Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Externe Ticker
Der Kampf um muttersprachliche Bildung
ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.
Eine Delegation des Städtepartnerschaftsvereins Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik befindet sich derzeit in Nord- und Ostsyrien. Bei ihrem Besuch trifft sie Vertreter:innen der Stadt, besucht gemeinsame Projekte und informiert sich über die aktuelle politische und humanitäre Lage.Dabei wird deutlich, dass die gegenwärtigen Umbrüche in Syrien in Dêrik längst im Alltag der Menschen angekommen sind.
Eine Partnerschaft über Ländergrenzen hinweg
Friedrichshain-Kreuzberg und Dêrik verbindet eine offizielle Städtepartnerschaft. In den vergangenen Jahren entstanden daraus konkrete Projekte insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheitsversorgung, erneuerbare Energie und Trinkwasserversorgung. Während ihres aktuellen Aufenthalts besucht die Delegation u.a. Schulen im Umland von Dêrik, die gemeinsam mit dem Kinderhilfswerk GlobalCare renoviert wurden. Auch die Mobile Klinik, die in zahlreichen Dörfern medizinisch Versorgung leistet sowie ein solarbetriebener Trinkwasserbrunnen gehören zu den gemeinsamen Projekten. Die Reise dient allerdings nicht nur der Begleitung dieser Projekte. Im Mittelpunkt stehen auch Gespräche über die tiefgreifenden politischen Veränderungen, die die Region derzeit erlebt.
Die politische Zukunft Nord- und Ostsyriens ist offen
Seit dem politischen Umbruch in Damaskus wird über die künftige Ordnung Syriens und die Integration der bisher selbstverwalteten Gebiete im Nordosten des Landes verhandelt. Für die Menschen in Dêrik betreffen diese Verhandlungen unmittelbar den Alltag. Dabei geht es um die öffentliche Verwaltung, die wirtschaftliche Situation, das Bildungswesen und die Frage, welche Rechte künftig garantiert werden. Die Delegation berichtet zugleich von steigenden Lebenshaltungskosten, hohen Kraftstoffpreisen und Problemen bei der Auszahlung von Gehältern. Auch zahlreiche Binnenvertriebene leben weiterhin in der Region und sind auf Unterstützung angewiesen.
Die kurdische Sprache
Besonders sichtbar werden die Veränderungen derzeit an den Schulen. In den vergangenen Jahren war es in vielen Schulen Nord- und Ostsyriens möglich, Kinder in ihrer Muttersprache zu unterrichten. Das war nicht immer so. Über Jahrzehnte war Kurdisch unter der Baath-Herrschaft aus weiten Teilen des öffentlichen Bildungswesens ausgeschlossen. Nun soll Kurdisch nach einer Entscheidung des Bildungsministeriums in Damaskus auf drei Unterrichtsstunden pro Woche begrenzt werden. Der reguläre Unterricht soll weitgehend auf Arabisch stattfinden. Für viele Familien und Lehrkräfte steht damit eine zentrale Errungenschaft der vergangenen Jahre zur Disposition.
Was die Umstellung für Kinder bedeutet
Bei ihren Besuchen in Schulen im Umland von Dêrik sprach die Delegation mit Lehrkräften und Schüler:innen. Nach Angaben des Städtepartnerschaftsvereins wurden die Schulen kurzfristig angewiesen, den Unterricht auf Arabisch umzustellen. Viele der dort beheimateten Kinder sind jedoch kurdischsprachig aufgewachsen. Eine Lehrerin schilderte der Delegation die Schwierigkeiten, die eine Umstellung für die Schüler:innen mit sich bringt. Gleichzeitig stehen die Schulen unter Druck, die vorgegebenen Lehrpläne einzuhalten, damit ihre Schüler:innen staatlich anerkannte Schulabschlüsse erhalten können.
Proteste für muttersprachliche Bildung
Seit Beginn des neuen Schuljahres finden deshalb in zahlreichen Orten Nord- und Ostsyriens Proteste statt. In Dêrik und der umliegenden Region sowie u.a. in Qamişlo, Girkê Legê, Rimêlan, Til Temir und Dirbêsiyê haben Schüler:innen, Lehrkräfte und Familien für den Erhalt des kurdischsprachigen Unterrichts demonstriert und teilweise den Unterricht boykottiert. Ihre Forderung: Kurdisch soll nicht nur als zusätzliches Fach unterrichtet werden. Sie verlangen das Recht, Bildung in der eigenen Muttersprache zu erhalten und Kurdisch als Unterrichtssprache dauerhaft anzuerkennen. Auch die PYD kritisierte die Begrenzung auf drei Wochenstunden und forderte ein Bildungssystem, das muttersprachlichen Unterricht ohne Diskriminierung ermöglicht.
Die Zukunft Syriens entscheidet sich auch im Klassenzimmer
Wie ein zukünftiges Syrien aussehen wird, entscheidet sich auch darüber, ob die kulturelle und sprachliche Vielfalt des Landes anerkannt wird und welche Rechte Kurd:innen und andere Bevölkerungsgruppen künftig besitzen. Die Eindrücke der Delegation aus Dêrik zeigen, wie konkret diese Fragen bereits heute sind. Das Recht auf die eigene Sprache und auf Bildung wird eine wichtige Rolle dabei spielen, ob ein zukünftiges Syrien tatsächlich Raum für seine unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen bietet.
Städtepartnerschaft konkret unterstützen
Die Städtepartnerschaft unterstützt in Dêrik unter anderem Projekte in den Bereichen Bildung, Gesundheit, erneuerbare Energie, Wasser und Nothilfe.
Fördermitglied werden oder spenden:
Spendenkonto:
Städtepartnerschaft Friedrichshain-Kreuzberg – Dêrik e.V.
IBAN: DE54 4306 0967 1225 6804 00
GLS Bank
Jede Unterstützung hilft, die Zusammenarbeit und die Projekte in Dêrik langfristig zu sichern.
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Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird
Wer von seiner Rente auch den Ehepartner mitversorgt, muss künftig unter Umständen mehrere Hundert Euro zusätzlich für Kranken- und Pflegeversicherung aufbringen. Bei 2.500 Euro monatlicher Bruttorente können sich die zusätzlichen Belastungen für bestimmte kinderlose Versicherte auf 996 Euro im Jahr summieren.
Doch diese Zahl ist weder eine pauschale Kürzung aller Renten noch vollständig beschlossenes Recht. Sie entsteht aus verschiedenen Zuschlägen, die unterschiedliche Voraussetzungen und Starttermine haben.
Was bereits beschlossen ist – und was noch nichtDas im Juli 2026 beschlossene GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz sieht für bestimmte familienversicherte Ehegatten und eingetragene Lebenspartner einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten vor. Die neue Vorschrift des § 242b SGB V gilt grundsätzlich ab Januar 2028; für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten beginnt die Erhebung erst im Juli 2028.
Daneben plant die Bundesregierung einen entsprechenden Pflegeversicherungszuschlag von 0,52 Prozentpunkten ab 2028. Dieser gehört zum Pflegeneuordnungsgesetz, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 30. September 2026 beschlossen hat.
Ein Kabinettsbeschluss ist noch kein fertiges Gesetz. Die Pflegepläne können sich im parlamentarischen Verfahren ändern, weshalb eine gemeinsame Mehrbelastung von 3,02 Prozentpunkten bislang als Modellrechnung zu verstehen ist.
Nicht der Altersunterschied allein entscheidetEin jüngerer Ehepartner löst für sich genommen keinen Zuschlag aus. Voraussetzung ist, dass er über das gesetzlich versicherte Mitglied familienversichert ist und keine gesetzliche Ausnahme greift.
Ist die Ehefrau beispielsweise selbst gesetzlich pflichtversichert, entsteht dieser Zuschlag wegen ihrer Mitversicherung nicht. Dasselbe gilt selbstverständlich umgekehrt für einen eigenständig versicherten Ehemann.
Für ältere Paare ist eine Ausnahme besonders wichtig: Hat der familienversicherte Partner seine persönliche Regelaltersgrenze erreicht, entfällt der neue Krankenkassenzuschlag. Das Alter des beitragszahlenden Rentners allein genügt dafür nicht.
Der Rentner trägt den Zuschlag alleinDer zusätzliche Krankenversicherungsbeitrag wird auf die beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds berechnet. Bei 1.500 Euro gesetzlicher Bruttorente ergeben 2,5 Prozent deshalb 37,50 Euro im Monat.
Die Rentenversicherung übernimmt davon keine Hälfte. Damit fehlen dem betroffenen Haushalt die vollen 37,50 Euro, obwohl sich aus dem Zuschlag kein zusätzlicher individueller Leistungsanspruch ergibt.
Kämen die vorgesehenen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung hinzu, wären es weitere 7,80 Euro. Zusammen ergäbe das 45,30 Euro monatlich beziehungsweise 543,60 Euro in zwölf Monaten.
So viel könnte die Familienversicherung zusätzlich kostenDie folgende Tabelle unterstellt, dass ausschließlich die genannte gesetzliche Bruttorente beitragspflichtig ist und keine Ausnahme besteht. Die Jahresbeträge gelten für zwölf volle Monate mit beiden Zuschlägen und sind keine Berechnung der tatsächlichen Belastung im Einführungsjahr 2028.
Bruttorente monatlich Krankenversicherung: 2,5 % monatlich Geplante Pflegeversicherung: 0,52 % monatlich Zusammen jährlich Mit zusätzlicher geplanter Erhöhung für Kinderlose jährlich 1.000 Euro 25,00 Euro 5,20 Euro 362,40 Euro 398,40 Euro 1.500 Euro 37,50 Euro 7,80 Euro 543,60 Euro 597,60 Euro 2.000 Euro 50,00 Euro 10,40 Euro 724,80 Euro 796,80 Euro 2.500 Euro 62,50 Euro 13,00 Euro 906,00 Euro 996,00 EuroDie letzte Spalte enthält zusätzlich 0,3 Prozentpunkte aus der geplanten Erhöhung des Kinderlosenzuschlags. Sie gilt nur für Versicherte, die diesem Zuschlag tatsächlich unterliegen, und zeigt ausschließlich die Mehrbelastung gegenüber den bisherigen Beiträgen.
Warum Kinderlose schon früher mehr zahlen könntenDer Pflegeentwurf sieht vor, den bestehenden Kinderlosenzuschlag bereits ab Januar 2027 von 0,6 auf 0,9 Prozentpunkte anzuheben. Dieser zusätzliche Beitrag hängt nicht davon ab, ob ein Ehepartner familienversichert ist.
Bei 1.500 Euro beitragspflichtiger Rente wären allein dadurch weitere 4,50 Euro monatlich fällig. Wer diese Erhöhung mit der späteren Belastung durch die Familienversicherung zusammenrechnet, muss deutlich sagen, dass zwei verschiedene Regelungen zusammentreffen.
Pflege, Behinderung und Kinder können vor dem Zuschlag schützenZu den Ausnahmen beim neuen Krankenkassenzuschlag gehören bestimmte Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren oder einem Kind mit Behinderung, das sich nicht selbst unterhalten kann. Schutz besteht außerdem unter den gesetzlichen Voraussetzungen bei voller Erwerbsminderung und bei einem eigenen Pflegegrad von mindestens 3 des mitversicherten Partners.
Eine weitere Ausnahme betrifft familienversicherte Partner, die einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 nicht erwerbsmäßig zu Hause pflegen. Dafür müssen mindestens zehn Wochenstunden an regelmäßig wenigstens zwei Tagen zusammenkommen.
Auch ein beim mitversicherten Partner festgestellter GdB von mindestens 60 schützt vor dem Krankenkassenzuschlag. Warum ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50 hierfür allein nicht genügt, erläutert der Beitrag „Ein Grad der Behinderung ab 60 schützt vor der neuen Krankenkassen-Abgabe“.
Eine eigene Versicherung verändert die RechnungNimmt der bisher familienversicherte Partner eine Beschäftigung auf, die eine eigene Krankenversicherungspflicht begründet, entfällt die Grundlage für den Partnerzuschlag. Dafür entstehen eigene Versicherungsbeiträge, die in eine Haushaltsrechnung gehören.
Ein Minijob allein verschafft dagegen grundsätzlich keine eigene gesetzliche Krankenversicherung. Wer lediglich innerhalb der Minijobgrenze arbeitet, beseitigt damit nicht automatisch die spätere Zuschlagspflicht.
Auch eine eigene Altersrente kann den Versicherungsstatus verändern, wenn die Voraussetzungen der Krankenversicherung der Rentner erfüllt sind. Dass selbst ein sehr geringer Rentenanspruch dafür ausreichen kann, zeigt der Beitrag „Nur 50 Euro Rente und trotzdem keine kostenlose Familienversicherung“.
Frühere Familienarbeit schützt nicht automatischDie zusätzliche Belastung kann Haushalte treffen, in denen ein Partner über Jahre zugunsten der Familie beruflich zurückgesteckt hat. Sind die Kinder längst erwachsen und besteht keine aktuelle Pflegeausnahme, schützt diese Vergangenheit allein nicht vor dem Zuschlag.
Genau an dieser Verteilung der Kosten setzt die Kritik des Sozialverbands VdK an der Krankenkassenreform an. Wer ohnehin von einer einzigen kleinen Rente lebt, kann zusätzliche 40 oder 50 Euro im Monat kaum als bloße Rechengröße betrachten.
Für die persönliche Rechnung zählt der Beginn der BeitragspflichtEine heute 60-jährige Ehefrau verursacht nicht automatisch sieben Jahre lang Zuschläge bis zu ihrem 67. Geburtstag. Beginnt die Belastung erst 2028, muss die verbleibende Zeit ab diesem Beginn berechnet werden.
Hinzu kommen mögliche Änderungen durch eine eigene Versicherung, einen anerkannten Ausnahmegrund oder steigende Renten. Betroffene sollten sich deshalb von ihrer Krankenkasse schriftlich erläutern lassen, welche Einnahmen erfasst werden und welche Nachweise für eine Ausnahme erforderlich sind.
Sechs Fragen und Antworten Müssen künftig alle Rentner mehr für den Ehepartner zahlen?Nein, der Partnerzuschlag betrifft bestimmte Familienversicherungen ohne Ausnahmegrund. Sind beide Ehepartner selbst versichert, entsteht dieser Zuschlag nicht.
Ab wann wird der neue Krankenkassenzuschlag von der Rente abgezogen?Für den Beitragsabzug aus gesetzlichen Renten ist der Beginn am 1. Juli 2028 vorgesehen. Die allgemeine Neuregelung startet bereits im Januar 2028.
Sind die gesamten 3,02 Prozentpunkte schon beschlossen?Nein, beschlossen ist der Krankenversicherungszuschlag von 2,5 Prozentpunkten. Die zusätzlichen 0,52 Prozentpunkte für die Pflegeversicherung stehen im Regierungsentwurf.
Reicht es aus, dass der zahlende Ehepartner bereits 67 ist?Nein, für die Altersausnahme kommt es auf die persönliche Regelaltersgrenze des familienversicherten Partners an. Andere gesetzliche Ausnahmen können den Zuschlag schon vorher verhindern.
Verhindert ein Minijob die zusätzliche Belastung?Ein Minijob allein tut das grundsätzlich nicht, weil er keine eigene Krankenversicherungspflicht begründet. Eine versicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen die Familienversicherung beenden.
Sind 1.000 Euro die höchste mögliche Mehrbelastung?Nein, die häufig genannten knapp 1.000 Euro ergeben sich aus einer bestimmten Beispielrechnung. Bei höheren beitragspflichtigen Einnahmen kann die Belastung bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze weiter steigen.
Praxisbeispiel: Aus 1.500 Euro Rente fehlen monatlich 45,30 EuroIn einem fiktiven Beispiel bezieht Peter 1.500 Euro gesetzliche Bruttorente, während seine Ehefrau Sabine familienversichert ist und noch unter ihrer Regelaltersgrenze liegt. Beide haben erwachsene Kinder; ein Ausnahmegrund besteht nicht.
Der neue Krankenkassenzuschlag kostet Peter 37,50 Euro monatlich, mit dem geplanten Pflegezuschlag wären es zusammen 45,30 Euro. Für zwölf volle Beitragsmonate ergibt das 543,60 Euro, ohne dass Peter und Sabine deshalb mehr Geld für Arztbesuche oder Pflegeleistungen zur Verfügung hätten.
Erreicht Sabine ihre Regelaltersgrenze oder endet ihre Familienversicherung vorher durch eine eigene Pflichtversicherung, entfällt die Grundlage für diesen Partnerzuschlag. Bis dahin bezahlt das Paar die Änderung aus demselben Haushaltsbudget, aus dem auch Miete, Strom und Lebensmittel finanziert werden müssen.
Stand: 6. Oktober 2026. Quellen: Bundesgesundheitsministerium zum beschlossenen GKV-Gesetz, Haufe zur Neuregelung der Familienversicherung, Bundesgesundheitsministerium zum Pflegeentwurf.
Der Beitrag Rente: Fast 1.000 Euro mehr Beiträge weil der mitversicherte Partner teuer wird erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Fall Hanning: LobbyControl fordert lebenslange Karenzzeit
Der ehemalige BND-Präsident August Hanning soll über Jahre geheime Dokumente aus dem BND erhalten und diese für seine privaten Beratertätigkeiten genutzt haben, wie der Generalbundesanwalt gestern bekannt gab. LobbyControl fordert eine lebenslange Karenzzeit für sicherheitsrelevante Positionen, um Integrität und Sicherheitsinteressen zu schützen.
Timo Lange, Lobbyismusexperte von LobbyControl:„Der Fall Hanning ist erschütternd und muss dringend klare Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist unerträglich, wenn ehemalige Spitzenbeamte in sicherheitsrelevanten Positionen ihr Insiderwissen und Kontaktnetzwerk privat vermarkten und noch schlimmer, wenn dabei als geheim eingestufte Informationen verwendet werden. Die Bundesregierung muss einem solchen Treiben dringend einen Riegel vorschieben.
Es ist ganz grundlegend problematisch, wenn hochrangige Beamt*innen aus dem nachrichtendienstlichen oder militärischen Bereich nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst beratend für verschiedene, zum Teil unbekannte Klient*innen aus dem Ausland tätig werden, insbesondere wenn es sich dabei um Behörden oder regierungsnahe Stellen aus autoritär regierten Staaten handelt. Das ist ein offensichtliches Einfallstor für illegitime Einflussnahme aus dem Ausland und gefährdet Sicherheitsinteressen Deutschlands und der Europäischen Union. Hanning ist nicht der erste fragwürdige Fall in der jüngeren Vergangenheit, auch wenn die Vorwürfe hier besonders schwer wiegen.
Wir fordern für hochrangige Beamt*innen in sicherheitsrelevanten Positionen eine lebenslange Karenzzeit, um die Sicherheitsinteressen Deutschlands und die Integrität unserer Demokratie zu schützen. Zudem sollte nicht nur die vorherige Dienststelle bzw. vorherige Vorgesetzte allein entscheiden, ob eine neue Tätigkeit zulässig ist. Gerade bei Spitzenpositionen sollte eine unabhängige Prüfung erfolgen und zudem Sanktionen bei Verstößen gegen die Meldepflichten verschärft werden.
Bisher kann die Bundesregierung die Aufnahme solcher Berater- oder Lobbytätigkeiten nach dem Ausscheiden aus dem Amt nur in eng begrenzten Fällen verhindern. Die Ampelkoalition hatte das Beamtengesetz zwar verschärft, sodass Beamt*innen im Ruhestand neue berufliche Tätigkeiten fünf Jahre statt zuvor drei Jahre lang ihrer vorherigen Dienststelle melden müssen. Der Fall Hanning zeigt klar: Das reicht nicht aus.“
Hintergrund
- Pressemitteilung der Generalbundesanwaltschaft
- Mehr zur Verschärfung der Karenzzeit für Beamt*innen in sicherheitsrelevanten Positionen durch die Ampel-Regierungen finden Sie im Lobbyreport 2024, S. 31 ff
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Wohngeld-Kürzung geplant: Familien könnten auch den Kinderzuschlag verlieren
Wohngeld und Kinderzuschlag können Familien mit kleinem Einkommen unabhängig vom Jobcenter machen. Doch die geplanten Wohngeldkürzungen können diese Rechnung verändern: Sinkt der Mietzuschuss, schrumpft zunächst der finanzielle Vorteil.
Reichen die Leistungen anschließend nicht mehr, um den Bedarf zu decken, kann auch der Anspruch auf Kinderzuschlag scheitern.
Noch gelten die Kürzungen nicht. Stand 7. Oktober 2026 liegt ein Gesetzentwurf vor; die erste Lesung im Bundestag ist für den 8. Oktober angekündigt.
Selbst der Bundesrat warnt davor, dass dadurch mehr Haushalte auf Grundsicherung angewiesen sein könnten.
Was sich beim Wohngeld ändern sollDie Bundesregierung plant die Änderungen zum 1. Januar 2027. Die turnusmäßige Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung soll einmalig ausfallen. Zusätzlich soll die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert werden.
Eine veränderte Wohngeldformel soll den Zuschuss weiter verringern. Auch die Zuordnung der Gemeinden zu den Mietenstufen soll aktualisiert werden.
Für einen Haushalt mit drei Personen soll die dauerhafte Heizkostenkomponente von 148 auf 74 Euro sinken. Zusammen mit der unveränderten CO₂-Entlastung von 22,20 Euro würden statt 170,20 Euro nur noch 96,20 Euro in die Berechnung eingehen.
Das bedeutet nicht automatisch 74 Euro weniger Auszahlung: Die Komponente ist eine Rechengröße innerhalb der Wohngeldformel. Die gesonderte Klimakomponente soll erhalten bleiben.
Zusätzlich soll der Formelparameter für die einkommensabhängige Kürzung um 58 Prozent steigen. Das bedeutet weder 58 Prozent weniger Wohngeld noch eine entsprechende Kürzung des Haushaltseinkommens. Wie viel tatsächlich verloren geht, hängt von Einkommen, berücksichtigungsfähiger Miete und Haushaltsgröße ab.
Kindergeld ist nicht KinderzuschlagFür den Vergleich müssen Sie drei Leistungen auseinanderhalten: Kindergeld, Kinderzuschlag und Wohngeld. Kindergeld erhalten anspruchsberechtigte Familien auch beim Bezug von Grundsicherungsgeld.
Das Jobcenter berücksichtigt es allerdings grundsätzlich als Einkommen des Kindes. Sie dürfen es deshalb nicht nur auf der Wohngeldseite als zusätzlichen Vorteil verbuchen.
Der Kinderzuschlag kommt zusätzlich zum Kindergeld infrage, wenn das Einkommen nicht oder nur knapp reicht. Zusammen mit möglichem Wohngeld soll er den Lebensunterhalt sichern. Für Alleinerziehende gilt eine Mindestgrenze von 600 Euro brutto.
Die Familienkasse berechnet den Zuschlag individuell; der Höchstbetrag liegt derzeit bei 297 Euro monatlich je Kind. Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss können den Kinderzuschlag mindern.
Wie viel Geld bleibt Ihrer Familie mit eigenem Einkommen, Kindergeld, Wohngeld und Kinderzuschlag – und wie viel mit ergänzendem Grundsicherungsgeld?
Isabella: Aus einem Vorteil wird eine VersorgungslückeFiktives Beispiel: Isabella ist 32 Jahre alt und lebt mit ihren Töchtern Nele, elf Jahre, und Klara, 13 Jahre, in Bad Zwischenahn. Sie erzieht die beiden allein und arbeitet. (Für den folgenden Vergleich nehmen wir vereinfachte Rechenwerte an. Sie zeigen den möglichen Kipppunkt, keine berechnete Wohngeldkürzung für Bad Zwischenahn).
Nach Berücksichtigung ihres anrechenbaren Einkommens einschließlich Kindergeld und etwaiger Unterhaltsleistungen fehlen Isabella und ihren Töchtern noch 600 Euro monatlich zum sozialrechtlichen Bedarf. Erwerbstätigenfreibeträge und ein möglicher Mehrbedarf für Alleinerziehende sollen in dieser Vergleichsrechnung berücksichtigt sein.
Angenommen, Isabella erhält 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld. Zusammen sind das 660 Euro. Damit deckt sie den verbleibenden Bedarf von 600 Euro und liegt rechnerisch 60 Euro darüber.
Sinkt das Wohngeld in einem späteren Bewilligungszeitraum zum Beispiel auf 90 Euro, stehen dem offenen Bedarf nur noch 490 Euro gegenüber: 400 Euro Kinderzuschlag plus 90 Euro Wohngeld. Nun fehlen 110 Euro monatlich. Der bisherige Vorteil ist verschwunden.
Welches Wohngeld Isabella nach einer verabschiedeten Reform tatsächlich zustünde, müsste die Wohngeldstelle anhand ihrer vollständigen Angaben ermitteln.
Wann die bisherige Rechnung kipptIm Denkbeispiel decken 400 Euro Kinderzuschlag und 260 Euro Wohngeld den offenen Bedarf von 600 Euro. Bei angenommenen 90 Euro Wohngeld fehlen trotz 400 Euro Kinderzuschlag noch 110 Euro.
Die Kombination beseitigt die Hilfebedürftigkeit der Familie. | Nach der Kürzung bleibt ein ungedeckter Bedarf; ergänzende Grundsicherung muss geprüft werden.
Eine kleine Wohngeldsenkung verringert lediglich den bisherigen Überschuss. Übersteigt der Verlust den bisherigen Überschuss, fällt die Familie rechnerisch unter ihren Bedarf.
Bei höchstens 100 Euro Restlücke kann unter zusätzlichen Voraussetzungen der erweiterte Zugang zum Kinderzuschlag greifen. Bei mehr als 100 Euro Restlücke greift diese Ausnahme nicht.
Ein laufender Bescheid kann zunächst vor der reformbedingten Absenkung schützen. Bei einer späteren Neubewilligung kann die bisherige Leistungshöhe entfallen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen und die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bleiben entscheidend. Ein rechnerischer Fehlbetrag beendet nicht automatisch am selben Tag sämtliche Leistungen.
Weniger Wohngeld kann auch den Kinderzuschlag gefährdenDer Kinderzuschlag setzt grundsätzlich voraus, dass die Familie damit und gegebenenfalls mit Wohngeld ihre Hilfebedürftigkeit überwindet. Eine Ausnahme erlaubt einen Fehlbetrag von höchstens 100 Euro.
Dafür müssen unter anderem Erwerbstätigenabsetzbeträge von mindestens 100 Euro entstehen; außerdem darf kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII beziehen oder beantragt haben.
Isabellas angenommene Lücke von 110 Euro überschreitet diese Grenze. Bei einer neuen Anspruchsprüfung würde deshalb auch der erweiterte Zugang nicht helfen. Weniger Wohngeld wird zudem nicht durch mehr Kinderzuschlag ausgeglichen.
Ein bereits bewilligter Kinderzuschlag läuft grundsätzlich sechs Monate. Änderungen während dieses Zeitraums bleiben – mit gesetzlichen Ausnahmen – unberücksichtigt. Die Wohngeldsenkung führt daher nicht zum sofortigen Wegfall eines laufenden Kinderzuschlags.
Laufende Wohngeldbescheide sollen zunächst geschützt bleibenNach dem Entwurf soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsregeln bleiben jedoch anwendbar. Muss die Behörde wegen veränderter Verhältnisse neu entscheiden, kann das neue Recht früher relevant werden.
Isabella sollte deshalb die Enddaten beider Bescheide vergleichen. Wohngeld und Kinderzuschlag können zu unterschiedlichen Zeitpunkten neu berechnet werden.
Alleinerziehenden-Mehrbedarf berücksichtigenEine Vergleichsrechnung darf sich nicht auf Regelbedarfe und Miete beschränken. Isabella lebt im Beispiel allein mit zwei Kindern unter 16 Jahren. Bei alleiniger Pflege und Erziehung sieht § 21 Absatz 3 SGB II grundsätzlich einen Mehrbedarf von 36 Prozent ihres maßgebenden Regelbedarfs vor.
Wer diesen Betrag auslässt, setzt den Grundsicherungsbedarf zu niedrig an.
Lassen Sie eine Vergleichsberechnung erstellen. Dazu gehören die Unterkunfts- und Heizkosten, Mehrbedarfe, Erwerbstätigenfreibeträge sowie Kindergeld, Unterhalt und weitere Einnahmen.
Vergleichen Sie denselben Zeitraum und dieselben Familienverhältnisse. Ein alter Wohngeldrechner kann die Wirkung eines noch nicht verabschiedeten Gesetzes nicht zuverlässig vorwegnehmen.
Das Jobcenter darf keine unzureichende Alternative verlangenWohngeld und Kinderzuschlag sind vorrangige Leistungen. Nach § 12a SGB II müssen Sie diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, wenn dadurch die Hilfebedürftigkeit aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft nicht für mindestens drei Monate beseitigt würde.
Für Isabella bedeutet das: Das Jobcenter kann eine aktuelle Bedarfsprüfung nicht durch den pauschalen Hinweis ersetzen, sie solle weiterhin Wohngeld und Kinderzuschlag beziehen.
Deckt die Kombination den Bedarf nicht, muss ein möglicher Grundsicherungsanspruch geprüft werden.
FAQ: Wohngeldkürzung und Kinderzuschlag Sind die Wohngeldkürzungen schon beschlossen?Nein. Am 7. Oktober 2026 läuft das Gesetzgebungsverfahren noch. Der Entwurf sieht den Beginn der Änderungen zum 1. Januar 2027 vor.
Ersetzt die Familienkasse das gekürzte Wohngeld?Nicht automatisch. Der Kinderzuschlag folgt eigenen Berechnungsregeln. Eine verbleibende Bedarfslücke kann bei der erneuten Prüfung sogar den Anspruch gefährden.
Verlieren Nele und Klara beim Wechsel zur Grundsicherung ihr Kindergeld?Nein. Der Grundsicherungsbezug beendet den Kindergeldanspruch nicht. Das Kindergeld wird jedoch grundsätzlich auf den Bedarf der Kinder angerechnet.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Kinderzuschlag – Anspruch, Höhe, Dauer.
Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen: Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes.
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: § 6a BKGG; §§ 11, 12a und 21 SGB II; § 12 WoGG.
Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucksache 21/8284, 30. September 2026; „Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“, Ankündigung der ersten Lesung, Stand 7. Oktober 2026.
Der Beitrag Wohngeld-Kürzung geplant: Familien könnten auch den Kinderzuschlag verlieren erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die SPD macht einen auf Widerstand à la 1933 – weil in Sachsen-Anhalts Landtag die Demokratie zurückkehrt
Der gestrige Tag brachte die ganze widerliche Verlogenheit der selbsternannten linken Demokratieschützer in geballter Form zum Ausdruck. Weil der AfD-Politiker Tobias Rausch zum Landtagspräsidenten in Sachsen-Anhalt gewählt wurde, was angesichts des fulminanten Wahlsieges der AfD mit 43,8 Prozent eigentlich eine absolute Selbstverständlichkeit war, überschlugen die linken Parteien sich mit hysterischen Reaktionen und Diffamierungen. Die SPD-Bundestagsfraktion […]
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Teatra Jiyana Nû kehrt auf die Bühne zurück
Teatra Jiyana Nû, eines der prägenden Ensembles des kurdischen Theaters, ist nach längerer Unterbrechung auf die Bühne zurückgekehrt. Die neue Spielzeit hat die 1992 gegründete Theatergruppe mit dem Kinderstück „Rovî Ji Çiyê Xeyidîye“ („Der Fuchs ist sauer auf den Berg“) eröffnet. Gleichzeitig arbeitet das Ensemble an einer neuen Produktion für Erwachsene und bereitet eine Theaterwerkstatt vor.
Schauspielerin Xanim Rojbin Özmen bezeichnet die heutige Besetzung als dritte Generation von Teatra Jiyana Nû. Das Ensemble wolle die mehr als drei Jahrzehnte alte Theatertradition nicht zu einer Erinnerung werden lassen, sondern weiterentwickeln und nach neuen Formen für das kurdische Theater suchen. „Wir wollten nicht, dass Teatra Jiyana Nû einfach als Nostalgie zurückbleibt und abgeschlossen wird“, sagte Özmen. „Wir wollen diese Tradition weitertragen und zugleich untersuchen, welche neuen Formen wir für das kurdische Theater finden können, welchen Status es braucht und wie wir es weiterentwickeln können.“
„Wenn es kurdische Musik gibt, warum nicht auch kurdisches Theater?“
Teatra Jiyana Nû entstand 1992 innerhalb des Kulturzentrums Mesopotamien (NÇM). „Wenn es kurdische Musik gibt, warum sollte es dann kein kurdisches Theater geben?“, beschreibt Özmen die Ausgangsfrage der damaligen Kulturschaffenden. Theaterformen habe es in der kurdischen Gesellschaft und insbesondere in den Dörfern selbstverständlich schon zuvor gegeben. Mit Teatra Jiyana Nû sei jedoch erstmals der Versuch unternommen worden, ein kontinuierlich arbeitendes kurdisches Bühnentheater aufzubauen.
Das Ensemble brachte in den folgenden Jahrzehnten zahlreiche Produktionen auf die Bühne, darunter „Daweya Generale Teneke“, „Ta: Sê Evren Dûr“ und „Komara Dinan: Şermola“. Mit Şanoya Helîn entstand später eine eigene Untergruppe, in der auch Schauspielausbildung angeboten wurde. Die Geschichte des Ensembles ist zugleich von staatlicher Repression geprägt. Aufführungen wurden verboten, Spielstätten versiegelt und Mitglieder der Gruppe festgenommen und inhaftiert. Daneben erschwerten fehlende finanzielle Mittel immer wieder eine kontinuierliche Arbeit.
Besonders die Verbote des Stücks „Berû“ („Ohne Gesicht“) markierten einen Einschnitt. Die kurdischsprachige Inszenierung, die auf dem Werk „Hohn der Angst“ des italienischen Anarchisten und Dramaturgen Dario Fo basiert, wurde in zahlreichen Städten in der Türkei und Kurdistan verboten. Danach kam die Arbeit von Teatra Jiyana Nû für mehrere Jahre weitgehend zum Erliegen. Einige Mitglieder gingen nach Europa und setzten dort ihre Theaterarbeit fort, andere arbeiteten in Kurdistan weiter. Als Ensemble blieb Teatra Jiyana Nû jedoch weitgehend inaktiv.
Eine dritte Generation übernimmt
Nun will eine neue Generation an die Geschichte des Ensembles anknüpfen. Özmen und ihre Kolleg:innen stehen dabei im Austausch mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Schauspieler:innen. „Wir sagen untereinander, dass wir tatsächlich die dritte Generation von Teatra Jiyana Nû sind“, erklärte Özmen. „Wir wollen diese Tradition übernehmen und die Suche und die Arbeit fortsetzen.“ Dabei gehe es nicht darum, lediglich frühere Formen zu reproduzieren. Die neue Generation beschäftige sich mit der Frage, wie sich kurdisches Theater unter heutigen gesellschaftlichen und politischen Bedingungen entwickeln und zugleich neue Ausdrucksformen schaffen könne.
Kinder sollen mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen
Bewusst beginnt die neue Phase von Teatra Jiyana Nû mit einem Kinderstück. Nach Gesprächen mit früheren Mitgliedern und erfahrenen Theaterschaffenden sei das Ensemble zu dem Schluss gekommen, dass gerade Kinder kurdischsprachige kulturelle Angebote benötigten. „Kinder müssen zuerst ihre eigene Kultur kennenlernen“, sagte Özmen. „Für uns war das Wichtigste, dass Kinder mit ihrer eigenen Kultur aufwachsen. Deshalb wollten wir mit ihnen beginnen.“ Parallel entsteht bereits eine neue Produktion für Erwachsene.
Für Özmen ist die Frage nach einer eigenen Bühne dabei von grundlegender Bedeutung. Theater bedeute auch, die eigene Sprache und Kultur unter professionellen Bedingungen auf einer Bühne darstellen zu können. Genau diese Möglichkeit sei kurdischen Theatergruppen jedoch immer wieder genommen worden. Deshalb hätten Ensembles im Laufe der Jahrzehnte nicht nur in Theatern, sondern auch auf Straßen, in Parks und Stadien gespielt.
Kurdisches Theater hat ein Recht auf professionelle Bühnen
Teatra Jiyana Nû richtet seine neuen Produktionen erneut so aus, dass sie notfalls unter unterschiedlichsten Bedingungen aufgeführt werden können. Das sei eine Konsequenz aus jahrzehntelangen Verboten und fehlenden Spielmöglichkeiten. Özmen erinnert in diesem Zusammenhang erneut an „Berû“. Das Stück sollte auf einer Bühne der Stadtverwaltung Istanbul aufgeführt werden, bevor die Aufführung verboten wurde.
Die Erfahrung solcher Verbote beeinflusse inzwischen selbst die künstlerische Arbeit. Bei Inszenierung und Regie müsse mitgedacht werden, wie ein Stück gestaltet werden könne, damit es möglichst unabhängig von einem bestimmten Aufführungsort gespielt und ein breites Publikum erreicht werden könne. Das dürfe jedoch nicht dazu führen, fehlende professionelle Bühnen für kurdisches Theater als Normalzustand hinzunehmen. „Das bedeutet nicht, dass wir immer nur auf der Straße spielen werden“, sagte Özmen. „Kurdisches Theater hat das Recht, auf den besten Bühnen und mit den besten technischen Möglichkeiten gespielt zu werden.“ Besonders die Kommunen sieht sie dabei in der Verantwortung: „Die Kommunen müssen viele Möglichkeiten für kurdisches Theater und kurdische Kultur schaffen.“
Gespräche mit Kommunen über Aufführungen
Teatra Jiyana Nû führt derzeit sowohl in Kurdistan als auch in der Türkei Gespräche mit Kommunen über Aufführungsmöglichkeiten. Trotz Verbots- und Repressionspolitik habe sich kurdisches Theater in den vergangenen drei Jahrzehnten immer wieder selbst organisiert und seine Arbeit fortgesetzt, sagte Özmen. Neue kommunale und kulturelle Räume könnten nun dazu beitragen, diese Arbeit dauerhaft abzusichern und weiterzuentwickeln.
Als Beispiel nannte sie das jüngste internationale Theaterfestival in Amed. Theatergruppen und Kulturschaffende aus unterschiedlichen Ländern seien dort zusammengekommen und hätten sich sowohl mit kurdischem als auch mit internationalem Theater auseinandergesetzt. Solche Begegnungen seien für die Entwicklung des kurdischen Theaters von großer Bedeutung. Özmen hofft deshalb auf weitere Festivals und kulturelle Zusammenkünfte sowohl in Kurdistan als auch in Städten wie Istanbul.
„Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“
Für die Schauspielerin erhält diese kulturelle Arbeit im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine zusätzliche Bedeutung. Nicht nur das Theater, sondern sämtliche kurdischen Kultur- und Kunststrukturen müssten sich mit ihrer möglichen Rolle in dem Prozess auseinandersetzen. „Bis heute wurde Kunst im Krieg geschaffen. Jetzt ist die Zeit, nach einer Kunst des Friedens zu suchen“, sagte Özmen. „Wir Kurd:innen haben unsere Kunst immer auf Freiheit und Frieden aufgebaut. Aber jetzt, in einem offiziellen Prozess, in einem Friedensprozess, müssen alle kurdischen Kultur- und Kunstgruppen ihre Rolle spielen.“
Dazu brauche es mehr kulturelle Begegnungen und neue institutionelle Möglichkeiten. Özmen fordert unter anderem staatlich anerkannte Kunstschulen, an denen Unterricht in der jeweiligen Muttersprache möglich ist. Auch die kurdischen Theater-, Kultur- und Kunstgruppen selbst müssten den gegenwärtigen Prozess untersuchen und ausloten, welche neuen Räume und Ausdrucksmöglichkeiten daraus entstehen könnten. „So können wir uns auf ein neues Leben zubewegen“, sagte Özmen.
Sie ertragen kein Kurdisch ‒ Theaterstück von Dario Fo verbotenDas Theaterstück „Hohn der Angst“ von Dario Fo beschäftigt sich in Form einer Komödie kritisch mit der Beziehung zwischen Volk, Regierung und Kapital. Das Stück, das für das Theaterensemble Teatra ...ANF News Theaterverbot: Geht es um Inhalte oder die kurdische Sprache?Die Aufführung des Theaterstücks „Bêrû“ (Ohne Gesicht) von der Theatergruppe Jiyana Nû (Neues Leben) ist in Istanbul mit Hinweis auf die „öffentliche Ordnung“ von den türkischen Behörden verboten w...ANF News Das Theaterstück „Bêrû“ tourt durch die SchweizDas Stück „Bêrû“ („Ohne Gesicht“), inszeniert von den Schauspieler:innen der Theatergruppe Jiyana Nû, begann mit einer Tournee durch die Schweiz in der Stadt Genf. Zuvor war die im Mesopotamischen ...ANF News
Krankengeld zwei Mal beziehen: Die Krankenkasse muss wieder zahlen
Wer nach längerer Krankheit wieder arbeitet und anschließend erneut ausfällt, kann ein zweites Mal Krankengeld bekommen. Doch ob die Krankenkasse noch einen bestehenden Anspruch erfüllt oder ein neuer Anspruch entstehen muss, macht einen erheblichen Unterschied.
Besonders nach einer Aussteuerung reicht eine neue Krankschreibung allein nicht aus. Entscheidend sind die bisher verbrauchte Anspruchsdauer, die zugrunde liegende Erkrankung und der Versicherungsstatus beim erneuten Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.
Zweimal Krankengeld ist möglich – aber nicht automatisch zweimal 78 WochenFür dieselbe Krankheit besteht grundsätzlich Anspruch auf höchstens 78 Wochen Krankengeld innerhalb von drei Jahren. Diese sogenannte Blockfrist beginnt mit dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Erkrankung, nicht erst mit der ersten Überweisung der Krankenkasse.
Die übliche sechswöchige Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber wird auf diese Höchstdauer angerechnet. Bei einer durchgehenden Arbeitsunfähigkeit bleiben deshalb regelmäßig höchstens 72 Wochen, in denen die Krankenkasse tatsächlich Krankengeld auszahlt.
Eine zwischenzeitliche Rückkehr an den Arbeitsplatz setzt diese Rechnung nicht auf null. Wer wegen derselben Erkrankung wieder arbeitsunfähig wird, muss sich die bereits berücksichtigten Zeiten innerhalb der laufenden Blockfrist anrechnen lassen.
Noch nicht ausgesteuert: Der Restanspruch kann weiterhelfenWurden die 78 Wochen noch nicht ausgeschöpft, kann bei einer erneuten Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich der verbleibende Anspruch genutzt werden. Dafür muss niemand pauschal sechs Monate gearbeitet haben.
Ein vereinfachtes Beispiel: Sind innerhalb der Blockfrist bereits 30 Wochen einschließlich anrechenbarer Entgeltfortzahlung verbraucht, bleiben grundsätzlich noch 48 Wochen übrig. Ob und ab wann tatsächlich Krankengeld fließt, hängt insbesondere vom Versicherungsschutz und einer möglichen erneuten Entgeltfortzahlung ab.
Die verbreitete Aussage, vor einem zweiten Krankengeldbezug müsse immer ein halbes Jahr gearbeitet werden, ist deshalb falsch. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über Krankengeld bei derselben Krankheit mit Unterbrechung.
Nach 78 Wochen gelten strengere VoraussetzungenIst die Anspruchsdauer wegen derselben Krankheit ausgeschöpft, greift § 48 Absatz 2 SGB V. Ein neuer Anspruch kommt dann erst nach Beginn eines neuen Dreijahreszeitraums in Betracht.
Zusätzlich müssen Betroffene in der Zwischenzeit mindestens sechs Monate nicht wegen dieser Krankheit arbeitsunfähig gewesen sein. Während dieser anrechenbaren Zeit müssen sie außerdem erwerbstätig gewesen sein oder der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben.
Beim Eintritt der erneuten Arbeitsunfähigkeit muss zudem eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen. Nur gesetzlich krankenversichert zu sein, genügt dafür nicht in jedem Fall.
Damit ist auch klar: Wer nach der Aussteuerung wegen derselben Erkrankung durchgehend arbeitsunfähig bleibt, erhält nicht allein deshalb neues Krankengeld, weil drei Jahre vergangen sind. Der Kalender ersetzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen nicht.
Die drei Jahre beginnen nicht erst nach der AussteuerungEin häufiger Irrtum betrifft den Beginn der Wartezeit: Nach dem letzten Krankengeldtag müssen nicht grundsätzlich noch einmal drei volle Jahre verstreichen. Die Blockfrist läuft bereits seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit wegen der betreffenden Erkrankung.
Begann diese beispielsweise am 1. Oktober 2023, reicht der erste Dreijahreszeitraum bis zum 30. September 2026. Ab dem 1. Oktober 2026 kann wegen derselben Krankheit wieder ein Anspruch entstehen, sofern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.
Eine zwischenzeitliche Arbeitsaufnahme verschiebt die laufende Blockfrist nicht. Deshalb sollten Versicherte sich den Beginn und das Ende des für sie geltenden Zeitraums von der Krankenkasse schriftlich bestätigen lassen.
Sechs Monate müssen nicht zwingend am Stück liegenDie erforderlichen sechs Monate müssen nicht grundsätzlich zusammenhängend nachgewiesen werden. Mehrere geeignete Zeitabschnitte können zusammengerechnet werden, wenn in ihnen die gesetzlichen Bedingungen gleichzeitig erfüllt waren.
Dabei verlangt das Gesetz keine vollständige Gesundheit und auch keine Heilung der ursprünglichen Erkrankung. Entscheidend ist, dass gerade diese Krankheit während der anzurechnenden Zeiten keine Arbeitsunfähigkeit verursacht hat.
Das bloße Weglassen einer Krankschreibung schafft dagegen keinen verlässlichen Anspruch. Ob Arbeitsunfähigkeit bestand, ist eine medizinische Frage und lässt sich nicht allein durch eine Lücke in den Bescheinigungen beantworten.
Arbeitslosengeld allein reicht als Nachweis nichtAuch ohne neue Beschäftigung kann die Sechs-Monats-Voraussetzung erfüllt werden, wenn Betroffene der Arbeitsvermittlung zur Verfügung standen. Eine Arbeitsaufnahme ist somit nicht der einzige mögliche Weg zurück zum Krankengeld.
Allerdings beweist der Bezug von Arbeitslosengeld für sich genommen noch nicht, dass alle Voraussetzungen erfüllt waren. Gerade bei Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung und fortbestehender Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit dürfen Versicherte nicht einfach von anrechenbaren Monaten ausgehen.
Eine ausführlichere Einordnung bietet der Beitrag Nach der Aussteuerung wieder Krankengeld. Für die Prüfung sollten die Unterlagen der Arbeitsagentur und die medizinisch belegten Krankheitszeiten zusammen betrachtet werden.
Andere Krankheit: Ein neuer Anspruch kann früher entstehenEine eigenständige andere Erkrankung kann einen neuen Krankengeldanspruch auslösen, ohne dass zunächst die Blockfrist der früheren Krankheit abgelaufen sein muss. Voraussetzung ist unter anderem, dass die frühere Arbeitsunfähigkeit bereits beendet war und beim neuen Versicherungsfall ein entsprechender Krankengeldschutz besteht.
Anders sieht es aus, wenn während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Erkrankung hinzukommt. Nach § 48 Absatz 1 SGB V verlängert diese zusätzliche Krankheit die laufende Leistungsdauer nicht.
Wer beispielsweise bereits wegen einer Rückenkrankheit arbeitsunfähig ist und währenddessen zusätzlich an einer Depression erkrankt, erhält dadurch nicht automatisch weitere 78 Wochen. Auch ein anderer Diagnosecode allein beweist noch keinen eigenständigen neuen Leistungsfall.
Diese Unterschiede entscheiden über die erneute Zahlung Situation Was beim Krankengeld gilt Dieselbe Krankheit tritt erneut auf, die 78 Wochen sind noch nicht ausgeschöpft. Ein verbleibender Anspruch innerhalb der laufenden Blockfrist kann grundsätzlich genutzt werden. Die 78 Wochen sind ausgeschöpft, die bisherige Blockfrist läuft noch. Wegen derselben Krankheit besteht innerhalb dieses Zeitraums kein weiterer Anspruch. Nach Ausschöpfung beginnt eine neue Blockfrist. Ein neuer Anspruch setzt zusätzlich die Sechs-Monats-Voraussetzungen und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch voraus. Nach beendeter Arbeitsunfähigkeit tritt eine eigenständige andere Erkrankung auf. Ein neuer Anspruch kann entstehen; Versicherungsschutz und Krankheitsverlauf müssen geprüft werden. Eine weitere Krankheit kommt während der bestehenden Arbeitsunfähigkeit hinzu. Die zusätzliche Erkrankung verlängert die Leistungsdauer nicht. Lohnfortzahlung und Krankengeld folgen unterschiedlichen RegelnOb der Arbeitgeber erneut bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung leisten muss, ist eine eigene Frage. Die Voraussetzungen dafür stehen in § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und dürfen nicht mit den Regeln zum erneuten Krankengeld verwechselt werden.
Bei wiederholter Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit kann ein neuer Entgeltfortzahlungsanspruch insbesondere entstehen, wenn zuvor mindestens sechs Monate keine Arbeitsunfähigkeit wegen dieser Krankheit bestand. Alternativ kann die gesetzliche Zwölf-Monats-Regel seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit greifen.
Ein erneuter Anspruch gegen den Arbeitgeber bedeutet deshalb nicht automatisch, dass auch die Krankenkasse anschließend wieder zahlen muss. Umgekehrt setzt ein noch vorhandener Krankengeldanspruch nicht voraus, dass vorher erneut volle sechs Wochen Gehalt gezahlt werden.
Was Betroffene vor dem zweiten Bezug klären solltenVersicherte sollten sich von ihrer Krankenkasse eine nachvollziehbare Berechnung der bereits angerechneten Zeiten geben lassen. Daraus sollte hervorgehen, welche Arbeitsunfähigkeitszeiten berücksichtigt wurden und wie viel Anspruch innerhalb der jeweiligen Blockfrist noch verbleibt.
Nach einer Aussteuerung sind zusätzlich Nachweise über Beschäftigungszeiten, die Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung und die Zeiten ohne Arbeitsunfähigkeit wegen der bisherigen Erkrankung wichtig. Eine pauschale telefonische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.
Lehnt die Krankenkasse eine erneute Zahlung ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid verlangen und die Begründung prüfen lassen. Besonders bei mehreren Erkrankungen kann die zeitliche Zuordnung darüber entscheiden, ob tatsächlich kein Anspruch mehr besteht.
Beispiel aus der Praxis: Rückfall nach der Rückkehr in den BerufEin Arbeitnehmer ist ab dem 1. Oktober 2023 wegen einer schweren Erkrankung arbeitsunfähig und schöpft später die 78 Wochen aus. Vom 1. Januar bis zum 30. September 2026 arbeitet er wieder in einer Beschäftigung mit Krankengeldversicherung und ist währenddessen nicht wegen dieser Erkrankung arbeitsunfähig.
Am 15. Oktober 2026 führt dieselbe Krankheit erneut zur Arbeitsunfähigkeit. Da die neue Blockfrist begonnen hat und die erforderlichen sechs Monate erfüllt sind, kann ein neuer Krankengeldanspruch entstehen; eine zustehende Entgeltfortzahlung geht der Auszahlung vor.
3 häufige Fragen zum zweiten Krankengeldbezug Kann ich wegen derselben Krankheit zweimal Krankengeld erhalten?Ja, entweder aus einem noch vorhandenen Anspruch innerhalb der laufenden Blockfrist oder unter zusätzlichen Voraussetzungen in einem neuen Dreijahreszeitraum. Zweimaliger Bezug bedeutet jedoch nicht automatisch zweimal die volle Höchstdauer.
Muss ich vor einem zweiten Bezug immer sechs Monate arbeiten?Nein, bei einem Restanspruch gilt diese pauschale Voraussetzung nicht. Nach ausgeschöpften 78 Wochen können neben Erwerbstätigkeit auch Zeiten der Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung zählen, sofern gleichzeitig keine Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit bestand.
Beginnt der Anspruch nach drei Jahren automatisch neu?Nach einer Aussteuerung nicht allein durch den Fristablauf. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Sechs-Monats-Voraussetzungen und der Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch erfüllt sein.
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Arbeitslosengeld: Jobcenter informiert – trotzdem mehr als zwei Monate kein Geld
Wer seine Arbeitslosigkeit beim Jobcenter meldet, kann trotzdem ohne Arbeitslosengeld I dastehen. Das Landessozialgericht Hamburg zieht eine harte Grenze: Für ALG I reicht es grundsätzlich nicht, dass das Jobcenter von der Arbeitslosigkeit weiß. Sie müssen sich bei der Agentur für Arbeit wirksam arbeitslos melden.
Das kann einen erheblichen Geldverlust verursachen. Die Agentur für Arbeit muss ALG I für die Zeit vor der wirksamen Arbeitslosmeldung grundsätzlich nicht nachzahlen. Im entschiedenen Fall ging es um mehr als zwei Monate.
Der entscheidende Fehler: Jobcenter und Arbeitsagentur sind nicht austauschbarDas LSG Hamburg beschäftigte sich unter dem Aktenzeichen L 2 AL 6/24 mit einem Arbeitslosen, der rückwirkend Arbeitslosengeld verlangte. Für einen Teil des streitigen Zeitraums fehlte jedoch die erforderliche Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit.
Der Betroffene konnte sich nicht darauf berufen, dass er sich an das Jobcenter gewandt hatte. Eine Meldung bei einer anderen Sozialbehörde erfüllt die Voraussetzung für ALG I grundsätzlich nicht.
Das Gericht unterscheidet dabei zwischen einem Antrag auf eine Sozialleistung und der Arbeitslosmeldung. Genau dieser Unterschied macht das Urteil für Betroffene so wichtig.
Einen Antrag muss das Jobcenter weiterleiten – die Arbeitslosmeldung nichtNormalerweise schützt das Sozialrecht Menschen davor, allein wegen der falschen Behörde eine Frist zu verlieren. Nach § 16 Absatz 2 SGB I muss ein unzuständiger Sozialleistungsträger einen dort eingegangenen Antrag an den zuständigen Leistungsträger weiterleiten.
Wer also einen Sozialleistungsantrag beim falschen Träger stellt, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem den ursprünglichen Eingangstag retten.
Bei der Arbeitslosmeldung funktioniert dieser Schutz nach Auffassung des LSG Hamburg nicht. Die Arbeitslosmeldung ist rechtlich nicht einfach nur ein Leistungsantrag. Sie stellt eine eigene Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld dar.
Das Gericht bezeichnet sie als Tatsachenerklärung: Sie teilen der Agentur für Arbeit mit, dass Arbeitslosigkeit eingetreten ist und Sie für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Deshalb lässt sich eine beim Jobcenter abgegebene Erklärung nicht ohne Weiteres so behandeln, als hätten Sie sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet.
Das ist die FalleIm Alltag verschwimmen Jobcenter und Agentur für Arbeit schnell miteinander. Beide kümmern sich um Menschen ohne Beschäftigung, beide vermitteln Arbeit und beide gehören zum System der sozialen Sicherung.
Rechtlich erfüllen sie jedoch unterschiedliche Aufgaben. ALG I zahlt die Agentur für Arbeit aus der Arbeitslosenversicherung. Es handelt sich um ene Leistung der Sozialversicherung.
Das Jobcenter ist dagegen für Leistungen der Grundsicherung nach dem SGB II zuständig. Es handelt sich um eine Sozialleistung.
Wer beim Jobcenter erklärt: „Ich bin arbeitslos“ erfüllt deshalb nicht die Voraussetzungen für ALG I.
Arbeitsuchend, arbeitslos und ALG I beantragen sind drei verschiedene DingeBesonders häufig entstehen Probleme, weil Betroffene mehrere ähnliche Begriffe miteinander verwechseln.
Schritt Bedeutung Arbeitsuchendmeldung Sie informieren die Agentur frühzeitig darüber, dass Ihr Arbeitsverhältnis enden wird. Diese Meldung ersetzt die Arbeitslosmeldung nicht Arbeitslosmeldung Sie erklären gegenüber der Agentur für Arbeit wirksam Ihre eingetretene oder bevorstehende Arbeitslosigkeit. Sie bildet eine zentrale Voraussetzung für ALG I ALG-I-Antrag Die Agentur benötigt Angaben und Unterlagen, um Höhe und Dauer des Arbeitslosengeldes zu prüfen. Rechtlich gilt ALG I grundsätzlich bereits mit der Arbeitslosmeldung als beantragt, sofern Sie nichts anderes erklärenGerade der zweite Schritt entscheidet darüber, ab wann Arbeitslosengeld gezahlt werden kann.
Ein Antrag rettet keine fehlende ArbeitslosmeldungDas wirkt zunächst widersprüchlich: Einen ALG-I-Antrag kann eine unzuständige Behörde unter Umständen entgegennehmen und weiterleiten. Trotzdem entsteht dadurch nicht automatisch eine wirksame Arbeitslosmeldung.
§ 323 Absatz 1 SGB III macht den Unterschied deutlich. Danach gilt Arbeitslosengeld grundsätzlich mit der Arbeitslosmeldung als beantragt.
Die Arbeitslosmeldung kann also zugleich die Antragstellung auslösen. Umgekehrt ersetzt ein Antrag aber nicht die gesetzlich vorgeschriebene Arbeitslosmeldung.
Genau diese Unterscheidung sollten Sie beachten, wenn Sie bereits Kontakt zum Jobcenter hatten.
So melden Sie sich 2026 wirksam arbeitslosSie können sich elektronisch im Fachportal der Bundesagentur für Arbeit arbeitslos melden oder persönlich bei der zuständigen Agentur für Arbeit vorsprechen.
Für die elektronische Arbeitslosmeldung müssen Sie Ihre Identität über das vorgesehene Verfahren nachweisen. Funktioniert die Online-Identifizierung nicht, sollten Sie die persönliche Meldung bei der Agentur für Arbeit nutzen.
Eine bloße Nachricht an das Jobcenter, ein Telefonat mit dem Jobcenter oder ein Anrag auf Grundsicherung ersetzt diesen Schritt nicht.
Auch eine Arbeitsuchendmeldung bei der Agentur für Arbeit reicht allein nicht aus. Wer bereits Monate vorher „arbeitsuchend“ gemeldet ist, muss deshalb prüfen, ob auch die eigentliche Arbeitslosmeldung wirksam erfolgt ist.
Spätestens am ersten Tag ohne Beschäftigung muss die Meldung stehenSie können sich bereits bis zu drei Monate vor Beginn der erwarteten Arbeitslosigkeit arbeitslos melden. Spätestens am ersten Tag der Arbeitslosigkeit sollten Sie diesen Schritt abgeschlossen haben.
Warten Sie mehrere Tage oder Wochen, kann die Agentur das ALG I grundsätzlich erst ab der wirksamen Meldung zahlen.
Das kann teuer werden. Bei einem täglichen ALG-I-Anspruch von 50 Euro kostet eine Verzögerung von zehn Tagen bereits 500 Euro. Bei mehreren Wochen entstehen schnell vierstellige Verluste.
Im Hamburger Verfahren fehlten Leistungen für mehr als zwei MonateIm Hamburger Verfahren verlangte der Kläger unter anderem ALG I für die Zeit vom 2. August 2021 bis zum 10. Oktober 2021.
Das Gericht sah die Voraussetzungen für diesen Zeitraum nicht als erfüllt an. Neben der fehlenden ordnungsgemäßen Arbeitslosmeldung spielte auch die erforderliche Verfügbarkeit für die Vermittlung eine Rolle. Der Kläger erfüllte die maßgeblichen Anforderungen nach den Feststellungen des Gerichts erst wieder, als er am 11. Oktober 2021 bei der Agentur für Arbeit erschien und seine Identität prüfen ließ.
Das Urteil zeigt deshalb noch einen zweiten wichtigen Punkt: Es reicht nicht, irgendwie für die Arbeitsagentur erreichbar zu sein. Wer ALG I beansprucht, muss auch die gesetzlichen Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit erfüllen.
Das sollten Sie nach einer Kündigung sofort prüfenWenn Ihr Arbeitsverhältnis endet, verlassen Sie sich nicht darauf, dass Jobcenter und Arbeitsagentur Ihre Daten automatisch so austauschen, dass sämtliche Fristen gewahrt bleiben.
Prüfen Sie zuerst, ob Sie sich rechtzeitig arbeitsuchend gemeldet haben. Stellen Sie dann sicher, dass die Agentur für Arbeit Ihre Arbeitslosmeldung tatsächlich erfasst hat. Speichern Sie bei einer Online-Meldung die Bestätigung oder einen anderen Nachweis. Nutzen Sie bei technischen Problemen schnell die persönliche Meldung bei der Agentur. Reichen Sie anschließend alle Angaben ein, die die Arbeitsagentur für die Berechnung Ihres ALG I verlangt.
Wenn Sie bereits beim Jobcenter waren, sollten Sie nicht nur fragen, ob Ihre Unterlagen weitergeleitet wurden. Entscheidend ist, ob bei der Agentur für Arbeit eine wirksame Arbeitslosmeldung mit dem richtigen Datum vorliegt.
ALG I wegen fehlender Meldung abgelehnt: Das können Sie prüfenLehnt die Agentur ALG I für einen zurückliegenden Zeitraum ab, sollten Sie zunächst den Bescheid und den gespeicherten Zeitpunkt Ihrer Arbeitslosmeldung vergleichen.
Prüfen Sie außerdem, ob Sie eine elektronische Bestätigung besitzen, ob Sie persönlich bei der Agentur waren oder ob die Agentur selbst einen Fehler verursacht hat. Auch Beratungsfehler können rechtlich relevant werden.
Wichtig ist der Nachweis. Screenshots, Eingangsbestätigungen, Schreiben, Gesprächsnotizen und Terminbestätigungen können später entscheidend sein.
Gegen einen ablehnenden Bescheid können Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Im Widerspruch sollten Sie konkret erklären, wann, auf welchem Weg und bei welcher Stelle die Meldung erfolgte.
Das Urteil betrifft nicht nur Menschen, die Bürgergeld beantragenDie Gefahr entsteht besonders häufig beim Übergang zwischen verschiedenen Leistungen. Wer zum Beispiel zunächst davon ausgeht, Grundsicherungsgeld zu benötigen, wendet sich zuerst an das Jobcenter.
Stellt sich später heraus, dass ein Anspruch auf ALG I besteht, kann die frühere Kontaktaufnahme mit dem Jobcenter die fehlende Arbeitslosmeldung bei der Agentur nicht ersetzen.
Deshalb gilt beim Wechsel zwischen Jobcenter und Arbeitsagentur: Beantragen und Melden sind rechtlich nicht dasselbe.
FAQ: Arbeitslosmeldung und Jobcenter Reicht es, wenn ich dem Jobcenter sage, dass ich arbeitslos bin?Grundsätzlich nein. Für einen Anspruch auf ALG I müssen Sie die Arbeitslosmeldung gegenüber der zuständigen Agentur für Arbeit wirksam vornehmen. Das hat das LSG Hamburg im Verfahren L 2 AL 6/24 noch einmal deutlich gemacht.
Muss ich mich 2026 persönlich bei der Arbeitsagentur arbeitslos melden?Nein. Nach § 141 SGB III können Sie die Arbeitslosmeldung auch elektronisch über das Fachportal der Bundesagentur für Arbeit durchführen, wenn Sie das vorgeschriebene Identifizierungsverfahren nutzen. Alternativ können Sie sich persönlich bei der Agentur melden.
Bekomme ich ALG I rückwirkend, wenn ich die Arbeitslosmeldung vergessen habe?Grundsätzlich zahlt die Agentur ALG I erst ab dem Zeitpunkt, an dem die erforderlichen Voraussetzungen einschließlich der wirksamen Arbeitslosmeldung erfüllt sind. Besondere Umstände oder Fehler der Behörde können eine genauere rechtliche Prüfung erforderlich machen. Sie sollten gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der Widerspruchsfrist vorgehen und sämtliche Nachweise sichern.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Wie Sie sich arbeitslos melden (Bundesagentur für Arbeit)
Dejure: LSG Hamburg, L 2 AL 6/24, dort geführt mit Entscheidungsdatum 10.12.2025 (Dejure)
Gesetze im Internet: § 16 SGB I – Antragstellung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 141 SGB III – Arbeitslosmeldung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 323 SGB III – Antragserfordernis (Gesetze im Internet)
Tacheles Rechtsprechungsticker KW 09/2026: LSG Hamburg, L 2 AL 6/24, dort mit Entscheidungsdatum 10.11.2025 (Tacheles Sozialhilfe)
Der Beitrag Arbeitslosengeld: Jobcenter informiert – trotzdem mehr als zwei Monate kein Geld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Mit NR Plus das Alter auf Zellebene zurückdrehen – jetzt für kurze Zeit wieder erhältlich!
Nachdem – wie berichtet – das vom coronakritischen Mediziner Dr. Bodo Schiffmann entwickelte bisherige Erfolgsprodukt Heilnatura NMN zur Zellgesundheit auf Druck der Pharmaindustrie, die um eigene Patente und Profite fürchtete, quasi “verboten” wurde, hat Dr. Schiffmann Anfang vor kurzem nachgelegt – und gemeinsam mit Heilnatura, dem Hersteller natürlicher Nahrungsmittelergänzungs- und Gesundheitsprodukte in bester Bioqualität, ein […]
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Grundsicherung im Alter: Dann stehen monatlich 95,71 Euro zusätzlich zu
95,71 Euro im Monat können für Menschen mit einer kleinen Rente einen spürbaren Unterschied machen. Wer Grundsicherung im Alter erhält und das Merkzeichen G nachweist, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen entsprechenden Mehrbedarf bekommen.
Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt dafür allerdings nicht. Entscheidend sind das festgestellte Merkzeichen, die persönliche Lebenssituation und die Frage, ob Einkommen und Vermögen für den Lebensunterhalt ausreichen.
Woher die zusätzlichen 95,71 Euro kommenDie rechtliche Grundlage steht in § 30 Absatz 1 des Zwölften Sozialgesetzbuchs: Für bestimmte Menschen mit nachgewiesenem Merkzeichen G wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der jeweiligen Regelbedarfsstufe anerkannt. Bei alleinstehenden Erwachsenen mit einem Regelbedarf von 563 Euro ergibt das monatlich 95,71 Euro.
Zusammen belaufen sich Regelbedarf und dieser Mehrbedarf damit auf 658,71 Euro. Anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung kommen bei der Berechnung des gesamten Lebensunterhalts grundsätzlich hinzu.
Die 95,71 Euro sind kein neuer pauschaler Zuschuss für alle schwerbehinderten Menschen und auch keine automatische Erhöhung der gesetzlichen Rente.
Es handelt sich um einen zusätzlichen Bedarf innerhalb der Sozialhilfe, der bei einem bestehenden Grundsicherungsanspruch die Leistung entsprechend erhöhen kann.
Die Altersgrenze muss erreicht seinFür die Grundsicherung im Alter kommt es auf die Altersgrenze nach § 41 Absatz 2 SGB XII an. Diese hängt vom Geburtsjahr ab und steigt schrittweise auf 67 Jahre.
Für den Jahrgang 1959 liegt sie beispielsweise bei 66 Jahren und zwei Monaten, für den Jahrgang 1960 bei 66 Jahren und vier Monaten. Wer 1964 oder später geboren wurde, erreicht sie mit 67 Jahren.
Eine vorgezogene Altersrente, auch eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen, bedeutet deshalb nicht automatisch, dass bereits Anspruch auf Grundsicherung im Alter besteht. Rentenbeginn und sozialhilferechtliche Altersgrenze müssen getrennt geprüft werden.
Auch jüngere Menschen können Anspruch habenDer Mehrbedarf ist nicht ausschließlich älteren Menschen vorbehalten. Wer die Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann ihn ebenfalls erhalten, wenn eine volle Erwerbsminderung im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt und das Merkzeichen G nachgewiesen wird.
Für die Grundsicherung bei Erwerbsminderung müssen Betroffene grundsätzlich mindestens 18 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert sein. Bei einer lediglich vorübergehenden vollen Erwerbsminderung kann stattdessen Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII in Betracht kommen, in der dieser Mehrbedarf ebenfalls vorgesehen ist.
Eine Schwerbehinderung ist dabei nicht mit voller Erwerbsminderung gleichzusetzen. Auch ein hoher Grad der Behinderung beweist für sich genommen nicht, dass die Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderung erfüllt sind.
Was das Merkzeichen G bedeutetDas Merkzeichen G bezeichnet eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr. Dabei geht es darum, ob behinderungsbedingt übliche Wegstrecken im Ortsverkehr nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder Gefahren zurückgelegt werden können.
Die Ursachen müssen nicht ausschließlich an Beinen oder Gelenken liegen, sondern können beispielsweise auch auf inneren Erkrankungen beruhen. Weitere Informationen bietet der Beitrag über Anspruch und Vorteile beim Merkzeichen G.
Auch Orientierungsprobleme können bei der Beurteilung relevant sein. Ob die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, entscheidet jedoch die zuständige Behörde im Feststellungsverfahren und nicht allein die Diagnose einer behandelnden Praxis.
Wer etwa unter Gleichgewichtsstörungen leidet, hat deshalb nicht automatisch Anspruch auf das Merkzeichen oder den Mehrbedarf. Warum die konkreten Auswirkungen der Beschwerden geprüft werden müssen, erläutert auch der Beitrag Merkzeichen G auch bei untypischen Fällen möglich.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht nichtEin häufiger Irrtum besteht darin, den Anspruch ausschließlich am Grad der Behinderung festzumachen. Selbst ein GdB von 80 oder 100 führt ohne den erforderlichen Nachweis des Merkzeichens G nicht zu diesem Mehrbedarf.
Umgekehrt steigt die Höhe des Zuschlags nicht mit dem GdB. Berechnungsgrundlage ist die jeweils geltende Regelbedarfsstufe und nicht die Höhe des festgestellten Grades der Behinderung.
Auch ein Pflegegrad ersetzt das Merkzeichen G nicht. Pflegebedürftigkeit, Schwerbehinderung und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen gesetzlichen Voraussetzungen beurteilt.
Der Feststellungsbescheid kann als Nachweis genügenBetroffene müssen nicht zwingend warten, bis ein neuer Schwerbehindertenausweis ausgestellt wurde. Das Gesetz lässt ausdrücklich auch einen Bescheid der zuständigen Behörde zu, mit dem die Feststellung des Merkzeichens G nachgewiesen wird.
Liegt dieser Bescheid bereits vor, sollte er dem Sozialamt zeitnah übermittelt werden. Ein ärztliches Attest über Gehbeschwerden allein ersetzt die behördliche Feststellung dagegen nicht.
Warum nicht jeder 95,71 Euro erhältDie genannte Summe ergibt sich aus der Regelbedarfsstufe 1 mit 563 Euro, die 2026 unverändert gilt. Für erwachsene Partner, denen jeweils die Regelbedarfsstufe 2 mit 506 Euro zugeordnet wird, beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro pro berechtigter Person.
Lebenssituation Regelbedarf 2026 Mehrbedarf von 17 Prozent Regelbedarf einschließlich Mehrbedarf Alleinstehende erwachsene Person, Regelbedarfsstufe 1 563,00 Euro 95,71 Euro 658,71 Euro Erwachsene Person in einer Partnerschaft, Regelbedarfsstufe 2 506,00 Euro 86,02 Euro 592,02 EuroDie Tabelle zeigt Bedarfsbeträge vor einer möglichen Einkommensanrechnung und ohne Unterkunft, Heizung oder weitere anerkannte Bedarfe. Voraussetzung ist jeweils, dass die betreffende Person den Anspruch auf den Mehrbedarf tatsächlich erfüllt.
Erfüllen beide Partner die Voraussetzungen, kann der Zuschlag grundsätzlich für beide berücksichtigt werden. Bei jeweils 506 Euro Regelbedarf ergeben sich zusammen 172,04 Euro monatlich.
Einkommen und Vermögen bleiben zu prüfenDas Merkzeichen G eröffnet keinen einkommensunabhängigen Zahlungsanspruch gegen das Sozialamt. Grundsicherung erhält nur, wer die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt und seinen anerkannten Lebensunterhalt nicht ausreichend aus anrechenbarem Einkommen und einzusetzendem Vermögen decken kann.
Dabei wird zunächst der gesamte Bedarf einschließlich des Mehrbedarfs berechnet. Anschließend berücksichtigt die Behörde das anrechenbare Einkommen, etwa eine Rente nach Abzug einschlägiger Freibeträge.
Gerade Menschen, deren Einkommen bisher knapp über ihrem sozialhilferechtlichen Bedarf lag, sollten deshalb genauer hinsehen. Durch den zusätzlichen Bedarf kann erstmals ein Anspruch entstehen, dessen Auszahlung dann allerdings auch unter 95,71 Euro liegen kann.
Müssen Betroffene jeden zusätzlichen Einkauf nachweisen?Für den gesetzlichen Regelbetrag von 17 Prozent ist grundsätzlich keine monatliche Sammlung von Einkaufsbelegen erforderlich. Der Anspruch knüpft an die gesetzlichen Voraussetzungen und den Nachweis des Merkzeichens an.
Allerdings enthält § 30 Absatz 1 SGB XII ausdrücklich einen Vorbehalt für einen abweichenden Bedarf im Einzelfall. Die 17 Prozent sind daher der gesetzliche Regelfall, aber nicht in jeder denkbaren Situation ein unveränderlicher Betrag.
So lässt sich der Anspruch beim Sozialamt klärenWer erstmals Grundsicherung beantragt, sollte das Merkzeichen G unmittelbar angeben und den Ausweis oder Feststellungsbescheid beifügen. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist grundsätzlich der örtlich zuständige Sozialhilfeträger zuständig.
Wer bereits Leistungen erhält, sollte den Berechnungsbogen des aktuellen Bescheids prüfen. Dort muss erkennbar sein, ob der Mehrbedarf berücksichtigt wurde und welche Regelbedarfsstufe der Berechnung zugrunde liegt.
Fehlt der Zuschlag trotz vorliegender Voraussetzungen, empfiehlt sich eine schriftliche Aufforderung zur Prüfung und Neuberechnung unter Hinweis auf § 30 Absatz 1 SGB XII. Der Nachweis über das Merkzeichen sollte beigefügt und die Übermittlung dokumentiert werden.
Bei einer Ablehnung auf die Widerspruchsfrist achtenGegen einen ablehnenden oder zu niedrig ausfallenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids sollte deshalb sorgfältig gelesen werden.
Ist ein älterer Bescheid bereits bestandskräftig, kann eine Überprüfung in Betracht kommen. Ob und für welchen Zeitraum eine Nachzahlung möglich ist, hängt jedoch von den damaligen Voraussetzungen, den Nachweisen und den einschlägigen Verfahrensregeln ab.
Eine spätere Feststellung des Merkzeichens führt deshalb nicht automatisch dazu, dass für sämtliche früheren Jahre Geld nachgezahlt wird. Bei Streit über den Leistungsbeginn kann eine Sozialberatungsstelle oder ein Sozialverband unterstützen.
Ein Rechenbeispiel aus dem AlltagEine alleinlebende 72-jährige Frau erhält ergänzende Grundsicherung und weist das Merkzeichen G nach. In diesem vereinfachten Beispiel erkennt das Sozialamt neben 563 Euro Regelbedarf monatlich 500 Euro für Unterkunft und Heizung an; das bereits bereinigte, anrechenbare Einkommen beträgt 850 Euro.
Ohne den Mehrbedarf ergäbe sich ein Anspruch von 213 Euro, mit dem Zuschlag von 95,71 Euro sind es 308,71 Euro. Bleiben alle anderen Berechnungsgrößen gleich, erhöht sich die monatliche Zahlung damit um genau 95,71 Euro.
Über zwölf volle Anspruchsmonate ergibt das 1.148,52 Euro zusätzlich. Für einen Haushalt mit wenig Geld ist es deshalb wichtig, dass ein bestehender Anspruch im Bescheid tatsächlich berücksichtigt wird.
Fragen und Antworten zum Mehrbedarf Bekommen alle Menschen mit Schwerbehindertenausweis 95,71 Euro zusätzlich?Nein, ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht. Erforderlich sind insbesondere der Nachweis des Merkzeichens G, die passende Alters- oder Erwerbsminderungsvoraussetzung und ein entsprechender Sozialhilfeanspruch.
Gilt der Mehrbedarf auch vor dem Rentenalter?Ja, bei voller Erwerbsminderung und nachgewiesenem Merkzeichen G kann er auch vor Erreichen der Altersgrenze bestehen. Für Grundsicherung bei Erwerbsminderung gelten zusätzliche Voraussetzungen, insbesondere grundsätzlich Volljährigkeit und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung.
Muss ich auf den neuen Schwerbehindertenausweis warten?Nein, auch der behördliche Bescheid über die Feststellung des Merkzeichens G kann als Nachweis ausreichen. Ein ärztliches Attest allein genügt dafür nicht.
Wie viel erhalten Menschen, die mit einem Partner zusammenleben?Bei einem individuellen Regelbedarf von 506 Euro beträgt der Mehrbedarf grundsätzlich 86,02 Euro monatlich. Sind beide Partner anspruchsberechtigt, können zusammen 172,04 Euro berücksichtigt werden.
Kann der Mehrbedarf erstmals einen Grundsicherungsanspruch auslösen?Ja, denn der Zuschlag erhöht den anerkannten Lebensunterhaltsbedarf. Reicht das anrechenbare Einkommen dadurch nicht mehr zur Bedarfsdeckung aus, kann unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ein Anspruch entstehen.
Was sollte ich tun, wenn der Mehrbedarf im Bescheid fehlt?Reichen Sie den Nachweis des Merkzeichens G beim Sozialamt ein und verlangen Sie eine Prüfung der Berechnung. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie diese beachten und gegebenenfalls fristgerecht Widerspruch einlegen.
Der Beitrag Grundsicherung im Alter: Dann stehen monatlich 95,71 Euro zusätzlich zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
SPD-Bundestagsfraktion fordert Parteispendendeckel – LobbyControl begrüßt Vorstoß
Die SPD-Bundestagsfraktion hat auf ihrer gestrigen Sitzung einen Forderungskatalog für die Resilienz des Rechtsstaates gegen autoritäre Angriffe beschlossen, den sie in die Koalition einbringen wird. Ein Kernelement ist ein Parteispendendeckel von 100.000 Euro pro Spender*in pro Jahr.
Dazu kommentiert Aurel Eschmann, Experte für Parteienfinanzierung bei LobbyControl:„Wir begrüßen die Forderung der SPD-Fraktion nach einem Parteispendendeckel ausdrücklich. Ein solcher Deckel ist eine der wichtigsten Maßnahmen, um illegitime politische Einflussnahme zu verhindern. Wie die SPD richtig erkennt, sind wir in Deutschland nicht ausreichend vor problematischer Einflussnahme durch hohe Spenden aus dem In- und Ausland geschützt. Das Parteiengesetz lässt sich einfach umgehen. Erwartungsspenden lassen sich deshalb praktisch nicht nachweisen und verbotene Auslandsspenden können legal über Vereine an Parteien fließen.“
Ein Deckel, der sich finanziell leicht umsetzen lässt„Bei der vorgeschlagenen Deckelung auf 100.000 Euro wären die finanziellen Folgen für die Parteien gering. Nach unseren Berechnungen hätten in den Jahren 2023 und 2024 keine der heutigen Bundestagsparteien mehr als 1,2 % ihrer Einnahmen verloren. Für Steuerzahlende entstehen keine Kosten. Zugleich wäre der Nutzen eines solchen Deckels für den Schutz unserer Demokratie enorm.
Beispiellose Drucksituation für die Demokratie„Die deutsche Demokratie und Souveränität sind stark bedroht. Eine US-Allianz aus Akteuren um Donald Trumps MAGA-Bewegung verfolgt ganz offen das Ziel, überall in Europa autoritäre und extrem rechte Kräfte an die Macht zu bringen – in Deutschland etwa die AfD. Diese Akteure verfügen sowohl über Mittel der US-Regierung als auch über die finanziellen Möglichkeiten einiger der reichsten Menschen auf dem Planeten. Wir halten es für wahrscheinlich, dass über kurz oder lang hohe Parteispenden auch nach Deutschland fließen werden. Großbritannien ist derzeit dabei, einen Parteispendendeckel einzuführen, nachdem ein von Donald Trump begnadigter Krypto-Milliardär 36 Millionen Pfund an die rechte Partei Reform UK spendete. Solch eine Großspende würde die politische Landschaft in Deutschland auf Jahrzehnte verzerren.“
Ein Parteispendendeckel ist überfällig„Die Gefahr einer solchen Riesenspende würde durch einen Parteispendendeckel effektiv gebannt. Auch die Problematik von Erwartungsspenden würde durch einen Deckel wirksam entschärft. Gerade mit Blick auf eine AfD-Landesregierung in Sachsen-Anhalt sollte die Regierung schnell handeln und den Parteispendendeckel einführen. Die Partei hat sich in der Vergangenheit besonders offen für illegitime Einflussnahme aus dem Ausland und für Umgehungen der Parteispendenregeln gezeigt. Bei der höchsten Spende im Bundestagswahlkampf 2025 zugunsten der AfD im Wert von 2,3 Mio. Euro sieht die Bundestagsverwaltung den Verdacht einer illegalen Strohmannspende.
Die meisten anderen EU-Staaten haben ihre Spenden inzwischen gedeckelt. Ein Parteispendendeckel erhöht nicht nur die Resilienz von Demokratien, sondern macht sie auch gerechter und steigert die Legitimität der politischen Institutionen.“
Hintergrund
- Mehr zur Spende des von Trump begnadigten Kryptomilliardärs
- Hintergrund zu den MAGA-nahen US-Netzwerken und Einflussnahme zugunsten autoritärer Kräfte
- Positionspapier der SPD-Bundestagsfraktion
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Inwieweit wird die Klima-Angst von China geschürt – oder ist sie gar eine Waffe der Staatskunst aus Zeiten des Kalten Krieges?
Möglicherweise werden die Menschen in fünfzig Jahren zurückblicken und staunen, wie leicht (und kostengünstig) es China gelungen ist, die westlichen Liberalen auszumanövrieren, und wie sie damit durchgekommen sind.
Wir werden uns vielleicht fragen, warum es nicht offensichtlich war, dass sich die Welt in einem verdeckten Kalten Krieg befand. Wir verfügen nicht über alle Belege, um das heute zu behaupten, und werden sie vielleicht auch nie erhalten, aber wir haben die Vorgehensweise, das Motiv und die Gelegenheit.
Wie ich immer wieder sage: China hat so viele Vorteile, dass es verrückt wäre, wenn es den Westen nicht manipulieren würde, um unseren eigenen Erfolg zu sabotieren. Peter Doran und Brenda Shaffer sind jedoch noch einen Schritt weiter gegangen und haben einen sehr stilvollen Artikel in „Tablet“ verfasst (siehe unten).
Sie sind dem Geld so weit wie möglich gefolgt, doch ein Großteil der Dollar verschwindet in einem Sumpf aus gesammelten Spenden für wohltätige Zwecke, die zwar lautstark ihre Angst und Empörung gegenüber westlichen CO₂-Emittenten bekunden, aber irgendwie China bejubeln, obwohl dort 93 % aller neuen Kohlekraftwerksbauten weltweit entstehen. Ein lustiger Zufall …
Und so kommt es, dass China irgendwie mit westlichen Linken unter einer Decke steckt, die behaupten, sie hassen CO₂-Emissionen, bewunderten aber China. Dann erzählen diese westlichen Institutionen, promovierten Wissenschaftler und NGOs der Welt, wie wunderbar und fortschrittlich China im Bereich der erneuerbaren Energien sei. Diese Empfehlung durch Dritte ist zudem praktisch, ist sie doch viel überzeugender als eine Pressemitteilung der KPCh. Im Grunde wäre eine Spende an einen grünen Fonds im Westen eine Möglichkeit, Propaganda zu „waschen“, nicht wahr?
Wir wissen, dass China bereits Geld an westliche Wohltätigkeitsorganisationen schickt, um uns bei der Sanierung unserer Umwelt zu „helfen“. (Es ist doch so rührend, dass sich ein Entwicklungsland um die Umweltverschmutzung der reichen Welt kümmert, finden Sie nicht auch?) Doch das Endergebnis dieser Spende könnte leicht als wirtschaftliche Investition angesehen werden, die dem Westen schadet und den chinesischen Handel ankurbelt.
Die Geldsummen, die sich auf China zurückführen lassen, liegen bei einzelnen Personen im Bereich von Hunderttausenden oder wenigen Millionen. Aber wenn eine ausländische Instanz viele Millionen Dollar überweisen würde, um die Politik eines Gegners zu beeinflussen, würde sie das doch wohl kaum öffentlich machen, oder?
Wir wissen, dass China über die „Energy Foundation China“ Gelder an Universitäten und Nichtregierungsorganisationen schickt und dass ehemalige Mitglieder der KPCh daran beteiligt waren. Um die Feindseligkeit ganz offen auf den Tisch zu legen: Wir haben in einigen chinesischen Elektronikgeräten geheime Kommunikationsgeräte gefunden, wir wissen, dass die KPCh in Bezug auf Covid gelogen hat, das Virus mit Flugzeugen aus Wuhan in die Welt verbreitet hat, während sie es im eigenen Land eindämmte, und wir wissen von mindestens zwei verdächtigen Biolaboren in den USA, die mit Materialien bestückt sind, die als „Ebola“ gekennzeichnet sind. Wir wissen, dass China Unterseekabel rund um Taiwan, in der Ostsee und möglicherweise vor der Küste von Perth in Westaustralien durchtrennt.
Wir müssten schon ziemlich dumm sein, um nicht einmal die Frage zu stellen: Inwieweit wird die Klimahysterie im Westen eigentlich von China angeheizt? China wurde bereits dabei erwischt, wie es in den USA Klagen im Rahmen des „Eco-Lawfare“ finanzierte, um die amerikanische Energiedominanz zu sabotieren – dank der Enthüllungen von Steve Milloy und Ballyboruma.
Chinas Net Zero-VorteilPeter Doran und Brenda Shaffer, Tablet
Im Wettbewerb mit China verfügen die Vereinigten Staaten über einen natürlichen Vorteil: reichlich vorhandenes Öl und günstiges Erdgas. Zuverlässige Energie versorgt Fabriken, Rechenzentren, Verkehrsnetze und militärische Operationen. Sie ermöglicht es den Vereinigten Staaten, technologische Innovation mit industrieller Größenordnung zu verbinden – ein Vorteil, den China nicht ohne Weiteres nachahmen kann, ist man doch dort auf importiertes Öl und Gas angewiesen.
Doch China hat eine Teillösung gefunden: die „Netto-Null“-Bewegung. In den letzten zwei Jahrzehnten hat sich daher eine Allianz gebildet, die nur dem Namen nach keine ist.
Oberflächlich betrachtet sieht es aus wie eine Beziehung zwischen seltsamen Verbündeten. China ist der weltweit größte Emittent von Treibhausgasen und der größte Produzent und Verbraucher von Kohle. Sein Energiesystem wird nach wie vor hauptsächlich mit Kohle betrieben, und das Land verbrennt mehr Kohle als der Rest der Welt zusammen. Nach dem erklärten Ziel der Klimabewegung – der Reduzierung der Emissionen – müsste China ihr Hauptziel sein. Ist es aber nicht!
Ratet mal, wer hinter „Code Pink“ steckte?
Mehrere viel beachtete Fälle deuten darauf hin, dass ein Grund dafür, dass China offenbar über jeglicher Kritik hinsichtlich der Netto-Null-Ziele steht, darin liegt, dass Peking eine wichtige Rolle bei der Finanzierung der Klimabewegung spielt. So soll beispielsweise Neville Roy Singham, ein US-amerikanischer Technologieunternehmer, Gegenstand einer Untersuchung durch eine Bundesgroßjury in New York gewesen sein. Singham verkaufte 2017 sein Beratungsunternehmen Thoughtworks für 785 Millionen Dollar, verlegte seinen Geschäftssitz nach Shanghai und begann, ein globales Netzwerk aus gemeinnützigen Organisationen und Medienunternehmen zu finanzieren. Im August 2023 berichtete die „New York Times“, dass Singham in enger Zusammenarbeit mit dem Medienapparat der chinesischen Regierung die weltweite Verbreitung ihrer Botschaften über gemeinnützige Organisationen und Briefkastenfirmen finanzierte. Singham bestritt, Gelder oder Anweisungen von irgendeiner Regierung oder Partei, einschließlich der Kommunistischen Partei Chinas, erhalten zu haben.
Ein Empfänger seiner Spenden war „Code Pink“, die Antikriegsgruppe, die von Jodie Evans mitbegründet wurde, die Singham 2017 heiratete.
Laut Senator Tom Cotton flossen 1,4 Millionen Dollar von mit Singham verbundenen Gruppen an „Code Pink“. Daraufhin hörte „Code Pink“ auf, die Behandlung der Uiguren in China zu kritisieren, und machte sich keine Sorgen mehr um das Schicksal von Menschenrechtsaktivisten in China. Einige Jahre später begannen sie, Aussagen wie „China ist nicht der Feind“ zu treffen.
Während des Kalten Krieges förderte die Sowjetunion westliche Friedens- und Antiatombewegungen, die westliche Regierungen einschränkten, ohne die sowjetische Macht anzutasten. Sie unterstützte zudem die Kampagne, die zur UN-Resolution führte, in der der Zionismus mit Rassismus gleichgesetzt wurde – eine Linie, die in Moskau ausgearbeitet und bei den Vereinten Nationen von sowjetischen und arabischen Verbündeten vertreten wurde, bevor sie von Teilen der westlichen Linken aufgegriffen wurde. Peking ist der Erbe dieser Tradition und agiert heute aus dem Inneren der Weltwirtschaft heraus statt von außen.
Die Kosten tragen fast ausschließlich Amerika und seine Verbündeten.
Der Strompreis für die Industrie in Großbritannien und Europa gehört zu den höchsten weltweit. Wenn der Strompreis steigt, schrumpft die Produktion, Werke schließen, und Arbeitsplätze sowie die Steuerbasis wandern ab. China baut sein Angebot kontinuierlich aus und verkauft Strom an seine Fabriken zu Preisen, mit denen der Westen nicht mithalten kann. Die Klimapolitik, wie sie derzeit praktiziert wird, ist eine Verlagerung industrieller Vorteile nach China.
Die Ersatzsysteme stammen aus China. China dominiert jede Phase der Solar- und Windkraftfertigung, der Batteriezellen und ihrer Materialien sowie der Verarbeitung kritischer Mineralien – und zunehmend auch die Herstellung von Elektrofahrzeugen selbst. Ein von westlichen Regierungen vorgeschriebener Übergang verlagert daher die Verbrauchernachfrage auf chinesische Fabriken und übergibt die Kontrolle über die Versorgung an chinesische Planer. Mit dem Ausbruch des Ukraine-Kriegs hat Europa am Beispiel des russischen Gases gelernt, welche Kosten ein einziger Engpass mit sich bringt. Die Lieferketten für erneuerbare Energien weisen noch mehr solcher Engpässe auf.
Aus irgendeinem Grund will China den Amerikanern helfen, die sauberste Luft zu atmen?
Die „Energy Foundation China“ hat beispielsweise Schecks an das Rocky Mountain Institute ausgestellt, das 2022 die Studie über Gasherde und Asthma veröffentlichte, die der Leiter der Verbraucherschutzbehörde, Richard Trumka Jr., und Energieministerin Jennifer Granholm dazu nutzten, um eine landesweite Debatte über Gas in Privathaushalten anzustoßen. Die Zerstörung des wohlverdienten Rufs von Erdgas – das in den Vereinigten Staaten reichlich vorhanden ist – als schadstoffarme Quelle billiger Energie hat für China offensichtliche Vorteile für die nationale Sicherheit.
Es gibt zwar kein Dokument, das belegt, dass China diese Forschung angestoßen hat, doch der Interessenkonflikt „verdient eine genauere Prüfung“, wie es so schön heißt.
Zudem weisen sie Schwachstellen auf, die bei Pipelines nie auftraten. Nach Angaben der Internationalen Energieagentur entfielen im Jahr 2025 etwa 80 % der weltweiten Produktionskapazitäten für Solar- und Batterie-Wechselrichter auf China. Diese Geräte wandeln den Strom aus Solar- oder Batterieanlagen in Netzstrom um. Westliche Betreiber haben in einigen in China hergestellten Geräten undokumentierte Kommunikationshardware gefunden. In chinesischen Militärschriften wird das Energiesystem eines Gegners als vorrangiges Ziel behandelt. Der einfachste Weg, einen Jagdbomber zu stoppen, besteht nicht darin, ihn abzuschießen. Vielmehr geht es darum, ihm die Stromversorgung zu entziehen, bevor er abhebt.
Befreundete Behörden im Westen tragen dazu bei, die Propaganda der KPCh zu verbreiten:
Peking kann sich keine westliche Glaubwürdigkeit erkaufen. Ein chinesisches Staatsmedium kann China so oft es will als Vorreiter im Klimaschutz bezeichnen, ohne auch nur einen einzigen westlichen Gesetzgeber zu bewegen, denn das Publikum weiß, wer da spricht. Die gleiche Behauptung, wenn sie vom Präsidenten einer amerikanischen Stiftung, einem europäischen Forschungsinstitut oder einer internationalen Organisation vorgebracht wird, genießt die Autorität von Institutionen, denen man gerade deshalb vertraut, weil sie nicht chinesisch sind. Diese Konstellation löst das Problem der Propagandisten. Sie trennt die Botschaft vom Überbringer.
Im „Tablet“-Magazin finden sich noch viele weitere Details zu dieser Geschichte. China hat die Klimaschutzbewegung nicht ins Leben gerufen, und wir wissen, dass die großen Bankiers, die Branche der erneuerbaren Energien und diejenigen, die einen starken Staat anstreben, eine Billion Gründe haben, die Klimaschutzagenda voranzutreiben. Aber man kann sich leicht vorstellen, wie China in diesen Sog hineingezogen worden sein und davon profitiert haben könnte. Die Frage ist heute: Wie viel Einfluss hat China derzeit?
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Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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RAJIN: Wir werden den Kampf der freien Presse unbeirrt fortsetzen
Die Koordination des Journalistinnenverbands RAJIN (Ragihandina Azad a Jinan) hat zum 29. Todestag von Gurbetelli Ersöz an die kurdische Journalistin und Revolutionärin erinnert. Ersöz war die erste Chefredakteurin einer Zeitung in der Türkei. RAJIN würdigte ihr Vermächtnis für die freie Presse und die Frauenbewegung und erklärte, ihren Kampf unter den Bedingungen zunehmender Repression fortzuführen.
Gurbetelli Ersöz wurde 1965 im Dorf Ziver in Xarpêt (tr. Elazığ) geboren. Nach ihrem Chemiestudium an der Çukurova-Universität absolvierte sie ein Masterstudium und arbeitete als wissenschaftliche Mitarbeiterin. Ab 1987 engagierte sie sich politisch und wurde 1989 inhaftiert. Nach ihrer Entlassung 1993 übernahm sie die Chefredaktion der Zeitung Özgür Gündem.
Gemeinsam mit zahlreichen Mitarbeiter:innen der Zeitung wurde sie festgenommen und während des Polizeigewahrsams schwer gefoltert. Nach einer weiteren, etwa sechsmonatigen Haft und angesichts zunehmender Bedrohungen durch paramilitärische Strukturen schloss sie sich 1995 der Guerilla in den Bergen Kurdistans an. Dort übernahm sie auch Verantwortung innerhalb der Frauenorganisation YAJK. Am 8. Oktober 1997 geriet Ersöz in einen Hinterhalt der PDK und kam bei einem Gefecht ums Leben.
„Nicht verschwunden, sondern selbst zum Weg geworden“
29 Jahre nach ihrem Tod bezeichnete RAJIN Ersöz als eine Wegbereiterin, deren politisches und journalistisches Vermächtnis fortwirke. „Wie alle, die ihr Leben in dem Wissen einsetzten, dass die Welt, von der sie träumten, nicht durch Wunder, sondern durch Widerstand entstehen kann, ist auch Gurbetelli heute nicht verschwunden, sondern selbst zum Weg geworden“, heißt es in der Erklärung. RAJIN erinnerte zugleich an den Tag kurdischer Journalistinnen, der in Erinnerung an Gurbetelli Ersöz begangen wird. Der Tag stehe für alle Frauen in den Medien, die das Vermächtnis jener weitertragen, die für die Suche nach Wahrheit einen hohen Preis gezahlt haben.
Repression verlagert sich in den digitalen Raum
Der Journalistinnenverband verwies auf Festnahmen, Inhaftierungen und Ermittlungsverfahren gegen Journalistinnen ebenso wie auf körperliche Bedrohungen, Behinderungen bei der Berichterstattung, verbale Übergriffe und sexistische Angriffe. Zugleich weite sich die Repression zunehmend auf digitale Medien aus. Accounts von Presseleuten, Nachrichtenportalen und Medien würden geschlossen oder mit Zugangssperren belegt. Digitale Zensur sei damit zu einem weiteren Instrument geworden, journalistische Arbeit zu behindern und die Veröffentlichung unbequemer Informationen zu verhindern. „Angesichts aller Maßnahmen, die auf Einschüchterung und darauf zielen, uns von der Aufdeckung der Wahrheit abzuhalten, werden wir als Journalistinnen, die in der Tradition der freien Presse und auf den Spuren Gurbetellis arbeiten, nicht zurückweichen“, erklärte RAJIN.
Gegen eine sexistische Sprache in den Medien
Die Koordination stellte den Kampf um eine freie Presse zugleich in den Zusammenhang mit der Frauenbefreiungsbewegung. Kriege und Konflikte, Feminizide, Armut und die Zerstörung der Natur seien Ausdruck einer patriarchal geprägten gesellschaftlichen Ordnung. Gleichzeitig werde systematisch versucht, die Kämpfe und Errungenschaften von Frauen unsichtbar zu machen. RAJIN kündigte an, deshalb auch innerhalb der Medien weiter gegen sexistische Denkweisen, Sprache und journalistische Praktiken vorzugehen. „Wir werden weiterhin das Gedächtnis und die Stimme der Frauen und aller Unterdrückten sein, nach der Wahrheit suchen, sie ans Licht bringen und verbreiten“, heißt es in der Erklärung.
Die Organisation erinnerte neben Gurbetelli Ersöz auch an Şevin Bingöl, Şilan Aras, Deniz Fırat, Nûjiyan Erhan, Dilîşan Îbiş, Dilovan Gever, Emine Demir, Gulistan Tara, Hêro Bahadîn, Cihan Bilgin und die Jineolojî-Forscherin Nagihan Akarsel. Ihre Erinnerung weise dem Kampf der Frauenmedien weiterhin den Weg. Auch Abdullah Öcalan hatte im vergangenen Jahr anlässlich der ersten Verleihung des nach Gurbetelli Ersöz benannten Journalistinnenpreises an ihr Vermächtnis erinnert. „Die Erinnerung an Gurbetelli lebendig zu halten und ihre Ideen und ihren Kampf an die kommenden Generationen weiterzugeben, ist unser aller Aufgabe“, zitierte RAJIN aus seiner damaligen Botschaft.
Die Frauenmedienkoordination kündigte an, ihre Organisierung weiter auszubauen und den Kampf in der Tradition von Gurbetelli Ersöz fortzuführen: „Mit der Kraft, die wir aus der von unseren Gefallenen hinterlassenen Lebenskultur und Kampftradition schöpfen, werden wir unsere Organisierung vergrößern und stärken.“
Tagebuch von Gurbetelli Ersöz erstmals auf Deutsch erschienenDas Tagebuch der kurdischen Journalistin und Revolutionärin Gurbetelli Ersöz ist erstmals in deutscher Sprache erschienen. Das Werk trägt den Titel „Gurbets Tagebuch – Ich habe mein Herz in die Ber...ANF News YRJ zum 7. Oktober: Frauenjournalismus dokumentiert Kampf und WiderstandDer Verband der Journalistinnen in Rojava (YRJ) hat anlässlich des Tages kurdischer Journalistinnen am 7. Oktober an Gurbetelli Ersöz, Dilîşan Îbiş und Dilovan Gever sowie an alle Gefallenen der fr...ANF News „Gurbet’s Diary” im Lausanner KunstmuseumDas Kantonale Kunstmuseum Lausanne in der Schweiz zeigt seit einigen Tagen die Gruppenausstellung „Widerstand leisten, noch und noch“. Die Kunstausstellung – die letzte, die Museumsdirektor Bernard...ANF News MKG schreibt zweiten Gurbetelli-Ersöz-Preis für Frauenjournalismus ausDer Verband der Journalistinnen Mesopotamiens (MKG) hat den Bewerbungszeitraum für den zweiten Gurbetelli Ersöz Frauenjournalismus-Preis bekannt gegeben. Bewerbungen können vom 8. Juni bis zum 25. ...ANF News
Unterhalt nach Scheidung: Frauenorganisation warnt vor wachsender Abhängigkeit
Das türkische Verfassungsgericht hat die bisherige Regelung zum unbefristeten nachehelichen Unterhalt aufgehoben. Die Entscheidung betrifft Artikel 175 des türkischen Zivilgesetzbuchs. Danach können geschiedene Personen, die infolge der Scheidung in Armut geraten würden, von ihrer früheren Ehepartner:in entsprechend deren finanziellen Möglichkeiten grundsätzlich unbefristet Unterhalt verlangen. Das Gericht erklärte am 4. Juni die Formulierung „unbefristet“ für verfassungswidrig. Die begründete Entscheidung wurde am 30. September veröffentlicht und soll neun Monate später in Kraft treten. Bis dahin hat der Gesetzgeber Zeit für eine Neuregelung.
Gamze Çetintepe vom Netzwerk zur Verteidigung von Frauen sieht die Entscheidung als weiteren Eingriff in erkämpfte Rechte von Frauen. Im Gespräch mit ANF kritisierte sie insbesondere die Perspektive, aus der die Unterhaltsfrage geführt werde: Im Mittelpunkt stehe die vermeintliche Benachteiligung unterhaltspflichtiger Männer, während unbezahlte Arbeit von Frauen innerhalb der Ehe und deren ökonomische Folgen weitgehend unsichtbar blieben.
Verfassungsgericht verlangt neue Kriterien
Das Verfassungsgericht begründet seine Entscheidung damit, dass eine zeitlich unbegrenzte Unterhaltspflicht ohne weitere Kriterien die wirtschaftliche, soziale und persönliche Lebensgestaltung der zahlenden Person unverhältnismäßig beeinträchtigen könne. Berücksichtigt werden müssten die Rechte beider Seiten. Eine zeitliche Begrenzung in jedem Fall verlangt das Gericht allerdings nicht.
Der Gesetzgeber könne ausdrücklich auch Regelungen schaffen, nach denen Unterhalt unter bestimmten Voraussetzungen verlängert oder lebenslang zugesprochen werde. Entscheidend sei, dafür nachvollziehbare Kriterien festzulegen. Als mögliche Faktoren nennt das Gericht unter anderem die Dauer der Ehe, Alter, Ausbildung und Gesundheitszustand der unterhaltsberechtigten Person sowie deren Möglichkeit, den eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.
Gamze Çetintepe
Çetintepe kritisiert dagegen bereits die Ausgangsperspektive der Entscheidung. In der Begründung werde darauf verwiesen, dass eine lebenslange Unterhaltspflicht einer erneuten Eheschließung, dem Erwerb von Eigentum oder der Versorgung später geborener Kinder entgegenstehen könne. „Bei der unverhältnismäßigen Belastung, von der hier gesprochen wird, geht es um durchschnittlich etwa 2.000 Lira Unterhalt im Monat“, sagte Çetintepe. Wenn über Unterhalt diskutiert wird, müsse vielmehr gefragt werden, weshalb die gezahlten Beträge so niedrig seien und Frauen nach einer Scheidung nicht vor Armut schützen könnten.
Frauen verzichten auf bestehende Ansprüche
Zwischen der juristischen Debatte über Unterhalt und seiner tatsächlichen Durchsetzung bestehe ohnehin eine erhebliche Lücke, erklärte Çetintepe. Selbst zugesprochene Beträge würden häufig nicht gezahlt. Hinzu komme, dass Frauen bei Trennungen unter Druck gesetzt würden, auf ihre Ansprüche zu verzichten. Männer stellten teilweise eine problemlose Scheidung in Aussicht, wenn kein Unterhalt verlangt werde. Frauen, die möglichst schnell eine von Ausbeutung oder Gewalt geprägte Ehe verlassen wollten, würden dadurch gezwungen, selbst bestehende Rechte aufzugeben.
Das betreffe auch den Kindesunterhalt. Dieser dient unabhängig vom nachehelichen Unterhalt dazu, dass der Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten zu Kosten für Betreuung, Bildung, Gesundheit und Wohnen beiträgt.
„Viele Männer zahlen nicht einmal den Unterhalt, den sie für die Versorgung ihrer Kinder leisten müssten, und übertragen damit auch nach der Ehe die Last der gemeinsamen Verantwortung weiter auf die Frau“, sagte Çetintepe. Die Aufmerksamkeit, die der persönlichen Lebensgestaltung und dem Eigentum von Männern entgegengebracht werde, fehle dagegen bei der Frage, ob Frauen den ihnen zustehenden Unterhalt tatsächlich erhalten.
Unbezahlte Arbeit bleibt unsichtbar
Im Zentrum der Kritik des Frauennetzwerks steht die ökonomische Ungleichheit, die bereits während einer Ehe entsteht. Çetintepe zufolge behandelt die Debatte eine Scheidung, als gingen zwei wirtschaftlich gleichgestellte Menschen auseinander. Tatsächlich hätten viele Frauen über Jahre unbezahlte Haus-, Pflege- und Sorgearbeit geleistet und deshalb gar nicht oder nur eingeschränkt einer bezahlten Beschäftigung nachgehen können.
„Frauen arbeiten nicht deshalb nicht in einem bezahlten Job, weil sie von 2.000 Lira Unterhalt im Monat leben könnten“, sagte Çetintepe. Die Ursache für ihre Armut nach einer Ehe liege vielmehr in der Ausbeutung bezahlter und unbezahlter Arbeit.
Viele Frauen könnten während einer Ehe nicht vollzeitbeschäftigt sein oder arbeiteten in flexiblen, schlecht abgesicherten Teilzeitverhältnissen. Nach der Scheidung werde von ihnen dann erwartet, trotz jahrelanger Unterbrechungen oder Einschränkungen ihrer Erwerbsbiografie unmittelbar eine Beschäftigung zu finden, mit der sie sich und ihre Kinder versorgen könnten. Dabei würden Erwerbslosigkeit ebenso ausgeblendet wie geschlechtsspezifische Benachteiligung bei Einstellungen, am Arbeitsplatz und bei der Bezahlung.
Unterhalt zu beschränken schafft keine Beschäftigung
Das Argument, eine zeitliche Begrenzung des Unterhalts werde Frauen stärker in den Arbeitsmarkt bringen, weist Çetintepe deshalb zurück. „Frauen in Beschäftigung zu bringen, gelingt nicht dadurch, dass ihr Unterhalt eingeschränkt wird“, erklärte sie. Dafür müsse verhindert werden, dass Mädchen früh verheiratet werden, anstatt ihre Ausbildung fortzusetzen. Innerhalb von Ehen müsse eine gleichberechtigte Verteilung unbezahlter Arbeit gefördert und die Vorstellung überwunden werden, Frauen in erster Linie als Gebärende und für Betreuung zuständige Personen zu betrachten.
Notwendig seien zudem Maßnahmen gegen geschlechtsspezifische Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt und ungleiche Bezahlung. Zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit gehöre für Çetintepe auch der Schutz vor männlicher Gewalt: Frauen müssten nach einer Trennung leben und arbeiten können, ohne von ehemaligen Partnern bedroht oder trotz bestehender Schutzanordnungen getötet zu werden.
Entscheidung im Kontext staatlicher Familienpolitik
Çetintepe stellt die Entscheidung zugleich in den Zusammenhang mit der staatlichen Familienpolitik und der von der Regierung ausgerufenen „Dekade der Familie“. Maßnahmen zur Förderung von Ehe und höheren Geburtenraten gingen mit einer Politik einher, die Frauen stärker an patriarchale Familienstrukturen binde. Dass die Zahl der Scheidungen durch die Entscheidung tatsächlich sinken werde, lasse sich nicht ohne Weiteres sagen. Die gesellschaftlichen Bedingungen, unter denen Frauen über eine Trennung entscheiden, könnten sich jedoch verschärfen.
„Wenn wir diese Entscheidung gemeinsam mit der gesamten familienzentrierten Politik betrachten und dazu die zunehmende Armut und den fortbestehenden Sexismus nehmen, kann sie dazu führen, dass Frauen sich noch hilfloser fühlen bei der Frage, wie sie nach einer Scheidung allein überleben sollen“, sagte Çetintepe. Die als „Benachteiligung“ von Männern dargestellte Situation bestehe aus ihrer Sicht letztlich darin, dass Frauen sich der weiteren Ausbeutung entziehen könnten.
Çetintepe kündigte an, den Widerstand gegen die Einschränkung erkämpfter Rechte fortzusetzen. Unter dem Begriff der „Sicherheit der Familie“ würden Frauen und LGBTIQ+ zunehmend unter Druck gesetzt und in patriarchale Strukturen gedrängt. „Wir sehen, wie Schritt für Schritt versucht wird, uns unsere Rechte zu nehmen“, sagte Çetintepe. „Gegen die Angriffe, die unser Leben in patriarchale Strukturen und Rollen zwängen wollen, werden wir weiterkämpfen.“
Verfassungsgericht bestätigt patriarchale Registerregelung für FrauenDas türkische Verfassungsgericht hat eine gesetzliche Regelung bestätigt, nach der der Eintrag einer Frau mit der Heirat in das Familienregister ihres Ehemannes übertragen wird. Die Plattform „Wir ...ANF News Amed: Zehnwöchige Mahnwache gegen Feminizide hat begonnenVor dem Justizpalast in der nordkurdischen Metropole Amed (tr. Diyarbakır) hat die „Mahnwache für Gerechtigkeit und Erinnerung von Frauen“ begonnen. Zehn Wochen lang will das Netzwerk gegen Gewalt ...ANF News 2025 im Schatten des „Jahres der Familie“: Gewalt, Armut, WiderstandDie türkische Regierung eröffnete das Jahr 2025 mit der offiziellen Ausrufung eines „Jahres der Familie“. In der politischen Kommunikation wurde dies als Maßnahme zur Stärkung des gesellschaftliche...ANF News
Geothermische Erschließung bedroht Dörfer im Zîlan-Tal
Im Zîlan-Tal bei Erdîş (tr. Erciş) in der Provinz Wan (Van) verschärft sich der Konflikt um die geothermische Erschließung der Region. Die Dörfer Şorik (Ikizçalı), Karakilise (Işbaşı) und Çaxirbeg (Çakırbey) sehen ihre Lebensräume durch die Ausweitung der Arbeiten bedroht. Bewohner:innen berichten, dass inzwischen auch eine mögliche Räumung der Dörfer zur Diskussion steht und Unterschriften gesammelt werden.
Einen behördlichen Räumungsbeschluss gibt es nach den bislang vorliegenden Informationen nicht. In Karakilise und Çaxirbeg wurden jedoch bereits Arbeits- und Bohrflächen eingerichtet. Damit greifen die Projekte unmittelbar in Siedlungsgebiete, landwirtschaftliche Flächen und die Lebensgrundlagen der Bevölkerung ein.
Der Konflikt ist nicht neu. Die geothermische Erschließung des Zîlan-Tals wird seit mindestens 2020 staatlich vorangetrieben. Seither folgten Bohrungen, weitere Planungen und großflächige Ausschreibungen für die Nutzung geothermischer Ressourcen.
Projekt wurde 2020 auf den Weg gebracht
Ende November 2020 unterzeichneten die Entwicklungsagentur Ostanatolien (DAKA) und das Gouverneursamt Van den Vertrag für ein Projekt zur Erschließung geothermischer Quellen für die Landwirtschaft in Erdîş. Es war Teil des Förderprogramms für sogenannte Anziehungszentren des türkischen Industrie- und Technologieministeriums.
Das Projekt mit einem damaligen Volumen von 2,6 Millionen Türkischen Lira sah die Erkundung und Erschließung von Thermalwasser sowie die Planung der notwendigen Leitungsinfrastruktur vor. Ziel war der Aufbau eines spezialisierten Gewächshausgebiets, in dem Erdwärme eine ganzjährige Gemüseproduktion ermöglichen sollte.
Die Gewächshausnutzung blieb nicht auf dem Papier. Im Juni 2023 wurde bei Bohrarbeiten in Çaxirbeg in 750 Metern Tiefe 65 Grad heißes Thermalwasser erschlossen. Der damalige Gouverneur von Van und Zwangsverwalter der Großstadtkommune, Ozan Balcı, kündigte an, die Zahl der Geothermiebrunnen erhöhen zu wollen. Das Wasser sollte zur Beheizung von Gewächshäusern genutzt werden.
Damit ist die landwirtschaftliche Nutzung der Geothermie ein tatsächlich umgesetzter Bestandteil des Projekts. Gleichzeitig wurde die Erschließung der geothermischen Ressourcen des Tals in den folgenden Jahren räumlich erheblich ausgeweitet.
Kritik an Ableitung von Thermalwasser
Mit den Bohrungen rückten auch deren ökologische Folgen stärker in den Mittelpunkt. Bereits im Sommer 2026 machten Umweltgruppen in Wan auf die Ableitung von Thermalwasser aus den Bohrgebieten aufmerksam. Sie warnten davor, dass schwermetallhaltige Flüssigkeiten in Bewässerungssysteme und den Koçköprü-Stausee gelangen.
Auch bei den gegenwärtigen Arbeiten berichten Bewohner:innen von der Ableitung belasteter Thermalwässer in das Tal. Befürchtet werden Folgen für Böden, Gewässer, Landwirtschaft und damit für die Lebensgrundlagen der Dörfer.
Welche Schwermetalle in welchen Konzentrationen im Zusammenhang mit den aktuellen Arbeiten nachgewiesen wurden, geht aus den bislang vorliegenden Informationen allerdings nicht hervor. Die Belastung der Gewässer gehört deshalb zu den zentralen Fragen, die bei der weiteren Erschließung des Gebiets geklärt werden müssen.
Zîlan-Tal ist geologisch sensibles Gebiet
Das Interesse an der Region hängt mit ihrem großen geothermischen Potenzial zusammen. Gleichzeitig handelt es sich um ein komplexes geologisches System. Eine 2022 im Journal des Instituts für Naturwissenschaften der Van Yüzüncü Yıl Universität veröffentlichte Untersuchung weist entlang des Erdîş-Zîlan-Ilıca-Tals etwa elf Thermalwasserstellen aus. Die Quellen verlaufen weitgehend parallel zur Zîlan-Verwerfung.
Die Studie beschreibt die Zîlan-Verwerfung als aktive, von Nordost nach Südwest verlaufende linksseitige Blattverschiebung. Die Thermalwässer gelangen entlang der Bruchstrukturen an die Oberfläche. Aktive Tektonik und Vulkanismus sind zugleich die Grundlage des geothermischen Potenzials der Region.
Zu diesem Naturraum gehören neben den heißen Quellen auch Grundwasser, Travertinformationen, Flussterrassen und der Zîlan-Fluss. Die wissenschaftliche Untersuchung dokumentiert damit die enge Verbindung der geologischen und hydrologischen Strukturen des Tals. Sie untersucht allerdings nicht die konkreten Umweltfolgen der heutigen Bohr- und Erschließungsarbeiten.
Fast 9.000 Hektar für Geothermie ausgeschrieben
Wie weit die Erschließung inzwischen reicht, zeigen Ausschreibungen aus dem Jahr 2024. Die türkische Investitionsüberwachungs- und Koordinierungsbehörde YIKOB schrieb am 18. Oktober in Erdîş eine Fläche von 4.090,89 Hektar zur Vergabe einer Betriebslizenz für geothermische Ressourcen aus. Für eine weitere Fläche von 4.769,28 Hektar wurde eine Erkundungslizenz ausgeschrieben. Allein diese beiden Gebiete umfassen damit rund 8.860 Hektar.
Die Entwicklung reicht somit von dem 2020 vereinbarten Projekt zur geothermisch beheizten Gewächshauswirtschaft über die Erschließungsbohrungen bis zur großflächigen Vergabe weiterer Geothermielizenzen. Was ursprünglich mit der ganzjährigen Gemüseproduktion begründet wurde, ist inzwischen Teil einer wesentlich größeren Erschließung der geothermischen Ressourcen des Zîlan-Tals.
Für die Menschen in Şorik, Karakilise und Çaxirbeg geht es deshalb nicht mehr allein um einzelne Bohrstellen. Die Arbeiten greifen in einen Natur- und Lebensraum ein, von dessen Wasser, Böden und landwirtschaftlichen Flächen die Dörfer unmittelbar abhängig sind. Mit der inzwischen diskutierten Räumung steht für die Bewohner:innen letztlich die Frage im Raum, ob sie in ihren Dörfern bleiben können.
Energieprojekte setzen Natur in Wan unter DruckIn der nordkurdischen Provinz Wan (tr. Van) wächst der Druck auf Natur und Wasserressourcen. Der Ausbau von Energieprojekten nimmt rasant zu: Insgesamt 20 Wasserkraftwerke, 18 Solarkraftwerke und z...ANF News Kiesabbau von umstrittenem Unternehmer bedroht Zîlan-FlussEr galt als einer der Hauptverantwortlichen für den Tod von Dutzenden Menschen beim verheerenden Erdbeben 2011 in der kurdischen Provinz Wan (tr. Van) – jetzt steht der Unternehmer Salih Ölmez erne...ANF News Nevroz Kavak: Unter dem Vorwand der Energiegewinnung werden Lebensräume zerstörtBergbau, Geothermie- und Wasserkraftprojekte greifen zunehmend in Ökosysteme und Lebensräume in Kurdistan ein. Berge, Wälder, Wasserressourcen und landwirtschaftliche Flächen werden im Zuge von Ene...ANF News
Witwenrente: Eine zweite Rente darf nicht automatisch zur Kürzung führen
Wer eine deutsche Witwenrente und zusätzlich eine Hinterbliebenenrente aus dem Ausland erhält, muss nicht automatisch eine Kürzung hinnehmen. Stammt die ausländische Zahlung aus den Rentenansprüchen des verstorbenen Partners, bleibt sie bei der deutschen Einkommensanrechnung grundsätzlich unberücksichtigt.
Anders kann es bei einer eigenen ausländischen Altersrente aussehen. Deshalb lohnt sich ein genauer Blick in den Rentenbescheid: Entscheidend ist, wofür das Geld gezahlt wird.
Darf man zwei Witwenrenten gleichzeitig bekommen?Hat der verstorbene Partner in Deutschland und einem anderen Land Versicherungszeiten zurückgelegt, können in beiden Ländern Hinterbliebenenansprüche entstehen. Sind die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt, können beide Länder eine Rente zahlen.
Die deutsche Rentenversicherung darf die zweite Zahlung nicht allein deshalb als eigenes Einkommen anrechnen, weil sie aus dem Ausland kommt. Eine vergleichbare ausländische Witwenrente wird bei dieser Prüfung grundsätzlich genauso behandelt wie eine deutsche Hinterbliebenenleistung.
Das ist für Haushalte wichtig, die nach dem Tod eines Partners mit weniger Geld auskommen müssen. Miete, Heizung und viele andere Ausgaben sinken schließlich nicht im selben Verhältnis wie das Haushaltseinkommen.
Warum zählt eine ausländische Witwenrente nicht als eigene Rente?Eine eigene Altersrente und eine Witwenrente erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Die Altersrente ersetzt früheres Arbeitseinkommen; die Witwenrente soll den Unterhalt teilweise ausgleichen, den der verstorbene Partner zuvor geleistet hat.
Diesen Unterschied berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung auch bei ausländischen Zahlungen. Beruht die Leistung ausschließlich auf den Versicherungszeiten oder dem Einkommen des Verstorbenen, wird sie nicht als eigenes Erwerbsersatzeinkommen angerechnet.
Mit „Erwerbsersatzeinkommen“ sind Leistungen gemeint, die eigenes Arbeitseinkommen ersetzen. Dazu gehören insbesondere eigene Alters- und Erwerbsminderungsrenten, aber grundsätzlich keine gewöhnliche Witwen- oder Witwerrente.
Welche Auslandsrenten können die deutsche Witwenrente kürzen?Wer selbst im Ausland gearbeitet hat und daraus eine Altersrente bezieht, erhält eine Leistung aus eigenen Ansprüchen. Diese kann bei der deutschen Witwenrente als Einkommen berücksichtigt werden.
Die Unterscheidung lässt sich so zusammenfassen:
Zahlung aus dem Ausland Behandlung bei der deutschen Witwenrente Vergleichbare Witwen- oder Witwerrente aus den Ansprüchen des verstorbenen Partners Grundsätzlich keine Anrechnung als eigenes Erwerbsersatzeinkommen Eigene gesetzliche Altersrente Grundsätzlich als eigenes Einkommen zu prüfen Rente mit eigenen Ansprüchen und Hinterbliebenenanteilen Bestandteile getrennt prüfenDer Kontoauszug allein beantwortet diese Frage meist nicht. Dafür wird der ausländische Rentenbescheid mit den Angaben zur Art und Berechnung der Leistung benötigt.
Was gilt, wenn eine Zahlung beide Rentenarten enthält?Manche ausländischen Rentensysteme verbinden eigene Rentenansprüche und Ansprüche aus der Versicherung des verstorbenen Partners. Obwohl nur eine Summe überwiesen wird, darf sie nicht ohne Prüfung vollständig als eigene Altersrente angesetzt werden.
Nach den Rechtsanweisungen der Deutschen Rentenversicherung kommt nur der Anteil als Erwerbsersatzeinkommen infrage, der auf eigenen Beiträgen oder Einkommen beruht. Der Hinterbliebenenanteil bleibt bei dieser Einkommensanrechnung unberücksichtigt.
Die Rentenversicherung erfragt die Aufteilung beim ausländischen Träger. Betroffene sollten deshalb den vollständigen Bescheid und vorhandene Erläuterungen einreichen, müssen die Aufteilung aber nicht selbst errechnen.
Wird eine eigene Auslandsrente vollständig abgezogen?Auch eine anrechenbare Altersrente führt nicht zu einer Kürzung Euro für Euro. Zunächst wird das nach den gesetzlichen Regeln zu berücksichtigende Einkommen ermittelt.
Davon bleibt ein persönlicher Freibetrag unberücksichtigt. Nur vom darüberliegenden Betrag werden grundsätzlich 40 Prozent auf die deutsche Witwen- oder Witwerrente angerechnet.
Im sogenannten Sterbevierteljahr findet diese Einkommensanrechnung regelmäßig noch nicht statt. Gemeint sind die ersten drei Kalendermonate nach dem Monat, in dem der Partner gestorben ist.
Nicht jede Hinterbliebenenleistung folgt denselben RegelnDie Nichtanrechnung einer gewöhnlichen ausländischen Witwenrente lässt sich nicht auf jede Zahlung nach einem Todesfall übertragen. Bei Hinterbliebenenrenten aus der Unfallversicherung gelten beispielsweise besondere Vorschriften.
§ 93 SGB VI kann auch vergleichbare ausländische Leistungen wegen eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit erfassen. Hier ist eine gesonderte Prüfung erforderlich.
Außerdem betrifft die deutsche Einkommensanrechnung nur die deutsche Rente. Ob der ausländische Träger andere Einkünfte berücksichtigt, richtet sich nach den dort geltenden Regeln.
Dabei kann es vorkommen, dass ein und dasselbe Einkommen sowohl auf die deutsche als auch auf die ausländische Hinterbliebenenrente angerechnet wird. Für bestimmte Fälle innerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums und der Schweiz sieht § 97 Absatz 2 SGB VI eine anteilige Begrenzung der deutschen Einkommensanrechnung vor.
Witwenrente gekürzt: Diese Angaben im Bescheid prüfenSinkt die deutsche Witwenrente nach Beginn einer Auslandszahlung, sollten Betroffene die Berechnungsanlagen ansehen. Dort muss nachvollziehbar sein, welche Einnahmen die Rentenversicherung berücksichtigt hat.
Die erste Frage lautet: Wurde die ausländische Zahlung als eigene Altersrente oder als Hinterbliebenenleistung eingeordnet? Enthält sie beides, sollte außerdem erkennbar sein, welcher Anteil angesetzt wurde.
Bei Unklarheiten hilft eine konkrete schriftliche Nachfrage mit einer Kopie des ausländischen Bescheids. Dabei sollte ausdrücklich um Erklärung gebeten werden, auf welcher Grundlage die Zahlung angerechnet wurde.
Gerade in der Trauerphase können fremdsprachige Unterlagen und Schreiben mehrerer Behörden überfordern. Unterstützung durch eine Beratungsstelle oder eine bevollmächtigte Vertrauensperson kann helfen, die Unterlagen zu ordnen und offene Fragen zu klären.
Widerspruchsfrist nicht verstreichen lassenWer eine Kürzung anfechten möchte, sollte sich nicht auf eine Bitte um Erläuterung beschränken. Gegen einen belastenden Rentenbescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich.
Bei Bekanntgabe im Ausland beträgt die Frist grundsätzlich drei Monate. Welche Frist gilt und wie der Widerspruch einzulegen ist, steht in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.
In der Begründung sollte deutlich werden, dass die Auslandszahlung ganz oder teilweise aus den Ansprüchen des verstorbenen Partners stammt. Denn zwei Rentenzahlungen allein rechtfertigen noch keine Kürzung – ihre rechtliche Einordnung muss stimmen.
Quellen: §§ 18a SGB IV, 93 und 97 SGB VI; § 84 SGG; Deutsche Rentenversicherung, Gemeinsame Rechtliche Anweisungen zu § 18a SGB IV – Auslandseinkommen, insbesondere zur Abgrenzung eigener Renten und Hinterbliebenenleistungen; Deutsche Rentenversicherung, Informationen zu Renten für Hinterbliebene; rentenbescheid24.de, „Witwenrente aus dem Ausland: Diese Rente zählt nicht als eigenes Einkommen“, 02.10.2026.
Der Beitrag Witwenrente: Eine zweite Rente darf nicht automatisch zur Kürzung führen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Witwenrente auf null gekürzt: Zehntausende Witwen sind jetzt davon betroffen
Eine Auswertung aus Baden-Württemberg zeigt, wie stark eigenes Einkommen die Hinterbliebenenrente mindern kann. Zum 31. Dezember 2025 wurden dort 71.743 Witwen- und Witwerrenten wegen der Einkommensanrechnung vollständig nicht ausgezahlt.
Von den 71.743 sogenannten Nullrenten entfielen 13.230 auf Witwen und 58.513 auf Witwer.
Die veröffentlichten Angaben zur Einkommensanrechnung beziehen sich auf den Rentenbestand der Deutschen Rentenversicherung Baden-Württemberg zum Jahresende 2025. Insgesamt wurden 616.852 Renten wegen Todes erfasst. Darunter waren 479.474 Witwenrenten und 137.378 Witwerrenten.
Bei 287.086 Witwen- und Witwerrenten wurde eigenes Einkommen angerechnet. Vollständig ruhten 71.743 Leistungen, während 215.343 Hinterbliebenenrenten nur teilweise ruhten.
Das Statistikportal der Rentenversicherung beschreibt den Rentenbestand als Stichtagsstatistik zum 31. Dezember und bezieht auch Nullrenten ein, wenn allein wegen der Einkommensanrechnung kein Zahlbetrag verbleibt.
Kennzahl zum 31. Dezember 2025 Wert für Baden-Württemberg Renten wegen Todes insgesamt 616.852 Witwenrenten 479.474 Witwerrenten 137.378 Renten mit Einkommensanrechnung 287.086 Vollständig ruhende Witwen- und Witwerrenten 71.743 Davon vollständig ruhende Witwenrenten 13.230 Davon vollständig ruhende Witwerrenten 58.513 Teilweise ruhende Witwen- und Witwerrenten 215.343Gemessen an allen erfassten Witwenrenten ruhten damit rund 2,8 Prozent vollständig. Bei den Witwerrenten waren es rund 42,6 Prozent. Die gesetzlichen Rechenschritte sind für beide Geschlechter gleich; die stark verschiedenen Quoten ergeben sich aus den unterschiedlichen persönlichen Renten- und Einkommensverhältnissen.
Was mit einer Nullrente gemeint istEine Nullrente bedeutet nicht automatisch, dass der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente erloschen ist. Der Anspruch kann dem Grunde nach fortbestehen, obwohl die Rentenversicherung vorübergehend keinen Betrag überweist. In der Fachsprache heißt es, die Rente ruht wegen anzurechnenden Einkommens.
Sinkt das berücksichtigte Einkommen später, kann wieder ein Zahlbetrag entstehen. Das gilt etwa nach einer Verringerung der Arbeitszeit, dem Ende einer Beschäftigung oder dem Wegfall anderer anrechenbarer Einnahmen. Betroffene sollten eine solche Änderung deshalb zeitnah dem Rentenversicherungsträger melden und eine neue Berechnung verlangen.
So funktioniert die EinkommensanrechnungDie gesetzliche Grundlage findet sich in § 97 SGB VI. Zunächst ermittelt die Rentenversicherung aus den Bruttoeinnahmen ein rentenrechtliches Nettoeinkommen. Danach zieht sie den persönlichen Freibetrag ab und rechnet 40 Prozent des verbleibenden Überschusses auf die Hinterbliebenenrente an.
Die 40-Prozent-Regel bei der Witwenrente bedeutet somit nicht, dass 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens verloren gehen. Bleibt das rentenrechtliche Nettoeinkommen unter dem Freibetrag, erfolgt wegen dieses Einkommens keine Kürzung. Erst der Betrag oberhalb der geschützten Grenze wird zu 40 Prozent berücksichtigt.
Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der monatliche Freibetrag 1.122,53 Euro. Für jedes Kind, das die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kommen 238,11 Euro hinzu. Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass dieser Betrag jährlich zum 1. Juli an die Entwicklung des aktuellen Rentenwerts angepasst wird.
Zeitraum oder Zuschlag Monatlicher Betrag 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2026 1.076,86 Euro Seit 1. Juli 2026 1.122,53 Euro Zusätzlicher Freibetrag je berücksichtigungsfähigem Kind seit 1. Juli 2026 238,11 EuroFür die Bestandszahlen vom 31. Dezember 2025 galt noch der damalige Freibetrag von 1.076,86 Euro. Wer seinen aktuellen Bescheid im August 2026 prüft, muss dagegen den Betrag von 1.122,53 Euro heranziehen. Diese zeitliche Trennung verhindert, dass alte Statistikwerte mit der heutigen Berechnung vermischt werden.
Warum das rentenrechtliche Netto vom Konto-Netto abweichen kannDie Rentenversicherung übernimmt bei vielen Einkommensarten nicht einfach den Auszahlungsbetrag vom Konto. Sie berechnet aus dem Bruttobetrag ein pauschaliertes Netto. Die Abzüge sollen Steuern sowie Sozialabgaben typisiert abbilden und können deshalb vom tatsächlichen Netto auf der Lohnabrechnung oder Rentenmitteilung abweichen.
Bei Arbeitsentgelt werden nach den Erläuterungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig 40 Prozent pauschal abgezogen. Bei einer gesetzlichen Altersrente mit Beginn nach 2010 sind es 14 Prozent, bei einem Rentenbeginn vor 2011 sind es 13 Prozent. Treffen mehrere Einkommen zusammen, werden die jeweils ermittelten Beträge zusammengerechnet.
Bei Arbeitsentgelt und kurzfristigen Entgeltersatzleistungen wird grundsätzlich das durchschnittliche Vorjahreseinkommen einschließlich Sonderzahlungen betrachtet. Ist das laufende Einkommen wenigstens zehn Prozent niedriger, kann stattdessen der niedrigere aktuelle Betrag berücksichtigt werden. Bei dauerhaften Leistungen wie einer Altersrente wird das laufende Einkommen zugrunde gelegt.
Welche Einnahmen die Witwenrente mindern könnenBerücksichtigt werden können unter anderem Arbeitsentgelt, Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, gesetzliche Alters- oder Erwerbsminderungsrenten sowie Kranken- und Arbeitslosengeld.
Nach dem seit 2002 geltenden Recht kommen außerdem Betriebsrenten, private Versorgungsrenten und bestimmte Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung oder Verpachtung in Betracht. Auch vergleichbare ausländische Einkommen können in die Berechnung einfließen.
Nicht jedes Geld auf dem Konto gilt als anrechenbares Einkommen. Bedarfsabhängige Leistungen wie Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter werden ebenso wenig angerechnet wie Leistungen aus staatlich geförderten Riester-Verträgen. Bei Vermögen geht es grundsätzlich um Erträge, etwa Zinsen oder Mieteinnahmen, und nicht allein um das vorhandene Sparguthaben.
Für geschützte Altfälle gelten günstigere Regeln, durch die weitere Einkommensarten außen vor bleiben können.
Das betrifft Fälle, in denen die versicherte Person vor 2002 gestorben ist, oder Ehen, die vor 2002 geschlossen wurden und bei denen wenigstens einer der Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren wurde. Der Beitrag Witwenrente und Ausnahmen bei der Einkommensanrechnung erläutert weitere Abgrenzungen.
Wann die Witwenrente rechnerisch auf null sinktEine vollständige Kürzung tritt ein, wenn 40 Prozent des Einkommens oberhalb des Freibetrags mindestens so hoch sind wie die Witwenrente vor der Einkommensanrechnung. Eine einheitliche Brutto-Einkommensgrenze für alle Hinterbliebenen gibt es deshalb nicht. Die Schwelle hängt von der Höhe der Witwenrente, der Einkommensart, den Pauschalabzügen und einem möglichen Kinderfreibetrag ab.
Eine niedrige Witwenrente kann schon bei einem geringeren Einkommensüberschuss vollständig ruhen. Bei einer höheren Witwenrente muss der anrechenbare Überschuss entsprechend größer sein.
Im Sterbevierteljahr wird eigenes Einkommen nicht angerechnetDie reguläre Einkommensanrechnung greift nicht sofort nach dem Todesfall. In den drei Kalendermonaten nach dem Sterbemonat wird eigenes Einkommen bei der Witwen- oder Witwerrente nicht berücksichtigt. Diese als Sterbevierteljahr bezeichnete Zeit verschafft Hinterbliebenen zunächst einen finanziellen Puffer.
Nach Ablauf dieser drei Monate kann der Zahlbetrag jedoch stark sinken oder ganz entfallen. Ein Bescheid über eine hohe Zahlung im Sterbevierteljahr ist daher keine Garantie für die spätere monatliche Rentenhöhe. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag über die Nullrente nach dem Sterbevierteljahr.
Ein höherer Freibetrag verhindert nicht jede NullrenteMit der Rentenanpassung zum 1. Juli 2026 stieg der Freibetrag von 1.076,86 Euro auf 1.122,53 Euro. Das entlastet Hinterbliebene, weil ein größerer Teil ihres Einkommens anrechnungsfrei bleibt. Zugleich können Löhne, eigene Altersrenten und andere Einnahmen steigen, sodass der Vorteil teilweise oder vollständig wieder aufgezehrt wird.
Auch die Höhe der Witwenrente selbst kann sich durch die jährliche Rentenanpassung verändern. Ob nach der Neuberechnung mehr Geld ausgezahlt wird, lässt sich daher nur aus allen Berechnungsdaten des Bescheids ableiten. Eine höhere Freigrenze allein erlaubt keine sichere Prognose.
Was Betroffene im Rentenbescheid prüfen solltenIm Bescheid sollten die angesetzten Bruttoeinnahmen, die verwendeten Pauschalabzüge, der Freibetrag und der ausgewiesene Ruhensbetrag nachvollziehbar sein.
Bei Kindern ist zusätzlich zu prüfen, ob der erhöhte Freibetrag berücksichtigt wurde. Ebenso wichtig sind der richtige Einkommenszeitraum und die Frage, ob ein geschützter Altfall vorliegt.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten, wenn ein Einkommen inzwischen um mindestens zehn Prozent gesunken oder ganz weggefallen ist. Dann kann eine Neuberechnung mit dem niedrigeren laufenden Betrag möglich sein. Die Prüfung eines Witwenrentenbescheids kann verhindern, dass ein falscher Ansatz dauerhaft fortgeschrieben wird.
Wer einen Fehler vermutet, sollte die Rechtsbehelfsbelehrung lesen. Bei einem Wohnsitz in Deutschland beträgt die Widerspruchsfrist in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Hinweise zu Frist und Vorgehen enthält der Beitrag Widerspruch gegen den Rentenbescheid.
Die baden-württembergischen Zahlen lassen sich nicht auf ganz Deutschland übertragenDie 71.743 vollständig ruhenden Leistungen stammen aus einem Bundesland und von einem bestimmten Stichtag. Sie beschreiben weder die bundesweite Zahl aller Nullrenten noch eine Entwicklung über mehrere Jahre. Für einen zeitlichen Vergleich wären gleich abgegrenzte Daten aus mehreren Stichtagen erforderlich.
Die Auswertung zeigt dennoch, dass die Einkommensanrechnung für viele Hinterbliebene erhebliche finanzielle Folgen hat. Sie zeigt zugleich, warum zwischen Witwen- und Witwerrenten, teilweisem Ruhen und vollständiger Nullzahlung unterschieden werden muss.
Beispiel aus der PraxisEine Witwe ohne berücksichtigungsfähiges Kind hat vor der Einkommensanrechnung Anspruch auf 451,72 Euro Witwenrente und bezieht eine eigene gesetzliche Altersrente von 2.700 Euro brutto, die 2018 begonnen hat. Die Rentenversicherung zieht pauschal 14 Prozent ab, sodass ein rentenrechtliches Netto von 2.322 Euro verbleibt.
Nach Abzug des Freibetrags von 1.122,53 Euro bleiben 1.199,47 Euro, davon werden 40 Prozent oder 479,79 Euro angerechnet.
Weil der Anrechnungsbetrag von 479,79 Euro höher ist als die Witwenrente von 451,72 Euro, sinkt die Auszahlung auf null. Der Anspruch bleibt dennoch bestehen und kann bei veränderten Einkommensverhältnissen erneut zu einer Zahlung führen. Das vereinfachte Beispiel unterstellt, dass keine weiteren Einnahmen, Zuschläge oder Sonderregeln zu beachten sind.
Sechs Fragen und Antworten zur gekürzten Witwenrente Sind in Baden-Württemberg mehr als 71.000 Witwen von einer Nullrente betroffen?Nein. Die Zahl von 71.743 umfasst 13.230 vollständig ruhende Witwenrenten und 58.513 vollständig ruhende Witwerrenten. Der Durchschnitt von 451,72 Euro bezieht sich nur auf die Witwenrenten innerhalb dieser Gruppe.
Ist der Anspruch verloren, wenn die Witwenrente auf null sinkt?In der Regel nicht. Die Auszahlung kann wegen des eigenen Einkommens vollständig ruhen, während der Rentenanspruch dem Grunde nach fortbesteht. Sinkt das Einkommen, kann nach einer neuen Berechnung wieder Geld fließen.
Wie hoch ist der Freibetrag seit Juli 2026?Seit dem 1. Juli 2026 bleiben monatlich 1.122,53 Euro des rentenrechtlichen Nettoeinkommens geschützt. Für jedes berücksichtigungsfähige Kind steigt der Freibetrag um 238,11 Euro. Die Beträge werden regelmäßig angepasst.
Werden 40 Prozent des gesamten eigenen Einkommens abgezogen?Nein. Zunächst wird der persönliche Freibetrag vom rentenrechtlichen Nettoeinkommen abgezogen. Nur 40 Prozent des verbleibenden Überschusses mindern die Witwen- oder Witwerrente.
Verwendet die Rentenversicherung das tatsächliche Netto vom Konto?Oft nicht. Aus dem Bruttoeinkommen wird mithilfe gesetzlicher Pauschalabzüge ein rentenrechtliches Netto ermittelt. Deshalb kann der Berechnungsbetrag vom tatsächlich ausgezahlten Netto abweichen.
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Pflegegrad soll befristet werden: Das Pflegegeld und Pflegeleistungen sind davon betroffen
Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich auf eine mögliche Verschärfung bei der Bewilligung von Pflegegraden einstellen. Der Referentenentwurf für das Pflegeneuordnungsgesetz sieht vor, befristete Entscheidungen künftig häufiger zu nutzen, wenn eine pflegegradrelevante Verbesserung nachvollziehbar erwartet wird. Eine allgemeine Befristung aller Pflegegrade ist jedoch nicht vorgesehen.
Bislang wird eine Befristung nur äußerst selten empfohlen. In der Begründung des Entwurfs heißt es, dass dies bei weniger als 0,1 Prozent der Begutachtungen geschieht. Sinkt die Schwelle für eine solche Prognose, könnten künftig deutlich mehr Versicherte einen Bescheid mit Ablaufdatum erhalten.
Für Betroffene geht es dabei nicht nur um den Pflegegrad als Einstufung. Mit seinem Ablauf können Pflegegeld, Pflegesachleistungen und weitere Hilfen enden oder nach einer Neubegutachtung geringer ausfallen. Besonders belastend ist das für Familien, die Pflegedienste, Arbeitszeiten und private Zuzahlungen langfristig geplant haben.
Die geplante Änderung ist noch kein geltendes RechtGrund ist der am 5. Juni 2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums zum Pflegeneuordnungsgesetz. Nach dem Entwurf sollen die meisten Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Dafür muss das Vorhaben aber erst das weitere Gesetzgebungsverfahren durchlaufen.
Auch heute kann ein Pflegegrad befristet werdenDie Befristung ist keine völlig neue Erfindung. Nach Paragraf 33 SGB XI dürfen die Pflegekasse und der Medizinische Dienst schon heute von einer dauerhaften Bewilligung absehen, wenn eine Verringerung der Einschränkungen zu erwarten ist. Der Pflegegrad und die daran geknüpften Leistungen enden dann mit dem im Bescheid genannten Datum.
Eine Befristung darf wiederholt werden, insgesamt aber höchstens drei Jahre dauern. Vor ihrem Ablauf muss die Pflegekasse rechtzeitig prüfen, ob Leistungen weitergezahlt werden und welcher Pflegegrad künftig gilt. Diese Prüfung soll eine Lücke in der Versorgung verhindern.
Ein unbefristet bewilligter Pflegegrad läuft dagegen nicht nach drei Jahren automatisch aus. Die Dreijahresgrenze betrifft nur den gesamten Zeitraum einer ausdrücklich ausgesprochenen Befristung. Unabhängig davon kann die Pflegekasse bei konkretem Anlass eine Wiederholungsbegutachtung veranlassen.
Was der Referentenentwurf an der bisherigen Schwelle ändern willNach den geltenden Begutachtungs-Richtlinien wird eine Befristung empfohlen, wenn mit großer Wahrscheinlichkeit eine pflegegradrelevante Besserung zu erwarten ist. Der Entwurf will diese Anforderung absenken. Künftig soll bereits eine im Gutachten begründete Wahrscheinlichkeit ausreichen.
Der Medizinische Dienst Bund soll in seinen Richtlinien genauer beschreiben, wann eine Befristung vorgenommen werden muss. Als denkbare Fälle nennt die Gesetzesbegründung ein vergleichsweise junges Alter, eine behandelbare Erkrankung sowie erfolgversprechende Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen. Die Besserungsprognose müsste für den einzelnen Menschen nachvollziehbar hergeleitet werden.
Eine Befristung soll demnach vor allem dort häufiger vorkommen, wo Fähigkeiten voraussichtlich wiedergewonnen werden können. Das kann nach einer Operation, einem Schlaganfall, einer akuten Erkrankung oder einer noch laufenden Rehabilitation in Betracht kommen. Eine Diagnose allein reicht für die Bewertung nicht aus, denn geprüft wird weiterhin die tatsächliche Selbstständigkeit im Alltag.
Chronische Erkrankungen rechtfertigen nicht automatisch ein AblaufdatumBei fortschreitender Demenz, dauerhaften Lähmungen, schweren neurologischen Erkrankungen oder ausgeprägter Multimorbidität ist eine pflegegradrelevante Besserung häufig nicht zu erwarten. In solchen Fällen müsste eine Befristung auch nach der geplanten Regel nachvollziehbar begründet werden. Ein bloßer Hinweis auf theoretisch mögliche Therapien dürfte eine individuelle Prognose nicht ersetzen.
Der Medizinische Dienst Bund weist in seiner Stellungnahme zum PNOG darauf hin, dass ein großer Teil der Begutachteten wegen Alters, chronischer Erkrankungen, mehrerer Krankheiten oder demenzieller Entwicklungen keine anhaltende Verringerung des Hilfebedarfs erwarten lässt.
Pflegegradrelevante Verbesserungen träten eher in bestimmten Fallgruppen nach Akuterkrankungen, Eingriffen oder erfolgreicher Rehabilitation auf. Der Verband bezweifelt deshalb, dass die Neuregelung die Ausgaben der Pflegeversicherung erheblich senken kann.
Zugleich warnt der Medizinische Dienst vor Prognosen, die in der Praxis kaum sicher erstellt werden können.
Ob eine Behandlung tatsächlich verfügbar ist und ob sie den Unterstützungsbedarf spürbar vermindert, lässt sich bei der ersten Begutachtung nicht immer verlässlich vorhersagen. Die Folgen einer zu optimistischen Annahme würden zunächst die Pflegebedürftigen und ihre Familien tragen.
Was ein Ablaufdatum für Pflegegeld und Sachleistungen bedeutetEin befristeter Bescheid verschafft Leistungen nur bis zum angegebenen Enddatum. Bestätigt die anschließende Prüfung den bisherigen Pflegegrad, können die Zahlungen weiterlaufen. Ergibt die Begutachtung einen niedrigeren Pflegegrad oder keine Pflegebedürftigkeit mehr, sinken die Ansprüche oder fallen weg.
Nach derzeit geltendem Recht erhalten Pflegebedürftige bei häuslicher Versorgung ab Pflegegrad 2 Pflegegeld. Die Beträge reichen 2026 von 347 Euro bis 990 Euro im Monat. Wer statt familiärer Pflege einen ambulanten Dienst nutzt, kann abhängig vom Pflegegrad Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro bis 2.299 Euro monatlich erhalten.
Pflegegrad Pflegegeld und Pflegesachleistung im Jahr 2026 Pflegegrad 1 Kein Pflegegeld und keine reguläre Pflegesachleistung; Entlastungsbetrag bis 131 Euro monatlich Pflegegrad 2 347 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 796 Euro monatlich Pflegegrad 3 599 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.497 Euro monatlich Pflegegrad 4 800 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 1.859 Euro monatlich Pflegegrad 5 990 Euro Pflegegeld oder Pflegesachleistungen bis 2.299 Euro monatlichDie Beträge entsprechen der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026. Einen ausführlichen Überblick bietet außerdem der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegeld 2026: Höhe, Pflegegrade, Antrag und alle Leistungen“. Die im PNOG geplanten neuen Budgets sind in dieser Tabelle noch nicht berücksichtigt, weil sie nicht beschlossen sind.
Eine Herabstufung kann mehrere Ansprüche gleichzeitig verändernWird Pflegegrad 3 nach der Prüfung auf Pflegegrad 2 abgesenkt, fällt das monatliche Pflegegeld nach aktuellem Stand von 599 Euro auf 347 Euro. Das sind 252 Euro weniger im Monat und 3.024 Euro weniger im Jahr. Bei einem Wechsel von Pflegegrad 2 zu Pflegegrad 1 entfällt das Pflegegeld vollständig.
Auch das Budget für einen ambulanten Pflegedienst schrumpft bei einer Herabstufung. Dadurch kann eine Familie Rechnungen, die bislang von der Pflegekasse übernommen wurden, teilweise selbst bezahlen müssen. Kann der bisherige Leistungsumfang nicht mehr finanziert werden, muss die Versorgung neu organisiert werden.
Weitere Folgen können den gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse zur vollstationären Pflege betreffen.
Auch Rentenbeiträge für nicht erwerbsmäßig pflegende Angehörige hängen von den gesetzlichen Voraussetzungen und der jeweiligen Pflegesituation ab. Fällt die Pflegebedürftigkeit vollständig weg, können zudem der Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmittel und Zuschüsse für eine Wohnraumanpassung entfallen.
Bestandsschutz schützt nicht vor jeder späteren HerabstufungDer Referentenentwurf enthält einen Schutz für Menschen, die ihren Pflegegrad nach dem bis Ende 2026 geltenden Recht erhalten haben. Sie sollen ihn nicht allein deshalb verlieren, weil der Entwurf für neue Fälle strengere Punkteschwellen und veränderte Bewertungen vorsieht. Eine Neubegutachtung nur wegen dieser gesetzlichen Änderungen ist nicht geplant.
Dieser Schutz greift jedoch nicht, wenn sich Selbstständigkeit oder Fähigkeiten tatsächlich verbessert haben. Dann soll eine Herabstufung oder der Verlust des Pflegegrades weiterhin möglich bleiben.
Wer bereits einen Bescheid besitzt, ist deshalb nicht vollständig vor den Folgen einer späteren Wiederholungsbegutachtung geschützt.
Wie Gerichte eine nachträgliche Absenkung bewerten, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag „Gericht: Pflegegrad darf auch nachträglich abgesenkt werden“. Eine solche Entscheidung setzt eine tragfähige Tatsachengrundlage und einen rechtmäßigen Bescheid voraus. Eine Befristung ist davon zu unterscheiden, weil der ursprüngliche Anspruch bereits durch das im Bescheid genannte Ende begrenzt ist.
Betroffene sollten nicht erst kurz vor dem Ablaufdatum reagierenWer einen befristeten Bescheid erhält, sollte sofort das Enddatum notieren und das Gutachten anfordern. Aus dem Gutachten muss hervorgehen, weshalb eine pflegegradrelevante Besserung erwartet wird. Eine pauschale Formulierung ohne Bezug zu Erkrankung, Therapieverlauf und Alltagseinschränkungen sollte sorgfältig geprüft werden.
Arztberichte, Entlassungsunterlagen, Therapiepläne und Nachweise über Hilfsmittel sollten fortlaufend gesammelt werden.
Hilfreich ist ein Pflegetagebuch, das wiederkehrende Unterstützung bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenten, Orientierung und Tagesgestaltung dokumentiert. Der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegrad 2026: Diese 6 großen Fehler machen viele beim Gutachter“ erklärt, wie sich typische Fehleinschätzungen vermeiden lassen.
Die Pflegekasse ist verpflichtet, vor Ablauf rechtzeitig über die weitere Bewilligung zu entscheiden. Bleibt eine Mitteilung aus, sollten Betroffene schriftlich nachfassen und eine Entscheidung vor dem Enddatum verlangen. Ein eigener vorsorglicher Antrag kann sinnvoll sein, wenn sonst eine Zahlungslücke droht.
Gegen eine falsche Entscheidung ist Widerspruch möglichWird nach der erneuten Prüfung ein niedrigerer Pflegegrad festgestellt oder die weitere Bewilligung abgelehnt, kann gegen den Bescheid Widerspruch eingelegt werden.
Die Frist beträgt gewöhnlich einen Monat nach Bekanntgabe, sofern die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Entscheidend sind aber stets die Angaben im konkreten Bescheid.
Für die Begründung sollten Betroffene das vollständige Gutachten prüfen und Abweichungen vom tatsächlichen Pflegealltag benennen. Medizinische Befunde, Stellungnahmen von Pflegediensten und ein Pflegetagebuch können die Einwände stützen. Weitere Hinweise enthält der Beitrag „Pflegegrad-Widerspruch: Drei fatale Irrtümer, die man niemals begehen sollte“.
Bei einer Befristung sollte bereits der erste Bescheid geprüft werden, denn das Ablaufdatum ist Teil dieser Entscheidung. Ein späterer Widerspruch gegen eine niedrigere Neubewilligung lässt die ursprünglich befristete Bewilligung nicht ohne Weiteres über ihr Enddatum hinaus fortbestehen. Bei einer drohenden Versorgungslücke kann daher zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz erforderlich sein.
Kurzes Beispiel aus der Praxis zum VerständnisFrau M. ist 58 Jahre alt und erhält nach einem Schlaganfall Pflegegrad 3 sowie 599 Euro Pflegegeld im Monat. Weil eine intensive Rehabilitation begonnen hat und eine pflegegradrelevante Besserung möglich erscheint, bewilligt die Pflegekasse den Pflegegrad für zwölf Monate. Ihre Tochter sammelt während dieser Zeit Therapie- und Arztberichte und dokumentiert die tägliche Hilfe beim Waschen, Anziehen, Treppensteigen und bei der Medikamenteneinnahme.
Bei der erneuten Begutachtung kann Frau M. wieder kurze Wege allein gehen, benötigt bei der Selbstversorgung aber weiterhin regelmäßig Unterstützung. Die Pflegekasse stuft sie deshalb in Pflegegrad 2 ein. Nach heutigem Recht sinkt ihr Pflegegeld damit von 599 Euro auf 347 Euro im Monat, obwohl der Pflegebedarf nicht vollständig verschwunden ist.
Hätte das Gutachten wesentliche Hilfen übersehen, könnte Frau M. innerhalb der im Bescheid genannten Frist Widerspruch einlegen. Sie müsste dafür konkret zeigen, welche Einschränkungen falsch oder gar nicht bewertet wurden. Das Beispiel verdeutlicht, warum eine Befristung nicht nur eine Formalie ist, sondern die Finanzierung der häuslichen Pflege spürbar verändern kann.
QuellenParagraf 33 SGB XI: geltende Voraussetzungen und Grenzen der Befristung
Medizinischer Dienst Bund: Stellungnahme zum Referentenentwurf des PNOG vom 10. Juni 2026
Der Beitrag Pflegegrad soll befristet werden: Das Pflegegeld und Pflegeleistungen sind davon betroffen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflege von Angehörigen: Neue Grenze bestimmt jetzt die eigene Rente
Eine zusätzliche Arbeitsstunde pro Woche kann für pflegende Angehörige eine unerwartete Folge haben: Die Pflegekasse zahlt keine weiteren Beiträge für ihre Rente. Wer seine Arbeitszeit aufstockt, sollte deshalb nicht nur auf den nächsten Gehaltszettel schauen.
Denn bei der rentenrechtlichen Absicherung häuslicher Pflege verläuft eine harte Grenze: Regelmäßig höchstens 30 Wochenstunden Erwerbstätigkeit sind zulässig. Wer darüber liegt, kann dieselbe Pflege leisten wie zuvor und trotzdem die zusätzliche Absicherung verlieren.
30 Stunden sind erlaubt – 31 Stunden können den Anspruch beendenDie Grenze steht in § 3 SGB VI und § 44 SGB XI und ist geltendes Recht. Es handelt sich weder um eine neue Kürzung ab Oktober noch um eine erst geplante Änderung.
Genau 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche schließen Rentenbeiträge aus der Pflege nicht aus. Bei regelmäßig mehr als 30 Stunden entfällt dagegen die Versicherungspflicht aufgrund dieser nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit.
Eine anteilige Kürzung nach dem Muster „etwas mehr arbeiten, etwas weniger Pflegebeiträge“ sieht diese Regelung nicht vor. Bereits rechtmäßig erworbene Rentenanwartschaften bleiben allerdings erhalten; betroffen ist die weitere Absicherung für Zeiten, in denen die Voraussetzungen fehlen.
Wie leicht diese Schwelle übersehen wird, erläutert auch der Beitrag über die 30-Stunden-Regel als Falle für Rentenpunkte aus Pflege.
Welche Voraussetzungen zusätzlich erfüllt sein müssenDie Arbeitszeit allein entscheidet noch nicht über den Anspruch: Die gepflegte Person muss mindestens Pflegegrad 2 haben und Leistungen der gesetzlichen oder privaten Pflege-Pflichtversicherung beanspruchen können. Die Pflege muss nicht erwerbsmäßig in häuslicher Umgebung stattfinden.
Erforderlich sind wenigstens zehn Stunden Pflege pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Dabei können Pflegezeiten für mehrere Menschen zusammengerechnet werden, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
Bei geteilter Pflege muss jede Pflegeperson den erforderlichen Mindestumfang selbst erreichen. Zwei Angehörige, die jeweils nur fünf Stunden wöchentlich pflegen, erfüllen die Zehn-Stunden-Voraussetzung nicht dadurch, dass sie gemeinsam zehn Stunden leisten.
Arbeitszeit und Pflegezeit werden unterschiedlich gezähltDie 30-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Erwerbstätigkeit, nicht auf die Summe aus Beruf und privater Pflege. Wer 30 Stunden arbeitet und zusätzlich zwölf Stunden einen Angehörigen pflegt, überschreitet die Erwerbsgrenze dadurch nicht.
Mehrere berufliche Tätigkeiten werden dagegen zusammengerechnet, auch Beschäftigung und Selbstständigkeit. Ein Hauptjob mit 28 Stunden und ein regelmäßiger Nebenjob mit vier Stunden ergeben deshalb 32 Wochenstunden.
Situation Folge für Rentenbeiträge aus Pflege 28 Stunden Erwerbstätigkeit plus zwölf Stunden private Pflege Arbeitszeitgrenze eingehalten; weitere Voraussetzungen müssen erfüllt sein. Genau 30 Stunden Erwerbstätigkeit Arbeitszeitgrenze eingehalten. Dauerhafte Aufstockung auf 31 Stunden Keine Versicherungspflicht aus der Pflegetätigkeit. 28 Stunden Hauptjob plus vier Stunden Nebenjob Zusammen 32 Stunden; Arbeitszeitgrenze überschritten. Nur kurzfristige Mehrarbeit Nicht automatisch anspruchsschädlich; die regelmäßige Arbeitszeit ist zu prüfen. Nicht jede Überstunde beendet die AbsicherungDas Wort „regelmäßig“ ist entscheidend: Eine kurzfristige Überschreitung ist nicht automatisch mit einer dauerhaften Arbeitszeitaufstockung gleichzusetzen. Daraus lässt sich allerdings kein Freibrief für ständig wiederkehrende Überstunden ableiten.
Auch erforderliche berufliche Vor- und Nacharbeiten können zur Arbeitszeit zählen. Wer schwankende Einsatzzeiten hat oder selbstständig arbeitet, sollte die Einordnung deshalb mit der Pflegekasse klären und seine Angaben nachvollziehbar dokumentieren.
Pflegegeld und Rentenbeiträge sind verschiedene LeistungenDas Pflegegeld dient der Sicherstellung der häuslichen Versorgung und steht der pflegebedürftigen Person zu. Die Rentenbeiträge für eine versicherungspflichtige Pflegeperson fließen dagegen an die Rentenversicherung und müssen nicht aus dem Pflegegeld finanziert werden.
Die Weitergabe von Pflegegeld als Anerkennung macht familiäre Pflege nicht automatisch zu einer beruflichen Tätigkeit. Die Abgrenzung erläutert gegen-hartz.de auch im Beitrag „Zählt das Pflegegeld als Einkommen zur Rente?“.
Wer über 30 Stunden arbeitet, verliert durch diese Arbeitszeit allein nicht den Pflegegeldanspruch seines Angehörigen. Die Grenze betrifft hier die eigene Rentenversicherung aus der Pflege.
Wie viel die Pflege für die spätere Rente bringtFür die Beitragsberechnung wird ein gesetzlich festgelegtes, rechnerisches Einkommen angesetzt. Dessen Höhe hängt insbesondere vom Pflegegrad und davon ab, ob Pflegegeld, Pflegesachleistungen oder eine Kombination bezogen werden.
Bei gleichem Pflegegrad ist die Berechnungsgrundlage bei ausschließlichem Pflegegeldbezug höher als bei Kombinations- oder ausschließlichen Sachleistungen. Teilen sich mehrere private Pflegepersonen die Versorgung, wird die Grundlage entsprechend den festgestellten Pflegeanteilen aufgeteilt.
Die Pflegebeiträge können zusätzliche Rentenanwartschaften schaffen und die Pflegezeiten als Beitragszeiten für rentenrechtliche Wartezeiten zählen. Ein Monat mit Beschäftigung und versicherungspflichtiger Pflege wird dabei zeitlich nicht zu zwei Versicherungsmonaten.
Mehr Arbeit bedeutet nicht automatisch weniger GesamtrenteDer Wegfall der Pflegebeiträge ist ein möglicher Nachteil einer Arbeitszeitaufstockung, aber noch keine vollständige Rechnung. Steigt das rentenversicherungspflichtige Gehalt, entstehen daraus grundsätzlich zusätzliche Rentenanwartschaften.
Ob diese den Verlust aus der Pflege ausgleichen, hängt vom zusätzlichen Verdienst und der bisherigen Beitragsgrundlage für die Pflege ab. Die pauschale Behauptung, mehr Arbeit führe bei pflegenden Angehörigen immer zu weniger Rente, wäre deshalb falsch.
Für die Entscheidung zählen außerdem das verfügbare Einkommen, die beruflichen Aussichten und die Belastung durch die Pflege. Vor einer Vertragsänderung sollten Betroffene die bisherige Pflegebeitragszahlung und die Folgen der neuen Arbeitszeit konkret prüfen lassen.
Die Pflegekasse muss von Änderungen erfahrenZuständig ist die Pflegekasse beziehungsweise private Pflegeversicherung der gepflegten Person. Dort sollten Angehörige den Fragebogen zur sozialen Sicherung anfordern und klären, ob sie als Pflegeperson für die Rentenversicherung erfasst sind.
Änderungen der Arbeitszeit oder des Pflegeumfangs sollten sie zeitnah mitteilen. Eine schriftliche Auskunft über die Beitragszahlung und ein Blick in den Versicherungsverlauf helfen, fehlende Meldungen früh zu erkennen.
Sechs Fragen und Antworten zu Pflege und Rente Darf ich genau 30 Stunden arbeiten?Ja, genau 30 regelmäßige Wochenstunden Erwerbstätigkeit sind zulässig. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen für die versicherungspflichtige Pflege erfüllt sein.
Werden meine Pflegestunden auf die 30 Stunden angerechnet?Nein, die nicht erwerbsmäßige private Pflege wird nicht zur beruflichen Wochenarbeitszeit addiert. Sie muss aber den vorgeschriebenen Mindestumfang erreichen.
Zählt ein Nebenjob mit?Ja, die regelmäßigen Arbeitszeiten mehrerer Erwerbstätigkeiten werden zusammengerechnet. Auch eine selbstständige Nebentätigkeit kann deshalb zum Überschreiten der Grenze führen.
Reicht Pflegegrad 1 für Rentenbeiträge?Nein, für diese Absicherung ist mindestens Pflegegrad 2 erforderlich. Außerdem sind mindestens zehn Stunden Pflege an regelmäßig wenigstens zwei Wochentagen notwendig.
Verliere ich frühere Rentenpunkte, wenn ich mehr arbeite?Nein, rechtmäßig erworbene Rentenanwartschaften werden durch die spätere Aufstockung nicht gelöscht. Für die Zeit der regelmäßigen Überschreitung entstehen aber keine weiteren Rentenansprüche aus dieser Pflege.
Werden die Rentenbeiträge vom Pflegegeld abgezogen?Nein, die Beiträge zur sozialen Absicherung der Pflegeperson sind eine zusätzliche Leistung. Das Pflegegeld wird deshalb nicht um diese Beiträge gekürzt.
Praxisbeispiel: Von 28 auf 32 Stunden – die Pflege bleibt, die Beiträge entfallenDie 54-jährige Sabine arbeitet 28 Stunden pro Woche und pflegt ihre Mutter mit Pflegegrad 3 an vier Tagen insgesamt zwölf Stunden. Alle Voraussetzungen sind erfüllt, und die Pflegekasse zahlt für Sabine Rentenbeiträge.
Ihr Arbeitgeber bietet ihr eine dauerhafte Aufstockung auf 32 Wochenstunden an. Obwohl Sabine ihre Mutter unverändert weiterpflegt, entfällt mit der regelmäßigen Überschreitung die Rentenversicherungspflicht aus dieser Pflege.
Bei einer Aufstockung auf genau 30 Stunden bliebe die Arbeitszeitvoraussetzung dagegen erfüllt. Sabine sollte daher vor der Unterschrift vergleichen lassen, wie sich der Mehrverdienst und der mögliche Wegfall der Pflegebeiträge auf ihre Altersvorsorge auswirken.
Quellen: § 3 SGB VI, § 44 SGB XI, § 166 SGB VI, Deutsche Rentenversicherung: Angehörige pflegen, DRV-Broschüre: Rente für Pflegepersonen. Stand: 6. Oktober 2026.
Der Beitrag Pflege von Angehörigen: Neue Grenze bestimmt jetzt die eigene Rente erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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