Sammlung von Newsfeeds

Greetings to President of the Republic of Indonesia Prabowo Subianto

PRESIDENT OF RUSSIA - 17. August 2026 - 7:00

Vladimir Putin sent a message of greetings to President of the Republic of Indonesia Prabowo Subianto on the occasion of the national holiday – the Republic’s Independence Day.

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How "Israelism" Has Replaced Christianity as the American Civic Religion, by Ron Unz

Last week I published a long article comparing our own society with that of the USSR, our great Cold War adversary. I noted some of the disturbing recent trends that have gradually shifted our own country towards many of the Soviet practices that we had once so sharply condemned, and I drew some uncomfortable conclusions...
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No Ultimatums, No Ceasefire: Russian Foreign Minister Lavrov Labels the US as Both Combatant and Interlocutor, by Larry C. Johnson

Hey Mr. Trump? Are you paying attention? In a long interview broadcast on Russian state television on August 14, 2026, Foreign Minister Sergei Lavrov delivered Moscow’s sharpest characterization in months of where relations with Washington stand in the fifth year of the war in Ukraine. The message was studiously two-sided, and deliberately so: the United...
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Second Thoughts from an Ex-Feminist, by F. Roger Devlin

The Goddess that Failed: Feminism’s Unending War Against Men, Families, and Civilization Itself Janice Fiamengo New English Review Press, 2026 Janice Fiamengo, born 1964, is a retired professor of English at the University of Ottawa. Entering the academy as an impressionable young woman in the 1980s, her initial acceptance of feminism must have been almost...
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Admitting a Mistake Is the Road to Peace, by Paul Craig Roberts

Today in a second posting, and shortly afterward in a discussion with Nima , I called attention to recent statements by Israeli Minister of National Security, Ben-Gvir, whose party is a key component of Netanyahu’s governing coalition. Ben-Gvir said, “I see all of Gaza as ours.” He added that Palestinians “are people who are not...
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Ben-Gvir Deep-Sixes All Republican Delusions About Israel, by Paul Craig Roberts

Netanyahu’s key ally, Minister of National Security Ben-Gvir, has called for Israel to murder 30 to 40 Palestinians in Gaza every night. He said Palestinians “are people who are not worthy of life. They shouldn’t live. They’re not even people.” According to the Associated Press, Ben-Gvir “is now one of the most influential people in...
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Let Your Love for This World Fill You with Joy and Compel You to Action, by Caitlin Johnstone

Love and cherish our world. That’s the secret to remaining both (A) deeply happy and (B) well-informed about the dystopian abuses of the empire. You don’t have to choose. You can have both. I sometimes get called a Debbie Downer for my nonstop writing about all the evils that are being inflicted upon our world...
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Do Russians Understand the Conflict That Russia Is In?, by Paul Craig Roberts

Russian news sources for the outside world, such as RT and Sputnik, would benefit from thinking about how their reports read to outsiders, especially Americans. Perhaps the editors have thought that by appearing so objective they can gain credibility as non-partisan, thus deflating US claims that they are propaganda organs like Voice of America and...
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Kritik am Einsatz israelischer Soldaten in Kolumbien

Ex-Präsident Petro fordert "zivile Hilfe". Auseinandersetzungen mit Palästina-Aktivisten. Cali. Nach dem schweren Erdbeben in Kolumbien ist eine Debatte über den Einsatz israelischer Rettungskräfte entbrannt. Ein Kontingent von 82 Angehörigen der israelischen Streitkräfte, darunter Ingenieure, Rettungskräfte und medizinische Fachkräfte, traf in Cali ein, um sich an den... weiter 17.08.2026 Artikel von zu Kolumbien, Israel, Politik
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Grundsicherung: Niedriger Lohn bei Aufstockern: Jobcenter setzt den Zoll ein

Wer trotz Arbeit auf Grundsicherung angewiesen ist, muss dem Jobcenter Arbeitsvertrag und Verdienstabrechnungen vorlegen. Genau diese Unterlagen können für den Arbeitgeber jetzt unangenehme Folgen haben: Erkennt das Jobcenter konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn unterschritten wird, muss es die zuständige Zollbehörde informieren.

Die neue Pflicht steht in § 64 SGB II und gilt seit der Grundsicherungs-Reform. Damit wird das Jobcenter bei Erwerbsaufstockern nicht mehr nur prüfen, wie hoch das Einkommen für die Berechnung der Grundsicherung ist. Auffälligkeiten beim gezahlten Arbeitslohn können unmittelbar eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit auslösen.

Jobcenter muss bei konkretem Verdacht den Zoll informieren

§ 64 Absatz 3 SGB II verpflichtet gemeinsame Einrichtungen und kommunale Jobcenter dazu, die zuständigen Behörden der Zollverwaltung zu unterrichten, wenn sich im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Schwarzarbeit oder eine Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns ergeben.

Damit besteht jetzt eine ausdrückliche gesetzliche Anzeigepflicht. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums wurden entsprechende Hinweise früher je nach Jobcenter und Arbeitsbelastung unterschiedlich an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit weitergegeben.

Durch die Reform soll die Meldung nun einheitlicher und flächendeckender erfolgen.

Schon die Lohnabrechnung kann den Verdacht auslösen

Besonders relevant ist die Regel für sogenannte Aufstocker, also Beschäftigte, deren Einkommen nicht ausreicht und die deshalb zusätzlich Grundsicherung beziehen. Das Jobcenter kennt in diesen Fällen regelmäßig den Arbeitsvertrag, das Einkommen und häufig auch die monatlichen Verdienstabrechnungen.

Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich die Prüfung von Arbeitsverträgen oder Verdienstabrechnungen als mögliche Situation, in der ein konkreter Verdacht auf eine Mindestlohnunterschreitung entstehen kann.

Erkennt der Sachbearbeiter dabei entsprechende Auffälligkeiten, soll verpflichtend eine Meldung an die Finanzkontrolle Schwarzarbeit erfolgen.

2026 müssen grundsätzlich mindestens 13,90 Euro gezahlt werden

Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn 13,90 Euro brutto pro Arbeitsstunde. Arbeitgeber müssen ihren Beschäftigten grundsätzlich mindestens diesen Stundenlohn zahlen, soweit keine gesetzliche Ausnahme vom Mindestlohngesetz vorliegt.

Ein niedriger Monatsverdienst allein beweist allerdings noch keinen Mindestlohnverstoß. Entscheidend ist unter anderem, wie viele vergütungspflichtige Arbeitsstunden tatsächlich geleistet wurden und welche Zahlungen für die Mindestlohnberechnung berücksichtigt werden dürfen.

Beispiel: 100 Stunden Arbeit, aber nur 1.200 Euro Lohn

Arbeitet ein Beschäftigter beispielsweise 100 vergütungspflichtige Stunden in einem Monat, müsste der Mindestlohn bei 13,90 Euro grundsätzlich zu einem Bruttoentgelt von mindestens 1.390 Euro führen. Werden für diese Arbeitszeit dagegen lediglich 1.200 Euro berücksichtigt, liegt zumindest eine erhebliche Auffälligkeit vor.

Tauchen solche Zahlen in den Unterlagen eines Grundsicherungsbeziehers auf, kann das Jobcenter sie nicht einfach nur für die Berechnung des Leistungsanspruchs verwenden. Bestehen konkrete Anhaltspunkte für die Mindestlohnunterschreitung, greift die Unterrichtungspflicht gegenüber dem Zoll.

Das Jobcenter entscheidet nicht selbst über den Mindestlohnverstoß

Die neue Vorschrift bedeutet allerdings nicht, dass ein Jobcenter selbst Bußgelder gegen Arbeitgeber wegen Mindestlohnverstößen verhängen oder abschließend feststellen muss, dass tatsächlich gegen das Mindestlohngesetz verstoßen wurde.

Die weitere Prüfung fällt in den Zuständigkeitsbereich der Zollverwaltung beziehungsweise der Finanzkontrolle Schwarzarbeit. Sie kontrolliert unter anderem die Einhaltung des gesetzlichen Mindestlohns, sozialversicherungsrechtliche Pflichten sowie illegale Beschäftigung.

Für Arbeitgeber kann eine Lohnabrechnung weitreichende Folgen haben

Für Arbeitgeber von Aufstockern erhöht sich damit das Risiko, dass Verstöße auffallen. Denn Arbeitsverträge und Verdienstbescheinigungen landen gerade bei Beschäftigten mit ergänzendem Grundsicherungsbezug regelmäßig bei einer weiteren Behörde, die diese Unterlagen zur Leistungsberechnung auswertet.

Ergeben sich daraus konkrete Hinweise auf einen zu niedrigen Stundenlohn, kann daraus eine Zollprüfung entstehen. Der Zoll kann anschließend weitere Unterlagen des Unternehmens prüfen und etwa Arbeitszeitaufzeichnungen sowie Lohn- und Finanzbuchhaltung auswerten.

Auch nicht bezahlte Arbeitsstunden können zum Problem werden

Ein Mindestlohnverstoß muss nicht darin bestehen, dass auf der Lohnabrechnung offen ein Stundenlohn unterhalb von 13,90 Euro ausgewiesen wird. Probleme können beispielsweise entstehen, wenn tatsächlich geleistete vergütungspflichtige Arbeitszeit bei der Abrechnung nicht vollständig berücksichtigt wird.

Für die Beurteilung kommt es deshalb nicht nur auf den angegebenen Stundenlohn an, sondern auf das Verhältnis zwischen anrechenbarer Vergütung und tatsächlich zu vergütender Arbeitszeit. Gerade Abweichungen zwischen Arbeitsvertrag, Arbeitszeiten und Verdienstabrechnungen können deshalb nähere Prüfungen auslösen.

Mehr Mindestlohn kann gleichzeitig weniger Grundsicherung bedeuten

Für Aufstocker hat die Sache allerdings zwei Seiten. Wird ein zu niedriger Lohn korrigiert und erhält der Arbeitnehmer dadurch höheres Erwerbseinkommen, kann sich anschließend auch sein Anspruch auf Grundsicherung verringern, weil Erwerbseinkommen grundsätzlich bei der Leistungsberechnung berücksichtigt wird.

Das ist aber kein Argument gegen den Mindestlohnanspruch. Der gesetzliche Mindestlohn ist vom Arbeitgeber zu zahlen und soll gerade verhindern, dass ein Teil der eigentlich geschuldeten Vergütung durch staatliche Grundsicherungsleistungen ersetzt wird.

Der Zoll holt den fehlenden Lohn nicht automatisch für den Arbeitnehmer

Eine Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit sorgt allerdings nicht automatisch dafür, dass der fehlende Lohn auf dem Konto des Arbeitnehmers landet. Nach Angaben des Zolls ist die Zollverwaltung für die Kontrolle und Ahndung von Mindestlohnverstößen zuständig.

Den individuellen Anspruch auf ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen und gegebenenfalls auf dem zivilrechtlichen Weg durchsetzen. Betroffene sollten dabei mögliche arbeits- oder tarifvertragliche Ausschlussfristen beachten.

Arbeitgeber von Aufstockern stehen stärker unter Beobachtung

Die Änderung ist für Erwerbsaufstocker wesentlich bedeutsamer, als es auf den ersten Blick erscheint. Das Jobcenter prüft ihre Lohnunterlagen ohnehin, um den Anspruch auf Grundsicherung zu berechnen.

Erkennt es dabei konkrete Hinweise auf eine Mindestlohnunterschreitung, kommt nun zusätzlich der Zoll ins Spiel.

Für Arbeitnehmer kann das dazu führen, dass problematische Lohnabrechnungen nicht länger nur Auswirkungen auf den Grundsicherungsbescheid haben. Für Arbeitgeber wiederum steigt das Risiko, dass niedrige Löhne, nicht erfasste Arbeitsstunden oder andere Auffälligkeiten eine weitergehende Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach sich ziehen.

FAQ zur neuen Meldepflicht der Jobcenter Muss das Jobcenter jeden niedrigen Lohn beim Zoll melden?

Nein. Ein geringes Monatseinkommen allein reicht nicht aus, weil beispielsweise auch eine geringe Zahl von Arbeitsstunden dafür verantwortlich sein kann. Das Gesetz verlangt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der gesetzliche Mindestlohn tatsächlich unterschritten wird.

Kann schon eine Lohnabrechnung eine Meldung auslösen?

Ja. Das Bundesarbeitsministerium nennt ausdrücklich Arbeitsverträge und Verdienstabrechnungen als Unterlagen, bei deren Prüfung sich ein konkreter Verdacht ergeben kann. Liegen entsprechende Anhaltspunkte vor, muss das Jobcenter die zuständige Zollbehörde unterrichten.

Bekomme ich durch die Zollprüfung automatisch den fehlenden Mindestlohn?

Nein. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit kontrolliert und verfolgt Mindestlohnverstöße, setzt aber den individuellen Lohnanspruch des Beschäftigten nicht für ihn durch. Ausstehenden Mindestlohn muss der Arbeitnehmer grundsätzlich selbst gegenüber dem Arbeitgeber verlangen und nötigenfalls arbeitsgerichtlich geltend machen.

Quellen

Sozialgesetzbuch II, § 64 – Zuständigkeit und Zusammenarbeit mit anderen Behörden, Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung von Sozialleistungsmissbrauch. (BMAS)
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Der gesetzliche Mindestlohn – seit 1. Januar 2026 13,90 Euro. (BMAS)
Zoll: Finanzkontrolle Schwarzarbeit und Zuständigkeit bei Mindestlohnverstößen. (Zoll)
Zoll: Mindestarbeitsbedingungen und Kontrolle der Einhaltung des Mindestlohns. (Zoll)

Der Beitrag Grundsicherung: Niedriger Lohn bei Aufstockern: Jobcenter setzt den Zoll ein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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We All Know This Civilization Is Doomed, But They Keep Telling Us Everything’s Normal

Caitlin Johnstone - 17. August 2026 - 4:28

Reading by Tim Foley:

Life in the 2020s comes with so much dissonance and dysphoria because everyone knows this civilization is doomed, but it’s not being acknowledged by any of our mainstream institutions. 

We can all see everything getting worse and worse before our eyes in real time, but our government officials don’t talk about it. Our mass media outlets don’t report on it. Our education systems don’t recognize it. There’s a giant elephant in the room with us at all times, and normal people are acutely aware of it, but the talking heads keep speaking as though everything’s going to keep ticking along normally into the foreseeable future.

We can all see the summers heating up. 

We can all see that there are fewer insects and less wildlife around than when we were young. 

We can all see that the western empire is on borrowed time. 

We can all see that younger generations are having much more difficulty affording housing and life expenses than their parents and grandparents.

We can all see that technology has stagnated as capitalism’s innovation-for-profit model hits the limit of how far it can carry us as a species. 

We can all see the apps, search engines, social media platforms and tech services getting shittier and shittier year by year.

We can all see AI making everything worse and turning everyone into cognitive infants who can’t do anything for themselves while consistently failing to deliver what its proponents say it will deliver.

We can all see the people around us getting dumber, crazier and more miserable as we are pushed into dystopian conditions where everyone gets more and more alienated and must pay a monthly fee for the experience of connection.

We can all see that state authoritarianism is escalating in proportion to public discontent with the status quo.

We all know we’re in a completely unsustainable situation. We all know we are riding a bus with disintegrating wheels.

But it doesn’t get acknowledged by anyone at the top. The news reports are still about the latest celebrity gossip and whether the economy arrow is pointing up or down. The movies and shows are still about wacky and witty characters for whom capitalism is working perfectly fine. The politicians are still talking about culture war issues and the Evil Dictator of the Day.

It is taken as a given that our grandchildren will be living in more or less the same kind of world we are living in, when we all know there’s no way this is true. 

The wheels on the bus are coming off, boys and girls. The ride is near its end.

I’m not saying we’re all going to die, I’m just saying this civilization as it presently exists cannot possibly be sustained. Immensely drastic changes are coming up around the bend whether we like it or not, either by a deliberate transformation or by some cataclysmic event occurring against our will. 

Life in the 2020s feels so spiritually dissonant because we all know this is the case, but all the sources we’ve been trained to look to for information and context are acting like everything’s perfectly fine. They’re painting a cheery picture over reality while every normal person is staring at the giant black cracks that keep appearing in the paint job.

Which tells you all you need to know about the competency of the people who are steering the bus. The people in charge are just going to keep driving this thing into the ground until there’s nothing left to save. If there’s going to be a world-saving revolution, it’s going to come from we ordinary people who are willing to acknowledge reality, not from the oligarchs and empire managers presently steering things who have been blinded by the pursuit of profit and power.

We either find some way to get their hands off the steering wheel and take control, or we find ourselves confronting the future horrors they’ve been discouraging us from thinking about while they drive us to our doom.

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The best way to make sure you see everything I publish is to get on my free mailing list. My work is entirely reader-supported, so if you enjoyed this piece here are some options where you can toss some money into my tip jar if you want to. Click here for links for my social media, books, merch, and audio/video versions of each article. All my work is free to bootleg and use in any way, shape or form; republish it, translate it, use it on merchandise; whatever you want. All works co-authored with my husband Tim Foley.

Bitcoin donations: 1Ac7PCQXoQoLA9Sh8fhAgiU3PHA2EX5Zm2

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Solidarity Is Not Enough: Why the World Must Force Accountability on Gaza Now

It is now official: Israeli Prime Minister Benjamin Netanyahu has flatly rejected the core conditions of the Board of Peace framework, explicitly stating that Israel will neither adhere to a ceasefire nor withdraw its forces from Gaza. During a cabinet meeting on Sunday, Netanyahu stated with unambiguous language: “Israel rejects the 15-point document published by […]
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Je länger der Ukraine-Krieg dauert, desto dringender werden Verhandlungen

Transition News - 17. August 2026 - 0:07

Der Ukraine-Krieg hat einen Punkt erreicht, an dem die politische Fantasie nicht länger an der Front enden darf. Je länger die Kämpfe dauern, desto größer wird nicht nur die Zahl der Opfer, sondern auch das Risiko, dass aus dem Krieg in der Ukraine ein direkter Konflikt zwischen Russland und der NATO wird.

Das Wall Street Journal berichtet unter Berufung auf US-Geheimdienstinformationen über Szenarien, in denen Russland in den kommenden Jahren die Entschlossenheit der NATO testen könnte – von Cyberangriffen und hybriden Operationen bis zu einem begrenzten militärischen Vorstoß. Als möglicher Zeitraum wird sogar der Herbst 2026 genannt.

Das ist keine Prognose, dass ein solcher Angriff bevorsteht. Aber es ist ein Warnsignal. Und es spricht nicht dafür, den Krieg auf unbestimmte Zeit weiterlaufen zu lassen.

Der ehemalige grüne Schweizer Nationalrat, Arzt und Ehemann der moldauisch-österreichisch-schweizerischen Geigerin Patricia Kopatchinskaja, Lukas Fierz, warnt in seiner Analyse vor der Vorstellung, Russland könne durch weitere westliche Unterstützung entscheidend geschlagen werden.

Seine These ist drastisch: Nach dem Rückzug der USA drohe der Krieg zu einem europäischen Stellvertreterkrieg zu werden. Weitere Unterstützung könne die ukrainische Verhandlungsposition sogar verschlechtern und den Krieg verlängern. Fierz erwartet, dass die russischen Kräfte die ukrainischen Verteidigungslinien spätestens 2027 durchbrechen. Und dann käme ein Waffenstillstand aufs Tapet – zu deutlich schlechteren Bedingungen als 2022. Er weist auf konventionelle russische Waffen hin, die problemlos deutsche Städte erreichen können, und denen die NATO kaum etwas Gleichwertiges entgegenzusetzen hat. Fierz weist auch darauf hin, dass das Reservoir an Soldaten in der Ukraine praktisch ausgeschöpft ist.

Fierz' Einschätzungen sind zugespitzt und teilweise spekulativ. Seine zentrale Frage aber verdient Beachtung: Was bringt eine Strategie, die immer stärker auf Waffen und Durchhaltewillen setzt, wenn ein militärischer Durchbruch nicht absehbar ist?

Auch Ralph Bosshard kommt in seiner Analyse zu einem ernüchternden Befund. Der Westen habe der Ukraine viel versprochen, aber wenig gehalten. Die Folge sei politische Ratlosigkeit – und diese Ratlosigkeit trage dazu bei, dass der Krieg verlängert werde.

Bosshard verweist zudem auf die Geschichte der Minsker Vereinbarungen. Der Waffenstillstand konnte die Kämpfe zeitweise eindämmen, brachte aber keine dauerhafte politische Lösung. In den folgenden Jahren dokumentierte die OSZE weiterhin Verstöße gegen die Waffenruhe durch beide Seiten.

Gerade daraus lässt sich eine unbequeme, aber wichtige Lehre ziehen: Verhandlungen sind kein Synonym für Kapitulation. Sie sind der Versuch, militärische Realitäten in eine politische Lösung zu übersetzen.

Wer heute Verhandlungen fordert, muss deshalb weder Russland recht geben noch ukrainische Interessen kleinreden. Er muss lediglich anerkennen, dass Kriege irgendwann am Verhandlungstisch beendet werden, und dass die Alternative zu einem schwierigen Abkommen nicht automatisch ein guter militärischer Ausgang ist.

Im Gegenteil: Die aktuellen Warnungen machen Diplomatie dringlicher. Der Wall Street Journal-Bericht beschreibt wachsende Sorgen über mögliche russische Aktionen gegen die NATO-Ostflanke. Damit verändert sich die Rechnung. Jeder weitere Monat des Krieges bedeutet nicht nur weitere Tote und Zerstörung. Er erhöht auch die Gefahr von Fehlkalkulationen, Eskalationen und einer direkten Konfrontation zwischen Russland und dem Westen.

Natürlich bleibt die entscheidende Frage, ob Moskau überhaupt zu einem tragfähigen Abkommen bereit wäre. Auch Kiew müsste schwierige Entscheidungen treffen. Territorien, Sicherheitsgarantien, Sanktionen und die europäische Sicherheitsordnung lassen sich nicht mit einem schnellen Händedruck erledigen. Aber genau deshalb muss man anfangen.

Die Alternative lautet nicht «Frieden oder Sicherheit». Die wirkliche Alternative lautet zunehmend: Verhandeln, solange noch Spielraum besteht, oder darauf hoffen, dass der Krieg irgendwann von selbst eine Lösung produziert.

Darauf sollte sich Europa nicht verlassen. Die drei Quellen kommen aus unterschiedlichen politischen und analytischen Blickwinkeln, doch sie führen zu einer gemeinsamen Frage: Wie lange kann die militärische Logik noch die Diplomatie ersetzen?

Wer eine weitere Eskalation verhindern will, sollte Verhandlungen deshalb nicht als Schwäche behandeln. Diplomatie ist kein Geschenk an den Gegner. Sie ist der Versuch, einen Krieg zu beenden, bevor aus einem gefährlichen Konflikt eine noch größere Katastrophe wird.

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Europas nie geschaffene Verteidigungsunion

Transition News - 17. August 2026 - 0:04

Wer heute über eine europäische Verteidigungsordnung ohne die USA spricht, sollte sich daran erinnern, dass Europa diesen Versuch bereits einmal unternommen hat. Die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) war keine nachträgliche Idee und kein theoretisches Planspiel. Sie war ein ausverhandelter, am 27. Mai 1952 von Frankreich, der Bundesrepublik Deutschland, Italien und den drei Benelux-Staaten unterzeichneter Vertrag über eine gemeinsame europäische Armee. Vorgesehen waren supranationale Streitkräfte, ein gemeinsames Oberkommando und eine politische Konstruktion, die langfristig sogar in eine Europäische Politische Gemeinschaft münden sollte.

Der Ausgangspunkt war der Pleven-Plan vom Oktober 1950. Frankreich wollte die deutsche Wiederbewaffnung nicht einfach in einer nationalen Armee zulassen, sondern sie in eine europäische Struktur einbinden. Genau darin lag die historische Ironie: Ausgerechnet die Angst vor einem wiedererstarkenden Deutschland führte zu einem Entwurf, der nationale Streitkräfte teilweise ihrer nationalen Verfügungsgewalt entzog. Die Bundesrepublik sollte Soldaten stellen – aber nicht wieder über eine vollständig souveräne nationale Armee verfügen.

Die Konstruktion war damit in gewisser Weise radikaler als die NATO. Die NATO koordinierte souveräne Staaten; die EVG sollte militärische Souveränität teilweise überstaatlich organisieren. Ein europäisches Oberkommando, gemeinsame Institutionen und integrierte Streitkräfte sollten verhindern, dass die europäische Verteidigung wieder ausschließlich aus nationalen Armeen bestand.

Gescheitert ist dieses Projekt am 30. August 1954 in Paris. Die französische Nationalversammlung vertagte die Behandlung des Vertrags mit 319 gegen 264 Stimmen auf unbestimmte Zeit. Der Vertrag wurde damit politisch beerdigt, bevor es überhaupt zu einer Abstimmung über seine Ratifikation kam.

Dahinter standen mehrere Motive: die Sorge um die französische Souveränität, die Angst vor einer deutschen Wiederbewaffnung und die Furcht, Frankreich könne durch die supranationale Konstruktion einen Teil seiner militärischen Handlungsfreiheit verlieren.

Das Scheitern der EVG hatte unmittelbare Konsequenzen. An ihre Stelle traten die Pariser Verträge, die in die EU mündeten und schließlich der NATO-Beitritt der Bundesrepublik 1955. Die Geschichte nahm damit einen anderen Weg: Nicht Europa organisierte seine Verteidigung eigenständig, sondern die europäische Verteidigung wurde dauerhaft in eine transatlantische Sicherheitsordnung eingebettet.

Genau deshalb ist die EVG für die Gegenwart interessant. Denn die entscheidende Frage lautet heute nicht mehr, ob Europa theoretisch eine eigene Verteidigungsarchitektur errichten könnte. Die Institutionen, die Streitkräfte, die industrielle Basis und die politischen Erfahrungen dafür existieren bereits. Die eigentliche Frage lautet, wie weit die europäischen Staaten bereit wären, ihre militärischen Fähigkeiten tatsächlich zu integrieren, wenn die amerikanische Sicherheitsgarantie an Gewicht verliert oder ganz wegfällt.

Damit kehrt auch die alte Souveränitätsfrage zurück – allerdings unter umgekehrten Vorzeichen. 1952 fürchtete Frankreich, durch eine europäische Armee zu viel nationale Souveränität abzugeben. Heute könnte Europa vor dem entgegengesetzten Problem stehen: Wie viel nationale Souveränität muss es abgeben, um überhaupt strategische Souveränität zu gewinnen?

Eine europäische Verteidigungsgemeinschaft des 21. Jahrhunderts müsste dabei nicht einfach den Vertrag von 1952 kopieren. Im Gegenteil: Die NATO hat in sieben Jahrzehnten bereits einen Teil der dafür notwendigen Infrastruktur geschaffen – gemeinsame Standards, integrierte Kommandostrukturen, Logistik, Ausbildung und militärische Interoperabilität. Eine europäische Säule könnte deshalb auf vorhandenen Strukturen aufbauen, ohne eine völlig neue Architektur aus dem Boden stampfen zu müssen.

Und hier wird der Vergleich mit dem Mekka-Pakt interessant. In beiden Fällen geht es um dieselbe strategische Grundfrage: Was geschieht, wenn eine Region ihre Sicherheit nicht mehr dauerhaft an eine externe Garantiemacht delegieren kann oder will? Im Nahen Osten lautet die Antwort möglicherweise ein regionales Bündnis um die Türkei, Saudi-Arabien und Pakistan. In Europa könnte daraus langfristig eine eigenständigere Verteidigungsstruktur entstehen, in der Deutschland aufgrund seiner wirtschaftlichen, industriellen und finanziellen Möglichkeiten eine zentrale Rolle spielen würde.

Der Unterschied ist allerdings entscheidend: Der Mekka-Pakt ist bereits Realität; eine neue europäische Verteidigungsgemeinschaft ist es nicht. Aber die historische Vorlage existiert. Europa hat bereits einmal versucht, seine Verteidigung ohne eine amerikanische Mitgliedschaft institutionell zu organisieren. Es scheiterte damals nicht an der technischen Unmöglichkeit, sondern an der politischen Bereitschaft, nationale Souveränität tatsächlich zu teilen.

1954 scheiterte die EVG an der Frage, ob Europa bereit war, gemeinsam zu handeln. Sollte sich die amerikanische Sicherheitsgarantie künftig grundlegend verändern, könnte dieselbe Frage unter umgekehrten Bedingungen wiederkehren.

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Schockhandschuhe für Schocktruppen

Transition News - 17. August 2026 - 0:03

Elektroschockhandschuhe könnten schon bald gegen jeden eingesetzt werden, der sich Donald Trumps ICE-Agenten widersetzt. Wie der Journalist Leo Hohmann berichtet, hat das US-Heimatschutzministerium den Kauf von Tausenden solcher Handschuhe geplant, um damit diese Einheit der Einwanderungsbehörde auszustatten. Preis: 20 Millionen Dollar.

Die Handschuhe werden bereits von einigen Strafverfolgungsbehörden und Gefängnispersonal eingesetzt, um Widerstand leistende Personen «zur Kooperation» zu zwingen. Sie verabreichen schmerzhafte Stromstöße. Hergestellt werden solche G.L.O.V.E-Handschuhe (Generated Low Output Voltage Emitter) beispielsweise von einem Unternehmen in Kentucky namens Compliant Technologies.

Das Gerät sehe wie ein gewöhnlicher Handschuh aus, so Hohmann, bis ein Agent einen Knopf drücke, woraufhin bis zu 380 Volt in die Haut geleitet werden, ungefähr dreimal so viel, wie aus einer Steckdose komme. Das Unternehmen habe in seinem eigenen Handbuch eine Warnung ausgesprochen: «Verwenden Sie sie nicht bei kleinen Kindern, schwangeren Frauen oder älteren Menschen». Zudem finde sich auf der Website des Unternehmens diese Aussage:

«Indem wir nicht tödliche Alternativen bereitstellen, wollen wir eine sicherere Welt für alle Beteiligten schaffen. Wir glauben, dass diese Technologie die Haftung verringern, Risiken mindern und eine freundlichere Atmosphäre für die Allgemeinbevölkerung und diejenigen schaffen kann, die uns schützen und dienen.»

Das seien die Werkzeuge psychopathischer Autoritärer, befindet Hohmann, und man setze sie nicht nur gegen illegale Einwanderer ein. So habe ein Gefängnisverwalter in Tennessee gegenüber der BBC erklärt, worin der Reiz des Handschuhs liege. Man betätige den Schalter und ein kleines Licht gehe an. Die Insassen würden lernen, was das Licht bedeute. Meistens reiche es, es zu sehen.

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Spionage im Wohnzimmer? Was smarte Saugroboter über unser Zuhause wissen

Transition News - 17. August 2026 - 0:01

Sie rollen leise durch die Wohnung, weichen Möbeln aus und kehren am Ende brav zur Ladestation zurück. Was nach praktischer Haushaltshilfe aussieht, ist technisch deutlich mehr: Moderne Saugroboter sind kleine autonome Computer auf Rädern – ausgestattet mit Kameras, Sensoren, künstlicher Intelligenz und einer permanenten Verbindung zum Internet.

Genau darin liegt der Haken. Denn damit der Roboter weiß, wo er saugen soll, muss er seine Umgebung erfassen. Je nach Modell erstellt er detaillierte Karten der Wohnung, erkennt Hindernisse und speichert Informationen über Räume, Möbel und Wege. Was für den effizienten Hausputz praktisch ist, kann aus Sicht des Datenschutzes durchaus brisant werden.

Die entscheidende Frage lautet deshalb: Welche Daten sammelt das Gerät, wohin werden sie übertragen und wer kann darauf zugreifen?

Denn sobald der Roboter mit dem heimischen WLAN verbunden ist, wird aus dem Staubsauger ein Teil des digitalen Ökosystems im Haushalt. Seine Sensoren erfassen die Umgebung, seine Software verarbeitet die Informationen und je nach Hersteller können Daten auch über Cloud-Dienste laufen.

Damit wird aus einer banalen Haushaltsfrage plötzlich eine Frage der digitalen Souveränität. Denn ein Grundriss der Wohnung ist eben nicht einfach irgendein Datensatz. Er kann verraten, wie viele Räume es gibt, wie sie angeordnet sind und welche Bereiche besonders häufig genutzt werden.

Auch in den USA wird das Thema inzwischen unter einem größeren Sicherheitsaspekt betrachtet. Die amerikanische Federal Communications Commission (FCC) beschäftigt sich mit fortgeschrittenen Robotersystemen, die autonom agieren, ihre Umgebung wahrnehmen, mit Netzwerken kommunizieren und teilweise aus der Ferne gesteuert werden können.

Dabei geht es ausdrücklich nicht nur um Saugroboter. Sie stehen stellvertretend für eine ganze Generation vernetzter Geräte, die immer mehr können und dafür immer mehr Informationen benötigen.

Das Problem ist also weniger der Roboter selbst als das Prinzip dahinter: Je «smarter» ein Gerät wird, desto genauer muss es seine Umgebung verstehen. Und je stärker es mit dem Internet verbunden ist, desto wichtiger wird die Frage, was mit diesen Informationen geschieht.

Für Besitzer eines Saugroboters bedeutet das allerdings keineswegs, dass sie nun den Stecker ziehen und zum Besen greifen müssen. Ein paar einfache Vorkehrungen können das Risiko reduzieren.

Nutzer sollten zunächst prüfen, welche Zugriffsrechte die Smartphone-App besitzt und welche Daten tatsächlich gespeichert werden. Ebenso lohnt sich ein Blick in die Datenschutzerklärung des Herstellers: Werden Informationen lokal verarbeitet oder in eine Cloud übertragen? Lassen sich bestimmte Funktionen deaktivieren? Und welche Daten sind für den Betrieb des Geräts überhaupt notwendig?

Auch ein starkes Passwort für das Benutzerkonto und ein gut abgesichertes WLAN gehören inzwischen zur Grundausstattung. Wer besonders vorsichtig sein will, kann vernetzte Geräte zudem in einem separaten Netzwerk betreiben.

Der Siegeszug der Saugroboter zeigt damit ein grundsätzliches Problem der modernen Haustechnik. Wir kaufen Geräte, die uns Arbeit abnehmen sollen und übersehen leicht, dass sie dafür immer mehr über uns und unsere vier Wände wissen müssen.

Der Roboter auf dem Wohnzimmerboden ist also nicht automatisch ein Spion. Aber er ist ein Sensor auf Rädern. Und je mehr wir ihm erlauben zu sehen, zu speichern und ins Netz zu schicken, desto wichtiger wird die Frage, wem die Informationen über unser Zuhause am Ende gehören.

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Mietrecht: Diese Kosten dürfen Vermieter nicht mehr über Nebenkosten einfach abrechnen

Viele Mieterinnen und Mieter erleben es jedes Jahr aufs Neue: Die Abrechnung der Nebenkosten wirkt wie ein zweiter Mietvertrag – mit Positionen, die mal plausibel, mal rätselhaft erscheinen. Genau hier beginnt das Problem. Denn nicht alle„Nebenkosten“ müssen vom Mieter gezahlt werden.

Rechtlich geht es nämlich in der Wohnraummiete fast immer um „Betriebskosten“: laufende Ausgaben, die durch den gewöhnlichen Gebrauch des Gebäudes und des Grundstücks entstehen. Alles, was nicht in diese Kategorie fällt oder nicht wirksam vereinbart wurde, bleibt Sache der Vermieterseite – auch wenn es in der Abrechnung auftaucht.

In den vergangenen Jahren haben Gesetzgeber und Gerichte zudem an mehreren Stellen nachgeschärft. Bestimmte Posten, die früher häufig in Abrechnungen standen, dürfen heute nicht mehr in dieser Form auf Mieterinnen und Mieter abgewälzt werden.

Drei “Nebenkosten” stechen dabei besonders hervor: der Wegfall der Umlage von Kabel-TV-Gebühren, die Beteiligung der Vermieterseite am CO₂-Preis und die Grenzen bei Rauchwarnmeldern.

Dr. Utz Anhalt: Diese 6 Posten dürfen Vermieter nicht mehr über die Nebenkostenabrechnung abrechnen Was rechtlich überhaupt als Betriebskosten durchgeht

Die Spielregeln stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch und in der Betriebskostenverordnung. Maßgeblich ist der Grundsatz: Betriebskosten sind laufende Kosten. Einmalige Ausgaben oder Aufwendungen, die den Wert des Gebäudes erhalten oder steigern, sind etwas anderes.

Ebenso wichtig: Selbst umlagefähige Betriebskosten müssen im Mietvertrag wirksam auf die Mietpartei übertragen sein. Fehlt eine entsprechende Vereinbarung, bleibt es bei der Grundmiete, in der diese Kosten bereits „mit drin“ sind.

Die Betriebskostenverordnung nennt typische Kostenarten, etwa für Wasser, Entwässerung, Wärmeversorgung, Reinigung oder Beleuchtung. Gleichzeitig benennt sie ausdrücklich Kosten, die nicht dazugehören. Besonders deutlich ist die Abgrenzung bei Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung: Diese Kosten zählen nicht zu den Betriebskosten und dürfen deshalb nicht über die jährliche Abrechnung auf Wohnraummieterinnen und -mieter umgelegt werden.

Diese Nebenkosten müssen Mieter nicht zahlen Nicht zulässige Kostenposition in der Nebenkostenabrechnung Warum nicht zulässig (typische Beispiele) Verwaltungskosten Diese Kosten gehören nicht zu den Betriebskosten. Dazu zählen etwa Ausgaben für Hausverwaltung, Büroorganisation, Telefon, Porto, Software, Kontoführung oder Buchhaltung. Instandhaltung und Instandsetzung Reparaturen und die Beseitigung von Schäden sind keine laufenden Betriebskosten. Typisch sind etwa der Austausch defekter Teile, Rohrbruchbehebung, Reparaturen an Dach, Fassade, Fenstern oder Leitungen. Erneuerungen und Sanierungen Maßnahmen, die Bauteile ersetzen oder grundlegend erneuern, sind nicht über Nebenkosten abrechenbar. Beispiele sind neue Heizungsanlage, neue Fenster, neue Dämmung oder umfassende Strangsanierungen. Modernisierungskosten Verbesserungen am Gebäude dürfen nicht als Betriebskosten „durchlaufen“. Modernisierung kann allenfalls über die Miete und nur nach den dafür vorgesehenen Regeln berücksichtigt werden, nicht über die Jahresabrechnung. Finanzierungs- und Kapitalkosten Darlehenszinsen, Kreditgebühren, Bereitstellungszinsen oder sonstige Finanzierungskosten betreffen die Eigentümerseite und sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Rücklagen, insbesondere Instandhaltungsrücklage Rücklagen dienen der zukünftigen Erhaltung und sind keine laufenden Kosten. In Abrechnungen taucht das mitunter als „Rücklage“, „Erhaltungsrücklage“ oder „Instandhaltungsrückstellung“ auf. Leerstandskosten Kostenanteile für leerstehende Wohnungen dürfen nicht auf die übrigen Mietparteien verteilt werden. Der Verteilungsmaßstab muss den tatsächlichen Umlageschlüssel korrekt abbilden. Rechts- und Prozesskosten der Vermieterseite Anwaltskosten, Gerichtskosten oder Streitkosten aus Auseinandersetzungen rund um Vermietung und Eigentum sind keine Betriebskosten und gehören nicht in die Umlage. Mahn-, Inkasso- und Verzugsfolgekosten der Vermieterseite Gebühren oder Zinsen, die entstehen, weil Rechnungen verspätet bezahlt wurden, sind kein laufender Betriebsaufwand, sondern Folge eines Zahlungs- oder Organisationsrisikos. Rauchwarnmelder: Gerätemiete/Leasing Die laufende Miete für Rauchwarnmelder ist als Betriebskostenposition nicht zulässig. In Abrechnungen ist das oft als „Rauchwarnmelder-Miete“, „Leasing“ oder „Geräteservice inkl. Miete“ bezeichnet. Kabel-TV-Anschlussgebühren über die Nebenkosten (seit 01.07.2024) Die früher häufig umgelegten laufenden Kabel-TV-Gebühren („Nebenkostenprivileg“) dürfen seit dem 1. Juli 2024 nicht mehr als Betriebskosten abgerechnet werden. CO₂-Kosten vollständig auf die Mietpartei abgewälzt Seit dem Abrechnungsjahr 2023 muss die Vermieterseite einen gesetzlich bestimmten Anteil an den CO₂-Kosten tragen. Eine Abrechnung, die den CO₂-Preis komplett der Mietpartei zuweist, ist in dieser Form nicht zulässig. „Sonstige Betriebskosten“ ohne konkrete Vereinbarung Kostenarten, die nicht typisch im Betriebskosten-Katalog stehen, sind nur umlagefähig, wenn sie im Mietvertrag hinreichend konkret benannt wurden. Pauschale Sammelbegriffe reichen oft nicht aus. Verdeckte Instandsetzung über andere Positionen Wenn etwa Reparaturen über „Hausmeister“, „Gartenpflege“ oder „Gebäudereinigung“ mitabgerechnet werden, ist der nicht laufende Reparaturanteil herauszurechnen und nicht umlagefähig. Kabel-TV: Seit dem 1. Juli 2024 ist die Umlage der laufenden Gebühren vorbei

Die wohl spürbarste Änderung für viele Haushalte betrifft Kabelfernsehen. Was früher oft automatisch über einen Sammelvertrag im Haus lief und als Posten in der Betriebskostenabrechnung auftauchte, ist seit dem 1. Juli 2024 in dieser Form nicht mehr zulässig: Die monatlichen Entgelte für den mietvertraglich „mitgelieferten“ TV- oder Breitbandanschluss dürfen nicht mehr als Nebenkosten abgerechnet werden.

Für Mieterinnen und Mieter bedeutet das praktisch mehr Wahlfreiheit – und für Vermietende das Ende einer Routineposition in der Abrechnung.

Wichtig ist die Unterscheidung: Bestimmte laufende Kosten rund um eine gemeinschaftliche Empfangsanlage können weiterhin als Betriebskosten abrechenbar sein. Verboten ist jedoch das pauschale Durchreichen der Anschlussgebühren über die Betriebskostenabrechnung.

Wo weiterhin ein Angebot über die Vermieterseite läuft, braucht es regelmäßig eine klare individualvertragliche Grundlage außerhalb der Betriebskostenlogik.

Neu hinzugekommen ist außerdem eine Sonderregel, die im Zuge der Umstellung auf Glasfaser eine begrenzte Umlage als Bereitstellungsentgelt ermöglicht – aber nur unter Bedingungen und mit klaren Obergrenzen.

Die Bundesnetzagentur nennt dafür einen Höchstbetrag pro Jahr sowie einen maximalen Gesamtbetrag je Wohneinheit und knüpft das Entgelt daran, dass die Mietpartei den Anbieter frei wählen kann. Das ist kein Freifahrtschein, sondern eine eng gefasste Ausnahme, die in der Praxis sorgfältig geprüft werden muss.

CO₂-Preis: Der Anteil der Vermieterseite darf nicht mehr vollständig weitergereicht werden

Beim Heizen mit fossilen Brennstoffen fällt ein CO₂-Preis an. Seit dem Abrechnungsjahr 2023 gilt in Wohngebäuden: Diese CO₂-Kosten werden nicht mehr automatisch vollständig der Mietpartei zugeschlagen. Stattdessen schreibt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz eine Beteiligung der Vermieterseite vor, die sich an der energetischen Qualität des Gebäudes orientiert.

Je schlechter die Energiebilanz, desto höher fällt der Anteil aus, den Vermietende übernehmen müssen. Die Konsequenz für die Abrechnung ist deutlich: Der Vermieteranteil muss ausgewiesen und von den Kosten abgezogen werden, die der Mietpartei in Rechnung gestellt werden.

Das Gesetz ist nicht nur ein Rechenmodell, sondern ein Verbot mit Umweg: Wer den CO₂-Preis weiterhin vollständig als „Heizkosten“ ansetzt, rechnet zu viel ab. Mieterinnen und Mieter haben in solchen Fällen regelmäßig ein Kürzungs- beziehungsweise Erstattungsinteresse.

Für Gebäude, in denen die Bewohnerinnen und Bewohner den Brennstoff selbst beschaffen, sieht die Verbraucherberatung ebenfalls Wege vor, den Vermieteranteil geltend zu machen – die Abrechnung muss dann dennoch so gestaltet sein, dass die notwendigen Angaben nachvollziehbar sind.

Rauchwarnmelder: Gerätemiete ist als Betriebskosten nicht zulässig

Ein weiterer Punkt, der in vielen Abrechnungen lange „mitlief“, ist die Gerätemiete für Rauchwarnmelder. Der Bundesgerichtshof hat hier eine klare Grenze gezogen: Die Kosten für die Anmietung der Geräte sind keine umlagefähigen Betriebskosten. Damit ist ein verbreitetes Modell, bei dem statt Kauf ein Miet- oder Leasingvertrag abgeschlossen und die Rate dann jährlich umgelegt wird, im Wohnraummietrecht in dieser Form nicht abrechenbar.

Gleichzeitig bleibt die Praxis kompliziert, weil nicht jeder Rauchwarnmelder-Posten automatisch unzulässig ist. Regelmäßige Prüf- und Wartungsleistungen können – je nach Vertragsgestaltung – als laufende Kosten einzuordnen sein.

Entscheidend ist dann aber nicht nur die Einordnung als laufender Aufwand, sondern auch die mietvertragliche Vereinbarung, insbesondere wenn solche Kosten unter „sonstige Betriebskosten“ fallen sollen.

Die Klassiker: Kosten, die nie Betriebskosten waren – und es auch heute nicht sind

Viele Streitfälle drehen sich nicht um neue Gesetze, sondern um alte Grundsätze. Die Betriebskostenverordnung macht unmissverständlich klar, dass Verwaltung sowie Instandhaltung und Instandsetzung keine Betriebskosten sind. In der Abrechnung begegnen diese Posten jedoch häufig in Verkleidung, etwa wenn Reparaturen als „Hausmeisterleistung“ erscheinen oder wenn Sanierungsarbeiten als „Pflege“ etikettiert werden.

Was der Erhaltung oder Wiederherstellung dient, gehört nicht in die Betriebskostenabrechnung, selbst wenn die Maßnahme sinnvoll oder dringend war.

Ähnlich verhält es sich mit Ausgaben, die dem Vermieterstatus als Eigentümerin oder Eigentümer zugeordnet sind. Dazu zählen typische Verwaltungsausgaben wie organisatorische Tätigkeiten und klassische Vermieterkosten, die mit dem Mietverhältnis als Rechtsverhältnis zusammenhängen.

Auch Finanzierungskosten und Aufwendungen rund um den Kapitaldienst sind keine Kosten des laufenden Gebäudebetriebs. Sie bleiben im wirtschaftlichen Risiko der Vermieterseite – genauso wie das Risiko von Leerstand.

Wenn zulässige Überschriften Unzulässiges „mitschleppen“

In der Praxis entscheidet oft nicht der Titel einer Position, sondern ihr Inhalt. Ein Beispiel ist der Hausmeister. Grundsätzlich können bestimmte laufende Tätigkeiten im Haus umlagefähig sein.

Sobald jedoch Reparaturen, der Austausch defekter Teile oder handwerkliche Instandsetzung über die Hausmeisterrechnung abgedeckt werden, wird der Posten problematisch.

Dann muss getrennt werden: laufender Betrieb auf der einen Seite, Instandsetzung auf der anderen. Passiert das nicht, ist die Abrechnung in diesem Punkt angreifbar.

Ähnlich ist es bei Arbeiten am Grundstück. Regelmäßige Pflege kann Betriebskosten sein. Arbeiten, die einer grundlegenden Erneuerung gleichkommen oder einen einmaligen Charakter haben, gehören dagegen nicht in die jährliche Umlage.

Gerade bei Außenanlagen verschwimmen in Rechnungen die Grenzen schnell, weil Dienstleister gern „Pakete“ anbieten. Für Mieterinnen und Mieter ist dann nicht entscheidend, wie das Paket heißt, sondern was tatsächlich gemacht wurde und ob es sich um laufende Pflege oder um Erhaltungs- beziehungsweise Erneuerungsarbeiten handelt.

Auch bei Versicherungen lohnt ein zweiter Blick. Umlagefähig sind typischerweise nur solche Versicherungen, die den laufenden Gebäudebetrieb absichern, etwa Sach- und Haftpflichtrisiken rund um das Gebäude.

Alles, was eher dem Vermögensschutz, dem Rechtsstreit oder dem Vermieterrisiko dient, ist in der Betriebskostenabrechnung fehl am Platz. In vielen Abrechnungen tauchen solche Grenzfälle nicht offen auf, sondern stecken in Sammelpositionen oder unpräzisen Bezeichnungen.

„Sonstige Betriebskosten“: Warum die Formulierung im Mietvertrag so viel ausmacht

Der Begriff „sonstige Betriebskosten“ wirkt wie ein Auffangbecken. Genau das ist er im Wohnraummietrecht aber nicht. Kosten, die nicht bereits als typische Betriebskostenarten in der Betriebskostenverordnung aufgeführt sind, müssen im Mietvertrag konkret benannt werden, wenn sie umgelegt werden sollen.

Wer nur pauschal „sonstige Betriebskosten“ vereinbart, schafft damit häufig keine belastbare Grundlage, um später neue oder ungewöhnliche Kostenarten abzurechnen.

Das ist besonders relevant bei modernen Technikposten: Wartung von speziellen Sicherheitseinrichtungen, Serviceverträge für Anlagen oder neue digitale Dienstleistungen können in der Praxis nur dann sicher umgelegt werden, wenn sie als Kostenart im Vertrag greifbar beschrieben sind.

Fehlt diese Beschreibung, ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Zahlungspflicht nicht besteht – selbst wenn der Aufwand objektiv „irgendwie zum Haus gehört“.

Wie Mieterinnen und Mieter unzulässige Posten erkennen können

Eine Nebenkostenabrechnung ist kein Vertrauensdokument, sondern muss nachvollziehbar sein. Der erste Prüfschritt führt deshalb nicht in die Belege, sondern in den Mietvertrag: Was ist überhaupt vereinbart? Steht dort eine Umlage der Betriebskosten und wird auf den Katalog der Betriebskostenverordnung Bezug genommen, ist das eine häufige Grundlage. Für zusätzliche oder ungewöhnliche Positionen braucht es dann umso eher eine konkrete Vereinbarung.

Der zweite Prüfpunktt betrifft die innere Logik der Abrechnung. Sie muss den Abrechnungszeitraum nennen, die Gesamtkosten je Kostenart ausweisen, den Verteilungsmaßstab erklären und den Anteil der Wohnung berechnen.

Wo Sammelpositionen auftauchen, die nicht erklären, wofür genau gezahlt wurde, steigt das Risiko, dass Unzulässiges mit abgerechnet wird. In solchen Fällen wird die Belegeinsicht praktisch unverzichtbar.

Für die Belegeinsicht gibt es eine rechtliche Grundlage: Wer abrechnet, muss so abrechnen, dass die Abrechnung geordnet überprüfbar ist. Mieterinnen und Mieter können daher Einsicht in die Abrechnungsunterlagen verlangen, um Rechnungen und Zahlungsnachweise zu prüfen.

In der Praxis ist das oft der Moment, in dem sichtbar wird, ob hinter „Hausmeister“ auch Reparaturen stecken oder ob unter „Service“ eigentlich Verwaltungsausgaben laufen.

Fristen: Wann Nachforderungen verfallen – und wie lange Einwendungen möglich sind

Selbst eine inhaltlich fragwürdige Abrechnung erledigt sich nicht automatisch. Das Gesetz setzt Fristen auf beiden Seiten. Vermietende müssen innerhalb einer bestimmten Zeit nach Ende des Abrechnungszeitraums abrechnen, sonst sind Nachforderungen grundsätzlich ausgeschlossen.

Umgekehrt müssen Mieterinnen und Mieter Einwendungen gegen die Abrechnung innerhalb einer Frist nach Zugang geltend machen, sonst können sie mit Einwänden ausgeschlossen sein. Wer eine Abrechnung prüfen will, sollte deshalb nicht nur auf die Summe schauen, sondern auch auf den Kalender.

Gerade bei den hier beschriebenen „neuen“ Grenzen – Kabel-TV, CO₂-Anteil, Rauchwarnmeldermiete – lohnt ein Blick auf den Abrechnungszeitraum. Eine Abrechnung für ein Jahr, das nach dem 1. Juli 2024 liegt, darf die laufenden Kabelgebühren nicht mehr als Betriebskosten enthalten.

Eine Abrechnung für 2023 oder später muss den Vermieteranteil am CO₂-Preis berücksichtigen. Und eine Abrechnung, die weiterhin Gerätemiete für Rauchwarnmelder umlegt, ist in diesem Punkt besonders anfällig.

Was sich für Vermietende geändert hat – und was Mieterinnen und Mieter erwarten dürfen

Für Vermieter ist die Botschaft unbequem: Die Betriebskostenabrechnung ist kein Instrument, um alle Ausgaben rund um eine Immobilie zu verteilen. Die jüngsten Regelungen erhöhen den Druck, Abrechnungen sauber zu trennen, neue Vorgaben korrekt umzusetzen und in Verträgen präzise zu formulieren.

Für Mieterinnen und Mieter bedeutet es: Wer eine Abrechnung erhält, sollte nicht nur prüfen, ob die Kosten gestiegen sind, sondern auch, ob einzelne Posten überhaupt noch in die Abrechnung gehören.

In einem Markt, in dem Wohnen ohnehin teuer ist, wird die Betriebskostenabrechnung damit immer stärker zur Rechtsfrage im Alltag. Die gute Nachricht: Gerade bei den Posten, die heute nicht mehr oder nicht vollständig umgelegt werden dürfen, sind die Leitplanken inzwischen deutlich. Wer diese Leitplanken kennt, kann eine Abrechnung besser einordnen – und im Zweifel fundiert widersprechen.

Quellen

§ 556 BGB (Betriebskosten, Abrechnung, Fristen) , Betriebskostenverordnung (BetrKV) § 1 (Begriff, Ausschlüsse), BetrKV § 2 (Aufstellung der Betriebskosten), Bundesnetzagentur: Ende des Nebenkostenprivilegs (Kabelfernsehen) und Hinweise zum Glasfaserbereitstellungsentgelt – Verbraucherzentrale: Abschaffung des Nebenkostenprivilegs für Kabel-TV –Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (Informationsseite): CO₂-Kostenaufteilung

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Aber sicher doch: Youtuberin Maria Popov leugnet linksgrüne Schlagseite von ARD und ZDF

Jüngst trat die YouTuberin Alicia Joe in Eva Schulzes Podcast „Deutschland 3000“ des “Norddeutschen Rundfunks“ (NDR) auf. Dabei sprach sie auch kurz davon, dass die öffentlich-rechtlichen Medien etwas mehr in die „progressive oder linke Richtung“ tendierten; Kkin ganz neuer Vorwurf, und Alicia Joe war auch nicht die Erste, die ihn erhob. Zur Einordnung: Sie ist nicht […]

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„Nicht nur die Waffen in unseren Händen verbrennen…“

ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.

Am 15. August 1984 nahm die PKK ihren bewaffneten Kampf auf. 42 Jahre später befindet sich die kurdische Freiheitsbewegung an einem Wendepunkt. Nach der Auflösung der PKK und der Entscheidung, den bewaffneten Kampf zu beenden, stellt sich die Frage, wie der jahrzehntelange Kampf um die kurdische Frage künftig fortgeführt werden soll.

Der Journalist İrfan Aktan hat für The Amargi mehrere Tage in den Qendîl-Bergen in Südkurdistan (Nordirak) verbracht und dort mit Mitgliedern der aufgelösten PKK über genau diese Frage gesprochen. 

„Auch die Waffen in unseren Köpfen verbrennen“

Eine der bedeutsamsten Aussagen beim Besuch von Aktan stammt von Nurettin Demirtaş, der sich 2009 der PKK angeschlossen hatte und zuvor u.a. Ko-Vorsitzender der Demokratischen Gesellschaftspartei (kurz DTP, eine Vorgängerpartei der DEM-Partei) gewesen war. Gegenüber Aktan beschreibt er das Ende des bewaffneten Kampfes nicht als Ende der politischen Auseinandersetzung, sondern als Übergang in eine neue Phase:

„Wir wollen nicht nur die Waffen in unseren Händen verbrennen; wir wollen auch die Waffen in unseren Köpfen verbrennen. Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, um den Kampf der Kurd:innen für Gleichberechtigung und Freiheit vollständig mit demokratischen Mitteln fortzuführen.“

Diese Frage beschäftigt nach Aktans Schilderungen den Alltag in Qendîl. In langen Sitzungen und während der täglichen Arbeit werde darüber debattiert, wie der Kampf für Freiheit und Demokratie unter veränderten Bedingungen fortgesetzt werden könne.

Aktan beschreibt eine Gemeinschaft, in der solche Diskussionen nicht auf führende Kader beschränkt sind. Auffällig sei dabei der Umgang miteinander. Die Beteiligten hörten einander aufmerksam zu, diskutierten ausführlich und begegneten sich unabhängig von Alter und Position mit Respekt.

Auch im Alltag seien Hierarchien für Außenstehende kaum zu erkennen. Kochen, Putzen, Geschirrspülen oder Wachdienste würden gemeinschaftlich erledigt.

Was bleibt von fünf Jahrzehnten Kampf?

Im Gespräch mit Aktan widerspricht Demirtaş der Vorstellung, der bewaffnete Kampf sei innerhalb der kurdischen Freiheitsbewegung als Mittel zur Erlangung politischer Rechte verstanden worden. Die Waffen seien vielmehr unter den Bedingungen nach dem Militärputsch von 1980 und angesichts staatlicher Gewalt als Mittel der Selbstverteidigung betrachtet worden.

„Selbst als wir Waffen einsetzten, vertraten wir die Auffassung, dass die eigentliche Garantie für menschliches Leben und Menschenrechte nicht Waffen, sondern Demokratie ist“, erklärt Demirtaş.

Doch wenn die Waffen nun niedergelegt werden, stellt sich zugleich die Frage nach der Bilanz der vergangenen Jahrzehnte. Demirtaş verweist hierbei vor allem auf gesellschaftliche Veränderungen. Noch vor wenigen Jahrzehnten sei die kurdische Existenz in der Türkei systematisch geleugnet worden. Menschen seien verfolgt worden, weil sie sich öffentlich als Kurd:innen bezeichneten. Heute könnten Millionen Menschen ihre kurdische Identität selbstbewusst vertreten. Darin sieht Demirtaş eine der wichtigsten Errungenschaften des jahrzehntelangen Kampfes.

Auch Veränderungen im gesellschaftlichen Bewusstsein und insbesondere im Verhältnis der Geschlechter hebt er hervor. Der Kampf um die Freiheit der Frauen innerhalb der kurdischen Gesellschaft habe eine Entwicklung angestoßen, deren Bedeutung weit über Kurdistan hinausreiche. Die Parole „Jin, Jiyan, Azadî“ – „Frau, Leben, Freiheit“ hat ihre Wurzeln in der kurdischen Frauen- und Freiheitsbewegung und wurde inzwischen zu einer international bekannten Losung feministischer Proteste. Auch der Kampf der Frauenverteidigungseinheiten YPJ gegen den sog. „Islamischen Staat“, insbesondere bei der Verteidigung Kobanês 2014 und 2015, machte die Errungenschaften der kurdischen Frauenbewegung weltweit sichtbar.

Vom 15. August in eine neue Phase

Über Jahrzehnte stand der 15. August für den Beginn des bewaffneten Kampfes der PKK. Heute fällt der Jahrestag in eine Phase, in der genau diese Strategie hinterfragt und beendet worden ist. Damit verschwinden weder die kurdische Frage noch die politischen Forderungen, die den Konflikt geprägt haben. Vielmehr verlagert sich die Auseinandersetzung auf die Frage, unter welchen rechtlichen und politischen Bedingungen ein demokratischer Kampf möglich sein kann.

Zum englischsprachigen Artikel von Irfan Aktan auf The Amargi gelangt ihr hier: https://www.theamargi.com/posts/three-days-in-the-qandil-mountains

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Rentenalter könnte über 67 steigen: Dieser Jahrgang wäre zuerst betroffen

Der Geburtsjahrgang 1965 wäre der erste, für den eine weitere Anhebung der Regelaltersgrenze greifen könnte. Das empfiehlt die Alterssicherungskommission der Bundesregierung für die Zeit ab 2032. Wer 1964 oder früher geboren wurde, soll von diesem Teil des Reformvorschlags nicht erfasst werden.

Für viele Beschäftigte könnte ein zweiter Vorschlag früher spürbar werden: Die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren soll abgeschafft werden. Für diesen Wegfall nennt der Kommissionsbericht jedoch noch keinen ersten Jahrgang. Beides sind politische Vorhaben und am 16. August 2026 noch keine geltenden neuen Rentenregeln.

Der Koalitionsausschuss hat angekündigt, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Nach der offiziellen Einordnung der Bundesregierung soll das Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Bis ein Gesetz beschlossen und verkündet ist, gelten die bisherigen Altersgrenzen weiter.

Warum der Jahrgang 1965 als Erster genannt wird

Nach geltendem Recht steigt die Regelaltersgrenze bis zum Geburtsjahrgang 1964 schrittweise auf 67 Jahre. Der Jahrgang 1963 erreicht sie mit 66 Jahren und zehn Monaten, ab dem Jahrgang 1964 gilt das Alter von 67 Jahren. Einen Überblick über diese Schwelle bietet auch der Beitrag Altersgrenzen für den Geburtsjahrgang 1964.

Mit „Rentenalter“ ist hier die gesetzliche Regelaltersgrenze gemeint, nicht eine allgemeine gesetzliche Pflicht, das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Geburtstag zu beenden. Die Alterssicherungskommission schlägt vor, diese Grenze nach 2031 weiter anzuheben. Ihr Abschlussbericht vom Juni 2026 sieht den Beginn der Maßnahme beim Jahrgang 1965 vor, der im Jahr 2032 das 67. Lebensjahr erreicht.

Der Vorschlag folgt einer Zwei-zu-eins-Formel. Steigt die durchschnittliche Lebenserwartung um ein Jahr, sollen acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf einen längeren Rentenbezug entfallen.

Nach dieser Modellrechnung würde die Regelaltersgrenze zwischen 2031 und 2041 insgesamt von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen. Der Mechanismus soll anhand der tatsächlichen Lebenserwartung regelmäßig überprüft werden. Für rentennahe Jahrgänge verlangt der Bericht einen Vorlauf von mindestens fünf Jahren.

Das bedeutet nicht, dass alle 1965 Geborenen automatisch sechs Monate länger arbeiten müssten. Erst ein Gesetz könnte die zusätzlichen Monate den einzelnen Geburtsjahrgängen zuordnen. Die genaue Grenze für diesen Geburtsjahrgang steht deshalb noch nicht fest.

Zwei Reformwege dürfen nicht verwechselt werden

Die höhere Regelaltersgrenze und die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren sind zwei getrennte Vorhaben. Die erste Änderung betrifft den regulären Rentenbeginn ab diesem Geburtsjahrgang. Die zweite könnte für Menschen mit langen Versicherungsbiografien früher relevant werden, doch der Bericht legt dafür weder einen Stichtag noch einen ersten Geburtsjahrgang fest.

Nach dem derzeit geltenden § 38 SGB VI können besonders langjährig Versicherte bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen. Für ältere Jahrgänge enthält § 236b SGB VI eine Übergangsstaffel.

Die Bezeichnung „Rente mit 63“ führt deshalb oft in die Irre. Nur vor 1953 Geborene konnten diese Rentenart tatsächlich mit 63 Jahren nutzen. Beim Jahrgang 1962 liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, beim Jahrgang 1963 bei 64 Jahren und zehn Monaten und ab 1964 bei 65 Jahren.

Jahrgang Was derzeit gilt und was vorgeschlagen ist 1962 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und acht Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und acht Monate. 1963 Regelaltersgrenze: 66 Jahre und zehn Monate. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 64 Jahre und zehn Monate. 1964 Regelaltersgrenze: 67 Jahre. Abschlagsfreier Zugang für besonders langjährig Versicherte: 65 Jahre. Die vorgeschlagene weitere Erhöhung soll diesen Jahrgang nicht erfassen. 1965 Nach heutigem Recht gelten 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Nach dem Kommissionsmodell wäre dies der erste Jahrgang im neuen Mechanismus; die zusätzlichen Monate sind noch offen. 1966 und jünger Heute gelten ebenfalls 67 Jahre beziehungsweise 65 Jahre für besonders langjährig Versicherte. Künftige Grenzen würden von der gesetzlichen Ausgestaltung und der Entwicklung der Lebenserwartung abhängen.

Die Tabelle zeigt die Altersgrenzen, nicht den persönlichen Rentenbeginn. Dieser hängt vom genauen Geburtsdatum und von den im Versicherungskonto gespeicherten Zeiten ab. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die beiden Rentenarten und ihre Voraussetzungen ausführlich.

Die Kommission empfiehlt, den abschlagsfreien Rentenzugang für besonders langjährig Versicherte „zum frühestmöglichen Zeitpunkt“ abzuschaffen. Im selben Satz verlangt sie jedoch den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Wie lange die Übergangsfrist dauern und welche Geburtsjahrgänge sie schützen soll, lässt der Bericht offen.

Ein konkreter erster Jahrgang wäre daher derzeit Spekulation. Verbindlich würde er erst durch die Übergangsbestimmungen eines Gesetzes. Zusätzlich zur Wartezeit muss immer die für den Geburtsjahrgang geltende Altersgrenze erreicht sein; welche Zeiten mitzählen, erklärt der interne Ratgeber Rentenbeginn nach 45 Versicherungsjahren.

Was ein Wegfall für die monatliche Rente bedeuten kann

Wer die abschlagsfreie Rentenart nach 45 Jahren künftig nicht mehr nutzen könnte, müsste entweder bis zur Regelaltersgrenze weiterarbeiten oder eine andere Altersrente wählen. Die Altersrente für langjährig Versicherte setzt 35 Versicherungsjahre voraus und kann nach geltendem Recht ab 63 Jahren bezogen werden. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent dauerhaft abgezogen.

Bei einem Beginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze summiert sich der Abschlag auf 7,2 Prozent. Die konkrete Wirkung in Euro hängt von der bis zum vorzeitigen Rentenbeginn erworbenen Bruttorente ab.

Die Kommission empfiehlt zugleich, das früheste Alter für diese Rente nach 35 Jahren von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Danach soll der Abstand zur jeweiligen Regelaltersgrenze drei Jahre betragen. Mehr dazu steht im Beitrag Frührente nach 35 Jahren soll erst ab 64 möglich sein.

Wer diese Wartezeit erfüllt, kann die heutige abschlagsfreie Rentenart nicht einfach noch früher mit einem kleinen Abschlag beginnen lassen. Für einen früheren Start wäre die andere Rentenart nach 35 Jahren nötig, deren Abschlag von der Regelaltersgrenze aus berechnet wird. Diese Unterscheidung kann mehrere Prozentpunkte bei der späteren Zahlung ausmachen.

Warum die Kommission diese Änderungen empfiehlt

Die Kommission begründet die längere Erwerbsphase mit der steigenden Lebenserwartung und der Alterung der Bevölkerung. Arbeiten Versicherte länger, fließen zusätzliche Beiträge, während Renten später ausgezahlt werden. Nach ihrer Modellrechnung könnte eine tatsächliche Verschiebung des Rentenbeginns um sechs Monate den Beitragssatz langfristig um 0,35 bis 0,5 Prozentpunkte entlasten.

Auch dieser abschlagsfreie Rentenzugang betrifft keine kleine Gruppe. Seit 2015 entfielen laut Kommissionsbericht ungefähr 30 Prozent aller Altersrentenzugänge auf diese Rentenart. Ihre durchschnittliche Rente bei der erstmaligen Bewilligung lag 2025 bei 1.677 Euro und damit rund ein Drittel über den 1.257 Euro bei der Altersrente für langjährig Versicherte.

Die Kommission argumentiert, von der bisherigen Regelung profitierten häufiger Männer, Menschen mit höheren Einkommen, stabilen Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit. Die Empfehlungen der DGB-Rentenkommission lehnen dagegen sowohl ein höheres Rentenalter als auch den Wegfall der 45-Jahre-Rente ab. Der Gewerkschaftsbund warnt besonders vor Nachteilen für Beschäftigte in körperlich oder psychisch belastenden Berufen.

Wie gesundheitliche Härten aufgefangen werden sollen

Als Ausgleich für gesundheitliche Härten schlägt die Kommission einen vereinfachten Rentenzugang wegen beruflicher Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung vor. Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerer gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können, sollen zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge aufhören können. Erforderlich wären mindestens 35 Versicherungsjahre.

Noch fehlen jedoch genaue gesetzliche Kriterien. Ungeklärt ist etwa, was als langjährig ausgeübtes Berufsfeld gilt und wie schwer die Einschränkung sein muss. Dieser Zugang wäre nicht dasselbe wie der heutige Anspruch für besonders langjährig Versicherte, der keine medizinische Begutachtung verlangt.

Was Versicherte jetzt prüfen sollten

Solange kein neues Gesetz gilt, besteht kein Anlass, von bereits geänderten Altersgrenzen auszugehen. Rentennahe Versicherte sollten trotzdem ihren vollständigen Versicherungsverlauf prüfen und fehlende Zeiten klären lassen. Kindererziehung, nicht erwerbsmäßige Pflege, Krankengeld und bestimmte Pflichtbeitragszeiten können für die Wartezeit von 45 Jahren zählen; reine Anrechnungszeiten wegen Schulbesuchs oder Studiums werden dafür nicht berücksichtigt.

Eine Kontenklärung vervollständigt den Versicherungsverlauf, schützt aber nicht vor einer späteren Gesetzesänderung. Die Rentenauskunft zeigt, welche Rentenarten nach heutigem Recht erreichbar sind und wann die jeweilige Wartezeit erfüllt wird. Der Beitrag Bei diesen Lücken hilft keine Kontenklärung mehr erklärt, welche fehlenden Zeiten sich nicht nachträglich durch bloße Nachweise schließen lassen.

Ebenso sinnvoll ist eine Berechnung mehrerer Termine für den Rentenbeginn: zur bisherigen Regelaltersgrenze, beim abschlagsfreien Zugang für besonders langjährig Versicherte und bei einer vorzeitigen Rente nach 35 Jahren mit Abschlägen. Erst wenn ein Gesetzentwurf konkrete Übergangsregeln enthält, lässt sich beurteilen, ob eine dieser Varianten neu berechnet werden muss.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine ist Jahrgang 1965. Für einen Rentenbeginn mit 65 Jahren beträgt ihre bis dahin errechnete monatliche Bruttorente vor einem möglichen Abschlag 1.800 Euro. Nach heutigem Recht könnte sie bei erfüllter Wartezeit von 45 Jahren ohne Abschlag starten; ob dieser Zugang erhalten bleibt, hängt von der späteren Übergangsregel ab.

Würde nur die abschlagsfreie 45-Jahre-Rente entfallen und Sabine stattdessen mit 65 die Altersrente nach 35 Jahren wählen, würden bei einer unveränderten Regelaltersgrenze von 67 Jahren 7,2 Prozent abgezogen. Ihre rechnerische Bruttorente läge dann bei 1.670,40 Euro, also 129,60 Euro niedriger. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie mögliche Steuern sind nicht berücksichtigt; bei einer höheren persönlichen Regelaltersgrenze müsste neu gerechnet werden.

Fragen und Antworten zur geplanten höheren Altersgrenze Ist das höhere Rentenalter bereits beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat eine Empfehlung vorgelegt, und der Koalitionsausschuss will das Paket politisch umsetzen. Neue Altersgrenzen gelten erst, wenn der Gesetzgeber sie beschlossen hat und das Gesetz in Kraft getreten ist.

Welcher Jahrgang wäre von der Anhebung zuerst betroffen?

Der Bericht nennt den Geburtsjahrgang 1965 als ersten Jahrgang im neuen Mechanismus. Dieser Jahrgang erreicht 2032 das 67. Lebensjahr. Wie viele zusätzliche Monate konkret gelten sollen, ist noch nicht festgelegt.

Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren schon abgeschafft?

Nein. Sie besteht nach § 38 in Verbindung mit § 236b SGB VI weiter. Die Kommission empfiehlt ihre Abschaffung, doch ein verbindlicher erster betroffener Jahrgang ist bislang nicht genannt.

Was sollten rentennahe Versicherte jetzt tun?

Sie sollten ihren Versicherungsverlauf und ihre Rentenauskunft prüfen, fehlende Nachweise einreichen und mehrere Termine für den Rentenbeginn berechnen lassen. Eine Entscheidung sollte sich an geltendem Recht und später an den tatsächlich beschlossenen Übergangsregeln orientieren, nicht an spekulativen Jahrgangsangaben.

Der Beitrag Rentenalter könnte über 67 steigen: Dieser Jahrgang wäre zuerst betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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