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Trotz GdB 90 und Pflegegrad 2: Diese Beweisprobleme verhindern die EM-Rente

Ein Grad der Behinderung von 90 und Pflegegrad 2 reichen nicht automatisch für eine Erwerbsminderungsrente. Das Sozialgericht Freiburg hat die Klage eines 1965 geborenen Mannes abgewiesen, obwohl bei ihm erhebliche gesundheitliche und alltägliche Einschränkungen festgestellt waren.

Nach Auffassung des Gerichts ließ sich eine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung nicht ausreichend begründen. Eine psychiatrische Untersuchung war wegen der Alkoholisierung des Klägers nicht ordnungsgemäß möglich. Auch den persönlichen Eindruck aus der mündlichen Verhandlung bezog die Kammer in ihre Bewertung ein.

Wichtig ist: Das Gaming-Hobby des Klägers widerlegte die Erwerbsminderung nicht allein. Es war lediglich ein Teil der gesamten Beweislage. Über das rechtskräftige Urteil vom 18. Februar 2025 berichtet das Sozialgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen S 4 R 1017/24.

Warum der Kläger trotz hoher Einstufungen keine EM-Rente erhielt

Der Kläger hatte als Bagger- und Staplerfahrer gearbeitet. Zur Zeit des Verfahrens bezog er Bürgergeld. Seine Lebensgefährtin war als Betreuerin bestellt worden.

Die Deutsche Rentenversicherung lehnte seinen Antrag auf Erwerbsminderungsrente ab. Im anschließenden Gerichtsverfahren wurden mehrere Sachverständigengutachten eingeholt.

Ein psychiatrischer Gutachter diagnostizierte eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und Alkoholmissbrauch. Er hielt eine Erwerbstätigkeit nicht für vorstellbar. Zur Begründung nannte er unter anderem eine eingeschränkte Konzentration und Merkfähigkeit, erhebliche zwischenmenschliche Schwierigkeiten, Aggressivität und die fehlende Fähigkeit zur Selbstversorgung.

Der Kläger gab laut Gerichtsmitteilung an, täglich 0,75 Liter Wodka zu trinken. Nach Auffassung der Kammer ließ sich aus den festgestellten Leiden, Krankheiten und Behinderungen jedoch keine rentenrechtlich relevante zeitliche Leistungsminderung ableiten.

Die psychiatrische Untersuchung konnte wegen der Alkoholisierung beim Termin nicht ordnungsgemäß durchgeführt werden. Nach Einschätzung des Gerichts ließen sich vermutlich auch die beobachteten Konzentrationsprobleme dadurch erklären. Das Gericht folgte der abschließenden Einschätzung des Psychiaters deshalb nicht.

GdB, Pflegegrad und EM-Rente beantworten verschiedene Fragen

Der Fall wirkt zunächst widersprüchlich. Ein GdB von 90 steht für einen sehr hohen Grad gesundheitlich bedingter Teilhabebeeinträchtigungen. Pflegegrad 2 bescheinigt erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten im Alltag.

Beide Feststellungen sagen jedoch nicht verbindlich aus, wie viele Stunden ein Mensch täglich arbeiten kann. Bei der Erwerbsminderungsrente wird dagegen das verbliebene Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft.

Nach § 152 SGB IX beschreibt der GdB die Auswirkungen von Behinderungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Der Pflegegrad richtet sich nach § 15 SGB XI nach der Selbstständigkeit und den Fähigkeiten im Alltag. Für die EM-Rente gelten die Stundenstufen aus § 43 SGB VI.

Feststellung Was geprüft wird GdB 90 Ausmaß der gesundheitlich bedingten Teilhabebeeinträchtigungen Pflegegrad 2 Selbstständigkeit und Fähigkeiten im Alltag Volle Erwerbsminderung Arbeitsvermögen von weniger als drei Stunden täglich Teilweise Erwerbsminderung Arbeitsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich

GdB- und Pflegeunterlagen können einen Rentenantrag unterstützen. Sie ersetzen aber keine eigene sozialmedizinische Prüfung. Weitere Hintergründe erklären die internen Beiträge zum Unterschied zwischen GdB und EM-Rente sowie zum Verhältnis von Pflegegrad und Erwerbsminderung.

Was bei der Erwerbsminderungsrente geprüft wird

Volle Erwerbsminderung liegt grundsätzlich vor, wenn Versicherte wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht. Wer noch mindestens sechs Stunden unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Die Stundenwerte sind nicht der einzige Gesichtspunkt. Auch ein ungewöhnlich hoher Pausenbedarf, fehlende Belastbarkeit oder die Unfähigkeit, regelmäßig und verlässlich zur Arbeit zu erscheinen, können für die Bewertung wichtig sein.

Neben den medizinischen Voraussetzungen müssen auch die erforderlichen Versicherungszeiten erfüllt sein. Im Regelfall gelten eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Gerichtsmitteilung nennt fehlende Versicherungszeiten im Freiburger Verfahren nicht als Ablehnungsgrund.

Bei einem medizinischen Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kann eine volle Arbeitsmarktrente in Betracht kommen, wenn der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt. Eine erfolglose persönliche Arbeitssuche begründet diesen Anspruch nicht automatisch. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Besonderheit auf ihrer Informationsseite.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht dasselbe wie Erwerbsminderung

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit und den aktuellen Gesundheitszustand. Sie beantwortet nicht automatisch die Frage, ob andere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch möglich sind.

Für die EM-Rente reicht deshalb eine pauschale ärztliche Aussage, der Betroffene könne seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben, häufig nicht aus. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Funktionen eingeschränkt sind und warum die Leistungsfähigkeit dauerhaft unter sechs beziehungsweise unter drei Stunden täglich liegt.

Dabei kommt es nicht auf die Zahl der Diagnosen an. Entscheidend sind deren nachweisbare Folgen für Konzentration, Belastbarkeit, Arbeitstempo, Zuverlässigkeit, soziale Anforderungen und zusätzliche Pausen.

Gaming allein beweist keine Arbeitsfähigkeit

Das Sozialgericht erwähnte, dass der Kläger häufig am Computer saß, Actionspiele spielte und sich mit „Tomb Raider“ beschäftigte. Diese Angaben flossen zusammen mit den Gutachten und dem Eindruck aus der Verhandlung in die Bewertung ein.

Computerspielen zu Hause ist nicht mit einer verlässlichen Arbeitsleistung gleichzusetzen. Betroffene können den Zeitpunkt selbst wählen, Pausen einlegen und das Spiel jederzeit abbrechen.

Trotzdem dürfen Rentenversicherung und Gericht prüfen, ob die geschilderten Einschränkungen zum tatsächlichen Alltag passen. Lange und weitgehend ununterbrochene Spielzeiten können Rückfragen auslösen, wenn zugleich eine vollständig fehlende Konzentrationsfähigkeit angegeben wird. Kurze Einheiten mit vielen Pausen und einer langen Erholung danach können dagegen mit erheblichen Einschränkungen vereinbar sein.

Betroffene sollten Freizeitaktivitäten weder verschweigen noch beschönigen. Sie sollten erklären, wie lange eine Tätigkeit möglich ist, welche Unterbrechungen nötig sind und welche Beschwerden danach auftreten. Der interne Ratgeber zur Begutachtung bei der EM-Rente erläutert, warum der genaue Zusammenhang wichtig ist.

Warum die Alkoholisierung die Begutachtung beeinträchtigte

Die Gerichtsmitteilung spricht von Alkoholmissbrauch. Ob beim Kläger eine medizinisch gesicherte Alkoholabhängigkeit vorlag, geht aus der veröffentlichten Zusammenfassung nicht hervor. Beide Begriffe sollten deshalb nicht gleichgesetzt werden.

Grundsätzlich kann auch eine alkoholbezogene Erkrankung zu einer Erwerbsminderung führen. Voraussetzung ist, dass ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen entsprechend verringern. Die Diagnose oder der Konsum allein begründet noch keinen Rentenanspruch.

Im Freiburger Fall war vor allem die Untersuchungssituation problematisch. Die Mitteilung des Gerichts legt nahe, dass die Alkoholisierung die Überzeugungskraft der psychiatrischen Einschätzung beeinträchtigte. Es blieb unklar, ob die Konzentrationsprobleme dauerhaft bestanden oder vor allem durch den Zustand beim Termin verursacht wurden.

Wenn eine Untersuchung wegen des Gesundheitszustands voraussichtlich nicht zuverlässig möglich ist, sollten Betroffene frühzeitig ihre behandelnden Ärzte und die Gutachtenstelle informieren. Beschwerden, Medikamente und ein bestehender Substanzkonsum müssen wahrheitsgemäß angegeben werden.

Warum das Gericht dem Gutachter nicht folgen musste

Ein Gericht muss die abschließende Einschätzung eines Sachverständigen nicht ungeprüft übernehmen. Nach § 103 SGG erforscht es den Sachverhalt von Amts wegen. Nach § 128 SGG entscheidet es aufgrund seiner Überzeugung aus dem gesamten Verfahren.

Sachverständige liefern medizinische Befunde und fachliche Bewertungen. Ob die gesetzlichen Voraussetzungen einer Erwerbsminderungsrente erfüllt sind, entscheidet das Gericht. Eine nicht ausreichend begründete medizinische Schlussfolgerung muss es nicht übernehmen.

Welche Unterlagen einen EM-Rentenantrag stärken

Aussagekräftige Befundberichte beschreiben nicht nur Diagnosen. Sie erklären auch den Verlauf, bisherige Behandlungen, Medikamente, Nebenwirkungen und die voraussichtliche weitere Entwicklung.

Aus den Berichten sollte hervorgehen, wie lange Sitzen, Stehen, Gehen oder konzentriertes Arbeiten möglich sind. Ebenso wichtig sind Angaben zum Pausenbedarf, zu häufigen Krisen, zur Belastbarkeit und zur Fähigkeit, Termine regelmäßig einzuhalten.

Bei schwankenden Erkrankungen sollte dokumentiert werden, wie häufig schlechte Phasen auftreten und wie lange die anschließende Erholung dauert. Ein einzelner guter Tag widerlegt eine dauerhafte Erkrankung nicht. Eine Momentaufnahme reicht umgekehrt aber auch nicht als Nachweis eines dauerhaft verminderten Stundenvermögens.

Unterlagen aus einer Facharztpraxis, Psychotherapie, Klinik oder Rehabilitation sollten möglichst eine Entwicklung über einen längeren Zeitraum zeigen. Pflegegutachten und die medizinischen Unterlagen aus dem GdB-Verfahren können dieses Bild ergänzen.

Was Betroffene nach einer Ablehnung tun können

Nach einem ablehnenden Rentenbescheid sollte geprüft werden, warum die Deutsche Rentenversicherung den medizinischen Nachweis nicht für ausreichend hält. Betroffene können nach § 25 SGB X Akteneinsicht beantragen und die verwendeten Gutachten prüfen.

Gegen den Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Nach einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid beträgt die Klagefrist nach § 87 SGG im Regelfall ebenfalls einen Monat.

Im Widerspruch sollten die Gründe der Ablehnung gezielt aufgegriffen werden. Aktuelle fachärztliche Berichte und die Erklärung scheinbarer Widersprüche können die Beweislage verbessern. Im Einzelfall kann außerdem eine neue Untersuchung unter verlässlichen Bedingungen erforderlich sein.

Entscheidend bleibt, ob die gesundheitlichen Folgen das tägliche Leistungsvermögen nachweisbar mindern. Genau darauf sollten neue Befundberichte und eine ergänzende ärztliche Stellungnahme ausgerichtet sein.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein vereinfachter Praxisfall: Eine 54-jährige Versicherte hat einen GdB von 80 und Pflegegrad 2. Wegen einer schweren Depression kann sie ihren bisherigen Beruf nicht mehr ausüben. Beim Rentenantrag reicht sie zunächst nur die beiden Bescheide und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein.

Die Rentenversicherung kann daraus nicht erkennen, wie viele Stunden andere Tätigkeiten noch möglich sind. Im Widerspruch legt die Versicherte deshalb fachärztliche Verlaufsberichte vor. Darin werden ihre schwankende Konzentrationsfähigkeit, häufige Krisentage, der hohe Pausenbedarf und eine gescheiterte Rehabilitation konkret beschrieben.

Eine Bewilligung ist damit nicht garantiert. Die Unterlagen beantworten nun aber die Frage, die bei der Erwerbsminderungsrente tatsächlich geprüft wird.

Häufige Fragen zu GdB, Pflegegrad und Erwerbsminderungsrente Führt ein GdB von 90 automatisch zur Erwerbsminderungsrente?

Nein. Der GdB bewertet die gesundheitlich bedingten Auswirkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe. Für die EM-Rente wird dagegen das tägliche Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt geprüft.

Reicht Pflegegrad 2 als Beweis für eine volle Erwerbsminderung?

Nein. Pflegegrad 2 belegt erhebliche Einschränkungen im Alltag. Für die volle EM-Rente muss zusätzlich nachgewiesen sein, dass weniger als drei Stunden Arbeit täglich möglich sind.

Widerlegt regelmäßiges Gaming eine Erwerbsminderung?

Nein. Computerspiele dürfen als Teil des Gesamtbildes berücksichtigt werden, beweisen aber allein keine Arbeitsfähigkeit. Dauer, Pausen und gesundheitliche Folgen müssen mitbetrachtet werden.

Kann eine alkoholbezogene Erkrankung eine EM-Rente begründen?

Ja, wenn ihre dauerhaften gesundheitlichen Folgen das Leistungsvermögen auf unter sechs oder unter drei Stunden senken. Eine Diagnose oder der Konsum allein genügt nicht.

Reicht eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die EM-Rente?

In der Regel nicht. Sie bezieht sich bei Beschäftigten grundsätzlich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit. Für die EM-Rente muss das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt beurteilt werden.

Welche Frist gilt nach einer Ablehnung?

Der Widerspruch muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Bei Unsicherheit sollten Betroffene frühzeitig eine Beratungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten.

Quellenverweis

Grundlage des Beitrags ist die Medieninformation des Sozialgerichts Freiburg zum Urteil vom 18. Februar 2025 – S 4 R 1017/24. Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich insbesondere aus § 43 SGB VI, § 152 SGB IX, § 15 SGB XI und den Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Erwerbsminderungsrente

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Rentner muss wegen falscher Angaben 84.000 Euro Rente zurückzahlen

Ein Rentner aus dem Landkreis Kassel muss 84.600,83 Euro an die Deutsche Rentenversicherung zurückzahlen. Bei seinem Antrag auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen hatte er nicht angegeben, dass er bereits seit Jahrzehnten eine Verletztenrente von der Berufsgenossenschaft erhielt. Das Hessische Landessozialgericht wertete sein Verhalten als grob fahrlässig.(Az. L 5 R 121/23)

Rentner bezog seit Jahrzehnten eine Verletztenrente

Der 1949 geborene Mann erlitt bereits 1967 einen Arbeitsunfall. Deshalb zahlte ihm die Berufsgenossenschaft eine Verletztenrente. Als er 2009 die Altersrente für schwerbehinderte Menschen beantragte, lag die Verletztenrente bei rund 1.260 Euro monatlich. Seine Altersrente betrug zunächst rund 2.400 Euro.

Im Rentenantrag fragte die Rentenversicherung ausdrücklich nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Der Mann gab seine Verletztenrente trotzdem nicht an. Nach den Feststellungen des Gerichts enthielt der Antrag außerdem einen Hinweis auf die entsprechende Mitteilungspflicht.

Damit erhielt der Mann über Jahre eine höhere Altersrente, als ihm unter Berücksichtigung der Verletztenrente zustand.

Warum eine Verletztenrente die Altersrente mindern kann

Wer gleichzeitig eine eigene gesetzliche Rente und eine Verletztenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung erhält, darf nicht automatisch beide Leistungen in voller Höhe behalten.

§ 93 SGB VI sieht einen Grenzbetrag vor. Übersteigt die maßgebliche Summe der beiden Renten diesen Grenzbetrag, kürzt die Rentenversicherung die gesetzliche Rente entsprechend. Das Gesetz nimmt allerdings bestimmte Teile der Verletztenrente von dieser Berechnung aus.

Der Grenzbetrag orientiert sich grundsätzlich am Jahresarbeitsverdienst, den die Unfallversicherung für die Verletztenrente zugrunde legt. Deshalb lässt sich die mögliche Kürzung nicht mit einer einfachen Pauschalformel für alle Rentner berechnen.

Gerade deshalb müssen Betroffene eine Verletztenrente im Rentenantrag vollständig angeben. Die Rentenversicherung benötigt diese Information, um den Zahlbetrag korrekt zu berechnen.

Erst eine Erhöhung der Unfallrente deckte den Fehler auf

Fast zehn Jahre lang kannte die Rentenversicherung den parallelen Bezug nicht. Dann beantragte der Mann wegen verschlimmerter Unfallfolgen eine höhere Verletztenrente.

Die Berufsgenossenschaft erhöhte die Leistung mit Wirkung ab Februar 2018 und informierte die Rentenversicherung. Auf diesem Weg erfuhr die Rentenversicherung erstmals von der bereits seit Jahrzehnten gezahlten Verletztenrente.

Nach einer Anhörung nahm die Rentenversicherung die Rentenbewilligung für den Zeitraum von Juli 2009 bis April 2019 teilweise zurück. Zunächst verlangte sie 87.368,23 Euro zurück.

Das Landessozialgericht korrigierte die Forderung allerdings teilweise. Für einen Teilbetrag sah es einen vorrangigen Erstattungsanspruch der Rentenversicherung gegen die Berufsgenossenschaft. Für den Rentner blieben deshalb 84.600,83 Euro übrig.

Gericht: Die Frage im Rentenantrag war eindeutig

Der Rentner wollte die Rückzahlung nicht akzeptieren. Er argumentierte unter anderem, er habe beim Ausfüllen des Rentenantrags Hilfe von einem langjährigen Arbeitskollegen erhalten und sich auf dessen Unterstützung verlassen. Das überzeugte die Richter nicht.

Das LSG stellte darauf ab, dass der Rentenantrag eindeutig nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung fragte. Der Mann bezog seine Verletztenrente zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten. Nach Ansicht des Gerichts hätte er deshalb erkennen müssen, dass seine Angaben falsch beziehungsweise unvollständig waren.

Auch mit dem Argument, er habe Hinweise nicht gelesen, konnte sich der Rentner nicht entlasten. Wer einen Rentenbescheid oder einen eindeutigen Hinweis einfach nicht liest, kann daraus nach Auffassung des Gerichts keinen Vertrauensschutz ableiten. Das LSG sah deshalb grobe Fahrlässigkeit.

Grobe Fahrlässigkeit kann den Vertrauensschutz kosten

§ 45 SGB X schützt Empfänger rechtswidrig bewilligter Leistungen unter bestimmten Voraussetzungen. Dieser Schutz greift jedoch unter anderem dann nicht, wenn jemand vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlichen Punkten falsche oder unvollständige Angaben macht.

Genau diesen Fall sah das LSG hier. Die Rentenversicherung durfte deshalb die zu hohe Rentenbewilligung rückwirkend korrigieren und die Überzahlung zurückverlangen.

Auch der Einwand des Rentners, die Forderung komme zu spät, half ihm nicht. Die gesetzlichen Sonderregeln für die Rücknahme laufender Geldleistungen ermöglichten der Rentenversicherung in diesem Fall den rückwirkenden Zugriff.

Bundessozialgericht verwarf die Beschwerde

Das LSG ließ eine Revision gegen sein Urteil nicht zu. Der Rentner legte deshalb beim Bundessozialgericht eine Nichtzulassungsbeschwerde ein.

Das BSG verwarf diese Beschwerde am 29. Januar 2025 als unzulässig. Nach Ansicht des 5. Senats hatte der Kläger die geltend gemachten Gründe für eine Zulassung der Revision nicht ausreichend dargelegt. Damit blieb das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts bestehen. Das BSG prüfte die eigentliche Rückforderung dabei nicht noch einmal vollständig in der Sache. (Az. B 5 R 84/24 B)

Was Rentner aus dem Urteil mitnehmen sollten

Der Fall zeigt, wie teuer unvollständige Angaben in einem Rentenantrag werden können. Wer bereits eine Verletztenrente erhält, sollte sie gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung immer angeben. Das gilt auch dann, wenn Betroffene selbst davon ausgehen, dass die Behörde von der anderen Leistung bereits Kenntnis hat.

Vorsicht: Wer beim Ausfüllen eines Antrags Hilfe von Freunden, Bekannten oder Kollegen erhält, bleibt für die eigenen Angaben verantwortlich. Bei Unsicherheiten über anrechenbare Renten oder andere Leistungen empfiehlt sich deshalb eine fachkundige Beratung.

Eine Rückforderung über viele Jahre bedeutet nicht automatisch, dass Betroffene zahlen müssen. Rentenversicherungsträger müssen Fristen, Vertrauensschutz, Berechnung und die richtige Zuordnung von Erstattungsansprüchen beachten. Gerade bei hohen Rückforderungen lohnt sich daher eine genaue rechtliche Prüfung des Bescheids.

FAQ: Rückforderung bei Unfallrente und Altersrente Muss eine Verletztenrente im Rentenantrag angegeben werden?

Ja. Fragt die Deutsche Rentenversicherung nach Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, müssen Antragsteller eine Verletztenrente vollständig angeben.

Kann die Rentenversicherung zu viel gezahlte Rente nach vielen Jahren zurückfordern?

Hat ein Rentner vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht, kann der Vertrauensschutz entfallen. Dann darf die Rentenversicherung einen rechtswidrigen Rentenbescheid unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch rückwirkend korrigieren und überzahlte Beträge zurückfordern.

Schützt es vor einer Rückforderung, wenn jemand beim Rentenantrag geholfen hat?

Nicht automatisch. Im entschiedenen Fall berief sich der Rentner darauf, dass ihm ein früherer Arbeitskollege beim Ausfüllen geholfen hatte. Das Hessische Landessozialgericht ließ dieses Argument nicht gelten. Antragsteller bleiben grundsätzlich dafür verantwortlich, dass ihre Angaben vollständig und richtig sind.

Quellen

Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 20. März 2024, Az. L 5 R 121/23.
Hessisches Landessozialgericht, Pressemitteilung „Rentenrückzahlung wegen grober Fahrlässigkeit“. Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Januar 2025, Az. B 5 R 84/24 B.

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Kriminalitätsbelastung in Berlin: Problematisches Herrschaftswissen

netzpolitik.org - 24. August 2026 - 10:16

Ob Gegenden in Berlin mit Videokameras und Verhaltensscanner überwacht werden dürfen, hängt davon ab, ob sie als kriminalitätsbelastet gelten. Die Datengrundlage zur Einstufung ist allerdings Herrschaftswissen. Ein Zahlendreher der Polizei zeigt, wie problematisch das ist.

Wo in Berlin wie viele Straftaten welcher Art verübt werden, ist Herrschaftswissen von Landesregierung und -polizei. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com: Jonas Tebbe

In Berlin wird seit Sonntag Videoüberwachung mit angeschlossener Verhaltenserkennung aufgebaut. Los geht es am Kottbusser Tor, dann sollen die Warschauer Brücke und weitere sogenannte kriminalitätsbelastete Orte (kbO) folgen.

Die Einstufung als kbO ist Voraussetzung dafür, dass die Polizei in einer bestimmten Gegend die Überwachungstechnologien einsetzen darf. An kbO darf sie auch verdachtsunabhängige Personenkontrollen durchführen. Was als kbO gilt, wird von der Senatsinnenverwaltung relativ freihändig festgelegt. Die Datengrundlage dazu, also wo in Berlin es wie viele Fälle welcher Kriminalitätsformen gibt, ist nicht öffentlich zugänglich. Innenverwaltung und Polizei geben die Zahlen nur auf Nachfrage bekannt – und dann auch nur auszugsweise. Bei einer Presseanfrage hat die Polizei nun Zahlen vertauscht. Das führte zu irreführender Berichterstattung. Und zeigt, wie problematisch diese Form von Herrschaftswissen ist.

In einer Tabelle, die netzpolitik.org vorliegt und die von der Berliner Morgenpost angefragt wurde, hat die Polizei die Zahlen für die Areale „Rigaer Straße“ und „Kottbusser Tor“ vertauscht. Das führte dazu, dass die Morgenpost von einer Explosion der Kriminalität rund um die Rigaer Straße berichtete, „eine der letzten Hochburgen der linksextremen Besetzerszene“, während am Kottbusser Tor vermeintlich ein „historischer Tiefstand“ der Kriminalitätszahlen zu berichten war.

Zu Unrecht stigmatisiert

Das ist ein Problem. Denn während auf der einen Seite die linke Szene aufgrund dieses Zahlendrehers zu Unrecht stigmatisiert wurde, stand auf der anderen Seite plötzlich die geplante Videoüberwachung am Kottbusser Tor in Frage. Denn wo die Kriminalität von alleine derart zurückgeht, wären hochinvasive Überwachungstechnologien weder erforderlich, noch verhältnismäßig. Auf Nachfrage von netzpolitik.org hat die Polizei die Zahlen dann überprüft und den Fehler eingeräumt.

Der Fall wirft die Frage auf, warum die Datengrundlage für derart weitreichende Befugnisse nicht öffentlich zugänglich ist. Warum werden die Zahlen zur Kriminalitätsbelastung der gesamten Stadt nicht in kleinräumiger Auflösung prinzipiell publik gemacht?

In der aktuellen Praxis gibt die Polizei auf Nachfrage von Abgeordneten oder Journalist*innen immer mal wieder die Zahlen zur Kriminalitätsbelastung der kbO heraus. Doch es fehlt eine stadtweite Einordnung, anhand derer sich Interessierte selbst ein Bild machen können, wie gerechtfertigt die Einstufung der kbO ist.

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Niklas Schrader, innenpolitischer Sprecher der Linken im Abgeordnetenhaus sagt: „Das zeigt die Absurdität des Konzepts der kriminalitätsbelasteten Orte. Die Zahlen sind nicht unabhängig überprüfbar. Das überlässt der Innensenatorin die Hoheit darüber, wo sie der Polizei erweiterte Befugnisse gibt.“

Vasili Franco, innenpolitischer Sprecher der Grünen im Abgeordnetenhaus, sagt dazu: „Über die Einstufung als kriminalitätsbelastete Orte entscheiden Innenverwaltung und Polizei auf einer intransparenten Grundlage und ohne Vergleichszahlen. So lässt sich nach Bedarf fast jede Gegend in Berlin aus politischen Gründen zum kriminalitätsbelasteten Ort erklären.“ Die kbO würden vielfach zur politischen Instrumentalisierung oder Stigmatisierung missbraucht. „Gerade der schwarz-rote Senat nutzt die Einstufung, um immer mehr zusätzliche Überwachungsmaßnahmen im öffentlichen Raum wie die Videoüberwachung mit Verhaltensscannern einzuführen“, sagt Franco.

Eine politische Instrumentalisierung der Einstufung als kbO zeigt sich womöglich am Beispiel der oben genannten Rigaer Straße. Die dortige Hausnummer 94 ist ein kollektiv verwaltetes Wohnprojekt und den jeweiligen Berliner Innen-Senator*innen seit der Besetzung 1990 traditionell ein Dorn im Auge.

Der harmloseste aller kriminalitätsbelasteten Orte

Die Rigaer Straße ist dementsprechend als kbO eingestuft. Dabei zeigen die Zahlen nur eine vergleichsweise niedrige Kriminalitätsbelastung. Im ersten Halbjahr 2026 hat die Polizei rund um die Rigaer Straße gerade einmal 326 Delikte registriert. Zum Vergleich: Am Alexanderplatz, dem Ort mit der stärksten erfassten Kriminalitätsbelastung, wurden im gleichen Zeitraum 2.274 Delikte gezählt.

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Von den insgesamt sieben Orten, die Berlin als kriminalitätsbelastet definiert, ist die Rigaer Straße das deutliche Schlusslicht. Schon die Warschauer Brücke, Platz sechs nach dieser Zählung, hat eine fast dreimal so hohe Kriminalitätsbelastung, alle anderen Orte liegen bei über 1.700 Delikten im ersten Halbjahr 2026.

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Einige Orte, die nicht als kbO eingestuft sind, weisen ebenfalls höhere Kriminalitätszahlen auf als das Areal rund um die Rigaer Straße, so zum Beispiel der Leopoldplatz im Wedding (1.248), die Frankfurter Allee in Friedrichshain (1.596) oder die Turmstraße in Moabit (559).

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Anwohner in Mithaftung

Um die Einstufung als kbO dennoch zu begründen, schreibt die Innenverwaltung: „Die Kriminalitätslage am kbO Rigaer Straße zeichnet sich durch politisch motivierte Straftaten aus, die insbesondere aus der linksextremistischen Szene heraus begangen werden und sich vor allem gegen Institutionen des Staates oder Institutionen, die in ihren Tätigkeiten den politischen Zielen der relevanten Personen entgegenstehen, richten.“ Dabei gibt sie allerdings zu, dass ein Großteil der Straftaten im Rahmen von Demonstrationen oder Kundgebungen verübt wird. Das heißt: Die Vorverdächtigung – und womöglich anlasslose Kontrolle – sämtlicher Anwohner*innen dieser eigentlich ganz normalen Wohnstraße bleibt außerhalb politischer Zusammenkünfte weitgehend unbegründet.

Vasili Franco sagt: „Die Zahlen aus der Rigaer geben diese Einordnung nicht her. Da könnte man jeden Ort als kbO eintragen. Die Anwohner werden in Mithaftung genommen, obwohl die Gefahr nur von einem Haus ausgeht.“

Welche Orte in Berlin als kriminalitätsbelastet geführt werden und damit besondere Befugnisse für die Polizei ermöglichen, ist erst seit 2017 öffentlich. Zuvor wussten die Betroffenen nicht einmal, ob die Polizei sie an einem bestimmten Ort überhaupt anlasslos kontrollieren darf. Die Liste der kbO hat sich seit 2019 nicht verändert. Durch die besonderen Befugnisse haben die kriminalitätsbelasteten Orte eine Tendenz zum Selbsterhalt – denn wo oft kontrolliert wird, findet sich auch viel Kriminalität.

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Trotz Kündigung und Räumungsklage: Wohngeld darf vom Amt nicht einfach gestoppt werden

Eine Kündigung beendet den Wohngeldanspruch nicht allein. Wer weiterhin in der Wohnung lebt und sie als Lebensmittelpunkt nutzt, kann trotz des beendeten Mietverhältnisses weiter Wohngeld erhalten.

Das gilt auch während einer Räumungsklage oder nach einem Räumungsurteil, solange der Auszug noch nicht erfolgt ist. Die Wohngeldstelle darf das Ende des Mietvertrags nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichsetzen.

Wichtig ist: Das Wohngeld macht die Kündigung nicht unwirksam und verhindert keine Zwangsräumung. Es hilft bei den laufenden Wohnkosten, übernimmt aber keine alten Mietschulden.

Warum die Kündigung allein nicht ausreicht

Nummer 1.02 der Wohngeld-Verwaltungsvorschrift stellt klar, dass Wohngeld auch nach dem Ende des Miet- oder Nutzungsverhältnisses geleistet wird. Die Vorschrift erläutert die Anwendung des Wohngeldgesetzes, schafft aber keinen eigenen Anspruch.

Den gesetzlichen Ausgangspunkt enthält § 28 Absatz 1 WoGG. Danach wird der Bewilligungsbescheid erst unwirksam, wenn kein berücksichtigtes Haushaltsmitglied die geförderte Wohnung mehr nutzt.

Andere Ausschluss- und Beendigungsgründe gelten weiter, etwa die Aufgabe der Wohnung, der Bezug bestimmter Transferleistungen oder eine zweckwidrige Verwendung. Das beendete Mietverhältnis gehört für sich genommen nicht dazu.

Wann die Wohnung wohngeldrechtlich aufgegeben ist

Allein der Besitz der Schlüssel oder gelegentliche Übernachtungen reichen nicht immer aus. Nach Nummer 28.11 der Verwaltungsvorschrift kommt es darauf an, ob die Wohnung noch den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen bildet.

Wer dauerhaft woanders lebt, kann den alten Anspruch deshalb nicht durch zurückgelassene Möbel erhalten. Umgekehrt beseitigen ein Kündigungsschreiben oder ein Räumungstitel die tatsächliche Nutzung nicht, solange der Haushalt dort weiter lebt.

Nutzen alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder die Wohnung bereits am Ersten eines Monats nicht mehr, wird der Bescheid ab diesem Monat unwirksam. Erfolgt die Aufgabe erst im Laufe des Monats, endet die Wirkung zum Ersten des folgenden Monats.

Situation Folge für das Wohngeld Der Vermieter kündigt, der Haushalt wohnt weiter in der Wohnung Die Bewilligung endet nicht allein wegen der Kündigung. Eine Räumungsklage läuft, die Wohnung wird weiter bewohnt Die Klage führt für sich genommen nicht zum Zahlungsende. Alle berücksichtigten Haushaltsmitglieder ziehen am Monatsersten aus Der Bescheid wird ab diesem Monat unwirksam. Der endgültige Auszug erfolgt während des Monats Der Bescheid wird zum Ersten des nächsten Monats unwirksam. Es bestehen alte Mietschulden, die laufenden Wohnkosten werden gezahlt Die Rückstände allein beseitigen den Wohngeldanspruch nicht. Das Wohngeld wird überwiegend nicht für die laufenden Wohnkosten eingesetzt Der Anspruch kann für den betreffenden Monat wegfallen. Was Räumungsklage und Schonfrist bedeuten

Das Räumungsverfahren und der Wohngeldanspruch beantworten unterschiedliche Fragen. Der Vermieter verlangt die Herausgabe der Wohnung, während die Wohngeldstelle prüft, ob der noch genutzte Wohnraum weiter bezuschusst werden kann.

Nach dem Ende des Mietvertrags kann an die Stelle der bisherigen Miete eine Nutzungsentschädigung treten. Wird die Wohnung nach Vertragsende nicht zurückgegeben, kann der Vermieter nach § 546a BGB als Entschädigung die vereinbarte oder die ortsübliche Miete für vergleichbare Räume verlangen.

Bei einer fristlosen Kündigung wegen Mietrückständen kann die Schonfrist des § 569 Absatz 3 Nummer 2 BGB helfen. Werden die fällige Miete und die fällige Nutzungsentschädigung spätestens zwei Monate nach Eintritt der Rechtshängigkeit des Räumungsanspruchs bezahlt oder verpflichtet sich eine öffentliche Stelle zur Zahlung, wird die fristlose Kündigung unter den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen unwirksam.

Eine zusätzlich erklärte ordentliche Kündigung wird durch diese Zahlung nicht automatisch beseitigt. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt; weitere Hinweise enthält der interne Beitrag Mietschulden und Kündigung: Wer zu spät beantragt, verliert die Wohnung endgültig.

Mietschulden beenden den Anspruch nicht automatisch

Rückstände aus früheren Monaten beweisen nicht, dass das aktuelle Wohngeld falsch verwendet wird. Sie können bereits vor der Bewilligung entstanden sein oder darauf beruhen, dass das übrige Einkommen trotz Zuschuss nicht für die volle Miete ausgereicht hat.

Anders ist es, wenn das Wohngeld in einem Monat vollständig oder überwiegend nicht für die Miete oder die sonstige Wohnbelastung eingesetzt wird. Dann fällt der Anspruch nach § 28 Absatz 2 WoGG für diesen Monat weg, und gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.

Die Behörde muss bei Rückständen nicht zwingend jede weitere Zahlung stoppen. Nach § 26 Absatz 1 WoGG kann sie das Wohngeld an den Vermieter überweisen, wenn dies zur Sicherung des Wohnens geboten ist.

Kontoauszüge, Überweisungsbelege und das Mietkonto des Vermieters zeigen, welche laufenden Zahlungen erfolgt sind und wann die Schulden entstanden. Eine Direktzahlung kann neue Rückstände vermeiden, tilgt aber nicht die bereits aufgelaufenen Forderungen.

Wann die Wohngeldstelle vorläufig stoppen darf

Eine vorläufige Zahlungseinstellung nach § 29 Absatz 4 WoGG setzt konkrete Tatsachen voraus. Diese müssen erwarten lassen, dass der Bescheid rückwirkend aufgehoben wird oder bereits unwirksam geworden ist.

Ein Kündigungsschreiben allein beweist weder den Auszug noch die Verlagerung des Lebensmittelpunkts. Stammt die Information nicht von der wohngeldberechtigten Person, muss die Behörde den Zahlungsstopp unverzüglich mitteilen, die Gründe nennen und eine Stellungnahme ermöglichen.

Nach Nummer 29.41 der Verwaltungsvorschrift steht der vorläufige Stopp im Ermessen der Behörde. Von einer vorläufigen Zahlungseinstellung ist abzusehen, wenn für die Wohngeldstelle offensichtlich ist, dass die betroffene Person dadurch hilfebedürftig werden würde, oder wenn sie nachweist, dass sie dadurch hilfebedürftig geworden ist.

Der ungeklärte Zahlungsstopp ist auf zwei Monate begrenzt. Die Frist beginnt mit dem Tag, für den aufgrund der Einstellung erstmals kein Wohngeld gezahlt wurde. Vor ihrem Ablauf muss entweder ein Aufhebungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit bekannt gegeben oder die betroffene Person über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet worden sein; eine nur intern getroffene Entscheidung reicht nicht.

Geschieht das nicht fristgerecht, sind die einbehaltenen Beträge unverzüglich nachzuzahlen und die monatliche Zahlung wieder aufzunehmen.

Diese wohngeldrechtliche Frist hat nichts mit der mietrechtlichen Schonfrist im Räumungsverfahren zu tun. Die Nachzahlungspflicht greift zudem nicht, wenn die Leistung inzwischen wirksam wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I entzogen wurde.

Wer weiterhin in der Wohnung lebt, sollte dies schriftlich erklären und durch Zahlungsbelege, Vermieterschreiben oder andere geeignete Unterlagen stützen.

Bleibt die Zahlung aus, sollten Betroffene die Rechtsgrundlage und die Auszahlung schriftlich verlangen. Das weitere Vorgehen erklärt der interne Ratgeber Wohngeld gestoppt: Diese Frist begrenzt das Amt.

Bei einem Aufhebungs-, Änderungs- oder Entziehungsbescheid ist die Rechtsbehelfsbelehrung sofort zu prüfen. Je nach Landesrecht ist ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage zum Verwaltungsgericht vorgesehen. Bei einer akuten Notlage kann außerdem Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO in Betracht kommen.

Der Bewilligungszeitraum läuft nicht unbegrenzt weiter

Die Regel für gekündigte Wohnungen verlängert den Bewilligungszeitraum nicht. Nach § 25 WoGG soll Wohngeld regelmäßig für zwölf Monate bewilligt werden; bei voraussichtlich gleichbleibenden Verhältnissen sind bis zu 24 Monate möglich.

Nach dem Ende des Zeitraums ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Auch dabei darf die Kündigung nicht allein zur Ablehnung führen, doch die fortdauernde Nutzung und die aktuelle Wohnkostenforderung müssen erneut belegt werden.

Nach einem Umzug ist der Anspruch für die neue Wohnung neu zu prüfen. Ob Wohngeld oder eine Grundsicherungsleistung zur veränderten Lage passt, erläutert der interne Beitrag Wohngeld oder Bürgergeld beantragen: Was macht wann Sinn?

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine alleinlebende Rentnerin erhält monatlich 240 Euro Wohngeld. Wegen älterer Mietrückstände kündigt der Vermieter und erhebt später Räumungsklage.

Die Rentnerin wohnt weiterhin in der Wohnung und zahlt die laufende Nutzungsentschädigung. Sie legt der Wohngeldstelle ihre Kontoauszüge, die Klageschrift und eine Erklärung über die fortdauernde Nutzung vor.

Stoppt die Behörde die Zahlung erstmals für den 1. April, beginnt die Zahlungspflicht am 1. Juni erneut. Wurde bis dahin weder ein rückwirkender Aufhebungsbescheid bekannt gegeben noch die Rentnerin über die Unwirksamkeit des Bewilligungsbescheids unterrichtet, sind für April und Mai insgesamt 480 Euro unverzüglich nachzuzahlen.

Das gilt im Beispiel, weil sie vollständig mitgewirkt hat und keine Entziehung nach § 66 SGB I ausgesprochen wurde. Die mietrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vermieter läuft davon unabhängig weiter.

Fragen und Antworten zum Wohngeld nach einer Kündigung Endet das Wohngeld am Tag der Kündigung?

Nein. Solange die Wohnung weiter als Lebensmittelpunkt genutzt wird und kein anderer Beendigungsgrund vorliegt, endet der Anspruch nicht allein wegen der Kündigung.

Darf die Wohngeldstelle wegen einer Räumungsklage sofort nicht mehr zahlen?

Die Räumungsklage reicht dafür allein nicht aus. Die Behörde darf die Nutzung prüfen, benötigt für einen Zahlungsstopp aber die Voraussetzungen des § 29 Absatz 4 WoGG.

Muss die Kündigung der Wohngeldstelle gemeldet werden?

Die Kündigung ist nicht mit der Aufgabe der Wohnung gleichzusetzen. Sie sollte dennoch mitgeteilt werden, wenn sich dadurch die geschuldeten Wohnkosten ändern; die endgültige Aufgabe der Wohnung durch den Haushalt muss unverzüglich gemeldet werden.

Was gilt bei einer Nutzungsentschädigung?

Die Forderung sollte durch ein Vermieterschreiben, einen gerichtlichen Titel oder andere geeignete Unterlagen belegt werden. Die Wohngeldstelle prüft anschließend die fortdauernde Nutzung und die berücksichtigungsfähigen Wohnkosten.

Kann das Wohngeld direkt an den Vermieter gehen?

Ja. Eine Direktzahlung ist möglich, wenn sie zur Sicherung des Wohnens geboten ist, etwa bei Mietrückständen oder wenn das Geld voraussichtlich nicht für die laufende Miete verwendet wird.

Übernimmt Wohngeld alte Mietschulden?

Nein. Wohngeld bezuschusst die laufenden Wohnkosten und dient nicht der zusätzlichen Schuldentilgung. Bei drohender Wohnungslosigkeit sollten Betroffene parallel die kommunale Fachstelle für Wohnungsnotfälle, das Sozialamt oder gegebenenfalls das Jobcenter ansprechen.

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Sommerinterviews mit AfD-Chefs Weidel und Chrupalla: ARD und ZDF lernen es einfach nicht

Gestern Abend liefen bei ARD und ZDF im Abstand von einer Stunde die Sommerinterviews mit den beiden AfD-Vorsitzenden Alice Weidel und Tino Chrupalla. Auch wenn diesmal keine “Scheiß AfD“-Chöre grölender Linksradikaler wie im Vorjahr erschallten, weil das wichtigere und stärker beachtete ZDF-Gespräch mit Alice Weidel in Wien stattfand, wo sich die Parteichefin zu Gesprächen mit […]

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Was wollte Wadephul in Kiew?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 24. August 2026 - 9:14
Das beherrschende Thema dieser Ausgabe des Anti-Spiegel-Podcast war mal wieder die Ukraine, weil dort gerade sehr viel passiert, was die deutschen Medien verschweigen. So stellen sie die überraschende Kiew-Reise von Außenminister Wadephul als Akt der Solidarität mit der Ukraine dar, dabei hatte der Besuch offensichtlich ganz andere Gründe. Aber das war nur eines der vielen […]
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Regelsätze in der Grundsicherung 2027: “BMAS hält Berechnungsdetails geheim”

Für Millionen Menschen entscheidet sich derzeit, wie viel Geld ihnen ab 2027 für Lebensmittel, Kleidung, Haushaltsstrom, Mobilität und persönliche Bedürfnisse zur Verfügung stehen wird.

Anders als 2025 und 2026 werden die Regelbedarfe voraussichtlich nicht lediglich fortgeschrieben, sondern auf Grundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe 2023 neu ermittelt.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat die dafür erforderlichen Sonderauswertungen des Statistischen Bundesamtes bereits erhalten.

Welche Einkommensgruppen dabei betrachtet werden und welche methodischen Vorgaben das Ministerium gemacht hat, will die Bundesregierung bislang jedoch nicht im Einzelnen offenlegen. Die Linke spricht in diesem Zusammenhang davon, dass die Bundesregierung die Berechnungsdetails “geheim hält”.

Die Regelsätze 2027 werden völlig neu ermittelt

Die derzeitigen Regelbedarfe beruhen noch auf der EVS 2018. Sobald Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vorliegen, muss der Gesetzgeber nach § 28 SGB XII die Beträge neu ermitteln.

Die EVS 2023 wurde inzwischen ausgewertet. Das BMAS erklärt selbst, dass die Ergebnisse des Statistischen Bundesamtes seit Dezember 2025 vorliegen und anschließend Sonderauswertungen für Haushalte mit niedrigen Einkommen erstellt wurden.

Im Mai 2026 bestätigte die Bundesregierung gegenüber dem Bundestag ausdrücklich, dass diese Sonderauswertungen bereits beim BMAS angekommen sind und dort ausgewertet werden. Anschließend sollen regierungsinterne Beratungen folgen.

Das Ziel des Ministeriums ist, die auf der EVS 2023 beruhenden Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten zu lassen. Ein konkreter Betrag für 2027 steht mit Stand vom 24. August 2026 allerdings noch nicht fest.

Bundesregierung nennt die verwendeten Einkommensgruppen bislang nicht

Besonders interessant ist eine Kleine Anfrage der Linksfraktion vom Frühjahr 2026. Die Abgeordneten wollten unter anderem wissen, für welche Einkommensgruppen das BMAS beim Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen bestellt hat und welche Vorgaben für die Bereinigung der Referenzgruppen gemacht wurden.

Die Bundesregierung beantwortete die entsprechenden Fragen nicht einzeln. Stattdessen erklärte sie zusammenfassend, die Neuermittlung sei Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten und regierungsinterner Abstimmungen.

Zu möglichen methodischen Festlegungen, der konkreten Gestaltung und Bereinigung der Referenzgruppen sowie einzelnen statistischen Auswertungen seien deshalb derzeit keine weitergehenden Aussagen möglich. Damit bleibt bislang öffentlich unbekannt, ob für die EVS 2023 exakt dieselben Einkommensgruppen untersucht wurden wie bei der vorherigen Regelbedarfsermittlung.

Gerade diese Information wäre wichtig. Denn je niedriger das Einkommen der Haushalte ist, deren Konsumausgaben als Vergleich dienen, desto geringer können auch die statistisch beobachteten Ausgaben ausfallen.

Bisher waren die unteren 15 beziehungsweise 20 Prozent Ausgangspunkt

Beim bisherigen Verfahren wurden für Einpersonenhaushalte grundsätzlich die unteren 15 Prozent der nach bestimmten Kriterien bereinigten Haushalte betrachtet. Bei Familienhaushalten waren es die unteren 20 Prozent.

Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt dies in seiner Entscheidung vom 15. April 2026. Danach wird das Ausgabeverhalten bestimmter unterer Einkommensgruppen als Ausgangspunkt der Regelbedarfsermittlung verwendet.

Entscheidend ist allerdings, welche Haushalte vorher aus der Vergleichsgruppe entfernt werden. Haushalte, die selbst existenzsichernde Leistungen beziehen, sollen beispielsweise nicht dazu führen, dass sich das Existenzminimum unmittelbar an den Ausgaben anderer Leistungsberechtigter orientiert.

Seit Jahren wird zugleich darüber gestritten, ob sogenannte verdeckt arme Haushalte ausreichend herausgerechnet werden können. Gemeint sind Menschen, die eigentlich Anspruch auf Sozialleistungen hätten, diese jedoch nicht beantragen.

Warum eine noch ärmere Vergleichsgruppe Folgen hätte

Die Auswahl der Vergleichshaushalte klingt zunächst nach einer statistischen Detailfrage. Tatsächlich kann sie erhebliche Auswirkungen auf den späteren Regelbedarf haben.

Ein Haushalt mit sehr niedrigem Einkommen gibt möglicherweise nicht deshalb wenig für Lebensmittel, Kleidung oder Freizeit aus, weil weniger benötigt wird. Er kann weniger ausgeben, weil schlicht nicht mehr Geld vorhanden ist.

Genau an diesem Punkt setzt ein Teil der Kritik von Sozialverbänden, Gewerkschaften und Wissenschaftlern an. “Wenn Armut selbst zum Ausgangspunkt für die Bestimmung des Existenzminimums wird, besteht die Gefahr eines Zirkelschlusses: Niedrige Einkommen führen zu niedrigen Ausgaben, die anschließend wiederum zur Begründung niedriger Sozialleistungen herangezogen werden”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

IFG-Anfrage nach Berechnungsgrundlagen wurde abgelehnt

Zusätzliche Aufmerksamkeit bekommt das Thema durch eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Am 12. Juni 2026 wurden beim BMAS unter anderem der Auftrag an das Statistische Bundesamt und Angaben zu den verwendeten Referenzhaushalten angefordert.

Die Anfrage wurde nach den öffentlich dokumentierten Angaben abgelehnt. Als Begründung verwies das Ministerium darauf, dass eine Veröffentlichung den laufenden Entscheidungsprozess über „mögliche Ausgestaltungsoptionen der künftigen Regelbedarfsermittlung“ beeinträchtigen könne.

Das ist auch deshalb bemerkenswert, weil der Gesetzentwurf am Ende nachvollziehbar begründen muss, wie das menschenwürdige Existenzminimum ermittelt wurde. Spätestens mit dem Gesetzgebungsverfahren werden die gewählten Rechenschritte deshalb einer erheblich größeren öffentlichen und verfassungsrechtlichen Prüfung ausgesetzt sein.

Gibt es nun doch politischen Spielraum bei der Berechnung?

Auf seiner Internetseite schreibt das BMAS, bei der gesetzlich vorgegebenen Berechnung und Fortschreibung bestehe kein Entscheidungsspielraum hinsichtlich der sich daraus ergebenden Höhe.

Das klingt zunächst wie ein Widerspruch zur Formulierung von möglichen „Ausgestaltungsoptionen“. Tatsächlich müssen jedoch zwei verschiedene Ebenen unterschieden werden.

Steht eine gesetzliche Berechnungsmethode bereits fest, kann die Bundesregierung das rechnerische Ergebnis nicht einfach aus politischen Gründen verändern. Bei der Ausarbeitung eines neuen Regelbedarfsermittlungsgesetzes entscheidet der Gesetzgeber jedoch darüber, wie die verfassungsrechtlichen Vorgaben innerhalb seines Gestaltungsspielraums umgesetzt werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Spielraum erst im April 2026 erneut ausdrücklich beschrieben. Der Gesetzgeber verfügt bei der Ausgestaltung existenzsichernder Leistungen über Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsmöglichkeiten, muss die tatsächlichen Bedarfe aber zeitnah, nachvollziehbar und realitätsgerecht erfassen.

„Statistik-Warenkorb“

In der öffentlichen Diskussion wird häufig vom „Statistikmodell“ gesprochen. Ein vom BMAS veröffentlichter Forschungsbericht beschreibt daneben ausdrücklich den Ansatz eines „Statistik-Warenkorbs“.

Dabei werden statistisch festgestellte Verbrauchsausgaben nicht vollständig übernommen. Vielmehr wird entschieden, welche Ausgaben als existenznotwendig anerkannt und welche Positionen nicht berücksichtigt werden.

Auch das Bundesverfassungsgericht beschreibt diese Vorgehensweise. Bestimmte tatsächlich gemessene Ausgaben fließen nicht in den Regelbedarf ein, weil der Gesetzgeber sie nicht als regelbedarfsrelevant einstuft oder weil entsprechende Bedarfe anderweitig gedeckt werden.

Der Ausdruck „Statistik-Warenkorb“ macht deshalb verständlich, dass die Berechnung nicht ausschließlich aus einer neutralen statistischen Rechenoperation besteht. Neben den erhobenen Daten gibt es gesetzgeberische Wertungen darüber, welche Ausgaben berücksichtigt werden.

Herausgerechnet werden zahlreiche tatsächliche Ausgaben

Das Bundesverfassungsgericht nennt als Beispiele aus früheren Berechnungen unter anderem Ausgaben für Kraftfahrzeuge, alkoholische Getränke, Tabakwaren, Schnittblumen, Zimmerpflanzen, Kantinenessen, chemische Reinigung, Vorstellungsgespräche und Prüfungsgebühren.

Bei Kindern werden zudem bestimmte Ausgaben nicht über den normalen Regelbedarf finanziert, weil dafür gesonderte Leistungen aus dem Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen sind. Auch deshalb entspricht die Summe der tatsächlich beobachteten Ausgaben nicht automatisch dem später ausgezahlten Regelsatz.

Politisch umstritten ist insbesondere, wie weit solche Herausrechnungen gehen dürfen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass der Gesamtbetrag weiterhin eine menschenwürdige Existenz einschließlich eines Mindestmaßes gesellschaftlicher Teilhabe ermöglicht.

Kürzungsforderungen aus CDU und CSU erhöhen den Druck

Parallel zu den Berechnungen läuft seit Monaten eine Debatte über Einsparungen bei der Grundsicherung. Bundesinnenminister Alexander Dobrindt erklärte Mitte Juni, der Regelsatz sei aus seiner Sicht derzeit zu hoch und solle überprüft werden.

CSU-Chef Markus Söder ging wenige Tage später weiter. Er forderte, die Regelsätze bis auf das nach seiner Auffassung verfassungsrechtlich zulässige Minimum zu reduzieren.

Auch Unionsfraktionschef Jens Spahn hatte bereits im Mai Einsparungen beim Bürgergeld beziehungsweise der Grundsicherung ins Gespräch gebracht. Später erklärte er, staatliche Leistungen wie Grundsicherung, Wohngeld und BAföG könnten angesichts der wirtschaftlichen Lage auf absehbare Zeit möglicherweise nicht erhöht werden.

Aus diesen politischen Aussagen folgt allerdings noch nicht, dass das BMAS seine EVS-Auswertung bereits auf eine Kürzung ausgerichtet hat. Einen entsprechenden Nachweis gibt es bislang nicht.

Könnten die 563 Euro 2027 tatsächlich sinken?

Ausgeschlossen ist eine nominale Absenkung allein aufgrund der bislang veröffentlichten Informationen nicht. Besonders aufschlussreich war dazu eine Regierungspressekonferenz vom 17. Juni 2026.

Auf die Frage, ob eine Senkung wegen des bestehenden Besitzschutzes überhaupt möglich sei, verwies eine Sprecherin des BMAS darauf, dass die Besitzschutzregelungen im jetzigen Gesetz stehen. Über den Inhalt des neuen Gesetzes könne sie noch keine Aussage treffen.

Damit gibt es derzeit jedenfalls keine öffentliche Zusage der Bundesregierung, dass 563 Euro für Alleinstehende eine unumstößliche Untergrenze für 2027 bleiben. Jede Absenkung müsste jedoch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar sein.

Auch eine Nullrunde kann Kaufkraft kosten

Eine Kürzung muss nicht zwangsläufig bedeuten, dass auf dem Bescheid eine kleinere Zahl steht. Bleibt ein Regelbedarf mehrere Jahre nominal unverändert, während Lebensmittel, Haushaltsstrom, Körperpflege oder andere notwendige Ausgaben teurer werden, verliert der Betrag real an Wert.

Das war bereits bei den Nullrunden 2025 und 2026 ein wichtiger Streitpunkt. Der Besitzschutz verhinderte zwar eine nominale Senkung, garantierte aber nicht automatisch, dass jeder Haushalt seine tatsächliche Kaufkraft vollständig behielt.

Für 2027 kommt hinzu, dass nicht nur die jährliche Fortschreibung diskutiert wird. Mit dem neuen Regelbedarfsermittlungsgesetz können gleichzeitig die statistische Ausgangsbasis und die zukünftige Fortschreibung verändert werden.

Neue Berechnung muss verfassungsrechtlich nachvollziehbar sein

Der Gesetzgeber darf das Existenzminimum nicht nach Haushaltslage festsetzen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt ein transparentes und nachvollziehbares Verfahren, das tatsächliche Bedarfe anhand einer aktuellen Datengrundlage erfasst.

In seiner Entscheidung vom April 2026 betonte das Gericht erneut, dass die Datengrundlage aktuell gehalten werden muss. Gerade bei existenzsichernden Leistungen können veraltete Daten dazu führen, dass die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt werden..

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Congratulations to President of Kazakhstan Kassym-Jomart Tokayev

PRESIDENT OF RUSSIA - 24. August 2026 - 9:05

Vladimir Putin sent a message to the President of the Republic of Kazakhstan, Kassym-Jomart Tokayev, congratulating him on the victory of the ruling Adilet Party in the first-ever elections to the country’s unicameral parliament, the Kurultai.

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Von einem “Super” El Niño zu einer “Monster” La Niña?

Cap Allon

Der sich derzeit entwickelnde El Niño könnte alle bisherigen Rekorde brechen; die Medien bezeichnen ihn bereits als solchen. Doch einige Meteorologen blicken bereits über dieses Phänomen hinaus und warnen davor, dass 2027 eine „monströse“ La-Niña-Gegenschwingung folgen könnte.

Wenn außergewöhnliche El-Niño-Ereignisse als „Super“ und „Godzilla“ bezeichnet werden können, dann scheint „Monster“ für eine starke Gegenphase durchaus angemessen.

Der aktuelle El Niño gewinnt an Stärke, wobei die NOAA eine Wahrscheinlichkeit von über 90 % sieht, dass er im kommenden Herbst und Winter der nördlichen Hemisphäre „sehr stark“ wird. Für Oktober bis Dezember schätzt sie die Wahrscheinlichkeit auf 69 %, dass der RONI-Wert +2,5 °C oder mehr erreicht, was jeden bisherigen El Niño seit Beginn der Aufzeichnungen im Jahr 1950 übertreffen würde.

Starke El-Niño-Ereignisse neigen jedoch deutlich dazu, sich umzukehren.

Unter Verwendung der historischen ONI-Reihe der NOAA erreichte das Ereignis von 1972–73 einen Wert von +2,0 °C, bevor es später im Jahr 1973 auf -1,9 °C abfiel und in eine La Niña überging. Auch auf den Super-El-Niño von 1982–83 folgte rasch ein La Niña. Der gigantische El Niño von 1997–98 erreichte einen Höchstwert von +2,3 °C, bevor er bis Ende 1998 auf -1,6 °C fiel. Auf das Ereignis von 2009–10 folgte ein La Niña, das -1,6 °C erreichte.

Untersuchungen zur Entwicklung der ENSO zeigen, dass besonders starke El-Niño-Ereignisse häufig zu einer ungewöhnlich starken Abgabe von Wärme aus dem äquatorialen Pazifik führen und so dazu beitragen, die darauf folgende Kaltphase einzuleiten. Eine Studie ergab, dass vier von sechs mehrjährigen La-Niña-Ereignissen zwischen 1961 und 2016 starke El-Niño-Ereignissen vorausgegangen waren, wobei das erschöpfte Wärmespeicherreservoir des Ozeans dazu beitrug, dass sich La Niña bis ins zweite Jahr hinein hielt.

Damit ist der Zeitraum von Ende 2027 bis 2028 der entscheidende Zeitraum, den es zu beobachten gilt.

Sollte der Pazifik den historischen Umschwung vollziehen, wird sich bis dahin ein weiterer Faktor verändert haben: die Sonne.

Der Sonnenzyklus 25 hat laut NASA/NOAA seine Maximalphase überschritten und dürfte sich bis 2027–28 auf dem Weg zum nächsten Minimum befinden; Prognosen gehen davon aus, dass der Zyklus 26 zwischen 2029 und 2032 beginnt, wobei die neuesten Daten eher auf einen früheren Beginn hindeuten.

Das bedeutet natürlich eine geringere Sonnenaktivität.

Dann ist da noch Hunga Tonga.

Der Rekordausbruch von 2022 schleuderte rund 150 Tg Wasserdampf in die mittlere Atmosphäre und erhöhte damit die Wasserbelastung der Stratosphäre um etwa 10 %. Wasserdampf ist treibhausgasaktiv und das dominierende Treibhausgas in der Erdatmosphäre.

Eine Studie aus dem Jahr 2026 schätzt die Halbwertszeit auf etwa drei Jahre, wobei die Stratosphäre um das Jahr 2030 wieder ihren Zustand vor dem Hunga-Ereignis erreichen dürfte. Bis 2027/28 dürfte daher ein wesentlich größerer Teil der Störung verschwunden sein.

Die Konstellation ist also interessant zu beobachten:

Ein potenziell historischer El Niño klingt ab; im Anschluss daran entwickelt sich eine starke La Niña; die Sonnenaktivität setzt ihren Abstieg vom Maximum des Zyklus‘ 25 fort; und die anomale Wasserstruktur in der Stratosphäre infolge von Hunga Tonga nimmt weiter ab.

Von diesen Faktoren wäre La Niña der wichtigste unmittelbare Einflussfaktor auf die globale Temperatur.

Die Sonnen- und Hunga-Komponenten wären sozusagen das Tüpfelchen auf dem i.

Daher könnten die Jahre 2027–28 durchaus deutlich kälter ausfallen als die unmittelbar vorangegangene, durch El Niño befeuerte Welt.

Dann folgt 2029–30 das eigentliche Sonnenminimum.

The COLD TIMES are returning…

Link: https://electroverse.substack.com/p/andes-shine-white-hot-headlines-normal?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

Anmerkung des Übersetzers: Das mögliche Kommen eines starken El Nino spricht auch der „Schneefan“ in seinem Blog an, und zwar hier. Dazu bringt er jedoch ein weiteres Phänomen ins Spiel. Man scrolle etwas nach unten bis zum „Update vom 18. 8. 2026“. Dort zeigt er eine aufschlussreiche Graphik mit einer ausführlichen Erklärung und Quellenangaben.

 

Der Beitrag Von einem “Super” El Niño zu einer “Monster” La Niña? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Kerem Gök: Dortmund soll gemeinsames Zeichen für Kultur, Identität und Frieden setzen

Wenige Tage vor dem 34. Internationalen Kurdischen Kulturfestival in Dortmund hat der Ko-Vorsitzende von KON-MED, Kerem Gök, die kurdische Gemeinschaft und ihre Organisationen in Europa zur breiten Teilnahme aufgerufen. Das seit 1992 veranstaltete Festival habe in diesem Jahr angesichts des von Abdullah Öcalan angestoßenen Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft eine besondere Bedeutung.

Gök verwies auf die politischen Umbrüche im Nahen Osten und bezeichnete eine demokratische und friedliche Lösung der kurdischen Frage als einen entscheidenden Faktor für die Zukunft der Region. Der von Öcalan eingeleitete Prozess betreffe deshalb nicht allein die Türkei, sondern die kurdische Bevölkerung insgesamt und den gesamten Nahen Osten.

 


„Wir durchlaufen heute einen historischen Prozess. Die demokratische und friedliche Lösung der kurdischen Frage ist eine der grundlegenden Fragen, die den Weg für dauerhaften Frieden und ein demokratisches Leben in der Region öffnen können“, erklärte Gök. Es gehe nicht darum, die Entwicklung lediglich zu verfolgen: „Unser Ziel ist es, darauf mit einem starken gesellschaftlichen Willen zu antworten.“

Festival seit 34 Jahren gegen Assimilation und Verleugnung

Das Internationale Kurdische Kulturfestival zählt zu den größten regelmäßigen Zusammenkünften der kurdischen Diaspora in Europa. Gök erinnerte daran, dass es seit 34 Jahren einen Raum biete, in dem sich die kurdische Bevölkerung gegen Assimilation, kulturelle Verleugnung und die Negierung ihrer Identität behauptet. Das diesjährige Treffen in Dortmund habe vor diesem Hintergrund eine besondere Aufgabe. Kultur und die Forderung nach Frieden könnten nicht voneinander getrennt betrachtet werden. Gleichzeitig seien die kulturellen Inhalte ausgebaut und neue Möglichkeiten geschaffen worden, kurdische Sprache und Identität sichtbar zu machen.

Gök rief insbesondere dazu auf, die Vielfalt Kurdistans auf dem Festival abzubilden: „Von Bakur über Başûr und Rojava bis Rojhilat müssen alle Farben Kurdistans in Dortmund sichtbar werden. Der Reichtum und die Stärke des kurdischen Volkes liegen gerade darin, dass diese Unterschiede in einem gemeinsamen demokratischen Willen zusammenkommen.“ Kinder, Jugendliche, Frauen und alle anderen gesellschaftlichen Gruppen sollten mit ihrer Sprache, ihrer Kleidung und ihrer Kunst sowohl auf den Bühnen als auch auf dem Festivalgelände präsent sein.

„Das Festival gemeinsam tragen“

Der Vorsitzende des Dachverbands wandte sich zugleich an kurdische Institutionen, politische Strukturen sowie Frauen- und Jugendorganisationen in Deutschland. Das Festival dürfe nicht als Veranstaltung einzelner Organisationen verstanden werden, sondern müsse von der kurdischen Gemeinschaft in Europa gemeinsam getragen werden. „Lasst uns am 5. September in Dortmund zusammenkommen. Lasst uns die Kultur, Sprache und Identität des kurdischen Volkes gemeinsam lebendig halten und unsere Unterstützung für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft kraftvoll zum Ausdruck bringen“, so Gök.

https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52456 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52368 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52422 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52325 https://deutsch.anf-news.com/kultur/-52173

 

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Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Was Sie jetzt tun sollten

Die Deutsche Rentenversicherung hat Ihren Antrag auf Erwerbsminderungsrente abgelehnt? Viele resignieren jetzt und denken, es sei alles gelaufen.

Dabei ist das Verfahren mit einem ablehnenden Bescheid rechtlich nicht beendet. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Viele Bescheide sind angreifbar, und dies gilt gerade bei Erwerbsminderung.

Mal bewertet die Rentenversicherung nämlich medizinische Einschränkungen nicht korrekt oder unvollständig. Ein anderes Mal wurden Versicherungszeiten übersehen oder falsch eingeordnet. Dann wieder sind Gutachten  fragwürdig.

Entscheidend ist jetzt, dass Sie die Monatsfrist bei einem Widerspruch einhalten und diesen fundiert begründen. Ein erfolgreicher Widerspruch muss zeigen, warum die Ablehnung der Rentenversicherung Ihre tatsächliche Belastbarkeit nicht erfasst.

Wann Sie Anspruch auf Erwerbsminderungsrente haben

Für die Erwerbsminderungsrente zählt, wie lange Sie unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes täglich arbeiten könnten.

Können Sie auf nicht absehbare Zeit nur weniger als drei Stunden am Tag arbeiten, kommt eine volle Erwerbsminderungsrente in Betracht. Bei einer Leistungsfähigkeit von drei bis unter sechs Stunden ist eine teilweise Erwerbsminderungsrente möglich. Wer nach Einschätzung der Rentenversicherung mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, gilt jedoch nicht als erwerbsgemindert.

Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sein. In der Regel brauchen Sie eine allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und mindestens drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.

Warum die Rentenversicherung Anträge häufig ablehnt

Oft begründet die Rentenversicherung ihre Entscheidung damit, dass Betroffene noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten könnten. Dabei werden einzelne Erkrankungen manchmal getrennt betrachtet, obwohl erst ihr Zusammenwirken die Arbeitsfähigkeit erheblich einschränkt.

Auch Reha-Berichte spielen eine große Rolle. Bescheinigt eine Klinik eine höhere Leistungsfähigkeit, stützt sich die Rentenversicherung häufig auf diese Einschätzung. Betroffene erleben ihren Alltag jedoch oft völlig anders. Schmerzen, Erschöpfung, Konzentrationsprobleme oder psychische Belastungen können in einem Entlassungsbericht zu wenig berücksichtigt worden sein.

Ein weiterer Ablehnungsgrund betrifft fehlende Beitragszeiten. Dann sollten Sie prüfen lassen, ob Zeiten der Kindererziehung, Arbeitslosigkeit, Krankheit, Ausbildung oder andere rentenrechtliche Zeiten vollständig im Versicherungsverlauf erfasst wurden.

Widerspruch innerhalb eines Monats einlegen

Gegen den Ablehnungsbescheid können Sie in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch einlegen. Die genaue Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende des Bescheids.

Fehlt Ihnen zunächst eine ausführliche Begründung, sollten Sie trotzdem fristwahrend widersprechen. Eine kurze Erklärung genügt zunächst. Die ausführliche Begründung und weitere medizinische Unterlagen können Sie später nachreichen.

Versäumen Sie die Frist, kann der Bescheid bestandskräftig werden. Deshalb sollten Sie das Datum des Zugangs notieren und den Widerspruch nachweisbar versenden.

So begründen Sie den Widerspruch überzeugend

Im Widerspruch sollten Sie sich konkret mit der Begründung der Rentenversicherung auseinandersetzen. Schreiben Sie nicht nur, dass Sie mit der Entscheidung nicht einverstanden sind. Erklären Sie vielmehr, welche Beschwerden bestehen und wie diese Ihre tägliche Leistungsfähigkeit begrenzen.

Wichtig sind aktuelle Befundberichte von Hausärzten und Fachärzten, Krankenhausberichte, Reha-Unterlagen und psychologische oder psychiatrische Stellungnahmen. Die Unterlagen sollten möglichst genau beschreiben, wie lange Sie sitzen, stehen, gehen, sich konzentrieren oder Belastungen aushalten können.

Besonders wichtig ist die Gesamtwirkung mehrerer Erkrankungen. Eine einzelne Einschränkung mag für sich genommen nicht ausreichen. Mehrere körperliche und psychische Beeinträchtigungen können zusammen aber dazu führen, dass ein regelmäßiger Einsatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr möglich ist.

Reha-Bericht genau prüfen

Die Rentenversicherung folgt dem Grundsatz „Reha vor Rente“. Sie prüft zunächst, ob medizinische oder berufliche Rehabilitationsmaßnahmen Ihre Erwerbsfähigkeit wiederherstellen können.

Eine bewilligte Reha sollten Sie grundsätzlich antreten. Eine unbegründete Weigerung kann als fehlende Mitwirkung gewertet werden. Gleichzeitig sollten Sie den Entlassungsbericht sorgfältig lesen.

Prüfen Sie, ob alle Diagnosen genannt wurden, ob Belastungsspitzen berücksichtigt sind und ob die festgestellte tägliche Arbeitszeit zu Ihrem tatsächlichen Alltag passt. Widersprüche zwischen dem Bericht und den Befunden Ihrer behandelnden Ärzte sollten Sie im Rentenverfahren deutlich benennen.

Fehlende Beitragszeiten können falsch berechnet sein

Lehnt die Rentenversicherung den Antrag wegen fehlender Versicherungszeiten ab, lohnt sich eine genaue Kontrolle des Versicherungsverlaufs. Nicht jede Lücke bedeutet automatisch, dass kein Anspruch besteht.

Bestimmte Anrechnungs- und Berücksichtigungszeiten können den maßgeblichen Fünfjahreszeitraum verlängern. Dazu können unter anderem Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit oder Kindererziehung gehören. Auch frühere Zeiten des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente können eine Rolle spielen.

Für Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden, kann außerdem die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit relevant sein.

Nach erfolglosem Widerspruch bleibt die Klage

Weist die Rentenversicherung auch den Widerspruch zurück, können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erheben.

Das Verfahren ist für Versicherte grundsätzlich gerichtskostenfrei. Eigene Anwaltskosten müssen Sie allerdings regelmäßig selbst tragen, sofern keine Kostenübernahme greift.

Das Sozialgericht kann unabhängige medizinische Gutachten einholen. Gerade diese neue Begutachtung kann entscheidend sein, wenn die Rentenversicherung Ihre Leistungsfähigkeit zuvor zu optimistisch eingeschätzt hat.

Lebensunterhalt während des Verfahrens sichern

Ein Widerspruch oder eine Klage bringt nicht automatisch laufende Zahlungen. Deshalb sollten Sie frühzeitig prüfen, welche Leistungen Ihren Lebensunterhalt sichern können.

Je nach Situation kommen Krankengeld, Arbeitslosengeld, Leistungen der Grundsicherung oder Sozialhilfe in Betracht. Warten Sie nicht bis zur letzten Zahlung. Stimmen Sie Folgeanträge rechtzeitig mit Krankenkasse, Arbeitsagentur oder Sozialamt ab, damit keine Zahlungslücke entsteht.

Bleibt ein Antrag über Monate unbearbeitet, kann eine Untätigkeitsklage helfen. Vorher sollten Sie die Rentenversicherung schriftlich zur Entscheidung auffordern und eine angemessene Frist setzen.

FAQ zur abgelehnten Erwerbsminderungsrente Wie lange kann ich Widerspruch einlegen?

In der Regel haben Sie einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids Zeit. Die konkrete Frist steht in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Reicht ein kurzer Widerspruch aus?

Zur Fristwahrung zunächst ja. Die ausführliche medizinische und rechtliche Begründung sollten Sie anschließend nachreichen.

Welche Unterlagen sind besonders wichtig?

Hilfreich sind aktuelle Facharztberichte, Befundberichte, Reha-Unterlagen, Klinikberichte und Stellungnahmen, die Ihre konkrete tägliche Belastbarkeit beschreiben.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 11. Dezember 2019, B 13 R 7/18 R

Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, §§ 43, 240 und 241

Sozialgerichtsgesetz, §§ 87 und 88

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Bei EM-Rente kann ein Schwerbehindertenausweis sehr wertvoll sein

Auf den ersten Blick wirken das Feststellungsverfahren nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch und das Rentenverfahren nach § 43 SGB VI wie streng getrennte Dinge. Das eine untersucht den Grad der Behinderung (GdB), das andere die quantitative Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Doch spätestens seit der jüngsten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) und mehrerer Landessozialgerichte im Jahr 2025 steht fest: Wer den Schwerbehindertenausweis in einem Verfahren um die Erwerbsminderungsrente ignoriert, riskiert nicht nur Aufklärungsmängel, sondern womöglich den Verlust des gesamten Anspruchs.

Gesetzlicher Rahmen: § 43 SGB VI verknüpft Krankheit und Behinderung

Der entscheidende Brückenschlag steckt im Gesetz selbst. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI benennt ausdrücklich „Krankheit oder Behinderung“ als Ursache einer rentenbegründenden Erwerbsminderung.

Damit gehört die funktionsbezogene Bewertung des Versorgungsamts zwingend zum rentenrechtlichen Prüfprogramm, auch wenn der GdB-Wert als solcher die Stunden-Grenze von drei beziehungsweise sechs Stunden nicht ersetzt.

Feststellung der Schwerbehinderung: SGB IX als Informationsquelle für das Rentenrecht

Über die Brücke führt § 152 SGB IX. Die Vorschrift verpflichtet die Versorgungsbehörden, Art und Umfang der Funktionsbeeinträchtigung festzuhalten.

Diese Akte ist reich an fachärztlichen Gutachten, Reha-Berichten und Testbefunden – Material, das im Rentenverfahren häufig fehlt, weil Haus- und Fachärzte ihre Stellungnahmen verkürzen oder auf Nachfrage der Deutschen Rentenversicherung (DRV) gar nicht erst antworten.

Wer die Schwerbehindertenakte beizieht, erweitert somit das medizinische Fundament des EM-Verfahrens erheblich.

Aktuelle Rechtsprechung 2024/25: Gerichte erhöhen die Messlatte

Das BSG hat am 6. Juli 2025 klargestellt, dass rückwirkende Feststellungen der vollen Erwerbsminderung sozialhilferechtlichen Mehrbedarf ebenfalls rückwirkend auslösen; der Anspruch knüpft an den realen Eintritt der Erwerbsminderung an – nicht an den Bescheidzeitpunkt der DRV. Die Entscheidung zeigt, wie eng Rente, Behinderung und Existenzsicherung heute verzahnt sind.

Bereits am 12. Dezember 2024 hatte der 9. Senat des BSG (B 9 SB 2/24 R) die Latte für die Beweislast im Schwerbehindertenrecht höher gelegt und die Versorgungsmedizin-Verordnung als verbindlichen Maßstab betont.

GdB-Herabsetzung gestoppt: LSG Berlin-Brandenburg stärkt Bestandsschutz
Am 10. Juni 2025 entschied das LSG Berlin-Brandenburg (L 11 SB 24/23), dass eine Behörde den GdB nicht einseitig herabsetzen darf, solange sie keine eindeutige medizinische Verbesserung nachweist.

Die Beweislast bleibt vollständig beim Amt. Für Rentenverfahren bedeutet das: Eine einmal anerkannte Schwerbehinderung darf nicht stillschweigend relativiert werden, um die Erwerbsminderung in Frage zu stellen.

Neue Hürden bei psychischen Erkrankungen: LSG Baden-Württemberg rückt die Alltagsbewältigung in den Mittelpunkt

Noch kontroverser wird das Bild durch das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18. März 2025 (L 13 R 276/22).

Danach genügt bei psychischen Leiden nicht mehr der Nachweis einer reduzierten Arbeitsfähigkeit; die Erkrankung müsse „die gesamte Lebensführung übernommen haben“.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt sieht darin “eine faktische Verschärfung des § 43 SGB VI, die psychisch Erkrankte doppelt trifft: Sie müssen ihre Behinderung umfassender beweisen und gleichzeitig darlegen, dass kein Restarbeitsvermögen von sechs Stunden mehr besteht.”

Konsequenzen: Amtsermittlungspflicht und Aktenbeiziehung

Gerichte sind von Amts wegen zur vollständigen Sachaufklärung verpflichtet (§ 103 SGG). Wird die Schwerbehindertenakte nicht beigezogen, obwohl eine Behinderung naheliegt, liegt ein Verstoß gegen diese Pflicht vor.

In der Praxis veranlasst das häufig eine Zurückverweisung an die DRV oder das Sozialgericht, was das Verfahren um Jahre verzögern kann.

Strategische Bedeutung für Versicherte und Berater

Die aktuelle Rechtsprechung macht den Schwerbehindertenausweis zum juristischen Hebel. Er liefert objektivierte Befunde, belegt Chronizität und Umfang der Funktionsstörungen und zwingt die DRV, ihre Einschätzung der Leistungsfähigkeit an konsistente medizinische Daten anzupassen.

Anwälte und Rentenberater nutzen die Akte, um Lücken in rentenärztlichen Gutachten zu schließen, abweichende Diagnosen aufzudecken und die Prognosefrage schlüssiger zu beantworten. Ohne diese Unterlagen droht, dass psychische oder internistische Dauerschäden im Begutachtungs-Raster der Rentenversicherung untergehen.

Wo der Gesetzgeber nachjustieren könnte

Der Gesetzgeber hat 2024 die Versorgungsmedizin-Verordnung überarbeitet und eine Aktualisierung bis Ende 2025 angekündigt. Verbände fordern, dass die neuen Kriterien stärker an den Teilhabebegriff des Bundesteilhabegesetzes anknüpfen, damit gerade psychische und kombinierte Leistungseinschränkungen eindeutiger bewertet werden können.

Ob der Bundestag zudem eine Klarstellung im Wortlaut des § 43 SGB VI vornimmt, um die jüngsten LSG-Entscheidungen einzufangen, bleibt abzuwarten.

Für Betroffene heißt das: Unterlagen sichten, Akten beiziehen und jede Feststellung im Schwerbehindertenverfahren strategisch für das Rentenverfahren nutzbar machen – denn im Jahr 2025 trennt das Recht Äpfel und Birnen längst nicht mehr so strikt wie einst gedacht.

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Heizungsgesetz: Neue 50:50-Regel kann für manche Mieter sogar ungünstiger sein

Seit dem 29. Juli 2026 gelten die wesentlichen Bestimmungen des neuen Gebäudemodernisierungsgesetzes. Das bisherige Gebäudeenergiegesetz wurde damit erheblich verändert und trägt nun die Bezeichnung Gebäudemodernisierungsgesetz, kurz GModG.

Für Vermieter bedeutet das mehr Freiheit bei der Wahl einer neuen Heizung, für Mieter entstehen zugleich neue Schutzregeln gegen bestimmte Folgekosten.

Das Gesetz führt keine allgemeine Obergrenze für Heizkosten ein. Gas, Heizöl oder andere Energieträger können weiterhin teurer werden und diese Kosten grundsätzlich in die Heizkostenabrechnung einfließen.

Neu ist vielmehr, dass Vermieter bei bestimmten neu eingebauten fossilen Heizungen künftig einen Teil der dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten selbst tragen müssen.

Die bisherige 65-Prozent-Vorgabe ist weggefallen

Die frühere Vorgabe, nach der neue Heizungen unter bestimmten Voraussetzungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen mussten, ist entfallen.

Eigentümer können beim Austausch einer Heizung nun zwischen verschiedenen Techniken wählen, darunter Wärmepumpe, Fernwärme, Biomasse, Hybridheizung sowie Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung.

Für Mieter bedeutet diese größere Wahlfreiheit jedoch auch ein finanzielles Risiko. Über die Heizungsanlage entscheidet in einem Mietshaus regelmäßig der Eigentümer, während ein erheblicher Teil der späteren Brennstoffkosten über die Betriebskostenabrechnung bei den Bewohnern landet.

Genau an dieser Stelle setzt das geänderte Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz an. Vermieter sollen bei einer nach dem Stichtag eingebauten fossilen Heizung nicht sämtliche wirtschaftlichen Folgen ihrer Entscheidung über die Nebenkosten an ihre Mieter weitergeben können.

Die neuen Regeln betreffen vor allem neue Gas- und Ölheizungen

Besondere Vorgaben gelten, wenn nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eine neue Heizung eingebaut wird, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas betrieben wird. In diesem Fall greift § 43 GModG.

Für ältere Anlagen, die bereits vorher vorhanden waren und weiterbetrieben werden, gelten diese neuen Bestimmungen nicht automatisch. Mieter sollten deshalb bei einer späteren Heizkostenabrechnung wissen, wann die Anlage eingebaut oder vollständig ersetzt wurde.

Der Zeitpunkt kann darüber entscheiden, nach welchem System beispielsweise CO₂-Kosten verteilt werden. Allein die Tatsache, dass ein Gebäude weiterhin mit Gas beheizt wird, reicht für die neue 50:50-Regel nicht aus.

Ab 2028 müssen Vermieter einen Teil bestimmter Kosten übernehmen

Der wichtigste Mieterschutz beginnt am 1. Januar 2028. Bei einer neuen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung im Sinne von § 43 GModG werden die anfallenden CO₂-Kosten zwischen Vermieter und Mieter grundsätzlich hälftig geteilt. Bei Gas kommen außerdem die Gasnetzentgelte hinzu, die ebenfalls jeweils zur Hälfte getragen werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass Vermieter ab 2028 die Hälfte der kompletten Gasrechnung übernehmen müssen. Brennstoffpreis, Verbrauch und weitere Heizkosten bleiben davon getrennt zu betrachten.

Geteilt werden nur die ausdrücklich vom Gesetz erfassten Kostenbestandteile. Diese Unterscheidung dürfte bei künftigen Heizkostenabrechnungen für viele Mieter besonders wichtig werden.

Ab 2029 kommt die sogenannte Biotreppe

Wer nach dem 29. Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss ab 2029 außerdem schrittweise klimafreundlichere Brennstoffe einsetzen. Der vorgeschriebene Anteil beträgt zunächst mindestens zehn Prozent.

Ab 2030 steigt der Anteil auf mindestens 15 Prozent, ab 2035 auf mindestens 30 Prozent und ab 2040 auf mindestens 60 Prozent. Verwendet werden können unter anderem Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas und bestimmte Formen von Wasserstoff.

Da solche Brennstoffe teurer sein können als herkömmliches Erdgas oder Heizöl, hat der Gesetzgeber auch hierfür eine Kostenbeteiligung des Vermieters vorgesehen. Ab 2029 werden die Kosten des vorgeschriebenen biogenen Brennstoffanteils grundsätzlich hälftig zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt, allerdings nur hinsichtlich eines Brennstoffanteils von höchstens 30 Prozent.

Zeitpunkt Änderung bei neu eingebauter Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung seit 29. Juli 2026 Eigentümer dürfen sich wieder für eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung entscheiden ab 1. Januar 2028 CO₂-Kosten grundsätzlich 50:50 zwischen Mieter und Vermieter ab 1. Januar 2028 Gasnetzentgelte bei den betroffenen Gasheizungen grundsätzlich 50:50 ab 1. Januar 2029 mindestens 10 Prozent vorgeschriebener klimafreundlicher Brennstoff ab 1. Januar 2030 mindestens 15 Prozent ab 1. Januar 2035 mindestens 30 Prozent ab 1. Januar 2040 mindestens 60 Prozent Mieter müssen trotzdem nicht automatisch weniger bezahlen

Die neuen Bestimmungen verhindern nicht, dass die Heizkosten insgesamt steigen. Wird Gas teurer oder verbraucht ein Gebäude wegen schlechter Dämmung besonders viel Energie, kann eine hohe Nachzahlung weiterhin entstehen.

Der Vermieteranteil betrifft lediglich einzelne Bestandteile der Rechnung. Der größte Teil der verbrauchsabhängigen Energiekosten kann weiterhin beim Mieter verbleiben.

Mieter sollten deshalb nicht davon ausgehen, dass eine nach Juli 2026 eingebaute Gasheizung automatisch zu niedrigeren Nebenkosten führt. Gerade langfristig können CO₂-Preis, Gasnetzentgelte und die vorgeschriebenen alternativen Brennstoffanteile die Kostenentwicklung beeinflussen.

Die 50:50-Regel kann für manche Mieter sogar ungünstiger sein

Bei bereits bestehenden fossilen Heizungen werden CO₂-Kosten weiterhin nach dem bekannten Stufenmodell verteilt. Je höher der CO₂-Ausstoß eines Wohngebäudes je Quadratmeter ist, desto größer fällt dabei grundsätzlich der Anteil des Vermieters aus.

Bei besonders schlechten Gebäuden kann dieser Anteil bis zu 95 Prozent der CO₂-Kosten erreichen. Der Bundesrat hatte deshalb während des Gesetzgebungsverfahrens darauf hingewiesen, dass die pauschale 50:50-Aufteilung bei einer neu eingebauten fossilen Heizung für Bewohner sehr ineffizienter Gebäude sogar schlechter sein kann als das bisherige System.

Für diese Mieter ist die Bezeichnung „Mieterschutz“ daher nur mit Einschränkungen zutreffend. Wer bisher aufgrund des hohen CO₂-Ausstoßes des Hauses nur einen sehr kleinen Anteil der CO₂-Kosten tragen musste, könnte nach einem neuen fossilen Heizungseinbau ab 2028 bei diesem Kostenbestandteil stärker belastet werden.

Die Heizkostenabrechnung sollte künftig genauer geprüft werden

Das Gesetz schreibt vor, dass Vermieter die relevanten Kosten bei der jährlichen Heizkostenabrechnung ermitteln müssen. Dazu gehören bei den betroffenen Anlagen ab 2028 unter anderem die Gasnetzentgelte und ab 2029 die Kosten des verpflichtend verwendeten klimafreundlicheren Brennstoffanteils.

Mieter sollten daher darauf achten, ob diese Positionen nachvollziehbar ausgewiesen und korrekt zwischen den Parteien verteilt worden sind. Eine Vereinbarung im Mietvertrag, mit der sämtliche gesetzlich vom Vermieter zu tragenden Kosten auf den Mieter übertragen werden sollen, ist insoweit unwirksam.

Besonders aufmerksam sollten Mieter sein, wenn eine neue Gas- oder Ölheizung eingebaut wurde und in den folgenden Jahren ungewöhnlich hohe Heizkostennachzahlungen auftreten. Der Vermieter darf nicht einfach sämtliche vom Energieversorger berechneten Positionen ungeprüft weiterreichen.

Auch Selbstversorger können Geld vom Vermieter verlangen

Eine Besonderheit besteht, wenn der Mieter seinen Brennstoff oder seine Wärme unmittelbar selbst bezieht. Auch in diesem Fall soll der gesetzliche Vermieteranteil nicht verloren gehen.

Der Mieter hat dann unter den gesetzlichen Voraussetzungen einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Vermieter. Dieser muss grundsätzlich innerhalb von zwölf Monaten nach der Abrechnung des Brennstoff- oder Wärmelieferanten in Textform geltend gemacht werden.

Diese Frist sollte nicht übersehen werden. Wer seinen Anspruch verspätet geltend macht, riskiert die Erstattung.

Neue Wärmepumpe: Auch bei der Mieterhöhung gibt es einen Schutz

Das Gesetz enthält daneben eine weitere Bestimmung, die für Mieter finanziell interessant ist. Wird eine Wärmepumpe eingebaut und sollen die Investitionskosten anschließend über eine Modernisierungsmieterhöhung auf die Bewohner umgelegt werden, muss die Anlage grundsätzlich bestimmte Effizienzanforderungen erfüllen.

Nach dem neuen § 559f BGB muss für die volle Berücksichtigung der Investitionskosten grundsätzlich eine errechnete Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5 nachgewiesen werden.

Kann der erforderliche Nachweis nicht erbracht werden und greift keine gesetzliche Ausnahme, darf der Vermieter für die Mieterhöhung nur die Hälfte der für die Wohnung aufgewendeten Kosten zugrunde legen.

Damit soll verhindert werden, dass Mieter über eine höhere Miete vollständig für eine Wärmepumpe bezahlen, die für das betreffende Gebäude wirtschaftlich ungeeignet ist. Bestimmte Gebäude sind allerdings von der Nachweispflicht ausgenommen, beispielsweise aufgrund ihres Baujahrs, ihres energetischen Zustands oder einer ausreichend niedrigen Vorlauftemperatur.

Wie stark darf die Miete nach einem Heizungstausch steigen?

Neben den laufenden Heizkosten müssen Mieter die mögliche Modernisierungsmieterhöhung im Blick behalten. Bei einer geförderten Heizungsmodernisierung kann der Vermieter unter den Voraussetzungen des § 559e BGB zehn Prozent der nach Abzug der Förderung verbleibenden berücksichtigungsfähigen Kosten jährlich auf die Miete umlegen.

Für eine solche Heizungsmodernisierung enthält § 559e BGB gleichzeitig eine besondere Begrenzung. Die monatliche Miete darf sich wegen dieser Maßnahme innerhalb von sechs Jahren grundsätzlich um nicht mehr als 0,50 Euro je Quadratmeter Wohnfläche erhöhen.

Bei einer Wohnung mit 70 Quadratmetern entspricht das einer Begrenzung von 35 Euro monatlich für die unter diese Vorschrift fallende Heizungsmodernisierung. Andere Mieterhöhungen oder andere Modernisierungsmaßnahmen müssen davon getrennt geprüft werden.

Vermieter können sich in Ausnahmefällen auf eine Härte berufen

Die 50:50-Aufteilung gilt nicht ausnahmslos. Das Gesetz sieht eine besondere Härteregelung für bestimmte Vermieter vor.

Vorausgesetzt werden mehrere Bedingungen gleichzeitig. Unter anderem betrifft die Vorschrift Vermieter mit höchstens sechs vermieteten Wohnungen, bestimmte niedrige Miethöhen und Gebäude der Effizienzklassen G oder H; zusätzlich muss die Kostenbeteiligung für den Vermieter eine nicht zu rechtfertigende persönliche Härte darstellen.

Der Vermieter muss den Mieter über einen geltend gemachten Härtefall in Textform informieren. Eine pauschale Behauptung, die neue Kostenverteilung sei wirtschaftlich zu teuer, reicht deshalb nicht automatisch aus.

Warum die Heizungsentscheidung des Vermieters für Mieter wichtiger wird

Eine neue fossile Heizung kann zunächst günstiger in der Anschaffung sein als eine umfassende Gebäudesanierung oder eine andere Heiztechnik. Die laufenden Kosten können sich über viele Jahre jedoch erheblich unterscheiden.

Mieter sollten deshalb nach einem angekündigten Heizungstausch nicht nur auf eine mögliche Modernisierungsmieterhöhung achten. Ebenso interessant ist, welche Energiequelle verwendet werden soll, wann die neue Anlage in Betrieb geht und welche Folgekosten dadurch voraussichtlich entstehen.

Gerade bei Gas- und Ölheizungen gewinnt der Einbauzeitpunkt erheblich an Bedeutung. Die ab 2028 und 2029 geltenden Kostenteilungen hängen unmittelbar mit den neuen Anlagen nach § 43 GModG zusammen.

Was Mieter aus dem neuen Heizungsgesetz mitnehmen sollten

Das Gebäudemodernisierungsgesetz gibt Hauseigentümern seit dem 29. Juli 2026 deutlich mehr Freiheit beim Heizungstausch. Eine neue Gas- oder Ölheizung ist wieder ausdrücklich möglich, obwohl fossile Systeme in den folgenden Jahren zunehmend klimafreundlichere Brennstoffe verwenden müssen.

Für Mieter besteht der wichtigste Schutz darin, dass bestimmte Folgekosten einer solchen Entscheidung nicht vollständig über die Heizkosten weitergegeben werden dürfen. Die Wirkung setzt allerdings gestaffelt ein: CO₂-Kosten und Gasnetzentgelte werden bei den erfassten neuen Anlagen ab 2028 grundsätzlich geteilt, die Kosten des verpflichtenden alternativen Brennstoffanteils kommen ab 2029 hinzu.

Eine Garantie für sinkende Heizkosten ist das nicht. Umso wichtiger wird es, den Zeitpunkt eines Heizungstauschs und die folgenden Heizkostenabrechnungen genau zu prüfen.

Häufige Fragen zum neuen Heizungsgesetz Gilt das neue Gebäudemodernisierungsgesetz bereits?

Ja. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026, nachdem das Änderungsgesetz am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden war.

Muss mein Vermieter jetzt die Hälfte meiner gesamten Heizkosten bezahlen?

Nein. Die 50:50-Regel betrifft bei den erfassten neu eingebauten fossilen Heizungen bestimmte Kostenbestandteile, insbesondere ab 2028 CO₂-Kosten und bei Gas die Netzentgelte sowie ab 2029 bestimmte Kosten des vorgeschriebenen klimafreundlichen Brennstoffanteils.

Gilt die Regel auch für meine alte Gasheizung?

Nicht automatisch. Die neuen Bestimmungen des § 43 GModG betreffen insbesondere Gas-, Öl- und Flüssiggasheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 neu in bestehende Gebäude eingebaut werden.

Können Vermieter weiterhin eine neue Gasheizung einbauen?

Ja. Die frühere pauschale Vorgabe von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energie wurde abgeschafft, sodass eine neue Gas- oder Ölheizung grundsätzlich wieder gewählt werden kann. Für solche Anlagen gelten anschließend jedoch unter anderem die Anforderungen der Biotreppe.

Kann eine neue Wärmepumpe zu einer höheren Miete führen?

Ja, ein Heizungstausch kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen eine Modernisierungsmieterhöhung ermöglichen. Bei Wärmepumpen verlangt § 559f BGB für die volle Berücksichtigung der Kosten grundsätzlich einen Effizienznachweis mit einer Jahresarbeitszahl von mindestens 2,5, soweit keine Ausnahme greift.

Sollte ich meine nächste Heizkostenabrechnung besonders prüfen?

Das ist vor allem dann sinnvoll, wenn der Vermieter seit Ende Juli 2026 eine neue Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung eingebaut hat. Ab den Abrechnungszeiträumen 2028 und 2029 kommen neue Aufteilungsregeln hinzu, weshalb Mieter darauf achten sollten, ob die gesetzlich vom Vermieter zu tragenden Beträge tatsächlich herausgerechnet wurden.

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Statt “Rente mit 63”: SPD will Rentenmodell wie in Österreich

Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren in ihrer heutigen Form abzuschaffen. Die SPD bringt nun eine weitere Lösung ins Spiel: Menschen mit besonders belastenden Berufen könnten nach dem Vorbild Österreichs früher in Rente gehen.

Für die Rente wäre dann nicht mehr allein wichtig, wie viele Jahre jemand gearbeitet hat, sondern auch, wie stark der Beruf den Körper oder die Gesundheit belastet.

SPD bringt Österreich-Modell für die Rente ins Spiel

Der Erste Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion, Dirk Wiese, schlägt vor, sich an der österreichischen Schwerarbeitspension zu orientieren. Nach seiner Argumentation erreichen gerade Menschen in körperlich besonders belastenden Berufen die heutigen Voraussetzungen für einen abschlagsfreien Rentenbeginn oftmals nur schwer.

Die SPD-Idee würde deshalb einen anderen Schwerpunkt setzen. Nicht nur die Zahl der Versicherungsjahre soll zählen. Auch die konkrete Belastung im Berufsleben könnte darüber entscheiden, ob Versicherte früher in den Ruhestand wechseln dürfen.

Rentenkommission will die bisherige abschlagsfreie Frührente abschaffen

Die Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 weitreichende Vorschläge für eine Reform des deutschen Rentensystems vorgelegt. Sie empfiehlt ausdrücklich, den bisherigen abschlagsfreien Zugang zur Altersrente für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen.

Stattdessen schlägt die Kommission eine sogenannte Schutzrente vor. Menschen im rentennahen Alter sollen diese Möglichkeit erhalten, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf wegen schwerwiegender gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr ausüben können. Eine individuelle Gesundheitsprüfung soll klären, ob diese Voraussetzung vorliegt.

Heute zählt bei der abschlagsfreien Rente für besonders langjährig Versicherte, ob jemand die erforderlichen 45 Jahre erreicht. Die geplante Schutzrente würde dagegen auf die gesundheitliche Situation des einzelnen Versicherten schauen.

So funktioniert die Schwerarbeitspension in Österreich

Österreich kennt bereits seit 2007 eine besondere Pension für Menschen, die über längere Zeit Schwerarbeit geleistet haben. Versicherte können dort grundsätzlich ab dem 60. Lebensjahr eine Schwerarbeitspension beantragen.

Dafür verlangt Österreich mindestens 540 Versicherungsmonate, also 45 Versicherungsjahre. Zusätzlich müssen Betroffene innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag mindestens 120 Monate Schwerarbeit nachweisen. Sie müssen also in den letzten 20 Jahren vor dem Rentenbeginn mindestens zehn Jahre lang anerkannte Schwerarbeit geleistet haben.

Das österreichische Modell belohnt damit nicht einfach ein langes Versicherungsleben. Der Versicherte muss zusätzlich nachweisen, dass seine Tätigkeit tatsächlich unter die gesetzlichen Kriterien für besonders belastende Arbeit fällt.

Selbst der Kalorienverbrauch bei der Arbeit kann entscheiden

Österreich definiert genau, wann eine Tätigkeit als Schwerarbeit gilt. Dazu zählen bestimmte Formen von Nacht- und Schichtarbeit, regelmäßige Arbeit unter extremer Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter bestimmten chemischen oder physikalischen Belastungen, schwere körperliche Arbeit und seit 2026 ausdrücklich auch bestimmte Tätigkeiten in der professionellen Pflege.

Bei schwerer körperlicher Arbeit zieht die österreichische Schwerarbeitsverordnung sogar den Energieverbrauch heran. Bei acht Stunden Arbeit müssen Männer mindestens 2.000 Arbeitskilokalorien und Frauen mindestens 1.400 Arbeitskilokalorien verbrauchen.

Auch Nachtarbeit kann die Voraussetzungen erfüllen. Die österreichische Regelung erfasst Schicht- oder Wechseldienste, wenn Beschäftigte mindestens sechs Stunden zwischen 22 Uhr und 6 Uhr arbeiten und dies an mindestens sechs Arbeitstagen im jeweiligen Monat tun.

Pflegeberufe zählen seit 2026 ausdrücklich als Schwerarbeit

Österreich hat die Regeln zum 1. Januar 2026 erweitert. Berufsbedingte Pflege gilt nun ausdrücklich als Schwerarbeit, sofern nicht überwiegend Verwaltungstätigkeiten anfallen. Die Regelung erfasst unter anderem Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz sowie den gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege.

Damit berücksichtigt das österreichische Modell nicht nur klassische körperliche Schwerarbeit in Industrie oder Bau. Auch berufliche Tätigkeiten mit besonderen körperlichen und psychischen Belastungen können einen früheren Pensionsbeginn ermöglichen.

Früher in Rente heißt in Österreich trotzdem weniger Geld

Die österreichische Schwerarbeitspension ermöglicht zwar bereits einen Rentenbeginn ab 60 Jahren. Versicherte erhalten die Leistung aber nicht ohne finanzielle Einbußen. Für jeweils zwölf Monate vor dem regulären Pensionsalter fällt ein Abschlag von 1,8 Prozent an. Für einzelne Monate rechnet die Pensionsversicherung mit 0,15 Prozent.

Das unterscheidet das Modell deutlich von der heutigen deutschen Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer deren Voraussetzungen erfüllt und die jeweilige Altersgrenze erreicht, bekommt die Rente ohne Abschläge.

Ein mögliches deutsches Modell nach österreichischem Vorbild müsste deshalb eine zentrale Frage beantworten: Soll Schwerarbeit lediglich einen früheren Rentenbeginn ermöglichen oder soll sie auch einen vollständig beziehungsweise teilweise abschlagsfreien Rentenzugang eröffnen?

Besonders körperlich arbeitende Versicherte könnten profitieren

Ein stärker an der tatsächlichen beruflichen Belastung orientiertes Modell könnte vor allem Menschen zugutekommen, die jahrzehntelang körperlich schwere oder gesundheitlich belastende Tätigkeiten ausüben. Dazu könnten je nach späterer deutscher Definition beispielsweise Beschäftigte in Pflege, Industrie, Bau oder dauerhafter Nacht- und Schichtarbeit gehören.

Der SPD-Vorschlag verweist auf Österreich als mögliches Vorbild. Die dortigen Definitionen würden nicht automatisch für Deutschland gelten. Der Gesetzgeber müsste eigene Kriterien festlegen.

Für Versicherte ist noch nichts beschlossen

Für Beschäftigte kurz vor der Rente ändert der politische Vorschlag zunächst nichts. Die derzeit geltenden gesetzlichen Voraussetzungen für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen weiter. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre und die für seinen Jahrgang geltende Altersgrenze erreicht, kann die Leistung nach aktuellem Recht abschlagsfrei beanspruchen.

Die Alterssicherungskommission hat lediglich Empfehlungen vorgelegt. Erst eine gesetzliche Umsetzung würde die Ansprüche der Versicherten verändern.

Der Vorschlag aus der SPD zeigt jedoch, wohin sich die Debatte bewegt. Künftig könnte stärker zählen, wer jahrzehntelang körperlich oder gesundheitlich besonders belastende Arbeit geleistet hat.

FAQ zur möglichen Schwerarbeiter-Rente Wird die Rente mit 63 jetzt abgeschafft?

Nein. Noch gilt das bisherige Recht. Die Rentenkommission empfiehlt zwar die Abschaffung der heutigen abschlagsfreien Regelung, doch dafür braucht es erst ein neues Gesetz.

Wer könnte vom Österreich-Modell profitieren?

Vor allem langjährig Versicherte mit nachgewiesener Schwerarbeit. Welche Berufe Deutschland einbeziehen würde, steht noch nicht fest.

Könnte die Rente dann schon mit 60 beginnen?

Möglicherweise. In Österreich beginnt die Schwerarbeitspension frühestens mit 60. Für Deutschland gibt es bislang aber weder eine feste Altersgrenze noch ein beschlossenes Modell.

Quellen

T-Online: „Rente mit 63: SPD schlägt Österreich-Modell vor – was das bedeutet“
Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Empfehlungen und FAQ der Alterssicherungskommission 2026
Deutsche Rentenversicherung: Altersrente für langjährig und besonders langjährig Versicherte
Österreich.gv.at: Allgemeines zur Schwerarbeitspension
Rechtsinformationssystem des Bundes Österreich: Schwerarbeitsverordnung
Pensionsversicherungsanstalt Österreich und Arbeiterkammer: Voraussetzungen, Definition der Schwerarbeit und Abschläge bei der Schwerarbeitspension

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Kabinett beschließt neues Mietgesetz: Das soll sich für alle Mieter und Vermieter ab jetzt ändern

Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Wohn- und Geschäftsraummietrechts beschlossen. Für Mieterinnen und Mieter geht es vor allem um mehr Schutz vor überhöhten Mieten, klarere Regeln bei möblierten Wohnungen und eine bessere Absicherung bei Mietrückständen.

Wichtig ist jedoch: Der Kabinettsbeschluss bedeutet noch nicht, dass alle neuen Regeln bereits gelten. Der Entwurf muss nun das parlamentarische Verfahren durchlaufen, Änderungen sind dabei weiterhin möglich.

Warum die Bundesregierung das Mietrecht ändern will

In vielen Städten und Ballungsräumen bleibt bezahlbarer Wohnraum knapp. Besonders bei Neuvermietungen, Indexmietverträgen und möblierten Wohnungen gab es in den vergangenen Jahren immer wieder Streit darüber, wie weit Mieterschutz tatsächlich greift. Die Bundesregierung will deshalb Lücken im sozialen Mietrecht schließen und den Anstieg der Mieten bremsen.

Der Entwurf knüpft an die bereits verlängerte Mietpreisbremse an. Diese soll bis Ende 2029 weitergelten und in angespannten Wohnungsmärkten verhindern, dass die Miete bei einer Neuvermietung deutlich über die ortsübliche Vergleichsmiete steigt.

Das neue Gesetz soll nun vor allem verhindern, dass bestehende Schutzvorschriften durch bestimmte Vertragsmodelle umgangen werden.

Mehr Klarheit bei Kurzzeitvermietungen

Eine wichtige Änderung betrifft Wohnungen, die nur vorübergehend vermietet werden. Bislang war häufig unklar, wann eine solche Vermietung tatsächlich nur kurzfristig ist und wann sie als normale Wohnraummiete behandelt werden muss. Genau diese Unschärfe konnte dazu führen, dass Mieterschutzvorschriften nicht angewendet wurden.

Künftig soll eine klare zeitliche Grenze gelten. Nach Angaben von Haufe soll eine Kurzzeitvermietung grundsätzlich höchstens sechs Monate dauern dürfen. Eine einmalige Verlängerung auf bis zu acht Monate soll möglich sein, wenn sich nach Mietbeginn ein unvorhergesehen längerer Bedarf ergibt.

Werden diese Grenzen überschritten, sollen die üblichen Mieterschutzvorschriften einschließlich der Mietpreisbremse greifen.

Möblierte Wohnungen sollen transparenter werden

Besonders in Großstädten werden möblierte Wohnungen oft zu deutlich höheren Preisen angeboten. Für Mieter war bisher nicht immer nachvollziehbar, welcher Teil der Miete auf die Wohnung selbst entfällt und welcher Betrag für Möbel verlangt wird. Genau hier setzt der Gesetzentwurf an.

Vermieter sollen den Möblierungszuschlag künftig gesondert ausweisen müssen. Außerdem soll sich der Zuschlag am Zeitwert der Möbel orientieren und angemessen sein. Bei voll möblierten Wohnungen soll eine Pauschale von bis zu zehn Prozent der Nettokaltmiete als vereinfachte Berechnung möglich sein.

Wird der Zuschlag nicht ausgewiesen, soll die Wohnung bei der Prüfung der zulässigen Miethöhe so behandelt werden, als sei sie unmöbliert vermietet.

Indexmieten sollen begrenzt werden

Indexmietverträge koppeln die Miete an die Entwicklung der Verbraucherpreise. Steigt die Inflation stark, kann auch die Miete deutlich steigen. Für Haushalte mit ohnehin hoher Wohnkostenbelastung kann das schnell zu einem Problem werden.

Der Entwurf sieht deshalb eine Begrenzung vor. In angespannten Wohnungsmärkten sollen jährliche Indexsteigerungen oberhalb von drei Prozent nur noch zur Hälfte mieterhöhend berücksichtigt werden.

Damit würden starke Inflationssprünge nicht mehr vollständig auf die Miete durchschlagen. Die Bundesregierung beschreibt dies als Instrument, um Mietsteigerungen bei Indexmieten zu dämpfen.

Schonfristzahlung soll Mietern stärker helfen

Auch bei Mietrückständen sind Änderungen geplant. Bisher kann eine sogenannte Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs abwenden, wenn die Rückstände rechtzeitig vollständig beglichen werden. Bei einer ordentlichen Kündigung half diese Zahlung bislang nicht im gleichen Umfang.

Das soll sich ändern. Künftig sollen Mieter eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen einmalig abwenden können, wenn sie die offenen Beträge nachzahlen. Für Menschen, die kurzfristig in Zahlungsschwierigkeiten geraten, wäre das eine spürbare Erleichterung.

Was sich im Überblick ändern soll Geplanter Bereich Was sich für Mieter ändern soll Kurzzeitvermietung Klare zeitliche Grenzen sollen verhindern, dass Mieterschutz durch angeblich kurzfristige Verträge umgangen wird. Möblierte Wohnungen Der Möblierungszuschlag soll gesondert ausgewiesen werden und sich am Zeitwert der Möbel orientieren. Indexmieten Starke jährliche Steigerungen oberhalb von drei Prozent sollen nur noch teilweise berücksichtigt werden. Mietrückstände Eine Nachzahlung soll künftig auch eine ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs einmalig abwenden können. Was Mieter jetzt beachten sollten

Für Mieter bedeutet der Kabinettsbeschluss zunächst vor allem: Es kommt Bewegung in mehrere strittige Bereiche des Mietrechts. Wer aktuell einen neuen Mietvertrag unterschreibt, sollte dennoch nicht davon ausgehen, dass die geplanten Regeln bereits verbindlich gelten. Entscheidend ist erst das verabschiedete Gesetz in seiner endgültigen Fassung.

Trotzdem lohnt es sich, Mietverträge genau zu prüfen. Bei möblierten Wohnungen sollten Mieter schon heute darauf achten, ob der Möblierungszuschlag nachvollziehbar erklärt wird. Bei Indexmieten ist wichtig, welche Anpassungsmechanik im Vertrag steht und wie stark mögliche Erhöhungen ausfallen können.

Auch bei Kurzzeitmietverträgen ist Vorsicht angebracht. Wer tatsächlich länger in einer Wohnung leben will, sollte prüfen, ob die Befristung plausibel begründet ist. Im Streitfall kann eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine Fachanwältin sinnvoll sein.

Nicht jede Änderung ist schon endgültig

Der Gesetzentwurf geht nach dem Kabinettsbeschluss in das parlamentarische Verfahren. Dort können Bundestag und Bundesrat noch Änderungen an einzelnen Punkten vornehmen. Deshalb sollten Mieter und Vermieter die weitere Entwicklung genau verfolgen.

Politisch ist das Vorhaben Teil einer breiteren Debatte über bezahlbares Wohnen. Während Mieterverbände strengere Vorgaben häufig begrüßen, warnen Teile der Immobilienwirtschaft vor zusätzlichen Belastungen und weniger Investitionsbereitschaft. Am Ende wird entscheidend sein, ob die neuen Regeln tatsächlich bei den Menschen ankommen, die auf dem angespannten Wohnungsmarkt besonders unter Druck stehen.

Beispiel aus der Praxis

Eine Studentin zieht für ein Praktikum nach München und findet nur eine möblierte Einzimmerwohnung. Der Vermieter verlangt eine hohe Gesamtmiete, erklärt aber nicht, welcher Anteil auf die Möbel entfällt. Nach den geplanten Regeln müsste der Möblierungszuschlag künftig gesondert ausgewiesen und nachvollziehbar berechnet werden.

Für die Studentin wäre das ein Vorteil. Sie könnte besser prüfen, ob die verlangte Miete angemessen ist und ob die Mietpreisbremse greift. Gerade in teuren Städten könnte diese Transparenz verhindern, dass einfache Möbel zu einem Vorwand für deutlich überhöhte Mieten werden.

Fragen und Antworten zum neuen Mietgesetz 1. Gilt das neue Mietgesetz bereits für alle Mieter?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf beschlossen, doch endgültig in Kraft tritt das Gesetz erst nach dem weiteren parlamentarischen Verfahren. Bis dahin können noch Änderungen vorgenommen werden.

2. Was soll sich bei möblierten Wohnungen ändern?

Vermieter sollen künftig transparenter angeben müssen, welcher Teil der Miete auf die Möblierung entfällt. Der Zuschlag soll nachvollziehbar berechnet werden und sich am Wert der Möbel orientieren. Dadurch sollen überhöhte Mieten bei möblierten Wohnungen schwerer durchsetzbar werden.

3. Warum sind möblierte Wohnungen besonders betroffen?

Möblierte Wohnungen werden häufig deutlich teurer angeboten als vergleichbare unmöblierte Wohnungen. Für Mieter war bisher oft schwer erkennbar, ob der verlangte Aufpreis gerechtfertigt ist. Das neue Gesetz soll hier mehr Transparenz schaffen.

4. Was bedeutet die geplante Änderung bei Kurzzeitvermietungen?

Kurzzeitmietverträge sollen klarer begrenzt werden. Damit soll verhindert werden, dass normale Wohnraummietverhältnisse als kurzfristige Vermietung ausgegeben werden, um Mieterschutzvorschriften zu umgehen. Überschreiten solche Verträge bestimmte Grenzen, sollen die üblichen Regeln für Wohnraummiete greifen.

5. Was ändert sich bei Indexmieten?

Indexmieten sollen in angespannten Wohnungsmärkten stärker begrenzt werden. Starke jährliche Steigerungen oberhalb von drei Prozent sollen nach dem Gesetzentwurf nur noch teilweise auf die Miete durchschlagen. Damit sollen Mieter besser vor sprunghaften Erhöhungen geschützt werden.

6. Hilft das neue Gesetz auch bei Mietrückständen?

Ja, der Entwurf sieht eine Verbesserung bei sogenannten Schonfristzahlungen vor. Mieter sollen eine ordentliche Kündigung wegen Mietrückständen künftig einmalig abwenden können, wenn sie die offenen Beträge rechtzeitig nachzahlen. Das kann Menschen helfen, die vorübergehend in finanzielle Schwierigkeiten geraten.

7. Was sollten Mieter jetzt konkret tun?

Mieter sollten neue Mietverträge sorgfältig prüfen, besonders bei möblierten Wohnungen, Indexmieten und befristeten Verträgen. Wichtig ist, die Miethöhe, Zuschläge und Anpassungsklauseln genau zu verstehen. Bei Unsicherheiten kann eine Beratung durch einen Mieterverein oder eine Fachanwältin hilfreich sein.

Quellen

Bundesregierung: Besserer Schutz für Mieterinnen und Mieter. Haufe: Kabinett beschließt Mietrechtsänderung. Bundesregierung: Verlängerung der Mietpreisbremse.

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Neutralität ohne Doppelstandards! Ex-Botschafter Ruch & Martin mit Klartext

Transition News - 24. August 2026 - 7:17

Der Neutralitätsrat hat sich am 20. August 2026 in Bern der Öffentlichkeit vorgestellt. Im zweiten Teil der Pressekonferenz ging es u.a. um die aussenpolitische Willensbildung.

Im Gespräch diskutierten Georges Martin, ehem. stv. Staatssekretär im Departement für auswärtige Angelegenheiten und Jean-Daniel Ruch, ehem. Schweizer Botschafter darüber, wie Entscheide zustande kommen. (Hier Teil 1)

01:05 Jean-Daniel Ruchs Beurteilung der Schweizer Aussenpolitik

17.43 Georges Martin zu den Gründen der Erosion der Schweizer Neutralität

30:33 Pierrot Hans zerlegt den Begriff «Geldsack-Neutralität» der Linken

31:15 Antworten von Ralph Bosshard und Guy Mettan auf die Fragen der Medienschaffenden

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Ruch und Martin blicken zusammen auf Jahrzehnte diplomatischer Erfahrung zurück. Sie sprechen über eine Schweizer Aussenpolitik, der ihrer Ansicht nach zunehmend die Kohärenz abhandengekommen ist – und über eine Neutralität, die ihre Glaubwürdigkeit nur bewahren könne, wenn für Freund und Gegner dieselben Massstäbe gelten.

Jean-Daniel Ruch kritisiert insbesondere Doppelstandards bei der Anwendung des Völkerrechts. Weshalb übernimmt die Schweiz Sanktionen gegen Russland, reagiert bei mutmasslichen oder festgestellten Völkerrechtsverletzungen anderer Staaten aber anders? Für Ruch kann weder wirtschaftliche Abhängigkeit noch politische Solidarität eine dauerhaft tragfähige Grundlage der Schweizer Aussenpolitik bilden. Der eigentliche Kompass müsse das internationale Recht sein.

Georges Martin wiederum erinnert an eine Zeit, in der die Neutralität in der Schweizer Diplomatie noch als selbstverständlicher Handlungsrahmen verstanden worden ist. Aus seinen Einsätzen unter anderem in Kenia, Indonesien, Südafrika und Israel zieht er eine zentrale Erfahrung: Gerade ihre Neutralität habe der kleinen Schweiz international ein Gewicht verliehen, das weit über ihre geografische und militärische Grösse hinausging.

Zur Sprache kommt auch die zunehmende Annäherung der Schweiz an NATO und EU. Ist sie angesichts der veränderten Sicherheitslage eine notwendige Anpassung – oder verliert die Schweiz damit genau jene Eigenständigkeit, die sie als Vermittlerin zwischen verfeindeten Lagern wertvoll macht? Martin warnt davor, in einer Krise grundlegende aussenpolitische Prinzipien über Bord zu werfen.

Ruch geht noch weiter: Nach seiner Einschätzung haben Denkmodelle der NATO bereits erheblichen Einfluss auf die schweizerische Sicherheitspolitik gewonnen.

Zum Schluss wird es grundsätzlich: Wie entstehen solche aussenpolitischen Kurswechsel überhaupt? Durch Druck von aussen? Durch politische Überzeugung? Durch Lobbyeinflüsse? Oder hat sich die politische Führung zunehmend von der Erfahrung des eigenen diplomatischen Korps entkoppelt?

Georges Martin beschreibt aus seiner persönlichen Wahrnehmung eine wachsende Distanz zwischen der Spitze des Aussendepartements und erfahrenen Diplomatinnen und Diplomaten – und fordert letztlich auch mehr Transparenz gegenüber der Bevölkerung darüber, weshalb grundlegende aussenpolitische Entscheidungen getroffen werden.

Ein offenes Gespräch zweier ehemaliger Diplomaten über Neutralität, Völkerrecht, Sanktionen, NATO, Sicherheitspolitik und die Frage, welche Rolle die Schweiz in einer zunehmend polarisierten Welt spielen will.

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Der neu gegründete Neutralitätsrat versteht sich als «Schweizer Stimme des Völkerrechts». Er vereint zwölf Experten aus Völkerrecht, Diplomatie, Geschichte, Wirtschaft, Politikwissenschaft, Militär und Medien und will aktuelle internationale Entwicklungen auf der Grundlage des geltenden Völkerrechts beurteilen. Der Rat arbeitet nach eigenen Angaben unabhängig und entscheidet im Konsens.

Medienmitteilung des Neutralitätsrates mit allen Unterlagen.

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Die Mitglieder des Neutralitätsrates:

  • Jacques Baud, ehem. Oberst i Gst, Mitarbeiter des Nachrichtendienstes der Schweiz
  • Ralph Bosshard, lic. phil., Historiker, ehem. Oberstl i Gst und Chief Planning Officer der OSZE
  • Henriette Hanke Güttinger, Dr. phil., Historikerin
  • Peter König, Ökonom, ehem. Mitarbeiter der Weltbank und der WHO
  • Philipp Kruse, lic. iur., Rechtsanwalt
  • Wolf Linder, Prof. Dr. Dr. h.c., Politologe, ehem. Direktor des Forschungszentrums für schweizerische Politikder Universität Bern
  • Pascal Lottaz, Prof. Dr., Politologe, Gründer der Neutrality Studies
  • Georges Martin, lic.rer.pol., ehem. Botschafter, ehem stv. Staatssekretär im Departement für auswärtige Angelegenheiten
  • Guy Mettan, Journalist, ehem Chefredaktor der Tribune de Genêve, ehem. Präsident des Grossen Rates des Kantons Genf
  • René Roca, Dr. phil., Historiker, Gründer und Leiter des Forschungszentrums für direkte Demokratie
  • Jean-Daniel Ruch, ehem Botschafter, Gründer des Geneva Center for Neutrality
  • Alfred de Zayas, Prof. Dr. iur. et phil., Völkerrechtler und Historiker, ehem. Experte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Förderung einer demokratischen und gerechten internationalen Ordnung.

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Kontakt: office@neutralitaetsrat.ch

Weitere Infos: neutralitaetsrat.ch | bene.swiss | www.zeitpunkt.ch

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