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Verhaltenserkennung in Mannheim: 10.000 Filme für ein Hallelujah

netzpolitik.org - 13. August 2026 - 9:18

Sie kloppen sich nach Regieanweisungen: 2.000 Filme hat die Mannheimer Polizei bereits produziert, um eine Software zur Verhaltenserkennung zu trainieren. Künftig sollen es 10.000 Filmszenen werden, obwohl noch immer keine Belege vorliegen, was solche Software bringt. Ein Kommentar.

Ist es ein Molotow-Cocktail? Verhaltenserkennung ist für Software schwieriger als für Menschen. – Bild: Picturepest, Lizenz CC-BY 2.0, Bearbeitung: netzpolitik.org

Es wird noch immer getestet: Seit nunmehr acht Jahren versucht die Mannheimer Polizei, eine Software dazu zu bringen, Gefahrensituationen oder unerwünschtes oder gefährliches Verhalten verlässlich zu erkennen. Sie soll automatisiert melden, wenn sich jemand im Überwachungsbereich „auffällig“ benimmt oder etwas auf eine Straftat hindeutet.

Der Mannheimer Morgen berichtet aktuell, dass mittlerweile 2.000 Filme produziert wurden, für die Polizisten Szenen auffälligen Verhaltens nachgestellt haben, um sie in die Software einzuspeisen. „In Mannheim prügeln sich Polizisten nach Drehbuch“, schreibt die Zeitung.

Doch das ist noch längst nicht das Ende der Fahnenstange. Geplant sei eine Verfünffachung der Anzahl der inszenierten Szenen, in denen sich die polizeilichen Amateur-Stuntmen gegenseitig treten oder absichtlich hinfallen. Künftig sollen es 10.000 Filme werden, zitiert die Zeitung einen Polizeioberrat.

Vielleicht sollte die Polizei ein paar Sitzplätze dazu bauen und Theaterkarten verkaufen, um die hohen Kosten für polizeiliche Fachkräfte aufzufangen, die für diese 10.000 inszenierten Show-Einlagen Kriminelle oder Hilfesuchende mimen. Die Frage, ob die Beamten wirklich nichts Besseres zu tun haben, drängt sich förmlich auf.

Hinzu kommt: Ob eine auf diese Weise von Polizisten erzeugte Szene die Dynamik einer wirklichen Schlägerei so gut simulieren kann, dass sie bei einer Softwareanalyse echter Ereignisse verlässliche Ergebnisse bringt, steht auf einem anderen Blatt. Denn Mannheim ist nicht Hollywood, Polizisten sind eben keine Stuntmen.

In „KI-Videoschutz“ umbenannt

Aber das Projekt, das in Baden-Württemberg einst „smarte Videoüberwachung“ hieß und nun euphemistisch in „KI-Videoschutz“ umbenannt wurde, läuft und läuft. Handfeste Belege über Wirksamkeit, Fehlerquoten und Verlässlichkeit der Software oder gar unabhängige Evaluationen gibt es nicht, dafür mediale Lobpreisungen der Polizei.

Das Projekt findet Nachahmer: In mehreren anderen Bundesländern versucht man sich mittlerweile auch an Verhaltenserkennungstests, etwa in Berlin oder in Hamburg, wo sich die Polizei praktischerweise selbst evaluiert.

Ergebnisse des Mannheimer Langzeit-Pilotprojekts sind bisher nicht öffentlich nachlesbar. Laut Polizei gab es jeden Tag Fehlalarme, aber mehr als die vage Angabe, dass man eine tägliche Fehlerquote „noch im unteren zweistelligen Bereich“ verbessern wolle, ist über die Ergebnisse der Software nicht zu erfahren. Ob also zehn oder zwanzig Prozent der Ergebnisse falschen Alarm liefern und ob diese Zahlen signifikant verbessert werden konnten, bleibt das Geheimnis der Projektbetreiber.

Der Mannheimer Morgen berichtet von einer Anekdote, die ein Polizist erzählt: eine erfolgreiche Detektion einer alarmierenden Situation trotz starker Verdeckung, in diesem Fall durch ein Gebüsch. Doch die Fehleranfälligkeit von Verhaltenserkennung ist typischerweise hoch, wenn Verdeckungen, stark gefüllte Orte oder auch wechselnde Lichtsituationen entstehen, wie sie in öffentlichen Räumen vorkommen. Laut Polizei habe die Software trotz Teilverdeckung angeschlagen und alarmiert. Doch war das ein Einzelfall oder konnte die Erkennungsleistung bei Verdeckungen mit den Jahren tatsächlich verbessert geworden?

Das Mannheimer Polizeipräsidium antwortet nicht auf Nachfragen von netzpolitik.org dazu, wie erfolgreich die Software bei Verdeckungen oder wechselnden Belichtungen ist. Auch die Frage, wie viele Alarme durch die Software es insgesamt im Jahr 2025 gab, bleibt unbeantwortet.

Welches auffällige Verhalten führt zu einer Alarmierung?

Mannheim hat in der Innenstadt erst 68, jetzt insgesamt 72 Kameras installiert, um fünf Gebiete zu überwachen. Auf 76 Kameras soll diese Anzahl noch anwachsen. Betroffen sind der Bahnhofsvorplatz, der Marktplatz, die Shopping-Passage der Breiten Straßen sowie der Parade- und der Alte Messplatz.

Das sind Orte mit erhöhter Kriminalitätsbelastung, vor allem durch Rauschgiftdelikte und Straßenkriminalität. Da eine anlasslose dauerhafte Videoüberwachung stark in Grundrechte von ganz unverdächtigen Passanten eingreift, braucht es eine gute Begründung und eine dezidierte Rechtsgrundlage. Weil die Grundrechtsbelastung bei einer stetigen automatisierten Verhaltenserkennung nochmals steigt, schuf der Gesetzgeber dafür eine eigene gesetzliche Regelung.

Keine Straftaten, aber Kamera-Überwachung

Heute haben 59 der Kameras eine Verbindung zu der Software, die rund um die Uhr Aktivitäten auswertet und bei Alarm an einen Video-Sachbearbeiter im Mannheimer Polizeipräsidium weiterreicht. Nach zwei Stunden werden die Beamtinnen und Beamten an den Bildschirmen ausgetauscht. Ist nach Dienstende kein Video-Sachbearbeiter zur Stelle, werden die von der Software detektierten Szenen, die einen Alarm auslösen, an einen Einsatzleiter gemeldet.

Welches auffällige Verhalten zu einer Alarmierung führt, dazu macht das Mannheimer Polizeipräsidium auf Nachfrage von netzpolitik.org keine Angaben. Die Frage nach den 17 definierten Aktivitätsmustern, die auch der Mannheimer Morgen erwähnt und die Grundlage der 10.000 Filmszenen sein dürften, bleibt unbeantwortet. Das bedürfe erst der „Abklärung“, schreibt das Polizeipräsidium auf erneute Nachfrage. Unbeantwortet bleibt auch die Frage, in welchem Zeitraum die 10.000 Szenen von den polizeilichen Schauspielern eingespielt werden sollen.

Strategischer Technologiepartner des Projekts ist das Fraunhofer IOSB (Optronik, Systemtechnik und Bildauswertung) aus Karlsruhe. Jahrelang testet die Polizei nun deren Software, um sicher zu unterscheiden, ob es sich um eine „polizeilich relevante Situation“ wie eine Rangelei oder aber um einen Tanz oder eine Umarmung handelt. Ursprünglich war der Test auf fünf Jahre angelegt, aus dem Probebetrieb kam die „Experimentalsoftware“ offenbar bis heute nicht heraus.

Von Anfang an gab es auch keine Angaben, mit welcher Zuverlässigkeit und welcher Fehlerrate die Erkennung eigentlich als erfolgreich gelten kann. Es heißt bis heute auf der Projekt-Website des IOSB, dass sich das „erst im Verlauf des Projekts erweisen“ werde. Wie viele Fehlalarme oder Falschbewertungen aktuell in dem Pilotprojekt zu verzeichnen sind, beantwortet das Mannheimer Polizeipräsidium auf Nachfrage von netzpolitik.org nicht.

Weiter schauspielernde Polizisten

Neben den Schauspielstunden für die angepeilten 10.000 Szenen ist politisch übrigens bereits der weitere Ausbau der Dauerbeobachtung abgemacht: Der Koalitionsvertrag von Grünen und CDU sieht vor, die „intelligente Videoüberwachung nach Vorbild des Mannheimer Modellprojekts“ noch auszuweiten. Man wolle zum einen „an zwei weiteren Standorten pilotieren“, als wären acht Jahre Test nicht genug.

Zum anderen plant Grün-Schwarz neben der Live-Beobachtung durch automatisierte Verhaltenserkennung nun auch die „biometrische Fernidentifikation“. Künftig sollen also Gesichter der Vorbeilaufenden gescannt und erkennungstechnisch erfasst und abgeglichen werden. Im Dauertest Mannheim wird hingegen bisher keine Gesichtserkennung verwendet. Für die geplante biometrische Auswertung muss wegen der erheblichen Grundrechtseingriffe selbstverständlich wieder eine Gesetzesgrundlage her, die noch zu schaffen wäre.

Bis dahin sollen Trupps schauspielernder Polizisten weiterhin als Kriminellen-Doubles unzählige Filme aufzeichnen, „mit Bodenmatte, uniformiertem Begleitpersonal und mehrseitigem Drehbuch mit genauen Bewegungsanweisungen“. Ob ihre Bemühungen und das Filmmaterial jedoch dazu beitragen, das erwünschte Ziel zu erreichen, nämlich die Polizei zu entlasten, ist offen.

Statt wie einst geplant 2023 soll das Projekt nun Ende 2026 bilanziert werden. Auch andere Bundesländer dürften sich für die Ergebnisse interessieren, schon weil sie gesetzliche Befugnisse für Verhaltensscanner in Landespolizeigesetzen bereits geschaffen haben oder dies vorhaben.

„Abgerechnet wird zum Schluss“, sagte der damalige Mannheimer Polizeipräsident und wollte die Software nicht voreilig loben. Doch dass auch die Öffentlichkeit diese Abrechnung bekommt und hinreichend informiert wird, bleibt bislang nur zu hoffen. Bei früheren polizeilichen Überwachungstests, etwa am Bahnhof Südkreuz, gab es im Nachgang Berichte und Zahlen, um eine öffentliche und auch wissenschaftliche Bewertung zu ermöglichen. Darauf warten Interessierte in Mannheim auch nach Jahren noch.

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Urteil mit Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Rente

Eine Witwe, die seit 1992 eine Hinterbliebenenrente bezog und ab Oktober 1993 zusätzlich Altersrente erhielt, sollte Jahrzehnte später knapp 19.600 Euro zurückzahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung berief sich darauf, die Altersrente hätte rückwirkend auf die Witwenrente angerechnet werden müssen. Das Sozialgericht Stuttgart gab der Klägerin im Dezember 2022 Recht; das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte diese Entscheidung mit Urteil (Az.: L 11 R 103/23).

Die Rückforderung scheiterte, weil der Versicherte keine grob fahrlässige Pflichtverletzung begangen hatte und die gesetzlichen Grenzen für nachträgliche Aufhebungen erreicht waren.

Der lange Weg von der Bewilligung zur Rückforderung

Die Rentnerin hatte bereits bei Antragstellung auf Altersrente auf den laufenden Bezug der Witwenrente hingewiesen. Beide Leistungen liefen über denselben Träger und wurden auf dasselbe Konto überwiesen. Über Jahre erhielt sie Rentenanpassungsmitteilungen, die die Zahlungen zusammenführten.

Für die Klägerin ergab sich daraus der nachvollziehbare Eindruck, dass die Berechnungen korrekt seien. Erst 2021 bemerkte die Rentenversicherung, dass die Altersrente teilweise auf die Witwenrente hätte angerechnet werden müssen, und verlangte die Erstattung. Die Gerichte sahen hierin jedoch keinen Grund, die jahrzehntelang bestandskräftige Leistungsgewährung zu revidieren.

Bestandskraft, Mitteilungspflichten und die Zehn-Jahres-Grenze

Wichtig hierfür sind §§ 45 und 48 SGB X. § 45. Diese betreffen die Rücknahme rechtswidriger, begünstigender Verwaltungsakte – hier: eine zu hohe Witwenrente von Anfang an. § 48 regelt die Aufhebung von Verwaltungsakten mit Dauerwirkung bei späteren Änderungen – hier: der Hinzutritt der Altersrente. In beiden Konstellationen schützt das Gesetz Vertrauen und setzt enge Schranken für Rücknahmen.

Besonders bedeutsam ist die Zehn-Jahres-Frist des § 45 Abs. 3 SGB X, nach deren Ablauf eine Rücknahme grundsätzlich ausscheidet, es sei denn, es liegen Gründe wie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vor oder der Anspruch ist weggefallen und der Betroffene wusste dies oder hätte es grob fahrlässig wissen müssen. Das LSG fand keinen dieser Ausnahmetatbestände erfüllt.

Keine grobe Fahrlässigkeit: Warum die Klägerin schutzwürdig blieb

Das Gericht würdigte die Umstände aus Sicht einer rechtsunkundigen Versicherten. Die Bewilligungs- und Anpassungsschreiben waren nicht hinreichend klar, um zwingend die Pflicht zu einer gesonderten Mitteilung an das „Witwenrenten-Dezernat“ zu erkennen.

Dass beide Renten aus einer Hand kamen, dieselbe Kontoverbindung genutzt wurde und die jährlichen Anpassungen miteinander kommuniziert wurden, durfte die Klägerin als Indiz für eine behördlich richtige Verrechnung verstehen. Unter diesen Bedingungen konnte das Gericht grobe Fahrlässigkeit verneinen.

Ausdrücklich stellte die Entscheidung klar: Wer beim Altersrentenantrag den Bezug der Witwenrente gegenüber demselben Träger offenlegt, handelt nicht grob fahrlässig, wenn er die Information nicht zusätzlich an eine andere interne Stelle meldet.

Geringe rechnerische Auswirkung als weiteres Indiz

Die Altersrente führte im konkreten Fall nur zu geringfügigen monatlichen Kürzungen im Bereich weniger Dutzend Euro. Beträge in dieser Größenordnung mussten einer durchschnittlichen Versicherten nicht zwingend als Fehler auffallen. Für die Annahme grober Fahrlässigkeit fehlte damit auch aus wirtschaftlicher Sicht ein belastbares Fundament.

Die Rolle der Mitteilungspflicht – und ihre Grenzen

Versicherte sind verpflichtet, änderungsrelevante Tatsachen mitzuteilen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob die Behörde theoretisch ohnehin Kenntnis erlangen könnte. Gleichwohl ist zwischen einfacher Fahrlässigkeit und grober Fahrlässigkeit zu unterscheiden.

Das LSG betonte, dass unklare Belehrungen, die scheinbare behördliche „Gesamtabwicklung“ beider Renten und die langjährige widerspruchsfreie Zahlung das Vertrauen der Klägerin stützten.

In dieser Konstellation blieb ihr Verhalten unterhalb der Schwelle grober Sorgfaltspflichtverletzungen, die ein rückwirkendes Eingreifen nach Ablauf langer Zeiträume rechtfertigen würden.

Was das Urteil für Rentnerinnen und Rentner bedeutet

Die Entscheidung stärkt den Vertrauensschutz bei langjährig gezahlten Leistungen und konkretisiert, wann Rückforderungen trotz Anrechnungsvorschriften unterbleiben müssen. Wer einen zweiten Rentenbezug aufnimmt und dies im Rahmen des Antragsverfahrens gegenüber demselben Träger offenlegt, darf grundsätzlich erwarten, dass die Verrechnung korrekt erfolgt.

Kommt es später zu Beanstandungen, sind Rücknahmen nach vielen Jahren nur in den gesetzlich eng definierten Ausnahmefällen möglich.

Zugleich bleibt richtig: Änderungen mitteilungsbedürftiger Umstände sollten weiterhin zeitnah angezeigt werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Blick über den Einzelfall: Wo die Grenze verläuft

Die Linie der Rechtsprechung zeigt, dass Gerichte streng prüfen, ob Mitteilungspflichten verletzt wurden und ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt. In anderen Verfahren ist eine Rückforderung bestätigt worden, wenn Versicherte den Hinzutritt eigener Renten oder Einkommen verschwiegen oder Hinweise eindeutig waren.

Das unterstreicht: Schutzwürdiges Vertrauen entsteht aus transparentem Verhalten der Versicherten und klaren, verständlichen Belehrungen der Verwaltung – und nicht automatisch aus bloßem Zeitablauf.

Beispiel aus dem Alltag

Wer – wie im häufigen Musterfall – zuerst eine Witwenrente bezieht und später eine Altersrente erhält, kann die wesentlichen Informationen bereits im Altersrentenantrag geben und sollte die bisherige Rente dort offen nennen. Gehen anschließend beide Leistungen auf demselben Konto ein und bestätigen jährliche Bescheide das Zusammenspiel, dürfen Laien grundsätzlich auf die Richtigkeit der behördlichen Berechnung vertrauen.

Kommt nach vielen Jahren ein Rückforderungsbescheid, wird entscheidend sein, ob die Behörde nachvollziehbar darlegt, warum ausnahmsweise doch grobe Fahrlässigkeit vorlag oder ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand greift. Ohne solche Anhaltspunkte überwiegt regelmäßig der Vertrauensschutz.

Fazit: Vertrauensschutz vor Jahrzehnte späterer Korrektur

Das Urteil des LSG Baden-Württemberg setzt ein deutliches Zeichen zugunsten der Bestandskraft und gegen pauschale Rückforderungen nach Jahrzehnten. Keine grobe Fahrlässigkeit, unklare Belehrungen, behördliche Gesamtkommunikation und nur geringe Anrechnungsbeträge sprachen für die Rentnerin. Damit blieb die Rückforderung über 19.600 Euro ohne Erfolg.

Für Versicherte heißt das: Sorgfältig informieren, Angaben im Antragsverfahren dokumentieren – und im Zweifel nachfragen. Für die Verwaltung heißt es: Belehrungen klar fassen, interne Prozesse verlässlich verzahnen und die engen gesetzlichen Voraussetzungen für Rücknahmen beachten.

Quellenhinweise: LSG Baden-Württemberg, Urteil – L 11 R 103/23; Bestimmungen der §§ 45, 48 SGB X.

Der Beitrag Urteil mit Signal – Keine Anrechnung der Witwenrente auf die eigene Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Hallo Rentner: Kaum bekannte Tonspur macht Fernsehen mit Knopfdruck deutlicher und verständlicher

Wer beim Fernsehen Dialoge kaum noch versteht, dreht häufig zuerst die Lautstärke höher. Doch gerade bei Filmen, Serien und Dokumentationen hilft das oft wenig, weil Musik, Effekte und Hintergrundgeräusche gleichzeitig lauter werden.

ARD und ZDF bieten dafür eine wenig bekannte zusätzliche Tonspur an. Sie heißt „Klare Sprache“ und soll das gesprochene Wort gegenüber Musik und Umgebungsgeräuschen deutlicher hervorheben. Besonders für ältere Zuschauerinnen und Zuschauer kann sich ein Blick in die Toneinstellungen des Fernsehers deshalb lohnen.

Warum lauter nicht automatisch verständlicher bedeutet

Bei modernen Fernsehproduktionen besteht der Ton längst nicht mehr nur aus Dialogen. Musik, Straßenlärm, Naturgeräusche, Spezialeffekte und weitere Klangbestandteile werden miteinander gemischt und sollen beispielsweise Spannung oder Atmosphäre erzeugen.

Genau diese Mischung kann jedoch dazu führen, dass Sprache schlechter hervorsticht. Wer Schwierigkeiten hat, einzelne Wörter herauszuhören, erhöht dann häufig die Lautstärke, macht damit aber auch alle störenden Begleitgeräusche lauter.

Die Tonspur „Klare Sprache“ setzt an einem anderen Punkt an. Sprache wird stärker hervorgehoben, während Musik und andere Geräusche akustisch zurückgenommen werden. Das ZDF beschreibt das Angebot ausdrücklich als Möglichkeit, die Sprachverständlichkeit zu verbessern.

So funktioniert die Tonspur „Klare Sprache“

Hinter der Funktion steckt eine automatische Bearbeitung des Fernsehtons. Ein Verfahren mit künstlicher Intelligenz trennt gesprochene Sprache von Musik und sonstigen Geräuschen, reduziert die Begleittöne und setzt anschließend eine angepasste Tonmischung zusammen.

Dabei wird die ursprüngliche Sendung nicht verändert. Zuschauer wählen lediglich eine zusätzliche Tonspur aus, ähnlich wie sie bei manchen Sendungen zwischen verschiedenen Sprachen oder Audiodeskription wählen können.

Das Verfahren arbeitet bei der Fernsehausstrahlung in Echtzeit. Nach Angaben von ZDF und ARD reicht grundsätzlich die Auswahl der entsprechenden Tonspur am Fernseher oder Receiver aus.

Gerade für Rentner kann die Einstellung interessant sein

Mit zunehmendem Alter fällt es manchen Menschen schwerer, Sprache aus einer Geräuschkulisse herauszuhören. Beim Fernsehen zeigt sich das häufig zuerst bei Spielfilmen und Serien, weil Dialoge dort mit Musik und Effekten kombiniert werden.

„Klare Sprache“ kann in solchen Situationen helfen, ohne dass der Fernseher insgesamt wesentlich lauter eingestellt werden muss. Das kann auch für Haushalte angenehm sein, in denen eine Person den Fernsehton ständig erhöhen möchte, während die andere ihn bereits als unangenehm laut empfindet.

Die Funktion ist allerdings kein medizinisches Hilfsmittel und ersetzt kein Hörgerät. Wer auch im persönlichen Gespräch oder in anderen Alltagssituationen dauerhaft Schwierigkeiten beim Verstehen hat, sollte dies unabhängig von der Fernseheinstellung abklären lassen.

Wo gibt es „Klare Sprache“?

Das Angebot ist vor allem bei den öffentlich-rechtlichen Sendern zu finden. Nach Angaben von ARD und ZDF steht die sprachoptimierte Tonspur bei zahlreichen HD-Programmen zur Verfügung.

Beim ZDF wird „Klare Sprache“ unter anderem für ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA angeboten. Auch die ARD stellt die Tonspur bei ihren HD-Angeboten bereit.

Damit kann die Einstellung beispielsweise auch bei vielen regionalen Programmen interessant sein. Dazu gehören Programme wie WDR, NDR, MDR, BR oder rbb, sofern die entsprechende HD-Ausstrahlung und Tonspur beim jeweiligen Empfangsweg verfügbar sind.

Empfang oder Angebot Was bei „Klare Sprache“ zu beachten ist ARD-HD-Programme Die sprachoptimierte Tonspur wird bei den HD-Angeboten bereitgestellt. ZDF, ZDFinfo, ZDFneo, 3sat und KiKA „Klare Sprache“ wird als zusätzliche Tonoption angeboten. Satellitenfernsehen Die zusätzliche Tonspur kann über das Audiomenü des Fernsehers oder Receivers gewählt werden. Kabelfernsehen und IPTV Die Verfügbarkeit kann auch davon abhängen, ob der jeweilige Anbieter das zusätzliche Audiosignal weiterleitet. DVB-T2 Die Tonspur kann verfügbar sein; bei regionalen Programmen sind Unterschiede möglich. Streaming Bei Livestreams kann die Tonspur über die Sprach- beziehungsweise Audioauswahl des Players verfügbar sein. So finden Sie die versteckte Tonspur auf Ihrem Fernseher

Eine einheitliche Taste mit der Aufschrift „Klare Sprache“ gibt es leider nicht. Genau deshalb kennen viele Zuschauer die Funktion nicht, obwohl ihr Fernseher sie möglicherweise längst wiedergeben kann.

Je nach Hersteller befindet sich die Auswahl beispielsweise unter „Audio“, „Ton“, „Audiosprache“, „Wiedergabesprache“, „Spracheinstellungen“ oder „Optionen“. Bei manchen Fernbedienungen gibt es dafür eine eigene Audio- oder Sprachentaste.

Das ZDF weist darauf hin, dass sogar die Bezeichnung der zusätzlichen Spur unterschiedlich aussehen kann. Möglich sind beispielsweise Angaben wie „Klare Sprache“, aber auch technische Kürzel wie „qks“ oder teilweise „deu“.

Wer mehrere deutsche Tonspuren angezeigt bekommt, kann sie daher probeweise nacheinander auswählen. Der Unterschied ist bei Sendungen mit viel Hintergrundmusik oder starken Geräuschen häufig besonders leicht wahrzunehmen.

Eine einfache Suche mit der Fernbedienung reicht häufig aus

Während eine Sendung von ARD oder ZDF läuft, kann zunächst das Options- oder Einstellungsmenü des Fernsehers geöffnet werden. Dort sollte nach einer Auswahl für Ton, Audio oder Sprache gesucht werden.

Wer einen externen Receiver nutzt, muss die Einstellung möglicherweise nicht am Fernseher, sondern direkt am Receiver ändern. Entscheidend ist das Gerät, das die verschiedenen Tonspuren des Fernsehsignals auswählt.

Bei neueren Fernsehern kann zusätzlich eine Taste mit einem Zahnrad, drei Punkten oder dem Hinweis „Optionen“ zum Ziel führen. Da Hersteller ihre Menüs unterschiedlich aufbauen, kann bei Unsicherheit auch die Bedienungsanleitung des Geräts helfen.

Auch beim Streaming kann „Klare Sprache“ verfügbar sein

Das Angebot beschränkt sich nicht auf klassisches Fernsehen über Satellit oder Kabel. Beim ZDF steht die Tonspur auch in den Livestreams zur Verfügung und kann dort über die Spracheinstellungen des Videoplayers ausgewählt werden.

Das gilt nach Angaben des Senders unter anderem für das Streaming über die ZDF-Webangebote sowie für die entsprechenden Apps auf Android und iOS. Bei Smart-TV-Apps wird das Angebot nach und nach erweitert.

Bei ARD-Angeboten kann „Klare Sprache“ ebenfalls über digitale Funktionen erreichbar sein. Wer HbbTV verwendet, kann die Auswahl beispielsweise über die ARD-Startleiste aufrufen.

Die Einstellung kostet grundsätzlich nichts zusätzlich

Für die Auswahl der Tonspur „Klare Sprache“ muss grundsätzlich kein besonderes Zusatzpaket gebucht werden. Sie wird als zusätzliche Audiooption innerhalb der entsprechenden öffentlich-rechtlichen Programme angeboten.

Ob sie tatsächlich angezeigt wird, hängt jedoch vom Sender, Empfangsweg, Gerät und teilweise vom weiterleitenden Anbieter ab. Fehlt die Option bei einer bestimmten Sendung, bedeutet das daher nicht automatisch, dass der Fernseher ungeeignet ist.

Ein Test mit mehreren öffentlich-rechtlichen HD-Sendern kann sinnvoll sein. Gerade bei älteren Empfangsgeräten lohnt sich außerdem ein Blick in die Anleitung oder in die verfügbaren Audioeinstellungen.

Hörprobleme können auch beim Schwerbehindertenrecht Bedeutung haben

Wer nicht nur beim Fernsehen, sondern dauerhaft erheblich schlechter hört, sollte die technische Fernsehhilfe von sozialrechtlichen Fragen unterscheiden. Eine stärkere Hörbeeinträchtigung kann unter bestimmten Voraussetzungen bei der Feststellung eines Grades der Behinderung berücksichtigt werden.

Wie Hörverluste bei der GdB-Bewertung eingeordnet werden können, erläutert Gegen-Hartz ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderung: So bestimmen Sie Ihren GdB bei Hörverlust“. Dabei kommt es auf das Ausmaß der funktionellen Einschränkungen an.

Ein Schwerbehindertenausweis wird grundsätzlich ab einem festgestellten GdB von 50 ausgestellt. Einen ausführlichen Überblick über Voraussetzungen und mögliche Nachteilsausgleiche bietet Gegen-Hartz unter „Schwerbehinderung – Ausweis, Vorteile und Rechte im Überblick“.

Bei starker Hörbehinderung kann auch der Rundfunkbeitrag interessant werden

Eine Hörbeeinträchtigung führt nicht automatisch zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags. Unter besonderen Voraussetzungen können jedoch hörgeschädigte Menschen das Merkzeichen „RF“ erhalten.

Gegen-Hartz erläutert die Voraussetzungen und die Auswirkungen ausführlich im Beitrag „Schwerbehinderung: So zahlen Sie keinen Rundfunkbeitrag“. Das Merkzeichen „RF“ bedeutet dabei grundsätzlich eine Ermäßigung und nicht automatisch eine vollständige Befreiung.

Auch für Rentner mit geringem Einkommen kommen unabhängig vom Hörvermögen unter bestimmten Bedingungen Befreiungsmöglichkeiten infrage. Weitere Informationen dazu finden sich bei Gegen-Hartz im Beitrag „Rente: Rentner müssen vielfach den Rundfunkbeitrag nicht bezahlen“.

Warum Rentner die Einstellung einmal ausprobieren sollten

Viele Fernseher verfügen über zahlreiche Funktionen, die nach der erstmaligen Einrichtung kaum genutzt werden. „Klare Sprache“ gehört zu den Einstellungen, die im Alltag einen spürbaren Unterschied machen können, obwohl sie tief im Audiomenü versteckt ist.

Vor allem wer häufig sagt, Schauspieler würden undeutlich sprechen oder Musik sei im Vergleich zu den Dialogen zu laut, sollte die Tonspur testen. Statt den gesamten Fernseher lauter zu stellen, wird die Tonmischung zugunsten der gesprochenen Sprache verändert.

Nicht bei jedem Programm, Gerät und Empfangsweg wird die Option identisch angezeigt. Ist sie vorhanden, lässt sie sich jedoch gewöhnlich innerhalb weniger Schritte mit der Fernbedienung aktivieren.

Beispiel aus der Praxis

Der 74-jährige Herr Schneider versteht die Nachrichten problemlos, hat bei Krimis aber zunehmend Schwierigkeiten. Sobald Musik einsetzt oder mehrere Geräusche gleichzeitig zu hören sind, stellt er seinen Fernseher lauter, was seine Frau wiederum als unangenehm empfindet.

Während eines ZDF-Programms öffnet er über die Fernbedienung die Audioeinstellungen und entdeckt neben der normalen deutschen Tonspur eine weitere Auswahl. Nach dem Umschalten treten die Dialoge deutlicher hervor, während Musik und Hintergrundgeräusche weniger dominant wirken.

Die Lautstärke kann anschließend wieder etwas reduziert werden. Das Beispiel ist fiktiv, zeigt aber, weshalb die Funktion gerade in Haushalten hilfreich sein kann, in denen sich die Bewohner über die richtige Fernsehlautstärke nicht einig sind.

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Wohngeld: Dieses Einkommen zählt, obwohl es nie auf dem Konto ankommt

Wer hohe Schulden hat oder sich in einer Privatinsolvenz befindet, verfügt oft nur über einen Teil seines eigentlichen Arbeitslohns. Der pfändbare Anteil fließt direkt an den Treuhänder. Auf dem Konto kommt dieses Geld überhaupt nicht an.

Beim Wohngeld kann trotzdem ein höheres Einkommen zählen. Denn private Schulden und die Tilgung dieser Schulden mindern das wohngeldrechtliche Einkommen grundsätzlich nicht einfach um den abgeführten Betrag. Das kann dazu führen, dass ein Schuldner tatsächlich deutlich weniger Geld zum Leben hat, die Wohngeldstelle aber trotzdem von einem höheren Einkommen ausgeht.

Sarah Maria bleiben von ihrem Lohn nur 1.650 Euro

Ein vereinfachtes Beispiel zeigt das Problem. Sarah Maria ist 46 Jahre alt und lebt in Wolfenbüttel. Sie arbeitet in Vollzeit und befindet sich nach einer längeren finanziellen Krise in einer Privatinsolvenz.

Ihr Arbeitgeber überweist ihr nach Steuern und Sozialabgaben normalerweise rund 1.900 Euro. Davon führt er wegen des Insolvenzverfahrens monatlich 250 Euro als pfändbaren beziehungsweise abzuführenden Teil an den Treuhänder ab.

Auf Sarah Marias Konto landen deshalb nur 1.650 Euro. Von diesen 1.650 Euro muss sie ihre Miete, Strom, Lebensmittel, Versicherungen und sämtliche anderen Ausgaben bezahlen.

Als ihre Miete steigt, beantragt sie Wohngeld. Sarah Maria erwartet, dass die Wohngeldstelle mit den 1.650 Euro rechnet, die ihr tatsächlich zur Verfügung stehen. Doch so einfach funktioniert die Berechnung nicht.

Wohngeldstelle darf die 250 Euro nicht einfach vom Einkommen abziehen

Beim Wohngeld zählt nicht automatisch der Betrag, der am Monatsende tatsächlich auf dem Konto landet.

§ 14 Wohngeldgesetz definiert das Jahreseinkommen eigenständig. Ausgangspunkt sind insbesondere die positiven Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts sowie weitere ausdrücklich im Gesetz aufgeführte Einnahmen. Anschließend berücksichtigt die Wohngeldstelle die gesetzlich vorgesehenen Abzüge und Freibeträge.

Für Steuern sowie Kranken-, Pflege- und Rentenversicherungsbeiträge sieht § 16 WoGG pauschale Abzüge vor. Weitere Freibeträge und bestimmte Unterhaltsleistungen regelt das Gesetz gesondert. Einen allgemeinen Abzug nach dem Motto „250 Euro gehen an meine Gläubiger, also zählen 250 Euro weniger Einkommen“ enthält das Wohngeldrecht dagegen nicht.

Bei Sarah Maria bedeutet das: Die Wohngeldstelle darf nicht einfach von 1.650 Euro verfügbarem Kontoeinkommen ausgehen. Sie muss ihr Einkommen nach den Regeln des Wohngeldgesetzes berechnen. Die 250 Euro Schuldentilgung werden dabei grundsätzlich nicht als zusätzlicher Abzug berücksichtigt.

Privatinsolvenz erhöht das Wohngeld deshalb nicht automatisch

Das wirkt für Betroffene zunächst widersprüchlich. Sarah Maria kann über die abgeführten 250 Euro nicht verfügen. Trotzdem behandelt das Wohngeldrecht die Zahlung an den Treuhänder nicht automatisch wie Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge.

Der Grund liegt im Berechnungssystem: Wohngeld orientiert sich nicht daran, welche privaten Zahlungsverpflichtungen ein Haushalt jeden Monat erfüllen muss.

Sonst müsste die Wohngeldstelle beispielsweise auch Raten für Konsumkredite, Kreditkarten, Autokredite oder andere private Schulden einkommensmindernd berücksichtigen. Genau das sieht das Gesetz grundsätzlich nicht vor.

Auch hohe Kreditraten senken das Einkommen nicht beliebig

Der Grundsatz betrifft nicht nur Menschen in Privatinsolvenz. Wer jeden Monat 300 Euro für einen Ratenkredit zahlt, verfügt tatsächlich ebenfalls über 300 Euro weniger. Trotzdem kann er diese Kreditrate nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen.

Dasselbe gilt grundsätzlich für die Rückzahlung privater Darlehen oder gewöhnlicher Altschulden.

Eine wichtige Abgrenzung besteht zu gesetzlich ausdrücklich anerkannten Abzügen. So können beispielsweise bestimmte Unterhaltsleistungen nach § 18 WoGG berücksichtigt werden. Daraus folgt aber kein allgemeiner Abzug für Schulden.

Bürgergeld und Wohngeld rechnen Einkommen unterschiedlich

Besonders wichtig wird dieser Unterschied für Menschen, die zwischen Grundsicherungsleistungen und Wohngeld wechseln.

Bei existenzsichernden Sozialleistungen spielt die tatsächliche Verfügbarkeit von Einkommen eine besonders wichtige Rolle. Beim Wohngeld folgt die Einkommensberechnung dagegen den speziellen Vorgaben des Wohngeldgesetzes.

Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass ein Betrag, den eine andere Sozialbehörde nicht als verfügbares Einkommen berücksichtigt, automatisch auch bei der Wohngeldstelle außen vor bleibt. Jedes Leistungssystem besitzt eigene Einkommensregeln.

Schulden sind trotzdem nicht völlig bedeutungslos

Private Schulden können indirekt durchaus eine Rolle spielen. Vor allem bei der Frage, ob Angaben zur wirtschaftlichen Situation plausibel sind, kann die Wohngeldstelle Nachweise verlangen. Wer beispielsweise nach der rechnerischen Einkommenslage kaum genug Geld für seinen Lebensunterhalt besitzt, muss unter Umständen erklären, wie er tatsächlich seine laufenden Ausgaben finanziert.

Eine hohe Verschuldung verändert aber nicht automatisch die gesetzliche Berechnung des Jahreseinkommens. Auch eine Privatinsolvenz führt daher nicht allein wegen der Abführung an den Treuhänder zu höherem Wohngeld.

Sarah Maria sollte den Wohngeldbescheid trotzdem genau prüfen

Sarah Maria kann also nicht verlangen, dass die Wohngeldstelle pauschal ihre 250 Euro Abführung vom Einkommen abzieht. Sie sollte den Bescheid trotzdem kontrollieren.

Denn die Behörde muss ihr Einkommen nach den richtigen wohngeldrechtlichen Regeln bestimmen. Sie muss etwa die einschlägigen Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge berücksichtigen. Je nach persönlicher Situation kommen außerdem weitere Freibeträge oder Abzüge infrage.

Entscheidend ist deshalb nicht nur die Frage, ob Schulden berücksichtigt wurden, sondern ob die Behörde das gesamte Einkommen korrekt berechnet hat.

Das Wohngeld selbst ist grundsätzlich vor Pfändung geschützt

Für überschuldete Haushalte gibt es noch eine wichtige Schutzregel. Der Anspruch auf Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Gläubiger können daher nicht ohne Weiteres auf das Wohngeld zugreifen, nur weil der Empfänger Schulden hat.

Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die unmittelbar mit der geförderten Wohnung beziehungsweise der nach dem Wohngeldrecht berücksichtigten Miete oder Belastung zusammenhängen.

Für gewöhnliche Konsumschulden gilt aber zunächst der gesetzliche Pfändungsschutz.

Wer Schulden hat, sollte zwei Rechnungen auseinanderhalten

Für Wohngeldempfänger in einer finanziellen Krise sind deshalb zwei Beträge wichtig. Der erste Betrag zeigt, wie viel Geld tatsächlich auf dem Konto landet und für den Alltag zur Verfügung steht. Der zweite Betrag ist das Einkommen, das die Wohngeldstelle nach dem Wohngeldgesetz errechnet.

Beide Werte können erheblich voneinander abweichen.

Gerade bei Lohnpfändungen oder einer Privatinsolvenz kann diese Differenz besonders schmerzhaft werden. Eine hohe monatliche Abführung an Gläubiger bedeutet eben nicht automatisch, dass die Wohngeldstelle ein entsprechend niedrigeres Einkommen ansetzt.

FAQ zu Schulden, Privatinsolvenz und Wohngeld Wird bei einer Lohnpfändung nur der Betrag als Einkommen berücksichtigt, der auf meinem Konto ankommt?

Nein, nicht automatisch. Die Wohngeldstelle berechnet das Einkommen nach den Vorschriften des Wohngeldgesetzes. Ein wegen privater Schulden abgeführter Betrag stellt grundsätzlich keinen zusätzlichen gesetzlichen Einkommensabzug dar.

Kann ich Kreditraten oder Schulden vom Einkommen für das Wohngeld abziehen?

Gewöhnliche private Kreditraten und Schuldentilgungen lassen sich grundsätzlich nicht einfach vom wohngeldrechtlichen Einkommen abziehen. Das Gesetz kennt bestimmte Abzüge und Freibeträge, aber keinen allgemeinen Schuldenabzug.

Kann ein Gläubiger mein Wohngeld pfänden?

Wohngeld ist nach § 54 SGB I grundsätzlich unpfändbar. Das Gesetz enthält allerdings eine Ausnahme für bestimmte Forderungen, die sich auf die vom Wohngeld erfasste Miete beziehungsweise Belastung beziehen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz: § 13 bis § 18 Wohngeldgesetz – Gesamteinkommen, Jahreseinkommen, Abzüge und Freibeträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 14 Wohngeldgesetz – Jahreseinkommen. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 16 Wohngeldgesetz – Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz: § 54 SGB I – Pfändung von Sozialleistungen und Pfändungsschutz für Wohngeld. (Gesetze im Internet)

Der Beitrag Wohngeld: Dieses Einkommen zählt, obwohl es nie auf dem Konto ankommt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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65 Jahre Berliner Mauer: Welche Mauern braucht eine Demokratie?

Am 13. August 1961 begann die DDR mit dem Bau der Berliner Mauer. Sie sollte die Menschen daran hindern, den Staat zu verlassen. Die Mauer wurde zum sichtbaren Symbol einer politischen Ordnung, die den eigenen Bürgern die freie Entscheidung über ihr Leben und ihre Zukunft verweigerte. 65 Jahre später ist die Berliner Mauer verschwunden. Doch […]

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Peer Review entspricht nicht dem wissenschaftlichen Verfahren

Cap Allon

Durch das Peer-Review-Verfahren lässt sich nicht feststellen, ob eine wissenschaftliche Behauptung wahr ist. Dennoch wird der Vermerk „peer-reviewed“ mittlerweile wie ein Gütesiegel der Unfehlbarkeit zur Schau gestellt. Die Arbeit hat das Peer-Review-Verfahren bestanden, also ist die Diskussion beendet.

Falsch! Das Peer-Review-Verfahren ist ein Auswahlverfahren einer Fachzeitschrift.

Ein Herausgeber leitet ein Manuskript an eine Handvoll Wissenschaftler weiter, die eine Veröffentlichung, eine Überarbeitung oder eine Ablehnung empfehlen.

In der Regel wiederholen sie das Experiment nicht.

Sie überprüfen die Daten nicht unabhängig.

Sie reproduzieren das Ergebnis nicht.

Sie lesen den Artikel und teilen dem Herausgeber ihre Meinung mit.

Diese Meinung kann Fehler aufdecken oder das Manuskript verbessern. Sie kann aber auch voreingenommen, nachlässig oder völlig falsch sein.

Unabhängig davon stellt sie keinen wissenschaftlichen Beweis dar.

Die Wissenschaft schreitet durch Beobachtung, Beweise, Reproduzierbarkeit und Falsifizierung voran. Eine Behauptung erlangt Glaubwürdigkeit, indem sie wiederholte Versuche, sie zu widerlegen, übersteht – nicht, weil zwei anonyme Gutachter ihre Veröffentlichung in einer Fachzeitschrift genehmigt haben.

Die -Problemeroutinemäßige externe Begutachtung durch Fachkollegen wurde erst im Laufe des 20. Jahrhunderts zum Standard. Die Zeitschrift „Nature“ verlangte erst ab 1973, dass jede Arbeit einer externen Begutachtung unterzogen wird. Die Arbeit von Watson und Crick aus dem Jahr 1953 über die Struktur der DNA wurde nicht extern begutachtet. Auch Einsteins vier bahnbrechende Arbeiten aus dem Jahr 1905 wurden keinem Verfahren unterzogen, das dem heutigen System auch nur annähernd ähnelt. Ihr Wert wurde durch Beweise begründet, nicht durch die Genehmigung der Redaktion.

Das Peer-Review-Verfahren ist nicht einmal standardisiert. Fachzeitschriften wenden unterschiedliche Regeln, unterschiedliche Gutachter und unterschiedliche Schwellenwerte an. Ein Gutachter kann die Veröffentlichung empfehlen, während ein anderer das gleiche Manuskript rundweg ablehnt. Das Schicksal einer Arbeit kann daher davon abhängen, welche Experten ein Herausgeber zufällig auswählt – und davon, ob diese Experten die Schlussfolgerungen der Arbeit gutheißen.

Gutachter können natürlich Konkurrenten sein. Sie können ihre eigene Arbeit verteidigen, vorherrschende Theorien schützen und Ideen behindern, die ihren Status oder ihre Finanzierung gefährden.

Aber selbst wenn wir so tun, als seien die Absichten immer redlich, sind Gutachter nicht einmal besonders gut darin, Fehler zu entdecken. In einer BMJ-Studie erhielten 607 Gutachter Manuskripte, die neun absichtlich eingefügte schwerwiegende Fehler enthielten. Im Durchschnitt fanden sie weniger als drei. So viel zum „Goldstandard“.

Außerdem bekommen die Leser selten die Einwände, Meinungsverschiedenheiten oder ungelösten Bedenken der Gutachter zu sehen. Sie erhalten den fertigen Artikel und das magische Etikett: „peer-reviewed“. Dieses Etikett wird dann zum Ersatz für eine gründliche Prüfung, was besonders in politisierten Bereichen wie der Klimawissenschaft üblich ist.

Ein begutachteter Artikel kann falsch sein. Ein abgelehnter Artikel kann richtig sein.

Es ist ein Filter – kein Schiedsrichter der Wahrheit.

Die Begutachtung hilft dabei zu entscheiden, was in eine Fachzeitschrift aufgenommen wird – mehr nicht.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-blast-brings-rare-snow?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe

Wer Grundsicherung bezieht und gleichzeitig schwarz beschäftigt wird, riskiert Rückforderungen vom Jobcenter. Seit dem 1. Juli 2026 kann das Jobcenter unter bestimmten Voraussetzungen jedoch auch den Arbeitgeber direkt für zu Unrecht gezahlte Leistungen haftbar machen.

Die neue Regel steht in § 62a SGB II und kann für Arbeitgeber teuer werden. Denn neben möglichen Folgen wegen Schwarzarbeit, fehlender Sozialversicherungsmeldungen oder anderer Verstöße kann nun zusätzlich ein eigener Ersatzanspruch des Jobcenters entstehen.

Arbeitgeber kann für gezahlte Grundsicherung haften

Bislang standen bei verschwiegenem Einkommen vor allem Leistungsbezieher im Fokus. Wurde durch nicht angegebenes Einkommen zu viel Bürgergeld beziehungsweise Grundsicherung gezahlt, verlangte das Jobcenter das Geld regelmäßig von ihnen zurück.

Mit der neuen Grundsicherung wird die Haftung ausgeweitet. Beschäftigt ein Arbeitgeber einen Grundsicherungsbezieher und meldet diese Beschäftigung nicht ordnungsgemäß zur Sozialversicherung, kann das Jobcenter jetzt auch vom Arbeitgeber Erstatz fordern.

Das gilt ebenfalls bei Scheinbeschäftigungen. Gemeint sind Fälle, in denen eine Beschäftigung nur gemeldet wird, obwohl tatsächlich gar keine entsprechende Arbeit ausgeübt wird oder werden soll.

Jobcenter kann eigenen Bescheid gegen Arbeitgeber erlassen

Das Jobcenter selbst kann nach § 62a SGB II einen Ersatzanspruch durch Verwaltungsakt festsetzen und dem Arbeitgeber einen eigenen Bescheid über die Forderung schicken.

Voraussetzung ist allerdings, dass aufgrund der nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen nach dem SGB II rechtswidrig erbracht wurden. Die Vorschrift betrifft deshalb nicht automatisch jeden Meldefehler eines Arbeitgebers.

Zwischen der Pflichtverletzung des Arbeitgebers und der zu Unrecht erfolgten Leistungszahlung muss ein Zusammenhang bestehen. Erst dann kommt der neue sozialrechtliche Ersatzanspruch des Jobcenters in Betracht.

Arbeitgeber muss Grundsicherungsbezug nicht gekannt haben

Die Haftung hängt nicht zwingend davon ab, ob der Arbeitgeber überhaupt wusste, dass sein Beschäftigter Grundsicherung bezieht. Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums soll die Arbeitgeberhaftung nämlich auch ohne Kenntnis vom Leistungsbezug greifen.

Ein Arbeitgeber kann sich daher nicht ohne Weiteres darauf berufen, von den Leistungen des Beschäftigten nichts gewusst zu haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des § 62a SGB II im konkreten Fall erfüllt sind.

Auch Sozialversicherungsbeiträge können zurückgefordert werden

Die Forderung kann deutlich höher sein als die unmittelbar an den Leistungsbeziehenden ausgezahlte Grundsicherung. Nach § 62a SGB II umfasst der Ersatzanspruch auch Sozialversicherungsbeiträge, die der Leistungsträger aufgrund des Leistungsbezugs gezahlt hat.

Auch erbrachte Sachleistungen können in Geld ersetzt verlangt werden. Für Arbeitgeber kann eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung deshalb neben Nachforderungen bei Sozialversicherungsbeiträgen, Bußgeldern oder strafrechtlichen Konsequenzen zusätzlich eine Forderung des Jobcenters bedeuten.

Leistungsbeziehende sind trotzdem nicht aus der Haftung

Für Grundsicherungsbezieher bedeutet die neue Regel aber nicht, dass sie Rückforderungen künftig einfach an den Arbeitgeber weiterreichen. Eine eigene Erstattungspflicht des Leistungsbeziehenden kann weiterhin bestehen.

Das Gesetz sieht vielmehr eine Gesamtschuld vor. Sind sowohl der Leistungsbeziehende als auch der Arbeitgeber zum Ersatz verpflichtet, haften beide als Gesamtschuldner, sodass das Jobcenter einen zusätzlichen Schuldner erhält, bei dem es seine Forderung geltend machen kann.

Wird die Forderung von einem Gesamtschuldner vollständig beglichen, darf dieselbe Summe nicht noch einmal beim anderen eingezogen werden.

Verschwiegenes Einkommen bleibt für Betroffene riskant

Wer Grundsicherung erhält, muss Einkommen gegenüber dem Jobcenter weiterhin vollständig und rechtzeitig angeben. Daran ändert die neue Arbeitgeberhaftung nach § 62a SGB II nichts.

Wird Einkommen verschwiegen und deshalb zu viel Grundsicherung ausgezahlt, drohen weiterhin Aufhebung und Erstattung der Leistungen. Je nach Einzelfall können außerdem weitere rechtliche Folgen hinzukommen.

Neu ist jedoch, dass ein Arbeitgeber, der an einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung beteiligt ist, die finanziellen Folgen nicht mehr ausschließlich beim Arbeitnehmer belassen kann. Das Jobcenter kann nun auch ihn unmittelbar für die entstandenen SGB-II-Kosten in Anspruch nehmen.

Jobcenter melden Verdachtsfälle an den Zoll

Die neue Arbeitgeberhaftung gehört zu einer schärferen Bekämpfung von Schwarzarbeit und Leistungsmissbrauch. Jobcenter müssen bei entsprechenden konkreten Anhaltspunkten enger mit der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls zusammenarbeiten.

Das kann beispielsweise relevant werden, wenn dem Jobcenter Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge oder andere Unterlagen vorliegen, die auf eine nicht ordnungsgemäß gemeldete Beschäftigung hindeuten.

Auch konkrete Hinweise auf Verstöße gegen den gesetzlichen Mindestlohn können eine Weiterleitung an den Zoll auslösen.

Damit können Unterlagen, die ursprünglich im Rahmen eines Leistungsfalls geprüft werden, weitere Ermittlungen nach sich ziehen. Erkennt der Zoll Verstöße, können diese Ergebnisse wiederum für leistungsrechtliche Entscheidungen des Jobcenters von Bedeutung sein.

Für Arbeitgeber kann Schwarzarbeit jetzt deutlich teurer werden

Die Neuregelung verändert das finanzielle Risiko für Arbeitgeber, die Beschäftigungen nicht korrekt melden. Neben sozialversicherungsrechtlichen, steuerrechtlichen sowie möglichen straf- oder bußgeldrechtlichen Folgen kann nun zusätzlich das Jobcenter Geld zurückverlangen.

Bei längeren Beschäftigung können erhebliche Forderungen entstehen. Denn nicht nur die eigentlichen Leistungen, sondern auch weitere Kosten kann das Jobcenter einfordern. Für Arbeitgeber kann eine solche Beschäftigung deshalb finanziell noch schwerwiegendere Folgen haben als bislang.

Für Leistungsbezieher ist die Vorschrift allerdings kein Freibrief. Einkommen muss weiterhin vollständig angegeben werden. Die neue Regel sorgt vielmehr dafür, dass auch der Arbeitgeber für die Folgen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten Beschäftigung direkt einstehen kann.

FAQ zur neuen Arbeitgeberhaftung Kann das Jobcenter die Grundsicherung direkt vom Arbeitgeber zurückfordern?

Ja. Sind die Voraussetzungen des § 62a SGB II erfüllt, kann das Jobcenter einen eigenen Ersatzanspruch gegen den Arbeitgeber durch Bescheid festsetzen. Voraussetzung ist insbesondere, dass wegen einer nicht ordnungsgemäß gemeldeten oder vorgetäuschten Beschäftigung Leistungen rechtswidrig erbracht wurden.

Muss der Arbeitgeber vom Grundsicherungsbezug gewusst haben?

Nach den Erläuterungen des Bundesarbeitsministeriums nein. Die Haftung setzt nicht zwingend voraus, dass der Arbeitgeber wusste, dass der Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II erhält. Entscheidend sind vielmehr die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitgeberhaftung.

Muss der Leistungsbeziehende dann nichts mehr zurückzahlen?

Doch, eine eigene Erstattungspflicht kann weiterhin bestehen. Arbeitgeber und Leistungsbeziehender können nach § 62a SGB II als Gesamtschuldner haften. Das Jobcenter darf die gleiche Forderung allerdings nicht doppelt vereinnahmen.

Quellen

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__62a.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
https://www.bmas.de/DE/Arbeit/Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/grundsicherung-fuer-arbeitsuchende.html
https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html

Der Beitrag Schwarzarbeit bei Grundsicherung: Jobcenter erweitert Forderungen an diese Gruppe erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente: Im September 2026 kommt wichtige Post – wer jetzt reagieren muss

Im September 2026 kann für volljährige Bezieher einer Waisenrente wichtige Post von der Deutschen Rentenversicherung im Briefkasten liegen. Mit sogenannten Nachprüfungsschreiben kontrolliert die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für eine weitere Zahlung noch erfüllt sind.

Wer ein solches Schreiben bekommt, sollte es nicht liegen lassen. Fehlen die verlangten Nachweise, kann die weitere Auszahlung der Waisenrente ausbleiben.

Diese Rentner bekommen im September wichtige Post

Die Deutsche Rentenversicherung Hessen weist in ihrer Sommer-Ausgabe 2026 ausdrücklich auf die Überprüfung hin. Demnach verschickt die Rentenversicherung jedes Jahr im September Nachprüfungsschreiben an Waisenrentenempfänger, deren Ausbildung ihr bekannt ist.

Betroffen sind damit nicht Altersrentner, sondern junge Menschen, die nach dem Tod eines oder beider Elternteile eine Halb- oder Vollwaisenrente beziehen. Besonders aufmerksam sollten volljährige Bezieher sein, deren Anspruch wegen Schule, Studium, Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes weiterläuft.

Die Rentenversicherung möchte mit dem Schreiben wissen, ob diese Voraussetzungen weiterhin bestehen. Dazu müssen Betroffene je nach Fall eine aktuelle Bescheinigung vorlegen oder Angaben durch die Ausbildungsstätte bestätigen lassen.

Nach dem 18. Geburtstag gelten besondere Voraussetzungen

Bis zum 18. Lebensjahr kann grundsätzlich ein Anspruch auf Waisenrente bestehen. Danach kommt eine Weiterzahlung unter anderem infrage, wenn der junge Erwachsene eine Schul- oder Berufsausbildung absolviert, studiert oder einen anerkannten Freiwilligendienst leistet.

Die Waisenrente kann dabei grundsätzlich bis zum Monat der Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt werden. Auch ein Studium oder eine Ausbildung im Ausland kann den Anspruch erhalten, sofern die Voraussetzungen belegt werden.

Wer sich mit dem Thema ausführlicher beschäftigen möchte, findet bei Gegen-Hartz weitere Hinweise dazu, wann die Rentenversicherung die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterzahlt und wann ein neuer Antrag erforderlich werden kann.

Ohne Antwort kann die Waisenrente nicht weitergezahlt werden

Besonders wichtig ist die Reaktion auf das Schreiben. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt in ihren aktuellen Informationen ausdrücklich: Gehen die erforderlichen Nachweise nicht ein, wird die Waisenrente nicht weitergezahlt.

Das bedeutet nicht, dass bereits der Eingang des Briefes auf einen bevorstehenden Verlust der Rente hindeutet. Vielmehr muss die Rentenversicherung feststellen können, dass der Grund für den Anspruch weiterhin besteht.

Wer beispielsweise weiter studiert, sollte deshalb eine aktuelle Immatrikulations- oder Semesterbescheinigung vorlegen. Bei einer Ausbildung können unter anderem der Ausbildungsvertrag oder entsprechende Bescheinigungen der Ausbildungsstätte verlangt werden.

Diese Nachweise akzeptiert die Rentenversicherung

Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung kommen unter anderem Immatrikulations- und Semesterbescheinigungen, Ausbildungsverträge, Zeugnisse, Urkunden oder amtliche Bescheinigungen als Nachweis infrage. Welche Unterlagen tatsächlich benötigt werden, hängt vom jeweiligen Fall ab.

Die Unterlagen können nicht nur per Post eingereicht werden. Die Rentenversicherung nennt außerdem das Online-Formular R5462 sowie das Kontaktformular S8003 als Möglichkeiten zur Übermittlung.

Wer die notwendige Bescheinigung noch nicht erhalten hat, sollte deshalb nicht einfach abwarten. Die DRV empfiehlt in diesem Fall eine Zwischennachricht und die Information, dass der fehlende Nachweis schnellstmöglich nachgereicht wird.

Nicht jede Ausbildung wird auf dieselbe Weise überprüft

Die aktuelle Fachanweisung der Deutschen Rentenversicherung zeigt allerdings, dass die Überprüfung je nach Art der Ausbildung unterschiedlich ablaufen kann. Bei einer regulären Berufsausbildung wird die Waisenrente grundsätzlich bis zum Ende des Monats des voraussichtlichen Prüfungstermins befristet.

Eine ausdrücklich jährliche Überprüfung sieht die Fachanweisung bei Berufsausbildungen im Ausland sowie bei nicht rentenversicherungspflichtigen Ausbildungen vor. Bei Schul-, Fachschul- und Hochschulausbildungen verlangt die Rentenversicherung ebenfalls einen Nachweis über das tatsächliche Ausbildungsende.

Die Aussage, im September erhielten pauschal sämtliche volljährigen Waisenrentner denselben Prüfbrief, wäre daher zu weit gefasst. Entscheidend sind der gespeicherte Ausbildungsstatus, die Art der Ausbildung und die Daten, die dem jeweiligen Rentenversicherungsträger bereits vorliegen.

Besonders heikel ist die Zeit zwischen Schule und Ausbildung

Viele Fragen entstehen nach dem Schulabschluss. Beginnt Studium oder Ausbildung nicht unmittelbar danach, bedeutet eine kurze Pause noch nicht automatisch das Ende der Waisenrente.

Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten dürfen grundsätzlich höchstens vier Kalendermonate liegen. In dieser Zeit kann die Waisenrente weitergezahlt werden.

Das betrifft beispielsweise die Monate zwischen Abitur und Studienbeginn oder zwischen Schulabschluss und Ausbildungsstart. Ausführlicher haben wir bei Gegen-Hartz bereits erklärt, wie die Waisenrente während der Übergangszeit nach der Schule erhalten bleiben kann.

Dauert die Unterbrechung länger als vier Kalendermonate, fällt die Waisenrente für die längere Lücke grundsätzlich weg. Sobald anschließend wieder eine anspruchsberechtigende Ausbildung oder ein Freiwilligendienst beginnt, kann die Waisenrente erneut beantragt werden.

Ein Nebenjob kürzt die Waisenrente nicht

Für Studierende und Auszubildende ist außerdem wichtig, dass eigenes Einkommen nicht auf die gesetzliche Waisenrente angerechnet wird. Das bestätigt die Deutsche Rentenversicherung auch in ihren aktuellen Fragen und Antworten zur Überprüfung der Waisenrente.

Ein Studentenjob oder eine Ausbildungsvergütung führt deshalb nicht allein zum Verlust des Anspruchs. Entscheidend ist vielmehr, ob die Voraussetzungen für die Waisenrente nach dem 18. Geburtstag weiterhin vorliegen.

Auch Gegen-Hartz hat bereits darüber berichtet, dass Einkommen aus einem Nebenjob während Studium oder Ausbildung die Waisenrente nicht mindert.

Warum Betroffene Veränderungen selbst melden sollten

Unabhängig vom September-Schreiben sollten Bezieher einer Waisenrente Änderungen nicht erst auf Nachfrage mitteilen. Wird eine Ausbildung beendet oder abgebrochen, kann damit auch die Voraussetzung für die Weiterzahlung entfallen.

Wer dagegen eine neue Ausbildung oder ein Studium beginnt, sollte ebenfalls darauf achten, dass die Rentenversicherung die neuen Daten erhält. Gerade beim Wechsel zwischen zwei Ausbildungsabschnitten können fehlende Informationen sonst unnötige Rückfragen oder Unterbrechungen bei der Zahlung auslösen.

Der September-Brief sollte deshalb wie ein wichtiger Rentenbescheid behandelt werden: Schreiben vollständig lesen, geforderte Unterlagen beschaffen und innerhalb der angegebenen Frist reagieren.

Beispiel aus der Praxis: Studium beginnt im Oktober

Die 20-jährige Lara bezieht nach dem Tod ihres Vaters eine Halbwaisenrente und hat im Juni 2026 ihr Abitur gemacht. Am 1. Oktober 2026 beginnt sie ein Studium und erhält dafür eine Immatrikulationsbescheinigung.

Im September bekommt Lara ein Nachprüfungsschreiben der Rentenversicherung. Da zwischen Schulabschluss und Studienbeginn nicht mehr als vier Kalendermonate liegen, kann die Waisenrente grundsätzlich auch während der Übergangszeit weitergezahlt werden.

Lara reicht die Immatrikulationsbescheinigung zeitnah ein und weist damit das anschließende Studium nach. Würde sie auf das Schreiben dagegen überhaupt nicht reagieren und keine Nachweise vorlegen, könnte die weitere Auszahlung der Waisenrente gestoppt werden.

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Birthday greetings to Great Patriotic War veteran Yevgeny Znamensky

PRESIDENT OF RUSSIA - 13. August 2026 - 7:25

Vladimir Putin congratulated Yevgeny Znamensky on his birthday: on August 13, the Great Patriotic War veteran turned 101.

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Greetings to participants, organisers and guests of the International Forum of Indigenous Peoples

PRESIDENT OF RUSSIA - 13. August 2026 - 7:05

Vladimir Putin sent a message of greetings on the opening of the International Forum of Indigenous Peoples in Krasnoyarsk.

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Greetings to employees and veteran workers of the Russian Television and Radio Broadcasting Network

PRESIDENT OF RUSSIA - 13. August 2026 - 7:00

Vladimir Putin congratulated the employees and veteran workers of the Russian Television and Radio Broadcasting Network on its 25th anniversary.

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The Butcher’s Bill Comes Due: A Military Run Past Its Limits, and the Leaders Who Keep Saying Everything Is Fine, by Larry C. Johnson

Larry’s note: This article discusses suicide. Service members, veterans, and family members in crisis can reach the Veterans/Military Crisis Line by dialing 988 and pressing 1, texting 838255, or visiting VeteransCrisisLine.net. When the Secretary of the Army orders every officer and sergeant in the force to personally check on every soldier, every single day, that...
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The Zionist Factor in the White Scuttle from Africa, by Kerry Bolton

The image of an Israeli/Zionist alliance with white South Africa is of the same character as the myth that Apartheid was profitable to capitalism, or that there was a secret alliance between South Africa and the CIA/USA. It is claimed that Israel as an “apartheid state” shared a kinship with White South Africa based on...
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The New Great Game, Revisited, by Pepe Escobar

It took only a few Yemeni missiles on Saudi refineries to wake up “leadership” vectors of the Ummah; not over 100,000 Palestinians killed in Gaza by the death cult. The Mecca Sunni NATO pact between Saudi Arabia, Turkiye and Pakistan remains a puzzle. Or dodgy sub-standard theatre – complete with photo ops and sparse intel...
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The Foundations Are Eroding, by Paul Craig Roberts

Dr. Mehmet Cengiz Oz, a dual citizen of Turkey and the US, is head of Medicaid, a federal program that provides health care for the uninsured poor. He announced last Tuesday that Medicaid, as directed by President Trump, would no longer pay for change of gender surgeries for children and for hormone therapies to counteract...
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Switching Presidential Planes in Ankara, by Philip Giraldi

Hardly a week goes by when Donald Trump is not the centerpiece and source of a lie so outrageous or an accusation so heinous that one has to sit back gazing at one’s computer screen, stunned by the audacity and shaking one’s head in disbelief. But even after what is now more than a year...
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The Next Great White Defendants, by Kevin DeAnna

A black teen, Nolan Wells, went out with his white friends for the Fourth of July; he didn’t come back. Naturally, many online have decided this must have been murder, and people have already been arrested for making violent threats. Al Sharpton, Ben Crump, and the Black Congressional Caucus are already involved; his friends are...
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The US Navy Is in Crisis and Pete Hegseth Does Not Give Damn, by Larry C. Johnson

The Guardian published an article on Wednesday reporting that multiple sailors aboard the aircraft carrier USS Abraham Lincoln have attempted to jump overboard as the ship’s deployment stretches into its ninth month and over 260 consecutive days at sea. According to the article: Military families and Congress members are sounding the alarm about an intensifying...
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Today In Dystopia: Flock Camera Tyranny and Sam Altman Surveillance, by Caitlin Johnstone

Today in dystopia, the US government is monitoring the social media accounts of individuals who oppose the rapidly spreading installation of Flock surveillance cameras throughout the United States. In an article titled “The Government is Monitoring Anti-Flock TikTok and Instagram Accounts,” 404 Media reports: Mass surveillance is dramatically escalating around the world as the public...
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