Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Trump Administration Directive Would Allow Killing of Endangered Wildlife
The U.S. Fish and Wildlife Service has issued a sweeping new directive that attempts to strip imperiled wildlife of protections from most activities that can kill or injure them.
“This stabs at the very heart of the Endangered Species Act by giving federal approval to the killing of some of America’s most beloved wildlife,” said Brett Hartl, government affairs director at the Center for Biological Diversity. “The Trump administration is desperate to annihilate environmental protections, but this incredibly radical measure is both cruel and profoundly unlawful. Killing endangered wildlife is illegal, whether that’s your purpose or not.”
The Sept. 14 memo from Brian Nesvik, director of the Fish and Wildlife Service, attempts to fundamentally rewrite the Endangered Species Act’s prohibition on “take,” effectively ending nearly all potential law enforcement activities under the Act.
The unintentional or incidental killing of an endangered whale, for example, would no longer be considered illegal, even if it was easily foreseeable.
“A vessel that inadvertently strikes a whale has not taken it, because the vessel’s course was not set against the whale,” the Nesvik memo says. “Felling a tree is not a take of the bats roosting in it unless the tree is felled for the purpose of killing or capturing them.”
The new directive goes substantially beyond the administration’s recent elimination of the longstanding regulatory definition of “harm.” It declares that prohibited “take” requires an intentional act directed at a particular animal that directly and immediately affects that animal.
The administration’s July rule rescinded the regulatory definition of “harm,” which had expressly covered significant habitat modification that actually kills or injures protected wildlife. But the Sept. 14 directive goes considerably further. Rather than merely interpreting the word “harm,” the directive establishes requirements that it says apply to “take” generally — a statutory term Congress defined to include “harass, harm, pursue, hunt, shoot, wound, kill, trap, capture, or collect.”
The directive also violates the U.S. Supreme Court’s decision in Babbitt v. Sweet Home Chapter of Communities for a Great Oregon, where the majority rejected the contention that “take” is limited to conduct intentionally directed against particular animals.
Under the new Nesvik directive, Fish and Wildlife Service personnel are instructed to look for four elements: an affirmative act; an act intentionally directed at an animal; a direct and immediate effect; and a particular animal rather than populations, future occupants or unoccupied habitat. That could radically shrink the universe of activities the government considers to constitute unlawful take.
The directive could have far-reaching consequences for logging, mining, development, water diversions and other activities that foreseeably kill or injure endangered wildlife without deliberately targeting individual animals.
“If you chop down a tree full of endangered birds or race a huge ship through a pod of endangered whales, you should be held accountable for your destructive acts,” Hartl said. “But this administration wants to give wildlife killers a ‘Get out of jail free’ card. Imposing new limitations on the entire definition of take is a flagrant and illegal attempt to rewrite the Endangered Species Act via unilateral fiat. This would drive imperiled species over the cliff to extinction.”
Grundsicherung: Diese Jobs darf man ablehnen – trotz strengerer Regeln beim Jobcenter
Das Jobcenter darf von Ihnen grundsätzlich verlangen, nahezu jede zumutbare Arbeit anzunehmen. Seit der neuen Grundsicherung gelten dabei sogar noch strengere Regeln. Eine Stelle dürfen Sie nicht allein deshalb ablehnen, weil sie schlechter bezahlt ist, nicht Ihrem erlernten Beruf entspricht oder ungünstigere Arbeitsbedingungen bietet.
Es gibt aber klare Grenzen. Gefährdet die Tätigkeit Ihre Gesundheit, lässt sie sich nicht mit einer notwendigen Angehörigenpflege vereinbaren oder fehlt eine erforderliche Kinderbetreuung, kann die Arbeit unzumutbar sein. Wer einen solchen wichtigen Grund hat, sollte ihn dem Jobcenter möglichst früh mitteilen und belegen.
Diese Jobs können Sie beim Jobcenter ablehnen§ 10 SGB II stellt zunächst einen strengen Grundsatz auf: Erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar. Das Gesetz nennt allerdings mehrere Ausnahmen.
Diese Arbeit dürfen Sie ablehnen Diese Arbeit müssen Sie grundsätzlich annehmen Tätigkeit, zu der Sie körperlich, geistig oder seelisch nicht in der Lage sind Tätigkeit außerhalb Ihres erlernten Berufs Arbeit, die wegen fehlender Betreuung die Erziehung Ihres Kindes gefährden würde geringerwertige Tätigkeit trotz höherer Ausbildung Arbeit, die sich nicht mit notwendiger Angehörigenpflege vereinbaren lässt, wenn niemand anderes die Pflege übernehmen kann Arbeit mit ungünstigeren Bedingungen als in Ihrem früheren Job Tätigkeit, der ein anderer nachweisbarer wichtiger Grund entgegensteht Minijob, Aushilfstätigkeit, Saisonarbeit oder befristete Beschäftigung rechtswidrige Beschäftigung oder Arbeit unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns weiter entfernter Arbeitsplatz allein wegen der größeren Entfernung Tätigkeit, die Sie aus gesundheitlichen Gründen konkret nicht ausüben können Leiharbeit oder andere grundsätzlich zulässige BeschäftigungsformenEntscheidend ist deshalb nicht, ob Ihnen eine Stelle gefällt. Entscheidend ist, ob ein gesetzlicher Grund gegen ihre Zumutbarkeit spricht.
Kein Berufsschutz beim JobcenterIn der Grundsicherung gibt es grundsätzlich keinen Berufsschutz. Ein gelernter Industriekaufmann kann deshalb nicht verlangen, ausschließlich kaufmännische Stellen angeboten zu bekommen.
Auch eine Arbeit, die unter Ihrer Qualifikation liegt, wird nicht allein dadurch unzumutbar. Dasselbe gilt für schlechtere Arbeitszeiten oder einen Arbeitsplatz, der weiter entfernt liegt als Ihr bisheriger.
Das Gesetz nennt diese Punkte ausdrücklich als Gründe, die eine Tätigkeit für sich genommen nicht unzumutbar machen. Wer einen angebotenen Job nur deshalb ablehnt, weil er ihn als beruflichen Abstieg empfindet, riskiert daher eine Leistungsminderung.
Beispiel Boris: Lagerarbeit trotz Rückenproblemen?Boris ist 38 Jahre alt und lebt in Eberswalde. Er hat mehrere Jahre im Verkauf gearbeitet und erhält inzwischen Grundsicherungsgeld vom Jobcenter. Seine Vermittlerin bietet ihm eine Stelle in einem Lager an.
Boris möchte ablehnen. Dass er eigentlich Verkäufer ist und lieber wieder im Einzelhandel arbeiten möchte, reicht dafür jedoch nicht. Auch die Tatsache, dass die Lagerarbeit fachlich unter seiner bisherigen Tätigkeit liegt, macht sie noch nicht unzumutbar.
Anders sieht es aus, wenn Boris nachweisbare Rückenprobleme hat und die angebotene Stelle regelmäßig schweres Heben verlangt. Kann er diese konkrete Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht ausüben, muss das Jobcenter diesen Umstand berücksichtigen.
Boris sollte die Stelle dann nicht einfach kommentarlos zurückweisen. Er sollte dem Jobcenter seine Einschränkungen mitteilen und vorhandene ärztliche Unterlagen vorlegen. Bestehen Zweifel über seine Leistungsfähigkeit, kann eine medizinische Klärung notwendig werden.
Krankheit bedeutet nicht, dass jede Arbeit unzumutbar istGesundheitliche Einschränkungen beziehen sich immer auf die konkrete Beschäftigung. Wer zum Beispiel keine schweren Lasten mehr heben kann, kann trotzdem für eine körperlich leichte Tätigkeit geeignet sein.
Entscheidend ist, welche Tätigkeiten wegen der Erkrankung tatsächlich ausscheiden.
Das Jobcenter darf andererseits eine Arbeit nicht allein deshalb für zumutbar erklären, weil jemand grundsätzlich als erwerbsfähig gilt. Auch ein erwerbsfähiger Mensch kann bestimmte Tätigkeiten gesundheitlich nicht bewältigen.
Neue Grenze bei Eltern: Schon ab 14 Monaten kann Arbeit zumutbar seinSeit dem 1. Juli 2026 hat sich die Rechtslage für Eltern deutlich verschärft. Früher spielte insbesondere die Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes eine zentrale Rolle. Jetzt nennt § 10 SGB II bereits den vollendeten 14. Lebensmonat.
Ist das Kind mindestens 14 Monate alt und seine Betreuung tatsächlich gesichert, kann das Jobcenter grundsätzlich verlangen, dass der betreuende Elternteil eine Beschäftigung aufnimmt oder an einer Eingliederungsmaßnahme teilnimmt.
Eine Voraussetzung bleibt jedoch bestehen: Die Betreuung muss verfügbar sein. Fehlt ein geeigneter Betreuungsplatz und lässt sich das Kind auch nicht auf andere Weise zuverlässig betreuen, kann eine Arbeitsaufnahme weiterhin unzumutbar sein. Auch die konkreten familiären Verhältnisse müssen berücksichtigt werden.
Pflege eines Angehörigen kann eine Ablehnung rechtfertigenAuch die Pflege eines Angehörigen kann gegen die Zumutbarkeit einer Arbeit sprechen. Voraussetzung ist, dass sich Beschäftigung und notwendige Pflege nicht miteinander vereinbaren lassen und die Pflege nicht anderweitig sichergestellt werden kann.
Es reicht deshalb nicht unbedingt aus, auf einen Pflegegrad des Angehörigen hinzuweisen. Das Jobcenter muss den tatsächlichen Pflegeaufwand betrachten: Wann ist die Pflegeperson erforderlich? Können Pflegedienste oder andere Angehörige Aufgaben übernehmen? Welche Arbeitszeiten wären trotz der Pflege möglich?
Je größer der tatsächliche Pflegebedarf, desto stärker kann sich die Pflege auf den zumutbaren Arbeitsumfang auswirken.
Schlechter bezahlt reicht zur Ablehnung nichtAuch ein niedriger Lohn macht einen Arbeitsplatz nicht automatisch unzumutbar. Das gilt selbst dann, wenn das Einkommen zunächst nicht ausreicht, um den Leistungsbezug vollständig zu beenden.
Anders liegt der Fall, wenn der Arbeitgeber gegen geltendes Recht verstößt. Eine Beschäftigung unterhalb des gesetzlichen Mindestlohns müssen Leistungsberechtigte nicht akzeptieren. Gleiches gilt selbstverständlich für illegale Beschäftigungen.
Ablehnung kann jetzt besonders teuer werdenSeit dem 1. Juli 2026 gelten deutlich strengere Minderungsregeln. Wer ohne wichtigen Grund eine zumutbare Arbeit ablehnt, muss grundsätzlich mit einer Kürzung von 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate rechnen.
Noch schwerer kann eine bewusste Arbeitsverweigerung wiegen. Liegt bereits ein konkretes zumutbares Arbeitsangebot vor, könnte die Stelle tatsächlich und unmittelbar angetreten werden und verweigert der Leistungsberechtigte die Aufnahme willentlich, kann der Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs entfallen.
Dieser Entzug dauert mindestens einen Monat und höchstens zwei Monate. Besteht die Möglichkeit zur Arbeitsaufnahme nicht mehr, muss das Jobcenter den Entzug nach Ablauf des ersten Monats aufheben. Auch ein wichtiger Grund oder eine außergewöhnliche Härte können einer Minderung entgegenstehen.
Das ist ein wichtiger Unterschied: Nicht jede unterlassene Bewerbung führt sofort zum vollständigen Wegfall des Regelbedarfs. Für die besonders harte Rechtsfolge muss eine tatsächlich und unmittelbar mögliche Arbeitsaufnahme vorliegen, die willentlich verweigert wird.
Lehnen Sie eine Stelle nicht vorschnell abWenn Sie einen wichtigen Grund gegen eine angebotene Arbeit haben, sollten Sie diesen gegenüber dem Jobcenter konkret benennen. Schreiben Sie beispielsweise nicht nur, die Tätigkeit sei „gesundheitlich ungeeignet“, sondern erklären Sie, welche Anforderungen Sie aus gesundheitlichen Gründen nicht erfüllen können.
Dasselbe gilt für Kinderbetreuung und Angehörigenpflege. Dokumentieren Sie Betreuungszeiten, fehlende Betreuungsmöglichkeiten oder den tatsächlichen Pflegebedarf. Denn wichtige Gründe müssen Leistungsberechtigte grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls nachweisen.
FAQ Muss ich einen Job annehmen, der nichts mit meinem Beruf zu tun hat?Ja. Allein Ihre Ausbildung oder bisherige Berufstätigkeit schützt Sie nicht vor einer fachfremden Stelle.
Darf ich einen Job aus gesundheitlichen Gründen ablehnen?Ja, wenn Sie die konkrete Tätigkeit körperlich, geistig oder seelisch nicht ausüben können. Die Einschränkung sollten Sie nachweisen.
Kann das Jobcenter bei einer Arbeitsverweigerung den ganzen Regelbedarf streichen?Ja. Bei einer willentlichen Ablehnung einer konkret verfügbaren und unmittelbar antretbaren zumutbaren Arbeit kann der Regelbedarf für bis zu zwei Monate entfallen.
QuellenBundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 10 SGB II – Zumutbarkeit
Bundesagentur für Arbeit: Grundsicherungsgeld – Rechte, Pflichten und Minderungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Gesetz zur Umgestaltung der Grundsicherung für Arbeitsuchende – Fragen und Antworten
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Kooperationsplan – Zumutbare Arbeit
Sozialgesetzbuch Zweites Buch: §§ 10, 31, 31a und 31b SGB II
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Sozialhilfe 2026: Das Sozialamt muss auch diese Leistungen zusätzlich zum Regelsatz zahlen
Wer Sozialhilfe erhält, muss besondere Lebensumstände nicht immer aus dem gewöhnlichen Regelsatz finanzieren. Bei einer Gehbehinderung, während einer Schwangerschaft oder wegen medizinisch notwendiger Ernährung können zusätzliche Ansprüche bestehen. Fehlen diese Zuschläge im Bescheid, steht Betroffenen unter Umständen Monat für Monat zu wenig Geld zur Verfügung.
Es geht dabei um bestehende gesetzliche Leistungen und nicht um einen neu eingeführten Bonus. § 30 SGB XII verpflichtet das Sozialamt, bestimmte Mehrbedarfe anzuerkennen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Deshalb lohnt sich eine Prüfung auch dann, wenn der gewöhnliche Regelsatz richtig berechnet wurde.
Der Regelsatz ist nur ein Teil des LeistungsanspruchsDie Sozialhilfe unterscheidet zwischen dem pauschalen Regelbedarf, den Bedarfen für Unterkunft und Heizung sowie weiteren gesetzlich vorgesehenen Leistungen. Mehrbedarfe ergänzen die Berechnung, wenn bestimmte persönliche Umstände zusätzliche Ausgaben erwarten lassen oder ein besonderer Bedarf nachgewiesen wird. Sie sind bei erfüllten Voraussetzungen keine freiwillige Unterstützung des Sozialamts.
Die Regelungen betreffen sowohl die Hilfe zum Lebensunterhalt als auch die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Allerdings müssen Einkommen, Vermögen und die übrigen Voraussetzungen des jeweiligen Leistungsanspruchs berücksichtigt werden. Ein Mehrbedarf erhöht den anerkannten Bedarf; wie viel das Amt tatsächlich überweist, ergibt sich aus der gesamten Berechnung.
Für alleinstehende Erwachsene gilt 2026 weiterhin die Regelbedarfsstufe 1 von 563 Euro, für erwachsene Partner in einer Wohnung grundsätzlich die Regelbedarfsstufe 2 von jeweils 506 Euro. Die unveränderten Beträge bestätigt die Bundesregierung zu den Regelbedarfen 2026. Weil mehrere Zuschläge prozentual berechnet werden, wirkt sich die richtige Regelbedarfsstufe unmittelbar auf ihre Höhe aus.
Gehbehinderung: Wann 17 Prozent zusätzlich zustehenNach § 30 Absatz 1 SGB XII wird grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe anerkannt, wenn zwei Voraussetzungen zusammentreffen. Die betroffene Person muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht haben oder bereits vorher voll erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Zusätzlich muss das Merkzeichen G durch den entsprechenden Feststellungsbescheid oder Schwerbehindertenausweis nachgewiesen werden.
Ein hoher Grad der Behinderung allein reicht dafür nicht aus. Ebenso wenig ersetzt ein Pflegegrad oder die bloße Angabe, schlecht gehen zu können, den verlangten Nachweis. Auch ein vorzeitiger Altersrentenbezug erfüllt für sich genommen noch nicht die Voraussetzung der gesetzlichen Altersgrenze.
Bei 563 Euro Regelbedarf ergeben 17 Prozent einen monatlichen Zuschlag von 95,71 Euro, bei 506 Euro sind es 86,02 Euro. Das Gesetz lässt eine Abweichung zu, wenn im Einzelfall ein anderer Bedarf besteht. Ergänzende Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf mit Merkzeichen G auf gegen-hartz.de.
Medizinisch notwendige Ernährung: Die Mehrkosten müssen begründet seinEin ernährungsbedingter Mehrbedarf kommt nach § 30 Absatz 5 SGB XII infrage, wenn die notwendige Ernährung aus medizinischen Gründen von allgemeinen Ernährungsempfehlungen abweicht. Dadurch müssen unvermeidbare Aufwendungen entstehen, die mehr als nur geringfügig über den durchschnittlichen Ernährungskosten liegen. Eine Erkrankung führt deshalb nicht automatisch zu einem pauschalen Zuschlag.
Auch medizinisch erforderliche Produkte zur erhöhten Versorgung mit bestimmten Nähr- oder Wirkstoffen können erfasst sein, soweit kein vorrangiger Anspruch besteht. Ob die Krankenkasse oder ein anderer Leistungsträger zuständig ist, muss deshalb gegebenenfalls zuerst geklärt werden. Der bloße Wunsch nach Nahrungsergänzungsmitteln genügt nicht.
Eine ärztliche Bescheinigung sollte möglichst konkret erklären, welche Ernährung medizinisch erforderlich ist und wie lange der Bedarf voraussichtlich besteht. Für die Höhe sind die dadurch verursachten zusätzlichen Aufwendungen von Bedeutung. Bei einem Bedarf, der von üblichen Empfehlungen abweicht, helfen ergänzende Unterlagen zu den notwendigen Produkten und ihren Kosten.
Das Gesetz verlangt eine Bewertung auf Grundlage aktueller medizinischer und ernährungswissenschaftlicher Erkenntnisse. Orientierung bieten die Empfehlungen des Deutschen Vereins zum ernährungsbedingten Mehrbedarf; sie ersetzen jedoch nicht die Prüfung des einzelnen Falls. Eine allgemeine Tabelle darf insbesondere einen begründeten abweichenden Bedarf nicht von vornherein ausschließen.
Schwangerschaft: Der Zuschlag beginnt nach der zwölften WocheSchwangere Leistungsberechtigte haben nach der zwölften Schwangerschaftswoche grundsätzlich Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent ihrer Regelbedarfsstufe. Der Anspruch läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Entbindung stattfindet. Bei Regelbedarfsstufe 1 entspricht das für einen vollen Anspruchsmonat 95,71 Euro.
Die Schwangerschaft und ihr zeitlicher Verlauf lassen sich beispielsweise durch eine ärztliche Bescheinigung oder die erforderlichen Angaben aus dem Mutterpass nachweisen. Beginnt der Anspruch erst im laufenden Monat, wird der Zuschlag entsprechend anteilig berücksichtigt. Eine verspätete Mitteilung kann die Durchsetzung erschweren, weshalb Betroffene die Unterlagen frühzeitig einreichen sollten.
Zusätzlich kommen Leistungen für Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt infrage. Diese beruhen auf § 31 SGB XII und sind von dem monatlichen Schwangerschaftsmehrbedarf zu unterscheiden. Entsprechende Bedarfe sollten möglichst vor der Anschaffung beim Sozialamt geltend gemacht werden.
Alleinerziehende können ebenfalls einen Mehrbedarf erhaltenWer mit minderjährigen Kindern zusammenlebt und allein für deren Pflege und Erziehung sorgt, kann einen Zuschlag nach § 30 Absatz 3 SGB XII beanspruchen. Bei einem Kind unter sieben Jahren oder bei zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren beträgt dieser grundsätzlich 36 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Im Jahr 2026 sind das 202,68 Euro monatlich.
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, sieht das Gesetz grundsätzlich 12 Prozent je Kind vor, höchstens jedoch 60 Prozent der Regelbedarfsstufe 1. Das entspricht 67,56 Euro je Kind und einer Obergrenze von 337,80 Euro. Entscheidend sind die tatsächlichen Betreuungs- und Erziehungsverhältnisse, nicht allein der Familienstand.
Mehrbedarfe im Überblick Bedarfslage Voraussetzung Höhe beziehungsweise Berechnung Merkzeichen G Gesetzliche Altersgrenze erreicht oder volle Erwerbsminderung; Merkzeichen G nachgewiesen Grundsätzlich 17 Prozent der persönlichen Regelbedarfsstufe; bei Stufe 1: 95,71 Euro monatlich Schwangerschaft Nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Entbindungsmonats Grundsätzlich 17 Prozent; bei Stufe 1: 95,71 Euro für einen vollen Anspruchsmonat Medizinisch notwendige Ernährung Medizinisch erforderliche Abweichung mit unvermeidbaren, mehr als geringfügigen Mehrkosten Nach dem anzuerkennenden zusätzlichen Ernährungsaufwand Alleinerziehung Alleinige Pflege und Erziehung minderjähriger Kinder Je nach Kinderzahl und Alter grundsätzlich 36 Prozent oder 12 Prozent je Kind, höchstens 60 Prozent der Stufe 1 Warmwasserbereitung in der Wohnung Etwa Durchlauferhitzer oder Boiler; keine entsprechende Berücksichtigung bei Unterkunft und Heizung Für Erwachsene in Stufe 1 und 2: 2,3 Prozent; in Stufe 1: 12,95 Euro monatlich Einmaliger besonderer Bedarf Unabweisbar, nicht anders zu decken; Darlehen ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Bedarfsart nicht möglich Nach dem anerkannten Bedarf im EinzelfallDie Eurobeträge beziehen sich auf 2026 und bei monatlichen Zuschlägen auf einen vollen Anspruchsmonat. Gesetzliche Abweichungen im Einzelfall sowie besondere Ausschluss- und Begrenzungsregeln bleiben zu beachten. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 30 SGB XII.
Warmwasser über Durchlauferhitzer oder Boiler prüfenWird Warmwasser mit einer Vorrichtung in der Wohnung erzeugt und werden die entsprechenden Kosten nicht bereits bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt, sieht § 30 Absatz 7 SGB XII einen Mehrbedarf vor. Für Erwachsene in den Regelbedarfsstufen 1 und 2 beträgt er 2,3 Prozent. Das sind 2026 monatlich 12,95 Euro beziehungsweise 11,64 Euro je leistungsberechtigter Person.
Für Kinder und Jugendliche gelten altersabhängig andere Prozentsätze. Über die Pauschale hinausgehende Aufwendungen sind nach dem Gesetz nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden. Der allgemeine Haushaltsstrom wird dadurch nicht insgesamt zu einer zusätzlich erstattungsfähigen Ausgabe.
Eine verwandte Regelung im anderen Leistungssystem erläutert gegen-hartz.de im Beitrag zum Warmwasser-Mehrbedarf beim Jobcenter. Für Sozialhilfeempfänger ist jedoch § 30 SGB XII die einschlägige Vorschrift. Angaben zum vorhandenen Gerät und zur Abrechnung helfen dem Sozialamt, den Anspruch richtig zuzuordnen.
Besondere Bedarfslagen: Wann ein Zuschuss statt eines Darlehens möglich ist§ 30 Absatz 10 SGB XII erfasst einmalige, unabweisbare besondere Bedarfe unter engen Voraussetzungen. Der Bedarf darf nicht auf andere Weise gedeckt werden können; außerdem muss ein Darlehen nach § 37 Absatz 1 ausnahmsweise unzumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich sein. Eine hohe Rechnung oder fehlende Ersparnisse allein begründen deshalb noch keinen Zuschuss nach dieser Vorschrift.
Bei länger anhaltenden erhöhten Ausgaben kann stattdessen eine individuelle Erhöhung des Regelsatzes nach § 27a Absatz 4 SGB XII zu prüfen sein. Dafür muss ein grundsätzlich vom Regelbedarf erfasster Bedarf voraussichtlich länger als einen Monat unausweichlich und mehr als geringfügig über dem Durchschnitt liegen. Die zusätzlichen Aufwendungen dürfen außerdem begründbar nicht anderweitig ausgeglichen werden können.
Diese Unterscheidung ist für die Begründung wichtig: Ein einmaliger Ausnahmebedarf und dauerhaft erhöhte Ausgaben folgen unterschiedlichen Vorschriften. Betroffene sollten daher beschreiben, wofür das Geld benötigt wird, wie hoch die Mehrkosten sind und wie lange sie anfallen. Auch vorhandene Nachweise über andere mögliche Kostenträger gehören in die Prüfung.
Weitere Ansprüche bei Schule und Behinderung§ 30 Absatz 9 SGB XII erfasst vorgeschriebene Ausgaben für die Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern und gleichstehenden Arbeitsheften. Voraussetzung ist, dass die Kosten aufgrund schulrechtlicher Bestimmungen oder schulischer Vorgaben entstehen. Eine Bestätigung der Schule und die entsprechenden Belege können den Bedarf dokumentieren.
Daneben gibt es besondere Mehrbedarfe für gemeinschaftliche Mittagsverpflegung etwa in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und bei bestimmten anderen Angeboten. Bei bestimmten tatsächlich gewährten Hilfen zur Schulbildung oder schulischen beziehungsweise hochschulischen Ausbildung kann ein behinderungsbedingter Mehrbedarf von 35 Prozent vorgesehen sein. Die Einzelheiten stehen in § 42b SGB XII, auf den § 30 teilweise verweist.
Mehrere Zuschläge sind möglich, aber nicht grenzenlosUnterschiedliche Mehrbedarfe können nebeneinander bestehen, wenn jeweils die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Summe der Mehrbedarfe nach § 30 Absatz 1 bis 5 darf jedoch die Höhe der persönlichen Regelbedarfsstufe nicht übersteigen. Diese Begrenzung erfasst nicht pauschal sämtliche zusätzlichen Leistungen, insbesondere nicht den Warmwassermehrbedarf nach Absatz 7.
Außerdem bestehen besondere Ausschlüsse: Bei dem behinderungsbedingten Ausbildungsmehrbedarf nach § 42b Absatz 3 ist der Mehrbedarf mit Merkzeichen G für voll erwerbsgeminderte Personen unterhalb der Altersgrenze ausgeschlossen. Aus zwei erfüllten Beschreibungen folgt daher nicht immer ein doppelter Zuschlag. Das Sozialamt muss die einschlägigen Regeln in der Berechnung berücksichtigen.
So lässt sich der Sozialhilfebescheid überprüfenIm Berechnungsbogen sollten Betroffene prüfen, welche Regelbedarfsstufe angesetzt wurde und ob ihre persönlichen Mehrbedarfe erfasst sind. Bei einem prozentualen Zuschlag müssen sowohl die Berechnungsgrundlage als auch der Prozentsatz stimmen. Ebenso wichtig ist, ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Amt den Bedarf anerkennt.
Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt gilt grundsätzlich der Kenntnisgrundsatz nach § 18 SGB XII; die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung setzt dagegen einen Antrag nach § 44 SGB XII voraus. Für die üblichen Mehrbedarfe nach § 30 verlangt das Gesetz bei der Grundsicherung grundsätzlich keinen zusätzlichen gesonderten Antrag. Trotzdem sollten neue oder bisher nicht berücksichtigte Umstände unverzüglich und nachweisbar mitgeteilt werden.
Fehlt ein Zuschlag, empfiehlt sich eine schriftliche Erklärung des Bedarfs mit den verfügbaren Nachweisen und der Bitte um eine nachvollziehbare Entscheidung. Eine nur mündliche Auskunft, dafür gebe es kein Geld, sollte die Prüfung nicht beenden. Bei einer Ablehnung muss erkennbar sein, welche Voraussetzung das Sozialamt als nicht erfüllt ansieht.
Bei Ablehnung: Widerspruchsfrist beachtenGegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist regelt § 84 SGG. Maßgebend für das konkrete Vorgehen sind auch die Angaben in der Rechtsbehelfsbelehrung. Der Widerspruch sollte den betroffenen Bescheid und den fehlenden oder zu niedrig angesetzten Mehrbedarf eindeutig benennen.
Ist der Bescheid bereits bestandskräftig, kann ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Für die Sozialhilfe verkürzt § 116a SGB XII den rückwirkenden Leistungszeitraum gegenüber der allgemeinen Regelung grundsätzlich auf ein Jahr. Ob tatsächlich eine Nachzahlung möglich ist, hängt zusätzlich von den damaligen Anspruchsvoraussetzungen ab.
Kurzes Praxisbeispiel: 108,66 Euro fehlen im MonatDie fiktive Rentnerin Ingrid ist 70 Jahre alt, lebt allein und erhält ergänzende Grundsicherung. Ihr Merkzeichen G ist nachgewiesen; außerdem bereitet sie ihr Warmwasser mit einem elektrischen Durchlauferhitzer, dessen Kosten nicht bei Unterkunft und Heizung berücksichtigt werden. Im Berechnungsbogen fehlen beide Mehrbedarfe.
Bei einem Regelbedarf von 563 Euro sind grundsätzlich 95,71 Euro wegen des Merkzeichens G und 12,95 Euro für die Warmwasserbereitung anzusetzen. Zusammen erhöht sich ihr monatlicher Bedarf damit um 108,66 Euro. Bleiben Einkommen und alle anderen Berechnungspositionen unverändert, steigt auch ihre ergänzende Grundsicherung um diesen Betrag.
Drei Fragen und Antworten zu Mehrbedarfen in der Sozialhilfe Reicht ein Schwerbehindertenausweis für zusätzliches Geld?Für den Mehrbedarf nach § 30 Absatz 1 SGB XII reicht ein Schwerbehindertenausweis ohne weitere Voraussetzungen nicht aus. Erforderlich sind der Nachweis des Merkzeichens G sowie das Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze oder eine volle Erwerbsminderung. Andere behinderungsbedingte Leistungen haben eigene Voraussetzungen.
Muss das Sozialamt jede ärztlich empfohlene Ernährung bezahlen?Nein, die Ernährung muss aus medizinischen Gründen erforderlich sein und unvermeidbare, mehr als geringfügige Mehrkosten gegenüber dem durchschnittlichen Ernährungsbedarf verursachen. Eine allgemeine Empfehlung, sich ausgewogen zu ernähren, begründet deshalb noch keinen Zuschlag. Entscheidend sind die medizinische Begründung und der zusätzliche Aufwand im konkreten Fall.
Was kann ich tun, wenn ein Mehrbedarf im Bescheid fehlt?Teilen Sie dem Sozialamt den Bedarf mit und reichen Sie passende Nachweise ein. Läuft die Widerspruchsfrist noch, sollten Sie den Bescheid fristgerecht anfechten. Bei älteren Bescheiden kann ein Überprüfungsantrag helfen, wobei eine rückwirkende Auszahlung gesondert geprüft werden muss.
Der Beitrag Sozialhilfe 2026: Das Sozialamt muss auch diese Leistungen zusätzlich zum Regelsatz zahlen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Deutschland macht den Hundeführerschein – und Uwe macht Dampfnudeln
Deutschland ächzt unter seiner erdrückenden Bürokratie. Unternehmen klagen über Vorschriften, Bürger über Formulare, Verwaltungen über Personalmangel. Aber keine Sorge, Nordrhein-Westfalen nimmt sich jetzt eines wirklich drängenden Problems an. Der Hundehalter braucht mehr Sachkunde. Manchmal fragt man sich, ob die Deutschen ein genetisch bedingtes Verhältnis zum Formular haben; die Weisheit “von der Wiege bis zur Bahre […]
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EM-Rente abgelehnt: Neues Gutachten sichert Frau die volle Rente
Mehr als sechs Stunden arbeitsfähig – und deshalb keine EM-Rente mehr: Mit dieser Einschätzung verlor eine Versicherte zunächst vor dem Sozialgericht. Doch sie gab nicht auf. Im Berufungsverfahren ließ das Landessozialgericht Baden-Württemberg sie erneut psychiatrisch untersuchen.
Das Ergebnis fiel völlig anders aus: weniger als drei Stunden Leistungsvermögen. Die Frau bekam ihre volle Erwerbsminderungsrente weiter. (L 4 R 170/22)
Das Urteil vom 24. April 2026 zeigt, warum ein negatives Gutachten und selbst eine Niederlage vor dem Sozialgericht ein Verfahren um die Erwerbsminderung nicht zwingend beenden. Entscheidend können ältere Befunde und Symptome sein, die ein Gutachter zuvor nicht erfasst oder anders eingeordnet hat.
Rentenversicherung stoppte die bisherige EM-RenteDie 1964 geborene Klägerin hatte bereits wiederholt eine befristete Rente wegen voller Erwerbsminderung erhalten. Zu ihren gesundheitlichen Problemen gehörten eine frühere Krebserkrankung und psychische Beschwerden.
Als sie die Weitergewährung beantragte, lehnte die Deutsche Rentenversicherung ab. Ein Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass die Frau wieder mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.
Wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.
Die Frau klagte. Doch auch vor dem Sozialgericht Konstanz scheiterte sie zunächst. Das Gericht folgte im Ergebnis der Einschätzung, sie könne wieder mehr als sechs Stunden täglich arbeiten. Damit hätte die jahrelang gezahlte volle EM-Rente geendet.
Neues Gutachten erkennt entscheidende psychische ErkrankungDie Klägerin legte Berufung beim Landessozialgericht Baden-Württemberg ein. Dort wendete sich das Blatt. .
Das LSG beauftragte einen weiteren psychiatrischen Sachverständigen. Dieser bewertete den Gesundheitszustand wesentlich schwerwiegender als zuvor. Er diagnostizierte eine chronische psychotische Erkrankung und erkannte Symptome wie Stimmenhören. Nach seiner Einschätzung konnte die Frau nicht einmal mehr drei Stunden täglich tätig sein.
Können Sie auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten, liegt eine volle Erwerbsminderung nach § 43 Abs. 2 SGB VI vor.
Entscheidende Hinweise standen bereits in älteren UnterlagenIn älteren Klinikunterlagen fanden sich bereits Hinweise auf entsprechende Symptome. Dokumentiert waren Wahrnehmungen bedrohlicher Gestalten und Verfolgungsgefühle. Andere ärztlichen Unterlagen erwähnten keine diese Auffälligkeiten.
Damit bekam die medizinische Vorgeschichte im Berufungsverfahren ein anderes Gewicht.
Das zeigt einen entscheidenden Punkt für laufende EM-Verfahren: Wichtig ist, welche konkreten Beschwerden dokumentiert sind und ob ein Sachverständiger diese Befunde in seine Einschätzung einbezieht.
Das LSG folgte der neuen psychiatrischen Bewertung. Die Klägerin war nach Überzeugung der Richter weiterhin voll erwerbsgemindert und hatte Anspruch auf die volle EM-Rente.
Ein negatives Gutachten ist nicht automatisch das letzte WortDer Fall bedeutet nicht, dass Sie nach einem ungünstigen Gutachten generell Anspruch auf eine zweite Begutachtung haben. Ebenso wenig reicht es aus, mit der Einschätzung lediglich nicht einverstanden zu sein.
Medizinische Ansatzpunkte sprechen für eine neue Einschätzung: ältere Klinikberichte sein, die schwere Beschwerden dokumentieren, Befunde behandelnder Fachärzte, die mit der Einschätzung des Gutachters nicht zusammenpassen, oder Symptome, die bisherige Gutachten kaum untersuchten oder nicht nachvollziehbar bewerteten.
Gerade bei psychischen Erkrankungen kann entscheidend sein, ob der Gutachter nicht nur eine Diagnose nennt, sondern deren tatsächliche Auswirkungen untersucht: Konzentration, Belastbarkeit, soziale Interaktion, Anpassungsfähigkeit oder Durchhaltevermögen.
Für die EM-Rente zählt schließlich nicht in erster Linie , ob Sie eine anerkannte Depression, Angststörung oder Borderline-Symptomatik zeigen. Die Messlatte ist, wie viele Stunden Sie noch verlässlich arbeiten können.
Auch eine Niederlage vor dem Sozialgericht muss nicht das Ende seinDie Klägerin hatte bereits vor dem Sozialgericht verloren. Erst die Berufung vor dem LSG brachte die medizinische Neubewertung und damit die Wende.Eine erstinstanzliche Niederlage bedeutet nicht, dass die medizinische Beurteilung endgültig feststeht.
Ergeben sich ungeklärte Widersprüche oder zeigen sich ignorierte Aspekte, können diese in der nächsten Instanz das Zünglein an der Waage sei.
Ein weiteres Gutachten kann die frühere Einschätzung bestätigen. Im entschiedenen Fall überzeugte den Senat gerade die neue fachpsychiatrische Bewertung zusammen mit den bereits vorhandenen älteren Befunden.
Volle EM-Rente – aber trotzdem wieder nur befristetObwohl das LSG von voller Erwerbsminderung ausging, erhielt sie keine unbefristete EM-Rente. Die Richter hielten eine gesundheitliche Besserung für möglich, weil nach ihrer Einschätzung Therapien nicht ausgeschöpft waren.
Das ist rechtlich kein Widerspruch. Die Frage „Bin ich voll erwerbsgemindert?“ müssen Sie nämlich trennen von der Frage „Ist diese Erwerbsminderung dauerhaft?“
Nach § 102 SGB VI werden Erwerbsminderungsrenten grundsätzlich auf Zeit geleistet. Eine unabhängig von der Arbeitsmarktlage bestehende EM-Rente wird unbefristet gezahlt, wenn es unwahrscheinlich ist, dass sich die Erwerbsminderung noch beheben lässt. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass bei einer Gesamtdauer der Befristungen von neun Jahren grundsätzlich von dieser Unwahrscheinlichkeit auszugehen ist.
Deshalb konnte das LSG gleichzeitig feststellen: Die Frau kann aktuell weniger als drei Stunden täglich arbeiten, trotzdem bestehen noch medizinische Möglichkeiten für eine Besserung. Die volle EM-Rente lief deshalb weiter, aber erneut nur befristet.
Diese Unterlagen können bei einem negativen Gutachten entscheidend werdenWenn ein Gutachter Ihnen sechs Stunden oder mehr Leistungsvermögen bescheinigt, sollten Sie nicht nur auf das Ergebnis schauen.
Prüfen Sie auch, welche Beschwerden der Sachverständige tatsächlich erfasst hat. Vergleichen Sie das Gutachten mit Entlassungsberichten aus Kliniken, Reha-Berichten und fachärztlichen Befunden. Achten Sie besonders darauf, ob schwerwiegende Symptome in älteren Unterlagen auftauchen, im Gutachten aber fehlen oder kaum bewertet werden.
Auch Widersprüche sind wichtig. Bescheinigen mehrere fachärztliche Unterlagen erhebliche Einschränkungen, während ein Gutachter ohne ausführliche Begründung von einem vollschichtigen Leistungsvermögen ausgeht, kann eine nähere gerichtliche Aufklärung erforderlich sein.
Der Fall vor dem LSG Baden-Württemberg zeigt besonders deutlich: Manchmal liegt der entscheidende Hinweis längst in der Akte. Entscheidend ist dann, ob er erkannt, fachlich eingeordnet und mit dem tatsächlichen Leistungsvermögen verbunden wird.
FAQ: Gutachten für Erwerbsminderung Bekomme ich nach einem negativen EM-Gutachten automatisch ein neues Gutachten?Nein. Ein Anspruch auf eine neue Begutachtung folgt nicht allein daraus, dass das erste Gutachten ungünstig ausgefallen ist. Medizinische Widersprüche, nicht berücksichtigte Befunde oder offene Fragen können jedoch Anlass für weitere Ermittlungen geben.
Wann liegt volle Erwerbsminderung vor?Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Sie wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können und auch die weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllen.
Warum bekam die Klägerin trotz voller Erwerbsminderung keine Dauerrente?Das Gericht hielt eine Besserung durch weitere Behandlung noch für möglich. Deshalb blieb die volle EM-Rente befristet. Volle Erwerbsminderung und eine unbefristete Rentengewährung sind rechtlich zwei getrennte Fragen.
QuellenGesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung (Gesetze im Internet)
Gesetze im Internet: § 102 SGB VI – Befristung und Tod (Gesetze im Internet)
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 24.04.2026 – L 4 R 170/22 (Dejure)
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10-Punkte-Plan nach dem CSD-Anschlag: Die volle Härte des Strafstaats
Nach dem Anschlag auf den CSD legt die Bundesregierung altbekannte Maßnahmen auf den Tisch. Das Versagen von Behörden kaschiert sie, zum Schutz queerer Menschen fällt ihr nichts ein. Stattdessen geht es um Härte und Strafen. Ein Kommentar.
Mehr Heranwachsende einzusperren, wird kaum Probleme lösen. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: engin akyurtVorratsdatenspeicherung, Fußfesseln, höhere Strafen: Das sind so altbekannte wie einfallslose Antworten. Das zugehörige Problem: austauschbar. Diesmal beziehen sich die Maßnahmen, die laut einem 10-Punkte-Plan der Bundesregierung kommen sollen, auf den queerfeindlichen und islamistischen Anschlag auf den Christopher Street Day Ende Juli in Berlin. Ein als Gefährder bekannter Täter fuhr damals mit einem Kleinbus in eine Menschenmenge im Großen Tiergarten und griff danach Umstehende mit einer Machete an. Eine Person starb, viele weitere wurden verletzt.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) und Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) haben daher einen Plan geschmiedet. Der dreht sich aber nicht um Schutz für queere Menschen, sondern – wenig überraschend – um islamistischen Terrorismus.
Wer den Plan liest, erkennt viele der Forderungen schnell wieder. Dabei natürlich wie bei jedem Mal: die Vorratsdatenspeicherung. Aber weil für den Bund der entsprechende Gesetzentwurf sowieso schon im Parlament angekommen ist und sich schon in Arbeit Befindliches nicht für Forderungen anbietet, sollen jetzt gleich die Länder IP-Verbindungsdaten speichern dürfen.
Das Mantra vom DatenaustauschZusammen mit der Vorratsdatenspeicherung, die im Plan Verkehrsdatensicherung heißt, gehört auch der verbesserte Datenaustausch zu den Mantra-artig wiederholten Forderungen nach jedem schrecklichen Verbrechen. Ermittlungsbehörden sollen „gefahrenabwehrrechtliche Erkenntnisse“ erhalten, Justizbehörden sollen Informationen zur Gefährdungseinschätzung bekommen und Untersuchungshaftanstalten sollen Gericht und Staatsanwaltschaft über Radikalisierungstendenzen informieren.
Allein, geht man zurück zum Anlass des 10-Punkte-Plans, fällt auf: An Datenaustausch mangelte es beim CSD-Anschlag keineswegs. Die eigentliche Frage ist hier nicht: Wie hätte man noch mehr Informationen zwischen noch mehr Beteiligten hin- und herschubsen können? Sondern: Wenn die bestehenden Strukturen zum Ergebnis kommen, es müsse etwas getan werden, warum ist dann nichts passiert? Konsequenzen ziehen können weder Daten noch Befugnisse aus dicken Gesetzbüchern. Das müssen die Verantwortlichen schon selber tun.
Denn: In Berlin lagen Informationen über den späteren Täter in großer Fülle vor. Ein Informationsaustausch fand ebenso statt, immerhin sprachen Polizeien und Geheimdienste im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum über den Täter. Und das nicht nur einmal, sondern in acht ihrer Sitzungen. Das letzte Mal im Mai 2026 kurz vor dessen Haftentlassung. Es ging um Maßnahmen für die Zeit danach.
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Die Bewertung kam zum Ergebnis, es liege ein „hohes Risiko“ vor. Also sprach man, folgerichtig, mit weiteren Akteuren. BKA, Generalbundesanwalt, Bundesverfassungsschutz und Berliner Landesverfassungsschutz, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, das Landeskriminalamt, die Generalstaatsanwaltschaft und die Jugendstrafanstalt Berlin – also Justiz und Ermittler:innen an einem Tisch. Schon heute und ohne 10-Punkte-Plan. Auch eine Vorratsdatenspeicherung brauchte es für den Täter nicht, denn es gab längst gezielte Überwachung: Observationen, Telefonüberwachung, sogar eine Videokamera, die sein Wohnhaus filmte. All das hat die schreckliche Tat nicht verhindert.
Angebliche „Kuscheljustiz“Das ist sicherlich auch Dobrindt und Hubig klar. Ein weiterer Punkt ihres Plans betrifft nämlich vor allem die Gerichte und Haftanstalten. Jugendstrafrecht sei „keine Kuscheljustiz“, so die Justizministerin. Ergo: Künftig sollen Gerichte „ausdrücklich“ begründen müssen, wenn sie einen Täter über 18 nach Jugendstrafrecht behandeln wollen. Das ist für Heranwachsende, also Menschen zwischen 18 und 21, bislang unter zwei Voraussetzungen möglich: Sie begehen jugendtypische Taten, etwa Vandalismus aus einer Gruppe heraus. Oder sie sind aufgrund ihrer persönlichen Entwicklung noch nicht als Erwachsene zu betrachten.
Die Justizministerin kommt mit ihrem Kuscheljustiz-Framing nun dem entgegen, was die Union schon in ihrem Wahlprogramm für die letzte Bundestagswahl forderte: das Jugendstrafrecht zurechtstutzen. Ginge es nach der Union, würde wohl das allgemeine Strafrecht für alle ab 18 gelten. In den Koalitionsvertrag hatte es am Ende aber eigentlich nur ein Minimalkonsens geschafft. Man wollte eine Studie zu gestiegener Kinder- und Jugendgewalt in Auftrag geben. Die wurde nun offenbar im Juli beauftragt und sollte als Grundlage für Änderung im Jugendstrafrecht dienen. Angesichts des jetzt vorgelegten Punkte-Plans glaubt man, die Meinung der Fachleute offenbar nicht mehr zu brauchen. Das Urteil steht wohl fest: Die Gerichte sind zu gnädig.
Jugendstrafrecht ist kein SchonprogrammDabei ist Jugendstrafrecht auch heute kein Schonprogramm, sondern der Versuch, mehr für die Entwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden zu bieten als eine plumpe Bestrafung durch Geldzahlung oder Gefängnis. Es geht dabei um Resozialisierung und Erziehung statt nur um Bestrafung.
Denn eine Haftstrafe führt nicht zwingend dazu, dass das künftige Leben der Straffälligen sich in eine bessere Richtung entwickelt. So schreibt auch die Deutsche Vereinigung für Jugendgerichte und Jugendgerichtshilfen, „dass formelle, insbesondere freiheitsentziehende Reaktionen kaum einen Beitrag zur Verhinderung oder Beendigung von kriminellen Karrieren, jedoch einen großen Beitrag zu ihrer Verfestigung leisten“ würden. Das heißt: Wenn einem schon früh nichts anderes mehr einfällt, als die Leute in den Knast zu stecken, ist das für deren Zukunft nicht die beste Prognose.
Weniger konkret als die Einschränkung des Jugendstrafrechts sind etwa die Pläne zu elektronischen Fußfesseln. Hier heißt es, man „erwarte“, dass „deutlich intensiver Gebrauch“ davon gemacht werde, Fußfesseln anzuordnen. Auch das ist ein klares Signal an die Gerichte: mehr Härte. Legislativ wolle man sich für „einheitliche, effektive Standards in Bund und Ländern“ zur Präventivhaft einsetzen. Die unterscheiden sich teils deutlich. In Brandenburg etwa dürfen Personen maximal vier Tage festgehalten werden, ohne dass eine Straftat begangen wurde. In Bayern geht das bis zu zwei Monate lang. Dass sich der einheitliche Standard am unteren Ende orientieren wird, ist angesichts der Stoßrichtung dabei nicht zu erwarten.
Weitere Punkte des Plans setzen auf Strafverschärfungen und ‑ausweitungen: beim Verbreiten von Propagandamaterial von terroristischen Organisationen, bei gefährlichen Körperverletzungen mit „gefährlichen Werkzeugen“ wie Messern und beim Spendensammeln für terroristische Vereinigungen.
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Härte und IgnoranzPrävention und Deradikalisierung bilden die letzten beiden Punkte des Pakets. Hier soll evaluiert, gestärkt und ergänzt werden. Was genau das heißt und ob es dafür verbindliche Finanzierungspläne im Haushalt geben wird? Bislang unbekannt.
Der Punkte-Plan ist vor allem eines: ein Signal, dass die „volle Härte des Rechtsstaats“ jetzt auch in der Justiz ankommen soll. Dass der Rechtsstaat auch ein Strafstaat sein muss. Der Plan macht Druck in Richtung der Gerichte, auch Heranwachsende härter zu bestrafen, statt individuell zu bewerten, wie eine positive Zukunftsentwicklung für sie unterstützt werden kann. Druck, die maximalen repressiven Möglichkeiten auszunutzen, die das Straf- und Gefahrenabwehrrecht bietet. Die Bundesregierung will die Akteure unter Rechtfertigungszwang setzen, wenn sie nicht in jedem Fall mit maximaler Härte bestrafen.
Bei all der Härte verkennt der Punkte-Plan jedoch diejenigen, die von dem Anschlag in Berlin betroffen sind: Seien es die Teilnehmenden des CSDs, körperlich sowie seelisch Verletzte, ihre Zu- und Angehörigen sowie die queere Community als Ganzes. Kein Wort darüber, wie sie besser geschützt werden können – nicht nur vor islamistisch motivierter Gewalt, sondern von den täglichen Angriffen, vor Rechtsextremen, die weiter gegen CSDs mobil machen.
Stattdessen drohen Fördergelder für Beratungs- und Anlaufstellen wegzufallen und Unionspolitiker:innen halten einen Schutz geschlechtlicher und sexueller Vielfalt im Grundgesetz für eine „Überfrachtung“. Der Verband Queere Vielfalt LSVD⁺ hat längst selbst einen 10-Punkte-Katalog für queere Sicherheit vorgelegt. Mit Maßnahmen für Polizei und Justiz, die mehr sind als performative Härte.
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Who Represents America?
Warnung: Deutschland startet mit historisch niedrigen Gasreserven in die Heizsaison
Experten warnen davor, dass Deutschland mit gefährlich niedrigen Erdgasreserven in die Heizperiode startet. Derzeit liegt der Füllstand der deutschen Gasreserven nur bei 55 %!
Normal für diese Jahreszeit sind 90 %.
Im Februar letzten Jahres sank der Füllstand der deutschen Erdgasreserven auf besorgniserregende 20 %, doch die Wärme Ende Februar rettete die Lage. Im September 2025 lag der Füllstand bei 73 % – ein Wert, der für Mitte September als zu niedrig gilt –, aber immer noch deutlich über den mageren 55 % dieses Jahres.
Bei durchschnittlichen Wintertemperaturen dürfte ein Ausgangsniveau von 77 % ausreichen, um die Heizung aufrechtzuerhalten und bis zum Frühjahr noch etwa 38 % der Energie im Speicher zu haben. Da der aktuelle Füllstand nur 55 % beträgt, könnte eine anhaltende, strenge Kälteperiode dazu führen, dass der tägliche Energiebedarf die Lieferkapazität übersteigt und an Spitzentagen im Januar Engpässe von bis zu 25 % entstehen.
Die Besorgnis über den aktuellen Füllstand der deutschen Gasreserven von 55 % rührt von einer Kombination aus strengen betrieblichen Vorgaben, Marktanreizen und dem Risiko extremer Wetterereignisse her. Aufgrund der geringen Einspeisegeschwindigkeit im Sommer konnten die Betreiber diese tägliche Rate nicht erreichen. Sollte sich der aktuelle Fülltrend im Herbst fortsetzen, schätzen Analysten, dass die Reserven ihren Höchststand nur bei etwa 55 % erreichen werden.
Als Reaktion auf die Warnungen versichert die Bundesnetzagentur, dass die Versorgung weiterhin gesichert sei. Die aktuell gespeicherten Gasmengen von rund 136 TWh übersteigen nach wie vor die im gesamten vorangegangenen Winter entnommene Menge (rund 134 TWh).
Gescheiterte grüne Energiepolitik der RegierungAlice Weidel, Co-Vorsitzende der oppositionellen Alternative für Deutschland (AfD), bezeichnete die niedrigen Füllstände der Gasreserven als direktes Versagen der grünen Energiepolitik der Regierung.
Weidel argumentiert, dass die Erschöpfung der Reserven und die derzeit niedrigen Speicherstände die deutsche Industrie angreifbar machen und die Energiepreise in die Höhe treiben. Sie behauptet, dass die Beendigung der langfristigen Abhängigkeit von billigen russischen Pipeline-Importen – und die stattdessen die Nutzung von teurem LNG oder erneuerbaren Energien – die Infrastruktur und die wirtschaftliche Stabilität des Landes systematisch geschwächt hat.
„Die sogenannte Energiewende ist der größte Mühlstein, der unsere Wirtschaft erdrückt und in den Abgrund zieht“, sagte Weidel. „Teure, dysfunktionale Parallelstrukturen werden subventioniert, während bewährte und kosteneffiziente Infrastruktur systematisch zerstört wird.“
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Wer schreibt hier eigentlich?
Grundsicherung: Mietkosten bleiben nach der Karenzzeit gedeckelt – trotz Kündigungsfrist
LSG Baden-Württemberg: In der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Kosten der Unterkunft auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen. Dies gilt auch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung (Abgrenzung zum Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht, Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).
Mit Beschluss vom 26.08.2026 – L 9 AS 2644/26 ER-B – hat der 9. Senat des Landessozialgerichts Baden-Württemberg entschieden, dass eine Empfängerin von Grundsicherungsgeld nach dem SGB II nach Ablauf der Karenzzeit nur noch Anspruch auf Übernahme der Unterkunftskosten bis zum 1,5-Fachen der angemessenen Kosten hat.
Auf Vertrauensschutz aufgrund ihres Bescheides vom Jobcenter könne sie sich nicht berufen. Damit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.
§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II gilt nur während der KarenzzeitDie Übernahme der vollen tatsächlichen Unterkunftskosten statt lediglich des 1,5-Fachen der angemessenen Aufwendungen ist auf die Karenzzeit beschränkt. Das gilt für die Ausnahmeregelung, nach der die tatsächlichen Aufwendungen in voller Höhe anerkannt werden können, wenn sie unabweisbar sind oder Kinder zur Bedarfsgemeinschaft gehören (§ 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II in der ab dem 01.07.2026 geltenden Fassung).
Keine Ausnahme in der Übergangsfrist nach Ablauf der KarenzzeitIn der bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist nach Ablauf der Karenzzeit (§ 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F.) ist keine Ausnahme von der Begrenzung der tatsächlichen Unterkunftskosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten vorgesehen.
Dies gilt auch für den Zeitraum bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist des Mietverhältnisses über die unangemessen teure Wohnung. Insoweit grenzt sich das Gericht vom Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER – ab.
Nach Auffassung des LSG: Kein Verstoß gegen den VertrauensschutzDie zum 01.07.2026 ohne Übergangsregelung eingeführte ausnahmslose Begrenzung der Kostenübernahme auf das 1,5-Fache der angemessenen Unterkunftskosten in der bis zu sechsmonatigen Übergangszeit nach § 22 Abs. 1 Satz 9 SGB II n. F. verletzt nach Auffassung des LSG Baden-Württemberg nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes.
Beim Rückgriff auf die Wohngeldtabelle ist die Klimakomponente einzubeziehenSofern zur Ermittlung der angemessenen Unterkunftskosten auf die Werte der Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden darf, ist auch die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG einzubeziehen. Diese ist ebenfalls um einen Sicherheitszuschlag von 10 Prozent zu erhöhen.
Keine Übernahme der vollen Unterkunftskosten für einen weiteren ÜbergangszeitraumDas Gericht sieht keine Möglichkeit, das Jobcenter zu verpflichten, für einen weiteren Übergangszeitraum die vollen tatsächlichen Kosten der Unterkunft (KdU) der Antragstellerin zu berücksichtigen.
Die einzige Ausnahme von der Begrenzung der Übernahme der tatsächlichen Kosten auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten ist nach neuem Recht in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. geregelt. Danach können während der Karenzzeit im Einzelfall die tatsächlichen Kosten in vollem Umfang anerkannt werden, wenn sie unabweisbar sind oder in Bedarfsgemeinschaften mit Kindern anfallen.
Schleswig-Holsteinisches LSG: Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen während der KarenzzeitIn einem Fall, in dem die Unterkunftskosten während der noch laufenden Karenzzeit auf das 1,5-Fache der angemessenen Kosten gekürzt wurden, hat das Schleswig-Holsteinische LSG diese Ausnahme aus Vertrauensschutzgründen angewandt.
Das Gericht führte aus, die weiterhin zu hohen tatsächlichen Kosten seien für einen Leistungsempfänger jedenfalls dann bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist für seine Mietwohnung „unabweisbar“ im Sinne von § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II, wenn er nicht mit der Absenkung der Kosten rechnen musste und ihm eine vorübergehende Finanzierung der Mehrkosten aus den Leistungen für den Regelbedarf aufgrund ihrer Höhe nicht zumutbar sei (Beschluss vom 11.08.2026 – L 3 AS 224/26 B ER).
LSG Baden-Württemberg lehnt eine Übertragung auf die Zeit nach der Karenzzeit abDer 9. Senat des LSG Baden-Württemberg hält diese Ausnahme im Fall der Antragstellerin nicht für anwendbar. Die Ausnahmeregelung in § 22 Abs. 1 Satz 7 SGB II n. F. gilt ausdrücklich nur „während der Karenzzeit“, also nicht in der anschließenden bis zu sechsmonatigen Übergangsfrist.
Eine analoge Anwendung auf diesen weiteren Zeitraum sieht der Senat im Fall der Antragstellerin auch unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht als geboten an.
Die Antragstellerin wusste nach den Ausführungen des Gerichts bereits seit November 2025, dass ihre Miete ab August 2026 unter Umständen nicht mehr vollständig übernommen werden würde.
Soweit sie davon ausgegangen sei, auch nach Ablauf der Karenzzeit für weitere sechs Monate die volle Miete erstattet zu bekommen – möglicherweise, weil dies der allgemeinen Praxis der Jobcenter entsprach –, habe es sich rechtlich lediglich um die Hoffnung gehandelt, dass sich das Gesetz während der Karenzzeit nicht ändern würde.
Eine solche bloße Hoffnung auf den Fortbestand einer günstigen Rechtslage begründet jedoch grundsätzlich keinen Vertrauensschutz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.09.1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256–362).
Der Beitrag Grundsicherung: Mietkosten bleiben nach der Karenzzeit gedeckelt – trotz Kündigungsfrist erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die USA haben Waffen im Weltraum stationiert
Die Vereinigten Staaten haben Waffen in der Erdumlaufbahn stationiert, erklärte der US-Luftwaffenstaatssekretär Troy E. Meink am Montag. Laut der New York Times ist dies das erste öffentliche Bekenntnis eines Pentagon-Vertreters dieser Art nach jahrelangen Vorbereitungen, um möglichen Stationierungen durch Russland und China entgegenzuwirken. Laut einer auf der Website der Luftwaffe veröffentlichten Pressemitteilung erklärte er auf einer Tagung in Maryland:
«Wir erhöhen unsere Einsatzbereitschaft gegenüber bestehenden Bedrohungen, und die Vereinigten Staaten verfügen über Weltraumkontrollwaffen in der Umlaufbahn, die in der Lage sind, die Joint Force gegen feindliche Aktionen zu verteidigen.»
Meink machte keine Angaben zum Typ der Waffen und sagte auch nicht, wann sie stationiert wurden. Die Space Force reagierte am späten Montag nicht sofort auf eine Bitte um Stellungnahme seitens der NYT.
Das Pentagon befürchtet laut der Zeitung seit langem, dass China und Russland Fortschritte bei Weltraumoperationen machen, die sowohl US-Bodentruppen als auch US-Satelliten bedrohen könnten. Guo Jiakun, ein Sprecher des chinesischen Außenministeriums, erklärte am Dienstag als Antwort auf eine Frage zu den Äußerungen von Herrn Meink, dass China ein «Wettrüsten im Weltraum» ablehne. Bei einer regelmäßigen Pressekonferenz teilte er mit:
«Wir fordern die US-Seite nachdrücklich auf, den Ausbau ihrer Streitkräfte und die Kriegsvorbereitungen im Weltraum einzustellen.»
Dmitri S. Peskow, der Sprecher des Kremls, sagte am Dienstag, Russland werde sich um einen internationalen Konsens zur Entmilitarisierung des Weltraums bemühen. Staatlichen Medien zufolge stellte er bei einer Pressekonferenz klar:
«Wir sind der Ansicht, dass der Weltraum frei von jeglichen Waffen sein muss.»
Im Jahr 2024 berichtete die NYT, dass US-Geheimdienste Bedenken geäußert hätten, Russland könnte planen, eine Atomwaffe im Weltraum zu stationieren – eine Bedrohung, die Satellitennetzwerke stören könnte, die für alles von der Kommunikation bis hin zu militärischen Operationen von entscheidender Bedeutung sind.
Kurz nachdem Präsident Trump im vergangenen Jahr ins Weiße Haus zurückgekehrt war, unterzeichnete er gemäß der NYT eine Durchführungsverordnung zum Ausbau der US-amerikanischen Luftabwehr, einschließlich der Entwicklung und des Einsatzes von «weltraumgestützten Abfangraketen». Das Projekt mit dem Namen «Golden Dome» soll Schutz vor Waffen wie Hyperschallraketen bieten, die Russland in der Ukraine eingesetzt hat.
Im Mai habe Trump dann erklärt, dass General Michael Guetlein, der stellvertretende Leiter der Weltraumoperationen bei der Space Force, die Leitung des Projekts übernehmen werde.
Die Vereinigten Staaten, Russland und China hätten bereits vor Jahrzehnten mit dem Testen von Waffen begonnen, die Satelliten zerstören können. Die USA hätten sich seitdem jedoch von solchen Waffen distanziert, da sie zerstörerische Trümmerfelder in der Umlaufbahn hinterlassen. In den letzten Jahren habe die Luftwaffe angefangen, «Waffen mit geringer Trümmerbildung» zu entwickeln, die feindliche Satelliten stören oder außer Gefecht setzen können. Dies erklärte Frank Kendall, der unter Präsident Joe Biden als Luftwaffensekretär tätig war, der NYT in einem Interview im Jahr 2024.
General Chance Saltzman, der während der Amtszeit von Biden und der zweiten Amtszeit von Trump bis zu seiner Pensionierung im vergangenen Monat als Chef der Weltraumoperationen der Space Force tätig war, erklärte 2023 vor einem Senatsausschuss, dass die neuen Weltraumwaffensysteme bis 2026 voll einsatzfähig sein würden.
Der NYT zufolge gingen weder Kendall noch General Saltzman näher darauf ein, wie die Systeme funktionieren würden. Andere ehemalige Pentagon-Beamte hätten die Ansicht geäußert, dass dazu wahrscheinlich Laser, hochleistungsfähige Mikrowellensysteme oder sogar US-Satelliten gehören würden, die feindliche Satelliten erfassen oder bewegen können. Kendall habe im Jahr 2024 gesagt, es sei klug anzuerkennen, dass der Weltraum «ein Ort ist, der für militärische Vorteile genutzt werden kann». Die Bedrohung ist da, und es sei «ein Bereich, in dem wir wettbewerbsfähig sein müssen».
Pflegegrad 3: 599 Euro Pflegegeld – viele zusätzliche Leistungen sind möglich
599 Euro Pflegegeld im Monat sind bei Pflegegrad 3 nur ein Teil der möglichen Unterstützung. Für Alltagshilfe, Tagespflege, Ersatzpflege und notwendige Veränderungen in der Wohnung gibt es weitere Leistungen. Allerdings dürfen Betroffene die Beträge nicht einfach zusammenzählen: Einige Ansprüche kommen zusätzlich hinzu, andere werden miteinander verrechnet.
Für Familien macht dieser Unterschied viel aus. Wer ausschließlich Pflegegeld nutzt, obwohl regelmäßig Entlastung gebraucht wird, lässt möglicherweise geeignete Hilfen ungenutzt. Wer dagegen mit allen Höchstbeträgen als frei verfügbarem Einkommen rechnet, plant mit Geld, das so nicht ausgezahlt wird.
Wer Pflegegrad 3 erhältPflegegrad 3 beschreibt schwere Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Nach § 15 SGB XI müssen bei der Begutachtung mindestens 47,5 und weniger als 70 gewichtete Gesamtpunkte erreicht werden. Eine bestimmte Diagnose allein reicht dafür nicht aus.
Geprüft wird, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigt und wobei er Hilfe benötigt. Dazu gehören unter anderem Körperpflege, Mobilität, Orientierung und der Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen. Nach § 14 SGB XI müssen die Einschränkungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen; eine bereits abgelaufene sechsmonatige Wartezeit ist damit nicht gemeint.
Der Weg zu den Leistungen beginnt mit einem Antrag bei der Pflegekasse. Bei gesetzlich Versicherten erfolgt die Begutachtung in der Regel durch den Medizinischen Dienst, bei privat Versicherten durch Medicproof. Für die Entscheidung gilt grundsätzlich eine Frist von 25 Arbeitstagen, wobei gesetzliche Ausnahmen und verkürzte Fristen für besondere Situationen zu beachten sind.
599 Euro Pflegegeld: Das Geld gehört der pflegebedürftigen PersonBei Pflegegrad 3 beträgt das Pflegegeld 2026 monatlich 599 Euro. Voraussetzung ist, dass die erforderliche häusliche Pflege in geeigneter Weise selbst organisiert und sichergestellt wird, etwa durch Angehörige. Bei zwölf Monaten ungekürztem Bezug ergibt das 7.188 Euro im Jahr.
Die Pflegekasse überweist die Leistung an die pflegebedürftige Person. Diese kann das Geld beispielsweise an die Menschen weitergeben, die sie versorgen und betreuen. Ein eigener Zahlungsanspruch pflegender Angehöriger gegen die Pflegekasse entsteht dadurch nicht; die Grundsätze erläutert das Bundesgesundheitsministerium zum Pflegegeld.
Diese Leistungen stehen bei Pflegegrad 3 zur VerfügungDie folgende Übersicht zeigt die wichtigsten Beträge für 2026. Sie unterscheidet zwischen monatlichen Leistungen, einem gemeinsamen Jahresbudget und einem Zuschuss je Umbaumaßnahme. Die Beträge sind unter anderem in der Leistungsübersicht des Bundesgesundheitsministeriums für 2026 dokumentiert.
Leistung Betrag bei Pflegegrad 3 Was zu beachten ist Pflegegeld 599 Euro monatlich Für selbst organisierte häusliche Pflege Ambulante Pflegesachleistungen Bis zu 1.497 Euro monatlich Für zugelassene Dienste; mindern das Pflegegeld anteilig Entlastungsbetrag Bis zu 131 Euro monatlich Zweckgebundene Kostenerstattung zusätzlich möglich Tages- und Nachtpflege Bis zu 1.357 Euro monatlich Zusätzlich zu Pflegegeld oder ambulanten Sachleistungen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Zusammen bis zu 3.539 Euro jährlich Ein gemeinsames Budget für beide Leistungsarten Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich Für notwendige, erstattungsfähige Produkte Wohnumfeldverbesserung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme Bedarfsabhängiger Zuschuss, kein jährlicher Freibetrag Ambulant betreute Wohngruppe 224 Euro monatlich Nur bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen Vollstationäre Pflege 1.319 Euro monatlich Leistung für die Versorgung im Pflegeheim Pflegedienst und Pflegegeld: Warum nicht beide Höchstbeträge gezahlt werdenEin ambulanter Pflegedienst kann Angehörige regelmäßig entlasten. Bei Pflegegrad 3 stehen dafür bis zu 1.497 Euro monatlich als Pflegesachleistung zur Verfügung. Das ist ein Budget für abrechenbare Dienstleistungen und keine zusätzliche Überweisung auf das private Konto.
Wird nur ein Teil dieses Budgets benötigt, lässt sich die Versorgung über eine Kombinationsleistung gestalten. Nach § 38 SGB XI sinkt das Pflegegeld um den prozentualen Anteil der ausgeschöpften Sachleistung. Nutzt der Pflegedienst beispielsweise 40 Prozent des Budgets, bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes übrig.
In Euro bedeutet das: Bei 598,80 Euro abgerechneter Sachleistung verbleiben 359,40 Euro Pflegegeld. Wer das Sachleistungsbudget vollständig ausschöpft, erhält daneben kein reguläres anteiliges Pflegegeld mehr. Weitere Rechenbeispiele enthält die Kombinationsleistungstabelle für 2026.
131 Euro Entlastungsbetrag: Hilfe im Haushalt ohne Kürzung des PflegegeldesZusätzlich können Menschen in häuslicher Pflege einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich nutzen. Bei ganzjährigem Anspruch sind das 1.572 Euro. Dieses Budget steht nach § 45b SGB XI für bestimmte Betreuungs- und Entlastungsangebote zur Verfügung und mindert das Pflegegeld nicht.
Damit lassen sich beispielsweise anerkannte Alltagshilfen finanzieren. Eine beliebige privat beschäftigte Reinigungskraft kann jedoch nicht automatisch über die Pflegekasse abgerechnet werden. Bei Angeboten zur Unterstützung im Alltag kommt es auf die Anerkennung nach dem jeweiligen Landesrecht an.
Die Erstattung setzt entsprechende Belege voraus; eine Auszahlung ohne genutzte Leistung ist nicht vorgesehen. Bei Pflegegrad 3 dürfen ambulante Leistungen der Selbstversorgung, etwa Hilfe beim Waschen, nicht aus diesem Betrag finanziert werden. Ungenutztes Guthaben lässt sich in das folgende Kalenderhalbjahr übertragen, für Ansprüche aus 2026 also bis zum 30. Juni 2027 nutzen.
Wie Abrechnung und Übertragung funktionieren, erläutert der Beitrag 1.572 Euro Entlastungsbetrag 2026: Anspruch, Abrechnung und typische Fehler. Vor der Beauftragung sollte geklärt sein, ob das konkrete Angebot erstattungsfähig ist.
Bis zu 598,80 Euro umwandeln – allerdings mit weniger PflegegeldFür anerkannte Alltagshilfen gibt es außerdem den Umwandlungsanspruch. Bis zu 40 Prozent des monatlichen Sachleistungsbudgets können dafür verwendet werden, soweit sie nicht bereits durch ambulante Pflegesachleistungen verbraucht sind. Bei Pflegegrad 3 sind das höchstens 598,80 Euro.
Anders als der Entlastungsbetrag wird diese Nutzung auf das Pflegegeld angerechnet. Wer die vollen 40 Prozent umwandelt und keine weiteren Pflegesachleistungen nutzt, behält 359,40 Euro Pflegegeld. Es handelt sich somit um eine andere Verwendung vorhandener Ansprüche und nicht um einen zusätzlichen Geldbetrag.
Die rechtliche Grundlage steht in § 45a SGB XI. Eine ausführlichere Erklärung bietet der Beitrag zur Umwandlung von Pflegesachleistungen.
Tagespflege: Bis zu 1.357 Euro zusätzlich im MonatEine Tagespflege kann helfen, wenn Angehörige arbeiten oder verlässliche Entlastungszeiten benötigen. Bei Pflegegrad 3 übernimmt die Pflegekasse hierfür erstattungsfähige Aufwendungen bis zu 1.357 Euro monatlich. Nach § 41 SGB XI wird diese Leistung nicht auf Pflegegeld, ambulante Sachleistungen oder die Kombinationsleistung angerechnet.
Zur teilstationären Versorgung gehört auch die notwendige Beförderung zwischen Wohnung und Einrichtung. Trotzdem deckt das Budget nicht automatisch die gesamte Rechnung: Für Unterkunft, Verpflegung und gegebenenfalls Investitionskosten können Eigenanteile entstehen. Vor Vertragsabschluss sollte die Einrichtung deshalb ausweisen, was die Pflegekasse übernimmt und was privat zu zahlen ist.
3.539 Euro für Ersatzpflege und KurzzeitpflegeWenn die private Pflegeperson wegen Krankheit, Urlaub oder aus anderen Gründen ausfällt, kann Verhinderungspflege die Versorgung sichern. Für eine vorübergehende stationäre Versorgung kommt Kurzzeitpflege in Betracht. Beide Leistungen teilen sich 2026 einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro.
Wer davon bereits 2.000 Euro für Ersatzpflege verbraucht hat, verfügt für weitere Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege noch über 1.539 Euro. Ein zweites vollständiges Budget entsteht durch den Wechsel der Leistungsart nicht. Beide Leistungsarten sind grundsätzlich jeweils auf bis zu acht Wochen je Kalenderjahr begrenzt; Einzelheiten erläutert das Bundesgesundheitsministerium zur häuslichen Pflege.
Bei nicht erwerbsmäßiger Ersatzpflege durch bis zum zweiten Grad verwandte oder verschwägerte Personen sowie Haushaltsmitglieder gilt eine Besonderheit. Für die reine Pflegevergütung ist die Erstattung regelmäßig auf zwei Monatsbeträge des Pflegegeldes begrenzt, bei Pflegegrad 3 also auf 1.198 Euro. Nachgewiesene notwendige Fahrtkosten oder ein Verdienstausfall können darüber hinaus berücksichtigt werden, insgesamt höchstens bis zum verfügbaren gemeinsamen Jahresbetrag.
Für Ersatzpflege im Jahr 2026 muss der Erstattungsantrag einschließlich Kostennachweisen spätestens bis zum 31. Dezember 2027 eingehen. Diese Frist ergibt sich aus § 39 SGB XI. Familien sollten Belege daher zeitnah sammeln und einreichen.
Während einer Kurzzeitpflege und einer Verhinderungspflege wird das zuvor bezogene Pflegegeld grundsätzlich jeweils bis zu acht Wochen zur Hälfte fortgezahlt. Bei ausschließlich stundenweiser Verhinderung bestehen Besonderheiten. Die konkrete Abrechnung sollte deshalb vorab mit der Pflegekasse geklärt werden.
Pflegehilfsmittel und Wohnungsumbau gesondert prüfenFür notwendige Pflegehilfsmittel zum Verbrauch stehen bis zu 42 Euro monatlich zur Verfügung. Auch technische Pflegehilfsmittel können bewilligt und häufig leihweise bereitgestellt werden. Die 42 Euro sind kein frei verfügbares zusätzliches Pflegegeld.
Für eine Verbesserung des Wohnumfeldes kommt ein Zuschuss bis zu 4.180 Euro je Maßnahme infrage. Voraussetzung ist beispielsweise, dass der Umbau die häusliche Pflege ermöglicht oder erheblich erleichtert. Die Grundlage bildet § 40 SGB XI.
Ein solcher Zuschuss wird nicht automatisch jedes Jahr neu ausgezahlt. Vor der Beauftragung eines Umbaus empfiehlt es sich, den konkreten Bedarf und die Kostenvoranschläge bei der Pflegekasse einzureichen und die Bewilligung abzuwarten. So lässt sich vermeiden, dass die Finanzierung erst nach Abschluss der Arbeiten ungeklärt ist.
Im Pflegeheim gelten andere ZahlungsregelnBei dauerhafter vollstationärer Versorgung zahlt die Pflegekasse für Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro für die gesetzlich vorgesehenen Aufwendungen. Die Zahlung ersetzt in dieser Versorgungssituation grundsätzlich das häusliche Pflegegeld. Sie deckt jedoch nicht automatisch sämtliche Heimkosten, wie sich aus § 43 SGB XI ergibt.
Zusätzlich gibt es einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil. Dieser beträgt nach § 43c SGB XI zunächst 15 Prozent, nach mehr als zwölf Monaten 30 Prozent, nach mehr als 24 Monaten 50 Prozent und nach mehr als 36 Monaten 75 Prozent. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden durch diesen Zuschlag nicht entsprechend reduziert.
Beratungseinsatz nicht versäumenWer bei Pflegegrad 3 ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss einmal je Halbjahr einen Beratungseinsatz abrufen. Die Beratung soll die häusliche Versorgung unterstützen und kann helfen, passende zusätzliche Hilfen zu finden. Die Kosten trägt die Pflegekasse.
Wird die vorgeschriebene Beratung nicht abgerufen, kann das Pflegegeld zunächst gekürzt und im Wiederholungsfall entzogen werden. Die Regelung steht in § 37 SGB XI. Der Termin sollte deshalb ebenso verbindlich eingeplant werden wie andere Termine zur Versorgung.
Praxisbeispiel: Wie eine Familie Leistungen verbinden kannIngrid, 78, hat Pflegegrad 3 und wird überwiegend von ihrer Tochter unterstützt. Ein zugelassener Pflegedienst rechnet monatlich 748,50 Euro ab und nutzt damit genau die Hälfte des Sachleistungsbudgets. Ingrid erhält deshalb noch 299,50 Euro Pflegegeld.
Zusätzlich nutzt sie eine anerkannte Alltagshilfe für 131 Euro im Monat und eine Tagespflege mit erstattungsfähigen Pflegekosten von 900 Euro. Diese beiden Leistungen reduzieren ihr anteiliges Pflegegeld nicht weiter. Eigenanteile der Tagespflege muss die Familie gesondert berücksichtigen; die genannten Beträge werden also nicht vollständig als Bargeld an Ingrid ausgezahlt.
Häufige Fragen zu Pflegegrad 3 Wie hoch ist das Pflegegeld bei Pflegegrad 3 im Jahr 2026?Das volle Pflegegeld beträgt 599 Euro monatlich. Voraussetzung ist eine entsprechend sichergestellte häusliche Pflege; bei einer Kombination mit Pflegesachleistungen fällt die Zahlung anteilig geringer aus.
Gibt es 599 Euro Pflegegeld und 1.497 Euro für den Pflegedienst gleichzeitig?Nicht jeweils in voller Höhe. Wer einen Teil des Sachleistungsbudgets nutzt, erhält nur den verbleibenden prozentualen Anteil des Pflegegeldes.
Werden die 131 Euro Entlastungsbetrag automatisch überwiesen?Nein, der Betrag dient der Erstattung bestimmter tatsächlich genutzter Leistungen. Eine freie Auszahlung ohne entsprechende Aufwendungen ist nicht vorgesehen.
Verringert eine Tagespflege das Pflegegeld?Nein, die Tages- und Nachtpflege kann bei Pflegegrad 3 bis zum vorgesehenen Leistungsbetrag zusätzlich genutzt werden. Für bestimmte Kosten der Einrichtung können trotzdem Eigenanteile verbleiben.
Gibt es für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege jeweils 3.539 Euro?Nein, beide teilen sich einen gemeinsamen Jahresbetrag von insgesamt bis zu 3.539 Euro. Bereits verbrauchte Mittel stehen für die jeweils andere Leistungsart nicht erneut zur Verfügung.
Ist der Zuschuss für den Wohnungsumbau ein jährlicher Anspruch?Nein, die bis zu 4.180 Euro beziehen sich auf eine zuschussfähige Maßnahme. Es handelt sich nicht um einen jährlich frei abrufbaren Betrag.
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Vertrauen: Eine erschöpfte Ressource
Es gibt politische Wörter, deren inflationärer Gebrauch ziemlich zuverlässig anzeigt, dass es an der bezeichneten Sache mangelt. „Zusammenhalt“ gehört dazu. Je häufiger er beschworen wird, desto offenbarer sind die Risse. Ähnlich verhält es sich mit dem „Vertrauen“. Wo Vertrauen selbstverständlich vorhanden ist, muss man nicht unentwegt darüber reden. Wo Politiker den Bürgern versichern, diese könnten […]
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On September 18, the President will present state awards to distinguished workers of Russia’s defence industry
On September 18, ahead of Gunsmith's Day, Vladimir Putin will present state awards to distinguished workers of Russia’s defence industry in the Kremlin’s Catherine Hall.
The President’s agenda also includes a meeting of the Military-Industrial Commission.
Later in the day, he will participate via video link in the presentation of new civil aviation facilities, the signing of a contract for the delivery of MS-21–310 aircraft, and the launch of the social gas supply programme in the regions.
Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen
Wer um Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis streitet, braucht nicht nur aussagekräftige medizinische Unterlagen. Auch das gerichtliche Verfahren muss die richtigen Ansprüche erfassen.
Ein Fall vor dem Landessozialgericht Baden-Württemberg zeigt, wie schwer ein unvollständiger anwaltlicher Klageantrag Betroffene treffen kann: Die gewünschten Merkzeichen wurden nicht rechtzeitig zum Gegenstand der Klage gemacht.
Das Gericht wies die Berufung mit Urteil vom 20. März 2026 zurück, Aktenzeichen L 8 SB 3265/25. Ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen G, Gl und RF tatsächlich vorlagen, wurde deshalb nicht gerichtlich geprüft. Es ging dabei um die abgelehnte Zuerkennung dieser Merkzeichen, nicht um den Entzug bereits bestehender Einträge.
Die Anwältin beantragte einen GdB, den der Mann bereits hatteDer Kläger hatte bereits seit Dezember 2019 einen anerkannten Grad der Behinderung von 50. Im September 2023 beantragte er eine höhere Einstufung sowie die Merkzeichen G, Gl und RF. Die Behörde lehnte die Anträge ab; auch der Widerspruch blieb erfolglos.
Seine Anwältin erhob am 8. April 2025 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe. Der Antrag verlangte jedoch lediglich die Aufhebung der angegriffenen Entscheidungen und einen GdB von mindestens 50.
Die Merkzeichen fehlten, und auch die spätere Begründung bezog sich zunächst nur auf den GdB.
Erst am 14. Juli 2025 verlangte die Anwältin ausdrücklich die drei Merkzeichen. Die Klagefrist war jedoch bereits am 17. April abgelaufen. Diese zeitliche Abfolge beschreibt der Bericht über das Verfahren vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht.
Warum eine rechtzeitige Klage trotzdem nicht genügteDas Problem lag nicht darin, dass überhaupt keine Klage innerhalb der Frist eingegangen wäre. Vielmehr erfasste die rechtzeitig erhobene Klage nach Auffassung der Gerichte nur den GdB. Die Ablehnung der Merkzeichen blieb außerhalb des Verfahrens und wurde bestandskräftig.
GdB und Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände, auch wenn die Behörde darüber in einem gemeinsamen Bescheid entscheidet. Eine Klage zur Höhe des GdB umfasst deshalb nicht automatisch die ebenfalls abgelehnten Merkzeichen. Gegen-Hartz hat diese Trennung bereits im Beitrag über den fehlerhaften Klageantrag im Schwerbehindertenrecht erläutert.
Auch die Berufung beseitigte das Versäumnis nicht. Dort wurde zunächst wiederum ein GdB von 50 verlangt, bevor die Anwältin klarstellte, dass ausschließlich die Merkzeichen verfolgt werden sollten. Eine spätere Klarstellung konnte die bereits eingetretene Bestandskraft jedoch nicht rückgängig machen.
GdB und Merkzeichen beantworten unterschiedliche FragenDer GdB beschreibt das Ausmaß der behinderungsbedingten Teilhabebeeinträchtigungen. Merkzeichen weisen dagegen besondere gesundheitliche Voraussetzungen nach, an die bestimmte Nachteilsausgleiche anknüpfen. Deshalb ersetzt ein anerkannter GdB von 50 keinen Antrag auf ein bestimmtes Merkzeichen.
Feststellung Bedeutung Folge für das Verfahren Grad der Behinderung Bewertung des Ausmaßes der Teilhabebeeinträchtigungen Eine gewünschte Erhöhung muss vom Klagebegehren erfasst sein. Merkzeichen G Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr Die Ablehnung muss als eigener Streitpunkt angegriffen werden. Merkzeichen Gl Gehörlosigkeit im Sinne des Schwerbehindertenrechts Eine Klage allein wegen des GdB genügt nicht automatisch. Merkzeichen RF Gesundheitliche Voraussetzungen für eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags Auch dieser Anspruch muss rechtzeitig Teil der Klage sein.Für den Alltag können die Einträge erhebliche Bedeutung haben, etwa bei Mobilität und Rundfunkbeitrag. Welche Vergünstigungen möglich sind, hängt vom jeweiligen Merkzeichen und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Näheres erklärt unsere Übersicht über Merkzeichen und ihre möglichen Kombinationen.
Nicht jede ungenaue Formulierung führt zur NiederlageAus dem Urteil lässt sich nicht ableiten, dass jede ungeschickte Formulierung eine Klage scheitern lässt. Nach § 123 Sozialgerichtsgesetz entscheidet das Gericht über die erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Es kommt also auf das erkennbare Rechtsschutzziel an und nicht allein auf juristisch perfekte Formulierungen.
Im vorliegenden Verfahren hielten die Gerichte den anwaltlichen Antrag allerdings für eindeutig auf den GdB beschränkt. Eine Auslegung, die zusätzlich die Merkzeichen einbezogen hätte, lehnten sie ab. Gerade ein ausdrücklich eingegrenzter Antrag kann somit verhindern, dass weitere Entscheidungen desselben Bescheids überprüft werden.
Für Betroffene folgt daraus eine praktische Empfehlung: Das gewünschte Ergebnis sollte schriftlich und verständlich beschrieben werden. Wer einen höheren GdB und zusätzlich bestimmte Merkzeichen erreichen möchte, sollte beides benennen. Wer ausschließlich um Merkzeichen streitet, sollte auch das deutlich machen.
Welche Angaben eine Klage enthalten muss§ 92 Sozialgerichtsgesetz verlangt die Bezeichnung des Klägers, des Beklagten und des Gegenstands des Klagebegehrens. Ein bestimmter Antrag soll enthalten sein; ebenso sollen die angegriffenen Bescheide beigefügt und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angegeben werden. Bei fehlenden Angaben sieht das Gesetz eine Aufforderung zur Ergänzung vor.
Das ist jedoch keine allgemeine Erlaubnis, weitere, zunächst nicht angegriffene Entscheidungen beliebig spät hinzuzufügen. Die Ergänzung einer unvollständigen Klageschrift und die nachträgliche Erweiterung auf einen anderen Streitgegenstand sind zu unterscheiden. Deshalb sollte vor Ablauf der Frist geklärt sein, welche Ablehnungen tatsächlich angegriffen werden.
Für die Klage gilt grundsätzlich eine MonatsfristNach einem erfolglosen Widerspruch beträgt die Klagefrist im Regelfall einen Monat ab Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids. Das ergibt sich aus § 87 Sozialgerichtsgesetz. Innerhalb dieser Frist muss die Klage wirksam erhoben werden und das verfolgte Begehren hinreichend erkennen lassen.
Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung oder ist sie unrichtig, gilt nach § 66 Sozialgerichtsgesetz regelmäßig eine Jahresfrist. Darauf sollten Betroffene jedoch nicht ohne konkrete Prüfung vertrauen. Ob eine Belehrung tatsächlich fehlerhaft ist, muss anhand des jeweiligen Bescheids beurteilt werden.
Warum Fehler der Vertretung den Mandanten treffen könnenEine anwaltliche Vertretung nimmt Betroffenen viel Arbeit ab, beseitigt aber nicht die verfahrensrechtlichen Folgen eines Fehlers. Nach § 85 Absatz 2 Zivilprozessordnung wird das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleichgestellt. Diese Regel gilt über § 73 Absatz 6 Sozialgerichtsgesetz auch im sozialgerichtlichen Verfahren.
Deshalb hilft der Hinweis, man habe persönlich alles rechtzeitig veranlasst, bei einem zurechenbaren anwaltlichen Fristversäumnis grundsätzlich nicht weiter. Ob daneben Ansprüche gegen die Vertretung bestehen, ist eine andere Frage. Das hier besprochene Verfahren entschied über die Merkzeichen und nicht über eine anwaltliche Schadensersatzpflicht.
Wiedereinsetzung ist kein automatischer AuswegWer eine gesetzliche Verfahrensfrist ohne Verschulden versäumt, kann unter den Voraussetzungen des § 67 Sozialgerichtsgesetz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten. Der Antrag muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden. Innerhalb dieser Frist ist außerdem die versäumte Handlung nachzuholen.
Die Umstände, die das Versäumnis entschuldigen sollen, müssen nachvollziehbar dargelegt und glaubhaft gemacht werden.
Ein anwaltlicher Fehler eröffnet diesen Weg nicht automatisch, weil das Verschulden der Vertretung zugerechnet werden kann. Wer ein Versäumnis bemerkt, sollte deshalb unverzüglich prüfen lassen, welche Verfahrensmöglichkeiten tatsächlich noch bestehen.
Ein Überprüfungsantrag kann eine weitere Prüfung ermöglichenBestandskraft bedeutet nicht, dass eine rechtswidrige Behördenentscheidung unter allen Umständen bestehen bleiben muss. § 44 SGB X ermöglicht unter seinen Voraussetzungen die Rücknahme rechtswidriger, nicht begünstigender Verwaltungsakte auch nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist. Für Feststellungsentscheidungen im Schwerbehindertenrecht ist dabei insbesondere Absatz 2 zu beachten.
Ein Überprüfungsantrag setzt allerdings voraus, dass die frühere Entscheidung rechtlich oder tatsächlich fehlerhaft war. Er ersetzt weder den Nachweis der gesundheitlichen Voraussetzungen noch garantiert er eine rückwirkende Anerkennung. Nach dem verlinkten Bericht wurde im vorliegenden Fall ein solcher Antrag gestellt; ein erfolgreicher Ausgang ist damit nicht belegt.
Häufige Fragen zu Klagefehlern und Merkzeichen Umfasst eine Klage wegen des GdB automatisch alle abgelehnten Merkzeichen?Nein. Die Höhe des GdB und die Feststellung der Voraussetzungen für Merkzeichen sind unterschiedliche Streitgegenstände. Aus der Klage muss hervorgehen, welche Entscheidungen überprüft werden sollen.
Wurden dem Kläger bereits anerkannte Merkzeichen weggenommen?Nein. Er wollte die Merkzeichen G, Gl und RF erstmals in diesem Verfahren durchsetzen. Ihre Ablehnung wurde jedoch nicht rechtzeitig angegriffen.
Muss eine Klage juristisch perfekt formuliert sein?Nein. Das Gericht ist nicht an den Wortlaut der Anträge gebunden, sondern muss das erkennbare Begehren berücksichtigen. Eine eindeutige Beschränkung auf einen bestimmten Anspruch lässt sich allerdings nicht beliebig erweitern.
Kann ich vor dem Sozialgericht ohne Anwalt klagen?Ja. Nach § 73 Absatz 1 Sozialgerichtsgesetz können Beteiligte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht ihren Rechtsstreit selbst führen. Bei mehreren Streitpunkten oder schwierigen Fristfragen kann fachkundige Unterstützung sinnvoll sein.
Wird eine versäumte Frist wegen eines Anwaltsfehlers automatisch verlängert?Nein. Wiedereinsetzung setzt grundsätzlich ein unverschuldetes Versäumnis voraus. Das Verschulden der anwaltlichen Vertretung kann dem Mandanten zugerechnet werden.
Ist nach einer bestandskräftigen Ablehnung jeder weitere Versuch ausgeschlossen?Nein. Ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X kann bei einer rechtswidrigen Ablehnung eine erneute Prüfung ermöglichen. Ob und ab wann ein Merkzeichen anschließend festgestellt werden kann, muss gesondert geprüft werden.
Der Beitrag Schwerbehinderung: Fehler der Anwältin verhinderten Prüfung der Merkzeichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Die Übersetzung eines einstündigen Interviews des russischen Außenministers zu allen Fragen der Weltpolitik
12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können
Eine neue Brille, Hilfe beim Putzen oder eine Reparatur in der Wohnung: Auch im Ruhestand entstehen Ausgaben, die das Finanzamt berücksichtigen kann. Wer diese Kosten in der Steuererklärung übersieht, zahlt möglicherweise mehr Einkommensteuer als nötig. Allerdings gelten je nach Ausgabe unterschiedliche Voraussetzungen, Höchstbeträge und Nachweispflichten.
Die folgenden zwölf Bereiche sind für Rentnerinnen und Rentner besonders interessant. Manche betreffen nahezu jeden Haushalt, andere setzen eine Erkrankung, eine anerkannte Behinderung oder die Pflege eines Angehörigen voraus. Die Angaben beziehen sich auf das Steuerjahr 2026 und den Rechtsstand vom 17. September 2026.
Die zwölf Abzugsmöglichkeiten im Überblick Ausgabe oder Vergünstigung Steuerliche Behandlung Wichtige Grenze oder Voraussetzung Basis-Kranken- und Pflegepflichtversicherung Sonderausgaben Selbst getragene begünstigte Beiträge; Zuschüsse und Erstattungen berücksichtigen Ausgaben zum Rentenbezug Werbungskosten Grundsätzlich 102 Euro pauschal oder höhere nachgewiesene Kosten; Sonderregel für Gewerkschaftsbeiträge Haftpflicht- und Unfallversicherung Sonstige Vorsorgeaufwendungen Nur im verfügbaren gemeinsamen Höchstbetrag; häufig bereits ausgeschöpft Spenden Sonderausgaben Bei üblichen gemeinnützigen Spenden grundsätzlich bis 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte Kirchensteuer Sonderausgaben Erstattungen beachten; keine zusätzliche Berücksichtigung der Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge Krankheitskosten und notwendige Arztfahrten Außergewöhnliche Belastungen Selbst getragene anerkannte Kosten oberhalb der zumutbaren Belastung Pflegekosten und krankheitsbedingte Heimkosten Außergewöhnliche Belastungen Erstattungen, zumutbare Belastung und gegebenenfalls Haushaltsersparnis beachten Behinderten-Pauschbetrag Pauschaler Abzug vom Einkommen 384 bis 2.840 Euro nach GdB; 7.400 Euro bei besonderen Voraussetzungen Pflege-Pauschbetrag Pauschaler Abzug für die Pflegeperson 600, 1.100 oder 1.800 Euro; persönliche Pflege ohne schädliche Einnahmen Haushaltsnahe Dienstleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 4.000 Euro jährlich Angemeldete Haushaltshilfe im Minijob Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 510 Euro jährlich Handwerkerleistungen Direkte Steuerermäßigung 20 Prozent, höchstens 1.200 Euro jährlich; Material ausgeschlossenDer Grundfreibetrag beträgt 2026 für Alleinstehende 12.348 Euro. Diese Grenze bezieht sich auf das zu versteuernde Einkommen und darf nicht mit der jährlichen Bruttorente gleichgesetzt werden. Ob tatsächlich Steuern anfallen, lässt sich deshalb erst nach Berücksichtigung des steuerpflichtigen Rentenanteils, weiterer Einkünfte und der zulässigen Abzüge beurteilen.
Beiträge zur Kranken- und PflegeversicherungDie selbst getragenen Beiträge zur Krankenversicherung für die Basisabsicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind als Sonderausgaben abziehbar. Das gilt auch dann, wenn die Beiträge unmittelbar von der gesetzlichen Rente einbehalten werden. Steuerfreie Zuschüsse und erstattete Beiträge müssen bei der Berechnung berücksichtigt werden.
Bei privat Versicherten zählt der Beitragsanteil für die Basisabsicherung sowie für die Pflegepflichtversicherung. Zusatzleistungen wie die Chefarztbehandlung gehören nicht automatisch zum vollständig abziehbaren Betrag. Die Aufteilung ergibt sich aus den Angaben des Versicherers; die rechtliche Grundlage enthält § 10 Einkommensteuergesetz.
Viele dieser Daten werden dem Finanzamt elektronisch übermittelt. Trotzdem lohnt sich ein Vergleich mit den Jahresbescheinigungen, insbesondere bei einem Versicherungswechsel oder Beitragserstattungen. Die elektronische Übermittlung ersetzt nicht die Prüfung, ob die berücksichtigten Beträge stimmen.
Ausgaben rund um den RentenbezugAuch Rentner können Werbungskosten haben, beispielsweise für eine kostenpflichtige Beratung zur Durchsetzung ihres Rentenanspruchs. Ebenso kommen Anwalts- und Gerichtskosten eines Rentenverfahrens infrage, soweit sie mit den entsprechenden steuerpflichtigen Einnahmen zusammenhängen. Das Finanzamt berücksichtigt bei den betreffenden Renteneinkünften grundsätzlich einen Werbungskosten-Pauschbetrag von insgesamt 102 Euro im Jahr.
Höhere nachgewiesene Werbungskosten treten an die Stelle dieser Pauschale. Bei mehreren gesetzlichen Renten gibt es den Betrag nicht für jede Rente erneut. Kosten einer Steuerberatung sind nur insoweit abziehbar, wie sie der Ermittlung der Einkünfte dienen; der private Teil für die allgemeine Steuererklärung gehört nicht dazu.
Eine Besonderheit gilt ab 2026 für Gewerkschaftsbeiträge: Soweit sie als Werbungskosten abziehbar sind, werden sie zusätzlich zu den Pauschbeträgen berücksichtigt. Das ergibt sich aus § 9a Einkommensteuergesetz. Weitere Hinweise zu den unterschiedlichen Abzügen bietet unser Beitrag darüber, welche Ausgaben Rentner steuerlich geltend machen können.
Haftpflicht-, Unfall- und bestimmte weitere VersicherungenBeiträge zur privaten Haftpflichtversicherung, zur Kfz-Haftpflicht und zur Unfallversicherung können zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören. Dafür gelten allerdings gemeinsame Höchstbeträge, die auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung umfassen. Bei Rentnern, die einen Zuschuss zur Krankenversicherung erhalten, beträgt die Grenze regelmäßig 1.900 Euro im Jahr.
Sind bereits die Beiträge zur Basis-Krankenversicherung und Pflegepflichtversicherung höher, bleiben diese in ihrem begünstigten Umfang abziehbar. Für zusätzliche Versicherungen entsteht dann jedoch regelmäßig kein weiterer Abzug. Wer seine Krankenversicherung vollständig selbst finanziert und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, kann unter den Höchstbetrag von 2.800 Euro fallen.
Die Hausratversicherung und eine privat veranlasste Kaskoversicherung lassen sich dagegen nicht als Vorsorgeaufwendungen absetzen. Eine Übersicht zu anerkannten Versicherungen und den Grenzen stellt die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen bereit. Es kommt somit auf die Versicherungsart und den noch verfügbaren Abzugsrahmen an.
Spenden an steuerbegünstigte OrganisationenWer beispielsweise eine gemeinnützige Hilfsorganisation oder einen anerkannten Tierschutzverein unterstützt, kann die Spende als Sonderausgabe geltend machen. Voraussetzung ist, dass der Empfänger steuerlich begünstigt ist. Für solche Zuwendungen gilt grundsätzlich eine Grenze von 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte; darüber hinausgehende abziehbare Spenden können unter den gesetzlichen Voraussetzungen vorgetragen werden.
Normalerweise dient eine Zuwendungsbestätigung als Nachweis. Bei einer einzelnen Zuwendung bis 300 Euro ist unter den Voraussetzungen des vereinfachten Nachweises eine Buchungsbestätigung ausreichend, gegebenenfalls zusammen mit einem Beleg des Empfängers über dessen Steuerbegünstigung und den Verwendungszweck. Die Nachweisregeln erläutert die Finanzverwaltung zu den übrigen Sonderausgaben.
Nicht jeder Vereinsbeitrag wird wie eine Spende behandelt. Mitgliedsbeiträge an Sportvereine sind beispielsweise vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen, auch wenn der Verein gemeinnützig ist. Die Abgrenzung und die Höchstgrenze regelt § 10b Einkommensteuergesetz.
Gezahlte KirchensteuerKirchensteuer kann auch im Ruhestand als Sonderausgabe berücksichtigt werden. Dazu gehören laufende Zahlungen und Nachzahlungen für frühere Jahre. Für die Zuordnung zählt grundsätzlich das Kalenderjahr, in dem die Zahlung tatsächlich erfolgt ist.
Erstattete Kirchensteuer muss ebenfalls angegeben werden und kann den Abzug vermindern. Eine Ausnahme gilt für Kirchensteuer, die als Zuschlag zur Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge erhoben wird: Sie lässt sich nicht zusätzlich auf diesem Weg absetzen. Deshalb sollten Rentner die Kirchensteuer aus ihrem Einkommensteuerbescheid von entsprechenden Abzügen auf Bankabrechnungen unterscheiden.
Krankheitskosten einschließlich notwendiger ArztfahrtenSelbst bezahlte medizinisch notwendige Ausgaben können außergewöhnliche Belastungen sein. Dazu zählen beispielsweise Zuzahlungen für verordnete Medikamente, Zahnersatz, Brillen oder Hörgeräte. Anerkannt wird grundsätzlich nur der Betrag, der nach Erstattungen durch Krankenkasse, Versicherung oder andere Stellen selbst zu tragen bleibt.
Auch notwendige Fahrten zum Arzt oder zur Behandlung können dazugehören. Bei Fahrten mit dem eigenen Auto können grundsätzlich 30 Cent je gefahrenem Kilometer angesetzt werden, also für Hin- und Rückweg. Datum, Behandlungsort und Strecke sollten nachvollziehbar dokumentiert sein.
Die medizinische Notwendigkeit muss nachgewiesen werden; je nach Ausgabe sind dafür unterschiedliche Unterlagen erforderlich. Für bestimmte Maßnahmen, etwa eine Kur, können bereits vor Beginn besondere ärztliche Nachweise nötig sein. Einzelheiten beschreibt die Finanzverwaltung zu Krankheitskosten und außergewöhnlichen Belastungen.
Allerdings zieht das Finanzamt eine persönliche „zumutbare Belastung“ ab. Ihre Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl steuerlich berücksichtigungsfähiger Kinder. Erst die darüber hinausgehenden anerkannten Aufwendungen mindern nach § 33 Einkommensteuergesetz das zu versteuernde Einkommen.
Pflegekosten und eine krankheitsbedingte HeimunterbringungWer einen Pflegedienst selbst bezahlt oder krankheits- beziehungsweise pflegebedingt in einem Heim lebt, kann die verbleibenden Kosten unter den gesetzlichen Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Leistungen der Pflegeversicherung und andere Kostenerstattungen sind zu berücksichtigen. Auch hier wirkt sich grundsätzlich nur der Betrag oberhalb der zumutbaren Belastung aus.
Bei einer entsprechenden Heimunterbringung können neben den Pflegeleistungen auch Unterkunft und Verpflegung in die Berechnung einfließen. Wird der bisherige Haushalt aufgegeben, wird regelmäßig eine sogenannte Haushaltsersparnis abgezogen. Dass diese Kürzung bei Beibehaltung des bisherigen Haushalts entfällt, hat der Bundesfinanzhof in seiner Rechtsprechung zur Heimunterbringung erläutert.
Der bloße Umzug in eine Seniorenresidenz aus Altersgründen macht die gesamten Wohnkosten dagegen noch nicht zu außergewöhnlichen Belastungen. Je nach Leistung kann stattdessen eine Ermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen in Betracht kommen. Die Unterschiede erläutert unser Beitrag „Kann ich Pflegekosten von der Steuer absetzen?“.
Der Behinderten-PauschbetragEin festgestellter Grad der Behinderung kann auch Rentnern einen steuerlichen Pauschbetrag eröffnen. Er beginnt bereits bei einem GdB von 20 mit 384 Euro jährlich und beträgt bei einem GdB von 50 insgesamt 1.140 Euro. Bei einem GdB von 100 sind es 2.840 Euro; für hilflose, blinde oder taubblinde Menschen gilt ein erhöhter Betrag von 7.400 Euro.
Der Pauschbetrag deckt bestimmte laufende behinderungsbedingte Aufwendungen ab, ohne dass jede einzelne Ausgabe nachgewiesen werden muss. Die anerkannte Behinderung beziehungsweise die besonderen Voraussetzungen müssen allerdings belegt sein. Eine zumutbare Belastung wird vom Pauschbetrag nicht abgezogen.
Die dadurch abgegoltenen Aufwendungen dürfen nicht zusätzlich als tatsächliche Kosten angesetzt werden. Weitere Krankheitskosten können daneben berücksichtigungsfähig sein, soweit sie nicht bereits vom Pauschbetrag erfasst sind. Mehr zu den Beträgen und Voraussetzungen steht im Beitrag über die Behinderten-Pauschbeträge 2026 und in den Hinweisen der Finanzverwaltung für Menschen mit Behinderung.
Der Pflege-Pauschbetrag für pflegende AngehörigeRentner, die beispielsweise ihren Ehepartner persönlich und ohne Einnahmen für diese Pflege betreuen, können einen Pflege-Pauschbetrag beanspruchen. Er beträgt 600 Euro bei Pflegegrad 2, 1.100 Euro bei Pflegegrad 3 und 1.800 Euro bei Pflegegrad 4 oder 5. Bei anerkannter Hilflosigkeit kommt ebenfalls der Betrag von 1.800 Euro infrage.
Die Pflege muss in der eigenen Wohnung oder in der Wohnung der pflegebedürftigen Person innerhalb der EU beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgen. In der Steuererklärung ist auch die steuerliche Identifikationsnummer der gepflegten Person anzugeben. Teilen sich mehrere berechtigte Pflegepersonen die Pflege, wird der Pauschbetrag nach ihrer Anzahl aufgeteilt.
Weitergereichtes Pflegegeld kann den Anspruch ausschließen, wenn es für die Pflegeperson eine Einnahme darstellt; gesetzliche Ausnahmen sind zu beachten. Der Pauschbetrag steht der pflegenden Person zu und ist nicht mit dem Behinderten-Pauschbetrag der gepflegten Person gleichzusetzen. Die Voraussetzungen für beide Vergünstigungen regelt § 33b Einkommensteuergesetz.
Haushaltsnahe DienstleistungenReinigung, Gartenpflege oder bestimmte Betreuungsleistungen im Haushalt können die Einkommensteuer direkt vermindern. Begünstigt sind grundsätzlich 20 Prozent der anerkannten Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Um den vollen Höchstbetrag auszuschöpfen, müssen entsprechend 20.000 Euro begünstigte Kosten zusammenkommen.
Erforderlich sind eine Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Dienstleisters. Berücksichtigt werden die begünstigten Arbeitskosten einschließlich zugehöriger Fahrt- und Maschinenkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Die Höchstbeträge gelten für den Haushalt und verdoppeln sich nicht allein deshalb, weil dort zwei steuerpflichtige Personen leben.
Auch Mieter können entsprechende Kosten geltend machen, wenn sie über die Betriebskostenabrechnung umgelegt werden. Dafür müssen der persönliche Anteil und die begünstigten Leistungen nachvollziehbar ausgewiesen sein, gegebenenfalls durch eine zusätzliche Vermieterbescheinigung. Worauf es dabei ankommt, erläutert unser Beitrag zum Steuervorteil aus der Nebenkostenabrechnung.
Eine angemeldete Haushaltshilfe im MinijobBeschäftigen Rentner selbst eine Haushaltshilfe im Rahmen eines ordnungsgemäß angemeldeten Minijobs, gilt eine eigene Fördergrenze. Die Einkommensteuer vermindert sich um 20 Prozent der begünstigten Aufwendungen, höchstens um 510 Euro jährlich. Zu den Kosten zählen neben dem Arbeitsentgelt auch die darauf entfallenden Arbeitgeberabgaben.
Als Nachweis dient die jährliche Bescheinigung aus dem Haushaltsscheck-Verfahren. Die Voraussetzungen beschreibt die zuständige Stelle für Minijobs im Privathaushalt. Die Grenze von 510 Euro betrifft dieses Beschäftigungsverhältnis; für einen beauftragten Reinigungsbetrieb gelten die Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen.
Handwerkerleistungen in der selbst genutzten WohnungEine Heizungswartung, Malerarbeiten oder die Reparatur eines Wasserhahns können einen direkten Steuerabzug ermöglichen. Für begünstigte Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsarbeiten erkennt das Finanzamt 20 Prozent der Arbeitskosten an, höchstens 1.200 Euro pro Jahr. Auch gesondert berechnete Fahrt- und Maschinenkosten können dazugehören.
Materialkosten bleiben bei dieser Vergünstigung außer Ansatz. Deshalb sollte die Rechnung Arbeitsleistung und Material nachvollziehbar trennen. Die Rechnung muss unbar bezahlt werden; eine Quittung über eine Barzahlung genügt nicht.
Ausgeschlossen sind unter anderem entsprechende Arbeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme sowie öffentlich geförderte Maßnahmen, für die bestimmte Zuschüsse oder vergünstigte Darlehen genutzt werden. Die gesetzliche Grundlage für Handwerkerleistungen und Haushaltshilfen ist § 35a Einkommensteuergesetz. Ergänzende Beispiele und Nachweisregeln bietet die Übersicht der Finanzverwaltung zu haushaltsnahen Aufwendungen.
Belege aufbewahren und doppelte Angaben vermeidenDie Kosten müssen dem passenden Steuerjahr und dem richtigen Bereich der Erklärung zugeordnet werden. Rentenbezogene Werbungskosten gehören bei der gesetzlichen Rente in die Anlage R, Versicherungsbeiträge regelmäßig in den Bereich Vorsorgeaufwand. Für Krankheitskosten und die genannten Pauschbeträge ist die Anlage Außergewöhnliche Belastungen vorgesehen; Haushaltshilfen und Handwerker werden unter Haushaltsnahe Aufwendungen erfasst.
Dieselbe Ausgabe darf nicht mehrfach zu einer Entlastung führen. Bei Pflegeleistungen, die sich wegen der zumutbaren Belastung nicht vollständig als außergewöhnliche Belastungen auswirken, kann allerdings für den verbleibenden geeigneten Anteil eine Ermäßigung nach § 35a infrage kommen. Dafür müssen dessen Voraussetzungen ebenfalls erfüllt sein; bereits durch einen einschlägigen Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen dürfen nicht erneut angesetzt werden.
Rechnungen, Zahlungsnachweise, ärztliche Verordnungen und Bescheinigungen sollten geordnet aufbewahrt werden. Viele Belege müssen nicht sofort mitgeschickt, aber auf Nachfrage vorgelegt werden. Im Steuerbescheid lässt sich anschließend prüfen, welche Angaben das Finanzamt tatsächlich berücksichtigt hat.
Beispiel aus der Praxis: 620 Euro weniger EinkommensteuerDie 71-jährige Renate hat 2026 begünstigte Arbeitskosten von 2.200 Euro für einen Reinigungsbetrieb bezahlt. Zusätzlich weist eine Handwerkerrechnung 900 Euro begünstigte Arbeits- und Fahrtkosten aus. Beide Rechnungen hat sie überwiesen; eine Förderung oder andere steuerliche Berücksichtigung dieser Kosten liegt nicht vor.
Für die Reinigung ergeben sich 440 Euro Steuerermäßigung, für die Handwerkerleistung weitere 180 Euro. Beträgt Renates Einkommensteuer nach Berücksichtigung aller übrigen Abzüge, aber vor diesen beiden Ermäßigungen, 980 Euro, sinkt sie auf 360 Euro. Die Ersparnis beträgt damit 620 Euro; eine Auszahlung in dieser Höhe entsteht nur, wenn entsprechend zu viel Steuer bereits vorausgezahlt oder einbehalten wurde.
Der Beitrag 12 Dinge, die Rentner von der Steuer absetzen können erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Jobcenter lehnt neue Wohnung trotz Karenzzeit ab
Eine eigene Wohnung finden und die Unterkunft für Wohnungslose verlassen: Für eine Leistungsbezieherin scheiterte dieser Schritt zunächst an der Finanzierung. Das Jobcenter verweigerte die Zusicherung für das Mietangebot, und ihr Eilantrag blieb nach den veröffentlichten Berichten erfolglos. Der Fall zeigt, warum die Karenzzeit bei einem Wohnungswechsel weniger Schutz bietet, als Betroffene möglicherweise erwarten.
34 Quadratmeter für 1.349 Euro warmDie Frau bezog seit Januar 2026 Leistungen und lebte in einer Unterkunft für Wohnungslose. Ende Juli legte sie ein Angebot für eine 34 Quadratmeter große Wohnung vor. Verlangt wurden 990 Euro Kaltmiete, 205 Euro kalte Betriebskosten und 154 Euro Heizkosten sowie eine Kaution von 2.970 Euro.
Das Jobcenter setzte für einen Einpersonenhaushalt eine angemessene Bruttokaltmiete von 911 Euro an. Das Angebot überschritt diesen Betrag um 284 Euro monatlich.Das Sozialgericht München lehnte den den Eilantrag mit Beschluss vom 27. August 2026 ab, Aktenzeichen S 46 AS 2278/26 ER.
Warum die Rechnung mit 150 Prozent nicht aufgingRechnerisch lag die angebotene Bruttokaltmiete unter dem Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts. Daraus leitete sich jedoch kein Anspruch auf die Zusicherung ab. Nach der auf gegen-hartz.de erläuterten Entscheidung zur Mietgrenze während der Karenzzeit ist diese Grenze keine erhöhte Angemessenheitsgrenze für neu angemietete Wohnungen.
Position Betrag Einordnung Kaltmiete 990 Euro Ohne Betriebskosten und Heizung Kalte Betriebskosten 205 Euro Teil der Bruttokaltmiete Bruttokaltmiete 1.195 Euro 284 Euro über dem örtlichen Richtwert Heizkosten 154 Euro Zusätzliche monatliche Belastung Warmmiete 1.349 Euro Gesamte monatliche Mietzahlung 150 Prozent von 911 Euro 1.366,50 Euro Keine automatische Mietgrenze für einen Umzug Mietkaution 2.970 Euro Gesonderter Finanzierungsbedarf Was die Karenzzeit tatsächlich schütztDie Karenzzeit für Unterkunftskosten beträgt grundsätzlich ein Jahr ab dem ersten Leistungsmonat. Nach der seit Juli 2026 geltenden Fassung des § 22 SGB II begrenzt das Gesetz die Anerkennung grundsätzlich auf das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Unterkunftskosten. Für unabweisbare Aufwendungen und Bedarfsgemeinschaften mit Kindern sieht es Ausnahmen vor; weitere gesetzliche Begrenzungen bleiben zu beachten.
Bei einem Umzug gilt zusätzlich: Höhere als angemessene Unterkunftskosten werden nur anerkannt, wenn die zuständige Stelle dies vorher schriftlich zugesichert hat. Heizkosten sind vom besonderen Schutz der Unterkunftskosten zu unterscheiden. Eine noch laufende Karenzzeit ersetzt deshalb keine Prüfung des neuen Mietangebots.
Warum die Zusicherung vor der Unterschrift so wichtig istDie Gesetzesbegründung zur Neufassung von § 22 SGB II, Seite 69 erläutert ausdrücklich, dass das Erfordernis der vorherigen Zusicherung für überhöhte Unterkunftskosten während und nach der Karenzzeit gilt. Wer sich allein auf den verbleibenden Schutzzeitraum verlässt, kann deshalb eine langfristige Mietverpflichtung eingehen, deren Finanzierung nicht gesichert ist.
Hinzu kommt eine weitere Begrenzung: Bei einem nicht erforderlichen Umzug innerhalb desselben Vergleichsgebiets kann die Anerkennung auf den bisherigen Unterkunftsbedarf beschränkt bleiben. Selbst eine Wohnung unterhalb des örtlichen Richtwerts ist deshalb nicht in jeder Konstellation vollständig abgesichert. Auch die Gründe für den Wohnungswechsel sollten vor Vertragsabschluss geklärt werden.
Wohnungslosigkeit führte hier nicht zur ZusageNach der veröffentlichten Entscheidungsbesprechung sah das Gericht keine zwingende Notwendigkeit, gerade dieses Angebot anzunehmen. Der Platz in der bisherigen Unterkunft sei nicht gefährdet gewesen, sodass weitere Suchzeit zur Verfügung gestanden habe. Auch die Bereitschaft, eine kleinere Wohnung anzumieten, wertete das Gericht als mögliche Verbesserung der Suchchancen.
Damit ist weder gesagt, dass Wohnungslosigkeit unbeachtlich wäre, noch dass jede Ablehnung einer teureren Wohnung rechtmäßig ist. Beschrieben wird die Bewertung eines konkreten Eilantrags. Die Entscheidung lässt sich nicht ohne Prüfung der persönlichen Umstände auf andere wohnungslose Menschen übertragen.
Das Jobcenter verbietet den Umzug nichtEine verweigerte Kostenzusage ist grundsätzlich kein Verbot, einen Mietvertrag abzuschließen. Sie bedeutet aber, dass die Finanzierung nicht im gewünschten Umfang abgesichert ist. Diese Unterscheidung erläutert auch der Ratgeber zu Umzug und Kostenübernahme beim Bürgergeld.
Praktisch kann eine monatliche Finanzierungslücke einen Umzug dennoch unmöglich machen. Schon 200 Euro ungedeckte Miete ergeben 2.400 Euro im Jahr. Wer die Differenz dauerhaft aus dem Geld für den Lebensunterhalt bezahlen müsste, sollte diese Belastung vor einer Unterschrift vollständig durchrechnen.
Kaution und Umzugskosten gesondert klärenEine Zusicherung zur laufenden Miete beantwortet nicht automatisch die Frage, wer den Transport oder die Mietkaution finanziert. § 22 Absatz 6 SGB II enthält dafür eigene Voraussetzungen. Die Kaution soll bei einer Übernahme grundsätzlich als Darlehen erbracht werden.
Für Betroffene empfiehlt es sich deshalb, im Antrag die laufenden Wohnkosten, die Kaution und die voraussichtlichen Umzugskosten ausdrücklich getrennt anzusprechen. Eine unklare Antwort wie „Der Umzug ist nachvollziehbar“ lässt offen, welche Zahlungen tatsächlich bewilligt werden. Benötigt wird eine eindeutige schriftliche Entscheidung über die beantragten Leistungen.
Was in den Antrag gehörtEin vollständiges Mietangebot erleichtert die Prüfung und vermeidet Rückfragen unter Zeitdruck. Es sollte die Wohnfläche, die einzelnen Mietbestandteile, die Kaution und den möglichen Mietbeginn ausweisen. Falls der Vermieter nur eine kurze Entscheidungsfrist einräumt, sollte auch diese nachvollziehbar dokumentiert werden.
Wer besondere Gründe geltend macht, sollte sie möglichst konkret belegen. Hilfreich können etwa Nachweise zur bisherigen Wohnsituation, ärztliche Unterlagen oder eine Dokumentation erfolgloser Wohnungsbewerbungen sein. Eine Suchübersicht mit Datum, Miethöhe und Rückmeldung macht die tatsächlichen Schwierigkeiten besser nachvollziehbar als die pauschale Aussage, es gebe keine bezahlbaren Wohnungen.
Gegen eine Ablehnung rechtzeitig vorgehenGegen einen ablehnenden Bescheid ist grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich; die Frist richtet sich nach § 84 SGG. Die Rechtsbehelfsbelehrung sollte deshalb sofort geprüft werden. Für eine Beratung sind der Bescheid, das Mietangebot und die bisherige Kommunikation mit dem Jobcenter besonders hilfreich.
Wenn das Angebot kurzfristig verfällt und eine dringende Notlage besteht, kommt zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz nach § 86b SGG infrage. Dabei müssen sowohl der beanspruchte Leistungsanspruch als auch die Dringlichkeit nachvollziehbar dargelegt werden. Ein Eilantrag garantiert allerdings keine Zusage für die Wunschwohnung.
Sechs Fragen und Antworten zur Wohnungssuche während der Karenzzeit Darf die neue Wohnung automatisch 150 Prozent der Mietgrenze kosten?Nein. Nach der beschriebenen Entscheidung lässt sich aus der Karenzzeit-Obergrenze kein entsprechender Anspruch auf eine Zusicherung für die neue Wohnung ableiten.
Welche Kosten muss ich beim Mietangebot auseinanderhalten?Kaltmiete, kalte Betriebskosten und Heizkosten sollten getrennt erkennbar sein. Im geschilderten Fall wurde die Bruttokaltmiete, also Kaltmiete plus kalte Betriebskosten, mit dem örtlichen Richtwert verglichen.
Reicht eine kleine Wohnfläche für die Zusage?Nein. Eine kleine Wohnung kann trotzdem zu teuer sein; die Quadratmeterzahl allein sichert die Kostenübernahme nicht.
Ist eine Ablehnung zugleich ein Umzugsverbot?Grundsätzlich nicht. Wer trotzdem unterschreibt, muss jedoch mögliche ungedeckte Kosten finanzieren können.
Sind mit der Mietzusage auch Kaution und Transport bezahlt?Das sollte keinesfalls vorausgesetzt werden. Für diese Ausgaben sollten gesonderte Anträge und eindeutige schriftliche Entscheidungen vorliegen.
Was tun, wenn der Vermieter nicht lange wartet?Die Angebotsfrist sollte dem Jobcenter sofort mitgeteilt und eine zügige Entscheidung verlangt werden. Bei einer dringenden Notlage kann eine Beratungsstelle oder anwaltliche Vertretung prüfen, ob ein Eilantrag sinnvoll ist.
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Brexit: Der Widerstand gegen illegale Migration wird in England organisierter
Der Brexit wurde im Juni 2016 mit 51,9 Prozent der Stimmen angenommen. Der Slogan «Get back control» stand für das Versprechen, die Kontrolle über Grenzen und Einwanderung zurückzugewinnen. Seither kann man nicht mehr mit der Identitätskarte nach Großbritannien reisen. Man braucht einen gültigen Pass und eine Einreisegenehmigung, die vorher elektronisch zu beantragen ist. An der Grenze wird jeder einzelne kontrolliert. Zehn Jahre später ist die Migration aber weiterhin ein zentrales politisches Thema in Großbritannien. Warum? Die Zahl der Einwanderer hat sich in etwa verdoppelt und ist nicht wie versprochen gesunken.
Der Brexit und die damit verbundene Unsicherheit über den Aufenthaltsstatus haben dazu geführt, dass viele Europäer, zum Beispiel polnische Handwerker, Großbritannien verließen. Diese wurden ersetzt durch Einwanderer aus weit entfernten Kulturkreisen, zum Beispiel Nigerianer, was nicht im Sinne der Brexit-Kampagne ist. Auch die Überfahrten von illegalen Migranten über den Ärmelkanal dauern an. An der englischen Südküste organisiert sich nun der Widerstand gegen die irreguläre Migration zunehmend auch außerhalb von Wahlen und Demonstrationen.
Am 5. September blockierten in Dover mehrere Männer unter dem Slogan «Stop the Boats» Straßen. Wenige Tage später kam es in Portsmouth zu einer weiteren Protestaktion. Anlass war die Ankunft eines Bootes mit rund 140 Menschen, die über den Ärmelkanal nach England gelangt waren. Demonstranten versuchten, den Weitertransport der Ankommenden zu verhindern. Die Aktionen dauerten mehrere Stunden. Berichten zufolge kam es zu Rangeleien, aber nicht zu größeren Gewalttaten.
Die Proteste stehen im Zusammenhang mit einer seit Monaten aktiven migrationskritischen Szene. Neben den Demonstrationen von Tommy Robinson treten dabei zunehmend Gruppen auf, die zivilen Ungehorsam und direkte Aktionen ankündigen. Eine zentrale Rolle spielt Danny Tommo, mit bürgerlichem Namen Daniel Thomas. Der ehemalige Bodyguard Robinsons hat die Patriotic Platform mitbegründet. Die Organisation wirbt für einen Zusammenschluss von Männern, die sich gegen die irreguläre Migration engagieren wollen.
Tommo bezeichnet die Bewegung als gewaltlosen Massenwiderstand. Zu ihren angekündigten Mitteln gehören Blockaden und der Schutz von Demonstrationen. Er fordert seine Anhänger auf, diszipliniert vorzugehen und keine Gewalt anzuwenden. Die Ereignisse in Dover und Portsmouth zeigen jedoch, dass die Grenze zwischen Protest und Behinderung staatlicher Maßnahmen umstritten ist.
Die britische Regierung versucht, die irregulären Überfahrten durch Abkommen mit Frankreich und weiteren Maßnahmen einzudämmen. Im Rahmen eines dreijährigen Abkommens sind dafür bis zu 660 Millionen Pfund vorgesehen. Dennoch kommen weiterhin Menschen in kleinen Booten an. Die britische Regierung steht deshalb unter Druck, ihre Grenzpolitik wirksamer zu gestalten. Vor dem Brexit hatte das Vereinigte Königreich Zugang zum Schengen-Informationssystem. Nun muss das Land sämtliche Kontrollinstrumente selber einrichten und pflegen.
Die Proteste werden von den politischen Parteien unterschiedlich bewertet. Labour-Vertreter kritisieren die Blockaden und betonen die Bedeutung der öffentlichen Ordnung, was sie aber nicht daran hindert, die illegale Einwanderung zuzulassen. Die Regierungspartei wird mittlerweile sehr stark von pakistanischen Einwanderern unterstützt und ein entschlossenes Vorgehen gegen illegale Migration hätte politische Kosten für die Regierung des neuen Premierministers Andy Burnham. Nigel Farage, Vorsitzender von Reform UK, äußerte sich ebenfalls ablehnend zu den Vorgängen in Dover. Er verwies darauf, dass politische Veränderungen auf dem Weg über Wahlen erreicht werden sollten.
Rupert Lowe, Vorsitzender von Restore Britain, begrüßte dagegen die Aktionen. Er verteidigte auch die Vermummung der Demonstranten und begründete dies mit möglichen beruflichen und persönlichen Konsequenzen für die Beteiligten. Lowe erklärte, viele Menschen könnten ihre Arbeitsplätze verlieren, wenn ihre Identität öffentlich bekannt werde.
Die Auseinandersetzung macht einen Konflikt innerhalb des migrationskritischen Lagers sichtbar: Während einige Akteure auf Wahlen und parlamentarische Arbeit setzen, befürworten andere direkte Aktionen. Die Entwicklung in England zeigt, dass der Streit über Einwanderung nicht nur zwischen Regierung und Opposition geführt wird, sondern auch innerhalb der oppositionellen Kräfte.
Die Frage, wie Großbritannien seine Grenzen kontrollieren und zugleich rechtsstaatliche Verfahren gewährleisten kann, bleibt damit ungelöst. Der Brexit hat die politische Zuständigkeit für die Einwanderung verändert, die irregulären Überfahrten aber nicht beendet und generell keines, aber wirklich keines der Migrationsprobleme gelöst. Der wachsende Protest an der Südküste ist Ausdruck dieser anhaltenden Auseinandersetzung.