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Steuerrecht knallhart: 100-jährige Rentnerin muss Steuern nachzahlen

Eine 100-jährige Rentnerin aus dem thüringischen Saale-Orla-Kreis soll für mehrere zurückliegende Jahre Einkommensteuer nachzahlen. Nach Medienberichten stößt die Forderung bei ihrer Familie auf großes Unverständnis, weil die Frau bereits ein sehr hohes Alter erreicht hat und offenbar über Jahre keine Steuererklärungen eingereicht wurden.

Eine Steuerbefreiung allein wegen des Alters sieht das Einkommensteuerrecht jedoch nicht vor. Auch Menschen, die 90, 100 oder noch mehr Jahre alt sind, können zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sein, wenn ihre steuerpflichtigen Einkünfte die gesetzlichen Grenzen überschreiten.

Nachforderung für mehrere zurückliegende Jahre

Über die genaue Höhe der Steuernachzahlung und die betroffenen Veranlagungsjahre sind bislang keine vollständigen Angaben bekannt. Auch die persönlichen Einkommensverhältnisse der Rentnerin wurden nicht öffentlich gemacht.

Nach den veröffentlichten Informationen spricht allerdings einiges dafür, dass über einen längeren Zeitraum keine Einkommensteuererklärungen abgegeben wurden. Das Finanzamt kann in einer solchen Situation nachträglich prüfen, ob für einzelne Jahre eine Erklärungspflicht bestand und Einkommensteuer zu zahlen gewesen wäre.

Bei der Bewertung des Falls muss zwischen der persönlichen Belastung der Familie und der rechtlichen Prüfung unterschieden werden. Das Finanzamt darf eine entstandene Steuer grundsätzlich nicht allein deshalb unberücksichtigt lassen, weil die betroffene Person sehr alt, pflegebedürftig oder mit ihren finanziellen Angelegenheiten überfordert ist.

Das Alter beendet die Steuerpflicht nicht

Die Einkommensteuer richtet sich nach den erzielten Einkünften und den abziehbaren Aufwendungen. Das Lebensalter gehört dagegen nicht zu den Voraussetzungen, durch die eine bestehende Steuerschuld automatisch entfällt.

Das gilt auch für Menschen, die bereits seit mehreren Jahrzehnten eine gesetzliche Rente beziehen. Neben der Altersrente können beispielsweise eine Witwenrente, eine Betriebsrente, Versorgungsbezüge, Mieteinnahmen oder andere Einkünfte die steuerliche Belastung erhöhen.

Eine hohe Bruttorente führt allerdings nicht in jedem Fall zu einer Steuerzahlung. Zunächst muss berechnet werden, welcher Teil der Rente steuerpflichtig ist und welche Ausgaben davon abgezogen werden können.

Warum auch langjährige Bestandsrentner betroffen sein können

Für die Besteuerung einer gesetzlichen Rente ist das Jahr des Rentenbeginns besonders wichtig. Wer bereits im Jahr 2005 oder früher eine Rente bezog, muss grundsätzlich nur 50 Prozent der damals zugrunde gelegten Rente versteuern.

Der steuerfreie Anteil wird allerdings als fester Eurobetrag festgeschrieben. Er steigt später nicht gemeinsam mit der Rente an.

Dadurch können regelmäßige Rentenanpassungen dazu führen, dass ein Mensch erst viele Jahre nach dem ursprünglichen Rentenbeginn steuerpflichtig wird. Die seit der Festsetzung des Rentenfreibetrags hinzugekommenen Erhöhungen sind grundsätzlich vollständig steuerpflichtig.

Gerade bei Menschen, die sehr lange Rente beziehen, kann sich dieser Effekt über Jahrzehnte summieren. Eine Rente, die beim Rentenbeginn noch deutlich unter der steuerlichen Belastungsgrenze lag, kann diese Grenze später überschreiten.

Rentenerhöhungen lassen den Freibetrag nicht mitwachsen

Der persönliche Rentenfreibetrag ist nicht mit dem jährlich angepassten Grundfreibetrag zu verwechseln. Der Rentenfreibetrag bezieht sich auf die konkrete Rente und wird nach dem Rentenbeginn als fester Betrag bestimmt.

Steigt die Bruttorente in den folgenden Jahren, bleibt dieser persönliche Betrag unverändert. Die zusätzlichen Rentenzahlungen erhöhen deshalb den steuerpflichtigen Teil der Einkünfte.

Dieser Mechanismus kann erklären, warum das Finanzamt erst nach vielen Jahren eine Erklärung verlangt. Die ursprüngliche Rentenhöhe war möglicherweise noch steuerlich unauffällig, während spätere Erhöhungen oder zusätzliche Alterseinkünfte eine Abgabepflicht ausgelöst haben.

Der Grundfreibetrag wird nicht mit der Bruttorente verglichen

Im Jahr 2026 beträgt der steuerliche Grundfreibetrag für alleinstehende Personen 12.348 Euro. Im Jahr 2025 lag er bei 12.096 Euro.

Der Grundfreibetrag bedeutet jedoch nicht, dass jede Jahresrente oberhalb von 12.348 Euro automatisch versteuert werden muss. Verglichen wird der Freibetrag mit dem zu versteuernden Einkommen, das erst nach mehreren Berechnungsschritten feststeht.

Vom steuerpflichtigen Rentenanteil können unter anderem Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, bestimmte Versicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen und weitere steuerlich anerkannte Aufwendungen abgezogen werden. Erst das verbleibende zu versteuernde Einkommen wird dem Einkommensteuertarif unterworfen.

Prüfpunkt Bedeutung für die Besteuerung Jahr des Rentenbeginns Bestimmt den Besteuerungsanteil der gesetzlichen Rente Persönlicher Rentenfreibetrag Wird als fester Eurobetrag festgeschrieben Spätere Rentenerhöhungen Erhöhen grundsätzlich vollständig den steuerpflichtigen Rentenbetrag Weitere Renten Witwenrente, Betriebsrente oder Versorgungsbezüge können hinzukommen Weitere Einkünfte Mieteinnahmen oder andere Einnahmen können die Steuerpflicht auslösen Abziehbare Aufwendungen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und andere Kosten können die Belastung senken Grundfreibetrag 2026 Bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 12.348 Euro fällt grundsätzlich keine tarifliche Einkommensteuer an Neue Rentner versteuern einen höheren Anteil

Wer im Jahr 2026 erstmals eine gesetzliche Rente erhält, muss 84 Prozent der Rente versteuern. Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente werden als steuerfreier Betrag festgeschrieben.

Für frühere Rentenjahrgänge gelten niedrigere Besteuerungsanteile. Eine 100-jährige Rentnerin dürfte in der Regel bereits wesentlich länger im Ruhestand sein, sodass bei ihr voraussichtlich ein günstigerer Besteuerungsanteil gilt.

Das schützt jedoch nicht dauerhaft vor einer Steuerpflicht. Entscheidend bleibt, wie hoch der festgeschriebene Rentenfreibetrag ist und wie stark die tatsächlichen Einkünfte inzwischen gestiegen sind.

Das Finanzamt erhält Informationen über Rentenzahlungen

Träger der gesetzlichen Rentenversicherung und andere Versorgungseinrichtungen übermitteln Rentenbezugsdaten an die Finanzverwaltung. Dadurch kann das Finanzamt erkennen, welche Renten eine Person erhalten hat.

Die Datenübermittlung ersetzt jedoch nicht automatisch eine erforderliche Einkommensteuererklärung. Besteht eine gesetzliche Abgabepflicht, müssen die betroffenen Personen oder ihre Bevollmächtigten die Erklärung selbst einreichen.

Das Finanzamt kann Rentner auch Jahre später zur Abgabe auffordern. Eine solche Aufforderung sollte nicht ignoriert werden, selbst wenn die Familie davon ausgeht, dass aufgrund des Alters oder der geringen verfügbaren Mittel keine Steuern entstehen können.

Wie viele Jahre darf das Finanzamt zurückgehen?

Die reguläre Festsetzungsfrist für die Einkommensteuer beträgt grundsätzlich vier Jahre. Wurde eine erforderliche Steuererklärung nicht abgegeben, kann sich der Beginn dieser Frist jedoch um bis zu drei Jahre verschieben.

Dadurch können Nachforderungen auch Jahre betreffen, die aus Sicht der Betroffenen bereits weit zurückliegen. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung beträgt die Frist fünf Jahre, bei einer Steuerhinterziehung zehn Jahre.

Eine rückwirkende Forderung bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt der betroffenen Rentnerin eine Straftat unterstellt. Häufig geht es zunächst darum, fehlende Erklärungen nachzuholen und die tatsächliche Steuer für jedes einzelne Jahr zu berechnen.

Zusätzlich zur Steuer können weitere Beträge entstehen

Bei einer verspäteten Abgabe kann das Finanzamt unter bestimmten Voraussetzungen einen Verspätungszuschlag festsetzen. Das Gesetz sieht allerdings auch Fälle vor, in denen eine Verspätung entschuldbar sein kann.

Bei länger zurückliegenden Steuerforderungen können außerdem Nachzahlungszinsen entstehen. Der Zinslauf beginnt bei der Einkommensteuer grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres.

Ob im Fall der 100-jährigen Rentnerin neben der eigentlichen Einkommensteuer weitere Beträge verlangt werden, ist öffentlich nicht bekannt. Die Bescheide müssten deshalb einzeln geprüft werden.

Pflegebedürftigkeit und Krankheitskosten können die Steuer senken

Ein hohes Lebensalter kann zwar die Steuerpflicht nicht beenden, bestimmte altersbedingte Ausgaben können aber steuerlich berücksichtigt werden. Dazu gehören vor allem selbst getragene Krankheitskosten, Pflegekosten und Aufwendungen wegen einer Behinderung.

Ob und in welcher Höhe solche Ausgaben abgezogen werden können, hängt von der Art der Kosten und von möglichen Erstattungen durch die Krankenversicherung oder Pflegeversicherung ab. Auch ein Behinderten-Pauschbetrag kann das zu versteuernde Einkommen verringern, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer hochbetagten Person sollte daher nicht nur geprüft werden, welche Einnahmen vorhanden waren. Ebenso wichtig ist die vollständige Erfassung der abzugsfähigen Beiträge, Pflegeaufwendungen und außergewöhnlichen Belastungen.

Angehörige sollten nicht vorschnell zahlen

Erhält ein hochbetagter Mensch mehrere Steuerbescheide, sollten Angehörige zunächst die Berechnungsgrundlagen kontrollieren lassen. Besonders zu prüfen sind der Rentenbeginn, der angesetzte Rentenfreibetrag, die gemeldeten Rentenbeträge und die berücksichtigten Versicherungsbeiträge.

Gegen einen fehlerhaften Einkommensteuerbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Einspruch eingelegt werden. Wird diese Frist versäumt, lässt sich ein Bescheid später häufig nur noch unter engen Voraussetzungen ändern.

Selbst wenn die Nachforderung rechnerisch richtig ist, können bei Zahlungsschwierigkeiten weitere Anträge in Betracht kommen. Dazu gehören je nach Situation eine Stundung oder eine Ratenzahlung, wobei die Finanzbehörde die wirtschaftlichen Verhältnisse prüft.

Familien sollten die Steuerpflicht regelmäßig überprüfen

Bei sehr alten Menschen übernehmen häufig Kinder, Enkel, Bevollmächtigte oder rechtliche Betreuer die finanziellen Angelegenheiten. Dabei werden Kontoauszüge, Pflegekosten und Versicherungsunterlagen kontrolliert, während die Einkommensteuer leicht übersehen wird.

Eine einmalige steuerliche Prüfung reicht nicht in jedem Fall aus. Rentenerhöhungen, eine neu hinzukommende Witwenrente oder Veränderungen bei anderen Einkünften können die Situation in späteren Jahren verändern.

Auch der Tod des Rentenbeziehers beseitigt eine bereits entstandene Erklärungspflicht nicht automatisch. Offene Steuererklärungen können dann von den Erben nachgeholt werden müssen.

Der Fall ist kein Urteil gegen hochbetagte Menschen

Bei der Nachforderung handelt es sich nach den bislang bekannten Angaben nicht um ein neues Gerichtsurteil zur Rentenbesteuerung. Es geht vielmehr um die Anwendung der bestehenden steuerlichen Vorschriften auf eine 100-jährige Rentnerin.

Der Fall macht sichtbar, wie überraschend eine Steuerpflicht nach jahrzehntelangem Rentenbezug entstehen kann. Besonders problematisch ist, dass die Betroffenen die volle Steuerbelastung häufig erst bemerken, wenn das Finanzamt mehrere Erklärungen gleichzeitig verlangt.

Eine regelmäßige Überprüfung kann verhindern, dass sich kleinere jährliche Steuerbeträge zu einer belastenden Gesamtnachzahlung addieren. Dies gilt besonders bei zusätzlichen Renten oder anderen Einkünften.

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Baden-Württemberg: Grüne Basis stimmt gegen Palantir

netzpolitik.org - 30. Juli 2026 - 19:10

In einer Urabstimmung fordert die überwältigende Mehrheit der Grünen, den Palantir-Vertrag sofort zu kündigen. Doch die Landesregierung hält an ihrem Kurs fest. Dabei verlangen die Mitglieder alles andere als eine grundlegende Wende.

Ministerpräsident Cem Özdemir (Grüne) rückt nicht vom Palantir-Vertrag ab. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / dts Nachrichtenagentur

Das Zeichen ist klar: Bei einer Urabstimmung der Grünen in Baden-Württemberg sprachen sich 92 Prozent gegen die Einführung der Datenanalyse-Software Gotham in der Landespolizei aus. 40 Prozent der grünen Parteimitglieder beteiligten sich an der Stimmabgabe. Das Ergebnis: Ihren Fünf-Jahres-Vertrag mit dem US-Konzern Palantir solle die Landesregierung sofort kündigen.

Mit Palantirs Software soll die baden-württembergische Polizei Millionen Datensätze aus verschiedenen Quellen verknüpfen und nach Zusammenhängen durchsuchen. Die Mehrheit der Abstimmenden fürchet eine Rasterfahndung auf Knopfdruck. Außerdem gebe es die Gefahr, dass Daten an US-Behörden herausgegeben werden müssen.

Parteibasis und Regierungsfraktion im Konflikt

Die Landesregierung sieht das Ergebnis der Urabstimmung eher als Bestätigung des bestehenden Kurses. Der lautet: Das Land soll schnellstmöglich auf eine europäische Alternative umsteigen. Bis dahin – Palantir. Unter „schnellstmöglich“ versteht die Landesregierung wohl, was auch schon im Koalitionsvertrag steht: spätestens bis zum Jahr 2030. Ministerpräsident Cem Özdemir (Grüne) wiederholte, am Vertrag festhalten zu wollen. Erst vor wenigen Tagen stimmte die grüne Landtagsfraktion gemeinsam mit der CDU gegen einen Antrag der SPD, Gotham zu stoppen.

Im vergangen Jahr schloss das von der CDU geführte Innenministerium einen millionenschweren Vertrag mit Palantir. Der grüne Koalitionspartner erfuhr davon erst im Nachhinein. Selbst wenn die Landesregierung der Urabstimmung folgen würde, müssten die 25 Millionen Euro Lizenzgebühren an den US-Konzern gezahlt werden, heißt es zu der Urabstimmung. Die CDU hatte den Vertrag mit Palantir ohne Ausstiegsklauseln unterschrieben.

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Die Initiator:innen der Urabstimmung schlagen Alternativen vor: Prominent dabei ist die Datenanalyse-Software ArgonOS aus Frankreich. Für diese hatte sich das Bundesamt für Verfassungsschutz entschieden.

Jede Datenanalysesoftware müsse „im Einklang mit unserer Verfassung und unserer Datenschutzgrundverordnung stehen“, heißt es in der Pressemitteilung zur Urabstimmung. Die Werte der digitalen Souveränität, informationellen Selbstbestimmung und Verfassungstreue seien mit dem US-amerikanischen Anbieter unvereinbar. Doch stehen die Grünen einer „sorgfältigen Nutzung automatisierter Datenanalysen in der Polizeiarbeit grundsätzlich offen gegenüber“.

Dass auch eine derartige Datenanalyse-Software aus Europa problematisch für Grund- und Freiheitsrechte wäre, spielt in der Urabstimmung keine Rolle. Möglichst viele Daten zu verknüpfen und automatisch zu analysieren, kann millionenfach auch unschuldige Menschen ins Visier der Sicherheitsbehörden rücken. Ein so umfangreiches Überwachungstool könnte in den falschen Händen auch weit über die aktuell genannten Ziele hinaus eingesetzt werden.

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Trump hat Recht, gegen das „Kartell für Klimaklagen“ vorzugehen

Tilak Doshi, Tilak’s Substack

Präsident Trump hat einen neuen Bericht der Nationalen Akademie der Wissenschaften scharf kritisiert, der angeblich Klimaklagen bzgl. „Extremwetterereignissen“ stützen soll. Damit hat er Recht.

Es gibt eine besondere Art des institutionellen Verfalls, die sich nicht durch Inkompetenz, sondern durch Übergriffigkeit bemerkbar macht – nämlich in dem Moment, in dem sich ein Gremium, das eigentlich zur Beratung gedacht ist, still und leise in eine Interessenvertretung verwandelt. Dieser Moment wurde letzte Woche deutlich sichtbar, als die National Academies of Sciences, Engineering and Medicine einen 253-seitigen Bericht veröffentlichten, in dem behauptet wird, Wissenschaftler könnten einzelne Hitzewellen und Regenstürme nun „mit hoher Sicherheit“ auf vom Menschen verursachte Emissionen zurückführen, Waldbrände, Dürren und Wirbelstürme hingegen mit „mäßiger Sicherheit“. Zwei Tage später tat Präsident Trump etwas, was sich kein früherer Bewohner des Weißen Hauses zuvor so recht getraut hatte: Er bezeichnete den Bericht auf Truth Social als das, was er ist: „Betrügerisch, voreingenommen und irreführend“, und wies die für Aussetzungen und Ausschlüsse zuständigen Bundesbeamten an, das Verhalten der Akademien sowie die Gefährdung der Steuerzahler durch das, was er als „Klimabetrug“ bezeichnete, zu überprüfen.

Die empörten Reaktionen ließen nicht lange auf sich warten und waren vorhersehbar. Doch wenn man das theatralische Gehabe eines „Truth Social“-Beitrags des Präsidenten – Großbuchstaben, „Radical Left Dumocrats“, die erfundene Schreibweise – beiseite lässt, bleibt eine ernste institutionelle Frage übrig, die schon vor Jahren hätte gestellt werden müssen: Ist die Nationale Akademie der Wissenschaften zu einer Interessenvertretung geworden, die sich die Autorität der „Konsenswissenschaft“ zu eigen macht?

Von neutraler Beratung bis hin zum Assistenten eines Prozessanwalts

Der Kongress gründete die National Academies im Jahr 1863 mit einem bescheidenen und nützlichen Ziel: der Beratung der Regierung in technischen Fragen wie der Kalibrierung von Zahlungsmitteln und dem Schutz von Schiffsrümpfen vor Korrosion. Es lohnt sich, einen Moment darüber nachzudenken, wie weit sich die Institution von diesem ursprünglichen Auftrag entfernt hat. Wie die Redaktion des „Wall Street Journal“ in ihrer eigenen Kritik an dem Bericht feststellte, die am gleichen Wochenende unter der pointierten Überschrift [übersetzt] „Ein Klimaputsch bei den National Academies of Science“ veröffentlicht wurde, versteht sich das neue Dokument ausdrücklich als „relevant für politische und rechtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Klimawandel und der Haftung für Verluste, die durch extreme Wetter- und Klimaereignisse entstehen“. Das ist nicht die Sprache wissenschaftlicher Beratung. Es ist die Sprache eines juristischen Schriftsatzes.

Der Bericht geht noch weiter und stellt fest, dass seine Methodik staatlichen und lokalen Behörden helfen könnte, den für die Klagebefugnis in Rechtsstreitigkeiten gegen Produzenten fossiler Brennstoffe erforderlichen „konkreten Schaden“ nachzuweisen, und dass sie Maßnahmen wie das „Climate Superfund“-Gesetz von Vermont „beeinflussen“ könnte – das staatliche Beamte ermächtigt, die „finanziellen Auswirkungen“ von Treibhausgasemissionen zu berechnen und anschließend von Energieunternehmen Zahlungen zur Deckung dieser Kosten zu verlangen. Die Redaktion des Journals formulierte mit bewundernswerter Offenheit: „Es geht darum, einer zwanghaften Ausübung staatlicher Macht einen wissenschaftlichen Anstrich zu verleihen.“ Dieser wissenschaftliche Anstrich liefert eine maßgeschneiderte Rechtsstrategie für eine Prozesskampagne, die seit fast einem Jahrzehnt gegen diejenigen Unternehmen geführt wird, die dafür sorgen, dass die Lichter nicht ausgehen.

All dies dürfte niemanden überraschen, der die Entwicklung der sogenannten „Attributionswissenschaft“ zu einem eigenständigen Forschungsgebiet verfolgt hat, und es ist auch nicht das erste Mal, dass die Republikaner im Repräsentantenhaus Alarm schlagen: Mitglieder des Ausschusses für Wissenschaft, Raumfahrt und Technologie des Repräsentantenhauses argumentierten, der Bericht stelle gerade deshalb einen Interessenkonflikt dar, weil an laufenden Klimaprozessen beteiligte Anwälte an der Festlegung der wissenschaftlichen Standards mitgewirkt hätten, auf die sich die Akademien stützten.

Wie bereits in einem früheren Artikel auf diesen Seiten zur „Nature“-Veröffentlichung über „die wissenschaftlichen Argumente für die Klimahaftung“ erwähnt, hat die Initiative „World Weather Attribution“ selbst eingeräumt, dass – anders als in jedem anderen Bereich der Klimawissenschaft – „die Ereignisattribution ursprünglich mit Blick auf die Gerichte vorgeschlagen worden war“ . Es ist bemerkenswert, dass ein wissenschaftliches Fachgebiet dies über seine eigenen Ursprünge zugibt. Die meisten Disziplinen entdecken erst im Nachhinein Anwendungsmöglichkeiten für ihre Erkenntnisse. Die Attributionswissenschaft wurde von Anfang an als Instrument für Anwälte im Deliktsrecht konzipiert – die Schlussfolgerung stand zuerst, und die Methodik wurde rückentwickelt, um diese zu stützen.

Das Problem der Interessenkonflikte

Das belastendste Detail in der gesamten Angelegenheit – und dasjenige, das selbst wohlwollenden Beobachtern der Akademien zu denken geben sollte – betrifft Michael Burger, den Geschäftsführer des Sabin Centre for Climate Change Law an der Columbia Law School. Burger war an der Erstellung des neuen Berichts beteiligt und wird darin positiv zitiert. Was der Bericht jedoch nicht erwähnt ist, dass Burger zugleich als Rechtsberater bei Sher Edling LLP tätig ist – jener Anwaltskanzlei, welche die Welle kommunaler und bundesstaatlicher Klagen gegen ExxonMobil, Chevron, Shell und den Rest der Branche angeführt und davon reichlich profitiert hat. Dies ist kein geringfügiger Interessenkonflikt, der in einer Fußnote versteckt wird. Es handelt sich um den zentralen Akteur der Prozesskampagne, der an der Erstellung des wissenschaftlichen Dokuments mitwirkt, das die Prozesskampagne anschließend als unabhängige Autorität zitieren wird.

Es ist nicht das erste Mal, dass dieses Muster zutage tritt. Die WSJ-Redaktion erinnert ihre Leser daran, dass ein Kapitel zum Thema Klima, das für die vierte Auflage des „Reference Manual on Scientific Evidence“ verfasst worden war – einer gemeinsamen Veröffentlichung des Federal Judicial Center und der National Academies, die an Bundesrichter als Leitfaden zur Würdigung von Sachverständigenaussagen verteilt wurde –, sich in großem Umfang auf Burgers frühere Arbeiten stützte, ohne diese ordnungsgemäß zu zitieren. Dieses Kapitel wurde, nachdem das Plagiat und die Interessenkonflikte ans Licht gekommen waren, im Februar vom Federal Judicial Centre stillschweigend zurückgezogen. Elektronische Kopien waren bereits im Dezember des Vorjahres an Hunderte von Bundesrichtern verschickt worden und konnten nicht mehr zurückgerufen werden, wie ein Bericht über die Angelegenheit trocken feststellte. Richtern im ganzen Land war bereits ein Handbuch ausgehändigt worden, das sie im Grunde darin unterwies, wie sie von der Klägerseite vorgelegte Beweise zur Urheberschaft zu behandeln hatten – und das im Wesentlichen von einem Klägeranwalt verfasst worden war.

Ein einziger Rückzug mag peinlich sein. Ein zweiter Bericht, der fünf Monate später veröffentlicht wurde, den gleichen Akteur in den Mittelpunkt stellt und im Wesentlichen die gleiche rechtliche Agenda verfolgt, kommt bereits einem institutionellen Muster nahe – was David Wojick vor einigen Jahren auf der Website „Watts Up With That“ als die Entwicklung der Akademie „von den Hütern der Wissenschaft zu einer Festung der Panikmacher“ beschrieb. Institutionen geben selten zu, dass sie vom Gruppendenken beherrscht werden. Sie produzieren einfach weiterhin die gleiche Art von Dokumenten, besetzt mit den gleichen Netzwerken und finanziert von den gleichen Interessengruppen, bis das Gruppendenken zum normalen Geschäftsalltag der Institution wird.

Folge dem Geld!

Es spielt auch eine Rolle, wer den Bericht finanziert hat. Ein Teil der Mittel stammte, wie der „Daily Caller“ berichtete, vom „Bezos Earth Fund“ – dem vom Amazon-Gründer gegründeten, mit 10 Milliarden Dollar dotierten gemeinnützigen Fonds, der seit 2020 Geld in Klimapolitik, aktivistischen Journalismus und prozessnahe Forschung fließen lässt. Es ist nicht illegal, dass eine Stiftung Forschung finanziert, die sie befürwortet. Es ist jedoch bemerkenswert, wenn eine nominell unabhängige wissenschaftliche Akademie, die vom Kongress gegründet und maßgeblich von amerikanischen Steuerzahlern finanziert wird, ein Dokument erstellt, das den strategischen Interessen von durch Milliardäre finanzierten aktivistischen Rechtsstreitigkeiten dient – und dies unter dem Deckmantel unparteiischer Fachkompetenz tut, die durch die Finanzierung aus Steuergeldern eigentlich gewährleistet werden soll.

Die im vergangenen Jahr in „Nature“ veröffentlichte Studie zur „Klimahaftung“ versuchte, die einzelnen Öl- und Gasunternehmen zurechenbaren Schäden auf den Dollar genau zu beziffern, und schätzte, dass allein die Emissionen von Chevron zwischen 1991 und 2020 hitzebedingte Verluste in Höhe von 791 Milliarden bis 3,6 Billionen Dollar verursacht hätten. Diese Studie wurde von dem gleichen Aktivisten-Ökosystem finanziert: Anwaltskanzleien, die auf Erfolgsbasis arbeiten, Stiftungen mit erklärten Interessenvertretungszielen und NGOs als stellvertretende Kläger, deren erklärtes Ziel „Gesetzgebung durch Rechtsstreitigkeiten“ ist, wodurch die gewählten Gesetzgeber umgangen werden, die normalerweise die Energie- und Klimapolitik festlegen würden. Der Bericht der National Academies hebt diesen Ansatz einfach um eine weitere Stufe auf der Glaubwürdigkeitsskala an und verwandelt aktivistische Wirtschaftstheorie in etwas, das für einen vielbeschäftigten Bundesrichter ohne Hintergrund in Physik oder Ökonometrie wie „Konsenswissenschaft“ aussieht.

Die Kette der Zuordnung war niemals solide

Die wissenschaftliche Grundlage für all dies – die Behauptung, dass einzelne Wetterereignisse und die daraus resultierenden wirtschaftlichen Verluste mit Sicherheit auf die historischen Emissionen eines namentlich genannten Unternehmens zurückgeführt werden können – beruht auf einer wackeligen Kette von Schlussfolgerungen mit mindestens drei schwachen Gliedern. Das erste Glied verläuft von den Kohlendioxidemissionen zur globalen mittleren Temperatur – ein Zusammenhang, der von Schätzungen der Klimasensitivität abhängt, die in der wissenschaftlichen Literatur selbst noch umstritten sind, wobei die veröffentlichten Spannen bei einer Verdopplung des CO₂-Gehalts von etwa 1,5 °C bis 4,5 °C Erwärmung reichen.

Der zweite Ansatz, die „Musterskalierung“, versucht, diesen globalen Durchschnitt in konkrete regionale und lokale Wetterereignisse zu übersetzen – ein Verfahren, das einem chaotischen und nichtlinearen Klimasystem eine lineare, geordnete Beziehung aufzwingt. Sowohl die Berichte des IPCC selbst als auch unabhängige Forscher wie Roger Pielke Jr. haben gezeigt, dass eine solche Muster-Skalierung die tatsächlichen Trends bei Hurrikanen, Dürren und Hitzewellen nur unzureichend erklärt, sobald die Daten um Bevölkerungswachstum und wirtschaftliche Entwicklung bereinigt werden.

Der dritte Zusammenhang – die Umrechnung von Wetterextremen in quantifizierte wirtschaftliche Verluste – ignoriert die Anpassungsfähigkeit moderner Volkswirtschaften – Klimaanlagen, Hochwasserschutz, Widerstandsfähigkeit der Nutzpflanzen –, die zu einem dramatischen langfristigen Rückgang der wetterbedingten Sterblichkeit geführt hat, wie Bjørn Lomborg ausführlich dokumentiert hat.

Jeder dieser Zusammenhänge ist für sich genommen umstritten. Multipliziert man sie im Rahmen des „End-to-End“-Ansatzes, den diese Art der Forschung vorschlägt, potenziert sich die Unsicherheit, anstatt sich aufzuheben. Das Deliktsrecht verlangt eine „But-for“-Kausalität: Der Schaden wäre ohne das Verhalten des Beklagten nicht eingetreten. Ein Modell, das Schadensschätzungen für ein einzelnes Unternehmen in einer Größenordnung von mehreren Billionen Dollar liefert – wie es der Artikel in „Nature“ für Chevron getan hat –, ist kein Beweis für eine präzise Kausalität, sondern vielmehr für haltlose Behauptungen, die mit der vorgetäuschten Gewissheit von Zahlen und Dollarbeträgen verpackt sind.

Es gibt zudem eine grundlegendere Lücke, die sich durch die gesamte Literatur zur Ursachenzuordnung zieht und die der Bericht der National Academy of Sciences mit seinen Vorgängern gemeinsam hat: das auffällige Schweigen über die Vorteile genau jenes Gases, das ins Visier genommen wird. Kohlendioxid ist nicht bloß eine Externalität, die mit einem Preis belegt und gerichtlich angefochten werden muss; es ist unter anderem Pflanzennahrung, und die eigenen Satellitendaten der NASA haben in den letzten Jahrzehnten einen erheblichen globalen Begrünungseffekt dokumentiert. Forscher haben festgestellt, dass die CO₂-Düngung etwa 70 % des seit 1982 beobachteten Anstiegs der globalen Blattfläche erklärt – eine Fläche, die doppelt so groß ist wie die der kontinentalen Vereinigten Staaten. Eine echte Kosten-Nutzen-Rechnung – wie sie die mit dem Nobelpreis ausgezeichneten integrierten Bewertungsmodelle von William Nordhaus ermöglichen sollen – würde diese Vorteile gegen die Schäden abwägen, bevor sie eine Haftung zuweist. Die Literatur zur Ursachenzuordnung hingegen berücksichtigt nur eine Seite der Bilanz. Es handelt sich um Interessenvertretung, die sich mit wissenschaftlichem Vokabular tarnt und selektiv alle Erkenntnisse ausblendet, die ihr Urteil erschweren würden.

Eine Abrechnung, die sich lohnt

Das soll keineswegs heißen, dass das von Trump gewählte Instrument – eine Überprüfung im Rahmen des „Suspension and Debarment“-Verfahrens, das üblicherweise dazu dient, Auftragnehmer, die sich des Betrugs oder von Sicherheitsverstößen schuldig gemacht haben, von weiteren Bundesaufträgen auszuschließen – offensichtlich der richtige Hebel ist, oder dass seine Darstellung mit ihren Großbuchstaben und verschwörerischen Anspielungen viel dazu beitragen wird, jemanden zu überzeugen, der nicht ohnehin schon überzeugt ist. Die bombastischen Äußerungen des Präsidenten sind ein stumpfes Instrument, und die fundiertere Kritik kommt hier von der Redaktion des „Wall Street Journal“ sowie vom Ausschuss für Wissenschaft, Raumfahrt und Technologie des Repräsentantenhauses, dessen Mitglieder die zugrunde liegenden Bedenken hinsichtlich Interessenkonflikten bereits lange vor dem Anruf des Präsidenten geäußert hatten. Doch die zugrunde liegende Beschwerde ist stichhaltig, und sie bliebe auch dann stichhaltig, wenn sie in der trockensten bürokratischen Prosa vorgebracht worden wäre, die man sich vorstellen kann. Ein vom Kongress eingerichtetes Gremium, das Bundesrichtern unvoreingenommene fachliche Orientierung geben soll, hat ihnen stattdessen ein Dokument vorgelegt, das maßgeblich von eben jenen Anwälten geprägt wurde, die von den Rechtsstreitigkeiten profitieren, über die das Dokument eigentlich informieren soll.

Die Lysenko-Affäre in der Sowjetunion hat gezeigt, was passiert, wenn ideologische Konformität die empirische Genauigkeit innerhalb einer Institution verdrängt, die sich mit dem Mantel der Wissenschaft umgibt. Die Nationale Akademie der Wissenschaften ist ein Beispiel für einen modernen Lysenkoismus, der in der Debatte um den Klimawandel weit verbreitet ist. Amerikanische Bundesrichter, die in Gerichtssälen im Rahmen Dutzender anhängiger Klimaklagen wirklich komplexe wissenschaftliche Fragen abwägen, verdienen Besseres als Handbücher, die – wenn auch nicht namentlich, so doch inhaltlich – von den Anwälten der Kläger verfasst worden sind. Gleiches gilt übrigens auch für den amerikanischen Steuerzahler, der einen Teil der Kosten trägt.

Präsident Trump unterzeichnete am 23. Mai 2025 eine Durchführungsverordnung mit dem Titel „Restoring Gold Standard Science“ (Wiederherstellung des wissenschaftlichen Goldstandards), die darauf abzielt, die Richtlinien zur Forschungsintegrität zu überarbeiten und sicherzustellen, dass die von der Bundesregierung geförderte Wissenschaft „transparent, streng und wirkungsvoll“ ist. Die Verordnung löste bei Wissenschaftlern Besorgnis aus, die befürchten, dass sie zu politischer Einmischung in die wissenschaftliche Forschung führen und die unabhängige wissenschaftliche Forschung untergraben könnte. In links-progressiven Kreisen ist es mittlerweile Mode geworden, jede politische Überprüfung einer wissenschaftlichen Einrichtung als Angriff auf die Wissenschaft selbst darzustellen – eine Darstellung, welche die schwierigere Frage bequem ausklammert, ob sich die betreffende Einrichtung tatsächlich wissenschaftlich verhalten hat. Der Weg nach vorn ist klar: Bundesbehörden und steuerfinanzierte Nichtregierungsorganisationen wie die Nationale Akademie der Wissenschaften müssen strenge, transparente und falsifizierbare Standards einführen, um sicherzustellen, dass die Wissenschaft der Wahrheit dient und nicht der Macht.

Wie auch immer man die Wortwahl von Präsident Trump bewerten mag, die dahinterstehende Forderung – dass eine Institution, die sich auf die Autorität unvoreingenommener Wissenschaft beruft, auch tatsächlich unvoreingenommen sein sollte – ist eine, die jeder ernsthafte Verfechter wissenschaftlicher Integrität unterstützen können sollte. Der wohl am häufigsten verklagte Präsident in der Geschichte der USA hat sicherlich Recht damit sicherzustellen, dass Richter, die Klimarechtsstreitigkeiten vor Gericht verhandeln, wirklich objektive wissenschaftliche Beratung erhalten.

This article was first published in the Daily Sceptic https://dailysceptic.org/2026/07/24/trump-is-right-to-take-on-the-climate-litigation-complex/

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/07/26/trump-is-right-to-take-on-the-climate-litigation-complex/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Trump hat Recht, gegen das „Kartell für Klimaklagen“ vorzugehen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Vom “Steuerzahlergedenktag“ zum “Erdüberlastungstag”: Die pädagogische Zange

Der moderne Staat liebt symbolische Tage. Sie verdichten komplizierte Verhältnisse zu einer Kalenderbotschaft und verwandeln statistische Modelle in moralische Wegmarken. Am 13. Juli war in Deutschland „Steuerzahlergedenktag“. Nach Berechnung des Bundes der Steuerzahler mussten durchschnittliche Arbeitnehmerhaushalte 2026 rechnerisch bis zum Abend dieses Tages ausschließlich für Steuern und Sozialabgaben arbeiten. Die Belastungsquote wurde mit 53,1 Prozent […]

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‘Full cooperation’: How Tel Aviv University serves Israel’s security state

From Shin Bet recruitment to military training programs, Israel’s defense establishment is becoming increasingly embedded in academic life.

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Vom Systemkritiker zum Systemschmuser: Ein offener Brief an Didi Hallervorden

Lieber Didi! Was für eine verdammt wilde Achterbahnfahrt der Gefühle hast du deinen treuen Fans im letzten Jahr gegönnt! Wir hatten Tränen in den Augen – zuerst vor Lachen, dann vor Ergriffenheit und jetzt… nun ja, jetzt eher vor kollektivem Fremdschämen und akuter Verwirrung. Was ist bloß passiert? Wo ist der unbeugsame Rebell hin, der […]

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Auch Energieversorger müssen sich jetzt auf Angriffe mit Hochleistungsrechnern vorbereiten.

WuWT, Eddy Zervigon

Die US-Regierung ist zunehmend besorgt über das Potenzial von Angriffen mit Hochleistungsrechnern, die kommenden Quantencomputer. Im Juni unterzeichnete das Weiße Haus die Exekutivanordnung „ Sicherheit der Nation gegen fortgeschrittene kryptografische Angriffe “, um kritische Infrastrukturen, einschließlich der Energieversorgung, bei der Vorbereitung auf diese neue Bedrohungslage zu unterstützen.

Das Besorgniserregende an dieser Bedrohung ist, dass kryptografisch relevante Quantencomputer in der Lage sein werden, die Public-Key-Kryptografie zu knacken, die nahezu allem zugrunde liegt, was ein Kraftwerk oder eine Versorgungseinrichtung sichert, von verschlüsselten Daten über autorisierte Benutzer und Geräte bis hin zu Befehlen und Messwerten des Steuerungssystems.

Jüngsten Schätzungen zufolge könnten kryptografisch relevante Maschinen bereits im Jahr 2029 auf den Markt kommen, und dieser Zeitplan könnte sich noch weiter verkürzen, da Nationalstaaten Milliarden in den Wettlauf investieren .

Führungskräfte müssen diese Risiken jetzt priorisieren.

Jetzt ernten, später entschlüsseln

Angreifer fangen heute verschlüsselte Versorgungsdaten ab und speichern sie, in der Hoffnung, sie mit Hilfe von Quantencomputern entschlüsseln zu können – eine Strategie, die als „Erfassen und späteres Entschlüsseln“ bekannt ist. Das Stromnetz ist ein ideales Ziel, da viele seiner Daten eine lange Lebensdauer haben: Einstellungen für den Relaisschutz, Konfigurationen der Anlagensteuerung, Steuerungsparameter von Generatoren und Turbinen, Netzwerktopologie und Verbindungsinformationen. Gestohlene Passwörter verfallen, aber die Informationen darüber, wie die Anlagensteuerung mit der Schaltanlage verbunden ist oder wie Umspannwerke mit der Leitwarte kommunizieren, bleiben erhalten.

Live-Überwachung

Sobald Nationalstaaten Zugriff auf kryptografisch relevante Quantencomputer haben, könnte die grundlegende Sicherheit von Kommunikations-, Telemetrie- und Befehlsverbindungen – in manchen Fällen nahezu in Echtzeit – gebrochen werden. Dies ermöglicht Angreifern einen permanenten Einblick in sensible Abläufe und erlaubt ihnen, genau zu sehen, wie diese Systeme funktionieren und wie sie diese sowie nachgelagerte Systeme am besten angreifen können.

Der Angriff auf die Datenintegrität

Wird eine Verschlüsselung geknackt, kann ein Angreifer physischen Schaden anrichten, ohne dass Insiderzugriff oder Software-Schwachstellen erforderlich sind. Er manipuliert einfach die Daten, die der Kontrollraum und seine Systeme erfassen. Dazu gehören SCADA-Telemetriedaten, Leistungsschalterstatus, Turbinendrehzahl, Spannung, Frequenz usw. Die Täuschung erfolgt auf zwei Arten: Entweder wird ein echtes Problem hinter scheinbar normalen Messwerten verborgen, während eine Maschine tatsächlich beschädigt wird, oder es wird ein Notfall vorgetäuscht, der Verwirrung stiftet und möglicherweise automatische Schutzmechanismen auslöst.

Sabotage und die ultimative Insiderbedrohung

Wenn die Public-Key-Verschlüsselung bricht, lässt sich nicht mehr zwischen einem externen Angreifer und einem vertrauenswürdigen Insider unterscheiden. Das bedeutet, dass bösartige Firmware, die mit einem gefälschten Zertifikat signiert ist, genauso aussieht wie ein legitimes Herstellerupdate. Ebenso erscheint ein gefälschter Befehl zum Auslösen eines Schutzschalters oder zum Deaktivieren des Generatorschutzes dem empfangenden Gerät als rechtmäßige Anweisung. In diesem Szenario übernimmt der Angreifer die Kontrolle über den Regelkreis. Die Folgen können gravierend sein, von Geräteschäden bis hin zu Stromausfällen.

Die Einsätze steigen dort, wo es kein Raster gibt.

Diese Risiken verstärken sich für eine schnell wachsende Kategorie von Einrichtungen: KI-Rechenzentren mit eigener, dedizierter Stromversorgung vor Ort. Diesen netzunabhängigen Systemen fehlt ein wichtiges Sicherheitsnetz. Fällt ein herkömmliches Kraftwerk aus, können benachbarte Kraftwerke und externe Versorgungsnetze die Auswirkungen abfedern, doch ein solches isoliertes Projekt verfügt über keine solche Absicherung. Ein Angreifer, der die Verschlüsselung der Telemetrie- und Steuerungsverbindungen dieses netzunabhängigen Systems knackt, kann sowohl die Stromversorgung vor Ort als auch das Rechenzentrum gleichzeitig lahmlegen.

Was die Energiewirtschaft jetzt tun muss

Hier sind einige Prioritäten für Führungskräfte:

Ergreifen Sie Maßnahmen für die offensichtlichen Probleme, noch bevor die Bestandsaufnahme abgeschlossen ist. Eine kryptografische Bestandsaufnahme, die aufzeigt, wo sich Schlüssel und Zertifikate in OT- und IT-Umgebungen befinden, bildet die Grundlage jeder Migration zur Post-Quanten-Kryptografie (PQC), darf jedoch nicht zum Hindernis werden. Wenn bereits bekannt ist, dass ein Fernzugriffspfad oder eine Anbindung eines Anbieters quantenangreifbar ist, sollten parallel dazu Abhilfemaßnahmen eingeleitet werden. Sichern Sie jetzt die wichtigsten Verbindungen und identifizieren Sie gleichzeitig weitere Schwachstellen.

Priorisieren Sie nach Datenlebensdauer und -auswirkungen. Netztopologie, Schutzeinstellungen, technische Diagramme und andere wertvolle Informationen bleiben jahrzehntelang sensibel und werden bereits heute gesammelt. Daher sollten Daten zuerst geschützt werden, gefolgt von den Kanälen und Geräten, die physische Ausrüstung bewegen können.

Setzen Sie auf flexible Krypto-Architektur und nutzen Sie Overlays, wo ein vollständiger Austausch nicht möglich ist. Vermeiden Sie fest codierte Algorithmen und zentralisieren Sie stattdessen die kryptografische Verwaltung, sodass die Algorithmen bei der Weiterentwicklung von Standards ausgetauscht werden können. Hybride klassische und PQC-Kryptografie erleichtert den Übergang bei aufrüstbaren Geräten. Bei ressourcenbeschränkten Feldgeräten schützen Overlays wie die Schlüsselübermittlung außerhalb des regulären Datenverkehrs bestehende Verbindungen, ohne dass jeder Endpunkt neu konfiguriert werden muss. So bleibt der Systembetrieb ohne Ausfallzeiten gewährleistet.

Kompensieren Sie, was nicht aufgerüstet werden kann. Bei Geräten, die vor dem Austausch nicht quantensicher sind, stellen Sie sicher, dass eine strenge Segmentierung und ein Zugriffsprinzip mit minimalen Berechtigungen implementiert werden. Implementieren Sie quantensichere Gateways an den Schnittstellen und überwachen Sie die Systeme auf Anomalien, um den Aktionsradius eines Angreifers zu minimieren und die Dauer eines unbemerkten Eindringens zu verkürzen.

Die Post-Quanten-Bereitschaft sollte jetzt zur Beschaffungsvoraussetzung werden. Geräte, die in diesem Zyklus beschafft werden, werden auch nach dem Q-Day noch im Einsatz sein, daher wird ihre kryptografische Zukunft bereits mit der Bestellung festgelegt. Verträge sollten die finalisierten NIST-Standards , eine im Feld aktualisierbare Krypto-Agilität und eine kryptografische Stückliste vorschreiben.

Eddy Zervigon ist CEO von Quantum XChange.

Dieser Artikel wurde ursprünglich von RealClearEnergy veröffentlicht und über RealClearWire zur Verfügung gestellt.

https://wattsupwiththat.com/2026/07/23/power-operators-must-plan-now-for-four-quantum-attacks/

Persönliche Ergänzung

Zu Zeiten als ich noch in der Industrie beschäftigt war, tauchte das Problem mit möglichen Hackerangriffen bereits auf. „In Mode“ kam damals Anfang der 90er Jahre, die Fernüberwachung und Wartung (Fehlerdiagnose und Up-date) von Rechner gesteuerten Anlagen, am liebsten Rund-um-die-Uhr und von der ganzen Welt aus, 24h Service eben.

Meinen Kunden habe ich dann geraten, ihre Anlagen physisch vom Web abzuschalten – im einfachsten Fall mit einem Schalter, der nur vor Ort und manuell bedient werden kann. Ein stand-alone Rechnerklone, enthielt die identische notwendige SW und konnte vor Ort an die Anlage angeschaltet werden, und die aktuellen Anlagen Daten (ebenfalls) aufnehmen. Dieser Klone konnte dann ans Web geschaltet werden. Dieses hat oft bereits genügt, um mit diesem Klone eine Ferndiagnose zu ermöglichen. Nur die Servicetechniker vor Ort konnten die eigentliche Anlage bedienen, up-daten und reparieren.

Das Ganze war natürlich umständlicher, aber der konventionelle Schalter konnte mit Sw nicht überwunden werden. Es war enorm, mit wie wenig „Fernabfragen“ die Anlagen dann eigentlich auskamen.

Sicherlich sind unter unseren Lesern Fachleute, die sich in diesem Thema besser auskennen als ich. Andreas Demmig

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Wohngeld ab 2027: Menschen mit GdB 50 bis 90 könnten den 1.800-Euro-Freibetrag verlieren

Menschen mit einer Schwerbehinderung und einem niedrigen Pflegegrad müssen sich möglicherweise auf eine ungünstigere Wohngeldberechnung einstellen. Der vom Bundeskabinett beschlossene Entwurf zur Änderung des Wohngeldgesetzes sieht vor, den jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro künftig anders zu vergeben.

Betroffen wären vor allem Menschen mit einem Grad der Behinderung von 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2. Sie könnten den Freibetrag verlieren, obwohl er bei ihrer bisherigen Wohngeldberechnung berücksichtigt wurde.

Die Neuregelung soll nach den Plänen der Bundesregierung am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Noch handelt es sich jedoch nicht um geltendes Recht, da das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen ist.

So wird der Freibetrag derzeit berücksichtigt

Nach dem gegenwärtigen § 17 Wohngeldgesetz wird für jedes zu berücksichtigende Haushaltsmitglied mit einem GdB von 100 ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro vom Einkommen abgezogen. Ein Pflegegrad ist in dieser Gruppe nicht erforderlich.

Auch schwerbehinderte Menschen mit einem GdB unter 100 können den Freibetrag erhalten. Dafür müssen sie pflegebedürftig sein und gleichzeitig häuslich, teilstationär oder im Rahmen einer Kurzzeitpflege versorgt werden.

Damit werden derzeit auch Menschen mit einem GdB von 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 erfasst, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Der Freibetrag verringert das Einkommen, das bei der Berechnung des Wohngeldes zugrunde gelegt wird. Die derzeitige Regelung kann im geltenden § 17 WoGG nachgelesen werden.

Was der Kabinettsentwurf ab 2027 vorsieht

Nach dem Kabinettsentwurf des Bundesbauministeriums soll der Freibetrag weiterhin 1.800 Euro im Jahr betragen. Die persönlichen Voraussetzungen sollen jedoch neu gefasst werden.

Der Freibetrag soll künftig für Haushaltsmitglieder mit einem GdB von 100 oder mit mindestens Pflegegrad 3 gelten. Ein GdB von 50 bis 90 in Verbindung mit Pflegegrad 1 oder 2 würde danach nicht mehr ausreichen.

Auf der anderen Seite würde der Kreis an einer anderen Stelle erweitert. Menschen mit Pflegegrad 3, 4 oder 5 könnten den Freibetrag künftig auch dann erhalten, wenn bei ihnen kein GdB festgestellt wurde.

Persönliche Situation Geltendes Recht Geplante Regelung ab 2027 GdB 100 ohne Pflegegrad Freibetrag von 1.800 Euro Freibetrag von 1.800 Euro GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 Freibetrag bei häuslicher, teilstationärer oder Kurzzeitpflege Freibetrag soll entfallen GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 3 bis 5 Freibetrag bei Erfüllung der bisherigen Pflegevoraussetzungen Freibetrag soll erhalten bleiben Pflegegrad 3 bis 5 ohne GdB 50 Bisher grundsätzlich kein Freibetrag nach dieser Vorschrift Freibetrag von 1.800 Euro vorgesehen Pflegegrad 1 oder 2 ohne Schwerbehinderung Kein Freibetrag Weiterhin kein Freibetrag Ein GdB von 50 allein genügt auch heute nicht

Die geplante Änderung darf nicht so verstanden werden, dass bisher alle Menschen ab GdB 50 automatisch einen Wohngeldfreibetrag erhalten. Der GdB von 50 bis 90 muss nach geltendem Recht mit Pflegebedürftigkeit und einer der vorgeschriebenen Pflegeformen zusammentreffen.

Wer einen GdB von 50, 60, 70, 80 oder 90, aber keinen Pflegegrad hat, kann den Freibetrag bereits heute nicht allein wegen der Schwerbehinderung beanspruchen. Das gilt ebenso für Menschen, bei denen zwar gesundheitliche Einschränkungen bestehen, aber noch keine Pflegebedürftigkeit anerkannt wurde.

Von einem möglichen Verlust wären daher nur Haushalte betroffen, bei denen der Freibetrag gegenwärtig tatsächlich wegen der Verbindung aus Schwerbehinderung und Pflegebedürftigkeit abgezogen wird. Ein Blick in den aktuellen Wohngeldbescheid kann zeigen, ob die Behörde die 1.800 Euro berücksichtigt hat.

Warum ein Freibetrag das Wohngeld erhöht

Der Freibetrag wird nicht als zusätzliche Zahlung ausgezahlt. Er wird vielmehr vom Jahreseinkommen abgezogen, das die Wohngeldbehörde für die Berechnung verwendet.

Ein jährlicher Freibetrag von 1.800 Euro entspricht rechnerisch einer Verringerung des anzurechnenden Monatseinkommens um 150 Euro. Entfällt der Freibetrag, kann die Behörde künftig ein um 150 Euro höheres monatliches Einkommen ansetzen.

Das bedeutet allerdings nicht, dass das Wohngeld automatisch um 150 Euro sinkt. Die konkrete Veränderung hängt unter anderem von der Zahl der Haushaltsmitglieder, dem Einkommen, der berücksichtigungsfähigen Miete und der örtlichen Mietenstufe ab.

Bei Haushalten, deren Einkommen nahe an der Wohngeldgrenze liegt, kann der Verlust besonders folgenreich sein. Das Wohngeld könnte deutlich sinken oder der Anspruch vollständig entfallen.

Vereinfachter Nachweis trifft auf strengere Voraussetzungen

Die Bundesregierung begründet Teile der Wohngeldreform mit einer Entlastung der Wohngeldbehörden. Auch der Nachweis einer Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit soll vereinfacht werden.

Die geplante Vereinfachung beim Nachweis ändert jedoch nichts daran, dass die persönlichen Voraussetzungen für einen Teil der Betroffenen verschärft würden. Menschen mit GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 hätten künftig keinen Anspruch mehr auf diesen Freibetrag, selbst wenn sie zu Hause gepflegt werden.

Für Menschen ab Pflegegrad 3 würde die Prüfung dagegen einfacher. Bei ihnen müsste künftig weder ein bestimmter GdB noch eine besondere Pflegeform zusätzlich nachgewiesen werden.

SoVD warnt vor Nachteilen für ältere Menschen

Der Sozialverband Deutschland bewertet die Änderungen bei den Freibeträgen mit großer Sorge. Nach seiner Einschätzung würden insbesondere ältere Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 benachteiligt, wenn sie keinen GdB von 100 besitzen.

Der Verband weist darauf hin, dass Rentnerinnen und Rentner einen großen Anteil der Wohngeldhaushalte bilden. Viele von ihnen könnten ihr Einkommen nicht mehr durch eine zusätzliche Beschäftigung erhöhen und seien zugleich von steigenden Mieten und Lebenshaltungskosten betroffen.

Positiv bewertet der SoVD, dass bei Pflegegrad 3 der zusätzliche Nachweis einer Schwerbehinderung entfallen soll. Die Verschlechterung für Menschen mit Pflegegrad 1 oder 2 lehnt der Verband dennoch ab. Die vollständige Bewertung findet sich in der Stellungnahme des SoVD zur Wohngeldreform.

Bestehende Wohngeldbescheide sollen vorerst weitergelten

Bereits vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld soll nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums unverändert bleiben.

Die Bewilligungszeiträume umfassen meistens zwölf Monate, in einzelnen Fällen aber auch 24 Monate. Ein Ende des Freibetrags würde deshalb nicht zwangsläufig bei allen Betroffenen unmittelbar im Januar 2027 sichtbar.

Anders kann es aussehen, wenn nach dem Jahreswechsel wegen geänderter Verhältnisse neu entschieden werden muss. Spätestens bei einem Weiterleistungsantrag für einen neuen Bewilligungszeitraum wären die dann geltenden Vorschriften anzuwenden.

Die Freibetragsänderung ist Teil größerer Einschnitte

Die geplante Neufassung des § 17 WoGG ist nur ein Teil der vorgesehenen Wohngeldreform. Zusätzlich sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die allgemeine Berechnungsformel verändert werden.

Dadurch könnten auch Menschen weniger Wohngeld erhalten, die von der Änderung des Behinderten- und Pflegefreibetrags nicht betroffen sind. Mehrere Einschnitte können sich bei einem Haushalt gleichzeitig auswirken.

Die Bundesregierung räumt ein, dass Haushalte durch die Neuordnung aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden. Das Gesetz soll nach ihrer Darstellung zugleich den Bundeshaushalt entlasten und den Verwaltungsaufwand verringern.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Menschen mit GdB 50 bis 90 und Pflegegrad 1 oder 2 können zunächst ihren aktuellen Wohngeldbescheid ansehen. Dort sollte erkennbar sein, ob bei der Einkommensermittlung ein Freibetrag nach § 17 WoGG in Höhe von 1.800 Euro abgezogen wurde.

Zusätzlich sind der GdB-Feststellungsbescheid, der Schwerbehindertenausweis und der Bescheid der Pflegekasse von Bedeutung. Auch das Ende des laufenden Wohngeld-Bewilligungszeitraums sollte überprüft werden.

Ein vorsorglicher Widerspruch gegen einen rechtmäßigen laufenden Bescheid ist allein wegen des Gesetzentwurfs nicht erforderlich. Sinnvoll ist es jedoch, das weitere Gesetzgebungsverfahren zu verfolgen und nach einer endgültigen Entscheidung eine neue Wohngeldberechnung vornehmen zu lassen.

Noch kann sich die Regelung verändern

Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, doch damit ist die Änderung noch nicht wirksam. Bundestag und Bundesrat müssen sich noch mit dem Vorhaben befassen.

Im parlamentarischen Verfahren können einzelne Vorschriften geändert, ergänzt oder gestrichen werden. Bis zu einer Verkündung gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen des § 17 WoGG.

Betroffene sollten daher nicht davon ausgehen, dass der Freibetrag bereits sicher entfällt. Ebenso sollte aber nicht darauf vertraut werden, dass die bisherige Regelung unverändert fortbesteht.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 2. Sie wird zu Hause gepflegt, weshalb die Wohngeldbehörde derzeit 1.800 Euro von ihrem Jahreseinkommen abzieht.

Würde die geplante Neuregelung unverändert in Kraft treten, hätte sie künftig weder einen GdB von 100 noch mindestens Pflegegrad 3. Bei einer neuen Bewilligung könnte ihr anzurechnendes Monatseinkommen deshalb rechnerisch um 150 Euro steigen.

Wie stark ihr Wohngeld tatsächlich sinkt, hängt von ihrer Rente, der berücksichtigungsfähigen Miete, der Haushaltsgröße und der Mietenstufe ab. In einem Grenzfall könnte die Rentnerin den Wohngeldanspruch vollständig verlieren.

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Maximales Krankengeld 2026: So viel zahlt die Krankenkasse höchstens

Wer länger arbeitsunfähig ist, muss nach dem Ende der Entgeltfortzahlung häufig mit deutlich weniger Geld auskommen. Das gesetzliche Krankengeld ersetzt den bisherigen Verdienst nur teilweise und ist nach oben begrenzt.

Im Jahr 2026 beträgt das rechnerische Bruttokrankengeld höchstens 135,63 Euro pro Kalendertag. Bei einem vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen entspricht dies 4.068,90 Euro vor Abzug der Sozialversicherungsbeiträge.

Höhere Beitragsbemessungsgrenze lässt Krankengeld steigen

Die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar 2026 auf 5.812,50 Euro im Monat angehoben. Auf das Jahr gerechnet werden damit höchstens 69.750 Euro für die Berechnung von Beiträgen und bestimmten Geldleistungen berücksichtigt.

Einkommen oberhalb dieser Grenze erhöhen das Krankengeld nicht mehr. Wer beispielsweise monatlich 7.000 oder 8.000 Euro brutto verdient, wird beim Krankengeld trotzdem höchstens so behandelt, als hätte das regelmäßige Einkommen 5.812,50 Euro betragen.

So werden die maximalen 135,63 Euro berechnet

Für die Krankengeldberechnung wird das monatliche Arbeitsentgelt grundsätzlich durch 30 geteilt. Aus der Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro ergibt sich dadurch ein kalendertägliches Höchstregelentgelt von 193,75 Euro.

Das Krankengeld beträgt 70 Prozent dieses Regelentgelts. Aus 70 Prozent von 193,75 Euro ergeben sich rechnerisch 135,625 Euro, die auf 135,63 Euro pro Kalendertag gerundet werden.

Berechnungsschritt Betrag 2026 Beitragsbemessungsgrenze pro Monat 5.812,50 Euro Höchstregelentgelt pro Kalendertag 193,75 Euro 70 Prozent des Höchstregelentgelts 135,63 Euro Bruttokrankengeld bei 30 Tagen 4.068,90 Euro Richtwert nach üblichen Sozialabgaben etwa 118,82 Euro täglich Richtwert für einen vollen Monat etwa 3.564,60 Euro

Der angegebene Auszahlungsrichtwert gilt bei Versicherungspflicht in der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ohne zusätzliche Besonderheiten. Je nach Kinderzahl, Alter, Wohnort und Versicherungsstatus kann der tatsächliche Betrag etwas höher oder niedriger ausfallen.

Die 90-Prozent-Grenze kann den Anspruch senken

Die Berechnung endet nicht bei 70 Prozent des Bruttoarbeitsentgelts. Das Krankengeld darf gleichzeitig nicht höher sein als 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts.

Die Krankenkasse vergleicht deshalb zwei Werte. Berechnet werden 70 Prozent des beitragspflichtigen Bruttoentgelts und 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts; ausgezahlt wird der niedrigere Betrag.

Das bedeutet, dass selbst Beschäftigte mit einem Bruttogehalt an der Beitragsbemessungsgrenze nicht automatisch 135,63 Euro am Tag erhalten. Damit die absolute Obergrenze nicht durch die Netto-Regel reduziert wird, müsste das berücksichtigte monatliche Nettoentgelt mindestens rund 4.521 Euro betragen.

Bei vielen Beschäftigten greift deshalb die 90-Prozent-Grenze. Erst bei entsprechend hohen Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann das vorherige Netto hoch genug sein, um tatsächlich das maximale Bruttokrankengeld zu erhalten.

Vom Bruttokrankengeld werden Beiträge abgezogen

Die Bezeichnung Bruttokrankengeld zeigt bereits, dass der errechnete Betrag nicht vollständig auf dem Konto ankommt. Von der Leistung werden Versichertenanteile zur gesetzlichen Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung einbehalten.

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden während des Krankengeldbezugs dagegen nicht vom Krankengeld abgezogen. Die Krankenkasse führt die übrigen Beiträge direkt an die zuständigen Versicherungsträger ab.

Für die Rentenversicherung gilt 2026 ein Beitragssatz von 18,6 Prozent, für die Arbeitslosenversicherung ein Satz von 2,6 Prozent. In der Pflegeversicherung beträgt der allgemeine Beitragssatz 3,6 Prozent, wobei Kinderlose ab 23 Jahren einen zusätzlichen Beitragszuschlag tragen.

Die Beiträge werden zwischen Versichertem und Krankenkasse aufgeteilt, soweit sie auf die Leistung entfallen. Kinderlose müssen den Zuschlag zur Pflegeversicherung grundsätzlich allein tragen, weshalb ihr Auszahlungsbetrag etwas geringer sein kann.

Das maximale Krankengeld ist nur eine theoretische Obergrenze

Der Höchstbetrag von 135,63 Euro sagt noch nichts darüber aus, wie viel eine einzelne Person tatsächlich erhält. Entscheidend sind das regelmäßige Bruttoentgelt, das bisherige Nettoentgelt, beitragspflichtige Einmalzahlungen und die persönlichen Sozialversicherungsabzüge.

Urlaubs- oder Weihnachtsgeld kann berücksichtigt werden, wenn es in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit beitragspflichtig gezahlt wurde. Dadurch kann sich das Krankengeld erhöhen, die gesetzliche Höchstgrenze darf jedoch nicht überschritten werden.

Bei schwankendem Arbeitsentgelt kann die Krankenkasse auf einen Durchschnittswert zurückgreifen. Die notwendigen Entgeltdaten werden in der Regel elektronisch vom Arbeitgeber an die Krankenkasse übermittelt.

Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt

Anders als Arbeitsentgelt wird Krankengeld nicht nur für Arbeitstage berechnet. Die Krankenkasse zahlt grundsätzlich für jeden Kalendertag der nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit, also auch für Samstage, Sonntage und Feiertage.

Ein vollständiger Bezugsmonat wird dabei immer mit 30 Tagen angesetzt. Das gilt unabhängig davon, ob der betreffende Monat tatsächlich 28, 29, 30 oder 31 Kalendertage hat.

Bei einem Höchstbetrag von 135,63 Euro ergibt sich somit für einen vollständigen Monat stets ein Bruttobetrag von 4.068,90 Euro. Für einzelne Bezugszeiträume wird dagegen die tatsächliche Anzahl der Krankengeldtage berücksichtigt.

Die Krankenkasse zahlt meistens nach sechs Wochen

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung gewöhnlich zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihren Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit anschließend weiter an, beginnt regelmäßig die Zahlung des Krankengeldes durch die gesetzliche Krankenkasse.

Wegen derselben Erkrankung kann Krankengeld grundsätzlich für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren gezahlt werden. In diese 78 Wochen werden regelmäßig auch die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung eingerechnet.

Eine weitere Erkrankung, die während einer bereits bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, verlängert den laufenden Höchstzeitraum nicht. Vor einer Aussteuerung sollten Betroffene deshalb frühzeitig klären, ob anschließend Arbeitslosengeld, eine Rehabilitation oder eine Erwerbsminderungsrente infrage kommt.

Krankengeld ist steuerfrei, kann aber die Steuer erhöhen

Auf das Krankengeld selbst wird keine Einkommensteuer einbehalten. Die Leistung unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt und wird bei der Berechnung des Steuersatzes für andere steuerpflichtige Einkünfte berücksichtigt.

Dadurch kann sich der Steuersatz für das im selben Jahr erhaltene Arbeitsentgelt oder andere steuerpflichtige Einkünfte erhöhen. Eine Steuernachzahlung ist daher trotz der Steuerfreiheit des Krankengeldes möglich.

Wer Arbeitslohn bezogen hat und im Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Leistungen erhalten hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen, muss grundsätzlich eine Einkommensteuererklärung abgeben. Dazu zählt neben dem Krankengeld beispielsweise auch Arbeitslosen-, Kurzarbeiter- oder Elterngeld.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin verdient monatlich 7.500 Euro brutto und erhält vor Beginn ihrer Arbeitsunfähigkeit 4.700 Euro netto. Nach sechs Wochen endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers.

Da ihr Bruttoentgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, werden höchstens 5.812,50 Euro berücksichtigt. Daraus ergeben sich 135,63 Euro Bruttokrankengeld am Tag beziehungsweise 4.068,90 Euro für einen vollständigen Monat.

Die zweite Grenze liegt bei 90 Prozent des bisherigen Nettoentgelts. 90 Prozent von 4.700 Euro ergeben 4.230 Euro, sodass dieser Betrag über dem maximalen Bruttokrankengeld liegt und die Arbeitnehmerin den Höchstsatz erhalten kann.

Nach den üblichen Beiträgen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verbleiben ungefähr 3.564,60 Euro im Monat. Der genaue Auszahlungsbetrag hängt unter anderem davon ab, ob ein Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung anfällt.

Häufige Fragen zum maximalen Krankengeld 2026 1. Wie hoch ist das Krankengeld 2026 maximal?

Das maximale Bruttokrankengeld beträgt 135,63 Euro pro Kalendertag. Für einen vollständigen Bezugsmonat mit 30 Tagen ergibt sich ein Höchstbetrag von 4.068,90 Euro vor Sozialversicherungsabzügen.

2. Wie viel maximales Krankengeld wird tatsächlich ausgezahlt?

Nach den üblichen Versichertenanteilen zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung verbleiben bei einem Standardfall ungefähr 118,82 Euro pro Tag. Das entspricht rund 3.564,60 Euro für einen vollständigen Monat.

3. Erhalten alle Gutverdiener automatisch den Höchstbetrag?

Nein. Zusätzlich zur Begrenzung durch die Beitragsbemessungsgrenze darf das Krankengeld nicht höher als 90 Prozent des bisherigen Nettoarbeitsentgelts sein.

4. Werden vom Krankengeld Krankenversicherungsbeiträge abgezogen?

Vom Krankengeld werden keine eigenen Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung einbehalten. Abgezogen werden jedoch regelmäßig Beiträge zur Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung.

5. Wird Krankengeld auch an Wochenenden gezahlt?

Ja. Krankengeld wird für Kalendertage gezahlt und umfasst deshalb auch Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage.

6. Muss Krankengeld in der Steuererklärung angegeben werden?

Krankengeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Bei mehr als 410 Euro an entsprechenden Lohnersatzleistungen besteht für Beschäftigte mit lohnversteuertem Arbeitsentgelt grundsätzlich eine Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung.

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Jetzt fordern Gesetzliche Krankenkassen Kontoauszüge an

Um die Beiträge zu bemessen benötigt die gesetzliche Krankenkasse Einsicht in die Höhe des Einkommens der Versicherten. Bei freiwillig Versicherten dient dazu als Nachweis in der Regel der Einkommenssteuerbescheid. Darf die Kasse allerdings auch Kontoauszüge als Nachweis für das Einkommen verlangen? Oder können Sie sich weigern, diese einzureichen?

Wie sind die Regelungen der Krankenkasse?

Die Gesetzliche Krankenkasse erläutert unter “Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler” im Paragrafen 2: ”
(1) Die Beiträge werden nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen.

2. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen.

3. Für versicherte Familienangehörige (§ 10 SGB V) werden Beiträge nicht erhoben. Abstufungen nach dem Familienstand oder der Zahl der versicherten Familienangehörigen sind unzulässig.”

Wofür müssen Sie Nachweise abliefern?

In den Grundsätzen für Selbstzahler ist auch festgelegt, welche Nachweise Sie erbringen müssen, um die Beiträge zu bemessen. Das sind erstens Arbeitseinkommen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung über den nach § 6a Absatz 2 maßgeblichen Einkommensteuerbescheid, sofern eine Veranlagung zur Einkommensteuer bereits erfolgt ist und zweitens für Arbeitsentgelt, Dienstbezüge und vergleichbare Einnahmen über eine Entgeltbescheinigung.

Drittens zählen dazu “Abfindungen, Entschädigungen oder ähnliche Leistungen, die wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, über entsprechende Verträge, Vereinbarungen, Sozialpläne oder entsprechende Unterlagen.”

Viertens müssen Sie “für Renten und Versorgungsbezüge über einen aktuellen Bescheid oder eine Anpassungsmitteilung der die Rentenleistung zahlenden Stelle oder Kontoauszüge, die die Höhe der laufenden Rentenleistung belegen.”

Es gilt das pflichtgemäße Ermessen

Bei der Krankenkasse gilt ein pflichtgemäßes Ermessen. Sie darf bei den Beweismitteln wählen, welche Nachweise sie fordert, um den Sachverhalt zu ermitteln. Ermessen bedeutet jedoch nicht Willkür, sondern Ermessen muss nachvollziehbar und begründbar sein. Definiert ist dies im Paragrafen 21 des Sozialgesetzbuches X.

Das bedeutet: Ja, die gesetzliche Krankenkasse darf im Sinne des pflichtgemäßen Ermessens auch nach Kontoauszügen fragen, um auf dieser Basis das Einkommen zu ermitteln und die Beiträge berechnen.

Nach dem Paragrafen 6 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ hat die Krankenkasse zur Feststellung der Beitragspflicht einen aktuellen Nachweis über die beitragspflichtigen Einnahmen zu fordern, die nicht durch Dritte gemeldet werden. Auch die Einnahmen zur Feststellung von Änderungen sind regelmäßig zu überprüfen, spätestens aber nach einem Jahr.

Falls Sie jedoch bereits einen Einkommenssteuerbescheid eingereicht haben, sollte die Krankenkasse begründen, warum dieser nicht ausreicht. Arbeitseinkommen, Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, die beitragsrelevant sind, enthält dieser Einkommenssteuerbescheid.

Warum sollte die Krankenkasse Kontoauszüge fordern?

Für die Krankenkasse wäre es auch nicht sinnvoll, aktuelle Kontoauszüge zu fordern. Einnahmen aus Kapitaleinkünften sind darin oft nicht enthalten, und ein Kontoauszug ist meist weniger aussagekräftig als ein Steuerbescheid.

Das gilt allerdings nicht bei Renten. Hier ist tatsächlich entweder ein aktueller Bescheid / eine Mitteilung über eine Rentenanpassung aussagekräftig oder alternativ ein Kontoauszug, der die aktuelle Höhe der Rente nachweist.

Sie dürfen Kontoauszüge schwärzen

Wenn Sie Kontoauszüge bei der Krankenkasse einreichen, dann haben Sie das Recht, für die Versicherung unnötige Angaben darin zu schwärzen. Außerdem ist die Kasse verpflichtet, Sie über die notwendigen Daten für die Berechnung der Beiträge und die Überprüfung von Leistungen zu informieren.

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Schulden: Lebensversicherung des Ex-Partners ist bei Insolvenz nicht vor Pfändung geschützt – BGH Urteil

Ein während oder nach der Scheidung übertragener Anspruch aus der Lebensversicherung des früheren Ehepartners kann bei einer späteren Insolvenz verloren gehen. Der Bundesgerichtshof hat einem weitreichenden Pfändungsschutz für solche Forderungen eine Absage erteilt.

Nach dem Beschluss vom 11. Juni 2026 genügt es nicht, dass die Übertragung im Zusammenhang mit einer Ehe oder einer Scheidungsvereinbarung erfolgte. Das bloße Führen einer Ehe macht einen Versicherungsanspruch nicht zu selbst erwirtschaftetem Einkommen im Sinne der Pfändungsschutzvorschriften.

Streit um die Lebensversicherung des geschiedenen Ehemanns

In dem Verfahren ging es um eine Frau, über deren Vermögen im Februar 2024 ein Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Sie und die Insolvenzverwalterin stritten darüber, ob ein Anspruch auf die Hälfte der Ablaufleistung einer Kapitallebensversicherung zur Insolvenzmasse gehörte.

Versicherungsnehmer war nicht die Frau, sondern ihr früherer Ehemann. Der Versicherungsvertrag sah neben der späteren Kapitalzahlung auch einen Anspruch des Mannes auf eine monatliche Invaliditätsrente vor.

Die Ehe war bereits im Juni 2020 geschieden worden. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren vereinbarten die früheren Ehepartner unter anderem, dass der Mann seinen künftigen Anspruch auf die Ablaufleistung der Lebensversicherung zur Hälfte an seine ehemalige Frau abtrat.

Als über das Vermögen der Frau später das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, beantragte sie, den Versicherungsanspruch aus dem Insolvenzbeschlag freizugeben. Auch das Geld, das nach der Auszahlung auf ihrem Pfändungsschutzkonto eingehen sollte, wollte sie vor dem Zugriff der Insolvenzverwalterin schützen lassen.

Vorinstanzen gewährten zunächst Pfändungsschutz

Das Insolvenzgericht gab den Anträgen der Frau zunächst statt. Auch die Beschwerde der Insolvenzverwalterin blieb vor dem Landgericht ohne Erfolg.

Das Beschwerdegericht stützte den Schutz auf § 850i der Zivilprozessordnung. Diese Vorschrift kann unter bestimmten Voraussetzungen dafür sorgen, dass Schuldnern auch aus Einkünften, die kein gewöhnlicher Arbeitslohn sind, ein Betrag für den Lebensunterhalt verbleibt.

Die Vorinstanz war der Auffassung, die Frau habe den Versicherungsanspruch durch das gemeinsame Eheleben mit erwirtschaftet. Das Führen der Ehe und möglicherweise die Betreuung des Haushalts seien als gemeinsamer Beitrag zum Aufbau der während der Ehe entstandenen Vermögenswerte zu betrachten.

Nach dieser Einschätzung sollte die hälftige Ablaufleistung der Frau ungefähr 16 Monate lang den notwendigen Lebensunterhalt sichern. Deshalb hatte das Beschwerdegericht die vollständige Freigabe des Anspruchs angeordnet.

Bundesgerichtshof widerspricht der Vorinstanz

Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Nach Auffassung des Gerichts reichten die bisherigen Feststellungen nicht aus, um den Versicherungsanspruch wie selbst erwirtschaftetes Einkommen zu behandeln.

§ 850i ZPO schützt nicht jede Geldforderung, die ein Schuldner erhält. Erfasst werden vor allem Einkünfte aus selbstständiger oder sonstiger eigener wirtschaftlicher Tätigkeit, die funktional an die Stelle eines Arbeitseinkommens treten können.

Dazu können beispielsweise Einnahmen aus selbstständiger Arbeit, Werklohnforderungen, Mieteinnahmen oder bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen gehören. Voraussetzung ist jedoch, dass der Schuldner die Einkünfte durch eine eigene wirtschaftliche Betätigung erzielt hat.

Nicht geschützt sind nach dieser Vorschrift dagegen Vermögenszuflüsse, die ohne eine solche Betätigung entstehen. Der BGH nennt in diesem Zusammenhang unter anderem Geschenke, Lottogewinne und erbrechtliche Ansprüche.

Das Führen einer Ehe genügt nicht

Der entscheidende Einwand des Bundesgerichtshofs betrifft die Annahme, eine Ehe könne für sich genommen als wirtschaftliche Tätigkeit angesehen werden. Eine solche Betrachtung lehnten die Richter ab.

Allein die Eheschließung oder das gemeinsame Eheleben führen nicht dazu, dass jede spätere Leistung des einen Ehepartners an den anderen als eigenständig erwirtschaftet gilt. Entscheidend sind vielmehr der konkrete Anspruch, der Anlass seiner Entstehung und die rechtliche Grundlage der Übertragung.

Ein Geschenk des Ehepartners wird beispielsweise nicht dadurch zu selbst erwirtschaftetem Einkommen, dass es während der Ehe gemacht wird. Gleiches gilt für gesetzliche Erbansprüche, die an eine bestehende Ehe anknüpfen.

Diese Abgrenzung ist auch für Ehepartner bedeutsam, die während der Ehe überwiegend den Haushalt geführt oder Kinder betreut haben. Der BGH hat damit nicht den wirtschaftlichen und persönlichen Wert dieser Leistungen herabgesetzt.

Die Richter entschieden lediglich, dass das Pfändungsrecht einen engeren Einkommensbegriff verwendet. Für den Schutz nach § 850i ZPO muss die konkrete Forderung auf einer eigenen wirtschaftlichen Tätigkeit beruhen oder einer solchen Tätigkeit rechtlich gleichgestellt werden können.

Versorgungsausgleich und Vermögensausgleich sind zu unterscheiden

Die Frau hatte die Hälfte der Ablaufleistung im Rahmen einer vor dem Familiengericht geschlossenen Vereinbarung erhalten. Trotzdem war damit nach Ansicht des BGH noch nicht bewiesen, dass der Anspruch zum Versorgungsausgleich gehörte.

Beim Versorgungsausgleich werden grundsätzlich Rentenanrechte aufgeteilt, die während der Ehezeit entstanden sind. Ein Anspruch auf eine einmalige Kapitalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung fällt dagegen nicht ohne Weiteres unter dieses Ausgleichssystem.

Private Kapitallebensversicherungen werden regelmäßig anders behandelt als gesetzliche Rentenanwartschaften oder bestimmte betriebliche und staatlich zertifizierte Altersvorsorgeverträge. Wurde bei einer privaten Rentenversicherung ein Kapitalwahlrecht ausgeübt, kann auch dies dazu führen, dass die Forderung nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegt.

Dass eine Vereinbarung während des Scheidungsverfahrens protokolliert wurde, ändert daran nichts. Versorgungsausgleich und güterrechtlicher Vermögensausgleich bleiben rechtlich getrennte Bereiche.

Möglicherweise handelte es sich um Zugewinnausgleich

Der BGH konnte anhand der bisherigen Feststellungen nicht abschließend bestimmen, warum der frühere Ehemann seiner Ex-Frau die Hälfte der Versicherungsleistung übertragen hatte. Deshalb wurde das Verfahren an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Das Landgericht muss nun genauer prüfen, ob die Abtretung beispielsweise der Erfüllung eines Zugewinnausgleichsanspruchs diente. Auch eine andere Gegenleistung oder eine besondere Vereinbarung über den Versorgungsausgleich könnte in Betracht kommen.

Sollte es sich um einen Zugewinnausgleich handeln, greift § 850i ZPO nach den Ausführungen des BGH nicht. Eine Zugewinnausgleichsforderung ist keine sonstige Einkunft, die mit Arbeitseinkommen vergleichbar wäre.

Beim Zugewinnausgleich wird das während der Ehe entstandene Vermögen der Ehepartner rechnerisch miteinander verglichen. Hat ein Ehepartner einen höheren Zugewinn erzielt, kann dem anderen ein Zahlungsanspruch zustehen.

Dieser Anspruch bleibt jedoch ein vermögensrechtlicher Ausgleich. Er wird nicht dadurch zu Einkommen aus eigener wirtschaftlicher Tätigkeit, dass er auf der gemeinsamen Ehezeit beruht.

Was zur Insolvenzmasse gehört

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällt grundsätzlich das gesamte vorhandene Vermögen des Schuldners in die Insolvenzmasse. Hinzukommen Vermögenswerte, die der Schuldner während des laufenden Verfahrens erlangt.

Ausgenommen sind Gegenstände und Forderungen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung nicht gepfändet werden dürfen. Diese Ausnahmen sollen gewährleisten, dass Betroffene ihren notwendigen Lebensunterhalt weiterhin bestreiten können.

Ein Anspruch aus einer Lebensversicherung ist jedoch nicht allein deshalb unpfändbar, weil die Zahlung für die Altersvorsorge oder den späteren Lebensunterhalt vorgesehen war. Entscheidend ist, ob der konkrete Versicherungsvertrag oder die zugrunde liegende Forderung die gesetzlichen Bedingungen des Pfändungsschutzes erfüllt.

Bei einer herkömmlichen Kapitallebensversicherung mit einmaliger Auszahlung besteht häufig kein umfassender Schutz. Anders kann es bei besonderen Altersvorsorgeverträgen aussehen, die auf eine lebenslange Rentenzahlung ausgerichtet sind und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

P-Konto schützt die Forderung nicht automatisch

Ein weiteres Missverständnis betrifft das Pfändungsschutzkonto. Das P-Konto schützt grundsätzlich nur Guthaben bis zu den jeweils geltenden Freibeträgen und bestimmten zusätzlichen Beträgen.

Es entscheidet dagegen nicht darüber, ob eine Forderung überhaupt zur Insolvenzmasse gehört. Fällt ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung in die Masse, kann die Einzahlung auf ein P-Konto daran grundsätzlich nichts ändern.

Auch hohe einmalige Zahlungen werden nicht automatisch in voller Höhe geschützt. Betroffene müssen gegebenenfalls rechtzeitig einen gerichtlichen Antrag stellen und nachweisen, warum ein zusätzlicher Schutz vorgesehen sein soll.

Im entschiedenen Fall hatte die Frau deshalb sowohl die Freigabe der Forderung als auch die Freigabe des späteren Kontoguthabens beantragt. Nachdem der BGH den erweiterten Schutz nach § 850i ZPO infrage gestellt hat, muss die Vorinstanz auch über die Folgen für das Kontoguthaben neu entscheiden.

Unterschiede beim Pfändungsschutz Art der Zahlung oder Forderung Einordnung Möglicher Pfändungsschutz Laufender Arbeitslohn Arbeitseinkommen Schutz nach den Pfändungsfreigrenzen Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit Selbst erwirtschaftete sonstige Einkünfte Schutz kann auf Antrag nach § 850i ZPO gewährt werden Mieteinnahmen oder Werklohn Einkünfte aus eigener wirtschaftlicher Betätigung Schutz nach § 850i ZPO kann im Einzelfall möglich sein Geschenk oder Lottogewinn Nicht selbst erwirtschafteter Vermögenszufluss Regelmäßig kein Schutz nach § 850i ZPO Erbschaft Erwerb aufgrund Erbrechts Kein Schutz nach § 850i ZPO Zugewinnausgleichsforderung Vermögensrechtlicher Ausgleich nach der Ehe Kein erweiterter Schutz nach § 850i ZPO Abgetretener Anspruch aus der Lebensversicherung des Ex-Partners Einordnung hängt vom Grund der Übertragung ab Nicht allein wegen der Ehe oder Scheidung geschützt Folgen für Scheidungsvereinbarungen

Die Entscheidung zeigt, dass die Bezeichnung einer Zahlung in einer Scheidungsvereinbarung nicht allein über den späteren Pfändungsschutz entscheidet. Es kommt darauf an, welchen Anspruch die Zahlung tatsächlich erfüllen soll.

Wird eine Lebensversicherung übertragen, sollte in der Vereinbarung möglichst eindeutig festgehalten werden, ob damit Zugewinn, Unterhalt, Versorgungsausgleich oder eine andere Verpflichtung abgegolten wird. Eine unklare Formulierung kann später zu erheblichen Auseinandersetzungen mit Gläubigern oder einem Insolvenzverwalter führen.

Allerdings lässt sich durch eine bestimmte Bezeichnung kein Pfändungsschutz schaffen, den das Gesetz nicht vorsieht. Die tatsächlichen wirtschaftlichen und rechtlichen Hintergründe bleiben entscheidend.

Eine kurz vor der Insolvenz vorgenommene Vermögensübertragung kann außerdem nach den Vorschriften über die Insolvenzanfechtung überprüft werden. Vereinbarungen, die ausschließlich dazu dienen, Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen, können deshalb weitere rechtliche Risiken auslösen.

Betroffene sollten Unterlagen frühzeitig prüfen lassen

Wer aus einer früheren Ehe einen Anspruch auf eine Lebensversicherung, eine Abfindung oder eine sonstige größere Zahlung besitzt, sollte diesen Anspruch bereits vor einem Insolvenzantrag offenlegen. Das gilt auch dann, wenn die Zahlung erst in einigen Jahren fällig wird.

Zur Prüfung gehören der Versicherungsvertrag, die Scheidungsvereinbarung, der gerichtliche Vergleich und mögliche Berechnungen zum Zugewinn oder Versorgungsausgleich. Aus diesen Unterlagen muss hervorgehen, weshalb der Anspruch übertragen wurde.

Auch Forderungen, deren Auszahlung noch nicht erfolgt ist, können bereits einen wirtschaftlichen Wert besitzen. Ein später Fälligkeitstermin verhindert daher nicht automatisch, dass der Anspruch im Insolvenzverfahren berücksichtigt wird.

Betroffene sollten solche Vermögenswerte gegenüber der Schuldnerberatung, dem Rechtsbeistand und dem Insolvenzgericht vollständig angeben. Das Verschweigen einer Forderung kann das Insolvenzverfahren und später auch die Restschuldbefreiung gefährden.

BGH hat den Einzelfall noch nicht endgültig abgeschlossen

Der Beschluss bedeutet nicht, dass jede übertragene Lebensversicherung eines früheren Ehepartners zwingend vollständig gepfändet werden darf. Der BGH hat die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Aufklärung zurückgegeben.

Geprüft werden muss insbesondere, welche Forderung der Abtretung zugrunde lag. Denkbar ist, dass besondere Umstände zu einer anderen rechtlichen Bewertung führen.

Fest steht jedoch, dass der Hinweis auf das gemeinsame Eheleben nicht genügt. Ebenso wenig reicht die Behauptung aus, die Versicherungsleistung sei für den Lebensunterhalt oder die Altersvorsorge bestimmt.

Damit hat der BGH die Voraussetzungen für den Schutz sonstiger Einkünfte deutlich begrenzt. Vermögensansprüche aus einer Scheidung müssen künftig noch genauer danach eingeordnet werden, ob sie tatsächlich aus einer eigenen wirtschaftlichen Betätigung stammen oder lediglich vorhandenes Vermögen ausgleichen.

Häufige Fragen und Antworten 1. Ist die Lebensversicherung des Ex-Partners immer pfändbar?

Nein. Entscheidend sind die Gestaltung des Versicherungsvertrags, die Art der Leistung und der Grund, aus dem der Anspruch übertragen wurde.

Der BGH stellte jedoch klar, dass eine Übertragung im Zusammenhang mit der Scheidung nicht automatisch Pfändungsschutz auslöst. Das gemeinsame Eheleben genügt dafür nicht.

2. Was bedeutet die Entscheidung für den Zugewinnausgleich?

Eine Zugewinnausgleichsforderung gilt nicht als selbst erwirtschaftete sonstige Einkunft im Sinne des § 850i ZPO. Der übliche Schutz, der etwa für bestimmte Einnahmen Selbstständiger möglich ist, greift deshalb nicht.

Die Forderung kann daher bei einer Insolvenz grundsätzlich in die Insolvenzmasse fallen. Andere spezielle Schutzvorschriften müssen gesondert geprüft werden.

3. Sind Leistungen aus dem Versorgungsausgleich ebenfalls ungeschützt?

Nicht unbedingt. Rentenanwartschaften aus dem Versorgungsausgleich können eigenen gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegen.

Eine einmalige Kapitalzahlung aus einer privaten Lebensversicherung gehört jedoch nicht automatisch zum Versorgungsausgleich. Die genaue Vertragsgestaltung und der Inhalt der Scheidungsvereinbarung sind entscheidend.

4. Kann die Versicherungsleistung durch ein P-Konto geschützt werden?

Ein P-Konto schützt Guthaben nur innerhalb der gesetzlichen Freibeträge und weiterer anerkannter Schutzbeträge. Es verhindert nicht, dass eine Versicherungsforderung zur Insolvenzmasse gehört.

Bei einer hohen Einmalzahlung kann ein zusätzlicher gerichtlicher Antrag erforderlich sein. Ein vollständiger Schutz der Auszahlung ist dadurch aber nicht garantiert.

5. Gilt die Entscheidung auch für bereits geschiedene Personen?

Ja. Die Grundsätze können auch ältere Scheidungsvereinbarungen betreffen, wenn der übertragene Anspruch erst später fällig wird oder während eines Insolvenzverfahrens ausgezahlt wird.

Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, auf welcher rechtlichen Grundlage ihnen der Anspruch übertragen wurde. Besonders wichtig sind Vereinbarungen über Zugewinn, Unterhalt und Versorgungsausgleich.

6. Was sollten Betroffene vor einem Insolvenzantrag tun?

Alle Versicherungsansprüche und Forderungen aus der Scheidung sollten vollständig zusammengestellt und offengelegt werden. Dazu gehören auch noch nicht fällige oder aufschiebend bedingte Ansprüche.

Anschließend sollte geprüft werden, ob besondere Pfändungsschutzvorschriften eingreifen. Eine frühzeitige rechtliche Beratung kann verhindern, dass Betroffene mit einem fest eingeplanten, tatsächlich aber pfändbaren Vermögenswert rechnen.

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Merkzeichen H trotz Pflegegrad? Pflegegrad 3 genügt nicht automatisch

Ein anerkannter Pflegegrad 3 führt nicht automatisch zum Merkzeichen „H“ im Schwerbehindertenausweis. Pflegekasse und Versorgungsbehörde prüfen nach unterschiedlichen gesetzlichen Vorgaben, obwohl es in beiden Verfahren um Einschränkungen und fremde Hilfe im Alltag geht.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Trennung in einem Urteil deutlich hervorgehoben. Im entschiedenen Fall blieben sowohl der Grad der Behinderung von 80 als auch die Ablehnung des Merkzeichens „H“ bestehen.

Pflegegrad 3 reichte dem Gericht nicht aus

Geklagt hatte eine 1994 geborene Frau mit einer geistigen Behinderung. Bei ihr waren ein GdB von 80 und seit 2017 Pflegegrad 3 anerkannt, das früher festgestellte Merkzeichen „H“ war jedoch bereits 2012 aufgehoben worden.

Die Frau benötigte bei zahlreichen Alltagshandlungen Anleitung, Impulse und teilweise praktische Unterstützung. Das betraf unter anderem die Auswahl und das Anziehen von Kleidung, die Körperpflege, das Zähneputzen sowie einzelne Handgriffe beim Essen und nach dem Toilettengang.

Ein Sachverständiger im Berufungsverfahren hielt einen Hilfebedarf von mindestens zwei Stunden täglich für gegeben. Der Senat folgte dieser Einschätzung jedoch nicht, weil der Gutachter die früher ermittelten 47 Minuten Grundpflege und die abweichenden Feststellungen einer anderen Sachverständigen nicht ausreichend aufgearbeitet hatte.

Die Berufung blieb deshalb ohne Erfolg. Nach Ansicht des Gerichts waren die Hilfen überwiegend als Anregungen und Impulse einzuordnen und erreichten nicht den Umfang, der für Hilflosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts verlangt wird (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.02.2025, L 11 SB 117/22).

Pflegegrad und Merkzeichen H folgen verschiedenen Regeln

Der Pflegegrad wird nach den §§ 14 und 15 SGB XI ermittelt. Dabei wird geprüft, wie selbstständig ein Mensch in mehreren Lebensbereichen noch ist und wie stark seine Fähigkeiten beeinträchtigt sind.

Für das Merkzeichen „H“ gelten dagegen § 152 Abs. 4 SGB IX, die Schwerbehindertenausweisverordnung und die Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Hilflos ist danach, wer für eine Reihe häufig und regelmäßig wiederkehrender Verrichtungen zur Sicherung der persönlichen Existenz jeden Tag dauerhaft fremde Hilfe benötigt.

Auch Überwachung und Anleitung können berücksichtigt werden. Es genügt daher nicht, nur körperliche Handreichungen zu dokumentieren, doch muss die Unterstützung konkrete, berücksichtigungsfähige Verrichtungen betreffen und einen erheblichen Umfang erreichen.

Der Gesetzgeber hat den Begriff der Hilflosigkeit bewusst nicht vollständig an den Pflegebedürftigkeitsbegriff des SGB XI angeglichen. Ein Pflegegutachten ist deshalb ein wichtiges Beweismittel, bindet die für das Schwerbehindertenrecht zuständige Behörde aber nicht.

Was die Pflegegrade für das Merkzeichen H bedeuten

Das LSG stellte fest, dass Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten erkennen lässt. Erst bei Pflegegrad 4 sind die Einschränkungen nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung regelmäßig so schwer, dass Hilfebedürftigkeit generell bejaht werden kann.

Auch Pflegegrad 4 oder 5 erzeugt jedoch keinen gesetzlichen Automatismus. Die Behörde darf weiterhin prüfen, ob die Voraussetzungen des Merkzeichens im konkreten Fall tatsächlich erfüllt sind, wie auch die Bezirksregierung Münster in ihren Hinweisen zum Merkzeichen H erläutert.

Pflegegrad Bedeutung für die Prüfung des Merkzeichens H Pflegegrad 1 und 2 Die Voraussetzungen sind in der Regel nicht erfüllt. Pflegegrad 3 Eine genaue Einzelfallprüfung ist nötig; der Pflegegrad allein genügt nicht. Pflegegrad 4 und 5 Hilflosigkeit kann in der Regel angenommen werden, eine abweichende Einzelfallentscheidung bleibt aber möglich.

Für Menschen mit Pflegegrad 3 kommt es daher besonders auf den Inhalt des Pflegegutachtens an. Aussagekräftig sind vor allem Feststellungen zu Mobilität, kognitiven und kommunikativen Fähigkeiten, Selbstversorgung sowie zur Gestaltung des Alltagslebens.

Mindestens drei Verrichtungen mit erheblichem Hilfebedarf

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine „Reihe“ von Verrichtungen regelmäßig erst bei mindestens drei unterschiedlichen Verrichtungen anzunehmen. Die Unterstützung muss dabei jeweils in erheblichem Umfang erforderlich sein.

Berücksichtigt werden können Hilfen beim Waschen, Duschen, Zähneputzen, Kämmen, Toilettengang, An- und Auskleiden, Aufstehen und Zubettgehen. Hinzu kommen das mundgerechte Zubereiten und die Aufnahme von Nahrung sowie notwendige Hilfen bei Kommunikation, geistiger Anregung und psychischer Erholung.

Nicht jede alltägliche Entlastung zählt dagegen mit. Die Übernahme der allgemeinen Haushaltsführung, des Schriftverkehrs, des Einkaufs oder des Umgangs mit Geld belegt zwar einen Unterstützungsbedarf, gehört aber nicht ohne Weiteres zu den für das Merkzeichen „H“ berücksichtigten Verrichtungen.

Die Abgrenzung kann bei Menschen mit geistigen, kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen schwierig sein. Anleitung beim Duschen oder Zähneputzen kann zählen, eine nur allgemein gehaltene Beaufsichtigung ohne Bezug zu einer konkreten Verrichtung reicht dagegen häufig nicht.

Die Zwei-Stunden-Grenze ist ein wichtiger Orientierungspunkt

Das Gesetz nennt keine starre Mindestzahl von Pflegeminuten. Die Rechtsprechung verwendet jedoch einen täglichen Hilfebedarf von etwa zwei Stunden als wichtigen Orientierungspunkt.

Wer lediglich ungefähr eine Stunde am Tag fremde Hilfe benötigt, gilt danach regelmäßig nicht als hilflos. Umgekehrt führt selbst ein Aufwand von mehr als einer Stunde noch nicht ohne weitere Prüfung zum Merkzeichen „H“.

Bei einem Hilfebedarf zwischen einer und zwei Stunden kann Hilflosigkeit ausnahmsweise vorliegen, wenn der wirtschaftliche Wert der Pflege besonders hoch ist. Das kann etwa bei zahlreichen über den ganzen Tag ungünstig verteilten Einsätzen der Fall sein, weil eine Hilfsperson immer wieder bereitstehen muss.

Im Verfahren vor dem LSG sprach gegen eine solche Ausnahme, dass die Unterstützung vor allem morgens und abends anfiel. Außerdem waren weder eine besondere medizinische Qualifikation der Hilfsperson noch medizinische Geräte erforderlich.

Begleitung außer Haus wird nur teilweise berücksichtigt

Viele Familien investieren erhebliche Zeit in Fahrten und Begleitungen. Für die Prüfung des Merkzeichens „H“ wird dieser Aufwand trotzdem nicht vollständig angerechnet.

Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung zählt eine außerhäusliche Begleitung, wenn sie erforderlich ist, um das weitere Leben in der eigenen Wohnung zu ermöglichen. Dazu können Wege zu Ärzten, zur Krankengymnastik, zur Sprachtherapie, zur Apotheke oder zu Behörden gehören.

Fahrten zur Arbeit, zu Freunden, zu Spaziergängen oder zu kulturellen Veranstaltungen bleiben dagegen grundsätzlich außer Betracht. Diese Unterstützung kann für Teilhabe und Lebensqualität sehr wichtig sein, erfüllt aber nicht den engen rechtlichen Zweck, den die Rechtsprechung für das Merkzeichen „H“ verlangt.

Im entschiedenen Fall konnte das Bringen und Abholen bei Freunden und bei der Arbeit deshalb nicht in den berücksichtigungsfähigen Zeitaufwand einbezogen werden. Weil frühere Fahrten zur Kranken- und Sprachtherapie später offenbar entfielen, hielt das Gericht sogar eine Verringerung des anrechenbaren Hilfebedarfs für möglich.

Allgemeine Aufsicht ist nicht mit ständiger Hilfebereitschaft gleichzusetzen

§ 33b Abs. 3 EStG erfasst auch Fälle, in denen eine ständige Bereitschaft zur Hilfeleistung erforderlich ist. Nach der Rechtsprechung genügt dafür aber nicht jede vorsorgliche Anwesenheit eines Angehörigen.

Anrechenbar sind Bereitschaftszeiten vor allem dann, wenn die Hilfsperson zeitlich und örtlich ähnlich gebunden ist wie bei einer aktiven Hilfe. Für die Gleichstellung mit aktiver Hilfe verlangt die vom LSG angeführte Rechtsprechung zudem eine Situation, in der häufig und plötzlich wegen akuter Lebensgefahr eingegriffen werden muss.

Eine allgemeine Aufsicht, wie sie auch bei einem schulpflichtigen Kind erforderlich sein kann, reicht nicht aus. Nach dem Urteil genügt ebenso wenig die Befürchtung, ein geistig behinderter Mensch könnte ohne Aufsicht verwahrlosen.

Diese strenge Linie erklärt, warum ein erheblicher Betreuungsaufwand im Familienalltag rechtlich nicht immer vollständig anerkannt wird. Für den Antrag muss deshalb beschrieben werden, bei welcher konkreten Verrichtung eine Hilfsperson eingreifen, anleiten oder überwachen muss.

Ein Pflegetagebuch sollte konkrete Hilfen sichtbar machen

Wer das Merkzeichen „H“ mit Pflegegrad 3 beantragt, sollte sich nicht allein auf den Pflegegradbescheid verlassen. Hilfreich sind das vollständige Gutachten des Medizinischen Dienstes, aktuelle ärztliche Befunde und eine genaue Dokumentation des täglichen Hilfebedarfs.

Ein Pflegetagebuch sollte die jeweilige Verrichtung, die Art der Hilfe, ihre Dauer und ihre Häufigkeit ausweisen. Bei Anleitung oder Überwachung sollte zusätzlich beschrieben werden, was ohne Unterstützung konkret geschehen würde und weshalb die Hilfsperson währenddessen anwesend bleiben muss.

Außerhäusliche Begleitungen sollten nach ihrem Zweck getrennt dokumentiert werden. Arzt- und Therapiewege sind anders zu bewerten als Fahrten zur Arbeit, Freizeitaktivitäten oder Besuche bei Freunden.

Wird der Antrag abgelehnt, sollte die Begründung mit den tatsächlichen Hilfen verglichen werden. Fehlen berücksichtigungsfähige Verrichtungen oder wurden Zeiten zu niedrig angesetzt, kann innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch eingelegt und die Dokumentation ergänzt werden.

Welche Vorteile das Merkzeichen H bietet

Das Merkzeichen „H“ eröffnet mehrere Nachteilsausgleiche. Dazu gehören eine unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr mit kostenloser Wertmarke und unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer.

Hinzu kommt ein erhöhter Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro im Jahr. Dieser Betrag ergibt sich aus § 33b Abs. 3 EStG und ersetzt den nach dem GdB gestaffelten Behinderten-Pauschbetrag.

Das Urteil zeigt jedoch, dass die wirtschaftlichen Folgen die medizinisch-rechtliche Prüfung nicht erleichtern. Entscheidend bleibt allein, ob Art, Häufigkeit, Verteilung und Umfang der berücksichtigungsfähigen Hilfen die Voraussetzungen der Hilflosigkeit erfüllen.

Beispiel aus der Praxis

Eine 38-jährige Frau mit Pflegegrad 3 benötigt morgens Hilfe beim Duschen, Zähneputzen, Ankleiden und Frühstücken. Abends muss sie erneut bei Körperpflege, Toilettengang und Zubettgehen angeleitet und über längere Zeit beaufsichtigt werden.

Die Familie dokumentiert über mehrere Wochen mehr als zwei Stunden tägliche Hilfe bei mindestens drei regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen. Zusätzlich bestätigt der behandelnde Arzt, dass die Frau einzelne Handlungen ohne durchgehende Anleitung abbricht und ihre Gesundheit gefährdet.

Pflegegrad 3 allein würde den Anspruch nicht begründen. Die konkrete Dokumentation kann jedoch eine Einzelfallprüfung zugunsten des Merkzeichens „H“ tragen, wenn Behörde oder Gericht die Angaben als nachvollziehbar und medizinisch belegt ansehen.

Fragen und Antworten zum Merkzeichen H bei Pflegegrad 3 1. Führt Pflegegrad 3 automatisch zum Merkzeichen H?

Nein. Pflegegrad 3 belegt schwere Beeinträchtigungen, ersetzt aber nicht die eigenständige Prüfung der Hilflosigkeit nach dem Schwerbehindertenrecht.

2. Kann das Merkzeichen H trotz Pflegegrad 3 anerkannt werden?

Ja. Betroffene müssen im Einzelfall nachweisen, dass sie täglich bei einer Reihe häufig wiederkehrender Verrichtungen in erheblichem Umfang Hilfe, Anleitung oder Überwachung benötigen.

3. Wird das Merkzeichen H ab Pflegegrad 4 automatisch eingetragen?

Auch bei Pflegegrad 4 oder 5 gibt es keinen gesetzlichen Automatismus. Bei diesen Pflegegraden kann Hilflosigkeit regelmäßig angenommen werden, die Behörde darf aber die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls prüfen.

4. Welche Hilfen zählen bei der Prüfung besonders?

Berücksichtigt werden vor allem Hilfen bei Körperpflege, Ernährung, Toilettengang, An- und Auskleiden, Aufstehen, Zubettgehen, Mobilität, Kommunikation und geistiger Anregung. Allgemeine Haushaltsführung, Schriftverkehr und der bloße Umgang mit Geld zählen grundsätzlich nicht in gleicher Weise.

5. Wird eine Begleitung zur Arbeit oder zu Freunden angerechnet?

In der Regel nicht. Berücksichtigt werden außerhäusliche Hilfen vor allem bei notwendigen Arzt-, Therapie-, Apotheken- und Behördengängen, die das weitere Leben in der eigenen Wohnung ermöglichen.

6. Welche Unterlagen verbessern die Nachweisführung?

Besonders hilfreich sind das vollständige Pflegegutachten, aktuelle medizinische Berichte und ein detailliertes Pflegetagebuch. Daraus sollten Art, Dauer, Häufigkeit und Verteilung der konkreten Hilfe sowie die Notwendigkeit von Anleitung oder Überwachung hervorgehen.

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PODCAST: Inside Meta’s war on Palestinian content

A new report by 7amleh examined over 3,500 cases of digital censorship relating to Palestine. Nadim Nashif explains what they discovered.

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Anthony Fauci vor dem US-Senatsausschuss: Die Selbstentlarvung eines Verbrechers

Der US-Immunologe Anthony Fauci war während des Corona-Wahns in den USA fraglos der mächtigste Gesundheitsbeamte und Berater des damaligen Präsidenten Joe Biden. Dabei legte er die die gleiche halbgottartige Attitüde an den Tag wie sein deutscher Kollege Christian Drosten, dem er auch an “flexiblem“ Umgang mit der Wahrheit und Gewissenlosigkeit in nichts nachsteht. Doch weil […]

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Grundsicherung: Kein Aufenthaltsrecht trotz einem bestätigtem Pflegegrad 3

Wer eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration beantragt, muss seinen Lebensunterhalt grundsätzlich überwiegend selbst sichern oder eine realistische Prognose für eine vollständige Sicherung vorweisen.

Das Verwaltungsgericht Köln entschied: Grundsicherungs-Bezug, Minijobs und ein Pflegegrad reichen nicht aus, wenn die Erwerbsunfähigkeit nicht konkret durch aussagekräftige ärztliche Nachweise belegt wird. (11 L 3197/25)

Aufenthaltserlaubnis nach Chancen-Aufenthalt: Darum ging es

Die Antragstellerin hatte zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz erhalten. Diese sogenannte Chancen-Aufenthaltserlaubnis soll Menschen mit langjährigem Aufenthalt ermöglichen, innerhalb einer Übergangszeit die Voraussetzungen für ein dauerhaftes Bleiberecht zu schaffen.

Vor Ablauf dieses Titels beantragte sie eine weitere Aufenthaltserlaubnis. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag ab, ordnete die Ausreise an und drohte die Abschiebung nach Armenien an.

Antrag auf Eilrechtsschutz blieb erfolglos

Die Antragstellerin wollte mit einem Eilverfahren erreichen, dass ihre Klage gegen die Ordnungsverfügung aufschiebende Wirkung erhält. Damit hätte sie vorläufig weiter in Deutschland bleiben können, bis über die Klage entschieden wird.

Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Eilantrag ab. Nach summarischer Prüfung hielt es die Entscheidung der Ausländerbehörde für voraussichtlich rechtmäßig.

Nachhaltige Integration verlangt mehr als langen Aufenthalt

Die Antragstellerin erfüllte nach Einschätzung der Behörde mehrere Voraussetzungen des Paragrafen 25b Aufenthaltsgesetz. Dazu gehörten unter anderem die Aufenthaltsdauer, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und hinreichende Deutschkenntnisse.

Entscheidend scheiterte der Antrag aber an der Lebensunterhaltssicherung. Das Gericht stellte klar: Ein langer Aufenthalt allein ersetzt keine wirtschaftliche Integration.

Lebensunterhalt war nur zu 26 Prozent gesichert

Die Antragstellerin hatte zeitweise geringfügig gearbeitet. Nach der Berechnung der Behörde deckte ihr Einkommen aber nur rund 26 Prozent ihres Lebensunterhalts.

Der übrige Bedarf wurde durch Grundsicherung gedeckt. Damit war die Voraussetzung einer überwiegenden Lebensunterhaltssicherung nicht erfüllt.

Grundsicherung steht dem Bleiberecht häufig entgegen

Bei einer Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration ist Grundsicherungs-Bezug rechtlich besonders problematisch. Die Vorschrift verlangt grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird.

Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Grundsicherung wird dagegen nicht in gleicher Weise privilegiert, weil es den Lebensunterhalt nicht ergänzt, sondern existenzsichernd ersetzt.

Prognose für künftige Lebensunterhaltssicherung fehlte

Die zweite Möglichkeit wäre eine positive Prognose gewesen. Danach kann eine Aufenthaltserlaubnis in Betracht kommen, wenn aufgrund der bisherigen Schul-, Ausbildungs-, Einkommens- und Familiensituation zu erwarten ist, dass der Lebensunterhalt künftig vollständig gesichert wird.

Auch diese Prognose fiel negativ aus. Die Antragstellerin hatte in Deutschland keine anerkannte oder verwertete berufliche Qualifikation eingesetzt und war seit ihrer Einreise nur zeitweise in Minijobs tätig.

Krankheit kann von der Lebensunterhaltssicherung befreien

Paragraf 25b Absatz 3 Aufenthaltsgesetz enthält eine wichtige Ausnahme. Von der Lebensunterhaltssicherung ist abzusehen, wenn jemand sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder aus Altersgründen nicht erfüllen kann.

Diese Ausnahme schützt Menschen, die objektiv nicht arbeiten können. Sie verhindert, dass Krankheit oder Behinderung als Integrationsdefizit gewertet werden.

Pflegegrad beweist keine Erwerbsunfähigkeit

Die Antragstellerin berief sich auf mehrere Erkrankungen und ein Pflegegutachten. Der Medizinische Dienst hatte bei ihr Pflegegrad 3 festgestellt.

Das Gericht betonte aber: Pflegebedürftigkeit und Erwerbsunfähigkeit sind nicht dasselbe. Ein Pflegegrad beschreibt Unterstützungsbedarf im Alltag, sagt aber nicht automatisch aus, dass jemand auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann.

Gericht verlangt aussagekräftige ärztliche Nachweise

Wer sich auf die Ausnahme wegen Krankheit oder Behinderung beruft, muss die Erwerbsunfähigkeit konkret nachweisen. Dafür genügen pauschale ärztliche Angaben nicht.

Erforderlich sind aussagekräftige fachärztliche Atteste oder ein Bescheid über eine Erwerbsminderungsrente. Die Nachweise müssen erklären, warum und in welchem Umfang eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht möglich ist.

Maßstab ist die Erwerbsminderung nach dem SGB VI

Das Gericht orientierte sich an den sozialrechtlichen Regeln zur Erwerbsminderung. Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit nicht mindestens drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

„Nicht absehbare Zeit“ bedeutet dabei länger als sechs Monate. Eine nur vorübergehende Erkrankung reicht deshalb nicht aus.

Pflegegutachten war für Aufenthaltsrecht nicht ausreichend

Das Pflegegutachten beschrieb Mobilitätseinschränkungen, Unterstützungsbedarf im Haushalt und Hilfen bei körperbezogenen Pflegemaßnahmen. Es diente aber der Prüfung von Pflegegeld nach dem SGB XI.

Eine Aussage zur Erwerbsfähigkeit enthielt es nicht. Deshalb konnte es die fehlende Lebensunterhaltssicherung im aufenthaltsrechtlichen Verfahren nicht entschuldigen.

Psychische Erkrankung muss konkret belegt werden

Die Antragstellerin legte auch Unterlagen zu psychischen Erkrankungen vor. Das Gericht sah darin aber keinen ausreichenden Nachweis für eine aufenthaltsrechtlich relevante Erwerbsunfähigkeit.

Bei Depressionen, PTBS oder anderen psychischen Erkrankungen verlangen Gerichte regelmäßig qualifizierte fachärztliche Atteste. Diese müssen Diagnose, Schweregrad, Behandlungsgrundlagen und die konkreten Folgen für Arbeitsfähigkeit oder Reisefähigkeit nachvollziehbar darstellen.

Betreuung führt nicht automatisch zur Erwerbsunfähigkeit

Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin unter Betreuung stand, genügte nicht. Rechtliche Betreuung bedeutet nicht automatisch, dass jemand nicht arbeiten kann.

Ebenso wenig führt Pflegebedürftigkeit zwingend dazu, dass Erwerbsfähigkeit ausgeschlossen ist. Entscheidend bleibt die konkrete medizinische und funktionelle Leistungsfähigkeit.

Kein atypischer Fall durch bloßen Aufenthalt

Das Gericht sah auch keinen atypischen Sonderfall. Zwar erlaubt Paragraf 25b Aufenthaltsgesetz eine Gesamtwürdigung, wenn einzelne Regelvoraussetzungen fehlen, aber besondere Integrationsleistungen vorliegen.

Solche besonderen Leistungen waren hier nicht erkennbar. Der bloße Aufenthalt seit mehreren Jahren genügte nicht, und die wirtschaftliche Integration war gerade nicht gelungen.

Abschiebungsandrohung blieb bestehen

Weil die Aufenthaltserlaubnis voraussichtlich rechtmäßig versagt wurde, hielt das Gericht auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung für rechtmäßig. Die frühere Abschiebungsandrohung aus dem Asylverfahren war durch die zwischenzeitliche Aufenthaltserlaubnis gegenstandslos geworden.

Die Ausländerbehörde durfte deshalb eine neue Abschiebungsandrohung erlassen. Als Zielstaat wurde Armenien benannt.

Gesundheitliche Probleme verhinderten Abschiebung nicht

Das Gericht sah auch kein inlandsbezogenes Abschiebungshindernis wegen Krankheit. Nach dem Aufenthaltsgesetz wird zunächst vermutet, dass gesundheitliche Gründe einer Abschiebung nicht entgegenstehen.

Wer sich auf Reiseunfähigkeit oder erhebliche Gesundheitsgefahren beruft, muss dies durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Der vorgelegte Klinikbericht enthielt keine ausreichende Aussage dazu, dass sich der Gesundheitszustand gerade durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde.

Suizidgefahr muss besonders konkret belegt werden

Das Gericht stellte klar: Allein die Möglichkeit einer psychischen Krise oder eines Suizidversuchs genügt nicht automatisch, um eine Abschiebung zu stoppen.

Selbst bei erhöhter Gefahr muss die Behörde zunächst prüfen, ob Schutzmaßnahmen bei der Abschiebung möglich sind. Dazu können ärztliche Begleitung, besondere Organisation oder Schutzmaßnahmen vor der Abschiebung gehören.

Was Betroffene daraus lernen können

Wer nach einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis ein Bleiberecht wegen nachhaltiger Integration beantragt, sollte frühzeitig die Lebensunterhaltssicherung klären. Minijobs reichen häufig nicht aus, wenn ergänzend Grundsicherung bezogen wird.

Wer wegen Krankheit oder Behinderung nicht arbeiten kann, muss dies mit belastbaren Nachweisen belegen. Ein Pflegegrad, eine Betreuung oder allgemeine Atteste genügen oft nicht.

Welche Unterlagen wichtig sind

Betroffene sollten aktuelle Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Jobcenter-Bescheide, Wohngeldbescheide, Rentenbescheide und Krankenversicherungsnachweise sammeln. Bei gesundheitlichen Gründen sind fachärztliche Atteste besonders wichtig.

Ein gutes Attest sollte Diagnose, Schweregrad, konkrete funktionelle Einschränkungen, voraussichtliche Dauer und Auswirkungen auf Erwerbsfähigkeit beschreiben. Bei psychischen Erkrankungen sollte es außerdem die Behandlung, Stabilität und Risiken einer Rückführung konkret erläutern.

FAQ zur Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG Reicht Grundsicherung für eine Aufenthaltserlaubnis wegen Integration?

In der Regel nein. Paragraf 25b AufenthG verlangt grundsätzlich, dass der Lebensunterhalt überwiegend durch Erwerbstätigkeit gesichert wird oder künftig vollständig gesichert werden kann.

Ist Wohngeld schädlich?

Nein. Wohngeld ist ausdrücklich unschädlich. Es unterscheidet sich vom Grundsicherungsgeld, weil es nur Wohnkosten unterstützt und nicht den gesamten Lebensunterhalt ersetzt.

Befreit Krankheit von der Lebensunterhaltssicherung?

Ja, aber nur wenn die Person wegen Krankheit, Behinderung oder Alter objektiv nicht arbeiten kann. Das muss konkret nachgewiesen werden.

Beweist Pflegegrad 3 Erwerbsunfähigkeit?

Nein. Ein Pflegegrad beschreibt Pflegebedarf, aber nicht automatisch Erwerbsunfähigkeit nach dem Maßstab des SGB VI.

Was tun nach Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis?

Betroffene sollten sofort rechtlichen Rat einholen und Fristen beachten. Wenn die Klage keine aufschiebende Wirkung hat, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nötig sein.

Fazit: Bleiberecht benötigt Nachweise – besonders bei Krankheit

Das Verwaltungsgericht Köln macht deutlich: Wer eine Aufenthaltserlaubnis wegen nachhaltiger Integration will, muss die Voraussetzungen konkret belegen. Grundsicherungs-Bezug und Minijobs reichen regelmäßig nicht, wenn dadurch der Lebensunterhalt nur zu einem kleinen Teil gedeckt wird.

Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können zwar von der Lebensunterhaltssicherung befreien. Dafür braucht es aber aussagekräftige ärztliche Nachweise zur Erwerbsunfähigkeit.

Für Betroffene heißt das: Frühzeitig Arbeits- und Einkommensnachweise sichern, bei Erkrankung fachärztliche Atteste einholen und nicht auf Pflegegrad oder Betreuung allein vertrauen. Entscheidend ist, ob die Lebensunterhaltssicherung möglich ist oder ihre Unmöglichkeit rechtlich belastbar belegt werden kann.

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Grundsicherung gestoppt: Dafür braucht das Jobcenter jetzt keinen Bescheid

Wenn das Bürgergeld bzw. Grundsicherungsgeld ohne Vorwarnung ausbleibt, vermuten Betroffene häufig einen Fehler oder eine rechtswidrige Entscheidung. Tatsächlich erlaubt das Sozialrecht den Jobcentern in bestimmten Fällen, eine laufende Zahlung vorläufig einzustellen, ohne vorher einen Aufhebungsbescheid zu erlassen.

Diese Befugnis gilt jedoch nur unter engen Voraussetzungen. Das Jobcenter darf weder aufgrund eines bloßen Verdachts handeln noch den Zahlungsausfall dazu nutzen, Leistungsberechtigte zur Abgabe von Unterlagen zu drängen.

Seit dem 1. Juli 2026 heißt die Leistung offiziell Grundsicherungsgeld. Da weiterhin viele Menschen den bisherigen Begriff verwenden, wird in diesem Beitrag zur besseren Verständlichkeit auch von Bürgergeld gesprochen.

Warum das Jobcenter keinen Bescheid erlassen muss

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 331 SGB III. Über § 40 Absatz 2 Nummer 4 SGB II gilt diese Vorschrift auch für Leistungen der Jobcenter.

Danach darf die Zahlung einer bereits bewilligten laufenden Leistung vorläufig gestoppt werden. Die Zahlungseinstellung ist zunächst kein Verwaltungsakt und deshalb auch kein Aufhebungs-, Änderungs- oder Sanktionsbescheid.

Der bisherige Bewilligungsbescheid wird durch den vorläufigen Zahlungsstopp noch nicht beseitigt. Das Jobcenter hält lediglich die Auszahlung zurück, während es prüft, ob der Anspruch tatsächlich entfallen oder niedriger geworden ist.

Der Zahlungstopp ist nur vorläufig

Die Bezeichnung „vorläufige Zahlungseinstellung“ ist wörtlich zu nehmen. Das Jobcenter darf damit keine endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch vorwegnehmen.

Stellt sich heraus, dass der Anspruch unverändert fortbesteht, muss das zurückgehaltene Geld nachgezahlt werden. Will das Jobcenter die Bewilligung endgültig aufheben, benötigt es dafür einen förmlichen Bescheid.

Die vorläufige Maßnahme soll verhindern, dass Leistungen weiter ausgezahlt werden, obwohl der Behörde bereits konkrete Tatsachen bekannt sind, die einem Anspruch entgegenstehen. Sie ist nicht als Strafe oder zusätzliche Sanktion gedacht.

Diese Voraussetzungen müssen erfüllt sein

Zunächst muss eine laufende Leistung bewilligt worden sein. Ohne bestehenden Bewilligungsbescheid handelt es sich nicht um eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 331 SGB III, sondern möglicherweise um einen noch nicht bearbeiteten Antrag oder einen abgelaufenen Bewilligungszeitraum.

Außerdem muss das Jobcenter Kenntnis von Tatsachen erhalten haben, die unmittelbar zum Ruhen, Wegfall oder zur Verringerung des Leistungsanspruchs führen können. Eine Vermutung, ein nicht bestätigter Hinweis oder eine allgemeine Unklarheit genügt grundsätzlich nicht.

Hinzu kommt, dass der vorhandene Bewilligungsbescheid wegen dieser Tatsachen rückwirkend aufhebbar sein müsste. Genau diese Voraussetzung begrenzt den schnellen Zugriff des Jobcenters.

Wann eine Zahlungseinstellung denkbar ist

Ein möglicher Anlass kann die Aufnahme einer bedarfsdeckenden Beschäftigung sein. Hat das Jobcenter zuverlässige Informationen über Arbeitsbeginn und Einkommen, kann sich daraus ergeben, dass der bisher bewilligte Anspruch ganz oder teilweise weggefallen ist.

Ähnliches gilt, wenn eine andere Sozialleistung bewilligt wurde, Einkommen verschwiegen worden sein soll oder der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nachweislich nicht mehr besteht. Auch eine längere Inhaftierung oder eine belegte Änderung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft kann Auswirkungen auf die Zahlung haben.

Entscheidend bleibt stets der konkrete Einzelfall. Nicht jede Beschäftigung beseitigt die Hilfebedürftigkeit, und nicht jeder Zahlungseingang auf einem Konto ist anrechenbares Einkommen.

Möglicher Anlass Wann eine vorläufige Einstellung in Betracht kommt Was allein regelmäßig nicht genügt Arbeitsaufnahme Arbeitsbeginn und voraussichtlich bedarfsdeckendes Einkommen sind belegt Unbestätigter Hinweis auf einen neuen Arbeitsplatz Andere Sozialleistung Bewilligung und Zahlungsbeginn sind bekannt Ein lediglich gestellter Antrag Änderung des Aufenthalts Verlässliche Informationen sprechen für einen Leistungsausschluss Ein einzelner nicht zugestellter Brief Geändertes Einkommen Zufluss und Höhe sind ausreichend belegt Ungeklärte Kontobewegungen ohne weitere Prüfung Änderung der Bedarfsgemeinschaft Die Veränderung und ihre finanziellen Folgen stehen fest Vermutungen über einen Einzug oder Auszug Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus

Das Jobcenter darf die gesamte Leistung nicht allein deshalb stoppen, weil Unterlagen fehlen oder eine Sachbearbeitung weitere Nachweise verlangt. Sind lediglich einzelne Punkte ungeklärt, müssen diese zunächst ermittelt werden.

Fehlende Mitwirkung unterliegt einem anderen Verfahren. Nach § 66 SGB I dürfen Leistungen wegen mangelnder Mitwirkung erst versagt oder entzogen werden, nachdem schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist gesetzt wurde.

Eine solche Versagung oder Entziehung erfolgt durch Bescheid. Das Jobcenter darf das gesetzlich vorgeschriebene Mitwirkungsverfahren nicht einfach durch eine vorläufige Zahlungseinstellung ersetzen.

Auch eine teilweise Einstellung ist möglich

Nach § 40 SGB II dürfen Jobcenter die Zahlung ebenfalls teilweise zurückhalten, wenn die bekannt gewordenen Tatsachen nur zu einem niedrigeren Anspruch führen. Das kann etwa bei neuem Erwerbseinkommen der Fall sein, das den Bedarf nicht vollständig deckt.

Ist lediglich ein Teilbetrag ungeklärt, spricht dies gegen das Einfrieren der gesamten Leistung. Unterkunftskosten, Regelbedarf und Mehrbedarfe müssen anhand der konkreten finanziellen Veränderung neu betrachtet werden.

Ein kompletter Zahlungsstopp kann deshalb rechtswidrig sein, obwohl eine geringere vorläufige Kürzung zulässig gewesen wäre. Betroffene sollten insbesondere prüfen, ob das Jobcenter die finanziellen Folgen der neuen Tatsachen überhaupt berechnet hat.

Kein Bescheid bedeutet nicht, dass das Jobcenter schweigen darf

Erfährt das Jobcenter von den neuen Tatsachen nicht durch die leistungsberechtigte Person selbst, muss es die betroffene Person unverzüglich über die vorläufige Einstellung und deren Gründe informieren. Zusätzlich muss es Gelegenheit zu einer Stellungnahme geben.

Die Mitteilung kann als einfaches Schreiben versandt werden und muss nicht die Form eines Verwaltungsaktes haben. „Ohne Bescheid“ bedeutet daher nicht automatisch „ohne Nachricht“.

Hat die leistungsberechtigte Person die Veränderung selbst mitgeteilt, ist die besondere Informationspflicht im Gesetz enger gefasst. Trotzdem sollte das Jobcenter nachvollziehbar erklären können, weshalb die nächste Auszahlung ausbleibt.

Nach zwei Monaten muss eine Entscheidung gefallen sein

Die vorläufige Zahlungseinstellung ist zeitlich begrenzt. Wird der zugrunde liegende Bewilligungsbescheid nicht innerhalb von zwei Monaten rückwirkend aufgehoben, muss das Jobcenter die zurückgehaltenen Leistungen unverzüglich nachzahlen.

Ein interner Aktenvermerk oder ein noch nicht abgesandter Entwurf genügt dafür nicht. Erforderlich ist eine wirksame behördliche Entscheidung.

Bestätigt sich bereits vor Ablauf der zwei Monate, dass der Anspruch fortbesteht, darf das Jobcenter die Frist nicht einfach ausschöpfen. Die Zahlung ist dann unverzüglich wieder aufzunehmen.

Erlässt das Jobcenter innerhalb der Frist einen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid, endet zwar die rein vorläufige Phase. Gegen diesen Bescheid können Betroffene anschließend Widerspruch einlegen und bei Bedarf gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragen.

Nicht jeder Zahlungsausfall ist eine vorläufige Einstellung

Besonders häufig fehlt das Geld, weil der bisherige Bewilligungszeitraum abgelaufen ist. Leistungen nach dem SGB II werden nach § 41 SGB II in der Regel für ein Jahr bewilligt, in bestimmten Fällen auch nur für sechs Monate.

Nach dem im Bescheid genannten Enddatum läuft die Bewilligung automatisch aus. Das Jobcenter benötigt dann keinen zusätzlichen Aufhebungsbescheid, weil die zeitliche Begrenzung bereits im ursprünglichen Bescheid enthalten war.

Für die anschließende Zeit muss ein Weiterbewilligungsantrag gestellt werden. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass der Antrag formlos, online, persönlich, telefonisch oder schriftlich eingereicht werden kann. Informationen der Bundesagentur zur Weiterbewilligung

Ursache der fehlenden Zahlung Ist ein neuer Bescheid erforderlich? Mögliche Reaktion Vorläufige Zahlungseinstellung Zunächst nein Gründe verlangen, Stellung nehmen, Auszahlung fordern Endgültige Aufhebung oder Änderung Ja Widerspruch und gegebenenfalls Eilantrag Entziehung wegen fehlender Mitwirkung Ja Widerspruch, Unterlagen nachreichen Ablauf des Bewilligungszeitraums Nein Sofort Weiterbewilligung beantragen Noch nicht bearbeiteter Weiterbewilligungsantrag Für die Bewilligung ja Bearbeitung anmahnen, Vorschuss oder Eilrechtsschutz prüfen Warum ein Widerspruch zunächst ins Leere gehen kann

Gegen einen Verwaltungsakt kann Widerspruch eingelegt werden. Die vorläufige Zahlungseinstellung ist jedoch gerade kein Verwaltungsakt.

Ein Widerspruch nur gegen die formlose Mitteilung kann deshalb als unzulässig behandelt werden. Sinnvoller ist es, die Weiterzahlung schriftlich zu verlangen, die Anspruchsvoraussetzungen nachzuweisen und eine sehr kurze Frist zur Auszahlung zu setzen.

Sobald ein förmlicher Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid vorliegt, ist ein Widerspruch dagegen möglich. Die Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids nennt regelmäßig die einzuhaltende Frist.

Bei akuter Geldnot ist Eilrechtsschutz möglich

Fehlt das Geld für Lebensmittel, Miete oder Strom, müssen Betroffene nicht zwei Monate abwarten. Nach § 86b Absatz 2 SGG kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

Dafür sollte glaubhaft gemacht werden, dass der Leistungsanspruch weiterhin besteht und eine sofortige gerichtliche Entscheidung notwendig ist. Hilfreich sind der Bewilligungsbescheid, aktuelle Kontoauszüge, der Schriftwechsel mit dem Jobcenter, Mietforderungen, Mahnungen und Nachweise über die tatsächlichen Lebensumstände.

Der Antrag kann grundsätzlich ohne Rechtsanwalt gestellt werden. Die Rechtsantragstelle des zuständigen Sozialgerichts kann bei der Aufnahme des Antrags helfen, darf aber keine individuelle Rechtsberatung übernehmen.

Vorschuss bei verzögerter Weiterbewilligung

Ist nicht die laufende Zahlung gestoppt worden, sondern ein Weiterbewilligungsantrag unbearbeitet, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Vorschuss nach § 42 SGB I verlangt werden. Dafür muss der Anspruch dem Grunde nach bestehen, während die Berechnung der genauen Höhe voraussichtlich längere Zeit benötigt.

Der Antrag auf Vorschuss sollte ausdrücklich gestellt und begründet werden. Eine akute Mittellosigkeit sollte durch Kontoauszüge und fällige Zahlungsverpflichtungen belegt werden.

Ein Vorschuss ist allerdings kein Ersatz für fehlende Angaben. Kann das Jobcenter wegen unvollständiger Unterlagen nicht einmal feststellen, ob überhaupt Hilfebedürftigkeit besteht, sind die Voraussetzungen schwieriger nachzuweisen.

Betroffene sollten sofort schriftlich reagieren

Wer keine Zahlung erhält, sollte zunächst das Enddatum des Bewilligungsbescheids prüfen. Läuft die Bewilligung noch, sollte das Jobcenter schriftlich zur Mitteilung des Rechtsgrundes und zur sofortigen Wiederaufnahme der Zahlung aufgefordert werden.

Unzutreffende Informationen lassen sich häufig durch Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, Mietunterlagen oder Nachweise über den tatsächlichen Aufenthalt widerlegen. Die Abgabe sollte nachweisbar erfolgen, etwa über das Onlineportal, per Fax mit Sendebericht oder persönlich gegen Empfangsbestätigung.

Bei vollständiger Mittellosigkeit sollte nicht allein auf telefonische Auskünfte vertraut werden. Neben der schriftlichen Zahlungsaufforderung können eine unabhängige Sozialberatung, eine Beratungsstelle oder ein sozialrechtlich tätiger Rechtsanwalt eingeschaltet werden.

Praxisbeispiel: Arbeitsaufnahme führt zum vollständigen Zahlungsstopp

Eine alleinstehende Leistungsbezieherin erhält monatlich Grundsicherungsgeld einschließlich ihrer Unterkunftskosten. Sie teilt dem Jobcenter mit, dass sie zum 1. August eine Beschäftigung aufnimmt, nennt aber zunächst weder die Höhe des Lohns noch den ersten Auszahlungstermin.

Das Jobcenter stellt daraufhin die gesamte Augustzahlung vorläufig ein. Tatsächlich wird der erste Lohn erst im September gezahlt und fällt außerdem so niedrig aus, dass weiterhin ein ergänzender Leistungsanspruch besteht.

Die Frau reicht den Arbeitsvertrag, die Arbeitgeberbescheinigung zum ersten Auszahlungstermin und einen aktuellen Kontoauszug ein. Da im August noch kein Lohn zufließt und die Hilfebedürftigkeit fortbesteht, muss das Jobcenter die Augustleistung nachzahlen.

Für September darf das Jobcenter den Anspruch unter Berücksichtigung des tatsächlich zufließenden Einkommens neu berechnen. Ein vollständiger dauerhafter Leistungswegfall wäre nur gerechtfertigt, wenn das anrechenbare Einkommen den gesamten Bedarf deckt.

Fragen und Antworten zur Zahlungseinstellung 1. Darf das Jobcenter Bürgergeld tatsächlich ohne Bescheid stoppen?

Ja, eine laufende Zahlung darf unter den Voraussetzungen des § 331 SGB III vorläufig ganz oder teilweise eingestellt werden. Dafür müssen konkrete Tatsachen bekannt sein, die zu einem Wegfall, Ruhen oder geringeren Anspruch führen.

2. Darf das Jobcenter wegen fehlender Kontoauszüge sofort alles stoppen?

Fehlende Kontoauszüge allein rechtfertigen nicht automatisch eine vorläufige Zahlungseinstellung. Soll die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung versagt oder entzogen werden, sind grundsätzlich eine schriftliche Aufforderung, eine angemessene Frist, ein Hinweis auf die Folgen und anschließend ein Bescheid erforderlich.

3. Wie lange darf die vorläufige Zahlungseinstellung dauern?

Ohne rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheids darf das Jobcenter die Zahlung nicht länger als zwei Monate zurückhalten. Ist bis dahin keine wirksame Aufhebungsentscheidung ergangen, muss die einbehaltene Leistung unverzüglich nachgezahlt werden.

4. Kann gegen die Zahlungseinstellung Widerspruch eingelegt werden?

Die vorläufige Zahlungseinstellung ist regelmäßig kein Verwaltungsakt, weshalb ein Widerspruch dagegen häufig nicht der passende Rechtsbehelf ist. Gegen einen späteren Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid kann dagegen Widerspruch erhoben werden.

5. Was kann man bei vollständiger Mittellosigkeit unternehmen?

Betroffene sollten die Auszahlung sofort schriftlich verlangen und den fortbestehenden Anspruch belegen. Reagiert das Jobcenter nicht rechtzeitig, kann beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragt werden.

6. Benötigt das Jobcenter nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einen Aufhebungsbescheid?

Nein, der Leistungsanspruch endet mit dem im Bewilligungsbescheid genannten Datum. Wer weiterhin Unterstützung benötigt, muss rechtzeitig einen Weiterbewilligungsantrag stellen.

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Sozialamt muss bei extremer Hitze in diesen Fällen doch Hotelkosten übernehmen

Während der Hitzeperiode beruft sich ein Sozialhilfeempfänger/Kläger auf eine lebensgefährliche Unterdeckung seines Unterkunftsbedarfs und damit auf die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 GG, die bereits einen Schutz vor Gefährdungen gewährleistet.

Der 4. Senat hat dazu mit einem ganz wegweisenden Beschluss festgestellt (Beschluss v. 22.07.2026 – L 4 SO 129/26 B ER), dass der Kläger zwar ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen könne, doch ein Anordnungsgrund wegen Glaubhaftmachung zu verneinen sei.

Denn während einer Hitzeperiode entfällt die Möglichkeit der Deckung des Unterkunftsbedarfs durch eine vorhandene angemessene, aber unklimatisierte Wohnung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, da die nach dem SGB XII Leistungsberechtigten mit der Hitze ein allgemeines Zivilisationsrisiko trifft.

Eine Deckung des Unterkunftsbedarfs ist erst dann nicht mehr gewährleistet, wenn eine leistungsberechtigte Person nicht mehr in der Lage ist, mit vorhandenen Mitteln (Verschattung, Durchlüften und Erzeugung von Verdunstungskälte usw.) in der Wohnung einen Zustand herzustellen, der insbesondere ab der Nachtzeit unter Beachtung des individuellen Gesundheitszustandes ohne konkrete Gesundheitsgefahr einen Schlaf von hinreichender Dauer ermöglicht und/oder die leistungsberechtigte Person aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Wohnung für einen zumutbaren Zeitraum zu verlassen, in dem der Aufenthalt in der Wohnung eine konkrete Gesundheitsgefahr besorgen ließe (hier: verneint).

Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs aus § 35a Abs. 2 SGB XII i.V.m. §§ 41 ff., 35 SGB XII wurden nicht glaubhaft gemacht

Auch bei Beantragung einer Zusicherung für Unterkunftskosten für ein Hotel muss zumindest das Hotel benannt werden.

Der Anspruch auf die Erteilung einer Zusicherung scheitert bereits daran, dass der Antragsteller seinen Antrag nicht hinreichend auf eine bestimmte anzumietende Hotelunterkunft konkretisiert hat, um dem Sozialamt eine Prüfung zu ermöglichen.

Eine Zustimmung kann nur im Hinblick auf ein konkretisiertes Unterkunftsangebot erteilt werden und es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Zusicherung im Hinblick auf die Übernahme künftiger angemessener Unterkunftskosten wegen der abstrakten Erforderlichkeit.

Auch in der Sache hat der Antragsteller einen gesteigerten Unterkunftsbedarf in Bezug auf eine vorübergehende Unterbringung in einer klimatisierten Hotelunterkunft nicht glaubhaft gemacht

Denn Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Ist der Wohnbedarf anderweitig nicht sicherzustellen, kann es in Ausnahmefällen auch erforderlich werden, Hotelkosten zu übernehmen.

Im Falle des Antragstellers setzte dies aber voraus, dass seine vorhandene Wohnung den Unterkunftsbedarf wegen der bestehenden Temperaturen nicht decken kann.

Insoweit ist der Antragsteller daran zu erinnern, dass hinsichtlich des Wohnstandards in die Angemessenheitsbetrachtung solche Unterkünfte einzustellen sind, die nach Lage, Wohnbausubstanz und Erhaltungszustand, Zuschnitt der Räume (inkl. Besonnung und Durchlüftung, so Berlit, in: Berlit/Conradis/Pattar, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 28 Rn. 50) und Ausstattung (z.B. Sanitäranlagen, Heizung) für ein „einfaches und bescheidenes Leben“ erforderlich, aber auch hinreichend sind und die einem bescheidenen Ausstattungsstandard unter Berücksichtigung der sozialhilfe- bzw. grundsicherungsrechtlich anerkennungsfähigen Wohnbedürfnisse des Leistungsberechtigten entsprechen (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R).

Klimaanlagen gehören hiernach nicht zum zugrunde zu legenden bescheidenen Ausstattungsstandard

Den Antragsteller trifft mit der Hitzeperiode ein allgemeines Zivilisationsrisiko. Die Gesetzgebung hat an dieser Risikoverteilung hinsichtlich des von § 35 Abs. 1 SGB XII erfassten Ausstattungsstandards vor dem Hintergrund des Klimawandels nichts geändert.

Der Antragsteller ist daher grundsätzlich aufgerufen, sich – wie jeder andere Mensch ohne Klimaanlage auch – durch Selbsthilfe weitestgehend auf diese Verhältnisse einzustellen.

Gerade weil Hitze ein allgemeines Risiko ist, das alle Menschen ohne Klimaanlage in ihrer Wohnung (je nach Lage und Stockwerk mehr oder weniger) trifft, ist es dem Antragsteller entgegen seinen in der Antragsschrift unter 3. gemachten Ausführungen grundsätzlich zuzumuten, einige Stunden am Tag auf die Nutzung der Wohnung zu verzichten und sich z.B. in kühleren öffentlichen Räumen aufzuhalten.

Dabei unterstellt der Senat, dass der Antragsteller aufgrund des Zustandes nach Myokardinfarkt und nach mehrfacher Stent-Implantation sowie einer koronaren Herzerkrankung einem gesteigerten Risiko unterliegt.

Der Antragsteller hat aber die Unbewohnbarkeit seiner Wohnung während einer Hitzeperiode nicht glaubhaft gemacht

Die Wohnung des Antragstellers befindet sich nach seinen Angaben im 4. Obergeschoss unmittelbar unter dem Dach, wobei der Senat aufgrund früherer Angaben davon ausgeht, dass der Antragsteller damit meint: unmittelbar unterhalb der Dachgeschossetage.

Es handelt sich nicht um eine Wohnung in der Dachgeschossetage selbst, wie u.a. die auf einem der o.g. Fotos erkennbare Treppe im Treppenhaus oberhalb der Wohnung des Antragstellers zeigt.

Weitere nachvollziehbare Angaben, warum er seine Fenster tagsüber nicht verhängen kann und warum die Fenster nur „eingeschränkt“ zu öffnen seien, fehlen.

Selbst wenn sich der Zustand der Wohnung, die nach den erwähnten Fotos im Jahr 2025 mit einer Vielzahl von Gegenständen zugestellt war, nicht wesentlich verändert hat, ist ohne weiteren Vortrag nicht verständlich, warum der Antragsteller die Fensterflächen nicht in der Weise freihalten kann, dass ein Lüften möglich ist.

Prognosen über die Bewohnbarkeit scheitern vor allem auch daran, dass der Antragsteller die Temperatur in den Tagen der extremen Hitze unmittelbar vor Antragstellung offenbar nicht gemessen, sie jedenfalls dem Sozialgericht und dem Senat nicht mitgeteilt hat.

Auf der Grundlage des Sachvortrages des Antragstellers ist auch aus §§ 67 f. SGB XII kein weitergehender Anspruch ersichtlich.

Anmerkung vom Verfasser

Müssen Grundsicherungsträger für Leistungsempfänger eine Klimaanlage zahlen?

Grundsicherungsträger (wie das Jobcenter oder Sozialamt) müssen die Kosten für eine Klimaanlage grundsätzlich nicht übernehmen. Weder die Anschaffung noch die Stromkosten für ein Klimagerät sind im Regelbedarf vorgesehen oder als Sonderbedarf anerkannt.

Klimaanlagen gelten rechtlich als nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehörend. Die Gerichte haben entschieden, dass das Sozialamt die Kosten für die Anschaffung oder Installation nicht tragen muss.

Quellen

Landessozialgericht, Beschluss vom 22. Juli 2026 – L 4 SO 129/26 B ER
Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 10/06 R
Berlit, in: Berlit/Conradis/Pattar, Handbuch Existenzsicherungsrecht, 4. Aufl. 2025, Kap. 28 Rn. 50

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Anthropocene

Caitlin Johnstone - 30. Juli 2026 - 15:00

Reading by Tim Foley:

We can make a home here.
In these ruins.
In this shattered civilization
full of walking autopsies
where every twinkle in the night sky
is an Elon Musk satellite.

Life can still thrive here.
Even in the Anthropocene.
Even in the middle 
of secular armageddon.
There is still moss
in the cracks of the parking lot.
There are still pigeons
roosting in the rafters.

We can make a nest here, too,
out of the plastics and the packaging,
out of the shell casings
and the trillions of chicken bones.
We can rake it into a pile
and lay listening to the ghosts
of the extinct megafauna
and get haunted by the spirits
of the forests that used to be.

It is good to breathe deeply
of the fumes of this wasteland.
The air still crackles
with strange and crooked sorcery.
The earth is still packed full
of winking Buddhas
inside winking Buddhas.
He wears a hazmat suit these days
(he’s not an idiot),
but you can still see him winking
in the iridescent petrol puddles,
and in the shopping cart saints
on the wounded sidewalks,
and even in the shark-eyed stare
of the war pundits on Fox News.

Did you know they’ve discovered
a type of fungus in Chernobyl
which feeds on the radiation there?
When I first learned this I fell to my knees
and wept tears of wonder and joy.
The water poured from my seaweed head
and washed cigarette butts
down the gutter.

We are swimming in an ocean of miracles.
We are living on a giant cocoon.
We have barely begun
to scratch the surface of this world.
Every moment is a leap
into the great Unknown.

I kneel before the black mold in Chernobyl.

An angel egg is beginning to hatch.

_____________________

The best way to make sure you see everything I publish is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

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Erwerbsminderungsrente wegen Instagram-Fotos abgelehnt – Das sagt das Gericht jetzt

Fotos von Reisen, Videos über ehrenamtliche Einsätze und öffentlich sichtbare Beiträge in sozialen Netzwerken können in einem Verfahren zur Erwerbsminderungsrente gegen eine Erwerbsminderungsrente sprechen.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass Gerichte entsprechende Inhalte recherchieren, als Screenshots sichern und in die Beweiswürdigung einbeziehen dürfen.

Das ergibt sich aus dem rechtskräftigen Urteil des LSG NRW vom 11. März 2026, Az. L 3 R 192/23.

Die Entscheidung bedeutet allerdings nicht, dass ein Urlaubsfoto automatisch zur Ablehnung einer EM-Rente führt. Im entschiedenen Fall waren die Aufnahmen aus Instagram und Facebook nur ein zusätzlicher Hinweis innerhalb einer umfangreichen Gesamtbetrachtung.

Der Senat erklärte ausdrücklich, dass er seine Entscheidung nicht tragend auf die Bilder und Videos stützte.

Kläger verlangte eine volle oder teilweise Erwerbsminderungsrente

Der Kläger hatte im November 2015 auf Veranlassung des damaligen Jobcenters eine Erwerbsminderungsrente beantragt. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen, Beschwerden an der Halswirbelsäule sowie die Folgen einer früheren Handverletzung. Seit September 2015 war bei ihm außerdem ein Grad der Behinderung von 50 festgestellt.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte den Antrag im August 2017 ab. Auch der Widerspruch und die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Dortmund blieben ohne Erfolg. Mit seiner Berufung verlangte der Kläger weiterhin eine volle, hilfsweise eine teilweise Erwerbsminderungsrente auf Dauer.

Für eine volle EM-Rente muss das gesundheitliche Leistungsvermögen grundsätzlich auf weniger als drei Stunden täglich gesunken sein. Wer noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann, gilt als teilweise erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden liegt normalerweise keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI vor.

Mehrere Gutachten bescheinigten mindestens sechs Stunden

Bereits die psychosomatische Rehabilitationsklinik hatte den Kläger 2015 mit einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden für leichte Tätigkeiten entlassen. Eine neurologisch-psychiatrische Gutachterin kam 2017 ebenfalls zu dem Ergebnis, dass er mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Bei den Untersuchungen ergaben sich nach ihrer Einschätzung Hinweise auf eine eingeschränkte Testmotivation sowie auf eine Überzeichnung oder Vortäuschung von Beschwerden.

Ein orthopädisch-chirurgisches Gutachten aus dem Jahr 2018 bestätigte ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten. Bestimmte körperliche Arbeiten, etwa Tätigkeiten in Zwangshaltungen, auf Leitern oder mit schweren Lasten, seien nicht mehr zumutbar gewesen. Die vorhandenen Fingerverletzungen führten nach den Feststellungen aber nicht zu einer weitreichenden Funktionsbeeinträchtigung der Hände.

Eine gerichtlich bestellte Sachverständige gelangte dagegen 2019 zu der Einschätzung, der Kläger könne wegen seiner psychischen Erkrankungen weniger als drei Stunden täglich arbeiten.

Das LSG hielt dieses Gutachten jedoch nicht für überzeugend. Die angenommene Einschränkung von Antrieb, Ausdauer, Belastbarkeit und Konzentration sei durch die erhobenen Befunde nicht ausreichend belegt worden.

Behandlung und tatsächlicher Alltag passten nicht zu den Schilderungen

Das Gericht berücksichtigte auch die geringe Intensität der psychiatrischen Behandlung. Der Kläger war über Jahre nur in größeren Abständen bei seiner Fachärztin erschienen, hatte eine Psychotherapie abgelehnt und keine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung benötigt. Bei einer früheren Untersuchung lag der Medikamentenspiegel des verordneten Antidepressivums unterhalb des wirksamen Bereichs.

Nach seinen eigenen Angaben konnte der Kläger selbstständig leben, seinen Haushalt versorgen, die Stadt besuchen, Auto fahren und regelmäßig eine Moschee aufsuchen. Hinzu kamen dokumentierte Reisen in die Türkei und nach Afrika.

Diese Aktivitäten belegten nach Ansicht des Senats eine größere Kontakt-, Organisations- und Anpassungsfähigkeit, als der Kläger im Verfahren dargestellt hatte.

Eine einzelne noch vorhandene Alltagsaktivität widerlegt eine Erwerbsminderung dennoch nicht. Auch schwer erkrankte Menschen können einkaufen, Angehörige besuchen oder gelegentlich verreisen. Bedenklich wird es aus Sicht eines Gerichts vor allem dann, wenn sich wiederholte, aufwendige Aktivitäten nicht mit den behaupteten Einschränkungen vereinbaren lassen.

Kläger verweigerte weitere Untersuchungen

Für den Kläger wirkte sich außerdem aus, dass er weitere persönliche Begutachtungen ablehnte. Bereits vor dem Sozialgericht war eine zusätzliche neurologisch-psychiatrische Untersuchung nicht zustande gekommen. Auch im Berufungsverfahren erklärte er trotz eines gerichtlichen Hinweises, nicht für eine ambulante Begutachtung zur Verfügung zu stehen.

Der Kläger verwies darauf, dass bereits ein für ihn günstiges Gutachten vorliege. Das LSG ließ daraufhin ein psychiatrisches Gutachten nach Aktenlage erstellen. Diese Sachverständige kam ebenfalls zu dem Ergebnis, dass der Mann seit der Antragstellung mindestens sechs Stunden täglich leichte und gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten ausüben konnte.

Die Verweigerung einer Untersuchung führt nicht automatisch zum Verlust einer EM-Rente. Kann ein Widerspruch zwischen verschiedenen Gutachten wegen fehlender Mitwirkung nicht mehr geklärt werden, kann dies jedoch zulasten des Antragstellers gehen.

Über die Folgen einer solchen Weigerung informiert auch der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wer Gutachten verweigert, riskiert die Rente“.

Patientenakte führte das Gericht zu den sozialen Netzwerken

Die Internetrecherche begann nicht ohne konkreten Anlass. Aus einer ärztlichen Patientenakte ging hervor, dass der Kläger im Juli 2019 Malariatabletten für eine Afrikareise erbeten hatte. Im November 2020 hatte er seinem Arzt berichtet, aus Mauretanien zurückgekehrt zu sein.

Diese Angaben weckten beim Senat Zweifel daran, ob die Schilderungen über eine weitgehend kontaktarme und stark eingeschränkte Lebensführung vollständig waren. Das Gericht suchte deshalb auf allgemein zugänglichen Internetseiten nach weiteren Informationen. Dabei stieß es auf nicht privat gestellte Konten bei Instagram und Facebook.

Die Konten gehörten zu einer Wohltätigkeitsorganisation, die unter der Privatanschrift des Klägers geführt wurde. Name und weitere Angaben deuteten auf eine Verbindung zu ihm hin. Auf den veröffentlichten Bildern war eine Person bei Einsätzen unter anderem in Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania zu sehen.

Auf einzelnen Aufnahmen trug die Person eine Weste oder eine Kappe mit dem Namen der Organisation und einem Namenszug. Ein Facebook-Video zeigte dieselbe Person bei Erklärungen über Tätigkeiten für ein Unternehmen aus dem Bereich medizinischer Ausrüstung und einen Verein. Die veröffentlichten Reisezeiten passten teilweise zu den Angaben aus der Patientenakte.

Fotos wurden ausdrücklich nicht zum alleinigen Ablehnungsgrund

Das LSG sah viele Anhaltspunkte dafür, dass die abgebildete Person der Kläger war. Ein abschließender persönlicher Vergleich war jedoch nicht möglich, weil der Kläger trotz angeordneten persönlichen Erscheinens nicht zur mündlichen Verhandlung gekommen war. Deshalb stützte der Senat die Ablehnung ausdrücklich nicht tragend auf die Instagram- und Facebook-Inhalte.

Die Bilder verstärkten jedoch die bereits bestehenden Zweifel. Sie passten zu den dokumentierten Auslandsreisen und deuteten auf ein erhebliches Organisations-, Kontakt- und Anpassungsvermögen hin. Nach Auffassung des Gerichts zeigte die Person auf den Aufnahmen ein Funktionsniveau, das nur schwer mit der behaupteten Erwerbsminderung vereinbar erschien.

Den Ausschlag gaben dennoch vor allem die medizinischen Gutachten, die Behandlungsunterlagen, die widersprüchlichen Angaben und die verweigerten Untersuchungen. Ein Gericht darf seine Entscheidung nicht allein auf den oberflächlichen Eindruck eines Fotos stützen. Entscheidend ist das gesamte Beweisergebnis.

Beweismittel Feststellung des Gerichts Bedeutung im Verfahren Reha-Bericht und mehrere Gutachten Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden Stützten die Ablehnung deutlich Abweichendes psychiatrisches Gutachten Weniger als drei Stunden, aber nicht ausreichend durch Befunde belegt Überzeugte den Senat nicht Behandlungsverlauf Seltene Arzttermine, keine Psychotherapie, geringe Behandlungsintensität Sprach gegen eine schwer ausgeprägte Einschränkung Patientenunterlagen und eigene Angaben Mehrere Auslandsreisen waren dokumentiert Begründeten Zweifel an den Alltagsschilderungen Instagram- und Facebook-Inhalte Wiederholte Reisen und Einsätze für eine Hilfsorganisation Zusätzlicher Hinweis, aber nicht tragend Verweigerte Untersuchungen Direkte fachärztliche Klärung war nicht möglich Weitere Entscheidung nach Aktenlage Warum das Gericht im Internet recherchieren durfte

Sozialgerichte müssen nach § 103 SGG den Sachverhalt von Amts wegen aufklären. Sie sind daher nicht ausschließlich auf die Unterlagen und Beweisanträge der Beteiligten angewiesen. Nach dem Urteil dürfen sie auch Informationen aus Suchmaschinen und aus sozialen Netzwerken abrufen, wenn sich konkrete Fragen zum Wahrheitsgehalt der Angaben ergeben.

Der Senat betonte, dass er nicht ohne Anlass nach belastenden Informationen gesucht habe. Ausgangspunkt waren die Reisehinweise in der Patientenakte und die Abweichungen zu den Schilderungen des Klägers. Die Recherche diente damit der weiteren Aufklärung eines bereits erkennbaren Widerspruchs.

Nicht privat gestellte Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Das LSG behandelte solche Screenshots als elektronische Dokumente, die einen unmittelbaren Blick auf die ursprünglichen Veröffentlichungen ersetzen können. Anschließend dürfen sie im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 128 SGG berücksichtigt werden.

Das Urteil erlaubt keinen beliebigen Zugriff auf private Profile

Die Entscheidung betrifft Inhalte, die für einen nicht abgegrenzten Nutzerkreis sichtbar waren. Wer Beiträge öffentlich oder für sämtliche angemeldeten Plattformmitglieder freigibt, kann nach Auffassung des LSG nicht darauf vertrauen, dass Behörden oder Gerichte diese Inhalte nicht ansehen. Nutzer können den zugelassenen Personenkreis über die Privatsphäre-Einstellungen selbst begrenzen.

Aus dem Urteil folgt dagegen keine allgemeine Erlaubnis, technische Zugangsbeschränkungen zu umgehen oder sich unter falschen Voraussetzungen Zugang zu tatsächlich privaten Gruppen zu verschaffen. Auch heimliche Eingriffe in geschützte Konten werden durch die Entscheidung nicht freigegeben. Die Zulässigkeit hängt von der Zugänglichkeit, dem Anlass der Recherche und der späteren Verwendung im Verfahren ab.

Betroffene müssen Gelegenheit zur Erklärung erhalten

Ein Gericht darf Internetfunde nicht heimlich zur Grundlage seines Urteils machen. Screenshots und sonstige Rechercheergebnisse müssen dauerhaft in der Akte gesichert und in das Verfahren eingeführt werden. Die Beteiligten müssen spätestens in der mündlichen Verhandlung die Möglichkeit bekommen, dazu Stellung zu nehmen.

Im entschiedenen Verfahren zeigte das LSG die Screenshots auf einem Großbildschirm. Der Kläger war ordnungsgemäß geladen, erschien aber nicht und beantragte auch keine Verlegung des Termins. Nach Auffassung des Senats ließ er damit seine Gelegenheit ungenutzt, die Identität der Person, den Entstehungszeitpunkt und den Zusammenhang der Aufnahmen zu erklären.

Gerade bei Fotos kann eine solche Erklärung wichtig sein. Bilder können Jahre früher entstanden, später veröffentlicht, inszeniert oder an einem ungewöhnlich guten Tag aufgenommen worden sein. Auch benötigte Hilfe, anschließende Erholungszeiten und nicht sichtbare Beschwerden können den Eindruck einer Aufnahme erheblich verändern.

Eine Reise beweist noch keine sechsstündige Arbeitsfähigkeit

Eine Erwerbsminderungsrente beurteilt sich danach, wie lange jemand unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes regelmäßig arbeiten kann. Ob eine Person einmal verreist, an einer Familienfeier teilnimmt oder auf einem Foto lächelt, beantwortet diese Frage nicht. Ein einzelner Moment lässt keine sichere Aussage über die Belastbarkeit während einer Fünf-Tage-Woche zu.

Anders kann es bei wiederholten, organisatorisch aufwendigen Reisen, öffentlichen Auftritten oder länger andauernden Tätigkeiten sein. Solche Aktivitäten können Fähigkeiten erkennen lassen, die zuvor als nicht mehr vorhanden beschrieben wurden. Auch dann müssen die Aufnahmen aber mit den ärztlichen Befunden und dem übrigen Verhalten abgeglichen werden.

Dass selbst ein zunächst ungünstiges Gutachten nicht immer das Ende eines Rentenverfahrens bedeutet, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer und rückwirkend“. Dort ergab die genaue Betrachtung der erforderlichen Pausen und der fehlenden Belastungsstabilität ein anderes Ergebnis.

Widerspruchsfreie Angaben werden immer wichtiger

Antragsteller sollten ihre Beschwerden vollständig, konkret und ohne Übertreibungen schildern. Pauschale Aussagen wie „Ich kann gar nichts mehr“ sind problematisch, wenn Arztberichte oder öffentlich sichtbare Aktivitäten ein anderes Bild vermitteln. Besser ist eine genaue Beschreibung, welche Tätigkeiten möglich sind, wie lange sie durchgehalten werden und welche Folgen anschließend auftreten.

Besonders bei psychischen Erkrankungen vergleichen Gutachter regelmäßig die Beschwerdeschilderung mit dem Tagesablauf, den sozialen Kontakten, der Behandlung und dem Verhalten während der Untersuchung. Hinweise zu diesem Ablauf enthält der Ratgeber über Fangfragen und Beschwerdeprüfungen bei EM-Gutachten.

Wer einen Begutachtungstermin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrnehmen kann, sollte dies unverzüglich erklären und möglichst ärztlich nachweisen. Denkbar sind ein neuer Termin, eine Untersuchung unter angepassten Bedingungen oder in besonderen Fällen ein Gutachten nach Aktenlage. Eine Begutachtung allein deshalb abzulehnen, weil bereits eine günstige Stellungnahme vorliegt, kann das Verfahren erheblich erschweren.

Urteil setzt ein deutliches Signal für künftige Verfahren

Das Urteil zeigt, dass die gerichtliche Sachverhaltsaufklärung nicht an der Grenze sozialer Netzwerke endet. Öffentlich oder mitgliederoffen verbreitete Beiträge können dauerhaft gespeichert, einem Antragsteller vorgehalten und mit medizinischen Unterlagen verglichen werden. Voraussetzung ist, dass die Recherche nachvollziehbar in das Verfahren eingeführt und rechtliches Gehör ermöglicht wird.

Ebenso deutlich ist die Einschränkung der Entscheidung: Instagram- und Facebook-Fotos ersetzten im vorliegenden Fall kein medizinisches Gutachten. Der Kläger verlor den Prozess aufgrund einer Vielzahl von Umständen, die gegen ein auf weniger als sechs Stunden gesunkenes Leistungsvermögen sprachen. Die Revision ließ das LSG nicht zu; das Urteil ist rechtskräftig.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Frau mit einer schweren Erschöpfungserkrankung veröffentlicht ein Foto von einem Tagesausflug mit ihrer Familie. Im EM-Verfahren erklärt sie anhand ihrer Behandlungsunterlagen, dass sie während des Ausflugs im Rollstuhl saß, von Angehörigen unterstützt wurde und sich anschließend mehrere Tage erholen musste. Das einzelne Foto beweist unter diesen Umständen keine regelmäßige sechsstündige Arbeitsfähigkeit.

Häufige Fragen zum Urteil Kann ein einziges Urlaubsfoto zur Ablehnung der EM-Rente führen?

Ein einzelnes Foto reicht normalerweise nicht aus, um eine Erwerbsminderung zu widerlegen. Es kann aber Fragen auslösen, wenn es deutlich von den Angaben im Rentenantrag oder gegenüber Gutachtern abweicht. Entscheidend bleibt die Betrachtung aller medizinischen und tatsächlichen Umstände.

Dürfen Sozialgerichte Instagram und Facebook durchsuchen?

Nach dem Urteil dürfen Sozialgerichte auf allgemein zugänglichen Internetseiten und nicht privat gestellten Social-Media-Konten recherchieren. Dafür sollte ein sachlicher Anlass bestehen, etwa ein Widerspruch zwischen Patientenunterlagen und den Angaben des Antragstellers. Eine Suche ohne greifbaren Bezug zum Verfahren hat der Senat gerade nicht beschrieben.

Sind auch Beiträge aus einem privaten Profil verwertbar?

Das Urteil betraf Inhalte, die nicht auf einen kontrollierbaren Personenkreis beschränkt waren. Es erlaubt nicht ohne Weiteres, Zugangssperren eines privaten Profils zu umgehen. Ob Inhalte aus geschlossenen Gruppen verwendet werden dürfen, müsste anhand der jeweiligen Zugangs- und Kommunikationssituation gesondert geprüft werden.

Können Screenshots als Beweismittel dienen?

Ja, öffentlich zugängliche Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Das Gericht muss offenlegen, welche Inhalte es verwenden möchte. Betroffene müssen eine ausreichende Möglichkeit erhalten, Identität, Datum und Zusammenhang der Aufnahmen zu erklären.

Schließen Auslandsreisen eine Erwerbsminderungsrente aus?

Nein, eine Reise beweist für sich genommen keine ausreichende Arbeitsfähigkeit. Wiederholte und aufwendige Reisen können jedoch Fähigkeiten zur Planung, Anpassung und Kommunikation zeigen. Das kann Bedeutung gewinnen, wenn im Verfahren genau diese Fähigkeiten als weitgehend aufgehoben dargestellt wurden.

Was sollten Betroffene tun, wenn ihnen Social-Media-Fotos vorgehalten werden?

Sie sollten nicht nur pauschal widersprechen, sondern den Entstehungszeitpunkt, die Dauer der Aktivität, erhaltene Hilfe und gesundheitliche Folgen erläutern. Medizinische Unterlagen, Therapieberichte oder ein Symptomtagebuch können den Zusammenhang verständlich machen. Bei einem laufenden Klageverfahren kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratung sinnvoll sein.

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Rente: Rentenzahlung für August 2026 mit einer Besonderheit

Bei der Rentenzahlung für August 2026 gelten zwei unterschiedliche Auszahlungstermine. Während langjährige Rentenbezieher das Geld bereits am 31. Juli erhalten, müssen viele andere Rentner bis zum 31. August warten.

Die Besonderheit besteht darin, dass am 31. Juli zwei unterschiedliche Rentenmonate ausgezahlt werden. Welche Zahlung auf dem Konto eingeht, hängt davon ab, wann die erste Rente begonnen hat.

August-Rente kommt entweder im Juli oder im August

Die Deutsche Rentenversicherung unterscheidet zwischen vorschüssigen und nachschüssigen Rentenzahlungen. Diese beiden Verfahren bestehen seit einer Änderung des Auszahlungsrhythmus im Jahr 2004.

Wer bereits bis einschließlich März 2004 eine Rente bezogen hat, erhält seine Rente weiterhin im Voraus. Die August-Rente wird in diesen Fällen am letzten Bankarbeitstag des Vormonats und damit am Freitag, dem 31. Juli 2026, überwiesen.

Bei einem Rentenbeginn ab April 2004 erfolgt die Zahlung dagegen nachschüssig. Die Rente für August wird dann erst am Montag, dem 31. August 2026, ausgezahlt.

Beginn des Rentenbezugs Zahlungsweise Auszahlung der August-Rente 2026 Bis einschließlich März 2004 Vorschüssig 31. Juli 2026 Ab April 2004 Nachschüssig 31. August 2026 Am 31. Juli werden zwei verschiedene Rentenmonate bezahlt

Der 31. Juli 2026 ist für Rentner ein besonderer Auszahlungstag. Vorschussrentner erhalten an diesem Tag bereits die Rente für August, während Nachschussrentner die Zahlung für den gerade abgelaufenen Monat Juli bekommen.

Beide Gruppen sehen deshalb möglicherweise am selben Tag eine Rentengutschrift auf dem Konto. Das Geld ist jedoch jeweils einem anderen Monat zugeordnet.

Ähnlich sieht es am 31. August aus. Dann erhalten Nachschussrentner zu ihre August-Rente, während Vorschussrentner bereits die Zahlung für September bekommen.

Keine zusätzliche Sonderzahlung im August

Die unterschiedlicheÄhnlich Monatszuordnung darf nicht mit einer zusätzlichen Rentenzahlung verwechselt werden. Es handelt sich weder um einen Bonus noch um eine doppelte Rente.

Jede Person bekommt weiterhin nur eine monatliche Rentenzahlung. Lediglich der Zeitpunkt und die Zuordnung zum jeweiligen Monat unterscheiden sich.

Wer seine Kontoauszüge prüft, sollte deshalb nicht allein auf das Buchungsdatum schauen. Der Verwendungszweck und der bisherige Zahlungsrhythmus zeigen, für welchen Monat das Geld bestimmt ist.

Die höhere Rente ist auch im August enthalten

Seit dem 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten bundesweit um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert wurde von 40,79 Euro auf 42,52 Euro angehoben, wie die Deutsche Rentenversicherung zur Rentenanpassung 2026 mitteilt.

Die August-Rente wird daher bereits auf Grundlage des neuen Rentenwerts berechnet. Ein zusätzlicher Antrag war für diese Erhöhung nicht erforderlich.

Bei einer bisherigen Bruttorente von 1.500 Euro führt die Anpassung rechnerisch zu einem Plus von 63,60 Euro. Die neue Bruttorente beträgt in diesem Beispiel 1.563,60 Euro.

Der tatsächlich überwiesene Betrag kann etwas anders ausfallen. Von der Bruttorente werden gegebenenfalls Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen.

Erhöhte Rente erschien nicht bei allen gleichzeitig

Vorschussrentner erhielten ihre erhöhte Juli-Rente bereits Ende Juni 2026. Nachschussrentner bekamen den höheren Juli-Betrag dagegen erst am 31. Juli 2026.

Das erklärt, weshalb am 31. Juli bei vielen Rentnern erstmals die angehobene Monatsrente auf dem Konto erscheint. Bei anderen war das Plus bereits einen Monat früher sichtbar.

Spätestens bei der jeweiligen August-Rente ist die Erhöhung bei beiden Gruppen vollständig berücksichtigt. Eine gesonderte Nachzahlung allein wegen des unterschiedlichen Auszahlungstermins ist nicht vorgesehen.

Der Rentenbeginn entscheidet über den Zahlungsrhythmus

Für die Einordnung ist normalerweise der Beginn des Rentenbezugs ausschlaggebend. Wer nicht mehr weiß, wann die erste Rente begonnen hat, kann dies im ursprünglichen Rentenbescheid nachlesen.

Auch frühere Kontoauszüge geben einen Hinweis. Erscheint die Rente regelmäßig am Ende des Vormonats, handelt es sich in der Regel um eine vorschüssige Zahlung.

Wird das Geld dagegen am Ende des laufenden Monats überwiesen, erfolgt die Zahlung nachschüssig. Der Unterschied kann besonders bei der Planung von Miete, Versicherungen und anderen Abbuchungen wichtig sein.

Bei einer anschließenden Rentenart kann der alte Rhythmus bleiben

Die Zahlungsweise richtet sich nicht in jedem Fall nur nach dem Beginn der aktuellen Rentenart. Schließt sich eine neue Rente ohne Unterbrechung an eine bereits zuvor gezahlte Rente an, kann der bisherige Zahlungsrhythmus erhalten bleiben.

Die Deutsche Rentenversicherung nennt als Beispiel eine Altersrente, die bereits vor April 2004 begonnen hat. Schließt sich daran unmittelbar eine Hinterbliebenenrente an, kann auch diese weiterhin vorschüssig gezahlt werden.

Betroffene sollten deshalb bei einem Wechsel der Rentenart in den neuen Bescheid schauen. Dort wird angegeben, wann die erste Zahlung erfolgt.

Die Gutschrift muss nicht am frühen Morgen sichtbar sein

Die Rentenzahlung erfolgt am letzten Bankarbeitstag des jeweiligen Monats. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kann die Überweisung an diesem Tag bis 23.59 Uhr erfolgen.

Das Geld muss deshalb nicht unmittelbar nach Mitternacht oder am frühen Morgen im Onlinebanking erscheinen. Der genaue Buchungszeitpunkt hängt auch von den Verarbeitungsläufen der jeweiligen Bank ab.

Der 31. Juli 2026 ist ein Freitag und der 31. August 2026 ein Montag. Da beide Termine reguläre Bankarbeitstage sind, ist keine Vorverlegung wegen eines Wochenendes erforderlich.

Was bei einer ausbleibenden Zahlung zu tun ist

Fehlt die Rentengutschrift am Morgen des Auszahlungstages, sollten Betroffene zunächst den weiteren Tagesverlauf abwarten. Einige Banken zeigen eingehende Überweisungen erst am Nachmittag oder Abend an.

Ist das Geld auch nach Ablauf des Bankarbeitstages nicht eingegangen, sollte zunächst die Bankverbindung im Rentenbescheid geprüft werden. Auch ein Wechsel des Kontos, eine nicht mitgeteilte Adressänderung oder eine Rückbuchung können zu Problemen führen.

Anschließend empfiehlt sich eine zeitnahe Nachfrage beim Renten Service der Deutschen Post. Dieser ist für die technische Auszahlung der gesetzlichen Renten zuständig.

Zusätzlicher Hinweis für Rentner im Ausland

Ein Teil der Rentner im Ausland musste 2026 einen Lebensnachweis einreichen. Nach Angaben des Renten Service der Deutschen Post musste dieser Nachweis bis zum 31. Juli 2026 eingegangen sein.

Betroffen sind nicht sämtliche Auslandsrentner. In mehreren Staaten werden Sterbedaten automatisch zwischen den zuständigen Stellen ausgetauscht, sodass kein eigenes Formular erforderlich ist.

Eine versäumte Frist bedeutet nicht automatisch, dass bereits die August-Rente ausbleibt. Wer eine Aufforderung erhalten hat, sollte dennoch unverzüglich reagieren, weil später eine Unterbrechung der Rentenzahlung drohen kann.

Praxisbeispiel: Zwei Rentner erhalten ihr Geld am selben Tag

Herr Schneider bezieht seit 2002 eine Altersrente. Seine August-Rente wird vorschüssig gezahlt und deshalb bereits am 31. Juli 2026 auf seinem Konto gutgeschrieben.

Frau Berger ist seit 2019 Rentnerin. Auch sie erhält am 31. Juli eine Rentenzahlung, bei ihr handelt es sich jedoch um die nachschüssige Rente für Juli.

Die August-Rente von Frau Berger wird erst am 31. August überwiesen. Herr Schneider erhält an diesem Tag dagegen schon seine vorschüssige September-Rente.

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