«Mit Brigitte Bardot verschied eine starke und unabhängige Frau, die es nicht nötig hatte, sich dem Zeitgeist unterzuordnen oder sich gar – wie leider viele deutsche Prominente – zur Systemnutte machen zu lassen, und die solches auch in der Not nicht getan hätte. Die einfach zu sich stand und standhaft war. Ein schönes Zitat von ihr als Abschluss: ‹Früher habe ich mit meinem Hintern schockiert, jetzt schockiere ich mit meinen Büchern (Meinungen). Das ist das Gleiche!›» (– Nachruf der Seite https://publikum.net/).
Externe Ticker
Bürgergeld: Gericht unternahm Rundumschlag gegen Jobcenter und Sozialgerichte
Das ist ein Novum: “Das Sozialgericht Karlsruhe bereut zutiefst seinen im Fall der Klägerinnen einstweilen verfassungswidrigen Irrweg, sein unverzeihliches Versagen” und erklärt damit den Entzug des Regelsatzes einer Bürgergeld-Berechtigten für absolut rechtswidrig.
Dabei scheute sich das Gericht auch nicht, einen Rundumschlag von anderen Sozialgerichten und dem Jobcenter zu unternehmen.
Im konkreten Fall hatte eine Betroffene und ihre Tochter gegen die Totalentziehung von Bürgergeld- Leistungen geklagt.
Was war passiert?Die Betroffene und ihre Tochter leben vom Kindsvater getrennt in einer 62 Quadratmeter großen Wohnung mit Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von insgesamt 460 Euro.
Für November 2021 bis Oktober 2022 bekamen sie vom zuständigen Jobcenter Bürgergeld bewilligt. Dabei erkannte das Jobcenter vollständig die Kosten der Unterkunft an und berücksichtigte das monatliche Kindergeld als anspruchsmindernd.
Als Leistungsanspruch blieben für die Klägerin für Regel- und Mehrbedarf als Alleinerziehende 610,64 Euro.
“Unterhalt in bar”Die Klägerin informierte das Jobcenter im Januar 2022, dass sie den Unterhalt für ihr Kind in bar erhalte. Sie legte Kontoauszüge für einen Monat und mit Schwärzungen vor, um ihre wirtschaftlichen Verhältnisse zu zeigen.
Geschwärzt war der Kontostand am Beginn und Ende des Zeitraums. Das Jobcenter forderte jetzt aussagekräftigere Kontoauszüge und das Vorlegen eines ausgefüllten Formulars für Leistunsgberechtigte mit Unterhaltsbezug (Anlage “UH”).
Entzug der LeistungenAuf Erinnerungen und Belehrungen des Jobcenters dazu, erfolgte keine Reaktion. Das Jobcenter entzog Mutter und Tochter daraufhin mit Entziehungsbescheid vom 03.05.2022 die Leistungen vom 01.04.2022 bis zum 31.10.2022, und dies zum Teil rückwirkend, also Gesamtleistungen von jeweils 5.884,48 Euro sowie 672 Euro.
Begründet wurde dies mit der Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen, der so nicht eingehaltenen Pflicht zur Mitwirkung und Verweis auf den Paragrafen 66 im ersten Buch des SGB I. Das Jobcenter berief sich dabei auf die Ermessensausübung.
Widerspruch nur teilweise angenommenDie Betroffene legte Widerspruch ein. Diesem gab das Jobcenter nur teilweise statt und hob lediglich die rückwirkenden Entziehungen der Leistungen auf, blieb aber bei dem Entzug der laufenden Leistungen.
Sozialgericht lehnt Eilantrag abDas Sozialgericht Karlsruhe lehnte einen Eilantrag der Betroffenen ab, mit der Begründung, dass die Entziehung der Leistung im Ermessen der Behörde stünde. Konkrete Umstände, die eine umfassendere Abwägung erfordert hätten, hätte die Betroffene nicht genannt, und sie seien auch nicht ersichtlich.
Im Hauptverfahren bekommt die Betroffene RechtAls es dann jedoch ins Hauptverfahren ging, gab das Sozialgericht der Betroffenen umfassend Recht. Anlass, das Ermessen nach Paragrafen 66, Abs.1, SGB I auszuüben, hätte eine Behörde nur, wenn (zum Beispiel durch fehlende Mitwirkung) die Voraussetzungen des Leistungsanspruchs noch nicht nachgewiesen seien.
Rundumschlag gegen gängige RechtsprechungDas Sozialgericht Karlsruhe formulierte dann einen Rundumschlag gegen verschiedene Sozialgerichte, nämlich “das bewusstes Abweichen der Gegenansicht von allgemein anerkannten rechtswissenschaftlichen Kategorien und Erkenntnissen.”
Es handlle sich dabei um Etikettenschwindel: “Mithilfe dieses juristischen Etikettenschwindels legitimieren das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht und das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt nur zum Schein seit Jahren bundesweit eine Vielzahl von Sozialgerichten und Jobcentern, § 66 Abs. 1 SGB I massenhaft so anzuwenden, als erstreckte sich das behördliche Ermessen im Grundsicherungsrecht nicht auch auf den Umfang von Entziehungen und Versagungen.”
Lesen Sie auch:
Ermessen ist eingeschränktIm Gegensatz zu dieser “Schwurbelei” (wörtlich), sei “das behördliche Auswahlermessen in § 66 Abs. 1 SGB I im Grundsicherungsrecht sogar aus verfassungskräftigen Erwägungen in umgekehrter Richtung regelmäßig zugunsten der Menschen im Bezug existenzsichernder Leistungen eingeschränkt.”
Ein Entziehen der Grundsicherung dürfe ohne ein vorheriges Angebot zu einer mündlichen Anhörung nicht mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs umfassen. Wörtlich heißt es: “Dies folgt aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums.”
Der Einzelfall ist entscheidendGrößere Kürzungen von existenzsichernden Leistungen müssen im Einzelfall geprüft werden, so das Sozialgericht Karlsruhe: “Die Verhältnismäßigkeit weitreichender oder sogar totaler Entziehungen bzw. Versagungen zum Zwecke der Durchsetzung der Mitwirkung in der existenzsichernden Leistungsverwaltung kann nicht losgelöst vom Einzelfall für eine Vielzahl von Betroffenen angenommen werden.”
Wissenschaftliche Studien zur Wirkung fehlenHinreichende empirische Untersuchungen und wissenschaftliche Auswertungen zur Wirkung von weitreichenden Sanktionen seien unterlassen worden.
Gerichtliche und behördliche Entscheider dürften sich “nicht auf individuelle gepflegte und kollektiv kolportierte Vorurteile verlassen. Sie müssen stattdessen hilfsweise verfügbare Erkenntnisse zugrunde legen, soweit sie wesensverwandte Fragestellungen betreffen.”
Laut dem Bundesverfassungsgericht genüge bei Leistungsminderungen um mehr als 30 Prozent des Regelbedarfs nicht die allgemeine Annahme, dass diese ihre Zwecke erreichen, um eine solche Härte zu begründen, mit der die Mitwirkungspflicht durchgesetzt werden soll. Denn die Belastung der Betroffenen sei gravierend.
Als negative Folgen hätte das Verfassungsgericht genannt: “Wohnungslosigkeit, die Gefahr der Dequalifizierung, verstärkte Verschuldung, eingeschränkte Ernährung, unzureichende Gesundheitsversorgung, sozialen Rückzug sowie seelische Probleme bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.”
Vielfältige Gründe zu fehlender MitwirkungDas Sozialgericht verwies darauf, dass es vielfältige Gründe gebe, warum Leistungsberechtigte Mitwirkungsanforderungen nicht erfüllten, subjektiv oder objektiv nicht erfüllen könnten.
Oft gebe es Kompetenzdefizite, die nichts mit mangelnder Eigenverantwortung oder Arbeitsbereitschaft zu tun hätten. Dann käme es zu Kommunikationsstörungen zwischen Hilfebedürftigen und Behörden. Überzogene Anspruchshaltungen kämen ebenso zum Tragen wie der Eindruck behördlicher Willkür.
Gerade psychisch stark belastete Menschen hätten Probleme mitzuwirken, und jeder dritte Mensch im Bürgergeld-Bezug hätte eine ärztlich festgestellte psychiatrische Diagnose.
Sanktionen sind schädlichSanktionen könnten psychische Probleme verschlimmern, zur sozialen Isolation und in die Verschuldung führen.
“Nach einer Leistungsminderung erhöhe sich die Wahrscheinlichkeit, das Sozialsystem nicht in Erwerbsarbeit zu verlassen, sondern den Kontakt zum Jobcenter abzubrechen und dann ohne dessen Unterstützung zu leben.”
Scharfe Kritik an der Praxis des JobcentersDas Sozialgericht kritisierte das Jobcenter hart. Bevor Leistungen entzögen würden, müssten die Betroffenen die Möglichkeit haben, sowohl schriftlich wie auch mündlich Stellung zu nehmen.
Bei Sanktionen über 30 Prozent des Regelsatzes müsste das Jobcenter genau erklären, warum gerade dieser Fall derart atypisch sei, dass er eine solche Schärfe rechtfertige.
Trotz Alternativen hätte das Jobcenter die maximal härteste Möglichkeit gewählt. Eine hinreichende Auseinandersetzung sei hingegen von Seiten der Behörde nicht zu erkennen.
Dass das Jobcenter einen totalen Entzug der Leistungen als “sanfte Druckausübung” bezeichne, sei evident unrichtig. Der ironisch-paternalistische Unterton darin sei dem Grundgesetz völlig fremd.
Gegenüber einer derart sprachausfälligen Behördenvertertreterin sei die Sorge wegen deren Befangenheit begründet.
Eine geforderte Mitwirkung der 2019 geborenen Tochter bei der Vorlage der Kontoauszüge sei unmöglich, und die Möglichkeit zur Selbsthilfe der Betroffenen sei ins Blaue formuliert.
Das Jobcenter sei seiner Pflicht nicht nachgekommen, für eine Ermessensentscheidung die Einzelfallumstände zu ermitteln.
Mündliche Anhörung war notwendigDie mündliche Anhörung wäre notwendig gewesen, “weil es sich bei der Klägerin um eine alleinerziehende Mutter eines dreijährigen Kindes in prekären Lebensverhältnissen handelte, die den Namen des unterhaltspflichtigen Kindesvaters aus unbekannten Gründen im schriftlichen Verfahren nicht preisgeben konnte oder wollte.”
Möglicherweise positive Umstände für die BetroffeneEine mündliche Anhörung hätte möglicherweise zu positiven Umständen für die Betroffene führen können, welche den Mangel an geforderter Mitwirkung erklären würden. Es seien “objektiv-grundrechtlich geschützte Motive denkbar”, die gegen eine sofortige und vorbehaltlose Mitwirkung sprächen.
Diese Pflicht zur mündlichen Anhörung hätte das Jobcenter nicht erfüllt.
Sogar, wenn es es keinen zwingenden Grund zur Geheimhaltung gegeben hätte, bestünde die Möglichkeit, dass die Betroffene “in der sehr fordernden sozialen Rolle als arbeits- und mittellose Mutter einer dreijährigen Tochter aus ihrer subjektiven Sicht ggfs. sehr wohl nur eingeschränkt in der geforderten Weise mitwirken könnte”. Auch dann hätten keine Leistungen entzogen werden dürfen.
“Jobcenter verstößt gegen Grundwerte der freiheitlichen Demokratie”Das Gericht stellt grundsätzlich infrage, ob die Handelnden in diesem Jobcenter auf dem Boden des bürgerlich-demokratischen Rechtsstaats stehen: “Der (…) fatalen behördlichen Ermessensausübung haftet der Nachgeschmack eines von Klassismus triefenden, autoritär-gönnerhaften Selbstverständnisses ebenso an wie deren gerichtlicher Prüfung im erfolglosen Eilrechtsschutzverfahren.”
Sozialgerichte und Sozialgerichte unserer freiheitlich-demokratischen Republik dürften sich jedoch nicht so begreifen im Verhältnis zu den wirtschaftlich schwächsten Bürgern unserer Republik.
Das Jobcenter muss zahlenDer totale Entzug der Leistungen halte in diesem Fall diesen Kriterien nicht stand. Das Sozialgericht verpflichtet das Jobcenter dazu, die entzogenen Leistungen an die Betroffenen voll auszuzahlen. (SG Karlsruhe, Az: S 12 AS 2046/22).
Der Beitrag Bürgergeld: Gericht unternahm Rundumschlag gegen Jobcenter und Sozialgerichte erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Trump calls President al-Sharaa ‘a strong leader,’ hopes for Syria-Israel understanding
Damascus, Dec.30 (SANA) US President Donald Trump praised the efforts of President Ahmed al-Sharaa in leading Syria, expressing hope that Syria and Israel would reach an understanding in the period ahead.
US media quoted Trump as making the remarks during a meeting with the Israeli prime minister in the US state of Florida on Monday, where he said he respects President al-Sharaa and described him as “a strong man doing a good job for the prosperity of his country.”
Trump added that he hopes Syria and Israel can reach an understanding, noting that developments in Syria this year have been remarkable. He reiterated that the United States is working to ensure lasting peace in the Middle East, stressing that Damascus is an integral part of that peace.
Earlier this month, Trump said that what Syria has witnessed this year was “amazing,” reaffirming Washington’s efforts to promote sustainable stability across the region.
On the situation in the Gaza Strip, Trump said he is seeking to reach the second phase of the ceasefire agreement as quickly as possible. He acknowledged that the agreement faces obstacles preventing progress to advanced stages, while noting efforts to create new momentum to move the process forward.
Meanwhile, the Israeli occupation continues to violate the ceasefire agreement that entered into force on October 10, through ongoing attacks on Palestinians in the Gaza Strip and by obstructing and preventing the flow of humanitarian and relief aid to the devastated areas.
EM-Rente 2026: Mehr Spielraum, längere Zurechnungszeit, neuer Umgang mit dem Zuschlag
Für 2026 ist keine grundlegende Reform für die Erwerbsminderungsrente angekündigt, wohl aber eine Reihe von Anpassungen, die in der Praxis entscheidend sein können: Die Hinzuverdienstgrenzen steigen, die Zurechnungszeit verlängert sich weiter, und der Zuschlag für viele Bestandsrentner wird anders behandelt und künftig zusammen mit der Rente ausgezahlt. Zusätzlich sorgt die ab 2026 geltende Aktivrente für Debatten, berührt laufende Erwerbsminderungsrenten vor Erreichen der Regelaltersgrenze aber nicht unmittelbar.
Hinzuverdienst 2026: Warum die Grenzen steigenDie Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten hängen an einer Rechengröße, die der Gesetzgeber jährlich fortschreibt: der Sozialversicherungs-Bezugsgröße. Für 2026 liegt sie bei 3.955 Euro monatlich.
Weil die Grenzwerte im Gesetz als Bruchteile einer vielfachen Bezugsgröße definiert sind, führt die Anpassung automatisch zu höheren anrechnungsfreien Spielräumen. Entscheidend ist dabei ein Punkt, der in der Beratungspraxis regelmäßig zu Missverständnissen führt: Maßgeblich ist grundsätzlich die Jahressumme des Hinzuverdienstes, nicht der einzelne Monat.
Wer ungleichmäßig verdient, muss deshalb nicht automatisch dann mit Kürzungen rechnen, wenn in einem Monat „zu viel“ zusammenkommt – relevant ist, was am Jahresende in Summe steht.
Volle Erwerbsminderungsrente: Anrechnungsfrei bis 20.763,75 Euro im JahrFür Bezieherinnen und Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente wird die Hinzuverdienstgrenze nach § 96a SGB VI dynamisch berechnet. Aus der Bezugsgröße 2026 ergibt sich eine kalenderjährliche Grenze von 20.763,75 Euro. Der Betrag folgt der gesetzlich vorgegebenen Rechenlogik aus der 14-fachen Bezugsgröße und dem Faktor drei Achtel; praktisch bedeutet das: Wer mit seinem Hinzuverdienst im Jahr unter dieser Marke bleibt, erhält die volle Rente weiter ohne Kürzung.
Das klingt nach einem klaren Zugewinn – ist es auch. Dennoch bleibt ein zweiter Maßstab im Hintergrund bedeutsam: Bei Erwerbsminderungsrenten geht es nicht nur um Geld, sondern auch um die Frage, ob die Beschäftigung mit dem festgestellten Leistungsvermögen vereinbar ist. Der finanzielle Rahmen ersetzt also nicht die Prüfung, ob Umfang und Art der Tätigkeit zur bewilligten Rente passen.
Teilweise Erwerbsminderungsrente: Höhere Mindestgrenze, häufig aber ein individueller WertBei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung liegt die Latte höher. Gesetzlich ist mindestens sechs Achtel der 14-fachen Bezugsgröße vorgesehen; daraus ergibt sich für 2026 eine Mindesthinzuverdienstgrenze von 41.527,50 Euro jährlich. In vielen Fällen ist die maßgebliche Grenze jedoch individuell und hängt von den Entgeltpunkten ab, die in einem der bestverdienenden Kalenderjahre innerhalb eines 15-Jahres-Zeitraums vor Eintritt der Erwerbsminderung erzielt wurden. Wer es genau wissen will, findet den persönlichen Wert im Rentenbescheid oder erhält ihn auf Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung.
Wenn die Grenze überschritten wird: Kürzung nach der 40-Prozent-Regel statt sofortigem WegfallEin verbreiteter Irrtum lautet: „Wenn ich die Grenze reiße, ist die Rente weg.“ So funktioniert das System nicht. Überschreitet der Hinzuverdienst die individuelle Grenze, wird die Rente in der Regel zunächst nur teilweise geleistet. Die Logik dahinter ist gesetzlich festgelegt: Vom übersteigenden Jahresbetrag wird ein Zwölftel gebildet, davon werden 40 Prozent monatlich von der Rente abgezogen.
Erst wenn dieser Abzugsbetrag die volle Monatsrente erreicht, ruht die Rentenzahlung vollständig. Für Betroffene ist das mehr als ein technisches Detail, weil es Planungsspielräume eröffnet – und weil es zeigt, dass eine geringfügige Überschreitung nicht automatisch in den finanziellen Absturz führt.
Zurechnungszeit: Für neue Renten 2026 ein weiterer Monat mehrFür Neurentnerinnen und Neurentner ist 2026 vor allem wegen der Zurechnungszeit interessant. Sie wirkt wie eine rechnerische „Weiterbeschäftigung“: So, als hätte die versicherte Person bis zu einem bestimmten Alter weiter gearbeitet und Beiträge gezahlt. Das erhöht die Rentenleistung, weil zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt werden.
Für Rentenbeginne im Jahr 2026 endet die Zurechnungszeit bei 66 Jahren und 3 Monaten. Gegenüber dem Vorjahr ist das ein weiterer Monat. Das Stufenmodell läuft damit weiter in Richtung des langfristigen Zielalters 67 Jahre. Für Bestandsrenten verändert dieser Schritt nichts rückwirkend; der Effekt entsteht vor allem bei Renten, die 2026 neu beginnen.
Der Zuschlag für Bestandsrentner: Ab Dezember 2025 anders berechnet und zusammen ausgezahltBereits seit Juli 2024 erhalten viele Menschen mit älteren Erwerbsminderungsrenten einen Zuschlag, ohne dass ein Antrag nötig wäre. Anspruch haben grundsätzlich Renten, deren Beginn zwischen 2001 und 2018 liegt; die Höhe orientiert sich am Startzeitraum der Rente. Technisch lief die Auszahlung bisher zweigleisig: Bis Ende November 2025 wurde der Zuschlag separat neben der Rente überwiesen.
Ab Dezember 2025 wird dieses Verfahren umgestellt. Der Zuschlag wird dann nicht mehr auf Grundlage des Zahlbetrags ermittelt, sondern über die persönlichen Entgeltpunkte berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt. Das macht die Zahlung im Alltag übersichtlicher, kann aber in anderen Bereichen Folgen haben, weil der Zuschlag nach der Einbindung eher als Bestandteil der Rente gewertet wird.
Relevant wird das insbesondere dort, wo Einkommen angerechnet wird, etwa bei der Einkommensanrechnung in Hinterbliebenenrenten oder bei bedarfsorientierten Leistungen. Die Deutsche Rentenversicherung kündigt hierzu gesonderte Bescheide an.
Aktivrente ab 2026: Steuerfreier Zuverdienst im Rentenalter – für EM-Rentner erst nach der Umwandlung relevantParallel zu den rentenrechtlichen Änderungen startet zum 1. Januar 2026 die Aktivrente. Sie ist keine neue Rentenart, sondern eine steuerliche Regelung: Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und freiwillig weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Damit soll Erwerbsarbeit im Rentenalter attraktiver werden.
Für Bezieherinnen und Bezieher einer laufenden Erwerbsminderungsrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze ändert diese Regelung nichts an den Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente. Relevant kann sie erst werden, wenn die Erwerbsminderungsrente in eine Regelaltersrente übergeht und danach eine Beschäftigung ausgeübt wird, die unter die steuerliche Begünstigung fällt.
Rechengrößen 2026: Mindestlohn und Minijobgrenze steigen – ohne direkten Einfluss auf EM-GrenzenZum Jahreswechsel verändern sich weitere Werte, die häufig im selben Atemzug genannt werden, aber andere Mechanismen betreffen. Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar 2026 auf 13,90 Euro pro Stunde. Dadurch erhöht sich die Verdienstgrenze im Minijob auf 603 Euro monatlich im Jahresdurchschnitt.
Für Erwerbsminderungsrentner ist wichtig, beides nicht zu vermischen: Minijobgrenze und Mindestlohn bestimmen nicht die Hinzuverdienstgrenzen der EM-Rente. Diese richten sich – wie beschrieben – nach den rentenrechtlichen Rechengrößen und den speziellen Vorschriften für Erwerbsminderung.
Was Betroffene jetzt tun sollten2026 bringt für viele Erwerbsminderungsrentner spürbar mehr finanziellen Spielraum beim Hinzuverdienst und für neue Renten einen kleinen, aber oft wirksamen Schub über die verlängerte Zurechnungszeit. Zugleich wird der Zuschlag für ältere Renten in ein neues Auszahlungs- und Berechnungssystem überführt, das im Zusammenspiel mit Einkommensanrechnungen eine größere Rolle spielen kann als bisher.
Wer plant, seine Erwerbstätigkeit auszuweiten oder dessen Zahlbetrag sich ab Dezember 2025 verändert, sollte den Rentenbescheid und die Mitteilungen der Deutschen Rentenversicherung sorgfältig prüfen und bei Unklarheiten frühzeitig fachkundig nachfragen – nicht aus Alarmismus, sondern weil die Regeln im Detail darüber entscheiden, ob am Ende wirklich das im Gesetz vorgesehene Plus ankommt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: „Die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Januar 2026“ (18.12.2025).
Deutsche Rentenversicherung: „Erwerbsminderungsrenten: Zuschlag ab Dezember 2025“ und FAQ zur Umstellung (DRV-Informationsseiten, Stand 2025)
Der Beitrag EM-Rente 2026: Mehr Spielraum, längere Zurechnungszeit, neuer Umgang mit dem Zuschlag erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
EM-Rente: So erreicht man eine unbefristete Erwerbsminderungsrente
Der rechtliche Rahmen für die Erwerbsminderungsrente (EM-Rente) ist manchmal undurchschaubar, und viele Betroffene stellen sich die Frage, wann sie Anspruch auf eine unbefristete Rente haben. Diese Frage wollen wir einmal beantworten.
Dr. Utz Anhalt: So erreichst Du eine unbefristete Erwerbsminderungsrente Was ist eine Erwerbsminderungsrente?Eine Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn jemand aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.
Im Regelfall erfolgt die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente zunächst befristet, um den Gesundheitszustand und die Erwerbsfähigkeit in regelmäßigen Abständen zu überprüfen.
Wie lange dauert die Befristung einer Erwerbsminderungsrente?Die Dauer der Befristung kann variieren. Meist wird die erste Bewilligung der Rente für zwei bis drei Jahre ausgesprochen.
Laut der Deutschen Rentenversicherung ist eine Befristung von bis zu drei Jahren üblich, doch die tatsächliche Dauer hängt von der Einschätzung des medizinischen Dienstes und der individuellen Situation des Betroffenen ab. Diese erste Befristung dient dazu, den Heilungsprozess und eine eventuelle Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit zu überprüfen.
Ab wann wird eine Erwerbsminderungsrente unbefristet gewährt?Der gesetzliche Rahmen ist im Sozialgesetzbuch (§ 102 Absatz 2 SGB VI) festgelegt. Eine unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nach der dritten befristeten Bewilligung gewährt.
Das bedeutet, nach insgesamt neun Jahren (drei befristete Bewilligungen à drei Jahre) muss die Rente unbefristet gewährt werden.
Der Grund hierfür liegt in der Prognose des Gesundheitszustandes: Wenn nach dieser Zeit keine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit zu erwarten ist, wird davon ausgegangen, dass sich der Zustand des Rentenempfängers dauerhaft nicht mehr verbessert.
Diese Regelung stellt sicher, dass Betroffene, deren Gesundheitszustand sich nicht mehr stabilisiert oder verbessert, eine verlässliche Perspektive erhalten und nicht weiterhin von kurzfristigen Verlängerungen abhängig sind.
Was sind Ausnahmen und Sonderfälle?Wichtig zu beachten ist, dass diese Regelung nicht auf sogenannte Arbeitsmarktrenten zutrifft.
Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn man zwar theoretisch noch arbeiten könnte, aber aufgrund der Lage am Arbeitsmarkt keine geeignete Teilzeitarbeit findet. In solchen Fällen kann die Rentenversicherung weiterhin befristete Leistungen gewähren, da die Beurteilung hier von der aktuellen Arbeitsmarktlage abhängt und sich diese ändern kann.
Achtung bei Gutachter und Vertrauensärzte der RentenversicherungWichtig bei der Gewährung sowohl befristeter als auch unbefristeter Renten ist die medizinische Begutachtung. Die Deutsche Rentenversicherung beruft sich hierbei auf Einschätzungen von Vertrauensärzten und Sozialmedizinern.
Diese beurteilen die gesundheitliche Prognose und bewerten, ob eine Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit realistisch ist.
In manchen Fällen kann schon nach der ersten oder zweiten Befristung eine unbefristete Erwerbsminderungsrente gewährt werden, wenn der Arzt eine klare Prognose abgibt, dass eine Besserung des Gesundheitszustandes ausgeschlossen ist.
Wie kann ich eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erreichen?Der Übergang von einer befristeten zu einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente ist für viele Betroffene ein wichtiger Schritt, um finanzielle und persönliche Sicherheit zu erlangen. Doch wie kann dieser Übergang effektiv erreicht werden? Hier sind die wichtigsten Schritte und Tipps, die zu beachten sind:
1. Regelmäßige ärztliche Betreuung und Dokumentation
Eine kontinuierliche medizinische Betreuung ist sehr wichtig. Betroffene sollten sicherstellen, dass alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gut dokumentiert sind.
Regelmäßige Arztbesuche und die sorgfältige Aufbewahrung von ärztlichen Gutachten, Diagnosen und Attesten helfen, den Verlauf der Erkrankung nachzuweisen und zu belegen, dass sich der Gesundheitszustand nicht verbessert.
2. Gutachten und medizinische Stellungnahmen einholen
Die Deutsche Rentenversicherung stützt sich bei der Bewilligung einer unbefristeten Erwerbsminderungsrente häufig auf Gutachten von Vertrauensärzten oder externen medizinischen Sachverständigen.
Es kann hilfreich sein, zusätzliche unabhängige Gutachten einzuholen, die eine dauerhafte bzw. unbefristete Erwerbsminderung bestätigen.
3. Antrag auf Weitergewährung sorgfältig vorbereiten
Betroffene sollten sich gut auf den Antrag zur Weitergewährung der Erwerbsminderungsrente vorbereiten. Dazu gehört, alle relevanten Unterlagen bereitzustellen und den Antrag so umfassend wie möglich zu gestalten.
Eine detaillierte Beschreibung der aktuellen Situation, der Einschränkungen im Alltag und der gesundheitlichen Entwicklungen seit der letzten Antragstellung kann dabei helfen, die Notwendigkeit einer unbefristeten Rente zu verdeutlichen.
4. Rechtliche Beratung und Unterstützung
Eine rechtliche Beratung durch spezialisierte Rentenberater, Sozialverbände oder Anwälte kann eine wertvolle Hilfe sein. Diese Experten kennen die genauen rechtlichen Rahmenbedingungen und wissen, wie man Anträge optimal formuliert und welche Argumente und Beweise notwendig sind, um eine unbefristete Rente zu erreichen.
Ein erfahrener Rentenberater kann zudem im Widerspruchsverfahren oder bei einer gerichtlichen Auseinandersetzung unterstützen, falls ein Antrag auf unbefristete Rente zunächst abgelehnt wird.
5. Fokus auf die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit
Der wichtigste Punkt für die unbefristete Bewilligung ist die prognostische Einschätzung der Erwerbsfähigkeit. Die Rentenversicherung entscheidet, ob eine Besserung des Gesundheitszustandes in der Zukunft noch zu erwarten ist.
Daher ist es wichtig, in ärztlichen Berichten eine eindeutige Formulierung zu haben, die besagt, dass die Erwerbsfähigkeit dauerhaft beeinträchtigt ist und keine Besserung zu erwarten ist. Eine klare Prognose unterstützt den Anspruch auf eine unbefristete Rente maßgeblich.
6. Kenntnis über gesetzliche Regelungen und Fristen
Betroffene sollten sich über die relevanten gesetzlichen Regelungen und Fristen informieren. § 102 Absatz 2 des Sozialgesetzbuches VI regelt die Bedingungen, unter denen eine befristete Rente in eine unbefristete umgewandelt wird.
Wer diese Bestimmungen kennt, kann besser einschätzen, wann und unter welchen Umständen ein Anspruch auf eine unbefristete Rente besteht und wann ein entsprechender Antrag sinnvoll ist.
Der Beitrag EM-Rente: So erreicht man eine unbefristete Erwerbsminderungsrente erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
National Christmas evening in al-Hawash celebrates unity, love and peace
Homs, Dec 29 (SANA) A national Christmas evening blending patriotic songs with traditional Christmas hymns was held at St. Elias Church in the town of al-Hawash in the Homs countryside, highlighting the values of national belonging, love and peace during the Christmas season.
The event featured performances by the Children’s Choir of St. Elias Church and the Our Lady of the Valley Choir, combining national anthems with Christmas carols in a program that underscored the central place of the homeland in collective and spiritual life.
Mai Al-Waisi, head of the Children’s Choir at St. Elias Church, said the evening conveyed a message about the importance of the homeland as a foundation in people’s lives, noting that holding the event during the Christmas season reflected the idea that love of country is inseparable from celebration and faith.
She added that the children’s choir includes 50 members, and that the first part of the program focused on national songs expressing pride in the homeland and aspirations to build it through love and peace.
Father Polycarpos Rizk, priest of St. Elias Church, said the evening’s spiritual atmosphere elevated the audience through the voices of children and youth, combining religious praise with expressions of devotion to the homeland.
Meanwhile, Deacon Jawarjios Deeb, supervisor of the Our Lady of the Valley Choir and a servant of the al-Hawash parish, said the second part of the evening featured Christmas hymns performed by the emerging choir from the St. John of Damascus School for Byzantine Church Chant and Music.
He said the hymns placed the audience in the spirit of Christmas while reinforcing values of love and peace and linking national songs with Christmas traditions.
The evening was part of a broader series of cultural and spiritual activities taking place across towns in the Homs countryside during the holiday season.
R.A
Schulden: SCHUFA-Eintrag erledigt und trotzdem wird nicht gelöscht
Wer einen negativen SCHUFA-Eintrag hinter sich hat, kennt das Gefühl: Selbst nach der vollständigen Zahlung bleibt der Makel oft sichtbar und kann den Alltag noch lange beeinflussen. Mietbewerbungen scheitern, Kreditkonditionen verschlechtern sich, Mobilfunk- oder Energieverträge kommen nicht zustande.
Im Frühjahr 2025 schien ein Urteil aus Köln vielen Betroffenen einen Ausweg zu eröffnen: Erledigt sollte erledigt heißen – und die Speicherung sofort enden. Der Bundesgerichtshof hat diese Hoffnung nun deutlich relativiert. Mit Entscheidung vom 18. Dezember 2025 hat er klargestellt, dass eine Zahlung nicht automatisch eine Sofortlöschung auslöst. Statt starrer Automatismen verlangt das höchste deutsche Zivilgericht eine sorgfältige Abwägung im jeweiligen Einzelfall.
Warum „erledigt“ in der Praxis nicht „gelöscht“ bedeutetEin negativer SCHUFA-Eintrag ist nicht nur eine nüchterne Notiz in einer Datenbank, sondern häufig ein wirtschaftliches Hindernis. Der Begriff „Negativmerkmal“ klingt technisch, meint aber Informationen, die Vertragspartner als Warnsignal lesen: Hier gab es eine Zahlungsstörung. Selbst wenn die Forderung später vollständig beglichen wird, bleibt die Information über die frühere Störung häufig noch eine Zeit lang gespeichert und fließt weiterhin in Bonitätsauskünfte ein.
Aus Sicht vieler Verbraucherinnen und Verbraucher wirkt das wie eine zweite Strafe nach der Zahlung, zumal der entscheidende Moment – der Ausgleich – im Alltag als „Neustart“ verstanden wird.
Auskunfteien argumentieren seit Jahren anders. Sie verweisen darauf, dass nicht nur die aktuelle Zahlungsfähigkeit zählt, sondern auch die Frage, wie zuverlässig jemand über einen längeren Zeitraum Verpflichtungen erfüllt. Eine frühere Zahlungsstörung, so die Logik, könne auch nach ihrer Beendigung statistisch etwas über künftige Risiken aussagen. Genau um diesen Konflikt zwischen Rehabilitationsinteresse und Informationsinteresse dreht sich der Streit, den der BGH nun neu vermessen hat.
Der konkrete Fall: Von Bonn über Köln nach KarlsruheDem Verfahren lag ein typischer Verlauf zugrunde, der in der Lebenswirklichkeit vieler Betroffener vorkommt: Mehrere Forderungen waren entstanden, später wurden sie ausgeglichen. Dennoch blieben die dazu gemeldeten Negativmerkmale gespeichert und wirkten sich weiter auf die Bonitätseinschätzung aus. In erster Instanz hatte das Landgericht Bonn die Klage abgewiesen.
Das Oberlandesgericht Köln gab dem Betroffenen im April 2025 dagegen weitgehend Recht und knüpfte die Beurteilung stark an Wertungen aus staatlichen Registern an. Damit stand auf einmal die These im Raum, dass die SCHUFA erledigte Einträge grundsätzlich unverzüglich entfernen müsse.
Die SCHUFA ging gegen diese Entscheidung vor – mit Erfolg. Der Bundesgerichtshof hob das Kölner Urteil auf und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung zurück. Das ist ein wichtiger juristischer Zwischenschritt: Der Rechtsstreit ist damit nicht endgültig beendet, aber der Weg, den das OLG Köln eingeschlagen hatte, ist in dieser Form blockiert.
Was der BGH entschieden hat – und was nichtDie Karlsruher Richterinnen und Richter haben keine pauschale Speicherfrist festgeschrieben, aber drei Leitlinien deutlich herausgearbeitet.
Erstens gibt es nach Auffassung des BGH keinen automatischen Anspruch auf Sofortlöschung allein wegen der Zahlung. Der Umstand, dass eine Forderung erledigt ist, ändert zwar die Bewertung, beendet aber nicht zwingend jedes berechtigte Interesse an der weiteren Speicherung.
Zweitens lässt sich der Maßstab aus staatlichen Registern nicht ohne Weiteres auf private Auskunfteien übertragen. Der BGH rückt damit von dem Ansatz ab, die Löschlogik des Schuldnerverzeichnisses eins zu eins als Blaupause zu verwenden. Entscheidend sei, aus welcher Quelle die Information stammt und in welchem Kontext sie verarbeitet wird.
Drittens verlangt der BGH eine echte Interessenabwägung im Einzelfall.
Typisierte Speicherfristen dürfen als Orientierung dienen, sollen aber nicht gedankenlos angewendet werden. Es müsse Raum für Abweichungen geben, wenn besondere Umstände vorliegen, die das Löschinteresse deutlich verstärken.
Für Betroffene ist die Botschaft ambivalent: Der einfache Satz „bezahlt, also löschen“ reicht nicht mehr als Standardargument. Gleichzeitig öffnet der BGH die Tür dafür, im passenden Fall eine Verkürzung der Speicherung überzeugend zu begründen.
Der Knackpunkt: öffentliches Register versus private MeldungWarum misst der BGH dem Unterschied zwischen staatlichen Registern und privaten Auskunfteien so viel Gewicht bei? Im Schuldnerverzeichnis, das auf gesetzlicher Grundlage geführt wird, gelten klare Regeln: Einträge werden nach bestimmten Ereignissen gelöscht, etwa bei vollständiger Befriedigung, und spätestens nach einer festen Zeit.
Das OLG Köln hatte argumentiert, diese Wertung müsse aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auch private Auskunfteien binden – jedenfalls dann, wenn die gespeicherten Informationen vergleichbar sind. Der BGH folgt diesem Ansatz nicht. Er betont, dass im Streitfall nicht Daten aus einem öffentlichen Register „kopiert“ wurden, sondern Informationen, die von Vertragspartnern der Auskunftei gemeldet worden waren. Damit verändere sich die Ausgangslage.
Der Staat veröffentliche und lösche Daten nach einem anderen Regelungszweck; private Auskunfteien verarbeiten Informationen in einem anderen Rahmen, mit anderen Zugriffsvoraussetzungen und anderen Schutzmechanismen. Genau deshalb könne man die Löschfristen nicht mechanisch übertragen.
Warum EuGH-Rechtsprechung zur Insolvenz nicht automatisch hilftIn den vergangenen Jahren spielte in der Diskussion immer wieder die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Speicherung von Insolvenzdaten eine Rolle. Dort ging es um Daten, die aus öffentlichen Bekanntmachungen stammten und parallel von einer Auskunftei weiterverarbeitet wurden.
Der EuGH stellte dabei hohe Anforderungen an die Speicherbegrenzung und daran, wie lange solche Informationen nach Löschung aus dem öffentlichen Register noch verfügbar sein dürfen. Der BGH grenzt diese Konstellation nun deutlich ab.
Wenn Daten aus öffentlichen Registern stammen, kann die Parallel-Speicherung durch private Stellen besonders kritisch sein, weil sie die staatlich gewollte Löschung faktisch aushebeln würde. Wenn die Information aber aus dem privaten Vertragsumfeld kommt, verschiebt sich nach Ansicht des BGH die Abwägung. Das bedeutet nicht, dass die DSGVO plötzlich weniger gilt. Es bedeutet aber, dass die Argumentationskette „öffentliche Löschung gleich private Löschung“ nicht automatisch trägt.
Die widersprüchlichen Linien der OberlandesgerichteDass der BGH sich überhaupt mit der Frage befassen musste, liegt an einer auffälligen Uneinheitlichkeit in der Rechtsprechung. Das OLG Köln stellte 2025 stark auf die Wertungen des Schuldnerverzeichnisses ab und sah in der weiteren Speicherung erledigter Forderungen häufig einen unverhältnismäßigen Eingriff.
Fast zeitgleich vertrat das OLG München einen anderen Ansatz: Dort wurde die dreijährige Speicherung erledigter Zahlungsstörungen im konkreten Fall als zulässig angesehen, weil die Interessen der Auskunftei und ihrer Vertragspartner sowie der Schutz des Kreditsektors überwiegen könnten.
Auch das Münchener Gericht machte deutlich, dass mit zunehmendem Zeitablauf die Anforderungen an die Rechtfertigung steigen – es hielt die längere Speicherung im entschiedenen Fall aber für vertretbar.
Der BGH steuert nun in eine Richtung, die eher dem Münchener Ansatz ähnelt, ohne ihn vollständig zu übernehmen: Typische Fristen sind nicht tabu, aber sie sind nicht sakrosankt. Der Maßstab bleibt die Verhältnismäßigkeit unter den Vorgaben der DSGVO, und diese Verhältnismäßigkeit muss begründet werden.
Welche Speicherfristen in der Praxis derzeit eine Rolle spielenDie DSGVO nennt keine festen Jahreszahlen für die Speicherung von Negativmerkmalen. Praktisch orientiert sich der Markt jedoch an Verhaltensregeln der Auskunfteien, die von der zuständigen Datenschutzaufsicht genehmigt wurden. Daraus hat sich eine Regellinie entwickelt, die viele Verbraucherinnen und Verbraucher als „Drei-Jahres-Frist“ kennen: Erledigte Forderungen werden typischerweise bis zu 36 Monate ab Erledigung gespeichert.
Seit Anfang 2025 gibt es zusätzlich eine Möglichkeit, die Frist unter bestimmten Voraussetzungen deutlich zu verkürzen. In der öffentlichen Diskussion wird sie oft als „100-Tage-Regel“ beschrieben. Vereinfacht bedeutet sie:
Wird eine einmalige Zahlungsstörung innerhalb kurzer Zeit nach der Meldung ausgeglichen und kommen bis zum Ablauf der verkürzten Speicherdauer keine weiteren Negativdaten hinzu, kann die Löschung früher erfolgen. Hinzu kommt, dass keine einschlägigen Einträge aus dem Schuldnerverzeichnis oder aus Insolvenzbekanntmachungen vorliegen dürfen. Die Speicherdauer kann dann bereits nach 18 Monaten enden.
Der BGH hält es grundsätzlich für zulässig, dass solche genehmigten Verhaltensregeln als typisierte Abwägung dienen. Gleichzeitig betont er, dass eine starre Anwendung ohne Blick auf den konkreten Fall nicht ausreicht. Das ist praktisch bedeutsam, weil sich damit zwei Argumentationsrichtungen ergeben: Wer die Voraussetzungen der verkürzten Frist erfüllt, kann sich darauf berufen. Wer sie nicht erfüllt, kann dennoch versuchen, besondere Umstände darzulegen, die eine weitere Verkürzung rechtfertigen könnten – allerdings ohne Garantie.
Wann eine sofortige Löschung weiterhin in Betracht kommtDas BGH-Urteil betrifft vor allem den Fall, dass ein grundsätzlich zutreffender Eintrag nach Erledigung noch eine Zeit lang gespeichert bleibt. Davon zu unterscheiden ist die Situation, in der ein Eintrag falsch oder unrechtmäßig ist. Dann steht nicht die Länge der Speicherung im Vordergrund, sondern die Frage der Richtigkeit und Rechtmäßigkeit der Verarbeitung.
In der Praxis sind Fehlerquellen vielfältig. Manchmal werden Informationen der falschen Person zugeordnet, etwa bei ähnlichen Namen oder veralteten Adressdaten. In anderen Fällen wird eine Forderung trotz Zahlung weiterhin als offen geführt oder es kommt zu widersprüchlichen Meldungen.
Besonders konfliktträchtig sind Konstellationen, in denen eine Forderung bestritten wurde oder formale Voraussetzungen einer Meldung nicht eingehalten wurden, etwa wenn Warnhinweise oder erforderliche Mahnstufen nicht ordnungsgemäß nachweisbar sind. In solchen Fällen kann ein Anspruch auf Berichtigung oder Löschung nach DSGVO wesentlich schneller durchgreifen als eine bloße Diskussion über Speicherfristen.
Was Betroffene nach dem BGH-Urteil sinnvoll tun könnenDie wichtigste Grundlage bleibt die Transparenz über die eigenen Daten. Wer nicht weiß, was gespeichert ist, kann weder Fehler erkennen noch Fristen prüfen. Deshalb beginnt eine sinnvolle Strategie regelmäßig mit einer Datenauskunft. Erst wenn der genaue Eintrag, das Erledigungsdatum und die Einmeldedaten bekannt sind, lässt sich beurteilen, ob die verkürzte Speicherfrist denkbar ist oder ob es Anhaltspunkte für Unrichtigkeiten gibt.
Wenn sich ein Eintrag als fehlerhaft herausstellt, lohnt es sich, sehr konkret zu arbeiten:
Welche Angabe ist falsch, welche Nachweise belegen das, und weshalb ist die weitere Speicherung nicht gerechtfertigt? Je präziser ein Berichtigungs- oder Löschbegehren formuliert ist, desto eher lässt es sich bearbeiten.
Ist der Eintrag grundsätzlich korrekt, rückt die Frage der Frist in den Vordergrund. Dann kommt es darauf an, ob die Bedingungen der verkürzten Löschung erfüllt sind, und ob sich das belegen lässt, etwa über Zahlungsnachweise und den zeitlichen Abstand zwischen Meldung und Ausgleich.
Bleibt nur die Einzelfallabwägung, wird die Begründung entscheidend. Der BGH macht deutlich, dass besondere Umstände die Waage zugunsten einer früheren Löschung kippen können.
Das setzt aber voraus, dass die Nachteile konkret beschrieben werden und über das Übliche hinausgehen. Wer lediglich allgemein auf „schlechte Bonität“ verweist, wird es schwerer haben als jemand, der nachvollziehbar darlegt, dass eine existenzielle Wohnsituation, eine berufliche Tätigkeit oder eine absehbare Härte unmittelbar von der fortdauernden Speicherung beeinflusst wird.
Rechtlich wird in solchen Fällen häufig an das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DSGVO und an die Frage angeknüpft, ob zwingende schutzwürdige Gründe der Auskunftei tatsächlich überwiegen.
Kommt man mit der Auskunftei nicht weiter, kann die zuständige Datenschutzaufsicht ein weiterer Schritt sein. Auch nach dem BGH-Urteil bleibt die Aufsicht gefragt, weil sie genehmigte Verhaltensregeln überwacht und Einzelfallbeschwerden prüft.
Bei komplexen Konstellationen, insbesondere wenn auch Schadensersatzansprüche im Raum stehen, ist anwaltliche Beratung oft sinnvoll – schon weil es darauf ankommt, Tatsachen sauber zu dokumentieren und die eigene Situation rechtlich passend einzuordnen.
Mehr Transparenz beim Score ab Ende März 2026 – hilfreich, aber keine Lösung für SpeicherfragenParallel zur juristischen Debatte um Löschfristen setzt die SCHUFA auf mehr Transparenz beim Scoring. Ab Ende März 2026 soll ein neuer, vereinfachter Score für Verbraucherinnen und Verbraucher digital und kostenfrei nachvollziehbar einsehbar werden, gekoppelt an einen SCHUFA-Account und eine Identifizierung. Nach den Ankündigungen soll die Bewertung auf zwölf Kriterien beruhen und verständlicher werden als die bisher oft kritisierte „Blackbox“.
Das kann in der Praxis ein Vorteil sein, weil Fehler schneller auffallen und weil Betroffene besser verstehen, welche gespeicherten Informationen besonders stark in die Bewertung hineinwirken. Es ändert jedoch nichts daran, dass die Frage, wie lange ein erledigtes Negativmerkmal gespeichert bleiben darf, weiterhin an der DSGVO und der Einzelfallabwägung hängt. Transparenz ist ein Schritt zu mehr Kontrolle, ersetzt aber nicht das Recht auf Berichtigung und Löschung.
Ausblick: Das Ende der einfachen FormelnDie Entscheidung des BGH beendet vorerst die Vorstellung, erledigte SCHUFA-Einträge könnten grundsätzlich sofort verschwinden. Sie bringt zugleich mehr Klarheit darüber, wie die Debatte künftig geführt werden muss: weniger mit pauschalen Vergleichen und mehr mit konkreten Abwägungen. Für Verbraucherinnen und Verbraucher bedeutet das mehr Aufwand in der Begründung, aber auch eine Chance, im passenden Fall überzeugend darzulegen, warum eine weitere Speicherung nicht mehr verhältnismäßig ist.
Wer seine Daten regelmäßig prüft, Fristen kennt und bei Fehlern konsequent reagiert, bleibt auch nach dem Karlsruher Urteil nicht ohne Möglichkeiten. Der Unterschied ist nur: Der Weg führt nicht über einen Automatismus, sondern über Genauigkeit, Nachweise und eine nachvollziehbare Argumentation.
QuellenBundesgerichtshof, Verfahren I ZR 97/25, Nachweise und Zusammenfassungen in der juristischen Berichterstattung.
Bundesrechtsanwaltskammer, Darstellung der Entscheidung des BGH vom 18.12.2025 und der Maßstäbe zur Einzelfallabwägung.
Oberlandesgericht Köln, Urteil vom 10.04.2025, Az. 15 U 249/24
Der Beitrag Schulden: SCHUFA-Eintrag erledigt und trotzdem wird nicht gelöscht erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Diese Schulden werden trotz der Privatinsolvenz nicht erlassen
Die Privatinsolvenz soll redlichen Schuldnerinnen und Schuldnern einen echten Neuanfang ermöglichen. Mit der „Restschuldbefreiung“ werden nach Abschluss des Verfahrens sämtliche vor Verfahrenseröffnung bestehenden Forderungen gegenüber den Insolvenzgläubigern rechtlich nicht mehr durchsetzbar.
Rechtlich bleiben sie zwar als sogenannte unvollkommene Verbindlichkeiten bestehen, doch können Gläubiger daraus keine Zwangsvollstreckung mehr betreiben. Das gilt grundsätzlich sogar für Gläubiger, die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Die Reichweite dieses Grundsatzes ist in § 301 der Insolvenzordnung (InsO) geregelt.
Gleichzeitig kennt das Gesetz eng begrenzte Ausnahmen. Sie sind in § 302 InsO abschließend aufgeführt und betreffen Konstellationen, in denen der Gesetzgeber die Entschuldung aus Gründen der Gerechtigkeit oder des Sanktionszwecks beschränkt.
Vorsätzliche unerlaubte HandlungNicht erfasst von der Restschuldbefreiung sind Forderungen, die auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhen. Gemeint sind etwa Schadensersatzansprüche, wenn der Schuldner den Schaden absichtlich herbeigeführt hat.
Eine hohe Hürde besteht darin, dass der Gläubiger diesen besonderen Rechtsgrund während des Verfahrens ausdrücklich und mit Tatsachenangaben anmelden muss; unterbleibt diese qualifizierte Anmeldung, fällt die Forderung in die Restschuldbefreiung.
Der Bundesgerichtshof hat bestätigt, dass ein fehlender Hinweis auf den Deliktscharakter bis spätestens zum Schlusstermin nicht mehr nachholbar ist.
Unterhaltsrückstände bei vorsätzlicher PflichtverletzungRückstände aus gesetzlichem Unterhalt bleiben bestehen, wenn der Schuldner seine Unterhaltspflicht vorsätzlich pflichtwidrig nicht erfüllt hat.
Damit will das Gesetz schutzbedürftige Angehörige vor bewusster Pflichtverletzung bewahren. Auch hier gilt: Der Unterhaltsgläubiger muss den entsprechenden Rechtsgrund so anmelden, dass der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.
Steuerschulden aus SteuerstraftatenSteuerforderungen sind im Regelfall restschuldbefreiungsfähig. Sie werden jedoch nicht erlassen, wenn der Schuldner im Zusammenhang mit diesen Steuern rechtskräftig wegen einer Steuerstraftat nach §§ 370, 373 oder 374 Abgabenordnung verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs umfasst die Ausnahme regelmäßig auch steuerliche Nebenleistungen wie Zinsen.
Geldstrafen und gleichgestellte SanktionenGeldstrafen sind dem Sanktionscharakter nach nicht entschuldbar. § 302 InsO nimmt deshalb Geldstrafen sowie die in § 39 Abs. 1 Nr. 3 InsO gleichgestellten Zahlungsverpflichtungen von der Restschuldbefreiung aus.
Praktisch geht es um straf- und ordnungsrechtliche Zahlungen mit Buß- oder Strafcharakter, die gerade nicht durch Insolvenz neutralisiert werden sollen.
Zinslose Darlehen zur Deckung der VerfahrenskostenEbenfalls unberührt bleiben Verbindlichkeiten aus zinslosen Darlehen, die ausschließlich dazu gewährt wurden, die Kosten des Insolvenzverfahrens zu tragen. Wer solche Kosten über einen Vorschusskredit finanziert, kann sich nach dem Gesetz ihrer Rückzahlung trotz Restschuldbefreiung nicht entziehen.
Weichenstellung: Richtig anmelden, sonst erlassenOb eine Forderung tatsächlich „durchrutscht“, entscheidet oft die formale Seite. Ansprüche aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, aus vorsätzlich vorenthaltenem Unterhalt oder aus Steuerstraftaten bleiben nur dann bestehen, wenn der Gläubiger sie unter Angabe dieses besonderen Rechtsgrundes anmeldet und die behaupteten Tatsachen benennt.
Die Pflicht zur qualifizierten Anmeldung ergibt sich aus § 174 Abs. 2 InsO; wird sie versäumt, greift die Restschuldbefreiung trotz Deliktshintergrund.
Was die Restschuldbefreiung ebenfalls nicht löst: Zeitpunkt und SicherheitenDie Restschuldbefreiung wirkt nur gegenüber Insolvenzgläubigern, deren Forderungen bereits vor der Verfahrenseröffnung entstanden sind. Neuverbindlichkeiten und Masseverbindlichkeiten, also Schulden, die während oder nach der Eröffnung entstehen, werden durch die Entschuldung nicht erfasst und bleiben voll durchsetzbar.
Unabhängig davon gilt: Dingliche Sicherheiten von Gläubigern, etwa Hypotheken oder Sicherungseigentum, bestehen an den belasteten Gegenständen fort; die Restschuldbefreiung betrifft nur die persönliche Haftung des Schuldners. Die grundlegende Abgrenzung ergibt sich aus dem Wirkungsregime des § 301 InsO.
Praxisrelevante FolgewirkungenFür all jene Forderungen, die von der Restschuldbefreiung umfasst sind, entfällt die Zwangsdurchsetzbarkeit dauerhaft; es handelt sich juristisch um Naturalobligationen.
Freiwillige Zahlungen sind zwar möglich, aber weder einklag- noch vollstreckbar, und auch eine spätere Aufrechnung ist grundsätzlich versperrt. Das schafft endgültige Entlastung – mit den genannten, eng begrenzten Ausnahmen.
FazitDie Privatinsolvenz eröffnet einen breiten Entschuldungsweg, doch nicht jede Verbindlichkeit verschwindet. Vorsätzlich verursachte Schäden, bewusst vorenthaltener Unterhalt und Steuerschulden nach rechtskräftiger Verurteilung wegen Steuerstraftaten bleiben – ebenso wie Geldstrafen und bestimmte verfahrensbezogene Darlehen. Wichtig ist zudem, dass Gläubiger diese Ausnahmetatbestände im Verfahren korrekt kennzeichnen.
Wer eine Privatinsolvenz erwägt oder betroffen ist, sollte diese Stellschrauben kennen, denn sie bestimmen, welche Schulden am Ende tatsächlich fortbestehen.
Der Beitrag Diese Schulden werden trotz der Privatinsolvenz nicht erlassen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
6 Wochen krankgeschrieben, 1 Tag arbeiten und wieder krank – was passiert mit dem Krankengeld?
Sie sind sechs Wochen krankgeschrieben, arbeiten einen Tag und werden danach erneut arbeitsunfähig. Wer zahlt jetzt: wieder der Arbeitgeber, sofort die Krankenkasse – oder niemand? Die Antwort hängt von wenigen, aber entscheidenden Begriffen ab: gleiche oder neue Erkrankung, Entgeltfortzahlung und Krankengeld innerhalb der Blockfrist.
Wer grundsätzlich wann zahltIn den ersten sechs Wochen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zahlt in der Regel der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung. Ab Tag 43 springt – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – die gesetzliche Krankenkasse mit Krankengeld ein. Dieser Grundmechanismus ist im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) und im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) angelegt.
Die wichtigste Frage: gleiche oder neue ErkrankungKehrt jemand kurz an den Arbeitsplatz zurück und fällt danach wieder aus, kommt es juristisch darauf an, ob die erneute Arbeitsunfähigkeit auf derselben Krankheit beruht oder ob eine andere Krankheit die Ursache ist.
Bei einer Fortsetzungserkrankung (gleiche Krankheitsursache) entsteht keine neue sechswöchige Entgeltfortzahlung. Bei einer neuen Erkrankung beginnt die sechs-Wochen-Frist erneut – vorausgesetzt, die erste Arbeitsunfähigkeit war zuvor tatsächlich beendet. Das hat das Bundesarbeitsgericht wiederholt klargestellt.
Der eine Arbeitstag – setzt er Fristen zurück?Ein einzelner Arbeitstag allein „setzt“ die Sechs-Wochen-Frist nicht automatisch zurück. Maßgeblich ist, ob zwischen den Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestand und ob die zweite Erkrankung eine andere ist.
Ist es dieselbe Krankheit und waren die sechs Wochen Entgeltfortzahlung zuvor bereits ausgeschöpft, zahlt der Arbeitgeber in der Regel nicht nochmals; die Krankenkasse ist dann – bei fortbestehender Arbeitsunfähigkeit – ab dem erneuten Beginn der AU zuständig.
Ist es eine andere Krankheit und die erste AU war beendet, kann der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen; Krankengeld würde dann erst nachgelagert einsetzen.
Die 6-Monats-/12-Monats-Regel im EFZGAuch bei derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, wenn eine der beiden gesetzlichen „Sperrfristen“ erfüllt ist: Sechs Monate seit Ende der vorherigen Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit oder zwölf Monate seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit sind verstrichen. Dann entstehen erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung. Diese Regeln stehen ausdrücklich im Gesetz.
Krankengeld: 78 Wochen innerhalb der BlockfristFür das Krankengeld gilt zusätzlich die Blockfrist: Für dieselbe Krankheit zahlt die Kasse maximal 78 Wochen innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem ersten Tag der ersten Arbeitsunfähigkeit. Eine weitere hinzutretende Krankheit verlängert diesen Höchstzeitraum nicht.
Eine Rückkehr zur Arbeit – ob ein Tag oder länger – unterbricht die dreijährige Blockfrist nicht; sie bleibt an das ursprüngliche Startdatum gebunden. Nach Ablauf der drei Jahre kann – bei erneutem Auftreten – eine neue Blockfrist beginnen, ggf. mit einem neuen 78-Wochen-Rahmen.
Lückenlose Feststellung der ArbeitsunfähigkeitDas Entstehen und Fortbestehen des Krankengeldanspruchs hängt daran, dass die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird.
Erfolgt die Folgebescheinigung spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende, bleibt der Anspruch bestehen; Samstage gelten dabei nicht als Werktage. Wer zwischendurch tatsächlich arbeitet, braucht für diesen Tag natürlich keine AU – maßgeblich ist, dass die neue AU wieder rechtzeitig festgestellt wird.
Beweisfragen und StreitfälleNicht selten bestreitet der Arbeitgeber, dass eine neue Erkrankung vorliegt. Dann kommt es darauf an, ob die erste Arbeitsverhinderung beendet war und ob die Diagnose/ursächliche Krankheit gewechselt hat.
Nach der Rechtsprechung muss dargelegt werden, dass keine Fortsetzungserkrankung bestand; die bloße Vorlage einer AU genügt in solchen Grenzfällen nicht immer, wenn substantiierte Einwände bestehen. Im Zweifel kann der Medizinische Dienst eingeschaltet werden.
Sonderkonstellationen in der PraxisKommt während einer bestehenden AU eine weitere Krankheit hinzu, löst dies keinen neuen Sechs-Wochen-Anspruch beim Arbeitgeber aus; die Frist läuft aus der Ersterkrankung heraus.
Erst wenn Arbeitsfähigkeit wieder erreicht wurde und danach eine andere Krankheit neu auftritt, beginnt die Entgeltfortzahlung erneut. Diese Abgrenzung hat das Bundesarbeitsgericht ausdrücklich betont.
Beispielhafte Einordnung des AnfangsfallsWer sechs Wochen krank war, einen Tag gearbeitet hat und wieder krank wird, landet in einer von zwei Schienen: Ist die Krankheit dieselbe, ist die Entgeltfortzahlung ausgeschöpft; die Krankenkasse zahlt ab dem erneuten AU-Beginn Krankengeld, solange die Blockfrist und der 78-Wochen-Rahmen es zulassen.
Handelt es sich um eine andere Krankheit und war man zwischendurch wirklich arbeitsfähig, entsteht ein neuer sechs-wöchiger Anspruch gegen den Arbeitgeber; Krankengeld greift erst anschließend.
Minijob, sehr kurze Befristung und andere AusnahmenAuch Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung; nicht jedoch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet ist. Unabhängig von der Beschäftigungsform gelten die Krankengeld-Regeln aus dem SGB V. Im Zweifel sollte der eigene Tarif- oder Arbeitsvertrag geprüft werden.
Praktische Hinweise für BetroffeneWichtig ist, die neue AU rechtzeitig feststellen zu lassen, damit keine Lücken im Krankengeld entstehen. In der Kommunikation mit Arbeitgeber und Krankenkasse sollten Diagnosen/ICD-Codes in den Bescheinigungen beachtet werden, weil sie die Einordnung als gleich oder neu beeinflussen.
Bei Uneinigkeit lohnt sich die schriftliche Klärung und – falls erforderlich – der Widerspruch gegenüber der Krankenkasse mit medizinischer Begründung. Die gesetzlichen Grundlagen bieten dabei eine klare Leitplanke.
FAQ: 6 Wochen krank, 1 Tag arbeiten, wieder krank1) Startet nach einem einzigen Arbeitstag die Sechs-Wochen-Frist der Entgeltfortzahlung automatisch neu?
Nein. Ein einzelner Arbeitstag setzt die Frist nicht per se zurück. Entscheidend sind zwei Punkte: Erstens muss zwischen den beiden Episoden tatsächlich Arbeitsfähigkeit bestanden haben. Zweitens muss die neue Arbeitsunfähigkeit auf einer anderen Krankheit beruhen. Nur dann beginnt eine neue Sechs-Wochen-Phase der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
2) Gleiche Krankheit, Sechs-Wochen-Frist bereits ausgeschöpft – wer zahlt beim erneuten Krankwerden?
Liegt eine Fortsetzungserkrankung vor und sind die sechs Wochen Entgeltfortzahlung bereits verbraucht, zahlt die Krankenkasse ab Beginn der erneuten Arbeitsunfähigkeit Krankengeld – vorausgesetzt, die Blockfrist und der 78-Wochen-Höchstanspruch sind noch nicht ausgeschöpft.
3) Neue Krankheit nach einem Tag Arbeit – entsteht ein neuer Anspruch auf Entgeltfortzahlung?
Ja, sofern die vorherige Arbeitsunfähigkeit beendet war, Sie zwischendurch tatsächlich arbeitsfähig waren und die jetzt attestierte Erkrankung eine andere Ursache hat. Dann lebt der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu sechs Wochen erneut auf; Krankengeld greift erst im Anschluss.
4) Was bedeutet die 6-Monats-/12-Monats-Regel im EFZG bei derselben Krankheit?
Auch bei derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch entstehen, wenn entweder seit dem Ende der vorherigen AU wegen derselben Krankheit mindestens sechs Monate vergangen sind oder seit Beginn der ersten AU zwölf Monate verstrichen sind. In beiden Fällen kann der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen zahlen.
5) Wie funktioniert die Blockfrist und der 78-Wochen-Rahmen beim Krankengeld?
Für dieselbe Krankheit zahlt die Krankenkasse maximal 78 Wochen innerhalb einer dreijährigen Blockfrist, gerechnet ab dem ersten AU-Tag dieser Erkrankung. Eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme – selbst für einen Tag – unterbricht die Blockfrist nicht. Tritt nach Ablauf der Blockfrist dieselbe Krankheit erneut auf, kann eine neue Blockfrist beginnen.
6) Wie vermeide ich Lücken im Krankengeldanspruch beim Wechsel zwischen Arbeit und AU?
Achten Sie auf eine lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit: Die Folgebescheinigung muss spätestens am nächsten Werktag nach dem bescheinigten Ende vorliegen. Wird erneut eine AU nötig, sollte sie unmittelbar ärztlich attestiert werden. Nur so bleibt der Anspruch auf Krankengeld ohne Unterbrechung bestehen.
7) Was gilt bei Minijobs, sehr kurzen Befristungen oder Wiedereingliederung?
Minijobber haben grundsätzlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Ausgenommen sind Arbeitsverhältnisse, die von vornherein auf höchstens vier Wochen befristet sind. Bei einer stufenweisen Wiedereingliederung („Hamburger Modell“) gilt man rechtlich weiterhin als arbeitsunfähig; die Entgeltfortzahlung startet dadurch nicht neu, regelmäßig zahlt die Krankenkasse weiter Krankengeld.
8) Was tun, wenn Arbeitgeber oder Krankenkasse die Einordnung bestreiten?
Kommt es zum Streit, ob eine Fortsetzungs- oder neue Erkrankung vorliegt, sind medizinische Unterlagen und die genaue Diagnose entscheidend. Fordern Sie eine schriftliche Begründung, beziehen Sie den Medizinischen Dienst ein und legen Sie – falls nötig – fristgerecht Widerspruch ein. Dokumentieren Sie alle Zeitpunkte (Ende der AU, Arbeitsaufnahme, neue AU) präzise.
FazitDer „ein Tag zurück im Job“-Moment ist kein sozialrechtlicher Reset-Knopf. Entscheidend sind Ursache der erneuten Erkrankung, echte Arbeitsfähigkeit zwischen den Episoden und die gesetzlichen Fristen.
Bei derselben Krankheit fließt nach ausgeschöpften sechs Wochen in der Regel sofort wieder Krankengeld; bei neuer Krankheit lebt die Entgeltfortzahlung erneut auf. Parallel läuft für dieselbe Krankheit die Blockfrist mit 78 Wochen in drei Jahren. Wer diese kennt, kann seinen Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber und der Krankenkasse besser sichern.
Der Beitrag 6 Wochen krankgeschrieben, 1 Tag arbeiten und wieder krank – was passiert mit dem Krankengeld? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wenn die Liebe fehlt…
Lieblosigkeit führt mit Notwendigkeit zum Chaos – auch in der Energiepolitik.
Edgar L. Gärtner
Als grundkonservativer Mensch habe ich mich immer für den Naturschutz engagiert. Schon in den 60er Jahren (ich war noch Schüler) hat mich der Bürgermeister der kleinen ländlichen Gemeinde, in der ich aufgewachsen bin, zum Vogelschutz-Beauftragten ernannt. Später während meines Biologiestudiums an der Frankfurter Goethe-Universität sah ich das Anliegen des Naturschutzes am besten bei der politischen Linken aufgehoben. Das war wohl ein Missverständnis.
Seit dem Beginn der 70er Jahre publizierte ich regelmäßig über Fragen der Ökologie und beteiligte mich intensiv an der Auseinandersetzung mit der vom elitären Club of Rome in Auftrag gegebenen und von der Volkswagen-Stiftung finanzierten Simulationsstudie „Die Grenzen des Wachstums“, die lediglich die Aussagen der vom britischen Landgeistlichen Thomas Robert Malthus 1798 anonym veröffentlichten Bevölkerungstheorie in die Sprache des Computerzeitalters übertrug. Es war kein Zufall, dass ich mich dabei vorwiegend marxistischer Argumente bediente. Denn die in meinen Augen konsequenteste Kritik am Malthusianismus wurde im 19. Jahrhundert von Karl Marx und Friedrich Engels formuliert. Malthus und seine zahlreichen Nachfolger sahen die Hauptursache für Armut und Elend in der Welt im Trieb, mehr Nachkommen zu zeugen, als die Erde ernähren kann. Die von ihnen verbreitete Angst vor einer Überbevölkerung wurde diente der Rechtfertigung hartherziger Politik gegenüber den Armen.
Die beiden Säulenheiligen der materialistischen Geschichtsauffassung lenkten die Aufmerksamkeit demgegenüber zu Recht auf die Tatsache, dass Naturgüter erst durch die von Menschen erfundene Technik zu ökonomischen Ressourcen werden, dass es also absurd ist, von einem ein für alle Mal gegebenen Vorrat an Ressourcen auszugehen, die infolge unserer Unersättlichkeit gedankenlos verbraucht werden. Nicht die dümmsten, sondern die mit der intelligentesten Technik ausgerüsteten Bauern ernten die dicksten Kartoffeln oder Getreidekörner! Kupfer- und Eisenerz, Kohlenwasserstoffe, seltene Erden oder Uran werden erst im Zuge des technischen Fortschritts zu Ressourcen. Auf die Widersprüchlichkeit anderer Argumente von Marx und Engels wurde ich erst später aufmerksam.
Meine optimistische Gegenposition zum fatalen Malthusianismus trug mir bis zur Jahrtausendwende etliche Einladungen zu hochkarätigen internationalen Symposien und Vortrags-Verpflichtungen ein (z.T. erwähnt in meinem Buch „Öko-Nihilsmus“ (2012). Ich hielt Vorträge u.a. in Wien, Prag, Bonn, Zürich, Brüssel, Berlin, München, Tutzing, Barcelona und Porto. Ich kann mich noch gut daran erinnern, dass ich 1989 auf Veranlassung von Beate Weber, der damaligen Oberbürgereisterin von Heidelberg, auch in einem Naturfreunde-Haus bei Freudenstadt im Schwarzwald referierte. Damals war es also noch möglich, mit linken Naturschützern einigermaßen sachlich über reale Probleme des Umweltschutzes und die „Irrtümer“ des Club of Rome zu diskutieren.
Das änderte sich nach der ersten Konferenz der Vertragsstaaten des Klima-Rahmenabkommens UNFCCC von 1992 (COP1), die 1995 unter Beteiligung von Dr. Angela Merkel, der damals noch kaum bekannten CDU-Bundesministerin für Umweltschutz und Reaktorsicherheit, in Berlin stattfand. (Zu dieser Mammut-Konferenz war ich eingeladen, weil ich dort im Auftrag einer Gewerkschaft eine Podiumsdiskussion leitete.) Ich arbeitete damals als freiberuflicher Berater (Chefredakteur) für den WWF Deutschland. Diesen verließ ich im Folgejahr, als der Verband gegen einige interne Widerstände seitens traditioneller Naturfreunde auf den Klima-Hype aufsprang und sich dabei zunehmend von seiner Kernkompetenz, dem Artenschutz entfernte.
Der schon Ende des 19. Jahrhunderts in Wien gegründete linke Arbeiter-Touristenverein „Die Naturfreunde“ (genauer die „Naturfreunde Internationale“, kurz NFI) mit etwa 350.000 persönlichen Mitgliedern eine der international bedeutendsten NGOs, bietet auch heute noch neben technokratischer Klima-Ideologie und „Antirassismus“ immer noch zahlreiche Aktivitäten in freier Natur an. Anders ist das bei den Grünen aller politischer Parteien, die es u.a. mithilfe (erfundener) Geschichten über Eisbären oder Bienen über Jahrzehnte schafften, den Eindruck zu erwecken, es gehe ihnen um die Bewahrung natürlicher Gemeinschaften von Pflanzen und Tieren. Wirkliche Naturfreunde fremdeln schon seit längerem mit den Grünen, weil bei diesen offenbar nicht Naturliebe, sondern abstrakte Klima-Modelle sowie mit deren Umsetzung verbundene Profiterwartungen das Reden und Handeln bestimmen. Ohne Skrupel nehmen diese dabei auch historisch beispiellose Naturzerstörungen in Kauf. Die Inkompatibilität zwischen der gewachsenen zentralen Stromversorgung und der dezentralen Netzeinspeisung von zufällig generiertem Windstrom droht Deutschland an den Rand des Chaos zu führen.
Aktuelles „Paradebeispiel“ dafür ist die Entscheidung für den Bau von nicht weniger als 18 etwa 240 Meter hohen Windrädern im nordhessischen Reinhardswald, ein bislang kaum zerschnittener Eichen- und Buchen-Naturwald, der die Märchen der in im nahen Kassel wirkenden Gebrüder Grimm inspiriert haben soll. Auf dem Hintergrund des vorher Gesagten ist es verständlich, dass ich geschockt war, als ich davon erfuhr. Der Hessische Rundfunk (HR), für den ich vor Jahren selbst etliche Features zu Umwelt-Themen produziert habe, diffamierte die gegen diesen Frevel aufflammenden Proteste als „Verschwörung“ zwischen „vorgeblichen Naturschützern, Kommunalpolitikern, Querdenkern und Rechtsextremen“, kritisiert Thomas Hartung auf der Internet-Plattform „Ansage“. Von Naturliebe war bei den Berufskollegen des HR, die so etwas sagten, keine Spur auszumachen. Der Wald gilt ihnen offenbar nur als Rohstoff für die Umsetzung abstrakter pseudoreligiöser Klima-Ziele. Die Proteste gegen die Verschandelung eines einmaligen „Märchenwaldes“ erscheinen so als Sicherheitsproblem bzw. als Sünde gegen die neue Staatsmoral.
Die Lieblosigkeit der Windkraft-Freunde geht vor allem darauf zurück, dass sie ein abstraktes Ziel wie die 2015 auf der COP21 in Paris beschlossene Begrenzung der globalen Durchschnittstemperatur auf 1,5 °C und an die Notwendigkeit einer „Energiewende“ glauben, auf Biegen und Brechen ansteuern zu müssen. Wie kann man aber eine nicht messbare Durchschnittstemperatur lieben? Lieben kann man nur konkrete Personen oder Dinge. Ein Liebesverhältnis kann sich strenggenommen nur zwischen vernunftbegabten menschlichen Personen einstellen. Denn es kommt bei der Liebe nicht nur auf Gefühle, sondern auch auf den Verstand und den freien Willen an. Man bräuchte für Naturliebe vielleicht einen treffenderen Begriff. Die Franzosen verwenden hier eher die Bezeichnung „Affection“ (Zuneigung, die nicht auf Gegenseitigkeit beruhen muss). Ich möchte mir aber nicht anmaßen, einen neuen Begriff vorzuschlagen und verwende den bislang üblichen Ausdruck provisorisch weiter. Denn auch wenn für die Wahrheitssuche der Kopf zuständig ist, bleibt die Liebe eine Angelegenheit des Herzens. Für den Wiener Psychiater Raphael Bonelli ist das Herz und nicht der Kopf Sitz des freien Willens. Kurz: Wir Menschen bemühen uns, mithilfe des Kopfes etwas zu begreifen; aber nur mit dem Herzen können wir etwas ernstnehmen.
Liebe ist unsere einzige Ressource, die niemals ausgeht. Wir können sie nicht herstellen, sondern nur empfangen. Für Christen ist die Liebe ein Synonym für Gott. Wie der in Algerien verfolgte Ingenieur und Literat Boualem Sansal unterstreicht, fehlt hingegen das Konzept der Liebe im Islam ganz. Es gibt im Arabischen dafür kein Wort. Die strengen Vorschriften der Scharia allein sollen den gesellschaftlichen Zusammenhalt herstellen. Kein Wunder, dass in den meisten muslimisch geprägten Gesellschaften tribalistische Gewaltausbrüche an der Tagesordnung sind.
Thomas von Aquin, der größte christliche Theologe und Philosoph des Mittelalters, sah in der Liebe das Synonym für Ordnung. Sein Konzept des „ordo amoris“ hat eine transzendentale Dimension, sollte m.E. aber auch im weltlichen Denken ernstgenommen werden. In der Umgangssprache sprechen wir in der Tat noch heute von Ordnungsliebe, und Unordnung setzen wir mit Lieblosigkeit gleich. Wir fühlen spontan, dass der Bau von Windkraftanlagen in Naturwäldern in jeder Hinsicht dem ordo amoris widerspricht und vermuten, dass hier Psychopathen am Werk waren.
Die französische Mystikerin jüdischer Herkunft Simone Weil hat während des Zweiten Weltkriegs im britischen Exil unter dem Titel „L’Enracinement“ (Die Verwurzelung) eine Grundlegung der Anthropologie entworfen, die nach dem Krieg posthum von Albert Camus veröffentlicht wurde. Darin stellt sie nicht die von der amerikanischen und der französischen Revolution beschworenen Menschenrechte, sondern mit der Bibel begründete allgemeine Menschenpflichten in den Mittelpunkt. Ordnung ist danach nicht nur das halbe Leben, sie ist das erste Lebensbedürfnis, Ausdruck der geistigen und materiellen Verwurzelung der Menschen. Von diesem vorgegebenen Rahmen der natürlichen Ordnung lassen sich dann Menschenrechte ableiten.
Einen anderen Weg als Simone Weil hat der aus Ungarn stammende liberale Ökonom und Investment-Banker Anthony de Jasay (verstorben 2019 in der Normandie) eingeschlagen. In seinem Versuch, den auf John Locke und andere zurückgehenden politischen Liberalismus neu zu fassen, unterscheidet er zwischen dem bisher vorherrschenden losen „Rechte-liberalismus“ und dem auf der Unantastbarkeit des Privateigentums und legitimer individueller Bedürfnisse beruhenden strikten Liberalismus. Darin haben Ideen wie „soziale Gerechtigkeit“ keinen Platz.
Wer die Beliebigkeit der Menschenrechts-Argumentation überwinden möchte, ohne das Heil in diktatorischen Lösungen zu suchen, tut m.E. gut daran, die Vorschläge von Weil und de Jasay ernst zu nehmen. Vielleicht sind beide Herangehensweisen nicht inkompatibel, denn auch bei Simone Weil steht die Freiwilligkeit der Unterordnung unter biblische Gebote hoch im Kurs. Für eine ökologische bzw. ökologistische Zwangsbeglückung der Menschen ist bei beiden kein Platz. Denn ohne Liebe läuft auf die Dauer nichts.
Der Beitrag Wenn die Liebe fehlt… erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Sozdar Hacî über Syriens Zukunft: Freiheit bedeutet, in der eigenen Identität zu leben
Im zweiten Teil des Interviews mit ANF hat Sozdar Hacî, Kommandantin der Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) und Mitglied im Generalkommando der Demokratischen Kräfte Syriens (QSD), die jüngsten politischen Entwicklungen in Syrien und die Haltung der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES) kommentiert. Als Delegierte im Verhandlungskomitee der DAANES ist sie auch an den Gesprächen mit der syrischen Übergangsregierung beteiligt. Im Mittelpunkt ihrer Aussagen standen die fortgesetzten Angriffe auf autonome Stadtteile in Aleppo trotz eines Waffenstillstandsabkommens, die systematische politische Ausgrenzung der Autonomiegebiete sowie die Rolle der Frauen im gesellschaftlichen Aufbauprozess.
Abkommen verletzt, Vereinbarungen gebrochen
Sozdar Hacî erinnerte daran, dass das am 1. April 2025 unterzeichnete Abkommen zwischen der Autonomieverwaltung und der Führung in Damaskus bereits mehrfach gebrochen wurde. Dieses Abkommen betraf die beiden kurdisch geprägten Viertel Şêxmeqsûd und Eşrefiyê in Aleppo. Ziel war es, eine Deeskalation zu erreichen: Die dort stationierten QSD-Einheiten sollten sich zurückziehen, und die Sicherheit sollte fortan allein von lokalen Kräften der Inneren Sicherheit (Asayîş) gewährleistet werden. Damaskus hatte laut Hacî sogar zugestimmt, dass bis zu 2.500 neue Sicherheitskräfte aus der Autonomieregion für diese Aufgabe aufgebaut werden dürften. Dennoch wurde die Vereinbarung seitens der syrischen Regierung verletzt. Wenige Tage nach Inkrafttreten kam es erneut zu Übergriffen.
Verfassung ohne Beteiligung: „Ein politisches Schauspiel“
Darüber hinaus kritisierte Hacî den Ausschluss der Selbstverwaltung aus dem Verfassungsprozess. Zwei Tage nach dem Abkommen hatte Damaskus eigenmächtig eine neue Verfassung verkündet – ohne jegliche Rücksprache mit der DAANES oder anderen nichtstaatlichen Akteuren. „Nicht ein einziger Punkt der Vereinbarungen wurde berücksichtigt. Das ist nicht demokratisch“, so Hacî. Auch das mehrfach angekündigte nationale Parlament, in dem alle Bevölkerungsgruppen vertreten sein sollten, sei nie eingerichtet worden. Stattdessen hatte die Regierung in Gebieten unter ihrer Kontrolle Wahlen abgehalten, während Regionen wie Nordostsyrien oder das drusische Suweida ausgeschlossen wurden. „Das war kein inklusiver politischer Prozess, sondern ein Schauspiel für die Öffentlichkeit.“
Massaker unter dem Deckmantel der Amnestie
Besonders scharf verurteilte Hacî die Gewaltwelle, die nach der Verfassungsverkündung und einer offiziell verkündeten Generalamnestie stattfand. In dieser Zeit hatten bewaffnete Kräfte unter Kontrolle der von der Islamistenallianz „Hayat Tahrir al-Sham“ (HTS) gebildeten Übergangsregierung gezielt Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten durchgeführt. „In den Küstenregionen Syriens und insbesondere gegen die alawitische Bevölkerung sind unter dem Vorwand, ‚Überreste des Baath-Regimes‘ zu beseitigen, regelrechte Massaker verübt worden. Tausende Menschen wurden vor den Augen ihrer Mütter und Familien hingerichtet. Solche Verbrechen haben nichts mit Religion zu tun, sie widersprechen allen moralischen und rechtlichen Prinzipien“, sagte Hacî. Auch in Suweida im Süden Syriens kam es zu ähnlichen Gewalttaten.
„Wer zurückkehren will, braucht Sicherheit und Würde“
Ein zentrales Element des 1.-April-Abkommens war laut Hacî das Rückkehrrecht für Menschen, die durch den Krieg vertrieben wurden. Dieses werde jedoch durch anhaltende Angriffe und Übergriffe unmöglich gemacht. Sie verwies auf zwei weitere Angriffe auf Şêxmeqsûd und Eşrefiyê nach Inkrafttreten des Abkommens sowie auf einen Bombenanschlag auf die griechisch-orthodoxe Mar-Elias-Kirche in Damaskus. „Solche Angriffe richten sich nicht nur gegen Orte, sondern gegen die politische und gesellschaftliche Willensbildung ganzer Bevölkerungsgruppen. Menschen können nicht zurückkehren, wenn sie mit Verhaftung, Entführung, Erniedrigung oder Tod rechnen müssen.“
Zudem seien in von externen, staatlichen Akteuren kontrollierten Gebieten neue militärische Stellungen errichtet worden. „Das ist Besatzung“, sagte Hacî. „Die syrischen Gebiete gehören den Völkern Syriens, und diese müssen sich selbst verwalten können.“ Die sicherste Rückkehr sei nur möglich, „wenn Menschen sich selbst vertreten, sich verteidigen und in ihrer eigenen Sprache leben können.“
Repräsentation ist kein Rassismus, sondern Demokratie
Hacî betonte, dass jede Bevölkerungsgruppe das Recht habe, sich in ihrer Heimat frei in ihrer kulturellen und sprachlichen Identität zu entfalten. Die Konferenz zur kurdischen Einheit und gemeinsamen Haltung, die im Frühjahr in Rojava organisiert wurde, sei Ausdruck dieses Anspruchs. „Als Kurdin – und besonders als kurdische Frau – will ich mich mit meiner Sprache, in meiner Kultur, auf meinem eigenen Boden ausdrücken können“, sagte sie. Den Vorwurf, dies sei eine Form von Separatismus oder Rassismus, wies sie entschieden zurück: „Wir sind selbst gegen Rassismus. Aber wer ein demokratisches System aufbauen will, muss alle Stimmen darin zulassen.“
Die Präsenz des kurdischen Volkes in einem pluralistischen, demokratischen Syrien sei ein Gewinn für das ganze Land. „Wenn Kurd:innen freie, gleichberechtigte Bürger:innen sein dürfen, können sie große Beiträge für ganz Syrien leisten“, so Hacî. Das Ziel sei keine Abspaltung, sondern ein Zusammenleben in einem inklusiven Staat. „Syrien ist ein Mosaik der Völker, und jedes davon hat das Recht, sich selbst zu vertreten.“
Die Rolle der Frauen im Aufbauprozess
Zum Abschluss des Gesprächs unterstrich Sozdar Hacî die zentrale Rolle, die Frauen beim Aufbau des gesellschaftlichen Modells in Nord- und Ostsyrien spielen. In allen Bereichen – militärisch, politisch und sozial – hätten sie sich organisiert, weitergebildet und ein kollektives Erbe des Widerstands geschaffen. „Der Kampf kurdischer Frauen gegen den IS war international sichtbar und inspirierend. Im laufenden Jahr haben Frauen die Verteidigung der Gesellschaft maßgeblich mitgetragen, etwa in den Kämpfen am Tişrîn-Staudamm.“
Innerhalb der YPJ sei kontinuierlich an der strukturellen Weiterentwicklung gearbeitet worden. Zahlreiche Evaluierungen und Versammlungen hätten zur Verbesserung von Organisation, Bildung und Mobilisierung beigetragen. „Die YPJ haben nicht nur die Front gegen den IS angeführt, sondern sind heute auch Vorkämpferinnen für Frauenrechte in der ganzen Region.“ Frauen verschiedener Herkunft, vereint im Streben nach Freiheit und Selbstbestimmung, hätten sich den Einheiten angeschlossen. Die gemeinsame Grundlage sei eine kommunale, freie und basisdemokratische Organisierung. „Systeme entstehen nicht über Nacht, aber unsere Erfahrungen aus zwölf Jahren Selbstverwaltung zeigen, was möglich ist.“
Hacî richtete zum Schluss einen Appell an alle Frauen, insbesondere an junge: „Wenn wir uns organisieren, wenn wir uns gegenseitig schützen und stärken, können wir uns gegen jede Form von Gewalt verteidigen. Unsere Hoffnung für das neue Jahr ist ein Syrien, in dem alle Menschen ihren Platz haben: frei, gleichberechtigt und selbstbestimmt.“
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/sozdar-haci-das-10-marz-abkommen-ist-ein-wendepunkt-fur-syrien-49456 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/aldar-xelil-syrien-wird-in-ein-vakuum-gefuhrt-und-der-weg-in-neue-konflikte-ist-vorgezeichnet-49416 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/syrien-tote-bei-angriffen-auf-proteste-alawitischer-minderheit-49450 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/syriens-wandel-zentralistisches-beharren-und-fragile-vereinbarungen-49432 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/bilder-der-zerstorung-in-aleppo-49379
New Year greetings to heads of state and government
Vladimir Putin extended his greetings on Christmas and the upcoming New Year 2026 to heads of foreign states and governments.
Jahrgang 1966: Wann kann ich in Rente gehen?
Viele aus diesem Jahrgang 1966 haben mehr als drei Jahrzehnte Erwerbsleben hinter sich, die Kinder sind oft aus dem Gröbsten heraus und zugleich läuft die Debatte über Fachkräftemangel, längeres Arbeiten und neue Rentenanreize. Das führt dazu, dass sich der Jahrgang 1966 besonders häufig fragt: Wann darf ich überhaupt, wann lohnt es sich, und was kann ich heute schon vorbereiten, damit ich später keine teuren Überraschungen erlebe?
Die kurze Antwort lautet: Für 1966 gelten die „neuen“ Altersgrenzen vollständig. Vertrauensschutzregelungen, die ältere Jahrgänge teils noch begünstigen, greifen hier nicht mehr. Gleichzeitig ist inzwischen vieles flexibler geworden, etwa beim Hinzuverdienst in vorgezogenen Altersrenten. Das eröffnet Spielräume, verlagert aber auch Verantwortung: Wer Optionen nutzen will, muss seine Versicherungszeiten, Abschläge und den richtigen Zeitpunkt sehr genau kennen.
Regelaltersrente: Für 1966 gilt die 67 – und damit ein fester ZeitkorridorFür alle ab Geburtsjahrgang 1964 liegt die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren. Damit ist für 1966 der reguläre, abschlagsfreie Rentenbeginn grundsätzlich an das 67. Lebensjahr gebunden. Praktisch heißt das: Die Regelaltersrente beginnt nicht automatisch am Geburtstag, sondern orientiert sich am Kalendermonat. Wer nicht am ersten Tag eines Monats Geburtstag hat, erfüllt die Altersvoraussetzung in der Regel erst während des Monats – und der Rentenbeginn verschiebt sich dann auf den Folgemonat.
Ein Beispiel zeigt das: Wer am 12. April 1966 geboren wurde, vollendet das 67. Lebensjahr am 12. April 2033. Die Anspruchsvoraussetzung „67“ ist zu Beginn des April noch nicht erfüllt, deshalb kann der Rentenbeginn frühestens auf den 1. Mai 2033 fallen.
Wer am 1. April Geburtstag hat, kann dagegen bereits ab 1. April starten, weil die Voraussetzung zu Monatsbeginn erfüllt ist. Das klingt unwichtig, ist aber relevant, wenn es um nahtlose Übergänge zwischen Beschäftigung, Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Altersteilzeitmodellen geht.
Eine Altersrente wird zudem nur gezahlt, wenn sie beantragt wird. Wer sich nicht kümmert, bekommt nicht „automatisch“ Geld überwiesen, auch wenn das Alter erreicht ist.
Früher raus mit Abschlägen: Altersrente für langjährig Versicherte ab 63Die bekannteste Ausweichroute heißt im Alltag „Rente ab 63“. Für den Jahrgang 1966 ist das allerdings fast immer eine Rente mit Abschlägen, denn die abschlagsfreie Variante nach 35 Jahren gibt es für die Jahrgänge ab 1964 nicht mehr vor 67. Wer mindestens 35 Jahre rentenrechtliche Zeiten zusammenbekommt, kann die Altersrente für langjährig Versicherte dennoch vorziehen – frühestens ab 63. Der Preis ist ein dauerhafter Abschlag von 0,3 Prozent pro Monat, den man vor der persönlichen Regelaltersgrenze liegt. Im Maximalfall, also bei vier Jahren Vorziehen (48 Monate), sind das 14,4 Prozent weniger Rente – lebenslang.
Das ist der Punkt, an dem viele Rechenfehler passieren. Wer sich sagt „Ich gehe eben vier Jahre früher“, sollte sich bewusst machen, dass sich die Kürzung nicht nur auf die ersten Jahre auswirkt, sondern auf jede monatliche Rentenzahlung bis zum Lebensende.
Eine vereinfachte Beispielrechnung zeigt die Größenordnung: Angenommen, eine prognostizierte Bruttorente läge bei 1.600 Euro. Ein Abschlag von 14,4 Prozent würde daraus rund 1.370 Euro machen. Dazu kommen später noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie steuerliche Effekte, die je nach Gesamteinkommen stark variieren können.
Für 1966 bedeutet diese Option zeitlich: Der früheste Beginn liegt – je nach Geburtstag – irgendwo zwischen Anfang 2029 und Anfang 2030. Wer im Januar 1966 geboren ist, erreicht 63 im Januar 2029; wer im Dezember 1966 geboren ist, erreicht 63 im Dezember 2029. Weil der Monatsanfang zählt, kann sich der tatsächliche Rentenbeginn bei Geburtstagen „mitten im Monat“ jeweils in den Folgemonat verschieben.
Rentenoptionen für den Jahrgang 1966 Möglichkeit Voraussetzungen und frühester Beginn (Jahrgang 1966) Regelaltersrente Ab 67 Jahren, ohne Abschläge. Der früheste Rentenbeginn liegt je nach Geburtsmonat typischerweise zwischen 2033 und 2034 (maßgeblich ist, ob die Altersgrenze zu Monatsbeginn erfüllt ist). Altersrente für langjährig Versicherte Mindestens 35 Versicherungsjahre. Frühestens ab 63 Jahren möglich, dann mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 % je Monat der Vorziehung (bei 48 Monaten maximal 14,4 %). Für den Jahrgang 1966 entspricht das einem möglichen Start je nach Geburtsmonat typischerweise zwischen 2029 und 2030. Altersrente für besonders langjährig Versicherte Mindestens 45 Versicherungsjahre. Abschlagsfrei ab 65 Jahren; ein früherer Start ist bei dieser Rentenart nicht vorgesehen. Für den Jahrgang 1966 liegt der mögliche Beginn je nach Geburtsmonat typischerweise zwischen 2031 und 2032. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Anerkannte Schwerbehinderung (in der Regel Grad der Behinderung von mindestens 50) und Mindestversicherungszeit (typischerweise 35 Jahre). Abschlagsfrei ab 65 Jahren (je nach Geburtsmonat meist 2031 bis 2032) oder vorzeitig ab 62 Jahren mit Abschlägen (je nach Geburtsmonat meist 2028 bis 2029). Teilrente / Kombination aus Rente und Arbeit (Flexibilität beim Übergang) Keine eigene Rentenart, sondern eine Gestaltungsform bei Altersrenten. Teilrente ist grundsätzlich möglich, wenn die jeweilige Altersrente dem Grunde nach beginnt (zum Beispiel ab 63/65/67, je nach Variante). Seit 2023 kann bei vorgezogenen Altersrenten grundsätzlich ohne starre Hinzuverdienstgrenzen hinzuverdient werden; die Abschläge bleiben jedoch bestehen, wenn die Rente vorgezogen startet. Erwerbsminderungsrente (falls gesundheitlich erforderlich) Nicht an ein bestimmtes Alter gebunden, sondern an medizinische Voraussetzungen und versicherungsrechtliche Bedingungen (unter anderem allgemeine Wartezeit und ausreichende Pflichtbeiträge in den letzten Jahren). Je nach Konstellation sind Abschläge möglich; Beginn ist grundsätzlich jederzeit möglich, sobald die Voraussetzungen erfüllt sind. Ohne Abschläge früher: Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab 65Wer 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beziehen. Umgangssprachlich wird diese Rentenart immer noch oft mit der alten Schlagzeile „Rente mit 63“ verbunden. Für den Jahrgang 1966 ist die Altersgrenze jedoch eindeutig: abschlagsfrei ab 65. Und ebenso wichtig ist die zweite Botschaft, die häufig übersehen wird: Diese Rentenart kann nicht noch weiter vorgezogen werden – auch nicht gegen Abschläge. Wer mit 64 „trotz 45 Jahren“ gehen will, muss auf eine andere Rentenart ausweichen, typischerweise auf die Altersrente für langjährig Versicherte, und dann greifen wieder die Abschläge.
Zeitlich heißt das für 1966: Ein Rentenbeginn ab 65 ist – je nach Geburtstag und Monatslogik – zwischen Anfang 2031 und Anfang 2032 möglich. Wer am 1. Januar Geburtstag hat, kann ab 1. Januar 2031 starten; wer am 31. Dezember Geburtstag hat, kommt in der Praxis eher auf 1. Januar 2032.
Diese Option ist für viele aus 1966 der entscheidende Hebel, weil sie das beste Verhältnis aus früherem Ausstieg und dem Vermeiden von Abschlägen bietet. Ob die 45 Jahre tatsächlich erreicht werden, entscheidet sich jedoch oft an Details: Welche Zeiten zählen, was passiert bei Arbeitslosigkeit kurz vor der Rente, und wie werden freiwillige Beiträge bewertet?
Schwerbehinderung: Die Sonderregel mit 62 oder 65Eine weitere Tür öffnet sich über die Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Für Versicherte, die 1964 oder später geboren sind, liegt die Altersgrenze hier bei 65 Jahren ohne Abschläge. Ein vorgezogener Bezug ist ab 62 möglich, dann mit Abschlägen. Voraussetzung ist nicht nur eine bestimmte Mindestversicherungszeit, sondern vor allem die anerkannte Schwerbehinderung.
Das ist keine „Gestaltungsfrage“, sondern hängt von gesundheitlichen und rechtlichen Kriterien ab. Für Betroffene kann diese Rentenart trotzdem eine realistische Brücke sein, gerade wenn der Arbeitsmarkt für gesundheitlich eingeschränkte Beschäftigte rauer wird oder wenn ein Verbleib bis 65 oder 67 praktisch nicht mehr gelingt.
Wartezeiten: Was wirklich zählt – und wo es beim Jahrgang 1966 oft haktDie größte Fehlerquelle sind nicht die Altersgrenzen, sondern die Versicherungsbiografie. „35 Jahre“ oder „45 Jahre“ klingen nach einfacher Mathematik, sind aber juristisch definierte Wartezeiten mit klaren Regeln darüber, welche Zeiten angerechnet werden und welche nicht. Bei den 35 Jahren ist der Kreis der anrechenbaren Zeiten am breitesten. Es zählen grundsätzlich alle rentenrechtlichen Zeiten, also nicht nur Beitragszeiten aus Beschäftigung, sondern beispielsweise auch bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten.
Bei den 45 Jahren ist es strenger. Angerechnet werden vor allem Pflichtbeitragszeiten, dazu kommen unter Bedingungen auch freiwillige Beiträge, Zeiten der Kindererziehung, Pflegezeiten sowie verschiedene Lohnersatzleistungen wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld. Gleichzeitig gibt es ausdrückliche Ausschlüsse.
Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld II werden für die 45 Jahre nicht berücksichtigt; Schul- und Hochschulzeiten sind ebenfalls typischerweise nicht anrechenbar. Besonders heikel ist Arbeitslosigkeit kurz vor dem geplanten Rentenstart: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählen bei der 45-jährigen Wartezeit nur unter engen Voraussetzungen, etwa wenn die Arbeitslosigkeit Folge einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers ist. Wer hier falsch plant, steht im Zweifel wenige Monate vor dem Ziel und verfehlt die 45 Jahre.
Für den Jahrgang 1966 ist diese Detailarbeit heute schon wichtig, weil sich die Weichen oft Jahre vorher stellen: Wer in den späten Fünfzigern über einen Jobwechsel, einen Ausstieg, eine längere Krankheit oder eine Pflegephase nachdenkt, beeinflusst damit nicht nur die Rentenhöhe, sondern manchmal die Frage, ob 65 ohne Abschläge überhaupt erreichbar ist.
Flexirente und Hinzuverdienst: Seit 2023 wird es für Früh-Rentner einfacherEin großer Einschnitt der letzten Zeit betrifft den Hinzuverdienst. Seit 1. Januar 2023 sind die Hinzuverdienstgrenzen für vorgezogene Altersrenten entfallen. Das verändert die Logik des „entweder arbeiten oder Rente“ spürbar. Für Versicherte bedeutet das: Man kann eine vorgezogene Altersrente beziehen und trotzdem in größerem Umfang weiterarbeiten, ohne dass die Altersrente allein wegen des Einkommens gekürzt wird.
Das ist für den Jahrgang 1966 doppelt interessant. Zum einen kann es die Entscheidung erleichtern, ab 63 in eine vorgezogene Rente zu wechseln, wenn man ohnehin weiterarbeiten will, etwa in reduziertem Umfang oder in einer neuen Rolle.
Zum anderen ermöglicht es Übergänge, bei denen die Rente früher startet, während das Erwerbseinkommen die Abschläge und das niedrigere Rentenniveau am Anfang abfedert. Der entscheidende Haken bleibt: Der Abschlag an sich verschwindet dadurch nicht.
Wer mit 63 startet, nimmt die Kürzung grundsätzlich mit, auch wenn parallel gearbeitet wird.
Das gehört auch die Teilrente. Altersrenten können als Vollrente oder als Teilrente gezahlt werden; der Anteil ist bei Altersrenten innerhalb eines Korridors frei wählbar. Das ist kein „Trick“, sondern ein gesetzlich vorgesehener Baustein für flexible Übergänge. In der Praxis können Teilrenten-Konstellationen Auswirkungen auf andere Ansprüche haben, etwa auf Lohnersatzleistungen, weshalb eine individuelle Beratung vor Vertrags- oder Antragsschritten sinnvoll ist.
Rentenbeginn schieben: Warum ein Jahr länger arbeiten spürbar wirken kannNicht nur früher, auch später ist möglich – und finanziell oft unterschätzt. Wer die Regelaltersgrenze erreicht, muss nicht sofort in Rente gehen.
Wird der Rentenbeginn hinausgeschoben und weiter gearbeitet, gibt es für jeden Monat des späteren Rentenbeginns einen Zuschlag von 0,5 Prozent auf die Rente. Ein Jahr späterer Start bedeutet dadurch allein über diesen Zuschlag bereits sechs Prozent mehr Rente. Zusätzlich steigen die Ansprüche durch die weiter gezahlten Beiträge aus Beschäftigung.
Für 1966 ist das zwar ein Thema für die Zukunft, aber es verändert die Planungsrechnung schon heute. Gerade wenn absehbar ist, dass die eigene Rente knapp ausfallen wird, kann ein bewusstes „nicht beantragen“ zum regulären Zeitpunkt, kombiniert mit weiterem Arbeiten, erheblich stärker wirken als viele private Kleinstbausteine. Es passt außerdem zur politischen Stoßrichtung der aktuellen Reformen, die längeres Arbeiten attraktiver machen sollen.
Abschläge ausgleichen: Sonderzahlungen ab 50 als PlanungsinstrumentWer mit Abschlägen früher gehen will, ist nicht völlig an die Kürzung gekettet. Es gibt die Möglichkeit, Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise auszugleichen. Das ist ab dem 50. Lebensjahr möglich und funktioniert im Kern so: Die Rentenversicherung berechnet auf Antrag, welcher Betrag nötig wäre, um die Abschläge für einen bestimmten vorgezogenen Rentenbeginn zu kompensieren. Diese Zahlung kann in einer Summe oder verteilt erfolgen.
Wichtig: Mit solchen Sonderzahlungen kann man keine Anspruchsvoraussetzungen „kaufen“. Wer etwa die 35 oder 45 Jahre nicht erfüllt, erreicht sie nicht dadurch, dass zusätzlich Geld überwiesen wird. Sonderzahlungen wirken auf die Höhe, nicht auf die Berechtigung. Ob sich das lohnt, hängt von der eigenen Liquidität, der steuerlichen Situation, der erwarteten Rentenbezugsdauer und alternativen Anlageformen ab. Als journalistische Faustformel taugt: Wer das Instrument nutzen will, sollte früh rechnen und nicht erst kurz vor knapp, weil dann die Gestaltungsspielräume kleiner sind.
Rentenantrag und Timing: Drei Monate können über Geld entscheidenEin häufig unterschätzter Punkt ist die Antragstellung. Der Rentenbeginn richtet sich nach dem Monat, zu dessen Beginn die Voraussetzungen erfüllt sind. Damit dieser Beginn auch tatsächlich als Zahlungsbeginn gilt, spielt die Frist eine Rolle: Wird der Antrag spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats gestellt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Rente rückwirkend ab dem vorgesehenen Beginn geleistet werden.
Bei späterer Antragstellung startet die Zahlung grundsätzlich erst im Monat der Antragstellung.
Für den Jahrgang 1966 ist das relevant, weil die Übergänge oft eng getaktet sind: Ende eines Arbeitsverhältnisses, Ende von Krankengeld, Auslaufen von Arbeitslosengeld, Beginn einer betrieblichen Altersversorgung. Wer hier den Antrag verschleppt, riskiert Lücken – oder muss nachträglich kompliziert nacharbeiten.
Steuern, Kranken- und Pflegeversicherung: Was beim Nettobetrag entscheidetDie Bruttorente ist die eine Zahl, die Nettorente die andere. Drei Faktoren prägen den Unterschied besonders stark: Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, der steuerpflichtige Anteil der Rente und weitere Einkünfte wie Betriebsrenten, Mieteinnahmen oder Kapitalerträge.
Beim steuerpflichtigen Anteil gab es jüngst eine wichtige Anpassung: Seit 2023 steigt der Besteuerungsanteil nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr; die vollständige Besteuerung wird nach aktueller Rechtslage erst deutlich später erreicht.
Maßgeblich ist stets das Jahr des Rentenbeginns. Wer also 2031 oder 2033 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, nimmt den dann geltenden Besteuerungsanteil dauerhaft als Grundlage für den persönlichen Rentenfreibetrag. Für den Jahrgang 1966 ist das keine theoretische Debatte, weil die ersten Rentenbeginne – je nach Rentenart – genau in den frühen 2030er-Jahren liegen.
Ob und wie stark das zu Steuerzahlungen führt, hängt jedoch nicht nur von der Quote ab, sondern vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den jeweils geltenden Freibeträgen und Abzugsmöglichkeiten.
Rentenpaket 2025 und Ausblick: Was sich im Umfeld der Jahrgänge ab 1964 verändertDie gesetzlichen Rahmenbedingungen bleiben in Bewegung. Mit dem Rentenpaket 2025 wurde die Haltelinie beim Rentenniveau verlängert; das Rentenniveau soll bis 2031 bei 48 Prozent stabilisiert werden. Für den Jahrgang 1966 bedeutet das: Die ersten Jahre rund um den eigenen Renteneintritt liegen noch innerhalb dieses Zeitfensters, was die Rentenentwicklung planbarer machen soll, auch wenn die Finanzierung politische Konflikte auslösen dürfte.
Hinzu kommen weitere Reformen, die für 1966 je nach Lebenslauf spürbar sein können. Bei den Kindererziehungszeiten ist eine Ausweitung für vor 1992 geborene Kinder unter dem Stichwort „Mütterrente III“ vorgesehen, wodurch sich Rentenansprüche für betroffene Eltern erhöhen können. Und ab 1. Januar 2026 soll mit der „Aktivrente“ ein steuerlicher Anreiz geschaffen werden: Wer nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters weiterarbeitet, soll bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen können. Das wird den Jahrgang 1966 erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze betreffen, zeigt aber die Richtung: Politik und Gesetzgebung setzen stärker auf Kombinationen aus Rente und Arbeit statt auf harte Brüche.
Fazit: Was für den Jahrgang 1966 heute wirklich „möglich“ istFür den Jahrgang 1966 ist der Rentenfahrplan klarer, als viele glauben, und zugleich flexibler, als er noch vor einigen Jahren war. Abschlagsfrei ist die gesetzliche Rente regulär mit 67 erreichbar; wer 45 Jahre Wartezeit erfüllt, kann sie zwei Jahre früher, also mit 65, ebenfalls ohne Abschläge erhalten. Ein Start ab 63 ist möglich, wenn die 35 Jahre erreicht sind, dann aber typischerweise mit spürbaren, lebenslangen Kürzungen.
Parallel hat sich seit 2023 das Bild beim Hinzuverdienst geändert, wodurch Übergänge zwischen Arbeit und Rente weniger „Alles-oder-nichts“ sein müssen.
Der entscheidende Rat lautet deshalb nicht „früh“ oder „spät“, sondern „sauber vorbereitet“. Wer 1966 geboren ist, gewinnt besonders viel, wenn der Versicherungsverlauf stimmt, wenn Wartezeiten realistisch geprüft werden und wenn der Rentenbeginn nicht dem Zufall überlassen bleibt. In der Praxis ist das oft der Unterschied zwischen einer guten Option auf dem Papier und einer tragfähigen Entscheidung im echten Leben.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Regelaltersgrenze und Rentenbeginn-Orientierung („Wann kann ich in Rente gehen?“)
Der Beitrag Jahrgang 1966: Wann kann ich in Rente gehen? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Dezember-Rente kommt früher mit dieser Besonderheit
Wenn sich ein Jahr dem Ende nähert, wird aus einem routinierten Verwaltungsvorgang plötzlich ein Thema, das in vielen Haushalten die Tagesplanung bestimmt: der Rentenzahltag. In Deutschland betrifft das nicht nur eine kleine Gruppe, sondern um mehr als 21 Millionen Rentnerinnen und Rentner.
Im Dezember 2025 kommt eine Besonderheit hinzu, die für einen Teil der Betroffenen auf dem Kontoauszug auffällt, obwohl sich am Anspruch selbst nichts ändert: Ein Zuschlag, der seit Mitte 2024 als gesonderte Zahlung bekannt war, verschwindet als eigener Posten – weil er ab Dezember 2025 in die normale Rentenzahlung eingerechnet wird.
Was das Gesetz zum Auszahlungstermin sagt – und was ein Bankarbeitstag damit zu tun hatDie gesetzliche Rentenversicherung folgt bei Fälligkeit und Auszahlung einem festen Schema. Maßgeblich ist der letzte Bankarbeitstag des Monats. Diese Formulierung ist bewusst gewählt, denn sie trennt den Kalendertag vom Tag, an dem der Zahlungsverkehr im klassischen Bankbetrieb zuverlässig abgewickelt wird.
Für Rentnerinnen und Rentner ist dabei vor allem wichtig: Es geht nicht um eine „Wunschzeit“ und nicht um eine bestimmte Uhrzeit am Tag, sondern um die rechtzeitige Auszahlung und Wertstellung im Rahmen des üblichen Überweisungsverkehrs.
Dass die Auszahlung an den letzten Bankarbeitstag geknüpft ist, hat einen praktischen Grund: Das Rentensystem soll planbar sein. Gleichzeitig soll vermieden werden, dass Zahlungen ausgerechnet an Tagen terminiert werden, an denen Banken keine regulären Buchungsläufe fahren. Genau hier liegt die Stellschraube, die im Dezember 2025 greift.
Silvester ist kein bundeseinheitlicher Feiertag – aber dennoch ein Tag ohne normalen BankbetriebDer 31. Dezember ist in Deutschland kein bundeseinheitlicher gesetzlicher Feiertag. Trotzdem ist Silvester im Bankwesen seit Jahren als geschäftsfreier Tag etabliert. Für viele Bankkundinnen und Bankkunden wirkt das zunächst widersprüchlich, weil der Einzelhandel geöffnet ist und der Alltag nicht „stillsteht“. Im Zahlungsverkehr macht sich die Sonderstellung aber bemerkbar, weil Banken und Abwicklungsstellen an solchen Tagen den regulären Betrieb einschränken oder aussetzen.
Für den Jahreswechsel 2025 bedeutet das: Obwohl der 31. Dezember kalendarisch der letzte Tag des Monats ist, erfüllt er nicht die Voraussetzungen, die für den rentenrechtlichen Auszahlungstermin gebraucht werden. Deshalb wird der Zahltag vorgezogen.
Ein zusätzlicher Punkt sorgt gelegentlich für Verwirrung: Moderne Echtzeitüberweisungen können grundsätzlich auch an solchen bankfreien Tagen laufen. Das ändert aber nichts daran, dass Massenzahlungen wie Renten in der Praxis an den banküblichen Arbeitstagen ausgesteuert werden und der rechtliche Auszahlungstermin genau darauf abstellt.
Der Rentenzahltag im Dezember 2025: Dienstag, 30. Dezember 2025Weil Silvester 2025 als bankfreier Tag gilt, verschiebt sich die Rentenzahlung auf den unmittelbar vorherigen Tag, an dem der Bankbetrieb regulär läuft. Damit wird Dienstag, der 30. Dezember 2025, zum maßgeblichen Auszahlungstermin.
Für Betroffene heißt das ganz konkret: Wer seine Monatsplanung rund um Miete, Daueraufträge oder Lastschriften auf das Monatsende ausrichtet, sollte im Dezember nicht auf den 31. Dezember „setzen“, sondern den 30. Dezember im Blick haben. In der Praxis wird die Gutschrift bei vielen Banken im Laufe des Tages sichtbar. Unterschiede entstehen, weil Banken Buchungen zu unterschiedlichen Zeiten verarbeiten. Inhaltlich ändert sich dadurch nichts, es ist vor allem eine Frage des Tagesverlaufs.
Vorschüssig oder nachschüssig: Für welchen Monat die Zahlung bestimmt istDass die Rentenzahlung Ende Dezember bei manchen als „Januar-Rente“ erscheint und bei anderen als „Dezember-Rente“, liegt an einem Stichtag in der Rentenpraxis. Wer bereits vor April 2004 eine Rente begonnen hat, erhält sie im Voraus. Wer seit April 2004 in Rente ist, bekommt sie grundsätzlich am Ende des Monats für den laufenden Monat.
So kann derselbe Auszahlungstag für unterschiedliche Rentenmonate stehen. Am 30. Dezember 2025 wird deshalb für einen Teil der Rentnerinnen und Rentner bereits die Rente für Januar 2026 ausgezahlt, während die Mehrheit ihre Zahlung für Dezember 2025 erhält. Dieses Prinzip ist im Alltag oft nur dann präsent, wenn sich Zahlungsdaten verschieben oder wenn zusätzliche Bestandteile – wie jetzt der Zuschlag – in den Zahlbetrag „hineinlaufen“ und als eigene Überweisung verschwinden.
Hier sind die Auszahlungstermine für die gesetzliche Rente vom Rentenmonat Dezember 2025 bis Dezember 2026. Weil es zwei Zahlungsweisen gibt, zeige ich die Daten getrennt: nachschüssig (Rentenbeginn ab April 2004) und vorschüssig (Rentenbeginn bis März 2004).
Nachschüssige Zahlung (Rentenbeginn ab April 2004) Rentenmonat Auszahlungstag Dezember 2025 30.12.2025 (Dienstag) Januar 2026 30.01.2026 (Freitag) Februar 2026 27.02.2026 (Freitag) März 2026 31.03.2026 (Dienstag) April 2026 30.04.2026 (Donnerstag) Mai 2026 29.05.2026 (Freitag) Juni 2026 30.06.2026 (Dienstag) Juli 2026 31.07.2026 (Freitag) August 2026 31.08.2026 (Montag) September 2026 30.09.2026 (Mittwoch) Oktober 2026 30.10.2026 (Freitag) November 2026 30.11.2026 (Montag) Dezember 2026 30.12.2026 (Mittwoch) Vorschüssige Zahlung (Rentenbeginn bis März 2004) Rentenmonat Auszahlungstag Dezember 2025 28.11.2025 (Freitag) Januar 2026 30.12.2025 (Dienstag) Februar 2026 30.01.2026 (Freitag) März 2026 27.02.2026 (Freitag) April 2026 31.03.2026 (Dienstag) Mai 2026 30.04.2026 (Donnerstag) Juni 2026 29.05.2026 (Freitag) Juli 2026 30.06.2026 (Dienstag) August 2026 31.07.2026 (Freitag) September 2026 31.08.2026 (Montag) Oktober 2026 30.09.2026 (Mittwoch) November 2026 30.10.2026 (Freitag) Dezember 2026 30.11.2026 (Montag) Quellen Die Besonderheit ab Dezember 2025: Ein Zuschlag verschwindet als Extra-ÜberweisungIm Jahr 2024 ist für bestimmte Bestandsrenten wegen Erwerbsminderung ein Zuschlag eingeführt worden. Viele Betroffene kennen ihn als separate Zahlung, die unabhängig von der regulären Monatsrente überwiesen wurde. Genau diese Gewohnheit führt im Dezember 2025 zu Nachfragen: Warum kommt der Zuschlag nicht wie gewohnt als zusätzliche Überweisung, häufig im Zeitraum zur Monatsmitte?
Die Antwort ist technisch und rechtlich zugleich: Die Deutsche Rentenversicherung hat die Umsetzung in zwei Schritten organisiert. In der ersten Phase wurde der Zuschlag gesondert neben der Rente ausgezahlt. Ab Dezember 2025 wird der Zuschlag in die Rentenzahlung integriert und damit als Bestandteil der Rente in einem Betrag ausgezahlt. Wer im Dezember noch auf eine „Extra-Buchung“ wartet, wartet also auf etwas, das es in dieser Form nicht mehr gibt.
Wer den Zuschlag bekommt – und warum es zwei Prozentsätze gibtAnspruch auf den Zuschlag haben vor allem Rentnerinnen und Rentner, deren Erwerbsminderungsrente in einem bestimmten Zeitraum begonnen hat. Dazu kommen Fallkonstellationen, in denen sich eine Altersrente unmittelbar an eine solche Erwerbsminderungsrente anschließt, sowie bestimmte Hinterbliebenen- und Erziehungsrenten, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Deutsche Rentenversicherung beschreibt diese Anspruchsgruppen ausführlich in ihren Fragen-und-Antworten.
Auch die Höhe folgt einem festen Muster, das sich am Beginn der maßgeblichen Erwerbsminderungsrente orientiert. Es gibt einen höheren Zuschlag und einen niedrigeren Zuschlag. Hintergrund ist, dass bei späteren Rentenbeginnen bereits gesetzliche Verbesserungen in der Berechnung enthalten waren, insbesondere über eine verlängerte Zurechnungszeit. Deshalb fällt der Zuschlag bei früheren Rentenbeginnen höher aus als bei späteren.
Neue Berechnung ab Dezember 2025: Entgeltpunkte statt Zahlbetrag – und ein neuer BescheidMit dem Übergang in die zweite Umsetzungsstufe ändert sich nicht nur die Art der Auszahlung, sondern auch das Berechnungsverfahren. Während der Zuschlag in der Übergangsphase aus dem Zahlbetrag der Rente abgeleitet wurde, wird er ab Dezember 2025 aus den persönlichen Entgeltpunkten berechnet, die der Rente zugrunde liegen.
Für die Betroffenen ist das vor allem deshalb relevant, weil die Umstellung mit einem neuen Rentenbescheid verbunden ist. Die Deutsche Rentenversicherung hat angekündigt, dass die Berechtigten ab Oktober 2025 entsprechende Bescheide erhalten, aus denen hervorgeht, wie hoch die Rente inklusive Zuschlag ab Dezember 2025 ausfällt.
In der Praxis kann sich durch die Umstellung eine kleine Abweichung ergeben, weil zwei Rechenwege aufeinander treffen: der bisherige Zuschlag als gesonderte Zahlung und der neue Zuschlag als Bestandteil der Monatsrente. Die Rentenversicherung vergleicht daher die Zahlbeträge und prüft automatisch, ob eine Nachzahlung entsteht. Nach Darstellung der Rentenversicherung bewegen sich solche Differenzen, wenn sie auftreten, typischerweise in sehr kleinen Größenordnungen.
Warum manche den neuen Zuschlag „früher“ sehen als andereEine Feinheit wird im Dezember besonders sichtbar: Wer seine Rente im Voraus erhält, bekommt die Zahlung für den Folgemonat bereits am letzten Bankarbeitstag des Vormonats. Wenn der Zuschlag ab Dezember 2025 Bestandteil der Rente ist, taucht er bei vorschüssiger Zahlung folglich schon mit der Auszahlung auf, die den Rentenmonat Dezember abdeckt – also bereits Ende November. Für nachschüssig Zahlende ist der Zeitpunkt dagegen der reguläre Monatsultimo im Dezember, der 2025 wegen Silvester bankbedingt auf den 30. Dezember rutscht.
Das erklärt, warum zwei Personen mit ähnlichem Anspruch den „neuen“ Zahlbetrag zu unterschiedlichen Zeitpunkten erstmals auf dem Kontoauszug sehen können, ohne dass sich an den rechtlichen Grundlagen etwas unterscheidet.
Folgen für Hinterbliebenenrenten, Steuer und andere LeistungenMit der Integration des Zuschlags stellt sich bei manchen Betroffenen die Frage, ob und wo der Betrag künftig „mitzählt“. Die Deutsche Rentenversicherung weist darauf hin, dass der Zuschlag zur Rente gehört – sowohl in der Phase der getrennten Auszahlung als auch nach der Integration ab Dezember 2025.
Bei Witwen- und Witwerrenten kann das relevant werden, weil Erwerbsminderungs- und Altersrenten bei der Einkommensanrechnung berücksichtigt werden. Wenn der Zuschlag Bestandteil dieser Renten ist, wird er in diesem Rahmen ebenfalls berücksichtigt.
Ob sich das tatsächlich auswirkt, hängt von Freibeträgen und dem konkreten Gesamteinkommen ab.
Auch steuerlich bleibt es dabei, dass Rentenleistungen – inklusive Zuschlag – in die Meldelogik der Rentenversicherung einbezogen sind. Wer eine Einkommensteuererklärung abgibt, muss die gemeldeten Beträge in der Regel nicht „händisch“ nachtragen, weil die Datenübermittlung an die Finanzverwaltung erfolgt.
Schließlich kann der höhere Zahlbetrag Auswirkungen auf andere Sozialleistungen haben, bei denen die Rentenhöhe nachzuweisen ist, etwa bei Grundsicherung oder Wohngeld. Für Betroffene ist hier weniger der Zahlungstermin entscheidend als die saubere Ablage des neuen Bescheids, weil sich daraus die aktuelle Rentenhöhe inklusive Zuschlag ergibt.
Was Rentnerinnen und Rentner jetzt konkret beachten solltenDer Jahreswechsel ist ein Klassiker für Missverständnisse, weil Kalenderlogik und Banklogik auseinanderlaufen. Für Dezember 2025 kommen zwei Effekte zusammen: Der Auszahlungstermin wird wegen des bankfreien Silvesters vorgezogen, und ein Zuschlag, der lange als eigene Überweisung sichtbar war, geht im Gesamtbetrag auf.
Wer am 30. Dezember keine Gutschrift sieht, sollte zunächst die übliche bankinterne Verzögerung mitdenken, die sich je nach Institut und Buchungslauf unterscheiden kann. Bleibt die Zahlung aus, ist der Renten-Service der Deutschen Post beziehungsweise der zuständige Rentenversicherungsträger der richtige Ansprechpartner – denn die Ursache liegt dann häufig nicht in „fehlendem Anspruch“, sondern in Bankverbindung, Rückläufern oder administrativen Details.
QuellenSozialgesetzbuch VI, § 118 „Fälligkeit und Auszahlung“ (amtliche Fassung, Gesetze im Internet). Bundesministerium für Arbeit und Soziales: „Rentenzahlung“ (Erläuterung zu Voraus- und Nachschusszahlungen).
Der Beitrag Dezember-Rente kommt früher mit dieser Besonderheit erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Wer nicht aufpasst: Nebenjob kann Krankengeld schnell stoppen
Viele Krankengeld-Bezieher unterschätzen die negativen Folgen eines Nebenjobs während des Krankengeldbezugs. Schon kleine Tätigkeiten können Zweifel an Ihrer Arbeitsunfähigkeit auslösen. Krankenkassen prüfen dann konsequent und stoppen Zahlungen schneller als erwartet.
Krankenkassen reagieren schneller als viele denkenSobald eine Nebentätigkeit bekannt wird, leiten Krankenkassen oft Prüfungen ein. Sie schalten häufig den Medizinischen Dienst ein oder verlangen zusätzliche ärztliche Stellungnahmen. Das Risiko einer kurzfristigen Leistungseinstellung steigt erheblich.
Praxisfall Malina: Der gut gemeinte AushilfsjobMalina half stundenweise im Laden einer Freundin aus, um soziale Kontakte zu pflegen. Die Krankenkasse wertete die Tätigkeit als Belastungsbeweis und stoppte kurz darauf das Krankengeld. Malina musste ihren Lebensunterhalt plötzlich ohne laufende Zahlung sichern.
Praxisfall Fabio: Ehrenamt mit FolgenFabio engagierte sich ehrenamtlich in seinem Kleingartenverein, obwohl er krankgeschrieben war. Fotos in sozialen Netzwerken zeigten ihn beim Heckenschneiden und lösten Zweifel aus, ob er in seinem Beruf als Fliesenleger tatsächlich arbeitsunfähig war. Eine Prüfung des Medizinischen Dienstes erklärte ihn für arbeitsfähig. Fabio verlor dadurch nicht nur Geld, sondern auch Planungssicherheit.
Praxisfall Alexander: Minijob als StolperfalleAlexander reichte das Krankengeld nach seinem geringen vorherigen Lohn nicht aus. Er nahm einen Minijob in einer Gaststätte an, um finanziell über die Runden zu kommen. Die Krankenkasse sah darin regelmäßige Leistungsfähigkeit.
Sie beendete zwar nicht sofort die Zahlungen, verlangte aber, dass Alexander eine Wiedereingliederung bei seinem Hauptarbeitgeber durchführte. Als diese nicht zustande kam, stoppte die Kasse die Leistung. Alexander stand vor einer unerwarteten Finanzierungslücke.
Praxisfall Amadeus: Selbstständige NebentätigkeitAmadeus beantwortete während des Krankengeldbezugs Kundenmails für sein kleines Gewerbe. Die Krankenkasse bewertete dies als aktive Erwerbstätigkeit und ließ den Anspruch ruhen. Amadeus musste laufende Kosten ohne Absicherung tragen.
Praxisfall Britta: Hilfe im FamilienbetriebBritta half gelegentlich im Betrieb ihres Partners aus, ohne Geld zu erhalten. Die Krankenkasse sah trotzdem eine relevante Tätigkeit. Britta erfuhr erst nachträglich, wie streng diese Bewertung ausfällt.
Wann Krankenkassen einen Nebenjob akzeptierenNicht jede Tätigkeit während des Krankengeldbezugs führt automatisch zu Problemen. Entscheidend sind Umfang, Inhalt und medizinische Einordnung. In bestimmten Konstellationen akzeptieren Krankenkassen Nebenjobs ausdrücklich.
Welche Nebenjobs sind besonders riskant, und welche wenigerDie Krankenkasse wird höchstwahrscheinlich Ihre Arbeitsunfähigkeit in Frage stellen, wenn Sie sich ausgerechnet in dem Bereich beschäftigen, in dem Sie krankgeschrieben sind. Beziehen Sie zum Beispiel Krankengeld wegen einer Wirbelsäulenverletzung, ist es keine gute Idee, sich durch Gartenarbeiten mit der Motorsäge etwas dazu zu verdienen.
Wenig problematisch sind hingegen Tätigkeiten, die mit der Krankschreibung in Ihrem Hauptberuf nichts zu tun haben, und die Sie ohne weiteres ausüben können, ohne dass dies im Widerspruch zu Ihrer Arbeitsunfähigkeit steht.
Nehmen wir an, Sie sind nach einer Knieoperation in Ihrem Beruf als Zimmermann krankgeschrieben. Sie müssen das Bein schonen und verbringen den Großteil der Zeit im Sitzen oder Liegen. Ein Nebenjob am Laptop spricht hier keineswegs gegen die Arbeitsunfähigkeit als Handwerker und steht auch dem Heilungsprozess nicht entgegen.
Praxisfall Oliver: Therapeutisch begrenzte TätigkeitOliver erledigte wenige Stunden pro Woche einfache Aufgaben ohne Zeitdruck. Seine Ärztin bestätigte schriftlich, dass diese Tätigkeit der Stabilisierung diente und keine Aussage über seine Belastbarkeit im Hauptberuf zuließ. Die Krankenkasse zahlte Krankengeld weiter.
Praxisfall Jan: Klar abgegrenzte NebentätigkeitJan half unregelmäßig bei administrativen Tätigkeiten ohne körperliche oder psychische Belastung. Der Arzt stellte klar, dass die Arbeitsunfähigkeit ausschließlich die Anforderungen des Hauptberufs betraf. Die Krankenkasse sah keinen Widerspruch zur Krankschreibung.
Modell Patricia: Vorab genehmigter NebenjobPatricia meldete ihre geplante Tätigkeit frühzeitig bei der Krankenkasse. Eine ärztliche Stellungnahme bestätigte die Vereinbarkeit mit der Arbeitsunfähigkeit. Durch diese Transparenz blieb ihr Krankengeld unangetastet.
Darf die Krankenkasse wegen eines Nebenjobs die Leistung streichen?Die Krankenkasse darf Krankengeld nicht automatisch wegen eines Nebenjobs streichen. Die dem Krankengeld zugrunde liegende Arbeitsunfähigkeit bezieht sich konkret auf ihre zuletzt ausgeübte Erwerbsbeschäftigung und nicht auf jedwede Tätigkeit. Bei manchen Erkrankungen können bestimmte Beschäftigungen den Heilungsprozess sogar fördern.
Die Kasse darf jedoch Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit prüfen und eine Überprüfung einleiten. Maßgeblich ist, ob weiterhin eine ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht.
Einfordern der ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungSobald ein Nebenjob bekannt wird, fordert die Krankenkasse regelmäßig aktuelle und qualifizierte ärztliche Nachweise an. Eine bloße Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht dann oft nicht mehr aus.
Die Krankenkasse schaltet häufig den Medizinischen Dienst ein. Erst nach Abschluss dieser Prüfung und mit formellem Bescheid darf sie Leistungen einstellen.
Typische Ablehnungsargumente der KrankenkassenKrankenkassen verweisen oft auf angebliche Leistungsfähigkeit, Regelmäßigkeit oder wirtschaftlichen Nutzen der Tätigkeit. Diese Argumente sind angreifbar, wenn ärztliche Stellungnahmen die arbeitsplatzbezogene Unvereinbarkeit klar belegen.
Abgrenzung: Tätigkeit ist nicht gleich ArbeitsfähigkeitArbeitsunfähigkeit bezieht sich rechtlich auf die zuletzt ausgeübte Haupttätigkeit. Nicht jede Aktivität begründet Arbeitsfähigkeit.
Wann Krankengeld weiterläuft – und wann nichtOb Ihr Krankengeld bestehen bleibt, entscheidet sich an klaren Kriterien. Diese Gegenüberstellung zeigt, wie schnell ein einzelner Punkt zur Leistungseinstellung führen kann.
Anspruch auf Krankengeld Kein Anspruch auf Krankengeld Lückenlose ärztliche Arbeitsunfähigkeit Keine oder unterbrochene AU Tätigkeit widerspricht der AU nicht Tätigkeit belegt Leistungsfähigkeit Nebenjob vorab gemeldet und genehmigt Nebenjob ohne Information Ärztliche Stellungnahme zur Vereinbarkeit Keine konkrete ärztliche Einordnung Kein Einstellungsbescheid Wirksamer Einstellungsbescheid So belegen Sie trotzdem rechtssicher Ihren Krankengeld-AnspruchLückenlose Arbeitsunfähigkeit ist Ihre wichtigste Absicherung. Schon ein einzelner Tag ohne gültige AU kann den Anspruch vollständig entfallen lassen. Achten Sie deshalb auf rechtzeitige Folgebescheinigungen und fristgerechte Übermittlung.
Klare ärztliche Aussagen verhindern pauschale ZweifelNeben der formalen AU benötigen Sie präzise ärztliche Aussagen zur eingeschränkten Belastbarkeit. Ärztinnen und Ärzte sollten konkret benennen, welche Tätigkeiten Sie nicht ausüben können. Diese Klarheit reduziert den Spielraum für Zweifel erheblich.
Bewahren Sie alle Bescheide, Schreiben und E-Mails geordnet auf. Bestätigen Sie Telefonate schriftlich. Diese Dokumentation schützt Sie bei späteren Prüfungen. Versichern Sie bei einem Nebenjob ausdrücklich, dass er mit der Krankschreibung vereinbar ist
Vorherige Klärung mit der Krankenkasse sichert Sie abKlären Sie jede Tätigkeit vorab mit der Krankenkasse. Entscheidend ist eine schriftliche Bestätigung der Vereinbarkeit. Ohne diese Absicherung drohen Nachteile, die Sie vermeiden können.
Ärztliche Stellungnahme schafft medizinische KlarheitDie Zustimmung der Krankenkasse sollte immer durch eine ärztliche Stellungnahme ergänzt werden. Darin muss klar stehen, dass die Tätigkeit zeitlich und inhaltlich begrenzt ist und keine Rückschlüsse auf die Belastbarkeit im Hauptberuf zulässt.
Schriftliche Zustimmung schützt vor späteren NachteilenVerlassen Sie sich niemals auf Schweigen oder mündliche Aussagen. Nur eine dokumentierte Zustimmung schafft echte Rechtssicherheit.
Konkrete Formulierungen, die Ihren Krankengeld-Anspruch absichernBestimmte Begriffe sollten Sie in der schriftlichen Kommunikation mit der Krankenkasse kennen und anwenden. So stellen Sie sich rechtlich auf die sichere Seite. Gut gemeint reicht bei einem Leistungsanspruch nicht aus, gut formuliert stärkt Ihre Position.
Formulierung für den Widerspruch„Hiermit lege ich fristgerecht Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom … ein. Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit besteht fort. Eine ausführliche medizinische Begründung reiche ich nach.“
Formulierung zur Erklärung eines Nebenjobs„Die Tätigkeit ist zeitlich und inhaltlich begrenzt und steht nicht im Widerspruch zur ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit. Sie erlaubt keinen Rückschluss auf meine Belastbarkeit im Hauptberuf.“
Ärztliche Formulierung zur arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit„Aus medizinischer Sicht besteht weiterhin Arbeitsunfähigkeit bezogen auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit aufgrund eingeschränkter Belastbarkeit, Konzentration und Ausdauer.“
Ärztliche Formulierung zur Vereinbarkeit einer Nebentätigkeit„Die beschriebene Nebentätigkeit ist mit der bestehenden Arbeitsunfähigkeit vereinbar und begründet keine Arbeitsfähigkeit im bisherigen Beruf.“
Formulierung zur therapeutischen Einordnung„Die Aktivität dient der Stabilisierung und Tagesstrukturierung und ersetzt keine berufliche Leistungsfähigkeit.“
Prüfliste: Ist Ihr Nebenjob mit dem Krankengeld vereinbarHaben Sie die Krankenkasse vorab informiert?
Liegt eine lückenlose AU vor?
Bestätigt Ihr Arzt schriftlich die Vereinbarkeit?
Ist der Umfang klar begrenzt?
Unterscheidet sich die Tätigkeit deutlich vom Hauptberuf?
Sind alle Absprachen dokumentiert?
Je mehr Punkte offen bleiben, desto höher ist Ihr Risiko.
FAQ: Nebenjob und KrankengeldDarf ich während des Krankengeldbezugs arbeiten?
Das ist rechtlich nicht ausgeschlossen, da sich die Krankschreibung konkret auf die zuletzt ausgeübte Beschäftigung bezieht. Es kann aber zu Problemen führen, da Arbeit als Zeichen von Arbeitsfähigkeit gilt.
Gilt das auch für Minijobs?
Ja, auch Minijobs können den Anspruch gefährden.
Sind ehrenamtliche Tätigkeiten erlaubt?
Nicht automatisch, auch sie können als belastend gewertet werden.
Was passiert bei unbezahlter Mithilfe?
Auch unbezahlte Arbeit kann den Anspruch beenden.
Kann ich mir eine Tätigkeit genehmigen lassen?
Ja, und eine vorherige schriftliche Zustimmung bietet Rechtssicherheit.
Rechtsgrundlage sind § 44 SGB V, § 275 SGB V sowie die Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Diese Vorschriften erlauben Prüfungen, aber keine sofortige Leistungseinstellung ohne förmlichen Bescheid.
Der Beitrag Wer nicht aufpasst: Nebenjob kann Krankengeld schnell stoppen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Sitzungsleitung der Unfähigsten: Was Baerbock bei der UN-Generalversammlung ist, ist Somalia jetzt beim UN-Sicherheitsrat
Die UN zeigt dieser Tage wieder einmal, wie sehr sie zu einer Karikatur ihrer selbst geworden ist: Ab Januar übernimmt ausgerechnet der im Chaos versinkende failed state Somalia den Vorsitz im Weltsicherheitsrat, dem wichtigsten und mächtigsten Gremium der Vereinten Nationen, das über Krieg und Frieden, Sanktionen, Embargos und ähnlich weitreichende Maßnahmen entscheiden kann. Die fünf […]
<p>The post Sitzungsleitung der Unfähigsten: Was Baerbock bei der UN-Generalversammlung ist, ist Somalia jetzt beim UN-Sicherheitsrat first appeared on ANSAGE.</p>