Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Schwerbehinderung: Dieses Merkzeichen ist das Wichtigste
7.400 Euro Behinderten-Pauschbetrag, eine kostenlose Wertmarke für den Nahverkehr und eine mögliche Befreiung von der Kfz-Steuer: Das Merkzeichen H eröffnet besonders weitreichende Entlastungen.
Wer beim Schwerbehindertenausweis ausschließlich auf den Grad der Behinderung schaut, kann deshalb wichtige Ansprüche übersehen. Ein hoher GdB allein ersetzt dieses Merkzeichen nicht.
Ist H damit das wichtigste Merkzeichen? Für Menschen mit erheblichem täglichem Hilfebedarf kann es besonders viel bewirken, eine allgemeingültige Rangfolge gibt es jedoch nicht. Wer auf eine Begleitperson angewiesen ist oder einen Behindertenparkplatz benötigt, muss andere Voraussetzungen beachten.
Wofür das Merkzeichen H stehtDas H steht für „hilflos“ und bezeichnet einen gesetzlich bestimmten Hilfebedarf. Gemeint sind Menschen, die wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen dauerhaft bei zahlreichen regelmäßig wiederkehrenden Alltagshandlungen erhebliche Unterstützung benötigen. Dazu gehören beispielsweise das Anziehen, die Körperpflege, das Essen und der Toilettengang.
Auch notwendige Anleitung und Überwachung können berücksichtigt werden, etwa wenn jemand diese Handlungen ohne Unterstützung nicht ausführen würde. Hilfe beim Putzen oder Einkaufen allein genügt dagegen nicht. Die Voraussetzungen beschreiben die Versorgungsmedizinischen Grundsätze in Teil A Nummer 4.
7.400 Euro Pauschbetrag: Viel Entlastung, aber keine AuszahlungMit anerkanntem Merkzeichen H können Betroffene einen jährlichen Behinderten-Pauschbetrag von 7.400 Euro geltend machen. Zum Vergleich: Bei einem GdB von 100 beträgt der reguläre Pauschbetrag 2.840 Euro. Der erhöhte Betrag ersetzt den regulären Pauschbetrag; beide werden nicht zusammengerechnet, wie § 33b Einkommensteuergesetz festlegt.
Die 7.400 Euro werden allerdings nicht überwiesen, sondern mindern das zu versteuernde Einkommen. Wie viel Steuer tatsächlich entfällt, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab. Wer ohnehin keine Einkommensteuer zahlt, erhält daraus keine zusätzliche Auszahlung.
Hinzu kommen kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro im Jahr. Hier wird allerdings die zumutbare Belastung berücksichtigt, sodass auch dieser Betrag keine garantierte Steuerersparnis darstellt. Die unterschiedlichen Berechnungsregeln stehen in § 33 Absatz 2a Einkommensteuergesetz.
Diese Entlastungen eröffnet das Merkzeichen H Nachteilsausgleich Umfang Worauf es ankommt Behinderten-Pauschbetrag 7.400 Euro jährlich Steuerlicher Abzug, keine direkte Geldleistung Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale 4.500 Euro jährlich Berücksichtigung innerhalb der außergewöhnlichen Belastungen mit zumutbarer Belastung Unentgeltlicher Nahverkehr Wertmarke ohne Eigenbeteiligung Beiblatt mit gültiger Wertmarke beantragen Kfz-Steuer Vollständige Befreiung für ein Fahrzeug Antrag, Zulassung auf die berechtigte Person und Einhaltung der Nutzungsregeln Pflege-Pauschbetrag für eine Pflegeperson Bis zu 1.800 Euro jährlich Persönliche häusliche Pflege und grundsätzlich keine Einnahmen dafür; gegebenenfalls AufteilungEine ergänzende Übersicht bietet der Beitrag zu den Ausgleichen und Ansprüchen beim Merkzeichen H. Die einzelnen Vergünstigungen müssen bei der jeweils zuständigen Stelle geltend gemacht werden.
Kostenloser Nahverkehr und Kfz-Steuerbefreiung lassen sich verbindenMenschen mit dem Merkzeichen H erhalten die Wertmarke für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr auf Antrag kostenlos. Dafür müssen der entsprechend gekennzeichnete Schwerbehindertenausweis und das Beiblatt mit gültiger Wertmarke vorliegen. Eine allgemeine kostenlose Nutzung von ICE und IC folgt daraus nicht; die gesetzliche Grundlage ist § 228 SGB IX.
Zusätzlich kann ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug vollständig von der Kfz-Steuer befreit werden. Die Nutzung durch andere Personen muss mit ihrer Fortbewegung oder Haushaltsführung zusammenhängen; die übrigen gesetzlichen Nutzungsbeschränkungen gelten ebenfalls. Bei H können Wertmarke und vollständige Steuerbefreiung gleichzeitig genutzt werden, wie sich aus § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz ergibt.
Auch pflegende Angehörige können steuerlich profitierenWer einen Menschen mit Merkzeichen H persönlich zu Hause pflegt, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Pflege-Pauschbetrag von 1.800 Euro beanspruchen. Dafür dürfen grundsätzlich keine Einnahmen für die Pflege entstehen; die Wohnung muss im EU- oder EWR-Raum liegen. Erfüllen mehrere Pflegepersonen die Voraussetzungen, wird der Betrag zwischen ihnen aufgeteilt.
Auch hier handelt es sich um eine steuerliche Entlastung und nicht um Pflegegeld. Die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen erläutert die Voraussetzungen und Ausnahmen.
Warum H keinen Behindertenparkplatz garantiertSo umfangreich die Entlastungen sind: Das Merkzeichen H allein berechtigt nicht zum Parken auf ausgewiesenen Behindertenparkplätzen. Dafür ist grundsätzlich der blaue EU-Parkausweis erforderlich, der insbesondere bei den Merkzeichen aG oder Bl sowie für bestimmte weitere Personengruppen ausgestellt wird. Die Voraussetzungen für den blauen Parkausweis sind gesondert zu prüfen.
Für die kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Nah- und Fernverkehr ist wiederum der entsprechende Nachweis mit Merkzeichen B vorgesehen. Gegen-Hartz erläutert, wann eine Begleitperson kostenlos mitfahren darf. Welches Merkzeichen im Alltag am meisten hilft, hängt deshalb von der konkreten Einschränkung ab.
Pflegegrad und Merkzeichen sind nicht dasselbeEin Pflegegrad führt nicht automatisch zu einem entsprechenden Eintrag im Schwerbehindertenausweis. Pflegebedürftigkeit und die Voraussetzungen eines Merkzeichens werden in unterschiedlichen Verfahren geprüft. Auch ein GdB von 100 belegt für sich genommen noch keinen Anspruch auf H, wie ein Gerichtsfall zur Ablehnung des Merkzeichens trotz GdB 100 zeigt.
Für den steuerlichen Nachweis gilt jedoch eine wichtige Besonderheit: Pflegegrad 4 oder 5 wird dem Merkzeichen H nach § 65 Absatz 2 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung gleichgestellt. Der erhöhte Behinderten-Pauschbetrag kann dann auch ohne eingetragenes H beansprucht werden. Diese steuerliche Gleichstellung ersetzt nicht die Feststellung des Merkzeichens für andere Nachteilsausgleiche.
Beim Antrag zählt der tatsächliche HilfebedarfWer die Voraussetzungen erfüllt, sollte beim zuständigen Versorgungsamt oder der entsprechenden Landesbehörde ausdrücklich die Feststellung des Merkzeichens H beantragen. Aussagekräftig sind ärztliche Berichte und Pflegeunterlagen, die den täglichen Unterstützungsbedarf beschreiben. Eine bloße Aufzählung von Diagnosen erklärt noch nicht, bei welchen Handlungen Hilfe erforderlich ist.
Hilfreich ist eine Dokumentation darüber, wobei, wie häufig und in welchem Umfang andere Menschen unterstützen müssen. Wird H abgelehnt, besteht bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Frist und die zulässige Form ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz und der Rechtsbehelfsbelehrung.
Praxisbeispiel: Ein Buchstabe verändert die AnsprücheMartina, 62, hat einen GdB von 100 und benötigt nach einer schweren neurologischen Erkrankung täglich umfangreiche Hilfe bei mehreren persönlichen Verrichtungen. Nach Prüfung ihrer medizinischen Unterlagen wird zusätzlich das Merkzeichen H festgestellt. Ihr Behinderten-Pauschbetrag steigt dadurch von 2.840 auf 7.400 Euro, sofern nicht bereits zuvor ein anderer entsprechender Nachweis vorlag.
Martina beantragt außerdem die kostenlose Wertmarke und die Steuerbefreiung für ihr auf sie zugelassenes Auto. Die Differenz von 4.560 Euro beim Pauschbetrag bekommt sie nicht ausgezahlt; ihre tatsächliche Steuerentlastung ergibt sich erst aus der Steuerberechnung. Einen Behindertenparkplatz darf sie mit H allein weiterhin nicht nutzen.
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Wer Mut sät, wird Freiheit ernten
Rente mit 63, Arbeitslosengeld bis 65: Ein Faktencheck, bevor du irgendetwas unterschreibst
Mit 63 Jahren den Job beenden, zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und anschließend mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen: Für Beschäftigte mit langem Versicherungsleben klingt das verlockend. Doch ohne eine genaue Rechung wartet vielleicht eine böse Überraschung.
Entscheidend sind die 45 Versicherungsjahre für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer die erforderlichen 540 Monate bereits vor der Arbeitslosigkeit erfüllt, kann die Brücke nutzen. Wer dagegen erst mit dem Arbeitslosengeld die letzten Monate sammeln will, kann seinen Anspruch auf die abschlagsfreie Rente verlieren.
Den Grund nennt § 51 Absatz 3a SGB VI: Arbeitslosengeld zählt grundsätzlich für die 45-jährige Wartezeit. In den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn gilt jedoch eine Sperre. Nur bei eng begrenzten Ausnahmen zählen diese Monate trotzdem.
Beispiel 1: Bei Ludger aus Oldenburg funktioniert der PlanLudger aus Oldenburg gehört zum Jahrgang 1964. Für ihn liegt die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte bei 65 Jahren.
Er möchte mit 63 Jahren aufhören zu arbeiten und anschließend Arbeitslosengeld beziehen. Entscheidend ist aber nicht allein sein Alter. Ludger prüft vorher seine Rentenauskunft.
Dort stehen bereits 540 anrechenbare Monate. Er hat die erforderlichen 45 Jahre also schon erreicht, bevor er seinen Arbeitsplatz verlässt.
Damit benötigt Ludger die Monate mit Arbeitslosengeld gar nicht mehr, um die Wartezeit zu erfüllen. Dass diese Zeiten nicht angerechnet werden, spielt für ihn keine Rolle.
Hat Ludger einen Arbeitslosengeldanspruch von bis zu 24 Monaten erfüllt, bildet Arbeitslosengeld für ihn tatsächlich eine finanzielle Brücke bis zum Rentenbeginn.
Nicht das Arbeitslosengeld sichert Ludgers Weg in die Rente. Die bereits vorher erfüllten 540 Monate sind entscheidend .
Beispiel 2: Theresa aus Ingolstadt tappt in die FalleTheresa aus Ingolstadt verfolgt denselben Plan. Auch sie möchte mit 63 Jahren aus dem Beruf ausscheiden und mit 65 die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beantragen.
Doch Theresa hat an ihrem letzten Arbeitstag erst 522 anrechenbare Monate gesammelt. Ihr fehlen damit 18 Monate bis zu den erforderlichen 540 Monaten.
Sie rechnet damit, dass die anschließende Zeit mit Arbeitslosengeld diese Lücke schließt. Und jetzt schnappt die Falle zu. Innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Beginn dieser Altersrente zählt Arbeitslosengeld nicht für die Wartezeit.
Die Deutsche Rentenversicherung wird die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte dann ablehnen.
Theresa verliert 36.000 EuroNehmen wir für eine Modellrechnung an, Theresa hat 49 Entgeltpunkte erworben. Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Daraus ergeben sich zunächst rund 2.083,48 Euro monatliche Bruttorente.
Erfüllt Theresa die 45-jährige Wartezeit nicht, kann sie bei mindestens 35 Versicherungsjahren zwar auf die Altersrente für langjährig Versicherte ausweichen. Beginnt diese bei einem Jahrgang ab 1964 schon mit 65 statt regulär mit 67, entstehen jedoch Abschläge.
Für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns sinkt die Rente dauerhaft um 0,3 Prozent. Bei 24 Monaten ergibt das 7,2 Prozent.
Von 2.083,48 Euro gehen damit rund 150,01 Euro monatlich verloren. Theresa erhält in dieser vereinfachten Modellrechnung nur noch etwa 1.933,47 Euro brutto. 150,01 Euro weniger im Monat ergeben über 20 Jahre rund 36.000 Euro.
Dabei unterstellt unsere vereinfachte Rechnung einen unveränderten Rentenwert. Tatsächlich wirkt der prozentuale Abschlag dauerhaft. Steigen die Renten, wächst deshalb der Unterschied in Euro sogar noch.
Arbeitslosengeld zählt – aber nicht direkt vor der RenteFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte verlangt das Gesetz 45 Jahre beziehungsweise 540 anrechenbare Monate.
Dazu gehören Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, aber auch Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Krankengeld und Arbeitslosengeld.
Für Leistungen der Arbeitsförderung enthält § 51 Absatz 3a SGB VI jedoch eine Sonderregel. Liegt der Bezug innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, lässt die Rentenversicherung diese Zeiten grundsätzlich außen vor.
Die Regel soll verhindern, dass Arbeitgeber und Beschäftigte gezielt einen Übergang vom Arbeitsverhältnis über Arbeitslosengeld in eine vorgezogene abschlagsfreie Altersrente organisieren.
Insolvenz und vollständige Geschäftsaufgabe sind AusnahmenDie Zwei-Jahres-Sperre gilt nicht ausnahmslos. Entsteht die Arbeitslosigkeit wegen einer Insolvenz oder einer vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers, können die Zeiten trotzdem zählen.
Auf diese Ausnahme sollten sich Betroffene jedoch nicht vorschnell verlassen.
Das Bundessozialgericht legt die vollständige Geschäftsaufgabe eng aus. Es reicht nicht automatisch, dass ein einzelner Betrieb oder Standort schließt. Grundsätzlich muss das gesamte Unternehmen schließen und damit die Arbeitsgrundlage wegfallen.
Auch die Aufgabe des einzigen früheren Standorts nach einer Unternehmensfusion reicht dann nicht aus, wenn der neue Arbeitgeber an anderen Standorten weiterarbeitet (BSG, Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R).
Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung führt also nicht zwingend dazu, dass Ihnen Arbeitslosengeld in den letzten beiden Jahren für die abschlagsfreie Frührente angerechnet wird.
Aufhebungsvertrag kann noch ein zweites Problem schaffenNoch riskanter kann ein Aufhebungsvertrag werden. Wer an der Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mitwirkt, riskiert beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt.
Dann entfällt nicht nur die Wartezeit bei der Rentenversicherung, sondern das Einkommen im Übergang zur Rente sinkt zusätzlich. Sie sollten deshalb weder kündigen noch einen Aufhebungsvertrag unterschreiben, bevor sie die Folgen für Rente und Arbeitslosengeld geprüft haben.
Mit Minijob die Rente rettenWer kurz vor den 540 Monaten steht, sollte einen weiteren Punkt prüfen: Pflichtbeiträge aus einer Beschäftigung zählen auch innerhalb des kritischen Zwei-Jahres-Zeitraums.
Das kann ein Minijob sein, denn bei den gezählten Rentenzeiten geht es nicht um die Höhe des Einkommens. Wer sich im Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, erwirbt dadurch vollwertige Pflichtbeitragszeiten.
Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt, dass solche Beschäftigungszeiten für die Wartezeiten berücksichtigt werden. Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine bereits erklärte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sogar einmalig für die Zukunft widerrufen.
Ein solcher Nebenjob lässt sich grundsätzlich auch mit Arbeitslosengeld verbinden. Allerdings müssen Arbeitslose die Tätigkeit der Arbeitsagentur melden und unter 15 Wochenstunden bleiben.
Beim Nebeneinkommen gilt grundsätzlich ein monatlicher Freibetrag von 165 Euro. Einkommen oberhalb des Freibetrags mindert das Arbeitslosengeld. Entscheidend für die Rente ist jedoch nicht die Höhe des Verdienstes, sondern die Versicherungspflicht.
Prüfen Sie vor dem letzten Arbeitstag die Zahl 540Wer Arbeitslosigkeit als Brücke zur abschlagsfreien Altersrente plant, sollte nicht nur auf die Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes schauen.
Fordern Sie vorher eine aktuelle Rentenauskunft oder einen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung an. Prüfen Sie, wie viele Monate für die 45-jährige Wartezeit bereits anerkannt sind.
Besonders wichtig ist die Rechnung ohne die geplanten Arbeitslosengeldmonate unmittelbar vor Rentenbeginn.
Stehen dort bereits 540 Monate, ähnelt Ihre Situation der von Ludger Fall. Fehlen Ihnen jedoch Monate, sollten Sie nicht versuchen, diese Lücke mit Arbeitslosengeld zu schließen.
Lassen Sie ungeklärte Zeiten vorher berichtigen. Prüfen Sie, ob anrechenbare Phasen fehlen oder eine Beschäftigung die Wartezeit erfüllen kann.
Prüfen Sie vor eine Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag – danach kann es zu spät sein.
FAQ: Arbeitslosengeld und abschlagfreie Frührente Zählt Arbeitslosengeld grundsätzlich zu den 45 Versicherungsjahren?Ja. Arbeitslosengeld kann grundsätzlich für die Wartezeit von 45 Jahren zählen. Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bleiben jedoch normalerweise unberücksichtigt.
Wann zählt Arbeitslosengeld auch in den letzten zwei Jahren?Das Gesetz nennt als Ausnahmen vor allem eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Die Rechtsprechung legt diese Voraussetzungen eng aus.
Kann ein Minijob die fehlenden Monate liefern?Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob kann Pflichtbeitragszeiten schaffen, die für die Wartezeit berücksichtigt werden. Betroffene dürfen sich dafür nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Seit Juli 2026 können Sie eine bestehende Befreiung einmalig für die Zukunft widerrufen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld (Bundesagentur für Arbeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 28. Juni 2018 – B 5 R 25/17 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Bundessozialgericht: Urteil vom 20. Mai 2020 – B 13 R 23/18 R (Bundesstelle für Schiedsgerichtsbarkeit)
Deutsche Rentenversicherung: Aktueller Rentenwert ab 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Minijob – Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht seit 1. Juli 2026 (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: Wartezeit von 45 Jahren (Deutsche Rentenversicherung)
Sozialgesetzbuch VI: § 51 Absatz 3a – Anrechenbare Zeiten (Gesetze im Internet)
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EM-Rente: 3 Änderungen ab 2027 fix – wer profitiert und wer nicht
Mehr angerechnete Zeit für neue Erwerbsminderungsrenten, mehr Spielraum beim Minijob und ein höherer steuerpflichtiger Rentenanteil: Zum Jahresbeginn 2027 ändern sich mehrere Regeln, die Menschen mit einer EM-Rente betreffen. Doch daraus folgt kein pauschales Rentenplus für alle. Entscheidend ist, wann die Rente beginnt und ob Betroffene nebenher arbeiten.
Die folgenden Änderungen sind bereits gesetzlich angelegt beziehungsweise beschlossen. Die höhere Minijobgrenze gilt allgemein für geringfügige Beschäftigungen und damit auch für entsprechende Nebenjobs von EM-Rentnern. Stand dieses Beitrags ist der 18. September 2026.
Die drei Änderungen im Überblick Änderung 2026 Ab 2027 Ende der Zurechnungszeit bei neu beginnender EM-Rente 66 Jahre und 3 Monate 66 Jahre und 4 Monate Regelmäßige monatliche Verdienstgrenze im Minijob 603 Euro 633 Euro Besteuerungsanteil bei erstmaligem Rentenbeginn im jeweiligen Jahr 84 Prozent 84,5 Prozent Längere Zurechnungszeit: Ein zusätzlicher Monat für neue EM-RentenBeginnt eine Erwerbsminderungsrente 2027, reicht die Zurechnungszeit grundsätzlich bis zum Alter von 66 Jahren und vier Monaten. Bei einem Rentenbeginn 2026 endet sie bereits mit 66 Jahren und drei Monaten. Die nächste Stufe ist in § 253a SGB VI festgelegt.
Die Zurechnungszeit soll einen Teil der Beitragslücke ausgleichen, die entsteht, wenn Menschen aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausscheiden. Dafür berücksichtigt die Rentenversicherung zusätzliche Zeiten, deren Bewertung vom bisherigen Versicherungsverlauf abhängt. Betroffene müssen dafür keine zusätzlichen Beiträge einzahlen.
Ein weiterer Monat kann die berechnete Rente erhöhen, bringt aber keinen einheitlichen Eurobetrag. Die Wirkung hängt insbesondere von der Bewertung dieser Zeit, der Rentenart und möglichen Abschlägen ab. Die neue Altersangabe bedeutet auch nicht, dass Betroffene bis 66 Jahre und vier Monate arbeiten oder auf ihre EM-Rente warten müssen.
Für bereits laufende EM-Renten gilt diese Verbesserung grundsätzlich nicht: Sie werden wegen der neuen Jahresstufe nicht automatisch neu berechnet. Genau diesen Unterschied erläutert unser Beitrag EM-Rente 2027: Neue Rentner profitieren, Bestandsrentner bekommen die Verbesserung nicht.
Minijobgrenze steigt: Bis zu 633 Euro monatlichWer gesundheitlich noch einen kleinen Nebenjob ausüben kann, bekommt 2027 mehr Spielraum beim Verdienst. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 13,90 Euro auf 14,60 Euro brutto je Stunde. Dadurch erhöht sich die monatliche Minijobgrenze von 603 auf 633 Euro, wie die Bundesregierung zur Mindestlohnerhöhung erläutert.
Bei einer ganzjährigen Beschäftigung entsprechen 633 Euro monatlich einem regelmäßigen Jahresverdienst von 7.596 Euro. Gegenüber der bisherigen Grenze sind das 360 Euro mehr im Jahr. Ob Beschäftigte tatsächlich mehr verdienen, hängt allerdings von Stundenlohn und vereinbarter Arbeitszeit ab.
Die höhere Grenze ist kein zusätzlicher Rentenbetrag. Wer bereits mehr als den neuen Mindestlohn verdient, erhält allein wegen der angehobenen Minijobgrenze keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Lohnerhöhung. Die Grenze bestimmt, bis zu welchem regelmäßigen Verdienst die Beschäftigung als Minijob eingeordnet wird.
633 Euro sind nicht die Hinzuverdienstgrenze der EM-RenteMinijobgrenze und rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze dürfen nicht verwechselt werden. Für eine volle EM-Rente beträgt die jährliche Hinzuverdienstgrenze 2026 beispielsweise 20.763,75 Euro, bei einer teilweisen EM-Rente mindestens 41.527,50 Euro. Diese Beträge gelten für 2026 und sind keine bestätigten Werte für 2027.
Die rentenrechtlichen Grenzen richten sich nach § 96a SGB VI und der jährlich festgelegten Bezugsgröße. Aus der neuen Minijobgrenze lässt sich deshalb keine neue EM-Hinzuverdienstgrenze ableiten. Ebenso wenig bedeutet ein Verdienst unterhalb der jeweiligen Grenze, dass der Rentenanspruch unabhängig vom Umfang der Arbeit sicher ist.
Bei voller Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich, bei teilweiser Erwerbsminderung bei drei bis unter sechs Stunden. Wer eine Beschäftigung aufnimmt oder ausweitet, sollte deshalb vorher Arbeitszeit, Aufgaben und Verdienst mit der Rentenversicherung klären. Mehr dazu erklärt unser Beitrag, warum auch die Arbeitszeit die EM-Rente gefährden kann.
Höherer Besteuerungsanteil: Neue EM-Renten werden zu 84,5 Prozent erfasstBeginnt die gesetzliche Erwerbsminderungsrente erstmals 2027, beträgt der Besteuerungsanteil grundsätzlich 84,5 Prozent. Bei einem Rentenbeginn 2026 sind es 84 Prozent. Das ergibt sich aus der gesetzlichen Staffel in § 22 Einkommensteuergesetz.
Die Zahl bezeichnet den Anteil der Rente, der steuerlich berücksichtigt wird, nicht den Steuersatz. Bei angenommenen 14.400 Euro Jahresbruttorente im ersten Bezugsjahr sind 84,5 Prozent rechnerisch 12.168 Euro. Bei 84 Prozent wären es 12.096 Euro, also 72 Euro weniger steuerlich erfasste Rente.
Ob daraus eine Steuerzahlung entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen ab. Abziehbare Aufwendungen und der steuerliche Grundfreibetrag können dazu führen, dass trotz des höheren Besteuerungsanteils keine Einkommensteuer anfällt. Aus dem Anstieg um 0,5 Prozentpunkte folgt deshalb keine automatische Kürzung der ausgezahlten Rente um 0,5 Prozent.
Wer bereits vor 2027 eine EM-Rente bezieht, wird durch den Jahreswechsel nicht auf den neuen Besteuerungsanteil umgestellt. Der persönliche Rentenfreibetrag wird grundsätzlich im Jahr nach dem Rentenbeginn als Eurobetrag festgestellt. Regelmäßige Rentenerhöhungen vergrößern diesen Freibetrag nicht.
Was diese Änderungen für Betroffene bedeutenFür neue EM-Rentner treffen 2027 eine günstigere Rentenberechnung und ein höherer steuerlich erfasster Anteil zusammen. Wer bereits eine Rente erhält, profitiert von der längeren Zurechnungszeit dagegen grundsätzlich nicht, kann aber bei einem passenden Nebenjob von der Mindestlohnerhöhung profitieren. Wie viel am Ende zusätzlich verfügbar ist, lässt sich deshalb nur anhand der persönlichen Verhältnisse beurteilen.
Beispiel aus der Praxis: Mehr Lohn, aber kein neuer ZurechnungsmonatDie 56-jährige Sabine bezieht seit 2025 eine volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet in einem mit der Rentenversicherung geklärten Minijob 40 Stunden monatlich. Bei Bezahlung zum gesetzlichen Mindestlohn verdient sie 2026 monatlich 556 Euro brutto. Mit unveränderter Stundenzahl steigt ihr Verdienst 2027 auf 584 Euro brutto, also um 28 Euro.
Die neue Minijobgrenze von 633 Euro hält sie damit ein. Einen zusätzlichen Monat Zurechnungszeit erhält Sabine durch den Jahreswechsel jedoch nicht, und ihre laufende Rente wird steuerlich nicht auf den Besteuerungsanteil für Neurentner 2027 umgestellt. Für sie wirkt sich von den drei beschriebenen Änderungen unmittelbar die Mindestlohnerhöhung im Nebenjob aus.
Drei Fragen und Antworten zur EM-Rente ab 2027 Bekommen alle EM-Rentner 2027 einen zusätzlichen Monat angerechnet?Nein, die verlängerte Zurechnungszeit betrifft grundsätzlich Renten mit Beginn im Jahr 2027. Bereits laufende Erwerbsminderungsrenten werden allein wegen dieser neuen Stufe nicht neu berechnet.
Darf ich mit einer EM-Rente ab 2027 höchstens 633 Euro verdienen?Nein, 633 Euro sind die monatliche Minijobgrenze. Für die EM-Rente gelten eigene jährliche Hinzuverdienstgrenzen; zusätzlich muss die Tätigkeit zum festgestellten Leistungsvermögen passen.
Muss ich bei Rentenbeginn 2027 automatisch Steuern zahlen?Nein, der Besteuerungsanteil von 84,5 Prozent führt nicht automatisch zu einer Steuerzahlung. Entscheidend sind das gesamte Einkommen, mögliche Abzüge und der Grundfreibetrag.
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Schulden: Banken und Sparkassen begehen Plünderei beim P-Konto
Ein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln ist eine gute Möglichkeit, um bei Pfändungen und Schulden nicht ohne Mittel für die tägliche Existenz dazustehen.
Es verhindert Gläubigern den Zugriff auf die geschützte Summe. Allerdings gab es Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Davor warnt aktuell die Verbraucherzentrale Hamburg.
Abzocke der Banken beim P-KontoEs gab Fälle, in denen Banken verlangten, bei Einrichtung eines P-Kontos höhere Kontogebühren zu zahlen als zuvor. Kreditlinien wurden gelöscht und unrechtmäßige Entgelte wurden gefordert. Leistungen, die im Girokonto enthalten waren, wurden eingeschränkt. Das alles ist nicht zulässig.
Das ist rechtswidrigEine Bank darf kein Entgelt verlangen, um ein Konto in ein P-Konto zu verwandeln. Die Gebühren, um das P-Konto zu führen dürfen nicht höher sein als bei einem regulären Girokonto. Zuvor vereinbarte Leistungen dürfen nicht automatisch abgeschafft werden. Kreditlinien dürfen nicht selbstverständlich gelöscht werden.
Kein zusätzliches Entgelt bei einem P-KontoDer Bundesgerichtshof (BGH) entschied gegen die Deutsche Bank: Um die gesetzliche Verpflichtung zu erfüllen, Kontos mit einem Pfändungsschutz zu versehen, darf kein zusätzliches Entgelt verlangt werden.
Gegen die Sparkasse Bremen hatte der BGH (Az. XI ZR 145/12) ebenso entschieden. In Bremen sollte diese Gebühr für ein P-Konto 7,50 Euro pro Monat betragen, und das waren bis zu 3,50 Euro mehr als bei einem Girokonto. Das zusätzlich verlangte Entgelt sei eine unangemessene Benachteiligung der Kund/innen, so der BGH.
Keine Einschränkung der LeistungenDie Deutsche Bank hatte vertraglich festgelegt, dass bei einem P-Konto bestimmte Leistungen nicht mehr gelten würden. Dazu zählten die db-Card und die Kreditkarte. Der Bundesgerichtshof erklärte diese Festlegungen für unzulässig.
Kein automatisches Löschen der KreditlinieBei der Umwandlung eines Girokontos in ein P-Konto darf, so der Bundesgerichtshof, eine existente Kreditlinie nicht automatisch von der Bank gelöscht werden.
Es ging in dem Urteil um eine Zusatzvereinbarung, nach der Kund/innen bei der Umstellung des Kontos ihren bestehenden Dispokredit verlieren, keine Lastschriftverfahren mehr nutzen und keine Kreditkarten einsetzen konnten.
Dem Bundesgerichtshof zufolge hätte dies schwere Nachteile für die Betroffenen, da sie kein Bargeld mehr am Automaten abheben und kein Rechnungen mehr mit Einzugsverfahren bezahlen könnten.
Zuvor hatten bereits mehrere Oberlandesgerichte ähnlich entschieden: Das OLG Frankfurt am Main (rechtskräftiges Urteil, Az. 19 U 238/11), das OLG Bremen (Urteil Az. 2 U 130/11) und das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht (Urteil Az. 2 U 10/11) sehen in den Zusatzentgelten ebenfalls eine unangemessene Benachteiligung der Kundinnen und Kunden.
Pflicht, den Dispo umzubuchenInzwischen gilt per Gesetz: Ein P-Konto ist ein Guthabenkonto und darf nur als solches geführt werden. Kommt es aber zu einer Überziehung, so wird diese auf ein separates Konto umgebucht. Die Banken dürfen hier nur in Aktion treten, wenn sich auf dem P-Konto eine pfändbare Summe befindet.
Was tun als bereits Betroffene?Hat ihre Bank bereits ein zusätzliches Entgelt für ihr P-Konto gefordert und erhalten? Wurden bei ihnen wegen des P-Kontos Leistungen gestrichen, die Sie zuvor erhielten? Falls dies der Fall ist, dann fordern Sie ihr Finanzinstitut auf, die Leistungen wieder zu gewähren und das zu Unrecht erhaltene Geld zurückzubekommen.
Wenn ihr Kontakt bei der Bank sich weigert, dann können Sie auf die bestehende Rechtslage hinweisen. Lenkt die Bank noch immer nicht ein, sollte die Verbraucherzentrale eingeschaltet bzw. informiert werden.
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EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen
Fünf Jahre in Deutschland leben und anschließend unter bestimmten Voraussetzungen Grundsicherung / Bürgergeld erhalten: Diesen Zugang will die Bundesregierung deutlich enger fassen. Künftig soll es zusätzlich darauf ankommen, dass der Aufenthalt während dieser Zeit rechtmäßig war. Für Betroffene könnte damit aus einer Frage der Aufenthaltsdauer eine aufwendige Prüfung ihrer bisherigen Aufenthaltsrechte werden.
Die Pläne gehören zum Maßnahmenpaket gegen Sozialleistungsmissbrauch, das Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas und Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erarbeitet haben. Eine pauschale fünfjährige Wartezeit für sämtliche EU-Bürger lässt sich daraus jedoch nicht ableiten. Wer hier tatsächlich arbeitet, kann bereits vorher einen Anspruch auf ergänzende Leistungen haben.
Was die Bundesregierung an der Fünf-Jahres-Regel ändern willIm vorliegenden Aktionsplan gegen Sozialleistungsmissbrauch und Ausbeutung kündigt die Regierung an, den Zugang zu Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII anzupassen.
Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt sollen dafür künftig allein nicht mehr ausreichen; verlangt werden soll auch ein rechtmäßiger Aufenthalt. Betroffen ist damit eine bisherige Ausnahme von den Leistungsausschlüssen für bestimmte ausländische Staatsangehörige.
Die politische Tragweite liegt in diesem zusätzlichen Erfordernis: Wer lange hier lebt, wäre dadurch noch nicht ausreichend abgesichert. Nach der angekündigten Richtung würde stärker davon abhängen, ob für die betreffenden Aufenthaltszeiten auch die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt waren. Wie Nachweise und Übergangsregelungen aussehen sollen, muss die gesetzliche Umsetzung klären.
Schon heute besteht kein Anspruch allein wegen der EinreiseBereits nach § 7 SGB II sind unter anderem Menschen ausgeschlossen, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitsuche ergibt oder die kein Aufenthaltsrecht haben.
Das Gesetz enthält aber eine Ausnahme bei mindestens fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt. Die Frist beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde.
Auch diese Ausnahme gilt nicht grenzenlos: Ist der Verlust des Freizügigkeitsrechts festgestellt worden, greift sie nicht. Zeiten eines nicht rechtmäßigen Aufenthalts mit bestehender Ausreisepflicht werden schon heute nicht mitgerechnet.
Die Behauptung, bislang habe jede beliebige Anwesenheit nach fünf Jahren automatisch einen Anspruch ausgelöst, wäre deshalb falsch.
Wie wichtig die genaue Unterscheidung ist, zeigt auch der Beitrag über das Urteil des Bundessozialgerichts zur Fünf-Jahres-Frist ohne durchgehende melderechtliche Anmeldung. Eine Lücke im Melderegister bedeutet nicht zwangsläufig, dass der gewöhnliche Aufenthalt unterbrochen wurde. Aufenthaltsdauer, Meldestatus und Aufenthaltsrecht sind unterschiedliche Fragen.
Fünf Jahre Aufenthalt sind nicht dasselbe wie ein DaueraufenthaltsrechtDaneben gibt es das europarechtliche Daueraufenthaltsrecht. Nach § 4a Freizügigkeitsgesetz/EU entsteht es grundsätzlich nach fünf Jahren ständigem rechtmäßigem Aufenthalt. Anschließend hängt das Aufenthaltsrecht nicht mehr davon ab, dass die bisherigen Freizügigkeitsvoraussetzungen weiter erfüllt werden.
Dieses Daueraufenthaltsrecht und die bisherige sozialrechtliche Ausnahme nach fünf Jahren gewöhnlichem Aufenthalt dürfen nicht gleichgesetzt werden. Gerade diese Unterscheidung erklärt, weshalb das zusätzliche Wort „rechtmäßig“ beim Leistungszugang erhebliche Folgen haben kann.
Ein kleiner Verdienst macht einen Job noch nicht zum BetrugBas und Dobrindt wollen außerdem gegen vorgetäuschte oder rechtsmissbräuchlich begründete Beschäftigungen mit geringem Umfang vorgehen. Solche Konstruktionen können dazu dienen, einen Arbeitnehmerstatus und darüber aufstockende Leistungen zu beanspruchen. Darüber berichtet auch die Tagesschau über den gemeinsamen Aktionsplan.
Ein regulärer Minijob ist allerdings nicht automatisch ein Scheinjob. Der Europäische Gerichtshof hat in der Entscheidung Genc, C-14/09, erläutert, dass weder ein niedriger Lohn noch ergänzende Sozialleistungen für sich genommen die Arbeitnehmereigenschaft ausschließen.
Entscheidend ist eine tatsächliche und echte Tätigkeit, die nicht völlig untergeordnet und unwesentlich ist.
Dafür ist das Arbeitsverhältnis insgesamt zu betrachten, einschließlich Arbeitszeit, Vergütung, Dauer und arbeitsvertraglicher Ansprüche. Die deutsche Einstufung als geringfügige Beschäftigung beantwortet diese europarechtliche Frage nicht allein. Eine pauschale Gleichsetzung von Aufstockung und Missbrauch würde deshalb an der geltenden Rechtslage vorbeigehen.
Auch bloße Verdachtsmomente ersetzen keinen hinreichenden Missbrauchsnachweis. Gegen-Hartz.de hat über einen Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg berichtet, nach dem das Jobcenter den behaupteten Rechtsmissbrauch im Eilverfahren nicht ausreichend belegen konnte. Das Gericht gewährte vorläufig Leistungen.
Welche Unterschiede für Betroffene wichtig sind Situation Bisherige Einordnung Bedeutung der Pläne Fünf Jahre gewöhnlicher Aufenthalt Unter gesetzlichen Voraussetzungen Ausnahme vom Leistungsausschluss. Zusätzlich soll rechtmäßiger Aufenthalt verlangt werden. Tatsächliche Beschäftigung mit ergänzendem Leistungsbedarf Ein Anspruch kann schon vor Ablauf von fünf Jahren bestehen. Aus dem Papier folgt keine allgemeine fünfjährige Sperre für Arbeitnehmer. Beschäftigung mit sehr wenigen Stunden Die Arbeitnehmereigenschaft hängt von der Gesamtbewertung ab. Missbrauch soll konsequenter geprüft werden; geringer Umfang allein beweist ihn nicht. Bereits erworbenes Daueraufenthaltsrecht Eigenständige aufenthaltsrechtliche Absicherung nach § 4a FreizügG/EU. Vom bisherigen Zugang allein über gewöhnlichen Aufenthalt zu unterscheiden. Geplanter Leistungsausschluss bei verweigertem HaftantrittEin weiterer Punkt des Aktionsplans betrifft rechtskräftig verurteilte Straftäter, die sich trotz Ladung dem Haftantritt entziehen. Sie sollen gesetzlich von Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII ausgeschlossen werden. Diese Ankündigung ist nicht auf EU-Bürger beschränkt.
Die Formulierung ist genauer als die pauschale Aussage, jeder Haftbefehl führe künftig zum Leistungsende. Der Plan benennt eine rechtskräftige Verurteilung und das Entziehen vom angeordneten Haftantritt. Für die spätere Anwendung wird deshalb der konkrete Gesetzeswortlaut entscheidend sein.
Die Ankündigung ist noch keine Grundlage für eine AblehnungNach dem Bericht vom 16. September 2026 soll das Kabinett den Aktionsplan noch im September beschließen; die Umsetzung wird bis Jahresende angestrebt. Ein politischer Maßnahmenkatalog ändert für sich genommen jedoch kein Gesetz. Das Jobcenter muss einen Antrag nach dem jeweils geltenden Recht prüfen.
Betroffene sollten sich deshalb durch die politische Debatte nicht von einem Antrag abhalten lassen. Arbeitsverträge, Lohnabrechnungen, Zahlungsnachweise und Unterlagen zum bisherigen Aufenthalt helfen, die eigene Situation nachvollziehbar darzustellen. Bei einer Ablehnung lohnt sich die genaue Prüfung, auf welchen Ausschlussgrund sich die Behörde tatsächlich beruft.
Gegen einen ablehnenden Bescheid ist nach § 84 Sozialgerichtsgesetz grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Fehlt akut das Geld für den Lebensunterhalt, kommt zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nach § 86b Sozialgerichtsgesetz in Betracht. Eine Beratungsstelle kann bei der Prüfung von Leistungsanspruch und Aufenthaltsrecht unterstützen.
Praxisbeispiel: Zwei Jahre in Deutschland und trotzdem ein möglicher AnspruchEin fiktives Beispiel: Die rumänische Staatsangehörige Elena lebt seit zwei Jahren in Hannover und arbeitet regelmäßig 20 Stunden pro Woche in einer Reinigung. Ihr Einkommen reicht für den anerkannten Bedarf ihrer Familie nicht aus, weshalb sie ergänzende Grundsicherung beantragt.
Allein mit dem Hinweis auf die fehlenden fünf Aufenthaltsjahre dürfte das Jobcenter den Antrag bei bestehendem Arbeitnehmerstatus nicht ablehnen.
Für Elena kommt es auf ihre tatsächliche Beschäftigung und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen an. Die angekündigte Verschärfung der Fünf-Jahres-Regel ist kein Grund, auf eine Prüfung ihres Antrags zu verzichten.
Drei Fragen und Antworten zur geplanten Verschärfung Müssen künftig alle EU-Bürger fünf Jahre auf Grundsicherung warten?Eine solche allgemeine Wartezeit ergibt sich aus dem vorliegenden Aktionsplan nicht. Die geplante Änderung betrifft den Zugang über fünf Jahre gewöhnlichen Aufenthalt. Ansprüche etwa aufgrund einer tatsächlichen Beschäftigung müssen gesondert geprüft werden.
Reicht eine fünfjährige Anmeldung in Deutschland aus?Die Anmeldung allein belegt nicht sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Schon heute verlangt das Gesetz einen gewöhnlichen Aufenthalt und enthält weitere Einschränkungen. Künftig soll bei diesem Zugang zusätzlich die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts verlangt werden.
Verlieren EU-Bürger mit einem Minijob automatisch ihren Anspruch?Nein, ein solcher Automatismus lässt sich aus den Plänen nicht ableiten. Entscheidend bleibt, ob eine tatsächliche und echte Beschäftigung vorliegt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Ein niedriger Verdienst ist für sich genommen kein Beweis für Sozialleistungsmissbrauch.
Der Beitrag EU-Bürger: 5 Jahre in Deutschland sollen nicht mehr für Bürgergeld ausreichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Eine Physikstudentin in spe hat Fragen an EIKE
Relativ häufig wenden sich unsere Leser an EIKE um zu informieren, bestimmte Fragen zu beantworten oder auf eigene Forschungen hinzuweisen. Auch Journalisten sind gelegentlich dabei und wollen Fragen beantwortet haben. Wir bemühen uns, dies eMails zeitnah zu beantworten. So auch die folgende eMail, die am 16.9.26 hereinkam. Doch sie ist in bestimmter Weise besonders:
Eine junge Frau fragte viele Themen ab, die sie für interessant hielt. Und es ist nicht an uns, von oben herab zu urteilen, ob diese Fragen auch Themen behandelt die wir interessant finden, sondern uns vielmehr ganz darauf zu konzentrieren auf sie und ihre Fragen einzugehen. So weit, so gut.
Doch diese eMail ist so speziell, weil sie ein sehr grelles Licht auf die Bildung wirft, wie sie in der Schule hierzulande vermittelt wird. Und zwar seit langer, langer Zeit. Man ist geneigt zu sagen, Gramsci, der alte kommunistische Theoretiker, wurde ernst genommen. Wir nennen sie sehr grün, sehr links und damit sehr ideologisch. Es wird den Schülern nicht mehr vermittelt, sich „des eigenen Verstandes zu bedienen, um sich aus der (selbstverschuldeten) Unmündigkeit zu befreien“ – um Kant zu bemühen- sondern man indoktriniert die Schüler unablässig und sehr bewusst mit grün-linker Ideologie. Alles wird daran gemessen, im Zweifel angepasst oder ins Negative verkehrt. Und zwar so oft, bis niemand mehr erkennt, was wahr und was falsch oder zumindest zweifelhaft ist. Eine Lüge hundertmal wiederholt wird zur Wahrheit erkannte schon Joseph Goebbels.
Und diese eMail der jungen Frau ist ein beredtes Zeugnis dafür.
Sehr geehrte Frau XY,
danke zunächst, dass Sie sich mit Ihren Fragen an uns gewandt haben. Und ferner, ich schreibe meine Antworten unter Ihre Fragen, einverstanden? Und noch etwas, ich werde Ihre Fragen (wenn Sie wollen, ohne Namensnennung) auf unserer Website veröffentlichen.
Von: XY
E-Mail:
Seiten-URL: https://eike-klima-energie.eu/ueber-uns/kontakt/
Nachricht:
Guten Tag,
ich bin angehende Physik Studentin und habe mir gerade Ihr Klima- und Energiegrundsatzpapiere durchgelesen.
Jetzt müssten Sie mir bitte sagen was eine „angehende Physik Studentin“ ist. Studieren sie Physik, wenn ja in welchem Semester, und wenn nein, was ist sonst Ihr wissenschaftlicher Hintergrund? Abitur, wenn ja wo und mit welcher Note in Physik und Mathematik?
F: Beim Punkt „Energie“ würde mich interessieren, wie sie sich „Wirtschaftlichkeit“, „Zuverlässigkeit und technische Sicherheit“ und „Umweltverträglichkeit“ bei einer Energiequelle konkret vorstellen?
Nun, das ist nicht schwer. Bitte stellen Sie sich einfach vor, die „Erneuerbaren“ gäbe es nicht. Der „Strom“ wäre wieder bei ca. 15 ct/kWh und nicht bei 35 bis 40 ct/kWh. Das ist wirtschaftlich, für jeden bezahlbar, unzählige Umweltschäden würden vermieden, Infraschall würde niemanden dauerhaft krank machen, Mikro- und Kleinlebewesen wären noch am Leben, Vögel und Insekten wären nicht geschreddert, und, und, und. (Das untere Bild zeigt rd. 1/4 der Windindustrieanlagen, die gebraucht würden, um allein den Kerosinbedarf des Frankfurter Flughafens über den Umweg Wasserstoff zu decken.
F: Wo genau sehen sie die Kriterien von der deutschen Energiepolitik grob verletzt, wenn man den Ausbau erneuerbarer Energien betrachtet?
Mit den „Erneuerbaren“ haben wir zwei Systeme, die Energie bereit zu stellen, statt wie zuvor nur eines. Und die Kosten – um nur davon zu reden – sind astronomisch. Bisher haben wir ca. 1 Billion € für diese Wahnsinnsidee ausgegeben, sagte der Evonik Chef Kullmann, für nichts, sagt er auch. Professor Andre Thess sprach von rd. 10 Billionen, die uns diese Energiwende wohl noch kosten wird. Aber das schaffen wir nicht, weil vorher unsere Wirtschaft am Stock geht und wir mit ihnen. Und die „Erneuerbaren“ erzeugen Strom, den niemand, der bei klarem Verstand ist, kaufen würde, doch sie werden per gesetzlicher Vorrangeinspeisung dazu gezwungen. Weil die Notwendigkeit der sekundengenauen Leistungsbalance keine technische Einschränkung oder Regel der Netzbetreiber ist, sondern eine direkte Konsequenz der Kirchhoffschen Gesetze und des Energieerhaltungssatzes. Ohne diese Balance wäre das Netz physikalisch unmöglich stabil zu betreiben.
Zum EROIE. Solar und Windkraft schneiden hier besonders schlecht ab. Mit einem Erntefaktor von 1,6 bzw. 3,9 lagen diese „Erneuerbaren“ 2013 noch unter der wirtschaftlichen Schwelle von 7.
F: Wie genau stellen sie sich vor, die Strompreise zu senken, wenn man bedenkt dass der Aufbau oder die Renovierung von Atomkraftwerken unglaublich viel kosten würden? Woher solle das Geld kommen?
Eigentlich ganz einfach. Weg mit den „Erneuerbaren“, und her mit den Kern- und Kohlekraftwerken (Anmerkung: Sie sagen doch dass Sie angehende Physikstudentin sind, dann müsste Ihnen noch klar sein, dass bei der Kernkraft der Kern des Urans, etc. aufgespalten wird, und nicht das Atom). Zunächst müssen die 5 Blöcke der noch nicht zurückgebauten Kernkraftwerke in Betrieb genommen werden, dass kostet lt Radiant Group knapp 8 bis 9 Mrd €. Dann bespw den Dual Fluid Reaktor bis zur Serienreife entwickeln und bis dahin bspw. smr verwenden. Leider wird das in diesem Land nicht gehen, also müssen wir wohl erst am Boden angelangt sein, bevor es vielleicht wieder besser wird.
F: Haben Sie Quellen für den Punkt, das fossile und nukleare Energieressourcen für einen längeren Zeitraum reichen wird und was sagen sie zu den dazugehörigen Auswirkungen auf das Klima?
Welche Auswirkungen meinen Sie? Ist Ihnen eigentlich klar, dass die Vermeidung von CO2 Emissionen – im Weltmaßstab, nicht nur in Deutschland – keinerlei Einfluss auf die CO2 Konzentration hat, wie die folgende Grafik zeigt.
Das bedeutet, dass die anthropogenen Emissionen im Rauschen verschwinden. Das lässt sich auch nachweisen. Hier finden Sie Näheres
Stattdessen gehen wir samt unserer Wirtschaft, dank Vermeidung von fossilen Brennstoffen, den Bach runter. Ein Selbstmordprogramm, und weit mehr als die „dümmste Energiepolitik der Welt“ wie das Wallstreet Journal mal schrieb.
Und fossile Energie ebenso wie Kernbrennstoff gibt es mehr als genug. Beim Dual Fluid Reaktor können Sie sogar Uran aus dem Meerwasser gewinnen, weil der mit seine 95 % Ausnutzung selbst diese teuere Nutzung wirtschaftlich macht.
F: Warum möchten sie das EEG streichen und was sagen sie zur Sicherheit von Aromkraftwerken?
Weil es nur Geld kostet, bisher rd 1 Billion €, aber nur Armut bringt. Und wenn Sie von Sicherheit reden, Deutschland hatte die sichersten Kernkraftwerke der Welt. Und glauben Sie wirklich die große Techplayer beziehen ihre zukünftigen Strom ais Kernkraftwerken und riskieren dabei das Leben ihrer Landsleute?
Zum Punkt „Klima“ wären meine Fragen:
F: Was sind die Quellen zur „auf natürliche Ursachen zurückgehende Klimaveränderung“?
Da darf ich Sie gerne auf unsere Webseite verweisen. Nur hier so viel. Das anhängende Bild (1) zeigt vereinfacht die Prozesse, die die Energiebilanz und damit das Klima auf der Erde, getriggert durch die Sonne, bestimmen. 18 (es sind auch 18) haben alle mit dem H2O zu tun, nur einer ganz entfernt, auch mit dem CO2 (0,043 Vol %). Und jeder ist mit den anderen auf die eine oder anderes Weise voneinander abhängig. Deshalb ist Klima chaotisch, was wiederum heißt es ist nicht- ergodisch und entzieht sich damit allen Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen, darunter auch die unsinnigen Klimamodelle.
Die beiden berühmten Klimaforscher Hans-Joachim Schellnhuber und Stefan Rahmstorf – beide vom Potsdam Institut für Klimafolgenforschung – zeigen , dass der Wasserdampf das wichtigste Treibhausgas in der Atmosphäre ist(1).
Zitat:„Das insgesamt wichtigste Treibhausgas ist der Wasserdampf. Er taucht in der obigen Diskussion nur deshalb nicht auf, weil der Mensch seine Konzentration nicht direkt verändern kann.“
Und später, so meinen sie, könne man ihn auch deswegen nicht beeinflussen, (sinngemäß*) weil Wasserdampf die Folge der CO2 Erwärmung und nicht die Ursache sei. Quelle (1) Seite 44 und 45 Kindle Ausgabe des Buches: Der Klimawandel DIAGNOSE, PROGNOSE, THERAPIE
Das sollte erstmal genügen
F: Was sagen sie zu den Sibirischen Trapps vor 252 Millionen Jahren, nachdem unsere Erde ohne den Treibhauseffekt von CO2 in einer Eisschicht gehüllt wäre, die bis heute anhalten würde?
Nice to have. Das ist eine Hypothese, nichts weiter. Gehen sie mal nach Braunsbedra in das dortige Naturkundemuseum. Dort finden sie einen (nachgebildeten) Elefanten, der von ca. 60 Mio Jahren dort lebte, Er ist ca. 1,5 x so groß wie heute. Es war wärmer, den Pflanzen ging es sehr gut und den Tieren auch. Und der CO2 Gehalt war auch viel, viel höher. Es sieht so aus, dass wir auch in die Nähe kommen, wenn der Anstieg (siehe Bild CO2 Konzentration) so weitergeht
F. Was sagen sie zur Zunahme von Extremwetterlagen wenn sie auf 2026 zurückblicken?
Es gibt aktuell keine Extremwetterlagen, schauen Sie sich die ganze jüngste Vergangenheit mal an. Und die Opferzahlen bei den wenigen, die es in der Vergangenheit gegeben hat, die sind seit 1920 um über 95 % zurückgegangen.
F: Was sind die Quellen für den Punkt, das Pflanzen mit einer wachsenden CO2 Konzentration besser wachsen? Wurde bedacht, das es einen Unterschied gibt zwischen der Begasung im Gewächshaus und CO2 in der Erdatmosphäre?
Da können Sie gern die NASA fragen oder auch Botaniker. Die werden Ihnen das präzise erklären.
F: Was sind Ihre Quellen des Punktes „Politik und Klima, UN und IPCC“?
Welche meinen Sie?
Meinen sie das hier
Darin steht eindeutig, dass das IPCC die Aufgabe hat, nachzuweisen, dass der „menschgemachte“ Klimawandel ein Risiko ist. Und all das, was diese Hypothese unterstützt, wird übernommen, alles andere unterbunden.
F: Wenn Ihre Organisation naturwissenschaftlich orientiert ist, warum gibt es in Teilen Ihrer Veröffentlichungen keine naturwissenschaftlich bewiesenen Quellen?
Wie kommen Sie darauf? Schauen sie unter Publikationen nach, und in fast allen Artikeln von uns sind die Quellen angegeben.
Mit besten Grüßen
(1) Nachtrag, nicht in der eMail enthalten:
(1) Willie Soon, “Denying Natural Climate Variations? The Role of the Sun and CO2 in Context”, Federalist Society, Rice University, 2016; Der Vortrag wurde dort vor NASA-Ingenieuren gehalten, die bei der Mondlandung involviert waren. Abbildung auf Folie 10, https://drive.proton.me/urls/XRB6059SS0#fEoo7EEg6KC7,
[1] W. W. Kellogg, S. H. Schneider “Climate Stabilization: For Better or for Worse?”, Science Volume 186, Number 4170, 27 December 1974; https://www.science.org/doi/10.1126/science.186.4170.1163,
Der Beitrag Eine Physikstudentin in spe hat Fragen an EIKE erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Elf Tote bei Explosion in Munitionslager in Deir ez-Zor
Bei einer Explosion in der Ortschaft Ayyash westlich von Deir ez-Zor sind am Freitag elf Menschen ums Leben gekommen und zehn weitere verletzt worden. Nach Angaben der zuständigen Behörden ereignete sich die Explosion in einem Munitionslager, das dem syrischen Verteidigungsministerium untersteht. Die Ursache ist bislang nicht bekannt und wird untersucht.
Weitere Explosionen erschwerten Rettungsarbeiten
Nach Angaben der Syrischen Beobachtungsstelle für Menschenrechte kam es nach der ersten Detonation zu weiteren heftigen Explosionen. Durch das Feuer detonierte Munition und Geschosse flogen über das Gelände, wodurch Rettungskräfte, Feuerwehr und Zivilschutz zunächst nur schwer zum Munitionslager vordringen konnten.
Die Umgebung wurde daraufhin abgesperrt und Zufahrtsstraßen geschlossen. Unter den zehn Verletzten befinden sich demnach auch Schwerverletzte. Die Such- und Bergungsarbeiten dauern an, zudem gibt es Berichte über Vermisste.
FEDA in Genf: Alevitische Forderungen müssen Teil des Friedensprozesses sein
In Genf hat die Demokratische Alevitische Föderation (FEDA) eine zweitägige Mahnwache zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft begonnen. Die Organisation verbindet ihre Unterstützung für den Prozess mit konkreten Forderungen nach Gleichberechtigung, verfassungsrechtlicher Anerkennung und der Aufarbeitung der gegen Alevit:innen gerichteten staatlichen Politik der Türkei.
An der Aktion beteiligen sich neben alevitischen Organisationen auch revolutionäre, demokratische und zivilgesellschaftliche Gruppen. In einem am Freitag errichteten Zelt finden Gespräche über den Friedensprozess und Treffen mit verschiedenen Institutionen statt. Heute soll die Aktion mit einer gemeinsamen Kundgebung vor dem Sitz der Vereinten Nationen beendet werden.
Die Genfer Mahnwache ist Teil einer Reihe von Aktivitäten, die im September unter anderem in Zürich, Straßburg, St. Gallen, Leverkusen, Dortmund und Paris stattfanden. Dabei führten die beteiligten Organisationen Gespräche und Besuche bei verschiedenen Institutionen durch.
„Ohne Frieden keine freie und gleichberechtigte Gesellschaft“
Die Ko-Sprecherin von FEDA-Schweiz, Songül Aslan, bezeichnete den von Abdullah Öcalan angestoßenen Prozess als historische Möglichkeit, den jahrzehntelangen Konflikt in der Türkei zu beenden und einen dauerhaften Frieden zu schaffen. „Als Reya-Heq-Alevit:innen unterstützen wir diesen Prozess und machen ihn uns zu eigen. Ohne Frieden sind ein gleichberechtigtes und freies Leben und eine demokratische Gesellschaft nicht möglich“, erklärte Aslan.
Zugleich müsse sich die gesellschaftliche Vielfalt in einer künftigen demokratischen Ordnung wiederfinden: „Wir wollen, dass auch die Forderungen von uns Alevit:innen in einer Verfassung berücksichtigt werden, die für eine demokratische Gesellschaft auf der Grundlage eines dauerhaften Friedens geschaffen wird.“
Forderung nach verfassungsrechtlicher Anerkennung
FEDA verwies auf eine rund hundertjährige Geschichte von Leugnung, Assimilation und Ungleichbehandlung der alevitischen Bevölkerung. Der Prozess müsse deshalb auch dazu führen, Glaubens- und Identitätsrechte verfassungsrechtlich abzusichern. Zu den zentralen Forderungen gehören die Garantie gleichberechtigter Staatsbürger:innen und die Anerkennung des Alevitentums als eigenständiger Glaube. FEDA fordert zudem die Abschaffung des verpflichtenden Religionsunterrichts und die Auflösung der staatlichen Behörde für alevitisch-bektaschische Kultur und Cem-Häuser.
Auch die staatliche Religionsbehörde Diyanet müsse entweder abgeschafft oder so umgestaltet werden, dass sie allen Glaubensgemeinschaften gleichberechtigt dient. Gefordert werden außerdem die Rückgabe heiliger Stätten und materieller Güter, die auf Grundlage des Gesetzes über Derwischorden und -klöster beschlagnahmt wurden, sowie gesetzliche Voraussetzungen für Gottesdienste in der jeweiligen Muttersprache.
Aufarbeitung der Massaker gefordert
Einen weiteren Schwerpunkt bildet die historische Aufarbeitung. FEDA verlangt die Öffnung staatlicher Archive, eine offizielle Entschuldigung für Massaker an Alevit:innen und die Erfüllung der daraus entstehenden rechtlichen Verpflichtungen. Auch ursprüngliche Ortsnamen sollen wiederhergestellt werden. Zudem fordert die Organisation eine Änderung des Dorfgesetzes, in dem ein Dorf unter anderem über das Vorhandensein einer Moschee im Ortszentrum definiert wird.
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft müsse letztlich zu einer Ordnung führen, in der alle Bevölkerungs- und Glaubensgruppen frei und gleichberechtigt leben könnten. „Keine Identität und kein Glaube darf über einen anderen gestellt werden“, erklärte FEDA. Ziel müsse ein demokratischer Gesellschaftsvertrag und eine neue Verfassung sein, die die Gleichheit der Bevölkerungsgruppen, Glaubensgemeinschaften und Identitäten garantiert.
Die Erklärung endet mit den Worten: „Wo Einvernehmen ist, ist Frieden. Wo Frieden ist, ist Zusammenleben. Liebe ist unsere Religion, Frieden unser Gottesdienst.“
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52750 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-52652 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52570
Europarat fordert sofortige Freilassung von Demirtaş und Yüksekdağ
Das Ministerkomitee des Europarats hat die Türkei erneut aufgefordert, die seit 2016 inhaftierten früheren HDP-Vorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ unverzüglich freizulassen. Dabei verwies das Gremium ausdrücklich auch auf das im Zuge des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft verabschiedete Rahmengesetz.
Die Forderung ist Teil der Entscheidungen, die das Ministerkomitee bei seiner Sitzung vom 15. und 17. September zur Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffen hat. Das Gremium erinnerte daran, dass die Mitgliedstaaten nach Artikel 46 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verpflichtet sind, rechtskräftige Urteile des EGMR umzusetzen.
Europarat verlangt Angaben zum Rahmengesetz
In seiner Entscheidung befasste sich das Ministerkomitee mit dem vom türkischen Parlament verabschiedeten Gesetz zur „Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“. Dieses sieht unter bestimmten Voraussetzungen Möglichkeiten vor, Verfahren im Zusammenhang mit der PKK/KCK auszusetzen beziehungsweise die Vollstreckung verhängter Strafen aufzuschieben.
Ankara soll nun darlegen, ob Demirtaş und die weiteren Beschwerdeführer:innen der betreffenden Verfahrensgruppe unter das Gesetz fallen können. Verlangt werden außerdem Informationen über das Anwendungsverfahren, die vorgesehenen Rechtsfolgen und den Zeitplan der Umsetzung. Die Behörden seien aufgefordert, „alle verfügbaren Möglichkeiten“ einschließlich des neuen Gesetzes zu nutzen, um die sofortige Freilassung von Demirtaş und Yüksekdağ zu gewährleisten.
Folgen rechtskräftiger Urteile beseitigen
Die übrigen Beschwerdeführer:innen der Verfahrensgruppe sind inzwischen freigelassen worden. Die Türkei soll das Ministerkomitee über den Ausgang der noch laufenden innerstaatlichen Verfahren informieren. Im Fall von Burcu Çelik Özkan und Aysel Tuğluk verlangt das Gremium Angaben darüber, welche individuellen Maßnahmen ergriffen werden können, um die Folgen ihrer rechtskräftigen Verurteilungen zu beseitigen.
Schutz der Opposition stärken
Darüber hinaus fordert das Ministerkomitee stärkere Garantien für politische Debatten und Pluralismus sowie für die freie politische Meinungsäußerung oppositioneller Politiker. Die verfassungsrechtlichen Garantien für Abgeordnete müssten im Einklang mit der EMRK angewandt werden. Neben dem besonderen Schutz nach Artikel 83 der türkischen Verfassung seien die besondere Rolle und der Status von Abgeordneten im demokratischen Prozess systematisch zu berücksichtigen.
Von Ankara verlangt das Komitee außerdem statistische Angaben darüber, wie viele Anträge auf Aufhebung der parlamentarischen Immunität dem Parlament vorgelegt wurden und wie viele davon oppositionelle Abgeordnete betreffen. Die individuellen Maßnahmen im Zusammenhang mit Demirtaş, Yüksekdağ und den weiteren Beschwerdeführer:innen sollen bei der 1577. Sitzung des Ministerkomitees im Dezember erneut geprüft werden. Mit den allgemeinen Maßnahmen will sich das Gremium im März 2027 befassen.
https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52260 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51945 https://deutsch.anf-news.com/frauen/kassationshof-bestatigt-urteil-gegen-figen-yuksekdag-30533 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-48668
Ipek: Bei getöteten Kinderarbeiter:innen reicht der Blick auf das letzte Glied der Kette nicht
Die Zahl der arbeitenden Kinder in der Türkei lässt sich heute nicht einmal verlässlich bestimmen. Während Armut und Wirtschaftskrise immer mehr Familien auf das Einkommen ihrer Kinder angewiesen machen, werden Minderjährige über das System der beruflichen Ausbildungszentren MESEM zugleich in großer Zahl in Betriebe geschickt. Dort arbeiten sie teilweise unter Bedingungen, die sie schweren Verletzungen und tödlichen Gefahren aussetzen. Deniz Ipek, Arbeitsschutzexperte der höchsten Qualifikationsstufe und Mitarbeiter des Rats für Gesundheit und Arbeitssicherheit (ISIG), warnt deshalb davor, Todesfälle von Kinderarbeiter allein als Folge einzelner Verstöße gegen Arbeitsschutzbestimmungen zu behandeln.
„Bei tödlichen Arbeitsunfällen von Kindern ist es falsch, nur auf das letzte Glied der Kette zu schauen“, sagt Ipek. Bevor gefragt werde, ob ein Schutzhelm vorhanden gewesen sei oder eine Unterweisung stattgefunden habe, müsse geklärt werden: „Warum war dieses Kind überhaupt dort? War die Arbeit seinem Alter angemessen? Durfte es diese Maschine bedienen? Wie lange musste es arbeiten? War der Betrieb zuvor kontrolliert worden?“ Nach Angaben von ISIG kamen allein in den ersten acht Monaten des Jahres 2026 mindestens 62 Kinder bei der Arbeit ums Leben.
Wie viele Kinder arbeiten, ist unbekannt
Die letzte umfassende Erhebung des türkischen Statistikamts TÜIK zur Kinderarbeit stammt aus dem Jahr 2019. Damals wurden für die Altersgruppe von fünf bis 17 Jahren rund 720.000 wirtschaftlich arbeitende Kinder erfasst. 79,7 Prozent waren zwischen 15 und 17 Jahre alt, 15,9 Prozent zwischen zwölf und 14 und 4,4 Prozent zwischen fünf und elf Jahren. Doch selbst diese Erhebung bilde nur einen Ausschnitt ab, erklärt Ipek. Ihr Referenzzeitraum lag zwischen Oktober und Dezember. Kinderarbeit in Landwirtschaft, Tourismus und anderen saisonalen Tätigkeiten während der Sommermonate sei damit nur eingeschränkt erfasst worden.
Neuere TÜIK-Zahlen beziehen sich lediglich auf die Altersgruppe der 15- bis 17-Jährigen. 2025 lag ihre Erwerbsbeteiligung demnach bei 25,5 Prozent, die Beschäftigungsquote bei 22,1 Prozent. Hinzu kommt nach Ipek, dass Kinderarbeit statistisch auf unterschiedliche Kategorien verteilt wird. MESEM-Schüler:innen, Praktikant:innen an Berufsschulen, Kinder in der saisonalen Landwirtschaft sowie informell Beschäftigte in kleinen Industriebetrieben und im Dienstleistungssektor erscheinen unter unterschiedlichen Statusbezeichnungen.
Besonders unsichtbar sei die Arbeit geflüchteter Kinder in Landwirtschaft, Textilindustrie, kleinen Werkstätten und im Dienstleistungssektor. „Die Zahl von 720.000 aus dem Jahr 2019 können wir nicht als heutige Zahl der Kinderarbeiter verwenden“, sagt Ipek. Er gehe davon aus, dass die tatsächliche Größenordnung inzwischen in Millionen angegeben werden müsse. Schätzungen von mehr als drei Millionen seien jedoch keine offiziellen TÜIK-Zahlen. „Es herrscht eine gravierende Datenblindheit. Durch unabhängige Untersuchungen können wir eine Zahl der getöteten Kinder ermitteln. Wie viele Kinder arbeiten, verletzt werden, bleibende Schäden davontragen oder berufsbedingte Erkrankungen entwickeln, wissen wir dagegen nicht.“
Armut trifft auf die Nachfrage nach billiger Arbeit
Das türkische Arbeitsrecht verbietet grundsätzlich die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren. Für 14-Jährige, die ihre verpflichtende Grundschulbildung abgeschlossen haben, gelten begrenzte Ausnahmen für leichte Arbeiten, die ihre körperliche, geistige und soziale Entwicklung sowie ihre Bildung nicht beeinträchtigen. Dieser gesetzlichen Regelung stehe jedoch eine große informelle Wirtschaft gegenüber, sagt Ipek. Von Industriegebieten über Landwirtschaft und kleine Werkstätten bis zum Dienstleistungssektor könne Kinderarbeit leicht unsichtbar werden. Bezeichnungen wie „Schüler“, „Auszubildende“ oder „Praktikant“ änderten nichts an den tatsächlichen Gefahren. „Wenn ein Kind eine Presse bedient, schweißt, mit Elektrizität arbeitet, schwere Lasten trägt oder in der Höhe arbeitet, beseitigt sein Status diese Gefahr nicht.“
Die ökonomischen Ursachen seien eindeutig. Armut treibe Kinder in die Betriebe, während dort gleichzeitig Bedarf an billigen Arbeitskräften bestehe. „Das Einkommen des Kindes ist in vielen Arbeiterfamilien längst kein Taschengeld mehr, sondern notwendiger Bestandteil des Lebensunterhalts.“ Für Unternehmen wiederum seien Minderjährige kostengünstige Arbeitskräfte mit eingeschränkten Möglichkeiten, sich zu organisieren oder gegen Arbeitsbedingungen zur Wehr zu setzen. Kinderarbeit lediglich als Problem einiger Betriebe zu behandeln, die Gesetze missachteten, greife deshalb zu kurz. „Der wirtschaftliche Zwang, der das Kind in den Betrieb schickt, und Produktionsverhältnisse, die nach seiner Arbeitskraft verlangen, verstärken sich gegenseitig.“
MESEM: Vier Tage im Betrieb, ein Tag in der Schule
Die Verknüpfung von Schule und Betrieb begann Ipek zufolge lange vor dem heutigen MESEM-System. Bereits 1978 wurde mit dem Projekt OSANOR an vier industriellen Berufsschulen in Adana, Bursa, Istanbul und Izmir ein Modell eingeführt, bei dem Schüler:innen praktische Ausbildung in Betrieben erhielten. Nach dem Militärputsch von 1980 veränderte sich der wirtschaftliche und politische Rahmen. Mit dem Gesetz Nr. 3308 wurden Betriebe 1986 dauerhaft in die berufliche Ausbildung eingebunden. Begriffe wie „Bedarf des Arbeitsmarktes“, „Beschäftigungsfähigkeit“ und „Wettbewerbsfähigkeit“ gewannen zunehmend Einfluss auf die Bildungspolitik. Ein weiterer Einschnitt erfolgte 2016 mit der Aufnahme der Lehrlingsausbildung in die Schulpflicht. Ab 2021 wurde MESEM durch verstärkte staatliche Förderung massiv ausgebaut.
Heute verbringen Schüler:innen im MESEM-System in der Regel vier Tage pro Woche im Betrieb und einen Tag in der Schule. Für Ipek wirft bereits dieses Verhältnis eine grundlegende Frage auf: „Lernt der Schüler tatsächlich oder beteiligt er sich an der täglichen Produktion des Betriebs? Macht er dieselbe Arbeit wie ein erwachsener Arbeiter? Unterliegt er dem Produktionstempo und den Arbeitszeiten des Betriebs? Wird er für gefährliche Arbeiten eingesetzt?“
„Kinderarbeit wird über das Bildungssystem in die Betriebe getragen“
Das grundlegende Problem von MESEM besteht für Ipek nicht darin, dass das System Kinderarbeit überhaupt erst geschaffen habe. „Die wesentliche Veränderung durch MESEM besteht darin, bereits vorhandene Kinderarbeit über das Bildungssystem massenhaft und institutionell in die Betriebe zu tragen.“ Eine zentrale Rolle spiele dabei die staatliche Förderung. Öffentliche Zuschüsse zu den Vergütungen der Schüler:innen senkten die Kosten für die Unternehmen. Damit werde staatliches Geld nicht dafür eingesetzt, dass ein Kind nicht arbeiten müsse, sondern dazu, einen Teil der Kosten seiner Arbeitskraft für den Betrieb zu übernehmen.
In der Wirtschaftskrise treffen dadurch zwei Interessen aufeinander: Unternehmen erhalten kostengünstige Arbeitskräfte, während das Einkommen des Kindes für verarmte Familien Teil des Haushaltsbudgets wird. Ipek zieht deshalb eine klare Grenze zwischen beruflicher Bildung und billiger Arbeitskraft: „Einem Schüler das wissenschaftliche und technische Wissen der Produktion zu vermitteln, ist etwas anderes, als ihn zu einer Arbeitskraft zu machen, die den Personalmangel eines Unternehmens ausgleicht.“
Kinder arbeiten zunehmend in gefährlichen Branchen
Kinderarbeit sei inzwischen längst nicht mehr auf Landwirtschaft, Kleingewerbe und informelle Werkstätten beschränkt. Minderjährige arbeiteten unter anderem in Industrie, Baugewerbe, Logistik, Metall- und Textilbetrieben, im Dienstleistungssektor und als Motorradkuriere. Damit nehme auch ihr Kontakt mit schweren Gefahren zu. Besonders problematisch seien kleine Betriebe, Industriegebiete, landwirtschaftliche Unternehmen und informelle Arbeitsstätten, in denen der Arbeitsschutz häufig schwach ausgeprägt ist. Kinder arbeiteten an Maschinen ohne ausreichende Schutzvorrichtungen, mit unsicheren Elektroinstallationen, in der Höhe oder über lange Arbeitszeiten.
Gefährliche Tätigkeiten würden im traditionellen Meister-Lehrling-Verhältnis teilweise sogar als selbstverständlicher Bestandteil des Erlernens eines Berufs betrachtet. Hinzu komme das Machtgefälle im Betrieb. „Ein 15-jähriges Kind kann seinem Chef oder Meister noch weniger widersprechen als ein erwachsener Arbeiter“, sagt Ipek. Zu sagen „Ich kann das nicht“, „Das ist gefährlich“ oder „Das mache ich nicht“ sei für Minderjährige besonders schwierig. Alter, mangelnde Erfahrung und betriebliche Hierarchien nähmen Kindern damit einen erheblichen Teil ihrer Möglichkeiten, sich selbst zu schützen.
Nicht nur die Todesfälle zählen
Die Zahl der getöteten Kinder bildet nach Ipek lediglich die äußerste Konsequenz dieser Arbeitsbedingungen ab. Dahinter stehe eine wesentlich größere, statistisch kaum erfasste Dimension von Verletzungen und Erkrankungen. Dazu gehörten verlorene Finger und Gliedmaßen, schwere Verbrennungen, Stromschläge, Vergiftungen, Schäden des Muskel-Skelett-Systems sowie die Belastung durch Staub und Chemikalien. „Wie viele Kinder davon betroffen sind, wissen wir heute nicht.“ Steigende Todeszahlen ließen sich daher nicht auf einzelne fehlende Sicherheitsmaßnahmen reduzieren. Die Ausbreitung von Kinderarbeit auf immer mehr Produktionsbereiche, gefährliche Tätigkeiten, die massenhafte Entsendung Minderjähriger in Betriebe über MESEM und unzureichende öffentliche Kontrollen seien Teile desselben Problems.
Kontrollen müssen unangekündigt stattfinden
Ipek hält auch die bestehenden Betriebskontrollen für unzureichend. Entscheidend sei nicht allein, ob ein Kind offiziell bei einem Betrieb registriert ist. „Die Kontrolle darf nicht nur fragen: ‚Ist dieses Kind hier angemeldet?‘ Sie muss fragen: ‚Was macht dieses Kind hier?‘“ Verträge und Schulunterlagen könnten formal korrekt sein, während ein Kind tatsächlich eine Presse bediene, schweiße, schwere Lasten trage oder Tätigkeiten ausführe, die im Ausbildungsprogramm überhaupt nicht vorgesehen seien. „Ohne in den Betrieb zu gehen, direkt mit dem Kind zu sprechen und die tatsächliche Produktion zu beobachten, lässt sich das nicht aus den Unterlagen erkennen.“ Deshalb seien insbesondere unangekündigte Kontrollen notwendig. Gleichzeitig müssten Minderjährige sichere und von Arbeitgeber:innen und Schulleitungen unabhängige Möglichkeiten erhalten, Verstöße zu melden.
„Die Familien zu beschuldigen ist falsch“
Kontrollen allein können nach Ipeks Einschätzung Kinderarbeit jedoch nicht beseitigen. Niedrige Löhne, Arbeitslosigkeit, hohe Lebenshaltungskosten, die Kosten von Bildung, saisonale Landwirtschaft und informelle Beschäftigung reproduzierten sie ständig neu. Deshalb sei es falsch, die Frage „Warum schicken Familien ihre Kinder arbeiten?“ mit Vorwürfen gegen die Eltern zu beantworten. „Wenn eine Familie zum Überleben auf den Lohn ihres 15-jährigen Kindes angewiesen ist, dann ist das an sich schon eine Frage der Lohn- und Sozialpolitik.“ Der Kampf gegen Kinderarbeit müsse deshalb wirksame öffentliche Kontrollen mit existenzsichernden Löhnen für Erwachsene, sicheren Beschäftigungsverhältnissen, kostenloser Bildung und einer starken Sozialpolitik verbinden.
„Öffentliche Gelder nicht für die Beschäftigung von Kindern“
Ipek fordert einen grundlegenden Umbau des Systems. Kosten für Schulessen, Transport, Unterkunft, Bücher und Unterrichtsmaterialien müssten öffentlich getragen werden. Bedürftige Schüler:innen sollten so unterstützt werden, dass sie nicht arbeiten müssen. „Öffentliche Gelder sollten einem Unternehmen nicht dafür gegeben werden, dass es ein Kind beschäftigt, sondern dafür eingesetzt werden, dass dieses Kind nicht arbeiten muss.“ Das MESEM-System in seiner heutigen Form müsse beendet und durch eine schulzentrierte, öffentliche und qualifizierte Berufsausbildung ersetzt werden. Berufsschulen müssten mit moderner Technik ausgestattet und praktische Ausbildung danach organisiert werden, was Schüler:innen lernen sollen – nicht danach, welche Arbeitskraft ein Betrieb gerade benötigt.
Für Minderjährige fordert Ipek zudem eine verbindliche Liste verbotener Tätigkeiten. Arbeiten in großer Höhe, an Pressen und Schneidemaschinen, unter elektrischer Spannung, mit schweren Lasten, bei Schweiß- und anderen Heißarbeiten sowie der Umgang mit giftigen oder krebserregenden Stoffen dürften nicht dadurch ermöglicht werden, dass Minderjährige als Schüler:innen, Lehrlinge oder Praktikant:innen bezeichnet werden.
Für Ipek geht die entscheidende Frage damit über Arbeitsschutz hinaus: „Es geht nicht darum, wie wir das Kind am Arbeitsplatz sicherer arbeiten lassen. Die Frage ist, warum dieses Kind überhaupt als bezahlte Arbeitskraft Teil der Produktion ist.“ Kinder hätten ein Recht auf Bildung und Erholung, auf Kunst und Sport, auf gesellschaftliche und kulturelle Teilhabe und darauf, ihre eigene Zukunft aufzubauen – „nicht darauf, billige Arbeitskräfte des Kapitals zu sein“.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-kinderarbeit-ist-folge-von-armut-ausbeutung-und-kriegspolitik-51950 https://deutsch.anf-news.com/frauen/bericht-aus-istanbul-armut-gewalt-und-kinderarbeit-nehmen-deutlich-zu-50573 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bericht-892-kinder-sterben-in-der-turkei-durch-vermeidbare-ursachen-51307
Ein Land in Fesseln
ALG 1: So lange kann man Arbeitslosengeld ab 60 beziehen
Für Menschen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, stellt sich oft die Frage, wie lange sie Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen können. Dafür gibt es bei der Bundesagentur für Arbeit klare Regeln.
Arbeitslosengeld ist in Deutschland eine Versicherungsleistung für Menschen, die einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind. Wie lange man Arbeitslosengeld (ALG I) beziehen kann, richtet sich nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses und dem Alter der Person, die arbeitslos geworden ist.
Für Arbeitslose, die 60 Jahre alt sind, gelten besondere Regelungen hinsichtlich der Bezugsdauer von ALG I.
Wie lange bekommt man Arbeitslosengeld mit 60 Jahren?Die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld ist im Dritten Sozialgesetzbuch unter dem § 147 geregelt.
Darin heißt es: “Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich nach 1) der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und 2) dem Lebensalter, das die oder der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.”
Was sind versicherungspflichtige Zeiten?Als versicherungspflichtige Zeiten zählen neben einer versicherungspflichtigen Beschäftigung laut der Bundesagentur für Arbeit auch Zeiten, in denen Betroffene:
- freiwillig in der Arbeitslosenversicherung versichert waren – zum Beispiel während einer Selbstständigkeit
- ein Kind erzogen haben – bis zum 3. Lebensjahr des Kindes
- Krankengeld erhalten haben
- freiwilligen Wehrdienst, Bundesfreiwilligendienst oder Jugendfreiwilligendienst geleistet haben
In diesem Paragrafen ist auch die Anspruchsdauer auf Arbeitslosengeld festgeschrieben, welche auch die Bundesagentur für Arbeit noch einmal auf ihrer Website darlegt:
Versicherungspflicht in den letzten 5 Jahren Alter Höchstanspruchsdauer mindestens 12 Monate 6 Monate mindestens 16 Monate 8 Monate mindestens 20 Monate 10 Monate mindestens 24 Monate 12 Monate mindestens 30 Monate ab 50 Jahren 15 Monate mindestens 36 Monate ab 55 Jahren 18 Monate mindestens 48 Monate ab 58 Jahren 24 MonateDas bedeutet, dass eine Person, die bei Eintritt der Arbeitslosigkeit 60 Jahre alt ist und die in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 30 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat, höchstens Anspruch auf 15 Monate Arbeitslosengeld I hat.
Entsprechend erhöht sich die Anspruchsdauer in mehreren Schritten, wenn die Person mindestens 36 Monate beziehungsweise mindestens 48 Monate durch ihre Beschäftigung Beiträge in die Arbeitslosenversicherung eingezahlt hat.
Dann kann jemand, der 60 Jahre oder älter ist, maximal 18 beziehungsweise 24 Monate Arbeitslosengeld beziehen.
Wie wird das Arbeitslosengeld I berechnet?Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet sich nach dem vorherigen Gehalt und deckt 60 Prozent oder für Personen mit Kindern 67 Prozent des Nettoeinkommens ab, wobei sich die genaue Höhe nach dem zuletzt erzielten, versicherungspflichtigen Bruttoarbeitsentgelt richtet.
Besondere Regelungen für häufig befristet BeschäftigteWer in der Zeit vor seiner Arbeitslosigkeit häufig befristet beschäftigt war, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine kürzere Anwartschaftszeit nutzen.
Dann kann es beispielsweise ausreichen, wenn Betroffene mindestens sechs Monate versicherungspflichtige Zeiten in den letzten 30 Monaten vor der Arbeitslosigkeit nachweisen können.
Bürgergeld in Deutschland: Voraussetzungen, Beträge und AntragstellungBürgergeld ist in Deutschland eine Grundsicherungsleistung, die den Lebensunterhalt für arbeitsfähige Personen ohne oder mit nur geringem Einkommen sichert.
Diese Leistung unterscheidet sich grundlegend vom Arbeitslosengeld I, das eine Versicherungsleistung ist. Hier sind die wesentlichen Unterschiede und Anforderungen:
Wer hat Anspruch auf Bürgergeld?Anspruch auf Bürgergeld haben Personen, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind, deren Einkommen und Vermögen nicht zur Sicherung des Lebensunterhalts ausreichen und die in Deutschland ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Es ist eine Leistung der Grundsicherung, die auch andere Bedarfe wie Unterkunft und Heizung umfasst.
Wie wird Bürgergeld beantragt?Der Antrag auf Bürgergeld wird bei der zuständigen Stelle – in der Regel dem Jobcenter – gestellt. Die Antragstellung kann schriftlich oder online erfolgen. Notwendige Unterlagen umfassen unter anderem den Personalausweis, Nachweise über Einkommen und Vermögen sowie Mietverträge.
Wie hoch ist das Bürgergeld?Die Höhe des Bürgergeldes richtet sich nach der sogenannten Regelbedarfsstufe, die jährlich angepasst wird.
Für alleinstehende Personen beträgt der Regelbedarf aktuell 563 Euro monatlich. Hinzu kommen gegebenenfalls Leistungen für Unterkunft und Heizung sowie Mehrbedarfe, etwa bei Alleinerziehenden oder chronisch Kranken.
ZusammenfassungFür Personen, die mit 60 Jahren arbeitslos werden, gelten besondere Regelungen bezüglich der Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I, abhängig von der Dauer der vorhergehenden versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Während das Arbeitslosengeld I eine Versicherungsleistung darstellt, sichert das Bürgergeld den Lebensunterhalt bei fehlendem oder unzureichendem Einkommen und wird als Grundsicherungsleistung gezahlt.
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Jobcenter lehnt Bürgergeld ab: Wer muss jetzt zahlen?
Das Jobcenter lehnt den Antrag ab, die Miete wird trotzdem fällig und für Lebensmittel bleibt kaum Geld. Wer dann auf eine automatische Zahlung des Sozialamts hofft, kann in eine gefährliche Lücke geraten. Welche Behörde zahlen muss, hängt vom Ablehnungsgrund ab – und manchmal bleibt ausgerechnet das Jobcenter in der Pflicht.
Eine Ablehnung macht das Sozialamt nicht automatisch zuständigDer verbreitete Gedanke „Wenn das Jobcenter nicht zahlt, muss das Sozialamt einspringen“ ist falsch. Wer als erwerbsfähige Person oder als Angehöriger grundsätzlich zum Leistungssystem des SGB II gehört, erhält normalerweise keine Sozialhilfe für denselben Lebensunterhalt. Diese Abgrenzung steht in § 21 SGB XII.
Rechnet das Jobcenter beispielsweise Einkommen an und kommt deshalb auf einen Bedarf von null Euro, entsteht daraus allein kein Zahlungsanspruch beim Sozialamt. Zunächst muss geprüft werden, ob die Berechnung stimmt und andere Leistungen infrage kommen. Ist die Ablehnung rechtswidrig, muss der Anspruch gegen das Jobcenter durchgesetzt werden.
„Zu krank für Arbeit“ rechtfertigt keinen vorschnellen RauswurfBesonders problematisch wird es, wenn das Jobcenter fehlende Erwerbsfähigkeit annimmt und auf das Sozialamt verweist. Eine Krankschreibung beweist jedoch noch keine volle Erwerbsminderung.
Entscheidend ist grundsätzlich, ob jemand gesundheitlich auf absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann.
Streiten Jobcenter und Sozialamt darüber, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, darf der Streit nicht einfach durch eine Zahlungslücke zulasten der betroffenen Person gelöst werden. Für das gesetzliche Klärungsverfahren enthält § 44a SGB II eine Absicherung: Bis zur Entscheidung über den dort geregelten Widerspruch eines beteiligten Trägers werden bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Leistungen nach dem SGB II erbracht. Dieser Behördenwiderspruch ist vom persönlichen Widerspruch gegen einen Ablehnungsbescheid zu unterscheiden.
Auch die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 44a SGB II verlangen eine nahtlose Leistungsgewährung. Sie sehen bei ungeklärter Erwerbsfähigkeit unter den beschriebenen Voraussetzungen eine Weiterzahlung vor und lassen einen Wechsel zum Sozialamt nicht allein aufgrund einer einseitigen Verweisung zu.
Wann tatsächlich das Sozialamt zahlen kannBei feststehender voller Erwerbsminderung kommt es darauf an, ob diese vorübergehend oder dauerhaft besteht. Bei einer vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen, bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ab 18 Jahren die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Auch nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze kann diese Grundsicherung den notwendigen Lebensunterhalt sichern, wenn eigenes Einkommen und verwertbares Vermögen nicht ausreichen.
Eine wichtige Ausnahme betrifft Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, aber mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Für sie kann weiterhin ein Anspruch beim Jobcenter bestehen, soweit kein Anspruch auf Grundsicherung nach dem vierten Kapitel des SGB XII vorliegt. Das regelt § 19 Absatz 1 SGB II.
Welche Stelle je nach Ablehnungsgrund infrage kommt Situation Möglicher Leistungsträger Was zu prüfen ist Das Jobcenter hat Einkommen oder Bedarf falsch berechnet. Jobcenter Bescheid überprüfen und rechtzeitig Widerspruch einlegen. Notwendige Unterlagen fehlen. Weiterhin grundsätzlich Jobcenter Nachweise nachreichen und die Versagung prüfen lassen. Die Erwerbsfähigkeit ist zwischen den Behörden streitig. Im Verfahren nach § 44a SGB II zunächst Jobcenter Die übrigen Leistungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein. Eine vorübergehende volle Erwerbsminderung steht fest. Sozialamt; gegebenenfalls weiterhin Jobcenter Hilfe zum Lebensunterhalt oder Anspruch als Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft prüfen. Dauerhafte volle Erwerbsminderung ab 18 Jahren oder Regelaltersgrenze ist erreicht. Sozialamt beziehungsweise zuständige Grundsicherungsstelle Grundsicherung nach SGB XII bei finanzieller Bedürftigkeit beantragen. Kein SGB-II-Anspruch wegen Einkommen, aber hohe Wohnkosten oder ungedeckter Familienbedarf. Wohngeldstelle und gegebenenfalls Familienkasse Wohngeld und Kinderzuschlag haben eigene Anspruchsvoraussetzungen.Die Tabelle beschreibt häufige Fälle, aber keine automatische Zahlungsgarantie. Bei Ausbildung, Studium oder einem Ausschluss wegen des Aufenthaltsstatus gelten zusätzliche Vorschriften und Ausnahmen. Hier reicht die pauschale Empfehlung „Dann zum Sozialamt“ besonders häufig nicht aus.
Zu viel Einkommen: Wohngeld und Kinderzuschlag können helfenEine Ablehnung wegen Einkommen sollte anhand der vollständigen Berechnung geprüft werden. Entscheidend ist nicht allein der Betrag auf der Lohnabrechnung, sondern das nach den gesetzlichen Regeln anrechenbare Einkommen im Verhältnis zum anerkannten Bedarf. Fehler bei Freibeträgen, Unterkunftskosten oder der Zusammensetzung der Bedarfsgemeinschaft können das Ergebnis verändern.
Besteht tatsächlich kein Anspruch beim Jobcenter, können Wohngeld und bei Familien Kinderzuschlag infrage kommen. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Voraussetzungen des Kinderzuschlags, der gesondert bei der Familienkasse beantragt werden muss. Über Probleme bei der aufeinander angewiesenen Bewilligung beider Leistungen berichtet auch der Beitrag „Kein Wohngeld, kein Kinderzuschlag – Gericht macht deutliche Ansage“.
Wer nach den gesetzlichen Regeln ausreichend eigenes Einkommen oder einzusetzendes Vermögen hat und auch die Voraussetzungen anderer Hilfen nicht erfüllt, erhält allerdings nicht allein wegen des Ablehnungsbescheids Geld von einer anderen Behörde. Ein solcher Bescheid ist kein Ersatzantrag und keine Zusage eines anderen Leistungsträgers.
Fehlende Unterlagen: Versagung ist nicht dasselbe wie fehlender AnspruchManche Bescheide stellen nicht fest, dass jemand keinen Anspruch hat, sondern versagen Leistungen wegen fehlender Mitwirkung. Nach § 66 SGB I setzt das unter anderem voraus, dass die Aufklärung erheblich erschwert wird und die Leistungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
Außerdem muss grundsätzlich zuvor schriftlich auf diese Folge hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt worden sein.
Wer notwendige Nachweise nachreicht, sollte zugleich eine erneute Entscheidung und die Zahlung für den betroffenen Zeitraum beantragen. Nach § 67 SGB I können versagte Leistungen bei nachgeholter Mitwirkung und erfüllten Voraussetzungen nachträglich ganz oder teilweise erbracht werden; eine automatische vollständige Nachzahlung folgt daraus nicht. Mehr dazu im Beitrag über vorschnell abgelehnte Anträge und die Mitwirkungspflichten des Jobcenters.
Wenn Behörden streiten: Vorläufige Leistungen beantragenAußerhalb spezieller Regelungen kann § 43 SGB I helfen. Voraussetzung ist, dass ein Anspruch auf Sozialleistungen besteht und zwischen mehreren Leistungsträgern streitig ist, wer zahlen muss. Auf Antrag muss dann der zuerst angegangene Träger vorläufig leisten; den Umfang bestimmt er nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die vorläufigen Leistungen müssen spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang dieses Antrags beginnen. Die Vorschrift ist jedoch kein allgemeiner Zahlungsanspruch für jeden abgelehnten Antrag. Bei akuter Mittellosigkeit sollte zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz geprüft werden, statt den Monatsablauf abzuwarten.
Widerspruch sichert die Prüfung – ein Eilantrag kann die Existenz sichernGegen einen Ablehnungsbescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Dafür muss noch keine ausführliche Begründung vorliegen; sie lässt sich nachreichen, wie auch das Bundesarbeitsministerium zum Widerspruchsverfahren erklärt. Der Widerspruch sollte auf einem zulässigen Weg entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung eingereicht und sein Eingang nachweisbar gesichert werden.
Ein Widerspruch gegen die Ablehnung führt für sich genommen noch nicht zur Auszahlung. Fehlt Geld für den notwendigen Lebensunterhalt, kommt beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung nach § 86b Absatz 2 SGG infrage.
Dafür müssen sowohl der geltend gemachte Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft gemacht werden, etwa durch Bescheide, aktuelle Kontoauszüge und Belege über fällige Wohnkosten.
Praxisbeispiel: Zwei Behörden verweisen aufeinanderSabine ist 54 Jahre alt, lebt allein und hat weder Einkommen noch einzusetzendes Vermögen. Das Jobcenter lehnt ihren Weiterbewilligungsantrag ab, weil es sie für voll erwerbsgemindert hält. Das Sozialamt widerspricht dieser Einschätzung, während die abschließende Klärung noch aussteht.
Sabine legt fristgerecht Widerspruch gegen die Ablehnung ein und verlangt unter Hinweis auf § 44a SGB II die weitere Leistungserbringung. Weil ihr Geld nicht für den Lebensunterhalt reicht, beantragt sie zusätzlich gerichtlichen Eilrechtsschutz. Sind die übrigen Voraussetzungen erfüllt, darf das Jobcenter die Zahlung im laufenden gesetzlichen Klärungsverfahren nicht allein mit dem Hinweis auf die streitige Erwerbsfähigkeit verweigern.
Drei Fragen und Antworten zur Ablehnung durch das Jobcenter Muss das Sozialamt zahlen, sobald das Jobcenter ablehnt?Nein, dafür müssen die Voraussetzungen einer Leistung nach dem SGB XII erfüllt sein. Bei einer fehlerhaften Ablehnung bleibt der Anspruch gegen das Jobcenter bestehen. Wohngeld oder Kinderzuschlag können je nach Situation gesondert zu prüfen sein.
Darf das Jobcenter mich wegen einer Krankschreibung zum Sozialamt schicken?Eine Krankschreibung allein belegt keine volle Erwerbsminderung. Die Erwerbsfähigkeit muss nach den gesetzlichen Kriterien geklärt werden. Bei einem Streit zwischen den Leistungsträgern schützt § 44a SGB II unter seinen Voraussetzungen vor einer Zahlungslücke.
Was hilft, wenn bis zur Entscheidung kein Geld mehr da ist?Die akute Notlage sollte dem Jobcenter sofort nachweisbar mitgeteilt und eine kurzfristige Entscheidung verlangt werden. Je nach Streitlage kommen vorläufige Leistungen und ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage. Die Widerspruchsfrist gegen den Ablehnungsbescheid muss unabhängig davon beachtet werden.
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Greetings to Marat Kambolov on his election as President of the Republic of South Ossetia
Vladimir Putin sent greetings to Marat Kambolov on his election as President of the Republic of South Ossetia.
Wenn der Lack ab ist: Wie man ein Land stilvoll an die Wand fährt
Sollte es noch eines Leitfadens für die gelungene Spätphase untergehender Gesellschaftssysteme bedürfen, so wird in Deutschland gerade das Drehbuch dafür geschrieben. Wenn die Substanz bröckelt und das Erbe verbraucht ist, greift eine bewährte Dramaturgie – ob Spätantike, untergegangener Ostblock und Wende in der DDR 1989 oder heutiges Spitzenpersonal: Wenn es zum Ende hin eng wird, […]
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Eins, zwei, drei
Rentner Jochen hat 45 Jahre lang bei VW gearbeitet – heute kann er von der Rente kaum richtig leben
Jochen (68) sitzt an seinem Küchentisch und legt die Briefe nebeneinander. Strom, Miete, Versicherung, Krankenkasse, dazu der Kassenzettel vom letzten Einkauf. Früher hätte er solche Rechnungen abgeheftet und weitergemacht.
Heute rechnet er nach.
45 Jahre hat Jochen bei Volkswagen gearbeitet. Er war kein Mann der großen Worte, sondern einer, der morgens pünktlich am Werkstor stand, seine Schicht machte und darauf vertraute, dass sich ein langes Arbeitsleben am Ende auszahlt. Doch seit er in Rente ist, fühlt sich dieses Vertrauen für ihn brüchig an.
Ein Leben zwischen Werkstor, Schichtplan und VerantwortungJochen begann jung bei VW. Damals war der Job im Werk für viele ein Versprechen: sichere Arbeit, gutes Einkommen, Tariflohn, Kollegenschaft, ein planbares Leben. Für Jochen bedeutete das vor allem Verlässlichkeit.
Er arbeitete in der Produktion, oft im Schichtdienst. Früh raus, spät nach Hause, manchmal müde bis in die Knochen. Trotzdem war er stolz auf seine Arbeit.
Über Jahrzehnte zahlte er in die Rentenversicherung ein. Er baute sich ein normales Leben auf, ohne großen Luxus. Urlaub gab es, aber nicht jedes Jahr weit weg. Anschaffungen wurden geplant, Reparaturen möglichst selbst erledigt.
Der Rentenbescheid war ein EinschnittAls der Rentenbescheid kam, war Jochen zunächst erleichtert. Endlich kein Wecker mehr um fünf Uhr, keine Schichtwechsel, kein Druck im Betrieb. Doch nach den ersten Monaten merkte er, wie eng es tatsächlich werden würde.
Auf dem Papier wirkt seine Rente nicht wie Armut. Doch nach Abzügen, Warmmiete, Strom, Lebensmitteln, Versicherungen und Gesundheitskosten bleibt kaum etwas übrig. Aus einem ehemals geregelten Einkommen ist ein Monatsetat geworden, der kaum Fehler erlaubt.
Jochen sagt nicht, dass er reich sein möchte. Er sagt: “Ich will nur leben können, ohne bei jedem Einkauf nachzurechnen”. Genau dieser Wunsch ist für ihn aber schwieriger geworden.
Wenn jahrzehntelange Arbeit nicht vor Geldsorgen schütztJochens Fall zeigt, wie groß die Lücke zwischen Erwerbsleben und Ruhestand sein kann. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erwartet im Alter keine Sorgenfreiheit im Überfluss. Aber viele erwarten eine Rente, die für ein normales Leben reicht.
Die gesetzliche Rente berechnet sich nicht allein nach der Zahl der Arbeitsjahre. Wichtig ist, wie viel jemand im Verhältnis zum Durchschnitt verdient hat und wie viele Entgeltpunkte daraus entstanden sind.
Auch Abzüge, Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern mindern den Betrag, der tatsächlich verfügbar ist.
Gerade im Ruhestand fallen manche Kosten stärker ins Gewicht. Die Miete steigt weiter, Energie bleibt teuer, Lebensmittel kosten mehr als früher. Gleichzeitig gibt es keine Überstunden, keine Sonderzahlungen und keine Möglichkeit mehr, kurzfristig mehr Einkommen zu erzielen.
Am Ende des Monats bleibt kaum SpielraumJochen hat seine Ausgaben inzwischen genau im Blick. Er weiß, wann welche Abbuchung kommt. Er weiß auch, welche Einkäufe er verschieben kann. Neue Kleidung kauft er selten. Restaurantbesuche sind zur Ausnahme geworden. Wenn die Enkel Geburtstag haben, überlegt er lange, welches Geschenk drin ist.
Besonders belastend sind unerwartete Ausgaben. Eine kaputte Waschmaschine, eine Zahnarztrechnung oder eine hohe Nebenkostenabrechnung bringen seine Planung durcheinander. Früher war so etwas ärgerlich, heute kann es den ganzen Monat kippen lassen.
Was von der Rente übrig bleibt Bereich Was es für Jochen bedeutet Wohnen Die Warmmiete ist der größte monatliche Posten und lässt sich kaum senken. Energie Strom und Heizung belasten das Budget stärker als früher. Lebensmittel Jochen achtet auf Angebote und verzichtet häufiger auf teurere Produkte. Gesundheit Zuzahlungen, Medikamente und Arztfahrten fallen im Alter stärker ins Gewicht. Rücklagen Für Reparaturen oder größere Anschaffungen bleibt fast nichts übrig. Die Enttäuschung sitzt tiefWas Jochen besonders trifft, ist nicht nur die finanzielle Enge. Es ist das Gefühl, dass sein Arbeitsleben heute weniger wert zu sein scheint, als er immer geglaubt hat. 45 Jahre im Betrieb, 45 Jahre Beiträge, 45 Jahre Verzicht auf freie Zeit. Viele Rentnerinnen und Rentner kennen dieses Gefühl. Sie haben gearbeitet, Kinder großgezogen, Kredite bedient, Steuern und Sozialbeiträge gezahlt. Im Alter merken sie, dass Anerkennung allein keine Rechnung bezahlt.
Jochen spricht darüber ohne Bitterkeit, aber mit sichtbarer Müdigkeit. Er will niemandem zur Last fallen. Doch er fragt sich, warum ein Mann nach einem so langen Arbeitsleben überhaupt in diese Lage kommen kann.
Warum 45 Arbeitsjahre nicht automatisch eine hohe Rente bedeutetViele Menschen verbinden 45 Beitragsjahre mit einer auskömmlichen Altersrente. Tatsächlich sagt die Zahl der Jahre allein aber wenig darüber aus, wie hoch die spätere Zahlung ausfällt. Entscheidend ist, wie viel jemand im Verhältnis zum Durchschnittsverdienst verdient hat und wie viele Rentenpunkte daraus entstanden sind.
Wer 45 Jahre lang genau das Durchschnittsentgelt verdient, kommt rechnerisch auf 45 Entgeltpunkte. Seit dem 1. Juli 2025 liegt der aktuelle Rentenwert bei 40,79 Euro.
Daraus ergibt sich eine monatliche Bruttorente von 1.835,55 Euro vor Abzügen für Kranken- und Pflegeversicherung sowie vor einer möglichen Steuerbelastung.
Zum 1. Juli 2026 soll der Rentenwert nach dem Beschluss der Bundesregierung auf 42,52 Euro steigen. Für 45 Entgeltpunkte wären das rechnerisch 1.913,40 Euro brutto im Monat. Das klingt zunächst solide, liegt aber deutlich unter dem letzten Erwerbseinkommen.
Die Lücke zwischen Lohn und RenteDer Bruch kommt für viele erst mit dem ersten Rentenbescheid. Während im Berufsleben Weihnachtsgeld, Schichtzulagen, Sonderzahlungen oder betriebliche Leistungen den finanziellen Rahmen erweitern konnten, bleibt im Ruhestand häufig eine deutlich kleinere monatliche Summe.
Gerade wer ein Haus abbezahlt, Angehörige unterstützt oder hohe Wohnkosten trägt, spürt diese Veränderung schnell.
Hinzu kommt: Die gesetzliche Rente ist eine Bruttogröße. Von ihr gehen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Je nach Gesamteinkommen kann auch Einkommensteuer fällig werden.
Auch Betriebsrenten helfen nicht immer so stark, wie viele Beschäftigte hoffen. Sie können die gesetzliche Rente ergänzen, unterliegen aber ebenfalls Regeln, Abzügen und individueller Ausgestaltung. Wer viele Jahre in einem großen Industriebetrieb gearbeitet hat, steht deshalb im Alter nicht automatisch sorgenfrei da.
Altersarmut ist kein Randthema mehrDie Lage vieler älterer Menschen zeigt, wie angespannt die finanzielle Situation im Ruhestand geworden ist. Nach Daten des Statistischen Bundesamts war 2024 rund jede fünfte Person ab 65 Jahren armutsgefährdet. Für alleinlebende Menschen lag die Schwelle damals bei 1.381 Euro netto im Monat.
Für 2025 zeigen vorläufige Zahlen weiter ein hohes Risiko bei Rentnerinnen und Rentnern. Besonders schwierig wird es, wenn jemand allein lebt, keine günstige Wohnung mehr hat oder gesundheitliche Kosten steigen. Die Statistik beschreibt damit kein abstraktes Problem, sondern eine Erfahrung, die in vielen Haushalten längst angekommen ist.
Warum der Fall Jochen viele Menschen trifftJochen steht beispielhaft für eine Generation, die gelernt hat, dass dauerhafte Arbeit Sicherheit schafft. Doch hohe Lebenshaltungskosten, steigende Wohnkosten und eine Rente, die deutlich unter dem früheren Einkommen liegt, verändern diese Rechnung. Selbst ein lückenloses Arbeitsleben schützt nicht immer vor finanzieller Enge.
Besonders bitter ist das Gefühl der Enttäuschung. Wer 45 Jahre gearbeitet hat, erwartet nicht Luxus, sondern Normalität. Ein Besuch im Café, ein Geschenk für die Enkel, eine Reparatur am Auto oder eine neue Waschmaschine sollten keine Krise auslösen.
Das Problem liegt nicht nur bei einzelnen Lebensläufen. Es zeigt eine strukturelle Spannung zwischen Erwerbsbiografien, Rentenformel, Preisentwicklung und privaten Vorsorgemöglichkeiten. Wer wenig Spielraum hatte, während des Arbeitslebens zusätzlich vorzusorgen, kann diese Lücke im Alter kaum noch schließen.
Was die Zahlen zeigen Aspekt Einordnung 45 Jahre Durchschnittsverdienst Ergeben rechnerisch 45 Entgeltpunkte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Rentenwert seit 1. Juli 2025 40,79 Euro pro Entgeltpunkt. Bruttorente bei 45 Entgeltpunkten 1.835,55 Euro monatlich vor Abzügen. Geplanter Rentenwert ab 1. Juli 2026 42,52 Euro pro Entgeltpunkt, sofern die Verordnung abschließend bestätigt wird. Geplante Bruttorente bei 45 Entgeltpunkten 1.913,40 Euro monatlich vor Abzügen. Armutsgefährdung ab 65 Jahren 2024 lag die Quote laut Statistischem Bundesamt bei 19,4 Prozent. Hilfe zu beantragen fällt vielen schwerTheoretisch könnten Menschen wie Jochen prüfen lassen, ob Ansprüche auf Wohngeld oder Grundsicherung im Alter bestehen. Auch Rentenbescheide sollten kontrolliert werden, etwa auf fehlende Zeiten oder nicht berücksichtigte Angaben. In der Praxis fällt vielen dieser Schritt schwer.
Jochen empfindet es als unangenehm, Hilfe beantragen zu müssen. Für ihn klingt das, als habe er selbst etwas falsch gemacht. Dabei ist seine Lage kein persönliches Scheitern, sondern Ausdruck eines Problems, das viele ältere Menschen betrifft.
Gerade ehemalige Facharbeiterinnen und Facharbeiter geraten häufig in eine schwierige Zwischenzone. Ihre Rente ist nicht extrem niedrig, aber sie reicht trotzdem kaum. Für manche Hilfen liegen sie knapp über Grenzen, für ein entspanntes Leben aber deutlich darunter.
Ein ruhiger Ruhestand sieht anders ausJochen hatte sich den Ruhestand und die Rente anders vorgestellt. Mehr Zeit für Spaziergänge, Familie, Garten, vielleicht kleine Reisen mit der Bahn. Stattdessen bestimmt oft der Kontostand, was möglich ist. Er spart nicht für Luxus. Er spart, um vorbereitet zu sein, falls etwas kaputtgeht. Das verändert den Alltag, aber auch das Lebensgefühl.
Nach 45 Jahren bei VW hätte Jochen sich gewünscht, im Alter nicht mehr ständig rechnen zu müssen. Seine Geschichte zeigt, dass ein langes Arbeitsleben heute nicht automatisch vor finanzieller Unsicherheit schützt. Sie stellt eine unbequeme Frage: Was ist jahrzehntelange Arbeit wert, wenn am Ende kaum genug zum Leben bleibt?
Der Beitrag Rentner Jochen hat 45 Jahre lang bei VW gearbeitet – heute kann er von der Rente kaum richtig leben erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld ab 2027: 4 geplante Änderungen – und was dann vom Plus übrig bleibt
Mehr Pflegegeld auf dem Konto, aber weniger Unterstützung im Pflegealltag: Genau das könnte die geplante Pflegereform für manche Familien bedeuten. Das Pflegegeld soll durch eine neue Geldleistung ersetzt werden, deren höhere Beträge zugleich zusätzliche Ausgaben abdecken müssten. Für bestimmte neue Leistungsbezieher wäre außerdem ein Start mit nur der halben Zahlung vorgesehen.
Die folgenden vier Änderungen sind noch nicht beschlossen. Der Beitrag erläutert den veröffentlichten Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz und den recherchierten Verfahrensstand vom 18. September 2026. Beträge, Voraussetzungen und der geplante Beginn zum 1. Januar 2027 können sich im weiteren Verfahren noch ändern.
Wie offen die Umsetzung weiterhin ist, zeigt die Mitteilung des Pflegeanbieterverbands bpa vom 9. September 2026: Danach wurde eine Kabinettsbefassung erst für den 23. September angestrebt. Anschließend müsste das parlamentarische Verfahren folgen. Wer die Reform bereits als feststehende Pflegegelderhöhung verkauft, greift den Entscheidungen voraus.
Das Pflegegeld soll zum monatlichen Entlastungsbudget werdenDie erste Änderung betrifft die bisherige Geldleistung für selbst organisierte häusliche Pflege. An ihre Stelle soll ein monatliches Entlastungsbudget für die Pflegegrade 2 bis 5 treten. Die vorgesehenen Beträge liegen um 39 beziehungsweise 89 Euro über dem heutigen Pflegegeld.
Monatliche Geldleistung: geltendes Recht und noch nicht beschlossener Reformvorschlag Pflegegrad Pflegegeld 2026 Geplantes Entlastungsbudget ab 2027 Pflegegrad 2 347 Euro 386 Euro Pflegegrad 3 599 Euro 638 Euro Pflegegrad 4 800 Euro 889 Euro Pflegegrad 5 990 Euro 1.079 EuroDie heutigen Beträge nennt die Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026; die geplanten Summen stehen in der Neufassung des § 37 im Referentenentwurf. Die Tabelle zeigt die volle Geldleistung, ohne anteilige Kürzung durch die Nutzung eines Pflegedienstes. Sie ist keine Zusage über eine spätere Auszahlung.
Der neue Name kann zudem Verwechslungen auslösen: Als Entlastungsbudget wird bislang häufig der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege bezeichnet. Die geplante monatliche Zahlung wäre eine andere Leistung. Auch der heutige Entlastungsbetrag für anerkannte Unterstützungsangebote ist davon zu unterscheiden.
Pflegehilfsmittel sollen aus derselben Zahlung bezahlt werdenDie zweite Änderung erklärt, warum der höhere Monatsbetrag täuschen kann. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel übernimmt die Pflegekasse heute unter den gesetzlichen Voraussetzungen zusätzlich bis zu 42 Euro monatlich. Dazu gehören etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen, wie das Gesundheitsportal des Bundes erläutert.
Dieser gesonderte Anspruch soll entfallen; die Produkte müssten beim Bezug der neuen Geldleistung aus dem Entlastungsbudget finanziert werden. Das Ministerium bestätigt in seinen Erläuterungen zur Reform, dass daraus künftig auch Verbrauchspflegehilfsmittel beschafft werden sollen. Die höhere Zahlung hätte damit zusätzliche Aufgaben.
Bei Pflegegrad 2 und 3 stünden dem Aufschlag von 39 Euro bislang zusätzlich finanzierte Hilfsmittel im Wert von bis zu 42 Euro gegenüber. Wer diesen Anspruch vollständig ausschöpft und dieselben Produkte künftig für 42 Euro kaufen müsste, hätte rechnerisch drei Euro weniger für die übrige Pflege übrig. Bei Pflegegrad 4 und 5 blieben unter derselben Annahme vom Aufschlag noch 47 Euro.
Das ist ein Vergleich bei unverändertem Bedarf und gleichen Kosten, keine automatische Kürzung um 42 Euro bei jeder Auszahlung. Wer weniger Verbrauchsmaterial benötigt, kommt zu einem anderen Ergebnis. Warum die reine Erhöhung deshalb wenig über die tatsächliche Entlastung aussagt, erläutert auch der Beitrag „Pflegegeld soll ab 2027 steigen: Warum vom Plus aber nichts übrig bleibt“.
Bei neuen Pflegefällen drohen drei Monate mit halber ZahlungDie dritte Änderung wäre für neu betroffene Familien besonders einschneidend. Nach dem Entwurf sollen Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 oder 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades nur die Hälfte des Entlastungsbudgets bekommen. Bei voller Geldleistung wären das rechnerisch 193 statt 386 Euro beziehungsweise 319 statt 638 Euro im Monat.
Gegenüber drei Monaten mit dem vollen geplanten Betrag fehlten damit 579 Euro bei Pflegegrad 2 oder 957 Euro bei Pflegegrad 3. Die Regelung betrifft die Anfangsphase des erstmaligen Pflegegradbezugs. Eine pauschale Halbierung für alle Menschen, die schon länger Pflegegeld erhalten, ist damit nicht vorgesehen.
Das Bundesgesundheitsministerium begründet den Vorschlag mit mehr Beratung und Begleitung sowie der finanziellen Stabilisierung der Pflegeversicherung. Der Sozialverband VdK lehnt die Halbierung in seiner Stellungnahme ab, weil gerade zu Beginn einer Pflegebedürftigkeit Unterstützung organisiert werden muss. Beratung könne fehlende Leistungen nicht ersetzen.
Die neue Pflegebegleitung soll zudem erst 2028 beginnen; für die Übergangszeit sieht der Entwurf zusätzliche Beratungsmöglichkeiten vor. Für Familien bleibt die praktische Frage, womit sie die notwendige Hilfe in den ersten Monaten bezahlen sollen. Weitere Hintergründe zur geplanten Halbierung der Geldleistung in der Anfangsphase finden sich bei gegen-hartz.de.
Ersatzpflege soll stärker das laufende Monatsbudget belastenDie vierte Änderung betrifft Familien, in denen die übliche Pflegeperson zeitweise ausfällt oder eine Auszeit braucht. Heute steht Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2 für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammen ein Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Es handelt sich um die Erstattung entsprechender Pflegekosten, nicht um eine frei ausgezahlte Jahressumme.
Der gemeinsame Jahresbetrag soll in seiner bisherigen Form entfallen und auf neue Leistungsbudgets verteilt werden. Privat organisierte Ersatzpflege wäre künftig aus dem monatlichen Entlastungsbudget zu finanzieren; für zugelassene ambulante Dienste wäre das Sachleistungsbudget vorgesehen. Das bedeutet: Aus derselben Geldleistung müssten laufende Unterstützung, Verbrauchspflegehilfsmittel und gegebenenfalls eine private Vertretung bezahlt werden.
Für Kurzzeitpflege und bestimmte Krisensituationen sieht der Entwurf zusätzlich ein zweckgebundenes Überbrückungsbudget vor. Es soll jährlich bis zu 1.855 Euro bei Pflegegrad 2 und 3 sowie bis zu 2.285 Euro bei Pflegegrad 4 und 5 umfassen. Die genauen Voraussetzungen regelt der geplante § 39 im Referentenentwurf.
Damit würden nicht sämtliche Hilfen bei einem Ausfall der Pflegeperson gestrichen. Allerdings könnte eine Familie ihre bisher finanzierte private Vertretung nicht einfach unverändert aus einem zusätzlichen Jahrestopf bezahlen. Ob die Reform entlastet oder belastet, hängt deshalb auch davon ab, welche Ersatzpflege tatsächlich gebraucht wird.
Ein höherer Überweisungsbetrag reicht als Vergleich nicht ausFür eine ehrliche Bewertung müssen alle bisher genutzten Leistungen den künftig verfügbaren Hilfen gegenübergestellt werden. Ein Plus beim Monatsbetrag kann wenig wert sein, wenn davon Ausgaben bezahlt werden müssen, die die Pflegekasse bisher zusätzlich übernommen hat. Genau deshalb ist die Bezeichnung als bloße Pflegegelderhöhung irreführend.
Bis zu einer wirksamen gesetzlichen Änderung gelten die bestehenden Ansprüche weiter. Pflegebedürftige und Angehörige sollten ihre Planung deshalb auf geltende Leistungen stützen und bei einer späteren Neuregelung die konkreten Auswirkungen mit der Pflegeberatung klären. Ein Gesetzentwurf allein rechtfertigt keine Kürzung durch die Pflegekasse.
Praxisbeispiel: Aus 39 Euro mehr werden drei Euro wenigerEin fiktives Beispiel zeigt die Rechnung: Die 78-jährige Helga aus Hannover hat seit mehreren Jahren Pflegegrad 2 und wird von ihrer Tochter zu Hause versorgt. Sie erhält 347 Euro Pflegegeld; zusätzlich übernimmt die Pflegekasse jeden Monat benötigte Verbrauchspflegehilfsmittel für 42 Euro. Betrachtet werden hier ausschließlich diese beiden Leistungen.
Würde der Entwurf unverändert umgesetzt, bekäme Helga nach dieser vereinfachten Rechnung 386 Euro Entlastungsbudget und müsste die gleichen Hilfsmittel daraus bezahlen. Nach dem Einkauf für 42 Euro blieben 344 Euro, also drei Euro weniger als ihr bisheriges Pflegegeld. Kosten für eine privat organisierte Ersatzpflege sind dabei noch gar nicht berücksichtigt.
Drei Fragen und Antworten zum Pflegegeld ab 2027 Sind die vier Änderungen bereits beschlossen?Nein, nach dem recherchierten Stand vom 18. September 2026 handelt es sich um Vorschläge aus dem Referentenentwurf. Die genannten Beträge und Einschränkungen können sich noch ändern. Verbindlich werden neue Ansprüche erst durch ein verabschiedetes und in Kraft getretenes Gesetz.
Bekommen Pflegebedürftige durch die höheren Beträge automatisch mehr Unterstützung?Nein, denn das neue Entlastungsbudget soll auch Ausgaben abdecken, für die bisher zusätzliche Ansprüche bestehen. Für den Vergleich zählen deshalb neben der Überweisung insbesondere die benötigten Verbrauchspflegehilfsmittel und die Ersatzpflege. Ein höherer Monatsbetrag allein belegt keine Verbesserung.
Soll die Zahlung bei allen bisherigen Pflegegeldbeziehern halbiert werden?Nein, die geplante Halbierung bezieht sich auf Pflegegrad 2 und 3 in den ersten drei Monaten nach erstmaligem Erhalt eines Pflegegrades. Eine allgemeine Halbierung laufender, schon länger bestehender Pflegegeldzahlungen sieht diese Regelung nicht vor. Auch diese Einschränkung ist bislang nur geplant.
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Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung – Urteil
Wer im Herbst den Job wechselt, muss sein Weihnachtsgeld nicht automatisch abschreiben. Vergütet die Sonderzahlung auch bereits geleistete Arbeit, kann trotz Kündigung ein Anspruch bestehen. Die pauschale Antwort „Wer geht, bekommt nichts“ reicht dann rechtlich nicht aus.
Allerdings gibt es auch keinen allgemeinen Anspruch auf anteiliges Weihnachtsgeld bei jedem Arbeitgeberwechsel. Entscheidend sind der Zweck der Zahlung, die konkrete Vereinbarung und die Frage, ob ein Tarifvertrag gilt.
Ein Anspruch muss zunächst überhaupt bestehenWeihnachtsgeld ist keine gesetzlich vorgeschriebene Leistung für alle Beschäftigten. Ein Anspruch kann sich etwa aus dem Arbeitsvertrag, einem Tarifvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer verbindlichen Zusage an die Belegschaft ergeben. Auch eine regelmäßige Zahlung über mehrere Jahre kann als betriebliche Übung eine Verpflichtung begründen.
Der Hinweis „freiwillig“ entscheidet die Frage nicht allein. Das BAG hat klargestellt, dass eine bloße Freiwilligkeitsbezeichnung einen Anspruch nicht ohne Weiteres ausschließt; der genaue Erklärungsinhalt ist zu prüfen. Das ergibt sich etwa aus der Entscheidung 10 AZR 116/22 zur betrieblichen Übung beim Weihnachtsgeld.
Das BAG sprach einem ausgeschiedenen Beschäftigten Geld zuIm Urteil vom 13. November 2013, Aktenzeichen 10 AZR 848/12, ging es um einen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis nach eigener Kündigung am 30. September 2010 endete. Der Arbeitgeber zahlte eine Weihnachtsgratifikation, verlangte dafür aber ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Zugleich sollte die Zahlung den persönlichen Einsatz im laufenden Jahr honorieren.
Das BAG erklärte die Stichtagsklausel für unwirksam und sprach dem Kläger neun Zwölftel eines Monatsgehalts zu: 2.299,50 Euro brutto. Die Sonderzahlung vergütete auch erbrachte Arbeit und sollte zugleich Betriebstreue fördern. Diesen bereits erarbeiteten Vergütungsanspruch durfte die vorformulierte Bedingung dem Beschäftigten nicht entziehen.
Es handelt sich um ein älteres Urteil, das vor einem Jobwechsel im Herbst weiterhin eine wichtige Orientierung bietet. Gegen-Hartz.de hat den Fall auch im Beitrag zum Anspruch auf Weihnachtsgeld trotz Kündigung aufgegriffen.
Der Name der Zahlung sagt noch wenig ausOb auf der Abrechnung „Weihnachtsgeld“, „Gratifikation“ oder „Jahressonderzahlung“ steht, beantwortet die Rechtsfrage nicht. Entscheidend ist, welche Leistung der Arbeitgeber damit nach der gesamten Vereinbarung bezahlt. Eine Berechnung nach Monaten mit Vergütungsanspruch kann dafür sprechen, dass das Geld im Jahresverlauf erarbeitet wird.
Soll die Zahlung sowohl Arbeitsleistung vergüten als auch Beschäftigte an den Betrieb binden, sprechen Arbeitsgerichte von einem Mischcharakter. Bereits im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 612/10, beanstandete das BAG eine vorformulierte Bindungsklausel für eine solche Leistung. Der Arbeitgeber kann erarbeitete Vergütung nicht dadurch zur frei entziehbaren Treueprämie machen, dass er zusätzlich Loyalität verlangt.
Bei einer reinen Treueprämie kann die Kündigung Geld kostenAnders kann es aussehen, wenn die Zahlung ausschließlich Betriebstreue belohnt und keine Arbeitsleistung vergütet. Dann kann eine Klausel wirksam sein, die ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag verlangt. Diesen Unterschied beschreibt das BAG im Urteil vom 18. Januar 2012, 10 AZR 667/10.
Deshalb sollte niemand allein aus neun oder zehn Beschäftigungsmonaten einen entsprechenden Anteil am Weihnachtsgeld ableiten. Zunächst muss die Auslegung der Vereinbarung ergeben, dass die Zahlung tatsächlich laufende Arbeit vergütet. Auch eine anteilige Zahlung im Eintrittsjahr beweist das für sich genommen noch nicht.
Tarifverträge müssen gesondert geprüft werdenFür tarifliche Sonderzahlungen gelten andere Prüfungsregeln als für vom Arbeitgeber vorformulierte Vertragsbedingungen. Die Tarifvertragsparteien haben einen weiteren Gestaltungsspielraum und können auch bei Zahlungen mit Mischcharakter wirksame Stichtagsbedingungen vereinbaren. Das Urteil von 2013 lässt sich deshalb nicht pauschal auf tarifliches Weihnachtsgeld übertragen.
Im Urteil vom 27. Juni 2018, 10 AZR 290/17, bestätigte das BAG sogar eine tarifliche Rückzahlungspflicht bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch bis einschließlich 31. März des Folgejahres. Die Zahlung vergütete auch Arbeitsleistung. Beschäftigte sollten deshalb den tatsächlich geltenden Tariftext einschließlich seiner Ausnahmen lesen; auch eine umfassende arbeitsvertragliche Bezugnahme kann einen Tarifvertrag anwendbar machen.
Welche Konstellation spricht für einen Zahlungsanspruch? Regelung Zweck der Zahlung Folge bei Kündigung Vorformulierte Arbeitgeberzusage Vergütung laufender Arbeit Ein erarbeiteter Anteil kann trotz Ausscheidens zustehen. Vorformulierte Arbeitgeberzusage Arbeitsvergütung und Betriebstreue Eine Stichtagsklausel, die erarbeitete Vergütung entzieht, ist regelmäßig unwirksam. Vereinbarung einer reinen Treueprämie Ausschließlich Betriebstreue Eine wirksame Stichtagsbedingung kann den Anspruch ausschließen. Tarifvertrag Auch mehrere Zahlungszwecke möglich Tarifliche Stichtage, Rückzahlungsregeln und Ausnahmen gesondert prüfen. Kündigung und Vertragsende sind unterschiedliche ZeitpunkteWer im September zum Jahresende kündigt, ist bis zum Vertragsende weiter beschäftigt. Eine Bedingung, die nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Tag verlangt, ist deshalb anders zu lesen als eine Forderung nach einem „ungekündigten“ Arbeitsverhältnis. Bei der zweiten Formulierung kann schon die zugegangene Kündigung relevant werden, sofern die Bedingung wirksam ist.
Auch der Auszahlungstermin ist nicht automatisch der Zeitpunkt, an dem der Anspruch entsteht. Arbeitsleistungsbezogene Sonderzahlungen können über das Jahr hinweg verdient werden und erst später fällig sein. Ein Ausscheiden vor der Novemberabrechnung beantwortet die Anspruchsfrage daher noch nicht.
Ansprüche rechtzeitig und nachweisbar verlangenVor dem Wechsel sollten Beschäftigte Arbeitsvertrag, anwendbare Tarifregeln, Zusageschreiben und frühere Abrechnungen prüfen. Fehlt die Sonderzahlung bei Fälligkeit, sollten sie den Anspruch mit Bezugsjahr und möglichst konkretem Bruttobetrag nachweisbar geltend machen. Welche weiteren Forderungen offen sein können, erläutert der Beitrag Nach der Kündigung fehlt oft Geld: Das muss der Arbeitgeber noch zahlen.
Wirksame arbeitsvertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen können Ansprüche bereits nach wenigen Monaten verfallen lassen. Bei zweistufigen Klauseln kann nach der Forderung zusätzlich eine rechtzeitige Klage erforderlich sein. Auf eine spätere automatische Nachzahlung sollten sich Betroffene deshalb nicht verlassen.
Bei einem Aufhebungsvertrag oder gerichtlichen Vergleich gehört das Weihnachtsgeld ausdrücklich mit auf den Verhandlungstisch. Eine weit gefasste Ausgleichsklausel kann sonst offene Ansprüche erfassen. Warum Sonderzahlung und Abfindung getrennt geprüft werden müssen, zeigt der Beitrag Erhöht das Weihnachtsgeld die Abfindung nach einer Kündigung?
Praxisbeispiel: 2.400 Euro trotz Wechsel im HerbstEin fiktives Beispiel: Jana verdient 3.200 Euro brutto und wechselt zum 1. Oktober den Arbeitgeber. Eine vorformulierte Zusage gewährt ihr für jeden vergüteten Beschäftigungsmonat ein Zwölftel eines zusätzlichen Monatsgehalts als Arbeitsvergütung, verlangt aber zugleich ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis am 31. Dezember. Januar bis September hat Jana durchgehend gearbeitet.
Ist die Stichtagsklausel nach den beschriebenen BAG-Grundsätzen unwirksam und bestehen keine weiteren Anspruchshindernisse, ergeben neun Zwölftel von 3.200 Euro einen Anspruch auf 2.400 Euro brutto. Bei einer ausschließlich tariflichen Zahlung oder einer reinen Treueprämie könnte derselbe Wechsel anders ausgehen.
Drei Fragen und Antworten zum Weihnachtsgeld nach einer Kündigung Bekomme ich bei einer Eigenkündigung immer anteilig Weihnachtsgeld?Nein. Dafür müssen eine Anspruchsgrundlage und entsprechende Zahlungsbedingungen vorliegen. Ob ein Anteil zusteht, hängt insbesondere vom Vergütungszweck und von wirksamen Vertrags- oder Tarifregeln ab.
Ist jede Stichtagsklausel unwirksam?Nein, bei reinen Treueprämien und tariflichen Sonderzahlungen können Stichtage wirksam sein. Problematisch sind insbesondere vorformulierte Arbeitgeberbedingungen, die Beschäftigten wegen ihres Ausscheidens bereits erarbeitete Vergütung entziehen.
Muss ich bereits ausgezahltes Weihnachtsgeld zurückzahlen?Eine spätere Kündigung begründet für sich genommen keine Rückzahlungspflicht. Entscheidend sind eine wirksame Rückzahlungsgrundlage, deren Voraussetzungen und der Zahlungszweck. Tarifliche Regelungen können dabei weitergehende Bindungen zulassen.
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