Externe Ticker

Rentner zahlen weniger für den ADAC wenn sie das tun

Gerade in Rente stellt sich oft die Frage, ob sich eine Mitgliedschaft beim ADAC weiterhin lohnt – und vor allem, ob es für Rentner einen günstigeren Beitrag gibt.

Die klare Antwort lautet: Einen speziellen Rentner-Tarif bietet der ADAC nicht an. Aber es gibt Möglichkeiten, wie Rentnerinnen und Rentner den ADAC Beitrag senken können.

Warum es keinen Rentner-Tarif gibt

Der ADAC unterscheidet bei den Beiträgen in erster Linie nach Tarif, weil mit jeder Stufe ein anderes Leistungspaket verbunden ist. Damit folgt die Beitragslogik dem Prinzip, dass die abgesicherte Bandbreite an Leistungen den Preis bestimmt – nicht die Lebensphase.

Die aktuellen Jahresbeiträge: Basis, Plus und Premium

Wer sich für den Einstieg entscheidet, landet in der Regel bei der ADAC Basis-Mitgliedschaft.

Sie kostet 54 Euro pro Jahr. Die ADAC Plus-Mitgliedschaft liegt bei 94 Euro pro Jahr. Am oberen Ende steht die ADAC Premium-Mitgliedschaft mit 139 Euro pro Jahr. Stand dieser Angaben ist der 11. Februar 2026.

Dass die Preissprünge zwischen den Stufen spürbar sind, hat einen Grund: Mit Plus und Premium erweitert sich der Schutz deutlich.

Während die Basis-Mitgliedschaft vor allem auf Hilfe bei Panne oder Unfall im Inland zielt, weitet Plus den Leistungshorizont typischerweise auf Europa aus und ergänzt reisebezogene Leistungen wie den Krankenrücktransport.

Premium setzt noch eine Stufe darüber an und beinhaltet nach ADAC-Angaben unter anderem einen weltweiten Auslandskrankenschutz.

Wer trotzdem weniger zahlen kann: Ermäßigung nur in eng begrenzten Fällen

Auch wenn es keinen Rentner-Tarif gibt, existieren innerhalb der Tarifgruppen begrenzte Beitragsermäßigungen. Sie gelten für das Hauptmitglied und sind an klare Voraussetzungen gekoppelt: Eine Ermäßigung kommt bei Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung von mindestens 50 in Betracht. Außerdem nennt der ADAC junge Erwachsene in Ausbildung bis zum 25. Geburtstag als zweite Gruppe.

Konkret beziffert der ADAC die ermäßigten Jahresbeiträge auf 41 Euro für die ADAC Mitgliedschaft (Basis), 81 Euro für die ADAC Plus-Mitgliedschaft und 126 Euro für die ADAC Premium-Mitgliedschaft.

Für Rentner ist das relevant, weil die Ermäßigung nicht am Rentenstatus hängt, sondern ausschließlich an den genannten Kriterien. Wer also im Ruhestand eine Schwerbehinderung mit entsprechendem GdB nachweist, kann unter Umständen auch als Rentner von der Reduzierung profitieren – allerdings nur als Hauptmitglied.

Familienmodell als Sparhebel: So funktioniert der „Familienschirm“

Der größte praktische Hebel, um Beiträge zu reduzieren, liegt für viele Haushalte nicht in Rabatten, sondern im Zusammenführen von Mitgliedschaften.

Der ADAC ermöglicht, Partner und bestimmte Kinder über einen Familientarif einzubinden. Das Prinzip: Es gibt ein Hauptmitglied, und zusätzliche Personen werden im Familienschirm beitragspflichtig ergänzt, ohne dass für jede Person eine vollständige Einzelmitgliedschaft zum vollen Preis anfällt.

Für die ADAC Basis-Mitgliedschaft erhöht sich der Beitrag durch das Hinzufügen eines Partners um 25 Euro pro Jahr.

Dasselbe gilt für ein Kind im Alter von 18 bis 23 Jahren. Kinder unter 18 Jahren sind beitragsfrei mitgeschützt.

In der ADAC Plus-Mitgliedschaft liegen die Zuschläge bei jeweils 35 Euro pro Jahr für Partner sowie für Kinder zwischen 18 und 23 Jahren; Kinder unter 18 bleiben auch hier beitragsfrei.

In der ADAC Premium-Mitgliedschaft betragen die Zuschläge jeweils 50 Euro pro Jahr für Partner und für Kinder zwischen 18 und 23 Jahren, während Kinder unter 18 Jahren ebenfalls ohne Zusatzbeitrag eingeschlossen sind.

Deckelung ab der dritten zahlenden Person: Warum die Rechnung oft früher stoppt als gedacht

Ein Detail, das in der Praxis entscheidend sein kann, ist die Deckelung: Ab drei beitragspflichtigen Personen steigt der Beitrag nicht weiter. Gemeint sind Hauptmitglied plus Partner und/oder Kinder im Alter von 18 bis 23 Jahren, soweit diese beitragspflichtig sind.

Diese Regel kann Haushalte entlasten, in denen mehrere erwachsene Kinder in der relevanten Altersgruppe mitversichert werden sollen, oder in denen Partner und ein volljähriges Kind hinzukommen.

Der ADAC macht diese Deckelung auch über Maximalbeträge sichtbar. Für die Basis-Mitgliedschaft wird ein maximaler Familienbeitrag von 104 Euro pro Jahr genannt. Für die Plus-Mitgliedschaft liegt der maximale Familienbeitrag bei 164 Euro pro Jahr. Bei Premium beträgt der maximale Familienbeitrag 239 Euro pro Jahr.

In allen Fällen gilt: Es bleibt beim Höchstbetrag, unabhängig davon, wie viele Personen im Rahmen des Familienschirms mitgeschützt sind, sobald die Deckelung greift.

Einordnung für Rentner: Wann sich Basis, Plus oder Premium  „richtig“ anfühlen kann

Für Rentner ist die Preisfrage häufig eng mit der persönlichen Mobilität verknüpft. Wer überwiegend im Inland unterwegs ist, selten längere Strecken fährt und kaum ins Ausland reist, wird die Basis-Mitgliedschaft als ausreichend betrachten, sofern die eigenen Erwartungen an Pannen- und Unfallhilfe damit abgedeckt sind.

Wer regelmäßig längere Fahrten unternimmt, Urlaubsreisen mit dem Auto plant oder häufiger in Europa unterwegs ist, schaut oft in Richtung Plus, weil die Mitgliedschaft auf einen breiteren Reise- und Pannenrahmen ausgelegt ist.

Premium richtet sich vor allem an Menschen, die auch außerhalb Europas unterwegs sind oder besonderen Wert auf zusätzliche Leistungen im Ausland legen – etwa, weil Gesundheitsschutz und Rücktransport aus Sicht der Betroffenen einen hohen Stellenwert haben.

Junge Leute zahlen weniger: Warum das für Rentner höchstens indirekt relevant ist

Neben den regulären Tarifen gibt es Einstiegstarife für junge Leute bis 23 Jahre. Der ADAC wirbt hier mit 29 Euro pro Jahr bis zum 23. Geburtstag, und im ersten Führerscheinjahr sogar mit 0 Euro.

Für Rentner ist das nicht als persönlicher Vorteil gedacht, kann aber innerhalb der Familie eine Rolle spielen – etwa, wenn Enkel oder junge Familienmitglieder eigene Mobilität aufbauen und man die Kosten in der Gesamtbetrachtung des Haushalts mitdenkt.

Ein Beispiel, wie Rentner bei den Beiträgen für den ADAC sparen können

Herr M., 71, lebt mit seiner Ehefrau zusammen und beide hatten bisher jeweils eine eigene ADAC Plus-Mitgliedschaft. Dadurch zahlen sie zusammen zwei volle Jahresbeiträge. Herr M. entscheidet sich, seine Frau in seine bestehende Plus-Mitgliedschaft aufzunehmen und die zweite Mitgliedschaft zu beenden.

Für das Hinzufügen des Partners erhöht sich der Beitrag der Plus-Mitgliedschaft um 35 Euro pro Jahr. Unterm Strich bleibt damit nur noch eine Mitgliedschaft bestehen, die um den Partnerzuschlag ergänzt wird. Im Vergleich zu zwei separaten Plus-Mitgliedschaften ist die Jahresrechnung dadurch deutlich niedriger, obwohl beide weiterhin abgesichert sind.

Fazit: Kein Rentner-Rabatt, aber Spielraum durch Tarifwahl und Familie

Unterm Strich ist die Lage eindeutig: Rentner erhalten keinen eigenen ADAC-Tarif. Wer im Ruhestand sparen will, kann dennoch an zwei Stellen ansetzen. Erstens über die passende Tarifstufe, die zur tatsächlichen Nutzung passt. Zweitens über den Familienschirm, der Partner und bestimmte Kinder deutlich günstiger einbindet und die Beitragshöhe ab der dritten zahlenden Person begrenzt.

Ergänzend kommt eine Ermäßigung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen Schwerbehinderung ab GdB 50 oder Ausbildung bis 25 Jahre erfüllt sind – nicht wegen des Rentenbezugs.

Quellen

Die Angaben zu Tarifen, Familienzuschlägen, Deckelung und maximalen Familienbeiträgen sowie zu Ermäßigungen stammen aus Informationsseiten des ADAC (Mitgliedschaft Basis, Plus und Premium) sowie aus der ADAC-Seite zu Kosten für Rentner.

Der Beitrag Rentner zahlen weniger für den ADAC wenn sie das tun erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung: Widerspruch per E-Mail und bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld: Behördenreform für 2027 geplant

Wer gegen einen Bescheid des Jobcenters, der Rentenversicherung oder einer anderen Sozialbehörde vorgehen will, muss bislang strenge Formvorgaben beachten. Eine gewöhnliche E-Mail genügt für einen wirksamen Widerspruch grundsätzlich nicht.

Das könnte sich bereits zum 1. Januar 2027 ändern. Der Regierungsentwurf für ein Siebtes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze sieht vor, Widersprüche auch auf einem erheblich einfacheren elektronischen Weg zu ermöglichen.

Für Leistungsberechtigte ist noch eine zweite Änderung interessant: Gerichte sollen deutlich stärker gegen Behörden vorgehen können, die vollstreckbare Entscheidungen nicht umsetzen. In sozialgerichtlichen Verfahren soll das mögliche Zwangsgeld sogar von derzeit höchstens 1.000 Euro auf bis zu 25.000 Euro steigen.

Die Reform ist noch nicht beschlossen

Wichtig ist zunächst der Stand des Gesetzgebungsverfahrens. Die Bundesregierung hat den Entwurf am 27. Mai 2026 beschlossen, der Bundesrat hat im Juli 2026 Stellung genommen.

Nach dem aktuellen Stand des parlamentarischen Informationssystems ist der erste Durchgang im Bundesrat abgeschlossen. Eine abschließende Verabschiedung durch den Bundestag liegt noch nicht vor; für den 14. Oktober 2026 ist eine Anhörung des Bundestagsausschusses für Recht und Verbraucherschutz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung vorgesehen.

Der Regierungsentwurf sieht vor, dass der größte Teil des Gesetzes am 1. Januar 2027 in Kraft tritt. Einzelne Vorschriften sollen allerdings erst 2028 oder sogar 2036 folgen.

Damit handelt es sich derzeit um eine geplante Rechtsänderung. Bis zu einer Verkündung können Bundestag und Bundesrat einzelne Bestimmungen noch verändern.

Heute reicht eine gewöhnliche E-Mail für den Widerspruch nicht aus

Nach dem derzeit geltenden § 84 SGG muss ein Widerspruch schriftlich, in der gesetzlich vorgesehenen elektronischen Form, über bestimmte schriftformersetzende elektronische Verfahren oder zur Niederschrift eingereicht werden. Eine beliebige E-Mail an eine Behörde erfüllt diese Anforderungen nicht ohne Weiteres.

Gerade für Menschen, die kurzfristig gegen einen Bescheid vorgehen müssen, ist das von Bedeutung. Die Widerspruchsfrist beträgt normalerweise einen Monat nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts.

Wer heute lediglich eine gewöhnliche E-Mail an eine allgemeine Adresse des Jobcenters schickt, sollte deshalb nicht davon ausgehen, die gesetzliche Form sicher eingehalten zu haben. Das gilt selbst dann, wenn aus dem Text eindeutig hervorgeht, dass gegen einen bestimmten Bescheid Widerspruch eingelegt werden soll.

Ab 2027 soll der Widerspruch per einfacher E-Mail möglich werden

Der Regierungsentwurf ändert § 84 SGG erheblich. Neben den bereits bestehenden Möglichkeiten soll der Widerspruch künftig auch auf einem einfachen elektronischen Weg übermittelt werden können.

In der Gesetzesbegründung werden ausdrücklich eine einfache E-Mail, ein Kontaktformular auf der Internetseite der Behörde oder ein sogenannter Widerspruchs-Button als mögliche Wege genannt. Eine qualifizierte elektronische Signatur wäre für diesen zusätzlichen Übermittlungsweg nicht erforderlich.

Der Gesetzgeber verspricht sich davon eine erhebliche Vereinfachung. Im Entwurf wird davon ausgegangen, dass künftig mindestens 800.000 Widersprüche pro Jahr statt auf bisherigen Wegen in einfacher elektronischer Weise übermittelt werden könnten.

Aber nicht jede E-Mail-Adresse soll automatisch genügen

Der Regierungsentwurf enthält allerdings eine wichtige Einschränkung. Die Stelle, die den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat, muss den verwendeten elektronischen Zugang ausdrücklich für einen solchen Widerspruch eröffnet haben.

Hat beispielsweise ein Jobcenter zwar eine allgemeine E-Mail-Adresse veröffentlicht, diese aber nicht ausdrücklich für die elektronische Einlegung von Widersprüchen geöffnet, könnte eine einfache E-Mail nach der derzeitigen Fassung des Entwurfs weiterhin problematisch sein.

Die Gesetzesbegründung formuliert sogar ausdrücklich, dass ein über einen nicht eröffneten Weg eingereichter Widerspruch unzulässig wäre.

Betroffene müssten deshalb auch nach einer Reform genau auf die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides und die von der Behörde genannten Kommunikationswege achten. Eine veröffentlichte E-Mail-Adresse allein wäre nach der Fassung des Regierungsentwurfs nicht zwangsläufig ausreichend.

Der Absender muss eindeutig erkennbar sein

Eine weitere Voraussetzung betrifft die Identität des Widerspruchsführers. Aus dem elektronisch übermittelten Widerspruch muss hervorgehen, wer ihn eingelegt hat.

Die Behörde soll nicht verpflichtet sein, selbst nachzuforschen, von wem eine unklare Nachricht stammt. Bleibt der Absender nicht erkennbar und wird dies innerhalb der Widerspruchsfrist nicht geklärt, kann der Widerspruch nach der Begründung zum Entwurf unzulässig sein.

In der Praxis empfiehlt es sich deshalb auch bei einer künftigen E-Mail, den vollständigen Namen, die Anschrift, das Aktenzeichen oder die Kundennummer sowie Datum und Bezeichnung des angegriffenen Bescheides eindeutig anzugeben. Ebenso sollte die versandte Nachricht samt möglicher Eingangsbestätigung aufbewahrt werden.

Der Bundesrat will die E-Mail-Regel noch verändern

Dass die endgültige Vorschrift noch nicht feststeht, zeigt die Stellungnahme des Bundesrates vom Juli 2026. Der Bundesrat hält die besondere Voraussetzung einer ausdrücklichen Öffnung des elektronischen Zugangs in § 70 VwGO für unnötig und schlägt vor, diese Regelung zu streichen.

Nach Auffassung des Bundesrates sollte ein elektronischer Kommunikationsweg, den eine Behörde ohnehin allgemein eröffnet hat, grundsätzlich auch für einen Widerspruch genutzt werden können. Der Bundesrat regt ausdrücklich an, diese Überlegung auch bei § 84 SGG zu berücksichtigen.

Gleichzeitig fordert der Bundesrat für das Sozialgerichtsgesetz mehr Klarheit darüber, welcher elektronische Weg genutzt werden darf. Wird an einer besonderen Zugangseröffnung festgehalten, soll der betreffende Zugang nach seinem Vorschlag ausdrücklich in der Rechtsbehelfsbelehrung genannt werden.

Für Betroffene könnte sich daraus am Ende sogar eine weitergehende Vereinfachung ergeben als ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehen. Welche Fassung verabschiedet wird, entscheidet sich aber erst im weiteren Gesetzgebungsverfahren.

Besonders interessant ist die Änderung für Jobcenter

Die Neuregelung des § 84 SGG betrifft nicht nur klassische Verwaltungsbehörden. Sie erfasst das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren und ist damit beispielsweise für Entscheidungen von Jobcentern, Sozialämtern, Krankenkassen oder Rentenversicherungsträgern von Bedeutung.

Gerade beim Jobcenter gehören Widersprüche zum alltäglichen Verwaltungsgeschehen. Die Bundesregierung verweist in der Begründung darauf, dass allein im Bereich des SGB II im Jahr 2023 mehr als 425.000 Widerspruchsverfahren eingeleitet wurden.

Eine niedrigere elektronische Hürde könnte daher sehr viele Leistungsberechtigte betreffen. Besonders relevant wäre dies bei kurzen Fristen, fehlendem Drucker, längeren Postlaufzeiten oder Schwierigkeiten beim persönlichen Besuch der Behörde.

§ 17 SGB I spricht bereits für möglichst einfache Zugänge

Hinzu kommt eine bereits bestehende Verpflichtung der Sozialleistungsträger. Nach § 17 Abs. 1 SGB I sollen Berechtigte ihre Sozialleistungen in zeitgemäßer Weise, umfassend und zügig erhalten; außerdem soll der Zugang zu Sozialleistungen möglichst einfach gestaltet werden.

Diese Vorgaben könnten den politischen und praktischen Druck erhöhen, tatsächlich nutzbare elektronische Widerspruchsmöglichkeiten anzubieten. Das gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz künftig ausdrücklich eine gewöhnliche elektronische Übermittlung zulässt.

Aus § 17 SGB I folgt allerdings nicht, dass bereits heute jede einfache E-Mail einen wirksamen Widerspruch darstellt. Für die erforderliche Form bleibt derzeit § 84 SGG entscheidend.

Deutlich höhere Zwangsgelder gegen säumige Behörden geplant

Die zweite für Leistungsberechtigte interessante Änderung betrifft Fälle, in denen ein Bürger vor Gericht bereits Erfolg hatte, die Behörde die gerichtliche Entscheidung aber trotzdem nicht oder nicht vollständig umsetzt.

Solche Situationen können beispielsweise nach einem Urteil, einem gerichtlichen Vergleich oder einer einstweiligen Anordnung entstehen. Das Sozialgerichtsgesetz enthält hierfür in § 201 SGG die Möglichkeit, die Behörde durch ein Zwangsgeld zur Umsetzung zu bewegen.

Nach geltendem Recht beträgt dieses Zwangsgeld im sozialgerichtlichen Verfahren höchstens 1.000 Euro. Es kann wiederholt festgesetzt werden.

Bei Jobcentern geht es nicht von 10.000 auf 25.000 Euro

An diesem Punkt ist eine wichtige Unterscheidung notwendig. Der derzeitige Höchstbetrag von 10.000 Euro gilt nach § 172 VwGO für bestimmte Vollstreckungsverfahren vor den Verwaltungsgerichten.

Für Sozialgerichte und damit beispielsweise für Vollstreckungen gegen Jobcenter gilt dagegen § 201 SGG. Dort liegt die bisherige Obergrenze lediglich bei 1.000 Euro.

Der Regierungsentwurf sieht auch im Sozialgerichtsgesetz künftig einen Betrag von bis zu 25.000 Euro vor. Für sozialrechtliche Verfahren wäre das also nicht nur eine Erhöhung um 150 Prozent, sondern eine Anhebung auf das 25-Fache des derzeitigen Höchstbetrages.

Das Gericht verhängt die 25.000 Euro nicht automatisch

Auch nach der geplanten Regelung müsste zunächst eine vollstreckbare Verpflichtung der Behörde bestehen. Kommt die Behörde dieser Verpflichtung nicht nach, kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag eine Frist setzen und ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro androhen.

Erst wenn die gesetzte Frist ohne Erfolg verstreicht, kann das Zwangsgeld festgesetzt und anschließend von Amts wegen vollstreckt werden. Eine wiederholte Androhung und Festsetzung soll weiterhin möglich sein.

Die 25.000 Euro wären außerdem kein pauschaler Schadensersatz für den Bürger und keine zusätzliche Sozialleistung. Das Zwangsgeld dient dazu, die Behörde zur Umsetzung des gerichtlichen Titels zu bewegen.

Geldforderungen sind von der neuen Vorschrift ausgenommen

Der geplante § 201 SGG erfasst Verpflichtungen zu einem Handeln, Dulden oder Unterlassen. Die Vollstreckung einer reinen Geldforderung wird ausdrücklich ausgenommen.

Hat ein Gericht beispielsweise lediglich festgestellt, dass eine Behörde einen bestimmten Geldbetrag zahlen muss, gelten für die Durchsetzung andere Vollstreckungsregeln. Die neue Zwangsgeldvorschrift darf daher nicht mit einer allgemeinen Möglichkeit verwechselt werden, jede verspätete Sozialleistungszahlung mit einem Zwangsgeld von 25.000 Euro zu sanktionieren.

Der Entwurf erweitert allerdings den Anwendungsbereich des § 201 SGG auch sprachlich. Damit soll die bisherige Rechtspraxis ausdrücklich erfasst werden, nach der die Vorschrift unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls bei Gerichtsbescheiden, Vergleichen, angenommenen Anerkenntnissen und einstweiligen Anordnungen verwendet werden kann.

Neue Zwangsgeldregel gilt nur für neue Vollstreckungstitel

Auch die zeitliche Grenze ist wichtig. Nach der vorgesehenen Übergangsvorschrift soll der neue § 201 SGG nur auf Vollstreckungstitel angewendet werden, die ab dem 1. Januar 2027 ergehen.

Ein bereits 2026 ergangener Titel würde deshalb nicht allein durch das Inkrafttreten der Reform automatisch unter die neue Obergrenze fallen. Voraussetzung ist außerdem, dass das Gesetz tatsächlich wie geplant verabschiedet wird.

Verwaltungsgerichte sollen zusätzlich periodische Zwangsgelder verhängen können

In der Verwaltungsgerichtsbarkeit geht der Entwurf teilweise noch weiter. Dort soll die bisherige Obergrenze des § 172 VwGO von 10.000 Euro ebenfalls auf 25.000 Euro steigen.

Zusätzlich ist vorgesehen, Zwangsgelder zeitlich gestaffelt festsetzen zu können. Denkbar wären nach der Gesetzesbegründung beispielsweise Beträge für jeden Tag, jede Woche oder jeden Monat, in dem die Behörde ihrer Verpflichtung weiterhin nicht nachkommt.

Der Bundesrat hat diese Möglichkeit nicht grundsätzlich verworfen, möchte sie aber einschränken. Eine solche zeitliche Staffelung sollte nach seiner Stellungnahme erst eingesetzt werden, wenn eine erste Festsetzung und Vollstreckung erfolglos geblieben ist.

Zwangsgeld zugunsten eines Dritten gilt nicht genauso beim Jobcenter

Auch hier ist eine Abgrenzung wichtig. Nach dem Regierungsentwurf sollen Zwangsgelder im Bereich der Verwaltungsgerichtsordnung und der Finanzgerichtsordnung künftig an eine nicht beteiligte deutsche Gebietskörperschaft oder eine gemeinnützige Einrichtung fließen können.

Damit soll verhindert werden, dass das Geld wirtschaftlich lediglich zwischen verschiedenen Kassen desselben öffentlichen Trägers verschoben wird. Die Gesetzesbegründung spricht in diesem Zusammenhang vom Ausschluss des Prinzips „linke Tasche – rechte Tasche“.

Für den neuen § 201 SGG enthält der Regierungsentwurf eine solche Regelung dagegen nicht. Im sozialgerichtlichen Bereich sind im Entwurf die Erhöhung auf 25.000 Euro und die Möglichkeit wiederholter Zwangsgelder vorgesehen, nicht aber die entsprechende Regelung über einen gemeinnützigen oder anderen öffentlichen Empfänger.

Das soll sich nach dem Regierungsentwurf ändern Bereich Rechtslage 2026 Geplante Änderung Widerspruch im Sozialrecht Schriftlich, gesetzlich geregelte elektronische Form, schriftformersetzende Verfahren oder Niederschrift Zusätzlich einfacher elektronischer Weg, etwa E-Mail Einfache E-Mail Grundsätzlich nicht ausreichend Soll möglich werden, nach Regierungsentwurf bei ausdrücklich eröffnetem Zugang Identität Widerspruch muss dem Betroffenen zurechenbar sein Aus dem Widerspruch muss ausdrücklich hervorgehen, wer ihn eingelegt hat Zwangsgeld nach § 201 SGG Bis zu 1.000 Euro Bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld nach § 172 VwGO Bis zu 10.000 Euro Bis zu 25.000 Euro Zeitlich gestaffeltes Zwangsgeld So nicht ausdrücklich vorgesehen In der VwGO geplant Zahlung an Dritte Keine entsprechende ausdrückliche Regelung Bei VwGO und FGO gemeinnützige Einrichtung oder nicht beteiligte Gebietskörperschaft möglich Geplantes Inkrafttreten – Überwiegend 1. Januar 2027

Der vollständige Regierungsentwurf ist als Bundesrats-Drucksache 328/26 veröffentlicht. Gesetzentwurf zur Reform der Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit

Was Betroffene daraus mitnehmen sollten

Die geplante Öffnung für einfache elektronische Widersprüche könnte den Zugang zum Recht spürbar vereinfachen. Gerade Menschen, die gegen einen Jobcenter-, Renten-, Krankenversicherungs- oder Sozialhilfebescheid vorgehen möchten, müssten dann nicht mehr zwingend auf Papier oder auf technisch aufwendigere elektronische Verfahren ausweichen.

Bis zum Inkrafttreten einer entsprechenden Neuregelung sollten Betroffene allerdings weiterhin die derzeit geltenden Formvorgaben beachten. Wer sich allein auf eine gewöhnliche E-Mail verlässt, riskiert im schlimmsten Fall, dass die einmonatige Widerspruchsfrist verstreicht.

Auch nach einer Reform dürfte ein Blick in die Rechtsbehelfsbelehrung unverzichtbar bleiben. Gerade die Frage, welche E-Mail-Adresse, welches Portal oder welches Kontaktformular als zulässiger Übermittlungsweg gilt, ist im parlamentarischen Verfahren noch nicht endgültig geklärt.

Beispiel aus der Praxis: Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid

Nehmen wir an, eine Leistungsberechtigte erhält am 5. Februar 2027 einen Jobcenter-Bescheid, mit dem Kosten der Unterkunft teilweise abgelehnt werden. Das Jobcenter weist in der Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich darauf hin, dass Widersprüche über eine bestimmte E-Mail-Adresse elektronisch eingelegt werden können.

Die Betroffene könnte nach der geplanten Regelung innerhalb der Widerspruchsfrist eine gewöhnliche E-Mail versenden und darin eindeutig erklären, dass sie gegen den Bescheid vom 5. Februar 2027 Widerspruch einlegt. Sie nennt ihren vollständigen Namen, ihre Anschrift, das Aktenzeichen und den betreffenden Bescheid.

Würde das Sozialgericht später rechtskräftig beziehungsweise vollstreckbar entscheiden, dass das Jobcenter einen bestimmten Verwaltungsakt vornehmen muss, und setzte das Jobcenter die Entscheidung trotzdem nicht um, könnte ein Vollstreckungsantrag folgen. Nach dem Regierungsentwurf könnte das Sozialgericht dann ein Zwangsgeld von bis zu 25.000 Euro androhen und nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Frist festsetzen.

Dieses Beispiel setzt voraus, dass die Reform tatsächlich in der derzeit geplanten oder einer vergleichbaren Fassung in Kraft tritt.

Der Beitrag Grundsicherung: Widerspruch per E-Mail und bis zu 25.000 Euro Zwangsgeld: Behördenreform für 2027 geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung im Alter: Sozialamt darf bei Kindern weitreichende Nachforschungen anstellen

Kinder von Menschen, die Grundsicherung im Alter beziehen, müssen normalerweise nicht offenlegen, was sie verdienen. Das Gesetz vermutet zunächst, dass ihr jährliches Gesamteinkommen die Grenze von 100.000 Euro nicht überschreitet. Gibt es jedoch konkrete Anhaltspunkte für ein höheres Einkommen, darf das Sozialamt genauer nachforschen, und unter Umständen sogar den Arbeitgeber befragen.

Das zeigt ein Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts (LSG Bayern, Beschluss vom 8. Oktober 2025, Az. L 8 SO 119/25 B ER).

Mutter bezog Grundsicherung im Alter

Die 1945 geborene Mutter des Antragstellers erhielt seit Dezember 2023 Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. In ihrem Antrag hatte sie ihren Sohn als Angehörigen angegeben. Das Sozialamt erfuhr, dass dieser als Sales Manager beschäftigt war, und wollte deshalb seine Einkommensverhältnisse überprüfen.

Der Sohn hielt das für unzulässig. Allein seine Berufsbezeichnung sage schließlich nichts darüber aus, ob er tatsächlich mehr als 100.000 Euro jährlich verdiene.

Das Sozialamt beließ es jedoch nicht bei der Berufsbezeichnung. Es recherchierte öffentlich zugängliche Gehaltsinformationen, wertete den beruflichen Werdegang des Sohnes aus und stellte fest, dass für vergleichbare Tätigkeiten bei seinem Arbeitgeber auch Gehälter oberhalb der 100.000-Euro-Grenze möglich waren. Schließlich wandte sich die Behörde an den Arbeitgeber.

Der Sohn wollte dies gerichtlich verhindern.

Bis 100.000 Euro wird das Einkommen der Kinder grundsätzlich nicht berücksichtigt

Seit Einführung des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt eine für viele Familien wichtige Schutzregel. Unterhaltsansprüche von Sozialhilfeempfängern gegenüber ihren Kindern werden grundsätzlich nicht berücksichtigt, solange das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes 100.000 Euro nicht übersteigt.

Das Gesetz stellt sogar eine Vermutung zugunsten der Angehörigen auf: Zunächst wird angenommen, dass ihr Einkommen unterhalb dieser Grenze liegt.

Beim maßgeblichen Gesamteinkommen handelt es sich um die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Dazu gehören insbesondere Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen.

Die 100.000 Euro sind deshalb nicht einfach mit jedem umgangssprachlichen Begriff von „Bruttoeinkommen“ gleichzusetzen. Die Schutzregel bedeutet aber nicht, dass das Sozialamt niemals nachfragen darf.

Konkrete Hinweise erlauben weitere Ermittlungen

§ 94 Abs. 1a SGB XII sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass die 100.000-Euro-Grenze überschritten wird, darf der Sozialhilfeträger weiter ermitteln. Dann greifen die Auskunftsregelungen des § 117 SGB XII.

Nach dem Bayerischen LSG muss das Sozialamt dafür keine Gewissheit haben. Es genügt, wenn ein Überschreiten nach den bekannten Umständen eine gewisse Wahrscheinlichkeit besitzt.

Eine lediglich fernliegende Möglichkeit reicht dagegen nicht.  Genau diese Schwelle sah das Gericht im vorliegenden Fall als überschritten an.

Sohn hatte bereits 2022 mehr als 92.500 Euro verdient

Im Laufe des Verfahrens wurde bekannt, dass der Sohn im Jahr 2022 ein Bruttojahreseinkommen einschließlich Bonus von 92.501,04 Euro erzielt hatte.

Damit lag er schon damals relativ nah an der maßgeblichen Grenze. Hinzu kamen die weitere Einkommensentwicklung, seine langjährige Berufserfahrung und die Ergebnisse der Recherchen zu vergleichbaren Gehältern bei seinem Arbeitgeber.

Das LSG verwies außerdem auf die Entwicklung der Nominallöhne seit 2022. Unter Berücksichtigung dieser Entwicklung erschien es rechnerisch möglich, dass das Einkommen inzwischen die Schwelle von 100.000 Euro überschritten hatte.

Sozialamt darf Gehaltsinformationen im Internet recherchieren

Besonders interessant ist die Entscheidung wegen der Art und Weise, wie das Sozialamt seine Anhaltspunkte gewinnen darf.

Nach Auffassung des LSG darf die Behörde hierfür auch öffentlich zugängliche Informationsquellen nutzen. Dazu können beispielsweise Informationen über typische Gehälter einer Berufsgruppe oder eines bestimmten Arbeitgebers sowie allgemein zugängliche Daten zur Einkommensentwicklung gehören.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder im Internet gefundene Gehaltswert automatisch eine umfassende Einkommensprüfung rechtfertigt.

Entscheidend bleibt der konkrete Einzelfall. Im Verfahren vor dem Bayerischen LSG kamen die Internetrecherchen mit den bereits bekannten persönlichen Umständen des Sohnes zusammen – insbesondere seinem tatsächlichen Einkommen von mehr als 92.500 Euro im Jahr 2022.

Bei ausreichenden Anhaltspunkten darf sogar der Arbeitgeber gefragt werden

Sind hinreichende Anhaltspunkte vorhanden, kann das Sozialamt nicht nur das Kind selbst zur Auskunft auffordern. § 117 Abs. 4 SGB XII verpflichtet unter bestimmten Voraussetzungen auch Arbeitgeber, dem Sozialhilfeträger Angaben über Art und Dauer der Beschäftigung, Arbeitsstätte und Arbeitsentgelt eines Unterhaltspflichtigen zu machen.

Genau dagegen wollte sich der Sohn im Eilverfahren wehren. Er berief sich unter anderem auf Datenschutz und sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Das LSG sah jedoch keinen Anspruch darauf, dem Sozialamt die Ermittlungen zu untersagen. Aufgrund der konkreten Hinweise bestand nach seiner Einschätzung ein Auskunftsanspruch. Die Beschwerde des Sohnes blieb deshalb erfolglos.

Sozialamt darf nicht sofort Einkommen und Vermögen vollständig durchleuchten

Für Betroffene wichtig ist allerdings eine weitere Grenze, die das Bundessozialgericht bereits zuvor aufgestellt hat.

Die Prüfung erfolgt stufenweise. Gibt es hinreichende Anhaltspunkte für ein Einkommen oberhalb von 100.000 Euro, darf das Sozialamt zunächst die notwendigen Informationen zum Einkommen ermitteln. Erst wenn tatsächlich feststeht, dass die Einkommensgrenze überschritten wird und ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich in Betracht kommt, darf anschließend auch umfassend nach dem Vermögen gefragt werden.

Das Sozialamt erhält also keinen Freibrief zur vollständigen Durchleuchtung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Kindes, nur weil dessen Eltern Grundsicherung beziehen.

Die Grundsicherung der Eltern hängt nicht automatisch vom Einkommen der Kinder ab

Ebenso wichtig ist die Unterscheidung zwischen einer Einkommensprüfung und einer tatsächlichen Unterhaltspflicht. Selbst wenn das Jahreseinkommen eines Kindes die Grenze von 100.000 Euro übersteigt, bedeutet dies noch nicht automatisch, dass das Kind einen bestimmten Betrag an das Sozialamt zahlen muss.

Die Einkommensgrenze entscheidet zunächst darüber, ob ein Unterhaltsanspruch überhaupt wieder berücksichtigt und näher geprüft werden kann. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Elternunterhalt geschuldet wird, ist eine weitere Frage.

Das Bundessozialgericht hat bestätigt, dass die gesetzliche Vermutung zunächst zugunsten der Angehörigen wirkt. Erst bei hinreichenden Anhaltspunkten darf das Sozialamt in die genauere Einkommensprüfung einsteigen.  Eine gut bezahlte Berufsbezeichnung allein sollte nicht genügen

Aus dem Beschluss sollte daher nicht abgeleitet werden, dass Sozialämter bereits bei Berufsbezeichnungen wie Manager, Arzt oder Ingenieur automatisch Einkommensunterlagen verlangen dürfen.

Im entschiedenen Fall war die Situation wesentlich konkreter. Neben dem Beruf und öffentlich verfügbaren Gehaltsdaten kannte die Behörde schließlich ein tatsächliches Einkommen von 92.501,04 Euro aus dem Jahr 2022. Hinzu kamen Berufserfahrung, Arbeitgeber und die allgemeine Lohnentwicklung. Diese Kombination reichte dem Gericht für die notwendige gewisse Wahrscheinlichkeit eines Überschreitens der Grenze.

Für Angehörige von Grundsicherungsempfängern bleibt die 100.000-Euro-Grenze damit ein starker Schutz. Sie verhindert aber keine Ermittlungen, wenn konkrete Tatsachen darauf hindeuten, dass das Einkommen inzwischen darüber liegt.

LSG ließ Ermittlungen des Sozialamts zu

Das Bayerische LSG wies die Beschwerde des Sohnes zurück. Nach Einschätzung des Senats lagen hinreichende Anhaltspunkte für ein mögliches Überschreiten der Einkommensgrenze vor. Das Sozialamt durfte deshalb Auskünfte zum Einkommen einholen. Der Beschluss im Eilverfahren ist unanfechtbar.

Über die in der Hauptsache erhobene Feststellungsklage entschied das LSG mit diesem Beschluss nicht abschließend. Es stellte jedoch fest, dass diese nach seiner vorläufigen rechtlichen Bewertung mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg haben werde.

Für Familien lautet die zentrale Botschaft daher: Bezieht ein Elternteil Grundsicherung im Alter, müssen Kinder ihr Einkommen nicht routinemäßig offenlegen. Hat das Sozialamt aber konkrete und nachvollziehbare Hinweise darauf, dass das jährliche Gesamteinkommen mehr als 100.000 Euro betragen könnte, darf es genauer prüfen und gegebenenfalls auch den Arbeitgeber zur Auskunft heranziehen.

FAQ zur 100.000-Euro-Grenze bei der Grundsicherung Müssen Kinder ihr Einkommen offenlegen, sobald die Eltern Grundsicherung erhalten?

Nein. Das Gesetz vermutet zunächst, dass das jährliche Gesamteinkommen des Kindes nicht mehr als 100.000 Euro beträgt. Erst wenn hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten vorliegen, darf das Sozialamt eine weitergehende Einkommensprüfung vornehmen.

Darf das Sozialamt den Arbeitgeber des Kindes nach dem Gehalt fragen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Liegen hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der 100.000-Euro-Grenze vor, kann § 117 SGB XII eine Auskunftspflicht begründen. § 117 Abs. 4 SGB XII erfasst ausdrücklich auch Arbeitgeber.

Muss ein Kind mit mehr als 100.000 Euro Einkommen automatisch für die Eltern zahlen?

Nein. Das Überschreiten der Grenze bedeutet zunächst nur, dass der Unterhaltsanspruch nicht mehr allein aufgrund der 100.000-Euro-Schutzregel außer Betracht bleibt. Ob tatsächlich Elternunterhalt geschuldet wird und in welcher Höhe, muss anschließend gesondert geprüft werden.

Quellen

Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 08.10.2025, Az. L 8 SO 119/25 B ER. (Gesetze Bayern)
§ 94 Abs. 1a SGB XII – Übergang von Unterhaltsansprüchen und 100.000-Euro-Jahreseinkommensgrenze. (Gesetze im Internet)
§ 117 SGB XII – Auskunftspflichten von Unterhaltspflichtigen und Arbeitgebern. (Gesetze im Internet)
Bundessozialgericht, Urteil vom 21.11.2024, Az. B 8 SO 5/23 R – gestuftes Auskunftsverfahren nach dem Angehörigen-Entlastungsgesetz. (BSG Bundesgerichtshof)

Der Beitrag Grundsicherung im Alter: Sozialamt darf bei Kindern weitreichende Nachforschungen anstellen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Promis gegen die AfD und Doppelmoral des linken Kulturbetriebs: Doch, es ist Gratismut!

Politjournalismus oder Yellow Press? Investigation oder Speichelleckerei? So ganz weiß man es nicht, wenn man den jüngsten “Spiegel“-Kommentar über Promis liest, die sich gegen die AfD aussprechen. Anlass ist die kommende Landtagswahl in Sachsen-Anhalt, bei der die AfD erstmals einen Ministerpräsidenten stellen könnte. Die Schauspielerin Sandra Hüller und die Musiker Bill und Tom Kaulitz, die […]

<p>The post Promis gegen die AfD und Doppelmoral des linken Kulturbetriebs: Doch, es ist Gratismut! first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Die Rockefeller-Klimamaschine

Cap Allon

Das Geld der Rockefellers zieht sich wie ein roter Faden durch die prägenden Jahrzehnte der modernen Umweltbewegung – von Maurice Strong und dem Stockholmer Gipfel 1972 über das UNEP und frühe klimapolitische Netzwerke bis hin zu den Nichtregierungsorganisationen und Medienkampagnen, die ins Leben gerufen wurden, um internationale Klimaabkommen voranzutreiben.

Die Geschichte beginnt lange vor dem „Klimawandel“.

In den 1960er Jahren engagierte sich die Rockefeller-Stiftung intensiv in der Bevölkerungspolitik. In ihrem Jahresbericht von 1967 bezeichnete sie das rasante Bevölkerungswachstum als Bedrohung für den sozialen und wirtschaftlichen Fortschritt und erklärte, die Stiftung strebe seit langem eine „Bevölkerungsstabilisierung“ an, indem sie demografische Forschung, Programme zur Familienplanung und die Ausbildung von Bevölkerungswissenschaftlern finanziere.

Dann trat Maurice Strong auf den Plan.

Im Jahr 1971, während Strong die erste UN-Konferenz über die Umwelt des Menschen in Stockholm vorbereitete, wählte ihn die Rockefeller-Stiftung zum Kuratoriumsmitglied. Strong leitete anschließend die Stockholmer Konferenz von 1972 und wurde danach der erste Exekutivdirektor des neu gegründeten Umweltprogramms der Vereinten Nationen (UNEP).

Die Umwelt war nicht mehr in erster Linie ein Thema des Naturschutzes.

Die Stockholmer Konferenz trug dazu bei, sie als festen Bereich der internationalen Politik zu etablieren.

Strong selbst äußerte sich ganz klar dazu, wohin die Entwicklung führen würde. In einer Rede aus dem Jahr 1971 argumentierte er, dass die westlichen Industrieländer „ein weitaus höheres Maß an staatlicher Intervention“ in die wirtschaftlichen Entscheidungsprozesse akzeptieren müssten, wobei die Wirtschaftspolitik zu einem Instrument zur Erreichung umfassenderer sozialer Ziele werden sollte.

Unterdessen war die Rockefeller-Stiftung selbst damit beschäftigt, sich direkt im Bereich des Klimaschutzes zu engagieren.

In seinem Jahresbericht von 1974 wurden Bevölkerungswachstum, Energieknappheit, Umweltverschmutzung, Nahrungsmittelversorgung und Klimawandel als Themen zusammengefasst, welche die Zukunft der „Weltordnung“ bestimmen könnten. Die Stiftung finanzierte die Climatic Research Unit der University of East Anglia mit 120.000 US-Dollar, um historische Klimaveränderungen und deren gesellschaftliche Auswirkungen zu untersuchen. Die CRU wurde später zum Epizentrum des „Climategate“-Skandals, als E-Mails von Phil Jones, Michael Mann und Keith Briffa die Umgehung von Informationsfreiheitsgesetzen, das Zurückhalten von Daten und Versuche, skeptische Forschung an den Rand zu drängen, aufdeckten.

Das Rockefeller Archive Center bestätigt, dass diese frühen direkten Förderungen im Klimabereich bereits 1974 begannen.

Seitdem hat sich dieser Schwerpunkt nur noch verstärkt.

Von Klima-Forschung zu Klima-Politik

Im Jahr 1986 begann der Rockefeller Brothers Fund RBF, das schwedische Beijer-Institut finanziell zu unterstützen.

In der eigenen Geschichte des RBF werden diese Förderungen als seine ersten Zuschüsse zum Thema Klimawandel bezeichnet.

Ihr Zweck ging weit über die Klimaforschung hinaus: Das Beijer-Institut wurde beauftragt, einen Fünfjahres-Aktionsplan mit politischen Optionen zu erstellen, internationale Treffen von Wissenschaftlern und politischen Entscheidungsträgern zu organisieren und beim Aufbau der Beratungsgruppe für Treibhausgase mitzuwirken.

1987 fanden die Workshops in Villach und Bellagio statt, die sowohl vom Rockefeller Brothers Fund als auch von der Rockefeller Foundation finanziert wurden; das letztgenannte Treffen fand im Bellagio-Zentrum der Rockefeller Foundation in Italien statt.

Insbesondere Bellagio war ausdrücklich politikorientiert. Zum Netzwerk rund um diese Veranstaltung gehörten Bert Bolin, Gordon Goodman, Michael Oppenheimer und andere, die daran arbeiteten, die Erderwärmung durch Treibhausgase von der wissenschaftlichen Bewertung hin zu politischen Maßnahmen zu führen. Die „Advisory Group on Greenhouse Gases“ wird in der wissenschaftlichen Geschichtsschreibung als unmittelbarer Vorläufer des IPCC beschrieben.

Das IPCC folgte dann 1988 unter der Leitung von Bert Bolin.

Die Rockefellers haben das IPCC zwar nicht direkt gegründet (das waren technisch gesehen das UNEP und die WMO), aber sie haben nachweislich klimapolitische Arbeiten und Treffen unmittelbar vor dessen Gründung finanziert. Eine Forschungsarbeit des Rockefeller Archive Center geht sogar so weit, die von den Rockefellers finanzierten Workshops von 1987 als Wegbereiter für die Gründung des IPCC zu bezeichnen.

Offizielle IPCC-Berichte belegen, dass die Rockefeller-Stiftung den IPCC-Treuhandfonds 1990 direkt finanzierte.

Und Anfang der 1990er Jahre gingen die Klimausgaben der Rockefellers bereits deutlich über den wissenschaftlichen Bereich hinaus.

Die RBF gibt an, Organisationen finanziert zu haben, welche die UN-Klimaverhandlungen beobachteten und daran teilnahmen, darunter den Environmental Defense Fund, den NRDC, das Climate Institute und Netzwerke für Klimaschutzmaßnahmen.

Nach der Klimakonferenz in Berlin 1995 berief die Organisation auf dem Rockefeller-Anwesen in Pocantico eine Strategiesitzung ein, um im Vorfeld des Kyoto-Protokolls Maßnahmen zur Aufklärung und Öffentlichkeitsarbeit zu planen. Die Mittel flossen anschließend an den National Environmental Trust, das Environmental Information Center, das U.S. Climate Action Network, die Union of Concerned Scientists und Environmental Media Services.

Nach Angaben der RBF selbst nutzte die daraus resultierende Kampagne überregionale Zeitungen, Fernsehen, Radio und Expertenreisen, um politische Entscheidungsträger, Führungskräfte aus der Wirtschaft und die Öffentlichkeit zu erreichen und die amerikanische „Anhängerschaft für den Klimaschutz“ zu vergrößern.

Hier ging es nicht um Wissenschaftler, die Fachartikel veröffentlichten. Es handelte sich um organisierte politische Überzeugungsarbeit. Der Rockefeller Brothers Fund rühmt sich damit, maßgeblich an der Gründung von mehr als 40 Umwelt-NGOs beteiligt gewesen zu sein, wobei eine umfassendere Chronologie (Nordangård) fast 1.000 mit den Rockefellers verbundene Organisationen aus den Bereichen Politik, Finanzen, Wissenschaft, Philanthropie und Umweltschutz umfasst.

Und warum das Ganze?

Das ist die zentrale Frage.

Und obwohl ich erwartet hatte, Beweise dafür zu finden, dass die Klimapolitik darauf ausgelegt war, eine Verknappung fossiler Brennstoffe herbeizuführen und die Ölbeteiligungen der Rockefellers zu bereichern, konnte ich dazu nicht viel finden.

Es gibt jedoch ungewöhnlich starke Hinweise auf ein anderes Ziel: die Kontrolle über die Regeln, nach denen wirtschaftliche Aktivitäten ablaufen – eine Kontrolle, die zunehmend durch internationale Institutionen ausgeübt wird.

[Hervorhebung im Original]

Strong hat es selbst gesagt. Im Vorfeld des Erdgipfels von Rio 1992 schrieb er, dessen Zweck sei es, Umweltbelange „ganz in den Mittelpunkt der wirtschaftlichen Entscheidungsfindung“ zu rücken. In Rio beschrieb er die Agenda 21 als Rahmen für das systematische, kooperative Handeln, das erforderlich ist, um die Entwicklung zu transformieren.

Im Jahr 2000 bezeichnete Strong nachhaltige Entwicklung als einen „grundlegenden Prozess des zivilisatorischen Wandels“, der Veränderungen in den Bereichen Produktion und Konsum, Bildung und Regierungssysteme erfordere. Das von ihm vorangetriebene Earth-Charter-Projekt hatte Steven Rockefeller als Vorsitzenden des Redaktionsausschusses.

Auch der Rockefeller Brothers Fund hatte zu diesem Zeitpunkt aufgehört, um das Konzept herumzureden, und ein Programm ins Leben gerufen, das ausdrücklich den Namen „Democratic Practice – Global Governance“ trug und bei dem der Klimawandel zu den Kernanliegen gehörte. In seinen aktuellen Veröffentlichungen geht es darum, wie die Regeln der Weltwirtschaft gestaltet werden und in wessen Interesse dies geschieht.

Wir brauchen keine Psychoanalyse.

Die Ziele, wie sie formuliert sind:

Umweltfragen in die wirtschaftliche Entscheidungsfindung einbeziehen. Internationale Institutionen zu ihrer Bewältigung aufbauen. Nichtregierungsorganisationen gründen, um Druck auf Regierungen auszuüben. Medieninitiativen ins Leben rufen, um öffentliche Unterstützung zu gewinnen. Die Fähigkeit einzelner Staaten einschränken, bei als global definierten Problemen eigenständig zu handeln.

Der Klimawandel war für dieses Vorhaben außerordentlich nützlich, weil Energie die Grundlage fast jeder modernen wirtschaftlichen Aktivität bildet. Günstige und zuverlässige Energie ist das Rückgrat des Wohlstands. Wer den CO₂-Ausstoß kontrolliert, erlangt Einfluss auf Stromversorgung, Verkehr, Industrie, Landwirtschaft, Bauwesen und Handel – also auf die gesamte Wirtschaftstätigkeit einer Nation, eines Blocks, eines Kontinents, einer Zivilisation.

Link: https://electroverse.substack.com/p/south-pole-back-below-70c-modern?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Die Rockefeller-Klimamaschine erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Erneuter rassistischer Angriff auf kurdische Saisonarbeiter:innen

Nach den Angriffen auf kurdische Saisonarbeiter:innen in Zonguldak ist es auch in Düzce zu einem rassistischen Übergriff gekommen. Arbeiter:innen aus Mêrdîn (tr. Mardin) wurden an ihrer Unterkunft bedroht und aufgefordert, die Region zu verlassen. Aus Angst vor weiteren Angriffen erwägen sie nun ihre Abreise.

Die Betroffenen waren für Saisonarbeit in die Landkreise Cumayeri und Gümüşova in der westlichen Schwarzmeerprovinz Düzce gekommen. Gegenüber der Nachrichtenagentur Mezopotamya (MA) berichteten sie, dass am Abend eine Gruppe vor ihrer Unterkunft aufgetaucht sei. Einer der Männer habe ein Messer gezogen, sie beschimpft und ihnen gesagt, sie sollten verschwinden.

Düzce’nin Cumayeri ve Gümüşova ilçelerinde çalışmak için Mêrdîn’den bölgeye giden Kürt işçiler, bir grubun ırkçı saldırısına uğradı.https://t.co/ylOIPN9rGz pic.twitter.com/PbEXmxpOwI

— Mezopotamya Ajansı (@MAturkce) August 23, 2026

Der Vorfall ereignet sich kurz nach den Angriffen auf mehr als 70 kurdische Saisonarbeiter:innen und ihre Familien im zur Provinz Zonguldak gehörenden Landkreis Alaplı. Sie waren für die Haselnussernte aus Şirnex (Şırnak) in die Schwarzmeerregion gekommen und innerhalb von zwei Tagen mehrfach angegriffen worden.

Aus Sicherheitsgründen wollten die Arbeiter:innen in Düzce ihre Namen nicht nennen. Sie hätten am Abend im Garten ihrer Unterkunft gesessen, als sich ihnen die Gruppe näherte. „Plötzlich kamen mehrere Personen zu unserem Garten. Einer der Männer zog ein Messer, beschimpfte uns und sagte, wir müssten von hier verschwinden, sie wollten uns hier nicht haben“, berichteten die Arbeiter:innen. Aus Angst hätten sie die Polizei gerufen. Diese sei anschließend gekommen und habe den Mann mitgenommen.

Trotz des Polizeieinsatzes fühlen sich die Saisonarbeiter:innen nicht mehr sicher. „Jetzt haben wir wirklich Angst, dass es jeden Abend zu einem neuen Angriff kommen könnte. Deshalb überlegen wir, von hier wegzugehen.“ Die Arbeiter:innen waren nach Düzce gekommen, um mit der Saisonarbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Nach dem Angriff befürchten sie nun weitere Übergriffe und erwägen, ihre Arbeit abzubrechen und die Region zu verlassen.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kurdische-saisonarbeiter-innen-in-zonguldak-rassistisch-angegriffen-52500

 

Kategorien: Externe Ticker

TJA: Wir werden den Kampf der Gefallenen in die Zukunft tragen

Nach der Veröffentlichung der Identitäten zahlreicher gefallener Guerillakämpfer:innen durch die Volksverteidigungskräfte (HPG) und den derzeit in Amed (tr. Diyarbakır) und Istanbul stattfindenden Trauerfeiern hat die Bewegung Freier Frauen (TJA) der Gefallenen des kurdischen Freiheitskampfes gedacht. In einer Erklärung betonte die Frauenbewegung, das Vermächtnis der Gefallenen zu bewahren und ihren Kampf in die Zukunft zu tragen, gehöre zu den wichtigsten revolutionären Aufgaben:

„Die Gefallenen unseres Kampfes zu würdigen, ihrer zu gedenken und die Erinnerung an sie an kommende Generationen weiterzugeben, gehört zu unseren bedeutendsten und zugleich schwersten revolutionären Aufgaben. Sie haben im Widerstand des kurdischen Volkes den schwersten Schmerz durchgestanden, den gemeinsamen Schmerz unserer Völker auf sich genommen, sind auf der Suche nach Wahrheit und Freiheit bis in die tiefsten Bereiche vorgedrungen und haben uns auf dem Weg zur Freiheit den Weg gewiesen.

Es ist nicht leicht, die höchsten Werte menschlichen Lebens in Worte zu fassen. Jeder Versuch, von ihnen zu erzählen, bleibt zwangsläufig in irgendeiner Hinsicht unvollständig. Denn angesichts einer solchen Hingabe und Opferbereitschaft können Worte, die Feder und jede Form der Darstellung unzureichend bleiben. Die Wahrheit zu begreifen – eine der großen Bestrebungen der Menschheit – und für sie zu leben, gehört zu den schwierigsten Kämpfen.

Unsere Partei- und Widerstandsgeschichte ist geprägt von großen Kämpfen, von Opferbereitschaft und Gefallenen, die den Willen eines Volkes und einer Nation zu Existenz und Freiheit gestärkt haben. Der Satz „Das richtige Leben sind die Gefallenen selbst“ bringt den Maßstab des Lebens und die Wahrheit zum Ausdruck, die sie uns hinterlassen haben.

Bei der Überwindung all der Schwierigkeiten und Hindernisse, vor denen wir heute stehen, schöpfen wir aus der Kraft und dem kämpferischen Vermächtnis unserer Gefallenen. Ihre Klarheit des Bewusstseins, ihre innere Widerstandskraft, ihre Größe, die Tiefe ihres Fühlens und Denkens, ihre Entschlossenheit und ihre Klarheit im Handeln sind grundlegende Werte, die uns den Weg weisen. Ihre Beharrlichkeit und ihr Einsatz gehören zu den wichtigsten Quellen, aus denen wir die Kraft schöpfen, unseren Kampf weiterzuentwickeln.

Diejenigen, die ihr Leben dem Kampf gewidmet haben, haben nicht nur ihr eigenes Leben eingesetzt, sondern auch ihre Überzeugungen, ihre Hoffnungen und ihre Sehnsucht nach Freiheit. Dadurch erhielt ihr Leben seine tiefste Bedeutung. Unsere Aufgabe ist es, den Werten, die sie hinterlassen haben, verbunden zu bleiben, ihren Kampf in seiner wirklichen Bedeutung zu verstehen und zu starken Stimmen ihrer Wahrheit zu werden, die diese an kommende Generationen weitertragen.

Unsere Gefallenen sind nicht lediglich Menschen eines Kampfes, der der Vergangenheit angehört. In ihrem Leben hat der Wille unseres Volkes zu Freiheit und zum Sieg konkrete Gestalt angenommen. Selbst in den schwersten Zeiten, unter Bedingungen, in denen Verrat und Verleugnung immer weiter vertieft wurden, standen sie auf der Seite der Wahrheit. Wenn es notwendig war, blieben sie allein und verteidigten das, was sie als wahr erkannt hatten. In diesem Sinne sind sie nicht nur durch ihr individuelles Leben, sondern auch durch die Werte, die sie verkörperten, Teil des gemeinsamen Gedächtnisses und des Kampfes unseres Volkes.

Wir sind uns bewusst, wie unzureichend unsere Worte und unsere Kraft bleiben, wenn wir von unseren Gefallenen erzählen. Doch die Erinnerung an sie lebendig zu halten, ihren Kampf zu verstehen und das von ihnen hinterlassene Vermächtnis in die Zukunft zu tragen, gehört zu unseren grundlegendsten Verantwortungen. Wir werden den Willen weiterleben lassen, den sie für Freiheit, Würde und Wahrheit gezeigt haben, und ihren Kampf in die Zukunft tragen.

Wir gedenken mit Respekt und Dankbarkeit all unserer Gefallenen, die in diesem bedeutungsvollen Kampf ihr Leben verloren haben. Wir sprechen Abdullah Öcalan, unseren patriotischen Familien und den Angehörigen sowie dem gesamten kurdischen Volk, das ihren Schmerz teilt, unser Beileid aus.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/veysi-aktas-bei-gefallenengedenken-wir-werden-sie-niemals-vergessen-52502 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/tausende-besuchen-trauerfeier-in-amed-52497 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/trauernde-in-amed-wir-wollen-keine-weiteren-trauerfeiern-52492 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/amed-trauerfeiern-fur-49-gefallene-der-freiheitsbewegung-52486

 

Kategorien: Externe Ticker

Veysi Aktaş bei Gefallenengedenken: „Wir werden sie niemals vergessen“

In Istanbul haben zahlreiche Menschen mehrerer in unterschiedlichen Jahren gefallenen Kämpfer:innen der Volksverteidigungskräfte (HPG) und Verbände freier Frauen (YJA Star) gedacht. Bei Gedenkveranstaltungen in Bağcılar und Sancaktepe erinnerten Angehörige, Vertreter:innen politischer Parteien und zivilgesellschaftlicher Organisationen an die Toten des kurdischen Befreiungskampfes. Die Veranstaltungen wurden auf Initiative des Angehörigenvereins MEBYA-DER in den Bezirksbüros der DEM-Partei organisiert. In Bağcılar waren die Porträts der Gefallenen mit Nelken und Kerzen aufgestellt worden. Unter den Teilnehmenden waren auch Veysi Aktaş, Mitglied des Imrali-Sekretariats, und der Ko-Vorsitzende der DBP Keskin Bayındır.

Nach einer Schweigeminute wurde gemeinsam das Lied „Çerxa Şoreşê“ gesungen. Es folgten Filmvorführungen und Gedichte zum Gedenken an die Gefallenen. Die kurdische Aktivistin Ardıl Çeşme, die im April nach mehr als 30 Jahren aus türkischer Haft entlassen wurde, erklärte: „Wir versprechen, dem Andenken der Gefallenen für immer verbunden zu bleiben.“

 


Aktaş: Sie haben uns unsere Identität erkennen lassen

Veysi Aktaş bezeichnete den Tag als schwer und verwies auf die hohen Verluste des kurdischen Freiheitskampfes. Zugleich habe dieser Kampf die gesellschaftliche und politische Situation der Kurd:innen grundlegend verändert. „Heute gibt es eine Identität und eine Existenz. Und es gibt einen Ansprechpartner“, sagte Aktaş. Abdullah Öcalan habe über die Anfänge des Kampfes gesagt: „Als wir damit begannen, gab es Kurd:innen, aber es waren tote Kurd:innen.“ Dies habe sich verändert: „Es waren unsere Gefallenen, die die Erde des Todes von uns genommen haben. Sie haben uns geweckt und uns die Augen geöffnet. Ihr Widerstand hat dazu geführt, dass wir unsere Identität erkannt haben.“ Die Gefallenen dürften deshalb niemals vergessen werden, sagte Aktaş. Auch der gegenwärtige Prozess sei Ergebnis ihres Kampfes und Widerstands. „Wir versprechen, dass wir sie niemals vergessen werden.“

Bayındır: „Wir werden diesen Prozess zum Erfolg führen“

Keskin Bayındır erklärte, die heutige Situation sei dem Kampf unzähliger Menschen zu verdanken, die dabei ihr Leben verloren hätten. „Wir verneigen uns vor ihrem Andenken.“ Den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, hinter dem Millionen Menschen stünden, wolle man zum Erfolg führen. „Wir versprechen, gemeinsam mit unserem Volk den Kampf für eine friedlichere und hellere Zukunft weiterzuführen“, sagte Bayındır. „Das Gedenken ist keine Trauer, sondern das Teilen einer Last, ein Ausdruck von Geschichte und Verbundenheit.“

Nach den Redebeiträgen wurden Gebete gesprochen. Zahlreiche Besucher:innen sprachen den Angehörigen ihr Beileid aus.

 


Gedenken auch in Sancaktepe

Auch im DEM-Parteibüro in Sancaktepe kamen Angehörige, Vertreter:innen politischer und zivilgesellschaftlicher Organisationen sowie zahlreiche weitere Menschen zu einer von MEBYA-DER organisierten Gedenkveranstaltung zusammen. Nach der Schweigeminute und „Çerxa Şoreşê“ wurde mit „Şehîd namirin“ der Gefallenen gedacht. Da nicht alle Teilnehmenden im Veranstaltungsraum Platz fanden, versammelten sich Menschen auch auf der Straße und riefen „Bijî Serok Apo“ und  erneut „Die Gefallenen sind unsterblich“. Im Anschluss an eine Filmvorführung ergriffen Angehörige der Gefallenen das Wort und nahmen die Beileidsbekundungen der Besucher:innen entgegen.

[album=22623]

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/tausende-besuchen-trauerfeier-in-amed-52497 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/trauernde-in-amed-wir-wollen-keine-weiteren-trauerfeiern-52492 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/amed-trauerfeiern-fur-49-gefallene-der-freiheitsbewegung-52486

 

Kategorien: Externe Ticker

DEM-Delegation warnt vor angeblichen Gesprächsprotokollen aus Imrali

In sozialen Medien kursieren derzeit Texte, die als Gesprächsnotizen oder Protokolle aus Gesprächen mit dem kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan auf Imrali ausgegeben werden. Die Imrali-Delegation der DEM-Partei warnt davor, diesen Veröffentlichungen Glauben zu schenken. Die Texte seien nicht autorisiert und enthielten teilweise Ergänzungen und Auslassungen sowie Aussagen über einzelne Personen, deren Herkunft unklar sei.

In einer am Sonntag veröffentlichten Erklärung teilte die Delegation mit, dass in den vergangenen Tagen erneut verschiedene Texte unter Berufung auf Öcalan verbreitet wurden. Einige würden als „Gesprächsnotizen“, andere als „Protokolle“ bezeichnet.

„In den als ‚Gesprächsnotizen‘ verbreiteten Texten, deren Kontext und Grundlage im Unklaren bleiben, werden Ergänzungen und Auslassungen vorgenommen. Erneut ist festzustellen, dass darin bestimmte Formulierungen über einzelne Personen eingefügt wurden“, erklärte die Delegation. Auch bei anderen Veröffentlichungen, die als „Protokolle“ ausgegeben würden, handle es sich um Behauptungen, die darauf zielten, die Öffentlichkeit irrezuführen und den laufenden Prozess zu provozieren.

Die Imrali-Delegation wertet die Verbreitung der Texte als gezielten Angriff auf Öcalan und den von ihm initiierten Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft. Dieser habe inzwischen eine wichtige Schwelle erreicht. „Wir betrachten diese Versuche als eine gefährliche Aktivität, die unmittelbar darauf abzielt, Herrn Öcalan und den Prozess, der einen wichtigen Wendepunkt erreicht hat, zu sabotieren. Wir stellen ausdrücklich fest, dass dies unter keinen Umständen hinnehmbar ist.“

Die Delegation rief dazu auf, ausschließlich Informationen aus autorisierten Quellen zu berücksichtigen. Dokumenten, Notizen oder Angaben, die weder von der Imrali-Delegation noch von Öcalans Angehörigen oder seinen Anwält:innen stammten und keine offizielle Grundlage hätten, dürfe kein Glauben geschenkt werden.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/imrali-delegation-trifft-erdogan-friedensprozess-soll-entschlossen-fortgesetzt-werden-52434 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52458 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347

 

Kategorien: Externe Ticker

Aktuelles zu Schnee und Eis auf der Nordhemisphäre

Vorbemerkung: Hier folgen zwei Beiträge von Cap Allon auf seinem Bezahlblog. Beides sind aktuelle Meldungen, die auch in den Kältereport passen, aber in der (völlig ungerechtfertigten) Hitze-Hysterie dieses Jahres soll das mit einer eigenen Veröffentlichung hervorgehoben werden.

Heiß-Schlagzeilen, normale Schneedecken-Ausdehung

Obwohl der Sommer von Schlagzeilen über Hitzewellen geprägt war, ist die Schneebedeckung auf der Nordhalbkugel unauffällig normal.

Die neuesten Satellitendaten der NOAA/NESDIS zeigen, dass die Ausdehnung der Schneebedeckung fast genau dem Durchschnitt entspricht – wenn überhaupt, liegt sie etwas darüber:

[star.nesdis.noaa.gov]

Sowohl das automatisierte Multisensor-Produkt der NOAA, aktualisiert bis zum 17. August, als auch der von Analysten erstellte und bis zum 16. August reichende IMS-Datensatz zeigen, dass die Schneelage auf der gesamten nördlichen Hemisphäre genau den Erwartungen für diese Jahreszeit entspricht.

Die blaue Linie stammt aus dem „Global Multisensor Automated Snow and Ice Mapping System“ (GMASI) der NOAA, das Satellitenbeobachtungen im sichtbaren, infraroten und Mikrowellenbereich kombiniert, um kontinuierliche Schnee- und Eiskarten zu erstellen. Die NOAA beschreibt das System als vollautomatisiert. Die rote Linie stammt aus dem „Interactive Multisensor Snow and Ice Mapping System“ (IMS), das von Analysten des U.S. National Ice Center unter Verwendung mehrerer Satelliten- und Beobachtungsdatensätze zusammengestellt wird.

Anmerkung des Übersetzers dazu: Auf der Website des „Environment and Climate Change Canada“ kann man sich hier jederzeit über die Lage informieren. Im August ist natürlich kaum Schnee auf der Nordhemisphäre vorhanden, wenn man von Grönland absieht. Aber die aktuelle Graphik vom 20. August 2026 zeigt, liegt die Ausdehnung der Schneedecke positiv außerhalb der Standardabweichung:

Link: https://globalcryospherewatch.org/snow-solid-precipitation/

Zwei völlig unterschiedliche Verfahren der Datenerfassung bzgl. der Schneedecke kommen also zum gleichen Ergebnis. – Ende Anmerkung

Nach monatelangen Berichten über drückende Hitze ist die Schneedecke auf der Nordhalbkugel Mitte August nicht ungewöhnlich stark geschrumpft.

———————————-

Schnee- und Eisverhältnisse in Grönland

Grönland liefert ähnliche, für Alarmisten unbequeme Erkenntnisse.

Die allerneuesten DMI-Daten zeigen, dass die grönländische Eiskappe am 18. August einen Oberflächen-Massenzuwachs von 0,523 Gigatonnen verzeichnete, wodurch sich die kumulierte Oberflächen-Massenbilanz für die Saison 2025/26 auf 518,2 Gt erhöhte.

Damit liegt die Saison zu diesem Zeitpunkt im August etwa 150 Gt über dem Mittelwert von 1981–2010:

Anmerkung des Autors: Die starke SMB-Saison in Grönland hat keinen wesentlichen Einfluss auf die zuvor erwähnte Anomalie der Schneedecken-Ausdehnung.

Das NOAA-Produkt misst die schneebedeckte Fläche, nicht die Schneehöhe oder die darin enthaltene Masse. Das weitläufige Landesinnere Grönlands ist in den GMASI-Aufzeichnungen bereits ganzjährig schneebedeckt, was bedeutet, dass weitere 30 cm Schnee eine enorme Masse hinzufügen, ohne dass sich die schneebedeckte Fläche nennenswert vergrößert.

Link: https://electroverse.substack.com/p/andes-shine-white-hot-headlines-normal?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email (Zahlschranke)

Anmerkung des Übersetzers: Und wer sich jetzt wieder eräschert, dass es hier „nur“ um die Oberflächen-Massenbilanz und nicht um die Gesamt-Massenbilanz geht, der sei auf frühere Kältereports und vor allem diesen Beitrag verwiesen, in denen dieser Unterschied immer wieder erläutert worden ist.

 

Der Beitrag Aktuelles zu Schnee und Eis auf der Nordhemisphäre erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehinderung: Unbefristeter Behindertenausweis trotz Behinderungsgrad gestrichen

Das Versorgungsamt kündigt eine Nachprüfung an, Wochen später kommt der Bescheid: GdB herabgesetzt, obwohl der Ausweis kein Ablaufdatum trägt. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, in manchen Fällen die vorgezogene Rente: alles steht auf dem Spiel.

Das Amt muss nachweisen, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist, nicht der Betroffene, dass sein Zustand gleich geblieben ist. Wer den Widerspruch gegen die GdB-Herabsetzung fristgerecht einlegt und auf die richtige Rechtsgrundlage stützt, hat gute Chancen, den Schwerbehindertenstatus zu halten.

Widerspruch gegen GdB-Herabsetzung: Warum die Beweislast beim Amt liegt

Das Wort „unbefristet” auf dem Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor Nachprüfungen. Das Bundessozialgericht stellte 2015 klar: Die Ausstellung eines unbefristeten Ausweises begründet kein schützenswertes Vertrauen auf den dauerhaften Fortbestand der GdB-Feststellung (BSG, B 9 SB 2/15 R, 11.08.2015).

Was viele Betroffene daraus ableiten, ist falsch: Sie glauben, im Widerspruch beweisen zu müssen, dass sich ihr Zustand nicht verändert hat. Das Gegenteil stimmt.

Das Versorgungsamt muss nachweisen, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Das folgt aus § 48 SGB X, der Rechtsgrundlage jeder GdB-Herabsetzung: Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung darf nur aufgehoben werden, wenn in den tatsächlichen Verhältnissen eine wesentliche Änderung eingetreten ist.

Wer diese Beweislastverteilung kennt und seinen Widerspruch darauf aufbaut, führt eine fundamental andere Auseinandersetzung als jemand, der nur seinen Arzt um ein Attest bittet. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat diese Verteilung im Juni 2025 noch einmal scharf gezogen: Ohne lückenlose medizinische Belege ist eine Herabsetzung rechtswidrig, Restzweifel gehen zulasten des Amtes.

Das Nachprüfungsverfahren: Wie das Versorgungsamt argumentiert und wo es angreifbar ist

Das Versorgungsamt kann ein Nachprüfungsverfahren eigenständig, nach Ablauf einer Heilungsbewährungsfrist oder auf Hinweis anderer Behörden einleiten. Die praktisch häufigste Schwäche seiner Bescheide liegt in der Begründung. Formulierungen wie „die Erkrankung befindet sich in einem stabilen Verlauf” oder „eine wesentliche Besserung ist eingetreten” klingen nach Sachverstand, sind aber rechtlich leer.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat im Juni 2025 exakt das festgestellt: Ein Mann mit einem niedrigmalignen Lymphom sollte seinen GdB von 50 auf 30 verlieren, weil „ein stabiler Verlauf erreicht sei”. Das Gericht hob die Herabsetzung auf. Stabilität ist keine Verbesserung.

Entscheidend ist der Vergleich: Wie war der Gesundheitszustand beim Erlass des ursprünglichen Bescheids, wie ist er jetzt? Wenn das Versorgungsamt nur den aktuellen Zustand beschreibt, ohne diesen Vergleich zu ziehen, fehlt der Kern der Begründung. Genau dieser Fehler wiederholt sich in Herabsetzungsbescheiden systematisch, und es gibt einen institutionellen Grund dafür:

Versorgungsärzte arbeiten oft mit dem, was in der Akte liegt, selten mit einer vollständigen Rekonstruktion des Ausgangszustands. Das Erstellen eines sorgfältigen Vergleichsgutachtens kostet Zeit, die im Massenverfahren nicht vorhanden ist. Wer als Betroffener diesen Mechanismus kennt, weiß, wo die Begründung des Amtes strukturell brüchig ist.

Das Anhörungsschreiben: Die entscheidende Phase vor dem GdB-Herabsetzungsbescheid

Bevor das Versorgungsamt entscheidet, muss es nach § 24 SGB X den Betroffenen anhören. Wer dieses Schreiben ignoriert, verschenkt die wichtigste Interventionsmöglichkeit des Verfahrens.

In der Stellungnahme geht es nicht darum, pauschal zu widersprechen, sondern die vom Amt behauptete Verbesserung mit eigenen Belegen zu kontern: aktuelle Befundberichte, Medikamentenlisten, ärztliche Einschätzungen zur Alltagsfunktionsfähigkeit.

Brigitte M., 62, aus Dortmund, lebt seit 2018 mit schwerer rheumatoider Arthritis, GdB 50, Ausweis unbefristet. Im Frühjahr 2025 erhält sie ein Anhörungsschreiben: Das Amt beabsichtigt, den GdB auf 30 zu senken, da eine „deutliche Stabilisierung” vorliege.

Ihre Rheumatologin erstellt einen aktuellen Befundbericht, der anhaltende Funktionseinschränkungen in beiden Händen, Morgensteifigkeit und eingeschränkte Gehfähigkeit konkret dokumentiert. Die Stellungnahme geht fristgerecht ein. Das Amt senkt den GdB dennoch ab. Brigitte hat jetzt vier Wochen für den Widerspruch, mit einem belastbaren Argument.

Widerspruch gegen GdB-Herabsetzung: Aufbau und Inhalt im Nachprüfungsverfahren

Der Widerspruch muss innerhalb eines Monats ab Bekanntgabe beim Versorgungsamt eingehen. Solange das Verfahren läuft, gilt der ursprüngliche, höhere GdB fort: Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung.

Der Schwerbehindertenausweis bleibt gültig, alle Schutzrechte bleiben erhalten, bis ein Widerspruchsbescheid bestandskräftig wird. Wer die Frist verpasst, verliert diesen Schutz.

Der Widerspruch beginnt mit einer fristwahrenden Erklärung, die Aktenzeichen und Datum des Bescheids nennt und den Bescheid vollumfänglich anficht. Die Begründung kann kurz danach nachgereicht werden. Die inhaltliche Begründung folgt dieser Struktur:

Erstens: Es wird bestritten, dass eine wesentliche Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Zweitens: Das Versorgungsamt hat diese Änderung nicht durch belastbare medizinische Befunde nachgewiesen.

Drittens: Aktuelle Befundberichte werden beigefügt, die den fortbestehenden Gesundheitszustand dokumentieren.

Viertens: Es wird beantragt, den bisherigen GdB beizubehalten und den Herabsetzungsbescheid aufzuheben.

Parallel zum Widerspruch empfiehlt sich ein Antrag auf Akteneinsicht. Die versorgungsärztliche Stellungnahme, auf der das Amt seinen Bescheid stützt, zeigt häufig, ob veraltete Unterlagen verwendet wurden oder zentrale Diagnosen unberücksichtigt blieben. Dieser Antrag kann parallel eingereicht werden und kostet nichts.

Das Beweislast-Argument: Das LSG Berlin-Brandenburg 2025 als Widerspruchs-Anker

Das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Juni 2025 (L 11 SB 24/23) ist für laufende Widersprüche unmittelbar verwertbar. Das Gericht hat festgestellt: Die Behörde muss die behauptete Verbesserung lückenlos medizinisch belegen.

Im entschiedenen Fall beschrieb das Amt einen „stabilen Verlauf” der Krebserkrankung und schloss daraus auf eine wesentliche Besserung. Das Gericht hob die Herabsetzung auf, die Revision wurde nicht zugelassen: Das Urteil ist rechtskräftig.

Wer dieses Urteil im Widerspruch benennt, verschiebt die Diskussion an die richtige Stelle. Die Formulierung lautet sinngemäß: Das Versorgungsamt beschreibt einen stabilen Krankheitsverlauf, leitet daraus aber unzutreffend eine wesentliche Verbesserung ab.

Ein stabiler Verlauf belegt keine Verbesserung, und das Bundessozialgericht hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass eine GdB-Herabsetzung eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraussetzt: Diese muss das Amt beweisen.

Klage beim Sozialgericht: Wenn der Widerspruch gegen GdB-Herabsetzung abgelehnt wird

Versorgungsämter halten an Herabsetzungsentscheidungen oft auch im Widerspruchsverfahren fest, weil der Widerspruchsbescheid häufig von denselben Sachbearbeitern erlassen wird wie der Ausgangsbescheid. Wer nach dem Widerspruchsbescheid nicht klagt, verliert seinen Status endgültig.

Die Klage beim zuständigen Sozialgericht muss innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids eingereicht werden.

Das Klageverfahren ist für Betroffene gerichtskostenfrei. Das Sozialgericht beauftragt bei Bedarf ein eigenes Gutachten, unabhängig vom Versorgungsamt.

Die aufschiebende Wirkung setzt sich fort: Der Schwerbehindertenausweis bleibt bis zur rechtskräftigen Entscheidung gültig. Klage erheben lässt sich auch ohne Anwalt; Sozialverbände wie VdK und SoVD unterstützen Mitglieder bei der Prozessführung.

Häufige Fragen zur GdB-Herabsetzung im Nachprüfungsverfahren Kann das Versorgungsamt den GdB rückwirkend herabsetzen?

Nein. Das Gesetz erlaubt die Aufhebung eines Dauerverwaltungsakts ausschließlich mit Wirkung für die Zukunft. Ein Bescheid, der ein Wirksamkeitsdatum vor seiner Bekanntgabe enthält, ist rechtswidrig. Wer einen solchen Bescheid erhält, sollte zwingend Widerspruch einlegen, da dieser Formfehler klar belegbar ist und die Erfolgsaussichten besonders hoch sind.

Was passiert mit meinem Schwerbehindertenausweis während des Widerspruchs?

Der Ausweis bleibt während des gesamten Widerspruchsverfahrens und eines anschließenden Klageverfahrens gültig. Erst wenn ein Widerspruchsbescheid oder ein Gerichtsurteil bestandskräftig wird, ohne dass ein weiteres Rechtsmittel eingelegt wird, verliert der ursprüngliche Bescheid seine Wirkung. Kündigungsschutz, Zusatzurlaub und alle weiteren Nachteilsausgleiche bleiben bis dahin erhalten.

Was ist, wenn ich das Anhörungsschreiben unbeantwortet gelassen habe?

Der Widerspruch ist dennoch möglich und sinnvoll. Die ungenutzte Anhörungsphase schließt keine späteren Argumente aus. Im Widerspruch können alle Belege erstmals vorgebracht werden, die in der Anhörung gefehlt haben. Außerdem kann im Widerspruch gerügt werden, dass die Unterlagen des Versorgungsamts bei der Anhörung nicht vollständig mitgeteilt wurden.

Kann das Versorgungsamt im Widerspruchsverfahren den GdB noch weiter senken?

Theoretisch ja, wenn neue Erkenntnisse eine noch stärkere Herabsetzung rechtfertigen. Praktisch kommt das selten vor. Wer sehr knapp über der GdB-50-Grenze liegt, sollte dieses Risiko in der Strategieüberlegung kennen, bevor er Widerspruch einlegt. Wer deutlich über 50 liegt, ist davon kaum betroffen.

Was tue ich, wenn der Bescheid § 48 SGB X nennt, der ursprüngliche GdB aber von Anfang an falsch festgesetzt wurde?

Das ist ein anderer rechtlicher Angriffspunkt. Das GdB-Herabsetzungsverfahren setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid rechtmäßig war und eine spätere Änderung eingetreten ist. War dieser schon fehlerhaft, kommt § 44 SGB X als Grundlage des Überprüfungsverfahrens in Betracht.

Im Widerspruch können beide Argumente hilfsweise kombiniert werden: Die behauptete Änderung wird bestritten, und zusätzlich wird gerügt, dass der ursprüngliche GdB zu niedrig festgesetzt wurde.

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg: Urteil vom 10.06.2025, Az. L 11 SB 24/23 – GdB-Herabsetzung ohne belegte wesentliche Verbesserung
Bundessozialgericht: Urteil vom 11.08.2015, Az. B 9 SB 2/15 R – Kein Vertrauensschutz durch unbefristeten Schwerbehindertenausweis
Gesetze im Internet / dejure.org: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

Der Beitrag Schwerbehinderung: Unbefristeter Behindertenausweis trotz Behinderungsgrad gestrichen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Autos müssen vom Gehweg: Gericht stärkt Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer

Anwohner haben keinen Anspruch darauf, dass eine Stadt Parkplätze direkt vor ihrer Wohnung erhält. Das gilt besonders dann, wenn parkende Autos den Gehweg so stark verengen, dass Rollstuhlfahrer, blinde Menschen oder andere mobilitätseingeschränkte Personen ihn kaum noch sicher nutzen können.

Das Verwaltungsgericht Hannover bestätigte deshalb die Entscheidung einer Stadt, jahrzehntelang erlaubtes Gehwegparken zu beenden und teilweise ein absolutes Haltverbot einzurichten.

Das Interesse an Barrierefreiheit und sicheren Gehwegen wiegt nach Auffassung des Gerichts schwerer als der Wunsch von Anwohnern nach wohnungsnahen Parkmöglichkeiten (VG Hannover, Urteil vom 23.09.2025 – 7 A 5302/23).

Stadt beendet jahrzehntelanges Gehwegparken

In der betroffenen Wohnstraße durften Autofahrer seit 1966 teilweise auf dem Gehweg parken. Die Straße besitzt eine etwa sechs Meter breite Fahrbahn. Die Gehwege erreichen grundsätzlich etwa 1,80 bis 1,90 Meter Breite.

Durch das sogenannte halbhohe Gehwegparken blieb für Fußgänger allerdings deutlich weniger Platz. Teilweise schrumpfte die nutzbare Gehwegbreite auf weniger als 1,20 Meter. An einzelnen Stellen standen nur noch rund 1,10 Meter zur Verfügung.

Nach einem Ortstermin mit Vertretern der Stadt, Polizei und Feuerwehr änderte die Straßenverkehrsbehörde 2023 die Verkehrsregelung. Auf einer Straßenseite ordnete sie ein absolutes Haltverbot an. An anderen Stellen markierte sie Parkflächen neu.

Ein Anwohner wollte diese Änderung nicht akzeptieren und klagte vor dem Verwaltungsgericht Hannover.

Rollstuhlfahrer konnten den Gehweg praktisch nicht nutzen

Das Gericht stellte sich auf die Seite der Stadt. Besonders wichtig war dabei die Situation von Menschen mit eingeschränkter Mobilität.

Die Stadt hatte sich bei ihrer Prüfung unter anderem an den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, kurz RASt 06, orientiert. Diese nennen für einen Rollstuhlfahrer bereits bei einer geraden Fahrt einen Platzbedarf von etwa 1,10 Metern. Für blinde Menschen mit Langstock oder Führhund nennt das Regelwerk etwa 1,20 Meter, mit Begleitperson etwa 1,30 Meter.

Nach Ansicht des Gerichts reicht aber selbst eine freie Breite von exakt 1,10 Metern für einen Rollstuhl praktisch nicht aus, wenn unmittelbar daneben ein Auto steht. Der Rollstuhlfahrer könnte das Fahrzeug leicht berühren. Für Kurvenfahrten, das Einbiegen in einen Hauseingang oder das Überqueren einer Straße benötigt ein Rollstuhlfahrer ohnehin wesentlich mehr Raum.

Barrierefreiheit wiegt schwer

Das Gericht stellte besonders deutlich heraus, dass die Herstellung von Barrierefreiheit einen gewichtigen Gesichtspunkt darstellt. Öffentliche Stellen sollen Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen verhindern und ihnen eine gleichberechtigte gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen.

Dabei bezog sich das Gericht auch auf das Niedersächsische Behindertengleichstellungsgesetz und auf Artikel 9 der UN-Behindertenrechtskonvention. Die Konvention verlangt Maßnahmen, die Menschen mit Behinderungen einen gleichberechtigten Zugang zur physischen Umwelt ermöglichen. Dazu gehören ausdrücklich auch Straßen.

Daraus folgt zwar nicht automatisch ein individueller Anspruch darauf, dass jede Straße jederzeit vollständig barrierefrei gestaltet sein muss. Die Verkehrsbehörde darf und muss die Interessen mobilitätseingeschränkter Menschen in ihre Entscheidung einbeziehen, und zwar mit erheblichem Gewicht.

Anwohner haben keinen Anspruch auf Parkplätze vor der Haustür

Für Autofahrer enthält das Urteil eine ebenso klare Aussage: Anwohner können von einer Straßenverkehrsbehörde grundsätzlich nicht verlangen, dass sie Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum schafft oder bestehende Parkplätze dauerhaft erhält.

Auch aus dem sogenannten Anliegergebrauch folgt kein Anspruch auf einen Stellplatz unmittelbar vor oder in der Nähe des eigenen Grundstücks.

Das Gericht erkannte durchaus an, dass Anwohner ein nachvollziehbares Interesse an kurzen Wegen zwischen Auto und Wohnung haben. Dieses Interesse musste im konkreten Fall aber hinter der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgängerverkehrs sowie der Barrierefreiheit zurückstehen.

Gehwege gehören zunächst den Fußgängern

Das Gericht erinnert außerdem an eine Grundregel, die Autofahrer häufig übersehen. Nach der Straßenverkehrs-Ordnung parken Fahrzeuge grundsätzlich am rechten Fahrbahnrand oder auf dafür vorgesehenen Seitenstreifen.

Das Parken auf dem Gehweg bildet eine Ausnahme. Eine Behörde darf es nur erlauben, wenn ausreichend Platz für Fußgänger bleibt. Die Verwaltungsvorschrift zur StVO verlangt ausdrücklich, dass auch Fußgänger mit Kinderwagen und Rollstuhlfahrer den Gehweg weiterhin ungehindert nutzen können.

Eine jahrzehntelange Parkerlaubnis garantiert daher nicht, dass Autofahrer auch künftig auf dem Bürgersteig stehen dürfen. Ändert die Behörde ihre Bewertung oder erkennt sie, dass die alte Regelung Menschen mit Behinderungen erheblich beeinträchtigt, kann sie das Gehwegparken wieder abschaffen.

Auch blinde Menschen und Kinder profitieren von der Entscheidung

Das Urteil betrifft nicht nur Rollstuhlfahrer. Das Gericht betrachtete auch die Bedürfnisse blinder Menschen mit Langstock, Führhund oder Begleitperson. Außerdem berücksichtigte es Kinder, die nach den Regeln der StVO in bestimmten Altersgruppen den Gehweg mit dem Fahrrad benutzen müssen.

Gerade bei Begegnungsverkehr reicht ein schmaler Restgehweg schnell nicht mehr aus. Das Verwaltungsgericht akzeptierte deshalb nicht das Argument, Fußgänger könnten einfach warten und einander an breiteren Stellen vorbeilassen. Im konkreten Fall schränkte das Gehwegparken die Nutzbarkeit zu stark ein.

Es gibt keine bundesweit feste Mindestbreite

Weder die StVO noch ihre Verwaltungsvorschrift nennen eine allgemeine feste Mindestbreite, die bei erlaubt bleibendem Gehwegparken zwingend freigehalten werden muss.

Straßenverkehrsbehörden dürfen für ihre Bewertung aber technische Regelwerke wie die RASt 06 und die Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen heranziehen. Diese enthalten anerkannte Orientierungswerte zum tatsächlichen Platzbedarf verschiedener Verkehrsteilnehmer.

Kommunen müssen prüfen, ob Menschen den Bürgersteig tatsächlich sicher und möglichst ohne fremde Hilfe benutzen können.

Die Stadt musste im konkreten Fall sogar handeln

Das Verwaltungsgericht sah im konkreten Fall praktisch keine rechtmäßige Alternative zum Ende des Gehwegparkens. Nach Auffassung der Richter hätte jede andere in Betracht kommende Verkehrsregelung die berechtigten Interessen der Gehwegnutzer unzureichend berücksichtigt.

Auch eine teilweise Fortsetzung des Gehwegparkens hätte Probleme verursacht. Dann wäre entweder der Gehweg weiterhin zu eng geblieben oder die nutzbare Fahrbahn hätte sich so stark verengt, dass dort neue Verkehrsgefahren entstanden wären.

Die Stadt durfte daher das bisherige Gehwegparken vollständig aufheben und die notwendigen Haltverbote beziehungsweise Parkmarkierungen anordnen.

Was das Urteil für Rollstuhlfahrer und andere Betroffene bedeutet

Wer regelmäßig erlebt, dass erlaubtes Gehwegparken einen Bürgersteig praktisch unpassierbar macht, kann die Straßenverkehrsbehörde auf die konkrete Situation hinweisen. Hilfreich sind dabei genaue Angaben zur verbleibenden Gehwegbreite und zu den tatsächlichen Problemen beim Passieren.

Betroffene sollten, je nach Situation, beschreiben, dass ein Rollstuhl an bestimmten Stellen nicht wenden kann, dass ein Rollator neben parkenden Fahrzeugen nicht sicher durchpasst oder dass ein blinder Mensch mit Führhund auf die Fahrbahn ausweichen muss.

Die Behörde muss die örtlichen Verhältnisse prüfen und ihr Ermessen ausüben. Der Beschluss zeigt deutlich: Barrierefreiheit darf bei dieser Abwägung kein nebensächliches Argument sein.

Was bedeutet das Urteil für Menschen mit Behinderung?

Die Bedeutung des Urteils liegt in der klaren Gewichtung: Wohnortnahes Parken ist nachrangig, wenn es Menschen mit Behinderungen die sichere Nutzung des Gehwegs erheblich erschwert oder praktisch unmöglich macht.

FAQ zum Gehwegparken und zur Barrierefreiheit Haben Anwohner einen Anspruch auf einen Parkplatz vor ihrem Haus?

Nein. Aus dem Anliegergebrauch folgt grundsätzlich kein Anspruch auf einen Parkplatz im öffentlichen Straßenraum.

Muss für Rollstuhlfahrer immer mindestens 1,10 Meter frei bleiben?

Eine bundesweit starre Mindestbreite legt die StVO nicht fest. Behörden dürfen aber technische Regelwerke zum tatsächlichen Platzbedarf heranziehen.

Kann eine Stadt bereits erlaubtes Gehwegparken wieder abschaffen?

Ja. Beeinträchtigt die Regelung den Fußgängerverkehr erheblich, kann die Straßenverkehrsbehörde die frühere Parkerlaubnis aufheben.

Quellenverzeichnis

Verwaltungsgericht Hannover: Urteil vom 23. September 2025 – 7 A 5302/23, Niedersächsisches Vorschrifteninformationssystem.
Straßenverkehrs-Ordnung: §§ 12 und 45 StVO sowie Verwaltungsvorschrift zu Zeichen 315 – Parken auf Gehwegen
Niedersächsisches Behindertengleichstellungsgesetz: §§ 1 und 2 – Gleichberechtigte Teilhabe und Barrierefreiheit
UN-Behindertenrechtskonvention: Artikel 9 – Zugänglichkeit
Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen: Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06) und Empfehlungen für Fußgängerverkehrsanlagen (EFA)

Der Beitrag Autos müssen vom Gehweg: Gericht stärkt Barrierefreiheit für Rollstuhlfahrer erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Rente für alle Jahrgänge zwischen 1961-1981: So hoch wird die Altersrente nach der Reform

Die geplante Rentenreform trifft die Jahrgänge nicht gleichermaßen. Vor allem der Abstand zwischen dem eigenen 65. Geburtstag und dem Start der neuen Regeln entscheidet darüber, wie groß das finanzielle Risiko ausfällt. Die Alterssicherungskommission empfiehlt unter anderem das Ende der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren und eine spätere Kopplung der Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung.

Eine Einteilung in drei Gruppen zeigt, wer vergleichsweise sicher planen kann und wer besonders genau hinschauen sollte. Der zugrunde liegende Ausgangstext verwendet ebenfalls diese Drei-Kohorten-Logik.

Jahrgänge 1961 bis 1963: Der Rentenstart liegt schon sehr nah

Die erste Gruppe umfasst die Jahrgänge 1961 bis 1963. Nach geltendem Recht können besonders langjährig Versicherte dieser Jahrgänge nach 45 Versicherungsjahren noch vor dem 65. Geburtstag abschlagsfrei in Altersrente gehen.

Für den Jahrgang 1963 liegt diese Altersgrenze bei 64 Jahren und zehn Monaten. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 erlaubt das geltende Recht den abschlagsfreien Zugang nach 45 Versicherungsjahren mit 65 Jahren.

Für die älteren Jahrgänge spricht vor allem die Zeit. Die Bundesregierung will das Gesetzgebungsverfahren zur Reform bis Ende 2026 abschließen. Die Kommission fordert zugleich Vertrauensschutz für Menschen, die kurz vor dem Ruhestand stehen.

Jahrgänge 1964 bis 1966: Hier entscheidet die Übergangsregel

Für die Jahrgänge 1964 bis 1966 wächst die Unsicherheit. Nach heutigem Recht dürfen sie mit 45 Versicherungsjahren ab 65 ohne Abschläge in Rente gehen.

Die Rentenkommission möchte genau diesen abschlagsfreien Rentenzugang abschaffen. Gleichzeitig verlangt sie einen verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Noch fehlen jedoch konkrete Stichtage und Übergangsregeln.

Deshalb entscheidet bei diesen Jahrgängen erst das kommende Gesetz darüber, wer die bisherige Regel noch nutzen kann.

Ab Jahrgang 1967 steigt das Risiko deutlich

Jüngere Versicherte sollten vorsichtiger rechnen. Die Kommission schlägt nicht nur das Ende der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren vor. Ab 2032 möchte sie außerdem die Regelaltersgrenze schrittweise an die Entwicklung der Lebenserwartung koppeln.

Steigt die Lebenserwartung um ein Jahr, sollen nach dem Vorschlag acht Monate auf eine längere Erwerbsphase und vier Monate auf eine längere Rentenphase entfallen. Nach heutigen Annahmen könnte die Regelaltersgrenze dadurch innerhalb von zehn Jahren um ungefähr sechs Monate steigen.

Damit drohen jüngeren Jahrgängen zwei Veränderungen: Sie könnten den abschlagsfreien Zugang mit 65 verlieren und später zusätzlich eine höhere Regelaltersgrenze erreichen.

Denkbeispiel: Oskar aus Rosenheim verliert rund 26.500 Euro

Oskar aus Rosenheim kam 1968 zur Welt und begann mit 20 Jahren zu arbeiten. Mit 65 erreicht er 45 Versicherungsjahre. Nach geltendem Recht könnte er dann grundsätzlich die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschlag nutzen.

Nehmen wir für das Denkbeispiel 42,5 Entgeltpunkte an. Der aktuelle Rentenwert beträgt seit Juli 2026 genau 42,52 Euro. Oskar käme damit nach heutigem Rentenwert auf rund 1.807 Euro Bruttorente im Monat.

Fällt die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weg und nimmt Oskar stattdessen mit 65 die Altersrente für langjährig Versicherte, rechnen wir vereinfacht mit einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren.

Für jeden Monat des vorzeitigen Rentenstarts zieht die Rentenversicherung nach geltendem Recht 0,3 Prozent ab. Bei 24 Monaten ergeben sich 7,2 Prozent.

Von 1.807,10 Euro entsprechen 7,2 Prozent rund 130,11 Euro monatlich.

Bleibt dieser Abschlag über beispielsweise 17 Rentenjahre bestehen, summiert er sich auf:

130,11 Euro × 204 Monate = rund 26.543 Euro.

Oskar verliert in diesem vereinfachten Denkbeispiel also mehr als 26.500 Euro Bruttorente. Künftige Rentenerhöhungen, Steuern, Beiträge sowie zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt die Rechnung nicht.

Auch die bisherige Rente ab 63 soll sich verändern

Die Kommission nimmt zusätzlich die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren ins Visier. Sie empfiehlt, das frühestmögliche Eintrittsalter von 63 auf 64 Jahre anzuheben. Anschließend soll diese Grenze zusammen mit der Regelaltersgrenze steigen.

Damit verschiebt sich für viele Versicherte nicht nur die abschlagsfreie Variante. Auch der frühestmögliche Rentenstart mit Abschlägen könnte später beginnen.

Jetzt zählt vor allem eine vollständige Rentenbiografie

Versicherte sollten ihre Rentenauskunft prüfen und fehlende Zeiten möglichst früh klären. Die Deutsche Rentenversicherung nennt in der ausführlichen Rentenauskunft unter anderem die bereits erreichten Versicherungszeiten und die Voraussetzungen für die verschiedenen Altersrenten.

Ein vorschneller Rentenantrag aus Angst vor der Reform schafft dagegen Fakten: Wer eine Altersrente mit Abschlägen beantragt, trägt diese Abschläge grundsätzlich dauerhaft.

FAQ: Rentenreform und Folgen in den jeweiligen Jahrgängen Welche Jahrgänge tragen nach dem bisherigen Reformfahrplan das größte Risiko?

Vor allem jüngere Jahrgänge müssen mit stärkeren Änderungen rechnen. Ab 2032 möchte die Kommission zusätzlich die Regelaltersgrenze an die Lebenserwartung koppeln. Konkrete Übergangsregeln für die Abschaffung der 45-Jahre-Rente fehlen bislang.

Wie hoch fällt der Abschlag bei zwei Jahren früherer Rente aus?

Nach geltendem Recht kostet jeder Monat 0,3 Prozent. Zwei Jahre ergeben deshalb einen dauerhaften Abschlag von 7,2 Prozent.

Hat der Gesetzgeber die Reform schon beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen vorgelegt. Die Bundesregierung strebt ein abgeschlossenes Gesetzgebungsverfahren bis Ende 2026 an.

Quellenverzeichnis

Bundesregierung: „FAQ zum Bericht der Alterssicherungskommission“, 2. Juli 2026. (Bundesregierung.de)
Alterssicherungskommission: „Empfehlungen der Alterssicherungskommission“, Juni 2026. (Bundesregierung.de)
Deutsche Rentenversicherung: „Altersrenten für langjährig und besonders langjährig Versicherte“, Stand 2026. (Deutsche Rentenversicherung)
Deutsche Rentenversicherung: „Werte der Rentenversicherung“, Stand 1. Juli 2026. (Deutsche Rentenversicherung)

Der Beitrag Rente für alle Jahrgänge zwischen 1961-1981: So hoch wird die Altersrente nach der Reform erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Das muss man sich mal vorstellen: Nur vier Prozent aller Sternenköche sind Frauen!

Sind Sie auch so interessiert an heißen Spuren wie Sherlock Holmes? Wenn ja, dann empfiehlt sich heute weniger “The Strand Magazin“, in dem die Kriminalgeschichten von Arthur Doyle erschienen, sondern die “Zeit“. Unvergessen die atemberaubende Enthüllungen des Hamburger Haltungsblatts vor wenigen Jahren, das eine ganze Seite der Aktion “#actout” widmete, auf der sich Schauspieler outeten. […]

<p>The post Das muss man sich mal vorstellen: Nur vier Prozent aller Sternenköche sind Frauen! first appeared on ANSAGE.</p>

Kategorien: Externe Ticker

Pflegegrad 2: Neue 30-Punkte-Grenze soll kommen

Bei der geplanten Pflegereform zeichnet sich eine Verschärfung ab, die besonders Menschen mit einem Unterstützungsbedarf an der Grenze zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 treffen könnte. Nach dem Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz soll Pflegegrad 2 künftig nicht mehr ab 27, sondern erst ab 30 Gesamtpunkten beginnen.

Wer beispielsweise bei einer Erstbegutachtung auf 29 Punkte kommt, erreicht nach dem heutigen Recht Pflegegrad 2, würde nach den geplanten Regeln jedoch nur Pflegegrad 1 erhalten.

Besonders deutlich wird die Folge beim geplanten Entlastungsbudget. Im ersten vollständigen Bezugsjahr kann allein bei dieser Geldleistung ein Unterschied von bis zu 4.053 Euro entstehen.

Pflegegrad 2 beginnt derzeit weiterhin bei 27 Punkten

Nach dem aktuell geltenden Recht wird Pflegegrad 1 ab 12,5 Gesamtpunkten festgestellt. Pflegegrad 2 beginnt ab 27 Punkten, Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten, Pflegegrad 4 ab 70 Punkten und Pflegegrad 5 ab 90 Punkten.

Pflegegrad 2 steht für erhebliche Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten. Was das im Alltag bedeuten kann, zeigt unser ausführlicher Beitrag zu den Voraussetzungen für Pflegegrad 2 im Jahr 2026.

Der Referentenentwurf sieht zum 1. Januar 2027 höhere Schwellen für die ersten drei Pflegegrade vor. Die Grenzen für Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 sollen dagegen unverändert bleiben.

Pflegegrad Grenze nach geltendem Recht Geplante Grenze nach dem PNOG-Entwurf Pflegegrad 1 ab 12,5 Punkten ab 15 Punkten Pflegegrad 2 ab 27 Punkten ab 30 Punkten Pflegegrad 3 ab 47,5 Punkten ab 50 Punkten Pflegegrad 4 ab 70 Punkten ab 70 Punkten Pflegegrad 5 ab 90 Punkten ab 90 Punkten

Damit würde künftig ein Bereich entstehen, in dem Menschen nach derzeitigen Regeln noch Pflegegrad 2 erhalten, nach den geplanten Vorschriften aber lediglich Pflegegrad 1. Betroffen wären beispielsweise Begutachtungsergebnisse zwischen 27 und weniger als 30 Punkten.

Warum drei Punkte plötzlich so viel ausmachen können

Schon heute unterscheiden sich die Ansprüche von Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2 erheblich. Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347 Euro, sofern die Pflege zu Hause selbst sichergestellt wird.

Der Referentenentwurf will das bisherige Pflegegeld in ein sogenanntes Entlastungsbudget überführen. Für Pflegegrad 2 sind dabei monatlich 386 Euro vorgesehen.

Wer lediglich Pflegegrad 1 erreicht, soll dieses Entlastungsbudget nicht erhalten. Genau deshalb kann der Sprung von 29 auf 30 Punkte nach dem Entwurf finanziell wesentlich stärker wirken als die geringe Punktedifferenz vermuten lässt.

Weitere geplante Einschnitte und Umbauten bei den Pflegeleistungen erläutern wir im Beitrag Pflegereform: Bestehende Ansprüche sollen entfallen.

So kommen die 4.053 Euro zustande

Die häufig genannte Summe von 4.053 Euro ist keine pauschale Kürzung für alle Menschen mit Pflegegrad 2. Sie ergibt sich aus einer besonderen Regel des geplanten Entlastungsbudgets für Personen, die erstmals Pflegegrad 2 oder Pflegegrad 3 erhalten.

Nach dem Entwurf sollen Betroffene in den ersten drei Monaten zunächst nur die Hälfte des vorgesehenen Geldbetrags bekommen. Bei Pflegegrad 2 wären dies monatlich 193 Euro statt 386 Euro.

Für drei Monate ergeben sich damit 579 Euro. In den anschließenden neun Monaten würden jeweils 386 Euro gezahlt, insgesamt also weitere 3.474 Euro.

579 Euro plus 3.474 Euro ergeben 4.053 Euro im ersten vollständigen Bezugsjahr. Wer wegen eines Ergebnisses von beispielsweise 29 Punkten nur Pflegegrad 1 erhält, hätte nach dem Entwurf auf diese Geldleistung keinen Anspruch.

Die Rechnung setzt voraus, dass die häusliche Pflege entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sichergestellt ist und die Geldleistung gewählt wird. Beginnt der Anspruch erst während eines Monats, kann sich die tatsächliche Summe zusätzlich verändern.

Die ersten drei Monate bringen eine weitere Kürzung

Die geplante Verschärfung besteht deshalb aus zwei unterschiedlichen Effekten. Zunächst könnten Menschen zwischen 27 und 29,9 Punkten den Zugang zu Pflegegrad 2 vollständig verlieren.

Wer die neuen 30 Punkte erreicht und erstmals Pflegegrad 2 erhält, müsste nach dem Entwurf dennoch drei Monate lang mit einem halbierten Entlastungsbudget auskommen. Statt 386 Euro würden in dieser Anfangsphase nur 193 Euro monatlich ausgezahlt.

Gegenüber zwölf Monaten mit jeweils 386 Euro fehlen dadurch bereits 579 Euro. Auf ein vollständiges Jahr gerechnet würden bei voller Auszahlung 4.632 Euro zusammenkommen, während die geplante Anfangsregel lediglich 4.053 Euro vorsieht.

Zusätzlich könnten weitere Leistungen verloren gehen

Die Geldleistung ist nicht der einzige Unterschied zwischen Pflegegrad 1 und Pflegegrad 2. Schon heute beginnen zahlreiche weitergehende Ansprüche erst ab Pflegegrad 2, beispielsweise die ambulanten Pflegesachleistungen.

Aktuell stehen bei Pflegegrad 2 hierfür bis zu 796 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung wird nicht als frei verfügbares Geld ausgezahlt, sondern dient der Finanzierung zugelassener Pflegeleistungen.

Auch die Reform sieht unterschiedliche Budgets vor, deren Zugang vom Pflegegrad abhängt. Geplant ist unter anderem ein Sozialraumbudget von bis zu 175 Euro monatlich für Pflegebedürftige ab 25 Jahren mit Pflegegrad 2 bis 5.

Für Pflegebedürftige unter 25 Jahren sollen sogar bis zu 300 Euro monatlich vorgesehen sein. Das Sozialraumbudget wäre allerdings zweckgebunden und darf deshalb nicht einfach mit dem frei verfügbaren Entlastungsbudget zusammengerechnet werden.

Auch Pflegegrad 1 soll verändert werden

Wer künftig unter 30 Punkten bleibt, würde nicht einfach das heutige Leistungssystem von Pflegegrad 1 behalten. Auch dort plant das Bundesgesundheitsministerium deutliche Veränderungen.

Der heute bestehende Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich soll bei Pflegegrad 1 nach dem Entwurf entfallen. Stattdessen soll stärker auf Pflegebegleitung, Prävention und Unterstützung zur Stabilisierung der Selbstständigkeit gesetzt werden.

Damit wäre ein Ergebnis knapp unterhalb von 30 Punkten besonders folgenreich. Betroffene könnten nicht nur die Geldleistung für Pflegegrad 2 verpassen, sondern zugleich mit einem veränderten und stärker eingeschränkten Leistungsangebot bei Pflegegrad 1 konfrontiert werden.

Warum die Bundesregierung die Schwellen anheben will

Das Bundesgesundheitsministerium begründet die geplante Änderung mit dem starken Anstieg der Zahl pflegebedürftiger Menschen und der angespannten Finanzlage der sozialen Pflegeversicherung. Nach Angaben des Ministeriums liegt die Zahl der Pflegebedürftigen inzwischen bei mehr als sechs Millionen.

Die neuen Schwellen orientieren sich nach Darstellung des Ministeriums an Empfehlungen, die bereits im Jahr 2013 ausgesprochen worden waren. Durch die höheren Anforderungen soll der Anstieg der Zahl neuer Leistungsfälle gebremst und die Pflegeversicherung finanziell entlastet werden.

Das ist für Betroffene besonders relevant, weil die Änderung nicht nur eine technische Neuberechnung darstellt. Sie entscheidet darüber, ob bestimmte Leistungen überhaupt zugänglich werden.

Nicht nur die Punktgrenzen sollen geändert werden

Die geplante Reform beschränkt sich nicht darauf, die Grenze von 27 auf 30 Punkte anzuheben. Auch Teile der Bewertungssystematik des Begutachtungsinstruments sollen verändert werden.

Deshalb lässt sich nicht pauschal sagen, dass eine Person, die heute exakt 29 Punkte erreicht, nach den neuen Regeln ebenfalls 29 Punkte erhalten würde. Derselbe Unterstützungsbedarf könnte aufgrund veränderter Bewertungsintervalle zu einem anderen Ergebnis führen.

Die Rechnung mit 29 Punkten zeigt daher vor allem, welche Bedeutung allein die neue Schwelle haben könnte. Im konkreten Begutachtungsverfahren müsste immer geprüft werden, wie die einzelnen Einschränkungen nach dem dann gültigen Regelwerk bewertet werden.

Der tatsächliche Alltag bleibt bei der Begutachtung entscheidend

Auch künftig soll eine Diagnose allein nicht darüber entscheiden, welcher Pflegegrad anerkannt wird. Bewertet wird vor allem, wie selbstständig ein Mensch seinen Alltag bewältigen kann und in welchen Bereichen regelmäßig Unterstützung erforderlich ist.

Dabei können vermeintlich kleine Formulierungen während der Begutachtung erhebliche Auswirkungen haben. Unser Beitrag über problematische Fragen bei der Pflegebegutachtung zeigt, warum Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf möglichst konkret schildern sollten.

Ein pauschales „Das schaffe ich noch“ kann ein falsches Bild vermitteln, wenn eine Tätigkeit nur unter Schmerzen, mit Hilfsmitteln oder nach erheblichem Zeitaufwand möglich ist. Ebenso sollten Angehörige deutlich machen, welche Hilfe regelmäßig notwendig ist und was ohne diese Unterstützung tatsächlich nicht funktionieren würde.

Antrag bis Ende 2026 könnte nach altem Recht beurteilt werden

Für Menschen, die bereits jetzt dauerhaft pflegebedürftig sind, enthält der Entwurf eine besonders wichtige Übergangsregel. Danach soll sich das anzuwendende Recht grundsätzlich nach dem Zeitpunkt der Antragstellung richten.

Wird ein Erstantrag nach der derzeitigen Planung spätestens am 31. Dezember 2026 gestellt, würde deshalb noch das bisherige Recht angewendet. Das könnte auch dann gelten, wenn die tatsächliche Begutachtung durch den Medizinischen Dienst erst im Jahr 2027 stattfindet.

Wer bereits heute einen echten Pflegebedarf hat, sollte einen notwendigen Antrag daher nicht unnötig aufschieben. Ausführlicher erklären wir die Übergangsfrage im Beitrag Pflegegrad noch 2026 beantragen oder erhöhen.

Diese Aussage gilt allerdings nur für den derzeitigen Entwurf. Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, können sich sowohl der Stichtag als auch andere Übergangsvorschriften noch ändern.

Bestehende Pflegegrade sollen geschützt werden

Wer bereits vor dem geplanten Systemwechsel einen Pflegegrad anerkannt bekommen hat, soll nicht allein wegen der neuen höheren Punktgrenzen automatisch zurückgestuft werden. Der Entwurf enthält ausdrücklich eine Übergangsregel, die den bereits bestehenden Pflegegrad schützen soll.

Auch eine spätere Neubegutachtung soll nicht allein deshalb zum Verlust des bisherigen Pflegegrades führen, weil die Punkteschwellen oder die Bewertungssystematik verändert wurden. Eine tatsächliche Verbesserung des Gesundheitszustands oder der Selbstständigkeit kann dagegen weiterhin Auswirkungen auf die Einstufung haben.

Der Schutz ist besonders für Menschen wichtig, die heute beispielsweise mit 27, 28 oder 29 Punkten Pflegegrad 2 erhalten haben. Sie sollen nach dem Entwurf nicht allein deshalb auf Pflegegrad 1 zurückfallen, weil künftig 30 Punkte verlangt werden.

Bei einem zu niedrigen Gutachten kann Widerspruch wichtig werden

Schon nach geltendem Recht kommt es immer wieder vor, dass Betroffene ihren tatsächlichen Hilfebedarf im Gutachten nicht wiederfinden. Wer einen aus seiner Sicht zu niedrigen Pflegegrad erhält, sollte deshalb das Gutachten sorgfältig mit dem tatsächlichen Alltag vergleichen.

Ein Widerspruch kann insbesondere dann sinnvoll sein, wenn Hilfen bei Körperpflege, Mobilität, Medikamenteneinnahme, Orientierung oder Tagesgestaltung gar nicht oder zu niedrig bewertet wurden. Wie Widerspruch und ein möglicher neuer Höherstufungsantrag zusammenspielen, erklären wir im Ratgeber Pflegegrad zu niedrig: Widerspruch und Neuantrag richtig verbinden.

Dass Fehler bei Begutachtungen erhebliche Folgen haben können, zeigt auch ein veröffentlichter Fall, bei dem ein Pflegegrad zunächst zu Unrecht entzogen wurde. Erst das weitere Verfahren führte zu einer erneuten Bewertung und schließlich zu Pflegegrad 3, wie wir im Beitrag Pflegegrad zu Unrecht gestrichen: Widerspruch kann sich lohnenerläutern.

30-Punkte-Grenze für viele Familien belastend

Drei Punkte wirken auf den ersten Blick wie eine geringe Veränderung. Für eine pflegebedürftige Person und ihre Angehörigen können sie jedoch darüber entscheiden, ob monatliche Geldleistungen und weitere Hilfen zur Verfügung stehen.

Gerade bei häuslicher Pflege wird das Geld häufig benötigt, um zusätzliche Fahrtkosten, Unterstützung im Haushalt oder andere Belastungen abzufedern. Auch wenn die Pflegeversicherung keine Vollkostenversicherung ist, können mehrere hundert Euro monatlich für Familien einen spürbaren Unterschied machen.

Hinzu kommt, dass Menschen knapp unterhalb einer Schwelle nicht automatisch einen entsprechend geringeren Unterstützungsbedarf haben. Eine Person mit 29 Punkten kann im Alltag fast genauso stark auf Hilfe angewiesen sein wie eine Person mit 30 Punkten, die finanziellen Ansprüche könnten nach dem Entwurf dennoch deutlich auseinanderliegen.

Noch ist die Verschärfung nicht beschlossen

Die geplante 30-Punkte-Grenze sollte deshalb nicht so dargestellt werden, als würde sie bereits gelten. Derzeit beginnt Pflegegrad 2 weiterhin bei 27 Punkten.

Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Änderungen selbst als Bestandteil des Referentenentwurfs zum Pflegeneuordnungsgesetz. Im weiteren politischen Verfahren können einzelne Vorschriften verändert, gestrichen oder zeitlich verschoben werden.

Für Betroffene ist deshalb zweierlei wichtig: Wer bereits pflegebedürftig ist, sollte einen notwendigen Antrag nicht allein wegen der Reformdiskussion hinauszögern. Gleichzeitig sollte niemand davon ausgehen, dass jede derzeit diskutierte Regel ab Januar 2027 tatsächlich unverändert in Kraft tritt.

Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider ist 76 Jahre alt und benötigt täglich Unterstützung beim Duschen, Anziehen, bei Medikamenten und bei verschiedenen Tätigkeiten im Haushalt. Bei ihrer Begutachtung werden insgesamt 29 Punkte festgestellt.

Nach den derzeit gültigen Regeln erfüllt sie damit die Voraussetzungen für Pflegegrad 2. Entscheidet sie sich für Pflegegeld, kann sie 2026 monatlich 347 Euro erhalten.

Würde eine vergleichbare Erstbegutachtung nach Inkrafttreten des Entwurfs ebenfalls genau 29 Punkte ergeben, wäre nur Pflegegrad 1 erreicht. Das geplante Entlastungsbudget von 386 Euro monatlich für Pflegegrad 2 würde Frau Schneider dann nicht erhalten.

Bei einer erstmaligen Einstufung in Pflegegrad 2 wären nach dem Entwurf zunächst drei Monate lang jeweils 193 Euro und anschließend neun Monate lang jeweils 386 Euro möglich. Über zwölf volle Monate ergibt dies 4.053 Euro – genau diesen Geldbetrag könnte die höhere Schwelle in einem solchen Grenzfall ausmachen.

Der Beitrag Pflegegrad 2: Neue 30-Punkte-Grenze soll kommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Schwerbehindertenparkplatz für 102-Jährigen im Rollstuhl – doch Nachbarn beschweren sich

Ein 102 Jahre alter Mann ist auf einen Rollstuhl angewiesen, doch ausgerechnet der Weg vom Haus zum Auto wird für ihn zum Problem. Seine Ehefrau beantragte deshalb bei der Stadt Hofheim einen Behindertenparkplatz in unmittelbarer Nähe des Wohnhauses. Die Stadt richtete tatsächlich einen solchen Stellplatz ein – allerdings vor dem Nachbarhaus.

Damit war das Problem nicht gelöst. “Nachbarn haben ihre Fahrzeuge auf dem Behindertenparkplatz abgestellt, zudem ist der Platz für meinen Mann zu weit vom eigentlichen Hauseingang entfernt”, sagt die Ehefrau. Als die Frau eine Verlegung verlangte, lehnte die Stadt zunächst ab.

Der eigene Stellplatz hilft dem 102-Jährigen offenbar nicht

Die Stadt verwies darauf, dass das Ehepaar über einen wohnortnahen privaten Parkplatz verfüge. Nach Darstellung der Ehefrau sei dieser für ihren Mann mit dem Rollstuhl jedoch nicht erreichbar, weil es dort zu eng sei und Stufen überwunden werden müssten.

Die Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung sieht zwar vor, dass ein personenbezogener Behindertenparkplatz regelmäßig nicht erforderlich ist, wenn eine Garage oder ein anderer Stellplatz in zumutbarer Entfernung vorhanden ist. Entscheidend bleibt jedoch, ob diese Alternative unter den konkreten Bedingungen wirklich genutzt werden kann.

Gegen-Hartz hat bereits über einen vergleichbaren Rechtsstreit berichtet, bei dem ein vorhandener Stellplatz wegen der örtlichen Bedingungen für den schwerbehinderten Betroffenen keine zumutbare Alternative darstellte. Mehr dazu lesen Sie zum Anspruch auf einen Behindertenparkplatz direkt vor dem Haus.

Ein vorhandener Parkplatz reicht nicht automatisch als Ablehnungsgrund

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Urteil Az. 14 K 1401/24 einen Fall entschieden, der für ähnliche Auseinandersetzungen interessant ist. Dort hatte die Stadt ebenfalls auf eine vorhandene Garage beziehungsweise Abstellmöglichkeit verwiesen.

Das Gericht stellte jedoch fest, dass nicht allein das Vorhandensein einer solchen Fläche zählt. Die Parkmöglichkeit muss für den schwerbehinderten Menschen auch tatsächlich in zumutbarer Weise nutzbar sein. Im entschiedenen Fall waren die Bedingungen so ungünstig, dass das Gericht einen Anspruch auf einen personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatz bejahte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jeder schwerbehinderte Mensch automatisch einen reservierten Stellplatz vor der Wohnung verlangen kann. Die Straßenverkehrsbehörde muss die persönliche Situation und die örtlichen Verhältnisse prüfen.

Wann ein persönlicher Behindertenparkplatz möglich ist

Rechtsgrundlage ist insbesondere § 45 Straßenverkehrs-Ordnung in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift zur StVO. Danach können Straßenverkehrsbehörden Parkmöglichkeiten für schwerbehinderte Menschen kennzeichnen und für einzelne berechtigte Personen reservieren.

Bei einem personenbezogenen Behindertenparkplatz wird üblicherweise zusätzlich zum Rollstuhlsymbol die Nummer des jeweiligen Parkausweises angegeben. Andere Inhaber eines blauen EU-Parkausweises dürfen diesen individuell reservierten Platz dann ebenfalls nicht benutzen.

Die Behörde prüft unter anderem, ob überhaupt ein besonderer Stellplatz benötigt wird, ob eine zumutbare private Parkmöglichkeit vorhanden ist und ob die Einrichtung an der gewünschten Stelle verkehrsrechtlich vertretbar ist. Auch die Frage, ob eventuell eine zeitliche Beschränkung ausreichen würde, kann berücksichtigt werden.

Parkmöglichkeit Wer sie nutzen darf Besonderheit Allgemeiner Behindertenparkplatz In der Regel Personen mit blauem EU-Parkausweis Nicht für eine einzelne Person reserviert Personenbezogener Behindertenparkplatz Nur Inhaber des auf dem Schild genannten Parkausweises Kann etwa vor der Wohnung eingerichtet werden Regulärer öffentlicher Stellplatz Grundsätzlich alle Verkehrsteilnehmer Kein besonderer Schutz vor Belegung Privater Stellplatz oder Garage Berechtigte Nutzer der Fläche Kann gegen einen Sonderparkplatz sprechen, aber nur wenn die Nutzung zumutbar ist Blauer und orangefarbener Parkausweis dürfen nicht verwechselt werden

Nicht jede Person mit einem Schwerbehindertenausweis darf auf einem Parkplatz mit Rollstuhlsymbol stehen. Auch das Merkzeichen G allein reicht dafür grundsätzlich nicht aus.

Für die allgemeinen Behindertenparkplätze ist normalerweise der blaue EU-Parkausweis erforderlich. Der orangefarbene Parkausweis eröffnet dagegen verschiedene andere Parkerleichterungen, berechtigt grundsätzlich jedoch nicht zur Nutzung der normalen Behindertenparkplätze mit Rollstuhlsymbol.

Ausführlicher erklären wir die Unterschiede im Beitrag Blauer oder orangefarbener Parkausweis: Diese Unterschiede sollten Betroffene kennen.

Warum der Fall aus Hofheim rechtlich schwierig ist

Im Hofheimer Fall kommt eine Besonderheit hinzu. Die Ehefrau wollte den Parkplatz nach dem Bericht vor allem nutzen, um ihren Mann unmittelbar am Haus in das Auto setzen beziehungsweise aussteigen lassen zu können. Die Stadt argumentierte dagegen, dass die Nutzung ausschließlich zum Ein- und Aussteigen nicht dem eigentlichen Zweck eines Behindertenparkplatzes entspreche.

Damit entsteht eine schwierige Lage. Ein personenbezogener Behindertenparkplatz soll eine dauerhaft nutzbare Parkmöglichkeit gewährleisten und ist nicht automatisch eine reservierte Lade- oder Haltezone für einen kurzen Transfer.

Andererseits darf eine Behörde die tatsächlichen Lebensbedingungen eines schwerbehinderten Menschen nicht ausblenden. Wenn ein Rollstuhlfahrer einen privaten Stellplatz aufgrund von Stufen, fehlender Bewegungsfläche oder anderen Hindernissen praktisch nicht erreichen kann, muss diese Situation bei der Prüfung berücksichtigt werden.

Beschwerden der Nachbarn entscheiden nicht über den Anspruch

Besonders brisant ist, dass sich nach Angaben der Stadt Nachbarn über den Wegfall eines regulären Parkplatzes beschwert hatten. Die Stadt stellte deshalb sogar infrage, ob der Behindertenparkplatz dauerhaft bestehen bleiben werde.

Beschwerden von Anwohnern ersetzen jedoch keine rechtliche Einzelfallprüfung. Natürlich darf die Behörde die Verkehrssituation und den vorhandenen Parkraum berücksichtigen, sie muss aber zugleich den konkreten Bedarf des schwerbehinderten Menschen bewerten.

Gerade bei hohem Parkdruck kann die Interessenlage widersprüchlich erscheinen. Für einen Menschen, der nur wenige Meter oder überhaupt keine Strecke ohne Rollstuhl bewältigen kann, ist ein wohnungsnaher Stellplatz jedoch kein Komfortgewinn, sondern kann die Voraussetzung dafür sein, die Wohnung überhaupt mit vertretbarem Aufwand verlassen zu können.

Auch ohne Merkzeichen aG lohnt sich eine genaue Prüfung

Für den klassischen blauen EU-Parkausweis gelten enge Voraussetzungen. In besonderen Konstellationen können daneben allerdings weitere Ausnahmegenehmigungen und Parkerleichterungen infrage kommen.

Betroffene sollten deshalb einen ablehnenden Bescheid nicht allein deshalb hinnehmen, weil ein bestimmtes Merkzeichen fehlt. Welche Möglichkeiten bestehen können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag Behindertenparkplatz auch ohne Merkzeichen aG: Wann Ausnahmen möglich sind.

Dabei muss deutlich zwischen einem allgemeinen Behindertenparkplatz, einem personenbezogenen Stellplatz und sonstigen Parkerleichterungen unterschieden werden. Nicht jede Ausnahmegenehmigung erlaubt automatisch das Parken auf einem mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Platz.

Der Beitrag Schwerbehindertenparkplatz für 102-Jährigen im Rollstuhl – doch Nachbarn beschweren sich erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz hohem Vermögen übernehmen

Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz eines Vermögens in Höhe 368.721,62 EUR übernehmen

Der Sozialhilfeträger wird im Eilverfahren verpflichtet ungedeckte Heimkosten ohne Anrechnung von Vermögen zu übernehmen.

Denn besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (SG Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER).

Das Sozialamt wird vom Sozialgericht Reutlingen Az. S 10 SO 1646/25 ER sowie vom Landessozialgericht Baden-Württemberg ( Beschluss v. 23.02.2026 – L 7 SO 2978/25 ER-B -) im einstweiligem Rechtsschutz verpflichtet, die ungedeckten Heimkosten der Antragstellerin – ohne Anrechnung von Vermögen – zu übernehmen.

Denn die Antragstellerin habe gerade kein Mitspracherecht, eine Weisungsgebundenheit der Testamentsvollstreckerin – was die Verwaltung des Nachlasses betreffe – bestehe nicht.

Die Antragstellerin verfügt nicht über realisierbares Vermögen oder Einkommen aus dem Nachlass ihres Vaters

Vielmehr dürfte die für 15 Jahre angeordnete Testamentsvollstreckung der Berücksichtigung sowohl des hälftigen Erbteils der Antragstellerin als Vermögen als auch der aus dem Nachlass erzielten Erträge als Einkommen entgegenstehen.

Die Klägerin hat auch keine tatsächliche Verfügungsbefugnis

Die Antragstellerin dürfte über ihr Vermögen in Form des hälftigen Erbteils, da dieser aufgrund der Anordnung des Erblassers unter der Verwaltung der Testamentsvollstreckerin steht, keine rechtliche und tatsächliche Verfügungsbefugnis haben.

Der Erblasser hat vorliegend gemäß § 2209 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) für 15 Jahre eine Dauervollstreckung angeordnet, während der die bestellte Testamentsvollstreckerin den Nachlass zu verwalten hat.

Nach § 2211 BGB kann ein Erbe über die der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Nachlassgegenstände nicht verfügen. Gläubiger des Erben können sich gemäß § 2214 BGB nicht an diesen Nachlassgegenständen befriedigen.

An der Verwertbarkeit des Vermögens fehlt es

Besteht eine Testamentsvollstreckung, die die Verwaltung und Teilung des Nachlasses für einen längeren Zeitraum (hier: 15 Jahre) dem Testamentsvollstrecker überträgt und den Erben die Verfügungsmacht entzieht, fehlt es an der Verwertbarkeit dieses Vermögens für die Dauer der Testamentsvollstreckung (Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25.06.2015 – 5 C 12/14 – ).

Fazit

Die Antragstellerin hat vorliegend keine rechtliche Möglichkeit, die Testamentsvollstreckung zu beenden, noch dürfte sie Anspruch auf die Auskehrung von Erlösen haben.

Es ist allgemein anerkannt, das bei der Auslegung eines Testaments der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften ist (§ 133 BGB).

Die Auslegung darf sich mithin nicht allein auf die Analyse des Wortlauts beschränken, vielmehr müssen auch alle Umstände außerhalb der Testamentsurkunde herangezogen werden, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens möglicherweise dienlich sind.

Der Erblasser hat vorliegend angeordnet, dass die Testamentsvollstreckung dem Wohl seiner Kinder (der Antragstellerin und deren Schwester) und deren Kinder dienen soll. Diese Anordnung kann keinesfalls – entsprechend dem „Willen“ des Sozialamtes – so verstanden werden, dass das Wohl der Erben vorliegend die Deckung der Kosten der Heimunterbringung der Antragstellerin sein soll.

Hätte der Erblasser den Einsatz seines Nachlasses für den Lebensunterhalt seiner Kinder gewollt, hätte es der Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht bedurft. Vielmehr dürfte die Anordnung – wie von der Testamentsvollstreckerin im Erörterungstermin vor dem SG dargelegt – nur so zu verstehen sein, dass in erster Linie die Vermögenserhaltung und auch die Vermögensvermehrung bewirkt werden soll.

Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin eine rechtliche Möglichkeit haben könnte, eine Aufhebung der Testamentsvollstreckung zu erwirken, was nach dem Willen des Erblassers erfordert, dass der Testamentsvollstrecker „zu der Erkenntnis kommt, dass es angemessen und sinnvoll ist, die Testamentsvollstreckung früher zu beenden und beide Kinder auch dieser Meinung sind.”

Expertentipp zu Pflegeheimkosten

1. Pflegeheimkosten sind für viele Menschen kaum noch finanzierbar, es bleibt nur noch der Weg zum Sozialamt. In der Pflege können 10.000 Euro als Schonvermögen bei Bezug von Sozialhilfe oder Hilfe zur Pflege geltend gemacht werden. Das bedeutet, dass dieser Betrag nicht für die Pflegeheimkosten eingesetzt werden muss. Für Ehepaare gilt ein Schonvermögen von 20.000 Euro.

2. Als Vermögen sind in der Sozialhilfe auch Beträge zu berücksichtigen, deren Verbleib ungeklärt sind ( LSG NRW Az. L 9 SO 259/23 ).

3. Von diesem Grundsatz bestehen jedoch Ausnahmen, insbesondere bei psychischen Erkrankungen wie zum Beispiel Demenz. Dies kann dazu führen, dass Sozialhilfe ausnahmsweise auch bei Restzweifeln zu bewilligen ist.

4. Ist das Sozialamt der Meinung, es sei naheliegend, dass das Vermögen von einem Dritten entzogen worden ist, ist er verpflichtet, zur Aufklärung von Regressmöglichkeiten weitere Ermittlungen durchzuführen, – nicht aber berechtigt – , den Anspruch des Leistungsberechtigten auf Übernahme der Heimkosten abzulehnen.

Denn nach gefestigter Rechtsprechung gilt:

Die Annahme von Hilfebedürftigkeit setzt grundsätzlich voraus, dass der Verbleib von Vermögen nachgewiesen wird, wenn ein solches zu einem früheren Zeitpunkt vorhanden gewesen ist (LSG Berlin-Brandenburg Urteil vom 14.12.2016 – L 34 AS 1350/13; LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 06.04.2018 – L 20 SO 199/17).

Davon abweichend kann aber in Fällen, in denen der Verbleib von vorhandenem Vermögen aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen des Leistungsberechtigten, insbesondere einer Demenzerkrankung, nicht mehr vollständig geklärt werden kann, reduzierte Anforderungen an den Nachweis des Verbleibs des Vermögens (vergl. dazu auch Beschlüsse des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER und vom 29.11.2024 – L 9 SO 245/24 B ER) zu stellen sein.

Dürfen Sozialämter wirklich jedes Detail eines Vermögensverbrauchs hinterfragen?

Für den Fall, dass die fehlende Erklärung für den Verbleib des Geldes auf einer manifestierenden, progredienten geistigen Erkrankung beruhe, sei eine Ausnahme von dem Grundsatz zu machen, dass der Hilfesuchende die objektive Beweislast für das Nichtvorliegen von Vermögen trage (Bezugnahme auf den Beschluss des LSG NRW vom 25.10.2017 – L 9 SO 413/17 B ER).

Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die Antragstellerin zwar keine demenzielle Erkrankung gehabt hat, aber es habe ein altersbedingter geistiger und körperlicher Abbauprozess stattgefunden ( Bezugnahme auf LSG NRW, Urteil vom 28.09.2023 – L 9 SO 170/21 – ).

Der Beitrag Sozialhilfe: Sozialamt muss ungedeckte Heimkosten trotz hohem Vermögen übernehmen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Grundsicherung 1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht zur Lücke führen

Eine Nachzahlung geht auf dem Konto ein, wird für bereits entstandene Schulden und den Lebensunterhalt ausgegeben – und trotzdem rechnet das Jobcenter das Geld noch Monate später als Einkommen an. Genau eine solche Situation beschäftigte das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg und endete für eine Leistungsbezieherin mit einer Nachzahlung von insgesamt 1.310,88 Euro.

Das Urteil vom 3. Juli 2025 ist für Leistungsbezieher besonders interessant, weil es die Grenzen einer rein rechnerischen Einkommensanrechnung beschreibt. Geld, das im jeweiligen Bedarfsmonat tatsächlich nicht mehr zur Verfügung steht, kann den Lebensunterhalt nicht finanzieren.

Ehemalige Krankenschwester erhielt 2.624 Euro nachgezahlt

Die Klägerin wurde 1962 geboren und hatte als Krankenschwester gearbeitet. Nach einer längeren Erkrankung bezog sie zunächst Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld, bevor sie Leistungen nach dem SGB II beantragte.

Am 8. März 2021 überwies die Bundesagentur für Arbeit 2.624,84 Euro nach. Die Zahlung betraf Arbeitslosengeld, das der Frau für einen zurückliegenden Zeitraum zustand.

Das Geld kam allerdings nicht in einer Situation an, in der die Frau über üppige Rücklagen verfügte. Nach ihren Angaben hatte sie sich zuvor 3.000 Euro von ihrem geschiedenen Ehemann geliehen, weil ihr Arbeitslosengeld nicht ausgereicht hatte.

Nach Eingang der Nachzahlung beglich sie einen großen Teil dieser Schulden. Kontoauszüge und weitere Unterlagen bestätigten später, dass die Nachzahlung bereits kurze Zeit nach dem Zufluss weitgehend nicht mehr vorhanden war.

Weitere 713 Euro aus einer Witwenrente

Damit war die finanzielle Situation noch nicht abgeschlossen. Am 29. April 2021 erhielt die Frau zusätzlich 713,40 Euro aus einer Nachzahlung der Deutschen Rentenversicherung.

Dabei handelte es sich um Witwenrente für mehrere zurückliegende Monate. Ab Mai 2021 wurde außerdem eine laufende Witwenrente von zunächst 89,32 Euro monatlich gezahlt.

Auch diese Nachzahlung blieb nicht einfach auf dem Konto liegen. Die Klägerin versorgte ihre Enkeltochter, die bei ihr lebte, und gab an, für das Kind zunächst zu wenig staatliche Unterstützung erhalten zu haben.

Leistungen des Sozialamtes für die Enkelin wurden erst später rückwirkend bewilligt. Das Gericht hielt die Angaben der Frau über die Verwendung des Geldes für glaubhaft.

Das Jobcenter rechnete trotzdem jeden Monat 437,47 Euro an

Das Jobcenter behandelte die Arbeitslosengeld-Nachzahlung als Einkommen. Es verteilte den Betrag rechnerisch auf sechs Monate und setzte monatlich 437,47 Euro als Einkommen der Frau an.

Das hatte erhebliche Auswirkungen auf die laufenden Leistungen. Für den Zeitraum von Juli bis September 2021 bewilligte das Jobcenter nur noch 223,15 Euro monatlich, bevor später noch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende berücksichtigt wurde.

Die Klägerin argumentierte dagegen, dass das Geld längst nicht mehr vorhanden sei. Ein rechnerischer Betrag von mehreren Hundert Euro im Monat helfe ihr nicht, wenn auf dem Konto tatsächlich nur noch wenige Euro verfügbar seien.

Nach den Feststellungen des Gerichts sank der Kontostand im Juni 2021 zeitweise auf weniger als 70 Euro. Von den vorherigen Nachzahlungen war bei Erlass der später angegriffenen Bescheide nichts mehr in entsprechender Höhe vorhanden.

Warum Nachzahlungen überhaupt auf sechs Monate verteilt werden können

Nach § 11 Abs. 3 SGB II gelten besondere Regeln für bestimmte Nachzahlungen. Würde eine Nachzahlung, die nicht für den Zuflussmonat bestimmt ist, dazu führen, dass der Leistungsanspruch in diesem Monat vollständig entfällt, wird der Betrag grundsätzlich auf sechs Monate verteilt.

Die Nachzahlung wird dann in monatlichen Teilbeträgen als Einkommen berücksichtigt. Die aktuelle Fassung des § 11 Abs. 3 SGB II enthält diese Sechsmonatsregel weiterhin.

Genau deshalb war die ursprüngliche Berechnung des Jobcenters nicht von Anfang an vollkommen falsch. Die 2.624,84 Euro konnten grundsätzlich auf mehrere Monate verteilt werden.

Das Problem entstand erst dadurch, dass die Behörde auch für spätere Monate so rechnete, als stünde der Klägerin das Geld weiterhin tatsächlich zur Verfügung.

Fiktives Einkommen kann keine Lebensmittel bezahlen

Das LSG Berlin-Brandenburg stellte für die Monate Juli bis September 2021 auf die tatsächliche Bedürftigkeit ab. Eine bereits verbrauchte Einnahme könne den Lebensunterhalt im aktuellen Bedarfsmonat nicht mehr decken.

Das Gericht griff dabei die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu den sogenannten „bereiten Mitteln“ auf. Eine einmalige Einnahme kann demnach nicht uneingeschränkt zur Deckung eines späteren Bedarfs herangezogen werden, wenn sie tatsächlich nicht mehr verfügbar ist.

Für Leistungsbezieher ist diese Unterscheidung wichtig. Eine gesetzlich vorgesehene Verteilung einer Zahlung und die Frage, ob das Geld später noch wirklich verfügbar ist, sind zwei verschiedene Prüfungen.

Das Jobcenter darf deshalb eine bestehende Notlage nicht dadurch lösen, dass es lediglich auf einen rechnerischen Einkommensbetrag verweist.

Das Gesetz sieht den vorzeitigen Verbrauch ausdrücklich vor

Für diese Fälle enthält § 24 Abs. 4 SGB II eine besondere Vorschrift. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden, wenn eine einmalige Einnahme aus § 11 Abs. 3 vorzeitig verbraucht wurde.

Das LSG ging allerdings noch einen Schritt weiter. Aus Sicht des Senats darf die Behörde nicht zwischen „Darlehen“ und „gar keiner Leistung“ wählen.

Als Möglichkeiten kommen nach der Entscheidung ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht. Eine vollständige Verweigerung des betreffenden Leistungsbetrages hielt der Senat dagegen nicht für zulässig.

Der Grund dafür liegt im Schutz des Existenzminimums. Auch der Gesetzgeber wollte mit § 24 Abs. 4 SGB II verhindern, dass Menschen während eines Verteilzeitraums plötzlich ohne Geld für ihren Lebensunterhalt dastehen.

Darlehen ist nicht automatisch die einzige Lösung

In vielen Fällen dürfte ein Jobcenter bei einer vorzeitig verbrauchten Nachzahlung zunächst an ein Darlehen denken. Dieses muss später grundsätzlich zurückgezahlt werden und ist deshalb für Betroffene erheblich ungünstiger als ein Zuschuss.

Das LSG Berlin-Brandenburg entschied jedoch, dass § 24 Abs. 4 SGB II der Verwaltung einen Entscheidungsspielraum eröffnet. Dabei sind die konkreten Gründe des Geldverbrauchs zu berücksichtigen.

Besonders wichtig wurde im Verfahren außerdem § 33 SGB I. Danach sollen angemessene Wünsche eines Leistungsberechtigten bei der Ausgestaltung einer Sozialleistung berücksichtigt werden.

Die Klägerin hatte ausdrücklich Leistungen als Zuschuss verlangt. Das Gericht sah ihren Wunsch im konkreten Fall als angemessen an.

Warum die Schuldentilgung der Frau nicht gegen sie verwendet wurde

Dass eine größere Nachzahlung sofort zur Begleichung von Schulden verwendet wird, ist sozialrechtlich keineswegs immer ungefährlich. Leistungsbezieher sollen grundsätzlich vorhandene Mittel zuerst zur Sicherung ihres eigenen Lebensunterhalts einsetzen.

Im entschiedenen Fall lagen jedoch besondere Umstände vor. Die Frau hatte sich das Geld zuvor gerade deshalb geliehen, weil ihre ursprüngliche Arbeitslosengeldzahlung unter ihrem damaligen Grundsicherungsbedarf lag.

Nach den Berechnungen des Gerichts erhielt sie ursprünglich 936 Euro Arbeitslosengeld monatlich. Ihr damaliger Grundsicherungsbedarf lag dagegen bei 979,89 Euro.

Die später bewilligte Nachzahlung erhöhte den rechnerischen monatlichen Arbeitslosengeldanspruch auf 1.062,60 Euro. Hätte die Arbeitsagentur von Anfang an richtig gezahlt, wäre die private Finanzierungslücke in dieser Form nicht entstanden.

Das Gericht wertete die Rückzahlung des privaten Darlehens deshalb nicht als sozialwidrig. Vielmehr bezeichnete es das Verhalten unter den besonderen Umständen des Falles als sozialadäquat.

Auch die Ausgaben für die Enkeltochter wurden berücksichtigt

Ähnlich bewerteten die Richter den Verbrauch der Witwenrentennachzahlung. Die Klägerin hatte die 713,40 Euro unter anderem für den Lebensunterhalt ihrer Enkeltochter verwendet.

Für das Kind erhielt sie die benötigten Leistungen des Sozialamtes erst mit Verzögerung. Die Sozialhilfe für die Monate April bis Juni 2021 wurde erst im August rückwirkend gezahlt.

Das LSG sah deshalb auch hier keine Situation, in der die Klägerin Geld leichtfertig ausgegeben hätte, um anschließend zusätzliche Leistungen vom Jobcenter zu verlangen. Diese Umstände sprachen für die Gewährung eines Zuschusses.

Damit unterscheidet sich der Fall deutlich von Situationen, in denen eine hohe Nachzahlung unmittelbar für vermeidbare Anschaffungen oder andere nicht notwendige Ausgaben verbraucht wird.

So viel musste das Jobcenter zusätzlich zahlen

Für drei Monate sprach das Gericht der Klägerin jeweils weitere 436,96 Euro zu. Zusammen ergab das 1.310,88 Euro.

Zeitraum Zusätzlicher Anspruch Juli 2021 436,96 Euro August 2021 436,96 Euro September 2021 436,96 Euro Gesamt 1.310,88 Euro

Das LSG korrigierte damit die erstinstanzliche Berechnung geringfügig. Die Berufung des Jobcenters blieb hinsichtlich dieser drei Monate weitgehend erfolglos.

Die Behörde musste außerdem vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen. Eine Revision gegen die Entscheidung ließ das LSG nicht zu.

Für April musste die Klägerin trotzdem 407,47 Euro zurückzahlen

Das Urteil ist dennoch kein vollständiger Sieg der Klägerin. Für April 2021 bestätigte das LSG eine Erstattungsforderung des Jobcenters von 407,47 Euro.

Der Unterschied hängt mit der rechtlichen Ausgangslage des jeweiligen Bescheides zusammen. Für April ging es um die nachträgliche Aufhebung einer bereits ergangenen Bewilligung aufgrund des Einkommenszuflusses.

Bei einer solchen rückwirkenden Aufhebung könne der spätere Verbrauch der einmaligen Einnahme anders behandelt werden als bei einer Entscheidung über den aktuellen Lebensunterhalt. Die Richter bestätigten deshalb die Forderung für April.

Der Fall zeigt damit zugleich, warum Betroffene nicht allein mit dem Argument „Das Geld ist bereits ausgegeben“ automatisch jede Anrechnung oder Rückforderung verhindern können.

Das Urteil ist auch beim Grundsicherungsgeld weiterhin interessant

Seit Juli 2026 spricht das SGB II bei der laufenden existenzsichernden Leistung vom Grundsicherungsgeld. Die für diesen Fall wichtigen Vorschriften wurden dadurch nicht abgeschafft.

§ 11 Abs. 3 SGB II enthält weiterhin die Verteilung bestimmter Nachzahlungen über sechs Monate. § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nennt weiterhin ausdrücklich den Fall, dass Leistungsberechtigte solche einmaligen Einnahmen vorzeitig verbraucht haben.

Damit bleibt die vom LSG behandelte Frage praktisch relevant. Wer heute eine größere Nachzahlung von Arbeitslosengeld, Rente oder einer anderen anzurechnenden Leistung erhält, kann ebenfalls mit einer mehrmonatigen Einkommensanrechnung konfrontiert werden.

Ist das Geld im weiteren Verlauf tatsächlich nicht mehr verfügbar, muss geprüft werden, wie der laufende Lebensunterhalt gesichert wird.

Nicht jede ausgegebene Nachzahlung führt zu einem Zuschuss

Aus dem Urteil sollte allerdings nicht der Schluss gezogen werden, Leistungsbezieher könnten eine Nachzahlung beliebig ausgeben und anschließend denselben Betrag noch einmal vom Jobcenter verlangen. Genau das hat das LSG nicht entschieden.

Der Grund des Verbrauchs bleibt wichtig. Bei der Entscheidung zwischen Darlehen und Zuschuss können unter anderem die Umstände der Ausgabe und die Frage berücksichtigt werden, ob das Verhalten als sozialwidrig angesehen werden könnte.

Wer beispielsweise eine hohe Nachzahlung erhält und sie trotz absehbarer Leistungskürzungen ohne nachvollziehbaren Grund vollständig für vermeidbare Ausgaben verwendet, befindet sich in einer anderen Situation als die Klägerin.

Im Berliner Fall waren die Ausgaben eng mit zuvor entstandenen Versorgungslücken verbunden. Genau diese Besonderheit führte am Ende dazu, dass das Gericht einen Zuschuss für angemessen hielt.

Kontoauszüge können über den Ausgang des Verfahrens entscheiden

Betroffene sollten deshalb dokumentieren können, wann eine Nachzahlung eingegangen ist und was anschließend mit dem Geld geschehen ist. Im Verfahren der Klägerin waren die Kontoauszüge ein wichtiger Nachweis dafür, dass die Zahlungen im späteren Streitzeitraum tatsächlich nicht mehr verfügbar waren.

Das Gericht konnte anhand der Kontobewegungen nachvollziehen, wie stark das Guthaben gesunken war. Auch die Erklärung des geschiedenen Ehemannes über das private Darlehen stützte die Darstellung der Frau.

Wer eine Nachzahlung zur Begleichung eines privaten Darlehens verwendet, sollte deshalb auch die Entstehung dieser Schuld belegen können. Ein schriftlicher Darlehensvertrag, Überweisungen oder andere nachvollziehbare Nachweise können bei einem späteren Streit erheblich helfen.

Ähnliches gilt für notwendige Ausgaben für Angehörige oder zur Überbrückung einer verzögerten Sozialleistung.

Was Betroffene bei einer Kürzung im Bescheid prüfen sollten

Taucht in einem Jobcenter-Bescheid über Monate hinweg eine Nachzahlung als Einkommen auf, obwohl das Geld längst nicht mehr zur Verfügung steht, sollte der Bescheid genau geprüft werden. Besonders wichtig ist, ob die Behörde den tatsächlichen Verbrauch überhaupt berücksichtigt hat.

Auch sollte aus der Entscheidung hervorgehen, ob § 24 Abs. 4 SGB II geprüft wurde. Das LSG beanstandete im entschiedenen Fall gerade, dass sich die Behörde mit der dort vorgesehenen Leistungsform nicht ausreichend befasst hatte.

Betroffene sollten außerdem ausdrücklich erklären, wenn sie wegen der besonderen Umstände einen Zuschuss statt eines Darlehens beantragen. Nach der Entscheidung kann ein solcher Wunsch rechtlich erheblich sein.

Ob er berechtigt ist, muss jedoch anhand der jeweiligen Lebenssituation beurteilt werden.

Praxisbeispiel: 3.000 Euro Nachzahlung sind nach zwei Monaten weg

Eine Leistungsbezieherin erhält im September eine Nachzahlung von 3.000 Euro für Arbeitslosengeld aus zurückliegenden Monaten. Das Jobcenter verteilt die Zahlung entsprechend den gesetzlichen Voraussetzungen auf sechs Monate und berücksichtigt monatlich 500 Euro als Einkommen.

Die Frau hatte zuvor 2.000 Euro von ihrer Schwester geliehen, weil die Arbeitsagentur mehrere Monate zu wenig gezahlt hatte. Sie überweist das Geld nach Eingang der Nachzahlung zurück und verwendet den Rest für aufgelaufene Strom- und Lebenshaltungskosten.

Im November verfügt sie nur noch über ihr laufendes Grundsicherungsgeld, das Jobcenter zieht rechnerisch jedoch weiterhin 500 Euro ab. In einer solchen Situation kann sie sich auf die fehlende tatsächliche Verfügbarkeit berufen und verlangen, dass das Jobcenter eine Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB II prüft.

Ob sie die fehlenden 500 Euro als Zuschuss oder lediglich als Darlehen bekommt, hängt von den Umständen ab. Kann sie jedoch nachvollziehbar belegen, dass das Darlehen zuvor eine existenzielle Finanzierungslücke geschlossen hatte, spricht das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg dafür, diese Umstände bei der Entscheidung zugunsten eines Zuschusses zu berücksichtigen.

Fragen und Antworten zur Anrechnung verbrauchter Nachzahlungen 1. Darf das Jobcenter eine Nachzahlung auf sechs Monate verteilen?

Ja. Nach § 11 Abs. 3 SGB II kann eine für frühere Zeiträume bestimmte Nachzahlung auf sechs Monate verteilt werden, wenn der Leistungsanspruch bei vollständiger Berücksichtigung im Zuflussmonat sonst entfallen würde.

2. Was passiert, wenn die Nachzahlung vor Ablauf der sechs Monate aufgebraucht ist?

Dann kann das Jobcenter nicht einfach ignorieren, dass im aktuellen Monat tatsächlich kein Geld mehr zur Verfügung steht. § 24 Abs. 4 SGB II sieht ausdrücklich eine Regelung für den vorzeitigen Verbrauch solcher einmaligen Einnahmen vor.

3. Bekomme ich dann automatisch einen Zuschuss?

Nein. Nach der Entscheidung des LSG kommen je nach Einzelfall ein Darlehen oder ein Zuschuss in Betracht. Ein Zuschuss kann besonders dann gerechtfertigt sein, wenn der Verbrauch nachvollziehbar und nicht sozialwidrig war.

4. Darf ich eine Nachzahlung verwenden, um Schulden zurückzuzahlen?

Das kann problematisch sein, weil Leistungsbezieher vorhandene Mittel grundsätzlich für ihren Lebensunterhalt einsetzen sollen. Im entschiedenen Fall wurde die Schuldentilgung jedoch akzeptiert, weil das private Darlehen zuvor gerade eine durch zu niedriges Arbeitslosengeld entstandene Versorgungslücke geschlossen hatte.

Der Beitrag Grundsicherung 1.310 Euro mehr vom Jobcenter: Verbrauchte Nachzahlung darf nicht zur Lücke führen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

Bürgergeld: Seit 1. Juli 2026 wichtige Änderung beim Weiterbewilligungsantrag in der Grundsicherung

Beim Bürgergeld steht für Weiterbewilligungen eine Änderung an. Nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit benötigt das Jobcenter ab dem 01.07.2026 zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag die Anlage Vermögen, kurz Anlage VM.

Für Leistungsberechtigte bedeutet das: Wer ab diesem Datum eine Weiterbewilligung beantragt, sollte nicht nur den Weiterbewilligungsantrag ausfüllen, sondern auch die Angaben zum Vermögen der Bedarfsgemeinschaft vorbereiten. Die Information ist relevant, stellt aber gegenüber dem letzten Überblick keinen neuen Sachstand dar.

Was sich seit dem 01.07.2026 ändert

Der Weiterbewilligungsantrag dient dazu, Bürgergeld nach Ablauf eines laufenden Bewilligungszeitraums weiter zu erhalten. Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass aufgrund neuer gesetzlicher Regelungen ab dem 01.07.2026 zusätzlich die Anlage VM benötigt wird.

Die Anlage VM ist die Selbstauskunft über das Vermögen. Darin werden Vermögensverhältnisse der gesamten Bedarfsgemeinschaft abgefragt, also nicht nur die Angaben der antragstellenden Person.

Erfasst werden unter anderem Angaben zu Immobilien, Grundstücken, Kraftfahrzeugen und weiteren Vermögenswerten. Auch Vermögen im Ausland kann anzugeben sein, wenn es zur Bedarfsgemeinschaft gehört.

Warum die Anlage VM beim Weiterbewilligungsantrag wichtig wird

Die zusätzliche Anlage soll dem Jobcenter ermöglichen, die Vermögensverhältnisse im Rahmen der Weiterbewilligung erneut zu prüfen. Das kann besonders dann relevant sein, wenn sich seit dem letzten Antrag Vermögen verändert hat oder neue Vermögenswerte hinzugekommen sind.

Für Antragstellende ist deshalb entscheidend, die Angaben vollständig und nachvollziehbar zu machen. Wer Nachweise einreicht, sollte grundsätzlich Kopien verwenden und keine Originalunterlagen abgeben.

Die Änderung betrifft Weiterbewilligungsanträge ab dem 01.07.2026. Für frühere Anträge ist der Hinweis nicht ohne Weiteres auf bereits abgeschlossene Verfahren zu übertragen.

Veränderungsmitteilung: PDF nicht mehr als Download verfügbar

Eine weitere Änderung betrifft die Veränderungsmitteilung beim Bürgergeld. Das PDF-Formular zur Veränderungsmitteilung ist nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit nicht mehr als Download verfügbar.

Wer Änderungen mitteilen muss, kann dafür weiterhin die Online-Veränderungsmitteilung nutzen. Alternativ verweist die Bundesagentur für Arbeit darauf, dass das Formular bei Bedarf beim zuständigen Jobcenter erhältlich ist.

Veränderungen sollten unverzüglich gemeldet werden. Dazu gehören etwa Änderungen bei Einkommen, Wohnsituation, Haushaltszusammensetzung oder anderen Umständen, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.

Was Leistungsberechtigte jetzt beachten sollten

Wer seinen Bürgergeld-Bezug über den 01.07.2026 hinaus verlängern möchte, sollte den zusätzlichen Aufwand frühzeitig einplanen. Die Anlage VM erfordert Angaben, die nicht immer spontan verfügbar sind.

Sinnvoll ist es, Unterlagen zu Vermögenswerten rechtzeitig zu sammeln. Dazu können Konto- und Sparnachweise, Unterlagen zu Fahrzeugen, Angaben zu Grundstücken oder Informationen zu Versicherungen mit Rückkaufswert gehören.

Gleichzeitig sollte geprüft werden, ob die Veränderungsmitteilung online abgegeben werden kann. Da das PDF nicht mehr regulär zum Download bereitsteht, ist der direkte digitale Weg in vielen Fällen einfacher.

Überblick über die Änderungen Bereich Was gilt nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit? Weiterbewilligungsantrag ab 01.07.2026 Zusätzlich zum Weiterbewilligungsantrag soll die Anlage VM ausgefüllt werden. Anlage VM Die Anlage dient der Selbstauskunft über das Vermögen der gesamten Bedarfsgemeinschaft. Veränderungsmitteilung Das PDF-Formular ist nicht mehr als Download verfügbar. Alternative zur PDF-Veränderungsmitteilung Änderungen können online mitgeteilt werden; bei Bedarf ist das Formular beim Jobcenter erhältlich. Kein neuer Sachstand, aber praktische Folgen

Auch wenn diese Information seit dem letzten Überblick kein neues Update darstellt, bleibt sie für Betroffene wichtig. Gerade bei wiederkehrenden Anträgen können formale Änderungen leicht übersehen werden.

Wer den Weiterbewilligungsantrag wie gewohnt vorbereitet, sollte ab Juli 2026 zusätzlich an die Anlage VM denken. Andernfalls kann es zu Rückfragen kommen, die die Bearbeitung verzögern.

Die Änderung zeigt zudem, dass die Online-Angebote der Jobcenter weiter an Bedeutung gewinnen. Besonders bei Veränderungsmitteilungen wird der digitale Weg stärker in den Vordergrund gerückt.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Bürgergeld-Bezieherin erhält Leistungen bis Ende Juli 2026 und stellt im Juli den Weiterbewilligungsantrag. Da der Antrag nach dem 01.07.2026 gestellt wird, muss sie zusätzlich die Anlage VM ausfüllen.

Sie gibt darin unter anderem ihr Girokonto, ein kleines Sparguthaben und das Auto der Bedarfsgemeinschaft an. Weil sie außerdem eine neue Nebentätigkeit beginnt, meldet sie diese Veränderung nicht über ein PDF, sondern online über das Angebot der Bundesagentur für Arbeit.

Quellen

Bundesagentur für Arbeit: Merkblätter und Formulare zum Download
Bundesagentur für Arbeit: Bürgergeld – Veränderungen mitteilen
Bundesagentur für Arbeit: Anlage VM

Der Beitrag Bürgergeld: Seit 1. Juli 2026 wichtige Änderung beim Weiterbewilligungsantrag in der Grundsicherung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

Kategorien: Externe Ticker

„Günstige“ Solarenergie braucht keine Subventionen – oder doch?

Master Resource, Robert Bradley Jr.

Die öffentliche Meinung zu Wind- und Solarenergie ändert sich mit den Umfrageergebnissen. Aktuell gilt die Botschaft, dass Wind- und Solarenergie kosteneffizient und die naheliegende Wahl für bezahlbare Energie sind. Dennoch plädiert die Branche der erneuerbaren Energien für eine dauerhafte Unterstützung durch die großzügigen Subventionen der Produktions-Steuergutschrift (PTC) und der Investitions-Steuergutschrift (ITC), die für neue Projekte voraussichtlich Ende nächsten Jahres auslaufen.

Während sich die freie Welt im neuen Zeitalter dem Erdgas zuwendet, sollten Sie die folgenden narrativen Zitate betrachten – sowohl die erstrebenswerten als auch die falschen.

Verzweiflung ist das richtige Wort, denn „ Demokraten im Repräsentantenhaus wollen Steuervergünstigungen für saubere Energie zurück “, berichtet Inside Climate News am 18. März 2026. Arcelia Martin berichtet:

  • Ein neuer Gesetzentwurf würde die Anreize des Inflationsbekämpfungsgesetzes wieder einführen und Verbrauchern Unterstützung bei den Stromkosten gewähren. Der „ Energy Bills Relief Act “, der von mehr als der Hälfte der demokratischen Abgeordneten im Repräsentantenhaus (insgesamt 122) unterzeichnet wurde, zielt darauf ab, neue Anreize für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien zu schaffen und Verbraucher vor steigenden Stromkosten aufgrund des erhöhten Strombedarfs großer Energieverbraucher wie Rechenzentren zu schützen.
  • Zusätzlich zur Wiedereinführung der im Inflationsbekämpfungsgesetz von 2022 eingeführten Gutschriften für saubere Energie würde das umfassende Gesetz die von der Trump-Regierung eingestellten Fördermittel für Projekte im Bereich erneuerbarer Energien wieder einführen und 2,1 Milliarden Dollar zur Behebung von Engpässen bei Transformatoren und anderen Netztechnologien bereitstellen.

Auch falsche Republikaner sind mit von der Partie.

  • Die Republikaner im Repräsentantenhaus haben den „ American Energy Dominance Act“  (April 2026) eingebracht, um die durch den „One Big Beautiful Bill Act“ (OBBBA) von 2025 verschärften Fristen für Steuervergünstigungen für Wind- und Solarenergie (45Y/48E) aufzuheben. Der neue Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Fristen für den Baubeginn (4. Juli 2026) und die Inbetriebnahme (2027) für Solar- und Windprojekte aufzuheben und begründet dies mit entgangenen Investitionen.

Und dies stammt von C3 Solutions . States Mitbegründer Drew Bond in „ Solar braucht keine Subventionen mehr “ (27. April 2026):

  • Solarenergie zählt heute zu den günstigsten Stromformen der Welt. Dennoch verhält sich die Branche weiterhin so, als könne sie ohne staatliche Unterstützung nicht überleben.

Das ist unmöglich. Man kann nur hoffen, dass Bond Recht hat und die Branche in Sachen Subventionen die weiße Fahne hisst.

  • Die Solarbranche hat kein Subventionsproblem, sondern ein Vertrauensproblem. Der 4. Juli ist kein gefürchteter Stichtag, sondern ein Meilenstein, der signalisiert, dass die amerikanische Solarenergie bereit ist, sich im Wettbewerb zu behaupten. Die Zahlen sprechen für sich. Laut der Internationalen Agentur für Erneuerbare Energien (IRENA) sind die Kosten für Solarkraftwerke im Versorgungsmaßstab seit 2010 um rund 90 % gesunken – von etwa 46 Cent pro Kilowattstunde auf heute rund 4,3 Cent. Solarenergie zählt mittlerweile zu den günstigsten Energiequellen weltweit und liegt nur noch hinter der Windenergie an Land. Im letzten Jahrzehnt wuchs die Branche mit einer durchschnittlichen jährlichen Rate von rund 28 %.
  • Die USA verfügen derzeit über eine installierte Solarkapazität von rund 262 Gigawatt – genug, um etwa 45 Millionen Haushalte mit Strom zu versorgen, so der Verband der Solarenergieindustrie (Solar Energy Industries Association ). … Solarenergie ist eine der schnellsten und kostengünstigsten Möglichkeiten, einen Großteil des [steigenden Bedarfs] zu decken, und dieser Vorteil bleibt auch nach dem 5. Juli bestehen.

Und was bedeutet das? Die obige Statistik zeigt, wie überhöhte Subventionen (auch auf Landesebene) eine wirtschaftlich ungeeignete Energieform massenhaft ins Leben gerufen haben. Bond schlussfolgert fälschlicherweise:

  • All das bedeutet, dass die Solarenergie kein fragiles Start-up-Unternehmen mehr ist. Sie zählt zu den bemerkenswertesten Energiewenden der modernen amerikanischen Geschichte. Die Branche hat diese Realität nur noch nicht vollständig akzeptiert. Nach jahrzehntelanger öffentlicher Unterstützung schicken die politischen Entscheidungsträger die Solarenergie nicht etwa in den Abgrund, sondern feiern ihren großen Erfolg.

Das ist ein merkwürdiger Artikel. Ja, die Kosten für Solarenergie sind gesunken (ebenso wie bei anderen Energietechnologien). Ja, Solarenergie wurde durch besondere staatliche Förderung ermöglicht. Und nein – Solarenergie für das Stromnetz ist im großen Maßstab nicht konkurrenzfähig mit Gas- und Dampfkraftwerken, wie der aktuelle Boom bei Gaskraftwerken zeigt. In einem kürzlich erschienenen Artikel der New York Times mit dem Titel „ Neues Amazon-Rechenzentrum schürt Sorge, es könnte das umweltschädlichste Kraftwerk in den USA werden “ erklärte Hiroko Tabuchi:

  • Um jahrelange Verzögerungen beim Anschluss an das Stromnetz zu vermeiden, entscheiden sich Rechenzentrumsbetreiber zunehmend für den Bau eigener, dedizierter Kraftwerke vor Ort. Gaskraftwerke lassen sich dabei in der Regel am schnellsten und einfachsten errichten.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Die PR-Kampagne behauptet, Solarenergie sei mittlerweile wettbewerbsfähig. Doch hinter den Kulissen spricht die intensive Lobbyarbeit der Solarbranche, angeführt von der Solar Energy Industries Association (SEIA) auf nationaler Ebene und der Texas Solar Energy Society (TXSES) in Texas, Bände. Für die Solarenergiebranche im Kraftwerksmaßstab gilt: Weiterbestehen der Subventionen oder Untergang.

https://www.masterresource.org/solar-power-issues/cheap-solar-does-not-need-subsidies-right-wrong/

 

Der Beitrag „Günstige“ Solarenergie braucht keine Subventionen – oder doch? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker