Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Xhaka und die offene Rechnung der «Pandemie»
Der Fall Granit Xhaka wirft erneut ein Schlaglicht auf die Konflikte, die während Corona rund um Impfungen, berufliche Verpflichtungen und persönliche Überzeugungen entstanden sind. Wie Schweizer Medien berichten, soll der Spitzenfussballer Xhaka wegen einer COVID-«Impfung» beziehungsweise der entsprechenden Dokumentation ins Visier der Ermittler geraten sein. Eine Luzerner Ärztin, bei der der Nationalspieler offenbar behandelt wurde, steht ebenfalls im Fokus. Gegen sie laufen Ermittlungen, dabei gilt für alle Beteiligten die Unschuldsvermutung.
Besondere Aufmerksamkeit erhält der Fall, weil Xhaka als international tätiger Fussballprofi während der Corona-Zeit vor einer konkreten beruflichen Frage stand: Eine «Impfung» war Voraussetzung dafür, den Spielbetrieb ohne Unterbrechung fortzusetzen. Viele Menschen mussten damals zwischen persönlichen Vorbehalten und beruflichen Anforderungen abwägen.
Laut Medienberichten soll Xhaka Ende 2022 eigens für eine weitere «Impfung» aus England in die Schweiz gereist sein. Sein COVID-Dossier wurde demnach später bei einer Durchsuchung der Praxis der Ärztin sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft will Xhaka nun zu den Vorgängen befragen.
Der Fall erinnert zugleich an die Affäre um den damaligen Schweizer Eishockey-Nationaltrainer Patrick Fischer. Auch dort ging es um eine mutmaßlich gefälschte Impfbescheinigung im Zusammenhang mit den Olympischen Spielen 2022 in Peking. Fischer hätte stattdessen eine Quarantäne absolvieren können und räumte den Vorgang später selbst ein.
Damit stellt sich im Fall Xhaka nicht nur die Frage nach möglichen Verstößen, sondern auch nach dem gesellschaftlichen Umgang mit der damaligen Ausnahmesituation. Für viele Menschen kollidierten persönliche Überzeugungen mit Regeln, die über die Ausübung ihres Berufs oder die Teilnahme am öffentlichen Leben entschieden. Welche rechtlichen Konsequenzen sich daraus im konkreten Fall ergeben, ist Gegenstand der laufenden Ermittlungen.
Kommentar von Transition- News-Redakteur Daniel Funk: Der falsche Weg durch die HintertürBei Granit Xhaka liegt der eigentliche Vorwurf für mich nicht darin, dass er der COVID-«Impfung» skeptisch gegenüberstand. Skepsis gegenüber einer medizinischen Behandlung war und ist legitim und bei diesem «Impfstoff» sogar geboten. Problematisch wird es dort, wo jemand die Konsequenzen einer persönlichen Entscheidung nicht offen tragen will, sondern versucht, sich durch die Hintertür aus dem Dilemma zu stehlen. Gerade für einen Nationalspieler mit Vorbildfunktion ist das ein denkbar schlechtes Signal.
Xhaka hätte die Möglichkeit gehabt, hinzustehen und zu sagen: Ich mache bei dieser «Impfung» nicht mit – und wenn das bedeutet, dass ich vorübergehend nicht spielen kann, dann trage ich diese Konsequenz. Genau darin hätte eine klare Haltung gelegen. Novak Djokovic ging diesen Weg. Er blieb ungeimpft, obwohl ihm dadurch die Teilnahme an den Australian Open 2022 verwehrt wurde und er letztlich Australien verlassen musste.
Stattdessen steht nun der Verdacht im Raum, dass Xhaka einen Weg suchte, berufliche Nachteile zu vermeiden, ohne seine Haltung offen gegen die damaligen Regeln zu stellen. Das ist gerade deshalb fatal, weil es der Sache, für die er möglicherweise Verständnis oder Sympathie schaffen wollte, einen Bärendienst erweist.
Denn wer eine staatliche Vorgabe für falsch hält, sollte den Mut haben, sich ihr offen zu widersetzen und den Preis dafür zu bezahlen. Das ist unbequem, möglicherweise karriereschädigend und verlangt Rückgrat. Ein Umgehen der Regeln dagegen macht aus einer politischen oder medizinischen Gewissensfrage schnell eine Frage der persönlichen Glaubwürdigkeit.
Der Fall des ehemaligen Eishockeytrainers Patrick Fischer zeigt dieselbe Fallhöhe: Die Verwendung eines gefälschten COVID-Zertifikats führte zu seiner Entlassung als Nationaltrainer.
Gerade deshalb hätte ein prominenter Sportler wie Xhaka eine andere Rolle übernehmen können: nicht die des Mannes, der einen Ausweg sucht, sondern die desjenigen, der sagt: Das ist meine Überzeugung, und dafür stehe ich ein – auch wenn es mich etwas kostet. Das wäre eine Haltung gewesen.
Irak startet Prozess gegen sechs französische IS-Mitglieder
In der irakischen Hauptstadt Bagdad hat am Sonntag der Prozess gegen sechs französische Staatsangehörige wegen mutmaßlicher Mitgliedschaft in der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) begonnen. Die Angeklagten waren Anfang des Jahres aus Nordostsyrien in den Irak überstellt worden. Gepanzerte Militärfahrzeuge brachten die sechs Männer unter hohen Sicherheitsvorkehrungen zum Gebäude des Berufungsgerichts Karkh. Später trafen dort auch Fahrzeuge mit französischen Diplomat:innen ein. Journalist:innen wurden von der Verhandlung ausgeschlossen.
Die Identitäten der sechs Angeklagten wurden bislang nicht veröffentlicht. Sie gehören zu einer Gruppe von 47 französischen Staatsangehörigen, die aus Gefängnissen in der nordostsyrischen Selbstverwaltung in den Irak gebracht wurden. Zu dieser Gruppe zählt auch Adrien Guihal, der im Namen des IS die Verantwortung für den Anschlag von Nizza am 14. Juli 2016 übernommen hatte, bei dem 86 Menschen getötet wurden.
Verfahren gegen Tausende IS-Mitglieder
Die Prozesse gegen die französischen IS-Mitglieder sind Teil eines wesentlich größeren Verfahrenskomplexes. Bis Mitte Februar wurden über 5.700 mutmaßliche IS-Mitglieder aus Nordostsyrien in den Irak überstellt. Nach Angaben des Obersten Justizrats gehören sie 67 verschiedenen Nationalitäten an, darunter 474 Iraker:innen und 3.497 Syrer:innen. Anfang September teilte die irakische Justiz mit, dass die Vernehmungen und Ermittlungen gegen sämtliche 5.704 Beschuldigten abgeschlossen seien. Ihre Fälle werden nun entsprechend der jeweils vorliegenden Beweise einzeln an die zuständigen Gerichte überwiesen.
Unter den Beschuldigten befinden sich nach Angaben der Justiz auch Personen, die Führungspositionen sowie militärische, sicherheitsbezogene oder mediale Funktionen innerhalb des IS innehatten. In mindestens sechs Fällen ergaben die Ermittlungen zudem Verbindungen zur Gefangennahme, Versklavung, Verschleppung oder zum Verkauf ezidischer Frauen, die im Zuge des IS-Genozids vom August 2014 aus Şengal verschleppt worden waren.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52597 https://deutsch.anf-news.com/weltweit/-42865 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52690
Karagöz: Gefangene wollen nicht nur ihre Freilassung, sondern Fortschritte im Friedensprozess
Rund einen Monat nach Inkrafttreten des Rahmengesetzes zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft wächst unter politischen Gefangenen und ihren Angehörigen die Sorge über die ausbleibende Umsetzung. Nach Angaben der Ko-Vorsitzenden des Solidaritätsvereins der Angehörigen von Gefangenen in der Marmara-Region (MATUHAYDER), Nurten Karagöz, richten sich die Erwartungen der Gefangenen dabei nicht allein auf ihre eigene Freilassung. Entscheidend sei für sie, dass der gesamte Prozess vorankommt.
Das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ wurde am 10. August mit 467 Stimmen im türkischen Parlament verabschiedet und am 18. August im Amtsblatt veröffentlicht. Seine weitere Anwendung ist unter anderem an die Feststellung der Entwaffnung der kurdischen Guerulla durch die Sicherheitsinstitutionen des türkischen Staates und einen entsprechenden Beschluss des Nationalen Sicherheitsrats (MGK) gebunden.
Familien verlieren Vertrauen
Karagöz erklärte gegenüber ANF, die Verzögerungen hätten inzwischen spürbare Auswirkungen auf die Familien. MATUHAY-DER stehe in engem Kontakt mit den Angehörigen politischer Gefangener und erhalte immer wieder dieselbe Rückmeldung. „Während sie davon ausgegangen sind, dass ihre Kinder ihre Freiheit erlangen werden, führt die Tatsache, dass sich der Prozess so lange hinzieht, auch bei ihnen zu erheblichem Misstrauen.“ Die Familien erwarteten nun, dass der Staat das verabschiedete Gesetz tatsächlich umsetzt: „Wenn ein Gesetz beschlossen wurde, dann soll der Staat auch dahinterstehen und das Notwendige tun. Und zwar so schnell wie möglich, damit die Familien ihre Kinder wiedersehen können und diese Blockade tatsächlich überwunden wird.“
„Es geht ihnen darum, den Weg für den Prozess zu öffnen“
Auch die Gefangenen selbst betrachteten die Entwicklung nach Angaben von Karagöz nicht allein unter dem Gesichtspunkt ihrer persönlichen Freiheit. Zwar hätten sie nach der Verabschiedung des Gesetzes mit Freilassungen gerechnet. Ihre Haltung lasse sich jedoch nicht auf die Forderung reduzieren, möglichst schnell aus der Haft zu kommen. „Ihre Forderung richtet sich darauf, den Weg für den Prozess zu öffnen. Natürlich erzeugt diese Verzögerung sowohl in den Gefängnissen als auch bei den Familien eine schwere psychische Belastung.“ Gleichzeitig berichtet Karagöz von einer Verschärfung der Situation in den Haftanstalten. Statt dass Rechtsverletzungen im Zuge des Friedensprozesses zurückgingen, nähmen Strafvollstreckungsverlängerungen, willkürliche Maßnahmen und Misshandlungen zu. „Es entsteht der Eindruck, dass jedes Gefängnis sein eigenes Recht geschaffen hat und dieses anwendet. Dabei müsste in diesem Land selbstverständlich ein einheitliches Recht gelten. Genau das meinen wir, wenn wir von Willkür sprechen.“
Kritik an Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen
Besonders kritisierte Karagöz die Verwaltungs- und Beobachtungsausschüsse in den Gefängnissen. Deren Entscheidungen können dazu führen, dass Gefangene trotz verbüßter regulärer Haftzeit nicht auf Bewährung freikommen. Für Karagöz steht diese Praxis im Widerspruch zu den politischen Aussagen über gesellschaftliches Zusammenleben und Demokratisierung: „Auf der einen Seite spricht der Staat davon, dass die Gesellschaft zusammenleben und ein Recht der Geschwisterlichkeit aufgebaut werden müsse. Auf der anderen Seite gehen in den Gefängnissen Misshandlungen, Rechtsverletzungen und Strafvollstreckungsverlängerungen weiter.“ Von demokratischen Organisationen und der Gesellschaft könne nicht erwartet werden, darauf nicht zu reagieren. Protest gegen diese Praktiken sei vielmehr ein notwendiger Bestandteil gesellschaftlicher Demokratisierung.
MATUHAY-DER bereitet sich auf Freilassungen vor
MATUHAY-DER bereitet sich unterdessen auf mögliche Freilassungen politischer Gefangener vor. Die Organisation wolle sowohl die Betroffenen als auch ihre Familien praktisch unterstützen. „Wenn die Freilassungen beginnen – und wir hoffen, dass das so schnell wie möglich geschieht –, sind wir darauf vorbereitet“, sagte Karagöz. Der Verein könne die Freigelassenen in Empfang nehmen, ihre Weiterreise organisieren und die Familien unterstützen. Auch andere zivilgesellschaftliche Organisationen bereiteten sich auf diese Phase vor. „Ich glaube, dass wir diesen Prozess gemeinsam bewältigen können“, sagte Karagöz.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ihd-neue-gefangnistypen-schaffen-isolation-innerhalb-der-isolation-52676 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ihd-menschenrechtsverletzungen-bleiben-trotz-friedensprozess-auf-hohem-niveau-52608 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/imdat-bingol-nach-mehr-als-30-jahren-haft-entlassen-52768
Bürgergeld falsch gekürzt: Jobcenter zu 5.500 Euro nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten verdonnert
Monatlich 500 Euro als Unterhalt angerechnet, am Ende 5.500 Euro nachgezahlt: Ein Jobcenter hatte die Kreditbeteiligung einer Ex-Partnerin falsch eingeordnet.
Erst die Einschaltung der Bürgerbeauftragten brachte die Korrektur. Dokumentiert ist der Vorgang im Tätigkeitsbericht 2025 der Bürgerbeauftragten Schleswig-Holsteins, Fall 2 auf Seite 54.
500 Euro Unterhalt, die tatsächlich dem Hauskredit dientenDer Vater lebte mit zwei volljährigen Kindern im noch nicht abbezahlten Eigenheim und bezog seit Juni 2024 Bürgergeld. Die monatliche Kreditrate betrug 1.070 Euro. Weil das Geld kaum zum Leben reichte, suchte er im April 2025 Beratung.
Im Bescheid standen 500 Euro unter „Unterhaltskosten Haus/Kinder“. Tatsächlich beteiligte sich seine getrennt lebende Partnerin damit an einem gemeinsam aufgenommenen Darlehen. Nach der Tilgungsvereinbarung war sie selbst zur Zahlung verpflichtet.
Nach Darstellung der Bürgerbeauftragten diente das Geld deshalb der Erfüllung ihrer eigenen Kreditpflicht.
Das Jobcenter überprüfte die Anrechnung, entfernte den Betrag aus der Einkommensberechnung und zahlte 5.500 Euro nach. Der Bericht schildert eine Korrektur im Verwaltungsverfahren, kein Gerichtsurteil.
Ein Verwendungszweck macht Geld nicht automatisch anrechnungsfreiFür andere Leistungsberechtigte ist die Unterscheidung wichtig: Eine private Zahlung bleibt nicht schon deshalb unberücksichtigt, weil auf der Überweisung „Hauskredit“ steht. Nach § 11 SGB II zählen Einnahmen in Geld grundsätzlich zum Einkommen, soweit keine Ausnahme greift. Auch die anschließende Verwendung für Schulden beseitigt eine Einkommensanrechnung nicht automatisch.
Zu prüfen ist vielmehr, welche Verpflichtung hinter der Zahlung steht und wem das Geld rechtlich und tatsächlich zugutekommt. Unterhalt zum Lebensunterhalt und die Erfüllung einer eigenen Schuld durch eine andere Person dürfen nicht ungeprüft gleichbehandelt werden.
Eine allgemeine Zusage, dass Zahlungen ehemaliger Partner für Immobilienkredite immer anrechnungsfrei bleiben, lässt sich aus dem geschilderten Vorgang nicht ableiten.
Das Jobcenter muss den Zahlungsgrund aufklärenEine knappe Bezeichnung im Berechnungsbogen ersetzt keine Sachverhaltsprüfung. Nach § 20 SGB X muss das Jobcenter den Sachverhalt von Amts wegen ermitteln und dabei auch Umstände berücksichtigen, die für Leistungsberechtigte sprechen.
Wer eine Zahlung als Einkommen anrechnet, muss daher die zugrunde liegenden Vereinbarungen und Zahlungsabläufe prüfen, soweit diese für die Entscheidung bedeutsam sind.
Betroffene sollten unklare Einkommenspositionen trotzdem möglichst früh schriftlich hinterfragen. Sinnvoll ist die konkrete Frage, welche Zahlung für welchen Monat und aus welchem rechtlichen Grund angerechnet wurde. So lässt sich der Streit auf den tatsächlichen Fehler eingrenzen.
Welche Unterlagen die Prüfung erleichternBei einem gemeinsamen Immobilienkredit sollte aus den Nachweisen hervorgehen, wer den Vertrag unterschrieben hat und wer welchen Anteil schuldet. Ebenso wichtig ist der tatsächliche Zahlungsweg. Folgende Unterlagen helfen, die verschiedenen Fragen auseinanderzuhalten.
Unterlage Was daraus hervorgehen sollte Wofür sie gebraucht wird Darlehensvertrag Vertragspartner und Verpflichtungen gegenüber der Bank Nachweis einer eigenen Kreditpflicht der zahlenden Person Vereinbarung zur Ratenzahlung Aufteilung der Zahlungen zwischen den Beteiligten Abgrenzung von Unterhalt und anderen Unterstützungszahlungen Kontoauszüge und Bankbuchungen Höhe, Zeitpunkt und Empfänger der Beträge Nachvollziehbarkeit der tatsächlichen Zahlung Bescheid mit Berechnungsbogen Angerechnete Beträge und betroffene Monate Genaue Bezeichnung der beanstandeten Berechnung Kreditbeteiligung und Übernahme der Hausrate sind zwei verschiedene FragenOb eine Zahlung als Einkommen zählt, ist getrennt davon zu prüfen, welche Wohnkosten das Jobcenter übernehmen muss. Bei selbst bewohntem Eigentum können angemessene Schuldzinsen zu den Unterkunftskosten gehören. Tilgungsraten werden dagegen grundsätzlich nicht übernommen; dafür kommen nur eng begrenzte Ausnahmen in Betracht.
Eine fehlerhafte Einkommensanrechnung begründet deshalb noch keinen Anspruch auf Finanzierung der gesamten Hausrate. Näheres erläutern unsere Beiträge zu Schuldzinsen beim Eigenheim und zu den Ausnahmen bei der Übernahme von Tilgungsraten.
Bei falscher Anrechnung zählt auch die FristGegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Das regelt § 84 SGG. Wer zunächst eine Beratungsstelle um Hilfe bittet, sollte diese Frist trotzdem selbst im Blick behalten.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kommt ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Dabei sollten der betroffene Bescheid beziehungsweise der eindeutig bestimmbare Leistungszeitraum und die beanstandete Anrechnung genannt werden. Wie das geht, zeigt unser Ratgeber zum Überprüfungsantrag beim Jobcenter.
Für Nachzahlungen gilt im SGB II eine verkürzte Rückwirkung: Bei einem Überprüfungsantrag im Jahr 2026 können Leistungen grundsätzlich frühestens ab dem 1. Januar 2025 nachgezahlt werden. Das folgt aus § 40 Absatz 1 SGB II in Verbindung mit der Berechnung nach § 44 Absatz 4 SGB X. Wer bis 2027 wartet, kann auf diesem Weg grundsätzlich keine Nachzahlung mehr für 2025 erreichen.
Der Beitrag Bürgergeld falsch gekürzt: Jobcenter zu 5.500 Euro nach Einschaltung des Bürgerbeauftragten verdonnert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neuer Partner: Wann die Witwenrente bleibt und wann sie endet
Eine neue Liebe bedeutet nicht automatisch das Ende der Witwenrente. Wer mit einem neuen Partner zusammenzieht, behält den Anspruch grundsätzlich; wer erneut heiratet, muss dagegen mit dem Wegfall der laufenden Zahlung rechnen. Finanziell kann zwischen gemeinsamer Wohnung und Trauschein deshalb ein erheblicher Unterschied liegen.
Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass bei einer Wiederheirat eine Rentenabfindung beantragt werden kann. Diese Einmalzahlung ersetzt aber keine dauerhafte monatliche Absicherung.
Wer zusätzlich Wohngeld oder Grundsicherung erhält, muss außerdem prüfen lassen, was schon das Zusammenleben für diese Leistungen bedeutet.
Zusammenziehen allein beendet die Witwenrente nichtFür die gesetzliche Witwenrente kommt es beim neuen Partner auf den rechtlichen Familienstand an. Aus § 46 SGB VI folgt: Eine unverheiratete Partnerschaft ist kein Ausschlussgrund, auch wenn beide dauerhaft unter einem Dach leben. Dasselbe gilt für die gesetzliche Witwerrente.
Eine gemeinsame Adresse, ein gemeinsamer Alltag oder eine langjährige Beziehung machen aus dem Paar rentenrechtlich noch keine Ehe. Der Anspruch entfällt deshalb nicht allein wegen des Zusammenziehens. Andere Voraussetzungen der Rente und die Regeln zur Einkommensanrechnung gelten allerdings weiter.
Das Einkommen des neuen Partners wird nicht einfach mitgerechnetBei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente wird das eigene anrechenbare Einkommen der berechtigten Person geprüft. Das Gehalt oder die eigene Rente des unverheirateten Partners wird nicht allein durch den gemeinsamen Haushalt zu ihrem Einkommen. Diese Unterscheidung ergibt sich aus § 97 SGB VI.
Eigene Einkünfte können die Hinterbliebenenrente dagegen weiterhin mindern, etwa Arbeitsentgelt oder eine eigene Altersrente. Grundsätzlich werden 40 Prozent des anrechenbaren Einkommens oberhalb des persönlichen Freibetrags berücksichtigt. Wie die Berechnung funktioniert, erläutert unser Beitrag zur Einkommensgrenze bei der Witwenrente.
Mit der Wiederheirat endet die laufende ZahlungEine erneute standesamtliche Heirat hat andere Folgen: Die bisherige gesetzliche Witwen- oder Witwerrente fällt weg. Das gilt unabhängig davon, ob der neue Ehepartner viel verdient, selbst nur eine kleine Rente hat oder finanziell kaum helfen kann. Die Wiederheirat als solche beendet den bisherigen Anspruch.
Die Rente wird noch für den Monat der Eheschließung gezahlt; ab dem Folgemonat entfällt sie. Wer beispielsweise am 18. Oktober heiratet, erhält für November keine laufende Witwenrente mehr. Rechtsgrundlagen sind § 46 SGB VI und § 100 SGB VI.
Die Wiederheirat sollte der Rentenversicherung unverzüglich mitgeteilt werden. Läuft die Überweisung zunächst weiter, bedeutet das nicht, dass das Geld behalten werden darf. Überzahlungen können zurückgefordert werden.
Beziehung, gemeinsame Wohnung, Heirat: Die Unterschiede Situation Gesetzliche Witwenrente Was zusätzlich zu beachten ist Neue Beziehung bei getrennten Wohnungen Die Beziehung allein beendet den Anspruch nicht. Eigene Einkünfte können weiterhin angerechnet werden. Unverheiratet in einer gemeinsamen Wohnung Das Zusammenziehen allein beendet den Anspruch nicht. Wohngeld und bedürftigkeitsabhängige Leistungen können sich verändern. Erneute standesamtliche Heirat Die laufende Zahlung endet mit dem Heiratsmonat. Eine Rentenabfindung kann auf Antrag zustehen. Trennung vom neuen Ehepartner Eine bloße Trennung lässt die frühere Rente nicht wieder aufleben. Erst nach Auflösung der Ehe kommt ein erneuter Anspruch unter weiteren Voraussetzungen infrage. Die Rentenabfindung muss beantragt werdenBei der ersten Wiederheirat sieht § 107 SGB VI grundsätzlich eine Abfindung mit dem 24-Fachen des berechneten Monatsbetrags vor. Bei einer großen Witwenrente entspricht das regelmäßig zwei Jahresbeträgen. Berechnet wird grundsätzlich mit dem Durchschnitt der letzten zwölf Kalendermonate.
Für eine frühe Wiederheirat gelten besondere Berechnungsregeln, damit die höheren Zahlungen des Sterbevierteljahres nicht in den Durchschnitt eingehen. Eine Anrechnung eigenen Einkommens kann den Betrag verringern. Deshalb sollte niemand die Abfindung allein anhand eines älteren Rentenbescheids überschlagen und diese Summe bereits fest verplanen.
Nach der Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 2. März 2026 genügt ein formloser Antrag mit der neuen Heiratsurkunde beim zuständigen Rentenversicherungsträger. Sinnvoll ist, die Versicherungsnummer anzugeben und ausdrücklich die Rentenabfindung zu beantragen. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Rentenabfindung bei neuer Ehe.
Bei der kleinen Witwenrente gelten andere GrenzenEine nach neuem Recht auf 24 Kalendermonate begrenzte kleine Witwenrente wird nicht zusätzlich mit vollen 24 Monatsbeträgen abgefunden. Bereits bezogene Monate verringern die Abfindung entsprechend. Sind beispielsweise zwölf Monate anzurechnen, bleiben grundsätzlich zwölf Monatsbeträge.
Für bestimmte ältere Fälle gilt diese Kürzung nicht: etwa bei einem Tod vor 2002 oder bei einer vor 2002 geschlossenen Ehe, wenn mindestens einer der damaligen Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Diese Ausnahme steht in § 269b SGB VI. Die pauschale Aussage, jede kleine Witwenrente werde bei der Abfindung um frühere Bezugsmonate gekürzt, ist deshalb falsch.
Wohngeld und Grundsicherung müssen getrennt geprüft werdenDie Zusage, dass die Witwenrente beim Zusammenziehen bleibt, sagt noch nichts über andere Sozialleistungen aus. Bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung kann Einkommen und Vermögen eines Partners in einer eheähnlichen Gemeinschaft berücksichtigt werden, soweit es dessen notwendigen Lebensunterhalt übersteigt. Das regelt § 43 SGB XII.
Auch bei Leistungen des Jobcenters kann ein unverheirateter Partner zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören. Dann können dessen Einkommen und Vermögen die Unterstützung beeinflussen. Eine gemeinsame Meldeadresse allein ersetzt allerdings nicht die Prüfung, ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft vorliegen.
Beim Wohngeld kann der neue Partner als Haushaltsmitglied zählen, wenn beide zusammenwohnen und füreinander einstehen. Dann ist sein Einkommen bei der Ermittlung des gemeinsamen Haushaltseinkommens zu berücksichtigen; die Berechnung richtet sich unter anderem nach § 5 WoGG und § 13 WoGG. Zusammenziehen führt daher nicht automatisch zum Wegfall des Wohngelds, kann aber dessen Höhe verändern.
Wer mehrere Leistungen erhält, sollte den geplanten Einzug deshalb mit jeder zuständigen Stelle klären und erforderliche Änderungen mitteilen. Für die Haushaltsplanung zählt, wie viel Geld insgesamt bleibt. Eine unveränderte Witwenrente schützt nicht davor, dass eine ergänzende Leistung sinkt.
Drei Fragen und Antworten zur Witwenrente bei neuer Partnerschaft Verliere ich die Witwenrente, wenn mein neuer Partner bei mir einzieht?Nein, allein durch den Einzug endet die gesetzliche Witwenrente nicht. Die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen und die Anrechnung eigener Einkünfte gelten weiter. Ergänzende Sozialleistungen müssen gesondert geprüft werden.
Bekomme ich nach einer erneuten Heirat automatisch eine Abfindung?Die Abfindung muss beantragt werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung reichen dafür ein formloser Antrag und die neue Heiratsurkunde. Die Höhe hängt insbesondere von der Rentenart und dem berechneten Monatsbetrag ab.
Kann die frühere Witwenrente nach einer Scheidung wieder gezahlt werden?Ja, nach Auflösung der neuen Ehe kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen wieder eine Witwenrente nach dem vorletzten Ehegatten zustehen. Eine bloße Trennung genügt dafür nicht. Die Rentenversicherung muss den Anspruch auf Antrag erneut prüfen.
Der Beitrag Neuer Partner: Wann die Witwenrente bleibt und wann sie endet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Klimamodelle: Erst kommt die Antwort…
Cap Allon
Klimamodelle werden routinemäßig danach beurteilt, wie gut sie die Erwärmung in der Vergangenheit nachbilden. Doch der historische Temperaturbezugspunkt wird selbst rekonstruiert und revidiert – und manche Modelle werden dann gezielt so angepasst, bis sie diesen nachbilden.
Nehmen wir HadCRUT5, einen der wichtigsten globalen Datensätze zur Temperatur.
Es handelt sich dabei nicht um einen einfachen Durchschnitt der rohen Thermometerwerte. Messungen auf Land und See werden um Messveränderungen bereinigt, auf einem globalen Raster zusammengefasst und statistisch auf Regionen mit unzureichender Beobachtung ausgeweitet.
Als HadCRUT4 durch HadCRUT5 ersetzt wurde, stieg die geschätzte Erwärmung für den Zeitraum 2010–2018 im Vergleich zu 1850–1900 von etwa 0,91 °C auf 1,07 °C – eine Aufwärtskorrektur um 0,16 °C. Auch alle früheren Korrekturen ergaben eine Erwärmung.
Das Met Office erklärt, die jüngste Änderung (von 0,91 °C auf 1,07 °C) sei in erster Linie auf „verbesserte“ Korrekturen der Meerestemperaturen und eine „bessere Abdeckung“ datenarmer Regionen zurückzuführen, darunter die Arktis – die „sich am schnellsten erwärmende Region der Erde“.
Unbestritten ist die Tatsache, dass die „beobachtete Erwärmung“, an der Klimamodelle gemessen werden, eine verarbeitete, verfahrensabhängige Rekonstruktion ist, die sich zwischen verschiedenen Versionen der Datensätze erheblich ändern kann – und dies auch tut.
Eines der deutlichsten Beispiele stammt vom deutschen Max-Planck-Institut für Meteorologie. Dessen Modell MPI-ESM1.2 war Teil von CMIP6, dem vom IPCC intensiv genutzten internationalen Klimamodellprojekt.
Im Jahre 2020 veröffentlichten zwei Wissenschaftler des Max-Planck-Instituts eine Arbeit, in der sie erläuterten, wie sie das Modell MPI-ESM1.2 so angepasst hatten, dass es besser mit den bereits bekannten historischen Temperaturaufzeichnungen übereinstimmte.
Der entscheidende Wert war die Klimasensitivität: Wie stark erwärmt sich das Modell nach einer Verdopplung des CO₂-Gehalts?
Während der Entwicklung ergab eine Zwischenversion eine Klimasensitivität von etwa 7 °C, was vor allem auf die Reaktion der tropischen Wolken zurückzuführen war.
Das war viel zu hoch, um mit den Messdaten übereinzustimmen.
Also änderten sie die Wolkenparameter und strebten bewusst eine Klimasensitivität von etwa 3 °C an.
Das fertige Modell ergab einen Wert von etwa 2,8 °C und stimmte viel besser mit der historischen Erwärmung überein.
Den Forschern war bereits bekannt, um wie viel sich die reale Welt erwärmt hatte. Wenn das Modell eine zu starke Erwärmung ergab, wurden die unsicheren Wolkeneinstellungen so lange angepasst, bis das Ergebnis näher an den bekannten Wert heranrückte.
[Hervorhebung im Original]
Die Max-Planck-Forscher räumten diesen Zirkelschluss selbst ein. Sie schrieben, dass die Nachbildung der historischen Erwärmung nicht als rein empirischer Erfolg gewertet werden könne, da das gewünschte Ergebnis im Voraus bekannt sei und somit ein potenzielles Ziel für die Feinabstimmung darstelle.
Und Wolken waren nicht der einzige Weg, um dorthin zu gelangen.
In ihrer Studie testeten sie auch ein Modell mit einer deutlich höheren Klimasensitivität von 7 °C, bei dem jedoch die Aerosolkühlung von etwa -0,65 W/m² auf -1,5 W/m² erhöht wurde. Auch dies führte zu einer insgesamt in etwa ähnlichen historischen Erwärmung.
Die Übereinstimmung mit der historischen Temperaturkurve beweist nicht, dass das Modell das Klimasystem richtig abgebildet hat. Verschiedene Kombinationen aus Wolkenrückkopplung, Aerosolkühlung und Treibhauserwärmung können ähnliche Rückrechnungen ergeben – und wenn die historische Erwärmung selbst als Feinabstimmungsziel verwendet wurde, ist ihre Reproduktion eine Kalibrierung und keine unabhängige Validierung.
Link: https://electroverse.substack.com/p/snow-returns-across-western-north?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Klimamodelle: Erst kommt die Antwort… erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Warum das “Klimaschutzgesetz” eine einzige Absurdität ist
Das Klimaschutzgesetz (KSG) – genauer gesagt: das Gesetz zur Einführung eines Klimaschutzgesetzes – kann man nur der Lächerlichkeit preisgeben. Es gehört zurückgezogen. Warum, soll in diesem Beitrag dargelegt werden, der in fast identischer Form auch als Offener Brief an zahlreiche Multiplikatoren und politische Entscheider verschickt wurde. In wohl keiner anderen wissenschaftlichen Disziplin wird so viel […]
<p>The post Warum das “Klimaschutzgesetz” eine einzige Absurdität ist first appeared on ANSAGE.</p>
I Still Believe Humanity Is Headed For A Mass Awakening
I still believe humanity is headed toward a mass awakening, as unfashionable as that is to admit here in the late 2020s.
The fashionable thing to say these days is that everything’s fucked and we are headed to our doom, and that if anything changes it will be because the insanity of our capitalist system causes our material conditions to deteriorate so drastically that we are forced into revolution to survive. That things are bad because we’re a rotten people with selfish hearts who haven’t forced the revolutionary changes the world needs because, deep down, we actually like things the way they are.
People who want to look cool and smart in revolutionary political circles tend to say that if a mass-scale transformation of human consciousness were going to happen, it would have happened by now. That everyone’s already basically aware that we live in an abusive, propaganda-saturated dystopia ruled by tyrants, therefore our continued compliance with status quo politics is a conscious and deliberate choice made by the overwhelming majority of the western world.
But here’s the thing: anyone who has taken a deep dive down the rabbit hole of human consciousness and come out the other side knows it doesn’t actually work that way. Not on a personal level, anyhow.
Anyone who has had an authentic transformational awakening after a prolonged period of spiritual seeking will have experienced a sloppy, awkward, tumble of a journey into eventual freedom from egoic delusion. It’s not pretty. It doesn’t happen the way the mind imagines it happening. It doesn’t unfold in linear fashion, and, while it might have significant climactic moments after which nothing is ever the same, it doesn’t unpack all at once. It’s a clumsy, two-steps-forward-one-step-back ordeal whose most prominent characteristic is an absence of control.
But it does eventually happen. After a chaotic, unpredictable, frequently uncomfortable internal adventure, there’s a freedom, clarity, gracefulness and joy the likes of which you never could have imagined before the avalanche began.
I see no reason to believe our collective awakening should be any different. It’s not going to be a neat and tidy affair. It’s not going to look like the hippies imagined back in the sixties, with a prevalence of psychedelic drugs leading to a swift societal movement away from egocentric psychology and dominator politics. But we’ll get there. We are in the process of getting there already.
We are already a much more conscious species than we were at the turn of this century. Our ability to network and share information has exploded in ways that have turned us into a fundamentally different sort of animal. Young people care about a genocide which poses no direct threat to them as passionately as their grandparents cared about a war in Vietnam which they were being personally drafted to fight in. Concepts like “trauma” and “inner healing” are now household terms that our parents and grandparents were only ever dimly aware of. Any skillful spiritual teacher who’s been helping people reach enlightenment for a few decades will tell you that humans are popping out of their egos far more readily and frequently than they used to be. I myself am seeing the people around me in my personal life awaken and heal in ways I’d never dared hope for a few years ago.
I’ve seen too much to believe we cannot become a conscious species. I am more convinced than ever that we are headed there already. It’s going to be a shambling, shuffling mess of a journey, but we’ll get there.
The human potential for spiritual enlightenment has long been an unaddressed elephant in the room in our estimations of what we can achieve as a species, but that elephant has been loudly clearing its throat as of late.
We can’t run from our true nature forever.
________________
My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you feel inspired. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley. No AI used in any works.
Feature image via Adobe Stock.
Grundsicherung: Null Cent vom Jobcenter für unter 25-jähriges Kind bei überlappender Bedarfsgemeinschaft
Wenn Eltern eines unverheirateten unter 25-jährigen Kindes mit diesem in einer Wohnung zusammen leben, ohne dass zwischen den Eltern eine Einstandsgemeinschaft besteht, können zwei sich in Person des Kindes überlappende Bedarfsgemeinschaften entstehen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Sozialgerichts Nordhausen wird in solchen Konstellationen der Bedarf des Kindes im Verhältnis zu einem Elternteil vollständig gedeckt.
Es besteht somit kein Leistungsanspruch nach dem SGB II im Verhältnis zum anderen Elternteil (Beschluss vom 01.06.2026 – S 13 AS 331/26 ER).
Bildet die Mutter trotz Zusammenlebens in der Wohnung mangels Einstandswillens mit dem Antragsteller (Vater des Kindes) keine BedarfsgemeinschaftFolgt hieraus keine temporäre oder hälftige Zuordnung zu zwei Bedarfsgemeinschaften (BGn), wie der Grundsicherungsträger nach dem SGB II meint.
Denn nach Auffassung der Kammer kommt vielmehr nur die permanente Zugehörigkeit des 3-jährigen Kindes zu zwei sich in seiner Person überlappenden Bedarfsgemeinschaften (zur generellen Möglichkeit BSG, Urteil vom 17. Juli 2014 – B 14 AS 54/13 R -) jeweils mit dem einen und dem anderen Elternteil in Betracht.
Ist in Person des minderjährigen Kindes der gesamte Bedarf jedoch schon in der einen Bedarfsgemeinschaft gedeckt, ist kein weiterer Bedarf offen, der in der anderen Bedarfsgemeinschaft zu decken wäre.
Nicht zu Folgen ist der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG )Wonach bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen das Sozialgeld eines Kindes, das durch den hilfebedürftigen Elternteil betreut wird, nicht für Tage entfällt, an denen es sich bei dem nicht hilfebedürftigen Elternteil aufhält ( BSG, Urteil vom 27. September 2023, B 7 AS 13/22 R -).
Denn in der vorliegenden Konstellation überlappender Bedarfsgemeinschaften ( BGn ) bestehen die Bedarfe parallel und nicht zeitlich aufeinanderfolgend.
In diesem Einzelfall gilt:Hier ist der Bedarf des Kindes in der mütterlichen Bedarfsgemeinschaft vollständig gedeckt, sodass er nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht der väterlichen angehört:
In der Bedarfsgemeinschaft mit der Mutter ist monatlich der Gesamtbedarf von 710,66 € (Regelbedarf auch bei der Mutter 563 €, beim Kind dagegen nach § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB II 357 €, jeweils zuzüglich kopfteiliger KdU nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.H.v. 47,33 €) durch das Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II) der Mutter aus Kindergeld (259 €, nach § 11 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. Satz 4 SGB II beim Antragsteller zu 2. anzurechnen – Kind ) und Krankengeld (1.054,80 € netto, bereinigt um die Versicherungspauschale i.H.v. 30 € aus § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Bürgergeld – Bürgergeld-Verordnung –), mehr als gedeckt.
Hinweis:Überlappende Bedarfsgemeinschaften liegen auch vor, wenn eine Person gleichzeitig zu zwei verschiedenen SGB-II-Bedarfsgemeinschaften gehören kann – etwa ein unter 25-jähriges Kind, das einerseits mit seinen Eltern und andererseits mit einem eigenen Partner/Kind eine Konstellation bildet ( SG Karlsruhe, Urteile vom 26.01.2010, S 15 AS 546/09 und S 15 AS 2473/09).
Fazit:Überlappende Bedarfsgemeinschaften im SGB II waren eigentlich nicht gewollt, denn das SGB II regelt die staatliche Grundsicherung für Arbeitssuchende.
Die Bedarfsprüfung basiert auf dem Prinzip, dass Personen, die zusammenleben und wirtschaften, eine Einstandsgemeinschaft bilden.
Das Einkommen und Vermögen aller Mitglieder wird zusammengerechnet, um den Hilfebedarf der Gemeinschaft zu ermitteln.Würde eine Person gleichzeitig zwei Bedarfsgemeinschaften angehören, würde dies zu massiven rechtlichen und berechnungstechnischen Konflikten führen
Der Beitrag Grundsicherung: Null Cent vom Jobcenter für unter 25-jähriges Kind bei überlappender Bedarfsgemeinschaft erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Arbeitszeiterfassung: Auch zusätzliche Minuten Mehrarbeit zählen für Arbeitnehmer voll mit
Noch schnell den Kunden zurückrufen, nach Feierabend eine Bestellung korrigieren oder vor Schichtbeginn die Übergabe erledigen: Zusätzliche Arbeit verschwindet leicht zwischen Dienstplan und tatsächlichem Arbeitstag. Fünf Minuten wirken unbedeutend, bis daraus Monat für Monat mehrere Stunden werden. Wer diese Zeiten nicht festhält, erschwert sich die Durchsetzung möglicher Ansprüche.
Die Erfassungspflicht gilt längstArbeitgeber müssen grundsätzlich bereits heute ein System einführen und nutzen, das die gesamte Arbeitszeit erfasst. Das hat das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss, Aktenzeichen 1 ABR 22/21, aus dem Arbeitsschutzgesetz abgeleitet. Nur Überstunden aufzuschreiben oder lediglich den vorgesehenen Dienstplan zu speichern, genügt dieser Pflicht nicht.
Aufzuzeichnen sind Beginn, Ende und Dauer der tatsächlich geleisteten täglichen Arbeitszeit. Nach den Informationen des Bundesarbeitsministeriums zur Arbeitszeiterfassung besteht dafür derzeit keine allgemeine Formvorschrift; auch handschriftliche Aufzeichnungen sind möglich. Beschäftigte dürfen mit dem Eintragen beauftragt werden, verantwortlich bleibt der Arbeitgeber.
Arbeit beginnt nicht erst mit der ersten vollen ViertelstundeAus der Pflicht zur vollständigen Erfassung folgt: Tatsächlich geleistete Arbeit darf nicht allein deshalb verschwinden, weil sie nur wenige Minuten dauert. Wer auf Anweisung nach dem Ausstempeln einen Kundenauftrag abschließt, arbeitet weiter. Die Buchung muss dann korrigiert oder der zusätzliche Einsatz nachgetragen werden.
Entscheidend ist die Tätigkeit, nicht die bloße Anwesenheit im Betrieb. Ein angeordneter Kassenabschluss oder eine verpflichtende Übergabe ist anders zu bewerten als ein privates Gespräch vor Arbeitsbeginn. Die folgenden Beispiele zeigen, welche Angaben Beschäftigten später helfen können.
Situation Was festgehalten werden sollte Worauf es ankommt Die Schichtleitung verlangt eine Übergabe vor Dienstbeginn. Beginn und Ende der Übergabe sowie die Anweisung. Verpflichtende Arbeitsaufgaben gehören in die Erfassung. Nach dem Ausstempeln muss noch die Kasse abgerechnet werden. Dauer der Abrechnung und Grund des Nachtrags. Das Ausstempeln beendet die tatsächliche Arbeit nicht. Der Vorgesetzte verlangt abends eine sofortige Korrektur per E-Mail. Arbeitsbeginn, Arbeitsende und konkreter Auftrag. Auch ein kurzer Einsatz zu Hause ist zu dokumentieren. Ein dienstlicher Anruf unterbricht die Mittagspause. Dauer des Gesprächs und tatsächlich verbleibende Pausenabschnitte. Gearbeitete Minuten sind keine Ruhepause. Auch im Homeoffice zählt der tatsächliche ArbeitstagHomeoffice und Vertrauensarbeitszeit beseitigen die Erfassungspflicht nicht. Wer Beginn und Ende seiner Arbeit flexibel gestalten darf, muss die geleisteten Zeiten trotzdem nachvollziehbar dokumentieren. Das BMAS bestätigt ausdrücklich, dass Vertrauensarbeitszeit und Arbeitszeitaufzeichnung miteinander vereinbar sind.
Ein zusätzlicher abendlicher Einsatz sollte mit seiner eigenen Zeitspanne eingetragen werden. Wer von 20.10 bis 20.18 Uhr einen angeforderten Bericht überarbeitet, sollte diese acht Minuten festhalten, ohne die Freizeit seit dem regulären Feierabend mitzuzählen. Dass eine Nachricht auf dem Handy eingeht, belegt dagegen für sich genommen noch keine ausgeführte Arbeit.
Erfasste Minuten bedeuten nicht automatisch mehr GeldArbeitszeiterfassung und Überstundenvergütung beantworten unterschiedliche Fragen. Die Aufzeichnung dient dem Arbeitsschutz; ob zusätzliche Zeit bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen wird, hängt von den anwendbaren Vereinbarungen und den Umständen ab. Bei flexiblen Arbeitszeitmodellen kann zunächst auch ein Zeitguthaben innerhalb des vereinbarten Ausgleichszeitraums entstehen.
Wer Überstundenvergütung verlangt, muss grundsätzlich darlegen, wann er über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat und weshalb diese Mehrarbeit dem Arbeitgeber zuzurechnen ist. Sie muss etwa angeordnet, nachträglich gebilligt, wissentlich geduldet oder zur Erledigung der übertragenen Arbeit notwendig gewesen sein. Die Erfassungspflicht allein ändert diese Anforderungen nicht, entschied das Bundesarbeitsgericht am 4. Mai 2022, Aktenzeichen 5 AZR 359/21.
Deshalb hilft neben der Uhrzeit ein kurzer Vermerk zum Anlass der Mehrarbeit. Weitere Hintergründe erläutert der Gegen-Hartz-Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.
Eine automatisch abgezogene Pause muss tatsächlich stattgefunden habenEine Softwarebuchung verschafft noch keine Erholung. Wer während einer vorgesehenen Pause auf Anweisung arbeitet, sollte diese Unterbrechung dokumentieren und eine falsche Zeitbuchung berichtigen lassen. Zugleich muss der Arbeitgeber die gesetzlich erforderlichen Ruhepausen ermöglichen.
Nach § 4 Arbeitszeitgesetz sind bei mehr als sechs bis zu neun Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause vorgeschrieben, bei mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten. Eine Aufteilung ist grundsätzlich in Abschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten möglich. Mehrere kurze Unterbrechungen ersetzen daher nicht ohne Weiteres eine gesetzliche Ruhepause.
Fehlende Zeiten zeitnah beanstandenBeschäftigte sollten ihre Einträge regelmäßig mit den tatsächlich geleisteten Zeiten vergleichen. Fehlen Minuten, ist eine zeitnahe, nachweisbare Korrekturanfrage sinnvoll, die Datum, Zeitspanne, Tätigkeit und gegebenenfalls die anweisende Person nennt. Eigene Aufzeichnungen ergänzen das betriebliche System, ersetzen aber nicht die Verantwortung des Arbeitgebers.
Bleiben Fehler bestehen oder fehlt ein Erfassungssystem vollständig, können Betriebsrat und zuständige Arbeitsschutzbehörde unterstützen. Den Zusammenhang zwischen Aufzeichnung und behördlicher Durchsetzung erläutert auch der Beitrag zur bereits geltenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung.
Aufschreiben allein wahrt nicht jede FristWer außerdem Geld verlangt, sollte mögliche Ausschlussfristen im Arbeits- oder Tarifvertrag prüfen. Solche Fristen können verlangen, dass offene Ansprüche innerhalb weniger Monate geltend gemacht werden; eine private Stundenliste genügt dafür nicht automatisch. Gerade beim Ausscheiden lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf offene Zahlungen und die Schlussabrechnung nach einer Kündigung.
Praxisbeispiel: Aus zwölf Minuten werden vier StundenEin fiktives Beispiel: Verkäuferin Jana muss auf Anweisung ihrer Filialleitung an 20 Arbeitstagen jeweils zwölf Minuten nach Schichtende die Kasse abschließen. Im System steht trotzdem täglich nur das geplante Schichtende. Insgesamt fehlen dadurch 240 Minuten, also vier Stunden.
Jana dokumentiert die tatsächlichen Endzeiten und die Anweisung und verlangt eine Korrektur. Sieht ihre Vergütungsvereinbarung für diese zusätzlichen Stunden eine Bezahlung mit 16 Euro brutto vor, geht es um 64 Euro brutto. Ob Auszahlung oder Freizeitausgleich geschuldet ist, muss anhand der geltenden Regelungen geprüft werden.
Drei Fragen und Antworten zur Arbeitszeiterfassung Muss ich auch fünf zusätzliche Arbeitsminuten eintragen?Ja, wenn Sie in dieser Zeit tatsächlich gearbeitet haben. Kurze Arbeitseinsätze gehören ebenfalls in die vollständige Erfassung; notieren Sie möglichst auch den Anlass.
Muss der Arbeitgeber jede erfasste Zusatzminute gesondert bezahlen?Nein, das folgt nicht automatisch aus der Aufzeichnung. Für einen Vergütungsanspruch kommt es unter anderem auf die vereinbarte Arbeitszeit, die Veranlassung durch den Arbeitgeber und die geltenden Vergütungsregeln an.
Darf der Arbeitgeber mit der Erfassung auf ein neues Gesetz warten?Nein, die grundsätzliche Pflicht besteht bereits nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Die Diskussion über eine gesetzliche Ausgestaltung der elektronischen Erfassung setzt diese Pflicht nicht aus.
Der Beitrag Arbeitszeiterfassung: Auch zusätzliche Minuten Mehrarbeit zählen für Arbeitnehmer voll mit erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kürkçü: Die kurdische Bewegung wird die Richtung der neuen Phase bestimmen
Mit dem Ende des bewaffneten Konflikts ist für Ertuğrul Kürkçü die Kurdistanfrage nicht gelöst. Im Gegenteil: Nach Einschätzung des sozialistischen Aktivisten, Journalisten, Verlegers, Schriftstellers und Ehrenvorsitzenden der HDP beginnt nun eine neue Phase, in der sich entscheiden wird, wie Kurd:innen als gleichberechtigte Bürger:innen an einer gesellschaftlichen und politischen Neuordnung in der Türkei teilnehmen und welche Strategie die kurdische Bewegung dafür entwickelt. Kürkçü sieht darin den eigentlichen Wendepunkt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Abdullah Öcalan und die PKK hätten die Schritte vollzogen, die von ihrer Seite zur Beendigung der bewaffneten Phase notwendig waren. Der türkische Staat habe den Prozess dagegen von Beginn an vor allem als Instrument zur Beendigung des Konflikts betrachtet.
„Sie haben keinerlei Verpflichtung übernommen. Sie haben keine bindende Zusage gemacht“, sagte Kürkçü gegenüber ANF. Öcalans Perspektive gehe jedoch darüber hinaus: Mit dem Schließen der Tür zum bewaffneten Kampf werde die Möglichkeit eines direkten bewaffneten Konflikts zwischen Kurd:innen und Türk:innen beseitigt. Welche Rechte und politischen Verhältnisse an dessen Stelle treten, müsse sich nun in dem dadurch entstandenen Raum entscheiden. „Jetzt ist die Zeit, diese Perspektive zu verwirklichen.“
Was folgt auf die bewaffnete Phase?
Für Kürkçü führt diese Situation unmittelbar zu einer Debatte innerhalb der kurdischen Bewegung. Welche politischen Ziele in der neuen Phase verfolgt werden, welche Positionen existieren und worauf sich die unterschiedlichen Kräfte verständigen können, sei bislang nicht ausreichend öffentlich diskutiert worden. Eine solche offene Debatte hält er nun für notwendig. Der Kongress der DEM-Partei könne dafür ebenso ein Forum bilden wie die eigenen Strukturen der PKK. Zugleich warnt Kürkçü davor, sämtliche Antworten von Öcalan zu erwarten. „Alles von Öcalan zu erwarten und von ihm zu verlangen, dass er es formuliert, wäre ungerecht. Alle können und sollten sich an dieser offenen Diskussion beteiligen.“
Dabei gehe es nicht allein um programmatische Debatten. Die Entwicklungen in den verschiedenen Teilen Kurdistans würden die politische Neuorientierung ebenfalls beeinflussen. Kürkçü verweist insbesondere auf Rojava und die dortigen Auseinandersetzungen um die Integration der kurdischen militärischen und politischen Strukturen in den syrischen Staat, aber auch auf die Entwicklungen in Südkurdistan und im Iran. Welche Schlussfolgerungen daraus für die Lösung der Kurdistanfrage innerhalb der Türkei gezogen würden, werde sich jedoch nicht von außen entscheiden. „Alles beginnt an seinem eigenen Ort und auf seinem eigenen Boden“, so Kürkçü. Ausschlaggebend werde deshalb die künftige politische Praxis in der Türkei sein.
Rojava und die Grenzen des türkischen Staatsmodells
Welche Möglichkeiten sich in der neuen Phase eröffnen, entscheidet sich für Kürkçü nicht allein in der Türkei. Auch die Entwicklungen in Rojava, Südkurdistan und in Iran würden Einfluss darauf haben, wie die Kurdistanfrage künftig verhandelt werde. Besondere Bedeutung misst er der Neuordnung Syriens bei. Diese sei hinsichtlich des Status der Kurd:innen gerade keine Kopie des türkischen Modells geworden: „Dort gibt es immer noch mehr als in der Türkei. Sowohl bei der Besetzung des Gouverneurspostens in Hesekê als auch bei der Integration in die Armee, insbesondere bei der Einbeziehung der YPJ, wurden die Kurd:innen implizit und faktisch weiterhin als kollektive Existenz behandelt. Sie wurden nicht als einzelne Individuen angesprochen.“
Darin zeige sich, wenn auch in veränderter Form, die politische Realität der vorausgegangenen Selbstverwaltung. Hakan Fidans Äußerungen zu Syrien versteht Kürkçü als Zeichen dafür, dass Ankara mit diesem Ergebnis nicht zufrieden ist. Fidan gehöre seit Langem zu den Verfechtern eines arabischen Nationalstaats in Syrien, in dem andere kollektive Identitäten keinen eigenständigen politischen Status erhalten sollen. Die bisherige Entwicklung habe dieses Ziel jedoch nicht vollständig verwirklicht: Zwischen Damaskus und den Kurd:innen sei keine einheitliche Zentrum-Peripherie-Beziehung entstanden.
Bahçeli und die Frage nach Öcalans Status
Beim MHP-Vorsitzenden Devlet Bahçeli erkennt Kürkçü eine andere Akzentsetzung. Dieser trete öffentlich für die Aufrechterhaltung von Öcalans Rolle im Prozess ein, überlasse die Verantwortung für die daraus folgenden Entscheidungen jedoch der Regierung. „Im Wesentlichen werden die nächsten Schritte von den Beziehungen zu Öcalan bestimmt werden. Deshalb wird es notwendig sein, ihm einen Status zu geben. Aber Bahçeli vertritt die Haltung, dass die Last, die aus der Gewährung dieses Status entsteht, von der AKP getragen werden muss.“
Die AKP wiederum habe wenig Interesse daran, diese Verantwortung allein zu übernehmen. Dass Erdoğan Gespräche mit den einzelnen Kräften der Volksallianz führt, bringt Kürkçü auch mit dem Versuch in Verbindung, angesichts nationalistischer Widerstände eine breitere politische Basis zu erhalten. Ob zwischen Erdoğan und Bahçeli in der Öcalan-Frage tatsächlich ein tieferer Gegensatz besteht, lässt Kürkçü offen: „Ich habe Tayyip Erdoğan noch nie gesehen, wie er sich zu Öcalans Status äußert. Es gibt insofern einen Unterschied. Ob dahinter eine tiefer gehende Frage steckt, weiß ich nicht.“
Die gesetzliche Grundlage steht, die praktische Umsetzung fehlt
Die unmittelbar nächste Etappe sieht Kürkçü in der Anwendung des im August verabschiedeten Rahmengesetzes. Noch hätten die vorgesehenen Mechanismen ihre Arbeit nicht aufgenommen. Öcalans jüngste Erklärung versteht er vor diesem Hintergrund als Aufforderung, von der grundsätzlichen Entscheidung zur praktischen Umsetzung überzugehen. Öcalan hatte erklärt: „Mein Ziel ist die Verwirklichung von Frieden und Politisierung. Das Gegenstück zum Frieden ist die Niederlegung der Waffen, das Gegenstück zur Politisierung sind demokratische Politik und demokratische Gesellschaft.“ Für Kürkçü bedeutet das: „Die Frage der Niederlegung der Waffen haben wir grundsätzlich geklärt. Jetzt müsst ihr das praktisch umsetzen.“
Dabei seien zentrale Fragen weiterhin unbeantwortet. Die bewaffneten Kräfte befänden sich nicht in der Türkei, und Öcalan selbst könne die praktische Entwaffnung nicht vollziehen. Wie und wo Waffen abgegeben werden sollen und auf welche Weise der Nationale Sicherheitsrat (MGK) diesen Vorgang feststellen wird, sei bislang nicht öffentlich geklärt. „Im Moment liegt das Gesetz beim MGK oder, genauer gesagt, beim Präsidialamt. Entscheidend für diesen Prozess werden die Schritte Tayyip Erdoğans und des Palastes sein.“ Auch die im Gesetz vorgesehenen weiteren Maßnahmen hängen nach Kürkçüs Darstellung von dieser Feststellung ab. Die Umsetzung sei damit nicht als rein justizieller Vorgang ausgestaltet, sondern bleibe wesentlich von Entscheidungen der Exekutive abhängig.
„Der kommende Monat ist kritisch“
Kürkçü warnt davor, die praktische Umsetzung weiter hinauszuschieben. Zwar sei seit der Verabschiedung des Rahmengesetzes noch keine lange Zeit vergangen, der politische Prozess selbst laufe jedoch seit rund zwei Jahren. „Dieses Thema steht seit mehr als sechs Monaten auf der Tagesordnung. Es hat zu lange gedauert. Zumindest wenn das Parlament wieder zusammentritt, sollte ein Schritt erfolgt sein.“ Sollte dies nicht geschehen, werde die Umsetzung ohnehin erneut im Parlament zum Thema werden. „In dieser Hinsicht ist der kommende Monat kritisch.“
Welche Gesellschaft folgt auf das Ende des Konflikts?
Für Kürkçü reicht die Umsetzung des Gesetzes allerdings nicht aus, um die politische Richtung der neuen Phase zu bestimmen. Gerade hier sieht er einen Konflikt zwischen unterschiedlichen Gesellschaftsvorstellungen. Der Regierung wirft er vor, die Kurdistanfrage über eine konservative Vorstellung von „türkisch-kurdischer Brüderlichkeit“ und religiöser Gemeinsamkeit einhegen zu wollen. „Alle Manöver, die die Regierung derzeit vollzieht, sind äußerst konservativ und stellen die Beziehung zum Kurdentum über den Konservatismus her. Ich denke, dass der Palast seine bisherige Distanz zu den demokratischen Kräften und zum freiheitlichen kurdischen Patriotismus aufrechterhält.“
In diesem Zusammenhang sieht Kürkçü auch die staatliche Politik gegen LGBTIQ+ nicht losgelöst vom Friedensprozess. Er interpretiert sie als Versuch, gesellschaftlichen Konservatismus zu mobilisieren und dabei auch konservative Teile der kurdischen Bevölkerung anzusprechen. Damit werde die Frage nach dem Ende des bewaffneten Konflikts zugleich zu einer Auseinandersetzung darüber, welches Verständnis von Demokratie, Freiheit und gesellschaftlichem Zusammenleben die kommende Phase prägt.
„Der Wille kann die Bedingungen bestimmen“
Gerade deshalb weist Kürkçü der kurdischen Freiheitsbewegung eine eigenständige Verantwortung zu. Der politische Raum, der durch das Ende der bewaffneten Phase entstanden ist, sei nicht bereits in eine bestimmte Richtung festgelegt. „Solche Momente entstehen nicht sehr häufig. Aber ich denke, dass gerade jetzt die kurdische Freiheitsbewegung erkennen muss, dass wir uns hinsichtlich der Bestimmung ihrer eigenen Zukunft in einer Phase befinden, in der der Wille den Bedingungen vorausgehen und der gezeigte Wille die Bedingungen bestimmen kann.“
Kürkçü spricht dabei ausdrücklich aus der Perspektive von Internationalist:innen, die die kurdische Freiheitsbewegung als strategische Verbündete betrachten. Für ihn besteht die entscheidende Herausforderung darin, die politische Orientierung fortzuführen, die sich nicht auf eine Verständigung mit dem Staat beschränkt, sondern die Kurdistanfrage mit demokratischen und gesellschaftlichen Kämpfen verbindet. Damit verschiebt sich die entscheidende Frage des Prozesses: vom Ende des bewaffneten Kampfes hin zu der politischen Auseinandersetzung darüber, was an seine Stelle tritt.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-50558 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52782 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52775
EM-Rente: Vier Regeln entscheiden jetzt über Kürzungen und Zuschüsse
20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen und die volle Erwerbsminderungsrente behalten: Diese Grenze klingt nach Sicherheit, bietet sie aber nur bei der Einkommensanrechnung. Wer durch seine Arbeit ein höheres Leistungsvermögen zeigt, kann seinen Rentenanspruch auch bei geringerem Verdienst gefährden.
Daneben gibt es einen Schutz für die Rückkehr ins Arbeitsleben, mögliche Abzüge bei einer zusätzlichen Witwenrente und einen Mehrbedarf für bestimmte Menschen mit Gehbehinderung. Entscheidend ist, diese vier Regelungen auseinanderzuhalten: Nicht jeder zusätzliche Euro bleibt erhalten, und nicht jede Hilfe kommt von der Rentenversicherung.
Die Verdienstgrenze schützt nicht vor jedem RentenverlustBei voller Erwerbsminderung beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 20.763,75 Euro. Bei teilweiser Erwerbsminderung sind es mindestens 41.527,50 Euro; abhängig vom früheren Einkommen kann die persönliche Grenze höher liegen.
Diese Beträge sind keine allgemeine Erlaubnis, beliebig lange zu arbeiten. Bei einer medizinisch begründeten vollen Erwerbsminderung liegt das tägliche Leistungsvermögen unter drei Stunden, bei teilweiser Erwerbsminderung grundsätzlich bei drei bis unter sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes.
Ausschlaggebend ist damit auch, was die tatsächliche Beschäftigung über die gesundheitliche Belastbarkeit erkennen lässt.
Wer regelmäßig länger arbeitet, kann eine Überprüfung auslösen, obwohl der Jahresverdienst unter der Geldgrenze bleibt. Eine einzelne längere Schicht bedeutet allerdings nicht automatisch, dass die Rente entfällt; Arbeitsbedingungen und gesundheitliche Einschränkungen müssen im Einzelfall beurteilt werden.
Die Unterscheidung zwischen Leistungsvermögen und Hinzuverdienst erläutern die rechtlichen Hinweise der DRV zu § 43 SGB VI.
Was bei zu hohem Einkommen abgezogen wirdWird die persönliche Jahresgrenze überschritten, wird der darüberliegende Betrag durch zwölf geteilt und zu 40 Prozent von der monatlichen Rente abgezogen. Beträgt die Überschreitung beispielsweise 3.000 Euro, ergibt sich rechnerisch eine monatliche Rentenminderung von 100 Euro. Die Berechnung regelt § 96a SGB VI.
Die Rentenversicherung berücksichtigt zunächst den erwarteten Jahresverdienst und gleicht ihn später mit den tatsächlichen Einkünften ab. Daraus können Nachzahlungen oder Rückforderungen entstehen. Eine vorläufig ungekürzte Überweisung ist deshalb noch kein Beleg dafür, dass die endgültige Abrechnung genauso ausfällt.
Sechs Monate arbeiten auf Probe: Der Anspruch kann geschützt bleibenSeit 2024 können Bezieher einer bereits bewilligten EM-Rente erproben, ob sie wieder mehr arbeiten können. Überschreitet die Tätigkeit das bisher zugrunde gelegte zeitliche Leistungsvermögen, bleibt der Rentenanspruch wegen dieser Arbeitsaufnahme regelmäßig sechs Monate bestehen. Diese Arbeitserprobung kann im Einzelfall kürzer oder länger dauern.
Geschützt wird dabei der Anspruch, nicht zwingend die bisherige Auszahlung: Die Hinzuverdienstregeln gelten weiter. Wer zu viel verdient, muss deshalb auch während der Erprobung mit einer Kürzung rechnen. Weitere Einzelheiten erklärt der Beitrag zur Arbeitserprobung bei Erwerbsminderungsrente.
Die DRV sollte vor Beginn über Aufgaben, Arbeitszeit und voraussichtlichen Verdienst informiert werden. Gelingt der Wiedereinstieg dauerhaft, wird geprüft, ob die Rente anschließend weiter zusteht. Allein die erfolgreiche Erprobung führt nicht zur Rückforderung der geschützten Rentenmonate; eine Korrektur wegen tatsächlich höheren Einkommens bleibt davon unberührt.
Bei Arbeitsmarktrenten und befristeten Renten genau hinsehenEine volle Arbeitsmarktrente kann auch bei einem gesundheitlichen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich bestehen, wenn ein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz fehlt. Wird eine passende Beschäftigung aufgenommen, kann diese Grundlage entfallen. Nach den DRV-Hinweisen kommt aber auch für diese Rentenbezieher eine Arbeitserprobung in Betracht.
Eine befristete EM-Rente verlängert sich durch die Arbeitserprobung dagegen nicht automatisch. Endet der bewilligte Zeitraum, muss eine Weiterzahlung rechtzeitig beantragt und geprüft werden. Beide Besonderheiten sind in den DRV-Hinweisen zur Arbeitserprobung nach § 43 Absatz 7 SGB VI beschrieben.
EM-Rentenzuschlag: Warum weniger Witwenrente übrig bleiben kannDer Zuschlag für bestimmte ältere EM-Renten wird seit Dezember 2025 als Bestandteil der laufenden Rente ausgezahlt. Wer zusätzlich eine Witwen- oder Witwerrente erhält, muss beachten, dass damit auch der Zuschlag in die Einkommensanrechnung einfließt. Solche Einkommenserhöhungen werden grundsätzlich zur jährlichen Überprüfung berücksichtigt und können sich seit Juli 2026 auswirken.
Eine Kürzung trifft deshalb nicht automatisch alle Zuschlagsberechtigten. Erst wenn das anzurechnende Gesamteinkommen den persönlichen Freibetrag übersteigt, kommt ein Abzug bei der Hinterbliebenenrente in Betracht. Diesen Zusammenhang bestätigt die DRV in ihren Fragen und Antworten zum EM-Rentenzuschlag.
Seit Juli 2026 beträgt der allgemeine monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro; für jedes entsprechend waisenrentenberechtigte Kind kommen 238,11 Euro hinzu. Vom übersteigenden Einkommen werden 40 Prozent angerechnet, wobei die DRV ein nach gesetzlichen Regeln berechnetes Nettoeinkommen verwendet.
Es genügt deshalb nicht, die Bruttorente oder den überwiesenen Betrag mit dem Freibetrag zu vergleichen, wie die DRV zur Einkommensanrechnung erläutert.
Merkzeichen G: Wann 95,71 Euro monatlich hinzukommenWer vor der gesetzlichen Altersgrenze voll erwerbsgemindert ist, Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII erhält und das Merkzeichen G nachweist, kann einen Mehrbedarf beanspruchen. Dieser beträgt grundsätzlich 17 Prozent der jeweils geltenden Regelbedarfsstufe. Grundlage ist § 30 Absatz 1 SGB XII.
Bei Regelbedarfsstufe 1 sind das 2026 monatlich 95,71 Euro, berechnet aus 563 Euro. Bei Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro ergeben sich 86,02 Euro. Die Regelbedarfsbeträge für 2026 sind gegenüber dem Vorjahr unverändert.
Es handelt sich um einen zusätzlichen Sozialhilfebedarf und keinen pauschalen Zuschlag der Rentenversicherung. Ein hoher Grad der Behinderung allein ersetzt das Merkzeichen G nicht, und Einkommen sowie Vermögen werden bei der Leistungsberechnung berücksichtigt. Ausführlicher erklärt das Gegen-Hartz im Beitrag zum Mehrbedarf bei Gehbehinderung.
Die vier Regelungen im Überblick Regelung Wert oder Zeitraum 2026 Worauf es ankommt Hinzuverdienst bei EM-Rente Voll: 20.763,75 Euro; teilweise: mindestens 41.527,50 Euro jährlich Die tatsächliche Arbeitsleistung wird zusätzlich beurteilt. Arbeitserprobung Regelmäßig sechs Monate Der Anspruch wird geschützt; Einkommensanrechnung bleibt möglich. EM-Zuschlag und Witwenrente Allgemeiner Freibetrag seit Juli: 1.122,53 Euro monatlich Der integrierte Zuschlag kann die Anrechnung erhöhen. Mehrbedarf mit Merkzeichen G 17 Prozent; bei Regelbedarfsstufe 1: 95,71 Euro monatlich Die Voraussetzungen der Sozialhilfe müssen erfüllt sein. Beispiel aus der Praxis: Unter der Geldgrenze, aber über dem bisherigen LeistungsvermögenPetra, 57, erhält eine medizinisch begründete volle EM-Rente und möchte an fünf Tagen pro Woche jeweils vier Stunden arbeiten. Der vereinbarte Bruttolohn beträgt 1.500 Euro monatlich, also selbst bei zwölf Beschäftigungsmonaten nur 18.000 Euro. Die Hinzuverdienstgrenze 2026 wäre damit eingehalten.
Die tägliche Arbeitszeit überschreitet jedoch das Leistungsvermögen, auf dem ihre volle EM-Rente beruht. Petra informiert deshalb die DRV vorab und klärt den Zeitraum der Arbeitserprobung; setzt sie die Beschäftigung danach dauerhaft fort, kann die volle Rente nach Prüfung durch eine teilweise EM-Rente ersetzt werden. Die 18.000 Euro Jahresverdienst allein sichern ihr die bisherige Rente nicht.
Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente Ist ein Minijob bei voller Erwerbsminderungsrente immer unproblematisch?Nein, denn auch bei einem geringen Verdienst kommt es auf die tatsächliche Arbeitsleistung an. Die Bezeichnung als Minijob ersetzt die Prüfung des Leistungsvermögens nicht.
Wird während der Arbeitserprobung immer die volle Rente ausgezahlt?Nein, die Arbeitserprobung schützt den Anspruch vor einem Wegfall allein wegen der erprobten Tätigkeit. Übersteigt das Einkommen die persönliche Hinzuverdienstgrenze, kann die Auszahlung trotzdem sinken.
Erhalten alle EM-Rentner mit Merkzeichen G zusätzlich 95,71 Euro?Nein, der hier beschriebene Mehrbedarf setzt einen entsprechenden Anspruch nach dem SGB XII voraus. Die 95,71 Euro ergeben sich aus Regelbedarfsstufe 1; bei einer anderen Regelbedarfsstufe fällt der reguläre Betrag anders aus.
Der Beitrag EM-Rente: Vier Regeln entscheiden jetzt über Kürzungen und Zuschüsse erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krank und arbeitslos? Wer zahlt jetzt?
Der Arbeitsplatz ist weg, die Gesundheit spielt nicht mit – und die Miete läuft weiter. Wer krank und arbeitslos ist, steht deshalb schnell vor einer existenziellen Frage: Zahlt die Arbeitsagentur, die Krankenkasse oder das Jobcenter?
Die Antwort hängt vor allem davon ab, wann die Arbeitsunfähigkeit begonnen hat und welche Leistung vorher gezahlt wurde. Die oft gehörte Aussage „Nach sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse“ stimmt nur unter bestimmten Voraussetzungen. Wer diese Unterschiede übersieht, kann mit der falschen Zahlung rechnen.
Während des Arbeitslosengeldbezugs krank: Zunächst zahlt die ArbeitsagenturWer bereits Arbeitslosengeld I bezieht und dann arbeitsunfähig wird, erhält die Leistung grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Diese Absicherung steht in § 146 SGB III. Die Krankheit allein führt in diesem Zeitraum also nicht dazu, dass das Arbeitslosengeld wegfällt.
Allerdings entstehen durch die Krankschreibung keine zusätzlichen sechs Wochen Arbeitslosengeld. Die ausgezahlten Tage werden auf die vorhandene Anspruchsdauer angerechnet; ist der Anspruch vorher aufgebraucht, endet auch die Fortzahlung früher. Betroffene sollten dann rechtzeitig mit der Krankenkasse klären, ob Krankengeld unmittelbar anschließen kann.
Nach sechs Wochen kommt meist die Krankenkasse ins SpielDauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt bei gesetzlich versicherten Arbeitslosengeldbeziehern in der Regel ab der siebten Woche die Krankenkasse. Voraussetzung ist ein entsprechender Krankengeldanspruch. Für Menschen, die privat versichert bleiben, lässt sich diese Regel nicht einfach übertragen: Dort kommt es auf den vereinbarten Versicherungsschutz an.
Das Krankengeld wird in diesem Fall nach der Höhe des zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes berechnet, wie § 47b SGB V bestimmt. Es wird also nicht nochmals auf 70 Prozent des Arbeitslosengeldes gekürzt. Beim Auszahlungsbetrag kann allerdings der Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung für Kinderlose ab 23 Jahren zu berücksichtigen sein.
Die Techniker Krankenkasse erläutert die Berechnung und die rückwirkende Auszahlung. Welche Besonderheiten beim Leistungswechsel bestehen, erklärt auch unser Beitrag zu Krankengeld während der Arbeitslosigkeit.
Schon vor dem Jobverlust krank: Eine andere AusgangslageWer bereits während einer versicherungspflichtigen Beschäftigung arbeitsunfähig geworden ist und anschließend den Arbeitsplatz verliert, fällt nicht automatisch in die sechswöchige Fortzahlung der Arbeitsagentur. Ein bestehender Krankengeldanspruch kann über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus fortbestehen. Die Mitgliedschaft gesetzlich Pflichtversicherter bleibt bei bestehendem Krankengeldanspruch nach § 192 SGB V erhalten.
Endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, kann daher die Krankenkasse zuständig sein. Bei einem aus der Beschäftigung entstandenen Anspruch wird das Krankengeld grundsätzlich anhand des früheren Arbeitsentgelts berechnet: regelmäßig 70 Prozent des Bruttos, höchstens 90 Prozent des Nettos, begrenzt durch den gesetzlichen Höchstbetrag und vor den einschlägigen Sozialversicherungsabzügen. Das ist eine andere Berechnung als bei einer Erkrankung im laufenden Arbeitslosengeldbezug.
Wer dagegen erst nach dem Beschäftigungsende, aber noch vor dem Arbeitslosengeldbezug krank wird, muss den Versicherungsstatus und einen möglichen Krankengeldanspruch gesondert prüfen lassen. Auch bei einer Erkrankung während einer Sperrzeit besteht nicht einfach Anspruch auf sechs Wochen Arbeitslosengeld. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich auf diese Abgrenzung hin.
Wer zahlt in welcher Situation? Situation Wer kommt als Zahlstelle infrage? Worauf es ankommt Arbeitsunfähigkeit beginnt während des ALG-I-Bezugs Agentur für Arbeit Fortzahlung bis zu sechs Wochen, längstens im Rahmen des verbleibenden Anspruchs Arbeitsunfähigkeit dauert danach weiter an Gesetzliche Krankenkasse Krankengeldanspruch und fortlaufender ärztlicher Nachweis Arbeitsunfähigkeit begann bereits während der Beschäftigung Zunächst gegebenenfalls Arbeitgeber, anschließend Krankenkasse Ende der Entgeltfortzahlung und bestehender Krankengeldanspruch Ausschließlicher Bezug von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II Jobcenter Kein Wechsel zum Krankengeld allein wegen längerer Krankheit Krankengeld ist ausgeschöpft, gesundheitliche Einschränkungen bestehen weiter Unter bestimmten Voraussetzungen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeldanspruch und Prüfung der Nahtlosigkeitsregelung Beim Jobcenter gilt die Sechs-Wochen-Regel nichtWer ausschließlich Grundsicherungsgeld nach dem SGB II bezieht, bekommt nicht nach sechs Wochen automatisch Krankengeld. Allein aus dieser Absicherung entsteht kein Krankengeldanspruch. Die Leistungen des Jobcenters laufen bei fortbestehender Leistungsberechtigung auch während einer Arbeitsunfähigkeit weiter.
Arbeitsunfähigkeit ist außerdem nicht dasselbe wie fehlende Erwerbsfähigkeit im Sinne des SGB II. Eine vorübergehende Erkrankung bedeutet deshalb nicht automatisch, dass das Jobcenter nicht mehr zuständig ist. Für die Erwerbsfähigkeit kommt es nach § 8 SGB II darauf an, ob jemand auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Fehlen Arbeitslosengeld und Krankengeld oder reicht die Zahlung zum Leben nicht aus, kann ein Antrag auf Grundsicherungsgeld erforderlich sein. Dabei werden unter anderem Einkommen, Vermögen und die Verhältnisse der Bedarfsgemeinschaft geprüft. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt die Voraussetzungen der Grundsicherung.
Krankmeldung: Die elektronische Bescheinigung erledigt nicht allesArbeitslosengeldbezieher müssen der Arbeitsagentur unverzüglich mitteilen, wenn sie arbeitsunfähig sind oder die Erkrankung länger dauert. Dass die Behörde die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung abrufen kann, ersetzt diese Meldung nicht. Für bestimmte Fälle, etwa eine Krankschreibung im Ausland oder eine private Krankenversicherung, gelten weiterhin gesonderte Nachweispflichten.
Für die durchgehende Krankengeldzahlung muss auch die weitere Arbeitsunfähigkeit rechtzeitig ärztlich festgestellt werden. Grundsätzlich ist dafür spätestens der nächste Werktag nach dem Ende der bisherigen Bescheinigung entscheidend; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Endet die Bescheinigung am Freitag, reicht deshalb regelmäßig der folgende Montag, sofern dieser kein Feiertag ist.
Diese Frist ergibt sich aus § 46 SGB V. Eine verspätete Feststellung kann die Zahlung unterbrechen; ob darüber hinaus der Anspruch gefährdet ist, hängt vom Einzelfall ab. Die AOK Niedersachsen erläutert den Nachweis und das Auszahlungsverfahren für Arbeitslose.
78 Wochen bedeuten nicht 78 zusätzliche Wochen GeldWegen derselben Krankheit ist Krankengeld grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Nach § 48 SGB V zählen dabei auch bestimmte Zeiten mit, in denen der Anspruch ruht. Dazu gehören insbesondere Zeiten, in denen noch Entgelt oder Arbeitslosengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlt wird.
Nach sechs Wochen Fortzahlung bleiben bei einer durchgehenden Erkrankung deshalb häufig höchstens 72 Wochen tatsächliche Krankengeldzahlung. Anrechenbare frühere Krankheitszeiten können diesen Zeitraum zusätzlich verkürzen. Kommt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, beginnt dadurch nicht automatisch eine neue Bezugsdauer.
Krankengeld endet: Arbeitslosengeld kann trotzdem möglich seinDas Ende des Krankengeldes wird als Aussteuerung bezeichnet. Wer dann weiterhin gesundheitlich eingeschränkt ist, sollte frühzeitig Arbeitslosengeld beantragen und die Arbeitslosmeldung klären. Unter den Voraussetzungen des § 145 SGB III kann die sogenannte Nahtlosigkeitsregelung greifen.
Sie betrifft Menschen, deren Leistungsfähigkeit voraussichtlich länger als sechs Monate so eingeschränkt ist, dass sie keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen ausüben können, und bei denen die Rentenversicherung eine Erwerbsminderung noch nicht festgestellt hat. Auch die weiteren Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen vorliegen. Eine Krankschreibung oder die Aussteuerung allein garantieren diese Leistung nicht.
Fordert die Arbeitsagentur zur Beantragung einer medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, ist die gesetzliche Monatsfrist zu beachten. Andernfalls kann der Anspruch ruhen. Weitere Hintergründe bietet unser Ratgeber zur Nahtlosigkeitsregelung zwischen Krankengeld, Arbeitslosengeld und Erwerbsminderungsrente.
Drei häufige Fragen und Antworten Bekomme ich bei Krankheit automatisch sechs Wochen länger Arbeitslosengeld?Nein. Die Fortzahlung schützt bei einer Erkrankung während des Leistungsbezugs, schafft aber keine zusätzliche Anspruchsdauer. Die bezahlten Tage werden nach § 148 SGB III auf den vorhandenen Anspruch angerechnet.
Ist das Krankengeld immer höher als das Arbeitslosengeld?Nein, entscheidend ist, aus welcher Versicherungssituation der Anspruch entstanden ist. Bei einer Erkrankung während des Arbeitslosengeldbezugs richtet sich das Krankengeld nach dieser Leistung. Bei einem aus der Beschäftigung entstandenen Anspruch bildet grundsätzlich das frühere Arbeitsentgelt die Berechnungsgrundlage.
Muss ich mich nach einer längeren Krankheit erneut arbeitslos melden?Ja, nach einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als sechs Wochen verlangt die Bundesagentur für Arbeit bei wiederhergestellter Arbeitsfähigkeit eine erneute Arbeitslosmeldung. Sie ist online oder persönlich möglich. Die Mitteilung, wieder gesund zu sein, ersetzt diesen Schritt nicht.
Der Beitrag Krank und arbeitslos? Wer zahlt jetzt? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld gestrichen: 5 Gründe, warum die Pflegekasse jetzt weniger oder gar nicht mehr zahlt
Die Pflege geht weiter, aber auf dem Konto fehlt plötzlich Geld: Für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen kann das die gesamte Versorgung ins Wanken bringen. Schon ein versäumter Beratungstermin kann eine Kürzung auslösen. In anderen Fällen entfällt das Pflegegeld, weil sich der Pflegebedarf oder die Art der Versorgung verändert hat.
Doch die Pflegekasse darf die Zahlung nicht nach Belieben einstellen. Eine Kürzung, ein vorübergehendes Ruhen und ein vollständiger Wegfall sind rechtlich unterschiedliche Vorgänge. Wer den Unterschied kennt, kann Fehler im Bescheid erkennen und sich rechtzeitig wehren.
Ein verpflichtender Beratungseinsatz wird versäumtWer Pflegegeld bezieht, muss die vorgeschriebenen Beratungseinsätze abrufen. Seit 2026 gilt für die Pflegegrade 2 bis 5 ein einheitlicher Pflichttermin pro Halbjahr; bei Pflegegrad 4 und 5 sind zusätzliche vierteljährliche Beratungen freiwillig möglich. Die frühere vierteljährliche Pflicht für diese beiden Pflegegrade gilt nicht mehr.
Wird die verpflichtende Beratung nicht abgerufen, schreibt § 37 Absatz 6 SGB XI zunächst eine angemessene Kürzung vor. Im Wiederholungsfall ist das Pflegegeld zu entziehen. Ein einmal versäumter Termin rechtfertigt nach dieser Vorschrift also nicht sofort die vollständige Streichung.
Betroffene sollten Termine früh vereinbaren und den Nachweis aufbewahren. Hat die Beratung stattgefunden, fehlt aber die Bestätigung bei der Kasse, sollte genau dieser Übermittlungsfehler geklärt werden. Was sich beim Terminrhythmus geändert hat, erläutert unser Beitrag zu den Beratungseinsätzen beim Pflegegeld ab 2026.
Der Pflegegrad wird rechtmäßig herabgesetztPflegegeld gibt es erst ab Pflegegrad 2. Wird eine pflegebedürftige Person rechtmäßig auf Pflegegrad 1 herabgestuft, entfällt dieser Anspruch; bei einer Herabstufung innerhalb der Pflegegrade 2 bis 5 sinkt der monatliche Betrag. Andere Pflegeleistungen können weiterhin zustehen.
Allerdings reicht es bei einer laufenden Bewilligung nicht ohne Weiteres, dass ein neuer Gutachter dieselbe Situation anders bewertet. Stützt sich die Kasse auf eine nachträgliche Verbesserung, muss eine erhebliche Veränderung gegenüber den früheren Verhältnissen vorliegen. Die rechtliche Grundlage für eine solche Änderung des Bescheids ist § 48 SGB X.
Deshalb sollten Betroffene das neue Gutachten mit der bisherigen Begutachtung vergleichen. Entscheidend ist, welche Hilfe im Alltag tatsächlich noch gebraucht wird und welche Verbesserung die Kasse konkret behauptet. Eine niedriger ausgefallene Punktzahl beantwortet diese Frage allein noch nicht.
Die häusliche Pflege ist tatsächlich nicht gesichertPflegegeld setzt voraus, dass die notwendige Versorgung zu Hause in geeigneter Weise organisiert ist. Bleiben erforderliche Hilfen dauerhaft aus, kann die Anspruchsvoraussetzung fehlen. Das kann etwa passieren, wenn die bisherige Pflegeperson ausfällt und niemand die Versorgung übernimmt.
Allein zu wohnen oder von einem berufstätigen Angehörigen unterstützt zu werden, bedeutet jedoch noch keine unzureichende Pflege. Es kommt darauf an, ob die benötigte Hilfe tatsächlich ankommt. Bei Versorgungslücken sollten Pflegeberatung und passende Hilfen frühzeitig eingeschaltet werden.
Auch ein verbreitetes Missverständnis ist falsch: Pflegebedürftige müssen das Geld nicht automatisch vollständig an einen Angehörigen weiterreichen. Das Bundesgesundheitsministerium erläutert die freie Verwendung des Pflegegeldes, sofern die häusliche Pflege sichergestellt ist. Entscheidend ist die Versorgung, nicht eine pauschale Pflicht zur Weitergabe.
Ein Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt dauert längerBei einer vollstationären Krankenhausbehandlung wird das bisherige Pflegegeld seit 2026 grundsätzlich in den ersten acht Wochen weitergezahlt. Die Regelung erfasst auch entsprechende stationäre Vorsorge- und Rehabilitationsaufenthalte. Wer noch mit einer allgemeinen Vier-Wochen-Frist rechnet, verwendet einen veralteten Stand.
Dauert der Aufenthalt länger, ruht die Zahlung grundsätzlich nach Ablauf der geschützten Zeit. Das ist kein automatischer Verlust des Pflegegrades. Wird die häusliche Pflege anschließend wieder aufgenommen und liegen die Voraussetzungen weiter vor, kann auch das Pflegegeld wieder gezahlt werden.
§ 34 Absatz 2 SGB XI enthält zudem eine Ausnahme für bestimmte Pflegebedürftige, die besondere Pflegekräfte selbst beschäftigen und unter die dort genannte Sozialhilferegelung fallen. Für sie kann die Zahlung über acht Wochen hinaus weiterlaufen. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Acht-Wochen-Regel beim Krankenhausaufenthalt.
Die Versorgung wird auf andere Pflegeleistungen umgestelltÜbernimmt ein ambulanter Pflegedienst Hilfe und rechnet dafür Pflegesachleistungen ab, kann das bisherige Pflegegeld sinken. Bei einer Kombinationsleistung wird es um denselben Prozentsatz vermindert, zu dem das Sachleistungsbudget genutzt wird. Ist dieses Budget vollständig ausgeschöpft, bleibt für den betreffenden Monat kein anteiliges Pflegegeld übrig.
Das ist keine Bestrafung dafür, dass sich Angehörige Unterstützung holen, sondern die gesetzliche Verrechnung nach § 38 SGB XI. Deshalb lohnt es sich, die Abrechnung des Pflegedienstes und die Berechnung der Kasse nebeneinanderzulegen. Wie das funktioniert, zeigt unser Beitrag zum anteiligen Pflegegeld bei Kombinationsleistungen.
Auch beim dauerhaften Wechsel in vollstationäre Heimversorgung ändert sich die Leistungsart. Für diese Versorgung zahlt die Pflegekasse die vorgesehenen Leistungen nach § 43 SGB XI; das bisherige Pflegegeld für die häusliche Versorgung läuft nicht einfach unverändert weiter. Ein Heimaufenthalt darf dabei nicht mit dem Besuch einer Tagespflege verwechselt werden.
Die fünf Gründe und ihre Folgen im Überblick Auslöser Mögliche Folge Was geprüft werden sollte Pflichtberatung versäumt Angemessene Kürzung, im Wiederholungsfall Entzug War der Termin fällig und fehlt möglicherweise nur der Nachweis? Rechtmäßige Herabstufung Weniger Pflegegeld oder Wegfall unter Pflegegrad 2 Welche tatsächliche Veränderung belegt die Kasse? Häusliche Pflege nicht gesichert Anspruch auf Pflegegeld kann entfallen Welche Hilfe fehlt und wie lässt sich die Versorgung sichern? Längerer Krankenhaus- oder Rehaaufenthalt Grundsätzlich Ruhen nach acht Wochen Stimmen die Zeiträume und greift eine Ausnahme? Andere Leistungen ersetzen die bisherige Versorgung Anteilige Minderung oder Ende des bisherigen Pflegegeldbezugs Welche Leistungen werden tatsächlich abgerechnet? Nicht jede Entlastung kostet PflegegeldWer Tages- oder Nachtpflege nutzt, muss deshalb keine Kürzung seines Pflegegeldes hinnehmen. Diese Leistungen können nach § 41 Absatz 3 SGB XI zusätzlich beansprucht werden, ohne auf das Pflegegeld angerechnet zu werden. Familien sollten auf diese Unterstützung nicht aus unbegründeter Sorge um die monatliche Zahlung verzichten.
Für Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege gelten wiederum eigene Regeln. Während dieser Leistungen wird das bisher bezogene Pflegegeld nach § 37 Absatz 2 SGB XI grundsätzlich zur Hälfte für jeweils bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr fortgezahlt. Ist die übliche Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, bleibt bei dieser stundenweisen Verhinderungspflege das volle Pflegegeld erhalten.
Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung begründenBleibt eine Überweisung aus, sollten Betroffene den bisherigen Bewilligungsbescheid und sämtliche neuen Schreiben prüfen. Eine fortbestehende Bewilligung darf die Kasse nicht einfach ignorieren. Welche Bedeutung das haben kann, zeigt unser Beitrag „Bewilligtes Pflegegeld darf nicht einfach gestoppt werden“.
Gegen einen belastenden Bescheid der gesetzlichen Pflegekasse ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Die Frist regelt § 84 SGG. Zur Fristwahrung kann zunächst ein kurzer Widerspruch eingereicht und die Begründung nach Prüfung der Unterlagen ergänzt werden.
Ein ausbleibender Zahlungseingang beweist noch nicht, dass der Anspruch verloren ist. Gerade bei einer laufenden Bewilligung sollten sich Betroffene die Rechtsgrundlage, den Beginn und die Berechnung einer Kürzung erklären lassen. Reicht das Geld für die notwendige Versorgung nicht mehr aus, sollte auch gerichtlicher Eilrechtsschutz geprüft werden.
Beispiel aus der Praxis: Der Pflegedienst kostet nicht das gesamte PflegegeldEin fiktives Beispiel: Karin hat Pflegegrad 3 und erhält monatlich 599 Euro Pflegegeld. Um ihre Tochter zu entlasten, nutzt sie zusätzlich einen Pflegedienst, dessen abgerechnete Leistungen genau 40 Prozent ihres monatlichen Sachleistungsbudgets verbrauchen. Bei der Kombinationsleistung bleiben ihr deshalb 60 Prozent des Pflegegeldes, also 359,40 Euro.
Würde die Pflegekasse allein wegen dieses Pflegediensteinsatzes das gesamte Pflegegeld streichen, wäre die Berechnung falsch. Karin könnte eine Korrektur verlangen und gegen einen entsprechenden Bescheid Widerspruch einlegen. Ihre Tochter bekommt Unterstützung, ohne dass dadurch jeder Anspruch auf die Geldleistung entfällt.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld Darf die Pflegekasse nach einem vergessenen Beratungstermin sofort alles streichen?Nach § 37 Absatz 6 SGB XI ist bei einem versäumten Pflichttermin zunächst eine angemessene Kürzung vorgesehen. Erst im Wiederholungsfall sieht die Vorschrift den Entzug vor. Hat der Termin stattgefunden, sollte ein fehlender Nachweis unverzüglich nachgereicht werden.
Ist mein Pflegegrad weg, wenn im Krankenhaus kein Pflegegeld mehr kommt?Nein, das Ruhen der Zahlung nach einem längeren stationären Aufenthalt bedeutet nicht automatisch eine Herabstufung. Seit 2026 gilt grundsätzlich eine Weiterzahlung für die ersten acht Wochen. Nach der Rückkehr in die häusliche Pflege kann die Zahlung bei weiterhin erfüllten Voraussetzungen wieder einsetzen.
Verliere ich Pflegegeld, wenn ich Tagespflege nutze?Nein, Tagespflege wird nicht auf das Pflegegeld angerechnet. Anders ist es bei ambulanten Pflegesachleistungen innerhalb einer Kombinationsleistung: Hier mindert die Nutzung des Sachleistungsbudgets das Pflegegeld anteilig. Entscheidend ist deshalb, welche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen wird.
Der Beitrag Pflegegeld gestrichen: 5 Gründe, warum die Pflegekasse jetzt weniger oder gar nicht mehr zahlt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Neue Wohngeld-Tabelle zeigt, wie viel Miete zählt
Die Miete steigt, doch das Wohngeld wächst nicht automatisch mit. Auch 2026 begrenzt das Gesetz, welche Wohnkosten in die Berechnung eingehen. Die Wohngeld-Tabelle zeigt diese Grenzen – und damit auch, warum eine teure Wohnung allein noch keinen hohen Zuschuss garantiert.
Für Alleinstehende reicht der monatliche Grundhöchstbetrag je nach Wohnort von 361 bis 677 Euro, bei fünf berücksichtigten Haushaltsmitgliedern von 694 bis 1.302 Euro. Hinzu kommen eine Klimakomponente und eine pauschale Heizkostenentlastung.
Wohngeld-Tabelle 2026: Diese Miethöchstbeträge geltenDie Tabelle enthält die monatlichen Grundhöchstbeträge für Miete beziehungsweise Belastung ohne Heizkosten- und Klimakomponente. Gemeint sind die bei der Berechnung berücksichtigten Haushaltsmitglieder. Sind einzelne Mitglieder vom Wohngeld ausgeschlossen, gelten besondere Regeln für die anteilige Berechnung.
Grundhöchstbeträge 2026 in Euro pro Monat Mietenstufe 1 Person 2 Personen 3 Personen 4 Personen 5 Personen Je weitere Person ab der 6. Person I 361 437 521 608 694 82 II 408 493 587 686 782 94 III 456 551 657 766 875 106 IV 511 619 737 858 982 119 V 562 680 809 946 1.080 129 VI 615 745 887 1.035 1.183 149 VII 677 820 975 1.139 1.302 163Quelle: Anlage 1 zu § 12 Absatz 1 WoGG, Stand: 20. September 2026.
Der Wohnort bestimmt die MietenstufeDie sieben Mietenstufen bilden Unterschiede beim örtlichen Mietenniveau ab. Stufe I steht für vergleichsweise günstige, Stufe VII für besonders teure Wohnorte. Welche Einstufung für die eigene Gemeinde gilt, erfahren Antragsteller bei der zuständigen Wohngeldstelle.
Eine persönlich besonders hohe Miete führt nicht dazu, dass ein Haushalt in eine höhere Mietenstufe wechselt. Entscheidend ist die gesetzliche Zuordnung des Wohnorts. Wer in einer niedrig eingestuften Gemeinde teuer wohnt, kann deshalb mit einem größeren Teil seiner Miete außerhalb der Berechnung liegen.
Die Warmmiete ist nicht der richtige VergleichswertBei Mietern wird grundsätzlich die Bruttokaltmiete betrachtet, also die Nettokaltmiete einschließlich kalter Betriebskosten. Tatsächliche Heiz- und Warmwasserkosten, Haushaltsstrom sowie Kosten für eine Garage oder einen Stellplatz gehören nach § 9 WoGG nicht dazu. Wer die gesamte monatliche Überweisung an den Vermieter mit der Tabelle vergleicht, kann daher zu einem falschen Ergebnis kommen.
Auch eine Miete oberhalb des Höchstbetrags führt nicht automatisch zur Ablehnung des Antrags. Der über der Obergrenze einschließlich Klimakomponente liegende Teil bleibt lediglich bei der Berechnung unberücksichtigt. Liegt die wohngeldfähige Miete darunter, wird grundsätzlich nur dieser niedrigere tatsächliche Betrag angesetzt.
Heizkosten und Klima: Zwei Beträge mit unterschiedlicher WirkungDie Klimakomponente erweitert die Grenze, bis zu der die Bruttokaltmiete berücksichtigt werden kann. Die pauschale Heizkostenentlastung wird anschließend zum berücksichtigten Mietbetrag hinzugerechnet. Die Reihenfolge steht in § 11 WoGG.
Zusätzliche Berechnungswerte 2026 in Euro pro Monat Haushaltsmitglieder Heizkostenentlastung insgesamt Klimakomponente 1 Person 110,40 19,20 2 Personen 142,60 24,80 3 Personen 170,20 29,60 4 Personen 197,80 34,40 5 Personen 225,40 39,20 Je weitere Person ab der 6. Person 27,60 4,80Die Beträge ergeben sich aus § 12 Absatz 6 und 7 WoGG. Die Heizkostenentlastung umfasst die dauerhafte Heizkostenkomponente und die Entlastung durch die CO₂-Bepreisung. Sie ersetzt keine Erstattung der tatsächlichen Heizkosten.
Die beiden Komponenten werden nicht zusätzlich zum errechneten Wohngeld ausgezahlt. Sie verändern die Berechnungsgrundlage, aus der zusammen mit dem Einkommen und der Haushaltsgröße der Zuschuss ermittelt wird. Liegt die tatsächliche Miete unter dem Grundhöchstbetrag, wird die Klimakomponente auch nicht einfach auf diese Miete aufgeschlagen.
Warum der Bruttolohn allein nichts über den Anspruch sagtDie Tabelle ersetzt keine Einkommensprüfung. Beim Wohngeld zählt das nach den gesetzlichen Regeln ermittelte Gesamteinkommen, das weder mit dem Bruttolohn noch automatisch mit dem Nettobetrag auf dem Konto übereinstimmt. Zwei Haushalte mit gleich hohem Bruttoeinkommen können deshalb unterschiedliche Ansprüche haben.
Nach § 16 WoGG sind jeweils zehn Prozent abzuziehen, wenn Einkommensteuer, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beziehungsweise Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu leisten sind. Wer alle drei Voraussetzungen erfüllt, kommt auf einen pauschalen Abzug von insgesamt 30 Prozent vom zuvor wohngeldrechtlich ermittelten Einkommen. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zu den Einkommensgrenzen beim Wohngeld 2026.
Rentner sollten mögliche Freibeträge prüfen lassenAuch für Rentner gibt es keine bundesweit einheitliche Rentenhöhe, ab der Wohngeld stets ausgeschlossen ist. Bei mindestens 33 Jahren mit Grundrentenzeiten oder entsprechenden vergleichbaren Zeiten kann der Freibetrag nach § 17a WoGG das anzurechnende Einkommen senken. Ein tatsächlich ausgezahlter Grundrentenzuschlag ist dafür nicht erforderlich.
Wer allein wegen seiner Bruttorente auf einen Antrag verzichtet, kann einen möglichen Anspruch übersehen. Entscheidend sind auch die Miete, die Haushaltsgröße, weitere Einkünfte und die anwendbaren Abzüge. Mehr dazu im Beitrag Wohngeld für Rentner: So hoch darf die Rente 2026 sein.
Eine Mieterhöhung bringt nicht automatisch mehr WohngeldWährend eines laufenden Bewilligungszeitraums kann eine höhere Miete einen Erhöhungsantrag rechtfertigen. Dafür muss der berücksichtigte Mietbetrag ohne die pauschale Heizkostenentlastung um mehr als zehn Prozent steigen und die Neuberechnung tatsächlich mehr Wohngeld ergeben. Genau zehn Prozent reichen nach § 27 Absatz 1 WoGG nicht aus.
Ist die Obergrenze bereits ausgeschöpft, kann eine weitere Mieterhöhung beim Wohngeld wirkungslos bleiben. Warum der Anstieg der Warmmiete allein nicht genügt, erläutert der Beitrag Höhere Miete, gleiches Wohngeld. Für die reguläre Bewilligung eines neuen Zeitraums gilt diese Zehn-Prozent-Hürde nicht.
Der Antrag entscheidet darüber, ab wann Geld fließtWohngeld wird auf Antrag gewährt. Nach § 25 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am ersten Tag des Antragsmonats, sofern die Voraussetzungen bereits vorliegen. Wer den Antrag erst im Folgemonat stellt, kann dadurch einen Monat Unterstützung verlieren.
Wer Grundsicherungsgeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält und dessen Unterkunftskosten dabei berücksichtigt werden, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen. Ausnahmen und Besonderheiten ergeben sich aus § 7 WoGG. Die Tabelle allein begründet deshalb noch keinen Zahlungsanspruch.
Drei Fragen und Antworten zum Wohngeld 2026 Zeigt die Wohngeld-Tabelle, wie viel Geld ich ausgezahlt bekomme?Nein, sie zeigt die Höchstbeträge für die bei der Berechnung berücksichtigte Miete beziehungsweise Belastung. Der tatsächliche Zuschuss hängt zusätzlich vom Einkommen, der Haushaltsgröße und weiteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Kann ich Wohngeld bekommen, wenn meine Miete über dem Tabellenwert liegt?Ja, eine höhere Miete schließt Wohngeld nicht automatisch aus. Bei der Berechnung wird die wohngeldfähige Miete jedoch auf den Grundhöchstbetrag zuzüglich Klimakomponente begrenzt. Der darüber liegende Mietanteil erhöht den Zuschuss nicht.
Werden die 110,40 Euro Heizkostenentlastung für Alleinstehende zusätzlich überwiesen?Nein, die Pauschale fließt in die Wohngeldberechnung ein und ist kein gesonderter Auszahlungsbetrag. Die tatsächliche Heizkostenrechnung wird dadurch ebenfalls nicht vollständig übernommen.
Der Beitrag Neue Wohngeld-Tabelle zeigt, wie viel Miete zählt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Sommer in anderen Teilen der Welt, Teil 3
Matthias Baritz, Josef Kowatsch
Kleiner Rückblick: In der Klimaschau 115 wurde die Temperaturentwicklung in Grönland thematisiert. Hierbei zeigte die Arbeit von Shinji Matsumura et al. 2021, dass die Temperaturen der Grafik in den letzten ca. 10 Jahren stagnieren, bzw. leicht sinken. Dies ist erst einmal verwunderlich und steht im krassen Widerspruch zu dem Klima-Alarmismus. Wie im Video von 2021 erwähnt, wird diese Entwicklung in den Medien seit einem Jahrzehnt totgeschwiegen.
Screenshot Klimaschau 115 (Ausschnitt)
Betrachten wir nun obige Swiss Camp-Grafik. Die ersten 17 Jahre stiegen die Temperaturen auch noch, so dass SwissInfo 2007 eine erste Zwischenbilanz zog: „Die Eisdecke von Grönland schmilzt rapide und fließt ins Meer“. Wo allerdings die im Artikel behaupteten 5 Grad Erwärmung in diesem Zeitraum sein sollen, ist aus der obigen Grafik nicht zu erkennen. Und leider konnte auch eine zweite Bilanz nicht mehr gezogen werden, denn das Swiss Camp existiert nicht mehr. „..Völlig zerstört und begraben unter einer meterhohen Schneedecke…“ schreibt das polarjournal.ch am 1.10.2021, ‘wurde mit dem Abbau des Camps begonnen‘. Vielleicht spricht es sich auch bei den Alarmisten einmal herum, dass es in Grönland zeitweise kräftig schneien könnte.
Interessant ist es nun, die weitere Temperaturentwicklung in Grönland mit den letzten sechs Jahren, und das 21. Jahrhundert zu untersuchen.
In Grönland handelt es sich offensichtlich um eine langfristige Entwicklung, die periodisch zu Erwärmungen und Abkühlungen führt. Zur Bestätigung o.a. Ergebnisse sollen nun weitere Stationen in Grönland herangezogen werden und dessen Entwicklung im Vergleich zum Swiss Camp zu sehen. Grönland ist deshalb wichtig, weil es sich um Festlandeis handelt und ein Abschmelzen bei einer Erwärmung würde zum Anstieg des Meeresspiegels führen. Wir wissen: Ein mögliches Schmelzen des Meereises wie im Nordpolbereich behauptet, um uns zu ängstigen, ändert eh nichts am Meeresspiegel
Wir betrachten deshalb den Sommer-Temperaturverlauf bei weiteren Stationen, und zwar in den Gegenden um Nuuk (Godthaab) an der Westküste Grönlands, Tasiilaq an der Ostküste Grönlands sowie die Humboldt Station im Hochland von Grönland. Unsere Daten sind von KNMI Climate Explorer WMO, GC NET. GitHub sowie GISS Daten,
Abb. 1 : Sommertemperaturen (blau) der gesamten Grönlandinsel, grün der lineare Trend ab 2003.
Man sieht: Grönland zeigt keine Erwärmung, ganz im Gegenteil: Die Temperaturtrendgerade (ab 2003) zeigt einen nahezu konstanten Verlauf! Es hat sich „ausgewärmt“ um Grönland herum. Hat CO₂ seine Wirkung eingestellt?
Nehmen wir nun zwei Stationen, die an den Küsten Grönlands liegen: Nuuk an der Westküste und Tasiilaq an der Ostküste
Abb. 2: Die Sommertemperaturen der Monate Juni, Juli, August liegen an der Westküste Grönlands, in der Hauptstadt deutlich im Plus. Beim linearen Trend ist die Temperaturtrendgerade, grün, ab 2003 deutlich fallend.
Fazit: Seit über 2 Jahrzehnten werden die Sommer an der Westküste Grönlands wieder kälter
Nun zur Ostküste: Wetterstation Tasiilaq, Sommer
Abb. 3: An der Ostküste sind die Sommertemperaturen auch im Plus zeigen aber auch keine Erwärmung. Der lineare Trend ist seit 23 Jahren leicht fallend.
Als letztes nehmen wir die Station Humboldt im Nordwesten Grönlands auf fast 2000 m Höhe.
Abb. 4: Auch hoch im Norden Grönlands gibt es selbst im Sommer kaum Erwärmung. Man beachte die Höchsttemperaturen, auch im Sommer konstant deutlich unter Null Grad
Was soll man nun von Aussagen wie diesen halten, die in dieser oder ähnlichen Art ständig auf uns niedergehen?
Zitat:…..Untersuchungen zeigen, dass der grönländische Eisschild sich im Vergleich zum 20. Jahrhundert um 1,5 Grad erwärmt hat und die Arktis viermal schneller als der Rest der Welt aufheizt. Diese Erwärmung führt zu einem verstärkten Schmelzen des Eises, was wiederum den Meeresspiegel ansteigen lässt…z. Bsp. hier (oder einfach mal selbst googeln).
Wir haben anhand der Grafiken die Wahrheiten gezeigt und stellen fest: Uns werden glatte Lügen über furchtbare Erwärmungen erzählt!!!
Abb.5: Erwärmung der Arktis und des Restes der Welt fast identisch und nicht viermal so schnell
Wir haben eine Meinung: Unsere Untersuchungen beweisen das Gegenteil!
Selbst bei einem leichten Temperaturanstieg, wie es zum Beispiel bei Humdoldt in den letzten Jahren der Fall ist, wird bei einer Rekordhöchsttemperatur im Sommer von -6 ° C kein Eis schmelzen. Im Frühling, Herbst und Winter schon gar nicht. Und seit den letzten ca. 15 Jahren haben wir in Grönland sogar fallenden Temperaturtrends. Wo ist denn hier das ‘verstärkte Schmelzen des Eises‘?
Was haben diese Temperaturentwicklungen nun mit der grönländischen Eisschmelze zu tun? Betrachten wir dazu die Oberflächen-Massenbilanz (SMB – Surface Mass Balance) und die Gesamt-Massenbilanz TMB. Im Durchschnitt der letzten 15 Jahre betrug die TMB ca. -240 bis -260 GT/a. Im letzten Jahr (2024/25, -120 GT) und vorletzten Jahr (2023/24, -55 GT) waren diese schon deutlich niedriger, also weniger Eisverlust. Und dieses Jahr?
Abb. 6; SMB bei ca. 525 GT
Nimmt man die vom DMI gemittelten jährlichen Eisverluste von ca. 480GT/a zum Vergleich, könnte die Gesamtmassenbilanz TMB 2025/26 erstmals seit vielen Jahren positiv werden! Wie lange wird es nun dauern, bis die Daten vom DMI für 2025/26 veröffentlicht werden?
Fakt ist: Der neuzeitliche obere Temperaturwendepunkt ist überschritten. Grönland kühlt seit ca. 15 Jahren leicht ab! Der Trend ist aber noch nicht signifikant. (Siehe hierzu auch die jüngsten Kältereports)
Was ist nun die Ursache dieser Stagnation der Erwärmung bzw. der leichten Abkühlung seit 2010?
In der Arbeit von Matsumura wurde ja schon gezeigt, dass der zentralpazifische El Nino das arktische Klima beeinflusst. Sicherlich gibt es noch weitere erhebliche, aber auch weniger relevante Einflüsse. Wir wollten in diesem Artikel nur zeigen, dass seit über einem Jahrzehnt keine Eisschmelzgefahr von Grönland mehr ausgehen kann und damit auch kein Meeresspiegelanstieg.
Was sind die Gründe dieser leichten Abkühlung bei den aufgezeigten Wetterstationen? Das zu ergründen wäre jetzt Aufgabe der Forschung, hier Klarheit hinein zu bringen. Aber das passt ja nicht in unsere CO₂-Klimaerwärmung/Erhitzung/Katastrophe.
Vielleicht wissen die Leser noch mehr Gründe, weshalb die Temperaturen seit 2010 in Grönland leicht sinken
Unser Fazit: Wir werden von alimentierten Wissenschaftlern, die sich als seriös bezeichnen und den Medien grob angelogen, seit 15 Jahren ist die Eisschmelze in Grönland beendet, weil es dort im Sommer nicht mehr wärmer wird. Und die Tage mit der geringsten Meeres-Eisausdehnung der Arktis haben sich nach vorne verschoben. Vor 20 Jahren lagen die Jahrestiefpunkte des Meereseises noch in der Septembermitte, nun wie 2025 eine Woche früher. Auch ein Anzeichen, dass die Sommer in der gesamten Arktis und nicht nur in Grönland kälter werden.
Und eine weitere Tatsache sollte der Leser aus unserem Artikel mitnehmen: Es handelt sich um natürliche Klimaschwankungen.
Die AntarktisSehen wir uns noch die Antarktis an. Dort sind ja der Juni, Juli und August die Wintermonate. Zunächst ein Gesamtüberblick
Abb.7: so gut keine Erwärmung des antarktischen Eisschildes
Und wie sieht es bei einzelnen Antarktis-Stationen aus?
Abb.8: Neumayer am nördlichen Rand bei 10 °, Dumont D‘Urville am südlichen Rand bei 140° und nördlich davon, Concordia
Abb. 9 keine Erwärmung der Stationen Neumayer, Dumont D’Urville und Concordia, stattdessen deutlich fallende Temperaturtrendgeraden.
Die durchschnittlichen Sommer-Tmin und Tmax für die deutsche Neumayer-Station zeigen ebenfalls fallende Trendgeraden:
Abb. 9a: stark fallende Temperaturtrendgeraden
Abb.10: Keine signifikante Änderung der Meerestemperatur des Südpolarmeeres
Anmerkung: Gerade auch im jüngsten Kältereport Nr. 38 / 2026 nimmt die Kälte in der Antarktis breiten Raum ein.
Zum Schluss noch zwei Wetterstationen auf der Süd-Halbkugel, zwei abgelegene Inseln im Pazifik, die überhaupt nicht zu dem Narrativ der Temperaturrekorde passen.
Zitat:… Die Temperaturentwicklung der Meeresoberfläche hat im Sommer 2026 (Juni, Juli, August) weltweit und regional historische Höchstwerte und extreme Anomalien erreicht. Angetrieben durch den Klimawandel und ein stark ausgeprägtes El-Niño-Phänomen kam es zu aufeinanderfolgenden marinen Hitzewellen. [1, 2, 3, 4, 5]
Abb. 11, 12: Rapa Iti, frz. Polynesien uns Campbell Island, südl. von Neuseeland im Subpolarmeer
Keine Rekordtemperaturen oder Erhitzung weder bei den ‘sea surface temperatures‘, noch bei den Lufttemperaturen. Stattdessen fast konstante Temperaturtrendgeraden.
Und was meldet uns Copernicus, die europäische Klimaüberwachung? Laut Aussage der KI: „Der EU-Klimadienst Copernicus hat den Sommer 2026 (Juni bis August) weltweit als einen der wärmsten seit Beginn der Aufzeichnungen eingestuft“
Aha, weltweit laut Copernicus einer der wärmsten Sommer. Damit bleibt die Frage, wo um alles in der Welt hat es nur diesen abnorm heißen Sommer gegeben? Über drei Viertel der Erdoberfläche müssten einen zusammenhängenden Sommerflächenrekord gehabt haben, damit das Copernicus-Orakel stimmt. Wie lange lassen wir uns solche Übertreibungen noch bieten? Einzig richtig ist, in Mitteleuropa und Deutschland war der Sommer heiß, aber auch nicht der wärmste.
Fazit: die CO₂-Konzentrationen nehmen überall auf der Welt zu. Auf Grönland stagnieren die Sommer-Temperaturen seit 2003 oder zeigen leichte Abkühlungen. In der Antarktis und in anderen Teilen der Welt stagnieren dieselben Monate bereits seit 50 Jahren, bzw. seit Messbeginn.
Damit kann Kohlendioxid kein global wirkender Temperaturhaupttreiber sein. Alle politisch ausgedachten Klimarettungsmaßnahmen sind für die Katz. Es handelt sich um ein Geschäftsmodell, das uns ausplündern will
Richtig ist: Das Leben auf diesem Planeten Erde ist auf Kohlenstoff aufgebaut, CO₂ ist das notwendige Transportvehikel. Wir brauchen mehr CO₂ in der Atmosphäre und nicht weniger.
Matthias Baritz, Naturwissenschaftler und Naturschützer
Josef Kowatsch, Naturbeobachter und Klimaforscher.
Der Beitrag Der Sommer in anderen Teilen der Welt, Teil 3 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Krieg mit Mittleren Osten: Ungewöhnliche Vorgänge in den USA – ist etwas Großes im Busch?
Zahlreiche Ereignisse am gestrigen 19. September deuteten darauf hin, dass sich im Nahen Osten etwas Gewichtiges zusammenbrauen zu scheint. Zahlreiche US Botschaften in der Region wurden in Alarmbereitschaft versetzt. Der Präsident und Oberbefehlshaber Donald Trump wurde auf Anforderung von NORAD vorzeitig von Camp David ins Weiße Haus zurückbeordert. Benyamin Netanjahu hat seine Reise nach Texas […]
<p>The post Krieg mit Mittleren Osten: Ungewöhnliche Vorgänge in den USA – ist etwas Großes im Busch? first appeared on ANSAGE.</p>
EPA streicht die Regelung zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen von Kraftwerken.
Aufhebung der Gefährdungsfeststellung der EPA:
„Dies ist eine gewaltige und andauernde Anstrengung der Trump-Regierung, die Aufhebung der Klimapolitik dauerhaft zu verankern.“
Sie heben nicht nur die Gefährdungsfeststellung auf, sondern versuchen auch, zu verhindern, dass künftige Präsidenten sie wieder in Kraft setzen können.
Dies soll verhindern, dass nicht gewählte, tief in der EPA verborgene Bürokraten die Wirtschaft auf der Grundlage von Ängsten vor dem menschengemachten Klimawandel regulieren.“
https://www.climatedepot.com/author/admin/
Die EPA beseitigt eine Regelung, die die klimaschädlichen Treibhausgasemissionen von
Kraftwerken begrenzt.
The Associated Press, MATTHEW DALY
(AP) — Die Umweltschutzbehörde EPA gab am Montag bekannt, dass sie die Regeln zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen aus Kohle- und Erdgaskraftwerken aufhebt. Diese Maßnahme soll der Branche Kosten in Höhe von mehr als 300 Milliarden Dollar ersparen und dazu beitragen, die amerikanische Energieversorgung „freizusetzen“.
Die im vergangenen Jahr erstmals vorgeschlagene Regeländerung stellt eine grundlegende Abkehr von den Bemühungen der demokratischen Präsidenten Joe Biden und Barack Obama dar, den Klimawandel zu bekämpfen und die industrielle Umweltverschmutzung zu beseitigen.
Umweltgruppen kritisierten die Änderung scharf und warnten vor möglichen Gesundheitsschäden für die amerikanische Bevölkerung und einer weiteren Umweltzerstörung. Vertreter der EPA erklärten hingegen, die Änderung ermögliche es Energieversorgern, im besten Interesse ihrer Kunden zu handeln, anstatt veraltete oder ineffiziente Kraftwerke stilllegen zu müssen.
Es wird erwartet, dass die Regelung umgehend auf rechtliche Anfechtungen stoßen wird. In einem damit zusammenhängenden Schritt schlug die EPA eine separate Regelung vor, die voraussichtlich im nächsten Jahr endgültig verabschiedet wird und künftige Regierungen daran hindern könnte, Treibhausgasemissionen von Kraftwerken zu regulieren. Dieser Vorschlag folgt auf die Entscheidung der EPA Anfang dieses Jahres, eine wissenschaftliche Erkenntnis aufzuheben , die lange Zeit die zentrale Grundlage für US-Maßnahmen zur Regulierung von Treibhausgasemissionen und zur Bekämpfung des Klimawandels bildete .
Der republikanische Präsident Donald Trump bezeichnete den Klimawandel in einer Rede vor den Vereinten Nationen im vergangenen Jahr als „den größten Betrug, der jemals an der Welt verübt wurde“, und seine Regierung zog die USA – zum zweiten Mal – aus dem Pariser Klimaabkommen von 2015 zurück, das freiwillige Ziele zur Eindämmung der klimaschädlichen Emissionen festlegt.
Trump rühmte sich des US-amerikanischen Energiereichtums, obwohl der Iran-Krieg weiterhin die globalen Treibstoffmärkte stört und die Benzinpreise bei über 4,31 Dollar pro Gallone liegen, mehr als einen Dollar mehr als vor einem Jahr.
https://apnews.com/article/epa-power-plants-trump-coal-gas-climate-cac1c2c75f8656d8eaf5f0a240edae15
Der Beitrag EPA streicht die Regelung zur Begrenzung der Treibhausgasemissionen von Kraftwerken. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bei der Grundsicherung gibt es jetzt den Null-Euro-Schutz
Ein Euro im Monat reicht für fast nichts. In der neuen Grundsicherung kann dieser Betrag dennoch darüber entscheiden, ob die Absicherung über das Jobcenter weiterläuft.
Der sogenannte Null-Euro-Schutz erhält bei bestimmten Leistungskürzungen einen minimalen Anspruch und damit die Grundlage für den Kranken- und Pflegeversicherungsschutz.
Die finanzielle Not einer Sanktion beseitigt diese Regelung allerdings nicht. Wer seinen gesamten Regelbedarf verliert, bekommt durch den einen Euro weder ausreichend Lebensmittel noch Geld für Strom oder Körperpflege. Und bei einem vollständigen Leistungsausschluss wegen fortdauernder Nichterreichbarkeit stößt auch dieser Schutz an seine Grenze.
Warum ein einziger Euro für die Versicherung wichtig istDie gesetzliche Krankenversicherungspflicht aufgrund des Grundsicherungsgeldes knüpft grundsätzlich an den Leistungsbezug an. Das ergibt sich aus § 5 Absatz 1 Nummer 2a SGB V. Fällt dieser Bezug vollständig weg, kann damit auch die bisherige Grundlage der Versicherungspflicht entfallen.
Der Ein-Euro-Anspruch hält diese Verbindung in den gesetzlich erfassten Fällen aufrecht. Die Bundesagentur für Arbeit erklärt in ihren Fachlichen Weisungen zu den Leistungsminderungen, Stand 1. Juli 2026, ausdrücklich, dass damit der Sozialversicherungsschutz gesichert wird. Besonders betroffen sind danach Menschen, die kostenlos wohnen und keine Mehrbedarfe erhalten.
Bei ihnen kann mit dem Regelbedarf die letzte laufende Geldleistung verschwinden. Wer dagegen weiterhin Leistungen für Unterkunft und Heizung erhält, bleibt darüber im Leistungsbezug. Die Unterscheidung zwischen Regelbedarf, Mehrbedarfen und Mietkosten ist deshalb auch für das Verständnis des Versicherungsschutzes wichtig.
Der Euro wird bewilligt – er ist keine RechengrößeDie Vorschrift sieht einen tatsächlichen Leistungsanspruch von einem Euro monatlich vor. Es bleibt also nicht bei einem unverbindlichen Vermerk, jemand werde trotz einer Nullzahlung weiter als leistungsberechtigt behandelt. In den erfassten Fällen muss die Bewilligung den gesetzlichen Restanspruch berücksichtigen.
Das ist für Betroffene ein prüfbarer Anspruch: Steht im Bescheid wegen einer Sanktion ein Zahlbetrag von null Euro, sollte die Anwendung der Ein-Euro-Regel kontrolliert werden. Aus dem Schlagwort „Null-Euro-Schutz“ folgt jedoch kein allgemeiner Anspruch für jeden abgelehnten Antrag. Fehlen etwa die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit, ersetzt diese Vorschrift sie nicht.
Wann der gesamte Regelbedarf entfallen kannBeim vollständigen Regelbedarfsentzug wegen Arbeitsverweigerung gelten besondere Voraussetzungen. Nach § 31a Absatz 7 SGB II muss eine zumutbare Arbeitsaufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich sein und willentlich verweigert werden. Ein wichtiger Grund für das Verhalten oder eine außergewöhnliche Härte kann dem Entzug entgegenstehen.
Die bloße Feststellung, jemand habe sich nicht ausreichend beworben, erfüllt diese besonderen Voraussetzungen noch nicht. Auch ein abgelehnter Kurs darf nicht ohne Weiteres mit der willentlichen Ablehnung einer unmittelbar verfügbaren Arbeit gleichgesetzt werden. Der Ein-Euro-Anspruch erlaubt dem Jobcenter deshalb keine pauschale Streichung des Lebensunterhalts.
Die entscheidende Grenze: Nichterreichbarkeit nach drei TerminenEin anderer Mechanismus greift, wenn jemand drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund fernbleibt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Nach § 7b Absatz 4 SGB II gilt die Person dann als nicht erreichbar. Das kann schließlich den gesamten Leistungsanspruch einschließlich der Unterkunftskosten betreffen.
Zunächst gibt es jedoch einen Übergangsmonat, in dem bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen die Leistungen außer dem Regelbedarf weitergewährt werden. Für diesen Monat verweist das Gesetz ausdrücklich auch auf die Ein-Euro-Regel. Wer keine Unterkunftsleistungen oder andere verbleibende Leistungen erhält, kann dadurch zunächst ebenfalls im Leistungsbezug bleiben.
Meldet sich die betroffene Person innerhalb dieses Monats persönlich im Jobcenter, gilt sie als durchgehend erreichbar; eine Minderung wegen des Meldeversäumnisses kann trotzdem bestehen bleiben. Bleibt die persönliche Meldung aus, schützt die Ein-Euro-Regel nach Ablauf dieses Übergangsmonats nicht dauerhaft vor dem vollständigen Anspruchsverlust. Genau diese zeitliche Grenze darf in der Berichterstattung über den Null-Euro-Schutz nicht verschwinden.
Was der Schutz in verschiedenen Situationen bedeutet Situation Bedeutung der Ein-Euro-Regel Grenze des Schutzes Allein eine erfasste Sanktion würde den Anspruch rechnerisch auf null Euro drücken. Ein Euro monatlich wird für den betreffenden Zeitraum bewilligt. Der Betrag gleicht die Kürzung des Lebensunterhalts nicht aus. Der Regelbedarf entfällt, Unterkunftsleistungen laufen weiter. Der Leistungsbezug besteht bereits durch die verbleibenden Leistungen fort. Ein zusätzlicher Euro wird deshalb nicht automatisch gewährt. Erster Übergangsmonat nach festgestellter Nichterreichbarkeit aufgrund dreier Meldeversäumnisse. Die Ein-Euro-Regel gilt entsprechend, wenn sonst kein Anspruch verbleibt. Diese Absicherung ist auf den Übergangsmonat begrenzt. Nach dem Übergangsmonat besteht die angenommene Nichterreichbarkeit fort. Die Regel garantiert keinen fortlaufenden Ein-Euro-Anspruch. Leistungsbezug und Versicherungsstatus müssen umgehend geklärt werden. Ein Euro bezahlt kein EssenSozialpolitisch zeigt die Regelung, wie weit sich ein fortbestehender Leistungsstatus und die tatsächliche Sicherung des Alltags voneinander entfernen können. Die Krankenversicherung kann weiterlaufen, während für Lebensmittel praktisch kein Geld aus dem Regelbedarf übrig bleibt. Wer den Restanspruch als umfassende soziale Absicherung darstellt, verharmlost deshalb die Folgen des Entzugs.
Umgekehrt bedeutet ein Ende des Jobcenter-Bezugs nicht zwangsläufig, dass jemand sofort ohne jede Krankenversicherung dasteht. Unter den Voraussetzungen des § 188 Absatz 4 SGB V kann sich die Mitgliedschaft als freiwillige Versicherung fortsetzen. Dann muss jedoch geklärt werden, wer die Beiträge trägt; ohne Klärung können zusätzliche finanzielle Belastungen entstehen.
Betroffene sollten den gesamten Bescheid prüfen lassenDie Prüfung darf sich nicht darauf beschränken, ob wenigstens ein Euro bewilligt wurde. Ebenso wichtig sind der vorgeworfene Pflichtverstoß, die Belehrung über die Folgen sowie mögliche gesundheitliche Gründe und außergewöhnliche Härten. Hinweise dazu bietet der Beitrag über Möglichkeiten, gegen Sanktionen vorzugehen.
Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung im Regelfall die Monatsfrist ab Bekanntgabe des Bescheids nach § 84 SGG. Er stoppt eine Leistungskürzung wegen § 39 SGB II allerdings grundsätzlich nicht automatisch. Bei akuter Not kommt zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht infrage; erst eine entsprechende gerichtliche Entscheidung kann die Kürzung vorläufig stoppen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisMartin, 42, wohnt kostenlos in einer Einliegerwohnung eines Bekannten und erhält weder Unterkunftsleistungen noch Mehrbedarfe. Er ist über den Grundsicherungsbezug gesetzlich krankenversichert. Angenommen, sein Regelbedarf wird wegen einer rechtmäßig festgestellten Arbeitsverweigerung für einen vollen Monat vollständig entzogen.
Ohne die Sonderregel bliebe in dieser Berechnung kein Leistungsanspruch übrig. Das Jobcenter muss für den betreffenden Monat jedoch einen Euro Grundsicherungsgeld bewilligen, wodurch die Versicherungspflicht aufgrund des Leistungsbezugs erhalten bleibt. Martins Lebensmittel und seine übrigen Alltagsausgaben sind mit diesem Euro weiterhin nicht finanziert.
Drei Fragen und Antworten zum Null-Euro-Schutz Gilt die Ein-Euro-Regel bereits?Ja, sie gehört zu den seit dem 1. Juli 2026 geltenden Änderungen der Grundsicherung. Die Formulierung, der Schutz sei lediglich geplant, ist für den aktuellen Rechtsstand überholt.
Bekommt jeder Betroffene einer Sanktion zusätzlich einen Euro?Nein. Die Regel greift, wenn sich allein wegen der erfassten Kürzung oder des Regelbedarfsentfalls rechnerisch kein Leistungsanspruch mehr ergeben würde. Bleiben beispielsweise Unterkunftsleistungen bestehen, entsteht daraus kein automatischer zusätzlicher Ein-Euro-Anspruch.
Verhindert der Null-Euro-Schutz jeden vollständigen Leistungsstopp?Nein, insbesondere bei der angenommenen Nichterreichbarkeit nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gilt die entsprechende Absicherung nur im ersten Übergangsmonat. Danach kann der Anspruch vollständig entfallen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen. Betroffene sollten deshalb den Kontakt zum Jobcenter und die Klärung ihres Versicherungsstatus nicht aufschieben.
Der Beitrag Bei der Grundsicherung gibt es jetzt den Null-Euro-Schutz erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zahlt man mehr ein, als man später an Rente ausgezahlt bekommt?
Jahrzehntelang Rentenbeiträge zahlen und am Ende weniger zurückbekommen: Diese Sorge ist nicht aus der Luft gegriffen. Wer früh stirbt, kann tatsächlich weniger Altersrente erhalten, als für ihn eingezahlt wurde. Daraus folgt aber nicht, dass die gesetzliche Rente für alle ein Verlustgeschäft ist.
Anschauen sollten wir und erstmal, welche Beträge miteinander verglichen werden: der eigene Lohnabzug oder sämtliche Beiträge einschließlich des Arbeitgeberanteils. Ebenso verändert sich das Ergebnis, wenn statt der Bruttorente nur das Geld zählt, das nach Abgaben und Steuern übrig bleibt.
Schon diese Unterschiede können nämlich vermeintlich eindeutige Rechnungen auf den Kopf stellen.
Der Arbeitgeberbeitrag verändert es erheblichIn der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt der Beitragssatz 2026 weiterhin 18,6 Prozent des beitragspflichtigen Bruttolohns. Bei einer gewöhnlichen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung tragen Arbeitnehmer und Arbeitgeber davon jeweils 9,3 Prozent.
Wer nur den eigenen Lohnabzug mit der späteren Rente vergleicht, erreicht deshalb deutlich früher einen rechnerischen Ausgleich. Wer wissen will, wie viel insgesamt für seine Beschäftigung eingezahlt wurde, muss den Arbeitgeberanteil hinzurechnen. Beide Betrachtungen beantworten unterschiedliche Fragen – problematisch wird es, wenn diese Unterscheidung verschwiegen wird.
Was ein Beitragsjahr 2026 an Rente bringtDie Rechnung lässt sich an einem einzelnen Beitragsjahr zeigen. Das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2026 beträgt 51.944 Euro brutto im Jahr. Wer genau diesen Betrag verdient, erwirbt auf dieser Berechnungsgrundlage einen Entgeltpunkt; bei späterem Rentenbeginn kann für das Beitragsjahr das endgültige Durchschnittsentgelt anzuwenden sein.
Ein Entgeltpunkt entspricht bei einer Altersrente ohne Abschläge oder Zuschläge seit Juli 2026 monatlich 42,52 Euro brutto. Das ergibt 510,24 Euro für zwölf volle Rentenmonate zum unveränderten Rentenwert. Grundlage sind die aktuellen Werte der Deutschen Rentenversicherung.
Position Berechnung Ergebnis Arbeitnehmerbeitrag für ein Jahr 51.944 Euro × 9,3 Prozent 4.830,79 Euro Arbeitgeberbeitrag für ein Jahr 51.944 Euro × 9,3 Prozent 4.830,79 Euro Gesamter Jahresbeitrag 51.944 Euro × 18,6 Prozent 9.661,58 Euro Monatliche Bruttorente aus diesem Beitragsjahr 1 Entgeltpunkt × 42,52 Euro 42,52 Euro Bruttorente aus diesem Beitragsjahr für zwölf Monate 42,52 Euro × 12 510,24 Euro Rechnerischer Ausgleich des Arbeitnehmerbeitrags 4.830,79 Euro ÷ 510,24 Euro Rund 9,5 Rentenjahre Rechnerischer Ausgleich beider Beitragsanteile 9.661,58 Euro ÷ 510,24 Euro Rund 18,9 RentenjahreAnmerkung vom Verfasser: Eigene, vereinfachte Bruttorechnung mit den Werten von September 2026 für ein einzelnes Beitragsjahr. Unterstellt werden ein Entgeltpunkt, eine Altersrente ohne Zu- oder Abschläge und ein unveränderter Rentenwert während des gesamten Bezugs. Steuern, Sozialabgaben, Kaufkraftveränderungen und weitere Versicherungsleistungen sind nicht eingerechnet.
Warum daraus keine allgemeine 19-Jahre-Regel wirdDie Tabelle zeigt einen Zusammenhang, aber keine persönliche Lebensbilanz. Bei einer tatsächlichen Erwerbsbiografie stammen Beiträge aus vielen Jahren mit unterschiedlichen Löhnen, Beitragssätzen und Durchschnittsentgelten. Es wäre deshalb falsch, den Jahresbeitrag von 2026 einfach mit 40 oder 45 zu multiplizieren und das Ergebnis als wirklich eingezahlte Summe auszugeben.
Hinzu kommt: Die genannten Zeiträume beginnen erst mit dem Bezug der entsprechenden Rente. Wer Jahrzehnte vor dem Ruhestand Beiträge zahlt, hat sein Geld also nicht schon nach 9,5 beziehungsweise 18,9 Jahren ab Einzahlung rechnerisch zurück. Die Zeit zwischen Beitragszahlung und Rentenbeginn bleibt in dieser einfachen Rechnung unberücksichtigt.
Auch der Rentenbeginn verändert das Verhältnis. Eine vorzeitig bezogene Altersrente kann dauerhaft niedriger ausfallen, wird dafür aber früher ausgezahlt. Wie Entgeltpunkte sowie Zu- und Abschläge zusammenwirken, erläutert die Deutsche Rentenversicherung anhand der Rentenformel.
Brutto zurückbekommen heißt noch nicht netto gewonnenVon der gesetzlichen Rente gehen je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab; zusätzlich kann Einkommensteuer anfallen. Wer die Beiträge mit der tatsächlich verfügbaren Rente vergleichen möchte, muss diese Belastungen berücksichtigen. Mehr dazu erklärt unser Beitrag über die Unterschiede zwischen Bruttorente und Nettorente.
Eine faire Nettorechnung muss allerdings auch die Einzahlungsseite betrachten. Rentenbeiträge können als steuerlich abziehbare Altersvorsorgeaufwendungen während des Erwerbslebens die Einkommensteuer mindern, sodass die tatsächliche Belastung geringer ausfällt als der ausgewiesene Beitrag. Wer später Steuern abzieht, frühere Steuerentlastungen aber ausblendet, vergleicht unvollständig.
Außerdem ist eine gleiche Euro-Summe noch keine gleiche Kaufkraft: Geld, das vor Jahrzehnten eingezahlt wurde, lässt sich wirtschaftlich nicht unverändert mit heutigen Zahlungen gleichsetzen. Künftige Rentenerhöhungen wiederum können dazu führen, dass die nominale Beitragssumme früher erreicht wird als in der Tabelle. Eine belastbare Renditeberechnung muss deshalb auch die Zahlungszeitpunkte berücksichtigen und bei einer Betrachtung der Kaufkraft die Inflation einbeziehen.
Wer früh stirbt, kann tatsächlich weniger erhaltenDie unangenehme Antwort gehört zur Debatte: Es gibt keine Garantie, dass jeder Versicherte seine Beiträge als eigene Altersrente wieder ausgezahlt bekommt. Wer vor dem Rentenbeginn oder kurz danach stirbt, kann in dieser persönlichen Gegenüberstellung deutlich im Minus bleiben.
Wer sehr lange lebt, erhält dagegen auch dann weiter Rente, wenn seine bisherigen Rentenzahlungen die eingezahlten Beiträge längst übersteigen.
Ein frei vererbbares Restguthaben entsteht aus den Beiträgen nicht. Für berechtigte Angehörige kommen stattdessen Hinterbliebenenleistungen infrage, etwa eine Witwen-, Witwer- oder Waisenrente. Welche Bedingungen dafür gelten, zeigt unser Überblick zur Witwenrente und ihren Anspruchsvoraussetzungen.
Die Beiträge finanzieren mehr als die AltersrenteZur gesetzlichen Rentenversicherung gehören auch Leistungen bei Erwerbsminderung und zur Rehabilitation. Wer wegen Krankheit schon vor dem Rentenalter dauerhaft eingeschränkt arbeiten kann, kann unter den jeweiligen Voraussetzungen eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Eine Rechnung, die sämtliche Beiträge ausschließlich der späteren Altersrente gegenüberstellt, lässt diesen Versicherungsschutz außen vor.
Dazu kommt das Finanzierungsprinzip: Die eigenen Beiträge werden nicht auf einem persönlichen Sparkonto für den Ruhestand angesammelt. Im Umlageverfahren finanzieren laufende Beiträge und Bundesmittel die laufenden Renten, während Versicherte Ansprüche für später erwerben.
Ob jemand persönlich mehr herausbekommt, als eingezahlt wurde, und ob das System langfristig ausreichend finanziert ist, sind deshalb zwei verschiedene Fragen.
Praxisbeispiel: Derselbe Beitrag, zwei unterschiedliche ErgebnisseDer Arbeitnehmer Thomas verdient 2026 genau 51.944 Euro brutto und zahlt dafür rund 4.830,79 Euro Arbeitnehmerbeiträge; sein Arbeitgeber zahlt denselben Betrag. Für dieses einzelne Beitragsjahr ergibt sich auf der vorläufigen Berechnungsgrundlage ein Entgeltpunkt.
Würde dieser während des späteren Ruhestands unverändert 42,52 Euro monatlich bringen, wären nach zehn Rentenjahren insgesamt 5.102,40 Euro brutto zusammengekommen.
Damit wäre Thomas’ eigener Beitragsanteil nominal übertroffen, die gesamte Einzahlung einschließlich Arbeitgeberanteil jedoch noch lange nicht. Nach 20 Rentenjahren wären es 10.204,80 Euro brutto und damit mehr als die insgesamt eingezahlten 9.661,58 Euro.
Ob daraus nach Steuern, Abgaben und Kaufkraftverlusten ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, lässt sich aus dieser Summe allein nicht ableiten.
Der Beitrag Zahlt man mehr ein, als man später an Rente ausgezahlt bekommt? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.