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Kommt bald die Kündigung? Diese 3 Anzeichen zeigen es Dir

Lesedauer 4 Minuten

Unerwartete Kündigungen treffen Menschen oft mit voller Wucht. Wer Anzeichen übersieht, läuft Gefahr, unvorbereitet in Verhandlungen oder gar in einen Rechtsstreit zu geraten.

Frühzeitige Wachsamkeit schafft Handlungsspielraum sagt der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Christian Lange aus Hannover: “Sie können Gespräche strukturiert führen, Beweise sichern, Verbündete einbinden und rechtliche Fristen wahren. Zugleich hilft ein nüchterner Blick auf Muster im Arbeitsalltag, zwischen normalen Reibungen und strategischer Trennungsvorbereitung zu unterscheiden.”

Erstes Anzeichen: Der Ton kippt – Distanz, Schweigen, subtile Ausgrenzung

Wenn sich Vorgesetzte oder Personalabteilung spürbar distanzieren, sich kaum noch erkundigen, grüßen oder spontan das Gespräch suchen, ist das selten bloß Zufall.

Solche Stimmungswechsel zeigen sich oft leise, sagt Lange. “Einladungen zu Besprechungen versiegen, informelle Abstimmungen versanden, Feedback bleibt aus.”

Wichtig ist, diese Veränderungen nicht wegzuwischen, mahnt der Anwalt. Dokumentieren Sie Datum, Situation und Beteiligte. Wer Entwicklungen über Wochen nachvollziehbar festhält, erkennt Muster – und kann später konkret belegen, dass die Beziehungsebene bereits vor der eigentlichen Kündigung belastet war.

Zweites Anzeichen: Vorbereitungsschritte – Abmahnungen, BEM-Einladung, Umstrukturierung

Ein klassisches Frühwarnsignal sind gehäufte oder „gebündelt“ überreichte Abmahnungen. Abmahnungen dienen rechtlich der Hinweis- und Warnfunktion: Der Arbeitgeber rügt ein konkretes Fehlverhalten und kündigt an, dass Wiederholungen den Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährden können.

Erst wenn diese Warnfunktion erfüllt ist, ebnet die Abmahnung typischerweise den Weg zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Inhaltlich unpräzise oder verspätete Rügen sind angreifbar; umgekehrt kann eine wirksame Abmahnung im Wiederholungsfall die Position des Arbeitgebers stärken.

Rechtlich ist die Abmahnung damit “kein Selbstzweck, sondern ein Baustein im Eskalationsschema vor einer verhaltensbedingten Kündigung”, warnt der Anwalt.

Häufig trifft es Beschäftigte mit längeren oder wiederholten Erkrankungen. In diesen Fällen muss der Arbeitgeber – unabhängig von der Betriebsgröße – ein Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anbieten, sobald innerhalb von zwölf Monaten mehr als sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit anfallen.

Das BEM soll Wege zu leidensgerechter Beschäftigung, Anpassungen des Arbeitsplatzes oder anderen Hilfen eröffnen und eine Kündigung vermeiden. Fehlt ein ordnungsgemäßes BEM, ist eine spätere krankheitsbedingte Kündigung nicht automatisch unwirksam, der Arbeitgeber trägt dann aber eine erhöhte Darlegungslast, warum mildere Mittel nicht in Betracht kamen.

Auch betriebliche Veränderungen sind deutliche Vorboten: Wird umstrukturiert, outgesourct oder schrittweise ein Aufgabenbündel entkernt, kann das der Vorbereitung einer betriebsbedingten Kündigung dienen.

Solche Kündigungen setzen nach dem Kündigungsschutzgesetz eine soziale Rechtfertigung voraus; insbesondere bei betriebsbedingten Kündigungen ist eine korrekte Sozialauswahl unter vergleichbaren Arbeitnehmern vorgeschrieben.

Entscheidend sind Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten und eine etwaige Schwerbehinderung. Wer feststellt, dass zentrale Aufgaben entzogen werden, sollte frühzeitig prüfen lassen, ob die Auswahl und die behauptete „Entbehrlichkeit“ der Stelle tragfähig sind.

Drittes Anzeichen: „Cold Firing“ – Kaltstellen statt Klartext

Statt offen zu kündigen, entziehen manche Arbeitgeber schrittweise Verantwortung, reduzieren die Kommunikation auf das Nötigste und schließen Betroffene von Runden aus, die für Sichtbarkeit und Einfluss wichtig sind.

Dieses Kaltstellen untergräbt fachliche Relevanz, zermürbt psychisch und zielt nicht selten darauf, eine Eigenkündigung zu provozieren.

Für Beschäftigte ist das riskant: “Eine eigenmächtige Beendigung löst regelmäßig eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld aus, sofern kein „wichtiger Grund“ vorliegt. Wer sich drängen lässt, verzichtet zudem oft auf Verhandlungsspielräume bei Abfindung oder Zeugnis”, so Lange.

Was Betroffene jetzt konkret tun sollten

Wer Anzeichen erkennt, braucht Struktur statt Alarm. Beginnen Sie mit einer lückenlosen Chronik: Welche Aufgaben wurden wann verlagert? Welche Besprechungen fanden ohne Sie statt? Welche Absprachen, Mails, Chat-Protokolle belegen das?

Diese Dokumentation verschafft Ihnen in Gesprächen Glaubwürdigkeit und in einem späteren Verfahren Beweisnähe. Suchen Sie danach das Gespräch – zunächst sachlich mit der direkten Führungskraft. Fragen Sie offen nach der Erwartungslage, bitten Sie um schriftliches Feedback und vereinbaren Sie Nachsteuerungstermine.

Bleibt der Eindruck der Ausgrenzung, beziehen Sie die Personalabteilung und – sofern vorhanden – den Betriebsrat ein. Der Betriebsrat hat vor jeder Kündigung ein Anhörungsrecht; eine Kündigung ohne ordnungsgemäße Anhörung ist unwirksam.

Gesundheitsfälle verdienen besondere Sorgfalt. Bei einer BEM-Einladung ist die Teilnahme freiwillig, doch taktisch oft ratsam: Wer ein ordnungsgemäßes Angebot ohne tragfähigen Grund ablehnt, nimmt dem Arbeitgeber ein wichtiges Argument gegen die Verhältnismäßigkeit nicht unbedingt aus der Hand.

Umgekehrt kann ein korrekt geführtes BEM sinnvolle Anpassungen eröffnen – oder dem Arbeitgeber zumindest abverlangen, Alternativen zur Beendigung substantiiert zu prüfen.

Der rechtliche Rahmen in Kürze – die wichtigsten Stellschrauben

Ob eine Kündigung „sozial gerechtfertigt“ ist, beurteilt das Kündigungsschutzgesetz. Es unterscheidet personen-, verhaltens- und betriebsbedingte Kündigungen.

Der allgemeine Kündigungsschutz greift, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht und im Betrieb in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind. In Kleinbetrieben unterhalb dieses Schwellenwerts gelten zwar die allgemeinen zivilrechtlichen Schranken, aber nicht die volle Sozialrechtfertigung des KSchG.

Für die Praxis heißt das: “Prüfen Sie immer sowohl die Wartezeit als auch die Betriebsgröße – einschließlich der anteiligen Anrechnung von Teilzeitkräften”, rät der Fachanwalt.

Bei betriebsbedingten Kündigungen ist die Sozialauswahl Dreh- und Angelpunkt. Der Arbeitgeber muss unter vergleichbaren Beschäftigten diejenigen auswählen, die sozial am wenigsten schutzbedürftig sind; Ausnahmen gelten etwa für Beschäftigte mit besonderen Kenntnissen oder Leistungen, deren Verbleib im berechtigten Unternehmensinteresse liegt.

Fehler in der Vergleichsgruppenbildung oder in der Gewichtung der Kriterien sind häufige Angriffspunkte.

Vor jeder Kündigung muss – sofern vorhanden – der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört werden. Fehlt die Anhörung oder ist sie inhaltlich unzureichend, ist die Kündigung unwirksam. Diese formale Hürde ist mehr als eine Förmelei; sie verschafft dem Betriebsrat Einfluss und Beschäftigten eine zusätzliche Schutzschicht.

Im Krankheitsfall ist das BEM ein gesetzlich verankerter Schutz

Es ist keine formelle Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung, konkretisiert aber den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: Ohne BEM muss der Arbeitgeber im Prozess besonders detailliert darlegen, dass es keine zumutbaren Alternativen zur Beendigung gab.

Zentral sind schließlich Fristen und Folgekosten: Wer eine Kündigung angreifen will, muss binnen drei Wochen ab Zugang Kündigungsschutzklage erheben.

Versäumt man diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam. Wer seinerseits selbst kündigt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt.

Diese beiden Dinge – Drei-Wochen-Frist und Sperrzeit – bestimmen den taktischen Korridor in nahezu jedem Fall.

Verhandlung statt Rückzug: So drehen Sie die Dynamik

Die im Video beschriebenen Situationen zeigen, wie Arbeitgeber ihre Verhandlungsposition stärken, indem sie Karten zurückhalten: Wer Aufgaben entzieht, Kommunikation verknappt und Abmahnungen streut, bringt Beschäftigte in die Defensive – mit dem Ziel, dass sie von selbst gehen oder zumindest günstig verhandeln.

Dem begegnen Sie am wirksamsten, indem Sie Ihre Ansprüche selbstbewusst geltend machen, gleichzeitig gesprächs- und lösungsfähig bleiben und den rechtlichen Rahmen kennen.

Häufig führt erst diese aktive Gegenwehr dazu, dass Arbeitgeber offenlegen, was sie tatsächlich wollen – sei es ein Aufhebungsvertrag, eine Versetzung oder eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung und gutem Zeugnis.

Fazit: Wachsam, strukturiert, professionell

Wer Schwingungen ernst nimmt, kann Kurs halten. Beobachten Sie Veränderungen, sichern Sie Belege, holen Sie sich früh fachlichen Rat – insbesondere, wenn Aufgaben entzogen werden, mehrere Abmahnungen im Raum stehen oder ein BEM ansteht.

Kennen Sie Ihre Eckpfeiler: Geltungsbereich des Kündigungsschutzes, Sozialauswahl, Anhörung des Betriebsrats, Drei-Wochen-Frist und Sperrzeit. Mit dieser Basis verhandeln Sie auf Augenhöhe – und verhindern, dass „Cold Firing“ zur selbsterfüllenden Prophezeiung wird.

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Kündigung: Die Abfindung mit simplen Tricks verdoppeln

Lesedauer 5 Minuten

Das Versprechen klingt spektakulär: Einfach nichts tun, abwarten, den Arbeitgeber kommen lassen – und am Ende deutlich mehr Abfindung erzielen.

Hinter dieser zugespitzten Darstellung steckt ein erprobtes Verhandlungsmuster aus der arbeitsrechtlichen Praxis: Wer nicht vorschnell signalisiert, dass er gehen will, sondern die Initiative beim Arbeitgeber belässt und sich frühzeitig professionelle Unterstützung sichert, erhöht oft spürbar seinen finanziellen Spielraum.

Fachanwältinnen und Fachanwälte nutzen neben Rechtspositionen auch taktische Hebel, um Arbeitgebern die Risiken einer Kündigungsschutzklage oder langer Prozesse vor Augen zu führen – ein Effekt, der in vielen Fällen zu besseren Angeboten führt als spontane Eigenverhandlungen, sagt der Rechtsanwalt Christian Lange aus Hannover.

Erst die Gegenseite reden lassen, dann prüfen – nicht vorschnell zustimmen

Lange rät, im ersten Gespräch mit dem Arbeitgeber zurückhaltend zu bleiben: keine Forderung nennen, kein sofortiges Ja oder Nein, sondern Zeit gewinnen. Dieses „sich bedeckt halten“ ist ein klassischer Verhandlungsansatz.

Wer gleich Zustimmung oder eine konkrete Forderung ausspricht, nimmt sich Verhandlungsspielraum; wer signalisiert, dass ihm sein Arbeitsplatz grundsätzlich wichtig ist, zwingt den Arbeitgeber, sein Anliegen (Trennung) zu untermauern – oft mit einem ersten finanziellen Anreiz.

Arbeitsrechtliche Praxisratgeber bestätigen, dass Beschäftigte erste Angebote nicht übereilt akzeptieren sollten und Bedenkzeit einfordern dürfen; frühes Interesse an einer Trennung kann den angebotenen Betrag drücken.

Warum der erste Vorschlag selten der beste ist

Arbeitgeber kalkulieren das Eröffnungsangebot in der Regel defensiv. Sie wissen nicht sicher, ob die Gegenseite rechtlich standhält, ob Klage erhoben wird oder wie hoch der Imageschaden eines Prozesses sein könnte.

Daher sind Erstangebote häufig ein Test – weniger ein Endpunkt. Der Fachanwalt für Arbeitsrecht Lange sagt, dass Abfindungshöhen Verhandlungssache sind und je nach Kündigungsrisiko, Betriebsgröße, Position der Beschäftigten und individueller Verhandlungsstärke beträchtlich variieren.

“Üblich sind Spannbreiten zwischen einem halben und einem ganzen Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr, doch die tatsächliche Summe kann – je nach Drucklage – deutlich darüber liegen”, so der Anwalt.

Sobald ein erfahrener Fachanwalt eingeschaltet ist, verändert sich die Dynamik. Für Arbeitgeber steigt das Risiko, dass formale Fehler bei Kündigungen, sozialrechtliche Besonderheiten oder prozessuale Angriffspunkte konsequent genutzt werden.

Lange rät, vor einer Unterschrift anwaltlichen Rat einzuholen; Juristinnen und Juristen können nicht nur realistische Bandbreiten einschätzen, sondern auch strategisch Druck aufbauen, indem sie die Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage ausleuchten.

“Ein rechtlich belastbares Drohpotenzial – also die glaubhafte Bereitschaft, zu klagen – ist einer der wichtigsten Hebel für höhere Abfindungen”, betont der Arbeitsrechtsexperte.

Verhandlungsmacht durch Kündigungsschutz: Wenn Kündigen schwer fällt, steigen die Chancen

Je unsicherer oder riskanter eine arbeitgeberseitige Kündigung wäre, desto eher lohnt es sich für den Arbeitgeber, „Friedensgeld“ zu zahlen. Besteht allgemeiner Kündigungsschutz (in der Regel nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit in Betrieben mit mehr als zehn Vollzeitäquivalenten), sind soziale Rechtfertigung, Auswahlrichtlinien und formale Vorgaben zu beachten; Fehler können zur Unwirksamkeit führen.

In dieser Lage zahlen Unternehmen häufig Abfindungen, um Prozesse zu vermeiden. Praxisquellen heben hervor, dass gerade bei zweifelhaften Kündigungsgründen oder besonderem Kündigungsschutz (z. B. Schwerbehinderung, Schwangerschaft, Betriebsratsmandat) deutlich über der „Regelabfindung“ verhandelt werden kann.

Keine automatische Abfindung – aber mehrere rechtliche Anknüpfungspunkte

Ein verbreitetes Missverständnis lautet, jede Kündigung löse automatisch einen Abfindungsanspruch aus. Das stimmt nicht. Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur in eng umrissenen Konstellationen, etwa bei betriebsbedingter Kündigung mit Abfindungsangebot nach § 1a KSchG, bei gerichtlicher Auflösung nach §§ 9, 10 KSchG oder über Sozialpläne, Tarif- oder Betriebsvereinbarungen.

In vielen Fällen wird eine Abfindung schlicht freiwillig vereinbart, um Rechtsunsicherheiten zu befrieden. Seröse Fachquellen unterstreichen diese Differenzierung immer wieder, weil falsche Erwartungen häufig zu taktischen Fehlern führen.

Faustformeln und Bandbreiten: Orientierung – keine Garantie

Als grobe Verhandlungslinie hat sich in der Praxis die Orientierung an „0,5 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr“ etabliert; sie spiegelt auch die gesetzliche Berechnungsgröße im Rahmen des § 1a KSchG wider.

Für Führungskräfte oder in stark streitbefangenen Fällen werden jedoch nicht selten ganze Monatsgehälter pro Jahr, Aufstockungsfaktoren, Sockelbeträge oder Multiplikatoren für Restlaufzeiten verhandelt.

“Die tatsächliche Höhe hängt von Risiken im Kündigungsschutzprozess, wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Alter, familienbezogenen Faktoren und individuellen Zielen der Parteien ab”, betont Lange.

Wann Gerichte Abfindungen festsetzen – und wie hoch sie ausfallen können

Kommt es zum Kündigungsschutzprozess und stellt das Gericht fest, dass Fortsetzung unzumutbar ist, kann es das Arbeitsverhältnis auf Antrag gegen Abfindung auflösen. Die gesetzlichen Obergrenzen staffeln sich nach Alter und Betriebszugehörigkeit und reichen – in besonderen Konstellationen – bis zu 18 Monatsverdiensten; bei jüngeren Beschäftigten liegt die Regelobergrenze niedriger.

Auch gerichtliche Vergleiche in Güte- oder Kammerterminen führen häufig zu Abfindungen, die sich an den Prozessrisiken orientieren. Arbeitgeber kalkulieren dabei nicht nur den möglichen Ausgang, sondern auch Lohnfortzahlungsrisiken während des Verfahrens.

Zeit ist Geld – Risiken langwieriger Hängepartien

Das Problem zäher, monatelanger „Vorgespräche“ ohne klare Strategie ist real: Während Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch überlegen, können Arbeitgeber Kündigungsgründe sammeln, Abmahnungen aussprechen, Umstrukturierungen vorantreiben oder schlicht den psychologischen Druck erhöhen.

Der Rechtsanwalt rät deshalb, Angebote zügig rechtlich prüfen zu lassen und nicht in offene Schwebephasen zu geraten, in denen Fristen verstreichen oder belastende Vorgänge dokumentiert werden. Wer Bedenkzeit braucht, sollte sie formell vereinbaren und parallel Beratung einholen.

Rechtsschutzversicherung früh einbinden: Deckung klären, bevor Kosten eskalieren

Viele Arbeitnehmer verfügen über eine private Rechtsschutzversicherung mit Baustein „Berufsrechtsschutz“.

Wichtig ist, vor anwaltlichen Schritten eine Deckungszusage einzuholen; sonst bleiben Betroffene womöglich auf Gebühren sitzen. Fachbeiträge berichten, dass Versicherer Deckung häufig prüfen oder anfangs begrenzen (etwa nur außergerichtlich) und dass eine Kündigungsandrohung oder ein vorgelegter Aufhebungsvertrag bereits einen Rechtsschutzfall auslösen kann – eine Praxis, die auch gerichtlich bestätigt wurde, wenn der Arbeitgeber erkennbar die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreibt.

Anwälte übernehmen die Deckungsanfrage oft als Service, was den Einstieg in professionelle Verhandlungen erleichtert.

Drei-Wochen-Frist nach Zugang der Kündigung: Der wohl wichtigste Stichtag

Ergeht eine schriftliche Kündigung, muss eine Kündigungsschutzklage grundsätzlich binnen drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen; versäumt die Arbeitnehmerseite diese Frist, gilt die Kündigung in aller Regel als wirksam, selbst wenn sie materiell angreifbar gewesen wäre. Nachträgliche Zulassung ist nur unter engen Voraussetzungen möglich, etwa bei unverschuldetem Fristversäumnis.

Dieser Termin ist strategisch wichtig: Wer klagt, schafft Druck und kann in Güteverhandlungen bessere Konditionen erzielen; wer ihn verpasst, vergibt zentrale Hebel.

Steuerfragen mitdenken: Fünftelregelung nur noch über die Steuererklärung

Abfindungen sind lohnsteuerpflichtig und können den persönlichen Steuersatz durch die progressive Einkommensteuer stark erhöhen. Die sogenannte Fünftelregelung mildert diesen Effekt, indem sie eine ermäßigte Besteuerung für außerordentliche Einkünfte vorsieht.

Seit 1. Januar 2025 wird die Begünstigung nicht mehr automatisch im Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber berücksichtigt; Beschäftigte müssen den Steuervorteil über ihre Steuererklärung geltend machen. Wer Auszahlungszeitpunkt, Zuflussjahr und Gestaltung (etwa Teilzahlungen) plant, kann Liquidität und Steuerlast beeinflussen und sollte rechtzeitig steuerlichen Rat einholen.

Sperrzeiten, Sozialleistungen und Fristen: Nebeneffekte im Blick behalten

Ein Aufhebungsvertrag kann arbeitsagenturrechtliche Folgen haben: Wer das Arbeitsverhältnis freiwillig beendet oder eine vom Arbeitgeber gewünschte Beendigung aktiv unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld, sofern kein wichtiger Grund oder sozial anerkannter Druck (z. B. betriebsbedingte Kündigungsandrohung mit Frist) dokumentiert ist.

Deshalb raten Ratgeber, vor Unterzeichnung arbeits- und sozialrechtliche Konsequenzen prüfen zu lassen und gegebenenfalls vertragliche Formulierungen so zu wählen, dass eine Sperrzeit vermieden oder verkürzt wird.

Praktische Schritte für Beschäftigte in einer drohenden Trennungssituation

Wer Signale erhält, dass der Arbeitgeber „über eine Trennung sprechen“ möchte, sollte den Gesprächsverlauf dokumentieren, nichts übereilt unterschreiben, formell Bedenkzeit verlangen und parallel arbeitsrechtliche Beratung einholen.

Es empfiehlt sich, die Rechtsschutzversicherung unverzüglich zu informieren, den Deckungsumfang zu klären und – falls später eine Kündigung ergeht – die Drei-Wochen-Frist im Kalender zu blockieren.

Erst wenn die eigene Rechtsposition geklärt ist, lohnt sich eine strukturierte Reaktion auf das Angebot des Arbeitgebers; in vielen Fällen führt bereits die bloße Einschaltung eines Fachanwalts zu nachgebesserten Angeboten.

Fazit: Ruhe bewahren, Expertise sichern, Hebel nutzen

Die Strategie – “Kopf schräg legen, nichts sagen, Arbeitgeber arbeiten lassen” – ist mehr als ein Gag. Sie spiegelt den Kern erfolgreicher Abfindungsverhandlungen: eigene Kündigungsrisiken prüfen, nicht vorschnell verzichten, professionelle Unterstützung organisieren, Fristen wahren und steuerliche wie sozialrechtliche Folgewirkungen mitdenken. Wer so vorgeht, verwandelt ein anfänglich niedriges Angebot häufig in eine deutlich bessere Lösung – manchmal tatsächlich in Größenordnungen, die das „Verdoppeln“  nicht völlig unrealistisch erscheinen lassen.

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KW 41: Die Woche, in der die Bundesregierung unter Druck geriet

netzpolitik.org - 11. Oktober 2025 - 10:13

Die 41. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 17 neue Texte mit insgesamt 103.332 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Liebe Leser:innen,

vor genau einer Woche stand im Wochenrückblick, dass die Bundesregierung im EU-Rat am 14. Oktober für die Chatkontrolle stimmen könnte. Auf Anfragen von uns hatte sie keine Position gegen die Überwachungspläne bezogen.

Jetzt, nur eine Woche später hat sich der Wind gedreht: Die Abstimmung im EU-Rat ist erstmal abgesagt, wohl auch weil sich die Bundesregierung am vergangenen Mittwoch gegen eine „anlasslose Chatkontrolle“ positioniert hat und es so keine Mehrheit geben würde. Das wohl gefährlichste Überwachungsprojekt Europas ist vorerst wieder abgewehrt.

Im letzten Wochenrückblick stand auch, dass es nicht zu spät für Proteste sei. Und genau das hat sich bewahrheitet: Es war nicht zu spät. Aus verschiedenen Ecken der Gesellschaft gab es Gegenwind, von Bitkom über den Kinderschutzbund bis zum Messenger-Platzhirsch WhatsApp. Aber auch jede Menge wütende Menschen, die massenweise E-Mails schrieben oder anriefen, um ihren Unmut zu äußern. Eine Petition sammelte in 48 Stunden mehr als 300.000 Unterschriften. Auf unserer Startseite gab es zwischenzeitlich kein anderes Thema mehr.

Am Ende lenkte die schwarz-rote Bundesregierung ein, nicht ohne frech zu behaupten, dass sie ja schon immer gegen die anlasslose Chatkontrolle gewesen sei.

Dieser Etappensieg der Zivilgesellschaft ist ein toller Erfolg. Er zeigt, dass es sich lohnt zu protestieren. Aber das Thema Chatkontrolle ist noch lange nicht vom Tisch. Einerseits müssen wir hierzulande ganz genau schauen, was die Bundesregierung eigentlich unter der Ablehnung einer anlasslosen Chatkontrolle versteht. Meint das auch Überwachungstools wie Client-Side-Scanning? Wie sieht es mit Zugriff bei einem „Anlass“ aus? Es darf keine Technologien auf unseren Smartphones und Computern geben, die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung in irgendeiner Form umgehen oder schwächen. Dazu muss die Bundesregierung deutlich stehen.

Auf der anderen Seite steht im EU-Rat nur ein Teil der Mitgliedsländer gegen die Chatkontrolle. Wenn da einzelne Länder kippen, könnte die Chatkontrolle trotz des Widerstands aus Deutschland doch noch kommen. Es ist also wichtig, dass auch EU-weit Bewusstsein geschaffen wird, wie gefährlich das ist – und dass Chatkontrolle nicht zur Demokratie passt. Es bleibt also viel zu tun, wir berichten natürlich weiterhin.

Dennoch können wir uns jetzt erstmal ein Gläschen Crémant gönnen und uns freuen, dass es auch noch gute Nachrichten in dieser sonst so turbulenten Welt gibt.

Herzliche Grüße

Markus Reuter

Trugbild: Die neue Einsamkeit

Eigentlich sollten Unterhaltung und Erotik Menschen verbinden. Stattdessen weisen die Venus und die IFA, Leitmessen ihrer Branchen, einen anderen Weg. Von Vincent Först –
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Geplante Massenüberwachung: WhatsApp und Threema sind strikt gegen Chatkontrolle

Immer mehr Messenger sprechen sich gegen die Chatkontrolle aus. Neben Signal haben sich nun auch die Messenger WhatsApp und Threema geäußert. Chatkontrolle untergrabe die Ende-zu-Ende-Verschlüsselung und gefährde die Privatsphäre, Freiheit und digitale Sicherheit aller. Von Markus Reuter –
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Gesetzentwurf: Dänemark pocht auf Entscheidung zur Chatkontrolle

Morgen entscheiden Innenminister Dobrindt und Justizministerin Hubig die deutsche Position zur Chatkontrolle. Am Mittwoch bereiten die EU-Staaten ihre Abstimmung vor, die nächste Woche stattfinden soll. Wir veröffentlichen den aktuellen Gesetzentwurf der dänischen Ratspräsidentschaft. Von Andre Meister –
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Chatkontrolle: „Total unausgegoren und technisch nicht tragfähig“

Klaus Landefeld, Vorstand des IT-Branchenverbandes eco, stellt sich im Interview gegen die EU-Pläne zur Chatkontrolle. Neben den massiven Grundrechtseinschränkungen kritisiert er auch die technischen Probleme. Die Qualität der Software, die verdächtige Inhalte erkennen soll, sei nicht ausreichend und zentrale technische Fragen ungeklärt. Von Constanze –
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EU-Überwachungspläne: Last-Minute-Petition gegen Chatkontrolle gestartet

Private Chat-Nachrichten müssen auch künftig privat bleiben, fordern zivilgesellschaftliche Organisationen in einer Online-Petition. Gerichtet an die Bundesregierung soll sie dazu beitragen, dass die im EU-Rat die Chatkontrolle ablehnt. Die deutsche Position zu den Überwachungsplänen ist maßgeblich, ob diese angenommen werden. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungsgesetz: Kinderschutzbund stellt sich gegen Chatkontrolle

Der Deutsche Kinderschutzbund lehnt die Chatkontrolle ab und fordert von der Bundesregierung „zielgerichtete Maßnahmen statt anlassloser Massenüberwachung“ im Kampf gegen sexualisierte Gewalt. Die Bundesregierung müsse sich dafür einsetzen, dass Kinderschutz mit Kinder- und Grundrechten vereinbar bleibe. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungspläne in der Kritik: Wirtschaftsverbände Bitkom und eco klar gegen Chatkontrolle

Die Stimmen gegen die Chatkontrolle werden mehr und lauter. Nun hagelt es deutliche Kritik aus der Wirtschaft. Zudem warnen der Deutsche Journalistenverband und der Anwaltverein vor einer Überwachungsinfrastruktur, die schnell ausgebaut werden könnte. Von Markus Reuter –
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EU-Überwachungspläne: Internetunternehmen fürchten, dass Chatkontrolle Innovation erstickt

Mehr als 40 europäische Internetfirmen und ein großer digitaler Unternehmensverband schlagen Alarm wegen der Chatkontrolle. Sie sehen durch die Überwachungspläne Nachteile für den Standort Europa. Von Markus Reuter –
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Googles Gedächtnislücke: Wie das Löschen des Werbearchivs die demokratische Kontrolle untergräbt

Mit dem kommentarlosen Abschalten des Archivs hat Google nicht nur eine signifikante Datenquelle für zivilgesellschaftliche und wissenschaftliche Analysen von politischen Kampagnen zerstört. Die Löschung der eigenen Werbebibliothek durch Google erschwert auch die Arbeit von Aufsichtsbehörden. Ein Kommentar. Von Svea Windwehr –
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EU-Überwachungspläne: Unionsfraktion jetzt gegen Chatkontrolle, Innenministerium will sich nicht äußern

Überraschend kündigte am Dienstagnachmittag der Fraktionsvorsitzende der CDU/CSU an, dass es eine anlasslose Kontrolle von Chats mit der Union nicht geben würde. Das Innenministerium sagt, die Abstimmung sei noch nicht abgeschlossen. Von Markus Reuter –
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Digital Services Act: Wie Wikimedia es schafft, die Vorgaben der EU zu erfüllen

Die Vorgaben der EU für sehr große Online-Plattformen zu erfüllen, ist eine Herausforderung für die unkommerzielle Online-Enzyklopädie Wikipedia. Immerhin hat die viel weniger Ressourcen und ganz andere Strukturen als Digitalkonzerne. Doch es ist gelungen, findet die Wikimedia-Stiftung. Von Anna Ströbele Romero –
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Protest wirkt: Bundesregierung ist gegen „anlasslose Chatkontrolle“

Die breite zivilgesellschaftliche Ablehnung der Chatkontrolle und der Protest der letzten Tage haben offenbar Wirkung gezeigt. Die Bundesregierung stimmt auch unter Schwarz-Rot einer anlasslosen Chatkontrolle in der EU nicht zu. Vom Tisch ist das Thema damit noch nicht. Von Markus Reuter –
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Protest gegen die Chatkontrolle: So geht Demokratie

Der Etappensieg bei der Chatkontrolle ist das Verdienst einer quicklebendigen Zivilgesellschaft, die es geschafft hat, in klugen und unerwarteten Bündnissen die Wichtigkeit des Themas allen vor Augen zu führen. Zeit, dafür Danke zu sagen. Von Markus Reuter –
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Bundestag: Grüne und Linke wollen klares Bekenntnis gegen Chatkontrolle

Nach langem Bangen hat sich die Bundesregierung gegen eine „anlasslose Chatkontrolle“ positioniert. Doch die Diskussion ist damit nicht beendet. Grüne und Linke im Bundestag wollen eine klare Positionierung für Verschlüsselung und gegen fragwürdige Überwachungsmaßnahmen. Von Anna Biselli –
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Bundestag zu Chatkontrolle: „Anlasslose Überwachung ist ein Tabu in einem Rechtsstaat“

Aus einer Diskussion im Bundestag wird deutlich, dass es auch im Parlament eine breite Ablehnung der Chatkontrolle gibt. Viele Abgeordnete warfen der Regierung ihr langes Schweigen vor. Von Anna Biselli –
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Genomische Daten von Neugeborenen: „Das würde ganz neue Begehrlichkeiten wecken“

Forschende und Mediziner:innen wollen das Erbgut von Neugeborenen analysieren. Die Molekularbiologin Isabelle Bartram warnt im Interview vor Diskriminierung durch Gen-Daten und dem Aufbau einer nationalen DNA-Datenbank. Von Leonhard Pitz –
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#301 Off The Record: Chatkontrolle und fünf neue Kolleg:innen

Was überrascht am meisten, wenn man neu ins Team bei netzpolitik.org kommt? Und warum dauert der Kampf gegen die Chatkontrolle so lange? Das und mehr besprechen wir in der neusten Folge unseres Podcasts Off/On. Von Anna Biselli –
Artikel lesen

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Kategorien: Externe Ticker

#301 Off The Record: Chatkontrolle und fünf neue Kolleg:innen

netzpolitik.org - 11. Oktober 2025 - 10:12

Was überrascht am meisten, wenn man neu ins Team bei netzpolitik.org kommt? Und warum dauert der Kampf gegen die Chatkontrolle so lange? Das und mehr besprechen wir in der neusten Folge unseres Podcasts Off/On.

Täglich grüßt die Chatkontrolle. (Symboltier) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Andreas Stroh; Bearbeitung: netzpolitik.org https://netzpolitik.org/wp-upload/2025/10/OTR-25-10.mp3

Seit der vorigen Folge sind viele neue Leute ins Team gekommen. Eine dieser Personen könnt ihr in diesem Podcast kennenlernen: unser neuer – und erster – Volontär Timur. Er erzählt über sich und das, was ihn in seinen ersten Wochen bei netzpolitik.org überrascht hat.

Außerdem sprechen wir über das Thema, das uns diese Woche am meisten beschäftigt hat: die Chatkontrolle. Zwei Jahre nach der letzten Folge mit diesem Schwerpunkt berichtet Markus, wo wir heute stehen, und wie er es weiter aushält, beständig über diesen netzpolitischen Dauerbrenner zu berichten.

In dieser Folge: Timur Vorkul, Markus Reuter und Anna Biselli.
Produktion: Serafin Dinges.
Titelmusik: Trummerschlunk.

Hier ist die MP3 zum Download. Wie gewohnt gibt es den Podcast auch im offenen ogg-Format. Ein maschinell erstelltes Transkript gibt es im txt-Format.

Unseren Podcast könnt ihr auf vielen Wegen hören. Der einfachste: in dem Player hier auf der Seite auf Play drücken. Ihr findet uns aber ebenso bei Apple Podcasts, Spotify und Deezer oder mit dem Podcatcher eures Vertrauens, die URL lautet dann netzpolitik.org/podcast.

Wir freuen uns auch über Kritik, Lob, Ideen und Fragen entweder hier in den Kommentaren oder per E-Mail an podcast@netzpolitik.org.

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Internal Security Arrests thefts of Power Cables on Daraa–Damascus Highway

SANA - Syrian Arab News Agency - 11. Oktober 2025 - 10:10

The Internal Security Forces in Daraa arrested Saturday a member of a group involved in stealing electrical equipment along the Daraa–Damascus highway.


A security source told SANA that “Internal Security patrols began closely monitoring the movements of the outlaw group, clashed with them and arrested one of the individuals”.


“A quantity of stolen electrical equipment was recove, and the forces are hunting the remaining suspects to bring them to justice”

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Schwerbehinderung: So kannst Du den Grad der Behinderung erhöhen

Lesedauer 5 Minuten

Wer seinen Grad der Behinderung (GdB) erhöhen lassen möchte, steht nicht nur vor Formalitäten, sondern vor einem rechtlich und medizinisch geprägten Verfahren. Maßgeblich ist dabei nicht die Diagnose an sich, sondern wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben aktuell beeinträchtigen.

Der GdB wird in Zehnerschritten von 10 bis 100 festgestellt und richtet sich nach bundeseinheitlichen „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“, die der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV) als Anlage beigefügt sind. Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert.

Rechtsgrundlagen und Zuständigkeit

Rechtsanker des Verfahrens ist § 152 SGB IX. Zuständig sind die in den Ländern dafür benannten Behörden (häufig Versorgungsämter bzw. Landesämter für Soziales). Auf Antrag wird das Vorliegen einer Behinderung und der GdB festgestellt; zugleich können die sogenannten „gesundheitlichen Merkmale“ (Merkzeichen) für Nachteilsausgleiche geprüft werden. Die Feststellung orientiert sich an der VersMedV.

Wann ein Erhöhungsantrag sinnvoll ist

Ein Antrag auf Neufeststellung – landläufig als Verschlimmerungs- oder Änderungsantrag bezeichnet – ist angezeigt, wenn sich die gesundheitliche Situation wesentlich verschlechtert hat oder neue, zusätzliche Gesundheitsstörungen hinzugekommen sind, deren Auswirkungen voraussichtlich länger als sechs Monate anhalten.

Rechtlich zählen ausschließlich die funktionellen Einschränkungen zum Zeitpunkt der Antragstellung; vergangene Leiden wirken nur, sofern sie aktuell zu Beeinträchtigungen führen.

Gute Vorbereitung: Unterlagen, die überzeugen

Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen, ist dabei aber auf Mitwirkung angewiesen. Wer Leistungen beantragt, muss alle erheblichen Tatsachen angeben und auf Verlangen der Behörde die Einholung ärztlicher Auskünfte ermöglichen.

“In der Praxis beschleunigen aktuelle, aussagekräftige Befunde, Facharztberichte, Reha-Entlassungsberichte, OP-Berichte und Verlaufsdokumentationen die Bewertung”, berichtet der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Sinnvoll sei es zudem, “die alltagsrelevanten Teilhabeeinschränkungen konkret zu schildern (z. B. Wege-, Belastungs-, Konzentrations-, Greif-, Sitz- und Stehfähigkeiten), weil genau diese Auswirkungen bewertet werden – nicht allein die Diagnose”, so Anhalt.

Diese Umstände sprechen für eine Erhöhung des Grades der Behinderung Voraussetzung Worum es konkret geht Wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands Seit dem letzten Bescheid haben Intensität, Häufigkeit oder Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen spürbar zugenommen und beeinträchtigen die Teilhabe stärker. Hinzutreten neuer Gesundheitsstörungen Zusätzliche, eigenständige Erkrankungen oder Unfallfolgen führen zu weiteren funktionellen Einschränkungen in anderen Lebensbereichen. Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung Die gesundheitlichen Auswirkungen sind voraussichtlich länger als sechs Monate gegeben; vorübergehende Beschwerden genügen nicht. Messbare Funktionsverluste Objektiv fassbare Verschlechterungen, etwa reduzierte Belastbarkeit, eingeschränkte Mobilität, geringere Greif-, Seh-, Hör- oder kognitive Leistungen. Teilhaberelevanz im Alltag und Beruf Nachweisbare zusätzliche Einschränkungen bei Wegstrecken, Selbstversorgung, Kommunikation, Konzentration, Arbeitsfähigkeit oder sozialer Interaktion. Therapie- und Medikamentennebenwirkungen Anhaltende Nebenwirkungen (z. B. Fatigue, Neuropathien, kognitive Defizite) verursachen selbst relevante Funktionsbeeinträchtigungen. Chronisches Fortschreiten oder Stadiumswechsel Bei chronischen Leiden liegt ein dokumentierter Verlauf mit Verschlechterung oder eine Einstufung in ein höheres Krankheitsstadium vor. Wechselwirkungen mehrerer Leiden (Gesamt-GdB) Mehrere Beeinträchtigungen verstärken sich in ihrer Auswirkung; der Gesamt-GdB steigt, obwohl Einzelgrade nicht addiert werden. Persistierende Beeinträchtigungen nach Heilungsbewährung Nach Ablauf einer Heilungsbewährung bleiben erhebliche Einschränkungen bestehen, die eine höhere dauerhafte Bewertung rechtfertigen. Versagen oder notwendige Intensivierung von Hilfen Trotz Hilfsmitteln, Reha oder Anpassungen bleibt eine deutlich geminderte Funktionsfähigkeit; wiederholte Eingriffe oder Therapien waren erforderlich. Erhebliche Sinnesverschlechterung Deutlich geminderte Seh- oder Hörleistung mit praktischen Auswirkungen, etwa Orientierungsproblemen, Kommunikationshindernissen oder Sturzrisiken. Psychische oder neurokognitive Verschlechterung Zunehmende Angst-, Depressions-, Belastungs- oder Aufmerksamkeitsstörungen mit spürbaren Folgen für Tagesstruktur, Teilhabe und Belastbarkeit. Neue, bisher unberücksichtigte Befunde Aktuelle fachärztliche Berichte, OP- und Reha-Entlassungsberichte oder Verlaufsdokumentationen belegen eine geänderte Sachlage. Erfüllung zusätzlicher gesundheitlicher Merkmale (Merkzeichen) Kriterien für Merkzeichen wie G, aG, H, Bl oder Gl sind nun erfüllt; dies weist auf eine gravierendere Teilhabeeinschränkung hin und kann die Gesamtbewertung beeinflussen. Wesentliche Änderung der Verhältnisse im Rechtssinn Seit dem bestandskräftigen Bescheid hat sich die Sachlage so verändert, dass eine Neufeststellung sachlich geboten ist. Antragstellung in der Praxis

Der Antrag kann je nach Bundesland online, per Formular oder schriftlich gestellt werden. Er ist bei der zuständigen Landesbehörde einzureichen; vielerorts wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieselben Formulare auch für Verschlimmerungsfälle genutzt werden.

Wichtig ist das Aktenzeichen des letzten Bescheids anzugeben. Der GdB wirkt grundsätzlich ab Antragseingang; auf besonderen Antrag kann auch ein früherer Zeitpunkt festgestellt werden, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird.

So wird der Gesamt-GdB gebildet

Die Bildung des Gesamt-GdB folgt festen Grundsätzen: Einzelgrade werden nicht addiert. Ausgangspunkt ist in der Regel der höchste Einzel-GdB; weitere Funktionsbeeinträchtigungen erhöhen den Gesamt-GdB, wenn und soweit sie die Teilhabebeeinträchtigung insgesamt verstärken oder in andere Lebensbereiche hineinwirken.

Ausschlaggebend sind stets die konkreten Auswirkungen im Einzelfall. Diese Methodik ist Teil A der VersMedV und wird in behördlichen Leitfäden wiederholt hervorgehoben.

Heilungsbewährung und befristete Bewertungen

Bei einigen Erkrankungen, insbesondere nach Tumorbehandlungen, wird eine sogenannte Heilungsbewährung berücksichtigt. Während dieser Zeit – häufig fünf Jahre, teils kürzer – kann vorübergehend ein höherer GdB festgesetzt werden, der nach Ablauf überprüft und nicht selten abgesenkt wird, sofern keine anhaltenden Beeinträchtigungen verbleiben.

Dies erklärt, warum es zu zeitlich befristeten oder später reduzierten Feststellungen kommen kann.

Merkzeichen gezielt mitbeantragen

Neben dem GdB sind für Nachteilsausgleiche oft die Merkzeichen entscheidend, etwa für Mobilität, Seh-/Hör- oder Orientierungsbeeinträchtigungen.

Diese „gesundheitlichen Merkmale“ können zugleich mit dem Erhöhungsantrag oder bei späterem Eintritt gesondert festgestellt werden. Sie werden – wie der GdB – nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen beurteilt.

Transparenz schaffen: Akteneinsicht und Begründung

Wer verstehen möchte, wie die Behörde gewertet hat, kann Einsicht in die Verfahrensakte verlangen, einschließlich der sozialmedizinischen Stellungnahmen.

Entwürfe sind bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens ausgenommen; danach besteht ein umfassender Anspruch, soweit dies zur Wahrnehmung eigener Rechte erforderlich ist. Die Akteneinsicht hilft, Widersprüche fundiert zu begründen.

Risiken im Blick behalten

Jede Neufeststellung eröffnet die umfassende Überprüfung des gesamten Gesundheitszustands. In der Praxis kann das – etwa nach erfolgreicher Therapie oder mit Ablauf der Heilungsbewährung – zu einer Herabstufung des GdB oder zum Wegfall von Merkzeichen führen. Daher kann “jeder Antrag auf Neubewertung (sog. Verschlimmerungsantrag) auch zur Reduzierung oder gar Aberkennung des Behinderungsgrades führen”, mahnt der Sozialrechtsexperte.

Rechtsgrundlage für nachträgliche Änderungen bestandskräftiger Bescheide ist § 48 SGB X bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse.

Der Bescheid: Wirkung, Rückwirkung, Fristen

Der erhöhte GdB gilt in der Regel ab dem Tag der Antragstellung; auf Antrag ist eine frühere Feststellung möglich, wenn hierfür ein besonderes Interesse glaubhaft gemacht wird. Gegen ablehnende oder zu niedrige Bescheide kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Wird der Widerspruch zurückgewiesen, läuft für die Klage beim Sozialgericht ebenfalls eine Monatsfrist. Reagiert die Behörde über längere Zeit gar nicht, ist nach sechs Monaten (im Antragsverfahren) beziehungsweise nach drei Monaten (im Widerspruchsverfahren) die sogenannte Untätigkeitsklage möglich.

Praktische Hinweise für eine solide Begründung

Wer seinen Erhöhungsantrag erfolgversprechend vorbereiten will, sollte den Verlauf seit dem letzten Bescheid strukturiert darlegen: Welche Beschwerden haben zugenommen, welche neuen Diagnosen bestehen, welche Therapien fanden statt, welche Nebenwirkungen treten auf, und welche Tätigkeiten des Alltags, Berufs oder der Mobilität sind konkret erschwert.

Hilfreich ist, die eigene Schilderung mit aktuellen Befunden zu unterlegen und die Behörde ausdrücklich zu ermächtigen, Unterlagen bei behandelnden Stellen anzufordern. Das beschleunigt das Verfahren und erfüllt die Mitwirkungspflichten nach dem Sozialgesetzbuch.

Wenn es zum Streit kommt

Widerspruch und Klage sollten medizinisch untermauert sein. Häufig lohnt es sich, vor dem Gang zum Gericht Akteneinsicht zu nehmen, um die tragenden Erwägungen des ärztlichen Dienstes nachzuvollziehen und gezielt zu entkräften. Beratungsstellen, Behindertenverbände und Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht kennen die Versorgungsmedizinischen Grundsätze und die einschlägige Rechtsprechung zur Bildung des Gesamt-GdB und können bei der Argumentation unterstützen.

Fazit

Der Weg zu einem höheren GdB ist kein Mysterium, aber er verlangt Präzision. Entscheidend ist, die tatsächlichen Auswirkungen auf die Teilhabe aktuell und nachvollziehbar zu dokumentieren, die Versorgungsmedizinischen Grundsätze im Blick zu haben und die eigenen Rechte – von der Mitwirkung über die Akteneinsicht bis zu Widerspruch, Klage und Untätigkeitsklage – konsequent zu nutzen.

Wer die Chancen sorgfältig abwägt und die Risiken einer Neufeststellung kennt, verbessert die Aussichten auf eine sachgerechte Entscheidung.

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Perversionen des Selbstbestimmungsgesetzes: Alle Befürchtungen bestätigen sich

Staatsangehörigkeit und Geschlecht – diese beiden Merkmale können im geistesgestörtesten Deutschland aller Zeiten inzwischen per Federstrich und per Verwaltungsakt “geändert” werden, gerne auch im Turboverfahren. Und weil Deutschland nirgendwo durchgeknallter ist als im Shithole an der Spree, wird dort natürlich nicht nur im Eiltempo eingebürgert, sondern auch das irre Selbstbestimmungsgesetz (SBGG) der Ampel – das […]

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Schwerbehinderung: Wohngeld-Falle bedeutet volle Kosten für Wertmarke und Rundfunkbeitrag

Lesedauer 2 Minuten

Menschen mit Schwerbehinderung müssen voll für Rundfunkbeitrag und Wertmarke zahlen, wenn sie statt Grudnsicherung Wohngeld erhalten. Ein Leser von gegen-hartz.de bat uns, „zum nachfolgenden Sachverhalt zu recherchieren und diesbezüglich ihre Recherche zu veröffentlichen, da im System eine Mogelpackung zum Nachteil Tausender Behinderter verborgen ist.“

Schwerbehinderung und Merkzeichen

Der Betroffene hat einen Grad der Behinderung von 90, mit einer beidseitigen Beinamputation ist er auf einen Rollstuhl angewiesen. Im Schwerbehindertenausweis sind außerdem die Merkzeichen G / AG / B eingetragen.

Mehrkosten durch Umstellung auf Wohngeld

Er bezog Grundsicherung, doch diese wurde wegen Vorrangigkeit auf Wohngeld umgestellt.

Er schreibt: „Bei sogenannter Grundsicherung wurde die Wertmarke für den Nahverkehr kostenfrei von Amts wegen ausgegeben, auch erfolgte auf entsprechenden Antrag eine GEZ Befreiung. Beide vorgenannten Vergünstigungen entfallen beim Wohngeld ersatzlos zu Lasten der Schwerbehinderten.“

Staatlich sanktionierte Lastenabwälzung

Der Betroffene schließt: „Am ehesten könnte man diesen Sachverhalt als staatlich sanktionierte Lastenabwälzung bezeichnen, was wohl nicht korrekt ist nach GG und auch sicher nicht so gewollt ist durch die Sozialgesetzbücher?“

Die Wertmarke für den öffentlichen Personennahverkehr beträgt 104,00 Euro pro Jahr. Kostenlos ist sie mit den Merkzeichen Bl oder H, außerdem für kriegs- oder wehrdienstgeschädigte Menschen.

Kostenfreie Wertmarke gilt nicht bei allen Sozialleistungen

Kostenlos ist sie zudem bei folgenden Sozialleistungen: Grundsicherung / Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII oder Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II. Auch Wohngeld ist eine Sozialleistung, doch hier müssen Sie die Wertmarke regulär bezahlen.

Wann gilt eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag?

Eine Befreiung vom Rundfunkbeitrag auf Antrag ist bei den Sozialleistungen Grundsicherung und Bürgergeld möglich. Bei Arbeitslosengeld, Wohngeld oder Übergangsgeld gibt es keinen Anspruch auf eine Befreiung.

Verlust beim Wohngeld

Anspruch auf Wohngeld haben Menschen, die sich ihren Lebensunterhalt selbst finanzieren können, aber Probleme haben, aus eigenen Mitteln die Kosten der Wohnung zu decken.

Diese können einen Zuschuss erhalten, das Wohngeld, abhängig vor allem vom Gesamteinkommen des Haushalts, der Anzahl der Bewohner und der Höhe der Mieten in der jeweiligen Wohnlage.

Bei Bürgergeld und Grundsicherung werden die Kosten der Unterkunft und Heizung bis zu der Grenze übernommen, die die zuständige Behörde beziehungsweise die Kommune als angemessen ansieht.

Vom Zuschuss auf die Miete, den Wohngeldberechtigte erhalten, müssen Sie gleich wieder den Rundfunkbeitrag und die Kosten für die Wertmarkte abziehen, die sie voll bezahlen müssen.

Eine Mogelpackung?

Der Rundfunkbeitrag beträgt 18,36 Euro pro Monat für einen Wohnung. Das ist gesetzlich geregelt. 91,00 Euro Kosten pro Jahr für eine Wertmarke sind 7,58 Euro pro Monat.

Das sind jeden Monat 26,21 Euro Mehrkosten pro Monat, die bei der Umstellung von Grundsicherung auf Wohngeld fällig werden.
Das Wohngeld beträgt derzeit im Schnitt rund 370,00 Euro pro Monat. Im Januar 2025 wurde es angepasst, und seitdem bekommen die Betroffenen rund 15 Prozent mehr als zuvor, also circa 30,00 Euro.

Von diesem Plus bleiben dann – im Vergleich zur Grundsicherung nach Abzug der Kosten für den Rundfunk und die Wertmarke – bleiben also gerade einmal 3,79 Euro übrig.

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Hamburg: Unterstützung für Friedensprozess gefordert

In Hamburg hat eine Demonstration unter dem Motto „Freiheit für Abdullah Öcalan – Für Frieden und demokratische Lösung“ stattgefunden. Anlass war der Jahrestag des Beginns des internationalen Komplotts gegen den PKK-Begründer Abdullah Öcalan am 9. Oktober 1998. Zu der Demonstration aufgerufen hatten die kurdische Jugendgruppe Ciwanen Hamburg, der Frauenrat Rojbîn und der Kurdische Volksrat Hamburg. Auftakt war um 17 Uhr vor dem autonomen Zentrum Rote Flora in der Sternschanze. Zu Beginn wurde eine Schweigeminute im Gedenken an die Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes abgehalten.

Freiheit für Öcalan und Unterstützung für Friedensprozess gefordert

In einer anschließend verlesenen Erklärung der Kurdischen Frauenbewegung in Europa (TJK-E) wurden die europäische Öffentlichkeit und EU-Mitgliedsstaaten dazu aufgerufen, endlich einen positiven Beitrag für ein Ende des bewaffneten Konflikts zu leisten und den Prozess für Frieden und eine demokratische Lösung zu unterstützen:

 


„Am 9. Oktober 1998 musste Abdullah Öcalan, Gründer und Vorsitzender der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), auf militärischen und politischen Druck der Türkei und der NATO Syrien verlassen. Zwei Möglichkeiten boten sich ihm: Entweder in die Berge Kurdistans zu gehen, wo der bewaffnete Kampf zwischen der PKK und der türkischen Armee geführt wurde, oder in Europa für eine politische Lösung des Konflikts aktiv zu werden. Er entschied sich für den zweiten Weg. Aber dieser sollte zu einem Irrweg werden, in der europäische Staaten ihn zur Persona non grata erklärten und ihm jegliche Tore verschlossen wurden. Seine Odyssee durch drei Kontinente endete am 15. Februar 1999 in seiner Verschleppung aus der griechischen Botschaft in Kenia durch NATO-Geheimdienste in die Türkei, wo er seitdem unter Isolationsbedingungen inhaftiert ist. Für Kurd:innen markiert der 9. Oktober deshalb den Beginn des internationalen Komplotts gegen Abdullah Öcalan.

27 Jahre Kampf für Frieden - trotz Isolation

Abdullah Öcalan hat unter schwersten Isolationsbedingungen auf der Gefängnisinsel Imrali in den vergangenen 27 Jahren seine Bemühungen für eine Beendigung des bewaffneten Konflikts und eine politische Lösung der kurdischen Frage ununterbrochen fortgesetzt. Dabei hat er jede noch so kleine Chance ergriffen und sich für Verhandlungen mit dem türkischen Staat stark gemacht. In diesem Zusammenhang hat im Oktober letzten Jahres ein neuer politischer Prozess mit Gesprächen zwischen Öcalan und Ankara begonnen. Meilensteine in diesem Prozess waren Öcalans Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, die Selbstauflösung der PKK und die erklärte Bereitschaft, die Strategie des bewaffneten Widerstands zu beenden. In einem symbolischen Akt haben dann 30 Guerillakämpfer:innen im Juli ihre Waffen verbrannt. Daraufhin hat im August eine parlamentarische Kommission zum Dialogprozess ihre Arbeit aufgenommen.

„Öcalan ist Hauptverhandlungsführer“

Trotz aller Zeichen des guten Willens auf kurdischer Seite hat die türkische Regierung bisher keine Taten auf ihre Worte folgen lassen. Weder hat die parlamentarische Kommission Abdullah Öcalan als kurdischen Hauptakteur angehört, noch sind bestehende antidemokratische Gesetze geändert und neue Gesetze erlassen worden, um den Prozess voranzubringen. Dabei braucht es rechtliche Grundlagen, um den Weg für einen umfassenden politischen Prozess, der die friedliche Lösung der kurdischen Frage und die Demokratisierung der Türkei zum Ziel hat, zu öffnen. Abdullah Öcalan ist hierbei Hauptverhandlungsführer und muss dementsprechend frei agieren können. Deshalb fordern wir seine Freiheit, die unmittelbar mit der politischen Lösung der kurdischen Frage zusammenhängt. Wir rufen in diesem Zusammenhang die europäische Öffentlichkeit und EU-Mitgliedsstaaten dazu auf, endlich einen positiven Beitrag für ein Ende des bewaffneten Konflikts zu leisten und den Prozess für Frieden und eine demokratische Lösung zu unterstützen.“

Für alle nach Freiheit strebenden Menschen“

Der Aktivist Ferhed Mêrdîn sagte in einer auf Kurdisch gehaltenen Rede, dass die kurdische Jugend den Kampf für die Freilassung von Abdullah Öcalan fortsetzen werde. Öcalan sei nicht nur ein Anführer für das kurdische Volk, sondern eine Symbolfigur für alle nach Freiheit strebenden Menschen. Auf der Demonstration wurden mehrfach die Parolen „Freiheit für Öcalan – Frieden in Kurdistan“, „Bijî Serok Apo“ und „Jin Jiyan Azadî“ skandiert. Beendet wurde der Aufmarsch an der Feldstraße.

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https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-friedensprozess-braucht-klare-politische-und-juristische-grundlagen-48225 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/buldan-Ocalan-erwartet-besuch-der-parlamentskommission-48326 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/globaler-Ocalan-aktionstag-kon-med-ruft-zur-beteiligung-auf-48086

 

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Israeli Forces Release 5 Syrians previously arrested in Southern Quneitra

SANA - Syrian Arab News Agency - 11. Oktober 2025 - 9:43

Israeli forces released Friday five Syrians who were previously arrested in Saida Al-Hanout town of Quneitra southern countryside.


According to SANA reporter, the five civilians, three of whom are farmers and two shepherds, were arrested during an infiltration operation by an Israeli military patrol in the area.


Syria has always condemned Israel’s repeated infiltration into its territory in violation of the 1974 disengagement agreement and international law, urging the international community to deter the Israeli violations.

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mRNA-Impfstoffe: «Ein schleichender Genozid»

Transition News - 11. Oktober 2025 - 9:30

Für die schlecht informierte breite Masse ist die «Corona-Pandemie» Schnee von gestern. Das dies nicht der Fall ist, zeigte die internationale Pressekonferenz «World Journey of Truth About mRNA-Vaccines», die am 9. Oktober von der Gruppe «Menschliche Wissenschaft und Medizin» (MWM) organisiert wurde (wir berichteten hier und hier).

30 Wissenschaftler, Ärzte und Journalisten aus 18 Ländern berichteten über die sogenannte «Corona-Pandemie» in ihrer Heimat – und die katastrophalen Auswirkungen der Impfkampagnen auf die Gesundheit der Menschen. Im Fokus standen die mRNA-Geninjektionen von Pfizer/BioNTech und Moderna.

Eines wurde bei dieser Konferenz einmal mehr deutlich: Überall auf der Welt, egal ob in den USA, Australien, Neuseeland, Asien, Südafrika oder europäischen Ländern, wurde während der Corona-Zeit gelogen und betrogen – mit übelsten Methoden wurden die Bürger zur Spritze genötigt oder gezwungen. Die Arzneimittelsicherheit wurde von Politikern und Regulierungsbehörden extrem vernachlässigt, dennoch wurden und werden diejenigen, die Impfschäden davongetragen haben, von ihren Regierungen im Stich gelassen.

Das Ausmaß der Schäden ist in allen Ländern immens, was sich sowohl an der Anzahl der mit den «Impfungen» in Verbindung gebrachten Todesfälle als auch den Nebenwirkungen unterschiedlicher Schwere zeigt. Damit Sie sich eine Vorstellung von der Grausamkeit dieses Verbrechens gegen die Menschheit machen können: Bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) wurden bis zum 22. September 2025 mehr als 2,3 Millionen Meldungen über Nebenwirkungen und Todesfälle registriert (wir berichteten).

Wobei zu bedenken ist, dass laut einer Havard-Studie nur etwa ein Prozent der Impfschäden überhaupt gemeldet werden. Und selbst wenn man von einer etwas höheren Meldequote ausgeht, lassen diese Zahlen ein Ausmaß an Impfschäden vermuten, dass es einem eiskalt den Rücken herunterläuft.

Mittlerweile gibt es hunderte von Experten begutachtete Studien und Artikel, die die Gefahren der mRNA-«Impfungen» dokumentieren und klarstellen, dass sie irreversible Schäden existenzieller Art anrichten (wir berichteten hier und hier).

Während der Konferenz wurde deutlich, dass wissenschaftlich belegte Mechanismen genetischer und immunologischer Umprogrammierung zwar vielfach bewiesen, aber von Entscheidern ignoriert werden. Auch die dauerhaft hohe Zahl von Übersterblichkeit, Nebenwirkungen, Pflegefällen und Totgeburten steht in hohem statistischen und inhaltlich begründbarem Zusammenhang mit den Impf- und Boosterquoten.

Das größte Problem: Die genetischen Veränderungen durch mRNA-Injektionen gelten derzeit als irreversibel. Eine Übertragung von Spikeproteinen durch Atemluft, Hautkontakt oder Blut ist nachgewiesen (Shedding), was deutlich macht, dass auch Ungeimpfte in Gefahr sind. Chronische Erkrankungen, Frühverrentungen und eine steigende Übersterblichkeit nehmen bereits jetzt massiv zu.

Der Molekularbiologe Prof. Dr. Klaus Steger (MWGFD) vergleicht die mRNA-Impfungen mit einem «trojanischen Pferd» und nennt drei zentrale Ursachen für genetische und immunologische Veränderungen durch mRNA-Injektionen:

  • Synthetische mod-RNA: keine natürliche mRNA, sondern chemisch veränderte Version mit unvorhersehbaren biologischen Effekten
  • Lipid-Nanopartikel: entzündungsauslösend und teils krebserregend, durchdringen Blut-Hirn-, Blut-Hoden-, Plazenta-Schranke
  • DNA-Reste: stammen aus dem Produktionsprozess und sind keine bloßen Verunreinigungen – sie lassen sich nicht einfach entfernen

In diesem Zusammenhang sei eine kürzlich veröffentlichte südkoreanische Studie erwähnt, bei der die Krankenkassendaten von mehr als 8,4 Millionen Menschen ausgewertet wurden: Laut den Forschern haben die experimentellen Covid-Spritzen das Risiko für sechs Krebsarten erheblich ansteigen lassen. Eine Entwicklung, vor der kritische Wissenschaftler und Ärzte schon vor Jahren dringend gewarnt haben, ohne dass politische Entscheidungsträger darauf reagiert hätten.

Auch andere Studien bestätigen diese Resultate. Kürzlich lieferten Wissenschaftler direkte Beweise dafür, dass sich genetisches Material der mRNA-«Impfstoffe» in das menschliche Genom integrieren und aggressive Krebsarten auslösen könnte (hier und hier).

Trotzdem treiben Politik und Regulierungsbehörden die mRNA-Technologie skrupellos voran. Zahlreiche Impfungen – selbst Standardimpfungen für Kinder und Jugendliche – könnten künftig aufgrund der Plattformzulassung für mRNA-Technologie schnell auf den Markt gelangen. Eklatant: Die EU-Kommission unter der Leitung von Ursula von der Leyen und die Europäische Arzneimittelagentur (EMA) haben schon Ende 2024 einen neuartigen selbst replizierenden Covid-mRNA-«Impfstoff» zugelassen. Diese «Impfstoff»-Variante wird von Experten als noch gefährlicher eingestuft.

Obwohl die Fakten auf dem Tisch liegen und vielfach belegt ist, dass die mRNA-Injektionen ein großes Risiko für die Menschen darstellen – und einem «schleichenden Genozid» gleichkommen, propagieren verantwortliche Politiker, deren handverlesene Wissenschaftler und Hofberichterstatter die mRNA-Technologie auch weiterhin. Ein Umstand, der an Kaltblütigkeit kaum zu übertreffen ist.

Die Pressekonferenz von MWM war trotz der beunruhigenden Nachrichten, über die internationale Wissenschaftler, Ärzte und Journalisten berichteten, ein Meilenstein. Zu sehen, dass der Widerstand gegen das verlogene Corona-Narrativ und die gefährlichen «Impfstoffe» an allen Ecken der Welt wächst, gibt Hoffnung und macht Mut.

Die Konferenz «World Journey of Truth About mRNA-Vaccines» wird am 12. Oktober um 15 Uhr ausgestrahlt: Sowohl auf YouTube als auch auf Rumble. Lassen Sie sich die Chance nicht entgehen, mehr über diese weltweite Bewegung zu erfahren. Und falls Sie die Forderung nach einem sofortigen Stopp der mRNA-Präparate unterstützen wollen, können Sie hier unterzeichnen.

Als Sprecher bei der Konferenz waren dabei: Peter A. McCullough, E. V. Rapiti, Andreas Sönnichsen, Klaus Steger, Paul Cullen, Ros Jones, Laura Teodori, Christina Del Prete, Alexandra H. Caude, Francois-M. Perier, Angelika Mihalik, Eva Papp, Engelbert Paschek, Walter Weber, Helmut Sterz, Gerald Dyker, Helen Lasn, Gerd Morgenthaler, Jonathan Gilthorpe, Annette Rungby, Maria Hubmer-Mogg, Christof Plothe, Atapol Sughondhabirom, Jun Ueda, Robyn Cosford, Gigi Foster; Lynda Wharton. Moderation: Dirk Seeling

Anmerkung am Rande: Die österreichische Ärztin Maria Hubmer-Mogg nutzte bei der Konferenz die Möglichkeit, über eine wichtige europäische Initiative zu informieren. Am 15. Oktober startet im EU-Parlament eine neue Gesundheitsbewegung. Das Motto: «Make Europe Healthy Again» (MEHA).

Mithilfe dieser internationalen Fachkonferenz wollen Hubmer-Mogg und der EU-Abgeordnete Gerald Hauser neue Wege für eine unabhängige und bürgernahe Gesundheitspolitik aufzeigen. Gesundheit neu denken – und zwar jenseits von Lobbyismus und politischer Einflussnahme.

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Rente: Neue EU-KFZ-Richtlinie trifft vielfach Rentner

Lesedauer 3 Minuten

Die EU-Kommission hat einen Legislativvorschlag zur Änderung der Richtlinie 2014/45/EU eingebracht. Betroffen von dieser Neuregelung können besonders Menschen sein, die eine Rente beziehen, von Bürgergeld abhängig sind oder nur über ein geringes Einkommen verfügen.

Dr. Utz Anhalt: Neue End-of-Live-Richtline trifft vor allem Rentnerinnen und Rentner Was ist genau geplant?

Die EU will, dass Pkw´s und leichte Nutzfahrzeuge ab einem Alter von zehn Jahren künftig jährlich zur Hauptuntersuchung (HU) müssen. Auf diese Weise will Brüssel nach eigenen Berechnungen die Zahl der Verkehrstoten und Schwerverletzten europaweit um rund ein Prozent reduzieren und zugleich Manipulationen an Kilometerständen sowie defekte Abgassysteme früher aufdecken.

Vor Inkrafttreten muss das Vorhaben jedoch sowohl das Europäische Parlament als auch den Rat der Mitgliedstaaten passieren.

Wie viele Fahrzeuge – und Halter – wären betroffen?

Allein in Deutschland wären mehr als 23 Millionen Pkw betroffen; das entspricht knapp der Hälfte des gesamten Bestands. Hinter diesen Zahlen stehen vor allem Menschen, die sich keinen Neuwagen leisten können.

Gerade Rentnerinnen und Rentner im ländlichen Raum sind häufig auf ältere Autos angewiesen, um Arzttermine, Einkäufe oder den Besuch von Angehörigen erledigen zu können.

Was würde eine jährliche HU kosten?

Für die reine Prüfgebühr verlangen deutsche Prüforganisationen, abhängig von Bundesland und Anbieter, zwischen etwa 80 und 150 Euro. Hinzu kommen bei älteren Autos regelmäßig Reparaturen, die nötig sind, um die Plakette zu erhalten.

Rechnet man konservativ mit durchschnittlich 300 Euro pro Jahr für Verschleißteile und Instandsetzung, landet ein 74-jähriger Rentner mit einem 15-Jahre-alten Kleinwagen schnell bei rund 420 Euro jährlich – eine Summe, die sich spürbar in einem durchschnittlichen Altersrentenbezug von knapp 1 100 Euro netto bemerkbar macht.

Deutschlandweit ergäbe sich, so der ADAC, eine Mehrbelastung von bis zu 1,8 Milliarden Euro pro Jahr.

Bringt die zusätzliche Prüfung wirklich mehr Sicherheit?

Nach Daten des Statistischen Bundesamts waren 2023 weniger als ein Prozent der tödlichen Verkehrsunfälle primär auf technische Defekte zurückzuführen.

Studien der Verkehrsunfallforschung an der TU Dresden zeigen zudem keinen messbaren Rückgang der Unfallzahlen in Ländern, die ihre Prüffristen bereits verkürzt haben.

Der ADAC bewertet den Vorstoß daher als unverhältnismäßig: Der Aufwand stehe “in keinem tragfähigen Verhältnis zum prognostizierten Sicherheitsgewinn.”

Deutliche Kritik von Verbänden

Die Kritik dagegen ist in Deutschland breit: Mehrere Europa- und Bundestagsabgeordnete unterschiedlicher Parteien kritisieren den Plan als „unnötige Belastung“.

Auch der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe und der Automobilclub von Deutschland weisen auf bereits strenge Prüfvorgaben in Deutschland hin. Der ADAC mahnt, dass eine Verkürzung der Prüffrist nicht die Frequenz, sondern die Qualität der Kontrollen verbessere.

Wie reagiert die Bundesregierung?

Der Bundesverkehrsminister hat in ersten Stellungnahmen durchblicken lassen, dass er „keinen unmittelbaren Handlungsbedarf“ sehe, weil das deutsche Zwei-Jahres-System gut funktioniere. Auch mehrere Landesverkehrsminister, etwa in Bayern und Brandenburg, fordern eine belastbare Begründung aus Brüssel, bevor man die nationale Praxis aufgibt.

Warum trifft der Plan besonders Rentnerinnen und Rentner?

Die Altersgruppe 65 plus verfügt zwar häufiger über ein Auto als noch vor zehn Jahren, doch ihr Nettobudget ist begrenzt.

Durchschnittlich erhalten Männer 1 309 Euro und Frauen 888 Euro Altersrente. Steigende Lebenshaltungs- und Energie­kosten haben bereits große Teile dieser Einkommen aufgezehrt. Eine verpflichtende jährliche HU könnte somit zur Wahl zwischen Mobilität und anderen Grundausgaben wie Heizung oder Medikamente werden.

Welche Alternativen werden diskutiert?

Verkehrsexperten schlagen vor, gezielt sicherheitsrelevante Komponenten – etwa Bremsen, Lenkung und Leuchtanlagen – digital zu überwachen und die Prüffrist ansonsten beizubehalten.

Denkbar wäre ebenso ein sozial gestaffeltes System, das Rentner mit kleiner Pension bei den Prüfgebühren entlastet. Andere Stimmen plädieren dafür, Ressourcen lieber in wirksamere Maßnahmen wie flächen­deckende Abbiegeassistenten für Lkw oder bessere Radwege zu investieren.

Wie geht es jetzt weiter?

Im anstehenden Gesetzgebungsprozess können Parlament und Rat den Entwurf noch ändern oder ganz kippen. Erfahrungsgemäß dauert eine solche Revision der HU-Richtlinie mindestens zwei Jahre; eine Umsetzung in nationales Recht wäre frühestens 2027 realistisch.

Sollte Deutschland die Pläne ablehnen, müsste die Bundesregierung entweder eine Ausnahmeregel erwirken oder gegebenenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren riskieren. Betroffene Auto­halter haben daher noch Zeit – doch die Debatte um Kosten, Nutzen und soziale Gerechtigkeit dürfte sich weiter zuspitzen.

Fazit

“Mehr Sicherheit ist ein legitimes Ziel, doch der jetzige Vorschlag droht, die Schwächsten am Steuer zu überfordern”, mahnt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt. Rentnerinnen und Rentner oder auch Geringverdiener, die ihr Fahrzeug für den Alltag brauchen, “wären von jährlich hunderten Euro Zusatzkosten betroffen, während der nachweisbare Sicherheitsgewinn gering bleibt”.

Ob Berlin und Brüssel einen Mittelweg finden, hängt nun davon ab, ob es gelingt, nachvollziehbare Fakten und soziale Fairness in Einklang zu bringen. Die Bundesregierung sollte dann sich überlegen, wie man die Kosten für Rentner und Menschen mit geringem Einkommen sozial abfedern kann, so die Forderung des Experten.

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EM-Rente: Erwerbsminderungsrente auch bei Burnout

Lesedauer 4 Minuten

Wer einen Burnout erlebt, erlebt auch, dass beinahe nichts mehr geht. Ob Betroffenne eine Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) bekommen, entscheidet sich nicht daran, ob er oder sie aktuell arbeitsunfähig krankgeschrieben ist, sondern daran, wie viele Stunden man unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch arbeiten kann.

Wer also auf Dauer weniger als drei Stunden täglich leistungsfähig ist, gilt als voll erwerbsgemindert; bei drei bis unter sechs Stunden liegt teilweise Erwerbsminderung vor.

Ab sechs Stunden täglich besteht in der Regel kein Anspruch. Maßgeblich ist also das Restleistungsvermögen – nicht der bisherige Beruf, sondern die Einsatzfähigkeit in jedem Job.

Zählt Burnout als Krankheit?

„Burn-out“ ist in der internationalen Klassifikation der Krankheiten (ICD-11) kein eigenständiges Krankheitsbild, sondern als „berufsbezogenes Phänomen“ definiert: ein Syndrom infolge chronischen, nicht erfolgreich bewältigten Arbeitsstresses, gekennzeichnet durch Erschöpfung, innere Distanz/Zynismus gegenüber der Arbeit und verminderte Leistungsfähigkeit.

“In der Praxis wird die gesundheitliche Beeinträchtigung häufig als Depression, Angst- oder Anpassungsstörung diagnostiziert – genau diese Diagnosen bilden dann die medizinische Grundlage für eine EM-Rente, wenn sie das Restleistungsvermögen genügend einschränken”, sagt der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Wichtig hierbei ist: Entscheidend ist nicht das Etikett „Burnout“, sondern die belegbare funktionelle Einschränkung infolge einer anerkannten Erkrankung, so Anhalt.

Wann die EM-Rente möglich ist: Medizinische Prüfung und Stundengrenzen

Die DRV prüft den Gesundheitszustand anhand ärztlicher Unterlagen und – falls nötig – eigener Gutachten. Ergebnis der Prüfung ist eine Einschätzung, wie viele Stunden täglich noch gearbeitet werden kann. Daraus folgt die Zuordnung zu voller oder teilweiser Erwerbsminderung.

Ohne entsprechende medizinische Unterlagen und eine nachvollziehbare, längerfristige Einschränkung der Belastbarkeit – etwa bei schweren depressiven Episoden mit Erschöpfung, Konzentrationsstörungen und sozialer Rückzugstendenz – wird ein Rentenanspruch nicht begründet.

Versicherungsrechtliche Hürden: Wartezeit und Pflichtbeiträge
Neben der medizinischen Seite müssen versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein.

Regelmäßig sind das mindestens fünf Versicherungsjahre (allgemeine Wartezeit) und mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Es gibt vorzeitige Erfüllungen, etwa nach Arbeitsunfall oder bei Berufsanfängern unter bestimmten Voraussetzungen. Diese Regeln sind entscheidend, weil ein an sich berechtigter Antrag bei fehlender Wartezeit scheitern kann.

„Reha vor Rente“: Was zuerst geprüft wird

Grundsatz der gesetzlichen Rentenversicherung ist „Reha vor Rente“. Bevor eine Rente bewilligt wird, prüft die DRV, ob medizinische oder berufliche Rehabilitation die Erwerbsfähigkeit wiederherstellen kann. Gerade bei psychischen Erkrankungen – zu denen Burnout-Konstellationen häufig zählen – wird eine psychosomatische Reha oder eine stufenweise Wiedereingliederung (Hamburger Modell) oft vorgeschaltet.

Erst wenn Reha keine ausreichende Besserung erwarten lässt, kommt die EM-Rente in Betracht.

Teilweise, volle EM-Rente – und die „Arbeitsmarktrente“

Wer noch drei bis unter sechs Stunden leistungsfähig ist, erhält grundsätzlich teilweise EM-Rente. Ist diese Teilzeitfähigkeit zwar medizinisch vorhanden, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar („verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt“), kann ausnahmsweise eine volle Rente gezahlt werden – umgangssprachlich „Arbeitsmarktrente“.

Diese Konstellation ist in der Regel befristet, weil sie an die Lage des Arbeitsmarktes anknüpft.

Befristet oder dauerhaft? Wie lange die EM-Rente gezahlt wird

EM-Renten werden meist zunächst befristet bewilligt, typischerweise für bis zu drei Jahre. Bleibt die Erwerbsminderung bestehen, kann verlängert werden; bei auf Dauer unwahrscheinlicher Besserung wird eine unbefristete Rente gezahlt.

Wichtig für die Rentenhöhe: Bei EM-Renten fallen in der Regel Abschläge an; 2025 ist eine abschlagsfreie EM-Rente erst ab 65 Jahren möglich, der maximale Abschlag liegt bei 10,8 %.

Hinzuverdienst: Was 2025 erlaubt ist

Wer eine volle EM-Rente bezieht, darf trotzdem begrenzt hinzuverdienen. Seit 2023 ist die Grenze dynamisch an die Bezugsgröße gekoppelt; 2025 liegt sie bei 19.661,25 Euro pro Jahr.

Bei teilweiser EM-Rente wird die Grenze individuell aus den höchsten beitragspflichtigen Verdiensten der letzten 15 Jahre berechnet; mindestens sind 2025 39.322,50 Euro möglich. Überschreitungen führen zu Anrechnungen, nicht zwingend zum Wegfall der Rente – entscheidend ist die Spitzabrechnung.

Aber Achtung: Wer dauerhaft über sein medizinisch festgestelltes Restleistungsvermögen arbeitet, riskiert eine Neubewertung des Anspruchs.

Antragstellung in der Praxis: Nachweise, Gutachten, typische Stolpersteine

Formal gibt es eine EM-Rente nur auf Antrag. Empfehlenswert ist ein sauber aufgebautes medizinisches Dossier: Haus- und Facharztberichte, Psychotherapie- und Klinikberichte, nachvollziehbar dokumentierte Verlaufsschwere und Therapieversuche, ggf. Reha-Entlassungsberichte.

Die DRV zieht bei Bedarf weitere Gutachten bei. In der Begutachtung zählt nicht allein die Diagnose, sondern die funktionelle Einschränkung im Alltag und im Erwerbsleben – etwa Durchhaltefähigkeit, Belastbarkeit, Anpassungs- und Konzentrationsvermögen. Fehlerquellen sind unvollständige Unterlagen, zu kurze Beobachtungszeiträume oder ein zu optimistischer Reha-Plan trotz persistierender Symptomatik.

Übergang vom Krankengeld: Nahtlosigkeitsregelung und Reha-/Renten-Umdeutung

Wenn das Krankengeld nach 72 Wochen ausläuft und die Erwerbsfähigkeit weiterhin erheblich eingeschränkt ist, kann die Nahtlosigkeitsregelung (§ 145 SGB III) den Lebensunterhalt sichern: Es wird vorübergehend Arbeitslosengeld gezahlt, bis über Reha oder Rente entschieden ist.

Häufig fordern Krankenkassen oder Agentur für Arbeit zur Reha-Beantragung auf – rechtlich kann ein Reha-Antrag unter bestimmten Voraussetzungen nach § 116 SGB VI als Rentenantrag gelten, wenn eine erfolgreiche Rehabilitation nicht zu erwarten ist oder ohne Erfolg blieb. Das kann für den Rentenbeginn wichtig sein.

Realistische Erfolgsaussichten bei Burnout

Psychische Erkrankungen sind seit Jahren die häufigste Ursache neu bewilligter EM-Renten. Aktuelle Auswertungen zeigen, dass rund vier von zehn neuen EM-Renten auf psychische Störungen entfallen.

Das zeigt die Realität vieler „Burnout-Fälle“, die sich diagnostisch als depressive, Angst- oder Anpassungsstörungen verfestigen und die Erwerbsfähigkeit nachhaltig begrenzen. Entscheidend bleibt, dass die Beschwerden dauerhaft sind, leitliniengerecht behandelt wurden und dennoch wesentliche Einschränkungen der Leistungsfähigkeit fortbestehen.

Was heißt das konkret für Betroffene?

Wer sich wegen massiver Erschöpfung und psychischer Beschwerden „ausgebrannt“ fühlt, kann grundsätzlich eine EM-Rente erhalten – wenn die funktionellen Einschränkungen so gravierend und anhaltend sind, dass die Stundengrenzen unterschritten werden und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Weg führt in aller Regel über Diagnostik, Therapie, Reha und eine gründliche Dokumentation der verbleibenden Leistungsfähigkeit. Während des Verfahrens können sozialrechtliche Überbrückungen – Nahtlosigkeitsregelung – und rechtstechnische Details wie die Umdeutung eines Reha- in einen Rentenantrag wichtig werden.

Wer abschätzen möchte, ob eher eine befristete oder unbefristete Rente in Betracht kommt, sollte den Therapieverlauf und die Prognose mit behandelnden Fachärztinnen und Fachärzten offen besprechen.

Fazit

Ja, eine EM-Rente wegen „Burnout“ ist möglich – nicht wegen des Schlagworts, sondern wegen der konkret nachgewiesenen psychischen Erkrankung und deren funktioneller Folgen.

Maßstab sind die Restleistungsfähigkeit unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes, die versicherungsrechtlichen Zeiten, der Grundsatz „Reha vor Rente“ und – falls bewilligt – die Hinzuverdienstregeln. Wer gut dokumentiert, Therapie und Reha ausschöpft und die sozialrechtlichen Stellschrauben kennt, verbessert seine Chancen auf eine sachgerechte Entscheidung der DRV.

Hinweis: Individuelle Fälle unterscheiden sich. Für eine belastbare Einschätzung lohnt die persönliche Beratung bei der DRV oder bei Sozialverbänden (z. B. VdK/SoVD) sowie fachlicher Rat durch Ärztinnen/Ärzte und – bei strittigen Verfahren – durch spezialisierte Renten- oder Sozialrechtsberatung.

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Rente bei Schwerbehinderung: Erst jetzt lohnt sich die Altersrente

Lesedauer 3 Minuten

Für Menschen mit einer Schwerbehinderung hat der deutsche Gesetzgeber Regelungen geschaffen, die einen vorzeitigen Beginn der Rente unter bestimmten Voraussetzungen ermöglichen.

Wann können Menschen mit einer Behinderung in Rente gehen, ohne Abschläge hinnehmen zu müssen. Wir zeigen, wann dies der Fall ist.

Was ist eine Schwerbehinderung?

Eine Schwerbehinderung liegt vor, wenn das Versorgungsamt eine Behinderung von mindestens 50 Prozent feststellt.

Menschen mit diesem Status erhalten einen Schwerbehindertenausweis, der ihnen verschiedene Vergünstigungen und Rechte gewährt.

Wichtig: Der Status der Schwerbehinderung muss zum Zeitpunkt des Rentenbeginns bestehen. Änderungen nach diesem Zeitpunkt haben keinen Einfluss mehr auf den bereits gewährten Rentenanspruch.

Voraussetzungen für die Rente mit Schwerbehinderung

Die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen, ist an spezifische Voraussetzungen gebunden.

Die wesentlichen Kriterien sind das Geburtsjahr der betreffenden Person und die Anzahl der Versicherungsjahre.

Für einen rentenberechtigten Schwerbehinderten ist generell eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren erforderlich. Zu dieser Wartezeit zählen unter anderem:

  • Beiträge aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit
  • Freiwillig gezahlte Beiträge zur Rentenversicherung
  • Zeiten der Kindererziehung bis zu drei Jahre pro Kind
  • Nicht erwerbsmäßige häusliche Pflegezeiten
  • Anrechnungszeiten, zum Beispiel aufgrund von Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit oder Krankheit
  • Berücksichtigungszeiten wie die Erziehung von Kindern unter zehn Jahren

Diese verschiedenen Zeiten zu sammeln und nachzuweisen, kann komplex sein, daher ist eine frühzeitige Beratung durch die Deutsche Rentenversicherung oder einen unabhängigen Rentenberater empfehlenswert.

Der Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht

Ein weiterer Irrglaube ist, dass der Besitz eines Schwerbehindertenausweises ausreicht, um früher in Rente zu gehen. Tatsächlich müssen neben dem Grad der Behinderung von mindestens 50 (GdB 50) zusätzlich mindestens 35 Versicherungsjahre bei der Deutschen Rentenversicherung nachgewiesen werden.

In diese Versicherungsjahre fließen nicht nur Arbeitszeiten, sondern, wie bereits aufgeführt, auch Zeiten der Kindererziehung, Krankheitsphasen, Pflegezeiten oder der Versorgungsausgleich ein.

Altersgrenzen und finanzielle Abschläge

Die Regelungen sehen verschiedene Altersgrenzen für den Rentenbeginn vor, die je nach Geburtsjahr der Person variieren:

  • Für Jahrgänge ab 1964: Es ist möglich, ab 65 Jahren ohne finanzielle Abschläge in Rente zu gehen. Wer jedoch bereits ab 62 Jahren in Rente gehen möchte, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen.
  • Für Jahrgänge zwischen 1952 und 1963: Die Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente steigt schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Entsprechend erhöht sich die Altersgrenze für eine vorgezogene Rente mit Abschlägen von 60 auf 62 Jahre.

Für jeden Monat, der vor der regulären Altersgrenze in Rente gegangen wird, erfolgt ein Abschlag von 0,3 Prozent des Rentenbetrags, bis zu einem Höchstwert von 10,8 Prozent. Diese Abschläge sind permanent und reduzieren die Rente für den Rest des Lebens.

Zusätzliche Rentenoptionen und Erhöhungen

Neben der regulären Altersrente für Schwerbehinderte gibt es weitere Rentenarten, die spezielle Bedingungen für einen früheren Rentenbeginn ohne Abschläge bieten. Zum Beispiel kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte in Anspruch genommen werden, wenn sehr lange Versicherungszeiten vorliegen.

Rentenerhöhungen, die regelmäßig stattfinden, orientieren sich an der allgemeinen Lohnentwicklung in Deutschland. Diese Anpassungen helfen, die Kaufkraft der Renten zu erhalten. Darüber hinaus gibt es verschiedene Zuschüsse und Unterstützungsmöglichkeiten, wie den Härtefallfonds, die finanzielle Unterstützung bieten können.

Flexi-Rente und Nebenverdienste

Die Flexi-Rente ist ein relativ neues Konzept, das es Rentnern ermöglicht, weiterhin zu arbeiten und Einkommen zu erzielen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird, solange bestimmte Hinzuverdienstgrenzen eingehalten werden. Dies bietet besonders für Menschen, die trotz Schwerbehinderung weiterhin teilweise arbeitsfähig sind, eine flexible Möglichkeit, ihren Lebensunterhalt aufzubessern.

Rententabelle: Rente bei einer Schwerbehinderung Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1958 64 01/2022–01/2023 1959 64 + 2 03/2023–03/2024 1960 64 + 4 05/2024–05/2025 1961 64 + 6 07/2025–07/2026 1962 64 + 8 09/2026–09/2027 1963 64 + 10 11/2027–11/2028 Ab 1964 65 Ab 1/2029; immer nach Vollendung des 65. Lebensjahres Tabelle: Vorzeitiger Rentenstart für schwerbehinderte Menschen

Bei einem früheren Beginn der Rente müssen auch schwerbehinderte Rentnerinnen und Rentner Abschläge in Kauf nehmen. In der nachfolgenden Tabelle sind diese Abschläge aufgelistet.

1 Jahr früher in Rente: 3,6 Prozent Abschlag Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1959 63 + 2 03/2022–03/2023 1960 63 + 4 05/2023–05/2024 1961 63 + 6 07/2024–07/2025 1962 63 + 8 09/2025–09/2026 1963 63 + 10 11/2026–11/2027 1964 64 01/2028–01/2029 2 Jahre früher Rente: 7,2 Prozent Abschlag Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1960 62 + 4 05/2022–05/2023 1961 62 + 6 07/2023–07/2024 1962 62 + 8 09/2024–09/2025 1963 62 + 10 11/2025–11/2026 1964 63 01/2027–01/2028 3  Jahre früher Rente: 10,8 Prozent Abschlag Jahr­gang Alter (Jahr + Monate) Renten­beginn zwischen (Monat/Jahr) 1961 61 + 6 07/2022–07/2023 1962 61 + 8 09/2023–09/2024 1963 61 + 10 11/2024–11/2025 1964 62 01/2026–01/2027 Vor der Rente beraten lassen

Die Regelungen zur Rente mit Schwerbehinderung erkennen die besonderen Lebenssituationen an, denen schwerbehinderte Menschen im Arbeitsleben gegenüberstehen.

Daher soll es Betroffenen ermöglicht werden, früher in Rente zu gehen. Zuvor sollte man sich jedoch von einem Sozialverband wie dem Paritätischem oder dem SOVD beraten lassen.

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Woher kommt der Strom? Ein Windbuckel

39. Analysewoche 2025 von Rüdiger Stobbe

Ein Windbuckel beherrschte die aktuelle Analysewoche. Die PV-Stromerzeugung war entsprechend gering. Es gilt immer noch die – Klimawandel hin, Klimawandel her – Binsenweisheit, dass bei viel Wind die Sonne hinter den Wolken in den Hintergrund rückt. Der Windstrom hat allerdings noch keine Spitzenwerte erreicht, so dass an keinem Tag der Woche auch nur annähernd der Bedarf rein regenerativ gedeckt werden konnte. Es gab auch keine Negativpreise. Zwar sanken die Strompreise über Tag Richtung 0€/MWh-Linie, erreichten diese aber nicht einmal. Die Preisdifferenzen zwischen zu exportierendem Überschuss-Strom und dem etwas später notwendigen Importstrom bewegten sich um die 100€/MWh und weniger. Am Sonntag herrschte Windflaute. Um 13:00 Uhr wurde mit dem Wochen-Tiefstpreis von 8,50€/MWh einige Stunden später um 19:00 Uhr der Preis von 138,0€/MWh aufgerufen. So sah der Strom-Handel an diesem Sonntag aus. Besonders fallen die Nordländer Dänemark, Norwegen und Schweden aber auch die Schweiz auf, die wie so oft die Preisdifferenzen knallhart nutzen, um mit Strom Geld zu verdienen. Dänemark realisierte an diesem Tag 3,24 Mio €, Norwegen 1,69 Mio €, Schweden 543 Tsd. € sowie die Schweizer Eidgenossen 2,14 Mio €. Österreich, Polen und Tschechien mussten Strom zukaufen und zahlten entsprechend. Alle Werte können hier aufgerufen und überprüft werden. Insgesamt hat der deutsche Stromkunde für Importstrom 8,36 Mio € an diesen Tag gezahlt.

Wochenüberblick

Montag, 22.9.2025 bis Sonntag, 28.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 51,9 Prozent. Anteil regenerativer Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 64,1 Prozent, davon Windstrom 37,5 Prozent, PV-Strom 14,3 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 12,2 Prozent.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Wochenvergleich zur 39. Analysewoche ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zur 39. KW 2025:
Factsheet KW 39/2025 – ChartProduktionHandelswocheImport/Export/Preise, CO2, Agora-Zukunftsmeter 68 Prozent Ausbau & 86 Prozent Ausbau

Was man wissen muss: Die Wind- und Photovoltaik-Stromerzeugung wird in unseren Charts fast immer „oben“, oft auch über der Bedarfslinie, angezeigt. Das suggeriert dem Betrachter, dass dieser Strom exportiert wird. Faktisch geht immer konventionell erzeugter Strom in den Export. Die Chartstruktur zum Beispiel mit dem Jahresverlauf 2024/25 bildet den Sachverhalt korrekt ab. Die konventionelle Stromerzeugung folgt der regenerativen, sie ergänzt diese. Falls diese Ergänzung nicht ausreicht, um den Bedarf zu decken, wird der fehlende Strom, der die elektrische Energie transportiert, aus dem benachbarten Ausland importiert.

Tagesanalysen

Montag

Montag, 22.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 50,9 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 63,2 Prozent, davon Windstrom 39,0 Prozent, PV-Strom 12,0 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 12,2 Prozent.

Ganztägiger Stromimport. Die Regenerativen erreichen die Bedarfslinie nicht. Hohes Preisniveau: Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 22. September ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 22.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inklusive Importabhängigkeiten.

Dienstag

Dienstag, 23.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 42,7 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 54,7 Prozent, davon Windstrom 25,3 Prozent, PV-Strom 17,4 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 12,0 Prozent.

Vormittags und am Abend wird viel Strom importiert. Der Preis zieht jeweils an. Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 23. September ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 23.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inklusive Importabhängigkeiten.

Mittwoch

Mittwoch, 24.9.025: Anteil Wind- und PV-Strom 62,6 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 73,0 Prozent, davon Windstrom 49,9 Prozent, PV-Strom 12,6 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 10,4 Prozent.

Starke Windstromerzeugung bei wenig PV-Strom. Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 24. September 2025 ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 24.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inklusive Importabhängigkeiten.

Donnerstag

Donnerstag, 25.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 62,8 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 73,2 Prozent, davon Windstrom 53,9 Prozent, PV-Strom 8,9 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 10,4 Prozent.

Weiter starke Windstromerzeugung. Wenig Stromimporte. Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 25. September 2025 ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 25.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inklusive Importabhängigkeiten.

Freitag

Freitag, 26.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 52,7 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 64,3 Prozent, davon Windstrom 41,9 Prozent, PV-Strom 10,9 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 11,5 Prozent.

Der Windbuckel ebbt ab. Die Stromimporte steigen.  Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 26. September ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 26.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inkl. Importabhängigkeiten.

Samstag

Samstag, 27.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 43,9 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 59,1 Prozent, davon Windstrom 26,7 Prozent, PV-Strom 17,2 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 15,3 Prozent.

Die Windstromerzeugung ist schwach. Die PV-Stromproduktion ebenfalls. Ganztägiger Stromimport wird notwendig. Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 27. September ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 27.9.2025: ChartProduktion, HandelstagImport/Export/Preise/CO2 inkl. Importabhängigkeiten.

Sonntag

Sonntag, 28.9.2025: Anteil Wind- und PV-Strom 39,1 Prozent. Anteil erneuerbare Energieträger an der Gesamtstromerzeugung 54,9 Prozent, davon Windstrom 13,1 Prozent, PV-Strom 26,0 Prozent, Strom Biomasse/Wasserkraft 15,7 Prozent.

Windflaute über Tag. PV-Strom ist kräftig, aber bei weitem nicht ausreichend. Stromimporte sind fast ganztägig notwendig. Die Strompreisbildung.

Belege für Werte und Aussagen im Text oben, viele weitere Werte sowie Analyse- und Vergleichsmöglichkeiten bietet der Stromdateninfo-Tagesvergleich zum 28. September ab 2016.

Daten, Charts, Tabellen & Prognosen zum 28.9.2025: ChartProduktionHandelstagImport/Export/Preise/CO2 inkl. Importabhängigkeiten.

Die bisherigen Artikel der Kolumne Woher kommt der Strom? seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Rüdiger Stobbe betreibt seit 2016 den Politikblog MEDIAGNOSE.

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United Nations: We are ready to expand the humanitarian response in Gaza Strip

SANA - Syrian Arab News Agency - 11. Oktober 2025 - 8:55

The United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs announced that the declaration of a ceasefire in Gaza Strip gave a new hope for relief at last, stressing that the United Nations and its partners are ready to immediately expand the scope of the humanitarian response.

The office said in a statement on Friday that thousands of displaced people resumed their movement towards their areas in the northern Gaza Strip, most of them on foot, within minutes of the occupation authorities announcing the entry into force of the ceasefire this afternoon.

Stéphane Dujarric, Spokesperson for the Secretary-General stressed during a press conference the need to “open additional crossings into Gaza, safe movement of relief workers and all other civilians, unrestricted entry of goods, and issuance of visas to employees.

Dujarric said: “We and our NGO partners must be given space to work, in line with humanitarian principles, so that the organization can implement its humanitarian plan set by Under-Secretary-General for Humanitarian Affairs.

Dujarric called on all leaders supporting the ceasefire to help the United Nations create the necessary conditions to carry out humanitarian operations without obstacles and to generously support the response.

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Bürgergeld: Jobcenter dürfen Einnahmen aus der Stellplatzvermietung anrechnen

Lesedauer 3 Minuten

Einnahmen aus der Vermietung eines im Eigentum stehenden Stellplatzes der Bürgergeld Empfängerin sind anrechenbares Einkommen, wovon die 30 Euro Versicherungspauschale abzusetzen ist (LSG Hamburg, Urt. v. 10.07.2025 – L 4 AS 294/24 -).

Einnahmen aus Vermietung

Grundsätzlich sind alle Einnahmen in Geld als Einkommen zu berücksichtigen. Dazu gehören auch Einnahmen aus Vermietung. Einnahmen aus der Stellplatzvermietung unterfallen auch keiner der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmen.

Dem steht nicht entgegen die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ( BSG, Urt. v. 06.08.2014 – B 4 AS 37/13 R – ), wonach Einnahmen aus der Untervermietung eines vom Leistungsberechtigten als Teil der Unterkunft angemieteten Stellplatzes nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind, sondern die zu berücksichtigenden Unterkunftskosten mindern.

Denn abgesehen davon, dass es hier – anders als in dem dem genannten Urteil zugrundeliegenden Fall – nicht um die Untervermietung eines von der Klägerin angemieteten Stellplatzes geht, sondern um die Vermietung eines in ihrem Eigentum stehenden Stellplatzes, würde sich auch bei einer Berücksichtigung der Mieteinnahme nicht als Einkommen, sondern als Minderung der Unterkunftskosten kein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergeben.

Im Gegenteil stünde die Klägerin dann im Ergebnis sogar schlechter, da in diesem Fall kein Freibetrag gelten und die Mieteinnahmen in voller Höhe mindernd wirken würden, der Anspruch sich in den Monaten mit Einkommen also nicht nur um 195 Euro, sondern um die vollen 225 Euro reduzieren würde.

Bürgergeld Bezieherin vertritt die Auffassung, sie habe die Einnahmen aus der Stellplatzvermietung für Reparaturen ihrer Wohnung vorgesehen

Der 4. Senat des LSG Hamburg folgt nicht dieser Auffassung, denn wie eine Einnahme verwendet wird, ändert nichts an ihrem Charakter als Einkommen.

Gemäß § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II sind vom Einkommen zwar die mit der Einkommenserzielung verbundenen notwendigen Ausgaben abzuziehen, ein Zusammenhang zwischen Kosten für notwendige Reparaturen der Eigentumswohnung und der Vermietung des Stellplatzes ist – aber nicht erkennbar.

Einnahmen aus Vermietung kein Erwerbseinkommen

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht ferner dargelegt, dass die Absetzung eines Freibetrags von 100 Euro nach § 11b Abs. 2 SGB II hier nicht in Betracht kommt, da es sich nicht um – Erwerbseinkommen – handelt.

Anmerkung von Detlef Brock

1. Einnahmen aus Vermietung unterfallen auch keiner der in § 11 a SGB II genannten Ausnahmen ( vgl. BSG, Urt. v. 17.07.2024 – B 7 AS 7/23 R – ).

Extratipp vom Sozialrechtsexperten

Zur Übernahme der Grundbesitzabgaben eines im Eigentum stehenden Gargenstellplatzes der Bürgergeld Empfängerin durch das Jobcenter

Für Wohneigentum bei Bürgergeld Bezug gelten bei der Kostenübernahme die selben Maßstäbe wie für Mieter, um eine Gleichbehandlung sicherzustellen. Das schließt grundsätzlich auch Grundbesitzabgaben mit ein.

Bei Garagen oder Stellplätzen ist entscheidend, ob die Wohnung oder das Haus ohne die Garage bzw. den Stellplatz hätte angemietet oder erworben werden können oder ob die Garage/der Stellplatz rechtlich und tatsächlich separat gekündigt oder verkauft werden kann (fehlende Abtrennbarkeit).

Liegt eine solche untrennbare Einheit vor, sind die Garagenkosten als Teil der Unterkunftskosten zu berücksichtigen, sofern die Gesamtkosten der Unterkunft angemessen sind. Eine Verpflichtung zur Untervermietung der Garage besteht in diesem Fall nicht.

Grundbesitzabgaben eines im Eigentum stehenden Gargenstellplatzes der Bürgergeld Empfängerin sind im Falle einer fehlenden Abtrennbarkeit übernahmefähig vom Jobcenter, soweit insgesamt die abstrakten Angemessenheitsgrenzen im Sinne des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II nicht überschritten werden!

Entscheidend ist i.S.e. „Alles-oder-nichts“, ob es dem Leistungsberechtigten möglich ist, seinen Wohnraumbedarf zu decken, ohne zugleich zur Zahlung von Kosten für die Garage/einen Stellplatz verpflichtet zu sein ( LSG NRW – L 12 AS 18/22 NZB – ).

Das ist dann nicht der Fall, wenn die Wohnung nicht ohne Garage/Stellplatz an mietbar ist und dieser auch nicht separat gekündigt werden kann (vgl. BSG Urteil vom 19.05.2021 – B 14 AS 39/20 R -).

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