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Ermordung dreier kurdischer Geschäftsleute soll neu untersucht werden

Mehr als 32 Jahre nach der Ermordung der kurdischen Geschäftsleute Savaş Buldan, Adnan Yıldırım und Hacı Karay ist beim türkischen Justizministerium eine erneute Untersuchung des Falls beantragt worden. Gefordert werden die Aufklärung der Hintergründe sowie die Ermittlung und strafrechtliche Verfolgung der Verantwortlichen. Rechtsanwalt Bişar Alınak reichte den Antrag beim Büro zur Untersuchung ungeklärter Morde ein, das im türkischen Justizministerium eingerichtet wurde. Das teilte die DEM-Abgeordnete Pervin Buldan mit, deren Ehemann Savaş Buldan zu den drei Ermordeten gehört.

„Heute hat unser Anwalt Bişar Alınak beim Büro zur Untersuchung ungeklärter Morde im Justizministerium beantragt, die Morde an Savaş Buldan, Adnan Yıldırım und Hacı Karay in all ihren Dimensionen zu untersuchen, die politischen und organisatorischen Verbindungen im Hintergrund aufzudecken sowie die Verantwortlichen zu ermitteln und vor Gericht zu stellen“, erklärte Buldan. Bereits Anfang Juni hatte die Politikerin bei einer Mahnwache der Samstagsmütter in Istanbul die neu eingerichtete Stelle aufgefordert, auch die ungeklärten politischen Morde der Vergangenheit zu untersuchen. Damals erinnerte sie daran, dass die Angehörigen seit Jahrzehnten nach Wahrheit und Gerechtigkeit suchen.

Verschleppt und ermordet

Savaş Buldan, Adnan Yıldırım und Hacı Karay lebten Anfang der 1990er Jahre in Istanbul. In den frühen Morgenstunden des 3. Juni 1994 wurden sie vor dem Çınar-Hotel im Stadtteil Yeşilköy von bewaffneten Männern abgefangen, die sich nach Zeugenaussagen als Polizisten ausgaben. Sie erklärten demnach, die drei Männer zu einer Vernehmung mitzunehmen, und zwangen sie in Fahrzeuge. Gegenüber den Angehörigen bestritten die Behörden anschließend, die Männer festgenommen zu haben. Am Abend des folgenden Tages wurden die Leichen von Buldan, Yıldırım und Karay bei Yığılca in der Provinz Bolu gefunden. Sie wiesen Spuren schwerer Folter und zahlreiche Schussverletzungen auf. Der Fundort gehörte zu einer Region, die wegen einer Reihe ähnlicher Verbrechen in den 1990er Jahren als „Todesdreieck“ bekannt wurde.

Jahrelang blieben die Ermittlungen ohne strafrechtliche Konsequenzen. Erst 2013 wurde nach Initiativen der Angehörigen eine neue Anklageschrift erstellt und der Fall in das als JITEM-Prozess von Ankara bekannte Verfahren aufgenommen. Dort sagte auch Mehmet Eymür aus, der frühere Leiter der Anti-Terror-Abteilung des türkischen Geheimdienstes MIT. Er legte eine „Todesliste für kurdische Geschäftsleute“ vor, auf der sich auch die Namen von Buldan, Yıldırım und Karay befanden. Die Angeklagten wurden freigesprochen. Nachdem ein Berufungsgericht die erste Entscheidung aufgehoben hatte, endete das Verfahren erneut mit Freisprüchen. Der Fall gehört damit zu den ungeklärten politischen Morden der 1990er Jahre, bei denen bis heute niemand strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde.

Buldan: Kein Fall, der nur der Vergangenheit angehört

Pervin Buldan sieht in dem neuen Antrag daher auch einen Schritt gegen die jahrzehntelange Straflosigkeit. „Dieser Fall ist nicht lediglich ein Ereignis der Vergangenheit, sondern muss im Zusammenhang mit den Morden unbekannter Täter und der Praxis der Straflosigkeit in der jüngeren Geschichte der Türkei betrachtet werden“, erklärte sie. Eine wirksame Untersuchung solcher Verbrechen und die Aufklärung der materiellen Wahrheit seien eine Verpflichtung des Rechtsstaates. „Die Ermittlungen zu den Morden an Savaş Buldan, Adnan Yıldırım und Hacı Karay müssen effektiv geführt, die Verantwortlichen ermittelt und vor Gericht gestellt werden“, so Buldan. Der weitere juristische Prozess werde verfolgt.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/samstagsmutter-fordern-gerechtigkeit-fur-savas-buldan-adnan-yildirim-und-haci-karay-51888 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/jitem-prozess-von-ankara-wird-neu-aufgerollt-26354 https://deutsch.anf-news.com/kultur/katharsis-film-ueber-einen-nie-gekannten-vater-19554 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/-52381

 

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Drohnenangriff auf Büro von Mesrûr Barzanî in Pîrmam

In Pîrmam bei Hewlêr (Erbil) sind das private Büro des Ministerpräsidenten der Kurdistan-Region des Irak (KRI), Mesrûr Barzanî, und das Wohnhaus des Leiters des Sicherheits- und Nachrichtendienstes mit Drohnen angegriffen worden. Nach Angaben der Antiterroreinheit kamen die Fluggeräte aus Iran.

Die Angriffe ereigneten sich am Montag kurz nach Mitternacht. Die Antiterroreinheit der KRI teilte mit, dass um 00.28 Uhr zwei mit Sprengstoff bestückte Drohnen des Typs Hadid-110 von der iranischen Grenze aus in Richtung Pîrmam geflogen seien. Menschen kamen nach Behördenangaben bei den Angriffen nicht zu Schaden.

Barzanî spricht von „gefährlicher Eskalation“

Barzanî erklärte nach einer Untersuchung der Antiterroreinheit, es sei festgestellt worden, dass iranische Drohnen für die Angriffe eingesetzt worden seien. Er verurteilte den Vorfall als „verantwortungslos, rücksichtslos und inakzeptabel“. „Dies ist eine gefährliche Eskalation und eine direkte Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan“, erklärte der Ministerpräsident. Die Angriffe würden die Regionalregierung nicht davon abhalten, ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Bevölkerung zu schützen, so Barzanî weiter.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52426 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52390 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52328

 

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Congratulations to Russian national team on winning the first place in the combined team standings at the 2026 World Rhythmic Gymnastics Championships in Frankfurt am Main

PRESIDENT OF RUSSIA - 17. August 2026 - 14:55

Vladimir Putin congratulated the Russian national team on taking the first place in the combined team standings at the 2026 World Rhythmic Gymnastics Championship in Frankfurt am Main, Germany: Maria Borisova, Sofia Ilteryakova, Agata Barekzay, Alisa Yeremeyeva, Arina Lavrenova, Anna Nikolayeva, Sofia Solonskaya, and Daria Melnik.

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Do Russians Understand the Conflict that Russia Is In?

Do Russians Understand the Conflict that Russia Is In? Paul Craig Roberts Russian news sources for the outside world, such […]
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Erwerbsminderungsrente erst zugesprochen – fast sieben Jahre später wieder mit Urteil aberkannt

Ein Mann erhält vor dem Sozialgericht eine volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Deutsche Rentenversicherung akzeptiert die Entscheidung jedoch nicht und geht in Berufung – mit Erfolg: Fast sieben Jahre nach dem erstinstanzlichen Urteil hat das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen den Rentenanspruch vollständig verneint.

Das Urteil vom 3. Juli 2026 zeigt, wie schwierig Verfahren um eine Erwerbsminderungsrente werden können, wenn medizinische Gutachten zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Besonders bitter für Betroffene: Selbst erhebliche Erkrankungen, ein hoher Grad der Behinderung oder ein Pflegegrad reichen nicht automatisch aus, wenn sich das erforderliche eingeschränkte Leistungsvermögen für den entscheidenden Zeitraum nicht ausreichend nachweisen lässt.

Sozialgericht sprach zunächst volle Erwerbsminderungsrente zu

Der Kläger hatte eine Ausbildung zum Maurer beziehungsweise Hochbaufacharbeiter absolviert und anschließend in unterschiedlichen Berufen gearbeitet. Unter anderem war er als Staplerfahrer, Versandmitarbeiter, Maschinenführer und Kommissionierer beschäftigt.

Seit Mai 2016 war der Mann arbeitsunfähig und bezog zunächst Krankengeld, später Arbeitslosengeld. Im April 2017 stellte er einen Antrag auf Erwerbsminderungsrente und berief sich unter anderem auf Depressionen, Angstzustände und Beschwerden an der Wirbelsäule.

Die Deutsche Rentenversicherung ließ seinen Gesundheitszustand untersuchen. Gutachter kamen zunächst zu dem Ergebnis, dass der Mann trotz seiner Erkrankungen körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten noch mindestens sechs Stunden täglich ausüben könne.

Die Rentenversicherung lehnte deshalb den Antrag ab. Auch der Widerspruch führte nicht zum gewünschten Ergebnis.

Der Mann zog daraufhin vor das Sozialgericht Aachen. Dort entwickelte sich die medizinische Beurteilung zunächst zu seinen Gunsten.

Psychiatrisches Gutachten brachte zunächst den Erfolg

Das Sozialgericht holte weitere medizinische Unterlagen und Gutachten ein. Eine gerichtlich beauftragte Sachverständige kam zu der Einschätzung, dass das Leistungsvermögen des Klägers auf weniger als drei Stunden täglich abgesunken sei.

Auch eine sozialmedizinische Stellungnahme der Bundesagentur für Arbeit vom Januar 2018 ging von einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich aus. Hinzu kamen psychiatrische Behandlungen und ein mehrwöchiger Klinikaufenthalt, bei dem unter anderem eine schizoaffektive Störung mit depressiver Ausprägung diagnostiziert worden war.

Das Sozialgericht Aachen folgte schließlich der für den Kläger günstigen Einschätzung. Mit Urteil vom 7. Oktober 2019 verpflichtete es die Rentenversicherung, eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zu zahlen.

Als Leistungsfall nahm das Gericht Dezember 2017 an. Die volle Erwerbsminderungsrente sollte vom 1. Juli 2018 bis zum 30. Juni 2021 geleistet werden.

Rentenversicherung ging gegen das Urteil vor

Damit war der Streit allerdings nicht beendet. Die Deutsche Rentenversicherung legte im November 2019 Berufung gegen die Entscheidung ein.

Die Rentenversicherung kritisierte unter anderem Widersprüche zwischen verschiedenen Befunden, Diagnosen und Leistungsbeurteilungen. Zudem stellte sie die Aussagekraft einzelner Untersuchungen und psychologischer Testergebnisse infrage.

Weil das Urteil des Sozialgerichts angefochten worden war, stand der Rentenanspruch weiterhin unter dem Vorbehalt des Berufungsverfahrens. Das ist für Betroffene ein wichtiger Unterschied zu einer bereits endgültig abgeschlossenen Rentenbewilligung.

Ein erstinstanzlicher Erfolg bedeutet deshalb nicht zwangsläufig, dass ein Rentenstreit beendet ist. Wird rechtzeitig Berufung eingelegt, kann das Landessozialgericht sowohl die medizinischen Voraussetzungen als auch die rechtlichen Voraussetzungen erneut prüfen.

Fünf psychiatrische Gutachten im jahrelangen Verfahren

Das Berufungsverfahren entwickelte sich zu einem außergewöhnlich langen medizinischen Streit. Insgesamt lagen dem Gericht nach eigenen Angaben fünf fachpsychiatrische Gutachten aus dem Zeitraum von Juli 2017 bis März 2025 sowie zahlreiche Behandlungsunterlagen vor.

Gerade bei psychischen Erkrankungen können unterschiedliche Untersuchungszeitpunkte zu sehr verschiedenen Einschätzungen führen. Symptome können schwanken, während auch die Dokumentation durch behandelnde Ärzte nicht an jedem Termin dieselbe Schwere der Beschwerden ausweist.

Genau dieses Problem zeigte sich nach Auffassung des Landessozialgerichts im vorliegenden Verfahren. Zwar erkannte das Gericht beim Kläger eine wiederkehrende depressive Erkrankung an, teilweise auch mit schwereren Phasen.

Der Senat konnte jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass diese Erkrankungen bereits innerhalb des rentenrechtlich entscheidenden Zeitraums dauerhaft zu einer zeitlichen Einschränkung der Erwerbsfähigkeit geführt hatten.

Bei der Erwerbsminderungsrente entscheidet die mögliche tägliche Arbeitszeit

Für eine Erwerbsminderungsrente genügt die Diagnose einer schweren Erkrankung allein nicht. Nach § 43 SGB VI kommt es darauf an, wie viele Stunden Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Betroffene auch im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente und ihren Anspruchsvoraussetzungen.

Festgestelltes Leistungsvermögen Rentenrechtliche Folge Weniger als drei Stunden täglich Grundsätzlich volle Erwerbsminderung Drei bis unter sechs Stunden täglich Grundsätzlich teilweise Erwerbsminderung; unter bestimmten Voraussetzungen kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VI

Bei der Beurteilung geht es grundsätzlich nicht darum, ob jemand seinen bisherigen Beruf noch ausüben kann. Entscheidend ist vielmehr, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch andere Tätigkeiten in entsprechendem zeitlichen Umfang möglich sind.

So kann ein ehemaliger Maurer körperlich nicht mehr für Arbeiten auf einer Baustelle geeignet sein und dennoch rentenrechtlich als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten. Voraussetzung ist dann, dass gesundheitlich noch geeignete leichte Tätigkeiten in diesem Umfang möglich sind.

Wie sehr die Stundengrenzen den Rentenanspruch verändern können, zeigt auch der Beitrag Volle EM-Rente trotz vier Stunden Leistungsfähigkeit.

Warum der 30. November 2020 für den Kläger so wichtig wurde

Im Verfahren kam ein zweites Problem hinzu, das bei Erwerbsminderungsrenten häufig unterschätzt wird: Neben der Gesundheit müssen auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Grundsätzlich verlangt § 43 SGB VI neben der allgemeinen Wartezeit, dass Versicherte innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen nachweisen können. Dabei gibt es gesetzliche Sonder- und Verlängerungstatbestände, die im Einzelfall geprüft werden müssen.

Beim Kläger war die letzte für diese Berechnung relevante Pflichtbeitragszeit am 14. November 2018 verzeichnet. Nach Berechnung des Landessozialgerichts waren am 30. November 2020 innerhalb des zurückliegenden Fünfjahreszeitraums letztmals genau 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorhanden.

Ab dem 1. Dezember 2020 waren es weniger als 36 Monate. Damit musste der Kläger nachweisen, dass seine Erwerbsminderung spätestens bis zum 30. November 2020 eingetreten war.

Ob sich sein Gesundheitszustand irgendwann danach erheblich verschlechterte, konnte den fehlenden Nachweis für diesen Zeitraum nicht ohne Weiteres ersetzen. Medizinischer Eintritt der Erwerbsminderung und Versicherungsverlauf müssen zusammenpassen.

Genau daran scheiterte die Erwerbsminderungsrente

Das Landessozialgericht stellte zwar zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen fest. Auf orthopädischem Gebiet bestanden unter anderem Beschwerden an Hals- und Lendenwirbelsäule sowie Einschränkungen am rechten Sprunggelenk.

Hinzu kamen internistische Erkrankungen wie Bluthochdruck, Schlafapnoe und erhebliches Übergewicht. Psychiatrisch erkannte der Senat unter anderem eine depressive Erkrankung mit psychotischen Symptomen beziehungsweise als mögliche Diagnose eine schizoaffektive Störung mit vorwiegend depressiver Symptomatik an.

Diese Diagnosen beantworteten jedoch noch nicht die rentenrechtliche Frage. Das Gericht musste feststellen, ob der Mann dadurch spätestens bis November 2020 weniger als sechs Stunden täglich leistungsfähig war.

Nach Auswertung der medizinischen Unterlagen ließ sich das aus Sicht des Senats nicht mit ausreichender Sicherheit beweisen. Die Richter hielten körperlich leichte und geistig einfache Tätigkeiten unter verschiedenen Einschränkungen weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich möglich.

Bestimmte Arbeiten waren trotzdem ausgeschlossen

Das Urteil bedeutet nicht, dass das Landessozialgericht den Kläger für vollständig gesund hielt. Im Gegenteil: Die Richter gingen von erheblichen Einschränkungen aus.

Nach ihrer Einschätzung kamen beispielsweise schwere körperliche Tätigkeiten nicht mehr infrage. Auch Arbeiten unter anderem im Knien, Hocken oder häufigen Bücken sowie Tätigkeiten mit schweren Lasten waren eingeschränkt.

Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, Nacht- und Wechselschichten, Lärm sowie Tätigkeiten mit häufigerem Publikumsverkehr sollten ebenfalls vermieden werden. Trotz dieser Einschränkungen ging der Senat davon aus, dass geeignete leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich möglich gewesen seien.

Das zeigt einen häufigen Konflikt im Erwerbsminderungsrecht: Eine erhebliche gesundheitliche Einschränkung ist nicht automatisch mit einer rentenrechtlichen Erwerbsminderung gleichzusetzen.

Warum ein günstiges Gutachten allein nicht genügte

Besonders bemerkenswert ist, dass im Verfahren durchaus medizinische Einschätzungen vorlagen, die für den Kläger sprachen. Das Sozialgericht hatte gerade deshalb ursprünglich die volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen.

Im Berufungsverfahren wurden diese Einschätzungen jedoch erneut überprüft. Das Landessozialgericht hielt insbesondere die Herleitung eines Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden in einem früheren Gutachten nicht für ausreichend überzeugend.

Der Senat beanstandete unter anderem auffällige Ergebnisse in psychologischen Tests und Widersprüche zwischen dokumentierten Befunden und der abschließenden Einschätzung der Arbeitsfähigkeit. Hinzu kam, dass später ausgewertete Behandlungsunterlagen aus Sicht des Gerichts einen wechselnden Krankheitsverlauf zeigten.

Auch bei chronischen Schmerzen oder psychischen Erkrankungen muss deshalb nachvollziehbar dokumentiert sein, wie sich die Erkrankung konkret auf Belastbarkeit, Konzentration, Durchhaltefähigkeit und tägliche Arbeitszeit auswirkt. Ein ähnliches Problem behandelte zuletzt ein weiteres Urteil, über das Gegen-Hartz unter Erwerbsminderungsrente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen sein berichtete.

Wenn sich Gutachter widersprechen, entscheidet das Gericht

Gerichte sind nicht allein deshalb an ein Gutachten gebunden, weil der Sachverständige eine bestimmte tägliche Arbeitszeit nennt. Sie müssen prüfen, ob Befunde, Diagnosen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen nachvollziehbar zusammenpassen.

Deshalb kann ein Gericht auch einer für Versicherte günstigen Einschätzung nicht folgen. Umgekehrt kann ein Gericht ein Gutachten zugunsten eines Versicherten für überzeugender halten als andere medizinische Bewertungen.

Ein Beispiel dafür zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag Volle Erwerbsminderungsrente durchgesetzt: Gericht entscheidet sich für günstigeres Gutachten.

Entscheidend ist also nicht die bloße Zahl der Gutachten auf einer bestimmten Seite. Ausschlaggebend ist, ob das Gericht aus den medizinischen Unterlagen die erforderliche Überzeugung gewinnen kann.

Der sogenannte Vollbeweis wurde zum Problem

Der Kläger musste nachweisen, dass die Voraussetzungen der Erwerbsminderung innerhalb des erforderlichen Zeitraums tatsächlich bestanden. Im Sozialrecht wird für solche anspruchsbegründenden Tatsachen grundsätzlich der sogenannte Vollbeweis verlangt.

Absolute Gewissheit ist damit nicht gemeint. Erforderlich ist aber ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass das Gericht von der Tatsache überzeugt ist.

Bleiben nach der Beweisaufnahme erhebliche Zweifel, trifft dies grundsätzlich die Person, die aus der behaupteten Tatsache einen Anspruch herleitet. Genau diese Beweisregel wurde dem Kläger zum Verhängnis.

Das LSG konnte nicht ausreichend sicher feststellen, dass sein Leistungsvermögen spätestens bis zum 30. November 2020 unter sechs Stunden täglich abgesunken war. Deshalb bestand aus Sicht des Gerichts kein Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente.

Pflegegrad und Schwerbehinderung beweisen keine Erwerbsminderung

Der Kläger verwies im Berufungsverfahren auch darauf, dass bei ihm später Pflegegrad 3 festgestellt worden war. Seit Januar 2022 bestand außerdem ein Grad der Behinderung von 60.

Solche Feststellungen können Hinweise auf erhebliche gesundheitliche Einschränkungen geben. Sie beantworten jedoch eine andere rechtliche Frage als die gesetzliche Rentenversicherung.

Beim Grad der Behinderung geht es um die Auswirkungen gesundheitlicher Beeinträchtigungen auf die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Bei der Pflegebedürftigkeit steht die Selbstständigkeit beziehungsweise der Hilfebedarf im Alltag im Vordergrund.

Für die Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft. Deshalb lässt sich aus einem Pflegegrad oder einem hohen GdB nicht automatisch eine tägliche Leistungsfähigkeit von weniger als drei oder sechs Stunden ableiten.

Medizinische Dokumentation kann Jahre später entscheidend werden

Das Urteil zeigt außerdem, wie wichtig eine kontinuierliche medizinische Dokumentation sein kann. In einem langjährigen Verfahren müssen Sachverständige häufig rückblickend beurteilen, wie leistungsfähig eine Person zu einem bestimmten Zeitpunkt mehrere Jahre zuvor gewesen ist.

Je größer die zeitlichen Lücken in den Befunden sind, desto schwieriger kann dieser Nachweis werden. Gleiches gilt, wenn einzelne Arztberichte sehr unterschiedliche Angaben über Beschwerden, psychische Befunde und Leistungsfähigkeit enthalten.

Für Betroffene kann es deshalb sinnvoll sein, ärztliche Unterlagen vollständig aufzubewahren. Besonders hilfreich sind Befunde, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern nachvollziehbar beschreiben, welche konkreten Einschränkungen im Alltag und bei einer Erwerbstätigkeit bestehen.

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein beantwortet diese Frage ebenfalls nicht. Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung sind zwei unterschiedliche sozialrechtliche Bewertungen.

Krankschreibung bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung

Eine Person kann über einen langen Zeitraum arbeitsunfähig sein und trotzdem keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben. Die Arbeitsunfähigkeit bezieht sich regelmäßig auf die bisherige Beschäftigung beziehungsweise auf die entsprechenden Anforderungen.

Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen grundsätzlich betrachtet, was auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich ist. Deshalb kann jemand für seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf dauerhaft ungeeignet sein, für eine leichte Tätigkeit jedoch noch als mindestens sechs Stunden leistungsfähig gelten.

Gerade für Menschen aus körperlich schweren Berufen kann dieser Unterschied überraschend sein. Bei jüngeren Versicherten gibt es grundsätzlich keinen umfassenden Berufsschutz allein deshalb, weil die bisherige Tätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.

Die Berufung machte aus dem Rentenerfolg eine Niederlage

Am 3. Juli 2026 änderte das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das Urteil des Sozialgerichts Aachen ab und wies die Klage vollständig ab. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen; die Entscheidung ist in der nordrhein-westfälischen Rechtsprechungsdatenbank als rechtskräftig ausgewiesen.

Damit blieb von dem 2019 ausgesprochenen Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente nichts mehr übrig. Das Verfahren hatte sich zu diesem Zeitpunkt über viele Jahre hingezogen.

Für Betroffene ist die Entscheidung deshalb in zweifacher Hinsicht wichtig. Sie zeigt sowohl die Bedeutung einer nachvollziehbaren medizinischen Beweisführung als auch die Bedeutung der Pflichtbeitragszeiten.

Bei rückwirkenden Entscheidungen können weitere finanzielle Fragen entstehen

Wird eine Erwerbsminderungsrente nach einem langen Verfahren rückwirkend zugesprochen, folgt daraus außerdem nicht zwangsläufig, dass die komplette Nachzahlung unmittelbar an die versicherte Person ausgezahlt wird. Haben beispielsweise Krankenkasse, Arbeitsagentur oder andere Leistungsträger für denselben Zeitraum Leistungen gezahlt, können Erstattungsansprüche bestehen.

Wie solche Verrechnungen funktionieren können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Rückwirkende Erwerbsminderungsrente: Diese Betroffenen sehen ihre Nachzahlung nie vollständig.

Im vorliegenden Fall kam es allerdings nicht mehr auf die Höhe einer möglichen Nachzahlung an. Das LSG verneinte bereits den Rentenanspruch.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Ein Verfahren um Erwerbsminderungsrente wird nicht allein über die Anzahl vorhandener Diagnosen entschieden. Ärzte und Sachverständige müssen möglichst nachvollziehbar beschreiben können, welche funktionellen Auswirkungen eine Erkrankung tatsächlich hat.

Hinzu kommt der Zeitpunkt. Wer die gesundheitlichen Voraussetzungen erst zu einem Zeitpunkt sicher nachweisen kann, zu dem die erforderlichen Pflichtbeiträge nicht mehr vorhanden sind, kann trotz schwerer Erkrankung mit dem Rentenantrag scheitern.

Gerade bei längeren Krankheitsverläufen sollte deshalb neben den medizinischen Voraussetzungen auch das Versicherungskonto betrachtet werden. Fehlende rentenrechtliche Zeiten oder längere Lücken können für die Frage des möglichen Leistungsfalls erhebliche Folgen haben.

Das Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen macht zugleich deutlich, dass ein positiver Ausgang vor dem Sozialgericht noch nicht das Ende eines Verfahrens sein muss. Legt die Rentenversicherung Berufung ein, kann die gesamte Bewertung Jahre später anders ausfallen.

Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente und dem LSG-Urteil 1. Warum wurde die bereits zugesprochene Erwerbsminderungsrente wieder aufgehoben?

Das Sozialgericht Aachen hatte dem Kläger 2019 eine befristete volle Erwerbsminderungsrente zugesprochen. Die Rentenversicherung legte dagegen Berufung ein.

Das Landessozialgericht kam nach weiteren Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass eine rentenrechtlich ausreichende Einschränkung des Leistungsvermögens spätestens bis zum 30. November 2020 nicht sicher nachgewiesen werden konnte. Deshalb wurde das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

2. Reicht eine schwere psychische Erkrankung für eine Erwerbsminderungsrente?

Nein. Eine Diagnose allein begründet noch keinen Anspruch.

Entscheidend ist, wie stark sich die Erkrankung auf das tägliche Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auswirkt. Bei voller Erwerbsminderung muss das Leistungsvermögen grundsätzlich unter drei Stunden täglich liegen; bei teilweiser Erwerbsminderung liegt es zwischen drei und unter sechs Stunden.

3. Bedeutet ein Grad der Behinderung von 60 automatisch eine volle Erwerbsminderung?

Nein. Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrentenrecht prüfen unterschiedliche Voraussetzungen.

Auch mit einem GdB von 50, 60 oder mehr kann die Rentenversicherung zu dem Ergebnis kommen, dass eine Person noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Ein hoher GdB ist deshalb kein automatischer Nachweis für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente erst zugesprochen – fast sieben Jahre später wieder mit Urteil aberkannt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Erwerbsminderungsrente: 5-Jahres-Zeit-Regel kann die EM-Rente verhindern

Ein 48-jähriger Kfz-Mechaniker, der bereits mehrere Jahre lang eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hatte, beantragte die Weitergewährung der EM-Rente.

Die Antwort der Deutschen Rentenversicherung war ein doppeltes Nein. Zum einen sah ein aktuelles Gutachten den Mann wieder in der Lage, leichte Tätigkeiten mehr als sechs Stunden täglich auszuüben.

Zum anderen fehlte ihm – fast beiläufig, aber mit gravierenden Folgen – exakt ein Kalendermonat an Pflichtbeitragszeit im maßgeblichen Fünf-Jahres-Zeitraum vor dem Eintritt der Erwerbsminderung. Damit war der Versicherte sowohl medizinisch als auch versicherungsrechtlich aus dem Rentenanspruch herausgefallen.

36 Pflichtbeitragsmonate

Das deutsche Rentenrecht verlangt von Erwerbsgeminderten nicht nur gesundheitliche, sondern auch strenge versicherungsrechtliche Nachweise. § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI schreibt vor, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen liegen müssen – die sogenannte „Drei-Fünftel-Belegung“.

Jeder Monat, der in diesem Zeitfenster fehlt, kann daher den gesamten Anspruch zu Fall bringen, selbst wenn alle anderen Bedingungen erfüllt sind. Freiwillige Beiträge ersetzen Pflichtbeiträge in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht, es sei denn, es greift eine enge Ausnahme über § 240 SGB VI.

Rechtlich betrachtet war die fehlende Pflichtbeitragszeit bereits ein K.-o.-Kriterium. Dennoch prüfte das Gericht die gesundheitliche Seite des Falles sorgfältig weiter.

Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass der Kläger auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt wieder mehr als sechs Stunden pro Tag einfache Tätigkeiten verrichten könne. Damit lag definitionsgemäß keine volle Erwerbsminderung mehr vor.

Das Urteil zeigt: Selbst wenn die Beitragszeiten lückenlos gewesen wären, hätte der Mann wegen der attestierten Leistungsfähigkeit nur geringe Chancen auf eine erneute Rentengewährung gehabt.

Kann das Fünf-Jahres-Fenster verlängert werden – und wenn ja, wie?

Grundsätzlich lassen sich bestimmte Zeiten, in denen bereits eine Rente bezogen wurde, Arbeitsunfähigkeit bestand oder Leistungen der Arbeitsförderung flossen, aus dem Prüfzeitraum herausnehmen. Dadurch „rutscht“ das Fünf-Jahres-Fenster um die entsprechende Zahl von Monaten weiter in die Vergangenheit.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht den Zeitraum um 111 Kalendermonate verschoben, weil der Kläger zuvor bereits eine befristete Erwerbsminderungsrente bezogen hatte.

Trotzdem blieb am Ende ein Rest von einem einzigen fehlenden Pflichtbeitragsmonat – und dieser genügte für die Ablehnung.

Welche Möglichkeiten bleiben Versicherten, drohende Lücken zu schließen?

Der Fall zeigt, wie wertvoll auch kleine Beitragsmonate sein können. Wer beispielsweise einen Minijob ausübt, kann durch die Option „Aufstockung“ auf den vollen Rentenversicherungsbeitrag Pflichtbeitragszeiten erwerben, die für die Drei-Fünftel-Belegung zählen.

Solche Minijobbeiträge sind oft die schnellste Möglichkeit, kurzfristig eine drohende Lücke zu füllen, weil sie auch noch rückwirkend für den laufenden Monat entrichtet werden können.

Freiwillige Beiträge helfen, wenn überhaupt, nur in sehr eng definierten Ausnahmefällen – und dafür muss der Antrag ebenfalls rechtzeitig gestellt werden.

Rentensystem folgt dem Grundsatz der strikten Gleichbehandlung

Das deutsche Rentensystem folgt dem Grundsatz der strikten Gleichbehandlung. Die Regeln zur Beitragspflicht sind deshalb bewusst mechanisch gestaltet: Ein fehlender Kalendermonat führt zum Verlust des Anspruchs, ohne dass die individuelle Schicksalslage Berücksichtigung findet.

Das mag hart erscheinen, soll aber verhindern, dass Grauzonen entstehen, die wiederum neue Ungerechtigkeiten schaffen würden. Für Betroffene bedeutet das, dass sie neben allen gesundheitlichen Hürden auch die Beitragsbürokratie jederzeit fest im Blick behalten müssen.

Wie lässt sich der eigene Versicherungsverlauf frühzeitig sichern?

Versicherten steht jederzeit das Recht zu, bei der Deutschen Rentenversicherung einen aktuellen Versicherungsverlauf anzufordern. Wer diesen mindestens einmal jährlich prüft, erkennt fehlende Zeiten rechtzeitig und kann noch handeln.

Lücken lassen sich häufig durch Nachverbeitragung geschlossener Minijob-Monate, den zügigen Wiedereinstieg in versicherungspflichtige Beschäftigungen oder – unter den engen Voraussetzungen des § 240 SGB VI – durch freiwillige Monatsbeiträge schließen.

Entscheidend ist, dass diese Schritte vor Eintritt einer Erwerbsminderung erfolgen: Sobald der Leistungsfall eingetreten ist, zählt jeder vergangene Kalendermonat unwiderruflich.

Der Fall des Kfz-Mechanikers ist ein Lehrstück für Prävention. Ein einziger nicht beitragspflichtiger Monat genügte, um den Rentenanspruch zu vernichten. Wer gesundheitlich angeschlagen ist oder befristete Leistungen bezieht, sollte deshalb regelmäßig seine Versicherungszeiten kontrollieren und schon kleinste Lücken schließen. Denn das Rentenrecht kennt an dieser Stelle keine Kulanz – und manchmal hängt eine Leistung buchstäblich am Kalenderblatt. (AZ: L 11 R 471/23)

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: 5-Jahres-Zeit-Regel kann die EM-Rente verhindern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue Grundsicherung: Diese Miete zahlt das Jobcenter jetzt nicht mehr vollständig

Seit dem 1. Juli 2026 gelten bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende deutlich strengere Vorgaben für die Wohnkosten. Die einjährige Karenzzeit bleibt bei den Unterkunftskosten zwar bestehen, schützt aber nicht mehr in jedem Fall davor, einen Teil der Miete selbst zahlen zu müssen.

Das Jobcenter berücksichtigt während dieser zwölf Monate grundsätzlich höchstens das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze. Liegt die tatsächliche Miete darüber, kann deshalb bereits ab Beginn des Leistungsbezugs eine Finanzierungslücke entstehen.

Für Menschen in teuren Wohnungen ist das eine erhebliche Änderung. Unter dem früheren Bürgergeld konnten die tatsächlichen Unterkunftskosten während der Karenzzeit grundsätzlich auch dann berücksichtigt werden, wenn die Wohnung nach den örtlichen Vorgaben eigentlich zu teuer war.

Die Karenzzeit bedeutet nicht mehr: Das Jobcenter zahlt jede Miete

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 22 SGB II. Danach gilt weiterhin eine Karenzzeit von einem Jahr ab dem Monat, für den erstmals Leistungen bezogen werden. Neu ist jedoch eine zusätzliche Grenze für besonders hohe Unterkunftskosten.

Übersteigen die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Kosten, wird der darüberliegende Betrag grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf anerkannt. Das Bundesarbeitsministerium beschreibt die Neuregelung ausdrücklich als Begrenzung auf 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes.

Wie hoch dieser Wert ausfällt, hängt vom Wohnort und von der Größe der Bedarfsgemeinschaft ab. Eine einheitliche bundesweite Mietobergrenze gibt es weiterhin nicht; die kommunalen Träger bestimmen die örtlichen Angemessenheitswerte.

Wer wissen möchte, welche Beträge derzeit in verschiedenen Städten gelten, findet bei gegen-hartz.de eine Übersicht zu den Mietgrenzen zahlreicher Jobcenter.

Aus 500 Euro Mietgrenze werden in der Karenzzeit höchstens 750 Euro

Die Berechnung ist zunächst einfach. Liegt die örtliche Angemessenheitsgrenze für einen Einpersonenhaushalt beispielsweise bei 500 Euro, beträgt die neue Grenze während der Karenzzeit 750 Euro.

Kostet die Unterkunft 690 Euro, liegt sie unterhalb der 150-Prozent-Grenze. Kostet sie dagegen 820 Euro, überschreitet sie diese Grenze um 70 Euro.

Diese 70 Euro gehören grundsätzlich nicht mehr zu den anerkannten Unterkunftskosten. Besteht keine Ausnahme, muss der Leistungsberechtigte die Differenz aus eigenen Mitteln finanzieren oder versuchen, die Wohnkosten zu senken.

Auch für Alleinstehende unterscheiden sich die Beträge erheblich zwischen den Städten. Wie unterschiedlich die Werte ausfallen können, zeigt der Beitrag „Wie hoch darf die Miete für eine Person 2026 sein?“.

Was das Jobcenter seit Juli 2026 bei der Miete berücksichtigt Situation Folge für die Kostenübernahme Miete liegt während der Karenzzeit unter dem 1,5-Fachen des örtlichen Richtwerts Die tatsächlichen Unterkunftskosten können grundsätzlich berücksichtigt werden. Miete liegt während der Karenzzeit über dem 1,5-Fachen Grundsätzlich wird höchstens der Betrag bis zur 150-Prozent-Grenze berücksichtigt. Bedarfsgemeinschaft mit Kindern Auch höhere Unterkunftskosten können während der Karenzzeit im Einzelfall anerkannt werden. Höhere Kosten sind unabweisbar Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze kann im Einzelfall berücksichtigt werden. Kommunale Quadratmeterhöchstmiete wird überschritten Die besondere Karenzregel schützt nicht uneingeschränkt vor einer Begrenzung. Heizkosten sind zu hoch Für Heizkosten gilt die Karenzzeit nicht; sie werden von Beginn an auf Angemessenheit geprüft. Heizkosten sind von der 150-Prozent-Regel zu unterscheiden

Ein häufiger Fehler besteht darin, die neue Obergrenze einfach auf die gesamte Warmmiete anzuwenden. Die Karenzzeit nach § 22 SGB II betrifft die Aufwendungen für die Unterkunft, nicht einen unbegrenzten Anspruch auf Übernahme der Heizkosten.

Heizkosten werden weiterhin von Beginn des Leistungsbezugs an auf ihre Angemessenheit geprüft. Besonders hohe Heizkosten können deshalb unabhängig davon beanstandet werden, ob die zwölfmonatige Karenzzeit noch läuft.

Auch die kommunalen Angemessenheitswerte beziehen sich häufig auf die Bruttokaltmiete, also Grundmiete einschließlich kalter Betriebskosten, aber ohne Heizkosten. Welche Berechnung das zuständige Jobcenter verwendet, sollte deshalb anhand der örtlichen KdU-Richtlinie geprüft werden.

Familien mit Kindern können mehr als 150 Prozent erhalten

Der Gesetzgeber hat eine wichtige Ausnahme vorgesehen. Nach § 22 SGB II können während der Karenzzeit auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze berücksichtigt werden, wenn sie in einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jede beliebig hohe Familienwohnung ohne Prüfung vollständig finanziert werden muss. Der Gesetzestext spricht von einer möglichen Anerkennung im Einzelfall.

Betroffene Familien sollten deshalb nicht allein aufgrund einer Kürzung davon ausgehen, dass der Bescheid richtig ist. Gerade wenn ein Umzug die Kinder aus ihrem bisherigen sozialen Umfeld, ihrer Schule oder ihrer Betreuung reißen würde, sollte geprüft werden, ob die höheren Kosten berücksichtigt werden können.

Weitere Einzelheiten zu Kosten oberhalb der neuen Grenze erläutert der Beitrag „Grundsicherung: Miete über der Obergrenze – Was das Jobcenter jetzt noch mehr zahlt“.

Auch unabweisbare höhere Wohnkosten können anerkannt werden

Eine zweite wichtige Ausnahme betrifft Fälle, in denen höhere Unterkunftskosten unabweisbar sind. Auch dann eröffnet § 22 SGB II während der Karenzzeit die Möglichkeit, mehr als das Eineinhalbfache der örtlichen Angemessenheitsgrenze anzuerkennen.

Denkbar sind Situationen, in denen ein kurzfristiger Wohnungswechsel tatsächlich nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Entscheidend sind die konkreten Verhältnisse des Haushalts und die Umstände des Einzelfalls.

Wer sich darauf beruft, sollte die Gründe gegenüber dem Jobcenter möglichst konkret nachweisen. Ein pauschaler Hinweis darauf, dass Wohnungen teuer oder schwer zu finden sind, muss nicht automatisch ausreichen.

Kommunen dürfen zusätzlich einen Preis pro Quadratmeter festlegen

Neben der 150-Prozent-Grenze ist seit Juli 2026 eine weitere Vorgabe wichtig. Kommunale Träger dürfen für ihr Gebiet eine Höchstgrenze für die tatsächlichen Aufwendungen je Quadratmeter Wohnfläche bestimmen.

Damit soll verhindert werden, dass sehr kleine Wohnungen zu extrem hohen Quadratmeterpreisen vermietet werden und trotzdem unter der bisherigen Gesamtmietgrenze bleiben. Das Bundesarbeitsministerium nennt beispielhaft eine zehn Quadratmeter große Unterkunft mit einer Miete von 600 Euro.

Würde die Kommune beispielsweise höchstens 15 Euro je Quadratmeter akzeptieren, wäre ein Quadratmeterpreis von 60 Euro deutlich zu hoch. Die Wohnung könnte damit trotz einer Gesamtmiete innerhalb des allgemeinen Richtwerts beanstandet werden.

Ausführlicher erklärt gegen-hartz.de diese Neuregelung im Beitrag zum neuen Quadratmeter-Deckel bei der Grundsicherung.

Auch die Mietpreisbremse kann für das Jobcenter wichtig werden

Eine weitere Neuerung betrifft Wohnungen, deren Miete gegen die gesetzlichen Vorschriften zur Mietpreisbremse verstößt. In einem solchen Fall kann das Jobcenter den Leistungsberechtigten auffordern, den angenommenen Verstoß gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums soll die Miete dadurch auf die mietrechtlich zulässige Höhe reduziert werden. Senkt der Vermieter die Miete trotz einer entsprechenden Rüge nicht, können Ansprüche wegen zu viel gezahlter Miete auf das Jobcenter übergehen.

Für Betroffene kann die Auseinandersetzung mit dem Vermieter dadurch erheblich an Bedeutung gewinnen. Gegen-hartz.de erläutert in einem weiteren Beitrag, was die neue Rügepflicht gegenüber Vermietern praktisch bedeutet.

Nach zwölf Monaten sinkt die anerkannte Miete häufig noch weiter

Die 150-Prozent-Grenze darf nicht mit der normalen Angemessenheitsgrenze verwechselt werden. Sie schützt während der Karenzzeit einen Teil der Unterkunftskosten, obwohl die Wohnung nach den üblichen kommunalen Richtwerten eigentlich zu teuer ist.

Nach Ablauf der Karenzzeit gelten grundsätzlich wieder die regulären örtlichen Angemessenheitswerte. Übersteigen die Unterkunftskosten diesen Betrag, können sie nach § 22 SGB II allerdings zunächst weiter berücksichtigt werden, solange eine Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens sechs Monate.

Dabei bleibt die neue 150-Prozent-Grenze als zusätzliche Höchstgrenze bedeutsam. Das Bundesarbeitsministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass die Obergrenze auch nach dem ersten Leistungsjahr gilt.

Bei einem örtlichen Richtwert von 500 Euro kann das deshalb bedeuten: Während der Karenzzeit werden grundsätzlich höchstens 750 Euro berücksichtigt. Nach Ablauf der Karenzzeit soll die Kostenübernahme schließlich auf die regulären 500 Euro sinken, sofern keine Gründe für eine weitere Anerkennung höherer Kosten bestehen.

Eine Kostensenkungsaufforderung sollte genau geprüft werden

Erhalten Leistungsberechtigte ein Schreiben des Jobcenters wegen angeblich zu hoher Unterkunftskosten, sollten sie zunächst kontrollieren, welchen örtlichen Richtwert die Behörde verwendet. Ebenso wichtig sind Haushaltsgröße, tatsächliche Bruttokaltmiete, Beginn des Leistungsbezugs und eine eventuell noch laufende Karenzzeit.

Zu prüfen ist außerdem, ob die Behörde eine kommunale Quadratmeterhöchstmiete heranzieht oder einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse annimmt. Bei Familien mit Kindern oder unabweisbaren Wohnkosten muss zusätzlich geprüft werden, ob die gesetzliche Ausnahme berücksichtigt wurde.

Auch die örtliche Angemessenheitsgrenze selbst ist nicht automatisch unangreifbar. Sozialgerichte haben wiederholt über die Berechnung kommunaler Unterkunftsgrenzen zu entscheiden, wenn das zugrunde gelegte Konzept den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.

Gegen-hartz.de berichtet beispielsweise über Fälle, in denen Jobcenter höhere tatsächliche Mietkosten berücksichtigen mussten, weil ein tragfähiges Unterkunftskonzept fehlte.

Die Differenz darf nicht einfach übersehen werden

Wird ein Teil der Miete nicht als Bedarf anerkannt, verschwindet die mietvertragliche Zahlungspflicht gegenüber dem Vermieter nicht. Der Mieter schuldet weiterhin die vollständige vereinbarte Miete.

Wer beispielsweise monatlich 850 Euro zahlen muss, vom Jobcenter aber nur 750 Euro anerkannt bekommt, muss die fehlenden 100 Euro anderweitig aufbringen. Dauerhaft aus dem Regelbedarf gezahlte Mietdifferenzen können für Leistungsbeziehende schnell erhebliche finanzielle Schwierigkeiten verursachen.

Deshalb sollte frühzeitig geklärt werden, ob die Berechnung des Jobcenters richtig ist und eine Ausnahme in Betracht kommt. Auch nachweisbare Bemühungen um günstigeren Wohnraum können später wichtig werden, wenn das Jobcenter eine weitere Senkung der anerkannten Kosten verlangt.

Praxisbeispiel: 120 Euro fehlen jeden Monat

Eine alleinstehende Frau beantragt im August 2026 erstmals Grundsicherung. Ihre Bruttokaltmiete beträgt 870 Euro, während das Jobcenter für einen Einpersonenhaushalt an ihrem Wohnort 500 Euro als angemessen ansieht.

Während der Karenzzeit liegt ihre grundsätzliche Obergrenze damit bei 750 Euro. Ohne eine anwendbare Ausnahme erkennt das Jobcenter deshalb 120 Euro ihrer monatlichen Unterkunftskosten nicht als Bedarf an; angemessene Heizkosten werden getrennt betrachtet.

Die Frau muss nun prüfen, ob die Berechnung der örtlichen Grenze stimmt und ob besondere Umstände eine höhere Übernahme erlauben. Greift keine Ausnahme, bleibt die Differenz von 120 Euro zunächst bei ihr hängen.

Nach Ende der Karenzzeit droht zusätzlich eine Absenkung in Richtung der regulären Angemessenheitsgrenze von 500 Euro. Vor einer solchen weiteren Kürzung sind allerdings die gesetzlichen Vorgaben zur Kostensenkung und mögliche Gründe gegen einen Wohnungswechsel zu beachten.

Häufige Fragen zur neuen Mietobergrenze bei der Grundsicherung 1. Zahlt das Jobcenter während der Karenzzeit noch die vollständige Miete?

Nicht in jedem Fall. Seit Juli 2026 werden die Unterkunftskosten während der einjährigen Karenzzeit grundsätzlich höchstens bis zum Eineinhalbfachen der örtlichen Angemessenheitsgrenze berücksichtigt.

2. Wie berechne ich die neue 150-Prozent-Grenze?

Der örtliche Angemessenheitswert wird mit 1,5 multipliziert. Beträgt der Richtwert beispielsweise 600 Euro, liegt die grundsätzliche Obergrenze bei 900 Euro.

3. Gilt die Grenze auch für Familien mit Kindern?

Familien mit Kindern genießen einen besonderen Schutz. Während der Karenzzeit können nach § 22 SGB II auch Unterkunftskosten oberhalb der 150-Prozent-Grenze anerkannt werden.

4. Gehören die Heizkosten ebenfalls zur 150-Prozent-Grenze?

Die Karenzzeit für die Unterkunft bedeutet keinen vergleichbaren Schutz für überhöhte Heizkosten. Heizkosten werden bereits ab Beginn des Leistungsbezugs auf ihre Angemessenheit geprüft.

5. Kann das Jobcenter trotz niedriger Gesamtmiete einen Teil der Kosten ablehnen?

Das kann insbesondere dann relevant werden, wenn die Kommune eine zulässige Höchstmiete je Quadratmeter festgelegt hat und diese überschritten wird. Auch ein angenommener Verstoß gegen die Mietpreisbremse kann eine zusätzliche Prüfung auslösen.

6. Was passiert nach Ablauf der zwölfmonatigen Karenzzeit?

Dann wird grundsätzlich wieder die normale örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunft herangezogen. Sind die tatsächlichen Kosten höher, können sie während einer Kostensenkungsphase noch berücksichtigt werden, wenn eine sofortige Senkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist; regelmäßig ist hierfür ein Zeitraum von höchstens sechs Monaten vorgesehen.

Fazit: Hohe Mieten können schon im ersten Leistungsmonat zum Problem werden

Mit der neuen Grundsicherung schützt die zwölfmonatige Karenzzeit nicht mehr uneingeschränkt vor einer Kürzung der Unterkunftskosten. Wer erheblich über den kommunalen Mietwerten liegt, kann bereits im ersten Monat auf einem Teil der Miete sitzen bleiben.

Besonders wichtig ist die Grenze von 150 Prozent des örtlichen Angemessenheitswertes. Hinzu kommen mögliche Quadratmeterhöchstmieten, die Prüfung der Mietpreisbremse und weiterhin gesondert zu betrachtende Heizkosten.

Familien mit Kindern und Menschen mit unabweisbar höheren Unterkunftskosten sollten einen gekürzten Bescheid besonders genau prüfen. Die gesetzlich vorgesehenen Ausnahmen können dazu führen, dass das Jobcenter während der Karenzzeit doch höhere tatsächliche Wohnkosten berücksichtigen kann.

Quellen

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 22 SGB II in der seit Juli 2026 geltenden Fassung.

Der Beitrag Neue Grundsicherung: Diese Miete zahlt das Jobcenter jetzt nicht mehr vollständig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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The Camp of the Saints

The Camp of the Saints Western governments are too guilt-ridden to protect their country’s borders. https://www.zerohedge.com/geopolitical/it-was-destroyed-just-days
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Democrats Are Creating the Israel Model for Muslims: Any Criticism of Muslims Constitutes Racial Hate

Democrats Are Creating the Israel Model for Muslims: Any Criticism of Muslims Constitutes Racial Hate This is the model imposed […]
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Pflegegrad: Diese sensiblen Daten gehen den Arbeitgeber nichts an

Wer nach längerer Krankheit zu einem betrieblichen Eingliederungsmanagement eingeladen wird und gleichzeitig einen Pflegegrad hat, steht häufig vor einer heiklen Frage: Wie viel muss ich meinem Arbeitgeber über meine Gesundheit erzählen?

Viele Beschäftigte befürchten, sie müssten im BEM sämtliche Diagnosen, Arztberichte oder sogar das vollständige Pflegegutachten offenlegen.

Das ist so pauschal nicht richtig. Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber grundsätzlich nicht automatisch den vollständigen Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes oder sämtliche Diagnosen offenlegen. Entscheidend ist vielmehr, welche Informationen tatsächlich erforderlich sind, um Möglichkeiten für eine weitere Beschäftigung zu finden.

Gesundheitsdaten unterliegen dabei einem besonders hohen Datenschutz. Die Datenschutz-Grundverordnung verlangt außerdem, personenbezogene Daten auf das für den jeweiligen Zweck notwendige Maß zu begrenzen.

Wann muss der Arbeitgeber überhaupt ein BEM anbieten?

Ein betriebliches Eingliederungsmanagement muss angeboten werden, wenn ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig war. Dabei spielt es keine Rolle, ob bereits ein Pflegegrad oder ein Grad der Behinderung festgestellt wurde.

Ziel des BEM ist nach § 167 Abs. 2 SGB IX herauszufinden, wie die Arbeitsunfähigkeit überwunden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann. Das Verfahren erfolgt mit Zustimmung und Beteiligung des Beschäftigten. Vor Beginn muss der Arbeitgeber über Ziele sowie Art und Umfang der erhobenen und verwendeten Daten informieren.

Ein Pflegegrad ist etwas anderes als Arbeitsunfähigkeit

Ein Pflegegrad bewertet nicht, ob jemand noch arbeiten kann. Nach §§ 14 und 15 SGB XI geht es vielmehr darum, in welchem Umfang die Selbstständigkeit oder Fähigkeiten eines Menschen durch gesundheitliche Beeinträchtigungen eingeschränkt sind.

Bewertet werden unter anderem Mobilität, Selbstversorgung, kognitive Fähigkeiten und der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen. Deshalb kann jemand einen Pflegegrad haben und trotzdem berufstätig sein.

Umgekehrt benötigt man keinen Pflegegrad, um Anspruch auf ein BEM-Angebot zu haben. Entscheidend sind allein die mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit innerhalb des maßgeblichen Jahreszeitraums.

Muss der Arbeitgeber den Pflegegrad kennen?

Eine allgemeine gesetzliche Pflicht, dem Arbeitgeber im BEM den eigenen Pflegegrad mitzuteilen, ergibt sich aus § 167 Abs. 2 SGB IX nicht. Für das Verfahren kommt es vielmehr darauf an, welche gesundheitlich bedingten Einschränkungen am Arbeitsplatz berücksichtigt werden müssen.

Der Arbeitgeber muss beispielsweise möglicherweise wissen, dass langes Stehen nicht mehr möglich ist, keine schweren Lasten getragen werden können oder zusätzliche kurze Erholungspausen erforderlich sind. Ebenso kann relevant sein, dass Nachtschichten den Gesundheitszustand verschlechtern oder ein Arbeitsplatz möglichst barrierearm erreichbar sein muss.

Für die Suche nach einer solchen Lösung muss der Arbeitgeber dagegen nicht zwingend wissen, welche exakte Diagnose hinter diesen Einschränkungen steht oder welche Punktzahl bei der Pflegebegutachtung erreicht wurde. Maßgeblich ist der konkrete betriebliche Bedarf, nicht die vollständige medizinische Vorgeschichte.

Diese Unterlagen gehören nicht automatisch auf den Tisch

Besonders sensible Unterlagen sollten Beschäftigte deshalb nicht vorschnell vollständig weitergeben. Dazu können der vollständige Pflegegradbescheid, das Gutachten des Medizinischen Dienstes, detaillierte Krankenhausberichte, psychiatrische oder psychotherapeutische Befunde sowie Medikamentenlisten gehören.

Auch Informationen über Erkrankungen, die für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung keine Bedeutung haben, müssen nicht allein deshalb offengelegt werden, weil ein BEM stattfindet. Solche Angaben gehören zu den besonders geschützten Gesundheitsdaten.

Das bedeutet nicht, dass medizinische Informationen im BEM niemals sinnvoll sein dürfen. Betroffene können relevante Angaben freiwillig einbringen, wenn diese für eine Lösung hilfreich sind. Vor jeder Weitergabe sollte aber geprüft werden, welche Information tatsächlich notwendig ist.

Denkbeispiel: Alena, 51, aus Bergisch Gladbach

Alena aus Bergisch Gladbach ist 51 Jahre alt und arbeitet in der Verwaltung eines größeren Unternehmens. Aufgrund einer chronischen Erkrankung hat sie Pflegegrad 2. In den vergangenen zwölf Monaten war sie insgesamt mehr als sechs Wochen arbeitsunfähig, weshalb ihr Arbeitgeber sie zu einem BEM einlädt.

Im Einladungsschreiben wird Alena gebeten, zum Gespräch medizinische Unterlagen über ihre Erkrankung mitzubringen. Daraus muss sie nicht schließen, dass sie ihr vollständiges Pflegegutachten und sämtliche Befundberichte vorlegen muss.

Für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung sind bei Alena vor allem funktionelle Einschränkungen wichtig. Sie kann nicht lange ohne Unterbrechung sitzen, benötigt regelmäßige kurze Bewegungspausen und kann aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation nicht dauerhaft unter hohem Zeitdruck arbeiten.

Diese Einschränkungen kann Alena im BEM schildern. Für die Frage, ob ihr beispielsweise ein ergonomisch angepasster Arbeitsplatz, zusätzliche kurze Pausen oder eine andere Arbeitsorganisation helfen können, muss der Arbeitgeber nicht zwangsläufig erfahren, welche detaillierten medizinischen Befunde im Pflegegutachten stehen.

Alena kann außerdem überlegen, medizinische Einzelheiten zunächst mit dem Betriebsarzt zu besprechen. So können notwendige Anpassungen am Arbeitsplatz geprüft werden, ohne dass automatisch sämtliche Diagnosen an die Personalabteilung gelangen.

Der Betriebsarzt kann sensible Informationen schützen

§ 167 Abs. 2 SGB IX sieht ausdrücklich vor, dass der Betriebs- oder Werksarzt hinzugezogen werden kann, soweit dies erforderlich ist. Das kann gerade bei sensiblen oder komplexen Erkrankungen hilfreich sein.

Der Beschäftigte kann dem Betriebsarzt medizinische Informationen mitteilen, ohne dass damit automatisch sämtliche Gesprächsinhalte an Vorgesetzte oder die Personalabteilung weitergegeben werden dürfen. Der Betriebsarzt kann sich auf arbeitsmedizinisch relevante Aussagen beschränken.

Für Alena könnte der Betriebsarzt beispielsweise bestätigen, dass bestimmte ergonomische Anpassungen, zusätzliche Pausen oder eine andere Arbeitszeitgestaltung medizinisch sinnvoll sind. Dafür muss er dem Arbeitgeber nicht jede zugrunde liegende Diagnose offenlegen.

Wer darf am BEM teilnehmen?

Auch die Teilnehmer eines BEM stehen nicht automatisch fest. Das Gesetz stellt die Beteiligung und Zustimmung des Beschäftigten in den Mittelpunkt. Zusätzlich kann der Betroffene eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen.

Je nach Fall können außerdem Interessenvertretung, Schwerbehindertenvertretung, Betriebsarzt oder Rehabilitationsträger beteiligt werden. Welche Personen tatsächlich teilnehmen, sollte sich am konkreten Bedarf des BEM und an der Zustimmung des Beschäftigten orientieren.

Gerade bei sensiblen Gesundheitsdaten ist es wichtig, dass nicht unnötig viele Personen Zugriff auf Informationen erhalten. Beschäftigte sollten deshalb vor dem Gespräch klären, wer teilnehmen soll und welche Daten diese Personen erhalten.

Funktionelle Einschränkungen sind oft wichtiger als Diagnosen

Ein gutes BEM sollte sich nicht darauf konzentrieren, sämtliche Krankheiten eines Arbeitnehmers aufzudecken. Wichtiger ist die Frage, welche Tätigkeiten noch möglich sind und welche Belastungen vermieden werden müssen.

Dabei kann es etwa darum gehen, ob bestimmte Arbeitszeiten besser geeignet sind, technische Hilfsmittel erforderlich werden oder ein anderer Arbeitsplatz infrage kommt. Auch Änderungen der Arbeitsorganisation oder zusätzliche Pausen können sinnvolle Lösungen sein.

Genau auf solche Maßnahmen zielt § 167 Abs. 2 SGB IX ab. Arbeitsunfähigkeit soll möglichst überwunden, neuen Ausfällen soll vorgebeugt und der Arbeitsplatz möglichst erhalten werden.

Pflegegrad freiwillig nennen kann trotzdem sinnvoll sein

Es wäre allerdings falsch, daraus die Regel abzuleiten, einen Pflegegrad niemals zu erwähnen. In manchen Fällen kann die Information sinnvoll sein, beispielsweise wenn sie hilft, einen Unterstützungsbedarf nachvollziehbar zu machen oder weitere Stellen einzubeziehen.

Entscheidend ist der Zweck. Beschäftigte sollten vor der Weitergabe sensibler Unterlagen fragen, warum eine Information benötigt wird, wer Zugriff darauf erhält, wofür sie verwendet wird und wie lange sie gespeichert bleibt.

Der Arbeitgeber muss ohnehin vor dem BEM darüber informieren, welche Daten erhoben und verwendet werden sollen. Diese Information sollte nicht als bloße Formalität verstanden werden, sondern als Grundlage für eine bewusste Entscheidung des Beschäftigten.

Pflegegradbescheid ist kein Freibrief für Gesundheitsfragen

Ein bestehender Pflegegrad bedeutet nicht, dass der Arbeitgeber nun sämtliche medizinischen Hintergründe erfragen darf. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders geschützten personenbezogenen Daten nach Art. 9 DSGVO.

Zusätzlich gilt der Grundsatz der Datenminimierung nach Art. 5 DSGVO. Für das BEM sollten deshalb nur diejenigen Informationen erhoben und verarbeitet werden, die für den konkreten Zweck tatsächlich erforderlich sind.

FAQ zum Pflegegrad beim BEM Muss ich meinem Arbeitgeber im BEM meinen Pflegegrad mitteilen?

Eine generelle Mitteilungspflicht allein wegen des BEM sieht § 167 Abs. 2 SGB IX nicht vor. Für das Verfahren sind vor allem die Informationen relevant, die benötigt werden, um gesundheitlich geeignete Arbeitsbedingungen und Hilfen zu finden.

Muss ich das Gutachten des Medizinischen Dienstes vorlegen?

Nicht automatisch. Ein vollständiges Pflegegutachten enthält zahlreiche sensible Gesundheitsinformationen. Im BEM sollte geprüft werden, welche Angaben für die konkrete Arbeitsplatzgestaltung tatsächlich erforderlich sind.

Muss ich meinem Arbeitgeber meine Diagnose nennen?

Eine pauschale Pflicht, sämtliche Diagnosen offenzulegen, besteht im BEM nicht. Häufig ist es ausreichend, die tatsächlichen Einschränkungen und erforderlichen Anpassungen zu beschreiben. Medizinische Einzelheiten können, wenn dies sinnvoll ist, zunächst mit dem Betriebsarzt besprochen werden.

Quellenverzeichnis

Bundesagentur für Arbeit: Weisung zur datenschutzkonformen Anpassung des betrieblichen Eingliederungsmanagements. https://www.arbeitsagentur.de/datei/weisung-202201012_ba147325.pdf
Bundesarbeitsgericht: Urteil vom 20. Juni 2024, Az. 8 AZR 253/20 – Verarbeitung von Gesundheitsdaten. https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-253-20/
Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Beschäftigtendatenschutz und Datenschutz beim BEM. https://www.bfdi.bund.de/

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Heikles Reservegesetz

Der nachfolgende Text aktualisiert den IMI-Standpunkt 2026/031, der sich noch auf den Gesetzesentwurf bezogen hatte. Über den in diesem Jahr gestarteten Neuen Wehrdienst soll sowohl der geplante Aufwuchs der aktiven Truppe als auch der der Reserve gewährleistet werden. Im Anschluss (…)

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Bundeskartellamt: Apple muss Tracking-Schutz anpassen

netzpolitik.org - 17. August 2026 - 14:20

Werbefirmen und Zeitungsverlagen war Apples Tracking-Schutz für iPhones schon lange ein Dorn im Auge. Nun hat das Kartellamt entschieden, dass der Konzern das System deutlich anpassen muss. Für Nutzer:innen bedeutet das wohl längere und kompliziertere Einwilligungs-Abfragen.

Streit um das Tracking auf iPhones – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Bagus Hernawan

Seit fünf Jahren können Nutzer:innen von iPhones den Apps auf ihrem Telefon mit wenigen Klicks das Datensammeln untersagen. Nun muss Apple sein App Tracking Transparency Framework (ATTF) drastisch überarbeiten, wie das Bundeskartellamt heute mitteilte. Unter anderem sollen Drittanbieter mehr Platz bekommen, um für die Zustimmung zu Tracking und personalisierter Werbung werben zu können.

Apple muss die Einwilligungsabfrage künftig so gestalten, dass Nutzer:innen nicht dazu geleitet werden, das Tracking durch Drittanbieter abzulehnen. Konkret muss der Konzern auf abschreckende Symbole und sprachliche Elemente verzichten. „Unter anderem werden die bisher verwendete ‚Warnhand‘ und der von App-Herausgebern als alarmierend wahrgenommene Begriff ‚Tracking‘ nicht mehr verwendet“, erklärt das Kartellamt in einem FAQ zu der Entscheidung.

Um sich selbst keinen Vorteil gegenüber der Konkurrenz zu verschaffen, muss Apple zudem die Einwilligungsabfrage für das hauseigene Tracking zu Werbezwecken an die für das Tracking durch Dritte angleichen.

Meilenstein beim App-Datenschutz

Die Entscheidung ist das Ergebnis eines wettbewerbsrechtlichen Verfahrens, dass das Bundeskartellamt 2022 begonnen hatte. Der Tech-Konzern hatte ATTF 2021 eingeführt und damit einen Meilenstein beim Datenschutz geschaffen. Erstmalig erhielten iPhone-Nutzer:innen eine einfache und übersichtliche Möglichkeit, bei der Installation und in den Einstellungen ihres Smartphones einzelnen Apps das Tracking zu erlauben oder zu untersagen. Hierdurch wird unter anderem die Werbe-ID ausgeschaltet, die Apple jedem Telefon zuordnet.

Diese ID kann genutzt werden, um Profile von Menschen zu erstellen, denn werbefinanzierte Apps sammeln in der Regel umfangreiche Daten über Nutzer:innen – von metergenauen Standortdaten über Geräteinfos bis zu abgeleiteten Interessen. App-Anbieter teilen diese Daten mit einer unüberschaubaren Zahl von Werbefirmen, damit diese ihre Werbung personalisieren können.

Wie Recherchen von netzpolitik.org und dem Bayerischen Rundfunk zeigen, werden solche Daten teilweise jedoch auch für andere Zwecke verwendet. So landeten etwa Milliarden metergenauer Standortdaten von deutschen Telefonen bei Databrokern, die mit dem Verkauf ein Geschäft machen. Um sich vor solchen Gefahren zu schützen, ist die Verweigerung im Rahmen des ATTF ein wichtiger Baustein.

Werbe- und Zeitungsverbände wollen weiter tracken

Das Verfahren gegen gegen den Tracking-Schutz hatten deutsche Digital‑, Medien- und Werbeverbände angestoßen, die sich durch Apples ATTF benachteiligt fühlten. Organisationen wie der Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft, der Bundesverband der Digitalen Wirtschaft, der Medienverband der freien Presse und der Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger wollten erreichen, dass Apple keine eigenen Datenschutzmaßnahmen einführen darf, die andere Unternehmen in ihrer Geschäftstätigkeit einschränken.

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Die Folgen des ATTP gelten tatsächlich als groß. Allein Meta rechnete im ersten Jahr nach der Einführung wegen des erschwerten Trackings von Apple-Nutzer:innen mit Umsatzeinbußen von zehn Milliarden US-Dollar. Der Social-Media- und Werbe-Konzern ist Mitglied des Bundesverbands der Digitalen Wirtschaft, der an der Beschwerde beteiligt war.

Apple machte geltend, dass das Datenschutz-Feature zulässig sei, weil der Konzern sich durch ein besonders hohes Datenschutzniveau im Wettbewerb positionieren könne.

In dieser grundsätzlichen Frage gab das Kartellamt Apple recht: Selbst als marktmächtiges Unternehmen dürfe es grundsätzlich Maßnahmen zum Schutz der Privatsphäre seiner Nutzer:innen erlassen, auch wenn diese über gesetzliche Anforderungen hinausgehen.

Abfragen werden länger und komplizierter

Allerdings muss Apple sicherstellen, die Konkurrenz dabei nicht zu benachteiligen. Denn auch Apple selbst sammelt Daten und nutzt sie für Werbezwecke. Insbesondere mit Werbung im App-Store hat sich der Konzern in den vergangenen Jahren eine relevante Einkommensquelle erschlossen.

Die Einwilligungsabfragen für das Tracking durch Apple seien im Vergleich zu dem durch Dritte so gestaltet gewesen, dass Nutzer:innen eher ihre Zustimmung geben. App-Anbieter sollen nun die Möglichkeit bekommen, auf 4.000 Zeichen „die Relevanz und die Vorteile personalisierter Werbung für ihre Geschäftsmodelle besser erläutern“ zu können, so das Kartellamt.

Drittanbieter bekommen zudem die Möglichkeit, Nutzer:innen darüber zu informieren, dass sie innerhalb der App bereits eine datenschutzrechtliche Einwilligung erteilt haben. Apps können zudem die Abfrage dieser Datenschutz-Einwilligung in die ATTF-Abfrage integrieren, indem sie dort einen Button einfügen und auf eine zweite Ebene des Systems verlinken.

Für Nutzer:innen heißt das: Die Abfragen werden bald wohl länger und komplizierter.

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„Unser Ziel ist ausdrücklich nicht, möglichst hohe Zustimmungsraten für personalisierte Werbung zu erreichen“, sagt dazu Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes. Entscheidend sei, dass Nutzerinnen und Nutzer frei und informiert entscheiden können. „Wer seine Daten nicht für personalisierte Werbung zur Verfügung stellen möchte, muss dies genauso frei und informiert entscheiden können wie jemand, der einer solchen Nutzung zustimmen möchte.“ Die neuen Abfragen sollten diese Entscheidung künftig besser ermöglichen.

Vier Monate Zeit für Umsetzung

Das Kartellamt hat das Verfahren auf Basis relativ neuer Regeln zum Wettbewerbsschutz in der digitalen Welt geführt. Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ermöglicht der Behörde eine besondere Missbrauchsaufsicht über große Digitalkonzerne, die eine überragende marktübergreifende Bedeutung für den Wettbewerb haben.

Das Bundeskartellamt hatte die überragende marktübergreifende Bedeutung Apples im April 2023 festgestellt. Das Unternehmen kontrolliert mit seinen Betriebssystemen und dem App Store eine zentrale Infrastruktur für den Vertrieb von Apps auf seinen Geräten, Zugleich bietet es auch selbst Apps und Werbeflächen an.

Der Bundesgerichtshof bestätigte Apples marktbeherrschende Stellung im März 2025. In der Folge hatte das Unternehmen nach Angaben des Kartellamtes daraufhin Maßnahmen vorgeschlagen, um der Weisung der Behörde gerecht zu werden. Diese seien im Dezember getestet und erneut angepasst worden.

Das Kartellamt hat das Verfahren nun abgeschlossen und erachtet die Maßnahmen als bindend. Apple hat nun vier Monate Zeit für die Umsetzung. Die Zusagen gelten für sieben Jahre und sollen von einem Monitoring Trustee überwacht werden, einem Treuhänder im Auftrag des Kartellamtes.

Apple hat zum Veröffentlichungszeitpunkt auf eine kurzfristige Bitte um Stellungnahme noch nicht reagiert. Wir ergänzen gegebenenfalls ein Statement.

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Arbeitnehmer: Bundesregierung will Acht-Stunden-Tag abschaffen

Die Bundesregierung aus CDU/CSU und SPD will das deutsche Arbeitszeitrecht deutlich verändern. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf aus dem Bundesarbeitsministerium bekannt, der Beschäftigten und Unternehmen mehr Spielraum bei der Verteilung der Arbeitszeit ermöglichen soll.

Der Acht-Stunden-Tag ist nicht gleichbedeutend mit acht Stunden Arbeit an jedem Tag

Schon nach dem heutigen Arbeitszeitgesetz dürfen jedoch Beschäftigte länger als acht Stunden arbeiten. Bis zu zehn Stunden täglich sind zulässig, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen im Durchschnitt wieder höchstens acht Stunden werktäglich erreicht werden.

Das Gesetz rechnet dabei grundsätzlich mit Werktagen von Montag bis Samstag. Daraus ergibt sich rechnerisch eine durchschnittliche Obergrenze von 48 Stunden pro Woche, obwohl viele Arbeitsverträge tatsächlich nur 35, 38,5 oder 40 Wochenstunden vorsehen.

Eine gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit ist deshalb nicht mit der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu verwechseln. Wer laut Arbeitsvertrag 40 Stunden pro Woche schuldet, muss nicht allein deshalb regelmäßig 48 Stunden leisten, weil das Arbeitszeitgesetz solche Zeiten unter bestimmten Bedingungen erlaubt.

Was die Bundesregierung verändern will

CDU/CSU und SPD hatten vereinbart, die Arbeitszeit stärker über eine wöchentliche statt über eine tägliche Höchstgrenze zu gestalten. Der am 18. Juni bekannt gewordene Entwurf aus dem Arbeitsministerium fällt allerdings enger aus als von Teilen der Union und der Wirtschaft verlangt.

Nach dem Entwurf soll die tägliche Begrenzung nicht einfach für sämtliche Arbeitnehmer gestrichen werden. Vielmehr sollen Tarifvertragsparteien unter bestimmten Voraussetzungen vereinbaren können, dass an die Stelle der täglichen Begrenzung eine wöchentliche Betrachtung tritt.

Das ist ein erheblicher Unterschied. Die Reform würde nach diesem Stand nicht bedeuten, dass jeder Arbeitgeber seinen Beschäftigten ohne weitere Voraussetzungen plötzlich Zwölf-Stunden-Schichten anordnen darf.

Eine ausführliche Einordnung zu den bisherigen Plänen finden Leser auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitszeit: 8 Stunden-Tag für Arbeitnehmer soll fallen“.

Tarifverträge sollen über längere Arbeitstage entscheiden

Die Fassung aus dem Arbeitsministerium sieht vor, dass längere tägliche Arbeitszeiten vor allem über Tarifverträge ermöglicht werden. Unter bestimmten Voraussetzungen könnten entsprechende tarifliche Regelungen auch über Betriebs- oder Dienstvereinbarungen umgesetzt werden.

Genau dieser Tarifvorbehalt führte innerhalb der Regierungskoalition zu Streit. CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann kritisierte den bekannt gewordenen Entwurf, während Wirtschaftsverbände bemängelten, nicht tarifgebundene Unternehmen könnten die gewünschten Möglichkeiten kaum nutzen.

Das Bundesarbeitsministerium bezeichnete die im Juni bekannt gewordene Fassung zunächst als interne Arbeitsfassung, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit den anderen Ministerien abgestimmt war. Bereits deshalb war die Behauptung, der Acht-Stunden-Tag werde unmittelbar abgeschafft, zu weitgehend.

48 Stunden sollen im Durchschnitt die Grenze bilden

Bei einer tariflich vereinbarten wöchentlichen Betrachtung soll nach dem Entwurf die durchschnittliche Arbeitszeit innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Wochen mit höherer Arbeitszeit müssten entsprechend ausgeglichen werden.

Eine durchschnittliche Wochenhöchstgrenze von 48 Stunden findet sich auch in der europäischen Arbeitszeitrichtlinie. Dort werden Überstunden ausdrücklich in die Berechnung einbezogen.

Die politische Debatte dreht sich deshalb weniger darum, ob Arbeitnehmer künftig insgesamt unbegrenzt mehr arbeiten dürfen. Umstritten ist vor allem, wie diese Arbeitsstunden innerhalb einer Woche verteilt werden können.

Sind künftig Arbeitstage von zwölf oder 13 Stunden möglich?

Längere einzelne Arbeitstage könnten bei einer Umstellung auf die Wochenbetrachtung tatsächlich leichter möglich werden. Daraus folgt allerdings nicht, dass ein Arbeitgeber ohne Tarifregelung und ohne Rücksicht auf weitere Schutzvorschriften beliebig lange Schichten festlegen dürfte.

Auch die häufig genannte Zahl von 13 Stunden wird mitunter missverständlich dargestellt. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie verlangt grundsätzlich elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhe innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums, sodass rechnerisch höchstens 13 Stunden zwischen Arbeits- und Ruhephasen verbleiben.

Diese 13 Stunden sind nicht automatisch 13 Stunden tatsächliche Arbeitszeit. Vorgeschriebene Ruhepausen, tarifliche Schutzbestimmungen und weitere Vorschriften müssen zusätzlich berücksichtigt werden.

Die elf Stunden Ruhezeit verschwinden nicht einfach

Auch bei diesem Punkt können Schlagzeilen einen falschen Eindruck vermitteln. Die europäische Arbeitszeitrichtlinie schreibt grundsätzlich mindestens elf zusammenhängende Stunden tägliche Ruhezeit vor.

Der Referentenentwurf enthält Änderungen bei den Möglichkeiten, Ruhezeiten anzupassen und Abweichungen auszugleichen. Er bedeutet jedoch nicht, dass der Gesundheitsschutz zwischen zwei Arbeitseinsätzen vollständig abgeschafft wird.

Nach geltendem deutschen Recht müssen Arbeitnehmer nach dem Ende der täglichen Arbeitszeit grundsätzlich ebenfalls mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erhalten. Für bestimmte Bereiche wie Krankenhäuser, Gaststätten, Verkehrsbetriebe oder die Landwirtschaft bestehen bereits heute begrenzte Ausnahmen mit Ausgleichspflichten.

Was derzeit gilt und was geplant ist Derzeit geltendes Recht Referentenentwurf vom Juni 2026 Grundsätzlich maximal acht Stunden werktäglich, bis zu zehn Stunden mit vorgeschriebenem Ausgleich. Tarifparteien sollen unter Voraussetzungen eine wöchentliche statt tägliche Begrenzung vereinbaren können. Mindestens elf Stunden Ruhezeit zwischen zwei Arbeitseinsätzen, abgesehen von gesetzlichen Ausnahmen. Der Schutz durch Ruhezeiten bleibt bestehen, einzelne Abweichungs- und Ausgleichsmöglichkeiten sollen verändert werden. Die vollständige Arbeitszeiterfassung ist aufgrund der Rechtsprechung bereits vorgeschrieben, viele Einzelheiten sind gesetzlich aber noch nicht konkret geregelt. Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit sollen grundsätzlich täglich und elektronisch dokumentiert werden. Der Acht-Stunden-Grundsatz aus § 3 ArbZG gilt weiterhin für Arbeitnehmer. Die tägliche Grenze soll nicht pauschal für sämtliche Beschäftigten gestrichen werden.

Damit zeigt sich: Von einer vollständigen Abschaffung des Acht-Stunden-Tages für alle Beschäftigten kann nach der bekannt gewordenen Fassung nicht gesprochen werden. Der Entwurf schafft vielmehr eine zusätzliche Möglichkeit, die Verteilung der Arbeitszeit über tarifliche Regelungen stärker an einer Woche auszurichten.

Elektronische Arbeitszeiterfassung soll ausdrücklich ins Gesetz

Ein weiterer großer Teil der geplanten Reform betrifft die Arbeitszeiterfassung. Arbeitgeber müssen bereits heute aufgrund der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein System bereitstellen, mit dem die Arbeitszeit ihrer Beschäftigten erfasst werden kann.

Der neue Entwurf soll genauer bestimmen, wie diese Verpflichtung erfüllt werden muss. Vorgesehen ist grundsätzlich eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit noch am jeweiligen Arbeitstag.

Der Arbeitgeber könnte die Eingabe der Zeiten zwar dem Arbeitnehmer überlassen. Verantwortlich für ein funktionierendes System bliebe nach dem Entwurf jedoch weiterhin der Arbeitgeber.

Weitere Informationen zu den Folgen einer solchen Dokumentation enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Unbezahlte Überstunden: Arbeitgeber muss jede Stunde erfassen, sonst drohen Bußgelder“.

Auch Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein

Eine elektronische Zeiterfassung bedeutet nicht automatisch das Ende der Vertrauensarbeitszeit. Beschäftigte könnten ihre Arbeitszeit weiterhin weitgehend eigenständig organisieren, während Beginn, Ende und Dauer dennoch dokumentiert werden.

Arbeitgeber müssten allerdings dafür sorgen, dass Überschreitungen der zulässigen Arbeitszeiten oder Verstöße gegen Ruhezeiten erkannt werden können. Ein Modell, bei dem Arbeitszeiten überhaupt nicht erfasst werden, wäre damit nicht mit den vorgesehenen Regeln vereinbar.

Kleinere Betriebe sollen bei der elektronischen Erfassung Erleichterungen erhalten

Der Entwurf sieht Übergangszeiten für die technische Umstellung vor. Nach dem veröffentlichten Gesetzgebungsüberblick sollen Unternehmen mit weniger als 250 Beschäftigten zwei Jahre und Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten fünf Jahre Zeit für die Umstellung erhalten.

Betriebe mit bis zu zehn Arbeitnehmern sollen dauerhaft von der Pflicht zur elektronischen Form ausgenommen werden können. Das würde jedoch nicht zwingend bedeuten, dass überhaupt keine Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen.

Längere Arbeitszeit bedeutet nicht automatisch mehr bezahlte Überstunden

Für Arbeitnehmer ist außerdem wichtig, zwischen Arbeitszeitrecht und Vergütungsrecht zu unterscheiden. Das Arbeitszeitgesetz bestimmt in erster Linie, wie lange gearbeitet werden darf, beantwortet aber nicht automatisch die Frage, ob jede Stunde oberhalb der vertraglichen Arbeitszeit zusätzlich bezahlt werden muss.

Ob Überstunden bezahlt oder durch Freizeit ausgeglichen werden, hängt unter anderem vom Arbeitsvertrag, vom Tarifvertrag sowie von der konkreten Anordnung oder Billigung der Mehrarbeit ab. Mehr dazu erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Überstunden ohne Bezahlung: Wann der Arbeitgeber trotzdem zahlen muss“.

Eine lückenlose Arbeitszeiterfassung kann Beschäftigten die Beweisführung erleichtern, wenn später Streit über tatsächlich geleistete Stunden entsteht. Sie allein begründet allerdings noch nicht in jedem Fall einen Vergütungsanspruch.

Gewerkschaften warnen vor längeren Arbeitstagen

Der Deutsche Gewerkschaftsbund lehnt eine weitgehende Abkehr von täglichen Arbeitszeitgrenzen seit Langem ab. Gewerkschaften befürchten insbesondere, dass lange Schichten Gesundheit, Erholungszeiten und die Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben belasten könnten.

Aus Sicht der Arbeitnehmervertretungen bietet das bestehende Gesetz bereits erhebliche Möglichkeiten zur Flexibilisierung. Sie verweisen darauf, dass schon heute bis zu zehn Stunden täglich gearbeitet werden kann, sofern der vorgeschriebene Ausgleich erfolgt.

Vertreter von Arbeitgebern und Teilen der Union argumentieren dagegen, eine stärkere Wochenbetrachtung könne Beschäftigten und Unternehmen mehr Freiheit verschaffen. Besonders bei Auftragsspitzen, saisonaler Arbeit oder dem Wunsch nach längeren freien Zeiträumen könne eine ungleichmäßige Verteilung der Wochenarbeitszeit Vorteile bieten.

Arbeitnehmer können derzeit nicht zu neuen Arbeitszeitmodellen verpflichtet werden

Für Beschäftigte hat die politische Diskussion zunächst keine unmittelbaren Folgen. Solange das Arbeitszeitgesetz nicht geändert wurde, gelten die bisherigen Grenzen aus § 3 ArbZG weiter.

Ein Arbeitgeber kann sich deshalb nicht auf den Referentenentwurf berufen und heute zwölf Stunden reguläre tägliche Arbeitszeit verlangen, obwohl das geltende Gesetz dies nicht zulässt. Auch eine Pressemitteilung, ein Koalitionsvertrag oder ein Referentenentwurf verändern bestehende Arbeitnehmerrechte noch nicht.

Selbst nach einer späteren Gesetzesänderung müsste geprüft werden, ob der jeweilige Betrieb überhaupt unter eine entsprechende Tarifregelung fällt und welche Vorgaben Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung enthalten. Arbeitnehmer sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass mit einem neuen Gesetz automatisch ihre persönliche Arbeitszeit geändert wird.

Praxisbeispiel: So könnte eine flexible Arbeitswoche später aussehen

Eine Angestellte arbeitet laut Tarifvertrag 38,5 Stunden pro Woche. Angenommen, ihr Tarifvertrag würde nach einer späteren Gesetzesänderung ausdrücklich die geplante wöchentliche Betrachtung nutzen, könnte ihre Arbeitszeit stärker auf einzelne Tage verteilt werden.

In einer besonders arbeitsreichen Phase könnte sie beispielsweise am Montag und Dienstag deutlich länger arbeiten und dafür am Donnerstag und Freitag erheblich früher Feierabend machen. Dabei müssten die tariflichen Vorgaben, die Wochenhöchstgrenzen, vorgeschriebene Ruhezeiten und die Arbeitszeiterfassung eingehalten werden.

Ohne eine entsprechende gesetzliche und tarifliche Grundlage könnte der Arbeitgeber dieses Modell dagegen nicht einfach mit dem Hinweis auf die Pläne der Bundesregierung einführen. Genau deshalb ist für Beschäftigte der Unterschied zwischen politischer Ankündigung, Referentenentwurf und geltendem Gesetz so wichtig.

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Trotz GdB 50: Darum kann die Grundsicherung abgelehnt werden

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen deutlich früher eine Altersrente erhalten. Daraus folgt jedoch nicht automatisch ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter. Genau hier können schwerbehinderte Menschen in eine überraschende Versorgungslücke geraten.

Denn für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen und für die Grundsicherung im Alter gelten unterschiedliche Altersgrenzen. Wer seine vorgezogene Altersrente bereits bezieht und damit seinen Lebensunterhalt nicht decken kann, muss deshalb genau prüfen, welche Sozialleistung zuständig ist.

Mit GdB 50 kann die Altersrente früher beginnen

Für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen müssen drei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein: Das erforderliche Lebensalter muss erreicht sein, beim Rentenbeginn muss ein GdB von mindestens 50 vorliegen und die Wartezeit von 35 Jahren muss erfüllt sein.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist diese Altersrente abschlagsfrei ab 65 und mit Abschlägen bereits ab 62 möglich. Für die Jahrgänge 1952 bis 1963 gelten gestaffelte Altersgrenzen.

Wer die Rente vorzeitig in Anspruch nimmt, muss grundsätzlich mit einem Abschlag von 0,3 Prozent je Monat rechnen. Maximal können 10,8 Prozent erreicht werden. Der Abschlag bleibt dauerhaft bestehen.

Damit kann ein schwerbehinderter Mensch bereits Altersrentner sein, obwohl die für die Grundsicherung im Alter maßgebliche Altersgrenze noch mehrere Jahre entfernt ist.

Die Grundsicherung hat eine andere Altersgrenze

Die Grundsicherung im Alter richtet sich nach § 41 SGB XII. Für den Geburtsjahrgang 1962 liegt die maßgebliche Altersgrenze bei 66 Jahren und acht Monaten, für 1963 bei 66 Jahren und zehn Monaten. Erst für Menschen ab Geburtsjahrgang 1964 beträgt sie 67 Jahre.

Ein GdB von 50 verändert diese Altersgrenze nicht. Der Betroffene erfüllt wegen seiner Schwerbehinderung bereits die Voraussetzungen für eine Altersrente, gilt für die Grundsicherung im Alter aber weiterhin als zu jung.

Fallbeispiel: Charlotte, 63, aus Soltau

Ein gedachtes Beispiel verdeutlicht diese Situation. Charlotte aus Soltau ist 63 Jahre alt und 1963 geboren. Bei ihr wurde ein GdB von 60 festgestellt. Außerdem hat sie die erforderlichen 35 Versicherungsjahre erreicht.

Wegen ihrer gesundheitlichen Einschränkungen entscheidet sie sich für die vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Ihre monatliche Rente reicht nach Abzug der laufenden Ausgaben jedoch nicht aus, um ihren sozialhilferechtlichen Bedarf einschließlich der angemessenen Kosten für Wohnung und Heizung vollständig zu decken.

Charlotte geht deshalb zum Sozialamt und möchte Grundsicherung im Alter beantragen. Doch mit 63 Jahren hat sie die Altersgrenze des § 41 SGB XII noch nicht erreicht. Weil Charlotte 1963 geboren wurde, erreicht sie diese erst mit 66 Jahren und zehn Monaten.

Ihr GdB von 60 ändert daran nichts.

GdB 50 bedeutet nicht dauerhafte volle Erwerbsminderung

Charlotte könnte Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII auch vor Erreichen ihrer Altersgrenze bekommen, wenn sie dauerhaft voll erwerbsgemindert wäre und die weiteren Voraussetzungen erfüllt.

§ 41 SGB XII sieht die Grundsicherung nämlich nicht nur für ältere Menschen vor. Anspruch können auch Erwachsene haben, die unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert sind und bei denen es unwahrscheinlich ist, dass diese volle Erwerbsminderung wieder behoben werden kann.

Tägliche Leistungsfähigkeit und beeinträchtigte Teilhabe

Ein GdB von 50, 60 oder sogar 100 sagt nicht automatisch aus, dass jemand dauerhaft voll erwerbsgemindert ist. Der GdB bewertet gesundheitlich bedingte Teilhabebeeinträchtigungen. Die volle Erwerbsminderung richtet sich dagegen danach, ob unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens drei Stunden täglich gearbeitet werden kann.

Auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen setzt keine volle Erwerbsminderung voraus. Für diese Rentenart reichen grundsätzlich GdB 50, das entsprechende Lebensalter und 35 Versicherungsjahre.

Charlotte ist nicht allein wegen ihrer Schwerbehindertenrente dauerhaft voll erwerbsgemindert.

Grundsicherungsgeld fällt ebenfalls aus

Eine weitere Besonderheit entsteht dadurch, dass Charlotte bereits eine Altersrente bezieht. Nach § 7 Abs. 4 SGB II sind Bezieher einer Rente wegen Alters grundsätzlich von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn es sich um eine vorgezogene Altersrente handelt.

Charlotte kann deshalb nicht einfach sagen: „Wenn ich für die Grundsicherung im Alter noch zu jung bin, gehe ich eben zurück zum Jobcenter.“ Mit dem Bezug ihrer Altersrente ist dieser Weg grundsätzlich versperrt.

Dann kann Hilfe zum Lebensunterhalt infrage kommen

Allerdings bedeutet die Lücke zwischen Schwerbehindertenrente und Grundsicherung im Alter nicht automatisch, dass Charlotte ohne Unterstützung bleibt.

Für Menschen, die ihren notwendigen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenen Mitteln bestreiten können, sieht das Dritte Kapitel des SGB XII die Hilfe zum Lebensunterhalt vor. § 27 SGB XII nennt als Voraussetzung, dass der notwendige Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln bestritten werden kann.

Das Bundesarbeitsministerium weist ebenfalls darauf hin, dass die Abgrenzung zwischen Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung insbesondere vom Alter sowie von einer vorübergehenden oder dauerhaften Erwerbsminderung abhängt.

Für Charlotte kann deshalb – sofern Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen dies zulassen – bis zum Erreichen der Altersgrenze Hilfe zum Lebensunterhalt in Betracht kommen. Danach wäre zu prüfen, ob sie in die Grundsicherung im Alter wechselt.

Die Altersrente wird als Einkommen berücksichtigt

Auch bei der Hilfe zum Lebensunterhalt erhält Charlotte nicht einfach zusätzlich den vollen Sozialhilfebedarf. Ihre Altersrente ist grundsätzlich Einkommen und wird bei der Berechnung berücksichtigt.

Sozialhilfe deckt nur die Differenz, soweit der anerkannte Bedarf nicht bereits durch anrechenbares Einkommen und Vermögen gedeckt wird. Das BMAS bestätigt dies sowohl für die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch für die Grundsicherung.

Für bestimmte langjährig Versicherte kann allerdings ein Rentenfreibetrag relevant werden. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erreicht, kann nach § 82a SGB XII einen Teil seiner gesetzlichen Rente bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt lassen. Diese Regel gilt sowohl bei der Hilfe zum Lebensunterhalt als auch bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.

Vor der früheren Schwerbehindertenrente genau rechnen

Gerade bei einer niedrigen zu erwartenden Altersrente sollte deshalb vor einem vorgezogenen Rentenbeginn geprüft werden, welche finanziellen Folgen entstehen.

Der frühere Rentenbeginn kann dauerhaft Abschläge verursachen. Gleichzeitig kann der Bezug der Altersrente den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II ausschließen. Die Grundsicherung im Alter beginnt dennoch erst mit der dafür vorgesehenen Altersgrenze.

Ob in der Zwischenzeit Hilfe zum Lebensunterhalt beansprucht werden kann, hängt von den individuellen Voraussetzungen ab.

Ein GdB 50 kann also die Tür zur vorgezogenen Altersrente öffnen. Er verschiebt aber nicht automatisch die Altersgrenze für die Grundsicherung.

FAQ zu GdB 50 und Grundsicherung im Alter Bekomme ich mit GdB 50 automatisch Grundsicherung im Alter?

Nein. Der GdB hat keinen direkten Einfluss auf die Altersgrenze nach § 41 SGB XII. Grundsicherung vor dieser Altersgrenze kommt insbesondere bei dauerhafter voller Erwerbsminderung in Betracht. Ein GdB von mindestens 50 allein genügt dafür nicht.

Welche Hilfe kann ich bekommen, wenn meine vorgezogene Schwerbehindertenrente nicht reicht?

Wer bereits Altersrente bezieht, die Altersgrenze für die Grundsicherung aber noch nicht erreicht hat und nicht dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann bei Bedürftigkeit grundsätzlich in den Bereich der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII fallen. Die konkrete Leistungsberechtigung muss das Sozialamt prüfen.

Kann ich mit einer niedrigen Schwerbehindertenrente stattdessen Leistungen vom Jobcenter beziehen?

Grundsätzlich nein. Wer eine Rente wegen Alters bezieht, ist nach § 7 Abs. 4 SGB II von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Leistungen der Sozialhilfe für den Lebensunterhalt. (BMAS)
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für schwerbehinderte Menschen. (Deutsche Rentenversicherung)
Gesetze im Internet: § 7 SGB II – Leistungsberechtigte und Ausschluss bei Bezug einer Altersrente. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 27 SGB XII – Hilfe zum Lebensunterhalt. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 41 SGB XII – Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 82a SGB XII – Freibetrag bei Grundrentenzeiten. (Gesetze im Internet)

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Die Ukraine macht gezielt Jagd auf zivile Busse bus schebekino

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 17. August 2026 - 13:28
Die Ukraine ist vor einiger Zeit dazu übergegangen, nicht nur gezielt Wohngebäude in Russland anzugreifen, sondern auch zivile Busse und Züge. Davon konnte man manchmal sogar in deutschen Medien, wie dem Spiegel erfahren. Der Spiegel berichtete beispielsweise am 8. Juni, dass ukrainische Drohnen auf der Krim einen Passagierzug angegriffen haben. Am 17. Juni gab es […]
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Moskau eröffnet Strafverfahren gegen «FAZ»-Korrespondent Martens wegen «Mehr-Russen-töten»-Frage

Transition News - 17. August 2026 - 13:03

Die Affäre um den Frankfurter-Allgemeine-Zeitung-Korrespondenten Michael Martens hat eine neue, ernste Stufe erreicht: Moskau hat inzwischen ein Strafverfahren gegen den Journalisten eingeleitet. Ihm wird nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches «Anstiftung zu Hass oder Feindschaft» vorgeworfen. Geprüft werde zudem eine internationale Fahndung sowie eine Untersuchungshaft in Abwesenheit. Im Falle einer Verurteilung drohen Martens laut russischen Staatsmedien bis zu sechs Jahre Haft, wie die Berliner Zeitung unter Berufung auf die russische Nachrichtenagentur Tass berichtet.

Ausgangspunkt der Affäre war eine Pressekonferenz am 8. August 2026 in Belgrad, bei der die Präsidenten Wolodymyr Selenskyj (Ukraine) und Aleksandar Vučić (Serbien) gemeinsam auftraten. Martens richtete dort an Selenskyj die Frage, was die Europäer konkret tun könnten, um der Ukraine zu helfen, «mehr Russen zu töten» beziehungsweise «mehr russische Soldaten zu töten». Die Formulierung löste international scharfe Reaktionen aus. Russlands Außenamtssprecherin Maria Sacharowa bezeichnete Martens als «wahren braunen Propagandisten» und warf ihm vor, xenophobe Aussagen zu verbreiten und Russen zu entmenschlichen; auch die russische Botschaft in Deutschland kündigte rechtliche Schritte an.

Selbst der frühere russische Präsident Dmitri Medwedew schaltete sich ein und ließ unverhohlen drohend anklingen: «Irgendwann wird er seinen Teil der Verantwortung tragen.» Wer eine solche Frage öffentlich stelle, müsse verstehen, dass es «eine Antwort» geben werde, so Medwedew laut Berliner Zeitung.

Die FAZ selbst distanzierte sich nachträglich von der konkreten Formulierung der Frage und erklärte, diese sei «missverständlich formuliert» gewesen; es entspreche nicht der redaktionellen Linie des Blattes, dass möglichst viele russische Soldaten getötet werden sollten. Martens' Frage habe sich, so die Darstellung der Zeitung, auf Diskussionen unter Verteidigungsexperten bezogen, wie die russischen Streitkräfte personell unter Druck gesetzt werden könnten, um den Kreml zu Verhandlungen zu bewegen.

Martens selbst räumte vor allem ein, dass die Verwendung des Wortes «wir» unglücklich gewesen sei – die grundsätzliche Frage empfand er jedoch nicht als skandalös. Außerhalb einer «Barbie-Friedenswelt» würden Kriege nun einmal so geführt, argumentierte der in Wien lebende Korrespondent.

Ein Kommentar aus Brüssel: Ein Eigentor für den Journalismus

Auch außerhalb Russlands wurde der Auftritt scharf kritisiert – wenn auch aus anderen Gründen. Der Brüsseler Kommentator Georgi Gotev beschrieb den Vorfall auf dem europäischen Nachrichtenportal EUalive als journalistisches Eigentor, das ausgerechnet dem Kreml in die Hände gespielt habe. Es sei zutiefst befremdlich gewesen, mitanzusehen, wie ein Reporter sich selbst zum Protagonisten einer Pressekonferenz mache, anstatt die anwesenden Staatschefs zu befragen, so Gotev sinngemäß.

Die Aufnahme der Szene habe binnen kurzer Zeit die eigentlichen inhaltlichen Aussagen von Selenskyj und Vučić überschattet – ein professionelles Versagen ersten Ranges, wie der Autor es nennt. Erschwerend komme hinzu, dass Martens' Formulierung der russischen Propaganda ein fertiges Zitat geliefert habe, das das seit Langem verbreitete Narrativ stütze, der Westen wolle nicht nur die Ukraine verteidigen, sondern Russland als solches vernichten.

Gotev verweist zudem auf einen Aspekt, den russische Stellen genüsslich aufgriffen: Martens' Großvater, Hans-Hermann Martens, war NSDAP- und SA-Mitglied, wurde 1936 von Hitler zum Staatsanwalt ernannt und diente ab 1941 im Wehrmachtführungsstab unter Alfred Jodl; später fällte er als Militärrichter Todesurteile gegen Deserteure. Diese Familiengeschichte nutzten russische Vertreter, angeführt von Sacharowa, um Martens als «Nachfahren eines Nazis» zu brandmarken. Gotev betont gleichwohl, dass Kriege brutal seien und die Ukraine jedes Recht habe, sich zu verteidigen – die Sprache der totalen Vernichtung sei jedoch, selbst nachträglich relativiert, nicht die Sprache verantwortungsvollen Journalismus.

«Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld»

Auch innerhalb Deutschlands sorgte der Auftritt für heftige Debatten. Die Nachdenkseiten bezeichneten die Frage Martens' gar als «bestialisch». Thomas Fasbender wiederum ordnete ihn in einem Meinungsbeitrag (siehe auch hier) für die Berliner Zeitung in einen größeren historischen Kontext ein und fragte pointiert, wie es sein könne, dass ein deutscher Journalist und langjähriger FAZ-Redakteur dem ukrainischen Präsidenten öffentlich die Frage stelle, was die Europäer konkret tun könnten, um ihm zu helfen, «mehr Russen zu töten». Da täten sich «Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld auf», so Fasbender. Und weiter:

«‹Was können wir Europäer konkret tun, um Ihnen zu helfen, mehr Russen zu töten?› Logisch, dass Martens nicht ‹wir Deutsche› sagt. Da wirkt das Tabu noch. Die Vergangenheitsbewältigung. Für uns Deutsche gilt ‹Nie wieder›. Als Europäer sieht das schon anders aus. Da darf man wünschen.
Und dem Wünschen sind keine Grenzen gesetzt.

Wer in die anonymen Abgründe des Internets taucht, stößt auf Todeswünsche und Russenhass jenseits aller Rationalität (...) Wahrscheinlich ist er [= Martens] kein Russenhasser; ich würde ihm das keineswegs unterstellen. Es geht um ganz anderes. Der 1973 geborene Enkel weiß: Ähnlich Tausenden anderen wurde der Großvater viel zu milde bestraft, nämlich gar nicht. In der Bundesrepublik wurde er Senatspräsident.

‹Wie viele Todesurteile gegen ergriffene Deserteure mein Großvater gefällt hat, weiß ich nicht›, schrieb der Enkel vor zwei Jahren. Sein Blick in die Vergangenheit ist mit dem Gefühl von ungerechter Milde assoziiert – das darf sich nicht wiederholen. Der Ruf nach Strafe für Russland und die Russen befriedigt dieses ungestillte Bedürfnis nach Sühne für die eigene, kollektive und in Martens' Fall familiäre Schuld. Der Gerechtigkeitsfrust aus der eigenen, deutschen Geschichte wird auf eine andere, die russische Geschichte projiziert.»

Ungleiches Maß: Wenn kritische Russland-Korrespondenten ihr Konto verlieren

Bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass Martens trotz einer derart menschenfeindlich anmutenden Äußerung in Deutschland kaum berufliche Konsequenzen zu befürchten scheint, während andere Journalisten, die differenziert über den Ukraine-Russland-Krieg berichten, handfeste wirtschaftliche Sanktionen im eigenen Land erfahren haben.

So wurde dem seit den 1990er-Jahren aus Moskau berichtenden freien deutschen Journalisten und Buchautor Ulrich Heyden im März 2026 von seiner langjährigen Hausbank, der Hamburger Sparkasse, das seit Jahrzehnten bestehende Konto gekündigt. Als Begründung nannte ihm ein Bankmitarbeiter am Telefon die EU-Sanktionen gegen Russland; Heyden lebe in einem «Hochrisikoland». Konkrete Vorwürfe gegen ihn persönlich wurden dabei nicht erhoben (TN berichtete).

Heyden wandte sich daraufhin in einem offenen Brief an Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und schrieb, die Kündigung sei geeignet, seine Existenz zu zerstören, und widerspreche den Grundsätzen der Demokratie und der Pressefreiheit. Besonders bemerkenswert ist dabei seine Beobachtung, dass er nicht der erste Fall dieser Art sei: Bereits zuvor waren seinen Kollegen Thomas Röper und Alina Lipp, die ebenfalls aus Russland berichten, die Konten gekündigt worden (TN berichtete ebenfalls). Und auch dem Berliner Journalisten Hüseyin Doğru wurde im Rahmen von EU-Sanktionen das Konto gesperrt, in diesem Fall aufgrund von Berichten über Israel und Palästina.

Heyden kritisierte in diesem Zusammenhang deutlich, dass ausgerechnet ihnen dreien, die über Russland «mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund» berichteten, die Konten gekündigt würden. Dabei erwähnt er sogar auch die FAZ:

«Dass man ausgerechnet uns drei für Kontokündigungen auswählt und nicht die Moskau-Korrespondenten der Zeit, der FAZ, des ZDF und der ARD, liegt auf der Hand. Wir drei berichten über Russland mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund. Doch Verständnis passt nicht zu der von der Bundesregierung geforderten Kriegsertüchtigung. Wie geht das an, Herr Steinmeier?»

Womit muss Martens jetzt juristisch rechnen?

Was Martens und das juristische Säbelrasseln aus Moskau angeht, so riskiert der Anfang Fünfzigjährige eine Festnahme oder Auslieferung, sobald er in einen Staat reist, der mit Russland ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen pflegt beziehungsweise eng mit Moskau kooperiert – etwa Belarus oder bestimmte GUS-Staaten. Auch bei Zwischenlandungen in solchen Ländern könnte es heikel werden.

Russland kündigt auch an, eine internationale Ausschreibung zu prüfen. Ein «Red Notice» bei Interpol ist zwar rechtlich möglich, wird aber von Interpol in politisch motivierten Fällen – und dies dürfte ein solcher sein – häufig zurückgewiesen, da Interpols Statuten die Nutzung für politische, militärische, religiöse oder rassistische Verfolgung ausdrücklich verbieten (Art. 3 der Interpol-Statuten). Die Erfolgsaussichten Moskaus, eine tatsächlich vollstreckbare Fahndung durchzusetzen, sind also eher gering, wenn auch nicht bei null.

Das eigentliche Ziel dürfte unterdessen weniger die reale Festnahme sein als die öffentliche Einschüchterung – vergleichbar mit ähnlichen Verfahren, die Russland in den letzten Jahren gegen westliche Journalisten, Politiker oder Aktivisten eingeleitet hat, ohne dass es je zu einer tatsächlichen Vollstreckung kam.

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Moskau eröffnet Strafverfahren gegen «FAZ»-Korrespondenten wegen «Mehr-Russen-töten»-Frage

Transition News - 17. August 2026 - 13:03

Die Affäre um den Frankfurter-Allgemeine-Zeitung-Korrespondenten Michael Martens hat eine neue, ernste Stufe erreicht: Moskau hat inzwischen ein Strafverfahren gegen den Journalisten eingeleitet. Ihm wird nach Artikel 282 Absatz 2 des russischen Strafgesetzbuches «Anstiftung zu Hass oder Feindschaft» vorgeworfen. Geprüft werde zudem eine internationale Fahndung sowie eine Untersuchungshaft in Abwesenheit. Im Falle einer Verurteilung drohen Martens laut russischen Staatsmedien bis zu sechs Jahre Haft, wie die Berliner Zeitung unter Berufung auf die russische Nachrichtenagentur Tass berichtet.

Ausgangspunkt der Affäre war eine Pressekonferenz am 8. August 2026 in Belgrad, bei der die Präsidenten Wolodymyr Selenskyj (Ukraine) und Aleksandar Vučić (Serbien) gemeinsam auftraten. Martens richtete dort an Selenskyj die Frage, was die Europäer konkret tun könnten, um der Ukraine zu helfen, «mehr Russen zu töten» beziehungsweise «mehr russische Soldaten zu töten». Die Formulierung löste international scharfe Reaktionen aus. Russlands Außenamtssprecherin Maria Sacharowa bezeichnete Martens als «wahren braunen Propagandisten» und warf ihm vor, xenophobe Aussagen zu verbreiten und Russen zu entmenschlichen; auch die russische Botschaft in Deutschland kündigte rechtliche Schritte an.

Selbst der frühere russische Präsident Dmitri Medwedew schaltete sich ein und ließ unverhohlen drohend anklingen: «Irgendwann wird er seinen Teil der Verantwortung tragen.» Wer eine solche Frage öffentlich stelle, müsse verstehen, dass es «eine Antwort» geben werde, so Medwedew laut Berliner Zeitung.

Die FAZ selbst distanzierte sich nachträglich von der konkreten Formulierung der Frage und erklärte, diese sei «missverständlich formuliert» gewesen; es entspreche nicht der redaktionellen Linie des Blattes, dass möglichst viele russische Soldaten getötet werden sollten. Martens' Frage habe sich, so die Darstellung der Zeitung, auf Diskussionen unter Verteidigungsexperten bezogen, wie die russischen Streitkräfte personell unter Druck gesetzt werden könnten, um den Kreml zu Verhandlungen zu bewegen.

Martens selbst räumte vor allem ein, dass die Verwendung des Wortes «wir» unglücklich gewesen sei – die grundsätzliche Frage empfand er jedoch nicht als skandalös. Außerhalb einer «Barbie-Friedenswelt» würden Kriege nun einmal so geführt, argumentierte der in Wien lebende Korrespondent.

Ein Kommentar aus Brüssel: Ein Eigentor für den Journalismus

Auch außerhalb Russlands wurde der Auftritt scharf kritisiert – wenn auch aus anderen Gründen. Der Brüsseler Kommentator Georgi Gotev beschrieb den Vorfall auf dem europäischen Nachrichtenportal EUalive als journalistisches Eigentor, das ausgerechnet dem Kreml in die Hände gespielt habe. Es sei zutiefst befremdlich gewesen, mitanzusehen, wie ein Reporter sich selbst zum Protagonisten einer Pressekonferenz mache, anstatt die anwesenden Staatschefs zu befragen, so Gotev sinngemäß.

Die Aufnahme der Szene habe binnen kurzer Zeit die eigentlichen inhaltlichen Aussagen von Selenskyj und Vučić überschattet – ein professionelles Versagen ersten Ranges, wie der Autor es nennt. Erschwerend komme hinzu, dass Martens' Formulierung der russischen Propaganda ein fertiges Zitat geliefert habe, das das seit Langem verbreitete Narrativ stütze, der Westen wolle nicht nur die Ukraine verteidigen, sondern Russland als solches vernichten.

Gotev verweist zudem auf einen Aspekt, den russische Stellen genüsslich aufgriffen: Martens' Großvater, Hans-Hermann Martens, war NSDAP- und SA-Mitglied, wurde 1936 von Hitler zum Staatsanwalt ernannt und diente ab 1941 im Wehrmachtführungsstab unter Alfred Jodl; später fällte er als Militärrichter Todesurteile gegen Deserteure. Diese Familiengeschichte nutzten russische Vertreter, angeführt von Sacharowa, um Martens als «Nachfahren eines Nazis» zu brandmarken. Gotev betont gleichwohl, dass Kriege brutal seien und die Ukraine jedes Recht habe, sich zu verteidigen – die Sprache der totalen Vernichtung sei jedoch, selbst nachträglich relativiert, nicht die Sprache verantwortungsvollen Journalismus.

«Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld»

Auch innerhalb Deutschlands sorgte der Auftritt für heftige Debatten. Die Nachdenkseiten bezeichneten die Frage Martens' gar als «bestialisch». Thomas Fasbender wiederum ordnete ihn in einem Meinungsbeitrag (siehe auch hier) für die Berliner Zeitung in einen größeren historischen Kontext ein und fragte pointiert, wie es sein könne, dass ein deutscher Journalist und langjähriger FAZ-Redakteur dem ukrainischen Präsidenten öffentlich die Frage stelle, was die Europäer konkret tun könnten, um ihm zu helfen, «mehr Russen zu töten». Da täten sich «Abgründe eigener, ungesühnter deutscher Schuld auf», so Fasbender. Und weiter:

«‹Was können wir Europäer konkret tun, um Ihnen zu helfen, mehr Russen zu töten?› Logisch, dass Martens nicht ‹wir Deutsche› sagt. Da wirkt das Tabu noch. Die Vergangenheitsbewältigung. Für uns Deutsche gilt ‹Nie wieder›. Als Europäer sieht das schon anders aus. Da darf man wünschen.
Und dem Wünschen sind keine Grenzen gesetzt.

Wer in die anonymen Abgründe des Internets taucht, stößt auf Todeswünsche und Russenhass jenseits aller Rationalität (...) Wahrscheinlich ist er [= Martens] kein Russenhasser; ich würde ihm das keineswegs unterstellen. Es geht um ganz anderes. Der 1973 geborene Enkel weiß: Ähnlich Tausenden anderen wurde der Großvater viel zu milde bestraft, nämlich gar nicht. In der Bundesrepublik wurde er Senatspräsident.

‹Wie viele Todesurteile gegen ergriffene Deserteure mein Großvater gefällt hat, weiß ich nicht›, schrieb der Enkel vor zwei Jahren. Sein Blick in die Vergangenheit ist mit dem Gefühl von ungerechter Milde assoziiert – das darf sich nicht wiederholen. Der Ruf nach Strafe für Russland und die Russen befriedigt dieses ungestillte Bedürfnis nach Sühne für die eigene, kollektive und in Martens' Fall familiäre Schuld. Der Gerechtigkeitsfrust aus der eigenen, deutschen Geschichte wird auf eine andere, die russische Geschichte projiziert.»

Ungleiches Maß: Wenn kritische Russland-Korrespondenten ihr Konto verlieren

Bemerkenswert erscheint vor diesem Hintergrund auch, dass Martens trotz einer derart menschenfeindlich anmutenden Äußerung in Deutschland kaum berufliche Konsequenzen zu befürchten scheint, während andere Journalisten, die differenziert über den Ukraine-Russland-Krieg berichten, handfeste wirtschaftliche Sanktionen im eigenen Land erfahren haben.

So wurde dem seit den 1990er-Jahren aus Moskau berichtenden freien deutschen Journalisten und Buchautor Ulrich Heyden im März 2026 von seiner langjährigen Hausbank, der Hamburger Sparkasse, das seit Jahrzehnten bestehende Konto gekündigt. Als Begründung nannte ihm ein Bankmitarbeiter am Telefon die EU-Sanktionen gegen Russland; Heyden lebe in einem «Hochrisikoland». Konkrete Vorwürfe gegen ihn persönlich wurden dabei nicht erhoben (TN berichtete).

Heyden wandte sich daraufhin in einem offenen Brief an Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier und schrieb, die Kündigung sei geeignet, seine Existenz zu zerstören, und widerspreche den Grundsätzen der Demokratie und der Pressefreiheit. Besonders bemerkenswert ist dabei seine Beobachtung, dass er nicht der erste Fall dieser Art sei: Bereits zuvor waren seinen Kollegen Thomas Röper und Alina Lipp, die ebenfalls aus Russland berichten, die Konten gekündigt worden (TN berichtete ebenfalls). Und auch dem Berliner Journalisten Hüseyin Doğru wurde im Rahmen von EU-Sanktionen das Konto gesperrt, in diesem Fall aufgrund von Berichten über Israel und Palästina.

Heyden kritisierte in diesem Zusammenhang deutlich, dass ausgerechnet ihnen dreien, die über Russland «mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund» berichteten, die Konten gekündigt würden. Dabei erwähnt er sogar auch die FAZ:

«Dass man ausgerechnet uns drei für Kontokündigungen auswählt und nicht die Moskau-Korrespondenten der Zeit, der FAZ, des ZDF und der ARD, liegt auf der Hand. Wir drei berichten über Russland mit Verständnis und nicht mit Schaum vor dem Mund. Doch Verständnis passt nicht zu der von der Bundesregierung geforderten Kriegsertüchtigung. Wie geht das an, Herr Steinmeier?»

Womit muss Martens jetzt juristisch rechnen?

Was Martens und das juristische Säbelrasseln aus Moskau angeht, so riskiert der Anfang Fünfzigjährige eine Festnahme oder Auslieferung, sobald er in einen Staat reist, der mit Russland ein Rechtshilfe- oder Auslieferungsabkommen pflegt beziehungsweise eng mit Moskau kooperiert – etwa Belarus oder bestimmte GUS-Staaten. Auch bei Zwischenlandungen in solchen Ländern könnte es heikel werden.

Russland kündigt auch an, eine internationale Ausschreibung zu prüfen. Ein «Red Notice» bei Interpol ist zwar rechtlich möglich, wird aber von Interpol in politisch motivierten Fällen – und dies dürfte ein solcher sein – häufig zurückgewiesen, da Interpols Statuten die Nutzung für politische, militärische, religiöse oder rassistische Verfolgung ausdrücklich verbieten (Art. 3 der Interpol-Statuten). Die Erfolgsaussichten Moskaus, eine tatsächlich vollstreckbare Fahndung durchzusetzen, sind also eher gering, wenn auch nicht bei null.

Das eigentliche Ziel dürfte unterdessen weniger die reale Festnahme sein als die öffentliche Einschüchterung – vergleichbar mit ähnlichen Verfahren, die Russland in den letzten Jahren gegen westliche Journalisten, Politiker oder Aktivisten eingeleitet hat, ohne dass es je zu einer tatsächlichen Vollstreckung kam.

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Der Untergang von Ceuta: Die Dritte Welt klopft an – und Europa öffnet

Eine für vergangenen Samstag befürchtete zweite riesige Migranteninvasion in die spanischen Exklaven Ceuta und Melilla ist – zumindest in dem befürchteten Ausmaß – zwar ausgeblieben, aber nur, weil die marokkanischen Behörden diesmal im Vergleich zur Großinvasion vor zweieinhalb Wochen in Ceuta diesmal ihren Job gemacht und die Ausreisen verhindert oder wenigstens erschwert haben, anstatt einfach […]

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Drohnenangriff auf Büro von Mesrûr Barzanî in Pîrmam

In Pîrmam bei Hewlêr (Erbil) sind das private Büro des Ministerpräsidenten der Kurdistan-Region des Irak (KRI), Mesrûr Barzanî, und das Wohnhaus des Leiters des Sicherheits- und Nachrichtendienstes mit Drohnen angegriffen worden. Nach Angaben der Antiterroreinheit kamen die Fluggeräte aus Iran.

Die Angriffe ereigneten sich am Montag kurz nach Mitternacht. Die Antiterroreinheit der KRI teilte mit, dass um 00.28 Uhr zwei mit Sprengstoff bestückte Drohnen des Typs Hadid-110 von der iranischen Grenze aus in Richtung Pîrmam geflogen seien. Menschen kamen nach Behördenangaben bei den Angriffen nicht zu Schaden.

Barzanî spricht von „gefährlicher Eskalation“

Barzanî erklärte nach einer Untersuchung der Antiterroreinheit, es sei festgestellt worden, dass iranische Drohnen für die Angriffe eingesetzt worden seien. Er verurteilte den Vorfall als „verantwortungslos, rücksichtslos und inakzeptabel“. „Dies ist eine gefährliche Eskalation und eine direkte Bedrohung für die Sicherheit und Stabilität der Region Kurdistan“, erklärte der Ministerpräsident. Die Angriffe würden die Regionalregierung nicht davon abhalten, ihre Aufgaben wahrzunehmen und die Bevölkerung zu schützen, so Barzanî weiter.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52426 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52390 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52328

 

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