Sammlung von Newsfeeds

Teilrente ab 2027: Bei 66,67 Prozent entfällt das Krankengeld

Beschäftigte Altersrentner müssen ihre Absicherung bei längerer Krankheit neu prüfen. Ab dem 1. Januar 2027 schließt eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente den gesetzlichen Krankengeldanspruch aus.

Wer den Krankengeldschutz aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung erhalten möchte, darf künftig höchstens 66,66 Prozent seiner Vollrente beziehen. Eine bislang häufig gewählte Teilrente von 99,99 Prozent reicht dafür nicht mehr aus.

Neue Krankengeldgrenze tritt am 1. Januar 2027 in Kraft

Die Änderung beruht auf dem bereits verkündeten GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Es wurde am 24. Juli 2026 ausgefertigt und am 29. Juli 2026 im  veröffentlicht.

Zum 1. Januar 2027 wird § 50 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Fünften Sozialgesetzbuchs geändert. Danach endet der Krankengeldanspruch auch bei Versicherten, die eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beziehen.

Die ab Januar 2027 geltende Fassung ist bereits im dokumentiert. Die Vorschrift betrifft Alters-Teilrenten, während für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung andere Bestimmungen gelten.

Warum 99,99 Prozent bisher ausreichten

Eine Altersrente kann als Vollrente oder als frei gewählte Teilrente bezogen werden. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung muss die Teilrente mindestens 10 Prozent betragen und darf höchstens 99,99 Prozent der Vollrente erreichen.

Bis Ende 2026 schließt § 50 SGB V den Krankengeldanspruch beim Bezug einer Altersvollrente aus. Bereits ein Verzicht auf 0,01 Prozent der Rente genügte deshalb, um formal eine Teilrente zu erhalten.

Bei einer sozialversicherungspflichtigen Weiterbeschäftigung konnte der Krankengeldanspruch dadurch bestehen bleiben. Dieses Modell endet mit der Gesetzesänderung zum Jahresbeginn 2027.

Warum 66,66 Prozent die sichere Grenze sind

Der Gesetzestext nennt keinen gerundeten Grenzwert, sondern eine Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Exakt zwei Drittel entsprechen 66,666 Prozent mit fortlaufenden Nachkommastellen.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als Höchstwert für den Erhalt des Krankengeldanspruchs. Eine Teilrente von 66,67 Prozent liegt bereits über zwei Dritteln.

Höhe der Altersrente ab 2027 Auswirkung auf das Krankengeld Teilrente bis 66,66 Prozent Krankengeld kann bei entsprechender Versicherung weiterhin beansprucht werden Teilrente von 66,67 bis 99,99 Prozent Krankengeld ist wegen der Rentenhöhe ausgeschlossen Vollrente von 100 Prozent Krankengeld bleibt wie bisher ausgeschlossen

Die niedrigere Teilrente begründet allerdings nicht automatisch einen Leistungsanspruch. Zusätzlich muss eine gesetzliche Krankenversicherung mit Krankengeldanspruch bestehen, etwa aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung.

Wer von der Änderung betroffen ist

Die Neuregelung betrifft vor allem Menschen, die eine Altersrente beziehen und daneben sozialversicherungspflichtig weiterarbeiten. Besonders bedeutsam ist sie, wenn laufende Ausgaben auch im Ruhestand wesentlich vom Arbeitsentgelt abhängen.

Aus einem Minijob entsteht regelmäßig kein eigener Krankengeldanspruch. Wer ausschließlich eine Altersrente bezieht und nicht entsprechend versichert beschäftigt ist, erhält durch eine Absenkung der Teilrente ebenfalls keinen Krankengeldschutz.

Privat Versicherte müssen prüfen, welche Leistungen ihr Krankentagegeldvertrag vorsieht. Die gesetzliche Zwei-Drittel-Grenze betrifft das Krankengeld der gesetzlichen Krankenversicherung.

Was bei längerer Arbeitsunfähigkeit wegfällt

Arbeitnehmer erhalten bei einer Erkrankung in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen lang Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger, zahlt anschließend die Krankenkasse Krankengeld, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßig erzielten Bruttoarbeitsentgelts. Es ist jedoch auf 90 Prozent des letzten Nettoarbeitsentgelts und zusätzlich durch die Beitragsbemessungsgrenze beschränkt.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums kann Krankengeld wegen derselben Krankheit einschließlich der Entgeltfortzahlung höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren geleistet werden. Informationen zur ersten Phase einer Erkrankung enthält der interne Beitrag zur Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.

Liegt die Teilrente ab 2027 über zwei Dritteln, besteht dieser Krankengeldanspruch nicht mehr. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung fehlen dann die laufenden Einkünfte aus der Beschäftigung, sofern keine andere Absicherung vorhanden ist.

Höhere Rente oder Schutz bei längerer Krankheit

Eine Reduzierung auf 66,66 Prozent senkt die monatliche Rentenzahlung deutlich. Gegenüber einer Teilrente von 99,99 Prozent fehlen jeden Monat rund 33,33 Prozentpunkte der Vollrente.

Ob sich dieser Verzicht lohnt, hängt von der Rentenhöhe, dem Arbeitsentgelt, der verbleibenden Beschäftigungsdauer und den finanziellen Rücklagen ab. Auch das persönliche Krankheitsrisiko und eine mögliche private Krankentagegeldversicherung gehören in die Betrachtung.

Bei einem niedrigen Arbeitsentgelt kann der monatliche Rentenverzicht höher ausfallen als die zusätzlich abgesicherte Leistung. Wer einen großen Teil seines Lebensunterhalts aus der Beschäftigung bestreitet, kann ohne Krankengeld dagegen eine erhebliche Versorgungslücke erleiden.

Der nicht bezogene Rentenanteil wird nicht als Guthaben gesammelt und später nachgezahlt. Bei einer späteren Erhöhung auf die Vollrente kann er abhängig vom Rentenbeginn jedoch mit geringeren oder ohne Abschläge berücksichtigt werden.

Nach Erreichen der Regelaltersgrenze kann sich für den zunächst nicht beanspruchten Rentenanteil außerdem ein Zuschlag ergeben. Die genaue Wirkung sollte anhand des persönlichen Versicherungsverlaufs berechnet werden.

Auch der Krankenversicherungsbeitrag kann sich ändern

Für Beschäftigte mit Krankengeldanspruch gilt grundsätzlich der allgemeine Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung. Er beträgt 14,6 Prozent zuzüglich des Zusatzbeitrags der jeweiligen Krankenkasse.

Besteht kein Krankengeldanspruch, wird für das Arbeitsentgelt regelmäßig der ermäßigte Beitragssatz von 14,0 Prozent zuzüglich Zusatzbeitrag angewandt. Die geringere Beitragsbelastung gleicht einen längeren Verdienstausfall meist nicht aus.

Betroffene sollten ihre Krankenkasse fragen, welcher Beitragssatz ab Januar 2027 für ihre Beschäftigung gilt. Auch die Lohnabrechnung des Arbeitgebers benötigt rechtzeitig die aktuellen Angaben.

Antrag muss spätestens am 31. Dezember 2026 eingehen

Eine Absenkung der Teilrente erfolgt nicht automatisch. Wer vom 1. Januar 2027 an höchstens 66,66 Prozent der Vollrente beziehen möchte, muss die Änderung bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen.

Nach dem am 16. September 2026 veröffentlichten muss der Antrag spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Die Umstellung kann über die Online-Services oder schriftlich beantragt werden.

Eine frühere Antragstellung ist ratsam, damit noch genügend Zeit für Rückfragen und fehlende Unterlagen bleibt. Der Eingang sollte nachweisbar dokumentiert werden.

Mit einer rückwirkenden Umstellung sollten Versicherte nicht rechnen. Geht der Antrag verspätet ein, kann die bisherige höhere Teilrente zunächst weiterlaufen und der Krankengeldanspruch ab Januar 2027 entfallen.

Rentenversicherung und Krankenkasse getrennt befragen

Die Rentenversicherung berechnet die gewünschte Teilrente und entscheidet über den Beginn der Änderung. Ob aus einer konkreten Beschäftigung Krankengeld beansprucht werden kann, beurteilt hingegen die Krankenkasse.

Vor einer Entscheidung empfiehlt sich deshalb eine Vergleichsberechnung der Rentenversicherung. Von der Krankenkasse sollte zusätzlich eine schriftliche Auskunft zum Versicherungsstatus, zum Krankengeldanspruch und zum künftigen Beitragssatz eingeholt werden.

Was bei einer bereits laufenden Erkrankung gilt

Auch eine Arbeitsunfähigkeit, die bereits 2026 begonnen hat, kann von der neuen Ausschlussregel betroffen sein. Der veröffentlichte Hinweis der Deutschen Rentenversicherung enthält keine gesonderten Angaben dazu, wie bereits laufende Krankengeldfälle über den Jahreswechsel behandelt werden.

Wer über den Jahreswechsel hinaus Krankengeld bezieht und eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln erhält, sollte die Folgen frühzeitig schriftlich mit seiner Krankenkasse klären. Dabei sollte ausdrücklich gefragt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt die laufende Zahlung endet.

Eine Änderung der Rentenhöhe während eines laufenden Leistungsfalls kann weitere sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Vor dem Antrag ist daher eine Beratung anhand des Einzelfalls sinnvoll.

Beispiel aus der Praxis

Ein beschäftigter Altersrentner hat Anspruch auf eine monatliche Vollrente von 1.800 Euro. Bei einer Teilrente von 99,99 Prozent erhält er 1.799,82 Euro brutto.

Um den Krankengeldschutz ab Januar 2027 zu erhalten, reduziert er seine Teilrente auf 66,66 Prozent. Dadurch sinkt die monatliche Bruttorente auf 1.199,88 Euro, was einem Verzicht von 599,94 Euro entspricht.

Aus seiner Beschäftigung erzielt er 3.200 Euro brutto und 2.200 Euro netto. 70 Prozent des Bruttoentgelts ergeben 2.240 Euro, während 90 Prozent des Nettoentgelts bei 1.980 Euro liegen.

Damit könnte sein Krankengeld für einen Monat mit 30 Kalendertagen in einer vereinfachten Berechnung höchstens 1.980 Euro vor den darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträgen betragen. Weitere Begrenzungen und Besonderheiten des Versicherungsverhältnisses sind in dieser Modellrechnung nicht berücksichtigt.

Das Beispiel geht davon aus, dass die Teilrente bereits vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 66,66 Prozent bezogen wurde. Wird eine Teilrente erst nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder einer stationären Behandlung zuerkannt, wird das Krankengeld nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag gekürzt.

Ob das Krankengeld den vorherigen und späteren Rentenverzicht ausgleicht, hängt vor allem von der Dauer der Arbeitsunfähigkeit und den Abzügen von der Leistung ab. Die Rechnung bedeutet deshalb nicht, dass sich die niedrigere Teilrente automatisch lohnt.

Das Beispiel dient nur als Orientierung. Für eine belastbare Entscheidung sind die persönliche Rentenberechnung und eine Auskunft der Krankenkasse erforderlich.

Häufige Fragen zur Teilrente und zum Krankengeld ab 2027 Ab welcher Teilrente entfällt das Krankengeld 2027?

Der Krankengeldanspruch wird ausgeschlossen, wenn die Alters-Teilrente mehr als zwei Drittel der Vollrente beträgt. Bei einer Prozentwahl mit zwei Nachkommastellen bedeutet das: 66,66 Prozent können den Anspruch erhalten, 66,67 Prozent nicht.

Ist eine Teilrente von genau zwei Dritteln zulässig?

Ja. Der Gesetzeswortlaut erfasst nur Teilrenten, die höher als zwei Drittel sind.

Da Teilrenten praktisch mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden, nennt die Deutsche Rentenversicherung 66,66 Prozent als sichere Höchstgrenze. Der festgesetzte Prozentsatz sollte im Rentenbescheid geprüft werden.

Entsteht bei 66,66 Prozent automatisch ein Krankengeldanspruch?

Nein. Die niedrigere Teilrente verhindert lediglich den Ausschluss wegen einer zu hohen Altersrente.

Zusätzlich muss eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Das ist häufig bei einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Fall, nicht aber automatisch bei einem Minijob oder einer privaten Krankenversicherung.

Was geschieht mit einer Teilrente von 99,99 Prozent?

Bis zum 31. Dezember 2026 kann bei entsprechender Beschäftigung ein Krankengeldanspruch bestehen. Ab dem 1. Januar 2027 liegt eine Teilrente von 99,99 Prozent über der gesetzlichen Grenze und schließt das Krankengeld aus.

Bis wann muss die Teilrente geändert werden?

Soll die neue Rentenhöhe am 1. Januar 2027 beginnen, muss der Antrag nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung spätestens am 31. Dezember 2026 eingegangen sein. Eine frühere Antragstellung verringert das Risiko, dass fehlende Angaben nicht mehr rechtzeitig geklärt werden können.

Kann die Teilrente später wieder erhöht werden?

Eine höhere Teilrente oder der Wechsel zur Vollrente kann grundsätzlich für die Zukunft beantragt werden. Steigt die Teilrente wieder über zwei Drittel, ist das Krankengeld nach der neuen Vorschrift ausgeschlossen.

Wird der nicht bezogene Rentenanteil später nachgezahlt?

Nein, eine rückwirkende Auszahlung der monatlich nicht bezogenen Beträge erfolgt nicht. Der zunächst nicht beanspruchte Rentenanteil kann bei einer späteren höheren Rente jedoch mit einem günstigeren Zugangsfaktor berücksichtigt werden.

Was gilt, wenn die Teilrente erst während der Arbeitsunfähigkeit beginnt?

Bleibt die Teilrente bei höchstens zwei Dritteln, greift der vollständige Ausschluss nach der neuen Regel nicht. Das Krankengeld wird jedoch nach § 50 Absatz 2 SGB V um den Zahlbetrag der nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannten Teilrente gekürzt.

Gilt die Änderung auch für Erwerbsminderungsrenten?

Die Zwei-Drittel-Grenze betrifft ausdrücklich Teilrenten wegen Alters. Für Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gelten eigene Bestimmungen.

Was sollten Betroffene jetzt tun?

Empfehlenswert sind eine persönliche Vergleichsberechnung der Rentenversicherung und eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse. Auf dieser Grundlage kann entschieden werden, ob der Schutz bei längerer Krankheit oder die höhere laufende Rentenzahlung wichtiger ist.

Der Beitrag Teilrente ab 2027: Bei 66,67 Prozent entfällt das Krankengeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Teilzeit: Arbeitnehmer die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn

Zusätzliche Schichten übernehmen, länger an der Kasse bleiben, für erkrankte Kollegen einspringen: Für viele Teilzeitkräfte gehört das zum Arbeitsalltag. Auf der Abrechnung erscheint dafür mitunter nur der normale Stundenlohn. Ob zusätzlich ein Zuschlag fehlt, sollten Beschäftigte jetzt prüfen – bevor mögliche Ansprüche verfallen.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28. April 2026, Aktenzeichen 5 AZR 96/25, eine tarifliche Zuschlagsgrenze von mehr als 40 Wochenstunden für Teilzeitkräfte beanstandet. Allerdings folgt daraus kein Zuschlag für jede Stunde oberhalb der vereinbarten Teilzeit.

Verkäuferin bekam die Mehrstunden bezahlt, aber keinen Zuschlag

Geklagt hatte eine Beschäftigte im Verkauf und an der Kasse mit 19,25 Wochenstunden. Für sie galt der Manteltarifvertrag des Thüringer Einzelhandels mit regelmäßig 38 Wochenstunden für Vollzeitkräfte, einer Zuschlagsgrenze oberhalb von 40 Stunden und grundsätzlich 25 Prozent Mehrarbeitszuschlag. Der Arbeitgeber bezahlte ihre zusätzlichen Stunden, jedoch ohne Zuschläge.

Das BAG hob das klageabweisende Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zurück. Ein endgültiger Nachzahlungsbetrag steht damit aus dieser Entscheidung nicht fest: Die geleisteten Stunden müssen insbesondere wochenweise geprüft werden.

Warum dieselbe Stundengrenze Teilzeitkräfte benachteiligt

Eine einheitliche Grenze klingt zunächst gerecht, belastet Beschäftigte mit kurzen Arbeitszeiten aber stärker. Wer einen halben Arbeitsplatz vereinbart hat, müsste bis zur Vollzeitgrenze besonders viel zusätzliche Arbeit leisten, bevor überhaupt ein Zuschlag erreichbar wäre. Der Aufschlag wäre damit für Teilzeitkräfte erheblich schwerer zu verdienen.

Das gesetzliche Benachteiligungsverbot verlangt, vergleichbare Teilzeit- und Vollzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund nicht unterschiedlich zu behandeln. Bereits in seiner Entscheidung vom 5. Dezember 2024 zu Überstundenzuschlägen bestätigte das BAG deshalb die notwendige Absenkung der Zuschlagsgrenze entsprechend der Teilzeitquote. Auch eine tarifvertragliche Vereinbarung schützt eine diskriminierende Regelung nicht vor einer gerichtlichen Korrektur.

Die Grenze sinkt anteilig – sie fällt nicht vollständig weg

Die Berechnung richtet sich nach dem Verhältnis der vereinbarten Teilzeit zur regelmäßigen Vollzeit. Liegt die Zuschlagsgrenze für Vollzeitkräfte oberhalb ihrer normalen Arbeitszeit, kann auch für Teilzeitkräfte ein entsprechend verkleinerter Abstand bestehen bleiben. Diese Berechnungsweise erläuterte das BAG bereits im Urteil vom 26. November 2025, Aktenzeichen 5 AZR 118/23.

Für ein Modell mit 38 Stunden regelmäßiger Vollzeit und einer Zuschlagsgrenze von 40 Stunden lautet die Rechnung: individuelle Wochenarbeitszeit geteilt durch 38, multipliziert mit 40. Die folgenden Beispiele zeigen die anteilige Grenze; ein Zuschlag betrifft jeweils die darüber hinausgehende Arbeitszeit.

Vereinbarte Wochenarbeitszeit Anteilig berechnete Zuschlagsgrenze Zusätzliche Zeit ohne Zuschlag 19 Stunden 20 Stunden pro Woche 1 Stunde pro Woche 28,5 Stunden 30 Stunden pro Woche 1,5 Stunden pro Woche 38 Stunden, Vollzeit 40 Stunden pro Woche 2 Stunden pro Woche

Bei der Klägerin mit 19,25 Wochenstunden bezifferte das BAG den zuschlagsfreien zusätzlichen Anteil auf rund 1,01 Stunden. Ihre Zuschlagsgrenze liegt damit bei rund 20,26 Wochenstunden.

Kein allgemeiner Anspruch auf 25 Prozent mehr Lohn

Die Bezahlung einer zusätzlichen Arbeitsstunde und ein Aufschlag auf diesen Stundenlohn sind zwei verschiedene Ansprüche. Einen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag von 25 Prozent gibt es nicht. Eine entsprechende Grundlage kann sich etwa aus dem anwendbaren Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag ergeben.

Die Rechtsprechung zur Teilzeit korrigiert benachteiligende Voraussetzungen einer vorhandenen Zuschlagsregelung. Sie führt keinen neuen Zuschlag für sämtliche Arbeitsverhältnisse ein. Den Unterschied erläutert auch unser Beitrag „Mehr Lohn für Überstunden: Dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.

Ebenso wenig bedeutet „zuschlagsfrei“, dass zusätzliche Arbeit kostenlos wäre. Ob dafür der normale Stundenlohn oder ein vereinbarter Freizeitausgleich geschuldet ist, muss gesondert geprüft werden. Weitere Hinweise enthält der Ratgeber „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Wer wartet, kann trotz guter Rechtslage Geld verlieren

Im hier geprüften Thüringer Tarifvertrag galt eine Ausschlussfrist von drei Monaten nach Ende des betreffenden Abrechnungszeitraums für die schriftliche Geltendmachung. Die Klägerin hatte ihre Ansprüche rechtzeitig verlangt.

Beschäftigte sollten deshalb zuerst nachsehen, welche Ausschlussfrist ihr eigener Arbeits- oder Tarifvertrag enthält. Eine wirksame Verfallregel kann Ansprüche beseitigen, lange bevor die gesetzliche Verjährung erreicht ist. Je nach Regelung kann nach einer Ablehnung zusätzlich eine Frist für die gerichtliche Geltendmachung laufen.

Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Jahresende, wenn der Anspruch entstanden ist und die weiteren Kenntnisvoraussetzungen des § 199 BGB vorliegen.

Arbeitszeiten sichern und fehlende Zuschläge konkret verlangen

Für die Prüfung braucht es den Arbeitsvertrag, die geltende Zuschlagsregelung, Abrechnungen und nachvollziehbare Arbeitszeitnachweise. Bei einer wöchentlichen Zuschlagsgrenze sollten die Stunden nach Wochen aufgeschlüsselt werden. Eine Monatsgesamtsumme zeigt noch nicht, in welchen Wochen die persönliche Grenze überschritten wurde.

Beschäftigte sollten außerdem festhalten, wann sie gearbeitet haben, welche Pausen anfielen und wer die zusätzliche Arbeit veranlasst hat. Nach der BAG-Rechtsprechung zur Überstundenvergütung kommt es auch darauf an, ob der Arbeitgeber die Stunden angeordnet, geduldet oder nachträglich gebilligt hat. Die bloße Anwesenheit im Betrieb belegt noch keinen Zahlungsanspruch.

Eine Forderung sollte den Zeitraum, die betreffenden Stunden und den verlangten Zuschlag möglichst konkret benennen und nachweisbar beim Arbeitgeber eingehen. Dabei müssen die vorgeschriebene Form und mögliche weitere Fristen beachtet werden. Betriebsrat, Gewerkschaft oder arbeitsrechtliche Beratung können bei der Prüfung helfen.

Praxisbeispiel: 48 Euro Zuschläge in drei Wochen

Verkäuferin Sabine arbeitet vertraglich 19 Stunden pro Woche und verdient 16 Euro brutto je Stunde. Für sie gilt das dargestellte Modell mit 38 Stunden Vollzeit, 40 Stunden Zuschlagsgrenze und einem Aufschlag von 25 Prozent. In drei Wochen eines Monats arbeitet sie auf Anordnung jeweils 24 Stunden.

Ihre anteilige Zuschlagsgrenze beträgt 20 Stunden, sodass pro betroffener Woche vier Stunden zuschlagspflichtig sind. Der Aufschlag beträgt vier Euro je Stunde, insgesamt also 48 Euro brutto für zwölf Stunden. Hat der Arbeitgeber sämtliche zusätzlichen Stunden bereits zum normalen Satz bezahlt, fehlen trotzdem diese 48 Euro – sofern kein wirksamer anderweitiger Ausgleich erfolgt ist und die Forderung rechtzeitig geltend gemacht wird.

Der Beitrag Teilzeit: Arbeitnehmer die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Totwasser-Effekt trifft vor allem ältere Arbeitnehmer die über 50 sind

Der Begriff „Totwasser-Effekt“ stammt aus der Seefahrt: Hinter dem Heck eines Schiffes bilden sich unsichtbare Strömungen und Wellenüberlagerungen, die den Vortrieb massiv bremsen. Die Segel stehen voll, doch das Schiff kommt kaum voran.

Übertragen auf das Arbeitsleben beschreibt der Totwasser-Effekt das Gefühl, scheinbar alles richtig zu machen, ohne dass sich die eigene Lage verbessert. Für Beschäftigte über 50, die in restrukturierten Organisationen unter Druck geraten, ist dieses Phänomen besonders belastend.

Ein Leser, 58 Jahre alt, schildert in einem Schreiben, er sei täglich „Bossing“ — also Mobbing durch Vorgesetzte — und Angriffen im Zuge eines Stellenabbaus ausgesetzt. Ein Jobwechsel sei für ihn nicht realistisch. Sein Frage: Gibt es Strategien, die gerade älteren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern helfen, wenn Kündigung oder Wechsel keine Option sind?

Wenn Kündigung keine Option ist

In vielen Ratgebern lautet die Überschrift: „Gehen, wenn es nicht mehr passt“. Für Menschen ab Mitte fünfzig ist das oft zu kurz gegriffen. Finanzielle Verpflichtungen, regionale Bindungen, Gesundheitsfragen oder ein Arbeitsmarkt, der Bewerbungen älterer Kandidatinnen und Kandidaten häufiger skeptisch betrachtet, schränken die Beweglichkeit ein.

Wer den Arbeitsplatz nicht aufgeben kann oder will, braucht einen Blick nach innen und nach außen: nach innen, um die eigene Position zu stabilisieren; nach außen, um das System, in dem die Bremskräfte wirken, genauer zu verstehen.

Warum der Totwasser-Effekt Ältere besonders trifft

Strukturelle Veränderungen — digitale Transformation, Kostensenkungsprogramme, Reorganisationen — erzeugen Druck auf eingespielte Strukturen.

Ältere Mitarbeitende verkörpern Erfahrungswissen, Routinen und oft höhere Vergütungsniveaus. In Phasen des Stellenabbaus werden sie nicht selten implizit zum Ziel: weniger durch offene Rechtsverstöße als durch subtile Entwertung, Ausgrenzung und Überforderung.

Gleichzeitig schrecken viele davor zurück, Konflikte zu eskalieren; sie leisten weiter viel, ohne dass diese Leistung Anerkennung findet. Genau hier entsteht das „Totwasser“: eine Mischung aus organisationeller Trägheit, strategischem Druck von oben und persönlicher Erschöpfung.

Wer treibt den Druck — und mit welchem Ziel?

Bevor Maßnahmen greifen, braucht es eine nüchterne Bestandsaufnahme. Entscheidend ist, die Fronten zu unterscheiden: Geht die Strategie, ältere Stellen „herauszudrücken“, primär von der Personalabteilung aus, während die direkte Führung eher indifferent ist?

Oder reicht der Impuls von oben bis in die Linie, sodass Vorgesetzte den Druck aktiv weitergeben? In ersterem Fall kann es helfen, die tägliche Zusammenarbeit mit Kolleginnen, Kollegen und unmittelbarer Führung professionell zu stabilisieren und das Personalressort kommunikativ zu „umrunden“.

Im zweiten Fall verlangt die Situation eine robustere Antwort: dokumentierte Vorfälle, professionelles Konfliktmanagement und gegebenenfalls die Einbindung des Betriebsrats sowie externer Beratung.

Rechte und Rückhalt: Kündigungsschutz klug nutzen

Ältere Beschäftigte verfügen — nicht selten aufgrund langer Betriebszugehörigkeit — über einen im Ergebnis stärkeren Kündigungsschutz. Das heißt nicht, dass man sich alles leisten sollte, wohl aber, dass Spielräume bestehen: für klare Grenzen, für die Forderung nach fairer Behandlung und für das Einfordern definierter Prozesse.

Eine vertrauliche Erstberatung im Arbeitsrecht kann Orientierung geben, ebenso das Gespräch mit dem Betriebsrat.

Wichtig bleibt die Dokumentation: Was ist wann passiert, wer war anwesend, welche Folgen hatte es? Solche Notizen sind kein Eskalationsinstrument, sondern eine Lebensversicherung für den Fall, dass aus unterschwelligen Nadelstichen ein justiziabler Konflikt wird.

Gesprächsführung: Fakten statt Etiketten

Worte wie „Mobbing“ haben eine starke Sogwirkung: Sie definieren Rollen — Täter hier, Opfer dort — und verhärten Positionen, bevor über Inhalte gesprochen wurde. Wirksamer ist häufig die sachliche Beschreibung beobachtbarer Vorgänge.

Wer seinem Vorgesetzten in einer ruhigen, ungestörten Situation schildert, was konkret geschehen ist, und nach Gründen fragt, öffnet eine Tür: Entweder wird ein Missverständnis sichtbar, das sich klären lässt, oder es zeigt sich eine Absicht, die man anschließend adressieren kann.

Der Ton entscheidet dabei mit: keine Anklage, keine Ironie, kein „Du-immer“, sondern prüfbare Tatsachen und das ehrliche Interesse an einer Erklärung.

Auftreten und „Würde des Alters“

Unterschätzt wird oft die Wirkung des professionellen Auftritts. Mit den Jahren wächst nicht nur Fachwissen, sondern auch die Fähigkeit, Ruhe auszustrahlen, Pausen auszuhalten und in kritischen Momenten nicht reflexhaft zu reagieren.

Dieses Kapital lässt sich pflegen. Wer an Stimme, Körperhaltung und Präsenz arbeitet — etwa durch Rhetorik- oder Schauspieltraining an der Volkshochschule —, gewinnt Souveränität zurück.

Das ist kein Kosmetikthema, sondern gelebte Deeskalation: Wer sich selbst besser führt, lenkt Gespräche anders, setzt Prioritäten klarer und kann sich Angriffen entziehen, ohne passiv zu werden.

Externe Perspektiven: Beratung und Austausch

Niemand muss das alleine tragen. Es gibt unabhängige Beratungsstellen, Selbsthilfegruppen und professionelle Coaches mit Erfahrung in Bossing- und Mobbingfällen. Externe Begleiter sehen, was Betroffenen in der täglichen Belastung oft entgeht: wiederkehrende Muster, ungeschickte Selbstsabotagen, aber auch Stärken, die man strategisch einsetzen kann. Der Austausch mit Menschen in ähnlichen Situationen schafft Resonanz — und oft die eine Idee, die intern die Wende bringt.

Wenn sich nichts bewegt: Die „innere Emigration“ als Notstrategie

Manchmal führen Gespräche, Einbindung und Auftreten nicht zu greifbaren Veränderungen. Dann kann eine bewusste Neujustierung helfen: die Entscheidung, die Arbeit professionell, zuverlässig und korrekt zu erledigen — und die Erwartungen an Anerkennung, Nähe und Zugehörigkeit im Betrieb zurückzufahren.

Wer Leistung von Anerkennungsbedürfnis entkoppelt, entzieht den Attacken Energie. Das ist kein Rückzug ins Schmollen, sondern eine Verschiebung der Lebensschwerpunkte. Der Arbeitsplatz bleibt Einkommensquelle und Verpflichtung, das Zentrum der eigenen Selbstwirksamkeit liegt jedoch anderswo.

Das Leben jenseits des Büros: Hobbys, Lernen, Gemeinschaft

Gerade in der Lebensmitte lohnt es, neue Quellen für Bestätigung und Sinn aufzubauen. Ein altes Interesse zu vertiefen oder etwas völlig Neues zu lernen, wirkt überraschend stark: Musikinstrument, Gartenprojekt, Ehrenamt, Brettspielverein, Sprachen, Handwerk — entscheidend ist die Regelmäßigkeit und das Erleben von Fortschritt. Gemeinschaft entsteht, wo Menschen wiederkehrend etwas miteinander tun.

Wer sich zwei feste Termine pro Woche schafft, verschiebt den inneren Schwerpunkt. Der Chef bleibt dann der Chef, aber er bestimmt nicht mehr das eigene Selbstbild.

Körper pflegen, Energie zurückholen

Belastende Arbeitssituationen sind körperlich spürbar: Schlaf, Muskulatur, Kreislauf — alles leidet, wenn Stress chronisch wird. Es hilft, medizinische Vorsorge ernst zu nehmen und Bewegung als Ritual zu etablieren.

Es muss kein Marathon sein. Regelmäßiges Gehen, moderates Kraft- oder Mobilitätstraining und einfache Atem- oder Entspannungsübungen stabilisieren den Alltag.

Wer den Tag mit einem kurzen, festen Bewegungsbaustein beginnt oder beendet, gewinnt Autonomie zurück. Ernährung gehört dazu: weniger Zucker, weniger Salz, bewusste Portionen und ausreichend Flüssigkeit sind keine Diätparolen, sondern praktische Stressmedizin.

Partnerschaft und Zuhause: Der geschützte Raum

Konflikte am Arbeitsplatz tragen weit in den Feierabend hinein. Doch das Zuhause ist kein Verlängerungsarm des Büros. Es ist hilfreich, die Grenze bewusst zu ziehen und dem privaten Umfeld nicht die immer gleiche Klage zuzumuten.

Nähe entsteht nicht durch Berichte über die Widrigkeiten des Tages, sondern durch kleine, aufmerksame Gesten und gemeinsame Rituale. Wer Beziehung pflegt, stärkt den Rückhalt, auf dem berufliche Resilienz ruht. Und wer merkt, dass private Konflikte den beruflichen Stress verstärken, sollte auch dort hinschauen — notfalls mit professioneller Unterstützung.

Vorbereitung auf den Übergang: Rente als Projekt, nicht als Absturz

Viele Menschen geraten beim Übergang in die Rente in ein Loch, weil das soziale Gefüge und die Tagesstruktur abrupt wegbrechen.

Wer heute schon erlebt, dass die Arbeit nicht mehr Quelle von Anerkennung ist, hat einen unerwarteten Vorteil: Er oder sie kann den Übergang proaktiv gestalten.

Das bedeutet, Netzwerke außerhalb des Jobs auszubauen, Lernwege zu definieren, gesundheitsfördernde Gewohnheiten zu verankern und finanziell zu planen. Aus einem drohenden Verlust an Bedeutung wird so ein schrittweiser Gewinn an Freiheit.

Und dennoch: Der Sprung bleibt eine Option

Selbst wenn die Prämisse lautet, dass Kündigung nicht möglich ist, lohnt ein gedankliches „Was wäre, wenn?“. Manchmal verändert sich die Risikobewertung, wenn Außenoptionen konkreter werden: ein aktualisierter Lebenslauf, drei ernsthafte Bewerbungen, ein Gespräch mit einem Headhunter, der Blick in kleinere, aber gut geführte Unternehmen.

Es gibt Menschen, die den sicheren Hafen verlassen haben und rückblickend sagen, es sei die beste Entscheidung ihres Berufslebens gewesen. Dieser Gedanke muss nicht sofort in Handlung münden, aber er relativiert die Macht des Status quo.

Fazit: Kurs halten, Kräfte bündeln, Horizonte öffnen

Der Totwasser-Effekt ist kein individuelles Versagen, sondern ein Zusammenspiel aus Organisationslogik, Machtasymmetrien und persönlicher Erschöpfung. Ältere Beschäftigte sind davon häufig besonders betroffen, weil sie in Transformationsprozessen zur Projektionsfläche werden.

Die Antwort darauf liegt in kluger Analyse, souveräner Kommunikation, der bewussten Pflege von Haltung und Auftritt, in professionellem Rückhalt durch Recht und Beratung — und in der Verlagerung der Lebensschwerpunkte dorthin, wo Bestätigung, Gemeinschaft und Gesundheit wachsen. Wer so vorgeht, gewinnt nicht immer sofort Fahrt. Aber das Schiff beginnt wieder, dem eigenen Kurs zu folgen.

Der Beitrag Totwasser-Effekt trifft vor allem ältere Arbeitnehmer die über 50 sind erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Ab 1. Oktober neuer Vorteil für Schwerbehinderte: Teilhabeberatung gibt jetzt Rechtshilfe

Ab dem 1. Oktober 2026 können Menschen mit Behinderung bei Problemen mit Reha- und Teilhabeleistungen auf zusätzliche Unterstützung hoffen. Die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) darf künftig grundsätzlich auch bei rechtlichen Fragen im konkreten Einzelfall sowie bei Widersprüchen und Klageverfahren unterstützen.

Besonders wichtig ist die Änderung bei Streitigkeiten um Reha-Leistungen, Eingliederungshilfe, Hilfsmittel, Assistenz und berufliche Teilhabe. Dort kämpfen Betroffene oft mit schwierigen Bescheiden von Leistungsträgern und müssen organisieren, ob und wie sie sich dagegen wehren.

ie EUTB ist ausdrücklich auf Fragen der Rehabilitation und Teilhabe ausgerichtet. Die Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Was ändert sich ab dem 1. Oktober?

Bislang durfte die EUTB zwar umfassend über Leistungen, Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung des konkreten Einzelfalls war jedoch ausgeschlossen. Auch eine Begleitung von Ratsuchenden in Widerspruchs- oder Klageverfahren durfte die EUTB bislang nicht übernehmen.

Diese Einschränkung wird nun aufgehoben.

Für Betroffene ist das ein erheblicher Vorteil. Denn bei einem ablehnenden Bescheid reicht nicht das Wissen, welche Leistung “eigentlich” möglich wäre. Entscheidend ist vielmehr: War die konkrete Entscheidung in meinem Fall rechtmäßig, und was kann ich jetzt dagegen tun?

Ab Oktober kann eine EUTB-Beratungsstelle, die Rechtsdienstleistungen anbietet und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, gerade bei diesen Fragen unterstützen.

Beispiel 1: Knut aus Brunsbüttel – Hilfsmittel abgelehnt

Knut, 61 Jahre, aus Brunsbüttel, benötigt aufgrund seiner Behinderung einen bestimmten Rollstuhl. Er beantragt die Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse.

Doch der Antrag wird abgelehnt.

Knut versteht die Begründung nicht vollständig. Er weiß, dass er gegen den Bescheid vorgehen kann. Aber welche Argumente sprechen für ihn? Welche medizinischen Unterlagen sind wichtig? Und ist die Ablehnung überhaupt nachvollziehbar?

Bisher konnte Knut mit diesen Fragen zur EUTB gehen und sich dort über seine grundsätzlichen Rechte und Möglichkeiten informieren. Eine rechtliche Prüfung seines konkreten Bescheids durfte die Beratungsstelle jedoch nicht vornehmen.

Ab dem 1. Oktober 2026 sieht das anders aus.

Bietet die EUTB vor Ort Rechtsdienstleistungen an, kann Knut den Bescheid dort vorlegen. Die Beratungsstelle prüft dann, wie sein Fall rechtlich einzuordnen ist und unterstützt ihn bei seinem Widerspruch.

Knut bekommt nicht nur erklärt, dass er Widerspruch einlegen kann, sondern auch Unterstützung dabei, wie er gegen die konkrete Ablehnung vorgeht.

Beispiel 2: Martha aus Fulda – Eingliederungshilfe nur teilweise bewilligt

Martha, 58 Jahre, aus Fulda, beantragt Leistungen der Eingliederungshilfe. Sie benötigt Unterstützung, um ihren Alltag möglichst selbstständig zu bewältigen. Die zuständige Stelle bewilligt die Unterstützung jedoch nur teilweise. Einen anderen Teil des Antrags lehnt sie ab.

Martha fragt sich:

  • Warum wurde ein Teil bewilligt und ein anderer abgelehnt?
  • Ist die Begründung der Behörde nachvollziehbar?
  • Kann sie gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen?
  • Welche Unterlagen sind dafür wichtig?

Auch hier kann die EUTB eine wichtige Anlaufstelle sein.

Martha kann den vollständigen Bescheid zur Beratung mitnehmen. Wenn die Beratungsstelle ab dem 1. Oktober Rechtshilfe anbietet, kann sie Marthas  Fall rechtlich prüfen und sie beim weiteren Vorgehen unterstützen.

Gerade bei Eingliederungshilfe sind Bescheide für Betroffene oft schwer verständlich. Eine unabhängige Beratung hilft, zu klären, was genau bewilligt und was abgelehnt wurde.

Beispiel 3: Desiree aus Konstanz – Assistenzleistung abgelehnt

Desiree, 29 Jahre, aus Konstanz, ist auf Unterstützung im Alltag angewiesen. Sie beantragt eine Assistenzleistung, damit sie ihren Alltag möglichst selbstbestimmt organisieren kann.

Die zuständige Stelle lehnt ihren Antrag ab. Desiree weiß nicht, ob sie die Entscheidung akzeptieren muss oder ob sie sich dagegen wehren kann. Sie wendet sich an die EUTB.

Diese klärt, welche Leistung sie beantragt hat, welcher Leistungsträger zuständig ist und welche Möglichkeiten grundsätzlich bestehen.

Ab dem 1. Oktober kommt noch eine weitere Möglichkeit hinzu: Bietet die Beratungsstelle Rechtsdienstleistungen an, darf sie Desirees konkreten Fall rechtlich prüfen und sie bei einem Widerspruch unterstützen.

Gerade für Menschen, die bislang nicht mit Sozial- und Teilhaberecht zu tun hatten, ist das eine enorme Entlastung.

Hinweis zu den Fallbeispielen

Die Beispiele mit Knut, Martha und Desiree sind fiktiv. Die dargestellten Situationen zeigen sehr typische Probleme bei Leistungen der Rehabilitation und Teilhabe. Ob ein Anspruch besteht und welche rechtlichen Schritte im Einzelfall möglich sind, hängt immer von den konkreten Umständen und dem jeweiligen Bescheid ab.

Nicht jede EUTB bietet automatisch Rechtsberatung an

Die Änderung bedeutet nicht, dass ab dem 1. Oktober jede EUTB-Beratungsstelle automatisch Rechtsberatung oder Prozessvertretung zur Verfügung stellt. Entscheidend ist, ob die jeweilige Beratungsstelle Fachleute für Rechtshilfe hat und die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt.

Sie sollten deshalb bei ihrer örtlichen EUTB konkret nachfragen: „Bieten Sie auch Rechtsdienstleistungen im Einzelfall an und können Sie mich bei meinem Widerspruch unterstützen?“

Bei einem bereits laufenden Gerichtsverfahren sollten Sie zusätzlich klären, welche konkrete Unterstützung möglich ist.

Für welche Fälle ist die EUTB besonders wichtig?

Die Änderung betrifft vor allem Rehabilitation und Teilhabe.

Dazu gehören:

  • Hilfsmittel: Ein benötigter Rollstuhl, ein Kommunikationshilfsmittel oder eine andere Versorgung wird abgelehnt.
  • Eingliederungshilfe: Eine beantragte Leistung wird vollständig oder teilweise abgelehnt.
  • Assistenz: Eine notwendige Unterstützung im Alltag wird nicht oder nicht in ausreichendem Umfang bewilligt.
  • Berufliche Teilhabe: Eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben oder eine berufliche Reha-Maßnahme wird abgelehnt.
  • Rehabilitation: Ein Leistungsträger lehnt eine beantragte Reha-Leistung ab oder entscheidet anders als beantragt.

In solchen Fällen macht es einen gravierenden Unterschied, ob eine Beratungsstelle nur allgemein informieren darf oder den Einzelfall rechtlich prüfen kann.

Und was ist mit dem Jobcenter?

Die EUTB wird keine allgemeine kostenlose Rechtsberatung für sämtliche Probleme mit dem Jobcenter. Geht es ausschließlich um eine Sanktion, die Anrechnung von Einkommen, die Höhe des Regelbedarfs oder die Kosten der Unterkunft, ist die EUTB nicht die richtige Anlaufstelle.

Anders sieht es aus, wenn diese Fragen einen konkreten Bezug zu Rehabilitation und Teilhabe haben, zum Beispiel bei einem Mehrbedarf bei Merkzeichen G, aG oder Schwerbehinderung.

Ihre Situation als Mensch mit Behinderungen, Erkrankungen und / oder Einschränkungen beim Grundsicherungsgeld überschneidet sich sehr oft mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder einer beruflichen Rehabilitation. Dann hilft Ihnen die EUTB, die Situation und die Teilhabeleistungen einzuordnen.

Deshalb sollten Betroffene erklären, welche Leistung sie beantragt haben und welcher Leistungsträger den Bescheid erlassen hat.

Widerspruchsfristen laufen weiter

Die neue Regelung verlängert keine Widerspruchsfristen. Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte deshalb nicht einfach bis zum 1. Oktober warten. Im Bescheid ist angegeben, innerhalb welcher Frist Widerspruch eingelegt werden kann.

Diese Frist muss beachtet werden. Wer unsicher ist, sollte sich möglichst schnell beraten lassen. Das gilt auch für Menschen, die bereits einen Bescheid erhalten haben und auf die neue Möglichkeit der EUTB hoffen.

Diese Unterlagen sollten Betroffene mitnehmen

Wer einen Bescheid bei der EUTB prüfen lassen möchte, sollte möglichst alle wichtigen Unterlagen mitbringen.

Dazu gehören:

  • der vollständige Bescheid,
  • der ursprüngliche Antrag,
  • frühere Bescheide zum gleichen Thema,
  • ärztliche Unterlagen oder Gutachten, soweit relevant,
  • Schriftwechsel mit der Behörde oder dem Leistungsträger,
  • bereits eingelegte Widersprüche,
  • Schreiben über Fristen,
  • Unterlagen zu einem bereits laufenden Gerichtsverfahren.

Wichtig ist der vollständige Bescheid. Nur anhand dessen lässt sich nachvollziehen, was die Behörde tatsächlich entschieden und wie sie ihre Entscheidung begründet hat.

Beratung bleibt kostenlos

Die EUTB ist ein kostenloses Beratungsangebot für Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und ihre Angehörigen.

Sie soll Betroffene dabei unterstützen, sich im System der Rehabilitation und Teilhabe zurechtzufinden und ihre Rechte und Möglichkeiten wahrzunehmen. Auch die neue Möglichkeit der Rechtsdienstleistungen macht die EUTB nicht kostenpflichtig.

Auch Angehörige können die EUTB nutzen

Das Angebot richtet sich nicht nur an Menschen mit Behinderung selbst. Auch Angehörige und Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind, können die EUTB nutzen. Das ist zum Beispiel für Eltern eines behinderten Kindes  eine Erleichterung, die bei einem komplizierten Antrag Unterstützung benötigen.

Was Betroffene ab Oktober konkret tun können

Wer einen ablehnenden oder teilweise ablehnenden Bescheid erhält, sollte möglichst strukturiert vorgehen:

1. Bescheid genau prüfen

Was wurde beantragt? Was wurde bewilligt? Was wurde abgelehnt? Welche Begründung nennt der Leistungsträger?

2. Frist feststellen

Im Bescheid nachsehen, bis wann Widerspruch eingelegt werden kann.

3. Unterlagen sammeln

Bescheid, Antrag, ärztliche Unterlagen und bisherigen Schriftverkehr zusammenstellen.

4. EUTB kontaktieren

Bei der Beratungsstelle nachfragen, ob sie Rechtsdienstleistungen im konkreten Einzelfall anbietet.

5. Konkrete Unterstützung erfragen

Nicht nur fragen, welche Leistungen grundsätzlich möglich sind, sondern ausdrücklich klären, ob die EUTB den konkreten Bescheid rechtlich prüfen und beim Widerspruch unterstützen kann.

FAQ: Die wichtigsten Fragen zur neuen EUTB-Regelung 1. Kann die EUTB ab Oktober meinen ablehnenden Bescheid prüfen?

Grundsätzlich kann das möglich sein. Ab dem 1. Oktober 2026 entfällt die bisherige ausdrückliche Einschränkung für die rechtliche Prüfung von Einzelfällen.

2. Kann die EUTB für mich einen Widerspruch oder eine Klage übernehmen?

Eine Unterstützung bei Widerspruchs- und Klageverfahren wird grundsätzlich möglich. Betroffene sollten vorab bei der jeweiligen Beratungsstelle klären, welche konkrete Unterstützung angeboten wird.

3. Kostet die Beratung bei der EUTB Geld?

Die EUTB-Beratung ist grundsätzlich kostenlos.

Quellen

Der Paritätische Gesamtverband: „Änderung der Teilhabeberatungsverordnung tritt Anfang Oktober in Kraft“ – Informationen zur Änderung und zum Inkrafttreten zum 1. Oktober 2026.
Gesetze im Internet: Teilhabeberatungsverordnung (EUTBV) – geltende Regelungen zur Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung.

Der Beitrag Ab 1. Oktober neuer Vorteil für Schwerbehinderte: Teilhabeberatung gibt jetzt Rechtshilfe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Nachbar kippt Neubau von Wohnhaus und das Gericht hebt die Baugenehmigung wieder auf

Nachbar kippt Baugenehmigung: Wohnhaus darf nicht einfach bis an die Grenze rücken

Eine Baugenehmigung ist kein Freibrief, die Rechte der Nachbarn zu übergehen. Wer einen Neubau zu dicht an die Grundstücksgrenze setzt, kann die Genehmigung vor Gericht wieder verlieren. Ein vom Verwaltungsgericht München entschiedener Streit zeigt, wie teuer das Vertrauen auf eine behördlich erlaubte Ausnahme werden kann.

19 Meter langer Bau mit nur einem Meter Grenzabstand

Nach dem Bericht von “agrarheute” ging es um die Sanierung eines denkmalgeschützten Bauernhauses und den Ersatz seines Wirtschaftsteils durch Wohnraum. Der strittige Neubau erstreckte sich über rund 19 Meter, erreichte etwa 8,6 Meter Firsthöhe und hielt nur ungefähr einen Meter Abstand zur Nachbargrenze. Der Eigentümer des angrenzenden Wohngrundstücks klagte erfolgreich gegen die Genehmigung vom 8. Februar 2023.

Das Verwaltungsgericht München hob sie mit Urteil vom 21. April 2026 auf, Aktenzeichen M 1 K 23.1216. Nach der Falldarstellung verletzte das Vorhaben nachbarschützende Abstandsflächenvorschriften; die zugelassene Abweichung war rechtswidrig.

Warum der alte Anbau die Ausnahme nicht rechtfertigte

Für den früheren Wirtschaftsteil gab es zwar eine Genehmigung aus dem Jahr 1960. Deren Lageplan zeigte jedoch ungefähr drei Meter Grenzabstand, während der tatsächliche Bau wesentlich näher an der Grenze stand. Das Gericht behandelte ihn deshalb nicht als rechtmäßig errichtetes Gebäude, auf dessen Ersatz die entsprechende gesetzliche Erleichterung angewendet werden konnte.

Auch der Denkmalschutz des Bauernhauses trug die Ausnahme nicht: Der ersetzte Wirtschaftsteil war selbst nicht geschützt. Nach dem Bericht wäre ein Anbau unter Einhaltung der Abstandsflächen möglich gewesen. Überwiegende Interessen der Bauherrin erkannte das Gericht nicht.

Ein alter Standort ist keine automatische Erlaubnis für einen Neubau

Für Bauherren steckt darin eine wichtige Unterscheidung: Ein vorhandenes Gebäude und ein neu beantragter Ersatzbau sind rechtlich gesondert zu betrachten.

Die bloße Existenz einer alten Wand beantwortet noch nicht, was an ihrer Stelle neu errichtet werden darf. Wer mit dem bisherigen Bestand argumentiert, muss deshalb auch dessen Genehmigung und die tatsächlich genehmigten Abmessungen prüfen.

Ebenso wenig genügt es, irgendeine historische Bauakte vorweisen zu können. Entscheidend ist, ob die Unterlagen den vorhandenen Bau in seiner konkreten Lage überhaupt abdecken. Gerade bei älteren Grundstücken können Abweichungen zwischen Lageplan, Grenzverlauf und gebautem Zustand später zum Problem werden.

Nachbarn brauchen eine Verletzung eigener Rechte

Ein Nachbar kann eine Baugenehmigung allerdings nicht allein deshalb zu Fall bringen, weil ihm das Gebäude missfällt. Nach § 113 Absatz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kommt es darauf an, dass die Genehmigung rechtswidrig ist und den Kläger dadurch in seinen eigenen Rechten verletzt. Eine Klage ist daher keine allgemeine Überprüfung sämtlicher Fehler des Bauamts.

Abstandsflächen können einen solchen persönlichen Schutz vermitteln, weil sie unter anderem Licht und Luft zwischen Gebäuden sichern sollen. Welche Flächen freizuhalten sind und welche Ausnahmen bestehen, richtet sich nach dem anwendbaren Landesrecht und den Umständen des Grundstücks. Aus dem Münchner Fall lässt sich deshalb kein ausnahmsloser Mindestabstand für jedes Wohnhaus in Deutschland ableiten.

Eine Klage hält die Bagger nicht automatisch an

Für betroffene Eigentümer kann das Verfahren eine unangenehme Überraschung bereithalten: Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens haben nach § 212a Baugesetzbuch keine aufschiebende Wirkung. Allein die Einlegung eines Rechtsbehelfs verhindert daher nicht, dass weitergebaut wird. Wer vorläufigen Schutz benötigt, muss zusätzlich prüfen lassen, ob ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung oder gerichtlicher Eilrechtsschutz infrage kommt.

Die Grundlage für entsprechende gerichtliche Maßnahmen bietet § 80a der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 80 Absatz 5. Dabei geht es um den Schutz während des laufenden Streits. Die endgültige Entscheidung über die angegriffene Genehmigung fällt im Hauptsacheverfahren.

Verfahrensschritt Was er bewirkt Anfechtung der Baugenehmigung Die Genehmigung wird angegriffen; die Bauarbeiten werden dadurch allein nicht gestoppt. Erfolgreicher Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Die Ausnutzung der Genehmigung kann vorläufig ausgesetzt werden. Aufhebung der Baugenehmigung Die angegriffene Genehmigung wird beseitigt; ein Abriss ist eine gesonderte Frage. Genehmigung aufgehoben bedeutet nicht automatisch Abriss

Die Aufhebung einer Baugenehmigung und eine Anordnung, ein Gebäude zu beseitigen, sind unterschiedliche Entscheidungen. Ob ein bereits errichteter Bau geändert, nachträglich genehmigt oder beseitigt werden muss, bedarf einer gesonderten rechtlichen Prüfung. Aus der Nachricht über eine erfolgreiche Nachbarklage folgt deshalb noch kein Abrissauftrag.

Für die Bauherrschaft bleibt der Verlust der Genehmigung dennoch ein erhebliches Risiko. Bereits bezahlte Bauarbeiten ersetzen keine rechtlich tragfähige Planung. Für Nachbarn bedeutet der Prozesserfolg umgekehrt nicht, dass jede künftige Bebauung des angrenzenden Grundstücks ausgeschlossen wäre.

Unterlagen und Fristen frühzeitig prüfen

Wer sich gegen ein Nachbarvorhaben wehren will, sollte die Genehmigung einschließlich der zugelassenen Abweichungen und die zugehörigen Bauzeichnungen möglichst früh prüfen lassen. Hilfreich sind insbesondere der Lageplan, Angaben zu Gebäudehöhen und Grenzabständen sowie vorhandene ältere Genehmigungen. Eine schriftliche Anfrage bei der Bauaufsicht kann klären, welche Unterlagen eingesehen werden können.

Ob zunächst Widerspruch oder unmittelbar Klage erforderlich ist, hängt vom geltenden Verfahrensrecht ab. § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung sieht grundsätzlich eine einmonatige Klagefrist vor, deren Beginn sich nach dem Verfahrensweg richtet. Bei fehlender Bekanntgabe oder fehlerhafter Rechtsbehelfsbelehrung können Besonderheiten gelten; bloßes Abwarten ist deshalb keine verlässliche Strategie.

Wenig Einkommen muss rechtliche Hilfe nicht ausschließen

Wer eine anwaltliche Prüfung nicht bezahlen kann, sollte die Voraussetzungen der Beratungshilfe für Menschen mit geringem Einkommen prüfen. Sie betrifft die außergerichtliche Beratung und gegebenenfalls Vertretung. Nach den Informationen der Justiz kann dabei eine Gebühr von 15 Euro anfallen, die manche Kanzleien erlassen.

Für ein Gerichtsverfahren kommt unter weiteren Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bei hinreichender Erfolgsaussicht in Betracht. Dabei werden auch die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse geprüft. Sie beseitigt allerdings nicht jedes Kostenrisiko: Insbesondere erstattungsfähige Anwaltskosten der Gegenseite sind nach den Hinweisen der Justiz zur Prozesskostenhilfe nicht abgedeckt.

Beispiel aus der Praxis: Erst die Bauakte zeigt das Problem

Ein fiktives Beispiel: Rentnerin Renate lebt in ihrem eigenen kleinen Haus, neben dem ein ehemaliger Schuppen durch Wohnräume ersetzt werden soll. Der Bauherr verweist darauf, dass das alte Gebäude seit Jahrzehnten dicht an der Grenze stand. Bei der Prüfung der Bauakte stellt sich jedoch heraus, dass die frühere Genehmigung einen anderen Standort vorsah.

Renate lässt deshalb untersuchen, ob der Neubau ihre geschützten Nachbarrechte verletzt und die erteilte Ausnahme rechtmäßig ist. Weil bereits Arbeiten beginnen, wird zusätzlich geprüft, ob ein Eilantrag nötig ist. Ihr möglicher Anspruch ergibt sich aus den konkreten Vorschriften und Bauunterlagen, nicht allein aus ihrem Ärger über die Baustelle.

Drei Fragen und Antworten zur Baugenehmigung des Nachbarn Kann eine bereits erteilte Baugenehmigung wieder aufgehoben werden?

Ja, eine zulässig angegriffene Baugenehmigung kann auf die Klage eines Nachbarn aufgehoben werden, wenn sie rechtswidrig ist und dessen eigene Rechte verletzt. Die behördliche Erteilung schützt sie nicht vor einer gerichtlichen Prüfung.

Stoppt mein Widerspruch automatisch die Bauarbeiten?

Nein, bei der bauaufsichtlichen Zulassung eines Vorhabens haben Widerspruch und Anfechtungsklage eines Dritten grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Für einen vorläufigen Baustopp kann deshalb zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich sein.

Darf ein Neubau stets dort stehen, wo zuvor schon ein Gebäude stand?

Nein, der frühere Standort allein genügt dafür nicht. Es müssen die rechtlichen Voraussetzungen des Neubaus und einer gegebenenfalls notwendigen Abweichung geprüft werden.

Der Beitrag Nachbar kippt Neubau von Wohnhaus und das Gericht hebt die Baugenehmigung wieder auf erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet

Führerscheinumtausch 2027: Welche Senioren handeln müssen – und für wen die Ausnahme gilt

Ein Führerschein im Scheckkartenformat schützt nicht davor, das Dokument austauschen zu müssen: Für Karten aus den Jahren 2002 bis 2004 endet die reguläre Umtauschfrist am 19. Januar 2027.

Viele ältere Autofahrer sind davon betroffen, doch gerade für die ältesten Jahrgänge gibt es eine erhebliche Erleichterung. Wer vor 1953 geboren wurde, hat beim Pflichtumtausch alter Führerscheine grundsätzlich bis zum 19. Januar 2033 Zeit.

Deshalb sollten Senioren zwei Angaben miteinander abgleichen: ihr Geburtsjahr und das Ausstellungsdatum ihres Führerscheins.

Welche Kartenführerscheine bis Januar 2027 ausgetauscht werden müssen

Die nächste Umtauschstufe erfasst Kartenführerscheine, die zwischen dem 1. Januar 2002 und dem 31. Dezember 2004 ausgestellt wurden. Das betrifft auch Menschen, die ihre Fahrprüfung Jahrzehnte früher bestanden und erst später ihren Papierführerschein gegen eine Karte getauscht haben. Der frühere freiwillige Wechsel befreit sie nicht vom jetzigen Pflichtumtausch.

Das relevante Datum steht auf der Vorderseite im Feld 4a, wie die Bundesregierung zum Führerscheinumtausch erläutert. Wer sich nur an das Jahr seiner Fahrprüfung erinnert, kann deshalb die falsche Frist zugrunde legen. Ein Blick auf das tatsächlich mitgeführte Dokument schafft Klarheit.

Die Ausnahme gilt bis einschließlich Geburtsjahr 1952

„Vor 1953 geboren“ bedeutet: Der Geburtstag liegt spätestens am 31. Dezember 1952. Auch ein Kartenführerschein von 2002, 2003 oder 2004 muss dann im Rahmen dieses Pflichtumtauschs erst bis zum 19. Januar 2033 ersetzt werden. Wer dagegen am 1. Januar 1953 oder später geboren wurde, fällt nicht unter diese Sonderregelung.

Das kann innerhalb eines Ehepaars zu unterschiedlichen Terminen führen, obwohl beide ihre Karten am selben Tag erhalten haben. Die Regelung knüpft an eine feste Jahrgangsgrenze an, nicht an einen jeweils aktuellen Alterswert wie 70 oder 75 Jahre. Auch eine vorgezogene Altersrente verschiebt den Umtauschtermin nicht.

Das Bundesverkehrsministerium begründet die längere Frist damit, dass ältere Menschen nicht frühzeitig zum Austausch verpflichtet werden sollen, wenn unklar ist, ob sie nach Januar 2033 überhaupt noch fahren möchten. Die Ausnahme verschiebt somit den Dokumententausch. Eine dauerhafte Befreiung von der Umtauschpflicht ist sie nicht.

Die Umtauschfristen für alte Kartenführerscheine im Überblick

Die folgende Tabelle gilt für Inhaber, die 1953 oder später geboren wurden. Für die älteren Jahrgänge gilt bei den hier genannten alten Karten stattdessen durchgehend der 19. Januar 2033. Rechtsgrundlage ist die gesetzliche Umtauschtabelle.

Ausstellungsjahr der Karte Umtausch spätestens bis Einordnung im September 2026 1999 bis 2001 19. Januar 2026 Frist bereits abgelaufen 2002 bis 2004 19. Januar 2027 Nächster Umtauschtermin 2005 bis 2007 19. Januar 2028 Spätere Umtauschstufe 2008 19. Januar 2029 Spätere Umtauschstufe 2009 19. Januar 2030 Spätere Umtauschstufe 2010 19. Januar 2031 Spätere Umtauschstufe 2011 19. Januar 2032 Spätere Umtauschstufe 2012 bis 18. Januar 2013 19. Januar 2033 Letzte Umtauschstufe Auch beim Papierführerschein schützt die Jahrgangsausnahme

Wer noch einen bis Ende 1998 ausgestellten Papierführerschein besitzt und vor 1953 geboren wurde, kann ebenfalls die Frist bis Januar 2033 nutzen. Für die übrigen Geburtsjahrgänge sind die gestaffelten Papierführerscheinfristen bereits abgelaufen. Darauf weist auch die Berliner Fahrerlaubnisbehörde in ihrer Übersicht hin.

Der Termin 2027 ist daher keine neue Schonfrist für alle noch vorhandenen alten Dokumente. Wer beispielsweise 1955 geboren wurde und weiterhin seinen ursprünglichen Papierführerschein nutzt, sollte den überfälligen Austausch jetzt veranlassen. Die Farbe des Dokuments allein genügt zur Fristbestimmung nicht.

Der Umtausch verlangt keine neue Fahrprüfung

Beim gewöhnlichen Austausch eines Pkw- oder Motorradführerscheins wird das Dokument erneuert; die bestehende Fahrerlaubnis bleibt erhalten. Eine erneute theoretische oder praktische Prüfung ist damit ebenso wenig verbunden wie ein pauschaler Gesundheitscheck für Senioren. Das bestätigt die Bundesregierung ausdrücklich.

Nach dem Austausch die Eintragungen vergleichen

Nach Erhalt der neuen Karte lohnt es sich, die übertragenen Fahrerlaubnisklassen und Schlüsselzahlen zu prüfen. Gerade ältere Berechtigungen können durch zusätzliche Einträge beschrieben werden, während andere Codes Auflagen wie eine vorgeschriebene Sehhilfe festhalten. Gegen-Hartz erläutert die Unterschiede im Beitrag „Warum jeder Feld 12 im Führerschein prüfen sollte“.

Für Senioren, die ein Wohnmobil oder ein Gespann fahren, ist dieser Vergleich besonders sinnvoll. Bei Unklarheiten sollte die Fahrerlaubnisbehörde erklären, welche Fahrzeuge die übertragenen Klassen tatsächlich abdecken. Eine fehlende oder unverständliche Eintragung lässt sich besser unmittelbar nach dem Austausch klären als vor der nächsten Urlaubsfahrt.

Unterlagen, Gebühren und Termin rechtzeitig vorbereiten

Zuständig ist grundsätzlich die Fahrerlaubnisbehörde des aktuellen Wohnortes; teilweise nehmen auch Bürgerämter Anträge entgegen. Benötigt werden üblicherweise der bisherige Führerschein, ein gültiger Personalausweis oder Reisepass und ein biometrisches Passfoto. Bei einem andernorts ausgestellten Papierführerschein kann zusätzlich eine Karteikartenabschrift der früheren Behörde erforderlich sein.

Das Bundesverkehrsministerium nennt für den regulären Umtausch grundsätzlich 26,50 Euro Gebühren. Foto und gegebenenfalls Direktversand kommen hinzu. Ob eine digitale Antragstellung möglich ist und welcher Gesamtbetrag anfällt, sollte vorab bei der zuständigen Stelle erfragt werden.

Es empfiehlt sich, einen fälligen Austausch bereits im Herbst 2026 anzustoßen. Zwischen Antrag, Herstellung und Ausgabe der Karte muss ausreichend Zeit bleiben. Auf eine persönliche Erinnerung sollten Betroffene nicht warten, denn ob Anschreiben verschickt werden, entscheiden die örtlichen Behörden.

Nach Ablauf der persönlichen Frist wird das alte Führerscheindokument ungültig, ohne dass deshalb die gewöhnliche Pkw- oder Motorradfahrerlaubnis automatisch erlischt. Wer mit dem nicht rechtzeitig erneuerten Führerschein fährt, muss nach Angaben der Bundesregierung mit zehn Euro Verwarnungsgeld rechnen. Die Zahlung ersetzt den notwendigen Austausch nicht.

Die Unterscheidung zwischen Dokument und Fahrerlaubnis vermeidet unnötige Angst, ist aber kein Anlass, die Frist zu ignorieren. Wer den Termin verpasst hat, sollte sich umgehend um den Umtausch kümmern.

Praxisbeispiel: Gleiche Karte, unterschiedliche Frist

Helga wurde 1952 geboren, ihr Mann Thomas 1954, und beide besitzen Kartenführerscheine von 2004. Thomas muss seine Karte bis zum 19. Januar 2027 umtauschen, während Helga die Ausnahme bis zum 19. Januar 2033 nutzen kann. Dass beide längst im Ruhestand sind, ändert an diesem Unterschied nichts.

Der Beitrag Rentner müssen Führerscheine umtauschen: Feld 4a entscheidet erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Urteil: Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch

Die Krankheit besteht weiter, die EM-Rente endet trotzdem: Für Menschen mit einer befristeten Erwerbsminderungsrente kann genau das zur existenziellen Gefahr werden. Eine frühere Bewilligung sichert die Zahlung nur für den festgelegten Zeitraum. Wer anschließend weiter Rente benötigt, muss rechtzeitig die Weiterzahlung beantragen und damit rechnen, dass die Voraussetzungen erneut geprüft werden.

Jahrelanger Rentenbezug schützte nicht vor der Ablehnung

Eine Urteilsbesprechung von dem Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt schildert dazu eine Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 7. August 2025, Aktenzeichen L 13 R 1934/23.

Danach hatte ein 1971 geborener Versicherter wegen eines beidseitigen Thoracic-Outlet-Syndroms mit Schmerzen mehrere Jahre eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Die letzte Bewilligung endete am 31. August 2021.

Seinen Antrag auf Weitergewährung lehnte die Rentenversicherung ab, weil sie leichte Tätigkeiten für mindestens sechs Stunden täglich wieder für möglich hielt. Nach der veröffentlichten Besprechung scheiterte der Mann sowohl vor dem Sozialgericht Konstanz als auch im Berufungsverfahren.

Die gerichtlichen Gutachten hätten keine ausreichenden Einschränkungen für eine zeitliche Begrenzung des Leistungsvermögens bestätigt.

Die Darstellung dieses Einzelfalls beruht auf der anwaltlichen Urteilsbesprechung; der gerichtliche Volltext konnte für diesen Beitrag nicht überprüft werden. Die allgemeinen Regeln zur Befristung und zum Rentenanspruch ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz.

Das Ablaufdatum im Bescheid hat unmittelbare Folgen

Nach § 102 Absatz 1 SGB VI endet eine befristete Rente mit Ablauf der festgelegten Frist. Eine Bewilligung bis zum 31. Dezember trägt deshalb grundsätzlich keine Rentenzahlung für Januar. Auch ein bereits gestellter Weiterzahlungsantrag verlängert den alten Bewilligungszeitraum nicht automatisch.

Für Betroffene ist das eine harte Grenze: Miete, Strom und Lebenshaltungskosten laufen weiter, während die bisherige Zahlungsgrundlage wegfällt. Das Ende der Bewilligung sollte deshalb ebenso sorgfältig im Blick bleiben wie die monatliche Rentenhöhe.

Warum die Rentenversicherung keine Besserung beweisen muss

Die Urteilsbesprechung hebt hervor, dass die Rentenversicherung bei der Weitergewährung keine gesundheitliche Besserung nachweisen müsse. Entscheidend sei, ob Erwerbsminderung für den anschließenden Zeitraum feststeht. Bleibe dies nach der erforderlichen Aufklärung unbewiesen, gehe das zulasten des Versicherten.

Diese Beweislast bedeutet allerdings nicht, dass Erkrankte sämtliche Ermittlungen selbst übernehmen müssen. Nach § 20 SGB X muss die Rentenversicherung den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen und auch günstige Umstände berücksichtigen. Für das Sozialgericht gilt der entsprechende Untersuchungsgrundsatz nach § 103 SGG.

Ein Hinweis auf fehlende Nachweise ersetzt daher keine ausreichende Sachverhaltsaufklärung. Gleichzeitig sollten Versicherte aktuelle Behandlungen, neue Befunde und konkrete Einschränkungen benennen, damit diese in die Prüfung einfließen können.

Entscheidend ist, wie lange Arbeit noch möglich ist

Für die Erwerbsminderungsrente kommt es grundsätzlich auf das Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes an.

Dass der bisherige Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, genügt für einen Anspruch nach § 43 SGB VI allein nicht. Die gesundheitlichen Einschränkungen müssen auf nicht absehbare Zeit bestehen.

Tägliches Leistungsvermögen Grundsätzliche Einordnung Bedeutung für die Weiterzahlung Weniger als drei Stunden Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen Eine volle EM-Rente kommt bei erfüllten weiteren Voraussetzungen in Betracht. Drei bis unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Eine teilweise EM-Rente kommt in Betracht; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich. Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI Eine Weiterzahlung lässt sich regelmäßig nicht mit einer zeitlichen Leistungsminderung begründen.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zur vollen Rentenzahlung führen. Diese Besonderheit erläutert die Deutsche Rentenversicherung zur sogenannten Arbeitsmarktrente. Daneben bestehen Sonderregeln, etwa bei Berufsunfähigkeit für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden.

Eine Diagnose allein beschreibt noch keine Belastbarkeit

Für die Vorbereitung des Antrags folgt daraus: Arztberichte sollten möglichst nachvollziehbar beschreiben, welche Folgen eine Erkrankung für regelmäßige Arbeit hat. Relevant können beispielsweise die mögliche Sitzdauer, die Konzentrationsfähigkeit oder zusätzliche Erholungspausen sein. Auch das Zusammenwirken mehrerer Erkrankungen gehört in die Beurteilung.

Der pauschale Satz, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, beantwortet diese Fragen häufig nicht ausreichend. Hilfreicher ist eine medizinisch begründete Beschreibung dessen, was weiterhin möglich ist und woran Belastungen scheitern. Hinweise zur Vorbereitung enthält auch der Beitrag zur Verlängerung einer befristeten Erwerbsminderungsrente.

Weiterzahlung frühzeitig beantragen

Für die Weiterzahlung stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular R0120 bereit, das auch online ausgefüllt werden kann. Es ist sinnvoll, sich bereits mehrere Monate vor dem Befristungsende um den Antrag und aktuelle medizinische Unterlagen zu kümmern. So bleibt mehr Zeit für Rückfragen und eine mögliche Begutachtung.

Wer noch auf einen Facharztbericht wartet, sollte deshalb nicht zugleich den Antrag aufschieben. Fehlende Unterlagen lassen sich nachreichen; der Antragseingang sollte dokumentiert werden.

Ein früher Antrag verbessert die Planung, garantiert aber keine Entscheidung vor dem Ende der bisherigen Bewilligung.

Ablehnung: Die Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassen

Gegen eine Ablehnung kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist drei Monate.

Die gesetzlichen Vorgaben stehen in § 84 SGG, die zulässigen Wege erläutert die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden.

Für die Begründung sollte geklärt werden, auf welche ärztlichen Feststellungen sich die Ablehnung stützt und ob wichtige Befunde fehlen. Weitere Hinweise bietet der Beitrag zu Handlungsmöglichkeiten nach einer abgelehnten EM-Rente. Der Widerspruch allein schafft allerdings keine neue Bewilligung für die Zeit nach dem Befristungsende.

Auch neun Jahre Rentenbezug ersetzen die Prüfung nicht

Eine unbefristete EM-Rente ist nach § 102 Absatz 2 SGB VI vorgesehen, wenn der Anspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. Nach insgesamt neun Jahren Befristung ist von einer solchen fehlenden Besserungsaussicht auszugehen. Voraussetzung bleibt jedoch, dass Erwerbsminderung weiterhin vorliegt.

Die Neunjahresregel ist deshalb keine Garantie für eine Rente unabhängig vom aktuellen Leistungsvermögen. Für volle Renten, deren Anspruch von der Arbeitsmarktlage abhängt, gilt diese Regel zur unbefristeten Leistung nicht.

Beispiel aus der Praxis: Der alte Bescheid genügt nicht

Sabine, 54, erhält wegen einer psychischen Erkrankung eine volle EM-Rente bis Ende Dezember. Im August beantragt sie die Weiterzahlung und ergänzt einen aktuellen fachärztlichen Bericht, der ihre eingeschränkte Konzentration, Belastbarkeit und den Behandlungsverlauf beschreibt. Damit legt sie die Auswirkungen ihrer Erkrankung für die erneute Prüfung dar.

Bewilligt die Rentenversicherung die Weiterzahlung ab Januar, kann die Rente ohne Unterbrechung anschließen. Lehnt sie den Antrag ab, muss Sabine die Widerspruchsfrist beachten und zugleich ihre finanzielle Absicherung für die Zwischenzeit klären. Auf den bisherigen Bescheid allein kann sie die Januarzahlung nicht stützen.

Drei häufige Fragen zur befristeten Erwerbsminderungsrente Verlängert sich die EM-Rente, wenn meine Erkrankung unverändert besteht?

Nein, eine unveränderte Erkrankung verlängert die Befristung nicht automatisch. Für die Weiterzahlung ist zu prüfen, ob die gesundheitlichen und sonstigen Anspruchsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

Muss ich für die Weiterzahlung jedes Mal ein eigenes Gutachten bezahlen?

Ein selbst bezahltes Privatgutachten ist keine allgemeine Voraussetzung. Die Rentenversicherung muss den Sachverhalt selbst aufklären und kann dafür Befundberichte oder eine Begutachtung veranlassen. Aktuelle ärztliche Unterlagen können die Prüfung unterstützen.

Läuft die Rente während eines Widerspruchs automatisch weiter?

Nein, ein Widerspruch gegen die abgelehnte Weiterzahlung verlängert die abgelaufene Bewilligung nicht. Eine spätere erfolgreiche Entscheidung kann zu einer Nachzahlung für die Zeit führen, für die der Anspruch festgestellt wird.

Der Beitrag Urteil: Befristete Erwerbsminderungsrente verlängert sich nicht automatisch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht?

3.364 Euro jeden Monat: So hoch ist die durchschnittliche Eigenbelastung im ersten Pflegeheimjahr nach der vdek-Auswertung zum 1. Juli 2026. Gegenüber dem Vorjahr sind das 256 Euro mehr. Dieser Betrag bleibt bereits nach Berücksichtigung der Leistungen der Pflegeversicherung selbst zu bezahlen.

Für Menschen, deren Rente deutlich darunterliegt, wird der notwendige Heimeinzug damit zur Krise. Doch eine unbezahlbare Rechnung bedeutet weder automatisch, dass die Kinder einspringen müssen, noch dass sämtliche Ersparnisse verschwinden dürfen. Entscheidend ist, rechtzeitig Hilfe zu verlangen und die eigene Zahlungspflicht genau prüfen zu lassen.

Wofür Bewohner die 3.364 Euro bezahlen

Der Eigenanteil besteht aus mehreren Kostenblöcken, die unterschiedlich behandelt werden. Die folgende Tabelle zeigt die bundesweiten Monatsdurchschnitte im ersten Aufenthaltsjahr; die tatsächliche Rechnung eines Heims kann davon abweichen. Grundlage ist die vdek-Auswertung für Juli 2026.

Kostenbestandteil Monatlicher Durchschnitt Was darin steckt Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Pflege und Ausbildungskosten, nach dem Zuschlag des ersten Aufenthaltsjahres Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Wohnen und Versorgung im Heim Investitionskosten 521 Euro Unter anderem Gebäude und Instandhaltung Gesamte Eigenbelastung 3.364 Euro Aus eigenen Mitteln oder ergänzenden Hilfen zu finanzieren 75 Prozent Zuschuss bedeuten keine 75 Prozent weniger Heimkosten

Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 bis 5 übernimmt die Pflegekasse zusätzlich zu ihren festen Leistungen einen wachsenden Anteil der pflegebedingten Eigenkosten einschließlich der Ausbildungskosten. Nach § 43c SGB XI beträgt dieser Zuschlag bis einschließlich zwölf Bezugsmonate 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.

Die Entlastung steigt also mit der Aufenthaltsdauer, sie erfasst aber nur einen Teil der Rechnung. Wer mit einer Viertelung sämtlicher Heimkosten rechnet, plant mit Geld, das ihm nicht zur Verfügung steht.

Wenn die Rente nicht reicht, kommt Hilfe zur Pflege infrage

Reichen Pflegeversicherung, anrechenbares Einkommen und einzusetzendes Vermögen nicht aus, kann das Sozialamt die notwendige Versorgung durch Hilfe zur Pflege absichern. Bei stationärer Pflege setzt der Anspruch nach § 65 SGB XII grundsätzlich mindestens Pflegegrad 2 voraus; häusliche oder teilstationäre Pflege muss unmöglich sein oder im konkreten Fall ausscheiden. Es geht um einen gesetzlichen Anspruch bei erfüllten Voraussetzungen, nicht um eine freiwillige Unterstützung.

Auch der notwendige Lebensunterhalt im Heim muss gedeckt sein; dafür können ergänzend Grundsicherung im Alter oder Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen. Das Sozialamt prüft deshalb mehr als die Differenz zwischen Rente und Heimrechnung. Eine weiterführende Einordnung bietet der Beitrag „Wenn das Pflegeheim zu teuer ist: So erhalten Sie Unterstützung“.

Das Sozialamt informieren, bevor Schulden entstehen

Der gefährlichste Fehler ist, die Finanzierungslücke monatelang zu überbrücken und erst danach Hilfe zu verlangen. Für die Hilfe zur Pflege kommt es nach § 18 SGB XII grundsätzlich darauf an, wann der Sozialhilfeträger vom Hilfebedarf erfährt. Auf eine spätere Übernahme alter Heimschulden sollten sich Betroffene nicht verlassen.

Deshalb sollte die drohende Unterdeckung frühzeitig und nachweisbar mitgeteilt und die Übernahme der ungedeckten notwendigen Kosten beantragt werden. Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Pflegekassenbescheid sowie Nachweise über Renten, Konten und Vermögen helfen bei der Prüfung. Die erste Mitteilung sollte nicht daran scheitern, dass noch einzelne Unterlagen fehlen; für eine zusätzlich erforderliche Grundsicherung im Alter ist ein Antrag nötig.

10.000 Euro bleiben grundsätzlich geschützt

Sozialhilfe setzt nicht voraus, dass das Konto vollständig leer ist. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für eine alleinstehende Person erhalten, bei berücksichtigten Ehe- oder Lebenspartnern zusammen 20.000 Euro. Die Verbraucherschützer erläutern diese Freibeträge und die Einkommensprüfung.

Daneben schützt § 90 SGB XII weitere Vermögenswerte unter bestimmten Voraussetzungen. Dazu kann ein angemessenes Eigenheim gehören, in dem der andere Ehepartner weiterlebt. Ein dauerhaft leer stehendes Haus nach dem Umzug des alleinigen Bewohners ist dagegen nicht automatisch genauso geschützt.

Der Ehepartner zu Hause braucht weiterhin Geld zum Leben

Bei nicht getrennt lebenden Eheleuten werden grundsätzlich auch Einkommen und Vermögen des Partners geprüft. Der notwendige Heimaufenthalt allein bedeutet noch keine Trennung im rechtlichen Sinn. Die 100.000-Euro-Grenze für Kinder lässt sich auf Ehepartner nicht übertragen.

Gleichzeitig darf die Finanzierung nicht so berechnet werden, als hätte der zu Hause lebende Partner keine eigenen Ausgaben mehr. Sein Lebensunterhalt, die Wohnkosten und die bisherige Lebenssituation müssen berücksichtigt werden. Einen bundesweit identischen Restbetrag für jeden Ehepartner gibt es deshalb nicht; Betroffene sollten eine nachvollziehbare Berechnung verlangen.

Kinder müssen nicht automatisch die offene Rechnung übernehmen

Beim Unterhaltsrückgriff des Sozialamts gilt nach § 94 Absatz 1a SGB XII grundsätzlich eine Grenze von mehr als 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes.

Rechtlich ist damit die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts gemeint; neben Arbeitseinkommen können beispielsweise Vermietungseinkünfte zählen. Die Einkommen mehrerer Geschwister werden für diese Grenze nicht zusammengerechnet.

Auch oberhalb der Grenze wird nicht automatisch die gesamte Finanzierungslücke zur Rechnung für das Kind. Es muss geprüft werden, ob und in welcher Höhe nach dem Unterhaltsrecht tatsächlich Leistungsfähigkeit besteht. Die politische Diskussion über eine mögliche Rücknahme der Entlastung beim Elternunterhalt ist davon zu unterscheiden: Eine angekündigte Änderung ersetzt kein geltendes Gesetz.

Eine zusätzliche Unterschrift kann trotzdem teuer werden

Eine eigene vertragliche Zahlungspflicht ist etwas anderes als Elternunterhalt. Wer eine Schuldbeitritts- oder Haftungsübernahmeerklärung unterschreibt, kann sich gegenüber dem Heim selbst zur Zahlung verpflichten. Die Einkommensgrenze beim Sozialamt schützt vor einer wirksamen eigenen Vertragsverpflichtung nicht pauschal.

Die Verbraucherschützer warnen ausdrücklich vor solchen zusätzlichen Erklärungen. Wer mit entsprechender Vollmacht für einen Angehörigen handelt, sollte den Bewohner als Vertragspartner nennen und die Unterschrift eindeutig als Vertretung kennzeichnen. Der Zusatz „in Vertretung“ macht eine daneben unterschriebene persönliche Haftungsübernahme allerdings nicht automatisch unschädlich.

Auch Wohngeld und regionale Zuschüsse prüfen

Wohngeld kann auch für Menschen im Heim infrage kommen. Werden Unterkunftskosten bereits über bestimmte Sozialleistungen berücksichtigt, besteht jedoch regelmäßig ein Ausschluss; dieselben Kosten lassen sich nicht beliebig doppelt fördern. Die Wohngeldstelle prüft die persönlichen Voraussetzungen.

Davon zu unterscheiden ist das Pflegewohngeld nach Landesrecht, das es nicht bundesweit gibt. In Nordrhein-Westfalen kann es beispielsweise bei erfüllten Voraussetzungen die Investitionskosten einer Pflegeeinrichtung bezuschussen, wie die Stadt Köln zum Pflegewohngeld erläutert. Dafür gelten eigene Einkommens- und Vermögensregeln.

Preiserhöhungen müssen nachvollziehbar sein

Eine höhere Heimrechnung wird nicht allein dadurch berechtigt, dass das Heim gestiegene Kosten behauptet. Nach § 9 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz muss es die beabsichtigte Erhöhung schriftlich begründen, die betroffenen Kostenpositionen benennen und bisherige sowie neue Entgeltbestandteile gegenüberstellen. Auch der Verteilungsmaßstab muss erkennbar sein.

Das höhere Entgelt wird frühestens vier Wochen nach Zugang eines hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens geschuldet; Bewohner dürfen die Kalkulationsunterlagen einsehen. Fehler können dazu führen, dass eine Forderung noch nicht durchsetzbar ist. Statt die gesamte Zahlung einzustellen, sollten Betroffene die Erhöhung schriftlich beanstanden und prüfen lassen, welche Beträge weiterhin geschuldet sind.

Bei Krankenhausaufenthalten muss die Abrechnung geprüft werden

Wer Leistungen der Pflegekasse erhält und länger als drei volle Tage am Stück abwesend ist, hat ab dem vierten vollen Abwesenheitstag Anspruch auf Abschläge bei Pflege, Unterkunft und Verpflegung. Nach den Erläuterungen zu Abwesenheitskosten sind mindestens 25 Prozent vorgesehen; die Einzelheiten ergeben sich aus den Vereinbarungen im jeweiligen Bundesland. Die Investitionskosten laufen grundsätzlich weiter.

Ein voller Abwesenheitstag reicht von 0 bis 24 Uhr. Deshalb zählen der Tag der Krankenhausaufnahme und der Rückkehr häufig nicht mit. Bereits abgerechnete Beträge müssen entsprechend gutgeschrieben werden; ein pauschaler Abzug von 25 Prozent von der gesamten Heimrechnung wäre jedoch falsch.

Mindestens 152,01 Euro für persönliche Bedürfnisse

Wer im Heim den entsprechenden Sozialhilfeanspruch hat, soll trotz der hohen Kosten über eigenes Geld für persönliche Bedürfnisse verfügen können.

Für volljährige Leistungsberechtigte beträgt der reguläre Mindestbarbetrag 2026 monatlich 152,01 Euro, also 27 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro. Rechtsgrundlage ist § 27b SGB XII.

Hinzu kommt der gesondert zu berücksichtigende Bedarf für Bekleidung und Schuhe nach den dafür geltenden Vorgaben. Verwaltet das Heim den Barbetrag, darf es darüber nicht nach Belieben verfügen; die Verwendung muss den persönlichen Bedürfnissen des Bewohners dienen und nachvollziehbar sein. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz.de im Beitrag zum persönlichen Geld bei Sozialhilfebezug im Pflegeheim.

Pflegereform 2027: Höhere Zuschüsse sollen später einsetzen

Der BMG-Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz vom 5. Juni 2026 sieht längere Wartezeiten für die höheren Zuschlagsstufen vor. Danach sollen 30 Prozent erst nach mehr als 18 Monaten, 50 Prozent nach mehr als 36 Monaten und 75 Prozent nach mehr als 54 Monaten erreicht werden. Der höchste Zuschlag käme damit erst nach viereinhalb statt nach drei Jahren.

Die zum Jahresende 2026 bereits erreichte Zuschlagsstufe soll für bisherige Bewohner erhalten bleiben, der nächste Aufstieg aber nach den neuen Zeitgrenzen erfolgen. Das würde auch Menschen betreffen, die bereits im Heim leben. Diese Regelungen sind ein Reformplan und werden hier nicht als geltendes Recht dargestellt.

Praxisbeispiel: 1.600 Euro Rente reichen bei Weitem nicht

Die verwitwete Frau Berger lebt mit Pflegegrad 3 im Heim und erhält monatlich 1.600 Euro Rente nach Abzug der Versicherungsbeiträge. Ihr Eigenanteil beträgt nach den Pflegekassenleistungen 3.364 Euro, außerdem besitzt sie 8.000 Euro Ersparnisse. Schon beim bloßen Vergleich fehlen monatlich 1.764 Euro.

Ihre bevollmächtigte Tochter informiert deshalb sofort das Sozialamt, ohne eine persönliche Haftungsübernahme zu unterschreiben. Bleiben Frau Berger 152,01 Euro für persönliche Bedürfnisse, stehen aus ihrer Rente nur 1.447,99 Euro für das Heim bereit; die rechnerische Lücke beträgt dann 1.916,01 Euro.

Die Ersparnisse liegen unter dem allgemeinen Schonbetrag, während die tatsächliche Leistungsberechnung zusätzlich etwa Bekleidungsbedarf, mögliche Einkommensfreibeträge und die anerkennungsfähigen Heimkosten berücksichtigen muss.

Drei Fragen und Antworten zu unbezahlbaren Pflegeheimkosten Muss ich erst mein gesamtes Erspartes ausgeben?

Nein, bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro an geschützten Geldwerten für Alleinstehende erhalten. Weitere Vermögenswerte können ebenfalls geschützt sein. Das Sozialamt sollte bereits informiert werden, sobald absehbar ist, dass die verfügbaren Mittel die notwendigen Kosten nicht mehr decken.

Müssen meine Kinder zahlen, wenn meine Rente nicht reicht?

Beim Rückgriff des Sozialamts grundsätzlich erst, wenn das jeweilige Kind mehr als 100.000 Euro jährliches Gesamteinkommen erzielt und tatsächlich unterhaltsrechtlich leistungsfähig ist. Eine eigene wirksame Haftungsübernahme gegenüber dem Heim ist davon getrennt zu beurteilen. Deshalb sollten Angehörige zusätzliche Zahlungserklärungen nicht ungeprüft unterschreiben.

Darf das Heim mein persönliches Geld für offene Rechnungen behalten?

Der sozialhilferechtliche Barbetrag ist für persönliche Bedürfnisse bestimmt und steht dem Heim nicht einfach zur Begleichung seiner Forderungen zur Verfügung. Eine Verwaltung durch die Einrichtung braucht eine entsprechende Grundlage und eine nachvollziehbare Abrechnung. Bei unklaren Abbuchungen sollten Bewohner oder ihre bevollmächtigte Vertretung Belege und Auskunft verlangen.

Der Beitrag Pflegeheim-Eigenanteil: Was tun, wenn die Rente nicht mehr reicht? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: 5 wichtige Änderungen beim Wohnen

Eine kleine Wohnung, eine bezahlbare Gesamtmiete und ein laufender Leistungsbezug: Das reicht nicht mehr in jedem Fall, damit das Jobcenter die Unterkunft vollständig zahlt.

Seit dem 1. Juli 2026 gelten mit dem Grundsicherungsgeld strengere Regeln beim Wohnen. Für Betroffene kann daraus eine monatliche Lücke entstehen, obwohl sich an ihrem Mietvertrag nichts geändert hat.

Die Reform betrifft die Mietübernahme, den Umgang mit überhöhten Forderungen des Vermieters und die Folgen versäumter Jobcenter-Termine. Auch Vermieter müssen sich auf zusätzliche Auskunftspflichten einstellen. Allerdings darf das Jobcenter weder jede teure Wohnung sofort aus der Finanzierung nehmen noch nach einem einzelnen verpassten Termin die Mietzahlung einstellen.

Die Karenzzeit bleibt – schützt aber nicht mehr die volle Miete

Die einjährige Karenzzeit für Unterkunftskosten wurde nicht abgeschafft. Neu ist eine Begrenzung auf grundsätzlich 150 Prozent der örtlichen Angemessenheitsgrenze, die bereits zu Beginn des Leistungsbezugs greifen kann. Das Bundesarbeitsministerium erläutert diese Deckelung ausdrücklich als Prüfung ab dem ersten Tag.

Erkennt das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise 600 Euro Bruttokaltmiete als angemessen an, liegt die neue Grenze grundsätzlich bei 900 Euro. Wer 980 Euro zahlen muss, kann deshalb bereits im ersten Leistungsmonat auf 80 Euro sitzen bleiben.

Die Bruttokaltmiete umfasst die Grundmiete und die kalten Betriebskosten; Heizkosten werden gesondert auf Angemessenheit geprüft.

Eine pauschale Zusage, dass jede überhöhte Miete zunächst sechs Monate vollständig übernommen wird, wäre deshalb falsch. Zugleich sind Ausnahmen vorgesehen: Während der Karenzzeit können höhere Unterkunftskosten im Einzelfall anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen. Eine Familie erhält diese Ausnahme nicht automatisch, das Jobcenter muss ihre konkrete Situation aber berücksichtigen.

Nach der Karenzzeit ist die 150-Prozent-Grenze keine dauerhaft garantierte Mietübernahme. Dann geht es grundsätzlich wieder um den normalen örtlichen Richtwert und die Voraussetzungen einer weiteren Anerkennung höherer Kosten. Ausführlicher beschreibt gegen-hartz.de, welche Mieten das Jobcenter seit der Reform nicht mehr vollständig übernimmt.

Auch eine kleine Wohnung kann am Quadratmeterpreis scheitern

Bisher konnten Leistungsberechtigte innerhalb der üblichen Angemessenheitsprüfung einen höheren Quadratmeterpreis häufig durch eine kleinere Wohnfläche ausgleichen. Entscheidend war grundsätzlich, dass die Gesamtkosten den zulässigen Betrag nicht überschritten. Nun dürfen Kommunen zusätzlich eine Obergrenze je Quadratmeter festlegen.

Besteht eine solche örtliche Grenze, kann eine kleine Wohnung trotz niedriger Gesamtmiete als zu teuer gelten. Das trifft beispielsweise Menschen, die nach langer Suche nur ein kleines Apartment gefunden haben. Die bloße Behauptung, der Quadratmeterpreis sei hoch, genügt allerdings nicht: Das Jobcenter muss sich auf eine tatsächlich festgelegte Grenze stützen.

Diese zusätzliche Prüfung ist auch während der Karenzzeit möglich. Nach der Erläuterung des Bundesarbeitsministeriums ist bei einer Überschreitung ein Kostensenkungsverfahren durchzuführen. Was das für kleine Wohnungen bedeutet, erklärt auch der Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.

Eine Aufforderung zur Kostensenkung ist noch keine Verpflichtung, die Wohnung sofort zu kündigen. Entscheidend bleibt, ob eine Senkung tatsächlich möglich und zumutbar ist; auch die Wirtschaftlichkeit eines Umzugs muss beachtet werden. Wer trotz ernsthafter Suche keine passende Wohnung findet, sollte Angebote, Bewerbungen und Absagen nachvollziehbar dokumentieren.

Bei einem Verstoß gegen die Mietpreisbremse müssen Mieter handeln

Das Jobcenter kann Leistungsberechtigte nun auffordern, einen angenommenen Verstoß gegen die Mietpreisbremse gegenüber dem Vermieter zu rügen. Die Pflicht ist in § 22 SGB II ausdrücklich vorgesehen und kann bereits während der Karenzzeit relevant werden. Wer eine solche Aufforderung ignoriert, riskiert, dass der beanstandete Mietanteil nach dem erforderlichen Verfahren nicht mehr anerkannt wird.

Die Mietpreisbremse gilt allerdings nicht bundesweit für jede Wohnung. In entsprechend ausgewiesenen Gebieten darf die Miete bei Vertragsbeginn grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen, wie § 556d BGB bestimmt. Es gibt Ausnahmen, unter anderem für bestimmte Neubauten und die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung.

Eine hohe Miete allein beweist deshalb noch keinen Rechtsverstoß. Vor einer Rüge sollten Mietvertrag, Mietbeginn, Vergleichsmiete und mögliche Ausnahmen geprüft werden. Gegen-hartz.de erläutert dazu, welche Folgen die neue Pflicht zur Nutzung der Mietpreisbremse haben kann.

Senkt der Vermieter die Miete trotz Rüge nicht, darf das Jobcenter seine Weigerung nicht einfach dem Mieter zurechnen.

Nach der Aussagen des Bundesarbeitsministeriums werden die ansonsten innerhalb der zulässigen Grenzen liegenden Kosten bis zur gerichtlichen Klärung weiter übernommen. Rückforderungsansprüche können nach § 33 SGB II bis zur Höhe der erbrachten Leistungen auf das Jobcenter übergehen, das sie gegenüber dem Vermieter verfolgt.

Wer rechtliche Hilfe benötigt, kann bei geringem Einkommen und erfüllten weiteren Voraussetzungen Beratungshilfe beantragen. Für die anwaltliche Beratung fällt dann grundsätzlich ein Eigenanteil von höchstens 15 Euro an; in Hamburg und Bremen bestehen stattdessen öffentliche Beratungsangebote. Die offiziellen Informationen zur Beratungshilfe erklären Antrag und Voraussetzungen.

Wiederholt versäumte Termine können auch die Mietzahlung gefährden

Bei gewöhnlichen Leistungsminderungen bleiben die anerkannten Unterkunfts- und Heizkosten geschützt. Eine andere Folge kann eintreten, wenn jemand drei aufeinanderfolgende Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund versäumt und über die Rechtsfolgen belehrt wurde oder sie kannte. Nach § 7b Absatz 4 SGB II kann die Person dann als nicht erreichbar gelten und ihren Leistungsanspruch verlieren.

Auch dann entfällt die Miete nicht sofort mit dem dritten Termin. Im ersten Kalendermonat nach der entsprechenden Feststellung werden insbesondere die Unterkunftskosten noch erbracht, während der Regelbedarf ausfällt.

Wer innerhalb dieses Monats persönlich beim Jobcenter erscheint, kann die angenommene Nichterreichbarkeit rückwirkend beseitigen; eine gesonderte Minderung wegen der Terminversäumnisse bleibt möglich.

Bleibt die persönliche Meldung aus, kann anschließend auch der individuelle Anspruch auf Unterkunfts- und Heizkosten entfallen. Besonders für Alleinstehende entsteht dadurch ein erhebliches Risiko für Mietrückstände. Den Ablauf erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Grundsicherung: Dann zahlt das Jobcenter auch die Miete nicht“.

Für weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft gilt ein Schutz: Der Unterkunftsanteil der nicht erreichbaren Person wird auf sie verteilt, die Zahlung soll unmittelbar an den Vermieter erfolgen. Der persönliche Anspruchsverlust bedeutet deshalb nicht automatisch, dass einer Familie die gesamte Mietleistung gestrichen wird. Die Ansprüche der übrigen Personen müssen weiterhin geprüft werden.

Vermieter müssen dem Jobcenter zusätzliche Auskünfte geben

Die fünfte Änderung betrifft die Vermieterseite. Nach § 60 Absatz 6 SGB II müssen Personen, die eine vom Jobcenter berücksichtigte Unterkunft bereitstellen, auf Verlangen notwendige Auskünfte erteilen. Dazu gehören etwa Miethöhe, Dauer des Mietverhältnisses, Zahl der Nutzer und Abrechnungsmodalitäten.

Eine automatische Meldung jedes Mietverhältnisses ist damit nicht verbunden. Die Behörde muss die Informationen anfordern und für ihre Aufgaben benötigen. Reichen Auskünfte zur Klärung nicht aus, können zusätzlich Beweismittel verlangt werden.

Bei Bußgeldern ist eine genaue Unterscheidung nötig: § 63 SGB II erfasst ausdrücklich die vorsätzlich oder fahrlässig unterlassene, fehlerhafte, unvollständige oder verspätete Vorlage angeforderter Beweismittel nach § 60 Absatz 7. Dafür sind bis zu 2.000 Euro vorgesehen. Die pauschale Aussage, jedes nicht ausgefüllte Vermieterformular löse automatisch ein Bußgeld aus, wäre dagegen unzutreffend.

Für die Verwaltung können diese Informationen helfen, fragwürdige Abrechnungen und überhöhte Forderungen aufzuklären. Aus Sicht wohnungssuchender Leistungsberechtigter besteht zugleich das Risiko, dass zusätzliche Anforderungen manche Vermieter abschrecken. Ob dies tatsächlich zu mehr Absagen führt, lässt sich aus der Gesetzesänderung allein jedoch nicht ableiten.

So unterschiedlich wirken die neuen Grenzen

Die folgende Tabelle zeigt vereinfachte Rechenbeispiele mit frei gewählten örtlichen Werten. Heizkosten sind nicht enthalten; besondere Ausnahmen und die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Ausgangslage Berechnung Mögliche Folge 600 Euro örtlicher Richtwert, 850 Euro Bruttokaltmiete 600 Euro × 1,5 = 900 Euro Während der Karenzzeit grundsätzlich volle Anerkennung, sofern keine weitere Begrenzung greift. 600 Euro örtlicher Richtwert, 980 Euro Bruttokaltmiete 980 Euro − 900 Euro = 80 Euro Ohne Ausnahme können bereits ab Beginn des Bezugs monatlich 80 Euro fehlen. 30 Quadratmeter, 480 Euro Bruttokaltmiete, örtlicher Quadratmeterdeckel von 14 Euro 30 × 14 Euro = 420 Euro Trotz niedriger Gesamtmiete können nach dem erforderlichen Verfahren 60 Euro unberücksichtigt bleiben. Eine Kürzung ersetzt keine bezahlbare Wohnung

Die Reform soll auch überhöhte Vermieterforderungen begrenzen. Ihre finanzielle Wirkung trifft aber zunächst die Menschen, deren Unterkunftskosten nicht vollständig anerkannt werden. Ein niedrigerer Betrag im Jobcenter-Bescheid schafft weder eine günstigere Wohnung noch beseitigt er die Verpflichtungen aus dem Mietvertrag.

Betroffene sollten deshalb frühzeitig klären, welche Grenze angewandt wird und ob persönliche Umstände berücksichtigt wurden. Gegen einen Bescheid, der zu wenig Unterkunftskosten bewilligt, ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Drohen Mietrückstände oder Wohnungsverlust, kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.

Beispiel aus der Praxis: Trotz Karenzzeit fehlen 80 Euro

Die fiktive 46-jährige Sabine verliert ihre Arbeit und beantragt erstmals Grundsicherungsgeld. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 980 Euro, der örtliche Richtwert für eine Person liegt bei 600 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme werden während der Karenzzeit grundsätzlich nur 900 Euro berücksichtigt; angemessene Heizkosten kommen gesondert hinzu.

Sabine fehlen damit monatlich 80 Euro, obwohl sie erst seit Kurzem Leistungen bezieht. Eine Beratungsstelle prüft mit ihr die örtliche Berechnung und mögliche Gründe für die Anerkennung höherer Kosten. Parallel dokumentiert sie ihre Wohnungssuche, denn nach der Karenzzeit kann eine weitere Absenkung auf den normalen Richtwert folgen, wenn eine Kostensenkung möglich und zumutbar ist.

Drei Fragen und Antworten zum Wohnen mit Grundsicherungsgeld Ist die einjährige Karenzzeit für die Wohnung abgeschafft?

Nein, sie besteht weiter. Die Unterkunftskosten werden jedoch grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze begrenzt, und zusätzliche Prüfungen des Quadratmeterpreises oder der Mietpreisbremse sind möglich. Für unabweisbare höhere Kosten und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht das Gesetz während der Karenzzeit Ausnahmen im Einzelfall vor.

Muss ich nach einer Kostensenkungsaufforderung sofort ausziehen?

Nein, eine solche Aufforderung ist keine Räumungsanordnung. Zu prüfen ist, ob eine Kostensenkung möglich, zumutbar und wirtschaftlich ist und ob sie auch ohne Umzug erreicht werden kann. Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann dennoch bereits zu Beginn des Leistungsbezugs eine Zahlungslücke verursachen.

Kann das Jobcenter nach einem einzigen versäumten Termin die Miete streichen?

Nein, ein einzelnes Meldeversäumnis rechtfertigt diesen Anspruchsentzug nicht. Die neue Regel zur Nichterreichbarkeit setzt drei aufeinanderfolgende, nicht ausreichend entschuldigte Meldeversäumnisse und weitere rechtliche Voraussetzungen voraus. Selbst dann werden Unterkunftskosten zunächst noch für einen weiteren Monat erbracht; andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind zusätzlich geschützt.

Der Beitrag Bürgergeld: 5 wichtige Änderungen beim Wohnen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

KW 38: Die Woche, als die EU-Kommission den Kids Act vorlegte

netzpolitik.org - 19. September 2026 - 8:08

Die 38. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 16 neue Texte mit insgesamt 154.720 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Liebe Leser*innen,

diese Woche Donnerstag hat EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen (CDU) ihren Vorschlag für den Kids Act vorgelegt, ein Gesetz für umfassende Alterskontrollen im Namen des Kinder- und Jugendschutzes. Einen Tag vorher haben wir den Entwurf veröffentlicht und analysiert.

Viele Nachrichtenmedien haben berichtet, die EU plane ein Social-Media-Verbot bis 13 Jahre. Das ist nicht falsch. Aber es ist auch nicht der springende Punkt. Die EU-Kommission plant weitaus mehr. Im Zweifel soll jeder Mensch im Netz als minderjährig gelten – bis er das Gegenteil beweist.

Das australische Modell, das der EU als Vorbild diente, verlangt Altersschranken „nur“ für Accounts auf großen Plattformen wie TikTok oder Instagram. Das europäische Modell dagegen verlangt Altersschranken bereits für den Zugang zu allerlei Orten im Netz, sofern sie nicht kindgerecht gestaltet sind. Es geht also auch um kleinste soziale Netzwerke, um Videoplattformen und Chatbots, um Apps und Spiele mit Alterskennzeichnung.

Natürlich kommt es auf die genaue Ausgestaltung an. Für welche Angebote ist die Regulierung am Ende des Tages wirklich anwendbar und durchsetzbar; wie streng fallen die Alterskontrollen aus? Auf dem Weg vom Papier bis zur Praxis können solche Vorhaben auch mal versanden. Aber fürs erste müssen wir ernst nehmen, was der Entwurf verlangt. Und im Entwurf sind die Schwellen für Alterskontrollen sehr niedrig. Ausdrücklich soll es keine Ausnahmen für kleine und kleinste Unternehmen geben.

Das Bild vom Internet, das aus dem Kids Act hervorgeht, ist nicht das Internet, das wir heute kennen. Es ist eher ein Teletubby-Land. Erst ein Altersnachweis wird zum Ticket für die digitale Welt, die heute noch weitgehend offen zugänglich ist.

Bei der Umsetzung sollen laut Entwurf alle mitmachen. Jeder Mensch im Netz soll sich den Alterskontrollen beugen, beispielsweise mit einer Version der von der EU vorgelegten Alterskontroll-App. Mit dieser App soll man den eigenen Ausweis scannen. Die App soll dann allerdings nur ein Alterssignal weiterreichen, etwa: „über 18“.

Der Traum jeder autoritären Regierung

Am Anfang sind die Datenschutzversprechen hoch. Alles soll möglichst anonym sein. Aber diese Versprechen bröckelten schon von Beginn an. Der vorgestellte Prototyp der Alterskontroll-App war zunächst nicht wie versprochen anonym, sondern pseudonym. Die angeblich seit April „fertige“ App ist immer noch nicht fertig. Ich kann sie nicht herunterladen und ausprobieren. Im Gesetzentwurf ist zwar die Rede vom für Datenschutz wertvollen „Zero Knowledge Proof“, aber in einer grammatisch sinnlosen Aussage. Solche Patzer sägen am Vertrauen.

Am gefährlichsten finde ich, was aus so einer Infrastruktur für Alterskontrollen werden kann, wenn sie erst einmal da ist. Wenn Millionen Menschen in der EU wie selbstverständlich ihr Alter nachweisen, bevor sie etwa einen Kino-Trailer auf YouTube schauen oder ein Handy-Spiel ab 12 herunterladen. Schon ein kleines App-Update und eine Verschärfung der Rechtslage könnten genügen, damit Alterskontroll-Apps nicht mehr bloß anonyme Alterssignale weitergeben, sondern Klarnamen.

Was die EU-Kommission hier bauen will, ist eine Infrastruktur für Ausweispflicht und Klarnamenpflicht im Netz – auch wenn sie zunächst nicht scharfgestellt ist. Das finde ich beunruhigend. Ein solcher Kontroll-Apparat wäre der Traum jeder autoritären Regierung.

Eltern sollen das Sorgerecht über ihre Kinder nachweisen

Als wäre das noch nicht genug, soll im Windschatten der Altersnachweise ein zweiter Kontroll-Apparat entstehen. Möchten Eltern einen beaufsichtigten Social-Media-Account für ihr 13-jähriges Kind einrichten, etwa auf Instagram oder TikTok, dann sollen sie nicht nur die Altersnachweise für sich selbst und für ihr Kind vorlegen. Sie sollen drittens auch noch nachweisen, dass sie für ihr eigenes Kind sorgeberechtigt sind. Die EU-Mitgliedstaaten sollen einen Weg für entsprechende digitale Nachweise schaffen.

Aus den geplanten Vorschriften für Sorgerechtsnachweise spricht die eiserne Stimme einer Regierung, die ihren Bürger*innen anscheinend keinen Millimeter über den Weg traut. Stellen wir uns vor, da möchte ein Vater einfach nur einen elterlich überwachten Instagram-Account für die 14-jährige Tochter einrichten. Und dann kommt diese Stimme, die sagt: „Beweise mir erst mal, dass du wirklich erwachsen bist. Beweise mir erst mal, dass dein Kind wirklich schon mindestens 13 Jahre alt ist. Beweise mir erst mal, dass dieses Kind wirklich dein eigenes ist. Sonst läuft hier gar nix!“ – Liebe EU-Kommission, wie stellt ihr euch das vor?

Es passiert gelegentlich, dass der erste Aufschlag für eine Regulierung aus strategischen Gründen völlig überzogen ist. So entsteht Verhandlungsmasse für Parlament und Ministerrat, und aus Perspektive von Grundrechten erscheint es bereits wie ein Erfolg, wenn am Ende eine zumindest halbwegs erträgliche Regulierung übrig bleibt. Ich finde aber, das darf kein Maßstab sein.

Umso wichtiger ist es, die Pläne in ihrer vollen Drastik zu benennen. Nein, hier geht es längst nicht nur um ein Social-Media-Verbot für unter 13-Jährige – wobei selbst dieses Vorhaben beim Deutschen Ethikrat durchgefallen ist. Es geht um ein gefährliches Kontrollsystem für weite Teile des Internets. Auf dem Spiel stehen Grundrechte wie Teilhabe, Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit für jüngere und ältere Menschen gleichermaßen. Wir werden nicht lockerlassen.

Euch ein schönes Wochenende
Sebastian

 

Degitalisierung: Der Bärendienst

Der Name der Stadt Berlin ist nicht direkt mit Bären verwandt. Und doch haben dort gleich mehrere Bärendienste einen großen Cyberangriff begünstigt. Dieser Angriff ist kein Einzelfall und die Informationssicherheit in Deutschland grotesk. Von Bianca Kastl –
Artikel lesen

Warnung vor „katastrophalen Schäden“: Künstliche Intelligenz ist kein Naturereignis

Anthropic und OpenAI sind mal wieder vom Tempo ihrer eigenen Entwicklung beunruhigt. Eindringlich warnen sie davor, dass generative KI außer Kontrolle geraten könnte. Der eigentliche Kontrollverlust droht aber, wenn Medien und Politik ins gleiche Horn blasen. Ein Kommentar. Von Gastbeitrag, Matthias Spielkamp –
Artikel lesen

Interview über KI und das Lavender-System: Automatisierte Todeslisten

Computersysteme, die automatisiert in Echtzeit große Datenmassen auswerten, verändern die militärische Zielauswahl. Eine Analyse des Lavender-Systems zeigt: Solche Software verstößt gegen völkerrechtliche Verpflichtungen. Wir sprechen mit Taylor Kate Woodcock und Rainer Rehak über die Folgen von „KI“ in bewaffneten Konflikten. Sie fordern die sofortige Stilllegung solcher Systeme. Von Constanze –
Artikel lesen

Interview on Lavender: „Civilian harm is pre-programmed into the system“

Software that automatically evaluates large amounts of data in real time is changing the way military targets are selected. An analysis of the Lavender system shows that it violates international humanitarian law. We speak with Taylor Kate Woodcock and Rainer Rehak about the consequences of „AI“ in armed conflicts. Von Constanze –
Artikel lesen

Hackspaces vor der Landtagswahl: „Was technisch ist, ist immer politisch“

Was tun Hackspaces im Rechtsruck? Mitglieder aus vier Hackspaces in Mecklenburg-Vorpommern erzählen, wie sie über Rassismus aufklären, mit kontroversen Meinungen umgehen und Menschen den Rücken stärken. Von Rika Baack –
Artikel lesen

KI-Training: Berliner Verhaltensscanner sollen Privatfirmen mit Echtdaten füttern

Für das Training von Verhaltensscannern wird die Berliner Polizei auch nicht anonymisierte Daten an Privatfirmen weitergeben. Damit könnten auch Passant:innen zu Trainingsmaterial werden. Das kam jetzt durch eine kleine Anfrage im Berliner Abgeordnetenhaus heraus. Von Markus Reuter –
Artikel lesen

Eckpunkte geleakt: EU-Kommission will soziale Medien zu Alterskontrollen verpflichten

Mit dem neuen EU Kids Act will die EU-Kommission junge Menschen von „riskanten“ sozialen Medien und Videoplattformen fernhalten. Dafür soll es umfassende Alterskontrollen im Netz geben – auch für Erwachsene. Von Sebastian Meineck –
Artikel lesen

Geheimdienstreform: „Verfassungswidrig und gefährlich“

Die Humanistische Union zeigt sich von der geplanten Aufrüstung der Geheimdienste alarmiert. Sie analysiert das Reformpaket und fordert, dass es abgelehnt wird. Von Constanze –
Artikel lesen

EU Kids Act: EU-Kommission will Netz mit Alterskontrollen zupflastern

Für viele soziale Medien, Videoplattformen, Apps und Spiele sollen Menschen künftig ihr Alter kontrollieren lassen. Und wenn Erwachsene für Kinder einen Account einrichten, sollen sie ihre Sorgeberechtigung nachweisen. Das und mehr steht im Entwurf der EU-Kommission für den EU Kids Act, den wir hier veröffentlichen. Von Sebastian Meineck –
Artikel lesen

Rede zur Lage der Union: „Wir wollen Künstliche Intelligenz“

In ihrer Rede zur Lage der Union räumte EU-Kommissionspräsidentin Ursula von der Leyen sogenannter Künstlicher Intelligenz viel Platz ein. Dabei stellte sie klar: KI soll sich überall in der Gesellschaft breitmachen. Von Tomas Rudl –
Artikel lesen

Serbien: Oppositionelle stehen im Visier von Überwachungssoftware

IT-Forensik-Fachleute haben in mehreren Fällen den gezielten Einsatz von Spyware gegen Bürger:innen in Serbien festgestellt. Das ist nicht das erste Mal, dass Regierungskritiker:innen und Oppositionelle des Balkanstaats ins Visier geraten. Von Jette Scheibchen –
Artikel lesen

10-Punkte-Plan nach dem CSD-Anschlag: Die volle Härte des Strafstaats

Nach dem Anschlag auf den CSD legt die Bundesregierung altbekannte Maßnahmen auf den Tisch. Das Versagen von Behörden kaschiert sie, zum Schutz queerer Menschen fällt ihr nichts ein. Stattdessen geht es um Härte und Strafen. Ein Kommentar. Von Anna Biselli –
Artikel lesen

EU Kids Act: Dieses Gesetz macht es für Eltern nicht besser, sondern schlimmer

Mit dem geplanten Kids Act setzt die EU-Kommission auf Alterskontrollen und Sorgerechtsnachweise. Aber wer schützt meine Kinder vor Grooming, Extremismus und datenhungrigen Konzernen? Nicht dieses Gesetz. Ein Kommentar. Von Chris Köver –
Artikel lesen

Klage vor Verwaltungsgericht: Polizei fotografierte anlasslos Demonstrierende mit Transparent

Wer ein Transparent auf eine Demo mitnimmt, muss damit rechnen, in den Fokus der Polizei zu geraten. Das darf nicht sein, findet die Gesellschaft für Freiheitsrechte, denn Schilder und Plakate sind ein wichtiger Teil der Versammlungsfreiheit. Sie klagt nun gegen die Berliner Polizei. Von Markus Reuter –
Artikel lesen

Protest in Berlin: Mit Gandalf gegen Peter Thiel

Wenn der rechte Milliardär Peter Thiel in Berlin den Axel-Springer-Award bekommt, wird dies nicht ohne Widerspruch über die Bühne gehen. Ein Bündnis hat laute und kreative Proteste und einen Gandalf-Kostümwettbewerb gegen die Preisverleihung angekündigt. Von Markus Reuter –
Artikel lesen

Europäisches Medienfreiheitsgesetz: Ein Privileg, das kaum ankommt

Eigentlich dürfen Instagram, TikTok & Co. journalistische Inhalte nicht mehr einfach löschen. So will es ein EU-Gesetz. Nun haben die Online-Dienste erstmals Transparenzberichte veröffentlicht und offengelegt, wie oft sie dennoch eingreifen. Doch die Zahlen zeichnen ein unvollständiges Bild. Von Leonhard Pitz –
Artikel lesen

–––

Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Europäisches Medienfreiheitsgesetz: Ein Privileg, das kaum ankommt

netzpolitik.org - 19. September 2026 - 8:07

Eigentlich dürfen Instagram, TikTok & Co. journalistische Inhalte nicht mehr einfach löschen. So will es ein EU-Gesetz. Nun haben die Online-Dienste erstmals Transparenzberichte veröffentlicht und offengelegt, wie oft sie dennoch eingreifen. Doch die Zahlen zeichnen ein unvollständiges Bild.

Journalist:innen versuchen, ihr Publikum auch über Soziale Medien zu erreichen. Die EU will sie dabei vor willkürlicher Moderation schützen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Martin Hoffmann

Manchmal ist die Antwort ein klares Jein. Das gilt auch bei der ziemlich grundsätzlichen Frage, ob große Social-Media-Konzerne journalistische Inhalte auf ihren Plattformen löschen dürfen. Für diesen Fall hat nämlich die EU den großen Plattformen besondere Regeln auferlegt. Funktioniert das?

Seit etwas mehr als einem Jahr gilt nun in der EU das Europäische Medienfreiheitsgesetz (EMFA). Dieses soll Medien nicht nur gegen staatliche Einflussnahme verteidigen, sondern auch ihre Position gegenüber großen Internetplattformen stärken, die häufig zwischen Nutzer:innen und Medien stehen. Zuvor hatten die Plattformen immer wieder journalistische Beiträge entfernt, oft mit dem Hinweis auf vermeintliche Verstöße gegen die Plattform-eigenen Regeln.

Zwei Beispiele aus Deutschland: Facebook und Instagram löschten 2021 etwa einen Post des ARD-Magazins Monitor zum Terroranschlag in Hanau. Die Plattformen hätten den Beitrag auf Basis ihrer Community-Standards entfernt und Monitor nicht weiter darüber informiert, heißt es in einer Lobbybroschüre der Europäischen Rundfunkunion (EBU), die netzpolitik.org vorliegt. 2023 sperrte X (damals Twitter) kurzzeitig den Account von Frontal21 (ZDF), offiziell wegen eines fehlerhaften Altersnachweises.

So soll der EMFA funktionieren

Als Schutz gegen solche Eingriffe wurde Artikel 18 des EMFA geschaffen, der das „Medienprivileg“ regelt. Dieser verpflichtet sehr große Plattformen nach dem DSA, die sogenannten VLOPs, Medien einen besonderen Account-Status bereitzustellen, wenn sie sich dort als anerkannte Medienanbieter registrieren. Dafür muss ein Medienanbieter unter anderem angeben, dass er redaktionell unabhängig von beispielsweise politischen Parteien ist, wie er mit KI-Inhalten umgeht und ob er Teil eines Selbstregulierungsverfahrens (Presserat, Journalism Trust Initiative) ist oder anderweitig beaufsichtigt wird (Rundfunkrat, Landesmedienanstalt). Dann muss die Plattform entscheiden, ob sie solche Anträge annimmt. Dieser Teil des Verfahrens heißt Selbstdeklaration.

Die Inhalte derart deklarierter Medien dürfen große Plattformen wie TikTok oder Facebook dann nicht einfach sofort löschen. Will die Plattform einen Inhalt entfernen oder seine Sichtbarkeit einschränken („Shadowban“), muss sie den Medienanbieter 24 Stunden vorher informieren. Dieser hat dadurch die Gelegenheit zum Widerspruch. Am Ende entscheidet dann die Plattform. Dieses Verfahren ist auch als sogenannte „Stay-Up-Regelung“ bekannt.

Gelten soll der EMFA für Plattformen, die gleichzeitig VLOPs im Sinne des DSA sind und als potenzielle Mittler zu journalistischen Inhalten fungieren. Aus Sicht der EU-Kommission sind das Facebook, Instagram, LinkedIn, Snapchat, TikTok, X und YouTube. Das teilte eine Sprecherin auf netzpolitik.org-Anfrage mit.

Darum war der EMFA so umstritten+

Bei den Verhandlungen zum Gesetz war die Regelung umstritten. Eine Reihe zivilgesellschaftlicher Organisationen, darunter Wikimedia und die Electronic Frontier Foundation, sahen in dem priviligierten Status einen Angriff auf die Meinungsfreiheit. Auch manipulative Akteure könnten diesen priviligierten Status erlangen und den öffentlichen Diskurs verzerren, so eine der Sorgen. Außerdem argumentierten die Organisationen, dass Verzerrungen durch Plattform-Algorithmen sowie die Monopolisierung des weltweiten Online-Werbemarktes viel größere Probleme für den Journalismus darstellten.

Andere wiederum kämpften für eine noch schärfere Regelung. Der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger setzte sich etwa dafür ein, dass journalistische Beiträge nur hätten gesperrt werden dürfen, wenn die Inhalte gegen geltendes Recht verstoßen. Später machten sich europäische Medienverbände dafür stark, dass Plattformen zumindest nicht das letzte Wort bei der Löschung haben sollten, sondern nationale Aufsichtsbehörden oder Organe wie der Presserat.

Wird der EMFA wird nicht eingehalten?

Einer, der die Umsetzung des Medienprivilegs eng begleitet, ist Thomas Bergmann. Bergmann arbeitet für die Europäische Rundfunkunion (EBU), zu der ARD und ZDF genauso gehören wie der ORF (Österreich), RAI (Italien) oder Radio Vatikan.

Im Gespräch mit netzpolitik.org berichtet Bergmann, dass der EMFA das ursprüngliche Problem bislang nicht behoben habe. „Es kommt weiter zur Löschung von Inhalten und zu Shadowbans.“ Auch die Europäische Journalistenföderation gibt gegenüber netzpolitik.org an, dass die „Stay-Up-Regelung“ ihrer Ansicht nach nicht eingehalten werde.

Konkrete Fälle nennt Bergmann indes nicht. Auch der Bund Deutscher Zeitungsverleger, der Deutsche Journalistenverband, die Europäische Journalistenföderation sowie das ZDF konnten auf Anfrage von netzpolitik.org auf keinen konkreten Fall verweisen, bei dem Inhalte eines Kanals gelöscht wurden, obwohl der Medienanbieter bei einer Social-Media-Plattform nach dem EMFA registriert war.

Bergmann sagt: „Unsere Mitglieder haben ganz klar die Vermutung, dass das weiterhin stattfindet, vor allem auf TikTok ist das ein großes Problem.“ Eine Ankündigung der Plattform-Entscheidungen inklusive Schonfrist bleibe oft aus, obwohl der EMFA das vorschreibt.

TikTok weist den Vorwurf zurück. „Wir haben Mediendiensteanbieter 24 Stunden vor der Einschränkung oder Aussetzung ihrer Inhalte, wie in Artikel 18 Absatz 4 EMFA vorgeschrieben, informiert“, teilt eine TikTok-Sprecherin auf Anfrage mit. Keiner der betroffenen Mediendiensteanbieter habe sich daraufhin bei TikTok gemeldet.

Zu den Einschränkungen der Sichtbarkeit schreibt die TikTok-Sprecherin: „Bestimmte Inhalte kommen für eine Empfehlung im ‚Für dich’-Feed für ein breites Publikum nicht in Frage, und wir legen offen dar, welche Arten von Inhalten in diese Kategorie fallen.“ Den Hausregeln zufolge geht es vor allem darum, schädliche Inhalte wie Hassrede nicht massenhaft in die Feeds der Nutzer:innen zu spülen. Zumindest benachrichtige TikTok die Urheber:innen, wenn ihre Inhalte nicht für eine Empfehlung in Frage kommen, so die Sprecherin, und gebe ihnen die Möglichkeit zum Einspruch.

–––

Die Hütte brennt! Wir gehen rein.
Wir treten der Faschisierung entgegen. Wir kämpfen für eine freie, offene und solidarische Gesellschaft. Wir verteidigen die Grundrechte für alle. Das geht nur mit deiner Unterstützung.

–––

So oft löschen TikTok, Insta & Co. journalistische Inhalte

Obwohl sich aktuelle Fälle gelöschter journalistischer Beiträge offenkundig nicht so einfach auffinden lassen, so gibt es sie doch. Das wissen wir von den Online-Diensten selbst: Sie müssen einmal im Jahr einen Transparenzbericht zu ihren Handlungen gegen Mediendienstanbieter veröffentlichen, auch das schreibt der EMFA vor.

TikTok hat laut eigenem EMFA-Transparenzbericht in den vergangenen zwölf Monaten nur vier mal Inhalte von anerkannten Medienanbietern gelöscht oder eingeschränkt.

Dabei ging es laut dem Bericht um „Entblößung und sexualisiertes Verhalten“, „schockierende und explizite Inhalte“ und den Handel mit verbotenen Gegenständen. Mehr Details bietet der Bericht nicht, auch auf Anfrage von netzpolitik.org wollte TikTok die Fälle nicht genauer erklären.

Meta hat laut seinem Bericht in 549 (Facebook) bzw. 528 (Instagram) Fällen Inhalte von zuvor deklarierten Medienanbietern entfernt – und das nur von August bis zum Jahresende 2025.

In etwa 90 Prozent dieser Fälle ging es laut Meta um Werbeanzeigen „über soziale Themen, Wahlen oder Politik“. Diese lässt Meta in der Europäischen Union nicht mehr zu – als Reaktion auf eine Verordnung der EU, die für politische Werbung zusätzliche Regeln aufstellt, die Meta nicht erfüllen will.

Meta löschte zudem Inhalte von anerkannten Medien wegen Nacktheit, Sexualität, Kindesmissbrauch und „sexuell-expliziter Sprache“, 13 Mal auf Facebook, zwei Mal auf Instagram. Hier gab es auch die meisten formalen Einsprüche der Medien (12). Wie viele dieser Einsprüche erfogreich waren, beantwortet Meta weder im Bericht noch auf Nachfrage.

Außerdem wurden Medieninhalte wegen Urheberrechtsverletzungen, „gefährlichen Individuen oder Organisationen“ und Spam gelöscht. 

YouTube zählt insgesamt 89 Einschränkungen und Löschungen in seinem Bericht auf. Knapp die Hälfte davon verbucht YouTube als „altersspezifische Einschränkungen“. Auch „gewaltvoller Content“, Suizide und Selbstverletzungen sowie sexuelle Inhalte werden als Gründe für Einschränkungen angeführt. Wie oft anerkannte Medienanbieter dagegen Einspruch eingelegt haben, teilte YouTube auf Nachfrage nicht mit.

X hat laut Bericht gar keine Inhalte von anerkannten Medienanbietern gelöscht.

LinkedIn hat nach eigenen Angaben keine einzige vollständige Selbstdeklaration erhalten.

Diese Zahlen stammen von den Plattformen selbst. Unabhängige Zahlen konnten weder die EBU noch der Bund Deutscher Zeitungsverleger auf Anfrage bereitstellen. Auch die EU-Kommission könne aktuell keine Zahlen nennen, schreibt eine Sprecherin auf Anfrage von netzpolitik.org.

Schon an der Registierung scheitert es oft

Die Zahlen der Plattformen haben einen Haken. Sie beziehen sich nur auf Medien, die sich zuvor bei ihnen registriert haben. Und das sind nicht so viele. Bei Meta waren das bis Ende 2025 nur die öffentlichen Sender Rai (Italien), Yleisradio Oy (Finnland), RTBF (Belgien) und das ZDF. TikTok nennt auf seiner Seite sieben Anbieter, X bis zu 25. Zugleich gibt etwa X an, im Berichtszeitraum insgesamt 29 Anträge nicht angenommen zu haben.

EBU-Fachmann Bergmann sagt: „Wegen der fehlenden Kommunikation seitens der Plattformen und der Komplexität der Registrierung haben bisher eher wenige Mediendiensteanbieter vom Medienprivileg Gebrauch gemacht.“

–––

Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

–––

So waren laut Thomas Bergmann die Formulare für eine Selbstdeklaration nicht vernünftig auffindbar. „Man konnte die so gar nicht finden, nicht über das Interface und über die Google-Suche nur, wenn man sich durch mehrere Ergebnis-Seiten durchgeklickt hat“, berichtet Bergmann. Inzwischen findet man die entsprechenden Stellen etwas einfacher, zumindest über Suchmaschinen. Zur besseren Auffindbarkeit hat die EBU die verschiedenen Anlaufstellen auch auf der eigenen Seite aufgelistet.

Trotzdem gibt es noch Probleme. Wie die ARD auf Anfrage mitteilt, sei es herausfordernd,

dass es kein zentrales, plattformübergreifendes, Selbstdeklarationsverfahren gibt und die Vorgaben aus Art. 18 EMFA sowie die dazu ergangenen Leitlinien der EU-Kommission von den Plattformen unterschiedlich umgesetzt wurden. Manche Plattformen ermöglichen eine gebündelte Anmeldung mehrerer Accounts, andere verlangen eine Einzelregistrierung je Account bzw. Kanal, teils mit zusätzlichen Verifikationsanforderungen oder sehr detaillierten Erklärungen.

Wie fällt die Bilanz aus?

Wie fällt also die Bilanz zum Medienprivileg aus, etwa ein Jahr, nachdem es in Kraft getreten ist?

Das ZDF schreibt auf netzpolitik.org-Anfrage: „Seit der Registrierung sind keine erheblichen Veränderungen im Moderationsverhalten der Plattformen oder der Sichtbarkeit der ZDF-Inhalte festzustellen.“

Die ARD schreibt, dass eine abschließende Bewertung für sie aktuell noch nicht möglich sei. Sie ist bisher noch auf keiner der Plattformen als Medienanbieter deklariert. Neben den unterschiedlichen Verfahren der Plattformen liege das auch „an der besonderen Organisationsstruktur der ARD als föderalem Medienverbund“, schreibt uns eine Sprecherin. Bisher habe man Sperrungen und Löschungen meist durch direkte Kommunikation mit der Plattform zeitnah klären können.

Thomas Bergmann von der EBU sagt: „So ein bisschen hat man das Gefühl: Es ist nur eine kosmetische Änderung an der Verfahrensweise der Plattformen. Trotzdem gibt es keine Bereitschaft, das umzusetzen.“

Die Europäische Journalistenföderation teilt netzpolitik.org mit, dass der EMFA schlecht umgesetzt werde: „Es fühlt sich so an, als ob die Plattformen diese Aufgabe nicht ernst genommen haben, auch die Kommission hat ihre Guidelines erst relativ spät veröffentlicht.“

Die Europäische Kommission gibt gegenüber netzpolitik.org an, dass sie die Implementierung und den Effekt des Medienprivilegs beobachte. Sie verweist auf einen strukturierten Dialog, den das neu geschaffene Media Board Anfang November abhalten soll. Dort sind auch die Plattformen eingeladen, die unter die EMFA-Regelungen fallen.

Konsequenzen? Vermutlich nur durch Klagen

Auch Bergmann setzt seine Hoffnungen in solche Dialogformate. Er sagt aber auch: „Ohne Druck von oben wird nichts passieren, weil es keine direkten Rechtsfolgen im EMFA gibt.“ Der EMFA sehe keine Strafen bei Nicht-Einhaltung vor, im Unterschied etwa zum Digital Services Act, bei dem die EU-Kommission Strafen von bis zu sechs Prozent des Jahresumsatzes verhängen kann. „Bei Artikel 18 EMFA wurde komplett vergessen, dass es dazu kommen könnte, dass die Plattformen das nicht umsetzen“, bemängelt Bergmann.

Solange dieser Umstand nicht korrigiert wird, bleibt den von den Plattformen anerkannten Medienunternehmen nur eine Klage, um den EMFA für sich durchzusetzen. Bergmann bleibt jedoch skeptisch. So sei es fraglich, ob ein Mediendiensteanbieter ein Verfahren einleiten würde, das unter Umständen lange dauert und Geld kostet. „Selbst wenn ein nationales Gericht einen Verstoß von Artikel 18 EMFA feststellt, ohne abschreckende Sanktionen besteht für die Plattformen weiterhin wenig Anreiz, sich an Artikel 18 zu halten.“

–––

Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Woher kommt der Strom? Wochen begann praktisch mit dem meteorologischen Herbstanfang

37. Analysewoche 2026 von Rüdiger Stobbe

Die 37. Analysewoche des Jahres 2026 begann praktisch mit dem meteorologischen Herbstanfang. Und wie es der Zufall so will, kam es bereits in dieser ersten Herbstwoche zu einer ziemlich kräftigen Windstromerzeugung. Gleichzeitig war die PV-Stromerzeugung stark. Jeden Tag wurde die Bedarfsline über die Mittagsspitze erreicht, so dass es den eifrigen Leser dieser Kolumne nicht wundert, dass die Strompreise an vier Tagen dieser Woche auf der Null-Linie oder sogar darunter lagen. Da wurde von unseren Ländernachbarn gerne Strom „eingekauft“, wurde der bundesdeutsche Strom, um es salopp zu sagen, für „umme“, manchmal sogar für „umme plus Abnahme-Bonus“ mitgenommen. Ganz gleich, ob der Mittagspreis unter 0€/MWh liegt, oder wie am Mittwoch bei 92€/MWh. Gute Geschäfte werden allemal gemacht. Vor allem von Norwegen und Dänemark.

Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 37. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung im Vergleich zu den aktuellen Zahlen sieht in dieser Woche so aus. Bemerkenswert ist, dass der Zukunftschart nicht ausgeworfen wird. Die Werte sind wahrschlich zu hoch, um sie im definierten Grafikrahmen darstellen zu können. Nicht nur der PV-Stromüberschuss zur Mittagszeit wächst an. Auch die Windstromerzeugung wird bei dem geplanten Ausbau ungeahnte Höhen erreichen.  Ob weiterhin Strom fossil erzeugt und importiert werden muss, ist heute nicht so offensichtlich wie bei einem vorhandenen Zukunftschart. Nach meiner Einschätzung aber sind fossile Ergänzungsstromerzeugung und Stromimporte weiterhin und zumindest am Dienstag und Mittwoch in erheblichem Umfang notwendig.

Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?

Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.

Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.

Tageswerte

Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.

Viel Windstrom, viel PV-Strom.  Die Strompreise.

Die Windstromerzeugung lässt über Tag nach, PV-Strom stark. Die Strompreise.

Wenig Windstrom, PV ist stark.  Die Strompreise. 

Windstrom stark, PV-Strom mittel. Die Strompreise. 

Wind stark, PV-Strom mittel. Die Strompreise.

Winddelle über Tag wird durch PV mehr als ausgeglichen. PV-Strom reichlich. Die Strompreise.

Wieder eine starke Winddelle. Die Strompreise.

Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de.

Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.

Der Beitrag Woher kommt der Strom? Wochen begann praktisch mit dem meteorologischen Herbstanfang erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Forschungsministerin Bär haut Millionen für “Fake-O-Meter“ raus: KI gegen Desinformation (oder das, was die Regierung dafür hält)

Die Bundesregierung ist zwar selbst fraglos seit Corona-Zeiten bis heute ungebrochen der größte Verbreiter von Fake News, zugleich aber davon besessen, das zu bekämpfen, was sie selbst als Fake News sieht: Trotz allen angeblichen Geldmangels und Sparzwängen, gibt Forschungsministerin Dorothee Bär knapp drei Millionen Euro aus, um ein sogenanntes „Fake-O-Meter“ zu finanzieren, einen KI-Assistenten, der […]

<p>The post Forschungsministerin Bär haut Millionen für “Fake-O-Meter“ raus: KI gegen Desinformation (oder das, was die Regierung dafür hält) first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Şebnem Korur Fincancı: Der Verlauf des Prozesses hängt von den Bedingungen auf Imrali ab

Was braucht es, damit aus dem Ende bewaffneter Auseinandersetzungen ein dauerhafter Frieden wird? Für die Menschenrechtsverteidigerin und Forensikerin Prof. Dr. Şebnem Korur Fincancı liegt die Antwort nicht allein in einem Schweigen der Waffen. Demokratisierung, die Garantie grundlegender Rechte, Wahrheit und Gerechtigkeit sowie die aktive Beteiligung der Gesellschaft seien dafür unverzichtbar. Im Interview spricht Fincancı über die Voraussetzungen für funktionierende Verhandlungen, die Bedingungen Abdullah Öcalans auf Imrali und die Folgen jahrzehntelanger Konflikte für die öffentliche Gesundheit. Verhandlungen bedeuteten dabei nicht das Ende des Kampfes um Rechte, sondern müssten den Raum dafür schaffen, dass demokratische Politik und gesellschaftliche Beteiligung an die Stelle von Gewalt treten.

Aus menschenrechtlicher Perspektive: Auf welchen konkreten Kriterien muss ein „wirklicher und würdevoller Frieden“ beruhen?

Zunächst dürfen wir Frieden nicht allein als Schweigen der Waffen definieren. Dass keine Menschen mehr sterben und die Auseinandersetzungen enden, ist selbstverständlich von außerordentlicher Bedeutung. Aber das ist der Beginn des Friedens, nicht der Frieden selbst.

Die Grundlage eines wirklichen und würdevollen Friedens bilden die Menschenwürde, gleichberechtigte Bürgerschaft, die Gewährleistung von Rechten und die Möglichkeit der Menschen, über ihr eigenes Leben mitzubestimmen. Es braucht eine gesellschaftliche Ordnung, in der Menschen ihre Identität, ihre Sprache und ihre Gedanken ohne Angst zum Ausdruck bringen können, in der das aktive und passive Wahlrecht tatsächlich gewährleistet ist und in der das Recht nicht je nach Person oder politischer Identität unterschiedlich angewandt wird.

Eine weitere wichtige Dimension sind Wahrheit und Gerechtigkeit. Wenn es in der Vergangenheit zu schweren Menschenrechtsverletzungen gekommen ist, lässt sich kein dauerhafter Frieden schaffen, indem man sie unter den Teppich kehrt. Es gilt, sich der Wahrheit über das Verschwinden von Menschen, über das erlittene Leid, die gewaltsame Vertreibung, Folter und andere schwere Menschenrechtsverletzungen zu stellen. Ohne Mechanismen der Rechenschaftspflicht und Wiedergutmachung zu sagen: „Vergessen wir jetzt die Vergangenheit“, schafft keinen Frieden.

Ein würdevoller Frieden bedeutet daher, dass Konfliktfreiheit, Wahrheit, Gerechtigkeit, Gleichheit, Freiheit und gesellschaftliche Teilhabe gemeinsam verwirklicht werden.

Demokratie als Grundlage des Friedens

Sie sagen, wir sollten „Frieden“ nicht auf Konfliktfreiheit reduzieren. Warum ist Demokratisierung für diesen Prozess so wichtig?

Wenn wir Frieden lediglich als Ende des Konflikts verstehen, greift das zu kurz. Entscheidend ist, demokratische Bedingungen für ein gemeinsames Zusammenleben zu schaffen. Solange Rechtsstaatlichkeit, gleichberechtigte Bürgerschaft, Meinungsfreiheit und Gerechtigkeit nicht gestärkt werden, wird es auch schwierig sein, den Frieden gesellschaftlich zu verankern.

Wir müssen eine gemeinsame Zukunft aufbauen, in der anerkannt wird, dass die Würde jedes Menschen den gleichen Wert besitzt, ohne das in der Vergangenheit erlittene Leid gegeneinander aufzurechnen. Denn wirklicher Frieden bedeutet nicht nur, dass die Waffen schweigen. Er bedeutet eine Gesellschaft, in der Menschen ohne Angst voreinander leben können, ihre Rechte gewährleistet sind und sie sich demokratisch zu Wort melden können. Das eigentliche Subjekt des Friedens ist die Gesellschaft.

Demokratisierung ist kein nachrangiger Bestandteil dieses Prozesses, sondern seine Grundlage. Denn wenn lediglich die Waffen zum Schweigen gebracht werden, ohne die Ursachen des Konflikts zu beseitigen, ist das Problem nicht gelöst. Solange Forderungen nach gleichberechtigter Bürgerschaft, Meinungs- und Organisationsfreiheit, politischer Repräsentation und Rechtssicherheit nicht erfüllt werden, werden gesellschaftliche Spannungen in anderer Form fortbestehen.

Frieden und Demokratie sind zwei Prozesse, die einander ergänzen. Wenn auf der einen Seite von Frieden gesprochen und auf der anderen der demokratische Raum eingeschränkt wird, kann die Gesellschaft kein Vertrauen in den Prozess entwickeln. Die Garantie für Frieden ist Demokratie. Und einer der wichtigsten Maßstäbe für Demokratie ist, ob gesellschaftliche Probleme statt mit Gewalt durch Politik und Recht gelöst werden können.

Verhandlungen brauchen Kontinuität

In der Frage des Status des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan gibt es bislang keine konkreten Fortschritte. Welche Bedeutung hat dies für einen gesunden Verlauf des Prozesses?

Diese Frage sollte nicht unter dem Gesichtspunkt von Privilegien für einzelne Personen betrachtet werden, sondern anhand der Bedingungen, die für einen funktionierenden Verhandlungsprozess notwendig sind. Wenn einer Person in einem Verhandlungsprozess eine entscheidende Rolle zukommt, müssen auch die Kommunikations-, Gesprächs- und Arbeitsbedingungen gegeben sein, die es ihr ermöglichen, diese Aufgabe wahrzunehmen. Verhandlungen erfordern Kontinuität. Ohne ununterbrochene Kommunikation, Zugang zu Informationen und Kontakt zu unterschiedlichen gesellschaftlichen Akteur:innen ist ein gesunder Verlauf nur schwer möglich.

Aus menschenrechtlicher Sicht ist das grundlegende Prinzip eindeutig: Die Rechte aller Menschen, denen die Freiheit entzogen ist, müssen im Rahmen des nationalen und internationalen Rechts gewährleistet sein. Darüber hinaus ist es für die Dauerhaftigkeit des Prozesses wichtig, dass er nicht von einzelnen Personen abhängig ist, sondern über institutionelle Mechanismen mit rechtlicher Absicherung voranschreitet.

Gerechtigkeit ist eine Frage der öffentlichen Gesundheit

Wie Sie selbst häufig betonen, ist ein Konfliktgeschehen auch ein Problem der öffentlichen Gesundheit. Wo muss angesetzt werden, um die Schäden zu überwinden, die ein Klima von Gewalt und Konflikt für die psychische und körperliche Gesundheit der Gesellschaft verursacht?

Die Auswirkungen eines Konflikts lassen sich nicht allein an der Zahl der Getöteten oder Verletzten messen. Konflikte haben vielschichtige Folgen: Vertreibung, Verarmung, Beeinträchtigungen beim Zugang zur Gesundheitsversorgung, ein dauerhaftes Gefühl der Angst, generationenübergreifende Traumata und die Beschädigung gesellschaftlicher Beziehungen. All dies sind Probleme der öffentlichen Gesundheit.

Der erste Schritt zur Heilung besteht darin, ein Umfeld zu schaffen, in dem Menschen in Sicherheit über das Erlebte sprechen können. Die Wahrheit sichtbar zu machen, ist zugleich der Beginn von Heilung.

Gesellschaftliche Traumata lassen sich jedoch nicht allein durch psychologische Unterstützung überwinden. Auch die Aufdeckung der Wahrheit, die Herstellung von Gerechtigkeit und die Schaffung von Wiedergutmachungsmechanismen sind untrennbare Bestandteile von Heilung. Gerechtigkeit ist zugleich eine Frage der öffentlichen Gesundheit.

Frieden wird nicht von oben geschaffen

Welche Mechanismen braucht es, damit die Zivilgesellschaft, Menschenrechtsorganisationen und Berufsverbände in diesem Prozess nicht passive Beobachtende, sondern gestaltende Subjekte sein können?

Frieden kann nicht lediglich als technische Verhandlung zwischen dem Staat und bewaffneten Akteuren betrachtet werden. Es ist die Gesellschaft selbst, die in Frieden leben wird. Deshalb müssen Mechanismen geschaffen werden, die es Frauenorganisationen, Berufsverbänden, Gewerkschaften, Menschenrechtsorganisationen, der Wissenschaft und den unmittelbar vom Konflikt betroffenen Gemeinschaften ermöglichen, sich regelmäßig und institutionell an dem Prozess zu beteiligen.

Die Zivilgesellschaft sollte nicht nur angehört werden, sondern ein gestaltendes Subjekt sein, das den Prozess begleitet, Menschenrechtsverletzungen dokumentiert, Vorschläge entwickelt und die Forderungen der Gesellschaft in die Entscheidungsprozesse einbringt. Frieden wird nicht von oben verkündet, sondern gemeinsam unter Beteiligung der Gesellschaft geschaffen.

Das Schweigen der Waffen bedeutet nicht das Schweigen der Gesellschaft

Es gibt auch Kreise, die Bedenken hinsichtlich des Prozesses haben. Wird nicht verstanden, dass Verhandlungsprozesse zugleich auch Prozesse des Kampfes sind?

Es wäre nicht richtig, die Bedenken der Menschen geringzuschätzen. In der Türkei hat es in der Vergangenheit Lösungsversuche gegeben, die abgebrochen wurden. Daher ist es vollkommen legitim, dass Menschen Fragen zur Dauerhaftigkeit des Prozesses stellen. Die Unterstützung eines Friedensprozesses und eine kritische Haltung stehen jedoch nicht im Widerspruch zueinander. Ein demokratischer Verhandlungsprozess braucht gesellschaftliche Kontrolle.

Verhandlungen bedeuten nicht das Ende des Kampfes um Rechte. Im Gegenteil: Sie bedeuten, dass an die Stelle von Gewalt demokratische Politik, gesellschaftliche Teilhabe und der Kampf um Rechte treten. Das Schweigen der Waffen darf nicht bedeuten, dass auch die Gesellschaft schweigt. Die Gesellschaft muss mehr sprechen, sich stärker beteiligen und ihre Forderungen nach Demokratisierung mit größerem Nachdruck zum Ausdruck bringen.

Eine Gesellschaft, die nicht nur auf Frieden wartet, sondern ihn auf der Grundlage von Rechten selbst mitgestaltet, ist die Garantie für einen dauerhaften Frieden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-40784 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52703 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-43915

 

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad und Führerschein: Wann Rentner dennoch weiter Auto fahren dürfen

Ein Pflegegrad ist kein Bescheid über den Verlust der Fahrerlaubnis. Wer im Alltag Unterstützung braucht, muss deshalb nicht automatisch den Autoschlüssel abgeben. Entscheidend ist, ob Erkrankungen, Einschränkungen oder Medikamente das sichere Fahren verhindern.

Für Rentner kann diese Unterscheidung viel bedeuten: Am Auto hängen Arztbesuche, Einkäufe und soziale Kontakte. Doch der Wunsch nach Unabhängigkeit ersetzt keine Fahreignung. Ebenso wenig rechtfertigt ein Pflegebescheid allein, einem Menschen das Autofahren abzusprechen.

Kein automatisches Fahrverbot ab Pflegegrad 2 oder 3

Es gibt keine feste Pflegegrad-Grenze, ab der die Fahrerlaubnis automatisch erlischt. Auch Pflegegrad 2 oder 3 löst für sich genommen kein Fahrverbot aus.

Nach § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung muss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn sich jemand als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Bleibt die Person unter bestimmten Voraussetzungen geeignet, kommen Beschränkungen oder Auflagen in Betracht. Die Vorschrift knüpft damit an die tatsächliche Fahreignung an.

Für Betroffene bedeutet das: Die Bewilligung von Pflegeleistungen nimmt ihnen nicht automatisch das Recht, selbst zu fahren. Die verbreitete Sorge bei Pflegegrad 2 und Führerschein darf deshalb nicht mit einer gesetzlichen Verbotsregel verwechselt werden.

Warum Pflegebedarf und Fahreignung getrennt geprüft werden

Bei der Pflegebegutachtung wird untersucht, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann. Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums fließen sechs Bereiche ein, darunter Mobilität, geistige Fähigkeiten und Selbstversorgung. Es geht beispielsweise darum, ob jemand beim Waschen, Ankleiden oder beim Umgang mit seiner Behandlung Unterstützung benötigt.

Diese Bewertung ersetzt keine Untersuchung der Fahreignung. Aus Hilfebedarf bei der Körperpflege lässt sich nicht ohne Weiteres schließen, dass Orientierung, Aufmerksamkeit und Fahrzeugbedienung beeinträchtigt sind. Wie die Einstufung erfolgt, erläutert der Ratgeber zu Pflegegraden, Leistungen und Antrag.

Welche Einschränkungen am Steuer den Unterschied machen

Die Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung unterscheidet nach Erkrankung, Ausprägung und Fahrzeugklasse. Körperliche Einschränkungen schließen das Autofahren nicht in jedem Fall aus. Je nach Befund können technische Anpassungen und eine Beschränkung auf geeignete Fahrzeuge das sichere Fahren ermöglichen.

Bei schweren geistigen Beeinträchtigungen kann die Bewertung anders ausfallen. Die Verordnung sieht etwa bei schwerer Altersdemenz keine Fahreignung vor. Auch bestimmte Erkrankungen mit Bewusstseinsverlust oder eine durch Arzneimittel zu stark eingeschränkte Leistungsfähigkeit können das Fahren ausschließen.

Situation Bedeutung für das Autofahren Was zu klären ist Pflegegrad wurde bewilligt Kein automatischer Verlust der Fahrerlaubnis Beeinflussen die zugrunde liegenden Einschränkungen das sichere Fahren? Beweglichkeit ist eingeschränkt Fahren kann mit geeigneter Ausstattung möglich bleiben Ärztliche Beurteilung und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen Beginnende Demenz Individuelle Beurteilung erforderlich Fahreignung ärztlich abklären und im Verlauf erneut prüfen lassen Mittelschwere oder schwere Demenz Nach Empfehlung der Deutschen Alzheimer Gesellschaft muss das Autofahren eingestellt werden Andere Wege für Arztbesuche, Einkäufe und Kontakte organisieren Benommenheit durch Medikamente Bei beeinträchtigter Fahrsicherheit nicht fahren Wirkungen und Wechselwirkungen mit Arztpraxis oder Apotheke besprechen

Die Tabelle bietet eine Orientierung für private Autofahrten und ersetzt keine individuelle Beurteilung. Grundlage sind die Fahrerlaubnis-Verordnung sowie die Informationen der Deutschen Alzheimer Gesellschaft und die Hinweise der Apothekerschaft zu Arzneimitteln im Straßenverkehr. Für Lastwagen, Busse und die Fahrgastbeförderung gelten teilweise strengere Anforderungen.

Demenz: Die eigene Einschätzung reicht nicht aus

Die Deutsche Alzheimer Gesellschaft betont, dass manche Menschen bei beginnender Demenz noch sicher fahren können, die Fähigkeiten aber individuell überprüft werden müssen. Wenn die Erkrankung fortschreitet, nimmt die Fahreignung ab. Bei mittelschwerer und schwerer Demenz muss das Autofahren eingestellt werden.

Wer sich auf bekannten Wegen verfährt, Verkehrsschilder übersieht oder an Kreuzungen auffällig orientierungslos wirkt, zeigt Warnzeichen, die ärztlich abgeklärt werden sollten. Angehörige sollten konkrete Beobachtungen ansprechen und eine Untersuchung anregen. Eine fachkundig begleitete Fahrverhaltensprobe kann die Einschätzung ergänzen.

Auch rezeptfreie Medikamente können Fahrten verhindern

Die Arzneimittelkommission der Deutschen Apotheker beschreibt auch bei rezeptfreien Präparaten mögliche Beeinträchtigungen durch Müdigkeit, Benommenheit oder Sehstörungen. Das betrifft beispielsweise bestimmte Schlaf-, Allergie- und Erkältungsmittel. Risiken können insbesondere zu Behandlungsbeginn, bei höherer Dosierung oder durch die Kombination mit anderen Mitteln zunehmen.

Deshalb sollten Betroffene auch selbst gekaufte Präparate bei der Beratung in Arztpraxis oder Apotheke angeben und die Hinweise zur Verkehrstüchtigkeit lesen. Wer durch ein Mittel nicht sicher fahren kann, muss das Auto stehen lassen. Verordnete Medikamente sollten nicht eigenmächtig abgesetzt werden, um wieder fahren zu können.

Wann die Führerscheinstelle ein Gutachten verlangen darf

Erfährt die Fahrerlaubnisbehörde von Tatsachen, die begründete Zweifel an der Fahreignung auslösen, kann sie eine Begutachtung verlangen. Nach § 11 Fahrerlaubnis-Verordnung muss sie die Zweifel begründen und festlegen, welche Fragen zu untersuchen sind. Je nach Fall kommen ärztliche Gutachten und weitere Untersuchungen infrage.

Ein solches Schreiben sollte niemand liegen lassen. Wird ein rechtmäßig verlangtes Gutachten trotz entsprechender Belehrung nicht fristgerecht vorgelegt, darf die Behörde auf fehlende Eignung schließen. Wer die Anordnung für unberechtigt hält, sollte sie deshalb rechtzeitig rechtlich prüfen lassen.

„Ich fahre nur noch zum Supermarkt“ ist keine Entwarnung

Eine kurze Strecke beseitigt weder Orientierungsprobleme noch gefährliche Benommenheit. Nach § 2 Fahrerlaubnis-Verordnung müssen Menschen mit körperlichen oder geistigen Beeinträchtigungen vorsorgen, damit sie andere im Verkehr nicht gefährden. Wer aktuell nicht sicher fahren kann, darf sich deshalb nicht darauf verlassen, dass bisher kein Unfall passiert ist.

Familien sollten zugleich klären, wie notwendige Wege ohne eigenes Fahren gelingen können. Verabredete Mitfahrten, örtliche Fahrdienste oder Lieferangebote können helfen, Selbstständigkeit im Alltag zu erhalten. Ein solches Angebot macht es leichter, über den Abschied vom Steuer zu sprechen.

Praxisbeispiel: Pflegegrad 2, aber kein automatisches Aus fürs Auto

Ein fiktives Beispiel: Der 76-jährige Werner hat Pflegegrad 2 und benötigt wegen dauerhafter körperlicher Einschränkungen täglich Hilfe bei der Körperpflege und beim Ankleiden. In einer individuellen Untersuchung wird festgestellt, dass er mit seinem bereits entsprechend angepassten Fahrzeug weiterhin sicher fahren kann und die notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Der Pflegegrad allein steht seinen Fahrten damit nicht entgegen.

Nach der Einnahme eines neuen Medikaments bemerkt Werner jedoch starke Benommenheit. Er lässt das Auto stehen und bespricht die Beschwerden mit seiner Ärztin. Ob und wann er wieder fahren kann, hängt jetzt von der medizinischen Abklärung ab, nicht von einer Änderung seines Pflegegrades.

Drei Fragen und Antworten zu Pflegegrad und Führerschein Muss ich mit Pflegegrad 3 meinen Führerschein abgeben?

Nein, Pflegegrad 3 löst keinen automatischen Entzug der Fahrerlaubnis aus. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen sicheres Fahren zulassen und gegebenenfalls notwendige Auflagen erfüllt werden.

Darf ich trotz eines gültigen Führerscheins vorübergehend nicht fahren?

Ja, etwa wenn Medikamente oder akute gesundheitliche Beschwerden die Fahrsicherheit beeinträchtigen. Der Besitz des Führerscheins bedeutet nicht, dass jede einzelne Fahrt gesundheitlich vertretbar ist.

Genügt eine Bescheinigung meines Hausarztes, wenn die Behörde ein Gutachten verlangt?

Das hängt von der konkreten Anordnung ab. Die Fahrerlaubnisbehörde legt fest, welche Untersuchung und welche Qualifikation erforderlich sind; ein gewöhnliches Attest genügt deshalb nicht automatisch. Der für ein entsprechendes fachärztliches Gutachten eingesetzte Arzt soll nach § 11 Absatz 2 FeV grundsätzlich nicht zugleich der behandelnde Arzt sein.

Der Beitrag Pflegegrad und Führerschein: Wann Rentner dennoch weiter Auto fahren dürfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

75.124 Euro, die der andere nicht bezieht: Mit 63 in Rente und dann bis 67 weiterarbeiten

Zwei Beschäftigte arbeiten bis 67, verdienen gleich viel und sammeln dieselben Rentenpunkte – trotzdem hat einer bis dahin rund 75.124 Euro mehr Bruttorente erhalten.

Möglich ist das, wenn er seine Altersrente bereits mit 63 beantragt und zusätzlich zum Gehalt bezieht. Der andere wartet bis 67 und bekommt die ausgelassenen Rentenzahlungen nicht nachträglich ausgezahlt.

Die Rechnung zeigt, wie teuer ein ungeprüfter Aufschub sein kann. Sie beweist aber nicht, dass der frühe Rentenbeginn immer gewinnt: Lebenslange Abschläge, Steuern und insbesondere eine mögliche abschlagsfreie Rente mit 65 können das Ergebnis erheblich verändern.

Rente beantragen heißt nicht, den Arbeitsplatz aufzugeben

Seit dem 1. Januar 2023 gibt es bei vorgezogenen gesetzlichen Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Beschäftigte dürfen deshalb grundsätzlich ihre Altersrente beziehen und daneben weiter in Vollzeit arbeiten, ohne dass der Arbeitslohn die Altersrente kürzt. Die Voraussetzungen für die jeweilige Rentenart müssen allerdings erfüllt sein.

Für den Jahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Die Altersrente für langjährig Versicherte kann nach mindestens 35 anrechenbaren Versicherungsjahren bereits mit 63 beginnen, dann aber mit 14,4 Prozent Abschlag. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen und Altersgrenzen.

So entstehen die 75.124 Euro

Die Modellrechnung betrachtet einen 1964 geborenen Arbeitnehmer mit 43 Entgeltpunkten bei Rentenbeginn mit 63. In den folgenden vier Jahren arbeitet er weiter und erwirbt jährlich einen zusätzlichen Entgeltpunkt; verglichen wird mit einem Beschäftigten mit identischem Verlauf, der seine Rente erst mit 67 beantragt. Gerechnet wird durchgehend mit dem Rentenwert von 42,52 Euro ab Juli 2026, ohne spätere Rentenerhöhungen, Steuern und Sozialabgaben.

Aus 43 Entgeltpunkten ergeben sich zunächst 1.828,36 Euro monatliche Bruttorente. Nach dem Abschlag von 14,4 Prozent bleiben rund 1.565,08 Euro. Über 48 Monate sind das rund 75.124 Euro zusätzlich zum Arbeitslohn.

Das ist eine Modellrechnung auf Basis des aktuellen Rentenwerts, keine Vorhersage der tatsächlichen Zahlungen zwischen 2027 und 2031. Den verwendeten Wert dokumentiert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Rentenanpassung 2026.

Auch der frühe Rentenbezieher sammelt weitere Rentenpunkte

Wer vor der Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht und versicherungspflichtig weiterarbeitet, zahlt grundsätzlich weiter Rentenbeiträge. Die daraus entstehenden zusätzlichen Ansprüche werden beim Erreichen der Regelaltersgrenze berücksichtigt. Der frühere Abschlag von 14,4 Prozent wird im beschriebenen Fall nicht auf diese erst danach erworbenen Punkte übertragen.

Die vier zusätzlichen Entgeltpunkte bringen bei unverändertem Rentenwert zusammen 170,08 Euro Monatsrente. Damit steigt die Rente des frühen Antragstellers mit 67 auf rund 1.735,16 Euro. Der Beschäftigte mit Rentenbeginn ab 67 erhält für insgesamt 47 ungekürzte Entgeltpunkte 1.998,44 Euro.

Vergleich bei gleicher Weiterarbeit bis 67 Rentenbeginn mit 63 Rentenbeginn mit 67 Monatliche Bruttorente zwischen 63 und 67 1.565,08 Euro 0 Euro Bruttorente aus diesen 48 Monaten insgesamt Rund 75.124 Euro 0 Euro Zusätzliche Entgeltpunkte durch Weiterarbeit 4 4 Monatliche Bruttorente ab 67 1.735,16 Euro 1.998,44 Euro Monatlicher Unterschied ab 67 263,28 Euro weniger 263,28 Euro mehr

Eigene Berechnung mit 43 Entgeltpunkten bei 63, vier weiteren Entgeltpunkten bis 67 und konstant 42,52 Euro Rentenwert; Beträge gerundet.

Der rechnerische Gleichstand liegt erst kurz vor 91

Ab 67 holt der spätere Rentenbezieher mit rund 263 Euro mehr im Monat auf. Um den anfänglichen Vorsprung von rund 75.124 Euro auszugleichen, benötigt er in dieser Rechnung etwa 285 Monate. Der Gleichstand der bis dahin gezahlten Bruttorenten liegt damit bei ungefähr 90 Jahren und neun Monaten.

Die Aussage, der andere bekomme dieses Geld „nie“, braucht deshalb eine Einschränkung. Die Renten für die Jahre zwischen 63 und 67 werden ihm bei einem gewählten Beginn mit 67 zwar nicht nachgezahlt; durch die höhere spätere Monatsrente kann er insgesamt dennoch aufholen. Künftige Rentenanpassungen, die persönliche Steuerlast und mögliche Erträge aus zurückgelegten Zahlungen sind in diesem Vergleich nicht enthalten.

Die entscheidende Alternative: Mit 65 abschlagsfrei beginnen

Wer 45 anrechenbare Versicherungsjahre erreicht, kann als Angehöriger des Jahrgangs 1964 nach geltendem Recht mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen. Auch diese Rente lässt sich mit weiterer Beschäftigung kombinieren. Für diese Menschen ist ein Vergleich ausschließlich zwischen 63 und 67 unvollständig.

Gerade das häufig verwendete Beispiel eines durchgehend seit dem 20. Lebensjahr versicherungspflichtig Beschäftigten führt rechnerisch zu 45 Versicherungsjahren mit 65. Bei jährlich einem Entgeltpunkt stehen dann 45 Punkte und damit 1.913,40 Euro Bruttorente zur Verfügung. Wer diese Rente ab 65 bezieht und bis 67 weiterarbeitet, erhält in diesen zwei Jahren bereits 45.921,60 Euro Bruttorente neben dem Gehalt.

Der Vorsprung des Rentenbeginns mit 63 beträgt mit 67 dann nur noch rund 29.202 Euro. Ab 67 stehen erneut 1.735,16 Euro beim frühen Beginn und 1.998,44 Euro beim abschlagsfreien Beginn gegenüber. Unter denselben vereinfachten Annahmen ist der Vorsprung schon im Alter von ungefähr 76 Jahren und drei Monaten aufgebraucht.

Die 45 Versicherungsjahre verändern den Vergleich somit erheblich, ohne dass dafür jemand früher mit der Arbeit aufhören müsste. Entgeltpunkte und Versicherungsjahre dürfen dabei nicht verwechselt werden: 43 Punkte allein sagen noch nicht, ob die Wartezeit für diese Rentenart erfüllt wird. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag über Rentenbezug und Weiterarbeit nach 45 Versicherungsjahren.

Der spätere Wechsel in die günstigere Rentenart ist ausgeschlossen

Erst mit 63 eine gekürzte Altersrente beziehen und mit 65 auf die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren umsteigen: Dieser Plan funktioniert grundsätzlich nicht. § 34 Absatz 2 SGB VI schließt nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente aus. Auch später erreichte Versicherungsjahre beseitigen den bereits festgesetzten Abschlag nicht.

Darum gehört die Prüfung der 45 Jahre vor den Rentenantrag. Wer sie übersieht, kann sich für Jahrzehnte auf eine niedrigere Monatsrente festlegen. Einen ergänzenden Überblick bietet unser Beitrag zur Entscheidung zwischen Rentenbeginn mit 63, 65 oder 67, der auch die Folgen eines tatsächlichen Berufsausstiegs betrachtet.

75.124 Euro brutto sind kein entsprechender Nettogewinn

Wer gleichzeitig Gehalt und Rente erhält, muss die steuerpflichtigen Teile beider Einkünfte gemeinsam betrachten. Gerade während der Beschäftigung kann die zusätzliche Rente einer erheblichen Einkommensteuerbelastung unterliegen. Das gleiche Bruttogehalt auf beiden Seiten macht eine persönliche Nettoberechnung deshalb nicht überflüssig.

Hinzu kommen je nach Versicherungsstatus Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. Ein pauschaler Abzug für alle Beschäftigten wäre ungenau, weil unter anderem Krankenkasse, Pflegebeitrag und Beitragsbemessungsgrenzen zu berücksichtigen sind. Wie viel von den zusätzlichen Rentenzahlungen verfügbar bleibt, lässt sich aus der Bruttotabelle nicht ablesen.

Auch die Aktivrente schafft mit 63 keinen besonderen Freibetrag von monatlich 2.000 Euro auf den Arbeitslohn. Die entsprechende Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 21 EStG greift unter weiteren Voraussetzungen erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der Wegfall der Hinzuverdienstgrenze bedeutet also nicht, dass der zusätzliche Verdienst steuerfrei wäre.

Der niedrigere Besteuerungsanteil wird häufig falsch verstanden

Bei einem erstmaligen Rentenbeginn 2027 beträgt der Besteuerungsanteil nach § 22 EStG 84,5 Prozent, bei einem Beginn 2031 sind es 86,5 Prozent. Diese Werte bezeichnen den zunächst steuerlich zu erfassenden Rentenanteil, nicht den persönlichen Steuersatz. Daraus folgt auch kein pauschaler Steuervorteil in Höhe von zwei Prozent der Rente.

Festgelegt wird grundsätzlich ein steuerfreier Eurobetrag; regelmäßige Rentenerhöhungen sind vollständig steuerpflichtig. Die Behauptung, dauerhaft blieben einfach 15,5 Prozent jeder späteren Rentenzahlung steuerfrei, wäre daher falsch. Ein früherer Rentenbeginn allein garantiert auch keinen höheren Freibetrag in Euro, weil die zugrunde liegende Rente niedriger ausfallen kann.

Weiterarbeiten setzt auch eine Absicherung bei Krankheit voraus

Die Rechnung unterstellt vier weitere Beschäftigungsjahre mit entsprechendem Verdienst. Bei längerer Erkrankung kann der Bezug einer Altersvollrente jedoch den gesetzlichen Krankengeldanspruch ausschließen. Deshalb muss vor dem Antrag geklärt werden, welche Absicherung nach Ende der Entgeltfortzahlung verbleibt.

Für den Jahrgang 1964 ist zusätzlich eine Änderung ab 2027 relevant: Nach einer Mitteilung der Deutschen Rentenversicherung vom 16. September 2026 entfällt der Krankengeldanspruch künftig auch bei einer Altersteilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bietet diesen Schutz dann nicht mehr. Wer deswegen eine kleinere Teilrente wählt, muss auch den angenommenen Rentenvorsprung neu berechnen.

Vor dem Antrag müssen die eigenen Zahlen auf den Tisch

Eine ausführliche Rentenauskunft sollte zeigen, welche Rentenarten zu welchen Terminen tatsächlich möglich sind. Dazu gehören ein geklärter Versicherungsverlauf und eine Gegenüberstellung der verfügbaren Einkommen während der Beschäftigung und danach. Auch arbeitsvertragliche oder tarifliche Regelungen zum Rentenbezug und zur Weiterbeschäftigung sind zu prüfen.

Die 75.124 Euro sind ein guter Anlass, den Rentenbeginn nicht ungeprüft aufzuschieben. Eine verlässliche Entscheidung entsteht aber erst, wenn der mögliche Beginn mit 65, die dauerhafte Rentenhöhe und die tatsächlichen Abzüge mitgerechnet werden. Eine zusätzliche Zahlung heute und eine höhere Absicherung im hohen Alter erfüllen unterschiedliche Bedürfnisse.

Beispiel aus der Praxis: Warum Thomas eine dritte Variante rechnen lässt

Thomas, Jahrgang 1964, plant in diesem fiktiven Beispiel, bis 67 weiterzuarbeiten, und erwartet mit 63 insgesamt 43 Entgeltpunkte. Die Aussicht auf rund 75.124 Euro zusätzliche Bruttorente überzeugt ihn zunächst vom sofortigen Rentenantrag. Bei der Prüfung seines Versicherungsverlaufs stellt sich jedoch heraus, dass er mit 65 auch die 45 Versicherungsjahre erfüllen würde.

Thomas lässt deshalb den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 bei gleicher Weiterarbeit bis 67 berechnen. In der dargestellten Modellrechnung schrumpft der Vorsprung des Beginns mit 63 auf rund 29.202 Euro, während später monatlich rund 263 Euro fehlen. Bevor er entscheidet, lässt er zusätzlich die Steuerbelastung und den Krankengeldschutz prüfen.

Drei Fragen und Antworten zur Rente mit 63 und Weiterarbeit Darf ich mit 63 Altersrente beziehen und unverändert weiterarbeiten?

Grundsätzlich ja, wenn die Voraussetzungen der gewünschten Altersrente erfüllt sind und die Beschäftigung fortgesetzt werden kann. Arbeitslohn kürzt die gesetzliche Altersrente seit 2023 nicht mehr wegen einer Hinzuverdienstgrenze. Steuern, Sozialabgaben und mögliche Auswirkungen auf andere Leistungen bleiben dennoch zu beachten.

Verschwindet der Abschlag, wenn ich bis 67 weiterarbeite?

Nein, die Kürzung der bereits mit 63 in Anspruch genommenen Rentenansprüche bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen. Zusätzliche Beiträge aus der Weiterarbeit erhöhen beim Erreichen der Regelaltersgrenze die Rente. Sie machen den ursprünglichen Abschlag aber nicht rückgängig.

Sind die 75.124 Euro ein sicherer finanzieller Vorteil?

Die Summe bezeichnet zusätzliche Bruttozahlungen bis 67 unter festgelegten Modellannahmen. Ob daraus insgesamt ein Vorteil entsteht, hängt insbesondere von alternativen Rentenansprüchen, Abzügen, Rentenanpassungen und der Bezugsdauer ab. Wer mit 65 abschlagsfrei beginnen könnte, sollte diese Variante unbedingt mitvergleichen.

Der Beitrag 75.124 Euro, die der andere nicht bezieht: Mit 63 in Rente und dann bis 67 weiterarbeiten erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Executive Order on awarding Yelena Astanina the Order of Courage

PRESIDENT OF RUSSIA - 19. September 2026 - 7:00

The President signed Executive Order On Awarding Yelena Astanina the Order of Courage.

Kategorien: Externe Ticker

Moscow Notebook: A Dangerous Place to Lose Weight, by Larry C. Johnson

Let me give you a sense of what life in Russia is actually like right now — not the version you get from the wire services, but the one you get walking around, sitting down to dinner, talking to the people who live here. I don’t want to turn this into a food review. But...
Kategorien: Externe Ticker

A Big-Breasted Blue-Eyed Blonde, by Tobias Langdon

“The three most useless things in the world are you and the Pope’s balls.” That’s a typically inventive and obscene Australian insult. But it raises an interesting question: What are the three most useful things in the world? I’d say good candidates would be Sydney Sweeney’s blonde hair and big breasts.[1] Those three things have...
Kategorien: Externe Ticker

Brasilien baut Förderung Seltener Erden aus

Brasilien verfügt über große Reserven, fördert bisher aber nur wenig. Ausländische Firmen interessiert. Regierung will Kontrolle über Sektor sichern Brasília. Brasiliens Präsident Luiz Inácio Lula da Silva hat am Mittwoch das Gesetz zur Schaffung der Nationalen Politik für kritische und strategische Mineralien unterzeichnet. Durch das Gesetz sollen Erforschung, Abbau und Verarbeitung kritischer und strategischer Mineralien... weiter 19.09.2026 Artikel von , zu Brasilien, Wirtschaft
Kategorien: Externe Ticker