Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Steffen Bilger: neuer Verkehrsminister mit Nähe zur Autolobby
Der neue Verkehrsminister Steffen Bilger (CDU) steht wie kaum ein anderer für große Nähe zur Autoindustrie, fragwürdigen Umgang mit Umweltverbänden und einseitige Verkehrspolitik zugunsten der Verbrennerlobby.
Der frisch ernannte Verkehrsminister Steffen Bilger ist in seinem Bereich kein Unbekannter: Bilger war bereits von 2018 bis 2021 parlamentarischer Staatssekretär im Verkehrsministerium. Deswegen gilt er nun als Fachexperte. Wichtig dabei zu wissen: Sein damaliger Chef war Verkehrsminister Andreas Scheuer (CSU), der vor allem durch Nähe zur Autolobby, Vetternwirtschaft und verbrannte Steuermillionen auffiel.
Besondere Integrität bei der Geldervergabe erforderlichTrotz vielfacher Warnungen, dass die Maut rechtswidrig sei, unterzeichnete Scheuer Verträge mit Betreiberfirmen – kurz bevor ein Urteil dazu anstand. Die dann anfallenden Entschädigungszahlungen lagen bei 270 Millionen Euro, Anwaltskosten in Millionenhöhe kamen dazu. Der Fall ist mittlerweile vor Gericht gelandet: Ab September muss sich Scheuer wegen einer mutmaßlichen Falschaussage vor einem Untersuchungsausschuss des Bundestags zur Maut verantworten.
Bilger beteuert, er habe nicht mit den Betreiberfirmen verhandelt, die nach Scheuers Fehlentscheidungen Millionenzahlungen erhielten. Damit schließt er aber nicht aus, dass er an anderen Aspekten des Maut-Debakels beteiligt war. Schließlich hatte auch er die Einführung der Maut unterstützt, obwohl diese von Beginn scharf kritisiert wurde.
Im Verkehrsministerium werden hohe Summen verteilt, erst kürzlich musste ein Abteilungsleiter wegen fragwürdiger Geldervergabe unter Freunden zurücktreten. Hier braucht es besondere Vorsicht und Integrität im Umgang mit Steuergeld – und klarere Compliance-Regeln in Ministerien. Diesem Thema sollte sich auch Bilger widmen.
Bezirksverband mit Nähe zur AutoindustrieScheuer pflegte außerdem eine übergroße Nähe zur Autolobby: Er traf sich in den ersten 3,5 Jahren seiner gesamten Amtszeit nur ein Mal mit Umweltverbänden in einem Sammeltermin, während er 80-mal die Autolobby empfing – teils in exklusiven Einzelterminen. Daran gab es viel Kritik – auch, weil Scheuers politische Entscheidungen stark zugunsten der Autoindustrie, insbesondere der bayerischen, ausfielen.
Es erscheint fraglich, ob Bilger nun anders agieren wird. Bilger ist Vorsitzender des CDU-Bezirksverbands Nordwürttemberg und kommt damit aus einer Region, in der viele Unternehmen aus der Autoindustrie ihren Sitz haben, darunter Mercedes, Porsche und die Zulieferer Bosch und Mahle. Ehrenvorsitzender von Bilgers Bezirksverband ist Matthias Wissmann, früherer Verkehrsminister im Kabinett Merkel und späterer langjähriger Präsident des mächtigen Verbands der Automobilindustrie (VDA). Der Lobbydruck von Industrieseite auf den neuen Verkehrsminister wird ohnehin groß sein – aus seinem Wahlkreis umso mehr.
Auf Nachfragen des Magazins Monitor im Jahr 2018, ob auch Parteispenden aus der Autoindustrie an seinen Bezirksverband geflossen seien, reagierte Bilger damals empört und abweisend – und beantwortete sie nicht. Fest steht, dass die CDU jahrelang von hohen Spenden aus der Autoindustrie profitiert hat. In den Rechenschaftsberichten der Parteien lässt sich leider nicht nachvollziehen, welche Spenden an welche Bezirksverbände gehen.
Problematischer Umgang mit missliebigem UmweltverbandBilgers Bezirksverband stellte 2018 einen Parteitagsantrag mit der Forderung, dem Umweltverband Deutsche Umwelthilfe (DUH) die Gemeinnützigkeit und Klagerechte zu entziehen. Das war offenbar selbst der CDU-Antragskommission zu radikal: Sie änderte den Antrag dahingehend, dass die Gemeinnützigkeit der DUH lediglich überprüft werden solle – und ihr öffentlich Mittel entzogen werden sollte.
Dieser Angriff kam zu einer Zeit, als die DUH maßgeblich daran beteiligt war, gesetzliche Regeln zur Luftreinhaltung vor Gericht durchzusetzen – und lokale Fahrverbote bewirkte. Vor allem war die DUH zuvor daran beteiligt gewesen, den Abgasskandal rund um manipulierte Abgasmessungen aufzudecken und aufzuarbeiten. Das Ziel der CDU war offensichtlich: Sie wollte die Empörung der Autofahrer*innen von der Autoindustrie weg und hin zu einem missliebigen Umweltverband lenken.
Die DUH war der Autoindustrie schon länger ein Dorn im Auge und sah sich heftigen Schmutzkampagnen ausgesetzt. Bilger muss nun einmal mehr beweisen, dass er als Verkehrsminister auch mit Umweltverbänden als wichtigen verkehrspolitischen Akteuren konstruktiven Austausch sucht.Er muss auch Umwelt- und Klimaaspekten in verkehrspolitischen Entscheidungen Priorität einräumen. Das gilt besonders in einer Zeit, in der Umweltverbände von manchen CDU-Politiker*innen zum Feindbild erklärt werden. Jüngste Nachwirkung dieser Angriffe: Das Verbandsklagerecht von Umweltverbänden wurde im Juni 2026 von der Bundesregierung eingeschränkt.
Bilger steht für rückwärtsgewandte VerkehrspolitikBilgers politische Positionen entsprechen in vielem den Forderungen des VDA und anderer Unternehmen und Verbände der Verbrennerlobby: Er bekräftigte seine scharfe Kritik am Verbrenner-Aus noch im Herbst 2025 öffentlich in einem Interview – auch als Befürworter fragwürdiger Infrastrukturprojekte in seiner Region. Er steht damit wie kaum ein anderer in der CDU für den Kurs der Merz-Regierung, auf den Ausbau des Straßenverkehrs und insbesondere das Auslaufmodell Verbrennertechnologie zu setzen.
Das Verkehrsministerium fiel bereits in der Vergangenheit immer wieder damit auf, dass es vor allem auf Straßenbau und Unterstützung für Verbrennertechnologien setzt – und Klimaschutz allenfalls nachrangig behandelt. Erst im Mai 2026 hatte der Expertenrat für Klimafragen der Bundesregierung zum wiederholten Male bescheinigt, dass besonders im Verkehrsbereich großer Handlungsbedarf bestehe. Es erscheint unwahrscheinlich, dass Bilger hier die dringend notwendige Wende in Richtung zukunftsfähiger Mobilität und Infrastruktur einleiten wird.
Fazit: Wenn Bilger Vertrauen in die Politik wiederherstellen will, muss er sich als Politiker beweisen, der breiten Austausch mit verschiedenen gesellschaftlichen Akteuren sucht und Verkehrs- und Infrastrukturpolitik für alle macht – und nicht vorrangig für eine rückwärtsgewandte Verbrennerlobby.
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Urteil mit Signal: Gericht verweigert Schwerbehinderung trotz Rollstuhl
Wer dauerhaft auf einen Rollstuhl angewiesen ist, wird häufig automatisch mit einer Schwerbehinderung in Verbindung gebracht. Sozialrechtlich ist dieser Schluss jedoch nicht ohne Weiteres zulässig.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 6. März 2026 entschieden, dass allein die Nutzung eines Rollstuhls keinen Anspruch auf einen Grad der Behinderung von 50 begründet.
Im entschiedenen Fall blieb es für den Kläger ab März 2017 bei einem GdB von 40. Das Gericht stellte dabei nicht fest, dass seine Beschwerden bedeutungslos oder seine Schmerzen nicht vorhanden seien. Vielmehr ließ sich nach Ansicht des Senats wegen widersprüchlicher medizinischer Unterlagen und einer schließlich verweigerten weiteren Untersuchung nicht ausreichend nachweisen, dass die Voraussetzungen für einen höheren GdB erfüllt waren.
Der Streit um den GdB begann bereits im Jahr 2016Der Kläger hatte am 11. Mai 2016 erstmals die Feststellung eines Grades der Behinderung beantragt. Damals bestanden bereits Beschwerden an der Lendenwirbelsäule sowie ein Bandscheibenschaden. Die zuständige Behörde bewertete diese Einschränkungen zunächst mit einem GdB von 20.
Nur wenige Wochen nach dem Antrag erlitt der Mann bei einem Arbeitsunfall zwei Frakturen am linken Wadenbein. Im weiteren Verlauf kamen erhebliche Schmerzen sowie psychische Beschwerden hinzu. Die gesundheitliche Situation wurde deshalb während des anschließenden Gerichtsverfahrens erneut medizinisch bewertet.
Eine spätere gutachterliche Einschätzung berücksichtigte eine chronische Schmerzstörung mit depressiver Beteiligung mit einem Einzel-GdB von 30. Für die Wirbelsäule wurden 20 angesetzt, weitere Beschwerden erhielten niedrigere Werte. Daraus wurde schließlich ab März 2017 ein Gesamt-GdB von 40 gebildet.
Der Kläger wollte sich damit nicht zufriedengeben. Er verlangte GdB 50 und damit die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch. Das Sozialgericht Duisburg bestätigte jedoch im April 2019 lediglich GdB 40, woraufhin der Mann Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte.
GdB 50 hätte den rechtlichen Status verändertDie Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist für Betroffene besonders bedeutsam. Nach § 2 SGB IX gelten Menschen grundsätzlich ab einem GdB von mindestens 50 als schwerbehindert, wenn die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Mit dem Status können zahlreiche Nachteilsausgleiche verbunden sein.
Welche Vergünstigungen und Ansprüche damit verbunden sein können, haben wir in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 50: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es“ ausführlich erläutert.
Bei GdB 40 besteht dagegen noch keine Schwerbehinderung. Im Arbeitsleben kann unter bestimmten Voraussetzungen allerdings eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen bei der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Welche Möglichkeiten sich daraus ergeben, zeigt unser Beitrag „GdB 30 oder 40: Diese Vorteile bringt die Gleichstellung“.
Warum der Rollstuhl allein nicht für GdB 50 ausreichteIm Berufungsverfahren erklärte der Kläger, seine Schmerzen seien inzwischen so stark, dass er sich mit einem Rollstuhl fortbewege. Der Rollstuhl war nach seinen Angaben allerdings nicht ärztlich verordnet worden. Er hatte ihn selbst angeschafft.
Das bedeutet allerdings nicht, dass ein selbst gekaufter Rollstuhl sozialrechtlich ohne Bedeutung wäre. Für die GdB-Bewertung musste das Gericht vielmehr feststellen können, welche dauerhaften gesundheitlichen Einschränkungen tatsächlich bestanden und wie stark sie die Teilhabe des Mannes beeinträchtigten. Genau an diesem Punkt blieb die Beweislage nach Auffassung des Senats unvollständig.
Der GdB wird nicht danach vergeben, welches Hilfsmittel ein Mensch verwendet. Auch eine schwere Diagnose führt nicht automatisch zu einem bestimmten Wert. Bewertet werden die längerfristigen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen auf das Leben des Betroffenen.
Medizinische Befunde widersprachen teilweise den geschilderten EinschränkungenDas Gericht wertete zahlreiche medizinische Unterlagen aus mehreren Jahren aus. Dabei zeigten sich nach Ansicht der Richter erhebliche Unterschiede zwischen den beschriebenen Schmerzen und einigen Untersuchungsergebnissen. Der nach dem Arbeitsunfall entstandene Wadenbeinbruch war den ärztlichen Unterlagen zufolge vollständig verheilt.
Während einer Rehabilitation Ende 2016 und Anfang 2017 hatte sich die Gehstrecke des Klägers nach den Berichten zudem schrittweise verbessert. Zum Ende der Reha wurde sogar das Besteigen von Leitern trainiert. Auch spätere Untersuchungen dokumentierten teilweise eine weitgehend erhaltene Beweglichkeit.
Bei einer Untersuchung im Jahr 2019 berichtete der Kläger bereits bei leichter Berührung über stärkste Schmerzen am linken Fuß. Bei einer passiven Untersuchung ließen sich das obere und untere Sprunggelenk dagegen nach den Feststellungen frei bewegen. Eine erhebliche Verringerung des Muskel- oder Beinumfangs wurde ebenfalls nicht festgestellt.
Diese Befunde beweisen nicht, dass ein Mensch keine Schmerzen empfindet. Gerade chronische Schmerzen können erheblich sein, ohne dass ihre Stärke durch bildgebende Verfahren oder einzelne orthopädische Untersuchungen vollständig erklärt werden kann. Für eine höhere GdB-Feststellung musste das Gericht jedoch genügend belastbare Erkenntnisse über Art und Ausmaß der daraus folgenden Einschränkungen gewinnen.
Auch die psychischen und schmerzmedizinischen Beschwerden blieben unklarZusätzliche Schwierigkeiten ergaben sich bei der Bewertung der psychischen Beschwerden und der Schmerzstörung. In den Unterlagen fanden sich unterschiedliche Diagnosen, darunter depressive Beschwerden, eine Anpassungsstörung und eine chronische Schmerzstörung. Der Senat sah darin keine ausreichend einheitliche medizinische Grundlage für eine abschließende Bewertung.
Die Behörde hatte diesen Bereich zuvor mit einem Einzel-GdB von 30 berücksichtigt. Das Landessozialgericht erklärte jedoch, diesen Wert anhand der vorliegenden Unterlagen weder bestätigen noch widerlegen zu können. Sollte der Wert zu hoch gewesen sein, durfte dies dem Kläger im konkreten Verfahren nicht zum Nachteil gereichen.
Die andere Möglichkeit konnte das Gericht ebenfalls nicht ausschließen. Denkbar war theoretisch, dass die Beschwerden stärker waren und einen höheren Einzel-GdB rechtfertigten. Dafür fehlte dem Gericht jedoch die erforderliche weitere medizinische Aufklärung.
Die verweigerte Begutachtung wurde für das Verfahren zum ProblemDas Landessozialgericht wollte deshalb eine weitere ambulante Untersuchung auf neurologisch-psychiatrischem und schmerzmedizinischem Gebiet durchführen lassen. Wegen bestehender Verständigungsschwierigkeiten sollte dabei ein Dolmetscher hinzugezogen werden. Der Kläger lehnte eine weitere ambulante Begutachtung schließlich ausdrücklich ab.
Auch zusätzliche Schweigepflichtentbindungen für behandelnde Ärzte wollte er nicht mehr erteilen. Aus seiner Sicht befanden sich bereits genügend ärztliche Gutachten und Unterlagen in den Akten. Insbesondere die im Verfahren der Berufsgenossenschaft eingeholten Gutachten sollten seiner Auffassung nach ausreichen.
Das Gericht folgte dieser Einschätzung nicht. Gutachten der Berufsgenossenschaft beantworten teilweise andere sozialrechtliche Fragen als ein Verfahren zur Feststellung des GdB. Deshalb wollte der Senat die noch offenen medizinischen Fragen durch eine speziell auf das Schwerbehindertenrecht ausgerichtete Untersuchung klären.
Gerichte müssen ermitteln – Betroffene müssen trotzdem mitwirkenSozialgerichte haben nach § 103 Sozialgerichtsgesetz den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen. Das bedeutet jedoch nicht, dass Betroffene jede Mitwirkung verweigern können und das Gericht anschließend einen günstigen Sachverhalt unterstellen muss. Zumutbare medizinische Untersuchungen können notwendig sein, um die behaupteten Einschränkungen nachzuweisen.
Das LSG schöpfte nach seiner Darstellung die noch verfügbaren Möglichkeiten aus. Unter anderem wurde ein behandelnder Facharzt als sachverständiger Zeuge gehört, die vorhandene Patientendokumentation ausgewertet und die Akte der Berufsgenossenschaft beigezogen. Weitere medizinische Unterlagen konnten wegen der fehlenden Einwilligungen teilweise nicht beschafft werden.
Nach Auffassung des Gerichts ließ sich die verbleibende Beweislücke deshalb nicht mehr schließen. Die daraus entstehenden Nachteile trafen den Kläger. Ein höherer GdB konnte nicht allein deshalb angenommen werden, weil eine weitere Aufklärung nicht mehr möglich war.
Einzelne GdB-Werte werden nicht einfach zusammengerechnetDer Fall zeigt außerdem ein häufiges Missverständnis bei der Feststellung einer Schwerbehinderung. Einzel-GdB werden nicht mathematisch addiert. Aus einem Einzel-GdB von 30, einem Wert von 20 und mehreren Werten von 10 wird deshalb nicht automatisch ein Gesamt-GdB von 50, 60 oder 70.
Stattdessen müssen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Dabei wird geprüft, wie sich die verschiedenen Einschränkungen gegenseitig beeinflussen und ob zusätzliche Gesundheitsstörungen die bereits bestehende Beeinträchtigung tatsächlich verstärken. Einzel-GdB von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen im Regelfall nicht.
Auch leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 20 führen nicht automatisch zu einer Erhöhung. Deshalb kann die Zahl der vorhandenen Diagnosen allein keinen bestimmten Gesamt-GdB begründen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass Rollstuhlfahrer keinen GdB 50 erhaltenAus dem Urteil darf keine allgemeine Regel abgeleitet werden, wonach Rollstuhlnutzer keinen Anspruch auf einen GdB von mindestens 50 hätten. Je nach Erkrankung und tatsächlichen Einschränkungen können selbstverständlich GdB 50, GdB 80 oder sogar GdB 100 festgestellt werden. Zusätzlich können Voraussetzungen für Merkzeichen wie „G“, „aG“, „B“ oder „H“ erfüllt sein.
Der entschiedene Fall war ungewöhnlich, weil die Nutzung des Rollstuhls nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend mit der vorhandenen medizinischen Dokumentation in Einklang gebracht werden konnte. Hinzu kam, dass die noch bestehenden Zweifel nicht durch eine neue persönliche Begutachtung geklärt werden konnten. Deshalb blieb der Nachweis eines höheren GdB aus.
Wie unterschiedlich Rollstuhlnutzung und sozialrechtliche Bewertung ausfallen können, zeigt auch ein anderer Fall, über den wir unter „Trotz GdB 100 und Rollstuhl: Gericht kippt Merkzeichen H“ berichtet haben. Dort ging es nicht um die Höhe des GdB, sondern um die zusätzlichen Voraussetzungen für das Merkzeichen „H“.
Warum medizinische Unterlagen bei einem GdB-Verfahren so wichtig sindWer einen höheren GdB beantragt, sollte nicht ausschließlich Diagnosen zusammentragen. Für die Bewertung sind vor allem nachvollziehbar dokumentierte Einschränkungen hilfreich. Dazu können beispielsweise eine eingeschränkte Gehfähigkeit, geringe Belastbarkeit, dauerhafte Schmerzen, Bewegungseinschränkungen oder erhebliche psychische Beeinträchtigungen gehören.
Ärztliche Berichte sollten deshalb möglichst konkret beschreiben, welche Funktionen eingeschränkt sind und welche Folgen dies im Alltag hat. Allgemeine Formulierungen wie „starke Schmerzen“ können allein schwierig zu bewerten sein. Aussagekräftiger sind medizinisch nachvollziehbare Angaben über Häufigkeit, Dauer, Intensität und tatsächliche Funktionsverluste.
Wird ein Antrag abgelehnt oder erscheint der festgestellte GdB zu niedrig, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Hinweise zum Verfahren und zu möglichen Nachweisen finden Betroffene in unserem Beitrag „Widerspruch gegen den Grad der Behinderung erfolgreich machen“.
Eine Untersuchung sollte nicht ohne guten Grund verweigert werdenBesonders deutlich macht das Urteil die möglichen Folgen einer verweigerten Begutachtung. Wer gesundheitliche Einschränkungen geltend macht, deren Ausmaß aus den vorhandenen Unterlagen nicht eindeutig hervorgeht, kann auf eine weitere medizinische Untersuchung angewiesen sein. Wird eine zumutbare Untersuchung ohne ausreichenden Grund abgelehnt, kann dies zu erheblichen Beweisproblemen führen.
Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede Untersuchung widerspruchslos hinnehmen müssen. Bei gesundheitlichen, sprachlichen oder anderen nachvollziehbaren Schwierigkeiten können Anpassungen erforderlich sein. Im entschiedenen Verfahren hatte das Gericht wegen der Verständigungsprobleme ausdrücklich eine Untersuchung unter Beteiligung eines Dolmetschers vorgesehen.
GdB 40 ist nicht dasselbe wie SchwerbehinderungDer Kläger erreichte am Ende keinen GdB von 50. Mit GdB 40 gilt ein Mensch nach dem Schwerbehindertenrecht grundsätzlich noch nicht als schwerbehindert. Dennoch können bereits bei diesem Wert verschiedene steuerliche und berufliche Vorteile bestehen.
Ausführliche Informationen dazu finden Sie in unserem Beitrag „Grad der Behinderung 40: Diese Vorteile und Ausgleiche gibt es 2026“. Für Arbeitnehmer kann insbesondere die bereits erwähnte Gleichstellung bei der Bundesagentur für Arbeit interessant sein.
Erst bei einem anerkannten GdB von mindestens 50 kommt ein Schwerbehindertenausweis in Betracht. Wie der Antrag funktioniert und welche Nachteilsausgleiche damit verbunden sein können, erklären wir ausführlich unter „Schwerbehindertenausweis beantragen: Voraussetzungen und Vorteile“.
Urteil ist rechtskräftigDas Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung mit Urteil vom 6. März 2026 zurück. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 13 SB 234/19. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, die Entscheidung ist rechtskräftig.
Damit blieb es für den Kläger für die Zeit ab März 2017 bei höchstens GdB 40. Für die frühere Zeit ab dem Antrag im Mai 2016 war nach der gerichtlichen Bewertung kein höherer GdB als 20 nachgewiesen. Der Fall zeigt vor allem, wie stark der Ausgang eines GdB-Verfahrens von einer vollständigen und nachvollziehbaren medizinischen Dokumentation abhängen kann.
Der Beitrag Urteil mit Signal: Gericht verweigert Schwerbehinderung trotz Rollstuhl erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen
Die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz will bei den Zahlungen des Bundes an die gesetzliche Rentenversicherung sparen. Im Frühjahr 2026 sorgten zunächst Überlegungen für Aufsehen, den Zuschuss um mehrere Milliarden Euro zu verringern. Inzwischen liegt der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 vor.
Nach dem im Juli 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Haushaltsentwurf soll der zusätzliche Bundeszuschuss zur Rentenversicherung 2027 um eine Milliarde Euro geringer ausfallen.
Die zuvor diskutierte Kürzung um rund vier Milliarden Euro findet sich in dieser Form damit nicht im aktuellen Entwurf. Allerdings sind weitere Einsparungen bei der Rentenversicherung in Milliardenhöhe noch nicht abschließend ausgestaltet.
Für Rentner wichtig: Eine Kürzung des Bundeszuschusses ist nicht dasselbe wie eine Kürzung der monatlichen Rente. Bestehende Renten werden durch die Haushaltsentscheidung nicht automatisch um einen bestimmten Betrag reduziert.
Folgen können vielmehr über die Finanzierung der Rentenversicherung und langfristig über höhere Beiträge für Beschäftigte und Arbeitgeber entstehen.
Im Haushaltsentwurf 2027 geht es zunächst um eine Milliarde EuroDie Bundesregierung hatte im Frühjahr nach Möglichkeiten gesucht, die erheblichen Finanzierungslücken im Bundeshaushalt ab 2027 zu schließen. Dabei gerieten auch die Zuschüsse an die Sozialversicherungen in den Blick. Zwischenzeitlich war bei der Rentenversicherung von Einsparungen von rund vier Milliarden Euro die Rede.
Im Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2027 wurde die konkret ausgewiesene Kürzung schließlich auf eine Milliarde Euro begrenzt. Nach Angaben aus den Haushaltsberatungen sollen allerdings weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung folgen. Wie diese genau umgesetzt werden, ist bislang nicht abschließend festgelegt.
Damit ist die Debatte nicht beendet. Entscheidend wird aber sein, ob weitere Bundesmittel gestrichen, Zahlungen zeitlich verschoben oder andere Finanzierungswege gewählt werden. Zudem muss der Bundestag den Haushalt noch beraten und beschließen.
Warum der Bund überhaupt Milliarden an die Rentenversicherung zahltDie gesetzliche Rentenversicherung finanziert sich nicht ausschließlich über die Beiträge von Arbeitnehmern und Arbeitgebern. Hinzu kommen erhebliche Mittel aus dem Bundeshaushalt. Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums lagen die Bundesmittel für die gesetzliche Rentenversicherung im Jahr 2025 bei insgesamt rund 120 Milliarden Euro.
Mit dem Geld werden unter anderem Ausgaben berücksichtigt, die nicht unmittelbar durch zuvor gezahlte Versicherungsbeiträge gedeckt sind. Dazu gehören Leistungen, die der Gesetzgeber aus gesellschafts- und sozialpolitischen Gründen der Rentenversicherung übertragen hat. Gleichzeitig unterstützen die Bundesmittel die finanzielle Leistungsfähigkeit des gesamten Systems.
Der sogenannte zusätzliche Bundeszuschuss ist dabei nur ein Bestandteil der Bundesfinanzierung. Eine Kürzung dieses Postens darf deshalb nicht mit einer Kürzung sämtlicher Zahlungen des Bundes an die Rentenversicherung verwechselt werden.
Bereits seit Jahren werden Bundesmittel gekürztDie aktuelle Diskussion ist kein völlig neuer Vorgang. Nach den geltenden Vorschriften wird der Erhöhungsbetrag zum zusätzlichen Bundeszuschuss bereits in den Jahren 2024 bis 2027 um jeweils 1,2 Milliarden Euro vermindert. Damit hat der Bund schon zuvor Teile der vorgesehenen Finanzierung zurückgenommen.
Die Deutsche Rentenversicherung kritisiert solche Eingriffe seit Jahren. Aus ihrer Sicht werden damit Ausgaben, die aus politischen Entscheidungen entstanden sind, stärker auf die Beitragszahler verlagert. Beschäftigte und Arbeitgeber müssten dann langfristig einen größeren Anteil der Finanzierung übernehmen.
Auch auf Gegen-Hartz wurde bereits ausführlich erläutert, warum Kürzungen der Bundesmittel zu einer stärkeren Belastung der Beitragszahler führen können. Entscheidend ist dabei weniger das einzelne Haushaltsjahr als die Entwicklung über mehrere Jahre.
Eine Zuschusskürzung bedeutet keine direkte RentenkürzungDie Schlagzeile „Bund kürzt bei der Rente“ kann schnell den Eindruck erwecken, dass Rentner unmittelbar weniger Geld überwiesen bekommen. Das ist bei der derzeit diskutierten Maßnahme nicht der Fall. Die Höhe einer bereits bewilligten gesetzlichen Rente wird nicht einfach um einen Anteil der eingesparten Bundesmittel reduziert.
Zum 1. Juli 2026 sind die gesetzlichen Renten sogar um 4,24 Prozent gestiegen. Der aktuelle Rentenwert erhöhte sich auf 42,52 Euro. Eine Übersicht zu den daraus resultierenden Beträgen finden Leser im Beitrag zur Rentenerhöhung 2026 mit aktueller Tabelle.
Die Sparpläne des Bundes ändern an dieser bereits erfolgten Rentenanpassung nichts. Auch erworbene Entgeltpunkte werden durch eine Kürzung des Haushaltszuschusses nicht gestrichen.
Warum trotzdem finanzielle Folgen entstehen könnenDie Rentenversicherung muss ihre laufenden Ausgaben unabhängig davon finanzieren, ob der Bund seinen Zuschuss erhöht oder vermindert. Fehlen Bundesmittel, müssen diese Beträge deshalb letztlich an anderer Stelle ausgeglichen werden. Dabei kommen insbesondere die Rücklagen und die Einnahmen aus Versicherungsbeiträgen in Betracht.
Die Deutsche Rentenversicherung hat die im Regierungsentwurf vorgesehene Kürzung um eine Milliarde Euro in ihrer Größenordnung eingeordnet.
Nach einer aktuellen Einschätzung entspricht eine Milliarde Euro in heutigen Werten ungefähr 0,05 Beitragssatzpunkten. Das bedeutet jedoch nicht, dass der Beitragssatz automatisch exakt um 0,05 Punkte angehoben wird.
Der Beitragssatz wird nach gesetzlichen Vorgaben festgelegt und hängt unter anderem von der finanziellen Entwicklung und der Nachhaltigkeitsrücklage der Rentenversicherung ab. Deshalb kann eine einzelne Kürzung nicht isoliert in einen künftigen Beitragssatz umgerechnet werden.
Steigen die Rentenbeiträge bereits 2027?Der Beitragssatz zur allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 2026 weiterhin 18,6 Prozent. Arbeitnehmer und Arbeitgeber tragen bei einem normalen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich jeweils die Hälfte. Ob und wann eine Erhöhung notwendig wird, hängt von der weiteren Finanzentwicklung ab.
Ältere Vorausberechnungen gingen bereits davon aus, dass der Beitragssatz in den kommenden Jahren steigen könnte. Auf Gegen-Hartz finden sich dazu ausführliche Berechnungen über einen möglichen Anstieg des Rentenbeitrags ab 2027. Solche Vorausberechnungen sind allerdings keine Garantie dafür, dass der Beitragssatz später exakt diesen Wert erreicht.
Nach der Reduzierung der geplanten Zuschusskürzung von mehreren Milliarden Euro auf zunächst eine Milliarde Euro fällt auch die unmittelbare Belastung geringer aus als bei den früher diskutierten Varianten. Die Deutsche Rentenversicherung geht deshalb nicht davon aus, dass allein diese eine Milliarde Euro zwingend eine sofortige zusätzliche Beitragserhöhung auslösen muss.
Die entscheidende Frage ist die Finanzierung über mehrere JahreProblematisch wird eine Verringerung der Bundesmittel vor allem dann, wenn sie nicht nur einmalig erfolgt. Die Ausgaben der Rentenversicherung werden aufgrund der demografischen Entwicklung und politischer Leistungsentscheidungen in den kommenden Jahren voraussichtlich weiter steigen. Gleichzeitig gehen geburtenstarke Jahrgänge nach und nach in den Ruhestand.
Wenn weniger Steuergeld bereitgestellt wird, während die Ausgaben unverändert bleiben oder wachsen, verschiebt sich die Finanzierung stärker in Richtung der Versicherten. Ein Teil kann vorübergehend über vorhandene Rücklagen abgefedert werden. Dauerhaft lassen sich laufende Milliardenbeträge jedoch nicht beliebig aus Reserven finanzieren.
Deshalb kritisiert die Deutsche Rentenversicherung seit längerem kurzfristige Eingriffe in die Bundeszuschüsse. Sie verlangt verlässliche Finanzierungszusagen für Leistungen, die der Rentenversicherung durch politische Entscheidungen übertragen wurden.
Was die Kürzung für Beschäftigte bedeuten kannFür Arbeitnehmer liegt das größere finanzielle Risiko nicht in einer Kürzung ihrer später erworbenen Entgeltpunkte. Spürbar würde vielmehr eine Erhöhung des Beitragssatzes. Dadurch würde bei gleichem Bruttolohn etwas weniger Nettoentgelt übrig bleiben.
Auch Arbeitgeber wären betroffen, weil sie grundsätzlich die andere Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags übernehmen. Eine Beitragserhöhung verteuert damit zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Je stärker die Beiträge zu Rente, Krankenversicherung und Pflegeversicherung steigen, desto größer wird die Differenz zwischen den gesamten Arbeitskosten eines Unternehmens und dem Nettoverdienst des Beschäftigten.
Für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen können selbst vergleichsweise geringe Veränderungen relevant sein. Sie treffen Haushalte, deren monatliches Budget bereits durch hohe Wohn-, Energie- und Lebensmittelkosten belastet ist.
Was Rentner von der Kürzung tatsächlich merkenBestandsrentner zahlen auf ihre Altersrente keine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Ein steigender Rentenbeitrag würde deshalb nicht einfach von ihrer monatlichen Altersrente abgezogen. Für sie besteht zunächst keine unmittelbare finanzielle Belastung durch einen höheren Rentenversicherungsbeitrag.
Dennoch betrifft die Finanzierungsdebatte auch heutige Rentner. Dauerhafte Finanzierungsprobleme können neue Reformdebatten auslösen, etwa über Steuerzuschüsse, Beitragssätze, Leistungen oder das Renteneintrittsalter. Welche Änderungen daraus später tatsächlich entstehen, ist derzeit offen.
Menschen mit sehr niedrigen Renten sollten zudem unabhängig von dieser Diskussion prüfen, ob ergänzende Sozialleistungen beansprucht werden können. Informationen dazu bietet Gegen-Hartz im Ratgeber zur Grundsicherung im Alter im Jahr 2026.
Die wichtigsten Punkte zur geplanten Kürzung Frage Aktueller Stand Was soll 2027 gekürzt werden? Der zusätzliche Bundeszuschuss zur gesetzlichen Rentenversicherung soll nach dem Regierungsentwurf um eine Milliarde Euro sinken. Waren ursprünglich höhere Einsparungen geplant? Ja. Im Frühjahr 2026 wurden Einsparungen von rund vier Milliarden Euro diskutiert. Sind weitere Einsparungen möglich? Ja. Weitere Einsparungen aus dem Bereich der Rentenversicherung sind angekündigt, ihre konkrete Ausgestaltung ist jedoch noch offen. Sinkt deshalb die monatliche Rente? Nein. Die Verringerung des Bundeszuschusses führt nicht automatisch zu einer Kürzung bestehender Rentenzahlungen. Wer könnte finanziell belastet werden? Langfristig vor allem Beschäftigte und Arbeitgeber, wenn geringere Bundesmittel zu höheren Rentenversicherungsbeiträgen beitragen. Ist die Kürzung endgültig beschlossen? Der Bundeshaushalt 2027 liegt als Regierungsentwurf vor und muss noch das parlamentarische Haushaltsverfahren durchlaufen. Beispiel aus der Praxis: Was ein höherer Beitrag für einen Beschäftigten bedeuten würdeEin Arbeitnehmer verdient monatlich 3.500 Euro brutto und ist gesetzlich rentenversichert. Bei einem Beitragssatz von 18,6 Prozent werden insgesamt 651 Euro Rentenversicherungsbeitrag fällig, wobei Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich jeweils 325,50 Euro übernehmen. Die Beträge werden hier zur Veranschaulichung ohne weitere Besonderheiten betrachtet.
Würde der Beitragssatz beispielsweise um 0,1 Prozentpunkte auf 18,7 Prozent steigen, läge der gesamte Rentenversicherungsbeitrag bei 654,50 Euro. Auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber entfielen jeweils 327,25 Euro. Für den Beschäftigten wären das 1,75 Euro zusätzliche Belastung im Monat beziehungsweise 21 Euro im Jahr.
Dieses Beispiel ist keine Prognose für den Beitragssatz 2027. Es zeigt lediglich, wie sich steigende Beitragssätze auf einen einzelnen Arbeitnehmer auswirken können. Bei höheren Einkommen oder stärkeren Beitragserhöhungen steigt der monatliche Betrag entsprechend.
Fazit: Keine unmittelbare Rentenkürzung, aber neuer Druck auf die FinanzierungDie Bundesregierung plant für 2027 tatsächlich eine Kürzung bei den Bundesmitteln für die gesetzliche Rentenversicherung. Die derzeit konkret vorgesehene Kürzung des zusätzlichen Bundeszuschusses beträgt jedoch eine Milliarde Euro und liegt damit deutlich unter den im Frühjahr diskutierten rund vier Milliarden Euro. Weitere Einsparungen sind noch nicht abschließend geklärt.
Für Rentner bedeutet das zunächst keine Kürzung ihrer monatlichen gesetzlichen Rente. Für Arbeitnehmer und Arbeitgeber kann eine dauerhaft geringere Beteiligung des Bundes dagegen langfristig bedeutsam werden. Sinkende Zuschüsse erhöhen den Druck, steigende Rentenausgaben stärker über Beiträge oder andere Finanzierungsquellen zu decken.
Wie stark dieser Effekt tatsächlich ausfällt, hängt von den endgültigen Haushaltsbeschlüssen und der weiteren wirtschaftlichen Entwicklung ab. Eine Schlagzeile über eine „Rentenkürzung“ beschreibt die gegenwärtige Situation deshalb nur ungenau: Gekürzt werden bislang vorgesehene Bundesmittel, nicht die individuellen Rentenansprüche.
Der Beitrag Rente: Merz-Regierung plant Rentenzuschuss zu kürzen mit Folgen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Heutige Sonnenfinsternis: Über Deutschland nur partiell, aber dennoch magisch
Große Ereignisse werfen ihre Schatten voraus – wenn, dann trifft diese sprichwörtliche Weisheit wohl besonders auf das heute Abend stattfindende astronomische Schauspiel zu: Eine totale Sonnenfinsternis steht kurz bevor – ein Ereignis, das es nicht zu verpassen gilt. Doch auch wenn wir als Hiergebliebene und nicht nach Grönland, Island oder Spanien Gereiste uns leider nur […]
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Widerstand gegen Geothermiekraftwerk in Kanîreş hält an
Der Widerstand gegen das geplante Geothermiekraftwerk an der Grenze der Landkreise Kanîreş (tr. Karlıova) und Gimgim (Varto) hält an. Nachdem Dorfbewohner:innen und Umweltaktivist:innen verhindern konnten, dass das US-Unternehmen IGNIS H2 Energy trotz eines laufenden Gerichtsverfahrens mit den Bauarbeiten beginnt, versammelten sich am Dienstag zahlreiche Menschen zu einer Demonstration gegen das Vorhaben. Das Unternehmen hat am Sonntag versucht, in Begleitung der türkischen Gendarmerie mit Baumaschinen auf das Gelände vorzudringen. Nach stundenlangen Verhandlungen und dem entschlossenen Widerstand der Bevölkerung mussten die Arbeiten jedoch zunächst eingestellt und die Maschinen wieder abgezogen werden.
An der Demonstration in dem zu Kanîreş gehörenden Dorf Lîçik (Kaynarpınar) beteiligten sich Umweltplattformen aus den Provinzen Çewlîg (Bingöl) und Mûş sowie Vertreter:innen von DEM-Partei und DBP, darunter die Ko-Sprecherin der Ökologie- und Landwirtschaftskommission der DEM-Partei, Melis Tantan. Trotz starken Regens zogen die Teilnehmenden vom Dorfzentrum bis zum geplanten Standort des Kraftwerks, wo eine gemeinsame Erklärung verlesen wurde.
‚Statt Unternehmen zu schützen, muss der Staat das Recht durchsetzen‘
Der Sekretär des Provinzkoordinationsrats der Ingenieur- und Architektenkammern (TMMOB) in Çewlîg, Canfidal Boldaş, kritisierte das Vorgehen der Sicherheitskräfte scharf. Solange das Gerichtsverfahren nicht abgeschlossen sei, dürften staatliche Stellen dem Unternehmen keinen Zugang zum Projektgebiet verschaffen. „Die Aufgabe des Staates besteht nicht darin, das Dorf abzuriegeln und das Unternehmen zu schützen. Bis eine gerichtliche Entscheidung vorliegt, müssen die Baumaschinen das Dorf verlassen. Das Projekt liegt mitten im Lebensraum der Menschen und gefährdet Luft, Wasser und Boden. Das Unternehmen wird irgendwann gehen, wir aber werden hier weiterleben und unsere Lebensgrundlagen verteidigen.“
‚Frieden beginnt mit dem Schutz der Natur‘
Melis Tantan erklärte, wirtschaftliche Interessen dürften nicht über die Lebensgrundlagen der Bevölkerung gestellt werden. Sie bezeichnete das Vorgehen der Unternehmen als Teil einer Kette ökologischer Zerstörung. „Zuerst wird mit Bohrungen das Wasser entzogen und verschmutzt, dann werden Luft und Natur vergiftet und schließlich die Menschen zur Abwanderung gezwungen. Wenn heute von einem Friedensprozess gesprochen wird, sollen den Menschen am Ende zerstörte Dörfer und vergiftete Landschaften bleiben? Ein erster Schritt zu einem wirklichen Frieden muss darin bestehen, diese ökologischen und wirtschaftlichen Zerstörungsprojekte zu stoppen.“
Vorwurf: Unternehmen schafft trotz Gerichtsverfahren Fakten
Die Rechtsanwältin Kübra Sudan verwies darauf, dass das Verfahren gegen das Projekt seit rund einem Jahr laufe. Erst vor Kurzem sei eine Ortsbesichtigung angeordnet worden; anschließend werde mit einer Entscheidung über die Aussetzung des Projekts gerechnet. Nach ihrer Einschätzung habe das Unternehmen versucht, vor Abschluss des Verfahrens vollendete Tatsachen zu schaffen. „Mit Unterstützung der Gendarmerie hat IGNIS H2 Energy versucht, die Bevölkerung einzuschüchtern und sich Zugang zum Gelände zu verschaffen. Während das Verfahren noch läuft, ist ein solches Vorgehen rechtswidrig und nichts anderes als eine Machtdemonstration. Auch bei der bevorstehenden Ortsbesichtigung werden wir unser Land verteidigen.“
‚Jetzt beginnt der praktische Widerstand‘
Für Çayan Dursun von der Umweltplattform Gimgim reicht der juristische Weg allein nicht mehr aus. Angesichts des Vorgehens internationaler Unternehmen müsse der Protest auch praktisch aufrechterhalten werden. „Wir sind an einem Punkt angekommen, an dem internationale Unternehmen selbst gerichtliche Verfahren ignorieren. Das ist der Moment, an dem Worte nicht mehr ausreichen. Wenn dieses Kraftwerk inmitten unserer Dörfer errichtet wird, werden Luft und Wasser vergiftet. Dann droht uns erneut die Vertreibung, wie schon in den 1990er Jahren. Deshalb müssen wir den Baumaschinen auch künftig entschlossen entgegentreten.“
Warnung vor langfristigen Umweltschäden
Der Sprecher der Umweltplattform zum Schutz des Perî-Tals, Ekrem Alan, wandte sich gegen die Darstellung von Geothermie als grundsätzlich umweltfreundlicher Energieform. Entscheidend sei, wie solche Anlagen betrieben würden. Nach seinen Angaben enthalten die aus Tiefen von bis zu 3.000 Metern geförderten geothermischen Flüssigkeiten giftige Gase und Schwermetalle. Aus Kostengründen würden diese häufig nicht ausreichend gereinigt, sondern in die Atmosphäre oder in Gewässer eingeleitet. „Dadurch werden Trinkwasser, Felder und Weideland belastet. Die freigesetzten Gase und Chemikalien gefährden nicht nur die Natur, sondern auch die Gesundheit der Menschen – von Atemwegserkrankungen bis hin zu Krebs. Diese Zerstörung werden wir nicht hinnehmen.“
Die Kundgebung endete mit Sprechchören gegen das Projekt.
https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/klage-gegen-geplante-geothermieprojekte-in-Cewlig-51531 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/bergbau-verschmutzt-peri-tal-in-Cewlig-46945 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/Cewlig-protest-gegen-geothermieprojekt-im-peri-tal-47467 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/ngos-dokumentieren-rechtsverletzungen-bei-protesten-gegen-solarprojekt-in-pirxus-52103 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/geothermieprojekt-in-bismil-dorfbevolkerung-warnt-vor-vertreibung-51970
Arbeitgeber nimmt Kündigung zurück: Muss ich jetzt wiederkommen?
Der Chef kündigt und ändert wenige Tage später seine Meinung. Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber eine bereits zugegangene Kündigung aber nicht einfach löschen. Die Erklärung wirkt, sobald sie den Arbeitnehmer erreicht.
Will der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis doch fortsetzen, braucht er deshalb regelmäßig die Mitwirkung des Arbeitnehmers. Seine „Rücknahme“ kann ein Angebot zur unveränderten Fortsetzung enthalten. Der Arbeitnehmer muss dieses Angebot nicht annehmen.
Eine zugegangene Kündigung lässt sich nicht einfach zurückholenSolange das Kündigungsschreiben den Arbeitnehmer noch nicht erreicht hat, kann der Arbeitgeber seinen Plan ändern. Nach dem Zugang kann er die Kündigung nicht einseitig ungeschehen machen.
Beide Seiten können sich aber darauf einigen, dass das Arbeitsverhältnis fortbesteht. Dafür sollten sie klar festhalten, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll und die bisherigen Vertragsbedingungen weiter gelten.
Die Drei-Wochen-Frist läuft weiterBesonders gefährlich wird es, wenn der Arbeitnehmer auf die Rücknahme vertraut und deshalb keine Kündigungsschutzklage erhebt. § 4 Kündigungsschutzgesetz verlangt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer eine Kündigung innerhalb von drei Wochen nach Zugang beim Arbeitsgericht angreifen.
Wer die Frist verstreichen lässt, riskiert nach § 7 KSchG, dass die Kündigung als wirksam gilt. Ein Satz wie „Vergessen Sie die Kündigung“ stoppt die Klagefrist nicht sicher.
Haben beide Seiten eindeutig vereinbart, dass die Kündigung keine Wirkung entfalten soll, liegt die Sache anders. Bis dahin schützt eine fristgerechte Klage vor Rechtsverlust.
Muss der Arbeitnehmer vor dem Kündigungstermin weiterarbeiten?Die „Rücknahme“ darf man nicht mit der normalen Arbeitspflicht während der Kündigungsfrist verwechseln. Kündigt der Arbeitgeber beispielsweise zum 30. September, läuft der Vertrag grundsätzlich bis dahin weiter. Ohne Freistellung muss der Arbeitnehmer also weiterarbeiten.
Hat der Arbeitgeber ihn ausdrücklich freigestellt, kommt es auf den Wortlaut an. Bei einer unwiderruflichen Freistellung kann der Chef nicht ohne Weiteres am nächsten Tag die Rückkehr verlangen. Arbeitnehmer sollten deshalb das Freistellungsschreiben genau prüfen.
Praxisbeispiel: Rodrigo aus Bremen will eigentlich weiterziehenDas folgende Beispiel ist fiktiv. Rodrigo ist 36 Jahre alt und arbeitet als IT-Spezialist bei einem Softwareunternehmen in Bremen. Sein Chef kündigt ihm ordentlich. Rodrigo hält die Kündigung für angreifbar und erhebt rechtzeitig Kündigungsschutzklage.
Die Kündigung trifft ihn nicht völlig unvorbereitet. Rodrigo hat mehrere andere Stellen in Aussicht. Zu seinen Kollegen pflegt er kein besonders gutes Verhältnis. Gleichzeitig überlegt er, sich teilweise selbstständig zu machen und nach Hamburg zu seiner Freundin Marleen zu ziehen.
Zwei Wochen später meldet sich sein Chef. Ein wichtiges Projekt droht zu scheitern und das Unternehmen braucht Rodrigos Kenntnisse. Der Chef schreibt: „Wir nehmen die Kündigung zurück. Bitte kommen Sie wieder wie bisher zur Arbeit.“
Rodrigo muss jetzt zwei Fragen trennen. Der Chef kann die zugegangene Kündigung nicht allein beseitigen. Rodrigo kann aber entscheiden, ob er das Angebot zur unveränderten Fortsetzung annimmt.
Weil Rodrigo seine Zukunft inzwischen anders plant, erklärt er nicht vorschnell sein Einverständnis. Er lässt prüfen, welche Folgen eine Ablehnung für den Kündigungsschutzprozess und mögliche Lohnansprüche hätte.
Das Beispiel zeigt: „Kündigung zurückgenommen“ bedeutet nicht automatisch „Arbeitnehmer muss zurück“. Eine Ablehnung kann trotzdem finanzielle Folgen haben.
Eine Ablehnung kann den Annahmeverzugslohn gefährdenGewinnt ein Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess, kann der Arbeitgeber für die Zeit nach dem vermeintlichen Ende des Arbeitsverhältnisses Annahmeverzugslohn schulden. § 615 BGB und § 11 KSchG setzen dafür wichtige Regeln.
Das Bundesarbeitsgericht unterscheidet genau. Hält der Arbeitgeber an seiner Kündigung fest und bietet nur eine vorläufige Beschäftigung während des Prozesses an, verliert der Arbeitnehmer allein durch eine Ablehnung nicht automatisch seine Ansprüche.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitgeber unmissverständlich erklärt, dass er die Kündigung nicht mehr aufrechterhält, den bestehenden Vertrag anerkennt und die normale Arbeitsleistung annehmen will. Wer dann ohne tragfähigen Grund jede Rückkehr verweigert, kann seinen Anspruch auf Annahmeverzugslohn gefährden.
Wer nicht zurückkehren möchte, sollte deshalb vor der Antwort die finanziellen Folgen prüfen.
Auch die Suche nach einem neuen Job bleibt wichtig§ 11 KSchG verlangt, dass Arbeitnehmer sich auf rückständigen Lohn unter anderem das anrechnen lassen, was sie durch andere Arbeit verdienen. Das Gesetz erfasst auch Verdienst, den ein Arbeitnehmer böswillig nicht erzielt, obwohl ihm eine zumutbare Arbeit offenstand.
Wer während eines langen Kündigungsschutzprozesses jede realistische Beschäftigun absichtlich ignoriert, riskiert Nachteile beim Annahmeverzugslohn. Für Rodrigo können die Bewerbungen auch bei einem späteren Streit über Lohnnachzahlungen wichtig werden.
Neuer Job kann die Rückkehr nach gewonnenem Prozess verhindernGewinnt der Arbeitnehmer den Kündigungsschutzprozess rechtskräftig, besteht das alte Arbeitsverhältnis grundsätzlich fort. Hat er inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen, gibt ihm § 12 KSchG jedoch eine besondere Wahl.
Er kann innerhalb einer Woche nach Rechtskraft gegenüber dem alten Arbeitgeber erklären, dass er die Fortsetzung ablehnt. Mit Zugang dieser Erklärung endet das alte Arbeitsverhältnis.
Für Rodrigo könnte das wichtig werden, wenn er vor Prozessende eine neue Stelle in Hamburg beginnt. Ein geplanter Umzug reicht dafür nicht. Auch eine reine Selbstständigkeit zählt nicht als neues Arbeitsverhältnis nach § 12 KSchG.
Die Rücknahme bringt nicht automatisch eine AbfindungDass der Arbeitgeber die Kündigung plötzlich nicht mehr will, schafft noch keinen allgemeinen Anspruch auf Abfindung. Will Rodrigo nicht zurück, können beide Seiten aber über eine einvernehmliche Beendigung sprechen.
Dabei sollte er mögliche Folgen für Abfindung, Arbeitslosengeld, Urlaub, Freistellung und Zeugnis mitbedenken. Gerade ein Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag kann sozialrechtliche Folgen auslösen, die Arbeitnehmer vor der Unterschrift prüfen sollten.
Was Arbeitnehmer jetzt klären solltenZuerst sollten Arbeitnehmer feststellen, was der Arbeitgeber wirklich anbietet. Will er nur eine Beschäftigung während des Prozesses oder erkennt er den bisherigen Arbeitsvertrag vollständig an?
Wer bleiben möchte, sollte eine klare Fortsetzungsvereinbarung treffen. Wer gehen will, sollte die Drei-Wochen-Frist nicht versäumen und keine Erklärung unterschreiben, die unbeabsichtigt zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses führt.
FAQ zur Rücknahme einer Kündigung Kann der Arbeitgeber eine Kündigung einfach zurücknehmen?Nach Zugang kann er sie nicht einseitig ungeschehen machen. Beide Seiten können aber vereinbaren, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.
Muss ich das Fortsetzungsangebot annehmen?Nein. Eine Ablehnung kann jedoch mögliche Ansprüche auf Annahmeverzugslohn beeinflussen. Deshalb sollten Arbeitnehmer die Folgen vorher prüfen.
Muss ich nach gewonnener Kündigungsschutzklage zurück?Grundsätzlich besteht das Arbeitsverhältnis dann fort. Wer inzwischen ein neues Arbeitsverhältnis begonnen hat, kann unter den Voraussetzungen des § 12 KSchG binnen einer Woche nach Rechtskraft die Fortsetzung verweigern.
QuellenverzeichnisKündigungsschutzgesetz, § 4 – Anrufung des Arbeitsgerichts, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Kündigungsschutzgesetz, §§ 7, 11 und 12, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bürgerliches Gesetzbuch, § 615 – Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet), Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29. März 2023, 5 AZR 255/22
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Mieter kürzt Miete wegen Hitze um 20 Prozent: Gericht spricht ungewöhnlich hart zum Vermieter
Wenn sich die Mietwohnung im Sommer über viele Stunden aufheizt und selbst nachts kaum noch abkühlt, stellt sich schnell die Frage nach einer Mietminderung. Ein Urteil des Amtsgerichts Hamburg zeigt, dass Mieter extreme Temperaturen nicht unter allen Umständen hinnehmen müssen.
Das Gericht hielt in einem Fall eine Mietminderung in einer Größenordnung von 20 Prozent für gerechtfertigt. Allerdings bedeutet die Entscheidung nicht, dass Mieter ihre Zahlung automatisch um 20 Prozent kürzen dürfen, sobald das Thermometer 30 Grad anzeigt.
Entscheidend war vielmehr ein nachgewiesener unzureichender sommerlicher Wärmeschutz des Gebäudes. Ein Sachverständiger stellte fest, dass die Wohnung die beim Bau geltenden Anforderungen deutlich verfehlte.
30 Grad am Tag und mehr als 25 Grad in der NachtDer Fall spielte in Hamburg und betraf eine Wohnung im vierten Obergeschoss eines 1998 errichteten Gebäudes. Die rund 67,65 Quadratmeter große Wohnung verfügte unter anderem über eine Dachterrasse und großflächige Fenster.
Der Mieter berichtete von erheblichen Problemen während der Sommermonate. Tagsüber erreichten die Räume nach seinen Angaben Temperaturen von etwa 30 Grad Celsius, nachts lagen die Werte teilweise noch oberhalb von 25 Grad.
Selbst längeres Lüften in den Nachtstunden brachte keine ausreichende Abkühlung. Besonders auffällig war, dass die Innentemperaturen teilweise höher blieben als die Temperaturen außerhalb des Gebäudes.
Die Vermieterin wollte die Kürzung der Mietzahlung nicht akzeptieren und vertrat die Auffassung, die Wohnung sei mangelfrei. Wegen der Südausrichtung und der großen Glasflächen müsse einem Mieter außerdem bewusst sein, dass es im Sommer wärmer werden könne.
Gericht: Auch Bewohner einer oberen Etage müssen nicht jede Hitze hinnehmenDas Amtsgericht Hamburg folgte dieser Argumentation nicht. Zwar müssen Bewohner einer Wohnung in einer oberen Etage nach Ansicht des Gerichts grundsätzlich mit einer stärkeren sommerlichen Erwärmung rechnen als Bewohner tiefer gelegener Wohnungen.
Diese Pflicht zur Hinnahme hat jedoch Grenzen. Ohne besondere Vereinbarung im Mietvertrag dürfen Mieter erwarten, dass zumindest die beim Bau geltenden baurechtlichen Anforderungen an den Wärmeschutz eingehalten wurden.
Genau daran fehlte es im Hamburger Fall. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, das erhebliche Abweichungen zwischen der vorgesehenen Planung und der tatsächlichen Ausführung des Gebäudes feststellte.
Das Urteil trägt das Aktenzeichen 46 C 108/04. Der Deutsche Mieterbund verweist auch 2026 auf diese Entscheidung, wenn es um die Rechte von Mietern bei extremer Hitze geht.
Geplanter Sonnenschutz fehlte tatsächlichDer technische Hintergrund des Falls ist besonders interessant. In den Berechnungen zum Wärmeschutz waren außenliegende Jalousien berücksichtigt worden.
An der betroffenen Wohnung waren diese Jalousien jedoch gar nicht vorhanden. Hinzu kam, dass vorhandene Vordächer nach den Feststellungen des Gutachters keinen ausreichenden Schutz vor der Sonneneinstrahlung boten.
Damit wich die tatsächliche Ausführung des Hauses von den Annahmen ab, auf denen der rechnerische Wärmeschutznachweis beruhte. Das war für die gerichtliche Bewertung erheblich.
Das Gericht sah deshalb nicht nur unangenehme Auswirkungen einer sommerlichen Wetterlage. Es sah einen baulichen Mangel, der die Nutzung der Wohnung erheblich beeinträchtigte.
20 Prozent Mietminderung waren in diesem Fall angemessenDie Mietminderung bewegte sich nach Auffassung des Gerichts in einer Größenordnung von 20 Prozent. Die Entscheidung bezog sich ausdrücklich auf die besonderen Umstände dieser Wohnung und auf die Sommermonate mit übermäßiger Aufheizung.
Das Gericht verwies dabei auf Temperaturen deutlich oberhalb einer sogenannten Wohlbefindlichkeitsschwelle von etwa 25 bis 26 Grad Celsius. Diese Werte dürfen allerdings nicht mit einem gesetzlichen Grenzwert für deutsche Mietwohnungen verwechselt werden.
Eine allgemeine gesetzliche Vorschrift, nach der eine Wohnung niemals wärmer als 26 Grad werden darf, existiert für Wohnräume nicht. Deshalb lässt sich allein aus einem Thermometerwert noch kein bestimmter Minderungsprozentsatz ableiten.
Wer mehr über die allgemeinen Voraussetzungen wissen möchte, findet bei Gegen-Hartz einen ausführlichen Überblick zur Frage, wann Mieter die Miete mindern dürfen.
Die 20 Prozent sind keine allgemeine HitzeregelDas Hamburger Urteil wird häufig verkürzt mit der Aussage wiedergegeben, ab bestimmten Temperaturen seien 20 Prozent Mietminderung zulässig. Diese Schlussfolgerung geht zu weit.
Gerichte beurteilen solche Streitigkeiten anhand der konkreten Wohnung, der Dauer und Intensität der Belastung, der baulichen Verhältnisse und der vereinbarten Beschaffenheit. Auch das Baujahr und die damals geltenden technischen Anforderungen können von Bedeutung sein.
So haben andere Gerichte bei heißen Wohnungen durchaus anders entschieden. Das Amtsgericht Leipzig sah beispielsweise bei einer Maisonettewohnung trotz Temperaturen oberhalb von 30 Grad Celsius keinen vergleichbaren Mietmangel.
Auch deshalb sollten Mieter ein einzelnes Urteil nicht wie eine allgemein gültige Mietminderungstabelle behandeln. Eine zu hoch angesetzte Kürzung kann zu Mietrückständen führen und im schlimmsten Fall einen weiteren Rechtsstreit über die Zahlungspflicht auslösen.
Was das Bürgerliche Gesetzbuch zur Mietminderung sagtDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 536 BGB. Ist die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung durch einen Mangel herabgesetzt, ist grundsätzlich nur eine entsprechend herabgesetzte Miete geschuldet.
Bei einer lediglich unerheblichen Beeinträchtigung sieht das Gesetz dagegen keine Minderung vor. Wie stark die Gebrauchstauglichkeit tatsächlich eingeschränkt ist, muss deshalb anhand des jeweiligen Sachverhalts beurteilt werden.
Daneben verpflichtet § 535 BGB Vermieter dazu, die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Auf diese Vorschrift stützte sich auch der Anspruch des Hamburger Mieters auf Herstellung eines ausreichenden sommerlichen Wärmeschutzes.
Vermieter musste nicht nur die Mietminderung hinnehmenFür die Vermieterin ging das Urteil deshalb über den finanziellen Verlust durch die Mietminderung hinaus. Der Mieter verlangte zusätzlich eine dauerhafte Beseitigung des Problems.
Auch damit hatte er Erfolg. Das Gericht verpflichtete die Vermieterin dazu, einen fachgerechten und den technischen Anforderungen entsprechenden sommerlichen Wärmeschutz herzustellen.
Welche konkrete Baumaßnahme durchgeführt werden sollte, durfte die Vermieterin selbst bestimmen. Das Gericht schrieb ihr also nicht vor, zwingend eine bestimmte Art von Jalousien oder eine Klimaanlage einzubauen.
Als technisch denkbare Möglichkeiten wurden unter anderem Außenjalousien, Veränderungen an den Vordächern und eine andere Verglasung genannt. Entscheidend war das Ergebnis: Der festgestellte Mangel musste beseitigt werden.
Eine Klimaanlage können Mieter nicht automatisch verlangenAus einem Anspruch auf Mangelbeseitigung folgt daher nicht automatisch ein Anspruch auf den Einbau einer Klimaanlage. Der Vermieter darf grundsätzlich selbst entscheiden, mit welcher geeigneten technischen Lösung er einen bestehenden baulichen Mangel beseitigt.
Auch der Deutsche Mieterbund nennt beispielsweise außenliegenden Sonnenschutz als mögliche Maßnahme. Welche Lösung erforderlich und ausreichend ist, hängt vom Gebäude ab.
Mieter sollten außerdem nicht eigenmächtig Markisen, Außenrollläden oder andere Anlagen an der Fassade befestigen. Für bauliche Veränderungen kann eine Zustimmung des Vermieters erforderlich sein.
Mieter sollten Temperaturen über mehrere Tage dokumentierenWer eine Mietminderung wegen Hitze erwägt, sollte nicht nur einzelne Höchstwerte fotografieren. Aussagekräftiger ist ein Temperaturprotokoll, das den Verlauf über mehrere Tage und unterschiedliche Tageszeiten erkennen lässt.
Darin sollten Datum, Uhrzeit, betroffener Raum sowie Innen- und möglichst auch Außentemperatur festgehalten werden. Fotos des Thermometers und Zeugen können die Dokumentation zusätzlich unterstützen.
Besonders hilfreich ist eine Aufzeichnung darüber, ob und wie die Wohnung nachts abkühlt. Gerade dauerhaft hohe Nachttemperaturen können zeigen, dass nicht nur ein kurzfristiger Temperaturanstieg während besonders sonniger Stunden vorliegt.
Der Vermieter muss über den Mangel informiert werdenEin während der Mietzeit auftretender Mangel muss dem Vermieter nach § 536c BGB unverzüglich angezeigt werden. Das gilt auch dann, wenn sich eine Wohnung während einer Hitzeperiode außergewöhnlich stark aufheizt.
Die Mitteilung sollte aus Beweisgründen nachweisbar erfolgen. Darin können Mieter die gemessenen Temperaturen, die betroffenen Räume und den zeitlichen Verlauf möglichst genau beschreiben.
Probleme mit fehlenden oder verspäteten Mängelanzeigen treten auch bei anderen Wohnungsmängeln auf. Gegen-Hartz hat dies beispielsweise beim Thema Schimmel und Mietminderung ausführlich erläutert.
Diese Punkte entscheiden bei Hitze über die Erfolgsaussichten Prüfpunkt Warum er wichtig ist Höhe der Temperaturen Einzelne heiße Stunden reichen nicht zwingend aus. Dauerhaft sehr hohe Innenraumtemperaturen sprechen eher für eine erhebliche Beeinträchtigung. Temperaturen in der Nacht Kühlt die Wohnung trotz niedrigerer Außentemperaturen kaum ab, kann dies auf bauliche Probleme hindeuten. Dauer der Belastung Mehrere belastete Tage oder wiederkehrende Hitzeperioden sind anders zu bewerten als ein einzelner außergewöhnlich heißer Tag. Baulicher Wärmeschutz Im Hamburger Verfahren zeigte ein Gutachten, dass vorgeschriebene beziehungsweise eingeplante Schutzmaßnahmen tatsächlich fehlten. Dokumentation Temperaturprotokolle, Fotos und Zeugen helfen, die tatsächliche Beeinträchtigung nachvollziehbar zu machen. Mängelanzeige Der Vermieter sollte unverzüglich und nachweisbar über das Problem informiert werden. Höhe der Mietminderung Es gibt keine allgemeine Quote für Hitze. Die zulässige Höhe hängt von den Umständen des jeweiligen Falls ab. Warum eigenmächtige hohe Kürzungen gefährlich werden könnenDass § 536 BGB eine Mietminderung vorsieht, bedeutet nicht, dass Mieter bei der Höhe keinerlei Risiko tragen. Wer beispielsweise 30 oder 40 Prozent einbehält, obwohl später nur eine wesentlich geringere Minderung anerkannt wird, kann einen Zahlungsrückstand aufbauen.
Bei erheblichen Rückständen kann sogar eine Kündigung im Raum stehen. Deshalb empfiehlt es sich bei unsicherer Rechtslage, die konkrete Minderungsquote mit einem Mieterverein oder einem Fachanwalt für Mietrecht abzuklären.
Eine vergleichbare Vorsicht ist auch bei anderen temperaturbedingten Wohnungsmängeln erforderlich. Im Gegen-Hartz-Ratgeber zur Mietminderung bei einer defekten Heizung wird ebenfalls erläutert, warum Gerichtsurteile keine automatisch übertragbaren Prozentsätze liefern.
Praxisbeispiel: Wenn die Wohnung nachts nicht mehr abkühltAngenommen, eine Mieterin lebt in einer Obergeschosswohnung und misst während einer sommerlichen Hitzeperiode über mehrere Tage zwischen 30 und 32 Grad im Wohnzimmer. Um Mitternacht zeigt das Thermometer weiterhin 27 Grad, obwohl es draußen bereits deutlich kühler ist.
Sie dokumentiert die Werte morgens, nachmittags und nachts, fotografiert das Thermometer und informiert den Vermieter schriftlich. Ein später eingeschalteter Sachverständiger stellt fest, dass ein bei der Gebäudeplanung vorgesehener außenliegender Sonnenschutz nicht eingebaut wurde und deshalb der vorgeschriebene Wärmeschutz nicht erreicht wird.
In einer solchen Situation könnte eine Mietminderung in Betracht kommen. Ob tatsächlich 20 Prozent angemessen wären, müsste jedoch anhand aller Umstände dieses konkreten Falls beurteilt werden und lässt sich nicht allein aus dem Hamburger Urteil ableiten.
Fragen und Antworten zur Mietminderung wegen Hitze 1. Darf ich bei 30 Grad in der Wohnung automatisch 20 Prozent weniger Miete zahlen?Nein. Das Hamburger Urteil enthält keine allgemeine Regel, wonach bei 30 Grad automatisch 20 Prozent Mietminderung zulässig sind.
Im dortigen Verfahren war durch ein Sachverständigengutachten ein erheblicher baulicher Mangel beim sommerlichen Wärmeschutz nachgewiesen worden. Temperatur, Dauer, Ursache und Auswirkungen müssen deshalb gemeinsam betrachtet werden.
2. Gibt es für Mietwohnungen eine gesetzliche Höchsttemperatur von 26 Grad?Nein. Für normale Wohnräume gibt es keine allgemeine gesetzliche Vorschrift, die jede Temperatur oberhalb von 26 Grad automatisch zum Mietmangel erklärt.
Die vom Amtsgericht Hamburg angesprochene Schwelle von etwa 25 bis 26 Grad diente im damaligen Verfahren als Orientierung bei der Beurteilung der Wohnqualität. Sie darf nicht als starre gesetzliche Grenze verstanden werden.
3. Muss ich Hitze im Dachgeschoss grundsätzlich akzeptieren?Mit einer stärkeren Aufheizung einer Dach- oder Endetagenwohnung müssen Mieter eher rechnen als in manchen tiefer gelegenen Wohnungen. Daraus folgt aber kein Freibrief für beliebig hohe Temperaturen.
Insbesondere ein fehlerhafter oder unzureichender baulicher Wärmeschutz kann einen Mietmangel begründen. Auch eine gesundheitlich problematische Überhitzung kann rechtlich erheblich werden.
4. Wie beweise ich die Hitze in meiner Wohnung?Sinnvoll ist ein Temperaturprotokoll über mehrere Tage. Dabei sollten die Temperaturen in verschiedenen Räumen zu möglichst festen Uhrzeiten dokumentiert werden.
Zusätzlich können Außentemperaturen, Fotos des Messgeräts, Zeugen und Angaben zum Lüftungsverhalten festgehalten werden. Je genauer der zeitliche Verlauf dokumentiert wird, desto besser lässt sich die Belastung später nachvollziehen.
5. Muss der Vermieter bei großer Hitze eine Klimaanlage einbauen?Nein. Selbst wenn ein Mietmangel vorliegt, können Mieter grundsätzlich nicht ohne Weiteres eine bestimmte technische Lösung wie eine Klimaanlage verlangen.
Der Vermieter muss einen bestehenden Mangel beseitigen, darf aber grundsätzlich eine geeignete Lösung auswählen. Im Hamburger Verfahren kamen beispielsweise Außenjalousien, eine Veränderung der Vordächer oder eine andere Verglasung in Betracht.
6. Sollte ich die Miete sofort selbst um 20 Prozent kürzen?Eine vorschnelle Kürzung kann riskant sein, weil sich die angemessene Höhe einer Mietminderung nicht pauschal bestimmen lässt. Wird erheblich mehr einbehalten, als rechtlich zulässig ist, können Zahlungsrückstände entstehen.
Der Mangel sollte zunächst unverzüglich und nachweisbar angezeigt und sorgfältig dokumentiert werden. Bei einer größeren Mietkürzung ist eine vorherige Prüfung durch einen Mieterverein oder einen auf Mietrecht spezialisierten Rechtsanwalt sinnvoll.
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Grundsicherung: Schon bald suchen Jobcenter mit IT nach verdächtigen Mustern
Die neue Grundsicherung weitet die Kontrolle bei Verdacht auf organisierten Leistungsmissbrauch deutlich aus. Ab 2027 soll die Bundesagentur für Arbeit überregionale Muster erkennen, die einzelne Jobcenter kaum entdecken können. Dabei sollen IT-Systeme Strukturen im Zahlungsverkehr analysieren.
Bedeutet das jetzt eine umfassende Überwachung von Bankkonten aller Leistungsbezieher? So weit geht die Neuregelung nicht. Die gesetzlich vorgesehene Analyse soll strukturell und im Einzelfall erfolgen und richtet sich ausdrücklich gegen organisierten Leistungsmissbrauch.
Bundesagentur soll verdächtige Muster über mehrere Jobcenter hinweg erkennenHintergrund der Neuregelung ist § 64a SGB II. Danach unterstützt die Bundesagentur die gemeinsamen Einrichtungen bei der Bekämpfung organisierten Leistungsmissbrauchs durch präventive, analytische und koordinierende Maßnahmen.
Die örtliche Zuständigkeit der Jobcenter bleibt dabei ausdrücklich bestehen.
Nach den Gesetzesmaterialien geht es um Fälle, die über die Grenzen eines einzelnen Jobcenters hinausreichen. Organisierter Leistungsmissbrauch kann beispielsweise vorliegen, wenn mehrere Personen zusammenwirken, um unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten, und sich die Strukturen über verschiedene Regionen verteilen.
Auch der Zahlungsverkehr kann analysiert werdenDie Gesetzesbegründung erklärt ausdrücklich, dass zur strukturierten Suche nach Mustern auch eine „Analyse des Zahlungsverkehrs“ dient. Die Ergebnisse sollen Risikomuster ableiten und Schwachstellen aufzeigen, die organisierten Leistungsmissbrauch ermöglichen. Die sogenannte Tat-Mustererkennung soll auch über IT-Systeme laufen. Nicht jedes Konto wird automatisch durchsucht
Eine „Analyse des Zahlungsverkehrs“ sollte allerdings kein pauschaler Zugriff der Arbeitsagentur auf sämtliche privaten Kontobewegungen aller Grundsicherungsbezieher bedeuten. § 64a SGB II selbst schafft gerade kein allgemeines Recht, beliebige Bankkonten aller Leistungsbeziehenden unmittelbar und dauerhaft zu durchleuchten
Die Gesetzesbegründung beschreibt vielmehr IT-gestützte Verfahren für strukturelle und einzelfallunabhängige Analysen.
Auffällige Muster können beim örtlichen Jobcenter landenFindet die Bundesagentur bei ihrer Analyse Hinweise darauf, dass Leistungen möglicherweise nicht rechtmäßig erbracht wurden, muss sie die Stellen informieren, die für die betreffenden Leistungen zuständig sind.
Die eigentliche Prüfung eines konkreten Leistungsfalls bleibt anschließend Aufgabe des zuständigen Jobcenters. Die Gesetzesbegründung stellt ausdrücklich klar, dass die neue zentrale Analyse der Bundesagentur keine Entscheidung im Einzelfall bedeutet.
Ein IT-Treffer darf deshalb nicht automatisch zur Rückforderung führenEin erkanntes Muster ist noch kein Beweis dafür, dass eine bestimmte Person Grundsicherung zu Unrecht erhalten hat. Über das weitere Vorgehen entscheidet die zuständige Stelle vor Ort.
Die neue IT-Analyse bedeutet nicht automatisch einen Aufhebungs- oder Erstattungsbescheid. Das Jobcenter muss den konkreten Sachverhalt prüfen und darf dann erst die Entscheidung treffen.
Sechs neue Kompetenzcenter sollen nach verdächtigen Strukturen suchenFür die neue Aufgabe ist eine eigene organisatorische Struktur vorgesehen. Nach dem Bericht des Bundestagsausschusses sollen insgesamt sechs Kompetenzcenter für Leistungsmissbrauch aufgebaut werden: ein zentrales und fünf regionale Kompetenzcenter. Für die zusätzlichen Personal- und Sachkosten wurden rund 10,5 Millionen Euro jährlich kalkuliert.
Die Berechnungen sehen laufende Mehrkosten ab 2027 vor. Zugleich geht der Gesetzgeber auf Grundlage bereits laufender Pilotprojekte davon aus, dass durch die neue Kontrolle jährlich Einsparungen von schätzungsweise rund 32 Millionen Euro erzielt werden könnten; diese Zahl ist allerdings eine Prognose und kein bereits feststehender tatsächlicher Einsparbetrag.
Organisierter Missbrauch und nicht jeder Fehler im AntragDer gesetzliche Auftrag des § 64a SGB II betrifft ausdrücklich (und ausschließlich) organisierten Leistungsmissbrauch und damit vor allem Strukturen, bei denen mehrere Beteiligte planmäßig zusammenwirken.
Ein versehentlich nicht angegebenes Einkommen oder ein einfacher Fehler in einem Weiterbewilligungsantrag wird dadurch nicht automatisch zum Fall für die neuen Kompetenzcenter. Solche Einzelfälle werden weiterhin vom Jobcenter geprüft werden. Sie fallen aber aus dem Raster der neuen überregionalen IT-Musteranalyse.
Für Leistungsbeziehende wird die Datenkontrolle trotzdem wichtigerDie Reform zeigt indessen, in welche Richtung sich die Kontrolle der Grundsicherung entwickelt. Auffälligkeiten sind künftig nicht mehr ausschließlich Angelegenheit des eines einzelnen Jobcenters, sondern überregionale Prüfungen sprechen für eine systematischere Überwachung.
Für Leistungsbezieher bedeutet das: Ungewöhnliche Konstellationen lassen sich künftig leichter mit ähnlichen Vorgängen an anderen Orten in Zusammenhang bringen.
Die Sorge ist berechtigt, unversehens bei einem Datenabgleich in ein vermeintliches Muster zu rutschen, und plötzlich unter Verdacht eines Leistungsbetrugs zu stehen, ohne zu wissen, worum es überhaupt geht.
Die eigentliche Veränderung findet im Hintergrund stattDie entscheidende Veränderung findet in der Behördenstruktur statt: Die Bundesagentur soll Informationen überregional auswerten, Muster erkennen und örtliche Stellen auf mögliche Auffälligkeiten hinweisen.
Damit entsteht ab 2027 eine neue Kontrollstufe oberhalb der einzelnen Jobcenter. Die IT soll nicht selbst über Leistungsansprüche entscheiden, kann aber Hinweise liefern, die anschließend konkrete Prüfungen auslösen.
FAQ zur neuen IT-Mustererkennung ab 2027 Prüft die Arbeitsagentur ab 2027 automatisch die Bankkonten aller Grundsicherungsbeziehenden?Nein. Aus § 64a SGB II ergibt sich kein pauschaler Zugriff auf sämtliche Kontobewegungen aller Leistungsbeziehenden. Vorgesehen sind strukturbezogene und einzelfallunabhängige Analysen gegen organisierten Leistungsmissbrauch, wobei nach den Gesetzesmaterialien auch die Analyse des Zahlungsverkehrs zur Mustererkennung dienen kann.
Kann ein verdächtiges IT-Muster automatisch zu einer Rückforderung führen?Nein. Die Bundesagentur soll mit ihrer neuen Funktion gerade keine Entscheidung über einzelne Leistungsfälle treffen. Erkennt sie strukturbezogene Hinweise auf möglicherweise rechtswidrig gezahlte Leistungen, werden die zuständigen Stellen informiert und müssen den konkreten Fall selbst prüfen.
Gegen wen richtet sich die neue Kontrolle?Im Mittelpunkt steht organisierter Leistungsmissbrauch. Gemeint sind insbesondere Konstellationen, in denen mehrere Personen zusammenwirken, um unrechtmäßig Sozialleistungen zu erhalten, und deren Strukturen wegen ihrer überregionalen oder arbeitsteiligen Organisation für einzelne Jobcenter nur schwer erkennbar sind.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende, Abschnitt Bekämpfung des organisierten Leistungsmissbrauchs. (BMAS), Deutscher Bundestag, Drucksache 21/4522: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, Begründung zu § 64a SGB II. (DServer Bundestag)
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Alle wichtigen Änderungen bei der Witwenrente seit Juli 2026
Die Witwenrente gehört für viele Hinterbliebene zu den wichtigsten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie soll einen Teil der weggefallenen Absicherung auffangen. Im Jahr 2026 ändern sich dabei mehrere Regelungen, die sich unmittelbar auf Anspruch, Beginn, Berechnung und Höhe der Leistung auswirken.
Betroffene sollten diese Neuerungen genau kennen, denn schon kleine Änderungen bei Altersgrenzen, Freibeträgen oder der Einkommensanrechnung können darüber entscheiden, wann eine große Witwenrente gezahlt wird und wie hoch sie am Ende ausfällt.
Besonders relevant sind im Jahr 2026 die erneut angehobene Altersgrenze für die große Witwenrente, die verlängerte Zurechnungszeit, neue Einkommensfreibeträge ab dem 1. Juli sowie die Rentenanpassung zur Jahresmitte.
Hinzu kommt weiterhin die Frage, ob überhaupt ein Anspruch besteht, etwa wenn die Ehe nur kurze Zeit bestanden hat und der Verdacht einer sogenannten Versorgungsehe im Raum steht. Damit bleibt die Witwenrente auch 2026 ein Bereich, in dem rechtliche Einzelheiten und persönliche Lebensumstände eng miteinander verknüpft sind.
Tabelle zeigt Änderungen bei der Witwenrente Änderung ab 1. Juli 2026 Details Neuer Einkommensfreibetrag Ab dem 1. Juli 2026 gilt bei der Einkommensanrechnung auf die Witwenrente ein neuer Grundfreibetrag von 1.122,53 Euro monatlich. Neuer Kinderfreibetrag Zusätzlich gilt ab dem 1. Juli 2026 ein Kinderfreibetrag von 238,11 Euro monatlich je waisenberechtigtem Kind. Höhere Witwenrente Die Witwenrenten steigen zum 1. Juli 2026 um 4,24 Prozent. Dadurch erhöht sich die monatliche Auszahlung für viele Betroffene spürbar. Die große Witwenrente beginnt 2026 späterEine der wichtigsten Änderungen betrifft die Altersgrenze für die große Witwenrente. Diese Grenze wird seit Jahren schrittweise angehoben. Für Todesfälle im Jahr 2026 gilt, dass die große Witwenrente grundsätzlich erst beansprucht werden kann, wenn die hinterbliebene Person das Alter von 46 Jahren und 6 Monaten erreicht hat. Damit verschiebt sich der Zugang zu dieser höheren Leistung erneut weiter nach hinten.
Für viele Betroffene ist das von erheblicher Bedeutung, weil die große Witwenrente finanziell deutlich günstiger ist als die kleine Witwenrente. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht, erhält die große Witwenrente nicht allein wegen des Todes des Ehepartners.
Das kann vor allem jüngere Hinterbliebene treffen, die mit einer dauerhaften Absicherung gerechnet haben und dann feststellen, dass zunächst nur eingeschränkte Leistungen in Betracht kommen.
Die Anhebung der Altersgrenze ist Teil einer langfristigen Anpassung, mit der die Hinterbliebenenrente an die allgemeine Entwicklung im Rentenrecht angenähert wird.
Für die Praxis bedeutet das jedoch vor allem eines: Der Zeitpunkt, zu dem ein Anspruch auf die große Witwenrente entsteht, muss im Jahr 2026 besonders sorgfältig geprüft werden. Wer nur wenige Monate unter der maßgeblichen Altersgrenze liegt, kann daraus bereits spürbare finanzielle Nachteile erfahren.
Ausnahme bei der Kindererziehung bleibt bestehenTrotz der höheren Altersgrenze gibt es auch 2026 eine wichtige Ausnahme. Wer ein waisenberechtigtes Kind erzieht, kann die große Witwenrente unter bestimmten Voraussetzungen auch dann erhalten, wenn das maßgebliche Lebensalter noch nicht erreicht ist.
Diese Regelung ist für viele Familien von erheblicher Bedeutung, weil sie verhindert, dass jüngere Witwen oder Witwer mit Kindern in eine besonders schwierige finanzielle Lage geraten.
Maßgeblich ist dabei, dass ein waisenrentenberechtigtes Kind im Haushalt erzogen wird. In solchen Fällen tritt die Funktion der Hinterbliebenenrente als familiäre Absicherung besonders deutlich hervor.
Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Tod eines Elternteils nicht nur eine persönliche und emotionale Belastung darstellt, sondern häufig auch die wirtschaftliche Grundlage des gesamten Haushalts verändert.
Gerade für jüngere Hinterbliebene mit minderjährigen Kindern kann diese Ausnahme darüber entscheiden, ob statt einer geringeren oder zeitlich begrenzten Leistung die große Witwenrente gezahlt wird.
Deshalb sollte in jedem Einzelfall geprüft werden, ob die Voraussetzungen der Kindererziehung tatsächlich vorliegen und auch gegenüber der Rentenversicherung nachvollziehbar dargelegt werden können.
Warum die Zurechnungszeit für die Höhe der Witwenrente so wichtig istEine weitere Änderung betrifft die Zurechnungszeit. Stirbt der Ehegatte im Jahr 2026, endet diese Zeit erst mit 66 Jahren und 3 Monaten. Für viele Betroffene klingt diese Regelung zunächst technisch, tatsächlich hat sie aber erhebliche Auswirkungen auf die Berechnung der Hinterbliebenenrente.
Die Zurechnungszeit dient dazu, den Rentenanspruch so zu behandeln, als hätte der verstorbene Versicherte bis zu einem gesetzlich festgelegten Alter weiter Beiträge erworben.
Dadurch soll vermieden werden, dass ein früher Tod zu einer übermäßig niedrigen Rentenbasis führt. Je weiter die Zurechnungszeit reicht, desto günstiger kann sich das auf die Berechnung auswirken. Wenn der Ehepartner also 2026 verstirbt, wird bei der Rentenberechnung ein längerer Zeitraum berücksichtigt als in früheren Jahren.
Für Hinterbliebene ist das deshalb bedeutsam, weil die Witwenrente auf der Rente des verstorbenen Ehepartners aufbaut. Steigt die zugrunde gelegte Rente durch eine längere Zurechnungszeit, kann auch die Witwenrente höher ausfallen. Die Regelung verbessert damit in vielen Fällen die finanzielle Situation der Hinterbliebenen, auch wenn dies auf den ersten Blick nicht sofort erkennbar ist.
Neue Einkommensfreibeträge ab dem 1. Juli 2026Ab dem 1. Juli 2026 gelten bei der Einkommensanrechnung neue Freibeträge. Diese Werte spielen für alle Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente eine große Rolle, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist. Denn eigenes Einkommen wird nicht vollständig auf die Witwenrente angerechnet. Zunächst bleibt ein bestimmter Betrag anrechnungsfrei. Erst was darüber liegt, wirkt sich auf die Höhe der Leistung aus.
Der Grundfreibetrag beträgt ab dem 1. Juli 2026 monatlich 1.122,53 Euro. Hinzu kommt ein Kinderfreibetrag in Höhe von 238,11 Euro je Kind. Diese Beträge bestimmen, ab welcher Einkommenshöhe eine Kürzung der Witwenrente einsetzt.
Für viele Betroffene ist das ein entscheidender Punkt, weil eigene Erwerbseinkünfte, Renten oder andere Einkünfte die monatliche Hinterbliebenenrente mindern können.
In der Praxis bedeutet das: Wer mit seinem anrechenbaren Einkommen unter dem maßgeblichen Freibetrag bleibt, muss keine Kürzung seiner Witwenrente befürchten.
Wer darüber liegt, muss mit einer Anrechnung rechnen. Gerade bei Hinterbliebenen, die nebenbei noch arbeiten oder bereits eine eigene Altersrente beziehen, ist diese Berechnung oft der Punkt, an dem sich die tatsächliche Höhe der Leistung entscheidet. Deshalb lohnt es sich, die neuen Freibeträge ab Juli 2026 genau zu kennen und die eigene Situation sorgfältig durchzurechnen.
Mehr Geld durch die Rentenerhöhung ab Juli 2026Neben den Änderungen bei Anspruch und Anrechnung profitieren Bezieherinnen und Bezieher einer Witwenrente im Jahr 2026 auch von der allgemeinen Rentenanpassung. Zum 1. Juli 2026 steigen die Witwenrenten um 4,24 Prozent. Für viele Hinterbliebene bedeutet das ein spürbares monatliches Plus.
Diese Rentenanpassung ist vor allem deshalb bedeutsam, weil die Witwenrente für viele Menschen einen festen Bestandteil ihres laufenden Haushaltseinkommens darstellt.
Schon eine prozentual auf den ersten Blick überschaubare Erhöhung kann im Jahresverlauf eine merkliche Entlastung bringen. Gerade in Zeiten hoher Lebenshaltungskosten, steigender Mieten und wachsender Ausgaben für Energie, Gesundheit und Alltag fällt jede Anhebung der laufenden Rentenzahlung ins Gewicht.
Zugleich wirkt sich die Rentenerhöhung nicht nur auf den Zahlbetrag aus, sondern mittelbar auch auf die Wahrnehmung der Witwenrente als soziale Absicherung. Sie zeigt, dass Hinterbliebene an den regelmäßigen Rentenanpassungen teilnehmen und nicht von der allgemeinen Rentenentwicklung abgekoppelt sind.
Die Versorgungsehe bleibt ein heikler PrüfpunktAuch 2026 bleibt die sogenannte Versorgungsehe ein besonders wichtiger Aspekt beim Anspruch auf Witwenrente. Nach den geltenden Regelungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Witwenrente, wenn die Ehe weniger als ein Jahr gedauert hat.
Hintergrund dieser Vorschrift ist die Annahme, dass eine sehr kurze Ehe in bestimmten Fällen vor allem geschlossen worden sein könnte, um einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen.
Diese gesetzliche Vermutung ist jedoch nicht in jedem Fall zwingend. Es gibt Konstellationen, in denen trotz einer Ehedauer von weniger als einem Jahr ein Anspruch bestehen kann.
Das ist insbesondere dann denkbar, wenn der Tod des Ehegatten überraschend eingetreten ist und bei der Eheschließung nicht absehbar war. Als Beispiele kommen eine nicht erkannte Krankheit, ein plötzlicher Herztod oder ein Arbeitsunfall in Betracht. In solchen Fällen kann die Annahme einer Versorgungsehe widerlegt werden.
Hinzu kommt eine Übergangsvorschrift. Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen und liegen die übrigen Voraussetzungen vor, kann ebenfalls eine Ausnahme in Betracht kommen.
Für Betroffene ist das rechtlich oft anspruchsvoll, weil es nicht nur auf formale Daten ankommt, sondern auch auf die konkreten Umstände des Todes und der Eheschließung. Gerade bei kurzen Ehen sollte deshalb genau geprüft werden, ob die Vermutung einer Versorgungsehe im Einzelfall tatsächlich greift oder ob eine Ausnahme möglich ist.
Was Hinterbliebene 2026 besonders beachten solltenDie Änderungen im Jahr 2026 zeigen, dass die Witwenrente nicht auf einen einzigen Berechnungsschritt reduziert werden kann. Vielmehr greifen mehrere Regelungen ineinander. Die höhere Altersgrenze entscheidet darüber, ob und wann die große Witwenrente beginnt. Die verlängerte Zurechnungszeit beeinflusst die Berechnungsgrundlage und kann die Leistung erhöhen.
Die neuen Freibeträge bestimmen, in welchem Umfang eigenes Einkommen angerechnet wird. Die Rentenanpassung ab Juli hebt schließlich die laufenden Zahlbeträge an.
Für Betroffene bedeutet das, dass eine überschlägige Einschätzung oft nicht ausreicht. Wer wissen will, wie hoch die Witwenrente 2026 tatsächlich ausfällt, muss den gesamten Zusammenhang betrachten.
Dabei spielen Alter, Kindererziehung, eigenes Einkommen, Zeitpunkt des Todesfalls und Dauer der Ehe eine Rolle. Schon kleine Unterschiede in den persönlichen Verhältnissen können zu deutlich abweichenden Ergebnissen führen.
Besonders aufmerksam sollten Hinterbliebene sein, wenn sie noch nicht 46 Jahre und 6 Monate alt sind, aber Kinder im Haushalt erziehen, wenn eigenes Einkommen vorhanden ist oder wenn die Ehe weniger als ein Jahr bestanden hat. In diesen Konstellationen entscheidet häufig nicht nur eine allgemeine Regel, sondern das genaue Zusammenspiel mehrerer Vorschriften.
Warum die Neuregelungen für viele Haushalte spürbar sindDie Witwenrente ist für viele Menschen keine bloße Ergänzungsleistung, sondern ein tragender Bestandteil ihrer finanziellen Lebensplanung nach dem Verlust des Partners.
Deshalb haben Änderungen wie die im Jahr 2026 anstehende Anhebung der Altersgrenze oder die Neufestsetzung der Freibeträge unmittelbare Folgen für den Alltag. Wer auf diese Leistung angewiesen ist, spürt jede Verschiebung beim Anspruchsbeginn ebenso wie jede Veränderung bei der Einkommensanrechnung.
Zugleich zeigen die neuen Regeln, dass sich die Hinterbliebenenversorgung in Deutschland weiter verändert. Der Zugang zur großen Witwenrente wird schrittweise anspruchsvoller, während auf der anderen Seite die Berechnung über die Zurechnungszeit und die Rentenanpassung zu Verbesserungen führen kann.
Das ergibt ein gemischtes Bild: Einerseits steigen Hürden beim Zugang, andererseits werden Zahlbeträge und Berechnungsgrundlagen in bestimmten Bereichen günstiger ausgestaltet.
Für viele Hinterbliebene wird 2026 deshalb ein Jahr, in dem ein genauer Blick in den Rentenbescheid und auf die persönlichen Voraussetzungen besonders wichtig ist. Wer die einzelnen Regelungen kennt, kann besser einschätzen, welche Ansprüche bestehen und ob die berechnete Leistung plausibel ist.
Fazit: 2026 bringt bei der Witwenrente mehrere spürbare VeränderungenDie Witwenrente verändert sich im Jahr 2026 in mehreren Punkten gleichzeitig. Die große Witwenrente beginnt grundsätzlich erst ab 46 Jahren und 6 Monaten. Wer jedoch ein waisenberechtigtes Kind erzieht, kann weiterhin auch früher Anspruch auf die höhere Leistung haben.
Die Zurechnungszeit reicht bei Todesfällen im Jahr 2026 bis 66 Jahre und 3 Monate und verbessert damit die Berechnungsgrundlage. Ab dem 1. Juli 2026 gelten außerdem neue Einkommensfreibeträge in Höhe von 1.122,53 Euro sowie 238,11 Euro je Kind. Ebenfalls zur Jahresmitte steigen die Witwenrenten um 4,24 Prozent.
Daneben bleibt die Frage der Versorgungsehe von erheblicher Bedeutung. Gerade bei kurzen Ehen entscheidet häufig die genaue Prüfung des Einzelfalls darüber, ob ein Anspruch besteht oder ausgeschlossen ist.
Insgesamt zeigt sich: Wer 2026 Witwenrente beantragt oder bereits bezieht, sollte die neuen Regeln sehr genau im Blick haben. Denn Anspruch, Berechnung und Höhe der Leistung werden von mehreren Faktoren geprägt, die sich unmittelbar auf die finanzielle Lage von Hinterbliebenen auswirken.
Der Beitrag Alle wichtigen Änderungen bei der Witwenrente seit Juli 2026 erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente steht auf dem Prüfstand – ein Experte geht noch weiter
Die Witwenrente steht erneut auf dem Prüfstand. Auslöser ist der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission, in dem die Experten ausdrücklich empfehlen, Reformmöglichkeiten für die Hinterbliebenenversorgung zu prüfen.
Abschaffung der Witwenrente?Im Bericht der Alterssicherungskommission findet sich das Thema unter Empfehlung 11. Die Formulierung ist bewusst offen gehalten: Geprüft werden sollen Reformoptionen, mit denen die Hinterbliebenenversorgung an veränderte gesellschaftliche Normen und Rahmenbedingungen angepasst werden könnte.
Damit hat sich die Kommission weder auf eine Kürzung noch auf ein bestimmtes Ersatzmodell festgelegt. Sie schreibt vielmehr ausdrücklich, dass eine Reform der Hinterbliebenenversorgung kompliziert sei und ihre Auswirkungen sorgfältig untersucht werden müssten.
Die Fachleute erklären außerdem, dass die für ihre Arbeit verfügbare Zeit nicht ausgereicht habe, um unterschiedliche Modelle ausreichend zu untersuchen. Empfohlen wird deshalb zunächst ein eigener Prozess, in dem mögliche Veränderungen genauer geprüft werden.
Warum die Witwenrente trotzdem auf den Prüfstand kommtDie Kommission begründet ihren Prüfauftrag mit Veränderungen bei Familien und Erwerbsbiografien. Die heutigen Regelungen seien in einer Zeit entstanden, in der die Ehe mit einem Hauptverdiener und einem wirtschaftlich stärker abhängigen Ehepartner wesentlich verbreiteter gewesen sei.
Heute verfügen in vielen Haushalten beide Partner über eigenes Erwerbseinkommen und bauen eigene Rentenansprüche auf. Aus Sicht der Kommission stellt sich deshalb die Frage, ob die bestehenden Regeln noch passend auf sehr unterschiedliche Lebensverläufe reagieren.
Das bedeutet allerdings nicht, dass wirtschaftliche Abhängigkeit nach dem Tod eines Ehepartners verschwunden wäre. Gerade bei niedrigen eigenen Renten, Teilzeitarbeit sowie langen Zeiten der Kindererziehung oder Pflege kann die Hinterbliebenenrente weiterhin einen erheblichen Teil des verfügbaren Einkommens ausmachen.
Der frühe Zugang zur großen Witwenrente wird kritisch betrachtetEinen konkreten Punkt nennt die Kommission beim Zugang zur großen Witwen- oder Witwerrente. Bei einem Todesfall im Jahr 2026 liegt die altersbezogene Grenze bei 46 Jahren und sechs Monaten, sofern der Anspruch nicht beispielsweise wegen Erwerbsminderung oder Kindererziehung bereits früher besteht.
Die Kommission weist darauf hin, dass Menschen in diesem Alter grundsätzlich noch viele Jahre erwerbstätig sein können. Daraus ergibt sich aus ihrer Sicht die Frage, wie eine Hinterbliebenenversorgung gestaltet werden sollte, wenn gleichzeitig eigenes Erwerbseinkommen erzielt werden kann.
Ob daraus später eine höhere Altersgrenze, eine andere Bezugsdauer oder eine vollkommen andere Regelung entstehen könnte, lässt der Bericht offen. Eine solche Veränderung steht derzeit nicht im Gesetz.
Auch die Einkommensanrechnung könnte zum Reformthema werdenEin weiterer Kritikpunkt betrifft die Anrechnung des eigenen Einkommens. Nach geltendem Recht wird nicht jeder zusätzliche Euro vollständig von der Witwenrente abgezogen, dennoch kann höheres Einkommen die Hinterbliebenenrente reduzieren.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das grundsätzlich einen Anspruch auf Waisenrente hat, erhöht sich dieser Betrag um 238,11 Euro.
Erst der Teil des zu berücksichtigenden Einkommens oberhalb des Freibetrags wird zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie diese 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente funktioniert, haben wir ausführlich erläutert.
Die Kommission hält es für möglich, dass diese Einkommensanrechnung in bestimmten Fällen einen finanziellen Anreiz gegen die Aufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit setzt. Genau deshalb könnte auch dieser Bereich bei einer späteren Reform überprüft werden.
Sorgearbeit könnte bei einer neuen Regelung stärker berücksichtigt werdenBesonders interessant ist ein weiterer Hinweis der Kommission. Der heutige Anspruch unterscheidet nicht grundsätzlich danach, ob ein hinterbliebener Partner wegen Kindererziehung oder anderer familiärer Sorgearbeit weniger arbeiten konnte und deshalb niedrigere eigene Rentenanwartschaften aufgebaut hat.
Aus Sicht der Kommission ist diese Gleichbehandlung nicht ohne Weiteres überzeugend. Eine spätere Reform könnte daher stärker danach unterscheiden, wie stark ein Mensch während der Ehe wirtschaftlich auf den anderen Partner angewiesen war.
Das könnte insbesondere für Frauen bedeutsam werden, die über längere Zeit in Teilzeit gearbeitet oder ihre Erwerbstätigkeit für die Familie unterbrochen haben. Im Bericht steht jedoch nicht, wie eine solche Berücksichtigung konkret berechnet werden sollte.
Wirtschaftsweiser Martin Werding fordert Abschaffung der WitwenrenteDeutlich weiter als der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission geht der Wirtschaftsweise Martin Werding. Das Mitglied des Sachverständigenrats Wirtschaft sprach sich Anfang August 2026 dafür aus, die Witwenrente langfristig abzuschaffen.
Werding begründet seinen Vorstoß damit, dass die Hinterbliebenenversorgung aus seiner Sicht nicht mehr zeitgemäß sei und Frauen heute stärker eigene Rentenansprüche aufbauen könnten. Nach seinen Angaben verursacht die Witwenrente für die gesetzliche Rentenversicherung Ausgaben von fast 50 Milliarden Euro im Jahr.
An die Stelle der bisherigen Witwen- und Witwerrente könnte nach Werdings Vorstellung ein Rentensplitting treten, bei dem die während der gemeinsamen Zeit erworbenen Rentenpunkte zwischen beiden Partnern aufgeteilt werden. Zugleich betont der Ökonom, dass eine solche Umstellung nur mit langen Übergangsfristen und Bestandsschutz für bereits bestehende Ansprüche erfolgen könne.
Wer heute Witwenrente bezieht, muss wegen des Kommissionsberichts nichts neu beantragenFür laufende Hinterbliebenenrenten entsteht allein durch den Abschlussbericht kein Handlungsbedarf. Bewilligungsbescheide gelten weiter und die Deutsche Rentenversicherung berechnet die Leistungen nach dem bestehenden Recht.
Betroffene sollten jedoch Änderungen beim eigenen Einkommen im Blick behalten. Informationen zum seit Juli geltenden Freibetrag und den Auswirkungen verschiedener Einkommensarten finden sich auch in unserem Beitrag über die neuen Einkommensgrenzen bei der Witwenrente.
Der Beitrag Witwenrente steht auf dem Prüfstand – ein Experte geht noch weiter erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pacific Fleet drills
The Supreme Commander-in-Chief took part in the final stage of the Pacific Fleet drills on board the Guards missile cruiser Varyag. The President also received a report from Commander of the Pacific Fleet Victor Liina.
KI-Sprachmodelle für die Verwaltung: „Das sind Annahmen, die sich schwer belegen lassen“
Bundesdigitalminister Karsten Wildberger ist überzeugt, dass die hauseigene KI-Software „Spark Workflow“ Verwaltungsprozesse deutlich beschleunigen wird. Doch noch seien etliche Fragen offen, die auch der Minister nicht beantworte, sagt Digitalexperte Stefan Kaufmann. Er plädiert für einen alternativen Ansatz, um die Verwaltung zu modernisieren.
Staunen über neue Technologien im Büro (Symbolbild) – CC-BY-SA 4.0: RCA 501 computer (1959): Wikimedia Commons / Bubba73; Bearbeitung: netzpolitik.orgBürokratierückbau, Modernisierung des Staates und eine effizientere öffentliche Verwaltung – gebetsmühlenartig wiederholt die Bundesregierung die im Koalitionsvertrag festgeschriebenen Ziele. Digitalminister Karsten Wildberger (CDU) will die öffentliche Verwaltung vor allem mit Hilfe generativer KI modernisieren. Darüber hinaus sollen KI-Agenten Genehmigungsverfahren um bis zu 50 Prozent beschleunigen und so Mitarbeiter:innen entlasten. Zu Jahresanfang hatte Wildberger sogar noch von 80 Prozent Beschleunigung gesprochen.
Seine Hoffnungen setzt der Minister dabei vor allem auf Spark Workflow. Das sind KI-Agenten, die den Ablauf von Verwaltungsverfahren durchgängig abbilden sollen. Im Gespräch mit netzpolitik.org ordnet Stefan Kaufmann ein, was nach jetzigem Wissensstand von Spark Workflow zu erwarten ist. Kaufmann ist Experte für Open Data und Verwaltungsdigitalisierung und beschäftigt sich auch privat mit Spark Workflow und den offenen Fragen des Projekts.
Stefan Kaufmann ist Experte für Open Data und Verwaltungsdigitalisierung. – CC-BY-SA 4.0: Jan-David Frankenetzpolitik.org: Das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) will Spark Workflow in die öffentliche Verwaltung bringen. Was tut das Programm?
Stefan Kaufmann: Spark Workflow soll dabei helfen, Genehmigungsverfahren schneller zu bearbeiten. Nach allem, was wir zurzeit über das Programm wissen, arbeitet es in mehreren Schritten. Zunächst soll es Word-Dokumente, PDFs und PowerPoint-Dokumente in Markdown übersetzen, damit der Inhalt des Dokuments überhaupt analysierbar wird. Mit der Markdown-Syntax werden Struktur und Inhalte leichter maschinell auswertbar.
Anschließend wirft das Programm die aufbereiteten Inhalte nach und nach gegen Sprachmodelle und die wenden darauf festgelegte Prompts an, also Eingaben an das KI-System. Das Programm soll so einen Antrag auf Vollständigkeit und Plausibilität prüfen und eine rechtliche Einordnung vornehmen.
„Es braucht hundertprozentige Verlässlichkeit“netzpolitik.org: Wie funktioniert das genau?
Stefan Kaufmann: Das ist nicht so leicht zu sagen. Zwar ist der Code auf openCode öffentlich einsehbar. Aber es fehlt eine Gesamtdokumentation. Die öffentlich zugänglichen Informationen zum Projekt lassen kaum Rückschlüsse darauf zu, wie die einzelnen Spark-Module im Detail funktionieren sollen und was die allgemeine Erwartungshaltung an das Programm ist.
So fehlt auch ein Gütetest: Tut das System, was es soll? Entsprechende Kriterien müsste man vorher definieren. Das wäre ein wissenschaftliches Vorgehen. Wenn ich ein Medikament teste, formuliere ich solche Kriterien auch, führe Doppel-Blindstudien durch und prüfe, ob meine Erwartung an die Wirkung des Medikaments erfüllt ist. Bei Spark Workflow ist so etwas bislang nicht erkennbar.
Außerdem müsste man zuvor definieren, was eine akzeptable Fehlerquote ist. Dass die generative KI unterschiedliche Ergebnisse auswerfen kann, auch wenn man dieselbe Abfrage macht, ließe sich systematisch testen. Man könnte einen Musterantrag mehrmals durch das System laufen lassen und die Ergebnisse speichern. Anschließend könnte man die Varianzen zwischen den Ergebnissen untersuchen. Wie man die dann bewertet, hängt davon ab, welche Abweichung als akzeptabel gilt.
Angenommen von 100 Anträgen wird einer falsch positiv oder einer falsch negativ bewilligt. Ist das dann ein akzeptables Ergebnis? Das müsste man diskutieren und definieren. Ich bin der Überzeugung, bei einer maschinellen Auswertung von Anträgen braucht es eine hundertprozentige Verlässlichkeit. Aber das ist eine politische Frage.
Mit Markdown zur „symbolischen KI“netzpolitik.org: Gehen wir kurz noch einen Schritt zurück: Inhalte aus Dokumenten in Markdown zu übersetzen, das ist doch sinnvoll, oder?
Stefan Kaufmann: Ja, wenn man aber bei Spark Workflow schon diesen Schritt geht, könnte man noch einen Schritt weitergehen: nämlich die Anträge so gestalten, dass sie direkt in Markdown vorliegen. Damit könnte man auf Sprachmodelle verzichten und hätte einen Schritt hin zu einer verlässlichen und schnell verfügbaren Datenbasis zurückgelegt.
netzpolitik.org: Warum wäre das sinnvoll?
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenStefan Kaufmann: Beispielsweise kann man mit Begriffen viel besser umgehen, die je nach Kontext eine andere Bedeutung haben, wie etwa der Begriff „Einkommen“. Durch eine passende Datenkodierung könnte man sicherstellen, dass das System jeweils den richtigen Einkommensbegriff erfasst. So etwa arbeitet die sogenannte symbolische KI, nach Regeln von Logik und Mathematik.
Die hat einen wesentlichen Vorteil: Auch wenn ich dieselbe Abfrage hundertmal vornehme, ich erhalte immer dasselbe Ergebnis. Bei diesem System bin ich lediglich darauf angewiesen, dass die zugrunde liegenden Sachverhaltsdarstellungen in einem maschinell auswertbaren Format vorliegen. Die Korrektheit des Ergebnisses hängt hier nicht davon ab, dass das System zufällig das richtige Ergebnis ausspuckt, sondern das folgt logisch aus den verarbeiteten Daten.
Digitalministerium will KI-Agenten für die Verwaltung
netzpolitik.org: Wie unterscheiden sich Sprachmodelle von der symbolischen KI?
Stefan Kaufmann: Sprachmodelle sind den sogenannten konnektionistischen KI-Modellen zuzuordnen. Das sind all die Modelle, die auf stochastischen Verfahren basieren, die nach dem Prinzip der Wahrscheinlichkeit funktionieren. Ein klassischer konnektionistischer KI-Ansatz ist maschinelles Lernen. Eine Untergruppe davon ist Deep Learning und daneben gibt es eben die großen Sprachmodelle. Gesichtserkennung ist beispielsweise ein klassischer konnektionistischer Ansatz. Da kann ich ein Gesicht mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erkennen, die liegt dann irgendwo zwischen 0 und 100 Prozent. Diese Konfidenz, eine Art Kennzahl über die Gewissheit, kann ich mir oft auch anzeigen lassen.
Bei symbolischer KI gibt es eigentlich nur die Ergebnisse 0 und 1. Entweder die Ausgabe ist richtig oder die Anfrage nicht beantwortbar, etwa wenn die Datenlage das nicht hergibt.
Mehr Effizienz mit maschinenlesbaren Datennetzpolitik.org: Wie kommt es, dass die öffentliche Verwaltung mit Dokumenten in unterschiedlichen und nicht maschinenlesbaren Formaten arbeitet?
Stefan Kaufmann: Menschen lernen schon in der Schule, dass sie Texte mit Microsoft Word schreiben. Wir alle sind in gewisser Weise darauf „trainiert“ worden. Die meisten verfassen auch in ihrem Berufsleben Dokumente so, dass sie für Menschen lesbar sind.
Zum Beispiel ein PDF-Dokument, in dem Tabellen enthalten sind. Zwar ist die Darstellung digital. Aber eine automatische mathematische Auswertung der Inhalte ist sehr viel schwieriger, als wenn die ursprüngliche Tabelle im CSV-Format vorliegen würde – oder noch besser: als Linked Data. Wären die Inhalte maschinenlesbar aufbereitet, wäre das ein Riesenschritt in Richtung einer verlässlichen Auswertung.
netzpolitik.org: Wie bewertest du die Entscheidung, dass die öffentliche Verwaltung diesen Weg bislang nicht eingeschlagen hat und stattdessen zumindest auf Entscheider-Ebene auf generative KI setzt?
Stefan Kaufmann: Benjamin Degenhardt hat das neulich sehr schön eingeordnet: Der Weg hin zu semantischer Datenhaltung, also etwa besserer Maschinenlesbarkeit, sei strategisch der weitsichtige und auch der einzig sinnvolle. Ich stimme ihm da voll zu.
Degenhart ist Wissensingenieur und engagiert sich für Open Source, Linked Open Data, Graphen und Nachhaltigkeit.
Damit ließen sich alle Vorteile des automatisierten Rechnens nutzen, ohne irgendwelche Abstriche machen zu müssen. In strukturierte Daten zu investieren, wäre nachhaltig. Damit könnte man Mitarbeiter:innen in der Verwaltung nicht nur Arbeit abnehmen, man könnte gleichzeitig Kompetenz vorantreiben, besser mit Daten umzugehen, also mit Fokus auf Maschinenlesbarkeit. Da wäre deutlich mehr Effizienz zu gewinnen, während man die Grundsätze von Verwaltungshandeln wie Gleichheitsgrundsatz oder Verlässlichkeit nicht infrage stellen müsste.
Die Existenz generativer KI-Systeme verleitet dazu, Workarounds zu bauen, weil die momentan durch die Verfügbarkeit solcher Systeme günstig erscheinen. Ich kann damit kurzfristig einen Erfolg erzielen und komme meinem Ziel augenscheinlich näher. Bei genauer Betrachtung wird aber klar: Ich verbaue mir damit gleichzeitig, das gesamte System zu ertüchtigen.
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Jetzt abonnierennetzpolitik.org: Wie kann man sich das vorstellen?
Stefan Kaufmann: Ich versuche, das an einem Bild zu erklären. Es gibt ein Ministerium, das eine desolate Wasser-Verrohrung hat. Eigentlich ist allen klar, wir sind hier auf dem Stand, der nicht mehr tragbar ist. Das sind technische Schulden. Wir müssten diese Infrastruktur von Grund auf neu festigen. Denn bislang haben Mitarbeitende das Wasser in Eimern von A nach B getragen. Statt die Infrastruktur zu erneuern, nimmt das Ministerium das Angebot einer Firma an. Sie sponsert billige Arbeiter:innen, die den Ministeriumsmitarbeiter:innen das Wassertragen abnehmen.
Diese Lösung reduziert vorerst das akute Defizit. Fraglich ist: Wollen wir, dass da Menschen das Wasser hin und her tragen? Ist das langfristig wirtschaftlich? Oder wollen wir nicht eher eine Situation, wo ich den Wasserhahn aufdrehe und das Wasser einfach läuft, Wasser as a service sozusagen?
„Ich halte es für eine Ausrede“netzpolitik.org: Welche Gefahr siehst du bei Spark Workflow?
Stefan Kaufmann: Weniger eine Gefahr, mir fällt aber auf, dass vieles von dem, was gerade verhandelt wird, auf Kategorienfehlern basiert. Dass hier eine agentische KI am Werk sei, die 50 oder gar 80 Prozent der Arbeit abnehmen könne, sind zunächst Behauptungen. Das lässt sich nicht überprüfen. Ich habe die Befürchtung, dass die Verantwortlichen im BMDS Annahmen anhängen, wie solche Systeme arbeiten und welche Leistung sie erzielen können, die sich schwer belegen lassen.
Es ist durchaus möglich, dass Spark Workflow eingereichte Anträge prüft und darin tatsächlich Inkonsistenzen und Unvollständigkeiten anzeigt. Doch scheint das System einige technische Probleme mit sich zu bringen. Demnach kann es vorkommen, dass es zwei Dateien mit demselben Dateinamen ermittelt und dann eine davon verwirft. Dass die Dateinamen sich decken, bedeutet aber nicht automatisch, dass der Inhalt der Dubletten identisch ist.
Die Person, die das Programm bedient, sieht offenbar auch nicht, wenn im Hintergrund etwas passiert, was den Umfang des ursprünglichen Antrags verändert. Sie hat womöglich keine Information darüber, dass das System damit unter Umständen zu einem verfälschten Ergebnis kommt.
netzpolitik.org: Es fällt immer wieder das Argument vom „human in the loop“, am Ende entscheide immer ein Mensch. Ein Programm wie Spark Workflow solle lediglich unterstützen, menschliche Expertise sich dann auf das Ergebnis konzentrieren. Wie bewertest du das?
Stefan Kaufmann: Ich halte es für eine Ausrede. Im konkreten Fall ist nicht klar: Kann die Person, die das Programm bedient, einordnen, dass das Ergebnis der generativen KI zufallsbehaftet ist? Weiß sie, dass das System vielleicht unter der Haube Dinge anders agiert, als man es als Laie erwarten würde? Grundsätzlich ist die Frage offen: Wie kann der Mensch einen Antrag angesichts des Moments des Zufalls verlässlich bearbeiten? Oder werden solche Anträge in Zukunft quasi per Losverfahren beschieden?
„Nur auf einen spezifischen Anwendungsfall zugeschnitten“netzpolitik.org: Laut den Aussagen etwa von BMDS-Staatssekretär Thomas Jarzombek soll Spark in mehreren Bereichen der öffentlichen Verwaltung eingesetzt werden können. Für wie realistisch hältst du das?
Stefan Kaufmann: Wenn man in den Code von Spark Workflow reinschaut, fällt auf: Dieses System ist gerade nur auf einen spezifischen Anwendungsfall zugeschnitten, nämlich auf die umweltrechtliche Genehmigung.
Würde man diesen Anwendungsfall auf einen anderen umbauen, muss man da händisch in viele Konfigurationsdateien eingreifen. Das wirkt auf mich nicht wie ein System, das flexibel auf verschiedene Szenarien in der Verwaltung angepasst werden kann. Zumindest nicht ohne erheblichen Aufwand.
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Schwerbehinderung: Bis zu 20 Prozent Mietminderung bei Aufzugsausfall
Für viele Mieter bedeutet ein defekter Aufzug lediglich, Treppen zu steigen. Für einen schwerbehinderten Menschen kann ein solcher Ausfall den Weg aus der eigenen Wohnung versperren. Wer auf einen Rollstuhl, Rollator oder andere Gehhilfen angewiesen ist und in einem oberen Stockwerk wohnt, erreicht ohne Aufzug womöglich weder Arzttermine noch Arbeitsplatz oder Einkaufsmöglichkeiten.
Das Mietrecht erkennt zwar einen ausgefallenen Aufzug grundsätzlich als möglichen Wohnungsmangel an. Mieter können deshalb die Miete mindern, wenn der Ausfall den vertragsgemäßen Gebrauch erheblich beeinträchtigt. Eine Schwerbehinderung führt aber nicht automatisch zu einer höheren Mietminderung.
Der Vermieter muss einen vorhandenen Aufzug funktionstüchtig halten§ 535 BGB verpflichtet den Vermieter, die Mietsache während der Mietzeit in einem Zustand zu erhalten, der den vertragsgemäßen Gebrauch ermöglicht. Gehört ein Aufzug zum Gebäude und können die Mieter ihn nach dem Mietvertrag nutzen, muss der Vermieter grundsätzlich auch seine Funktionsfähigkeit sicherstellen.
Fällt der Aufzug aus, kann deshalb ein Mangel vorliegen. Besonders stark wirkt sich dieser Mangel in höheren Stockwerken aus. Wer im ersten Obergeschoss wohnt, muss erheblich weniger zusätzliche Treppen überwinden als jemand im sechsten oder zehnten Stock.
Wann der Aufzugsausfall eine Mietminderung erlaubt§ 536 BGB knüpft die Mietminderung daran, wie stark ein Mangel den Gebrauch der Wohnung beeinträchtigt. Eine nur unerhebliche Einschränkung reicht nicht aus. Ein längerer Ausfall des einzigen Aufzugs in einem mehrstöckigen Wohnhaus kann diese Schwelle jedoch deutlich überschreiten.
Mieter müssen die Mietminderung nicht beim Vermieter beantragen. Das Gesetz reduziert die geschuldete Miete für die Dauer eines erheblichen Mangels. Streit entsteht allerdings häufig darüber, wie hoch die angemessene Minderung ausfällt.
Dabei spielen vor allem die Dauer des Ausfalls, die Lage der Wohnung und die konkrete Bedeutung des Aufzugs für das Gebäude eine Rolle. Auch ein zweiter funktionsfähiger Aufzug kann die Beeinträchtigung deutlich verringern.
Die Schwerbehinderung erhöht die Minderungsquote nicht automatischFür schwerbehinderte Mieter wirkt es logisch, eine besonders hohe Mietminderung zu verlangen. Schließlich trifft ein defekter Aufzug einen Rollstuhlfahrer wesentlich härter als jemand, der Treppen steigen kann.
Die Rechtsprechung setzt bei der Berechnung der Minderungsquote jedoch grundsätzlich auf die objektive Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Wohngebrauchs. Das Landgericht Berlin und das Amtsgericht Berlin-Schöneberg haben individuelle körperliche Einschränkungen bei der Höhe der Quote nicht einfach zusätzlich berücksichtigt.
Das bedeutet zwar nicht, dass die Schwerbehinderung bedeutungslos bleibt. Sie macht eine schnelle Reparatur besonders dringend und kann in anderen rechtlichen Fragen eine wichtige Rolle spielen. Eine bestimmte höhere Minderungsquote folgt aus dem Schwerbehindertenausweis allein aber nicht.
Es gibt keine feste Prozentzahl für einen kaputten AufzugMieter sollten sich nicht auf Tabellen verlassen, die für einen Aufzugsausfall pauschal zehn, 15 oder 20 Prozent versprechen. Gerichte entscheiden nämlich nach dem konkreten Einzelfall.
Das Amtsgericht Berlin-Mitte erkannte bei einem 16-tägigen Aufzugsausfall für eine Wohnung im sechsten Obergeschoss eine zeitanteilige Minderung von 15 Prozent und für eine Wohnung im zehnten Obergeschoss von 20 Prozent an.
Das Amtsgericht Berlin-Schöneberg hielt in einem anderen Fall bei einem mehrwöchigen Ausfall für eine Dachgeschosswohnung eine zeitanteilige Minderung von rund 14 Prozent für ausreichend. Solche Urteile liefern Orientierung, schaffen aber keine verbindliche Tabelle für andere Mietverhältnisse.
Tamara aus Wolfsburg kann ihre Wohnung kaum verlassenDas folgende Beispiel ist fiktiv. Tamara ist 26 Jahre alt, lebt in Wolfsburg, hat einen Grad der Behinderung von 80 und nutzt einen Rollstuhl. Ihre Mietwohnung liegt im fünften Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Ein Aufzug verbindet das Erdgeschoss mit ihrer Etage.
An einem Montag fällt der einzige Aufzug aus. Tamara ruft sofort die Hausverwaltung an und spricht dort auf den Anrufbeantworter. Noch am selben Tag informiert sie den Vermieter schriftlich. Sie dokumentiert den Ausfall und bittet um eine schnelle Reparatur.
Die Verwaltung teilt ihr mit, dass ein Ersatzteil fehlt und die Reparatur länger dauern könnte.
Für Tamara hat der Defekt erhebliche Folgen. Sie kann die Treppe nicht selbstständig nutzen und ihre Wohnung ohne Unterstützung nicht verlassen. Sie kann an diesem Tag an zwei Seminaren an der Uni nicht teilnehmen.
Trotzdem setzt sie nicht eigenmächtig eine besonders hohe Minderungsquote an, nur weil sie einen Schwerbehindertenausweis besitzt.
Tamara dokumentiert stattdessen jeden Ausfalltag und bewahrt die Nachrichten der Hausverwaltung auf. Bevor sie einen Teil der Miete einbehält, lässt sie die angemessene Höhe prüfen. Damit kann sie ihre Rechte nutzen, ohne durch eine überhöhte Kürzung unnötig Mietrückstände zu riskieren.
Mieter müssen den Vermieter schnell informierenWer einen Aufzugsausfall bemerkt, sollte den Vermieter oder die Hausverwaltung unverzüglich informieren. § 536c BGB verlangt von Mietern, während der Mietzeit auftretende Mängel anzuzeigen.
Eine schriftliche Nachricht schafft einen wichtigen Nachweis. Mieter sollten darin festhalten, seit wann der Aufzug nicht funktioniert und wie sich der Defekt auf die Nutzung des Hauses auswirkt. Fotos der Störungsanzeige am Aufzug, E-Mails der Hausverwaltung und eigene Notizen können später ebenfalls helfen.
Wer den Mangel nicht meldet und dem Vermieter dadurch die Möglichkeit zur Abhilfe nimmt, kann Minderungs- oder Schadensersatzrechte verlieren.
Die Minderung richtet sich nach der GesamtmieteDer Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass Mieter die Minderungsquote grundsätzlich auf die Bruttomiete beziehen. Dazu gehören neben der Nettokaltmiete auch vereinbarte Nebenkostenpauschalen beziehungsweise Vorauszahlungen auf Betriebskosten.
Ein Beispiel: Beträgt die Gesamtmiete 900 Euro und rechtfertigt der konkrete Fall eine Minderung von zehn Prozent, entspricht dies 90 Euro für einen vollständig betroffenen Monat. Fällt der Aufzug nur während eines Teils des Monats aus, muss der Mieter die Dauer zusätzlich berücksichtigen.
Gerade bei kurzen oder unterbrochenen Ausfällen sollten Betroffene deshalb genau dokumentieren, an welchen Tagen der Aufzug tatsächlich nicht funktionierte.
Bei der Höhe der Mietminderung droht ein finanzielles RisikoDas Recht zur Mietminderung bedeutet nicht, dass Mieter jede beliebige Summe einbehalten dürfen. Wer die Minderungsquote zu hoch ansetzt, kann einen Mietrückstand aufbauen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine falsche Einschätzung des Minderungsrechts unter bestimmten Voraussetzungen eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs ermöglicht. Mieter sollten bei einer größeren oder länger laufenden Kürzung deshalb fachkundigen Rat einholen.
Eine vorsichtige Alternative besteht darin, die Miete zunächst unter ausdrücklichem Vorbehalt weiterzuzahlen und die konkrete Minderungsquote prüfen zu lassen. Welche Vorgehensweise am sinnvollsten ist, hängt von der konkreten Situation ab.
Lange Reparaturzeiten muss der Vermieter erklärenNicht jeder längere Ausfall bedeutet automatisch, dass der Vermieter untätig bleibt. Ersatzteile können fehlen, Fachfirmen können Termine benötigen und umfangreiche Schäden können größere Reparaturen erfordern.
Der Vermieter sollte sich trotzdem um eine zügige Beseitigung kümmern. Gerade wenn mobilitätseingeschränkte Menschen im Haus leben, sollte die Hausverwaltung nicht wochenlang ohne nachvollziehbare Erklärung auf eine Reparatur verzichten.
Mieter sollten nachfragen, wann eine Fachfirma den Aufzug geprüft hat, welche Reparatur ansteht und wann der Vermieter mit der Wiederinbetriebnahme rechnet. Eine solche Dokumentation kann später auch bei einem Streit über die Dauer des Mangels helfen.
Schwerbehinderte Mieter sollten die Folgen genau dokumentierenNeben Beginn und Ende des Aufzugsausfalls sollten Betroffene festhalten, welche Etage sie bewohnen und ob ein anderer Aufzug zur Verfügung steht. Auch Mitteilungen des Vermieters oder eines Wartungsunternehmens gehören zu den wichtigen Unterlagen.
Schwerbehinderte Mieter können zusätzlich dokumentieren, wenn der Ausfall besondere Probleme verursacht. Diese persönlichen Folgen erhöhen zwar nicht automatisch die mietrechtliche Minderungsquote, können aber für weitere Ansprüche oder die Dringlichkeit einer Reparatur Bedeutung gewinnen.
FAQ zum defekten Aufzug Darf ich bei einem defekten Aufzug sofort die Miete mindern?Ein erheblicher Aufzugsausfall kann eine Mietminderung rechtfertigen. Mieter sollten den Defekt unverzüglich melden und die angemessene Minderungsquote sorgfältig prüfen.
Bekomme ich wegen meiner Schwerbehinderung automatisch eine höhere Mietminderung?Nein. Gerichte bestimmen die Quote grundsätzlich nach der objektiven Beeinträchtigung des Wohngebrauchs. Die Schwerbehinderung allein erhöht den Prozentsatz nicht automatisch.
Welche Miete bildet die Grundlage für die Minderungsquote?Grundsätzlich zählt die Bruttomiete einschließlich der vereinbarten Vorauszahlungen auf die Betriebskosten. Außerdem muss die Berechnung die tatsächliche Dauer des Mangels berücksichtigen.
QuellenverzeichnisBürgerliches Gesetzbuch, § 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, § 536 – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bürgerliches Gesetzbuch, § 536c – Während der Mietzeit auftretende Mängel; Mängelanzeige durch den Mieter, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Juli 2005, VIII ZR 347/04 – Bruttomiete als Bemessungsgrundlage der Mietminderung. (Bundesgerichtshof)
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. Juli 2012, VIII ZR 138/11 – Mietrückstand und fehlerhaft eingeschätzte Mietminderung. (Bundesgerichtshof Juris)
Amtsgericht Berlin-Schöneberg, Urteil vom 26. August 2015, 104 C 85/15 – Mietminderung bei Fahrstuhlausfall. (AnwaltOnline – Problem gelöst.)
Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteile vom 3. Mai 2007, 10 C 3/07, und 19. April 2007, 10 C 24/07 – Minderungsquoten bei Aufzugsausfall in höheren Stockwerken. (AnwaltOnline – Problem gelöst.)
Der Beitrag Schwerbehinderung: Bis zu 20 Prozent Mietminderung bei Aufzugsausfall erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der MDR, Uli Siegmund und die Mär vom früher viel unsicheren Deutschland
Siegmund im MDR-Interview: Wie vor jedem öffentlich-rechtlichen “Dialog“ mit einem der wortmächtigsten, überzeugendsten und populärsten Zugpferde der Schwefelpartei wurde auch Moderatorin Susanne Reichenbach, der die undankbare (möglicherweise aber auch von ihr gewollt-kampfesmutig übernommene) Aufgabe dieses Verhörs zufiel, vor der Sendung erkennbar gebrieft. Man kann davon ausgehen, dass ganze Coaching-Teams, Dokumentation- und Redaktionstrupps des MDR Überstunden […]
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Das grüne Imperium schlägt zurück!
David Turver, THE DAILY SCEPTIC
In letzter Zeit hatte man den Eindruck, dass wir in der Energie- und Klimapolitik einen neuen Aufbruch erlebt hätten, nachdem die „Energie-Jedi“ die Debatte gegen das Ziel der Netto-Null bis 2050 für sich entschieden hatten. Die Partei „Reform“ führte den Wahlkampf mit dem Versprechen, das Netto-Null-Ziel aufzugeben. Vor kurzem sind die Tories diesem Beispiel gefolgt, indem sie das Ziel für 2050 aufgegeben, ihren eigenen Plan für günstigen Strom vorgelegt und damit begonnen haben, die Partei von Netto-Null-Eiferern wie Gavin Barwell zu säubern.
Doch das „grüne Imperium“ schlägt mit einem neuen Artikel (hier in der kostenlosen Version) von Tim Stanley im „Telegraph“ zurück, und auch Greg Jackson hat sich zu Wort gemeldet und Stanleys Artikel bejubelt. Sogar DV selbst hat sich eingeschaltet, um Tim Stanley zu unterstützen. Das Problem mit Tim Stanleys Argumentation ist – wie bei vielen Befürwortern von Netto-Null – dass sie auf Eindrücken und Emotionen basiert und nicht auf der Analyse tatsächlicher Daten.
Zeit, sich näher damit zu befassen, was Tim Stanley und Greg Jackson so falsch verstanden haben.
Die Behauptungen von Tim StanleyStanley erklärte, die Waldbrände in Europa seien „gnadenlos und hartnäckig“ und würden durch den langen, heißen Sommer „unendlich verschlimmert“. Er wies zudem darauf hin, dass Großbritannien in den letzten sechs Jahren die drei schlechtesten Ernten seit Beginn der Aufzeichnungen erlebt habe, und warnte, dass bis 2050 voraussichtlich ein Drittel des landwirtschaftlichen BIP von Bangladesch verloren gehen werde. Er erklärte ferner, Pakistan erlebe derzeit einen Solarboom, und bezeichnete es als lächerlich, dass Großbritannien zögere, diesem Beispiel zu folgen. Stanley behauptete ferner, dass sich die Entwicklungsländer mehr Sorgen um den Klimawandel machten als wir. Schließlich charakterisierte er die „Netto-Null“-Skeptiker der Online-Rechten als diejenigen, die sich „in eine Ecke wütender Irrelevanz reden“, „fehlgeleitete Sympathie für den Teufel“ hätten und denen es an Mitgefühl oder Charme mangele. Allerdings wurde er in seinen Ausführungen inkohärent, als er behauptete, er plädiere nicht für ein ideologisches Bekenntnis zur Dekarbonisierung, und sagte, Kemi Badenoch habe Recht, das Dogma der Zielvorgaben aufzugeben.
Greg Jackson befand, Tim Stanleys Artikel sei „hervorragend geschrieben“ und dass Lösungen auf Basis erneuerbarer Energien „wirtschaftlich zunehmend vorteilhafter sind als die Alternativen mit fossilen Brennstoffen“. Laut Jackson ist Solarstrom der günstigste Strom der Welt, und Onshore-Windenergie sei „wahnsinnig günstig“. Er ist der Ansicht, dass ein freierer Strommarkt erneuerbare Energien nutzen könnte, um die Energiekosten zu senken.
Stanleys Artikel wurde durch ein apokalyptisches Bild von tobenden Waldbränden in Europa illustriert (siehe Abbildung 1). Auch wenn solche Brände für die Betroffenen sicherlich erschreckend sein müssen, sollte die Politik auf der Grundlage von Fakten und nicht anhand emotionaler Bilder gestaltet werden.
Abbildung 1 – Tim Stanley behauptet, Waldbrände hätten sich unermesslich verschlimmert.
Dieses Bild wurde verwendet, um Stanleys Behauptung zu untermauern, dass Waldbrände in Europa gnadenlos und hartnäckig seien und durch lange, heiße Sommer unermesslich verschlimmert würden. Wir können diese Behauptung anhand der von „Our World in Data“ (OWID) bereitgestellten Daten überprüfen, wie in Abbildung 2 dargestellt:
Abbildung 2 – Kumulierte durch Waldbrände zerstörte Fläche nach Wochen
Dies zeigt, dass sich die Lage bei den Waldbränden in Europa keineswegs unendlich verschlimmert, sondern dass die Zahl der Brände auf dem niedrigsten Stand seit Beginn der Aufzeichnungen liegt. Es sei darauf hingewiesen, dass die Definition von Europa durch OWID ganz Russland umfasst. Doch selbst wenn man den geografischen Geltungsbereich der Grafik auf die EU-27 beschränkt, ist das Jahr 2026 seit Jahresbeginn das sechstschlimmste Jahr seit Beginn der Aufzeichnungen, wobei die Brandfläche lediglich 42 % derjenigen des schlimmsten Jahres 2012 beträgt. Diese Daten widerlegen die gesamte Prämisse von Stanleys Artikel.
Tim Stanley könnte auch anmerken, dass viele dieser Brände in Frankreich von Menschen verursacht wurden, nur nicht so, wie er denkt – denn in Frankreich wurden 162 Personen wegen des Verdachts auf Brandstiftung bei Waldbränden festgenommen.
Die schlechtesten Ernten in Großbritannien?Tim Stanley behauptete außerdem, Großbritannien habe in den letzten sechs Jahren die drei schlechtesten Ernten seit Beginn der Aufzeichnungen erlebt. Obwohl die Daten von OWID nur bis 2024 reichen, lässt sich anhand von Abbildung 3 erkennen, dass diese Behauptung falsch ist:
Abbildung 3 – Britischer Index für Getreideerträge und Landnutzung
Die jüngsten Produktions- und Ertragswerte waren im Vergleich zu den letzten 30 Jahren nicht ungewöhnlich. Der Produktionshöchststand wurde 1984 erreicht, als die Getreideproduktion rund 174 % über dem Referenzwert von 1961 lag; allerdings wurden damals fast 32 % mehr Flächen für den Getreideanbau genutzt. Im Jahr 2024 war die Getreideproduktion doppelt so hoch und die Erträge lagen um 106 % über denen von 1961, obwohl 3,1 % weniger Fläche genutzt wurde. Es sieht ganz so aus, als hätten uns diese bösen, aus fossilen Brennstoffen gewonnenen Düngemittel dabei geholfen, uns zu ernähren. Besorgniserregender ist jedoch, dass die für den Getreideanbau genutzte Fläche offenbar einen Abwärtstrend eingeschlagen hat. Vielleicht ist es doch keine so gute Idee, erstklassiges Ackerland mit Solarmodulen zu bedecken.
Landwirtschaft in Bangladesh bedroht?Stanleys Behauptung, wonach ein Drittel des landwirtschaftlichen BIP in Bangladesch gefährdet sei, scheint auf einem Bericht der Weltbank aus dem Jahr 2022 zu beruhen. Auch hier verfügt OWID über Daten, die zeigen, dass diese Befürchtung bestenfalls unbegründet ist:
Abbildung 4 – Landwirtschaftliche Produktion in Bangladesch (in US-Dollar)
Das landwirtschaftliche BIP in Bangladesch steigt rasant, und die von der Weltbank prognostizierten 13,3 Millionen Klima-Migranten werden wahrscheinlich nicht kommen, da die Zahl der Todesfälle durch Naturkatastrophen in diesem Land von einem einmaligen Höchststand von 1,9 Millionen im Jahr 1943 – bedingt durch eine Dürre – auf nur noch 28 im Jahr 2025 gesunken ist, wobei 10 dieser Todesfälle auf Erdbeben zurückzuführen sind, die natürlich nichts mit dem Klima zu tun haben.
Bangladesch scheint sich zudem mehr um die wirtschaftliche Entwicklung als um den Klimawandel zu sorgen, steigt doch der Energieverbrauch stark und beruht fast ausschließlich aus fossilen Brennstoffen:
Abbildung 5 – Energieverbrauch in Bangladesch nach Energiequellen
Dies widerspricht Stanleys Behauptung, dass Entwicklungsländer sich mehr Sorgen um den Klimawandel machen als wir.
Solarboom in Pakistan?In seinem Artikel behauptete Tim Stanley außerdem:
Das heutige Pakistan erlebt einen Solarboom. Wie kommt das? Weil Millionen von Bauern, die die durch Korruption in die Höhe getriebenen hohen Strompreise satt haben, günstige Solarmodule aus China gekauft und diese auf ihren Dächern und Balkonen angebracht haben.
Er tadelte Großbritannien daraufhin dafür, dass es diesem Beispiel nicht folge. Es stimmt, dass Pakistan mittlerweile fast 19 % seines Stroms aus Solarenergie erzeugt und der Anteil der Solarenergie rasant wächst. In Großbritannien liegt der Anteil der Solarenergie an der Stromerzeugung bei 6,6 %. Trotz dieser unterschiedlichen Verbreitung der Solarenergie ist die Kohlenstoffintensität der pakistanischen Energieversorgung höher als die von UK, wie aus Abbildung 6 hervorgeht:
Abbildung 6 – CO₂-Ausstoß pro Energieeinheit in UK und in Pakistan
Im internationalen Vergleich erzeugt Pakistan sehr wenig Strom: Pro Kopf fallen lediglich 764 kWh an, verglichen mit dem weltweiten Durchschnitt von 3.860 kWh, den 4.203 kWh in UK und den 7.474 kWh in China. Ein wesentlicher Grund dafür, dass abgelegene Regionen Pakistans auf Solarenergie umsteigen ist, dass weniger als 55 % der Haushalte an das Stromnetz angeschlossen sind. Für sie ist der Zugang zu etwas Solarstrom besser als gar kein Strom. Ein weiterer Grund, warum Pakistan für Solarenergie besser geeignet ist, ist der Breitengrad. Pakistan liegt zwischen 23 und 37 Grad nördlicher Breite, wo es sonniger ist als in Großbritannien, das viel weiter nördlich liegt. Aus diesem Grund stufte die Weltbank Pakistan hinsichtlich des praktischen Solarenergiepotenzials in etwa im obersten Quartil der Länder ein, während Großbritannien den vorletzten Platz belegte, knapp vor Irland.
Machen sich arme Länder Sorgen?Wie oben dargestellt, scheint Bangladesch sich keine allzu großen Sorgen um den Klimawandel zu machen – im Widerspruch zu Tim Stanleys Behauptung, dass arme Länder besorgter seien als wir. OWID stellt auch Daten zu den Kohlendioxidemissionen nach Einkommensgruppen bereit, siehe Abbildung 7:
Abbildung 7 – Jährliche CO₂-Emissionen nach Einkommensgruppe
Auch wenn die Emissionen aus Ländern mit hohem Einkommen wie Großbritannien sinken, steigen die Emissionen aus Ländern mit oberem und unterem mittleren Einkommen stark. Die Emissionen aus Ländern mit niedrigem Einkommen sind gering und steigen nur langsam. Länder mit hohem Einkommen werden ärmer werden und von Ländern mit oberem mittleren Einkommen überholt werden, die ihren Wohlstand steigern wollen.
In Afrika steigt die Nachfrage nach Öl und Gas. So setzt sich beispielsweise der kenianische Landwirt Jusper Machogu für fossile Brennstoffe in Afrika ein, weil er „einfach mit der Schufterei aufhören“ will. Er ärgert sich darüber, dass Greenpeace sich wie ein Neokolonialist verhält und den Bau einer neuen Ölraffinerie in seinem Land blockiert. Ein weiterer Schlag gegen Tim Stanleys unbelegte Tirade.
Sind erneuerbare Energien wirtschaftlich immer attraktiver?Wenden wir uns nun den Behauptungen von Greg Jackson zu, wonach erneuerbare Energien „wirtschaftlich immer attraktiver“ seien und ein freierer Markt für erneuerbare Energien die Energiekosten senken würde. Wie wir bereits erörtert haben und wie aus Abbildung 8 hervorgeht, hat Großbritannien bereits die höchsten Strompreise für die Industrie in der entwickelten Welt, und auch die Preise für Privathaushalte gehören zu den höchsten überhaupt:
Abbildung 8 – Internationale Strompreise für die Industrie (p pro kWh)
Die Laufzeit von Differenzkontrakten (CfDs) wurde auf 20 Jahre verlängert, und die in der Ausschreibungsrunde AR7 für Offshore– und Onshore-Windenergie zugeschlagenen Preise sind gestiegen. Die Preise für Solarenergie sind leicht gesunken, auf vergleichbarer Basis bei 15-jährigen Verträgen sind sie jedoch ebenfalls gestiegen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass die Grundkosten für erneuerbare Energien sinken.
Die Lage verschlechtert sich noch weiter, weil die Kosten für die Einbindung intermittierender erneuerbarer Energien in das Stromnetz in die Höhe schießen. Die Kosten für Ausgleichsmaßnahmen, Reservekapazitäten und den Netzausbau werden sich bis 2030/31 gegenüber dem Niveau von 2024/25 verdreifachen, wie aus Abbildung 9 hervorgeht:
Abbildung 9 – Prognose der Netzanbindungskosten (in Mrd. £)
Anstatt „wirtschaftlich immer attraktiver“ zu werden, werden intermittierende erneuerbare Energien immer teurer. Würden wir den Strommarkt liberalisieren – indem wir beispielsweise die CO₂-Steuern auf Strom aus Gaskraftwerken senken, Subventionen für erneuerbare Energien abschaffen und diese dazu verpflichten, ihre Netzanbindungskosten selbst zu tragen –, würden die meisten Projekte im Bereich der erneuerbaren Energien scheitern und es gäbe kaum neue Investitionen. Greg Jackson irrt in beiden seiner Hauptargumente.
Wem fehlt es an Mitgefühl?Tim Stanleys emotionalste Aussage war, als er den „Netto-Null“-Skeptikern vorwarf, sie hätten ihr Mitleid fehlgeleitet auf den Teufel gerichtet und es mangele ihnen an Mitgefühl. Man könnte sich fragen, was daran mitfühlend sein soll, Strom so teuer zu machen, dass Familien sich zwischen Heizen und Essen entscheiden müssen. Wo bleibt das Mitgefühl für die Öl- und Gasarbeiter in Aberdeen, die jeden Monat 1.000 Arbeitsplätze verlieren? Gibt es auch nur ein Fünkchen Mitgefühl für die Stahlarbeiter in Port Talbot, die Raffineriearbeiter in Grangemouth oder die Tausenden weiteren Menschen, die in anderen energieintensiven Branchen wie der Petrochemie, der Chemie, der Keramik- und der Glasindustrie ihren Arbeitsplatz verlieren? Ist es nicht schlichtweg unzumutbar, den Entwicklungsländern die günstigen und reichlich vorhandenen Kohlenwasserstoffe vorzuenthalten, die sie für ihre wirtschaftliche und soziale Entwicklung benötigen?
Wir wissen, dass die Energie-Jedi die Debatte gewinnen, wenn das „grüne Imperium“ auf emotionale Bilder und verlogene Schmähungen zurückgreifen muss, um seinen Standpunkt zu vertreten. Keines von Tim Stanleys Argumenten hält einer genauen Prüfung stand, und der Jubel-Fan Greg Jackson sieht sich gezwungen, völlig falsche Behauptungen aufzustellen, um zu verhindern, dass sein Unternehmen Octopus Energy in weitere Verluste stürzt.
Das Problem ist, dass Lügen schon um die halbe Welt gereist sind, bevor die Wahrheit überhaupt ihre Stiefel angezogen hat – daher kann der Gegenangriff des „grünen Imperiums“ vorübergehend wirksam sein. Aber eines ist sicher: Die Energie-Jedi werden zurückkehren, und die wirtschaftliche und physikalische Realität wird sich durchsetzen.
David Turver writes the Eigen Values Substack page, where this article first appeared.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/08/04/green-empire-strikes-back/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Das grüne Imperium schlägt zurück! erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Kommunale Erfahrungen IV: Der Aufbau der Kommune beginnt beim Menschen
Wie wird man zu Kommunard:innen? Wie lässt sich den Bedürfnissen und Anforderungen einer auf die Gesellschaft ausgerichteten Kommune nicht nur in der Theorie, sondern auch im praktischen Handeln gerecht werden? In den ersten drei Teilen unserer Serie haben wir Kommune-Erfahrungen von der Pariser Kommune über die Spanische Revolution und die brasilianische Landlosenbewegung bis hin zu den Zapatistas und Rojava vorgestellt. Im abschließenden Teil gehen wir der Frage nach: Wie lebt und arbeitet man als Kommunard:in?
Ausgangspunkt ist der 53-jährige kommunale Weg der kurdischen Freiheitsbewegung unter der Führung Abdullah Öcalans. Grundlage bildet der Beitrag „Kommunal leben und arbeiten“, den Duran Kalkan, Mitglied der Abdullah-Öcalan-Akademie für Sozialwissenschaft, für die August-Ausgabe der Zeitung Komînal verfasst hat. Darin schreibt Duran Kalkan: „Jeder ist ein:e Kommunard:in; wer heute patriotisch und demokratisch handeln will, muss Kommunard:in sein.“ Zu den zentralen Gedanken seines Beitrags gehören die folgenden:
Die Kommune lebt von gemeinsamer Produktion
„Eine Kommune besteht nicht allein darin, Vorhandenes gleich und gerecht zu verteilen. Ihr eigentlicher Ausgangspunkt ist die kollektive Arbeit und die gemeinsame Schaffung neuer Werte. Eine Kommune ist nur in dem Maße stark und wirksam, wie sie produziert und dadurch ihren Platz im gesellschaftlichen Leben einnimmt. Ihre Existenz kann sie nur durch ihre eigene Produktion sichern; sie beruht auf eigener Kraft und Selbstgenügsamkeit.
Kommunal zu leben und kollektiv zu arbeiten bildet den Kern dieses Verständnisses. Vorstellungen, die nicht auf Eigenständigkeit und Selbstversorgung beruhen, greifen daher zu kurz. Ebenso verfehlt sind Ansätze, die kommunales Leben lediglich als Konsum bereits vorhandener Ressourcen verstehen.
Ein solches Leben existiert in Wirklichkeit nicht, denn nichts ist von vornherein einfach vorhanden. Dass sich gegenwärtig teilweise eine andere Praxis entwickelt hat, beruht auf falschen Annahmen und kann deshalb nur vorübergehenden Charakter haben. Sie entspricht weder der Realität einer Organisation noch der eines kommunalen Systems. Es handelt sich um eine Fehlentwicklung, die aus widersprüchlichen Voraussetzungen hervorgegangen ist und auf Dauer keinen Bestand haben kann.
Die Teilnahme an der Kommune verlangt selbstlosen Einsatz
Ein kommunales System erfordert ein hohes Maß an Verantwortung, Bewusstsein und Organisiertheit. Der in unserer Freiheitsbewegung entwickelte Fedai-Geist bringt diese Realität besonders deutlich zum Ausdruck. Die Teilnahme an einer Kommune setzt deshalb einen selbstlosen Einsatz im eigentlichen Sinne voraus. Verantwortungsbewusstsein, politisches Bewusstsein, Mut, Opferbereitschaft und Organisiertheit – jene Eigenschaften, die eine:n Fedai auszeichnen – müssen auch jedes Mitglied einer Kommune prägen. Nur auf dieser Grundlage können kommunales Leben und kollektives Arbeiten gelingen.
In diesem Sinne ist die Kommune ein gemeinsamer Gefühls- und Erfahrungsraum, eine Lebensphilosophie und Ausdruck gesellschaftlicher Zugehörigkeit. Sie ist eine Form des Lebens, der Organisierung und des Arbeitens. Kommune bedeutet, das Leben auf der Grundlage von Güte, Wahrhaftigkeit, Schönheit und Freiheit immer wieder neu hervorzubringen. Sich zu kommunalisieren heißt, Hoffnung zu bewahren und den Menschen an seiner Seite wahrzunehmen. Kommunalisierung ist nur dort möglich, wo es Vorstellungskraft und ein echtes Bedürfnis danach gibt.
Duran Kalkan 2017 in den Medya-Verteidigungsgebieten © ANF
Ein grober Materialismus mit seiner einseitigen Orientierung am Materiellen widerspricht dem Wesen der Kommune. Ebenso verfehlt ist es jedoch, die Kommune zu idealisieren, denn auch dadurch verliert der Begriff seinen konkreten Gehalt und seine Lebendigkeit. Die Kommune steht für unmittelbare Demokratie – im Leben, in der Arbeit und in der Selbstverwaltung. Kurz gesagt: Kommune bedeutet direkte Demokratie und demokratische Gesellschaft.
53 Jahre kommunale Praxis
Der 53-jährige kommunale Weg der kurdischen Freiheitsbewegung unter der Führung Abdullah Öcalans stellt einen Erfahrungsschatz von historischer Bedeutung für den Aufbau kommunaler Organisationsformen dar. Diese Erfahrungen umfassen Erfolge ebenso wie Fehler und Defizite und enthalten entsprechend vielfältige Lehren. Wer über kommunale Organisierung nachdenkt und sie praktisch entwickeln will, sollte auf diesen Erfahrungsschatz zurückgreifen.
Zunächst ist festzuhalten, dass das in der PKK verkörperte Verständnis kommunalen Lebens wesentlich auf den persönlichen Eigenschaften Abdullah Öcalans beruht. Das kommunale Verständnis von Leben, Organisierung und Arbeit, seine Ethik, Politik, Kreativität und Hingabe sind aus Öcalans Persönlichkeit hervorgegangen und durch die Beiträge der mit diesem Verständnis verbundenen Gefallenen geprägt worden.
Während seines 53-jährigen ununterbrochenen revolutionären und sozialistischen Weges hat Öcalan alles, was er theoretisch entwickelt und praktisch geschaffen hat, in den Dienst der Bewegung und des Volkes gestellt. Er hat alles mit den Menschen an seiner Seite geteilt und nichts für sich selbst angehäuft. Dies hat er mit den Worten ausgedrückt: „Alles, was ich besaß, habe ich euch gegeben. Was verlangt ihr noch von mir?“
Gemeinsamer Geist und ideelle Verbundenheit
Betrachtet man die Anfänge des kommunalen Lebens, wird deutlich, dass damals kaum materielle Mittel zur Verfügung standen. Die apoistische Kommunalität entwickelte sich nicht unter Bedingungen materiellen Wohlstands oder dauerhafter Ressourcen. Im Gegenteil: Sie entstand aus Mangel, Entbehrung und Armut.
Woraus bezog die apoistische Kommune unter diesen Bedingungen ihre Kraft, sodass sie Bestand haben und sich weiterentwickeln konnte? Die Antwort auf diese Frage lautet: ideelle Verbundenheit. Die stärkste verbindende Kraft der apoistischen Kommunalisierung sind gemeinsame ideelle Werte sowie die tiefe Verbundenheit mit der Existenz des kurdischen Volkes, mit Freiheit und Sozialismus. Entscheidend ist die organisierende und verbindende Kraft der Idee. Weil Abdullah Öcalan diese Haltung entwickelte und selbst vorlebte, entstand ihm gegenüber ein tiefes Vertrauen und eine unerschütterliche Verbundenheit. Aus diesem gemeinsamen Geist und dieser ideellen Kraft entwickelte sich eine Gemeinschaft, die eine außergewöhnliche Form der Kameradschaft auf der Grundlage selbstlosen Einsatzes hervorbrachte.
Daraus folgt, dass die Grundlage und die entscheidende Kraft kommunalen Lebens nicht im Materiellen, sondern im Ideellen liegen. Dies ist die erste und grundlegendste Lehre der apoistischen Kommunalität. Wer in Kurdistan am Aufbau von Kommunen arbeitet, muss diese Lehre zunächst verstehen und sein Handeln an ihr ausrichten.
Die Kommune hat einen Anfang, aber kein Ende
Jede theoretische Auseinandersetzung mit der Kommune und selbst der sorgfältigste Entwurf können letztlich nur allgemeine Grundsätze formulieren. Es gibt kein allgemeingültiges Schema, das sämtliche Einzelheiten vorgibt und sich überall gleichermaßen anwenden lässt. Selbst der ausgereifteste Entwurf stößt in der praktischen Umsetzung an seine Grenzen.
Deshalb muss der Aufbau von Kommunen kreativ angegangen werden. Er muss entsprechend den konkreten Bedingungen des jeweiligen Ortes geplant und entwickelt werden – beginnend mit gemeinschaftlichen Strukturen in einzelnen Lebensbereichen bis hin zur Vergemeinschaftung des gesamten gesellschaftlichen Lebens. Mit der Forderung nach einer „Vergemeinschaftung von Boden, Wasser und Energie“ hat Abdullah Öcalan den allgemeinsten Rahmen hierfür formuliert. Daraus folgt, dass die Kommunalisierung stets von den konkreten Gegebenheiten eines Ortes ausgehen und dort beginnen muss, wo die Voraussetzungen am günstigsten sind. Die Kommunalisierung hat einen Anfang, aber kein Ende. Sie setzt sich im unerschöpflichen Reichtum des gesellschaftlichen Lebens immer weiter fort.
Sie entsteht gemeinsam mit der Gesellschaft
Ein wesentlicher Grundsatz des Aufbaus von Kommunen besteht darin, dass er nur gemeinsam mit der Gesellschaft diskutiert, geplant und praktisch umgesetzt werden kann. Gerade darin zeigt sich die Bedeutung eines kreativen Vorgehens.
Kommunen lassen sich nicht von oben entwerfen oder durchsetzen. Solange diejenigen, die in einer Kommune leben und sie tragen sollen, sie nicht verstehen und annehmen, kann keine Kommune entstehen und dauerhaft bestehen. Selbstverständlich braucht auch der Aufbau von Kommunen politische und organisatorische Führung – vielleicht zeigt sich die Rolle von Führung gerade hier besonders deutlich. Doch diese Führung darf niemals nach dem Prinzip ‚Ich weiß es besser‘ handeln. Richtige Kaderführung bedeutet vielmehr, alle Fragen gemeinsam mit den Menschen zu diskutieren, die die Kommune bilden, gemeinsam zu planen und gemeinsam in die Praxis umzusetzen.
Dafür braucht es die Fähigkeit und die Geduld, mit der Gesellschaft in einen dauerhaften Dialog zu treten. Wer Kommunen aufbauen will, muss die Arbeit mit der Gesellschaft beherrschen.
Von der konkreten Realität ausgehen
Für demokratische Sozialist:innen kann der Aufbau von Kommunen niemals auf Anordnung, Druck oder Zwang von oben beruhen. Der richtige und grundlegende Weg besteht vielmehr darin, mit den Menschen zu diskutieren, sie zu bilden und zu überzeugen. Nach den Worten Kemal Pirs gilt dabei: „Wenn es sein muss, sprechen wir drei Stunden – wenn nötig auch dreihundert Stunden.“ Entscheidend ist, die Menschen zu überzeugen. Je nach Bedeutung der jeweiligen Aufgabe kann dieser Prozess drei Tage, drei Monate, drei Jahre oder auch dreißig Jahre dauern. Jenseits von Bildung und Überzeugungsarbeit gibt es jedoch keinen richtigen und dauerhaften Weg zum Aufbau einer Kommune. Dafür braucht es – um ein Bild aus der Überlieferung aufzugreifen – die Geduld Josefs in der Grube.
Kalkan bei einer Guerillazeremonie zum Gründungsjubiläum der PKK, 2017 © ANF
Auf dieser Grundlage lässt sich ein konkreter Entwurf für eine Kommune entwickeln. Soll beispielsweise in einem Dorf oder einem Stadtviertel eine Kommune aufgebaut werden, muss zunächst dessen geografische, gesellschaftliche und kulturelle Struktur sorgfältig untersucht und die konkrete Situation in all ihren Einzelheiten analysiert werden. Darüber hinaus gilt es, mit den dort lebenden Menschen auf vielfältige Weise ins Gespräch zu kommen, um ihre Vorstellungen und Bedürfnisse zu verstehen. Ohne eine solche Analyse lässt sich an keinem Ort eine tragfähige Kommune aufbauen. Sie setzt eine gründliche Vorarbeit und sorgfältige Vorbereitung voraus.
Erst auf dieser Grundlage kann ein erster tragfähiger Entwurf entstehen, der schrittweise weiterentwickelt und in verbindliche Organisationsformen überführt wird. Darin liegt ein wesentlicher Schlüssel für den Erfolg.
Wie sollte eine Dorfkommune aussehen?
Wir können hier keinen Entwurf vorlegen, der alle Aspekte umfasst. Unser Ziel ist vielmehr, Anregungen für die weitere Auseinandersetzung zu geben. Die gemeinschaftliche Organisation des wirtschaftlichen Lebens bildet die Grundlage für die Entwicklung eines kommunalen Lebens.
Eine Dorfkommune ist unmittelbare Demokratie. Die politische Entscheidungsgewalt liegt bei den Versammlungen, an denen alle Mitglieder der Kommune teilnehmen. Diese Versammlungen entscheiden über sämtliche Angelegenheiten der Kommune und wählen zugleich die Gremien, die für die Koordinierung und Umsetzung der gefassten Beschlüsse verantwortlich sind.
Abdullah Öcalan hat betont, dass es in einer Kommune keine herkömmliche Trennung zwischen Regierenden und Regierten gibt. Erforderlich sind lediglich Gremien, die Aufgaben und Verantwortlichkeiten koordinieren.
Für eine Dorfkommune ist auch die Organisation des sozialen und kulturellen Lebens von zentraler Bedeutung. So sollte etwa die Bildung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen der kommunalen Selbstorganisation gewährleistet werden. Von den Bildungseinrichtungen bis hin zu den Lehrkräften soll die Kommune selbst Verantwortung für das Bildungswesen übernehmen. Auch Fragen der Gesundheitsversorgung sollen auf Grundlage der kommunalen Organisation gelöst werden. Selbst Bereiche wie die religiöse Praxis sollen innerhalb der Kommune organisiert werden und nicht dem Staat oder anderen Machtstrukturen überlassen bleiben.
Auch der muttersprachliche Unterricht sowie die Schaffung geeigneter kultureller und künstlerischer Angebote sollen innerhalb der kommunalen Organisation verwirklicht werden. Ebenso gehören öffentliche Sicherheit und Selbstverteidigung zu den Aufgaben einer Dorfkommune. Auch diese Bereiche sollen aus der eigenen Organisation der Kommune heraus gewährleistet und nicht dem Staat oder anderen Kräften überlassen werden. Insbesondere im Rahmen der Jugendorganisierung können solche Aufgaben übernommen werden.
Kommune muss sich um die freie Frau herum entwickeln
Eine kommunale Gesellschaft ist selbstverständlich eine gebildete und organisierte Gesellschaft. Alle Teile der Gesellschaft müssen auf dieser Grundlage gebildet und organisiert werden. Sowohl dabei als auch in allen anderen Bereichen des kommunalen Lebens kommt der Organisierung von Frauen und Jugendlichen eine zentrale und führende Rolle zu. Auf die historische und gegenwärtige Bedeutung der Frau innerhalb der kommunalen Organisation sind wir bereits eingegangen.
Solange die Frauen eines Dorfes nicht gebildet und organisiert sind und keine weibliche Vorreiterrolle entsteht, können kommunales Leben und gemeinschaftliches Arbeiten dort weder aufgebaut noch dauerhaft gesichert werden. Entsteht keine Lebensweise, die die Freiheit der Frau verwirklicht, kann von einer Kommune im eigentlichen Sinne nicht gesprochen werden. Das freie Leben der Kommune formiert sich um die freie Frau. Deshalb ist es unerlässlich, dass Frauen gebildet und organisiert sind.
Ebenso wichtig ist – wenn auch in anderer Weise – die Organisierung der Jugend. Eine Dorfjugend, die über kommunale Bildung und Organisation verfügt, kann durch ihre dynamische Vorreiterrolle sowie ihre Aktivitäten in den Bereichen Wirtschaft, Soziales, Kultur und Selbstverteidigung zur Trägerin und zugleich zur Garantie des kommunalen Lebens werden.
Daraus folgt, dass eine kommunalistische Jugendbewegung nicht nur auf nationaler Ebene, sondern ebenso auf der Ebene der einzelnen Kommune von großer Bedeutung und Notwendigkeit ist. Beide Ebenen dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Vielmehr müssen sie sich gegenseitig ergänzen, stärken und weiterentwickeln.
Die Organisation der Kommune bildet den Kern der demokratischen Gesellschaft. Die demokratische Gesellschaft wiederum ist die entscheidende Kraft demokratischer Integration. Wer den Kampf für demokratische Integration voranbringen und eine Lösung erreichen will, muss deshalb in Dörfern, Stadtvierteln und allen anderen Lebensbereichen den Aufbau kommunaler Organisationen als grundlegende Aufgabe begreifen.
Etwas wird erst dann verwirklicht, wenn es als Notwendigkeit erkannt wird. Der Aufbau kommunaler Organisationen ist für die Kurd:innen zu einer existenziellen Notwendigkeit geworden. Deshalb gilt es, diese grundlegende Notwendigkeit zu erkennen und entschlossen umzusetzen – ohne sich von der Frage leiten zu lassen, ob sie verwirklicht werden kann oder nicht. Dafür braucht es die Fähigkeit zu träumen, zu denken und, bildlich gesprochen, sogar von ihr zu träumen. Genau dazu wollen wir beitragen: eine solche Vorstellungskraft und Vision zu fördern. Wenn dies bei einigen mutigen und aufopferungsbereiten Menschen gelingt, dann hat diese Arbeit ihr Ziel erreicht.
Wie arbeiten professionelle Kommunard:innen?
Beim Aufbau der Demokratischen Moderne richtet sich die demokratisch-kommunalistische Ideologie selbstverständlich nicht allein an professionelle Revolutionär:innen. Sie gilt für die gesamte arbeitende und unterdrückte Gesellschaft, insbesondere für Frauen und Jugendliche. Abgesehen von einer kleinen herrschenden Bourgeoisie ist nahezu die gesamte Gesellschaft dazu aufgerufen, sich entlang der demokratisch-kommunalen Linie zu organisieren und zu leben. Alle sind aufgefordert, am Aufbau der demokratischen Gesellschaft mitzuwirken. Jeder Mensch ist ein:e Kommunard:in; sowohl die Patriot:innen als auch die Demokrat:innen dieser Epoche müssen Kommunard:innen sein.
Die Rolle und Verantwortung der professionellen revolutionären Kader hat dabei keineswegs abgenommen – im Gegenteil, sie ist noch größer geworden. Jede:r professionelle Revolutionär:in und jede:r demokratisch-sozialistische Militante muss daher ein:e professionelle:r Kommunard:in sein. Die gesellschaftliche Vorreiterrolle dieser Epoche soll von professionellen Kommunard:innen übernommen werden.
Deshalb hat Abdullah Öcalan die Kader dieser Epoche als „organisierte und in die Tat umgesetzte Wahrheit“ bezeichnet und zugleich betont, dass sie nach der Philosophie von „ein Bissen Brot, ein einfaches Gewand“ leben und arbeiten sollen.
Kommunen ohne Unterbrechung aufbauen
Professionelle Kommunard:innen richten ihre Aufmerksamkeit vierundzwanzig Stunden am Tag auf den Aufbau von Kommunen. Sie entwickeln neue Analysen und Planungen, gehen in die Tiefe der Gesellschaft, diskutieren mit den Menschen über den Aufbau demokratischer Kommunen und setzen auf dieser Grundlage konkrete praktische Schritte um. Sie sind erfahrene Organisator:innen von Kommunen, erfolgreiche Gestalter:innen gesellschaftlichen Aufbaus sowie überzeugende Pädagog:innen und Vermittler:innen. Ihre einzige Aufgabe besteht darin, die Kommune ständig weiterzudenken und ununterbrochen von einem Ort zum nächsten zu gehen, um neue Kommunen aufzubauen.
Gehen sie beispielsweise in ein Dorf, führen sie dort die notwendigen Versammlungen und Diskussionen durch, erarbeiten einen Plan und übertragen den Menschen konkrete Aufgaben. Anschließend gehen sie in das nächste Dorf oder einen Weiler. Haben sie dort die notwendigen Arbeiten erledigt, setzen sie ihre Arbeit in einem weiteren Gebiet, einem Stadtviertel oder einem Betrieb fort.
Professionelle Kommunard:innen begnügen sich nicht mit der Arbeit in einer einzigen Kommune. Sie organisieren gleichzeitig fünf oder sogar zehn kommunale Prozesse. Jede dieser Kommunen mag glauben, sie arbeiteten ausschließlich mit ihr und gehörten nur zu ihr. Tatsächlich jedoch begleiten einzelne Kommunard:innen nahezu Dutzende Kommunen und übernehmen die Vorreiterrolle bei ihrer praktischen Entwicklung.
Nachdem sie eine Zeit lang an einem Ort gearbeitet und die notwendigen Schritte geplant haben, ziehen sie weiter. Später kehren sie zu den bereits begonnenen Kommunearbeiten zurück, überprüfen deren praktische Umsetzung, beseitigen bestehende Mängel, entwickeln neue Planungen und widmen sich anschließend der nächsten Kommune.
Er muss vierundzwanzig Stunden arbeiten
Kann eine solche Arbeitsweise überhaupt verwirklicht werden? Ja, sie kann verwirklicht werden! Früher haben professionelle Revolutionär:innen die Bildungs- und Organisierungsarbeit unter den Massen auf diese Weise geleistet. Heute können professionelle Kommunard:innen auf dieselbe Weise den Aufbau von Kommunen als zentrale Organisationsaufgabe dieser Epoche vorantreiben.
Voraussetzung ist, dass sie Vertrauen in sich selbst haben und an den Erfolg glauben. Vierundzwanzig Stunden am Tag sollen sie an nichts anderes denken als an den Aufbau von Kommunen und sich nicht mit Nebensächlichkeiten aufhalten. Sie müssen ihre Aufgabe als Kommunard:innen mit Leidenschaft annehmen und sie in aufopferungsvoller Weise erfüllen. Sie sollen mitten unter die Menschen gehen, mit ihnen diskutieren und gemeinsam mit ihnen arbeiten. Sie müssen an die Entstehung einer neuen kommunalen Welt glauben und sich mit der Gesellschaft verbinden, um sie aufzubauen.
Eine Bewegung, die über solche professionellen Kommunard:innen verfügt, wird jede Schwierigkeit überwinden und jedes Hindernis aus dem Weg räumen. Am Ende wird sie den Sieg beim Aufbau der kommunalen Gesellschaft der ganzen Welt verkünden.“
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-iii-ein-neues-leben-in-rojava-52412 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-ii-auf-der-suche-nach-kommunalen-lebensformen-in-der-gegenwart-52400 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-i-fruhe-formen-der-selbstorganisation-gegen-den-staat-52396
Arbeitslos vor der Rente und Angehörige pflegen: Mit Pflege die Zeit zur Altersrente überbrücken
Wer kurz vor der Rente seinen Arbeitsplatz verliert, steht häufig vor mehreren Fragen gleichzeitig. Besonders schwierig wird die Situation, wenn zusätzlich die Mutter, der Vater oder der Ehepartner zu Hause gepflegt werden muss.
Grundsätzlich können Arbeitslosengeld I und die häusliche Pflege eines Angehörigen miteinander verbunden werden. Allerdings müssen Betroffene darauf achten, dass die Voraussetzungen für das Arbeitslosengeld weiterhin erfüllt sind und die Pflegetätigkeit korrekt bei der Pflegeversicherung erfasst wird.
Gerade für Menschen, denen noch einige Monate für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte fehlen, kann die Pflege sogar erhebliche Auswirkungen haben. Denn Pflegezeiten können unter bestimmten Voraussetzungen für die 45-jährige Versicherungszeit berücksichtigt werden.
Arbeitslosengeld I trotz Pflege eines Angehörigen ist möglichWer Arbeitslosengeld I erhält, darf grundsätzlich gleichzeitig einen Angehörigen pflegen. Die Bundesagentur für Arbeit weist ausdrücklich darauf hin, dass Arbeitslosengeld auch während der Pflege einer pflegebedürftigen Person bezogen werden kann.
Der Leistungsbezug setzt allerdings weiterhin voraus, dass die arbeitslose Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sie muss grundsätzlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufnehmen können.
Die Pflege darf deshalb nicht so organisiert sein, dass eine Arbeitsaufnahme praktisch ausgeschlossen ist. Kommt ein Stellenangebot oder eine Eingliederungsmaßnahme infrage, muss die Versorgung des Pflegebedürftigen beispielsweise durch andere Angehörige, einen Pflegedienst, Tagespflege oder andere Hilfen sichergestellt werden können.
Die 15-Stunden-Grenze wird häufig falsch verstandenDie Grenze von 15 Wochenstunden beim Arbeitslosengeld wird häufig mit dem tatsächlichen Pflegeaufwand verwechselt. Das ist jedoch nicht dasselbe.
Für den Bezug von ALG I muss eine Person bereit und in der Lage sein, eine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche aufzunehmen. Daraus folgt nicht, dass ein Arbeitsloser seinen Angehörigen höchstens 14 oder 15 Stunden pro Woche pflegen dürfte.
Auch ein höherer Pflegeaufwand kann mit Arbeitslosengeld vereinbar sein, sofern trotzdem eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt besteht. Kann die Pflege dagegen unter keinen Umständen von jemand anderem übernommen werden und wäre deshalb keine Arbeitsaufnahme möglich, kann der ALG-I-Anspruch gefährdet sein.
Wann die Pflege eigene Rentenbeiträge auslöstFür die Rentenversicherung gelten wiederum andere Voraussetzungen. Eine nicht erwerbsmäßige Pflegeperson kann über die Pflegekasse des Pflegebedürftigen rentenversichert werden.
Dafür muss die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 haben. Die Pflege muss außerdem in häuslicher Umgebung stattfinden und regelmäßig wenigstens zehn Stunden pro Woche umfassen, verteilt auf mindestens zwei Tage.
Hinzu kommt eine weitere Grenze: Die Pflegeperson darf neben der Pflege regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein. Mehr zu dieser Vorschrift erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Rente und Pflege: Die 30-Stunden-Regelung kann Rentenpunkte kosten“.
Bereich Was gilt? Arbeitslosengeld I Eine versicherungspflichtige Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche muss grundsätzlich aufgenommen werden können. Pflege für Rentenbeiträge Mindestens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage, bei Pflegegrad 2 bis 5. Erwerbstätigkeit neben der Pflege Für die Rentenversicherung als Pflegeperson darf regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche gearbeitet werden. 45-jährige Versicherungszeit Pflichtbeitragszeiten aufgrund nicht erwerbsmäßiger häuslicher Pflege können berücksichtigt werden. ALG I kurz vor der Rente In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt ALG I für die 45-jährige Wartezeit grundsätzlich nicht, sofern keine gesetzliche Ausnahme greift. Pflegezeiten können die spätere Rente erhöhenErfüllt die Pflegeperson die Voraussetzungen, zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Wie hoch diese ausfallen, hängt unter anderem vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination aus beiden genutzt werden.
Dadurch kann die spätere Altersrente steigen. Noch wichtiger kann jedoch sein, dass die entsprechenden Monate als Pflichtbeitragszeiten im Versicherungsverlauf erscheinen.
Gerade bei einer geplanten Altersrente für besonders langjährig Versicherte kann das erhebliche Folgen haben. Weitere Hintergründe zu den Rentenansprüchen durch Angehörigenpflege finden sich bei Gegen-Hartz unter „Rente: Pflege bringt Rentenpunkte“.
Warum die letzten zwei Jahre vor der abschlagsfreien Rente heikel sindFür die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten vorhanden sein. Dabei zählt Arbeitslosengeld I grundsätzlich zu den Zeiten, die berücksichtigt werden können.
Eine wichtige Einschränkung gilt jedoch in den letzten zwei Jahren unmittelbar vor dem geplanten Rentenbeginn. ALG-I-Zeiten innerhalb dieses Zeitraums werden grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.
Eine Ausnahme besteht insbesondere, wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung reicht für diese Ausnahme nicht automatisch aus.
Ausführlicher erläutert Gegen-Hartz diese Besonderheit im Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Pflege kann eine Lücke bei den 45 Versicherungsjahren schließenGenau an dieser Stelle kann eine häusliche Pflegetätigkeit besonders interessant werden. Pflichtbeiträge aus einer versicherungspflichtigen nicht erwerbsmäßigen Pflege gehören grundsätzlich zu den Zeiten, die für die 45-jährige Wartezeit berücksichtigt werden können.
Das bedeutet: Wird jemand innerhalb der letzten 24 Monate vor dem geplanten Rentenbeginn arbeitslos, können die ALG-I-Monate zwar für die 45 Jahre ausgeschlossen sein. Erfüllt dieselbe Person aber gleichzeitig die Voraussetzungen als rentenversicherungspflichtige Pflegeperson, können die betreffenden Monate aufgrund der Pflegetätigkeit berücksichtigt werden.
Voraussetzung ist selbstverständlich, dass tatsächlich Versicherungspflicht als Pflegeperson besteht und die Pflegekasse entsprechende Beiträge meldet. Betroffene sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass die Deutsche Rentenversicherung allein aufgrund der familiären Situation automatisch von einer anerkannten Pflegezeit erfährt.
Die Pflege sollte bei der Pflegekasse korrekt erfasst seinWer einen Angehörigen pflegt, sollte prüfen, ob er bei der Pflegekasse tatsächlich als Pflegeperson geführt wird. Häufig werden dafür Angaben zum Umfang und zur Verteilung der Pflege verlangt.
Wichtig sind insbesondere Pflegegrad, wöchentlicher Pflegeaufwand, Zahl der Pflegetage und eine eventuell daneben ausgeübte Erwerbstätigkeit. Werden die Voraussetzungen erfüllt, kann die Pflegekasse die notwendigen Meldungen und Beitragszahlungen an die Rentenversicherung veranlassen.
Ein Blick in den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung ist ebenfalls sinnvoll. Gerade kurz vor einem geplanten Rentenantrag können fehlende oder falsch gespeicherte Monate erhebliche Folgen haben.
ALG I selbst führt ebenfalls zu RentenbeiträgenAuch während des Bezugs von Arbeitslosengeld I werden grundsätzlich Rentenversicherungsbeiträge gezahlt. Die Bundesagentur für Arbeit führt während des Leistungsbezugs Beiträge an die Rentenversicherung ab.
Das bedeutet jedoch nicht automatisch, dass jeder ALG-I-Monat auch für jede Rentenart als Versicherungsmonat genutzt werden kann. Genau das zeigt die Sonderregel für die letzten zwei Jahre vor einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Wie sich Arbeitslosigkeit generell auf die spätere Rentenhöhe auswirken kann, zeigt Gegen-Hartz im Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“.
Pflege bedeutet nicht automatisch Befreiung von BewerbungenEin häufiger Irrtum besteht darin, dass die Pflege eines Angehörigen automatisch von Bewerbungen oder Vermittlungsvorschlägen der Arbeitsagentur befreit. Beim ALG I gilt das so nicht.
Wer Arbeitslosengeld beziehen möchte, muss weiterhin arbeitslos im Sinne des SGB III sein und den Vermittlungsbemühungen zur Verfügung stehen. Dazu können auch Eigenbemühungen, Bewerbungen, Termine bei der Agentur für Arbeit oder die Teilnahme an einer geeigneten Maßnahme gehören.
Die Arbeitsagentur muss bei der Vermittlung allerdings die tatsächlichen Umstände kennen. Deshalb sollte eine laufende und zeitlich erhebliche Angehörigenpflege nicht verschwiegen werden.
Eine Ersatzpflege kann für die Verfügbarkeit wichtig werdenIn der Praxis sollte deshalb geklärt sein, wer die Versorgung übernimmt, wenn die Pflegeperson arbeiten muss. Denkbar sind andere Familienmitglieder, ambulante Dienste, Tagespflege oder eine Kombination verschiedener Hilfen.
Das bedeutet nicht, dass bereits während der Arbeitslosigkeit täglich ein Pflegedienst eingesetzt werden muss. Die Arbeitsagentur kann jedoch prüfen, ob eine angebotene Beschäftigung tatsächlich aufgenommen werden könnte.
Wer erklärt, unter keinen Umständen arbeiten zu können, weil die gepflegte Person rund um die Uhr ausschließlich von ihm selbst versorgt werden müsse, stellt damit gleichzeitig seine Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt infrage. Das kann Folgen für das Arbeitslosengeld haben.
Pflegegeld und Arbeitslosengeld sind unterschiedliche LeistungenDas gesetzliche Pflegegeld wird grundsätzlich an die pflegebedürftige Person gezahlt. Diese kann das Geld beispielsweise an einen pflegenden Angehörigen weitergeben, um dessen Einsatz anzuerkennen.
Eine solche Weitergabe macht die familiäre Pflege nicht automatisch zu einer normalen Beschäftigung. Werden dagegen feste Vergütungen vereinbart, die deutlich über das für die Pflege vorgesehene Pflegegeld hinausgehen, kann geprüft werden, ob tatsächlich eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit vorliegt.
Diese Abgrenzung kann sowohl für die Rentenversicherung als auch für andere Sozialversicherungsfragen wichtig werden. Bei größeren regelmäßigen Zahlungen sollte deshalb vorab geklärt werden, wie diese rechtlich eingeordnet werden.
Wer wegen der Pflege selbst kündigt, sollte besonders vorsichtig seinEine andere Situation liegt vor, wenn ein Beschäftigter seinen Arbeitsplatz selbst aufgibt, um einen Angehörigen zu pflegen. Eine Eigenkündigung oder ein Aufhebungsvertrag kann beim Arbeitslosengeld grundsätzlich eine Sperrzeit auslösen.
Eine Sperrzeit entfällt, wenn ein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Ob die notwendige Pflege eines Angehörigen einen solchen Grund darstellt, muss anhand der konkreten Umstände beurteilt werden; entscheidend kann beispielsweise sein, ob die Versorgung auf andere zumutbare Weise sichergestellt werden konnte.
Wer wegen einer Pflegesituation über eine Kündigung nachdenkt, sollte deshalb die Folgen für das ALG I möglichst vor der Vertragsbeendigung klären und die Pflegesituation dokumentieren. Eine spätere Auseinandersetzung über eine Sperrzeit kann sonst gerade kurz vor der Rente erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Ältere Arbeitslose können bis zu 24 Monate ALG I erhaltenFür Menschen kurz vor dem Ruhestand ist außerdem die mögliche Bezugsdauer wichtig. Ab dem vollendeten 58. Lebensjahr kann Arbeitslosengeld unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 24 Monate gezahlt werden.
Dafür müssen grundsätzlich ausreichend lange Versicherungszeiten vorhanden sein. Für die maximale Bezugsdauer von 24 Monaten sind bei mindestens 58-Jährigen in der Regel 48 Monate Versicherungspflicht innerhalb des dafür vorgesehenen Zeitraums erforderlich.
Eine solche ALG-I-Brücke bis zur Altersrente sollte allerdings nicht allein nach der möglichen Bezugsdauer geplant werden. Insbesondere die Auswirkungen auf die 45-jährige Versicherungszeit müssen vorher berechnet werden.
Weitere Hinweise dazu enthält der Gegen-Hartz-Beitrag „Arbeitslosengeld beantragen statt in Rente – das kann sich so lohnen“.
Die Arbeitsagentur kann nicht einfach die vorgezogene Rente verlangenBeim Bezug von Arbeitslosengeld I besteht keine allgemeine Verpflichtung, eine mögliche vorgezogene Altersrente sofort zu beantragen. Wer noch einen ALG-I-Anspruch besitzt und sämtliche Voraussetzungen erfüllt, kann diesen grundsätzlich weiter nutzen.
Spätestens mit dem Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze ändert sich die Situation. Nach Vollendung des für die Regelaltersrente erforderlichen Lebensalters besteht vom Beginn des folgenden Monats an kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld.
Wer eine vorgezogene Altersrente und ALG I gegeneinander abwägt, sollte deshalb nicht nur die monatliche Zahlung vergleichen. Abschläge, Rentenbeginn, Versicherungszeiten und der verbleibende ALG-I-Anspruch können das Ergebnis deutlich verändern.
Eine Unterbrechung des ALG-I-Bezugs wegen Pflege kann ebenfalls interessant seinIn manchen Familien ist die Pflege zeitweise so umfangreich, dass eine tatsächliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt nicht mehr gegeben ist. Dann kann es sinnvoll sein, den ALG-I-Bezug nicht einfach unter falschen Voraussetzungen fortzuführen.
Pflegepersonen können unter bestimmten Bedingungen über die Pflegeversicherung auch in der Arbeitslosenversicherung abgesichert werden. Das Bundesgesundheitsministerium weist darauf hin, dass dies unter anderem für Menschen gelten kann, die ihren Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung wegen der Pflege unterbrechen.
Dadurch kann nach dem Ende einer intensiven Pflegesituation unter weiteren Voraussetzungen wieder ein ALG-I-Anspruch bestehen. Ausführliche Informationen hierzu bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Pflegegeld: Nach der Pflege arbeitslos – So wird aus Pflegezeit ein ALG-I-Anspruch“.
Vor dem Rentenantrag sollte der Versicherungsverlauf geprüft werdenWer nur wenige Monate von den erforderlichen 45 Versicherungsjahren entfernt ist, sollte nicht allein mit überschlägigen Berechnungen arbeiten. Ein einziger fehlender Monat kann darüber entscheiden, ob die gewünschte Altersrente beansprucht werden kann.
Betroffene sollten sich deshalb eine aktuelle Rentenauskunft beziehungsweise einen vollständigen Versicherungsverlauf beschaffen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Pflegezeiten bereits erfasst wurden und welche Monate tatsächlich für die 45-jährige Wartezeit zählen.
Das gilt besonders bei Überschneidungen von Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Pflege, Krankengeld oder anderen Versicherungszeiten. Eine Kontenklärung sollte möglichst nicht erst wenige Tage vor dem gewünschten Rentenbeginn begonnen werden.
Praxisbeispiel: Arbeitslos 16 Monate vor dem geplanten RentenbeginnHerr M. verliert 16 Monate vor seinem geplanten abschlagsfreien Rentenbeginn seinen Arbeitsplatz. Ihm fehlen zu diesem Zeitpunkt noch mehrere Monate für die erforderlichen 45 Versicherungsjahre, während seine Mutter mit Pflegegrad 3 zu Hause lebt.
Herr M. übernimmt ihre Pflege an drei Tagen pro Woche für insgesamt rund 14 Stunden und wird von der Pflegekasse als Pflegeperson erfasst. Gleichzeitig bezieht er ALG I und erklärt gegenüber der Arbeitsagentur, dass seine Schwester und ein ambulanter Dienst die Versorgung übernehmen können, sobald er eine Beschäftigung oder Maßnahme aufnehmen muss.
Die ALG-I-Zeiten innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem vorgesehenen Rentenbeginn würden für sich genommen grundsätzlich nicht für die 45 Jahre berücksichtigt. Weil Herr M. jedoch die Voraussetzungen der rentenversicherungspflichtigen häuslichen Pflege erfüllt und entsprechende Pflichtbeiträge gemeldet werden, können die Monate über die Pflegetätigkeit für die Wartezeit berücksichtigt werden.
Das Beispiel zeigt, warum Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente und Angehörigenpflege immer gemeinsam betrachtet werden sollten. Eine korrekt erfasste Pflegezeit kann bei einem knappen Versicherungsverlauf den Unterschied zwischen einer erfüllten und einer noch nicht erfüllten Wartezeit ausmachen.
Der Beitrag Arbeitslos vor der Rente und Angehörige pflegen: Mit Pflege die Zeit zur Altersrente überbrücken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.