Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Früher in Rente: CDU-Chef stellt Ausnahmen in Aussicht
Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sorgt für erheblichen Streit in der Regierungskoalition und in den Ländern.
CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei hält am Ende dieser bisherigen Frührente fest, hat aber zugleich Härtefall- und Übergangsregelungen angekündigt. Damit zeichnet sich ab, dass nicht jeder Versicherte von der Reform in gleicher Weise betroffen sein soll.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist die Botschaft dennoch nur eingeschränkt beruhigend. Denn weder die Härtefallregelung noch der Vertrauensschutz sind bereits in einem verabschiedeten Gesetz konkret festgeschrieben. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt deshalb weiterhin das bestehende Rentenrecht.
Frei hält am Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren festThorsten Frei hat seine Unterstützung für die Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“ erneut bekräftigt. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen vorgezogenen Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglicht.
Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Damit können diese Versicherten zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen, sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Genau diesen Anspruch will die Alterssicherungskommission nach ihren Empfehlungen vom Juni 2026 abschaffen.
Frei stellt diesen Teil des Reformpakets nicht grundsätzlich infrage. Er erklärte jedoch, eine Härtefallregelung sei bei der Abschaffung in jedem Fall angezeigt, zudem müsse über eine Übergangsregelung gesprochen werden. Damit greift er Vorschläge auf, die bereits im Bericht der Alterssicherungskommission enthalten sind.
Was mit der Härtefallregelung gemeint istDie geplante Ausnahme soll vor allem Menschen schützen, die kurz vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können.
Nach den bisherigen Vorschlägen soll dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Entscheidend wäre damit nicht mehr allein die Zahl der Versicherungsjahre, sondern zusätzlich der gesundheitliche Zustand im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf.
Das Bundesarbeitsministerium beschreibt dafür eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler.
Dr. Utz Anhalt fasst den Vorschlag so zusammen, dass bei nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein soll. Weitere drei Jahre früher soll ein Zugang mit Abschlägen möglich sein, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.
Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sollen dafür mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Außerdem soll auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen bei rentennahen Versicherten verzichtet werden, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf nach einer individuellen Prüfung nicht mehr ausüben können. Wie das Prüfverfahren genau ausgestaltet wird, ist bislang offen.
Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich erläutert, was eine solche Gesundheitsprüfung bei einer Rente nach langen Versicherungszeiten für Betroffene bedeuten könnte. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zur heutigen 45-Jahres-Rente: Bisher ist für diesen Rentenzugang gerade keine Gesundheitsprüfung nötig.
Übergangsregelung soll rentennahe Jahrgänge schützenNeben gesundheitlichen Härten geht es um Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die geltende Rechtslage ausgerichtet haben. Wer beispielsweise kurz davorsteht, 45 Versicherungsjahre zu erreichen und die bisherige Altersgrenze zu erfüllen, könnte durch eine kurzfristige Gesetzesänderung erheblich belastet werden. Deshalb verweist auch die Alterssicherungskommission auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.
Wie weit dieser Schutz reichen wird, steht allerdings noch nicht fest. Denkbar sind Stichtage, eine schrittweise Einführung oder Sonderregeln für bestimmte Geburtsjahrgänge. Eine verbindliche Aussage, welche Jahrgänge die abschlagsfreie Rente noch nach altem Recht erhalten werden, lässt sich derzeit nicht treffen.
Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte deshalb politische Ankündigungen nicht mit einer bereits geltenden Rechtsänderung verwechseln. Gegen-Hartz hat die offene Frage zum Vertrauensschutz bei der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits näher eingeordnet. Erst der endgültige Gesetzestext wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich geschützt werden.
Die Reform ist noch nicht geltendes RechtDie Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli kündigte die Regierungskoalition an, die Empfehlungen in ein Gesetzespaket zu überführen und die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschieden zu wollen. Daraus folgt jedoch noch keine unmittelbare Änderung für laufende oder bevorstehende Rentenanträge.
Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit nicht feststeht, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen tatsächlich Gesetz werden. Versicherte können sich eine günstigere heutige Rechtslage auch nicht dadurch für einen späteren Rentenbeginn sichern, dass sie einen Rentenantrag besonders früh stellen. Ein Rentenantrag ersetzt keinen gesetzlichen Vertrauensschutz.
Auch dazu gibt es bei Gegen-Hartz eine ausführliche Einordnung zur Frage, ob sich die abschlagsfreie Rente durch einen besonders frühen Rentenantrag sichern lässt. Für die persönliche Planung bleibt deshalb entscheidend, welche gesetzlichen Regeln am tatsächlichen Rentenbeginn gelten.
Was heute bei 45 Versicherungsjahren giltNach der aktuellen Rechtslage bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht und die Altersgrenze seines Geburtsjahrgangs erfüllt, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt diese Grenze derzeit bei 65 Jahren.
Von dieser Rentenart zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von derzeit 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Die Kommission schlägt vor, den frühesten Zugang von 63 auf 64 Jahre anzuheben.
Gegen-Hartz hat die geplante Änderung bei der Frührente nach 35 Versicherungsjahren ab 64 ausführlich dargestellt. Diese Reform würde auch jene betreffen, die die Voraussetzungen der bisherigen abschlagsfreien 45-Jahres-Rente nicht erfüllen.
Bereich Geltendes Recht und Reformvorschlag 45 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge möglich; für Jahrgang 1964 und jünger ab 65 Jahren. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung dieses Anspruchs. 35 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Beginn grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Vorgeschlagen ist eine Anhebung des frühesten Zugangs auf 64 Jahre. Gesundheitliche Härte Geplant ist eine neue Schutzregel für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorgesehen sind eine individuelle Gesundheitsprüfung und ein früherer Rentenzugang. Übergang und Vertrauensschutz Für rentennahe Jahrgänge sollen Schutzregeln geschaffen werden. Welche Jahrgänge oder Stichtage erfasst werden, ist noch nicht gesetzlich festgelegt. Aktueller Stand Die Kommission hat Empfehlungen vorgelegt und die Koalition will daraus ein Gesetzespaket machen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt das bestehende Rentenrecht. Warum die 45-Jahres-Rente abgeschafft werden sollDie Alterssicherungskommission begründet ihren Vorschlag unter anderem mit den finanziellen Folgen des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbezugs. Nach dem Bericht nutzten seit 2015 etwa 30 Prozent der neuen Altersrentnerinnen und Altersrentner diese Möglichkeit. Für den Rentenzugang 2025 nennt die Kommission eine durchschnittliche Zugangsrente von 1.677 Euro bei besonders langjährig Versicherten.
Die Kommission argumentiert außerdem, dass 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, stabileren Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit erreicht werden. Eine pauschale Begünstigung nach Versicherungsjahren treffe deshalb nicht automatisch diejenigen, die gesundheitlich oder körperlich besonders belastet seien. Aus dieser Überlegung heraus soll die bisherige Regel durch eine gezieltere gesundheitliche Ausnahme ersetzt werden.
Finanziell erwartet die Kommission erhebliche Entlastungen, wenn der abschlagsfreie Zugang entfällt oder Versicherte länger arbeiten.
Nach ihrer Modellrechnung könnten sich bei einem Wechsel in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen unmittelbare Einsparungen von rund 430 Millionen Euro pro Jahr des Rentenbezugs und pro neuem Rentnerjahrgang ergeben. Würden alle Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr verschieben, nennt der Bericht eine deutlich höhere rechnerische Entlastung.
Rentenpläne stoßen auf KritikGegen die Abschaffung gibt es Widerstand aus mehreren Ländern sowie aus Teilen von CDU und SPD. Kritiker verweisen darauf, dass viele Beschäftigte bereits sehr früh in das Berufsleben eingetreten sind und nach vier oder fünf Jahrzehnten Arbeit einen abschlagsfreien Übergang in den Ruhestand als Anerkennung ihrer langen Versicherungsbiografie ansehen. Besonders bei körperlich belastenden Tätigkeiten wird bezweifelt, dass eine spätere Gesundheitsprüfung ein gleichwertiger Ersatz ist.
Hinzu kommt die Sorge, dass die neue Ausnahme bürokratischer und schwerer vorhersehbar sein könnte.
Während bei der bisherigen 45-Jahres-Rente Versicherungszeiten und Alter geprüft werden, müsste bei der geplanten Schutzrente zusätzlich beurteilt werden, ob die gesundheitliche Einschränkung für das langjährig ausgeübte Berufsfeld ausreicht. Für Betroffene wäre damit vor dem Rentenantrag weniger sicher, ob sie tatsächlich ohne Abschläge früher ausscheiden können.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer in den nächsten Jahren in Rente gehen möchte, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung auf Lücken prüfen. Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Eine unverbindliche politische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.
Ebenso sinnvoll ist es, verschiedene Rententermine durchrechnen zu lassen. Wer die 45 Jahre nicht erreicht oder von einer späteren Gesetzesänderung betroffen wäre, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, muss dann aber mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.
Gegen-Hartz erläutert dazu, wie Versicherte Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausgleichen können. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollte außerdem geprüft werden, ob bereits heute eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine besondere Altersrente in Betracht kommt.
Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente 2026 mit den geltenden Altersgrenzen und Abschlägen. Diese Rentenart ist von der Diskussion über die 45-Jahres-Rente zu unterscheiden.
Freis Aussage ist noch kein fertiges SchutzversprechenDie Ankündigung von Thorsten Frei zeigt, dass die Union die sozialen Folgen der geplanten Abschaffung abfedern will. Sie bedeutet aber nicht, dass bereits feststeht, wer später als Härtefall anerkannt wird oder welche Geburtsjahrgänge durch eine Übergangsregelung geschützt werden. Gerade diese Details entscheiden darüber, ob die Reform für einzelne Versicherte zu späterem Rentenbeginn oder zu dauerhaften Abschlägen führt.
Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand bleibt deshalb eine doppelte Botschaft. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt derzeit weiter, zugleich ist ihr Fortbestand politisch ernsthaft gefährdet. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte die weitere Gesetzgebung eng verfolgen und seine persönlichen Rentenoptionen frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen.
QuellenWeitere Grundlage sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beim Bundesarbeitsministerium sowie die Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission.
Zum geltenden Rentenrecht und zur möglichen Härtefallregelung wurden außerdem die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform herangezogen. Den politischen Zeitplan beschreibt die Bundesregierung in ihren Informationen zu den Reformvorhaben vom Juli 2026.
Der Beitrag Früher in Rente: CDU-Chef stellt Ausnahmen in Aussicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Röper war mal wieder im Homeoffice von NuoViso
Was ist Temperatur?
Ich hätte nie gedacht, dass ich mich einmal an einer ernsthaften Debatte über die Definition von „Temperatur“ beteiligen würde. Aber genau das ist auf Twitter passiert – und zwar mit Leuten, die einen Abschluss in Physik und anderen Naturwissenschaften haben! Da ich 42 Jahre lang als Petrophysiker mit Schätzungen der kinetischen und effektiven Temperatur gearbeitet habe, kannte ich diese Themen in- und auswendig und habe mir darüber nie weitere Gedanken gemacht. Es war daher ein Schock für mich zu hören, wie Leute (frei übersetzt) sagten, dass es sich dabei nicht wirklich um Temperaturen handele. Die von ihnen vorgeschlagene einzige Definition von „Temperatur“ ist die thermodynamisch-statistische Definition:
Gleichung 1:
Dabei ist T die Temperatur, U die innere Energie, S die Entropie, ∂U/∂S die partielle Ableitung der inneren Energie nach der Entropie, N die Teilchenzahl und V das Volumen. Die Ableitung erfolgt unter Beibehaltung des Volumens und der Teilchenzahl; es handelt sich also um eine Gleichgewichtstemperatur, die außerhalb des Labors keine Bedeutung hat. Außerdem ist die Entropie nur in der Gleichgewichts-Thermodynamik eine genau definierte Zustandsfunktion; außerhalb des Gleichgewichts kann die Entropie statistisch definiert werden (siehe Boltzmann), ist jedoch nicht eindeutig und erfüllt nicht die gleiche Rolle.
Gleichung 1 kann als Definition der „Gleichgewichtstemperatur“ bezeichnet werden, und wenn sich ein System im Gleichgewicht befindet, ist dies eine exakte Definition. Sie folgt unmittelbar aus dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik. Der erste Hauptsatz besagt, dass Energie weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur von einer Form in eine andere umgewandelt werden kann. Allerdings ist der erste Hauptsatz nicht die einzige Definition von Temperatur, wie der Begriff heute verwendet wird. Es gibt viele andere Temperaturdefinitionen, die sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wissenschaft gebräuchlich sind. Betrachten wir einige davon:
Kinetische TemperaturMan kann die momentane Temperatur von Molekülen in einer Stoßwelle, einem Plasma, einer turbulenten Strömung oder einem mittels Laser erwärmten Gas messen. Sie ist eine Funktion der mittleren kinetischen Energie der Moleküle im Gas (oder einem anderen Fluid) (Reif, 2009). Diese Temperatur findet breite Anwendung in der Stoßwellenphysik, der Plasmaphysik, der Petrophysik (meinem früheren Berufsfeld) sowie in Simulationen der Molekulardynamik. Es handelt sich um eine gültige Temperatur, die kein thermodynamisches Gleichgewicht voraussetzt.
Effektive TemperaturEs gibt einige Systeme, die überhaupt keine Gleichgewichtstemperatur aufweisen. Dennoch definieren wir für diese Systeme routinemäßig eine effektive Temperatur (Herzberg, 1950). Dazu gehören Turbulenzen, körnige Materialien, aktive Materie, sich bewegende dissipative Systeme usw. Diese Temperaturen sind legitim und nützlich.
Nichtgleichgewichtssysteme besitzen eine Temperatur, manchmal sogar mehr als eine, je nach den verwendeten Parametern. Beispielsweise kann ein Molekularstrahl eine Schwingungs- oder Rotationstemperatur aufweisen, wobei diese voneinander abweichen können. Plasmen können eine Elektronentemperatur oder eine Ionentemperatur haben. NMR-Systeme weisen eine Spintemperatur auf. Elektronische Schaltungen haben eine Rauschtemperatur. Diese Temperaturen sind aussagekräftig und wichtig, insbesondere wenn sich das System weit vom Gleichgewichtszustand entfernt befindet.
Lokale TemperaturDies ist die Temperatur, die in klimawissenschaftlichen und meteorologischen Untersuchungen verwendet wird. Sie bildet die Grundlage für die Wärmeleitung und die Hydrodynamik. Man geht von einem lokalen thermodynamischen Gleichgewicht über ein bestimmtes Volumen aus und misst oder nimmt eine lokale Temperatur für dieses Volumen an. Dies ist die Logik, die den berühmten Navier-Stokes-Gleichungen zugrunde liegt. Dieses angenommene „lokale Gleichgewicht“ gilt für kleine Volumina (zum Beispiel ein „Luftpaket“) über kurze Zeiträume. Das Problem bei einigen Klimamodellen besteht darin, dass sie ein „lokales Gleichgewicht“ für Volumina und Zeiträume annehmen, die viel zu groß und zu lang sind.
DiskussionDie Temperatur ist keine primitive mechanische Eigenschaft wie die Masse; sie ist eine emergente statistische Eigenschaft, welche die Verteilung der Energie auf die Freiheitsgrade charakterisiert (Landau & Lifshitz, 1980). Die Masse kann unabhängig vom Rest des Universums oder des Systems gemessen werden und ändert sich nicht, wenn sich das umgebende System verändert. Die Temperatur folgt aus dem 0. Hauptsatz der Thermodynamik, der besagt:
Befindet sich System A im thermischen Gleichgewicht mit System B,
und befindet sich System B im thermischen Gleichgewicht mit System C,
dann befindet sich A im thermischen Gleichgewicht mit C.
Der 0. Hauptsatz besagt, dass „Temperatur“ eine aussagekräftige physikalische Größe ist, weil das thermische Gleichgewicht transitiv ist. Er definiert die Temperatur zwar nicht, garantiert jedoch, dass sie aussagekräftig und messbar ist. Oft hört man, dass die Temperatur transitiv sei, doch dies trifft nur unter Laborbedingungen oder im Gleichgewicht zu. Außerhalb des Gleichgewichts kann die Temperatur ihre Transitivität verlieren, und unterschiedliche Freiheitsgrade können zu unterschiedlichen Temperaturen führen. Die Transitivität ist die Grundlage der Gleichgewichtstemperatur, jedoch nicht aller Temperaturmessungen.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die thermodynamische Definition der Temperatur nur für Gleichgewichtszustände gilt, die Physik jedoch viele andere Temperaturkonzepte wie die kinetische, die effektive, die lokale und die verallgemeinerte Temperatur verwendet, die für die Beschreibung realer Systeme fernab vom Gleichgewicht unerlässlich sind. Die Beschränkung des Begriffs „Temperatur“ auf seine Gleichgewichtsdefinition lässt das breite Spektrum physikalischer Systeme außer Acht, in denen die Temperatur klar definiert und unverzichtbar ist.
BibliographyHerzberg, G. (1950). Molecular Spectra and Molecular Structure. Volume I: Spectra of Diatomic Molecules. Second Edition. D. Van Nostrand.
Landau, L. D., & Lifshitz, E. M. (1980). Statistical Physics, Third Edition. Butterworth-Heinemann.
Reif, F. (2009). Fundamentals of Statistical and Thermal Physics. Waveland Press, Inc.
Link: https://andymaypetrophysicist.com/2026/08/08/defining-temperature/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Was ist Temperatur? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Liberalismus ohne Wertefundament ist nicht besser als Sozialismus
Zuletzt wurde wiederholt von Liberalen, Liberalkonservativen und Libertären zum Vorwurf gemacht, ich würde dem Liberalismus die Schuld an Fehlentwicklungen in die Schuhe schieben, die eigentlich die Sozialisten zu verantworten hätten. Ich will auf diese Kritik eingehen. Der Liberalismus denkt den Menschen nicht als Teil von etwas Größerem, sondern zuvörderst als autonomes, gelöstes Individuum, das in allen […]
<p>The post Liberalismus ohne Wertefundament ist nicht besser als Sozialismus first appeared on ANSAGE.</p>
Familienkasse verlangt Kindergeld zurück, doch Mutter muss nicht doppelt zahlen
Die Familienkasse fordert Kindergeld zurück, obwohl das Jobcenter dieselben Zahlungen zuvor vollständig als Einkommen berücksichtigt und deshalb weniger Sozialleistungen ausgezahlt hat.
Für Betroffene entsteht dadurch eine doppelte Belastung: Erst mindert das Kindergeld die existenzsichernde Leistung, später sollen sie genau dieses Kindergeld zurückzahlen.
Das Finanzgericht Bremen hat nun klargestellt, dass die Familienkasse in einer solchen Situation auf die Rückforderung verzichten muss, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind. Besonders wichtig ist die Frage, ob der Kindergeldempfänger die Überzahlung selbst schuldhaft verursacht hat. FG Bremen, Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24.
Volljähriges Kind meldete sich aus der Berufsberatung abIm konkreten Fall erhielt eine Mutter Kindergeld für ihr volljähriges Kind. Für die Zahlung spielte dessen Betreuung durch die Berufsberatung der Bundesagentur für Arbeit eine entscheidende Rolle.
Das Kind meldete sich jedoch aus der Berufsberatung ab. Die Mutter wusste nach den Feststellungen des Gerichts nichts davon.
Die Familienkasse zahlte trotzdem zunächst weiter Kindergeld. Erst später stellte sie fest, dass die Voraussetzungen nicht mehr vorgelegen hatten, hob die Kindergeldfestsetzung rückwirkend auf und verlangte Geld zurück.
Für die Mutter entstand damit ein besonderes Problem: Das Kindergeld hatte ihr in der Zwischenzeit sozialrechtlich gar keinen zusätzlichen finanziellen Vorteil gebracht.
Jobcenter hatte das Kindergeld bereits als Einkommen abgezogenWährend die Familienkasse das Kindergeld zahlte, berücksichtigte der Sozialleistungsträger diese Zahlungen bei den existenzsichernden Leistungen als Einkommen.
Das bedeutete praktisch: Für jeden berücksichtigten Euro Kindergeld erhielt die Familie entsprechend weniger Sozialleistungen.
Als die Familienkasse später das Kindergeld zurückforderte, ließ sich diese frühere Einkommensanrechnung nicht einfach rückgängig machen. Für die damalige Berechnung kam es darauf an, dass das Kindergeld tatsächlich zugeflossen war.
Genau daraus entsteht die Kindergeldfalle: Der Betroffene bekommt weniger Geld vom Sozialleistungsträger und soll später zusätzlich das angerechnete Kindergeld an die Familienkasse zurückzahlen.
Gericht sieht eine unzumutbare doppelte BelastungDas Finanzgericht Bremen hielt eine solche Einziehung im konkreten Fall für sachlich unbillig.
Die Mutter hätte ohne die Kindergeldzahlung höhere existenzsichernde Sozialleistungen erhalten. Fordert die Familienkasse das bereits angerechnete Kindergeld später zurück, müsste die Betroffene daher Geld zurückzahlen, das ihr ansonsten auf einer anderen gesetzlichen Grundlage zugestanden hätte.
Für solche Härtefälle sieht § 227 Abgabenordnung einen Erlass vor. Danach können Behörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre.
Aber nicht jede Kindergeld-Rückforderung entfälltDas Urteil bedeutet ausdrücklich nicht, dass eine frühere Anrechnung beim Jobcenter automatisch jede Kindergeldrückforderung beseitigt. Hat der Kindergeldempfänger eine relevante Veränderung gekannt und trotzdem nicht an die Familienkasse gemeldet, spricht das gegen einen Erlass. § 68 EStG verpflichtet Kindergeldberechtigte dazu, Änderungen mitzuteilen, die für den Kindergeldanspruch erheblich sind.
Hat beispielsweise ein volljähriges Kind seine Ausbildung beendet und weiß der Elternteil davon, darf er die Familienkasse nicht einfach weiterzahlen lassen.
Mutter musste eine unbekannte Abmeldung nicht meldenIm Bremer Fall fiel die Bewertung anders aus. Der Mutter war die Abmeldung ihres Kindes aus der Berufsberatung nicht bekannt. Das Gericht verlangte von ihr nicht, einen Umstand mitzuteilen, von dem sie nichts wusste.
Allein die Tatsache, dass Elternteil und Kind miteinander verwandt sind und zusammenleben, rechtfertigt laut Gericht nicht die Annahme, dass der Elternteil automatisch über jede kindergeldrechtlich relevante Veränderung informiert sein muss.
Eine schuldhafte Pflichtverletzung setzt vielmehr voraus, dass der Kindergeldberechtigte die Veränderung kannte oder sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen.
Eltern müssen sich trotzdem nach Veränderungen erkundigenDas Urteil erteilt allerdings keinen Freibrief. Kindergeldempfänger dürfen bei volljährigen Kindern nicht dauerhaft wegsehen. Nach Auffassung des Gerichts müssen sie sich in zumutbarem Umfang erkundigen, ob sich entscheidende Verhältnisse verändert haben.
Dazu gehören beispielsweise der Abbruch einer Ausbildung, das Ende eines Studiums oder Änderungen bei einer Arbeits- beziehungsweise Ausbildungsplatzsuche.
Wie weit diese Erkundigungspflicht reicht, hängt vom Einzelfall ab. Im Bremer Verfahren war der Mutter jedoch nicht vorzuwerfen, dass sie die konkrete Abmeldung aus der Berufsberatung nicht kannte.
Fehler der Familienkasse können ebenfalls wichtig werdenDas Gericht nennt weitere Situationen, in denen ein Erlass der Rückforderung infrage kommen kann. Dazu gehört beispielsweise, dass die Familienkasse trotz vorhandener Informationen übermäßig lange weiterzahlt. Auch eine falsche Bewertung bereits bekannter Tatsachen kann gegen eine vollständige Rückforderung sprechen.
Dasselbe gilt, wenn eine beteiligte Behörde falsche Auskünfte erteilt, einen erforderlichen Hinweis unterlässt oder die Überzahlung überwiegend durch ihre eigene fehlerhafte Arbeitsweise entsteht.
Erlass gilt nur für tatsächlich angerechnetes KindergeldEine weitere Grenze ist wichtig. Das Gericht schützt nicht automatisch den gesamten Rückforderungsbetrag. Der besondere Billigkeitsgrund betrifft nur den Teil des Kindergeldes, der tatsächlich bei den Sozialleistungen als Einkommen berücksichtigt wurde.
Soweit das zurückgeforderte Kindergeld keine Sozialleistung gemindert hatte, lässt sich ein Erlass nicht mit der doppelten Belastung durch die vorherige Einkommensanrechnung begründen. Betroffene sollten daher die damaligen Bescheide des Jobcenters oder eines anderen Sozialleistungsträgers aufbewahren.
Nicht nur gegen den Rückforderungsbescheid vorgehenDas Urteil zeigt außerdem einen wichtigen Unterschied zwischen zwei Verfahren. Die Familienkasse kann berechtigt sein, die ursprüngliche Kindergeldfestsetzung rückwirkend aufzuheben. Trotzdem kann die tatsächliche Einziehung der daraus resultierenden Forderung im Einzelfall unbillig sein. Dann kommt ein Antrag auf Erlass nach § 227 AO ins Spiel.
Betroffene sollten deshalb nicht nur prüfen, ob die Kindergeldrückforderung an sich rechtmäßig ist. Wurde das Geld vorher auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet und trifft sie an der Überzahlung kein maßgebliches Verschulden, sollten sie zusätzlich einen Billigkeitserlass prüfen lassen.
Diese Unterlagen können entscheidend seinWer in einer solchen Situation steckt, sollte insbesondere die damaligen Sozialleistungsbescheide heraussuchen. Daraus muss hervorgehen, für welche Monate und in welcher Höhe das Kindergeld als Einkommen berücksichtigt wurde.
Zusätzlich helfen Schriftwechsel mit der Familienkasse, Nachweise über gemeldete Veränderungen sowie Unterlagen der Arbeitsagentur, Schule, Hochschule oder Ausbildungsstelle.
Besonders wichtig ist eine nachvollziehbare Erklärung dazu, wann der Kindergeldempfänger von der anspruchsschädlichen Veränderung erfahren hat.
Das Bremer Urteil eröffnet damit eine echte Verteidigungsmöglichkeit gegen die doppelte Belastung – aber nur für diejenigen, die die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich selbst verursacht haben.
FAQ zur Kindergeld-Rückforderung Muss ich Kindergeld zurückzahlen, obwohl das Jobcenter es vorher angerechnet hat?Nicht zwingend. Eine vorherige Anrechnung allein beseitigt die Rückforderung zwar nicht. Wenn sich die Sozialleistungen nachträglich nicht mehr korrigieren lassen und Sie die Kindergeldüberzahlung nicht maßgeblich durch eine Verletzung Ihrer Mitwirkungspflichten verursacht haben, kann ein Erlass nach § 227 AO infrage kommen.
Was passiert, wenn ich eine wichtige Veränderung nicht kannte?Eine Mitteilungspflichtverletzung setzt voraus, dass Sie den relevanten Umstand kannten oder ihn bei zumutbarer Aufmerksamkeit hätten erkennen können. Das FG Bremen entschied, dass allein das Zusammenleben mit einem volljährigen Kind nicht bedeutet, automatisch von dessen Abmeldung aus der Berufsberatung zu wissen.
Wie beantrage ich den Verzicht auf die Rückforderung?Betroffene können bei der Familienkasse einen Erlass der Forderung aus Billigkeitsgründen nach § 227 AO beantragen. Sie sollten insbesondere nachweisen, in welchem Umfang das zurückgeforderte Kindergeld zuvor die Sozialleistungen gemindert hat und warum ihnen keine maßgebliche Mitwirkungspflichtverletzung vorzuwerfen ist.
QuellenverzeichnisAbgabenordnung: § 227 AO – Erlass. (Gesetze im Internet)
Einkommensteuergesetz: § 68 EStG – Besondere Mitwirkungspflichten. (Gesetze im Internet)
Finanzgericht Bremen: Urteil vom 5. Februar 2026, Az. 2 K 102/24. (NWB Datenbank)
Sozialgesetzbuch II: § 11 SGB II – Zu berücksichtigendes Einkommen. (Gesetze im Internet)
Der Beitrag Familienkasse verlangt Kindergeld zurück, doch Mutter muss nicht doppelt zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Trotz bewilligter Reha: Dieser Rentner bekommt kein Übergangsgeld
Die Deutsche Rentenversicherung bewilligt eine medizinische Reha. Damit scheint auch der Lebensunterhalt während der Maßnahme gesichert. Doch wer sich darauf verlässt, kann eine böse Überraschung erleben. Eine bewilligte Reha führt nämlich nicht automatisch zu einem Anspruch auf Übergangsgeld.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat dies in einem aktuellen Urteil bestätigt. Ein Versicherter absolvierte eine medizinische Reha der Rentenversicherung und verlangte für diese Zeit Übergangsgeld. Vor der Reha bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Das genügte dem Gericht nicht. ( Az. L 10 R 3623/25).
Rentenversicherung bezahlt die Reha – aber nicht automatisch den LebensunterhaltDer Kläger nahm an einer von der gesetzlichen Rentenversicherung getragenen medizinischen Rehabilitationsmaßnahme teil. Während einer solchen Reha können Versicherte normalerweise kein oder nicht ihr gewohntes Erwerbseinkommen erzielen. Übergangsgeld soll diesen Ausfall auffangen.
Der Kläger ging deshalb davon aus, dass ihm auch für seine Reha Übergangsgeld zustehe. Doch seine Ausgangssituation unterschied sich von der eines Beschäftigten, der unmittelbar aus einem Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitsunfähigkeit in die Reha wechselt.
Vor Beginn der Maßnahme bezog er eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Unmittelbar vor der Reha bestand nach den Feststellungen des Gerichts auch keine Arbeitsunfähigkeit, die den erforderlichen Zusammenhang zu früherem Arbeitsentgelt herstellen konnte.
Verletztenrente ist nicht dasselbe wie VerletztengeldGenau an diesem Punkt scheiterte der Anspruch.
§ 20 SGB VI zählt genau auf, unter welchen Voraussetzungen die Rentenversicherung während einer medizinischen Reha Übergangsgeld zahlt.
Versicherte können einen Anspruch haben, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – wenn keine Arbeitsunfähigkeit besteht – unmittelbar vor Beginn der Reha Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielt haben und die erforderlichen Rentenversicherungsbeiträge vorliegen.
Das Gesetz berücksichtigt außerdem bestimmte vorher bezogene Entgeltersatzleistungen. Dazu gehören unter anderem Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und Mutterschaftsgeld.
Eine Verletztenrente steht jedoch nicht in dieser Aufzählung.
Ein ähnlich klingender Name macht einen großen UnterschiedFür Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Verletztengeld und Verletztenrente besonders wichtig. Verletztengeld ersetzt vorübergehend Einkommen, wenn ein Versicherter wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit arbeitsunfähig ist.
Die Verletztenrente verfolgt einen anderen Zweck. Versicherte erhalten sie, wenn die Folgen eines Versicherungsfalls ihre Erwerbsfähigkeit über die 26. Woche hinaus um mindestens 20 Prozent mindern. Sie kann deshalb auch weiterlaufen, obwohl der Versicherte arbeitet oder nicht arbeitsunfähig ist.
Der Kläger bezog eine solche Verletztenrente. Er bezog unmittelbar vor der Reha aber gerade kein Verletztengeld. Das reichte für Übergangsgeld nicht.
Gericht lehnt eine Erweiterung der gesetzlichen Liste abDer Versicherte konnte sich auch nicht darauf berufen, dass seine Verletztenrente wirtschaftlich ebenfalls seinen Lebensunterhalt absichere. Das LSG hielt die Voraussetzungen des § 20 SGB VI für detailliert und abschließend geregelt.
Die Richter argumentierten sinngemäß: Hätte der Gesetzgeber jedem Teilnehmer an einer von der Rentenversicherung bewilligten Reha automatisch Übergangsgeld geben wollen, hätte er keinen ausführlichen Katalog vorheriger Einkünfte und Entgeltersatzleistungen schaffen müssen.
Das Gericht wollte die Verletztenrente deshalb nicht einfach wie das ausdrücklich aufgeführte Verletztengeld behandeln.
Übergangsgeld soll einen konkreten Einkommensausfall ersetzenHinter der Entscheidung steht der Zweck des Übergangsgeldes. Die Leistung soll nicht allgemein jede Person finanzieren, die an einer Reha teilnimmt. Sie soll einen Entgelt- oder Einkommensausfall ersetzen, der gerade durch die Rehabilitationsmaßnahme entsteht.
Das LSG spricht deshalb von einer Entgelt- beziehungsweise Ausgleichsfunktion des Übergangsgeldes. Wer unmittelbar vor der Reha Arbeitsentgelt verdient oder eine gesetzlich berücksichtigte Entgeltersatzleistung bezieht, kann durch die Reha einen solchen Ausfall erleiden.
Bei einer bereits laufenden Verletztenrente liegt die Situation anders. Diese Rente läuft wegen einer dauerhaften Minderung der Erwerbsfähigkeit und wird nicht allein deshalb gezahlt, weil der Betroffene seine Arbeit aktuell unterbrechen muss.
Eine Reha-Bewilligung enthält also zwei verschiedene FragenFür Versicherte ergibt sich daraus eine wichtige praktische Konsequenz.
Die Rentenversicherung muss zwei Dinge getrennt prüfen: Erstens: Besteht ein Anspruch auf die medizinische Reha? Zweitens: Besteht während dieser Reha auch Anspruch auf Übergangsgeld?
Ein positiver Reha-Bescheid beantwortet die zweite Frage nicht automatisch.
§ 65 SGB IX sieht Übergangsgeld zwar als mögliche Leistung zum Lebensunterhalt während einer medizinischen Reha vor. Für Rehabilitationsmaßnahmen der Rentenversicherung verweist die Vorschrift aber ausdrücklich auf die zusätzlichen Voraussetzungen der §§ 20 und 21 SGB VI.
Vor Reha-Beginn sollte der Übergangsgeldbescheid geklärt seinGerade Menschen ohne laufendes Beschäftigungsverhältnis sollten deshalb nicht erst während der Reha prüfen, wovon sie ihre Miete und sonstigen Ausgaben bezahlen. Wer einen Reha-Bescheid erhält, sollte möglichst früh klären, welche Leistung während der Maßnahme den Lebensunterhalt sichert.
Besonders aufmerksam sollten Versicherte werden, wenn sie unmittelbar vor der Reha weder Arbeitsentgelt noch Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld oder eine andere in § 20 SGB VI genannte Leistung beziehen. Eine laufende Rente oder eine andere Sozialleistung ersetzt diese Voraussetzungen nicht automatisch.
Auch länger zurückliegendes Einkommen hilft nicht immerEntscheidend ist außerdem der zeitliche Zusammenhang. Bei einer medizinischen Reha verlangt § 20 SGB VI grundsätzlich, dass das maßgebliche Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder die berücksichtigungsfähige Entgeltersatzleistung unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder – ohne Arbeitsunfähigkeit – unmittelbar vor Beginn der Reha lag.
Wer Jahre zuvor beschäftigt war, anschließend aber längere Zeit von einer anderen Leistung lebte, kann deshalb nicht allein auf frühere Rentenversicherungsbeiträge verweisen. Gerade diese Fälle bergen nämlcih das Risiko einer finanziellen Lücke während der Reha.
Ablehnung des Übergangsgeldes trotzdem genau prüfenDas Urteil bedeutet allerdings nicht, dass jede Ablehnung nach längerer Erwerbslosigkeit richtig ist. Die Rentenversicherung muss die individuelle Vorgeschichte prüfen. Entscheidend können unter anderem der letzte Beschäftigungszeitraum, eine bereits vorher bestehende Arbeitsunfähigkeit und der Bezug bestimmter Sozialleistungen sein.
Betroffene sollten deshalb kontrollieren, von welchem Zeitpunkt die DRV ausgeht und welche Einnahmen sie berücksichtigt hat. Vor allem Krankengeld, Verletztengeld, Arbeitslosengeld und andere gesetzlich genannte Entgeltersatzleistungen können entscheidend sein.
FAQ zu Reha und Übergangsgeld Bekomme ich bei jeder Reha der Rentenversicherung automatisch Übergangsgeld?Nein. Die bewilligte Reha ist nur eine Voraussetzung. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen des § 20 SGB VI erfüllt sein. Entscheidend ist insbesondere, welche Einkünfte oder Entgeltersatzleistungen vor der Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise vor Beginn der Reha bestanden.
Reicht eine Verletztenrente für einen Anspruch auf Übergangsgeld?Nach dem Urteil des LSG Baden-Württemberg nein. § 20 SGB VI nennt zwar Verletztengeld, aber keine Verletztenrente. Das Gericht lehnte es ab, die Verletztenrente einer ausdrücklich aufgeführten Entgeltersatzleistung gleichzustellen.
Was sollte ich vor Beginn einer Reha klären?Versicherte sollten prüfen, wer während der Reha ihren Lebensunterhalt sichert und ob bereits ein Bescheid über Übergangsgeld vorliegt. Bestehen Zweifel, sollte insbesondere geklärt werden, welches Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder welche vorherige Sozialleistung die Rentenversicherung für § 20 SGB VI berücksichtigt.
QuellenverzeichnisBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 20 SGB VI – Anspruch auf Übergangsgeld. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 56 SGB VII – Voraussetzungen und Höhe der Verletztenrente. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 65 SGB IX – Leistungen zum Lebensunterhalt während der Rehabilitation. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 10 R 3623/25. (Dejure)
Sozialgericht Karlsruhe: Gerichtsbescheid vom 22. Oktober 2025, Az. S 12 R 1870/25. (Dejure)
Der Beitrag Trotz bewilligter Reha: Dieser Rentner bekommt kein Übergangsgeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
KON-MED: Auf das Rahmengesetz müssen politische Schritte folgen
Der kurdische Dachverband KON-MED hat die Verabschiedung des Rahmengesetzes in der Türkei als wichtigen Schritt im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft begrüßt, zugleich aber weitergehende politische und rechtliche Veränderungen angemahnt. Gefordert werden unter anderem Voraussetzungen für die freie Mitwirkung des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan, Regelungen für politische Gefangene und Rückkehrende sowie eine umfassende Demokratisierung. Auch die Bundesregierung müsse Konsequenzen aus der neuen politischen Phase ziehen.
Rechtlicher Rahmen ist noch keine Lösung
Das türkische Parlament hatte das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ am Montag mit 467 Stimmen verabschiedet. Damit erhält der seit 2025 laufende Prozess erstmals eine gesetzliche Grundlage. KON-MED misst diesem Schritt nach Jahrzehnten des bewaffneten Konflikts große Bedeutung bei. Das Gesetz schaffe erstmals einen rechtlichen Rahmen für den Übergang von der bewaffneten Auseinandersetzung zu einem politischen und demokratischen Prozess. Eine umfassende Lösung der kurdischen Frage sei damit jedoch noch nicht erreicht.
Der entscheidende Teil des Prozesses beginne vielmehr jetzt. Zu den offenen Fragen zählt KON-MED insbesondere die gesellschaftliche und politische Reintegration von Menschen, die aus den Bergen oder aus dem europäischen Exil zurückkehren wollen. Auch die weiterhin von Sicherheitslogik und Terrorbegriff geprägte politische Sprache werde der veränderten Situation nicht gerecht.
Freie Mitwirkung Öcalans gefordert
Eine weitere zentrale Leerstelle sieht der Dachverband beim Status Öcalans. Obwohl der PKK-Begründer den gegenwärtigen Prozess initiiert und maßgeblich vorangebracht habe, enthalte das Rahmengesetz keine Regelung zu seinen politischen und rechtlichen Handlungsmöglichkeiten. „Wenn dieser Prozess durch Dialog und Verhandlungen weitergeführt werden soll, müssen auch die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dafür geschaffen werden, dass Öcalan frei kommunizieren und seine Rolle im Prozess wahrnehmen kann“, erklärte KON-MED.
„Mit dem Rahmengesetz ist eine wichtige Tür geöffnet worden. Jetzt entscheidet sich, ob daraus tatsächlich ein dauerhafter Friedens- und Demokratisierungsprozess entsteht“, sagte der Ko-Vorsitzende von KON-MED, Kerem Gök. Die kurdische Seite habe weitreichende Schritte unternommen. Nun seien politische und rechtliche Maßnahmen erforderlich, die Vertrauen schaffen und eine demokratische Lösung ermöglichen. Dazu zählt Gök neben der freien Mitwirkung Öcalans die Rechte politischer Gefangener und Rückkehrender sowie eine umfassende Demokratisierung der Türkei.
Auch Deutschland muss Konsequenzen ziehen
KON-MED richtet seine Forderungen zugleich an die Bundesregierung. Der Prozess betreffe nicht allein die Türkei. Die kurdische Gesellschaft in Deutschland habe die Auswirkungen des jahrzehntelangen Konflikts unmittelbar erfahren, während die deutsche Politik die kurdische Frage lange vor allem unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten behandelt habe. Mit der Verlagerung des Konflikts von der bewaffneten Auseinandersetzung auf die politische Ebene müsse sich daher auch die deutsche Politik verändern. KON-MED fordert die Bundesregierung auf, den Prozess nicht lediglich zu beobachten, sondern ihn diplomatisch zu unterstützen. Aufgrund der engen politischen und wirtschaftlichen Beziehungen zur Türkei verfüge Deutschland über Möglichkeiten, auf eine Fortsetzung des Dialogs, rechtsstaatliche Garantien und weitere Demokratisierungsschritte hinzuwirken.
PKK-Verbot soll auf die politische Tagesordnung
Zugleich fordert der Dachverband eine Überprüfung der deutschen Politik gegenüber der kurdischen Gesellschaft. Im Mittelpunkt steht dabei das seit 1993 geltende PKK-Betätigungsverbot, das vom Bundesinnenministerium weiterhin aufrechterhalten wird. KON-MED sieht darin einen zunehmenden Widerspruch zum politischen Prozess in der Türkei. Ein Verbot, auf dessen Grundlage kurdisches politisches Engagement in Deutschland seit Jahrzehnten kriminalisiert werde, könne nicht losgelöst von einem Prozess betrachtet werden, dessen erklärtes Ziel die Beendigung des bewaffneten Konflikts und der Übergang zur demokratischen Politik sei. „Die Aufhebung des PKK-Verbots muss jetzt auf die politische Tagesordnung der Bundesrepublik Deutschland“, fordert KON-MED. Deutschland müsse die Veränderungen nicht nur von außen begleiten, sondern auch seine eigene Politik an die neue Situation anpassen.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416
Pflegegrad abgelehnt, Haushalt nicht mehr zu schaffen: Jetzt muss Sozialhilfe helfen
Eine Frau kann kaum noch schwere Einkäufe tragen, das linke Handgelenk schmerzt und lässt sich nur eingeschränkt bewegen. Fensterputzen und Bodenwischen schafft sie nicht mehr allein. Trotzdem bekommt sie nicht einmal Pflegegrad 1. Das Landessozialgericht Hamburg bestätigt die Ablehnung. (Az. L 1 P 11/25)
Das Urteil enthält für Betroffene aber einen wichtigen Hinweis: Wer vor allem beim Einkaufen, Putzen oder anderen Haushaltsarbeiten Hilfe benötigt, kann trotz abgelehntem Pflegegrad Unterstützung vom Sozialamt erhalten. Dafür kommt insbesondere die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 70 SGB XII infrage.
Frau braucht Hilfe beim Einkaufen und PutzenDie 1951 geborene Frau beantragte im März 2022 Leistungen der Pflegeversicherung.
Sie schilderte eine ganze Reihe gesundheitlicher Probleme. Arthrose belastete ihr linkes Handgelenk. Sie konnte schwere Gegenstände kaum noch tragen. Treppen bereiteten ihr Schwierigkeiten. Hinzu kamen Augenprobleme, Ängste, Schlafstörungen, depressive Phasen und nach ihren Angaben Probleme bei der Orientierung.
Besonders deutlich zeigte sich ihr Hilfebedarf im Haushalt. Große Einkäufe schaffte sie nicht mehr allein. Auch beim Fensterputzen und Bodenwischen benötigte sie Unterstützung. Ihr Sohn half zweimal pro Woche, ihre Tochter sprang gelegentlich ein.
Die Frau hoffte deshalb zumindest auf Pflegegrad 1.
Medizinischer Dienst vergab keinen einzigen gewichteten PunktDer Medizinische Dienst sah die Voraussetzungen jedoch nicht erfüllt. Auch eine später vom Sozialgericht beauftragte Pflegesachverständige kam nach einer Untersuchung in der Wohnung zu einem ähnlichen Ergebnis.
Bei der Selbstversorgung sah sie lediglich beim mundgerechten Zubereiten von Nahrung und beim Eingießen von Getränken eine gewisse Einschränkung. Insgesamt erreichte die Frau aber nicht die für Pflegegrad 1 notwendigen 12,5 gewichteten Punkte.
Das Sozialgericht wies ihre Klage ab. Die Frau zog vor das Landessozialgericht Hamburg.
„Ich brauche dringend Hilfe im Haushalt“Vor dem LSG schilderte die Frau ihre Lage noch einmal eindringlich. Sie brauche dringend Unterstützung beim Saubermachen und Einkaufen. Gelegentlich helfe bereits ein Pflegedienst. Ihre beiden Kinder arbeiteten und könnten den Haushalt nicht dauerhaft übernehmen.
Auch ihre Hände bereiteten ihr zunehmend Probleme. Wegen geschwollener Finger könne sie schlecht zugreifen, das linke Handgelenk sei praktisch unbeweglich. Trotzdem bestätigte das Gericht die Ablehnung des Pflegegrades.
Hilfe im Haushalt zählt nicht automatisch für den PflegegradDer entscheidende Punkt überrascht viele Betroffene. Bei der Begutachtung fragt der Medizinische Dienst zwar auch nach Problemen bei der Haushaltsführung. Ein rein hauswirtschaftlicher Hilfebedarf erhöht den Pflegegrad aber nicht.
Für den Pflegegrad bewertet die Pflegeversicherung die Selbstständigkeit in sechs gesetzlich festgelegten Bereichen. Dazu gehören beispielsweise Mobilität, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen sowie kognitive und psychische Beeinträchtigungen.
Putzen, Einkaufen oder andere hauswirtschaftliche Arbeiten bilden dagegen kein eigenes Modul, das Punkte für den Pflegegrad liefert. Das LSG formulierte es deutlich: Ein Hilfebedarf allein beim Einkaufen und Reinigen der Wohnung fällt nicht unter den Schutzzweck der Pflegeversicherung.
Kein Pflegegrad bedeutet aber nicht automatisch keine HilfeGenau hier wird das Urteil für Betroffene besonders wichtig. Das LSG ließ die Frau mit ihrem Problem nicht einfach stehen. Die Richter wiesen ausdrücklich darauf hin, dass bei einem ausschließlich hauswirtschaftlichen Hilfebedarf Leistungen des Sozialhilfeträgers nach dem SGB XII infrage kommen können.
Eine zentrale Vorschrift dafür ist § 70 SGB XII: die Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Danach sollen Menschen mit einem eigenen Haushalt Unterstützung erhalten, wenn sie den Haushalt nicht selbst führen können, auch andere Haushaltsangehörige dies nicht übernehmen können und die Weiterführung des Haushalts notwendig ist.
Sozialamt kann Kosten einer Haushaltshilfe übernehmen§ 70 SGB XII geht deutlich weiter als ein bloßer Beratungsanspruch. Die Hilfe umfasst die Tätigkeiten, die notwendig sind, damit der Haushalt weitergeführt werden kann. Das Gesetz erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen für eine Person, die den Haushalt führt. Ist eine besondere Haushaltshilfe erforderlich, kann der Sozialhilfeträger deren angemessene Kosten übernehmen.
Denkbar sind damit je nach Einzelfall Unterstützungen bei typischen Tätigkeiten wie Einkaufen, Reinigen der Wohnung oder anderen notwendigen Arbeiten zur Haushaltsführung.
Das Sozialamt prüft jedoch jeden Fall einzeln. Die Ablehnung eines Pflegegrades löst nicht automatisch einen Anspruch nach § 70 SGB XII aus.
Angehörige müssen den Haushalt nicht immer auffangen könnenEine wichtige Voraussetzung lautet: Leben weitere Personen im Haushalt, muss geprüft werden, ob diese den Haushalt übernehmen können. Das bedeutet aber nicht, dass irgendein Sohn, eine Tochter oder ein anderer Verwandter außerhalb des Haushalts automatisch sämtliche Arbeiten übernehmen muss.
§ 70 SGB XII stellt zunächst darauf ab, ob die betroffene Person selbst oder mit ihr zusammenlebende Haushaltsangehörige den Haushalt führen können.
Im Hamburger Fall halfen Sohn und Tochter zwar bereits. Gerade weil beide berufstätig waren, schilderte die Klägerin dennoch einen verbleibenden Unterstützungsbedarf. Ob daraus tatsächlich ein Anspruch gegen das Sozialamt entstand, musste das LSG allerdings nicht entscheiden. Der Prozess betraf ausschließlich den Pflegegrad.
Hilfe kann auch länger als nur wenige Wochen laufenGrundsätzlich sieht § 70 SGB XII die Haushaltshilfe eher als vorübergehende Unterstützung vor. Das Gesetz enthält aber eine wichtige Ausnahme: Kann die Hilfe verhindern oder hinauszögern, dass ein Mensch in eine stationäre Einrichtung ziehen muss, darf der Sozialhilfeträger sie auch länger gewähren.
Gerade für ältere oder gesundheitlich eingeschränkte Menschen kann diese Regel entscheidend sein. Wer sich selbst waschen, anziehen und essen kann, kann beim Pflegegrad durchs Raster fallen – obwohl er seine Wohnung körperlich nicht mehr sauber halten oder Einkäufe nach Hause tragen kann.
§ 70 SGB XII kann genau für solche Versorgungslücken Bedeutung gewinnen.
Das Sozialamt prüft Einkommen und VermögenDie Hilfe zur Weiterführung des Haushalts gehört zur Sozialhilfe. Deshalb bedeutet ein gesundheitlicher Hilfebedarf noch nicht automatisch, dass das Sozialamt sämtliche Kosten übernimmt.
Der Sozialhilfeträger prüft auch die wirtschaftlichen Voraussetzungen. Einkommen und Vermögen können je nach persönlicher Situation und den dafür geltenden sozialhilferechtlichen Grenzen berücksichtigt werden.
Betroffene sollten sich von vorhandenem Einkommen oder einer kleinen Rente aber nicht vorschnell von einem Antrag abhalten lassen. Entscheidend ist die konkrete Berechnung des Sozialamtes.
Ablehnung des Pflegegrades kann sogar einen Hinweis für den nächsten Antrag liefernWer einen ablehnenden Pflegebescheid erhält, sollte deshalb genau lesen, warum die Pflegekasse den Antrag zurückweist. Steht dort sinngemäß, dass zwar erhebliche Hilfe im Haushalt notwendig sei, diese Einschränkungen aber keine Punkte für den Pflegegrad auslösen, kann gerade diese Feststellung für einen Antrag beim Sozialamt wichtig werden.
Hilfreich sind beispielsweise:
- das Pflegegutachten,
- ärztliche Unterlagen zu körperlichen Einschränkungen,
- eine konkrete Aufstellung der nicht mehr möglichen Haushaltstätigkeiten,
- Angaben dazu, wie häufig Hilfe benötigt wird,
- Informationen darüber, warum Haushaltsangehörige die Aufgaben nicht übernehmen können,
- Kostenvoranschläge oder Angaben zu einer notwendigen Haushaltshilfe.
Der zentrale Nutzwert des Hamburger Urteils lautet deshalb: Eine Niederlage bei der Pflegekasse beendet die Suche nach Unterstützung nicht zwingend.
FAQ: Pflegegrad und Haushaltshilfe vom Sozialamt Kann ich Haushaltshilfe vom Sozialamt bekommen, obwohl die Pflegekasse meinen Pflegegrad abgelehnt hat?Ja, das kann möglich sein. § 70 SGB XII schafft einen eigenständigen Anspruch auf Hilfe zur Weiterführung des Haushalts.
Warum bekomme ich keinen Pflegegrad, obwohl ich nicht mehr putzen oder einkaufen kann?Weil rein hauswirtschaftliche Einschränkungen für sich genommen keine Punkte für die Ermittlung des Pflegegrades liefern.
Bezahlt das Sozialamt eine professionelle Haushaltshilfe?Das kann möglich sein. § 70 SGB XII erlaubt insbesondere die Übernahme angemessener Aufwendungen beziehungsweise Kosten für eine Person, die den Haushalt weiterführt.
QuellenverzeichnisBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 19 SGB XII – Leistungsberechtigte und Einsatz von Einkommen und Vermögen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 70 SGB XII – Hilfe zur Weiterführung des Haushalts. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: §§ 82 und 90 SGB XII – Einkommen und einzusetzendes Vermögen. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Hamburg: Urteil vom 15. Januar 2026, Az. L 1 P 11/25. (Open Legal Data)
Der Beitrag Pflegegrad abgelehnt, Haushalt nicht mehr zu schaffen: Jetzt muss Sozialhilfe helfen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erbschaft kürzt Witwenrente durch geerbte Einnahmen – Urteil
Wer etwas erbt, muss nicht allein deshalb eine Kürzung der Witwen- oder Witwerrente fürchten. Anders kann es aussehen, wenn aus dem geerbten Vermögen anschließend laufende Einnahmen entstehen. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat jetzt einen ungewöhnlichen Fall entschieden: Ein Witwer erhielt nach dem Tod seiner Frau weiterhin Tantiemen aus deren früherer Tätigkeit als Schauspielerin.
Das Gericht wertete diese Zahlungen unter den konkreten Umständen als eigenes Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Damit durfte die Rentenversicherung sie grundsätzlich bei der Witwerrente berücksichtigen. (Az. L 22 R 381/23.)
Nach dem Tod seiner Frau flossen die Tantiemen weiterDer Kläger arbeitete früher selbst als Synchronsprecher. Auch nach dem Ende seiner aktiven Tätigkeit erhielt er noch Tantiemen aus seinen eigenen früheren Leistungen.
Seine Ehefrau hatte ebenfalls künstlerisch gearbeitet. Nach ihrem Tod gingen Rechte aus ihrer schauspielerischen Tätigkeit auf den Witwer über. Die Verwertungsgesellschaft GVL zahlte deshalb weiterhin Tantiemen.
Der Mann übernahm jedoch nicht einfach nur Geld aus dem Nachlass. Er führte den bestehenden Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau mit der GVL fort. Genau dieser Punkt spielte später eine entscheidende Rolle.
Rentenversicherung kürzte die WitwerrenteDer Mann bezog eine Witwerrente. Die Deutsche Rentenversicherung stellte später fest, dass sie die zusätzlichen Tantiemen bei der Berechnung zunächst nicht berücksichtigt hatte.
In dem vorausgegangenen Verfahren ging es sogar um eine Rückforderung von mehr als 8.000 Euro. Das Sozialgericht Berlin hatte die Rückforderung zunächst wegen Fehlern im Verwaltungsverfahren aufgehoben.
Damit war jedoch noch nicht abschließend geklärt, ob die Tantiemen überhaupt als Einkommen auf die Witwerrente angerechnet werden dürfen. Genau diese materielle Rechtsfrage beschäftigte anschließend das Landessozialgericht.
Eine Erbschaft ist nicht automatisch EinkommenDer wichtige Unterschied liegt zwischen dem geerbten Vermögen selbst und den Einnahmen, die daraus später entstehen. Wer beispielsweise Geld, eine Immobilie oder andere Vermögenswerte erbt, erzielt allein durch den Erbfall nicht automatisch Arbeitseinkommen.
Bei einer Witwen- oder Witwerrente können jedoch verschiedene Einkommensarten berücksichtigt werden. § 97 SGB VI verweist hierfür auf die Einkommensregeln des SGB IV. Dazu gehören unter anderem Erwerbseinkommen und Vermögenseinkommen.
Deshalb muss die Rentenversicherung genauer hinsehen: Woher stammt das Geld, das nach dem Erbfall tatsächlich fließt?
Der Witwer führte die Tätigkeit seiner Frau wirtschaftlich fortFür das LSG war entscheidend, dass der Mann die geerbten Rechte nicht nur passiv hielt. Er führte den Verwertungsvertrag seiner Frau mit der GVL weiter. Gleichzeitig erfüllte er selbst als früherer Synchronsprecher die Voraussetzungen einer freiberuflichen künstlerischen Tätigkeit.
Das Gericht ordnete die aus den geerbten Rechten erzielten Tantiemen deshalb als Einkünfte aus selbstständiger Arbeit ein.
Steuerrechtlich verschwindet betriebliches Vermögen eines Freiberuflers mit dessen Tod nämlich nicht automatisch. Das Betriebsvermögen kann auf den Erben übergehen. Führt dieser die Tätigkeit beziehungsweise das Betriebsvermögen weiter, können daraus eigene betriebliche Einkünfte des Erben entstehen.
Nicht die Herkunft aus dem Nachlass schützt vor der AnrechnungDer Witwer konnte sich deshalb nicht allein darauf berufen, dass die Tantiemen ursprünglich auf Leistungen seiner verstorbenen Frau beruhten.
Für die Hinterbliebenenrente zählt nicht nur, wer die ursprüngliche künstlerische Leistung erbracht hat. Entscheidend kann auch sein, wie der Hinterbliebene nach dem Erbfall mit den übernommenen Rechten umgeht.
Der Senat stellte dabei auf einen zentralen Grundsatz der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ab: Arbeitseinkommen lässt sich auf eine Hinterbliebenenrente anrechnen, wenn es aus einer eigenen selbstständigen Tätigkeit des Hinterbliebenen stammt.
Im vorliegenden Fall sah das Gericht diese Voraussetzung als erfüllt an.
Ein anderer Erbfall kann völlig anders ausgehenDas Urteil bedeutet nicht, dass jede Zahlung aus einem Nachlass automatisch die Witwenrente kürzt. Das LSG grenzte seinen Fall ausdrücklich von einer anderen aktuellen Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts ab.
Dort hatte eine Hinterbliebene Einkünfte im Zusammenhang mit einem geerbten Architekturbüro erhalten. Das Gericht sah darin gerade keine eigenen Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit, weil die Zahlungen nicht aus einer von ihr selbst ausgeübten oder fortgeführten Tätigkeit stammten.
Das Berliner LSG sah darin keinen Widerspruch. Die Fälle unterscheiden sich gerade in der Frage, ob der Erbe selbst eine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt.
Entscheidend ist, was nach dem Erbfall passiertFür Hinterbliebene ergibt sich daraus eine wichtige Prüfregel. Fließt lediglich vorhandenes Vermögen auf den Erben über, liegt eine andere Situation vor als bei fortlaufenden Honoraren, Tantiemen oder Unternehmensgewinnen.
Wer beispielsweise ein Geschäft, eine freiberufliche Tätigkeit, Lizenzrechte oder andere wirtschaftlich nutzbare Rechte übernimmt und daraus weiterhin Einkünfte erzielt, kann anrechenbares Einkommen erzielen.
Auch Vermögenseinkommen kann die Witwenrente mindernHinzu kommt: Selbst wenn Einnahmen nicht als Arbeitseinkommen gelten, sind sie damit nicht zwangsläufig vor einer Anrechnung geschützt.
Das geltende Recht erfasst bei Hinterbliebenenrenten auch Vermögenseinkommen. Dazu können je nach Fall beispielsweise bestimmte Kapitalerträge oder Einnahmen aus Vermietung gehören. § 18a SGB IV zählt Vermögenseinkommen ausdrücklich zu den grundsätzlich berücksichtigungsfähigen Einkommensarten.
Der reine Vermögensübergang durch die Erbschaft ist von späteren Erträgen und Einkünften aus diesem Vermögen zu unterscheiden.
Nicht jeder zusätzliche Euro kürzt sofort die RenteSelbst anrechenbares Einkommen führt nicht automatisch in voller Höhe zu einer Kürzung. § 97 SGB VI sieht einen Freibetrag vor. Erst wenn das maßgebliche Einkommen diesen überschreitet, berücksichtigt die Rentenversicherung den darüberliegenden Teil. Von dem verbleibenden anrechenbaren Einkommen werden grundsätzlich 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.
Wie hoch das tatsächlich zu berücksichtigende Einkommen ausfällt, hängt außerdem von der jeweiligen Einkommensart und den gesetzlich vorgesehenen pauschalen Abzügen ab.
Hinterbliebene sollten laufende Einnahmen aus einem Nachlass meldenWer nach dem Tod des Ehepartners regelmäßig Geld aus geerbten Rechten, einem Unternehmen, einer Praxis, Lizenzen oder ähnlichen Positionen erhält, sollte diese Einnahmen gegenüber der Rentenversicherung offenlegen.
Dabei lohnt sich eine genaue Prüfung der rechtlichen Einordnung. Denn zwischen geerbtem Vermögen, Kapitalerträgen, nachträglichen Einkünften des Verstorbenen und einer eigenen fortgeführten Tätigkeit des Erben bestehen erhebliche Unterschiede.
Gerade diese Einordnung kann darüber entscheiden, ob und in welcher Höhe die Witwen- oder Witwerrente sinkt.
FAQ zu Erbschaft und Witwenrente Wird eine Erbschaft direkt auf die Witwenrente angerechnet?Der bloße Erwerb des Nachlasses bedeutet nicht automatisch anrechenbares Arbeitseinkommen. Entscheidend ist jedoch, ob aus dem geerbten Vermögen anschließend Einkünfte entstehen, die das Sozialrecht als anrechenbares Einkommen erfasst.
Können geerbte Tantiemen die Witwenrente kürzen?Ja. Das LSG Berlin-Brandenburg wertete Tantiemen im konkreten Fall als Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Entscheidend war unter anderem, dass der Witwer den Verwertungsvertrag seiner verstorbenen Frau fortführte und selbst die Voraussetzungen einer freiberuflichen Tätigkeit erfüllte.
Kürzt jedes Einkommen aus einer Erbschaft automatisch die Witwenrente?Nein. Die Rentenversicherung muss die konkrete Einkommensart feststellen. Außerdem gelten Freibeträge und je nach Einkommensart unterschiedliche Abzüge. Deshalb führt nicht jede Einnahme in gleicher Weise oder sofort zu einer niedrigeren Hinterbliebenenrente.
QuellenverzeichnisBundessozialgericht: Urteil vom 27. Januar 1999, Az. B 4 RA 17/98 R.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18a SGB IV – Art des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 18b SGB IV – Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 97 SGB VI – Einkommensanrechnung auf Renten wegen Todes. (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 18. Juni 2026, Az. L 22 R 381/23. (Dejure)
Der Beitrag Erbschaft kürzt Witwenrente durch geerbte Einnahmen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Nächster Massenansturm steht kurz bevor: Militär und Polizei in Ceuta und Melilla sind alarmiert
Während in Ceuta nach wie vor Chaos herrscht, weil sich Tausende illegaler Migranten in und um die Stadt tummeln, bereitet man sich bereits auf die nächste Migranteninvasion vor. Wie spanische Medien berichten, wurde eine Urlaubssperre für alle in Ceuta und der zweiten spanischen Exklave Melilla stationierten Militär- und Polizeiangehörigen verhängt, die ab kommendem Donnerstag gilt. Der Präsident […]
<p>The post Nächster Massenansturm steht kurz bevor: Militär und Polizei in Ceuta und Melilla sind alarmiert first appeared on ANSAGE.</p>
Menschenfeindliche Klimakirche
Rentner können hier das 63 Euro Deutschlandticket für 27 Euro bekommen
Wer in Deutschland als Rentner Grundsicherung im Alter bezieht, kann in vielen Städten ein vergünstigtes Deutschlandticket kaufen. In Hamburg kostet es 27,50 Euro, in Hannover 35,40 Euro, in Hessen 44 Euro. Wer keine Grundsicherung bezieht, zahlt 63 Euro – den vollen Preis. Dazwischen gibt es nichts – keinen gleitenden Übergang, keine Härtefallregel.
Die Grenze trifft genau die Menschen, die am wenigsten Spielraum haben: Rentnerinnen und Rentner, deren Einkommen knapp über dem Existenzminimum liegt.
Das Deutschlandticket Sozial funktioniert nach einem einfachen Prinzip: Wer einen Leistungsbescheid vorlegen kann – Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld –, bekommt das Ticket günstiger. Wer keinen Bescheid hat, zahlt den Normalpreis. Was auf den ersten Blick logisch wirkt, produziert in der Praxis eine absurde Situation.
Eine Rentnerin mit 980 Euro Rente und Grundsicherungsanspruch fährt für 27,50 Euro durch ganz Deutschland. Ihre Nachbarin mit 1.050 Euro Rente – also 70 Euro mehr im Monat – zahlt 63 Euro für dasselbe Ticket. Am Ende hat die Nachbarin mit der höheren Rente weniger Geld übrig als die Frau, die Grundsicherung bekommt.
Die vergessene Gruppe: Zu reich für Hilfe, zu arm für 63 EuroHelga M., 72, aus Essen, bekommt 1.060 Euro Rente. Ihre Warmmiete beträgt 580 Euro. Nach Abzug von Miete, Strom und Versicherungen bleiben ihr rund 320 Euro für alles andere – Essen, Kleidung, Medikamentenzuzahlungen, Telefon. Ein Deutschlandticket für 63 Euro im Monat würde fast ein Fünftel dieses Rests verschlingen.
Helga M. hat keinen Anspruch auf Grundsicherung, weil ihre Rente den Bedarf rechnerisch um etwa 40 Euro übersteigt. Sie hat keinen Wohngeldbescheid, weil ihr Einkommen in Essen knapp über der Wohngeldgrenze liegt. Also gibt es kein Sozialticket, also bleibt sie zu Hause – und spart die 63 Euro, die sie nicht hat, indem sie auf Mobilität verzichtet.
Helga M. ist kein Einzelfall. Die Durchschnittsrente von Frauen in Deutschland liegt bei 801 Euro monatlich. Über zehn Millionen Rentenempfänger beziehen weniger als 1.100 Euro. Viele von ihnen stecken in einer Zone, für die das System keinen Schutz bereithält:
Sie haben zu viel für Grundsicherung, aber zu wenig, um den Alltag ohne Einschränkungen zu bestreiten. Der Regelsatz der Grundsicherung beträgt 563 Euro. Mit Warmmiete und Versicherungsbeiträgen liegt der rechnerische Gesamtbedarf einer alleinstehenden Person je nach Wohnort zwischen 1.000 und 1.250 Euro.
Wer eine Rente von 1.100 Euro hat und in einer Stadt mit hohen Mietkosten lebt, kommt rechnerisch gerade so über die Grenze. Aber eben nur rechnerisch.
Hamburg macht vor, was anderswo niemand plantAb dem 1. Mai 2026 können alle Hamburgerinnen und Hamburger ab 67 Jahren das Deutschlandticket für 49 Euro im Monat kaufen. Keine Einkommensprüfung, kein Leistungsbescheid, kein Gang zum Amt.
Die einzige Voraussetzung: Wohnsitz in Hamburg und das Alter. Die Stadt übernimmt die Differenz zum regulären Preis von 63 Euro. Kosten für die Stadt: rund 9 Millionen Euro im Jahr. Wer zusätzlich den Hamburger Sozialrabatt nutzt, zahlt sogar nur 27,50 Euro.
Mecklenburg-Vorpommern bietet ein ähnliches Modell: Dort bekommen Rentner ab 65 das Deutschlandticket für 43 Euro, ebenfalls ohne Einkommensprüfung. Das Land finanziert den Zuschuss. In beiden Fällen gilt das Ticket bundesweit im Nahverkehr. Zwei Bundesländer haben damit eine Lösung gefunden, die das Problem der vergessenen Gruppe zumindest entschärft.
In allen anderen Bundesländern existiert diese Option nicht. Nordrhein-Westfalen, Bayern, Hessen, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Sachsen – wer dort keinen Leistungsbescheid vorlegen kann, zahlt 63 Euro. Ein bundesweiter Seniorentarif beim Deutschlandticket existiert nicht und wird auch 2026 nicht eingeführt.
Der Wohngeld-Trick funktioniert – aber nicht überallEinen Umweg gibt es: Wohngeld. Wer als Rentner Wohngeld bezieht, kann in einigen Regionen darüber ein Sozialticket erhalten. In Berlin berechtigt ein Wohngeldbescheid zum Berlin-Ticket S für 27,50 Euro. In NRW hängt es von der Kommune ab – manche Kreise akzeptieren Wohngeld als Zugangsnachweis zum Deutschlandticket Sozial für 53 Euro, andere nicht.
In Hessen öffnet der Hessenpass mobil, der automatisch an Wohngeldempfänger verschickt wird, den Zugang zum ermäßigten Deutschlandticket für 44 Euro. In Hannover kostet das Deutschlandticket Hannover sozial 35,40 Euro – ebenfalls zugänglich mit Wohngeldbescheid.
Das Problem: Viele Rentner, die Wohngeld bekommen könnten, beantragen es nicht. Die Gründe ähneln denen bei der Grundsicherung – Unwissen, Scham, Angst vor Bürokratie. Und selbst wer Wohngeld beantragt und bekommt, hat keinen garantierten Zugang zum Sozialticket.
In NRW entscheidet jede Kommune selbst, ob Wohngeldempfänger das Deutschlandticket Sozial kaufen dürfen. Eine Rentnerin in Aachen kann mit Wohngeldbescheid das Mobil-Ticket für 42 Euro kaufen. Eine Rentnerin in einer Nachbargemeinde ohne kommunale Regelung zahlt 63 Euro. Gleicher Landkreis, gleiches Einkommen, unterschiedlicher Preis.
Flickenteppich statt System: Über 200 verschiedene SozialticketsDer Paritätische Gesamtverband hat den Zustand in einer Analyse zusammengefasst: Das Angebot an Sozialtickets in Deutschland gleicht einem Flickenteppich mit alarmierenden Lücken. Drei Bundesländer – Hamburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen – sowie 28 Kommunen bieten eine vergünstigte Variante des Deutschlandtickets an.
Die Preise reichen von 15 Euro in Würzburg bis 53 Euro im VRR-Verbund. Insgesamt existieren mehr als 200 verschiedene lokale und regionale Sozialticket-Varianten mit unterschiedlichen Preisen, Berechtigungskriterien und Gültigkeitsbereichen.
Der Paritätische fordert ein bundesweit einheitliches Deutschlandticket Sozial für 25 Euro im Monat – für alle Bezieher von Sozialleistungen, einschließlich Grundsicherung im Alter, Wohngeld und Kinderzuschlag. Eine solche Regelung existiert nicht. Stattdessen bestimmen Verkehrsverbünde und Kommunen über die Zugangsvoraussetzungen.
Eine besonders absurde Folge: Wer innerhalb Deutschlands umzieht, kann allein durch den Ortswechsel seinen Anspruch auf ein Sozialticket verlieren – bei unverändertem Einkommen. Was in Aachen 42 Euro kostet, kostet eine Busfahrt weiter möglicherweise 63 Euro.
Warum die Dunkelziffer das Problem verschärftDas Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat ermittelt, dass rund 60 Prozent aller Anspruchsberechtigten die Grundsicherung im Alter nicht in Anspruch nehmen – hochgerechnet etwa 625.000 Haushalte, die Monat für Monat auf Geld verzichten, das ihnen zusteht. Besonders hartnäckig hält sich die Annahme, die Kinder würden zur Kasse gebeten. Die 100.000-Euro-Grenze beim Unterhalt ist kaum bekannt.
Für das Sozialticket hat diese Dunkelziffer eine direkte Konsequenz. Wer seine Grundsicherung nicht beantragt, hat keinen Leistungsbescheid. Wer keinen Bescheid hat, bekommt kein Sozialticket.
Diese Menschen leben unterhalb des Existenzminimums, haben einen Rechtsanspruch auf Grundsicherung – und zahlen trotzdem den vollen Preis für den Nahverkehr.
Oder sie fahren gar nicht. +
Was Rentner mit kleiner Rente jetzt prüfen solltenDie Lücke im System lässt sich individuell zumindest teilweise schließen. Wer unsicher ist, ob ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht, kann sich beim Sozialamt oder bei einer Sozialberatungsstelle von VdK oder SoVD beraten lassen.
Die Berechnung dauert wenige Tage. Die Unterhaltspflicht der Kinder greift erst ab einem Jahreseinkommen von 100.000 Euro – die weit verbreitete Annahme, das Sozialamt würde die Familie zur Kasse bitten, trifft in den allermeisten Fällen nicht zu.
Ebenso unterschätzt wird der Wohngeldanspruch. Seit der Wohngeldreform 2023 haben deutlich mehr Haushalte Anspruch als zuvor. Wer in einer Region lebt, in der Wohngeld den Zugang zum Sozialticket öffnet, spart mit einem einzigen Antrag nicht nur bei der Miete, sondern auch bei der Mobilität. Die Wohngeldstelle der Gemeinde berechnet den Anspruch.
Ein Blick auf die Webseite des zuständigen Verkehrsverbunds zeigt, ob ein Wohngeldbescheid dort als Zugangsnachweis akzeptiert wird – unter Stichworten wie „Deutschlandticket Sozial” oder „Sozialticket” finden sich die konkreten Voraussetzungen.
Rentner in Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern sollten prüfen, ob sie die Altersgrenze für das jeweilige Seniorenticket erreicht haben. In Hamburg gilt die Vergünstigung ab 67, in MV ab 65 – jeweils ohne Einkommensprüfung. Bestandskunden in Hamburg werden automatisch umgestellt.
Häufige Fragen zum Sozialticket für Rentner Bekomme ich das Sozialticket automatisch, wenn meine Rente niedrig ist?Nein. Die Höhe der Rente spielt keine direkte Rolle. Entscheidend ist, ob ein Leistungsbescheid über Grundsicherung, Bürgergeld, Wohngeld oder vergleichbare Sozialleistungen vorliegt. Ohne Bescheid gibt es kein Sozialticket – unabhängig davon, wie wenig Rente jemand bekommt.
Müssen meine Kinder zahlen, wenn ich Grundsicherung beantrage?Nur wenn ein Kind mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdient. Diese Grenze wird selten überschritten. In der Praxis bleiben Kinder in der Regel außen vor.
Gibt es ein bundesweit einheitliches Sozialticket?Nein. Es gibt kein bundesweites Deutschlandticket Sozial mit einheitlichem Preis und einheitlichen Zugangsvoraussetzungen. Die Regelungen unterscheiden sich nach Bundesland, Verkehrsverbund und teilweise nach Kommune. Der Paritätische Gesamtverband und der VdK fordern ein solches Ticket seit Jahren – bisher ohne Ergebnis.
Was kostet das Deutschlandticket für Senioren in Hamburg?Ab 1. Mai 2026 zahlen Hamburger ab 67 Jahren 49 Euro statt 63 Euro. Wer zusätzlich den Sozialrabatt der Stadt erhält, zahlt 27,50 Euro. Eine Einkommensprüfung findet für das Seniorenticket nicht statt.
Öffnet ein Wohngeldbescheid überall den Zugang zum Sozialticket?Nein. In Berlin, Hessen und einigen Kommunen in NRW ja. In anderen Regionen entscheidet die Kommune, ob Wohngeldempfänger berechtigt sind. Eine bundesweite Regel fehlt. Der Verkehrsverbund vor Ort gibt Auskunft über die geltenden Zugangsvoraussetzungen.
Quellen:Hamburger Senat / Finanzbehörde: Vergünstigtes hvv Deutschlandticket für Seniorinnen und Senioren
Der Beitrag Rentner können hier das 63 Euro Deutschlandticket für 27 Euro bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wer hat den längeren Atem, Selensky oder die Europäer?
Vier Drohnen stürzen in der Region Hewlêr ab
In der südkurdischen Provinz Hewlêr (Erbil) sind am Mittwochmorgen vier Drohnen abgestürzt. Betroffen waren die Gebiete Soran, Xelîfan und Herîr. Eine der Drohnen traf ein Wohnhaus, verletzt wurde nach bisherigen Angaben niemand.
Nach dem Absturz der Drohnen waren heftige Explosionen zu hören. An mindestens einer der Absturzstellen brach anschließend ein Feuer aus. Angaben über weitere Sachschäden liegen bislang nicht vor.
Wem die Drohnen gehörten und welches Ziel sie hatten, ist derzeit nicht geklärt. Als mögliche Urheber gelten Iran beziehungsweise mit Teheran verbündete irakische Milizen. Eine Bestätigung dafür gibt es bislang nicht.
Wiederholte Angriffe auf Südkurdistan
Der Vorfall ereignet sich vor dem Hintergrund anhaltender Drohnen- und Raketenangriffe auf die Kurdistan-Region des Irak (KRI). Seit Beginn des Krieges zwischen den USA und Israel gegen Iran Ende Februar wurden Ziele in Südkurdistan wiederholt von Iran und iran-nahen Milizen im Irak angegriffen. Betroffen waren neben militärischen Einrichtungen und Energieinfrastruktur auch Stellungen und Einrichtungen kurdischer Parteien aus Ostkurdistan. Ob die am Mittwoch in der Provinz Hewlêr abgestürzten Drohnen Teil dieser Angriffswelle waren, ist bislang nicht geklärt.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/drohnenangriff-auf-politische-akademie-nahe-zirguez-52390 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/neun-komala-peschmerga-bei-iranischem-raketenangriff-in-zirguwez-getotet-52228 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/drohnenangriffe-auf-stutzpunkte-von-pdk-i-und-sazmani-xebat-52328
YRK warnen vor Kooperation mit iranischen Revolutionsgarden
Die Verteidigungseinheiten Ostkurdistans (YRK) haben Personen, die mit dem iranischen Regime zusammenarbeiten, aufgefordert, ihre Tätigkeit einzustellen. Hintergrund ist der Tod von vier YRK-Kämpfer:innen bei einer Operation iranischer Revolutionsgarden in der Region Mahabad Ende Juni. Wie das Pressezentrum der YRK mitteilte, wurde nach dem Angriff eine interne Untersuchung eingeleitet. Dabei seien Hinweise darauf festgestellt worden, dass Informationen aus der Region an iranische Truppen weitergegeben wurden und diese Kollaboration eine Rolle beim Tod der vier Guerillakämpfer:innen gespielt habe.
Bereits in einer früheren Erklärung hatten die YRK mitgeteilt, einen Mann namens Omar Dahqan wegen dessen mutmaßlicher Beteiligung an dem Angriff bestraft zu haben, der zum Tod von Arjîn Jiyanda Garzan, Cîhan Sîrwan, Bawer Cûdî und Şahan Gabar führte. Nach Angaben der Organisation seien inzwischen weitere Personen identifiziert worden, denen eine Zusammenarbeit mit den iranischen Revolutionsgarden vorgeworfen wird.
Die YRK kündigten an, gegen Personen vorzugehen, die für Angriffe auf die Bevölkerung und die Guerilla verantwortlich sind. In diesem Zusammenhang nannten sie auch Akteure, die am Drogenhandel beteiligt seien und Jugendliche für entsprechende Strukturen rekrutierten. An mutmaßliche Informant:innen und Kollaborateur:innen gerichtet erklärte die YRK-Kommandantur: „Legt die Waffen des Feindes nieder und macht euch nicht zu Beteiligten seiner Angriffe. Beendet die Zusammenarbeit mit dem iranischen Regime und stellt euch auf die Seite der Bevölkerung.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yrk-veroffentlichen-identitaten-von-mahabad-gefallenen-52146 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/yrk-vier-kampfer-innen-bei-operation-der-revolutionsgarden-in-mahabad-gefallen-52133 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iranische-revolutionsgarden-verletzen-schafer-bei-qendil-52249 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-verstarkt-militarprasenz-an-grenze-zu-ost-und-sudkurdistan-52166
Die Ursache des Feuers
Working Families Feel the Heat of Trump’s Recklessness with Consumer Prices on the Rise in July
Today’s Consumer Price Index (CPI) report shows prices rose 0.1% in July and are up 3.4% over the past year. July’s price increase reverses the disinflation seen in June, which was built on a short-lived ceasefire that quickly unraveled. Nearly six months into his war with Iran, the president has failed to swiftly end the conflict and recently said he does not “think about Americans’ financial situation” when negotiating an end to the war he started.
Meanwhile, oil prices are back on the rise, gas is back above $4.00 a gallon, and Trump’s latest tariffs on 99% of imports are now in effect. As the war drags on and Trump’s tariffs work their way to store shelves, prices are poised to reaccelerate in the months ahead. This price squeeze is happening at the same time that workers are struggling to find jobs. The economy lost 23,000 jobs last month, while wages failed to keep pace with prices. Prices are up, jobs are down, and working families are bearing the brunt of it all.
Groundwork’s Senior Vice President of Policy and Advocacy, Alex Jacquez, released the following statement:
“Prices started climbing again in July and Trump’s catastrophic mismanagement of our economy means more spikes in the months ahead. The president said it himself: he is only ‘semi-negotiating’ an end to the war, all while slapping new tariffs on 99% of our imported goods. Trump is not serious about bringing much needed relief to working families who are weary of higher prices at the pump and on the shelves, and who are pessimistic about an economy that is bleeding jobs.”
To speak to a Groundwork expert about this month’s CPI reading, email press@groundworkcollaborative.org.
BACKGROUND
Trump’s war is keeping gas prices high, while families face higher electricity prices to keep cool.
- Energy prices are 14.7% higher than one year ago, with gasoline up 24.6%. Airfares rose 2.2% in July as jet fuel prices climbed, and are up 25.5% over the past year.
- Prices at the pump have climbed above $4.00 per gallon since the collapse of Trump’s ceasefire, and remain 35% above their pre-war level, turning routine trips to work, school, the grocery store, and the doctor’s office into a bigger strain on household budgets. The average household has paid an extra $634 in gas and diesel expenses because of Trump’s war.
- Keeping the lights and AC on this summer has cost families more. Electricity prices are 4.2% higher than one year ago. The average family will spend $792 on their summer cooling bills, up 10.5% from last year. This comes at a time when one in six households is already behind on utility bills.
Paychecks are losing ground to higher prices.
- Wages rose just 3.2% over the past year in July – the slowest pace since 2021 – while prices rose 3.4% over the same period.
- Real private-sector wages fell 0.4% over the past year in the second quarter of 2026, and the savings rate has dropped to 2.7%, the lowest since 2022. Workers’ purchasing power has weakened, and the cushion they lean on during hard times is at risk of disappearing.
Families continue to face higher prices at the grocery store.
- Trump’s war with Iran is increasing the cost of moving food across the country. Diesel prices are up 46% since the war began, raising transportation costs throughout the food supply chain, particularly for fresh and refrigerated products that depend heavily on trucking. Those higher costs are passed along to shoppers at the grocery store, where prices for fresh fruits are up 2.2%, baby food 0.7%, and milk 0.5% in July alone.
- Trump’s tariffs are also showing up in the grocery store. Prices for primarily imported foods such as coffee and seafood increased 10.3% and 7%, respectively, over the past year.
- Food prices remain a major source of financial strain for families. A new McKinsey Institute for Economic Mobility report found that 90% of respondents cited groceries and food prices as a top concern.
Trump’s tariffs are making everyday household goods more expensive.
- Prices for tariff-exposed goods continued to rise in July. Dishes and flatware are up 10.4% over the past year, cookware and tableware up 6.4%, sporting goods up 4.3%, and apparel up 3.9%. Today’s CPI report captures only one week of Trump’s newest tariffs on 99% of imports, and does not yet show much of the impact of Trump’s new pharmaceutical tariffs, which began to take effect July 31.
- Executives are telling investors that tariffs have led to price increases this year, and more price increases may be on the horizon.
- Whirlpool, a manufacturer of home appliances, told investors it had raised prices twice this year in response to tariffs.
- Newell Brands, the owner of famous brands like Rubbermaid, Sharpie, and CrockPot, said tariffs would add $127 million to its costs this year, and that previous price increases “don’t come anywhere close” to covering the added costs, signaling the company could raise prices again.
Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente trotz 24 Jahre Krankschreibung ab
Wer über viele Jahre krankgeschrieben ist und nicht mehr arbeiten kann, geht häufig davon aus, dass irgendwann ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente entstehen muss. Ein Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen zeigt jedoch, dass diese Annahme zu kurz greift.
Im entschiedenen Fall war eine 1964 geborene Frau bereits seit Februar 2002 fortdauernd arbeitsunfähig. Trotzdem erhielt sie auch nach mehr als zwei Jahrzehnten ohne Rückkehr in ihren früheren Beruf keine Erwerbsminderungsrente.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen wies ihre Berufung mit Urteil vom 4. Februar 2026 zurück. Das Verfahren mit dem Aktenzeichen L 2 R 150/25 macht deutlich, dass lange Arbeitsunfähigkeit und rentenrechtliche Erwerbsminderung zwei unterschiedliche Sachverhalte sind.
Seit 2002 konnte die Frau ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausübenDie Klägerin hatte zunächst den Beruf der Bauzeichnerin erlernt und später als Angestellte in einer Fachbibliothek der Landesverwaltung gearbeitet. Diese Beschäftigung übte sie seit Februar 2002 wegen fortlaufend bescheinigter Arbeitsunfähigkeit nicht mehr aus.
Bereits 2004 beantragte sie eine Erwerbsminderungsrente, blieb damit jedoch erfolglos. Auch ein späterer Versuch, die damalige Entscheidung überprüfen zu lassen, brachte ihr keine Rente.
Im September 2020 stellte die Frau erneut einen Antrag. Dabei verwies sie auf zahlreiche gesundheitliche Beschwerden und Erkrankungen, darunter ein niedrigmalignes B-Zell-Lymphom, eine erhöhte Infektanfälligkeit, Beschwerden an Wirbelsäule und Gelenken, Asthma sowie Lymphödeme.
Ihre Hausärztin berichtete über nahezu ohne Unterbrechung auftretende Infektionen der Atem- und Harnwege. Ein langjährig behandelnder Urologe vertrat sogar die Auffassung, die Frau sei rückblickend bereits seit ihrem ersten Rentenantrag im Jahr 2004 nicht mehr erwerbsfähig gewesen.
Warum 24 Jahre Krankschreibung nicht automatisch zur EM-Rente führenDer Fall verdeutlicht einen häufigen Irrtum: Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung beantwortet nicht dieselbe Frage wie die Prüfung einer Erwerbsminderung. Vereinfacht gesagt bezieht sich die Arbeitsunfähigkeit zunächst darauf, ob eine konkrete berufliche Tätigkeit unter den gesundheitlichen Bedingungen ausgeübt werden kann.
Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen geprüft, wie viele Stunden täglich eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Dass der bisher ausgeübte Beruf nicht mehr möglich ist, genügt deshalb bei den meisten Versicherten nicht.
Auch eine jahrzehntelange Krankschreibung ersetzt diese Prüfung nicht. Ausführlich erklärt wird dieser Unterschied auch im Gegen-Hartz-Beitrag „Muss man dauerhaft für die Erwerbsminderungsrente krankgeschrieben sein?“.
Die Drei- und Sechs-Stunden-Grenzen entscheiden über die medizinische Prüfung§ 43 SGB VI unterscheidet danach, wie lange Versicherte gesundheitlich noch arbeiten können. Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann medizinisch als voll erwerbsgemindert gelten.
Ist ein Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden vorhanden, kommt grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer dagegen noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erfüllt die medizinischen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente normalerweise nicht.
Festgestelltes Leistungsvermögen Rentenrechtliche Einordnung Weniger als drei Stunden täglich Volle Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens drei bis unter sechs Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung kann vorliegen Mindestens sechs Stunden täglich Grundsätzlich keine Erwerbsminderung nach § 43 SGB VIGenau an dieser Prüfung scheiterte die Klägerin für Zeiträume, in denen ihre Versicherungszeiten einen Rentenanspruch grundsätzlich ermöglicht hätten. Gerichtliche Sachverständige hielten sie weiterhin für mindestens sechs Stunden täglich belastbar.
Gerichtliche Gutachter kamen zu einem anderen Ergebnis als behandelnde ÄrzteIm Verfahren wurden medizinische Sachverständige eingeschaltet. Ein orthopädischer Gutachter war der Ansicht, dass die Frau körperlich leichte Tätigkeiten weiterhin vollschichtig verrichten könne, sofern bestimmte gesundheitliche Einschränkungen berücksichtigt würden.
Auch ein internistischer Sachverständiger sah ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Nach seiner Einschätzung waren leichte Arbeiten in geschlossenen Räumen weiterhin möglich.
Damit stand die Einschätzung der Gutachter teilweise im Gegensatz zu den Angaben der behandelnden Ärzte. Für ein Gericht kommt es jedoch nicht allein darauf an, wie viele Diagnosen vorliegen oder wie lange jemand behandelt wurde, sondern darauf, welche konkreten funktionellen Einschränkungen medizinisch nachgewiesen werden können.
Wie eine solche Begutachtung abläuft und worauf Sachverständige achten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Gutachten für die EM-Rente: Fangfragen, Fallen und Beobachtungen“.
Eine Diagnose sagt noch nicht, wie lange jemand arbeiten kannGerade bei mehreren Erkrankungen erscheint es für Betroffene oft kaum nachvollziehbar, wenn ein Gutachter dennoch ein Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr feststellt. Rentenrechtlich wird jedoch nicht allein die Bezeichnung einer Krankheit bewertet.
Geprüft werden vielmehr die daraus folgenden Einschränkungen. Von Interesse ist beispielsweise, ob jemand regelmäßig Pausen benötigt, welche körperlichen Belastungen ausgeschlossen sind, ob Konzentration und Belastbarkeit eingeschränkt sind und wie zuverlässig eine Tätigkeit ausgeübt werden kann.
Deshalb können zwei Menschen mit derselben Diagnose rentenrechtlich unterschiedlich beurteilt werden. Ausschlaggebend ist die individuell nachweisbare Leistungsfähigkeit unter den Bedingungen des Arbeitsmarktes.
Häufige Erkrankungen können dennoch Bedeutung für die EM-Rente bekommenDie Trennung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung bedeutet allerdings nicht, dass häufige Krankheitszeiten grundsätzlich unbeachtlich wären. Bei außergewöhnlich häufigen und vorhersehbaren Ausfallzeiten kann sich die Frage stellen, ob eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch überhaupt noch möglich ist.
Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung kann dies relevant werden, wenn krankheitsbedingte Ausfälle ein Ausmaß erreichen, das ein Arbeitgeber bei vernünftiger Betrachtung dauerhaft nicht hinnehmen müsste. Dafür reicht jedoch die bloße Existenz zahlreicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht aus.
Notwendig sind nachvollziehbare medizinische Angaben zu Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen der Erkrankungen. Gerade bei weit zurückliegenden Zeiträumen kann dieser Nachweis schwierig werden.
Der Rückblick bis in die Jahre 2004 und 2008 wurde zum ProblemDie Klägerin wollte ihre gesundheitlichen Einschränkungen weit in die Vergangenheit zurückführen. Nach Auffassung eines behandelnden Arztes bestand die fehlende Erwerbsfähigkeit bereits seit 2004.
Das Gericht sah für die frühen Jahre jedoch keinen ausreichenden medizinischen Nachweis für eine rentenrechtliche Erwerbsminderung. Eine lange Reihe von Krankschreibungen konnte diese fehlenden Befunde nicht ersetzen.
Selbst wenn man zugunsten der Frau davon ausgegangen wäre, dass ihre zahlreichen Infektionen später bereits eine Erwerbsminderung begründeten, wäre ein weiterer Punkt aufgetreten. Zu einem möglichen Eintritt der Erwerbsminderung im Herbst 2008 fehlten nach der gerichtlichen Prüfung die erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen.
Auch die Beitragszeiten müssen zum richtigen Zeitpunkt vorhanden seinFür eine Erwerbsminderungsrente genügt es nicht, gesundheitlich voll oder teilweise erwerbsgemindert zu sein. Zusätzlich müssen die vorgeschriebenen Versicherungszeiten erfüllt werden.
Grundsätzlich müssen Versicherte vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt haben. Außerdem müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung grundsätzlich mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein.
Diese Voraussetzungen werden häufig verkürzt als 5-5-3-Regel bezeichnet. Eine ausführliche Erklärung dazu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Die 5-5-3-Regel bei der Erwerbsminderungsrente“.
Der Zeitpunkt der Erwerbsminderung kann über den gesamten Anspruch entscheidenGerade bei langen Krankheitsgeschichten entsteht dadurch eine schwierige Konstellation. Es muss ein Zeitpunkt gefunden werden, zu dem sowohl die gesundheitlichen als auch die versicherungsrechtlichen Bedingungen erfüllt sind.
Ist jemand beispielsweise seit 2008 tatsächlich voll erwerbsgemindert, hatte zu diesem Zeitpunkt aber nicht genügend Pflichtbeiträge, hilft es nicht automatisch, wenn mehrere Jahre später wieder ausreichend Versicherungszeiten vorhanden sind. Für den späteren Zeitraum muss dann erneut geprüft werden, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt vorliegen.
Genau diese zeitliche Überschneidung war im Verfahren der 1964 geborenen Klägerin entscheidend. In Zeiträumen mit ausreichendem Versicherungsschutz ließ sich nach Auffassung des Gerichts keine Erwerbsminderung nachweisen, während für andere denkbare Zeiträume die notwendigen Versicherungsbedingungen fehlten.
Pflege der Eltern brachte der Frau wieder PflichtbeitragszeitenIm Versicherungsverlauf gab es allerdings eine wichtige Veränderung. Von März 2011 bis März 2015 pflegte die Klägerin ihre Eltern und erwarb dadurch Pflichtbeitragszeiten.
Nach der gerichtlichen Bewertung waren die versicherungsrechtlichen Bedingungen deshalb für einen späteren Leistungsfall wieder erfüllt. Ab etwa März 2014 hätte eine medizinisch nachgewiesene Erwerbsminderung den Weg zu einem Anspruch eröffnen können.
Doch für diesen Zeitraum sahen die medizinischen Gutachter weiterhin ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit passten die beiden notwendigen Voraussetzungen erneut nicht zusammen.
Der Versicherungsverlauf enthielt zusätzlich problematische AngabenBesondere Aufmerksamkeit widmete das Gericht dem Versicherungskonto der Frau. Dort fanden sich für den Zeitraum von März 2005 bis Februar 2011 später Angaben über „Krankheit oder Gesundheitsmaßnahme ohne Beitragszahlung“.
Diese Formulierung war nach Ansicht des LSG nicht eindeutig genug, um daraus ohne Weiteres rentenrechtlich anerkannte Zeiten herzuleiten. Hinzu kam, dass frühere Bescheide bestimmte Zeiten gerade nicht als rentenrechtlich relevant anerkannt hatten.
Eine spätere unklare Eintragung im Versicherungsverlauf konnte diese bereits getroffenen Entscheidungen nicht einfach beseitigen. Der Fall zeigt damit, wie wichtig es sein kann, nicht nur den aktuellen Versicherungsverlauf, sondern auch ältere Vormerkungsbescheide aufzubewahren und miteinander zu vergleichen.
Warum Bürgergeld oder andere SGB-II-Leistungen das Problem nicht automatisch lösenAuch längerer Bezug von Leistungen nach dem SGB II bedeutet nicht automatisch, dass damit die für eine Erwerbsminderungsrente erforderlichen Pflichtbeiträge entstehen. Die rentenrechtliche Behandlung solcher Zeiten hat sich zudem im Laufe der Jahre verändert.
Deshalb darf aus einem jahrelangen Leistungsbezug nicht ohne Prüfung geschlossen werden, dass der Versicherungsschutz für eine Erwerbsminderungsrente erhalten geblieben ist. Entscheidend ist, welche Zeiten tatsächlich im Versicherungskonto gespeichert sind und wie sie rechtlich einzuordnen sind.
Im Fall der Klägerin waren sogar Angaben zu späteren SGB-II-Zeiten im vorgelegten Versicherungsverlauf nicht vollständig nachvollziehbar. Das änderte jedoch nichts daran, dass sie für die entscheidenden Zeiträume die Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente nicht gleichzeitig nachweisen konnte.
Auch volle Erwerbsminderung garantiert noch keine RentenzahlungDer Fall ist kein Einzelfall für die Trennung zwischen Gesundheitszustand und Versicherungszeiten. Selbst Menschen, bei denen eine volle Erwerbsminderung medizinisch feststeht, können ohne ausreichenden Versicherungsschutz an den Voraussetzungen des § 43 SGB VI scheitern.
Ein vergleichbares Problem behandelt Gegen-Hartz im Beitrag „Voll erwerbsgemindert und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente“. Für Betroffene ist deshalb sowohl die medizinische Akte als auch der Versicherungsverlauf von Bedeutung.
Was Betroffene aus dem Urteil lernen könnenEine sehr lange Krankschreibung sollte nicht mit einem sicheren Anspruch auf Erwerbsminderungsrente verwechselt werden. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen Einschränkungen so ausgeprägt sind, dass die gesetzlichen Stundengrenzen unterschritten werden.
Bei einem langen Krankheitsverlauf kommt es außerdem darauf an, den Gesundheitszustand für frühere Jahre nachvollziehbar belegen zu können. Rückwirkende Einschätzungen behandelnder Ärzte können hilfreich sein, ersetzen aber nicht in jedem Fall zeitnahe Befunde, Untersuchungen und dokumentierte Funktionseinschränkungen.
Wer einen ablehnenden Bescheid erhält, sollte zudem prüfen, auf welchen medizinischen Feststellungen die Entscheidung beruht. Hinweise auf mögliche Probleme bei einer Ablehnung finden Betroffene im Gegen-Hartz-Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Diese Fehler können die Rente kosten“.
Ein Widerspruch sollte sich mit den konkreten Ablehnungsgründen befassenWird ein Antrag abgelehnt, genügt es im weiteren Verfahren häufig nicht, lediglich auf die lange Krankheitsdauer oder die Anzahl der Diagnosen hinzuweisen. Sinnvoll ist eine genaue Auseinandersetzung mit der Frage, warum die Rentenversicherung ein Leistungsvermögen von drei, sechs oder mehr Stunden angenommen hat.
Auch Widersprüche zwischen Befundberichten, Reha-Berichten und Gutachten sollten geprüft werden. Bestehen im Gutachten sachliche Fehler, fehlen Erkrankungen oder wurden vorhandene Einschränkungen nicht nachvollziehbar gewürdigt, können diese Punkte im Widerspruch oder in einem späteren Klageverfahren aufgegriffen werden.
Gleichzeitig sollte kontrolliert werden, welcher Zeitpunkt als Eintritt der Erwerbsminderung angenommen wurde. Schon eine Verschiebung dieses Datums kann dazu führen, dass für die Drei-aus-fünf-Prüfung andere Beitragsmonate berücksichtigt werden.
Das Urteil zeigt die besondere Schwierigkeit langer KrankheitsverläufeJe länger eine Erkrankung zurückreicht, desto komplizierter kann ein Verfahren werden. Medizinische Unterlagen müssen unter Umständen für Zeiträume ausgewertet werden, die zehn, fünfzehn oder sogar zwanzig Jahre zurückliegen.
Parallel dazu können ältere Entscheidungen über das Versicherungskonto Bedeutung bekommen. Frühere Vormerkungsbescheide, fehlende Beitragszeiten und später hinzugekommene Pflichtbeiträge können darüber entscheiden, für welchen Zeitraum überhaupt ein Rentenanspruch geprüft werden kann.
Das LSG Niedersachsen-Bremen wies die Berufung der Klägerin schließlich zurück und ließ die Revision nicht zu. Die 24 Jahre dauernde Arbeitsunfähigkeit reichte damit auch nach dem gerichtlichen Verfahren nicht aus, um einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente durchzusetzen.
Häufige Fragen zur Erwerbsminderungsrente bei langer Arbeitsunfähigkeit Reichen viele Jahre Krankschreibung für eine Erwerbsminderungsrente aus?Nein. Auch eine jahrelange oder jahrzehntelange Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Erwerbsminderungsrente.
Geprüft wird, wie viele Stunden täglich Betroffene unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein können. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein.
Kann ich eine EM-Rente erhalten, obwohl ich theoretisch noch einige Stunden arbeiten kann?Ja. Bei einem Leistungsvermögen von weniger als drei Stunden täglich kann eine volle Erwerbsminderung vorliegen, bei mindestens drei und weniger als sechs Stunden grundsätzlich eine teilweise Erwerbsminderung.
Bei einem Leistungsvermögen von sechs Stunden oder mehr besteht nach den allgemeinen Regeln des § 43 SGB VI dagegen keine Erwerbsminderung. Bei einem Leistungsvermögen zwischen drei und unter sechs Stunden können unter bestimmten Voraussetzungen weitere Besonderheiten wie ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt berücksichtigt werden.
Warum reicht die Einschätzung meines behandelnden Arztes nicht immer aus?Behandelnde Ärzte liefern wichtige Befunde und Einschätzungen. Die Rentenversicherung und später gegebenenfalls ein Sozialgericht prüfen jedoch selbst, welche funktionellen Einschränkungen nachgewiesen sind und welches tägliche Leistungsvermögen daraus folgt.
In einem Gerichtsverfahren können unabhängige Sachverständige zu einer anderen Bewertung gelangen. Entscheidend ist deshalb, dass medizinische Aussagen durch konkrete Befunde und nachvollziehbare Angaben zu den Auswirkungen der Erkrankung gestützt werden.
Warum sind meine Beitragszeiten bei einer schweren Erkrankung überhaupt wichtig?Die Erwerbsminderungsrente ist eine Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung und setzt neben der gesundheitlichen Einschränkung einen entsprechenden Versicherungsschutz voraus. Grundsätzlich werden deshalb unter anderem die allgemeine Wartezeit und die Pflichtbeiträge innerhalb des Fünfjahreszeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung geprüft.
Es gibt Ausnahmen und Möglichkeiten zur Verlängerung des Betrachtungszeitraums. Welche Vorschriften greifen, muss anhand des individuellen Versicherungsverlaufs geprüft werden.
Der Beitrag Gericht lehnt Erwerbsminderungsrente trotz 24 Jahre Krankschreibung ab erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil
Jobcenter können den Bewilligungszeitraum für Leistungen nach dem SGB II im Rahmen ihres Ermessens verkürzen oder verlängern. Das hat das Landessozialgericht Sachsen mit Beschluss vom 06.07.2026 klargestellt (Az. L 3 AS 290/26 B ER).
In der Regel werden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für ein Jahr bewilligt. Unter bestimmten Voraussetzungen soll der Bewilligungszeitraum auf sechs Monate verkürzt werden. Die gesetzlichen Ausnahmetatbestände sind jedoch nicht abschließend.
Wichtig ist: Über eine Verkürzung oder Verlängerung muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.
Antragsteller wollte eine Bewilligung für ein JahrEin Leistungsempfänger nach dem SGB II wollte das Jobcenter im Wege einer einstweiligen Anordnung dazu verpflichten lassen, den Bewilligungszeitraum von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern.
Das Landessozialgericht sah die Voraussetzungen für eine Begrenzung des Bewilligungszeitraums auf sechs Monate nach den beiden Tatbestandsvarianten des § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II nicht als gegeben an.
Regelfall ist ein Bewilligungszeitraum von einem JahrNach § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II ist über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum).
Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II soll der Bewilligungszeitraum insbesondere in den Fällen regelmäßig auf sechs Monate verkürzt werden, in denen
- über den Leistungsanspruch vorläufig entschieden wird (§ 41a SGB II) oder
- die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung unangemessen sind.
Im Fall des Antragstellers kam allein § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II in Betracht.
Warum die Regelung zu den Unterkunftskosten hier nicht griffDie Regelung steht im Zusammenhang mit § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II. Mit Modifikationen befand sie sich seit dem 1. Januar 2023 in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II und seit dem 1. Juli 2026 in § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II.
Danach sollen unangemessene Aufwendungen für Unterkunft und Heizung grundsätzlich längstens für sechs Monate anerkannt werden. In der Kommentarliteratur wird daraus abgeleitet, dass § 41 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB II nur den Fall erfasst, in dem die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nicht nur unangemessen sind, sondern vom Leistungsträger auch noch in ihrer unangemessenen Höhe berücksichtigt werden.
Das Jobcenter hatte die Bedarfe für Unterkunft und Heizung hier jedoch nur in angemessener Höhe berücksichtigt – und nicht mehr in der unangemessenen tatsächlichen Höhe.
Jobcenter muss über Abweichungen nach Ermessen entscheidenDer Gesetzgeber hat sowohl in § 41 Abs. 3 Satz 1 SGB II mit der Formulierung „in der Regel“ als auch in § 41 Abs. 3 Satz 2 SGB II mit der nicht abschließenden Auflistung von Ausnahmetatbeständen durch die Begriffe „insbesondere“ und „regelmäßig“ die Möglichkeit eröffnet, den jeweiligen Bewilligungszeitraum zu verkürzen oder zu verlängern.
Hierüber muss das Jobcenter im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens entscheiden.
Eine solche Entscheidung hatte das Jobcenter bislang noch nicht getroffen. Es kann sie nach Auffassung des Landessozialgerichts jedoch noch nachholen.
Ermessensentscheidung kann im Widerspruchsverfahren nachgeholt werdenStrebt der Adressat eines Bewilligungsbescheids einen anderen als den darin festgelegten Bewilligungszeitraum an, ist die kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage die richtige Klageart.
Bei Verpflichtungsklagen über Verwaltungsentscheidungen ohne Ermessensspielraum oder ohne ausgeübtes Ermessen ist der maßgebende Zeitpunkt derjenige der letzten mündlichen Verhandlung.
Deshalb kann die Ausgangsbehörde oder – wenn sie dem Widerspruch nicht abhilft – die Widerspruchsbehörde noch im laufenden Widerspruchsverfahren entscheiden, ob und in welchem Umfang dem Begehren des Antragstellers auf einen einjährigen Bewilligungszeitraum entsprochen werden soll.
Beide Behörden prüfen den angefochtenen Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit und seine Zweckmäßigkeit.
Gericht sah keine besondere EilbedürftigkeitDer Antragsteller hatte nach Auffassung des Landessozialgerichts keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht.
Ein Anordnungsgrund besteht, wenn ein Betroffener beim Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache Gefahr laufen würde, seine Rechte nicht mehr verwirklichen zu können, oder gegenwärtige schwere, unzumutbare und irreparable rechtliche oder wirtschaftliche Nachteile erleiden würde.
Die individuelle Interessenlage des Betroffenen muss es unzumutbar erscheinen lassen, ihn zur Durchsetzung seines Anspruchs auf das Hauptsacheverfahren zu verweisen. Dabei können auch die Interessen des Antragsgegners, der Allgemeinheit oder unmittelbar betroffener Dritter berücksichtigt werden (vgl. Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –).
Keine Notlage: Hauptsacheverfahren war zumutbarDer Antragsteller hatte nicht dargelegt, warum sein Rechtsschutzbegehren in diesem Sinne eilbedürftig war. Da der Bewilligungszeitraum im Bescheid vom 31.03.2026 bis November 2026 lief, war es ihm nach Auffassung des Gerichts zuzumuten, das Hauptsacheverfahren weiterzubetreiben.
Sollte bis zum Ende des Bewilligungszeitraums noch keine Entscheidung in der Hauptsache ergangen sein, die seinem Anliegen Rechnung trägt, kann er erneut einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung stellen.
Für die begehrte einstweilige Anordnung fehlte es zum damaligen Zeitpunkt daher an der erforderlichen Eilbedürftigkeit.
QuellenLSG Sachsen, Beschluss vom 06.07.2026 – L 3 AS 290/26 B ER –
Sächs. LSG, Beschluss vom 05.02.2026 – L 3 AL 86/25 B ER –
Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter können Bewilligungszeiträume nach Ermessen einfach kürzen – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Geheimdienstreform: Geschichtsvergessen und gefährlich
Die Bundesregierung strukturiert die Arbeit des Verfassungschutzes und des BND grundlegend neu. Ihren heute beschlossenen Gesetzentwurf sieht sie als „absoluten Meilenstein der deutschen Sicherheitsarchitektur“. Tatsächlich ist er geschichtsvergessen und eine Bedrohung für die Grundrechte aller. Ein Kommentar.
Alexander Dobrindt (CSU) und Nina Warken (CDU) auf der heutigen Pressekonferenz. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Political-MomentsDiese Reform ist überfällig. Zu lange haben Verfassungsschutz und BND auf rechtlich fragwürdiger Grundlage operiert. Das hatte auch das Bundesverfassungsgericht kritisiert und dem Bundestag bis Ende dieses Jahres Zeit gegeben, um etwa die Kontrolle des BND zu verbessern.
Die Regierung folgt der Forderung aus Karlsruhe – und schießt weit am Ziel vorbei. In ihrem rund 730-seitigen Gesetzentwurf legt sie dar, wie „echte“ Geheimdienstarbeit und deren Kontrolle künftig aussehen soll. Gleichzeitig nutzt sie die Rüge der Karlsruher Richter:innen dazu, um Grundprinzipien der bundesdeutschen Nachkriegsdemokratie auf den Kopf zu stellen. Und das ist nicht nur gefährlich geschichtsvergessen, sondern auch eine Bedrohung für die Zivilgesellschaft und die Grundrechte aller.
Die Schwächung des Trennungsgebots ist geschichtsvergessenEs waren die Alliierten, die der Bundesrepublik das Trennungsgebot als historische Lehre aus dem Nationalsozialismus auferlegten. Nie wieder sollte eine geheim operierende, politische Staatspolizei auf deutschem Boden agieren. Die Geheimdienste sollten sich demnach darauf beschränken, Informationen zu sammeln. Und nur die Polizei sollte direkt eingreifen dürfen.
Diese Trennung will die Bundesregierung nun deutlich aufweichen. Geht es nach der Regierung, darf der Verfassungsschutz künftig heimlich in Wohnungen einbrechen, heimlich Gegenstände zerstören und manipulieren sowie heimlich Zurückhacken.
Die Geburt einer mächtigen Parallelpolizei wird eingeleitet, nur wenige Wochen, bevor in drei Bundesländern gewählt wird. Am 6. September zunächst in Sachsen-Anhalt, wo die AfD als gesichert rechtsextremistisch gilt und in den Umfragen führt. Kommt sie dort an die Macht, könnte sie, wie bereits angekündigt, politische Beamt:innen austauschen. Auch der Leiter des Landesverfassungsschutzes ist ein politischer Beamter. Aus Sicht der AfD kommt die Reform wohl genau zur richtigen Zeit.
Die Zivilgesellschaft rückt stärker ins VisierAuch wenn sich der Bundesverfassungsschutz an die Arbeit der Polizei annähert, arbeitet er in einer Hinsicht dennoch kategorisch anders als die Polizei. Und das ist eine Gefahr für die Zivilgesellschaft, die es in Zeiten der Faschisierung mehr denn je braucht.
Denn die Polizei braucht einen konkreten Anfangsverdacht, dass Menschen gegen geltendes Recht verstoßen, um strafrechtlich gegen sie zu ermitteln. Und in Ermittlungsverfahren können sich Betroffene wehren. Für eine „erhebliche Beobachtungsbedürftigkeit“ durch den Verfassungsschutz könnte es künftig reichen, sein Vorgehen zu verschleiern, indem man etwa seine Kommunikation verschlüsselt. Ebenso reichen künftig Bagatellstraftaten, etwa Sticker zu kleben oder Plakate abzureißen, schreibt die Gesellschaft für Freiheitsrechte. Und während der Beobachtung erfahren die Betroffenen in der Regel nichts von der Maßnahme.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnierenBereits in der Vergangenheit hat der Verfassungsschutz politische Oppositionelle überwacht. Künftig müssen politische Aktivist:innen und ihr Umfeld damit rechnen, noch schneller ins Visier des Inlandsgeheimdienstes zu geraten – der nun noch mächtiger ist.
Unzureichende Kontrolle hinter verschlossenen TürenDer massiven Ausweitung der Befugnisse steht eine Kontrolle gegenüber, die „weniger bürokratisch“ ist, wie die neue Chefin des Bundeskanzleramts, Nina Warken (CDU), in der heutigen Pressekonferenz sagte.
Tatsächlich soll fortan ein nur neunköpfiger Unabhängiger Kontrollrat (UKRat) beide Dienste kontrollieren. Die G10-Kommission wird aufgelöst, und die Bundesdatenschutzbeauftragte soll ebenfalls außen vor bleiben. Geheimdienste verarbeiten vor allem Informationen. Das Thema Datenschutz ist da offensichtlich zu lästig.
Dessen ungeachtet bezeichnet Marc Henrichmann (CDU), Vorsitzender des Parlamentarischen Kontrollgremiums, den UKRat als vorbildlich. Eine vergleichbare Kontrolle gebe es in kaum einem anderen europäischen Land. Organisationen wie Reporter ohne Grenzen sehen das anders: Sie weisen darauf hin, dass für Frankreich und die Niederlande Geheimdienstarbeit und Quellenschutz kein Widerspruch sind. Und in der britischen Geheimdienstkontrolle gibt es einen „Anwalt der Betroffenen“, der Interessen von Personen vertritt, die von Geheimdienstmaßnahmen betroffen sind.
Vergleichbare Vorkehrungen zur Stärkung des Grundrechtsschutzes sucht man im Gesetzesentwurf der Bundesregierung meist vergeblich. Es ist nur zu hoffen, dass sich die Abgeordneten des Bundestages vom „absoluten Meilenstein der deutschen Sicherheitsarchitektur“ (Alexander Dobrindt) nicht erschlagen lassen und nachbessern.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.