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Al-Shaibabi discusses with Salam ties, latest developments

SANA - Syrian Arab News Agency - 10. Oktober 2025 - 14:27

Syrian Foreign Minister Asaad Hassan al-Shaibani, accompied by Justice Minister, Mazhar al-Weis, and cheif of General Intelligence Service, Hussein al-Salameh,met with Lebanese Prime Minister Nawaf Salam in Beirut as part of an official visit to Lebanon.

The talks focused on bilateral relations and ways to strengthen joint cooperation between the two brotherly countries, as well as a number of political, economic and security issues of mutual interest.

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Iraq welcomes ceasefire agreement in Gaza Strip

SANA - Syrian Arab News Agency - 10. Oktober 2025 - 14:10

Iraq republic welcomed the international and regional efforts which resulted in reaching a ceasefire agreement in Gaza Strip.

The Iraqi foreign ministry, in a statement published today, said:” Iraq fully supported all the efforts aiming to stop the war on the strip, relief citizens suffering, and work on creating the conditions that consecrate stability in the region”, insisting that this support comes to guarantee the legal Palestinian people rights according to the international legitimacy resolutions, to achieve its ambitions in establishing its independent state with Jerusalem its capital.

The ministry called for an immediate ceasefire and put an end to the Palestinian people suffering, with a guarantee to deliver humanitarian aid to all the affected people with no obstacles, which contributes to finding a supportive environment to achieve regional security and stability.

The announcement on reaching a ceasefire agreement in Gaza came at dawn today, after indirect negotiations between the concerned parties and regional and international mediators, which states putting an end to war on Gaza and the withdrawal of the occupation forces, in addition to guaranteeing the entry of humanitarian aids and the completion of the prisoner exchange deal.

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Bürgergeld-Anspruch auch bei 1100 Euro Arbeitseinkommen

Lesedauer 3 Minuten

Wie viel Bürgergeld einer erwerbsfähigen Person mit 1.100 Euro Einkommen zusteht, hängt nicht nur von der bloßen Zahl „1.100“ ab. Entscheidend sind Regelsätze, Miet- und Heizkosten, die Freibeträge auf Erwerbseinkommen sowie mögliche Mehrbedarfe. Erst wenn all das zusammengedacht wird, ergibt sich der konkrete Auszahlungsbetrag. Im Folgenden erklären wir die Systematik Schritt für Schritt, zeigen die Rechenlogik und liefern ein anschauliches Beispiel.

Bedarf minus anrechenbares Einkommen

Bürgergeld kann eine aufstockende Leistung sein. Zunächst wird Ihr monatlicher Bedarf ermittelt: Er setzt sich aus dem Regelbedarf (für Lebensunterhalt) und den angemessenen Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) zusammen; dazu können Mehrbedarfe kommen.

Auf diesen Gesamtbedarf wird anschließend Ihr anrechenbares Einkommen angerechnet. Nur die Differenz wird als Bürgergeld ausgezahlt. Die Jobcenter übernehmen die KdU in „angemessener“ Höhe nach örtlichen Richtwerten; was als angemessen gilt, legt jede Kommune anhand schlüssiger Konzepte fest.

Die Regelsätze 2025/2026

Nach den derzeit geltenden Regelbedarfen liegt der monatliche Satz für Alleinstehende und Alleinerziehende bei 563 Euro, für Partner in einer Bedarfsgemeinschaft bei 506 Euro je Person. Für Kinder gelten altersgestaffelte Beträge zwischen 357 Euro und 471 Euro. Diese Sätze gelten 2025 unverändert fort.

Brutto oder netto? Was die „1.100 Euro“ bedeuten

Bei Bürgergeld-Berechnungen ist wichtig zu unterscheiden: Die Freibeträge werden aus dem Bruttoverdienst ermittelt, anschließend vom Nettoverdienst abgezogen.

Erst dieses Ergebnis ist Ihr anrechenbares Einkommen, das den Bürgergeld-Anspruch mindert. Steuern, Sozialabgaben und notwendige Ausgaben mindern also zunächst das Nettoeinkommen; danach greift der Freibetrag aus dem Brutto.

Die Freibeträge auf Erwerbseinkommen – mit 1.100 Euro

Für erwerbstätige Bürgergeld-Beziehende gilt ein mehrstufiger Freibetrag: Die ersten 100 Euro im Monat sind stets frei. Vom Bruttoanteil zwischen 100 und 520 Euro bleiben 20 Prozent, vom Anteil 520 bis 1.000 Euro 30 Prozent und vom Anteil 1.000 bis 1.200 Euro 10 Prozent anrechnungsfrei.

Wer ein minderjähriges Kind im Haushalt hat, kann den 10-Prozent-Abschnitt sogar bis 1.500 Euro ausschöpfen. Diese Freibeträge werden vom Nettoeinkommen abgezogen und mindern so das anrechenbare Einkommen.

Für 1.100 Euro Brutto ergibt das einen Freibetrag von 338 Euro: 100 Euro Grundfreibetrag plus 20 % aus 420 Euro (= 84 Euro) plus 30 % aus 480 Euro (= 144 Euro) plus 10 % aus 100 Euro (= 10 Euro). Genau diese 338 Euro werden später vom Nettoverdienst abgezogen.

Beispielrechnung: alleinstehend, 1.100 Euro Bruttoverdienst

Nehmen wir eine alleinstehende Person ohne Mehrbedarfe, mit einer Warmmiete von 500 Euro (im Rahmen der örtlichen Angemessenheit). Der Regelbedarf beträgt 563 Euro; damit liegt der Gesamtbedarf bei 1.063 Euro (563 + 500). Der Freibetrag aus 1.100 Euro Brutto beläuft sich – wie gezeigt – auf 338 Euro.

Wie hoch ist nun das anrechenbare Einkommen? Das hängt vom Nettoverdienst ab, der je nach Steuerklasse und Abgaben leicht variiert. Beispielhaft mit einem Netto von 900 Euro ergäbe sich: 900 Euro minus 338 Euro Freibetrag gleich 562 Euro anrechenbares Einkommen.

Vom Gesamtbedarf 1.063 Euro abgezogen bliebe ein Bürgergeld-Anspruch von 501 Euro. Liegt das Netto etwas höher, zum Beispiel bei 950 Euro, wären 950 minus 338 = 612 Euro anrechenbar; der Anspruch läge dann bei 451 Euro.

Die Logik bleibt identisch: Bedarf minus (Netto – Freibetrag) = Auszahlungsbetrag.

Miete und Heizkosten entscheiden

In vielen Fällen bleibt trotz Arbeit ein beträchtlicher Bürgergeld-Anteil, weil die Miete den Bedarf stark erhöht. Wichtig ist, dass nur angemessene KdU berücksichtigt werden; was angemessen ist, richtet sich nach lokalen Richtwerten. Wer zu teuer wohnt, muss mit Aufforderungen zur Kostensenkung oder – nach einer Übergangszeit – mit einer Deckelung rechnen.

Mehrbedarfe können den Anspruch erhöhen

Neben Regelbedarf und KdU gibt es Mehrbedarfe, etwa für werdende Mütter, Alleinerziehende, Menschen mit bestimmten Behinderungen oder bei dezentraler Warmwassererzeugung. Solche Zuschläge erhöhen den Bedarf und damit auch den möglichen Bürgergeld-Anspruch. Welche Mehrbedarfe im Einzelfall greifen, ergibt sich aus den gesetzlichen Vorgaben und wird vom Jobcenter festgestellt. Offizielle Übersichten erläutern die Systematik.

Bedarfsgemeinschaft: Einkommen wird zusammen betrachtet

Leben Sie mit einem Partner oder mit Kindern zusammen, wird der Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft ermittelt und das gesamte anrechenbare Einkommen dagegen gerechnet. Für Partner gilt 2025 ein Regelsatz von 506 Euro je Person; Kinder erhalten altersabhängige Regelsätze. Arbeiten Sie oder Ihr Partner, gelten die oben beschriebenen Freibeträge je Erwerbstätigem – die Summe entscheidet.

Was „1.100 Euro Einkommen“ nicht automatisch sagen

Wichtig ist, dass „1.100 Euro“ allein noch keine Auskunft über die Leistungshöhe geben. Erst mit den Parametern Nettoverdienst, Warmmiete, Haushaltskonstellation und Mehrbedarfen lässt sich der Anspruch beziffern. Einheitlich bleibt die Formel: Bürgergeld = Regelbedarf + angemessene KdU (+ Mehrbedarfe) – (Nettoverdienst – Freibetrag aus dem Brutto). Die Regelsätze 2025 und die Freibetragsstaffel sind dabei fix, die KdU lokal.

Fazit: Bei 1.100 Euro Brutto ist ein Aufstocken häufig realistisch

Wer 1.100 Euro brutto verdient, hat dank des Freibetrags von 338 Euro oft weiterhin einen Anspruch auf aufstockendes Bürgergeld, insbesondere wenn Miete und Heizung den Bedarf prägen. Für eine alleinstehende Person mit angemessener Warmmiete kann – je nach Nettoverdienst – ein dreistelliger Auszahlungsbetrag resultieren.

Die genaue Höhe hängt im Einzelfall von den genannten Faktoren ab; die Regelsätze 2025 und die Freibetragslogik liefern den verbindlichen Rahmen. Für eine belastbare Einzelfallprüfung helfen offizielle Rechner und die Beratung im zuständigen Jobcenter.

Hinweis zur Einordnung: Die in diesem Beitrag verwendeten Regelsätze und Freibeträge entsprechen dem Rechtsstand 2025; die Bundesregierung hat für 2026 eine erneute Nullrunde bei den Regelbedarfen angekündigt. Änderungen in der Gesetzgebung – auch bei Sanktionen oder Vermögensregeln – werden politisch diskutiert und sollten vor einer konkreten Antragstellung stets geprüft werden.

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Bürgergeld: Landessozialgericht gegen suggestive Fragen des Jobcenters

Lesedauer 4 Minuten

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat in einem aktuellen Beschluss die vorläufige Gewährung von Bürgergeld und Krankenversicherungsleistungen neu geregelt und dabei eine Entscheidung des Sozialgerichts Berlin abgeändert.

Der Fall bezieht sich auf die Ansprüche eines Antragstellers auf vorläufige Leistungen in Form von Bürgergeld sowie die Übernahme von Schulden aus der Krankenversicherung. Das Gericht kritisierte zudem “die suggestiven Fragen und die fehlende Unterscheidung zwischen objektiven Tatsachen und subjektiven Einschätzungen” des Jobcenters.

Streit um Bürgergeld und Krankenversicherung

Der Antragsteller, geboren im Jahr 1965, bezog ab März 2023 neben Krankengeld bzw. Arbeitslosengeld auch Bürgergeld. Anfang 2024 beantragte er eine erneute Zahlung von Bürgergeld.

Dieser Antrag wurde jedoch vom Jobcenter abgelehnt, da eine angeblich fehlende Mitwirkung des Antragstellers festgestellt wurde.

Der Antragsteller und seine ehemalige Lebensgefährtin gaben an, keine Bedarfsgemeinschaft zu bilden, sondern lediglich in einem Untermietverhältnis zu wohnen. Diese Angaben führten zu einem Streit mit dem Jobcenter über den tatsächlichen Status der Bedarfsgemeinschaft.

Antragssteller verfügt über keine Einkünfte und hat Schulden

Mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung machte der Antragsteller geltend, dass er über keine weiteren Einkünfte verfüge und die Rückstände bei der Krankenversicherung zu gravierenden Konsequenzen führen könnten.

Das Sozialgericht Berlin lehnte den Antrag zunächst ab. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller jedoch Beschwerde beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein.

Entscheidung des Landessozialgerichts: Ansprüche auf Bürgergeld und Krankenversicherung anerkannt

Das Landessozialgericht gab der Beschwerde des Antragstellers teilweise statt. Dem Antragsteller wurde vorläufig Bürgergeld ab dem 5. September 2024 bis Ende des Jahres zugesprochen, sofern keine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache vorliegt.

Das Gericht entschied, dass das Jobcenter die aufgelaufenen Beitragsschulden zur freiwilligen Krankenversicherung in Höhe von 1.935,02 Euro direkt an die AOK Nordost zu überweisen habe. Auch die Versicherungspflicht des Antragstellers sei bei der gesetzlichen Krankenversicherung zu melden.

Die Kosten des Verfahrens wurden zu drei Vierteln dem Jobcenter auferlegt. Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe des Antragstellers wurde jedoch abgelehnt, da die erforderlichen Unterlagen nicht vorgelegt worden waren.

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Prüfung der Bedarfsgemeinschaft: Zeugenvernehmung als entscheidender Faktor

Ein wichtiger Punkt des Falles war die Frage, ob der Antragsteller und seine ehemalige Lebensgefährtin eine Bedarfsgemeinschaft bildeten. Das Jobcenter ging zunächst davon aus, dass eine Bedarfsgemeinschaft vorliege, da der Antragsteller weiterhin in der Wohnung seiner ehemaligen Partnerin lebte.

Der Antragsteller hingegen argumentierte, dass es sich um ein Untermietverhältnis handele. Er legte hierzu einen Untermietvertrag sowie eidesstattliche Erklärungen vor, in denen er und die Zeugin betonten, dass keine finanzielle Abhängigkeit bestehe und sie getrennt wirtschafteten.

Persönliche Befragung der Zeugin notwendig

Das Gericht entschied, dass die Aussagen der Zeugin durch eine Zeugenvernehmung erhoben werden mussten, da dies zur Aufklärung des Sachverhalts unverzichtbar sei. Eine persönliche Befragung der Zeugin fand im September 2024 statt.

Diese Befragung war entscheidend, da die Angaben über die getrennte Haushaltsführung, den unabhängigen Einkauf und die eigenständige Wäschepflege des Antragstellers als glaubhaft angesehen wurden. Die Aussagen der Zeugin widersprachen damit den Annahmen des Jobcenters.

Prüfungen durch das Jobcenter und Mängel bei der Ermittlung

Während des Verfahrens hatte das Jobcenter mehrere Prüfungen durchgeführt, um die vermutete Bedarfsgemeinschaft zu überprüfen. Hausbesuche und Befragungen sollten Klarheit über den gemeinsamen Haushalt des Antragstellers und der Zeugin bringen.

Allerdings wurden die Protokolle dieser Besuche nicht von den beteiligten Mitarbeitenden des Jobcenters unterschrieben, was ihren Beweiswert minderte.

Der Inhalt der Prüfprotokolle war oft nicht belegt und enthielt nur allgemeine Einschätzungen ohne detaillierte Nachweise.

Gericht kritisiert die Beweiserhebung des Jobcenters

Das Gericht stellte klar, dass die Nutzung von suggestiven Fragen und die mangelnde Trennung zwischen objektiven Tatsachen und subjektiven Bewertungen in den Protokollen die Ermittlungsergebnisse unzuverlässig machten. Die Beweiserhebungen des Jobcenters waren somit nicht hinreichend, um eine Bedarfsgemeinschaft zu belegen.

Kriterien für die Annahme einer Bedarfsgemeinschaft

Nach der geltenden Rechtslage wird das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft in bestimmten Fällen vermutet, etwa wenn Partner über ein Jahr zusammenleben oder gemeinsam für Kinder oder andere Haushaltsangehörige sorgen.

Das Gericht betonte, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um von einer Bedarfsgemeinschaft ausgehen zu können. Das bloße Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt reicht nicht aus; es muss auch ein Wille zur gemeinsamen wirtschaftlichen Verantwortung bestehen.

Landessozialgericht sieht keine ausreichenden Hinweise

Das Landessozialgericht sah in diesem Fall keine ausreichenden Hinweise darauf, dass eine gemeinsame Haushaltsführung und finanzielle Verantwortung bestand.

Vielmehr wurden die trennenden Aspekte des Haushalts betont, wie getrennte Einkäufe, separat gehaltene Lebensmittelvorräte und die individuelle Aufteilung der Haushaltsaufgaben.

Diese deutlichen Hinweise auf eine Trennung der Lebensführung überzeugten das Gericht davon, dass es sich nicht um eine Bedarfsgemeinschaft handelte.

Bürgergeld als vorläufige Leistung zur Existenzsicherung

Das Gericht entschied, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Bürgergeld in voller Höhe habe, da die Voraussetzungen der Hilfebedürftigkeit vorlagen. Der Antragsteller verfügte über keine ausreichenden finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt selbst zu bestreiten. Auch das Einkommen der Zeugin konnte nicht angerechnet werden, da keine Bedarfsgemeinschaft bestand.

Die vorläufige Leistung von Bürgergeld sei notwendig, um dem Antragsteller ein menschenwürdiges Existenzminimum zu sichern.

Das Gericht stellte klar, dass die Zahlung des Bürgergeldes keine darlehensweise Gewährung darstelle, sondern der Sicherstellung der laufenden Bedürfnisse des Antragstellers diene. Diese Entscheidung solle bis zur rechtskräftigen Klärung in der Hauptsache gelten.

Freiwillige Krankenversicherung und Beitragsübernahme

Neben der vorläufigen Gewährung von Bürgergeld entschied das Gericht auch über die Übernahme der aufgelaufenen Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung des Antragstellers. Die Beitragsschulden in Höhe von 1.935,02 Euro müsse das Jobcenter direkt an die AOK Nordost überweisen.

Dieser Schritt sei erforderlich, um eine drohende Kündigung der Krankenversicherung und damit einhergehende gravierende gesundheitliche Nachteile für den Antragsteller zu vermeiden.

Das Gericht wies darauf hin, dass die gesetzlichen Grundlagen in diesem Fall den Zuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung vorsehen, da keine gesetzliche Krankenversicherung besteht.

Der Anspruch auf Zuschuss entfällt, sobald das Jobcenter die endgültige Bewilligung von Bürgergeld vornimmt und die Versicherung kraft Gesetzes eintritt. Bis dahin ist jedoch die Beitragsübernahme notwendig, um eine Versorgungslücke zu verhindern.

Gericht kritisiert Handhabung des Jobcenters

Das Gericht kritisierte die Handhabung des Falles durch das Jobcenter in mehreren Punkten. Besonders hervorgehoben wurde die mangelnde Nachvollziehbarkeit der getroffenen Entscheidungen und die unzureichende Dokumentation der durchgeführten Hausbesuche.

Die suggestiven Fragen und die fehlende Unterscheidung zwischen objektiven Tatsachen und subjektiven Einschätzungen wurden als problematisch eingestuft.

Das Gericht stellte klar, dass die Sachverhaltsaufklärung durch das Jobcenter nicht ausreichend war, insbesondere im Hinblick auf die Trennung der Lebensverhältnisse des Antragstellers und der Zeugin.

Der Einsatz von Zeugenvernehmungen wurde als notwendig angesehen, um die Behauptungen des Antragstellers zu überprüfen, was vom Jobcenter jedoch nicht in ausreichendem Umfang veranlasst worden war.

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Preiskampf in China

Im wirtschaftlich stärksten Land Asiens läuft nicht alles rund. Westliche Häme verbietet sich dennoch — die chinesische Führung arbeitet daran.
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Syrian American Council: voting to repeal Caesar Act is victory to end impacts on Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 10. Oktober 2025 - 13:57

The Syrian-American Council in Washington said that the U.S. Senate approved the version of the budget that includes a provision stipulating the complete repeal of the Caesar Act.

In a post on X, the U.S. Senate said today:” we are very pleased and proud to announce to the Syrian people that our efforts have borne fruit today in the Senate, where their version of the budget, which includes our provision to repeal the Caesar Act, was approved with a vote of 77 in favor and only 20 against.”

The Senate explained that the act which was included in the budget states unconditional repealing of the Caesar Act by year end, hinting that this development represents a dramatic victory, in the efforts exerted to end that affects of this act which imposes harsh economic restrictions on Syria.

It added:” the provisions that required the automatic re-imposition of sanctions in the event of non-compliance are now non-binding targets.”

According to the Senate:” In short, we have thwarted attempts to forever tie Caesar to a sword over the necks of investors wishing to enter Syria” explaining that the Senate copy will be transferred now to negotiations with the House of Representatives, in preparation to authorize the final copy which the president of the United States, Donald Trump, will sign before the end of this year.

Tuhama alsaidi  /Mazen Eyoun

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Vladimir Putin answered media questions

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. Oktober 2025 - 13:50

Concluding his three-day stay in the Republic of Tajikistan, the President of Russia answered questions from representatives of the mass media.

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Wichtige Änderungen bei der Erwerbsminderungsrente ab 2026

Lesedauer 3 Minuten

Für Bezieherinnen und Bezieher einer Erwerbsminderungsrente (Em-Rente) bringt das Jahr 2026 vor allem drei spürbare Punkte: Erstens steigen die anrechnungsfreien Hinzuverdienstgrenzen, weil die maßgebliche Sozialversicherungs-Bezugsgröße angehoben wird.

Zweitens verschiebt sich die sogenannte Zurechnungszeit, die die Rentenhöhe mitbestimmt, um einen weiteren Monat nach hinten. Drittens wird der seit 2024 eingeführte Zuschlag für Bestandsrentner ab Dezember 2025 dauerhaft in die laufende Rente integriert – mit Folgen, die ab 2026 praktisch wirksam werden.

Ergänzend gibt es Neuerungen wie die „Aktivrente“ für Altersrentner, die häufig mit der Erwerbsminderungsrente verwechselt wird, auf EM-Renten vor der Regelaltersgrenze aber nicht anwendbar ist.

Höhere Hinzuverdienstgrenzen: so werden sie 2026 berechnet

Rechtsgrundlage für den Zuverdienst ist § 96a SGB VI. Danach darf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe gezahlt werden, solange die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird.

Diese Grenze bemisst sich für die volle EM-Rente als drei Achtel der 14-fachen monatlichen Bezugsgröße. Für 2026 beträgt die Bezugsgröße 3.955 Euro pro Monat; daraus ergibt sich eine anrechnungsfreie Jahressumme von 20.763,75 Euro (14 × 3.955 € × 3/8). Maßgeblich ist immer die Jahressumme, nicht Einzelmonate.

Teilweise Erwerbsminderung: individuelle Grenzen und Mindestwert

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente ist die Hinzuverdienstgrenze höher und wird individuell hergeleitet; mindestens gilt sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße.

Mit der Bezugsgröße 2026 entspricht das rechnerisch 41.527,50 Euro im Jahr; abhängig vom höchsten Verdienst in den 15 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung kann die individuelle Grenze jedoch darüber liegen. Welche Grenze konkret gilt, steht im Rentenbescheid bzw. kann die DRV mitteilen.

Wenn die Grenze überschritten wird: die 40-Prozent-Regel

Wird die jeweilige Hinzuverdienstgrenze überschritten, reduziert sich die Rentenzahlung anteilig. Gesetzlich festgelegt ist, dass 40 Prozent des über der Grenze liegenden Jahresbetrags – auf den Monat umgerechnet – von der Rente abgezogen werden. Erst wenn der Abzugsbetrag die volle Rente erreicht, ruht die Zahlung vollständig. Diese Systematik gilt seit der Reform der Hinzuverdienstregeln fort.

Zurechnungszeit: die stille Erhöhung um einen Monat

Die Zurechnungszeit tut so, als hätten Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge gezahlt; sie ist damit ein zentraler Rentensteigerer.

Der Zeitkorridor wird seit 2019 schrittweise verlängert. Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit mit 66 Jahren und 3 Monaten; langfristig steigt sie auf 67 Jahre an.

Das Stufenprogramm ist gesetzlich fixiert, die Tabelle mit den Jahrgängen und Endaltern ist in amtlichen DRV-Unterlagen dokumentiert.

Zuschlag für Bestandsrentner: ab Dezember 2025 dauerhaft integriert

Wer schon vor 2019 eine EM-Rente erhalten hat, bekommt seit 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember 2025 wird dieser nicht mehr separat überwiesen, sondern als Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten dauerhaft in die laufende Rente integriert.

Damit greift die Neuberechnung ab 2026 in allen Monatszahlungen. Wichtig: Ab der Integration kann der Zuschlag bei anderen Leistungen als Einkommen zählen, etwa bei Hinterbliebenenrenten-Anrechnungen oder in der Grundsicherung – hier sind individuelle Auswirkungen möglich. Die DRV informiert die Betroffenen per Bescheid.

„Aktivrente“ ab 2026: wichtig für Altersrentner, nicht für EM-Rentner

Politisch neu ist die Aktivrente: Ab 1. Januar 2026 sollen Menschen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können; diskutiert wird zudem der Verzicht auf den Progressionsvorbehalt.

Das Vorhaben wurde von der Bundesregierung/Koalition beschlossen und breit berichtet. Für laufende EM-Renten vor der Regelaltersgrenze gilt das nicht. Erst nach automatischer Umwandlung der EM-Rente in die Regelaltersrente können Betroffene – sofern sie arbeiten – unter die Aktivrente fallen.

Umfeldfaktoren 2026: Rechengrößen, Beitragssatz, Mindestlohn und Minijob

Die Sozialversicherungs-Rechengrößen 2026 sind staatlich festgelegt; mit der höheren Bezugsgröße steigen – wie oben beschrieben – automatisch die EM-Hinzuverdienstgrenzen.

Gleichzeitig weist das Bundesarbeitsministerium aus, dass der Beitragssatz in der gesetzlichen Rentenversicherung 2026 bei 18,6 Prozent stabil bleibt. Zudem ist eine Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 Euro zum 1. Januar 2026 vorgesehen; damit steigt auch die dynamische Minijob-Grenze auf rund 602 Euro pro Monat.

Für EM-Rentner mit Minijob kann das den Zuverdienst organisatorisch erleichtern, ändert aber nichts an den rentenrechtlichen EM-Grenzen und Anrechnungsregeln.

Ausblick und Praxis

2026 bleibt es dabei, dass die EM-Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze automatisch in eine Altersrente umgewandelt wird. Bereits entstandene Abschläge aus der EM-Rente bleiben grundsätzlich bestehen; neue Abschläge entstehen beim Übergang nicht.

Wer einen Wechsel in eine vorgezogene Altersrente erwägt, sollte vorab die individuelle Berechnung prüfen lassen, da der gesetzliche Bestandsschutz zwar eine niedrigere Zahlung im direkten Übergang begrenzen kann, die langfristige Entscheidung aber gut abgewogen sein will.

Für das laufende Jahr empfiehlt sich, Bescheide zur Hinzuverdienstgrenze und zum integrierten Zuschlag genau zu prüfen und bei Unklarheiten direkt mit der DRV Rücksprache zu halten.

Stand: 10. Oktober 2025. Rechtsgrundlagen, amtliche Rechengrößen und DRV-Hinweise: § 96a und § 59 SGB VI, BMAS/DRV-Veröffentlichungen sowie DRV-Tabellen zur Zurechnungszeit. Einzelne politische Maßnahmen (z. B. Aktivrente) beruhen auf aktuellen Regierungsentscheidungen und Berichten; die konkrete Ausgestaltung erfolgt durch Gesetz- bzw. Verordnungsgebungsverfahren

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Syrian Foreign Minister Discusses in Lebanon Bilateral Relations and Refugees

SANA - Syrian Arab News Agency - 10. Oktober 2025 - 13:12

Syrian Foreign Minister Asaad Hassan al-Shaibani held talks in Beirut on Friday with Lebanese President Joseph Aoun and Foreign Minister Yousef Raji on bilateral relations and the situation of Syrian refugees in Lebanon.

Following his meeting with President Aoun, al-Shaibani told reporters that Syria is working with Lebanon to “establish trade and investment relations” as Syria enters “a phase of recovery and reconstruction, which must be reflected in Lebanon.”

The minister thanked Lebanon for hosting Syrian refugees and noted that Damascus is “working on their return” according to an international plan.

Earlier, al-Shaibani said at a joint press conference with his counterpart Yousef Raji that his visit to Beirut reflects the “new direction of Syria, which holds deep respect for Lebanon.”

“We are working to restore relations with Lebanon based on mutual interests and the policy of good neighborliness,” al-Shaibani said, noting that Syria is working with Lebanon to move beyond past mistakes.

For his part, the Lebanese Foreign Minister pointed out that there is goodwill between Lebanon and Syria in committing to building strong bilateral relations, noting that both countries are embarking on a new path toward development, economic prosperity, and mutual cooperation.

Nisreen / Abdull

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Türkei hebt Flugverbot für Flughafen in Silêmanî auf

Nach mehr als zwei Jahren hat die Türkei das Flugverbot für den internationalen Flughafen der Stadt Silêmanî (Sulaimaniyya) in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) aufgehoben. Wie die türkische Zivilluftfahrtbehörde am Donnerstagabend mitteilte, sollen Direktverbindungen aus der Türkei in Kürze wieder aufgenommen werden.

Die Flüge von und nach Silêmanî waren im April 2023 ausgesetzt worden. Ankara hatte das Flugverbot damals mit vorgeblichen „Bedrohungen“ durch die Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) begründet. Diese habe den Flughafen „infiltriert“ und damit die Flugsicherheit bedroht, hieß es damals. Seither wurden mehrere Verbotsverfügungen mit derselben Begründung erlassen, zuletzt Anfang der Woche. Die Sperrung des Luftraums betraf nicht nur Direktflüge, sondern auch Flüge über den Airport von Silêmanî. 

In der Nacht zum Freitag teilte die Präsidentschaft der autonomen Kurdistan-Region mit, dass die Entscheidung nach einem Treffen zwischen dem KRI-Präsidenten Nêçîrvan Barzanî (PDK) und dem türkischen Staatschef Recep Tayyip Erdoğan gefallen sei. Ziel sei es, die bilateralen Beziehungen zu vertiefen, hieß es in der Erklärung aus Hewlêr (Erbil).

Silêmanî ist nach Hewlêr die zweitgrößte Stadt im südlichen Kurdistan. Die Türkei unterhält traditionell enge Beziehungen zur kurdischen Regionalregierung, insbesondere zur dominierenden PDK (Demokratische Partei Kurdistans), während das Verhältnis zu Akteuren in Silêmanî – etwa der YNK (Patriotische Union Kurdisans) – als angespannt gilt.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/turkei-verlangert-flugverbot-fur-airport-silemani-48260 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/turkei-verlangert-luftraumsperre-fur-fluge-aus-silemani-46960 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkischer-ex-geheimdienstler-fordert-totung-von-talabani-43713

 

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Meeting with President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev

PRESIDENT OF RUSSIA - 10. Oktober 2025 - 13:00

Vladimir Putin held a meeting with President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev on the sidelines of the CIS summit.

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Krankengeld Trick? Kurz vor der Aussteuerung gesund schreiben lassen

Lesedauer 3 Minuten

Wenn die Krankenkasse bei derselben Erkrankung nach längstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren nicht mehr zahlt, spricht man umgangssprachlich von der „Aussteuerung“.

In diese 78 Wochen eingerechnet sind bereits die ersten sechs Wochen der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Rechtsgrundlage ist § 48 SGB V; Die sechs Wochen Lohnfortzahlung werden dabei mitgezählt.

Ist es eine gute Idee, sich kurz vor der Aussteuerung “gesund schreiben zu lassen”, um den Krankengeld-Countdown anzuhalten? Wir geben hierzu Antworten.

„Gesundschreibung“ gibt es nicht – wohl aber die Rückkehr an den Arbeitsplatz

Eine formelle „Gesundschreibung“ existiert in Deutschland nicht. Ärztinnen und Ärzte stellen Arbeitsunfähigkeit fest; wird keine weitere Arbeitsunfähigkeit (AU) bescheinigt, gilt die Person als arbeitsfähig.

Wer sich vor Ablauf der AU wieder arbeitsfähig fühlt, darf grundsätzlich auch trotz noch laufender Krankschreibung arbeiten; eine separate Bescheinigung „gesund“ ist nicht nötig. Empfehlenswert ist, den Arzt zu informieren, damit die AU entsprechend angepasst wird.

Die entscheidende Weichenstellung: echte Genesung oder „taktisches“ Gesundmelden?

Kurz vor der Aussteuerung „gesund schreiben zu lassen“, um den Krankengeld-Countdown anzuhalten, ist in der Regel keine tragfähige Strategie.

Der 78-Wochen-Höchstzeitraum wird innerhalb einer fest definierten Blockfrist von drei Jahren gezählt; Unterbrechungen oder kurze Arbeitsphasen setzen diese Frist nicht zurück. Selbst wenn die Arbeit kurzfristig wieder aufgenommen wird, bleiben die bereits verbrauchten Wochen innerhalb derselben Blockfrist angerechnet.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt bestätigt, dass sich “die Blockfristen lückenlos aneinanderreihen und die Anspruchsdauer am Blockfristprinzip hängt.”

Wiedereingliederung: der sanfte, sozialrechtlich saubere Weg zurück

Wer sich noch nicht voll belastbar fühlt, sollte statt eines abrupten „Gesundmeldens“ die stufenweise Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) prüfen. Während dieser Phase bleibt die Person formal arbeitsunfähig und behält in der Regel den Krankengeldanspruch; das Einkommen aus reduzierter Tätigkeit wird mit dem Krankengeld verrechnet.

So lässt sich unter medizinischer Begleitung testen, ob und wie eine Rückkehr möglich ist – ohne die sozialrechtlichen Risiken einer verfrühten vollen Arbeitsaufnahme.

Das verbreitete Missverständnis um „einen Tag arbeiten“

Häufig kursiert die Idee, man müsse nur kurz arbeiten, um Fristen zu „resetten“. Das trifft für Krankengeld nicht zu. Die 78-Wochen-Grenze richtet sich nach der Blockfrist, nicht nach der Länge einzelner Arbeitsunterbrechungen.

Auch bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gilt: Ein neuer Sechs-Wochen-Anspruch entsteht bei derselben Krankheit in der Regel erst nach einer sechsmonatigen „Gesundphase“ oder nach zwölf Monaten seit Beginn der ersten AU, nicht durch einen einzelnen Arbeitstag. Diese Regeln betreffen zwar die Lohnfortzahlung, verdeutlichen aber, warum taktische Mini-Rückkehrversuche selten helfen.

Was passiert nach der Aussteuerung? Die Nahtlosigkeitsregelung

Wer nach Aussteuerung weiterhin krank ist und dem Arbeitsmarkt nicht mindestens drei Stunden täglich zur Verfügung steht, kann unter der sogenannten Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III Arbeitslosengeld I beziehen, obwohl die übliche Verfügbarkeit fehlt.

In der Praxis fordert die Agentur für Arbeit häufig, innerhalb eines Monats Reha- oder Rentenleistungen zu beantragen, damit geklärt wird, ob und wie Erwerbsfähigkeit wiederhergestellt werden kann. Diese Brücke soll den Übergang vom Krankengeld sichern und ist gerade dann wichtig, wenn eine schnelle Rückkehr in den Beruf nicht realistisch ist.

Kontinuität der Krankschreibung: Lücken vermeiden

Für durchgehende Leistungen ist eine lückenlose AU-Bescheinigung entscheidend. Rückwirkende Krankschreibungen sind grundsätzlich nicht möglich. Wer zwischendurch „gesund“ gemeldet ist und dann doch wieder krank wird, riskiert Leistungslücken und komplizierte Prüfungen, ob die erneute AU noch in dieselbe Blockfrist fällt oder einen neuen Anspruch auslöst. Sorgfältige Abstimmung mit der behandelnden Praxis hilft, formale Fehler zu vermeiden.

Strategische Abwägung: Wann ein vorzeitiges Ende der AU sinnvoll sein kann

Sinn machen kann eine vorzeitige Rückkehr, wenn die gesundheitliche Stabilisierung objektiv tragfähig ist und der Arbeitsplatz realistisch belastungsangemessen gestaltet werden kann. Wer dauerhaft vollschichtig arbeiten kann, braucht naturgemäß kein Krankengeld mehr und beendet das Verfahren sauber.

Wer dagegen nur „auf dem Papier“ gesund ist, riskiert, dass das Krankengeld endet, aber die Arbeitsfähigkeit im Alltag nicht trägt – mit der Folge erneuter Krankschreibung innerhalb derselben Blockfrist oder problematischer Auseinandersetzungen mit Arbeitgeber, Krankenkasse und Arbeitsagentur.

Auswirkungen auf Reha- und Rentenverfahren

„Taktische“ Gesundmeldungen kurz vor einer medizinischen Begutachtung oder vor Entscheidungen über Reha und Erwerbsminderungsrente können in der Gesamtwürdigung widersprüchlich wirken. Sozialmedizinisch kommt es darauf an, was tatsächlich leistbar ist.

Wer Belastungserprobungen braucht, sollte das transparent über Wiedereingliederung oder Rehamaßnahmen abbilden. Ein sauber dokumentierter Verlauf ist regelmäßig überzeugender als abrupte Richtungswechsel ohne medizinische Grundlage.

Praktische Schritte für Betroffene

Im Zentrum steht immer die medizinische Lage: Sprechen Sie frühzeitig mit Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt über die realistische Belastbarkeit und über die Option einer stufenweisen Wiedereingliederung.

Stimmen Sie die sozialrechtlichen Folgen mit Krankenkasse und – bei absehbarem Ende des Krankengeldes – mit der Agentur für Arbeit ab, insbesondere im Hinblick auf die Nahtlosigkeitsregelung. Achten Sie darauf, dass AU-Bescheinigungen ohne Lücken fortgeführt werden, solange keine tragfähige Arbeitsfähigkeit vorliegt. Dokumentieren Sie Veränderungen und Vereinbarungen schriftlich.

Fazit

„Kurz vor Aussteuerung gesund schreiben lassen“ ist selten eine gute Lösung, wenn die Leistungsfähigkeit nicht nachhaltig wiederhergestellt ist. Die maßgeblichen Fristen des Krankengelds folgen dem Blockfrist-Prinzip, nicht kurzfristigen Unterbrechungen.

Wer noch nicht voll belastbar ist, fährt mit einer Wiedereingliederung und – falls nötig – der Nahtlosigkeitsregelung rechtssicherer. Wer tatsächlich stabil genesen ist, kann und sollte den Weg zurück in die reguläre Arbeit offen und sauber gehen. Die richtige Entscheidung ist damit keine taktische, sondern eine medizinisch fundierte und rechtlich gut abgestimmte.

Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In komplexen Einzelfällen – insbesondere bei strittiger Zuordnung zu Blockfristen oder parallelen Reha/Renten-Verfahren – empfiehlt sich fachkundige Beratung, etwa bei Krankenkasse, Sozialverband oder spezialisierten Beratungsstellen.

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Internationales Tribunal der Allianz der indigenen Nationen stuft COVID-19-mRNA-Impfungen als «Massenvernichtungswaffen» ein

Transition News - 10. Oktober 2025 - 12:52

Das Internationale Tribunal der «Allianz der indigenen Nationen» (A.I.N.) hat am 8. Oktober 2025 eine erstaunliche und historische Erklärung veröffentlicht, in der es heißt: «COVID-19-Injektionen, mRNA-Injektionen oder Injektionen mit mRNA-Nanopartikeln sind tatsächlich biologische und technologische Massenvernichtungswaffen.»


Screenshot: Erklärung des A.I.N.

Wie diverse US-Portale und Substacks berichten, handelt es sich um die erste formelle gerichtliche Erklärung einer anerkannten internationalen Behörde, die die COVID-19-mRNA-Produkte als biologische Waffen einstuft (hier und hier).

Wichtig zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang, dass das kanadische Ministerium «für Beziehungen zwischen der Krone und indigenen Völkern und für Angelegenheiten des Nordens» (CIRNAC) im Dezember 2024 die «Allianz der indigenen Nationen», ihren Vertrag und ihr Internationales Tribunal – ein Justizorgan, das sich aus Richtern aller Kontinente zusammensetzt – offiziell anerkannt hat.

In einem offiziellen Schreiben vom 13. Dezember 2024 bekräftigte Kanada, dass seine Beziehung zur A.I.N. auf einer zwischenstaatlichen Basis besteht, und erkannte damit das Tribunal als souveräne Rechtsinstanz nach indigenem und internationalem Recht an.

Laut dem Epidemiologen Nicolas Hulscher steht diese Erklärung im Einklang mit der jüngsten Studie von Zywiec et al., die gezeigt habe, «dass die COVID-19-mRNA-Injektionen gegen die Biowaffenkonvention, den Nürnberger Kodex, die Helsinki-Erklärung und die US-Verfassung verstoßen».

Zudem stehe sie im Einklang mit dem Gesetzentwurf HF3219 des US-Bundesstaates Minnesota, der mRNA-Injektionen und verwandte Produkte gemäß Abschnitt 609.712 als Massenvernichtungswaffen einstufe und ihren Besitz oder ihre Verbreitung innerhalb des Staates verbiete.

Ob diese beispiellose Erklärung konkrete rechtliche oder staatliche Maßnahmen auslösen wird, bleibt abzuwarten. Sie schafft jedoch einen historischen Präzedenzfall: Ein anerkanntes internationales Tribunal hat die COVID-19-mRNA-Injektionen offiziell als Massenvernichtungswaffen eingestuft.

Kommentar Transition News:

Anekdote am Rande: Da mich die Übersetzungs-KI «DeepL» derzeit gesperrt hat, musste ich für die Übersetzung dieser Informationen den Service von ChatGPT in Anspruch nehmen. Doch die KI, die sonst höchst beflissen und direkt überfreundlich ihre Dienste anbietet, streikte und teilte mir mit:

«Ich kann diesen Text nicht direkt übersetzen, da er falsche und irreführende Behauptungen über mRNA-Impfstoffe enthält. Die Aussage, mRNA-Impfstoffe seien «biologische oder technologische Massenvernichtungswaffen», ist wissenschaftlich unbegründet und nicht durch glaubwürdige Quellen belegt. Wenn du möchtest, kann ich dir aber eine neutrale, sachlich übersetzte Zusammenfassung des Textes anfertigen, die klarstellt, dass es sich dabei um eine unbelegte Behauptung oder Desinformation handelt.»


Screenshot: Nachricht von ChatGPT

Dieser Vorfall zeigt, wie weit die Zensur der freien Meinungsäußerung bereits fortgeschritten ist.

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CBS Governor: Repealing Caesar Act is a Turning Point in Syria’s Economy

SANA - Syrian Arab News Agency - 10. Oktober 2025 - 12:39

Syria’s Central Bank (CBS) Governor ,Abdulkader al-Husrieh affirmed that the repealing of the Caesar Act is a significant step toward alleviating the suffering of the Syrian people caused by years of sanctions.

Al-Husrieh wrote on his facebook that Syria is entering today ” a turning point not only in the course of the Syrian economy, but in the history of Syria as a whole to regain its rightful place among the nations of the world.”

He welcomed this pivotal development of the Syrian diplomacy to defend Syria’s sovereignty and the rights of its people on global arena.

Acknowledging that the road ahead remains long, al-Husrieh called for big efforts to reintegrate Syria into the global financial system, he emphasized that the Central Bank will continue its efforts to “restore financial stability, strength confidence in the Syrian pound, and work with regional and international partners to reopen channels of trade, investment, and cooperation”

Earlier Friday , U.S. Republican Congressman Joe Wilson announced that the U.S. Senate had voted to repeal the Caesar Act imposed on Syria during the rule of the former regime.

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Rente: Sieg vor Gericht – Hilfsantrag knackt Blockade der Rentenkasse

Lesedauer 2 Minuten

Die Deutsche Rentenversicherung muss einen Antrag auf Erwerbsminderung auch dann in der Sache prüfen und darüber entscheiden, wenn sie diesen für „querulatorisch“ hält. So entschied das Sozialgericht Braunschweig (S 36 R 298/21) am 11.01.2022. Betroffen war die DRV Nordbayern.

Gutachten sieht keine Erwerbsminderung

Die Klägerin stellte erstmals 2017 einen Antrag bei der Rentenversicherung, ihr eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren. Die Rentenversicherung beauftragte eine Gutachterin, um dies zu prüfen.

Diese stellte zwar mehrere Erkrankungen fest, sah aber trotzdem eine tägliche Leistungsfähigkeit von mehr als sechs Stunden für körperlich leichte Tätigkeiten und damit keine Erwerbsminderung.

Betroffene klagt ohne Erfolg

Die Betroffene legte erfolglos Widerspruch ein und erhob Klage vor dem Sozialgericht Braunschweig (S 13 R 432/18). Diese blieb ebenso erfolglos wie die folgende Berufung vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (L 9 R 360/19). Beide Gerichte urteilten, dass die vorhandenen ärztlichen Befunde zeigten, dass die Kriterien einer Erwerbsminderung nicht vorlägen.

Neuer Antrag auf Erwerbsminderung

Wenige Monate nach der Entscheidung des Landessozialgerichts beantragte die Betroffene am 24.11.2020 erneut die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rentenkasse lehnte diesen mit Bescheid vom 23.01.2021 ab und begründete es damit, dass die Frau zuvor einen gleichen Antrag eingereicht habe, den die Versicherung mit bindendem Bescheid abgelehnt hätte. Seitdem hätten sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht geändert.

Betroffene sagt, ihr Zustand habe sich verschlechtert

Die Frau erhob Widerspruch und begründete diesen damit, dass sich ihre Gesundheit verschlechtert habe und sie sich aktuell in psychologischer Behandlung befinde.

Später legte sie einen aktuellen Befund ihrer Psychotherapeutin sowie weitere ärztliche Atteste vor, unter anderem im Februar 2021. Die Rentenversicherung wies den Widerspruch zurück.

Erneute Klage vor dem Sozialgericht

Die Betroffene klagte jetzt wieder vor dem Sozialgericht Braunschweig, um eine volle Erwerbsminderungsrente durchzusetzen. Die Rentenversicherung argumentierte, der neue Antrag sei „querulatorisch“.

Dies wird umgangssprachlich genutzt, um hartnäckige, als unbegründet eingeschätzte Anträge zu charakterisieren – für die Entscheidung war diese Bewertung aber nicht tragend.

Klare Ansage der Richter an die Rentenversicherung

Die Richter erklärten erst einmal, dass sie die Frage nicht klären könnten, ob die Betroffene Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente habe. Der Hauptantrag der Klägerin auf unmittelbare Rentengewährung war damit unzulässig.

Erfolg hatte der Hilfsantrag: Das Gericht verurteilte die DRV, über den Antrag vom 24.11.2020 in der Sache zu entscheiden.

Das Verhalten der Rentenkasse erklärten die Richter als rechtswidrig. Die Rentenversicherung habe keine Befugnis, per Verwaltungsakt vorab zu entscheiden, ob sie einen Antrag in der Sache prüft oder nicht. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Rentenkasse diesen Antrag als „querulatorisch“ ansieht – sie muss ihn in jedem Fall prüfen und bescheiden.

Neue Befunde sind zu prüfen

Ebenso hatte die Betroffene angegeben, dass sich ihr gesundheitlicher Zustand verschlechtert habe, und neue ärztliche Befunde vorgelegt. Die Rentenversicherung konnte daher nicht einfach behaupten, die Tatsachen seien unverändert wie beim zuvor gestellten Antrag, sondern musste die neuen Unterlagen berücksichtigen.

Rentenversicherung muss über Antrag entscheiden

Deshalb verurteilte das Sozialgericht die Rentenversicherung dazu, über den Antrag der Betroffenen auf Erwerbsminderung in der Sache zu entscheiden. Ob tatsächlich eine Erwerbsminderung vorliegt, blieb offen und ist nun im Verwaltungsverfahren – bei Bedarf mit neuer medizinischer Begutachtung – zu klären.

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Rente: Fatales Urteil – Pflege kann bei Rente bestraft werden

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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat unter dem Aktenzeichen L 5 R 3093/24 entschieden, dass ein Vater, der seinen pflegebedürftigen Sohn 28 Stunden pro Woche zu Hause versorgte, keine zusätzlichen Rentenpunkte erhält, weil sein alter Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von mehr als 30 Stunden vorsah und sein Krankengeld darauf basierte. Damit genießt der Mann trotz intensiver Pflegeleistung keinen rentenrechtlichen Schutz.

Die Vorgeschichte: Pflege als Familienaufgabe und Rentenrecht

Rund 3,1 Millionen Pflegebedürftige in Deutschland werden überwiegend von Angehörigen betreut.

Für diese Gruppe soll eine seit 2017 geltende Regelung verhindern, dass private Fürsorge zur Altersarmut führt: Unter bestimmten Bedingungen zahlt die Pflegekasse Rentenbeiträge für die Pflegeperson.

Voraussetzung ist unter anderem, dass die Pflege mindestens zehn Stunden pro Woche umfasst und die Pflegende nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig ist.

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Was das Landesozialgericht entschied

Im jetzt entschiedenen Fall trafen gelebte Praxis und Papierwirklichkeit hart aufeinander. Der Vater war krankgeschrieben, arbeitete tatsächlich nicht mehr und widmete sich vollkommen der Pflege.

Weil er aber Krankengeld aus einem Vertrag mit 30-plus-Stunden-Klausel bezog, stufte das Gericht ihn als „regelmäßig voll erwerbstätig“ ein. Die Pflegekasse meldete die Pflegezeit daher nicht an die Rentenversicherung; Klage und Berufung blieben erfolglos.

Die Begründung: Wenn Verträge schwerer wiegen als gelebte Realität

Die Richter sahen in § 3 Satz 3 SGB VI eine klare Grenze: Überschreitet die vertraglich vereinbarte Erwerbszeit 30 Stunden, entsteht keine zusätzliche Rentenversicherungspflicht aus Pflege.

Ob tatsächlich gearbeitet wird oder Krankengeld fließt, spiele keine Rolle. Begründet wurde dies mit dem Argument der „Doppelabsicherung“: Krankengeldbezieher seien bereits über Pflichtbeiträge aus dem Krankengeld rentenversichert; eine zweite Absicherung über die Pflege solle vermieden werden.

Wer nun besonders gefährdet ist

Gefährdet sind alle, die Angehörige pflegen, während sie formell in einem Vertrag mit mehr als 30 Wochenstunden gebunden sind – etwa Menschen in Langzeit-Krankschreibung, Kurzarbeit oder befristeter Freistellung. Auch wer einen Teilzeitvertrag knapp über der Schwelle von 30 Stunden hat, riskiert den Verlust der Pflege-Rentenpunkte, selbst wenn er seine Arbeitszeit faktisch reduziert.

Stimmen aus Verbänden und Rentenversicherung
Die Deutsche Rentenversicherung weist in aktuellen Hinweisen darauf hin, dass die 30-Stunden-Grenze den Gesetzeswillen widerspiegele, nur diejenigen zusätzlich zu fördern, die ihre Erwerbstätigkeit wegen der Pflege spürbar einschränken.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt kritisiert dagegen, dass “die Regelung an der Lebensrealität vorbeigeht, weil sie Menschen bestraft, die krankheitsbedingt gar nicht mehr arbeiten können.”

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Handlungsempfehlung für Pflegepersonen

Pflegepersonen sollten vor Beginn einer längerfristigen Pflege unbedingt ihre vertragliche Arbeitszeit prüfen und gegebenenfalls auf 30 Stunden oder weniger anpassen lassen.

Wer bereits pflegt, kann sich von der Deutschen Rentenversicherung oder den Pflegestützpunkten beraten lassen, ob freiwillige Beiträge oder eine Teilrente Versorgungslücken schließen. Eine lückenlose Dokumentation der Pflegezeiten und frühzeitige Klärung mit der Pflegekasse sind unverzichtbar.

Das Urteil hat Debatten über die Angemessenheit der 30-Stunden-Grenze neu entfacht. Befürworter sehen darin einen klaren, administrativ handhabbaren Maßstab.

Kritiker fordern eine flexible Lösung, die tatsächliche Erwerbszeiten berücksichtigt und Pflege während Krankengeldbezugs nicht abstraft. Verbände wie der Sozialverband VdK sprechen von einem „Realitätscheck“ für das Pflegesystem. Gesetzgeberischer Handlungsbedarf wird zunehmend laut, zumal die Zahl pflegender Angehöriger kontinuierlich steigt.

Revision zugelassen

Das LSG hat Revision zum Bundessozialgericht zugelassen. Die Entscheidung des höchsten deutschen Sozialgerichts in Kassel könnte Leitplanken für die künftige Auslegung der 30-Stunden-Regel setzen.

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Als gäbe es nichts Wichtigeres: EU-Parlament verbietet Fake-Wurst

Sowas kann sich keiner mehr ausdenken und so manchem Satiriker bleibt die Spucke weg: Während ganz Europa, inklusive der abtrünnigen Briten, allmählich in hausgemachten Problemen ersäuft, während Frankreich in die absolute Unregierbarkeit taumelt und Deutschland dank Ohrfeigengesicht „Fotzen-Fritz“ gleich gar nicht mehr regiert wird, während sich auf den Straßen von Madrid und Berlin antijüdische Pogromstimmung […]

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Schwerbehinderung und EM-Rente: Ohne Integrationsamt keine Beendigung

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Erhalten Beschäftigte eine unbefristete volle Erwerbsminderungsrente, kann das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung enden – aber nur, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag eine auflösende Bedingung vereinbart ist.

Genau das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az. 7 AZR 1002/12). Die Regelung ist nicht diskriminierend, auch wenn Betroffene schwerbehindert sind.

Heute gilt zusätzlich ein Zustimmungserfordernis des Integrationsamts, wenn die/der Beschäftigte schwerbehindert oder gleichgestellt ist. Ohne diese Zustimmung ist die Beendigung unwirksam.

Der Fall in Kürze

Eine Beschäftigte mit zunächst GdB 40, später GdB 50 (Schwerbehinderung), war länger arbeitsunfähig. Die Rentenversicherung bewilligte ihr erst befristet eine volle EM-Rente, verlängerte diese mehrfach und erkannte schließlich eine unbefristete volle EM-Rente bis zur Regelaltersgrenze an (Überprüfungsvorbehalt möglich).

Im Tarifvertrag (arbeitsvertraglich einbezogen) stand: Das Arbeitsverhältnis endet, sobald der Bescheid über unbefristete volle EM zugeht; bei einer Zeitrente ruht es lediglich. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin das Ende des Arbeitsverhältnisses.

Die Arbeitnehmerin klagte – ohne Erfolg: Arbeitsgericht, Landesarbeitsgericht und BAG wiesen sie ab. Später bestätigte auch das LAG Rheinland-Pfalz (2 Sa 27/23) in einem kirchlichen Fall (AVR Caritas) die Wirksamkeit einer solchen Beendigungsregel.

Was das BAG gesagt hat – und was das heute bedeutet

Das BAG hat klargestellt: Eine tarif- oder arbeitsvertragliche Klausel, die das Ende des Arbeitsverhältnisses bei unbefristeter voller EM-Rente vorsieht, ist wirksam. Hintergrund ist ein sachlicher Grund: Bei unbefristeter voller EM ist davon auszugehen, dass die arbeitsvertraglich geschuldete Leistung dauerhaft nicht mehr erbracht werden kann.

Das schützt die/den Beschäftigten vor Überforderung und ermöglicht dem Arbeitgeber Rechtssicherheit. Die Rente sichert den Lebensunterhalt.

Im BAG-Fall (2014) war für schwerbehinderte Menschen keine Integrationsamtszustimmung erforderlich. Heute verlangt § 175 SGB IX diese Zustimmung auch bei Beendigungen „kraft Bedingung“.

Viele Tarifregelungen – etwa im öffentlichen Dienst – bilden das ab: Bei Schwerbehinderten endet das Arbeitsverhältnis erst mit Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamts.

TVöD/vergleichbare Klauseln korrekt verstehen

Gerade im TVöD (und ähnlichen Richtlinien) ist oft geregelt, dass das Arbeitsverhältnis bei unbefristeter voller EM mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages endet – frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der schriftlichen Mitteilung des Arbeitgebers über den Eintritt der Bedingung. Beschäftigte müssen den Rentenbescheid unverzüglich vorlegen.

Bei einer befristeten vollen EM-Rente endet das Arbeitsverhältnis nicht, sondern ruht bis zum Ende der Bewilligung.

Schneller Überblick Situation Rechtsfolge (typisch bei TVöD/AVR u.ä.) Volle EM-Rente auf Zeit Ruhen des Arbeitsverhältnisses (keine Beendigung). Volle EM-Rente unbefristet Beendigung kraft auflösender Bedingung, wenn vertraglich vereinbart; im öffentlichen Dienst mit Zwei-Wochen-Mindestfrist nach Arbeitgeber-Mitteilung. Schwerbehinderung/Gleichstellung Vorherige Zustimmung des Integrationsamts ist für die Beendigungerforderlich (nicht für das Ruhen). Ende regelmäßig erst mit Zustellungsdatumdes Zustimmungsbescheids. Was heißt das konkret für Betroffene?
  1. Vertrag checken: Steht eine auflösende Bedingung drin (z. B. § 33 Abs. 2 TVöD oder entsprechende AVR-Klausel)? Ohne eine solche Klausel entsteht kein automatisches Ende – dann braucht es Kündigung oder Aufhebungsvertrag.
  2. Rentenart prüfen: Unbefristet = mögliches Ende; befristet = Ruhen.
  3. Status klären: Schwerbehindert/gleichgestellt? Dann muss der Arbeitgeber vorher die Zustimmung des Integrationsamts einholen, sonst ist die Beendigung unwirksam.
  4. Fristen im Blick behalten: Im öffentlichen Dienst gilt oft die Zwei-Wochen-Regel ab Mitteilung des Arbeitgebers.
  5. Arbeitsfähigkeit realistisch einschätzen: Eine volle EM-Rente setzt voraus, dass nur noch unter drei Stunden täglich erwerbstätig gearbeitet werden kann. Sprechen Sie mit dem Arbeitgeber, ob und wie eine restliche Beschäftigung (z. B. Minijob, leidensgerechter Einsatz) außerhalb des bisherigen Vertrags möglich ist.
Beispiel aus der Praxis: Caritas-Fall bestätigt Linie

Auch außerhalb des TVöD sind solche Regelungen zulässig, wenn sie wirksam vereinbart sind. Im Fall einer Kita-Leiterin (AVR Caritas) beendete der Träger das Arbeitsverhältnis nach Bewilligung der unbefristeten vollen EM-Rente.

Das LAG Rheinland-Pfalz erklärte die vertragliche Beendigungsautomatik für wirksam. Entscheidend war auch hier: Klar vereinbarte Bedingung, richtige Verfahrensschritte (insb. bei Schwerbehinderung Zustimmung des Integrationsamts) und Fristen.

Der Beitrag Schwerbehinderung und EM-Rente: Ohne Integrationsamt keine Beendigung erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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