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Jobcenter überweist mehr als 2.000 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet jedoch Rückforderung

Ein Jobcenter zahlte einem Leistungsbezieher 2.355,39 Euro zu viel aus und verlangte das Geld später zurück. Obwohl der Mann während seiner Immatrikulation tatsächlich keinen Anspruch auf die Leistungen hatte, durfte die Behörde die Zahlung nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen nicht rückwirkend zurückfordern.

Eine zu Unrecht erfolgte Zahlung führt nicht automatisch dazu, dass Leistungsbeziehende jeden Euro erstatten müssen. Bei einer rückwirkenden Aufhebung kommt es unter anderem darauf an, ob Betroffene eine Mitteilungspflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben.

Jobcenter verlangte insgesamt 2.355,39 Euro zurück

Der Fall spielte bereits im Jahr 2018 und betraf damit das damalige Arbeitslosengeld II nach dem SGB II. Der 1988 geborene Kläger hatte zuvor unter anderem Musik studiert und war wegen gesundheitlicher Schwierigkeiten längere Zeit arbeitsunfähig.

Das Jobcenter bewilligte ihm für das Jahr 2018 Leistungen nach dem SGB II. Ab Juli erhielt er monatlich 796,25 Euro.

Zum 1. Oktober 2018 schrieb sich der Mann an der Universität Osnabrück für einen Bachelorstudiengang Mathematik ein. Die Immatrikulation bestand nur bis zum 21. Dezember 2018.

Nach Angaben des Mannes sollte die Einschreibung lediglich dazu dienen, herauszufinden, ob er gesundheitlich wieder in der Lage sein würde, ein Studium aufzunehmen. Tatsächlich besuchte er während dieser Zeit keine Lehrveranstaltung.

Studiengebühren auf dem Konto machten das Jobcenter aufmerksam

Dem Jobcenter teilte der Mann die erfolgte Immatrikulation zunächst nicht ausdrücklich mit. Die Behörde wurde später aufmerksam, als sie bei der Bearbeitung seiner Unterlagen eine Zahlung im Zusammenhang mit dem Studium auf seinen Kontoauszügen entdeckte.

Nach einer Nachfrage bestätigte der Leistungsbezieher, dass er für ein Vollzeitstudium eingeschrieben gewesen war. Daraufhin hob das Jobcenter die Bewilligung für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 rückwirkend auf.

Die Behörde forderte 2.123,33 Euro an ausgezahlten Leistungen zurück. Zusätzlich verlangte sie 232,06 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, sodass sich die Forderung auf insgesamt 2.355,39 Euro summierte.

Streitpunkt Einordnung im Verfahren Immatrikulation Sie führte im konkreten Fall zum Ausschluss von Leistungen nach dem SGB II. Besuch von Vorlesungen Der Mann nahm an keiner Lehrveranstaltung teil, blieb wegen der Immatrikulation aber dennoch vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen. Mitteilung an das Jobcenter Die erfolgte Einschreibung wurde nicht unverzüglich ausdrücklich gemeldet. Verschulden Das LSG sah keine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung, sondern höchstens einfache Fahrlässigkeit. Rückforderung Die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide hatten keinen Bestand. Die 2.355,39 Euro mussten nicht zurückgezahlt werden. Warum der Mann trotz fehlenden Leistungsanspruchs nicht zahlen musste

Auf den ersten Blick wirkt das Ergebnis widersprüchlich. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen bestätigte nämlich ausdrücklich, dass der Mann während seiner Immatrikulation vom regulären Leistungsbezug ausgeschlossen war.

Bei einem Studium, das dem Grunde nach über das BAföG förderungsfähig ist, kann der Ausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greifen. Persönliche Gründe, aus denen ein konkreter Student tatsächlich kein BAföG erhält, ändern daran nicht zwingend etwas.

Auch dass der Kläger keine einzige Vorlesung besucht hatte, half ihm bei dieser Frage nicht. Nach der vom LSG herangezogenen Rechtsprechung konnte die Einschreibung für das förderungsfähige Vollzeitstudium bereits ausreichen.

Dass bei Studienformen genauer hingesehen werden muss, zeigt allerdings die Rechtsprechung zu anderen Konstellationen. So kann etwa bei einem echten Teilzeitstudium eine andere Beurteilung erforderlich sein, wie der Beitrag „Bürgergeld trotz Teilzeitstudium: Jobcenter dürfen nicht pauschal ablehnen“ erläutert.

Eine falsche Zahlung allein reicht für die rückwirkende Rückforderung nicht aus

Für den Prozess war deshalb eine zweite Frage entscheidend: Durfte das Jobcenter die bereits bewilligten Leistungen rückwirkend aufheben? Hier gelten strengere Voraussetzungen als für die bloße Feststellung, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt kein Leistungsanspruch mehr bestand.

Das Jobcenter stützte die rückwirkende Aufhebung auf § 48 SGB X. Nach dieser Vorschrift können Dauerverwaltungsakte bei einer später eingetretenen wesentlichen Änderung unter bestimmten Voraussetzungen auch für die Vergangenheit aufgehoben werden.

Bei der vom Jobcenter herangezogenen Fallgestaltung musste dem Leistungsbezieher zumindest Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Das Gericht kam nach Prüfung der persönlichen und tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass diese Schwelle nicht erreicht war.

Der Mann hatte seine Mitteilungspflicht tatsächlich verletzt

Das Urteil bedeutet nicht, dass der Kläger alles richtig gemacht hatte. Das LSG stellte ausdrücklich fest, dass die erfolgte Immatrikulation eine leistungsrechtlich erhebliche Veränderung war und dem Jobcenter hätte mitgeteilt werden müssen.

Eine entsprechende Pflicht ergibt sich grundsätzlich aus § 60 SGB I. Wer Sozialleistungen erhält, muss Änderungen in den Verhältnissen, die für den Leistungsanspruch erheblich sind, unverzüglich mitteilen.

Der Kläger hatte zwar nach eigenen Angaben schon zuvor mit Beschäftigten des Jobcenters darüber gesprochen, eventuell ein Studium auszuprobieren. Die tatsächlich erfolgte Immatrikulation zum 1. Oktober 2018 teilte er jedoch nicht ausdrücklich mit.

Damit lag eine Pflichtverletzung vor. Das allein genügte nach Auffassung der Richter jedoch nicht, um eine rückwirkende Aufhebung und eine Erstattung von mehr als 2.300 Euro zu rechtfertigen.

Der Unterschied zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit

Für Rückforderungsverfahren kann die Abgrenzung zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit erhebliche finanzielle Folgen haben. Grobe Fahrlässigkeit verlangt mehr als einen gewöhnlichen Irrtum, ein Missverständnis oder eine unachtsame Fehleinschätzung.

Nach § 48 SGB X geht es darum, ob die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt wurde. Dabei darf nicht ausschließlich aus der Sicht eines juristisch geschulten Menschen beurteilt werden.

Das LSG berücksichtigte deshalb auch die persönliche Urteilsfähigkeit des Klägers, sein Verständnis der Situation und die besonderen Umstände des Falles. Genau an diesem Punkt scheiterte die Argumentation des Jobcenters.

Weitere Informationen zu dieser Abgrenzung finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Bürgergeld: Vertrauensschutz schützt vor Rückforderungen des Jobcenters“.

Jobcenter hatte nicht eindeutig über die Folgen einer Immatrikulation informiert

Für das Gericht sprach gegen grobe Fahrlässigkeit, dass die rechtlichen Folgen einer bloßen Immatrikulation für einen juristischen Laien nicht ohne Weiteres erkennbar waren. Der Kläger war nach eigener Darstellung davon ausgegangen, erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium müsse gemeldet werden.

Hinzu kam, dass seine Studienpläne zuvor zumindest Gegenstand von Gesprächen mit dem Jobcenter gewesen waren. Einen eindeutigen Hinweis, dass bereits die Einschreibung unabhängig vom Besuch einer einzigen Vorlesung zum Leistungsausschluss führen könne, hatte er nach den Feststellungen des Gerichts nicht erhalten.

Auch die vom Kläger erhaltenen allgemeinen Hinweise überzeugten das LSG nicht davon, dass er die Folgen seiner Immatrikulation zwingend hätte erkennen müssen. Die Hinweise bezogen sich allgemein auf die Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung, erklärten die Besonderheiten einer Hochschulimmatrikulation jedoch nicht ausdrücklich.

Selbst Mitarbeiter mussten die Rechtslage erst klären

Bemerkenswert war ein weiterer Umstand aus den Verwaltungsakten. Beschäftigte des Jobcenters mussten zur Beurteilung der Auswirkungen der Immatrikulation selbst rechtliche Unterstützung durch die Fachaufsicht des SGB II einholen.

Für das Gericht sprach diese Unsicherheit dagegen, dem Kläger vorzuwerfen, er hätte die rechtlichen Folgen ohne Weiteres erkennen müssen. Von einem Leistungsbezieher konnten unter diesen Umständen nicht ohne Weiteres Kenntnisse verlangt werden, die selbst innerhalb der Behörde zunächst geklärt werden mussten.

Das Gericht hielt die Erklärung des Mannes deshalb für nachvollziehbar und glaubhaft. Eine vorsätzliche Verschleierung der Immatrikulation konnte ihm ebenfalls nicht nachgewiesen werden.

Auch die gesundheitliche und persönliche Situation wurde berücksichtigt

Bei der Beurteilung der groben Fahrlässigkeit betrachtete das Gericht nicht nur Formulare und Merkblätter. Es bezog auch die damalige Lebenssituation des Klägers in die Bewertung ein.

Der Mann war bereits seit längerer Zeit arbeitsunfähig und befand sich weiterhin in einem ruhenden Arbeitsverhältnis. Seine Einschreibung hatte nach seiner Darstellung gerade nicht das Ziel, dauerhaft ein reguläres Vollzeitstudium aufzunehmen, sondern sollte zunächst seine gesundheitliche Belastbarkeit erproben.

Diese Besonderheiten entschuldigten die fehlende Mitteilung nicht vollständig. Sie sprachen nach Einschätzung des Gerichts jedoch dagegen, darin eine besonders schwere Sorgfaltspflichtverletzung zu sehen.

Ohne rechtmäßige Aufhebung fällt auch die Erstattung weg

Für Betroffene ist die rechtliche Reihenfolge bei solchen Verfahren wichtig. Ein Jobcenter kann nicht allein deshalb Geld verlangen, weil bei einer späteren Prüfung festgestellt wird, dass Leistungen objektiv nicht zustanden.

Zunächst muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang der frühere Bewilligungsbescheid für die Vergangenheit wirksam aufgehoben werden darf. Erst darauf kann grundsätzlich eine Erstattungsforderung für bereits ausgezahlte Leistungen aufgebaut werden.

Im vorliegenden Verfahren war genau diese rückwirkende Aufhebung rechtswidrig. Deshalb konnten auch die darauf beruhenden Forderungen über 2.123,33 Euro sowie die zusätzlichen 232,06 Euro nicht bestehen bleiben.

Einen ausführlichen Überblick über typische Konstellationen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Bürgergeld: Rückforderungen und Aufrechnungen durch das Jobcenter“.

Das Urteil ist kein Freibrief zum Verschweigen von Änderungen

Die Entscheidung sollte nicht dahingehend verstanden werden, dass Leistungsbeziehende Veränderungen gegenüber dem Jobcenter verschweigen dürfen. Im Gegenteil stellte das LSG ausdrücklich fest, dass die Immatrikulation hätte angezeigt werden müssen.

Wer eine Beschäftigung beginnt, Einkommen erhält, umzieht, Vermögen bekommt oder eine Ausbildung beziehungsweise ein Studium aufnimmt, sollte eine mögliche Veränderung des Leistungsanspruchs deshalb unverzüglich mitteilen. Empfehlenswert ist eine nachweisbare schriftliche oder elektronische Mitteilung.

Wird eine relevante Tatsache bewusst nicht angegeben oder ist ihre Bedeutung offensichtlich, kann eine spätere Rückforderung durchaus rechtmäßig sein. Die Entscheidung aus Niedersachsen-Bremen schützt daher nicht vor den Folgen vorsätzlicher Falschangaben oder eindeutig grob fahrlässigen Verhaltens.

Allgemeine Hinweise in Bescheiden reichen nicht immer für den Vorwurf grober Fahrlässigkeit

Für andere Rückforderungsfälle ist besonders interessant, wie das LSG mit pauschalen Belehrungen des Jobcenters umging. Ein allgemeiner Satz, wonach sämtliche leistungsrelevanten Änderungen mitzuteilen sind, beweist nicht automatisch, dass ein Leistungsbezieher jede komplizierte Rechtsfolge erkennen musste.

Es muss vielmehr geprüft werden, was konkret mitgeteilt wurde, wie verständlich die Hinweise waren und welche Kenntnisse beim Betroffenen vorausgesetzt werden konnten. Ebenso kann von Bedeutung sein, ob eine bestimmte Frage im Antragsformular überhaupt gestellt wurde.

Im entschiedenen Fall war nach den Feststellungen des Gerichts im Erstantragsformular nicht ausdrücklich danach gefragt worden, ob der Kläger Student war. Auch dies trug dazu bei, dass sich ihm die besondere Bedeutung der späteren Immatrikulation nicht ohne Weiteres aufdrängen musste.

Rückforderungsbescheid des Jobcenters sollte genau geprüft werden

Wer einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erhält, sollte deshalb nicht allein auf die Höhe der Überzahlung schauen. Wichtig ist ebenso, weshalb das Jobcenter die frühere Bewilligung rückwirkend aufhebt und welchen Vorwurf es gegenüber dem Leistungsbezieher erhebt.

Das gilt besonders dann, wenn die Behörde Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit behauptet. Aus dem Bescheid sollte nachvollziehbar hervorgehen, welche konkrete Pflicht verletzt worden sein soll und aufgrund welcher Tatsachen das Jobcenter von einem entsprechend schweren Verschulden ausgeht.

Gegen einen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch erhoben werden. Einzelheiten zu Fristen und Verfahren erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“.

Die reguläre Widerspruchsfrist beträgt in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheides. Gerade bei hohen Forderungen kann es sinnvoll sein, den Bescheid zusätzlich von einer Sozialberatungsstelle oder einem im Sozialrecht tätigen Rechtsanwalt prüfen zu lassen.

Was die Entscheidung für Bürgergeld- und Grundsicherungsbeziehende bedeutet

Das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen macht deutlich, dass zwei Fragen voneinander getrennt werden müssen. Einerseits kann eine Veränderung dazu führen, dass für einen bestimmten Zeitraum tatsächlich kein Leistungsanspruch besteht.

Andererseits folgt daraus nicht automatisch, dass bereits ausgezahlte und bewilligte Leistungen rückwirkend vollständig zurückgezahlt werden müssen. Dafür müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die rückwirkende Aufhebung des Bewilligungsbescheides erfüllt sein.

Gerade beim Vorwurf einer verletzten Mitteilungspflicht kann deshalb entscheidend sein, ob tatsächlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorlag. Ein gewöhnlicher Irrtum oder ein nachvollziehbares Missverständnis kann rechtlich anders zu beurteilen sein.

Das Urteil vom 27. Januar 2026 trägt das Aktenzeichen L 11 AS 56/24. Die Vorinstanz, das Sozialgericht Osnabrück, hatte die Klage noch abgewiesen, bevor der Kläger vor dem Landessozialgericht Erfolg hatte.

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On August 18, Vladimir Putin will hold talks with President of the Republic of the Union of Myanmar Min Aung Hlaing

PRESIDENT OF RUSSIA - 15. August 2026 - 14:30

On August 18, President of the Russian Federation Vladimir Putin will hold talks at the Kremlin with President of the Republic of the Union of Myanmar Min Aung Hlaing, who will be on an official visit to Russia.

The two leaders will discuss avenues for deepening Russia-Myanmar cooperation in various areas, as well as topical issues on the international and regional agendas.

There are plans to sign several bilateral documents.

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Sozialhilfe und Grundsicherung: Neue Regelsätze 2027 werden sich an den Ärmsten orientieren

Die Regelsätze in der Grundsicherung stehen erneut vor einer Neuberechnung. Ab Januar 2027 sollen neue Beträge gelten, die auf der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 beruhen. Schon bevor ein Gesetzentwurf vorliegt, deutet vieles darauf hin, dass sich an der bisherigen Berechnung nur wenig ändern wird.

Genau das sorgt für Kritik. Denn “die bisherigen Regelsätze orientieren sich an den Ausgaben einkommensschwacher Haushalte. Darunter befinden sich auch Haushalte, die sich nach eigener Einschätzung kein ausreichendes Essen leisten können”, so die Warnung des Sozialrechtsexperten Dr. Utz Anhalt von “Gegen-Hartz”.

Neuberechnung der Regelsätze: Was derzeit vorbereitet wird

Die Regelleistungen betreffen Millionen Menschen in Deutschland. Dazu gehören Leistungsberechtigte im Bürgergeld, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Sozialhilfe. Die Beträge sollen das sogenannte soziokulturelle Existenzminimum sichern.

Die Bundesregierung lässt die neuen Regelbedarfe auf Basis einer Sonderauswertung der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 berechnen. Zuständig ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das dem Statistischen Bundesamt den Auftrag für die Auswertung erteilt. Das Ministerium beschreibt das Verfahren auch öffentlich auf seiner Internetseite zur Ermittlung der Regelbedarfe.

Entscheidend ist, welche Haushalte als Vergleichsgruppe herangezogen werden. Aus deren Ausgaben wird abgeleitet, welche Beträge in der Grundsicherung als notwendig gelten. Kritiker bemängeln seit Jahren, dass dieses Verfahren Armut nicht verlässlich verhindert, sondern knappe Lebensverhältnisse rechnerisch fortschreibt.

Kritik an den Referenzhaushalten

Die Bundestagsfraktion der Linken hat die Bundesregierung in einer Kleinen Anfrage zur Neuberechnung der Regelsätze befragt. Dabei ging es unter anderem um gesunde Ernährung, Schulbedarf und die Auswahl der sogenannten Referenzhaushalte. Die Antwort der Bundesregierung liegt als Bundestagsdrucksache 21/6151 vor.

Besonders auffällig ist, dass die Bundesregierung Fragen zu den Referenzhaushalten nicht vollständig beantwortet hat.

Zur Begründung verweist sie auf laufende regierungsinterne Abstimmungen. Aus Sicht der Kritiker überzeugt das nicht, weil es sich um Vorentscheidungen und Daten handelt, die dem Ministerium bereits vorliegen müssten.

Die Linke hat die aus ihrer Sicht unzureichende Antwort beanstandet und um Ergänzung gebeten. Politisch brisant ist die Frage deshalb, weil die Auswahl der Vergleichsgruppe direkten Einfluss auf die spätere Höhe der Regelsätze hat. Werden nur sehr einkommensarme Haushalte betrachtet, fallen auch die errechneten Bedarfe niedriger aus.

Wenn Mangel zum Berechnungsmaßstab wird

Nach bisheriger Praxis orientiert sich die Berechnung an Haushalten mit sehr niedrigen Einkommen. Genau hier liegt der Streitpunkt. Wenn die Ausgaben von Haushalten als Maßstab dienen, die selbst unter Mangel leben, kann daraus kaum ein Betrag entstehen, der zuverlässig vor Armut schützt.

Die Bundesregierung beschreibt die Regelbedarfe als ein „Spiegelbild der realen Lebensverhältnisse einkommensschwacher Haushalte in Deutschland“. Diese Formulierung findet sich in der Antwort auf die Kleine Anfrage. Sie macht deutlich, dass nicht abstrakt gefragt wird, was ein menschenwürdiges Leben kostet, sondern was Haushalte mit wenig Geld tatsächlich ausgeben.

Das Problem ist offensichtlich. Wer zu wenig Geld hat, gibt nicht deshalb wenig aus, weil der Bedarf gering ist. Häufig wird gespart, verzichtet oder aufgeschoben, weil das Geld nicht reicht.

So entsteht ein Kreislauf: Niedrige Einkommen führen zu niedrigen Ausgaben, niedrige Ausgaben fließen in die Statistik ein, und diese Statistik prägt anschließend die neuen Regelsätze. Kritiker sehen darin keine verlässliche Absicherung, sondern eine rechnerische Verstetigung von Mangel.

Gesunde Ernährung bleibt umstritten

Besonders deutlich wird die Problematik beim Thema Ernährung. Wenn Haushalte in der Vergleichsgruppe sich kein ausreichendes Essen leisten können, ist es kaum überraschend, dass der daraus abgeleitete Anteil für Lebensmittel als unzureichend kritisiert wird. Eine gesunde Ernährung kostet mehr als eine reine Kalorienversorgung.

Für Familien mit Kindern hat das erhebliche Folgen. Eltern in der Grundsicherung sollen laut Bundesregierung gegebenenfalls innerhalb des Regelsatzes umschichten, wenn sie ihre Kinder gesünder ernähren möchten. Das bedeutet jedoch, dass an anderer Stelle gespart werden muss.

Gerade bei Kindern können knappe Ernährungsbudgets weitreichende Auswirkungen haben. Gesunde Lebensmittel, regelmäßige Mahlzeiten und eine ausgewogene Versorgung sind nicht nur Fragen des Alltags, sondern auch der Entwicklung. Wer hier auf statistische Durchschnittsausgaben armer Haushalte verweist, blendet aus, warum diese Ausgaben überhaupt so niedrig sind.

Schulbedarf: Pauschalen statt realer Kosten

Ein weiterer Streitpunkt ist der Schulbedarf. Für Schulkinder gibt es gesetzlich festgelegte Beträge, die Schulmaterialien abdecken sollen. Dazu zählen Hefte, Stifte, Taschenrechner, Mappen, Sportkleidung oder andere Anschaffungen, die im Schuljahr anfallen.

Die Kritik lautet, dass diese Beträge nicht auf einer systematischen Erhebung der tatsächlichen Kosten beruhen. Die Bundesregierung möchte nach Darstellung der Anfrage nicht gesondert ermitteln, was Schulmaterial für Kinder und Jugendliche wirklich kostet. Damit bleibt offen, ob die Pauschalen den Bedarf im Alltag realistisch abbilden.

Für Familien kann das zum Problem werden. Besonders zum Schuljahresbeginn entstehen oft hohe Ausgaben auf einmal. Wenn die Pauschale nicht reicht, müssen Eltern erneut an anderen Stellen kürzen.

Politische Debatte über steigende Regelsätze

Die Debatte fällt in eine Zeit, in der die Grundsicherung politisch stark umkämpft ist. Das Bürgergeld steht seit seiner Einführung unter erheblichem Druck. Teile der Union fordern strengere Regeln und stellen auch die Höhe der Leistungen infrage.

In diesem Zusammenhang wird auf eine Äußerung des CDU-Fraktionsvorsitzenden Jens Spahn verwiesen. Er sagte laut Münchner Merkur vom 23. Mai 2026, der Regelsatz könne wegen der stagnierenden Wirtschaft vorerst nicht steigen. Kritiker befürchten deshalb, dass eine reguläre Anpassung an Preisentwicklungen politisch ausgebremst werden könnte.

Ob sich solche Positionen im Gesetzgebungsverfahren durchsetzen, ist offen. Noch liegt kein Gesetzentwurf vor. Klar ist aber schon jetzt, dass die Berechnung der Regelbedarfe nicht nur eine technische Statistikfrage ist, sondern eine sozialpolitische Weichenstellung.

Warum die Methode so folgenreich ist

Die Höhe der Regelsätze bestimmt den Alltag vieler Menschen. Sie entscheidet darüber, wie viel Geld für Lebensmittel, Kleidung, Strom, Mobilität, Bildung, Kommunikation und gesellschaftliche Teilhabe zur Verfügung steht. Schon kleine Änderungen können für Betroffene spürbare Folgen haben.

Das Verfahren wirkt dabei nüchtern und mathematisch. Tatsächlich stecken in ihm politische Entscheidungen. Dazu gehört die Frage, welche Haushalte betrachtet werden, welche Ausgaben anerkannt werden und welche Ausgaben nachträglich aus der Berechnung gestrichen werden.

Wenn bestimmte Positionen nicht anerkannt oder gekürzt werden, sinkt der errechnete Bedarf. Damit wird nicht nur ein statistischer Wert verändert. Es wird festgelegt, welches Ausgabenniveau der Staat Menschen in der Existenzsicherung zugesteht.

Überblick: Streitpunkte bei der Neuberechnung Bereich Kritikpunkt Referenzhaushalte Die Regelsätze orientieren sich voraussichtlich erneut an sehr einkommensarmen Haushalten, deren Ausgaben bereits von Verzicht geprägt sein können. Ernährung Wenn Haushalte mit unzureichender Lebensmittelversorgung in die Berechnung einfließen, kann der daraus abgeleitete Betrag für gesunde Ernährung zu niedrig ausfallen. Schulbedarf Die gesetzlichen Beträge für Schulmaterial beruhen nach der Kritik nicht auf einer umfassenden Erhebung realer Kosten. Inflationsausgleich Aussagen über ausbleibende Erhöhungen nähren die Sorge, dass Preissteigerungen nicht ausreichend berücksichtigt werden. Armut wird nicht beseitigt, wenn sie als Vergleich dient

Der grundlegende Einwand gegen die bisherige Berechnung lautet: Armut lässt sich nicht überwinden, indem man die Ausgaben armer Haushalte zum Maßstab macht. Wer arm ist, konsumiert nicht bedarfsgerecht, sondern unter finanziellen Zwängen. Genau dieser Unterschied wird in der politischen Debatte häufig verwischt.

Die Bundesregierung verteidigt das Verfahren mit dem Hinweis auf reale Ausgaben. Doch reale Ausgaben sind nicht automatisch ausreichende Ausgaben. Sie zeigen zunächst nur, was Menschen unter gegebenen Bedingungen bezahlen konnten.

Das gilt besonders bei Ernährung, Bildung und sozialer Teilhabe. Familien verzichten oft nicht freiwillig auf Ausflüge, Nachhilfe, Vereinsbeiträge oder frische Lebensmittel. Sie tun es, weil andere Rechnungen zuerst bezahlt werden müssen.

Was die Neuberechnung ab 2027 zeigen wird

Die Neuberechnung für 2027 wird zeigen, ob die Bundesregierung am bisherigen System festhält oder Änderungen vornimmt. Entscheidend wird sein, welche Vergleichsgruppen ausgewählt werden und welche Ausgaben in die Berechnung einfließen. Ebenso wichtig ist, ob Schulbedarf und Ernährung stärker an tatsächlichen Kosten ausgerichtet werden.

Bis der Gesetzentwurf vorliegt, bleibt vieles offen. Die bisherigen Hinweise sprechen jedoch dafür, dass die Grundstruktur der Berechnung bestehen bleibt. Damit dürfte auch die Kritik an Regelsätzen auf Armutsniveau weitergehen.

Für Betroffene ist die Debatte nicht abstrakt. Sie betrifft den Einkauf im Supermarkt, den Elternbrief mit der Materialliste, die Winterjacke, den Bus zur Schule und die Frage, ob am Monatsende noch Geld übrig ist. Genau daran wird sich messen lassen müssen, ob die neuen Regelsätze das Existenzminimum wirklich sichern.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinerziehende Mutter mit zwei schulpflichtigen Kindern erhält Leistungen der Grundsicherung. Zum Schuljahresbeginn kommen Materiallisten für beide Kinder: Hefte, Stifte, Schnellhefter, Zeichenblöcke, Sportkleidung und ein wissenschaftlicher Taschenrechner. Gleichzeitig sind die Lebensmittelpreise hoch, und die Stromnachzahlung muss ebenfalls beglichen werden.

Reicht die Schulbedarfspauschale nicht aus, muss die Mutter an anderer Stelle sparen. Sie kauft günstigere Lebensmittel, verschiebt den Kauf neuer Schuhe und sagt den Kindern einen geplanten Ausflug ab. Das Beispiel zeigt, wie schnell pauschal berechnete Leistungen an den realen Kosten des Alltags vorbeigehen können.

Gerade deshalb ist die Frage nach der Neuberechnung der Regelsätze mehr als ein statistisches Detail. Sie entscheidet darüber, ob Grundsicherung Menschen nur knapp durch den Monat bringt oder ob sie ein Leben ermöglicht, das dem Anspruch eines menschenwürdigen Existenzminimums entspricht.

Häufige Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze ab 2027 Warum wird die Neuberechnung der Regelsätze ab 2027 kritisiert?

Die Kritik richtet sich vor allem gegen die Auswahl der Haushalte, deren Ausgaben als Grundlage für die Berechnung dienen. Wenn sich die Regelsätze an sehr einkommensarmen Haushalten orientieren, besteht die Gefahr, dass bestehender Mangel statistisch fortgeschrieben wird. Menschen, die wenig ausgeben, tun das häufig nicht, weil ihr Bedarf gering ist, sondern weil ihnen das Geld fehlt.

Warum spielt gesunde Ernährung bei der Debatte eine so große Bedeutung?

Ernährung ist einer der Bereiche, in denen knappe Regelsätze besonders schnell spürbar werden. Wenn Haushalte in die Berechnung einfließen, die sich selbst kein ausreichendes Essen leisten können, kann daraus kein verlässlicher Betrag für eine ausgewogene Ernährung entstehen. Für Familien mit Kindern ist das besonders problematisch, weil gesunde Lebensmittel für Wachstum und Entwicklung wichtig sind.

Was ist am Schulbedarf für Kinder umstritten?

Umstritten ist, dass die gesetzlichen Beträge für Schulmaterial nach der Kritik nicht ausreichend an den tatsächlichen Kosten ausgerichtet sind. Familien müssen zum Schuljahresbeginn oft viele Dinge gleichzeitig kaufen, etwa Hefte, Stifte, Mappen, Sportkleidung oder Taschenrechner. Reicht die Pauschale nicht aus, müssen Eltern an anderer Stelle sparen, obwohl Bildungsausgaben eigentlich verlässlich gedeckt sein sollten.

Der Beitrag Sozialhilfe und Grundsicherung: Neue Regelsätze 2027 werden sich an den Ärmsten orientieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 1

Teil 1: Sind wir mitten in einer Klimakatastrophe?

Raimund Leistenschneider

In diesem Artikel werden Sie erfahren, warum ausgerechnet in diesem Jahr in Deutschland und weiten Teilen Europas so große Trockenheit und Hitze zu verzeichnen sind. Die Darlegungen werden mit den Gesetzen der Physik belegt – Naturgesetze, die sich stark von den Vereinfachungen der Klimareligion unterscheiden. Aufgrund der Komplexität und der Vielzahl „physikalischer Mitspieler“, erscheint der Artikel in vier Teilen.

Weiter werden Sie sehen, dass damit zu rechnen war und dies der „Normalität“ entspricht.

Wie bitte, ist der Autor jetzt völlig von der Rolle, wie kann er auch nur ansatzweise, bei den chaotischen Verhältnissen, die damit verbunden sind (folgende Abbildungen), von einer „Normalität“ reden?

Abb.2, Quelle ZDF: Waldbrände um Bordeaux.

Anmerkung der Redaktion

Komplexes chaotisches System – das Doppelpendel. Kann nicht auf eine Minute vorhergesagt werden. Aber keine Sorge, das atmosphärische System der Erde ist viel einfacher, Wetter und Klima im Jahr 2100 können wir genau berechnen. 🤡pic.twitter.com/YXq24me9Yg

— Künstliche Intelligenz (@KI_Agent) August 14, 2026

Abb.3, Quelle: ZDF : Waldbrände in Spanien.

Abb.4, Quelle (Großes Bild): Klimawandel macht aus Trockenheit Dürre zeigt das Niedrigwasser an der Elbe, im Juli 2026. Kleines Bild, Quelle, zeigt die aktuelle Bodentrockenheit in BW im Vergleich des Jahresmittel von 1991 – 2025.

Wer könnte angesichts der Horrorbilder, die Auszugsweise die drei Abb. wiedergeben, immer noch leugnen, wie die ARD so sinnig schreibt: „Klimawandel macht aus Trockenheit Dürre“, der Menschengemachte Klimawandel habe uns längst im (Würge)Griff? Angesichts der Schreckensbilder von Bränden und Trockenheit bittet der Autor die Qualitätspresse inständig, nicht mehr von der „Klimakrise“ oder „Klimakatastrophe“ zu schreiben (reden), sondern von der Klima-Apokalypse. Ein Ausdruck, der für die Auflagen und Zuschauerzahlen sicherlich antreibend ist.

Abb.5, Quelle, zeigt die Fleckentätigkeit, die für die Aktivität der Sonne steht – auch 11-jähriger Schwabe-Zyklus genannt – im aktuellen 25. Sonnenzyklus. Deutlich zu sehen, dass die solare Aktivität rückläufig ist. Die immer weiter steigenden Temperaturen oder gar die maximal gemessenen Temperaturen in Deutschland von über 41,5°C in 2026 können dadurch doch nicht gesteuert werden oder gar die Ursache sein? Das muss doch der (menschengemachte) Klimawandel mit seinen Treibhausgasen, allen voran CO2 sein.

Wenn so zahlreiche Qualitätsmedien den (menschengemachten) Klimawandel als Ursache sehen, so muss dies doch stimmen – oder etwa nicht? Die Sonne kann dies doch nicht sein, geht doch ihr aktueller 11-jährige Schwabe-Zyklus an Intensität zurück (Abb.5).

Nun, schon vor über 20 Jahren gab es an dieser Argumentation Zweifel und wissenschaftliche Gegenhaltungen (Abb.6).

Abb.6, Quelle: Bundesamt für Meteorologie und Klimatologie Schweiz, zeigt die Schwankungen der Bestrahlungsstärke (10-Jahres-Glättung) durch die Sonne in den letzten rund 400 Jahren im Vergleich mit der Sommertemperatur auf der Nordhemisphäre. Daten nach J. Lean et al. 1995: Reconstruction of solar irradiance since 1610: Implications for climate change. Geophysical Research Letters, Vol. 22, No. 23: 3195-3198. Unschwer ist der Zusammenhang zwischen solarer Strahlungsstärke (deren Schwankungen) und Temperatur zu sehen.

Sind nun Sonnenflecken und Strahlungsstärke die einzigen Parameter, die auf der Sonne schwanken und Einfluss auf das irdische Wettergeschehen haben? Die Antwort ist nein. Wer die solare Aktivität allein an der Fleckentätigkeit festmacht, handelt in etwa so, als würde er die Fähigkeit/das Wesen eines Menschen nur an seinen Fingern festmachen. Die Sonne hat darüber hinaus eine Vielzahl von Indikatoren, die ihre Aktivität reflektieren und weitaus wirksameren Einfluss auf das Wetter bei uns haben. Eine davon ist der solare Wind, Sonnenwind genannt, der in Wechselwirkung zum Erdmagnetfeld steht und deren optische Ausprägung in den Polarlichtern zum Ausdruck kommt.

Sonnenflecken und die magnetische Aktivität der Sonne sind grundsätzlich nicht deckungsgleich, denn die Sonnenflecken sind nur der für uns sichtbare Teil der variablen Sonne, deren Variabilität sich unter anderem in ihrer magnetischen Aktivität wieder spiegelt. Ihre Plasma-Aktivität und darauf fußenden Korona-Aktivität ist ein weiterer „Mitspieler“ der variablen Sonne. Der Autor geht auf das Bindeglied zwischen Sonnenwind und dem später zur Sprache kommenden Erdmagnetfeld – das Bindeglied ist die Sonnenkorona – nicht näher ein, da dies den Rahmen des Artikels sprengen würde.

Nur soviel: Die Korona wirkt wie ein riesiger Teilchenbeschleuniger, der unablässig geladenes Plasma ins Weltall und damit in Richtung Erde ausstößt. Auf Grund ihrer hohen Korona-Temperatur (1-2 Millionen Kelvin) erreicht das Plasma einen Energieinhalt, der nicht durch die Gravitation der Sonne ausgeglichen werden kann. Da kein Druckausgleich zu dem interstellaren Medium existiert, expandiert die Korona in den Weltraum, wodurch der Sonnenwind entsteht.

Weiter mit dem Thema des Artikels. Um zu verstehen, wie die variable Sonnenaktivität unser Wetter- und damit Klimageschehen (Klima ist nichts anderes als der Mittelwert des Wetters über einen Zeitraum, meist 30 Jahre) maßgeblich beeinflusst, muss man verstehen, was die variable Sonne ausmacht.

Die Sonne hat zwei verschiedene Arten, durch die sie Energie erzeugt und abgibt. Die bekannteste ist die Kernfusion.

Der Kernfusionsprozess und damit seine Energieabgabe im Inneren eines Sterns ist nicht konstant, sondern schwankend, da die Grenzschicht, in der die Fusion gerade noch abläuft, durch die Fluidzirkulationen variiert und mit ihr das Fusionsvolumen, welches die Gesamtenergieerzeugung (mit) bestimmt. Wie alle physikalischen Abläufe ist auch hier das sich einstellende Gleichgewicht zwischen Schwerkraft und Strahlungsdruck immer nur für den jeweiligen Betrachtungsmoment konstant. Durch zyklische Veränderungen im Materiefluss im Sterneninnern (Fluidzirkulation) stellt es sich kontinuierlich ein, und zwar grundsätzlich in allen Sternen, da die Kernfusion (über die Temperatur) durch den Druck gesteuert wird. Der Druck ist aber in der o.g. Grenzschicht durch die zyklischen Bewegungen nicht konstant, was auch SOHO-Untersuchungen zumindest indirekt bestätigen (siehe folgende Computerdarstellungen). Die Folge sind Schwankungen im Sonnenradius, die zu Strahlungsänderungen führen. Ein Indiz sind die Schwankungen im Neutrinofluss der Sonne, da die Neutrinorate von der Kernfusionsleistung abhängt.

Abb.7 links zeigt akustisch gemessene Fluktuationen und Wirbel im Sonneninnern, bzw. gemessene Temperatur-/Dichteänderungen in der Sonne (rechts), Quelle: SOHO. Die Abbildung in der Mitte zeigt den gemessenen Neutrinofluss der Sonne, Quelle.

Um die Komplexität der Materie einzugrenzen beschränkt sich der weitere Artikel auf die zweite, die magnetische Energieabgabe, die sich in der Fleckenaktivität, dem Sonnenwind und damit der Sonnenkorona zeigt, um nur ein paar zu nennen – wohl wissend, dass beide Energieabgaben eigentlich nicht zu trennen sind.

Diese Energieabgabe der Sonne variiert zyklisch durch das Auftreten magnetischer Stürme (folgende Abbildung, Quelle: NASA). Ursache dieser magnetischen Stürme sind vorausgehende magn. Anomalien, die auf die Dynamik der internen Materieströme der Sonne zurückzuführen sind, die wiederum durch die Sonnenflecken optisch markiert sind. Die Sonnenflecken bilden den Fußpunkt dieser magn. Felder und sind mit 3.500 K ca. 2.000 K kälter als die übrige Sonnenoberfläche. Dies beruht darauf, dass die starken Magnetfelder (bis zu 0,3 Tesla) im Fleck die Konvektion des ionisierten Plasmas unterdrücken und damit den Wärmetransport aus dem Inneren. Die Flecken sind kühler und erscheinen dunkler als die Umgebung. Während die polare Magnetfeldstärke der Sonne ca. 1 Gauß beträgt, nimmt die Feldstärke in Flecken auf bis zu 3.000 Gauß zu. Das magn. Feld über den Sonnenflecken „fängt“ dabei große Mengen ionisierten Materials ein und bindet dieses. Durch die magn. Rekonnektion (beruht auf der Annäherung zweier Bündel von Magnetfeldlinien, die sich zu einer neuen Anordnung verbinden) wird ein Teil der im Magnetfeld gespeicherten Energie frei. Das Material wird explosionsartig abgestoßen. Es kommt zu einem koronalen Massenauswurf, was sich als starker Sonnenwind bemerkbar macht. Insgesamt variiert die abgestrahlte Energie der Sonne, was sich wiederum auf die irdischen Wetterzyklen spürbar auswirkt.

Abb.8, Quelle: Solar Dynamics Observatory/NASA zeigt optisch den oben angerissenen Prozess und das kleine Bild oben, Quelle: NASA/Goddard Space Flight Center, einen koronalen Massenauswurf.

Die im kleinen Bild zu sehende Kräuselung der Sonnenoberfläche entsteht dadurch, dass sich die Oberfläche ständig hebt und senkt (pulsiert und dabei Wellen ausbildet), ähnlich der Meeresoberfläche. Bei einer typischen Sonneneruption wird in einigen 10 Minuten die Energie von 1014 TWh freigesetzt, zum Vergleich: der weltweite Primärenergieverbrauch lag 2001 bei etwa 105 TWh (Quelle: Max Planck Gesellschaft, “Die Physik solarer Eruptionen“).

Der magnetische (Grund)Zyklus, der sich in der Fleckentätigkeit zeigt, wird Hale-Zyklus genannt (der Astronom George Hale maß Anfang des 20. Jahrhunderts erstmals Magnetfelder in den Sonnenflecken) und beträgt 22,1 Jahre. Dies ist der eigentliche Zyklus der Sonnenfleckenaktivität. Fleckengruppen setzen sich aus nordmagnetischen und südmagnetischen Flecken zusammen, die bipolar angeordnet sind. Während eines 11-jährigen Zyklus (Schwabe-Zyklus: 8 – 15 Jahre) laufen bei der Rotation der Sonne entweder die Nordpole oder die Südpole ständig voraus (Hale´s Polaritätsgesetz). Nach 11 Jahren kehrt sich diese Polarität um. Es vergehen also zwei 11-jährige Zyklen, bis die gleiche Anordnung wieder erscheint. Wie aus Untersuchungen bekannt, zeichnet sich der Hale-Zyklus auf der Erde z.B. deutlich ab in der Lufttemperatur Mittelenglands und im Dürre-Index der U.S.A. ab.

 

Abb.9 zeigt den Hale-Zyklus von 1800 – 2009 (obere Datenreihe). Die Rauten geben US-Trockenjahre an und die untere Datenreihe zeigt El-Niño-Ereignisse. Die Datenreihe war hier zu finden und – der Autor will nichts unterstellen – wurde gelöscht.

Abb.9 zeigt den Hale-Zyklus von 1800 – 2009 (obere Datenreihe). Die Rauten geben US-Trockenjahre an und die untere Datenreihe zeigt El-Niño-Ereignisse. Die Datenreihe war hier zu finden und – der Autor will nichts unterstellen – wurde gelöscht.

Während El-Niño-Ereignisse keinen direkten Zusammenhang mit dem Hale-Zyklus erkennen lassen, zeigen die US-Trockenjahre, also bewölkungsschwache Jahre, eine deutlich Häufung zum Hale-Zyklus, und zwar immer dann, wenn die Polarität des Sonnenmagnetfeldes N+ und S- beträgt, wenn die Bewölkung mit den Hale-Zyklus abnimmt. Dies weist auf einen Zusammenhang mit der Entstehung von Aerosolpartikeln und damit Kondensationskeimen für Wolken hin, auch Svensmark-Effekt genannt.

Die unterschiedliche magnetische Energieabgabe entsteht durch den sog. Sonnendynamo, der durch interne Kräfte der Sonne und externe Kräfte gesteuert wird. Dabei entstehen zwischen Wechselwirkungen der Magnetfeldern und Plasmaströmungen in der Sonne, unterschiedliche magnetische Phänomene, z.B. Sonnenflecken oder Sonnenfackeln mit unterschiedlicher Energieabgabe. Der Autor möchte seine Leser nicht weiter mit Theorie beaufschlagen, sondern in die Praxis übergehen. Also, wieso ist 2026 in Europa so trocken und vglw. warm?

Der Astrophysiker Dr. Theodor Landscheidt hat die oben angerissene Theorie weiter entwickelt. Die Basistheorie geht davon aus, dass die Dynamik des magnetischen Sonnenfleckenzyklus’ von der Rotation der Sonne angetrieben wird. Dabei wird der Eigendrehimpuls berücksichtigt, der an die Rotation der Sonne um ihre Achse anknüpft. Ein weiterer Drehimpuls ist der Bahndrehimpuls, der mit der sehr unregelmäßigen Bahnbewegung der Sonne um das Massenzentrum (Barycentrum) des Planetensystems zusammen hängt. Ist ja immer noch Theorie. Abwarten!

2026 ist ein ungewöhnlich stabiler und recht warmer Sommer. Der Autor erinnert sich, 1983*1) war ebenfalls ein stabiler und recht warmer Sommer, mit Temperaturen, zwar nicht bis um die 40°C, aber zwischen 32 und 36°C und recht trocken. Pünktlich zum meteorologischen Herbstanfang, war die Hitze- und Trockenwelle vorbei.

*1) 2003 war ebenfalls sehr warm in Deutschland und Europa. Der Sommer wird als „Hitzesommer“ bezeichnet. Seinerzeit hatte der Hauptsonnenzyklus, der im Mittel 208-jährigen de Vries-Suess-Zyklus, sein Maximum.

Abb.10 links stammt aus dem Artikel des Autors „Teil 3: Dynamisches Sonnensystem – die tatsächlichen Hintergründe des Klimawandels“ vom 10.09.2011. Darin wird zeigt, wie sich das Barycentrum in den Jahren 1945 – 1994 relativ zur Sonne (gelb) verändert. Mal liegt es in, mal außerhalb der Sonne. Abb. 10 rechts, Quelle, zeigt im Prinzip Gleiches. Vergleichen wir nun die Jahre 2026 und 1983, so ist Übereinstimmung festzustellen.

Stopp!

Wir von EIKE werden nicht Äpfel mit Birnen vergleichen, so wie dies der Deutsche Wetterdienst beim Vergleich seinen mittleren Jahrestemperaturen für Deutschland macht (hier oder hier).

In Abb.10 rechts ist zu erkennen, dass die Schlaufen des Barycentrums anders verlaufen. Dies deutet auf eine Drehung des Koordinatensystems hin. Schauen wir daher den Vergleich der Jahre 1983 und 2026 in ein und derselben Graphik, Abb.11.

Abb.11 zeigt den Masseschwerpunkt des Sonnensystems (Barycenter) zur Sonne (gelboranger Kreis) in den Jahren 1950 – 2041, Quelle.

Hier sind beide Vergleichsjahre (grün dargestellt) in einer Graphik gezeigt, und hier wurde auch nicht das Koordinatensystem „gedreht“. War wohl nichts, der Vergleich. Die Barycentren liegen in beiden Vergleichsjahren gänzlich unterschiedlich.

Wäre auch zu schön gewesen. So schön und einfach ist die Welt nur in der Traumfabrik Menschengemachter Klimawandel! Oder wie der Physik-Nobelpreisträger John Clauser auf der diesjährigen EIKE-Wissenschaftskonferenz zu verstehen gab, dass IPCC veröffentliche „Manipulierte Berichte“ und weiter „Praktisch alle Zahlen sind Betrug“. Da werden wir uns nicht einreihen! Der „Scherz“ in Abb.10 verdeutlicht am aktuellen Thema, wie leicht es ist, zu manipulieren….

Im Gegensatz zur Traumfabrik Menschengemachter Klimawandel ist in der Wissenschaft die Welt „etwas“ komplexer und damit komplizierter. Schauen wir uns daher Abb.11 genauer an.

Die Jahre 1983 und 2026 liegen ziemlich genau exakt gegenüber, und in beiden Jahren liegt das Barycenter deutlich außerhalb der Sonne. In beiden Jahren wurde/wird durch die Schwerkraft der Planeten, insbesondere der großen Gasplaneten, eine (zusätzlich) große Kraft auf das Sonnenplasma und dessen Bewegungen in der Sonne ausgeübt. Salopp könnte man sagen, die Sonne wird „durchgeknetet“. Wird dies in Relation zur o.g. Dynamotheorie gesetzt, so bedeutet dies eine vglw. aktive Sonne – auch wenn die Fleckentätigkeit dies nicht unmittelbar zum Ausdruck bringt. Aber der Sonnenwind, der durch die aktive Sonne an „Fahrt aufnimmt“, ist heftig.

1. Zwischenergebnis:

Neben der Eigenrotation (Dynamoeffekt) und der daraus entstehenden, unterschiedlichen Fließgeschwindigkeiten im Sonnenmantel, sind die solaren Aktivitätsänderungen also auf Flussänderungen in der Konvektionszone der Sonne zurückzuführen, die durch die (großen) Planeten beeinflusst werden. Das Barycentrum liegt 2026 deutlich außerhalb der Sonne.

Teil 2: Das Bild wird klarer, in Kürze

Raimund Leistenschneider – EIKE

 

Der Beitrag Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 1 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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„Wir lehnten das Dorfschützersystem ab und wurden massakriert“

33 Jahre nach dem Massaker von Dîgor sind die Bilder des 14. August 1993 für Mehmet Buğur noch immer gegenwärtig. Er gehörte zu denjenigen, die den Protest gegen die zunehmende staatliche Repression in den Dörfern der Provinz Qers (tr. Kars) und die Durchsetzung des Dorfschützersystems mitorganisierten. Staatliche Kräfte eröffneten das Feuer auf Tausende Menschen, die nach Dîgor ziehen wollten. 17 Menschen, darunter mehrere Kinder, wurden getötet, zahlreiche weitere verletzt. Für Buğur folgten Razzien, Gefängnis, Folter und schließlich das Exil.

Dem Marsch waren Hausdurchsuchungen, Misshandlungen und zunehmender staatlicher Druck auf die Bevölkerung vorausgegangen. Zeitzeug:innen berichteten später, dass Soldaten teilweise mehrmals täglich Häuser durchsuchten und Wertgegenstände beschlagnahmten. Sie beschrieben die damalige Praxis als eine Politik, die zunehmend auf die Vertreibung der Bevölkerung hinauslief. Die Menschen hätten die Repression nicht länger hinnehmen, zugleich aber ihre Dörfer und ihr Land nicht verlassen wollen.

Gleichzeitig sollte das staatliche Dorfschützersystem in Dîgor ausgeweitet werden. Mehmet Buğur, der im Dorf Baceli geboren wurde, erlebte diese Entwicklung unmittelbar. Nach seinen Schilderungen berief der damalige Landrat bereits etwa zwei Monate vor dem Massaker regelmäßig die Vorsteher der 47 Dörfer des Landkreises ein.

 


„Wir lehnten das Dorfschützersystem ab“

„Der Landrat bestimmte über die Dorfvorsteher namentlich, wie viele Menschen aus welchem Dorf Waffen nehmen sollten. Auf dieser Grundlage wurde den Dörfern das Dorfschützersystem aufgezwungen. Das löste großen Widerstand in der Bevölkerung aus“, berichtet Buğur. Im Dorf Siçan habe es bereits zuvor sogenannte ländliche Wachkräfte gegeben, die schließlich bewaffnet und in das Dorfschützersystem eingegliedert wurden. „Die Menschen begriffen allmählich, dass das Dorfschützersystem allen Dörfern aufgezwungen werden sollte.“

Als bekannt wurde, dass der Landrat am 13. August erneut mit den Dorfvorstehern zusammentreffen wollte, organisierten Bewohner:innen mehrerer Dörfer den gemeinsamen Protest. Buğur gehörte zu den Beteiligten. Sie verteilten einen vorbereiteten Aufruf an die Vorsteher der 47 Dörfer und versuchten insbesondere Orte zu erreichen, die sich bereits gegen die Annahme von Waffen ausgesprochen hatten.

Am folgenden Morgen kamen Tausende Menschen aus den umliegenden Dörfern zusammen. Ihr Ziel war das Zentrum von Dîgor. Der Marsch sollte sich nicht nur gegen das Dorfschützersystem richten. Er war Ausdruck des Widerstands gegen einen Repressionsalltag aus Hausdurchsuchungen, Folter und staatlichem Druck. Die Menschen wollte ihre Stimme zu den Behörden tragen, um ihr Anliegen vorzubringen.

„Sie beschossen die Menschen mit Flugabwehrwaffen“

Buğur zufolge setzte sich der Protest am 14. August aus drei Richtungen in Bewegung. Die Wege seien bereits zwei Tage zuvor von staatlichen Kräften abgeriegelt worden. „Wir sagten, dass wir eine Presseerklärung abgeben und mit den Verantwortlichen sprechen wollten. Aber weil sie wussten, dass wir gegen das Dorfschützersystem waren, gingen sie auf keinen Dialog ein. Die Soldaten begannen, in die Luft zu schießen. Die Dorfbewohner:innen setzten sich zunächst hin. Dann standen sie auf und versuchten, von den Hügeln herunterzugehen. In diesem Moment beschossen sie die Menschen mit den Flugabwehrwaffen auf den Panzern.“

Buğur sah nach eigenen Angaben unmittelbar, wie vier oder fünf Menschen getötet wurden. „Die Körper dieser Menschen waren in zwei Teile gerissen.“ Auch auf Dorfbewohner:innen, die aus Richtung des Verkehrswegs Richtung Armenien kamen, sei geschossen worden. Einige Verletzte hätten versucht, sich unter Heuhaufen zu verbergen. „Die Soldaten fuhren mit Panzern und gepanzerten Fahrzeugen über die Heuhaufen und zerquetschten die Menschen, die sich dort versteckt hatten. Die Überlebenden holten sie heraus und erschossen sie. Auch auf der NATO-Straße fuhren sie mit Panzern über die Körper der Menschen.“

Die abgeriegelten Straßen hätten zugleich verhindert, dass Verletzte in Krankenhäuser gebracht werden konnten. Buğur erinnert sich an 63 Verletzte und 17 Tote. Andere zeitgenössische und spätere Berichte gehen von mehr als 200 Verletzten aus.

Staatsversion eines Gefechts widersprochen

Die staatlichen Stellen verbreiteten nach dem Massaker ihre eigene Darstellung. Der damalige Gouverneur von Kars erklärte gegenüber dem DEP-Abgeordneten Mahmut Alınak, PKK-Mitglieder hätten auf die Sicherheitskräfte geschossen, woraufhin diese das Feuer erwidert hätten. Augenzeug:innen widersprachen dieser Version und berichteten, Spezialkräfte hätten gezielt auf die Menschenmenge geschossen. Alınak, der kurz nach dem Massaker mit einer Parlamentsdelegation nach Dîgor reiste, wies zudem darauf hin, dass weder unter den Sicherheitskräften noch unter angeblichen PKK-Kämpfer:innen Tote oder Verletzte verzeichnet wurden.

Die strafrechtliche Aufarbeitung blieb weitgehend folgenlos. Lediglich acht Polizisten wurden wegen vorsätzlicher Tötung und versuchter vorsätzlicher Tötung angeklagt. Sie behaupteten vor Gericht unter anderem, aus der Menschenmenge mit Raketenwerfern beschossen worden zu sein. Beweise für einen solchen Angriff wurden am Tatort nicht gefunden. Nach einem jahrelangen Verfahren wurden die Polizisten 2006 unter Berufung auf Notwehr freigesprochen. Der Menschenrechtsanwalt Tahir Elçi, der später selbst von Polizisten getötet wurde, hatte den Fall zuvor wegen der Länge des Verfahrens, fehlender effektiver Ermittlungen und einer Verletzung des Rechts auf Leben vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gebracht.

„Warum seid ihr gegen das Dorfschützersystem?“

In den Monaten nach dem Massaker gerieten Buğur und weitere Beteiligte an dem Protest ins Visier der Behörden. Im Januar 1994 folgte eine großangelegte Razzien- und Festnahmewelle in zahlreichen Dörfern. Buğur zufolge trugen die beteiligten Soldaten der in Qers stationierten Brigade Skimasken. Rund 170 Menschen wurden festgenommen, das Dorf Baceli stand im Zentrum der Operation. Etwa 150 Festgenommene wurden in das E-Typ-Gefängnis von Erzurum (ku. Erzîrom) gebracht. Bei den Verhören wurde ihnen vor allem zwei Fragen gestellt: „Warum seid ihr nach Dîgor marschiert? Warum seid ihr gegen das Dorfschützersystem?“ Viele der Festgenommenen kamen nach den ersten beiden Verhandlungsterminen frei. Buğur selbst wurde später erneut festgenommen.

„Ich erkannte meinen Vater nicht mehr“

Im März 1994 wurde Buğur zum Gendarmerieregiment von Kars gebracht und dort vier Tage lang gefoltert. Gleichzeitig seien auch seine Angehörigen verhört und misshandelt worden. „Während ich dort festgehalten wurde, wurden draußen mein Vater, meine Mutter, meine Frau und meine Kinder verhört. Sie wurden körperlich und psychisch gefoltert. Sie setzten meinem Vater einen Teekessel auf den Kopf, sagten: ‚Das ist der Vater der Terroristen‘, und schossen. Sie hatten meinen Vater so schwer gefoltert, dass ich ihn nicht erkannte, als sie ihn zu mir brachten.“

Bereits bei einer Festnahme 1992 sei sein Trommelfell infolge von Folter gerissen, berichtet Buğur. Später habe er während seiner Haft im Bayrampaşa-Gefängnis rund elf Monate immer wieder zwischen Gefängnis und Krankenhaus verbracht. Auch ein gegen ihn erhobener Vorwurf sollte Jahre später zusammenbrechen. Bei seiner Festnahme habe ein Soldat gegenüber einem General behauptet, Buğur sei in einem „Bunker“ unter seinem Haus aufgegriffen worden.

„Drei Jahre später ordnete das Gericht eine Untersuchung dieses Bunkers an. Dabei stellte sich heraus, dass der angebliche Bunker in Wirklichkeit ein Lager für Gerste und Weizen war. Danach wurden auch die letzten sechs Angeklagten des Verfahrens freigelassen.“ Nach rund vier Jahren kam Buğur aus der Haft frei. Etwa anderthalb Jahre dieser Zeit hatte er im Hochsicherheitsgefängnis in Erzîrom verbracht.

Vom Gefängnis in die legale Politik

Nach 1999 wurden auch die Grenzdörfer von Dîgor zunehmend entvölkert. Buğur zog mit seiner Familie nach Istanbul und engagierte sich dort in der legalen kurdischen Politik. Während der Zeit der HADEP übernahm er drei Amtsperioden lang Funktionen auf Kreis- und Provinzebene. Doch die Dîgor-Akte begleitete ihn weiter. Buğur wurde wiederholt festgenommen und inhaftiert. 2001 sei ein in Istanbul geführtes Verfahren mit dem Verfahren im Zusammenhang mit Dîgor zusammengelegt und er erneut in das Gefängnis in Erzîrom gebracht worden.

„Auch die anderen Freunde aus dem Verfahren waren festgenommen worden. Man wollte uns zur Reue zwingen, aber wir lehnten das ab.“ Im selben Jahr beteiligte sich Buğur an der Unterstützung eines zehntägigen Hungerstreiks in den Räumen der HADEP in Sarıgazi gegen die Einführung der F-Typ-Gefängnisse. Daraufhin sei sein Haus durchsucht worden. Buğur und seine Brüder seien festgenommen worden, ohne dass sie sich noch ihre Schuhe anziehen durften. Auf der Gendarmeriewache von Sarıgazi seien seine Brüder geschlagen und anschließend freigelassen worden.

Bei ihm sei die Gewalt weitergegangen. „Mich folterten sie mit der Begründung, warum wir als HADEP Genoss:innen aus der türkischen Linken Raum gegeben hätten.“ Buğur berichtet, bei den Misshandlungen seien ihm ein Arm, Rippen, Zähne und der Kiefer gebrochen worden. Anschließend sei er heimlich in ein Krankenhaus gebracht worden, damit die sichtbaren Verletzungen abheilten. „Die Provinz- und Kreisorganisationen hielten damals Pressekonferenzen ab, weil ich verschwunden war. Währenddessen wurde ich im Krankenhaus festgehalten.“

15 Jahre ohne Papiere in der Ukraine

2007 spitzte sich die Situation für Buğur erneut zu. Seine verschiedenen Verfahren wurden schließlich vor dem 12. Schwurgericht in Istanbul zusammengeführt, ihm drohten hohe Haftstrafen. Er verließ die Türkei. Die folgenden 15 Jahre verbrachte Buğur in der Ukraine. „Ich lebte dort 15 Jahre ohne Aufenthaltstitel und ohne Papiere. Unter Aufsicht der Vereinten Nationen konnte ich in der Ukraine bleiben.“

Mit dem russischen Angriff auf die Ukraine im Februar 2022 musste Buğur erneut aufbrechen. Seit 2023 lebt er in Deutschland. Für ihn steht die eigene Geschichte dabei in einem größeren Zusammenhang mit der Vertreibung aus Kurdistan. „Es gibt sehr viele Menschen wie mich, deren Dörfer unter den rund 4.000 geräumten Dörfern waren. Ich war im Exil, und meine Familie musste ohne mich leben. Die Sehnsucht nach der Heimat, nach der Familie und nach Freund:innen war immer da und wird immer bleiben.“

„Ich werde das Massaker von Dîgor niemals vergessen“

Als Buğur nach seiner Haftentlassung 1999 wieder nach Dîgor kam, kehrten auch die Bilder des 14. August 1993 zurück. „Alles, was ich dort erlebt hatte, zog wieder vor meinen Augen vorbei. Wären keine Menschen dort gewesen, hätte ich mich hingesetzt und hemmungslos geweint.“ Mehr als drei Jahrzehnte sind seitdem vergangen. Für Buğur ist die Erinnerung an den Widerstand gegen das Dorfschützersystem, an die Getöteten und an das, was auf das Massaker folgte, geblieben. „Ich werde das Massaker von Dîgor niemals vergessen.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/7-februar-2016-massaker-in-den-todeskellern-von-cizir-50197 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-51859 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/28-dezember-2011-das-massaker-von-roboski-49440

 

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HPG: Wir haben uns auf die physische Freiheit Abdullah Öcalans ausgerichtet

Zum 42. Jahrestag der Offensive vom 15. August haben die Volksverteidigungskräfte (HPG) an den Beginn des bewaffneten Kampfes der PKK im Jahr 1984 und dessen Bedeutung für die weitere Entwicklung der kurdischen Freiheitsbewegung erinnert. In einer Erklärung bezeichnen die HPG die damaligen Aktionen als historischen Bruch mit der Leugnung kurdischer Existenz und stellen für die gegenwärtige Phase die physische Freiheit des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan ins Zentrum:

„Zum 42. Jahrestag der grandiosen 15.-August-Offensive, die das Todesurteil über die Kurd:innen zerriss, den Kampf um Existenz und Freiheit einleitete und die Wiedergeburt des kurdischen Volkes ermöglichte, sowie zum Fest der nationalen Wiedergeburt gratulieren wir allen voran Rêber Apo [Abdullah Öcalan] als Initiator und Architekt dieses historischen Aufbruchs, den geschätzten Familien unserer unsterblichen Gefallenen, die unseren Kampf mit ihrem heiligen Blut bis in die Gegenwart getragen haben, unserem patriotischen kurdischen Volk, unseren Freund:innen in aller Welt, die unseren Kampf unterstützen, sowie all unseren Weggefährt:innen, die überall mit großer Opferbereitschaft kämpfen.

Ein Meilenstein für Kurdistan

Die Offensive vom 15. August erfolgte unter Bedingungen, in denen die kurdische Sprache, Identität und Existenz geleugnet, sämtliche Werte des kurdischen Volkes schrankenlos der Ausbeutung preisgegeben und Kurdistan als Ganzes besetzt und tiefster Dunkelheit ausgeliefert war. Der historische Aufbruch Rêber Apos, die Gründung der PKK, das Entfachen des Feuers des Widerstands mit drei Streichhölzern durch den Genossen Mazlum Doğan im Gefängnis von Amed und das weitere Anwachsen dieses Widerstands durch die Vier und die Widerstandskämpfer:innen des 14. Juli bildeten die Grundlage für den Vorstoß vom 15. August 1984.

Mit dem ersten Schuss, der am 15. August unter Führung des Genossen Mahsum Korkmaz abgegeben wurde, um den vielschichtigen Kolonialismus über das kurdische Volk zu durchbrechen, begann unser Kampf um Existenz und Freiheit. Er markierte einen Wendepunkt für die Kurd:innen und Kurdistan. In einer Zeit, in der es Menschen gab, die sich nicht einmal vorstellen konnten, gegen Besatzung, Kolonialismus und die faschistische Junta vom 12. September auch nur einen einzigen Schuss abzugeben, lösten eine solche heroische Aktion und der Beginn des Guerillakampfes in jeder Hinsicht eine Wiedergeburt und ein Aufbegehren des kurdischen Volkes aus.

Unser Volk, das sich mit dem Willen Rêber Apos aus seiner eigenen Asche neu erschaffen hat, durchbrach mit seinem gerechten und legitimen Kampf die Ketten der Knechtschaft, überwand seine Rückständigkeit und wurde zum Träger eines ununterbrochenen heroischen Aufbruchs. In diesem Sinne gedenken wir in der Person von Fermandar Egîd, dem führenden Kommandanten und Symbol der 15.-August-Offensive, all unserer Gefallenen mit Respekt und Dankbarkeit und erneuern unser Versprechen, ihre Träume zu verwirklichen und den Sieg zu erringen.

Nicht nur eine militärische Aktion

Der Vorstoß vom 15. August war nicht lediglich eine militärische Aktion oder eine zeitlich begrenzte Verteidigungsinitiative. Er war eine historische Intervention gegen den Niedergang eines Volkes, das an den Rand seiner Vernichtung gebracht worden war. Seine nationale, ideologische, politische, gesellschaftliche und kulturelle Dimension wiegt mindestens ebenso schwer wie seine militärische. Vor allem war dieser Vorstoß ein Aufbegehren gegen die Ketten der Knechtschaft im Denken der Kurd:innen und gegen die Unterwerfung. Er hat die vom Kolonialismus in den Köpfen der kurdischen Menschen errichteten Wachposten eingerissen und deutlich gemacht, dass die Kurd:innen und Kurdistan nicht zu leugnende Realitäten sind.

Die Revolution der Wiedergeburt hat überall dort, wo Kurd:innen leben, einen revolutionären Prozess im Denken, im gesellschaftlichen und im demokratischen Leben in Gang gesetzt. Die freie kurdische Frau, die sich mit dieser Revolution der Wiedergeburt erhoben hat, ist heute zu einer Wegbereiterin freien Lebens geworden, von der sich Frauen in aller Welt inspirieren lassen, zu der sie aufblicken und deren Entwicklung sie mit großem Interesse verfolgen. Diese Entwicklungen, die Rêber Apo als eine ‚Revolution innerhalb der Revolution‘ bezeichnet hat, brachten ein völlig neues Verständnis des Kurdischseins hervor, zu dem sich heute alle mit Stolz bekennen, ebenso den freien kurdischen Menschen, den unbezwingbaren Geist Öcalans, sein Bewusstsein und die damit verbundenen hohen Werte. Wenn heute von Kurd:innen, dem Kurdentum, Kurdistan und den Werten Kurdistans und ihrer Bedeutung gesprochen werden kann, dann kommt der 15.-August-Offensive und dem anschließend von der Guerilla unter Tausenden Gefallenen geführten Kampf zweifellos eine entscheidende Rolle zu.

Die Guerilla war niemals lediglich eine gewöhnliche kämpfende Kraft oder eine Verteidigungsarmee, sondern wurde für das kurdische Volk und Kurdistan zum Ausdruck des freien und neuen kurdischen Menschen. Mit den hohen menschlichen Eigenschaften, die sie in sich herausgebildet hat, ihrer großen Opferbereitschaft, ihrer Verbundenheit mit Land und Bevölkerung, ihrem heroischen Kampf, ihrem unbeugsamen Willen, ihrer beispiellosen Entschlossenheit und Anstrengung, einer von Individualismus befreiten, der Lebensweise von Derwischen vergleichbaren Haltung, ihrer Aufrichtigkeit und bedingungslosen Hingabe hat die Guerilla einen festen Platz im Herzen unseres Volkes erlangt.

Die mit dieser Offensive entzündete Fackel hat die Gesellschaft in ihrer geistigen und ideologischen Dimension aus Individualismus, Ohnmacht und Passivität herausgeführt und eine von Opferbereitschaft geprägte gesellschaftliche Ethik hervorgebracht, die auf Hingabe, Weggefährt:innenschaft und den Prinzipien kommunalen Lebens beruht. Diese starke geistige Haltung und ideologische Überzeugung wurden zur grundlegenden Kraftquelle, die es unserem Volk ermöglicht hat, selbst unter schwierigsten Bedingungen seinen Widerstandswillen zu bewahren und angesichts von Angriffen nicht zurückzuweichen.

Öcalans Freiheit ist von unverzichtbarer Bedeutung

Im Zentrum all dieser historischen Entwicklungen, der geschaffenen hohen Werte und des unermüdlich geführten Kampfes steht zweifellos Rêber Apo. Dass die Freiheit Rêber Apos, als Begründer und führende Persönlichkeit all der menschlichen, ideologischen und gesellschaftlichen Werte unseres Kampfes, für unser Volk und unsere Bewegung von unverzichtbarer Bedeutung ist, ist heute eine in aller Welt bekannte Tatsache. Heute haben sich sämtliche Kräfte des Freiheitskampfes Kurdistans, allen voran die Freiheitsguerilla Kurdistans und unser patriotisches Volk, auf die physische Freiheit Rêber Apos ausgerichtet. Alle Bestrebungen und Ansätze, die seine Haltung und seine vollständige Freiheit nicht zur Grundlage nehmen und diese Realität ignorieren, sind aus Sicht der Guerilla gegenstandslos.

Das Vermächtnis und der Auftrag der Tausenden Gefallenen, die wir in 27 Jahren des Kampfes gegen das Foltersystem von Imrali und das internationale Komplott gegeben haben, waren stets darauf ausgerichtet. Jede:r unserer Gefallenen hat mit den Worten ‚Bijî Serok Apo‘ den letzten Atemzug getan. Als Freiheitsguerilla, die dem Vermächtnis der Gefallenen folgt, betonen wir, dass der Widerstand der Guerilla und der Kampf unseres Volkes mit allen Mitteln und Methoden ununterbrochen und entschlossen fortgesetzt werden, bis Rêber Apo seine physische Freiheit erlangt hat.

Mit dieser Hoffnung, diesem Glauben und dieser Entschlossenheit zum Sieg gratulieren wir erneut zum Fest der Wiedergeburt am 15. August und bekräftigen unser Versprechen, unseren Aufbruch unter der Losung ‚Freie Führung, freies Kurdistan‘ zum Sieg zu führen. Zum Eintritt in das 43. Jahr des Kampfes wünschen wir all unseren Weggefährt:innen, deren Herzen für Rêber Apo schlagen, unserem patriotischen Volk und den Freund:innen unseres Volkes größtmöglichen Erfolg in ihrem Kampf.“

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-50890 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/die-socken-von-mahsum-korkmaz-21013 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/egid-der-mutige-revolutionar-31432

 

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KI kann man nicht trinken

Der neue Above-Report veranschaulicht, in welch existenzbedrohenden Mengen KI-Rechenzentren Ressourcen, allen voran Wasser, unwiederbringlich verbrauchen.
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Das Wohngeld kann auch bei Schulden helfen

Schulden verändern das Leben spürbar, auch wenn sie das anrechenbare Einkommen formal nicht senken. Monatliche Raten engen aber den Spielraum ein und verschärfen die Belastung durch Miete und Nebenkosten. Genau hier setzt das Wohngeld an, wenn Einkommen und Wohnkosten in ein untragbares Verhältnis geraten.

Das Wohngeldrecht bewertet Zahlen – nicht Lebensentscheidungen

Das Wohngeldrecht knüpft den Anspruch ausschließlich an Einkommen, Haushaltsgröße und Wohnkosten. Schulden sind diesbezüglich „neutral“: Sie werden weder auf das anrechenbare Einkommen aufgeschlagen noch von diesem abgezogen.

Die Wohngeldstelle sanktioniert keine Schulden und verlangt keine finanzielle Makellosigkeit. Wer Schulden als Ausschlussgrund darstellt, ersetzt geltendes Recht durch moralische Wertungen. Zugleich dient Wohngeld nicht dazu, bestehende Schulden zu tilgen.

Warum Schulden indirekt dennoch Bedeutung haben

Schulden senken nicht das rechnerische Einkommen, sie erhöhen aber die tatsächliche Belastung eines Haushalts. Hohe Raten führen dazu, dass die Miete einen immer größeren Anteil des verfügbaren Geldes verschlingt. Ein Wohngeldanspruch leitet sich aus hohen Raten jedoch nicht ab.

Umgekehrt gilt: Wenn Sie während des Wohngeldbezugs bei ansonsten unverändertem Einkommen Ihre Schulden tilgen, also real mehr Geld zur Verfügung haben, bleibt der Wohngeldanspruch bestehen.

Wann sollten Sie mit Schulden dringend Wohngeld beantragen?

Grundsätzlich sollten Sie immer Wohngeld beantragen, wenn Sie vermutlich einen Anspruch darauf haben. Das gilt verstärkt, wenn Sie außerdem Schulden abbezahlen müssen. Denn das Wohngeld kann hier das Zünglein an der Waage sein, um aus der Schuldenfalle zu kommen.

Der Zuschuss von zum Beispiel 100,00 oder 150,00 Euro pro Monat entscheidet nicht selten darüber, ob Sie laufende Raten ausgleichen können oder weitere Schulden anhäufen, ob Sie innerhalb Ihres Dispositionskredits bleiben oder trotz Schulden Ihre Miete bezahlen können.

Vorsicht bei Mietschulden

Wenn Sie Mietschulden abbezahlen müssen und Wohngeld beziehen, kann der Vermieter diesen Mietzuschuss pfänden, um die Mietschulden zu begleichen. Diese Ausnahme für den Vermieter, wenn Sie mit der Miete im Rückstand sind, regelt der Paragraf 54, Absatz III 2 a im Sozialgesetzbuch I. Bei anderen Schulden ist das Wohngeld jedoch nicht pfändbar.

Zugleich entsteht aus bestehenden Mietschulden für Sie kein Anspruch auf Wohngeld. Denn diese Sozialleistung gilt nicht rückwirkend.

Richten Sie ein Pfändungsschutzkonto ein

In jedem Fall sollten Sie jedoch auch bei Wohngeldbezug als Schuldner ein Pfändungsschutzkonto einrichten, damit Sie zumindest über Guthaben in Höhe der persönlichen Freibeträge ohne Zugriff der Gläubiger verfügen können. Sie sollten auch bei Wohngeldbezug bei komplexen Schulden unbedingt eine Schuldnerberatung aufsuchen.

Dann sind Sie wohngeldberechtigt

Sie sind wohngeldberechtigt, wenn Sie Ihren Lebensunterhalt grundsätzlich selbst bestreiten und keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind. Entscheidend ist, ob Ihr anrechenbares Einkommen unterhalb der gesetzlichen Grenze liegt und Ihre Miete oder Belastung einen erheblichen Teil Ihres Einkommens bindet. Schulden schließen den Anspruch nicht aus, solange die rechnerischen Voraussetzungen erfüllt sind.

Wann rechnerisch ein Anspruch auf Wohngeld besteht – und wie er sich berechnet

Schulden spielen für die Grundprüfung keine Rolle, weil das Wohngeldrecht ausschließlich mit objektiven Zahlen arbeitet. Ein rechnerischer Anspruch auf Wohngeld besteht, wenn drei Voraussetzungen zusammenkommen. Ihr anrechenbares Haushaltseinkommen muss erstens unter der gesetzlich festgelegten Einkommensgrenze liegen.

Ihre berücksichtigungsfähige Miete oder Belastung muss zweitens innerhalb der zulässigen Höchstbeträge bleiben. Sie dürfen drittens keine Sozialleistung beziehen, in der die Wohnkosten bereits enthalten sind wie Bürgergeld oder Sozialhilfe.

Welche Miete bei der Berechnung zählt

Berücksichtigt wird nur die Miete bis zum gesetzlich festgelegten Höchstbetrag nach Mietstufe und Haushaltsgröße. Liegt Ihre tatsächliche Warmmiete darüber, bleibt der überschießende Teil unberücksichtigt. Genau an dieser Stelle entstehen viele fehlerhafte Ablehnungen.

Wie Einkommen und Miete zusammenwirken

Je niedriger das anrechenbare Einkommen und je höher die berücksichtigungsfähige Miete, desto höher fällt das Wohngeld aus. Schon geringe Abweichungen können über Anspruch oder Ablehnung entscheiden. Deshalb ist eine exakte Berechnung entscheidend.

Vergleichstabelle: Wann Wohngeldanspruch besteht – und wann nicht Wohngeldanspruch besteht Kein Wohngeldanspruch besteht Anrechenbares Einkommen liegt unter der gesetzlichen Grenze Anrechenbares Einkommen liegt oberhalb der Grenze Warmmiete bindet einen erheblichen Teil des Einkommens Mietbelastung ist rechnerisch gering Keine Sozialleistung mit Kosten der Unterkunft Bürgergeld, Sozialhilfe oder Grundsicherung mit Miete Schulden bestehen, ändern aber die Berechnung nicht Schulden werden fälschlich als Anspruchsgrund angesehen Freibeträge wurden korrekt berücksichtigt Freibeträge fehlen oder werden ignoriert Miete liegt innerhalb des berücksichtigungsfähigen Höchstbetrags Wohnkosten sind bereits vollständig anderweitig gedeckt Praxismodelle: Wohngeld mit Schulden

Moritz verdient 1.550 Euro, zahlt 720 Euro Warmmiete und 280 Euro Kreditrate. Die Wohngeldstelle lehnt zunächst ab. Nach korrekter Berechnung erhält er 145 Euro Wohngeld. Er muss zwar nach wie vor jeden Euro dreimal umdrehen, kann aber seine Raten bezahlen.

Marianne: Schulden nach Trennung

Marianne hat sich von Ihrem Partner getrennt, ist in eine eigene Wohnung gezogen, und sie muss durch die Trennung 1000,00 Euro Schulden bei Freunden abbezahlen. Sie verfügt über 1.320 Euro Einkommen, zahlt 650 Euro Warmmiete und hat abgemacht, die tausend Euro in monatlichen Raten von 100,00 Euro auszugleichen. Nicht die Schulden entscheiden, sondern die Mietbelastung gibt den Ausschlag für die Wohngeldstelle. Sie bekommt 170 Euro Wohngeld, und das erleichtert den finanziellen Druck.

Ludger: Inkassoschulden verhindern den Anspruch nicht

Ludger verdient 1.480 Euro und zahlt 780 Euro Warmmiete sowie 190 Euro Inkasso-Raten. Die Raten spielen bei der Berechnung keine Rolle. Da die Miete aber mehr als die Hälfte seines Einkommens ausmacht, besteht Wohngeldanspruch.

Mina: Krankheitsschulden bleiben unbeachtlich

Mina erzielt 1.260 Euro Einkommen und zahlt 610 Euro Warmmiete. Wegen einer chronischen Erkrankung hat sie sich verschuldet. Nach Korrektur erhält sie 185 Euro Wohngeld wegen niedrigen Einkommens und prozentual hoher Miete. Schulden spielten rechtlich keine Rolle.

Wann mit Schulden kein Anspruch auf Wohngeld besteht

Bei Einkommen oberhalb der Grenze gibt es kein Wohngeld. Klaus verdient 2.100 Euro netto und muss jeden Monat Kreditraten von 300,00 Euro leisten. Trotz seiner Schulden besteht kein Anspruch auf Wohngeld, weil sein Einkommen rechnerisch zu hoch ist.

Wohnkosten bereits durch Sozialleistung gedeckt

Danuscha erhält Bürgergeld, weil sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln finanzieren kann. Die Miete (Kosten der Unterkunft) übernimmt das Jobcenter vollständig. Wohngeld ist gesetzlich ausgeschlossen, da Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II die Kosten der Unterkunft abdecken.

Mietbelastung rechnerisch zu gering

Lisa zahlt 420 Euro Warmmiete bei 1.450 Euro Einkommen. Obwohl Sie weit weniger verdient als Klaus, ist die Miete zu niedrig für einen Wohngeldanspruch. Der Kredit, den sie für ihren Kleinwagen abbezahlt, spielt bei der Berechnung keine Rolle. Die Mietbelastung reicht rechnerisch nicht aus, um Wohngeld auszulösen.

So prüfen Sie, ob Ihr Wohngeldanspruch richtig berechnet ist

Weist der Bescheid exakt Ihr Nettoeinkommen als anrechenbares Einkommen aus, fehlen häufig Freibeträge. Schon 100 Euro zu viel angesetztes Einkommen können den Anspruch kippen. Prüfen Sie jede Zahl sorgfältig.

Achten Sie auch auf kleine Differenzen

Wird Ihre Warmmiete gekürzt, muss die Behörde den Höchstbetrag benennen. Schon 80 Euro Differenz verändern den Anspruch erheblich. Fehlt eine Begründung, ist der Bescheid angreifbar.

Pauschale Aussagen wie „Einkommen zu hoch“ reichen in einem Wohngeldbescheid nicht aus. Können Sie die Rechnung nicht nachvollziehen, verlangen Sie eine Neuberechnung. Transparenz ist zwingend erforderlich.

Rechenhilfe: So schätzen Sie Ihren Wohngeldanspruch grob ab

Liegt Ihre Warmmiete über 35 Prozent Ihres Nettohaushaltseinkommens, sollten Sie Wohngeld prüfen. Ab 45 Prozent ist ein Anspruch sehr häufig. Besonders Ein- und Zwei-Personen-Haushalte profitieren.

Sollten Sie Schulden im Antrag offenlegen?

Sie sollten Schulden nicht verschweigen, obwohl sie formal nicht einkommensmindernd wirken. Sie zeigen damit Ihre reale finanzielle Belastung. Das stärkt Ihre Position bei Grenzfällen.

Prüfen Sie Einkommen, Miete, Freibeträge und Begründung. Hinterfragen Sie jede Kürzung. Akzeptieren Sie keine pauschalen Ablehnungen. Setzen Sie sich bei Unstimmigkeiten so schnell wie möglich mit der Wohngeldstelle in Verbindung. Falls Sie falsche Berechnungen in einem Bescheid vermuten, legen Sie innerhalb eines Monats Widerspruch sein. Informieren Sie die Behörde über jede Änderung der Verhältnisse.

FAQ: Wohngeld und Schulden Schließen Schulden einen Anspruch auf Wohngeld aus?

Nein. Schulden sind kein gesetzlicher Ausschlussgrund. Entscheidend sind Einkommen, Haushaltsgröße und Miete.

Werden Schulden oder Ratenzahlungen vom Einkommen abgezogen?

Nein. Schulden sind „neutral“. Sie mindern das anrechenbare Einkommen weder, noch erhöhen sie es.

Sollte ich Schulden im Wohngeldantrag angeben?

Ja. Sie zeigen damit Ihre tatsächliche finanzielle Belastung.

Lohnt sich ein Widerspruch bei Ablehnung wegen angeblich zu hohen Einkommens?

Sehr häufig ja. Viele Ablehnungen beruhen auf Rechenfehlern oder fehlenden Freibeträgen.

Ist Wohngeld für Schulden pfändbar?

Generell darf Wohngeld nicht für bestehende Schulden gepfändet werden. Eine Ausnahme sind Mietschulden. Vermieter haben das Recht, Wohngeld zu pfänden, um Mietrückstände auszugleichen.

Fazit: Schulden dürfen den Zugang zu Wohngeld nicht versperren

Schulden versperren nicht den Zugang zu Wohngeld, sie verstärken allerdings auch nicht den Anspruch. Wohngeld kann bei laufenden Zahlungspflichten eine wichtige Erleichterung darstellen und eine Neuverschuldung verhindern oder zumindest dämpfen. Es kann somit ein Baustein sein, um die Schulden auszugleichen.

Der Beitrag Das Wohngeld kann auch bei Schulden helfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Lieber kein Pflegeheim: Diese Alternativen fürs Wohnen im Rentenalter gibt es

Wenn das Leben in der bisherigen Wohnung schwieriger wird, scheint der Umzug in ein Pflegeheim für viele Familien zunächst die naheliegende Lösung zu sein.

Doch zwischen dem vollständig selbstständigen Wohnen und der stationären Pflege gibt es inzwischen zahlreiche Wohn- und Versorgungsformen. Welche Variante passt, hängt vor allem vom Gesundheitszustand, vom Unterstützungsbedarf, von den finanziellen Möglichkeiten und vom Wunsch nach Selbstständigkeit ab.

Eine frühzeitige Entscheidung kann dabei viel verändern. Wer erst nach einem Sturz, einem Krankenhausaufenthalt oder einer plötzlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands nach einer neuen Wohnung sucht, muss häufig unter erheblichem Zeitdruck handeln.

Ambulante Pflege kann einen Heimeinzug hinauszögern

Eine barrierearme Wohnung allein genügt jedoch nicht, wenn regelmäßig Unterstützung benötigt wird. Ambulante Pflegedienste können beispielsweise bei Körperpflege, Mobilität oder bestimmten Aufgaben im Haushalt helfen. Hinzu kommen Betreuungsdienste, Essen auf Rädern, Hausnotrufsysteme und Unterstützung durch Angehörige oder Nachbarn.

Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 können je nach Versorgung Pflegegeld, ambulante Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden Leistungen erhalten. Der Umfang hängt vom Pflegegrad und davon ab, wie die Versorgung organisiert wird. Auch Tagespflege kann dazu beitragen, dass ein Mensch weiterhin zu Hause wohnen kann, obwohl Angehörige die Betreuung nicht durchgehend übernehmen können.

Welche Ansprüche bestehen, sollte nach einem neuen Pflegegrad vollständig geprüft werden. Einen ausführlichen Überblick bietet beispielsweise der Gegen-Hartz-Ratgeber zu den Leistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026.

Betreutes Wohnen bedeutet nicht automatisch umfassende Pflege

Betreutes Wohnen, häufig auch als Service-Wohnen bezeichnet, richtet sich vor allem an Menschen, die weiterhin in einer eigenen Wohnung leben möchten, aber mehr Sicherheit und Unterstützung wünschen. Häufig befinden sich die Wohnungen in barrierearmen oder barrierefreien Anlagen. Zusätzlich können Hausnotruf, Hausmeisterdienste, Beratung oder die Vermittlung weiterer Hilfen angeboten werden.

Wichtig ist allerdings ein genauer Blick in den Vertrag. Die Begriffe „Betreutes Wohnen“ und „Service-Wohnen“ sind nicht gesetzlich geschützt, sodass sich die angebotenen Leistungen erheblich unterscheiden können. Eine Wohnung mit Hausnotruf und Hausmeisterdienst ist etwas anderes als eine Anlage, in der zusätzlich ambulante Pflege und umfangreiche Betreuung verfügbar sind.

Interessenten sollten deshalb nicht nur die Miete vergleichen. Auch verpflichtende Servicepauschalen, Kosten für Mahlzeiten, Reinigung, Notrufsysteme und zusätzlich buchbare Dienstleistungen können die monatliche Belastung erhöhen.

Eine Senioren-WG bietet Gemeinschaft ohne Heimstruktur

Eine weitere Möglichkeit ist eine klassische Senioren-Wohngemeinschaft. Mehrere ältere Menschen teilen sich eine Wohnung oder ein Haus, verfügen aber in der Regel über einen eigenen privaten Bereich. Küche, Wohnzimmer oder Garten werden gemeinsam genutzt.

Dieses Modell eignet sich vor allem für Menschen, die noch relativ selbstständig sind und nicht allein leben möchten. Haushaltshilfen oder ambulante Dienste können zusätzlich beauftragt werden. Eine normale Senioren-WG ist jedoch nicht automatisch eine Pflege-WG und erhält deshalb auch nicht automatisch die besonderen Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen.

Pflege-WGs verbinden eigene Räume mit gemeinsamer Unterstützung

Deutlich stärker auf Menschen mit Pflegebedarf ausgerichtet sind ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften. Bewohner haben üblicherweise ein eigenes Zimmer und teilen Gemeinschaftsräume. Pflege und Unterstützung werden ambulant organisiert, sodass die Bewohner nicht wie in einer vollstationären Einrichtung versorgt werden.

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung 2026 einen Wohngruppenzuschlag von 224 Euro monatlich je anspruchsberechtigter Person. Bei der Neugründung einer solchen Wohngruppe können zusätzlich bis zu 2.613 Euro Anschubfinanzierung pro anspruchsberechtigter Person beantragt werden. Insgesamt ist diese Gründungsförderung auf 10.452 Euro je Wohngruppe begrenzt.

Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen ausführlicher im Beitrag „Pflegegeld: 2.613 Euro Anschubfinanzierung für Pflege-WGs“. Nicht jede gemeinsam bewohnte Wohnung erfüllt automatisch die Voraussetzungen für diese Förderung.

Pflege-WGs sind nicht immer günstiger als ein Pflegeheim

Wer sich für eine Pflege-WG interessiert, sollte die Kosten genau berechnen. Neben der Miete entstehen häufig Ausgaben für Haushaltsführung, Betreuung, eine Präsenzkraft und individuelle Pflegeleistungen. Deshalb kann eine Pflege-WG finanziell durchaus in einer ähnlichen Größenordnung wie eine stationäre Einrichtung liegen.

Der Unterschied liegt häufig stärker in der Gestaltung des Alltags. Eine kleinere Bewohnergruppe, eigene Räume und mehr Mitbestimmung können für manche Menschen angenehmer sein. Gleichzeitig müssen Angehörige bei selbstorganisierten Wohngemeinschaften teilweise mehr organisatorische Aufgaben übernehmen.

Mehrgenerationenwohnen verbindet Jung und Alt

Beim Mehrgenerationenwohnen leben Menschen unterschiedlichen Alters in einem gemeinsamen Gebäude oder Wohnprojekt. Jeder Haushalt verfügt üblicherweise über eine eigene Wohnung, während Gemeinschaftsräume, Gärten oder Treffpunkte gemeinsam genutzt werden. Gegenseitige Unterstützung kann dadurch leichter entstehen.

Für ältere Menschen kann das bedeuten, dass soziale Kontakte erhalten bleiben und kleinere Alltagshilfen innerhalb der Hausgemeinschaft möglich sind. Professionelle Pflege ersetzt dieses Modell allerdings nicht. Steigt der Hilfebedarf, können ambulante Dienste oder andere Unterstützungsangebote zusätzlich notwendig werden.

Gemeinschaftliche Wohnprojekte verlangen mehr Eigeninitiative

Neben klassischen Mehrgenerationenprojekten gibt es Genossenschaften, Wohnvereine und selbstorganisierte Hausgemeinschaften für ältere Menschen. Bewohner entscheiden dabei häufig selbst über das Zusammenleben und die Gestaltung gemeinsamer Bereiche. Manche Projekte kombinieren normale Wohnungen mit ambulanten Pflegeangeboten oder einer Pflege-WG.

Solche Modelle können viel Selbstbestimmung bieten, benötigen aber häufig eine längere Vorbereitung. Bei begehrten Projekten können außerdem Wartezeiten entstehen. Wer sich diese Wohnform für das Alter vorstellen kann, sollte daher nicht erst nach Eintritt einer Pflegebedürftigkeit mit der Suche beginnen.

Auch eine kleinere barrierefreie Wohnung kann die richtige Lösung sein

Nicht immer braucht es ein spezielles Seniorenangebot. Für Eigentümer eines großen Hauses kann beispielsweise der Umzug in eine kleinere barrierearme Miet- oder Eigentumswohnung eine passende Lösung sein. Dadurch können Gartenarbeit, Treppen und hohe Instandhaltungskosten entfallen.

Entscheidend ist dabei auch das Wohnumfeld. Einkaufsmöglichkeiten, Ärzte, Apotheken, öffentlicher Nahverkehr und erreichbare Angehörige können im Alltag wichtiger werden als zusätzliche Quadratmeter. Eine günstige Wohnung ohne passende Infrastruktur kann im höheren Alter schnell neue Probleme schaffen.

Betreutes Wohnen zu Hause ist ebenfalls möglich

In einigen Städten und Gemeinden gibt es Angebote, die als betreutes Wohnen zu Hause bezeichnet werden. Die ältere Person bleibt in ihrer bisherigen Wohnung, schließt aber einen Betreuungsvertrag mit einem Anbieter ab. Dafür wird beispielsweise eine feste Kontaktperson vermittelt, die Hilfen organisiert und bei Fragen erreichbar ist.

Je nach Anbieter lassen sich weitere Dienstleistungen hinzubuchen. Dazu können Haushaltshilfe, Besuchsdienste oder Unterstützung bei der Organisation von Pflege gehören. Ob ein solches Angebot verfügbar ist, hängt stark vom Wohnort ab.

Live-in-Betreuung kann das Wohnen zu Hause ermöglichen

Manche Familien beschäftigen eine Betreuungskraft, die vorübergehend oder dauerhaft im Haushalt der pflegebedürftigen Person lebt. Diese Form wird häufig als Live-in-Betreuung oder umgangssprachlich als „24-Stunden-Betreuung“ bezeichnet. Sie kann insbesondere dann interessant sein, wenn eine Person viel Unterstützung im Alltag benötigt und trotzdem in ihrer Wohnung bleiben möchte.

Eine tatsächliche Arbeitsbereitschaft rund um die Uhr darf daraus jedoch nicht abgeleitet werden. Arbeitszeit, Ruhezeiten, Beschäftigungsmodell und Sozialversicherung müssen rechtssicher organisiert sein. Außerdem ersetzt eine Betreuungskraft nicht automatisch einen zugelassenen Pflegedienst oder medizinische Behandlungspflege.

Pflegegrad und Wohngeld können die Finanzierung erleichtern

Bei der Entscheidung sollte nicht allein auf die monatliche Miete geschaut werden. Pflegeleistungen, Betreuungskosten, Servicepauschalen und mögliche Eigenanteile können die tatsächlichen Ausgaben deutlich verändern. Gleichzeitig kommen je nach persönlicher Situation Leistungen der Pflegeversicherung und gegebenenfalls Wohngeld infrage.

Auch Rentner mit Pflegegrad können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Pflegegeld der Pflegeversicherung wird dabei grundsätzlich nicht wie normales Einkommen berücksichtigt.

Die Pflegeexpertin Carolin-Jana Klose erklärt die Zusammenhänge ausführlich im Beitrag „Trotz Pflegegeld und Rente zusätzlich Anspruch auf Wohngeld“.

Wer dagegen Grundsicherung im Alter oder andere Leistungen erhält, bei denen Unterkunftskosten bereits berücksichtigt werden, kann nicht ohne Weiteres zusätzlich Wohngeld beziehen. Vor einem Umzug in eine teurere Wohnform sollte deshalb möglichst geklärt werden, welche Kosten tatsächlich übernommen werden.

Ein Pflegeheim bleibt für manche Situationen dennoch die bessere Lösung

Alternative Wohnformen sind nicht automatisch für jeden Pflegebedürftigen geeignet. Bei sehr hohem Pflegebedarf, schweren kognitiven Einschränkungen oder ständig notwendiger Überwachung kann eine stationäre Einrichtung mehr Versorgungssicherheit bieten.

Aber wichtig ist daher nicht die Frage, welche Wohnform allgemein die beste ist, sondern welche Versorgung im konkreten Fall dauerhaft funktioniert.

Auch Angehörige sollten ihre eigenen Belastungsgrenzen berücksichtigen. Ein Modell, das nur funktioniert, wenn Familienmitglieder jeden Tag mehrere Stunden einspringen, kann langfristig instabil werden. Eine professionelle Beratung kann helfen, den tatsächlichen Hilfebedarf realistisch einzuschätzen.

Früh planen statt erst im Notfall entscheiden

Die größte Auswahl haben ältere Menschen meist dann, wenn noch kein akuter Umzug notwendig ist. Wohnungen können besichtigt, Verträge verglichen und mögliche Förderungen geprüft werden. Auch Gespräche mit Angehörigen über gewünschte Wohnformen lassen sich besser führen, solange kein unmittelbarer Entscheidungsdruck besteht.

Hilfreich kann außerdem eine Beratung bei der Pflegekasse oder einem örtlichen Pflegestützpunkt sein. Dort können Betroffene klären, welche ambulanten Leistungen, Hilfsmittel und Wohnraumanpassungen bei einem vorhandenen Pflegegrad infrage kommen.

Beispiel aus der Praxis

Eine 79-jährige Rentnerin lebt allein in einer Wohnung im zweiten Stock und erhält nach einer Verschlechterung ihrer Beweglichkeit Pflegegrad 2. Statt sofort in ein Pflegeheim umzuziehen, findet sie eine barrierearme Wohnung in einer Service-Wohnanlage in der Nähe ihrer Tochter. Ein ambulanter Pflegedienst übernimmt morgens bestimmte Pflegeleistungen, während ein Hausnotruf zusätzliche Sicherheit gibt.

Ihre Leistungen der Pflegeversicherung werden entsprechend der gewählten Versorgung eingesetzt. Gleichzeitig lässt sie prüfen, ob wegen ihrer Rente und der neuen Mietkosten ein Wohngeldanspruch besteht. Auf diese Weise kann sie weiterhin in einer eigenen Wohnung leben, obwohl sie regelmäßig Hilfe benötigt.

Häufige Fragen und Antworten zum Wohnen im Alter Frage 1: Ist betreutes Wohnen dasselbe wie ein Pflegeheim?

Nein. Bewohner des betreuten oder Service-Wohnens leben normalerweise in einer eigenen Wohnung und können zusätzliche Dienstleistungen buchen. Eine umfassende pflegerische Versorgung gehört nicht automatisch zum Angebot.

Frage 2: Kann die Pflegekasse einen altersgerechten Umbau bezahlen?

Bei vorhandenem Pflegegrad kann die Pflegeversicherung 2026 bis zu 4.180 Euro je wohnumfeldverbessernder Maßnahme übernehmen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antrag sollte möglichst vor Beginn der Arbeiten gestellt werden.

Frage 3: Wie viel zahlt die Pflegeversicherung für eine Pflege-WG?

Für anspruchsberechtigte Bewohner einer ambulant betreuten Wohngruppe beträgt der Wohngruppenzuschlag 2026 monatlich 224 Euro. Für die Gründung kann zusätzlich eine Anschubfinanzierung von bis zu 2.613 Euro je anspruchsberechtigter Person möglich sein.

Frage 4: Ist eine Pflege-WG grundsätzlich günstiger als ein Pflegeheim?

Nein. Miete, Betreuung, Haushaltskosten und Pflege können zusammen ebenfalls hohe monatliche Ausgaben verursachen. Die Wohnform sollte daher nicht allein nach dem Preis ausgewählt werden.

Frage 5: Kann man trotz Pflegebedürftigkeit dauerhaft zu Hause wohnen?

Das ist in vielen Fällen möglich, wenn Wohnung und Versorgung zum individuellen Hilfebedarf passen. Wohnraumanpassungen, ambulante Pflege, Tagespflege, Haushaltshilfen und ein Hausnotruf können miteinander kombiniert werden.

Frage 6: Wann sollte man sich mit alternativen Wohnformen beschäftigen?

Möglichst bevor ein akuter Pflege- oder Umzugsbedarf entsteht. Dann bleibt genügend Zeit, Wohnungen und Wohnprojekte zu besichtigen, Kosten zu vergleichen und Leistungen der Pflegeversicherung oder andere finanzielle Hilfen prüfen zu lassen.

Quellen und weiterführende Informationen

Weiterführende Informationen bieten das Bundesgesundheitsministerium zu Pflege-Wohngemeinschaften und alternativen Wohnformen, das Bundesportal „Wege zur Pflege“ zum Wohnen im Alter sowie das Serviceportal „Zuhause im Alter“ zum betreuten Wohnen.

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Pflege: Wenn die Pflegerin plötzlich ausfällt – wer kommt am selben Tag?

Ein Sturz, ein Kreislaufzusammenbruch oder eine plötzliche Krankenhauseinweisung der pflegenden Angehörigen kann die Versorgung eines Pflegebedürftigen innerhalb weniger Minuten zusammenbrechen lassen. Wer übernimmt dann das Waschen, Lagern, Anziehen, den Toilettengang oder die Betreuung?

Bislang gibt es keinen flächendeckenden Pflege-Notdienst, den Familien wie einen medizinischen Bereitschaftsdienst einfach anrufen können. Das soll sich ändern. Das Bundesgesundheitsministerium plant mit dem Pflegeneuordnungsgesetz einen neuen Anspruch auf schnelle professionelle Hilfe in pflegerischen Akutsituationen.

Nach dem aktuellen Entwurf soll der neue Pflege-Notdienst 2028 starten. Für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.

Wenn die Pflege plötzlich zusammenbricht

Viele Pflegebedürftige leben zu Hause und erhalten einen großen Teil ihrer Hilfe von Angehörigen. Fällt die Hauptpflegeperson ungeplant aus, entsteht schnell eine Versorgungslücke. Ein regulärer Pflegedienst hat nicht zwingend am selben Tag freie Kapazitäten. Auch ein Kurzzeitpflegeplatz lässt sich oft nicht innerhalb weniger Stunden finden.

Für Menschen, die nicht allein aufstehen, zur Toilette gehen oder sich versorgen können, reicht eine Lösung in einigen Tagen nicht aus. Genau diese Lücke soll der neue Pflege-Notdienst schließen.

Der neue Pflege-Notdienst soll schnell einspringen

Der Entwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz führt die „pflegerische Akutsituation“ ein. Sie soll unter anderem dann vorliegen, wenn ein unvorhersehbares Ereignis sofortige Hilfe notwendig macht und die häusliche Pflege vorübergehend nicht mehr ausreicht.

Der Entwurf nennt ausdrücklich den plötzlichen Ausfall einer Pflegeperson. Droht dem Pflegebedürftigen dadurch ein gesundheitlicher Schaden oder sogar eine Krankenhauseinweisung, soll ein ambulanter Dienst kurzfristig übernehmen können.

Geplant ist ein Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Der Notdienst soll körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuung übernehmen.

Noch am selben Tag soll Hilfe möglich werden

Der Pflege-Notdienst soll keine weitere reguläre Pflegeleistung schaffen, für die Familien erst tagelang Angebote suchen. Sein Zweck liegt gerade darin, kurzfristige Versorgungslücken aufzufangen.

Die Landesverbände der Pflegekassen sollen regionale Anbieter für diese Akutversorgung organisieren. Zusätzlich soll der Spitzenverband der Pflegekassen über verfügbare Angebote informieren.

Ob tatsächlich überall innerhalb weniger Stunden Pflegekräfte verfügbar sein werden, hängt jedoch von den regionalen Kapazitäten ab. Ein gesetzlicher Anspruch allein schafft noch keine zusätzlichen Fachkräfte.

Praxisbeispiel: Anna-Lena fällt plötzlich aus

Das folgende Beispiel ist fiktiv. Anna-Lena versorgt ihren Vater Constantin zu Hause. Constantin hat Pflegegrad 4 und braucht mehrmals täglich Unterstützung beim Aufstehen, beim Toilettengang, beim Umkleiden und bei der Körperpflege.

Anna-Lena übernimmt morgens und abends den größten Teil dieser Aufgaben. Zusätzlich kommt an mehreren Tagen ein ambulanter Pflegedienst.

An einem Dienstagmorgen erleidet Anna-Lena plötzlich einen Kreislaufzusammenbruch. Ein Rettungswagen bringt sie ins Krankenhaus. Constantin bleibt zu Hause zurück.

Der reguläre Pflegedienst kann erst am folgenden Nachmittag einen zusätzlichen Einsatz anbieten. Constantin kann aber nicht so lange ohne Hilfe bleiben.

Genau für einen solchen Fall plant die Reform den Pflege-Notdienst. Anna-Lenas Ausfall erzeugt einen sofortigen Unterstützungsbedarf. Ein regionaler Notdienst könnte Constantins Versorgung kurzfristig übernehmen und die Zeit überbrücken, bis die Familie eine längerfristige Lösung organisiert.

Der Notdienst soll nur überbrücken

Der Pflege-Notdienst soll keine dauerhafte ambulante Versorgung ersetzen. Er soll eine akute Krise auffangen. Dauert der Einsatz länger als wenige Tage, sollen Pflegekasse und Leistungserbringer prüfen, wie die weitere Versorgung aussehen kann.

So könnte aus der kurzfristigen Hilfe eine reguläre ambulante Unterstützung oder eine andere Anschlusslösung entstehen. Für Constantin könnte das bedeuten, dass ein Pflegedienst vorübergehend häufiger kommt oder die Familie eine andere Ersatzpflege organisiert, solange Anna-Lena ausfällt.

Manchmal bleibt nur die Kurzzeitpflege

Nicht jede Krise lässt sich zu Hause lösen. Wenn ein Pflegebedürftiger rund um die Uhr Hilfe braucht und kurzfristig keine ausreichende häusliche Versorgung bereitsteht, kann eine Kurzzeitpflege die bessere Lösung sein.

Der Entwurf verbindet den geplanten ambulanten Notdienst deshalb mit weiteren Überbrückungsmöglichkeiten. Familien sollen je nach Situation entweder Hilfe zu Hause oder eine vorübergehende stationäre Versorgung nutzen können.

Ein neues Budget soll die Akuthilfe finanzieren

Nach dem aktuellen Entwurf sollen Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 ein eigenes Überbrückungsbudget erhalten. Für die Pflegegrade 2 und 3 sind bis zu 1.855 Euro jährlich vorgesehen. Bei Pflegegrad 4 und 5 sollen bis zu 2.285 Euro zur Verfügung stehen.

Dieses Geld soll für akute und vorübergehende Versorgungslücken dienen. Die Beträge gehören jedoch noch zum geplanten neuen Leistungsrecht. Pflegebedürftige können sie im August 2026 noch nicht beanspruchen.

2027 soll eine Übergangslösung beginnen

Der eigentliche Pflege-Notdienst soll nach dem aktuellen Entwurf zum 1. Januar 2028 starten. Für 2027 plant das Bundesgesundheitsministerium bereits eine Übergangslösung.

Pflegebedürftige sollen dann das neue Überbrückungsbudget in Akutsituationen für zugelassene ambulante Pflege- oder Betreuungsdienste einsetzen können. Auch Kurzzeitpflege soll zur Überbrückung dienen.

Damit will der Gesetzgeber schon vor dem vollständigen Aufbau regionaler Notdienststrukturen zusätzliche Hilfe ermöglichen.

Was Familien heute tun können

Im August 2026 gilt noch das bisherige Leistungsrecht. Fällt eine Pflegeperson plötzlich aus, sollten Angehörige zuerst den bereits eingebundenen Pflegedienst und die Pflegekasse kontaktieren. Auch Pflegestützpunkte und kommunale Pflegeberatungen können bei der Suche nach Ersatz helfen.

Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nutzen. Dafür steht 2026 ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung. Ob tatsächlich kurzfristig eine Pflegekraft oder ein Platz verfügbar ist, hängt von den örtlichen Kapazitäten ab.

Liegt zusätzlich eine medizinische Notlage vor, sollten Familien nicht auf eine Pflegeersatzlösung warten, sondern die medizinische Notfallversorgung nutzen.

Angehörige dürfen kurzfristig der Arbeit fernbleiben

Beschäftigte können in einer akut auftretenden Pflegesituation bis zu zehn Arbeitstage der Arbeit fernbleiben, wenn sie die Pflege eines nahen Angehörigen organisieren oder selbst sicherstellen müssen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung dafür Pflegeunterstützungsgeld, wenn kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht.

Bei Anna-Lena und Constantin könnte deshalb auch ein anderes nahes Familienmitglied kurzfristig einspringen, bis ein Pflegedienst oder eine andere Versorgung bereitsteht.

Der Pflege-Notdienst könnte Krankenhausaufnahmen verhindern

Der geplante Pflege-Notdienst verfolgt noch ein weiteres Ziel. Pflegebedürftige sollen nicht allein deshalb ins Krankenhaus kommen, weil zu Hause plötzlich niemand mehr die notwendige Grundversorgung übernimmt.

Ein Krankenhaus ersetzt keinen fehlenden Pflegedienst. Trotzdem kann ein zusammengebrochenes Pflegesystem dazu führen, dass Familien den Rettungsdienst rufen oder Ärzte eine Aufnahme veranlassen, weil niemand eine sichere Versorgung gewährleisten kann.

Ein funktionierender Pflege-Notdienst könnte solche Situationen auffangen. Dafür braucht es allerdings genügend Anbieter, die auch kurzfristig und außerhalb üblicher Bürozeiten reagieren können.

Noch gilt der neue Anspruch nicht

Pflegebedürftige sollten die angekündigte Leistung nicht mit einem bereits bestehenden Anspruch verwechseln. Das Pflegeneuordnungsgesetz befindet sich noch im Gesetzgebungsverfahren.

Bundestag und Bundesrat können Einzelheiten noch ändern. Das betrifft auch Starttermine, Budgets und Voraussetzungen. Für Familien bleibt der Ansatz dennoch bedeutsam: Die Pflegeversicherung soll erstmals gezielt eine Struktur für den plötzlichen Zusammenbruch der häuslichen Pflege schaffen.

FAQ zum geplanten Pflege-Notdienst Gibt es den Pflege-Notdienst schon heute?

Nein. Nach dem aktuellen Entwurf soll der spezielle Notdienst 2028 starten. Für 2027 ist eine Übergangslösung vorgesehen.

Wer soll den Pflege-Notdienst nutzen können?

Geplant ist der Anspruch für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 in einer pflegerischen Akutsituation.

Was kann ich tun, wenn meine Pflegeperson heute ausfällt?

Kontaktieren Sie Pflegedienst, Pflegekasse und örtliche Pflegeberatung. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege können die Versorgung überbrücken. Bei einem medizinischen Notfall gilt die normale Notfallversorgung.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium für Gesundheit: Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Referentenentwurf vom 5. Juni 2026.
Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit: Gesetz zur Neuordnung der Pflegeversicherung, geplante Regelungen zu Überbrückungsbudget und pflegerischen Akutsituationen.
Sozialgesetzbuch XI, § 42a – Gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Pflegezeitgesetz, § 2 – Kurzzeitige Arbeitsverhinderung in einer akut aufgetretenen Pflegesituation.
Sozialgesetzbuch XI, § 44a – Pflegeunterstützungsgeld.

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Diese Schulden werden trotz erfolgreicher Privatinsolvenz nicht erlassen

Die Privatinsolvenz soll überschuldeten Menschen einen wirtschaftlichen Neuanfang ermöglichen. Entscheidend dafür ist die Restschuldbefreiung. Sie führt allerdings nicht dazu, dass jede alte Forderung rechtlich vollständig erlischt.

Von der Restschuldbefreiung erfasste Insolvenzforderungen werden vielmehr zu sogenannten unvollkommenen Verbindlichkeiten oder Naturalobligationen: Die Forderung besteht rechtlich weiter, kann gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden.

Nach § 301 InsO wirkt die Restschuldbefreiung grundsätzlich gegenüber allen Insolvenzgläubigern. Das gilt sogar für Gläubiger, die ihre Forderung im Insolvenzverfahren überhaupt nicht angemeldet haben.

Für die meisten Verfahren beträgt die Abtretungsfrist heute drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Mehr zum grundsätzlichen Ablauf lesen Sie bei Gegen-Hartz im Beitrag „Privatinsolvenz: Nach 3 Jahren ohne Schulden“.

Doch es gibt wichtige Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO geregelt. Bestimmte Schulden bleiben trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen und können anschließend weiterhin durchgesetzt werden.

Diese Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst

Im Kern nennt § 302 InsO drei Gruppen:

Forderung Wirkung der Restschuldbefreiung Vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Steuerstraftat Bleiben bei ordnungsgemäßer qualifizierter Anmeldung grundsätzlich bestehen Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen Bleiben bestehen Bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Verfahrenskosten Bleiben bestehen

Entscheidend ist jedoch der jeweilige Einzelfall. Gerade bei den Forderungen der ersten Gruppe reicht es nicht aus, dass der Anspruch materiell möglicherweise auf einem vorsätzlichen Fehlverhalten beruht. Der Gläubiger muss zusätzlich bestimmte insolvenzrechtliche Anforderungen erfüllen.

Vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Forderungen aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.

Das kann beispielsweise Schadensersatz wegen vorsätzlich verursachter Vermögens- oder Personenschäden betreffen. Fahrlässiges Verhalten genügt dagegen grundsätzlich nicht.

Für Gläubiger gilt dabei eine wichtige formelle Voraussetzung: Es reicht nicht, lediglich den Geldbetrag als normale Insolvenzforderung anzumelden.

Nach § 174 Abs. 2 InsO müssen zusätzlich die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Auffassung des Gläubigers ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt.

Der Bundesgerichtshof hat hierzu eine strenge Grenze gezogen. Mit Urteil vom 19. Dezember 2019 (IX ZR 53/18) entschied der BGH, dass eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung von der Restschuldbefreiung erfasst wird, wenn der besondere Rechtsgrund nicht spätestens bis zum Schlusstermin wirksam zur Insolvenztabelle angemeldet worden ist.

Das gilt auch, wenn der Schlusstermin im schriftlichen Verfahren durchgeführt wird.

Für Schuldner kann diese Formalie entscheidend sein: Eine Forderung kann materiell durchaus auf vorsätzlichem Verhalten beruhen und dennoch von der Restschuldbefreiung erfasst werden, wenn der Gläubiger die erforderliche qualifizierte Anmeldung versäumt.

Unterhaltsschulden bleiben nicht automatisch bestehen

Auch bei Unterhaltsschulden ist eine Differenzierung notwendig.

Nicht jeder offene Unterhalt ist automatisch von der Restschuldbefreiung ausgeschlossen. § 302 InsO erfasst rückständigen gesetzlichen Unterhalt, den der Schuldner vorsätzlich pflichtwidrig nicht gewährt hat.

Entscheidend ist damit nicht allein, dass Unterhaltsrückstände bestehen. Hinzukommen muss eine vorsätzliche Pflichtverletzung.

War der Unterhaltspflichtige beispielsweise objektiv nicht leistungsfähig, lässt sich daraus nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche pflichtwidrige Nichtzahlung ableiten.

Auch der Unterhaltsgläubiger muss den besonderen Rechtsgrund nach § 174 Abs. 2 InsO anmelden und die maßgeblichen Tatsachen angeben.

Fehlt eine wirksame qualifizierte Anmeldung, kann auch eine entsprechende Unterhaltsforderung von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Steuerschulden werden grundsätzlich erlassen – aber nicht immer

Ein weitverbreiteter Irrtum lautet, Steuerschulden könnten grundsätzlich nicht durch eine Privatinsolvenz beseitigt werden.

Das stimmt nicht.

Gewöhnliche Steuerschulden sind grundsätzlich Insolvenzforderungen und können deshalb von der Restschuldbefreiung erfasst werden.

Eine entscheidende Ausnahme besteht aber, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit dem betreffenden Steuerschuldverhältnis rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt worden ist.

Dazu gehören insbesondere Fälle der Steuerhinterziehung.

Auch hier verlangt § 302 Nr. 1 InsO grundsätzlich eine entsprechende Anmeldung unter Angabe des besonderen Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO.

Der Bundesfinanzhof hat zudem klargestellt, dass unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch steuerliche Nebenleistungen vom Ausschluss der Restschuldbefreiung erfasst werden können. Es kommt also nicht zwingend nur auf den Steuerbetrag an, der unmittelbar Gegenstand des Strafurteils oder Strafbefehls war.

Der BFH hat außerdem entschieden, dass der Hinweis auf den Zusammenhang mit einer Steuerstraftat bei einer bereits angemeldeten Steuerforderung unter den Voraussetzungen des § 177 InsO nachträglich ergänzt werden kann. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine solche Ergänzung unbegrenzt nach Abschluss des Insolvenzverfahrens möglich wäre.

Geldstrafen, Bußgelder und andere Sanktionen bleiben bestehen

Eine zweite große Ausnahme bilden staatliche Sanktionen.

Nach § 302 Nr. 2 InsO werden insbesondere Geldstrafen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst.

Über die Verweisung auf § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO betrifft das außerdem:

  • Geldbußen,
  • Ordnungsgelder,
  • Zwangsgelder sowie
  • bestimmte Nebenfolgen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die zu einer Geldzahlung verpflichten.

Auch bestimmte strafrechtliche Einziehungsforderungen können darunter fallen.

Gerade hier besteht ein wichtiger Unterschied zu den Fällen des § 302 Nr. 1 InsO: Das Gesetz verlangt für Geldstrafen und die gleichgestellten Sanktionen nicht dieselbe qualifizierte Anmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO wie bei vorsätzlichen unerlaubten Handlungen, vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder den genannten Steuerstraftaten.

Zinslose Darlehen für die Kosten der Privatinsolvenz

Die dritte ausdrücklich geregelte Ausnahme betrifft einen eher speziellen Fall.

Von der Restschuldbefreiung nicht erfasst werden nach § 302 Nr. 3 InsO Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden.

Nicht jedes private Darlehen fällt darunter.

Entscheidend ist, dass es sich um ein zinsloses Darlehen handelt, das gerade zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten gewährt wurde.

Wer sich beispielsweise von Angehörigen gezielt Geld für die Verfahrenskosten leiht und dafür ein entsprechendes zinsloses Darlehen vereinbart, kann diese Verbindlichkeit nicht ohne Weiteres über die anschließende Restschuldbefreiung beseitigen.

Der Zeitpunkt der Schuld ist entscheidend

Ein weiterer Punkt wird häufig missverstanden.

Die Restschuldbefreiung betrifft grundsätzlich Insolvenzforderungen. Nach § 38 InsO sind das Vermögensansprüche, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits rechtlich begründet waren.

Das bedeutet nicht zwingend, dass eine Rechnung vor der Insolvenzeröffnung bereits fällig gewesen sein musste.

Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtliche Grund der Forderung bereits bei Verfahrenseröffnung bestand.

Umgekehrt werden echte neue Schulden, die erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet werden, grundsätzlich nicht durch die spätere Restschuldbefreiung beseitigt.

Auch Masseverbindlichkeiten gehören nicht zu den gewöhnlichen Insolvenzforderungen. Wer während des Insolvenzverfahrens neue Zahlungsverpflichtungen eingeht, darf deshalb nicht davon ausgehen, dass diese automatisch mit der Restschuldbefreiung verschwinden.

Sicherheiten verschwinden durch die Restschuldbefreiung nicht

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen der persönlichen Haftung des Schuldners und bestehenden Sicherungsrechten.

Nach § 301 Abs. 2 InsO bleiben unter anderem die Rechte von Gläubigern aus Sicherheiten bestehen, die im Insolvenzverfahren zur abgesonderten Befriedigung berechtigen.

Das betrifft beispielsweise bestimmte Hypotheken, Grundpfandrechte und andere dingliche Sicherheiten.

Die Restschuldbefreiung verhindert dann zwar grundsätzlich die persönliche Durchsetzung der erfassten Insolvenzforderung gegen den Schuldner. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass auch das Sicherungsrecht am belasteten Vermögensgegenstand verschwindet.

Der Bundesgerichtshof hat beispielsweise für eine vor Insolvenzeröffnung eingetragene Zwangshypothek entschieden, dass die Restschuldbefreiung allein keinen Anspruch auf Löschung der Hypothek begründet.

Ebenso werden Ansprüche gegen Mitschuldner und Bürgen durch die Restschuldbefreiung des eigentlichen Schuldners grundsätzlich nicht beseitigt.

Freiwillig zahlen darf der Schuldner weiterhin

Eine von der Restschuldbefreiung erfasste Forderung erlischt rechtlich nicht vollständig.

Der Bundesgerichtshof bezeichnet sie als unvollkommene Verbindlichkeit beziehungsweise Naturalobligation: Der Schuldner kann sie weiterhin freiwillig erfüllen, der Gläubiger kann die Zahlung gegenüber dem Schuldner aber grundsätzlich nicht mehr erzwingen.

Das Gesetz regelt sogar ausdrücklich in § 301 Abs. 3 InsO: Erhält ein Gläubiger trotz Restschuldbefreiung eine Zahlung, obwohl er darauf wegen der Restschuldbefreiung keinen durchsetzbaren Anspruch mehr hatte, muss er das Erlangte nicht allein aus diesem Grund zurückzahlen.

Eine pauschale Aussage, sämtliche Formen einer späteren Aufrechnung oder Verrechnung seien automatisch ausgeschlossen, wäre dagegen zu weitgehend. Hier können der Zeitpunkt der entstandenen Aufrechnungslage und besondere gesetzliche Vorschriften eine Rolle spielen.

Gerade bei Sozialleistungen gab es hierzu in den vergangenen Jahren wichtige Gerichtsentscheidungen. Mehr dazu lesen Sie bei Gegen-Hartz unter „Rente und Schulden: Keine Rentenkürzung mehr bei Alt-Schulden“.

Nicht verwechseln: Ausgenommene Forderung und Versagung der Restschuldbefreiung

§ 302 InsO beantwortet lediglich die Frage, welche einzelnen Forderungen trotz erteilter Restschuldbefreiung bestehen bleiben.

Davon zu unterscheiden ist die vollständige Versagung der Restschuldbefreiung.

Unter den Voraussetzungen insbesondere des § 290 InsO kann die Restschuldbefreiung beispielsweise wegen bestimmter Pflichtverletzungen des Schuldners versagt werden.

In diesem Fall geht es nicht darum, dass nur einzelne Schulden bestehen bleiben. Wird die Restschuldbefreiung insgesamt versagt, entfällt die angestrebte Entschuldungswirkung grundsätzlich insgesamt.

Auch nach einer bereits erteilten Restschuldbefreiung sieht das Gesetz unter engen Voraussetzungen einen späteren Widerruf vor.

Fazit: Die meisten alten Schulden fallen weg – aber nicht alle

Die Restschuldbefreiung ist weitreichend. Grundsätzlich erfasst sie sämtliche Insolvenzgläubiger und sogar Forderungen von Gläubigern, die sich am Insolvenzverfahren nicht beteiligt haben.

Es gibt jedoch klare Ausnahmen.

Vor allem vorsätzlich verursachte Schäden, vorsätzlich pflichtwidrig vorenthaltener gesetzlicher Unterhalt und bestimmte Steuerschulden nach einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer Steuerstraftat können bestehen bleiben. Bei diesen Forderungen ist die korrekte Anmeldung des besonderen Rechtsgrundes von entscheidender Bedeutung.

Unabhängig davon überstehen insbesondere Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungsgelder, Zwangsgelder und bestimmte strafrechtliche Nebenfolgen die Restschuldbefreiung. Gleiches gilt für bestimmte zinslose Darlehen zur Finanzierung der Insolvenzverfahrenskosten.

Hinzu kommt: Neue Schulden und Masseverbindlichkeiten werden von der Restschuldbefreiung grundsätzlich nicht erfasst. Auch bestehende Sicherungsrechte können trotz Entschuldung fortbestehen.

Wer wissen möchte, ob eine bestimmte Forderung nach der Privatinsolvenz tatsächlich noch bezahlt werden muss, sollte deshalb nicht allein auf die Art der Schuld schauen. Entscheidend sind ebenso der Entstehungszeitpunkt, eine mögliche qualifizierte Anmeldung, bestehende Sicherheiten und der genaue Inhalt der Insolvenztabelle.

Der Beitrag Diese Schulden werden trotz erfolgreicher Privatinsolvenz nicht erlassen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Wer heute die SED-Nachfolger wählt, macht sich mitschuldig an der nächsten deutschen Diktatur

Vorgestern waren es 65 Jahre, dass die SED mit dem Bau der Berliner Mauer begann. Ich als “Nachgeborener“ kenne natürlich lediglich historische Dokumente und die Geschichten von Zeitzeugen (wie etwa dem Energieunternehmer Thomas Eisenhut), oder die Grenzorte, die Geschichte erzählen – ob Groß Grönau im echten Norden oder Nordhalben in Oberfranken. Es sind Geschichten des […]

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Das Privileg der Resilienz

Nur wer nicht in Kuba leben muss, kann das Land noch als heldenhaften Widerständler gegen den US-Imperialismus romantisieren.
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Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert

Viele Rentnerinnen und Rentner schauen vor allem auf ihren Rentenbescheid, wenn sie wissen wollen, wie viel Geld ihnen monatlich zur Verfügung steht. Tatsächlich können daneben weitere Zuschüsse infrage kommen, die teilweise mehrere Hundert Euro im Monat oder beträchtliche Beträge im Jahr ausmachen.

Je nach Zuschuss müssen sich Rentnerinnen und Rentner an die Wohngeldstelle, die Rentenversicherung, das Sozialamt, die Pflegekasse, die Krankenkasse oder den Beitragsservice wenden.

Gerade Menschen mit einer kleinen oder mittleren Rente sollten deshalb nicht allein anhand der Rentenhöhe entscheiden, ob ein Antrag aussichtslos erscheint. Einkommen, Wohnkosten, Haushaltsgröße, Versicherungsstatus, Pflegegrad und weitere persönliche Umstände können darüber entscheiden, ob zusätzliches Geld zusteht.

Viele Ansprüche werden nicht automatisch ausgezahlt

Wie groß die Unterschiede sein können, zeigt bereits das Wohngeld. Ende 2024 erhielten nach Angaben des Statistischen Bundesamtes rund 1,217 Millionen reine Wohngeldhaushalte im Durchschnitt 287 Euro pro Monat.

Auch bei der Grundsicherung im Alter zeigen die Zahlen, dass es sich längst nicht um eine seltene Leistung handelt. Im Dezember 2025 bezogen 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze Grundsicherung im Alter, so viele wie nie zuvor.

Gleichzeitig gibt es Hinweise auf eine erhebliche Dunkelziffer. Eine viel zitierte Untersuchung des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung kam 2019 zu dem Ergebnis, dass rund 60 Prozent der damals Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht nutzten.

Diese Quote ist allerdings keine aktuelle Schätzung für 2026, sondern beruht auf älteren Daten und sollte deshalb nicht als heutiger Wert ausgegeben werden.

Leistung Was Rentner 2026 wissen sollten Wohngeld Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen; Höhe hängt unter anderem von Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und Mietenstufe ab Krankenversicherungszuschuss Für freiwillig gesetzlich oder privat krankenversicherte Rentner; Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung Pflegeleistungen Bis zu 3.539 Euro gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2; zusätzlich bis zu 131 Euro Entlastungsbetrag monatlich Grundsicherung im Alter Kann die Differenz zwischen anrechenbarem Einkommen und anerkanntem Bedarf ausgleichen Lastenzuschuss Wohngeld für selbstnutzende Eigentümer mit geringem Einkommen und anerkannten Belastungen Grundrentenzuschlag Wird automatisch geprüft; mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten sind erforderlich Zuzahlungsbefreiung Gesetzliche Belastungsgrenze von zwei Prozent, bei schwerwiegend chronisch Kranken unter Voraussetzungen ein Prozent 1. Wohngeld kann auch bei einer normalen Rente infrage kommen

Wohngeld ist keine Leistung ausschließlich für Erwerbstätige. Auch Rentnerinnen und Rentner können einen Mietzuschuss erhalten, wenn ihr Einkommen für den eigenen Lebensunterhalt grundsätzlich ausreicht, die Wohnkosten aber im Verhältnis zum Einkommen zu hoch sind.

Eine bestimmte Rentenhöhe, oberhalb derer Wohngeld pauschal ausgeschlossen wäre, gibt es deshalb nicht. Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete, Haushaltsgröße und anrechenbares Einkommen müssen gemeinsam betrachtet werden.

Selbst bei einer Rente um 1.500 Euro kann ein Anspruch bestehen. Wie unterschiedlich die Ergebnisse ausfallen können, zeigt der Beitrag „1500 Euro Rente: Auch Rentner haben Anspruch auf Wohngeld“.

Wichtig ist außerdem die Abgrenzung zur Grundsicherung. Wer bereits Grundsicherung im Alter bezieht und dessen Unterkunftskosten dort berücksichtigt werden, erhält grundsätzlich nicht zusätzlich Wohngeld.

Beim Wohngeld drohen Änderungen ab 2027

Für Wohngeldbeziehende ist der Blick auf das Jahr 2027 besonders wichtig. Das Bundeskabinett hat am 6. Juli 2026 einen Gesetzentwurf beschlossen, nach dem die eigentlich vorgesehene Wohngelderhöhung ausgesetzt, die Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden soll.

Zum Stand Mitte August 2026 handelt es sich noch nicht um abschließend geltendes Recht. Das parlamentarische Verfahren ist noch nicht abgeschlossen, die geplanten Änderungen sollen nach dem Entwurf zum 1. Januar 2027 greifen.

Mehr zu den möglichen Folgen finden Betroffene bei gegen-hartz.de im Beitrag „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.

Ein wichtiger Unterschied wird dabei häufig übersehen: Wer heute Wohngeld beantragt, bekommt dadurch keinen dauerhaften Schutz vor späteren gesetzlichen Kürzungen. Bereits bewilligte Bescheide sollen nach Angaben der Bundesregierung jedoch bis zum Ende ihres jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergelten, der üblicherweise zwölf und in bestimmten Fällen bis zu 24 Monate beträgt.

2. Zuschuss zur Krankenversicherung für freiwillig und privat Versicherte

Rentnerinnen und Rentner, die freiwillig Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder privat krankenversichert sind, können von der Deutschen Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihren Krankenversicherungsbeiträgen erhalten. Der Zuschuss muss beantragt werden, wobei die Rentenversicherung hierfür unter anderem das Formular R0820 bereitstellt.

Bei freiwillig gesetzlich Versicherten übernimmt die Rentenversicherung die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 Prozent, also 7,3 Prozent der Bruttorente. Hinzu kommt die Hälfte des individuellen Zusatzbeitragssatzes der jeweiligen Krankenkasse.

Für privat krankenversicherte Rentner nennt die Deutsche Rentenversicherung 2026 derzeit 8,55 Prozent der Bruttorente. Gleichzeitig darf der Zuschuss höchstens die Hälfte der tatsächlichen Versicherungsprämie betragen.

Die in manchen Veröffentlichungen genannte Quote von 8,75 Prozent ist daher für die derzeitige Berechnung des PKV-Zuschusses 2026 nicht zutreffend. Ausführliche Informationen gibt es bei gegen-hartz.de unter „Zuschuss in der Rente für die PKV – Anspruch und Höhe in 2026“.

Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner müssen einen solchen Antrag dagegen nicht stellen. Bei ihnen beteiligt sich die Rentenversicherung automatisch am Krankenversicherungsbeitrag.

3. Bei Pflege können 3.539 Euro Jahresbudget hinzukommen

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 gibt es seit Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Im Jahr 2026 beträgt dieser Betrag bis zu 3.539 Euro je Kalenderjahr.

Damit können beispielsweise Kosten entstehen, wenn die sonst pflegende Person wegen Urlaub, Krankheit oder aus einem anderen Grund zeitweise ausfällt. Welche Kosten tatsächlich übernommen werden, hängt unter anderem davon ab, wer die Ersatzpflege übernimmt.

Bei einer nicht erwerbsmäßigen Ersatzpflege durch nahe Angehörige oder Personen aus demselben Haushalt gelten besondere Grenzen. Zusätzliche nachgewiesene Aufwendungen wie Fahrtkosten oder Verdienstausfall können die Erstattung erhöhen, insgesamt bleibt jedoch der gemeinsame Jahresbetrag die obere Grenze.

Ausführlich erklärt gegen-hartz.de die neue Systematik im Beitrag „Pflege: Neu bei Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege“.

Bei der Abrechnung gilt eine wichtige Frist

Rechnungen über Verhinderungspflege sollten nicht jahrelang liegen bleiben. Nach § 39 SGB XI muss der Antrag auf Kostenerstattung einschließlich Nachweisen spätestens bis zum Ende des Kalenderjahres gestellt werden, das auf die jeweilige Ersatzpflege folgt.

Eine Verhinderungspflege aus dem Jahr 2026 kann damit grundsätzlich noch bis Ende 2027 zur Erstattung eingereicht werden. Wer ältere Rechnungen besitzt, sollte deshalb prüfen, ob die jeweilige Frist bereits läuft oder möglicherweise schon abgelaufen ist.

Zusätzlich haben Pflegebedürftige in häuslicher Pflege Anspruch auf einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich. Dieser Anspruch besteht bereits bei Pflegegrad 1 und kann unter anderem für anerkannte Betreuungs- und Unterstützungsangebote eingesetzt werden.

Nicht verbrauchte Monatsbeträge gehen nicht sofort verloren. Sie können zunächst in spätere Monate übertragen werden; am Jahresende vorhandene Restbeträge können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums noch bis zum Ende des folgenden Kalenderhalbjahres genutzt werden.

4. Grundsicherung im Alter kann eine niedrige Rente aufstocken

Reichen Rente, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen nicht aus, um den gesetzlich anerkannten Lebensunterhalt zu finanzieren, kann Grundsicherung im Alter infrage kommen. Dabei werden unter anderem der Regelbedarf, angemessene Unterkunfts- und Heizkosten sowie mögliche Mehrbedarfe berücksichtigt.

Die Leistung entspricht deshalb keinem einheitlichen festen Zuschuss. Entscheidend ist die Differenz zwischen dem anerkannten persönlichen Bedarf und dem anrechenbaren Einkommen.

Im Dezember 2025 erhielten 764.065 Menschen oberhalb der Altersgrenze diese Unterstützung. Gegenüber dem Vorjahr stieg ihre Zahl um 3,4 Prozent und erreichte einen neuen Höchststand.

Wie hoch eine Leistung 2026 ausfallen kann, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Kinder müssen nicht automatisch für ihre Eltern zahlen

Eine verbreitete Sorge betrifft einen möglichen Rückgriff auf die Kinder. Bei der Grundsicherung im Alter gilt grundsätzlich eine Einkommensgrenze von 100.000 Euro jährlichem Gesamteinkommen des Kindes.

Liegt das Einkommen darunter, wird nach den geltenden Regeln grundsätzlich vermutet, dass diese Grenze nicht überschritten wird. Allein der Antrag der Eltern führt damit nicht automatisch zu einer Unterhaltspflicht der Kinder.

Für Rentnerinnen und Rentner mit sehr niedrigem Einkommen sollte die Sorge vor einer Belastung der Familie deshalb kein Grund sein, eine mögliche Grundsicherung ungeprüft zu lassen. Aktuelle Erläuterungen dazu finden sich auch bei gegen-hartz.de unter „Grundsicherung zur Rente – Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

5. Lastenzuschuss: Wohngeld gibt es auch für Eigentümer

Wohngeld ist nicht auf Mieter beschränkt. Menschen, die eine eigene Wohnung oder ein eigenes Haus selbst bewohnen, können unter entsprechenden Voraussetzungen einen Lastenzuschuss erhalten.

Das ist gerade für ältere Eigentümer interessant, die zwar über Wohneigentum verfügen, aber nur eine kleine laufende Rente beziehen. Eigentum bedeutet deshalb nicht automatisch, dass jede Unterstützung bei den Wohnkosten ausgeschlossen wäre.

Bei der Berechnung können unter anderem Belastungen aus Kapitaldienst sowie bestimmte Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten berücksichtigt werden. Der offizielle Wohngeldrechner des Bundes sieht deshalb ausdrücklich auch Angaben für selbstnutzende Eigentümer vor.

Weitere Einzelheiten erklärt gegen-hartz.de im Beitrag „Lastenzuschuss 2026: Wohngeld auch für Eigentümer“.

Da der Lastenzuschuss Teil des Wohngeldrechts ist, wären selbstnutzende Eigentümer ebenfalls von einer gesetzlichen Änderung der Wohngeldberechnung ab 2027 betroffen. Es lohnt sich deshalb auch hier, die weitere Entwicklung des Gesetzgebungsverfahrens zu verfolgen.

6. Grundrentenzuschlag wird automatisch geprüft

Der Grundrentenzuschlag unterscheidet sich von vielen anderen Hilfen, weil kein eigener Antrag auf den Zuschlag erforderlich ist. Die Deutsche Rentenversicherung prüft automatisch, ob die Voraussetzungen erfüllt sind.

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten sind erforderlich. Zwischen 33 und 35 Jahren wird ein möglicher Zuschlag gestaffelt berechnet, ab mindestens 35 Jahren kann er bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen in voller Höhe berücksichtigt werden.

Ende 2024 erhielten nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung rund 1,4 Millionen Renten einen Grundrentenzuschlag. Der durchschnittlich ausgezahlte Zuschlag betrug zu diesem Zeitpunkt 97 Euro monatlich.

Zu den Grundrentenzeiten können unter anderem bestimmte Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, Kindererziehung und Pflege gehören. Nicht sämtliche Zeiten im Rentenkonto werden jedoch dafür berücksichtigt.

Ein vollständiges Versicherungskonto bleibt wichtig

Die automatische Prüfung bedeutet nicht, dass Fehler im Versicherungskonto bedeutungslos wären. Die Rentenversicherung kann nur mit den Zeiten rechnen, die bekannt und richtig gespeichert sind.

Fehlen beispielsweise Kindererziehungs-, Beschäftigungs- oder anrechenbare Pflegezeiten, sollten Betroffene prüfen lassen, ob eine Kontenklärung erforderlich ist. Das gilt besonders dann, wenn die eigenen Versicherungszeiten nahe an der Grenze von 33 Jahren liegen.

Auch ein bereits ergangener Bescheid sollte deshalb nicht ungeprüft bleiben, wenn die gespeicherte Versicherungsbiografie offensichtlich unvollständig erscheint. Hintergrundinformationen bietet der Beitrag „Grundrentenzuschlag: Rentner sollten Anspruch prüfen“.

7. Zuzahlungsbefreiung kann Krankheitskosten deutlich reduzieren

Gesetzlich Krankenversicherte müssen Zuzahlungen beispielsweise für bestimmte Medikamente, Heil- und Hilfsmittel oder Krankenhausaufenthalte leisten. Diese Eigenanteile sind jedoch nicht unbegrenzt.

Die allgemeine Belastungsgrenze liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Für schwerwiegend chronisch kranke Versicherte gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Grenze von einem Prozent.

Bei monatlichen Bruttoeinnahmen von 1.200 Euro ergeben sich jährlich 14.400 Euro. Zwei Prozent davon sind 288 Euro, während ein Prozent 144 Euro entspricht.

Gerade hier kommt es häufig zu einer falschen Rechnung: 144 Euro wären bei 1.200 Euro monatlichem Einkommen nicht die allgemeine Zwei-Prozent-Grenze, sondern die Ein-Prozent-Grenze für entsprechend anerkannte chronisch Kranke.

Die Krankenkasse informiert nicht automatisch bei jeder versicherten Person darüber, dass die individuelle Belastungsgrenze erreicht wurde. Versicherte sollten deshalb Zuzahlungsbelege sammeln und bei ihrer Kasse eine Befreiung beziehungsweise nach Ablauf des Jahres gegebenenfalls eine Erstattung beantragen.

Weitere Hinweise enthält der gegen-hartz.de-Beitrag „Zuzahlungsbefreiung bei Krankenkassen bei Rente und Bürgergeld im Jahr 2026“.

Zusätzlich möglich: Befreiung vom Rundfunkbeitrag

Wer Grundsicherung im Alter bezieht, kann zusätzlich eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Die Grundsicherung allein führt jedoch nicht automatisch dazu, dass der Beitragsservice die Zahlung einstellt.

Der Rundfunkbeitrag beträgt derzeit 18,36 Euro im Monat. Eine vollständige Befreiung entspricht damit einer Entlastung von 220,32 Euro im Jahr.

Ein Wohngeldbezug allein reicht für die reguläre Befreiung dagegen grundsätzlich nicht aus. Welche Regeln für Rentner gelten, erläutert gegen-hartz.de im Beitrag „Rente und GEZ: Viele Rentner zahlen den Rundfunkbeitrag, obwohl sie es nicht müssten“.

Warum Rentner mehrere Stellen prüfen müssen

Das deutsche Sozialleistungssystem verteilt diese Hilfen auf unterschiedliche Behörden und Versicherungsträger. Wohngeldstelle, Rentenversicherung, Sozialamt, Kranken- und Pflegekasse sowie Beitragsservice verwenden teilweise unterschiedliche Voraussetzungen und Antragswege.

Eine Prüfung bei einer Behörde löst daher nicht automatisch sämtliche anderen Ansprüche aus. Besonders problematisch ist das für ältere Menschen, die nicht wissen, welche Unterstützung überhaupt existiert oder welche Unterlagen benötigt werden.

Der sinnvollste Ausgangspunkt ist deshalb eine Bestandsaufnahme der eigenen Situation. Rentenbescheid, Mietkosten beziehungsweise Belastungen für das Eigenheim, Krankenversicherungsstatus, Pflegegrad und bereits gezahlte Gesundheitskosten liefern meist schnell Hinweise darauf, welche Leistungen näher geprüft werden sollten.

Wohngeld und Grundsicherung dürfen nicht verwechselt werden

Besonders häufig werden Wohngeld und Grundsicherung miteinander verwechselt. Beide Leistungen können die Wohnkosten eines Rentnerhaushalts abfedern, folgen aber unterschiedlichen Regeln.

Wohngeld richtet sich an Haushalte mit eigenem Einkommen, deren finanzielle Leistungsfähigkeit für die Wohnkosten Unterstützung erforderlich macht. Reicht das Einkommen dagegen insgesamt nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu sichern, kann Grundsicherung im Alter die passendere Leistung sein.

Ein paralleler Bezug beider Leistungen für denselben berücksichtigten Wohnbedarf ist grundsätzlich ausgeschlossen. Bei sehr niedriger Rente lohnt es sich daher, nicht nur Wohngeld, sondern auch einen möglichen Grundsicherungsanspruch prüfen zu lassen.

Praxisbeispiel: Eine Rentnerin entdeckt mehrere mögliche Entlastungen

Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 1.200 Euro Bruttoeinkünfte und wohnt zur Miete. Weil ihre Wohnkosten inzwischen einen großen Teil ihres verfügbaren Geldes beanspruchen, lässt sie zunächst prüfen, ob Wohngeld oder wegen ihrer gesamten finanziellen Situation möglicherweise Grundsicherung im Alter infrage kommt.

Sie ist außerdem als schwerwiegend chronisch krank anerkannt. Ihre Ein-Prozent-Belastungsgrenze liegt bei 144 Euro im Jahr; hat sie 210 Euro an berücksichtigungsfähigen gesetzlichen Zuzahlungen geleistet, kann sie nach entsprechender Prüfung durch ihre Krankenkasse eine Erstattung von 66 Euro erhalten.

Sollte ihr Grundsicherung im Alter bewilligt werden, kann sie zusätzlich die Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen. Das Beispiel zeigt, warum es sich lohnt, nicht nur eine einzelne Leistung zu prüfen, sondern die persönliche Situation aus mehreren Blickwinkeln zu betrachten.

Fragen und Antworten zu Zuschüssen für Rentner 1. Bekommen Rentner Wohngeld auch bei einer Rente von 1.500 Euro?

Das ist möglich. Eine Rente von 1.500 Euro schließt Wohngeld nicht automatisch aus, weil unter anderem Haushaltsgröße, Wohnort, Mietenstufe, Bruttokaltmiete und das wohngeldrechtlich anrechenbare Einkommen berücksichtigt werden.

2. Muss der Zuschuss zur Krankenversicherung beantragt werden?

Freiwillig gesetzlich und privat krankenversicherte Rentner müssen den Zuschuss bei der Deutschen Rentenversicherung beantragen. Pflichtversicherte Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner erhalten die Beteiligung der Rentenversicherung dagegen automatisch.

3. Wie hoch ist das Budget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege 2026?

Für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 stehen 2026 insgesamt bis zu 3.539 Euro als gemeinsamer Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zur Verfügung. Welche Summe im Einzelfall erstattet wird, hängt von der Art der Pflege und der jeweiligen Ersatzpflegeperson ab.

4. Müssen Kinder für die Grundsicherung ihrer Eltern zahlen?

Ein Rückgriff auf Kinder kommt bei der Grundsicherung im Alter grundsätzlich erst in Betracht, wenn deren jährliches Gesamteinkommen die gesetzliche Grenze von 100.000 Euro überschreitet. Eine kleine oder durchschnittliche Rente eines Kindes führt deshalb nicht automatisch dazu, dass es für die Grundsicherung der Eltern aufkommen muss.

5. Muss die Grundrente beantragt werden?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft den Grundrentenzuschlag automatisch, allerdings müssen die notwendigen Grundrentenzeiten korrekt im Versicherungskonto erfasst sein.

6. Ab wann können sich Rentner von Zuzahlungen der Krankenkasse befreien lassen?

Die Belastungsgrenze beträgt grundsätzlich zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwerwiegend chronisch Kranken sinkt sie unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf ein Prozent; nach Erreichen der persönlichen Grenze kann bei der Krankenkasse die Befreiung für den weiteren Jahresverlauf beziehungsweise eine Erstattung zu viel gezahlter Beträge beantragt werden.

Der Beitrag Rente: 7 wichtige Zuschüsse für Rentner sichern bevor es sich ändert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Aktivrente: Rentner müssen sich beim Finanzamt jetzt melden

Die Aktivrente bringt seit Anfang 2026 einen erheblichen Steuervorteil für Menschen, die nach Erreichen ihrer gesetzlichen Regelaltersgrenze weiterarbeiten. Bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn im Monat können unter den gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei bleiben.

Doch ausgerechnet Rentnerinnen und Rentner, die bereits Einkommensteuer-Vorauszahlungen leisten, können zunächst weiterhin so behandelt werden, als gäbe es den neuen Freibetrag nicht.

Das Finanzamt ändert einen vorhandenen Vorauszahlungsbescheid wegen der Aktivrente nicht automatisch. Betroffene können deshalb über Monate höhere Vorauszahlungen leisten, als nach ihrer voraussichtlichen Steuerbelastung für 2026 erforderlich wären. Wer das vermeiden möchte, muss selbst eine Anpassung beim Finanzamt beantragen.

Aktivrente bedeutet bis zu 2.000 Euro steuerfreien Arbeitslohn im Monat

Die Aktivrente ist seit dem 1. Januar 2026 in § 3 Nummer 21 Einkommensteuergesetz geregelt. Begünstigt werden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben und danach eine Beschäftigung ausüben, für die der Arbeitgeber die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Der Freibetrag kann bis zu 2.000 Euro im Monat beziehungsweise bis zu 24.000 Euro im Jahr betragen.

Eine Altersrente muss dafür nicht zwingend bezogen werden. Entscheidend ist vielmehr, dass die Voraussetzungen für die begünstigte Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze vorliegen. Ausführlicher haben wir die Voraussetzungen bereits im Beitrag „Aktivrente seit 2026: 2.000 Euro steuerfrei im Monat für Rentner“ erläutert.

Der Freibetrag gilt erst ab dem Folgemonat nach Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Er wird außerdem nicht einfach auf jede Form des Hinzuverdienstes angewendet. Insbesondere selbstständige Tätigkeiten und Minijobs fallen nicht unter die Steuerbefreiung der Aktivrente.

Warum manche Rentner trotz Aktivrente weiter zu viel vorauszahlen

Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden häufig auf Grundlage der zuletzt bekannten steuerlichen Verhältnisse festgesetzt. Das Finanzamt orientiert sich dabei grundsätzlich an der Einkommensteuer, die sich bei der vorherigen Veranlagung ergeben hat. Die Zahlungen sind üblicherweise am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember fällig.

Problematisch wird das bei Rentnern, die bereits vor 2026 neben ihrer Altersrente weitergearbeitet haben. Wurde wegen der Kombination aus Rente und weiteren steuerpflichtigen Einkünften eine Vorauszahlung festgesetzt, kann dieser Bescheid auch 2026 zunächst weitergelten. Der neue Steuerfreibetrag ist darin möglicherweise noch gar nicht berücksichtigt.

Genau darauf weist auch der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine hin. Ein bestehender Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid wird allein wegen der Einführung der Aktivrente nicht automatisch neu berechnet. Die Folge kann sein, dass weiterhin Beträge überwiesen werden, die angesichts des nun steuerfreien Arbeitslohns zu hoch sind.

Diese Rentner sollten sich jetzt an das Finanzamt wenden

Besonders aufmerksam sollten Rentnerinnen und Rentner sein, die aktuell einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid besitzen und gleichzeitig die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllen. Sie sollten prüfen, ob der Bescheid bereits auf den steuerfreien Arbeitslohn ab 2026 Rücksicht nimmt. Ist das nicht der Fall, kommt ein Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlungen infrage.

Das gilt vor allem für Menschen, die schon 2025 oder früher neben ihrer Rente sozialversicherungspflichtig gearbeitet haben. Ihre bisherige Steuerfestsetzung beruht möglicherweise noch darauf, dass der gesamte Arbeitslohn steuerpflichtig war. Seit 2026 kann sich die voraussichtliche Einkommensteuer durch die Aktivrente deutlich verringern.

Auch bei gegen-hartz.de haben wir bereits erläutert, warum Rentner nicht grundsätzlich darauf warten sollten, dass sich das Finanzamt von selbst meldet. Mehr dazu lesen Sie in unserem Beitrag „Rente: Finanzamt schickt keine Aufforderungen – Rentner müssen selbst aktiv werden“.

Eine Pflicht zur Herabsetzung gibt es allerdings nicht

Die Formulierung, Rentner müssten sich wegen der Aktivrente beim Finanzamt melden, kann missverstanden werden. Es besteht nicht allgemein die gesetzliche Pflicht, wegen des neuen Freibetrags sofort einen Antrag auf Änderung der Vorauszahlungen zu stellen. Wer keinen Antrag stellt, verliert den Steuervorteil deshalb nicht automatisch.

Zu hohe Vorauszahlungen werden bei der späteren Einkommensteuerveranlagung grundsätzlich angerechnet. Ergibt sich dadurch ein Guthaben, wird dieses erstattet. Betroffene stellen dem Finanzamt bis dahin allerdings faktisch Geld zur Verfügung, obwohl es ihnen bereits früher hätte verbleiben können.

Der Antrag ist deshalb vor allem eine Frage der Liquidität. Wer seine Vorauszahlungen rechtzeitig senken lässt, hat das Geld früher auf dem eigenen Konto. Ohne Anpassung kann die Erstattung für das Steuerjahr 2026 erst nach Bearbeitung der Einkommensteuererklärung 2026 erfolgen.

So funktioniert die Anpassung der Vorauszahlungen

Das Einkommensteuergesetz erlaubt dem Finanzamt, Vorauszahlungen an die Einkommensteuer anzupassen, die für das betreffende Jahr voraussichtlich entstehen wird. Hat sich die steuerliche Situation deutlich verändert, kann der Steuerpflichtige deshalb eine Herabsetzung beantragen. Die Aktivrente kann eine solche Veränderung darstellen.

Im Antrag sollte nachvollziehbar dargestellt werden, dass die Voraussetzungen der Aktivrente erfüllt sind und in welcher Höhe voraussichtlich begünstigter Arbeitslohn erzielt wird. Hilfreich können beispielsweise aktuelle Lohnabrechnungen und Angaben zum Beschäftigungsverhältnis sein. Das Finanzamt entscheidet anschließend anhand der voraussichtlichen Einkünfte des gesamten Jahres.

Wer den Antrag elektronisch stellen möchte, kann hierfür grundsätzlich die Angebote der Finanzverwaltung über ELSTER nutzen. Alternativ kann die Angelegenheit über einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein geklärt werden, soweit dessen Beratungsbefugnis den jeweiligen Fall umfasst.

Die Aktivrente allein löst keine Pflicht zur Steuererklärung aus

Ein weiterer Punkt ist für Betroffene wichtig: Nur weil jemand die Aktivrente nutzt, muss er nicht automatisch eine Einkommensteuererklärung abgeben. Nach den Informationen des Bundesfinanzministeriums werden die steuerfreien Beträge grundsätzlich über die elektronische Lohnsteuerbescheinigung des Arbeitgebers an die Finanzverwaltung übermittelt. Eine zusätzliche Eintragung durch den Arbeitnehmer ist im Normalfall nicht erforderlich.

Anders sieht es aus, wenn ohnehin ein anderer Grund zur Abgabe einer Steuererklärung besteht. Das kann bei Rentnerinnen und Rentnern beispielsweise wegen ihrer gesamten steuerpflichtigen Einkünfte, weiterer Einkunftsarten oder einer Aufforderung des Finanzamts der Fall sein. Warum Steuerpflicht, Steuerzahlung und Abgabepflicht voneinander unterschieden werden müssen, erklären wir ausführlicher unter „Steuerbefreiung 2026: Diese Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben“.

Wichtig ist außerdem ein Sonderfall: Hat der Arbeitgeber die Aktivrente beim Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt und kann die Abrechnung nicht mehr korrigiert werden, kann der Steuerfreibetrag über die Einkommensteuererklärung nachträglich geltend gemacht werden. Eine Erklärung kann also nötig oder sinnvoll werden, obwohl der Freibetrag eigentlich bereits während des Jahres hätte berücksichtigt werden können.

Bei mehreren Arbeitgebern kann die Steuererklärung wichtig werden

Besondere Regeln gelten, wenn ein Rentner gleichzeitig für mehrere Arbeitgeber tätig ist. Im laufenden Lohnsteuerverfahren kann die Aktivrente nicht beliebig auf mehrere Arbeitsverhältnisse verteilt werden. Wird der Freibetrag beim ersten Arbeitsverhältnis nicht vollständig ausgeschöpft, kann der verbleibende Betrag unter den gesetzlichen Voraussetzungen später über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden.

Auch ein Arbeitgeberwechsel während eines Monats kann eine spätere Korrektur interessant machen. Der Freibetrag wird in solchen Fällen unter bestimmten Voraussetzungen zeitanteilig behandelt. Ein noch nicht genutzter Betrag kann in den vom Bundesfinanzministerium beschriebenen Fällen über die Steuererklärung beantragt werden.

Welche Fälle Betroffene unterscheiden sollten Situation Was für Rentner wichtig ist Aktivrente wird vom Arbeitgeber vollständig berücksichtigt, keine Einkommensteuer-Vorauszahlungen Wegen der Aktivrente allein ist grundsätzlich keine zusätzliche Meldung beim Finanzamt erforderlich. Bestehender Vorauszahlungsbescheid berücksichtigt die Aktivrente noch nicht Ein Antrag auf Herabsetzung kann verhindern, dass 2026 unnötig hohe Vorauszahlungen geleistet werden. Arbeitgeber hat die Aktivrente versehentlich nicht berücksichtigt Zunächst kann eine Korrektur der Lohnabrechnung möglich sein. Ist das nicht mehr möglich, kann der Freibetrag über die Einkommensteuererklärung beansprucht werden. Mehrere Arbeitsverhältnisse und Freibetrag im ersten Job nicht ausgeschöpft Der noch verfügbare Freibetrag kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen über die Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. Zusätzliche steuerpflichtige Einkünfte neben Rente und Aktivrente Es muss unabhängig von der Aktivrente geprüft werden, ob eine Pflicht zur Einkommensteuererklärung besteht. Steuerfrei bedeutet nicht frei von allen Abgaben

Die Bezeichnung „steuerfreie Aktivrente“ darf außerdem nicht mit einem vollständig abgabenfreien Einkommen verwechselt werden. Die Steuerbefreiung betrifft die Einkommensteuer auf den begünstigten Arbeitslohn. Sozialversicherungsrechtliche Folgen werden dadurch nicht automatisch beseitigt.

Auch bei anderen Sozialleistungen kann das Erwerbseinkommen weiterhin berücksichtigt werden. Wer beispielsweise Wohngeld oder bestimmte bedürftigkeitsabhängige Leistungen erhält, sollte deshalb nicht davon ausgehen, dass 2.000 Euro Aktivrente überall außer Betracht bleiben. Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei“.

Auch Werbungskosten werden durch die Steuerfreiheit beeinflusst

Ein häufig übersehener Punkt betrifft Fahrtkosten, Arbeitsmittel und andere Werbungskosten. Aufwendungen, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen aus der Aktivrente zusammenhängen, können steuerlich nicht einfach noch einmal abgezogen werden. Bei Kosten, die sowohl steuerpflichtigen als auch steuerfreien Arbeitslohn betreffen, kann eine Aufteilung erforderlich sein.

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag bleibt nach den Hinweisen des Bundesfinanzministeriums dennoch in voller Höhe beim steuerpflichtigen Arbeitslohn erhalten. Bei höheren tatsächlichen Werbungskosten kann die Berechnung dagegen komplizierter werden. Gerade bei einem Arbeitslohn oberhalb von 2.000 Euro monatlich kann sich eine genaue Prüfung lohnen.

Wer bereits Vorauszahlungen leistet, sollte den Bescheid prüfen

Für betroffene Rentner ist daher nicht die Frage entscheidend, ob sie die Aktivrente grundsätzlich erhalten. Sie sollten zusätzlich prüfen, welche Annahmen hinter ihrem aktuellen Vorauszahlungsbescheid stehen. Ein Bescheid, der noch auf den steuerlichen Verhältnissen vor Einführung der Aktivrente basiert, kann die tatsächliche Steuer für 2026 überschätzen.

Wer aktuell vierteljährlich Einkommensteuer an das Finanzamt überweist, sollte seinen letzten Bescheid deshalb zur Hand nehmen. Die nächsten regulären Vorauszahlungstermine im Jahr 2026 sind nach dem Einkommensteuergesetz der 10. September und der 10. Dezember. Eine rechtzeitige Prüfung kann verhindern, dass unnötig hohe Beträge zunächst abfließen.

Müssen alle Nutzer der Aktivrente beim Finanzamt einen Antrag stellen?

Nein. Wenn der Arbeitgeber die Aktivrente korrekt berücksichtigt und keine zu hohen Einkommensteuer-Vorauszahlungen bestehen, ist allein wegen des Freibetrags grundsätzlich kein zusätzlicher Antrag beim Finanzamt erforderlich. Handlungsbedarf besteht vor allem dann, wenn ein alter Vorauszahlungsbescheid die neue Steuerfreiheit noch nicht berücksichtigt.

Wie hoch ist der Freibetrag der Aktivrente?

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen können bis zu 2.000 Euro Arbeitslohn pro Monat steuerfrei bleiben. Bei ganzjähriger Berechtigung entspricht das bis zu 24.000 Euro. Für Monate ohne erfüllte Voraussetzungen reduziert sich der mögliche Jahresbetrag entsprechend.

Ändert das Finanzamt einen alten Vorauszahlungsbescheid automatisch?

Nein, darauf sollten sich Betroffene nicht verlassen. Nach Angaben des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine gelten bestehende Vorauszahlungsbescheide grundsätzlich weiter, bis ein neuer Bescheid ergeht. Wer die Aktivrente bereits nutzt und deshalb eine niedrigere Einkommensteuer erwartet, kann eine Anpassung beantragen.

Was passiert, wenn ich keinen Antrag auf Herabsetzung stelle?

Der Steuervorteil geht dadurch grundsätzlich nicht verloren. Zu hohe Einkommensteuer-Vorauszahlungen werden bei der späteren Steuerfestsetzung berücksichtigt und können zu einer Erstattung führen. Das Geld steht dem Rentner jedoch erst später wieder zur Verfügung.

Muss wegen der Aktivrente eine Steuererklärung abgegeben werden?

Die Aktivrente allein begründet grundsätzlich keine Pflicht zur Einkommensteuererklärung. Eine Abgabepflicht kann jedoch aus anderen Gründen bestehen. Außerdem kann eine Steuererklärung erforderlich oder finanziell sinnvoll sein, wenn der Freibetrag während des Jahres nicht vollständig berücksichtigt wurde.

Gilt die Aktivrente auch für Minijobs und Selbstständige?

Nein. Die Steuerbefreiung ist an eine begünstigte nichtselbstständige Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze und an die gesetzlich vorgesehenen Rentenversicherungsbeiträge des Arbeitgebers geknüpft. Minijobs und selbstständige Einkünfte werden von dieser Steuerbefreiung nicht erfasst.

Quellen

Bundesministerium der Finanzen, „Fragen und Antworten zur Aktivrente“, Stand 25. Juni 2026; Einkommensteuergesetz, insbesondere § 3 Nummer 21 und § 37; Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine, Presseinformation zu Aktivrente und Einkommensteuer-Vorauszahlungen; t-online/dpa, „Aktivrente: Diese Rentner müssen sich nun beim Finanzamt melden“, aktualisiert am 13. August 2026.

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Schwerbehinderung: Rollstuhlfahrer darf nicht auf Elektrorollstuhl verwiesen werden – BSG stärkt Anspruch

Eine Krankenkasse darf einen Rollstuhlfahrer nicht allein deshalb auf einen Elektrorollstuhl verweisen, weil dieser auf dem Papier günstiger oder grundsätzlich zur Fortbewegung geeignet ist.

Den Ausschlag gibt vielmehr, ob das angebotene Hilfsmittel im konkreten Wohnumfeld tatsächlich nutzbar ist und den individuellen Mobilitätsbedarf ausreichend ausgleicht. Das hat das Bundessozialgericht in einem aktuellen Urteil klargestellt (BSG, Urteil vom 18. Juni 2026, Az. B 3 KR 2/25 R).

Das Urteil stärkt damit die Rechte von Menschen mit Behinderungen bei der Versorgung mit motorunterstützten Rollstuhlhilfen. Einen Anspruch auf den konkret beantragten Zusatzantrieb hat das BSG allerdings noch nicht endgültig zugesprochen. Das Landessozialgericht muss den Fall erneut prüfen.

Rollstuhlfahrer beantragte elektrischen Zusatzantrieb

Der 1962 geborene Kläger leidet unter anderem an einer inkompletten Querschnittsverletzung des Rückenmarks und an Myasthenia gravis, die zu Muskelschwäche führt. Außerhalb seiner Wohnung ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Er verfügte über einen Leichtgewichtrollstuhl mit manuellem Greifreifenantrieb und nutzte außerdem einen Pkw.

Im Jahr 2021 beantragte er bei seiner Krankenkasse einen restkraftunterstützenden elektrischen Greifreifenantrieb des Typs „e-motion M15“. Dabei handelt es sich nicht um einen eigenständigen Elektrorollstuhl. Stattdessen unterstützen Elektromotoren den Nutzer beim Antreiben seines vorhandenen Rollstuhls.

Für einen Wiedereinsatz des Hilfsmittels waren Kosten von 1.437,84 Euro veranschlagt. Die Krankenkasse lehnte den Antrag nach Einschaltung des Medizinischen Dienstes ab. Sie bot dem Kläger stattdessen einen kompakten Elektrorollstuhl für den Innen- und Außenbereich an.

Krankenkasse hielt Elektrorollstuhl für ausreichend

Das Sozialgericht gab dem Kläger zunächst Recht und verpflichtete die Krankenkasse zur Versorgung mit dem gewünschten Zusatzantrieb.

Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz sah dies anders. Ein Elektrorollstuhl sei für die Fortbewegung im Nahbereich der Wohnung ausreichend und zugleich wirtschaftlicher. Die Schwierigkeiten des Klägers mit einem Elektrorollstuhl beruhten nach Ansicht des LSG vor allem auf seinen konkreten Wohnverhältnissen, insbesondere auf fehlenden Abstellmöglichkeiten. Solche Umstände hielt das Gericht damals nicht für ausschlaggebend.

Gegen diese Entscheidung zog der Kläger vor das Bundessozialgericht, und das mit Erfolg.

BSG: Konkretes Wohnumfeld muss berücksichtigt werden

Das BSG hob das Urteil des Landessozialgerichts auf und klärte, dass der Moibilitätsbedarf konkret und nicht abstrakt sei. Bei motorunterstützten Mobilitätshilfen ging es deshalb um die wirkliche Wohnung des Betroffenen sowie ihr Umfeld.

Dabei spielen Entfernungen zu Geschäften und Ärzten eine Rolle, die Wege und der Aufwand zu anderen Einrichtungen und Hindernisse vor Ort. Das BSG bezog sich dabei auf die neue Rechtsprechung zum Nahbereich der Wohnung.

Die Krankenkasse darf also nicht behaupten, irgendein Hilfsmittel sichere grundsätzlich die Mobilität. Es geht vielmehr darum, ob der Betroffene die wichtigen Wege seines Alltags zumutbar bewältigen kann.

Eigene Restkraft kann bei der Hilfsmittelwahl eine Rolle spielen

Ein Elektrorollstuhl und ein restkraftunterstützender Greifreifenantrieb erfüllen den Mobilitätsbedarf nicht zwangsläufig auf dieselbe Weise. Mit dem Zusatzantrieb kann der Betroffene seine vorhandene Körperkraft weiterhin einsetzen und wird dabei elektrisch unterstützt.

Nach der neueren BSG-Rechtsprechung kann gerade der Wunsch, sich unter Einsatz der eigenen verbliebenen Körperkraft fortzubewegen, für die Hilfsmittelversorgung relevant sein. Bereits 2024 hatte das BSG entschieden, dass Versicherte eine motorunterstützte Mobilitätshilfe beanspruchen können, wenn sie ihren Nahbereich anders nicht zumutbar mit eigener Körperkraft erschließen können.

Krankenkasse muss die individuelle Situation prüfen

Rechtsgrundlage ist § 33 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Hilfsmittel, die im Einzelfall erforderlich sind, um unter anderem eine Behinderung auszugleichen.

Zum Behinderungsausgleich gehört nach der BSG-Rechtsprechung auch die Mobilität im Nahbereich der Wohnung. Dazu zählen insbesondere wichtige Versorgungs- und Gesunderhaltungswege und in bestimmten Grenzen auch Freizeitwege.

Bei einem beantragten motorunterstützten Rollstuhl-Hilfsmittel ist deshalb zu prüfen, welche Wege im tatsächlichen Wohnumfeld anfallen, ob diese mit den vorhandenen Hilfsmitteln zumutbar bewältigt werden können und ob der Versicherte das gewünschte Hilfsmittel entsprechend seinen körperlichen und kognitiven Fähigkeiten gefahrlos nutzen kann.

Wunsch- und Wahlrecht bedeutet nicht freie Auswahl

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass Versicherte stets genau das Hilfsmittel erhalten müssen, das sie sich wünschen. Auch das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin. Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten.

Das BSG verlangt ausdrücklich eine Prüfung, ob bereits andere Hilfsmittel den Nahbereich ausreichend erschließen oder ob eine andere geeignete und wirtschaftlichere Alternative vorhanden ist, die ebenfalls den Einsatz der eigenen Restkräfte ermöglicht.

Das Wunsch- und Wahlrecht nach § 8 SGB IX führt daher nicht automatisch zu einer Optimalversorgung. Es verhindert aber, dass individuelle Bedürfnisse und die tatsächliche Lebenssituation bei der Entscheidung ausgeblendet werden.

BSG hat den Zusatzantrieb noch nicht endgültig zugesprochen

Das Bundessozialgericht hat die Krankenkasse noch nicht rechtskräftig dazu verurteilt, dem Kläger den e-motion-Antrieb zur Verfügung zu stellen.

Stattdessen wurde das Urteil des Landessozialgerichts aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen. Das LSG muss nun die tatsächlichen Verhältnisse anhand der vom BSG vorgegebenen Maßstäbe erneut untersuchen.

Dabei muss unter anderem geklärt werden, ob der Kläger seinen Nahbereich mit einem anderen Hilfsmittel tatsächlich zumutbar erschließen kann, ob der gewünschte Zusatzantrieb entsprechend seiner Restleistungsfähigkeit sicher nutzbar ist und ob wirtschaftliche Gründe gegen genau diese Versorgung sprechen.

Was das Urteil für Rollstuhlfahrer bedeutet

Wird ein beantragter Rollstuhl-Zusatzantrieb abgelehnt und stattdessen auf einen Elektrorollstuhl oder ein anderes Hilfsmittel verwiesen, sollte nicht nur verglichen werden, welche Geräte technisch vorhanden und wie teuer sie sind.

Entscheidend ist vielmehr, ob die vorgeschlagene Alternative im persönlichen Alltag tatsächlich funktioniert.  Eine pauschale Ablehnung nach dem Motto „Ein Elektrorollstuhl reicht aus“ wird diesen Anforderungen nicht gerecht, wenn die konkreten Verhältnisse nicht ausreichend geprüft wurden.

FAQ zum Anspruch auf einen Rollstuhl-Zusatzantrieb Kann die Krankenkasse einen Zusatzantrieb ablehnen, weil sie einen Elektrorollstuhl anbietet?

Nicht automatisch. Die Krankenkasse muss prüfen, ob der Elektrorollstuhl im konkreten Wohn- und Lebensumfeld tatsächlich eine geeignete und zumutbare Versorgung darstellt. Die bloße abstrakte Eignung genügt nach der BSG-Rechtsprechung nicht.

Muss die Krankenkasse immer den gewünschten Rollstuhlantrieb bezahlen?

Nein. Das gewünschte Hilfsmittel muss erforderlich sein und das Wirtschaftlichkeitsgebot erfüllen. Die Krankenkasse darf auf eine günstigere Alternative verweisen, wenn diese den individuellen Bedarf tatsächlich gleichwertig deckt.

Spielen die Wohnverhältnisse beim Anspruch auf ein Hilfsmittel eine Rolle?

Ja. Nach der aktuellen Rechtsprechung müssen bei motorunterstützten Mobilitätshilfen die konkreten örtlichen Verhältnisse berücksichtigt werden. Entscheidend ist, ob der Versicherte seinen tatsächlichen Nahbereich mit der angebotenen Versorgung zumutbar erschließen kann.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 18.06.2026, Az. B 3 KR 2/25 R, Terminbericht des 3. Senats. (BSG Bundesgerichtshof)
Bundessozialgericht, Urteil vom 18.04.2024, Az. B 3 KR 13/22 R, zur Versorgung mit motorunterstützten Mobilitätshilfen. (BSG Bundesgerichtshof)
LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.03.2024, Az. L 5 KR 72/23, Vorinstanz. (Dejure)
§ 33 SGB V – Hilfsmittel; § 12 SGB V – Wirtschaftlichkeitsgebot; § 8 SGB IX – Wunsch- und Wahlrecht. (Gesetze im Internet)

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Übergangsgeld 2026 erhöht sich und steigt um 4,53 Prozent

Wer während einer Reha oder beruflichen Wiedereingliederung Übergangsgeld erhält, kann 2026 von einer höheren Berechnungsgrundlage profitieren. Das Plus beträgt 4,53 Prozent.

Viele Betroffene übersehen dabei eine wichtige Regel: Sie müssen das Übergangsgeld nicht erst zwölf Monate lang beziehen, um zu profitieren. Die Jahresfrist beginnt bereits mit dem Ende des Bemessungszeitraums, aus dem der Reha-Träger das Übergangsgeld berechnet.

Dadurch kann die Erhöhung sogar kurz nach Beginn einer Reha oder Umschulung greifen – manchmal fließt das Übergangsgeld sogar von Anfang an auf Grundlage eines bereits angepassten Betrags.

2026 gilt ein Anpassungsfaktor von 1,0453

§ 70 SGB IX schreibt vor, die Berechnungsgrundlage bestimmter Entgeltersatzleistungen an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter anzupassen. Dazu gehört neben Krankengeld und Verletztengeld auch das Übergangsgeld.

Für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis zum 30. Juni 2027 beträgt der Anpassungsfaktor 1,0453. Damit steigt die maßgebliche Berechnungsgrundlage um 4,53 Prozent.

Wichtig: Die Rentenversicherung erhöht nicht in jedem denkbaren Fall einfach den bisherigen Auszahlungsbetrag um genau 4,53 Prozent. Sie passt zunächst die Berechnungsgrundlage an und ermittelt anschließend daraus das neue Übergangsgeld.

Je nach individueller Berechnung, anzurechnendem Einkommen oder gesetzlichen Begrenzungen kann sich der tatsächliche Zahlbetrag deshalb anders entwickeln.

Die entscheidenden zwölf Monate beginnen früher

Besonders wichtig ist der Zeitpunkt der Anpassung. Viele Versicherte gehen davon aus, dass sie zunächst ein Jahr Übergangsgeld beziehen müssen. Das stimmt nicht.

Nach § 70 SGB IX erfolgt die Anpassung nach Ablauf eines Jahres seit dem Ende des maßgeblichen Bemessungszeitraums. Bei Arbeitnehmern bildet in der Regel der letzte abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder Reha die Grundlage.

Der Beginn der Reha und der erste Tag der Übergangsgeldzahlung entscheiden dagegen nicht über den Beginn dieser Jahresfrist. Genau deshalb kann die Anpassung deutlich früher greifen, als Betroffene erwarten.

Beispiel: Tarek, 46, aus Goslar

Tarek ist 46 Jahre alt und lebt in Goslar. Wegen gesundheitlicher Probleme kann er seinen bisherigen Beruf nicht mehr wie gewohnt ausüben. Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt ihm eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Seine berufliche Reha beginnt am 1. Oktober 2026.

Für die Berechnung seines Übergangsgeldes greift die Rentenversicherung auf einen früheren Entgeltzeitraum zurück. Der maßgebliche Bemessungszeitraum endete bereits am 31. August 2025.

Damit läuft die Jahresfrist nicht erst ab dem 1. Oktober 2026. Sie endet bereits mit Ablauf des 31. August 2026. Ab dem folgenden Anpassungszeitpunkt muss die Rentenversicherung die maßgebliche Berechnungsgrundlage aktualisieren.

Tarek startet seine Maßnahme somit bereits mit einer angepassten Berechnungsgrundlage, obwohl er noch keinen einzigen Monat Übergangsgeld bezogen hat.

So kann sich die Anpassung bei Tarek auswirken

Nehmen wir für ein vereinfachtes Rechenbeispiel an, dass Tareks maßgebliche Berechnungsgrundlage vor der Anpassung 2.000 Euro beträgt.

Mit dem Faktor 1,0453 steigt sie auf: 2.000 Euro × 1,0453 = 2.090,60 Euro. Die Berechnungsgrundlage steigt also um 90,60 Euro.

Angenommen, Tarek erhält in diesem vereinfachten Beispiel Übergangsgeld in Höhe von 68 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage und es greifen keine weiteren Begrenzungen oder Einkommensanrechnungen.

Vor der Anpassung ergäben sich: 2.000 Euro × 68 Prozent = 1.360 Euro. Nach der Anpassung wären es rechnerisch: 2.090,60 Euro × 68 Prozent = 1.421,61 Euro.

Tarek erhielte in diesem vereinfachten Beispiel rund 61,61 Euro mehr pro Monat. Bei zwölf Monaten summiert sich der Unterschied auf rund 739 Euro.

Die tatsächliche Berechnung hängt jedoch vom individuellen Fall ab. Das Beispiel zeigt vor allem, welche finanzielle Bedeutung die Dynamisierung haben kann.

Anpassung erfolgt automatisch

Betroffene müssen für die Anpassung grundsätzlich keinen eigenen Antrag stellen. Die Deutsche Rentenversicherung stellt in ihren rechtlichen Anweisungen ausdrücklich klar, dass der zuständige Träger die Anpassung von Amts wegen durchführen muss.

Wer bereits länger Übergangsgeld bezieht oder wessen Berechnung auf einem deutlich zurückliegenden Bemessungszeitraum beruht, sollte seinen Bescheid trotzdem kontrollieren.

Entscheidend ist die Frage: Wann endete der Bemessungszeitraum, den der Rehabilitationsträger für die Berechnung verwendet hat? Von diesem Datum aus lässt sich der erste mögliche Anpassungszeitpunkt bestimmen.

Bei langen Zeiträumen können sogar mehrere Anpassungen entstehen

Liegt der maßgebliche Bemessungszeitraum weit zurück, kann eine weitere Besonderheit auftreten.

Nach jeweils einem weiteren Jahr kann erneut eine Anpassung notwendig werden. Bei längeren beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen oder älteren Berechnungsgrundlagen können sich deshalb mehrere Dynamisierungsschritte ergeben.

Das spielt besonders bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Rolle. Solche Maßnahmen dauern häufig wesentlich länger als eine klassische medizinische Rehabilitation.

Versicherte sollten deshalb nicht nur den Beginn ihrer Maßnahme betrachten, sondern auch das Datum des zugrunde liegenden Bemessungszeitraums.

Nicht jedes Übergangsgeld steigt nach dieser Regel

Eine wichtige Ausnahme betrifft Versicherte, deren Übergangsgeld sich nach § 21 Absatz 4 SGB VI richtet. Das betrifft insbesondere Konstellationen, in denen unmittelbar vor der Reha eine Leistung der Arbeitsverwaltung maßgeblich war und das Übergangsgeld sich an dieser Leistung orientiert.

Für dieses Übergangsgeld gilt die Anpassung nach § 70 SGB IX nach den Vorgaben der Deutschen Rentenversicherung nicht. Deshalb können zwei Menschen gleichzeitig eine Reha absolvieren und trotzdem unterschiedlich von der 4,53-Prozent-Anpassung profitieren.

Auch 4,53 Prozent bedeuten nicht automatisch 4,53 Prozent mehr auf dem Konto

Die Formulierung „Übergangsgeld steigt um 4,53 Prozent“ braucht deshalb eine wichtige Einschränkung. Der Faktor von 1,0453 erhöht die Berechnungsgrundlage. Anschließend berechnet der Rehabilitationsträger daraus die Leistung neu.

Auch Einkommensanrechnungen können den Zahlbetrag beeinflussen. Deshalb sollte niemand allein seinen bisherigen Überweisungsbetrag mit 1,0453 multiplizieren und diesen Wert automatisch als neuen Anspruch ansehen.

Wer seinen Bescheid überprüfen möchte, sollte zuerst nach der Berechnungsgrundlage suchen.

Wer jetzt seinen Übergangsgeld-Bescheid prüfen sollte

Besonders interessant ist die Regel für Versicherte, deren Reha oder berufliche Maßnahme erst 2026 begonnen hat, deren zugrunde liegendes Arbeitsentgelt aber aus einem deutlich früheren Zeitraum stammt.

Auch bei einer laufenden längeren Umschulung kann ein neuer Anpassungstermin erreicht werden. Betroffene sollten deshalb drei Daten vergleichen: das Ende des Bemessungszeitraums, den Beginn der Reha und den im Bescheid verwendeten Anpassungsfaktor.

Fehlt eine fällige Anpassung, lohnt sich eine Nachfrage beim zuständigen Rehabilitationsträger.

FAQ zum höheren Übergangsgeld 2026 Steigt jedes Übergangsgeld ab Juli 2026 um 4,53 Prozent?

Nein. Der Faktor 1,0453 gilt für Anpassungen, deren Zeitpunkt zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 30. Juni 2027 liegt. Außerdem gibt es Ausnahmen, insbesondere bei Übergangsgeld, das auf bestimmten Leistungen der Arbeitsverwaltung beruht.

Muss ich schon zwölf Monate Übergangsgeld bekommen haben?

Nein. Die Jahresfrist knüpft grundsätzlich an das Ende des Bemessungszeitraums an. Der Beginn der Reha oder Übergangsgeldzahlung spielt dafür keine entscheidende Rolle.

Muss ich die Erhöhung beantragen?

Nein. Die zuständige Stelle muss eine fällige Anpassung grundsätzlich von Amts wegen vornehmen.

Quellenverzeichnis

Deutsche Rentenversicherung: Übergangsgeld – Berechnung und Anpassung, aktuelle Werte 2026; Anpassungsfaktor 1,0453 für den Zeitraum 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027. (Literatursystem)
Deutsche Rentenversicherung: Gemeinsame rechtliche Anweisung zu § 70 SGB IX – Voraussetzungen, Zeitpunkt und Ausnahmen bei der Anpassung des Übergangsgeldes. (Literatursystem)
Gesetze im Internet: § 70 SGB IX – Anpassung der Entgeltersatzleistungen. (Gesetze im Internet)

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Relotius-Hetze und kein Ende

Das aus meiner Sicht wirklich widerlichste Drecksblatt unter deutscher Sonne – man verzeihe mir die Ausdrucksweise, aber hier gibt es keine angemessenere Diktion – ist mit Abstand „Der Spiegel“. So wie sich die linksextremen grünen Narzissten an der Ericusspitze 1 in Hamburg über Jahre erfolglos an Donald J. Trump abarbeiten, so meinen sie nun, mit […]

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Wie die grüne Sahara Atlantis und zahlreiche weitere Phänomene erklärt – von Jack Kelley, IKEK17

17. Internationale EIKE-Klima- und Energiekonferenz (IKEK-17) am 27. Juni 2026 in Halle. Kelley ist Autor und Produzent des preisgekrönten Dokumentarfilms „The Atlantis Puzzle“ (2024).
In seinem Film und in seinem EIKE-Vortrag geht er der Frage nach, ob Platons Atlantis ein reales Pendant in der grünen Sahara hat – und unterstützt damit seinen deutschen Kollegen Stefan Kröpelin, der die heute extrem trockene Sahara, die einst heiß und grün war, auf den Spuren „des englischen Patienten“, Laszlo Graf von Almasy, erkundet.

Hinweis: Das Video wurde auf unserem englischen Kanal publiziert: Mit dem Zahnrad unten rechts können Sie mit „Untertitel“ und „übersetzen/deutsch“ den deutschen Text mitlesen.

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Mietrecht 2026 wird umgekrempelt: Das soll sich für Mieter und Vermieter jetzt ändern

Mietrechtspaket 2026: Neue Regeln für Indexmieten, möblierte Wohnungen und Mietschulden geplant

Für Mieterinnen und Mieter könnte sich das deutsche Mietrecht an mehreren wichtigen Stellen ändern. Die Bundesregierung will mit ihrem Mietrechtspaket 2026 unter anderem Kurzzeitvermietungen stärker eingrenzen, Möblierungszuschläge nachvollziehbarer machen, starke Erhöhungen bei Indexmieten dämpfen und Mietern bei Zahlungsrückständen eine zusätzliche Möglichkeit geben, ihre Wohnung zu behalten.

Wichtig ist jedoch die Unterscheidung zwischen geplantem und bereits geltendem Recht.

Stand 15. August 2026 ist das Mietrechtspaket noch nicht verabschiedet: Der Regierungsentwurf mit der Bundestagsdrucksache 21/6807 wurde am 9. Juli 2026 erstmals im Bundestag beraten und anschließend zur weiteren Beratung an die Ausschüsse überwiesen.

Was das Mietrechtspaket 2026 verändern soll

Das Vorhaben betrifft mehrere Bereiche, die vor allem in Großstädten und anderen angespannten Wohnungsmärkten erhebliche Bedeutung haben. Nach Auffassung der Bundesregierung werden insbesondere möblierte Vermietungen und Verträge zum vorübergehenden Gebrauch teilweise genutzt, um Schutzvorschriften der Mietpreisbremse zu umgehen oder deren Einhaltung für Mieter schwer überprüfbar zu machen.

Auch Indexmieten können bei starker Inflation innerhalb kurzer Zeit deutlich steigen. Hinzu kommt ein bislang bestehendes Problem bei Mietrückständen: Selbst wenn ein Mieter seine Schulden innerhalb der gesetzlichen Schonfrist vollständig bezahlt und dadurch eine fristlose Kündigung beseitigt, kann eine gleichzeitig erklärte ordentliche Kündigung weiterhin bestehen bleiben.

Geplanter Bereich Was sich nach dem Entwurf ändern soll Kurzzeitvermietung Die Sonderregeln für Wohnraum zum vorübergehenden Gebrauch sollen grundsätzlich auf sechs Monate begrenzt werden; unter bestimmten Voraussetzungen sind bis zu acht Monate möglich. Möblierte Wohnungen Möblierungszuschläge sollen nach nachvollziehbaren Regeln berechnet und vor Vertragsabschluss offengelegt werden. Indexmieten In von den Ländern bestimmten angespannten Wohnungsmärkten soll der Teil einer jährlichen Indexsteigerung oberhalb von drei Prozent nur zur Hälfte berücksichtigt werden. Mietrückstände Die Schonfristzahlung soll einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsrückständen unwirksam machen können. Modernisierung Die Grenze für das vereinfachte Verfahren bei Modernisierungsmieterhöhungen soll von 10.000 auf 20.000 Euro steigen. Kurzzeitvermietungen sollen klarer vom normalen Mietverhältnis getrennt werden

Bei der geplanten Sechs-Monats-Grenze ist eine wichtige Einschränkung zu beachten. Der Entwurf sieht kein allgemeines Verbot von Mietverträgen vor, die länger als sechs Monate befristet sind.

Geändert werden soll vielmehr die Ausnahme für Wohnraum, den ein Mieter wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs anmietet. Solche Verträge sind nach § 549 Absatz 2 Nummer 1 BGB von mehreren Schutzvorschriften des normalen Wohnraummietrechts ausgenommen.

Nach dem Entwurf soll diese Ausnahme künftig grundsätzlich nur bei einem besonderen vorübergehenden Bedarf von bis zu sechs Monaten greifen. Verlängert sich der ursprüngliche Bedarf erst nach Beginn des Mietverhältnisses, soll eine Verlängerung auf insgesamt höchstens acht Monate möglich sein.

Als mögliche Fälle nennt die Gesetzesbegründung beispielsweise ein Praktikum, das unerwartet verlängert wird, oder eine verschobene Prüfung. Wird die vorgesehene Höchstdauer überschritten, sollen die besonderen Ausnahmen nicht einfach unbegrenzt weitergelten.

Damit soll verhindert werden, dass Wohnungssuchende, die eigentlich dauerhaft eine Wohnung benötigen, über immer neue Verträge auf einen vermeintlich nur vorübergehenden Wohnbedarf verwiesen werden. Gerade in angespannten Wohnungsmärkten sieht die Bundesregierung hier Probleme bei der Durchsetzung der Mietpreisbremse.

Nicht jeder Vertrag unter sechs Monaten wäre automatisch eine Kurzzeitmiete

Auch die umgekehrte Annahme wäre falsch. Ein Mietvertrag wäre nach dem Entwurf nicht allein deshalb eine privilegierte Kurzzeitvermietung, weil er beispielsweise nur vier oder fünf Monate dauert.

Erforderlich bleibt ein besonderer vorübergehender Bedarf aufseiten des Mieters. Der Regierungsentwurf betont ausdrücklich, dass nicht jede zeitliche Begrenzung auf höchstens sechs Monate unter die Ausnahme fallen soll.

Damit könnte es beispielsweise einen Unterschied machen, ob jemand für ein fünfmonatiges Praktikum vorübergehend in eine andere Stadt zieht oder ob eine Wohnung lediglich vom Vermieter routinemäßig immer wieder für wenige Monate angeboten wird. Die tatsächlichen Umstände des Mietverhältnisses bleiben deshalb wichtig.

Möblierte Wohnungen: Zuschläge sollen nachvollziehbarer werden

Ein weiterer Schwerpunkt betrifft möblierten Wohnraum. Die Mietpreisbremse gilt grundsätzlich auch für normale möblierte Wohnungen, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

Das Problem besteht bislang häufig darin, dass für Mieter kaum erkennbar ist, welcher Teil der verlangten Gesamtmiete auf die eigentliche Wohnung und welcher Teil auf Bett, Schrank, Tisch, Küche oder andere Einrichtungsgegenstände entfällt. Genau an dieser Stelle will der Entwurf für mehr Nachvollziehbarkeit sorgen.

Geplant ist, dass sich ein angemessener Möblierungszuschlag grundsätzlich am Zeitwert der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses orientiert. Als angemessen soll ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der überlassenen Einrichtung gelten.

Hat das Mobiliar bei Vertragsabschluss beispielsweise einen geschätzten Zeitwert von 5.000 Euro, wären nach diesem Berechnungsweg monatlich bis zu 50 Euro vorgesehen. Der Wert neuer Möbel kann deshalb nicht ohne Weiteres dauerhaft als Grundlage verwendet werden, wenn die Gegenstände bereits deutlich an Wert verloren haben.

Zehn Prozent der Nettokaltmiete sind keine starre Höchstgrenze

Für vollständig ausgestattete Wohnungen sieht der Entwurf zusätzlich eine vereinfachte Berechnung vor. Beträgt der Möblierungszuschlag höchstens zehn Prozent der Miete für den unmöblierten Wohnraum, soll vermutet werden, dass der Zuschlag angemessen ist.

Bei einer Nettokaltmiete von 900 Euro wären das beispielsweise 90 Euro monatlich. Diese Zehn-Prozent-Regel ist allerdings keine ausnahmslose gesetzliche Obergrenze, sondern eine widerlegbare Vermutung.

Ein Mieter könnte die Angemessenheit bestreiten, wenn die tatsächliche Ausstattung den Zuschlag erkennbar nicht rechtfertigt. Umgekehrt kann nach der Begründung des Entwurfs bei besonders wertvoller Ausstattung gegebenenfalls auch ein höherer Zuschlag begründet werden.

Vermieter sollen den Möblierungszuschlag offenlegen müssen

Besonders relevant ist die geplante Informationspflicht. Vermieter sollen Mietinteressenten bereits vor Abgabe ihrer Vertragserklärung unaufgefordert darüber informieren müssen, wie hoch der Möblierungszuschlag ist.

Geschieht dies nicht rechtzeitig, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe zunächst so behandelt werden, als wäre sie unmöbliert vermietet worden. Holt der Vermieter die Information später nach, soll diese Folge nach dem Regierungsentwurf noch bis zu zwei Jahre nach der nachträglichen Auskunft bestehen.

Für Mieter könnte dies die Überprüfung einer möglicherweise überhöhten Miete erheblich erleichtern. Weitere Informationen dazu, warum die Mietpreisbremse auch für Leistungsbeziehende finanziell wichtig sein kann, finden Betroffene bei Gegen-Hartz.

Die neuen Möblierungsregeln würden nicht für jeden bestehenden Vertrag gelten

Für laufende Mietverhältnisse ist die geplante Übergangsregelung besonders wichtig. Die neuen Vorschriften zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen nach dem Entwurf grundsätzlich nur für Mietverträge gelten, die nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen geschlossen werden.

Mieter mit einem bereits bestehenden möblierten Mietvertrag könnten daher nicht automatisch verlangen, dass ihr bisheriger Vertrag nach den neuen Regeln neu berechnet wird. Die geplanten Änderungen dürfen deshalb nicht rückwirkend auf sämtliche Altverträge übertragen werden.

Indexmieten sollen bei starker Inflation langsamer steigen

Eine weitere geplante Änderung betrifft Indexmietverträge. Bei ihnen richtet sich die Entwicklung der Miete nach dem Verbraucherpreisindex.

In Zeiten niedriger Inflation fällt dieser Mechanismus häufig wenig auf. Steigen die Verbraucherpreise jedoch stark, kann auch die Miete erheblich wachsen, weshalb Indexmieten besonders während starker Inflationsphasen problematisch werden können.

Nach dem Regierungsentwurf sollen die Länder künftig für Gebiete mit besonders angespanntem Wohnungsmarkt eine Begrenzung festlegen können. Dabei soll eine Indexentwicklung bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden, während der darüberliegende Anteil nur zur Hälfte in die Berechnung der Mietsteigerung eingehen darf.

Steigt der zugrunde liegende Index beispielsweise innerhalb des betreffenden Jahres um fünf Prozent, wären drei Prozent vollständig anzusetzen. Von den verbleibenden zwei Prozent käme nur die Hälfte hinzu, sodass die mögliche Indexanpassung vier Prozent statt fünf Prozent betragen würde.

Die Begrenzung für Indexmieten soll nicht überall automatisch gelten

Für Mieter ist dabei ein Detail besonders wichtig. Der Entwurf sieht keine bundesweit automatisch geltende Drei-Prozent-Grenze für alle Indexmietverträge vor.

Die Landesregierungen sollen vielmehr ermächtigt werden, Gebiete festzulegen, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist. Eine entsprechende Rechtsverordnung könnte jeweils für höchstens fünf Jahre gelten.

Erst wenn die betreffende Wohnung unter eine solche Verordnung fällt, könnte die geplante Begrenzung greifen. Mieter müssten daher im Einzelfall prüfen, ob ihre Stadt oder Gemeinde tatsächlich erfasst ist.

Auch bestehende Indexmietverträge könnten erfasst werden

Anders als bei den geplanten Regeln für neue möblierte Mietverträge ist für Indexmieten eine weitergehende Wirkung vorgesehen. Die Begrenzung soll grundsätzlich auch für spätere Erhöhungen innerhalb bereits bestehender Indexmietverträge Bedeutung haben.

Entscheidend wäre allerdings, wann die Erklärung über die Änderung der Indexmiete beim Mieter eingeht. Zu diesem Zeitpunkt müsste die Wohnung bereits in einem Gebiet liegen, für das die entsprechende Landesverordnung gilt.

Eine bereits vorher zugegangene Erhöhung würde nicht nachträglich nach den neuen Regeln neu berechnet. Auch hier zeigt sich, warum nach einer möglichen Verabschiedung Übergangsvorschriften genau geprüft werden müssten.

Mietschulden: Ordentliche Kündigung soll erstmals durch Schonfristzahlung heilbar werden

Für Haushalte mit finanziellen Problemen dürfte die geplante Änderung bei Mietrückständen besonders weitreichend sein. Nach geltendem Recht kann die vollständige Zahlung der Mietrückstände innerhalb der Schonfrist eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs unter bestimmten Voraussetzungen unwirksam machen.

Problematisch ist jedoch, dass Vermieter häufig gleichzeitig hilfsweise ordentlich kündigen. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass die Schonfristzahlung diese ordentliche Kündigung nach geltendem Recht grundsätzlich nicht automatisch beseitigt.

Dadurch kann ein Mieter trotz vollständig ausgeglichener Rückstände letztlich seine Wohnung verlieren. Der Regierungsentwurf will diese unterschiedliche Behandlung ändern.

Vollständige Zahlung soll einmal auch die ordentliche Kündigung beseitigen können

Künftig sollen die Schutzregeln bei einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs auch auf eine ordentliche Kündigung übertragen werden. Wird der Vermieter vollständig befriedigt oder verpflichtet sich unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine öffentliche Stelle zur Zahlung, könnte damit auch die ordentliche Kündigung unwirksam werden.

Nach einer bereits erhobenen Räumungsklage läuft die bekannte Schonfrist grundsätzlich bis zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs. Der Entwurf will diese Möglichkeit bei der ordentlichen Kündigung allerdings auf einmal pro Mietverhältnis begrenzen.

Wer bereits heute wegen Mietschulden eine Kündigung erhalten hat, sollte deshalb keinesfalls auf die Gesetzesänderung warten. Gegen-Hartz erläutert ausführlich, warum bei Mietschulden und einer drohenden Kündigung schnelles Handeln erforderlich ist.

Andere Kündigungsgründe würden dadurch nicht verschwinden

Auch die geplante Neuregelung wäre kein allgemeiner Schutz vor jeder ordentlichen Kündigung. Sie betrifft Kündigungen, die wegen eines Zahlungsverzugs ausgesprochen werden.

Beruht die Kündigung zusätzlich auf einem anderen eigenständigen und ausreichenden Grund, kann sie trotz Begleichung der Mietschulden bestehen bleiben. Der Regierungsentwurf nennt beispielsweise Fälle, in denen eine fortdauernde unpünktliche Zahlung für sich genommen eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Ebenso soll verhindert werden, dass die neue Möglichkeit bewusst missbraucht wird. Das Gesetz würde daher keinen Freibrief schaffen, Mieten wiederholt nicht zu zahlen und Rückstände erst nach einer Kündigung auszugleichen.

Für Grundsicherungsbeziehende könnte die Änderung besonders wichtig sein

Mietschulden können bei Haushalten mit niedrigem Einkommen sehr schnell existenzbedrohend werden. Jobcenter und Sozialämter können unter bestimmten Voraussetzungen Mietschulden übernehmen, wenn dadurch der Verlust der Wohnung verhindert werden kann.

Die bislang bestehende Gefahr einer trotzdem wirksamen ordentlichen Kündigung kann Entscheidungen über eine Schuldenübernahme erschweren. Genau dieses Problem wird auch in der Begründung des Regierungsentwurfs angesprochen.

Sollte die geplante Änderung Gesetz werden, könnte eine rechtzeitige Übernahme der Rückstände häufiger tatsächlich den Fortbestand des Mietverhältnisses sichern. Bis dahin sollten Betroffene bei einer Kündigung oder Räumungsklage jedoch sofort handeln und sich nicht auf die kommende Reform verlassen.

Auch Vermieter sollen an anderer Stelle entlastet werden

Das Paket enthält nicht ausschließlich zusätzliche Schutzvorschriften für Mieter. Bei Modernisierungsmaßnahmen soll das vereinfachte Verfahren für Mieterhöhungen künftig bis zu einem Investitionsvolumen von 20.000 Euro je Wohnung genutzt werden können.

Derzeit liegt diese Grenze bei 10.000 Euro. Die Bundesregierung begründet die Verdopplung unter anderem mit den gestiegenen Bau- und Modernisierungskosten.

Daneben enthält der Entwurf weitere Änderungen, unter anderem zur Datenerhebung für qualifizierte Mietspiegel und zur elektronischen Einsicht in Belege bei Betriebskostenabrechnungen im Gewerberaummietrecht.

Der Bundesrat hat bereits Nachbesserungsbedarf angemeldet und unter anderem verlangt, bei der weiteren Beratung auch Anreize für die Vermietung leerstehenden Wohnraums und die Vermeidung zusätzlicher Bürokratie zu berücksichtigen. Die Bundesregierung sieht darüber hinausgehende Änderungen innerhalb dieses Gesetzgebungsvorhabens bislang nicht als erforderlich an.

Wann könnte das neue Mietrecht gelten?

Ein konkreter Termin lässt sich derzeit nicht verlässlich nennen. Nach der ersten Beratung im Bundestag befindet sich der Entwurf weiterhin im parlamentarischen Verfahren und wurde an die zuständigen Ausschüsse überwiesen.

Der Bundestag kann die Vorschriften noch verändern, einzelne Teile streichen oder zusätzliche Bestimmungen aufnehmen. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und der Verkündung im Bundesgesetzblatt steht fest, welche Regeln tatsächlich gelten werden.

Der derzeitige Entwurf sieht zudem unterschiedliche Zeitpunkte für das Inkrafttreten vor. Die Regelungen zur Kurzzeitvermietung und zu den Möblierungszuschlägen sollen erst am ersten Tag des vierten Kalendermonats nach der Verkündung gelten, während die übrigen Änderungen grundsätzlich am Tag nach der Verkündung in Kraft treten sollen.

Auch diese Termine sind bislang nur Bestandteil des Entwurfs. Sie können sich im weiteren Verfahren noch ändern.

Was Mieter jetzt beachten sollten

Die geplante Reform kann für viele Haushalte erhebliche Verbesserungen bringen, sie schafft aber derzeit noch keine neuen Ansprüche. Eine aktuelle Indexmieterhöhung kann beispielsweise nicht allein mit der Begründung zurückgewiesen werden, dass künftig eine Begrenzung vorgesehen ist.

Ebenso kann ein Mieter, der heute eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen erhält, noch nicht davon ausgehen, dass eine Schonfristzahlung diese Kündigung automatisch beseitigt. Maßstab bleibt das gegenwärtig geltende Mietrecht.

Wer von einer hohen Miete, einer Indexerhöhung oder einer Kündigung betroffen ist, sollte deshalb die heutige Rechtslage prüfen und bestehende Fristen einhalten. Ein später verabschiedetes Gesetz hilft regelmäßig nicht, wenn vorher bereits Fristen oder Handlungsmöglichkeiten versäumt wurden.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin lebt in einer Großstadt in einer Wohnung mit einer monatlichen Indexmiete von 1.000 Euro. Steigt der für den Vertrag relevante Verbraucherpreisindex innerhalb des maßgeblichen Jahres um fünf Prozent, könnte die Miete nach bisheriger Systematik entsprechend angepasst werden, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Würde das Mietrechtspaket in der derzeit geplanten Form gelten und hätte das betreffende Bundesland die Stadt per Verordnung als angespannten Wohnungsmarkt ausgewiesen, würden von den fünf Prozent die ersten drei Prozent vollständig berücksichtigt. Von den zusätzlichen zwei Prozent dürfte nur die Hälfte einfließen, sodass sich rechnerisch eine Erhöhung um vier Prozent statt fünf Prozent ergeben würde.

Statt einer Steigerung von 1.000 auf 1.050 Euro ergäbe sich damit rechnerisch eine Miete von 1.040 Euro. Das Beispiel zeigt zugleich, warum die geplante Regel nicht als pauschale Drei-Prozent-Grenze bezeichnet werden sollte.

Häufige Fragen zum Mietrechtspaket 2026 Ist das Mietrechtspaket 2026 bereits beschlossen?

Nein. Stand 15. August 2026 befindet sich der Regierungsentwurf nach der ersten Beratung im Bundestag weiterhin in den Ausschüssen.

Die vorgesehenen Änderungen können deshalb noch verändert werden. Erst nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens und Inkrafttreten entstehen daraus verbindliche Rechte und Pflichten.

Werden Kurzzeitmietverträge künftig generell auf sechs Monate begrenzt?

Nein. Die Sechs-Monats-Grenze betrifft die besondere mietrechtliche Ausnahme für Wohnraum, der wegen eines besonderen vorübergehenden Bedarfs angemietet wird.

Verlängert sich dieser Bedarf unerwartet, sollen unter bestimmten Voraussetzungen insgesamt bis zu acht Monate möglich sein. Ein Vertrag wird außerdem nicht allein wegen seiner kurzen Dauer automatisch zu einem solchen Mietverhältnis.

Wie hoch darf der Möblierungszuschlag nach dem Entwurf sein?

Als angemessen soll grundsätzlich ein monatlicher Zuschlag von höchstens einem Prozent des geschätzten Zeitwerts der Möbel zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gelten. Bei vollständig ausgestattetem Wohnraum soll bei einem Zuschlag von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete vermutet werden, dass er angemessen ist.

Die Zehn-Prozent-Regel ist damit keine ausnahmslose Höchstgrenze. Hinzu kommt die geplante Pflicht des Vermieters, den Zuschlag vor Vertragsabschluss offenzulegen.

Dürfen Indexmieten dann nur noch um drei Prozent steigen?

Nein. Nach dem Entwurf sollen Preissteigerungen bis drei Prozent vollständig berücksichtigt werden und lediglich der darüberliegende Anteil soll zur Hälfte einfließen.

Bei einer Indexentwicklung von fünf Prozent wären beispielsweise vier Prozent ansetzbar. Außerdem müsste die Wohnung in einem von der Landesregierung entsprechend bestimmten angespannten Wohnungsmarkt liegen.

Rettet eine Nachzahlung künftig immer vor einer Kündigung wegen Mietschulden?

Nein. Geplant ist, dass eine vollständige Begleichung der Rückstände unter den gesetzlichen Voraussetzungen einmal pro Mietverhältnis auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs unwirksam machen kann.

Andere selbstständig ausreichende Kündigungsgründe können trotzdem bestehen bleiben. Außerdem gilt diese Verbesserung bislang noch nicht.

Gelten die neuen Regeln auch für bestehende Mietverträge?

Das hängt von der jeweiligen Vorschrift ab. Die geplanten Bestimmungen zu Kurzzeitvermietungen und Möblierungszuschlägen sollen grundsätzlich erst für nach dem Inkrafttreten geschlossene Verträge gelten, während die Indexbegrenzung auch spätere Erhöhungen aus bestehenden Indexmietverträgen erfassen kann.

Für die erweiterte Schonfrist bei ordentlichen Kündigungen sieht der Entwurf ebenfalls Übergangsregeln vor. Deshalb muss bei Altverträgen jeweils geprüft werden, welche Vorschrift zu welchem Zeitpunkt anwendbar ist.

Der Beitrag Mietrecht 2026 wird umgekrempelt: Das soll sich für Mieter und Vermieter jetzt ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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