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Zuschuss zur Rente: Bis zu 281,50 Euro mehr im Monat: So wirkt der Rentenfreibetrag

Für Rentnerinnen und Rentner mit einer langen Versicherungsbiografie kann sich ein bislang wenig beachteter Freibetrag finanziell deutlich bemerkbar machen.

Wer mindestens 33 Jahre sogenannte Grundrentenzeiten erreicht hat und auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung angewiesen ist, kann einen Teil seiner gesetzlichen Rente vor der Einkommensanrechnung schützen. 2026 sind dadurch bis zu 281,50 Euro monatlich anrechnungsfrei.

Die häufig verwendete Bezeichnung „Rentenzuschuss“ kann allerdings einen falschen Eindruck vermitteln.

Die Deutsche Rentenversicherung überweist nicht automatisch weitere 281,50 Euro auf das Rentenkonto, sondern der Freibetrag senkt das Einkommen, das das Sozialamt bei der Berechnung der Grundsicherung berücksichtigt. Dadurch kann sich eine bereits bestehende Leistung erhöhen oder erstmals ein Anspruch entstehen.

Warum der Freibetrag 2026 höchstens 281,50 Euro beträgt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 82a SGB XII. Danach bleiben zunächst 100 Euro der monatlichen gesetzlichen Rente anrechnungsfrei, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten erfüllt sind. Von dem Rentenbetrag oberhalb der ersten 100 Euro bleiben zusätzlich 30 Prozent anrechnungsfrei.

Nach oben ist dieser Vorteil begrenzt. Der Freibetrag darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 erreichen. Weil diese 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, bleibt die Höchstgrenze bei 281,50 Euro monatlich.

Wer sich ausführlicher mit der Berechnung beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz einen Überblick zur Grundsicherung im Alter 2026 und den geltenden Freibeträgen.

So wird der Freibetrag berechnet

Bei einer monatlichen Bruttorente von beispielsweise 500 Euro bleiben zunächst 100 Euro außer Betracht. Von den verbleibenden 400 Euro werden weitere 30 Prozent und damit 120 Euro geschützt, sodass sich ein Freibetrag von insgesamt 220 Euro ergibt. Die Deutsche Rentenversicherung bestätigt ausdrücklich, dass für diese Rechnung die monatliche Bruttorente herangezogen wird.

Ab einer entsprechend hohen gesetzlichen Rente würde die Formel rechnerisch mehr als 281,50 Euro ergeben. Ausgezahlt oder berücksichtigt werden kann jedoch höchstens die gesetzliche Obergrenze. Die folgende Tabelle zeigt die Wirkung anhand vereinfachter Beispiele.

Monatliche Bruttorente Möglicher Freibetrag 2026 300 Euro 160 Euro 500 Euro 220 Euro 705 Euro 281,50 Euro 900 Euro 281,50 Euro wegen der Obergrenze

Die Tabelle zeigt lediglich die Berechnung des Freibetrags. Wie hoch die Grundsicherung anschließend tatsächlich ausfällt, hängt unter anderem von den anerkannten Wohn- und Heizkosten, weiteren Einkünften, Beiträgen sowie möglichen Mehrbedarfen ab.

Die 281,50 Euro sind nicht automatisch zusätzliches Geld

Die Höchstgrenze darf deshalb nicht mit einer garantierten zusätzlichen Zahlung von 281,50 Euro verwechselt werden. Liegt das bisher anrechenbare Einkommen beispielsweise nur 100 Euro oberhalb des errechneten Grundsicherungsbedarfs, kann ein Freibetrag zwar erstmals einen Anspruch auslösen, die zusätzliche Zahlung muss aber nicht die vollen 281,50 Euro erreichen. Das Ergebnis entsteht immer aus der vollständigen Bedarfs- und Einkommensberechnung.

Hohe Wohnkosten können dabei erheblichen Einfluss haben, weil angemessene Kosten für Unterkunft und Heizung zum Bedarf der Grundsicherung gehören. Deshalb kann selbst bei einer Rente, die auf den ersten Blick für Grundsicherung zu hoch erscheint, eine Prüfung sinnvoll sein. Einen ausführlichen Überblick bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Wie hoch ist die monatliche Grundsicherung für Rentner 2026?“.

Mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten müssen vorhanden sein

Voraussetzung für den Freibetrag sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten in anderen verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu gehören insbesondere Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung, versicherungspflichtiger Selbstständigkeit, Kindererziehung und nicht erwerbsmäßiger Pflege. Auch weitere Versicherungszeiten können berücksichtigt werden.

Entscheidend ist nicht, ob jemand tatsächlich einen Grundrentenzuschlag ausgezahlt bekommt. Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass der Freibetrag auch dann greifen kann, wenn trotz der 33 Versicherungsjahre kein Anspruch auf den eigentlichen Grundrentenzuschlag besteht.

Der Unterschied ist für Betroffene wichtig, weil der Grundrentenzuschlag 2026 noch von weiteren Voraussetzungen abhängig ist. Beim Freibetrag für die Grundsicherung genügt dagegen hinsichtlich der Versicherungsbiografie das Erreichen der vorgeschriebenen Grundrentenzeiten oder vergleichbarer Zeiten.

Grundrentenzuschlag und Grundrenten-Freibetrag sind zwei verschiedene Dinge

Beim Grundrentenzuschlag wird die gesetzliche Rente selbst erhöht. Die Rentenversicherung prüft diesen Anspruch anhand des Versicherungskontos und der gesetzlichen Einkommensvorgaben. Ende 2024 lag der tatsächlich gezahlte Grundrentenzuschlag laut Deutscher Rentenversicherung durchschnittlich bei 97 Euro monatlich.

Der Freibetrag nach § 82a SGB XII verändert dagegen nicht die Höhe der gesetzlichen Rente. Er wirkt erst bei der Berechnung bestimmter Sozialleistungen, indem ein Teil der Rente nicht als Einkommen berücksichtigt wird. Beide Regelungen verwenden die Grundrentenzeiten, funktionieren finanziell aber unterschiedlich.

Auch bei höheren Renten kann eine Prüfung sinnvoll sein

Eine feste Rentenhöhe, oberhalb derer Grundsicherung immer ausgeschlossen wäre, gibt es nicht.

Der individuelle Bedarf setzt sich insbesondere aus dem Regelbedarf und den anerkannten Kosten für Unterkunft und Heizung zusammen; außerdem können weitere Bedarfe hinzukommen. Dem werden das anrechenbare Einkommen und gegebenenfalls vorhandenes Vermögen gegenübergestellt.

Gerade in Städten mit hohen Mieten kann der Gesamtbedarf deshalb deutlich über dem Regelbedarf von 563 Euro liegen. Der Freibetrag kann dann darüber entscheiden, ob das anrechenbare Einkommen den Bedarf noch übersteigt oder ein Anspruch auf ergänzende Grundsicherung entsteht. Das BMAS weist ausdrücklich darauf hin, dass der Freibetrag erstmals einen Sozialleistungsanspruch auslösen kann.

Auch beim Vermögen lohnt sich ein genauer Blick

Mitunter wird der Eindruck vermittelt, Grundsicherung könne nur erhalten, wer insgesamt weniger als 10.000 Euro besitzt. Diese Aussage ist zu pauschal. Für Alleinstehende gilt zwar grundsätzlich ein geschützter Barbetrag beziehungsweise Geldwert von 10.000 Euro, daneben können aber weitere Vermögensgegenstände vom Einsatz ausgenommen sein.

Dazu können etwa angemessener Hausrat, bestimmte Altersvorsorgevermögen und unter den gesetzlichen Voraussetzungen selbst genutztes angemessenes Wohneigentum gehören. Bei Ehepaaren beziehungsweise Partnern nennt die Deutsche Rentenversicherung für die entsprechenden Barbeträge zusammen 20.000 Euro. Die Vermögensprüfung sollte daher nicht allein anhand des Kontostands vorgenommen werden.

Ohne Antrag gibt es keine Grundsicherung

Die Grundsicherung im Alter wird nicht automatisch ausgezahlt. Wer bislang keine Leistungen bezieht und durch den Freibetrag erstmals einen Anspruch vermutet, muss beim zuständigen Träger einen Antrag stellen.

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums kann der Freibetrag grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung in der Leistungsberechnung wirken.

Über die Leistung entscheiden in der Regel die Sozialämter. Anträge können nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung auch dort beziehungsweise über die Rentenversicherung eingereicht und an den zuständigen Träger weitergeleitet werden. Gegen-Hartz erläutert zudem, unter welchen Bedingungen ein Antrag auf Grundsicherung auch formlos möglich sein kann.

Was passiert, wenn der Nachweis über die 33 Jahre noch fehlt?

Fehlt bei der Antragstellung zunächst der Nachweis über die Grundrentenzeiten, muss das nicht das endgültige Aus bedeuten. Der zuständige Sozialleistungsträger kann den Rentenversicherungsträger um einen Nachweis bitten. Werden anschließend mindestens 33 Jahre bestätigt, kann der Anspruch nach Angaben des BMAS rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Antragstellung erneut geprüft werden.

Rentnerinnen und Rentner sollten deshalb darauf achten, dass ihr Versicherungsverlauf vollständig ist. Fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten oder andere anrechenbare Versicherungszeiten können nicht nur für die Rente selbst, sondern auch für den Freibetrag bei Sozialleistungen Bedeutung haben.

Der Freibetrag kann auch beim Wohngeld helfen

Eine vergleichbare Vergünstigung gibt es auch beim Wohngeld. Wer mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder vergleichbare Zeiten nachweisen kann, erhält auch dort einen zusätzlichen Freibetrag bei der Einkommensermittlung. 2026 sind auf das Jahr gerechnet höchstens 3.378 Euro beziehungsweise rechnerisch 281,50 Euro pro Monat möglich.

Grundsicherung und Wohngeld werden allerdings grundsätzlich nicht nebeneinander für denselben Wohnbedarf gezahlt. Welche Leistung günstiger oder überhaupt möglich ist, hängt von Einkommen, Haushaltsgröße, Miete und weiteren persönlichen Umständen ab. Mehr dazu erklärt Gegen-Hartz im aktuellen Beitrag zum Wohngeld für Rentner im Jahr 2026.

Warum eine Überprüfung des Bescheids sinnvoll sein kann

Wer bereits Grundsicherung bezieht und mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten erreicht hat, sollte in seinem Bescheid prüfen, welches Renteneinkommen tatsächlich angerechnet wurde. Fehlt der Freibetrag, obwohl die Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Überprüfung des Bescheids sinnvoll sein. Gegen-Hartz hat Fälle und Vorgehensweisen im Beitrag zum Freibetrag von bis zu 281,50 Euro bei der Grundsicherung zusammengefasst.

Bei einem laufenden Verfahren sollten Nachweise über Grundrentenzeiten möglichst vollständig eingereicht werden. Wer mit einer Entscheidung nicht einverstanden ist, sollte außerdem die im Bescheid genannte Rechtsbehelfsfrist beachten und sich bei Bedarf sozialrechtlich beraten lassen.

Fazit: Der Freibetrag kann das verfügbare Einkommen spürbar erhöhen

Der Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten gehört zu den Regelungen, die bei einer oberflächlichen Prüfung leicht übersehen werden können. 2026 können bis zu 281,50 Euro der gesetzlichen Rente bei der Grundsicherung anrechnungsfrei bleiben. Dadurch kann die monatliche Grundsicherung steigen oder bei Haushalten knapp oberhalb der bisherigen Einkommensgrenze erstmals ein Anspruch entstehen.

Von einer pauschalen Rentenerhöhung um 281,50 Euro kann dennoch keine Rede sein. Entscheidend für die tatsächliche Auszahlung sind der individuelle Bedarf, die Wohnkosten, sämtliche anrechenbaren Einkünfte und die persönliche Versicherungsbiografie.

Beispiel aus der Praxis: 750 Euro Rente und 34 Grundrentenjahre

Eine 72-jährige Rentnerin erhält 750 Euro gesetzliche Bruttorente im Monat und hat 34 Jahre anrechenbare Grundrentenzeiten. Von den ersten 100 Euro bleiben 100 Euro frei, von den verbleibenden 650 Euro wären weitere 195 Euro anrechnungsfrei. Rechnerisch ergäben sich damit 295 Euro, wegen der gesetzlichen Obergrenze werden 2026 jedoch nur 281,50 Euro berücksichtigt.

Statt der gesamten 750 Euro werden durch diesen Freibetrag zunächst nur 468,50 Euro der Bruttorente für diesen Rechenschritt berücksichtigt. Das Sozialamt muss anschließend die vollständige Einkommens- und Bedarfsberechnung vornehmen. Ob und in welcher Höhe anschließend Grundsicherung ausgezahlt wird, hängt deshalb von den weiteren Verhältnissen der Rentnerin ab.

Fragen und Antworten zum Rentenfreibetrag 1. Bekommen Rentner 2026 automatisch 281,50 Euro zusätzlich zur Rente?

Nein. Die 281,50 Euro sind kein pauschaler Zuschlag der Rentenversicherung, sondern der höchstmögliche Freibetrag bei der Einkommensanrechnung bestimmter Sozialleistungen. Der tatsächlich zusätzlich verfügbare Betrag kann niedriger ausfallen.

2. Wie viele Grundrentenzeiten werden für den Freibetrag benötigt?

Erforderlich sind mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder anerkannte vergleichbare Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dazu können unter anderem Pflichtbeitragszeiten aus Arbeit, Kindererziehung und Pflege gehören.

3. Muss ein Grundrentenzuschlag gezahlt werden, damit der Freibetrag gilt?

Nein. Das Bundesarbeitsministerium stellt ausdrücklich klar, dass ein tatsächlicher Anspruch auf den Grundrentenzuschlag keine Voraussetzung für diesen Freibetrag ist. Erforderlich sind die mindestens 33 Jahre an entsprechenden Zeiten.

4. Warum beträgt der Höchstbetrag 2026 weiterhin 281,50 Euro?

Die Obergrenze entspricht 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Diese beträgt 2026 unverändert 563 Euro, sodass sich weiterhin höchstens 281,50 Euro ergeben.

5. Muss die Grundsicherung beantragt werden?

Ja. Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung wird nicht automatisch gezahlt, und das Antragsdatum ist für den Leistungsbeginn wichtig. Wer wegen des Freibetrags erstmals einen Anspruch vermutet, sollte deshalb nicht unnötig lange mit der Antragstellung warten.

6. Gibt es den Freibetrag auch beim Wohngeld?

Ja. Bei mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten beziehungsweise vergleichbaren Zeiten gibt es auch im Wohngeldrecht einen entsprechenden Freibetrag. 2026 kann er bis zu 3.378 Euro im Jahr erreichen, was rechnerisch 281,50 Euro im Monat entspricht.

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Höckes Falle schnappt zu: Wagenknecht entlarvt das BSW als Mogelpackung

Sahra Wagenknecht hat das Angebot Björn Höckes abgelehnt, sich mit den Stimmen der AfD zur Thüringer Ministerpräsidentin wählen zu lassen. Die Entscheidung ist legitim – politisch aber hochinteressant: Denn ausgerechnet Wagenknechts Begründung zeigt, wie weit Anspruch und Wirklichkeit, Versprechungen und deren Einlösen beim BSW inzwischen auseinanderliegen. Höckes Vorstoß war zweifellos ein taktisches Manöver. Indem der […]

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Mietnachweis fehlt: Jobcenter darf Grundsicherung nicht einfach stoppen

Ein fehlender Mietvertrag oder eine noch ausstehende Mietbescheinigung muss die komplette Auszahlung des Grundsicherungsgeldes nicht stoppen. Kann das Jobcenter den grundsätzlichen Leistungsanspruch bereits ausreichend feststellen, kommt eine vorläufige Bewilligung infrage.

Das Jobcenter kann dann zunächst die feststehenden Leistungen zahlen und die noch ungeklärten Unterkunftskosten später berücksichtigen.

Darauf macht eine aktuelle Antwort des Bremer Senats zur Bewilligung existenzsichernder Leistungen aufmerksam. Entscheidend ist nicht allein, ob Unterlagen fehlen. Das Jobcenter muss vielmehr prüfen, welche Information noch offen ist und ob sie nur die Höhe einzelner Leistungen oder bereits den gesamten Anspruch betrifft.

Fehlender Mietnachweis darf nicht automatisch alles blockieren

Wer Grundsicherungsgeld beantragt, muss Angaben zu Einkommen, Vermögen und Unterkunft machen und diese erforderlichenfalls nachweisen. Fehlt jedoch beispielsweise nur eine Unterlage zum Mietverhältnis, kann der Anspruch auf den Regelbedarf trotzdem bereits feststehen.

Nach der aktuellen Darstellung zur Bremer Verwaltungspraxis kann das Jobcenter in einem solchen Fall vorläufig über die feststellbaren Leistungen entscheiden und die Kosten für Unterkunft zunächst außen vor lassen. Der fehlende Mietnachweis führt deshalb nicht zwangsläufig dazu, dass Betroffene bis zur vollständigen Klärung überhaupt kein Geld erhalten.

§ 41a SGB II ermöglicht die vorläufige Zahlung

Die Rechtsgrundlage liefert § 41a SGB II. Danach muss das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen vorläufig entscheiden, wenn die abschließende Prüfung voraussichtlich länger dauert und der Leistungsanspruch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch dem Grunde nach feststeht, sich die genaue Höhe aber noch nicht abschließend ermitteln lässt.

Die Bundesagentur für Arbeit beschreibt den Zweck der Regelung entsprechend: Die vorläufige Entscheidung soll den Lebensunterhalt sichern, obwohl noch nicht alle für die endgültige Berechnung notwendigen Tatsachen feststehen.

Zum 1. Juli 2026 hat die Bundesagentur ihre Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II an die neue Rechtslage angepasst.

Nicht jede fehlende Unterlage ist gleich wichtig

Anders sieht es aus, wenn dem Jobcenter Informationen fehlen, ohne die es den grundlegenden Leistungsanspruch überhaupt nicht beurteilen kann. Fehlende Nachweise zu Einkommen, Vermögen, Identität oder anderen entscheidenden Voraussetzungen können eine vorläufige Bewilligung verhindern.

Betroffene können sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Jobcenter bei jedem unvollständigen Antrag Geld zahlen muss. § 41a SGB II greift außerdem nicht, wenn Leistungsberechtigte die Umstände selbst zu vertreten haben, die eine abschließende Entscheidung verhindern.

Wer einen Nachweis noch nicht beschaffen kann, sollte das Jobcenter daher darüber informieren und erklären, warum die Unterlage fehlt. Hat beispielsweise der Vermieter eine angeforderte Bescheinigung noch nicht ausgestellt, sollte der Antragsteller auch seine Bemühungen dokumentieren.

Praxisbeispiel: Volker aus Walsrode wartet auf die Mietbescheinigung

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Volker aus Walsrode beantragt nach dem Ende seines Arbeitsverhältnisses Grundsicherungsgeld. Er reicht seinen Personalausweis, Kontoauszüge und die notwendigen Einkommensunterlagen beim Jobcenter ein.

Bei den Wohnkosten fehlt allerdings noch ein geforderter Nachweis. Sein Vermieter hat die Mietbescheinigung trotz Nachfrage noch nicht zurückgeschickt. Volker informiert das Jobcenter darüber und weist nach, dass er die Unterlage bereits angefordert hat.

Kann das Jobcenter anhand der übrigen Unterlagen feststellen, dass Volker dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherungsgeld hat, muss die fehlende Mietbescheinigung nicht zwangsläufig die gesamte Entscheidung verzögern. Eine vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II kommt in Betracht. Das Jobcenter kann zunächst die bereits feststellbaren Leistungen bewilligen, während es die Unterkunftskosten noch klärt.

Volker sollte die Mietunterlagen trotzdem so schnell wie möglich nachreichen. Die vorläufige Bewilligung ersetzt den erforderlichen Nachweis nicht. Sobald die notwendigen Informationen vorliegen, kann das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten prüfen und die Leistung entsprechend festsetzen.

Kein klassischer Vorschuss nach § 42 SGB I

Betroffene sprechen in solchen Situationen häufig von einem Vorschuss. Im Grundsicherungsrecht führt dieser Begriff jedoch schnell in die falsche Richtung. Der Bremer Senat weist ausdrücklich darauf hin, dass § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen im SGB II die speziellere Vorschrift darstellt und die allgemeine Vorschussregel des § 42 SGB I grundsätzlich verdrängt.

Wer beim Jobcenter eine schnelle Entscheidung verlangt, kann deshalb ausdrücklich auf eine „vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II“ hinweisen. Entscheidend bleiben allerdings immer die gesetzlichen Voraussetzungen und der konkrete Stand der Anspruchsprüfung.

Mittellosigkeit sollte sofort mitgeteilt werden

Besonders dringend wird die Situation, wenn Betroffene kein Geld mehr für Lebensmittel, Strom oder andere existenzielle Ausgaben haben. Nach Angaben des Bremer Senats behandelt das Jobcenter Bremen Fälle mit akuter Wohnungsnot, Mittellosigkeit, Energiesperren oder fehlendem Krankenversicherungsschutz vorrangig.

Diese konkrete Verwaltungspraxis lässt sich nicht in allen Einzelheiten auf jedes Jobcenter übertragen. Die bundesweite Grundlage für eine vorläufige Leistungsentscheidung bildet jedoch § 41a SGB II.

Wer mittellos ist, sollte deshalb die Notlage sofort schriftlich mitteilen und möglichst durch aktuelle Kontoauszüge belegen.

14 oder 35 Arbeitstage sind keine Zahlungsfrist

Für Neuanträge nennt der Bremer Senat zwei Zielwerte der Bundesagentur für Arbeit. Vom Zeitpunkt, an dem sämtliche benötigten Unterlagen vollständig vorliegen, bis zum Bescheid gilt für die sogenannte isolierte Bearbeitungsdauer ein Zielwert von 14 Arbeitstagen. Für die Zeit vom Antrag bis zur Entscheidung gilt seit 2025 ein Zielwert von 35 Arbeitstagen.

Diese Werte stellen jedoch keine gesetzlichen Zahlungsfristen dar. Betroffene können deshalb nicht allein aus dem Ablauf von 14 oder 35 Arbeitstagen einen automatischen Anspruch auf Auszahlung ableiten.

Bei einer akuten Notlage sollten sie nicht auf den Ablauf dieser Zeiträume warten, sondern das Jobcenter sofort auf ihre finanzielle Situation aufmerksam machen.

Fehlenden Nachweis nicht einfach offenlassen

Wer einen Mietnachweis nicht rechtzeitig erhält, sollte auf eine Aufforderung des Jobcenters reagieren. Sinnvoll ist eine kurze schriftliche Erklärung, welche Unterlage fehlt, warum sie momentan nicht vorliegt und wann der Antragsteller mit ihr rechnet.

Gleichzeitig kann der Betroffene darum bitten, über die bereits feststehenden Ansprüche vorläufig nach § 41a SGB II zu entscheiden. Damit macht er deutlich, dass er seine Mitwirkungspflichten ernst nimmt und nicht selbst die Verzögerung verursacht.

FAQ zur vorläufigen Zahlung des Grundsicherungsgeldes Darf das Jobcenter wegen eines fehlenden Mietnachweises den gesamten Antrag liegen lassen?

Nicht zwingend. Steht der grundsätzliche Anspruch bereits ausreichend fest, kommt eine vorläufige Bewilligung nach § 41a SGB II infrage.

Muss ich dafür einen Vorschuss nach § 42 SGB I beantragen?

Im SGB II gilt grundsätzlich die speziellere Regelung des § 41a SGB II für vorläufige Entscheidungen. Darauf können Betroffene das Jobcenter ausdrücklich hinweisen.

Muss das Jobcenter nach 14 oder 35 Arbeitstagen zahlen?

Nein. Dabei handelt es sich um Verwaltungszielwerte und nicht um gesetzliche Zahlungsfristen. Eine akute Mittellosigkeit sollte deshalb sofort gemeldet werden.

Quellenverzeichnis

Bremische Bürgerschaft: Drucksache 21/881 S vom 11. August 2026,  (Bremische Bürgerschaft)
Gesetze im Internet: § 41a SGB II – Vorläufige Entscheidung. (Gesetze im Internet)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 41a SGB II und Weisung 202607003 vom 1. Juli 2026. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Wohnen und Miete. (Bundesagentur für Arbeit)

Stand: August 2026. Das Beispiel mit Volker aus Walsrode ist fiktiv, aber realitätsnah und dient der Veranschaulichung.

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Interview: Einblicke in Chats, in denen Menschen die Flucht nach Ceuta planen

netzpolitik.org - 14. August 2026 - 10:03

In zahlreichen WhatsApp-Gruppen diskutieren Menschen, ob und wie sie von Marokko nach Ceuta fliehen wollen. ORF-Journalist Maximilian Handl konnte die Nachrichten auswerten. Hinweise auf gesteuerte Kampagnen fand er keine, wie er im Interview erklärt.

Ceuta, 30. Juli 2026. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO/IMAGO / Anadolu Agency, Bearbeitung: netzpolitik.org

Ende Juli flohen schätzungsweise rund 70.000 Menschen in die spanische Exklave Ceuta an der nordafrikanischen Küste. Organisationen für Menschenrechte zufolge sind mehr als 140 gestorben. In Ceuta selbst setzte sich die humanitäre Krise fort.

Wenig später spekulierten viele seriöse Nachrichtenmedien über die Gründe für die Flucht so vieler in so kurzer Zeit. „Wie von fremder Hand gesteuert“, titelte etwa die Süddeutsche Zeitung. „Steckt Marokko hinter dem Ceuta-Ansturm? Oder die USA?“, fragte sich n‑tv. Und RND vermutete einen „hybriden Angriff auf Spanien“.

Der Journalist Maximilian Handl arbeitet bei ORF Defacto, dem Verifikationsteam des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Österreich. Er und seine Kolleg*innen haben Tausende Nachrichten aus WhatsApp-Gruppen ausgewertet, in denen sich Menschen noch immer über eine Flucht nach Ceuta austauschen.

Im Interview erklärt er, warum er nach der Recherche von keiner gesteuerten Kampagne ausgeht – und auch nicht von Desinformation.

Per Einladungslink in die WhatsApp-Gruppe ORF-Journalist Handl – Alle Rechte vorbehalten: ORF

netzpolitik.org: Maximilian, du und dein Team wart in den WhatsApp-Gruppen der Menschen, die eine Flucht nach Ceuta planen oder darüber diskutieren. Wie seid ihr dort reingekommen?

Maximilian Handl: Zuerst haben wir mit Suchmaschinen wie Google nach Orten gesucht, wo sich Menschen über die Fluchtpläne austauschen. Die wichtigsten Funde waren Links zu öffentlichen Facebook-Gruppen. Viele davon waren aber nicht mehr online. Mithilfe von Archiv-Seiten konnten wir trotzdem Einladungs-Links zu WhatsApp-Gruppen finden, die dort geteilt wurden. Einige Links haben noch funktionert. Im ORF-Verifikationsteam haben wir uns zehn dieser WhatsApp-Gruppen genau angeschaut.

netzpolitik.org: Wie sehen diese Gruppen aus?

Handl: Einige haben rund 50 Mitglieder, andere Hunderte oder Tausende. Ich schätze, die meisten Mitglieder sind männlich mit einer Altersspanne von 16 bis 35 Jahren. Sie schreiben darüber, welche Hoffnungen sie mit einem Leben in Europa verbinden und wie sie nach Ceuta kommen können. Es geht etwa um Schlafplätze und Polizeikontrollen oder darum, welche Ausrüstung zum Schwimmen man braucht.

netzpolitik.org: Wie sind die Gruppen entstanden?

Handl: Manche wurden gezielt gegründet, um die Flucht zu planen. Andere sind älter und hatten vorher einen anderen Zweck. Das kann man über Änderungen im Gruppennamen nachvollziehen. So eine Gruppe kann zum Beispiel ursprünglich für den Austausch in der Nachbarschaft entstanden sein – bis sich die Mitglieder entschieden haben, gemeinsam zu fliehen. Außerdem haben die Gruppen eine hohe Dynamik. Die Zahl der Mitglieder kann schnell steigen. Es entstehen neue Untergruppen. Die Admins verlieren den Überblick. Das hat es für uns einfacher gemacht, als stille Beobachter beizutreten.

„Keine Nachweise für gezielte Kampagne“

netzpolitik.org: Hast du dich in den Gruppen als Journalist zu erkennen gegeben?

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Handl: Nein. Ich nutze dafür einen Account mit einem unauffälligen Namen und Profilbild. Es würde nicht funktionieren, wenn ich mit einer europäischen Telefonnummer auftauche und sage: Hallo, ich bin der Max aus Österreich. In mehreren Gruppen haben Mitglieder geschrieben, dass sie Medien misstrauen, weil sie zum Beispiel Behörden warnen könnten. Und es hat sich in den Gruppen rumgesprochen, dass Boulevard-Medien Screenshots mit persönlichen Informationen veröffentlichen.

netzpolitik.org: Wie habt ihr in den Gruppen recherchiert?

Handl: Wir haben die Inhalte zunächst über die Web-Oberfläche von WhatsApp automatisch erfasst. Dafür haben wir uns ein kleines Programm geschrieben. Sprachnachrichten haben wir automatisch transkribiert, die Texte mit einer Software übersetzt. Arabisch hat viele Dialekte, aber mittlerweile gibt es recht gute KI-Programme für Marokkanisch-Arabisch. So konnten wir uns bei den Tausenden Nachrichten einen ersten Eindruck verschaffen. Die wichtigsten Textstellen hat ein Mensch mit Sprachkenntnissen geprüft.

netzpolitik.org: Was habt ihr aus den Recherchen gelernt?

Handl: Eine der wichtigsten Erkenntnisse war: Wir konnten keine Nachweise für eine gezielte Kampagne finden, die bewirkt hätte, dass so viele Menschen auf einmal nach Ceuta fliehen. Genau das war jedoch eine frühe Annahme in der öffentlichen Debatte gewesen. Dass es hinter den Fluchtbewegungen gezielte Einflussnahme von Regierungen oder Geheimdiensten geben müsse. Dieser These müssen wir jedoch widersprechen.

netzpolitik.org: Woran macht ihr das fest?

Handl: Für gezielte Kampagnen gibt es typische Hinweise. Textbausteine, die sich über mehrere Gruppen hinweg immer wieder finden, oder einzelne Akteure, die in vielen Gruppen aktiv sind. So etwas konnten wir bis dato nicht feststellen. Nicht in den aktuellen Chatgruppen und auch nicht auf den archivierten Seiten vor der großen Fluchtbewegung Ende Juli. Was wir stattdessen beobachten, würde ich dezentrale Mobilisierung nennen.

Misinformation statt Desinformation

netzpolitik.org: Was mobilisiert die Menschen?

Handl: Ein wichtiger Faktor sind Videos in sozialen Medien über ein Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs. Das Urteil wurde auf eine falsche Aussage verkürzt, nämlich: Wer schwimmend nach Ceuta gelangt, hätte das Recht auf ein ordentliches Asylverfahren auf spanischem Festland. Aber das stimmt nicht.

netzpolitik.org: Welche Rolle spielt diese Desinformation für die Fluchtpläne der Menschen?

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Handl: Ich würde damit beginnen, dass schon der Begriff „Desinformation“ falsch ist. Unter Desinformation verstehe ich den gezielten Vorsatz, andere zu täuschen. Doch auch dafür konnten wir keine Belege finden. Stattdessen handelt es sich offenbar um Misinformation, also Falschinformation ohne Vorsatz. Leute haben vielmehr versucht, das komplexe Urteil aus Spanien in einfache Worte zu fassen. Dabei wurde es verkürzt und verfälscht. Hinzu kommt die tiefe Verzweiflung von Menschen, die auf ein besseres Leben hoffen, und deshalb Warnsignale ausblenden.

netzpolitik.org: Hast du das selbst beobachtet?

Handl: Ja, auch in den WhatsApp-Gruppen gab es viele Zweifel und sogar Streit darüber, ob man die Flucht überhaupt wagen soll. Manche haben geschrieben, der Versuch sei lächerlich, andere haben ihre Pläne verteidigt. Wir haben auch Nachrichten von Menschen gelesen, die schreiben, sie hätten längst selbst gehört, dass sie keine Chance hätten, über Ceuta aufs spanische Festland zu kommen. Aber sie wollten trotzdem daran glauben. Dahinter stehen persönliche Schicksale.

netzpolitik.org: Zum Beispiel?

Handl: Ich erinnere mich an einen Menschen, der geschrieben hat, er wolle seine schwer kranke Schwester mit einer Luftmatratze übers Meer schaffen, weil sie in Marokko keine medizinische Versorgung erhalte. Ein anderer hat geschrieben, er habe keine Arbeit und nicht genug zu essen. Wieder andere sehen in Marokko keine Zukunft für sich und hoffen auf Entfaltungsmöglichkeiten in Europa.

Andere Teams mit ähnlichen Ergebnissen

netzpolitik.org: Wie repräsentativ sind eure Beobachtungen?

Handl: Die WhatsApp-Gruppen sind natürlich nur ein Ausschnitt. Parallel haben aber mehrere Redaktionen in noch mehr Gruppen recherchiert, auch auf Telegram. Wir standen über die European Broadcasting Union im ständigen Austausch mit den Rechercheteams aus europäischen Rundfunkanstalten und haben gemerkt, dass wir nicht zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

netzpolitk.org: Geht eure Recherche noch weiter?

Handl: Die Recherchefrage nach einer gezielten Kampagne haben wir inzwischen mit Nein beantwortet. Wir werden die Gruppen aber noch eine Weile beobachten. Es gibt zum Beispiel Berichte über Aufrufe zu neuen Fluchtbewegungen. Teils kursieren in den Gruppen auch konkrete Daten. Wir haben uns aber entschieden, das nicht zu berichten. Gerade weil die Mobilisierung dezentral ist, lassen sich aus den Gruppen keine seriösen Prognosen ableiten.

netzpolitk.org: Vielen Dank für das Gespräch!

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Rentner (70) droht wegen Schulden der Heimverlust – Sozialamt muss rückwirkend zahlen – Urteil

Das Sozialgericht Lüneburg stärkt die Rechte von Pflegeheimbewohnern: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, kann das Sozialamt auch Kosten aus der Zeit vor seiner Kenntnis des Hilfefalls übernehmen müssen.

Entscheidend ist, dass andernfalls Obdachlosigkeit droht. Das Gericht stützte den Anspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII.

Sozialamt zahlte erst ab Kenntnis des Hilfefalls

Im konkreten Fall gewährte das Sozialamt einem 70-jährigen Rentner Leistungen erst ab dem Zeitpunkt, an dem die Mitteilung über seine Aufnahme in das Pflegeheim eingegangen war.

Die Übernahme der zuvor entstandenen Kosten lehnte das Amt ab. Zur Begründung verwies es darauf, dass es bis dahin keine Kenntnis vom Hilfefall gehabt habe. Sozialhilfeleistungen könnten grundsätzlich frühestens ab Kenntnis des zuständigen Trägers einsetzen.

Pflegeheim hatte den Heimplatz bereits gekündigt

Der Rentner beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Pflegeeinrichtung hatte seinen Heimplatz bereits gekündigt. Zudem war beim Landgericht Lüneburg eine Räumungsklage anhängig.

Mit Beschluss vom 7. Januar 2026 entschied die 38. Kammer des Sozialgerichts Lüneburg zugunsten des Rentners (Az. S 38 SO 58/25 ER).

Nach Auffassung des Gerichts müssen die Kosten einer stationären Unterbringung in einem Pflegeheim auch für Zeiten vor Kenntnisnahme des Sozialhilfeträgers übernommen werden, wenn dadurch Obdachlosigkeit verhindert wird.

Wichtig ist: Die Entscheidung begründet keinen allgemeinen rückwirkenden Anspruch auf Hilfe zur Pflege. Ausschlaggebend war die akute Notlage durch den bereits gekündigten Heimplatz und die anhängige Räumungsklage.

Anspruch ergibt sich aus § 36 SGB XII

Das Gericht leitete den Anspruch aus einer analogen Anwendung des § 36 Abs. 1 SGB XII auf Leistungen nach dem Siebten Kapitel des SGB XII ab.

Die Vorschrift lautet:

Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden.

Nach Ansicht des Sozialgerichts lagen diese Voraussetzungen vor. Zur Sicherung der Unterkunft mussten die Unterkunftskosten und – in entsprechender Anwendung der Vorschrift – auch die Pflegekosten nach § 65 SGB XII für die Zeit vom 10. bis zum 23. Juli 2025 übernommen werden.

Ohne diese Zahlung drohte dem Rentner der Verlust seines Pflegeplatzes und damit Obdachlosigkeit.

Warum § 36 SGB XII auch für Pflegekosten gilt

§ 36 SGB XII dient dazu, eine Unterkunft zu sichern und Wohnungslosigkeit zu verhindern. Für den Betroffenen macht es nach Auffassung des Gerichts keinen entscheidenden Unterschied, ob ihm der Verlust einer Mietwohnung oder – bei bestehender Pflegebedürftigkeit – der Verlust seines Platzes in einer stationären Pflegeeinrichtung droht.

Deshalb sei die Vorschrift entsprechend auf Schulden aus Pflegekosten anzuwenden.

Gericht sieht eine planwidrige Regelungslücke

Das Sozialgericht nahm eine planwidrige Regelungslücke bei vergleichbarer Sachlage an.

Es wäre nicht nachvollziehbar, wenn der Gesetzgeber hilfebedürftige Menschen bei drohendem Verlust einer gewöhnlichen Unterkunft stärker schützen wollte als Menschen, die zusätzlich pflegebedürftig sind und ihren stationären Pflegeplatz verlieren könnten.

Gerade pflegebedürftige Menschen seien wegen ihres erhöhten Hilfebedarfs und ihrer regelmäßig geringeren Selbsthilfemöglichkeiten besonders auf den Schutz der Gesellschaft angewiesen.

Das Gericht verwies außerdem darauf, dass der Schutz des Wohnraums als Lebensmittelpunkt nach Artikel 13 Grundgesetz Verfassungsrang habe. Daraus folge eine besondere Handlungspflicht des Sozialhilfeträgers.

Die Kosten der Unterkunft seien zudem untrennbar mit den Kosten der stationären Pflege verbunden. Deshalb könne nicht die Unterkunft finanziert, die Übernahme der damit verbundenen Pflegekosten aber verweigert werden.

Dem Sozialamt verblieb kein Ermessen

Nach Auffassung des Gerichts hatte das Sozialamt keine andere rechtmäßige Entscheidungsmöglichkeit.

Der rechtliche Verlust des stationären Pflegeplatzes war durch die Kündigung bereits eingetreten. Zusätzlich war eine Räumungsklage anhängig.

Eigene Mittel standen dem Rentner ebenfalls nicht zur Verfügung. Neben seiner bereits anzurechnenden Rente von knapp 900 Euro waren keine weiteren finanziellen Möglichkeiten dargelegt oder ersichtlich.

Die besondere Eilbedürftigkeit ergab sich aus der bereits anhängigen Räumungsklage.

Was der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII bedeutet

Grundsätzlich gilt weiterhin der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII. Danach setzt die Sozialhilfe – mit Ausnahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung – ein, sobald dem Sozialhilfeträger bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Leistung vorliegen.

Dabei ist kein förmlicher Antrag erforderlich. Entscheidend ist, wann die Behörde Kenntnis von den konkreten Umständen erhält, die einen Leistungsanspruch begründen.

Auch ein formloser Antrag kann Kenntnis vermitteln

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mehrfach bekräftigt, dass die Kenntnis des Sozialhilfeträgers auch durch einen formlosen Antrag vermittelt werden kann.

In seinem Urteil vom 19. September 2024 stellte das Gericht klar, dass dem Sozialhilfeträger die konkreten Umstände bekannt sein müssen, die den Leistungsanspruch begründen (Az. L 7 SO 2479/23).

Die erforderliche Kenntnis kann auch durch die Weiterleitung eines Antrags durch eine unzuständige Gemeinde entstehen. Maßgeblich ist der genaue Zeitpunkt, zu dem der zuständigen Behörde alle notwendigen Informationen zur Beurteilung des Hilfebedarfs vorliegen.

Anmerkung des Verfassers

Nach meiner Kenntnis handelt es sich um die erste Entscheidung dieser Art. Normalerweise werden Heimkosten aufgrund des Kenntnisgrundsatzes nach § 18 SGB XII erst ab dem Zeitpunkt übernommen, an dem das Sozialamt vom Hilfefall erfährt.

Das Sozialgericht Lüneburg eröffnet nun für akute Notlagen einen anderen Weg: Droht wegen offener Heimkosten der Verlust des Pflegeplatzes, können die Schulden über eine analoge Anwendung des § 36 SGB XII übernommen werden.

Das ist ein echter Paukenschlag. Die Entscheidung ist zu begrüßen, weil sie dazu beitragen kann, Obdachlosigkeit von pflegebedürftigen Heimbewohnern zu verhindern.

Rechtstipp des Verfassers

Droht einem pflegebedürftigen Menschen wegen ungedeckter Heimkosten der Verlust seines Heimplatzes, kann die Kostenübernahme in akuten Fällen im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden.

Dies kann auch Kosten für die unmittelbare Vergangenheit ab dem Eingang des Antrags erfassen. Darauf weist der Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. Dezember 2024 hin (Az. L 9 SO 295/24 B ER).

Betroffene sollten deshalb unverzüglich einen nachweisbaren Antrag beim Sozialamt stellen und die Kündigung des Heimplatzes oder eine bereits erhobene Räumungsklage vorlegen.

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Schwerbehinderung: Merkzeichen aG trotz Führerschein – Behörde darf Antrag nicht einfach ablehnen

Wer selbst Auto fährt, kann trotzdem die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen. Ein Führerschein oder die Fähigkeit, ein Fahrzeug selbst zu steuern, beweisen nicht, dass sich ein schwerbehinderter Mensch außerhalb des Autos ohne große Anstrengung fortbewegen kann.

Für das Merkzeichen aG zählt vor allem die Mobilität außerhalb des Kraftfahrzeugs. Genau deshalb darf eine Behörde den Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass der Betroffene noch selbst fährt.

Für aG zählt die Bewegung außerhalb des Autos

§ 229 Abs. 3 SGB IX knüpft das Merkzeichen aG an eine besonders schwere mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung. Betroffene müssen sich wegen ihrer Behinderung außerhalb eines Kraftfahrzeugs dauerhaft nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung bewegen können.

Das Gesetz stellt damit ausdrücklich auf die Situation nach dem Aussteigen ab. Ob jemand im Sitzen ein Lenkrad bedienen, ein Automatikfahrzeug führen oder ein technisch angepasstes Auto nutzen kann, beantwortet die entscheidende Frage nach seiner Gehfähigkeit nicht.

Autofahren und Gehen sind zwei verschiedene Fähigkeiten

Ein Mensch kann seine Arme ohne größere Einschränkungen einsetzen und im Sitzen sicher ein Fahrzeug steuern, während er wegen schwerer Erkrankungen der Beine nur wenige Meter gehen kann. Auch Herz-, Lungen- oder neuromuskuläre Erkrankungen können die Fortbewegung erheblich einschränken, ohne das Autofahren automatisch unmöglich zu machen.

Das Merkzeichen aG setzt deshalb keine bestimmte Diagnose voraus. Entscheidend sind die tatsächlichen Auswirkungen der Erkrankung auf die Mobilität und nicht allein die Frage, welche Krankheit im Schwerbehindertenausweis oder in ärztlichen Befunden steht.

Bundessozialgericht stellt auf die Situation nach dem Aussteigen ab

Das Bundessozialgericht hat in einem Urteil vom 9. März 2023, Aktenzeichen B 9 SB 1/22 R, die Anforderungen an die außergewöhnliche Gehbehinderung konkretisiert. Bei der Beurteilung kommt es auf eine Umgebung an, die Betroffene nach dem Verlassen eines Kraftfahrzeugs typischerweise vorfinden.

Die Prüfung darf sich deshalb nicht darauf beschränken, wie jemand einige Schritte auf einem glatten Flur zurücklegt. Auch Bordsteine, Unebenheiten und andere typische Bedingungen des öffentlichen Verkehrsraums können für die Beurteilung der Gehfähigkeit eine Rolle spielen.

Praxisbeispiel: Knut aus Rotenburg (Wümme)

Das folgende Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah. Knut aus Rotenburg (Wümme) hat einen GdB von 90 und leidet an einer fortschreitenden neuromuskulären Erkrankung. Er besitzt weiterhin einen Führerschein und fährt kurze Strecken mit seinem Automatikfahrzeug selbst.

Beim Gehen ist Knut dagegen stark eingeschränkt. Schon nach wenigen Metern benötigt er eine Pause, nutzt regelmäßig eine Gehhilfe und kann Bordsteine oder unebene Wege nur mit erheblicher Anstrengung bewältigen. Auf größeren Parkplätzen erreicht er sein Ziel häufig nur mit Unterstützung.

Knut beantragt deshalb das Merkzeichen aG. Die Behörde darf seinen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass er noch selbst Auto fährt. Sie muss prüfen, wie stark seine Mobilität außerhalb des Fahrzeugs tatsächlich eingeschränkt ist und ob seine Beeinträchtigungen die Voraussetzungen des § 229 Abs. 3 SGB IX erfüllen.

Dass Knut ein Fahrzeug führen kann, sagt wenig darüber aus, wie weit er zu Fuß kommt. Beim Autofahren sitzt er und nutzt die Fahrzeugtechnik. Beim Gehen muss er sein Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht halten, Unebenheiten bewältigen und sich aus eigener Kraft fortbewegen.

Eine bestimmte Meterzahl entscheidet nicht allein

Für das Merkzeichen aG gibt es keine einfache Grenze nach dem Muster: Wer noch 50 oder 100 Meter laufen kann, erhält nicht das Merkzeichen. Die Behörde betrachtet vielmehr die gesamte mobilitätsbezogene Einschränkung.

Dabei können die benötigte Anstrengung, häufige Pausen, der Einsatz von Hilfsmitteln und eine erhebliche Sturzgefahr eine wichtige Rolle spielen. Auch die Bedingungen, unter denen eine Person eine Strecke noch bewältigen kann, sind entscheidend.

Ein Antrag sollte deshalb nicht nur eine maximale Gehstrecke nennen. Aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung, wie diese Strecke bewältigt wird und welche Belastungen dabei auftreten.

Ärztliche Befunde sollten die Gehprobleme konkret beschreiben

Ärztliche Unterlagen helfen besonders dann, wenn sie nicht nur Diagnosen aufzählen. Für die Prüfung des Merkzeichens aG ist entscheidend, welche Folgen eine Erkrankung im Alltag hat.

Bei Knut wäre beispielsweise wichtig, dass der Arzt beschreibt, wie weit er ohne Pause gehen kann, welche Gehhilfe er verwendet und wie stark seine Kraft während des Gehens nachlässt. Ebenso können Angaben zur Sturzgefahr, zu notwendigen Pausen und zu Problemen auf unebenem Untergrund wichtig sein.

Eine reine Formulierung wie „Patient ist gehbehindert“ liefert der Behörde deutlich weniger Informationen als eine konkrete Beschreibung der tatsächlichen Mobilität.

Merkzeichen aG und Fahreignung sind nicht dasselbe

Die Frage, ob jemand das Merkzeichen aG erhält, unterscheidet sich von der Frage, ob diese Person weiterhin ein Kraftfahrzeug führen darf. Für die Fahreignung gelten die Vorschriften des Fahrerlaubnisrechts.

Die Fahrerlaubnisbehörde prüft, ob ein Mensch körperlich und geistig in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Bei gesundheitlichen Einschränkungen kann sie im Einzelfall ein ärztliches oder fachärztliches Gutachten verlangen und gegebenenfalls technische Anpassungen oder Auflagen berücksichtigen.

Eine schwere Gehbehinderung bedeutet deshalb nicht automatisch Fahruntauglichkeit. Umgekehrt beweist eine bestehende Fahrerlaubnis nicht, dass eine außergewöhnliche Gehbehinderung ausgeschlossen ist.

aG und Führerschein können gleichzeitig bestehen

Zwei Feststellungen können daher gleichzeitig zutreffen: Ein Mensch kann beim Gehen außergewöhnlich stark eingeschränkt sein und dennoch ein Fahrzeug sicher führen.

Der scheinbare Widerspruch verschwindet, wenn man die unterschiedlichen körperlichen Anforderungen betrachtet. Beim Autofahren sitzt die Person und kann gegebenenfalls technische Hilfen nutzen. Beim Gehen muss sie dagegen das eigene Körpergewicht tragen, das Gleichgewicht stabilisieren und Hindernisse ohne die Unterstützung des Fahrzeugs bewältigen.

Versorgungsbehörde und Fahrerlaubnisbehörde prüfen somit unterschiedliche Voraussetzungen. Die eine beurteilt die mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, die andere die sichere Teilnahme am Straßenverkehr als Fahrzeugführer.

Warum das Merkzeichen aG gerade für Autofahrer wichtig sein kann

Das Merkzeichen aG kann unter anderem den Zugang zum blauen EU-Parkausweis eröffnen. Dieser ermöglicht unter den geltenden Voraussetzungen die Nutzung von Behindertenparkplätzen und weiterer Parkerleichterungen.

Gerade für Menschen, die zwar noch selbst fahren, nach dem Aussteigen aber nur wenige Wege bewältigen können, kann dieser Nachteilsausgleich besonders wichtig sein. Ein möglichst kurzer Weg vom Parkplatz zum Arzt, zur Apotheke oder zum Supermarkt kann darüber entscheiden, ob der Betroffene sein Ziel überhaupt selbstständig erreicht.

Auch eine Kraftfahrzeugsteuerbefreiung kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen mit dem Merkzeichen aG verbunden sein.

Ablehnung wegen des Führerscheins genau prüfen

Lehnt eine Behörde das Merkzeichen aG hauptsächlich mit der Begründung ab, der Antragsteller fahre noch selbst Auto, sollten Betroffene die Entscheidung genau prüfen. Allein der Führerschein oder die Nutzung eines Autos beantwortet nicht die gesetzlich entscheidende Frage nach der außergewöhnlichen Gehbehinderung.

Für einen Widerspruch können aktuelle und detaillierte Befundberichte besonders wichtig sein. Sie sollten konkret dokumentieren, wie stark das Gehen eingeschränkt ist, welche Hilfsmittel benötigt werden und welche Belastungen oder Gefahren außerhalb des Fahrzeugs auftreten.

FAQ zum Merkzeichen aG und Autofahren Kann ich aG bekommen, obwohl ich selbst Auto fahre?

Ja. Entscheidend ist die starke Einschränkung beim Fortbewegen außerhalb des Fahrzeugs und nicht allein die Fähigkeit, ein Auto zu steuern.

Muss ich für aG dauerhaft im Rollstuhl sitzen?

Nein. Auch andere sehr schwere Mobilitätseinschränkungen können die Voraussetzungen für das Merkzeichen aG erfüllen.

Verliere ich mit aG automatisch meinen Führerschein?

Nein. Die Fahrerlaubnisbehörde prüft die Fahreignung nach eigenen Regeln. Das Merkzeichen aG führt nicht automatisch zum Verlust der Fahrerlaubnis.

Quellenverzeichnis

Bundessozialgericht: Urteil vom 9. März 2023, B 9 SB 1/22 R, zur außergewöhnlichen Gehbehinderung und mobilitätsbezogenen Teilhabebeeinträchtigung, bsg.bund.de
Gesetze im Internet: § 229 SGB IX – Persönliche Voraussetzungen und außergewöhnliche Gehbehinderung, gesetze-im-internet.de
Gesetze im Internet: Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung – Eignung und bedingte Eignung bei Erkrankungen und gesundheitlichen Einschränkungen, gesetze-im-internet.de
ADAC: Führerschein für Menschen mit körperlicher Behinderung und mögliche Fahrzeuganpassungen, adac.de

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Katastrophenmeldungen von der Energiewende – Klimaschau 271

Wie der Tagesanzeiger und das Portal ‚20min.‘ gerade berichteten, können Solaranlagen bei großer Hitze Feuer fangen. Die Brände entstünden laut Experten selten durch die Solarmodule selbst, sondern durch fehlerhafte Kabelverbindungen. So brandten ein Dach einer Sekundarschule in Elgg, Kanton Zürich, und mehrere Anlagen in Laax, Zizers und Disentis im Kanton Graubünden.
(…)
Die Blackout-News meldeten vor kurzem, daß in über 1.000 britischen Windrädern Made in China giftige Chemikalien entdeckt wurden. Darunter fand sich auch Chrysotil oder Weißasbest in den Bremsen von Hub-Einrichtungen, die den hohen thermischen Belastungen beim Bremsvorgang standhalten. Asbeste sind spätestens seit den 1990ern im Westen verboten – in Großbritannien seit 1999.

Der Beitrag Katastrophenmeldungen von der Energiewende – Klimaschau 271 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Irrwitzige Steuergeldvernichtung: 612 Millionen Euro für Gender-Entwicklungshilfe

Erneut erweist sich die rein ideologisch motivierte sogenannte “Entwicklungshilfe” mit ihrem “Projekten”, bei denen es sich gewohnheitsmäßig um verdeckte NGO-Finanzierung im Ausland mit nicht selten hochkorrupten Profiteuren handelt, als generalstabsmäßige Dauerinstitution zur Ausplünderung der Deutschen und Schädigung ihrer Staatsfinanzen durch eine skrupellose untreue Polit-Kamarilla. Nicht weniger als 612 Millionen Euro der – im eigenen Land […]

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Kurdistans Wasserkrise: Trockene Felder, tiefe Brunnen, verlassene Dörfer

Auf den Ebenen Kurdistans entscheidet längst nicht mehr allein der Blick zum Himmel über die nächste Ernte. Landwirt:innen schauen auf den Grundwasserspiegel und müssen ihre Pumpen immer tiefer hinablassen. Während Niederschläge ausbleiben und die Klimakrise die Trockenperioden verschärft, wird Wasser in den landwirtschaftlich geprägten Regionen von Bakur zunehmend zur Existenzfrage. Doch die Krise ist nicht allein meteorologisch bedingt. Jahrzehntelange Staudammpolitik, nicht fertiggestellte Bewässerungssysteme und die massive Nutzung des Grundwassers haben die Folgen der Trockenheit verschärft. Was auf den Feldern beginnt, greift längst auf das gesellschaftliche Leben über: Ernten schrumpfen, Produktionskosten und Schulden steigen, landwirtschaftliche Flächen werden aufgegeben und Familien verlassen ihre Dörfer.

Wenn die Dürre unter die Erde reicht

In Amed (tr. Diyarbakır), Riha (Urfa), Mêrdîn (Mardin), Êlih (Batman), Sêrt (Siirt) und Şirnex (Şırnak) ist die Landwirtschaft inzwischen in hohem Maße auf Grundwasser angewiesen. Seit Jahren wird mehr Wasser aus dem Boden gefördert, während die Reserven durch ausbleibende Niederschläge immer weniger aufgefüllt werden. Für die Landwirt:innen bedeutet das, ihre Brunnen immer weiter vertiefen zu müssen. Damit steigen nicht nur die Kosten für Bohrungen, Pumpen, Strom und Treibstoff, sondern auch der Druck auf die ohnehin schwindenden Grundwasservorräte.

Die Region bewegt sich damit von einer meteorologischen zunehmend in eine hydrologische Dürre. Während erstere zunächst einen länger anhaltenden Niederschlagsmangel bezeichnet, sinken bei hydrologischer Dürre auch die Wasserstände in Flüssen, Seen, Stauseen und Grundwasserreservoirs. Bleibt deren natürliche Neubildung aus, stößt auch die bisherige Strategie, fehlenden Regen durch immer tiefere Brunnen auszugleichen, an ihre Grenzen. Es entsteht ein Kreislauf, der sich selbst verschärft: Je weniger Wasser verfügbar ist, desto tiefer wird gebohrt – und je intensiver das Grundwasser genutzt wird, desto schneller schwinden die Reserven.

Staudämme gebaut, Bewässerung unvollendet

Besonders sichtbar wird der politische Anteil an der Wasserkrise beim Südostanatolien-Projekt (GAP). Mit dem Großprojekt sollten 22 Staudämme und 19 Wasserkraftwerke entstehen und rund 1,8 Millionen Hektar Land bewässert werden. Jahrzehnte später sind wesentliche Teile der dafür vorgesehenen Bewässerungsinfrastruktur noch immer nicht in Betrieb. Allein in Riha warten Bewässerungssysteme für rund 47.000 Hektar auf ihre Inbetriebnahme, in Mêrdîn sind es 26.000 und in Amed 76.000 Hektar. Solange das Wasser die Felder nicht über diese Netze erreicht, bleibt vielerorts nur der Rückgriff auf Brunnen – und damit auf jene Grundwasserreserven, deren Pegel bereits sinken.

Damit tritt ein grundlegender Widerspruch des GAP immer deutlicher hervor: Während für Staudämme ganze Landschaften umgestaltet, Siedlungen überflutet und Ökosysteme zerstört wurden, ist das der Bevölkerung über Jahrzehnte versprochene Bewässerungsnetz vielerorts bis heute nicht vollständig verfügbar. Für die kurdische Ökologiebewegung reicht die Kritik deshalb über Verzögerungen beim Bau von Kanälen hinaus. Sie betrachtet das GAP seit langem nicht allein als Entwicklungsprojekt, sondern als Energie- und Sicherheitspolitik, die tief in Natur, Geschichte und gesellschaftliche Strukturen Kurdistans eingreift.

Symbolisch dafür steht der Ilısu-Staudamm am Tigris, für den unter anderem das rund 12.000 Jahre alte Heskîf (Hasankeyf) weitgehend überflutet wurde. Auch die Kette von Staudämmen entlang des Tigris hat den natürlichen Wasserhaushalt des Flusses verändert. Gerade während trockener Perioden gewinnt damit die Frage an Bedeutung, wann und in welchen Mengen Wasser flussabwärts gelangt.

Die Ernten schrumpfen, die Schulden wachsen

Die Folgen treffen eine Region, die für die landwirtschaftliche Produktion der Türkei von zentraler Bedeutung ist. Ein großer Teil der Baumwolle sowie bedeutende Mengen an Weizen und Mais werden in den kurdischen Provinzen angebaut. Doch mehrere trockene Jahre in Folge haben die Erträge sinken lassen. Besonders für kleine und mittlere Betriebe wird Landwirtschaft zunehmend zu einer wirtschaftlichen Belastungsprobe. Während die Kosten für Brunnen, Strom, Diesel und Bewässerung steigen, wachsen die Einnahmen aus den Ernten nicht entsprechend mit. Manche Landwirt:innen wechseln deshalb zu Pflanzen, die weniger Wasser benötigen. Andere verpachten ihre Flächen oder geben die Landwirtschaft ganz auf. Auch ergiebigere Niederschläge in einzelnen Frühjahrsmonaten können daran wenig ändern: Eine regenreiche Phase gleicht die Schäden mehrerer trockener Jahre in den Grundwasserreservoirs nicht wieder aus. Die Klimakrise verschärft damit eine Entwicklung, deren Folgen weit über einzelne Ernteausfälle hinausreichen.

Wenn Wassermangel die Dörfer leert

Mit der Landwirtschaft gerät auch das Leben auf dem Land unter Druck. Familien, deren Felder aufgrund von Wassermangel und steigenden Kosten nicht mehr genügend Einkommen abwerfen, ziehen zunächst in die Kreis- und Provinzzentren, andere weiter in die westlichen Metropolen. Diese Abwanderung trifft auf eine Region, deren ländliche Gesellschaft bereits durch die gewaltsamen Dorfentvölkerungen und Vertreibungen der 1990er Jahre tiefgreifend verändert wurde. Wo Landwirtschaft ihre wirtschaftliche Grundlage verliert, steht erneut die dauerhafte Bindung der Bevölkerung an ihre Dörfer und ihr Land auf dem Spiel.

Die kurdische Ökologiebewegung betrachtet diese Entwicklung nicht isoliert als Folge der Klimakrise. Organisationen wie die Ökologiebewegung Mesopotamiens verweisen auf das Zusammenspiel von Staudämmen, Waldzerstörung, Wasserpolitik und sicherheitspolitischen Restriktionen. Aus dieser Perspektive geht es nicht allein um den Verlust landwirtschaftlicher Produktion, sondern auch um die Bedingungen, unter denen gesellschaftliches Leben auf dem eigenen Land fortbestehen kann. Damit erhält die Wasserkrise eine historische Dimension: Auf die gewaltsame Vertreibung aus zahlreichen Dörfern folgen heute ökonomischer und ökologischer Druck, die eine Rückkehr erschweren oder neue Abwanderung hervorbringen.

Eine Wasserkrise über Grenzen hinweg

Die Folgen der Staudammpolitik enden nicht an den Staatsgrenzen der Türkei. Euphrat und Tigris verbinden die verschiedenen Teile Mesopotamiens miteinander und bilden auch in Syrien und Irak eine zentrale Grundlage für Landwirtschaft und Wasserversorgung. Sinkende Abflussmengen verschärfen deshalb auch flussabwärts die Wasserknappheit. Besonders in ohnehin von Trockenheit betroffenen Gebieten werden Landwirtschaft und Trinkwasserversorgung zusätzlich unter Druck gesetzt. Die Kontrolle der beiden großen Flüsse ist damit nicht nur eine ökologische, sondern zugleich eine regionale politische Frage. Für die Bevölkerung in den verschiedenen Teilen Kurdistans entsteht eine gemeinsame Krise: Während Niederschläge zurückgehen, hängt die verfügbare Wassermenge zunehmend auch von Staudämmen, staatlicher Verteilungspolitik und grenzüberschreitenden Entscheidungen ab.

Die Politik des Wassers

Die Dürre in Kurdistan lässt sich deshalb nicht allein an Niederschlagsmengen messen. Entscheidend ist auch, wer über Wasser verfügt, wohin es geleitet wird und welche Formen von Landwirtschaft und gesellschaftlichem Leben dadurch möglich bleiben. Die Klimakrise trifft auf eine Region, deren Flüsse seit Jahrzehnten durch Staudämme reguliert und deren ländliche Räume durch Krieg, Vertreibung und wirtschaftlichen Strukturwandel verändert wurden. Unvollendete Bewässerungssysteme und die Übernutzung des Grundwassers verschärfen diese Entwicklung zusätzlich. Je tiefer der Grundwasserspiegel fällt, desto schwieriger und teurer wird es, auf dem eigenen Land weiter zu produzieren. Wenn Brunnen versiegen und Landwirtschaft nicht mehr trägt, geht deshalb mehr verloren als eine Ernte. Mit jedem aufgegebenen Feld und jedem verlassenen Dorf wird auch die Möglichkeit geschwächt, gesellschaftliches Leben auf dem eigenen Land fortzuführen. Die Wasserkrise ist damit längst auch eine soziale und politische Krise.

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/dorf-in-pasur-verteidigt-weideland-gegen-solarparkprojekt-52405 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/serap-baysal-die-klimakrise-ist-keine-naturkatastrophe-sondern-eine-systemkrise-52286 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/bergbauprojekt-bedroht-wassereinzugsgebiet-in-pasur-52351 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/zorava-ein-tal-im-widerstand-gegen-ein-wasserkraftwerk-52154

 

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Krankengeld gestoppt: Darf der MDK den Hausarzt überstimmen?

Krankengeld plötzlich gestoppt: Was der Medizinische Dienst und der behandelnde Arzt damit zu tun haben

Wer seit Wochen oder Monaten arbeitsunfähig ist, rechnet meist damit, dass das Krankengeld weitergezahlt wird, solange eine ärztliche Krankschreibung vorliegt. Umso größer ist die Verunsicherung, wenn plötzlich ein Schreiben der Krankenkasse kommt und darin angekündigt wird, dass die Zahlung endet.

Hinter solchen Entscheidungen steckt häufig eine Einschätzung des Medizinischen Dienstes, kurz MD. Dabei kann es passieren, dass Versicherte weiterhin von ihrem Hausarzt oder Facharzt arbeitsunfähig geschrieben werden, die Krankenkasse aber trotzdem zu einem anderen Ergebnis kommt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene eine solche Entscheidung einfach hinnehmen müssen. Gerade die ärztlichen Unterlagen und die tatsächlichen Anforderungen des eigenen Arbeitsplatzes können darüber entscheiden, ob eine Einstellung des Krankengeldes Bestand hat.

Nach sechs Wochen endet meist die Entgeltfortzahlung

Arbeitnehmer erhalten bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zunächst grundsätzlich Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Üblicherweise läuft diese Zahlung wegen derselben Erkrankung bis zu sechs Wochen.

Danach kommt für gesetzlich Krankenversicherte regelmäßig das Krankengeld in Betracht. Der Anspruch setzt voraus, dass die Erkrankung tatsächlich zur Arbeitsunfähigkeit führt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei derselben Krankheit ist der Krankengeldanspruch grundsätzlich auf 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren begrenzt. Die Zeiten der Entgeltfortzahlung werden dabei mitgerechnet, weshalb nach den ersten sechs Wochen häufig noch bis zu rund 72 Wochen tatsächlicher Krankengeldzahlung verbleiben.

Weitere Informationen zur Höchstdauer finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld läuft aus: Die 5 wichtigsten Fragen und Antworten“.

Eine Krankschreibung bedeutet nicht automatisch, dass die Kasse weiterzahlen muss

Für viele Versicherte wirkt es widersprüchlich: Der behandelnde Arzt bestätigt weiterhin die Arbeitsunfähigkeit, während die Krankenkasse erklärt, dass aus ihrer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr besteht.

Hinter diesem Unterschied stehen zwei getrennte Verfahren. Der Arzt beurteilt die Arbeitsunfähigkeit im Rahmen der medizinischen Behandlung, während die Krankenkasse bei Zweifeln den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Prüfung beauftragen kann.

Nach § 275 SGB V müssen Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholen. Das gilt unter anderem, wenn Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit geklärt werden sollen.

Die Krankenkasse kann anschließend ihre leistungsrechtliche Entscheidung auf diese Einschätzung stützen. Eine bestehende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schützt daher nicht in jedem Fall davor, dass Krankengeld in Frage gestellt oder beendet wird.

Der Medizinische Dienst muss den Patienten nicht immer persönlich untersuchen

Eine Begutachtung durch den MD bedeutet nicht automatisch, dass Versicherte persönlich zu einer Untersuchung eingeladen werden. Viele Einschätzungen werden anhand der vorhandenen Unterlagen getroffen.

Die Begutachtungsanleitung des Medizinischen Dienstes sieht sowohl Beurteilungen nach Aktenlage als auch persönliche Befunderhebungen vor. Reichen die vorhandenen Informationen aus sozialmedizinischer Sicht aus, kann deshalb eine Entscheidung getroffen werden, ohne dass der Versicherte persönlich untersucht wurde.

Eine Entscheidung nach Aktenlage ist deshalb nicht allein deswegen fehlerhaft, weil keine persönliche Untersuchung stattgefunden hat. Problematisch kann es allerdings werden, wenn wichtige aktuelle Befunde, Funktionsbeeinträchtigungen oder Informationen über die berufliche Belastung fehlen.

Auch Gerichte beschäftigen sich immer wieder mit Fällen, in denen Krankenkassen auf Grundlage einer Aktenbegutachtung die Zahlung beendet haben. Mehr dazu zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Die Krankenkasse stellte Krankengeld mittels Aktenlage ein“.

Warum der behandelnde Arzt so wichtig werden kann

Besonders schwierig wird die Situation, wenn die medizinischen Unterlagen nur wenig darüber aussagen, welche Beschwerden tatsächlich bestehen. Eine Diagnose allein erklärt nämlich noch nicht automatisch, warum jemand seine Arbeit nicht ausüben kann.

Für die Beurteilung kommt es darauf an, welche gesundheitlichen Einschränkungen vorhanden sind und wie diese mit der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zusammenhängen. Nach der Begutachtungsanleitung liegt Arbeitsunfähigkeit bei Beschäftigten vor, wenn die bisherige Tätigkeit krankheitsbedingt nicht mehr ausgeübt werden kann oder ihre Ausübung eine Verschlechterung des Gesundheitszustands erwarten lässt.

Deshalb kann ein aussagekräftiger Bericht des Hausarztes oder Facharztes erheblich mehr Gewicht haben als eine kurze Bescheinigung mit Diagnose und Zeitraum. Er sollte nachvollziehbar beschreiben, welche körperlichen oder psychischen Einschränkungen bestehen und weshalb bestimmte berufliche Anforderungen derzeit nicht bewältigt werden können.

Wie schnell fehlende Informationen bei einer MD-Prüfung problematisch werden können, erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Medizinischer Dienst prüft Krankengeld: Diese Fehler können alles kippen“.

Die Krankenkasse darf Informationen zur tatsächlichen Tätigkeit berücksichtigen

Eine häufig unterschätzte Frage lautet: Was macht der Versicherte bei seiner Arbeit eigentlich genau?

Das Gesetz erlaubt es im Zusammenhang mit der Prüfung einer Arbeitsunfähigkeit, Informationen über Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Beschäftigung zu berücksichtigen. Der Medizinische Dienst benötigt solche Angaben, weil sich eine Erkrankung je nach Tätigkeit völlig unterschiedlich auswirken kann.

Eine Knieerkrankung kann bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit anders beurteilt werden als bei einem Beruf, in dem täglich schwere Gegenstände getragen und zahlreiche Treppen bewältigt werden müssen. Ähnliches gilt etwa für Rückenprobleme, Schwindel, Konzentrationsstörungen oder psychische Erkrankungen.

Deshalb kann eine präzise Arbeitsplatzbeschreibung für Betroffene sehr hilfreich sein. Sie sollte nicht nur die Berufsbezeichnung nennen, sondern die tatsächlichen körperlichen, geistigen und organisatorischen Anforderungen beschreiben.

Diese Informationen können bei einer Überprüfung besonders wichtig sein Information Warum sie wichtig sein kann Aktuelle ärztliche Befunde Sie zeigen den gegenwärtigen Gesundheitszustand und vorhandene Einschränkungen. Beschreibung der Beschwerden Sie verdeutlicht, welche konkreten Funktionen beeinträchtigt sind. Tatsächliche Arbeitsaufgaben Sie zeigt, welchen Belastungen der Versicherte im Beruf ausgesetzt ist. Aktuelle Therapie Sie dokumentiert, ob und wie die Erkrankung behandelt wird. Ärztliche Einschätzung zur Arbeitsfähigkeit Sie kann erklären, weshalb die bisherige Tätigkeit derzeit nicht möglich ist. Geplante Behandlung oder Wiedereingliederung Sie kann zeigen, wie die weitere gesundheitliche Entwicklung eingeschätzt wird.

Der Medizinische Dienst kann bei Bedarf zusätzliche Informationen von Versicherten oder behandelnden Leistungserbringern einholen. Die entsprechenden Unterlagen sollen dabei unmittelbar für die Begutachtung verwendet werden.

Warum eine Arbeitsplatzbeschreibung den Unterschied machen kann

Bei einer Krankmeldung wissen Arzt, Krankenkasse und Medizinischer Dienst nicht automatisch bis ins Detail, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeführt werden. Berufsbezeichnungen sind dafür häufig zu ungenau.

Eine „Sekretärin“ kann beispielsweise fast ausschließlich am Computer arbeiten. In einem anderen Unternehmen gehören jedoch möglicherweise das Vorbereiten von Konferenzräumen, das Tragen von Getränkekisten, Botengänge oder häufige Wege über Treppen zur täglichen Arbeit.

Gerade bei Erkrankungen des Bewegungsapparates kann dieser Unterschied erheblich sein. Dass jemand theoretisch einige Stunden sitzen könnte, bedeutet nicht zwangsläufig, dass er sämtliche arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeiten erfüllen kann.

Der MD selbst beschreibt die Arbeitsunfähigkeit als Zusammenspiel zwischen krankheitsbedingter Einschränkung und den Anforderungen der konkreten Beschäftigung.

Was tun, wenn die Krankenkasse das Krankengeld stoppen will?

Erhalten Versicherte ein Schreiben über die bevorstehende oder bereits erfolgte Beendigung des Krankengeldes, sollten sie zunächst genau prüfen, ob es sich um einen rechtsmittelfähigen Bescheid handelt und auf welche medizinische Begründung sich die Kasse beruft.

Liegt der Entscheidung eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zugrunde, muss die Krankenkasse bei einer darauf gestützten Ablehnung das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der MD-Stellungnahme in verständlicher und nachvollziehbarer Form mitteilen. Das schreibt § 275 Abs. 3c SGB V vor.

Anschließend sollte möglichst schnell das Gespräch mit dem behandelnden Arzt gesucht werden. Hält dieser die Arbeitsunfähigkeit weiterhin für gegeben, kann ein aktueller und ausführlicher Befundbericht für das weitere Verfahren sehr wichtig werden.

Ausführliche Hinweise hierzu finden Betroffene auch bei Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld weg wegen MD-Gutachten: So wehren Sie sich richtig“.

Widerspruch gegen die Einstellung des Krankengeldes

Gegen einen belastenden Bescheid der Krankenkasse kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt die Frist normalerweise einen Monat ab Bekanntgabe des Verwaltungsaktes.

Eine fehlende oder fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung kann Auswirkungen auf diese Frist haben. Nach § 66 SGG kann unter bestimmten Voraussetzungen dann eine deutlich längere Frist gelten.

Es empfiehlt sich trotzdem nicht, mit dem Widerspruch abzuwarten. Gerade wenn Krankengeld die wichtigste laufende Einnahme darstellt, können schon wenige Wochen ohne Zahlung zu erheblichen finanziellen Problemen führen.

Der Widerspruch sollte möglichst mit medizinischen Unterlagen und einer nachvollziehbaren Darstellung der tatsächlichen beruflichen Belastungen ergänzt werden. Eine kurze Erklärung wie „Mein Arzt schreibt mich doch weiterhin krank“ reicht für eine überzeugende Auseinandersetzung mit einer ausführlicheren MD-Einschätzung häufig nicht aus.

Bei finanzieller Not kann gerichtlicher Eilrechtsschutz wichtig werden

Ein Widerspruch führt nicht in jeder Fallgestaltung automatisch dazu, dass das Krankengeld während des gesamten Verfahrens tatsächlich weiter auf dem Konto eingeht. Deshalb kann zusätzlicher Rechtsschutz erforderlich werden, wenn die wirtschaftliche Existenz gefährdet ist.

Vor den Sozialgerichten gibt es die Möglichkeit des einstweiligen Rechtsschutzes. Ob und welche Form eines Eilantrags im konkreten Fall geeignet ist, hängt jedoch von der bisherigen Bewilligung, dem Bescheid und dem bisherigen Verfahrensablauf ab.

Betroffene sollten deshalb bei einem vollständigen Wegfall ihres Einkommens möglichst früh fachkundige Unterstützung suchen. Sozialverbände, unabhängige Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht können prüfen, ob neben dem Widerspruch ein gerichtliches Eilverfahren sinnvoll ist.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld per Eilverfahren auch bei Bürgergeld-Anspruch“.

Die Krankschreibung sollte trotzdem nicht einfach beendet werden

Auch wenn die Krankenkasse zunächst kein Krankengeld mehr zahlt, sollte eine medizinisch weiterhin bestehende Arbeitsunfähigkeit nicht allein deshalb beendet werden. Für das weitere sozialrechtliche Verfahren kann der Nachweis fortbestehender Arbeitsunfähigkeit von großer Bedeutung sein.

Bei der Folgefeststellung gelten zudem gesetzliche Fristen. Grundsätzlich muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden, wobei Samstage hierfür nicht als Werktage gelten; § 46 SGB V enthält zusätzlich eine besondere Regelung für bestimmte Versicherte, deren Mitgliedschaft vom Krankengeldanspruch abhängt.

Versicherte sollten Folgetermine deshalb nicht unnötig aufschieben. Weitere Hintergründe zu möglichen Problemen bei Unterbrechungen erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Krankengeld: Wer diese Druckmittel der Kasse kennt, kann sich wehren“.

Wenn der Arzt selbst Zweifel an der weiteren Arbeitsunfähigkeit hat

Nicht jede Prüfung durch den Medizinischen Dienst muss zwangsläufig falsch sein. Es kann auch vorkommen, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat und der behandelnde Arzt eine Rückkehr in den Beruf für möglich hält.

Eine vollständige sofortige Rückkehr ist dabei nicht immer die einzige Möglichkeit. Nach längerer Erkrankung kommt häufig eine stufenweise Wiedereingliederung, das sogenannte Hamburger Modell, in Betracht.

Während einer solchen Wiedereingliederung besteht die Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich weiter. Die Belastung wird schrittweise erhöht, während unter den jeweiligen Voraussetzungen weiterhin Krankengeld oder ein anderer zuständiger Leistungsträger in Betracht kommt.

Mehr dazu lesen Betroffene bei Gegen-Hartz unter „Krankengeld: Wiedereingliederung kann zur Falle werden“.

Praxisbeispiel: Knieprobleme bei einer vermeintlichen Bürotätigkeit

Sabine arbeitet als Teamassistentin und ist nach mehreren Operationen am Knie seit Monaten arbeitsunfähig. Die Krankenkasse lässt die Arbeitsunfähigkeit durch den Medizinischen Dienst prüfen, der anhand der vorhandenen Unterlagen zunächst davon ausgeht, dass eine Rückkehr an einen Schreibtischarbeitsplatz möglich sein könnte.

Was aus der bisherigen Akte nicht hervorgeht: Sabine betreut zusätzlich mehrere Konferenzräume auf zwei Etagen, transportiert Getränkekisten, nimmt Lieferungen entgegen und muss täglich viele Treppen steigen. Ihr behandelnder Orthopäde beschreibt diese Belastungen daraufhin ausdrücklich in einem aktuellen Befundbericht.

Zusammen mit einer ausführlichen Arbeitsplatzbeschreibung reicht Sabine diese Angaben im Widerspruchsverfahren ein. Erst dadurch kann geprüft werden, ob ihre tatsächliche Tätigkeit mit den bestehenden Kniebeschwerden überhaupt vereinbar ist.

Das Beispiel zeigt, warum nicht allein die Diagnose oder die Berufsbezeichnung betrachtet werden sollte. Entscheidend sind die konkreten gesundheitlichen Einschränkungen und die Arbeiten, die der Beschäftigte im Alltag tatsächlich ausführen muss.

Häufige Fragen und Antworten zum Krankengeld und Medizinischen Dienst Kann die Krankenkasse Krankengeld beenden, obwohl mein Arzt mich weiter krankschreibt?

Ja, das ist grundsätzlich möglich. Die Krankenkasse kann bei Zweifeln den Medizinischen Dienst einschalten und auf Grundlage der sozialmedizinischen Einschätzung über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.

Eine fortbestehende Krankschreibung ist trotzdem ein wichtiges Beweismittel. Besonders hilfreich kann eine ausführliche ärztliche Begründung sein, die erklärt, weshalb die konkrete Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.

Muss der Medizinische Dienst mich persönlich untersuchen?

Nein. Eine sozialmedizinische Einschätzung kann auch anhand der vorhandenen Akten erfolgen, sofern die Unterlagen für die Beurteilung ausreichen.

Fehlen wichtige Informationen, kann es sinnvoll sein, aktuelle Befunde und Angaben zu den tatsächlichen beruflichen Anforderungen nachzureichen. Ob eine persönliche Untersuchung erforderlich ist, hängt vom Einzelfall ab.

Wie lange habe ich Zeit für einen Widerspruch?

Grundsätzlich muss der Widerspruch innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides eingelegt werden. Das ergibt sich aus § 84 SGG.

Bei einer fehlenden oder fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung können andere Fristen gelten. Trotzdem sollte ein Widerspruch möglichst schnell erfolgen.

Warum ist eine Arbeitsplatzbeschreibung so wichtig?

Arbeitsunfähigkeit wird bei Beschäftigten nicht ausschließlich anhand der Diagnose beurteilt. Entscheidend ist auch, ob die zuletzt ausgeübte Tätigkeit mit den bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen noch ausgeführt werden kann.

Eine detaillierte Beschreibung kann deshalb Tätigkeiten sichtbar machen, die aus einer allgemeinen Berufsbezeichnung nicht hervorgehen. Dazu können beispielsweise schweres Tragen, häufiges Treppensteigen, langes Stehen, dauerhafte Bildschirmarbeit oder hohe Konzentrationsanforderungen gehören.

Sollte ich mich weiter krankschreiben lassen, wenn die Krankenkasse nicht mehr zahlt?

Besteht nach ärztlicher Einschätzung weiterhin Arbeitsunfähigkeit, sollte die medizinische Dokumentation nicht allein wegen des Zahlungsstopps beendet werden. Für einen späteren Widerspruch oder ein Gerichtsverfahren kann der fortlaufende Nachweis sehr wichtig sein.

Außerdem sind die gesetzlichen Vorgaben für Folgefeststellungen zu beachten. Versicherte sollten deshalb frühzeitig mit ihrem Arzt klären, wann die nächste Feststellung erfolgen muss.

Was kann ich tun, wenn ich wegen des Zahlungsstopps kein Geld mehr zum Leben habe?

Neben einem fristgerechten Widerspruch kann in dringenden Situationen ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht geprüft werden. Ob ein solcher Antrag Aussicht auf Erfolg hat, hängt unter anderem von der medizinischen Beweislage und dem konkreten Bescheid ab.

Wer wirtschaftlich unmittelbar unter Druck gerät, sollte deshalb nicht erst das vollständige Widerspruchsverfahren abwarten. Eine sozialrechtliche Beratungsstelle, ein Sozialverband oder eine Fachanwaltskanzlei kann prüfen, welches Vorgehen im konkreten Fall geeignet ist.

Der Beitrag Krankengeld gestoppt: Darf der MDK den Hausarzt überstimmen? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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