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Bürgergeld: Gepfändetes Arbeitseinkommen darf das Jobcenter nicht anrechnen

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Pfändbare Beiträge, die beim Arbeitseinkommen nicht ausgezahlt werden, sind kein anrechenbares Einkommen im Sinne des § 11 SGB 2. So die Aussage des Landessozialgerichts Bayern mit Urteil vom 27.11.2024 – L 11 AS 232/22 – , denn die während eines Restschuldbefreiungsverfahrens gemäß § 287 Abs. 2 InsO an den Treuhänder abgetretenen pfändbaren Beträge sind nicht als Einkommen gemäß § 11 SGB II zu berücksichtigen, denn insoweit liegen keine bereiten Mittel vor.

Einer Anrechnung stehen die Grundsätze der “bereiten Mittel” entgegen

Einnahmen können nur dann als Einkommen berücksichtigt werden, wenn sie als ein zur Bedarfsdeckung “bereites Mittel” zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 23.08.2011 – B 14 AS 165/10 R -).

Nur ein tatsächlich zum Lebensunterhalt einsetzbarer wertmäßiger Zuwachs macht Hilfe unnötig. Auf die Selbstleistungsfähigkeit bzw. den Nachrang der Grundsicherung kann nur verwiesen werden, wer seine existenziellen Bedürfnisse in der konkreten Lebenssituation wirklich selbst befriedigen kann.

Es kommt – und das gilt für Einkommen und Vermögen gleichermaßen – daher nicht nur darauf an, ob Vermögen bereits vorhanden ist oder sich eine Vermögensmehrung in Form von Einnahmen feststellen lässt, sondern dieses Gesamtvermögen muss auch zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt werden können.

Dies ist hinsichtlich der vom Arbeitgeber des Klägers während des Restschuldbefreiungsverfahrens direkt an den Insolvenzverwalter abgeführten pfändbaren Beträge aber gerade nicht der Fall.

Um Restschuldbefreiung zu erlangen, muss der Schuldner im Zeitraum der Wohlverhaltensphase von sechs Jahren seine pfändbaren Forderungen an den Treuhänder abtreten (§§ 287 Abs. 2, 295 Satz 1 Nr. 4 Insolvenzordnung – InsO – in der vorliegend maßgeblichen Fassung vom 15.07.2013).

Kommt er dem nach, liegen keine bereiten Mittel vor (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2013 – B 14 AS – 73/12 R -; vgl. entsprechend zur Pfändung: BSG, Urteil vom 19.08.2015 – B 14 AS 43/14 R -, Urteil vom 10.05.2011 – B 4 KG 1/10 R – ).

Gericht folgt nicht dem Jobcenter, wonach der Kläger gegen die Pfändung vorgehen könnte

Nicht gefolgt ist das Gericht der Auffassung des Jobcenters, wonach der Leistungsempfänger die Obliegenheit gehabt hätte, gegen die rechtswidrige Pfändung seines Arbeitseinkommens vorzugehen, geht dies – unabhängig davon, dass der Abzweigung an den Insolvenzverwalter keine Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, sondern eine Abtretung gemäß § 287 Abs. 2 InsO zugrunde lag – fehl.

Weder war es dem Kläger möglich, die bereits im Rahmen des Antrags auf Restschuldbefreiung erfolgte Abtretung rückgängig zu machen, noch die Höhe der pfändbaren Beträge zu verringern.

Eine andere Rechtsauffassung ergibt sich weder aus der vom Jobcenter angeführten Entscheidung des BSG vom 24.05.2017 (Az.: B 14 AS 32/16 R) – dieser lag mit einem Arbeitgeberdarlehen ein anderer Sachverhalt zugrunde – noch aus dem vom Jobcenter vorgelegten Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2020 (Az. VII ZB 5/19), denn dieser betrifft allein die Ermittlung des Pfändungsfreibetrags nach § 850d Abs. 1 Satz 2 ZPO im Rahmen einer Unterhaltspfändung.

Anmerkung vom Verfasser

Steht der als Einkommen erlangte Wertzuwachs im Zeitpunkt des Zuflusses aus Rechtsgründen noch nicht als “bereites Mittel” zur Verfügung, ist die Berücksichtigung als Einkommen zu diesem Zeitpunkt auch dann ausgeschlossen, wenn der Leistungsberechtigte auf die Realisierung des Wertes hinwirken kann.

Eine Überweisung der Hälfte der Erbschaft an den Insolvenzverwalter zum Erhalt der Restschuldbefreiung – stellt keine bereiten Mittel dar ( BSG Az. B 14 AS 73/12 R ).

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Darf das Pflegegeld bei Schulden gepfändet werden?

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Das an pflegende Angehörige oder andere ehrenamtliche Pflegepersonen weitergeleilete Pflegegeld darf bei einer Überschuldung der Pflegenden nicht gepfändet werden. Es handelt sich nicht um ein für die Schuldentilgung pfändbares Arbeitseinkommen, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag, 16. Januar 2023, veröffentlichten Beschluss (Az.: IX ZB 12/22).

Mutter pflegte eigenen Sohn

Im Streitfall ging es um eine überschuldete Mutter aus dem Raum Oldenburg. Die Frau pflegte und betreute, ihren bei ihr wohnenden autistischen Sohn. Da der Sohn keine häusliche Pflegehilfe in Anspruch nahm, erhielt er von der Pflegeversicherung Pflegegeld.

Dieses leitete der Sohn an seine Mutter weiter und wollte sie so finanziell für ihre geleistete Pflege unterstützen.

Der wegen der Überschuldung der Frau eingesetzte Insolvenzverwalter wollte jedoch zur Schuldentilgung auf das Pflegegeld zugreifen.

Er beantragte, dass die an die Mutter weitergeleitete Zahlung als pfändbares Arbeitseinkommen gewertet wird. Überschuldeten Arbeitnehmern steht derzeit nur ein Freibetrag von 1.339,99 Euro monatlich auf ihre Arbeitseinkommen zu. Bei Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag.

BGH sieht darin kein pfändbares Arbeitseinkommen

Sowohl das Landgericht Oldenburg als nun auch der BGH entschieden, dass das an die pflegende Mutter weitergeleitete Pflegegeld unpfändbar sei. Der BGH verwies in seinem Beschluss vom 20. Oktober 2022 auf den gesetzlichen Sinn und Zweck des Pflegegeldes.

Danach stelle das weitergege-bene Pflegegeld kein Arbeitseinkommen für die erbrachte Pflege dar, da es sich um eine freiwillige Leistung des Pflegebedürftigen handelt.

Pflegegeld für Pflegepersonen darf nicht gepfändet werden

„Es setzt vielmehr den Pflegebedürftigen in den Stand, Angehörigen und sonstigen Pflegepersonen eine materielle Anerkennung für die mit großem Einsatz und Opferbereitschaftim häuslichen Bereich sichergestellte Pflege zukommen zu lassen“, so der BGH. Das Pflegegeld sei ein „Anreiz zur Erhal-tung der Pflegebereitschaft“, betonten die Karlsruher.

Könne das an die Pflegeperson weitergeleitete Pflegegeld gepfändet werden, würde dieser gesetzliche Zweck der Leistung vereitelt. Das Pflegegeld solle die Pflegeperson für ihren Einsatz belohnen und nicht deren Gläubiger begünstigen. fle/mwo

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23 Killed in Heavy Rainfall in Mexico

SANA - Syrian Arab News Agency - 11. Oktober 2025 - 10:50

At least 23 people have died in Mexico because of heavy rains this week.

Mexico’s civil defense authorities on Friday reported intense rainfall in 31 out of 32 states, with the worst-affected areas being Veracruz in the east, Queretaro and Hidalgo in the centre, and the north-central state of San Luis Potosi and 1,000 homes were affected by Heavy rains .

President Claudia Sheinbaum wrote on X after a meeting with local officials and members of her Cabinet: “We are working to support the population, reopen roads and get the power back on.”

The Mexican military will help distribute aid in affected areas.

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Rente: 45 Jahre Rentenbeitrag – Tappe nicht in diese Falle

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Wer sein Berufsleben lang gearbeitet und Beiträge gezahlt hat, sehnt den Ruhestand herbei. Seit einigen Jahren gibt es die Möglichkeit, als „besonders langjährig Versicherte*r“ nach 45 Jahren Wartezeit bis zu zwei Jahre früher in Rente zu gehen – und zwar ohne Abschläge.

Was wie eine Belohnung klingt, enthält jedoch eine Tücke, die leicht übersehen wird. Wer an der falschen Stelle abbiegt, verliert den Anspruch auf die abschlagsfreie Vorverlegung und rutscht in eine Rentenart mit dauerhaften Abzügen.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt erklärt die Regeln, das berüchtigte „Abschlagsloch“ und zeigt, worauf Betroffene besonders achten sollten.

Dr. Utz Analt: 45 Jahre Rentenbeitrag – Vorsicht vor dieser Falle 45 Jahre Wartezeit: Notwendig, aber nicht hinreichend

Die zentrale Eintrittskarte zur abschlagsfreien Vorverlegung ist die Wartezeit von 45 Jahren. Dazu zählen Zeiten, in denen Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung geflossen sind und die als Wartezeit anerkannt werden.

Wer diese Marke erreicht, erfüllt damit die Grundvoraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Entscheidend ist jedoch nicht nur die Summe der Versicherungsjahre, sondern auch das Lebensalter. Die „zwei Jahre früher“ beziehen sich strikt auf die persönliche Regelaltersgrenze des jeweiligen Jahrgangs.

Erst wenn diese Differenz exakt zwei Jahre beträgt, wird die Rente ohne Abschläge gewährt. Wer zwar bereits 45 Jahre voll hat, sein Mindestalter für die abschlagsfreie Vorverlegung aber noch nicht erreicht, muss weiter warten – oder mit Abzügen leben.

Ein Beispiel, das aufhorchen lässt

Angenommen, jemand hat mit 16 Jahren eine Ausbildung begonnen, 45 Jahre rentenversicherungspflichtig gearbeitet und ist nun 61 Jahre alt. Die 45 Jahre sind erfüllt, der Status „besonders langjährig versichert“ ist erreicht.

Liegt die Regelaltersgrenze des Jahrgangs beispielsweise bei 66 Jahren und 10 Monaten, beginnt die abschlagsfreie Vorverlegung exakt zwei Jahre davor – also mit 64 Jahren und 10 Monaten.

Das bedeutet in diesem Beispiel: Trotz erfüllter 45 Jahre sind bis zur abschlagsfreien Inanspruchnahme noch 3 Jahre und 10 Monate zu überbrücken. Wer stattdessen bereits mit 63 aufhören möchte, verlässt ungewollt die Spur der abschlagsfreien Vorverlegung.

Die eigentliche Falle: falsche Rentenart, dauerhafte Abschläge

Wer vor dem frühestmöglichen abschlagsfreien Zeitpunkt in Rente geht, fällt nicht länger unter die Regelung für „besonders langjährig Versicherte“. Stattdessen greift die Altersrente für „langjährig Versicherte“ – die bereits nach 35 Jahren Wartezeit möglich ist, jedoch mit Abschlägen einhergeht.

Diese Abschläge betragen 0,3 Prozent pro Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme. Über mehrere Jahre summiert sich das erheblich, bis zu einem Maximalwert von 14,4 Prozent. Anders als viele vermuten, enden diese Abzüge nicht mit Erreichen der Regelaltersgrenze.

Sie gelten dauerhaft – ein Leben lang. Jede Monatszahlung liegt dann für immer niedriger als sie ohne vorzeitige Inanspruchnahme wäre.

Was dauerhafte Abschläge konkret bedeuten

Die Dimension wird greifbar, wenn man sie auf eine beispielhafte Rentenhöhe anwendet. Betrüge die reguläre monatliche Bruttorente 1.500 Euro, entspräche ein Abzug von zehn Prozent einem Minus von 150 Euro pro Monat.

Die Auszahlung sänke auf 1.350 Euro – nicht einmalig, sondern dauerhaft. Über Jahre hinweg addiert sich daraus eine fünfstellige Summe. Da Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge anteilig von der Bruttorente berechnet werden, sinken zwar auch die absoluten Beiträge – am Ende bleibt netto jedoch ebenfalls weniger übrig. Wer frühzeitig mit Abschlägen geht, entscheidet sich damit für eine lebenslange Reduzierung des Einkommens im Alter.

Gründlich rechnen statt teuer irren

Die nüchterne Konsequenz lautet: Rechnen lohnt sich – und zwar vor der Antragstellung. Maßgeblich sind drei Größen. Erstens die individuelle Regelaltersgrenze, die sich nach dem Geburtsjahr richtet und den frühestmöglichen abschlagsfreien Vorverlegungszeitpunkt determiniert.

Zweitens die tatsächliche Höhe der zu erwartenden Rente laut aktueller Rentenauskunft. Drittens der finanzielle Effekt der Abschläge pro Monat und in Summe. Wer die 45 Jahre erfüllt hat, sollte sehr genau prüfen, ob der Abstand zur Regelaltersgrenze bereits exakt zwei Jahre beträgt. Ist das nicht der Fall, führt ein zu früher Antrag direkt in die Abschläge – und zwar unwiderruflich.

Übergänge gestalten, ohne in die Abschlagsfalle zu tappen

Nicht jede oder jeder kann oder will die noch verbleibenden Monate oder Jahre in Vollzeit durcharbeiten. Der Übergang lässt sich dennoch differenziert gestalten. Möglich sind Zwischenlösungen, die einen gleitenden Ausstieg erlauben, ohne die abschlagsfreie Vorverlegung zu gefährden.

In Betracht kommen je nach Lage etwa Phasen reduzierter Erwerbstätigkeit, sozialversicherungsrechtlich zulässige Überbrückungen wie Zeiten des Krankengeldbezugs oder – im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen – Arbeitslosengeld, ebenso Nebenbeschäftigungen im Minijob-Spektrum.

Entscheidend ist, dass der Rentenantrag zeitlich so gesetzt wird, dass die abschlagsfreie Zwei-Jahres-Vorverlegung nicht verfehlt wird. Da die Konstellationen höchst individuell sind, empfiehlt sich eine persönliche Beratung, bevor bindende Anträge gestellt werden.

Beratung nutzen: Komplexität ist kein Schicksal

Die Wege zur vorgezogenen Altersrente sind verzweigt, die Rechtsfolgen dauerhaft. Um teure Fehlentscheidungen zu vermeiden, ist qualifizierte Beratung mehr als eine Formalie.

Anlaufstellen wie der Sozialverband VdK, der Sozialverband Deutschland (SoVD) oder der Paritätische Wohlfahrtsverband unterstützen dabei, die eigene Erwerbsbiografie korrekt zu bewerten, Fristen richtig zu setzen und die passende Rentenart zu wählen.

Im Gespräch lassen sich auch alternative Übergangsszenarien entwickeln, die finanzielle Einbußen minimieren oder verhindern können.

Früh in Rente – ja, aber richtig

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist eine wichtige Anerkennung jahrzehntelanger Beitragsleistung. Sie belohnt 45 Versicherungsjahre mit der Möglichkeit, bis zu zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in den Ruhestand zu gehen.

Der Preis für eine noch frühere Inanspruchnahme ist jedoch hoch: Wer zu früh abbiegt, wechselt ungewollt die Rentenart und handelt sich dauerhafte, teils zweistellige Abschläge ein.

Wer seinen Ruhestand planvoll abgesichert beginnen möchte, sollte deshalb die eigene Regelaltersgrenze kennen, den frühestmöglichen abschlagsfreien Termin exakt bestimmen, die Rentenauskunft sorgfältig durchrechnen und sich im Zweifel beraten lassen. So wird aus dem verständlichen Wunsch nach einem frühen Ruhestand kein lebenslanges Minusgeschäft.

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Rente: 38 Euro Zuschuss pro Monat – Viele Rentner wissen das nicht

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Viele Rentnerinnen und Rentner in Deutschland leben in bitterer Armut. Oft liegt die Rente sogar unter dem im Grundgesetz garantierten Existenzminimum. Der Verein “Ein Herz für Rentner e.V.” setzt sich dafür ein, die Lebenssituation bedürftiger Senioren zu verbessern und hilft mit finanziellen Zuschüssen.

Dr. Utz Anhalt zum Rentenzuschuss Altersarmut in Deutschland

Die aktuelle Situation zeigt, dass viele Rentner in Deutschland mit erheblichen finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen haben.

Die Ursachen reichen von unzureichenden Renten bis hin zu ungedeckten Kosten für den Lebensunterhalt. Insbesondere Rentnerinnen, von denen 70 Prozent betroffen sind, sehen sich mit einer Rente von unter 900 Euro konfrontiert.

Hilfe in der Not

Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Rentnerinnen und Rentner ab 58 Jahren in finanziellen Notlagen zu unterstützen. Der Verein unterstützt nicht nur finanziell, sondern bietet auch soziale Veranstaltungen an, um die Betroffenen aus der Einsamkeit zu holen.

Welche Hilfen können beantragt werden?

Diese finanziellen Zuschüsse kann der Verein für Rentnerinnen und Rentner anbieten:

  • Zuzahlungen zu Medikamenten, die von den Krankenkassen nicht übernommen werden,
  • Brillen,
  • Fahrkarten,
  • Nebenkosten- und Stromnachzahlungen,
  • Waschmaschinen,
  • Kühlschränke,
  • Betten,
  • Matratzen,
  • Möbel,
  • Schuhe,
  • Kleidung,
  • Fernseher,
  • Essen auf Rädern
  • Hausnotrufe
  • Kleidung
Welche weiteren Unterstützungen können Rentner erhalten?
  • eine monatliche Unterstützung in Höhe von 38 Euro
  • eine Obst- und Gemüsebox alle zwei Wochen, direkt an die Haustür geliefert
  • weitere Soforthilfen nach Bedarf
  • Veranstaltungsangebote gegen zermürbende Einsamkeit
Obst- und Gemüsekisten: Ein Zeichen der Wertschätzung

Ein besonderes Angebot von “Ein Herz für Rentner e.V.” ist die regelmäßige Lieferung von frischem Obst und Gemüse direkt nach Hause. Dieser Service zielt darauf ab, den Senioren den Gang zur Tafel zu ersparen und ihnen eine respektvolle Versorgung zu ermöglichen.

Patenschaften für soziale Teilhabe

Durch Patenschaften in Höhe von 38 Euro pro Monat ermöglicht die Organisation den Senioren die Teilnahme am sozialen Leben. Dies kann den Besuch im Zoo, im Café oder den Kauf einer Tageszeitung beinhalten – Aktivitäten, die das Wohlbefinden und die Lebensqualität steigern.

Wer kann einen Antrag stellen?

Die finanzielle Unterstützung von richtet sich an Senioren ab 58 Jahren mit Renten zwischen 500 und ca. 960 Euro. Auch Frauen ab 70 Jahren, die mindestens zwei Kinder großgezogen haben, werden unterstützt, selbst wenn ihre Rente unterhalb des Mindestbetrags liegt.

Wichtig: Die einzige Voraussetzung ist, dass staatliche Sozialleistungen wie Grundsicherung im Alter oder Wohngeld beantragt wurden.

Kontakt und Unterstützung

Rentnerinnen und Rentner, die eine Unterstützung von “Ein Herz für Rentner e.V.”  beantragen möchten, sollten Kontakt aufnehmen. Der Verein benötigt Unterlagen wie den aktuellen Rentenbescheid, Grundsicherungs- oder Wohngeldbescheid, die mit einem ausgefüllten Antragsformular eingereicht werden können, damit auch nur diejenigen einen Rentenzuschuss erhalten, die ihn benötigen.

Wo und wie kann ein Antrag gestellt werden?

Einen Antrag können bedürftige Rentnerinnen und Rentner direkt online stellen. Das Antragsformular befindet sich hier. Das Formular kann am Computer ausgefüllt, ausgedruckt und dann per Post an die im Formular angegebene Adresse geschickt werden.

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Kommt bald die Kündigung? Diese 3 Anzeichen zeigen es Dir

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Unerwartete Kündigungen treffen Menschen oft mit voller Wucht. Wer Anzeichen übersieht, läuft Gefahr, unvorbereitet in Verhandlungen oder gar in einen Rechtsstreit zu geraten.

Frühzeitige Wachsamkeit schafft Handlungsspielraum sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover: “Sie können Gespräche strukturiert führen, Beweise sichern, Verbündete einbinden und rechtliche Fristen wahren. Zugleich hilft ein nüchterner Blick auf Muster im Arbeitsalltag, zwischen normalen Reibungen und strategischer Trennungsvorbereitung zu unterscheiden.”

Erstes Anzeichen: Der Ton kippt – Distanz, Schweigen, subtile Ausgrenzung

Wenn sich Vorgesetzte oder Personalabteilung spürbar distanzieren, sich kaum noch erkundigen, grüßen oder spontan das Gespräch suchen, ist das selten bloß Zufall.

Solche Stimmungswechsel zeigen sich oft leise, sagt Lange. “Einladungen zu Besprechungen versiegen, informelle Abstimmungen versanden, Feedback bleibt aus.”

Wichtig ist, diese Veränderungen nicht wegzuwischen, mahnt der Anwalt. Dokumentieren Sie Datum, Situation und Beteiligte. Wer Entwicklungen über Wochen nachvollziehbar festhält, erkennt Muster – und kann später konkret belegen, dass die Beziehungsebene bereits vor der eigentlichen Kündigung belastet war.

Zweites Anzeichen: Vorbereitungsschritte – Abmahnungen, BEM-Einladung, Umstrukturierung

Ein klassisches Frühwarnsignal sind gehäufte oder „gebündelt“ überreichte Abmahnungen. Abmahnungen dienen rechtlich der Hinweis- und Warnfunktion: Der Arbeitgeber rügt ein konkretes Fehlverhalten und kündigt an, dass Wiederholungen den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden können.

Erst wenn diese Warnfunktion erfüllt ist, ebnet die Abmahnung typischerweise den Weg zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Inhaltlich unpräzise oder verspätete Rügen sind angreifbar; umgekehrt kann eine wirksame Abmahnung im Wiederholungsfall die Position des Arbeitgebers stärken.

Rechtlich ist die Abmahnung damit “kein Selbstzweck, sondern ein Baustein im Eskalationsschema vor einer verhaltensbedingten Kündigung”, warnt der Anwalt.

Häufig trifft es Beschäftigte mit längeren oder wiederholten Erkrankungen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, sobald innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anfallen.

Das BEM soll Wege zu leidensgerechter Beschäftigung, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder anderen Hilfen eröffnen und eine Kündigung vermeiden. Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM, ist eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, der Arbeitgeber trägt dann aber eine erhöhte Darlegungslast, warum mildere Mittel nicht in Betracht kamen.

Auch betriebliche Veränderungen sind deutliche Vorboten: Wird umstrukturiert, outgesourct oder schrittweise ein Aufgabenbündel entkernt, kann das der Vorbereitung einer betriebsbedingten Kündigung dienen.

Solche Kündigungen setzen nach dem Kündigungsschutzgesetz eine soziale Rechtfertigung voraus; insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorgeschrieben.

Entscheidend sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Wer feststellt, dass zentrale Aufgaben entzogen werden, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Auswahl und die behauptete „Entbehrlichkeit“ der Stelle tragfähig sind.

Drittes Anzeichen: „Cold Firing“ – Kaltstellen statt Klartext

Statt offen zu kündigen, entziehen manche Arbeitgeber schrittweise Verantwortung, reduzieren die Kommunikation auf das Nötigste und schließen Betroffene von Runden aus, die für Sichtbarkeit und Einfluss wichtig sind.

Dieses Kaltstellen untergräbt fachliche Relevanz, zermürbt psychisch und zielt nicht selten darauf, eine Eigenkündigung zu provozieren.

Für Beschäftigte ist das riskant: “Eine eigenmächtige Beendigung löst regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus, sofern kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Wer sich drängen lässt, verzichtet zudem oft auf Verhandlungsspielräume bei Abfindung oder Zeugnis”, so Lange.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer Anzeichen erkennt, braucht Struktur statt Alarm. Beginnen Sie mit einer lückenlosen Chronik: Welche Aufgaben wurden wann verlagert? Welche Besprechungen fanden ohne Sie statt? Welche Absprachen, Mails, Chat-Protokolle belegen das?

Diese Dokumentation verschafft Ihnen in Gesprächen Glaubwürdigkeit und in einem späteren Verfahren Beweisnähe. Suchen Sie danach das Gespräch – zunächst sachlich mit der direkten Führungskraft. Fragen Sie offen nach der Erwartungslage, bitten Sie um schriftliches Feedback und vereinbaren Sie Nachsteuerungstermine.

Bleibt der Eindruck der Ausgrenzung, beziehen Sie die Personalabteilung und – sofern vorhanden – den Betriebsrat ein. Der Betriebsrat hat vor jeder Kündigung ein Anhörungsrecht; eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.

Gesundheitsfälle verdienen besondere Sorgfalt. Bei einer BEM-Einladung ist die Teilnahme freiwillig, doch taktisch oft ratsam: Wer ein ordnungsgemäßes Angebot ohne tragfähigen Grund ablehnt, nimmt dem Arbeitgeber ein wichtiges Argument gegen die Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt aus der Hand.

Umgekehrt kann ein korrekt geführtes BEM sinnvolle Anpassungen eröffnen – oder dem Arbeitgeber zumindest abverlangen, Alternativen zur Beendigung substantiiert zu prüfen.

Der rechtliche Rahmen in Kürze – die wichtigsten Stellschrauben

Ob eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist, beurteilt das Kündigungsschutzgesetz. Es unterscheidet personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Kleinbetrieben unterhalb dieses Schwellenwerts gelten zwar die allgemeinen zivilrechtlichen Schranken, aber nicht die volle Sozialrechtfertigung des KSchG.

Für die Praxis heißt das: “Prüfen Sie immer sowohl die Wartezeit als auch die Betriebsgröße – einschließlich der anteiligen Anrechnung von Teilzeitkräften”, rät der Fachanwalt.

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl Dreh- und Angelpunkt. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Beschäftigten diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind; Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte mit besonderen Kenntnissen oder Leistungen, deren Verbleib im berechtigten Unternehmensinteresse liegt.

Fehler in der Vergleichsgruppenbildung oder in der Gewichtung der Kriterien sind häufige Angriffspunkte.

Vor jeder Kündigung muss – sofern vorhanden – der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Fehlt die Anhörung oder ist sie inhaltlich unzureichend, ist die Kündigung unwirksam. Diese formale Hürde ist mehr als eine Förmelei; sie verschafft dem Betriebsrat Einfluss und Beschäftigten eine zusätzliche Schutzschicht.

Im Krankheitsfall ist das BEM ein gesetzlich verankerter Schutz

Es ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Ohne BEM muss der Arbeitgeber im Prozess besonders detailliert darlegen, dass es keine zumutbaren Alternativen zur Beendigung gab.

Zentral sind schließlich Fristen und Folgekosten: Wer eine Kündigung angreifen will, muss binnen drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben.

Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam. Wer seinerseits selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.

Diese beiden Dinge – Drei-Wochen-Frist und Sperrzeit – bestimmen den taktischen Korridor in nahezu jedem Fall.

Verhandlung statt Rückzug: So drehen Sie die Dynamik

Die im Video beschriebenen Situationen zeigen, wie Arbeitgeber ihre Verhandlungsposition stärken, indem sie Karten zurückhalten: Wer Aufgaben entzieht, Kommunikation verknappt und Abmahnungen streut, bringt Beschäftigte in die Defensive – mit dem Ziel, dass sie von selbst gehen oder zumindest günstig verhandeln.

Dem begegnen Sie am wirksamsten, indem Sie Ihre Ansprüche selbstbewusst geltend machen, gleichzeitig gesprächs- und lösungsfähig bleiben und den rechtlichen Rahmen kennen.

Häufig führt erst diese aktive Gegenwehr dazu, dass Arbeitgeber offenlegen, was sie tatsächlich wollen – sei es ein Aufhebungsvertrag, eine Versetzung oder eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung und gutem Zeugnis.

Fazit: Wachsam, strukturiert, professionell

Wer Schwingungen ernst nimmt, kann Kurs halten. Beobachten Sie Veränderungen, sichern Sie Belege, holen Sie sich früh fachlichen Rat – insbesondere, wenn Aufgaben entzogen werden, mehrere Abmahnungen im Raum stehen oder ein BEM ansteht.

Kennen Sie Ihre Eckpfeiler: Geltungsbereich des Kündigungsschutzes, Sozialauswahl, Anhörung des Betriebsrats, Drei-Wochen-Frist und Sperrzeit. Mit dieser Basis verhandeln Sie auf Augenhöhe – und verhindern, dass „Cold Firing“ zur selbsterfüllenden Prophezeiung wird.

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Kündigung: Die Abfindung mit simplen Tricks verdoppeln

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Das Versprechen klingt spektakulär: Einfach nichts tun, abwarten, den Arbeitgeber kommen lassen – und am Ende deutlich mehr Abfindung erzielen.

Hinter dieser zugespitzten Darstellung steckt ein erprobtes Verhandlungsmuster aus der arbeitsrechtlichen Praxis: Wer nicht vorschnell signalisiert, dass er gehen will, sondern die Initiative beim Arbeitgeber belässt und sich frühzeitig professionelle Unterstützung sichert, erhöht oft spürbar seinen finanziellen Spielraum.

Fachanwältinnen und Fachanwälte nutzen neben Rechtspositionen auch taktische Hebel, um Arbeitgebern die Risiken einer Kündigungsschutzklage oder langer Prozesse vor Augen zu führen – ein Effekt, der in vielen Fällen zu besseren Angeboten führt als spontane Eigenverhandlungen, sagt der Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover.

Erst die Gegenseite reden lassen, dann prüfen – nicht vorschnell zustimmen

Lange rät, im ersten Gespräch mit dem Arbeitgeber zurückhaltend zu bleiben: keine Forderung nennen, kein sofortiges Ja oder Nein, sondern Zeit gewinnen. Dieses „sich bedeckt halten“ ist ein klassischer Verhandlungsansatz.

Wer gleich Zustimmung oder eine konkrete Forderung ausspricht, nimmt sich Verhandlungsspielraum; wer signalisiert, dass ihm sein Arbeitsplatz grundsätzlich wichtig ist, zwingt den Arbeitgeber, sein Anliegen (Trennung) zu untermauern – oft mit einem ersten finanziellen Anreiz.

Arbeitsrechtliche Praxisratgeber bestätigen, dass Beschäftigte erste Angebote nicht übereilt akzeptieren sollten und Bedenkzeit einfordern dürfen; frühes Interesse an einer Trennung kann den angebotenen Betrag drücken.

Warum der erste Vorschlag selten der beste ist

Arbeitgeber kalkulieren das Eröffnungsangebot in der Regel defensiv. Sie wissen nicht sicher, ob die Gegenseite rechtlich standhält, ob Klage erhoben wird oder wie hoch der Imageschaden eines Prozesses sein könnte.

Daher sind Erstangebote häufig ein Test – weniger ein Endpunkt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Lange sagt, dass Abfindungshöhen Verhandlungssache sind und je nach Kündigungsrisiko, Betriebsgröße, Position der Beschäftigten und individueller Verhandlungsstärke beträchtlich variieren.

“Üblich sind Spannbreiten zwischen einem halben und einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, doch die tatsächliche Summe kann – je nach Drucklage – deutlich darüber liegen”, so der Anwalt.

Sobald ein erfahrener Fachanwalt eingeschaltet ist, verändert sich die Dynamik. Für Arbeitgeber steigt das Risiko, dass formale Fehler bei Kündigungen, sozialrechtliche Besonderheiten oder prozessuale Angriffspunkte konsequent genutzt werden.

Lange rät, vor einer Unterschrift anwaltlichen Rat einzuholen; Juristinnen und Juristen können nicht nur realistische Bandbreiten einschätzen, sondern auch strategisch Druck aufbauen, indem sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ausleuchten.

“Ein rechtlich belastbares Drohpotenzial – also die glaubhafte Bereitschaft, zu klagen – ist einer der wichtigsten Hebel für höhere Abfindungen”, betont der Arbeitsrechtsexperte.

Verhandlungsmacht durch Kündigungsschutz: Wenn Kündigen schwer fällt, steigen die Chancen

Je unsicherer oder riskanter eine arbeitgeberseitige Kündigung wäre, desto eher lohnt es sich für den Arbeitgeber, „Friedensgeld“ zu zahlen. Besteht allgemeiner Kündigungsschutz (in der Regel nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitäquivalenten), sind soziale Rechtfertigung, Auswahlrichtlinien und formale Vorgaben zu beachten; Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

In dieser Lage zahlen Unternehmen häufig Abfindungen, um Prozesse zu vermeiden. Praxisquellen heben hervor, dass gerade bei zweifelhaften Kündigungsgründen oder besonderem Kündigungsschutz (z. B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratsmandat) deutlich über der „Regelabfindung“ verhandelt werden kann.

Keine automatische Abfindung – aber mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, jede Kündigung löse automatisch einen Abfindungsanspruch aus. Das stimmt nicht. Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur in eng umrissenen Konstellationen, etwa bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, bei gerichtlicher Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG oder über Sozialpläne, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.

In vielen Fällen wird eine Abfindung schlicht freiwillig vereinbart, um Rechtsunsicherheiten zu befrieden. Seröse Fachquellen unterstreichen diese Differenzierung immer wieder, weil falsche Erwartungen häufig zu taktischen Fehlern führen.

Faustformeln und Bandbreiten: Orientierung – keine Garantie

Als grobe Verhandlungslinie hat sich in der Praxis die Orientierung an „0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr“ etabliert; sie spiegelt auch die gesetzliche Berechnungsgröße im Rahmen des § 1a KSchG wider.

Für Führungskräfte oder in stark streitbefangenen Fällen werden jedoch nicht selten ganze Monatsgehälter pro Jahr, Aufstockungsfaktoren, Sockelbeträge oder Multiplikatoren für Restlaufzeiten verhandelt.

“Die tatsächliche Höhe hängt von Risiken im Kündigungsschutzprozess, wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, familienbezogenen Faktoren und individuellen Zielen der Parteien ab”, betont Lange.

Wann Gerichte Abfindungen festsetzen – und wie hoch sie ausfallen können

Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und stellt das Gericht fest, dass Fortsetzung unzumutbar ist, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung auflösen. Die gesetzlichen Obergrenzen staffeln sich nach Alter und Betriebszugehörigkeit und reichen – in besonderen Konstellationen – bis zu 18 Monatsverdiensten; bei jüngeren Beschäftigten liegt die Regelobergrenze niedriger.

Auch gerichtliche Vergleiche in Güte- oder Kammerterminen führen häufig zu Abfindungen, die sich an den Prozessrisiken orientieren. Arbeitgeber kalkulieren dabei nicht nur den möglichen Ausgang, sondern auch Lohnfortzahlungsrisiken während des Verfahrens.

Zeit ist Geld – Risiken langwieriger Hängepartien

Das Problem zäher, monatelanger „Vorgespräche“ ohne klare Strategie ist real: Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch überlegen, können Arbeitgeber Kündigungsgründe sammeln, Abmahnungen aussprechen, Umstrukturierungen vorantreiben oder schlicht den psychologischen Druck erhöhen.

Der Rechtsanwalt rät deshalb, Angebote zügig rechtlich prüfen zu lassen und nicht in offene Schwebephasen zu geraten, in denen Fristen verstreichen oder belastende Vorgänge dokumentiert werden. Wer Bedenkzeit braucht, sollte sie formell vereinbaren und parallel Beratung einholen.

Rechtsschutzversicherung früh einbinden: Deckung klären, bevor Kosten eskalieren

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine private Rechtsschutzversicherung mit Baustein „Berufsrechtsschutz“.

Wichtig ist, vor anwaltlichen Schritten eine Deckungszusage einzuholen; sonst bleiben Betroffene womöglich auf Gebühren sitzen. Fachbeiträge berichten, dass Versicherer Deckung häufig prüfen oder anfangs begrenzen (etwa nur außergerichtlich) und dass eine Kündigungsandrohung oder ein vorgelegter Aufhebungsvertrag bereits einen Rechtsschutzfall auslösen kann – eine Praxis, die auch gerichtlich bestätigt wurde, wenn der Arbeitgeber erkennbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt.

Anwälte übernehmen die Deckungsanfrage oft als Service, was den Einstieg in professionelle Verhandlungen erleichtert.

Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung: Der wohl wichtigste Stichtag

Ergeht eine schriftliche Kündigung, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen; versäumt die Arbeitnehmerseite diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie materiell angreifbar gewesen wäre. Nachträgliche Zulassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei unverschuldetem Fristversäumnis.

Dieser Termin ist strategisch wichtig: Wer klagt, schafft Druck und kann in Güteverhandlungen bessere Konditionen erzielen; wer ihn verpasst, vergibt zentrale Hebel.

Steuerfragen mitdenken: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig und können den persönlichen Steuersatz durch die progressive Einkommensteuer stark erhöhen. Die sogenannte Fünftelregelung mildert diesen Effekt, indem sie eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte vorsieht.

Seit 1. Januar 2025 wird die Begünstigung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt; Beschäftigte müssen den Steuervorteil über ihre Steuererklärung geltend machen. Wer Auszahlungszeitpunkt, Zuflussjahr und Gestaltung (etwa Teilzahlungen) plant, kann Liquidität und Steuerlast beeinflussen und sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

Sperrzeiten, Sozialleistungen und Fristen: Nebeneffekte im Blick behalten

Ein Aufhebungsvertrag kann arbeitsagenturrechtliche Folgen haben: Wer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet oder eine vom Arbeitgeber gewünschte Beendigung aktiv unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern kein wichtiger Grund oder sozial anerkannter Druck (z. B. betriebsbedingte Kündigungsandrohung mit Frist) dokumentiert ist.

Deshalb raten Ratgeber, vor Unterzeichnung arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen prüfen zu lassen und gegebenenfalls vertragliche Formulierungen so zu wählen, dass eine Sperrzeit vermieden oder verkürzt wird.

Praktische Schritte für Beschäftigte in einer drohenden Trennungssituation

Wer Signale erhält, dass der Arbeitgeber „über eine Trennung sprechen“ möchte, sollte den Gesprächsverlauf dokumentieren, nichts übereilt unterschreiben, formell Bedenkzeit verlangen und parallel arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Es empfiehlt sich, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich zu informieren, den Deckungsumfang zu klären und – falls später eine Kündigung ergeht – die Drei-Wochen-Frist im Kalender zu blockieren.

Erst wenn die eigene Rechtsposition geklärt ist, lohnt sich eine strukturierte Reaktion auf das Angebot des Arbeitgebers; in vielen Fällen führt bereits die bloße Einschaltung eines Fachanwalts zu nachgebesserten Angeboten.

Fazit: Ruhe bewahren, Expertise sichern, Hebel nutzen

Die Strategie – “Kopf schräg legen, nichts sagen, Arbeitgeber arbeiten lassen” – ist mehr als ein Gag. Sie spiegelt den Kern erfolgreicher Abfindungsverhandlungen: eigene Kündigungsrisiken prüfen, nicht vorschnell verzichten, professionelle Unterstützung organisieren, Fristen wahren und steuerliche wie sozialrechtliche Folgewirkungen mitdenken. Wer so vorgeht, verwandelt ein anfänglich niedriges Angebot häufig in eine deutlich bessere Lösung – manchmal tatsächlich in Größenordnungen, die das „Verdoppeln“  nicht völlig unrealistisch erscheinen lassen.

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KW 41: Die Woche, in der die Bundesregierung unter Druck geriet

netzpolitik.org - 11. Oktober 2025 - 10:13

Die 41. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 17 neue Texte mit insgesamt 103.332 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Liebe Leser:innen,

vor genau einer Woche stand im Wochenrückblick, dass die Bundesregierung im EU-Rat am 14. Oktober für die Chatkontrolle stimmen könnte. Auf Anfragen von uns hatte sie keine Position gegen die Überwachungspläne bezogen.

Jetzt, nur eine Woche später hat sich der Wind gedreht: Die Abstimmung im EU-Rat ist erstmal abgesagt, wohl auch weil sich die Bundesregierung am vergangenen Mittwoch gegen eine „anlasslose Chatkontrolle“ positioniert hat und es so keine Mehrheit geben würde. Das wohl gefährlichste Überwachungsprojekt Europas ist vorerst wieder abgewehrt.

Im letzten Wochenrückblick stand auch, dass es nicht zu spät für Proteste sei. Und genau das hat sich bewahrheitet: Es war nicht zu spät. Aus verschiedenen Ecken der Gesellschaft gab es Gegenwind, von Bitkom über den Kinderschutzbund bis zum Messenger-Platzhirsch WhatsApp. Aber auch jede Menge wütende Menschen, die massenweise E-Mails schrieben oder anriefen, um ihren Unmut zu äußern. Eine Petition sammelte in 48 Stunden mehr als 300.000 Unterschriften. Auf unserer Startseite gab es zwischenzeitlich kein anderes Thema mehr.

Am Ende lenkte die schwarz-rote Bundesregierung ein, nicht ohne frech zu behaupten, dass sie ja schon immer gegen die anlasslose Chatkontrolle gewesen sei.

Dieser Etappensieg der Zivilgesellschaft ist ein toller Erfolg. Er zeigt, dass es sich lohnt zu protestieren. Aber das Thema Chatkontrolle ist noch lange nicht vom Tisch. Einerseits müssen wir hierzulande ganz genau schauen, was die Bundesregierung eigentlich unter der Ablehnung einer anlasslosen Chatkontrolle versteht. Meint das auch Überwachungstools wie Client-Side-Scanning? Wie sieht es mit Zugriff bei einem „Anlass“ aus? Es darf keine Technologien auf unseren Smartphones und Computern geben, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in irgendeiner Form umgehen oder schwächen. Dazu muss die Bundesregierung deutlich stehen.

Auf der anderen Seite steht im EU-Rat nur ein Teil der Mitgliedsländer gegen die Chatkontrolle. Wenn da einzelne Länder kippen, könnte die Chatkontrolle trotz des Widerstands aus Deutschland doch noch kommen. Es ist also wichtig, dass auch EU-weit Bewusstsein geschaffen wird, wie gefährlich das ist – und dass Chatkontrolle nicht zur Demokratie passt. Es bleibt also viel zu tun, wir berichten natürlich weiterhin.

Dennoch können wir uns jetzt erstmal ein Gläschen Crémant gönnen und uns freuen, dass es auch noch gute Nachrichten in dieser sonst so turbulenten Welt gibt.

Herzliche Grüße

Markus Reuter

Trugbild: Die neue Einsamkeit

Eigentlich sollten Unterhaltung und Erotik Menschen verbinden. Stattdessen weisen die Venus und die IFA, Leitmessen ihrer Branchen, einen anderen Weg. Von Vincent Först –
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Geplante Massenüberwachung: WhatsApp und Threema sind strikt gegen Chatkontrolle

Immer mehr Messenger sprechen sich gegen die Chatkontrolle aus. Neben Signal haben sich nun auch die Messenger WhatsApp und Threema geäußert. Chatkontrolle untergrabe die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und gefährde die Privatsphäre, Freiheit und digitale Sicherheit aller. Von Markus Reuter –
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Gesetzentwurf: Dänemark pocht auf Entscheidung zur Chatkontrolle

Morgen entscheiden Innenminister Dobrindt und Justizministerin Hubig die deutsche Position zur Chatkontrolle. Am Mittwoch bereiten die EU-Staaten ihre Abstimmung vor, die nächste Woche stattfinden soll. Wir veröffentlichen den aktuellen Gesetzentwurf der dänischen Ratspräsidentschaft. Von Andre Meister –
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Chatkontrolle: „Total unausgegoren und technisch nicht tragfähig“

Klaus Landefeld, Vorstand des IT-Branchenverbandes eco, stellt sich im Interview gegen die EU-Pläne zur Chatkontrolle. Neben den massiven Grundrechtseinschränkungen kritisiert er auch die technischen Probleme. Die Qualität der Software, die verdächtige Inhalte erkennen soll, sei nicht ausreichend und zentrale technische Fragen ungeklärt. Von Constanze –
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EU-Überwachungspläne: Last-Minute-Petition gegen Chatkontrolle gestartet

Private Chat-Nachrichten müssen auch künftig privat bleiben, fordern zivilgesellschaftliche Organisationen in einer Online-Petition. Gerichtet an die Bundesregierung soll sie dazu beitragen, dass die im EU-Rat die Chatkontrolle ablehnt. Die deutsche Position zu den Überwachungsplänen ist maßgeblich, ob diese angenommen werden. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungsgesetz: Kinderschutzbund stellt sich gegen Chatkontrolle

Der Deutsche Kinderschutzbund lehnt die Chatkontrolle ab und fordert von der Bundesregierung „zielgerichtete Maßnahmen statt anlassloser Massenüberwachung“ im Kampf gegen sexualisierte Gewalt. Die Bundesregierung müsse sich dafür einsetzen, dass Kinderschutz mit Kinder- und Grundrechten vereinbar bleibe. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungspläne in der Kritik: Wirtschaftsverbände Bitkom und eco klar gegen Chatkontrolle

Die Stimmen gegen die Chatkontrolle werden mehr und lauter. Nun hagelt es deutliche Kritik aus der Wirtschaft. Zudem warnen der Deutsche Journalistenverband und der Anwaltverein vor einer Überwachungsinfrastruktur, die schnell ausgebaut werden könnte. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungspläne: Internetunternehmen fürchten, dass Chatkontrolle Innovation erstickt

Mehr als 40 europäische Internetfirmen und ein großer digitaler Unternehmensverband schlagen Alarm wegen der Chatkontrolle. Sie sehen durch die Überwachungspläne Nachteile für den Standort Europa. Von Markus Reuter –
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Googles Gedächtnislücke: Wie das Löschen des Werbearchivs die demokratische Kontrolle untergräbt

Mit dem kommentarlosen Abschalten des Archivs hat Google nicht nur eine signifikante Datenquelle für zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Analysen von politischen Kampagnen zerstört. Die Löschung der eigenen Werbebibliothek durch Google erschwert auch die Arbeit von Aufsichtsbehörden. Ein Kommentar. Von Svea Windwehr –
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EU-Überwachungspläne: Unionsfraktion jetzt gegen Chatkontrolle, Innenministerium will sich nicht äußern

Überraschend kündigte am Dienstagnachmittag der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU an, dass es eine anlasslose Kontrolle von Chats mit der Union nicht geben würde. Das Innenministerium sagt, die Abstimmung sei noch nicht abgeschlossen. Von Markus Reuter –
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Digital Services Act: Wie Wikimedia es schafft, die Vorgaben der EU zu erfüllen

Die Vorgaben der EU für sehr große Online-Plattformen zu erfüllen, ist eine Herausforderung für die unkommerzielle Online-Enzyklopädie Wikipedia. Immerhin hat die viel weniger Ressourcen und ganz andere Strukturen als Digitalkonzerne. Doch es ist gelungen, findet die Wikimedia-Stiftung. Von Anna Ströbele Romero –
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Protest wirkt: Bundesregierung ist gegen „anlasslose Chatkontrolle“

Die breite zivilgesellschaftliche Ablehnung der Chatkontrolle und der Protest der letzten Tage haben offenbar Wirkung gezeigt. Die Bundesregierung stimmt auch unter Schwarz-Rot einer anlasslosen Chatkontrolle in der EU nicht zu. Vom Tisch ist das Thema damit noch nicht. Von Markus Reuter –
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Protest gegen die Chatkontrolle: So geht Demokratie

Der Etappensieg bei der Chatkontrolle ist das Verdienst einer quicklebendigen Zivilgesellschaft, die es geschafft hat, in klugen und unerwarteten Bündnissen die Wichtigkeit des Themas allen vor Augen zu führen. Zeit, dafür Danke zu sagen. Von Markus Reuter –
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Bundestag: Grüne und Linke wollen klares Bekenntnis gegen Chatkontrolle

Nach langem Bangen hat sich die Bundesregierung gegen eine „anlasslose Chatkontrolle“ positioniert. Doch die Diskussion ist damit nicht beendet. Grüne und Linke im Bundestag wollen eine klare Positionierung für Verschlüsselung und gegen fragwürdige Überwachungsmaßnahmen. Von Anna Biselli –
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Bundestag zu Chatkontrolle: „Anlasslose Überwachung ist ein Tabu in einem Rechtsstaat“

Aus einer Diskussion im Bundestag wird deutlich, dass es auch im Parlament eine breite Ablehnung der Chatkontrolle gibt. Viele Abgeordnete warfen der Regierung ihr langes Schweigen vor. Von Anna Biselli –
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Genomische Daten von Neugeborenen: „Das würde ganz neue Begehrlichkeiten wecken“

Forschende und Mediziner:innen wollen das Erbgut von Neugeborenen analysieren. Die Molekularbiologin Isabelle Bartram warnt im Interview vor Diskriminierung durch Gen-Daten und dem Aufbau einer nationalen DNA-Datenbank. Von Leonhard Pitz –
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#301 Off The Record: Chatkontrolle und fünf neue Kolleg:innen

Was überrascht am meisten, wenn man neu ins Team bei netzpolitik.org kommt? Und warum dauert der Kampf gegen die Chatkontrolle so lange? Das und mehr besprechen wir in der neusten Folge unseres Podcasts Off/On. Von Anna Biselli –
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#301 Off The Record: Chatkontrolle und fünf neue Kolleg:innen

netzpolitik.org - 11. Oktober 2025 - 10:12

Was überrascht am meisten, wenn man neu ins Team bei netzpolitik.org kommt? Und warum dauert der Kampf gegen die Chatkontrolle so lange? Das und mehr besprechen wir in der neusten Folge unseres Podcasts Off/On.

Täglich grüßt die Chatkontrolle. (Symboltier) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Andreas Stroh; Bearbeitung: netzpolitik.org https://netzpolitik.org/wp-upload/2025/10/OTR-25-10.mp3

Seit der vorigen Folge sind viele neue Leute ins Team gekommen. Eine dieser Personen könnt ihr in diesem Podcast kennenlernen: unser neuer – und erster – Volontär Timur. Er erzählt über sich und das, was ihn in seinen ersten Wochen bei netzpolitik.org überrascht hat.

Außerdem sprechen wir über das Thema, das uns diese Woche am meisten beschäftigt hat: die Chatkontrolle. Zwei Jahre nach der letzten Folge mit diesem Schwerpunkt berichtet Markus, wo wir heute stehen, und wie er es weiter aushält, beständig über diesen netzpolitischen Dauerbrenner zu berichten.

In dieser Folge: Timur Vorkul, Markus Reuter und Anna Biselli.
Produktion: Serafin Dinges.
Titelmusik: Trummerschlunk.

Hier ist die MP3 zum Download. Wie gewohnt gibt es den Podcast auch im offenen ogg-Format. Ein maschinell erstelltes Transkript gibt es im txt-Format.

Unseren Podcast könnt ihr auf vielen Wegen hören. Der einfachste: in dem Player hier auf der Seite auf Play drücken. Ihr findet uns aber ebenso bei Apple Podcasts, Spotify und Deezer oder mit dem Podcatcher eures Vertrauens, die URL lautet dann netzpolitik.org/podcast.

Wir freuen uns auch über Kritik, Lob, Ideen und Fragen entweder hier in den Kommentaren oder per E-Mail an podcast@netzpolitik.org.

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Internal Security Arrests thefts of Power Cables on Daraa–Damascus Highway

SANA - Syrian Arab News Agency - 11. Oktober 2025 - 10:10

The Internal Security Forces in Daraa arrested Saturday a member of a group involved in stealing electrical equipment along the Daraa–Damascus highway.


A security source told SANA that “Internal Security patrols began closely monitoring the movements of the outlaw group, clashed with them and arrested one of the individuals”.


“A quantity of stolen electrical equipment was recove, and the forces are hunting the remaining suspects to bring them to justice”

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Schwerbehinderung: So kannst Du den Grad der Behinderung erhöhen

Lesedauer 5 Minuten

Wer seinen Grad der Behinderung (GdB) erhöhen lassen möchte, steht nicht nur vor Formalitäten, sondern vor einem rechtlich und medizinisch geprägten Verfahren. Maßgeblich ist dabei nicht die Diagnose an sich, sondern wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aktuell beeinträchtigen.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt und richtet sich nach bundeseinheitlichen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) als Anlage beigefügt sind. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Rechtsanker des Verfahrens ist § 152 SGB IX. Zuständig sind die in den Ländern dafür benannten Behörden (häufig Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales). Auf Antrag wird das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festgestellt; zugleich können die sogenannten „gesundheitlichen Merkmale“ (Merkzeichen) für Nachteilsausgleiche geprüft werden. Die Feststellung orientiert sich an der VersMedV.

Wann ein Erhöhungsantrag sinnvoll ist

Ein Antrag auf Neufeststellung – landläufig als Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag bezeichnet – ist angezeigt, wenn sich die gesundheitliche Situation wesentlich verschlechtert hat oder neue, zusätzliche Gesundheitsstörungen hinzugekommen sind, deren Auswirkungen voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten.

Rechtlich zählen ausschließlich die funktionellen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Antragstellung; vergangene Leiden wirken nur, sofern sie aktuell zu Beeinträchtigungen führen.

Gute Vorbereitung: Unterlagen, die überzeugen

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, ist dabei aber auf Mitwirkung angewiesen. Wer Leistungen beantragt, muss alle erheblichen Tatsachen angeben und auf Verlangen der Behörde die Einholung ärztlicher Auskünfte ermöglichen.

“In der Praxis beschleunigen aktuelle, aussagekräftige Befunde, Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, OP-Berichte und Verlaufsdokumentationen die Bewertung”, berichtet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Sinnvoll sei es zudem, “die alltagsrelevanten Teilhabeeinschränkungen konkret zu schildern (z. B. Wege-, Belastungs-, Konzentrations-, Greif-, Sitz- und Stehfähigkeiten), weil genau diese Auswirkungen bewertet werden – nicht allein die Diagnose”, so Anhalt.

Diese Umstände sprechen für eine Erhöhung des Grades der Behinderung Voraussetzung Worum es konkret geht Wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands Seit dem letzten Bescheid haben Intensität, Häufigkeit oder Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen spürbar zugenommen und beeinträchtigen die Teilhabe stärker. Hinzutreten neuer Gesundheitsstörungen Zusätzliche, eigenständige Erkrankungen oder Unfallfolgen führen zu weiteren funktionellen Einschränkungen in anderen Lebensbereichen. Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung Die gesundheitlichen Auswirkungen sind voraussichtlich länger als sechs Monate gegeben; vorübergehende Beschwerden genügen nicht. Messbare Funktionsverluste Objektiv fassbare Verschlechterungen, etwa reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Mobilität, geringere Greif-, Seh-, Hör- oder kognitive Leistungen. Teilhaberelevanz im Alltag und Beruf Nachweisbare zusätzliche Einschränkungen bei Wegstrecken, Selbstversorgung, Kommunikation, Konzentration, Arbeitsfähigkeit oder sozialer Interaktion. Therapie- und Medikamentennebenwirkungen Anhaltende Nebenwirkungen (z. B. Fatigue, Neuropathien, kognitive Defizite) verursachen selbst relevante Funktionsbeeinträchtigungen. Chronisches Fortschreiten oder Stadiumswechsel Bei chronischen Leiden liegt ein dokumentierter Verlauf mit Verschlechterung oder eine Einstufung in ein höheres Krankheitsstadium vor. Wechselwirkungen mehrerer Leiden (Gesamt-GdB) Mehrere Beeinträchtigungen verstärken sich in ihrer Auswirkung; der Gesamt-GdB steigt, obwohl Einzelgrade nicht addiert werden. Persistierende Beeinträchtigungen nach Heilungsbewährung Nach Ablauf einer Heilungsbewährung bleiben erhebliche Einschränkungen bestehen, die eine höhere dauerhafte Bewertung rechtfertigen. Versagen oder notwendige Intensivierung von Hilfen Trotz Hilfsmitteln, Reha oder Anpassungen bleibt eine deutlich geminderte Funktionsfähigkeit; wiederholte Eingriffe oder Therapien waren erforderlich. Erhebliche Sinnesverschlechterung Deutlich geminderte Seh- oder Hörleistung mit praktischen Auswirkungen, etwa Orientierungsproblemen, Kommunikationshindernissen oder Sturzrisiken. Psychische oder neurokognitive Verschlechterung Zunehmende Angst-, Depressions-, Belastungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen mit spürbaren Folgen für Tagesstruktur, Teilhabe und Belastbarkeit. Neue, bisher unberücksichtigte Befunde Aktuelle fachärztliche Berichte, OP- und Reha-Entlassungsberichte oder Verlaufsdokumentationen belegen eine geänderte Sachlage. Erfüllung zusätzlicher gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) Kriterien für Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder Gl sind nun erfüllt; dies weist auf eine gravierendere Teilhabeeinschränkung hin und kann die Gesamtbewertung beeinflussen. Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Rechtssinn Seit dem bestandskräftigen Bescheid hat sich die Sachlage so verändert, dass eine Neufeststellung sachlich geboten ist. Antragstellung in der Praxis

Der Antrag kann je nach Bundesland online, per Formular oder schriftlich gestellt werden. Er ist bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen; vielerorts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieselben Formulare auch für Verschlimmerungsfälle genutzt werden.

Wichtig ist das Aktenzeichen des letzten Bescheids anzugeben. Der GdB wirkt grundsätzlich ab Antragseingang; auf besonderen Antrag kann auch ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.

So wird der Gesamt-GdB gebildet

Die Bildung des Gesamt-GdB folgt festen Grundsätzen: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist in der Regel der höchste Einzel-GdB; weitere Funktionsbeeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB, wenn und soweit sie die Teilhabebeeinträchtigung insgesamt verstärken oder in andere Lebensbereiche hineinwirken.

Ausschlaggebend sind stets die konkreten Auswirkungen im Einzelfall. Diese Methodik ist Teil A der VersMedV und wird in behördlichen Leitfäden wiederholt hervorgehoben.

Heilungsbewährung und befristete Bewertungen

Bei einigen Erkrankungen, insbesondere nach Tumorbehandlungen, wird eine sogenannte Heilungsbewährung berücksichtigt. Während dieser Zeit – häufig fünf Jahre, teils kürzer – kann vorübergehend ein höherer GdB festgesetzt werden, der nach Ablauf überprüft und nicht selten abgesenkt wird, sofern keine anhaltenden Beeinträchtigungen verbleiben.

Dies erklärt, warum es zu zeitlich befristeten oder später reduzierten Feststellungen kommen kann.

Merkzeichen gezielt mitbeantragen

Neben dem GdB sind für Nachteilsausgleiche oft die Merkzeichen entscheidend, etwa für Mobilität, Seh-/Hör- oder Orientierungsbeeinträchtigungen.

Diese „gesundheitlichen Merkmale“ können zugleich mit dem Erhöhungsantrag oder bei späterem Eintritt gesondert festgestellt werden. Sie werden – wie der GdB – nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen beurteilt.

Transparenz schaffen: Akteneinsicht und Begründung

Wer verstehen möchte, wie die Behörde gewertet hat, kann Einsicht in die Verfahrensakte verlangen, einschließlich der sozialmedizinischen Stellungnahmen.

Entwürfe sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen; danach besteht ein umfassender Anspruch, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich ist. Die Akteneinsicht hilft, Widersprüche fundiert zu begründen.

Risiken im Blick behalten

Jede Neufeststellung eröffnet die umfassende Überprüfung des gesamten Gesundheitszustands. In der Praxis kann das – etwa nach erfolgreicher Therapie oder mit Ablauf der Heilungsbewährung – zu einer Herabstufung des GdB oder zum Wegfall von Merkzeichen führen. Daher kann “jeder Antrag auf Neubewertung (sog. Verschlimmerungsantrag) auch zur Reduzierung oder gar Aberkennung des Behinderungsgrades führen”, mahnt der Sozialrechtsexperte.

Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderungen bestandskräftiger Bescheide ist § 48 SGB X bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse.

Der Bescheid: Wirkung, Rückwirkung, Fristen

Der erhöhte GdB gilt in der Regel ab dem Tag der Antragstellung; auf Antrag ist eine frühere Feststellung möglich, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, läuft für die Klage beim Sozialgericht ebenfalls eine Monatsfrist. Reagiert die Behörde über längere Zeit gar nicht, ist nach sechs Monaten (im Antragsverfahren) beziehungsweise nach drei Monaten (im Widerspruchsverfahren) die sogenannte Untätigkeitsklage möglich.

Praktische Hinweise für eine solide Begründung

Wer seinen Erhöhungsantrag erfolgversprechend vorbereiten will, sollte den Verlauf seit dem letzten Bescheid strukturiert darlegen: Welche Beschwerden haben zugenommen, welche neuen Diagnosen bestehen, welche Therapien fanden statt, welche Nebenwirkungen treten auf, und welche Tätigkeiten des Alltags, Berufs oder der Mobilität sind konkret erschwert.

Hilfreich ist, die eigene Schilderung mit aktuellen Befunden zu unterlegen und die Behörde ausdrücklich zu ermächtigen, Unterlagen bei behandelnden Stellen anzufordern. Das beschleunigt das Verfahren und erfüllt die Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch.

Wenn es zum Streit kommt

Widerspruch und Klage sollten medizinisch untermauert sein. Häufig lohnt es sich, vor dem Gang zum Gericht Akteneinsicht zu nehmen, um die tragenden Erwägungen des ärztlichen Dienstes nachzuvollziehen und gezielt zu entkräften. Beratungsstellen, Behindertenverbände und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht kennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die einschlägige Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und können bei der Argumentation unterstützen.

Fazit

Der Weg zu einem höheren GdB ist kein Mysterium, aber er verlangt Präzision. Entscheidend ist, die tatsächlichen Auswirkungen auf die Teilhabe aktuell und nachvollziehbar zu dokumentieren, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Blick zu haben und die eigenen Rechte – von der Mitwirkung über die Akteneinsicht bis zu Widerspruch, Klage und Untätigkeitsklage – konsequent zu nutzen.

Wer die Chancen sorgfältig abwägt und die Risiken einer Neufeststellung kennt, verbessert die Aussichten auf eine sachgerechte Entscheidung.

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Perversionen des Selbstbestimmungsgesetzes: Alle Befürchtungen bestätigen sich

Staatsangehörigkeit und Geschlecht – diese beiden Merkmale können im geistesgestörtesten Deutschland aller Zeiten inzwischen per Federstrich und per Verwaltungsakt “geändert” werden, gerne auch im Turboverfahren. Und weil Deutschland nirgendwo durchgeknallter ist als im Shithole an der Spree, wird dort natürlich nicht nur im Eiltempo eingebürgert, sondern auch das irre Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) der Ampel – das […]

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Schwerbehinderung: Wohngeld-Falle bedeutet volle Kosten für Wertmarke und Rundfunkbeitrag

Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung müssen voll für Rundfunkbeitrag und Wertmarke zahlen, wenn sie statt Grudnsicherung Wohngeld erhalten. Ein Leser von gegen-hartz.de bat uns, „zum nachfolgenden Sachverhalt zu recherchieren und diesbezüglich ihre Recherche zu veröffentlichen, da im System eine Mogelpackung zum Nachteil Tausender Behinderter verborgen ist.“

Schwerbehinderung und Merkzeichen

Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 90, mit einer beidseitigen Beinamputation ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Schwerbehindertenausweis sind außerdem die Merkzeichen G / AG / B eingetragen.

Mehrkosten durch Umstellung auf Wohngeld

Er bezog Grundsicherung, doch diese wurde wegen Vorrangigkeit auf Wohngeld umgestellt.

Er schreibt: „Bei sogenannter Grundsicherung wurde die Wertmarke für den Nahverkehr kostenfrei von Amts wegen ausgegeben, auch erfolgte auf entsprechenden Antrag eine GEZ Befreiung. Beide vorgenannten Vergünstigungen entfallen beim Wohngeld ersatzlos zu Lasten der Schwerbehinderten.“

Staatlich sanktionierte Lastenabwälzung

Der Betroffene schließt: „Am ehesten könnte man diesen Sachverhalt als staatlich sanktionierte Lastenabwälzung bezeichnen, was wohl nicht korrekt ist nach GG und auch sicher nicht so gewollt ist durch die Sozialgesetzbücher?“

Die Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr beträgt 104,00 Euro pro Jahr. Kostenlos ist sie mit den Merkzeichen Bl oder H, außerdem für kriegs- oder wehrdienstgeschädigte Menschen.

Kostenfreie Wertmarke gilt nicht bei allen Sozialleistungen

Kostenlos ist sie zudem bei folgenden Sozialleistungen: Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Auch Wohngeld ist eine Sozialleistung, doch hier müssen Sie die Wertmarke regulär bezahlen.

Wann gilt eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Antrag ist bei den Sozialleistungen Grundsicherung und Bürgergeld möglich. Bei Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Übergangsgeld gibt es keinen Anspruch auf eine Befreiung.

Verlust beim Wohngeld

Anspruch auf Wohngeld haben Menschen, die sich ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können, aber Probleme haben, aus eigenen Mitteln die Kosten der Wohnung zu decken.

Diese können einen Zuschuss erhalten, das Wohngeld, abhängig vor allem vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Anzahl der Bewohner und der Höhe der Mieten in der jeweiligen Wohnlage.

Bei Bürgergeld und Grundsicherung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zu der Grenze übernommen, die die zuständige Behörde beziehungsweise die Kommune als angemessen ansieht.

Vom Zuschuss auf die Miete, den Wohngeldberechtigte erhalten, müssen Sie gleich wieder den Rundfunkbeitrag und die Kosten für die Wertmarkte abziehen, die sie voll bezahlen müssen.

Eine Mogelpackung?

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für einen Wohnung. Das ist gesetzlich geregelt. 91,00 Euro Kosten pro Jahr für eine Wertmarke sind 7,58 Euro pro Monat.

Das sind jeden Monat 26,21 Euro Mehrkosten pro Monat, die bei der Umstellung von Grundsicherung auf Wohngeld fällig werden.
Das Wohngeld beträgt derzeit im Schnitt rund 370,00 Euro pro Monat. Im Januar 2025 wurde es angepasst, und seitdem bekommen die Betroffenen rund 15 Prozent mehr als zuvor, also circa 30,00 Euro.

Von diesem Plus bleiben dann – im Vergleich zur Grundsicherung nach Abzug der Kosten für den Rundfunk und die Wertmarke – bleiben also gerade einmal 3,79 Euro übrig.

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