Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Rente: Ändert sich die 0,3-Prozent-Regel bei der Frührente?
Wer vorzeitig in Altersrente geht, kennt die bisher einfache Rechnung: Für jeden Monat vor der maßgeblichen Altersgrenze zieht die Rentenversicherung 0,3 Prozent von der Rente ab. Bei einem Jahr sind das 3,6 Prozent, bei vier Jahren 14,4 Prozent. Doch diese feste Größe könnte langfristig ins Wanken geraten.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Zu- und Abschläge beim Rentenbeginn künftig regelmäßig zu überprüfen. Aktuelle Berechnungen der Deutschen Bundesbank zeigen zudem, dass ein versicherungsmathematisch neutraler Abschlag höher ausfallen könnte als die heute geltenden 0,3 Prozent pro Monat.
Für Millionen Versicherte stellt sich deshalb eine wichtige Frage: Können sie bei ihrer langfristigen Rentenplanung weiterhin fest mit 0,3 Prozent rechnen?
Aktuell gelten weiterhin 0,3 Prozent pro MonatAm geltenden Rentenrecht hat sich zunächst nichts geändert. Wer eine Altersrente vorzeitig beansprucht und dabei Abschläge hinnehmen muss, verliert für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbeginns 0,3 Prozent.
Zwölf Monate früher bedeuten damit 3,6 Prozent weniger Rente. Bei 24 Monaten steigt der Abschlag auf 7,2 Prozent. Wer 48 Monate früher startet, muss 14,4 Prozent hinnehmen.
Dieser Abschlag gilt grundsätzlich dauerhaft. Auch nach Erreichen der regulären Altersgrenze fällt er nicht wieder weg. Die Vorschläge der Alterssicherungskommission ändern daran zunächst nichts. Sie sind Empfehlungen und noch kein neues Gesetz.
Rentenkommission will Abschläge regelmäßig überprüfenDie Alterssicherungskommission schlägt vor, die Faktoren für einen früheren oder späteren Rentenbeginn künftig regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf anzupassen.
Hintergrund ist die versicherungsmathematische Idee hinter den Abschlägen: Wer früher in Rente geht, erhält seine Rente im Durchschnitt länger. Der Abschlag soll diesen längeren Rentenbezug ausgleichen.
Doch verschiedene Faktoren verändern sich mit der Zeit. Dazu zählen etwa die Lebenserwartung, die Regelaltersgrenze, die Entwicklung der Renten und die Zinsen. Deshalb stellt sich die Frage, ob der heutige Satz von 0,3 Prozent auch in Zukunft noch zu diesen Rahmenbedingungen passt.
Bundesbank berechnet deutlich höhere AbschlägeBesonders interessant sind aktuelle Berechnungen der Deutschen Bundesbank vom 9. Juli 2026. Für Versicherte des Jahrgangs 1964 errechnet die Bundesbank in einer Standardvariante bei einem Rentenbeginn mit 63 statt 67 Jahren einen versicherungsmathematisch neutralen Abschlag von rund 17,8 Prozent.
Nach der heutigen gesetzlichen Regel entstehen bei vier Jahren vorzeitigem Rentenbeginn dagegen nur 14,4 Prozent Abschlag.
Die Bundesbank hat zusätzlich untersucht, welcher einheitliche monatliche Abschlag versicherungsmathematisch plausibel sein könnte. Für den Jahrgang 1964 kommt sie dabei beispielhaft auf rund 0,39 Prozentpunkte pro Monat.
Unter bestimmten Annahmen hält sie damit einen Wert von etwa 0,4 Prozent pro Monat für nachvollziehbar. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Bundesregierung jetzt einen Abschlag von 0,39 oder 0,4 Prozent einführen will.
Die Bundesbank liefert Modellrechnungen. Einen höheren Abschlag hat der Gesetzgeber nicht beschlossen.
Keine sofortige Erhöhung geplantDie Alterssicherungskommission fordert derzeit keine unmittelbare Anhebung der Abschläge. Sie sieht nach den vorliegenden Berechnungen keinen zwingenden Grund, den Satz sofort zu verändern. Gleichzeitig empfiehlt sie jedoch, die Zu- und Abschläge regelmäßig neu zu überprüfen.
Sollte sich später ein Anpassungsbedarf ergeben, soll der Gesetzgeber Änderungen mit ausreichendem Vorlauf ankündigen. Damit sollen besonders rentennahe Jahrgänge ihre Altersvorsorge weiter planen können.
Für Versicherte bedeutet das: Die 0,3-Prozent-Regel gilt aktuell weiter. Eine Garantie, dass sie auch in zehn oder 20 Jahren unverändert gilt, gibt es aber nicht.
Rechenbeispiel: Jörgen aus BraunschweigJörgen aus Braunschweig wurde 1964 geboren. Er erfüllt die Voraussetzungen für eine vorgezogene Altersrente und erwartet eine ungekürzte Bruttorente von 2.000 Euro.
Jörgen möchte vier Jahre vor seiner Regelaltersgrenze in Rente gehen. Nach heutigem Recht beträgt sein Abschlag: 48 Monate × 0,3 Prozent = 14,4 Prozent. Von seiner Bruttorente von 2.000 Euro zieht die Rentenversicherung damit 288 Euro ab. Jörgen erhält 1.712 Euro Bruttorente.
Die Bundesbank kommt für den Jahrgang 1964 bei einem Rentenbeginn mit 63 Jahren in ihrer Standardrechnung dagegen auf einen versicherungsmathematisch neutralen Gesamtabschlag von rund 17,8 Prozent.
Bei 2.000 Euro Ausgangsrente wären das 356 Euro. Jörgens Bruttorente läge dann rechnerisch nur noch bei 1.644 Euro. Der Unterschied gegenüber der heutigen Regel beträgt 68 Euro im Monat. Das sind 816 Euro im Jahr.
Über zehn Jahre ergibt sich ohne Berücksichtigung späterer Rentenanpassungen eine Differenz von 8.160 Euro. Dabei gilt: Die 17,8 Prozent aus der Bundesbank-Berechnung sind kein neuer gesetzlicher Rentenabschlag.
Auch das früheste Rentenalter könnte sich ändernDie Diskussion beschränkt sich nicht auf die Höhe der Abschläge. Die Alterssicherungskommission schlägt auch vor, das früheste Zugangsalter für die Altersrente für langjährig Versicherte zunächst von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Später könnte diese Grenze gemeinsam mit der Regelaltersgrenze steigen.
Für künftige Rentner könnten sich deshalb zwei wichtige Größen ändern: das frühestmögliche Rentenalter und die Höhe des Abschlags. Gerade Menschen, die ihre Altersvorsorge viele Jahre im Voraus planen, sollten deshalb nicht ausschließlich mit den heutigen Regeln rechnen.
Was Versicherte jetzt tun könnenNiemand muss wegen der aktuellen Berechnungen überstürzt seine Rente beantragen. Für einen Rentenantrag gelten weiterhin die aktuellen gesetzlichen Regeln.
Wer allerdings erst in einigen Jahren oder Jahrzehnten in Rente gehen will, kann vorsichtiger kalkulieren. Statt ausschließlich mit 0,3 Prozent Abschlag pro Monat zu rechnen, lohnt sich auch eine zweite Rechnung mit beispielsweise 0,4 Prozent.
So lässt sich früh erkennen, wie stark eine mögliche Reform die persönliche Rentenhöhe verändern könnte.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und Antworten Gilt der Rentenabschlag von 0,3 Prozent pro Monat noch?Ja. Aktuell gelten weiterhin 0,3 Prozent Abschlag für jeden Monat, um den Versicherte ihre Altersrente vorzeitig beziehen, sofern für die jeweilige Rentenart Abschläge vorgesehen sind.
Hat die Bundesregierung bereits einen höheren Abschlag beschlossen?Nein. Einen Abschlag von 0,39 oder 0,4 Prozent hat der Gesetzgeber nicht beschlossen. Diese Werte stammen aus versicherungsmathematischen Berechnungen der Deutschen Bundesbank.
Warum könnte sich der Abschlag künftig ändern?Die Alterssicherungskommission möchte die Faktoren regelmäßig überprüfen. Veränderungen bei Lebenserwartung, Rentenalter, Rentenentwicklung und Zinsen können beeinflussen, welcher Abschlag rechnerisch als angemessen gilt.
QuellenverzeichnisDeutsche Bundesbank: Aktualisierte Berechnungen zu Ab- und Zuschlägen bei vorgezogenem oder aufgeschobenem Rentenzugang, 9. Juli 2026.
Deutsche Rentenversicherung: Informationen zur Rentenreform und zu den Vorschlägen der Alterssicherungskommission, Stand August 2026.
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Rentenkommission 2026, Empfehlungen zur Weiterentwicklung der gesetzlichen Rentenversicherung.
Gesetze im Internet: Sozialgesetzbuch VI, § 77 – Zugangsfaktor.
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Geistige Notdurft und Rassismus: Streicht diesem degenerierten Kulturbetrieb alle Mittel!
Volksbühne-Intendant Matthias Lilienthal, verhaltensauffällige und offensichtlich hochneurotische Ausgeburt eines in Spätdekadenz verwahrlosten, staatsgemästeten linken “Kultur“-Betriebs, symbolisiert als fleischgewordene Zumutung den ästhetikfreien, abstoßenden und vulgären Zustand des Theaters in Berlin, wenn nicht gar der ganzen Republik. Die komplette Aktion der Errichtung eines “Volksbades“ (in diesem Kontext ist die Verwendung des Volksbegriffs übrigens natürlich kein Problem) vor […]
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Krankengeld Vorteil wird ab 2027 gestrichen
Für arbeitende Rentnerinnen und Rentner ändert sich zum 1. Januar 2027 eine wichtige Regel beim Krankengeld. Wer eine Altersrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezieht, verliert künftig grundsätzlich den Krankengeldanspruch, der aus einer entsprechenden Beschäftigung oder Versicherung entstehen könnte. Damit läuft insbesondere das bisher beliebte Modell einer Teilrente von 99,99 Prozent beim Krankengeld ins Leere.
Das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz wurde nach den parlamentarischen Beratungen am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Es handelt sich damit also nicht mehr um eine bloße Planung oder einen Referentenentwurf. Die für Teilrentner wichtige Änderung tritt zum 1. Januar 2027 in Kraft.
Warum die 99,99-Prozent-Teilrente bisher interessant warAltersrentner können ihre gesetzliche Altersrente nicht nur als Vollrente beziehen. Nach den Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung ist auch eine Teilrente möglich, die mindestens zehn Prozent der Vollrente betragen muss. Die Höhe kann in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen festgelegt werden.
Dadurch wurde die Teilrente von 99,99 Prozent für weiterbeschäftigte Rentner besonders interessant. Bei einer Vollrente von beispielsweise 1.800 Euro bedeutete der Verzicht von 0,01 Prozent lediglich 18 Cent im Monat. Trotzdem handelte es sich rechtlich nicht um eine Altersvollrente, sondern um eine Teilrente.
Dieser kleine Unterschied konnte beim Krankengeld erhebliche Auswirkungen haben. Während der Bezug einer Altersvollrente nach § 50 SGB V den Krankengeldanspruch ausschließt, war eine bereits vor der Arbeitsunfähigkeit bezogene Teilrente bislang anders zu beurteilen.
Wir hatten diese Gestaltungsmöglichkeit bereits im Beitrag über den Verzicht auf lediglich 0,01 Prozent der Altersrente beschrieben.
Bundestag beschloss die Änderung im Juli 2026Der Bundestag verabschiedete das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz am 10. Juli 2026. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens wurde das Gesetz am 29. Juli 2026 als BGBl. 2026 I Nr. 228 veröffentlicht. Damit steht fest, dass die bisherige Gestaltung beim Krankengeld ab 2027 nicht mehr funktioniert.
§ 50 SGB V wird dafür erweitert. Neben der Vollrente wegen Alters führt künftig auch eine Teilrente wegen Alters von mehr als zwei Dritteln der Vollrente zum Ausschluss des Krankengeldanspruchs. Es kommt deshalb nicht darauf an, ob jemand 70, 80, 90 oder 99,99 Prozent seiner Vollrente bezieht.
Schwelle liegt bei mehr als zwei DrittelnAusgeschlossen wird das Krankengeld bei einer Teilrente von „mehr als zwei Dritteln der Vollrente“. Eine Teilrente, die zwei Drittel nicht überschreitet, löst den Ausschluss allein wegen ihrer Höhe dagegen nicht aus.
In der Rentenberechnung entsteht dabei ein Detail, das Betroffene beachten sollten. Zwei Drittel entsprechen mathematisch 66,6666 Prozent, während die Deutsche Rentenversicherung Teilrenten in Prozentschritten mit zwei Nachkommastellen zulässt. 66,67 Prozent liegen bereits geringfügig über zwei Dritteln, 66,66 Prozent dagegen darunter.
Gewählte Altersrente ab 2027 Folge für das gesetzliche Krankengeld 100 Prozent Vollrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 99,99 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 80 Prozent Teilrente Krankengeldanspruch nach § 50 SGB V ausgeschlossen 66,67 Prozent Teilrente Liegt rechnerisch über zwei Dritteln und fällt damit unter den Ausschluss 66,66 Prozent Teilrente Kein Ausschluss allein aufgrund der Höhe der TeilrenteDas bedeutet allerdings nicht, dass eine Teilrente von 66,66 Prozent automatisch einen Anspruch auf Krankengeld schafft. Es müssen weiterhin sämtliche sonstigen Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend sind unter anderem der Versicherungsstatus, die Art der Beschäftigung, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit und ein Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch.
Die 99,99-Prozent-Teilrente wird nicht abgeschafftHäufig wird die Gesetzesänderung verkürzt so dargestellt, als werde die Teilrente von 99,99 Prozent ab 2027 verboten. Das ist nicht der Fall. Rentenrechtlich können Versicherte weiterhin eine entsprechend hohe Teilrente wählen.
Geändert wird vielmehr die Wirkung im Krankenversicherungsrecht. Eine Teilrente von 99,99 Prozent bleibt eine zulässige Alters-Teilrente, schützt aber ab 2027 nicht mehr vor dem Krankengeldausschluss. Rentenrecht und Krankenversicherungsrecht müssen deshalb getrennt betrachtet werden.
Eine hohe Teilrente kann aus anderen Gründen weiterhin interessant sein. Das gilt beispielsweise für Rentner, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze einen Angehörigen pflegen und unter bestimmten Bedingungen über die Pflegekasse weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhalten können. Die neue Krankengeldregel beseitigt solche anderen Auswirkungen einer Teilrente nicht automatisch.
Betroffen sind vor allem Rentner, die weiter sozialversicherungspflichtig arbeitenBesonders aufmerksam sollten Altersrentner sein, die neben ihrer Rente weiterhin in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt sind. Für sie kann ein Krankengeldanspruch finanziell sehr bedeutsam sein, wenn eine Erkrankung länger dauert. Ein Überblick zur bisherigen Abgrenzung findet sich auch im Gegen-Hartz-Ratgeber „Krankengeld trotz Rente“.
Arbeitnehmer erhalten bei Arbeitsunfähigkeit unter den üblichen Voraussetzungen zunächst Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese läuft grundsätzlich bis zu sechs Wochen. Dauert die Erkrankung anschließend weiter an, kann bei entsprechendem Versicherungsschutz Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse gezahlt werden.
Genau an dieser Stelle wird die Änderung für Rentner mit einer hohen Teilrente teuer. Bezieht der Beschäftigte ab 2027 mehr als zwei Drittel seiner Altersvollrente, kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung kein gesetzliches Krankengeld aus dieser Konstellation mehr folgen. Das bisherige Einkommen aus der Beschäftigung fällt dann weg, während nur die Rente und mögliche weitere Einkünfte verbleiben.
Warum wenige Cent Verzicht bisher Tausende Euro Krankengeld sichern konntenDas bisherige Modell war finanziell auffällig, weil Aufwand und möglicher Nutzen weit auseinanderlagen. Bei einer Vollrente von 2.000 Euro bedeutete eine Teilrente von 99,99 Prozent lediglich einen Rentenverzicht von 20 Cent im Monat. Bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit konnte der erhaltene Krankengeldanspruch dagegen einen vierstelligen Betrag pro Monat ausmachen.
Die Bundesregierung wollte dieses Verhältnis nicht länger bestehen lassen. Im Gesetzgebungsverfahren wurde die bisherige Möglichkeit als unerwünschter Mitnahmeeffekt bewertet. Durch die neue Schwelle sollen eine beinahe vollständige Altersrente und der zusätzliche Bezug von Krankengeld nicht mehr in der bisherigen Form kombiniert werden können.
Nach den Berechnungen der Bundesregierung sollen durch diese Änderung Einsparungen von rund 30 Millionen Euro pro Jahr entstehen. Die Maßnahme ist Teil eines deutlich größeren Pakets, mit dem die Finanzen der gesetzlichen Krankenversicherung ab 2027 stabilisiert werden sollen.
Eine Absenkung auf 66,66 Prozent kann teuer werdenArbeitende Rentner könnten nun auf die Idee kommen, ihre bisherige Teilrente von 99,99 Prozent einfach auf 66,66 Prozent abzusenken. Damit würde der Ausschluss nach der neuen Zwei-Drittel-Regel allein aufgrund der Rentenhöhe vermieden. Finanziell ist dieser Schritt jedoch erheblich einschneidender als der bisherige Verzicht von 0,01 Prozent.
Bei einer Vollrente von 1.800 Euro werden bei 99,99 Prozent beispielsweise 1.799,82 Euro ausgezahlt. Eine Teilrente von 66,66 Prozent beträgt dagegen nur 1.199,88 Euro. Der Unterschied beläuft sich auf 599,94 Euro im Monat.
Dieser niedrigere Rentenzahlbetrag fällt jeden Monat an, unabhängig davon, ob der Versicherte überhaupt arbeitsunfähig wird. Krankengeld gibt es dagegen nur, wenn tatsächlich ein entsprechender Versicherungsfall eintritt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Eine niedrigere Teilrente ist deshalb keine automatische Sparstrategie, sondern eine Absicherung gegen einen möglichen längeren Verdienstausfall.
Der nicht ausgezahlte Rentenanteil ist nicht einfach verlorenBei der Bewertung einer niedrigeren Teilrente darf allerdings nicht nur auf die aktuelle Monatszahlung geschaut werden. Ein zunächst nicht in Anspruch genommener Rentenanteil kann später Auswirkungen auf die Höhe der dann gezahlten Rente haben. Je nach persönlicher Situation können sich beispielsweise Veränderungen bei Abschlägen oder Zuschlägen ergeben.
Deshalb sollte eine Teilrente nicht allein anhand des möglichen Krankengeldes festgelegt werden. Die Deutsche Rentenversicherung kann die Auswirkungen verschiedener Teilrentenhöhen berechnen. Zusätzlich sollte die Krankenkasse schriftlich bestätigen, ob in der persönlichen Beschäftigungs- und Versicherungssituation tatsächlich ein Krankengeldanspruch bestehen würde.
Ein Minijob reicht für den Krankengeldschutz normalerweise nichtDie neue Regel betrifft nicht automatisch jeden Rentner, der nebenbei arbeitet. Ein gewöhnlicher Minijob vermittelt regelmäßig keinen eigenen gesetzlichen Krankengeldanspruch aus der Beschäftigung. Wer ausschließlich geringfügig beschäftigt ist, kann deshalb nicht allein durch die Wahl einer niedrigeren Teilrente einen solchen Anspruch erzeugen.
Auch bei privat krankenversicherten Rentnern gelten andere Voraussetzungen. Dort richtet sich die Absicherung bei längerer Arbeitsunfähigkeit beispielsweise nach einer vereinbarten Krankentagegeldversicherung. Die Änderungen in § 50 SGB V betreffen das gesetzliche Krankengeld.
Auch Selbstständige können betroffen seinDie Neuregelung kann außerdem für freiwillig gesetzlich versicherte Selbstständige Bedeutung haben. Bei ihnen besteht nicht zwangsläufig ein gesetzlicher Krankengeldanspruch. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie jedoch einen entsprechenden Versicherungsschutz wählen.
Besteht ein solcher Schutz und wird zugleich eine Alters-Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente bezogen, muss die neue Regel ab 2027 berücksichtigt werden. Auch hier sollte vor einer Rentenänderung eine schriftliche Auskunft der Krankenkasse eingeholt werden. Die persönliche Versicherungsgestaltung kann erhebliche Unterschiede verursachen.
Die Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber bleibt bestehenDie Gesetzesänderung bedeutet nicht, dass arbeitende Rentner bei jeder Krankschreibung sofort auf ihr Arbeitsentgelt verzichten müssen. Die arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung werden durch die neue Zwei-Drittel-Schwelle nicht aufgehoben. Bei erfüllten Voraussetzungen zahlt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt zunächst weiterhin fort.
Das finanzielle Problem entsteht vor allem bei längeren Erkrankungen nach dem Ende dieser Entgeltfortzahlung. Ohne Krankengeld kann dann eine erhebliche Lücke entstehen. Das gilt besonders für Rentner, deren laufender Lebensstandard auf der Kombination von Arbeitsentgelt und Rente beruht.
Ab 2027 gibt es noch eine weitere Änderung beim KrankengeldDas GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz enthält neben der Teilrentenregel weitere Veränderungen. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während eines bestehenden Krankengeldfalls, gelten ab 2027 neue Berechnungsregeln. Das Krankengeld kann nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses auf 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts beziehungsweise unter bestimmten Voraussetzungen mit Kind auf 67 Prozent sinken.
Diese Änderung ist von der neuen Regel für hohe Alters-Teilrenten zu unterscheiden. Sie kann jedoch ebenfalls Rentner treffen, wenn während einer längeren Erkrankung ein befristetes Arbeitsverhältnis ausläuft oder das Beschäftigungsverhältnis aus anderen Gründen endet. Gegen-Hartz erläutert die neue Berechnung ausführlicher im Beitrag zum niedrigeren Krankengeld nach dem Ende eines Beschäftigungsverhältnisses.
Was bei bereits bestehenden Teilrenten zu beachten istWer bereits 2026 eine Teilrente von 99,99 Prozent oder eine andere Teilrente oberhalb der neuen Schwelle bezieht, sollte die Änderung nicht ignorieren. Die neue Vorschrift knüpft ab 2027 an die Höhe der bezogenen Altersrente an. Ein schon länger bestehendes Teilrentenmodell bietet daher nicht automatisch Schutz vor der neuen Rechtslage.
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn eine Änderung erst nach Eintritt einer Arbeitsunfähigkeit beantragt wird. Beim Zusammentreffen von Rentenbeginn und bereits bestehender Arbeitsunfähigkeit gelten zusätzliche Vorschriften über Ausschluss und Kürzung des Krankengeldes. Einen Einblick in die bisherige Rechtsprechung bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Krankengeld gibt es auch bei Teilrente“.
Warum 66,67 Prozent problematisch sein könnenBei einer möglichen Umstellung sollten Betroffene die Prozentangabe genau prüfen. 66,67 Prozent wirken auf den ersten Blick wie die gerundete Schreibweise von zwei Dritteln. Mathematisch liegen 66,67 Prozent jedoch geringfügig über zwei Dritteln.
Da der Gesetzgeber ausdrücklich Teilrenten von „mehr als zwei Dritteln“ nennt, kann dieser kleine Unterschied erhebliche Folgen haben. Wer den Ausschluss aufgrund der Rentenhöhe vermeiden möchte, sollte deshalb nicht einfach 66,67 Prozent beantragen. Eine schriftliche Klärung mit Rentenversicherung und Krankenkasse ist vor einer Änderung empfehlenswert.
Die Entscheidung muss individuell durchgerechnet werdenDie frühere 99,99-Prozent-Lösung war vergleichsweise einfach, weil der monatliche Rentenverzicht kaum ins Gewicht fiel. Ab 2027 verändert sich die Rechnung grundlegend. Um unter der gesetzlichen Schwelle zu bleiben, muss ein deutlich größerer Anteil der laufenden Altersrente zunächst nicht in Anspruch genommen werden.
Ob sich das lohnt, hängt unter anderem von der Höhe der Rente, dem Arbeitsentgelt, dem Versicherungsstatus und der geplanten Dauer der weiteren Beschäftigung ab. Hinzu kommt die Frage, wie stark ein längerer Verdienstausfall die eigene finanzielle Situation belasten würde. Eine pauschale Empfehlung für oder gegen die niedrigere Teilrente wäre deshalb unseriös.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin 67-jähriger Arbeitnehmer hat Anspruch auf eine monatliche Altersvollrente von 2.100 Euro und arbeitet weiterhin sozialversicherungspflichtig. Bislang bezieht er eine Teilrente von 99,99 Prozent und erhält damit 2.099,79 Euro Rente im Monat. Der Verzicht beträgt nur 21 Cent.
Ab dem 1. Januar 2027 vermittelt diese hohe Teilrente keinen Krankengeldschutz mehr. Würde der Rentner seine Teilrente stattdessen auf 66,66 Prozent reduzieren, würden zunächst 1.399,86 Euro Rente ausgezahlt. Gegenüber der bisherigen 99,99-Prozent-Teilrente fehlen damit monatlich 699,93 Euro.
Erkrankt der Arbeitnehmer nur wenige Tage im Jahr, bringt ihm der erhaltene Krankengeldschutz finanziell möglicherweise keinen Vorteil, weil der Rentenverzicht Monat für Monat anfällt. Wird er dagegen über viele Monate arbeitsunfähig und endet die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers, kann der Krankengeldanspruch einen erheblichen Verdienstausfall abfedern. Genau deshalb sollte die Entscheidung vorab mit konkreten Zahlen durchgerechnet werden.
QuellenDie Neuregelung ist im GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228.
Der Beitrag Krankengeld Vorteil wird ab 2027 gestrichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegeleistungen beantragt: Nach 20 Tagen gilt dieses Recht
Wer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.
Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.
Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.
Fristüberschreitungen sind kein EinzelfallWie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.
Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.
Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen mussDie Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.
Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.
Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.
Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.
Was in der Gutachterliste stehen mussDie Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.
Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.
Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.
Für die Auswahl bleibt eine WocheDie Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.
Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.
Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifenDie folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:
Frist oder Situation Gesetzliche Folge Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen. Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.
Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.
Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.
Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.
Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligtAuch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.
Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.
Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greiftDie Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.
Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.
Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.
Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nach
20 Arbeitstage ohne Begutachtung: Pflegekasse muss mindestens drei Gutachter nennenWer Pflegeleistungen beantragt und nach 20 Arbeitstagen noch nicht begutachtet wurde, erhält ein wenig bekanntes Wahlrecht. Die Pflegekasse muss grundsätzlich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern übersenden.
Betroffene dürfen eine der genannten Personen auswählen. Teilen sie ihre Entscheidung innerhalb einer Woche mit, muss die Pflegekasse diesem Wunsch entsprechen.
Wichtig ist: Nach 20 Arbeitstagen geht es um die Auswahl unabhängiger Gutachter. Eine Zahlung von 70 Euro je begonnener Verzögerungswoche kann im normalen Verfahren dagegen erst nach Überschreitung der 25-Tage-Frist in Betracht kommen.
Fristüberschreitungen sind kein EinzelfallWie häufig sich Pflegeverfahren verzögern, zeigen die aktuellen Zahlen des GKV-Spitzenverbandes. Im Jahr 2025 wurde bei rund 475.200 von etwa 2,9 Millionen erfassten Anträgen eine Bearbeitungsfrist überschritten, was einem Anteil von 16,4 Prozent entspricht.
Nach den Meldungen der Pflegekassen waren rund 137.000 dieser Überschreitungen von ihnen zu vertreten. Die Statistik betrifft die 25-Tage-Frist und die verkürzten Fristen, nicht gesondert das Gutachter-Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen.
Wann die Pflegekasse drei Gutachter nennen mussDie Rechtsgrundlage steht in § 18 Absatz 3 SGB XI. Ist innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung erfolgt, muss die Pflegekasse mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter zur Auswahl benennen.
Das Bundesgesundheitsministerium weist ebenfalls ausdrücklich auf diese Pflicht hin. Sie betrifft die Pflegekassen der sozialen Pflegeversicherung.
Die 20 Arbeitstage sind keine allgemeine Garantie, dass die Begutachtung bis dahin abgeschlossen sein muss. Das Gesetz knüpft vielmehr an die noch nicht erfolgte Begutachtung das Recht auf die Gutachterliste.
Eine bloße Beauftragung des Medizinischen Dienstes oder ein angekündigter späterer Termin ist keine bereits erfolgte Begutachtung. Das Wahlrecht greift jedoch nicht, wenn die Pflegekasse die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
Für die Fristberechnung ist ein belegbarer Antragseingang wichtig, denn Arbeitstage sind nicht mit Kalendertagen gleichzusetzen. Wer einen Pflegegrad beantragt, sollte deshalb die Eingangsbestätigung, das Faxprotokoll oder den Sendenachweis des Kassenportals aufbewahren.
Was in der Gutachterliste stehen mussDie Pflegekasse darf nicht lediglich drei Namen mitteilen. Sie muss Versicherte auch auf die Qualifikation und die Unabhängigkeit der vorgeschlagenen Personen hinweisen.
Als unabhängige Gutachter kommen insbesondere Pflegefachpersonen sowie Ärztinnen und Ärzte in Betracht. Für sie gelten dieselben gesetzlichen Vorgaben zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit und des Pflegegrades; bei ihren fachlichen Aufgaben sind sie nach § 18a Absatz 11 SGB XI nur ihrem Gewissen unterworfen.
Das Wahlrecht beschränkt sich auf die Personen in der übersandten Liste. Betroffene können nicht auf Kosten der Pflegekasse eine selbst ausgesuchte externe Person mit der Begutachtung beauftragen.
Für die Auswahl bleibt eine WocheDie Entscheidung muss der Pflegekasse innerhalb einer Woche ab Kenntnis der Namen mitgeteilt werden. Erfolgt keine Rückmeldung, darf die Kasse selbst eine Person aus der übersandten Liste auswählen.
Die Wahl sollte schriftlich erfolgen, damit der Eingang nachgewiesen werden kann. Gleichzeitig kann bei der Pflegekasse erfragt werden, welche der benannten Personen voraussichtlich den frühesten Termin anbieten kann; einen sofortigen Termin garantiert die Vorschrift jedoch nicht.
Warum nach 20 und 25 Arbeitstagen andere Rechte greifenDie folgende Übersicht zeigt, welche gesetzlichen Folgen an die verschiedenen Fristen anknüpfen:
Frist oder Situation Gesetzliche Folge Nach 20 Arbeitstagen noch keine Begutachtung Die Pflegekasse muss mindestens drei unabhängige Gutachterinnen oder Gutachter nennen, sofern sie die Verzögerung zu vertreten hat. Eine Woche ab Kenntnis der Namen Innerhalb dieser Zeit kann eine Person aus der Liste gewählt werden; danach darf die Pflegekasse selbst auswählen. Nach 25 Arbeitstagen keine schriftliche Entscheidung mitgeteilt Grundsätzlich sind 70 Euro für jede begonnene Woche der Fristüberschreitung zu zahlen. Verkürzte Frist von fünf oder zehn Arbeitstagen verletzt Unter den Voraussetzungen des § 18a Absatz 5 oder 6 SGB XI kann ebenfalls die 70-Euro-Zahlung greifen.Die Geldzahlung wird somit nicht schon am 21. Arbeitstag ausgelöst. Nach § 18c SGB XI muss die Pflegekasse ihre schriftliche Entscheidung im normalen Verfahren spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags mitteilen.
Überschreitet sie diese Frist und hat sie die Verzögerung zu vertreten, sind für jede begonnene Woche 70 Euro zu zahlen. Die erste Zahlung muss nach Fristablauf spätestens innerhalb von 15 Arbeitstagen erfolgen; für jede weitere begonnene Woche muss die Pflegekasse unverzüglich weitere 70 Euro zahlen.
Die Zahlung entfällt außerdem, wenn die antragstellende Person bereits vollstationär gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 2 festgestellt ist. Diese zusätzliche Ausnahme betrifft die Geldzahlung und darf nicht ohne Weiteres auf das Gutachter-Wahlrecht übertragen werden.
Mehr zur Berechnung und Durchsetzung erklärt der Beitrag über die 70-Euro-Zahlung bei einer verspäteten Entscheidung.
Der Pflegegrad gilt nicht automatisch als bewilligtAuch nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gilt der beantragte Pflegegrad nicht automatisch als anerkannt. Das Sozialgericht Karlsruhe entschied in einem erstinstanzlichen Gerichtsbescheid, dass die Genehmigungsfiktion aus dem Krankenversicherungsrecht nicht auf einen Pflegegrad-Antrag übertragen werden kann.
Der Gerichtsbescheid vom 30. August 2019, S 11 P 2393/18, wurde in der damaligen Pressemitteilung als nicht rechtskräftig bezeichnet. Das Gericht sprach der Klägerin den verlangten Pflegegrad 5 nicht allein wegen der verspäteten Entscheidung zu.
Wann die Ausnahme wegen einer Verzögerung greiftDie Pflegekasse muss keine Gutachterliste übersenden, wenn sie die Verzögerung nicht zu vertreten hat. Das kann etwa in Betracht kommen, wenn Versicherte einen angebotenen Termin verschieben, den Hausbesuch nicht ermöglichen oder notwendige Mitwirkung verweigern.
Eine pauschale Aussage wie „Der Medizinische Dienst ist überlastet“ erklärt dagegen noch nicht, weshalb die gesetzliche Ausnahme im konkreten Fall erfüllt sein soll. Betroffene sollten eine schriftliche Begründung mit Angaben zum Verzögerungsgrund und zum betroffenen Zeitraum verlangen.
Fordert die Pflegekasse Unterlagen an, die für die Beauftragung der Begutachtung zwingend erforderlich sind, wird die 25-Tage-Frist unterbrochen. Die Unterbrechung beginnt mit dem Zugang der Aufforderung und endet, sobald die geforderten Unterlagen bei der Pflegekasse eingehen.
Für das Wahlrecht nach 20 Arbeitstagen können fehlende Unterlagen ebenfalls bei der Frage von Bedeutung sein, wer die Verzögerung verursacht hat. Eine beliebige Nachforderung reicht dafür nicht aus; es kommt auf die Erforderlichkeit der Unterlagen und den tatsächlichen Ablauf an.
So fordern Betroffene die Gutachterliste anDie Pflegekasse muss die Liste bei erfüllten Voraussetzungen von sich aus übersenden. Bleibt sie aus, kann ein kurzes Schreiben das Recht eindeutig geltend machen.
„Zu meinem Antrag auf Pflegeleistungen vom [Datum] ist innerhalb von 20 Arbeitstagen keine Begutachtung erfolgt. Ich fordere Sie daher auf, mir gemäß § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 SGB XI unverzüglich eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zu übersenden und mich über deren Qualifikation und Unabhängigkeit zu informieren. Falls Sie davon ausgehen, die Verzögerung nicht vertreten zu müssen, bitte ich um eine konkrete schriftliche Begründung.“
Das Schreiben geht an die Pflegekasse und nicht an den Medizinischen Dienst. Es sollte über einen nachweisbaren Weg versandt werden, etwa über das Kassenportal, per Fax mit Sendebericht oder per Einwurf-Einschreiben.
Nach Eingang der Liste sollte auch die Auswahl schriftlich mitgeteilt werden. Gleichzeitig können Betroffene um eine Bestätigung der Beauftragung bitten.
Was die Auswahl nicht garantiertDie gewählte Gutachterin oder der gewählte Gutachter ermittelt den Unterstützungsbedarf und spricht eine fachliche Empfehlung aus. Den verbindlichen Bescheid erlässt anschließend die Pflegekasse.
Die Auswahl verspricht daher weder einen höheren Pflegegrad noch eine bestimmte Entscheidung. Sie eröffnet aber einen gesetzlich vorgesehenen Weg, die noch ausstehende Begutachtung durch eine unabhängige Person durchführen zu lassen.
Vor dem Termin sollten Pflegebedürftige ihre Einschränkungen, Hilfen im Tagesablauf und medizinischen Unterlagen sorgfältig ordnen. Der Ratgeber zur Vorbereitung auf die Pflegebegutachtung erklärt, worauf im Gespräch zu achten ist.
Erkennt die Pflegekasse später keinen oder einen zu niedrigen Pflegegrad an, kann gegen den Bescheid weiterhin Widerspruch eingelegt werden. Hinweise dazu enthält der Beitrag über den Widerspruch gegen die Pflegegrad-Entscheidung.
Der Beitrag Pflegeleistungen beantragt: Nach 20 Tagen gilt dieses Recht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz sechs Monaten ohne Krankschreibung: Frau erhält kein neues Krankengeld
Wer nach einer Aussteuerung erneut wegen derselben Krankheit Krankengeld erhalten möchte, muss mehr nachweisen als eine sechsmonatige Lücke bei den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. Entscheidend ist, ob in dieser Zeit tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bestand. Das hat das Landessozialgericht Hamburg entschieden (Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 KR 44/25).
Für Langzeiterkrankte ist die Entscheidung besonders wichtig. Denn nach Ausschöpfung der maximalen Krankengeldbezugsdauer kann in einem neuen Dreijahreszeitraum zwar erneut ein Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit entstehen. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 SGB V sind jedoch streng.
Krankengeld war bereits vollständig ausgeschöpftDie Klägerin arbeitete als Sozialarbeiterin und litt an einer chronisch wiederkehrenden Erkrankung des Hirnstamms. Seit Juni 2019 war sie deshalb arbeitsunfähig. Nachdem ihr Krankengeld nach 78 Wochen ausgeschöpft war, erhielt sie Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung des § 145 SGB III. Im Sommer 2022 absolvierte sie außerdem eine medizinische Rehabilitation.
Ab dem 19. Juli 2022 wurde sie von ihrem Arbeitgeber wieder als Beschäftigte gemeldet. Tatsächlich nahm sie ihre Arbeit aber nicht wieder auf. Stattdessen baute sie zunächst Überstunden ab und nahm Urlaub.
Zwischen dem 19. Juli 2022 und dem 18. Januar 2023 wurden keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Als ab dem 19. Januar 2023 erneut Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bescheinigt wurde, verlangte die Frau wieder Krankengeld.
Die Krankenkasse lehnte ab. Das LSG Hamburg bestätigte diese Entscheidung.
Wann nach der Aussteuerung erneut Krankengeld entstehen kannNach § 48 Abs. 2 SGB V kann wegen derselben Krankheit in einem neuen Dreijahreszeitraum erneut Krankengeld beansprucht werden. Voraussetzung ist unter anderem, dass der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Außerdem muss beim erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Genau an der ersten Voraussetzung scheiterte die Klägerin.
Das LSG stellte klar, dass es nicht darauf ankommt, ob während der sechs Monate AU-Bescheinigungen ausgestellt wurden. Entscheidend ist, ob tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand.
Keine AU-Bescheinigung beweist keine ArbeitsfähigkeitDamit macht das Gericht einen für Betroffene wichtigen Unterschied deutlich: „Nicht krankgeschrieben“ bedeutet rechtlich nicht automatisch „arbeitsfähig“.
Im Fall der Klägerin sprachen mehrere Umstände dafür, dass ihre Arbeitsunfähigkeit auch nach der Rehabilitation fortbestand. Im Reha-Entlassungsbericht war sie weiterhin als arbeitsunfähig bezeichnet worden. Empfohlen wurden zunächst mehrere Wochen häusliche Erholung und anschließend eine stufenweise Wiedereingliederung.
Hinzu kam, dass die Frau ihre eigentliche Tätigkeit während des gesamten maßgeblichen Zeitraums nicht wieder aufgenommen hatte. Nach Angaben des Arbeitgebers hatte sie seit Beginn ihrer Erkrankung keinen einzigen Tag tatsächlich gearbeitet.
Diese Umstände waren für das Gericht gewichtiger als die Tatsache, dass zeitweise keine AU-Bescheinigungen vorlagen.
Urlaub und Überstundenabbau lösen das Problem nicht automatischAuch der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis fortbestand und die Klägerin während Urlaub und Überstundenabbau weiterhin Entgelt erhielt, änderte nichts am Ergebnis.
Das LSG musste nicht abschließend klären, ob allein ein fortbestehendes Beschäftigungsverhältnis ohne tatsächliche Arbeitsleistung für die weitere Voraussetzung des § 48 Abs. 2 SGB V ausreichen kann. Denn bereits die notwendige sechsmonatige Phase ohne Arbeitsunfähigkeit war nicht nachgewiesen.
Für Betroffene bedeutet das: Ein formal bestehendes Arbeitsverhältnis oder eine fortlaufende Entgeltzahlung allein sichern keinen neuen Krankengeldanspruch.
Spätere Atteste überzeugten das Gericht nichtDie Klägerin legte im Verfahren nachträgliche ärztliche Stellungnahmen vor, nach denen im maßgeblichen Zeitraum keine Arbeitsunfähigkeit bestanden habe.
Das überzeugte das LSG jedoch nicht. Die betreffenden Ärzte hatten die Frau während des sechsmonatigen Zeitraums nur sehr selten persönlich untersucht. Diese nachträglichen Einschätzungen konnten deshalb die übrigen medizinischen Befunde und insbesondere den Reha-Bericht nicht entkräften.
Das Gericht stellte zudem klar, dass die Versicherte die Voraussetzungen für den erneuten Krankengeldanspruch nachweisen muss. Bleibt unklar, ob tatsächlich sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand, geht dies zu ihren Lasten.
Auch eine geplante Wiedereingliederung kann gegen volle Arbeitsfähigkeit sprechenZusätzlich war bereits eine stufenweise Wiedereingliederung geplant. Die Klägerin sollte zunächst nur wenige Stunden täglich arbeiten.
Auch das sprach gegen eine bereits wieder vollständig hergestellte Arbeitsfähigkeit. Eine stufenweise Wiedereingliederung erfolgt typischerweise gerade während fortbestehender Arbeitsunfähigkeit und soll Beschäftigte Schritt für Schritt an ihre bisherige Tätigkeit zurückführen.
Das Gericht wertete die geplante Wiedereingliederung deshalb als weiteres Indiz dafür, dass die Klägerin während des maßgeblichen Zeitraums nicht wieder vollständig arbeitsfähig gewesen war.
Das Urteil ist für Ausgesteuerte besonders wichtigNach einer Aussteuerung lässt sich ein neuer Krankengeldanspruch wegen derselben Krankheit nicht allein dadurch begründen, dass sechs Monate lang keine AU-Bescheinigung ausgestellt wird.
Entscheidend ist die tatsächliche gesundheitliche Situation. Betroffene müssen nachweisen können, dass sie mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Erkrankung arbeitsunfähig waren und zugleich erwerbstätig waren oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen.
Gerade bei langen Krankheitsverläufen können deshalb Reha-Berichte, Wiedereingliederungspläne, Angaben des Arbeitgebers und ärztliche Befunde entscheidend werden.
Das LSG Hamburg wies die Berufung der Klägerin zurück. Für den streitigen Zeitraum vom 19. Januar bis zum 2. April 2023 erhielt sie kein neues Krankengeld. Die Revision zum Bundessozialgericht ließ das Gericht nicht zu.
FAQ: Krankengeld nach der Aussteuerung Reichen sechs Monate ohne Krankschreibung für einen neuen Krankengeldanspruch?Nein. Entscheidend ist nicht, ob sechs Monate lang keine AU-Bescheinigung ausgestellt wurde, sondern ob tatsächlich keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Erkrankung bestand.
Muss man nach der Aussteuerung sechs Monate gearbeitet haben?Nicht zwingend. § 48 Abs. 2 SGB V verlangt, dass der Versicherte mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war und in dieser Zeit entweder erwerbstätig war oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stand.
Wer muss beweisen, dass während der sechs Monate Arbeitsfähigkeit bestand?Der Versicherte trägt die Beweislast für die Voraussetzungen des neuen Krankengeldanspruchs. Bleibt unklar, ob tatsächlich sechs Monate lang keine Arbeitsunfähigkeit bestand, kann der Anspruch scheitern.
QuellenLandessozialgericht Hamburg, Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 KR 44/25.
§ 48 SGB V – Dauer des Krankengeldes.
Entscheidung abrufbar über Landesrecht Hamburg sowie die Rechtsprechungsdatenbank Open Legal Data.
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Mietpreisbremse: Mieter können prüfen, ob ihre Miete zu hoch ist
Die Mietpreisbremse bleibt länger bestehen. Der Bundesgesetzgeber hat die bisherige Befristung verlängert und ermöglicht den Bundesländern, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt bis längstens zum 31. Dezember 2029 auszuweisen.
Für Mieter bedeutet das allerdings nicht, dass jede hohe Miete automatisch unzulässig ist. Ob tatsächlich zu viel verlangt wird, hängt vom Wohnort, von der ortsüblichen Vergleichsmiete, vom Zeitpunkt der Vermietung und von möglichen gesetzlichen Ausnahmen ab.
Wer seine Miete prüfen möchte, sollte deshalb mehrere Punkte miteinander vergleichen. Besonders interessant kann das bei Mietverträgen sein, die in den vergangenen Monaten oder Jahren in Städten mit stark gestiegenen Neuvertragsmieten abgeschlossen wurden.
Mietpreisbremse wurde bis Ende 2029 verlängertDas Bürgerliche Gesetzbuch erlaubt den Landesregierungen, Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt per Rechtsverordnung festzulegen. Eine solche Verordnung muss spätestens am 31. Dezember 2029 außer Kraft treten.
Die bundesrechtliche Verlängerung der Mietpreisbremse trat bereits am 23. Juli 2025 in Kraft. Nach Angaben der Bundesregierung soll damit verhindert werden, dass Neuvertragsmieten in besonders angespannten Wohnungsmärkten noch stärker von den örtlichen Vergleichsmieten abweichen.
Die Verlängerung bedeutet jedoch nicht, dass die Mietpreisbremse automatisch in jeder deutschen Gemeinde bis Ende 2029 gilt. Die jeweilige Landesregierung muss das betreffende Gebiet wirksam durch eine Verordnung bestimmen, und eine solche Verordnung kann auch vor Ende 2029 auslaufen.
Wie hoch darf die Miete bei einem neuen Mietvertrag sein?In einem wirksam ausgewiesenen Gebiet darf die Miete zu Beginn eines Mietverhältnisses grundsätzlich höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausgangspunkt ist damit nicht die aktuell verlangte Angebotsmiete vergleichbarer Wohnungen auf Immobilienportalen.
Entscheidend ist vielmehr die ortsübliche Vergleichsmiete im Sinne des Mietrechts. Sie wird aus den üblichen Entgelten vergleichbarer Wohnungen gebildet, die innerhalb der vergangenen sechs Jahre vereinbart oder verändert wurden.
Liegt die ortsübliche Vergleichsmiete beispielsweise bei 10 Euro je Quadratmeter, beträgt die gewöhnliche Grenze der Mietpreisbremse 11 Euro je Quadratmeter. Bei einer 70 Quadratmeter großen Wohnung wären dies 770 Euro monatlich.
Prüfung Was Mieter beachten sollten Wohnort Für die Stadt oder Gemeinde muss eine gültige Landesverordnung zur Mietpreisbremse bestehen. Vergleichsmiete Die Wohnung muss anhand von Größe, Baujahr, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage in den Mietspiegel eingeordnet werden. Zulässige Grenze Grundsätzlich darf die Anfangsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Ausnahmen Vormiete, Neubau und bestimmte Modernisierungen können eine höhere Miete erlauben. Auskunft des Vermieters Bei bestimmten Ausnahmen muss der Vermieter bereits vor Vertragsschluss Informationen erteilen. Rückforderung Für die Rückzahlung überhöhter Beträge ist eine Rüge gegenüber dem Vermieter erforderlich. Zuerst muss geprüft werden, ob die Mietpreisbremse am Wohnort giltDie Berechnung der Vergleichsmiete bringt wenig, wenn die Wohnung außerhalb eines ausgewiesenen Gebiets liegt. Mieter sollten deshalb zunächst auf den Internetseiten ihres Bundeslandes oder ihrer Stadt prüfen, ob ihre Gemeinde von einer aktuellen Mietpreisbegrenzungsverordnung erfasst wird.
Auch ältere Angaben im Internet können inzwischen überholt sein. Die Laufzeiten der Verordnungen unterscheiden sich, weshalb das Datum des Mietvertrags ebenfalls berücksichtigt werden muss.
Es kommt darauf an, ob die Mietpreisbremse beim Abschluss des betreffenden Mietvertrags für die Wohnung galt. Allein die Tatsache, dass eine Stadt heute unter die Regelung fällt, beantwortet diese Frage bei einem älteren Vertrag noch nicht.
Der Mietspiegel ist für die Berechnung besonders wichtigIn vielen Städten lässt sich die ortsübliche Vergleichsmiete anhand eines einfachen oder qualifizierten Mietspiegels ermitteln. Nach § 558 BGB werden dabei insbesondere Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage der Wohnung berücksichtigt.
Auch die energetische Ausstattung und Beschaffenheit können die Einordnung beeinflussen. Deshalb reicht es nicht aus, lediglich die Wohnfläche mit einem durchschnittlichen Quadratmeterpreis der gesamten Stadt zu multiplizieren.
Viele Mietspiegel unterscheiden beispielsweise nach Baualtersklasse, Wohnlage, Bad, Heizungsart und weiteren Wohnwertmerkmalen. Schon eine falsche Einstufung kann dazu führen, dass die berechnete Vergleichsmiete deutlich zu hoch oder zu niedrig ausfällt.
Auch bei einer gewöhnlichen Mieterhöhung innerhalb eines bestehenden Mietverhältnisses spielt der Mietspiegel eine wichtige Funktion. Welche zusätzlichen Grenzen hierbei gelten, zeigt der Beitrag „Mieterhöhung: Das dürfen Vermieter nicht einfach durchdrücken“.
Bei üblichen Mietverträgen wird die Nettokaltmiete verglichenBei Verträgen, in denen Betriebskosten gesondert als Vorauszahlung oder Pauschale ausgewiesen werden, wird für die Prüfung üblicherweise die Nettokaltmiete betrachtet. Heizkosten und gesondert ausgewiesene Betriebskosten werden daher nicht einfach in den Vergleich mit dem Mietspiegel eingerechnet.
Das ist wichtig, weil eine hohe Warmmiete allein noch keinen Verstoß gegen die Mietpreisbremse beweist. Steigende Heiz- oder Betriebskosten können die monatliche Gesamtbelastung erhöhen, ohne dass sich daraus eine überhöhte Ausgangsmiete ergibt.
Bei besonderen Vertragsgestaltungen wie Teilinklusivmieten kann die Berechnung komplizierter sein. In solchen Fällen sollte vor einer Rückforderung genau geprüft werden, welcher Mietanteil mit dem jeweiligen Mietspiegel vergleichbar ist.
Eine höhere Vormiete kann die Zehn-Prozent-Grenze verändernEine der wichtigsten Ausnahmen betrifft die Vormiete. War die vom vorherigen Mieter zuletzt geschuldete Miete bereits höher als die eigentlich nach der Mietpreisbremse zulässige Miete, darf der Vermieter nach § 556e BGB grundsätzlich bis zur Höhe dieser Vormiete vermieten.
Ein Vermieter muss die Miete also nicht zwingend auf 110 Prozent der aktuellen Vergleichsmiete absenken, wenn für die Wohnung bereits zuvor wirksam eine höhere Miete verlangt wurde. Bestimmte kurzfristige Mieterhöhungen vor dem Ende des vorherigen Mietverhältnisses bleiben bei der Berechnung allerdings außer Betracht.
Mieter sollten deshalb nicht allein aus der Differenz zwischen Mietspiegel und Vertrag auf einen sicheren Rückzahlungsanspruch schließen. Die Vormiete kann das Ergebnis erheblich verändern.
Neubauten sind von der Mietpreisbremse ausgenommenEine weitere Ausnahme enthält § 556f BGB. Die Mietpreisbremse gilt nicht für Wohnungen, die nach dem 1. Oktober 2014 erstmals genutzt und vermietet wurden.
Damit sollen neu errichtete Wohnungen nicht denselben Beschränkungen unterliegen wie bestehender Wohnraum. Für Mieter ist deshalb das Baujahr allein nicht immer ausreichend, sondern es kommt auf die erstmalige Nutzung und Vermietung an.
Auch die erste Vermietung nach einer umfassenden Modernisierung ist von den Vorschriften zur Mietpreisbremse ausgenommen. Nicht jede Renovierung oder Sanierung reicht dafür aus.
Modernisierungen können eine höhere Ausgangsmiete erlaubenEine weitere Besonderheit besteht, wenn der Vermieter innerhalb der letzten drei Jahre vor Beginn des Mietverhältnisses Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt hat. In diesem Fall kann die ansonsten zulässige Miete um einen gesetzlich berechneten Modernisierungsbetrag überschritten werden.
Eine neu gestrichene Wohnung oder kleinere Reparaturen bedeuten allerdings nicht automatisch, dass die Mietpreisbremse nicht mehr greift. Es muss zwischen Erhaltungsarbeiten, normalen Modernisierungen und einer so weitreichenden Modernisierung unterschieden werden, dass die erste Vermietung danach vollständig von der Mietpreisbremse ausgenommen sein kann.
Vermieter müssen bestimmte Ausnahmen vor Vertragsschluss offenlegenDas Gesetz enthält hierzu eine wichtige Informationspflicht. Möchte sich ein Vermieter beispielsweise auf eine höhere Vormiete, eine Modernisierung, einen Neubau oder die erste Vermietung nach umfassender Modernisierung berufen, muss er den künftigen Mieter grundsätzlich vor Abgabe von dessen Vertragserklärung darüber informieren.
Bei der Vormiete muss beispielsweise mitgeteilt werden, wie hoch diese war. Die gesetzlichen Einzelheiten finden sich in § 556g BGB.
Hat der Vermieter eine vorgeschriebene Auskunft vollständig unterlassen, kann er sich zunächst nicht auf den betreffenden Ausnahmetatbestand berufen. Holt er eine zuvor überhaupt nicht erteilte Auskunft später formgerecht nach, kann er sich grundsätzlich erst zwei Jahre nach dieser Nachholung darauf stützen.
Mieter können zudem Auskunft über Tatsachen verlangen, die für die zulässige Miethöhe relevant und nicht ohnehin allgemein zugänglich sind. Dadurch können beispielsweise Informationen zur Vormiete oder zu bestimmten Modernisierungsmaßnahmen geklärt werden.
So lässt sich eine mögliche Überhöhung berechnenNach der Einordnung der Wohnung wird zunächst die ortsübliche Vergleichsmiete je Quadratmeter ermittelt. Dieser Betrag wird mit der Wohnfläche multipliziert und anschließend grundsätzlich um zehn Prozent erhöht.
Beträgt die Vergleichsmiete beispielsweise 9,50 Euro je Quadratmeter bei einer Wohnfläche von 80 Quadratmetern, ergibt sich zunächst eine Vergleichsmiete von 760 Euro. Zehn Prozent darüber ergeben 836 Euro als gewöhnliche Höchstgrenze der Mietpreisbremse.
Verlangt der Vermieter 950 Euro Nettokaltmiete, beträgt die rechnerische Differenz zunächst 114 Euro monatlich. Erst danach muss geprüft werden, ob eine gesetzliche Ausnahme diese Differenz ganz oder teilweise rechtfertigt.
Die Mietpreisbremse gilt vor allem für die Miete bei VertragsbeginnDie Mietpreisbremse darf nicht mit den Vorschriften über spätere Mieterhöhungen verwechselt werden. Sie begrenzt grundsätzlich die Miethöhe zu Beginn eines Mietverhältnisses in einem ausgewiesenen Gebiet.
Hat ein Mieter später einer Erhöhung der Miete zugestimmt, lässt sich diese Vereinbarung nicht ohne Weiteres über die Mietpreisbremse rückgängig machen. Darauf weist auch der Beitrag „Mieter aufgepasst: Mietpreisbremse schützt nicht vor Mieterhöhung“ anhand der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hin.
Für normale Erhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete gelten andere Vorschriften, darunter Fristen und Kappungsgrenzen. Mieter sollten deshalb zunächst unterscheiden, ob sie die ursprüngliche Anfangsmiete oder eine spätere Erhöhung prüfen.
Auch Staffelmieten können gegen die Mietpreisbremse verstoßenBei einer Staffelmiete endet die Prüfung nicht zwingend bei der ersten vereinbarten Miete. Nach § 557a BGB sind die Vorschriften der Mietpreisbremse auf jede einzelne Mietstaffel anzuwenden.
Für spätere Staffeln wird die zulässige Miete anhand der Verhältnisse zu dem Zeitpunkt geprüft, zu dem die jeweilige Staffel erstmals fällig wird. Eine bereits zuvor wirksam entstandene Miethöhe bleibt dabei bestehen.
Anders sieht es bei einer Indexmiete aus. Nach § 557b BGB wird die Mietpreisbremse bei einer Indexvereinbarung nur auf die Ausgangsmiete angewendet.
Mieter müssen einen Verstoß gegenüber dem Vermieter rügenWer eine überhöhte Miete festgestellt hat und Geld zurückverlangen möchte, muss den Verstoß gegenüber dem Vermieter rügen. Das Gesetz verlangt hierfür Textform, sodass die Erklärung beispielsweise per E-Mail übermittelt werden kann.
Aus der Erklärung sollte eindeutig hervorgehen, auf welches Mietverhältnis sie sich bezieht und dass die vereinbarte Miete nach Auffassung des Mieters gegen die Vorschriften der Mietpreisbremse verstößt. Hat der Vermieter zuvor Angaben zu einer gesetzlichen Ausnahme gemacht, sollte sich die Rüge ausdrücklich auch mit dieser Information befassen.
Zusätzlich können Mieter Auskunft über die für die Miethöhe relevanten Tatsachen verlangen. Besonders bei einer unbekannten Vormiete kann dieser Auskunftsanspruch für die weitere Prüfung entscheidend sein.
Die 30-Monats-Frist kann bei der Rückzahlung viel Geld ausmachenFür die Rückzahlung bereits gezahlter Miete enthält § 556g BGB eine wichtige Zeitgrenze. Wird der Verstoß spätestens 30 Monate nach Beginn des Mietverhältnisses gerügt und besteht das Mietverhältnis bei Zugang der Rüge noch, können grundsätzlich auch überhöhte Zahlungen seit Beginn des Mietverhältnisses zurückverlangt werden.
Wird die Rüge dagegen erst mehr als 30 Monate nach Mietbeginn ausgesprochen oder ist das Mietverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits beendet, können grundsätzlich nur diejenigen überhöhten Beträge verlangt werden, die nach Zugang der Rüge fällig werden. Bei lange zurückliegenden Forderungen müssen außerdem mögliche Verjährungsfragen berücksichtigt werden.
Wer einen möglichen Verstoß erkennt, sollte die Prüfung deshalb nicht unnötig hinauszögern. Einige Monate können bei einer erheblichen monatlichen Differenz bereits einen vierstelligen Rückzahlungsbetrag ausmachen.
Die Miete sollte nicht vorschnell eigenmächtig gekürzt werdenAuch wenn die Berechnung zunächst eindeutig erscheint, sollten Mieter nicht ohne weitere Prüfung einfach einen Teil der Monatsmiete einbehalten. Stellt sich später heraus, dass beispielsweise wegen einer zulässigen Vormiete oder Modernisierung doch eine höhere Miete verlangt werden durfte, können Mietrückstände entstehen.
Sicherer ist es, den Verstoß zunächst nachweisbar zu rügen, die erforderlichen Auskünfte anzufordern und die Rückzahlung zu verlangen. Bei größeren Beträgen oder einem Streit über Ausnahmen kann eine Beratung durch einen Mieterverein, eine Verbraucherberatung oder einen Fachanwalt sinnvoll sein.
Für Bezieher von Grundsicherung gelten seit Juli 2026 zusätzliche VorgabenSeit dem 1. Juli 2026 hat die Mietpreisbremse auch bei den Unterkunftskosten nach dem SGB II zusätzliche Bedeutung. Überschreitet die vereinbarte Miete nach Einschätzung des zuständigen kommunalen Trägers die nach §§ 556d bis 556g BGB erlaubte Miethöhe, soll der Mieter aufgefordert werden, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.
Für Leistungsbeziehende kann die Prüfung der Miethöhe damit unmittelbar die Anerkennung der Unterkunftskosten betreffen. Gegen-Hartz hat die Folgen dieser Neuregelung ausführlich im Beitrag „Bürgergeld ab Juli 2026: Wer die Mietpreisbremse nicht nutzt, zahlt drauf“ erläutert.
Betroffene sollten Schreiben des Jobcenters zur Miethöhe deshalb nicht ignorieren. Gleichzeitig muss auch hier geprüft werden, ob tatsächlich eine Mietpreisbegrenzungsverordnung gilt und ob eine Ausnahme zugunsten des Vermieters besteht.
Praxisbeispiel: 111 Euro mögliche Überzahlung im MonatEine Mieterin zieht in eine 60 Quadratmeter große Bestandswohnung in einer Stadt, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Mietpreisbremse gilt. Nach dem örtlichen Mietspiegel beträgt die Vergleichsmiete für die konkrete Wohnung 11,50 Euro je Quadratmeter.
Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt damit bei 690 Euro monatlich. Mit dem gesetzlichen Aufschlag von zehn Prozent ergibt sich zunächst eine zulässige Anfangsmiete von 759 Euro.
Im Mietvertrag sind jedoch 870 Euro Nettokaltmiete vereinbart. Die Differenz beträgt damit zunächst 111 Euro im Monat.
Nun muss die Mieterin prüfen, ob beispielsweise eine höhere Vormiete, ein Neubau oder eine berücksichtigungsfähige Modernisierung vorliegt. Gibt es keine entsprechende Ausnahme und wurde rechtzeitig gerügt, können die monatlich überzahlten 111 Euro zurückgefordert werden.
Bei 18 Monaten wären das bereits 1.998 Euro. Das Beispiel zeigt, weshalb sich eine Prüfung gerade bei neu abgeschlossenen Mietverträgen in angespannten Wohnungsmärkten finanziell deutlich bemerkbar machen kann.
Der Beitrag Mietpreisbremse: Mieter können prüfen, ob ihre Miete zu hoch ist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld trotz Grundsicherung: Diese Prüfung entscheidet über den Anspruch
Erhält ein Familienmitglied Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung, sind die übrigen Bewohner nicht automatisch vom Wohngeld ausgeschlossen. Für die anderen Haushaltsmitglieder kann ein Wohngeldanspruch bestehen, wenn ihr Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt wurden und sie die weiteren Voraussetzungen erfüllen.
In einem solchen Mischhaushalt zahlt die Wohngeldstelle allerdings keinen Zuschuss für die gesamte Wohnung. Sie berücksichtigt nur den Wohnkostenanteil der Personen, die nicht vom Wohngeld ausgeschlossen sind.
Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf die Grundsicherung nach dem SGB XII. Beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II und bei weiteren Leistungen aus § 7 WoGG können vergleichbare Abgrenzungen gelten, die jeweils gesondert geprüft werden müssen.
Wer vom Wohngeld ausgeschlossen istWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung erhält, ist nach § 7 Absatz 1 WoGG grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn bei der Berechnung der Leistung Unterkunftskosten berücksichtigt wurden. Damit werden dieselben Wohnkosten nicht zugleich durch das Sozialamt und die Wohngeldstelle gefördert.
Der Ausschluss kann weitere Angehörige erfassen. Nach § 7 Absatz 2 WoGG gilt das für Personen, deren Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung eines anderen Haushaltsmitglieds berücksichtigt wurden.
Bei Leistungen nach dem SGB XII betrifft dies vor allem nicht getrennt lebende Ehegatten, Lebenspartner sowie Partner einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft. Wurde ihr Einkommen oder Vermögen nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII in die Berechnung einbezogen, sind sie regelmäßig ebenfalls vom Wohngeld ausgeschlossen.
Bei einem Elternteil und seinem volljährigen Kind kann die Bewertung anders ausfallen. Das Einkommen des erwachsenen Kindes wird nicht allein wegen des gemeinsamen Wohnens für die Grundsicherung des Elternteils eingesetzt.
Wurde es im Grundsicherungsbescheid tatsächlich nicht angerechnet, kann das Kind beim Wohngeld berücksichtigt werden. Unterhaltszahlungen an das Kind oder andere Geldzuflüsse müssen dennoch angegeben werden, weil sie als Einkommen des Kindes erheblich sein können.
Eine weiterführende Gegenüberstellung bietet der Beitrag Grundsicherung oder Wohngeld bei kleiner Rente.
Wer wohngeldrechtlich zum Haushalt gehörtEine gemeinsame Meldeadresse genügt für sich genommen nicht. Nach § 5 WoGG gehören unter anderem Ehegatten, Lebenspartner und Verwandte zum Haushalt, wenn sie den Wohnraum gemeinsam bewohnen und dort ihren jeweiligen Lebensmittelpunkt haben.
Ein Elternteil und sein erwachsenes Kind können deshalb wohngeldrechtlich einen gemeinsamen Haushalt bilden, obwohl das Einkommen des Kindes nicht für die SGB-XII-Grundsicherung des Elternteils herangezogen wurde. Aus dieser unterschiedlichen Behandlung kann ein Mischhaushalt entstehen.
Ein Sonderfall liegt vor, wenn ein Ehepartner dauerhaft in einem Pflegeheim lebt. Das Verwaltungsgericht Meiningen entschied am 20. August 2019, Az. 2 K 449/17, dass für ein dauerndes Getrenntleben die tatsächlichen Wohnverhältnisse geprüft werden müssen.
Das Urteil betrifft damit die Haushaltszugehörigkeit und nicht unmittelbar die Berechnung des Mietanteils in einem Mischhaushalt. Weitere Einzelheiten enthält der Beitrag Wohngeld bei dauerhaft getrennt lebenden Ehepartnern.
Welche Folgen die jeweilige Konstellation hatOb ein Wohngeldanspruch verbleibt, lässt sich erst nach der Zuordnung aller Bewohner beurteilen. Der vollständige Grundsicherungsbescheid mit Berechnungsbogen zeigt, für wen Unterkunftskosten und wessen Einkommen oder Vermögen berücksichtigt wurden.
Konstellation Folge beim Wohngeld Die grundsicherungsbeziehende Person erhält im Bescheid einen Unterkunftskostenanteil. Diese Person ist nach § 7 Absatz 1 WoGG grundsätzlich ausgeschlossen. Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft wurde nach § 43 Absatz 1 Satz 2 SGB XII berücksichtigt. Auch diese Person ist nach § 7 Absatz 2 WoGG grundsätzlich ausgeschlossen. Ein erwachsenes Kind lebt im Haushalt, sein Einkommen wurde aber nicht für die Grundsicherung des Elternteils eingesetzt. Das Kind kann beim Wohngeld berücksichtigt werden. Mindestens eine Person wird berücksichtigt und mindestens eine andere Person ist ausgeschlossen. Es liegt ein Mischhaushalt vor; die Wohnkosten werden anteilig angesetzt. Sämtliche Haushaltsmitglieder sind ausgeschlossen. Für den Wohnraum besteht kein Wohngeldanspruch. Wie die Wohngeldstelle den Mietanteil berechnetBei einem Mischhaushalt fließt nicht die gesamte Miete oder Belastung in die Berechnung ein. Nach § 11 Absatz 3 WoGG zählt nur der Anteil, der dem Verhältnis der berücksichtigten Personen zu allen Haushaltsmitgliedern entspricht.
Als wohngeldrechtliche Miete gilt grundsätzlich das vereinbarte Entgelt einschließlich der kalten Betriebskosten. Heiz- und Warmwasserkosten, Haushaltsenergie sowie Vergütungen für Garage oder Stellplatz bleiben nach § 9 Absatz 2 WoGG außen vor; die pauschale Heizkostenentlastung wird gesondert berücksichtigt.
Leben drei Haushaltsmitglieder in der Wohnung und ist eine Person ausgeschlossen, werden grundsätzlich zwei Drittel der wohngeldrechtlichen Miete angesetzt. Bei einer auf diese Weise ermittelten Miete von 900 Euro sind das zunächst 600 Euro.
Dieser Betrag ist nicht das später ausgezahlte Wohngeld, sondern eine Berechnungsgröße. Miethöchstbetrag, Mietenstufe, Einkommen, Heizkostenentlastung und Klimakomponente beeinflussen die tatsächliche Höhe des Zuschusses.
Auch der Miethöchstbetrag, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente werden entsprechend dem Verhältnis der berücksichtigten Personen gekürzt. Für die Ausgangswerte betrachtet die Wohngeldstelle zunächst alle Haushaltsmitglieder und berechnet anschließend den anteiligen Betrag.
Welches Einkommen berücksichtigt wirdDas Gesamteinkommen besteht nach § 13 WoGG aus den Jahreseinkommen der Personen, die beim Wohngeld berücksichtigt werden. Das eigene Jahreseinkommen einer ausgeschlossenen Person bleibt bei dieser Summe außer Betracht.
Bei den übrigen Personen prüft die Wohngeldstelle beispielsweise Arbeitslohn, Renten, Unterhalt und weitere Einnahmen sowie mögliche Abzüge und Freibeträge. Haushaltsgröße, anrechenbare Miete und örtliche Mietenstufe bestimmen gemeinsam, ob und in welcher Höhe Wohngeld gezahlt wird.
Aktuelle Orientierungswerte erläutert der Ratgeber Wohngeld 2026: Wann das Einkommen einen Anspruch zulässt.
Wer den Wohngeldantrag stellen kannIn manchen Familien steht nur die grundsicherungsbeziehende Person im Mietvertrag. Das verhindert einen Wohngeldanspruch für andere Haushaltsmitglieder nicht zwingend.
Nach § 3 Absatz 4 WoGG kann auch eine nach den §§ 7 und 8 WoGG ausgeschlossene Person wohngeldberechtigt und damit antragstellende Person sein. Voraussetzung ist, dass sie den Wohnraum mit mindestens einem zu berücksichtigenden Haushaltsmitglied gemeinsam bewohnt.
So kann etwa ein ausgeschlossener Vater, der allein im Mietvertrag steht, den Antrag für den Mischhaushalt stellen. Bei der Berechnung erfasst die Wohngeldstelle dennoch nur die nicht ausgeschlossenen Haushaltsmitglieder und deren Wohnkostenanteil.
Wann eine Ausnahme vom Ausschluss möglich ist§ 7 WoGG sieht nur eng begrenzte Ausnahmen vor. Der Ausschluss entfällt, wenn die betreffende Transferleistung ausschließlich als Darlehen gewährt wird.
Eine weitere Ausnahme setzt voraus, dass Wohngeld die Hilfebedürftigkeit vermeiden oder beseitigen kann. Zusätzlich darf die Transferleistung während des laufenden Verwaltungsverfahrens noch nicht erbracht worden sein oder der zuständige Träger muss sie als nachrangig verpflichteter Leistungsträger nach § 104 SGB X zahlen.
Die mögliche Vermeidung von Hilfebedürftigkeit genügt daher nicht allein. Bei einem laufenden regulären Grundsicherungsbezug mit berücksichtigten Unterkunftskosten bleibt es grundsätzlich beim Ausschluss der betroffenen Person.
Welche Unterlagen die Wohngeldstelle benötigtDem Antrag sollten der Mietvertrag, ein aktueller Nachweis über die Bruttokaltmiete, Angaben zu allen Bewohnern und Einkommensnachweise der berücksichtigten Personen beigefügt werden. Erforderlich ist außerdem der vollständige Grundsicherungsbescheid einschließlich Berechnungsbogen.
Lässt sich daraus nicht eindeutig erkennen, wessen Einkommen oder Vermögen und welcher Unterkunftskostenanteil berücksichtigt wurden, sollte das Sozialamt um eine schriftliche Erläuterung gebeten werden. Der bloße Hinweis, dass ein Angehöriger Grundsicherung bezieht, reicht für die wohngeldrechtliche Prüfung nicht aus.
Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Nach § 25 Absatz 2 WoGG beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich am Ersten des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.
Fehlen noch Nachweise, kann ein rechtzeitig eingereichter Antrag die mögliche Leistung für diesen Monat sichern. Die Unterlagen können regelmäßig nachgereicht werden.
Die Hinweise des Bundesportals zur Wohngeldbeantragung nennen die üblichen Nachweise. Der Wohngeldrechner des Bundes bietet lediglich eine erste Orientierung; verbindlich entscheidet die örtliche Wohngeldbehörde.
Was Betroffene bei einer Ablehnung prüfen solltenLehnt die Wohngeldstelle den Antrag allein wegen des Grundsicherungsbezugs eines Angehörigen ab, sollte der Bescheid die Zuordnung jedes Haushaltsmitglieds erkennen lassen. Daraus muss hervorgehen, wer nach § 7 Absatz 1 oder Absatz 2 WoGG ausgeschlossen wurde und welcher Wohnkostenanteil nach § 11 Absatz 3 WoGG verblieben ist.
Wurde eine Person ausgeschlossen, obwohl ihr Einkommen und Vermögen bei der Grundsicherung nicht berücksichtigt wurden, kann die Entscheidung fehlerhaft sein. Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und innerhalb der dort genannten Frist Widerspruch oder das im jeweiligen Bundesland vorgesehene Rechtsmittel einlegen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin 72-jähriger Vater erhält Grundsicherung im Alter und lebt mit seiner berufstätigen erwachsenen Tochter in einer Zweizimmerwohnung. Die wohngeldrechtliche Miete beträgt 760 Euro; das Sozialamt berücksichtigt bei der Leistung des Vaters dessen Unterkunftskosten, nicht aber Einkommen oder Vermögen der Tochter.
Beim Wohngeld ist der Vater ausgeschlossen, während die Tochter berücksichtigt werden kann. Nach § 11 Absatz 3 WoGG gehen zunächst 380 Euro als hälftiger Mietanteil in die Berechnung ein.
Die tatsächliche Höhe hängt anschließend vom Einkommen der Tochter, der Mietenstufe und den weiteren Rechenwerten ab. Steht nur der Vater im Mietvertrag, kann er den Antrag nach § 3 Absatz 4 WoGG trotzdem stellen.
Häufige Fragen und Antworten Schließt die Grundsicherung eines Angehörigen Wohngeld für alle aus?Nein. Ausgeschlossen ist zunächst die Person, deren Grundsicherung bereits Unterkunftskosten enthält; andere Haushaltsmitglieder können weiterhin berücksichtigt werden.
Wann ist der Ehe-, Lebens- oder vergleichbare Partner ebenfalls ausgeschlossen?Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Einkommen oder Vermögen eines Ehegatten, Lebenspartners oder Partners einer ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft bei der Grundsicherung des anderen Partners berücksichtigt wurde. Sind alle Haushaltsmitglieder ausgeschlossen, besteht kein Wohngeldanspruch.
Kann ein erwachsenes Kind Wohngeld erhalten?Das ist möglich, wenn es zum wohngeldrechtlichen Haushalt gehört und sein Einkommen oder Vermögen nicht bei der Grundsicherung des Elternteils berücksichtigt wurde. Zusätzlich müssen Einkommen, anteilige Wohnkosten und die weiteren Wohngeldvorgaben einen Anspruch ergeben.
Wie wird die Miete im Mischhaushalt aufgeteilt?Die Wohngeldstelle teilt die Miete grundsätzlich nach dem Verhältnis der berücksichtigten Personen zu allen Haushaltsmitgliedern auf. Zwei berücksichtigte Personen in einem Dreipersonenhaushalt erhalten deshalb grundsätzlich zwei Drittel der wohngeldrechtlichen Miete als Berechnungsbetrag.
Kann die ausgeschlossene Person den Antrag stellen?Ja, wenn sie die Voraussetzungen des § 3 Absatz 4 WoGG erfüllt und mit mindestens einem berücksichtigten Haushaltsmitglied zusammenwohnt. Ihr eigener Wohnkostenanteil wird dadurch nicht zusätzlich gefördert.
Ab wann kann Wohngeld gezahlt werden?Der Bewilligungszeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Deshalb sollte der Antrag rechtzeitig gestellt werden, auch wenn einzelne Nachweise noch fehlen.
Der Beitrag Wohngeld trotz Grundsicherung: Diese Prüfung entscheidet über den Anspruch erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflichtbeitrag bei der Rente nach Schwedischem Vorbild
Die geplante Rentenreform könnte für Millionen Beschäftigte eine neue dauerhafte Abgabe bringen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt eine verpflichtende Kapitalrente, für die zusätzlich bis zu zwei Prozent des Bruttolohns eingezahlt werden sollen – je zur Hälfte von Arbeitgebern und Beschäftigten.
Als Vorbild dient Schweden, wo ein Teil der gesetzlichen Altersvorsorge seit Jahren über Fonds finanziert wird. Der Vergleich klingt gut, hat aber einen Haken: Deutschland würde den Kapitalbeitrag nach dem Vorschlag zusätzlich zur bestehenden Finanzierung aufbauen, während Schweden seine Kapitaldeckung im Zuge eines umfassenden Systemumbaus in einen festen Beitragsrahmen integrierte.
Zwei Prozent zusätzlich: Das steht im VorschlagDie Alterssicherungskommission empfiehlt ausdrücklich eine verpflichtende kapitalgedeckte Rentenkomponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung. Für jeden Beitragszahlenden soll ein persönliches Kapitalkonto eingerichtet werden, auf dem die für ihn angelegten Beiträge verbucht werden.
Vorgesehen ist ein zusätzlicher Beitrag von insgesamt zwei Prozent des Bruttoeinkommens. Arbeitnehmer und Arbeitgeber sollen davon jeweils die Hälfte übernehmen, sodass Beschäftigte bei vollständiger Einführung einen zusätzlichen Eigenanteil von einem Prozent ihres beitragspflichtigen Lohns tragen würden.
Die Kommission schlägt eine Einführung in jährlichen Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten vor, idealerweise ab 2028. Bei diesem Zeitplan wäre der volle Beitrag von zwei Prozent nach vier Schritten erreicht.
Punkt Empfehlung Höhe des Kapitalbeitrags bis zu 2 Prozent des Bruttolohns zusätzlich Finanzierung jeweils zur Hälfte durch Arbeitgeber und Beschäftigte Geplanter Einstieg idealerweise ab 2028 Aufbau jährlich plus 0,5 Prozentpunkte Anlage öffentlich organisierter Fonds oder begrenzte Auswahl geprüfter Alternativen Rechtsstand politische Empfehlung, noch keine bereits geltende BeitragspflichtDie Bundesregierung will die 33 Empfehlungen der Kommission nach dem Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026 vollständig und zügig in ein Gesetzespaket überführen. Ein bereits geltender Pflichtbeitrag zur Kapitalrente existiert deshalb bislang nicht.
Der Unterschied zum bisherigen Rentensystem ist erheblichDie deutsche gesetzliche Rente wird bisher im Wesentlichen im Umlageverfahren finanziert. Beiträge, die heute eingehen, werden damit größtenteils für die laufenden Renten verwendet und nicht für jeden Versicherten über Jahrzehnte angespart.
Die Kapitalrente würde dieses Prinzip ergänzen. Ein Teil des Geldes soll künftig tatsächlich investiert werden und über lange Zeit Erträge erwirtschaften, die später dem jeweiligen Altersvorsorgekonto zugutekommen.
Damit entsteht allerdings eine Übergangsbelastung: Die heutigen Beschäftigten müssen weiterhin die Renten der heutigen Ruheständler finanzieren und gleichzeitig Kapital für ihre eigene spätere Altersversorgung aufbauen. Genau an diesem Punkt entscheidet sich, ob die Reform von den Versicherten als langfristige Vorsorge oder zunächst vor allem als höhere Sozialabgabe wahrgenommen wird.
Einen Überblick über die weiteren Belastungen und Veränderungen des Reformpakets bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Rentenbeiträge steigen, Renteneintritt später – so trifft es alle“.
Warum ausgerechnet Schweden als Vorbild dientSchweden kombiniert seine öffentliche Altersvorsorge seit langer Zeit mit Kapitalmarktanlagen. Von 18,5 Prozent des pensionspflichtigen Einkommens werden dort 16 Prozent der Einkommensrente und 2,5 Prozent der sogenannten Prämienrente zugerechnet.
Die Versicherten können für die Prämienrente Fonds auswählen. Wer keine eigene Entscheidung trifft, landet automatisch im staatlichen Standardangebot AP7 Såfa, dessen Aktienanteil bei jüngeren Sparern hoch ist und mit zunehmendem Alter schrittweise zurückgenommen wird.
Das Modell hat einen Vorteil, den viele deutsche Vorsorgeprodukte bislang nicht bieten: sehr niedrige Kosten und eine einfache Auffanglösung für Menschen, die sich nicht selbst mit Fonds beschäftigen möchten. Die Deutsche Rentenversicherung nennt gerade die öffentliche Verwaltung, Kosteneffizienz und das leicht verständliche Standardangebot als Stärken des schwedischen Systems.
Die Schweden-Rente lässt sich trotzdem nicht einfach kopierenWer lediglich auf die guten Ergebnisse schwedischer Kapitalanlagen verweist, greift zu kurz. Die schwedische Prämienrente entstand innerhalb eines umfassenden Umbaus, bei dem unter anderem Leistungen anders organisiert wurden und die Arbeitnehmerbeiträge bei der Einführung der Prämienrente nicht entsprechend erhöht werden mussten.
Deutschland plant dagegen nach der Empfehlung ausdrücklich einen zusätzlichen Beitragssatz. Das ist sozialpolitisch ein erheblicher Unterschied, weil Beschäftigte den Vermögensaufbau zunächst über ein geringeres verfügbares Arbeitseinkommen bezahlen.
Auch der Arbeitgeberanteil verschwindet wirtschaftlich nicht einfach. Höhere Lohnnebenkosten verteuern Beschäftigung, weshalb selbst die Kommission davor warnt, Arbeitnehmer und Betriebe unangemessen zusätzlich zu belasten.
Die Kapitalrente verspricht Rendite, aber keine WunderLangfristig können breit gestreute Aktienanlagen erhebliche Erträge erzielen. Genau darauf setzt die Reform: Die Alterssicherung soll weniger ausschließlich davon abhängen, wie viele Beschäftigte künftig wie viele Rentner finanzieren müssen.
Eine Garantie auf bestimmte Erträge gibt es jedoch nicht. Auch der schwedische Anbieter AP7 weist ausdrücklich darauf hin, dass Fondsanlagen steigen und fallen können und historische Ergebnisse keine Garantie für die Zukunft darstellen.
Das ist kein Argument gegen Aktienanlagen, wohl aber gegen übertriebene Versprechen. Wer über eine gesetzliche Kapitalrente berichtet, muss Renditechancen und Börsenrisiken gleichermaßen benennen.
Mehr zu den konkreten Auswirkungen des Schweden-Modells hat Gegen-Hartz bereits im Beitrag „Rente wie in Schweden soll kommen: 2-Prozent-Beiträge für Rentner und Beschäftigte“ erläutert.
Jüngere können stärker profitieren als rentennahe JahrgängeKapitaldeckung funktioniert vor allem über Zeit. Wer noch 30 oder 40 Jahre bis zum Ruhestand hat, kann viele Jahre Beiträge und mögliche Erträge ansammeln, während Menschen wenige Jahre vor dem Rentenbeginn kaum einen vergleichbaren Kapitalstock aufbauen können.
Die Kommission schlägt deshalb für Rentenzugänge ab 2032 einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor. Dieser soll diejenigen absichern, deren Ansparphase für eine ausreichend hohe Kapitalrente noch zu kurz war, und nach den Modellvorstellungen ungefähr bis Mitte der 2040er-Jahre an Bedeutung verlieren.
Damit wird ein Teil der Übergangskosten nicht über Beiträge, sondern über den Bundeshaushalt finanziert. Auch diese Ausgaben müssen allerdings letztlich aus Steuereinnahmen oder anderen staatlichen Mitteln bezahlt werden.
Für Geringverdiener stellt sich eine besonders heikle FrageEin prozentualer Kapitalbeitrag führt bei hohen Einkommen zu deutlich höheren Einzahlungen als bei niedrigen Einkommen. Wer wenig verdient oder längere Phasen mit Teilzeit und Erwerbsunterbrechungen hat, kann deshalb auch auf seinem Kapitalkonto deutlich weniger Vermögen aufbauen.
Das macht die geplanten Regeln für den sozialen Ausgleich besonders wichtig. Die Kommission schlägt parallel unter anderem einen höheren Freibetrag für gesetzliche Renten in der Grundsicherung im Alter vor, damit eigene Rentenansprüche nicht vollständig durch die Bedürftigkeitsprüfung aufgezehrt werden.
Für Betroffene ist deshalb nicht nur die durchschnittliche Rendite entscheidend. Ebenso wichtig wird sein, wie Kapitalrente, Grundsicherung, Steuern und Krankenversicherungsbeiträge im späteren Gesetz miteinander verzahnt werden.
Gleichzeitig sollen die normalen Rentenerhöhungen gedämpft werdenDie Kapitalrente darf nicht isoliert betrachtet werden. Die Kommission schlägt zugleich vor, den Nachhaltigkeitsfaktor nach dem Auslaufen der Haltelinie wieder wirken zu lassen und seine Wirkung sogar zu verstärken.
Damit könnten zukünftige Rentenerhöhungen schwächer ausfallen, während die neue Kapitalrente langfristig für einen Ausgleich sorgen soll. Für Bestandsrentner und rentennahe Versicherte ist deshalb entscheidend, wie beide Mechanismen zusammenwirken.
Ausführlich erklärt Gegen-Hartz die Folgen im Beitrag „Rente: Nachhaltigkeitsfaktor kehrt zurück – auch Bestandsrentner sind betroffen“.
Die eigentliche Rentenreform geht weit über Aktienfonds hinausDie Kapitalrente ist nur ein Teil der insgesamt 33 Empfehlungen. Vorgesehen sind unter anderem eine spätere Regelaltersgrenze bei steigender Lebenserwartung, Änderungen bei der abschlagsfreien Altersrente nach besonders langen Versicherungszeiten sowie die Einbeziehung weiterer Erwerbstätiger in die Rentenversicherung.
Gerade deshalb wäre es irreführend, die Reform lediglich als Einführung einer erfolgreichen „Schweden-Rente“ zu verkaufen. Beschäftigte sollen länger arbeiten, höhere beziehungsweise zusätzliche Beiträge tragen und dafür langfristig stärker an den Erträgen der Kapitalmärkte beteiligt werden.
Welche Veränderungen beim vorzeitigen Ruhestand drohen, erläutert Gegen-Hartz außerdem im Beitrag „Rente mit 63 vor dem Aus: Wie Beschäftigte trotzdem früher aufhören können“.
Beispiel aus der Praxis: 40 Euro weniger im Monat – und 40 Euro vom ArbeitgeberThomas ist 38 Jahre alt und verdient 4.000 Euro brutto im Monat. Würde der Kapitalbeitrag zunächst insgesamt 0,5 Prozent betragen, würden monatlich 20 Euro auf sein Kapitalkonto fließen – zehn Euro von Thomas und zehn Euro vom Arbeitgeber.
Beim späteren Beitragssatz von zwei Prozent wären es monatlich 80 Euro. Thomas müsste davon 40 Euro übernehmen, weitere 40 Euro kämen vom Arbeitgeber; pro Jahr würden damit 960 Euro für seine Kapitalrente angelegt.
Wie hoch daraus Jahrzehnte später tatsächlich seine zusätzliche Rente ausfällt, lässt sich heute nicht seriös versprechen. Entscheidend wären Einzahlungsdauer, Kosten, Kapitalmarktrenditen, spätere Auszahlungsregeln und die endgültige gesetzliche Ausgestaltung.
Fragen und Antworten zur geplanten Kapitalrente Ist der zusätzliche Zwei-Prozent-Beitrag bereits beschlossen?Nein, eine entsprechende Beitragspflicht gilt derzeit noch nicht. Die zwei Prozent sind eine Empfehlung der Alterssicherungskommission, die Regierungskoalition will die Vorschläge allerdings in ein Gesetzespaket überführen.
Müssen Arbeitnehmer die gesamten zwei Prozent bezahlen?Nach dem Kommissionsvorschlag nicht. Arbeitgeber und Beschäftigte sollen den Beitrag jeweils zur Hälfte tragen, sodass Arbeitnehmer beim vollständigen Ausbau ein Prozent ihres Bruttolohns übernehmen würden.
Wann könnte die Kapitalrente starten?Die Kommission nennt 2028 als idealen Beginn und empfiehlt eine schrittweise Einführung. Vorgesehen sind jährliche Erhöhungen des Gesamtbeitrags um 0,5 Prozentpunkte.
Kann man die Kapitalanlage selbst auswählen?Der Vorschlag sieht einen öffentlichen Fonds als Standard vor. Wer diesen nicht nutzen möchte, soll nach den Vorstellungen der Kommission aus einer begrenzten Zahl geprüfter Fonds anderer Anbieter wählen können.
Ist eine hohe zusätzliche Rente garantiert?Nein. Kapitalmarktanlagen bieten langfristige Ertragschancen, unterliegen aber Kursschwankungen, und auch das schwedische Vorbild garantiert keine bestimmte Wertentwicklung.
Was sollten Beschäftigte jetzt tun?Wegen des Reformvorschlags müssen Beschäftigte derzeit weder einen Fonds auswählen noch bestehende Vorsorgeverträge kündigen. Erst das endgültige Gesetz wird zeigen, ab wann Beiträge anfallen, welche Personen betroffen sind und wie Anlage und spätere Auszahlung konkret ausgestaltet werden.
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Glückwunsch zum Jahrestag – Die Dekarbonisierung in ihrem Lauf halten weder Ochs noch Esel auf
Das Kohleausstiegsgesetz verlangt zum 15. August 2026 eine Überprüfung der Folgen für Versorgungssicherheit und Strompreise. Der Termin verstreicht. Abgeschaltet wird trotzdem. Gesetzestreue scheint für die neufeudale Klasse etwas zu sein, was sie nicht betrifft.
von Frank HennigSehr geehrte Frau Wirtschaftsministerin Katherina Reiche, sehr geehrte Herren Staatssekretäre, sehr geehrte Führungskräfte des Wirtschaftsministeriums,
ich begrüße und beglückwünsche Sie am heutigen 15. August 2026 zur nunmehr zweiten Verfehlung eines Termins nach Paragraf 54 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes (KVBG).
Zitat: (1) Die Bundesregierung überprüft zum 15. August 2022, zum 15. August 2026, zum 15. August 2029 sowie zum 15. August 2032 auf wissenschaftlicher Grundlage einschließlich festgelegter Kriterien und dazugehöriger Indikatoren die Auswirkungen der Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung auf die Versorgungssicherheit, auf die Anzahl und die installierte Leistung der von Kohle auf Gas umgerüsteten Anlagen, auf die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und auf die Strompreise . . .
Der Standhaftigkeit, mit der Sie Verpflichtungen aus einem selbstgeschaffenen Gesetz ignorieren, gebührt höchste Anerkennung. Noch größer ist nur die Bewunderung für den Kanzler, den Koalitionspartner, vor allem aber der Opposition, diese Leistung durch Vermeidung von Kritik zu honorieren.
Während jeder Steuersäumige, jeder Falschparker und Ladendieb im Land die Gesetzeskraft auch zu spüren bekommt, bleibt die Nichteinhaltung eines gesetzlich durch Ihren Vorgänger festgelegten Termins zu einer Grundsatzfrage der Energieversorgung durch Sie völlig folgenlos. Das vorherige Ministerium für Wirtschaft und Klima (MWK) bemühte sich noch um eine verschwurbelte Begründung für die zum 15. August 2022 nicht erfolgte Evaluation und kündigte diese für das erste Quartal 2023 an. Folgenlos verstrich dieses Quartal, bis Staatssekretär Michael Kellner (Grüne) im Juni 2024 den Ausschuss MWK über den „Stand der Erstellung des Berichts“ informierte. Kurz zusammengefasst: Putin ist Schuld und die internationale Energiekrise und es gibt noch keine Einigung mit der EU zu einer Kraftwerksstrategie, die für den Bau von Ersatzkraftwerken sorgen soll.
Nun gibt es das Strom-Versorgungssicherheits- und Kapazitätengesetz (StromVKG),
das Sie ohne Vorliegen einer Evaluierung des bisherigen Kohleausstiegs schufen. Rückwärtsgewandte Kräfte würden das als leichtsinnig verunglimpfen, ich finde es progressiv klimabewusst. Die Ausschreibung der Gaskraftwerke und steuerbarer Kapazitäten soll am 8. September 2026 beginnen, die Inbetriebnahme der neuen Gaskraftwerke wird nicht vor 2031 stattfinden. Andere Festlegungen des KVBG wie die terminierten Abschaltungen von Kohlekraftwerken bis 2030 werden standhaft umgesetzt, ohne die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit, die installierte Leistung, die Aufrechterhaltung der Wärmeversorgung und die Strompreise nach Paragraf 54 bewertet zu haben. Vermutlich wird auch der gesetzlich fixierte Kohleausstieg in NRW bis 2030 gerissen werden, aber man muss sich in guter Tradition nicht von Gesetzen knebeln lassen, wenn eine progressive Grundeinstellung vorliegt.
Sie handeln außerordentlich mutig, ehrgeizig, ambitioniert und optimistisch und die absehbare Strommangellage ab 2030 werden wir gemeinsam bewältigen, indem wir uns unterhaken und allen Miesmachern und der Welt zeigen, wie wir (nach Aussage Ihres Vorvorgängers Altmaier) als einziges Land der Welt gleichzeitig aus Atom und Kohle aussteigen können.
Sie haben von Ihrem Vorgänger die Wegweisung zu einer angebotsorientierten Energieversorgung geerbt und werden diesen Weg alternativlos gehen, denn die fossile Vergangenheit kann nicht die Zukunft sein. Wenn wir den Energieverbrauch solidarisch senken und Klimagerechtigkeit gegenüber den Ländern des globalen Südens herstellen, werden wir ihnen ganz nah sein.
Nun hat Ihr Ministerium eine Evaluierung des Kohleausstiegs nach Paragraf 54 noch für 2026 angekündigt. Was auch immer der Inhalt sein wird, lassen Sie sich nicht beirren. Ihre CDU als Blockpartei wird hinter Ihnen stehen.
15. August 2026
Mit freundlichem Gruß und guten Wünschen
Frank Hennig
Der Beitrag erschien zuerst bei TE
Der Beitrag Glückwunsch zum Jahrestag – Die Dekarbonisierung in ihrem Lauf halten weder Ochs noch Esel auf erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Ein palästinensischer Autor und die unmögliche Polio-Impfung: Antisemitische Hetze in der “taz“
Die alltägliche plumpe wie subtile, aggressive wie intellektuell verklärte Stimmungsmache gegen Israel in deutschen Medien spült dermaßen viel Lügen und Unrat in die Köpfe einer auch diesbezüglich schleichend auf islamistische Sichtweisen abgerichteten “kritischen“ Öffentlichkeit, dass diese schon lange aufgehört haben, zwischen Propagandamärchen und Wirklichkeit zu unterscheiden. Und seit mit zunehmender Akzeptanz der virtuos inszenierten Opferrolle […]
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Grad der Behinderung: Häufige Konstellation 30 + 20 + 20 reicht nicht aus
Für viele Schwerbehinderte entscheidet eine einzige Zehnerstufe über weitreichende Rechte: Bei einem Grad der Behinderung von 50 beginnt die Schwerbehinderteneigenschaft. Gerade deshalb ist die Frage bedeutsam, wie mehrere Einzel-GdB zusammen bewertet werden und wann aus mehreren gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich ein Gesamt-GdB von 50 entsteht.
Zwei aktuelle Entscheidungen geben darauf Antworten. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg beschäftigte sich am 23. Juni 2026 ausdrücklich mit der häufigen Konstellation Einzel-GdB 30, 20 und 20, während das Bundessozialgericht wenige Tage zuvor neue Vorgaben zur Bewertung einer Schlafapnoe gemacht hatte.
Ab GdB 50 beginnt die SchwerbehinderteneigenschaftNach § 2 SGB IX gelten Menschen als schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 festgestellt wurde und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bei einem GdB von 30 oder 40 liegt dagegen noch keine Schwerbehinderteneigenschaft vor, auch wenn im Arbeitsleben unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung möglich ist.
Der Unterschied kann im Alltag erheblich sein. Mit anerkanntem GdB 50 können unter anderem ein Schwerbehindertenausweis, Zusatzurlaub für Beschäftigte, besonderer Kündigungsschutz sowie unter weiteren Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen in Betracht kommen.
Eine ausführliche Übersicht bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Schwerbehinderung: 15 Ansprüche bei einem GdB von 50 oder mehr“. Für Menschen mit GdB 30 kann dagegen insbesondere die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschenim Arbeitsleben interessant sein.
Das LSG musste über die Kombination 30 + 20 + 20 entscheidenBesonders interessant ist das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23. Juni 2026 mit dem Aktenzeichen L 11 SB 27/24. Die Klägerin wollte die Feststellung eines GdB von 50 erreichen und berief sich auf mehrere gesundheitliche Einschränkungen.
Bei ihr wurde die psychische Beeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 30 bewertet. Hinzu kamen eine Migräne mit Einzel-GdB 20 und Einschränkungen der Wirbelsäule mit ebenfalls 20 sowie mehrere weitere Beeinträchtigungen mit jeweils 10.
Auf den ersten Blick liegt deshalb die Überlegung nahe, dass drei relevante Einzelwerte von 30, 20 und 20 für einen Gesamt-GdB von 50 ausreichen müssten. Genau dieser Schluss ist jedoch rechtlich nicht zulässig.
Einzel-GdB dürfen nicht zusammengerechnet werden§ 152 SGB IX verlangt bei mehreren Beeinträchtigungen eine Gesamtbetrachtung ihrer Auswirkungen und ihrer Beziehungen zueinander. Auch die Versorgungsmedizinischen Grundsätze schließen eine rechnerische Addition der Einzel-GdB aus.
Aus 30 + 20 + 20 werden deshalb weder mathematisch 70 noch automatisch 50. Ausgangspunkt ist zunächst die Beeinträchtigung mit dem höchsten Einzel-GdB, anschließend wird geprüft, ob weitere Erkrankungen die gesamte Teilhabeeinschränkung tatsächlich so verstärken, dass eine Erhöhung gerechtfertigt ist.
Gerade Einzel-GdB von 20 führen nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen häufig nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung. Das bedeutet allerdings ebenso wenig, dass ein Einzel-GdB von 20 grundsätzlich bedeutungslos wäre, denn die tatsächlichen Auswirkungen müssen im jeweiligen Fall geprüft werden.
Wer die möglichen Auswirkungen verschiedener Einzelwerte besser nachvollziehen möchte, findet dazu auch den GdB-Rechner 2026 von Gegen-Hartz. Er kann eine Orientierung geben, ersetzt aber nicht die individuelle medizinische und rechtliche Bewertung.
Warum die erste 20 den GdB erhöhte und die zweite nichtDas LSG hielt die psychische Störung mit einem Einzel-GdB von 30 für die stärkste Beeinträchtigung. Die zusätzlich mit 20 bewertete Migräne wirkte sich nach Auffassung des Gerichts erhöhend aus, sodass ein Gesamt-GdB von 40 erreicht wurde.
Bei der ebenfalls mit 20 bewerteten Wirbelsäulenerkrankung kam der Senat dagegen zu einem anderen Ergebnis. Die festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen waren nach Einschätzung des Gerichts nicht so ausgeprägt, dass sie die bereits bestehenden Teilhabeeinschränkungen nochmals ausreichend verstärkten.
Genau darin liegt die praktische Bedeutung des Urteils. Derselbe Einzel-GdB von 20 kann bei der Gesamtbewertung einmal zu einer Erhöhung führen und bei einer weiteren Erkrankung ohne zusätzliche Wirkung bleiben.
30 + 20 + 20 kann trotzdem GdB 50 ergebenDas Urteil bedeutet nicht, dass die Kombination 30 + 20 + 20 niemals einen Gesamt-GdB von 50 ergeben könnte. Das LSG stellt vielmehr klar, dass ein solches Ergebnis nicht allein aus den Zahlen abgeleitet werden darf.
Auch frühere Gerichtsentscheidungen hatten in einzelnen Fällen aus Einzel-GdB von 30, 20 und 20 einen Gesamt-GdB von 50 gebildet. Das LSG Berlin-Brandenburg bezeichnete diese Entscheidungen ausdrücklich als Einzelfälle, die nicht ohne Weiteres auf andere Betroffene übertragen werden können.
Für Betroffene heißt das: Nicht die Anzahl der Diagnosen oder Einzel-GdB entscheidet. Es muss erkennbar sein, dass eine weitere Erkrankung zusätzliche Einschränkungen verursacht, die von den bereits berücksichtigten Beschwerden nicht weitgehend erfasst werden.
Überschneidungen können eine weitere Erhöhung verhindernEin besonders wichtiger Punkt bei der Gesamtbewertung sind Überschneidungen. Zwei Erkrankungen können zwar medizinisch verschieden sein, im Alltag jedoch weitgehend dieselben Aktivitäten beeinträchtigen.
Eine psychische Erkrankung kann beispielsweise zu verminderter Belastbarkeit und Rückzug führen. Führt eine weitere Erkrankung ebenfalls hauptsächlich zu verminderter Belastbarkeit, kann die zweite Einschränkung in der Gesamtbewertung weniger stark ins Gewicht fallen als ein Leiden, das einen völlig anderen Lebensbereich zusätzlich erheblich beeinträchtigt.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze berücksichtigen deshalb ausdrücklich, ob sich Auswirkungen verstärken, teilweise überschneiden oder vollständig überschneiden. Vollständige Überschneidungen führen regelmäßig nicht zu einer zusätzlichen Erhöhung.
Eine ausführlichere Erklärung zu dieser Bewertungsmethode findet sich auch bei Gegen-Hartz unter „Schwerbehinderung: Gesamt-GdB wird wertend gebildet“.
Der Alltag kann für die GdB-Bewertung sehr aussagekräftig seinDas LSG betrachtete nicht nur Diagnosen und Untersuchungsergebnisse. Im Verfahren wurde auch berücksichtigt, in welchem Umfang die Klägerin ihren Haushalt erledigen, ihren pflegebedürftigen Ehemann unterstützen und weiterhin einer beruflichen Tätigkeit nachgehen konnte.
Solche Angaben bedeuten nicht, dass berufstätige Menschen oder pflegende Angehörige keinen hohen GdB erhalten können. Sie können jedoch Hinweise darauf geben, wie stark eine Erkrankung das tägliche Leben tatsächlich beeinträchtigt.
Für einen Antrag oder ein Gerichtsverfahren reicht es deshalb häufig nicht, lediglich Diagnosen und Einzel-GdB aufzuzählen. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst nachvollziehbar beschreiben, welche Tätigkeiten nur eingeschränkt, mit Schmerzen, mit längeren Erholungsphasen oder überhaupt nicht mehr ausgeführt werden können.
Das neue BSG-Urteil zur Schlafapnoe betrifft ebenfalls die Schwelle GdB 50Noch deutlicher wird die Bedeutung der tatsächlichen Auswirkungen bei einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. Juni 2026. Unter dem Aktenzeichen B 9 SB 5/24 R ging es um einen Mann, der unter anderem wegen eines Schlafapnoe-Syndroms einen GdB von mindestens 50 erreichen wollte.
Bei ihm war zuvor bereits ein Gesamt-GdB von 40 festgestellt worden. Eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung sollte nach den medizinischen Feststellungen eingesetzt werden, die Maske konnte wegen regelmäßig auftretender Panikattacken jedoch nicht dauerhaft genutzt werden.
Ein Gutachter hatte die Schlafapnoe deshalb sogar mit einem Einzel-GdB von 50 bewertet. Das Bundessozialgericht machte jedoch deutlich, dass allein die nicht durchführbare Beatmung noch nicht automatisch zur Feststellung eines GdB von 50 führt.
Was die Versorgungsmedizin-Verordnung bei Schlafapnoe vorsiehtDie Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten für das im Schlaflabor nachgewiesene Schlaf-Apnoe-Syndrom konkrete Bewertungsstufen. Die Werte sehen auf dem Papier zunächst vergleichsweise eindeutig aus.
Situation Bewertung Keine notwendige kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung GdB 0 bis 10 Kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung erforderlich GdB 20 Notwendige nasale Überdruckbeatmung nicht durchführbar GdB 50Zusätzliche Folgeerscheinungen und Komplikationen können darüber hinaus berücksichtigt werden. Die Verordnung nennt beispielsweise Herzrhythmusstörungen, Bluthochdruck und ein Cor pulmonale.
Weitere Hintergründe bietet Gegen-Hartz im Ratgeber „Wie viel Prozent Schwerbehinderung bekommt man bei Schlafapnoe?“.
BSG: Die Zahl 50 darf nicht schematisch übernommen werdenGerade die dritte Stufe könnte den Eindruck erwecken, dass eine notwendige, aber nicht durchführbare Überdruckbeatmung automatisch einen GdB von 50 auslöst. Dieser Interpretation ist das Bundessozialgericht entgegengetreten.
Zunächst muss feststehen, dass eine kontinuierliche nasale Überdruckbeatmung tatsächlich medizinisch notwendig ist. Im vom BSG entschiedenen Verfahren fehlten nach Auffassung des Gerichts ausreichende bindende Feststellungen gerade zu dieser Frage.
Danach muss untersucht werden, welche gesundheitlichen Beeinträchtigungen aus der Schlafapnoe tatsächlich entstehen. Ein Wert von 50 darf deshalb nicht lediglich aus der Tatsache abgeleitet werden, dass eine CPAP-Behandlung nicht durchgeführt werden kann.
Tagesschläfrigkeit wird besonders wichtigDas BSG hob dabei vor allem die Tagesschläfrigkeit als typisches Leitsymptom der obstruktiven Schlafapnoe hervor. Das frühere Urteil enthielt nach Auffassung des BSG keine ausreichenden Feststellungen darüber, welches konkrete Ausmaß diese Beschwerden beim Kläger hatten.
Für einen GdB von 50 können deshalb erhebliche Schlafattacken, starke Konzentrationseinbußen, ausgeprägte Tagesmüdigkeit und vergleichbare Auswirkungen von Bedeutung sein. Entscheidend ist nicht allein die subjektive Beschreibung, sondern möglichst auch eine medizinisch nachvollziehbare Dokumentation.
Der aktuelle Gegen-Hartz-Beitrag „Schwerbehinderung bei Schlafapnoe: Atemmaske allein reicht für GdB 50 nicht aus“erläutert die Auswirkungen des Urteils ausführlich.
Vergleich mit den Auswirkungen einer NarkolepsieDas BSG bestätigte zudem, dass für die Bewertung die Einschätzungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin zur Schlafapnoe berücksichtigt werden dürfen. Danach kommt es bei der höchsten Bewertungsstufe darauf an, ob die Auswirkungen der nicht ausreichend behandelten Schlafapnoe in ihrer Schwere mit den Einschränkungen einer Narkolepsie vergleichbar sind.
Eine zusätzliche Diagnose Narkolepsie ist dafür selbstverständlich nicht erforderlich. Verglichen wird vielmehr die Schwere der funktionellen Auswirkungen.
Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze nennen bei Narkolepsie beispielsweise Tagesschläfrigkeit, Schlafattacken und automatisches Verhalten bei Ermüdung. Für Narkolepsie ist abhängig von Häufigkeit und Ausprägung der Beschwerden grundsätzlich ein GdB beziehungsweise GdS von 50 bis 80 vorgesehen.
Was beide Urteile gemeinsam habenAuf den ersten Blick betreffen die Entscheidungen völlig unterschiedliche Erkrankungen. Die rechtliche Richtung ist dennoch ähnlich: Eine Tabellenzahl oder eine bestimmte Kombination von Einzelwerten beantwortet die Frage nach GdB 50 nicht allein.
Beim LSG reichten die Werte 30 + 20 + 20 nicht aus, weil sich nicht jede zusätzliche Beeinträchtigung stark genug auf die Gesamtteilhabe auswirkte. Beim BSG reichte die in den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genannte Bewertungsstufe 50 ebenfalls nicht für eine automatische Anerkennung aus.
In beiden Fällen gewinnen deshalb die tatsächlichen Einschränkungen im täglichen Leben erheblich an Bedeutung. Für Antragsteller wird es wichtiger, nicht nur Diagnosen und Behandlungsmethoden nachzuweisen, sondern auch deren dauerhafte Auswirkungen nachvollziehbar zu dokumentieren.
Was Betroffene bei einem Antrag auf GdB 50 beachten solltenWer mehrere Erkrankungen hat, sollte gegenüber der Behörde möglichst genau unterscheiden, welche Einschränkung aus welcher Gesundheitsstörung folgt. Besonders hilfreich ist es, wenn behandelnde Ärzte nicht allein Diagnosen auflisten, sondern konkrete Funktionsverluste und Auswirkungen auf Alltag, Mobilität, Konzentration, Schlaf, Belastbarkeit und soziale Aktivitäten beschreiben.
Bei chronischen Erkrankungen sollten außerdem Entwicklung und Behandlungsverlauf nachvollziehbar dokumentiert sein. Unterschiedliche Angaben gegenüber Ärzten oder Gutachtern können später problematisch werden, wie auch das LSG-Verfahren bei der Bewertung der Migräne zeigte.
Bei Schlafapnoe kommen aktuelle Schlaflaborbefunde, ärztliche Aussagen zur Notwendigkeit einer CPAP-Therapie und Nachweise über tatsächlich gescheiterte Therapieversuche hinzu. Besteht eine ausgeprägte Tagesschläfrigkeit, sollte auch deren Schwere möglichst fachärztlich dokumentiert werden.
Warum die Schwelle 50 besonders umkämpft istZwischen einem Gesamt-GdB von 40 und 50 liegt rechnerisch nur eine Stufe. Rechtlich verändert sich mit dieser Stufe jedoch der Status.
Bei GdB 40 kann unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 SGB IX eine Gleichstellung im Arbeitsleben möglich sein. Die Schwerbehinderteneigenschaft selbst entsteht jedoch erst ab GdB 50.
Das erklärt, warum Verfahren um diese eine Zehnerstufe häufig besonders intensiv geführt werden. Die aktuellen Urteile zeigen zugleich, dass Gerichte sehr genau prüfen, ob die zusätzliche Teilhabeeinschränkung tatsächlich den Sprung von 40 auf 50 rechtfertigt.
Beispiel aus der PraxisEine 52-jährige Angestellte hat wegen einer psychischen Erkrankung einen Einzel-GdB von 30. Zusätzlich bestehen eine Migräne mit Einzel-GdB 20 und chronische Wirbelsäulenbeschwerden, die ebenfalls mit 20 bewertet werden.
Allein aus 30 + 20 + 20 kann sie nach dem LSG-Urteil keinen Anspruch auf Gesamt-GdB 50 ableiten. Erhöht die Migräne ihre bisherigen Einschränkungen spürbar, kann zunächst Gesamt-GdB 40 gerechtfertigt sein; verursacht die Wirbelsäulenerkrankung dagegen nur geringe zusätzliche Alltagsprobleme, muss sie keine weitere Erhöhung auf 50 bewirken.
Leidet die Frau zusätzlich unter einer Schlafapnoe und benötigt medizinisch zwingend eine CPAP-Behandlung, die trotz ernsthafter Versuche nicht durchgeführt werden kann, muss auch diese Erkrankung bewertet werden. Ein GdB von 50 wäre nach dem neuen BSG-Urteil jedoch nicht allein deshalb gesichert, weil die Maske nicht vertragen wird.
Kann sie dagegen schwere Tagesschläfrigkeit, wiederholte Schlafattacken, erhebliche Konzentrationsausfälle und deutlich eingeschränkte Belastbarkeit medizinisch nachweisen, kann eine Bewertung in Richtung GdB 50 erheblich besser begründbar sein. Welche Gesamtbewertung daraus folgt, bleibt trotzdem eine Frage des konkreten Einzelfalls.
Fragen und Antworten zu GdB 50, Gesamt-GdB und Schlafapnoe 1. Ergeben Einzel-GdB von 30, 20 und 20 automatisch einen Gesamt-GdB von 50?Nein. Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 23. Juni 2026 ausdrücklich klargestellt, dass aus Einzel-GdB von 30, 20 und 20 nicht zwingend ein Gesamt-GdB von 50 folgt. Entscheidend ist, ob und wie stark die zusätzlichen Erkrankungen die gesamte Teilhabeeinschränkung erhöhen.
2. Kann 30 + 20 + 20 trotzdem zu GdB 50 führen?Ja, das ist weiterhin möglich. Die zusätzlichen Beeinträchtigungen müssen dafür jedoch so erheblich sein, dass sie die bereits bestehenden Einschränkungen tatsächlich deutlich verstärken und nicht weitgehend dieselben Auswirkungen verursachen.
3. Warum blieb es im LSG-Fall bei einem Gesamt-GdB von 40?Das Gericht ging von einem Einzel-GdB von 30 für die psychische Beeinträchtigung aus und berücksichtigte die Migräne mit 20 erhöhend. Die ebenfalls mit 20 bewerteten Wirbelsäulenbeschwerden verursachten nach Einschätzung des Senats jedoch keine ausreichend starke zusätzliche Einschränkung, weshalb keine weitere Anhebung auf 50 erfolgte.
4. Führt eine nicht verträgliche CPAP-Maske bei Schlafapnoe automatisch zu GdB 50?Nein. Nach dem BSG muss zunächst geklärt sein, dass die kontinuierliche Überdruckbeatmung medizinisch notwendig und tatsächlich nicht durchführbar ist. Zusätzlich müssen die konkreten gesundheitlichen Folgen der Schlafapnoe bewertet werden.
5. Welche Bedeutung hat die Tagesschläfrigkeit beim GdB?Das BSG bezeichnet die Tagesschläfrigkeit als Leitsymptom der obstruktiven Schlafapnoe und verlangt eine genauere Prüfung ihrer tatsächlichen Ausprägung. Starke Schlafattacken und erhebliche Konzentrationseinbußen sprechen dabei für eine wesentlich stärkere Beeinträchtigung als gewöhnliche Müdigkeit.
6. Was sollten Betroffene für einen Antrag auf GdB 50 dokumentieren?Wichtig sind aktuelle fachärztliche Befunde und konkrete Beschreibungen der Einschränkungen im Alltag. Bei mehreren Erkrankungen sollte erkennbar werden, welche zusätzlichen Probleme jede einzelne Gesundheitsstörung verursacht; bei Schlafapnoe kommen insbesondere Schlaflaborbefunde, die medizinische Notwendigkeit der Beatmung, erfolglose Therapieversuche und Nachweise über schwere Tagesfolgen hinzu.
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Krankengeld nach ALG I: Bis zu Zehn Prozent Erhöhung – aber nur auf Antrag
Wer Arbeitslosengeld I bezieht und länger als sechs Wochen arbeitsunfähig ist, erhält in der Regel Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse. Ändern sich während dieses Bezugs die persönlichen Verhältnisse so, dass das Arbeitslosengeld höher ausfallen würde, kann auch das Krankengeld steigen. Die Krankenkasse rechnet jedoch nur auf Antrag neu.
Hinzu kommt eine wenig bekannte Schwelle: Eine Erhöhung um weniger als zehn Prozent bleibt außer Betracht. Bei einem bisherigen Krankengeld von 1.200 Euro im Monat müsste der neu berechnete Betrag daher mindestens 1.320 Euro erreichen.
Warum Arbeitslose nach sechs Wochen Krankengeld erhaltenWer während des Bezugs von Arbeitslosengeld I arbeitsunfähig wird, erhält die Leistung zunächst weiter. Diese Leistungsfortzahlung ist nach § 146 SGB III grundsätzlich auf sechs Wochen begrenzt. Auch die Bundesagentur für Arbeit weist auf diesen Wechsel hin.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit danach fort, kommt bei gesetzlich Versicherten regelmäßig Krankengeld in Betracht.
Der häufig verwendete Ausdruck „ALG-I-Krankengeld“ ist kein eigener gesetzlicher Leistungsname. Gemeint ist Krankengeld, dessen Höhe sich bei Personen mit Arbeitslosengeldbezug nach § 47b SGB V richtet. Es entspricht zunächst dem zuletzt bezogenen Arbeitslosengeld.
Damit unterscheidet sich die Berechnung von der üblichen Berechnung bei Beschäftigten. Ausgangspunkt sind nicht unmittelbar das frühere Brutto- und Nettoarbeitsentgelt, sondern der zuletzt gezahlte Betrag des Arbeitslosengeldes.
Wann sich das Krankengeld erhöhen kannWährend einer längeren Arbeitsunfähigkeit können sich persönliche Verhältnisse ändern, die auch die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen würden. § 47b Absatz 2 SGB V verlangt dann einen Vergleich: Wie viel Arbeitslosengeld würde die betroffene Person erhalten, wenn sie nicht erkrankt wäre?
Ein typischer Fall ist die Geburt des ersten berücksichtigungsfähigen Kindes. Ohne ein solches Kind beträgt das Arbeitslosengeld grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 Prozent. Die beiden Leistungssätze ergeben sich aus § 149 SGB III.
Nicht jede Geburt führt allerdings zu einem höheren Betrag. Wurde der Leistungssatz von 67 Prozent bereits wegen eines anderen Kindes angewandt, entsteht durch ein weiteres Kind allein keine zusätzliche Erhöhung. Auch muss das Kind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.
Daneben kann eine Änderung der Steuerklasse die Vergleichsberechnung beeinflussen. Welche Änderung berücksichtigt wird, richtet sich nach § 153 Absatz 2 SGB III. Bei einem Steuerklassenwechsel zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern gelten zusätzlich die Voraussetzungen des Absatzes 3, sodass nicht jeder Wechsel zu einem höheren Arbeitslosengeld führt.
Wie die Zehn-Prozent-Grenze berechnet wirdFür die Prüfung stellt die Krankenkasse den bisherigen Krankengeldbetrag dem neu errechneten Betrag gegenüber. Entscheidend ist, um wie viel Prozent der neue Betrag den bisherigen übersteigt.
Bei einem täglichen Krankengeld von 40 Euro muss der neue Tagessatz daher mindestens 44 Euro betragen. Ein Betrag von 43,99 Euro läge unter der gesetzlichen Grenze und würde nicht berücksichtigt.
Die Zehn-Prozent-Schwelle ist kein Freibetrag. Wird sie erreicht, fällt also nicht nur der Teil oberhalb von zehn Prozent an. Gewährt wird der vollständig neu berechnete Krankengeldbetrag.
Warum Betroffene selbst einen Antrag stellen müssen§ 47b Absatz 2 SGB V knüpft die höhere Zahlung ausdrücklich an einen Antrag. Die Krankenkasse muss den Betrag deshalb nicht allein aufgrund einer gemeldeten Geburt oder einer anderen Änderung von sich aus neu festsetzen. Eine bloße Veränderungsmitteilung kann zudem unklar lassen, ob damit bereits die Neuberechnung verlangt wird.
Das Gesetz schreibt für diesen Antrag keine besondere Form vor. Aus Beweisgründen empfiehlt sich dennoch ein nachweisbarer Antrag über das Onlineportal der Krankenkasse, per Fax oder per Brief. Darin sollten die Änderung, ihr Datum und das Verlangen nach einer Neuberechnung nach § 47b Absatz 2 SGB V eindeutig genannt werden.
Eine kurze Formulierung kann lauten:
Hiermit beantrage ich die Neuberechnung meines Krankengeldes nach § 47b Absatz 2 SGB V ab dem [Datum]. Seit diesem Tag haben sich meine persönlichen Umstände, die die Höhe des Arbeitslosengeldes beeinflussen, wie folgt geändert: [Änderung]. Bitte erteilen Sie mir einen schriftlichen Bescheid mit nachvollziehbarer Berechnung.
Geeignete Nachweise sollten möglichst gleich beigefügt werden. Bei der Geburt eines Kindes kann dies etwa die Geburtsurkunde sein, bei einem Steuerklassenwechsel ein amtlicher Nachweis über die Änderung.
Geht der Antrag versehentlich bei einem anderen Sozialleistungsträger ein, darf er nicht einfach verloren gehen. Nach § 16 SGB I ist er an den zuständigen Träger weiterzuleiten; der ursprüngliche Eingangstag bleibt grundsätzlich erhalten. Sicherer ist dennoch die direkte Einreichung bei der Krankenkasse.
Ab wann eine höhere Zahlung möglich ist§ 47b Absatz 2 SGB V nennt keine besondere Antragsfrist. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass die Krankenkasse in jedem Fall für den gesamten zurückliegenden Zeitraum nachzahlen muss. Zu prüfen sind unter anderem der Zeitpunkt der Änderung, der Eingang des Antrags und die Frage, ob bereits bindende Bescheide vorliegen.
Betroffene sollten den Antrag deshalb unmittelbar nach der Änderung stellen und ausdrücklich angeben, ab welchem Tag sie die Neuberechnung verlangen.
Davon zu unterscheiden ist ein möglicherweise fehlerhafter ursprünglicher Arbeitslosengeldbescheid. In diesem Fall kann zusätzlich ein Vorgehen gegenüber der Bundesagentur für Arbeit nötig sein. Solange die Widerspruchsfrist noch läuft, kommt ein Widerspruch infrage; nach ihrem Ablauf kann je nach Sachlage ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X geprüft werden.
Was bei einer Ablehnung zu tun istLehnt die Krankenkasse die Erhöhung ab, sollte sie die Entscheidung schriftlich begründen. Betroffene können insbesondere prüfen, welchen bisherigen Betrag die Kasse angesetzt hat, welcher neue Betrag errechnet wurde und ob die Steigerung tatsächlich unter zehn Prozent liegt.
Gegen einen belastenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist folgt aus § 84 SGG. Hinweise zum Vorgehen enthält unser Ratgeber Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann eine längere Frist gelten. Wer den Bescheid nicht nachvollziehen kann oder von einer größeren Nachzahlung ausgeht, sollte sich frühzeitig bei einer Sozialberatungsstelle, einem Sozialverband oder einem Fachanwalt für Sozialrecht beraten lassen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinstehende Arbeitslosengeldbezieherin erhält 1.200 Euro Arbeitslosengeld I und nach sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Krankengeld in gleicher Höhe. Während des Krankengeldbezugs wird ihr erstes berücksichtigungsfähiges Kind geboren; dadurch steigt der rechnerische Leistungssatz von 60 auf 67 Prozent. In der vereinfachten Rechnung erhöht sich das Krankengeld auf rund 1.340 Euro. Der tatsächliche Zahlbetrag kann wegen der Berechnung nach Tagessätzen geringfügig abweichen.
Das entspricht einer Erhöhung von rund 11,67 Prozent. Damit ist die Zehn-Prozent-Grenze überschritten. Stellt die Versicherte einen nachweisbaren Antrag und liegen die weiteren Voraussetzungen vor, muss die Krankenkasse den höheren Betrag berücksichtigen.
Fragen und Antworten zum höheren Krankengeld Reicht eine Erhöhung von genau zehn Prozent aus?Ja. Das Gesetz schließt nur Änderungen aus, die zu einer Erhöhung um weniger als zehn Prozent führen. Genau zehn Prozent erfüllen die Schwelle.
Führt jedes neugeborene Kind zu höherem Krankengeld?Nein. Eine Erhöhung kommt vor allem infrage, wenn erstmals der erhöhte Leistungssatz von 67 Prozent gilt. Wurde dieser Satz bereits wegen eines anderen Kindes angewandt, ändert ein weiteres Kind den Leistungssatz allein nicht.
Wird ein Steuerklassenwechsel immer berücksichtigt?Nein. Für Änderungen der Steuerklasse gelten beim Arbeitslosengeld besondere Regeln. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern wird ein Wechsel nur unter den Voraussetzungen des § 153 Absatz 3 SGB III berücksichtigt.
Wo muss der Antrag gestellt werden?Der Antrag auf höheres Krankengeld ist bei der gesetzlichen Krankenkasse zu stellen, die das Krankengeld zahlt. Er sollte nachweisbar eingereicht und ausdrücklich auf § 47b Absatz 2 SGB V gestützt werden.
Wird das höhere Krankengeld rückwirkend gezahlt?Eine rückwirkende Zahlung kann in Betracht kommen, ist aber nicht pauschal für jeden Zeitraum garantiert. Der Zeitpunkt der Änderung, der Antragseingang und bereits bindende Bescheide können den Anspruch beeinflussen.
Was kann ich gegen eine Ablehnung tun?Verlangen Sie einen schriftlichen Bescheid mit Berechnung. Gegen den Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
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Bakırhan: Jetzt beginnt die Phase der demokratischen Schritte
Der Ko-Vorsitzende der DEM-Partei, Tuncer Bakırhan, hat das verabschiedete Rahmengesetz als Beginn und nicht als Abschluss des Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft bezeichnet. Auf dem dritten ordentlichen Parteitag der DEM in der Ägäisprovinz Aydın erklärte Bakırhan, mit dem Gesetz sei ein rechtlicher und politischer Boden geschaffen worden, auf dem die kurdische Frage künftig mit demokratischen Mitteln behandelt werden könne. Als nächste Phase nannte er unter anderem die rechtliche Absicherung von Sprach- und Identitätsrechten, die Freilassung politischer Gefangener und weitere Schritte zur Demokratisierung.
„Dieses Gesetz ist ein Anfang, kein Ende“
Bakırhan bezeichnete die gegenwärtige Phase als historischen Wendepunkt. Das Rahmengesetz habe eine Schwelle markiert, an der Waffen und Gewalt aus der Auseinandersetzung herausgenommen und die bestehenden Fragen auf eine rechtliche und politische Ebene verlagert würden. Zugleich warnte er davor, dem Gesetz eine Bedeutung zuzuschreiben, die es noch nicht habe: „Dieses Gesetz ist nicht die demokratische Lösung der kurdischen Frage. Dieses Gesetz bedeutet auch nicht, dass das Recht der Alevit:innen auf gleichberechtigte Staatsbürgerschaft einen gesetzlichen Status erhalten hat. Es ist ein Gesetz, das zunächst den Boden der Gewalt beseitigt und einen rechtlichen und politischen Boden schafft. Deshalb ist dieses Gesetz ein Anfang und kein Ende.“ Entscheidend sei nun, was auf dieser Grundlage erreicht werde. Ziel müsse eine Türkei sein, in der die kurdische Sprache ebenso frei sei wie die Sprachen aller anderen Bevölkerungsgruppen und unterschiedliche Glaubensgemeinschaften ihre Identität gleichberechtigt leben könnten.
„Die kurdische Frage wird am Tisch diskutiert“
Als historischen Fortschritt wertete Bakırhan bereits, dass die kurdische Frage inzwischen auf parlamentarischer Ebene behandelt werde. „Ein Tisch wurde eingerichtet, und an diesem Tisch wird die kurdische Frage diskutiert. Das darf man nicht geringschätzen. Die Einrichtung dieses Tisches ist an sich von historischer Bedeutung“, sagte er. Erstmals habe die kurdische Frage im Parlament einen politischen Raum gefunden und sei mit dem Rahmengesetz auch in dessen Beratungen und Beschlüssen verankert worden. Das Gesetz sei deshalb nicht als Austauschgeschäft zu verstehen: „Die Menschen fragen: ‚Was haben wir durch dieses Gesetz bekommen?‘ Das ist kein Gesetz des Gebens und Nehmens. Dieses Gesetz hat Gewalt und Blutvergießen gestoppt. Wir haben eine Schwelle überschritten, von der aus wir mit demokratischem Kampf, ohne Waffen und Konflikt, unsere Sprache, unsere Identität, unsere Kultur und unsere demokratischen Rechte rechtlich absichern können.“ Wie weit dieser Prozess führe, hänge von gesellschaftlicher Organisierung und demokratischem Kampf ab.
„Unsere Arbeit beginnt gerade erst“
Bakırhan beschrieb auch, welche Veränderungen die DEM-Partei im weiteren Verlauf des Prozesses anstrebt. Dazu zählte er ein Ende der Einsetzung staatlicher Zwangsverwalter in oppositionsregierten Kommunen, die Freilassung politischer Gefangener, die Rückkehr von Menschen aus dem Exil sowie die Beteiligung von Angehörigen der Guerilla am demokratischen politischen Leben. „Wir werden gemeinsam ein Dach errichten, unter dem es keine Zwangsverwalter mehr gibt, Selahattin und Figen nicht mehr im Gefängnis sind, unsere Genoss:innen aus dem Exil zurückkehren und die Menschen in den Bergen am demokratischen politischen Leben teilnehmen“, sagte Bakırhan. „Unsere Arbeit ist nicht beendet. Sie beginnt gerade erst.“ Das Rahmengesetz bedeute daher nicht, dass kurdische Identität, Sprache und demokratische Werte in einem neuen politischen Rahmen aufgingen. Vielmehr müsse nun deren rechtliche Anerkennung erreicht werden.
„Natürlich wird die Forderung nach der Sprache kommen“
Ausführlich ging Bakırhan auf die Debatte um mögliche weitere Forderungen im Verlauf des Prozesses ein. Warnungen, nach dem Rahmengesetz würden kurdische Sprachrechte auf die politische Tagesordnung gelangen, begegnete er mit einer eindeutigen Antwort: „Sie sagen: Nach diesem Schritt wird die Forderung der Kurd:innen nach ihrer Sprache kommen. Natürlich wird sie kommen. Kurd:innen sprechen Kurdisch. Dass Kurd:innen ihre eigene Sprache sprechen, macht dieses Land nicht kleiner, sondern größer.“ Dass in der Türkei neben Türkisch auch Kurdisch, Arabisch, Aserbaidschanisch oder Terekemisch gesprochen werde, bereichere das Land, so Bakırhan. Die Republik Türkei bezeichnete er als „unser gemeinsames Haus“, in dem jedoch weiterhin Fehler, Defizite und eine Politik der Verleugnung überwunden werden müssten. Auch an die türkische Bevölkerung richtete Bakırhan sich ausdrücklich. Die Anerkennung kurdischer Rechte nehme niemand anderem Rechte weg: „Dass Kurd:innen ihre eigene Sprache benutzen, lernen und in ihr unterrichtet werden, sollte unsere türkischen Geschwister und Angehörige anderer Nationalitäten nicht beunruhigen. Niemand nimmt euch etwas weg.“
Zweite Phase soll demokratische Schritte bringen
Der DEM-Vorsitzende widersprach zugleich der Kritik, der laufende Prozess habe bislang keine Demokratisierung gebracht. Dieser befinde sich erst in seiner ersten Phase. „Die erste Phase hat die Waffen, das Leid und den Tod gestoppt. Die zweite Phase werden demokratische Schritte sein“, erklärte Bakırhan. Als Ziele dieser zweiten Phase nannte er eine Situation, in der unter anderem Selahattin Demirtaş und Can Atalay sowie andere politische Gefangene nicht mehr in Haft seien, die Friedensakademiker:innen an ihre Arbeitsplätze zurückkehren und per Dekret entlassene Beschäftigte wieder eingestellt würden. Hinzukommen müssten wirtschaftliche Gerechtigkeit und eine gleichberechtigtere Verteilung gesellschaftlicher Ressourcen. „Unsere Arbeit in diesem Prozess ist also nicht beendet, sie geht weiter. Wir haben noch einen langen Weg vor uns“, sagte Bakırhan.
Bakırhan weist Teilungsszenarien zurück
Bakırhan ging auch auf Befürchtungen ein, der Prozess könne zu einer Teilung der Türkei führen. Eine solche Gefahr gehe nicht von Frieden und demokratischen Rechten aus, sondern von fortgesetzter Gewalt und gesellschaftlicher Polarisierung. „Es gibt kein einziges Land auf der Welt, das durch Frieden geteilt worden wäre. Dagegen gibt es viele Länder, die durch Konflikte und Gewalt auseinandergebrochen sind“, sagte er. Auch ein erneuter bewaffneter Konflikt sei aus seiner Sicht nicht zu erwarten. „Wenn Herr Öcalan in dem von ihm begonnenen Prozess eine Verpflichtung eingegangen ist, wird es nicht wieder zu Kampf und Konflikt kommen. Das ist kein Kinderspiel“, erklärte Bakırhan.
Die DEM-Partei strebe keine Teilung an, sondern gleiche Rechte. Dazu zählte Bakırhan neben kurdischen Sprachrechten auch die Anerkennung von Cem-Häusern als Gebetsstätten und eine gleichberechtigte Behandlung unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften. „Wir wollen in diesem Land die gleichen Rechte haben“, sagte er. „Polarisierung und gesellschaftliche Lagerbildung teilen dieses Land. Sich für den Frieden die Hände zu reichen, teilt dieses Land nicht.“
Frieden als soziale und wirtschaftliche Frage
Bakırhan verband den Prozess zugleich mit sozialen Fragen. Frieden komme nicht nur den unmittelbar vom Konflikt betroffenen Regionen zugute, sondern der gesamten Bevölkerung der Türkei. „Frieden hat keine Verlierer. Frieden ist etwas Gutes. Frieden bedeutet Wohlstand“, sagte er. Auch wenn der Prozess kritikwürdige Seiten habe, sei eine politische Verhandlung, bei der keine Menschen mehr ihr Leben verlören, im Interesse der gesamten Gesellschaft. Die jahrzehntelang für Konflikt und Krieg eingesetzten Ressourcen müssten künftig Beschäftigten, Rentner:innen, Menschen in Armut und der Landwirtschaft zugutekommen. „Dieser Prozess ist kein Prozess von Hakkari, Şemdinli, Şırnak oder Siirt. Es ist ein Prozess der Türkei“, erklärte Bakırhan.
DEM-Partei bereitet Kongress für den 6. September vor
Zum Abschluss ging Bakırhan auf den auf den 6. September vorgezogenen ordentlichen Kongress der DEM-Partei ein. Dieser werde zunächst vor allem organisatorischen Charakter haben. Einen umfassenderen politischen Kongress wolle die Partei unter veränderten Bedingungen abhalten. „Unseren eigentlichen Kongress werden wir abhalten, wenn Figen Yüksekdağ und Selahattin Demirtaş, Bekir Kaya, Fırat Anlı, Ayşe Gökkan und Leyla Güven aus den Gefängnissen entlassen sind und Menschen aus dem Exil zurückgekehrt sind“, sagte Bakırhan. Die DEM-Partei wolle ihre gesellschaftliche Basis zugleich über die bisherigen Strukturen hinaus verbreitern. Der Anspruch für die kommende Phase bestehe nicht mehr allein darin, Opposition zu betreiben. Bakırhan kündigte einen „neuen Anfang“ an: Die Partei wolle künftig mit dem Anspruch auftreten, die Türkei zu regieren.
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Schwedische Außenministerin: Friedensprozess muss demokratisch weitergehen
Die Entwicklungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft sind im schwedischen Parlament zum Thema geworden. Außenministerin Maria Malmer Stenergard begrüßte die nach der Auflösungsentscheidung der PKK eingeleiteten Schritte und erklärte, der Prozess müsse auf friedlichem und demokratischem Wege fortgeführt werden. In der Debatte wurden zugleich die anhaltenden Demokratiedefizite in der Türkei thematisiert.
Ausgangspunkt der parlamentarischen Aussprache waren Fragen der sozialdemokratischen Abgeordneten Carina Ödebrink zur politischen Entwicklung in der Türkei. Sie verwies auf den zunehmenden Druck auf Opposition, freie Medien und Zivilgesellschaft sowie auf Defizite bei der Rechtsstaatlichkeit. Ödebrink kritisierte insbesondere, dass die Türkei ihren Verpflichtungen aus Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und des Europarats weiterhin nicht nachkomme. Sie fragte die Regierung, welche Initiativen Schweden innerhalb der Europäischen Union und des Europarats ergreife, um auf die Einhaltung rechtsstaatlicher Standards zu drängen. Zudem wollte sie wissen, ob sich Schweden für ein stärker koordiniertes Vorgehen der EU zur Unterstützung demokratischer Zivilgesellschaft, freier Medien und von Menschenrechtsverteidiger:innen einsetzen werde.
Kasirga: Frieden muss demokratische Reformen ermöglichen
Der Abgeordnete Kadir Kasirga, ebenfalls von der Sozialdemokratischen Arbeiterpartei Schwedens, stellte die Debatte in einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Prozess zur Lösung der kurdischen Frage. Die Türkei befinde sich an einem historischen Wendepunkt, erklärte er. Über Jahrzehnte seien kurdische Identität, Sprache und politische Rechte verleugnet worden; der mehr als 40 Jahre andauernde bewaffnete Konflikt zwischen dem türkischen Staat und der PKK habe Zehntausende Menschen das Leben gekostet. Der gegenwärtige Prozess eröffne nun eine bedeutende Hoffnung auf ein Ende des bewaffneten Konflikts. Schweden müsse diese Entwicklung unterstützen. Frieden dürfe sich jedoch nicht darauf beschränken, dass die Waffen schweigen. Nach Ansicht Kasirgas müssen auch die kurdische Identität und Sprache sowie politische Rechte rechtlich abgesichert werden. Eine entscheidende Frage sei, ob der Friedensprozess den Weg für demokratische Reformen öffne und Menschen künftig ihre Identität frei ausdrücken und sich ohne Angst politisch organisieren könnten.
Der kurdischstämmige Politiker machte zugleich auf einen grundlegenden Widerspruch aufmerksam: Während sich in der Türkei eine historische Hoffnung auf Frieden entwickelt habe, seien gleichzeitig demokratische Rechte weiter eingeschränkt worden. Oppositionelle Politiker:innen würden ihrer Freiheit beraubt, Journalist:innen und Menschenrechtsverteidiger:innen inhaftiert. Als Zeichen für einen tatsächlichen politischen Neubeginn müsse die Türkei europäische Menschenrechtsstandards und einschlägige Urteile des EGMR umsetzen. Kasirga forderte zudem die Freilassung von Selahattin Demirtaş, Figen Yüksekdağ und Ekrem Imamoğlu. Den notwendigen Wandel fasste der Abgeordnete mit den Worten zusammen: „Vom Konflikt zum Frieden, von der Verleugnung zur Anerkennung, von der Unterdrückung zur Demokratie.“ Diese Schritte müssten gemeinsam erfolgen. Von der schwedischen Regierung wollte Kasirga wissen, ob sie den Friedensprozess zugleich als Chance für eine Demokratisierung der Türkei begreife.
Stenergard: Unabhängige Justiz ist Grundvoraussetzung
Außenministerin Maria Malmer Stenergard erklärte, die schwedische Regierung verfolge die innenpolitischen Entwicklungen in der Türkei aufmerksam und nehme insbesondere die Freiheitsentziehung von Oppositionellen sehr ernst. „Die Achtung der Europäischen Menschenrechtskonvention, einschließlich der Meinungsfreiheit, der Demokratie und der Grundsätze der Rechtsstaatlichkeit, ist von entscheidender Bedeutung“, sagte Stenergard. Dies sei zugleich eine Voraussetzung für eine Mitgliedschaft in der Europäischen Union.
Bürger:innen müssten darauf vertrauen können, dass Gerichte ihre Entscheidungen unabhängig und unparteiisch träfen und sich dabei weder von politischen Interessen noch von Druck leiten ließen. „Eine starke und unabhängige Justiz ist ein Grundpfeiler von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie und zugleich eine grundlegende Voraussetzung für eine EU-Mitgliedschaft“, erklärte die Außenministerin. Deshalb sei es wichtig, dass Schweden und die EU gegenüber Ankara deutlich auf die Verpflichtungen hinwiesen, die sich aus dem Status der Türkei als EU-Beitrittskandidat, Mitglied des Europarats und Vertragsstaat der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben. Die Justiz dürfe nicht als Instrument eingesetzt werden, um oppositionelle oder regierungskritische Stimmen einzuschränken.
Schweden will Prozess weiter aufmerksam verfolgen
Stenergard ging anschließend ausdrücklich auf die Entwicklungen im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft ein. Die Auflösung der PKK und die Aufnahme eines politischen Dialogs der kurdischen Befreiungsbewegung mit dem türkischen Staat bezeichnete sie als positive Entwicklung. „Dass die Auflösung angekündigt wurde und ein Dialog aufgenommen worden ist, ist natürlich sehr positiv. Aber dieser Prozess muss fortgesetzt werden“, sagte die schwedische Außenministerin. Dabei komme es entscheidend auf den weiteren Verlauf an: „Er muss selbstverständlich auf friedlichem und demokratischem Wege fortgeführt werden.“ Schweden verfolge die Entwicklung aufmerksam, erklärte Stenergard weiter. Die Regierung werde in den Bereichen, in denen sie Einfluss nehmen könne, daran arbeiten, zu einem positiven Verlauf des Prozesses beizutragen.
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Grundsicherung im Alter: Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe
Eine niedrige ausländische Altersrente reicht nicht aus, um einem EU-Bürger Grundsicherung oder Sozialhilfe mit der Begründung zu verweigern, er sei gerade zum Leistungsbezug nach Deutschland gekommen. Entscheidend ist, welches Motiv den Umzug tatsächlich geprägt hat. Das hat das Bundessozialgericht klargestellt (Urteil vom 24. Juli 2025, Az. B 8 SO 6/24 R).
Tschechische Rentnerin zog zu ihrer Tochter nach DeutschlandDie 1956 geborene Klägerin ist tschechische Staatsangehörige. Sie zog im Oktober 2017 nach Deutschland und nahm eine eigene Wohnung in der Nähe ihrer Tochter, ihres Schwiegersohns und ihres Enkels. Aus Tschechien erhielt sie eine Altersrente von umgerechnet rund 330 Euro monatlich. Im Verfahren trug sie außerdem vor, seit Oktober 2017 als Haushaltshilfe etwa 150 Euro im Monat verdient zu haben.
Der zuständige Landkreis lehnte Sozialhilfe ab. Die Begründung: Der Frau habe bereits vor dem Umzug klar sein müssen, dass ihre kleine tschechische Rente nicht für den Lebensunterhalt in Deutschland reichen würde. Daraus folgerte der Sozialhilfeträger, dass der Bezug von Sozialhilfe ein prägendes Motiv für die Einreise gewesen sei.
Auch Sozialgericht und Landessozialgericht folgten zunächst dieser Sicht. Das BSG hob die Entscheidung des Landessozialgerichts jedoch auf und verwies den Fall zurück.
Wer zum Sozialhilfebezug einreist, kann von Leistungen ausgeschlossen sein§ 23 Abs. 3 SGB XII enthält Leistungsausschlüsse für bestimmte Ausländer. Dazu gehört grundsätzlich auch der Fall, dass jemand nach Deutschland eingereist ist, um Sozialhilfe zu erlangen.
Dieser Ausschluss darf nach dem BSG aber nicht allein daraus hergeleitet werden, dass eine Person bei der Einreise wusste, dass ihre eigenen Einkünfte zum Leben wahrscheinlich nicht ausreichen werden.
Zwischen dem Wissen um eine mögliche Hilfebedürftigkeit und dem eigentlichen Einreisemotiv besteht ein entscheidender Unterschied.
BSG: Erwarteter Sozialhilfebezug genügt nichtGenau hier sah das BSG den Fehler der Vorinstanz. Das Landessozialgericht hatte aus der niedrigen Rente und der absehbaren Hilfebedürftigkeit zu weitreichende Schlüsse gezogen.
Dass nach dem Umzug wahrscheinlich Sozialhilfe benötigt wird, bedeutet nach der Entscheidung nicht automatisch, dass jemand gerade deshalb nach Deutschland eingereist ist. Vielmehr muss geklärt werden, ob der Sozialhilfebezug für den Entschluss zur Einreise tatsächlich prägend war.
Im konkreten Fall hatte die Klägerin ein anderes Motiv genannt: Sie wollte im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben. Mit diesem familiären Beweggrund hatte sich das Landessozialgericht nach Auffassung des BSG nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Bestätigt sich dieser Sachverhalt, hielt das BSG es sogar für wenig naheliegend, den möglichen Bezug von Sozialhilfe als prägendes Einreisemotiv anzusehen.
Nähe zur Familie kann entscheidend seinDas Urteil ist deshalb für ältere EU-Bürger wichtig, die zu ihren Kindern oder anderen engen Angehörigen nach Deutschland ziehen und ihren Lebensunterhalt nicht vollständig aus einer ausländischen Rente bestreiten können.
Eine geringe Rente ist zwar ein Umstand, der bei der Prüfung eine Rolle spielen kann. Sie beweist aber für sich genommen keine Einreise zum Sozialhilfebezug. Die tatsächlichen Gründe für den Umzug müssen berücksichtigt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder EU-Rentner nach einem Umzug zu Angehörigen automatisch Anspruch auf Grundsicherung hat. Das BSG hat der Klägerin die begehrten Leistungen nicht unmittelbar zugesprochen.
Auch der Arbeitnehmerstatus kann den Fall verändernDas Landessozialgericht muss nach der Zurückverweisung weitere Fragen klären. Dazu gehört insbesondere, ob die von der Klägerin angegebene Tätigkeit als Haushaltshilfe dazu führte, dass sie unionsrechtlich als Arbeitnehmerin anzusehen war.
Das wäre erheblich. Nach dem BSG könnte ihr dann das unionsrechtliche Gleichbehandlungsgebot zugutekommen. Ein Leistungsausschluss wegen einer angeblichen Einreise zum Sozialhilfebezug wäre in dieser Konstellation nicht entscheidend.
Außerdem muss geprüft werden, welche Bedeutung der Bezug der tschechischen Altersrente für die Abgrenzung zwischen Leistungen nach dem SGB II und dem SGB XII hatte. Auch hierzu fehlten der Vorinstanz ausreichende Feststellungen.
Grundsicherung wurde nur für einen Teil des Zeitraums verlangtDer Rechtsstreit betraf einen längeren Zeitraum. Für März 2018 bis Juni 2022 verlangte die Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt. Von Juli bis Dezember 2022 ging es dagegen um Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Seit Januar 2023 erhielt sie nach einem Umzug bereits Grundsicherung von einem anderen Träger. Deshalb beschränkte sie den Rechtsstreit auf die Zeit bis Ende 2022.
Das BSG konnte aufgrund der fehlenden Tatsachenfeststellungen nicht endgültig entscheiden, ob und für welche Monate tatsächlich ein Anspruch bestand.
Was das Urteil für ältere EU-Bürger bedeutetDie zentrale Aussage ist dennoch deutlich: Sozialämter dürfen einen Leistungsausschluss nicht schematisch damit begründen, dass ein älterer EU-Bürger mit einer niedrigen Rente nach Deutschland gezogen ist und vorhersehen konnte, ergänzende Sozialleistungen zu benötigen.
Familiäre Gründe können dabei erhebliches Gewicht haben. Ebenso können eine Beschäftigung und das Aufenthaltsrecht für den Leistungsanspruch entscheidend werden.
Wer mit dem Vorwurf konfrontiert wird, nur wegen der Sozialleistungen nach Deutschland gezogen zu sein, sollte deshalb darauf achten, dass die tatsächlichen Gründe für den Umzug nachvollziehbar dargelegt und von der Behörde berücksichtigt werden.
BSG hob die ablehnende Entscheidung aufDas Bundessozialgericht hob das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts auf. Dieses muss den Sachverhalt erneut prüfen und insbesondere klären, ob tatsächlich ein Leistungsausschluss bestand.
Die Rentnerin hat damit noch keinen endgültigen Anspruch auf Grundsicherung zugesprochen bekommen. Das BSG hat aber deutlich gemacht, dass eine niedrige Rente und die absehbare Hilfebedürftigkeit allein nicht genügen, um eine Einreise zum Bezug von Sozialhilfe anzunehmen.
FAQ zur Grundsicherung für EU-Rentner Bekommt ein EU-Rentner mit kleiner Auslandsrente automatisch Grundsicherung?Nein. Ein Anspruch hängt unter anderem vom Aufenthaltsrecht, möglichen Leistungsausschlüssen, Einkommen und Vermögen sowie den weiteren Voraussetzungen des SGB XII ab.
Darf das Sozialamt Grundsicherung ablehnen, weil schon vor dem Umzug klar war, dass die Rente nicht reicht?Allein deshalb nicht. Nach dem BSG muss geprüft werden, ob der Bezug von Sozialhilfe tatsächlich das prägende Motiv für die Einreise war. Das bloße Wissen um eine mögliche spätere Hilfebedürftigkeit reicht nicht.
Spielt der Umzug zu Kindern oder anderen Angehörigen eine Rolle?Ja. Ein familiäres Motiv muss in die Prüfung einbezogen werden. Im entschiedenen Fall hatte die Klägerin angegeben, im Alter in der Nähe ihrer einzigen Angehörigen leben zu wollen. Diesen Grund hatte die Vorinstanz nicht ausreichend gewürdigt.
QuellenBundessozialgericht, Urteil vom 24.07.2025, Az. B 8 SO 6/24 R. (BSG Bundesgerichtshof)
§ 23 SGB XII – Sozialhilfe für Ausländer und Leistungsausschlüsse. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Grundsicherung im Alter: Niedrige Auslandsrente allein beweist keine Einreise wegen Sozialhilfe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Falsche Meldung – Rückforderung kann die ganze Familie treffen
Seit dem 1. Juli 2026 können Jobcenter Arbeitgeber unter den Voraussetzungen des § 62a SGB II für rechtswidrig gezahlte Leistungen in Anspruch nehmen. Nach der Fachlichen Weisung der Bundesagentur für Arbeit soll das nicht nur bei unterlassenen oder fingierten Meldungen gelten, sondern auch bei unrichtigen, verspäteten oder unvollständigen Meldungen zur Sozialversicherung.
Erfasst sein können auch Zahlungen an den Partner und an Kinder in der Bedarfsgemeinschaft sowie Beiträge zur Sozialversicherung. Voraussetzung ist jedoch immer, dass gerade der Meldeverstoß zu einer rechtswidrigen Zahlung geführt hat.
Wichtig ist: Die Haftung des Arbeitgebers befreit Leistungsbeziehende nicht automatisch von einer Rückforderung. Das Jobcenter prüft beide Seiten in getrennten Verfahren.
Was hat sich seit dem 1. Juli 2026 geändert?Die neue Vorschrift steht in § 62a SGB II. Sie schafft einen eigenen öffentlich-rechtlichen Ersatzanspruch gegen Arbeitgeber und ergänzt die schon bestehenden Regeln über Aufhebung und Erstattung gegenüber Leistungsbeziehenden.
Der Gesetzestext nennt die nicht gemeldete Beschäftigung und die Meldung einer Beschäftigung, die tatsächlich gar nicht ausgeübt wird oder werden soll. Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 62a SGB II legen die Vorschrift weiter aus und beziehen auch unrichtige, verspätete und unvollständige Meldungen ein.
Auch die Gesetzesbegründung in der Bundestagsdrucksache 21/3541 auf Seite 75 spricht von nicht oder nicht vollständig gemeldeten Beschäftigungen. Die Weisung zeigt, wie die BA die neue Vorschrift in ihrer Verwaltungspraxis auslegt; Sozialgerichte sind an diese Auslegung nicht gebunden.
Die Meldepflichten ergeben sich aus § 28a SGB IV. Nach der BA-Weisung kommen eine unterlassene oder verspätete Meldung, unzutreffende Angaben zu Art, Umfang oder Entlohnung und eine Scheinbeschäftigung in Betracht.
§ 62a SGB II erfasst sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und geringfügige Jobs. Nach Auffassung der BA sind weder die Kenntnis des Arbeitgebers vom SGB-II-Bezug noch Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich.
Wann muss der Arbeitgeber tatsächlich zahlen?Eine fehlerhafte Meldung führt nicht automatisch zu einer Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Das Jobcenter muss feststellen, dass SGB-II-Leistungen rechtswidrig gezahlt wurden und dass die fehlerhafte Meldung diese Überzahlung verursacht hat.
Wäre der Leistungsanspruch trotz einer richtigen Meldung unverändert geblieben, fehlt es an einem ersatzfähigen Schaden. Das kann etwa der Fall sein, wenn das Einkommen nach Anwendung der in § 11b SGB II geregelten Freibeträge für Erwerbseinkommen die Leistung nicht vermindert.
Für die Berechnung ermittelt das Jobcenter zunächst das tatsächliche Einkommen im jeweiligen Leistungsmonat. Anschließend vergleicht es den Anspruch bei richtiger Meldung mit der tatsächlich ausgezahlten Leistung; nur die Differenz ist ersatzfähig.
Auch der Zeitraum muss nachvollziehbar begrenzt werden. In einem Beispiel der BA beginnt eine nicht gemeldete Beschäftigung im August, der Datenabgleich hätte sie im September aufgedeckt und eine Anpassung wäre ab Oktober möglich gewesen – ersatzfähig sind dort deshalb nur die Überzahlungen ab Oktober.
Die Vorschrift greift außerdem bei bestimmten Erstattungen nach einer zunächst vorläufigen Bewilligung. Auch dann müssen Meldeverstoß, Überzahlung und ursächlicher Zusammenhang nachgewiesen sein.
Warum die gesamte Bedarfsgemeinschaft betroffen sein kannDas Einkommen eines Mitglieds kann die einzelnen Ansprüche mehrerer Personen in einer Bedarfsgemeinschaft verändern. Die Folgen beschränken sich deshalb nicht auf die beschäftigte Person.
Der Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber umfasst nach der BA-Weisung auch rechtswidrige Leistungen an Partner und Kinder, soweit die falsche Meldung dafür ursächlich war. Hinzukommen können Geldleistungen, in Geld umzurechnende Sachleistungen oder Gutscheine sowie die vom Jobcenter getragenen Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
Das bedeutet jedoch nicht, dass ein einzelnes Familienmitglied pauschal alle Zahlungen der gesamten Bedarfsgemeinschaft zurückzahlen muss. In Bescheiden muss erkennbar sein, welcher Betrag für welche Person und welchen Monat aufgehoben und verlangt wird.
Wer muss die Überzahlung erstatten? Arbeitgeber Leistungsbeziehende Person Der Ersatzanspruch folgt aus § 62a SGB II. Die Erstattung folgt nach Aufhebung oder Rücknahme des Bescheids aus § 50 SGB X. Der Verstoß gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldung muss die Überzahlung verursacht haben. Das Jobcenter muss die Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X für die betroffene Person prüfen. Nach der BA-Weisung sind Kenntnis vom Leistungsbezug und ein Schuldvorwurf nicht erforderlich. Ob Wissen, Verschulden oder Vertrauensschutz bedeutsam sind, hängt von der Rechtsgrundlage und dem Ablauf des Einzelfalls ab. Erfasst werden können alle durch den Meldefehler zu viel gezahlten Beträge an Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft samt Sozialversicherungsbeiträgen. Eine Forderung muss der jeweiligen Person, dem Zeitraum und der Höhe nach nachvollziehbar zugeordnet sein.Ob Leistungsbeziehende erstatten müssen, richtet sich weiterhin nach den Vorschriften des SGB X. War ein Bewilligungsbescheid schon bei seinem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht; ändert sich die Lage erst später durch Arbeitsaufnahme oder Einkommen, wird regelmäßig § 48 SGB X geprüft. Erst nach einer wirksamen Rücknahme oder Aufhebung kann das Jobcenter den Betrag nach § 50 SGB X zurückverlangen.
Leistungsbeziehende sollten sich nicht darauf verlassen, dass die Sozialversicherungsmeldung ihres Arbeitgebers zugleich als Mitteilung an das Jobcenter genügt. Nach § 60 SGB I müssen sie Arbeitsaufnahme, Entgelt und spätere leistungsrelevante Änderungen unverzüglich selbst mitteilen und sollten den Zugang dokumentieren.
Auch eine rechtzeitige eigene Mitteilung verhindert nicht in jedem Fall eine Erstattung, wenn Einkommen den Anspruch rückwirkend mindert. Sie kann aber für die Prüfung von Zeiträumen, Kenntnis, grober Fahrlässigkeit und weiteren Folgen sehr wichtig sein.
Soweit sowohl der Arbeitgeber nach § 62a SGB II als auch eine leistungsbeziehende Person nach § 50 SGB X für denselben Betrag einstehen müssen, haften beide als Gesamtschuldner. Nach der BA-Weisung sollen die Forderungen in getrennten Verfahren verfolgt werden. Ein bereits beglichener Forderungsteil darf nicht ein zweites Mal vereinnahmt werden.
Der Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber kann sogar bestehen bleiben, wenn eine Rücknahme gegenüber der leistungsbeziehenden Person wegen Fristablaufs nicht mehr möglich ist. Die BA nennt hierfür ausdrücklich die Jahresfrist nach § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X.
Einen möglichen Ausgleich zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem müssen beide außerhalb des Jobcenter-Verfahrens zivilrechtlich klären.
Welche Bescheide Betroffene genau prüfen solltenLeistungsbeziehende sollten einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren, weil das Jobcenter zugleich den Arbeitgeber in Anspruch nimmt. Zu prüfen sind Rechtsgrundlage, betroffene Monate, berücksichtigtes Einkommen, Freibeträge, Aufteilung auf die Mitglieder und die genaue Berechnung.
Hilfreich ist ein Abgleich mit Lohnabrechnungen, Kontoauszügen, Arbeitsvertrag, eigener Veränderungsmitteilung und dem Nachweis über deren Eingang. Weitere typische Fehler erklärt der Beitrag „Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte zuerst prüfen“.
Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zu Form, Frist und Begründung enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“; nach Ablauf der Frist kann je nach Lage ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEin Vater in einer vierköpfigen Bedarfsgemeinschaft nimmt im August 2026 einen Minijob auf und teilt die Arbeitsaufnahme dem Jobcenter nicht mit. Auch der Arbeitgeber meldet die Beschäftigung erst Monate später. Nach Abzug der Freibeträge errechnet das Jobcenter ein anrechenbares Einkommen von 300 Euro im Monat; bei einer korrekten Arbeitgebermeldung hätte ein Datenabgleich im September eine Anpassung ab Oktober ermöglicht.
Von August bis Dezember wurden insgesamt 1.500 Euro zu viel gezahlt. Dem Arbeitgeber lassen sich nach der zeitlichen Begrenzung im BA-Beispiel jedoch nur die 900 Euro für Oktober bis Dezember zurechnen. Gegenüber den einzelnen Familienmitgliedern muss das Jobcenter unabhängig davon prüfen, für welche Monate und in welcher Höhe eine Erstattung zulässig ist.
Fragen und Antworten zur falschen Arbeitgebermeldung Muss der Arbeitgeber vom Leistungsbezug gewusst haben?Nach der BA-Weisung ist diese Kenntnis nicht erforderlich. Entscheidend ist, ob ein Verstoß gegen die Meldepflicht eine rechtswidrige Zahlung nach dem SGB II verursacht hat.
Führt jede verspätete Meldung zu einer Haftung?Nein. Ohne Überzahlung oder ohne ursächlichen Zusammenhang zwischen Meldefehler und Überzahlung besteht kein Ersatzanspruch nach § 62a SGB II.
Kann das Jobcenter Leistungen für Partner und Kinder einbeziehen?Ja, soweit deren Ansprüche wegen des nicht berücksichtigten Einkommens zu hoch waren. Eine Forderung darf aber nur die tatsächlich betroffenen Beträge und Zeiträume umfassen.
Müssen Leistungsbeziehende trotz des Arbeitgeberfehlers zurückzahlen?Das ist möglich, aber nicht allein wegen des Arbeitgeberfehlers. Das Jobcenter muss den Bewilligungsbescheid wirksam aufheben oder zurücknehmen und die Erstattung gegenüber der jeweiligen Person rechtmäßig festsetzen.
Darf das Jobcenter das Geld vom Arbeitgeber und von Leistungsbeziehenden verlangen?Es darf beide Verfahren führen und Arbeitgeber sowie erstattungspflichtige Personen in Anspruch nehmen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein bereits beglichener Forderungsteil darf nicht ein zweites Mal vereinnahmt werden.
Kann nur der Arbeitgeber haften?Ja. Ist eine Rücknahme gegenüber Leistungsbeziehenden etwa wegen Ablaufs der gesetzlichen Jahresfrist nicht mehr möglich, kann der eigenständige Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber trotzdem bestehen.
Was sollten Betroffene nach einem Rückforderungsbescheid tun?Sie sollten sofort die Rechtsbehelfsfrist, die Berechnung und die Zuordnung zu den einzelnen Mitgliedern prüfen. Lohnunterlagen und Nachweise über eigene Mitteilungen an das Jobcenter sollten zusammen mit einem möglichen Widerspruch eingereicht werden.
Der Beitrag Grundsicherung: Falsche Meldung – Rückforderung kann die ganze Familie treffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kein anständiger Deutscher…
Den obigen Titel habe ich aus rein medizinischer Indikation gewählt: Millionen Deutsche leiden an zu niedrigem Blutdruck. Und während es gegen Bluthochdruck ganze Wagenladungen von Arzneimitteln gibt, sind Medikamente gegen zu niedrigen Blutdruck eher rar. Da dachte ich mir, zumindest bei den Berufsdemonstranten der deutschen Antifa kann es nicht schaden, nach dem frühmorgendlichen Aufstehen um […]
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Große Sozial-Reform: Für diese Jahrgänge wird es richtig teuer
Die Sozialbeiträge steigen in Zukunft drastisch. Jüngere Jahrgänge müssen deutlich mehr zahlen für: Rente, Krankenversicherung, Pflege und Arbeitslosenversicherung.
Das zeigen Modellrechnungen des Sachverständigenrates Wirtschaft. Während der Geburtsjahrgang 1960 über seine Erwerbsphase durchschnittlich mit einem Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz von 39,4 Prozent belastet ist, sind es demnach für den Jahrgang 1990 bereits 47,3 Prozent und für 2020 Geborene sogar 56,8 Prozent.
Modell Yvonne aus Weimar: Jahrgang 1990 wird deutlich stärker belastetYvonne aus Weimar ist ein (realitätsnahes) Modell dafür, was die Zahlen bedeuten können. Die 36-Jährige arbeitet als Verkäuferin und gehört zum Geburtsjahrgang 1990. Ihr Einkommen reicht für Miete, Lebensmittel und die laufenden Kosten, große finanzielle Reserven bleiben jedoch nicht.
Nach der Projektion des Sachverständigenrates liegt der durchschnittliche Gesamtbeitragssatz ihres Jahrgangs während der Erwerbsphase bei 47,3 Prozent. Beim Jahrgang 1960 waren es noch 39,4 Prozent.
Yvonne zahlt diese 47,3 Prozent nicht allein. Steigen die Beitragssätze jedoch, erhöht sich auch der Arbeitnehmeranteil. Ohne entsprechend höhere Bruttolöhne bleibt ihr dadurch weniger Netto.
Beiträge werden bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen auf das Einkommen erhoben. Oberhalb dieser Grenzen steigen die Sozialbeiträge dagegen nicht weiter. Der Sachverständigenrat weist deshalb darauf hin, dass die relative Belastung bei höheren Einkommen wieder abnimmt.
Jahrgang 2020 könnte auf 56,8 Prozent kommenNoch drastischer fällt die Projektion für heutige Kinder aus. Für den Geburtsjahrgang 2020 errechnet der Sachverständigenrat einen durchschnittlichen Gesamtbeitragssatz von 56,8 Prozent während der Erwerbsphase.
Dabei entfallen in der Modellrechnung 24,7 Prozentpunkte auf die gesetzliche Rentenversicherung, 21,8 Prozentpunkte auf die Krankenversicherung, 6,6 Prozentpunkte auf die Pflegeversicherung und 3,6 Prozentpunkte auf die Arbeitslosenversicherung.
Besonders deutlich ist die höhere Belastung in der Pflege. Für 1940 Geborene betrug der durchschnittliche Beitragssatz zur Pflegeversicherung über die betrachtete Erwerbsphase lediglich 0,4 Prozent. Für 1990 Geborene werden 4,7 Prozent und für den Jahrgang 2020 bereits 6,6 Prozent ausgewiesen.
Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die soziale Pflegeversicherung erst 1995 eingeführt wurde.
Schon bis 2040 drohen Sozialbeiträge von fast 50 ProzentDie Entwicklung betrifft zudem nicht erst Menschen, die heute noch Kinder sind. Der Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz liegt 2026 bei 42,3 Prozent. Bei einer Fortschreibung der geltenden Rechtslage rechnet der Sachverständigenrat mit 45,4 Prozent im Jahr 2030 und 49,7 Prozent im Jahr 2040.
Hauptursache ist die Entwicklung der Bevölkerung und des Lebensalters. Immer mehr Menschen erreichen das Renten- und Pflegealter, während der Anteil der Erwerbstätigen sinkt, und diese tragen das umlagefinanzierte System. Gleichzeitig steigen insbesondere die Ausgaben der Kranken- und Pflegeversicherung.
Steigende Beiträge haben dabei eine doppelte Wirkung. Beschäftigten bleibt weniger verfügbares Einkommen, während für Arbeitgeber die Arbeitskosten steigen. Der Sachverständigenrat erwartet deshalb auch Belastungen für Konsum, Beschäftigung, Investitionen und Wirtschaftswachstum.
Die Zahlen sind eine Projektion – keine sichere VorhersageDie Werte von 47,3 oder 56,8 Prozent sind keine bereits beschlossenen Beitragssätze. Es handelt sich um langfristige Modellrechnungen unter bestimmten Annahmen zur demografischen und wirtschaftlichen Entwicklung sowie zur Fortführung des geltenden Rechts.
Auch lässt sich aus höheren Beiträgen allein nicht ableiten, dass jüngere Generationen insgesamt zwingend schlechter gestellt sein werden. Der Sachverständigenrat weist selbst darauf hin, dass für einen vollständigen Generationenvergleich auch die später erhaltenen Leistungen der Sozialversicherungen berücksichtigt werden müssten.
Die Berechnungen zeigen aber deutlich, wie groß der Finanzierungsdruck werden kann, wenn keine grundlegenden Änderungen erfolgen.
Ökonomen fordern Reformen statt immer höherer BeiträgeDer Sachverständigenrat schlägt deshalb vor, sowohl die Ausgaben als auch die Einnahmeseite der Sozialversicherungen zu verändern. Diskutiert werden unter anderem längere Erwerbsphasen, eine höhere Erwerbsbeteiligung, Änderungen bei Minijobs sowie eine stärkere Steuerfinanzierung von Leistungen, die gesamtgesellschaftliche Aufgaben erfüllen.
Gerade der letzte Punkt ist sozialpolitisch bedeutsam. Leistungen, die nicht unmittelbar durch Versicherungsbeiträge gedeckt sind, sollen nach Auffassung des Sachverständigenrates vollständig aus Steuermitteln finanziert werden, wenn sie gesamtgesellschaftlichen Zwecken dienen. Dadurch könnten Beitragszahler entlastet werden.
Große Rentenreform soll noch 2026 kommenAuch politisch sind erhebliche Veränderungen vorgesehen. Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. Der Koalitionsausschuss erklärte Anfang Juli, diese umfassend und zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach dem erklärten Ziel bis Ende 2026 abgeschlossen werden.
Zu den Vorschlägen gehören eine spätere Anpassung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung, die Abschaffung der abschlagsfreien Sonderregelung für besonders langjährig Versicherte, die Einbeziehung von Minijobs in die Rentenversicherung und der Aufbau einer verpflichtenden kapitalgedeckten Rentenkomponente.
Noch sind diese Vorschläge jedoch nicht mit geltendem Recht gleichzusetzen.
Für Yvonne aus Weimar und Millionen andere Beschäftigte ist deshalb entscheidend, wie die Politik den steigenden Finanzbedarf verteilt. Werden die Systeme überwiegend durch höhere Sozialbeiträge stabilisiert, trifft das vor allem Arbeitseinkommen.
Werden gesamtgesellschaftliche Aufgaben stärker aus Steuern finanziert oder Ausgaben anders organisiert, könnte der Anstieg der Beiträge begrenzt werden.
FAQ zu den steigenden Sozialbeiträgen Müssen Beschäftigte bald 56,8 Prozent ihres Lohnes abgeben?Nein. Die 56,8 Prozent sind eine Modellrechnung für den gesamten Sozialversicherungsbeitragssatz des Jahrgangs 2020 über dessen Erwerbsphase. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich die Beiträge weitgehend.
Welcher Jahrgang wird besonders belastet?Die Belastung steigt in der Projektion mit jüngeren Jahrgängen deutlich. Für 1960 Geborene werden 39,4 Prozent, für 1990 Geborene 47,3 Prozent und für 2020 Geborene 56,8 Prozent ausgewiesen.
Sind diese Beitragssätze bereits beschlossen?Nein. Es handelt sich um langfristige Projektionen bei Fortschreibung der geltenden Rechtslage. Reformen können die tatsächliche Entwicklung verändern.
QuellenSachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung: Frühjahrsgutachten 2026, insbesondere Kapitel „Sozialversicherungen unter Reformdruck“ und die Projektionen zur Belastung verschiedener Geburtsjahrgänge. (Sachverständigenrat Wirtschaft)
Sachverständigenrat Wirtschaft: „Reformdruck in den Sozialversicherungen: Ausgabenanstieg dämpfen, Beitragssätze stabilisieren“, Mai 2026. (Sachverständigenrat Wirtschaft)
Bundesregierung: „33 Empfehlungen für eine große Rentenreform“, Informationen zum Bericht der Alterssicherungskommission und zum geplanten weiteren Gesetzgebungsverfahren, Juli 2026. (Bundesregierung)
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Zentralbanken setzen trotz Zusammenbruchs grüner Phantasien weiterhin auf Klimaregulierung.
Am vergangenen Wochenende, als Waldbrände Teile Südeuropas weiterhin verwüsteten, warnte Frank Elderson vom Direktorium der Europäischen Zentralbank in einem Artikel im Guardian , dass die „Klima- und Naturkrisen“ nun eine direkte Bedrohung für die „zentrale Finanzstabilität“ und sogar die „zentrale Preisstabilität“ darstellten. Die Zerstörung von Ökosystemleistungen sei keine „weltfremde Umweltschutzaktion“, sondern „zentrale ökonomische Frage“. Die EZB, fügte er hinzu, vertiefe bereits ihre Überprüfung der Engagements von Banken in Bezug auf naturbezogene Risiken; weitere Analysen würden im Laufe des Jahres erwartet.
Dieselbe Institution, die nur zehn Tage zuvor stillschweigend ihren „Klimafaktor“ im „Sicherheitenrahmen des Eurosystems“ auf nichtfinanzielle Unternehmenskredite ausgeweitet hatte. Frühestens ab Ende 2027 werden Kredite an Unternehmen, die als „Übergangsschocks durch den Klimawandel “ ausgesetzt gelten, mit einem zusätzlichen Abschlag von bis zu 5 % belegt. Die Entscheidung vom Juli und Eldersons Rhetorik vom August passen zusammen: Die EZB instrumentalisiert weiterhin die Klimapolitik (und nun auch die Naturpolitik), obwohl sich die empirische, politische und marktwirtschaftliche Lage entscheidend zuungunsten der Klimaalarmisten verschiebt.
Von Waldbränden bis hin zu Wertverlusten bei Sicherheiten
https://greencentralbanking.com/2026/07/27/ecb-expands-climate-factor/
Wie Green Central Banking berichtete , wird der Klimafaktor – der bereits seit Mitte 2025 auf nichtfinanzielle Unternehmensanleihen angewendet wird – nun auch auf Kreditforderungen ausgeweitet, was eine erhebliche Ausweitung seines Strafcharakters bedeutet.
Die EZB stellt dies als bloßes Risikomanagement gegen Schocks durch politische Änderungen, technologische Entwicklungen, verändertes Konsumverhalten, Rechtsstreitigkeiten oder makroökonomische Anpassungen dar. In Wirklichkeit handelt es sich um grüne Industriepolitik unter anderem Namen: die systematische Erhöhung der Kapitalkosten für CO₂-intensive Aktivitäten unter dem Deckmantel des Schutzes der Zentralbankbilanz.
Die Bank von England hat parallel gehandelt. Im Juni schloss sie Anleihen von Kohlebergbauunternehmen von der Förderfähigkeit aus und kündigte Abschläge für Sektoren an, die vom [politisch und ideologisch gewünschtem] Übergang zur Klimaneutralität betroffen sind. Beide Institutionen behaupten, lediglich finanzielle Risiken zu adressieren und nicht Kapital zu lenken. Dies ist eine Spitzfindigkeit. Wenn eine Zentralbank umstrittene Klimaszenarien in die Bewertung der Vermögenswerte einbezieht, die Banken zur Liquiditätssicherung verpfänden müssen, verliert sie ihre Rolle als neutraler Kreditgeber letzter Instanz und wird zum Akteur der Klimaindustrie . Zudem bürdet sie einem Privatsektor, der in den meisten westlichen Ländern bereits durch hohe Regulierungskosten belastet ist, zusätzliche Compliance-Kosten auf.
Die Zentralbank als Klimaschutzbeauftragte
Ich habe bereits ausführlich ( hier und hier ) über die fatale Kombination aus Inkompetenz und Übergriffigkeit geschrieben, die entsteht, wenn Zentralbanken sich ESG-Kriterien zuwenden. Mark Carney, der gefeierte „ Starbanker “, verkörperte diesen Trend als Gouverneur der Bank of England und später als UN-Sondergesandter. Er drängte Zentralbanken dazu, zu ESG-Aufseher zu werden und berief sich dabei auf Adam Smiths Theorie der ethischen Gefühle, um die Übertragung seiner moralischen Überzeugungen auf die Kapitalmärkte zu rechtfertigen. Das Network for Greening the Financial System (NGFS), die Glasgow Financial Alliance for Net Zero (GFANZ) und die Net Zero Banking Alliance (NZBA) entstanden allesamt aus dieser Denkweise und Carneys Bemühungen. Institutionen, deren eng gefasstes Mandat in der Preis- und Wechselkursstabilität durch Zinssätze und Liquidität besteht, wurden in das Geschäft der globalen Rettung hineingezogen.
Auch wenn es dem „normalen Menschenverstand“ zuwider läuft – hier die Beschreibung des eigenen Sendungsbewusstseins bei Green Finance
Warum sollten sich Zentralbanken auf grüne Finanzierung konzentrieren?
Den Zentralbanken kommt eine Schlüsselrolle bei den globalen Bemühungen zur Erreichung der Netto-Null-Ziele und zur Abwendung der Klimakrise zu.
Mit den ihnen bereits zur Verfügung stehenden Instrumenten können Zentralbanken die Geldpolitik und die Kapitalanforderungen anpassen, um Investitionen weg von fossilen Brennstoffen und anderen kohlenstoffintensiven Industrien zu lenken und stattdessen eine Zukunft aufzubauen, die auf grünen Finanzen basiert.
Die wissenschaftlichen Erkenntnisse sind eindeutig: Um eine katastrophale Klimakrise zu verhindern, müssen die globalen Treibhausgasemissionen innerhalb weniger Jahre gestoppt werden. Im Pariser Abkommen haben sich die Staaten auf das Ziel geeinigt, die globale Erwärmung deutlich unter 2 °C, vorzugsweise auf 1,5 °C, zu begrenzen. Der Weltklimarat (IPCC), die Internationale Energiebehörde (IEA) und das Netzwerk für ein grüneres Finanzsystem (Network for Greening the Financial System) haben Wege für die notwendigen Emissionsreduktionen aufgezeigt, um dieses Ziel zu erreichen.
Der Klimawandel fällt in den Aufgabenbereich der Zentralbanken.
Die einzigartige Macht und der Einfluss von Zentralbanken und Aufsichtsbehörden verleihen ihnen eine besondere Verantwortung, die Welt auf diesem Weg zu begleiten. Entgegen anderslautenden Behauptungen fällt die Bewältigung der Klimakrise in den Aufgabenbereich der Zentralbanken, da die langfristige Klimastabilität unerlässlich für die finanzielle, wirtschaftliche und soziale Stabilität ist.
Der Klimawandel bietet auch eine notwendige Gelegenheit, die dualen oder hierarchischen Mandate der Zentralbanken zu unterstützen, sei es das Beschäftigungsmandat der Federal Reserve, das Wirtschaftswachstumsmandat der Chinesischen Volksbank oder das Mandat der Europäischen Zentralbank zur Unterstützung der allgemeinen Wirtschaftspolitik der EU.
Laut IEA erfordert das Erreichen der Klimaneutralität bis 2050 einen drastischen Rückgang der Nachfrage nach fossilen Brennstoffen . Dies bedeutet, dass keine neuen Öl- und Gasfelder, Kohlebergwerke oder deren Erweiterungen benötigt werden. Folglich müssen Investitionen in neue Projekte zur Nutzung fossiler Brennstoffe noch in diesem Jahr eingestellt werden, wenn die globalen Temperaturziele erreicht werden sollen. Dadurch sind solche Projekte extrem anfällig für Fehlinvestitionen.
Gleichzeitig müssen die Investitionen im Zusammenhang mit der Energiewende bis 2030 jährlich um 4 Billionen US-Dollar steigen, wodurch saubere Energie zu einer deutlich intelligenteren Wahl für das mittelfristige Portfoliowachstum wird. ….
https://greencentralbanking.com/central-banks-green-finance/
Der Boden unter den Füßen schwankt, doch der Glaube bleibt bestehen.
Die Diskrepanz ist gravierend. Zwar existiert das NGFS noch, ist aber stark geschwächt. Die US-Notenbank Federal Reserve , die FDIC (Federal Deposit Insurance Corporation), das OCC (Office of the Comptroller of the Currency), das Finanzministerium und die FHFA (Federal Housing Finance Agency) zogen sich Anfang bis Mitte 2025 zurück und begründeten dies mit einer Ausweitung ihrer Aufgaben über die gesetzlichen Mandate hinaus. Die GFANZ ist heute stark geschwächt und restrukturiert, aber nicht vollständig zusammengebrochen. Im Januar 2025 gab sie die Verpflichtung zu Netto-Null-Emissionen über Branchenallianzen auf, öffnete die Beteiligung auf weitere Branchen und konzentrierte sich auf die Kapitalmobilisierung, insbesondere in Schwellenländern. Die NZBA ist vollständig zusammengebrochen. Nach einem Massenaustritt großer US-amerikanischer, kanadischer, europäischer und anderer Banken stimmten die verbleibenden Mitglieder im Oktober 2025 für die Einstellung ihrer Geschäftstätigkeit .
Trotz der verstärkten Bemühungen der EZB schrumpft der private ESG-Komplex, der das intellektuelle und finanzielle Gerüst für „grüne Finanzen“ darstellte. Globale nachhaltige Fonds verzeichneten 2025 Nettoabflüsse von rund 84 Milliarden US-Dollar – das erste Jahr mit einem Gesamtrückfluss seit Beginn der systematischen Erfassung durch Morningstar. US-amerikanische nachhaltige Fonds mussten das dritte Jahr in Folge Abflüsse hinnehmen. Aktuellere Daten des Investment Company Institute zeigen, dass Fonds, die nach ESG-Kriterien investieren, allein im Juni 2026 Nettoabflüsse von 1,45 Milliarden US-Dollar verzeichneten.
Das ESG-Label ist in weiten Teilen des amerikanischen Marktes als politisch-toxisch verpönt; Fonds werden schneller geschlossen als neu aufgelegt; Vermögenswerte unter diesem Label stagnieren oder sinken aufgrund regulatorischer Kontrollen und einer im Vergleich zu konventionellen Fonds schwächeren Performance. Was einst als unaufhaltsamer Vormarsch des „ Stakeholder-Kapitalismus “ vermarktet wurde, hat sich angesichts höherer Zinsen, der Realitäten im Energiesektor und des politischen Widerstands in den konservativen US-Bundesstaaten als anfällig erwiesen. Am kritischsten ist wohl die Befürchtung, dass ESG-Fondsmanager wegen Verletzung ihrer treuhänderischen Pflichten gegenüber den Begünstigten rechtlich belangt werden könnten.
Dieser Rückzug des privaten Marktes fällt mit einem breiteren Positionswechsel im Lager der Klimaaktivisten zusammen – einem Wandel, den die EZB, Brüssel und ihre grünen Verbündeten offenbar bewusst ignorieren. Im April 2026 zog das internationale Komitee, das für die Szenarien des Siebten Sachstandsberichts des IPCC zuständig ist, die Extremszenarien, darunter RCP8.5 und seine SSP-Äquivalente, offiziell zurück. Roger Pielke Jr. und andere hatten jahrelang dokumentiert, dass RCP8.5 – welches von Aktivisten, Medien und sogar einigen Zentralbank-Stresstests lange als „Business as usual“ betrachtet wurde – auf unplausiblen Annahmen zu Kohleverbrauch, Bevölkerungswachstum und technologischer Stagnation beruhte.
Die Szenario-Entwickler des IPCC selbst haben es nun als „unplausibel“ bezeichnet. Die extremen Erwärmungsszenarien, die Billionen an Investitionen in grüne Technologien, Strafmaßnahmen und die gesamte Architektur des Europäischen Green Deals rechtfertigten, wurden stillschweigend zurückgenommen. Die drohende Apokalypse ist abgewendet; was bleibt, ist ein weitaus weniger alarmierendes Spektrum an möglichen Ergebnissen, das den wirtschaftlichen Selbstschaden, den die europäische Industrie und die Haushalte derzeit erleiden, in keiner Weise rechtfertigt.
Gleichzeitig hat die zweite Trump-Administration eine anhaltende Gegenoffensive gegen die globalistische Klimaagenda an mehreren Fronten gestartet. Finanzminister Scott Bessent hat die Weltbank und den IWF besonders effektiv in ihre Schranken gewiesen. Er kritisierte öffentlich deren Ausweitung auf Klima-, Gleichstellungs- und Sozialfragen und forderte sie auf, sich wieder auf ihre Kernaufgaben: Armutsbekämpfung, Wirtschaftswachstum und Finanzstabilität zu konzentrieren. Unter dem anhaltenden Druck der USA als größtem Anteilseigner gab die Weltbank ihr Ziel, 45 % ihrer Kredite in klimabezogene Projekte zu lenken, formell auf . Die Institution wird nun dazu angehalten, bezahlbare und zuverlässige Energie – einschließlich fossiler Brennstoffe – zu finanzieren, anstatt willkürliche grüne Quoten zu verfolgen, die die Entscheidungsfindung verzerren und Ressourcen von Gesundheit, Bildung und grundlegender Infrastruktur in Entwicklungsländern abziehen. Der IWF integriert seine Abteilungen für Klima und Gleichstellung in seine konventionellen makrofinanziellen Tätigkeiten.
Hierbei handelt es sich nicht um geringfügige bürokratische Anpassungen; sie stellen eine entschiedene Ablehnung der Idee dar, dass multilaterale Entwicklungsfinanzierung dazu dient, die westliche Netto-Null-Orthodoxie dem globalen Süden aufzuzwingen.
Sogar Zentralbanken gehorchen den Gesetzen der Physik und Ökonomie.
Trotz dieser tiefgreifenden Veränderungen – dem wissenschaftlichen Rückzug von Extremszenarien, der politischen Ablehnung in den USA, der Kapitalflucht aus ESG-Kriterien und den zunehmenden Beweisen für wirtschaftliche Schäden durch die Dekarbonisierung – hält die EZB an ihrem Kurs fest. Christine Lagardes EZB behandelt, ähnlich wie die Bank of England, das „Klimawandelrisiko“ weiterhin als Naturgewalt, die defensive, präventive Finanzmaßnahmen der Expertenklasse erfordert, anstatt es als das weitgehend politisch bedingte Phänomen zu begreifen – das es in Wirklichkeit ist und von der Expertenklasse selbst herbeigeführt wird.
Das „Übergangsrisiko“ ist keine physische oder technologische Unvermeidlichkeit, entgegen Al Gores apokalyptischen Vorhersagen vor 20 Jahren. Es ist das Risiko, das von Regierungen geschaffen wird, die durch Regulierungen, CO₂-Bepreisung und Subventionsprogramme, die auf den bereits überholten Szenarien des IPCC basieren, drohen, Vermögenswerte wertlos werden zu lassen . Zentralbanken, die diese Bedrohungen durch Abschläge auf Sicherheiten verstärken, managen kein Risiko – sie erzeugen es.
Die tieferliegende Problematik ist institutioneller Natur. Sobald Zentralbanken der Meinung sind, dass ihr Aufgabenbereich die Steuerung des Energiemixes und die Bewertung von „Ökosystemleistungen“ umfasst, fehlt ein kohärentes Abgrenzungsprinzip. Naturbezogene Risiken, Biodiversität, soziale Gerechtigkeit und jede weitere progressive Priorität können als „finanzielle Risiken“ dargestellt werden, die ihre [der Zentralbanken] aufsichtsrechtlichen Eingriffe erfordern. Preis- und Währungsstabilität treten in den Hintergrund; die demokratische Rechenschaftspflicht dem Souverän gegenüber, wird geschwächt. Zentralbanken werden zu den finanziellen Vollstreckern der grünen Agenda.
Europäische Haushalte leiden bereits unter den Folgen hoher Energiekosten, dem Druck der Deindustrialisierung und dem Wettbewerbsnachteil gegenüber den USA und Asien, wo reichlich Energie nach wie vor strategische Priorität hat. Die stärkere Einbeziehung von Klima- (und Natur-) Faktoren in die Finanzierungsstruktur wird diese Trends verstärken, indem sie die Kapitalkosten für genau jene Sektoren erhöht, die den Kontinent weiterhin mit Energie versorgen und den Wohlstand erhalten.
Der Klimaindustrie-Komplex zeigt bemerkenswerte Widerstandsfähigkeit. Fünfzig Jahre gescheiterter Klimaprognosen spielen keine Rolle. Profiteure in den Schaltstellen überspielen das Scheitern aufeinanderfolgender Klimakonferenzen, die keinerlei nennenswerte Emissionsreduktionen erreichen konnten. Sie überstehen die wirtschaftlichen Kosten des europäischen Klimaexperiments, selbst wenn dieses für den Durchschnittshaushalt unerträglich geworden ist. Und er scheint auch das stille Begräbnis seiner bevorzugten, von der UNO abgesegneten Extremszenarien und die Trump’sche Energiewende zu überstehen. Doch Kapital ist mobil, die Wähler sind unruhig, und die physische und wirtschaftliche Realität – der Bedarf an reichlich vorhandenen fossilen Brennstoffen, die parasitäre Unbeständigkeit erneuerbarer Energien, der immense Materialaufwand und die Kosten des Programms zur „Energiewende“ – beugt sich nicht institutionellen Anordnungen, selbst wenn Zentralbanken die treibende Kraft sind.
Die jüngsten Manöver der EZB und Eldersons begleitende Rhetorik gleichen einem verzweifelten Abwehrkampf einer grünen Elite, die zwar die sich verändernde Lage erkennt, sich aber nicht von ihrem Glauben lösen kann. Zentralbanken müssen zu ihren eigentlichen, begrenzten Aufgaben zurückgeführt werden: niedrige Inflation, Währungskonvertibilität und Finanzbedingungen, die niedrige, unternehmensfreundliche und wirtschaftswachstumsfördernde Zinsen ermöglichen.
Dieser Artikel wurde zuerst im Daily Sceptic veröffentlicht: https://dailysceptic.org/2026/08/08/central-banks-double-down-on-climate-regulation-despite-collapse-of-green-finance/
Der Beitrag Zentralbanken setzen trotz Zusammenbruchs grüner Phantasien weiterhin auf Klimaregulierung. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Wenn Gewalt und Mobbing zum Arbeitsalltag werden
Mit einer Kampagne gegen Mobbing, Belästigung und Gewalt am Arbeitsplatz will die türkische Tourismusgewerkschaft Dev-Turizm-Iş gegen Arbeitsbedingungen vorgehen, die zunehmend normalisiert werden. In den von ihr organisierten Betrieben sollen Arbeitgeber:innen eine „Verpflichtungserklärung zur Bekämpfung von Gewalt, Belästigung und Mobbing am Arbeitsplatz“ unterzeichnen. Die Erklärungen werden öffentlich in den Betrieben ausgehängt. Der zur Konföderation der Revolutionären Arbeitergewerkschaften (DISK) gehörenden Gewerkschaft geht es dabei nicht erst um juristische Konsequenzen, wenn Beschäftigte bereits Übergriffe erlebt haben. Sie will Arbeitgeber zu präventiven Maßnahmen verpflichten und deren Umsetzung unter Beteiligung der Gewerkschaft kontrollieren. Salih Ince, Organisationsbeauftragter von Dev-Turizm-Iş, und die Gewerkschaftsanwältin Sıla Öztürk erläutern, warum sie neben Löhnen und tariflichen Rechten auch die Bedingungen in den Betrieben stärker zum Gegenstand gewerkschaftlicher Kämpfe machen wollen.
„Wenig Personal, immer mehr Arbeit“
Die Lohnfrage stehe angesichts der Wirtschaftskrise zwar im Mittelpunkt vieler Arbeitskämpfe, sagt Ince. In den Gesprächen mit Beschäftigten werde jedoch deutlich, wie stark sich zugleich die Arbeitsbedingungen verschlechtert hätten. „Der Lohn ist natürlich ein drängendes Problem. Aber bei unseren Besuchen in den Betrieben und Gesprächen mit den Beschäftigten wurden uns immer häufiger Probleme geschildert, die mit der Verschlechterung der Arbeitsbedingungen zusammenhängen. Deshalb sind wir zu dem Schluss gekommen, dass wir uns neben der Lohnfrage auch darauf konzentrieren müssen.“
Besonders im Tourismus werde mit möglichst wenig Personal gearbeitet. Die Arbeitsbelastung steige, während Beschäftigte wegen niedriger Löhne und der Angst um ihr Einkommen kaum Möglichkeiten sähen, sich gegen die Bedingungen zu wehren. „Nach außen gibt es eine sehr glänzende Fassade, dahinter aber bedeutet die Realität: wenig Personal und sehr viel Arbeit. Es gibt keine Tätigkeitsbeschreibungen mehr, jede:r muss alles machen. Den Beschäftigten wird gesagt: ‚Was euch aufgetragen wird, wird gemacht.‘“
Die Folgen seien im Arbeitsalltag unmittelbar zu sehen: „Wer in der Küche Essen zubereitet, muss mitunter auch die Toiletten reinigen oder Lasten tragen. Es wird einfach jede Arbeit übertragen.“ Zugleich würden qualifizierte Arbeitskräfte aus Kostengründen eingespart. Das habe nicht nur Folgen für die Beschäftigten und den Arbeitsschutz, sondern auch für die Qualität der angebotenen Dienstleistungen.
Bis zu 17 Stunden Arbeit in der Saison
Als weiteres Problem nennt Ince die Arbeitszeiten. Gerade im Tourismus seien sie häufig lang und kaum planbar. Beschäftigte könnten nachts angerufen werden, ohne zuvor zu wissen, wann sie am folgenden Tag arbeiten müssten. „Es gibt extrem unregelmäßige und lange Arbeitszeiten. In der Saison erreichen sie in den Tourismusregionen sogar 17 Stunden, und das ist normalisiert worden. Überstunden können mit Zustimmung der Beschäftigten geleistet werden, aber auch dafür gibt es Grenzen. An vielen Orten werden diese Grenzen überschritten.“ Hinzu komme eine Besonderheit der Branche: Beschäftigte seien nicht nur dem Druck von Vorgesetzten ausgesetzt.
„Sie sind ständig auch mit den Kund:innen konfrontiert. Sie erleben psychische, teilweise sogar körperliche Angriffe und Belästigungen durch Kund:innen. Auch das wird normalisiert.“ Gerade diese Normalisierung sieht Ince als zentrales Problem. Viele Beschäftigte betrachteten Überlastung und Übergriffe inzwischen als etwas, das sie hinnehmen müssten, um ihren Arbeitsplatz und ihr Einkommen nicht zu verlieren. Besonders prekär sei die Situation von migrantischen und studentischen Beschäftigten. Informelle Beschäftigung sei in der Branche weit verbreitet. Zugleich habe die Zahl der Studierenden zugenommen, die nicht mehr nur nebenbei, sondern in Vollzeit arbeiteten. „Migrantische und studentische Arbeiter:innen bilden die unterste und unsicherste Stufe des Sektors“, sagt Ince.
Wenn Arbeit krank macht
Die Folgen dieser Arbeitsbedingungen beschränken sich nach Einschätzung der Gewerkschaft nicht auf körperliche Erschöpfung. Ince verweist auch auf psychische Erkrankungen und Suizide im Zusammenhang mit der Arbeitswelt. Bei ihrer Beschäftigung mit dem Thema sei die Gewerkschaft auf das Konzept „Leiden durch Arbeit“, gestoßen. Der Begriff gehe auf Debatten in Frankreich zurück, wo nach Privatisierungen öffentlicher Unternehmen eine Reihe von Suiziden auf ihre Verbindung zu den Arbeitsbedingungen untersucht worden sei. Ince verweist in diesem Zusammenhang auf das gleichnamige Buch „Çalışma Acısı“ von Uğur Şahin Umman, das auf zahlreichen Feldbeobachtungen beruht.
Darin werde unter anderem die Geschichte eines ehemaligen politischen Gefangenen erzählt, der während der Militärdiktatur im Gefängnis von Diyarbakır (ku. Amed) schwer gefoltert worden sei und später als Lehrer Mobbing und psychischen Druck erlebt habe. Der Betroffene habe die psychischen Folgen seiner Erfahrungen im Arbeitsleben als schwerwiegender beschrieben. Den entscheidenden Unterschied habe er in der Solidarität gesehen: Im Gefängnis sei er trotz der Folter nicht allein gewesen, am Arbeitsplatz dagegen schon. „Dass jemand die Folter in einem der symbolträchtigsten Folterzentren, dem Gefängnis in Amed, mit Mobbing am Arbeitsplatz vergleicht und zu einem solchen Ergebnis kommt, hat mich sehr beeindruckt“, sagt Ince. Die Gewerkschaftsbewegung in der Türkei konzentriere sich bislang stark auf die Lohnfrage. „Aber mindestens ebenso wichtig ist dieses Leiden durch Arbeit. Menschen erleiden schwere körperliche und psychische Schäden.“
‚Wir wollen, dass Beschäftigte gar nicht erst betroffen sind‘
Genau hier setzt die neue Kampagne von Dev-Turizm-Iş an. Zwar gebe es in der Türkei verschiedene rechtliche Regelungen und Erlasse zu psychischer Belästigung am Arbeitsplatz. Nach Einschätzung der Gewerkschaft bleiben diese jedoch weitgehend auf dem Papier. „Wir wollen nicht, dass Beschäftigte erst dann ihre Rechte einfordern müssen, wenn sie bereits Gewalt oder Mobbing erfahren haben. Wir wollen, dass sie dem gar nicht erst ausgesetzt werden“, sagt Ince. „Denn ein erheblicher Teil der entstandenen Schäden lässt sich später nicht mehr rückgängig machen.“
In den gewerkschaftlich organisierten Betrieben sollen Arbeitgeber:innen deshalb Bedingungen schaffen, die Mobbing, Belästigung und Gewalt verhindern. Dazu gehört die schriftliche Selbstverpflichtung, deren Einhaltung regelmäßig und unter Beteiligung der Gewerkschaft überprüft werden soll. „Damit haben wir in den Betrieben, in denen wir organisiert sind, einen Prozess begonnen, der darauf abzielt, diese Formen von Gewalt auf null zu reduzieren.“
Keine umfassende gesetzliche Regelung
Gewerkschaftsanwältin Sıla Öztürk sieht zugleich erhebliche Lücken im türkischen Arbeitsrecht. Psychische Belästigung werde zwar in verschiedenen Rechtsnormen erwähnt, im Arbeitsgesetz selbst gebe es jedoch keine eigenständige umfassende Regelung zu Mobbing. „Für die Türkei können wir weder sagen, dass es überhaupt keine Regelungen gibt, noch dass die bestehenden ausreichend wären“, sagt Öztürk. Im Schuldrecht werde psychische und sexuelle Belästigung erwähnt und Arbeitgeber:innen würden bestimmte Pflichten auferlegt. Weitere Regelungen und Definitionen seien später hinzugekommen, erfassten das Problem jedoch nur teilweise.
Eine umfassende Regelung, die Mobbing klar definiere, Staat und Arbeitgeber:in zu Prävention und Schutz verpflichte sowie wirksame Kontroll- und Sanktionsmechanismen schaffe, fehle weiterhin. Als wichtigen internationalen Maßstab nennt Öztürk das Übereinkommen 190 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) über Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt. Es wurde 2019 angenommen und trat 2021 in Kraft. Die Konvention verpflichtet die Vertragsstaaten, Beschäftigte umfassend vor Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt zu schützen. Die Türkei hat das Übereinkommen bislang nicht ratifiziert.
„Geh zurück und erlebe das noch eine Weile“
Weil eine umfassende gesetzliche Grundlage fehlt, komme der Rechtsprechung besondere Bedeutung zu. Der Kassationsgerichtshof habe in verschiedenen Entscheidungen versucht, die Beweisführung für Beschäftigte zu erleichtern, erklärt Öztürk. Das reiche jedoch nicht aus. Ein wesentliches Problem liege in den Anforderungen, die gestellt würden, um psychischen Druck rechtlich als Mobbing anzuerkennen. Verlangt würden unter anderem systematisches und vorsätzliches Handeln sowie eine gewisse Dauer.
Öztürk hält gerade diesen zeitlichen Aspekt für problematisch: „Ein:e Beschäftigte:r kann innerhalb von zwei Wochen einem sehr intensiven und systematischen Druck ausgesetzt sein, dessen Folgen schwerer sind als bei einer anderen Person nach sechs Monaten.“ Die Folgen dieser Auslegung bringt sie drastisch auf den Punkt: „Der gegenwärtige Ansatz führt beinahe dazu, den Beschäftigten zu sagen: ‚Geh zurück an deinen Arbeitsplatz, erlebe das noch eine Weile, und dann schauen wir weiter.‘“ Hinzu komme die Dauer gerichtlicher Verfahren. Selbst wenn sich die Rechtsprechung zugunsten der Beschäftigten entwickle, könnten sich Verfahren einschließlich der Berufungsinstanzen über Jahre hinziehen.
Gewerkschaft, Recht und Medizin zusammenbringen
Öztürk plädiert deshalb dafür, den Kampf gegen Mobbing und Gewalt am Arbeitsplatz nicht auf Gerichtsverfahren zu reduzieren. Neben Gewerkschaften und Jurist:innen müssten auch Mediziner:innen einbezogen werden, um gesundheitliche Folgen zu dokumentieren. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Arbeit der Gerichtsmedizinerin und Menschenrechtlerin Şebnem Korur Fincancı bei der Dokumentation der von Beschäftigten erlittenen Schädigungen. Nötig sei ein gemeinsamer Ansatz, sagt Öztürk: „Gewerkschaft, Anwält:innen und Ärzt:innen müssen sich in einer gemeinsamen Auseinandersetzung zusammenfinden.“ Dabei gehe es nicht allein darum, einzelne Beschäftigte nach erlittenen Übergriffen zu unterstützen. Aus konkreten betrieblichen Kämpfen müssten dauerhafte Rechte entstehen: „Während durch den praktischen Kampf Verbesserungen erreicht werden, muss daraus zugleich ein öffentlich garantiertes Recht werden.“
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