Prozess, gehört er zu den am häufigsten verwendeten Begriffen. Er wird nahezu inflationär gebraucht – in Reden ebenso wie in Texten. Nicht wenige sprechen von der Kommune, ohne ihre eigene Lebens- und Arbeitsweise kritisch zu hinterfragen. Sie leben vollständig im individualistischen System des Privateigentums, stilisieren sich jedoch beinahe zu den ersten „Kommunard:innen“. Offenbar wird angenommen, dass etwas allein dadurch zur Kommune wird, dass man es so bezeichnet. Tatsächlich beschreibt die Kommune jedoch eine bestimmte Lebens- und Arbeitsweise. Ihr Fundament bilden gemeinschaftliches Handeln, Solidarität und das Teilen. Der Kommunalismus steht damit dem Individualismus als Gegenmodell gegenüber.
Kommune als gesellschaftliches Organisationsprinzip
Ein weiterer Begriff, der im Zuge des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft häufig verwendet wird, ist die „demokratische Integration“. Auch dieser Begriff wird vielfach unreflektiert gebraucht. Er findet sich nahezu in jeder Rede und in zahlreichen Beiträgen. Betrachtet man jedoch die Art seiner Verwendung, bleibt häufig unklar, was damit eigentlich gemeint ist. Der Eindruck drängt sich vielmehr auf, dass diejenigen, die den Begriff verwenden, seine inhaltliche Bedeutung selbst nicht vollständig erfassen und ihn entsprechend nicht präzise gebrauchen.
Tatsächlich sind weder die „Kommune“ noch die „demokratische Integration“ neue Begriffe. Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hat beide Konzepte in seinen Verteidigungsschriften ausführlich entwickelt und wiederholt verwendet. Sie zählen zu den Grundbegriffen seiner Theorie der demokratisch-sozialistischen Moderne. Während die Kommune als Fundament, Kern und Wurzel der demokratisch-sozialistischen Gesellschaft verstanden wird, bezeichnet die demokratische Integration die Gestaltung der Beziehungen zwischen der demokratischen Gesellschaft und dem Staat. In den Verteidigungsschriften wird dieses Verhältnis mit der Formel „Staat plus Demokratie“ zusammengefasst.
Was demokratische Integration bedeutet
In türkischen Wörterbüchern wird der Begriff „Integration“ anhand verschiedener Bedeutungen erläutert. Er findet in zahlreichen Bereichen Anwendung – von der Wirtschaft bis zur Politik. Die treffendste Definition lautet: „die Beziehungsform einer neuen Einheit, die dadurch entsteht, dass unterschiedliche Einheiten auf der Grundlage der gegenseitigen Anerkennung ihrer Existenz zusammenfinden.“ Integration setzt demnach die Existenz zweier unterschiedlicher Einheiten voraus, die einander anerkennen und eine neue Einheit bilden. Der Begriff bezeichnet die Art und Weise, in der sich diese neue Einheit konstituiert. Demokratische Integration bedeutet folglich, dass diese Beziehungsform demokratisch ausgestaltet sein muss. Voraussetzung dafür ist wiederum, dass auch die Einheiten, die diese neue Einheit bilden, selbst demokratisch verfasst sind.
Übertragen wir diesen Gedanken auf das Verhältnis zwischen Staat und Gesellschaft. Soll diese Integration eine „demokratische Integration“ sein, sind zwei Voraussetzungen zu erfüllen: Erstens muss der Staat demokratieoffen sein; zweitens bedarf es einer demokratischen Organisierung der Gesellschaft. Demokratische Integration setzt somit sowohl eine demokratische Republik als auch eine demokratische Gesellschaft voraus. Eine Lösung im Sinne der demokratischen Integration kann nur auf dieser Grundlage verwirklicht werden.
Demokratische Integration als gesellschaftlicher Prozess
Daraus folgt: Allein die Forderung nach einer „Lösung im Sinne der demokratischen Integration“ führt noch nicht zu ihrer Verwirklichung. Eine solche Lösung setzt vielmehr sowohl die Existenz einer demokratischen Republik als auch einer demokratischen Gesellschaft voraus. Dies wiederum bedeutet, für die Schaffung einer demokratischen Republik zu arbeiten, den Aufbau einer demokratischen Gesellschaft auf der Grundlage der Kommune voranzutreiben, dafür zu kämpfen und eine kontinuierliche organisierte Praxis zu entwickeln. Demokratische Integration ist somit keine bloße Willensbekundung. Sie kann weder durch Verhandlungen am Verhandlungstisch noch allein durch den Erlass eines Gesetzes verwirklicht werden. Vielmehr bezeichnet demokratische Integration eine politische Linie der Organisierung und des gesellschaftlichen Kampfes mit dem Ziel, eine demokratische Republik und eine demokratische Gesellschaft hervorzubringen.
Gegenwärtig wird im Rahmen des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft daran gearbeitet, mit einem neuen „Rahmengesetz“ eine neue Phase einzuleiten. Manche verstehen bereits dies als Verwirklichung der demokratischen Integration. Ein solches Gesetz kann diesem Ziel zweifellos dienen, sofern es inhaltlich angemessene und ausreichende Regelungen enthält. Es ist jedoch nicht mit der demokratischen Integration selbst gleichzusetzen, denn diese lässt sich nicht allein durch ein Gesetz verwirklichen. Mehr noch: Ist sein Inhalt ungeeignet, kann ein solches Gesetz statt demokratischer Integration zur Auslöschung und Liquidierung einer der beteiligten Seiten führen.
Gerade deshalb erfordert der Kampf um demokratische Integration ein hohes Maß an Wachsamkeit und Sorgfalt. Es gilt zu verhindern, dass unter dem Begriff der demokratischen Integration Prozesse der Liquidierung, der Assimilation oder der Unterwerfung vollzogen werden. Fehlen diese Wachsamkeit und Sorgfalt oder entstehen Lücken im politischen und gesellschaftlichen Kampf, kann an die Stelle von Integration die Auflösung oder gar das Verschwinden einer Seite treten. Der Kampf um demokratische Integration verlangt daher ein noch höheres Maß an Präzision, Aufmerksamkeit und organisierter Praxis als selbst der Krieg. Er setzt voraus, dass die gesamte Gesellschaft diese Sensibilität entwickelt und trägt.
Demokratische Republik und demokratische Gesellschaft als Voraussetzungen
Zweitens gilt es zu erkennen, dass eine Lösung im Sinne der demokratischen Integration das Ergebnis eines umfassenden politischen Kampfes und einer langfristigen organisatorischen Arbeit ist. Unter den heutigen Bedingungen in der Türkei und in Kurdistan bedeutet dies, für die demokratische Transformation der Republik zu kämpfen und zugleich am Aufbau einer demokratischen Gesellschaft zu arbeiten.
Was aber ist unter einer demokratischen Transformation der Republik zu verstehen? Zunächst setzt sie voraus, dass der bestehende monistische und zentralistische Charakter der staatlichen Ordnung überwunden und durch eine pluralistische sowie auf lokaler Selbstverwaltung beruhende Struktur ersetzt wird. Sie umfasst die uneingeschränkte Gewährleistung der Gedanken-, Meinungs- und Organisationsfreiheit. Ebenso verlangt sie die Überwindung des Sexismus zugunsten der Freiheit der Frauen sowie die Überwindung des Ökozids zugunsten einer gesellschaftlichen Ökologie. Es liegt auf der Hand, dass diese und vergleichbare demokratische Transformationen nur durch einen intensiven und gut organisierten gesellschaftlichen Kampf verwirklicht werden können. Voraussetzung für einen wirksamen und erfolgreichen Kampf ist dabei die demokratische Selbstorganisation der Gesellschaft.
Eine demokratische Selbstorganisation der Gesellschaft auf der Grundlage der demokratischen Kommune ist zugleich erforderlich, um den zweiten Pol der demokratischen Integration hervorzubringen. Mit anderen Worten: Es bedarf des Aufbaus einer demokratischen Gesellschaft, die sich mit einer demokratischen Republik verbinden kann. Ohne eine demokratische Gesellschaft kann auch demokratische Integration nicht verwirklicht werden. Unter den gegenwärtigen Bedingungen kann zudem kaum von einer organisierten Gesellschaft gesprochen werden. Dies bedeutet zugleich, dass die Gesellschaft ihres Bewusstseins beraubt worden ist – genauer gesagt, dass sie einer systematischen Zerstörung ihres gesellschaftlichen Bewusstseins ausgesetzt war.
So ist eine gesellschaftliche Haltung entstanden, die ihre eigenen Interessen nicht mehr erkennt oder, selbst wenn sie diese erkennt, nicht die Kraft aufbringt, sich für sie zu organisieren und für sie zu kämpfen. Stattdessen erscheint die Gesellschaft zersplittert, ihrer Selbstbestimmung beraubt und nahezu mit den bestehenden Verhältnissen abgefunden. Dieser Zustand muss sowohl im Denken als auch in der gesellschaftlichen Praxis vollständig überwunden werden. Dies wiederum erfordert eine umfassende Bildungsarbeit – das heißt einen Prozess der erneuten Bewusstseinsbildung und gesellschaftlichen Organisierung.
Kritik an bestehenden politischen Praktiken
Gerade an diesem Punkt zeigt sich jedoch eine erhebliche Schwäche. Es gibt zwar zahlreiche Erklärungen, doch es mangelt an ihrer praktischen Umsetzung. Mehr noch: Häufig entsteht der Eindruck, bereits mit dem Aussprechen einer Forderung sei sie in die Praxis überführt und die eigene Aufgabe erfüllt. In diesem Sinne bleibt die Wahrnehmung revolutionärer und demokratischer Führungs- und Vorreiteraufgaben deutlich hinter den Erfordernissen zurück. Stattdessen scheint sich zunehmend ein Politikverständnis durchzusetzen, das sich an den Praktiken des etablierten politischen Systems orientiert.
Unter dem Schlagwort einer „Mittelschichtslinie“ setzt sich ein bürokratischer Politikstil fort, der von der Gesellschaft entfremdet ist, keinen Zugang zu den ärmeren und arbeitenden Bevölkerungsschichten sucht, nicht mit der Gesellschaft lebt, nicht mit ihr diskutiert und nicht gemeinsam mit ihr handelt. Gerade diese politische Haltung und dieser Politikstil müssen zunächst überwunden werden. Solange dies nicht geschieht, können weder eine demokratische Organisierung auf der Grundlage der Kommune noch eine Lösung im Sinne der demokratischen Integration verwirklicht werden.
Was ist also zu tun? Demokratische Integration muss als Aufgabe des politischen Kampfes und einer kontinuierlichen organisatorischen Praxis begriffen und entsprechend praktisch umgesetzt werden. Erforderlich ist ein erfolgreicher, vielschichtiger und umfassender Kampf für eine demokratische Republik, an dem sich alle Kräfte beteiligen, die für Demokratie eintreten. Noch grundlegender ist jedoch der Aufbau einer demokratischen Gesellschaft auf der Grundlage der demokratischen Kommune. Dazu gilt es, über bloße Erklärungen und das Warten auf das Handeln anderer hinauszugehen und eine wirkliche Mobilisierung für gesellschaftliche Bildungs- und Organisierungsarbeit einzuleiten. Nur auf diesem Weg kann der Kampf um demokratische Integration erfolgreich geführt und die angestrebte Lösung erreicht werden.
*Der Text erschien im Original auf Türkisch bei der Zeitung Yeni Özgür Politika
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-demokratisierung-ist-eine-lebenswichtige-notwendigkeit-51729 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-kurdische-politik-im-spannungsfeld-zweier-gegensatzlicher-dynamiken-52278 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/nach-dem-nato-gipfel-die-erwartungsfalle-und-das-zweite-jahrhundert-der-kurd-innen-52243
Wohnungstausch: 140 Quadratmeter, vier Arbeitszimmer für ein Rentner Ehepaar
In vielen deutschen Städten zeigt sich ein widersprüchliches Bild: Familien leben mit mehreren Kindern auf engem Raum, während Rentner nach dem Auszug der Kinder allein in großen Wohnungen bleiben. Ein Wohnungstausch scheint deshalb wie eine einfache Antwort auf einen Teil der Wohnungsnot. Doch zwischen der naheliegenden Idee und einem tatsächlichen Umzug liegen hohe Hürden.
Ein Vorwurf an Senioren wäre bei weitem verfehlt. Wer seit Jahrzehnten in einer Wohnung lebt, gibt nicht nur Quadratmeter auf, sondern sein Zuhause, vertraute Wege, die Nachbarschaft und häufig einen sehr günstigen Mietvertrag.
Immer mehr Menschen leben in zu kleinen WohnungenDie Wohnungsnot lässt sich nicht allein an der Zahl vorhandener Wohnungen ablesen. Entscheidend ist auch, ob Größe, Preis, Lage und Ausstattung zu den Menschen passen, die gerade eine Wohnung suchen.
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes lebten 2025 insgesamt 11,7 Prozent der Bevölkerung in einer überbelegten Wohnung. Im Jahr 2020 waren es noch 10,2 Prozent, sodass sich die Lage innerhalb von fünf Jahren spürbar verschärft hat.
Besonders häufig fehlt Haushalten mit Kindern ein eigener Raum für Rückzug, Hausaufgaben oder Schlaf. Bei Alleinerziehenden und ihren Kindern lag die Überbelegungsquote 2025 bei 29,6 Prozent, während Menschen ab 65 Jahren nur zu 3,1 Prozent betroffen waren.
Bevölkerungsgruppe Anteil in überbelegten Wohnungen 2025 Bevölkerung insgesamt 11,7 Prozent Menschen in Haushalten mit Kindern 17,6 Prozent Alleinerziehende und ihre Kinder 29,6 Prozent Minderjährige 19,0 Prozent Menschen ab 65 Jahren 3,1 ProzentAls überbelegt gilt eine Wohnung nach der europäischen EU-SILC-Definition, wenn für die Haushaltsgröße und die Altersstruktur nicht genügend getrennte Zimmer vorhanden sind. Die Daten stammen aus der Auswertung des Statistischen Bundesamtes zur Überbelegung im Jahr 2025.
Ältere Haushalte verfügen im Durchschnitt über mehr FlächeDie andere Seite des Problems zeigt eine Zusatzerhebung des Mikrozensus für 2022. Haushalte, deren Haupteinkommensperson mindestens 65 Jahre alt war, nutzten durchschnittlich 68,5 Quadratmeter pro Person, während es bei den 25- bis 44-Jährigen 44,7 Quadratmeter waren.
Alleinlebende Menschen ab 65 Jahren kamen sogar auf durchschnittlich 83 Quadratmeter. Rund 27 Prozent dieser Gruppe wohnten auf mindestens 100 Quadratmetern, wie das Statistische Bundesamt zur Wohnfläche älterer Haushalte berichtete.
Diese Zahlen bedeuten nicht, dass Millionen Wohnungen einfach leer stehen oder ohne Weiteres neu verteilt werden könnten. In die Durchschnittswerte fließen Mietwohnungen und selbst genutzte Häuser ebenso ein wie Wohnungen in Regionen, in denen kaum Nachfrage nach zusätzlichem Wohnraum besteht.
Hinzu kommt, dass viele ältere Menschen sehr lange an derselben Adresse wohnen. Nach der Destatis-Erhebung lebten 61 Prozent der Haushalte ab 65 Jahren seit mindestens 1999 in ihrer Wohnung, wodurch eine enge persönliche und soziale Bindung entstanden sein kann.
Die günstige Bestandsmiete wird zur UmzugsbremseDas größte wirtschaftliche Hindernis ist häufig die Differenz zwischen einer alten Bestandsmiete und der heute verlangten Miete bei einem neuen Vertrag. Eine kleinere Wohnung kann deshalb trotz geringerer Fläche genauso teuer oder sogar teurer sein als die bisherige große Wohnung.
Kleine Wohnungen haben zudem oft einen höheren Quadratmeterpreis. Kommen eine Kaution, Umzugskosten, Renovierungsarbeiten und eventuell eine neue Küche hinzu, verliert die Verkleinerung für ältere Haushalte schnell ihren finanziellen Nutzen.
Fachleute sprechen in diesem Zusammenhang von einem Lock-in-Effekt. Menschen bleiben in einer nicht mehr passenden Wohnung, weil der Wechsel in ein bedarfsgerechteres Zuhause ihre Wohnkosten erhöhen oder ihre finanzielle Sicherheit gefährden würde.
Damit entsteht eine paradoxe Lage. Die Familie braucht dringend mehr Platz und wäre bereit, für zusätzliche Zimmer mehr zu zahlen, während die ältere Person grundsätzlich weniger Fläche möchte, durch den Umzug aber keinen wirtschaftlichen Vorteil hätte.
Ein passender Tausch verlangt weit mehr als die richtige ZimmerzahlEin Wohnungstausch funktioniert nur, wenn die Wünsche beider Seiten gleichzeitig erfüllt werden. Größe und Miethöhe reichen dafür nicht aus, denn auch Stadtteil, Etage, Aufzug, Barrierearmut, Balkon, Grundriss, Verkehrsanbindung und Entfernung zu Ärzten oder Angehörigen müssen passen.
Gerade ältere Menschen suchen häufig eine kleinere Wohnung in unmittelbarer Nähe des bisherigen Zuhauses. Ein Angebot am anderen Ende der Stadt löst das Platzproblem auf dem Papier, kann im Alltag jedoch den Verlust vertrauter Kontakte und notwendiger Unterstützung bedeuten.
Zugleich ist das Verhältnis der Suchenden unausgewogen. Eine vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung beauftragte Kurzexpertise zum Wohnungstausch ermittelte im damaligen Berliner Modell fünf Vergrößerungswünsche für jeden Haushalt, der sich verkleinern wollte.
Auch ein sogenannter Ringtausch mit drei oder mehr Haushalten ist denkbar. Er erweitert die Auswahl, erhöht jedoch den Abstimmungsbedarf, weil jeder Mietvertrag, jeder Besichtigungstermin und jeder Umzug voneinander abhängt.
Ohne Zustimmung des Vermieters gibt es meist keinen TauschDas Bürgerliche Gesetzbuch kennt Stand Juli 2026 keinen allgemeinen Anspruch, die eigene Mietwohnung gegen eine andere Wohnung einzutauschen. Mieter dürfen den Gebrauch der gesamten Wohnung nicht eigenmächtig einem Dritten überlassen; Paragraf 540 BGB verlangt dafür grundsätzlich die Erlaubnis des Vermieters.
Bei einem klassischen Tausch zwischen Wohnungen verschiedener Eigentümer müssen daher beide Vermieter mitwirken. Verweigert nur eine Seite die Zustimmung oder akzeptiert sie den neuen Haushalt nicht, kann das gesamte Vorhaben scheitern.
Auch die bisherigen Vertragsbedingungen wechseln nicht automatisch mit den Mietern die Wohnung. Je nach Modell treten die Beteiligten in bestehende Verträge ein oder schließen neue Mietverträge ab, bei denen Miethöhe, Kaution und weitere Bedingungen erneut festgelegt werden können.
Bei Sozialwohnungen kommt eine weitere Hürde hinzu. Der einziehende Haushalt muss die Voraussetzungen für die konkrete Wohnung erfüllen und gegebenenfalls einen passenden Wohnberechtigungsschein vorlegen.
Mieter sollten ihre bisherige Wohnung deshalb erst kündigen, wenn alle Zustimmungen vorliegen und die neuen Verträge von sämtlichen Beteiligten unterschrieben wurden. Mündliche Zusagen oder ein Treffer auf einer Tauschplattform bieten noch keine ausreichende Sicherheit.
Warum digitale Tauschbörsen bislang nur wenige Umzüge auslösenTauschportale können passende Haushalte zusammenbringen, beseitigen aber weder die Mietpreisdifferenz noch die rechtlichen und persönlichen Hindernisse. Das zeigt die BBSR-Kurzexpertise anhand mehrerer kommunaler und privater Angebote.
Für das damalige Berliner Portal hatten sich rund 130.000 Mieter registriert. Bis zum Erhebungsstand der Studie waren dennoch nur 267 Verfahren mit 534 umgezogenen Mietparteien erfolgreich abgeschlossen worden.
Die Zahlen stammen aus dem Jahr 2021 und beschreiben daher nicht den heutigen Stand. Sie zeigen jedoch, weshalb eine hohe Zahl von Profilen nicht mit einer ähnlich hohen Zahl vollzogener Tausche gleichgesetzt werden darf.
Manche Vorhaben scheitern erst kurz vor dem Umzug. Gründe können ein unerwarteter Sanierungsbedarf, eine fehlende Berechtigung für die neue Wohnung, die Bonitätsprüfung, unterschiedliche Vorstellungen über den Zustand der Räume oder die schwierige Abstimmung zweier gleichzeitiger Umzüge sein.
Der Abschied vom langjährigen Zuhause ist keine RechenaufgabeEine große Wohnung besteht für ihre Bewohner nicht nur aus ungenutzter Fläche. Dort wurden Kinder großgezogen, Feste gefeiert, Krisen durchgestanden und Erinnerungen gesammelt.
Wer sich verkleinert, muss häufig Möbel, Bücher und persönliche Gegenstände abgeben. Diese Aufgabe kann körperlich anstrengend und emotional belastend sein, besonders nach dem Tod eines Partners oder bei gesundheitlichen Einschränkungen.
Auch das Umfeld besitzt einen hohen Wert. Einkaufsmöglichkeiten, Hausarzt, Apotheke, Freundschaften und kleine Hilfen aus der Nachbarschaft können dazu beitragen, dass ein älterer Mensch weiterhin selbstständig lebt.
Ein gutes Tauschprogramm muss diese Bedürfnisse ernst nehmen. Druck oder moralische Appelle dürften eher Widerstand erzeugen, während frühe Beratung, verlässliche Hilfe und ein passendes Angebot im vertrauten Viertel die Bereitschaft erhöhen können.
Berlin setzt inzwischen stärker auf konkrete WohnungsangeboteBerlin hat sein Verfahren für Mieter der landeseigenen Wohnungsunternehmen im September 2025 erweitert. Wer in eine kleinere Wohnung wechseln möchte, soll innerhalb eines Jahres bis zu drei Angebote aus dem Bestand der eigenen Gesellschaft erhalten.
Die angebotene Wohnung muss mindestens ein Zimmer und zehn Quadratmeter kleiner sein. Nach Angaben des Landes wird sie zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Neuvermietungszuschlag angeboten, außerdem soll der Ablauf eine doppelte Mietbelastung vermeiden.
Das Berliner Wechselangebot gilt zunächst nur innerhalb des jeweiligen Wohnungsunternehmens. Ein Wechsel zwischen den sieben landeseigenen Gesellschaften wird damit nicht automatisch ermöglicht.
Der Ansatz unterscheidet sich von einer reinen Tauschbörse. Statt darauf zu warten, dass zwei Haushalte zufällig ein perfektes Paar bilden, kann das Unternehmen eine frei werdende kleinere Wohnung anbieten und die anschließend verfügbare große Wohnung an eine Familie vergeben.
München zeigt den Wert einer MietgarantieAuch kommunale Wohnungsunternehmen in München erproben Wege, ältere Mieter beim Wechsel in kleinere Wohnungen zu unterstützen. Ein im Frühjahr 2026 von CORRECTIV beschriebenes Beispiel zeigt einen 70-jährigen Mieter, der von 129 Quadratmetern in eine knapp 50 Quadratmeter große Erdgeschosswohnung im selben Viertel zog.
Entscheidend war, dass der bisherige Quadratmeterpreis innerhalb des Bestands der Münchner Wohnen erhalten blieb. Die große Wohnung konnte danach an eine Familie vergeben werden, während der ältere Mieter sein vertrautes Umfeld nicht verlassen musste.
Das Beispiel lässt sich nicht ohne Weiteres auf den gesamten privaten Mietmarkt übertragen. Ein großes kommunales Unternehmen hat mehr Möglichkeiten, passende Wohnungen aus dem eigenen Bestand anzubieten und die finanziellen Bedingungen vorab festzulegen.
Trotzdem zeigt der Bericht über kommunale Lösungen beim Wohnungstausch, welche Bedingungen einen Wechsel wahrscheinlicher machen: eine geringere Gesamtmiete, ein passender Stadtteil, altersgerechte Ausstattung und eine verlässliche Begleitung.
Beratung und Umzugshilfe sind ebenso wichtig wie die PlattformEine Internetbörse erreicht nicht alle Menschen und löst die praktische Arbeit nicht. Wer jahrzehntelang in einer großen Wohnung gelebt hat, benötigt möglicherweise Hilfe beim Sortieren des Hausstands, bei Behördengängen, beim Packen, bei der Renovierung und bei der Organisation des Umzugs.
Sinnvoll sind deshalb Ansprechstellen, die sowohl digital als auch persönlich erreichbar sind. Sie können Wohnwünsche klären, realistische Angebote suchen, Vermieter einbeziehen und verhindern, dass ein Vorhaben an vermeidbaren Missverständnissen zerbricht.
Finanzielle Hilfen können ebenfalls wirken, wenn Kaution, Transport, Renovierung oder doppelte Mietzahlungen den Wechsel verhindern. Eine einmalige Prämie allein genügt jedoch selten, wenn die neue Wohnung dauerhaft teurer ist oder weit außerhalb des bisherigen Umfelds liegt.
Besonders erfolgversprechend erscheint ein Paket aus Mietschutz, wohnortnahen Angeboten, Barrierearmut und praktischer Unterstützung. Erst wenn die kleinere Wohnung für den abgebenden Haushalt tatsächlich besser ist, entsteht ein fairer Tausch statt eines einseitigen Verzichts.
Ein gesetzlicher Anspruch wird seit Jahren diskutiertBereits 2023 wurde im Bundestag ein Antrag für einen gesetzlichen Anspruch auf Wohnungstausch vorgelegt. Danach sollten Tauschpartner grundsätzlich in die bestehenden Mietverträge eintreten und die Vermieter ihre Zustimmung nur aus besonders gewichtigen Gründen verweigern dürfen.
Der Bundestagsantrag zum Recht auf Wohnungstausch griff außerdem die Idee kommunaler Tauschbörsen und staatlich finanzierter Umzugsprämien auf. Eine solche allgemeine Regelung ist bis Juli 2026 jedoch nicht geltendes Recht.
Ein gesetzlicher Anspruch könnte verhindern, dass ein sinnvoller Tausch allein wegen der Aussicht auf eine höhere Neuvertragsmiete abgelehnt wird. Zugleich wären genaue Regeln für Bonität, Sozialbindungen, Mietschulden, Härtefälle und berechtigte Einwände der Eigentümer nötig.
Auch mit einem neuen Gesetz blieben fehlende kleinere Wohnungen, Sanierungsbedarf und persönliche Vorbehalte bestehen. Rechtliche Erleichterungen könnten den Zugang verbessern, würden aber keine automatisch funktionierende Tauschbewegung auslösen.
Wohnungstausch kann Neubau nicht ersetzenDeutschland verfügte Ende 2025 über rund 44 Millionen Wohnungen. Der Bestand wuchs binnen eines Jahres um etwa 196.000 Einheiten, und die durchschnittliche Wohnfläche lag bei 49,5 Quadratmetern je Einwohner, wie das Statistische Bundesamt zum Wohnungsbestand 2025 mitteilte.
Diese Durchschnittswerte sagen jedoch wenig darüber aus, ob eine bezahlbare Vierzimmerwohnung in einer Großstadt oder eine barrierearme Zweizimmerwohnung im vertrauten Viertel verfügbar ist. Wohnungsnot ist deshalb zugleich eine Frage der Menge, der Verteilung, der Preise und der örtlichen Nachfrage.
Ein besser organisierter Wechsel kann vorhandene Wohnungen schneller bedarfsgerecht nutzbar machen. Er ersetzt aber weder den Bau bezahlbarer Familienwohnungen noch die Schaffung kleiner, barrierearmer Wohnungen für ältere Menschen.
Wohnungstausch sollte daher als ergänzendes Instrument verstanden werden. Sein größter Nutzen entsteht dort, wo Wohnungsunternehmen über einen vielfältigen Bestand verfügen, günstige Mietbedingungen sichern und den gesamten Wechsel verlässlich begleiten.
Fazit: Der Tausch muss für beide Haushalte ein Gewinn seinDie Idee ist überzeugend, weil sie zwei gegensätzliche Wohnprobleme miteinander verbindet. In der Praxis reicht es jedoch nicht, eine große und eine kleine Wohnung auf einer Plattform gegenüberzustellen.
Ein Wechsel gelingt eher, wenn die kleinere Wohnung günstiger, barrierearm und wohnortnah ist, wenn der Vermieter früh zustimmt und wenn Unterstützung für den Umzug bereitsteht. Ohne solche Zusagen bleibt die große Bestandswohnung für viele ältere Menschen die sicherere und vernünftigere Entscheidung.
Familien profitieren deshalb nicht von Schuldzuweisungen an Senioren, sondern von gut organisierten Verfahren und einem größeren Angebot passender Wohnungen. Eine erfolgreiche Wohnungspolitik verbindet Neubau, Umbau, Mieterschutz, persönliche Beratung und freiwillige Wechselangebote.
Häufige Fragen und Antworten zum Wohnungstausch 1. Haben Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf Wohnungstausch?Nein, einen allgemeinen Anspruch gibt es in Deutschland Stand Juli 2026 nicht. Ein Tausch setzt in der Regel die Zustimmung aller beteiligten Vermieter oder ein entsprechendes Programm des Wohnungsunternehmens voraus.
2. Bleibt die bisherige Miete bei einem Tausch automatisch erhalten?Nein, die alte Miethöhe wird nicht automatisch auf die neue Wohnung übertragen. Ob der bisherige Quadratmeterpreis, die Gesamtmiete oder die Konditionen der anderen Wohnung gelten, hängt von der Vereinbarung mit dem Vermieter ab.
3. Darf der Vermieter einen vorgeschlagenen Tausch ablehnen?Ohne besondere vertragliche oder gesetzliche Bindung kann der Vermieter seine Zustimmung verweigern. Bei kommunalen Wohnungsunternehmen können jedoch eigene Tauschregeln bestehen, die das Verfahren und zulässige Ablehnungsgründe näher bestimmen.
4. Warum ziehen ältere Menschen nicht einfach in kleinere Wohnungen?Eine kleinere Wohnung ist bei einem neuen Mietvertrag oft nicht günstiger und befindet sich möglicherweise weit vom bisherigen Umfeld entfernt. Hinzu kommen Umzugskosten, fehlende Barrierearmut, die Aufgabe vertrauter Kontakte und die emotionale Belastung durch die Verkleinerung des Hausstands.
5. Wo finden Interessierte mögliche Tauschwohnungen?In einigen Städten gibt es kommunale Portale, Beratungsstellen oder Angebote städtischer Wohnungsunternehmen. Daneben bestehen private Tauschplattformen, wobei ein gefundenes Gegenüber noch keine Zustimmung des Vermieters und keinen sicheren Mietvertrag bedeutet.
6. Was sollte vor der Kündigung der bisherigen Wohnung geklärt sein?Die Zustimmung der Vermieter, die vollständigen neuen Mietverträge, die genaue Miethöhe, die Kaution, mögliche Renovierungen und der Umzugstermin sollten schriftlich feststehen. Erst wenn alle Beteiligten verbindlich unterschrieben haben, sollte die bisherige Wohnung gekündigt oder ein Aufhebungsvertrag geschlossen werden.
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Abfindung und Arbeitslosengeld: Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit entscheidet
Eine Abfindung führt nicht automatisch dazu, dass Arbeitslosengeld I gestrichen oder gekürzt wird. Entscheidend sind vielmehr die Umstände, unter denen das Arbeitsverhältnis beendet wurde, sowie die Einhaltung der Kündigungsfrist.
Dabei müssen zwei Rechtsfolgen unterschieden werden: die Sperrzeit wegen eines versicherungswidrigen Verhaltens und das Ruhen des Anspruchs wegen einer Entlassungsentschädigung. Beide können die Auszahlung verzögern, beruhen aber auf unterschiedlichen Voraussetzungen.
Zwei unterschiedliche Prüfungen bei derselben AbfindungBei einer Sperrzeit prüft die Agentur für Arbeit, ob die beschäftigte Person selbst an der Entstehung der Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat. Bei der Ruhenszeit wird dagegen untersucht, ob das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung früher beendet wurde, als es bei einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber möglich gewesen wäre.
Deshalb kann eine Abfindung ohne jede Auswirkung auf das Arbeitslosengeld bleiben. Es können aber auch nur eine Ruhenszeit, nur eine Sperrzeit oder beide Folgen gleichzeitig eintreten.
Prüffrage Sperrzeit Ruhen wegen Abfindung Gesetzliche Grundlage § 159 SGB III § 158 SGB III Anlass Beteiligung an der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund Abfindung und vorzeitiges Ende vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist Typischer Fall Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag Aufhebungsvertrag mit vorgezogenem Beendigungsdatum Regeldauer Bei Arbeitsaufgabe zwölf Wochen Bis zum rechnerischen Ende der Kündigungsfrist, höchstens ein Jahr Auswirkung auf die Anspruchsdauer Der ALG-I-Anspruch wird zusätzlich vermindert Die Anspruchsdauer bleibt grundsätzlich erhalten Bedeutung der Abfindungshöhe Kann bei der Prüfung eines wichtigen Grundes bedeutsam sein Fließt in die Berechnung der Dauer ein Gleichzeitiges Eintreten möglich? Ja Ja Wann eine Sperrzeit wegen der Beendigung drohtNach § 159 SGB III kann eine Sperrzeit eintreten, wenn Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis selbst lösen oder durch ein vertragswidriges Verhalten Anlass zur Beendigung geben. Voraussetzung ist außerdem, dass dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig Arbeitslosigkeit entsteht und kein wichtiger Grund vorliegt.
Als Beteiligung gelten insbesondere eine Eigenkündigung und der Abschluss eines Aufhebungsvertrages. Auch ein Abwicklungsvertrag kann wie ein Aufhebungsvertrag behandelt werden, wenn er Teil einer vorher abgestimmten Beendigung ist.
Die bloße Hinnahme einer Arbeitgeberkündigung löst dagegen grundsätzlich keine Sperrzeit aus. Nach den seit Juli 2026 geltenden Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit gilt dies regelmäßig auch dann, wenn die gekündigte Person eine angebotene Abfindung annimmt.
Anders kann es aussehen, wenn eine offensichtlich rechtswidrige Arbeitgeberkündigung nur vorgeschoben wurde und die tatsächliche Beendigung zuvor abgesprochen war. Die Agentur für Arbeit darf dann prüfen, ob in Wahrheit eine gemeinsame Beendigungsvereinbarung vorlag.
Eine Sperrzeit dauert häufig zwölf WochenDie Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe dauert im Regelfall zwölf Wochen. Sie kann auf drei Wochen verkürzt werden, wenn das Arbeitsverhältnis auch ohne das beanstandete Verhalten innerhalb von sechs Wochen geendet hätte.
Eine Verkürzung auf sechs Wochen kommt in Betracht, wenn das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb von zwölf Wochen beendet worden wäre. Gleiches gilt, wenn eine zwölfwöchige Sperrzeit nach den Umständen, die zu ihrem Eintritt geführt haben, eine besondere Härte darstellen würde.
Während der Sperrzeit wird kein Arbeitslosengeld ausgezahlt. Schwerer wiegt, dass sich auch die gesamte Anspruchsdauer vermindert.
Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe gehen nach § 148 SGB III mindestens 84 Leistungstage beziehungsweise ein Viertel der ursprünglichen Anspruchsdauer verloren. Wer beispielsweise zwölf Monate ALG I beanspruchen könnte, verliert bei einer solchen Sperrzeit regelmäßig mindestens drei Monate seines Anspruchs.
Wann ein wichtiger Grund eine Sperrzeit verhindern kannNicht jeder Aufhebungsvertrag führt zwangsläufig zu einer Sperrzeit. Beschäftigte können einen wichtigen Grund haben, an der Beendigung mitzuwirken.
Nach den aktuellen Weisungen der Arbeitsagentur kann ein solcher Grund vorliegen, wenn der Arbeitgeber eine Kündigung mit Bestimmtheit angekündigt hat. Die angekündigte Kündigung muss auf betrieblichen oder personenbezogenen und nicht auf verhaltensbedingten Gründen beruhen.
Außerdem darf das Arbeitsverhältnis durch die Vereinbarung grundsätzlich nicht früher enden, als es durch die angekündigte Arbeitgeberkündigung geendet hätte. Die Kündigungsfrist muss eingehalten werden, und die beschäftigte Person darf nicht ordentlich unkündbar sein.
Zahlt der Arbeitgeber höchstens 0,5 Monatsgehälter pro Beschäftigungsjahr, prüft die Arbeitsagentur unter diesen Voraussetzungen nicht zusätzlich, ob die angekündigte Kündigung arbeitsrechtlich tatsächlich wirksam gewesen wäre. Diese Berechnung lehnt sich an § 1a Kündigungsschutzgesetz an.
Bei einer höheren Abfindung ist eine Sperrzeit ebenfalls nicht zwingend. Dann muss jedoch in der Regel nachgewiesen werden, dass die angekündigte Arbeitgeberkündigung rechtmäßig gewesen wäre und durch den Aufhebungsvertrag objektive Nachteile vermieden wurden.
Allein der Wunsch nach einer Abfindung reicht nicht als wichtiger Grund. Auch das Lebensalter, der Schutz eines jüngeren Kollegen oder die Aussicht auf eine hohe Entschädigung verhindern für sich genommen keine Sperrzeit.
Die Ruhenszeit folgt einer anderen LogikDas Ruhen wegen einer Abfindung ist in § 158 SGB III geregelt. Es handelt sich nicht um eine Sanktion wegen eines vorwerfbaren Verhaltens.
Der Anspruch ruht, wenn die beschäftigte Person wegen der Beendigung eine Abfindung, Entschädigung oder vergleichbare Leistung erhält und das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers endet. Dabei müssen die Abfindung und die Beendigung miteinander zusammenhängen.
Ob die beschäftigte Person selbst gekündigt, einen Aufhebungsvertrag geschlossen oder einen gerichtlichen Vergleich akzeptiert hat, ist für § 158 SGB III nicht allein ausschlaggebend. Auch nach einer Arbeitgeberkündigung kann der Anspruch ruhen, wenn das vereinbarte Beendigungsdatum die einzuhaltende Frist unterschreitet.
Eine Abfindung wird nicht einfach vom Arbeitslosengeld abgezogenHäufig wird angenommen, die Agentur für Arbeit verrechne die Abfindung unmittelbar mit dem ALG I. Tatsächlich wird die Entschädigung nicht Euro für Euro vom Arbeitslosengeld abgezogen.
Stattdessen berechnet die Arbeitsagentur einen Zeitraum, für den zunächst keine Auszahlung erfolgt. Die Anspruchsdauer wird durch dieses Ruhen grundsätzlich nicht vermindert, sondern der Beginn der Zahlung verschiebt sich.
Für die Berechnung wird der Bruttobetrag der Entlassungsentschädigung herangezogen. Je nach Lebensalter und Dauer der Betriebszugehörigkeit werden zwischen 25 und 60 Prozent der Abfindung berücksichtigt.
Dieser Anteil wird durch das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt der letzten Beschäftigungszeit geteilt. Das Ergebnis bestimmt die Zahl der Ruhenstage, sofern nicht bereits vorher die Kündigungsfrist endet.
Die Kündigungsfrist begrenzt die RuhenszeitDie Ruhenszeit beginnt am Kalendertag nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie endet spätestens an dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der ordentlichen Arbeitgeberkündigungsfrist geendet hätte.
Die Frist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Dabei sind auch Vorgaben wie eine Kündigung nur zum Monatsende, Quartalsende oder Jahresende zu beachten.
Herangezogen wird die Kündigungsfrist, die der Arbeitgeber hätte einhalten müssen. Eine möglicherweise kürzere Kündigungsfrist für die beschäftigte Person ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend.
Ist eine ordentliche Arbeitgeberkündigung dauerhaft ausgeschlossen, kann eine angenommene Kündigungsfrist von 18 Monaten gelten. Darf nur gegen Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, sieht § 158 SGB III grundsätzlich eine Frist von einem Jahr vor.
Unabhängig davon darf der ALG-I-Anspruch wegen einer Abfindung höchstens ein Jahr ruhen. Eine weitere Begrenzung kann sich aus der Höhe der berücksichtigten Entschädigung ergeben.
Bei eingehaltener Frist entsteht keine RuhenszeitEndet das Arbeitsverhältnis erst zu dem Termin, zu dem der Arbeitgeber ordentlich hätte kündigen können, führt die Abfindung nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III. Das gilt unabhängig davon, ob die Entschädigung aufgrund eines Aufhebungsvertrages, Sozialplans oder arbeitsgerichtlichen Vergleichs gezahlt wird.
Auch die Höhe der Abfindung ändert daran nichts. Eine sehr hohe Abfindung verursacht keine Ruhenszeit, wenn die Arbeitgeberkündigungsfrist vollständig beachtet wurde.
Dies bedeutet allerdings nicht automatisch, dass auch eine Sperrzeit ausgeschlossen ist. Wurde das Arbeitsverhältnis ohne anerkannten wichtigen Grund selbst gelöst, kann § 159 SGB III trotz eingehaltener Kündigungsfrist angewendet werden.
Auch spätere Zahlungen werden berücksichtigtDie Ruhensregelung lässt sich nicht dadurch umgehen, dass die Abfindung erst Monate später oder in Raten ausgezahlt wird. Entscheidend ist der Anspruch auf die Entschädigung und nicht allein der Zeitpunkt, an dem das Geld auf dem Konto eingeht.
Nach dem Merkblatt zu Entlassungsentschädigungen berücksichtigt die Arbeitsagentur auch später fällige Zahlungen und wiederkehrende Überbrückungsleistungen. Nicht erfasst werden dagegen Forderungen, die unabhängig von der Beendigung entstanden sind, beispielsweise rückständiger Arbeitslohn.
Eine Urlaubsabgeltung wird nach einer eigenen Regelung in § 157 SGB III behandelt. Sie kann einen zusätzlichen Ruhenszeitraum auslösen.
Sperrzeit und Ruhenszeit können gleichzeitig laufenEin Aufhebungsvertrag mit einem vorgezogenen Beendigungsdatum kann beide Rechtsfolgen auslösen. Die Sperrzeit entsteht dann wegen der Beteiligung an der Arbeitslosigkeit, während das Ruhen nach § 158 SGB III auf der nicht eingehaltenen Kündigungsfrist beruht.
Die Zeiträume werden nicht zwingend vollständig aneinandergereiht. Sie laufen kalendermäßig und können sich deshalb überschneiden.
Die Auszahlung beginnt erst, wenn kein Ruhenstatbestand mehr besteht. Die Verminderung der gesamten Anspruchsdauer aufgrund der Sperrzeit bleibt jedoch auch dann bestehen, wenn die Sperrzeit teilweise oder vollständig in die Ruhenszeit fällt.
Versicherungsschutz während des Ruhens prüfenBei einem alleinigen Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung besteht nach dem Merkblatt der Arbeitsagentur während dieser Zeit kein Versicherungsschutz durch die Bundesagentur für Arbeit. Betroffene sollten sich deshalb unmittelbar an ihre Krankenversicherung wenden.
Der Ruhenszeitraum kann in der Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzungen als beitragsfreie Anrechnungszeit berücksichtigt werden. Dafür kann es erforderlich sein, den Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur zur Verfügung zu stehen und an der beruflichen Eingliederung mitzuwirken.
Die versicherungsrechtliche Behandlung kann bei einem gleichzeitigen Zusammentreffen mehrerer Tatbestände anders ausfallen. Eine individuelle Klärung mit der Krankenkasse ist deshalb empfehlenswert.
Vor der Unterschrift sollten die Folgen berechnet werdenEin Aufhebungsvertrag sollte nicht allein anhand der angebotenen Abfindung beurteilt werden. Ebenso wichtig sind das Beendigungsdatum, die Arbeitgeberkündigungsfrist, der angegebene Kündigungsgrund und die Formulierung einer bereits angekündigten Kündigung.
Der Arbeitgeber sollte nachvollziehbar festhalten, ob eine betriebsbedingte oder personenbezogene Kündigung mit Bestimmtheit beabsichtigt war. Auch der Termin, zu dem diese Kündigung wirksam geworden wäre, sollte aus den Unterlagen hervorgehen.
Eine Formulierung im Vertrag bindet die Agentur für Arbeit allerdings nicht. Sie darf den tatsächlichen Ablauf prüfen und den Arbeitgeber sowie die arbeitslose Person dazu befragen.
Bei einer größeren Abfindung kann es sinnvoll sein, den Vertragsentwurf vor der Unterschrift arbeitsrechtlich und sozialrechtlich prüfen zu lassen. Eine scheinbar günstige Vorverlegung des Beendigungsdatums kann durch ausbleibendes ALG I und eine verkürzte Anspruchsdauer teuer werden.
Meldefristen gelten trotz Abfindung weiterEine Abfindung, eine Freistellung oder eine erwartete Ruhenszeit entbindet nicht von den Meldepflichten. Steht das Ende des Arbeitsverhältnisses fest, muss die Arbeitsuchendmeldung spätestens drei Monate vorher erfolgen.
Liegen zwischen der Kenntnis und dem Ende weniger als drei Monate, beträgt die Frist drei Tage. Die Arbeitslosmeldung muss zusätzlich spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit erfolgen, wie die Bundesagentur für Arbeit erläutert.
Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung kann eine weitere Sperrzeit von einer Woche auslösen. Eine verspätete Arbeitslosmeldung kann außerdem dazu führen, dass ALG I frühestens ab dem Tag der tatsächlichen Meldung gezahlt wird.
Beispiel aus der PraxisEine 45-jährige Beschäftigte arbeitet seit zehn Jahren im Unternehmen und verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Am 15. Juni vereinbart sie eine Beendigung zum 30. Juni und erhält eine Abfindung von 20.000 Euro.
Der Arbeitgeber hätte bei Einhaltung seiner Kündigungsfrist frühestens zum 30. September kündigen können. Weil die Vereinbarung das Ende um drei Monate vorzieht, kommt ein Ruhen nach § 158 SGB III in Betracht.
Bei einem Alter von 45 Jahren und zehn Jahren Betriebszugehörigkeit werden in der vereinfachten Berechnung 40 Prozent der Abfindung berücksichtigt. Das sind 8.000 Euro, die bei einem kalendertäglichen Bruttoentgelt von rund 131,51 Euro rechnerisch zu 60 Ruhenstagen führen.
Da das Arbeitsverhältnis früher endet als die angekündigte Arbeitgeberkündigung, sind zugleich die Voraussetzungen für einen anerkannten wichtigen Grund nicht ohne Weiteres erfüllt. Es droht daher zusätzlich eine zwölfwöchige Sperrzeit, die parallel zur Ruhenszeit laufen und den Gesamtanspruch um mindestens ein Viertel vermindern kann.
Wäre die Beendigung dagegen zum 30. September vereinbart worden und hätte der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung zu diesem Termin sicher angekündigt, könnte die Bewertung günstiger ausfallen. Bei einer Abfindung von 0,5 Monatsgehältern je Beschäftigungsjahr wären unter den weiteren Voraussetzungen weder eine Sperrzeit noch ein Ruhen wegen einer verkürzten Kündigungsfrist zu erwarten.
Häufige Fragen zu Abfindung, Sperrzeit und Ruhenszeit 1. Führt jede Abfindung zu einer Sperrzeit?Nein. Eine Sperrzeit setzt grundsätzlich voraus, dass die beschäftigte Person ohne wichtigen Grund selbst an der Beendigung oder am Eintritt der Arbeitslosigkeit mitgewirkt hat. Die Abfindung allein genügt dafür nicht.
2. Kann nach einer Arbeitgeberkündigung eine Ruhenszeit entstehen?Ja. Wird das Arbeitsverhältnis gegen Abfindung vor dem Termin beendet, zu dem der Arbeitgeber ordentlich hätte kündigen können, kann der Anspruch nach § 158 SGB III ruhen. Eine aktive Beteiligung der gekündigten Person ist dafür nicht zwingend erforderlich.
3. Wird die Abfindung vollständig auf das Arbeitslosengeld angerechnet?Nein. Es erfolgt keine unmittelbare Verrechnung Euro für Euro. Die Arbeitsagentur ermittelt aus einem Anteil der Bruttoabfindung und dem bisherigen Arbeitsentgelt einen Ruhenszeitraum.
4. Können Sperrzeit und Ruhenszeit gleichzeitig eintreten?Ja. Das ist besonders bei einem Aufhebungsvertrag möglich, der das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Arbeitgeberkündigungsfrist beendet. Die Zeiträume können parallel laufen, beruhen aber auf unterschiedlichen Vorschriften.
5. Verkürzt eine Ruhenszeit den ALG-I-Anspruch?Das Ruhen nach § 158 SGB III verkürzt die Anspruchsdauer grundsätzlich nicht. Eine Sperrzeit kann dagegen den Anspruch erheblich vermindern, bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe regelmäßig um mindestens ein Viertel.
6. Muss man sich trotz einer erwarteten Ruhenszeit arbeitslos melden?Ja. Die Arbeitsuchend- und Arbeitslosmeldung muss fristgerecht erfolgen, auch wenn zunächst keine Auszahlung erwartet wird. Andernfalls können weitere Nachteile und eine zusätzliche Sperrzeit entstehen.
Der Beitrag Abfindung und Arbeitslosengeld: Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.