Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
The Failure of Russia and Iran to Recognize Existential Threats Are Leading to Nuclear War
Klimaschutz-Vorschriften der EU behindern oder blockieren die globalen LNG Lieferanten
Zur Einordnung dieses Beitrags, die Erläuterung, um was es geht, vorab – der Übersetzer
Die im August 2024 in Kraft getretene EU-Methanverordnung (EU) 2024/1787 verpflichtet den Energiesektor zu umfassender Messung, Transparenz und Reduzierung von Treibhausgasen, wobei sie Leckageerkennung (LDAR), Beschränkungen für das Abblasen/Abfackeln sowie Strikte Importvorgaben vorschreibt.
Inhalte und Pflichten
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- Leckage-Management (LDAR): Betreiber von Öl-, Gas- und Kohleinfrastrukturen müssen regelmäßige Inspektionen zur Lecksuche und zeitnahe Reparaturen durchführen.
- Venting & Flaring: Das routinemäßige Ablassen (Venting) und Abfackeln (Flaring) von Gas ist weitgehend verboten und nur in strengen Ausnahmefällen erlaubt.
- Importeure: Ab 2027 greifen schärfere Transparenz- und Nachweispflichten für fossile Energieträger, die aus Drittstaaten in die EU eingeführt werden.
Umsetzung in Deutschland
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- Zuständigkeiten: Der Vollzug in Deutschland ist aufgeteilt; das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) ist für Importe zuständig, während Landesbehörden die Inspektionen vor Ort überwachen. Das Umweltbundesamt (UBA) koordiniert als nationale Kontaktstelle die Berichte.
Berichterstattung: Betreiber reichen ihre Emissionsdaten (unter anderem an das UBA) ein, wobei Branchenverbände wie der DVGW technische Regeln anpassen, um die Vorgaben in der Praxis umzusetzen.
… Ein globaler Ansatz für eine globale HerausforderungBesonders weitreichend sind die Auswirkungen der Verordnung auf die internationale Energieversorgung. Da ein Großteil der in der EU verbrauchten fossilen Energieträger aus Drittstaaten stammt, müssen künftig auch Importeure offenlegen, wie emissionsintensiv ihre Lieferketten sind.
Die EU möchte damit sicherstellen, dass Klimaschutz nicht an den europäischen Außengrenzen endet. Schritt für Schritt sollen nur noch solche Produkte in den Markt gelangen, deren Erzeuger sich ebenfalls an strenge Transparenz‑ und Reduktionsstandards halten.
https://www.bureauveritas.de/newsroom/eu-methanverordnung
WUWT, Von Robert Bradley Jr.
Globales LNG im Vergleich zur Europäischen Union
„…das Vertrauen auf die Ermessensausübung bei der Nichtdurchsetzung von Vorschriften in allen 27 EU-Mitgliedstaaten geht nicht auf die finanziellen und rechtlichen Risiken ein, die mit LNG-Verträgen verbunden sind, die sich oft über mehrere Jahre erstrecken und einen Wert in zweistelliger Milliardenhöhe haben.“ (Wright et al., siehe unten)
Chris Wright vom US-Energieministerium hat zusammen mit führenden Exporteuren von Flüssigerdgas (LNG) in die EU folgenden Brief an die europäischen Klimaschutzverantwortlichen verfasst. Die Kritik richtet sich gegen den für die Ausweitung der LNG-Lieferungen in das energiehungrige Europa erforderlichen restriktiven Regulierungsrahmen, der unter dem Gesichtspunkt von „Wettbewerbsfähigkeit, Wohlstand, Nachhaltigkeit und Energiesicherheit“ betrachtet wird. Die Blockadehaltung der EU konzentriert sich auf die Methanemissionen im Prozess der Umwandlung von Gas in LNG und zurück in Gas.
Offener Brief an die Staats- und Regierungschefs der Europäischen Kommission, des Europäischen Rates und der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) zur EU-Methanverordnung
Sehr geehrte Präsidentin von der Leyen, sehr geehrter Präsident Costa, sehr geehrte Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten:
Als Ihr größter Energielieferant setzen wir uns für die Stärkung unserer wirtschaftlichen und strategischen Partnerschaften und die Sicherung der europäischen Energieversorgung ein. Wir unterstützen Ihre Ziele, die Wettbewerbsfähigkeit, den Wohlstand, die Nachhaltigkeit und die Energiesicherheit der EU durch eine zuverlässige Energieversorgung für die Europäische Union und ihre Bürgerinnen und Bürger zu steigern.
Vor diesem Hintergrund appellieren wir an die EU, rasch die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die EU-Methanverordnung (EUMR) zu präzisieren und gezielte Änderungen daran zu verabschieden. Einige dieser Änderungen wurden bereits von mehreren EU-Mitgliedstaaten, der Industrie und Mitgliedern des Europäischen Parlaments gefordert.
Diesen Änderungen sollten außerdem folgende Maßnahmen vorausgehen: (i) Einführung eines Mechanismus zur Aussetzung der Frist, um Zeit für die Entwicklung notwendiger Methoden und Verfahren zur Einhaltung der Vorschriften zu gewinnen, die für alle funktionieren; (ii) Bestandsschutz für neue Verträge, die während der Durchführung dieser zusätzlichen gesetzlichen Anpassungen abgeschlossen werden; und (iii) Abschaffung von Strafen für die Nichteinhaltung während dieser Übergangszeit.
Als große und vielfältige Importregion bezieht die EU Öl und Erdgas von einer Vielzahl von Exporteuren, von denen die meisten die Anforderungen der EU-Methanemissionsverordnung (EUMR) hinsichtlich Messung, Berichterstattung und Verifizierung (MRV) nicht innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens erfüllen können. Laut einer unabhängigen, umfassenden Branchenanalyse werden ab Januar 2027 nahezu alle Ölimporte der EU und ein erheblicher Teil der Erdgasimporte nicht mehr den EUMR-Vorgaben entsprechen. Selbst bei einer flexiblen und anpassungsfähigen Umsetzung sind erhebliche negative Auswirkungen auf Angebot und Preise unausweichlich.
Die EU steht vor einem engen Zeitfenster, um die notwendigen Änderungen an der EU-Metropolregion vorzunehmen, da die Importeure bereits mit dem Kauf von Öl und Erdgas begonnen haben, das bis 2027 gelagert und geliefert werden soll, und es derzeit keinen praktikablen Weg zur Einhaltung der Verordnung gibt.
Wir verstehen, dass die unverbindlichen, demnächst erscheinenden Leitlinien Flexibilität bei der Umsetzung fördern und von der Verhängung von Sanktionen bei Nichteinhaltung abraten werden. Sich jedoch auf Ermessensspielraum bei der Nichtdurchsetzung von Vorschriften in allen 27 EU-Mitgliedstaaten zu verlassen, geht nicht auf die finanziellen und rechtlichen Risiken ein, die mit Verträgen verbunden sind, die sich oft über mehrere Jahre erstrecken und einen Wert in zweistelliger Milliardenhöhe haben.
Da die Einhaltung der Gesetze weiterhin oberste Priorität hat, sind sowohl Exporteure als auch Importeure nicht bereit, vertragliche Vereinbarungen einzugehen, die wissentlich gegen EU-Recht verstoßen, ungeachtet der Empfehlungen, Verstöße nicht zu sanktionieren.
Um es klarzustellen: Die Energieerzeuger in unseren jeweiligen Ländern haben bereits erhebliche Fortschritte erzielt und investieren beträchtliche Summen, um die Methanemissionsintensität zu senken. Sie beabsichtigen auch, diese Bemühungen im Einklang mit den Zielen der EU-Methanmethanverordnung fortzusetzen.
Wir befürworten nachdrücklich einen pragmatischen Ansatz zur Klärung wesentlicher Lücken in der EU-Öl- und Gasverordnung und zur Umsetzung notwendiger Änderungen, damit Importeure weiterhin die für den EU-Markt benötigten Öl- und Gasressourcen beziehen können. Wir fordern die Kommission und die EU-Mitgliedstaaten außerdem auf, gemeinsam mit den Akteuren der Branche die notwendigen Klarstellungen und Änderungen zu erarbeiten, die eine effektive Umsetzung des Gesetzes ermöglichen und gleichzeitig untragbare Risiken minimieren.
Wir freuen uns auf die Zusammenarbeit mit Ihnen, um verantwortungsvolle Strategien voranzutreiben, die den Zugang zu Energie und die Energiesicherheit in der gesamten EU verbessern.
Mit freundlichen Grüßen,
Chris Wright, Energieminister der Vereinigten Staaten von Amerika;
Saad Sherida Al-Kaabi, Staatsminister für Energieangelegenheiten des Staates Katar;
Ekperikpe Ekpo, Staatsminister für Erdölressourcen (Gas) der Bundesrepublik Nigeria;
Mohamed Arkab, Staatsminister und Minister für Kohlenwasserstoffe der Demokratischen Volksrepublik Algerien
https://wattsupwiththat.com/2026/07/23/global-lng-vs-the-european-union/
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Varisheh Moradi wird notwendige medizinische Behandlung verweigert
Der Gesundheitszustand der in Iran inhaftierten kurdischen politischen Gefangenen Varisheh Moradi verschlechtert sich nach Angaben ihres Verteidigungsteams weiter. Obwohl sowohl Fachärzt:innen als auch der Gefängnisarzt eine Behandlung außerhalb des Teheraner Evin-Gefängnisses empfohlen hätten, sei Moradi seit mehr als neun Monaten nicht in eine externe medizinische Einrichtung verlegt worden.
Wie die Anwälte gegenüber dem Nachrichtenportal Emtedad erklärten, leide Moradi unter einer Darmerkrankung sowie einem schweren Bandscheibenvorfall im Halswirbelbereich. Die notwendige Behandlung könne innerhalb des Gefängnisses nicht gewährleistet werden. Ihr Anwalt Kayvan Azizi betonte, dass Gefangene nach iranischem Recht Anspruch auf eine Verlegung in spezialisierte Gesundheitseinrichtungen hätten, wenn die erforderliche medizinische Versorgung im Gefängnis nicht möglich sei. Er verwies zudem darauf, dass Moradi während des Kampfes gegen die Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) verletzt worden sei und bis heute unter den Folgen dieser Verletzungen leide.
Medizinische Hilfsmittel zurückgehalten
Auch notwendige medizinische Hilfsmittel würden Moradi nach Angaben ihrer Verteidigung vorenthalten. Anwalt Amir Sajjadi erklärte, der Gefängnisarzt habe deren Nutzung ausdrücklich befürwortet und die Familie habe die benötigten Hilfsmittel bereits bereitgestellt. Die Gefängnisleitung verweigere jedoch deren Aushändigung. Nach Angaben Sajjadis werde die Übergabe der Hilfsmittel an Bedingungen geknüpft, die in keinem Zusammenhang mit ihrer medizinischen Versorgung stünden. Zudem dauerten Einschränkungen bei Telefonaten und Familienbesuchen an, obwohl die ursprünglich verhängten Verbote bereits ausgelaufen seien. Eine neue behördliche Entscheidung sei Moradi bislang nicht zugestellt worden.
Todesurteil aufgehoben – Verfahren läuft erneut
Varisheh Moradi wurde im August 2023 festgenommen und anschließend rund fünf Monate in Isolationshaft festgehalten. Nach Angaben verschiedener Menschenrechtsorganisationen wurde sie in dieser Zeit schwer gefoltert. Im November 2024 verurteilte die 15. Kammer des Teheraner Revolutionsgerichts unter Vorsitz von „Todesrichter“ Abolghasem Salavati wegen des Vorwurfs der „Baghy“ („Rebellion gegen den Staat“) zum Tode. Der Oberste Gerichtshof hob das Urteil später wegen Verfahrensmängeln auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an dieselbe Kammer zurück. Die 1985 in Sine (Sanandaj) geborene Kurdin, die auch unter dem Namen Ciwana Sine bekannt ist, ist Aktivistin der Gemeinschaft der freien Frauen von Rojhilat (KJAR). Während des Widerstands gegen die Terrorherrschaft des selbsternannten IS ging sie nach Rojava an und beteiligte sich unter anderem an der Verteidigung der symbolträchtigen Stadt Kobanê.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/varisheh-moradi-erkennt-revolutionsgericht-nicht-an-52194 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kommunikationssperre-gegen-zehn-frauen-im-evin-gefangnis-verhangt-51845 https://deutsch.anf-news.com/frauen/iran-verscharft-repression-gegen-kurdische-aktivistin-varisheh-moradi-51761
24. Munzur-Kultur- und Naturfestival in Dersim eröffnet
Mit einem Demonstrationszug durch das Zentrum von Dersim (tr. Tunceli) hat am Donnerstag das 24. Munzur-Kultur- und Naturfestival begonnen. Unter dem Motto „Für Erinnerung und ein freies Leben – Wir verteidigen unsere Natur, unsere Sprache, unsere Kultur und unseren Glauben“ kamen zahlreiche Menschen aus Dersim sowie aus vielen weiteren Städten zusammen.
Der Demonstrationszug führte vom Künstlerviertel zum Seyîd-Riza-Platz. Begleitet wurde er von Sprechchören wie „Dersim ist unsere Würde“, „Der Munzur wird frei fließen“, „Wo ist Gülistan Doku?“ und „Das Festival gehört dem Volk und kann nicht zum Schweigen gebracht werden“. Auf dem Platz erinnerten historische Fotografien an die Geschichte des Festivals.
Festival als Ort des kulturellen und gesellschaftlichen Zusammenkommens
Nach einer Schweigeminute erinnerte Ümit Karabulut vom Organisationskomitee daran, dass das Festival vor 26 Jahren als Antwort auf die politischen und gesellschaftlichen Angriffe auf Dersim entstanden sei. Die Herausforderungen hätten sich bis heute verändert, seien jedoch nicht verschwunden. „Das Festival ist deshalb weit mehr als eine Kulturveranstaltung. Es ist ein Ort, an dem Geschichte, Glaube und Kultur lebendig gehalten werden und gesellschaftlicher Zusammenhalt gestärkt wird.“
In eine ähnliche Richtung argumentierte Ali Tacar von der Föderation der Dersim-Vereine in Europa (ADBF). Das Festival sei aus einem gesellschaftlichen Bedürfnis heraus entstanden und dürfe nicht auf Unterhaltung reduziert werden. Der Einsatz für Sprache, Kultur und Glauben sei zugleich auch ein politischer Akt. Versuchen, das Festival zu spalten oder zu diskreditieren, werde man sich gemeinsam entgegenstellen.
Natur schützen und das Schicksal von Gülistan Doku aufklären
Berkay Gündoğan, Vorsitzender der Neuen Partei in Dersim, stellte den Schutz der Natur in den Mittelpunkt seiner Rede. Die Region werde weiterhin durch Bergbauprojekte bedroht, erklärte er, und bekräftigte den Widerstand gegen Eingriffe in die Landschaft. „Unsere Natur steht nicht zum Verkauf“, sagte Gündoğan. Zugleich sprach er die hohe Jugendarbeitslosigkeit an und forderte Perspektiven, damit junge Menschen ihre Zukunft in Dersim aufbauen können. Außerdem erneuerte er die Forderung nach einer umfassenden Aufklärung des Verschwindens der Studentin Gülistan Doku und kritisierte die Praxis staatlicher Zwangsverwaltungen.
„Frieden werden wir durch unseren Kampf aufbauen“
Die DEM-Abgeordnete Ayten Kordu bezeichnete Dersim als eine Region, deren Geschichte von Widerstand und dem Einsatz für Freiheit und Gleichberechtigung geprägt sei. Sie erinnerte an die bis heute ungeklärte Verantwortung im Fall Gülistan Doku und sprach von einer Politik der „Grablosigkeit“, die sich gegen die Erinnerung an Verschwundene und Getötete richte.
Kordu forderte die Einsetzung einer Wahrheitskommission, um die historischen und aktuellen Menschenrechtsverletzungen in Dersim aufzuarbeiten. Zugleich verwies sie auf den begonnenen Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und unterstrich, dass ein dauerhafter Frieden untrennbar mit Demokratie und gleichen Rechten verbunden sei. „Wenn es Frieden geben soll, werden wir ihn durch unseren gemeinsamen Kampf aufbauen. Frieden bedeutet für uns Demokratie und gleichberechtigte Staatsbürgerschaft.“
Nach den Redebeiträgen begann das Festival mit gemeinsamen Tänzen.
Vier Tage Kultur, Debatten und Musik
Mit dem Eröffnungstag beginnt ein viertägiges Festivalprogramm, das Kultur, Musik, Natur und gesellschaftliche Debatten miteinander verbindet. In den kommenden Tagen stehen unter anderem Podiumsdiskussionen zu Sprache, Kultur und Glauben, zur Rolle der Frauen in Dersim, zu den ökologischen Bedrohungen der Region sowie zu den aktuellen politischen Entwicklungen in der Türkei und im Nahen Osten auf dem Programm.
Ergänzt wird das Festival durch Dokumentarfilmvorführungen, Märchen in kurdischer Sprache, Naturwanderungen und eine Ausstellung mit historischen Festivalplakaten. An den Konzertabenden treten zahlreiche Künstler:innen auf, darunter Mikail Aslan, Grup Munzur, Petra Nachtmanova, Erdoğan Emir, Tara Mamedova, Agîrê Jiyan und ZeleMele. Neben dem Hauptprogramm in der Provinzhauptstadt Dersim finden auch Veranstaltungen in den Landkreisen Pêrtag (Pertek) und Pulur (Ovacık) statt. Dort umfasst das Programm unter anderem Konzerte, Diskussionsforen, Naturwanderungen, Begegnungen sowie kulturelle und religiöse Veranstaltungen.
Das Munzur-Kultur- und Naturfestival zählt seit Jahrzehnten zu den bedeutendsten Kulturveranstaltungen Dersims. Es versteht sich als Forum für den Schutz von Natur, Sprache, Kultur und Glauben und verbindet kulturelle Veranstaltungen mit gesellschaftlichen und politischen Debatten.
https://deutsch.anf-news.com/kultur/24-munzur-festival-soll-natur-kultur-und-erinnerung-verteidigen-51839 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/erneut-festnahmen-im-fall-gulistan-doku-52291 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/feda-und-dakb-hinrichtungsfotos-sind-stumme-zeugnisse-des-dersim-genozids-52214
„Çira Report“ diskutiert Gerechtigkeit für die ezidische Gemeinschaft
Zwölf Jahre nach dem Beginn des Genozids und Feminizids an der ezidischen Gemeinschaft widmet sich die Sendung „Çira Report“ den offenen Fragen der Aufarbeitung und der politischen Verantwortung. Im Mittelpunkt der heutigen Sendung steht die Diskrepanz zwischen der Anerkennung der Verbrechen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) durch Deutschland und der Situation der Überlebenden sowie des Wiederaufbaus in Şengal.
Zu Gast sind Çiçek Yıldız vom Dachverband der Ezidischen Frauenräte e.V. (SMJÊ) sowie die Politikerin Feleknas Uca. Gemeinsam sprechen sie über die Folgen der Anerkennung des IS-Genozids durch den Bundestag Anfang 2023, die juristische Aufarbeitung der IS-Verbrechen und die Frage, welche politischen Konsequenzen daraus bislang gezogen wurden.
Ein weiterer Schwerpunkt ist das jüngste Urteil gegen ein IS-Mitglied vor dem Oberlandesgericht München. Außerdem wird die internationale Kampagne „Für Gerechtigkeit und Freiheit“ der ezidischen Frauenbewegung TAJÊ vorgestellt, die auf die anhaltende Straflosigkeit und die Situation der Überlebenden aufmerksam macht.
Die Sendung geht darüber hinaus der Frage nach, weshalb umfangreiche internationale Hilfsgelder nach Syrien fließen, während der Wiederaufbau in Şengal im Irak nur schleppend vorankommt. Ebenso wird thematisiert, welche Auswirkungen es auf die Aufarbeitung des Genozids hat, dass bis heute Tausende ezidische Frauen und Kinder vermisst werden.
Der „Çira Report“ beginnt heute um 20 Uhr und wird live über die Plattformen von Çira TV ausgestrahlt. Im Anschluss soll die Sendung auf dem YouTube-Kanal des Senders sowie als Podcast auf verschiedenen Plattformen veröffentlicht werden. Nach Angaben der Redaktion können Zuschauer:innen außerdem Themenvorschläge einreichen und sich an der Gestaltung künftiger Sendungen beteiligen.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tjk-e-unterstutzt-kampagne-fur-gerechtigkeit-in-Sengal-52256 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-diaspora-ist-zu-einem-aktiven-politischen-subjekt-geworden-das-internationales-recht-mitpragt-52285 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-startet-zehntagiges-gedenken-an-den-genozid-an-den-ezid-innen-52274 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-anerkennung-des-genozids-an-der-ezidischen-gemeinschaft-35955
Whatever happened to boys’ clubs and men’s colleges?
Roger Waters Describes the Israel Lobby’s Efforts to Destroy His Career
Israel Is Paying Millions to Train AI Chatbots How to Talk About Gaza. It’s Working.
A Monster Is Dead
“If I weren’t president of the United States, Israel today wouldn’t exist” — Donald Trump
We can see America’s decline in the public language of our President
Is Trump’s Attack on US Independent Media Following In Netanyahu’s Footsteps?
Sozialamt streicht 1.250 Euro, erst danach räumt es seinen Fehler ein
Ein angeblich verspäteter Folgeantrag sollte eine Rentnerin 1.250 Euro kosten. Die Stadt Herten verweigerte ihrem schwerbehinderten Sohn zunächst die Grundsicherung für einen ganzen Monat. Seine Mutter sollte die finanzielle Lücke trotz ihrer kleinen Rente selbst auffangen.
Erst nach einer Anfrage des WDR prüfte die Stadt den Vorgang erneut. Das Ergebnis: Der verlangte Folgeantrag war überhaupt nicht erforderlich. Die Behörde nahm die Ablehnung zurück und bewilligte die Grundsicherung auch für den umstrittenen Monat Mai. Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, ablehnende Bescheide nicht ungeprüft hinzunehmen.
Mutter sollte 1.250 Euro aus ihrer kleinen Rente zahlenDer 35-jährige Lukas Zijp lebt mit einer schweren Form des frühkindlichen Autismus. Unter der Woche wohnt er in einer spezialisierten Einrichtung und arbeitet in einer Werkstatt für behinderte Menschen. Die Wochenenden verbringt er bei seinen Eltern.
Weil er dauerhaft voll erwerbsgemindert ist und seinen Lebensunterhalt nicht selbst bestreiten kann, erhält er Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Die Stadt Herten bewilligte die Leistung allerdings jeweils nur vorläufig für sechs Monate. Danach verlangte sie von seiner Mutter Dorothee Zijp einen neuen Antrag.
Als der Antrag für Mai nach Auffassung des Amtes zu spät einging, lehnte die Sachbearbeitung die Zahlung für diesen Monat ab. Nach Angaben des WDR entstand dadurch eine Lücke von rund 1.250 Euro. Die Stadt erklärte zunächst, eine nachträgliche Bewilligung sei ausgeschlossen.
Die Stadt räumte ihren Fehler einNach der Anfrage des WDR stellte die Stadt fest, dass die Familie überhaupt keinen neuen Grundsicherungsantrag hätte einreichen müssen. Der Sozialdezernent nahm die Ablehnung zurück und kündigte die Nachzahlung für Mai an.
Lukas erhielt anschließend eine endgültige Bewilligung. Künftig muss seine Familie keine halbjährlichen Folgeanträge mehr einreichen. Sie muss nur noch nachweisen, an wie vielen Tagen er am gemeinschaftlichen Mittagessen in der Werkstatt teilgenommen hat.
Wer hat Anspruch auf Grundsicherung bei Erwerbsminderung?Grundsicherung nach dem SGB XII erhalten volljährige Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können. Dauerhaft voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.
Eine schwere Behinderung allein begründet daher noch keinen bedingungslosen lebenslangen Zahlungsanspruch. Zusätzlich muss finanzielle Bedürftigkeit bestehen. Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und Mehrbedarfe können sich ändern und dürfen vom Sozialamt überprüft werden.
Ist die dauerhafte volle Erwerbsminderung bereits verbindlich festgestellt und sind keine wesentlichen Veränderungen zu erwarten, muss die Behörde diesen medizinischen Sachverhalt jedoch nicht alle sechs Monate von Grund auf neu prüfen.
Grundsicherung wird nur auf Antrag gezahltAnders als die Hilfe zum Lebensunterhalt setzt die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung einen Antrag voraus. Der allgemeine Grundsatz, nach dem Sozialhilfe bereits einsetzt, sobald das Amt vom Hilfebedarf erfährt, gilt für diese Leistung ausdrücklich nicht.
Ein Antrag wirkt auf den ersten Tag des Monats zurück, in dem er gestellt wurde. Geht ein notwendiger Antrag beispielsweise am 28. Mai beim Sozialamt ein, kann die Grundsicherung bei erfüllten Voraussetzungen ab dem 1. Mai gezahlt werden. Wird der Antrag erst im Juni gestellt, besteht grundsätzlich kein Anspruch für Mai.
Deshalb ist der Eingang beim Amt entscheidend. Der Fall aus Herten lag jedoch anders: Die Stadt stellte nach erneuter Prüfung fest, dass für Mai gar kein neuer Antrag notwendig war. Sie durfte die Zahlung deshalb nicht wegen eines angeblich verspäteten Antrags verweigern.
Folgeanträge können erforderlich sein – aber nicht alle sechs MonateGrundsicherung wird im Regelfall für zwölf Kalendermonate bewilligt. Endet dieser Zeitraum, kann ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich sein. Betroffene sollten deshalb das Enddatum ihres Bescheides kontrollieren und nicht darauf vertrauen, dass die Zahlung automatisch weiterläuft.
Eine Verkürzung auf höchstens sechs Monate ist insbesondere vorgesehen, wenn das Sozialamt nur vorläufig entscheidet. Voraussetzung ist, dass die Höhe oder das Bestehen des Anspruchs noch nicht abschließend geklärt werden kann. Eine vorläufige Bewilligung darf nicht allein aus Bequemlichkeit der Verwaltung erfolgen.
Ist die dauerhafte Erwerbsminderung geklärt und bleiben Einkommen sowie Wohnsituation stabil, sollte die Behörde erklären, weshalb sie trotzdem nur für sechs Monate bewilligt. Betroffene können außerdem verlangen, dass der Bescheid genau bezeichnet, welche Tatsachen noch ungewiss sind.
Schwankendes Mittagessen rechtfertigt nicht automatisch einen kompletten NeuantragMenschen mit Behinderungen können für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in einer Werkstatt oder bei einem vergleichbaren Leistungsanbieter einen Mehrbedarf erhalten. Seine Höhe hängt von den tatsächlichen Arbeitstagen und der Teilnahme am Essen ab.
Das Sozialamt darf deshalb regelmäßig Nachweise über die eingenommenen Mahlzeiten verlangen. Daraus folgt aber nicht zwingend, dass der vollständige Anspruch auf Grundsicherung jedes halbe Jahr neu beantragt und geprüft werden muss.
Im Hertener Fall entschied die Stadt schließlich genau so: Der Grundanspruch wurde endgültig bewilligt. Halbjährlich nachgewiesen werden muss nur noch die veränderliche Zahl der gemeinschaftlichen Mittagessen.
Eltern müssen die Grundsicherung nicht einfach ersetzenGrundsicherung soll den Lebensunterhalt der leistungsberechtigten Person sichern. Das Sozialamt darf einen rechtmäßigen Anspruch nicht mit dem pauschalen Hinweis verweigern, die Eltern könnten einspringen.
Eltern und Kinder werden bei Sozialhilfeleistungen grundsätzlich erst dann zum Unterhalt herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen jeweils mehr als 100.000 Euro beträgt.
Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung galt diese Entlastung bereits vor dem Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Dorothee Zijp musste die fehlenden 1.250 Euro daher nicht allein deshalb aus ihrer kleinen Rente aufbringen, weil sie die Mutter des Leistungsberechtigten ist. Im konkreten Fall bestand die Zahlungslücke ohnehin nur aufgrund eines Behördenfehlers.
Ein laufender Bescheid gilt bis zu seinem EndeEntscheidend ist immer der schriftliche Bewilligungsbescheid. Nennt er einen Zeitraum, besteht der bewilligte Anspruch grundsätzlich bis zu dessen Ende, solange der Bescheid nicht wirksam aufgehoben oder geändert wird.
Eine telefonische Mitteilung, ein neues Formular oder eine pauschale Aufforderung des Amtes beendet einen bestehenden Bescheid nicht. Verlangt die Behörde während des laufenden Zeitraums Unterlagen, müssen Betroffene zwar mitwirken. Das ist jedoch von einem vollständigen neuen Leistungsantrag zu unterscheiden.
Erst nach Ablauf des Bewilligungszeitraums kann die Zahlung enden, wenn eine notwendige Weiterbewilligung fehlt. Die Behörde sollte rechtzeitig auf auslaufende Leistungen und erforderliche Unterlagen hinweisen. Betroffene sollten sich darauf dennoch nicht vollständig verlassen.
Leitfaden: So setzen Betroffene ihren Anspruch durch 1. Bewilligungszeitraum sofort kontrollierenBei einer nur sechsmonatigen Bewilligung sollte im Bescheid stehen, weshalb noch keine abschließende Entscheidung möglich ist. Fordern Sie eine schriftliche Erklärung, wenn das Sozialamt trotz unveränderter Verhältnisse immer wieder nur vorläufig entscheidet.
2. Weiterbewilligung nachweisbar einreichenDer Antrag auf Grundsicherung kann auch bei einer unzuständigen Sozialleistungsbehörde oder Gemeinde abgegeben werden. Diese muss ihn weiterleiten; für das Antragsdatum zählt grundsätzlich der dortige Eingang.
Nutzen Sie eine Eingangsbestätigung, ein Fax mit Sendebericht, ein Einschreiben oder einen sicheren digitalen Übermittlungsweg. Bewahren Sie Kopien aller Unterlagen auf.
3. Gegen eine Ablehnung innerhalb eines Monats widersprechenLehnt das Sozialamt die Leistung ab oder stellt sie ein, können Betroffene grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss zunächst nicht ausführlich begründet werden. Eine knappe Formulierung genügt zunächst:
4. Akteneinsicht und Berechnungsunterlagen verlangenBetroffene oder ihre Bevollmächtigten können Akteneinsicht beantragen. Wichtig sind insbesondere interne Vermerke zum angeblich fehlenden Antrag, die Begründung der vorläufigen Entscheidung und die Berechnung des Zahlungsanspruchs.
5. Bei akuter Notlage zum Sozialgericht gehenBeim zuständigen Sozialgericht kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden. Das Gericht kann das Sozialamt vorläufig zur Zahlung verpflichten, wenn ein Anspruch wahrscheinlich ist und eine dringende Notlage besteht. Das sozialgerichtliche Verfahren ist für Leistungsberechtigte grundsätzlich gerichtskostenfrei.
6. Abgelaufene Frist mit Überprüfungsantrag korrigierenIst die Widerspruchsfrist bereits verstrichen, kann ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X helfen. Damit lässt sich ein rechtswidriger ablehnender Bescheid auch nach Eintritt der Bestandskraft überprüfen.
Für Nachzahlungen gelten im SGB XII allerdings besondere zeitliche Grenzen. Leistungen werden bei einer nachträglichen Korrektur grundsätzlich nur für einen begrenzten Zeitraum rückwirkend erbracht; § 116a SGB XII verkürzt den üblichen Nachzahlungszeitraum auf ein Jahr. Betroffene sollten deshalb nicht warten.
Häufige Fragen zur Grundsicherung bei Erwerbsminderung Muss Grundsicherung alle sechs Monate neu beantragt werden?Nein. Der reguläre Bewilligungszeitraum beträgt zwölf Monate. Bei einer vorläufigen Entscheidung kann er auf höchstens sechs Monate verkürzt werden. Je nach Bescheid kann nach Ablauf aber ein Weiterbewilligungsantrag erforderlich sein.
Kann das Sozialamt einen Monat wegen eines verspäteten Antrags streichen?Wenn ein notwendiger Antrag erst im Folgemonat eingeht, ist eine rückwirkende Zahlung für den Vormonat grundsätzlich ausgeschlossen. Bestand jedoch bereits eine wirksame Bewilligung oder war überhaupt kein neuer Antrag nötig, darf das Amt die Zahlung nicht mit dieser Begründung verweigern.
Müssen Eltern für ihr erwachsenes behindertes Kind zahlen?Nicht automatisch. Bei der Grundsicherung werden Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern grundsätzlich erst berücksichtigt, wenn deren jährliches Bruttoeinkommen jeweils über 100.000 Euro liegt.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Angehörigen-Entlastungsgesetz.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt.
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Erstes Buch, insbesondere § 16.
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zehntes Buch, insbesondere § 44.
Bundesministerium der Justiz: Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch, insbesondere §§ 18, 41, 42b, 44, 44a und 116a.
Bundesministerium der Justiz: Sozialgerichtsgesetz, insbesondere §§ 84 und 86b.
Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – Antrag und Bewilligungsdauer.
Westdeutscher Rundfunk: „Mutter soll 1.250 Euro selbst zahlen“, 20. Juli 2026.
Der Beitrag Sozialamt streicht 1.250 Euro, erst danach räumt es seinen Fehler ein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Reuß-Prozess: Staatsterror und Notwehr
Transition News: In Deutschland sitzen 25 Männer und Frauen seit über dreieinhalb Jahren in Untersuchungshaft, zwei sind bereits verstorben. Alle wurden gleichzeitig mit Heinrich XIII. Prinz Reuß am 7. Dezember 2022 verhaftet. Die Vorwürfe: Bildung einer terroristischen Vereinigung und Vorbereitung eines hochverräterischen Unternehmens. Die Angeklagten haben keine konkreten Taten ausgeführt. Kurz vorweg: Wozu dient denn so eine lange Untersuchungshaft?
Frank Großenbach: Die Untersuchungshaft soll sicherstellen, dass die Angeklagten bei jeder Hauptverhandlung anwesend sind und sich dem Verfahren nicht entziehen – zum Beispiel durch Flucht oder Aufsässigkeit gegen das Erscheinen. Anträge, den Vollzug der Untersuchungshaft auszusetzen, werden vom Staatsschutz so lange abgelehnt, wie aus Sicht des Staatsschutzsenates in einem Urteil eine mutmaßliche Strafe auszusprechen sein wird. Deswegen wird die gesetzliche Frist von sechs Monaten eben nicht eingehalten, was vom Bundesgerichtshof regelmäßig gebilligt wird.
Sie sind Wahlverteidiger von Maximilian Eder. Was wird Ihrem Mandanten vorgeworfen?
Maximilian Eder wird laut Paragraf 129a Strafgesetzbuch vorgeworfen, eines der Mitglieder dieser angeblichen terroristischen Vereinigung gewesen zu sein.
Was macht den Paragrafen 129a Strafgesetzbuch so einzigartig?
Eingeführt wurde dieser Paragraf, um die konkreten Straftaten, nämlich die Ermordung von Menschen durch die RAF, der Roten Armee Fraktion, jedem einzelnen Mitglied der Vereinigung RAF vorzuwerfen und damit zur Grundlage einer Verurteilung machen zu können, auch wenn einem einzelnen Mitglied die Ausführung der Tat – Mord oder Sprengstoffanschlag – oder eine Beteiligung an einer solchen Tat nicht unmittelbar nachgewiesen werden konnte.
Das hat dem Gesetzgeber ermöglicht, im Grunde bereits die Mitgliedschaft in einer Gruppe so heftig sanktionieren zu können, wie das eigentlich nur die ausgeführte Tat – eben der Mord – rechtfertigen kann.
Aber prinzipiell müsste diese Strafnorm konsequent durch einen Zusatz eingeschränkt werden, dass diese Vorschrift nur dann erfüllt ist, wenn eines der Mitglieder aus der Vereinigung auch tatsächlich einen Mord oder eine andere «Katalogtat», also ein bestimmtes schweres Verbrechen, begangen hat.
Strafjuristen kennen als Beihilfehandlung zu einer Straftat auch die «psychische» Beihilfe, also gewissermaßen eine emotionale Ermutigung, die nur gering bestraft wird. Im Falle von Paragraf 129a Strafgesetzbuch besteht eine soziale Unterstützung einer Tat durch die Geborgenheit in einer Gruppe – eine Beihilfehandlung, die hier trotz der geringen kriminellen Energie mit horrenden Strafen belegt ist.
So, wie die Strafnorm im Reuß-Prozess gehandhabt wird, werden dabei gewissermaßen Mittäter zu Taten geschaffen, die niemals stattgefunden haben. Stattdessen werden Gedanken über vermeintliche Verbrechen, die vielleicht in der Zukunft hätten liegen können, sanktioniert.
Es ist klar, dass auch Vorbereitungshandlungen gefährlich sein können, wenn diese Vorbereitungshandlungen geeignet sind, in der Zukunft ein Verbrechen zu begehen. Aber wenn es nur Gedanken waren und diese Gedanken zu keiner Zeit geeignet waren, gefährlich zu werden, stellt sich die Frage, ob es gerechtfertigt ist, solche Gedanken mit erheblichen Strafen zu sanktionieren.
Welche Schwierigkeiten sind damit verbunden, wenn «Gedanken an ein Verbrechen» zum Verbrechen selbst erklärt werden?
Ohne konkrete Tatausführung fehlt es an einer Umsetzung dessen, was der Sinn von Geldübergaben, der Kauf von Satellitentelefonen, der Kauf von Waffen oder die Ausbildung am Schießstand in der tatsächlichen Welt manifestieren können: Geld kann übergeben werden, um nach der Vorstellung eines Maximilian Eder Kinder aus Verließen zu befreien, die dort missbraucht und gequält werden. Satellitentelefone können erworben werden, um im Falle eines Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung, zum Beispiel bei einem Stromausfall, die Kommunikation aufrechtzuerhalten. Waffen und Munition können erworben werden, um bei einem Zusammenbruch staatlicher Ordnung sich gegen marodierende Banden zur Wehr setzen zu können.
Das alles kann aber auch so interpretiert werden, dass nichts davon der Selbstverteidigung oder der Befreiung von Kindern dient, sondern alles eben dem Angriff auf die staatlichen Repräsentanten dienen sollte.
Was waren denn die treibenden Motive der Angeklagten?
Nach der Vorstellung aller Angeklagten waren die sogenannten «Corona»-Maßnahmen Ausdruck eines ungerechtfertigten Übergriffs der staatlichen Repräsentanten auf die Grundrechte der Bürger.
Die Sehnsucht, sich aus dem Würgegriff des Staates befreien zu wollen, der einem die Luft abschnürte – durch die sinnlosen Masken auch ganz wörtlich zu verstehen –, führte die Angeklagten auch dazu, Sterndeutern und Scharlatanen Glauben zu schenken. Die «Sterndeuterin» war in diesem Fall Hilde L., der «Seher» war Thomas T. und der «Scharlatan» ein Marco von H., der die Angeklagten davon überzeugte, Gesandter einer «Allianz» – der USA und Russlands – zu sein, die Deutschland in nicht allzu ferner Zukunft befreien würde.
Lösungen von Problemen durch Sterndeuter und Seher in die Zukunft zu verlagern und zukünftige Heilsbringer anzukündigen, ist immer die Aufgabe von staatlichen Diensten, damit der Unmut über staatliche Zwangsmaßnahmen in sinnlosem Warten und unsinnigen Aktionen verpufft. Auch Wahrheiten mit Lügenmärchen zu verbinden, ist immer die Aufgabe von staatlichen Diensten, um die Menschen zu verwirren und die Wirklichkeit zu vernebeln, damit Menschen die Orientierung verlieren.
Ob das QAnon ist oder eine Sterndeuterin, ein Seher oder ein Hochstapler, Scharlatane oder Provokateure. Es sind jedenfalls solche «Werkzeuge», die sich staatliche Dienste nicht besser ausdenken könnten, um durch eine bewusste Irreleitung den effektiven Widerstand zu schwächen, den tapfere Bürger in Zeiten der Not gegen Angst und Schrecken und staatlich verordneten Terror leisten wollen.
Die Frauen und Männer, die hier vor Gericht stehen, hatten verschiedene Schwerpunkte: Allen ging es vor allem um die Grund- und Freiheitsrechte, einigen auch um Kindesmissbrauch und anderen insbesondere auch um die Souveränität Deutschlands.
Bei einer Demonstration vor dem Reichstag in Berlin im August 2022; Foto: Sophia-Maria Antonulas
Hat es denn «Gedanken» an Waffen im Zusammenhang mit dem Bundestag gegeben?
Ganz aktuell, am Dienstag, den 28. Juli, hat der Angeklagte Peter W. in seiner Einlassung auch über Waffen und Ausrüstung für 25 bis 30 Mann gesprochen, die einige der ehemaligen Soldaten aus der Gruppe durchaus besorgen wollten. So eine Einlassung wirkt erst einmal erschütternd. Alle aus der Gruppe, auch Heinrich XIII. Prinz Reuß und Maximilian Eder, waren durchweg überzeugt davon, dass nur ein friedlicher Weg zu einer positiven Veränderung führen könne. Das Volk sollte überzeugt werden, friedlich einen Wandel herbeizuführen, damit die Grundrechte wieder gewährt werden.
Warum hat Peter W. trotzdem über Waffen «nachgedacht»?
Thomas T., der «Große Seher», hatte Peter W. gegenüber erklärt, dass Soldaten der USA und aus Russland zu Tausenden den Reichstag «umstellen» würden und dabei auch «deutsche Kräfte» zum Einsatz kämen. Als Seher hat er von konkreten Vorstellungen gesprochen, wie der Deutsche Bundestag von Tausenden von Soldaten der «Allianz» umstellt würde. Allein durch diese Übermacht würden die Polizeikräfte im Deutschen Bundestag keinen Widerstand leisten und eine Absetzung der Regierung friedlich verlaufen, ohne einen einzigen Schuss.
Peter W. wollte demzufolge nicht als Bittsteller auftreten, wenn denn deutsche Soldaten die «Allianz» unterstützen würden. Die Ehre eines «deutschen Soldaten» gebot ihm, sich selbst zu bewaffnen, um der «Allianz» zu helfen, diejenigen niederzuringen, die das Volk mit staatlich ausgeübtem Terror überziehen und die Grundrechte außer Kraft setzen.
Das erinnert an einen Claus Schenk Graf von Stauffenberg, der auch davon getrieben war, dass nicht nur ausländische Kräfte das nationalsozialistische Unrechtsregime niederringen sollten, sondern eben auch Deutsche sich daran beteiligen.
Wer als Soldat denkt und handelt und Treue gelobt hat, das Vaterland und das Volk und das Grundgesetz und die Werteordnung gegenüber jedermann zu verteidigen, der kann vielleicht auch verstehen, dass pflichttreue Soldaten an dem «großen Tag» nicht abseitsstehen wollen.
An dem großen «Tag X» sollte das Volk durch die «Allianz» von den Regierungsmitgliedern befreit werden, die Deutschland ganz offensichtlich vorsätzlich in den Abgrund führen, fremde Interessen über deutsche Interessen stellen, die Bürger in der «Corona»-Zeit durch das Verbreiten von Angst und Schrecken tyrannisiert haben und weiterhin tyrannisieren, indem sie jetzt Angst und Schrecken vor einem «feindlichen Russland» verbreiten, dem wir «kriegstauglich» gegenüberstehen und das wir sanktionieren müssten, obwohl die deutsche Wirtschaft unter diesen Sanktionen am meisten leidet.
Der Generalbundesanwalt beziehungsweise der Staatsschutzsenat sieht darin allerdings keine Verteidigung, sondern einen Angriff. Was können Anwälte gegen solche Interpretationen vorbringen?
Im Grunde müsste man den Kampf gegen 1,1 Millionen Seiten führen und jedes noch so unsinnige Gespräch, jeden noch so unsinnigen Schnipsel aus zahllosen mitgelesenen Chats und abgehörten Telefonmitschnitten überprüfen. Das Problem ist, dass der Verteidigung und den Angeklagten leider die Auswertungssoftware Gotham von Palantir nicht zur Verfügung steht, diese aber von den Beamten genutzt wird, die der Generalbundesanwaltschaft zuarbeiten. Wir können uns nur einzelne ausgewählte Beweisthemen herausgreifen.
Das Gericht ist in seiner Beweiswürdigung völlig frei. Solange das Gericht nicht gegen die allgemeinen Denkgesetze verstößt, kann es alle Tatbestände in das Urteil aufnehmen, mit der die «Taten» aus seiner Sicht nachgewiesen werden. Wer als Richter intelligent ist, kann sein Urteil immer so gestalten, dass es «schlüssig» ist.
Der Staatsschutzsenat kann Sachverhalte weglassen, die aus seiner Sicht unerheblich sind. Er kann Sachverhalte aufnehmen, aus denen sich alles Mögliche ableiten lässt. Und der Staatsschutzsenat ist in seiner freien Beweiswürdigung zu dem Ergebnis gelangt, dass ihn nur eine Interpretation zweifelsfrei überzeugt. Also sind die Chancen gering, etwas Geeignetes vorbringen zu können. Gerade bei einem Strafvorwurf, bei dem jede «Tat» und jede «Äußerung» eines «Mitglieds» einer «Gruppe» zugerechnet wird – der Einzelne also im wahrsten Sinne in Sippenhaft genommen wird.
Welche Strategie verfolgen Sie?
Professor Martin Schwab, Wahlverteidiger von Johanna F., hat darauf aufmerksam gemacht, dass die «Gruppe», so sie denn im soldatischen Geist geprägt war, lediglich den – untauglichen – Versuch gemacht hat, eine fremde «terroristische Vereinigung» zu unterstützen. Eine «Allianz», eine Vereinigung fremder Mächte, die zur Befreiung Deutschlands eintreffen würde, um das Volk von einer Regierung zu befreien, die dieses Volk tyrannisiert und in den Abgrund führt, gibt es indessen nicht.
Laut Paragraf 129a Absatz 5 Strafgesetzbuch kann sich jeder auch durch die Unterstützung einer «fremden» terroristischen Vereinigung strafbar machen. Der strafbare Versuch einer Unterstützung der «Allianz» setzt aber voraus, dass es diese fremde Vereinigung auch wirklich gibt. Aber der Versuch war «untauglich», weil es eine solche betrügerisch und seherisch erfundene «Allianz» im Tatzeitraum gar nicht gab. Damit wären sogar Versuche straffrei, so eine erfundene «Allianz» durch Waffenankäufe zu unterstützen.
Eine Gefährdung der Regierung ging selbst von den soldatischen Mitgliedern der Gruppe nicht aus. Weil gerade ihnen klar war, dass eine Einnahme des Bundestages – so sie denn hätte stattfinden sollen – immer eine riesige Anzahl von Soldaten erfordert hätte. 25 oder 30 Mann wären einfach nur ein lächerlicher Trupp gewesen, den niemand für einen «Überfall» auf den Bundestag für ausreichend angesehen hat. Die soldatischen Mitglieder unter den hier Angeklagten sehen sich vielmehr in ihrer soldatischen Ehre gekränkt, ihnen unterstellen zu wollen, einen «Marsch auf den Bundestag» geplant zu haben.
Nicht nur die Menschen auf der Straße erachten das als Unsinn, auch die soldatischen Mitglieder dieser Gruppe erachten das als ganz offensichtlichen Unsinn. Nur der Generalbundesanwalt ist davon überzeugt, dass Menschen beabsichtigen, ihr Leben für ein völlig aussichtsloses Unterfangen durch einen «Sturm auf den Reichstag» opfern zu wollen. Das ist bei den Angeklagten aber nicht der Fall gewesen.
Sie haben einen Beweisantrag eingebracht und zum Download zur Verfügung gestellt, bei dem Sie ganz anders argumentieren. Könnten Sie darauf eingehen?
Bei meinem Beweisantrag kommt es auf die Interpretationen des Sachverhalts, der vom Generalbundesanwalt vorgegeben und vom Staatsschutzsenat erörtert wird, nicht an. Mit diesem Beweisantrag wird beispielsweise nachgewiesen, dass das Bundesverfassungsgericht als Institution «ausgefallen» ist. Das weise ich anhand von zwei Beispielen nach: Dem Beschluss über die Nachweispflicht der Impfungen in den Gesundheitsberufen und dem Beschluss zu den Masken im Gerichtssaal.
Denn das Bundesverfassungsgericht hat weder Paragraf 4 Absatz 4 Arzneimittelgesetz berücksichtigt, in dem definiert wird, was ein Impfstoff ist – der einen Schutzstoff oder Abwehrstoff herzustellen hat, nicht aber Zellen dazu bringen soll, ein Zellgift zu erzeugen. Noch hat das Bundesverfassungsgericht Paragraf 176 Gerichtsverfassungsgesetz berücksichtigt, in dem der Gesetzgeber es untersagt, das Gesicht im Gerichtssaal zu bedecken.
Zudem hat das Bundesverfassungsgericht selbst erklärt, dass der Altersmedian, «an» und «mit» Covid-19 zu versterben, von der zehnten Kalenderwoche 2020 bis zum Frühjahr 2022 bei 83 Jahren lag. Damit hat das Bundesverfassungsgericht selbst den Nachweis dafür angeführt, dass die «Pandemie» ungefährlich war, weil es zu keiner Lebenszeitverkürzung kam. Das sind alles «formale» Argumente, die nicht widerlegt werden können.
Wer das Gesetz nicht mehr anwendet und die logische Schlussfolgerung seiner eigenen Tatsachenermittlung – 83 Jahre ergeben eine ungefährliche Pandemie, weil die durchschnittliche Lebenserwartung darunter liegt – nicht mehr ziehen kann, der fällt als Instanz, die die Grundrechte wirksam schützen soll, völlig aus.
Das wiederum eröffnet den Raum, dass «Taten», so diese «Taten» unterstellt werden, nach Paragraf 32 Strafgesetzbuch – Notwehr und Nothilfe – sowie Paragraf 34 Strafgesetzbuch – rechtfertigender Notstand – und Artikel 20 Absatz 4 Grundgesetz gerechtfertigt sind. Und dazu musste sich keiner der Angeklagten in der «Tatzeit» öffentlich bekennen. Denn alle Angeklagten beriefen sich ohnehin darauf, dass die «Corona»-Maßnahmen «diktatorisch» und nicht gerechtfertigt waren. Es reicht aus, dass der rechtfertigende Rechtsrahmen vorlag. Und der lag vor, weil die Bürger durch eine Lüge über die Gefährlichkeit einer «Pandemie» und durch die Nötigung zu einem gefährlichen medizinischen Experiment tyrannisiert wurden.
Aber muss so ein Beweisantrag vom Gericht denn auch berücksichtigt werden?
Selbst wenn diese Argumentation eine Rechtfertigung nicht belegen könnte, so ist diese Argumentation zumindest bei der Schuldfrage zu berücksichtigen. Solche Beweisanträge sind deswegen erheblich und können – wenn die Strafprozessordnung angewandt wird – nicht zurückgewiesen werden.
Vor dem Landgericht Osnabrück wurde beispielsweise allen meinen «rechtfertigenden» Beweisanträgen entsprochen und nachgegangen. Das funktioniert also – auch gegen den ausdrücklichen Willen und bei Missfallen des Gerichts. Denn das Recht zum Beweisantrag durch die Verteidigung ist vom Gesetzgeber wirksam ausgestaltet. Es ist schließlich das einzige «Recht» der Verteidigung, im Gerichtssaal entscheidend Gehör zu finden, um auch Sachverhalte zu erörtern, die nicht vom Generalbundesanwalt vorgegeben werden.
Wenn wir Ihren Ausführungen folgen, dann stellt sich die Frage: Wer hat hier den eigentlichen Staatsstreich begangen? Wer müsste eigentlich vor Gericht stehen?
Wer als Vertreter der Regierung einen Notstand ausruft, der kein Notstand ist, der begeht einen Staatsstreich, weil er alle Grundrechte außer Kraft setzt, ohne dass es für diesen «Ausnahmezustand» eine Rechtfertigung gibt. Das Grundgesetz kennt keinen «Ausnahmezustand», der es rechtfertigen würde, fast alle Grundrechte außer Kraft zu setzen.
Terror gegenüber der Bevölkerung übt derjenige aus, der – ohne Grund – Angst und Schrecken unter der Bevölkerung verbreitet – und damit das «Werk des Teufels» betreibt, wie es Franz Josef Strauß sehr deutlich formuliert hat. Wer in der «Corona»-Zeit und in der Zeit der Vorbereitung eines Krieges gegen Russland Terror verbreitet, ist eindeutig: Es sind Mitglieder dieser Regierung.
Was muss passieren, damit in Deutschland gegen die eigentlichen «Corona»-Täter ermittelt wird?
In der ARD und im ZDF sind die Aussagen von Jens Spahn und Carmen Scheibenbogen, die sie in der Enquete-Kommission gemacht haben, Tag und Nacht und immer wieder zu wiederholen. Außerdem berichten auch alle staatsnahen Medien über folgende Tatsachen: Erstens gab es für die FFP2-Masken kein Zulassungsverfahren, um als Infektionsschutzmasken eingesetzt zu werden – die Masken waren völlig sinnlos. Zweitens haben die verimpften mRNA-Wirkstoffe weder vor einer Ansteckung noch vor einer Weitergabe im Falle einer eigenen Infektion geschützt. Aber die mRNA-Wirkstoffe hatten die Aufgabe, in allen Zellen, insbesondere in allen Organen und dem Gehirn, Spike-Proteine zu erzeugen, die als Zellgifte gewirkt haben, sodass durch eine Autoimmunreaktion des Körpers massenhaft Zellen zerstört wurden. Zellen wurden auch im Herzen und im Gehirn zerstört, wo nicht so einfach neue Zellen gebildet werden. Drittens gab es keine Pandemie, die gefährlich gewesen wäre und zu einer Lebenszeitverkürzung geführt hätte.
Wenn diese zutreffenden Botschaften täglich und stündlich und in allen Programmen so deutlich verbreitet werden wie in der «Corona»-Zeit das Narrativ der «Pandemie», dann wird sich alles andere von allein ergeben. Und zwar friedlich.
Die Mitglieder der Regierung würden einfach freiwillig zurücktreten. Der Ruf nach Anklagen und nach einem Rehabilitationsgesetz würde von selbst aufkommen. Der Stillstand der Rechtspflege gegenüber den Terroristen im Staatsgewand würde aufhören. Dafür würde ein anderer Verfolgungseifer zum Stillstand kommen: der Eifer der Verfolgung der Bürger mit Ehre und Anstand im Leib, die Verfolgung der Bürger mit ihrer Verpflichtung gegenüber dem Grundgesetz, die Verfolgung der Bürger mit ihrer Verpflichtung eines soldatischen Gelöbnisses gegenüber den Bürgern, die Verfolgung der Bürger mit ihrer Verpflichtung gegenüber ihren Patienten. All diese Verfolgungen würden zu einem Ende kommen.
Und es würde das Unrecht aufgehoben, das uns allen als Bürger angetan wurde. Es würde sich der Traum erfüllen, auch der Traum des Angeklagten Peter W., dass es einen grundlegenden Wandel gibt, ohne dass ein Schuss fällt, und das gesamte Volk hinter diesem Wandel vereint ist und diesen Wandel sehnlich herbeiwünscht.
Eines ist gewiss: Es sind bereits wesentlich mehr Menschen unter uns, die von dieser Sehnsucht nach einem Wandel gepackt sind. Sie haben nur noch nicht die Worte gefunden, es herauszurufen und anderen zuzurufen. Die Bürger zum Sprechen und Reden zu bringen, wird unsere wichtigste Aufgabe sein. Alles andere wird sich dann von selbst ergeben.
Das Interview führte Sophia-Maria Antonulas.
Anthony Fauci beruft sich 111 Mal auf Aussageverweigerungsrecht
Dieser Auftritt wurde in den USA mit Spannung erwartet: Der ehemalige COVID-Berater des Weißen Hauses, Anthony Fauci, musste gestern vor dem US-Kongress über sein Wirken während der «Pandemie» aussagen. Bereits im Juni hatte die ehemalige Geheimdienstkoordinatorin Tulsi Gabbard Dokumente veröffentlicht, die belegen, dass Fauci eine direkte Rolle bei der Beeinflussung und Manipulation von Geheimdiensterkenntnissen zu COVID-19 spielte (wir berichteten). Wie Gabbard betonte, stammten die angewendeten Taktiken «direkt aus dem Lehrbuch des Tiefen Staates». Außerdem stellte sie klar, dass Fauci bei einer vorherigen Aussage vor dem Kongress unter Eid gelogen hatte.
Gerade vor einigen Tagen veröffentlichte Senator Rand Paul private Tagebucheinträge des «Virus-Zars». Sie umfassen den Zeitraum von Dezember 2019 bis Ende 2022 und eröffnen einen Blick hinter die Kulissen hinsichtlich der Herkunft des angeblich neuen Virus, der öffentlichen Kommunikation, der Reaktion der Regierung auf die «Pandemie» und Faucis Begeisterung darüber, im Rampenlicht der Medien zu stehen (wir berichteten). So hielt Fauci in seinem Tagebuch unter anderem fest: «Ich bin der Berühmteste»
Manche Kritiker der Corona-Maßnahmen fragten sich deshalb, ob Fauci, den der ehemalige Präsident Joe Biden in einer seiner letzten Amtshandlungen noch vor einer Anklage pauschal begnadigt hatte, überhaupt zum Anhörungstermin erscheinen würde. Doch er kam – und stellte unter Beweis, dass er anscheinend viel zu verbergen hat.
Wie die Medien informieren, wurden Fauci 111 Fragen gestellt – und bei allen verweigerte er die Aussage und berief sich auf sein Aussageverweigerungsrecht gemäß dem Fünften Verfassungszusatz. Der Ausdruck «sich auf den Fünften Verfassungszusatz berufen» bezieht sich konkret auf das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen.
Der Arzt Peter McCullough gibt auf Focal Points einige Details zu Faucis Auftritt preis. Er schreibt:
«Er erschien schwer bewacht, mit hängenden Schultern und einem permanent verächtlichen Gesichtsausdruck. Als er seine Eingangserklärung verlas, zitterte er sichtlich. Sein ungestümer Anwalt wurde von der Kapitol-Polizei aus dem Saal eskortiert, nachdem Senator Rand Paul ihm ausreichend Gelegenheit gegeben hatte, sich hinter seinen Zeugen zu setzen und zu schweigen.»
McCullough beschreibt den jahrzehntelangen Abteilungsleiter am National Institutes of Health (NIH) als einen Mann, der im Laufe der Zeit «größenwahnsinnig» wurde und «von Ruhm und Reichtum getrieben war». Während der größten Infektionskrise seiner Karriere, habe er daran gearbeitet, «Geldpreise einzustreichen und sich für Modemagazine fotografieren zu lassen, statt demütig zu dienen und das Überleben der US-Amerikaner an erste Stelle zu setzen».
Senator Josh Hawley bezeichnete Fauci während der Anhörung als «Narzissten, Größenwahnsinnigen und Lügner». Zudem warf er ihm vor, das US-amerikanische Volk und den Kongress belogen und seinen Berufsstand in Verruf gebracht zu haben. Hawley beendete die hitzige Befragung von Fauci mit den Worten:
«Sie haben der Wissenschaft mehr geschadet als jeder andere in meinem Leben. Und ich hoffe, Sie gehen nach Hause und schreiben das in Ihr Tagebuch. Danke, Herr Vorsitzender.»
Fauci verweigerte übrigens auch die Frage, ob er Bundesdokumente vernichtet oder jemanden damit beauftragt hat. Es ist gesetzwidrig, eine Untersuchung des Kongresses zu behindern. Faucis Verweigerung der Aussage könnte somit Konsequenzen haben.
Senator Paul beendete die Anhörung, indem er Fauci ein letztes Mal Gelegenheit gab, eine direkte Frage zu beantworten, und so dessen – wie der Vorsitzende es nannte – unrechtmäßige pauschale Verweigerung der Aussage zu entkräften. Paul fragte: «Ich gebe Ihnen noch einmal die Möglichkeit, sich an das Gesetz zu halten (…) Haben Sie irgendwelche Bundesdokumente vernichtet oder jemanden dazu aufgefordert?» Fauci antwortete: «Ich verweigere die Antwort mit Verlaub …»
Paul kündigte daraufhin an, dass der Ausschuss in der folgenden Woche über die Feststellung der Missachtung des Kongresses durch Fauci abstimmen werde. Der Senator konstatierte:
«Da Sie die Aussage verweigern und sich dabei auf ein Privileg gemäß dem Fünften Verfassungszusatz berufen, das aufgrund Ihrer Begnadigung nicht mehr besteht, und Ihnen dieses Recht verweigert wurde, hat dieser Ausschuss für nächste Woche eine Abstimmung über eine Resolution zur Feststellung Ihrer Missachtung angesetzt.»
Bei Annahme der Resolution würde der Fall der Missachtung des Kongresses an das Justizministerium zur möglichen Strafverfolgung weitergeleitet. Missachtung des Kongresses kann mit bis zu einem Jahr Gefängnis bestraft werden, Meineid mit bis zu fünf Jahren.
Wenn man das wisse, ergebe Faucis Verhalten während der gesamten Anhörung plötzlich Sinn, schreibt Vigilant Fox. Er würde lieber ein Jahr im Gefängnis verbringen, als seine Taten zuzugeben oder einen Meineid zu leisten.
Inferno BRD: Dschihadisten, ihre jubelnde Fanbase, Kuscheljustiz und Linksstaat
Die Informationen, die nach und nach über den CSD-Attentäter Abdul Ballout bekannt werden, offenbaren, dass dieser sich seit Jahren radikalisiert hat und eine breite internationale Fangemeinde um sich geschart hat, die seine Tat frenetisch bejubelt. Laut „Welt“-Recherchen“ hat ein Islamist aus Wien bereits am Freitagabend mehr als 24 Stunden vor dem Anschlag, ein TikTok-Video mit […]
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Kurdische Bewegung: Rahmengesetz kann ohne Öcalan nicht umgesetzt werden
Die Leitung der kurdischen Bewegung hat das geplante Rahmengesetz für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als entscheidend für den weiteren Verlauf des Friedensprozesses bezeichnet. Gleichzeitig macht sie deutlich, dass eine Umsetzung des Gesetzes ohne eine aktive Rolle Abdullah Öcalans nicht möglich sei. Außerdem warnt sie davor, den Prozess auf Fragen der Entwaffnung zu reduzieren. In einer am Donnerstag veröffentlichten Erklärung äußert die Bewegung Zweifel daran, ob den bisherigen öffentlichen Debatten über das Rahmengesetz der historischen Bedeutung des Vorhabens ausreichend Rechnung getragen werde. Nach den bislang bekannt gewordenen Informationen entstünden Zweifel daran, wie ernsthaft an einem Gesetz gearbeitet werde, das den Weg für einen dauerhaften Frieden ebnen solle.
Rahmengesetz soll den Weg zu dauerhaftem Frieden ebnen
Die Erklärung verweist auf das Gespräch mit Abdullah Öcalan vom 20. Juli. Darin habe dieser betont, dass das geplante Gesetz weder eng gefasst noch kurzfristigen politischen Interessen dienen dürfe. Vielmehr müsse es den gegenseitigen Sensibilitäten Rechnung tragen und einen Beitrag dazu leisten, die seit einem Jahrhundert bestehende Trennung zwischen dem kurdischen Volk und dem türkischen Staat zu überwinden. „Dieses Gesetz muss den Charakter eines Friedensgesetzes tragen. Es wird erwartet, dass es einen wichtigen Schritt zur Überwindung der hundertjährigen Entfremdung zwischen dem kurdischen Volk und dem türkischen Staat darstellt.“ Weiter erklärt die Bewegung: „Wie überall auf der Welt beginnt Frieden zunächst mit der Sprache. Für eine Organisation, die sich selbst aufgelöst und den bewaffneten Kampf gegen die Türkei beendet hat, weiterhin die Begriffe ‚Terror‘ oder ‚Terrororganisation‘ zu verwenden, macht einen Prozess, der die Zukunft unserer Völker betrifft, von Beginn an problematisch.“ Sprache, Begriffswahl und Inhalt müssten dem Ziel eines Friedensprozesses entsprechen und gegenseitige Sensibilitäten berücksichtigen.
„Ohne Öcalan ist eine Umsetzung nicht möglich“
Die Leitung der Bewegung bekräftigt zugleich ihre Forderung nach einer aktiven Rolle Öcalans im weiteren Verlauf des Prozesses. Bereits mehrfach habe sie erklärt, dass der kurdische Repräsentant die Umsetzung des Aufrufs für Frieden und eine demokratische Gesellschaft selbst begleiten müsse. Dafür sei eine Klärung seines Status sowie seine Freiheit erforderlich. „Ohne Rêber Apo und ohne dass er diesen Prozess persönlich leitet, ist es nicht möglich, die Anforderungen der zu verabschiedenden Gesetze umzusetzen.“ In diesem Zusammenhang verweist die Erklärung auf frühere Äußerungen des MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli, der Öcalan als möglichen „Koordinator für Frieden und Politisierung“ ins Spiel gebracht hatte. Auch bei den Gesprächen auf der Gefängnisinsel Imrali sei über eine entsprechende Rolle Öcalans sowie seine Aufgaben bei der Umsetzung des geplanten Gesetzes gesprochen worden. Sollte sein Status im Gesetz unberücksichtigt bleiben, würde dies die praktische Umsetzung des Rahmengesetzes bereits von Beginn an erschweren.
„Nicht auf Entwaffnung reduzieren“
Die Leitung der kurdischen Bewegung warnt außerdem davor, den Prozess ausschließlich auf Fragen der Entwaffnung zu verengen. Ein Rahmengesetz sei seinem Wesen nach ein grundlegender gesetzlicher Rahmen, dem weitere gesetzliche Schritte zur Demokratisierung folgen müssten. „Den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft allein auf die Entwaffnung zu reduzieren, entspricht nicht seinem Wesen. Wenn von einem Rahmengesetz gesprochen wird, bedeutet das zugleich, dass anschließend weitere Gesetze folgen und weitere Schritte unternommen werden.“ Ein solcher Ansatz könne das Vertrauen aller Bevölkerungsgruppen in den Prozess stärken und deutlich machen, dass auf das Rahmengesetz weitere Demokratisierungsreformen folgen sollen. Abschließend erklärt die Leitung der kurdischen Bewegung, ihre endgültige Haltung erst nach Vorlage des Gesetzestextes festzulegen. Führe das Rahmengesetz zu einem tragfähigen politischen Rahmen für den Friedensprozess, werde die Bewegung diesen unterstützen und ihren eigenen Beitrag zur Umsetzung leisten.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-warnt-vor-unvollstandigem-rahmengesetz-52242 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/karasu-nach-sichtung-des-gesetzentwurfs-legen-wir-unsere-haltung-offen-52287 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-die-zeit-fur-einen-rechtlichen-rahmen-ist-gekommen-52251
Teilweise Krankschreibung kommt: Krankengeld beziehen und dennoch arbeiten
Ab dem 1. Januar 2028 führt Deutschland die teilweise Arbeitsunfähigkeit ein. Beschäftigte müssen dann bei einer länger dauernden Erkrankung nicht mehr zwingend vollständig arbeiten oder vollständig ausfallen.
Ärztinnen und Ärzte können künftig bescheinigen, dass ein Beschäftigter für 25, 50 oder 75 Prozent seiner regelmäßigen Arbeitszeit arbeitsunfähig ist. Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber Arbeitsentgelt, während nach dem Ende der Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil ein teilweises Krankengeld möglich ist.
Die Regelung wurde mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz beschlossen. Das Gesetz vom 24. Juli 2026 wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.
Bisher gilt bei einer Krankschreibung meist ein Entweder-oderDas bisherige Arbeitsunfähigkeitsrecht unterscheidet im Regelfall zwischen arbeitsfähig und arbeitsunfähig. Kann ein Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht mehr ausüben oder würde die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern, kann eine vollständige Arbeitsunfähigkeit festgestellt werden.
Eine begrenzte Belastbarkeit führt bislang nicht automatisch dazu, dass ein Beschäftigter nur für einen bestimmten Teil seiner Arbeitszeit krankgeschrieben wird. Selbst wenn jemand beispielsweise noch zwei oder vier Stunden täglich arbeiten könnte, fehlt bisher eine allgemeine gesetzliche Teilkrankschreibung.
Davon zu unterscheiden ist die stufenweise Wiedereingliederung, die häufig als Hamburger Modell bezeichnet wird. Während dieser Wiedereingliederung gilt der Beschäftigte weiterhin als vollständig arbeitsunfähig und erhält regelmäßig Krankengeld oder Übergangsgeld statt eines normalen Arbeitsentgelts.
Die teilweise Arbeitsunfähigkeit schafft dagegen ein echtes Beschäftigungsmodell. Der Arbeitnehmer erbringt einen Teil seiner arbeitsvertraglichen Leistung und wird dafür vom Arbeitgeber bezahlt.
Die neue Regelung gilt nur bei längeren ErkrankungenEine teilweise Arbeitsunfähigkeit soll nicht bei jeder Erkältung oder kurzzeitigen Erkrankung festgestellt werden können. Nach dem neuen § 44c SGB V muss aufgrund der Art, Schwere oder voraussichtlichen Dauer der Erkrankung eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als vier Wochen zu erwarten sein.
Damit richtet sich das Verfahren vor allem an Menschen, bei denen eine längere Erkrankung vorliegt, aber noch eine begrenzte Leistungsfähigkeit vorhanden ist. Denkbar sind etwa psychische Erkrankungen, chronische Rückenleiden oder längere Behandlungen, nach denen eine sofortige Rückkehr in Vollzeit medizinisch noch nicht vertretbar wäre.
Allein die voraussichtliche Dauer der Erkrankung genügt jedoch nicht. Der behandelnde Arzt muss zusätzlich zu der Einschätzung gelangen, dass eine teilweise Ausübung der bisherigen Tätigkeit gesundheitlich möglich ist.
Ärzte können drei feste Stufen bescheinigenDie neue Teilkrankschreibung sieht keine frei wählbare Stundenzahl vor. Ärztlich festgestellt werden kann eine Teilarbeitsunfähigkeit von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit.
Die Prozentangabe beschreibt den krankheitsbedingt ausfallenden Arbeitszeitanteil. Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von 25 Prozent arbeitet der Beschäftigte daher noch 75 Prozent seiner üblichen Arbeitszeit.
Ärztlich festgestellte Teilarbeitsunfähigkeit Verbleibende Arbeitszeit bei einer 40-Stunden-Woche Krankheitsbedingter Ausfall 25 Prozent 30 Stunden 10 Stunden 50 Prozent 20 Stunden 20 Stunden 75 Prozent 10 Stunden 30 StundenEine Bescheinigung über beispielsweise 30 oder 60 Prozent ist nicht vorgesehen. Die festen Stufen sollen die ärztliche Feststellung und die spätere Berechnung des Arbeitsentgelts sowie des teilweisen Krankengeldes vereinfachen.
Die Einzelheiten des ärztlichen Verfahrens muss der Gemeinsame Bundesausschuss noch in seiner Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie festlegen. Dabei wird unter anderem zu klären sein, welche Informationen über die konkrete berufliche Tätigkeit für die ärztliche Beurteilung benötigt werden.
Beschäftigte entscheiden freiwillig über die Teil-ArbeitEine Teilkrankschreibung darf nicht gegen den Willen des Beschäftigten durchgesetzt werden. Der Arzt benötigt die Einwilligung des Versicherten, bevor er eine teilweise Arbeitsunfähigkeit feststellt.
Auch der Arbeitgeber kann einen erkrankten Arbeitnehmer nicht dazu verpflichten, trotz der Krankschreibung stundenweise weiterzuarbeiten. Die betroffene Person muss sich selbst gesundheitlich in der Lage sehen, die verbleibende Arbeitszeit zu leisten.
Das ist besonders wichtig, weil sich die Belastbarkeit bei längeren Erkrankungen schnell verändern kann. Niemand soll aus Sorge um den Arbeitsplatz oder aus finanziellen Gründen zu einer vorzeitigen Rückkehr gedrängt werden.
Verschlechtert sich der Gesundheitszustand, kann die Teilarbeitsunfähigkeit beendet werden. In diesem Fall wird die vollständige Arbeitsunfähigkeit fortgeführt oder erneut ärztlich festgestellt.
Auch der Arbeitgeber muss der Teil-Arbeit zustimmenDie ärztliche Feststellung allein führt noch nicht dazu, dass der Arbeitnehmer im reduzierten Umfang arbeiten darf. Zusätzlich muss der Arbeitgeber prüfen, ob die bisherige Tätigkeit mit der verbliebenen Arbeitszeit im Betrieb ausgeübt werden kann.
Der Beschäftigte muss dem Arbeitgeber seine Bereitschaft zur teilweisen Arbeit und den ärztlich festgestellten Umfang mitteilen. Der Arbeitgeber hat anschließend sieben Kalendertage Zeit, über die teilweise Beschäftigung zu entscheiden und den möglichen Beginn in Textform mitzuteilen.
Kommt keine Zustimmung zustande, bleibt es bei der vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Der Beschäftigte kann nicht verlangen, dass der Arbeitgeber allein für die Teil-Arbeit einen anderen Arbeitsplatz einrichtet, Arbeitsgeräte anschafft oder den bisherigen Arbeitsplatz umfassend verändert.
Ob eine teilweise Beschäftigung möglich ist, hängt daher stark von der jeweiligen Tätigkeit ab. Bei einer Bürotätigkeit kann eine Halbierung der Arbeitszeit häufig leichter organisiert werden als bei körperlich belastenden Schichtarbeiten oder Tätigkeiten, die eine durchgehende Anwesenheit voraussetzen.
In den ersten sechs Wochen bleibt die Entgeltfortzahlung bestehenBei einer gewöhnlichen Arbeitsunfähigkeit zahlt der Arbeitgeber das regelmäßige Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen weiter, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Daran ändert die teilweise Arbeitsunfähigkeit nichts.
Arbeitet ein Beschäftigter während dieser Zeit bereits wieder in reduziertem Umfang, verliert er dadurch nicht den bestehenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die teilweise Arbeitsaufnahme führt auch nicht automatisch dazu, dass der Arbeitgeber nur noch den gearbeiteten Anteil bezahlen muss.
Die Dauer der Entgeltfortzahlung wird durch die Teil-Arbeit allerdings nicht verlängert. Ist der Sechs-Wochen-Zeitraum für dieselbe Erkrankung bereits ausgeschöpft, beginnt anschließend das Zusammenspiel aus anteiligem Arbeitsentgelt und teilweisem Krankengeld.
Nach der Entgeltfortzahlung wird das Einkommen aufgeteiltNach dem Ende der Entgeltfortzahlung zahlt der Arbeitgeber nur noch das Entgelt für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Für den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitszeitanteil kann die gesetzliche Krankenkasse teilweises Krankengeld leisten.
Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit von 50 Prozent erhält der Arbeitnehmer beispielsweise Arbeitsentgelt für die Hälfte seiner üblichen Arbeitszeit. Für die andere Hälfte wird das Krankengeld auf Grundlage des ausgefallenen Arbeitsentgelts berechnet.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Arbeitsentgelt und Krankengeld zusammen stets das frühere Nettoeinkommen erreichen. Krankengeld ersetzt nur einen Teil des ausgefallenen Verdienstes und unterliegt den gesetzlichen Berechnungs- und Höchstgrenzen.
Die neue Leistung wird im Gesetz als „teilweises Krankengeld“ bezeichnet. Der Anspruch wird in § 44 SGB V geregelt, während § 47 SGB V die Berechnung anhand des verbleibenden Arbeitsentgelts bestimmt.
Teil-Arbeit darf nicht mit voller Belastbarkeit verwechselt werdenEine teilweise Arbeitsaufnahme bedeutet nicht, dass der Beschäftigte wieder vollständig gesund ist. Der ärztlich festgestellte Ausfall bleibt bestehen und muss bei der Arbeitsplanung berücksichtigt werden.
Arbeitgeber dürfen deshalb nicht verlangen, dass die reduzierte Arbeitszeit durch ein höheres Arbeitstempo, zusätzliche Aufgaben oder unbezahlte Mehrarbeit ausgeglichen wird. Auch während der Teil-Arbeit gelten die Vorschriften des Arbeits- und Gesundheitsschutzes.
Bei einer 50-prozentigen Teilarbeitsunfähigkeit muss die Arbeitsmenge entsprechend angepasst werden. Es wäre nicht zulässig, die Aufgaben einer Vollzeitstelle lediglich auf die Hälfte der Arbeitszeit zu verdichten.
In der betrieblichen Praxis wird daher nicht nur die Zahl der Arbeitsstunden entscheidend sein. Ebenso wichtig sind die Art der Aufgaben, die Verteilung der Arbeitszeit, notwendige Pausen und mögliche gesundheitliche Belastungen.
Unterschiede zur stufenweisen WiedereingliederungDie teilweise Arbeitsunfähigkeit und die stufenweise Wiedereingliederung verfolgen ähnliche Ziele, sind rechtlich aber unterschiedlich aufgebaut. Beide Verfahren sollen Menschen nach einer längeren Erkrankung eine schrittweise Annäherung an die volle Berufstätigkeit ermöglichen.
Während einer stufenweisen Wiedereingliederung bleibt der Arbeitnehmer vollständig arbeitsunfähig. Die geleistete Tätigkeit gilt überwiegend als therapeutische Maßnahme und wird vom Arbeitgeber im Regelfall nicht mit normalem Arbeitsentgelt vergütet.
Bei der Teil-Arbeitsunfähigkeit wird dagegen ein Teil der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeit tatsächlich erbracht. Dafür muss der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt zahlen.
Das Hamburger Modell kann zudem flexiblere Steigerungen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit vorsehen. Die neue Teilkrankschreibung arbeitet dagegen mit den festen Stufen von 25, 50 und 75 Prozent.
Chancen für Beschäftigte mit längeren ErkrankungenFür Betroffene kann die neue Regelung den Kontakt zum Arbeitsplatz erhalten. Gerade bei längeren Erkrankungen kann ein vollständiger Rückzug aus dem Berufsleben dazu führen, dass die spätere Rückkehr immer schwieriger wird.
Eine zeitlich begrenzte Tätigkeit kann Tagesstruktur, soziale Kontakte und berufliche Sicherheit fördern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Arbeit den Heilungsverlauf nicht beeinträchtigt.
Für Arbeitgeber kann die Regelung ebenfalls Vorteile haben. Wissen und Erfahrung des Beschäftigten bleiben dem Betrieb teilweise erhalten, während Vertretungen und Arbeitsabläufe leichter geplant werden können.
Der Erfolg wird dennoch davon abhängen, ob Beschäftigte, Ärzte, Krankenkassen und Arbeitgeber verständliche Verfahren entwickeln. Besonders die Feststellung der Belastbarkeit und die Lohnabrechnung dürften anfangs zusätzlichen Aufwand verursachen.
Kritik an den starren ProzentstufenDie Einteilung in 25, 50 und 75 Prozent lässt sich nicht auf jeden Arbeitsplatz problemlos übertragen. Bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 38,5 Stunden entstehen beispielsweise Wochenstunden, die in Schichtplänen oder festen Einsatzzeiten schwer unterzubringen sein können.
Auch die ärztliche Beurteilung kann schwierig sein. Ärzte kennen den Gesundheitszustand ihrer Patienten, verfügen aber nicht immer über genaue Informationen zu Arbeitsabläufen, körperlichen Anforderungen oder Belastungsspitzen am Arbeitsplatz.
Hinzu kommt die Gefahr, dass Beschäftigte sich aus Pflichtgefühl zu früh belasten. Deshalb muss die Entscheidung immer von der gesundheitlichen Situation ausgehen und darf nicht allein von betrieblichen Interessen bestimmt werden.
Das Gesetz sieht eine spätere Untersuchung der Auswirkungen vor. Dabei sollen unter anderem die Nutzung des Verfahrens, die Dauer der Arbeitsunfähigkeit und die Folgen für Beschäftigte und Arbeitgeber ausgewertet werden.
Praxisbeispiel: Rückkehr mit halber ArbeitszeitEine gesetzlich krankenversicherte Sachbearbeiterin arbeitet normalerweise 40 Stunden pro Woche. Nach einer längeren psychischen Erkrankung stellt ihre Ärztin fest, dass sie für weitere sechs Wochen zu 50 Prozent arbeitsunfähig ist.
Die Arbeitnehmerin erklärt sich mit einer teilweisen Rückkehr einverstanden, und der Arbeitgeber stimmt einer Beschäftigung von 20 Stunden pro Woche zu. Da der Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits ausgeschöpft ist, erhält sie vom Arbeitgeber Arbeitsentgelt für 20 Wochenstunden.
Für den krankheitsbedingt ausgefallenen Anteil von weiteren 20 Stunden zahlt die Krankenkasse teilweises Krankengeld. Nach sechs Wochen prüft die Ärztin erneut, ob die Beschäftigte wieder vollständig arbeiten kann, weiterhin teilweise arbeitsunfähig ist oder erneut vollständig ausfällt.
Häufige Fragen zur teilweisen Arbeitsunfähigkeit Ab wann gilt die teilweise Arbeitsunfähigkeit?Die neuen Vorschriften treten am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis einschließlich 31. Dezember 2027 gibt es noch keinen allgemeinen Anspruch auf eine Teilkrankschreibung nach § 44c SGB V.
Kann der Arbeitgeber eine Teilkrankschreibung verlangen?Nein. Die teilweise Arbeitsaufnahme setzt die Einwilligung des Beschäftigten und eine ärztliche Feststellung voraus. Ein Arbeitgeber darf einen vollständig krankgeschriebenen Arbeitnehmer nicht einseitig zur Teil-Arbeit verpflichten.
Kann ein Arzt jede beliebige Stundenzahl festlegen?Nein. Vorgesehen sind nur Teilarbeitsunfähigkeiten von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Arbeitszeit. Individuelle Zwischenwerte wie 30 oder 60 Prozent sieht das Gesetz nicht vor.
Muss der Arbeitgeber den Arbeitsplatz umbauen?Ein allgemeiner Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines Arbeitsplatzes allein wegen der Teil-Arbeitsunfähigkeit besteht nicht. Ist die teilweise Beschäftigung am vorhandenen Arbeitsplatz nicht umsetzbar, kann der Arbeitgeber seine Zustimmung verweigern.
Gibt es sofort anteiliges Krankengeld?Während eines bestehenden Anspruchs auf Entgeltfortzahlung bleibt zunächst der Arbeitgeber zur Zahlung verpflichtet. Teilweises Krankengeld wird vor allem nach Ausschöpfung der Entgeltfortzahlung für den krankheitsbedingt ausgefallenen Arbeitszeitanteil bedeutsam.
Erreicht das Einkommen weiterhin die Höhe des früheren Gehalts?Während der Entgeltfortzahlung kann der volle Entgeltanspruch bestehen bleiben. Danach setzt sich das Einkommen aus dem Arbeitsentgelt für die geleistete Arbeitszeit und dem teilweisen Krankengeld zusammen, sodass gegenüber dem bisherigen Nettoeinkommen eine finanzielle Lücke entstehen kann.
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Rente: Diese Rentenlücke droht privat Versicherten nach dem Jobende
Krankschreibung allein sichert keine Anrechnungszeiten bei der Rente. Wer über Jahre lückenlos Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen an die Rentenversicherung schickt, darf nicht automatisch darauf vertrauen, dass diese Krankheitszeiten später im Rentenkonto berücksichtigt werden.
Das Bayerische Landessozialgericht stellte klar: Eine Krankschreibung allein genügt nicht. Fehlt die gesetzlich notwendige Pflichtversicherung, kann die Rentenversicherung die Zeiten trotz nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit ablehnen. (L 13 R 338/22)
Privat Krankenversicherte sind in einer schwierigen LageDas Urteil trifft insbesondere privat Krankenversicherte, die nach dem Ende einer Beschäftigung weiterhin krankgeschrieben sind. Sie müssen rechtzeitig prüfen, ob sie eine Versicherungspflicht auf Antrag beantragen müssen. Freiwillige Rentenbeiträge ersetzen diese Antragspflichtversicherung nicht.
Kläger schickte jahrelang Krankmeldungen an die RentenversicherungDer 1964 geborene Kläger war bis zum 15. November 2013 rentenversicherungspflichtig beschäftigt. Danach endete sein Arbeitsverhältnis. Da er privat krankenversichert war, erhielt er kein gesetzliches Krankengeld. Er zahlte zeitweise freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung.
Der Mann war nach eigenen Angaben weiterhin arbeitsunfähig. Von 2015 an schickte er regelmäßig AU-Bescheinigungen an die Rentenversicherung. In seinen E-Mails erklärte er ausdrücklich, dass er damit eine Lücke beim Schutz für eine Erwerbsminderungsrente verhindern wolle.
Nach Darstellung des Klägers hatte ihm ein Mitarbeiter der Rentenversicherung telefonisch geraten, die Bescheinigungen einzureichen. Deshalb ging er davon aus, dass die Krankheitszeiten als Anrechnungszeiten in seinem Versicherungskonto gespeichert würden.
Rentenversicherung lehnte fast fünf Jahre Krankheitszeiten abDie Rentenversicherung erkannte den Zeitraum vom 16. November 2013 bis zum 18. Juni 2018 nicht als Anrechnungszeit an. Der Kläger habe die dafür notwendige Versicherungspflicht auf Antrag nicht beantragt.
Der Mann legte Widerspruch ein und klagte anschließend vor dem Sozialgericht München. Er verwies darauf, dass er die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auf Anweisung eines Mitarbeiters eingereicht habe. Außerdem habe eine spätere Renteninformation wieder einen möglichen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ausgewiesen.
Das Sozialgericht wies seine Klage ab. Auch die Berufung vor dem Bayerischen Landessozialgericht blieb erfolglos.
Krankheitszeiten müssen eine versicherte Beschäftigung unterbrechenAnrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit können nach § 58 SGB VI grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn die Erkrankung eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit unterbrochen hat.
Im Fall des Klägers endete die versicherungspflichtige Beschäftigung am 15. November 2013. Der streitige Zeitraum begann jedoch erst am folgenden Tag. Damit unterbrachen die geltend gemachten Krankheitszeiten nach Auffassung des Gerichts keine versicherte Beschäftigung mehr.
Das Gericht betonte zudem, dass krankheitsbedingte Anrechnungszeiten nicht unbegrenzt anerkannt werden können. Eine solche Zeit endet grundsätzlich spätestens drei Jahre nach dem Eintritt der Arbeitsunfähigkeit. Schon deshalb konnte der Kläger nicht verlangen, dass fast fünf Jahre vollständig berücksichtigt werden.
Privat Versicherte müssen eine Pflichtversicherung beantragenFür privat Krankenversicherte ohne Anspruch auf gesetzliches Krankengeld sieht § 4 Abs. 3 SGB VI unter bestimmten Voraussetzungen eine Versicherungspflicht auf Antrag vor. Diese Möglichkeit besteht längstens für 18 Monate.
Erst nach Ablauf dieser auf Antrag begründeten Pflichtversicherung können weitere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit möglicherweise als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden. Wer den Antrag nicht stellt, erfüllt eine zentrale gesetzliche Voraussetzung nicht.
Genau daran scheiterte der Kläger. Er hatte lediglich eine freiwillige Versicherung abgeschlossen. Freiwillige Beiträge erhalten den Schutz für eine Erwerbsminderungsrente jedoch nicht automatisch. Sie wirken sich vor allem auf die spätere Alters- oder Hinterbliebenenrente aus.
Beratungsfehler allein verschafft noch keine RentenzeitenIm Verlauf des Verfahrens räumte die Rentenversicherung einen Beratungsfehler aus dem Jahr 2013 ein. Grundsätzlich kann ein solcher Fehler einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Die Behörde muss Betroffene dann so stellen, wie sie bei einer richtigen Beratung gestanden hätten.
Das bedeutet jedoch nicht, dass das Gericht gesetzliche Voraussetzungen einfach streichen darf. Im konkreten Fall hätte der Kläger die Versicherungspflicht auf Antrag nachholen und die dafür anfallenden Beiträge zahlen müssen.
Die Rentenversicherung bezifferte die mögliche Nachzahlung auf etwa 14.500 Euro. Der Kläger erklärte ausdrücklich, dass er weder eine Antragspflichtversicherung abschließen noch Beiträge nachzahlen wolle. Er verlangte ausschließlich die Anerkennung der Krankheitszeiten.
Damit konnte der Beratungsfehler seinen Anspruch nicht retten. Ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch erlaubt nur eine rechtmäßige Korrektur. Er verschafft keine Vergünstigung, die ohne Antrag und Beitragszahlung gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Renteninformation ist keine verbindliche RentenzusageAuch die Renteninformation aus dem Jahr 2016 half dem Kläger nicht. Darin war erneut ein Betrag für eine mögliche Erwerbsminderungsrente aufgeführt worden. Der Mann sah sich dadurch in seiner Annahme bestätigt, dass das Einsenden der Krankmeldungen genügte.
Nach Auffassung des Gerichts stellt eine Renteninformation jedoch keinen verbindlichen Verwaltungsakt dar. Sie ist lediglich eine sogenannte Wissensauskunft. Die dort genannten Beträge und Versicherungszeiten begründen noch keinen einklagbaren Rentenanspruch.
Enthält die Renteninformation Fehler, kann dies zwar erneut einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch auslösen. Eine falsche Auskunft ersetzt aber weder einen notwendigen Antrag noch die Zahlung vorgeschriebener Beiträge.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenPrivat Krankenversicherte sollten sich nach dem Ende einer Beschäftigung nicht darauf verlassen, dass Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen allein ihre rentenrechtlichen Zeiten sichern. Entscheidend ist, welche Versicherung im Rentenkonto tatsächlich besteht.
Betroffene sollten schriftlich klären lassen, ob eine Versicherungspflicht auf Antrag möglich und erforderlich ist. Eine telefonische Auskunft bietet im Streitfall nur wenig Sicherheit. Lassen Sie sich deshalb den Inhalt der Beratung, notwendige Anträge und geltende Fristen schriftlich bestätigen.
Auch eine Renteninformation sollten Sie nicht mit einem verbindlichen Rentenbescheid verwechseln. Prüfen Sie den Versicherungsverlauf regelmäßig. Fehlen Pflichtbeiträge oder Anrechnungszeiten, sollten Sie unverzüglich eine Kontenklärung beantragen.
FAQ zu Krankheitszeiten im Rentenkonto Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für eine Anrechnungszeit?Nein. Die Krankheit muss grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrechen. Bei privat Versicherten kann zusätzlich eine Versicherungspflicht auf Antrag erforderlich sein.
Ersetzen freiwillige Beiträge die Pflichtversicherung auf Antrag?Nein. Freiwillige Beiträge erhalten den Schutz für eine Erwerbsminderungsrente nicht automatisch und erfüllen nicht die Voraussetzungen einer Antragspflichtversicherung.
Ist die Renteninformation für die Rentenversicherung verbindlich?Nein. Eine Renteninformation ist nur eine unverbindliche Wissensauskunft. Verbindliche Ansprüche ergeben sich erst aus einem entsprechenden Renten- oder Feststellungsbescheid.
QuellenverzeichnisBayerisches Landessozialgericht: Entscheidung zur Anerkennung von Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit, Fundstelle openJur 2026, 7411
Bundessozialgericht: Urteil vom 25. Februar 2010 zur zeitlichen Begrenzung krankheitsbedingter Anrechnungszeiten, Az. B 13 R 116/08 R
Sozialgesetzbuch VI: §§ 4, 58 und 109
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Wohnung wegen ausländisch klingendem Namen verweigert: Mieter bekommt 3.000 Euro Entschädigung
Wer bei der Wohnungssuche wegen seiner ethnischen Herkunft benachteiligt wird, kann nicht nur gegen den Vermieter vorgehen. Auch ein Immobilienmakler kann persönlich zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet sein, wenn er über Besichtigungstermine oder die Vorauswahl der Mietinteressenten entscheidet.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 29. Januar 2026 entschieden. Im verhandelten Fall erhielt eine Frau mit pakistanischem Namen 3.000 Euro Entschädigung sowie Ersatz ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 367,23 Euro.
Mehrere Absagen unter pakistanischem NamenDie Klägerin suchte im November 2022 eine Wohnung und bewarb sich über ein Internetformular für mehrere Objekte. Dabei gab sie ihren pakistanischen Vor- und Nachnamen sowie Angaben zu Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße und weiteren persönlichen Verhältnissen an.
Auf eine Anfrage erhielt sie bereits nach wenigen Minuten die Mitteilung, dass keine freien Besichtigungstermine mehr vorhanden seien. Als sie sich für dieselbe Wohnung mit identischen persönlichen und wirtschaftlichen Angaben, aber unter einem deutsch klingenden Namen bewarb, wurde sie umgehend um ihre Telefonnummer gebeten.
Anschließend bestätigte der Mitarbeiter des Maklerunternehmens einen Besichtigungstermin. Eine weitere Anfrage unter dem tatsächlichen pakistanischen Namen wurde dagegen mit der Begründung abgelehnt, die Wohnung sei bereits vergeben.
Weitere Vergleichsanfragen bestätigten den VerdachtDie Mietinteressentin beließ es nicht bei diesem einen Vergleich. Auch ihr Ehemann stellte unter seinem pakistanischen Namen eine Anfrage und erhielt eine Absage, weil angeblich kein Besichtigungstermin mehr verfügbar sei.
Nur etwa zwei Stunden später bewarb sich die Klägerin für dieselbe Wohnung unter dem Namen „Schmidt“. Dieses Mal wurde ein Besichtigungstermin angeboten, obwohl alle übrigen Angaben mit der zuvor abgelehnten Anfrage übereinstimmten.
Ein ähnliches Ergebnis zeigte sich bei Anfragen der Schwester und einer Freundin. Zwischen der Absage unter einem pakistanischen Namen und der positiven Antwort unter einem deutschen Namen lagen in diesem Fall lediglich wenige Minuten.
Vergleichsanfrage Übrige Angaben Reaktion des Maklers Pakistanischer Name der Klägerin Einkommen, Beruf und Haushalt unverändert Kein Termin verfügbar Deutsch klingender Name Gleiche Angaben Einladung zur Besichtigung Pakistanischer Name des Ehemanns Mit Vergleichsanfrage abgestimmt Absage Name „Schmidt“ Gleiche Angaben Termin angeboten Pakistanischer Name der Schwester Vergleichbare Angaben Absage Deutscher Name der Freundin Vergleichbare Angaben Bitte um Telefonnummer Amtsgericht wies die Klage zunächst abDie Klägerin verlangte vom Makler eine Entschädigung von mindestens 3.000 Euro. Das Amtsgericht wies ihre Klage zunächst ab.
In der Berufung gab das Landgericht Darmstadt der Wohnungssuchenden dagegen recht. Es sprach ihr 3.000 Euro sowie die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu.
Der Makler ging gegen diese Entscheidung in Revision. Der Bundesgerichtshof bestätigte jedoch im Wesentlichen das Urteil des Landgerichts und wies die Revision auf Kosten des Maklers zurück.
Schutz beginnt schon vor der WohnungsbesichtigungNach § 19 Absatz 2 AGG ist eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft auch bei zivilrechtlichen Geschäften über öffentlich angebotenen Wohnraum verboten. Dieser Schutz setzt nicht erst mit der Unterzeichnung des Mietvertrags ein.
Bereits die Vertragsanbahnung wird vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erfasst. Dazu gehören die Bearbeitung einer Anfrage, die Vergabe eines Besichtigungstermins und die Entscheidung darüber, welche Bewerber überhaupt in die nähere Auswahl gelangen.
Eine diskriminierende Ablehnung kann daher auch dann gegen das AGG verstoßen, wenn noch keine Wohnungsbesichtigung stattgefunden hat. Betroffene müssen nicht erst nachweisen, dass sie die Wohnung ohne die Benachteiligung tatsächlich erhalten hätten.
Makler ist nicht nur ausführendes HilfsorganBesonders bedeutsam ist die Aussage des BGH zur persönlichen Haftung des Maklers. Bislang wurde in solchen Fällen häufig darüber gestritten, ob Ansprüche ausschließlich gegen den Vermieter als möglichen Vertragspartner gerichtet werden können.
Nach Auffassung des BGH unterliegt auch ein Makler dem Benachteiligungsverbot, wenn er mit der Vergabe der Termine oder der Auswahl möglicher Mieter betraut ist. Er wird dadurch selbst zum Adressaten der Vorschriften über die Gleichbehandlung.
Der Makler kann sich deshalb nicht allein damit verteidigen, dass der Mietvertrag später mit dem Eigentümer geschlossen worden wäre. Wer den tatsächlichen Zugang zu einer angebotenen Wohnung steuert, muss die Vorgaben des AGG einhalten.
Eine mögliche zusätzliche Haftung des Vermieters wird dadurch nicht ausgeschlossen. Je nach Ablauf der Auswahl können Ansprüche gegen mehrere Beteiligte in Betracht kommen.
Ausländisch klingender Name kann ein Indiz seinAllein eine Absage auf eine Wohnungsanfrage beweist noch keine Diskriminierung. Wohnungen können bereits vergeben sein, Interessenten können wirtschaftliche Voraussetzungen nicht erfüllen oder ein anderer Bewerber kann früher angefragt haben.
Im entschiedenen Fall lagen jedoch mehrere nahezu identische Anfragen vor. Geändert wurde jeweils im Wesentlichen nur der Name, während Einkommen, Beruf, Haushaltsgröße und weitere Angaben gleich blieben.
Sämtliche Anfragen unter pakistanischen Namen wurden abgelehnt. Die Vergleichsanfragen unter deutschen Namen führten dagegen zu Terminzusagen oder zumindest zur Bitte, eine Telefonnummer für die Terminvereinbarung mitzuteilen.
Diese einheitliche Verteilung reichte nach Auffassung der Gerichte als starkes Indiz für eine Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft aus. Die vom Makler genannten organisatorischen Erklärungen konnten das auffällige Ergebnis nicht nachvollziehbar erklären.
Beweislast kann sich zulasten des Maklers verschieben§ 22 AGG erleichtert Betroffenen den Nachweis einer Diskriminierung. Sie müssen zunächst Tatsachen beweisen, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen.
Gelingt dieser Indizienbeweis, muss die Gegenseite darlegen und beweisen, dass die unterschiedliche Behandlung auf anderen zulässigen Gründen beruhte. Eine pauschale Erklärung, nach der Termine zufällig frei geworden oder Schlüssel zeitweise nicht verfügbar gewesen seien, genügt dafür nicht in jedem Fall.
Für Wohnungssuchende ist das wichtig, weil interne Anweisungen oder Auswahlvermerke eines Maklerbüros normalerweise nicht zugänglich sind. Zeitlich eng aufeinanderfolgende Vergleichsanfragen können deshalb den notwendigen Nachweis ermöglichen.
Vergleichsanfragen sind nicht automatisch rechtsmissbräuchlichDer BGH beanstandete weder die Verwendung eines erfundenen deutschen Namens noch die Beteiligung von Familienangehörigen und einer Freundin. Solche Vergleichsanfragen werden häufig als Testing-Verfahren bezeichnet.
Ein Testing kann zulässig sein, wenn damit ein bereits bestehender Diskriminierungsverdacht überprüft werden soll. Voraussetzung ist allerdings, dass die ursprüngliche Bewerbung ernst gemeint war und die betroffene Person tatsächlich eine Wohnung suchte.
Anders könnte die Beurteilung ausfallen, wenn jemand ohne echtes Interesse Bewerbungen verschickt, um ausschließlich Entschädigungsforderungen zu erzeugen. Dafür sah der BGH im entschiedenen Verfahren keine Anhaltspunkte.
3.000 Euro sind kein automatischer PauschalbetragDie zugesprochenen 3.000 Euro gelten nicht als fester Betrag für jede diskriminierende Wohnungsabsage. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.
Berücksichtigt werden können unter anderem die Intensität der Benachteiligung, die Anzahl der Ablehnungen und die Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht. Im BGH-Fall wurden sämtliche Anfragen unter pakistanischen Namen abgelehnt, während alle Anfragen unter deutschen Namen erfolgreich waren.
Neben einer Entschädigung für den immateriellen Schaden können nach § 21 AGG auch nachweisbare finanzielle Schäden ersetzt werden. Hinzukommen können notwendige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten.
Aus der Entschädigung folgt jedoch kein automatischer Anspruch auf Abschluss eines Mietvertrags. Ist die Wohnung bereits wirksam an einen anderen Interessenten vermietet worden, lässt sich die Vergabe regelmäßig nicht rückgängig machen.
Betroffene müssen die kurze Frist beachtenAGG-Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Nach Ablauf dieser Frist sind Ansprüche nur noch möglich, wenn die betroffene Person ohne eigenes Verschulden an der rechtzeitigen Geltendmachung gehindert war.
Aus Beweisgründen sollte die Forderung schriftlich erhoben werden. Darin sollten die betroffene Wohnung, die Daten der Anfragen, die vermutete Benachteiligung und die geltend gemachten Ansprüche möglichst genau bezeichnet werden.
E-Mails, Absagen, Bildschirmfotos des Inserats und Eingangsbestätigungen sollten vollständig aufbewahrt werden. Auch Uhrzeiten können wichtig sein, wenn kurz nacheinander unterschiedliche Antworten auf vergleichbare Anfragen eingegangen sind.
Konsequenzen für Makler und VermieterMaklerbüros müssen nachvollziehbare und einheitliche Kriterien für die Vergabe von Besichtigungsterminen anwenden. Namen, eine vermutete Herkunft, die Hautfarbe oder die Sprache eines Interessenten dürfen nicht als Ablehnungsgrund verwendet werden.
Beschäftigte sollten klare Vorgaben erhalten und die Bearbeitung von Anfragen dokumentieren. Automatisierte Systeme und Filter müssen ebenfalls darauf geprüft werden, ob sie bestimmte Bewerbergruppen benachteiligen.
Auch Vermieter können sich nicht darauf verlassen, dass die Einschaltung eines Maklers sie von ihrer eigenen Verantwortung befreit. Gibt ein Eigentümer diskriminierende Auswahlvorgaben, können daraus ebenfalls rechtliche Ansprüche entstehen.
Beispiel aus der PraxisEine Wohnungssuchende bewirbt sich mit einem arabisch klingenden Namen auf eine öffentlich angebotene Wohnung und erhält nach wenigen Minuten eine Absage. Am selben Abend fragt ihr Partner mit identischen Angaben, aber einem deutschen Namen an und bekommt einen Besichtigungstermin angeboten.
Die beiden sichern das Inserat, die Formulare, alle E-Mails und die jeweiligen Uhrzeiten. Die Wohnungssuchende macht innerhalb von zwei Monaten schriftlich eine Entschädigung nach dem AGG geltend.
Vor Gericht können die Vergleichsanfragen als Indiz für eine Benachteiligung aus ethnischen Gründen gewertet werden. Der Makler müsste dann überzeugend nachweisen, dass ein anderer zulässiger Grund für die unterschiedlichen Antworten bestand.
Fragen und Antworten zur Diskriminierung bei der Wohnungssuche 1. Kann ein Makler persönlich wegen einer diskriminierenden Absage haften?Ja. Entscheidet der Makler über Besichtigungstermine oder über die Vorauswahl der Interessenten, kann er selbst nach dem AGG zur Zahlung von Schadensersatz und Entschädigung verpflichtet sein.
2. Reicht eine einzelne Absage als Nachweis aus?Eine einzelne Absage genügt meistens nicht. Weitere Umstände wie unterschiedliche Antworten auf nahezu identische Anfragen, diskriminierende Äußerungen oder auffällige zeitliche Abläufe können jedoch eine Benachteiligung vermuten lassen.
3. Darf eine Vergleichsanfrage unter einem anderen Namen gestellt werden?Nach dem BGH-Urteil kann ein solches Testing als Beweismittel zulässig sein. Die ursprüngliche Wohnungsbewerbung muss allerdings ernst gemeint sein und darf nicht nur dazu dienen, Entschädigungsansprüche zu erzeugen.
4. Wie hoch fällt die Entschädigung aus?Das hängt vom Einzelfall ab. Die im BGH-Verfahren zugesprochenen 3.000 Euro sind kein allgemeiner Festbetrag, sondern beruhen auf der mehrfachen und deutlich belegten Benachteiligung der Klägerin.
5. Gegen wen können Betroffene ihre Ansprüche richten?Je nach Ablauf kommen Ansprüche gegen den Makler, das Maklerunternehmen, den Vermieter oder mehrere Beteiligte in Betracht. Ausschlaggebend ist, wer die benachteiligende Entscheidung getroffen, angeordnet oder zu verantworten hat.
6. Welche Frist gilt für Ansprüche nach dem AGG?Ansprüche müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Betroffene sollten deshalb Beweise sofort sichern und ihre Forderung nach Möglichkeit schriftlich und nachweisbar übermitteln.
Der Beitrag Wohnung wegen ausländisch klingendem Namen verweigert: Mieter bekommt 3.000 Euro Entschädigung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.