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Saudi Arabia Condemns Israeli Interference in Syria’s Internal Affairs

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 11:21

Riyadh, SANA – The Saudi Foreign Ministry condemned Israel’s interference in Syria’s internal affairs, including violations and incursions into Syrian territory, describing them as a breach of Syria’s sovereignty, international law, and the 1974 Disengagement Agreement.

In a statement on Tuesday, the ministry reaffirmed the Kingdom’s support for measures taken by the Syrian government to safeguard security and stability, rejected any calls for separatism, and urged Syrians to pursue dialogue. It also called on the international community to back Syria’s sovereignty and to act against ongoing Israeli violations.

Adnan/Manar

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Damascus Governorate, Education Ministry honor outstanding students of Basic Education

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 11:03

Damascus, SANA- Damascus Governorate, in cooperation with Education Ministry, honored, at al-Azm Palace, 13 outstanding students of Basic Education Certificate in Damascus, in addition to 150 students who are sons of the governorate employees.

Damascus Governor, Maher Marwan Idlebi, said: “Damascus is proud of you and expects more from you”, adding that “The governorate will always support young talent and adopt any achievement that contributes to building the country”.

He thanks Ministries of Education and Endowments, their teaching staff, and students’ families for efforts exerted to ensure their children’s excellence

Education Minister, Mohammad Turko, said” With knowledge, we build the country”, urging the outstanding students not to stop at this achievement.

He stressed the Ministry will always support the future generations, hailing also the effort and hard work of the students’ families.

For his part, Endowments Minister, Mohamed Shukri, said: “You are the leaders of the future, and excellence at this stage is the first step on the success road.

A number of students expressed their proud of this honor, thanking the governorate and the ministry for supporting them.

Rafah/ Manar

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DEM-Partei kündigt Imrali-Besuch am Donnerstag an

Die DEM-Partei hat bestätigt, dass eine Delegation am kommenden Donnerstag zu einem Besuch bei Abdullah Öcalan auf die Gefängnisinsel Imrali aufbrechen wird. Es handelt sich um das erste Gespräch seit der Einsetzung der neuen parlamentarischen Kommission für eine Lösung der kurdischen Frage.

Die Delegation besteht aus den Abgeordneten Pervin Buldan und Mithat Sancar sowie dem Anwalt Faik Özgür Erol von der Istanbuler Kanzlei Asrin, die Öcalan und seine Mitgefangenen seit Jahren juristisch vertritt.

Die bevorstehende Begegnung war bereits Anfang der Woche angekündigt worden, wobei zunächst unklar geblieben war, an welchem Tag sie stattfinden würde. Nun steht fest: Der Besuch wird am Donnerstag erfolgen.

Aus Parteikreisen heißt es, dass bei dem Gespräch wichtige Einschätzungen Öcalans zum weiteren Verlauf der Kommissionsarbeit sowie zur Frage eines möglichen Entwaffnungsprozesses der kurdischen Guerilla erwartet werden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/imrali-delegation-plant-neuen-besuch-bei-abdullah-Ocalan-47665 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-parteikommission-zu-den-anhorungen-47608 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-veroffentlicht-erklarung-nach-besuch-bei-abdullah-Ocalan-47259

 

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Türkisches Militär verletzt Jugendlichen bei Schüssen auf Kobanê schwer

Nach Angaben der Inneren Sicherheitskräfte von Nord- und Ostsyrien haben türkische Soldaten am Montagabend wahllos aus Grenzstellungen heraus auf das Stadtgebiet von Kobanê geschossen. Dabei wurde ein 15-jähriger Jugendlicher, der sich in einem Geschäft aufhielt, schwer verletzt.

Der Vorfall ereignete sich demnach gegen 21:30 Uhr Ortszeit. Das Kind wurde zur Behandlung in ein Krankenhaus gebracht. Die Sicherheitskräfte verurteilten den Beschuss scharf und bezeichneten ihn als klaren Verstoß gegen internationale Menschenrechtsabkommen.

In einer offiziellen Erklärung hieß es: „Die türkischen Militärs haben mit diesem Angriff gezielt das Leben von Zivilpersonen in Nord- und Ostsyrien bedroht und damit internationales Recht verletzt. Wir verurteilen diese Übergriffe auf unschuldige Zivilist:innen und bekräftigen erneut unseren Willen, die Bevölkerung zu schützen und Stabilität in der Region zu sichern.“

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/jugendlicher-in-kobane-von-turkischen-soldaten-angeschossen-44857 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/gire-spi-zwei-verletzte-bei-beschuss-von-ackerflache-45164 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/16-jahriger-nahe-qamislo-von-turkischen-soldaten-erschossen-42501

 

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Seit 30 Jahren ist jeder Bundeskanzler schlimmer als sein Vorgänger

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 26. August 2025 - 11:00
Ich bin so alt, dass ich mich noch bewusst an die Kanzler Schmidt und Kohl erinnere. Auch damals wurde über die Kanzler viel geschimpft, aber im Vergleich zu dem, was danach kam, waren die Kanzler des letzten Jahrhunderts wahre Wohltaten. Und das sage ich nicht, weil „früher alles besser“ war, sondern weil die Lebensumstände in […]
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Norwegian Sovereign Wealth Fund divests from Five Israeli Banks Over Gaza war

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 10:47

Oslo, SANA-Norway’s Sovereign Wealth Fund has announced it is divesting from five Israeli banks, citing ethical concerns over the ongoing war in Gaza and the expansion of settlements in the occupied West Bank.

The fund — the world’s largest, with assets exceeding $2 trillion — has already withdrawn from 23 Israeli companies since June 30 in response to what it described as continued violations in Gaza and Israel’s refusal to allow humanitarian aid into the enclave.

According to Reuters, the fund confirmed its exit from Bank Hapoalim, Bank Leumi, Mizrahi Tefahot Bank, First International Bank of Israel, and F.I.B.I. Holdings. It also announced divestment from U.S. construction equipment manufacturer Caterpillar, citing what it called an “unacceptable risk of contributing to serious human rights violations in situations of war and conflict.”

Fund data shows its combined holdings in the five Israeli banks totaled $661 million as of June 30. Prior to the divestment, the fund also held a 1.17% stake in Caterpillar, valued at $2.1 billion.

Last week, the fund further excluded six Israeli companies linked to activities in the West Bank and Gaza from its investment portfolio, while selling shares in six others.

Reem / Manar Salameh

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China launches Low Earth Orbit Satellites group

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 10:45

Beijing, SANA-China successfully launched a new group of low-Earth orbit satellites on Tuesday from the Hainan Commercial Space Launch Site in the southern province of Hainan.

According to Xinhua News Agency, the launch marks the tenth satellite cluster deployed under China’s space-based internet constellation program. The satellites were carried into orbit aboard a Long March-8A rocket, which lifted off at 3:00 a.m. Beijing time, and have since entered their designated trajectories.

The mission forms part of China’s broader strategy to expand its space-based communications network and reinforce its digital infrastructure, positioning the country to compete with global systems such as Starlink. The Long March series continues to serve as the backbone of China’s rapidly advancing space program.

Nisreen / Manar

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Während Merkel stolz auf ihr Zerstörungswerk ist, versinkt Deutschland in Gewaltexzessen

Der Angriff auf einen US-Studenten in Dresden, der in der S-Bahn jungen Frauen zur Hilfe eilen wollte, die von einer Migrantengruppe belästigt wurde, und seine Courage fast mit dem Leben bezahlte, als ein polizeibekannter Syrer mit dem Messer auf ihn einstach, schockierte die letzten zwei Tage die Weltöffentlichkeit und rief sogar die US-Botschaft auf den […]

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Syrian-French talks to explore Financial Sector Cooperation

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 10:28

Damascus, SANA- Syrian Finance Minister, Mohammad Yasser Barnieh discussed with the Chargé d’Affaires of the French Embassy in Damascus, Jean-Baptiste Faivre, accompanied by the Minister Plenipotentiary for Economic Affairs of Syria and Lebanon, prospects for bilateral cooperation in the financial sector. The meeting focused on opportunities for technical support and capacity-building initiatives.

In a LinkedIn post, Minister Bernieh highlighted that the talks, held at the Ministry’s headquarters, also addressed preparations for an upcoming visit to Syria by a delegation of French business leaders and major companies, scheduled for October 1.

Barnieh stressed the importance of knowledge transfer from European Union member states and called for the establishment of a European center for capacity building and training in the business sector, in line with European standards.

Nisreen / Manar

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Witwenrente: Bürokratische Hindernisse widerlegen Versorgungsehe

Lesedauer 2 Minuten

Wenn eine Ehe weniger als ein Jahr andauert, muss im Todesfall der oder die Hinterbliebene glaubhaft machen, dass die Heirat nicht wesentlich zur Versorgung nach dem Tod stattfand. Ansonsten erlischt der Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente.

Wenn der verstorbene Partner am Hochzeitstermin an absehbar tödlichem Krebs erkrankt war und zwei Monate später stirbt, geht die Rentenversicherung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit von einer Versorgungsehe aus.

Trotzdem erkannte das Sozialgericht Berlin auch in einem solchen Fall den Anspruch auf eine Witwenrente an. Denn es hatte Monate gedauert, der erforderlichen Papiere für die Eheschließung aus der Ukraine zu besorgen, und ohne diese bürokratischen Hindernisse hätte die Hochzeit viel früher stattgefunden. (S 11 R 1839/16)

Tod zwei Monate nach der Hochzeit

Die Witwe stammt aus der Ukraine. Ihren späteren Ehemann lernte sie 2007 keinen, Im Dezember 2010 diagnostizierten Ärzte eine fortgeschrittene Krebserkrankung. Im Februar 2011 beantragten die beiden die Eheschließung beim Standesamt und heirateten einen Monat später. Bereits im Juni 2011 starb der Mann an Krebs.

Für die Rentenversicherung ist der Fall klar

Die Witwe beantragte eine Witwenrente bei der Deutschen Rentenversicherung. Doch üfr die Rentenkasse war der Fall klar. Zwar hätten sich die Partner bereits 2007 kennengelernt, doch die Hochzeit hätten sie erst in die Wege geleitet, als sie bereits von der lebensbedrohlichen Erkrankung gewusst hätten.

Der Tod sei zwei Monate nach der Heirat eingetreten, und die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei nicht widerlegt.

Ein Widerspruch der Betroffenen bei der Rentenversicherung blieb erfolglos, und deshlab reichte sie Klage beim Sozialgericht Berlin ein.

Es geht immer um die Gesamtbetrachtung

Die dortigen Richter erklärten, dass es bei der Prüfung einer möglichen Versorgungsehe imme rum die gesamten Umstände gehe. Die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sei immer dann nicht gerechtfertigt, wenn andere Beweggründe als eine Versorgungsabsicht überwögen oder zumindest gleichwertig seien. Solche Beweggründe müsse der oder die Hinterbliebene nachweisen.

Bei lebensbedrohlicher Erkrankung ist die Beweislast hoch

Die Richter führten dann aus, welche Punkte in diesem Fall für die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe sprächen, und die waren hier enorm. Je offensichtlicher die Lebensbedrohung durch eine Krankheit sei, um sie größer seien die Zweifel daran, dass eine Versorgungsabsicht nicht der Hauptgrund für die Ehe gewesen sei.

Lange ehelose Partnerschaft spricht nicht gegen Versorgungsehe

Dem stehe auch eine langjährige Beziehung vor der Ehe nicht entgegen. Es sei sogar das Gegenteil der Fall. Eine lange Partnerschaft ohne Ehe spreche vielmehr dafür, dass die Partner garnicht heiraten wollten, sondern diesen Schritt erst taten, damit die Hinterbliebene nach dem Tod abgesichert ist.

Heiratspläne gab es schon vorher

Trotz dieser harten Argumente für eine Versorgungsehe sahen die Richter die Vermutung als widerlegt an. Denn die Beiden hätten konkrete und ernsthafte Heiratsabsichten bereits Monate vor der Ehe und Monate vor dem Wissen um die Erkrankung gehabt.

Es dauert viele Monate, bis die Papiere beisammen sind

Bereits 2010 hätten sich beide Partner bemüht, die für die Eheschließung erforderlichen Papiere zu besorgen. Die Witwe hätte Monate gewartet, bis sie die erforderlichen Dokumente aus der Ukraine bekommen hätte.

Das Standesamt hätte zusätzlich bestätigt, dass bei Ehen mit ausländischen Staatsangehörigen in der Regel Monate vergingen zwischen der ersten Auskunft über die nötigen Papiere bis zu deren Beschaffung.

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Großer Umbruch bei der Rente: Diese wichtige Regelung fällt bald weg

Lesedauer 3 Minuten

Ab 2026 beginnt eine Zäsur in der gesetzlichen Rentenversicherung. Für alle, die am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren sind, entfällt schrittweise der sogenannte Vertrauensschutz bei Altersrenten. Damit gehen ein späterer Rentenzugang, höhere Abschläge und weniger Flexibilität einher.

Was hinter dem „Vertrauensschutz“ steckt

Der Vertrauensschutz umschreibt Sonderregelungen, die bislang einen früheren und finanziell günstigeren Rentenbeginn ermöglichten.

Er galt vor allem den Geburtsjahrgängen vor dem 1. Januar 1964 und sollte sicherstellen, dass langfristig geplante Erwerbsbiografien nicht abrupt durch gesetzliche Änderungen entwertet werden.

Mit dem Auslaufen dieser Übergangsregeln greift nun für Jüngere der volle Katalog an regulären Altersgrenzen und Abschlägen.

Kurz und knapp: Was ändert sich bei der Rente? Thema Inhalt Wegfall des Vertrauensschutzes Ab 2026 entfallen Sonderregelungen für früheren, günstigeren Renteneintritt. Betroffene Jahrgänge Alle, die am oder nach dem 1. Januar 1964 geboren sind. Regelaltersrente Erst ab 67 Jahren ohne Abschlag möglich. Altersrente für langjährig Versicherte Frühester Beginn mit 63 Jahren, dauerhaft 14,4 % Abschlag. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Frühester Beginn mit 62 Jahren, Abschlag 10,8 %; abschlagsfrei ab 65 Jahren. Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre Wartezeit) Abschlagsfrei mit 65 Jahren, früherer Start nicht mehr möglich. Folgen der Abschläge Kürzungen gelten lebenslang und summieren sich über die Rentendauer erheblich. Handlungsbedarf Rentenauskunft prüfen, Lücken schließen, freiwillige Beiträge oder Anrechnungszeiten (Kindererziehung, Pflege) berücksichtigen. Gesellschaftliche Dimension Jahrgang 1964 ist erster betroffener Babyboomer-Jahrgang, Millionen Versicherte werden folgen. Fazit Frühzeitige Planung notwendig, um finanzielle Nachteile zu vermeiden und Flexibilität zu bewahren. Der große Umbruch ab 2026

Mit dem Stichtag 2026 läuft der Vertrauensschutz für Altersrenten stufenweise aus. Für Betroffene bedeutet das, dass Sonderwege in den Ruhestand zunehmend versperrt werden. Frühere, zum Teil begünstigende Ausnahmen fallen weg.

Der Regelfall rückt in den Mittelpunkt: Späterer Rentenbeginn oder spürbare dauerhafte Abschläge, wenn früher in Rente gegangen wird.

Jahrgang 1964: Die neue Normalität

Wer ab dem 1. Januar 1964 geboren ist, erreicht die Regelaltersrente erst mit 67 Jahren. Wer vorher aus dem Erwerbsleben ausscheidet, muss dauerhaft mit Abzügen rechnen.

Das ist nicht nur eine kalendarische Anpassung, sondern eine biografische Weichenstellung: Arbeits- und Übergangsphasen, Lebensplanung und finanzielle Vorsorge müssen auf die längere Spanne bis 67 ausgerichtet werden.

Altersrente für langjährig Versicherte: Früher geht – aber teuer

Die Altersrente für langjährig Versicherte bleibt als Option bestehen, allerdings mit deutlicheren Konsequenzen.

Ein Rentenbeginn mit 63 Jahren ist weiterhin möglich, führt aber zu Abschlägen von insgesamt 14,4 Prozent bezogen auf den regulären Start mit 67.

Diese Kürzung wirkt lebenslang, auf jede Monatszahlung und jede Rentenanpassung. Wer sich für diesen Weg entscheidet, sollte die finanzielle Tragweite präzise durchrechnen und Alternativen prüfen.

Schwerbehinderte Menschen: Früher Start mit festem Abschlag

Für schwerbehinderte Versicherte verschärft sich die Lage bereits ab 2026. Der früheste Rentenbeginn liegt dann mit Vollendung des 62. Lebensjahres, verbunden mit einem fixen Abschlag von 10,8 Prozent.

Der abschlagsfreie Zugang bleibt möglich, verschiebt sich jedoch auf 65 Jahre. Vorzeitige Ausnahmen unterhalb von 62 Jahren, die früher teils bestanden, entfallen mit dem Auslaufen der Sonderregeln. Damit steigt die Bedeutung einer stabilen Beschäftigungs- und Beitragsbiografie ebenso wie einer sorgfältigen Übergangsplanung.

Besonders langjährig Versicherte: 45 Jahre Wartezeit, aber kein früher Schlupfweg mehr

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte – der häufig genannte „45-Jahre-Weg“ – bleibt als abschlagsfreie Rente mit 65 Jahren bestehen. Ein noch früherer Start, der in der Vergangenheit unter bestimmten Voraussetzungen möglich war, fällt mit dem Wegfall der Sonderregelungen jedoch weg.

Wer diese Variante anstrebt, muss die vollständigen 45 Beitragsjahre rechtzeitig erreichen und sollte Lücken konsequent schließen.

Was die Abschläge im Alltag bedeuten

Abschläge sind keine einmalige Strafzahlung, sondern reduzieren die Rente dauerhaft. Sie wirken in jedem Monat der Auszahlung und summieren sich über die Jahre zu beträchtlichen Beträgen.

Ein vermeintlich überschaubarer Schritt von wenigen Jahren früherer Rentenbeginn kann dadurch langfristig deutlich teurer werden als gedacht. Umso wichtiger ist es, die eigene Rentenauskunft nüchtern zu analysieren und Szenarien zu simulieren.

Der Handlungsfahrplan: Prüfen, planen, Lücken schließen

Wer zu den betroffenen Jahrgängen gehört, sollte die eigene Rentenbiografie systematisch aufbereiten. Entscheidend ist, ob alle Wartezeiten erfüllt sind und ob Lücken im Versicherungsverlauf bestehen.

Dr. Utz Anhalt, Sozialrechtsexperte bei “Gegen-Hartz” rät, gezielt zu prüfen, ob freiwillige Beiträge sinnvoll sein können und ob Kindererziehungszeiten oder Pflegezeiten korrekt angerechnet wurden.

Eine frühzeitige, unabhängige Prüfung schafft Klarheit darüber, welche Stellschrauben noch offen sind und wie sich die Rente stabilisieren oder erhöhen lässt. Planung ersetzt dabei Hoffnung: Nur wer Zahlen, Fristen und Optionen kennt, kann den Übergang steuern statt ihn zu erleiden.

Millionen betroffen: Der Auftakt bei den Babyboomern

Der Jahrgang 1964 markiert den Auftakt – und er gehört zu den geburtenstarken Babyboomer-Jahrgängen. Damit ist klar: Es geht nicht um Einzelfälle, sondern um eine strukturelle Verschiebung, die Millionen treffen wird. Wer unvorbereitet in die neue Rechtslage hineingerät, zahlt im Zweifel doppelt: mit späterem Rentenstart oder mit substanziellen Abschlägen.

Jetzt aktiv werden

Der Wegfall des Vertrauensschutzes ab 2026 verschiebt die Spielregeln in Richtung späterer Rentenbeginne und strengeren Abschlagsregeln. Jahrgänge ab 1964 müssen sich darauf einstellen, dass frühere, kostengünstige Ausnahmen nicht mehr tragen.

Die beste Antwort ist eine vorausschauende Strategie: Rentenauskunft prüfen, Anrechnungszeiten sichern, Beitragslücken schließen, Alternativen abwägen. Wer informiert plant, erhält sich finanzielle Spielräume – und macht den Schritt in den Ruhestand zu einer bewussten Entscheidung statt zu einer teuren Notlösung.

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Rente: Falsche Vorstellungen von der Witwenrente

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Nach dem Tod des Ehepartners erhalten die Hinterbliebenen eine Witwer- oder Witwenrente. So weit, so gut. Aber nicht jeder und jede Hinterbliebene hat einen Anspruch darauf, und es gibt einiges, worum Betroffene sich kümmern müssen.

Witwenrente gibt es nur mit Antrag

Im Unterschied zu bestimmten anderen Renten wird eine Hinterbliebenenrente nicht automatisch gezahlt. Eine Witwenrente müssen Sie als Betroffene bei der Gesetzlichen Rentenversicherung beantragen.

Wo finden Sie den Antrag?

Der Antrag heißt “R 0500” und findet sich auf der Seite der Deutschen Rentenversicherung. Sie müssen dem Antrag eine Sterbeurkunde sowie eine Heiratsurkunde beifügen sowie Bescheinigungen Ihres Einkommens.

Bedeutet verheiratet immer Witwenrente?

Nicht jede Ehe ergibt einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Die Eheleute müssen für einen solchen Anspruch mindestens ein Jahr verheiratet gewesen sein. Ausnahmen von dieser Frist sind allerdings möglich.

Sie gilt zum Beispiel nicht, wenn der oder die Verstorbene bei einem Unfall ums Leben kam.

Lesen Sie auch:

– Weniger Witwenrente ab Dezember 2025: Betroffene sollten jetzt handeln

Der oder die Verstorbene muss eine Wartezeit erfüllt haben

Damit Sie als Hinterbliebene eine Witwenrente beziehen können, muss der oder die Verstorbene mindestens fünf Jahre in der gesetzlichen Rentenkasse als beitragsleistend gezählt worden sein.

Erst dann gibt es einen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente, und damit auf eine Hinterbliebenenrente im Todesfall.

Die Witwenrente gilt für immer?

Wenn Sie eine Witwenrente beziehen, dann endet der Anspruch darauf, wenn Sie erneut heiraten, und zwar mit dem Kalendermonat der neuen Ehe. Auch bei einem Rentensplitting erlöscht ein sonst vorhandener Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Was heißt Rentensplitting?

Beim Rentensplitting bekommt ein Ehepartner auf dem Rentenkonto einen Teil der Rentenansprüche des anderen Partners gut geschrieben und kann so mit einer höheren Altersrente rechnen.

Dafür wird aber dauerhaft auf den möglichen Bezug einer Hinterbliebenenrente verzichtet.

Witwenrenten sind immer gleich bemessen?

Das stimmt nicht. Es gibt nämlich eine große und eine kleine Witwenrente. Für die große Witwenrente müssen Hinterbliebene (je nach Todesjahr des Partners) das 45. bis 47. Lebensjahr vollendet haben, oder berufs- beziehungsweise erwersbunfähig sein.

In die große Witwenrente einbezogen wird: Erziehung eines eigenen minderjährigen Kindes oder eines minderjährigen Kindes des toten Partners (je nach Situation fallen darunter auch Enkel, Geschwister, Stief- und Pflegekinder). Bei Kindern mit Behinderungen gilt dies auch bei Volljährigkeit.

Bleiben die von der großen Witwenrente Betroffenen Witwer oder Witwen, dann gilt sie ein Leben lang. Bei erneuter Heirat kann ein Anspruch auf eine Abfindung in Höhe zweier Jahreswitwenrenten gestellt werden.

Kleine Witwenrente und das Sterbevierteljahr

Die kleine Witwenrente gilt, wenn Sie unter 45 Jahre sind, keine Erwerbsminderung haben und keine Kinder erziehen. Hier erhalten Sie lediglich 25 Prozent dessen, was der oder die Verstorbene als Rente beansprucht hätte.

Außerdem bekommen Hinterbliebene im sogenannten Sterbevierteljahr, den drei Monaten nach dem Tod des Partners, dessen volle Rente ausgezahlt, auf die er oder sie Anspruch gehabt hätte.

Bekommen Sie bei Zuverdienst die volle Witwenrente?

Auch das ist ein nicht seltener Trugschluss. Die Witwenrente wird mit Ihrem Einkommen verrechnet, und die Ihnen zustehende Hinterbliebenenrente erhalten Sie nur bei zu einem Freibetrag in voller Höhe.

Alles, was über den Freibetrag hinaus geht, wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.

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Young man martyred in Israeli Strike on Quneitra countryside

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 10:09

Quneitra, SANA-A young man martyred earlier on Tuesday morning during an Israeli military incursion into the village of Tranja in northern Quneitra countryside.

According to SANA’s correspondent, Israeli forces stormed the village and shelled a residential home, resulting in the martyrdom of the young man Rami Ahmad Ghanem.

The occupation forces also advanced toward the town of Suweisa in Quneitra with more than 30 armored vehicles, firing live rounds and flares. Several homes were raided, and one young man was detained for several hours before being released.

Yesterday, Israeli forces carried out incursions across various areas in Damascus and Quneitra countryside, seizing control of Tal Bat al-Warda, located at the foot of Mount Hermon.

Syria condemned the Israeli incursion, describing it as a dangerous escalation and a direct threat to regional peace and security. The Syrian government called on the United Nations and the UN Security Council to assume their responsibilities and take urgent, effective measures to deter Israeli aggression and ensure accountability in accordance with international law, in order to safeguard Syria’s sovereignty and territorial integrityQuneitra, SANA-A young man martyred earlier on Tuesday morning during an Israeli military incursion into the village of Tranja in northern Quneitra countryside.

According to SANA’s correspondent, Israeli forces stormed the village and shelled a residential home, resulting in the martyrdom of the young man Rami Ahmad Ghanem.

The occupation forces also advanced toward the town of Suweisa in Quneitra with more than 30 armored vehicles, firing live rounds and flares. Several homes were raided, and one young man was detained for several hours before being released.

Yesterday, Israeli forces carried out incursions across various areas in Damascus and Quneitra countryside, seizing control of Tal Bat al-Warda, located at the foot of Mount Hermon.

Syria condemned the Israeli incursion, describing it as a dangerous escalation and a direct threat to regional peace and security. The Syrian government called on the United Nations and the UN Security Council to assume their responsibilities and take urgent, effective measures to deter Israeli aggression and ensure accountability in accordance with international law, in order to safeguard Syria’s sovereignty and territorial integrity

Tuhama al-Saidi/Manar Salameh

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Rente mit Schwerbehinderung oder eine EM-Rente? Welche ist besser?

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Viele verwechseln die Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) mit der Rente für schwerbehinderte Menschen.

Beide Rentenarten unterscheiden sie sich grundlegend. Wir klären euch die Unterschiede und Gemeinsamkeiten dieser beiden Rentenarten. Welche Rente am Ende die Bessere ist, zeigen wir im Verlauf des Artikels auf.

Was ist die Rente wegen Erwerbsminderung?

Die EM-Rente kann Menschen unter 60 Jahren finanziell unterstützen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine Altersrente.

Die EM-Rente wird aus rein gesundheitlichen Gründen gezahlt und setzt voraus, dass die betroffene Person weniger als drei Stunden am Tag arbeiten kann.

Dies muss für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten der Fall sein. Ein wichtiges Merkmal der EM-Rente ist, dass sie nur bis zum gesetzlichen Renteneintrittsalter gezahlt wird. Danach erfolgt die Umwandlung in eine reguläre Altersrente.

Wer hat Anspruch auf die EM-Rente?

Die EM-Rente kann in Anspruch genommen werden, wenn: Eine schwere und chronische Krankheit vorliegt, die die Arbeitsfähigkeit auf weniger als drei Stunden täglich reduziert.

Die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht ist, die je nach Geburtsjahr variiert.

Es ist also durchaus möglich, dass jemand mit 50 Jahren eine EM-Rente bezieht. Dies ist jedoch immer an eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung gebunden, nicht allein an das Vorhandensein einer Behinderung.

Lesen Sie auch:
Schwerbehinderung: Die Pauschbeiträge wurden verdoppelt – alle GdB in der Übersicht

Was ist die Altersrente für schwerbehinderte Menschen?

Personen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 gelten in Deutschland als schwerbehindert. Diese Berechtigten haben die Möglichkeit, vorzeitig in Rente zu gehen, sofern Du über mindestens 35 Versicherungsjahre in der Deutschen Rentenversicherung verfügen.

Der genaue Zeitpunkt, ab wann sie in Rente gehen können, hängt vom Geburtsjahr ab.

Wann kann man als Schwerbehinderter früher in Rente gehen?

Mit einem Schwerbehindertenausweis kann man bis zu fünf Jahre vor dem gesetzlichen Rentenalter in Rente gehen. Möchte man keine Abschläge in Kauf nehmen, ist ein Vorruhestand von zwei Jahren möglich.

Wichtig ist, dass der früheste Zeitpunkt für eine vorgezogene Rente mit Schwerbehinderung bei etwa 60 Jahren liegt. Vor dem 60. Geburtstag gibt es in Deutschland keine Altersrente, auch nicht für schwerbehinderte Menschen.

Gibt es Überschneidungen zwischen EM-Rente und Schwerbehinderung?

Es ist durchaus möglich, dass eine Person sowohl einen Schwerbehindertenausweis hat als auch aufgrund einer starken gesundheitlichen Einschränkung eine EM-Rente bezieht.

In diesem Fall handelt es sich trotz des Schwerbehindertenausweises um eine EM-Rente. Die Altersrente steht frühestens ab Anfang 60 zur Verfügung, und dies auch nur unter bestimmten Bedingungen und mit möglichen Abschlägen.

Welche Rente ist die richtige für mich?

Sollten Sie oder jemand in Ihrem Umfeld aufgrund einer Behinderung oder schweren Erkrankung vorzeitig in Rente gehen wollen, ist es wichtig, die Unterschiede zwischen der EM-Rente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu kennen.

Während die EM-Rente auf gesundheitlichen Einschränkungen basiert und theoretisch schon ab dem Berufseinstieg bezogen werden kann, ermöglicht die Altersrente für schwerbehinderte Menschen einen vorzeitigen Ruhestand schon ab 60 Jahren.

Kurzübersicht EM-Rente oder Schwerbehindertenrente

Die Erwerbsminderungsrente und die Schwerbehindertenrente sind zwei verschiedene Arten der Altersvorsorge in Deutschland, die sich in Bezug auf Anspruchsvoraussetzungen und Leistungen unterscheiden:

Erwerbsminderungsrente
  • Anspruchsvoraussetzungen:
    • Die Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn die Erwerbsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft oder vorübergehend stark eingeschränkt ist.
    • Es gibt zwei Arten: volle Erwerbsminderungsrente (wenn man weniger als 3 Stunden täglich arbeiten kann) und teilweise Erwerbsminderungsrente (wenn man noch 3 bis 6 Stunden täglich arbeiten kann).
    • Voraussetzung ist, dass man mindestens 5 Jahre in die Rentenversicherung eingezahlt hat (Wartezeit) und in den letzten 5 Jahren vor dem Rentenantrag mindestens 3 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt hat.
  • Leistung:
    • Die Höhe der Rente hängt von den in die Rentenversicherung eingezahlten Beiträgen ab und davon, ob es sich um eine volle oder teilweise Erwerbsminderung handelt.
Schwerbehindertenrente
  • Anspruchsvoraussetzungen:
    • Diese Rente kann von Personen in Anspruch genommen werden, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 haben.
    • Zusätzlich muss das 62. Lebensjahr erreicht sein (für Neuzugänge ab Jahrgang 1964) und eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren in der Rentenversicherung nachgewiesen werden.
  • Leistung:
    • Die Höhe der Rente entspricht im Wesentlichen der normalen Altersrente, es gibt keine Abschläge aufgrund der Schwerbehinderung, sofern die reguläre Altersgrenze erreicht wurde. Es kann jedoch zu Abschlägen kommen, wenn man vorzeitig in Rente geht.
Wichtige Unterschiede:
  • Alter: Die Schwerbehindertenrente ist altersabhängig, während die Erwerbsminderungsrente unabhängig vom Alter gewährt werden kann.
  • Gesundheitliche Voraussetzung: Die Erwerbsminderungsrente basiert auf der Fähigkeit zu arbeiten, während die Schwerbehindertenrente an den Behindertengrad geknüpft ist.
  • Leistungshöhe: Beide Renten richten sich nach den gezahlten Beiträgen, wobei die Erwerbsminderungsrente oft niedriger ausfällt, da sie in der Regel früher in Anspruch genommen wird.

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Grad der Behinderung gleich eine EM-Rente?

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Die Frage taucht in Beratungen und in unserem Forum seit Monaten immer wieder auf: Wer einen Schwerbehindertenausweis mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 oder mehr hat, bekommt doch automatisch – oder zumindest leichter – eine Erwerbsminderungsrente, oder?

Und umgekehrt: Wer eine Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält damit doch zwangsläufig auch den Schwerbehindertenausweis.

Die klare Antwort lautet: So einfach ist es nicht. Beide Verfahren sind eigenständig, beide bewerten unterschiedliche Aspekte, beide werden von unterschiedlichen Stellen entschieden.

Zwei Systeme, zwei Ziele

Hinter der Verwirrung steckt eine scheinbar nahe liegende Annahme: In beiden Fällen geht es um Krankheit, Unfallfolgen oder Behinderungen – also müsse die Entscheidung für das eine doch die Entscheidung für das andere nach sich ziehen. Tatsächlich verfolgen die Verfahren jedoch unterschiedliche Zielrichtungen.

Der Schwerbehindertenausweis dokumentiert den festgestellten Grad der Behinderung. Bewertet wird, wie stark gesundheitliche Beeinträchtigungen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft einschränken.

Wichtig ist der Alltag: Was geht gar nicht mehr, was nur unter Schmerzen oder erheblichen Schwierigkeiten? Grundlage sind ärztliche Befundberichte und die versorgungsmedizinischen Kriterien.

Das Ergebnis ist ein GdB in Zehnerschritten; ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert. Je nach Ausprägung können Merkzeichen hinzukommen, die bestimmte Nachteilsausgleiche eröffnen.

Die Erwerbsminderungsrente der gesetzlichen Rentenversicherung hat dagegen einen völlig anderen Blockwinkel: Hier geht es nicht um allgemeine Lebensführung, sondern ausschließlich um den Arbeitsmarkt.

Entscheidend ist das sogenannte Restleistungsvermögen – also die Frage, wie viele Stunden täglich eine versicherte Person unter üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts noch arbeiten kann.

Wer auf unter drei Stunden täglich abgesunken ist, kommt für eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht; bei drei bis unter sechs Stunden kann eine teilweise Erwerbsminderungsrente greifen. Entscheidend ist nicht der erlernte Beruf, sondern grundsätzlich jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts.

Unterschiedliche Behörden, unterschiedliche Entscheidungen

Auch organisatorisch sind die Wege getrennt. Die Feststellung des GdB und etwaiger Merkzeichen übernehmen in den Ländern die dafür zuständigen Behörden (traditionell als Versorgungsämter bekannt, heute je nach Bundesland anders benannt, etwa Landesämter für soziale Dienste). Die Erwerbsminderungsrente wird von der Deutschen Rentenversicherung entschieden.

Beide Verfahren stützen sich zwar auf medizinische Unterlagen – doch die Bewertungsmaßstäbe weichen ab.

Was im Alltag eine erhebliche Einschränkung darstellt und einen hohen GdB begründen kann, muss nicht notwendigerweise bedeuten, dass eine Tätigkeit von drei oder mehr Stunden täglich unmöglich ist.

Umgekehrt kann ein relativ unspektakulärer GdB mit Blick auf Teilhabe vorliegen, während die konkreten Leistungsanforderungen des Arbeitsmarkts dennoch nicht mehr erfüllt werden können.

Warum der Mythos so hartnäckig ist

Die Fehleinschätzung hält sich vor allem deshalb, weil in beiden Verfahren dieselbe Erkrankung oder dieselbe Unfallfolge im Hintergrund steht. Wer etwa wegen einer schweren Depression einen Schwerbehindertenausweis erhält und im Beruf kaum noch belastbar ist, vermutet naheliegend, dass die Rentenversicherung die gleiche Diagnose ähnlich bewertet.

Tatsächlich blicken beide Seiten auf verschiedene Wirkdimensionen: Die Behörde für den GdB fragt, wie sehr die Krankheit die Lebensführung einschränkt; die Rentenversicherung prüft, ob und in welchem Umfang noch erwerbstätige Arbeit möglich ist – notfalls in einer ganz anderen, leidensgerechten Tätigkeit.

Die Praxis zeigt diese Trennung: Es gibt zahlreiche Menschen mit

Schwerbehindertenausweis, die vollzeit arbeiten – mitunter aus Überzeugung, in anderen Fällen, weil die Rentenversicherung mangels Unterschreitung der Stunden-Schwellen keine Erwerbsminderungsrente bewilligt.

Ebenso kommt es vor, dass eine Erwerbsminderungsrente zuerkannt wird, während die GdB-Feststellung zunächst nur einen niedrigeren Grad ergibt oder erst nach gesondertem Antrag und weiterer Sachverhaltsaufklärung steigt.

Was die Verfahren unterscheidet

Der GdB wird funktional verstanden: Er misst die Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf die körperliche, geistige, seelische und soziale Teilhabe. Das Ergebnis ist ein Grad – keine Stundenangabe, keine konkrete Tätigkeitsbeschreibung, sondern eine generalisierte Einschätzung der Schwere.

Darauf bauen Nachteilsausgleiche auf, etwa steuerliche Freibeträge, Zusatzurlaub oder besondere Schutzrechte im Arbeitsleben, ferner – bei bestimmten Merkzeichen – Mobilitäts- und Kommunikationshilfen.

Die Erwerbsminderungsrente ist demgegenüber eine versicherungsrechtliche Leistung. Neben der medizinischen Frage der Leistungsfähigkeit spielen rentenrechtliche Voraussetzungen eine Rolle, etwa zurückgelegte Wartezeiten und Versicherungszeiten.

Außerdem wird regelmäßig geprüft, ob eine leidensgerechte Tätigkeit noch in relevantem Umfang denkbar ist. Der Blick richtet sich deshalb nicht nur auf Diagnosen, sondern stark auf Leistungseinschränkungen in arbeitsrelevanten Funktionen wie Belastbarkeit, Konzentration, Heben/Tragen, Stehen/Sitzen, Umgang mit Stress oder Schichttauglichkeit.

Getrennte Anträge, getrennte Bescheide – mit Überschneidungen in der Beweisführung

Wichtig ist die Verfahrenslogik: Wer beides für sich prüfen lassen möchte, muss zwei eigenständige Anträge stellen – bei der zuständigen Landesbehörde für den GdB und bei der Deutschen Rentenversicherung für die Erwerbsminderungsrente.

Ein Bescheid in dem einen Verfahren entfaltet keine automatische Bindungswirkung im anderen. Allerdings lassen sich vorhandene Befunde, Reha- oder Klinikberichte und bereits getroffene Feststellungen gegenseitig nutzbar machen. Sie ersetzen keine eigene Prüfung, können die Sachverhaltsermittlung aber beschleunigen und vertiefen.

Wie Entscheidungen ausfallen – und warum oft nur eines von beidem bewilligt wird

In der Beratungspraxis zeigt sich ein wiederkehrendes Muster: Häufig wird zunächst ein Schwerbehindertenausweis zuerkannt, weil die Hürden mit Blick auf Teilhabeeinschränkungen in vielen Fallkonstellationen niedriger sind als die sehr strengen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente.

Das bedeutet nicht, dass die Rente „unerreichbar“ wäre; es heißt nur, dass die Beweislast und der Prüfmaßstab anders gelagert sind. Ebenso gibt es Fälle, in denen eine zeitlich befristete Erwerbsminderungsrente gewährt wird, während die GdB-Feststellung erst später – etwa nach weiterer Stabilisierung der Befundlage – angepasst wird.

Was Betroffene beachten sollten

Wer einen Antrag vorbereitet, sollte die unterschiedlichen Zielrichtungen im Blick behalten. Für den GdB ist hilfreich, die Alltagsfolgen der Erkrankungen anschaulich zu dokumentieren: Welche Wege scheitern, welche Tätigkeiten sind nur noch unter Schmerzen möglich, wie wirken sich psychische Symptome auf soziale Kontakte und Selbstversorgung aus?

Für die Erwerbsminderungsrente kommt es darauf an, das Leistungsbild am Arbeitsplatz zu schildern: Wie lange ist eine Tätigkeit durchhaltbar, welche Anforderungen überfordern, welche Wechsel- oder Pausenbedarfe bestehen?

In beiden Verfahren sind aktu­elle, detaillierte ärztliche Befundberichte zentral.
Kommt es zu einer Ablehnung, stehen Rechtsbehelfe offen.

Ein Widerspruch kann sinnvoll sein, wenn neue Befunde vorliegen oder die Bewertung der Einschränkungen aus Sicht der Betroffenen die Realität nicht abbildet. In strittigen Fällen entscheidet das Sozialgericht. Auch hier gilt: Der Umstand, dass in einem Verfahren eine bestimmte Entscheidung getroffen wurde, ersetzt die Auseinandersetzung im anderen nicht, kann aber Anhaltspunkte liefern.

Gleiche Krankheiten, verschiedene Antworten

Diagnose ist nicht gleich Diagnose. Schwerbehindertenausweis und Erwerbsminderungsrente betrachten dieselben gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch verschiedene Linsen: hier die Teilhabe im Alltag, dort die Erwerbsfähigkeit am Arbeitsmarkt.

Zuständig sind verschiedene Behörden, die nach unterschiedlichen Maßstäben entscheiden. Darum gibt es weder einen Automatismus noch eine Abkürzung. Wer beides prüfen lassen möchte, muss beides beantragen, beides belegen und darf unterschiedliche Ergebnisse nicht als Widerspruch, sondern als Ausdruck unterschiedlicher gesetzlicher Zwecke verstehen.

Am Ende zählt, dass Betroffene das Verfahren wählen, das ihrem konkreten Bedarf gerecht wird – sei es der Nachteilsausgleich und Schutz durch den Schwerbehindertenausweis, die existenzsichernde Leistung der Erwerbsminderungsrente oder, wo es angezeigt ist, beides.

Der Beitrag Grad der Behinderung gleich eine EM-Rente? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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U.S. Representative calls for full repeal of Caesar Act Sanctions on Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 26. August 2025 - 9:26

Washington, SANA- U.S. Representative Joe Wilson has called for the complete repeal of the Caesar Act sanctions imposed on Syria, describing it as a priority for the administration of former President Donald Trump.

In a post shared Monday on the platform X, Wilson stated: “I was honored to meet President Ahmad al-Sharaa as part of a bipartisan delegation alongside senior Senator Jeanne Shaheen and U.S. Special Envoy to Syria Thomas Barrack, to discuss a bright, unified, and stable future for Syria.”

He added: “This visit held special meaning for me, and I’m deeply grateful for the warm reception. The time has come to fully repeal the Caesar Act. As a priority of President Trump’s administration, I remain committed to this vital bipartisan goal.

Rafah/ Manar

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