«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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Zum Weltlehrertag: DEM-Partei verlangt demokratische Bildungsreform
Die DEM-Partei hat anlässlich des Weltlehrertags am 5. Oktober eine umfassende Reform des Bildungssystems in der Türkei gefordert. In einer Mitteilung kritisiert die Partei prekäre Arbeitsbedingungen von Lehrkräften sowie politische Einseitigkeit im Schulwesen. Zentrale Forderung: das Recht auf Bildung in der Muttersprache müsse verfassungsrechtlich garantiert werden.
„Während Lehrkräfte weltweit als Vertreter:innen von Wissenschaft, Arbeit und Aufklärung gefeiert werden, kämpfen sie in unserem Land mit Armut, Unsicherheit und politischem Druck“, heißt es in der Erklärung des bildungspolitischen Ausschusses der Partei. Die Einkommen vieler Lehrkräfte lägen unter der Armutsgrenze – mit negativen Folgen für die gesamte Gesellschaft.
Die DEM-Partei spricht von einem seit Langem autoritär geprägten Bildungssystem, in dem anstelle einer demokratischen und wissenschaftsbasierten Ausrichtung zunehmend nationalistische, religiös-konservative und assimilierende Inhalte Einzug hielten.
„Wir halten es für essenziell, politische Lösungen für ein säkulares und gleichberechtigtes gesellschaftliches Zusammenleben zu diskutieren und umzusetzen“, betont die Partei. „Zentral ist für uns ein Bildungssystem, das auf Rechten basiert – insbesondere das Recht auf Unterricht in der Muttersprache.“
Gleichzeitig fordert die DEM-Partei die Abschaffung aller gesetzlichen Regelungen, die Diskriminierung und kulturelle Ausgrenzung fördern. Die Grundlage dafür sei das Ende eines einheitlichen, auf kulturelle Homogenität zielenden Bildungsideals, das seit über einem Jahrhundert in Kraft sei.
„Frieden ist nur möglich, wenn wir eine Gesellschaft schaffen, in der verschiedene Identitäten und Kulturen als gleichberechtigte Bürger*innen zusammenleben können“, so die Erklärung weiter. Dafür sei es notwendig, sich politisch klar von antidemokratischen Praktiken der Vergangenheit zu distanzieren.
Die wichtigsten Forderungen der DEM-Partei:
▪ Der Lehrplan soll nach wissenschaftlichen, säkularen, demokratischen und mehrsprachigen Grundsätzen neu gestaltet werden.
▪ Das Recht auf Bildung in der Muttersprache soll verfassungsrechtlich abgesichert werden.
▪ Rassistische, assimilierende und rückschrittliche Tendenzen in der Bildungspolitik sollen beendet werden.
Die Partei betrachtet das Bildungssystem als Schlüssel für gesellschaftlichen Frieden, kulturelle Vielfalt und soziale Gerechtigkeit.
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-sprachverbande-friedensprozess-braucht-kulturelle-gleichstellung-46965 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Offentlicher-dienst-in-der-turkei-beschaftigte-legen-landesweit-arbeit-nieder-47573 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/egitim-sen-muttersprache-braucht-rechtsgarantie-und-lebendigkeit-45957
Schwerbehinderung: Mehr Vorteile ab GdB 50 bei Krankenkassen in 2026
Wer in Deutschland einen Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 zuerkannt bekommt, gilt sozialrechtlich als schwerbehindert. Der Status wird durch den Schwerbehindertenausweis belegt. Er bringt weitreichende Schutzrechte im Arbeitsleben, besondere Kündigungsschutzregeln und steuerliche Entlastungen.
Weniger präsent ist vielen Betroffenen, dass dieser Status auch gegenüber der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) praktische Vorteile entfalten kann – von spürbaren finanziellen Entlastungen bis hin zu erleichterten Versorgungswegen im Alltag.
Warum der Status in der Praxis zähltDie GKV ist grundlegend leistungsrechtlich für alle Versicherten gleich organisiert. Dennoch wirkt sich der Schwerbehindertenstatus vielfach indirekt positiv aus. Er bündelt medizinische und soziale Nachweise, die den besonderen Versorgungsbedarf plausibel machen.
Ärztinnen und Ärzte können Indikationen klarer begründen, Krankenkassen haben eine belastbare Grundlage für Entscheidungen, und Versicherte selbst können Rechte gezielter geltend machen.
Aus dieser Konstellation entstehen Beschleunigungseffekte bei Genehmigungen, stabilere Therapiepfade sowie ein einfacher Zugang zu ergänzenden Unterstützungsangeboten der Kassen.
Tabelle: Mehr Vorteile ab GdB 50 bei Krankenkassen ab 2026 Vorteil Was das konkret bedeutet Niedrigere Zuzahlungsgrenze Belastungsgrenze von 1 % des Bruttojahreseinkommens, sofern die Chroniker-Kriterien erfüllt sind; GdB 50 erleichtert häufig den Nachweis der Dauererkrankung. Zuzahlungsbefreiung Nach Erreichen der Belastungsgrenze Befreiung von weiteren Zuzahlungen im laufenden Kalenderjahr durch Bescheinigung der Krankenkasse. Schnellere Genehmigung von Hilfsmitteln Anträge auf z. B. Rollstühle, Prothesen, Hör- oder Sehhilfen werden oft zügiger entschieden, da der Bedarf durch den Schwerbehindertenausweis klar dokumentiert ist. Reha leichter bewilligt Medizinische Reha kann schneller genehmigt werden, weil Teilhabeziele und der besondere Versorgungsbedarf plausibel begründet sind. Langfristige Heilmittelverordnungen Physio-, Ergo-, Logo- oder Podotherapie kann als „langfristiger Heilmittelbedarf“ bzw. „besonderer Verordnungsbedarf“ anerkannt werden; Therapien laufen stabiler. Weniger Therapieabbrüche Dauerhafte Indikationen werden verfahrensfest dokumentiert; Folgeverordnungen und Bewilligungen sind planbarer. Individuelle Versorgungs- und Reha-Beratung Kassen bieten häufig Lotsen/Case-Management speziell für komplexe Verläufe an – inkl. Koordination von Leistungserbringern. Unterstützung bei Anträgen Hilfe beim Ausfüllen und Begründen von Reha- und Hilfsmittelanträgen, inkl. Checklisten und Kommunikationshilfe mit dem Medizinischen Dienst. Spezielle Präventionsangebote Angepasste Kurse zu Bewegung, Ernährung oder Entspannung; teils digitale Formate, teils mit höherer Kostenerstattung für Schwerbehinderte. Zuschüsse zu Mobilität Kassenindividuelle Zuschüsse zu Fahrdiensten oder Mobilitätshilfen in begründeten Einzelfällen (abhängig von Satzungsleistungen). Feste Ansprechpartner Eigene Kontaktstellen für schwerbehinderte Mitglieder, die Anliegen bündeln und Verfahren beschleunigen. Barrierearme Services & Schulungen Barrierefreie Kommunikationswege, größere Schrift, Erklärvideos und Schulungen zur Nutzung von Hilfsmitteln und Apps. Strukturierte Nachsorge nach Reha Organisation und Finanzierung von Nachsorge- und Übergangsprogrammen (kassen- bzw. trägerabhängig), um Reha-Erfolge zu sichern. Schnellere Verfahren durch klare Nachweise Der Schwerbehindertenausweis bündelt medizinische Nachweise; Anträge sind dadurch schlüssiger und werden seltener zurückgewiesen. Mehr Spielraum durch Satzungsleistungen Zusätzliche, freiwillige Leistungen der jeweiligen Krankenkasse, die speziell auf Menschen mit Schwerbehinderung zugeschnitten sein können. Höhere Verordnungssicherheit Bei anerkannt langfristigem Bedarf sinkt das Regressrisiko für Praxen; das erhöht die Bereitschaft zur kontinuierlichen Verordnung notwendiger Therapien. Zuzahlungsgrenzen: Wann die 1-Prozent-Belastungsgrenze greiftZuzahlungen für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausaufenthalte oder Reha sind auf eine jährliche Belastungsgrenze begrenzt. Grundsätzlich liegt sie bei zwei Prozent des Bruttojahreseinkommens des Haushalts. Für Menschen, die als „schwerwiegend chronisch krank“ gelten, reduziert sich diese Grenze auf ein Prozent.
In der Praxis fällt eine Schwerbehinderung häufig mit chronischen, dauerhaft behandlungsbedürftigen Erkrankungen zusammen.
Das bedeutet nicht, dass der GdB 50 automatisch die 1-Prozent-Grenze auslöst; er erleichtert jedoch oft den Nachweis des chronischen Verlaufs.
Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann sich nach Erreichen der Grenze für den Rest des Kalenderjahres von Zuzahlungen befreien lassen. Für Betroffene bedeutet das – je nach Einkommen und Therapiedichte – eine signifikante finanzielle Entlastung.
Hilfsmittelversorgung: Genehmigungen schneller und rechtssicher durchbringenRollstühle, Prothesen, Orthesen, Hör- und Sehhilfen oder moderne Kommunikationsgeräte sind für viele schwerbehinderte Menschen essenziell. Die GKV muss Anträge zügig prüfen; verbindliche Entscheidungsfristen sorgen dafür, dass Versicherte nicht monatelang ohne notwendige Versorgung bleiben.
Ein GdB erleichtert die Einordnung als medizinisch notwendige, alltagsrelevante Versorgung und stärkt die Begründung durch die Ärztin oder den Arzt. In der Praxis führt das häufig zu reibungsloseren Genehmigungen, weil der Bedarf konsistent belegt ist.
Wo es dennoch zu Rückfragen kommt, lässt sich mit ärztlichen Zusatzgutachten, alltagsbezogenen Funktionsbeschreibungen und Verweisen auf bewährte Versorgungspfade nachsteuern.
Heilmittel auf Dauer: Langfristiger Bedarf statt Therapie-Stop-and-GoViele Versicherte mit Schwerbehinderung benötigen Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie oder Podologie nicht nur kurweise, sondern dauerhaft. Hier greifen in der Regel die Konzepte „Langfristiger Heilmittelbedarf“ bzw. „Besonderer Verordnungsbedarf“.
Maßgeblich ist die zugrundeliegende Diagnose, nicht der GdB als solcher. Gleichwohl fällt die medizinische Lage bei Schwerbehinderten oft in die entsprechenden Kategorien.
Der Vorteil ist handfest: Verordnungen können planbar über längere Zeiträume ausgestellt werden, ohne dass Patientinnen und Patienten nach kurzer Unterbrechung erneut um die Fortführung kämpfen müssen. Ärztinnen und Ärzte sind zugleich vor Regressrisiken besser geschützt, was die Versorgung stabilisiert.
Reha und Teilhabe: Von der Antragstellung bis zur NachsorgeMedizinische Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen sind für schwerbehinderte Menschen zentrale Bausteine der Gesundheitsversorgung. Je nach Zuständigkeit tragen die GKV, die Renten- oder Unfallversicherung oder andere Träger die Kosten.
Wichtig ist eine saubere Antragstellung: Ein schlüssiger Reha-Bericht der behandelnden Praxis oder Klinik, eine klare Formulierung der Teilhabeziele und der Nachweis der bisherigen Therapieverläufe erhöhen die Erfolgschancen.
Nach der Reha erleichtern strukturierte Nachsorgeprogramme – etwa IRENA, T-RENA oder kassenindividuelle Angebote – den Übergang in den Alltag.
Ergänzende Mehrwerte: Satzungsleistungen und Case-Management der KassenÜber den gesetzlichen Pflichtkatalog hinaus stellen viele Krankenkassen freiwillige Satzungsleistungen bereit. Für schwerbehinderte Mitglieder bedeutet das häufig passgenaue Zusatzangebote: spezialisierte Präventionskurse mit angepasster Belastungssteuerung, individuelle Reha-Lotsen, digitale Schulungen für Hilfsmittel, Zuschüsse zu Mobilitätsunterstützung im Ausnahmefall oder barrierearme Servicekanäle. Nicht jede Kasse bietet dasselbe, doch der Trend geht zu mehr persönlichem Fallmanagement. Gerade bei komplexer Versorgung mit mehreren Leistungserbringern ist ein fester, fachkundiger Kontakt in der Kasse Gold wert.
Nachweis und Verfahren: So setzen Versicherte ihre Rechte durchWer die Vorteile nutzen will, sollte den Schwerbehindertenausweis und wesentliche medizinische Unterlagen geordnet bereithalten. Für die Zuzahlungsbefreiung empfiehlt sich eine frühzeitige Hochrechnung der voraussichtlichen Belastungen und eine Antragstellung gleich zu Jahresbeginn.
Bei Hilfsmitteln zahlt sich eine präzise, funktionsbezogene Verordnung aus, die den Alltagsnutzen beschreibt, anstatt nur ein Produkt zu benennen.
Für langfristige Heilmittel sollten Diagnosen und Verläufe nachvollziehbar dokumentiert sein, damit Ärztinnen und Ärzte die einschlägigen Regelungen anwenden können.
Falls Entscheidungen ausbleiben oder ablehnend ausfallen, sichern Fristen, Begründungspflichten und der Widerspruchsweg die Rechte der Versicherten; eine qualifizierte Sozial- oder Patientenberatung kann hier entscheidend unterstützen.
Mit und ohne GdB 50: Der Unterschied im VersorgungsalltagOhne Schwerbehindertenstatus bleibt vieles möglich, doch Betroffene müssen Beeinträchtigungen und Bedarfe oft immer wieder neu begründen.
Mit anerkanntem GdB 50 verdichtet sich die Nachweislage: Die 1-Prozent-Belastungsgrenze ist bei erfüllten Chroniker-Kriterien schneller erreichbar, Heil- und Hilfsmittel lassen sich schlüssiger beantragen, und Therapieketten werden weniger brüchig.
Hinzu kommen häufig direktere Wege in kasseninterne Beratungs- und Unterstützungsprogramme. Der Status ersetzt keine Indikation, aber er macht sie dort, wo sie besteht, sichtbarer und verfahrensfest.
Häufige Fragen – kompakt beantwortetGilt die 1-Prozent-Grenze automatisch bei GdB 50?
Nein. Maßgeblich sind die Kriterien der „schwerwiegenden chronischen Erkrankung“. Ein GdB 50 erfüllt sie nicht per se, erleichtert aber oft den Nachweis, weil er die Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung abbildet.
Die Krankenkasse prüft den Antrag, häufig unter Einbindung des Medizinischen Dienstes. Es gelten verbindliche Entscheidungsfristen. Eine fundierte Verordnung und aussagekräftige Begründung verkürzen erfahrungsgemäß den Prozess.
Wie sichere ich mir langfristige Heilmittelverordnungen?Ausschlaggebend ist die Diagnose. Wenn sie in die einschlägigen Regelbereiche fällt, können Ärztinnen und Ärzte langfristig verordnen. Der Schwerbehindertenstatus unterstützt die Dokumentation, ersetzt sie aber nicht.
Bieten alle Kassen zusätzliche Programme für Schwerbehinderte?
Die Angebote variieren. Viele Kassen haben Case-Manager, Präventions- und Reha-Lotsen oder digitale Schulungen. Ein Blick in die Satzung und ein persönliches Gespräch mit der Kasse lohnen sich.
Er bildet die gesundheitliche Lage und Teilhabebeeinträchtigung ab und kann die Plausibilität des Reha-Ziels stärken. Entscheidend bleiben die medizinische Erforderlichkeit und die Rehabilitationsprognose.
Fazit: Rechte kennen, Nachweise bündeln, Versorgungswege stabilisieren
Ein anerkannter GdB 50 ist mehr als eine Formalie. Er macht Bedarfe sichtbar, stärkt die Begründung medizinischer Leistungen und eröffnet in der gesetzlichen Krankenversicherung handfeste Erleichterungen.
Finanziell ist die Entlastung über die reduzierte Belastungsgrenze erreichbar, sofern die Chroniker-Voraussetzungen vorliegen. Versorgungsseitig profitieren Betroffene, weil Hilfsmittel- und Heilmittelpfade mit sauberer Dokumentation robuster werden und kasseninterne Unterstützungsangebote leichter zugänglich sind. Wer Unterlagen strukturiert,
Anträge gut begründet und sich im Zweifel beraten lässt, nutzt die gesetzlichen Spielräume vollständig aus – und gewinnt im medizinischen Alltag Zeit, Planbarkeit und Sicherheit.
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Ordentliches Gehaltsplus: Merz und seine Minister erhöhen sich schamlos die Bezüge
Rückwirkend ab April /!) bekommen Bundespräsident, Bundeskanzler und Minister eine ordentliche Gehaltserhöhung: Ab April 3 Prozent und ab Mai 2026 dann noch einmal 2,8 Prozent, in Summe also 5,8 Prozent. Diese Erhöhung hat die Politerkaste der Tarifeinigung im Öffentlichen Dienst zu verdanken. Verzichten wird die Staatsspitze trotz Rekordschulden wohl kaum. Die Zustimmung der Bürger zur […]
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Arbeitslosengeld-1-Kürzung droht nächstes Jahr
Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes I (ALG I) soll für alle Altersgruppen auf maximal zwölf Monate vereinheitlicht werden. Nach den Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft (IW) ließen sich damit jährlich rund zwei Milliarden Euro einsparen. Hinter der Zahl steht eine folgenreiche Kürzung des Arbeitslosengeldes.
Der Status quo: Längere Ansprüche ab 50 – politisch gewollt, rechtlich bestätigtDerzeit regelt § 147 Abs. 2 SGB III eine altersabhängige Staffelung: Ab 50 Jahren bis zu 15 Monate ALG I, ab 55 bis zu 18 Monate, ab 58 sogar bis zu 24 Monate – jeweils bei entsprechenden Vorversicherungszeiten von 30 bzw. 48 Beitragsmonaten.
Diese Staffelung ist kein Zufallsprodukt, sondern Ausdruck jahrzehntelanger Politik der Besitzstandswahrung. Sie soll die empirisch schlechteren Vermittlungschancen Älterer berücksichtigen.
Das Bundessozialgericht hat 2022 (Az. B 11 AL 8/21 R) ausdrücklich bestätigt, dass diese Differenzierung verfassungskonform ist. Wer daran rührt, nimmt keinen Automatismus vorweg, sondern setzt bewusst einen politisch gewollten Kurswechsel.
Der IW-Vorschlag: Maximal ein Jahr – für alleDas IW will diese Staffel abschaffen. Künftig gäbe es in jedem Alter höchstens zwölf Monate ALG I. Danach bliebe nur der Wechsel ins Bürgergeld. Das wäre ein klarer Bruch mit dem bisherigen System, in dem die Lebensarbeitszeit und das Alter beim Risiko von Langzeitarbeitslosigkeit eine besondere Rolle spielen.
Die Begründung des IW ist grundsätzlicher Natur: Die Arbeitslosenversicherung sei “kein Sparvertrag, sondern ein Umlagesystem, in dem Beitragszahler laufend einen gemeinsamen Risikopool finanzieren”.
Ein individueller „Anspruch auf mehr“, weil jemand lange beschäftigt war, lasse sich daraus nicht ableiten. Diese Linie vertritt das Institut seit Jahren, nun unterlegt mit dem Hinweis auf eine angespannte Kassenlage.
Kassenlage und Rechnung: Entlastungspotenzial in MilliardenhöheTatsächlich ist der finanzielle Druck real. 2024 schloss der Versicherungstopf der Bundesagentur mit einem Defizit von 1,9 Milliarden Euro. Nach IW-Modellrechnung könnte die Streichung der verlängerten Bezugsdauer jährlich knapp zwei Milliarden Euro sparen.
Auf Basis von Beitragseinnahmen in Höhe von 38,1 Milliarden Euro im Jahr 2024 ergäbe sich rechnerisch Spielraum, den Beitragssatz von 2,6 auf 2,44 Prozent zu senken. Das IW argumentiert, ohne Leistungskürzungen drohe in den kommenden Jahren sogar ein Anstieg des Beitragssatzes, weil Konjunktur und Demografie die Rücklagen schwächten.
Soziale Folgen: Das schnellere Abrutschen in das BürgergeldGegenrechner verweisen auf die Verteilungswirkungen. Eine Verkürzung der Anspruchsdauer träfe ältere Arbeitslose besonders hart. Wer nach zwölf Monaten keine Stelle findet, fiele unmittelbar auf Bürgergeld-Niveau.
Der Regelbedarf liegt bei höchstens 563 Euro monatlich, zuzüglich angemessener Wohnkosten. Demgegenüber beträgt das Arbeitslosengeld 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts, für Eltern 67 Prozent. Im Jahresdurchschnitt 2024 lag die ALG-I-Leistung bei rund 1.300 Euro monatlich, bei Männern im Mittel 1.352 Euro, bei Frauen 1.062 Euro.
Je nach Ausgangslohn kommen gegebenenfalls Wohngeld und Kinderzuschlag hinzu.
Die Differenz zwischen ALG I und Bürgergeld variiert, kann aber mehrere hundert Euro pro Monat betragen. Eine Reform würde also nicht nur fiskalisch entlasten, sondern Einkommensrisiken verlagern – primär auf die Gruppe mit erwiesenermaßen längeren Suchdauern.
Schlechtere Rentenbiografien und fehlende EntgeltpunkteDie Diskussion endet nicht beim Monatssaldo. Während des Bezugs von ALG I zahlt die Bundesagentur für Arbeit Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung – bemessen auf 80 Prozent des früheren Bruttoentgelts. Diese Zeiten zählen vollständig in der Rentenbiografie.
Beim Bürgergeld entfallen diese Beiträge. Wer künftig spätestens nach einem Jahr in den Bürgergeldbezug rutscht, verliert nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch Entgeltpunkte. Das schmälert die spätere Altersrente. Damit wird aus einer kurzfristigen Leistungsfrage eine langfristige Gerechtigkeitsfrage, die sich in der Summe von Monats- zu Lebensarbeitslöhnen aufaddiert.
400.000 wären betroffenDie Zahlen zeigen die Brisanz. Über 400.000 Personen im SGB-III-Bezug sind 50 Jahre und älter; sie stellen rund 36,7 Prozent der insgesamt 1.108.129 Arbeitslosen. Im September 2025 zählte die Arbeitslosenversicherung 112.000 Langzeitarbeitslose – mehr als ein Zehntel des Gesamtbestands.
Praktisch alle gehören zur 50-plus-Gruppe, weil erst ab diesem Alter Anspruchsdauern über zwölf Monate möglich sind. Insgesamt machen 50- bis über 65-Jährige mit 407.168 Personen fast 37 Prozent aller Arbeitslosen aus; die Alterskohorte 60 bis 64 ist dabei die stärkste, mit einem Anteil von 17,3 Prozent.
Sollte die Staffel entfallen, wechselte ein beachtlicher Teil dieses Bestands früher in die Jobcenter – mit allen Konsequenzen für Betreuung, Vermittlungslogik und Qualifizierungsangebote.
Praxisfolgen: Vermittlungslogik und die Realität in den JobcenternDie Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung verfolgen unterschiedliche Zielsysteme. Während die Agenturen für Arbeit in der Regel näher an vorigen Qualifikationsniveaus vermitteln, zielt die Jobcenter-Logik stärker auf schnelle, häufig niederschwellige Stellenbesetzungen.
Kritiker wie der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt befürchten, dass ein früherer Wechsel ins Bürgergeld das Risiko der Verfestigung erhöht, wenn höherqualifizierte Profile in weniger passgenaue Maßnahmen und Vermittlungskanäle geraten.
Sperrzeiten und Übergänge: Ein heikler GrenzbereichZur Komplexität trägt die Sperrzeit-Problematik bei. Wer etwa nach Eigenkündigung eine ALG-I-Sperrzeit erhält, muss Übergänge überbrücken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann Bürgergeld temporär helfen.
In der Praxis sind solche Fälle rechtlich und administrativ anspruchsvoll. Eine generelle Verkürzung der ALG-I-Dauer würde solche Übergangslagen nicht entschärfen, sondern eher die Bedeutung sauberer Beratung und passgenauer Unterstützungsinstrumente erhöhen – etwa bei Weiterbildung, Gesundheitsförderung oder Teilqualifikationen.
Risikoausgleich gegen Lebensleistungs-ArgumentDas IW warnt vor „versicherungsfremden Erwartungen“ und betont, der Schutz wirke bereits in den Jahren der Beschäftigung, indem das System das Risiko der Arbeitslosigkeit kollektiv abfedert.
Sozialverbände und Gewerkschaften halten entgegen, dass gerade die lange Einzahlung den längeren Leistungsbezug rechtfertige, weil er die objektiv längeren Suchzeiten Älterer realistisch abbildet.
Reaktionen: Klare Fronten, wenig ÜberraschungDie politische Kommentierung folgt bekannten Linien. Die SPD lehnt den Plan ab. Dagmar Schmidt, stellvertretende Fraktionsvorsitzende, betont: Wer lange gearbeitet und eingezahlt habe, verdiene eine verlässliche Absicherung im Fall der Arbeitslosigkeit.
Arbeitgeberpräsident Rainer Dulger von der BDA argumentiert dagegen, lange Arbeitslosigkeit helfe niemandem; es brauche Anreize, sie schnell zu überwinden. Zwischen diesen Polen wird der Kompromissraum abgesteckt: Wie viel fiskalische Entlastung ist durchsetzbar, ohne die soziale Akzeptanz der Arbeitslosenversicherung zu beschädigen?
Der Beitrag Arbeitslosengeld-1-Kürzung droht nächstes Jahr erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Regierungen sind weit davon entfernt, ihre Klimaziele zu erreichen
H. Sterling Burnett
NPR berichtet über eine neue Studie, die zeigt, dass Länder bei ihren Verpflichtungen zur CO2-Reduzierung im Rahmen des Pariser Klimaabkommens zurückfallen und weit hinter den Reduktionen zurückbleiben, die die Verhandlungsführer des Pariser Abkommens für notwendig erachteten, um die Temperaturen unter dem vermeintlichen Auslösewert von 1,5 °C für eine Klimakatastrophe zu halten. Obwohl NPR offenbar gerade erst auf diese Tatsache aufmerksam geworden ist, ist dies weder besorgniserregend noch eine Eilmeldung.
Die Tatsache, dass die Welt auf dem besten Weg ist, die Temperaturziele zu verfehlen, gibt keinen Anlass zur Sorge: Das 1,5-Grad-Ziel und sogar das eigentliche Vertragsziel von unter 2,0 Grad waren lediglich erfundene politische Ziele ohne wissenschaftliche Grundlage. Es gibt keine wissenschaftlichen Belege dafür, dass ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur (ebenfalls eine erfundene Messgröße) um 1,5 oder 2,0 Grad einen Wendepunkt darstellt, der einen irreversiblen katastrophalen Klimawandel signalisiert, oder dass es überhaupt eine solche auslösende Temperatur gibt oder dass die Pariser Ziele einen solchen Temperaturanstieg verhindern würden. Diese Behauptungen waren allesamt Erfindungen von Politikern, etablierten Bürokraten und Wissenschaftlern, die mit der Propagierung einer Klimakatastrophe, vor der nur sie uns retten könnten, viel Geld und Einfluss aus der Forschung schöpften.
[Hervorhebung vom Übersetzer]
Der Bericht von NPR ist für niemanden eine Überraschung, der Climate Change Weekly (CCW) über die Jahre verfolgt hat. Im Dezember 2015, als die Tinte auf dem Pariser Abkommen noch kaum getrocknet war, schrieb ich, dass es sich um einen unverbindlichen Papiertiger handele, der zum Scheitern verurteilt sei. Warum? Weil, wie der damalige Außenminister John Kerry damals sagte, „es keine verbindlichen Reduktionsziele und kein Verfahren zur Durchsetzung und Einhaltung der Vorgaben enthält“.
James Hansen, ehemaliger Leiter des Goddard Institute for Space Studies der NASA und oft als „Vater des Klimawandels“ bezeichnet, äußerte sich noch schärfer zu dem Abkommen und sagte damals gegenüber The Guardian: „Es ist wirklich ein Betrug, eine Fälschung. … Es gibt keine Maßnahmen, nur Versprechungen.“
Seitdem hat die CCW regelmäßig über die Fortschritte der Länder bei der Erreichung ihrer selbst entwickelten vorläufigen Emissionsreduktionsziele berichtet, und diese Berichte haben kein gutes Licht auf die beteiligten Regierungen geworfen. Die Länder haben nur langsam konkrete Ziele entwickelt, die von ihnen festgelegten Ziele reichen einheitlich nicht aus, um den im Pariser Abkommen festgelegten Temperaturanstieg zu verhindern, und sie haben es nicht einmal geschafft, die wenig ambitionierten Ziele zu erreichen, zu denen sie sich verpflichtet hatten. Außerdem haben sie nur zögerlich neue „national festgelegte Beiträge” (NDCs) vorgelegt. Was Letzteres betrifft, so war jedes Land gemäß den Bestimmungen des Pariser Abkommens verpflichtet, alle fünf Jahre aktualisierte, strengere Emissionsreduktionsziele beim Sekretariat der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen (UNFCCC) einzureichen. Diese Anforderung und die jüngste öffentliche Rückkehr vieler Länder zu fossilen Brennstoffen gaben den Anstoß zu dem Artikel von NPR.
Nur wenige der fast 200 Länder, die dem Pariser Abkommen beigetreten sind, haben ihre NDC-Ziele bis zur Frist 2020 eingereicht, und nur etwa 15 Länder haben bis zur ursprünglichen Frist am 10. Februar 2025 aktualisierte NDC-Verpflichtungen vorgelegt. In Verlegenheit verlängerte das FCCC-Sekretariat die Frist bis September, bis zu diesem Zeitpunkt hatte jedoch immer noch nur ein Viertel der beteiligten Länder aktualisierte NDCs vorgelegt, wobei viele der Länder mit den höchsten Emissionen auffällig auf der Liste fehlten.
Abgesehen von den NDC-Verpflichtungen schreibt NPR:
Die Welt produziert zu viel Kohle, Öl und Erdgas, um die vor zehn Jahren im Pariser Abkommen festgelegten Ziele zu erreichen, in dem sich die Länder darauf verständigt haben, die Klimabelastung zu begrenzen und die schlimmsten Auswirkungen der globalen Erwärmung zu vermeiden.
Ein neuer Bericht unter der Leitung der gemeinnützigen Forschungsgruppe Stockholm Environment Institute (SEI) zeigt, dass die Länder planen, im Jahr 2030 mehr als doppelt so viel fossile Brennstoffe zu verbrauchen, als mit der Begrenzung der globalen Erwärmung auf 1,5 Grad Celsius vereinbar wäre.
Der SEI-Bericht zeigt, dass die 20 Länder mit der höchsten Umweltverschmutzung, darunter China, die USA und Indien, tatsächlich planen, noch mehr fossile Brennstoffe zu verbrauchen als vor zwei Jahren, als der Bericht zuletzt aktualisiert worden war.
Der SEI-Bericht beschreibt detailliert die große Kluft zwischen den Zielen des Pariser Abkommens und den tatsächlichen Trends – nämlich einem erhöhten Verbrauch fossiler Brennstoffe trotz der Versprechen, diesen Verbrauch zu reduzieren:
Die Regierungen haben ausdrücklich anerkannt, dass zur Erreichung dieses Ziels ein Ausstieg aus fossilen Brennstoffen erforderlich ist – eine Schlussfolgerung, die nun durch ein Gutachten des Internationalen Gerichtshofs bekräftigt wurde. Doch zehn Jahre nach dem Pariser Abkommen ist die Lage nach wie vor düster: Insgesamt planen die Länder sogar eine noch höhere Förderung fossiler Brennstoffe als zuvor, wodurch die globalen Klimaziele zunehmend gefährdet sind.
Die in den Regierungsplänen und Prognosen geschätzten Steigerungen des Verbrauchs fossiler Brennstoffe würden dazu führen, dass die weltweite Produktion im Jahr 2030 für Kohle, Öl und Gas um 500 %, 31 % bzw. 92 % über dem Medianwert des 1,5 °C-Konsistenzpfads liegen würde. Diese Pläne und Prognosen überschreiten insgesamt auch die von den Ländern in ihren eigenen Klimaschutzzusagen vorgesehenen Produktionsmengen fossiler Brennstoffe um 35 % im Jahr 2030 und um 141 % im Jahr 2050.
Insgesamt planen die Regierungen nun für 2035 eine noch höhere Kohleproduktion und für 2050 eine noch höhere Gasproduktion als 2023. Die geplante Ölproduktion steigt bis 2050 weiter. Diese Pläne untergraben die Verpflichtungen der Länder aus dem Pariser Abkommen und widersprechen den Erwartungen, dass die weltweite Nachfrage nach Kohle, Öl und Gas unter den derzeitigen politischen Rahmenbedingungen vor 2030 ihren Höhepunkt erreichen wird.
Was das Pariser Klimaabkommen betrifft, so haben die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nicht erfüllt, genau wie schon bei den verschiedenen Klimaabkommen zuvor, beispielsweise dem Kyoto-Protokoll von 1997 und dem 1992 in Rio geschlossenen Erdgipfelabkommen. Und genau wie zuvor sind trotz weiter steigender Emissionen und anhaltender Warnungen vor Kipppunkten und dem Untergang keine katastrophalen Folgen eingetreten.
Regierungen sind größtenteils eigennützig. Wenn sie die von ihren Völkern geforderten Klimaschutzmaßnahmen zu spüren beginnen, finden die Machthaber aus Gründen des Machterhalts Gründe, ihre Wirtschaft durch die weitere Nutzung fossiler Brennstoffe am Laufen zu halten. Oftmals verhängen sie zunächst Opfer für die Wirtschaft ihres jeweiligen Landes, wodurch die Regierung als internationaler Staatsmann und Vorbild für Klimaschutz erscheint. Sie versuchen, ihren Bürgern kostspielige Klimamaßnahmen als gut für den Planeten, die Wirtschaft und die Menschen selbst zu verkaufen. Da diese Maßnahmen jedoch unweigerlich das Wirtschaftswachstum bremsen, Arbeitsplätze kosten und den Menschen Komfort, Wahlfreiheit und manchen sogar ihr Leben rauben, handeln die Regierungen, wenn der Druck zu groß wird, wie ein Teekessel und versuchen, den Druck zu mindern.
Ich habe es schon einmal gesagt: Der Philosoph Thomas Hobbes hat vor Jahrhunderten das Hauptproblem vieler internationaler Abkommen und Verträge erkannt und in Leviathan geschrieben: „Verträge ohne das Schwert sind nur Worte und haben keinerlei Kraft, einen Menschen zu schützen.“
Auf Wiedersehen, Paris – wir haben dich kaum gekannt!
Sources: NPR; Stockholm Environment Institute; Climate Change Weekly; Climate Change Weekly; Climate Change Weekly; Climate Change Weekly
Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-557-epa-is-right-to-rescind-its-greenhouse-gas-endangerment-finding-heres-why/ Zweite Meldung
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Regierungen sind weit davon entfernt, ihre Klimaziele zu erreichen erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Parliamentary Elections close in some centers and vote counting starts, spokesperson
Polling centers in some electoral districts have closed after electoral colleges casted their votes in the first parliamentary elections in Syria.
Spokesperson for the Higher Election Committee, Nawar Najmeh told SANA that voting has concluded at the polling centers in Daraa’s al-Sanamin, Baniyas in Tartus, and al-Qusayr in Homs. Vote counting has begun.
Also in Aleppo, Damascus, and Homs some election centers closed and began vote counting , according to SANA reporters
Berliner Zeitung: Exklusives Dokument: So werden Berliner Kliniken auf Krieg gegen Russland vorbereitet
Weltpremiere: «World Journey of Truth About mRNA-Vaccines»
Schon Mitte September hat die Gruppe «Menschliche Wissenschaft und Medizin» (MWM) einen sofortigen Stopp der mRNA-«Impfstoffe» gefordert (wir berichteten). Denn nach einer detaillierten Risikobewertung der Corona-mRNA-Injektionen kamen die Wissenschaftler und Ärzte zu dem Schluss, dass bei den Präparaten die Arzneimittelsicherheit extrem vernachlässigt wurde. Es liege mehr als ein Anfangsverdacht vor, dass die mRNA-Spritzen «erhebliche gesundheitliche Schäden verursachen».
Am 9. Oktober wird MWM nun unter dem Motto «World Journey of Truth About mRNA-Vaccines» eine internationale Pressekonferenz organisieren, die am 12. Oktober weltweit ausgestrahlt wird. 25 Redner aus 18 Ländern erklären in jeweils zwei Minuten, was in ihrem Land das Vertrauen in die mRNA-Technologie zerstört hat.
Kooperationspartner sind die North Group, der World Council for Health (WCH), Sound of Truth, MWGFD, Gesellschaft für Österreich und andere. Im Anschluss haben Journalisten die Möglichkeit, Fragen zu stellen. Am 12. Oktober 2025 wird die Konferenz um 15 Uhr (MESZ) weltweit ausgestrahlt. Wer als Journalist, Influencer oder Broadcaster teilnehmen möchte, sollte sich bei MWM anmelden: J@mwm-proof.com
An der Pressekonferenz teilnehmen werden Dr. Peter McCullough, Prof. Dr. Gigi Foster, Pof. Dr. Andreas Sönnichsen, Prof. Dr. Gerald Dyker, Prof. Dr. Jun Ueda, Dr. Atapol Sughondhabirom, Prof. Dr. Thiravat Hemachudha, Prof. Dr. Jonathan Gilthorpe, Prof. Robyn Gosford, Dr. Ros Jones, Dr. Jeanne A. Rugby, Dr. Maria Hubmer-Mogg, Prof. Dr. Klaus Steger und andere. Die Moderation übernimmt Dr. Dirk Seeling.
Ziel der Aktion ist es, einen weltweiten Dialog mit Politikern an der Basis anzuregen sowie Fachgremien zum mRNA-Moratorium zu bilden. Diese sollen aus Vertretern der Erstunterzeichner des Moratoriums, Herstellern und staatlichen Zulassungsstellen bestehen. Alle sollen verpflichtet werden, Vorschläge zur Überprüfung der unterschiedlichen Hypothesen vorzulegen – basierend auf den Grundprinzipien der evidenzbasierten Medizin.
Die Unterzeichner des Moratoriums seien nicht gegen die Pharmaindustrie oder Innovation, betont MWM. Sie würden lediglich erwarten, dass die Einhaltung von Mindeststandards der Arzneimittelsicherheit eingehalten werden, die selbst von jedem Naturprodukt wie zum Beispiel Löwenzahnextrakt verlangt werden, das seit Jahrtausenden erprobt ist.
«Viele Bürger Europas sind frustriert über den Brüsseler Zentralismus, der auch in den Nationalstaaten Europas zu immer mehr Zentralismus und zur Frustration der Bevölkerung geführt hat. Eine zentralisierte Impfpflicht birgt ein noch größeres Risiko für Korruption und für dogmatische statt fachlich begründete Entscheidungen. Grundlage sollte das Selbstbestimmungsrecht jedes Bürgers über seinen Körper und seine Seele sein», konstatiert MWM.
Von der WHO vorgegebene globale Maßnahmen – wie neuerdings in den Internationalen Gesundheitsvorschriften vorgesehen – seien genauso gefährlich für die Gesundheit wie nationale Impfpflichten für experimentell und im Schnellverfahren hergestellte mRNA-«Impfstoffe».
Es gehe darum, Politiker auf regionaler Ebene, im Landtag, Bundestag, Europaparlament und bei den Vereinten Nationen aufzuklären. Dies sei notwendig, wenn wir eine Gesundheitsversorgung wollen, die auf Evidenz basiere – und nicht auf Ideologie oder wirtschaftlichen Interessen.
Politiker, die bereit sind für einen Dialog mit den Experten von MWM, können sich mit der Gruppe in Verbindung setzen. E-Mail-Adresse: D@mwm-proof.com
Kurdisches Diplomatie-Komitee sendet Solidarität an Frauenmarsch
Der von der Bewegung freier Frauen (TJA) organisierte Protestmarsch unter dem Motto „Mit Hoffnung zur Freiheit“ dauert inzwischen fünf Tage an. Gestartet am 1. Oktober in Amed (tr. Diyarbakır), führte der Weg über Riha (Urfa), Dîlok (Antep) und Adana, wo die Teilnehmerinnen jeweils von mehreren Tausend Menschen empfangen wurden. Nächste Station ist Mersin.
Die Demonstration will der Forderung nach Frieden, Gleichberechtigung und demokratischen Rechten öffentlich Gehör verschaffen. Ziel der TJA ist es, die physische Freiheit des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan als zentrale Voraussetzung für einen politischen Dialog in der Türkei auf die Tagesordnung zu setzen. Unterstützt wird die Initiative von zahlreichen zivilgesellschaftlichen Organisationen und politischen Parteien.
Nun hat sich auch das Gemeinsame Diplomatiekomitee kurdischer Parteien und Organisationen mit einer Solidaritätsbotschaft an die Teilnehmerinnen gewandt. In einer Erklärung betonte das Komitee, man habe sich am Vortag in Brüssel zu seiner 31. Sitzung getroffen. Im Mittelpunkt der Beratungen habe unter anderem die Suche nach politischen Lösungsansätzen für die kurdische Frage in der Türkei gestanden.
Mit Blick auf den laufenden Frauenmarsch heißt es in der Mitteilung: „Wir schöpfen Kraft aus der Entschlossenheit und dem unbeirrbaren Willen der kurdischen Frauen, die für eine freie Zukunft einstehen. In allen vier Teilen Kurdistans haben Frauen große Opfer gebracht und die Widerstandsbewegungen maßgeblich geprägt. Heute sind sie weltweit als Symbol des Freiheitskampfes anerkannt – und eine tragende Säule unseres nationalen Strebens.“
Das Komitee appellierte an die türkische Regierung, „den Mut und die Ausdauer der Demonstrantinnen zu sehen“ und konkrete politische sowie rechtliche Schritte zur Umsetzung der Forderungen nach Freiheit zu unternehmen. Zudem äußerte das Gremium die Hoffnung, dass der Protestmarsch zu einem Impuls für die Freilassung Öcalans werden könne.
„Im Geiste der Losung ‚Jin, Jiyan, Azadî‘ – Frau, Leben, Freiheit – sind wir überzeugt, dass dieser Marsch zu einem erfolgreichen Ergebnis führen wird“, heißt es abschließend. Die Erklärung endet mit den Worten: „Unsere Grüße und unser Respekt gelten allen Beteiligten.“
Breite Unterstützung aus Politik und Zivilgesellschaft
Unterzeichnet wurde die Erklärung von insgesamt 32 politischen, religiösen und zivilgesellschaftlichen Akteuren aus Syrien, Irak, Iran, der Türkei und Europa. Zu den Mitzeichnenden gehören die Außenkommission des Nationalkongress Kurdistans (KNK), Patriotische Union Kurdistans (YNK), Demokratische Partei Kurdistans – Iran (HDK-Î), Gorran, Partei der demokratischen Einheit (PYD), KCDK-E, Partei für ein freies Leben in Kurdistan (PJAK), Kommunistische Partei Kurdistans (KKP), Europäische Union der Suryoye (ESU), Föderation der Ezid:innen Kurdistans (NAV-YEK) und die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E).
https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauendemonstration-erreicht-adana-tausende-fordern-Ocalans-freilassung-48237 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-an-tja-marsch-die-sprache-der-gleichberechtigung-nutzt-uns-allen-48236 https://deutsch.anf-news.com/frauen/frauenmarsch-fur-freiheit-von-tausenden-in-dilok-empfangen-48222 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tja-frauenmarsch-erreicht-geburtsort-von-abdullah-Ocalan-48213
Das Ende der GEZ? Gericht entscheidet am Mittwoch über Rundfunkbeitrag
Anders als zunächst berichtet, wird das Bundesverwaltungsgericht erst am Mittwoch, den 15. Oktober 2025 um 14:00 Uhr, sein Urteil in der Revisionssache „BVerwG 6 C 5.24“ verkünden.
Grundlage ist die mündliche Verhandlung vom 1. Oktober 2025. Damit geht ein Verfahren in die entscheidende Phase, das in Teilen der Öffentlichkeit als möglicher Wendepunkt für den Rundfunkbeitrag gehandelt wird.
Von einem „Ende der GEZ“ zu sprechen, ist jedoch unpräzise: Die alte Gebühreneinzugszentrale existiert seit 2013 nicht mehr; Rechtsgrundlage ist der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, der einen wohnungsbezogenen Beitrag vorsieht.
Das Gericht entscheidet zunächst über einen konkreten Einzelfall mit grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen, nicht über die Abschaffung des Beitragssystems an sich.
Worum es überhaupt gehtGeklagt hat eine Frau aus Bayern gegen einen Beitragsbescheid. Sie macht geltend, der öffentlich-rechtliche Rundfunk (ÖRR) verfehle strukturell seinen gesetzlichen Auftrag zur Vielfalt und Ausgewogenheit und sei nicht hinreichend staatsfern organisiert. Daraus leite sie ab, keinen individuellen Vorteil mehr zu haben, der die Beitragspflicht rechtfertigt.
Die Vorinstanzen – Verwaltungsgericht München und Bayerischer Verwaltungsgerichtshof – wiesen die Klage ab.
Das BVerwG ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu: Im Kern geht es darum, ob Verwaltungsgerichte selbst prüfen dürfen oder müssen, ob der ÖRR strukturell versagt, oder ob Bürgerinnen und Bürger auf Programmbeschwerden in den Rundfunkgremien verwiesen werden dürfen.
Wirkliche Brisanz der VerhandlungDie Richterinnen und Richter zeigten sich in Leipzig ungewöhnlich fragend gegenüber der Beklagtenseite.
Dabei stand im Raum, wie Programmvielfalt überhaupt nachweisbar ist, wie Staatsferne in den Gremien praktisch sichergestellt wird und warum jede Person zahlen muss, selbst wenn sie das Programm ablehnt.
Als die Rundfunkseite betonte, niemanden „indoktrinieren“ zu wollen, reagierten Zuhörer mit Unmut, was den Senatsvorsitz dazu veranlasste, zur Ordnung zu rufen. Der Senat vertagte ohne Urteil und setzte die Verkündung für den 15. Oktober an. Die aufgeheizte Atmosphäre illustriert weniger eine Vorfestlegung des Gerichts als vielmehr die gesellschaftliche Sprengkraft der Fragen, die über den Einzelfall hinausreichen.
Auftrag, Staatsferne, RundfunkbeitragDer Programmauftrag des ÖRR ist staatsvertraglich verankert. Er verpflichtet die Anstalten, als Medium und Faktor freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und Vielfalt abzubilden. Dieser Auftrag ist im Medienstaatsvertrag konkretisiert und bildet den Maßstab dafür, wie sich der ÖRR legitimiert.
Zugleich hat das Bundesverfassungsgericht 2014 im sogenannten ZDF-Urteil die Staatsferne der Gremien bekräftigt und den Einfluss staatlicher und staatsnaher Vertreter auf maximal ein Drittel begrenzt. Diese Vorgabe ist seither Referenzpunkt jeder Diskussion um die Zusammensetzung von Rundfunkräten.
Im Jahr 2018 bestätigte das Bundesverfassungsgericht die grundsätzliche Verfassungsmäßigkeit des Rundfunkbeitrags. Der individuelle Vorteil, der die Abgabe rechtfertigt, liegt – so Karlsruhe – bereits in der Möglichkeit der Nutzung, nicht erst in der tatsächlichen Inanspruchnahme. 2021 ordnete das Gericht zudem eine Beitragserhöhung auf monatlich 18,36 Euro an.
Diese Entscheidungen markieren hohe Hürden für jede pauschale Infragestellung der Beitragspflicht, ohne freilich Einzelfallfragen der Rechtskontrolle über Leistungsdefizite des ÖRR vorwegzunehmen.
Was genau auf dem Spiel stehtDas Leipziger Verfahren dreht sich nicht um Sympathie oder Abneigung gegenüber einzelnen Sendungen. Es fragt, ob ein behauptetes „strukturelles Versagen“ des ÖRR – etwa bei Vielfalt oder Staatsferne – justiziabel ist und im Rahmen eines Beitragsverfahrens durch Verwaltungsgerichte geprüft werden kann.
Sollte das BVerwG diese Tür öffnen, müssten Kläger substantiieren, dass es sich nicht um punktuelle Fehler, sondern um systemische Defizite handelt. Der Senat deutete an, dass die Beweislast hoch ist. Gleichwohl könnte eine solche Linie den Rechtsweg erweitern und die Gremienkontrolle durch eine gerichtliche Kontrolle ergänzen.
Bleibt es dagegen beim Verweis auf Programmbeschwerden, ändert sich für Beitragszahler wenig, abgesehen von einer denkbaren Präzisierung der Maßstäbe, nach denen Gerichte künftig Einwände gewichten.
Was das für Rentnerinnen und Rentner bedeutetRentnerinnen und Rentner stehen im Zentrum vieler Debatten um Belastungsgerechtigkeit, aber sie sind rechtlich keine Sondergruppe außerhalb des Systems. Bis zu einer gegenteiligen höchstrichterlichen oder gesetzgeberischen Neuregelung gilt die Beitragspflicht fort.
Ein Leipziger Urteil zugunsten der Klägerin könnte allerdings den Maßstab verschieben, wie individuell mit tiefgreifenden Einwänden umzugehen ist.
Ein Durchbruch in Form eines allgemeinen Leistungsverweigerungsrechts wäre rechtlich ein Paradigmenwechsel und stößt an die Leitplanken der Karlsruher Rechtsprechung.
Realistischer erscheint, dass das BVerwG entweder die Revision zurückweist oder – im Falle eines Teilerfolgs – Anforderungen an Nachweis, Dokumentation und Kontrolle von Vielfalt und Staatsferne konkretisiert, ohne den Beitrag als solchen zu kippen.
Das Ergebnis wird Signalwirkung haben, die unmittelbaren Folgen werden jedoch von der konkreten Tenorierung abhängen.
Zwischen Anspruch und Wirklichkeit der GremienkontrolleDie Verhandlung warf ein Schlaglicht auf die Effektivität der Programmbeschwerde. Während Vertreter des Rundfunks sie als taugliches Instrument beschrieben, verwiesen die Klägervertreter auf eine sehr geringe Erfolgsquote und auf das Empfinden zahlreicher Zuschauer, ihre Kritik „verpuffe“.
Hier liegt ein Reputations- und Transparenzproblem, das über den Rechtsstreit hinausreicht: Selbst bei rechtlicher Unbedenklichkeit können Defizite in Wahrnehmung und Verfahren die gesellschaftliche Akzeptanz untergraben. Sollte das BVerwG den Gerichten eine inhaltlichere Kontrolle zugestehen, wäre das zugleich ein Druckmittel, Gremienpraxis und Dokumentation messbarer zu machen.
Was am 15. Oktober realistisch zu erwarten istDie Leipziger Richter entscheiden am 15. Oktober 2025 über die Revision in dieser konkreten Sache. Weder steht das gesamte Beitragssystem automatisch vor dem Aus, noch folgt aus einem möglichen Teilerfolg, dass massenhaft Beitragsbescheide nichtig würden.
Sollte der Senat justiziable Maßstäbe formulieren, dürfte dies zunächst zu einer Welle weiterer Verfahren und zu erhöhten Darlegungsanforderungen führen – auf Seiten der Anstalten wie der Kläger. Bestätigt der Senat die Linie der Vorinstanzen, stärkt das die Position, Programmkontrolle primär in den Gremien zu belassen; die Debatte über Auftrag, Vielfalt und Staatsferne wird damit politisch und organisatorisch jedoch nicht enden.
Fazit: Keine Stunde der Zuspitzung – aber eine Stunde der KlarheitDas Verfahren „BVerwG 6 C 5.24“ ist ein Testfall, ob Gerichte strukturelle Einwände gegen den ÖRR im Beitragsrecht stärker prüfen müssen. Es rührt damit an den Kern der Legitimation des beitragsfinanzierten Systems. Die Karlsruher Rechtsprechung von 2014 zur Staatsferne und von 2018/2021 zur Verfassungsmäßigkeit des Beitrags bildet den Rahmen, in dem Leipzig nun Leitplanken für die Praxis setzen könnte.
Für Rentnerinnen und Rentner wie für alle Beitragszahler bedeutet das: Die Beitragspflicht gilt, bis ein gegenteiliger Richterspruch oder der Gesetzgeber etwas anderes festlegt.
Die Entscheidung Mitte Oktober kann Klarheit schaffen, ob und wie individuelle Grundsatzkritik künftig rechtsförmig zu prüfen ist – ein Ende des Rundfunkbeitrags beschlösse sie indes nicht automatisch.
Transparenzhinweis: Gerichtstermin und Verfahrensdaten sind den öffentlichen Ankündigungen und Presseinformationen des Bundesverwaltungsgerichts entnommen; zentrale Prozessfragen und Eindrücke aus der mündlichen Verhandlung basieren auf Berichten juristischer Fachmedien. Die rechtliche Einordnung verweist auf einschlägige Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die staatsvertraglichen Regelungen.
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Bürgergeld: Pauschale Jobcenter-Zusicherung für neue Wohnung?
Bezieher von Bürgergeld können im Eilverfahren vor Gericht grundsätzlich nicht die pauschale Zusicherung für eine neue Wohnung erlangen, dies gilt um so mehr, wenn diese – unangemessen – ist (LSG NRW, Beschluss vom 21.07.2025 – L 21 AS 700/25 B ER -).
Im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes, wie auch beim Sozialgericht, begehrt der Antragsteller die Verpflichtung des Jobcenters, ihm eine Wohnung auch außerhalb der Angemessenheitsgrenzen sowie von mindestens 65 m² zu genehmigen und alle anfallenden Kosten für einen Umzug in eine solche Wohnung sowie Umzugsunterstützung zu gewähren.
Hier fehlt es bereits an einem AnordnungsanspruchDenn die begehrte Genehmigung einer Wohnung entspricht der in § 22 Abs. 4 Satz 1 SGB II geregelten Zusicherung. Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe.
Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.
Daraus folgt, dass erst recht kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für einen Umzug in eine Unterkunft besteht, die – unangemessen – ist.
Auch die Frage, ob eine Wohnung von 65 m² angemessen ist, lässt sich nicht abstrakt und im Vorfeld beantworten, sondern kann das Jobcenter erst dann prüfen, wenn ihm ein konkretes Angebot vorgelegt und die Zusicherung für dieses Angebot beantragt wird.
Auch die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 SGB II, wonach Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten bei vorheriger Zusicherung anerkannt werden, sind nicht erfüllt, da eine Zusicherung gerade nicht erteilt wurde und für eine konkrete Wohnung im vorliegenden Verfahren auch nicht begehrt wird.
Auch ein Anordnungsgrund ist nicht gegebenDa der Kündigungstermin noch nicht verstrichen ist, drohen derzeit auch weder Räumungsklage noch Zwangsräumung (zum Anordnungsanspruch bei drohender Wohnungs- aber nicht Obdachlosigkeit vgl. Hessisches LSG, Beschluss vom 11.4.2024 – L 7 AS 131/24 B ER – ).
Anmerkung vom Bürgergeld Experten Detlef Brock1. Ganz normale Vorgehensweise der Gerichte – der Antragsteller verlangt etwas, was beim Bürgergeld kaum möglich ist, im Einzelfall haben Gerichte auch schon mal eine Zusicherung für eine teurere Mietwohnung ausgesprochen.
Rechtstipp vom Experten:1. Bürgergeld Empfänger haben keinen Anspruch auf eine eine pauschale Zusicherung für irgendeine Unterkunft ( LSG BW, Urt. v. 25.06.2025 – L 3 AS 828/25 – ).
Denn Gegenstand der Zusicherung ist die Übernahme der Unterkunftskosten für eine konkrete Unterkunft in konkreter Höhe. Es besteht daher kein Anspruch auf eine pauschale Zusicherung für den Umzug in irgendeine Unterkunft mit angemessenen Kosten.
2. Ohne konkretes Wohnungsangebot gibt es vom Jobcenter keine Zusicherung für die neuen Mietkosten ( LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.06.2025 – L 2 AS 1659/25 ER-B – ).
3. Eine Zusicherung vom Jobcenter kann nur verlangt werden, wenn die zukünftigen Unterkunftskosten der Höhe nach bestimmt sind (so auch LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.01.2012 – L 14 AS 1818/09 -).
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Sie wollen Krieg gegen Russland führen – aber können sich nicht mal gegen Spielzeugdrohnen wehren
Es ist alles so unfassbar und unglaublich peinlich: Nicht einmal der – absolut durchschaubare – Versuch, mit herbeiphantasierten Bedrohungszenarien die Kriegstüchtigkeit und “Kampfbereitschaft” gegen Russland zu erhöhen und die die Bevölkerung mit immer lächerlicheren Horrorgeschichten von erfundenen Störmanövern bis Spielzeugdrohnen bald soweit zu haben, wieder mal hurra zu schreien, ist auch nur ansatzweise durch reale […]
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Telephone conversation with President of Tajikistan Emomali Rahmon
Vladimir Putin extended warm birthday wishes to President of the Republic of Tajikistan Emomali Rahmon during their telephone conversation.
The leaders touched upon matters related to the preparation for the Russian President’s upcoming state visit to Tajikistan.
Vladimir Putin also sent a message of greeting to the President of Tajikistan.
Photos: Electoral Colleges Vote in the First Syrian Parliamentary Elections
Members of the Electoral Colleges began on Sunday morning voting in the first Syrian Parliamentary Elections marking a significant step in developing the country’s legislative body.
Rente für den Jahrgang 1965: Das sind jetzt alle Optionen
Wer 1965 geboren wurde, erreicht die Regelaltersgrenze mit 67 Jahren. Der reguläre Rentenstart liegt damit aber erst im Jahr 2032.
Die Regelaltersrente ist der sichere Standardweg: Sie wird ohne Abschläge gezahlt, setzt die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voraus und ist unabhängig davon, ob vorher bereits Teilrenten oder Erwerbseinkommen vorhanden waren. Für viele Versicherte ist dieser Pfad die einfachste Option, weil er keine Kürzungen mit sich bringt und Planbarkeit gewährleistet.
Vorzeitige Rente ohne Abschläge: „Besonders langjährig Versicherte“ ab 65 im Jahr 2030Neben dem Standardweg gibt es für den Jahrgang 1965 eine attraktive Möglichkeit, früher aus dem Berufsleben auszuscheiden, ohne lebenslange Kürzungen in Kauf zu nehmen.
Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte erlaubt den Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze, also mit 65 Jahren im Jahr 2030. Voraussetzung ist eine Mindestversicherungszeit von 45 Jahren.
Diese 45 Jahre setzen sich in der Regel aus Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Selbstständigkeit, aus bestimmten Kindererziehungs- und Pflegezeiten sowie weiteren anrechenbaren Zeiten zusammen. Wer die 45-Jahres-Hürde erreicht, kann den Ruhestand damit um zwei Jahre vorziehen und erhält dennoch die volle Rente ohne Abschläge.
Vorzeitige Rente mit Abschlägen: „Langjährig Versicherte“ ab 63 im Jahr 2028Für Versicherte, die die Marke von 45 Jahren nicht erreichen, eröffnet die Altersrente für langjährig Versicherte einen weiteren Weg. Der frühestmögliche Start liegt bei 63 Jahren, damit für den Jahrgang 1965 im Jahr 2028.
Diese Option ist an eine Mindestversicherungszeit von 35 Jahren geknüpft und geht mit einem dauerhaften Abschlag einher. Bei einem Vorziehen um volle vier Jahre ergibt sich ein Kürzungsbetrag von 14,4 Prozent.
Grundlage ist der gesetzlich festgelegte Abschlag von 0,3 Prozent je Monat, den die Rente früher in Anspruch genommen wird. Die Kürzung wirkt lebenslang und beeinflusst damit nicht nur die laufende Rente, sondern mittelbar auch spätere Ansprüche, etwa bei der Hinterbliebenenversorgung.
Rente für schwerbehinderte Menschen: früherer Start ab 62 im Jahr 2027Mit einem anerkannten Grad der Behinderung eröffnet sich für den Jahrgang 1965 eine weitere Option: die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Bei erfüllter Mindestversicherungszeit von 35 Jahren kann sie bereits mit 62 Jahren, also im Jahr 2027, beginnen.
In diesem Fall ist ein dauerhafter Abschlag von 10,8 Prozent vorgesehen, weil die Rente um 36 Monate vorgezogen wird. Wer die Voraussetzungen erfüllt, gewinnt damit zusätzliche zeitliche Flexibilität – sollte jedoch die finanziellen Folgen eines dauerhaft geminderten Rentenniveaus sorgfältig abwägen.
Ohne Abschläge liegt die entsprechende Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen höher; für eine präzise Einordnung lohnt sich der Blick in die persönliche Rentenauskunft.
Was unter „Mindestversicherungszeit“ zu verstehen istDie in den verschiedenen Rentenarten geforderte Mindestversicherungszeit – häufig auch Wartezeit genannt – ist ein zentraler Schlüsselbegriff. Sie bezeichnet die Summe an Zeiten, in denen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geflossen sind oder gesetzlich angerechnete Zeiten vorliegen.
Typischerweise zählen hierzu Pflichtbeiträge aus Beschäftigung und Ausbildung, Zeiten mit Kindererziehung, bestimmte Pflegezeiten und je nach Konstellation auch Zeiten mit Leistungen wegen Arbeitslosigkeit.
Für die 45-Jahres-Wartezeit der besonders langjährig Versicherten gelten strengere Regeln als für die 35-Jahres-Wartezeit der langjährig Versicherten. Welche Monate im Einzelnen mitzählen, welche Sonderregelungen gelten und ob bestimmte Phasen – etwa kurz vor Rentenbeginn – ausgenommen sind, ergibt sich aus den gesetzlichen Details und wird in der persönlichen Rentenauskunft transparent gemacht.
Wer nahe an der jeweiligen Grenze liegt, sollte die eigene Versicherungsbiografie frühzeitig prüfen und gegebenenfalls klären lassen, ob und wie Lücken geschlossen werden können.
Abschläge richtig einordnen: dauerhafte Wirkung und individuelle AbwägungVorzeitige Altersrenten mit Abschlägen bieten zeitlichen Spielraum, kosten aber dauerhaft Rentenniveau. Der gesetzliche Mechanismus ist geradlinig: Für jeden Monat, den die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, sinkt die monatliche Zahlung um 0,3 Prozent. Das summiert sich bei vier Jahren Vorziehen auf 14,4 Prozent und bei drei Jahren auf 10,8 Prozent.
Dieser Abschlag wird nicht später „aufgeholt“, sondern bleibt lebenslang bestehen. In die Abwägung gehören deshalb nicht nur die monatliche Kürzung, sondern auch Aspekte wie die geplante Erwerbstätigkeit bis zum Rentenstart, mögliche Teilzeitphasen, die gesundheitliche Situation und die voraussichtliche Gesamtdauer des Rentenbezugs.
Wer Wert auf maximale Sicherheit beim Nettoeinkommen im Alter legt, wägt die vorzeitige Inanspruchnahme besonders sorgfältig gegen den regulären Start ab.
Realistische Renten-Szenarien für 1965erFür eine grobe Orientierung hilft der persönliche Lebenslauf als Rechenlinie. Wer etwa früh ins Berufsleben eingestiegen ist, zum Beispiel mit 19 Jahren, hat bei einem durchgehenden Versicherungsverlauf bereits 45 Jahre im Jahr 2029 voll und könnte im Jahr 2030 mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.
Wer später gestartet, häufiger unterbrochen oder längere Zeiten außerhalb der Versicherungspflicht hatte, erreicht die 45-Jahres-Grenze möglicherweise nicht, überschreitet aber die 35-Jahres-Marke deutlich und kann dann ab 63 Jahren in 2028 mit Abschlägen in den Ruhestand wechseln.
Bei anerkannter Schwerbehinderung und erfüllten 35 Jahren rückt der frühestmögliche Rentenbeginn sogar auf das Jahr 2027 vor. Diese Beispiele ersetzen keine Einzelfallprüfung, zeigen aber, wie stark der konkrete Versicherungsverlauf die Optionen prägt.
Tabelle: Rente für Jahrgang 1965 Rentenoptionen für den Jahrgang 1965 Rentenoption Startalter & Jahr (Jg. 1965) sowie Besonderheiten Regelaltersrente 67 Jahre → 2032; ohne Abschläge. Altersrente für besonders langjährig Versicherte 65 Jahre → 2030; ohne Abschläge; Voraussetzung: mindestens 45 Jahre Versicherungszeit. Altersrente für langjährig Versicherte 63 Jahre → 2028; dauerhafter Abschlag 14,4 %; Voraussetzung: mindestens 35 Jahre Versicherungszeit. Altersrente für schwerbehinderte Menschen 62 Jahre → 2027; dauerhafter Abschlag 10,8 %; Voraussetzungen: anerkannte Schwerbehinderung und mindestens 35 Jahre Versicherungszeit. Was jetzt wichtig ist: Rentenkonto prüfen und Optionen festzurrenWeil die maßgeblichen Schwellenwerte – 35 und 45 Jahre – eng an die individuelle Biografie gekoppelt sind, ist die Kontenklärung ein zentraler Schritt. Dabei wird geprüft, ob alle relevanten Zeiten vollständig erfasst sind und ob Unterlagen zu Kindererziehung, Pflege oder Phasen der Arbeitslosigkeit korrekt verbucht wurden.
Auf dieser Basis liefert die Rentenauskunft eine belastbare Prognose inklusive möglicher Eintrittsdaten und höhenmäßiger Auswirkungen eines vorgezogenen Bezugs.
Wer die Entscheidung über einen früheren Rentenstart vorbereitet, sollte zudem die Wechselwirkung mit anderen Bausteinen der Alterssicherung im Blick behalten, etwa mit betrieblicher oder privater Vorsorge.
Auch steuerliche Fragen sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Ruhestand gehören in eine umfassende Planung, damit das verfügbare Nettoeinkommen realistisch eingeschätzt wird.
Fazit: Vier Wege, ein Ziel – der passende Rentenstart für den Jahrgang 1965Für Versicherte des Jahrgangs 1965 stehen klar umrissene Pfade in den Ruhestand offen. Der reguläre Start erfolgt 2032 mit 67 Jahren ohne Kürzung. Wer die 45-Jahres-Wartezeit erreicht, kann bereits 2030 mit 65 ohne Abschläge in Rente gehen.
Mit 35 Versicherungsjahren ist der Weg ab 63 im Jahr 2028 möglich, dann mit einem dauerhaften Abschlag von 14,4 Prozent. Für schwerbehinderte Menschen eröffnet sich – bei 35 Jahren Mindestversicherungszeit – der frühere Beginn mit 62 im Jahr 2027, verbunden mit 10,8 Prozent Abschlag.
Welche Option am besten passt, entscheidet die persönliche Versicherungsbiografie. Mit einer frühzeitigen Kontenklärung, einer aktuellen Rentenauskunft und einer nüchternen Betrachtung der Folgen lässt sich der Rentenstart verlässlich planen – seriös, transparent und passgenau für den eigenen Lebensweg.
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Fidan: We are Providing Full Support to the Syrian Government
Turkish Foreign Minister Hakan Fidan reaffirmed Turkey’s full support to the Syrian government, noting that Syria’s new People’s Assembly elections on October 5 represent a pivotal step in the country’s history.
The foreign minister added that Syria’s stability and security is key for Turkey’s national security. “Our border with Syria and everything beyond it is important to our national security, so, Syria’s unity, stability, and territorial integrity directly affect Turkey’s national security,” he stated on an interview with Turkish TV TRT.
Fidan reiterated his country’s rejection and condemnation of the repeated Israeli attacks on Syrian territory, which could create new realities that threaten to divide the country.
He called on SDF to reach an agreement with the Syrian government and preserve Syria’s territorial integrity.
Fidan considered that lifting US and European sanctions on Syria would help remove funding constraints and contribute to attracting investment and the return of refugees to their country.
Turkey evacuates activists of Global Sumud Flotilla
Turkish authorities evacuated on Saturday activists of Global Sumud Flotilla who were intercepted by Israel in the international water, during their attempt to break the siege imposed on Gaza Strip and deliver humanitarian aids to the Palestinian people.
Anadolu News Agency quoted Turkish sources as saying that a Turkish airlines plane carried 36 Turkish people to Istanbul, in addition to 137 nationals of several other countries.
Israeli navy attacked late Wednesday night all the ships of Global Sumud Flotilla carrying humanitarian aids and volunteers.