Sammlung von Newsfeeds

Rubio Wants To Defeat Socialism in Nicaragua, Not Restore ‘Democracy’

After Venezuela and Cuba, will the Trump administration turn its spotlight onto Nicaragua? Secretary of State Rubio has just finished a tour of three Latin American countries now allied with Trump – Colombia, Ecuador and Peru – and was asked about US policy towards Cuba and Nicaragua, and what he would do “to finally bring […]
Kategorien: Externe Ticker

Gedenken an Gefallene in Wien, Linz und Graz

In mehreren Städten Österreichs haben Gedenkveranstaltungen für Menschen stattgefunden, die zu unterschiedlichen Zeiten im kurdischen Freiheitskampf gefallen sind. In Wien, Linz und Graz kamen Angehörige und zahlreiche Kurd:innen zusammen.

Wien: „Wir sind stolz und tragen den Kopf erhoben“

In Wien wurde stellvertretend für alle Gefallenen an Dara Tolhildan, Azîme Delîl, Cûdî Kurdistan, Firat Amed und Munzur Stêrk erinnert. Sie waren zwischen 2017 und 2024 in Xakurke, Gare und Metîna ums Leben gekommen.

Nach einer Schweigeminute wurde eine Botschaft des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalans vom 13. September verlesen. Darin wird der Übergang von Krieg und Konflikt zu einem würdevollen Frieden als Verpflichtung gegenüber den Gefallenen bezeichnet und zugleich dazu aufgerufen, deren Ideale weiterzutragen.

 


Ahmet Zirek erklärte im Namen der Kommune der Familien der Gefallenen: „Wir werden das Vermächtnis weitertragen, das uns Tausende Gefallene hinterlassen haben, und ihren würdevollen Weg fortsetzen. Die Gefallenen sind unsere Ehre und unser Weg.“

Nach einer Videovorführung erinnerten Angehörige persönlich an die Verstorbenen. Eine Cousine von Azîme Delîl betonte, die Gefallenen gehörten nicht allein ihren Familien: „Alle Gefallenen sind in unseren Herzen und sie gehören uns allen.“

Der Bruder von Fırat Amed sprach über den Schmerz der Familien, aber auch über ihren Stolz: „Wir tragen den Kopf erhoben und sind stolz.“ Die Veranstaltung endete mit den Parolen „Şehîd namirin“ und „Bijî Serok Apo“.

Linz: Erinnerung an die nächsten Generationen weitergeben

Auch in Linz kamen Menschen zu einer Gedenkveranstaltung zusammen. Agirî Kobanê betonte in seiner Rede die Bedeutung, die Lebensgeschichten der Gefallenen und die historischen Bedingungen ihres Kampfes an jüngere Generationen weiterzugeben.

 


Der Politiker Cevdet Halim sprach über die Begriffe „Gefallene“ und „Gefallensein“ und ihre Bedeutung für das gesellschaftliche Gedächtnis. Die Verstorbenen seien nicht lediglich Namen, sondern Teil der Geschichte und Erinnerung der Gesellschaft. Halim ging zudem auf die Geschichte der kurdischen Freiheitsbewegung und den gegenwärtigen politischen Prozess ein. Angehörige teilten anschließend Erinnerungen an ihre Familienmitglieder und berichteten über die Auswirkungen ihres Verlustes.

Graz: Gedenken an Şoreş Konya und Sipan

Im Demokratischen Kurdischen Gesellschaftszentrum (DKTM) in Graz wurde stellvertretend für die Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes an Şoreş Konya, mit bürgerlichem Namen Mehmet Hasan Baş, und Sipan erinnert.

 


Der Vater von Şoreş Konya erklärte, sein Sohn habe für die Freiheit des kurdischen Volkes gekämpft. Er sei stolz auf ihn und seine Weggefährt:innen und rief dazu auf, ihren Kampf weiterzuführen.

Vertreter:innen des DKTM sprachen den Familien ihr Beileid aus und erinnerten an diejenigen, die ihr Leben dem kurdischen Freiheitskampf gewidmet haben. Nach einer Videovorführung endete die Gedenkveranstaltung mit „Şehîd namirin“-Rufen. 

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gefallenengedenken-in-stuttgart-52806

 

Kategorien: Externe Ticker

Mehr gemeldete Corona-Tote in hoch verschuldeten Staaten?

Transition News - 21. September 2026 - 0:08

Molekulargenetiker Dr. Michael Nehls und Rechtswissenschaftlerin Dr. Beate Pfeil, die als ständige Sachverständige in der Corona-Enquete-Kommission tätig ist, haben sich einige Wochen nach der letzten Sitzung am 9. Juli 2026 mit den Geschehnissen im Deutschen Bundestag beschäftigt. Im Mittelpunkt des Gesprächs stehen die wirtschaftlichen Folgen der Corona-Maßnahmen sowie die in der Sitzung thematisierten staatlichen Hilfen für betroffene Branchen.

Ausgangspunkt ist die Stellungnahme des Unternehmensberaters Dr. Markus Krall, der den durch staatliche Eingriffe und ihre wirtschafts- und geldpolitischen Folgewirkungen verursachten Wohlstandsverlust allein in Deutschland auf bis zu 2,6 Billionen Euro beziffert – und der auf auffällige Zusammenhänge zwischen der Verschuldung einzelner EU-Staaten, den dort gemeldeten Sterbezahlen und der Verteilung der EU-Hilfen hinwies.

Finanzwissenschaftler Prof. Stefan Homburg griff diese Punkte in seiner Befragung auf. Besprochen werden außerdem die Beiträge von Nils Busch-Petersen, Kay-Uwe Ziegler und Tom Lausen zu den Folgen für den Einzelhandel, zu den Rückforderungen der Soforthilfen und zu den finanziellen Anreizen bei den Intensivbetten.

Pfeil ordnet die Thematik verfassungsrechtlich ein. Ergebnis: Ohne nachgewiesene epidemische Notlage fehlte die Tatsachengrundlage für legitime Eingriffe in die Wirtschaft. Die Ausgestaltung der Branchenhilfen und ihrer Rückforderungen werfen zudem Fragen nach Rechtsstaatlichkeit, Vertrauensschutz, Bestimmtheit, Gleichbehandlung und Verhältnismäßigkeit auf.

Pfeil weist in diesem Gespräch mit Nehls darauf hin, dass Kralls Zahlen «wirklich sauber, herausragend gut belegt, also wissenschaftlich fundiert sind». Hinsichtlich der Stellungnahmen der von den Systemparteien eingeladenen Sachverständigen bemängelte sie, dass diese nur punktuell an einzelnen Maßnahmen Kritik übten, aber prinzipiell behaupteten, Deutschland sei doch bravourös durch diese schwierige Krise gelangt. Natürlich habe niemand von ihnen die Frage gestellt, ob es überhaupt eine wissenschaftliche Evidenz für eine pandemische Notlage gab. Pfeil betont:

«Wenn wir die nämlich nicht hatten, dann hat der Staat im Endeffekt – und das ist glasklar – durch seine nicht evidenzbasierten Maßnahmen ungeheuerliche Schäden angerichtet. Juristisch betrachtet ist es sogar so, dass der Staat in der Beweispflicht gewesen wäre, das Vorhandensein einer echten epidemischen Notlage von nationaler Tragweite nachzuweisen. Denn ohne diese Notlage hat es keinen legitimen Grund für Einschränkungen gegeben, auch nicht für Einschränkungen der Wirtschaft, nicht für Lockdowns, nicht für all diese massiven Regelungen, die im Endeffekt die gesamte deutsche Wirtschaft zeitweilig völlig lahmgelegt haben. (…) Markus Krall hat es ganz richtig gesagt, es gab keine Evidenz. (…) Hier wurde massiv gegen das Grundgesetz verstoßen – und die die Folgeschäden sind unermesslich.»

Die Sachverständigen der Systemparteien hätten die Darlehen, Gelder und Soforthilfen als Rettungsaktion dargestellt, das sei so, als wenn man ein Feuer lösche, aber nicht der Frage nachgehe, wer das Feuer eigentlich entfacht habe. Nehls weist einmal mehr darauf hin, dass die «Illusion der schweren Pandemie» durch massive PCR-Tests ausgelöst wurde, und dass in vorherigen Sitzungen der Kommission bereits klargestellt worden sei, dass es keine medizinische Notlage gegeben habe.

Pfeil und Nehls kommen zu dem Schluss, dass die «Pandemie» kreiert wurde, um das Geld zum Beispiel durch Aktienhandel in die Taschen von Ultrareichen zu spülen. Indizien: Allein vom März 2020 bis im November 2021 ist das Vermögen aller Milliardäre auf unserem Planeten um etwa 5,2 Billionen Dollar gestiegen, ein Wachstum von 60 Prozent in 20 Monaten. Auch die Anzahl der Milliardäre nahm zu.

Die Milliardäre seien die Gewinner dieser Krise gewesen, so Pfeil und Nehls, denn sie hätten genau gewusst, in welche Aktien sie investieren mussten. Dadurch seien sie noch reicher und mächtiger geworden, während der Mittelstand zerstört worden sei. Im Zusammenhang mit dieser Umverteilung des Wohlstands gehen die beiden Corona-Experten auch auf die Rolle der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und die des angeblichen «Philanthropen» Bill Gates ein.

Warum erhielten hochverschuldete EU-Länder mehr Geld?

Krall stellte bei seinem Vortrag in der Kommission zudem klar, dass die Neuverschuldung in der Eurozone ungleich verteilt wurde. Aufgrund sehr undurchsichtiger Kriterien wurden manchen Mitgliedstaaten größere Corona-Hilfen «zugeschustert». So mussten sie einfach nur melden, dass sie eine höhere Mortalitätsrate hatten. Diese Angaben wurden nicht hinterfragt oder überprüft. Keiner wunderte sich, dass in einem Staat eine angebliche Todesrate von 13 Prozent herrschte – und in dem anderen nur eine von 0,1 Prozent.

Merkwürdige Diskrepanzen, die weder medizinisch noch durch das Gesundheitswesen zu begründen sind. Krall betonte in diesem Rahmen, dass es im Frühjahr 2020 einen klaren statistischen Zusammenhang gab, der aufzeigte, dass besonders hoch verschuldete EU-Länder ihre «Pandemie»-Lage dramatisierten und die höchsten Sterberaten meldeten. Das sei aufgrund von Statistiken der Johns Hopkins Universität und der EU-Kommission zweifelsfrei nachweisbar.

Und genau diese Länder seien dann in den Genuss höherer Hilfsleistungen gekommen. Deshalb liegt für ihn der Verdacht nahe, dass die gemeldeten Sterblichkeitszahlen verfälscht wurden. Und zwar mit dem Ziel, eine massive Umverteilung zugunsten dieser Länder und zulasten fiskalisch solideren Länder in der Eurozone zu erzwingen. Der Verschuldungsgrad der Eurozone habe sich dadurch signifikant erhöht. Die Inflationswelle, die sich 2021 und 2022 in der Eurozone entfaltete, habe über insgesamt vier Jahre – bis 2025 – zu einer Minderung der Kaufkraft des Euro von 22 Prozent geführt.

Dieser Inflationsschub hat Krall zufolge in Deutschland einen Kaufkraftverlust der Ersparnisse der Bürger in Höhe von über einer Billion, also 1000 Milliarden Euro, verursacht. Bezogen auf den Bestand an Nominalvermögen, Bargeld, Spareinlagen, Sichteinlagen, Lebens- und Pensionsversicherungen etc. Diese Vermögensenteignung addiert sich zum Produktionsverlust, sodass der Unternehmensberater den gesamtwirtschaftlichen Schaden allein in Deutschland «auf irgendwo zwischen 1,8 und 2,6 Billionen Euro» beziffert.

Da die Neuverschuldung in der Eurozone während der Corona-Maßnahmen nicht überall im gleichen Umfang erfolgte, sondern von Land zu Land unterschiedlich, wurden zusätzliche Risiken für die Eurozone geschaffen. Insbesondere die Verschuldung Frankreichs hat sich gemäß Krall in dieser Periode so stark ausgedehnt, dass es in den Kennzahlen mittlerweile als Eurorettungskandidat angesehen werden muss. Die Ausdehnung der Zentralbankgeldmenge im Zuge der COVID-Krise habe sich um mehr als vier Billionen Euro auf 8,8 Billionen Euro erhöht und somit fast verdoppelt.

Unangenehme Fragen werden abgeschmettert

In diesem höchst interessanten, fast zwei Stunden dauernden Gespräch wird auch thematisiert, warum so wenig für den tatsächlichen Schutz älterer Menschen getan wurde. Zum Schluss geht es dann noch um eine Frage, die Pfeil in der Sitzung der Enquete-Kommission am 11. Juni nicht stellen durfte: Die Rechtswissenschaftlerin wollte wissen, «woran man legitime Regierungskritik von Rechtsradikalismus unterscheidet und wie verhindert wird, dass dieses Etikett missbraucht wird, um Kritiker auszugrenzen».

Die Vorsitzende unterband die Frage. Als Roger Bittel von Bittel TV beim Bundestag nachhakte, verwies die Verwaltung auf die parlamentarische Ordnung und die Würde des Bundestages. Wie genau diese Würde verletzt worden sein soll, bleibt unklar.

Kapitel des Videos:

0:00 Einleitung: Bis zu 2,6 Billionen Euro Schaden
1:27 Kralls Zahlen und die fehlende Notlage
3:54 Rettungsaktion ohne Frage nach der Ursache
5:07 Wohin ist das Geld geflossen?
12:37 Statement Dr. Markus Krall
17:20 Kralls Argumentation im Detail
21:22 Folgen für Betriebe, Gesundheit und Gesellschaft
26:44 «Man konnte es nicht wissen»: Die Gegenposition
30:29 Warum ältere Menschen nicht geschützt wurden
37:15 Nils Busch-Petersen: Schäden im Einzelhandel
46:32 Prof. Homburg befragt Dr. Krall
52:27 EU-Schulden, Medianvermögen und «Selbstentreicherung»
59:16 Kay-Uwe Ziegler: «Fake News» und Soforthilfen
1:05:07 Fehlende Evaluierung und Überkompensation
1:09:34 Rückforderungen: Dr. Pfeil befragt Dr. Krall
1:18:06 Verfassungsrechtliche Einordnung der Branchenhilfen
1:23:00 Tom Lausen: Fehlanreize bei Intensivbetten
1:31:09 Der «Rückschaufehler» als Entschuldigung
1:32:17 Zufall oder Ziel? Indizien und offene Fragen
1:36:43 Dr. Krall zur Vorhersehbarkeit, Fragen zu 2G/3G
1:42:16 2G im Einzelhandel: Verkaufspersonal als Kontrolleure
1:43:32 Die untersagte Frage und die Antworten des Bundestags
1:51:10 Debattenkultur früher und heute
1:54:42 Appell: Den Diskurs offenhalten

Kategorien: Externe Ticker

Kurkuma und Weihrauch zeigten erstaunliche Wirkung bei akuten Schmerzen

Transition News - 21. September 2026 - 0:07

Wir haben schon mehrmals über die gesundheitlichen Vorteile von Kurkuma berichtet (zum Beispiel hier und hier). Unter anderem zeigte das Gewürz, das dem Curry seine gelbe Farbe verleiht, in einer Studie eine starke Wirkung gegen Krebs.

Eine andere Arbeit, auf die der Epidemiologe Nicolas Hulscher hinweist, kam zu einem erstaunlichen Ergebnis bei der Linderung von akuten Schmerzen. Die Studie wurde schon letztes Jahr veröffentlicht, fand in den Medien aber keine Aufmerksamkeit.

Demnach reichte eine einzige Dosis von einem Gramm Kurkuma- und Boswellia-Extrakt (Weihrauch), um akute Muskel- und Skelettschmerzen innerhalb von nur sechs Stunden um rund 97 Prozent zu reduzieren.

An der randomisierten, doppelblinden und placebokontrollierten Studie nahmen 232 Erwachsene teil, die an erheblichen, durch Bewegung ausgelösten Schmerzen litten. Voraussetzung für die Teilnahme war, dass die Schmerzen vor höchstens 24 Stunden eingesetzt hatten und auf einer Skala von eins bis zehn mindestens den Wert fünf erreichten. Die Schmerzen betrafen Muskeln und anderes Gewebe des Bewegungsapparats in Bereichen wie Rücken und Rumpf, Beinen, Armen und Nacken.

Die Hälfte der Teilnehmer erhielt ein Placebo, während die andere Hälfte eine einmalige Dosis von 1.000 mg eines Kurkuma-Boswellia-Extrakts einnahm. Sechs Stunden später war der Unterschied drastisch. Auf der Visuellen Analogskala (VAS), einem Standardmaß für die Schmerzintensität, sank der Schmerz in der Behandlungsgruppe um etwa 97 Prozent, während die Placebogruppe praktisch keine Besserung zeigte. Auch andere Messwerte wie zum Beispiel die McGill-Schmerzscores zeigten eine Reduktion des Schmerzes um 96 bis 98 Prozent.


Die naheliegendste Erklärung liegt laut den Autoren in der breiten entzündungshemmenden und schmerzlindernden Wirkung der Substanzen. Der im Kurkuma enthaltene Wirkstoff Curcumin könne zahlreiche Entzündungspfade hemmen. Zudem könne er TRPV1 beeinflussen – einen Schmerzrezeptor, der bei brennenden Schmerzen und Schmerzüberempfindlichkeit eine Rolle spielt. Boswelliasäuren würden hingegen über überschneidende, aber teils andere Pfade wirken. Die Autoren vermuten, dass das gleichzeitige Ansetzen an mehreren Entzündungs- und Schmerzpfaden die rasche Wirkung erklären könnte.

Hulscher weist allerdings auf einen wichtigen Vorbehalt hin: Nach intensiver körperlicher Belastung oder Gewebeverletzungen helfe die frühe Entzündungsreaktion dem Körper dabei, geschädigtes Gewebe abzubauen sowie Reparatur- und Anpassungsprozesse einzuleiten. Theoretisch könnte eine zu starke Unterdrückung dieser Reaktion den normalen Erholungs- und Umbauprozess beeinträchtigen – insbesondere wenn starke Entzündungshemmer wiederholt rund um das Training eingesetzt werden.

Diese Studie zeige aber nicht, dass Kurkuma und Boswellia die Heilung beeinträchtigt haben. So wurden die Teilnehmer nur über sechs Stunden beobachtet und die Arbeit war darauf ausgelegt, die Schmerzlinderung zu messen, nicht die langfristige Muskelreparatur oder Trainingsanpassung. Dennoch sollte man laut dem Epidemiologen diese Möglichkeit im Hinterkopf behalten. Er schließt:

«Gleichwohl ist eine Schmerzreduktion von 97 % bei akuten Schmerzen nach einer einzigen Dosis dieser natürlichen Pflanzenstoffe ein bemerkenswertes Ergebnis, das ernsthafte Aufmerksamkeit verdient.»

Kategorien: Externe Ticker

Kurkuma und Weihrauch zeigten erstaunliche Wirkung bei akuten Schmerzen

Transition News - 21. September 2026 - 0:07

Wir haben schon mehrmals über die gesundheitlichen Vorteile von Kurkuma berichtet (zum Beispiel hier und hier). Unter anderem zeigte das Gewürz, das dem Curry seine gelbe Farbe verleiht, in einer Studie eine starke Wirkung gegen Krebs.

Eine andere Arbeit, auf die der Epidemiologe Nicolas Hulscher hinweist, kam zu einem erstaunlichen Ergebnis bei der Linderung von akuten Schmerzen. Die Studie wurde schon letztes Jahr veröffentlicht, fand in den Medien aber keine Aufmerksamkeit.

Demnach reichte eine einzige Dosis von einem Gramm Kurkuma- und Boswellia-Extrakt (Weihrauch), um akute Muskel- und Skelettschmerzen innerhalb von nur sechs Stunden um rund 97 Prozent zu reduzieren.

An der randomisierten, doppelblinden und placebokontrollierten Studie nahmen 232 Erwachsene teil, die an erheblichen, durch Bewegung ausgelösten Schmerzen litten. Voraussetzung für die Teilnahme war, dass die Schmerzen vor höchstens 24 Stunden eingesetzt hatten und auf einer Skala von eins bis zehn mindestens den Wert fünf erreichten. Die Schmerzen betrafen Muskeln und anderes Gewebe des Bewegungsapparats in Bereichen wie Rücken und Rumpf, Beinen, Armen und Nacken.

Die Hälfte der Teilnehmer erhielt ein Placebo, während die andere Hälfte eine einmalige Dosis von 1.000 mg eines Kurkuma-Boswellia-Extrakts einnahm. Sechs Stunden später war der Unterschied drastisch. Auf der Visuellen Analogskala (VAS), einem Standardmaß für die Schmerzintensität, sank der Schmerz in der Behandlungsgruppe um etwa 97 Prozent, während die Placebogruppe praktisch keine Besserung zeigte. Auch andere Messwerte wie zum Beispiel die McGill-Schmerzscores zeigten eine Reduktion des Schmerzes um 96 bis 98 Prozent.


Die naheliegendste Erklärung liegt laut den Autoren in der breiten entzündungshemmenden und schmerzlindernden Wirkung der Substanzen. Der im Kurkuma enthaltene Wirkstoff Curcumin könne zahlreiche Entzündungspfade hemmen. Zudem könne er TRPV1 beeinflussen – einen Schmerzrezeptor, der bei brennenden Schmerzen und Schmerzüberempfindlichkeit eine Rolle spielt. Boswelliasäuren würden hingegen über überschneidende, aber teils andere Pfade wirken. Die Autoren vermuten, dass das gleichzeitige Ansetzen an mehreren Entzündungs- und Schmerzpfaden die rasche Wirkung erklären könnte.

Hulscher weist allerdings auf einen wichtigen Vorbehalt hin: Nach intensiver körperlicher Belastung oder Gewebeverletzungen helfe die frühe Entzündungsreaktion dem Körper dabei, geschädigtes Gewebe abzubauen sowie Reparatur- und Anpassungsprozesse einzuleiten. Theoretisch könnte eine zu starke Unterdrückung dieser Reaktion den normalen Erholungs- und Umbauprozess beeinträchtigen – insbesondere wenn starke Entzündungshemmer wiederholt rund um das Training eingesetzt werden.

Diese Studie zeige aber nicht, dass Kurkuma und Boswellia die Heilung beeinträchtigt haben. So wurden die Teilnehmer nur über sechs Stunden beobachtet und die Arbeit war darauf ausgelegt, die Schmerzlinderung zu messen, nicht die langfristige Muskelreparatur oder Trainingsanpassung. Dennoch sollte man laut dem Epidemiologen diese Möglichkeit im Hinterkopf behalten. Er schließt:

«Gleichwohl ist eine Schmerzreduktion von 97 % bei akuten Schmerzen nach einer einzigen Dosis dieser natürlichen Pflanzenstoffe ein bemerkenswertes Ergebnis, das ernsthafte Aufmerksamkeit verdient.»

Kategorien: Externe Ticker

Griechenland und der digitale Score: Was hinter dem angeblichen Social-Credit-System steckt

Transition News - 21. September 2026 - 0:05

In sozialen Medien sorgt ein neues digitales Vorhaben der griechischen Regierung für Aufregung. Die Rede ist von einem Social-Credit-System, das künftig über das Leben der Bürgerinnen und Bürger entscheiden könnte. Wer bar bezahlt, die falsche politische Meinung vertritt oder sich im Alltag nicht konform verhält, so die Befürchtung, könnte mit einer schlechten Bewertung bestraft werden.

Tatsächlich geht es um etwas anderes: Griechenland baut ein staatliches System zur Bewertung der finanziellen Zuverlässigkeit von Privatpersonen und Unternehmen auf. Das Vorhaben ist Teil des Digitalisierungsprogramms «Greece 2.0» und soll Banken und anderen Finanzakteuren helfen, die Kreditwürdigkeit ihrer Kunden einzuschätzen.

Das klingt zunächst nach einer technischen Angelegenheit. Doch die politische Debatte zeigt, wie schnell aus einer Bonitätsprüfung eine Grundsatzfrage über staatliche Datensammlung, Kontrolle und die Grenzen digitaler Verwaltung werden kann.

Die staatliche Organisation Information Society setzt im Rahmen des Aufbauplans zwei digitale Werkzeuge um: ein Register zur Überwachung privater Schulden und ein Credit-Rating-System. Das Register soll offene finanzielle Verpflichtungen erfassen. Das Bonitätssystem soll daraus ein einheitlicheres Bild der finanziellen Zuverlässigkeit erstellen.

Die Bewertung reicht von A bis D. Ein A steht für ein ausgezeichnetes Finanzprofil, niedrigere Buchstaben signalisieren ein höheres Ausfallrisiko. Grundlage sind nach den vorliegenden Informationen bestehende Daten aus dem öffentlichen Sektor, darunter Steuer-, Versicherungs- und Vermögensdaten.

Die Abfrage ist an einen Antrag oder die ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person beziehungsweise des Unternehmens geknüpft. Damit unterscheidet sich das Modell von der Vorstellung eines allgegenwärtigen staatlichen Punktesystems, das automatisch das gesamte Verhalten der Bevölkerung überwacht.

Die entscheidende Unterscheidung liegt zwischen finanzieller Zuverläßigkeit und sozialem Verhalten. Das griechische System soll erfassen, ob Menschen ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen. Dazu zählen etwa Steuern, Sozialabgaben und das Bedienen von Krediten.

Nicht bewertet werden nach den vorliegenden Angaben politische Ansichten, Aktivitäten in sozialen Medien oder alltägliche Verhaltensweisen. Auch die Frage, ob jemand mit Bargeld oder Karte bezahlt, soll für die Bonitätsnote nicht ausschlaggebend sein. Warum wird denn in den sozialen Medien von einem Social-Credit-System gesprochen?

Ein Missverständnis betrifft die griechische Steuerregelung, nach der Steuerpflichtige mindestens 30 Prozent ihres steuerpflichtigen Einkommens über elektronische Zahlungswege nachweisen müssen. Wer die Quote nicht erfüllt, muss auf den Differenzbetrag eine Strafsteuer von 22 Prozent entrichten. Entstehen dadurch Steuerschulden, können diese Schulden für die Bonitätsbewertung relevant werden. Der Kauf mit Bargeld ist aber nicht automatisch ein negativer Eintrag.

Die Unterscheidung ist wichtig: Ein System, das unbezahlte Rechnungen und Steuerschulden erfasst, ist etwas anderes als ein System, das Bürger für ihr Verhalten belohnt oder bestraft. Kritisch hinterfragen lässt sich allerdings auch eine rein finanzielle Bewertung, wenn sie darüber entscheidet, wer leichter einen Kredit bekommt oder Zugang zu bestimmten Dienstleistungen erhält.

Ein weiterer Punkt, der in der Debatte für Verunsicherung sorgt, ist die Verknüpfung der Daten. Das Bonitätssystem baut auf staatlichen Identifikationsnummern auf. Dazu gehören die Steuernummer AFM und die Sozialversicherungsnummer AMKA. Die neue zwölfstellige persönliche Identifikationsnummer soll diese Identifikatoren zu einer einheitlichen digitalen Identität für Behördengänge zusammenführen.

Die technische Logik dahinter ist nachvollziehbar: Daten aus verschiedenen Registern müssen einer Person oder einem Unternehmen eindeutig zugeordnet werden. Gleichzeitig wächst mit jeder zusätzlichen Verknüpfung die Bedeutung der staatlichen Dateninfrastruktur und das Missbrauchspotenzial.

Genau hier liegt ein berechtigter Anlass für Kritik. Auch wenn ein System offiziell nur finanzielle Informationen verarbeitet, stellt sich die Frage, wie transparent die Bewertung ist, wer auf die Daten zugreifen darf und wie Betroffene Fehler korrigieren können. Eine schlechte Bonitätsnote kann konkrete Folgen haben, selbst wenn sie nichts über den Charakter oder die politische Haltung eines Menschen aussagt.

Der Begriff «Social Credit» ist eng mit dem chinesischen Modell verbunden. In der öffentlichen Wahrnehmung steht er für die Idee, Menschen anhand umfangreicher Datenbestände zu bewerten und daraus Konsequenzen für ihr Leben abzuleiten. Griechenlands Vorhaben ist nach den vorliegenden Informationen auf Finanz- und Kreditdaten beschränkt und nicht mit einem solchen umfassenden sozialen Bewertungssystem gleichzusetzen.

Der Vergleich kommt dennoch nicht völlig aus dem Nichts. Beide Ansätze arbeiten mit standardisierten Bewertungen und der Zusammenführung von Daten. Für Kritiker ist das ein Anlass, grundsätzlich über die zunehmende Bedeutung messbarer Scores im Verhältnis zwischen Staat, Unternehmen und Bürgern zu diskutieren.

Entscheidend ist auch, welche Macht eine Bonitätsnote im Alltag tatsächlich bekommt. Je stärker Banken und andere Institutionen solche Bewertungen für ihre Entscheidungen heranziehen, desto wichtiger werden klare Regeln, nachvollziehbare Kriterien und wirksame Rechte für die Betroffenen.

Die Behauptung, Griechenland führe ein chinesisches Social-Credit-System ein, ist nach den vorliegenden Informationen falsch. Es handelt sich um ein finanzbasiertes Bonitätsmodell, nicht um eine allgemeine Bewertung des sozialen Verhaltens.

Die Sorge vor einer zunehmenden Digitalisierung staatlicher Kontrolle ist damit aber nicht erledigt. Sie verschiebt sich: weg von der Frage, ob jemand wegen seiner Meinung oder seines Einkaufsverhaltens Punkte verliert, hin zu der Frage, wie viel Einfluss ein staatlich organisiertes Finanzprofil auf das Leben eines Menschen haben darf.

Für die griechische Regierung ist das Vorhaben ein Schritt zu mehr Transparenz im Finanzwesen. Für die Öffentlichkeit bleibt die Aufgabe, darauf zu achten, dass aus einer technischen Bonitätsprüfung kein undurchsichtiges Instrument wird, das Bürgerinnen und Bürger dauerhaft auf eine Zahl reduziert und Daten aus verschiedenen Bereichen verknüpft.

Diese Gefahr ist nicht theoretisch. Der griechische Staat und der Bürger stehen sich notorisch feindlich gegenüber. Fehler, die die staatliche Verwaltung in der Vergangenheit gemacht hat, können durch diese Verknüpfungen auftauchen und Vorgänge blockieren. Und dann muss der Bürger von Amt zu Amt rennen.

Kategorien: Externe Ticker

Zurück zu Wissen und Disziplin? Der Blick nach London

Transition News - 21. September 2026 - 0:03

Die Lese-, Schreib- und Rechenfähigkeiten unserer Schülerinnen und Schüler nehmen seit ungefähr 15 bis 20 Jahren rapide ab. Das ist mittlerweise Allgemeingut. Ein Gegenbeispiel gefällig?

Ein Beispiel aus London liefert dazu einen bemerkenswerten Kontrast. An der Michaela Community School setzt Schulleiterin Katharine Birbalsingh auf ein Schulmodell, das in vielen Punkten quer zu aktuellen pädagogischen Trends steht. Der Unterricht ist streng geführt, die Regeln sind klar, und von den Schülerinnen und Schülern wird erwartet, dass sie aktiv mitarbeiten.

Wer eine Frage beantworten kann, soll sich melden – und zwar nicht nur gelegentlich. Im Unterricht machen möglichst alle mit. Gleichzeitig herrscht eine hohe Disziplin. Wer spricht, während die Lehrperson unterrichtet, Material vergisst oder den Anweisungen nicht folgt, muss mit Konsequenzen rechnen. Gute Leistungen und besonderes Engagement werden dagegen sichtbar anerkannt.

Die Schülerinnen und Schüler tragen Uniformen mit Abzeichen, die etwa für vollständige Anwesenheit, herausragende Mathematikleistungen oder besonderes Engagement in der Bibliothek stehen. Das System ist bewusst konsequent angelegt: Fehlverhalten zieht zunächst Strafpunkte und Verwarnungen nach sich, bei wiederholten Verstößen sind weitergehende Konsequenzen möglich.

Das Bemerkenswerte ist, wie die Schülerinnen und Schüler selbst darauf reagieren. Bei einem Besuch der Schule beschreibt die Schweizer Unternehmerin Esther Ziegler sie als aufmerksam, kommunikativ und stolz auf ihre Schule. Die strenge Ordnung scheint dort zumindest nicht mit der von Kritikern befürchteten Einschüchterung einherzugehen.

Auch beim Unterricht verfolgt Michaela einen klaren Ansatz. Statt Schüler möglichst früh selbst herausfinden zu lassen, was sie noch nicht wissen, wird zunächst Wissen vermittelt. Danach wird es gezielt abgefragt und wiederholt. Zum Einsatz kommen unter anderem «Active Recall» und «Spaced Learning» – also aktives Abrufen und Wiederholen in zeitlichen Abständen.

Die Idee dahinter ist einfach: Wer etwas noch nicht weiß, kann es nicht selbstständig anwenden. Zuerst braucht es Wissen und Grundlagen, danach können komplexere Aufgaben und Transferleistungen folgen. Die Schule setzt deshalb auf einen systematischen Aufbau des Wissens.

Gerade dieser Punkt steht im Zentrum der Kritik an manchen Entwicklungen der vergangenen Jahrzehnte. «Selbstorganisiertes Lernen» und «Kompetenzorientierung» haben in vielen Schulen an Bedeutung gewonnen. Die Frage ist jedoch, ob Schülerinnen und Schüler tatsächlich selbstständig lernen können, wenn ihnen zuvor das notwendige Wissen und die entsprechenden Fertigkeiten nicht ausreichend vermittelt wurden.

Michaela liefert darauf zumindest ein interessantes Gegenmodell. Die Schule setzt auf hohe Erwartungen, klare Grenzen und konsequente Rückmeldungen. Die dahinterstehende Überzeugung lautet: Kinder werden nicht dadurch gefördert, dass man ihnen möglichst wenig abverlangt, sondern dadurch, dass man ihnen etwas zutraut und sie entsprechend fordert.

Ein solcher Ansatz lässt sich nicht einfach auf die Schweiz übertragen. Die Rahmenbedingungen, die gesellschaftliche Zusammensetzung und die Schulsysteme unterscheiden sich. Auch ein einzelnes Schulbeispiel kann keinen Beweis dafür liefern, dass ein bestimmtes Modell überall funktionieren würde.

Es zeigt aber, dass die Debatte über Schule nicht bei der Frage nach immer neuen Reformen stehen bleiben muss. Angesichts der PISA-Befunde stellt sich auch die grundlegende Frage, welche Rolle Wissen, Übung, Disziplin und verbindliche Leistungsanforderungen wieder spielen sollten.

Denn wenn Schülerinnen und Schüler Mühe haben, Texte zu verstehen, mathematische Probleme zu lösen oder naturwissenschaftliche Zusammenhänge zu erfassen, geht es am Ende um elementare Fähigkeiten. Die Frage lautet deshalb nicht nur, welche Kompetenzen die Schule vermitteln soll, sondern auch, wie konsequent sie das dafür notwendige Wissen tatsächlich aufbaut.

Die Michaela School zeigt ein mögliches Prinzip: klare Regeln, konzentrierter Unterricht, hohe Erwartungen und viel Wiederholung. Ob dieses Rezept auch in Schweizer, deutschen oder österreichischen Schulen die gewünschten Ergebnisse bringen würde? Angesichts der aktuellen PISA-Befunde lohnt es sich jedenfalls, genauer hinzusehen, was andere Schulen anders machen.

Kategorien: Externe Ticker

USA: Vertrauen in Masern-Mumps-Röteln-Impfstoff schwindet

Transition News - 21. September 2026 - 0:01

Das Vertrauen der US-Amerikaner in den MMR-Impfstoff ist laut einer neuen Umfrage von Reuters/Ipsos in den letzten Jahren gesunken. Und das trotz weithin bekannt gewordener Masernausbrüche in drei Bundesstaaten sowie Berichten in den Leitmedien, die Ungeimpfte für diese Ausbrüche verantwortlich machten.

Bei der aktuellen Umfrage gaben etwas mehr als drei Viertel (76 %) der Teilnehmer an, den MMR-Impfstoff für Kinder für sicher zu halten, bei einer Umfrage im Mai 2020 lag dieser Wert noch bei 84 %. Die neue, über vier Tage durchgeführte Umfrage, basierte auf den Antworten von 1.143 Erwachsenen und wies eine Fehlerspanne von drei Prozentpunkten auf.

Laut Reuters ging der Rückgang des Vertrauens in die MMR-Impfung auch mit einem Rückgang der MMR-Impfquoten bei Kindergartenkindern einher. Die Nachrichtenagentur verwies diesbezüglich auf Daten der Gesundheitsbehörde CDC (Centers for Disease Control and Prevention), wonach die MMR-Impfquote im Schuljahr 2025/26 bei 92,4 % lag – ein Rückgang um 0,1 Prozentpunkte gegenüber dem Schuljahr 2024/25 (92,5 %). Im Schuljahr 2019/20 hatte die Quote noch 95,2 % betragen.

Kategorien: Externe Ticker

Gefallenengedenken in Stuttgart

In Stuttgart haben zahlreiche Menschen gefallener Kämpfer:innen der kurdischen Guerilla gedacht, deren Tod in den vergangenen Wochen bekannt gegeben wurde. Organisiert wurde die Veranstaltung vom Verein der Familien der Gefallenen (KOMAW) und der Föderation der Völker Kurdistans (FED-GEL).

An der Gedenkveranstaltung nahmen zahlreiche Angehörige von Gefallenen sowie Kurd:innen aus der Region teil. Zu Beginn wurde mit einer Schweigeminute der im kurdischen Freiheitskampf gefallenen Menschen gedacht.

 


In den anschließenden Redebeiträgen wurde an das Leben der Guerillakämpfer:innen und ihre Rolle im Widerstand für Freiheit und Demokratie erinnert. Eine kurze Videovorführung zeigte Ausschnitte aus ihrem Leben. Die Teilnehmer:innen sprachen den anwesenden Familien ihr Beileid aus. Zum Abschluss bekräftigten sie, die Erinnerung an die Gefallenen und ihr Vermächtnis weiterzutragen.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52748 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52740 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52708

 

Kategorien: Externe Ticker

Najmeh Amini meldet Todesurteil aus Gefängnis in Maschhad

Die während der Januar-Proteste in Iran festgenommene Studentin Najmeh Amini hat aus dem Vakilabad-Gefängnis in Maschhad ihre Verurteilung zum Tode bekannt gegeben. In einer über soziale Medien verbreiteten Audiobotschaft erklärte die 23-Jährige, das Todesurteil sei am 16. September gegen sie verhängt worden.

Amini wandte sich an die Vereinten Nationen, Anwält:innen, Menschenrechtsaktivist:innen und internationale Organisationen. Sie fordert eine Überprüfung ihres Falls und ein faires Verfahren, in dem sie sich wirksam gegen die gegen sie erhobenen Anschuldigungen verteidigen kann. Auf welchen Anklagepunkt das Todesurteil gestützt wurde, geht aus den bislang vorliegenden Informationen nicht eindeutig hervor.

Während der Januar-Proteste festgenommen

Najmeh Amini wurde am 31. Januar während der Proteste, die vor dem Hintergrund der schweren Wirtschaftskrise begonnen und sich anschließend zu landesweiten Massenprotesten gegen das Regime ausgeweitet hatten, im Ferdowsi-Einkaufszentrum in Maschhad festgenommen und anschließend in das Vakilabad-Gefängnis gebracht. Die aus Maschhad stammende 23-Jährige studiert Rechnungswesen.

Im August wurde Amini vor dem Revolutionsgericht in Maschhad unter anderem wegen „Versammlung und Absprache gegen die nationale Sicherheit“ sowie „Beleidigung religiöser Heiligtümer und der Imame“ der Prozess gemacht. Menschenrechtsgruppen berichteten zudem, dass Amini nach ihrer Festnahme rund drei Monate in Einzelhaft gehalten und unter Druck gesetzt worden sei, Geständnisse abzulegen.

Bereits zu mehrjähriger Haft verurteilt

Ende August wurde bekannt, dass Amini in einem Verfahren vor dem Revolutionsgericht in Maschhad bereits zu zwölf Jahren und sechs Monaten Haft verurteilt worden war. Gegen die Studentin wurden darüber hinaus weitere schwere Anschuldigungen erhoben. Dazu gehören Berichten zufolge „Moharebeh“ – „Feindschaft gegen Gott“ –, „Zusammenarbeit mit Israel“, „Beleidigung des Obersten Führers“ und „Beleidigung des Propheten“. Ob einer dieser Vorwürfe Grundlage des am 16. September verhängten Todesurteils ist, ist bislang nicht bekannt. Aus dem Vakilabad-Gefängnis fordert Amini nun internationale Unterstützung für eine Überprüfung ihres Verfahrens und die Wahrung ihrer Verteidigungsrechte.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52572 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52743 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52731

 

Kategorien: Externe Ticker

The Bell Tolls For White Ethnicities

The Bell Tolls For White Ethnicities Paul Craig Roberts The Baltimore Rock Opera Society was founded in 2007 by several […]
Kategorien: Externe Ticker

Dêrqam wehrt sich gegen Solarpark: „Die Sonne ist erneuerbar, der Boden nicht“

In Dêrqam im Landkreis Licê von Amed (tr. Diyarbakır) haben Einwohner:innen und Umweltorganisationen gegen einen geplanten Solarpark des Stahlkonzerns Isdemir protestiert. Das Unternehmen will auf rund 80 Hektar eine Anlage mit knapp 51 Megawatt Leistung errichten. Für das Projekt liegt ein positiver Umweltverträglichkeitsbescheid des türkischen Umweltministeriums vor.

Zu der Kundgebung der Solidaritätsplattform Dêrqam kamen neben Bewohner:innen des Ortes auch Vertreter:innen politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen. Auf einem Transparent hieß es: „In Dêrqam kein GES, sondern Leben.“

„Die Sonne ist erneuerbar, der Boden nicht“

Şeyhmus Dağhan erklärte für die Plattform, der Protest richte sich nicht grundsätzlich gegen Solarenergie, sondern gegen einen Standort, an dem Landwirtschaft, Viehzucht und natürliche Lebensräume beeinträchtigt würden. „Wenn eine Weide zerstört wird, geht nicht nur Land verloren, sondern auch Viehzucht. Wenn Landwirtschaftsflächen in Energieanlagen verwandelt werden, verlieren wir nicht nur Boden, sondern Produktion. Wird ein natürlicher Lebensraum zerschnitten, verschwinden nicht nur einige Bäume oder Pflanzen, sondern ein Ökosystem.“

Die Plattform verlangt deshalb eine umfassende Untersuchung der ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen sowie die Offenlegung sämtlicher Projektunterlagen. Dabei müsse insbesondere geklärt werden, welche Bedeutung die betroffenen Flächen für die landwirtschaftliche Produktion und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung haben.

„Der Boden von Dêrqam ist nicht einfach eine Oberfläche, auf der Solarmodule aufgestellt werden können. Dieser Boden bedeutet Produktion“, sagte Dağhan. Entscheidungen dürften nicht gegen die Bevölkerung getroffen werden. „Die Sonne ist erneuerbar, aber der Boden ist es nicht. Solarmodule können wieder abgebaut werden, zerstörte Natur kehrt jedoch nicht von selbst zurück.“

Rechtsverfahren gegen das Projekt

Der Jurist Ahmet Inan, der Vorsitzender der Kommission für Umwelt- und Stadtrecht der Rechtsanwaltskammer Amed ist, nannte konkrete Dimensionen des Vorhabens. Geplant seien rund 93.000 Solarmodule, die Anlage reiche an ihrer nächsten Stelle bis auf 25 Meter an Wohnhäuser heran. Im Projektgebiet befänden sich zudem mehrere Fließgewässer und andere Wasservorkommen. Inan kritisierte, dass das Umweltministerium dem Vorhaben einen positiven Umweltverträglichkeitsbescheid erteilt habe, obwohl sich die Bevölkerung bei der Beteiligungsversammlung dagegen ausgesprochen habe.

Er stellte das Projekt zugleich in einen Zusammenhang mit der Geschichte der Region. „Die Dörfer sind Orte, an denen gesellschaftliche Erinnerung, Identität und eigenständige Produktion fortbestehen.“ Die heutige Verdrängung durch Großprojekte erinnere deshalb in anderer Form an die Entvölkerungspolitik der 1990er Jahre. Die Rechtsanwaltskammer Amed und der Ökologieverein hätten gemeinsam mit der Bevölkerung rechtliche Schritte eingeleitet. „Wir werden unsere Lebensräume bis zum Ende verteidigen.“

Kaya: Überall setzen sich die Menschen zur Wehr

Die DEM-Abgeordnete Adalet Kaya sagte der Bevölkerung von Dêrqam Unterstützung zu. Solar- und Wasserkraftwerke sowie Bergbauprojekte würden vielerorts in Kurdistan gegen den Widerstand der örtlichen Bevölkerung durchgesetzt. Kaya verwies dabei auf die Geschichte von Licê: „So wie sich die Bevölkerung von Licê in den 1990er Jahren gegen Krieg, Vernichtung, das Dorfschützersystem und Vertreibung gewehrt hat, schützt die Bevölkerung von Dêrqam heute ihre Natur, ohne sich zu beugen – und sie wird das weiterhin tun.“

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gericht-stoppt-bergbauprojekt-in-xana-axpar-52678 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/boldas-unter-dem-namen-investition-wird-die-natur-geplundert-52487 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/widerstand-gegen-geothermiekraftwerk-in-kanires-halt-an-52421

 

Kategorien: Externe Ticker

Wahlen in Meck-Pomm und Berlin: Die Kernschmelze des Altparteienstaats

Die Wahlen in Mecklenburg-Vorpommern und Berlin haben erneut den finalen Zerfallsprozess der alten Parteienordnung in diesem Land bestätigt und den Nachweis erbracht, dass a) der Siegeslauf der AfD nicht zu stoppen ist b) seitens der Union, die den von der AfD besetzten Teil des politischen Spektrums offengelassen hat, keinerlei Einsicht, Besinnung noch Umkehr zu erwarten […]

<p>The post Wahlen in Meck-Pomm und Berlin: Die Kernschmelze des Altparteienstaats first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter darf nicht vollständig auf Mieter abwälzen

CO₂-Kosten in der Heizkostenabrechnung: Wann der Vermieter mitzahlen muss

Eine Heizkostenabrechnung kann ordentlich aussehen und trotzdem zu hoch ausfallen: etwa dann, wenn der Vermieter seinen Anteil an den CO₂-Kosten auf die Bewohner abwälzt. Wer nur Verbrauch, Vorauszahlungen und Nachforderung vergleicht, übersieht diesen möglichen Fehler.

Bei Wohngebäuden reicht der gesetzliche Vermieteranteil grundsätzlich von null bis 95 Prozent der CO₂-Kosten. Entscheidend ist der berechnete Kohlendioxidausstoß je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr; die Beteiligung betrifft diesen Kostenbestandteil, nicht die gesamte Heizrechnung.

Seit 2023 darf der Vermieter seinen Anteil nicht weiterreichen

Die Aufteilung gilt für Abrechnungszeiträume, die am oder nach dem 1. Januar 2023 beginnen, und erfasst insbesondere CO₂-Kosten beim Heizen mit Gas oder Öl sowie bestimmte Wärmelieferungen.

Auch ein älterer Mietvertrag, der dem Mieter die Brennstoffkosten auferlegt, beseitigt die gesetzliche Beteiligung nicht; das regeln das CO₂-Kostenaufteilungsgesetz und seine Übergangsvorschriften.

Die CO₂-Kosten stecken bereits in den berechneten Brennstoff- beziehungsweise Wärmekosten. Sie dürfen deshalb nicht zusätzlich ein zweites Mal aufgeschlagen werden, wenn die Abrechnung sie gesondert erläutert.

Diese Angaben gehören in die Heizkostenabrechnung

Die Abrechnung muss den persönlichen CO₂-Kostenanteil des Mieters, die Einstufung des Gebäudes beziehungsweise der Wohnung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen. Eine feste Seitenzahl oder ein bestimmtes Formular schreibt § 7 Absatz 3 des Gesetzes dafür nicht vor.

Suchen lässt sich beispielsweise nach „CO₂-Kostenaufteilung“, „Kohlendioxidkosten“ oder „Vermieteranteil“, auch in den zugehörigen Abrechnungsanlagen. Ein isolierter Eurobetrag erklärt jedoch noch nicht, ob die Einstufung stimmt und der Eigentümeranteil tatsächlich abgezogen wurde.

Für die Prüfung helfen die Lieferantenbelege: Dort müssen nach § 3 CO₂KostAufG unter anderem CO₂-Emissionen in Kilogramm, CO₂-Kosten, Energiegehalt und Emissionsfaktor stehen. Zusammen mit der verwendeten Wohnfläche und dem Abrechnungszeitraum ermöglichen diese Angaben, den Rechenweg nachzuvollziehen.

Wie hoch ist der Vermieteranteil?

Bei einer gemeinsamen Versorgung des Wohngebäudes wird der jährliche CO₂-Ausstoß durch die dafür anzusetzende Wohnfläche geteilt und auf eine Nachkommastelle gerundet. Der Energieausweis ersetzt diese Berechnung anhand der Abrechnungsdaten nicht; die Berechnungsvorgaben stehen in § 5 CO₂KostAufG.

Aus dem Ergebnis ergibt sich die Kostenverteilung nach der gesetzlichen Einstufungstabelle. Für einen vollständigen Jahreszeitraum gelten grundsätzlich folgende Anteile:

CO₂-Ausstoß je m² Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter Unter 12 kg 100 Prozent 0 Prozent 12 bis unter 17 kg 90 Prozent 10 Prozent 17 bis unter 22 kg 80 Prozent 20 Prozent 22 bis unter 27 kg 70 Prozent 30 Prozent 27 bis unter 32 kg 60 Prozent 40 Prozent 32 bis unter 37 kg 50 Prozent 50 Prozent 37 bis unter 42 kg 40 Prozent 60 Prozent 42 bis unter 47 kg 30 Prozent 70 Prozent 47 bis unter 52 kg 20 Prozent 80 Prozent Ab 52 kg 5 Prozent 95 Prozent

Die Grenze zwischen zwei Stufen kann bares Geld ausmachen: Bei 36,9 Kilogramm beträgt der Vermieteranteil 50 Prozent, bei 37,0 Kilogramm bereits 60 Prozent. Bei einem vereinbarten Abrechnungszeitraum unter einem Jahr müssen die Tabellenwerte zeitanteilig angepasst werden.

Musterabrechnung: So muss der Abzug nachvollziehbar werden

Das folgende fiktive Beispiel zeigt einen vereinfachten Ausschnitt aus einer Heizkostenabrechnung für 2025. Das Wohngebäude hat eine gemeinsame Gasheizung, 500 Quadratmeter Wohnfläche und laut Abrechnungsdaten einen Jahresausstoß von 20.000 Kilogramm CO₂; gesetzliche Ausnahmen werden nicht unterstellt.

Die Rechnung ergibt 40,0 Kilogramm CO₂ je Quadratmeter und damit einen Vermieteranteil von 60 Prozent. Für die Beispielwohnung wird vereinfachend ein nach dem Heizkostenschlüssel ermittelter Anteil von zehn Prozent an allen betroffenen Kosten angesetzt.

Position der Musterabrechnung Wert Was sich daran prüfen lässt Abrechnungszeitraum 01.01.–31.12.2025 Emissionen und Kosten müssen zum Zeitraum passen. Wohnfläche des Gebäudes 500 m² Die für die Einstufung verwendete Fläche muss stimmen. CO₂-Ausstoß des Gebäudes 20.000 kg Mit Lieferantenbelegen und Verbrauch abgleichen. Spezifischer CO₂-Ausstoß 40,0 kg/m² im Jahr 20.000 kg geteilt durch 500 m². Einstufung Stufe 7 60 Prozent Vermieter, 40 Prozent Mieter. CO₂-Kosten des Gebäudes, brutto 1.309,00 Euro Bereits in den Brennstoffkosten enthalten. Abzug Vermieteranteil 785,40 Euro 60 Prozent von 1.309,00 Euro. Verbleibende CO₂-Kosten für alle Mieter 523,60 Euro Nur dieser Rest darf auf die Bewohner verteilt werden. CO₂-Kosten der Beispielwohnung 52,36 Euro Zehn Prozent des verbleibenden Mieteranteils. Heizkosten des Gebäudes vor CO₂-Abzug 14.000,00 Euro Enthalten den vollständigen CO₂-Kostenbetrag. Heizkosten nach Abzug des Vermieteranteils 13.214,60 Euro 14.000,00 Euro minus 785,40 Euro. Heizkosten der Beispielwohnung vor Vorauszahlungen 1.321,46 Euro Zehn Prozent der bereinigten Gesamtkosten.

Ohne Vermieterabzug würden der Wohnung 1.400 Euro Heizkosten zugeordnet, also 78,54 Euro zu viel. Die ausgewiesenen 52,36 Euro CO₂-Kosten sind in den korrekten 1.321,46 Euro bereits enthalten und werden nicht zusätzlich berechnet.

In einer echten Abrechnung wird der verbleibende CO₂-Kostenanteil nach dem geltenden Schlüssel für Heiz- und Warmwasserkosten verteilt, der Verbrauch und Fläche berücksichtigen kann. Zehn Prozent der Gebäudewohnfläche bedeuten deshalb nicht automatisch zehn Prozent der CO₂-Kosten; weitere Hinweise bietet unser Beitrag zum Nachrechnen des Vermieteranteils.

Falsche Fläche, falscher Zeitraum: Kleine Angaben verändern die Rechnung

Eine zu groß angesetzte Gebäudewohnfläche drückt den errechneten Ausstoß je Quadratmeter und kann den Vermieter in eine günstigere Stufe bringen. In der Musterabrechnung würden fälschlich angesetzte 600 statt 500 Quadratmeter nur 33,3 Kilogramm je Quadratmeter ergeben und den Vermieteranteil von 60 auf 50 Prozent senken.

Ebenso müssen Emissionen dem richtigen Abrechnungszeitraum zugeordnet werden, wenn Lieferantenrechnung und Heizkostenabrechnung unterschiedliche Zeiträume abdecken. Bei Heizöl ist zusätzlich zu beachten, dass eingekaufte und tatsächlich verbrauchte Brennstoffmengen auseinanderfallen können.

Fehlende Pflichtangaben können drei Prozent Kürzung erlauben

Bestimmt der Vermieter den persönlichen CO₂-Kostenanteil nicht oder fehlen die vorgeschriebenen Informationen, erlaubt § 7 Absatz 4 CO₂KostAufG eine Kürzung um drei Prozent des abgerechneten persönlichen Heizkostenanteils. Bei 1.500 Euro wären das 45 Euro; Bezugsgröße ist nicht nur der CO₂-Betrag und auch nicht lediglich die Nachzahlung.

Ein falscher Rechenschritt ist davon zu unterscheiden: Eine unzutreffende Fläche oder Kostenstufe verlangt zunächst eine Berichtigung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Drei-Prozent-Kürzung sollten deshalb konkret benannt werden.

Denkmalschutz ist kein pauschaler Freibrief

Verhindern öffentlich-rechtliche Vorgaben eine wesentliche energetische Verbesserung des Gebäudes oder seiner Wärmeversorgung, kann sich der Vermieteranteil halbieren. Sind beide Verbesserungswege entsprechend eingeschränkt, entfällt die Aufteilung nach § 9 CO₂KostAufG.

Der Vermieter muss die Umstände nachweisen, die seinen geringeren Anteil rechtfertigen. Der bloße Hinweis „Denkmalschutz“ oder die Aussage, eine Sanierung sei teuer, genügt dafür nicht.

Eigener Gasvertrag: Erstattung innerhalb von zwölf Monaten verlangen

Wer die Wohnung über einen eigenen Gasvertrag beheizt, bezahlt die CO₂-Kosten zunächst selbst. Einen geschuldeten Vermieteranteil muss der Mieter innerhalb von zwölf Monaten nach der Lieferantenabrechnung in Textform geltend machen, beispielsweise per E-Mail mit Rechnung und Berechnung; Grundlage ist § 6 Absatz 2 CO₂KostAufG.

Der Vermieter darf den Betrag bei vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen mit der nächsten jährlichen Betriebskostenabrechnung verrechnen. Gibt es keine solche Abrechnung oder erfolgt keine Verrechnung, muss er spätestens zwölf Monate nach der Anzeige erstatten.

Wird das Gas zusätzlich etwa zum Kochen mit einem eigenen Gasherd verwendet, verringert sich der Erstattungsanspruch nach § 6 Absatz 3 um fünf Prozent. Aus einem berechneten Anspruch von 100 Euro würden dann 95 Euro.

Abrechnung beanstanden und Belege anfordern

Mieter können nach § 556 Absatz 4 BGB Einsicht in die Abrechnungsbelege verlangen; der Vermieter darf diese auch elektronisch bereitstellen. Eine Beanstandung sollte den Zeitraum, die fehlenden Angaben oder den konkreten Rechenfehler nennen und eine korrigierte Abrechnung verlangen.

Für Einwendungen gilt grundsätzlich eine Frist von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung; gesetzliche Ausnahmen bestehen bei unverschuldeter Verspätung. Diese Einwendungsfrist ist kein Zahlungsaufschub, weshalb eine fällige Forderung bei ungeklärten Punkten gegebenenfalls unter ausdrücklichem Vorbehalt bezahlt werden kann.

Auch die übrigen Positionen verdienen einen Blick. Unser Beitrag über Fehler in der Nebenkostenabrechnung erklärt, wie falsche Kostenansätze und nicht berücksichtigte Vorauszahlungen die Forderung erhöhen können.

Praxisbeispiel: 78,54 Euro weniger Nachzahlung

Die fiktive Mieterin Sabine erhält die oben dargestellte Abrechnung zunächst ohne Abzug des Vermieteranteils: 1.400 Euro Heizkosten stehen 1.200 Euro Vorauszahlungen gegenüber. Die Hausverwaltung fordert deshalb 200 Euro nach.

Sabine weist auf die CO₂-Aufteilung hin und verlangt eine Berichtigung. Nach dem Abzug sinken ihre Heizkosten auf 1.321,46 Euro und die Nachzahlung auf 121,46 Euro; die Prüfung spart ihr 78,54 Euro.

Drei Fragen und Antworten zu CO₂-Kosten Muss der Vermieter immer mitzahlen?

Nein, bei weniger als zwölf Kilogramm CO₂ je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr sieht das Stufenmodell keinen Vermieteranteil vor. Daneben können nachgewiesene gesetzliche Ausnahmen die Beteiligung verringern oder ausschließen.

Genügt die Angabe „CO₂-Kosten: 100 Euro“?

Eine solche Einzelangabe erklärt die Aufteilung nicht ausreichend. Die Abrechnung muss auch die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen ausweisen, damit der persönliche Kostenanteil geprüft werden kann.

Darf ich wegen eines Fehlers die gesamte Nachzahlung streichen?

Aus einem Fehler bei der CO₂-Aufteilung folgt kein pauschaler Anspruch, die gesamte Nachzahlung zu streichen. In Betracht kommen die Berichtigung des unzulässig berechneten Vermieteranteils und bei den gesetzlichen Voraussetzungen das Drei-Prozent-Kürzungsrecht.

Der Beitrag CO₂-Kosten in den Heizkosten: Vermieter darf nicht vollständig auf Mieter abwälzen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Witwenrente: BAG kippt Spätehenklausel – Witwe erhält 675,82 Euro

Eine Witwe erhält rückwirkend ab November 2023 eine betriebliche Hinterbliebenenrente von 675,82 Euro brutto im Monat. Der Versorgungsträger hatte die Zahlung abgelehnt, weil ihr Ehemann bei der Heirat bereits älter als 60 Jahre war und die Ehe beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kombination aus Altersgrenze und Mindestehedauer für unwirksam. Die Regel benachteiligte den verstorbenen Arbeitnehmer wegen seines Alters, weil das 60. Lebensjahr weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den Beginn der Betriebsrente bezeichnete.

Das Urteil beseitigt aber nicht jede Spätehenklausel und auch nicht jede Regel über eine Mindestdauer der Ehe. Ob Hinterbliebene eine Betriebsrente verlangen können, hängt weiterhin vom genauen Wortlaut und vom Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung ab.

Witwe setzte sich erst vor dem Bundesarbeitsgericht durch

Die Klägerin und ihr späterer Ehemann lebten seit 2003 zusammen und heirateten am 10. Januar 2022. Der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023 und hatte zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente im Monat erhalten. Das lange Zusammenleben begründete den Anspruch jedoch nicht.

Die Versorgungsordnung versprach dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent dieser Rente. Sie schloss die Zahlung jedoch aus, wenn die Ehe nach dem 60. Geburtstag geschlossen worden war und beim Tod noch keine fünf Jahre bestanden hatte.

Der Versorgungsträger berief sich auf diese Ausschlussregel und lehnte den Antrag der Witwe ab. Sowohl das Arbeitsgericht Köln als auch das Landesarbeitsgericht Köln hielten die Ablehnung zunächst für rechtmäßig.

Das Bundesarbeitsgericht hob beide Entscheidungen auf. Nach dem Urteil vom 10. März 2026, Az. 3 AZR 107/25, muss die Unterstützungskasse 675,82 Euro brutto monatlich ab dem 1. November 2023 zahlen.

Warum die Altersgrenze von 60 Jahren nicht zulässig war

Die Klausel behandelte Beschäftigte unterschiedlich danach, wie alt sie bei der Eheschließung waren. Wer vor dem 60. Geburtstag geheiratet hatte, musste keine fünfjährige Ehedauer erfüllen; wer später heiratete, verlor bei einer kürzeren Ehe die gesamte Hinterbliebenenversorgung.

Darin sah das BAG eine unmittelbare Benachteiligung des verstorbenen Arbeitnehmers wegen seines Alters. Er hatte die betriebliche Hinterbliebenenversorgung durch seine Beschäftigung erarbeitet; nach seinem Tod konnte die Witwe den daraus folgenden Anspruch selbst durchsetzen.

Arbeitgeber und Versorgungseinrichtungen dürfen ihre finanziellen Belastungen aus einer Hinterbliebenenversorgung begrenzen. Das BAG erkannte auch im entschiedenen Fall an, dass kalkulierbare Versorgungsausgaben ein legitimes Ziel sein können.

Eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ist nach § 10 AGG aber nur erlaubt, wenn die gewählte Grenze angemessen und erforderlich ist. Genau daran scheiterte die Regelung.

Das 60. Lebensjahr kennzeichnete in dieser Versorgungsordnung weder das übliche Ende des Arbeitsverhältnisses noch den normalen Beginn der Betriebsrente. Der reguläre Ruhestand war an die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung gebunden.

Bei einem Ausscheiden auf eigenen Wunsch konnte die Betriebsrente ab 60 beginnen. Veranlasste der Arbeitgeber den vorzeitigen Ruhestand, war eine Zahlung bereits früher möglich.

Der verstorbene Ehemann war bereits Ende 2003 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und bezog seit Januar 2004 eine Betriebsrente. Die Ehe wurde damit tatsächlich lange nach seinem Eintritt in den Ruhestand geschlossen.

Das rettete die Klausel nicht, denn sie knüpfte allein an das Alter von 60 Jahren und nicht an den tatsächlichen Rentenbeginn an. Ein Ausschluss für Ehen, die erst nach dem Ausscheiden aus dem Betrieb oder nach Beginn der Betriebsrente geschlossen wurden, kann dagegen anders beurteilt werden.

Die fünfjährige Mindestehedauer machte den Ausschluss nicht zulässig

Der Versorgungsträger argumentierte, nach fünf Ehejahren hätte der überlebende Ehepartner die Leistung erhalten. Diese Einschränkung machte die pauschale Altersgrenze nach Ansicht des BAG jedoch nicht angemessen.

Auch für eine isolierte Fünfjahresfrist sah das BAG in dieser Versorgungsordnung keine ausreichende Rechtfertigung. Eine Frist von einem Jahr kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der konkreten Versorgungsordnung geprüft werden.

Bei der gesetzlichen Witwen- und Witwerrente hat das Ehejahr eine andere Wirkung. Nach § 46 Abs. 2a SGB VI wird bei einer kürzeren Ehe grundsätzlich eine Versorgungsehe vermutet, doch Hinterbliebene können diese Vermutung mit besonderen Umständen widerlegen.

Weitere Unterschiede zwischen kleiner und großer Witwenrente, Sterbevierteljahr und Einkommensanrechnung erklärt unser Beitrag zu den Regeln der Witwenrente 2026.

Warum die gesamte Ausschlussklausel wegfiel

Die rechtswidrige Bestimmung verstieß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 AGG. Als vorformulierte Vertragsbedingung fiel sie ersatzlos aus der Versorgungsregelung heraus.

Das Gericht durfte die Klausel weder auf eine kürzere Ehedauer reduzieren noch die Altersgrenze durch einen anderen Zeitpunkt ersetzen. Denkbar gewesen wären etwa das Ende des Arbeitsverhältnisses, der Beginn des vorzeitigen Ruhestands oder eine feste Altersgrenze.

Welche Regel die Vertragsparteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit gewählt hätten, ließ sich nicht verlässlich feststellen. Ohne die Ausschlussbestimmung waren die übrigen Voraussetzungen erfüllt, sodass der Anspruch der Witwe bestehen blieb.

Welche Klauseln nach dem Urteil angreifbar sein können Gestaltung der Versorgungsordnung Rechtliche Einordnung nach dem BAG-Urteil Ausschluss knüpft nur an ein bestimmtes Lebensalter bei der Heirat an Angreifbar, wenn dieses Alter keinen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hat Altersgrenze wird mit einer fünfjährigen Mindestehedauer verbunden Die Kombination wird nicht allein durch die Ehedauer zulässig; im entschiedenen Fall war sie unwirksam Ehe wurde erst nach dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses geschlossen Ein darauf zugeschnittener Ausschluss kann zulässig sein, wenn die Versorgungsordnung diesen Einschnitt ausdrücklich nennt Versorgungsordnung verlangt unabhängig vom Alter eine kurze Mindestdauer der Ehe Eine einjährige Frist kann noch zulässig sein; eine automatische Wirksamkeit folgt daraus nicht

Eine frühere Entscheidung zu einer unwirksamen Mindestehe-Klausel bei der Betriebsrente bestätigt: Entscheidend bleiben der Wortlaut und das jeweilige Versorgungssystem.

So errechneten sich die 675,82 Euro

Die zugesprochenen 675,82 Euro sind keine gesetzliche Witwenrente, sondern eine betriebliche Hinterbliebenenrente. Der Verstorbene erhielt zuletzt 1.228,76 Euro Betriebsrente; davon standen dem überlebenden Ehepartner 55 Prozent zu.

Die Zahlung beginnt nach der Versorgungsordnung im Monat nach dem Tod, hier also im November 2023. Der Betrag gilt nur für diesen Fall; andere Versorgungsordnungen können abweichende Prozentsätze und Berechnungsregeln enthalten.

Wer eine Ablehnung erhalten hat, sollte den Wortlaut prüfen

Hinterbliebene sollten zuerst klären, aus welchem Grund die Betriebsrente abgelehnt wurde. Besonders prüfenswert sind Bescheide, die allein auf das Alter des verstorbenen Beschäftigten bei der Heirat und auf eine mehrjährige Ehedauer verweisen.

Benötigt werden vor allem die vollständige Versorgungsordnung, die Versorgungszusage, das Ablehnungsschreiben und Unterlagen zum Beginn sowie zum Ende des Arbeitsverhältnisses. Auch der Zeitpunkt, ab dem der Verstorbene seine Betriebsrente bezog, kann für die Einordnung der Klausel wichtig sein.

Ansprüche sollten schriftlich gegenüber dem früheren Arbeitgeber, der Unterstützungskasse oder dem sonstigen Versorgungsträger geltend gemacht werden. Der grundsätzliche Anspruch auf Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung verjährt nach § 18a BetrAVG in 30 Jahren. Für bereits fällige Monatsbeträge gilt dagegen die regelmäßige Verjährungsfrist; zusätzlich können wirksame tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen zu prüfen sein.

Gegenüber einem privaten Arbeitgeber oder einer Unterstützungskasse gibt es regelmäßig kein behördliches Widerspruchsverfahren wie bei der Deutschen Rentenversicherung. Je nach Versorgungssystem kann eine Klage vor dem Arbeitsgericht erforderlich sein, weshalb eine zeitnahe arbeitsrechtliche Beratung sinnvoll sein kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Zwei Beschäftigte heiraten erst nach ihrem 60. Geburtstag. Die erste Versorgungsordnung verweigert die Hinterbliebenenrente allein wegen dieses Alters, die zweite ausdrücklich nur dann, wenn die Ehe nach dem tatsächlichen Ausscheiden aus dem Betrieb geschlossen wurde.

Nach dem BAG-Urteil ist die erste Klausel angreifbar, wenn das 60. Lebensjahr keinen Bezug zum Beschäftigungsende oder Rentenbeginn hat. Die zweite Klausel kann eher zulässig sein, muss aber ebenfalls anhand der gesamten Versorgungsordnung geprüft werden.

Fragen und Antworten zur Spätehenklausel Ist nach dem BAG-Urteil jede Spätehenklausel unwirksam?

Nein. Unzulässig war die konkrete Kombination aus dem Alter von 60 Jahren und einer fünfjährigen Mindestehedauer, weil die Altersgrenze keinen sachgerechten Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Beginn der Betriebsrente hatte.

Sind fünfjährige Mindestehedauerklauseln immer unwirksam?

Das lässt sich nicht für jede Versorgungsordnung pauschal sagen. Im entschiedenen Fall fehlte für die fünfjährige Frist jedoch eine ausreichende Rechtfertigung; eine einjährige Frist kann nach der BAG-Rechtsprechung noch zulässig sein.

Warum half es nicht, dass der Mann bereits Betriebsrentner war?

Im entschiedenen Fall genügte dieser tatsächliche Umstand nicht, weil die Klausel nicht an den Rentenbeginn, sondern pauschal an das 60. Lebensjahr anknüpfte. Eine ausdrücklich auf den Eintritt in den Ruhestand zugeschnittene Bestimmung kann dagegen zulässig sein.

Gilt die Entscheidung auch für die gesetzliche Witwenrente?

Nein, das Urteil betrifft eine betriebliche Versorgungszusage. Für die gesetzliche Witwenrente gelten eigene Vorschriften, darunter die widerlegbare Vermutung einer Versorgungsehe bei einer Ehedauer von weniger als einem Jahr.

Was sollten Hinterbliebene nach einer Ablehnung tun?

Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung anfordern und prüfen lassen, woran der Ausschluss genau anknüpft. Der Anspruch sollte wegen möglicher Ausschlussfristen und der Verjährung einzelner Monatsbeträge möglichst bald schriftlich geltend gemacht werden.

Der Beitrag Witwenrente: BAG kippt Spätehenklausel – Witwe erhält 675,82 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Landtagswahlen: Das echte Wahlergebnis

FragDenStaat - 20. September 2026 - 19:23

Die Ergebnisse der Parlamentswahlen in Berlin, Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt repräsentieren nicht die gesamte Bevölkerung – große Teile von ihnen haben nicht mitentschieden. In Berlin sogar mehr als die Hälfte.

Wen repräsentiert das neue Abgeordnetenhaus in Berlin? Für wen stehen die neuen Landtage in Schwerin und Magdeburg ein? Wer wird nicht repräsentiert?

Es ergibt sich ein neues Bild der Wahlergebnisse bei den Parlamentswahlen in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern am 20. September sowie in Sachsen-Anhalt vom 6. September, wenn man sie nicht nur mit den Menschen in Verhältnis setzt, die ihre Stimme abgeben konnten. Vergleicht man sie mit der Gesamtbevölkerung des Landes, zeigt sich: Die Zusammensetzung des Abgeordnetenhauses von Berlin wurde nur von rund 44% der Bevölkerung entschieden. In Mecklenburg-Vorpommern bestimmte 62% der Bevölkerung mit, in Sachsen-Anhalt rund 57%.

Ganze 22% der Einwohner*innen Berlins durften nicht mitwählen, weil sie keinen deutschen Pass haben. Weitere 14% sind jünger als 16 Jahre. Gerade Reformen in der Bildungs-, Klima- und Migrationspolitik haben auf sie besonders große Auswirkungen. Sie sind von der Politik betroffen, haben darauf aber keine direkte Einflussmöglichkeit.

Zudem zählten viele weitere Stimmen nicht, weil Parteien an der Fünf-Prozent-Hürde scheiterten. Etwa 16% gingen in Berlin nicht zur Wahl, in Mecklenburg-Vorpommern und Sachsen-Anhalt je 17% – in der Regel Menschen, die mit der Politik unzufrieden sind und nicht den Eindruck haben, dass sie mit ihrer Stimme etwas ändern können.

Wahlrecht reformieren

Für die fehlende Repräsentation gibt es vielfältige Reformvorschläge: Sie reichen von einem Wahlrecht für alle dauerhaft Aufenthaltsberechtigten unabhängig vom Pass über Wahlpflichtmodelle bis hin zur Senkung des Wahlalters. In Berlin hatten Linke und Grüne zuletzt im Mai 2023 in einem gemeinsamen Antrag den Senat aufgefordert sich im Bundesrat dafür einzusetzen, dass Unionsbürger*innen und Drittstaatsangehörige bei Landtagswahlen ein Wahlrecht erhalten, sofern sie mindestens fünf Jahre ihren ständigen Wohnsitz in Deutschland haben. Beide Parteien haben diese Forderung auch in ihre Wahlprogramme übernommen.

In den Ländern Berlin und Mecklenburg-Vorpommern konnten zudem im Gegensatz zu Sachsen-Anhalt auch 16- und 17-Jährige ihre Stimme abgeben. Bei der vom Kinder- und Jugendring Sachsen-Anhalt veranstalteten U-18 Wahl hatten im August knapp über 3000 Kinder und Jugendliche ihre Stimme abgegeben. 

Auch eine Absenkung oder Streichung der Fünf-Prozent-Hürde wird vermehrt gefordert, da durch sie Wahlstimmen nutzlos werden. Auch ein Präferenz-Wahlrecht käme in Frage. Danach gibt man z.B. in Rangfolge für zwei Parteien eine Stimme an. Zieht die erste Partei nicht ins Parlament ein, verfällt die Stimme nicht, sondern kommt der zweitgenannten Partei zugute.

von , ,

❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.

Kategorien: Externe Ticker

Erster Gesetzesentwurf zur Rente nach 45 Jahren: Alle Jahrgänge ab 1972 betroffen

45 Versicherungsjahre erreichen und vor der regulären Altersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen: Diese Möglichkeit will die Bundesregierung im Zuge ihrer Rentenreform abschaffen. Ein bekannt gewordener Gesetzesentwurf deutet nun an, wie der Ausstieg aussehen könnte.

Erster Entwurf bekannt

Nach einem Bericht Kreisen wurde am Vortag ein interner Entwurf mit Bearbeitungsstand vom 21. August bekannt. Das Arbeitsministerium habe ihn als Papier eines Fachreferats eingeordnet.

Aber aus einer Antwort an den Bundestag vom 14. September 2026 erklärte die Bundesregierung, die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung der Kommissionsempfehlungen würden noch erarbeitet.

Entwarnung bedeutet der Entwurf allerdings nicht. Die Bundesregierung beschreibt ausdrücklich das Ziel, den abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Der Koalitionsausschuss kündigte an, die Empfehlungen der Alterssicherungskommission vollständig und zügig umzusetzen; das Gesetzgebungsverfahren sollte bis Ende 2026 abgeschlossen werden.

Für Beschäftigte steht damit ein erheblicher Renten-Vorteil auf dem Spiel. Wer heute die Voraussetzungen erfüllt, kann früher aufhören, ohne dass allein wegen dieses früheren Beginns ein Rentenabschlag entsteht. Würde dieser Zugang entfallen, müssten Betroffene je nach späterer Rechtslage länger arbeiten, eine Zeit ohne Rente finanzieren oder dauerhafte Kürzungen hinnehmen.

Welche Jahrgänge im frühen Papier genannt werden

Dem Bericht zufolge sollte der Zugang mit 65 für die Jahrgänge 1964 bis 1966 erhalten bleiben. Für 1967 bis 1971 war besonderer Vertrauensschutz vorgesehen, ab 1972 grundsätzlich kein allgemeiner Zugang zur bisherigen Rentenart mehr.

Diese Angaben beschreiben den überholten Arbeitsstand und erlauben keine verlässliche Aussage über das spätere Gesetz.

Für den Schutz sollte demnach eine verbindlich vereinbarte Altersteilzeit bedeutsam sein; als Stichtag enthielt das Papier lediglich einen Platzhalter für den Kabinettsbeschluss.

Daraus lässt sich heute weder eine sichere Abschlussfrist noch eine Garantie für einzelne Verträge ableiten. Wer jetzt allein aus Sorge vor einer vermeintlichen Frist unterschreibt, trifft eine weitreichende Entscheidung auf unsicherer Grundlage.

Was bei der Rente nach 45 Jahren weiterhin gilt

Nach § 38 SGB VI besteht die Altersrente für besonders langjährig Versicherte weiterhin. Für die Jahrgänge ab 1964 sind das vollendete 65. Lebensjahr und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeit erforderlich. Für ältere Jahrgänge gelten niedrigere Altersgrenzen.

Abschlagsfreier Rentenbeginn nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren: geltendes Recht Geburtsjahrgang Erforderliches Alter 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate 1964 und später 65 Jahre

Die Tabelle zeigt die bestehende Rechtslage, keine zugesicherte Ausnahme von einer künftigen Reform. Weitere Hintergründe erläutert Dr. Utz Anhalt im Beitrag über die diskutierten Übergangsfristen bei der Rente nach 45 Jahren. Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt für die heute betroffenen jüngeren Jahrgänge deshalb in die Irre.

45 Versicherungsjahre sind mehr als 45 Jahre Beschäftigung

Für diese Rente zählen nicht ausschließlich Jahre im Betrieb. Nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung können beispielsweise Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Zeiten mit Krankengeld berücksichtigt werden. Entscheidend ist, welche Monate im Versicherungskonto für die 45-jährige Wartezeit anerkannt werden.

Besonders aufpassen müssen Versicherte, die ihren Rentenbeginn mit Arbeitslosengeld überbrücken wollen. Dessen Bezugszeiten zählen nach § 51 Absatz 3a SGB VI in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn grundsätzlich nicht für die 45 Jahre; ausgenommen sind insbesondere die gesetzlich erfassten Fälle einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers. Diese Hürde besteht bereits heute und ist keine Folge der angekündigten Reform.

Eine Schutzrente wäre kein Ersatz für alle

Als Ausgleich für den Wegfall des bisherigen Zugangs empfiehlt die Kommission eine neue Schutzrente. Nach der Darstellung des Bundesarbeitsministeriums soll sie langjährigen Beitragszahlern im rentennahen Alter helfen, die ihren bisherigen Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Dafür wäre eine individuelle Gesundheitsprüfung vorgesehen.

Daraus folgt ein deutlicher Unterschied zum bisherigen Anspruch: Lange Versicherungszeiten allein würden für diese Ausnahme nicht genügen. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, könnte trotz 45 anrechenbarer Jahre durch das neue Modell fallen. Die geplante Schutzrente statt der Rente nach 45 Jahren muss deshalb daran gemessen werden, wen sie tatsächlich erreicht.

Vertrauensschutz braucht mehr als eine Zusage

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas kündigte am 11. September im Bundestag Vertrauensschutz für Menschen an, die nach 45 Jahren Arbeit mit einem abschlagsfreien Rentenbeginn rechnen. Das dokumentiert der Bericht des Bundestages zur Haushaltsdebatte. Welche Voraussetzungen später dafür gelten, beantwortet diese Ankündigung noch nicht.

Genau hier entsteht das Problem für die Lebensplanung: Ein Arbeitsverhältnis, eine Altersteilzeit oder eine private Überbrückung lassen sich nicht beliebig verschieben. Versicherte benötigen deshalb nachvollziehbare Übergangsvorschriften, bevor sie ihre Planung auf neue Regeln ausrichten können. Eine bloße Jahreszahl aus einem überholten Papier bietet diese Sicherheit nicht.

Wenn der Abschlag bleibt, kostet früherer Ruhestand jeden Monat Geld

Von der 45-Jahre-Rente zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte mit mindestens 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht ab 63 vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen. Die 45-Jahre-Rente selbst lässt sich dagegen auch gegen Abschläge nicht vor ihre jeweilige Altersgrenze vorziehen.

Nach § 77 SGB VI beträgt die Kürzung bei vorzeitiger Inanspruchnahme 0,3 Prozent pro Monat. Bei einem Beginn zwei Jahre vor der für diese Rentenart geltenden abschlagsfreien Altersgrenze ergibt das 7,2 Prozent. Auf eine für diesen Beginn ermittelte Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag gerechnet wären das 144 Euro weniger im Monat.

Beispiel aus der Praxis: 144 Euro Unterschied trotz 45 Jahren

Der Lagerarbeiter Thomas, Jahrgang 1967, möchte mit 65 in Rente gehen und hätte dann 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht wäre dieser Zugang abschlagsfrei möglich. Für das Beispiel wird eine zu diesem Zeitpunkt errechnete monatliche Bruttorente von 2.000 Euro vor Abschlag angenommen.

Würde sein abschlagsfreier Zugang ohne Übergangsschutz entfallen und könnte er stattdessen die 35-Jahre-Rente mit 65 bei einer abschlagsfreien Altersgrenze von 67 beziehen, blieben rechnerisch 1.856 Euro brutto.

Das wären 1.728 Euro weniger im Jahr; weitere Beiträge durch längeres Arbeiten und spätere Rentenanpassungen sind dabei nicht eingerechnet. Dieses Szenario zeigt die mögliche finanzielle Belastung, ist aber keine bereits beschlossene Kürzung für Thomas oder seinen Jahrgang.

Der Beitrag Erster Gesetzesentwurf zur Rente nach 45 Jahren: Alle Jahrgänge ab 1972 betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Gas-,Strom- und Spritpreise werden zum Kostentreiber Nr. 1… von Fritz Vahrenholt

UAH_LT_1979_thru_AUGUST_2026_v6.1_20x9_GLOBAL-scaled-1.jpg

Vorab, wie immer, zur Temperaturentwicklung.
Die globale Temperatur liegt im August um 0,68 Grad Celsius höher als das langjährige Mittel. Das ist ein deutlicher Anstieg gegenüber dem Juli.
Der Grund ist natürlichen Ursprungs: In den Tropen steigt die Temperatur stark an, der östliche Pazifik hat sich um mehr als 3 Grad erwärmt. Bis Ende des Jahres wird ein sehr starker EL Nino erwartet.
Der durchschnittliche Temperaturanstieg seit 1979 betrug 0,16 Grad Celsius pro Jahrzehnt.

Heute befasse ich mich mit den Auswirkungen der Energiepolitik auf unsere Lebensmittelpreise, auf die Benzinpreise und dem Deutschlandplan zum Wiedereinstieg in die Kernenergie.
Die Gasspeicher in Deutschland sind nur zu 56 % gefüllt, so dass die Bundesregierung nun doch eingreift und den bundeseigenen Gaseinkäufer SEFE angewiesen hat, Gas zu Höchstpreisen zu kaufen. Knappheit treibt den Preis. Im Juli diesen Jahres hatte ich auf die drohende Notlage hingewiesen. Nichts passierte, als Gas noch etwa 50 % preiswerter war.

Energiepreise treiben Inflation und Lebensmittelpreise

Haupttreiber der Inflation in Deutschland sind die massiv gestiegenen Energiepreise. Während die Inflationsrate sich noch bei 2,9 % befindet, sind die Preise für Energie, Strom und Gas um 10,5 % gestiegen. Dass Deutschland die höchsten Strompreise aller Industriestaaten aufweist, hat seine Ursache im Doppelausstieg aus Kernenergie und Kohlekraft, der hohen Belastung durch CO2-Zertifikate und den immensen Systemkosten von Wind- und Solarenergie.
Beim Gas liegt die Lage etwas anders. Seit der Einführung des Fracking-Verbots in Deutschland unter Kanzlerin Merkel war Deutschland „alternativlos“ auf preiswertes russisches Pipelinegas angewiesen. Der Vergleich der Kosten von Erdgas in den USA und den Kosten für importiertes Flüssiggas (LNG) in Deutschland zeigt den Preisschock für Industrie und Verbraucher auf: Verflüssigung, Transport und Regasifizierung macht das Gas dreimal so teuer, dann kommt die CO2-Abgabe hinzu und es wird 4-5 mal so teuer. Da zudem Gas in Deutschland im aktuellen Krisenmarkt knapp ist, führt das am Ende auf ein 8 bis 9-mal so teures Gas wie in den USA.

Der Verzicht auf eine eigene Gasförderung zugunsten des Imports russischen Gases wirkt sich nun nach der Sprengung der Pipelines und der Sperrung der Straße von Hormuz fatal aus: Haushaltskunden zahlen aktuell um 12 Cent/kWh Gas. Aber dieser Gaspreis ist noch nicht im Einkaufskorb gelandet.
Steigt der Gaspreis, folgen die Preise für Stickstoffdünger. Rund die Hälfte der weltweiten Nahrungsmittelproduktion hängt direkt oder indirekt am synthetischen Stickstoffdünger. Die BASF hat ihre Anlagen zur Stickstoffdüngerproduktion stillgelegt. Der zweite große Standort SKW Piesteritz in Sachsen-Anhalt hatte bereits 2025 die Produktion eingestellt, wieder angefahren und droht nun erneut mit der Drosselung auf Grund hoher Kosten für importiertes Erdgas. Dazu gesellt sich im Übrigen auch noch die CO2– Abgabe (bei der Ammoniakherstellung entsteht zwangsweise CO2), die in den nächsten Jahren die Produktion in Deutschland ohnehin unwirtschaftlich machen würde.
Der größere Schaden entsteht dabei nicht sofort, sondern über Mengeneffekte im nächsten Jahr. Bei hohen Düngerkosten reduzieren Landwirte die Stickstoffgabe, was zu Ertragsausfällen und damit zu Preissteigerungen im nächsten Jahr führt.

Der größte Abzocker an der Tankstelle ist Finanzminister Klingbeil

Super E5 kostet zurzeit etwa 2,34 € pro Liter, Diesel rund 2,40 €. Beim Super kassiert der Finanzminister die Energiesteuer in Höhe von 65,45 ct pro Liter, der CO2-Preis beträgt 15,4 ct pro Liter, die Treibhausgasquote verteuert den Sprit noch einmal um 12-20 ct pro Liter. Letzteres (rd. 10 Mrd. €) bekommt der Finanzminister zwar nicht, sondern die Biokraftstoffhersteller. Der Finanzminister kassiert aber die Mehrwertsteuer dafür. Die Mehrwertsteuer beträgt insgesamt 36,4 €ct pro Liter. Damit gehen 51 % des Spritpreises an den Staat..
An den gestiegenen Ölbeschaffungskosten verdient der Finanzminister kräftig mit. Wenn wir davon ausgehen, dass die Ölpreise bis Ende des Jahres so hoch bleiben, erhöht die Mehrwertsteuer sich um 5 Milliarden € und die CO2-Steuer ( die in diesem Jahr um 10 € pro t CO2 erhöht wurde) um 1,6 Milliarden. Eine fette Beute, von der der Finanzminister mit der Forderung nach einer Übergewinnsteuer ablenken will. Die fünf Milliarden muß sich der Bundesfinanzminister mit den Bundesländern teilen.
Ohne staatliche Abgaben hätte Deutschland den niedrigsten Dieselpreis und den zweitniedrigsten Benzinpreis in ganz Europa! Das Benzin würde 95 ct pro Liter kosten.

Es haben übrigens folgende Länder noch keinen CO2-Preis auf Kraftstoffe eingeführt: Italien, Spanien, Griechenland, Portugal, Tschechien, Slowakei, Polen, Ungarn, Rumänien, Bulgarien, Kroatien, Belgien. Deutschland ist immer vorne dabei, wenn es darum geht mit der CO2– Erzählung „wir retten die Welt“ den Bürgern das Geld aus der Tasche zu ziehen.

Zeit für Kernkraft

Seit gestern ist unser neues Buch „Zeit für Kernkraft- Schlüssel zum Wohlstand“ (Vahrenholt/Peters) im Buchhandel. Es ist nicht anzunehmen, dass Vertreter der Bundesregierung das Buch in die Hand nehmen, lesen und beherzigen. Machen Sie sich schlauer als die Koalitionäre, die das Wort Kernenergie aus der Regierungsvereinbarung gestrichen haben, und schauen Sie mal in das Buch hinein.
Für Interessenten hier der im Buch enthaltene Deutschlandplan Kernenergie.

Unser Deutschlandplan umfasst folgende Punkte:

1. Das Atomgesetz wird geändert, um die friedliche Nutzung der Kernenergie in Deutschland wieder zu ermöglichen.
2. Das für Windkraft- und Solaranlagen gesetzlich festgestellte ≫überragende öffentliche Interesse≪ wird auf Anlagen der Kernenergie übertragen, damit Genehmigungsverfahren beschleunigt werden können.

3. Das Standortauswahlgesetz für Endlager wird an die künftig nach Transmutation zu erwartenden deutlich kürzeren Endlagerzeiträume angepasst.

4. Das ALARA („so gering wie möglich“)-Prinzip im Strahlenschutz wird – wie in den USA – nicht länger als faktisch absolutes Minimierungsgebot, sondern als Optimierungsprinzip im Verhältnis zur natürlichen Radioaktivität angewendet.
5. Sämtliche nachgeordneten Behörden, die mit dem Kernenergiekreislauf befasst sind, werden durch einen neuen Errichtungszweck von der Verhinderung kerntechnischer Nutzung auf deren Ermöglichung neu ausgerichtet.
6. Zur Bündelung aller energiepolitischen Kompetenzen wird ein Energieministerium mit einem neuen Schwerpunkt Kernenergie geschaffen.
7. Eine gesellschaftliche Kampagne zu Reindustrialisierung, Versorgungssicherheit, Kerntechnik und geopolitischer Souveränität schafft die vorpolitischen Voraussetzungen für den Wiedereinstieg.
8. Soweit technisch möglich, werden bestehende Kernkraftwerke wieder in den Leistungsbetrieb zurückgeführt.
9. Die vorhandenen Kernkraftwerksstandorte werden für den Bau neuer Großreaktoren gesichert und genutzt.
10. Small Modular Reactors (SMR) und inhärent sichere Reaktorkonzepte der IV. Generation werden gezielt gefördert.
11. SMRs und Kraftwerke der IV. Generation werden an Standorten ehemaliger Kohlekraftwerke sowie in großen Industriebetrieben errichtet.

12. An jeder Technischen Hochschule Deutschlands werden neue Lehrstühle für Kerntechnik eingerichtet. Gleichzeitig wird die Kerntechnik wieder zur wichtigsten Säule des Energieforschungsprogramms.
13. Die Forschungszentren Jülich und Karlsruhe – früher Kernforschungsanlagen von Weltklasseniveau –, die seit 2015 keine Kernkrafttechnik mehr verfolgen dürfen, nehmen wieder Spitzenforschung auf dem Gebiet der Kerntechnik auf.
14. Deutschland wird wieder aktives Mitglied der europäischen und internationalen Kernenergieorganisationen

Der Beitrag Gas-,Strom- und Spritpreise werden zum Kostentreiber Nr. 1… von Fritz Vahrenholt erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu

4.614,55 Euro brutto muss ein Arbeitgeber einem Rentner nachzahlen, weil dessen Betriebsrente über Jahre zu niedrig berechnet wurde. Hinzu kommen Zinsen. Besonders wichtig für andere Betriebsrentner: Das Bundesarbeitsgericht zog für die richtige Berechnung nicht nur den Wortlaut einer alten Versorgungsordnung heran.

Entscheidend war auch, wie der Arbeitgeber diese Regelung jahrzehntelang selbst angewendet hatte.

Das Urteil kann deshalb für Rentner wichtig sein, deren Betriebsrente auf älteren Versorgungszusagen, Gesamtzusagen oder betrieblichen Versorgungsordnungen beruht. Wer eine geänderte oder gekürzte Berechnung einfach hinnimmt, könnte Geld verlieren. (3 AZR 100/25).

Arbeitgeber änderte die Berechnung der Betriebsrente

Der Kläger, Jahrgang 1945, hatte von 1976 bis 1992 beim Arbeitgeber beziehungsweise dessen Rechtsvorgänger gearbeitet. Grundlage seiner betrieblichen Altersversorgung war ein Versorgungsstatut aus dem Jahr 1953 in der Fassung von 1977.

Die Versorgung orientierte sich an den Bezügen bayerischer Beamter. Der Arbeitgeber berechnete die Betriebsrente über viele Jahre nach einem Verfahren, bei dem Veränderungen der gesetzlichen Rente und der maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge berücksichtigt wurden.

Stiegen die Dienstbezüge, erhöhte sich grundsätzlich auch die Berechnung der Betriebsrente. Stieg dagegen die gesetzliche Rente, konnte die Betriebsrente sinken. Diese sogenannte Gesamtrentenfortschreibung praktizierte der Arbeitgeber seit Beginn des Rentenbezugs über viele Jahre.

Dann änderte er seine Vorgehensweise. Nach einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts München aus dem Jahr 2020 stellte der Arbeitgeber die bisherige Berechnung um.

Statt die Betriebsrente wie zuvor fortzuschreiben, orientierte er sich nun im Wesentlichen an der Anpassungsprüfung nach § 16 Betriebsrentengesetz und einer im Versorgungsstatut geregelten Mindestgarantie.

Für den Rentner im konkreten Fall bedeutete die Umstellung weniger Geld.

Rentner akzeptiert nicht die neue Berechnung

Der Kläger hielt die neue Berechnung für falsch. Nach seiner Auffassung musste der Arbeitgeber weiterhin die jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge seiner eigenen Besoldungsordnung zugrunde legen. Damit hatte er beim Bundesarbeitsgericht weitgehend Erfolg.

Das BAG stellte fest, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente weiterhin auf Grundlage der jeweils maßgeblichen ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge der Besoldungsgruppe A14, Dienstaltersstufe 11, berechnen muss.

Für Januar 2020 bis einschließlich Oktober 2024 ergab sich daraus eine Differenz von 4.614,55 Euro brutto. Zusätzlich muss der Arbeitgeber Zinsen zahlen.

4.614,55 Euro Nachzahlung wegen falscher Berechnung

Allein für Januar 2021 bis Juni 2022 fehlten dem Rentner insgesamt 1.873,98 Euro. Für Dezember 2022 bis März 2023 kamen 533,36 Euro hinzu.

Von April 2023 bis Oktober 2024 ergab sich eine weitere Differenz von 1.521,26 Euro. Zusammen mit den vorherigen Zeiträumen errechnete das BAG 4.614,55 Euro brutto.

Der Fall zeigt auch, wie sich monatliche Abweichungen summieren können. Bei einer Betriebsrente, die über Jahre oder Jahrzehnte gezahlt wird, können Differenzen von einigen Dutzend Euro pro Monat mehrere Tausend Euro ausmachen.

Jahrzehntelange Berechnungspraxis wird zum wichtigen Beweispunkt

Der wichtigste Teil des Urteils reicht über die konkrete Nachzahlung hinaus. Das BAG stellte ausdrücklich klar, dass eine Praxis über Jahrzehnte eine Rolle spielt, wenn es um das Auslegen einer Versorgung geht.

Das gilt vor allem, wenn der Arbeitgeber diese Regelung selbst als Gesamtzusage erteilt hat.  Im konkreten Fall hatten der Arbeitgeber und sein Rechtsvorgänger die Versorgungsbezüge über Jahrzehnte entsprechend der Entwicklung der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge erhöht. Das sprach nach Auffassung des BAG für die vom Rentner verlangte Auslegung.

Für Betroffene ist das ein wichtiger Ansatzpunkt: Nicht nur die aktuelle Berechnung oder einzelne Sätze aus einer alten Versorgungsordnung können entscheidend sein. Auch frühere Abrechnungen und die gebräuchliche Methode des Arbeitgebers sind bedeutend.

Alte Versorgungsordnung steht nicht isoliert

Der Arbeitgeber berief sich auf eine Klausel, nach der Änderungen der Besoldung keinen Einfluss auf bereits laufende Versorgungsleistungen haben sollten. Auf den ersten Blick sprach diese Formulierung gegen den Rentner.

Das BAG betrachtete die Klausel jedoch im Zusammenhang mit der gesamten Versorgungsordnung. Dabei unterschied das Gericht zwischen einer garantierten Mindestversorgung und der regulären Berechnung der laufenden Versorgung.

Die Klausel, auf die sich der Arbeitgeber berief, regelte nach der Auslegung des Gerichts vor allem die Mindestversorgung. Daraus folgte nicht, dass auch die reguläre Betriebsrente aus der bisherigen dynamischen Berechnung herausfiel.

Damit scheiterte der Versuch, eine einzelne Formulierung aus der alten Versorgungsordnung gegen die langjährige Berechnung zu stellen.

Selbst eine unklare Versorgungszusage kann zugunsten des Rentners ausgelegt werden

Das BAG setzte noch einen weiteren wichtigen Punkt. Selbst wenn man die Versorgungsordnung anders lesen und zwei vertretbare Auslegungen für möglich halten würde, hätte das dem Arbeitgeber nicht geholfen. Dann käme die sogenannte Unklarheitenregel des § 305c Absatz 2 BGB ins Spiel.

Bei mehrdeutigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gehen nicht ausräumbare Zweifel grundsätzlich zulasten desjenigen, der die Klausel gestellt hat.

Da das Versorgungsstatut im konkreten Fall als Gesamtzusage und damit als Allgemeine Geschäftsbedingung zu behandeln war, hätte auch dieser Weg zu dem für den Rentner günstigeren Ergebnis geführt.

Welche Betriebsrentner ihre Berechnung jetzt prüfen sollten

Besonders aufmerksam sollten Sie werden, wenn Ihr früherer Arbeitgeber seine Berechnung während des Rentenbezugs geändert hat.

Das gilt ebenso, wenn Ihre Versorgung auf einer alten Betriebsvereinbarung, Versorgungsordnung oder Gesamtzusage beruht und der Arbeitgeber diese Regelung früher anders angewendet hat als heute.

Vergleichen Sie deshalb ältere Rentenabrechnungen mit den aktuellen Zahlungen. Prüfen Sie, welche Berechnung der Arbeitgeber früher verwendet hat und ob Steigerungen bestimmter Gehälter, Tarife, Beamtenbezüge oder anderer Bezugsgrößen in Ihre Betriebsrente eingeflossen sind.

Auch Schreiben des Arbeitgebers zum Beginn der Betriebsrente, ältere Anpassungsmitteilungen und Berechnungsblätter können wichtig sein. Gerade eine gleichförmige Praxis über viele Jahre kann nach dem neuen BAG-Urteil für die Auslegung der ursprünglichen Versorgungszusage sprechen.

Arbeitgeber forderte sogar Geld vom Rentner zurück

Der Fall hatte für den Kläger noch eine weitere brisante Seite. Der Arbeitgeber wollte nicht nur die höhere Betriebsrente abwehren, sondern verlangte im Wege einer Widerklage 1.427,22 Euro vom Rentner zurück.

Der Arbeitgeber war der Ansicht, zwischen Januar 2021 und Juni 2022 zu viel gezahlt zu haben. Auch damit scheiterte er. Nachdem sich die Berechnung des Rentners im entscheidenden Punkt durchgesetzt hatte, blieb die Widerklage ohne Erfolg.

Der Kläger musste also nicht 1.427,22 Euro zurückzahlen, sondern erhielt umgekehrt 4.614,55 Euro brutto plus Zinsen zugesprochen.

Nachzahlungen können an Verjährungsfristen scheitern

Wer eine falsche Berechnung seiner Betriebsrente vermutet, sollte nicht jahrelang abwarten. § 18a Betriebsrentengesetz unterscheidet zwischen dem grundsätzlichen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und den regelmäßig wiederkehrenden einzelnen Rentenzahlungen.

Während für den grundlegenden Leistungsanspruch eine 30-jährige Verjährungsfrist vorgesehen ist, unterliegen die einzelnen laufenden Leistungen der regelmäßigen Verjährungsfrist.

Zusätzlich können je nach Versorgungsregelung tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen eine Rolle spielen. Betroffene sollten mögliche Differenzen deshalb frühzeitig prüfen und ihre Ansprüche gegebenenfalls nachweisbar geltend machen.

Aus dem BAG-Urteil folgt nicht, dass Betriebsrentner beliebig weit rückwirkend sämtliche zu niedrigen Zahlungen zurückverlangen können.

Das sollten Sie bei einer verdächtig niedrigen Betriebsrente prüfen

Entscheidend sind zunächst Ihre ursprüngliche Versorgungszusage und sämtliche späteren Fassungen der Versorgungsordnung. Vergleichen Sie anschließend alte und neue Rentenabrechnungen und achten Sie darauf, ob sich die Berechnungsmethode verändert hat.

Besonders aussagekräftig können Unterlagen sein, aus denen hervorgeht, dass der Arbeitgeber über viele Jahre bestimmte Erhöhungen regelmäßig weitergegeben hat. Bewahren Sie außerdem Mitteilungen über Rentenanpassungen und Berechnungsblätter auf.

Hat der Arbeitgeber die Berechnung plötzlich geändert, sollten Sie sich schriftlich erklären lassen, auf welche konkrete Vorschrift der Versorgungsordnung er sich stützt und wie sich die neue Rentenhöhe rechnerisch ergibt.

Das BAG-Urteil zeigt: Bei alten Versorgungssystemen entscheidet nicht zwingend die heutige Interpretation des Arbeitgebers. Seine eigene frühere Praxis kann gegen ihn sprechen.

Quellen

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026 – 3 AZR 100/25
Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG), §§ 16, 18a

Der Beitrag Betriebsrente jahrelang zu niedrig: BAG spricht Rentner 4.614 Euro Nachzahlung zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Nicht nur Kindergeld: Auch das zahlt der Staat für Familien

Geld für Familien 2026: Diese Hilfen können Eltern zusätzlich zum Kindergeld bekommen

Die Miete läuft weiter, die Klassenfahrt steht an und nach der Geburt fällt ein Teil des Gehalts weg: Familien müssen sehr unterschiedliche finanzielle Belastungen gleichzeitig bewältigen. Staatliche Leistungen können helfen, doch dafür müssen Eltern häufig mehrere Anträge bei verschiedenen Stellen einreichen.

Besonders bei kleinen Einkommen lohnt sich deshalb ein genauer Blick auf die Ansprüche neben dem Kindergeld. Kinderzuschlag und Wohngeld können nicht nur das Haushaltsbudget verbessern, sondern auch den Zugang zu Unterstützung für Schule, Freizeit und Kinderbetreuung eröffnen.

Warum Unterstützung nicht bei allen Familien ankommt

Dass Familien auf Leistungen verzichten, liegt nicht ausschließlich an fehlenden Informationen. Eine Untersuchung des Deutschen Jugendinstituts zu Zugangshürden bei Familienleistungen beschreibt auch komplizierte Verfahren und Schwierigkeiten im Kontakt mit Behörden.

Für Eltern bedeutet das: Ein bewilligtes Kindergeld ersetzt keine Prüfung weiterer Ansprüche. Wer arbeitet, darf ebenfalls Unterstützung erhalten, wenn Einkommen und Lebenssituation die jeweiligen Voraussetzungen erfüllen.

Kindergeld: 259 Euro im Monat, aber 2026 noch nicht allgemein ohne Antrag

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro pro Kind und Monat, unabhängig von der Höhe des elterlichen Einkommens. Bei bereits laufendem Bezug erfolgt die Erhöhung automatisch, wie die Bundesagentur für Arbeit zur Kindergelderhöhung erläutert.

Davon zu unterscheiden ist die erstmalige Zahlung nach einer Geburt: Eltern sollten 2026 weiterhin einen Antrag bei der Familienkasse stellen. Laut Bundesfinanzministerium ist die Einführung der antragslosen Auszahlung erst für 2027 in zwei Stufen vorgesehen und an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Bei der Einkommensteuer prüft das Finanzamt, ob die steuerliche Entlastung durch die Kinderfreibeträge günstiger ist als das Kindergeld. Beide Vorteile werden dabei miteinander verrechnet; Eltern erhalten nicht zusätzlich zum vollen Kindergeld noch einmal den gesamten Steuervorteil.

Kinderzuschlag: Bis zu 297 Euro zusätzlich für jedes Kind

Der Kinderzuschlag richtet sich an Familien, deren Einkommen für den gesamten Haushalt nicht oder nur knapp ausreicht. Er beträgt 2026 höchstens 297 Euro je Kind und Monat und wird bei der Familienkasse beantragt.

Vorausgesetzt werden unter anderem ein im Haushalt lebendes, unverheiratetes Kind unter 25 Jahren und ein Kindergeldanspruch. Elternpaare müssen die Mindesteinkommensgrenze von 900 Euro brutto monatlich erreichen, Alleinerziehende die Grenze von 600 Euro; Kindergeld und Wohngeld zählen dafür nicht mit.

Üblicherweise muss die Familie ihren Bedarf mit Einkommen, Kindergeld, Kinderzuschlag und gegebenenfalls Wohngeld decken können, wobei es einen erweiterten Zugang für bestimmte Fälle gibt. Ob und wie viel gezahlt wird, hängt unter anderem von Einkommen, Wohnkosten, Familiengröße und erheblichem Vermögen ab.

Die Bewilligung gilt grundsätzlich für sechs Monate, anschließend ist ein neuer Antrag nötig. Die Familienkasse erklärt die Voraussetzungen; weitere Hinweise bietet der Gegen-Hartz-Beitrag zum Kinderzuschlag und den damit verbundenen Entlastungen.

Wohngeld und Kinderzuschlag gemeinsam prüfen

Wohngeld unterstützt Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten und kann mit dem Kinderzuschlag kombiniert werden. Die Höhe richtet sich insbesondere nach der Haushaltsgröße, dem anrechenbaren Einkommen und der berücksichtigungsfähigen Miete beziehungsweise Belastung bei selbst genutztem Eigentum.

Eine feste Einkommensgrenze, die unabhängig vom Wohnort für jede Familie gilt, gibt es deshalb nicht. Einen Einstieg bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Wohngeldanspruch im Jahr 2026.

Wer bereits existenzsichernde Leistungen erhält, bei denen die Unterkunftskosten berücksichtigt werden, ist normalerweise vom Wohngeld ausgeschlossen; bei gemischten Haushalten bestehen Besonderheiten. Wohngeld ist bei der örtlichen Wohngeldstelle zu beantragen und beginnt grundsätzlich mit dem Antragsmonat, wie das Familienportal Nordrhein-Westfalen erläutert.

Bildung und Teilhabe: Unterstützung über die Monatszahlung hinaus

Leistungen für Bildung und Teilhabe kommen auch für Kinder aus Familien mit Wohngeld oder Kinderzuschlag infrage. Ein Bezug von Grundsicherung nach dem SGB II ist dafür nicht erforderlich.

Der persönliche Schulbedarf beträgt 2026 insgesamt 195 Euro, aufgeteilt in 130 Euro für das erste und 65 Euro für das zweite Schulhalbjahr. Für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind außerdem 15 Euro monatlich für die nachgewiesene Teilnahme an geeigneten gemeinschaftlichen Angeboten vorgesehen, etwa im Sportverein oder in der Musikschule.

Daneben können unter den jeweiligen Voraussetzungen die Kosten von Klassenfahrten, notwendiger Lernförderung, Schülerbeförderung und gemeinschaftlichem Mittagessen übernommen werden. Welche Hilfen dazugehören, erläutert das Familienportal des Bundes zum Bildungspaket.

Im SGB II gelten die meisten Bildungs- und Teilhabeleistungen bereits mit dem Haupt- oder Weiterbewilligungsantrag als mitbeantragt; für Lernförderung ist weiterhin ein gesonderter Antrag erforderlich. Trotzdem müssen Familien konkrete Bedarfe und Voraussetzungen nachweisen, etwa durch Unterlagen zur Klassenfahrt, wie das Bundesarbeitsministerium zum Verfahren erklärt.

Bei Wohngeld oder Kinderzuschlag ist die zuständige Stelle der Stadt oder des Landkreises der richtige Ansprechpartner. Weitere Hinweise zur Auszahlung enthält der Gegen-Hartz-Beitrag über den Schulbedarf 2026 und notwendige Nachweise.

Kita-Beiträge: Die Befreiung muss beantragt werden

Wer Kinderzuschlag oder Wohngeld erhält, kann außerdem die Befreiung von Kostenbeiträgen für öffentlich geförderte Kindertagesbetreuung beantragen. Nach Paragraf 90 Absatz 4 SGB VIII gelten diese Beiträge bei den genannten Leistungsbezügen als nicht zumutbar.

Das Jugendamt beziehungsweise die zuständige Beitragsstelle benötigt dafür einen Antrag und den entsprechenden Leistungsbescheid. Die Übernahme von Essenskosten wird gesondert geprüft und kann beim gemeinschaftlichen Mittagessen über Bildung und Teilhabe erfolgen.

Mutterschaftsleistungen sichern Einkommen rund um die Geburt

Die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und enden acht Wochen nach der Geburt; in bestimmten Fällen verlängert sich die Schutzfrist danach. Welche Geldleistungen gezahlt werden, hängt von Beschäftigung und Krankenversicherung ab.

Anspruchsberechtigte Arbeitnehmerinnen, die selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten von dieser bis zu 13 Euro Mutterschaftsgeld täglich. Liegt der durchschnittliche tägliche Nettolohn darüber, kommt grundsätzlich ein Arbeitgeberzuschuss hinzu.

Für privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen kann stattdessen Mutterschaftsgeld des Bundesamtes für Soziale Sicherung von insgesamt höchstens 210 Euro infrage kommen. Einzelheiten zu den unterschiedlichen Ansprüchen und zum Arbeitgeberzuschuss enthält die Übersicht zu Mutterschaftsleistungen.

Elterngeld: Aufteilung und Teilzeitarbeit beeinflussen die Zahlung

Das Basiselterngeld beträgt grundsätzlich zwischen 300 und 1.800 Euro monatlich, Zuschläge können hinzukommen. Es ersetzt meist 65 bis 67 Prozent des wegfallenden, für das Elterngeld berechneten Nettoeinkommens; bei niedrigen Einkommen kann der Anteil höher liegen.

Auch ohne vorheriges Erwerbseinkommen können anspruchsberechtigte Eltern den Mindestbetrag bekommen. Die Berechnungsregeln ergeben sich aus Paragraf 2 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes.

Eltern können grundsätzlich zwölf Monatsbeträge Basiselterngeld untereinander aufteilen und bei erfüllten Voraussetzungen zwei weitere Partnermonate erhalten. Monate mit anzurechnenden Mutterschaftsleistungen gelten bei der Mutter bereits als Basiselterngeldmonate; Paragraf 4 BEEG regelt die Bezugsdauer, für Alleinerziehende und besonders frühe Geburten bestehen Sonderregeln.

ElterngeldPlus ermöglicht einen längeren Bezug und kann insbesondere bei Teilzeitarbeit günstig sein. Die Aussage „halbes Geld für die doppelte Zeit“ beschreibt nicht jeden Fall zutreffend, weil auch das Einkommen während des Bezugs die Berechnung beeinflusst.

Für Geburten ab April 2025 entfällt der Anspruch bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von mehr als 175.000 Euro im Kalenderjahr vor der Geburt. Zudem können beide Eltern Basiselterngeld grundsätzlich nur einen Lebensmonat innerhalb der ersten zwölf Lebensmonate gleichzeitig beziehen; das Familienportal erklärt die Ausnahmen und Einkommensgrenze.

Bei Grundsicherung bleibt Elterngeld nicht automatisch zusätzlich

Beim Bezug existenzsichernder Leistungen oder von Kinderzuschlag wird Elterngeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Wer vor der Geburt erwerbstätig war, kann jedoch einen vom früheren Erwerbseinkommen abhängigen Freibetrag erhalten.

Dieser beträgt höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld und höchstens 150 Euro beim ElterngeldPlus. Ohne vorheriges Erwerbseinkommen entsteht dieser Freibetrag nicht, weshalb der Mindestbetrag nicht pauschal als zusätzlich verfügbares Geld eingeplant werden darf; dazu informiert das Familienportal zur Anrechnung des Elterngeldes.

Kinderkrankengeld hilft bei betreuungsbedingtem Verdienstausfall

2026 stehen anspruchsberechtigten gesetzlich versicherten Eltern pro gesetzlich versichertem Kind jeweils bis zu 15 Arbeitstage Kinderkrankengeld zu, Alleinerziehenden bis zu 30. Bei mehreren Kindern beträgt die jährliche Obergrenze 35 Tage je Elternteil beziehungsweise 70 Tage für Alleinerziehende.

Vorausgesetzt werden unter anderem eine ärztlich bestätigte Betreuungsnotwendigkeit und das Fehlen einer anderen Betreuungsperson im Haushalt. Der Anspruch betrifft grundsätzlich Kinder unter zwölf Jahren; für Kinder mit Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind, entfällt diese Altersgrenze.

Das Kinderkrankengeld beträgt für Beschäftigte in der Regel 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, wobei Höchstgrenzen und Sozialversicherungsabzüge zu beachten sind. Beantragt wird es bei der Krankenkasse; weitere Einzelheiten nennt das Bundesgesundheitsministerium zum Kinderkrankengeld.

Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil nicht ausreichend zahlt

Erhält ein Kind eines alleinerziehenden Elternteils keinen, zu wenig oder nur unregelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil, kann Unterhaltsvorschuss helfen. Der Antrag geht an die Unterhaltsvorschussstelle, die häufig beim Jugendamt angesiedelt ist.

Die monatlichen Beträge liegen 2026 bei höchstens 227 Euro für Kinder bis fünf Jahre, 299 Euro für Kinder von sechs bis elf Jahren und 394 Euro für Kinder von zwölf bis 17 Jahren. Unterhaltszahlungen und bestimmte weitere Einnahmen des Kindes können die Leistung mindern, wie das Familienportal zur Höhe des Unterhaltsvorschusses erläutert.

Für Kinder ab zwölf Jahren gelten zusätzliche Voraussetzungen: Das Kind darf beispielsweise nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen sein oder muss diese Bedürftigkeit durch den Vorschuss überwinden. Alternativ kann beim betreuenden Elternteil ein Einkommen von mindestens 600 Euro brutto ohne Kindergeld den Zugang eröffnen; die Bedingungen stehen in Paragraf 1 Unterhaltsvorschussgesetz.

Familienleistungen 2026 im Überblick Leistung Betrag oder Unterstützung Zuständige Stelle Kindergeld 259 Euro je Kind im Monat Familienkasse Kinderzuschlag Bis zu 297 Euro je Kind im Monat Familienkasse Wohngeld Individuell berechneter Zuschuss zu den Wohnkosten Örtliche Wohngeldstelle Bildung und Teilhabe Unter anderem 195 Euro Schulbedarf im Jahr 2026 und 15 Euro monatlich für soziale und kulturelle Teilhabe Je nach Leistungsbezug Jobcenter oder kommunale Stelle Kita-Kostenbeiträge Erlass beziehungsweise Übernahme auf Antrag bei erfüllten Voraussetzungen Jugendamt oder zuständige Beitragsstelle Mutterschaftsgeld Je nach Versicherung bis zu 13 Euro täglich oder insgesamt bis zu 210 Euro; Arbeitgeberzuschuss gesondert Krankenkasse oder Bundesamt für Soziale Sicherung; Arbeitgeber Basiselterngeld Grundsätzlich 300 bis 1.800 Euro monatlich, gegebenenfalls Zuschläge Elterngeldstelle Kinderkrankengeld Für Beschäftigte regelmäßig 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, begrenzt und vor Beitragsabzügen Krankenkasse Unterhaltsvorschuss Altersabhängig bis zu 227, 299 oder 394 Euro monatlich Unterhaltsvorschussstelle

Die Beträge lassen sich nicht pauschal zu einem Gesamtanspruch addieren. Voraussetzungen, Bezugszeiträume und die Anrechnung anderer Einnahmen müssen für jede Leistung gesondert geprüft werden.

Warum Eltern mit dem Antrag nicht warten sollten

Beim Kinderzuschlag beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem Antragsmonat; für frühere Monate wird er nicht nachgezahlt. Das ergibt sich aus Paragraf 6a Absatz 7 Bundeskindergeldgesetz und macht einen rechtzeitigen Folgeantrag besonders wichtig.

Beim Elterngeld ist eine rückwirkende Zahlung auf höchstens drei Lebensmonate begrenzt. Das Familienportal empfiehlt deshalb die Antragstellung innerhalb der ersten drei Lebensmonate.

Familien sollten den Eingang ihrer Anträge dokumentieren und Bewilligungszeiträume im Blick behalten. Eine Sozial- oder Familienberatungsstelle kann helfen, zusammenpassende Leistungen zu prüfen und fehlende Unterlagen zu erkennen.

Ein kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein fiktives Beispiel: Jana und Mehmet arbeiten und leben mit ihren sieben und elf Jahre alten Kindern zur Miete. Sie erhalten bereits zusammen 518 Euro Kindergeld, haben bisher aber keine weiteren Hilfen beantragt.

Angenommen, die zuständigen Stellen bewilligen nach Prüfung 210 Euro Kinderzuschlag je Kind und 180 Euro Wohngeld, stehen der Familie monatlich 600 Euro zusätzlich zur Verfügung. Diese Beträge sind eine Beispielannahme und keine Berechnung für einen bestimmten Lohn oder eine bestimmte Miete.

Mit den Bescheiden kann die Familie außerdem Leistungen für Bildung und Teilhabe geltend machen, etwa für die anstehende Klassenfahrt und die Vereinsaktivitäten der Kinder. Der Nutzen beschränkt sich damit nicht auf das Geld, das monatlich auf dem Konto eingeht.

Sieben Fragen und Antworten zu staatlichen Hilfen für Familien Bekommen auch berufstätige Eltern Kinderzuschlag und Wohngeld?

Ja, beide Leistungen können gerade für Familien mit Erwerbseinkommen infrage kommen. Entscheidend sind die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung anhand der konkreten Haushaltsverhältnisse.

Wie viel Kindergeld gibt es 2026?

Das Kindergeld beträgt 259 Euro pro Kind und Monat. Bei zwei anspruchsberechtigten Kindern sind das zusammen 518 Euro.

Kommt das Kindergeld nach einer Geburt automatisch?

2026 besteht noch keine allgemeine antragslose Auszahlung nach der Geburt. Die schrittweise Einführung des neuen Verfahrens ist für 2027 vorgesehen, weshalb Eltern ihren aktuellen Antrag nicht aufschieben sollten.

Erhält jede berechtigte Familie den vollen Kinderzuschlag?

Nein, 297 Euro je Kind und Monat sind der Höchstbetrag. Einkommen und weitere persönliche Verhältnisse können zu einem niedrigeren Anspruch führen.

Gibt es das Bildungspaket auch ohne Leistungen vom Jobcenter?

Ja, auch Kinder aus Haushalten mit Wohngeld oder Kinderzuschlag können Anspruch haben. Ansprechpartner ist dann die zuständige kommunale Stelle.

Bleiben 300 Euro Elterngeld neben der Grundsicherung immer anrechnungsfrei?

Nein, ein entsprechender Freibetrag setzt vorheriges Erwerbseinkommen voraus. Seine Höhe richtet sich danach und ist auf höchstens 300 Euro beim Basiselterngeld beziehungsweise 150 Euro beim ElterngeldPlus begrenzt.

Reicht ein bewilligter Kinderzuschlag für eine automatische Kita-Beitragsbefreiung?

Nein, der Erlass beziehungsweise die Übernahme der Kostenbeiträge muss beantragt werden. Den Kinderzuschlagsbescheid sollten Eltern dafür beim Jugendamt oder der zuständigen Beitragsstelle vorlegen.

Der Beitrag Nicht nur Kindergeld: Auch das zahlt der Staat für Familien erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker