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Wohngeld-Schutz für Familien: Die wichtige Zwölf-Monats-Frist

Wenn ein Familienmitglied stirbt, sinkt die Zahl der Personen im Haushalt sofort. Beim Wohngeld gilt jedoch eine besondere Schutzregel: Die Wohngeldstelle berücksichtigt die bisherige Haushaltsgröße grundsätzlich noch zwölf Monate nach dem Sterbemonat.

Diese sogenannte Todesfallvergünstigung kann verhindern, dass das Wohngeld unmittelbar nach dem Todesfall allein wegen der kleineren Haushaltsgröße sinkt.

Die Regel steht in § 6 Abs. 2 Wohngeldgesetz. Sie soll Hinterbliebenen Zeit geben, sich auf ihre neue finanzielle und persönliche Situation einzustellen, ohne dass sich die wohngeldrechtlich maßgebende Haushaltsgröße sofort verschlechtert.

Der Verstorbene zählt nicht in jeder Hinsicht weiter

Die Formulierung kann leicht missverstanden werden. Der Verstorbene gilt nicht einfach zwölf weitere Monate wie ein lebendes Haushaltsmitglied. Das Gesetz hält vielmehr die bisher maßgebende Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder für die Wohngeldberechnung aufrecht.

Das wirkt sich insbesondere auf die Höchstbeträge für Miete oder Belastung sowie auf den Zuschlag zur Entlastung bei den Heizkosten und die Klimakomponente aus.

Die zwölf Monate beginnen nach dem Sterbemonat

Stirbt ein berücksichtigtes Haushaltsmitglied beispielsweise im Mai, beginnt die zwölfmonatige Schutzfrist im Juni und endet mit Ablauf des folgenden Mai. Der Sterbemonat selbst zählt nicht zu diesen zwölf Monaten.

Dabei spielt es keine Rolle, wann innerhalb dieser Zeit ein neuer Wohngeldantrag oder ein Weiterleistungsantrag gestellt wird. Die Frist beginnt nicht mit einem neuen Antrag von vorn, sondern richtet sich ausschließlich nach dem Sterbemonat.

Praxisbeispiel: Siegmund, Sven und Jolanda aus Niebüll

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Siegmund lebt mit seiner Ehefrau Jolanda und dem gemeinsamen erwachsenen Sohn Sven in einer Mietwohnung in Niebüll. Alle drei zählen bei der bisherigen Wohngeldberechnung als zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder.

Siegmund stirbt im Laufe des Jahres plötzlich und unvrhergesehen an einem Herzonfarkt . Tatsächlich leben danach nur noch Jolanda und Sven in der Wohnung. Für die wohngeldrechtliche Haushaltsgröße greift jedoch grundsätzlich die Todesfallvergünstigung nach § 6 Abs. 2 WoGG.

Die Wohngeldstelle legt deshalb für zwölf Monate nach Siegmunds Sterbemonat weiterhin die bisher maßgebende Haushaltsgröße von drei Personen zugrunde.

Das kann für Jolanda und Sven wichtig sein, weil sich die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten unter anderem nach der Zahl der Haushaltsmitglieder richten. Würde die Behörde unmittelbar nur noch zwei Personen zugrunde legen, könnten niedrigere Höchstbeträge für die Wohnkosten gelten.

Die Todesfallvergünstigung verhindert diesen unmittelbaren Wechsel für den gesetzlich geschützten Zeitraum.

Siegmunds früheres Einkommen wird dadurch nicht zwölf Monate festgeschrieben

Die Schutzregel betrifft die Haushaltsgröße. Sie bedeutet nicht, dass die Wohngeldstelle Siegmunds bisheriges Einkommen einfach zwölf Monate weiter als tatsächlich vorhandenes Haushaltseinkommen ansetzt.

Für die Einkommensermittlung gelten weiterhin die allgemeinen Regeln der §§ 13 und 14 WoGG. Ändert sich das Einkommen von Jolanda oder Sven, muss die Wohngeldstelle die jeweiligen gesetzlichen Vorgaben berücksichtigen. Auch neue Einnahmen der Hinterbliebenen können deshalb Einfluss auf die tatsächliche Wohngeldhöhe haben.

Eine Hinterbliebenenrente kann das Wohngeld verändern

Erhält Jolanda nach Siegmunds Tod beispielsweise eine Witwenrente, kann diese neue Einnahme bei der Wohngeldberechnung relevant werden. Die Todesfallvergünstigung garantiert daher nicht, dass Jolanda und Sven zwölf Monate exakt denselben Wohngeldbetrag wie vor Siegmunds Tod erhalten.

Geschützt wird in erster Linie die bisherige Haushaltsgröße. Gleichzeitig können sich Einkommen, Miete oder andere für die Berechnung maßgebliche Verhältnisse ändern und dadurch eine andere Wohngeldhöhe ergeben.

Die Wohngeldstelle muss vom Todesfall erfahren

Hinterbliebene sollten einen Todesfall nicht verschweigen, nur weil die Zwölf-Monats-Regel gilt. § 27 WoGG enthält Mitteilungspflichten bei Änderungen der Haushaltsverhältnisse. Die Wohngeldbehörde muss die tatsächliche Situation kennen, damit sie prüfen kann, ob und wie die Todesfallvergünstigung anzuwenden ist.

Für Jolanda bedeutet das: Sie teilt der Wohngeldstelle Siegmunds Tod mit. Die Behörde darf daraus aber nicht automatisch folgern, dass ab dem nächsten Monat nur noch ein Zwei-Personen-Haushalt für alle maßgeblichen Berechnungsgrößen anzusetzen ist. Zunächst muss sie § 6 Abs. 2 WoGG beachten.

Beim Umzug endet der Schutz vorzeitig

Die zwölf Monate gelten nicht bedingungslos. Gibt Jolanda nach Siegmunds Tod die bisherige Wohnung in Niebüll auf, endet die Todesfallvergünstigung. Für eine neue Wohnung lässt sich die geschützte alte Haushaltsgröße nicht mitnehmen.

Das kann eine wichtige Rolle spielen, wenn Hinterbliebene kurz nach einem Todesfall überlegen, in eine kleinere oder günstigere Wohnung umzuziehen. Wohngeldrechtlich sollte deshalb vor einem Umzug geprüft werden, welche Folgen der Wohnungswechsel für die Berechnung hat.

Auch ein neues Haushaltsmitglied kann die Sonderregel beenden

Die Todesfallvergünstigung endet ebenfalls, wenn die Zahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder wieder mindestens den Stand vor dem Todesfall erreicht. Lebten zuvor drei berücksichtigte Personen in der Wohnung und steigt die Zahl später wieder auf drei, greift der besondere Schutz für die alte Haushaltsgröße nicht weiter.

Würde beispielsweise nach Siegmunds Tod eine weitere wohngeldrechtlich zu berücksichtigende Person dauerhaft bei Jolanda und Sven einziehen und die maßgebliche Personenzahl dadurch wieder drei erreichen, müsste die Wohngeldstelle die neue tatsächliche Situation zugrunde legen.

Eine weitere Ausnahme betrifft andere Sozialleistungen

Nach der im August 2026 geltenden Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG endet die Todesfallvergünstigung außerdem, wenn der auf den Verstorbenen entfallende Anteil der Unterkunftskosten mindestens teilweise über eine  Transferleistung berechnet

Diese Konstellation betrifft also Haushalte, in denen einzelne Personen ihre Unterkunftskosten beispielsweise aus einer anderen Sozialleistung beziehen.

Für klassische Wohngeldhaushalte ohne ein solches ausgeschlossenes Haushaltsmitglied spielt diese Ausnahme meist keine Rolle. In gemischten Haushalten kann sie jedoch entscheidend sein, weshalb die Wohngeldstelle die genaue Zusammensetzung des Haushalts prüfen muss.

Auch bei einem neuen Antrag bleibt die restliche Schutzfrist erhalten

Die Todesfallvergünstigung hängt nicht davon ab, dass bereits am Todestag ein laufender Wohngeldbescheid besteht. Die Verwaltungsvorschriften stellen klar, dass die zwölfmonatige Frist unabhängig davon läuft, wann innerhalb dieses Zeitraums ein Erst-, Weiterleistungs- oder Erhöhungsantrag für dieselbe Wohnung gestellt wird.

Beantragt ein Hinterbliebener erst einige Monate nach dem Todesfall Wohngeld, kann die Regel daher noch greifen. Er erhält dadurch allerdings keine neuen zwölf Monate. Es bleibt bei dem Zeitraum, der mit dem Monat nach dem Tod begonnen hat.

Die Regel gilt nicht bei jedem Todesfall im Haushalt

Die Sonderregel setzt voraus, dass die verstorbene Person zuvor tatsächlich zu den beim Wohngeld zu berücksichtigenden Haushaltsmitgliedern gehörte. War die Person bereits vom Wohngeld ausgeschlossen, lässt sich allein aus ihrem Tod keine zwölfmonatige Todesfallvergünstigung für die Haushaltsgröße ableiten.

Betroffene sollten daher nicht nur prüfen, wer tatsächlich in der Wohnung gelebt hat. Entscheidend ist zusätzlich, welchen wohngeldrechtlichen Status die verstorbene Person vor ihrem Tod hatte.

Für 2027 ist eine Änderung geplant

Die Bundesregierung hat 2026 einen Gesetzentwurf zur Reform des Wohngeldgesetzes vorgelegt, der zum 1. Januar 2027 in Kraft treten soll. Der Entwurf hält am Grundprinzip der zwölfmonatigen Todesfallvergünstigung fest, will aber die Ausnahmen vereinfachen. Insbesondere soll nach dem Kabinettsentwurf der bisherige dritte Beendigungsgrund im Zusammenhang mit Unterkunftskosten aus anderen Transferleistungen entfallen.

Stand August 2026 handelt es sich dabei um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren. Für aktuelle Wohngeldentscheidungen gilt deshalb weiterhin die derzeitige Fassung des § 6 Abs. 2 WoGG.

FAQ zur Todesfallvergünstigung beim Wohngeld Wie lange zählt die bisherige Haushaltsgröße nach einem Todesfall weiter?

Grundsätzlich zwölf Monate nach dem Sterbemonat. Der Sterbemonat selbst gehört nicht zu dieser Zwölf-Monats-Frist.

Gilt die Regel auch nach einem Umzug?

Nein. Wer die bisherige Wohnung aufgibt, verliert für die neue Wohnung die Todesfallvergünstigung.

Wird das Einkommen des Verstorbenen zwölf Monate weiter angerechnet?

Die Sonderregel schützt die bisherige Haushaltsgröße, nicht das frühere Haushaltseinkommen. Für das Einkommen gelten weiterhin die allgemeinen Regeln des Wohngeldgesetzes.

Quellenverzeichnis

Wohngeldgesetz: § 6 WoGG – Zu berücksichtigende Haushaltsmitglieder und Todesfallvergünstigung. (Gesetze im Internet)
Wohngeldgesetz: § 27 WoGG – Änderung des Wohngeldes und Mitteilung geänderter Verhältnisse. (Gesetze im Internet)
Bundes-Verwaltungsvorschrift zum Wohngeldgesetz: Hinweise zu § 6 Abs. 2 und zur Dauer der Todesfallvergünstigung. (Verwaltungsvorschriften im Internet)
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes, Gesetzgebungsverfahren 2026. (BMW Sachsen-Bayern)

 

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Diese Wohngeld-Zahlung gibt es für Rentner bei 1000 Euro Rente

Die Höhe des Wohngelds lässt sich ohne Details zur Miete, zur örtlichen Mietstufe und zur Haushaltsgröße nicht pauschal beziffern.

Für alleinlebende Rentnerinnen und Rentner mit rund 1.000 € monatlicher Rente ergeben überschlägige Berechnungen nach der gesetzlichen Formel jedoch häufig einen Zuschuss im Bereich von etwa 200 bis über 400 € im Monat – je nach Bruttokaltmiete und Wohnort. Grundlage sind das Wohngeld-Plus sowie die seit 2025 angehobenen Höchstbeträge und Zuschläge.

Wovon die Höhe konkret abhängt

Entscheidend sind drei Größen: die zu berücksichtigende Miete (Bruttokaltmiete ohne Heizung und Warmwasser), das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen und die Mietstufe Ihrer Gemeinde.

Die Bruttokaltmiete besteht aus der Nettokaltmiete plus „kalten“ Nebenkosten wie Wasser, Müll oder Grundsteuer; Heiz- und Warmwasserkosten zählen hier nicht mit.

Zur zu berücksichtigenden Miete kommen zwei Bausteine des Wohngeld-Plus: eine pauschale Entlastung bei den Heizkosten sowie eine Klimakomponente. Für einen Einpersonenhaushalt betragen diese 2026 monatlich 110,40 € (Heizkostenentlastung) und 19,20 € (Klimakomponente).

Die Klimakomponente erhöht den maximal anrechenbaren Mietbetrag, die Heizkostenentlastung wird zur Miete hinzugerechnet.

Die Mietstufe bestimmt, bis zu welcher Bruttokaltmiete Ihre Kommune berücksichtigt. Für einen Einpersonenhaushalt reichen die Miethöchstbeträge 2065 – je nach Mietstufe I bis VII – von 361 € bis 677 € pro Monat; der Grenzwert erhöht sich zusätzlich um die Klimakomponente.

Was „1.000 € Rente“ im Wohngeldrecht bedeutet

Das Wohngeldrecht rechnet nicht mit Ihrer „Rente netto“, sondern mit einem wohngeldrechtlichen Gesamteinkommen. Von der Bruttorente werden pauschal anerkannte Abzüge berücksichtigt, darunter 10 % für Steuern und Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung; bei Renten wird zudem ein Werbungskosten-Pauschbetrag von 8,50 € pro Monat angesetzt.

Dadurch liegt das maßgebliche Monatseinkommen bei 1.000 € Rente typischerweise grob bei rund 890 € – individuelle Abweichungen sind möglich. Weitere Freibeträge kommen z. B. bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder bei bestimmten Schwerbehinderungen in Betracht.

So wird das Wohngeld rechnerisch ermittelt

Rechtlich maßgeblich ist die Formel des § 19 WoGG. Vereinfacht gesagt ergibt sich das Wohngeld aus der anrechenbaren Miete abzüglich einer einkommensabhängigen Eigenbelastung; das Ergebnis wird mit einem Faktor multipliziert.

Welche Parameter gelten, ist in Gesetz und Anlagen festgelegt und wird regelmäßig fortgeschrieben. Für die Praxis bedeutet das: Je höher Ihre Bruttokaltmiete innerhalb der zulässigen Grenzen und je niedriger Ihr wohngeldrechtliches Einkommen, desto höher fällt der Zuschuss aus.

Rechenbeispiele für 1.000 € Rente

Ein Beispiel des Bundes zeigt die Systematik: Eine alleinstehende Rentnerin mit 1.300 € Bruttorente, 335 € Bruttokaltmiete und Mietstufe I erhält – nach Abzügen auf das Einkommen sowie unter Berücksichtigung der Heizkostenentlastung – 110 € Wohngeld monatlich.

Das Beispiel zeigt auch, dass die Klimakomponente den Miethöchstbetrag anhebt, während die Heizkostenentlastung direkt zur berücksichtigten Miete hinzugerechnet wird.

Übertragen auf 1.000 € Rente (nach wohngeldrechtlichen Abzügen rund 890 € Einkommen) ergeben überschlägige Berechnungen Folgendes: Bei einer Bruttokaltmiete von 350 € in einer mittleren Mietstufe liegt der Zuschuss etwa im Bereich von 220 € pro Monat.

Steigt die Bruttokaltmiete auf 480 €, sind es grob 310 €; bei 600 € – wenn der Miethöchstbetrag der Stufe überschritten wird – rund 340 €. In einer sehr hohen Mietstufe und 650 € Bruttokaltmiete ergeben sich überschlägig etwa 420 €.

Diese Werte zeigen die Spannbreite und beruhen auf den 2026 geltenden Höchstbeträgen, der Heizkostenentlastung und der gesetzlichen Rechenvorschrift; die genaue Festsetzung trifft stets die Wohngeldbehörde.

Mietstufen, Höchstbeträge und örtliche Unterschiede

Welche Mietstufe für Ihre Gemeinde gilt, beeinflusst den maximal anrechenbaren Mietbetrag deutlich. Während in günstigen Regionen der Miethöchstbetrag für Alleinstehende bei 361 € liegt, dürfen in sehr teuren Regionen bis zu 677 € Bruttokaltmiete berücksichtigt werden; hinzu kommt jeweils die Klimakomponente von 19,20 € für Einpersonenhaushalte.

Liegt Ihre tatsächliche Bruttokaltmiete darunter, wird nur der niedrigere Wert angesetzt; liegt sie darüber, begrenzt der Höchstbetrag die Anrechnung.

Wer Wohngeld bekommt – und wer nicht

Wohngeld richtet sich an Haushalte oberhalb der Grundsicherung. Wer Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter bezieht, erhält in der Regel kein zusätzliches Wohngeld, weil die Unterkunftskosten dort bereits berücksichtigt sind. Außerdem prüfen die Behörden, ob „erhebliches Vermögen“ vorliegt; in der Praxis dienen als Richtschnur etwa 60.000 € beim ersten Haushaltsmitglied und 30.000 € je weiterem.

So kommen Sie zu Ihrer individuellen Zahl

Für eine belastbare Einschätzung empfiehlt sich zuerst der offizielle Wohngeld-Plus-Rechner des Bundes. Er führt Schritt für Schritt durch Einkommen, Miethöchstbeträge und Zuschläge und gibt eine erste, realistische Orientierung für 2026.

Rechtsverbindlich entscheidet anschließend die örtliche Wohngeldstelle; dort stellen Sie auch den Antrag – inzwischen häufig digital. Halten Sie dafür typischerweise Ihren aktuellen Rentenbescheid, Angaben zur Bruttokaltmiete und die Nebenkostenabrechnung bereit.

Fazit

Mit 1.000 € Monatsrente bestehen – je nach Miete und Wohnort – gute Chancen auf einen spürbaren Zuschuss. Die 2026 geltenden Höchstbeträge, die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente sorgen dafür, dass sich das Wohngeld in vielen Fällen im Bereich mehrerer hundert Euro bewegt. Verlässliche Klarheit bringt eine Berechnung nach den gesetzlichen Parametern und ein Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune.

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Kündigung trotz Schwerbehinderung: Gericht stoppt Zustimmung des Integrationsamts

Bei schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten darf das Integrationsamt einer krankheitsbedingten Kündigung nicht vorschnell zustimmen. Gibt es konkrete Hinweise auf andere leidensgerechte Arbeitsplätze im Unternehmen, muss die Behörde diese Möglichkeiten selbst ausreichend aufklären. Pauschale Angaben des Arbeitgebers, ein anderer Einsatz sei nicht möglich, reichen nicht.

Das zeigt ein aktueller Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. August 2026 (Az. 7 L 1114/26, noch nicht in den offiziellen Justizdatenbanken). Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs eines gleichgestellten Arbeitnehmers gegen die Zustimmung des Integrationsamts an. An der Rechtmäßigkeit der Zustimmung bestanden erhebliche Zweifel.

Busfahrer konnte seinen bisherigen Beruf wohl nicht mehr ausüben

Der betroffene Arbeitnehmer war als Busfahrer bei einem Verkehrsunternehmen beschäftigt. Bei ihm war ein Grad der Behinderung von 30 festgestellt worden. Seit März 2026 war er einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und genoss damit grundsätzlich den besonderen Kündigungsschutz des SGB IX.

Seit 2022 hatte der Beschäftigte erhebliche krankheitsbedingte Fehlzeiten. Der Arbeitgeber ging davon aus, dass er auf unabsehbare Zeit nicht mehr als Busfahrer eingesetzt werden könne. Zudem gebe es keinen anderen leidensgerechten Arbeitsplatz im Unternehmen.

Das Integrationsamt folgte dieser Einschätzung und erteilte am 7. April 2026 die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung. Der Arbeitnehmer legte Widerspruch ein, der Arbeitgeber kündigte ihm anschließend am 14. April 2026.

Der Arbeitnehmer wehrte sich im Eilverfahren – mit Erfolg.

Andere Arbeitsplätze kamen konkret in Betracht

Das VG Köln beanstandete nicht entscheidend die Annahme, dass der Mann wahrscheinlich nicht mehr als Busfahrer arbeiten konnte. Der Fehler lag vielmehr darin, dass damit die Prüfung praktisch beendet worden war.

Im Unternehmen waren nämlich konkrete alternative Tätigkeiten angesprochen worden. Denkbar waren unter anderem Einsätze im Tankdienst, im Haltestellenservice und im Kontrolleursdienst. Das Integrationsamt hätte deshalb genauer untersuchen müssen, ob wenigstens einer dieser Arbeitsplätze für den Beschäftigten gesundheitlich geeignet und tatsächlich verfügbar war.

Die Behörde muss zwar nicht ohne jeden Anhaltspunkt das gesamte Unternehmen nach theoretisch denkbaren Arbeitsplätzen durchsuchen. Werden aber konkrete Beschäftigungsalternativen genannt oder drängen sie sich nach dem Sachverhalt auf, muss sie diesen Möglichkeiten nachgehen.

Die bloße Übernahme der Arbeitgeberposition genügt dann nicht.

Integrationsamt muss gesundheitliche Anforderungen konkret vergleichen

Besonders deutlich wurde das Problem beim möglichen Einsatz im Tankdienst. Nach dem Stellenprofil mussten dort unter anderem ein Tankstutzen und eine Führung mit einem Gesamtgewicht von etwa sieben bis acht Kilogramm bewegt werden.

Der Arbeitnehmer sollte wegen eines Bandscheibenvorfalls nicht schwer heben oder tragen. Daraus war jedoch nicht automatisch abzuleiten, dass die Tätigkeit ausgeschlossen war.

Nach der veröffentlichten Darstellung des Beschlusses hätte konkret medizinisch geklärt werden müssen, ob der Beschäftigte Gewichte dieser Größenordnung bewältigen und die erforderlichen Bewegungen ausführen konnte. Eine pauschale arbeitsmedizinische Anfrage nach alternativen Einsatzmöglichkeiten genügte dafür nicht.

Für Beschäftigte ist das ein wichtiger Punkt: Kann der bisherige Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausgeübt werden, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass keine andere Beschäftigung im Unternehmen möglich ist.

Arbeitgeber durfte mögliche Stellen nicht einfach als fremdvergeben darstellen

Auch bei der Frage, ob die alternativen Arbeitsplätze überhaupt noch vorhanden waren, sah das Gericht Aufklärungsbedarf.

Der Arbeitgeber hatte sich teilweise auf eine Fremdvergabe von Tätigkeiten berufen. Die Angaben waren jedoch nicht eindeutig. Beim Tankdienst war beispielsweise unklar, in welchem Umfang und an welchen Standorten tatsächlich bereits ein externer Dienstleister eingesetzt wurde.

Ähnlich war die Situation beim Haltestellenservice. Die Personalabteilung hatte einen Einsatz des Arbeitnehmers dort sogar selbst vorgeschlagen. Die Unternehmensleitung plante offenbar eine spätere Fremdvergabe. Wann diese erfolgen sollte und ob der Arbeitsplatz zum entscheidenden Zeitpunkt tatsächlich wegfallen würde, war aber nicht ausreichend geklärt.

Auch im Kontrolleursdienst arbeiteten noch eigene Beschäftigte, obwohl im Verwaltungsverfahren der Eindruck entstanden war, die Tätigkeit sei bereits fremdvergeben.

Eine lediglich geplante Fremdvergabe darf daher nicht ohne nähere Prüfung so behandelt werden, als existiere ein Arbeitsplatz bereits nicht mehr.

Auch das bEM war nicht ausreichend aufgeklärt

Ein weiterer Schwachpunkt war das betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz bEM.

Nach § 167 Abs. 2 SGB IX muss ein Arbeitgeber Beschäftigten grundsätzlich ein bEM anbieten, wenn sie innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig sind. Ziel ist gerade, Möglichkeiten zu finden, die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuten Ausfällen vorzubeugen und den Arbeitsplatz zu erhalten.

Das Integrationsamt hatte lediglich darauf verwiesen, dass dem Arbeitnehmer ein bEM „zumindest angeboten“ worden sei.

Das war dem VG Köln zu wenig. Es blieb ungeklärt, ob eine ordnungsgemäße Einladung erfolgt war, ob tatsächlich ein Gespräch stattgefunden hatte und welche Möglichkeiten zum Erhalt des Arbeitsplatzes dabei untersucht worden waren.

Ein bEM ist gerade kein bloßer Formalakt. Es soll als ergebnisoffener Suchprozess klären, ob beispielsweise der bisherige Arbeitsplatz angepasst oder eine andere leidensgerechte Tätigkeit gefunden werden kann.

Fehlendes bEM macht eine Kündigung nicht automatisch unwirksam

Aus dem Beschluss folgt allerdings nicht, dass jede krankheitsbedingte Kündigung ohne ordnungsgemäßes bEM automatisch unwirksam ist.

Auch das VG Köln stellt darauf ab, ob ein ordnungsgemäßes Verfahren überhaupt eine realistische Möglichkeit eröffnet hätte, den Arbeitsplatz zu erhalten. Im konkreten Fall gab es hierfür gerade konkrete Anhaltspunkte, weil mehrere alternative Tätigkeiten im Unternehmen zur Diskussion standen.

Deshalb durfte das Integrationsamt ein möglicherweise unzureichendes bEM bei seiner Entscheidung nicht praktisch beiseiteschieben.

Besonderer Kündigungsschutz gilt auch bei Gleichstellung

Der Fall zeigt zudem, dass der besondere Kündigungsschutz nicht erst ab einem Grad der Behinderung von 50 relevant wird.

Auch Menschen mit einem GdB von mindestens 30 können von der Bundesagentur für Arbeit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt werden. Dann gelten grundsätzlich auch für sie die entsprechenden Schutzvorschriften. Eine Kündigung durch den Arbeitgeber bedarf nach § 168 SGB IX grundsätzlich der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts.

Diese Zustimmung ist aber kein Freibrief für den Arbeitgeber. Das Integrationsamt muss die Interessen beider Seiten abwägen und dabei insbesondere den Zusammenhang zwischen Behinderung, Erkrankung und Kündigungsgrund berücksichtigen.

Dazu gehört bei einer krankheitsbedingten Kündigung auch die ernsthafte Frage, ob das Arbeitsverhältnis auf einem anderen geeigneten Arbeitsplatz fortgesetzt werden kann.

Arbeitnehmer sollten konkrete alternative Arbeitsplätze benennen

Für Betroffene lässt sich aus dem Beschluss eine wichtige praktische Konsequenz ableiten. Im Verfahren vor dem Integrationsamt kann es entscheidend sein, mögliche andere Tätigkeiten möglichst konkret zu benennen.

Wer lediglich erklärt, irgendwo im Unternehmen weiterarbeiten zu können, liefert der Behörde weniger Ansatzpunkte als ein Beschäftigter, der auf bestimmte Abteilungen, frei werdende Stellen oder konkrete Tätigkeiten hinweist und beschreibt, weshalb diese trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen möglich sein könnten.

Das Integrationsamt muss solche nachvollziehbaren Hinweise dann ernsthaft aufklären und darf sich nicht allein auf eine pauschale Ablehnung des Arbeitgebers verlassen.

Widerspruch gegen das Integrationsamt ersetzt keine Kündigungsschutzklage

Besonders wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Verfahren vor dem Integrationsamt beziehungsweise Verwaltungsgericht und dem arbeitsrechtlichen Kündigungsschutzverfahren.

Das VG Köln hat nicht entschieden, dass die Kündigung endgültig unwirksam ist. Im Eilverfahren ging es um die behördliche Zustimmung. Ob die Kündigung arbeitsrechtlich Bestand hat, ist grundsätzlich Sache der Arbeitsgerichte.

Beschäftigte dürfen deshalb nach Erhalt einer Kündigung nicht nur gegen die Zustimmung des Integrationsamts vorgehen. Wer die Kündigung angreifen will, muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht erheben.

Der Beschluss des VG Köln ist dennoch ein deutliches Signal:  Sind leidensgerechte Arbeitsplätze konkret denkbar, muss das Integrationsamt genauer hinschauen.

FAQ zur krankheitsbedingten Kündigung schwerbehinderter Beschäftigter Muss das Integrationsamt jeden Arbeitsplatz im Unternehmen prüfen?

Nein. Das Integrationsamt muss nicht ohne konkrete Anhaltspunkte jeden theoretisch denkbaren Arbeitsplatz untersuchen. Gibt es aber konkrete Hinweise auf mögliche leidensgerechte Tätigkeiten, muss die Behörde diese ausreichend aufklären und darf entsprechende Arbeitgeberangaben nicht lediglich ungeprüft übernehmen.

Kann einem schwerbehinderten Arbeitnehmer wegen Krankheit gekündigt werden?

Ja. Schwerbehinderung oder Gleichstellung schließen eine krankheitsbedingte Kündigung nicht grundsätzlich aus. In der Regel muss aber zuvor das Integrationsamt zustimmen. Bei seiner Entscheidung muss es unter anderem berücksichtigen, ob das Arbeitsverhältnis durch einen leidensgerechten Arbeitsplatz oder andere geeignete Maßnahmen erhalten werden kann.

Reicht ein Widerspruch gegen die Zustimmung des Integrationsamts aus?

Nein. Eine Kündigungsschutzklage muss grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Quellen

VG Köln, Beschluss vom 10.08.2026, Az. 7 L 1114/26; ausführliche Darstellung des Verfahrens durch den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers. (Usebach Rechtsanwalt)
§§ 151, 167, 168 SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. (Gesetze im Internet)
§ 4 KSchG – Dreiwochenfrist für die Kündigungsschutzklage. (Gesetze im Internet)

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Die postschriftliche Gesellschaft

Es beginnt nicht mit einem Verbot. Kein Minister lässt Bibliotheken schließen, keine Behörde beschlagnahmt Romane, und keine Feuerwehr wirft Bücher ins Feuer; zum Glück. Das Ende der Schriftkultur kommt geräuschloser: als nachlassende Fähigkeit, längere Texte zu lesen; als Ungeduld vor einem Absatz ohne Bild; als nervöses Bedürfnis nach Verlinkung, Kommentar und sofortiger Reaktion. Man schweift […]

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Mietminderung bei Grundsicherung: So melden Sie diese dem Jobcenter richtig

Schimmel, Heizungsausfall oder andere erhebliche Wohnungsmängel können Mieter zu einer Mietminderung berechtigen. Wer Grundsicherungsgeld vom Jobcenter erhält, muss dabei jedoch zusätzlich an seine Leistungen für die Unterkunft denken.

Eine Mietminderung kann die Leistungen für die Wohnung verändern

Das Jobcenter berücksichtigt die Bedarfe für Unterkunft und Heizung grundsätzlich in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese nach den gesetzlichen Vorgaben anzuerkennen sind. Das ergibt sich aus § 22 SGB II.

Kommt es wegen eines erheblichen Mangels zu einer wirksamen Mietminderung, kann deshalb auch der tatsächlich bestehende Unterkunftsbedarf sinken.

Es macht dabei einen Unterschied, ob tatsächlich eine wirksame Mietminderung besteht oder ob ein Teil der Miete lediglich zurückgehalten wird.

Solange der Mieter weiterhin einer wirksamen Mietforderung des Vermieters ausgesetzt ist, können nämlich tatsächliche Unterkunftsaufwendungen vorliegen. Das Bayerische Landessozialgericht hat beispielsweise entschieden, dass eine vom Mieter behauptete, aber offensichtlich unwirksame Mietminderung den Unterkunftsbedarf nicht entfallen lässt.

Das Jobcenter muss also berücksichtigen, ob die Mietforderung tatsächlich gemindert wurde oder weiterhin besteht.

Wann darf die Miete überhaupt gemindert werden?

Nach § 536 BGB muss ein Mieter bei einem erheblichen Mangel grundsätzlich nur eine angemessen herabgesetzte Miete zahlen.  Typische Fälle sind zum Beispiel: erheblicher Schimmelbefall, ein länger andauernder Heizungsausfall, starke Feuchtigkeit oder der Ausfall von Warmwasser.

Wie hoch eine Mietminderung ausfallen darf, hängt vom konkreten Einzelfall ab.  Eine zu hohe oder unberechtigte Mietminderung kann zu Mietrückständen führen und im schlimmsten Fall das Mietverhältnis gefährden.

Vor der Mietminderung: Mangel unbedingt dem Vermieter melden

Besonders wichtig ist die Mängelanzeige. Unterbleibt die Anzeige und kann der Vermieter deshalb keine Abhilfe schaffen, können Rechte des Mieters verloren gehen.

Zusätzlich empfiehlt es sich, den Zustand der Wohnung mit Fotos, Zeugen, Temperaturprotokollen oder anderen geeigneten Unterlagen zu dokumentieren.

Beispiel: Heinz-Rudolf aus der Wedemark bei Hannover

Nehmen wir als Beispiel Heinz-Rudolf aus der Wedemark bei Hannover. In seiner Küche ist ein starker Schimmelbefall über dem Waschbecken.  auf. Heinz-Rudolf dokumentiert diesen zunächst und informiert seinen Vermieter schriftlich.

Der Mangel ist erheblich, denn Heinz-Rudolf kann das Waschbecken praktisch nicht mehr nutzen. Weil der Mangel nicht beseitigt wird, lässt  der Mieter prüfen, ob und in welcher Höhe eine Mietminderung gerechtfertigt ist.

Heinz-Rudolf erhält Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Auch die Behörde muss erfahren, dass sich möglicherweise die Höhe seiner tatsächlichen Unterkunftskosten verändert.

Wird das Jobcenter nicht informiert, kann es zunächst von unveränderten Unterkunftskosten ausgehen. Später drohen Änderungen des Leistungsbescheids oder Streit darüber, welcher Unterkunftsbedarf tatsächlich bestanden hat.

Mietminderung dem Jobcenter unverzüglich mitteilen

Die Bundesagentur für Arbeit weist Leistungsberechtigte darauf hin, Änderungen der persönlichen oder finanziellen Verhältnisse unverzüglich über eine Veränderungsmitteilung mitzuteilen. Entsprechende Nachweise können zusammen mit der Mitteilung eingereicht werden.

Bei einer Mietminderung sollte Heinz-Rudolf dem Jobcenter deshalb mitteilen, um welche Wohnung es geht, wie hoch die bisherige Miete war, welcher Mangel vorliegt, seit welchem Datum die Mietminderung geltend gemacht wird und um welchen Betrag beziehungsweise Prozentsatz die Miete gemindert wurde.

Außerdem sollte er erläutern, welcher Betrag aktuell an den Vermieter gezahlt wird und ob der Vermieter die Mietminderung akzeptiert oder bestreitet.

Als Nachweise kommen insbesondere die Mängelanzeige an den Vermieter, dessen Antwort, die schriftliche Erklärung zur Mietminderung und gegebenenfalls Schreiben eines Mietervereins oder eines Rechtsanwalts in Betracht.

So könnte Heinz-Rudolf die Veränderung melden

Eine kurze Mitteilung an das Jobcenter kann beispielsweise so formuliert werden:

„Hiermit teile ich mit, dass ich wegen eines Mangels meiner Wohnung seit dem [Datum] eine Mietminderung geltend mache. Die bisherige monatliche Miete beträgt [Betrag] Euro. Seit dem [Datum] mache ich gegenüber meinem Vermieter eine Mietminderung in Höhe von [Betrag beziehungsweise Prozent] geltend.

Die Mängelanzeige sowie die weitere Korrespondenz mit meinem Vermieter füge ich als Nachweis bei.

Bitte berücksichtigen Sie die Änderung bei der Berechnung meiner Bedarfe für Unterkunft und Heizung und teilen Sie mir schriftlich mit, in welcher Höhe die Unterkunftskosten künftig anerkannt werden.

Sollte die Mietminderung vom Vermieter bestritten werden beziehungsweise später eine Nachforderung entstehen, werde ich Sie unverzüglich informieren.“

Damit dokumentiert Heinz-Rudolf nicht nur die Veränderung. Er macht zugleich deutlich, dass über die endgültige Höhe der Mietforderung möglicherweise noch gestritten wird.

Besonders wichtig bei Direktzahlung an den Vermieter

Bei manchen Leistungsberechtigten überweist das Jobcenter unmittelbar an den Vermieter. § 22 Abs. 7 SGB II sieht eine solche Direktzahlung unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich vor.

Heinz-Rudolf könnte das Jobcenter in einem solchen Fall zusätzlich darauf hinweisen, dass die Unterkunftskosten derzeit unmittelbar an seinen Vermieter gezahlt werden, und darum bitten, die Direktzahlung unter Berücksichtigung der mitgeteilten Mietminderung zu prüfen.

Gleichzeitig sollte er sich schriftlich bestätigen lassen, welcher Betrag künftig überwiesen wird.

Nicht einfach nur weniger Miete zahlen

Die bloße Tatsache, dass ein Leistungsberechtigter weniger Miete überweist, bedeutet noch nicht zwangsläufig, dass seine tatsächlichen Unterkunftskosten gesunken sind.

Wenn der Vermieter weiterhin die vollständige Miete verlangt und die Mietminderung rechtlich nicht besteht, kann weiterhin die ursprüngliche Mietforderung gelten.

Das Bayerische Landessozialgericht hat hierzu hervorgehoben, dass tatsächliche Aufwendungen nicht erst durch eine bereits geleistete Zahlung entstehen. Eine offensichtlich unwirksame Mietminderung beseitigt diese Forderung nicht.

Leistungsbeziehende sollten keinesfalls davon ausgehen, dass die Höhe ihrer Unterkunftskosten allein danach beurteilt wird, welcher Betrag tatsächlich überwiesen wurde.

Was passiert, wenn der Vermieter die Mietminderung später nicht akzeptiert?

Nehmen wir an, der Vermieter von Heinz-Rudolf hält die Mietminderung für unberechtigt und verlangt später einen Teil des einbehaltenen Betrags nach. Heinz-Rudolf sollte eine solche Entwicklung sofort wieder dem Jobcenter mitteilen und die Nachforderung beziehungsweise eine gerichtliche oder außergerichtliche Einigung vorlegen.

Stellt sich nachträglich heraus, dass tatsächlich eine höhere Mietforderung bestand, muss geprüft werden, ob daraus ein weiterer berücksichtigungsfähiger Unterkunftsbedarf entstanden ist.

Auch das Ende der Mietminderung muss gemeldet werden

Wird der Wohnungsmangel beseitigt und ist anschließend wieder die volle Miete zu zahlen, verändert sich der Unterkunftsbedarf erneut. Auch diese Änderung sollte unverzüglich gemeldet werden.

Das gilt auf jeden Fall, wenn das Jobcenter die Unterkunftskosten während der Mietminderung bereits herabgesetzt hat. Wird nach der Mängelbeseitigung wieder die ursprüngliche Miete fällig, sollte der Leistungsberechtigte dem Jobcenter mitteilen, ab welchem Datum wieder der volle Betrag geschuldet wird.

Wer das Ende der Mietminderung nicht mitteilt, riskiert, dass weiterhin nur die niedrigeren Unterkunftskosten berücksichtigt werden, obwohl tatsächlich wieder die volle Miete zu zahlen ist.

Unterlagen sorgfältig aufbewahren

Wer Grundsicherungsgeld erhält und seine Miete mindert, sollte sämtliche Unterlagen rund um den Vorgang sorgfältig aufbewahren. Dazu gehören insbesondere der Mietvertrag, die schriftliche Mängelanzeige, Fotos oder andere Beweise für den Mangel.

Weiterhin wichtig sind der Schriftverkehr mit dem Vermieter, die Erklärung über die Mietminderung, gegebenenfalls Schreiben eines Mietervereins oder Rechtsanwalts sowie die Veränderungsmitteilung an das Jobcenter und der dazugehörige Eingangs- oder Versandnachweis.

Ebenso notwendig ist der anschließende Bescheid des Jobcenters. Aus ihm sollte hervorgehen, ob und in welcher Höhe die Änderung bei den Unterkunftskosten berücksichtigt wurde. Gerade wenn der Vermieter die Mietminderung später bestreitet, können diese Unterlagen entscheidend sein.

FAQ: Mietminderung und Grundsicherung Muss ich eine Mietminderung dem Jobcenter melden?

Ja. Wenn sich durch die Mietminderung die tatsächlichen Unterkunftskosten verändern können, sollte die Änderung dem Jobcenter unverzüglich mitgeteilt werden.

Darf das Jobcenter die Leistungen für die Unterkunft wegen einer Mietminderung sofort kürzen?

Nicht allein deshalb, weil der Leistungsberechtigte weniger Miete überwiesen hat. Entscheidend ist, welche Mietforderung rechtlich tatsächlich besteht.

Was muss ich tun, wenn der Vermieter die geminderte Miete später nachfordert?

Die Nachforderung sollte dem Jobcenter unverzüglich vorgelegt werden. Das gilt auch für Vergleiche, Gerichtsurteile oder andere Vereinbarungen, aus denen sich ergibt, dass nachträglich eine höhere Miete geschuldet ist.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Änderungen und Nachweise bei Bezug von Grundsicherung, https://www.arbeitsagentur.de/grundsicherung/pflichten-verstehen-und-beachten/aenderungen-nachweise
§ 22 SGB II – Bedarfe für Unterkunft und Heizung, https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
§ 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536.html
§ 536c BGB – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter, https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__536c.html
Bayerisches Landessozialgericht zur Berücksichtigung tatsächlicher Unterkunftsaufwendungen bei behaupteter Mietminderung, https://www.sozialgerichtsbarkeit.de/legacy/170989

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20 Vulkane brechen aus, während die Sonnenaktivität schwindet

Cap Allon

Weltweit hat die vulkanische Aktivität zugenommen: Zwischen dem 6. und 10. August wurde bei mindestens 20 Vulkanen eine Eruption oder ein anhaltender Lavaausfluss bestätigt.

Der japanische Sakurajima lieferte einige der dramatischsten Szenen: Er brach am 8. August aus und schleuderte Asche bis auf etwa 3300 m über dem Meeresspiegel. Die Asche zog nach Westen über Kagoshima hinweg. Die Aschewolke erreichte jedoch nicht die Stratosphäre, obwohl es zunächst so aussah.

Auch am italienischen Ätna hat die Aktivität zugenommen.

Am 9. August meldete das INGV anhaltende explosive Aktivität am Voragine, wobei Vulkanbomben über den Gipfel hinweg fielen, reichlich Asche ausgestoßen wurde und mehrere Lavaströme aus Schloten zwischen etwa 2.750 m und 2.360 m Höhe flossen. Das vulkanische Beben blieb auf hohem Niveau.

In Indonesien ist die vulkanische Aktivität besonders hoch.

Dukono, Ibu, Karangetang, Krakatau, Lewotobi Laki-Laki, Lewotolok, Marapi, Merapi und Semeru sind alle ausgebrochen. Allein am 7. August kam es am Ibu zu 93 Explosionen, am Semeru zu 101, am Lewotobi zu sechs, während der Merapi heiße Gerölllawinen bis zu 2 km weit die Hänge hinunter schickte.

In ganz Amerika stößt der Popocatépetl in Mexiko weiterhin Asche, Gas und Dampf aus. Der Fuego in Guatemala hat bis zu 11 Explosionen pro Stunde hervorgebracht, während der Santa María wiederholt Explosionen und glühende Gerölllawinen ausgelöst hat. Der kolumbianische Puracé ist weiterhin aktiv, und der ecuadorianische Reventador verursachte innerhalb von 24 Stunden 83 Explosionen, wobei auch der Sangay ascheproduzierende Ausbrüche verzeichnete. Auch der peruanische Sabancaya bleibt aktiv.

Der Reventador stieß am 9. August weiterhin Asche aus, wobei die NOAA Aschewolken bis in eine Höhe von etwa 5000 m registrierte.

Alaskas Great Sitkin setzt unterdessen seinen langsamen Lavaausbruch im Gipfelkrater fort.

Die weltweite Bilanz ist umfangreich, wenn auch nicht beispiellos. Der jüngste abgeschlossene Wochenbericht des Smithsonian enthielt 22 Vulkane mit neuer oder anhaltender Eruptionsaktivität; im Durchschnitt umfasst der Wochenbericht 16 Vulkane. Auch der Zeitpunkt ist interessant.

Der Sonnenzyklus 25 ist stark rückläufig. Die offizielle internationale Sonnenfleckenzahl für Juli sank auf 78,1, während die Schätzung des SIDC für den 9. August bei nur 27 lag. Auf der der Erde zugewandten Sonnenscheibe waren nur noch zwei nummerierte Regionen zu sehen, wobei die Röntgenaktivität unter dem Niveau der C-Klasse lag.

Ein Zusammenhang zwischen Sonnen- und Vulkanaktivität wird schon seit langem vermutet.

Eine Studie von Vasilieva und Zharkova untersuchte 4.961 Eruptionen zwischen 1750 und 2020 und stellte fest, dass – bei Aufteilung der Aktivität nach dem herkömmlichen Sonnenfleckenzyklus – etwa 60 % der Eruptionen während der abfallenden Phase und des Minimums auftraten.

Noch auffälliger ist, dass die Forscher eine dominante 22-jährige Periodizität identifizierten und für den Zeitraum von 1868 bis 1950 eine Korrelationsstärke von 0,84 zwischen der Eruptionshäufigkeit und einem Proxy für das solare Hintergrund-Magnetfeld feststellten.

Sie prognostizieren das nächste vulkanische Maximum für den Sonnenzyklus 26.

Der vorgeschlagene Zusammenhang besteht darin, dass sonnenbedingte Veränderungen der geomagnetischen Umgebung elektrische Ströme und Spannungen in einer bereits beanspruchten Erdkruste auslösen – einschließlich möglicher piezoelektrischer Effekte in dafür empfänglichen Mineralien. Mit anderen Worten: Sich verändernde elektromagnetische Bedingungen könnten dazu beitragen, Systeme auszulösen, die bereits kurz vor dem Bruch stehen.

Die großen Eruptionen auf Teneriffa in den Jahren 1704–05 und 1706 ereigneten sich während des Maunder-Minimums. Auch der japanische Berg Fuji hatte 1707 seinen großen Hōei-Ausbruch, der genau in dieses Minimum fiel.

Kosmische Strahlung bietet einen weiteren möglichen Weg. Wenn die Sonnenaktivität nachlässt, schwächt sich der Schutz durch die Heliosphäre ab, und es gelangen mehr galaktische kosmische Strahlen zur Erde. Gleichzeitig hat sich das Erdmagnetfeld – das eine zweite Verteidigungslinie darstellt – langfristig abgeschwächt. Zusammen können diese Bedingungen ein stärkeres Eindringen von Teilchen ermöglichen, wodurch Sekundärteilchen wie beispielsweise Myonen entstehen.

Diese Zusammenhänge sind noch lange nicht geklärt.

Da sich der Sonnenzyklus 25 nun jedoch rasch dem Ende zuneigt und veröffentlichte Modelle ausdrücklich auf den Zyklus 26 als nächste Phase erhöhter Vulkanaktivität hinweisen, ist der aktuelle globale Aktivitätsschub genau zu beobachten.

Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-records-fall-in-russia-earth?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Congratulations to the Russian national team of school students who took part in the 38th International Olympiad in Informatics in Tashkent

PRESIDENT OF RUSSIA - 16. August 2026 - 16:50

Vladimir Putin sent his congratulations to Vladislav Zhiganov, Maxim Kravchenko, Sergei Mukhanov and Vladimir Zvezdin, who competed for the Russian national team of school students at the 38th International Olympiad in Informatics in Tashkent.

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Deutschland erkennt ausländische Rente nicht an und lehnt EM-Rente ab

Wer in einem anderen EU-Staat bereits eine Invalidenrente erhält, bekommt deshalb nicht automatisch auch eine deutsche Erwerbsminderungsrente. Das zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz. Die Deutsche Rentenversicherung darf die Erwerbsfähigkeit nach deutschem Recht eigenständig beurteilen – und dabei zu einem völlig anderen Ergebnis kommen. (Az. L 6 R 16/25)

Das kann dazu führen, dass ein Staat einen Versicherten als invalid anerkennt, während Deutschland ihn weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig hält.

Luxemburg zahlte Invalidenrente – Deutschland lehnte EM-Rente ab

Der Kläger hatte in mehreren europäischen Ländern gearbeitet, darunter Deutschland und Luxemburg. Zuletzt arbeitete er als Bauarbeiter. Nach einer Operation an der Halswirbelsäule litt er weiterhin unter gesundheitlichen Einschränkungen.

Luxemburg erkannte seine Invalidität an und bewilligte ihm eine Invalidenrente. Anschließend verlangte der Mann auch von der Deutschen Rentenversicherung eine Rente wegen Erwerbsminderung.

Die Rentenversicherung lehnte seinen Antrag jedoch ab. Sie ging zwar davon aus, dass der Kläger seinen bisherigen körperlich belastenden Beruf nicht mehr ausüben konnte. Die medizinischen Gutachter hielten ihn aber noch für fähig, mindestens sechs Stunden täglich leichte Arbeiten zu verrichten.

Der Fall landete schließlich vor dem Landessozialgericht Rheinland-Pfalz.

Ausländische Invalidenrente bindet die Deutsche Rentenversicherung nicht

Das Gericht bestätigte die Ablehnung. Die Richter mussten die luxemburgische Entscheidung nicht auf das deutsche Rentenrecht übertragen. Ein anderer EU-Staat kann eine Invalidität anerkennen, ohne dass Deutschland automatisch eine Erwerbsminderung feststellen muss.

Das europäische Sozialrecht koordiniert zwar die Sozialversicherungssysteme. Es vereinheitlicht jedoch nicht sämtliche Voraussetzungen für Invaliditäts- und Erwerbsminderungsrenten.

Eine Entscheidung über den Grad der Invalidität bindet einen anderen Mitgliedstaat nur in besonderen Fällen, wenn das EU-Recht die jeweiligen nationalen Regelungen ausdrücklich als übereinstimmend anerkennt. Für das hier maßgebliche Verhältnis zwischen Luxemburg und Deutschland bestand eine solche Bindung nicht.

Deutschland durfte deshalb selbst prüfen, welche Arbeiten der Kläger noch ausüben konnte.

Für die EM-Rente zählt die tägliche Leistungsfähigkeit

Nach § 43 SGB VI entscheidet vor allem das sogenannte quantitative Leistungsvermögen. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Kann ein Versicherter nur noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann die medizinischen Voraussetzungen für eine volle Erwerbsminderung erfüllen.

Dabei zählt nicht nur der bisherige Beruf. Entscheidend ist grundsätzlich, welche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gesundheitlich noch möglich sind.

Genau daran scheiterte der Kläger. Die Gutachter sahen ihn trotz seiner gesundheitlichen Einschränkungen noch zu leichten Tätigkeiten von mindestens sechs Stunden täglich in der Lage.

Der bisherige Beruf allein entscheidet nicht

Ein häufiger Irrtum besteht darin, Berufsunfähigkeit mit Erwerbsminderung gleichzusetzen. Dass ein Maurer, Bauarbeiter, Krankenpfleger oder anderer körperlich Beschäftigter seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr schafft, führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Die Rentenversicherung darf grundsätzlich fragen, ob der Betroffene noch andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben kann.

Eine wichtige Sonderregelung gilt für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kann unter bestimmten Voraussetzungen noch die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI eine Rolle spielen.

Auch schlechte Jobchancen reichen nicht für die EM-Rente

Der Kläger argumentierte außerdem mit seinen tatsächlichen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt. Doch auch damit überzeugte er das Gericht nicht.

Bei der Prüfung einer deutschen Erwerbsminderungsrente betrachtet die Rentenversicherung grundsätzlich den deutschen allgemeinen Arbeitsmarkt. Persönlich schlechte Vermittlungschancen machen einen Versicherten nicht automatisch erwerbsgemindert.

Auch Alter, fehlende Stellen am Wohnort oder andere ungünstige Arbeitsmarktbedingungen ersetzen keine gesundheitlich bedingte Einschränkung des Leistungsvermögens.

Das SGB VI stellt ausdrücklich klar, dass die jeweilige Arbeitsmarktlage bei der medizinischen Erwerbsminderung grundsätzlich nicht berücksichtigt wird.

Fehlende Sprachkenntnisse begründen ebenfalls keine Erwerbsminderung

Im Verfahren spielten auch Sprachkenntnisse eine Rolle. Der Kläger lebte in Luxemburg und verfügte nur eingeschränkt über die dort benötigten Französischkenntnisse. Das LSG wertete dieses Problem jedoch nicht als gesundheitliche Erwerbsminderung.

Fehlende Kenntnisse einer Sprache senken nicht das medizinische Leistungsvermögen. Das Gericht knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an: Schwierigkeiten, die aufgrund unterschiedlicher Sprachen auf nationalen Arbeitsmärkten entstehen, begründen für sich genommen keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.

Was das Urteil für Grenzgänger bedeutet

Das Urteil betrifft vor allem Menschen, die während ihres Berufslebens in mehreren europäischen Staaten gearbeitet haben.

Betroffene dürfen eine ausländische Invalidenrente durchaus als wichtigen Bestandteil ihrer Unterlagen verwenden. Sie sollten aber nicht darauf vertrauen, dass die Deutsche Rentenversicherung diese Entscheidung übernimmt.

Die DRV prüft insbesondere:

  • Welche Krankheiten und Behinderungen liegen vor?
  • Welche konkreten funktionellen Einschränkungen verursachen sie?
  • Wie viele Stunden kann der Versicherte noch täglich arbeiten?
  • Welche leichten oder anderen Tätigkeiten kommen noch infrage?
  • Bestehen zusätzliche Einschränkungen, die den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch verschließen?

Gerade der letzte Punkt kann wichtig werden. Auch ein grundsätzlich sechsstündiges Leistungsvermögen schließt eine EM-Rente nicht in jedem denkbaren Fall aus. Schwere spezifische Leistungsbehinderungen oder eine ungewöhnliche Kombination zahlreicher Einschränkungen können eine genauere Prüfung erforderlich machen.

„Ignorieren“ bedeutet nicht, dass ausländische Befunde wertlos sind

Das Urteil bedeutet nicht, dass die Deutsche Rentenversicherung ausländische Arztberichte oder medizinische Befunde einfach beiseiteschieben darf.

Sie muss den Gesundheitszustand umfassend aufklären und medizinische Erkenntnisse berücksichtigen. Die ausländische Rentenentscheidung selbst entfaltet jedoch nicht automatisch die rechtliche Wirkung, dass Deutschland ebenfalls eine Erwerbsminderung anerkennen muss.

Das macht einen entscheidenden Unterschied: Medizinische Unterlagen können Beweise liefern. Die rechtliche Bewertung nach § 43 SGB VI nimmt Deutschland aber grundsätzlich selbst vor.

FAQ zur ausländischen Invalidenrente und deutschen EM-Rente Bekomme ich automatisch eine deutsche EM-Rente, wenn ein anderer EU-Staat Invalidität anerkannt hat?

Nein. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich selbst, ob die Voraussetzungen des deutschen Rentenrechts erfüllt sind. Eine ausländische Invalidenrente schafft daher nicht automatisch einen Anspruch auf deutsche Erwerbsminderungsrente.

Kann Deutschland mich für arbeitsfähig halten, obwohl ich im Ausland eine Invalidenrente bekomme?

Ja. Unterschiedliche Staaten können aufgrund ihrer jeweiligen gesetzlichen Maßstäbe zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Nach deutschem Recht kommt es insbesondere darauf an, wie viele Stunden täglich Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten können.

Was sollte ich tun, wenn die DRV trotz ausländischer Invalidenrente meine EM-Rente ablehnt?

Entscheidend sind die medizinischen Feststellungen im deutschen Verfahren. Betroffene sollten prüfen, welches Leistungsvermögen die DRV angenommen hat und ob sämtliche Erkrankungen sowie deren konkrete Auswirkungen berücksichtigt wurden. Auch ausländische Gutachten, Arztberichte und Befunde können dabei wichtige Beweismittel darstellen. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden.

Quellenverzeichnis

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22. April 2026, Az. L 6 R 16/25 (https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001647404)
§ 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung, Bundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet. (Gesetze im Internet)
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, insbesondere die Regelungen zur Bindungswirkung von Entscheidungen über den Grad der Invalidität, EUR-Lex. (EUR-Lex)
Staatliches Informationsportal Luxemburg, Voraussetzungen für die luxemburgische Invalidenrente und Koordinierung bei Versicherungszeiten in mehreren EU-Staaten. (guichet.public.lu)

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Fast 40.000 Wohngeldanträge offen teilweise 30 Wochen bis zum Bescheid

Wer Wohngeld beantragt, braucht die Unterstützung für die laufende Miete und nicht erst ein halbes Jahr später. Trotzdem waren in Sachsen zum 30. Juni 2026 insgesamt 39.894 Anträge noch nicht abschließend bearbeitet. In mehreren Städten vergingen vom Antragseingang bis zum Bescheid 26 bis 30 Wochen.

Für Haushalte mit geringen Einkommen ist eine solche Wartezeit keine bloße Unannehmlichkeit. Miete, Heizkosten und Strom müssen jeden Monat bezahlt werden, während die beantragte Hilfe ausbleibt. Eine spätere Nachzahlung kann Schulden, Mahnkosten oder private Darlehen nicht ungeschehen machen.

Wichtig ist: Die Zahl von 39.894 bedeutet nicht, dass sämtliche Anträge unangetastet in den Ämtern lagen oder bereits rechtswidrig verzögert waren. Sie beschreibt alle zum Stichtag noch laufenden Verfahren. Die Werte sprechen dennoch für ein Problem der Verwaltungspraxis, das mehrere sächsische Städte betrifft.

Fast 15.000 laufende Anträge allein in Leipzig

Die Angaben stammen aus der Antwort der sächsischen Staatsregierung auf die Kleine Anfrage 8/7498. Von den landesweit 39.894 noch bearbeiteten Anträgen entfielen 14.848 auf Leipzig. Damit lag mehr als jeder dritte sächsische Vorgang in der Messestadt.

Dresden meldete zum selben Stichtag 4.470 laufende Verfahren, Chemnitz weitere 2.811. Zusammen kamen die drei Großstädte auf 22.129 Anträge. Das waren mehr als 55 Prozent des gesamten sächsischen Bearbeitungsstands.

Kennzahl Gemeldeter Stand Noch bearbeitete Wohngeldanträge in Sachsen 39.894 Davon in Leipzig 14.848 Davon in Dresden 4.470 Davon in Chemnitz 2.811 Bearbeitungszeit in Freiberg 30 Wochen Bearbeitungszeit in der Stadt Görlitz 28 Wochen Bearbeitungszeit in Leipzig 26 Wochen

Die Daten zeigen nicht, wie viele Erst-, Änderungs- oder Weiterleistungsanträge enthalten waren. Ebenso bleibt offen, bei wie vielen Vorgängen Unterlagen fehlten oder Rückfragen beantwortet werden mussten. Pauschale Aussagen über jeden einzelnen Antrag wären deshalb nicht gerechtfertigt.

Ein Antrag ist außerdem nicht immer mit einer einzelnen Person gleichzusetzen. Da ein Wohngeldantrag mehrere Haushaltsmitglieder betreffen kann, kann die Zahl der Menschen, deren finanzielle Planung von einer Entscheidung abhängt, höher liegen.

Bis zu 30 Wochen warten auf eine monatlich benötigte Leistung

Besonders auffällig sind die gemeldeten Bearbeitungszeiten. Freiberg nannte 30 Wochen vom Antragseingang bis zum Bescheid, die Stadt Görlitz 28 Wochen und Leipzig 26 Wochen. Betroffene mussten dort ungefähr ein halbes Jahr oder länger auf eine Entscheidung warten.

Damit unterscheidet sich die Geschwindigkeit einer existenznahen Leistung erheblich nach dem Wohnort. Der Anspruch richtet sich zwar überall nach denselben gesetzlichen Regeln, der tatsächliche Zugang zum Geld erfolgt aber unterschiedlich schnell. Wer in einer besonders belasteten Kommune lebt, muss länger vorfinanzieren als ein vergleichbarer Haushalt an einem anderen Ort.

Das trifft vor allem Menschen, die kaum Rücklagen besitzen. Wer ohne Schwierigkeiten sechs Monatsmieten überbrücken kann, gehört in der Regel nicht zur typischen Zielgruppe des Wohngeldes. Lange Bearbeitungszeiten verlagern das finanzielle Risiko deshalb auf Haushalte mit ohnehin knappem Budget.

Eine Nachzahlung ersetzt keine rechtzeitige Hilfe

Nach § 25 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum normalerweise am ersten Tag des Antragsmonats. Bestand der Anspruch bereits in diesem Monat, werden die entsprechenden Beträge nach einer späteren Bewilligung nachgezahlt. Der Anspruch geht somit nicht allein wegen der Bearbeitungsdauer verloren.

Diese Rückwirkung darf jedoch nicht mit rechtzeitiger Unterstützung verwechselt werden. Eine Familie kann mit einer möglichen Nachzahlung in sechs Monaten keine heute fällige Miete überweisen. Auch eine Rentnerin kann laufende Rechnungen nicht mit einem noch ausstehenden Bescheid bezahlen.

Während der Wartezeit drohen Kontoüberziehungen, geliehenes Geld und aufgeschobene Zahlungen. Hinzu kommt die Unsicherheit, ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird. Aus einer monatlich gedachten Wohnkostenhilfe wird dadurch vielfach eine nachträgliche Erstattung.

Zuständigkeiten dürfen das Problem nicht verdecken

Bearbeitet werden die Anträge von den kommunalen Wohngeldstellen. Die Kommunen tragen die Kosten für das dort eingesetzte Personal, während Bund und Länder die Wohngeldzahlungen jeweils zur Hälfte finanzieren. Diese Aufteilung erschwert eine klare politische Verantwortungszuordnung.

Für Antragsteller ist die Verteilung der Aufgaben nicht ausschlaggebend. Sie haben ihren Antrag bei der vorgesehenen Behörde eingereicht und dürfen eine Entscheidung in angemessener Zeit erwarten. Ob fehlendes Personal, ungeeignete Software oder komplizierte Prüfabläufe die Verzögerung verursachen, liegt außerhalb ihres Einflusses.

Die Kritik richtet sich nicht pauschal gegen die Beschäftigten der Wohngeldstellen. Hohe Antragszahlen und aufwendige Vorgaben können auch engagierte Sachbearbeiter überfordern. Gerade deshalb müssen Kommunen, Freistaat und Bund Bedingungen schaffen, unter denen vollständige Anträge rechtzeitig entschieden werden können.

Die Bundesregierung verbindet ihre geplante Wohngeldreform mit dem Versprechen, Verfahren zu vereinfachen und den Prüfaufwand zu verringern. Gleichzeitig sollen Leistungen sinken und weniger Haushalte Wohngeld erhalten, wie die Bundesregierung zum Kabinettsentwurf erklärt. Weniger Leistungsberechtigte sind jedoch kein überzeugender Ersatz für eine funktionierende Verwaltung.

Gericht akzeptiert dauerhafte Überlastung nicht unbegrenzt

Wie lange Wartezeiten rechtlich bewertet werden können, zeigt eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg. Das Gericht hielt in einer Kostenentscheidung nach Erledigung einer Untätigkeitsklage eine Verzögerung von mehr als sechs Monaten nicht mehr für gerechtfertigt. Eine dauerhaft hohe Arbeitsbelastung der Behörde reichte im konkreten Fall nicht als Begründung aus.

In seinem Beschluss vom 27. November 2023 berücksichtigte das Gericht, dass Wohngeld der Sicherung des Wohnens dient und die Miete monatlich fällig wird. Ein vorübergehender, unerwarteter Anstieg der Anträge kann eine Verzögerung zwar zeitweise erklären. Eine lang anhaltende Überlastung darf aber nicht unbegrenzt auf Antragsteller abgewälzt werden.

Der Beschluss ist keine automatische Erfolgsgarantie für andere Verfahren. Das Gericht entschied nach Erledigung der Klage über die Kosten und nicht über den Wohngeldanspruch selbst. Die Begründung zeigt dennoch, dass ein allgemeiner Hinweis auf Personalmangel nicht jede Bearbeitungsdauer rechtfertigt.

Was Betroffene bei langer Bearbeitung tun können

Der Eingang des Antrags und jedes nachgereichten Dokuments sollte nachweisbar sein. Dafür eignen sich eine elektronische Eingangsbestätigung, ein behördlicher Empfangsvermerk oder ein Versand mit Zustellnachweis. Mündliche Auskünfte am Telefon lassen sich später nur schwer belegen.

Nach einigen Wochen kann eine schriftliche Sachstandsanfrage sinnvoll sein. Darin sollten Antragsdatum, Aktenzeichen und die bereits eingereichten Unterlagen genannt werden. Wer bereits Wohngeld erhält, sollte einen Weiterleistungsantrag angesichts der örtlichen Wartezeiten frühzeitig vorbereiten.

Nach § 26a Wohngeldgesetz kann die Behörde vorläufig zahlen, wenn die Bearbeitung voraussichtlich länger dauert und ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Die Zahlung erfolgt nicht automatisch und kann nach der abschließenden Berechnung teilweise zurückgefordert werden. Weitere Hinweise enthält der interne Ratgeber zur vorläufigen Wohngeldzahlung bei langer Bearbeitung.

Entscheidet die Behörde ohne ausreichenden Grund nicht in angemessener Zeit, kommt eine Untätigkeitsklage in Betracht. Nach § 75 Verwaltungsgerichtsordnung kann sie normalerweise nach Ablauf von drei Monaten erhoben werden. Eine Klage führt aber nicht automatisch zur Bewilligung des Wohngeldes, sondern soll zunächst eine behördliche Entscheidung herbeiführen.

Vor einer Klage sollten Antragsteller prüfen, ob alle Unterlagen eingereicht wurden und ob die Behörde einen nachvollziehbaren Verzögerungsgrund genannt hat. Wohngeldverfahren sind nach § 188 Verwaltungsgerichtsordnung in der Regel gerichtskostenfrei, Kosten für einen selbst beauftragten Rechtsanwalt können dennoch entstehen. Der interne Beitrag „Wohngeld-Bescheid bleibt aus“ erläutert die möglichen Schritte genauer.

Was Politik und Verwaltung verbessern müssen

Ein erster Schritt wäre eine einheitliche und regelmäßig veröffentlichte Statistik. Erkennbar sein sollte, wie viele Anträge eingehen, wie viele entschieden werden und wie lange vollständige Anträge tatsächlich auf einen Bescheid warten. Ein einzelner Stichtag reicht nicht aus, um Verbesserungen oder weitere Verschlechterungen zuverlässig zu beurteilen.

Ebenso braucht es nachvollziehbare Ziele für vertretbare Bearbeitungszeiten. Kommunen mit besonders hohen Beständen benötigen ausreichendes Personal, funktionierende Software und einfachere Abläufe. Vorläufige Zahlungen sollten genutzt werden, wenn ein wahrscheinlicher Anspruch wegen einer langen Prüfung nicht rechtzeitig abschließend berechnet werden kann.

Eine Reform darf den Verwaltungsstau nicht lediglich dadurch verkleinern, dass weniger Haushalte anspruchsberechtigt sind. Entscheidend ist, ob berechtigte Antragsteller ihre Leistung rechtzeitig erhalten. Fast 40.000 laufende Verfahren sind deshalb kein bloßes Verwaltungsdetail, sondern eine Frage verlässlicher sozialer Absicherung.

Der Beitrag Fast 40.000 Wohngeldanträge offen teilweise 30 Wochen bis zum Bescheid erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Staatsfeind Nr. 1: Der alte weiße Mann

Wenn Lebenserfahrung zum Ausschlusskriterium wird, dann lebst Du im besten Deutschland aller Zeiten. In einer durchoptimierten Moderne, in der historische Zusammenhänge bevorzugt auf die Länge eines TikTok-Videos komprimiert werden, wirkt ein intaktes Langzeitgedächtnis wie eine illegale Datenerhebung. Denn wer Mauerbau, SED-Diktatur, Mangelwirtschaft, Wiedervereinigung und die wilde Freiheit der 90er noch persönlich erlebt hat, gilt heute […]

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Pflegegeld: 42.000 Euro abgehoben: Berufsbetreuer bestiehlt hilfebedürftige Frau

Ein Berufsbetreuer aus Schleswig-Holstein hat vor dem Amtsgericht Neumünster eingeräumt, gemeinsam mit seiner Ehefrau rund 42.000 Euro vom Konto einer betreuten Frau abgehoben und für eigene Zwecke verwendet zu haben. Das Gericht verurteilte den 47-Jährigen zu zwei Jahren Freiheitsstrafe auf Bewährung und verpflichtete ihn nach Angaben des NDR zur Rückzahlung des Schadens.

Der Fall macht sichtbar, wie gefährlich finanzielle Abhängigkeit und der Zugriff auf Bankgeschäfte zusammentreffen können. Zugleich zeigt er, welche Prüfungen das Gesetz vorsieht, wo sie an Grenzen stoßen und wie Betroffene oder Angehörige bei einem Verdacht handeln können.

Was über das Urteil und die weiteren Vorwürfe bekannt ist

Nach dem NDR-Bericht vom 22. Juli 2026 war der Mann wegen des Diebstahls einer EC-Karte und wegen gewerbsmäßigen Computerbetrugs in mehr als 20 Fällen angeklagt. Er bestätigte demnach, die Tat mit seiner ebenfalls als Berufsbetreuerin tätigen Ehefrau geplant zu haben.

Die Frau soll die Bankkarte einer von ihr betreuten Person entwendet haben. Zwischen November 2025 und Januar 2026 sollen anschließend wiederholt Bargeldabhebungen erfolgt sein, bis sich der Schaden auf rund 42.000 Euro summiert hatte.

Das Gericht setzte die zweijährige Freiheitsstrafe für vier Jahre zur Bewährung aus. Neben der Rückzahlung von rund 42.000 Euro nannte der NDR weitere 10.000 Euro an Bewährungsauflagen.

Nach dem Bericht war das Urteil am 22. Juli 2026 noch nicht rechtskräftig. Ob danach ein Rechtsmittel eingelegt wurde, geht aus den für diesen Beitrag auffindbaren Veröffentlichungen nicht hervor.

Gegen die Ehefrau läuft laut NDR ein gesondertes Ermittlungsverfahren; über ihre Schuld ist damit nicht entschieden. Für sie gilt die Unschuldsvermutung, ebenso für weitere Vorwürfe, die nicht Gegenstand einer rechtskräftigen Verurteilung sind.

Das Ehepaar hatte nach früheren NDR-Angaben insgesamt 88 Menschen betreut. In weiteren Ermittlungen stand zeitweise ein möglicher Gesamtschaden von knapp 300.000 Euro im Raum, wobei diese Summe einen Verdacht und keine festgestellte Schuld beschreibt.

Der Einzelfall belegt nicht, dass rechtliche Betreuung allgemein unsicher ist. Er zeigt jedoch eine übertragbare Gefahr: Wer Vermögensangelegenheiten nicht mehr allein regeln kann, muss sich auf eine Person verlassen, die Bankunterlagen kennt, Zahlungen veranlasst und ihre Verwaltung gegenüber dem Gericht erläutert.

Was ein Betreuer mit dem Konto tun darf

Das Betreuungsgericht muss die Aufgabenbereiche nach § 1815 BGB im Beschluss einzeln bestimmen. Ein Betreuer darf daher nur über Bankangelegenheiten handeln, wenn die Vermögensverwaltung oder ein entsprechend genauer Aufgabenbereich übertragen wurde.

Wichtig ist: Die Bestellung eines Betreuers macht einen erwachsenen Menschen nicht automatisch geschäftsunfähig. Erst ein nach § 1825 BGB gesondert angeordneter Einwilligungsvorbehalt kann bestimmte eigene Erklärungen von der Zustimmung des Betreuers abhängig machen.

Nach § 1821 BGB muss der Betreuer die Wünsche der betreuten Person feststellen und ihnen grundsätzlich entsprechen. Seine Vertretungsmacht soll er nur nutzen, soweit dies tatsächlich erforderlich ist.

Für das Geld gilt eine unmissverständliche Grenze. § 1836 BGB verlangt die Trennung beider Vermögen und verbietet dem Betreuer, das Geld der betreuten Person für sich selbst zu verwenden.

Welche Sicherungen bestehen und wo sie an Grenzen stoßen

Gehört die Vermögensverwaltung zum Auftrag, muss zu Beginn nach § 1835 BGB grundsätzlich ein Vermögensverzeichnis mit Belegen erstellt werden. Dieses bildet den Ausgangspunkt für die spätere Prüfung von Kontoständen und anderen Werten.

Soweit keine gesetzliche oder gerichtliche Befreiung greift, ist nach § 1865 BGB jährlich Rechnung zu legen. Die Abrechnung muss Einnahmen, Ausgaben sowie Zu- und Abgänge erkennen lassen; das Gericht hat sie nach § 1866 BGB sachlich und rechnerisch zu prüfen.

Berufsbetreuer müssen außerdem nach § 1863 BGB einen Anfangsbericht und mindestens jährlich einen weiteren Bericht einreichen. Darin geht es unter anderem um persönliche Kontakte, Maßnahmen, Betreuungsziele und die Sicht der betreuten Person.

Das Gericht beaufsichtigt nach § 1862 BGB die gesamte Tätigkeit. Berufliche Betreuer benötigen zusätzlich eine Registrierung, nachgewiesene Sachkunde, persönliche Zuverlässigkeit und eine Haftpflichtversicherung mit der in § 23 BtOG vorgeschriebenen Mindestdeckung.

Diese Sicherungen verhindern nicht jede Tat im Voraus. Eine jährliche Abrechnung kann unklare Abhebungen sichtbar machen, doch bis zur Prüfung kann das Geld bereits seit Monaten fehlen.

Das Gesetz verlangt nach § 1840 BGB grundsätzlich bargeldlosen Zahlungsverkehr über das Konto der betreuten Person. Eine automatische Nachricht an das Gericht bei jeder Bargeldabhebung ist jedoch nicht vorgesehen.

Zudem sagt eine Abhebung allein noch nicht, wofür das Geld verwendet wurde. Erst Quittungen, Vermerke, der tatsächliche Bedarf und die Erklärung der betreuten Person zeigen, ob eine Ausgabe plausibel war.

Hinzu kommt die persönliche Abhängigkeit. Wer wegen einer psychischen Erkrankung, einer geistigen Beeinträchtigung oder schwerer gesundheitlicher Probleme Unterstützung braucht, kann Unstimmigkeiten womöglich nicht erkennen, verständlich mitteilen oder ohne Hilfe belegen.

Im Fall aus Schleswig-Holstein soll die persönliche Bankkarte der Frau entwendet worden sein. Gesetzliche Berichtswege können einen tatsächlichen Kartendiebstahl nicht verhindern.

Diese Warnzeichen sollten ernst genommen werden

Einzelne Bargeldabhebungen beweisen noch keinen Missbrauch. Alarmierend wird es, wenn hohe oder häufige Abhebungen nicht zum Lebensalltag passen, Belege fehlen, Erklärungen wechseln oder trotz ausreichender Einnahmen plötzlich Miete, Strom oder Heimkosten offenbleiben.

Auch zurückgehaltene Kontoauszüge, eine unbekannte neue Bankkarte, geänderte Zugangsdaten oder fehlende Informationen über die eigenen Finanzen verdienen Aufmerksamkeit. Dasselbe gilt, wenn Geld an den Betreuer, dessen Angehörige oder verbundene Unternehmen fließt, ohne dass ein nachvollziehbarer Rechtsgrund erkennbar ist.

Ein fehlender persönlicher Kontakt kann ebenfalls ein Warnsignal sein. Der Betreuer muss die Angelegenheiten regelmäßig mit der betreuten Person besprechen und sich einen persönlichen Eindruck verschaffen.

Wer bei einem Verdacht zuständig ist

Die Zuständigkeiten sind verteilt. Diese Übersicht zeigt, welche Stelle für welchen Schritt in Betracht kommt.

Stelle Was sie veranlassen oder prüfen kann Bank oder Sparkasse Karte und Onlinezugang sperren, beanstandete Buchungen erfassen, Kontodaten sichern und Erstattungsansprüche prüfen Betreuungsgericht beim Amtsgericht Betroffene anhören, Abrechnungen und Belege anfordern, Anordnungen treffen und einen Wechsel prüfen Betreuungsbehörde Betroffene und Angehörige beraten, den Sachverhalt aufnehmen und das Gericht unterstützen Stammbehörde Registrierung und berufliche Zuverlässigkeit eines Berufsbetreuers prüfen sowie einen möglichen Widerruf untersuchen Polizei oder Staatsanwaltschaft Einen strafrechtlichen Verdacht untersuchen, Beweismittel sichern und weitere mögliche Geschädigte ermitteln Rechtsanwalt oder geeignete Beratungsstelle Ansprüche gegen den Betreuer, dessen Versicherung oder die Bank prüfen und die Rückforderung begleiten Was bei akutem Verdacht sofort geschehen sollte

Besteht die Gefahr weiterer Abbuchungen, sollte zuerst der Zugang zum Geld gesichert werden. Die Kontoinhaberin oder eine andere berechtigte Person kann Karte und Onlinebanking sperren lassen, Tageslimits herabsetzen und der Bank die streitigen Buchungen unverzüglich schriftlich melden.

Kann die betreute Person diese Schritte nicht selbst veranlassen und steht ausgerechnet ihr Betreuer unter Verdacht, sollte das Betreuungsgericht sofort informiert werden. Eine Mitteilung an die Bank beendet die Vertretungsbefugnis des Betreuers nicht automatisch.

Liegen dringende Gründe für eine Entlassung vor und muss das Gericht sofort handeln, kann es den Betreuer nach § 300 Absatz 2 FamFG durch einstweilige Anordnung vorläufig entlassen. Bei Gefahr im Verzug erlaubt § 301 FamFG ein Eingreifen noch vor der persönlichen Anhörung, die anschließend nachgeholt werden muss.

Kontoauszüge, Abhebungsdaten, Schriftwechsel, Quittungen und Namen möglicher Zeugen sollten unverändert gesichert werden. Eine vorschnelle Konfrontation kann weitere Verfügungen oder die Beseitigung von Unterlagen erleichtern.

Bei konkreten Hinweisen auf Diebstahl, Computerbetrug oder Untreue kommt zusätzlich eine Strafanzeige bei Polizei oder Staatsanwaltschaft in Betracht. Das gerichtliche Aufsichtsverfahren und das Strafverfahren können parallel geführt werden.

Wann Betroffene einen anderen Betreuer verlangen können

Gibt es Anhaltspunkte für eine Pflichtverletzung, soll das Gericht die betreute Person persönlich anhören. Es kann Rechnungen und Belege nachfordern sowie Gebote oder Verbote aussprechen.

Ist die Eignung nicht mehr gewährleistet oder liegt ein anderer wichtiger Grund vor, muss das Gericht den Betreuer nach § 1868 BGB entlassen. Schlägt die betreute Person eine mindestens ebenso geeignete und zur Übernahme bereite Person vor, kann das Gericht den bisherigen Betreuer ebenfalls entlassen.

Der Wunsch nach einer anderen Person muss sorgfältig geprüft werden, führt aber nicht in jedem Fall automatisch zum Wechsel. Entscheidend sind unter anderem die Eignung und Bereitschaft der vorgeschlagenen Person sowie die Umstände der bisherigen Betreuung.

Der BGH-Beschluss XII ZB 217/23 betraf unmittelbar die Einrichtung beziehungsweise Erweiterung einer Betreuung mit einer anderen als der gewünschten Person. Er unterstreicht, dass ein frei gebildeter Wille gegen diese Person respektiert werden muss, ersetzt aber nicht die Voraussetzungen für einen späteren Wechsel.

Mehr dazu erklärt der interne Beitrag zum Wunsch nach einem anderen Betreuer. Wie eine Betreuung beginnt und welche Aufgaben das Gericht festlegt, zeigt außerdem der Ratgeber „Betreuung beantragen“.

Lehnt das Gericht einen beantragten Wechsel ab, kann ein Rechtsmittel möglich sein. Wegen möglicher Fristen sollten Betroffene rasch anwaltlichen Rat einholen; bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe die außergerichtlichen Kosten weitgehend abdecken.

Was Angehörige dürfen und wo ihre Grenzen liegen

Angehörige dürfen dem Gericht konkrete Beobachtungen mitteilen, auch wenn sie keine Vollmacht besitzen. Sie haben deshalb aber nicht automatisch Zugriff auf das Konto, die Betreuungsakte oder vertrauliche Auskünfte der Bank.

Die betreute Person selbst ist Beteiligte des Verfahrens und kann nach § 13 FamFG grundsätzlich Akteneinsicht verlangen, soweit keine schwerwiegenden Interessen entgegenstehen. Eine Vertrauensperson kann mit Vollmacht unterstützen; in bestimmten Verfahren kann das Gericht nahe Angehörige oder eine Vertrauensperson förmlich beteiligen.

Wer dem Gericht schreibt, sollte Beobachtung und Vermutung sauber trennen. Konkrete Angaben wie „Am 4. und 6. Mai wurden jeweils 1.000 Euro abgehoben, obwohl die Betroffene im Krankenhaus lag“ helfen mehr als ein pauschaler Vorwurf.

Wer den finanziellen Schaden ersetzen muss

Ein Betreuer haftet der betreuten Person nach § 1826 BGB für Schäden aus einer schuldhaften Pflichtverletzung. Dieser zivilrechtliche Anspruch besteht unabhängig davon, ob daneben ein Strafverfahren geführt wird.

Die vorgeschriebene Berufshaftpflicht garantiert bei vorsätzlichem Missbrauch jedoch keine Zahlung. § 10 der Betreuerregistrierungsverordnung erlaubt, Ersatzansprüche wegen wissentlicher Pflichtverletzung vom Versicherungsschutz auszunehmen.

Bei gestohlenen Karten oder anderen nicht autorisierten Zahlungsvorgängen kann außerdem ein Anspruch gegen die Bank nach § 675u BGB bestehen. Nach § 675w BGB beweist die aufgezeichnete Verwendung eines Zahlungsinstruments allein nicht zwingend, dass die Kontoinhaberin die Zahlung autorisiert oder ihre Pflichten grob fahrlässig verletzt hat.

Die Bank muss nach Entdeckung unverzüglich informiert werden. Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterecht können nach § 676b BGB grundsätzlich ausgeschlossen sein, wenn die Meldung nicht spätestens 13 Monate nach der Belastung erfolgt.

Auch eine im Strafverfahren angeordnete Rückzahlung bedeutet nicht, dass das Geld sofort auf dem Konto eingeht. Zahlungsfähigkeit, Vollstreckung, mögliche Ansprüche gegen die Bank und der genaue Inhalt der gerichtlichen Entscheidung müssen getrennt geprüft werden.

Wie sich das Risiko vor einem Schaden verringern lässt

Kontoauszüge sollten regelmäßig mit der betreuten Person besprochen werden. Wenn sie einverstanden ist, können Umsatzmitteilungen an eine Vertrauensperson, niedrige Bargeldlimits oder ein gesondertes Konto für tägliche Ausgaben vereinbart werden.

Die persönliche PIN der betreuten Person gehört nicht in die Hände des Betreuers. Bankgeschäfte sollten über einen von der Bank eingerichteten und eindeutig dokumentierten Zugang für die Vertretung erfolgen, damit später erkennbar bleibt, wer eine Zahlung ausgelöst hat.

In einer Betreuungsverfügung kann festgehalten werden, wer im Bedarfsfall bestellt oder ausdrücklich nicht bestellt werden soll. Auch Wünsche zur Besprechung von Kontoauszügen, zur Einbindung einer Vertrauensperson und zu einem möglichen Ersatzbetreuer lassen sich dort beschreiben.

Eine Vorsorgevollmacht ist nicht automatisch sicherer als eine gerichtlich angeordnete Betreuung. Weil Bevollmächtigte häufig weniger laufender gerichtlicher Aufsicht unterliegen, braucht auch dieses Modell eine sehr sorgfältige Personenauswahl und geeignete Prüfmechanismen.

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I sometimes think I am a defender of a lost cause–Western civilization

I sometimes think I am a defender of a lost cause–Western civilization Paul Craig Roberts Reiner Fuellmich was kidnapped in […]
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Rentnerin Theresia (87) lebt das ganze Jahr von Ihrem Garten

Theresia Kronenbitter aus Kottgeisering bewirtschaftet ein mehrere tausend Quadratmeter großes Grundstück mit 50 Obstbäumen sowie einem Blumen- und Gemüsegarten. Durch Einfrieren, Einkochen und eine kühle Lagerung reicht ein großer Teil ihrer Ernte bis in den Winter. Vollständig unabhängig vom Lebensmitteleinkauf ist die 87-Jährige deshalb jedoch nicht.

50 Obstbäume liefern Vorräte für viele Monate

Theresia Kronenbitter lebt auf der Johannishöhe in Kottgeisering im oberbayerischen Landkreis Fürstenfeldbruck. Auf ihrem Grundstück wachsen neben den Obstbäumen Brombeeren, Himbeeren, Zwiebeln, Rosenkohl, Karotten, Brokkoli, Tomaten, Gurken, Rote Bete und Salat.

Wie der von Gottfried Obermair verfasste und bei tz veröffentlichte Bericht schildert, erwarben Kronenbitters Schwiegereltern das Grundstück vor fast 100 Jahren. Die Familie wohnte damals in München und verbrachte ihre Wochenenden in Kottgeisering, bevor die frühere Bankangestellte vor rund zehn Jahren dauerhaft in das Haus zog.

„Ich bin keine Vegetarierin, aber ich lebe von den Erträgen meines Gartens“, sagt Kronenbitter. Gemeint ist damit vor allem die ganzjährige Nutzung des selbst angebauten Obstes und Gemüses, nicht eine vollständig vom Einkauf unabhängige Ernährung.

So bewahrt die 87-Jährige ihre Ernte auf

Im Spätsommer und Herbst fällt mehr Obst und Gemüse an, als ein Haushalt unmittelbar verbrauchen kann. Kronenbitter verteilt diese Überschüsse deshalb auf Gläser, Gefrierschrank und Keller.

Erntegut Verarbeitung oder Lagerung Beeren, Äpfel und Birnen zu Marmelade, Kompott oder Saft verarbeiten grüne Bohnen blanchieren, abkühlen und einfrieren Knollensellerie und Rote Bete kühl in einer Sandwanne lagern weiteres geeignetes Gemüse nach einer geprüften Anleitung einkochen

Für eine längere Lagerung eignen sich nur gesunde, unbeschädigte Knollen und Wurzeln. Die Bayerische Gartenakademie nennt für Rote Bete, Möhren und anderes Wurzelgemüse eine kühle, nicht zu trockene Umgebung sowie trockenen Sand oder trockene Erde als mögliche Abdeckung.

Möhren und Rote Bete sollten vor der Einlagerung nicht gewaschen werden; leicht anhaftende Erde schützt ihre Oberfläche. Das Grün wird entfernt, während beschädigte Exemplare möglichst bald verbraucht werden sollten.

Moderne Kellerräume sind allerdings häufig zu warm und zu trocken. Das eingelagerte Gemüse sollte deshalb alle paar Tage auf weiche Stellen, Schimmel oder Fäulnis geprüft werden.

Äpfel gehören nicht unmittelbar neben Gemüse und Kartoffeln. Sie geben Ethylen ab, das Kartoffeln schneller austreiben und Gemüse früher welken lassen kann.

Grüne Bohnen blanchiert Kronenbitter und friert sie portionsweise ein. Das Bundeszentrum für Ernährung empfiehlt vor dem Einfrieren etwa drei Minuten in kochendem Wasser; vor dem Essen müssen die Bohnen dennoch vollständig gegart werden.

Wer größere Mengen konservieren möchte, sollte schon vor der Ernte ausreichend Gefrierplatz, geeignete Behälter und saubere Gläser bereithalten. Ein Überblick zum Haltbarmachen von Obst und Gemüse erleichtert die Auswahl des passenden Verfahrens.

Beim Einkochen von Gemüse ist besondere Vorsicht nötig

Selbst eingekochtes Gemüse kann bei falscher Zubereitung ein Gesundheitsrisiko darstellen. Das Bundesinstitut für Risikobewertung warnt davor, dass sich in unzureichend erhitzten Gemüsekonserven Botulinum-Neurotoxine bilden können.

Beim gewöhnlichen Einkochen im Wasserbad oder Backofen werden höchstens 100 °C erreicht. Für säurearme Lebensmittel wie Bohnen empfiehlt das BfR eine Erhitzung unter Druck auf 121 °C, wobei diese Temperatur an allen Stellen des Einkochguts erreicht werden muss.

Ist eine Erhitzung unter Druck nicht möglich, nennt das BfR eine zweimalige Erhitzung auf 100 °C im Abstand von ein bis zwei Tagen. Dieses Verfahren senkt das Risiko überlebender Sporen, bietet aber keine gleichwertige Sicherheit.

Aufgewölbte Deckel oder austretender Inhalt sind Warnzeichen. Solche Konserven dürfen weder geöffnet noch probiert werden; zugleich können gefährliche Veränderungen auch ohne sichtbare oder riechbare Hinweise vorliegen.

Deshalb sollten nur fachlich geprüfte Anleitungen verwendet werden, die zum Lebensmittel, zum Glas und zum Gerät passen. Überlieferte Faustregeln oder reine Zeitangaben ohne Angaben zu Temperatur und Verfahren reichen nicht aus.

Was bei Tomaten und Kohl auf dem Beet zu beachten ist

Nach Kronenbitters Erfahrung gedeihen Tomaten bei ihr auch mehrere Jahre am selben Platz. Diese Beobachtung lässt sich jedoch nicht ohne Weiteres auf andere Böden und Standorte übertragen.

Die Bayerische Gartenakademie empfiehlt auch bei Tomaten einen Fruchtwechsel, soweit die Fläche dies zulässt. So lässt sich das Risiko senken, dass sich Erreger von Stängelgrundfäule, Korkwurzelkrankheit oder Verticilliumwelke im Boden vermehren.

Unter einem fest installierten Tomatendach oder im Gewächshaus ist ein Standortwechsel nicht immer möglich. Dann helfen gute Bodenpflege, Kompost, Mulch, ausreichender Pflanzabstand und widerstandsfähige Pflanzen.

Bei Kohl wechselt Kronenbitter die Anbaufläche, weil sie andernfalls geringere Erträge beobachtet. Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen rät ebenfalls dazu, Pflanzen derselben Familie nicht unmittelbar nacheinander auf dasselbe Beet zu setzen.

Ein einfacher Plan für die Fruchtfolge im Gemüsebeet hilft dabei, Pflanzenfamilien und Standorte über mehrere Jahre festzuhalten. Dafür genügt meist eine Skizze mit Beet, Pflanzenart und Anbaujahr.

Kompost, Nacktschnecken und Hilfe bei schwerer Arbeit

Kronenbitter versorgt ihre Pflanzen mit Komposterde und einem Brennnesselansatz. Nach ihren Angaben liegen die Brennnesseln etwa eine Woche im Wasser, bevor sie die Flüssigkeit im Verhältnis 1 zu 10 verdünnt.

Diese Zubereitung ist ihre persönliche Gartenpraxis und keine für jeden Boden passende Düngeempfehlung. Auch organische Dünger sollten an Pflanzenart, Boden und vorhandene Nährstoffe angepasst werden; Hinweise bietet ein Ratgeber zum Anlegen und Verwenden von Kompost.

Während Kronenbitter manche Schädlinge inzwischen seltener sieht, findet sie weiterhin viele Nacktschnecken. Sie sammelt die Tiere ein und setzt sie in größerer Entfernung aus, berichtet aber zugleich, dass sie häufig zurückkehren.

Bei gefährdeten Jungpflanzen helfen regelmäßiges Absammeln, geeignete Barrieren und ein angepasstes Gießen meist besser als eine einmalige Maßnahme. Weitere Möglichkeiten beschreibt der interne Ratgeber über Nacktschnecken im Garten.

Die Pflege des großen Grundstücks bewältigt die 87-Jährige nicht allein. Ihr Sohn und ein Hausmeister übernehmen einen Teil der Arbeiten, damit schwere Aufgaben nicht zur gesundheitlichen Belastung werden.

Bei aller Arbeit bleibt der Garten für Kronenbitter auch ein Ort der Erholung. Gerne sitzt sie auf ihrer Terrasse und blickt über das Grundstück, das ihre Familie seit mehreren Generationen begleitet.

Was auch auf einer kleineren Fläche möglich ist

Mehrere tausend Quadratmeter und 50 Obstbäume sind keine Voraussetzung, um den Einkauf durch eigene Ernte zu ergänzen. Auch ein Hochbeet, einige Beerensträucher oder ein kleines Gemüsebeet können über Wochen frische Lebensmittel liefern.

Die Fläche sollte zur verfügbaren Zeit und zur körperlichen Belastbarkeit passen. Wer einen Gemüsegarten nach dem vorhandenen Platz plant, sollte außerdem früh entscheiden, welche Ernte frisch gegessen, eingefroren, verarbeitet oder eingelagert werden soll.

Frühe und späte Sorten verteilen die Ernte über einen längeren Zeitraum. Lagerfähiges Gemüse und unterschiedliche Konservierungsverfahren verhindern, dass große Mengen innerhalb weniger Tage verarbeitet werden müssen.

Gläser, Gefrierbehälter und Beutel sollten mit Inhalt und Datum beschriftet werden. So lassen sich ältere Vorräte zuerst verbrauchen und vergessene Lebensmittel vermeiden.

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The Self-destruction of White Nations

The Self-destruction of White Nations Paul Craig Roberts In 1965 a dunmbshit Congress and a dumbshit President made the decision […]
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Satan’s Chosen People

Satan’s Chosen People Israeli settlers divert Palestinian water to fill West Bank pool On a searing summer day, Israeli settlers […]
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Netanyahu Asserts Israel’s Suzerainty

Netanyahu Asserts Israel’s Suzerainty “I want to be clear: Israel rejects Trump’s 15-point document.” —  Israeli Prime Minister  Netanyahu Netanyahu […]
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Will Israel Use a False Flag Assassination of Donald Trump to Have Washington Nuke Iran? If enough people ask this […]
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How Illegal Aliens Vote

How Illegal Aliens Vote James O’Keefe reports that in some electoral districts a registered voter can vouch for up to […]
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Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 2

Teil 2: Das Bild wird schärfer

Raimund Leistenschneider

Allerdings hebt sich 2026 in einem, ganz wichtigen Punkt vom Jahr 1983 ab: Es liegt am Beginn einer engen Schleife, die das Baryzentrum durchläuft. Die Fließgeschwindigkeit der Plasmamassen im Sonnenmantel ist umso höher, je „enger“ die Umläufe des Massezentrums sind – beruhend auf der Winkelbeschleunigung in einer Kreisrotation und des Induktionsgesetzes. Will heißen, die Sonne wird aktiver und dies wird nicht vorrangig durch Sonnenflecken visualisiert, sondern durch verstärkten Sonnenwind. Weiter ist davon auszugehen, dass der nächste Sonnenzyklus stärker ausfallen wird als der jetzige. Zurück zur Gegenwart.

So war Anfang 2026 zu lesen: „Die starke Sonneneruption am 18. Januar 2026, die am Abend des 19. zu starken Polarlichtern in weiten Teilen Europas führte.“ (Abb.12).

Abb. 12, Quelle

Oder die Max Planck Gesellschaft: „Die ersten Monate dieses Jahres waren in Deutschland ungewöhnlich farbenfroh: Leuchtend grüne Vorhänge zogen sich über den Sternenhimmel von den norddeutschen Inseln bis in die bayrischen Voralpen. Manchmal flackerten die Lichter wie Fahnen im Wind. Manchmal strahlten sie ruhig und gingen von Grün über Rot in Violett über.“

Spektrum der Wissenschaft schrieb im April 2026: „Unerwartete Wendung. In den ersten drei Wochen des April erinnerte uns die Sonne daran, dass sich ihre Aktivität dem Minimum ändert. Zunächst zeigten sich nur kleine und mittelgroße Fleckengruppen. Doch dann verhielt sich unser Tagesgestirn sehr lebendig und eruptiv.“

Weltraumwetter und Sonnenaktivität veröffentlichte mitten im Hochsommer, im Internet: „Nach starkem X1.1-Flare, geomagnetischer Sturm ab dem 03.07.26 möglich!“ Und eine hohe Sonnenaktivität.

Anmerkung: Sonneneruptionen (Flares) werden in Kategorien gefasst. Ein X-Flare stellt die höchste (stärkste) Kategorie dar.

Aber was hat das alles mit unserem Wetter und dem aktuellen recht warmen und trockenen Sommer zu tun?

Wie die Erde besitzt auch die Sonne ein Magnetfeld. Allerdings ist es wesentlich stärker, größer und komplexer. Dass Magnetfeld (IPF = Interplanetares Magnetfeld) ist der Träger des Sonnenwindes, deren Teilchen in radialer Richtung von der Sonne weg beschleunigt werden und wegen der Lorentzkraft müssen die Teilchen dabei den Feldlinien des interplanetaren Magnetfeldes der Sonne folgen. Das IPF wird durch die Heliosphärische Stromschicht verstärkt. Die Heliosphärische Stromschicht (HCS = Heliosphäric Current Sheet) hat eine Dicke von ca. 60.000km. Die HCS ist wichtig zum Verständnis der diesjährigen Trockenheit*2) bei uns! Bei einer aktiven Sonne durchläuft die Erde mehrmals die Woche die HCS und ist ihrer Wirkung (in Verbindung des Sonnenwindes) ausgesetzt. Der Durchgang kann bis zu einem Tag dauern.

*2) El Niño ist nicht die Ursache. Lesen Sie dazu auch den EIKE-Artikel „Nein, Medien, der bevorstehende El Niño führt nicht zu einer drohenden Klimakatastrophe“.

Allerdings wird jedes El Niño -Ereignis durch ein solares Ereignis ausgelöst, was der Autor bereits vor 15 Jahren dargelegt hat, hier sowie hier oder hier. Seine Auswirkungen zu uns basieren auf dem Drehimpulserhaltungssatz, siehe vorherige Links mit den Belegen. Auch das diesjährigen El Niño-Ereignis ist durch einen Sonnenparameter ausgelöst. Daher zurück zum Magnetfeld der Sonne.

Die Feldlinien des Interplanetarischen Magnetfeldes weisen in ihrem Verlauf einmal von der Sonne weg (positive Polarität) und einmal zur Sonne hin (negative Polarität). Entsprechend richtet sich die Polarität des Interplanetaren Magnetfeldes in eine Nord- und Südpolkomponente aus. Dazwischen verläuft die HCS. Des Weiteren besteht der Sonnenwind und das mit ihm verbundene IPF nicht nur aus einer polarisierten Teilchenart, sondern aus beiden, also aus positiv geladenen Protonen (Wasserstoffatome ohne Elektron), bzw. α-Teilchen (Helium-Kerne, 5%) und aus negativ geladenen Elektronen. Beide Teilchenklassen bewirken Stromflüsse, die sich mit dem Sonnenwind entsprechend ihrer Verteilung überlagern und die HCS entsprechend ihrem Verteilungsmuster beeinflussen.

Bekannt und erwiesen ist, dass Magnetstürme während einem HCS-Durchgang besonders stark ausfallen. Dies lässt Rückschlüsse auf starke Wechselbeziehungen zwischen der HCS und der Magnetosphäre der Erde zu. Durch deren Kopplung zu den geladenen Teilchen in den darunter liegenden Atmosphärenschichten, wiederum unmittelbare Einflüsse der HCS auf die Strato- und Troposphäre, was wiederum nicht ohne Einfluss auf das Wetter sein kann.

Das Magnetfeld der Sonne trägt also den Sonnenwind in den Orbit. Durch die Sonnenrotation entsteht eine archimedische Spirale (Kurve, die bei der Bewegung eines Punktes mit konstanter Geschwindigkeit auf einem Strahl entsteht, der mit konstanter Winkelgeschwindigkeit rotiert) in der die Magnetfeldlinien verlaufen. Hieraus ergibt sich ein in der Ekliptik resultierendes Magnetfeld, dass nach seinem Entdecker, dem amerikanischen Astrophysiker Eugene N. Parker, Parker-Spiralfeld genannt wird.

Die HCS ist folglich ein Flächenstrom, der die Sonne mehr oder weniger scheibenförmig umgibt (solares Minimum) und in der eine Umkehr der horizontalen Magnetfeldrichtung stattfindet. Mit zunehmender solarer Aktivität wickelt sich die HCS mehr und mehr auf und nimmt die Form eines Ballerina-Röckchens an. Dabei verschiebt sich ihr relativer Winkel zur Ekliptik mehr und mehr.

Abb.13 nach Alvén, 1981, zeigt die Heliosphärische Stromschicht und das zugehörige Magnetfeld im Meridionalschnitt und in der Draufsicht von Norden (magn. Südpol). Die Ströme fließen dabei entlang logarithmischer Spiralen (archimedische Spiralen), die senkrecht der magnetischen Feldlinien verlaufen. Quelle: „Physik des erdnahen Weltraums“, Prof. Gerd W. Prölss, Universität Bonn.

Da sich die Lage der HCS, wie bereits genannt, mit der solaren Aktivität ebenfalls ändert, entsteht ein komplexes Bild der Polaritäten und Potentialdurchgängen der Erde zur HCS und IPF.

Abb.14: Links ist die Parker-Spirale zu sehen (Wikipedia), die die HCS wiedergibt. Gut zu sehen, dass die HCS keine Ebene, sondern einem fliegenden Ballerina-Rock gleicht. Rechts ist die HCS während des Sonnenmaximum im März 2000 zu sehen, als sich auf Grund der starken magnetischen Aktivität ein zweiter Nordpol ausbildete. Die HCS hat sich immer mehr verdreht und die Form eines Schneckenhauses angenommen (Abb. rechts, Quelle: NASA). In der Mitte ist die Verbiegung der Azimutkomponente der HCS auf der Höhe der Erdbahn abgebildet, wobei zusätzliche Magnetfeldsektoren entstehen, Quelle: Prof. Gerd W. Prölss.

Dieses Gebilde der HCS wird von der Erde bei aktiver Sonne mehrfach pro Woche durchlaufen.

Weiter ist (jedem) bekannt, dass die geladenen Teilchen aus der Sonne vom Erdmagnetfeld abgeschirmt werden. In den Polargebieten dringen die Teilchen tief in die Erdatmosphäre ein. Dies gilt für die Sonnenteilchen (Materie), nicht für die magnetischen Impulse, die durch den Sonnenwind ausgelöst werden. Bekannt ist weiter die Vorhersage des Sonnenwindes und sog. koronaler Massenauswürfe, bei denen große Mengen Plasma ins All geschleudert werden, zum Schutz der irdischen Infrastruktur – eine Infrastruktur, die den daraus induzierten Strom aufnehmen und zu Störungen im Funkverkehr oder zum Ausfall der Geräte führen kann.

Seit Svensmark ist bekannt, dass geladene Aerosolpartikel, die z.B. durch kosmische Strahlung entstehen, bis zu 10-mal so effektiv in der Bildung von Wolkentröpfchen sind als ungeladene. Bei jedem Durchgang durch die HCS wirkt auf die geladenen Partikel in der Tropo- und Stratosphäre (Kopplung Magnetosphäre zu den geladenen Teilchen in der Strato- und Troposphäre) durch den Stromfluss eine Kraftkomponente (Elektrodynamik), die die Verteilung der geladenen Aerosolpartikel verändert. Daher ist davon auszugehen, dass örtliche Konzentration sowie Verdünnungen entstehen, was nicht ohne unmittelbaren Einfluss auf das Wettergeschehen in der Atmosphäre bleiben kann.

Abb.15 zeigt am Beispiel eines starken solaren Ereignissen (CME), wie sich die beiden Teilchenarten des Sonnen-Plasmas (Sonnenwindes) entlang des IPF ausbreiten. Die Abbildung links zeigt die Elektronenfront, die der Ionenfront vorauseilt und die Abbildung rechts das Eintreffen des ionisierten Plasmas auf die Erde, ca. 10 Minuten später, beides Quelle: NASA. Beide geladenen Teilchenarten folgen dem Verlauf der solaren Magnetfeldlinien.

Trifft ein CME auf das Magnetfeld der Erde, werden gewaltige Energiemengen freigesetzt, die sich optisch in Polarlichtern zeigen. Ein einziger Polarsturm setzt dabei bis zu 200 GW Leistung um, was der Leistung von etwa 80 Kernreaktoren entspricht. Aufgrund der erhöhten Elektronendichte in der Ionosphäre kommt es zu Störungen in der Rundfunkübertragung. Die durch die Ionenfront in der Atmosphäre ausgelösten Ströme sind so stark, dass die durch sie in Leitungsnetzen induzierten Ströme, Netze, wie Trafo- oder Relaisstationen zerstören.

Ein starker Sonnensturm, wie wir diesen in 2026 öfter hatten, bewirkt demnach (mit der ihm zugehörigen HCS), dass in einem Raumintervall der Erde (die Nordhalbkugel der Erde ist bekanntlich im Sommer der Sonne zugewandt!) die für die Regenbildung so wirksamen el. geladenen Aerosolpartikel förmlich weggeblasen werden. Die sind natürlich nicht aus der Erdatmosphäre verschwunden, sondern befinden sich woanders (z. B. bei den Philippinen). Was zur Folge hat, dass ein Raumgebiet der Erde besonders trocken und dass andere besonders nass ist.

Abb.16 links (ergänzt nach Quelle NASA) zeigt die Auswirkungen des IPF auf das irdische Magnetfeld. Das IPF lässt sich im Raum in drei Koordinaten zerlegen, wobei zwei in der Ekliptik liegen und eine (Bz) senkrecht dazu. Die Änderung dieser Komponente ist besonders interessant, weil sie parallel zum Erdmagnetfeld verläuft und daher mit diesem wechselwirkt. Die Abbildung rechts zeigt, wie sich die Feldlinien des IPF im Raum ausbreiten.

Die besondere Bedeutung der Bz-Komponente des IPF liegt darin, dass diese Komponente mit dem Erdmagnetfeld am stärksten wechselwirkt. So sind Polarlichter, die ein direkt beobachtbares Zeichen starker Sonnenaktivität sind, umso wahrscheinlicher, je stärker das IPF und je negativer deren Komponente, die Bz ist. Dies hängt damit zusammen, dass südlich (negativ) gerichtete Magnetfelder des IPF, die antiparallel zu den Magnetfeldlinien des Erdmagnetfeldes verlaufen, das Magnetfeld der Erde schwächen, so dass es dabei zu einem magnetischen Kurzschluss kommt (bei Verschmelzen der Feldlinien). Der magn. Schutzschild der Erde ist dann durchlöchert und geladene Teilchen können bis in niedere Breiten in tiefere Schichten der Erdatmosphäre gelangen. Nach Untersuchungen der NASA gelangen bis zu 20-mal mehr geladene Teilchen dann in die unteren Atmosphärenschichten.

Diese Info war unter hier zu finden und ist heute gelöscht. Ist schon merkwürdig, dass im Netz ausgerechnet die Links gelöscht wurden (siehe auch Abb.8), die Belege für die natürlichen Ursachen des „menschengemachten Klimawandels“ liefern. Aber dies kennen wir ja von Deutschland, wo ebenfalls die Links gelöscht wurden, die dem DWD bei dem Vergleich seiner Jahrestemperaturen für Deutschland Manipulation beweisen. Siehe den Beitrag „Die globalen Temperaturen steigen und steigen – oder etwa nicht?“ und darin die Abb.17. Wie sagte noch der Physik-Nobelpreisträger John Clauser auf der diesjährigen EIKE-Wissenschaftskonferenz zu den Arbeiten des IPCC: „Praktisch alle Zahlen sind Betrug“.

Bekanntlich sind die Auswirkungen der Teilchenströme in den Polregionen am größten, weil dort die magnetischen Feldlinien ausfließen. Daher liegt es nahe zu untersuchen, inwieweit dies Auswirkungen auf die dortigen Klimaparameter hat, wenn postuliert wird, dass geladene Atmosphärenteilchen Einfluss auf das Wetter und damit auf die Temperaturen haben.

Abb.17 (Quelle): Zu sehen sind jeweils die vertikale (Z) Komponente des Erdmagnetfeldes. Gewählt wurden zwei Punkte, die sich gegenüberstehen (rotes und grünes Kreuz) und deren Resultierende nahe dem magnetischen Nordpol liegt (rote Zeitreihe). Der Temperaturgang der arktischen Temperaturen stimmt exakt mit der magnetischen Aktivität der Bz-Komponente, wie diese durch den Sonnenwind moduliert wird, überein.

Antiparallele Ausrichtung der IPF-Feldlinien führen zu einer Schwächung des Erdmagnetfeldes, wodurch mehr geladene Teilchen in die unteren Atmosphärenschichten gelangen. Nun ist das solare Magnetfeld kein Dipol, wie bei der HCS gesehen (Abb.14) und die Erde nicht permanent im Bereich einer Polarität, insbesondere nicht, wenn sich die Aktivität der Sonne erhöht.

Abb.18 oben, Quelle, zeigt vereinfacht die Wechselwirkung des IPF mit dem Erdmagnetfeld (weiße Pfeile) und den Verlauf der Feldlinien im solaren Minimum, wenn magnetischer und geographischer Nordpol räumlich zusammen liegen. Darunter sind die globalen Temperaturanomalien in der Fläche für den Zeitraum 12/1978 – 11/2006 zu sehen. Am magnetischen Nordpol (Kreis), wo die Feldlinien und somit die geladenen Partikel einfließen, kommt es zu einer Temperaturerhöhung und am Südpol, wo die Feldlinien heraustreten, also keine Partikel einfließen, kommt es zu einer deutlichen Temperaturabnahme. Die Nordhalbkugel wird also wärmer. Erinnert doch etwas an das Wettergeschehen im Sommer 2026 bei uns.

2. Zwischenergebnis:

Durch Wechselwirkung des Sonnenwindes (Magnetfeld) mit dem Magnetfeld der Erde, kommt es über die Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes zu einer deutlichen Temperaturerhöhung im Norden (Polargebiet) und einer Temperaturabnahme am Südpol.

Die gezeigte polare Temperaturverteilung ist ein Hinweis, dass geladene Aerosolpartikel unmittelbar auf Wetter und damit auf die Temperaturen Einfluss nehmen. Dort, wo die magnetischen Feldlinien und mit ihnen der ionisierte Partikelstrom einfließt, kommt es laut NASA zu einer 20-fachen Erhöhung der ionisierten Sonnenpartikel, und dort stellt sich auch die deutlichste Temperaturzunahme ein. Im Gegenpol kommt es stattdessen zu der deutlichen Temperaturabnahme.

Weiter ist Fakt, dass sich die Nordhalbkugel (deutlich) stärker erwärmt als die Südhalbkugel (Abb.19). Sicherlich gibt es dafür mehrere Erklärungen als die Auswirkungen des Magnetfeldes der Sonne. So hat die Nordhalbkugel deutlich mehr Landmasse. Diese Argumentation gilt jedoch nicht für die Polargebiete (Abb.20).

Abb. 19, Quelle, zeigt die globale monatliche Durchschnittstemperatur der unteren Troposphäre seit 1979 für die Tropen sowie die nördlichen und südlichen Erdhalbkugel (die Breitengrade sind angegeben), nach Angaben der University of Alabama in Huntsville, USA. Die Grafik basiert auf Daten des TIROS-N-Satelliten der National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA), die von Dr. Roy Spencer und Dr. John Christy (beide vom Global Hydrology and Climate Center der University of Alabama in Huntsville, USA) ausgewertet wurden. Die dicken Linien stellen den einfachen gleitenden 37-Monats-Durchschnitt dar, der annähernd einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt entspricht.

Anmerkung: Die Abkühlungs- und Erwärmungsphasen, die direkt durch den Ausbruch des Vulkans Pinatubo im Jahr 1991 bzw. das El-Niño-Ereignis von 1998 beeinflusst wurden, sind deutlich erkennbar – insbesondere in den Tropen und den nördlichen Gebieten. Letzter dargestellter Monat: Juni 2026. Letzte Aktualisierung der Grafik: 10. Juli 2026.

Abb.20, Quelle, zeigt die globale monatliche Durchschnittstemperatur der unteren Troposphäre seit 1979 für die Regionen um Nord- und Südpol, nach Angaben der University of Alabama in Huntsville, USA. Diese Grafik basiert auf Daten des TIROS-N-Satelliten der National Oceanic and Atmospheric Administration (NOAA), die von Dr. Roy Spencer und Dr. John Christy (beide vom Global Hydrology and Climate Center der University of Alabama in Huntsville, USA) ausgewertet wurden. Die dicken Linien stellen den einfachen gleitenden 37-Monats-Durchschnitt dar, was annähernd einem gleitenden 3-Jahres-Durchschnitt entspricht. Letzter dargestellter Monat: Juni 2026. Letzte Aktualisierung des Diagramms: 10. Juli 2026.

Abb.20 zeigt, dass sich die Temperatur der Landmasse des Südpols nicht verändert hat, bzw. leicht abnimmt, wogegen sich die Meereismassen des Nordpols deutlich erwärmt haben.

Neben der Temperatur ist der Zusammenhang zwischen der Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes und der Trockenheit unübersehbar, wie weiter die folgenden Arbeiten zeigen.

Abb.21 ist aus der Arbeit, “Does the solar wind affect the solar cycle?”, Israelevich et al., Astron. Astrophys. 362, 379-382 (2000) und zeigt die Datenreihe der Bz-Komponente:

Abb.21 zeigt die Bz von 1973 – 2000 als gleitendes Mittel über sieben Sonnenrotationen. Die gestrichelte Linie gibt ihren Mittelwert im Betrachtungszeitraum an. Auffällig ist der starke negative Peak in 1998 (1). Im gesamten Betrachtungszeitraum ist dies die stärkste negative Komponente. Sie fällt zusammen mit dem stärksten El-Niño-Ereignis seit 50 Jahren. Wie bereits festgehalten, wird das Erdmagnetfeld umso mehr geschwächt und es treten umso verstärkt Polarlichter auf, je negativer die Bz ist.

Wird nun Abb.21 mit der Wolkenbedeckung (und der kosmischen Strahlung*3)) in Relation gesetzt, wird deren Zusammenhang sichtbar.

Abb.22, Quelle: Marsh & Svensmark, 2003, zeigt die untere Wolkenbedeckung (blau) von 1983 – 2002 nach Daten des ISCCP und dazu die kosmische Strahlung (CR), gemessen in der Anzahl der Neutronen. Sie zeigt den deutlichen Zusammenhang beider Parameter. Die untere Wolkenbedeckung folgt dem Verlauf der CR. Auffallend ist der starke Einbruch in der Wolkenbedeckung im Jahr 1999 (1), der sich in der kosmischen Strahlung nicht wieder findet. Er ist jedoch in der Bz-Komponente genauso deutlich zu sehen (vorherige Abbildung). Auch die Minima (2), (3) und (4) in der Bz finden sich in der Wolkenbedeckung gleichfalls exakt wieder.

Da die Zeitreihe der unteren Wolkenbedeckung bei Marsh & Svensmark erst 1983 beginnt, wurde die kleine Abbildung der Wolkenbedeckung herangezogen (die Vergrößerung zeigt den Text und die Quelle). Dortiges Minima in der Wolkenbedeckung in 1982 fällt ebenfalls mit dem starken Minima der Bz in 1982 zusammen.

3. Zwischenergebnis

Die Schwächung der Bz-Komponente des Erdmagnetfeldes durch eine starke solare Aktivität steht in direktem Zusammenhang mir der Wolkenbedeckung und der kosmischen Strahlung und damit von trockenen Jahren.

*3) Nach dem Svensmark-Effekt ionisiert die kosmische Strahlung Luftmoleküle, wobei über Umwege (Sulfate) auch ionisierte Schwefelsäure entsteht. Diese bildet mit Wassermolekülen und neutraler Schwefelsäure ein Clusterion (CN). Dessen negative Ladung erleichtert die Nukleation (Anlagerung weiterer neutraler Moleküle), so dass ein kritischer Cluster (CCN) von 1-2nm entsteht. An diesen Cluster lagern sich weitere Moleküle an, wodurch ein Aerosolpartikel für die Tröpchenbildung entsteht (cloud droplets). Weiter ist seit dem Erfinder der Nebelkammer, Charles Thomson Rees Wilson bekannt, dass Ionen von Sauerstoffmolekülen sofort von Wassertropfen umschlossen werden. In der unteren Atmosphäre sind dies die Keimzellen für Regentropfen.

Abb.23, Quelle: Fangqun Yu, Atmospheric Sciences Research Center, State University of New York, “Cosmic Rays, Particle Formation, Natural Variability” zeigt den Beginn des Wolkenentstehungsprozesses. Ohne Aerosole können keine Keime für die Wolkenbildung (CCN) entstehen und damit auch keine Wolken, die Regen bringen können. Geladene Aerosole sind dabei bis zu 10-mal effektiver als ungeladene.

Teil 3: Die Wahrheit liegt in der Naturphysik und nicht der Klimareligion , in Kürze.

Raimund Leistenschneider – EIKE

 

Der Beitrag Deutschland und Europa im Griff der Klimaapokalypse – Der Weltuntergang ist nah, wenn wir nicht sofort gegensteuern – Teil 2 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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