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Münzwurf in Magdeburg

Das Umfrageinstitut INSA hat die (vielleicht) letzte Umfrage vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt im nächsten Monat veröffentlicht. Klar vorn liegt die AfD mit 42 Prozent, erst mit deutlichem Abstand folgt die CDU mit 22 Prozent. Die Linke ist mit 13 Prozent ebenfalls deutlich abgeschlagen, während die SPD mit nur etwa 6 Prozent knapp über der […]

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Kurdische Musikerin Nuarîn bei Einreise in die Türkei festgenommen

Die kurdische Musikerin Nuarîn ist unmittelbar nach ihrer Einreise in die Türkei festgenommen worden. Die seit elf Jahren in Europa lebende Künstlerin wurde am Dienstag nach ihrer Ankunft am Flughafen Çukurova bei Mersin in Gewahrsam genommen und wird seitdem festgehalten.

Zu den Gründen für die Festnahme liegen bislang keine Informationen vor. Für die Ermittlungsakte wurde eine Geheimhaltungsanordnung verhängt, sodass auch nicht bekannt ist, welche Vorwürfe gegen die Musikerin erhoben werden.

Seit 2004 als Musikerin aktiv

Nuarîn stammt aus Nisêbîn (tr. Nusaybin) in der nordkurdischen Provinz Mêrdîn (Mardin). Ihre musikalische Laufbahn begann sie 2004 im Kulturzentrum Mesopotamien (NÇM) in Mersin. Zunächst trat sie mit der nach ihr benannten Gruppe Koma Nuarîn auf. Nach deren Auflösung setzte sie ihre musikalische Arbeit ab 2008 unter dem Namen Nuarîn fort. Seit mehreren Jahren lebt die Musikerin in Paris, wo sie ihre künstlerische Arbeit fortsetzt.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/aus-der-schweiz-abgeschoben-in-der-turkei-mit-ihrem-kleinkind-inhaftiert-52375

 

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Ein Fest in Zeiten des Krieges

Der Slawische Basar präsentiert ein Belarus, das wenig mit den westlichen Narrativen gemein hat. Hier wird ausgelassene Festivalstimmung mit der Erinnerung an Krieg, Verlust und dem Wunsch nach Kooperation verbunden.
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500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert

Wegen rückständiger Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 15.159,40 Euro behielt die Deutsche Rentenversicherung bei einem Rentner monatlich 500 Euro ein. Das Landessozialgericht Baden-Württemberg stoppte die Verrechnung im Eilverfahren nicht. War der Verrechnungsbescheid bereits bestandskräftig, gelten für einen späteren gerichtlichen Eilantrag besonders strenge Voraussetzungen.

Wichtig ist: Der erworbene Rentenanspruch wurde nicht neu berechnet oder dauerhaft um 500 Euro gesenkt. Vielmehr verminderte die Verrechnung die monatliche Auszahlung zur Tilgung der offenen Forderung. Für Betroffene ist der Unterschied finanziell zwar kaum spürbar, rechtlich aber bedeutsam.

Der Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2025 trägt das Aktenzeichen L 10 R 3892/25 ER-B. Er erklärt nicht jede Verrechnung von Krankenkassenschulden mit einer Rente für rechtmäßig, sondern betrifft eine besondere Verfahrenslage nach Eintritt der Bestandskraft.

15.159,40 Euro Beitragsschulden minderten die Auszahlung

Die offenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung beliefen sich auf 15.159,40 Euro. Die Rentenversicherung entschied, davon monatlich 500 Euro mit der Altersrente zu verrechnen. Der dagegen gerichtete Widerspruch blieb erfolglos; anschließend wurde der Verrechnungsbescheid bestandskräftig.

Bei unverändertem Forderungsstand würden 30 Monatsabzüge insgesamt 15.000 Euro tilgen. Im 31. Monat verblieben rechnerisch noch 159,40 Euro. Der Einbehalt konnte die verfügbare Rente damit über zweieinhalb Jahre spürbar vermindern.

So verlief das Verfahren Verfahrensschritt Bedeutung für den Rentner Bescheid vom 4. März 2025 und Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 2025 Monatlich sollten 500 Euro mit der Altersrente verrechnet werden. Die Entscheidung wurde bestandskräftig. Rentenneuberechnungsbescheid vom 5. September 2025 Das Schreiben setzte den bereits verfügten Abzug bei der Auszahlung um. Nach Ansicht des LSG enthielt es keine neue, eigenständig anfechtbare Entscheidung über die Verrechnung. Überprüfungsbescheid vom 19. November 2025 Die Rentenversicherung lehnte es ab, den früheren Bescheid nach § 44 SGB X zurückzunehmen. Beschluss des SG Mannheim vom 26. November 2025 Das Sozialgericht gewährte keinen Eilrechtsschutz. Beschluss des LSG vom 19. Dezember 2025 Das Landessozialgericht wies die Beschwerde zurück. Der Beschluss war nach § 177 SGG nicht anfechtbar. Warum scheiterte der Eilantrag an der Bestandskraft?

Gegen einen noch anfechtbaren Bescheid kann ein Sozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs anordnen. Im entschiedenen Fall war der ursprüngliche Verrechnungsbescheid jedoch bereits bindend. Das LSG hielt eine Anordnung nach § 86b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGG deshalb für ausgeschlossen.

Der Rentner versuchte daraufhin, die Verrechnung über einen Antrag nach § 44 SGB X zu Fall zu bringen. Mit einem solchen Überprüfungsantrag kann die Behörde aufgefordert werden, einen rechtswidrigen, nicht begünstigenden Bescheid trotz Bestandskraft zurückzunehmen. Der Antrag setzt die laufende Verrechnung aber nicht automatisch aus.

Soll während des Überprüfungsverfahrens eine einstweilige Anordnung ergehen, gelten nach der vom LSG angeführten Rechtsprechung besonders strenge Anforderungen. Der frühere Bescheid muss offensichtlich rechtswidrig sein und der Überprüfungsantrag offenkundige Erfolgsaussichten haben. Zusätzlich muss der Betroffene erhebliche Auswirkungen auf seine soziale und wirtschaftliche Existenz glaubhaft machen.

Warum reichte die behauptete Härte nicht aus?

Das Gericht erkannte keinen offensichtlichen Rechtsfehler der Verrechnungsentscheidung. Nach seinen Feststellungen hatte der Rentner trotz mehrfacher Nachfragen der Rentenversicherung eine unbillige Härte weder konkret behauptet noch glaubhaft gemacht. Damit fehlten sowohl eindeutig erkennbare Erfolgsaussichten als auch ein ausreichend belegter Grund für eine sofortige gerichtliche Entscheidung.

Eine pauschale Erklärung, der Abzug sei zu hoch oder finanziell nicht tragbar, genügt regelmäßig nicht. Wer eine Gefährdung des Lebensunterhalts geltend macht, sollte Einnahmen, Vermögen, Miete, Heizkosten, Versicherungsbeiträge und besondere notwendige Ausgaben nachvollziehbar offenlegen. Kontoauszüge, Mietunterlagen, Leistungsbescheide und Belege über krankheitsbedingte Kosten können die Angaben stützen.

Das Gesetz verlangt vom Leistungsberechtigten den Nachweis, dass der Einbehalt Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II oder SGB XII auslösen würde. Bei Rentnerinnen und Rentnern geht es meist um den Bedarf nach dem SGB XII. Wer bereits entsprechende bedarfsabhängige Leistungen bezieht, sollte den aktuellen Bewilligungsbescheid unverzüglich vorlegen.

Nicht jedes knappe Haushaltsbudget erfüllt bereits die gesetzlichen Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob die verfügbaren Mittel den individuell zu berechnenden sozialhilferechtlichen Bedarf unterschreiten. Weitere Informationen zu Bedarf, Einkommen und Antrag enthält der interne Ratgeber zur Grundsicherung im Alter.

Wann dürfen Krankenkassenschulden mit der Rente verrechnet werden?

Bei einer Verrechnung zieht nicht die Krankenkasse selbst Geld von der laufenden Rentenzahlung ab. Sie ermächtigt den Rentenversicherungsträger, ihre Forderung bei der laufenden Auszahlung zu berücksichtigen. Die Grundlage steht in § 52 SGB I, der auf die Aufrechnungsregeln des § 51 SGB I verweist.

Beitragsforderungen zur Kranken- und Pflegeversicherung können grundsätzlich mit laufenden Geldleistungen verrechnet werden. Nach § 51 Absatz 2 SGB I ist bei Beitragsansprüchen ein Einbehalt bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung möglich, wenn der Betroffene nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig wird.

Die Grenze von 50 Prozent ist kein automatischer Abzug. Die Rentenversicherung muss nach pflichtgemäßem Ermessen über das Ob und die Höhe entscheiden und die Umstände des Einzelfalls würdigen. Ihre fachlichen Hinweise zu § 51 SGB I verlangen eine einzelfallbezogene Abwägung und eine nachvollziehbare Begründung.

Auch die Forderung der Krankenkasse muss durchsetzbar und ausreichend bestimmt sein. Das Verrechnungsersuchen muss unter anderem Rechtsgrund, Entstehungszeitpunkt und Fälligkeit der Forderung erkennen lassen. Die weiteren Anforderungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Hinweisen zu § 52 SGB I.

Warum eröffnete der spätere Rentenbescheid keine neue Chance?

Am 5. September 2025 erging im Fall ein Rentenneuberechnungsbescheid. Nach Ansicht des LSG setzte dieses Schreiben die schon bindend verfügte Verrechnung lediglich bei der Auszahlung um. Es enthielt daher keine neue Regelung, über die der frühere Abzug nochmals vollständig angegriffen werden konnte.

Ein späteres Schreiben mit einem veränderten Zahlbetrag eröffnet somit nicht automatisch eine neue Rechtsbehelfsfrist für jede darin sichtbare Position. Betroffene sollten prüfen, welcher Bescheid den Abzug erstmals verbindlich festlegt. Auf dessen Bekanntgabe und Rechtsbehelfsbelehrung kommt es für die Gegenwehr an.

Was sollten Betroffene beim ersten Bescheid tun?

Gegen einen Verrechnungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt nach § 84 SGG regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zuständige Stelle und die zulässige Form.

Für die Fristwahrung reicht zunächst eine eindeutige Erklärung, dass gegen den genau bezeichneten Bescheid Widerspruch eingelegt wird. Eine ausführliche Begründung kann regelmäßig nachgereicht werden. Hinweise zum Vorgehen bietet der interne Beitrag „Wann ist ein Widerspruch gegen einen Renten- und Reha-Bescheid sinnvoll?“.

Im offenen Verfahren lässt sich prüfen, ob die Forderung stimmt und ausreichend bezeichnet ist, ob eine wirksame Ermächtigung vorliegt und ob die Rentenversicherung ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Ein weiterer interner Beitrag erklärt anhand eines anderen Falls, unter welchen Voraussetzungen eine Rentenverrechnung zulässig sein kann.

Wer die reguläre Anfechtung nicht mehr nutzen kann, kann eine Überprüfung nach § 44 SGB X erwägen. Dieser Weg ersetzt den rechtzeitigen Widerspruch jedoch nicht und stoppt den Abzug nicht von selbst. Bei einer akuten finanziellen Notlage sollte frühzeitig sozialrechtlicher Rat eingeholt und der vollständige Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse vorbereitet werden.

Was der LSG-Beschluss nicht entschieden hat

Das LSG gab der Rentenversicherung keinen allgemeinen Freibrief für Abzüge wegen Krankenkassenschulden. Es entschied nur, dass die Verrechnung in dieser besonderen Lage nicht vorläufig gestoppt wurde. Das Gericht sah weder eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des bindenden Bescheids noch eine ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beschluss beantwortet deshalb nicht, wie ein rechtzeitig mit Klage angegriffener Verrechnungsbescheid in derselben Sache beurteilt worden wäre. Eine Beschwerde zum Bundessozialgericht war nach § 177 SGG nicht statthaft.

Fragen und Antworten zur Verrechnung von Krankenkassenschulden Darf die Rentenversicherung wegen Krankenkassenschulden Geld einbehalten?

Grundsätzlich ja. Eine Krankenkasse kann die Rentenversicherung nach § 52 SGB I zur Verrechnung ermächtigen, wenn die Voraussetzungen des § 51 SGB I erfüllt sind. Die Forderung muss durchsetzbar sein, und die Rentenversicherung muss die gesetzlichen Grenzen sowie die Umstände des Einzelfalls beachten.

Darf immer die Hälfte der Rente verrechnet werden?

Nein. Nach § 51 Absatz 2 SGB I können Beitragsansprüche grundsätzlich bis zur Hälfte der laufenden Geldleistung verrechnet werden. Unter den Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 SGB I kann ausnahmsweise auch ein höherer pfändbarer Betrag in Betracht kommen. Eine nachgewiesene Hilfebedürftigkeit steht der Verrechnung entgegen, und die Behörde muss über die Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen entscheiden.

Welche Nachweise sind bei finanzieller Not wichtig?

Erforderlich sind stimmige Angaben zu Einkommen, Vermögen, Wohnkosten und notwendigen Ausgaben. Geeignet sind etwa Kontoauszüge, Miet- und Nebenkostenunterlagen, Leistungsbescheide sowie Belege über Versicherungen und unvermeidbare Gesundheitskosten. Im Eilverfahren müssen auch die unmittelbar drohenden Folgen nachvollziehbar dargestellt werden.

Kann ein bestandskräftiger Verrechnungsbescheid noch geändert werden?

Eine Überprüfung nach § 44 SGB X kann möglich sein, wenn der frühere Bescheid rechtswidrig war. Der Antrag setzt den Einbehalt aber nicht automatisch aus. Für eine einstweilige Anordnung gelten während eines solchen Überprüfungsverfahrens besonders strenge Anforderungen.

Hat das LSG die Verrechnung endgültig für rechtmäßig erklärt?

Nein. Das Gericht lehnte den beantragten vorläufigen Rechtsschutz in einer besonderen Verfahrenslage ab. Ausschlaggebend waren die Bestandskraft, die fehlende offensichtliche Rechtswidrigkeit und die nicht ausreichend glaubhaft gemachte schwere wirtschaftliche Notlage.

Der Beitrag 500 Euro Abzug bei der Rente jeden Monat: Auch Eilantrag scheitert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kindergelderhöhung 2027: So steigt das Kindergeld mit zwei Erhöhungsstufen

Familien können sich ab 2027 auf eine weitere Erhöhung des Kindergeldes einstellen. Die Bundesregierung hat angekündigt, das Kindergeld in zwei Schritten anzuheben und zugleich weitere steuerliche Entlastungen für Familien umzusetzen.

Fest steht bislang die Richtung: 2026 erhalten Eltern 259 Euro Kindergeld pro Kind und Monat. Ab 2027 soll eine erste Erhöhung folgen, bevor das Kindergeld 2028 nach den bisherigen Planungen auf voraussichtlich 272 Euro monatlich steigt. Damit würde sich die Leistung gegenüber 2026 um insgesamt 13 Euro pro Monat und Kind erhöhen.

Kindergeld soll ab 2027 erneut steigen

Seit Januar 2026 beträgt das Kindergeld 259 Euro im Monat für jedes anspruchsberechtigte Kind. Gegenüber 2025 mit 255 Euro bedeutet das bereits eine Erhöhung um vier Euro. Einen Überblick über die bisherigen Änderungen finden Eltern in unserem Beitrag zu Kindergeld, Kinderfreibetrag und weiteren Familienleistungen ab 2026.

Die nächste Anpassung soll zum 1. Januar 2027 beginnen. Das Bundesfinanzministerium hat nach der Einigung der Koalition mitgeteilt, dass sowohl der Grundfreibetrag und der Kinderfreibetrag als auch das Kindergeld und der Arbeitnehmerpauschbetrag angehoben werden sollen.

Beim Kindergeld ist eine Erhöhung in zwei Stufen vorgesehen. Bis 2028 soll der monatliche Betrag nach den bisherigen Angaben voraussichtlich 272 Euro erreichen. Die endgültigen Beträge sollen erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen der erforderlichen Berechnungsgrundlagen festgelegt werden.

Wie hoch wird das Kindergeld 2027?

Genau an diesem Punkt ist Vorsicht geboten. Stand 12. August 2026 gibt es noch keinen endgültig beschlossenen Monatsbetrag für 2027. Sicher ist lediglich, dass 2027 die erste von zwei geplanten Erhöhungsstufen einsetzen soll.

Deshalb wären Aussagen, nach denen das Kindergeld 2027 bereits definitiv 265, 266 oder einen anderen konkreten Betrag erreicht, derzeit verfrüht. Das Bundesfinanzministerium nennt bislang ausdrücklich den Zielwert von voraussichtlich 272 Euro im Jahr 2028, lässt die genaue Höhe der ersten Stufe aber noch offen.

Jahr Kindergeld pro Kind und Monat 2026 259 Euro 2027 Erhöhung vorgesehen, genauer Betrag noch nicht endgültig festgelegt 2028 voraussichtlich 272 Euro

Für Eltern ist diese Unterscheidung wichtig. Die politische Entscheidung zur Erhöhung steht, die genaue Verteilung des Anstiegs auf 2027 und 2028 kann sich im Gesetzgebungsverfahren aber noch verändern.

Bis 2028 wären es 156 Euro mehr Kindergeld im Jahr

Der bislang angekündigte Zielbetrag von 272 Euro würde gegenüber dem derzeitigen Kindergeld von 259 Euro ein Plus von 13 Euro pro Monat bedeuten. Bei einem Kind wären das 156 Euro zusätzlich im Jahr. Genauere Hintergründe zu dieser Rechnung haben wir bereits im Beitrag zur geplanten Kindergelderhöhung um insgesamt 156 Euro jährlich zusammengefasst.

Bei zwei Kindern würde die vollständige Erhöhung auf 272 Euro monatlich insgesamt 26 Euro mehr pro Monat bringen. Innerhalb eines Jahres wären das 312 Euro zusätzlich. Bei drei Kindern würde sich das Plus gegenüber 2026 auf 468 Euro jährlich summieren.

Diese Zahlen beschreiben allerdings den Unterschied zwischen dem derzeitigen Betrag von 259 Euro und dem für 2028 angekündigten Zielwert. Sie dürfen deshalb nicht mit der noch offenen Erhöhung allein für 2027 verwechselt werden.

Kindergeld und Kinderfreibetrag sind nicht dasselbe

Beim Kindergeld handelt es sich um eine monatliche Zahlung. Der Kinderfreibetrag wirkt dagegen über die Einkommensteuer. Das Finanzamt prüft im Rahmen der Steuerveranlagung automatisch, ob die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge günstiger ist als das bereits ausgezahlte Kindergeld.

Eltern müssen sich daher normalerweise nicht vorab zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag entscheiden. Bei höheren Einkommen kann die steuerliche Entlastung durch die Freibeträge stärker ausfallen. Das bereits erhaltene Kindergeld wird bei dieser Berechnung berücksichtigt.

Auch der Kinderfreibetrag soll ab 2027 weiter angepasst werden. Wie hoch die jeweiligen Freibeträge endgültig ausfallen, hängt ebenfalls von den weiteren gesetzlichen Entscheidungen und den Berechnungen zum steuerlich freizustellenden Existenzminimum ab.

Was passiert bei Familien mit Bürgergeld oder anderen existenzsichernden Leistungen?

Für Familien, die existenzsichernde Sozialleistungen erhalten, bedeutet eine Kindergelderhöhung nicht automatisch, dass der komplette Mehrbetrag zusätzlich im Haushalt verbleibt. Kindergeld wird bei entsprechenden Leistungen grundsätzlich als Einkommen des Kindes berücksichtigt. Eine höhere Kindergeldzahlung kann deshalb zu einer niedrigeren Zahlung aus einem anderen Leistungssystem führen.

Entscheidend ist immer die individuelle Berechnung. Eltern sollten nach einer Kindergelderhöhung daher nicht nur den Zahlungseingang der Familienkasse betrachten, sondern auch neue oder geänderte Leistungsbescheide prüfen.

Anders sieht es beim Wohngeld aus. Kindergeld gehört grundsätzlich nicht zum wohngeldrechtlichen Einkommen. Wie unterschiedliche Familienleistungen miteinander zusammenhängen können, zeigt unser Beitrag zu Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld.

Ab 2027 soll Kindergeld teilweise sogar ohne Antrag gezahlt werden

Parallel zur geplanten Erhöhung wird auch das Verfahren nach der Geburt eines Kindes verändert. Der Bundestag hat am 9. Juli 2026 die Einführung eines antragslosen Kindergeldes beschlossen. Die praktische Umsetzung soll nach den bisherigen Planungen im Laufe des Jahres 2027 schrittweise beginnen.

Zunächst sollen Familien profitieren, die bereits für ein älteres Kind Kindergeld erhalten und ein weiteres Kind bekommen. Die Familienkasse kann in diesen Fällen auf bereits vorhandene Angaben zurückgreifen und das neugeborene Kind in das bestehende Verfahren aufnehmen.

Später im Jahr 2027 soll die automatische Auszahlung unter bestimmten Voraussetzungen auch beim ersten Kind möglich werden. Dafür müssen unter anderem eine geeignete Kontoverbindung sowie die erforderlichen Angaben über den Wohn- und Beschäftigungsstatus vorhanden sein.

Nicht jede Familie wird deshalb sofort vollständig vom bisherigen Antrag befreit. Welche Eltern weiterhin selbst tätig werden müssen, erklären wir ausführlicher im Beitrag Kindergeld 2027: Diese Eltern bekommen das Kindergeld nicht automatisch.

Wann steht der genaue Betrag für 2027 fest?

Der genaue Kindergeldbetrag für 2027 muss noch gesetzlich festgelegt werden. Das Bundesfinanzministerium hat angekündigt, die Höhe der geplanten Anpassungen im weiteren Verfahren endgültig zu beziffern.

Für Familien bedeutet das, dass sie bei ihrer Haushaltsplanung vorerst weiterhin mit den sicher bekannten 259 Euro pro Kind und Monat rechnen sollten. Der angekündigte Anstieg ab 2027 kann zwar erwartet werden, ein bestimmter zusätzlicher Monatsbetrag sollte aber noch nicht fest eingeplant werden.

Der Zielwert für 2028 ist bereits deutlich konkreter: Nach den bisherigen Planungen soll das Kindergeld dann voraussichtlich 272 Euro im Monat je Kind erreichen. Auch dieser Betrag muss allerdings noch durch die endgültige gesetzliche Regelung abgesichert werden.

Beispiel aus der Praxis: Familie mit zwei Kindern

Eine Familie mit zwei Kindern erhält 2026 insgesamt 518 Euro Kindergeld im Monat. Wie viel sie 2027 genau erhält, lässt sich derzeit noch nicht seriös berechnen, weil der Betrag der ersten Erhöhungsstufe noch fehlt.

Erreicht das Kindergeld 2028 wie angekündigt 272 Euro je Kind, bekommt die Familie monatlich 544 Euro. Gegenüber 2026 wären das 26 Euro mehr im Monat und 312 Euro mehr im Jahr.

Für die Familie können damit beispielsweise ein Teil der Kosten für Schulmaterial, Kleidung, Vereinsbeiträge oder Fahrkarten aufgefangen werden. Für 2027 sollte sie mit einer solchen Rechnung jedoch warten, bis der Gesetzgeber die erste Erhöhungsstufe in Euro festgelegt hat.

Der Beitrag Kindergelderhöhung 2027: So steigt das Kindergeld mit zwei Erhöhungsstufen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Der Tod wissenschaftlicher Journale

John Ridgway

Vorbemerkung des Übersetzers: In diesem Beitrag geht es zwar nicht nur um den Fachbereich Klima, von dem wir Realisten ja wissen, wie voreingenommen man ist. Beklemmend ist jedoch, dass auch in anderen Wissenschaftsbereichen Ideologie und Propaganda zulasten echter Wissenschaft Einzug gehalten haben. – Ende Vorbemerkung

Ein weiterer Nagel im Sarg der Wissenschaft?

Um das Thema der ideologischen Unterwanderung der Wissenschaft fortzusetzen, das bereits hier sowie hier und hier behandelt worden war, hielt ich es für sinnvoll, den Fokus auf die Rolle jener wissenschaftlichen Fachzeitschriften zu richten, die traditionell das Beste präsentieren, was die Wissenschaft zu bieten hat. Insbesondere werde ich die beunruhigende ideologische Vereinnahmung hervorheben, die dazu geführt hat, dass Publikationen wie „Nature“, „Scientific American“ und das „Science“-Magazin den Geboten objektiver Sachlichkeit den Rücken gekehrt haben, um stattdessen Vorstellungen von sozialer Gerechtigkeit nachzugehen. Dies ist eine Angelegenheit von großer Bedeutung, fungieren diese Zeitschriften doch als „Gatekeeper“ und sorgen dafür, dass wissenschaftliche Standards gewahrt bleiben. Darüber hinaus bieten sie Wissenschaftlern die Möglichkeit, ihre Arbeit zu veröffentlichen und so ihre Karriere voranzutreiben. Die ideologische Unterwanderung solcher Publikationen wirft nicht nur ein schlechtes Licht auf die kollektive Integrität der wissenschaftlichen Gemeinschaft, sondern bietet auch einen Rahmen für die Vertiefung dieser Missstände. Sie führt zu einer Wissenschaft, die weniger am Streben nach der Wahrheit interessiert ist als vielmehr an der Verfestigung propagierter Narrative. Nehmen wir uns also einen Moment Zeit, um zu betrachten, wie diese einst angesehenen und vertrauenswürdigen Publikationen so in Ungnade fallen konnten.

Nature

Der Niedergang ist per Definition eher ein Prozess als ein Ereignis. Lässt sich jedoch ein einzelnes Ereignis als entscheidender Wendepunkt für den Niedergang des „Nature“-Portfolios identifizieren, dann ist dies zweifellos die Veröffentlichung der „Ethik-Leitlinien“ für Einreichungsvorschläge im Jahr 2022. Die Leitlinien sollten die Veröffentlichung von Artikeln verhindern, die „Schaden“ anrichten, und gleichzeitig die wissenschaftliche Exzellenz fördern. Zu diesem Zweck heißt es in den Leitlinien:

Unabhängig von der Art des Inhalts (Forschungsbeitrag, Rezension oder Meinungsbeitrag) und – im Falle von Forschungsbeiträgen – unabhängig davon, ob ein Forschungsprojekt von einer zuständigen institutionellen Ethikkommission geprüft und genehmigt worden ist, behalten sich die Herausgeber das Recht vor, Änderungen zu verlangen (oder den Beitrag nach der Veröffentlichung zu korrigieren oder anderweitig zu überarbeiten) sowie in schwerwiegenden Fällen die Veröffentlichung zu verweigern (oder den Beitrag nach der Veröffentlichung zurückzuziehen): …Inhalte, welche die Rechte und die Würde einer Person oder einer Menschengruppe auf der Grundlage sozial konstruierter oder gesellschaftlich relevanter Gruppenzugehörigkeiten untergraben – oder vernünftigerweise als solche wahrgenommen werden könnten.

So haben sich die Herausgeber unter diesem Vorwand das Recht eingeräumt, wissenschaftliche Erkenntnisse zu zensieren oder deren Veröffentlichung zu verweigern, wenn sie der Ansicht sind, dass diese die Sache der sozialen Gerechtigkeit untergraben. Diese Leitlinie befreit „Nature“ von der Verpflichtung, stets wissenschaftliche Fakten zu respektieren, und ersetzt diese stattdessen durch das Vorrecht, alternative Wahrheiten zu konstruieren, die auf den von der Redaktion bevorzugten Ideologien basieren.

Die Auswirkungen dieser neuen Richtlinien blieben nicht unbemerkt. Professorin Anna Krylov ist eine angesehene Chemikerin an der University of Southern California, die in der Sowjetunion aufgewachsen ist. Sie erkannte die offensichtlichen Parallelen zur Hegemonie der Sowjetzeit und reagierte darauf mit der Veröffentlichung eines viel beachteten offenen Briefes, in dem sie erklärte, dass sie künftig keine Peer-Reviews mehr durchführen und nicht mehr mit der Nature Publishing Group zusammenarbeiten werde. Als Grund führte sie an, dass die von der Redaktion eingeschlagene Richtung dazu führe, dass „in Nature-Zeitschriften veröffentlichte Artikel nicht mehr als seriöse Wissenschaft angesehen werden können“.

Der Brief erregte schnell die Aufmerksamkeit prominenter Wissenschaftler, insbesondere von Professor Richard Dawkins, der Krylov in den sozialen Medien öffentlich unterstützte. Besondere Besorgnis erregte die erklärte Absicht des Nature-Portfolios, eine sogenannte „Zitier-Gerechtigkeit“ einzuführen. Am 26. Oktober 2025 schrieb er:

„Nature“ galt einst als die renommierteste wissenschaftliche Fachzeitschrift der Welt. Heute ist sie eine von vielen, denen vorgeworfen wird, Autoren eher aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Identitätsgruppe zu bevorzugen als aufgrund der Qualität und Bedeutung ihrer wissenschaftlichen Arbeit.

Mir sind keine bibliometrischen Studien bekannt, die eindeutige Belege für die Entstehung eines solchen Trends liefern, und es liegen auch keine schlüssigen Beweise vor, die bestätigen, dass die Richtlinien zu einer Verlagerung des Schwerpunkts im „Nature“-Portfolio geführt haben. Das bedeutet jedoch nicht, dass Beobachter eine solche Verlagerung nicht wahrgenommen hätten. Kritiker haben darauf hingewiesen, dass sich Leitartikel, Kommentarspalten und Meinungsbeiträge zunehmend auf Themen wie Zitiergerechtigkeit, Antirassismus in den MINT-Fächern und die Überwachung der Inklusion konzentrieren. Die Herausgeber bestreiten solche Vorwürfe nicht, sondern erklären vielmehr, dass dies eigentlich eine gute Sache sei. Die Naturwissenschaften würden nicht verdrängt, behaupten sie. Stattdessen werde das Spektrum wissenschaftlicher Interessen erweitert, was doch gut für die Wissenschaft sei, oder? Nun, vielleicht, aber nur, wenn diese Erweiterung nicht entlang ideologischer Linien vorangetrieben wird, wie es ganz offensichtlich der Fall zu sein scheint.

Ein großes Problem, das mit redaktioneller Nachsicht einhergeht, ist das Ausmaß, in dem sie zur Selbstzensur bei denjenigen führt, die veröffentlicht werden möchten. Eine schonungslose Darstellung des Problems eines kuratierten Sachverhalts und der daraus resultierenden Selbstzensur lieferte kürzlich der Klimawissenschaftler Patrick Brown, als er von seinen eigenen Erfahrungen bei der Einreichung von Artikeln zur Waldbrandforschung berichtete:

Ich wusste, dass ich in meiner Forschung nicht versuchen durfte, andere zentrale Aspekte als den Klimawandel zu quantifizieren, da dies die Botschaft verwässern würde, die renommierte Fachzeitschriften wie „Nature“ und deren Konkurrent „Science“ vermitteln wollen … Als ich zuvor versucht hatte, von der hier beschriebenen Vorgehensweise abzuweichen, wurden meine Artikel von den Herausgebern hochkarätiger Fachzeitschriften umgehend abgelehnt, ohne dass sie überhaupt einem Peer-Review-Verfahren unterzogen worden wären.

Die Gegenreaktion war massiv und heftig. Es genügt zu sagen, dass Browns Vorwürfe mit Gegenvorwürfen zurückgewiesen wurden, er sei ein Wissenschaftler mit sehr wenig Verstand und noch weniger Integrität. Mit den Worten von Dr. Magdalena Skipper, Herausgeberin von „Nature“:

Das Einzige, worin wir Patrick Browns Aussagen zu den redaktionellen Abläufen in wissenschaftlichen Zeitschriften zustimmen ist, dass Wissenschaft nicht auf die Weise betrieben werden sollte, wie er diese [Studie] veröffentlicht hat. Wir prüfen derzeit sorgfältig die Auswirkungen seiner geschilderten Vorgehensweise; zweifellos reflektieren diese mangelhafte Forschungspraxis und entsprechen nicht den Standards, die wir für unsere Zeitschrift festgelegt haben.

Aber unterm Strich gilt: Wenn es um die Forschung zu Waldbränden geht – und wenn es keine gezielte Auswahl von Beiträgen gibt, die Studien bevorzugt, welche klimatische Auswirkungen quantifizieren, gegenüber solchen, die stattdessen nicht-klimatische Faktoren quantifizieren –, warum hat „Nature“ dann eine Fülle von Ersteren veröffentlicht, während ich von Letzteren noch kein einziges Beispiel gefunden habe? Ich weiß nicht, was ich aussagekräftiger finde – die nachweislich objektive Bestätigung von Browns Vorwurf oder die verzweifelten Versuche von „Nature“, diesen zu leugnen, gepaart mit dem Eifer, ihn wegen seiner „Sünden“ zu „canceln“. Interessanterweise wollte Skipper das letzte Wort haben:

Wenn es um Wissenschaft geht, hat „Nature“ keine bevorzugte Haltung.

Oh doch, das hat sie, Magdelana, und wenn du ihre ethischen Richtlinien beachtet hättest, wüsstest du das.

Scientific American

„Scientific American“ wurde 1845 gegründet und ist die älteste kontinuierlich erscheinende Monatszeitschrift in den USA. Über 200 Nobelpreisträger haben Artikel beigesteuert, darunter Albert Einstein, Thomas Edison, Marie Curie und Stephen Hawking; an historischem Prestige mangelt es der Zeitschrift also nicht. „Journal Storage“ (JSTOR) bezeichnet sich selbst als „die Autorität in Sachen Wissenschaft und Technik für ein breites Publikum“. Doch nach einer jüngsten Verlagerung hin zu gesellschaftlichen und politischen Kommentaren hat sein glänzender Ruf für wissenschaftliche Objektivität deutlich an Glanz verloren.

Obwohl es sich nicht um eine begutachtete Fachzeitschrift handelt, verfügt „Scientific American“ dennoch über beträchtlichen Einfluss. Dies war den Redakteuren zweifellos bewusst, als sie beschlossen, Joe Bidens Präsidentschaftskampagne im Jahr 2020 offiziell zu unterstützen, gefolgt von der von Kamala Harris im Jahr 2024. Diese offene Unterstützung für die Demokratische Partei brach mit einer 175-jährigen Tradition politischer Unparteilichkeit. Zur Begründung ihrer Entscheidung verwies „Scientific American“ auf Donald Trumps Skepsis gegenüber Covid, seinen Widerstand gegen den Klimaschutz und seine geplanten Kürzungen bei den wissenschaftlichen Bundesbehörden. Dies war ein regelrechter Krieg gegen einen Politiker, der entschlossen war, eine vermeintliche Dominanz linker, liberaler „Woke“-Kräfte in der wissenschaftlichen Gemeinschaft zu beseitigen.

Ob das Eintreten für die Demokratische Partei irgendeine Wirkung hatte (abgesehen davon, dass es das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Objektivität von Wissenschaftlern untergraben hat), ist eine müßige Frage. Dem Ruf der Chefredakteurin Laura Helmuth hat es jedenfalls nicht gutgetan, als sie nach Trumps Sieg eine mit Schimpfwörtern gespickte Tirade in den sozialen Medien veröffentlichte, in der sie Trumps Anhänger als „Faschisten“ und „Fanatiker“ brandmarkte. Und der Ruf der Zeitschrift hat sicherlich nicht gewonnen angesichts ihrer bewussten Hinwendung zur Befürwortung der „kritischen sozialen Gerechtigkeit“ (CSJ) als legitimes Thema für wissenschaftliche Berichterstattung. Insbesondere der Nachruf auf E.O. Wilson kam überhaupt nicht gut an, zeigte dieser doch deutlich, wie sehr das Verständnis der Zeitschrift von Wissenschaft durch den CSJ-Rahmen verzerrt worden war.

Edward O. Wilson war ein legendärer Biologe und Naturschützer aus Harvard, dessen Ruf über jeden Zweifel erhaben war – zumindest bis „Scientific American“ seine Sichtweise darlegte. In einem von Dr. Monica R. McLemore verfassten Gastbeitrag mit dem Titel [übersetzt] „Das komplizierte Vermächtnis von E.O. Wilson“ wurde Wilson als Rassist und Sexist dargestellt. Warum das? Offenbar lag es an seiner Befürwortung der Soziobiologie. In den Worten des Kommentars:

Sein Werk „Sociobiology: The New Synthesis“ trug zur falschen Dichotomie von „Natur versus Erziehung“ bei und begründete ein ganzes Forschungsgebiet der Verhaltenspsychologie, das auf der Vorstellung beruhte, dass Unterschiede zwischen Menschen durch Genetik, Vererbung und andere biologische Mechanismen erklärt werden könnten.

Die Autorin bezeichnete diese als „problematische Überzeugungen“ und brachte ihre tiefe Enttäuschung zum Ausdruck. Doch dies war nichts im Vergleich zu der Enttäuschung derjenigen, die ihre oberflächliche Ablehnung eines wissenschaftlichen Forschungsgebiets verurteilten, das nur von jenen mit Argwohn betrachtet wird, die die Welt durch die Brille der CSJ sehen.

Der Kommentar von McLemore war kein Einzelfall, auch wenn er außergewöhnlich schlecht informiert und ideologisch gefärbt war. Vielmehr verdeutlichte er, in welche Tiefen ein einst renommiertes Magazin gesunken war. Eine Publikation, die zuvor für ihre objektive Darstellung der Naturwissenschaften bekannt war, ist heute kaum mehr als ein Sprachrohr für trendige (und, offen gesagt, wissenschaftsfeindliche) Ansichten, die sie als „Autorität in Sachen Wissenschaft und Technik für ein breites Publikum“ disqualifizieren.

All dies erklärt, warum „Scientific American“ den Klimawandel so oft ausdrücklich unter den Gesichtspunkten der sozialen Gerechtigkeit, der Rassengleichheit und der ökologischen Fairness beleuchtet. Tatsächlich gibt es eine eigene Rubrik zum Thema soziale Gerechtigkeit, in der man Artikel wie „Diskriminierung hat Menschen mit anderer Hautfarbe in ungesunde städtische Wärmeinseln gefangen“, „Der Vater der Umweltgerechtigkeit blickt auf die von ihm ins Leben gerufene Bewegung zurück“, „Wie der Feminismus Maßnahmen gegen den Klimawandel leiten kann“ und „Neuer IPCC-Bericht befasst sich mit einem vernachlässigten Aspekt des Klimaschutzes: den Menschen“ findet. Vorbei sind die Zeiten, in denen man sich noch ganz altmodisch und politikfrei intensiv mit der Wissenschaft auseinandersetzen konnte.

„Scientific American“ unterstützt die Demokratische Partei unter anderem deshalb, weil es Trumps Kürzungen bei den Mitteln für wissenschaftliche Bundesbehörden ablehnt. Trump hingegen ist von der Vorstellung getrieben, dass die Strukturen der Wissenschaft von „woke“- und linksliberalen Kräften dominiert werden. Wenn überhaupt, dann trägt die „Woke“-Infektion von „Scientific American“ also dazu bei, Trumps Argumentation zu untermauern.

Science

„Science“ wird von der American Association for the Advancement of Science (AAAS) herausgegeben und gilt allgemein als Hauptkonkurrent von „Nature“; zusammen mit „Scientific American“ bildet die Zeitschrift das Dreigespann. Passenderweise gilt in Sachen ideologischer Vereinnahmung das Motto: „Was ihr könnt, können wir noch besser.“ So warf beispielsweise „Science“-Chefredakteur Holden Thorp nach der US-Präsidentschaftswahl 2024 Trump „die Bereitschaft vor, Fremdenfeindlichkeit, Sexismus, Rassismus, Transphobie, Nationalismus und die Missachtung der Wahrheit zu instrumentalisieren“. Das sind 76,9 Millionen Menschen, die von einer Plattform linker sozialer Ideologie herabgewürdigt wurden, welche sich als Verfechterin der Wissenschaft tarnt.

Wenn überhaupt, ist „Science“ bei der Förderung des Konzepts eines wissenschaftlichen Aktivisten noch unverhohlener als „Nature“. Im März 2024 veröffentlichte „Science“ einen Artikel, in dem das Recht von Wissenschaftlern verteidigt wurde, öffentliche Erklärungen abzugeben, um „die Gesellschaft zu gestalten“. Kritiker, die argumentierten, die vorrangige Verpflichtung müsse darin bestehen, als neutraler Vermittler von Fakten zu fungieren, wurden beiseitegeschoben. Stattdessen, so argumentierte „Science“, hätten Fachzeitschriften und wissenschaftliche Organisationen die Pflicht, einzugreifen und konkrete Definitionen zu Themen wie Rassismus und Geschlecht zu formulieren. Im Falle des letzteren war „Science“ ganz eindeutig. Ein Artikel mit dem Titel „The variable nature of sex“ schloss sich den Bedenken eines Anthropologen hinsichtlich der „problematisierenden Definitionen von Geschlecht“ an, die dessen binäre Natur auf Kosten des Kontinuums sexueller Ausdrucksformen betonten. Man kann „Science“ sicherlich nicht vorwerfen, in Fragen kritischer sozialer Gerechtigkeit auf der Seite der Unentschlossenen zu stehen.

Tatsächlich gibt es keinen größeren Verfechter der sogenannten „affirmative action“ als die Zeitschrift „Science“. Als der Oberste Gerichtshof der USA im Jahr 2023 gegen Maßnahmen zur bevorzugten Einstellung im Hochschulbereich entschied, verurteilte die Redaktion von „Science“ diese Entscheidung. Darüber hinaus hat „Science“ regelmäßig den Einsatz verbindlicher DEI-Erklärungen bei der Einstellung von Wissenschaftlern verteidigt. So schrieb beispielsweise Shirley Malcom, Leiterin der Initiative „STEM Equity Achievement (SEA) Change“ bei der American Association for the Advancement of Science, in einem Artikel aus dem Jahr 2024 mit dem Titel „Strengthen the case for DEI“:

DEI im Bereich STEMM ist ein wesentlicher Bestandteil seiner Exzellenz. Es umfasst Themen, die über Rasse und ethnische Zugehörigkeit hinausgehen, darunter Geschlechterfragen, Behinderung und andere Aspekte der Identität, die in der Vergangenheit dazu genutzt wurden, Chancen einzuschränken. STEMM sollte im Idealfall der gesamten Gesellschaft zugutekommen. Dies wird jedoch erst dann geschehen, wenn das Land eine STEMM-Gemeinschaft schafft, die so vielfältig ist wie die Bevölkerung, der sie dienen soll.

Ein politisches Ziel ist es, eine STEMM-Gemeinschaft zu schaffen, die ebenso vielfältig ist wie die Bevölkerung, der sie dient. Das wissenschaftliche Ziel wäre es, eine STEMM-Gemeinschaft zu schaffen, die wissenschaftlich so kompetent ist, wie es die Bevölkerung zulässt.

Was die redaktionelle Haltung der Zeitschrift „Science“ zum Thema Klimawandel-Skeptizismus angeht, so wird diese in einem Artikel mit dem Titel „The challenge of climate-change neoskepticism“ verdeutlicht, in dem das Fortbestehen von Skepsis als eine Pathologie abgetan wird, die auf motiviertem Denken und einem mangelnden Verständnis dafür beruht, wie Entscheidungsfindung unter Unsicherheit funktioniert. Man muss sich immer wieder fragen, wie parteiisch eine Publikation werden muss, damit sie jede Zurückhaltung, ihre eigene Position unkritisch zu akzeptieren, als „Herausforderung“ und nicht als Anlass zum Nachdenken betrachtet.

Zusammenfassung

Obwohl ich diese Diskussion auf nur drei namhafte wissenschaftliche Publikationen beschränkt habe, ist das Problem der ideologischen Vereinnahmung weitaus umfassender. Hätte ich die Zeit und die Lust dazu gehabt, hätte ich die Kritik auf mehrere andere Publikationen ausweiten können, die ähnliche Kritik auf sich gezogen haben. Dazu gehören „The Lancet“, das „New England Journal of Medicine“ (NEJM) und verschiedene führende Fachzeitschriften, die von der American Psychological Association (APA) herausgegeben werden. Sie alle machen mit und verzichten auf nützliche Forschung zugunsten von kritischem Geschwätz über soziale Gerechtigkeit, das in einer Welt objektiver, politikfreier wissenschaftlicher Erkenntnistheorie keinen Platz hat. Dies ist nicht nur symptomatisch für die Art und Weise, wie die wissenschaftliche Gemeinschaft in den letzten Jahren nach links abgedriftet ist, sondern liefert auch den Wind der Veränderung, der zu dieser Abdrift beiträgt. Für einen Klimaskeptiker ist dieses Phänomen von Interesse, nicht nur, weil es dazu beigetragen hat, antiwissenschaftliche Vorstellungen in Bezug auf Geschlecht und Rasse zu fördern, und nicht nur, weil es anti-meritokratische Richtlinien für Einstellung und Beförderung schürt und billigt. Die grundlegendere Bedeutung liegt in der Tatsache, dass all dies ohne die zugrunde liegende Annahme nicht möglich wäre, dass die Konsensmeinung die richtige sein muss und dass alle möglichen Maßnahmen ergriffen werden müssen, um alternative Narrative zu unterdrücken. Die kritische Sozialgerechtigkeit mit ihrem Konzept der „progressiven“ Wissenschaft hat sich durchgesetzt, weil eine solche Vereinnahmung innerhalb einer konsensorientierten Gemeinschaft, die jede abweichende Meinung enthusiastisch verurteilt – selbst innerhalb einer Gemeinschaft, die vorgibt, nach den Grundsätzen der wissenschaftlichen Methode zu handeln –, immer möglich sein wird. Wenn die Möglichkeiten und Gefahren einer ideologischen Vereinnahmung bei den Lesern von Cliscep keinen Anklang finden, dann weiß ich nicht, was ich anbieten könnte, das dies tun würde.

Link: https://cliscep.com/2026/08/03/the-death-of-the-science-journal/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Der Tod wissenschaftlicher Journale erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Anwaltskammern: Rahmengesetz muss nachgebessert werden

16 Anwaltskammern aus kurdischen Provinzen haben Nachbesserungen an dem im türkischen Parlament verabschiedeten Rahmengesetz zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft gefordert. Sie begrüßen die gesetzliche Regelung als wichtigen Schritt zur Beendigung des jahrzehntelangen Konflikts, halten ihren Anwendungsbereich und einzelne Bestimmungen jedoch für unzureichend.

Die gemeinsame Erklärung wurde von den Anwaltskammern in Semsûr (tr. Adıyaman), Agirî (Ağrı), Êlih (Batman), Çewlîg (Bingöl), Bedlîs (Bitlis), Dêrsim (Tunceli), Amed (Diyarbakır), Colemêrg (Hakkari), Reşqelas (Iğdır), Qers (Kars), Mêrdîn (Mardin), Mûş, Sêrt (Siirt), Riha (Urfa), Şirnex (Şırnak) und Wan (Van) veröffentlicht.

Gesetz muss rechtlich präzisiert werden

Nach Einschätzung der Kammern eröffnet das „Gesetz zur Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ die Möglichkeit, den bewaffneten Konflikt dauerhaft zu beenden und die weitere Auseinandersetzung auf die Ebene des Rechts und der demokratischen Politik zu verlagern. „Vor dem Hintergrund von Zehntausenden Toten, Zwangsmigration, tiefen gesellschaftlichen Verwerfungen und den wirtschaftlichen Folgen des fast ein halbes Jahrhundert andauernden Konflikts bewerten wir diesen Ansatz als historische Chance.“

Gleichzeitig sehen die Jurist:innen erheblichen Präzisierungsbedarf. Bestimmungen, die unterschiedliche Auslegungen zulassen, müssten eindeutig und vorhersehbar formuliert werden. Auch der Anwendungsbereich müsse klar festgelegt und durch objektive Kriterien eine gleichberechtigte Anwendung des Gesetzes gewährleistet werden.

„Dauerhafter Frieden nicht allein durch Strafrecht“

Die Anwaltskammern machen zugleich deutlich, dass eine gesetzliche Regelung für den Übergang vom bewaffneten Konflikt zur demokratischen Politik allein nicht ausreicht. „Es ist offensichtlich, dass dauerhafter Frieden nicht allein durch strafrechtliche Maßnahmen erreicht werden kann“, heißt es in der gemeinsamen Erklärung. Der Prozess müsse auf Rechtsstaatlichkeit, Transparenz, sozialer Gerechtigkeit und Demokratisierung beruhen. Notwendig seien darüber hinaus die Stärkung der Grundrechte und -freiheiten sowie eine breite gesellschaftliche Beteiligung. Die Kammern fordern deshalb, die bestehenden Defizite des Rahmengesetzes nach universellen Rechtsgrundsätzen zu beheben und den gesetzlichen Schritt in einen umfassenderen Demokratisierungsprozess einzubetten.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/remzi-kartal-das-gesetz-offnet-eine-tur-mehr-nicht-52416

 

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The Legalization of Murder for the Convenience of Women

White women applaud as Massachusetts governor Maura Healey signs legislation allowing babies to be aborted up to birth  
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Wohngeldamt fordert zu viel zurück, ein Bewilligungsbescheid blieb wirksam

Ein Wohngeldamt verlangte von einer Frau 2.043 Euro zurück. Das Verwaltungsgericht Bremen bestätigte davon jedoch nur 1.452 Euro, weil die Behörde einen der beiden Bewilligungsbescheide nicht wirksam zurückgenommen hatte.

Die übrigen 591 Euro betrafen drei Monate aus dem Jahr 2019. Der handschriftliche Zusatz „1+“, mit dem das Amt auch den ersten Bewilligungsbescheid erfassen wollte, stand nur auf der Zweitschrift in der Behördenakte.

Das Verwaltungsgericht Bremen entschied mit Gerichtsbescheid vom 24. Februar 2026, Az. 3 K 2109/24: Ein Zusatz, der nur auf der Behördenkopie steht, konnte den zugestellten Rücknahmebescheid nicht erweitern. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, geht aus der Veröffentlichung des Gerichts nicht hervor.

Warum verlangte das Wohngeldamt 2.043 Euro zurück?

Die Klägerin hatte im Januar 2019 Wohngeld für den gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten und zwei Söhnen bewohnten Wohnraum beantragt. Im März 2020 erließ die Behörde zwei Bewilligungsbescheide für unterschiedliche Zeiträume.

Bescheid Nr. 1 gewährte für Januar bis Dezember 2019 monatlich 197 Euro. Bescheid Nr. 2 bewilligte für Januar bis Juni 2020 monatlich 242 Euro.

Für die Einkommensprognose hatte das Amt einen Monatsverdienst des Lebensgefährten von 1.322,71 Euro berücksichtigt. Von Oktober 2019 bis März 2020 erzielte er nach den späteren Feststellungen dagegen durchschnittlich 2.925,57 Euro im Monat.

Im Juli 2020 legte die Frau mit ihrem Weiterleistungsantrag eine Lohnabrechnung vor, die für Mai einen Monatslohn von 2.769,44 Euro auswies. Nach weiteren Einkommensnachweisen und einer Anhörung forderte die Behörde im Juni 2021 insgesamt 2.043 Euro zurück.

So setzte sich die Rückforderung zusammen

Die Forderung erfasste zwei Bewilligungsabschnitte. Für Oktober bis Dezember 2019 waren jeweils 197 Euro gezahlt worden, für Januar bis Juni 2020 jeweils 242 Euro.

Zeitraum und Bescheid Entscheidung des Verwaltungsgerichts Oktober bis Dezember 2019, Bescheid Nr. 1: 3 × 197 Euro = 591 Euro Rückforderung rechtswidrig, weil dieser Bescheid nicht wirksam zurückgenommen worden war Januar bis Juni 2020, Bescheid Nr. 2: 6 × 242 Euro = 1.452 Euro Rückforderung rechtmäßig, weil dieser Bescheid wirksam zurückgenommen worden war Gesamtsumme: 2.043 Euro Nur 1.452 Euro blieben bestehen; 591 Euro entfielen

Nicht die Rechnung allein entschied den Streit, sondern die Frage, welcher Bewilligungsbescheid durch das zugestellte Schreiben tatsächlich aufgehoben worden war.

Warum scheiterte die Rückforderung von 591 Euro?

Im Rücknahmebescheid vom 1. Juni 2021 wurde ausdrücklich nur der „Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020“ genannt. Auch an einer weiteren Stelle sprach das Amt lediglich von diesem Bescheid im Singular.

Auf der in der Behördenakte liegenden Zweitschrift stand dagegen vor der Ziffer 2 der handschriftliche Vermerk „1+“. Die Behördenkopie erweckte damit den Eindruck, dass die Bescheide Nr. 1 und Nr. 2 zurückgenommen werden sollten.

Die Ausfertigung der Klägerin enthielt den Zusatz nicht. Sie durfte das Schreiben nach Ansicht des Gerichts deshalb so verstehen, dass allein Bescheid Nr. 2 für Januar bis Juni 2020 betroffen war.

Bei der Auslegung kommt es darauf an, wie die empfangende Person das Schreiben nach seinem Wortlaut und den für sie erkennbaren Umständen verstehen durfte. Ein Vermerk, der nur in der Behördenakte steht, entfaltet ihr gegenüber keine Wirkung.

Zwar entsprach die geforderte Gesamtsumme exakt den Wohngeldzahlungen von Oktober 2019 bis Juni 2020. Im Rücknahmebescheid wurde der Betrag aber nicht nach Zeiträumen aufgeschlüsselt, sodass aus Sicht der Empfängerin auch ein Rechenfehler denkbar war.

Nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit der zugrunde liegende Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Da Bescheid Nr. 1 nicht zurückgenommen worden war, fehlte für die darauf entfallenden 591 Euro dieser notwendige Schritt.

Wichtig ist: Das Gericht erklärte damit nicht die ursprüngliche Berechnung für richtig. Die Teilforderung scheiterte daran, dass die Behörde den ersten Bewilligungsbescheid nicht wirksam zurückgenommen hatte.

Auch der Widerspruchsbescheid vom Juli 2024 beseitigte den Fehler nicht. Die Widerspruchsbehörde nahm irrtümlich an, beide Bescheide seien bereits erfasst worden, und traf deshalb keine erkennbare neue Rücknahmeentscheidung.

Zu diesem Zeitpunkt war außerdem die Jahresfrist aus Paragraf 45 Absatz 4 Satz 2 SGB X abgelaufen. Eine nachträgliche Rücknahme von Bescheid Nr. 1 kam nach den Feststellungen des Gerichts deshalb nicht mehr in Betracht.

Einen anderen Streit über die Voraussetzungen einer Wohngeldforderung erläutert unser Beitrag Wohngeld-Rückforderung wegen Auszug: Die Beweislast liegt bei der Behörde.

Warum blieben die übrigen 1.452 Euro bestehen?

Bescheid Nr. 2 war im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet. Das Gericht hielt seine rückwirkende Rücknahme für rechtmäßig, weil bei der Wohngeldberechnung nicht das gesamte Einkommen des Lebensgefährten berücksichtigt worden war.

Bei vollständiger Berechnung bestand für Januar bis Juni 2020 kein Wohngeldanspruch. Einwände gegen diese Berechnung hatte die Klägerin nicht erhoben; auch das Gericht erkannte keine Fehler.

Die Klägerin konnte sich nach Auffassung der Kammer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hatte die deutliche Einkommenssteigerung zumindest grob fahrlässig nicht rechtzeitig mitgeteilt, obwohl das unterschriebene Antragsformular ausdrücklich auf diese Pflicht hinwies.

Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I müssen Antragsteller und Leistungsbezieher erhebliche Änderungen unverzüglich melden. Das galt hier besonders für die noch vor Erlass der Bewilligungsbescheide eingetretene Einkommenserhöhung.

Für laufende Bewilligungszeiträume enthält Paragraf 27 Absatz 3 WoGG eine genauere Vorgabe: Zu melden ist eine nicht nur vorübergehende Erhöhung der Summe der positiven Einkünfte und Einnahmen aller berücksichtigten Haushaltsmitglieder um mehr als 15 Prozent gegenüber dem im Bescheid genannten Betrag.

Auch die rund dreijährige Bearbeitung des Widerspruchs führte nicht zu Vertrauensschutz. Für Bescheid Nr. 2 hatte die Behörde die Jahresfrist eingehalten, weil sie erst im Jahr 2020 von den höheren Einkünften erfuhr und im Juni 2021 reagierte.

Was bedeutet die Entscheidung für andere Rückforderungen?

Der Gerichtsbescheid lässt sich nicht auf jede ältere Wohngeldforderung übertragen. Er zeigt aber, dass eine rechnerisch plausible Summe eine fehlende oder unklare Aufhebungsentscheidung nicht ersetzt.

Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt eine wirksame Aufhebung voraus. Beruft sich die Behörde auf eine andere rechtliche Grundlage oder eine gesetzlich eingetretene Unwirksamkeit, muss diese Konstellation getrennt geprüft werden.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Die eigene Ausfertigung des Rücknahme- und Erstattungsbescheids sollte mit allen früheren Bewilligungsbescheiden verglichen werden. Zu prüfen sind Bescheidnummern, Daten, Bewilligungszeiträume, Monatsbeträge und die genaue Bezeichnung der aufgehobenen Entscheidung.

Erfasst die Forderung mehrere Bewilligungszeiträume, muss die Berechnung erkennen lassen, welcher Betrag auf welchen Bescheid entfällt. Unklare Sammelbeträge sollten Betroffene sich schriftlich erläutern lassen.

Die zugestellte Ausfertigung sollte unverändert aufbewahrt und vollständig kopiert oder eingescannt werden. Der Bremer Fall zeigt, dass eine Abweichung zwischen Empfängerausfertigung und Behördenakte mehrere Hundert Euro ausmachen kann.

Bei Zweifeln ist die Frist aus der Rechtsbehelfsbelehrung zu beachten und der dort genannte Rechtsbehelf rechtzeitig einzulegen. In der Begründung kann konkret gefragt werden, welcher Bescheid für welchen Zeitraum aufgehoben wurde und wie sich die Erstattung zusammensetzt.

Auch kleine Forderungen sind nicht automatisch ausgeschlossen. Unser Beitrag Wohngeld-Falle: Die 50-Euro-Bagatellgrenze schützt jetzt nicht mehr erklärt, warum seit 2025 auch geringe Überzahlungen zurückverlangt werden können.

Bei größeren Beträgen oder unklaren Fristen kann eine Beratungsstelle oder eine Kanzlei mit Erfahrung im Sozial- und Verwaltungsrecht den Bescheid prüfen. Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz werden grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten geführt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Wohngeldempfängerin erhält eine Rückforderung über 980 Euro für zwei Bewilligungszeiträume. Beim Vergleich ihrer Unterlagen erkennt sie, dass im Abschnitt über die Aufhebung nur der jüngere Bescheid genannt wird, während die Berechnung zusätzlich 280 Euro aus dem älteren Zeitraum erfasst.

Sie legt innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannten Frist den vorgesehenen Rechtsbehelf ein und reicht Kopien beider Bewilligungen sowie ihrer Ausfertigung des Rücknahmebescheids ein. Kann die Behörde keine wirksame Aufhebung des älteren Bescheids nachweisen, muss die Teilforderung von 280 Euro getrennt geprüft werden.

Häufige Fragen und Antworten zur Wohngeld-Rückforderung Was sollte ich bei mehreren Bewilligungsbescheiden vergleichen?

Prüfen Sie, ob jede Bescheidnummer, jeder Zeitraum und jeder Teilbetrag im Rücknahmeschreiben eindeutig bezeichnet ist. Die Gesamtsumme allein zeigt nicht zuverlässig, welche frühere Bewilligung aufgehoben werden sollte.

Kann eine Berechnung die fehlende Aufhebung ersetzen?

Eine Erstattung nach Paragraf 50 Absatz 1 SGB X setzt die wirksame Aufhebung des zugrunde liegenden Verwaltungsakts voraus. Eine passende Rechnung kann bei der Auslegung helfen, ersetzt aber keine hinreichend erkennbare Entscheidung.

Kann ein Widerspruchsbescheid eine fehlende Rücknahme nachholen?

Das hängt vom Inhalt des Widerspruchsbescheids und den gesetzlichen Fristen ab. Im Bremer Fall scheiterte eine Heilung, weil die Behörde nur von einer bereits erfolgten Rücknahme ausging und die Jahresfrist inzwischen abgelaufen war.

Fällt bei einem Fehler die gesamte Rückforderung weg?

Nicht automatisch. Das VG Bremen hob nur den Teil von 591 Euro auf; die weiteren 1.452 Euro blieben bestehen, weil Bescheid Nr. 2 wirksam zurückgenommen worden war.

Muss jede Einkommenserhöhung gemeldet werden?

Nach Paragraf 60 Absatz 1 SGB I sind Änderungen unverzüglich mitzuteilen, wenn sie für die beantragte oder bezogene Leistung erheblich sind. Für den laufenden Wohngeldzeitraum nennt Paragraf 27 Absatz 3 WoGG zusätzlich die Schwelle von mehr als 15 Prozent und weitere Voraussetzungen.

Welches Gericht ist bei einem Streit über Wohngeld zuständig?

Für Streitigkeiten nach dem Wohngeldgesetz sind grundsätzlich die Verwaltungsgerichte zuständig. Das unterscheidet Wohngeldverfahren von vielen anderen Sozialleistungsstreitigkeiten, die vor den Sozialgerichten geführt werden.

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Abtreibung bis zur Geburt: Linke feiern Legalisierung des Kindesmords in Massachussetts als “wegweisend“

In den von den linken Demokraten regierten US-Bundesstaaten nimmt der Todesmut und die Banalisierung der Vernichtung ungeborenen Lebens immer monströsere und amoralischere Ausmaße an. Nicht allein, wer Abtreibungen generell ablehnt, sondern auch, wer Abtreibungen im Rahmen einer Beratungs- oder Fristenlösung gutheißt, kann hier nur mit Abscheu und Entsetzen reagieren. Seit die Gouverneurin von Massachusetts, Maura […]

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Späte EM-Rente verändert die laufende Altersrente

Eine erst Jahre später rückwirkend bewilligte teilweise Erwerbsminderungsrente kann dazu führen, dass ihr geminderter Zugangsfaktor für einen Teil der Entgeltpunkte in der laufenden Altersrente fortgilt. Entscheidend ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg nicht das Datum des EM-Rentenbescheids, sondern der rechtliche Beginn der Rente.

Beginnt die EM-Rente vor der Altersrente, gilt sie als frühere Rente. Ihr geminderter Zugangsfaktor kann dann für einen Teil der Entgeltpunkte in der Altersrente fortwirken, obwohl die Altersrente zuerst bewilligt und zunächst ohne Abschlag berechnet wurde.

Wichtig ist: Das bedeutet nicht automatisch, dass der monatliche Zahlbetrag sinkt. Im entschiedenen Fall fiel die Altersrente nach der Neuberechnung sogar höher aus, obwohl für einen Teil der Entgeltpunkte nur noch der niedrigere Zugangsfaktor galt.

Was das LSG Berlin-Brandenburg entschieden hat

Das LSG Berlin-Brandenburg wies die Berufung des Rentners mit Urteil vom 19. März 2026, Az. L 33 R 4/23, im noch streitigen Umfang zurück. Die Revision ließ der 33. Senat nicht zu.

Der Kläger betrachtete die Altersrente als erste Rente, weil sie früher bewilligt worden war. Das Gericht stellte dagegen auf den früheren Bezugszeitraum ab: Frühere Rente im Sinne des § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI ist die Rente mit dem früheren rechtlichen Beginn.

Die Richter verwiesen auf § 77 SGB VI. Der Zugangsfaktor knüpft an das Alter beim Rentenbeginn und an die Dauer der Inanspruchnahme an, nicht an die Bearbeitungszeit der Behörde oder des Gerichts.

Würde stattdessen das Bescheiddatum entscheiden, könnte allein die Dauer eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens das Ergebnis verändern. Die rückwirkende EM-Bewilligung kann deshalb eine Neuberechnung auslösen; ob und ab wann ein bestehender Altersrentenbescheid geändert werden darf, ist jedoch gesondert nach dem SGB X zu prüfen.

Im konkreten Verfahren ging es um eine teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI. Die Auslegung des § 77 Absatz 3 SGB VI kann auch für andere Folgerenten nach einer teilweisen EM-Rente bedeutsam sein.

Ein Rentenstreit über mehr als zwei Jahrzehnte

Der Rechtsstreit begann mit einem EM-Rentenantrag im März 2004 und endete erst im März 2026. Während das Verfahren noch lief, bezog der Kläger bereits eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Zeitpunkt Entwicklung im Verfahren März 2004 Der Versicherte beantragte eine Erwerbsminderungsrente. 1. Juli 2014 Die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte begann zunächst mit dem Zugangsfaktor 1,0. 29. Januar 2015 Das LSG sprach dem Kläger eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit für März 2004 bis Juni 2014 zu. Februar und März 2016 Die Rentenversicherung bewilligte die EM-Rente rückwirkend und berechnete anschließend die Altersrente neu. 19. März 2026 Die Rentenversicherung korrigierte einen Berechnungsfehler durch ein Teilanerkenntnis; das LSG wies die Berufung im Übrigen zurück.

Für die Zeit vom 1. März 2004 bis zum 30. Juni 2014 erhielt der Kläger schließlich eine teilweise EM-Rente bei Berufsunfähigkeit. Die Nachzahlung belief sich nach den Angaben im Urteil auf 46.238,84 Euro.

Die EM-Rente wurde mit einem Zugangsfaktor von 0,892 berechnet. Dieser Wert entspricht einer Minderung um 10,8 Prozent gegenüber dem Faktor 1,0.

So wirkt der Zugangsfaktor in der Folgerente weiter

Der Zugangsfaktor bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte als persönliche Entgeltpunkte in die Rentenberechnung eingehen. Beim Faktor 1,0 wird ein Entgeltpunkt vollständig berücksichtigt, beim Faktor 0,892 nur zu 89,2 Prozent.

Nach § 77 Absatz 3 Satz 1 SGB VI bleibt der frühere Zugangsfaktor für Entgeltpunkte grundsätzlich bestehen, die schon einer früheren Rente zugrunde lagen. Ein Abschlag kann sich deshalb in einer späteren Rentenart fortsetzen.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente gibt es jedoch eine wichtige Besonderheit. Nach § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI wird die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lag, von dieser Fortwirkung ausgenommen.

Im entschiedenen Fall durfte der Zugangsfaktor 0,892 deshalb nicht auf sämtliche früheren EM-Entgeltpunkte übertragen werden. Für eine Hälfte blieb der niedrigere Faktor bestehen, während für die andere Hälfte der Faktor 1,0 der Altersrente anzusetzen war.

Weitere Grundlagen zu Anspruch, Höhe und Abschlägen erklärt unser Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente. Wie sich der Faktor auf den Zahlbetrag auswirkt, zeigt außerdem der Ratgeber zum Rentenabschlag.

Warum die Altersrente neu berechnet wurde und trotzdem stieg

Der erste Altersrentenbescheid aus dem Jahr 2014 war bei seinem Erlass rechtmäßig. Die teilweise EM-Rente war damals weder bewilligt noch ausgezahlt, sodass die Rentenversicherung zunächst den Zugangsfaktor 1,0 verwenden durfte.

Erst die spätere gerichtliche Zuerkennung, Bewilligung und Nachzahlung der EM-Rente änderte die Verhältnisse. Das LSG hielt deshalb eine Neufeststellung nach § 48 SGB X für zulässig.

Nach § 88 SGB VI genießen persönliche Entgeltpunkte aus einer vorherigen EM-Rente unter bestimmten Voraussetzungen Besitzschutz. Beginnt eine weitere Rente spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach dem Ende der EM-Rente, dürfen mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte angesetzt werden.

Dieser Schutz beseitigt einen früheren Abschlag nicht. Er verhindert vielmehr, dass die persönlichen Entgeltpunkte der Folgerente unter das geschützte Niveau fallen.

Die Neuberechnung hatte daher zwei gegenläufige Auswirkungen: Für einen Teil der Entgeltpunkte galt fortan der niedrigere Zugangsfaktor, zugleich musste die Rentenversicherung mehr persönliche Entgeltpunkte berücksichtigen und den Besitzschutz beachten. Für Juli 2014 bis April 2016 ergab sich so eine zusätzliche Zahlung von 1.584,72 Euro.

Weil die Neuberechnung den Kläger nach dem Gesamtbetrag begünstigte, durfte der Altersrentenbescheid im konkreten Fall nach § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 SGB X rückwirkend geändert werden. Das zeigt zugleich, warum ein gesenkter Zugangsfaktor nicht mit einem niedrigeren Auszahlungsbetrag gleichgesetzt werden darf.

Die Rentenversicherung hatte sich trotzdem verrechnet

Der Kläger erreichte dennoch eine teilweise Korrektur der Rentenberechnung. Die Rentenversicherung hatte die Ausnahme für die Hälfte der seinerzeit noch gesondert ausgewiesenen Entgeltpunkte (Ost) falsch umgesetzt.

Statt 15,1411 Entgeltpunkte mit dem Faktor 1,0 und 14,6039 Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,892 anzusetzen, hatte sie die beiden Gruppen vertauscht. Dadurch fiel die Altersrente etwas zu niedrig aus.

Die Rentenversicherung korrigierte den Fehler durch ein Teilanerkenntnis in der mündlichen Verhandlung, das der Kläger annahm. Die höhere Altersrente war wegen des im Dezember 2019 gestellten Überprüfungsantrags rückwirkend ab dem 1. Januar 2015 zu zahlen.

Der Fall zeigt damit zweierlei: Der rechtliche Ansatz der Neuberechnung kann zulässig sein, während die konkrete Rechnung dennoch einen Fehler enthält. Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den neuen Gesamtbetrag, sondern auch auf die Verteilung der Entgeltpunkte und die jeweils angesetzten Zugangsfaktoren achten.

Für wen das Urteil besonders wichtig ist

Betroffen sein können Versicherte, deren Antrag auf Erwerbsminderungsrente noch im Widerspruchs- oder Klageverfahren steckt, während bereits eine Altersrente beginnt. Das gilt vor allem, wenn die EM-Rente für einen Zeitraum vor dem Beginn der Altersrente verlangt wird.

Wer in dieser Lage eine Altersrente beantragt, sollte sich eine Vergleichsberechnung erläutern lassen. Informationen zu den unterschiedlichen Voraussetzungen finden sich in unserem Ratgeber für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Eine rückwirkende EM-Bewilligung kann eine hohe Nachzahlung oder zusätzliche geschützte persönliche Entgeltpunkte bringen. Ob dieser Vorteil den teilweise fortgeltenden niedrigeren Zugangsfaktor ausgleicht, zeigt erst die vollständige Neuberechnung.

Worauf Betroffene im neuen Bescheid achten sollten

Der neue Altersrentenbescheid sollte zunächst mit dem EM-Rentenbescheid verglichen werden. Zu prüfen sind der Beginn beider Renten, die Zahl der Entgeltpunkte, die persönlichen Entgeltpunkte, der Zugangsfaktor und der Zeitraum, für den die EM-Rente tatsächlich geleistet wurde.

Bei einer teilweisen EM-Rente ist besonders darauf zu achten, ob die Ausnahme für die Hälfte der früheren Entgeltpunkte richtig umgesetzt wurde. Gerade der vorliegende Fall zeigt, dass eine vertauschte Zuordnung den Zahlbetrag zu niedrig ausfallen lassen kann.

Gegen einen fehlerhaften Rentenbescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG; die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid sollte zusätzlich geprüft werden.

Ist der Bescheid bereits bindend, kommt bei einem Rechts- oder Rechenfehler ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Leistungen werden dann regelmäßig längstens ab Beginn des vierten Kalenderjahres vor dem Antragsjahr nachgezahlt, weshalb langes Abwarten Geld kosten kann.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Sabine erhält seit Januar 2025 eine abschlagsfreie Altersrente. Im Jahr 2026 wird ihr nach einem langen Rechtsstreit rückwirkend eine teilweise EM-Rente bis Dezember 2024 bewilligt, der 30 Entgeltpunkte und der Zugangsfaktor 0,892 zugrunde liegen.

Vereinfacht kann der Faktor 0,892 bei 15 dieser 30 Entgeltpunkte fortgelten, während die andere Hälfte mit dem Zugangsfaktor der Altersrente berechnet wird. In diesem Rechenblock entstehen dadurch 1,62 persönliche Entgeltpunkte weniger als bei einer vollständigen Bewertung mit 1,0.

Beim seit 1. Juli 2026 geltenden Rentenwert von 42,52 Euro entspricht diese Differenz rechnerisch rund 68,88 Euro brutto im Monat. Ob Sabines gesamter Zahlbetrag tatsächlich sinkt, ist damit nicht gesagt: Weitere Entgeltpunkte, der Besitzschutz und die Vorschriften über die Änderung des bisherigen Bescheids müssen ebenfalls berücksichtigt werden.

Kann eine spät bewilligte EM-Rente eine bereits laufende Altersrente verändern?

Ja. Beginnt die rückwirkend bewilligte und geleistete EM-Rente rechtlich vor der Altersrente, kann sie als frühere Rente gelten und eine Neuberechnung der Altersrente auslösen.

Gilt der niedrigere Zugangsfaktor bei teilweiser EM für alle Entgeltpunkte?

Nein. Für die Hälfte der Entgeltpunkte, die der teilweisen EM-Rente zugrunde lagen, ordnet § 77 Absatz 3 Satz 2 SGB VI eine Ausnahme an; außerdem werden neu hinzugekommene Entgeltpunkte gesondert betrachtet.

Verhindert der Besitzschutz jeden Abschlag in der Altersrente?

Nein. § 88 SGB VI schützt unter seinen Voraussetzungen die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte, löscht aber einen früheren Zugangsfaktor nicht automatisch.

Muss der gesamte Zahlbetrag der Altersrente sinken?

Nein. Höhere oder geschützte persönliche Entgeltpunkte können die ungünstige Wirkung des niedrigeren Faktors ausgleichen oder sogar übertreffen, wie der entschiedene Fall zeigt.

Was sollten Betroffene nach einer Neuberechnung tun?

Sie sollten beide Rentenberechnungen samt Anlagen vergleichen und besonders die Zuordnung der Entgeltpunkte kontrollieren. Bei Unklarheiten ist eine Prüfung durch eine Rentenberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll; bei einem erkennbaren Fehler sollte die Widerspruchsfrist nicht ungenutzt verstreichen.

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X, Mastodon und Bluesky: Was Aufmerksamkeit wert ist

netzpolitik.org - 12. August 2026 - 12:24

Nur in Großbuchstaben schreiben, sachlich argumentieren oder auf die Tränendrüse drücken? Auf X, Mastodon und Bluesky bekommen Nutzende auf ganz unterschiedliche Weise Aufmerksamkeit. Aber ein bisschen toxisches Verhalten kommt überall an.

Auf vielen Plattformen vergreifen Menschen sich gerne ganz absichtlich im Ton. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: manas rb

Weil Nutzende bei den meisten Plattformen nicht genau wissen, wie ihre Empfehlungssysteme funktionieren, entwickeln sie eigene Annahmen darüber, was geklickt wird. Welche Art von Posts „zahlt sich aus“ – erhält Likes und wird geteilt? Einem Preprint-Forschungsbericht zufolge unterscheidet sich das stark, je nachdem, auf welcher Plattform man unterwegs ist. Das kann beeinflussen, wie Politiker:innen sich auf Plattformen geben – mal aggressiver, mal neutraler. Und auch, wie sie Politik machen.

Petter Törnberg ist Professor für Computational Social Science an der Universität von Amsterdam und verbindet in seiner Forschung computergestützte Analysen mit sozialer Theorie. Für einen neuen Bericht, vorläufig veröffentlicht Anfang Juli, experimentierte er mit einem neuen Ansatz.

Petter Törnberg untersucht, wie digitale Plattformen und KI Teil des gesellschaftlichen und politischen Lebens werden. – Alle Rechte vorbehalten: Petter Törnberg / University of Amsterdam

Soziale Medien gelten schon lange als Zahnrad in der „Attention Economy“. Die Idee ist, dass Aufmerksamkeit zu einer Ware geworden ist, die fast jeden Preis wert ist. „Wenn sie also eine Art Markt sind, sollten wir in der Lage sein zu messen, inwieweit dieser Markt Politiker und Botschaften beeinflusst“, sagt Törnberg. In seiner „Marktanalyse“ fragt er sich: Welcher Umgangston bringt wieviel Aufmerksamkeit? Dafür analysiert er Beiträge der Microblogging-Plattformen Mastodon, Bluesky und X.

Beleidigen, emotionalisieren oder doch lieber argumentieren?

Ob auf Plattformen ein Beitrag mit Aufmerksamkeit in Form von Likes oder Shares belohnt wird, richtet sich laut seinen Ergebnissen nach unterschiedlichen Faktoren. Wenn es um Zustimmung geht, gelte für alle drei Plattformen: Likes beziehungsweise Favorisierungen bekommen persönliche Geschichten, Verbundenheit, Respekt, Mitgefühl und positive Emotionen.

Aber welche Posts erhalten Reichweite? Bei X wird dem Bericht zufolge offenbar beziehungsorientierte, positive und differenziert argumentierende Sprache bestraft, während sich Retweets bei Beleidigungen, Identitätsangriffen und toxischem Verhalten häufen. Auf Bluesky ist eine neutrale, emotionsärmere und weniger persönliche Sprache vorteilhaft für mehr Reichweite. Auf Mastodon helfen Argumentation, Nuancen, Mitgefühl und Bezüge auf ein Kollektiv, während Beleidigungen und persönliche Angriffe dort weniger positiv belohnt werden.

Trotzdem toxisch

Dass es Unterschiede zwischen diesen Plattformen gibt, ist wenig verwunderlich. Nicht nur, da Twitter/X nach Elon Musks Übernahme Falschinformationen und aggressive Posts kaum eindämmt. Denn so wendeten sich Gruppen mit bestimmten Werten von X ab – und anderen Plattformen zu.

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Törnberg spekuliert, dass schon das Plattformdesign verändert, wie Menschen ihre kostbare Aufmerksamkeit investieren. „Gibt es ein Herz oder einen Daumen hoch? Und wie nennt man das, wenn man etwas retweetet oder teilt – wie funktioniert das und wie wird das auf der Plattform kulturell verstanden?“

Es liegt nahe, dass toxische Posts auf den Plattformen, die sich aktiv als Alternative zu X positionieren, nicht gut ankommen. Leider hat Törnberg keine guten Nachrichten: Auch auf Bluesky und Mastodon werden relativ grob oder aggressiv formulierte Posts mit Aufmerksamkeit belohnt. Jedoch gelte nicht: „Je toxischer, desto besser.“

Wie viel Macht den Empfehlungssystemen?

Das mag auch daran liegen, dass Mastodon und Bluesky weniger als X auf Engagement-Ranking setzen. Sie spielen Posts also nicht primär umso stärker aus, desto mehr sie geliket und geteilt werden. Mastodon zeigt Beiträge von Konten, denen User folgen, chronologisch und nicht algorithmisch sortiert an. Auf Bluesky können User neben dem chronologischen Feed und einer empfehlungsbasierten Anzeige auch interessenbasierte Feeds erstellen.

Mastodon ist außerdem dezentral aufgebaut: Nutzende können sich da registrieren, wo sie wollen, auf geografisch- oder interessenbasierten Servern, auch „Instanzen“. Wer den Server betreibt, kann eigene Moderationsregeln festlegen. Auch das AT-Protokoll, auf dem Bluesky basiert, erlaubt Dezentralisierung, was praktisch jedoch weniger Wirkung entfaltet als bei Mastodon.

Wenn Nutzende mehr Verantwortung tragen

Teils handeln User auf Mastodon Regeln zum Umgang miteinander gemeinschaftlich aus, statt dass sie wie auf X erlassen werden. Forschende argumentieren schon 2020, dass User deshalb wachsamer gegenüber Verhaltensweisen bleiben, die nach den Regeln als unangemessen gelten. Unbewusst lernen sie und sind auch technologisch in der Lage, ihr eigenes Verhalten und das anderer entlang der Werte ihrer Gemeinschaft zu überwachen.

Gleichzeitig können durch die Dezentralität von Plattformen wie Mastodon aber auch weitgehend isolierte Gruppen entstehen, die besonders toxischem Verhalten verfallen. Gerade bei kleinen und unabhängigen Instanzen könnte das auch daran liegen, dass es keine soliden Regeln oder Zugang zu automatisierter Moderation gibt.

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Menschen nutzen zunehmend soziale Medien, um das Weltgeschehen und Politisches zu verfolgen. Wenn dort besonders konträre Behauptungen stark verbreitet werden, scheint es vorteilhaft, solche zu veröffentlichen. Wenn Konflikte Aufmerksamkeit generieren, scheint es vorteilhaft, sich feindselig zu geben. US-Präsident Trump ist diese Taktik nicht fremd, und auch andere politische Akteure versuchen, so zu punkten.

Dinge so zu sagen wie sie sind, bringt nicht unbedingt Klicks. Auf Plattformen, bei denen sich alles um Aufmerksamkeit dreht, könne „die originalgetreue Wiedergabe kostspielig werden“, heißt es im Bericht.

Die Logik stoppt nicht bei den Plattformen. Das sieht Törnberg darin, dass inzwischen auch Print-Zeitungen auf Clickbait setzen. Und selbst politische Maßnahmen auf Aufmerksamkeit optimiert werden. „Es handelt sich um eine Politik, die im Grunde nur darauf ausgelegt ist, gut als Social-Media-Botschaft zu funktionieren.“

Aufmerksamkeit demokratisch verteilen

Für Törnberg zeigt das, dass man Soziale Medien nicht als isolierten Ort ansehen kann. „Wir sollten über die grundlegende demokratische Infrastruktur sprechen. Darüber, wie wir die Verteilung der Aufmerksamkeit in unserer Gesellschaft so gestalten wollen, dass sie mit der Demokratie vereinbar ist, mit den Idealen der Gerechtigkeit und anderen Werten, die wir haben.“ Eine Möglichkeit sei für ihn, bei der Gestaltung Sozialer Medien mehr auf staatliche Regulierung als auf den freien Markt zu setzen.

Es braucht nicht unbedingt einen Empfehlungsalgorithmus, damit sich Muster aus dem angeschlagenen Ton und der resultierenden Aufmerksamkeit etablieren. Wie eine Plattform gestaltet wird und wie Regeln bestimmt werden, könnte aber ein Grund dafür sein, das nicht überall dieselben toxischen Muster entstehen.

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Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein

Wer seinen Kindern zu Lebzeiten ein Haus oder Grundstück schenkt, geht meist davon aus, dass die Übertragung dauerhaft ist. Doch das Bürgerliche Gesetzbuch kennt Ausnahmen: Bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden.

Wie weit dieses Recht reichen kann, zeigt ein bemerkenswertes Urteil des Bundesgerichtshofs. Ein Sohn hatte seine Mutter nach einem Krankenhausaufenthalt dauerhaft in einer Pflegeeinrichtung untergebracht, obwohl sie nach Hause zurückkehren wollte. Zuvor hatte die Mutter ihm ein Grundstück übertragen und weitreichende Vollmachten erteilt.

Der BGH erklärte nicht pauschal, dass die Unterbringung eines Elternteils im Pflegeheim gegen dessen Willen automatisch groben Undank darstellt.

Die Richter machten aber deutlich, dass ein Beschenkter die Wünsche und die Selbstbestimmung des Schenkers nicht ohne ausreichenden Grund übergehen darf, wenn ihm zugleich weitreichende Befugnisse übertragen wurden.

Mutter hatte dem Sohn ein Grundstück übertragen

Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall begann bereits im Jahr 2004. Eine Mutter übertrug ihrem Sohn im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge ein bebautes Grundstück.

Die Mutter gab damit allerdings nicht sämtliche Nutzungsrechte an der Immobilie auf. Der Sohn räumte ihr ein lebenslanges Wohnrecht an allen Räumen des Hauses ein, sodass sie dort weiterhin leben konnte.

Hinzu kam ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Nach einer Vorsorgevollmacht und einer Kontovollmacht erteilte die Mutter ihrem Sohn im Januar 2009 eine notariell beurkundete General- und Betreuungsvollmacht.

Damit konnte der Sohn für seine Mutter auch Entscheidungen treffen, die erheblich in ihre persönliche Lebensgestaltung eingriffen. Genau dieses besondere Vertrauen wurde später für die Beurteilung des Schenkungswiderrufs wichtig.

Nach einem Sturz kam die Mutter ins Krankenhaus

Im August 2009 stürzte die Mutter in ihrem Haus und musste stationär behandelt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte sie die Immobilie allein bewohnt.

Nach den damaligen Krankenhausunterlagen sollte sie Mitte September zunächst in eine Kurzzeitpflege wechseln. Hintergrund war, dass eine ausreichende Versorgung zu Hause zu diesem Zeitpunkt mangels familiärer Unterstützung noch nicht sichergestellt war.

Der Sohn entschied sich jedoch für einen anderen Weg. Bereits am 1. September 2009 hatte er mit einer von ihm ausgesuchten Einrichtung einen unbefristeten Vertrag über eine vollstationäre Pflege abgeschlossen.

Einen Tag später kündigte er zudem den Hausnotrufvertrag und den Telefonanschluss seiner Mutter. Außerdem veranlasste er eine Verringerung der Abschlagszahlungen für die Energieversorgung des Hauses.

Mutter wollte nur vorübergehend in Pflege bleiben

Die Vorstellungen der Mutter gingen deutlich in eine andere Richtung. Am 25. September 2009 widerrief sie die ihrem Sohn erteilte Vorsorge- und Betreuungsvollmacht.

Gleichzeitig kündigte sie den Vertrag über die dauerhafte Pflege und beantragte eine Kurzzeitpflege. Sie wollte dort nur bleiben, bis eine Versorgung in ihrem eigenen Zuhause organisiert werden konnte.

Die entsprechenden Schreiben wurden auf Wunsch der Mutter von Nachbarn verfasst. Damit war jedenfalls erkennbar, dass sie eine dauerhafte Unterbringung in der vom Sohn ausgesuchten Einrichtung ablehnte.

Sohn bestand trotzdem auf seinen Befugnissen

Der Konflikt verschärfte sich anschließend. Noch bevor das Betreuungsgericht abschließend über die weitere Betreuung entschieden hatte, erklärte der Sohn gegenüber der Einrichtung, dass eine Kündigung des Pflegevertrages ausschließlich von ihm ausgesprochen werden dürfe.

Zudem verlangte er zeitweise, dass bestimmte Familienangehörige und Nachbarn seine Mutter nicht besuchen sollten. Über einen Rechtsanwalt wurde außerdem die Wirksamkeit einer von der Mutter vorgenommenen Bevollmächtigung eines eigenen Rechtsanwalts infrage gestellt.

Der Sohn berief sich dabei darauf, dass Zweifel an der geistigen Leistungsfähigkeit seiner Mutter bestanden. Tatsächlich lagen Hinweise auf eine beginnende Demenz und erhebliche Einschränkungen der Alltagskompetenz vor.

Die medizinische Situation war jedoch keineswegs so eindeutig, dass der Wille der Mutter bedeutungslos gewesen wäre. Ein späteres psychiatrisches Gutachten bescheinigte ihr ausdrücklich die Fähigkeit zur freien Willensbildung, obwohl zugleich eine beginnende dementielle Entwicklung festgestellt wurde.

Mutter widerrief schließlich die Grundstücksschenkung

Am 28. Juni 2010 zog die Mutter eine weitreichende Konsequenz. Sie widerrief die frühere Grundstücksschenkung wegen groben Undanks und verlangte die Rückübertragung.

Zur Begründung führte sie unter anderem an, dass ihr Sohn gegen ihren Willen einen dauerhaften Pflegevertrag abgeschlossen und seine Vollmacht missbraucht habe. Außerdem warf sie ihm vor, ihre Fähigkeit zur eigenen Willensbildung gegenüber anderen Personen bestritten zu haben.

Während des späteren Rechtsstreits starb die Mutter. Ihre Rechtsnachfolger führten das Verfahren fort und verlangten weiterhin die Rückübertragung des Grundstücks.

Wann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden darf

Die rechtliche Grundlage findet sich in § 530 BGB. Danach kann eine Schenkung widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegenüber dem Schenker oder einem nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

Nicht jede Enttäuschung, Beleidigung oder familiäre Auseinandersetzung genügt dafür. Es muss ein Verhalten vorliegen, das eine erhebliche Missachtung der Rücksichtnahme erkennen lässt, die der Schenker angesichts der Schenkung erwarten durfte.

Hinzu kommt eine persönliche Bewertung des Verhaltens des Beschenkten. Das Gericht muss deshalb nicht nur untersuchen, was tatsächlich geschehen ist, sondern auch, aus welchen Gründen und mit welcher Haltung der Beschenkte gehandelt hat.

BGH beanstandete die Entscheidung des Oberlandesgerichts

Das Landgericht hatte der Klage zunächst stattgegeben. Das Oberlandesgericht Köln sah dagegen keinen ausreichenden Grund für die Rückforderung und wies die Klage ab.

Der Bundesgerichtshof hob diese Entscheidung mit Urteil vom 25. März 2014 unter dem Aktenzeichen X ZR 94/12 auf. Die obersten Zivilrichter hielten die bisherige Bewertung des Verhaltens des Sohnes für unzureichend.

Nach Auffassung des BGH hatte das Berufungsgericht zu stark danach gefragt, ob die Maßnahmen des Sohnes medizinisch nachvollziehbar oder rechtlich vertretbar sein konnten. Dabei war nicht ausreichend berücksichtigt worden, was die Mutter angesichts der Schenkung und der zusätzlich erteilten Vollmacht an Rücksichtnahme erwarten durfte.

Die Vollmacht erhöhte die Verantwortung des Sohnes

Für den Bundesgerichtshof war das besondere Vertrauen zwischen Mutter und Sohn von erheblicher Bedeutung. Die Mutter hatte ihrem Sohn mit der General- und Betreuungsvollmacht die Möglichkeit gegeben, in ihrem Namen weitreichende Entscheidungen zu treffen.

Diese Befugnisse durften nach Ansicht des Gerichts nicht rücksichtslos eingesetzt werden. Der Sohn musste die persönliche Selbstbestimmung seiner Mutter soweit wie möglich respektieren.

Das galt gerade deshalb, weil Entscheidungen über den dauerhaften Aufenthalt in einem Pflegeheim tief in die bisherige Lebensführung eines Menschen eingreifen. Ein Bevollmächtigter darf eine solche Entscheidung daher nicht allein daran ausrichten, was er persönlich für vernünftig oder medizinisch sinnvoll hält.

Der Wille der Mutter durfte nicht einfach übergangen werden

Besonders kritisch bewertete der BGH, dass nicht ausreichend festgestellt worden war, ob der Sohn überhaupt ein ernsthaftes Gespräch mit seiner Mutter über deren Vorstellungen geführt hatte. Vor dem Abschluss des unbefristeten Heimvertrags lagen zudem noch keine abschließenden medizinischen oder psychiatrischen Feststellungen über ihre geistigen Fähigkeiten vor.

Spätestens nachdem die Mutter ihre Vollmacht widerrufen, den Langzeitpflegevertrag gekündigt und ausdrücklich eine Kurzzeitpflege bis zur Organisation der häuslichen Versorgung verlangt hatte, war ihr Wunsch eindeutig erkennbar. Der Sohn bestand dennoch weiterhin auf seinen Befugnissen.

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs durfte die Mutter erwarten, dass ihr Sohn ihre Vorstellungen zumindest erfragt und soweit möglich berücksichtigt. War eine Rückkehr nach Hause medizinisch oder organisatorisch nicht möglich, hätte er ihr die Gründe hierfür erklären und mit ihr nach einer Lösung suchen müssen.

Pflegeheim gegen den Willen bedeutet nicht automatisch groben Undank

Das Urteil darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass jede Unterbringung eines Elternteils in einem Pflegeheim gegen dessen erklärten Wunsch automatisch die Rückforderung früherer Schenkungen ermöglicht. Eine solche allgemeine Regel hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich nicht aufgestellt.

Es können Situationen entstehen, in denen eine Betreuung zu Hause tatsächlich nicht mehr möglich oder mit erheblichen Gefahren verbunden ist. Handelt ein Angehöriger nachvollziehbar zum Schutz des Betroffenen und versucht er zugleich, dessen Wünsche einzubeziehen, kann die rechtliche Bewertung vollkommen anders ausfallen.

Auch der Begriff „Zwangseinweisung“ ist in diesem Zusammenhang mit Vorsicht zu verwenden. Der vom BGH behandelte Schenkungsstreit ist nicht mit jedem förmlichen Verfahren über eine freiheitsentziehende Unterbringung gleichzusetzen.

Bei einer tatsächlich freiheitsentziehenden Unterbringung gelten zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen und gerichtliche Genehmigungsvorschriften. Das heutige Betreuungsrecht betont darüber hinaus ausdrücklich, dass die Wünsche eines betreuten Menschen festzustellen und grundsätzlich zu beachten sind.

Diese Umstände können beim Schenkungswiderruf wichtig werden Prüffrage Bedeutung für den Schenkungswiderruf Wie wertvoll war die Schenkung? Bei erheblichen Vermögenswerten kann der Schenker eine entsprechend ausgeprägte Rücksichtnahme erwarten. Welche Rechte wurden zurückbehalten? Ein lebenslanges Wohnrecht kann zeigen, dass der weitere Aufenthalt in der Immobilie für den Schenker besondere Bedeutung hatte. Gab es eine General- oder Vorsorgevollmacht? Eine umfassende Vollmacht spricht für ein besonderes Vertrauensverhältnis und erhöht die Verantwortung des Bevollmächtigten. Was wollte der Schenker selbst? Ein klar geäußerter Wunsch darf nicht ohne nachvollziehbare Gründe ignoriert werden. Warum handelte der Beschenkte anders? Medizinische Gefahren, fehlende Pflegealternativen oder andere nachvollziehbare Gründe können gegen groben Undank sprechen. Wie verhielt sich der Beschenkte danach? Kontaktverbote, fehlende Gespräche oder das bewusste Übergehen des erklärten Willens können in die Gesamtbewertung einfließen. Wann erfuhr der Schenker von den Umständen? Für den Widerruf wegen groben Undanks gilt nach § 532 BGB eine besondere Jahresfrist ab Kenntnis der Voraussetzungen. Für den Widerruf gilt eine Jahresfrist

Wer eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen möchte, darf nicht unbegrenzt warten. Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit der Kenntnis der maßgeblichen Umstände ein Jahr vergangen ist.

Auch eine Verzeihung kann einen späteren Widerruf ausschließen. Deshalb sollte bei schweren Konflikten genau festgehalten werden, wann der Schenker von welchem Verhalten erfahren hat und wie anschließend damit umgegangen wurde.

Der Widerruf selbst erfolgt nach § 531 BGB durch Erklärung gegenüber dem Beschenkten. Nach einem wirksamen Widerruf kann anschließend die Herausgabe des Geschenks nach den gesetzlichen Vorschriften verlangt werden.

Grober Undank ist etwas anderes als Verarmung des Schenkers

Gerade bei Pflegeheimkosten muss zwischen verschiedenen Rückforderungsgründen unterschieden werden. Der Widerruf wegen groben Undanks nach § 530 BGB beruht auf einem schweren Fehlverhalten des Beschenkten.

Daneben kann eine Schenkung unter bestimmten Voraussetzungen zurückgefordert werden, wenn der Schenker später seinen angemessenen Unterhalt nicht mehr bestreiten kann. Bei Pflegebedürftigen kann ein solcher Anspruch auch für das Sozialamt interessant werden, wenn öffentliche Leistungen für die Heimkosten gezahlt werden.

Gegen-Hartz hat ausführlich erläutert, wann das Sozialamt frühere Schenkungen wegen eines späteren Pflegefalls zurückfordern kann. Diese Rückforderung beruht auf anderen Voraussetzungen als der hier behandelte grobe Undank.

Auch die oft genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft einen anderen gesetzlichen Zusammenhang. Welche Folgen eine frühere Übertragung des Elternhauses bei späteren Heimkosten haben kann, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Muss ich das geschenkte Elternhaus vor dem Pflegeheim verkaufen?“.

Auch das Sozialamt kann bei früheren Schenkungen relevant werden

Ein Schenkungsstreit innerhalb einer Familie kann deshalb mehrere rechtliche Ebenen haben. Neben einem persönlichen Widerruf wegen groben Undanks können Ansprüche wegen späterer Bedürftigkeit entstehen.

In bestimmten Konstellationen kann ein Sozialhilfeträger solche Ansprüche auf sich überleiten und gegenüber dem Beschenkten verfolgen. Es sollte deshalb genau geprüft werden, auf welche gesetzliche Grundlage eine Rückforderung tatsächlich gestützt wird.

Dass auch Ansprüche des Sozialamts zeitlichen Grenzen unterliegen können, zeigt eine weitere Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Gegen-Hartz berichtet dazu ausführlich unter „Sozialhilfe: BGH begrenzt Rückabwicklung von Geldgeschenken wegen Pflegeheimkosten“.

Was das Urteil für Familien mit Vorsorgevollmacht bedeutet

Das BGH-Urteil zeigt besonders deutlich, dass eine Vorsorge- oder Generalvollmacht kein Freibrief ist. Wer für einen anderen Menschen entscheiden darf, sollte dessen Vorstellungen möglichst frühzeitig ermitteln und wichtige Gespräche dokumentieren.

Das gilt besonders bei Entscheidungen über einen dauerhaften Wechsel in ein Pflegeheim, die Aufgabe einer Wohnung oder die Beendigung bisheriger Versorgungsstrukturen. Bestehen Zweifel an der Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen, sollte dies fachlich abgeklärt werden, statt dessen Wünsche vorschnell für unbeachtlich zu erklären.

Das heutige Betreuungsrecht unterstreicht die Bedeutung der Selbstbestimmung zusätzlich. § 1821 BGB schreibt für rechtliche Betreuer ausdrücklich vor, die Wünsche des Betreuten festzustellen und ihm grundsätzlich eine Lebensgestaltung nach seinen eigenen Vorstellungen zu ermöglichen.

BGH entschied nicht endgültig über die Rückgabe des Grundstücks

Bei der Einordnung des Urteils ist eine Einschränkung besonders wichtig. Der Bundesgerichtshof verurteilte den Sohn nicht unmittelbar zur Rückübertragung des Grundstücks.

Stattdessen hob der BGH das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies das Verfahren zur erneuten Prüfung zurück. Es mussten noch weitere Feststellungen dazu getroffen werden, warum der Sohn nicht ausreichend mit seiner Mutter gesprochen hatte und aus welchen persönlichen Gründen er seine Entscheidungen getroffen hatte.

Das Urteil besagt deshalb nicht: „Pflegeheim gegen den Willen der Mutter gleich grober Undank.“ Es besagt vielmehr, dass ein solches Verhalten zusammen mit weiteren Umständen eine schwere Verfehlung darstellen kann und dass die Selbstbestimmung des Schenkers bei der Prüfung nicht übergangen werden darf.

Praxisbeispiel: Tochter entscheidet allein über dauerhaften Heimaufenthalt

Eine 82-jährige Frau überträgt ihrer Tochter ihr Einfamilienhaus und behält sich ein lebenslanges Wohnrecht vor. Einige Jahre später erteilt sie der Tochter zusätzlich eine umfassende Vorsorgevollmacht.

Nach einem Krankenhausaufenthalt organisiert die Tochter ohne vorheriges Gespräch einen unbefristeten Platz in einem Pflegeheim und kündigt gleichzeitig Telefon, Stromverträge und weitere Leistungen für das Haus. Die Mutter erklärt mehrfach, dass sie zunächst mit ambulanter Unterstützung wieder nach Hause möchte.

Die Tochter verweigert jede Diskussion darüber und verhindert zusätzlich Kontakte zu Personen, die der Mutter bei einer Rückkehr helfen könnten. In einer solchen Situation könnte ein Widerruf wegen groben Undanks ernsthaft zu prüfen sein.

Anders könnte der Fall ausgehen, wenn Ärzte eine Rückkehr wegen erheblicher Gefahren für ausgeschlossen halten, eine häusliche Versorgung objektiv nicht organisiert werden kann und die Tochter sämtliche Möglichkeiten ausführlich mit ihrer Mutter besprochen hat. Ob ein Widerruf wirksam ist, hängt deshalb immer von den gesamten Umständen ab.

Fazit: Auch nach einer Schenkung muss die Selbstbestimmung respektiert werden

Eine große Schenkung verpflichtet den Beschenkten nicht dazu, jeden Wunsch des Schenkers zu erfüllen. Sie kann jedoch eine besondere Erwartung an Rücksichtnahme und respektvollen Umgang begründen.

Wer zusätzlich eine umfassende Vollmacht erhält, übernimmt erhebliche Verantwortung. Tiefgreifende Entscheidungen über Pflege, Wohnort und persönliche Kontakte sollten daher nicht ohne Auseinandersetzung mit den Wünschen des Betroffenen getroffen werden.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs zeigt, dass die bewusste Missachtung dieser Selbstbestimmung unter zusätzlichen belastenden Umständen einen Widerruf wegen groben Undanks rechtfertigen kann. Automatisch entsteht ein Rückforderungsanspruch durch einen unerwünschten Pflegeheimaufenthalt jedoch nicht.

Häufige Fragen und Antworten zum Widerruf einer Schenkung 1. Kann eine Mutter ein bereits verschenktes Haus wieder zurückfordern?

Ja, unter bestimmten gesetzlichen oder vertraglichen Voraussetzungen ist eine Rückforderung möglich. Bei grobem Undank verlangt § 530 BGB eine schwere Verfehlung des Beschenkten, die in der Gesamtbetrachtung eine erhebliche Missachtung der gegenüber dem Schenker geschuldeten Rücksichtnahme erkennen lässt.

2. Ist die Unterbringung der Mutter im Pflegeheim gegen ihren Willen automatisch grober Undank?

Nein. Der Bundesgerichtshof hat ausdrücklich keine solche allgemeine Regel aufgestellt. Es kommt darauf an, warum die Unterbringung erfolgte, welche Alternativen bestanden, was die Mutter wollte und wie der Beschenkte mit ihrem erklärten Willen umgegangen ist.

3. Was ist bei einer General- oder Vorsorgevollmacht besonders zu beachten?

Eine umfassende Vollmacht begründet ein besonders weitgehendes Vertrauensverhältnis. Der Bevollmächtigte sollte deshalb erhebliche Entscheidungen möglichst mit dem Vollmachtgeber besprechen, dessen Wünsche feststellen und sie soweit wie möglich berücksichtigen.

4. Wie lange kann eine Schenkung wegen groben Undanks widerrufen werden?

Nach § 532 BGB ist der Widerruf grundsätzlich ausgeschlossen, wenn seit dem Zeitpunkt, zu dem der Schenker von den Voraussetzungen seines Widerrufsrechts Kenntnis erhalten hat, ein Jahr vergangen ist. Auch eine vorherige Verzeihung kann den Widerruf ausschließen.

5. Ist die Zehn-Jahres-Frist bei Schenkungen auch bei grobem Undank entscheidend?

Die häufig genannte Zehn-Jahres-Frist betrifft vor allem andere Rückforderungsfragen, etwa die Verarmung des Schenkers. Beim Widerruf wegen groben Undanks ist insbesondere die Jahresfrist des § 532 BGB zu beachten.

Quellen

Bundesgerichtshof, Urteil vom 25. März 2014, Az. X ZR 94/12, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 530 bis 532 BGB zum Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks, Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere §§ 1821 und 1831 BGB zu Wünschen betreuter Menschen und freiheitsentziehenden Unterbringungen.

Der Beitrag Gericht eindeutig: Eigene Mutter ins Pflegeheim einweisen kann “grober Undank” sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kurdische Jugendliche aus Europa treffen sich in Köln

Kurdische Jugendliche aus verschiedenen Teilen Europas kommen Anfang September in Köln zu einer gemeinsamen Aktion für Demokratie, Frieden und Freiheit zusammen. Die Kundgebung am 4. September steht insbesondere im Zeichen der Forderung nach der physischen Freiheit des kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan.

Nach Angaben des Vorbereitungskomitees soll mit der Aktion zugleich auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft und die Rolle der Jugend in dessen weiterer Entwicklung aufmerksam gemacht werden. Die Organisator:innen betonen dabei die Bedeutung der Jugend als gesellschaftliche Kraft in politischen Veränderungsprozessen.

Freiheit Öcalans als zentrale Forderung

Das Vorbereitungskomitee bezeichnet die physische Freiheit Öcalans als eine der zentralen Voraussetzungen für das Voranschreiten des Friedens- und Demokratisierungsprozesses. Vor diesem Hintergrund soll die Zusammenkunft in Köln die Forderungen nach Demokratie, Frieden und Freiheit öffentlich sichtbar machen.

Die aus verschiedenen europäischen Städten anreisenden Jugendlichen treffen sich bereits am Donnerstag, 3. September, um 14 Uhr in Köln-Ehrenfeld. Dort sind gemeinsame Vorbereitungen für die Aktion am folgenden Tag vorgesehen. Die zentrale Kundgebung beginnt am Freitag, 4. September, um 9 Uhr am Kölner Dom. Das Vorbereitungskomitee ruft neben Jugendlichen auch die kurdische Bevölkerung und solidarische Kräfte zur Teilnahme auf.

Von Köln zum Kulturfestival in Dortmund

Nach der Aktion in Köln reisen die Teilnehmer am Samstag, 5. September, nach Dortmund weiter. Dort findet das 34. Internationale Kurdische Kulturfestival statt. Damit verbindet sich die dreitägige Zusammenkunft mit dem kulturellen und politischen Austausch der kurdischen Diaspora in Europa.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-ein-tausend-kilometer-langer-weg-beginnt-mit-einem-einzigen-schritt-52347 https://deutsch.anf-news.com/kultur/vorbereitungen-fur-34-internationales-kurdisches-kulturfestival-abgeschlossen-52368 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verabschiedet-rahmengesetz-fur-den-friedensprozess-52410

 

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Bürgergeld-Urteil: Jobcenter darf Inflationsprämie nicht anrechnen

Eine Zahlung des Arbeitgebers landet auf dem Konto, der Verwendungszweck spricht von „Restzahlung Lohn“ – und das Jobcenter behandelt das Geld deshalb als Einkommen.

Dass eine solche Schlussfolgerung falsch sein kann, zeigt ein Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026. Das Gericht verpflichtete den Landkreis Göttingen dazu, einem Leistungsberechtigten für Oktober 2024 weitere 519,09 Euro zu zahlen.

Hinter der Überweisung steckte nach Überzeugung des Gerichts nämlich kein anzurechnender Restlohn, sondern der noch offene Teil einer Inflationsausgleichsprämie. Für Betroffene zeigt die Entscheidung, wie wichtig Lohnabrechnungen, Kontoauszüge und schriftliche Bestätigungen des Arbeitgebers sein können, wenn das Jobcenter die Herkunft einer Zahlung falsch bewertet.

Das Urteil trägt das Aktenzeichen S 24 AS 119/25. Es betrifft zwar einen Bewilligungszeitraum aus dem Jahr 2024, enthält aber wichtige Hinweise dazu, wie Zahlungen bei Streit über ihre tatsächliche Herkunft geprüft werden müssen.

Jobcenter rechnete eine Zahlung von 867,09 Euro als Einkommen ein

Der Kläger war seit März 2024 bei einem Unternehmen in Hann. Münden beschäftigt. Sein Arbeitsvertrag sah ein monatliches Gehalt von 3.200 Euro vor, das jeweils zum Ende des betreffenden Kalendermonats ausgezahlt werden sollte. Tatsächlich erhielt der Beschäftigte seinen Lohn in der Vergangenheit jedoch regelmäßig erst im Folgemonat.

Im September 2024 endete das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitgeber überwies am 30. September 2024 einen Betrag von 1.500 Euro und bezeichnete die Zahlung als „Abschlag Lohn 09/2024“. Bereits einen Tag später, am 1. Oktober 2024, beantragte der ehemalige Beschäftigte Leistungen nach dem SGB II.

Am 24. Oktober 2024 gingen weitere 867,09 Euro auf seinem Konto ein. Der Verwendungszweck lautete diesmal „Restzahlung Lohn September 2024“. Genau diese Formulierung führte später zum Streit mit dem Jobcenter.

Lohnabrechnung enthielt zusätzlich eine Inflationsprämie von 1.000 Euro

Die Lohnabrechnung zeichnete ein genaueres Bild. Darin wurden für September 2024 ein Bruttoarbeitsentgelt von 2.026,67 Euro beziehungsweise ein Nettoentgelt von 1.367,09 Euro sowie zusätzlich eine Inflationsausgleichsprämie von 1.000 Euro ausgewiesen. Gleichzeitig war der bereits geleistete Abschlag von 1.500 Euro vermerkt.

Der Kläger legte dem Jobcenter sowohl den Kontoauszug als auch die Gehaltsabrechnung vor. Trotzdem ging die Behörde zunächst davon aus, dass ihm im Oktober anrechenbares Arbeitsentgelt zugeflossen sei. Der erste Leistungsantrag für Oktober wurde deshalb sogar vollständig abgelehnt.

Später änderte das Jobcenter seine Entscheidung und bewilligte für Oktober 2024 Leistungen in Höhe von 255,63 Euro. Dabei setzte die Behörde nach den Feststellungen des Gerichts weiterhin 519,09 Euro als zu berücksichtigendes Einkommen an. Der Kläger hätte ohne diese Anrechnung einen Gesamtbedarf von 774,72 Euro gehabt.

Der Betroffene widersprach der Berechnung des Jobcenters

Der Kläger akzeptierte die Einkommensanrechnung nicht. Er erklärte, der normale Septemberlohn sei durch den Vorschuss am 30. September bereits ausgezahlt worden. Bei dem im Oktober eingegangenen Betrag habe es sich dagegen um den noch verbleibenden Anteil der Inflationsprämie gehandelt.

Seinen Widerspruch wies der Landkreis Göttingen im Januar 2025 zurück. Daraufhin erhob der Betroffene im Februar 2025 Klage beim Sozialgericht Hildesheim. Der Rechtsstreit konzentrierte sich damit auf die Frage, welcher Art die Zahlung vom 24. Oktober tatsächlich war.

Wer selbst eine fehlerhafte Einkommensanrechnung feststellt, sollte einen Bescheid nicht ungeprüft hinnehmen. Wie Betroffene gegen eine Entscheidung vorgehen können, erläutert der Gegen-Hartz-Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.

Warum der Verwendungszweck der Überweisung nicht ausreichte

Für das Jobcenter sprach insbesondere der Buchungstext „Restzahlung Lohn September 2024“ dafür, die Überweisung als Arbeitsentgelt zu behandeln. Das Sozialgericht hielt diesen Hinweis jedoch nicht für ausreichend. Weder aus dem Verwendungszweck noch aus der Lohnabrechnung ließ sich nach Auffassung der Kammer eindeutig entnehmen, in welcher Überweisung die Inflationsprämie enthalten war.

Damit musste das Gericht weitere Umstände berücksichtigen. Dazu gehörten der Arbeitsvertrag, der bereits im September überwiesene Vorschuss und die Erklärungen des Klägers. Hinzu kamen schriftliche Angaben des Steuerberaters und des ehemaligen Arbeitgebers.

Die Entscheidung zeigt damit einen wichtigen Unterschied zwischen dem Namen einer Überweisung und ihrem tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergrund. Ein Buchungstext kann ein Beweisanzeichen sein, entscheidet die Frage aber nicht zwangsläufig allein.

Arbeitgeber und Steuerberater bestätigten die Darstellung

Im Gerichtsverfahren legte der Kläger eine Erklärung des Steuerberaters seines ehemaligen Arbeitgebers vor. Darin wurde bestätigt, dass die 1.500 Euro vom 30. September als Vorschuss auf den Septemberlohn gezahlt worden seien. Die spätere Zahlung habe dagegen mit der Inflationsprämie zusammengehangen.

Auch der ehemalige Arbeitgeber bestätigte diese Darstellung schriftlich. Das Jobcenter zweifelte die Aussage unter anderem deshalb an, weil die Formulierungen des Arbeitgebers und des Steuerberaters nahezu identisch waren. Das Sozialgericht ließ sich von diesem Einwand nicht überzeugen.

Eine identische Formulierung bedeute nicht automatisch, dass die Angaben falsch seien. Das Gericht sah zudem keinen nachvollziehbaren Grund dafür, weshalb Arbeitgeber oder Steuerberater bewusst unzutreffende Angaben machen sollten.

Gericht: Die 867,09 Euro waren der Rest der Inflationsprämie

Nach Würdigung der Unterlagen kam das Sozialgericht zu dem Ergebnis, dass die im Oktober 2024 eingegangenen 867,09 Euro nicht als Arbeitslohn behandelt werden durften. Die Kammer war überzeugt, dass es sich um den noch verbleibenden Teil der Inflationsausgleichsprämie handelte. Damit durfte die Zahlung bei der Berechnung der SGB-II-Leistung nicht als Einkommen berücksichtigt werden.

Das hatte unmittelbare finanzielle Folgen. Das Jobcenter hatte für Oktober nur 255,63 Euro gezahlt, obwohl der anerkannte Bedarf des Klägers bei insgesamt 774,72 Euro lag. Das Gericht verpflichtete den Landkreis deshalb zur Zahlung weiterer 519,09 Euro.

Vorgang Betrag beziehungsweise Ergebnis Vorschuss des Arbeitgebers am 30. September 2024 1.500 Euro Überweisung am 24. Oktober 2024 867,09 Euro In der Abrechnung ausgewiesene Inflationsprämie 1.000 Euro Vom Jobcenter zunächst berücksichtigtes Einkommen 519,09 Euro Vom Gericht zugesprochene zusätzliche Leistung für Oktober 519,09 Euro Warum Inflationsausgleichsprämien damals anrechnungsfrei waren

Normalerweise werden Einnahmen in Geld bei Leistungen nach dem SGB II grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Dabei kommt es regelmäßig darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Mehr zum sogenannten Zuflussprinzip erklärt der Beitrag „Bürgergeld Zuflussprinzip: So kann ein falscher Auszahlungszeitpunkt den ganzen Monat betreffen“.

Für die Inflationsausgleichsprämie galt allerdings eine besondere Vorschrift. Nach der damals anzuwendenden Bürgergeld-Verordnung wurden steuerfrei gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise von der Einkommensanrechnung ausgenommen. Genau auf diese Ausnahme stützte sich auch das Sozialgericht Hildesheim.

Entscheidend war deshalb nicht allein, dass dem Kläger im Oktober Geld zugeflossen war. Zuerst musste geklärt werden, was dieses Geld rechtlich tatsächlich darstellte. Erst danach ließ sich entscheiden, ob eine Anrechnung zulässig war.

Die Inflationsausgleichsprämie kann heute nicht mehr neu gezahlt werden

Das Urteil darf nicht so verstanden werden, dass Arbeitgeber auch im Jahr 2026 noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie nach den damaligen Vorschriften auszahlen könnten. Die entsprechende Sonderregelung galt für Arbeitgeberzahlungen im Zeitraum vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024. Insgesamt konnten unter den gesetzlichen Voraussetzungen bis zu 3.000 Euro steuer- und sozialabgabenfrei gezahlt werden.

Für neue Zahlungen ist diese Frist abgelaufen. Die Entscheidung aus Hildesheim kann jedoch weiterhin bei Rechtsstreitigkeiten Bedeutung haben, die noch Bewilligungszeiträume aus dieser Zeit betreffen. Das gilt beispielsweise für bereits laufende Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.

Einen Überblick über weitere Einnahmen, die bei SGB-II-Leistungen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen berücksichtigt werden, bietet Gegen-Hartz im Beitrag „Diese Einnahmen werden beim Bürgergeld nicht angerechnet“.

Ein falscher Buchungstext kann teuer werden

Der Fall zeigt außerdem, welche finanziellen Folgen ungenaue Überweisungstexte haben können. Der Arbeitgeber hatte die Zahlung vom Oktober als „Restzahlung Lohn September 2024“ bezeichnet. Für das Jobcenter lag deshalb zunächst der Schluss nahe, dass normaler Arbeitslohn eingegangen war.

Für Beschäftigte im Leistungsbezug kann es sinnvoll sein, bei ungewöhnlichen Zahlungen frühzeitig eine eindeutige Bescheinigung des Arbeitgebers anzufordern. Darin sollte möglichst nachvollziehbar erklärt werden, aus welchen Bestandteilen sich eine Überweisung zusammensetzt. Das kann spätere Auseinandersetzungen über die Einkommensanrechnung erheblich erleichtern.

Das Zuflussprinzip beantwortet nicht jede Frage

Das sogenannte Zuflussprinzip wird bei der Einkommensanrechnung häufig so zusammengefasst, dass eine Zahlung in dem Monat berücksichtigt wird, in dem sie tatsächlich verfügbar ist. Diese Faustformel beantwortet jedoch nur die Frage nach dem Zeitpunkt. Zuvor muss feststehen, ob es sich überhaupt um anrechenbares Einkommen handelt.

Genau daran scheiterte die Berechnung des Jobcenters im Hildesheimer Verfahren. Der Geldzufluss im Oktober stand außer Streit, die rechtliche Einordnung der Zahlung dagegen nicht. Weil es sich nach Überzeugung des Gerichts um eine von der Einkommensanrechnung ausgenommene Inflationsausgleichsprämie handelte, führte der Zufluss nicht zu einer Kürzung.

Auch bei einem Wechsel aus einer Beschäftigung in den Leistungsbezug können solche zeitlichen Fragen auftreten. Gegen-Hartz erläutert die Problematik ausführlicher im Beitrag „Bürgergeld: Ein neuer Job – Wie lange zahlt noch das Jobcenter?“.

Warum das Urteil für den Umgang mit Jobcenter-Bescheiden wichtig ist

Der Kläger bekam nicht deshalb Recht, weil das Gericht den Zufluss von 867,09 Euro ignorierte. Vielmehr prüfte es genauer, was hinter dieser Überweisung steckte. Erst die Gesamtschau der Unterlagen führte zu dem Ergebnis, dass das Jobcenter die Zahlung falsch eingeordnet hatte.

Für Leistungsberechtigte lässt sich daraus eine praktische Konsequenz ableiten: Eine Berechnung des Jobcenters sollte sich anhand der tatsächlichen Zahlungsunterlagen nachvollziehen lassen. Bestehen Unterschiede zwischen der Darstellung des Jobcenters und den Unterlagen des Arbeitgebers, kann eine genauere Prüfung erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.

Quellen und weiterführende Informationen

Grundlage der Entscheidung ist das Urteil des Sozialgerichts Hildesheim vom 8. Januar 2026, Az. S 24 AS 119/25.

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Michael Limburg bei Apolut: Klimahysterie – Das Narrativ bricht zusammen

EIKE-Vizepräsident Michael Limburg trifft auf den ebenso kundigen wie streitbaren Biologen Markus Fiedler – so bereits geschehen vor zwei Jahren im Format FAIRTALK von Jens Lehrich. Moderator Lehrich betonte damals bereits, daß niemand von der Pro-Klimakollaps-Fraktion bereit gewesen sei, mit Kapazitäten wie Limburg oder Fiedler vor die Kamera zu treten, weswegen Fiedler dann als Advocatus diaboli im Spaß den Weltuntergangspropheten gab.

Diesmal saßen Limburg und Fiedler unter vier Augen vor der Kamera. Und Michael Limburg erklärte abermals die Situation um CO2 und Wasserdampf. Er erwähnt u.a, daß er im ÖRR zuletzt im Rahmen einer Phoenix-Sendung eingeladen war -bereits im Jahre 2010 – und dort auch auf einen Professor für Theoretische Meteorologie an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn Andreas Bott traf, der eine Sach-Debatte letztlich aber rigoros ablehnte.

Warum wohl?

Weil er im „menschgemachten Klimawandel“ eine Bedrohung sah.

In einem eMail Wechsel kurz danach sprach er vom „gnadenlosen Verschwendertum“, wie er es nannte, den Limburg seiner Meinung nach das Wort redete, und sah darin dann eine Art von Verbrechen, dass er verabscheue und für das Limburg irgendwann mal bestraft würde.

( Video hier  )

Originalton aus einer eMail von Bott vom Dezember 2010 an Limburg:

„…ich finde es erschreckend, wie leichtfertig sie mit den mitmenschen und insbesondere der nachfolgegeneration umgehen. und das alles nur, um in einem gnadenlosen verschwendertum weiterzuleben. das ist sehr sehr unchristlich und unmoralisch. ich verabscheue es. aber vielleicht wird man sie irgendwann einmal dafuer bestrafen. ich wuerde mich freuen. mit freundlichen gruessen, andreas bott“

Hier Teil I des Faktenchecks https://eike-klima-energie.eu/2010/12/11/phoenix-runde-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck-teil-i/

Teil II https://eike-klima-energie.eu/2010/12/12/phoenix-runde-teil-ii-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck/ und

Teil III https://eike-klima-energie.eu/2010/12/14/phoenix-runde-teil-iii-kein-prima-klima-ist-die-welt-noch-zu-retten-ein-faktencheck/

Jetzt, 16 Jahre später, analysieren Limburg und Fiedler nun aktuell die Situation beim Klimawandel. Von Verschwendertum kann nun wirklich keine Rede mehr sein. Die mit dem „Klimaschutz“ begründete Energiewende ist dabei ganze Arbeit zu leisten, und der Wirtschaft, voran Deutschland, und damit dem Wohlstand, den Todesstoß zu versetzen.

Meine Antwort an Bott vom 14.12, 2010

Sehr geehrter Herr Prof. Bott,

Sie werden keine weiteren Emails von mir erhalten, es sei denn ich muss auf irgendwelche Behauptungen und Anschuldigungen von Ihnen reagieren. Ich verkneife mir auch Ihre haltlosen Beschuldigungen öffentlich zu machen. Allerdings lasse ich mich von Ihnen auch nicht unwidersprochen der Lüge bezichtigen. Und das auch noch für alle meine Äußerungen. Deswegen haben wir den Faktencheck gemacht, damit jeder der möchte, sehen kann, was ist richtig und was ist falsch. Gerade von Ihnen hätte ich eine wissenschaftlich begründete Aussage erwartet, aber keine wüste Beschimpfung. Niemand ist unfehlbar, Sie nicht und meine Kollegen und ich auch nicht.

In jedem Teil des Faktenchecks war der Mitschnitt der Sendung enthalten. Sie hätten also locker überprüfen können, ob ich das Wort Klima-Modell überhaupt bei dieser Bemerkung in den Mund genommen habe. Das habe ich nicht, und somit auch nie behauptet. Ich habe nur festgestellt, dass wir diesen Wert berechnet haben. Um zu diesem Rechenergebnis zu kommen, benötigt man kein Modell, egal in welcher Programmiersprache. Nur einen simplen Dreisatz. Das Ergebnis mag um einige Prozente daneben liegen, die Größenordnung stimmt, und ist auch nicht schlechter oder weniger gut begründet als Ihre Modelle. Das wissen Sie sicher auch ganz genau. Und der Weg dahin ist dargestellt.

Noch ein Wort zu Ihrem letzten Absatz. Er enthält blanken Hass und ist höchst verräterisch. Sie klingen darin wie ein moderner Savonarola. Merken Sie das nicht? Eine höchst gefährliche Grundeinstellung für einen Wissenschaftler. Nicht umsonst betrachten viele aufgeklärte Zeitgenossen, die Klimahysterie als neue Religion. Sie liefern leider – und das muß ich bei allem Respekt Ihnen gegenüber sagen- die beste Bestätigung für diese These.

Würden wir uns über Ressourceneffizienz oder Umweltschutz unterhalten haben, besäßen wir bestimmt viele Gemeinsamkeiten, aber Klimaforschung ideologisch religiös motiviert – sozusagen als Vorwand für andere Absichten-  zu betreiben, davor sollten wir uns hüten. Mit Wissenschaft hat das jedenfalls nicht zu tun.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Ihr

M. Limburg

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