Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Geheimdienstreform: „Der Schutz von Journalist:innen wird systematisch abgebaut“
Die deutschen Geheimdienste sollen neue Regeln bekommen. Das wirkt sich auch auf die Arbeit von Journalist:innen in Deutschland und im Ausland aus. Maximilian Jung von Reporter ohne Grenzen erklärt im Interview, warum der BND Medienschaffende künftig leichter überwachen könnte und was das mit Pressefreiheit zu tun hat.
Journalist:innen berichten aus Kriegs- und Krisenregionen weltweit, für die sich auch der BND interessiert. (Symbolbild) – CC-BY-SA 4.0: SaporaSkapEine der wichtigsten Voraussetzung für die journalistische Arbeit ist die Vertraulichkeit: Quellen müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Kommunikation mit Medienschaffenden sicher ist. Journalist:innen brauchen Schutz für sensible Recherchen, wenn sie mit Gesprächspartner:innen auf aller Welt kommunizieren. Doch dieser Schutz ist durch die geplante Geheimdienstreform für BND und Bundesverfassungsschutz in Gefahr, warnt die Organisation Reporter ohne Grenzen.
Über diesen Aspekt sprechen wir mit Maximilian Jung. Er setzt sich als Advocacy Referent bei Reporter ohne Grenzen (RSF) für die Presse- und Informationsfreiheit weltweit ein. Er recherchiert zu und arbeitet gegen staatliche Überwachung von Journalist*innen sowie den Einsatz von Spionagesoftware an. Im Interview erklärt er, wie die Geheimdienstreform die Arbeit von Journalist:innen betrifft und was man besser machen könnte.
Maximilian Jung fürchtet, dass durch die neuen Befugnisse der Quellenschutz in Gefahr ist. – Alle Rechte vorbehalten: Prisca Martaguet Einen absoluten Schutz vor Überwachung gibt es nichtnetzpolitik.org: Journalist:innen sind Berufsgeheimnisträger:innen. Was bedeutet das eigentlich?
Maximilian Jung: Das sind Menschen mit bestimmten Berufen: zum Beispiel Rechtsanwält:innen, Geistliche und auch Journalist:innen. Es geht darum, daraus hervorgehende Beziehungen zu schützen. Damit etwa Informationen, die Menschen im vertraulichen Gespräch mit ihrem Anwalt teilen, nicht in Strafverfahren genutzt werden können. Deshalb gibt es für Berufsgeheimnisträger:innen besondere Schutzmechanismen, sowohl in Polizeigesetzen als auch in Gesetzen für Nachrichtendienste.
Dass das bei Journalist:innen und ihren Quellen auch der Fall ist, haben Journalist:innen und Journalismusverbände in Deutschland hart erkämpft.
Leider gibt es aber eine Art Zweiklassengesellschaft und Rechtsanwält:innen und Geistliche erhalten oft ein höheres Schutzniveau. Denn seit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2011 gilt, dass ein relativer Schutz ausreicht und im Einzelfall abgewogen werden muss: Ist jetzt der Schutz der Pressefreiheit wichtiger als das Strafverfolgungsinteresse oder das nachrichtendienstliche Interesse einer Behörde?
Natürlich ist Journalist:innen an einem absoluten Schutz vor Überwachungen oder polizeilichen Maßnahmen gelegen. Aber diesen absoluten Schutz gibt es leider nicht.
netzpolitik.org: Wann darf denn nach der aktuellen Rechtslage der BND Journalist:innen überwachen?
Maximilian Jung: Heutzutage kommt das darauf an, wo die Journalist:in sich aufhält. Denn klassischerweise ist der BND für die Auslandsaufklärung zuständig. Es gibt rechtlich einen Unterschied zwischen Journalist:innen im Ausland, die mit Gesprächspartner:innen im Ausland sprechen, und Journalist:innen in Deutschland, die mit Menschen im Ausland sprechen.
Bei Journalist:innen im Inland muss eine konkrete Beteiligung an Straftaten oder an Bestrebungen, die die Bundesrepublik gefährden könnten, belegt sein, bevor sie überwacht werden dürfen.
netzpolitik.org: Das bedeutet also, wenn ich jetzt einen Terroranschlag plane und darüber mit jemandem im Ausland spreche, bin ich nicht mehr geschützt?
Maximilian Jung: Genau, das dürfte der BND überwachen, das hat ja auch nichts mehr mit der journalistischen Tätigkeit zu tun.
netzpolitik.org: Was soll sich nun im geplanten BND-Gesetz ändern?
Maximilian Jung: Die Trennung zwischen Ausland-Ausland-Kommunikation und Ausland-Inland-Kommunikation wird praktisch aufgegeben. Das hat erst mal mit Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zu tun. Dafür wird die G10-Kommission abgeschafft, die für die Kontrolle solcher Ausland-Inland-Kommunikation zuständig ist. Die Kontrolle soll professionalisiert werden und beim Unabhängigen Kontrollrat liegen.
Gegen Ausweiskontrollen im Netz.Wir kämpfen für ein offenes Internet. Mit deiner Unterstützung.
Jetzt spendenAber im Gesetzentwurf ist das so gelöst, dass die Eingriffsschwellen konsequent an das frühere Niveau der Ausland-Ausland-Kommunikation angeglichen werden, also nun überall niedriger sein sollen. Der Schutz von Journalist:innen und ihren Quellen wird dadurch systematisch abgebaut.
Wie der BND Journalist:innen erkenntnetzpolitik.org: Was bedeutet das konkret für Journalist:innen in Deutschland?
Maximilian Jung: Bei Journalist:innen, die aus Deutschland mit Gesprächspartner:innen im Ausland kommunizieren, bräuchte es in Zukunft für eine Überwachung keinen konkreten Nachweis mehr, dass man an der Straftat oder ihrer Planung beteiligt ist. Es würde schon reichen, in einen weiten Zusammenhang mit einer erheblichen Bedrohung gebracht zu werden, weil der Nachrichtendienst annimmt, dass man entsprechende Nachrichten oder Informationen übermittelt oder entgegennimmt. Also wenn man mit einer Person Kontakt hat, bei der es um bedrohungsrelevante Informationen geht, die von Interesse für den BND sind.
netzpolitik.org: Wie kann der BND überhaupt erkennen, wer Journalist:in ist? Es gibt ja kein Register über Menschen im Journalismus.
Maximilian Jung: Das ist besonders kurios. Die Gesetzesbegründung verweist auf die Rangliste der Pressefreiheit, die wir bei Reporter ohne Grenzen jedes Jahr erstellen. Laut der Begründung soll der BND in Zukunft in diese Rangliste reinschauen. Und bei Ländern, die wir als „dunkelrot“ einstufen, weil es dort keine Pressefreiheit gibt oder sie stark unter Druck ist, dürfte er dann alle Personen überwachen, die für Staatsmedien arbeiten. Weil er dann annehmen würde, dass das keine Journalist:innen sind, sondern sie als verlängerter Arm diktatorischer Regime dienen.
Darunter fallen ganz unterschiedliche Länder wie China, Russland und auch die Türkei.
Wir lehnen das aus zwei Gründen ab: Die Rangliste der Pressefreiheit ist erstens nicht dazu da, staatliche Überwachungsmaßnahmen zu legitimieren. Sondern sie soll ein Instrument sein, um eben das Fehlen von Pressefreiheit anzuprangern, Missstände aufzudecken und internationalen Druck auszuüben.
Zweitens ist die Rangliste nicht dazu geeignet, einzelne Journalist:innen zu bewerten, sondern sie macht Angaben dazu, wie es um die Pressefreiheit in einem Land strukturell bestellt ist.
netzpolitik.org: Was wäre ein besserer Weg, Journalist:innen zu identifizieren?
Maximilian Jung: Es gibt Standards wie die Journalism Trust Initiative. Dort gibt es einen Katalog, um zu überprüfen, ob Journalist:innen bestimmte ethische Standards und journalistische Praktiken einhalten oder sich etwa an das Zwei-Quellen-Prinzip halten. Das ist wesentlich geeigneter, als eine landesbezogene Rangliste zu nutzen und anzunehmen, dass es in einem Land keine Journalist:innen gibt.
netzpolitik.org: Neben der individuellen Überwachung von Personen und Gruppen betreibt der BND auch die sogenannte strategische Aufklärung. Dabei sucht er zum Beispiel in Kommunikationsströmen nach bestimmten Mustern und Suchbegriffen. Wie soll der BND dabei erkennen, dass er gerade die Kommunikation von Journalist:innen erfasst?
Maximilian Jung: Auch die strategische Aufklärung soll mit dem neuen Gesetz ausgeweitet werden. Im Gesetzentwurf steht: Sobald der BND davon erfährt, dass Kommunikation von Medienschaffenden überwacht und heruntergeladen worden ist, muss das sofort gelöscht werden.
Das heißt, man muss am Ende darauf vertrauen, dass solche Prozesse funktionieren. Aber es wäre deutlich besser, das engmaschig zu kontrollieren.
Alles netzpolitisch RelevanteDrei Mal pro Woche als Newsletter in deiner Inbox.
Jetzt abonnieren Kontrolle steht in keinem Verhältnis zu den Befugnissennetzpolitik.org: Wer sollte eine solche Kontrolle durchführen?
Maximilian Jung: Momentan gibt es unterschiedliche Kontrollinstitutionen, zum Beispiel den Unabhängigen Kontrollrat und die Bundesbeauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit. Laut dem Entwurf soll deren Aufsicht jetzt beim Unabhängigen Kontrollrat konzentriert werden.
Wir kritisieren sehr stark, dass es dort an einer entsprechenden personellen und finanziellen Ausstattung und technischen Expertise mangelt. Gerade wenn man das dazu ins Verhältnis setzt, wie viele neue Befugnisse und Mittel der BND in Zukunft bekommt. Da stellt sich die Frage: Wer soll das effektiv kontrollieren?
netzpolitik.org: Gibt es Beispiele aus anderen Ländern, wo der Schutz von Berufsgeheimnisträger:innen gut umgesetzt ist?
Maximilian Jung: Ein Kontrollelement könnte eine „Anwältin der Betroffenen“ sein, die es in anderen Ländern wie Großbritannien gibt. Das bedeutet, wenn der BND Journalist:innen individuell überwachen will, müsste er sich das von einer Person absegnen lassen, die die Betroffenenperspektive einnimmt und kennt – beispielsweise weil sie selbst einmal als Journalist:in gearbeitet hat.
netzpolitik.org: Der BND soll künftig auch viele Befugnisse bekommen, um Dinge automatisiert auszuwerten, beispielsweise mit KI-Systemen. Betrifft das auch Journalist:innen?
„Es besteht die Gefahr, dass der Quellenschutz von hinten aufgerollt wird“Maximilian Jung: Wie so ziemlich alle Sicherheitsbehörden in Deutschland sollen jetzt auch der Verfassungsschutz und der BND Plattformen für die automatisierte Datenanalyse erhalten. In den vergangenen Monaten gab es ja viel Diskussionen über Palantir-Software.
Im Entwurf für die Geheimdienstreform ist alles, was mit KI und automatisierter Auswertung zu tun hat, sehr vage formuliert. Das würde dazu führen, dass es am Ende sehr weitreichende Befugnisse in diesem Bereich gibt, die nur schwer kontrolliert werden können.
Wenn man das konsequent zu Ende denkt, besteht aus unserer Sicht die Gefahr, dass der Quellenschutz von hinten aufgerollt wird. Der BND dürfte zukünftig Person mit Hilfe automatisierter Datenanalyse auswerten, die dazu bislang keinerlei Anlass geboten haben. Und das selbstlernende System könnte daraus automatisch ein Risikoprofil erstellen. Dass die Nachrichtendienste das wollen, ist nachvollziehbar, wenn man beispielsweise an Spionageabwehr denkt.
Aber wenn wir das auf Quellen von Journalist:innen beziehen, dann könnte das bedeuten, dass eine Person schon als Risiko markiert ist, bevor überhaupt eine Information weitergegeben wurde. Wir befürchten, dass Instrumente wie die automatisierte Datenanalyse dazu führen können, dass der Informationsfluss für relevante Informationen schon frühzeitig unterbrochen wird.
netzpolitik.org: Die Geheimdienstreform steht noch am Anfang des gesetzgeberischen Prozesses. Was erhofft ihr euch für das weitere Verfahren?
Maximilian Jung: Wir tauschen uns mit anderen Organisationen aus der digitalen Zivilgesellschaft und auch dem Bundeskanzleramt aus. Wir werden das parlamentarische Verfahren eng begleiten und uns für einen besseren Schutz von Journalist:innen einsetzen.
In der Vergangenheit haben wir auch schon gegen Gesetze geklagt. Auch dass diese Reform notwendig geworden ist, ist die Folge einer erfolgreichen Klage von Reporter ohne Grenzen. Wenn die geplanten Änderungen in der jetzigen Form kommen, dann würden wir uns gut überlegen, ob es nicht wieder eine Klage geben müsste.
Die Arbeit von netzpolitik.org finanziert sich zu fast 100% aus den Spenden unserer Leser:innen.
Werde Teil dieser einzigartigen Community und unterstütze auch Du unseren gemeinwohlorientierten, werbe- und trackingfreien Journalismus jetzt mit einer Spende.
Trump unterzeichnet Dekret zur Reduzierung von Kinderimpfungen
US-Präsident Donald Trump hat am Montag ein Präsidialdekret unterzeichnet, das eine Verringerung der Impfungen im Kindesalter fordert, indem der Impfkalender auf elf Immunisierungen beschränkt wird. Dies würde US-Kindern, wie er sagte, einen «Goldstandard»-Schutz bieten und das Land an Partnernationen angleichen, die weniger Impfungen empfehlen.
Die Anordnung beendet unter anderem die Verabreichung der Hepatitis-B-Impfung direkt nach der Geburt und entspricht damit einer Empfehlung, die ein CDC-Beratergremium im vergangenen Jahr ausgesprochen hatte. Im Dekret wird zudem empfohlen, den Impfstoff gegen Masern, Mumps und Röteln (MMR) auf drei Einzeldosen aufzuteilen, die bei separaten Terminen verabreicht werden sollen.
Wie Reuters feststellt, treibt die Anordnung ein langjähriges Ziel von Gesundheitsminister Robert F. Kennedy Jr. voran. Ihm zufolge besteht ein Zusammenhang zwischen Impfungen und Autismus.
Während einer Unterzeichnungsszeremonie im Weißen Haus verwies Trump wiederholt auf die steigende Zahl von Autismus-Diagnosen in den USA. Er stellte fest:
«Es gibt einige Gruppen, die praktisch kein Problem mit Autismus haben. Das sind Gruppen, die in der Welt der Impfstoffe nicht sehr aktiv sind, es stimmt da also etwas nicht.»
Trump, Kennedy und andere Amtsträger erklärten laut Reuters, die Anordnung bedeute, dass US-Kinder weit weniger als die 72 «Injektionen» erhalten würden, die unter dem vorherigen Impfkalender empfohlen wurden. Impfexperten zufolge sei diese Zahl jedoch aufgebläht, da sie Kombinationsimpfstoffe wie MMR als mehrere Injektionen zähle und von jährlichen Grippe- und COVID-19-Dosen ausgehe.
Gemäß Reuters wiesen Ärzte die Maßnahme auf breiter Front zurück. Ihnen zufolge rechtfertigen keine neuen wissenschaftlichen Erkenntnisse eine Änderung. Der US-Impfkalender basiere auf jahrzehntelanger evidenzbasierter Forschung und spiegele die spezifischen gesundheitlichen Bedürfnisse der US-Amerikaner wider. Den Vergleich mit anderen Ländern wiesen sie zurück. Weniger empfohlene Impfungen würden dazu führen, dass mehr Kinder vermeidbaren Krankheiten ausgesetzt sind, so die Mediziner.
Reuters teilt mit, dass Kennedy im Januar den US-Impfkalender gekürzt hatte, um Impfungen gegen sechs von 17 Krankheiten zu streichen (wir berichteten). Dieser Schritt wurde allerdings durch ein Urteil eines Bundesgerichts vorübergehend gestoppt. Auch hatten fünfzehn von Demokraten regierte US-Bundesstaaten das Gesundheitsministerium (HHS) wegen der Änderungen verklagt (wir berichteten). Das Präsidialdekret bekräftigt nun Kennedys Überarbeitung trotz des laufenden Gerichtsverfahrens.
Laut Reuters weist die Anordnung das Justizministerium an, Impfgesetze der Bundesstaaten anzufechten, was den Konflikt auf Bundesebene über die von den Staaten festgelegten Impfpflichten für Schulen verschärft. Sie weist den Justizminister an, gegen Gesetze von Bundesstaaten zu klagen, die nach Ansicht der Regierung mit der elterlichen Autorität, der Religionsfreiheit, Nachteilsausgleichen für Menschen mit Behinderungen und dem Gleichheitsgrundsatz kollidieren – einschließlich der Regelungen zu religiösen und medizinischen Ausnahmen von Impfpflichten.
Medizinische Fachverbände, Experten für öffentliche Gesundheit und Impfstoffhersteller hätten die Anordnung ebenfalls kritisiert, so die Presseagentur. Das Hauptergebnis sei «Verwirrung für die Eltern», fand zum Beispiel Dr. Aaron Milstone vom Ausschuss für Infektionskrankheiten der American Academy of Pediatrics. Widersprüchliche Signale würden wahrscheinlich dazu führen, dass Eltern Impfungen hinauszögern, ergänzte er.
Laut dem Impfstoffhersteller Merck gibt es keine veröffentlichten wissenschaftlichen Beweise dafür, dass die Aufteilung des MMR-Impfstoffs in drei Einzeldosen irgendeinen Nutzen bringe. Zudem erhöhe die Verwendung der Einzelkomponenten die Anzahl der Injektionen und könne zu verzögerten oder versäumten Impfungen führen.
Dr. Elizabeth Mack, eine Kinder-Intensivmedizinerin in Charleston, South Carolina, wies darauf hin, dass in den USA keine zugelassenen Einzel-Impfstoffe gegen Masern, Mumps oder Röteln verfügbar seien, was die Empfehlung in der vorliegenden Form undurchführbar mache.
Brian Hooker, Chief Scientific Officer von Children's Health Defence (CHD), bezeichnete die Anordnung hingegen als «einen Schritt in die richtige Richtung». Wie The Defender berichtet, teilte er mit:
«Durch das Streichen der Hepatitis-B-Impfung bei Geburt und der neuen RSV-Spritze aus dem ‹empfohlenen› Impfkalender werden Impfungen auf ein Alter von zwei Monaten verschoben, anstatt am ersten Lebenstag zu erfolgen. Die Säuglingssterblichkeit in den USA erreicht in der ersten Lebenswoche ihren Höhepunkt, und alles, was unternommen werden kann, um diesem Umstand zu begegnen, wird dazu beitragen, die Sterblichkeitsraten zu senken.»
Hooker bemängelte allerdings, dass die Anordnung immer noch einige zentrale Anliegen von Verfechtern der Impfstoffsicherheit unberücksichtigt lasse. So ergänzte er:
«Ich hätte mir gewünscht, dass auch der eigentliche Terminplan dieser Impfungen angegangen worden wäre. Leider wurden an der Vielzahl von Impfungen, die Kinder bei den Vorsorgeuntersuchungen im Alter von zwei, vier, sechs und zwölf Monaten erhalten, kaum Änderungen vorgenommen. Diese Impfungen wurden in kontrollierten Studien nicht in Kombination getestet, sodass jedes Säugling in den USA im Grunde ein Wissenschaftsexperiment mit einer Stichprobengröße von eins ist.»
Doch laut Dr. Robert Malone, eines der neuen Mitglieder, die Kennedy im Juni 2025 in den Impfausschuss der CDC (ACIP) berief, wird die Anordnung voraussichtlich zu weitreichenderen Änderungen am Impfkalender führen. In einem Substack-Beitrag merkte er unter anderem an, dass dies im Wesentlichen einen neuen Impfplan etablieren werde, der vollumfänglich von den Recherchen und Daten gestützt wird, die von den Gesundheitsbehörden und anderen Bereichen der Regierung vorliegen.
Warum Ungarn die Verhandlungscluster für die Ukraine erneut blockiert
Ungarn hat sich wieder einmal als das Haupthindernis auf dem Weg der Ukraine in die Europäische Union erwiesen. Am 15. Juni eröffnete Brüssel für Kiew den ersten der sechs Verhandlungscluster mit dem Thema „Grundlagen“. Diese Cluster sind große thematische Blöcke, innerhalb derer die Übereinstimmung der nationalen Gesetzgebung und Institutionen mit den EU-Standards bewertet wird. Der […]
<p>The post Warum Ungarn die Verhandlungscluster für die Ukraine erneut blockiert first appeared on ANSAGE.</p>
Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich
Die angekündigte allgemeine Kürzung des Krankengeldes auf 65 Prozent des Bruttoentgelts beziehungsweise höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts kommt nicht. Für gesetzlich versicherte Beschäftigte mit fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es auch 2027 bei der bekannten 70/90-Regel.
Das ist seit der Verkündung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes geklärt. Das Gesetz wurde am 29. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 228 veröffentlicht.
Wichtig ist: Das Gesetz enthält trotzdem Einschnitte beim Krankengeld. Sie treffen unter anderem Menschen, deren Arbeitsvertrag während der Arbeitsunfähigkeit endet, Beschäftigte mit einer hohen Teilrente und Versicherte, denen die Krankenkasse eine Frist für einen Reha-Antrag setzt.
Was gestrichen wurde und was nun im Gesetz steht Frühere Ankündigung oder Behauptung Verkündete Rechtslage Allgemeines Krankengeld nur noch 65 Prozent des Bruttoentgelts, höchstens 85 Prozent des Nettoentgelts Nicht beschlossen. Bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis bleibt es bei 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoentgelts. Kinderkrankengeld wird um fünf Prozentpunkte abgesenkt Nicht beschlossen. Die geplante allgemeine Kürzung wurde nicht in das verkündete Gesetz übernommen. Für sämtliche Erkrankungen gilt zusammen nur noch eine einzige Frist von 78 Wochen Nicht beschlossen. § 48 SGB V bleibt bei der Begrenzung wegen derselben Krankheit. Krankengeld sinkt nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses Beschlossen. Nach Inkrafttreten der Neuregelung gelten 60 Prozent des Nettoentgelts, mit berücksichtigungsfähigem Kind 67 Prozent. Die Frist für einen verlangten Reha-Antrag wird verkürzt Beschlossen. Aus zehn Wochen werden ab 2027 vier Wochen. Teilkrankschreibung kommt bereits 2027 Nein. Teilarbeitsunfähigkeit und teilweises Krankengeld treten erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Warum weiterhin falsche Zahlen verbreitet werdenDer Referentenentwurf vom 16. April 2026 enthielt tatsächlich eine allgemeine Absenkung. Danach sollte das reguläre Krankengeld von 70 auf 65 Prozent des Bruttoentgelts sinken, während die Nettoobergrenze von 90 auf 85 Prozent abgesenkt werden sollte.
Diese Regelungen wurden nicht in den Regierungsentwurf übernommen. Beiträge, die sie weiterhin als beschlossene Reform ankündigen, geben deshalb einen überholten Stand des Gesetzgebungsverfahrens wieder.
Auch das Bundesgesundheitsministerium erklärt in seinen Fragen und Antworten zur Reform, dass es keine allgemeine Absenkung gibt. Die FAQ tragen allerdings noch den Zusatz „Entwurf“ und den Stand 10. Juli 2026; für die endgültige Rechtslage ist der verkündete Gesetzestext heranzuziehen.
Was die 70/90-Regel für Beschäftigte bedeutetNach § 47 Absatz 1 SGB V beträgt das Krankengeld 70 Prozent des beitragspflichtigen regelmäßigen Arbeitsentgelts. Es darf jedoch 90 Prozent des berechneten Nettoarbeitsentgelts und den gesetzlichen Höchstbetrag nicht übersteigen.
Die Krankenkasse ermittelt die verschiedenen Grenzen und verwendet den niedrigsten Betrag. Die 90-Prozent-Grenze ist daher kein Regelsatz, sondern eine Obergrenze.
Vom regulären Krankengeld gehen in vielen Fällen noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung ab. Eine verständliche Darstellung der einzelnen Rechenschritte bietet unser Beitrag über Krankengeld und häufige Berechnungsfehler.
Wann das Krankengeld nach dem Vertragsende sinktEine deutliche finanzielle Änderung enthält der neue § 47 Absatz 2a SGB V. Endet ein Beschäftigungsverhältnis während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit, beträgt das Krankengeld ab dem darauffolgenden Tag 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts.
Hat die versicherte Person ein nach § 32 Einkommensteuergesetz berücksichtigungsfähiges Kind, beträgt das Krankengeld 67 Prozent. Bei Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verlangt das Gesetz zusätzlich, dass beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauerhaft getrennt leben.
Die Vorschrift tritt am 1. Januar 2027 in Kraft. Betroffen sein können Beschäftigte mit einem auslaufenden befristeten Vertrag, einer Kündigung oder einem Aufhebungsvertrag, wenn das Arbeitsverhältnis während der laufenden Arbeitsunfähigkeit endet.
Die Vorschrift entscheidet nicht darüber, ob überhaupt ein Krankengeldanspruch besteht. Sie bestimmt die Höhe, wenn der Anspruch nach dem Beschäftigungsende fortbesteht.
Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass ein Krankengeldanspruch bei nahtlos aufeinanderfolgenden Anspruchstatbeständen über das Beschäftigungsende hinaus erhalten bleiben kann. Einzelheiten zeigt das BSG-Urteil vom 7. April 2022, B 3 KR 4/21 R. Die Entscheidung betrifft den Fortbestand des Anspruchs, nicht die ab 2027 geltende Höhe des Krankengeldes.
Für das verminderte Krankengeld nach § 47 Absatz 2a tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der Betrag von 60 oder 67 Prozent darf deshalb nicht ohne diesen Hinweis mit dem regulären Krankengeld vor Abzügen verglichen werden.
Das Gesetz enthält für Fälle, in denen das Beschäftigungsverhältnis bereits vor dem 1. Januar 2027 geendet hat und der Krankengeldbezug über den Jahreswechsel hinausläuft, keine eigene Übergangsregel. Solche Bescheide sollten gesondert geprüft werden.
Weitere Hinweise finden Betroffene in unserem Ratgeber zum Krankengeld nach Kündigung und Arbeitslosigkeit.
Warum die 78-Wochen-Regel unverändert bleibtDie Reform führt keine einzige krankheitsübergreifende Gesamtdauer von 78 Wochen ein. Es bleibt bei § 48 SGB V: Wegen derselben Krankheit besteht der Krankengeldanspruch für höchstens 78 Wochen innerhalb eines Dreijahreszeitraums.
Kommt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzu, verlängert diese Diagnose die laufende Frist nicht. Tritt eine eigenständige neue Erkrankung erst nach dem Ende der früheren Arbeitsunfähigkeit auf, muss der Anspruch anhand des Versicherungsverlaufs und der neuen Erkrankung geprüft werden.
Wer sich der Aussteuerung nähert, sollte sich frühzeitig über Arbeitslosengeld, die Nahtlosigkeitsregelung und eine mögliche Erwerbsminderungsrente informieren. Dazu finden Betroffene weitere Informationen im Beitrag Was nach 78 Wochen Krankengeld passiert.
Aus zehn Wochen werden vier WochenAb 2027 beträgt die Frist für einen von der Krankenkasse verlangten Reha-Antrag nur noch vier Wochen. Bislang sieht § 51 SGB V dafür zehn Wochen vor.
Die Krankenkasse kann die Frist setzen, wenn die Erwerbsfähigkeit nach einem ärztlichen Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist. Der Bescheid kann einen Antrag auf medizinische Rehabilitation oder auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben verlangen.
Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, entfällt der Krankengeldanspruch mit Ablauf der Frist. Er lebt erst an dem Tag wieder auf, an dem der Antrag nachgeholt wird.
Betroffene sollten den vollständigen Bescheid und den Briefumschlag aufbewahren. Der Antrag sollte so eingereicht werden, dass sich sein fristgerechter Eingang später belegen lässt.
Hohe Teilrente kann den Anspruch beendenEine weitere Änderung betrifft Beschäftigte, die neben ihrer Arbeit bereits eine Altersrente als Teilrente beziehen. Ab 2027 wird eine Teilrente von mehr als zwei Dritteln der Vollrente beim Krankengeld wie eine Vollrente behandelt.
Wer eine solche Teilrente bezieht, kann dadurch den Krankengeldanspruch verlieren. Ein bestehender Anspruch endet mit Beginn der Rentenleistung; während des weiteren Bezugs entsteht kein neuer Anspruch.
Der Gesetzeswortlaut spricht ausdrücklich von „mehr als zwei Dritteln“. Bei genau zwei Dritteln greift dieser neue Ausschluss nach dem Wortlaut nicht, wobei andere Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften weiterhin zu prüfen sind.
Beschäftigte mit Teilrente sollten die gewählte Rentenhöhe deshalb vor einer Erhöhung auch mit Blick auf ihre Absicherung bei längerer Krankheit prüfen lassen.
Neue Wartezeit nach der Krankengeld-WahlerklärungAb 2027 kann nach einer Wahlerklärung für den gesetzlichen Krankengeldanspruch eine Wartezeit von drei Monaten gelten. Betroffen sind vor allem hauptberuflich Selbstständige sowie Beschäftigte, die bei Arbeitsunfähigkeit keinen Anspruch auf mindestens sechs Wochen Entgeltfortzahlung haben.
Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn erstmals eine freiwillige Mitgliedschaft begründet wird oder unmittelbar vor der Wahlerklärung ein Krankengeldanspruch bestand, der aufgrund eines Wechsels des Versicherungsstatus ohne die Erklärung entfallen würde. In diesen Fällen muss die Erklärung der Krankenkasse innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Mitgliedschaft oder nach dem Wechsel des Versicherungsstatus zugehen.
Geht die Wahlerklärung während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit ein oder beginnt die Arbeitsunfähigkeit innerhalb der Wartezeit, wirkt die Erklärung normalerweise erst nach dem Ende dieser Arbeitsunfähigkeit. Für eine innerhalb der Wartezeit durch einen Unfall verursachte Erkrankung enthält das Gesetz eine Ausnahme.
Neue Regeln für Kontakte der KrankenkassenNach bisherigem Recht dürfen die in § 44 Absatz 4 SGB V vorgesehenen Beratungsmaßnahmen und die dafür erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten nur mit vorheriger Einwilligung erfolgen. Ab 2027 erlaubt das Gesetz den Krankenkassen ausdrücklich, Menschen mit einem bevorstehenden oder laufenden Krankengeldbezug zu kontaktieren.
Der Kontakt darf der Beratung, der Prüfung von Leistungsansprüchen und der Einleitung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit dienen. Beim ersten Kontakt muss die Krankenkasse über das Recht informieren, weiteren Kontaktaufnahmen zu widersprechen.
Nach einem Widerspruch darf die Krankenkasse den Kontakt zu diesen Zwecken nicht fortsetzen. Eine Ausnahme gilt, wenn sie aufgrund einer gesetzlichen Pflicht tätig werden muss.
Teilkrankschreibung und Teilkrankengeld starten 2028Die neue Teilarbeitsunfähigkeit tritt erst am 1. Januar 2028 in Kraft. Vorgesehen sind Einschränkungen von 25, 50 oder 75 Prozent der regelmäßigen Wochenarbeitszeit.
Der behandelnde Arzt darf die Teilarbeitsunfähigkeit nur mit Einwilligung der versicherten Person feststellen. Zusätzlich muss der Arbeitgeber der teilweisen Arbeitsleistung zustimmen und innerhalb von sieben Kalendertagen reagieren.
Lehnt der Arbeitgeber ab oder antwortet er nicht rechtzeitig, wird die bescheinigte Teilarbeitsunfähigkeit als vollständige Arbeitsunfähigkeit behandelt. Einen Anspruch auf Einrichtung oder Anpassung eines geeigneten Arbeitsplatzes schafft das Gesetz nicht.
Für die tatsächlich geleistete Arbeit zahlt der Arbeitgeber anteiliges Arbeitsentgelt. Für den krankheitsbedingt ausfallenden Anteil leistet die Krankenkasse teilweises Krankengeld.
Das bisherige Hamburger Modell bleibt daneben bestehen. Die Unterschiede erklärt unser Vergleich zwischen Teilkrankschreibung und stufenweiser Wiedereingliederung.
Worauf Betroffene jetzt achten solltenBei einem fortbestehenden Arbeitsverhältnis darf die Krankenkasse die neue 60/67-Regel nicht allein deshalb anwenden, weil der Krankengeldbezug in das Jahr 2027 fällt. Voraussetzung der Sonderberechnung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis während der Arbeitsunfähigkeit endet.
Bescheide sollten deshalb auf den verwendeten Prozentsatz, das angenommene Ende des Arbeitsverhältnisses und die Rechtsgrundlage geprüft werden. Bei einer Reha-Aufforderung kommt zusätzlich der dokumentierte Zugang des Schreibens hinzu.
Kurzes Beispiel aus der PraxisAnna verdient monatlich 3.000 Euro brutto und 2.000 Euro netto. Sie ist seit dem 15. Januar 2027 arbeitsunfähig, erhält nach dem Ende der Entgeltfortzahlung Krankengeld und ihr befristeter Arbeitsvertrag läuft am 31. März 2027 aus. Die folgende Berechnung ist vereinfacht und berücksichtigt keine Einmalzahlungen.
Solange das Arbeitsverhältnis besteht, ergeben 70 Prozent des Bruttoentgelts 2.100 Euro. Da 90 Prozent des Nettoentgelts nur 1.800 Euro betragen, wird das reguläre Krankengeld auf 1.800 Euro vor den üblichen Abzügen begrenzt.
Ab dem 1. April beträgt Annas Krankengeld nach § 47 Absatz 2a bei einer kinderlosen Versicherten 60 Prozent des Nettoarbeitsentgelts und damit 1.200 Euro. Hätte sie ein berücksichtigungsfähiges Kind, wären es 67 Prozent und damit 1.340 Euro.
Bei dem verminderten Krankengeld tragen die Leistungsträger die Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung allein. Der tatsächliche finanzielle Rückgang lässt sich daher nicht einfach aus der Differenz zwischen 1.800 Euro und 1.200 beziehungsweise 1.340 Euro ableiten.
Der Beitrag Krankengeld 2027: Diese Kürzung wurde gestrichen, aber diese Verschärfungen kommen wirklich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen
Wer eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung bezogen hat, kann nach deren Ende einen neuen Anspruch auf Arbeitslosengeld I erworben haben. Dafür muss während der Rentenzeit kein Arbeitsverhältnis bestanden haben, denn der Rentenbezug kann selbst eine Pflichtversicherung in der Arbeitslosenversicherung auslösen.
Das kann Betroffenen helfen, wenn die Deutsche Rentenversicherung die volle EM-Rente nicht weiterbewilligt oder über den Verlängerungsantrag noch nicht entschieden hat. Ein Anspruch entsteht jedoch nicht allein deshalb, weil die Rente ausgelaufen ist: Anwartschaftszeit, Arbeitslosmeldung und die weiteren Bedingungen für ALG I müssen ebenfalls erfüllt sein.
Wichtig ist: Diese Versicherungswirkung ist nicht mit der Nahtlosigkeitsregelung gleichzusetzen. Beide Vorschriften können im selben Fall wichtig werden, beantworten aber zwei verschiedene Fragen.
Warum die volle EM-Rente als Versicherungszeit zählen kannNach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III sind Bezieher einer Rente wegen voller Erwerbsminderung unter bestimmten Bedingungen in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert. Die Rentenzeit kann dadurch bei einem späteren Antrag auf Arbeitslosengeld wie eine Versicherungszeit berücksichtigt werden.
Die Beiträge müssen Rentenbeziehende nicht selbst überweisen. Nach § 347 Nummer 7 SGB III trägt sie der zuständige Leistungsträger.
Die Vorschrift schützt Menschen, die vor ihrer Erkrankung oder vor dem Übergang in die Rente bereits in die Arbeitslosenversicherung einbezogen waren. Sie sollen nach einer nur zeitweisen vollen Erwerbsminderung nicht ohne Versicherungsschutz in den Arbeitsmarkt zurückkehren.
Welche Vorversicherung vor Rentenbeginn verlangt wirdDie Pflichtversicherung während des Rentenbezugs setzt voraus, dass unmittelbar vor Beginn der Leistung bereits Versicherungspflicht bestand oder ein Anspruch auf eine laufende Entgeltersatzleistung nach dem SGB III vorhanden war. Dazu kann etwa ein Anspruch auf Arbeitslosengeld gehören.
Eine kurze Lücke muss die Einbeziehung nicht in jedem Fall verhindern. Das Bundessozialgericht hat bei einer Lücke von mehr als einem Monat zwischen dem früheren ALG-Bezug und dem Beginn der befristeten vollen EM-Rente einen ausreichenden Zusammenhang anerkannt, weil die Besonderheiten des Rentenbeginns berücksichtigt werden mussten (BSG, Urteil vom 23. Februar 2017, B 11 AL 3/16 R).
Das bedeutet aber nicht, dass jede beliebig lange Unterbrechung unschädlich ist. Bei einer Lücke sollte die Agentur für Arbeit den zeitlichen Ablauf und den Grund der Unterbrechung prüfen, anstatt den Anspruch allein mit einer starren Monatsgrenze abzulehnen.
Wann aus der Rentenzeit ein neuer ALG-I-Anspruch wirdFür die reguläre Anwartschaft sind nach § 142 SGB III mindestens zwölf Monate mit Versicherungspflicht erforderlich. Diese zwölf Monate müssen grundsätzlich in der 30-monatigen Rahmenfrist des § 143 SGB III liegen.
Hat die volle EM-Rente mindestens zwölf Monate gedauert und sind die Anschlussbedingungen des § 26 SGB III erfüllt, kann die Anwartschaft bereits durch den Rentenbezug erreicht werden. War die Rente kürzer, lassen sich Rentenmonate und andere noch berücksichtigungsfähige Versicherungszeiten innerhalb der Rahmenfrist zusammenrechnen.
Der neue Anspruch ist nicht bloß ein Wiederaufleben des früheren Restanspruchs. Entsteht ein neuer Anspruch, kann eine unverbrauchte Restdauer aus einem früheren Anspruch unter den Bedingungen des § 147 Absatz 4 SGB III hinzukommen, sofern seit ihrer Entstehung noch keine fünf Jahre vergangen sind und die gesetzliche Höchstdauer nicht überschritten wird.
Wie lange ALG I gezahlt wird, hängt von den anrechenbaren Versicherungszeiten und teilweise vom Alter ab. Zwölf Monate Versicherungspflicht führen im Grundfall zu sechs Monaten Arbeitslosengeld, während längere Zeiten einen längeren Bezug ermöglichen können.
Bewilligte Rente allein reicht nicht immer ausFür § 26 SGB III kommt es auf den tatsächlichen Bezug der vollen EM-Rente an. Wurde die Rente zwar bewilligt, wegen zu hohen Hinzuverdienstes aber überhaupt nicht ausgezahlt, entsteht aus der Rentenbewilligung allein keine Pflichtversicherungszeit.
Das hat das Bundessozialgericht ausdrücklich klargestellt (BSG, Urteil vom 6. Juni 2023, B 11 AL 38/21 R). Bei Zweifeln sollten deshalb nicht nur der Rentenbescheid, sondern auch die tatsächlichen Zahlungen und mögliche Ruhenszeiten geprüft werden.
Warum eine teilweise EM-Rente nicht ebenso behandelt wirdDer Gesetzeswortlaut nennt ausdrücklich die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Der alleinige Bezug einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung schafft deshalb nicht auf demselben Weg eine Pflichtversicherung nach § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III.
Allerdings können parallel andere Versicherungstatbestände bestehen, etwa eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder unter weiteren Bedingungen der Bezug von Krankengeld. Bei einer sogenannten Arbeitsmarktrente sollte der Rentenbescheid genau gelesen werden: Sie wird rechtlich als Rente wegen voller Erwerbsminderung gezahlt, obwohl medizinisch nur eine teilweise Erwerbsminderung vorliegen kann.
Pflichtversicherung und Nahtlosigkeit sind zwei verschiedene PrüfungenDie Pflichtversicherung aus dem Bezug der vollen EM-Rente beantwortet die Frage, ob genügend Versicherungszeiten für ALG I vorhanden sind. Die Nahtlosigkeitsregelung in § 145 SGB III betrifft dagegen Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechs Monate dauernden Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Stunden pro Woche ausüben können, solange die Rentenversicherung eine verminderte Erwerbsfähigkeit noch nicht festgestellt hat.
Pflichtversicherung durch volle EM-Rente Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III Kann die Anwartschaftszeit für einen neuen ALG-I-Anspruch aufbauen. Kann fehlende objektive Verfügbarkeit wegen länger dauernder gesundheitlicher Einschränkungen überbrücken. Beruht auf dem tatsächlichen Bezug einer vollen EM-Rente und der verlangten Vorversicherung. Setzt einen ALG-I-Anspruch dem Grunde nach voraus und ersetzt fehlende Versicherungszeiten nicht. Wird für die Prüfung der Versicherungsmonate herangezogen. Wird für die Zahlung während einer ungeklärten Erwerbsminderung geprüft. Gilt nicht entsprechend für den alleinigen Bezug jeder teilweisen EM-Rente. Kann bei schwerer Leistungsminderung greifen, wenn die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.Wer nach dem Rentenende wieder mindestens 15 Stunden wöchentlich arbeiten kann und Arbeit sucht, kann ALG I nach den allgemeinen Regeln beantragen. Wer gesundheitlich weiterhin unter dieser Grenze liegt, braucht zusätzlich eine Prüfung nach § 145 SGB III; ein vorhandener Versicherungsanspruch genügt für sich genommen nicht.
Mehr zur Abgrenzung erklärt unser Beitrag über Arbeitslosengeld I trotz Erwerbsminderung nach der Nahtlosigkeitsregelung. Die Einzelheiten zu Versicherungsmonaten erläutert außerdem der Ratgeber Wann ein erneuter Anspruch auf Arbeitslosengeld entsteht.
Arbeitsbereitschaft darf im Antrag nicht vorschnell verneint werdenAuch bei einer Prüfung nach § 145 SGB III bleibt die subjektive Arbeitsbereitschaft wichtig. Betroffene sollten erklären, dass sie bereit sind, eine Beschäftigung im Umfang ihres tatsächlich vorhandenen Leistungsvermögens aufzunehmen, soweit ihnen dies gesundheitlich möglich ist.
Das Bundessozialgericht hat 2026 bestätigt, dass die Nahtlosigkeitsregelung nicht jede Erklärung fehlender Arbeitsbereitschaft auffängt (BSG, Urteil vom 5. März 2026, B 11 AL 4/24 R). Wer im Antrag pauschal angibt, überhaupt keine Beschäftigung aufnehmen zu wollen, riskiert deshalb eine Ablehnung, selbst wenn gesundheitliche Einschränkungen fortbestehen.
Die Angaben müssen wahrheitsgemäß bleiben und dürfen die ärztlich festgestellten Grenzen nicht beschönigen. Hilfreich ist eine Formulierung, die Arbeitsbereitschaft ausdrücklich auf das gesundheitlich mögliche Leistungsvermögen bezieht.
Warum die ALG-Höhe nicht der EM-Rente entsprechen mussDie Rentenmonate können den Anspruch aufbauen, enthalten aber kein Arbeitsentgelt für die normale Berechnung des Arbeitslosengeldes. Deshalb wird ALG I nach einer längeren EM-Rente nicht einfach aus der Rentenhöhe und auch nicht automatisch aus dem früher gezahlten Arbeitslosengeld berechnet.
Zunächst wird geprüft, ob im gesetzlichen Bemessungsrahmen genügend Tage mit beitragspflichtigem Arbeitsentgelt vorhanden sind. Fehlen auch im auf zwei Jahre erweiterten Rahmen mindestens 150 Tage mit Arbeitsentgelt, ist nach § 152 SGB III eine fiktive Bemessung anhand der beruflichen Qualifikation und der in Betracht kommenden Beschäftigung vorzunehmen.
Das kann zu einem anderen Zahlbetrag führen, als Betroffene aus ihrem letzten Arbeitsverhältnis erwarten. Wer die Berechnung nicht nachvollziehen kann, sollte den Bemessungszeitraum, die Qualifikationsgruppe und eine mögliche Begrenzung wegen künftig geringerer Arbeitszeit im Bescheid gesondert prüfen.
Was Betroffene vor dem Ende der Zeitrente tun solltenDer Weitergewährungsantrag für die EM-Rente und der mögliche Antrag auf Arbeitslosengeld sind getrennte Verfahren. Eine noch ausstehende Entscheidung der Rentenversicherung verlängert die befristete Rentenzahlung nicht automatisch; Hinweise zum Zeitplan enthält unser Ratgeber Befristete EM-Rente 2026 rechtzeitig verlängern.
Betroffene können sich bereits bis zu drei Monate vor dem erwarteten Beginn der Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag nach dem Ende der Rentenzahlung sollte die wirksame Arbeitslosmeldung vorliegen, weil Arbeitslosengeld grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Meldung gezahlt wird.
Für die Prüfung sollten der vollständige Rentenbescheid, Nachweise über Beginn und Ende der Rentenzahlung, frühere ALG-Bescheide sowie Unterlagen zu Beschäftigungs- und Krankengeldzeiten verfügbar sein. Wird ALG I abgelehnt, obwohl der Bezug einer vollen EM-Rente als Versicherungszeit in Betracht kommt, sollte die Begründung innerhalb der Widerspruchsfrist geprüft werden.
Fragen und Antworten zur befristeten EM-Rente und zum Arbeitslosengeld Entsteht nach jeder befristeten vollen EM-Rente automatisch Arbeitslosengeld?Nein. Die Rentenzeit kann zwar die Anwartschaft erfüllen, doch zusätzlich müssen unter anderem die verlangte Vorversicherung, eine wirksame Arbeitslosmeldung und die übrigen Voraussetzungen des ALG-I-Rechts vorliegen.
Wie lange muss die volle EM-Rente gezahlt worden sein?Für die allgemeine Anwartschaft werden mindestens zwölf Monate Versicherungspflicht innerhalb der 30-monatigen Rahmenfrist benötigt. Eine kürzere Rentenzeit kann genügen, wenn weitere anrechenbare Versicherungszeiten hinzukommen.
Zählt eine volle EM-Rente auch dann, wenn sie wegen Hinzuverdienst nicht ausgezahlt wurde?Eine bloße Bewilligung ohne tatsächliche Rentenzahlung reicht nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht aus. Ob bei einzelnen Monaten mit teilweiser Zahlung oder Ruhenszeiten Versicherungspflicht bestand, sollte anhand des Rentenverlaufs geprüft werden.
Schafft eine teilweise EM-Rente ebenfalls neue Versicherungszeiten?Nicht allein über § 26 Absatz 2 Nummer 3 SGB III, denn diese Vorschrift nennt die volle Erwerbsminderungsrente. Andere Versicherungstatbestände können jedoch unabhängig davon Zeiten für einen ALG-I-Anspruch liefern.
Muss nach dem Rentenende zusätzlich § 145 SGB III greifen?Nur wenn die gesundheitliche Leistungsfähigkeit die übliche Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt ausschließt und die weiteren Bedingungen der Nahtlosigkeitsregelung erfüllt sind. Wer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten kann, wird grundsätzlich nach den allgemeinen ALG-I-Regeln geprüft.
Wird das Arbeitslosengeld aus der Höhe der EM-Rente berechnet?Nein. Herangezogen wird grundsätzlich beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum; fehlen genügend Entgelttage, kann eine fiktive Bemessung nach der beruflichen Qualifikation erfolgen.
Was ist bei einem abgelehnten Weitergewährungsantrag besonders wichtig?Ein Widerspruch gegen die Rentenablehnung ersetzt weder die Arbeitslosmeldung noch den ALG-I-Antrag. Betroffene sollten daher beide Verfahren getrennt verfolgen und gegenüber der Agentur ihre Arbeitsbereitschaft im gesundheitlich möglichen Umfang klar erklären.
Rechtsstand: 11. August 2026. Der Beitrag bietet eine allgemeine rechtliche Einordnung und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
Der Beitrag EM-Rente endet: Neues ALG I kann auch ohne neuen Job entstehen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle
Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 das antragslose Kindergeld beschlossen. Ab März 2027 soll das neue Verfahren zunächst für zweite und weitere neugeborene Kinder starten, während erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 folgen sollen.
Abgeschlossen ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht. Bevor die Neuregelung wie geplant am 1. Januar 2027 in Kraft treten kann, muss der Bundesrat zustimmen.
Pflegefamilien, Adoptivfamilien und einige Haushalte in der Grundsicherung nach dem SGB II werden vom automatischen Verfahren zunächst nicht vollständig erfasst. Sie können weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben, müssen aber häufig selbst tätig werden und Unterlagen einreichen.
Was der Bundestag beschlossen hatDer Bundestag nahm den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung des Finanzausschusses an. CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten dafür, AfD und Linke enthielten sich, wie der Bundestag zum Beschluss über das antragslose Kindergeld berichtet.
Das Gesetz soll der Familienkasse erlauben, Kindergeld nach der Geburt ohne vorherigen Antrag festzusetzen. Dafür müssen alle benötigten Angaben vorliegen, der Anspruch muss zweifelsfrei bestehen und eine nutzbare Kontoverbindung muss bekannt sein.
Wichtig ist: Familien erhalten keinen allgemeinen Rechtsanspruch auf eine Bearbeitung ohne Antrag. Sobald Informationen fehlen oder die Familienkasse den Anspruch nicht eindeutig prüfen kann, darf sie weiterhin Nachweise oder einen ausgefüllten Antrag verlangen.
Der Beschluss verändert den Zugang zum Kindergeld, nicht dessen Höhe. Im Jahr 2026 werden 259 Euro pro Kind und Monat gezahlt; weitere Informationen enthält unser Beitrag zum Kindergeld 2026.
Wer ab März 2027 profitieren sollDie erste Stufe richtet sich an Familien, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld beziehen und ein weiteres Kind bekommen. In diesen Fällen kennt die Familienkasse häufig schon die bisherige Kindergeldempfängerin oder den bisherigen Kindergeldempfänger sowie die verwendete IBAN.
Nach der Geburt erhält das BZSt als Steuerbehörde des Bundes die Daten des Kindes und vergibt die Steuer-Identifikationsnummer. Anschließend werden die erforderlichen Angaben an die Familienkasse übermittelt.
Sind die Informationen vollständig, kann die Familienkasse das Kindergeld für das weitere Kind ohne neuen Antrag bewilligen. Das Geld soll grundsätzlich an dieselbe Person überwiesen werden, die bereits Kindergeld für das ältere Kind erhält.
Möchte die Familie eine andere Person bestimmen, kann sie die Auswahl für die Zukunft ändern lassen. Eine rückwirkende Änderung ist regelmäßig nicht möglich.
Warum erstgeborene Kinder später folgenBei einem ersten Kind liegen der Familienkasse noch keine früheren Kindergelddaten der Eltern vor. Deshalb müssen zusätzliche Angaben aus anderen Behördenbeständen abgerufen und technisch zusammengeführt werden.
Die Bundesagentur für Arbeit hält eine Ausweitung auf erstgeborene Kinder frühestens ab November 2027 für möglich. Nach ihrer Stellungnahme zum Gesetzentwurf hängt der Termin unter anderem von weiteren Datenlieferungen und den vorgesehenen Aktualisierungen der Familienkassen-Software ab.
Für die automatische Auszahlung bei einem ersten Kind muss mindestens ein Elternteil gemeinsam mit dem Kind im Inland wohnen. Von diesem Elternteil muss eine IBAN bekannt sein, außerdem muss mindestens ein Elternteil im Inland arbeiten.
Fehlt eine dieser Voraussetzungen oder kann sie nicht sicher geprüft werden, soll die Familie ein Begrüßungsschreiben mit einem vorausgefüllten Antrag erhalten. Das Bundesfinanzministerium erläutert das geplante Verfahren ausführlich.
Familiensituation Voraussichtliches Verfahren im Jahr 2027 Zweites oder weiteres neugeborenes Kind, Kindergeld für ein älteres Kind wird bereits gezahlt Ab März kann die Familienkasse ohne Antrag zahlen, wenn alle Angaben vorliegen. Erstgeborenes Kind mit inländischem Wohnsitz, bekannter IBAN und inländischer Beschäftigung eines Elternteils Frühestens ab November 2027 soll eine Auszahlung ohne Antrag möglich werden. Pflegekind oder Adoptivkind Wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft wird häufig weiterhin ein Antrag benötigt. Aufstockende Grundsicherung bei gleichzeitiger Beschäftigung Eine Bearbeitung ohne Antrag ist möglich, wenn sämtliche Angaben eindeutig abrufbar sind. Ausschließlicher SGB-II-Bezug ohne inländische Beschäftigung Eine Voraussetzung für die geplante automatische Auszahlung kann fehlen. Selbstständigkeit, Trennung, Auslandsbezug oder fehlende IBAN Die Familienkasse kann Nachweise verlangen oder einen vorausgefüllten Antrag versenden. Warum Pflegefamilien häufig weiter einen Antrag brauchenDas neue Verfahren beginnt mit der Geburtsmeldung und der Vergabe der Steuer-Identifikationsnummer. Ein Pflegekind wird jedoch häufig erst Wochen, Monate oder Jahre nach seiner Geburt in den Haushalt der Pflegeeltern aufgenommen.
Die ursprüngliche Geburtsmeldung zeigt deshalb nicht, wer nach der Aufnahme kindergeldberechtigt ist. Die Familienkasse muss unter anderem prüfen, ob das Kind im Haushalt lebt, ein auf längere Dauer angelegtes familienähnliches Verhältnis besteht und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern beendet ist.
Auch der Zeitpunkt der Aufnahme kann sich auf die Auszahlung auswirken. Der Bundesfinanzhof entschied im Urteil vom 18. Januar 2024, Az. III R 5/23, dass der am Monatsanfang bestehende Anspruchsvorrang für den gesamten Monat gilt.
Wird ein Kind erst im Laufe eines Monats in den Pflegehaushalt aufgenommen, können die Pflegeeltern deshalb regelmäßig erst ab dem folgenden Monat vorrangig Kindergeld erhalten. Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag Kein Vorrang von Pflegeeltern beim Kindergeld.
Was bei Adoptivfamilien anders istIn der Bundestagsdebatte wurde ausdrücklich kritisiert, dass Adoptivfamilien von der ersten Ausbaustufe nicht vollständig erfasst würden. Die Kritik ist in der Dokumentation des Bundestags zur abschließenden Beratung festgehalten.
Bei einer Adoption kann die rechtliche Elternschaft erst längere Zeit nach der Geburt feststehen. Die Daten aus der ursprünglichen Geburtsmeldung stimmen dann nicht zwangsläufig mit den Personen überein, die später Kindergeld beanspruchen können.
Das betrifft besonders Kinder, die erst einige Zeit nach ihrer Geburt in den Haushalt der Adoptiveltern aufgenommen werden. Auch bei noch laufenden Adoptionsverfahren kann die Familienkasse zusätzliche Unterlagen benötigen.
Adoptiveltern verlieren dadurch nicht ihren Kindergeldanspruch. Sie müssen nach der bisherigen Planung jedoch häufiger einen Antrag stellen und die spätere Elternschaft nachweisen.
Warum Familien in der Grundsicherung nicht vollständig erfasst werdenIn der Bundestagsdebatte wurde ebenfalls kritisiert, dass Familien mit damaligem Bürgergeldbezug nicht vollständig von der ersten Ausbaustufe profitieren. Seit dem 1. Juli 2026 hat die neue Grundsicherung das Bürgergeld abgelöst.
Bezieht ein Haushalt ausschließlich SGB-II-Leistungen und arbeitet kein Elternteil im Inland, kann eine Voraussetzung für die automatische Bearbeitung fehlen. Bei aufstockender Grundsicherung kann es anders aussehen, weil mindestens ein Elternteil beschäftigt ist.
Der Bundestagsbeschluss erlaubt der Familienkasse zugleich einen erweiterten Datenaustausch mit den Trägern nach dem SGB II und SGB III. Auf diesem Weg können unter bestimmten Voraussetzungen auch Angaben zur Beschäftigung oder eine bereits bekannte Kontoverbindung abgerufen werden.
Der Datenaustausch garantiert keine Auszahlung ohne Antrag. Bleiben Informationen unvollständig oder bestehen Zweifel am Kindergeldanspruch, muss die Familie weiterhin Angaben ergänzen.
Kindergeld wird in der Grundsicherung dem Kind als Einkommen zugerechnet, soweit es zur Deckung seines Lebensunterhalts benötigt wird. Übersteigt das Kindergeld den Bedarf des Kindes, kann der verbleibende Betrag beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden, wie sich aus § 11 SGB II ergibt.
Was das für die Berechnung des Haushaltsbudgets bedeutet, erläutert unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld im SGB-II-Bezug.
Kritik an der begrenzten ReichweiteNach Berechnungen der Bundesregierung könnten durch die Reform jährlich etwa 300.000 Kindergeldanträge entfallen. Der Grünen-Abgeordnete Moritz Heuberger stellte dieser Zahl in der Bundestagsdebatte ungefähr 700.000 Geburten pro Jahr gegenüber.
Heuberger kritisierte, dass damit nicht einmal die Hälfte der Eltern unmittelbar entlastet werde. Er verwies ausdrücklich auf Kinder in Pflegefamilien, Adoptivfamilien und Familien im damaligen Bürgergeldbezug.
Die Zahlen lassen sich nicht vollständig gleichsetzen, weil Geburten und eingesparte Anträge unterschiedliche Größen sind. Der Vergleich macht dennoch deutlich, dass die erste Ausbaustufe nur einen Teil der Familien erreicht.
Die Grünen verlangten deshalb einen barrierefreien und mehrsprachigen Zugang für Familien, bei denen eine Auszahlung ohne Antrag nicht möglich ist. Der entsprechende Entschließungsantrag auf Bundestagsdrucksache 21/6992 fand keine Mehrheit.
Was Eltern weiterhin beachten müssenAuch beim antragslosen Kindergeld prüft die Familienkasse, ob die Voraussetzungen erfüllt sind und welche Person das Geld erhalten soll. „Ohne Antrag“ bedeutet nicht „ohne Prüfung“.
Eltern müssen Änderungen weiterhin unverzüglich mitteilen. Dazu gehören eine Trennung, ein Umzug ins Ausland, die Aufnahme des Kindes in einen anderen Haushalt oder eine neue Bankverbindung.
Werden Änderungen nicht gemeldet, kann die Familienkasse zu viel gezahltes Kindergeld zurückfordern. Diese Pflicht gilt auch dann, wenn die ursprüngliche Bewilligung ohne Antrag erfolgte.
Eltern sollten deshalb nicht einfach abwarten, wenn nach der Geburt weder Kindergeld noch ein Schreiben der Familienkasse eingeht. Kindergeld kann nur bis zu sechs Monate rückwirkend ausgezahlt werden, wie die Bundesagentur für Arbeit zur rückwirkenden Zahlung erklärt.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Familie erhält bereits Kindergeld für ihre vierjährige Tochter und bekommt im April 2027 ein zweites Kind. Sind die bisherige Empfängerin, die IBAN, der Wohnsitz und die übrigen Anspruchsdaten bekannt, kann die Familienkasse das Kindergeld für das Baby ohne neuen Antrag bewilligen.
Nimmt dieselbe Familie im April 2027 ein Pflegekind auf, lässt sich die Berechtigung nicht aus der Geburtsmeldung ableiten. Die Pflegeeltern müssen voraussichtlich einen Antrag stellen und nachweisen, seit wann das Kind in ihrem Haushalt lebt.
Fragen und Antworten zum Kindergeld ohne Antrag Ist das antragslose Kindergeld bereits endgültig beschlossen?Der Bundestag hat dem Gesetz am 9. Juli 2026 zugestimmt. Zum Redaktionsstand 10. August 2026 stand die erforderliche Zustimmung des Bundesrats noch aus.
Ab wann soll die Auszahlung ohne Antrag beginnen?Für zweite und weitere neugeborene Kinder ist der Start ab März 2027 vorgesehen. Erstgeborene Kinder sollen frühestens ab November 2027 einbezogen werden.
Verlieren Pflege- oder Adoptivfamilien ihren Kindergeldanspruch?Nein. Sie können weiterhin Kindergeld erhalten, müssen wegen der späteren Aufnahme oder der erst später feststehenden Elternschaft aber häufiger einen Antrag stellen und Nachweise einreichen.
Sind Familien in der Grundsicherung grundsätzlich ausgeschlossen?Nein. Bei einer inländischen Beschäftigung und vollständigen Daten kann eine Auszahlung ohne Antrag möglich sein. Fehlt eine Beschäftigung oder kann die Familienkasse die Angaben nicht eindeutig prüfen, bleibt voraussichtlich ein Antrag erforderlich.
Was sollten Eltern tun, wenn weder Geld noch ein Schreiben kommt?Sie sollten zeitnah bei der Familienkasse nachfragen und bei Bedarf selbst einen Antrag stellen. Wegen der auf sechs Monate begrenzten rückwirkenden Auszahlung kann langes Warten zu einem finanziellen Nachteil führen.
Der Beitrag Kindergeld ohne Antrag: Aber nicht für alle erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Visit to the Specialised Educational Scientific Centre of Novosibirsk State University
During his trip to the Novosibirsk Region, Vladimir Putin toured the Specialised Educational Scientific Centre of Novosibirsk State University (SESC NSU). The President visited the school’s gym and library, and spoke with students, postgraduates and young scientists. He was also given a presentation on the new NSU campus.
Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen
Wer einen Pflegegrad beantragt und anschließend einen aus eigener Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, muss sich damit nicht abfinden. Gegen den Bescheid der Pflegekasse kann Widerspruch eingelegt werden, doch daneben kann unter bestimmten Voraussetzungen ein weiterer Antrag auf Höherstufung sinnvoll sein.
Beide Verfahren verfolgen unterschiedliche Ziele. Der Widerspruch richtet sich gegen die frühere Entscheidung der Pflegekasse, während ein Höherstufungsantrag den aktuellen Pflegebedarf erneut prüfen lässt.
Gerade dieser Unterschied kann für Pflegebedürftige wichtig sein. Wer nur einen neuen Antrag stellt und den ursprünglichen Bescheid nicht weiter angreift, kann Ansprüche für den Zeitraum zwischen dem ersten Antrag und dem späteren Höherstufungsantrag verlieren.
Ein zu niedriger Pflegegrad kann erhebliche Folgen habenMit dem Pflegegrad entscheidet sich, welche Leistungen aus der Pflegeversicherung beansprucht werden können. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen, deren Umfang sich nach dem anerkannten Pflegegrad richtet.
Wie die Einstufung erfolgt und welche Voraussetzungen bei den einzelnen Pflegegraden gelten, erläutert unser ausführlicher Beitrag zum Pflegegrad 2026 und den Leistungen der Pflegeversicherung. Grundlage der Einstufung ist nicht allein eine ärztliche Diagnose, sondern vor allem die Frage, wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag bewältigen kann.
Deshalb kann beispielsweise eine schwere Erkrankung vorliegen, ohne dass daraus automatisch ein bestimmter Pflegegrad folgt. Umgekehrt können mehrere Einschränkungen im Alltag zusammen einen höheren Pflegegrad rechtfertigen, auch wenn einzelne Diagnosen zunächst weniger gravierend erscheinen.
Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine MonatsfristWer mit dem Pflegebescheid nicht einverstanden ist, sollte zuerst die Widerspruchsfrist sichern. Nach § 84 Sozialgerichtsgesetz beträgt sie grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.
Eine ausführliche Begründung muss nicht zwingend bereits mit dem ersten Schreiben eingereicht werden. Es genügt zunächst, eindeutig mitzuteilen, gegen welchen Bescheid Widerspruch erhoben wird und dass die Begründung nachgereicht wird.
Vorsicht ist dagegen bei einer einfachen E-Mail geboten. Ein Widerspruch muss schriftlich, in einer gesetzlich zugelassenen elektronischen Form oder zur Niederschrift eingelegt werden; auch die Verbraucherzentrale warnt deshalb davor, sich für die Fristwahrung auf eine gewöhnliche E-Mail zu verlassen.
Praktisch empfiehlt sich ein nachweisbarer Versand, beispielsweise per Fax mit Sendebericht oder per Post. Wer eine von der Pflegekasse angebotene rechtswirksame elektronische Übermittlung nutzen möchte, sollte vorher prüfen, welche elektronische Form die Kasse ausdrücklich zulässt.
Das Pflegegutachten sollte zuerst genau geprüft werdenDie Entscheidung der Pflegekasse beruht normalerweise auf dem Pflegegutachten. Wer Widerspruch einlegt, sollte deshalb das vollständige Gutachten besitzen und Punkt für Punkt mit der tatsächlichen Alltagssituation vergleichen.
Bewertet werden insbesondere Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen sowie die Gestaltung des Alltags und sozialer Kontakte. Fehler entstehen häufig dort, wo vorhandene Unterstützung als selbstständige Bewältigung dargestellt oder notwendige Anleitung und Beaufsichtigung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.
Wie problematisch eine unvollständige Momentaufnahme sein kann, zeigt auch unser Beitrag über typische Schwierigkeiten bei der Begutachtung des Pflegegrades. Entscheidend für einen überzeugenden Widerspruch sind konkrete Abweichungen zwischen Gutachten und wirklichem Alltag.
Arztberichte allein reichen häufig nicht ausÄrztliche Unterlagen können einen Widerspruch erheblich unterstützen. Besonders hilfreich sind Berichte, aus denen nicht nur Diagnosen hervorgehen, sondern auch konkrete Einschränkungen wie Gangunsicherheit, Orientierungsprobleme, Gedächtnisstörungen, eingeschränkte Feinmotorik oder ein ständiger Überwachungsbedarf.
Eine Diagnose allein beantwortet nämlich noch nicht die Frage, wie selbstständig ein Mensch im täglichen Leben ist. Ein Bericht über Demenz gewinnt für die Pflegebegutachtung beispielsweise an Aussagekraft, wenn daraus hervorgeht, dass Medikamente nicht selbstständig eingenommen werden können, Mahlzeiten vergessen werden oder die Person die Wohnung nicht mehr sicher allein verlassen kann.
Ein Pflegetagebuch dokumentiert den wirklichen AlltagZusätzlich kann ein Pflegetagebuch hilfreich sein. Angehörige sollten darin möglichst konkret dokumentieren, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind, welche Anleitung notwendig wird, wann jemand beaufsichtigt werden muss und wie häufig nachts Unterstützung erforderlich ist.
Anders als im früheren System der Pflegestufen wird der Pflegegrad nicht anhand bestimmter täglicher Pflegeminuten berechnet. Zeitangaben können den Umfang einer Belastung verdeutlichen, wichtiger ist jedoch die Beschreibung der Selbstständigkeit und der tatsächlich benötigten Hilfe.
Hilfreich sind konkrete Alltagssituationen. Statt lediglich „Hilfe beim Anziehen“ zu notieren, lässt sich beispielsweise dokumentieren, dass die betroffene Person Kleidung nicht situationsgerecht auswählen kann, beim Anziehen ständig angeleitet werden muss und Verschlüsse nicht selbst bedienen kann.
Was passiert nach dem Widerspruch?Die Pflegekasse muss ihre Entscheidung erneut prüfen. Nach Angaben der Verbraucherzentrale wird dabei häufig ein Zweitgutachten erstellt, das entweder anhand der Akten oder nach einer weiteren persönlichen Begutachtung erfolgen kann.
Es gibt deshalb keinen allgemeinen Anspruch darauf, dass allein wegen des Widerspruchs automatisch noch einmal eine Gutachterin oder ein Gutachter in die Wohnung kommt. Neue Arztberichte, ein Pflegetagebuch und eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem ersten Gutachten können gerade deshalb besonders wichtig werden.
Hält die Pflegekasse den Widerspruch für begründet, kann sie dem Begehren abhelfen und einen entsprechend geänderten Bescheid erlassen. Bleibt sie bei ihrer Auffassung, folgt schließlich ein Widerspruchsbescheid der dafür zuständigen Stelle.
Danach kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Klage vor dem Sozialgericht erhoben werden. Wann sich dieser Schritt lohnen kann, erläutert der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen kann eine Klage gegen die Pflegekasse sinnvoll sein.
Warum zusätzlich ein Höherstufungsantrag sinnvoll sein kannEin laufender Widerspruch und ein neuer Höherstufungsantrag müssen gedanklich voneinander getrennt werden. Im Widerspruch geht es darum, ob der frühere Bescheid bereits zum damaligen Zeitpunkt falsch war.
Ein Höherstufungsantrag richtet den Blick dagegen auf den gegenwärtigen Unterstützungsbedarf. Er ist insbesondere dann interessant, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Begutachtung verschlechtert hat oder inzwischen neue medizinische und pflegerische Tatsachen hinzugekommen sind.
Der Medizinische Dienst weist ausdrücklich darauf hin, dass ein Höherstufungsantrag notwendig ist, um bei gestiegenem Pflegebedarf eine erneute Pflegebegutachtung auszulösen. Wie eine Höherstufung des Pflegegrades vorbereitet werden kann, haben wir bereits ausführlich erläutert.
Der zusätzliche Antrag erzwingt nicht automatisch einen HausbesuchAn dieser Stelle ist eine häufig verbreitete Empfehlung zu korrigieren. Ein neuer Höherstufungsantrag bedeutet nach den heute geltenden Regeln nicht automatisch, dass der Medizinische Dienst persönlich in die Wohnung kommen muss.
Seit den seit September 2024 geltenden Begutachtungs-Richtlinien können Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen bei Personen ab 14 Jahren unter bestimmten Voraussetzungen auch als strukturiertes Telefoninterview oder per Videotelefonie erfolgen. Eine erneute Prüfung findet statt, die Form der Begutachtung muss aber nicht zwingend ein Hausbesuch sein.
Für Betroffene gibt es allerdings eine wichtige Möglichkeit: Nach den Richtlinien geht der ausdrückliche Wunsch der antragstellenden Person nach einer persönlichen Begutachtung im eigenen Wohnbereich einer Begutachtung per strukturiertem Telefoninterview vor. Wer die Wohnsituation für die Beurteilung für besonders wichtig hält, sollte diesen Wunsch daher rechtzeitig und ausdrücklich mitteilen.
Warum ein Hausbesuch trotzdem hilfreich sein kannEine Begutachtung in der Wohnung kann ein realistischeres Bild vermitteln, wenn Einschränkungen eng mit der häuslichen Umgebung verbunden sind. Sichtbar werden können beispielsweise Treppen, enge Badezimmer, benötigte Haltegriffe, Pflegehilfsmittel oder die tatsächlichen Wege, die ein Pflegebedürftiger täglich bewältigen muss.
Auch Angehörige können während des Termins schildern, welche Unterstützung regelmäßig notwendig ist. Das kann besonders bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder fehlender Krankheitseinsicht bedeutsam sein, weil Betroffene ihre eigenen Fähigkeiten mitunter besser einschätzen, als sie im Alltag tatsächlich sind.
Widerspruch und neuer Antrag haben unterschiedliche ZeitpunkteDer finanzielle Unterschied zwischen beiden Verfahren wird häufig unterschätzt. Leistungen der Pflegeversicherung werden grundsätzlich auf Antrag erbracht, wobei der Zeitpunkt der Antragstellung für den Beginn der Leistungen wichtig ist.
Verfahren Was damit geprüft wird Widerspruch Ob der ursprüngliche Pflegebescheid bereits damals falsch war. Höherstufungsantrag Wie hoch der aktuelle Pflegebedarf bei der erneuten Prüfung ist. Erfolgreicher Widerspruch Kann zu Leistungen für einen früheren Zeitraum führen, wenn die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits damals bestanden. Erfolgreicher neuer Antrag Erfasst grundsätzlich den Anspruch aufgrund des späteren Antrags und der zu diesem Zeitpunkt bestehenden Voraussetzungen. Neue Begutachtung Kann persönlich, unter Voraussetzungen aber auch telefonisch oder per Video stattfinden.Genau deshalb kann es finanziell nachteilig sein, einen aussichtsreichen Widerspruch vorschnell zurückzunehmen, nur weil anschließend ein neuer Höherstufungsantrag gestellt wird. Der neue Antrag ersetzt nicht automatisch die Auseinandersetzung darüber, ob bereits Monate zuvor ein höherer Pflegegrad hätte festgestellt werden müssen.
Weitere Einzelheiten zum Beginn der Leistungen finden sich in unserem Beitrag zur Frage, wann ein Pflegegrad rückwirkend berücksichtigt werden kann. Dabei muss stets geprüft werden, seit wann die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad tatsächlich nachweisbar vorlagen.
Ein neuer Antrag macht den alten Widerspruch nicht automatisch erfolgreichAngenommen, der Medizinische Dienst kommt bei einer neuen Begutachtung zu Pflegegrad 3, während zuvor nur Pflegegrad 2 anerkannt worden war. Daraus folgt nicht automatisch, dass Pflegegrad 3 bereits beim ersten Antrag hätte festgestellt werden müssen.
Zwischen beiden Begutachtungen kann sich der Gesundheitszustand verändert haben. Für den früheren Zeitraum muss daher weiterhin nachgewiesen werden, dass die Voraussetzungen des höheren Pflegegrades schon damals bestanden.
Gerade deshalb sollten Familien medizinische Unterlagen, Pflegeaufzeichnungen und Veränderungen des Gesundheitszustands zeitlich genau dokumentieren. So lässt sich später nachvollziehen, ob ein höherer Unterstützungsbedarf bereits beim ersten Antrag bestand oder erst danach entstanden ist.
Wann ein zusätzlicher Antrag besonders in Betracht kommtDie Kombination kann vor allem dann interessant sein, wenn das Widerspruchsverfahren noch läuft und sich die Pflegesituation inzwischen weiter verschlechtert hat. Während der Widerspruch die Vergangenheit betrifft, kann über den neuen Antrag die aktuelle Situation neu bewertet werden.
Weniger überzeugend ist die Vorstellung, man könne durch beliebig viele identische Neuanträge immer wieder neue Gutachten erzwingen, obwohl sich weder die tatsächlichen Verhältnisse noch die Unterlagen geändert haben. Für die Korrektur des ursprünglichen Bescheids ist zunächst das Widerspruchsverfahren vorgesehen.
Auch ein Höherstufungsantrag ist kein garantierter Weg zu einem höheren Pflegegrad. Bei der erneuten Begutachtung kann der bisherige Pflegegrad ebenso bestätigt werden, wenn die Voraussetzungen für eine höhere Einstufung nicht festgestellt werden.
Den Widerspruch nicht vorschnell zurücknehmenWährend eines Widerspruchsverfahrens kann die Pflegekasse mitteilen, dass sie nach erneuter Prüfung an ihrer bisherigen Auffassung festhält. Teilweise werden Versicherte dann gefragt, ob sie ihren Widerspruch zurücknehmen möchten.
Eine solche Erklärung sollte nicht unüberlegt abgegeben werden. Mit der Rücknahme wird das Widerspruchsverfahren beendet, sodass die Möglichkeit verloren gehen kann, über dieses Verfahren eine Korrektur des ursprünglichen Bescheids zu erreichen.
Wer nach Prüfung des Gutachtens weiterhin gute Argumente für einen höheren Pflegegrad hat, sollte sich vor einer Rücknahme fachkundig beraten lassen. Pflegeberatungsstellen, Sozialverbände und auf Sozialrecht spezialisierte Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können bei schwierigen Fällen unterstützen.
Auch der neue Begutachtungstermin muss vorbereitet werdenWer parallel einen Höherstufungsantrag gestellt hat, sollte eine erneute Begutachtung nicht als bloße Wiederholung des ersten Termins betrachten. Neue Arztberichte, Krankenhausentlassungsberichte, Medikamentenpläne und aktuelle Pflegeaufzeichnungen sollten bereitliegen.
Besonders wichtig ist eine ehrliche Darstellung des normalen Alltags. Ein ungewöhnlich guter Tag darf nicht den Eindruck vermitteln, die betroffene Person könne Tätigkeiten dauerhaft selbstständig erledigen, wenn normalerweise regelmäßig Anleitung, Beaufsichtigung oder körperliche Hilfe notwendig ist.
Ebenso wenig sollte eine pflegebedürftige Person aus Scham versuchen, sämtliche Schwierigkeiten herunterzuspielen. Angehörige können helfen, typische Situationen sachlich zu ergänzen und Beispiele aus den vergangenen Wochen zu nennen.
Praxisbeispiel: Pflegegrad 2 trotz deutlich höherem HilfebedarfFrau M. beantragt im Mai einen Pflegegrad und erhält nach der Begutachtung Pflegegrad 2. Ihre Tochter hält Pflegegrad 3 bereits zu diesem Zeitpunkt für gerechtfertigt, weil Frau M. bei der Körperpflege umfassende Hilfe benötigt, ihre Medikamente nicht selbstständig organisieren kann und nachts regelmäßig Unterstützung braucht.
Die Tochter legt innerhalb der Monatsfrist Widerspruch ein und reicht anschließend Arztberichte sowie ausführliche Aufzeichnungen aus dem Pflegealltag nach. Das Widerspruchsverfahren zieht sich jedoch hin.
Im August verschlechtert sich der Zustand von Frau M. zusätzlich nach einem Krankenhausaufenthalt. Neben dem weiterhin laufenden Widerspruch wird deshalb ein Höherstufungsantrag gestellt und eine neue Begutachtung durchgeführt, bei der schließlich Pflegegrad 3 festgestellt wird.
Der neue Bescheid beantwortet zunächst die Frage nach dem aktuellen Pflegebedarf. Mit dem weiterhin laufenden Widerspruch kann dagegen zusätzlich geklärt werden, ob Pflegegrad 3 aufgrund der bereits im Mai vorhandenen Einschränkungen schon ab dem früheren Antrag hätte anerkannt werden müssen.
Fragen und Antworten zu Widerspruch und Höherstufungsantrag Kann ich während eines Widerspruchs einen neuen Antrag auf einen höheren Pflegegrad stellen?Ein laufendes Widerspruchsverfahren schließt eine erneute Prüfung des aktuellen Pflegebedarfs nicht grundsätzlich aus. Besonders nachvollziehbar ist ein Höherstufungsantrag, wenn sich die Pflegesituation seit der ersten Entscheidung verändert oder verschlechtert hat.
Muss der Medizinische Dienst nach einem Höherstufungsantrag zu mir nach Hause kommen?Nein, ein Hausbesuch erfolgt nicht automatisch. Bei Höherstufungs- und Wiederholungsbegutachtungen können unter den geltenden Voraussetzungen auch Telefon- oder Videobegutachtungen eingesetzt werden.
Wer eine persönliche Begutachtung im Wohnbereich wünscht, kann dies ausdrücklich mitteilen. Nach den Begutachtungs-Richtlinien hat dieser Wunsch Vorrang vor einem strukturierten Telefoninterview.
Sollte ich meinen Widerspruch zurücknehmen, wenn später ein höherer Pflegegrad bewilligt wird?Nicht ohne vorher zu prüfen, welchen Zeitraum der neue Bescheid tatsächlich erfasst. Wenn der höhere Pflegegrad nach Auffassung des Betroffenen bereits beim ursprünglichen Antrag vorlag, kann der alte Widerspruch weiterhin für den früheren Zeitraum bedeutsam sein.
Kann ein erfolgreicher Widerspruch zu einer Nachzahlung führen?Ja, wenn sich im Widerspruchsverfahren herausstellt, dass die Voraussetzungen für den höheren Pflegegrad bereits zu einem früheren Zeitpunkt vorlagen, können daraus Ansprüche für den entsprechenden Zeitraum entstehen. Dabei kommt es auf den ursprünglichen Antrag und die nachweisbaren tatsächlichen Verhältnisse an.
Reicht ein Pflegetagebuch als Begründung für den Widerspruch?Ein Pflegetagebuch kann ein sehr hilfreicher Nachweis sein, sollte aber möglichst mit dem Pflegegutachten und vorhandenen medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Besonders aussagekräftig sind konkrete Beschreibungen darüber, welche Tätigkeiten nicht selbstständig möglich sind und welche Hilfe regelmäßig benötigt wird.
Kann ich meinen Pflegegrad-Widerspruch einfach per E-Mail schicken?Auf eine gewöhnliche E-Mail sollte man sich zur Wahrung der Widerspruchsfrist nicht verlassen. Sicherer sind die gesetzlich vorgesehenen Formen wie ein schriftlicher Widerspruch oder eine von der Pflegekasse ausdrücklich bereitgestellte schriftformersetzende elektronische Übermittlung.
Quellen und weiterführende HinweiseDie gesetzlichen Vorgaben zur Widerspruchsfrist ergeben sich aus § 84 Sozialgerichtsgesetz. Die gesetzlichen Regeln zum Beginn von Pflegeleistungen finden sich insbesondere in § 33 SGB XI.
Informationen zum aktuellen Begutachtungsverfahren und zur Höherstufung veröffentlicht der Medizinische Dienst. Die Voraussetzungen für Telefon- und Videobegutachtungen erläutert der Medizinische Dienst Bund in den Begutachtungs-Richtlinien.
Der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag zusammen stellen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Puma: Nächstes Los zeichnet sich ab
Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen
Die Grundsicherungs-Reform bringt zum 1. August 2027 eine Änderung, die kaum jemand im Blick hat: Die Arbeitsagenturen erhalten mehr Möglichkeiten, junge Menschen aktiv anzusprechen und sogar aufsuchend zu beraten.
Dies soll verhindern, dass Jugendliche und junge Erwachsene nach der Schule aus dem Hilfesystem verschwinden und weder Ausbildung noch Arbeit aufnehmen.
Besonders im Blick stehen junge Menschen mit schwierigen Lebenslagen sowie unter 25-Jährige, die keinen Kontakt mehr zur Arbeitsagentur haben und voraussichtlich auch keine Grundsicherung beziehen. Für sie schafft die Reform erstmals einen gesetzlichen Auftrag im SGB III.
Arbeitsagentur muss nicht mehr warten, bis Jugendliche selbst kommenBisher stößt die Arbeitsförderung an Grenzen, wenn junge Menschen selbst keinen Kontakt zur Arbeitsagentur aufnehmen. Gerade Jugendliche mit Schulproblemen, Schulden, familiären Konflikten, gesundheitlichen Schwierigkeiten oder anderen Belastungen registrieren die Behörden oft erst, wenn “das Kind bereits in den Brunnen gefallen ist”.
Ab dem 1. August 2027 soll die Arbeitsagentur solche jungen Menschen früher, umfassender und nachhaltiger beraten. Der neue § 28b SGB III sieht ausdrücklich vor, dass bei besonderem Unterstützungsbedarf die gesamte Lebenssituation in die Beratung einbezogen werden darf.
Beratung darf künftig auch aufsuchend stattfindenBesonders weitreichend ist § 28b Absatz 2 SGB III. Danach kann die ganzheitliche Beratung und Betreuung junger Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf ausdrücklich „aufsuchend“ erfolgen, wenn dies notwendig ist, um sie an Ausbildung oder Arbeit heranzuführen.
Die Beratung muss damit nicht zwingend in einem Büro der Arbeitsagentur stattfinden. Gerade bei Jugendlichen, die mit normalen Einladungen, Schreiben oder Beratungsterminen kaum noch erreicht werden, können künftig andere Formen der Kontaktaufnahme eingesetzt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Mitarbeiter der Arbeitsagentur pauschal bei jedem Jugendlichen vor der Wohnung stehen dürfen. Die aufsuchende Betreuung ist für junge Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf vorgesehen und muss für das Förderziel erforderlich sein.
Arbeitsagentur darf die gesamte Lebenssituation betrachtenNeu ist außerdem der Umfang der Beratung. Nach § 28b SGB III sollen bei alle Lebensumstände berücksichtigt werden, wenn diese einer Ausbildung oder Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Damit kann die Arbeitsagentur beispielsweise nicht nur über Ausbildungsplätze sprechen, sondern auch berücksichtigen, wenn Schulden, familiäre Schwierigkeiten oder andere persönliche Probleme eine berufliche Eingliederung verhindern.
Die Behörde soll außerdem über Hilfen anderer Leistungsträger informieren, insbesondere über Angebote der Jugendhilfe.
Bei komplexen Fällen kann die Unterstützung über ein Fallmanagement organisiert werden. Ziel ist damit eine intensivere Begleitung von Jugendlichen, bei denen mehrere Probleme gleichzeitig bestehen.
Neue Hilfe für schwer erreichbare Unter-25-JährigeNoch weiter geht der neue § 31b SGB III. Er richtet sich an schwer erreichbare junge Menschen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und mit hinreichender Wahrscheinlichkeit keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben.
Die Arbeitsagentur kann diesen Jugendlichen und jungen Erwachsenen Hilfen anbieten, um Schwierigkeiten zu überwinden und Schulabschluss, eine Ausbildung, eine berufliche Qualifikation oder einen anderen Einstieg in das Arbeitsleben zu ermöglichen. Die Förderung soll außerdem Betroffenen an weitere Leistungen der Arbeitsförderung heranführen.
Vergleichbare Möglichkeiten gibt es zwar im SGB II bereits für schwer erreichbare junge Menschen. Doch die Arbeitsagenturen hatten bislang keinen gesetzlichen Auftrag für Personen außerhalb der Grundsicherung.
Dafür ist nicht einmal ein Antrag notwendigLeistungen für schwer erreichbare Jugendliche nach dem neuen § 31b SGB III können von Amts wegen erbracht werden. Ein vorheriger Antrag des jungen Menschen ist ausdrücklich nicht erforderlich.
Die Arbeitsagentur kann damit selbst aktiv werden, wenn sie von einer entsprechenden Situation erfährt und die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Das Bundesarbeitsministerium spricht ausdrücklich davon, dass schwer erreichbare junge Menschen künftig niedrigschwellig angesprochen werden können, um sie wieder an die Arbeitsförderung heranzuführen.
Das bedeutet jedoch nicht, dass aus der neuen Förderung automatisch eine neue Sanktionspflicht entsteht. § 31b SGB III schafft zunächst eine zusätzliche Unterstützungsleistung und keine eigene Vorschrift zur Kürzung von Sozialleistungen, wenn ein Jugendlicher das Angebot nicht annimmt.
Telefonnummer darf zur Kontaktaufnahme genutzt werdenAuch für junge Menschen, die nach dem Ende der Schule keine konkrete berufliche Perspektive haben, werden die Möglichkeiten der Arbeitsagentur erweitert. § 31a SGB III ermöglicht bereits eine aktive Kontaktaufnahme, wenn der Agentur bekannt ist, dass nach der Schule keine konkrete Anschlussperspektive besteht.
Ab August 2027 wird dabei ausdrücklich auch die Telefonnummer in den gesetzlich vorgesehenen Datensatz aufgenommen. Die Arbeitsagentur soll dadurch Jugendliche einfacher telefonisch erreichen können und sie zugleich über Angebote der Jugendberufsagenturen informieren.
Dies soll verhindern dass junge Menschen zwischen Schule, Arbeitsagentur, Jobcenter und Jugendhilfe verloren gehen. Gerade nach Schulabbrüchen oder ohne Ausbildungsplatz können schon wenige Monate ohne Anschluss den späteren Einstieg in Ausbildung oder Arbeit erschweren.
Jugendberufsagenturen bekommen erstmals feste gesetzliche GrundlageParallel zur aufsuchenden Beratung stärkt die Reform die Jugendberufsagenturen. Dort arbeiten insbesondere Arbeitsagenturen, Jobcenter und Jugendhilfe zusammen, damit junge Menschen nicht von Behörde zu Behörde geschickt werden müssen.
Mit § 10 SGB III wird die Jugendberufsagentur erstmals ausdrücklich gesetzlich definiert. Die beteiligten Stellen können gemeinsame Zielgruppen bestimmen, ihre Angebote aufeinander abstimmen und Aufgaben innerhalb der Jugendberufsagentur koordinieren.
Die Arbeitsagenturen werden zudem verpflichtet, bei der Förderung junger Menschen enger mit Jobcentern, Jugendhilfe, Kommunen, Eingliederungshilfe, Ausländerbehörden und Schulen zusammenzuarbeiten. Die Reform versucht damit, die bisher häufig getrennten Hilfesysteme stärker miteinander zu verbinden.
Für Jugendliche kann die Reform eine wichtige zweite Chance seinDie Änderung unterscheidet sich deutlich von vielen anderen Teilen der neuen Grundsicherung, bei denen vor allem strengere Mitwirkungspflichten und Sanktionen diskutiert werden. Bei den betroffenen Jugendlichen setzt der Gesetzgeber hingegen auf Hilfe statt auf Strafe.
Aufsuchende Beratung und Fallmanagement können besonders belastete Jugendliche erreichen, setzen allerdings ebenso ausreichend Personal, funktionierende Jugendberufsagenturen voraus wie eine enge Zusammenarbeit mit der Jugendhilfe.
Bei jungen Menschen mit erheblichen Problemen muss die Arbeitsagentur nicht mehr darauf warten, dass diese selbst den Weg zur Behörde finden. Sie bekommt ausdrücklich die Möglichkeit, den Kontakt aktiv herzustellen und Unterstützung auch außerhalb der klassischen Beratung anzubieten.
FAQ zur neuen Jugendförderung ab 2027 Darf die Arbeitsagentur Jugendliche künftig zu Hause aufsuchen?Eine aufsuchende Beratung wird ab dem 1. August 2027 ausdrücklich gesetzlich ermöglicht, wenn ein junger Mensch besonderen Unterstützungsbedarf hat und diese Form der Betreuung erforderlich ist. Daraus folgt aber kein pauschales Recht, jeden Jugendlichen ohne konkreten Anlass zu Hause aufzusuchen.
Für welche Jugendlichen gelten die neuen Hilfen?Die umfassende Beratung nach § 28b SGB III richtet sich grundsätzlich an junge Menschen, wobei bei besonderem Unterstützungsbedarf eine intensivere und aufsuchende Betreuung möglich ist. Der neue § 31b SGB III betrifft speziell schwer erreichbare Menschen unter 25 Jahren, die wahrscheinlich keinen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II haben.
Muss der Jugendliche dafür einen Antrag stellen?Für die Förderung schwer erreichbarer junger Menschen nach § 31b SGB III ist kein Antrag erforderlich. Die Arbeitsagentur darf die Leistung von Amts wegen anbieten und damit selbst aktiv werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
QuellenBundesministerium für Arbeit und Soziales: FAQ zum Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/FAQ-Gesetz-zur-Umgestaltung-der-Grundsicherung-fuer-Arbeitsuchende/faq-gesetz-zur-umgestaltung-der-grundsicherung-fuer-arbeitsuchende-art.html
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende: https://www.bmas.de/DE/Service/Gesetze-und-Gesetzesvorhaben/13-gesetz-zur-aenderung-zweiten-buch-sozialgesetzbuch-und-anderer-gesetze.html
Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 107: Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/107/VO
Sozialgesetzbuch III – Arbeitsförderung, Gesetze im Internet: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_3/
Der Beitrag Grundsicherung 2027: Arbeitsagentur darf Leistungsbezieher künftig aktiv aufsuchen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Illegale Migranten internieren und abschieben: Ceutas Präsident hat genug
In Ceuta geht nicht nur die Geduld der Anwohner, sondern auch die der Stadtregierung der spanischen Enklave zur Neige. Während linke Journalisten – auch und vor allem beim deutschen gebührenfinanzierten Haltungsfunk (wie etwa im ARD-“Weltspiegel”) – durch selektive Auswahl von Bildern und Interviewpartner rührselige Schmonzetten von nach Arbeit, Selbstverwirklichung durch Leistung, Bildung und Liebe dürstenden […]
<p>The post Illegale Migranten internieren und abschieben: Ceutas Präsident hat genug first appeared on ANSAGE.</p>
Insider des UK Netzbetreibers: Blackout ist „technische Gewissheit“
Der National Energy System Operator (NESO) – die staatliche Stelle, die für den Ausgleich von Stromangebot und -nachfrage sowie die Sicherheit des britischen Stromnetzes zuständig ist – sieht seine Dementis angesichts der Aussagen eigener Ingenieure in sich zusammenbrechen.
Eine Gruppe von Insidern aus der Netzleitstelle hat The Mail on Sunday nun berichtet, dass routinemäßige Sicherheitsverstöße vertuscht würden, die Operatoren „die Kontrolle über das System verloren“ hätten und ein großflächiger Blackout eine „technische Gewissheit“ sei.
Einer der NESO-Whistleblower wird mit den Worten zitiert: „Es wird von Tag zu Tag schlimmer. Wir fliegen jetzt blind, während das Flugzeug brennt. Es ist keine Frage des ‚Ob‘ bei einem großflächigen Blackout; es ist eine technische Gewissheit.“
Die Gruppe fügte hinzu: „Wir Ingenieure fordern Ofgem nun schon seit zwei Jahren auf, Nachforschungen anzustellen und die Sicherheit des Systems zu gewährleisten. Doch sie tun es nicht; sie verweigern die Untersuchung. Deshalb haben wir uns an die Öffentlichkeit gewandt. Wir haben keine Kontrolle über das System. Wir haben unser Bestes gegeben. Nun liegt es an der Öffentlichkeit und der Regulierungsbehörde. Bitte helfen Sie.“
Das sind die Menschen, die dafür sorgen, dass in Großbritannien die Lichter nicht ausgehen; sie flehen öffentlich um ein Eingreifen, weil Management und Regulierungsbehörde sich weigerten, auf sie zu hören.
Der Schreckmoment vom 23. Juni scheint ihr Schweigen gebrochen zu haben.
An jenem Abend lag die Netzfrequenz 48 Minuten lang außerhalb des normalen Betriebsbereichs der NESO. Interne Berichte, die der „Times“ vorliegen, verzeichneten fünf Fälle, in denen Übertragungsgrenzen überschritten wurden – darunter eine Überschreitung um 700 MW – und hielten fest, dass die „Systemsicherheit gefährdet“ war. Dennoch behauptete die NESO öffentlich, das Netz sei sicher betrieben worden, und bezeichnete die internen Dokumente als vorläufig.
Berichten zufolge werfen weitere Whistleblower der NESO nun vor, die „Modelle erneut durchzurechnen“, um Berechnungen zu erstellen, die belegen sollen, dass der Betrieb am 23. Juni doch sicher war. Inzwischen werden Forderungen nach einer Untersuchung laut, die gänzlich außerhalb des Einflussbereichs der NESO liegt.
NESO ist sich der gravierenden Probleme bewusst.
Ein vertraulicher, 82-seitiger Bericht von Cornwall Insight, der von NESO in Auftrag gegeben wurde, warnte davor, dass das rasante Wachstum von Wind-, Solar- und Batteriespeichern – insbesondere von Anlagen, die an lokale Verteilnetze angeschlossen sind – die Übersicht über Stromerzeugung und -verbrauch in der Leitwarte erheblich verschlechtert hat. NESO überwacht zwar direkt das Übertragungsnetz, doch ein Großteil der darunterliegenden, wachsenden erneuerbaren Energieerzeugung ist schwerer zu beobachten und zu steuern. Die Prognose von Angebot und Nachfrage ist daher zunehmend von Schätzungen, uneinheitlichen Berechnungen und dem Ermessen der Netzbetreiber abhängig.
https://www.neso.energy/what-we-do/systems-operations.
Großbritannien hat große, steuerbare Kraftwerke durch Tausende wetterabhängige und netzgebundene Anlagen ersetzt und anschließend von den Ingenieuren verlangt, das entstandene System in Echtzeit auszubalancieren, ohne ihnen ein vollständiges Bild zu liefern. „Man fliegt im Blindflug.“ Ofgem hat nun endlich eine formelle Überprüfung eingeleitet, die den 23. Juni sowie die am 24. und 26. Juni erlassenen Notfallmargenmitteilungen umfasst. Untersucht werden der Systemzustand, die Entscheidungen der Leitwarte, die Dokumentation und mögliche Verstöße gegen regulatorische Bestimmungen.Die Ingenieure geben jedoch an, Ofgem bereits vor zwei Jahren um all dies gebeten zu haben. NESO dementiert weiterhin alle Vorwürfe, während Regierungsmitglieder Kritiker der Panikmache bezichtigen. Unbestreitbar ist jedoch, dass das britische Stromnetz durch den überstürzten Ausbau von Wind- und Solarenergie geschwächt wurde. Dieser hat die synchrone, bedarfsgerechte Erzeugung verdrängt, dem System seine zuverlässige Trägheit genommen und zu immer heftigeren Versorgungsschwankungen geführt. Das britische Stromnetz wird durch die Netto-Null-Politik destabilisiert – und von Führungskräften und Regulierungsbehörden geschützt, die scheinbar mehr daran interessiert sind, den Energiewandel zu verteidigen, als sich dem sich anbahnenden technischen Desaster zu stellen.
Link: https://electroverse.substack.com/p/portillo-buried-under-17-feet-antarctic (Zahlschranke)
Mein Kollege Christian Freuer hat bei Electroverse Substack ein Abo und die Erlaubnis, Beiträge zu übersetzen und zu posten. Sie kennen das mit der Zusammenstellung der „Kältereports“. Danke für die Weiterleitung.
Der Beitrag Insider des UK Netzbetreibers: Blackout ist „technische Gewissheit“ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Kommune-Erfahrungen III: Ein neues Leben in Rojava
Wie erfolgreich war das Kommune-Modell in Rojava? Die Antwort auf diese Frage ergibt sich aus einem Prozess, der von 2012 bis in die Gegenwart reicht. Unter den Bedingungen von Krieg, Zerstörung und einer schweren humanitären Krise entwickelten die Kurd:innen ein Gesellschafts- und Verwaltungsmodell, das auf militärischer, politischer und gesellschaftlicher Selbstorganisation beruht. Von Beginn an orientierte sich dieses Modell an Abdullah Öcalans Paradigma der demokratischen Gesellschaft und der demokratischen Nation.
In Rojava wurde die Kommune als kleinste Einheit gesellschaftlicher Organisation verstanden. Sie organisierte sich als Struktur, in der die Menschen eines Stadtviertels, eines Dorfes oder einer Siedlung unmittelbar zusammenkommen, ihre gemeinsamen Anliegen beraten, Entscheidungen treffen und deren Umsetzung selbst begleiten.
Ein Modell, das im Krieg entstand
Der 2011 in Syrien ausgebrochene Bürgerkrieg führte in Rojava nicht nur zu einem Zusammenbruch der Sicherheitslage, sondern auch zu einem Macht- und Verwaltungsvakuum. Nachdem sich die syrische Armee 2012 aus zahlreichen mehrheitlich kurdisch bewohnten Gebieten zurückgezogen hatte, begann die Bevölkerung, ihr gesellschaftliches Leben eigenständig zu organisieren. In diesem Zusammenhang entstanden in Stadtvierteln und Dörfern Kommunen sowie die ihnen zugeordneten Räte und weitere gesellschaftliche Institutionen.
Dieses Modell war jedoch nicht als provisorischer Ersatz für die Institutionen des Baath-Regimes gedacht. Vielmehr entstand es als neues Organisationsverständnis, das auf der Selbstverwaltung der Gesellschaft beruhte. Ziel war es, politische Entscheidungsprozesse auf der Ebene der kleinsten Siedlungseinheiten beginnen zu lassen und das System der demokratischen Autonomie über die gesamte Region hinweg zu verankern.
In den regelmäßig stattfindenden Versammlungen der Kommunen wurden Fragen des alltäglichen Lebens behandelt – von Sicherheit, Infrastruktur, Bildung und Gesundheitsversorgung bis hin zu Wirtschaft und sozialer Solidarität. Die gewählten Vertreter:innen verstanden sich dabei nicht als eigenständige Entscheidungsträger:innen, sondern als Beauftragte, die den gemeinsamen Willen der Bevölkerung umsetzen.
Mit der Zeit übernahmen die aus den Kommunen gewählten Vertreter:innen Aufgaben in den Stadtteil-, Bezirks- und Stadträten. So entwickelte sich ein Organisationsnetzwerk, das bis in die übergeordneten Verwaltungsebenen reichte. An die Stelle eines von oben nach unten verlaufenden Entscheidungsprozesses trat das Prinzip, den auf lokaler Ebene gebildeten politischen Willen in die höheren Entscheidungsgremien einzubringen.
Von den Kommunen zu den Räten
Die Kommunen bildeten die erste Ebene des in Rojava entwickelten Modells der demokratischen Autonomie. Aus ihnen gingen Vertreter:innen hervor, die zunächst in den Stadtteil-, Bezirks- und Stadträten tätig waren und später auch Aufgaben in den Verwaltungsstrukturen auf Kantonsebene übernahmen. Grundlage dieses Systems war das Prinzip, den auf lokaler Ebene gebildeten politischen Willen in die höheren Entscheidungsgremien zu tragen. Auf diese Weise sollten die in den Kommunen diskutierten und beschlossenen Anliegen über die Räte auf einer breiteren Ebene beraten und umgesetzt werden.
Mit ihren Kommissionen für Bildung, Gesundheitsversorgung, Wirtschaft, soziale Solidarität und weitere Bereiche entwickelten sich die Kommunen zu Zentren der Organisation des alltäglichen Lebens. Während die Bewohner:innen ihre Anliegen unmittelbar einbrachten, arbeiteten die jeweiligen Kommissionen an konkreten Lösungen für diese Bedürfnisse.
Frauen als treibende Kraft der Organisierung
Zu den markantesten Merkmalen des in Rojava entwickelten Modells zählt die eigenständige Organisierung von Frauen. Frauenbefreiung blieb nicht auf politische Programmatik beschränkt, sondern wurde als Aufbau autonomer Organisationsstrukturen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verstanden. Zu diesem Zweck entstanden innerhalb der Dorf- und Stadtteilkommunen eigenständige Frauenstrukturen. Dort diskutierten Frauen gesellschaftliche Probleme und entwickelten Lösungsansätze zu Themen wie geschlechtsspezifische Gewalt, Zwangsverheiratungen, wirtschaftliche Unabhängigkeit und weiteren Fragen des gesellschaftlichen Zusammenlebens.
Mit Kongra Star, die 2005 gegründet wurde, entstand eine der wichtigsten Dachorganisationen der Frauenbewegung in Rojava. Unter ihrem Dach wurden Frauenräte, Bildungsakademien, Genossenschaften und Projekte der sozialen Solidarität aufgebaut. Ergänzt wurde diese Arbeit ab 2011 durch die Mala Jin (Frauenhäuser), die Frauen rechtliche und soziale Unterstützung bieten. Darüber hinaus wurden zahlreiche Projekte ins Leben gerufen, um die wirtschaftliche Unabhängigkeit von Frauen zu stärken – unter anderem in den Bereichen Landwirtschaft, Textilproduktion, Lebensmittelherstellung und Kunsthandwerk.
Kobanê: Die Bewährungsprobe der Kommune im Krieg
Kobanê, das Herz der Revolution von Rojava, wurde zu einem der sichtbarsten Beispiele kommunaler Selbstorganisation. Seit 2012 organisierte sich die Stadt über Stadtteilkommunen und lokale Räte. Mit den Angriffen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) im Jahr 2014 geriet sie jedoch unter eine lang anhaltende Belagerung.
Während der Belagerung spielten die lokalen Selbstverwaltungsstrukturen eine zentrale Rolle bei der Versorgung der Bevölkerung, dem Aufbau von Solidaritätsnetzwerken und der Aufrechterhaltung des städtischen Lebens. Die über die Kommunen organisierten Aktivitäten bildeten das Rückgrat der Bemühungen, das gesellschaftliche Leben trotz der Kriegsbedingungen aufrechtzuerhalten.
Auch nach der Befreiung Kobanês vom IS wurde dieses Organisationsmodell während des Wiederaufbaus fortgeführt. Die Ermittlung der Bedürfnisse der Stadtviertel, der Wiederaufbau der Infrastruktur sowie die Organisation von Bildungs- und Gesundheitsangeboten erfolgten weiterhin über die lokalen Räte und Kommunen.
Cizîr: Institutionalisierung der Selbstverwaltung
Zu den Regionen, in denen das System der Kommunen und Räte am umfassendsten verwirklicht wurde, zählt die Region Cizîr. Nach der Ausrufung des Modells der demokratischen Autonomie entstanden unter anderem in Qamişlo, Hesekê und Dêrik lokale Räte, Kommunen und zahlreiche weitere gesellschaftliche Institutionen. Die ethnische und religiöse Vielfalt der Region spiegelte sich auch in den Verwaltungsstrukturen wider. In den Räten wirkten neben Kurd:innen auch Araber:innen, Aramäer:innen, Armenier:innen und weitere Bevölkerungsgruppen an gemeinsamen Entscheidungsprozessen mit.
Die Kommunen beschränkten sich jedoch nicht auf administrative Aufgaben. Sie entwickelten sich zu Zentren gesellschaftlicher Organisation mit Kommissionen für Bildung, Kultur, Frauenarbeit und Wirtschaft. In der landwirtschaftlich geprägten Region Cizîr lag ein besonderer Schwerpunkt auf Genossenschaften, die die Produktion sichern und zur Deckung der lokalen Bedürfnisse beitragen sollten.
Efrîn: Genossenschaften als Grundlage der lokalen Wirtschaft
Efrîn gehörte zu den Regionen, in denen sich das kommunale Modell besonders im Bereich der landwirtschaftlichen Produktion entwickelte. In der für ihren Olivenanbau bekannten Region entstanden Genossenschaften, um die Produzent:innen auf der Grundlage von Solidarität zusammenzuführen.
Über die lokalen Räte wurden zudem Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung und soziale Dienste organisiert. Die Stärkung der lokalen Produktion, insbesondere in der Landwirtschaft und im Olivenanbau, kann als Ausdruck des dort entwickelten Verständnisses einer kommunalen Ökonomie verstanden werden. Mit der Besetzung Efrîns durch den türkischen Staat und mit ihm verbündete bewaffnete Milizen im Jahr 2018 brach dieses System jedoch weitgehend zusammen.
Frauenkooperativen und wirtschaftliche Teilhabe
Auch Frauenkooperativen gewannen in diesem Prozess zunehmend an Bedeutung. So entstanden unter anderem in Qamişlo, Hesekê und Dêrik zahlreiche Kooperativen, in denen Frauen in den Bereichen Landwirtschaft, Textilproduktion, Lebensmittelherstellung und Kunsthandwerk tätig wurden. Ziel war es, ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit zu stärken. Ein Teil der hergestellten Produkte diente der Deckung gesellschaftlicher Bedürfnisse, während ein anderer Teil den in den Kooperativen arbeitenden Frauen als Einkommensquelle zugutekam.
Ein mehrsprachiges Bildungsmodell
Das Bildungswesen wurde als zentrale Voraussetzung für gesellschaftlichen Wandel verstanden. In den Schulen der Demokratischen Selbstverwaltung standen neben dem regulären Unterricht auch Themen wie lokale Geschichte, Kultur, Mehrsprachigkeit, Geschlechtergerechtigkeit und das Verständnis einer demokratischen Gesellschaft im Mittelpunkt. Zugleich wurden Möglichkeiten geschaffen, damit die verschiedenen Bevölkerungsgruppen der Region Unterricht in ihren jeweiligen Muttersprachen erhalten konnten. Neben Kurdisch wurde auch auf Arabisch, Syrisch-Aramäisch und Armenisch unterrichtet. Darüber hinaus vermittelten die zur gesellschaftlichen und politischen Bildung gegründeten Akademien Inhalte zu Geschichte, Wirtschaft, Frauenbefreiung, Ökologie und gesellschaftlicher Selbstorganisation.
Gesundheitsversorgung als gesellschaftliche Aufgabe
Unter den Bedingungen des Krieges war die Aufrechterhaltung der Gesundheitsversorgung von existenzieller Bedeutung. Im neuen System beschränkte sich das Gesundheitswesen nicht auf die Arbeit von Krankenhäusern. Auch Prävention, öffentliche Gesundheitsversorgung und die Betreuung der durch den Krieg vertriebenen Menschen gehörten zu seinen zentralen Aufgaben. Über lokale Gesundheitszentren, Krankenhäuser und Gesundheitskomitees wurden Verwundete versorgt, Maßnahmen zur Bekämpfung von Epidemien organisiert und die grundlegende medizinische Versorgung der Bevölkerung sichergestellt.
Das Prinzip der Selbstverteidigung
Verteidigung und Sicherheit waren für Rojava von grundlegender Bedeutung. Selbstverteidigung wurde dabei nicht allein als militärische Aufgabe verstanden, sondern als das Recht der Gesellschaft, ihre eigene Existenz zu schützen. Vor diesem Hintergrund übernahmen die 2011 gegründeten Volksverteidigungseinheiten (YPG) und die 2013 gegründeten Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) die Verteidigung der Region.
Insbesondere der Kampf um Kobanê verlieh dem Rojava-Modell weltweit eine symbolische Bedeutung, auch im Hinblick auf die gesellschaftliche Rolle von Frauen und ihre Fähigkeit zur eigenständigen Organisierung. Zugleich stellten Krieg, militärische Bedrohungen und regionale Konflikte eine der größten Herausforderungen für das kommunale Modell dar. Während einerseits der Aufbau gesellschaftlicher Selbstorganisation vorangetrieben wurde, musste andererseits permanent auf die Sicherheitslage reagiert werden.
Was erzählt uns das Kommune-Modell in Rojava?
Die Kommune-Erfahrung in Rojava gilt als ein alternativer Ansatz gesellschaftlicher Organisation, der darauf abzielt, der Bevölkerung die unmittelbare Bestimmung ihrer Bedürfnisse zu ermöglichen, lokale Entscheidungsstrukturen zu stärken und ein gemeinsames Zusammenleben unterschiedlicher Identitäten zu organisieren.
Trotz aller Belastungen durch Krieg und regionale Konflikte spielen die Kommunen auch Jahre nach Beginn der Revolution weiterhin eine wichtige Rolle bei der Organisation des gesellschaftlichen Lebens. Ausgehend von den Stadtvierteln entstand ein Netzwerk aus Räten, Frauenorganisationen, Genossenschaften und lokalen Institutionen, das zu den bemerkenswertesten Beispielen gesellschaftlicher Selbstverwaltung der Gegenwart zählt.
Heute steht die Erfahrung Rojavas einerseits für ein unter Kriegsbedingungen entstandenes Modell gesellschaftlicher Selbstorganisation. Andererseits bleibt sie ein zentraler Bezugspunkt in den Debatten über das Verhältnis von Staat und Gesellschaft, lokale Demokratie sowie die Möglichkeiten eines gemeinsamen Zusammenlebens verschiedener Bevölkerungsgruppen.
Nächster Teil: Duran Kalkan, Mitglied der Abdullah-Öcalan-Akademie für Sozialwissenschaft: „Kommunal leben und arbeiten“
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-ii-auf-der-suche-nach-kommunalen-lebensformen-in-der-gegenwart-52400 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/kommune-erfahrungen-i-fruhe-formen-der-selbstorganisation-gegen-den-staat-52396
Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung
Rentner mit einer deutschen gesetzlichen Rente können eine geringere Beteiligung der Deutschen Rentenversicherung an ihren Krankenversicherungskosten erhalten. Das kann geschehen, wenn sie in einem anderen EU-Staat pflichtversichert sind und dort eine feste Kopfpauschale zahlen.
Der Streit betrifft Fälle, in denen ausländische Pflichtbeiträge nicht oder nur teilweise nach der deutschen Rente bemessen werden.
Im Ausgangsfall bezog die Deutsche Rentenversicherung eine monatliche Pflichtprämie von 99,27 Euro nicht in ihre Berechnung ein. Die Hälfte dieser Prämie entspricht 49,64 Euro und bildet einen der umstrittenen Beträge.
Ob die Begrenzung mit EU-Recht vereinbar ist, soll der Europäische Gerichtshof im Verfahren C-216/26 klären. Am 10. August 2026 lag noch keine Entscheidung vor.
Wichtig ist: Das anhängige Verfahren verschafft Betroffenen derzeit keinen automatischen Anspruch auf mehr Geld. Ein späteres Urteil könnte aber verändern, welche verpflichtenden Krankenversicherungskosten im EU-Ausland in die deutsche Beteiligung einfließen.
Warum ein Rentner in den Niederlanden weniger Geld erhieltDer Ausgangsfall betrifft einen Rentner, der im Streitjahr 2011 in den Niederlanden lebte. Er bezog eine deutsche Altersrente von rund 14.537 Euro im Jahr und daneben eine niederländische Altersrente von rund 1.844 Euro jährlich.
Der Rentner war dort nach dem niederländischen Krankenversicherungsgesetz ZVW und dem damaligen AWBZ versichert. Für beide Versicherungsbestandteile setzte die niederländische Finanzverwaltung Beiträge fest, die anhand seiner deutschen Rente berechnet wurden.
Zusätzlich verlangte der Versicherer CZ für das gesetzliche Basispaket eine feste Prämie von 99,27 Euro im Monat. Der Rentner zahlte außerdem einen gesetzlichen Selbstbehalt von 170 Euro im Jahr und Beiträge für freiwillige Zusatztarife.
Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte einen monatlichen Zuschlag von 52,46 Euro für Teile der ZVW- und AWBZ-Beiträge. Die feste Prämie und der Selbstbehalt flossen nicht in die Berechnung ein.
Der Versicherte verlangte eine höhere Zahlung. Nachdem das Sozialgericht Berlin und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg die Klage abgewiesen hatten, setzte das Bundessozialgericht das Revisionsverfahren aus und rief den EuGH an.
Weshalb „Zuschuss“ und „Zuschlag“ nicht dasselbe sindIm Alltag wird häufig pauschal von einem Krankenkassenzuschuss für Rentner gesprochen. Juristisch muss jedoch zwischen verschiedenen Versicherungsverhältnissen unterschieden werden.
Ein Zuschuss nach § 106 SGB VI kommt vor allem für freiwillig gesetzlich krankenversicherte Rentner und privat Versicherte bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht in Betracht. Wer zugleich in einer deutschen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, fällt grundsätzlich nicht unter diese Vorschrift.
Im niederländischen Fall geht es dagegen um die Beitragstragung nach § 249a SGB V. In der grenzüberschreitenden Konstellation bezeichnet das BSG den an den Rentner gezahlten Betrag als Zuschlag zur Rente.
Bei Pflichtversicherten trägt die Rentenversicherung grundsätzlich die Hälfte der Beiträge, die nach der deutschen gesetzlichen Rente bemessen werden. Eine ausländische Pflichtversicherung kann jedoch zusätzlich eine einheitliche Pauschale verlangen.
Genau daraus entsteht der Streit. Die Pauschale ist verpflichtend und dient der gesetzlichen Grundabsicherung, wird aber nicht nach der Rentenhöhe berechnet.
Weitere Unterschiede zwischen freiwilliger Versicherung, privater Absicherung und Pflichtversicherung erklärt der interne Ratgeber Diese Krankenkassenzuschüsse können Rentner beantragen.
Was der EuGH jetzt prüfen sollDas Bundessozialgericht hat dem EuGH sechs Fragen vorgelegt. Es stützt die Vorlage vor allem auf Artikel 5 und Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.
Artikel 5 verlangt unter bestimmten Voraussetzungen, vergleichbare Leistungen, Einkünfte und Sachverhalte aus anderen Mitgliedstaaten gleichzustellen. Artikel 7 schützt Geldleistungen grundsätzlich davor, allein wegen eines Wohnsitzes in einem anderen Mitgliedstaat gekürzt oder verändert zu werden.
Der EuGH soll zunächst klären, ob eine verpflichtende Kopfpauschale wie ein nach der Rente berechneter Beitrag behandelt werden muss. Falls das zutrifft, stellt sich die weitere Frage, ob die deutsche Beteiligung auf die Hälfte der tatsächlich gezahlten Pflichtbeiträge begrenzt werden darf.
Auch der gesetzliche Selbstbehalt wird geprüft. Das BSG möchte wissen, ob er außer Ansatz bleiben darf, weil vergleichbare Zuzahlungen und Selbstbehalte nach deutschem Recht ebenfalls nicht in die Beteiligung der Rentenversicherung eingehen.
Weitere Fragen betreffen die Abgrenzung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung. Dabei geht es auch darum, ob deutsche Behörden und Gerichte an die Einstufung des niederländischen Trägers gebunden sind.
Für die Klägerseite spricht, dass die Kopfpauschale ein vorgeschriebener Bestandteil der niederländischen Krankenversicherung war. Würde allein die Berechnungsmethode entscheiden, bliebe eine gesetzliche Pflichtprämie vollständig beim Rentner hängen.
Die Gegenposition verweist darauf, dass das EU-Recht die nationalen Versicherungssysteme koordiniert, aber nicht vereinheitlicht. Danach könnte der geringere Betrag aus dem anders aufgebauten niederländischen Beitragssystem folgen und nicht unmittelbar aus dem Auslandswohnsitz.
Der vollständige Vorlagebeschluss des Bundessozialgerichts vom 22. Juli 2025 enthält die sechs Fragen und die Berechnungsvarianten. Das Vorabentscheidungsersuchen ist außerdem im amtlichen Eintrag zum EuGH-Verfahren C-216/26 dokumentiert.
Der amtliche Text der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zeigt die europäischen Vorgaben, über deren Auslegung der EuGH entscheidet. Danach nimmt das BSG das ausgesetzte Verfahren wieder auf und berechnet den Anspruch auf dieser Grundlage.
Welche Beträge im Ausgangsfall umstritten sindDie Zahlen des Verfahrens zeigen, dass die Einordnung einzelner Zahlungen den monatlichen Zuschlag spürbar verändern kann. Die folgende Übersicht gibt die vom BSG geprüften Beträge vereinfacht wieder.
Betrag im Ausgangsfall Rechtliche Einordnung 52,46 Euro monatlich Diesen Gesamtbetrag hatte die Deutsche Rentenversicherung für ZVW- und AWBZ-Beiträge bewilligt. 34,21 Euro monatlich Dieser Betrag entspricht der Hälfte des rentenabhängigen ZVW-Beitrags von 68,42 Euro im Monat. 18,25 Euro monatlich Dieser Anteil der bewilligten 52,46 Euro entfiel rechnerisch auf das AWBZ. Seine Berücksichtigung ist umstritten, weil das AWBZ eher der deutschen Pflegeversicherung entsprechen könnte. 49,64 Euro monatlich Dies ist die Hälfte der Kopfpauschale von 99,27 Euro. Wird sie einbezogen und der AWBZ-Anteil ausgeschlossen, ergibt das vom BSG erläuterte Modell insgesamt 83,85 Euro. 7,08 Euro monatlich Dies entspricht der Hälfte des auf einen Monat umgerechneten Selbstbehalts von 170 Euro im Jahr. Der Betrag darf wegen weiterer Berechnungs- und Verfahrensgrenzen nicht ohne zusätzliche Prüfung hinzugerechnet werden.Die Beträge lassen sich deshalb nicht einfach addieren. Wegen des Verschlechterungsverbots kann das BSG die bereits bewilligten 52,46 Euro im Revisionsverfahren nicht zulasten der Klägerseite herabsetzen. Ob eine höhere Zahlung zusteht, hängt von den Antworten des EuGH und der anschließenden Einordnung des AWBZ-Anteils ab.
Wer von einem späteren Urteil profitieren könnteEin günstiges Urteil würde nicht allen Rentnern im EU-Ausland mehr Geld bringen. In Betracht kommen vor allem Menschen mit einer deutschen gesetzlichen Rente, einer ausländischen Pflichtversicherung und einer verpflichtenden Pauschalprämie oder einem vergleichbaren Beitrag.
Zu prüfen sind das anwendbare Sozialversicherungsrecht, die Art der ausländischen Versicherung und die Zusammensetzung der Beiträge. Bei Rentnern, die ausschließlich eine deutsche Rente erhalten, kann die Zuständigkeit anders geregelt sein als bei Personen mit Rentenansprüchen aus mehreren Staaten.
Freiwillige Zusatzpolicen sind nicht mit einer gesetzlichen Pflichtprämie gleichzusetzen. Beiträge zur Pflegeabsicherung können ebenfalls anders behandelt werden, weil Rentner diese nach deutschem Recht grundsätzlich selbst tragen.
Einen Überblick über die Auszahlung der deutschen Rente und die Krankenversicherung nach einem Umzug bietet der interne Beitrag Rente im Ausland: In diesen Ländern wird gekürzt – und in diesen nicht.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenRentner mit einem abgelehnten oder gekürzten Beitragszuschlag sollten zuerst feststellen, auf welcher Rechtsgrundlage die Deutsche Rentenversicherung entschieden hat. Der Bescheid und die Berechnungsanlage müssen erkennen lassen, welche ausländischen Zahlungen berücksichtigt und welche ausgeschlossen wurden.
Ebenso wichtig sind Unterlagen des ausländischen Versicherers oder Sozialversicherungsträgers. Daraus sollte hervorgehen, ob eine Zahlung gesetzlich vorgeschrieben ist, ob sie von der Rentenhöhe abhängt und ob sie der Grundabsicherung oder einem freiwilligen Zusatztarif dient.
Gegen einen neuen ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Nach § 84 SGG beträgt die Frist im Regelfall einen Monat, bei Bekanntgabe im Ausland jedoch drei Monate.
Im Widerspruch kann auf das BSG-Verfahren B 12 R 4/24 R und die EuGH-Rechtssache C-216/26 hingewiesen werden. Betroffene können zudem anregen, die Entscheidung bis zur europäischen Klärung zurückzustellen; allein der Hinweis auf das anhängige Verfahren erzwingt ein Ruhen jedoch nicht.
Ist ein Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Antrag nach § 44 SGB X geprüft werden. Werden rückwirkend Leistungen erbracht, ist der Zeitraum grundsätzlich auf höchstens vier Jahre begrenzt. § 44 Absatz 4 SGB X rechnet dabei vom Beginn des betreffenden Jahres an und stellt bei einer Rücknahme auf Antrag auf den Antragszeitpunkt ab.
Eine spätere günstige EuGH-Entscheidung löst trotzdem nicht von selbst eine Nachzahlung aus. Bis zur Klärung sollten Betroffene deshalb Fristen wahren und ihre ausländischen Beitragsunterlagen sichern.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine 72-jährige Rentnerin lebt in einem EU-Staat und bezieht eine deutsche sowie eine dortige Altersrente. Aus ihrer Berechnungsanlage geht hervor, dass die Deutsche Rentenversicherung nur den rentenabhängigen Pflichtbeitrag berücksichtigt hat, nicht aber eine gesetzlich vorgeschriebene Kopfpauschale.
Die Rentnerin legt innerhalb der geltenden Frist Widerspruch ein. Sie reicht die ausländischen Beitragsnachweise ein und verweist auf B 12 R 4/24 R sowie C-216/26. Ob sie mehr Geld erhält, steht erst nach der europäischen Klärung und der Prüfung ihres eigenen Bescheids fest.
Fragen und Antworten zum Krankenkassen-Beitragszuschlag im EU-Ausland Hat der EuGH bereits über C-216/26 entschieden?Nein. Am 10. August 2026 war das Verfahren noch anhängig, sodass es bislang weder einen europäischen Urteilsspruch noch einen abgeschlossenen deutschen Ausgangsrechtsstreit gibt.
Bekommen jetzt alle Rentner im EU-Ausland einen höheren Zuschlag?Nein. Ein möglicher Anspruch hängt unter anderem von einer ausländischen Pflichtversicherung, der Art der Beiträge und der Zuständigkeit nach europäischem Sozialrecht ab.
Wie viel Geld kann ein günstiges Urteil bringen?Das lässt sich nicht allgemein berechnen. Selbst im Ausgangsfall müssen Kopfpauschale, Selbstbehalt und AWBZ-Anteil zunächst voneinander abgegrenzt werden.
Warum wurde die niederländische Kopfpauschale bisher nicht berücksichtigt?§ 249a SGB V knüpft die Beteiligung der Rentenversicherung an Beiträge, die nach der gesetzlichen Rente bemessen werden. Die niederländische Pauschale war einkommensunabhängig und fiel deshalb nach der bisherigen deutschen Auslegung nicht darunter.
Gehören freiwillige Zusatzversicherungen zum Verfahren?Nein. Der Streit betrifft verpflichtende Bestandteile der gesetzlichen Grundabsicherung und einen gesetzlichen Selbstbehalt, nicht frei gewählte Zusatztarife.
Was sollten Betroffene bei einem neuen Bescheid tun?Sie sollten die Berechnungsanlage und die ausländischen Beitragsnachweise prüfen. Bei Bekanntgabe des Bescheids im Ausland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich drei Monate.
Führt ein späteres günstiges Urteil automatisch zu einer Nachzahlung?Nein. Offene und bereits bestandskräftige Bescheide sind verfahrensrechtlich unterschiedlich zu behandeln, weshalb Fristen und mögliche Überprüfungsanträge im Einzelfall geprüft werden müssen.
Der Beitrag Rentner im EU-Ausland bekommen weniger Krankenversicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.