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Why Iran Ruffles the Feathers of the United States

Strip away the diplomatic briefings, Congressional hearings and the endless cable news loops about centrifuges, regional proxies and cyber attacks, and you hit a raw unvarnished nerve. What truly disturbs the United States about the Islamic Republic is not its policies, its rhetoric or even its nuclear ambitions.  It is Iran’s audacity to exist completely […]
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«Berliner Zeitung» erhielt exklusiven Einblick in geheime Corona-Sitzungen

Transition News - 26. August 2026 - 0:08

Im Rahmen der Corona-Enquetekommission des Bundestags werden auch nichtöffentliche Sitzungen abgehalten, die erst nach Ende der Wahlperiode offiziell aktenkundig werden. Dennoch hat die Berliner Zeitung exklusiv Einblick erhalten. Das ist umso relevanter, als die Enquetekommission «gemeinhin als zahnloser Tiger» gilt, wie die Zeitung feststellt. Auf welcher Grundlage das Blatt dieses Privileg erhalten hat, erklärt es allerdings nicht.

Jedenfalls würden die öffentlichen Sitzungen fast immer demselben Drehbuch folgen: «Ein paar unbequeme Sachverständige, die meisten von ihnen von der AfD benannt», stünden Vertretern der etablierten Parteien, «die lieber mauern als aufklären», gegenüber. Die Zeitung konstatiert:

«Herausgekommen ist dabei bislang wenig – meist bleibt es beim Schaulaufen, echter Erkenntnisgewinn ist eher die Ausnahme. Ganz anders verläuft es hinter verschlossenen Türen, wo offenbar immer wieder die Fetzen fliegen – und erstaunliche Dinge werden zutage gefördert.»

Interne Dokumente würden zeigen, «wie die Corona-Enquetekommission bei brisanten Themen ins Schwimmen kommt». Manches sei «gar dubios». Besonders hoch hergegangen sei es am 11. Juni, als in der Arbeitsgruppe «Wissenschaft, Daten und Kommunikation» unter anderem Andrea Ammon, frühere Direktorin der europäischen Seuchenschutzbehörde (ECDC), geladen war. Dabei sei es vor allem um Schweden und die italienische Stadt Bergamo gegangen. Letztere trug im März 2020 mit Bildern von Militärlastwagen, die Särge zum Krematorium brachten, wesentlich zur weltweiten Panikmache bei (wir berichteten zum Beispiel hier, hier und hier).

Laut der Berliner Zeitung konfrontierte der Ökonom Stefan Homburg, Sachverständiger für die AfD, Ammon mit dem Vergleich zu Schweden, das während der «Pandemie» mit einem Sonderweg Aufmerksamkeit erregte. Homburg zufolge hatte Schweden Schulen bis zur Sekundarstufe offen gehalten und weder Lockdowns noch eine Maskenpflicht verhängt.

Ammon habe hingegen einen schwedischen Sonderweg bestritten. So habe sie geltend gemacht, dass sie während der «Pandemie» selbst in Schweden gelebt habe und das Ausbleiben von verbindlichen Verordnungen bestätigen könne. Allerdings habe es Empfehlungen gegeben, denen die Bevölkerung in hohem Maße gefolgt sei. Ammon zufolge hätte eine ähnliche Freiwilligkeit in Deutschland «wahrscheinlich nicht funktioniert».

Die Zeitung berichtet weiter, dass Datenanalyst Tom Lausen, ebenso Sachverständiger für die AfD, von Ammon wissen wollte, wie viele Menschen in Bergamo ursächlich an «COVID» gestorben sind, inwieweit unterbrochene Behandlungen eine Rolle spielten und ob Engpässe in der Versorgung aufgetreten sind. Ammon habe geantwortet, dass keine Fluchtbewegungen migrantischer Pflegekräfte aus der Region bekannt seien. Aus den Beobachtungen der Übersterblichkeit auf europäischer Ebene seitens des ECDC sei nicht eindeutig hervorgegangen, ob diese durch «COVID» oder andere Faktoren verursacht worden sei.

Auf eine entsprechende Frage habe Ammon geantwortet, dass ein ECDC-Team damals in Bergamo gewesen sei. Allerdings habe sie keine konkreten Angaben zu Größe und Auftrag des Teams sowie zu möglichen Berichten oder Publikationen aus dieser Arbeit. Sie habe aber zugestimmt, diese Informationen nachzureichen. Nach eigenen Angaben warte Lausen bis heute vergeblich darauf.

Auch über die Datenerfassung schwerer akuter Atemwegsinfektionen (SARI) gab es gemäß der Berliner Zeitung Kontroversen. Lausen habe von Ammon wissen wollen, warum in deutschen Krankenhäusern während des ersten Lockdowns eine historische Unterbelegung zu verzeichnen gewesen sei und ob dies typisch für eine Pandemie sei. «Das glaube ich nicht. Also ich glaube nicht, dass das typisch ist für eine Pandemie», antwortete Ammon.

Das widerspricht allerdings einem «Ergebnisvermerk», den das Sekretariat der Enquetekommission laut der Zeitung erstellt und am 24. Juni der Arbeitsgruppe zugesandt hat. In dem zusammenfassenden Protokoll stehe, dass eine Unterbelegung in Krankenhäusern ein «typisches Phänomen ganz zu Beginn einer Pandemie» sei.

Der Ergebnisvermerk sei auf Basis einer offiziellen Tonaufnahme entstanden, auf die die Sitzungsmitglieder selbst jedoch keinen Zugriff hätten. Lausen zufolge sei der Fehler nicht durch Abgleich mit der Aufnahme korrigiert worden. Stattdessen habe man Ammon nachträglich schriftlich um eine Klarstellung gebeten. Dieses Vorgehen sei später auch in einem Schreiben zur Sicherung der Aufzeichnungen ausdrücklich erwähnt worden.

Außerdem soll ein Sachverständiger für «erhebliche Nervosität» gesorgt haben, als er die mögliche Existenz einer weiteren Tonaufnahme erwähnt habe. Unklar bleibe, ob der Widerspruch zwischen Ammons tatsächlicher Aussage und dem offiziellen Ergebnisvermerk ein Versehen war oder auf ein grundsätzlicheres Problem bei der Protokollführung hinweist.

Auf Anfrage der Berliner Zeitung teilte die Pressestelle des Bundestags mit, dass «dem Presseauskunftsanspruch über den Inhalt von Protokollen nichtöffentlicher Ausschusssitzungen die Regelungen des Geschäftsordnungsrechts des Deutschen Bundestags entgegenstehen». Demnach könne erst nach Beendigung der Wahlperiode Einblick in solche Protokolle gewährt werden.

Bezüglich der Protokollierung erklärte die Pressestelle, «dass diese entsprechend den Verfahrensbeschlüssen der Enquetekommission unter der inhaltlichen Verantwortung des amtierenden Koordinators der Arbeitsgruppe erfolgt». Nach Angaben der Pressestelle entsprachen sowohl das Verfassen des Ergebnisprotokolls als auch die Bearbeitung des Korrekturantrags den regulären Vorgaben des Parlamentsbetriebs. Zudem seien die Protokolle für die Sitzungen im Juni und Juli noch in Bearbeitung. Zum spezifischen Vorwurf, Ammons Äußerungen seien im Protokoll inhaltlich verfälscht worden, ging die Stelle laut der Berliner Zeitung nicht ein.

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Bundesrat billigt Verfolgung der ukrainisch-orthodoxen Kirche und sein Delegierter wähnt die Schweiz «fest an der Seite der Ukraine»

Transition News - 26. August 2026 - 0:05

Am Montag, dem 24. August, feierte die Ukraine ihre Unabhängigkeit. Wie die Tagesschau berichtete, nahm die Europäische Union den Nationalfeiertag zum Anlass, um dem Land neue Rüstungshilfen im Wert von 6,1 Milliarden Euro zu genehmigen.

Als ob die Schweiz ihre Glaubwürdigkeit als neutrales Land nicht schon genug belastet hätte, verkündete derweil der Delegierte des Schweizer Bundesrates für die Ukraine, Jacques Gerber, auf X:

«Am Unabhängigkeitstag der Ukraine würdigen wir die Widerstandsfähigkeit, den Mut und die Entschlossenheit des ukrainischen Volkes.

Die Schweiz steht fest an der Seite der Ukraine. Heute feiern wir die Unabhängigkeit der Ukraine und bekräftigen unsere Solidarität.»

In den sozialen Medien gibt es zurecht heftige Kritik an diesen Äußerungen. Unter anderem wird Gerbers Rücktritt gefordert. Auf jeden Fall liefert der Diplomat den Befürwortern der Neutralitätsinitiative gute Argumente. Gerade am 20. August hat der von der Bewegung für Neutralität unterstützte Neutralitätsrat davor gewarnt, Konfliktparteien ungleich zu behandeln.

Gerber lieferte indes bereits am Wochenende Gesprächsstoff, als er sich an den Feierlichkeiten für das 975-jährige Bestehen des Kiewer Höhlenklosters beteiligte. Anwesend war auch der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj. Das UNESCO-Weltkulturerbe ist seit seiner Gründung im Jahr 1051 eines der wichtigsten Zentren des orthodoxen Christentums. Der ukrainischen Regierung zufolge wurde es kürzlich durch eine russische Drohne beschädigt. Wie der ehemalige Transition News-Redakteur und Autor Rafael Lutz in der Weltwoche berichtet, versprach Gerber nun 600.000 Franken für die Restaurationsplanung.

Lutz stellt fest, dass der Schweizer Ukraine-Delegierte neben dem stellvertretenden armenischen Außenminister der einzige Staatsvertreter an diesem Anlass war. Zu den wenigen weiteren Teilnehmern hätten etwa der Generaldirektor der UNESCO, Khaled El-Enany, die Generalsekretärin der Weltorganisation für Tourismus, Shaikha Al Nowais, sowie Geistliche gehört. So fragt der Journalist: «Wie kommt es, dass man in Bundesbern der Angelegenheit eine solch hohe Bedeutung schenkt?»

Auf Nachfrage erfuhr die Weltwoche vom Außen- und dem Wirtschaftsdepartement, dass Bundesrat Ignazio Cassis eingeladen war und sich durch Jacques Gerber vertreten ließ. Eine Schweizer «Unterstützung» sei bereits bei einem Treffen zwischen Bundespräsident Guy Parmelin und Selenskyj im Juni in Genf am Rande des G-7-Gipfels in Évian in Aussicht gestellt worden. Lutz kommentiert:

«Das Schweizer Engagement mag auf den ersten Blick wie eine humanitäre Geste daherkommen. Tatsächlich billigt der Bundesrat damit die seit Jahren stattfindende Verfolgung der ukrainisch-orthodoxen Kirche (UOK), der die Selenskyj-Regierung 2023 das Höhlenkloster entrissen hat.»

Wie der Investigativ-Journalist erklärt, wird das Kloster heute von der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) kontrolliert. Diese habe in den letzten Jahren Hunderte von Kirchen übernommen und unterhalte enge Verbindungen mit der Kiewer Regierung, die unter dem kürzlich wegen Korruptionsvorwürfen zurückgetreten früheren Präsidialamtschef Selenskyjs, Andrij Jermak, «einen gnadenlosen Krieg gegen die UOK» geführt habe. Lutz weiter:

«Selenskyjs Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche Geistliche festgenommen, Sanktionen gegen sie verhängt und Kirchen der UOK durchsucht. Obwohl die UOK kurz nach der Invasion Moskaus im Frühjahr 2022 mit Patriarch Kyrill brach, dem Oberhaupt der russisch-orthodoxen Kirche, und sich für unabhänhig erklärte, bekämpft Selenskyj die Kirche als feindliche Kraft.»

Laut einem aktuellen Gerichtsbeschluss seien die Russland-Vorwürfe haltlos. Dies habe der bekannte kanadische Anwalt Robert Amsterdam, der die UOK vertritt, publik gemacht, so Lutz. Er verweist dabei auf ein Interview von Amsterdam mit der Weltwoche aus dem Jahre 2024, in dem der Jurist der Selenskyj-Regierung 2024 vorwarf, die UOK zu zerschlagen.

Dem Journalisten zufolge ist diese Vorgeschichte der Grund, weshalb die «neutrale» Schweiz fast als einziger Staat an den Feierlichkeiten beteiligt war. «Nicht einmal Vertreter der Nato-Länder waren vor Ort», konstatiert Lutz. Hier zeige sich wieder einmal, dass Selenskyj immer auf die Unterstützung von Außenminister Ignazio Cassis zählen könne. Ein Problem sieht Bundesbern in der Unterstützung für das Höhlenkloster offenbar nicht. So haben das Außen- und das Wirtschaftsdepartement der Weltwoche mitgeteilt:

«Die Schweizer Unterstützung stellt keine Parteinahme in innerkirchlichen Fragen dar. Sie dient dem Schutz der Petscherska Lawra als Unesco-Welterbe. Finanziert werden die Beurteilung der Schäden, die Restaurationsplanung sowie dringliche Sicherungsmassnahmen. Das Projekt wird von der Unesco in enger Abstimmung mit den zuständigen ukrainischen Behörden umgesetzt.»

Lutz hat sich übrigens in seinem neuen Buch «Das NATO-Netzwerk in der Schweiz» intensiv mit der angeblichen Schweizer Neutralität befasst. Wie wir in einer kurzen Rezension festgestellt haben, entsteht daraus das Bild eines Landes, das formell neutral bleibt, sich praktisch aber immer tiefer in die politischen und militärischen Strukturen des Westens einfügt.

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Bundesrat billigt Verfolgung der ukrainisch-orthodoxen Kirche und sein Delegierter wähnt die Schweiz «fest an der Seite der Ukraine»

Transition News - 26. August 2026 - 0:05

Am Montag, dem 24. August, feierte die Ukraine ihre Unabhängigkeit. Wie die Tagesschau berichtete, nahm die Europäische Union den Nationalfeiertag zum Anlass, um dem Land neue Rüstungshilfen im Wert von 6,1 Milliarden Euro zu genehmigen.

Als ob die Schweiz ihre Glaubwürdigkeit als neutrales Land nicht schon genug belastet hätte, verkündete derweil der Delegierte des Schweizer Bundesrates für die Ukraine, Jacques Gerber, auf X:

«Am Unabhängigkeitstag der Ukraine würdigen wir die Widerstandsfähigkeit, den Mut und die Entschlossenheit des ukrainischen Volkes.

Die Schweiz steht fest an der Seite der Ukraine. Heute feiern wir die Unabhängigkeit der Ukraine und bekräftigen unsere Solidarität.»

In den sozialen Medien gibt es zurecht heftige Kritik an diesen Äußerungen. Unter anderem wird Gerbers Rücktritt gefordert. Auf jeden Fall liefert der Diplomat den Befürwortern der Neutralitätsinitiative gute Argumente. Gerade am 20. August hat der von der Bewegung für Neutralität unterstützte Neutralitätsrat davor gewarnt, Konfliktparteien ungleich zu behandeln.

Gerber lieferte indes bereits am Wochenende Gesprächsstoff, als er sich an den Feierlichkeiten für das 975-jährige Bestehen des Kiewer Höhlenklosters beteiligte. Anwesend war auch der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj. Das UNESCO-Weltkulturerbe ist seit seiner Gründung im Jahr 1051 eines der wichtigsten Zentren des orthodoxen Christentums. Der ukrainischen Regierung zufolge wurde es kürzlich durch eine russische Drohne beschädigt. Wie der ehemalige Transition News-Redakteur und Autor Rafael Lutz in der Weltwoche berichtet, versprach Gerber nun 600.000 Franken für die Restaurationsplanung.

Lutz stellt fest, dass der Schweizer Ukraine-Delegierte neben dem stellvertretenden armenischen Außenminister der einzige Staatsvertreter an diesem Anlass war. Zu den wenigen weiteren Teilnehmern hätten etwa der Generaldirektor der UNESCO, Khaled El-Enany, die Generalsekretärin der Weltorganisation für Tourismus, Shaikha Al Nowais, sowie Geistliche gehört. So fragt der Journalist: «Wie kommt es, dass man in Bundesbern der Angelegenheit eine solch hohe Bedeutung schenkt?»

Auf Nachfrage erfuhr die Weltwoche vom Außen- und dem Wirtschaftsdepartement, dass Bundesrat Ignazio Cassis eingeladen war und sich durch Jacques Gerber vertreten ließ. Eine Schweizer «Unterstützung» sei bereits bei einem Treffen zwischen Bundespräsident Guy Parmelin und Selenskyj im Juni in Genf am Rande des G-7-Gipfels in Évian in Aussicht gestellt worden. Lutz kommentiert:

«Das Schweizer Engagement mag auf den ersten Blick wie eine humanitäre Geste daherkommen. Tatsächlich billigt der Bundesrat damit die seit Jahren stattfindende Verfolgung der ukrainisch-orthodoxen Kirche (UOK), der die Selenskyj-Regierung 2023 das Höhlenkloster entrissen hat.»

Wie der Investigativ-Journalist erklärt, wird das Kloster heute von der Orthodoxen Kirche der Ukraine (OKU) kontrolliert. Diese habe in den letzten Jahren Hunderte von Kirchen übernommen und unterhalte enge Verbindungen mit der Kiewer Regierung, die unter dem kürzlich wegen Korruptionsvorwürfen zurückgetreten früheren Präsidialamtschef Selenskyjs, Andrij Jermak, «einen gnadenlosen Krieg gegen die UOK» geführt habe. Lutz weiter:

«Selenskyjs Behörden haben in den letzten Jahren zahlreiche Geistliche festgenommen, Sanktionen gegen sie verhängt und Kirchen der UOK durchsucht. Obwohl die UOK kurz nach der Invasion Moskaus im Frühjahr 2022 mit Patriarch Kyrill brach, dem Oberhaupt der russisch-orthodoxen Kirche, und sich für unabhänhig erklärte, bekämpft Selenskyj die Kirche als feindliche Kraft.»

Laut einem aktuellen Gerichtsbeschluss seien die Russland-Vorwürfe haltlos. Dies habe der bekannte kanadische Anwalt Robert Amsterdam, der die UOK vertritt, publik gemacht, so Lutz. Er verweist dabei auf ein Interview von Amsterdam mit der Weltwoche aus dem Jahre 2024, in dem der Jurist der Selenskyj-Regierung 2024 vorwarf, die UOK zu zerschlagen.

Dem Journalisten zufolge ist diese Vorgeschichte der Grund, weshalb die «neutrale» Schweiz fast als einziger Staat an den Feierlichkeiten beteiligt war. «Nicht einmal Vertreter der Nato-Länder waren vor Ort», konstatiert Lutz. Hier zeige sich wieder einmal, dass Selenskyj immer auf die Unterstützung von Außenminister Ignazio Cassis zählen könne. Ein Problem sieht Bundesbern in der Unterstützung für das Höhlenkloster offenbar nicht. So haben das Außen- und das Wirtschaftsdepartement der Weltwoche mitgeteilt:

«Die Schweizer Unterstützung stellt keine Parteinahme in innerkirchlichen Fragen dar. Sie dient dem Schutz der Petscherska Lawra als Unesco-Welterbe. Finanziert werden die Beurteilung der Schäden, die Restaurationsplanung sowie dringliche Sicherungsmassnahmen. Das Projekt wird von der Unesco in enger Abstimmung mit den zuständigen ukrainischen Behörden umgesetzt.»

Lutz hat sich übrigens in seinem neuen Buch «Das NATO-Netzwerk in der Schweiz» intensiv mit der angeblichen Schweizer Neutralität befasst. Wie wir in einer kurzen Rezension festgestellt haben, entsteht daraus das Bild eines Landes, das formell neutral bleibt, sich praktisch aber immer tiefer in die politischen und militärischen Strukturen des Westens einfügt.

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The Teacher Pay Penalty Remained High in 2025

Teachers earned 25.2 percent less than comparable college graduates in other professions in 2025, according to a new report from the Economic Policy Institute and the Center for Economic and Policy Research (CEPR).

The relative teacher pay penalty — which is adjusted for education, experience, and demographic characteristics — was a slight improvement from 2024’s record high of 26.9 percent, but still more than four times the 6.1 percent penalty recorded in 1996.

In other words, teachers earned on average 74.8 cents on the dollar in 2025 compared with other college graduates — much less than the relative 93.9 cents on the dollar that teachers earned in 1996. When broken down by gender, the relative teacher pay penalty was 34.5 percent for men and 20.0 percent for women.

Overall, simple inflation-adjusted weekly wages for public school teachers fell 6.2 percent over the last three decades, while wages for other college graduates rose 28.8 percent over the same period.

Teachers were paid less than other college graduates in every state, with relative teacher pay gaps ranging from 10.4 percent in Rhode Island to 40.7 percent in Colorado. The teacher pay penalty was at least 25 percent in 25 states.

While teachers typically receive better benefits packages than other professionals, this only partially offsets the growing wage penalty that teachers face. After accounting for the difference in benefits, teachers’ total compensation penalty was 14.5 percent in 2025.

As the report explains, providing teachers with competitive pay is necessary to retain and attract qualified workers. While there are many important factors impacting teacher retention and recruitment, pay consistently lands near the top of any list.

Reversing these trends will require targeted, sustained investment in public education at the local, state, and federal levels. It will also require stronger support for public-sector collective bargaining, which has long been a driver of better pay and job quality for teachers.

“The decades-long teacher pay penalty has taken a heavy toll on public education. Yet, policymakers have failed to make the needed investments to reverse course. That failure is especially troubling in a country as wealthy as the United States, with more than enough resources for its public schools to be the envy of the world,” said report author Sylvia Allegretto, who is a senior economist at CEPR and research associate at EPI

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Mazlum Abdi verkündet Auflösung der QSD als eigenständige Militärstruktur

Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) haben ihre Existenz als eigenständige militärische Kraft beendet. QSD-Generalkommandant Mazlum Abdi gab am Dienstag in Damaskus die Auflösung des Militärbündnisses bekannt. Die Integration der bisherigen QSD-Einheiten als Brigaden in die syrische Armee sei abgeschlossen.

Abdi verkündete die Entscheidung bei einer Pressekonferenz im Volkspalast in der syrischen Hauptstadt Damaskus. „Wir stehen heute an einem historischen Punkt. Wir schließen ein wichtiges Kapitel der Geschichte Syriens und öffnen ein neues, das unter der Überschrift Frieden, Stabilität und Wiederaufbau des Landes steht.“

Nach der mit dem syrischen Übergangspräsidenten Ahmed al-Scharaa erzielten Vereinbarung und dem Abschluss der militärischen Integration sei die bisherige Mission der QSD beendet, erklärte Abdi. „Wir geben heute das Ende der Mission der Demokratischen Kräfte Syriens bekannt und verkünden in dem Bewusstsein unserer Verantwortung ihre Auflösung als eigenständige militärische Kraft.“

Integration als Brigaden abgeschlossen

Die Auflösung erfolgt auf Grundlage des zwischen den QSD und der islamistischen Übergangsregierung in Damaskus erzielten Abkommens über die militärische und administrative Neuordnung Nord- und Ostsyriens. Die bisherigen QSD-Einheiten werden dabei nicht individuell in bestehende Verbände eingegliedert, sondern als eigene Brigaden in die syrische Armee integriert.


Die Vereinbarungen waren nach monatelangen Verhandlungen zustande gekommen. Neben der militärischen Integration betreffen sie die Sicherheitsstrukturen und Behörden der Selbstverwaltung in Nord- und Ostsyrien sowie politische und gesellschaftliche Rechte der dort lebenden Bevölkerungsgruppen. Mit Abdis Erklärung ist nun die eigenständige Existenz der QSD als Militärbündnis formell beendet.

„Von den Schlachtfeldern zum Wiederaufbau“

In seiner Ansprache erinnerte Abdi an die Rolle der QSD seit ihrer Gründung und insbesondere an den jahrelangen Kampf gegen die Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Die Kämpfer:innen hätten in einer der schwierigsten Phasen Syriens große Verantwortung übernommen und zahlreiche Städte und Regionen vom IS befreit.

Dabei seien Tausende Menschen ums Leben gekommen. „Wir werden die Erinnerung an unsere Gefallenen gemeinsam bewahren und ihre Opfer in unserem Gewissen tragen. Denn sie haben nicht gekämpft, um zu kämpfen, sondern damit ein Tag kommt, an dem die Nation Syriens nicht mehr kämpfen müssen“, sagte Abdi.

Die Auflösung stellte der QSD-Kommandant in seiner Erklärung als Übergang von der militärischen Auseinandersetzung zu einer Phase des Friedens und Wiederaufbaus dar. „Wir wollen, dass der heutige Tag den Beginn eines wirklichen Wandels markiert – von den Schlachtfeldern zu den Orten des Wiederaufbaus, von der Zeit der Waffen zur Zeit des Friedens und von der Verteidigung Syriens zum Aufbau Syriens.“

Kurdischunterricht weiterhin auf der Tagesordnung

Einen eigenen Teil seiner Erklärung widmete Abdi dem Recht auf kurdischsprachigen Unterricht. Das Recht, Kurdisch zu lernen, gehöre zu den grundlegenden Rechten, für die die kurdische Bevölkerung seit Jahrzehnten kämpfe. Syriens selbsternannter Übergangspräsident al-Scharaa habe sich bei verschiedenen Gelegenheiten zur Wahrung dieses Rechts bekannt. Zugleich gebe es eine offene Haltung gegenüber dem Recht auf Unterricht in der Muttersprache und einer Weiterentwicklung der bislang getroffenen Entscheidung, erklärte Abdi. „Wir wollen die bestehende Entscheidung noch in diesem Jahr umsetzen und darauf in naher Zukunft mit weiteren Schritten aufbauen“, sagte der QSD-Kommandant.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/ilham-ehmed-und-mazlum-abdi-reisen-nach-damaskus-52510 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/mazlum-abdi-integration-der-institutionen-tritt-in-neue-phase-52480 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/rojava-und-damaskus-integration-stosst-an-ihre-grenzen-52460

 

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Warum bestellt Deutschland hunderte Panzer, wenn sie im modernen Krieg nutzlos sind?

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 25. August 2026 - 21:02
Dass die Bundesregierung Ende letzten Jahres mindestens 123 Kampfpanzer vom Typ Leopard 2 (A8) sowie 200 neue Schützenpanzer vom Typ Puma bestellt hat und dass die Bundeswehr gar plant, im nächsten Jahrzehnt tausend Leopard-Panzer zu kaufen, ist das vielleicht beste Beispiel dafür, dass es bei der „Zeitenwende“ nicht um Sicherheit oder Verteidigungsfähigkeit geht, sondern ausschließlich […]
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Hetz- und Vernichtungskampagne von “Campact“ gegen kritische Youtube-Kanäle – durch Erpressung von Werbekunden

Der linksextreme Verein “Campact e.V.”, eine der berüchtigtsten NGOs und metapolitischen Kampagnenorganisation Deutschlands, hat einen neuen Propagandafeldzug gestartet, um missliebigen freien Medien ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage durch Werbeeinnahmen zu entziehen: Rund 90 Unternehmen wurden schriftlich aufgefordert, ihre Werbeschaltungen auf Youtube zu “überprüfen”, natürlich mit unverhohlen drohendem Unterton. Benannt werden 62 Kanäle, darunter die von „Nius“, “Aktien […]

<p>The post Hetz- und Vernichtungskampagne von “Campact“ gegen kritische Youtube-Kanäle – durch Erpressung von Werbekunden first appeared on ANSAGE.</p>

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Schwerbehinderung: Eigentümerin fordert barrierefreien Zugang – daran scheitert sie vor Gericht

Wohnungseigentümer haben einen starken Anspruch auf bauliche Veränderungen, die Barrieren für Menschen mit Behinderungen reduzieren. Doch dieser Anspruch hat eine wichtige Grenze: Die geplante Maßnahme muss den Zugang oder die Nutzung tatsächlich erleichtern.

Eine Eigentümerin scheiterte deshalb mit dem Wunsch, ein Fenster in eine Terrassentür umzubauen. Die neue Tür allein hätte die vorhandene Barriere nämlich nicht beseitigt (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024 – 2-13 S 40/23).

Eigentümerin wollte Fenster durch eine Terrassentür ersetzen

Eine Eigentümerin einer Erdgeschosswohnung in Hessen wollte ein vorhandenes Fenster zu einer Terrassentür umbauen. Ihr gehbehinderter Vater besuchte sie regelmäßig, um bei der Betreuung ihrer Kinder zu helfen. Die Eigentümerin argumentierte deshalb, die neue Tür solle den Zugang zur Wohnung für einen Menschen mit Gehbehinderung erleichtern.

Die Eigentümergemeinschaft lehnte den Umbau jedoch ab. Daraufhin klagte die Eigentümerin. Das Amtsgericht Marburg wies ihre Klage ab. Auch vor dem Landgericht Frankfurt am Main konnte sie sich nicht durchsetzen.

Die Terrassentür hätte das eigentliche Hindernis nicht beseitigt

Der entscheidende Punkt lag in der konkreten baulichen Situation. Die Wohnung ließ sich über den Hausflur nur über Stufen erreichen. Aber auch die geplante Terrassentür hätte keinen ebenerdigen Zugang geschaffen.

Zwischen dem Gelände und der Tür bestand weiterhin ein Höhenunterschied. Ein gehbehinderter Mensch hätte deshalb zusätzlich eine Rampe oder eine vergleichbare technische Lösung benötigt. Genau eine solche weitere Maßnahme gehörte jedoch nicht zu dem Umbau, dessen Genehmigung die Eigentümerin verlangte.

Das Landgericht sah deshalb keinen ausreichenden Vorteil für Menschen mit Gehbehinderung. Die Terrassentür allein erleichterte den Zugang nicht. Erst eine zusätzliche Rampe oder ein Lift hätte die bestehende Barriere überwinden können.

§ 20 WEG schützt Maßnahmen zur Barrierereduzierung

Grundsätzlich stärkt § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Wohnungseigentumsgesetz Menschen mit Behinderungen erheblich. Danach kann jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Typische Beispiele sind Rampen, Treppenlifte oder Aufzüge. Auch Veränderungen an Türen und Zugängen können darunter fallen. Die Eigentümergemeinschaft kann eine solche Maßnahme deshalb nicht allein mit dem Argument ablehnen, dass sie den bisherigen Zustand der Wohnanlage verändern würde.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Anspruch ebenfalls weit ausgelegt. Maßnahmen zur Barrierereduzierung gelten regelmäßig als angemessen. Nur außergewöhnliche Umstände können etwas anderes rechtfertigen (BGH, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22).

Nicht der Name der Maßnahme entscheidet, sondern ihr tatsächlicher Nutzen

Das Frankfurter Urteil zeigt jedoch die andere Seite dieser starken Rechtsposition. Es reicht nicht aus, einen Umbau als „barrierefrei“ oder „behindertengerecht“ zu bezeichnen. Die konkrete Maßnahme muss objektiv dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dienen.

Genau daran fehlte es hier. Eine zusätzliche Terrassentür hätte zwar einen neuen Zugang geschaffen. Für einen gehbehinderten Menschen blieb dieser Zugang wegen des Höhenunterschieds aber weiterhin nicht ohne weitere Umbauten nutzbar.

Betroffene sollten deshalb nicht nur erklären, warum sie einen Umbau wünschen. Sie sollten genau darstellen, welche bestehende Barriere die Maßnahme beseitigt oder zumindest deutlich reduziert.

Einzelne Baumaßnahme kann für den Anspruch zu wenig sein

Das Urteil ist von besonderem Interesse, wenn ein barrierefreier Zugang mehrere aufeinander abgestimmte Veränderungen erfordert. Eine neue Tür hilft zum Beispiel kaum, wenn davor weiterhin Stufen liegen, und das gilt auch für eine verbreiterte Eingangstür , wenn davor eine unüberwindbare Treppe liegt.

Wer einen Umbau beantragt, sollte deshalb den gesamten Weg betrachten. Führt erst die Kombination aus neuer Tür, Rampe und Anpassung der Wegefläche zu einem nutzbaren Zugang, sollte der Antrag diese Zusammenhänge klar darstellen.

Das Frankfurter Urteil bedeutet jedoch nicht im Umkehrschluss, dass jede Maßnahme für sich allein vollständige Barrierefreiheit herstellen muss. Entscheidend bleibt, ob die konkret verlangte Veränderung einen tatsächlichen Nutzen für Menschen mit Behinderungen bringt. Im entschiedenen Fall erkannte das Gericht diesen nicht.

Schwerbehindertenausweis ist für § 20 WEG nicht entscheidend

Der Anspruch nach § 20 WEG setzt keinen Grad der Behinderung von 50 und keinen Schwerbehindertenausweis voraus.

Der Bundesgerichtshof stellt auf den Zweck der baulichen Maßnahme ab. Es kommt deshalb nicht entscheidend darauf an, ob der Eigentümer selbst schwerbehindert ist. Eine Maßnahme kann auch dann privilegiert sein, wenn sie allgemein Menschen mit Behinderungen die Nutzung erleichtert.

Im Frankfurter Fall scheiterte die Eigentümerin folglich nicht daran, dass ihr Vater und nicht sie selbst gehbehindert war. Entscheidend war allein, dass die beantragte Terrassentür die Zugangssituation für gehbehinderte Menschen tatsächlich nicht verbesserte.

Vor dem Antrag sollte der gesamte Zugang geprüft werden

Für Eigentümer mit Behinderung oder Angehörige von Menschen mit Behinderung ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz. Bevor sie eine bauliche Veränderung zur Abstimmung stellen, sollten sie prüfen, ob der vorgeschlagene Umbau die konkrete Barriere wirklich beseitigt.

Hilfreich kann eine genaue Planung sein, aus der Höhenunterschiede, Türbreiten, Stufen und benötigte Rampen oder Liftanlagen hervorgehen. Bei größeren Maßnahmen verhindert eine fachliche Einschätzung durch einen Architekten oder eine Beratungsstelle für barrierefreies Bauen, dass die Eigentümergemeinschaft oder später ein Gericht den Antrag wegen eines fehlenden Nutzungsvorteils zurückweisen.

Gemeinschaft darf einen tatsächlich wirksamen Umbau nicht beliebig blockieren

§ 20 WEG gewährt weiterhin einen weitreichenden Anspruch auf angemessene Veränderungen. Eine Rampe, die Stufen überwindet, ein Treppenlift oder ein Aufzug können einen konkreten Nutzungsvorteil schaffen. Ein Umbau, der lediglich einen neuen Eingang erzeugt, vor dem aber dieselbe unüberwindbare Barriere bestehen bleibt, erfüllt diese Voraussetzung dagegen nicht automatisch.

Wer der Eigentümergemeinschaft zeigen kann, wie die beantragte Maßnahme die vorhandene Barriere tatsächlich reduziert, verbessert seine rechtliche Position erheblich.

FAQ zu Schwerbehinderung und barrierefreiem Umbau Muss die Eigentümergemeinschaft einen barrierefreien Umbau erlauben?

Grundsätzlich kann ein Eigentümer eine angemessene bauliche Veränderung verlangen, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen dient. Die Maßnahme muss dafür einen tatsächlichen Nutzen bieten.

Reicht eine neue Tür als behindertengerechter Zugang?

Nicht zwangsläufig. Bleiben vor oder hinter der Tür Stufen oder andere unüberwindbare Hindernisse bestehen, kann der notwendige Nutzungsvorteil fehlen. Genau daran scheiterte der Fall vor dem LG Frankfurt.

Brauche ich einen Schwerbehindertenausweis für den Anspruch?

Nein. § 20 WEG verlangt weder einen GdB von 50 noch einen Schwerbehindertenausweis. Entscheidend ist der objektive Zweck der baulichen Veränderung.

Quellenverzeichnis

Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.02.2024 – V ZR 244/22 (Anwalt24)
Bundesministerium der Justiz, § 20 Wohnungseigentumsgesetz (Gesetze im Internet)
Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19.12.2024 – 2-13 S 40/23, veröffentlicht unter anderem in WuM 2025, 124 und GE 2025, 397 (urteile.news)
bfb barrierefrei bauen, Besprechung zu LG Frankfurt am Main – 2-13 S 40/23 (bfb-barrierefrei-bauen.de)

Der Beitrag Schwerbehinderung: Eigentümerin fordert barrierefreien Zugang – daran scheitert sie vor Gericht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Recreation, Conservation Groups Unite Against Forest Service Travel Rule Rollback

The U.S. Department of Agriculture recently launched a process to significantly revise its Travel Management Rule, which guides where motorized vehicles are and are not allowed on almost 200 million acres of national forests and grasslands.

The USDA is proposing to flip the U.S. Forest Service’s longstanding approach to travel management on its head, forcing local forests to allow motorized vehicles everywhere except for places that are specifically closed. The current rule requires motorized vehicles to stay on a designated system of roads, trails and areas in national forests and grasslands and is an essential policy for wildlife conservation, balanced recreation, and public safety.

This comes directly on the heels of the USDA’s proposed repeal of the Roadless Area Conservation Rule, which would make 45 million acres of remote backcountry forests available for clearcut logging, road-building and other development, unleashing back-to-back blows to our national forests. Combined, these actions are part of the administration’s systematic dismantling of the rules and safeguards that keep national forests safe, accessible, and managed for everyone.

“This is yet another egregious attack in the systematic dismantling of public lands management of our national forests,” said Dan Hartinger, senior director for agency policy at The Wilderness Society. “Travel management provides the basic guardrails that let hikers, hunters, anglers, and riders share the same forest without chaos; removing those guardrails threatens the freedom of all public lands users to safely enjoy our national forests the way they choose. Paired with the proposed repeal of the Roadless Rule, this destructive agenda sells out future generations’ enjoyment of our forests in order to hand them over for corporate profits.”

“The Travel Management Rule creates a framework that balances uses on national forest lands. It draws on local decision-making processes to support all user groups in enjoying public lands while also protecting these places for future generations,” said Anneka Williams, policy director at Winter Wildlands Alliance. “Removing this framework for shared use threatens diverse user experiences on public lands. Coming on the heels of the proposed repeal of the Roadless Rule, it is clear that this announcement is part of the administration’s broader agenda to dismantle our public lands as we know and love them.”

“The Travel Management Rule is why dirtbikers and snowmobilers can share national forests with hikers and backcountry skiers without conflict. It’s built on local decision-making that ensures no user group gets steamrolled and all our national forest values are protected,” said Hilary Eisen, federal policy director at Wild Montana. “Just days after doubling down on repealing the Roadless Rule, this announcement makes the administration’s plan obvious: gut the rules requiring the Forest Service to manage our natural resources carefully and listen to the public, then open the gates to industry and extraction. The Roadless rescission already showed that Forest Service leadership doesn’t value public input, science, or expert management. They’ve lost the public’s trust, and should expect the public to hold them accountable.”

“The USDA’s announcement to gut the Travel Management Rule and the Roadless Rule in the same week is a one-two punch that together deals a tremendous blow to wildlife,” said Vera Smith, director of national forests and public lands at Defenders of Wildlife. “The Travel Management Rule states simply that motorized vehicles must stay on routes and areas designated locally for that use. The Forest Service issued the rule over 20 years ago to curb damage from unmanaged recreation, reduce user conflict and protect public safety. Rescinding it now is irresponsible and reckless.”

“Just after this administration moved to eliminate protections for Roadless Areas, it is now proposing to gut the Travel Management Rule that for 20 years has ensured the Forest Service manages motorized recreation in a manner that minimizes damage, protects other visitors, and responds when vehicle use is harming public land resources,” said Adam Rissien rewilding manager at WildEarth Guardians. “Eliminating those protections will not improve access. It would replace locally developed plans with uncertainty, conflict, and unmanaged use.”

“Just days after its proposed rescission of the Roadless Rule, the administration is now attempting to open up our national forests to more off-road vehicle use that will degrade the landscape and disturb wildlife and other land users,” said Thomas Delehanty, senior attorney with Earthjustice’s Rocky Mountain Office. “Some places in our national forests are meant for quiet, undisturbed recreation and protecting sensitive wildlife, including endangered species. This rule would open all roads and trails to ORVs by default, meaning areas set aside for hiking, hunting, or horseback riding could soon be fair game to four-wheelers and dirt bikes.”

“The Trump Administration’s proposal to fundamentally alter the Travel Management Rule will change for the worse how Utahns experience national forests throughout the state, from the Wasatch Front to redrock country outside Escalante and Moab,” said Laura Peterson, senior attorney at Southern Utah Wilderness Alliance (SUWA). “The proposal will place a heavy thumb on the scale to prioritize off-road vehicle use at the expense of all other uses of the national forests, including the protection of wildlife, cultural sites, streams and wild places. This move will not improve access to public lands, but it will make the experience of recreating on public lands worse for all users, including hikers, bikers, hunters, anglers and riders.”

“For over two decades the Travel Management Rule has ensured our National Forests are managed to host an array of user groups, while safeguarding the health and future of our public lands,” said Peggie dePasquale, National Forest Wildlands Director at the Wyoming Wilderness Association (WWA). “We are now witnessing a troublesome undoing of this effective management tool that the American people, especially here in Wyoming, have come to rely on for sustainable and relied upon access. It is critical that we raise our voices to send a clear message that the proposed revision goes against public interest and is bad news for the future of our natural world.”

“The existing travel management planning process allows the public to meaningfully weigh in on where vehicles do and don’t belong in our national forests. Repealing this rule hands that decision to political appointees in Washington, who have decided that every road, trail, and meadow should be open to motorized use, no matter the conflicts with other users or wildlife,” said Center for Western Priorities (CWP) Communications Director Kate Groetzinger. “Repealing this rule is also a recipe for more wildfire in a region that cannot afford it. Putting hot engines deeper into dry forests during longer and hotter fire seasons will increase wildfire risk, and Western communities will pay for it.”

Travel management is supported by a diverse group of public lands users.
This proposal to revise the Travel Management Rule is out of touch with everyday Americans who use our forested public lands. Motorized groups, recreationalists, sportsmen, conservation organizations, local communities and other public land users nationwide have spoken out in opposition:

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IMI Beteiligungen rund um den Antikriegstag 2026

Auch in diesem Jahr wird es wieder zahlreiche Veranstaltungen mit IMI Beteiligung rund um den Antikriegstag am 01. September 2026 geben! Hier haben wir für euch eine kleine Übersicht der Veranstaltungen zusammengestellt: Friedensfähig statt „kriegstüchtig“! – Kundgebung am 01.09.2026 ab (…)

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Under Israel’s watch, Palestinian gangs are sowing chaos in the West Bank

By turning a blind eye to armed criminals while constraining Palestinian police, Israel is ‘engineering lawlessness’ to deepen its control over the territory.

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Pflegegrad bei Depressionen – Wichtige Punkte bei der Begutachtung aber nicht vergessen

Auch Menschen mit Depressionen können einen Pflegegrad erhalten. In der Praxis scheitert die Anerkennung jedoch häufig daran, dass Betroffene ihren tatsächlichen Unterstützungsbedarf bei der Begutachtung nicht vollständig sichtbar machen.

Viele Fragen und Tests erfassen körperliche Einschränkungen leichter als Antriebslosigkeit, Entscheidungsprobleme, Konzentrationsstörungen oder die fehlende Fähigkeit, den eigenen Alltag zu organisieren.

Wer trotz schwerer Depression nach außen noch gepflegt wirkt, einen Kaffee kochen oder eine einfache Frage beantworten kann, erscheint während des kurzen Begutachtungstermins schnell selbstständiger, als er im täglichen Leben tatsächlich ist.

Für den Pflegegrad kommt es deshalb darauf an, konkrete Situationen aus dem normalen Alltag zu schildern.

Depressionen können mehrere Bereiche der Pflegebegutachtung betreffen

Bei der Pflegebegutachtung prüft der Medizinische Dienst die Selbstständigkeit in sechs verschiedenen Lebensbereichen. Depressionen spielen dabei nicht nur im Bereich psychischer Probleme eine Rolle.

Kognitive Einschränkungen sind oft vorhanden bei: Konzentrationsproblemen, Gedächtnisstörungen, verlangsamtes Denken oder Schwierigkeiten, sich zu entscheiden. Hinzu kommen Antriebslosigkeit, Ängste oder andere psychische Belastungen.

Auch die Selbstversorgung kann leiden, wenn Betroffene ohne Unterstützung nicht regelmäßig essen, trinken, duschen oder ihre Kleidung wechseln.

Weitere Einschränkungen können sich entwickeln, wenn jemand Hilfe bei der Einnahme von Medikamenten braucht, Unterstützung bei Arzt- und Therapieterminen oder dabei, therapeutische Übungen umzusetzen.

Schließlich spielt auch eine Rolle, ob der Betroffene seinen Tag selbst strukturieren kann, soziale Kontakte pflegt oder einen geregelten Schlafrhythmus einhält.

Ein guter Eindruck beim Termin kann zum Problem werden

Das Denkbeispiel von Boris aus Bottrop zeigt, wie leicht eine Begutachtung den tatsächlichen Alltag verfehlen kann. Bei ihm ist eine mittelschwere Depression diagnostiziert, die sich in Phasen verschlimmert oder abschwächt.

Boris erinnert sich beim Termin problemlos an seine Hochzeit und an sein Frühstück. Die Gutachterin erkennt deshalb zunächst keine wesentliche Einschränkung des Erinnerungsvermögens. Tatsächlich hat er auch in den stärkeren Phasen seiner Depression keine Problem, sich an wichtige Geschehnisse seines Lebens zu erinnern.

Im Alltag vergisst Boris jedoch regelmäßig einfache und häufig wichtige Dinge. Er denkt nicht ans Trinken oder Zähneputzen, verliert den Inhalt von Gesprächen und hat große Probleme, die richtigen Worte zu finden, um sich auszudrücken.

Eine akute Hilfe ist nötig, da er auch wichtige Überweisungen vergisst oder brennende Kerzen nicht löscht, wenn er das Haus verlässt. Ein Bericht aus einer psychiatrischen Klinik könnte diese Schwierigkeiten zusätzlich belegen.

Antworten Sie nicht also nur auf das konkrete Beispiel der Gutachterin. Beschreiben Sie zusätzlich, welche Probleme regelmäßig im Alltag auftreten und notieren diese in einem Tagebuch.

Kaffee kochen heißt nicht automatisch, den Alltag bewältigen zu können

Ein weiteres Problem zeigt sich bei sogenannten mehrschrittigen Alltagshandlungen. Boris schafft es während der Begutachtung, einen Kaffee zuzubereiten. Auf den ersten Blick spricht das dafür, dass er komplexere Handlungen selbstständig ausführen kann.

Im normalen Alltag sieht es anders aus. Dort bricht er Tätigkeiten häufig ab, weil ihm der Antrieb fehlt oder seine Konzentration nachlässt. Das betrifft etwa das Einräumen der Spülmaschine oder das Anziehen. Selbst Kaffee kocht er zu Hause häufig nicht, weil ihm die einzelnen Schritte zu viel werden.

Eine einzelne erfolgreiche Handlung während der Begutachtung bildet deshalb nicht zwingend den gewöhnlichen Tagesablauf ab. Betroffene und Angehörige sollten diesen Unterschied ausdrücklich schildern.

Entscheidungsprobleme müssen konkret beschrieben werden

Depressionen können alltägliche Entscheidungen erheblich erschweren. Herr Boris  kleidet sich dem Wetter entsprechend. Würde die Gutachterin nur danach fragen, könnte sie daraus schließen, dass er Entscheidungen ohne Hilfe treffen kann.

Tatsächlich gerät er jedoch häufig in Grübelschleifen. Ohne Vorgaben seiner Freundin Anne kann er sich oft weder für bestimmte Kleidung noch für eine Mahlzeit entscheiden. Konkrete Situationen zeigen den  Unterstützungsbedarf besser als allgemein gestellte Fragen.

Scham kann bei psychischen Erkrankungen Punkte kosten

Schwierig wird die Begutachtung, wenn Betroffene bestimmte Symptome verschweigen. Gerade bei Depressionen geschieht das oft, aus Scham oder wegen übersteigerter Schuldgefühle.

Im Beispiel bestreitet Boris aggressives Verhalten. Anne weiß jedoch, dass er  seit Beginn seiner Erkrankung regelmäßig andere beschimpft (was ihm danach peinlich ist und seinen sozialen Rückzug verstärkt). In Annes Beisein traut er sich nicht, dies gegenüber der Gutachterin anzusprechen.

Angehörige können deshalb bereits vor dem Termin darum bitten, zeitweise allein mit dem Gutachter oder der Gutachterin zu sprechen. So lassen sich auch sensible Probleme schildern, die Betroffene selbst nicht ansprechen wollen oder können.

Körperlich möglich heißt nicht selbstständig

Einschränkungen bei der Körperpflege bleiben bei Depressionen oft unbemerkt. Boris kann sich zu seinen Füßen beugen und seinen Rücken berühren. Körperlich wäre er in der Lage, sich zu waschen und anzuziehen.

Seine Depression verhindert jedoch, dass er diese Tätigkeiten zuverlässig selbstständig erledigt. Anne sucht morgens die Kleidung aus, motiviert ihn immer wieder, sich zuende zu waschen und muss teilweise sogar die Haarwäsche übernehmen. Außerdem vergisst Boris während einzelner Tätigkeiten, was er gerade tun wollte.

Für den Pflegegrad zählt deshalb nicht ausschließlich, ob jemand eine Bewegung körperlich ausführen kann. Entscheidend ist auch, welche Unterstützung im Alltag tatsächlich notwendig wird.

Auch Essen und Trinken können pflegerelevant sein

Während einer Begutachtung kann Boris ohne Probleme essen und trinken. Daraus darf jedoch nicht automatisch folgen, dass im Alltag keine Hilfe nötig ist.

Er würde ohne Unterstützung häufig gar nichts essen. Anne muss ihn motivieren und besorgt sogar Proteindrinks, damit er nicht zu stark abnimmt. Auch ans Trinken muss sie ihn regelmäßig erinnern.

Wer solche Schwierigkeiten hat, sollte sie bei der Begutachtung ausdrücklich schildern. Sonst sieht der Medizinische Dienst womöglich nicht, dass die betroffene Person diese Tätigkeiten ohne Unterstützung nicht zuverlässig ausführt.

Medikamente und Therapie können ebenfalls Unterstützung erfordern

Auch krankheits- und therapiebedingte Anforderungen fließen in die Begutachtung ein. Wer Medikamente nicht zuverlässig allein einnimmt oder ohne Begleitung Therapie- und Arzttermine nicht wahrnehmen würde, sollte dies deutlich machen.

Anne  erinnert Boris daran, seine Antidepressiva einzunehmen. Außerdem fährt sie ihn zu Ergo- und Psychotherapieterminen, wartet dort und holt ihn wieder ab. Ohne diese Hilfe würde Boris die Medikamente und Termine nicht zuverlässig wahrnehmen.

Es kommt auch hier darauf an, ob und in welchem Umfang die betroffene Person Unterstützung durch andere Menschen benötigt.

Die Alltagsgestaltung spielt bei Depressionen eine große Rolle

Ein erheblicher Pflegebedarf besteht, wenn Betroffene ihren Alltag nicht mehr eigenständig organisieren können.

Bei Boris plant Anne Tagesablauf, Freizeitaktivitäten, Besuche und Zukunftsfragen. Er selbst kann andere Menschen aufgrund seiner Unsicherheit teilweise kaum ansprechen und reagiert selbst während der Begutachtung immer wieder nur nach einem Blick zu Anne.

Auch (bei Depressionen häufige) Schlafprobleme spielen eine Rolle, wenn dadurch tatsächlich Unterstützung notwendig wird. Betroffene sollten dabei genau erklären, welche Hilfe sie brauchen und warum sie ohne diese Unterstützung ihren Tages- oder Nachtrhythmus nicht bewältigen.

So sollten sich Betroffene auf die Pflegebegutachtung vorbereiten

Menschen mit Depressionen sollten sich vor der Begutachtung nicht darauf verlassen, dass die standardisierten Fragen ihren Hilfebedarf sichtbar machen. Entscheidend sind konkrete Beispiele aus typischen und besonders schwierigen Alltagssituationen.

Betroffene und Angehörige sollten deshalb vorher festhalten, wobei regelmäßig Erinnerung, Motivation, Beaufsichtigung oder praktische Hilfe nötig wird. Medizinische und therapeutische Unterlagen können diese Angaben unterstützen.

Angehörige sollten außerdem schwierige oder beschämende Verhaltensweisen nicht verschweigen, wenn sie für die tatsächliche Selbstständigkeit relevant sind.

Hilfreich ist es, nicht nur zu sagen: „Ich schaffe das oft nicht.“ Aussagekräftiger ist beispielsweise: „Mein Partner muss mich jeden Morgen mehrfach zum Duschen auffordern und manchmal meine Haare waschen, weil ich die Tätigkeit abbreche.“

Solche konkreten Angaben zeigen wesentlich deutlicher, wie viel Unterstützung im Alltag tatsächlich nötig ist.

FAQ zu Pflegegrad und Depressionen Kann man allein wegen Depressionen einen Pflegegrad bekommen?

Ja. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark die Erkrankung die Selbstständigkeit im Alltag beeinträchtigt und wie viel Unterstützung durch andere Menschen notwendig ist.

Was ist bei der Begutachtung besonders wichtig?

Betroffene sollten konkrete Beispiele aus ihrem normalen Alltag schildern. Eine einzelne Aufgabe, die beim Begutachtungstermin gelingt, kann den täglichen Unterstützungsbedarf sonst verdecken.

Sollten Angehörige bei der Begutachtung dabei sein?

Das kann sehr hilfreich sein. Angehörige erleben häufig Einschränkungen, die Betroffene aus Scham verschweigen oder selbst nicht ausreichend darstellen. Bei sensiblen Themen kann auch ein kurzes Gespräch ohne die betroffene Person sinnvoll sein.

Quellenverzeichnis

Agentur für Haushaltshilfe, „Psychische Erkrankungen: Tipps zum Pflegegrad beantragen“, 25.05.2026
Decari, „Pflegegrad bei psychischer Erkrankung: Depression, Angststörung, Autismus, Borderline, Demenz“, zuletzt geprüft am 24.07.2026

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Brasilianische Präsidentschaftswahl: Facebook lässt Wahlwerbung mit Desinformation zu

netzpolitik.org - 25. August 2026 - 18:33

Amnesty International hat erfolgreich getestet, dass Facebook Wahlwerbung mit Falschinformationen in Brasilien ausspielen würde. Das Unternehmen würde damit gegen eigene Regeln und brasilianische Gerichtsbeschlüsse verstoßen.

Brasiliens Präsident Luiz Inacio Lula da Silva tritt zur Wiederwahl an (Archivbild). – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Xinhua

Ein Experiment der Menschenrechtsorganisation Amnesty International hat aufgedeckt, dass Facebook in Brasilien es nicht schafft, wahlbezogene Desinformation zu stoppen. Die Plattform des Konzerns Meta hätte mehr als die Hälfte der zum Test eingereichten irreführenden Werbeanzeigen von Amnesty ausgespielt. Knapp fünf Wochen vor der brasilianischen Präsidentschaftswahl am 4. Oktober zeigt sich damit, wie leicht sich Facebook für Desinformationskampagnen missbrauchen lässt.

Was ein Weckruf für jede Plattform sein sollte, die in einem Land fast die Hälfte der Einwohner erreicht, wird vermutlich alles andere als Gehör finden. Meta wehrt sich zusammen mit anderen Tech-Unternehmen in Brasilien bereits seit Jahren gegen staatliche Regulierung.

Metas Standards auf dem Prüfstand

Im Vorfeld der Wahl sollte das Experiment von Amnesty International testen, wie gut das Unternehmen gegen Desinformation gewappnet ist. Das Team erstellte verschiedene portugiesischsprachige Fake-Werbeanzeigen, um zu testen, wie Facebook mit ihnen umgeht. Einige behaupteten, im Land würde es Wahlbetrug geben. Andere warben für eine militärische Machtübernahme. Eine Anzeige lautete zum Beispiel: „Wir brauchen eine militärische Revolution. Geht nicht zur Wahl – und das Militär wird die Macht zurückerobern, wenn weniger als 50 Prozent der Wähler an der Wahl teilnehmen!“

All das sollte bei Facebook eigentlich Alarmglocken auslösen. In den Richtlinien von Meta heißt es, unter anderem würden Inhalte entfernt, „die wahrscheinlich direkt zur Beeinträchtigung des Funktionierens politischer Prozesse beitragen“.

So etwas erkennen soll Metas Moderationssystem mit Künstlicher Intelligenz (KI). Sie soll Inhalte in Anzeigen identifizieren, die möglicherweise gegen die Richtlinien des Unternehmens verstoßen. Die Inhalte werden laut Facebook anschließend entweder automatisch oder von menschlichen Prüfern bewertet. Wird ein Verstoß bestätigt, werden Anzeigen gemäß den Community-Standards von Meta entfernt, eingeschränkt oder abgelehnt.

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Jetzt spenden „Meta unternimmt nicht genug“

Dennoch akzeptierte Facebook sieben der 15 Anzeigen, auch die zuvor zitierte. Selbst die restlichen Testobjekte wurden nicht aufgrund ihres irreführenden Inhalts ausgeschlossen, sondern nur gekennzeichnet, da es sich um Wahlwerbung handelte. Amnesty International stellte sicher, dass keine der Wahlanzeigen tatsächlich veröffentlicht wurde.

Besorgniserregend ist außerdem, dass die Plattform die Anzeigen zuließ, obwohl sie nicht aus Brasilien geschaltet wurden. Da Amnesty International sie erfolgreich aus London hätte ausspielen lassen können, steht offenbar auch ausländischen Akteuren wenig im Weg, wenn sie Einfluss auf die Wahl nehmen wollen.

Jurema Werneck, Leiterin der brasilianischen Sektion von Amnesty International, sagt: „Das zeigt, dass Meta nicht genug unternimmt, um zu verhindern, dass seine Plattform als Verbreitungskanal für Desinformation dient, während das Unternehmen weiterhin von den Inhalten und Werbesystemen profitiert, die deren Verbreitung ermöglichen.“ Im ersten Quartal von 2026 generierte der Konzern 98 Prozent seines Umsatzes allein aus Werbung. Dabei nimmt der Konzern etwa auch in Kauf, dass massive Anteile seines Umsatzes aus Scam-Werbeanzeigen stammt; im Jahr 2024 waren das zehn Prozent.

Umstrittene Regulierung

Die Bekämpfung von Manipulation und schädlichen Inhalten im Internet ist in Brasilien bis heute eine politische Priorität. Bereits die Wahlen im Jahr 2022 waren von massiven Desinformationskampagnen geprägt. Im darauffolgenden Jahr gab es eine Welle von Angriffen auf Schulen, die über soziale Medien organisiert wurden.

Schon seit 2020 versuchte die brasilianische Regierung die Fake News Bill (Projeto de Lei 2630/2020) gegen Desinformation einzubringen. Das Gesetz stand von Anfang an auch durch Menschenrechtsorganisationen in der Kritik, weil es Identifikations- und Klarnamenpflichten enthielt, sowie Gefahren für die Meinungsfreiheit brachte. Internetaktivist:innen nannten es „das schlechteste Internetgesetz der Welt“. Auch die starke Lobby der Big-Tech-Unternehmen in Brasilien wehrte sich gegen diese Regulierung. Das Gesetz wurde im Jahr 2024 auf Eis gelegt.

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Nach dem gescheiterten Gesetz waren es vor allem Gerichte wie der Oberste Wahlgerichtshof, der den Tech-Konzernen Regeln im Bezug auf Wahlen und Desinformation auferlegte. So führte er während der Präsidentschaftswahlen 2022 strengere Maßnahmen ein, die Online-Plattformen dazu verpflichten, falsche oder wissentlich aus dem Zusammenhang gerissene Informationen über den Wahlprozess umgehend zu entfernen. Bei Nichteinhaltung drohen den Plattformen Geldstrafen und eine mögliche Sperrung.

Auch den Einsatz von KI schränkte das Gericht im Vorfeld der Kommunalwahlen 2024 ein, um Desinformation und die Manipulation der Wahlen zu verhindern. Außerdem ordnete der Oberste Gerichtshof Brasiliens zudem die Sperrung von X an, nachdem das Unternehmen es versäumt hatte, gerichtlichen Anordnungen nachzukommen, darunter Anordnungen im Zusammenhang mit Konten, denen die Verbreitung von Desinformation vorgeworfen wurde.

Im März 2026 legte ein neuer Beschluss des Wahlgerichtshofes fest, welche Inhalte Plattformen konkret entfernen müssen, darunter falsche oder aus dem Zusammenhang gerissene Inhalte über das elektronische Wahlsystem, das Wahlgericht und andere Wahlprozesse. Gleichzeitig wurde der Einsatz generativer KI zum Bewerten, Empfehlen, Vorschlagen oder Priorisieren von Kandidierenden, Wahlkampagnen und politischen Parteien untersagt.

Meta soll Menschenrechte schützen

Angesichts der Ergebnisse ihres Experiments ruft Amnesty International Meta dazu auf, ihr Moderationssystem umgehend zu verbessern. Dieses dürfe nicht zulassen, dass falsche Inhalte verbreitet werden, die das Recht des Einzelnen auf Information und Teilhabe am öffentlichen Leben beeinträchtigen könnten. Selbst abgesehen von staatlichen Vorschriften – denen Meta sich ersichtlich entziehen will – sei das nämlich Teil der international geltenden Menschenrechte.

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Warum die Schweiz reich ist – und was Deutschland daraus lernen könnte

Die Schweiz gehört zu den wohlhabendsten Ländern der Welt. Doch ihr Erfolg ist weder ein Geschenk der Geografie, noch ist sie allein das Ergebnis von Banken, niedrigen Steuern oder einem legendären Arbeitsethos. Nein, hinter dem Wohlstand steckt ein Wirtschaftsmodell, das auch Deutschland einmal in ähnlicher Form kannte: Starke Unternehmen, politische Stabilität, solide Staatsfinanzen – und […]

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Jobcenter-Schulden: Schon ein Ratenangebot kann die Verjährung neu starten

Wer eine ältere Rückforderung des Jobcenters in Raten begleichen möchte, kann damit die Verjährungsfrist neu in Gang setzen. Dafür muss nicht immer bereits Geld geflossen sein.

Nach einem Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen können schon wiederholte Vergleichsangebote als Anerkennung der gesamten Forderung gelten. Betroffene sollten deshalb prüfen lassen, ob eine Forderung noch durchsetzbar ist, bevor sie Raten anbieten oder eine Vereinbarung unterschreiben.

Das Urteil vom 28. November 2025 trägt das Aktenzeichen L 7 AS 29/25. Die Rechtsfrage ist allerdings noch nicht abschließend geklärt, denn beim Bundessozialgericht läuft die Revision unter dem Aktenzeichen B 7 AS 4/26 R.

Warum ein Ratenangebot die Verjährung neu beginnen lassen kann

In dem Verfahren hatte der Inkasso-Service der Bundesagentur für Arbeit dem Leistungsberechtigten eine Forderungsaufstellung geschickt. Darin waren die offenen Jobcenter-Schulden vollständig aufgeführt.

Der Betroffene unterbreitete anschließend mehrfach Vergleichsangebote. Er wollte einen bestimmten Teil der Forderungen in Raten zahlen und im Gegenzug einen Erlass der restlichen Schulden erreichen.

Das LSG wertete diese Schreiben als sogenannte deklaratorische Schuldanerkenntnisse. Der Betroffene habe damit unmissverständlich erkennen lassen, dass er die aufgeführten Erstattungsforderungen grundsätzlich als bestehend ansehe.

Ein solches Anerkenntnis schafft nicht zwingend eine neue Schuld. Es bestätigt jedoch aus Sicht des Gerichts die bereits festgesetzte Forderung und kann deshalb die Verjährung erneut beginnen lassen.

Vier Jahre bedeuten nicht automatisch, dass die Forderung erledigt ist

Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X verjähren grundsätzlich innerhalb von vier Jahren. Die Frist beginnt nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist.

Wurde ein Erstattungsbescheid beispielsweise im Laufe des Jahres 2019 bestandskräftig, beginnt die reguläre Frist am 1. Januar 2020. Ohne weitere rechtlich relevante Vorgänge würde sie grundsätzlich mit Ablauf des Jahres 2023 enden.

Wichtig ist jedoch: § 50 Absatz 4 SGB X verweist für den Neubeginn der Verjährung auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 1 BGB beginnt die Frist erneut, wenn der Schuldner den Anspruch durch eine Abschlagszahlung oder in anderer Weise anerkennt.

Genau diese Wirkung können Ratenzahlungen, Vergleichsvorschläge oder andere eindeutige Erklärungen entfalten. Die ursprüngliche Frist läuft dann nicht einfach weiter, sondern beginnt mit der Anerkennungshandlung erneut.

Zwei Vergleichsangebote hielten die Forderung offen

Im Fall des LSG Niedersachsen-Bremen wären die Erstattungsforderungen ohne weitere Vorgänge ursprünglich nach Ablauf des Jahres 2023 verjährt gewesen. Der Kläger hatte jedoch am 22. Mai 2023 ein erstes Vergleichsangebot abgegeben.

Nach Auffassung des Gerichts begann dadurch die vierjährige Verjährungsfrist neu. Ein weiteres Anerkenntnis vom 24. Januar 2024 setzte die Frist erneut in Gang.

Der Kläger hatte sich nicht nur allgemein nach einer Ratenzahlung erkundigt. Seine Angebote bezogen sich auf die vollständig aufgelisteten Forderungen und zielten darauf, einen festgelegten Anteil der Schulden zu begleichen.

Das Gericht sah darin eine eindeutige Bestätigung des gesamten Forderungsbestands. Die Ansprüche waren deshalb nach seiner Einschätzung noch nicht verjährt.

Das Bundessozialgericht muss über Vergleichsangebote entscheiden

Das LSG hat die Revision zugelassen. Beim Bundessozialgericht wird nun unter dem Aktenzeichen B 7 AS 4/26 R geprüft, ob solche Angebote über eine ratenweise Teilzahlung gegen einen Schuldenerlass tatsächlich als Anerkenntnis im Sinne des § 212 BGB gelten.

Die Übersicht der anhängigen Rechtsfragen des 7. Senats bestätigt das laufende Verfahren. Bis zur Entscheidung des BSG bleibt offen, ob die rechtliche Bewertung des LSG Bestand haben wird.

Für Betroffene ist dieser Hinweis entscheidend. Das Urteil des LSG darf noch nicht so dargestellt werden, als sei jede angebotene Ratenzahlung abschließend als Schuldanerkenntnis eingestuft.

BSG bestätigt weitreichende Folgen tatsächlicher Ratenzahlungen

Bei bereits geleisteten Raten hat das Bundessozialgericht inzwischen eine klare Linie vorgegeben. Mit Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R bestätigte der 7. Senat, dass Zahlungen auf Jobcenter-Rückforderungen die Verjährung neu beginnen lassen können.

In diesem Verfahren bestanden bestandskräftige Forderungen aus den Jahren 2011 bis 2013. Der Kläger zahlte von September 2011 bis Dezember 2018 unregelmäßig Beträge zwischen 10 und 30 Euro.

Insgesamt überwies er 585 Euro. Das BSG bewertete die Zahlungen als Anerkennung der Erstattungsforderungen.

Der Kläger hatte zuvor Forderungsaufstellungen erhalten und weder den Gesamtbetrag noch die einzelnen Forderungen bestritten. Aus seinem Verhalten ergab sich nach Ansicht des Gerichts, dass er die Schulden bedienen wollte.

Auch Zahlungen an den Inkasso-Service können ausreichen

Die Raten waren nicht unmittelbar an das Jobcenter geflossen, sondern an die Bundesagentur für Arbeit. Das änderte nach Auffassung des BSG nichts an der Wirkung der Zahlungen.

Der Inkasso-Service nahm den Forderungseinzug im Auftrag des Jobcenters wahr. Er durfte deshalb Erklärungen und Zahlungen entgegennehmen, die sich auf die Jobcenter-Forderungen bezogen.

Auch die interne Verteilung der Beträge auf mehrere offene Forderungen half dem Kläger nicht. Er hatte auf einen mitgeteilten Gesamtsaldo gezahlt und der erkennbaren Verrechnung nicht widersprochen.

Nach dem Urteil können Zahlungen in einer solchen Situation sämtliche Forderungen bestätigen, die in der Saldenaufstellung enthalten sind. Weitere Einzelheiten zu dieser Entscheidung enthält der Beitrag „Bundessozialgericht: Ratenzahlung bei Schulden hat weitreichende Folgen“.

Ein Stundungsbescheid kann sogar 30 Jahre auslösen

Das BSG traf noch eine zweite wichtige Aussage. Im entschiedenen Fall hatte die Bundesagentur für Arbeit im Mai 2017 einen förmlichen Stundungsbescheid erlassen.

Darin wurde dem Kläger gestattet, eine Gesamtforderung von 3.838,42 Euro in monatlichen Raten von 30 Euro zu begleichen. Der Bescheid enthielt außerdem eine Rechtsbehelfsbelehrung, Zahlungsbedingungen und die Höhe der offenen Forderung.

Da der Kläger keinen Rechtsbehelf einlegte, wurde der Stundungsbescheid unanfechtbar. Das löste nach dem BSG-Urteil die 30-jährige Verjährungsfrist nach § 52 Absatz 2 SGB X aus.

Die vierjährige Frist und die 30-jährige Frist dürfen daher nicht miteinander verwechselt werden. Eine einzelne Zahlung oder ein Anerkenntnis kann die laufende Frist neu beginnen lassen. Ein unanfechtbarer Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung kann dagegen eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen.

Nicht jede Anfrage ist automatisch ein Schuldanerkenntnis

Ein bloßer Kontakt mit dem Inkasso-Service führt nicht automatisch zum Neubeginn der Verjährung. Entscheidend ist der Inhalt der Erklärung und das gesamte Verhalten des Betroffenen.

Aus dem Schreiben oder der Zahlung muss sich eindeutig ergeben, dass die Forderung zumindest grundsätzlich als bestehend angesehen wird. Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, muss für jeden Fall gesondert geprüft werden.

Wer den Bestand oder die Höhe einer Forderung ausdrücklich bestreitet, bringt damit etwas anderes zum Ausdruck als jemand, der einen bestätigten Gesamtbetrag vorbehaltlos in Raten begleichen möchte. Auch ein Zahlungsvorbehalt kann bei der Auslegung berücksichtigt werden, bietet aber keine automatische Sicherheit.

Eine Anfrage nach einer Forderungsaufstellung oder den zugrunde liegenden Bescheiden ist noch keine Zustimmung zur Schuld. Problematisch wird es vor allem, wenn anschließend konkrete Zahlungen oder Tilgungsangebote ohne erkennbare Einwände folgen.

Was Betroffene vor einer Ratenzahlung prüfen sollten

Vor einer Zahlung sollte geklärt werden, aus welchen Bescheiden sich die Forderung zusammensetzt und wann diese Bescheide unanfechtbar geworden sind. Ebenso wichtig sind frühere Zahlungen, Stundungsbescheide, Mahnungen, Vollstreckungshandlungen und bereits abgegebene Erklärungen.

Aus der bloßen Jahreszahl einer Forderung lässt sich die Verjährung nicht zuverlässig ableiten. Jede spätere Zahlung oder Vereinbarung kann die Berechnung verändern.

Ist die Forderung inhaltlich zweifelhaft, kommt je nach Verfahrensstand ein Widerspruch oder ein Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X in Betracht. Bei älteren oder hohen Rückforderungen kann eine Beratung durch einen Sozialverband, eine Schuldnerberatung oder einen Fachanwalt für Sozialrecht sinnvoll sein.

Die Urteile bedeuten nicht, dass Ratenzahlungen grundsätzlich vermieden werden sollten. Sie zeigen aber, dass eine solche Vereinbarung neben der finanziellen Entlastung erhebliche Folgen für die Verjährung haben kann.

Beispiel aus der Praxis

Eine Leistungsberechtigte erhält 2019 einen Erstattungsbescheid über 2.400 Euro. Der Bescheid wird noch im selben Jahr unanfechtbar, sodass die reguläre Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2023 enden würde.

Im Juni 2023 bietet sie dem Inkasso-Service schriftlich an, 1.200 Euro in monatlichen Raten zu zahlen, wenn der restliche Betrag erlassen wird. Dabei bestreitet sie weder die Forderung noch deren Höhe.

Nach der Rechtsprechung des LSG Niedersachsen-Bremen könnte dieses Angebot als Anerkenntnis gelten. Die vierjährige Verjährungsfrist würde dann im Juni 2023 neu beginnen.

Erlässt das Jobcenter zusätzlich einen Stundungsbescheid mit verbindlicher Ratenzahlung und wird dieser unanfechtbar, kann nach dem BSG-Urteil sogar eine 30-jährige Frist entstehen.

Fragen und Antworten zur Verjährung von Jobcenter-Schulden Verjähren Jobcenter-Rückforderungen immer nach vier Jahren?

Nein. Die Vierjahresfrist ist der gesetzliche Ausgangspunkt für Erstattungsforderungen nach § 50 SGB X. Zahlungen, Anerkenntnisse, Vollstreckungshandlungen oder ein unanfechtbarer Durchsetzungs- beziehungsweise Stundungsbescheid können die Verjährung jedoch verändern.

Beginnt die Verjährung mit jeder Rate neu?

Ratenzahlungen können nach dem BSG-Urteil einen Neubeginn auslösen, wenn sie als Anerkennung der Forderung zu verstehen sind. Ob jede einzelne Zahlung diese Wirkung hat, hängt von den Umständen und der Zuordnung zur jeweiligen Forderung ab.

Kann schon ein Vergleichsangebot ausreichen?

Nach dem Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen ja. Ob diese Auffassung endgültig bestätigt wird, entscheidet das Bundessozialgericht im laufenden Verfahren B 7 AS 4/26 R.

Gilt eine Zahlung an die Bundesagentur für Arbeit als Zahlung an das Jobcenter?

Das kann der Fall sein. Nimmt der Inkasso-Service der Bundesagentur den Forderungseinzug für das Jobcenter wahr, können Zahlungen und Erklärungen gegenüber dieser Stelle dem Jobcenter zugerechnet werden.

Sollte eine laufende Ratenzahlung einfach eingestellt werden?

Eine pauschale Einstellung ist nicht ratsam, da dadurch Mahnungen oder Vollstreckungsmaßnahmen drohen können. Vor einer Änderung sollte die Forderung einschließlich aller Bescheide, Zahlungen und Vereinbarungen fachkundig geprüft werden.

Quellen

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 7 AS 15/24 R.

Bundessozialgericht, Anhängige Rechtsfragen des 7. Senats, Verfahren B 7 AS 4/26 R; Vorinstanz: LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2025 – L 7 AS 29/25.

Bundesministerium der Justiz, § 50 SGB X, § 52 SGB X und § 212 BGB.

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Von wegen Umweltschutz: Organisierte Unwahrheiten*

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Dagmar Jestrzemski (Red. PAZ)*
CO₂-Lügen mit Treibhauseffekt
So sehr ruinieren großflächige Photovoltaik-Anlagen die Böden wirklich.
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Nahezu flächendeckend kommt es in Deutschland zur Installation von immer mehr und unfassbar riesigen Photovoltaikanlagen auf Freiflächen (PVA) – in Brandenburg inzwischen auf 500 Hektar. Der Wille der Einwohner spielt dabei meist keine Rolle. Ob dafür oder dagegen, es wird gemacht. Denn Geld ist der Schmierstoff sowohl in den Gemeindevertretungen als auch bei den Landbesitzern, die exorbitant hohe Pachtsummen einstreichen dürfen.

PVA werden meist auf Ackerland und auf Grünland entlang von Bundesstraßen und Autobahnen installiert. Kritik wird kaum publik. Es ist bemerkenswert, dass die „Naturschützer“ von BUND und Nabu nur in spärlichen Einzelfällen die industrielle Nutzung einzelner Flächen als Industriepark anprangern, obwohl die Fruchtbarkeit der Böden auf dem Spiel steht und die Biodiversität zusammenbricht. Kaum bekannt ist mangels Berichterstattung auch, dass PV-Anlagen ihre Umgebung aufgrund ihrer Wirkweise erheblich aufheizen.

Dies geschieht infolge der Absorption des Sonnenlichts durch Umwandlung des Lichts in elektrische Energie und Abwärme mit Spitzenwerten über 60 Grad Celsius im Hochsommer. Die Abwärme wird infolge des Aufbaus der PV-Module hauptsächlich über die Unterseite der Absorptionsschicht abgeführt, also zum Boden gelenkt. Hierzu präsentierte der vom österreichischen Umweltministerium vielfach ausgezeichnete Energieberater Dipl. Ing. Jürgen A. Weigl Fotos mit der Wärmebildkamera und detaillierte Messungen, deren Ergebnisse ihn selbst schockierten. Seine bittere Erkenntnis: „Photovoltaikanlagen sind nichts anderes als eine Art Gerät zur Erzeugung eines Treibhauseffekts, der verhindert, dass die Abwärme im Infrarotbereich überwiegend nach oben abgegeben werden kann … Es ist wohl himmlische Ironie, welche die Energiewender dazu verführt, den Treibhauseffekt selbst hervorzurufen, um ihr ‚bestes Produkt‘ verkaufen zu können. Das schaffen die ,Energiewender‘, indem sie mit Quadratkilometer großen Anlagen einen echten Treibhauseffekt auslösen!“

Der CO₂-Rucksack ist Tatsache

Damit spielt Weigl auf die gängige Argumentation für den politisch forcierten Ausbau der PVA an, dass mit der emissionsfreien Stromerzeugung durch Photovoltaik ein Beitrag zur globalen Reduzierung der CO₂-Emissionen und damit des Treibhauseffekts geleistet werde.

Die CO₂-Keule als Rechtfertigung für die Zweckentfremdung und Zerstörung der biologischen Funktionen der Böden entlarvten jüngst niederländische Autoren eines im Juli bekannt gewordenen Berichts als Nonsens, indem sie mit derselben Keule zurückschlugen. Es handelt sich um eine Untersuchung im Auftrag der „Public Buyers Group für nachhaltige Solarmodule“, einem Zusammenschluss aus Behörden, Gemeinden, Wasserverbänden und einem Energieunternehmen. Die im Dezember 2024 fertiggestellte Analyse sorgt für erheblichen Zündstoff. Laut den vorliegenden Berechnungen würden rund 95 Prozent der in den vergangenen drei Jahren in den Niederlanden installierten Solaranlagen vermutlich mehr als 25 Jahre Betriebszeit benötigen, also wahrscheinlich länger als ihre tatsächliche Lebensdauer, um die CO₂-Emissionen aus Herstellung und Installation auszugleichen, auch als „CO₂-Rucksack“ bekannt. Das brisante Papier wurde erst jetzt durch Recherchen der Zeitung „De Andere Krant“ bekannt, nachdem es zunächst im niederländischen Wirtschaftsministerium verschwunden war. Die Ergebnisse veröffentlichte das Schweizer Portal „uncutnews.ch“. Das Resümee der Autoren: „Diese Solarmodule werden die Klimaerwärmung beschleunigen.“

Staatliche Verschleierung

Immer mehr Landwirte fragen sich besorgt, welche Auswirkungen die für sie lukrative Verpachtung von Flächen für PVA später für die landwirtschaftliche Folgenutzung haben wird. Antworten darauf werden sie nicht finden, da sämtliche Regierungen diese Problematik bisher in verantwortungsloser Weise ausblenden. Das Energieministerium finanziert vier Forschungsinstitute mit Millionensubventionen für Studien zur kaum praktizierten Agri-PV, also PV mit gleichzeitiger landwirtschaftlicher Bewirtschaftung, aber keine einzige Untersuchung zur Belastung der Böden durch PV ohne Landwirtschaft, wie sie auf 99 Prozent der Flächen betrieben wird.

Doch nicht nur der Solarpark selbst, auch Bau, Betrieb und Rückbau der installierten PV-Module schädigen die Böden erheblich. Zu diesem Ergebnis kommt ein Ingenieurbüro in einem weiteren aktuellen Gutachten zu den Auswirkungen von PVA auf Boden, Wasser, Klima und Luft. Die Ergebnisse veröffentlichte kürzlich das von der Regierung mitfinanzierte „Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende“ (KNE). Erhebliche Schäden für die Böden entstehen schon beim Installieren der Module und Unterkonstruktionen, durch Bodenverdichtung mit schweren Maschinen, beim Bau der Trafostationen, Zuwegungen, Wartungswege und beim Verlegen der Erdkabel. Auch die Vermischung von Unter- und Oberboden beim Aushub ist problematisch. Wurden die Flächen eingeebnet, drohen Wind- und Wassererosion.

Die Regierung ist für diese nachhaltig bedrohliche Entwicklung mitverantwortlich und muss endlich die Seite wechseln, indem mit den Öko-Märchen von PV aufgeräumt wird. Als erster Schritt sollte daher eine offizielle und transparente Bestandsaufnahme durchgeführt werden.

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)* Anmerkung der EIKE-Redaktion :

Dieser Aufsatz ist zuerst erschienen in der Preußischen Allgemeinen Zeitung, 21.08.2026, S.4 ; EIKE dankt der PAZ-Redaktion sowie der Autorin Dagmar Jestrzemski  für die Gestattung der ungekürzten Übernahme, wie schon bei früheren Artikeln: https://www.preussische-allgemeine.de/ ; Hervorhebungen im Text: EIKE-Redaktion.

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Der Beitrag Von wegen Umweltschutz: Organisierte Unwahrheiten* erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Öcalan warnt vor Provokationen gegen den Friedensprozess

Der kurdische Repräsentant Abdullah Öcalan hat in den vergangenen Tagen verbreitete angebliche Gesprächsnotizen und ihm zugeschriebene Äußerungen als Fälschungen zurückgewiesen. Die Veröffentlichungen seien Teil von Versuchen, den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft zu sabotieren, erklärte Öcalan in einer am Dienstag über die Imrali-Delegation der DEM-Partei übermittelten Botschaft.

„Die Versuche bestimmter Kreise, den Prozess in dieser historischen Phase zum Scheitern zu bringen, sind ein Komplott gegen mich“, erklärte Öcalan. Äußerungen, Gespräche, Namen, Dokumente, Protokolle und sonstige Angaben, die in der Presse und in sozialen Medien verbreitet und ihm zugeschrieben würden, entsprächen nicht der Wahrheit. „Diese Veröffentlichungen sind provokative Aktionen von Gegnern des Prozesses.“

„Eine kritische Phase ist erreicht“

Zugleich äußerte sich Öcalan zur ersten Sitzung des Begleit- und Bewertungsgremiums, das im Rahmen des kürzlich verabschiedeten Gesetzes zur „Stärkung der nationalen Solidarität und gesellschaftlichen Integration“ eingerichtet wurde. Der Vordenker der kurdischen Befreiungsbewegung verwies dabei auf den politischen Willen von Staatspräsident Recep Tayyip Erdoğan und MHP-Chef Devlet Bahçeli, die auf seinen Aufruf folgende Erklärung zur Beendigung des bewaffneten Kampfes sowie die Unterstützung der politischen Parteien für die gesetzliche Regelung. Dass das neu geschaffene Gremium nun seine Arbeit aufgenommen habe, sei „ein klares Zeichen dafür, dass der Prozess mit sicheren Schritten voranschreitet“, erklärte Öcalan. „Im Prozess ist eine kritische Phase erreicht worden.“

Aufruf zu Besonnenheit

Öcalan kündigte an, seine Bemühungen um gesellschaftlichen Frieden weiterzuführen. „Es versteht sich von selbst, dass ich meine Anstrengungen für den Aufbau des gesellschaftlichen Friedens und eines Rechts der Geschwisterlichkeit weiter verstärken werde.“ Zugleich appellierte er an alle gesellschaftlichen und politischen Kräfte, verantwortungsvoll mit der gegenwärtigen Phase umzugehen: „Ich rufe alle und sämtliche gesellschaftlichen Kreise dazu auf, im Geiste der Geschwisterlichkeit mit Besonnenheit, Bewusstsein und entsprechendem Engagement zu handeln.“

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-52511 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52501 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52347

 

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Wohngeld 2027: 381.000 Haushalte verlieren ihren Anspruch

Hunderttausenden Haushalten droht ab 2027 der vollständige Verlust des Wohngeldes. Nach den Berechnungen zum Regierungsentwurf könnten rund 381.000 der derzeit etwa 1,2 Millionen Wohngeldhaushalte aus dem Bezug herausfallen – damit wäre ungefähr jeder dritte bisherige Wohngeldhaushalt betroffen.

Dabei handelt es sich bislang um eine Modellrechnung und nicht um 381.000 bereits feststehende Leistungsentziehungen. Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf am 6. Juli 2026 beschlossen, das Gesetzgebungsverfahren ist jedoch noch nicht abgeschlossen.

Drei Änderungen drücken das Wohngeld nach unten

Die Bundesregierung will beim Wohngeld an mehreren Stellen gleichzeitig sparen. Die eigentlich für Januar 2027 vorgesehene Anpassung an die Miet- und Preisentwicklung soll ausgesetzt, die dauerhafte Heizkostenkomponente halbiert und die Berechnungsformel verändert werden.

Gerade die Kombination dieser Änderungen erklärt, warum nicht nur niedrigere Zahlbeträge erwartet werden. Bei Haushalten nahe der bisherigen Einkommensgrenze kann der rechnerische Anspruch vollständig verschwinden.

Geplante Änderung ab 2027 Mögliche Folge Wohngeld-Erhöhung 2027 wird ausgesetzt Steigende Mieten und Preise werden nicht durch die vorgesehene Fortschreibung ausgeglichen Dauerhafte Heizkostenkomponente wird halbiert Weniger Heizkosten werden pauschal bei der Berechnung berücksichtigt Wohngeldformel wird verändert Einkommen vermindert den Anspruch stärker Ansprüche unter 15 Euro sollen entfallen Sehr kleine Restansprüche führen nicht mehr zu einer Auszahlung

Eine ausführliche Darstellung der geplanten Einschnitte gibt es bei Gegen-Hartz im Beitrag „Wohngeld-Kürzung: Diese drei Änderungen treffen Mieter“.

Die Wohngeldformel könnte besonders viele Haushalte treffen

Besonders weitreichend ist die geplante Änderung der Berechnungsformel. Der darin verwendete Parameter „c“ soll nach dem Entwurf für sämtliche Haushaltsgrößen deutlich angehoben werden, wodurch sich Einkommen stärker anspruchsmindernd auswirkt.

Das trifft nicht ausschließlich Haushalte mit vergleichsweise hohen Einkommen. Gefährdet sind insbesondere Menschen, die bislang nur knapp innerhalb des Wohngeldbereichs liegen und beispielsweise 50 oder 60 Euro monatlich erhalten.

Wie unterschiedlich die Einkommensgrenzen je nach Haushaltsgröße und Mietenstufe ausfallen, zeigt der Ratgeber „Bis zu welchem Einkommen bekommt man das Wohngeld gezahlt?“.

Heizkostenkomponente wird deutlich reduziert

Hinzu kommt die Kürzung bei den Heizkosten. Bei einem Einpersonenhaushalt soll die eigentliche dauerhafte Heizkostenkomponente von derzeit 96 Euro auf 48 Euro sinken, während der zusätzliche CO₂-Betrag von 14,40 Euro nach dem Entwurf erhalten bleibt.

Damit würde der bei einem Single angesetzte Gesamtbetrag aus Heizkosten- und CO₂-Komponente von 110,40 Euro auf 62,40 Euro fallen. Das bedeutet allerdings nicht automatisch, dass das ausgezahlte Wohngeld um exakt 48 Euro sinkt, weil der Betrag in die gesamte Wohngeldberechnung einfließt.

Weitere Berechnungen für verschiedene Haushaltsgrößen finden sich bei Gegen-Hartz unter „Wohngeld: Diese Haushalte trifft die Heizkosten-Kürzung 2027 in voller Höhe“.

Auch kleine Wohngeldbeträge können komplett verschwinden

Zusätzlich sieht der Entwurf eine neue Untergrenze vor. Ergibt die Berechnung weniger als 15 Euro Wohngeld pro Monat, soll künftig kein Anspruch mehr bestehen.

Das kann Haushalte treffen, deren Wohngeld zunächst durch die neue Formel und die geringere Heizkostenkomponente sinkt. Bleibt anschließend nur noch ein sehr kleiner Betrag übrig, kann auch dieser vollständig entfallen.

Deshalb sollten Betroffene einen neuen Bescheid nicht ungeprüft akzeptieren. Typische Fehler bei Einkommen, Freibeträgen oder berücksichtigungsfähigen Wohnkosten erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Wohngeld zu niedrig: 4 häufige Fehler der Wohngeldstelle“.

143.000 Haushalte könnten in die Grundsicherung wechseln

Der Verlust des Wohngeldes bedeutet nicht bei jedem Haushalt, dass anschließend überhaupt keine Unterstützung mehr gezahlt wird. Nach den Berechnungen zum Entwurf könnten im Jahr 2029 etwa 68.000 Haushalte zusätzlich Leistungen nach dem SGB II und weitere rund 75.000 Haushalte Leistungen nach dem SGB XII benötigen.

Zusammen wären das rund 143.000 Haushalte, die aufgrund der Wohngeldänderungen in ein anderes Leistungssystem wechseln könnten. Für die Betroffenen gelten dort andere Anforderungen an Einkommen, Vermögen sowie die berücksichtigungsfähigen Kosten für Unterkunft und Heizung.

Wer zwischen den Leistungssystemen steht, findet weitere Hinweise bei Gegen-Hartz unter „Wohngeld oder Grundsicherungsgeld beantragen? Das solltest Du jetzt wissen“.

Rentner und Familien können besonders betroffen sein

Ein großer Teil der Wohngeldbezieher besteht aus Rentnerhaushalten. Auch Alleinerziehende, Familien und Beschäftigte mit niedrigen Einkommen können durch die neuen Berechnungswerte aus dem Wohngeld herausfallen.

Für Familien kann der Wegfall besonders weitreichende Folgen haben, weil neben dem Wohngeld auch geprüft werden muss, ob die Voraussetzungen für den Kinderzuschlag weiterhin erfüllt werden. Die Auswirkungen auf Familien beschreibt Gegen-Hartz ausführlicher im Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027 trifft vor allem Kinder“.

Bei Rentnerinnen und Rentnern kann nach einem Wohngeldverlust dagegen ein Anspruch auf Grundsicherung im Alter entstehen. Eine automatische Umstellung durch die Wohngeldstelle gibt es jedoch nicht.

Bestehende Wohngeldbescheide werden nicht sofort gekürzt

Für Menschen mit einem laufenden Bewilligungsbescheid gibt es eine wichtige Entwarnung. Nach dem Regierungsentwurf sollen bereits bewilligte Beträge grundsätzlich bis zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden.

Wohngeld wird normalerweise für zwölf Monate bewilligt, unter bestimmten Voraussetzungen können es bis zu 24 Monate sein. Deshalb werden die geplanten Kürzungen selbst bei einem Inkrafttreten am 1. Januar 2027 nicht bei allen Haushalten gleichzeitig auf dem Konto sichtbar.

Wer wissen möchte, wie die Übergangsregel genau funktionieren soll, findet dazu den Beitrag „Wohngeld-Kürzung 2027: Wer die bisherigen Sätze bis 2028 behalten kann“.

Entscheidend wird das Ende des Bewilligungszeitraums

Läuft ein Wohngeldbescheid beispielsweise bis Ende April 2027, soll der bisher bewilligte Betrag nach dem Entwurf grundsätzlich bis dahin geschützt bleiben. Erst für den anschließenden Bewilligungszeitraum würde nach den dann geltenden gesetzlichen Vorgaben neu gerechnet.

Anders kann es aussehen, wenn ohnehin eine neue Entscheidung erforderlich wird, etwa weil sich Einkommen, Haushaltsgröße oder andere erhebliche Verhältnisse verändern. Ein laufender Bescheid bietet deshalb keinen dauerhaften Schutz vor einer späteren Neuberechnung.

381.000 sind eine Prognose und keine endgültige Zahl

Die Zahl von 381.000 Haushalten sollte nicht als bereits feststehendes Ergebnis dargestellt werden. Sie beruht auf Berechnungen zu den geplanten Vorschriften und kann sich durch Änderungen im Gesetzgebungsverfahren sowie durch die tatsächliche Entwicklung von Einkommen, Mieten und Haushaltsstrukturen verändern.

Fest steht bislang nur, dass die Bundesregierung die Wohngeldausgaben ab 2027 deutlich reduzieren will. Ob Bundestag und Bundesrat den Entwurf unverändert beschließen, ist am 25. August 2026 noch offen.

Beispiel aus der Praxis

Eine alleinstehende Rentnerin erhält derzeit 80 Euro Wohngeld im Monat und ihr aktueller Bescheid läuft bis Ende März 2027. Nach der geplanten Übergangsregel würden die 80 Euro zunächst bis März weitergezahlt.

Für den neuen Bewilligungszeitraum ab April müsste die Wohngeldstelle jedoch nach den dann geltenden Vorschriften rechnen. Durch die geringere Heizkostenkomponente und die neue Formel könnte ihr Anspruch deutlich sinken oder vollständig entfallen.

Ist die Rente zu niedrig, um die Wohn- und Lebenshaltungskosten ohne Wohngeld zu bestreiten, sollte sie anschließend prüfen, ob Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII beansprucht werden kann. Entscheidend ist immer die individuelle Berechnung.

Fragen und Antworten zur Wohngeld-Kürzung 2027 Verlieren 2027 tatsächlich 381.000 Haushalte ihr Wohngeld?

Noch steht das nicht fest. Die 381.000 Haushalte stammen aus Berechnungen zu den geplanten Änderungen und beschreiben die erwartete Größenordnung, falls die Reform entsprechend umgesetzt wird.

Ist die Wohngeld-Reform bereits beschlossen?

Nein. Das Bundeskabinett hat den Entwurf am 6. Juli 2026 beschlossen, das parlamentarische Gesetzgebungsverfahren ist aber noch nicht beendet.

Wird mein Wohngeld am 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?

Bei einem bereits bewilligten Bescheid grundsätzlich nicht. Der bisherige Betrag soll nach dem Entwurf bis zum Ende des laufenden Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden.

Warum verlieren so viele Haushalte ihren Anspruch?

Die Bundesregierung plant mehrere Änderungen gleichzeitig. Neben dem Ausfall der vorgesehenen Wohngelderhöhung werden die Heizkostenkomponente reduziert und die Berechnungsformel so verändert, dass Einkommen den Anspruch stärker mindern kann.

Bekomme ich automatisch Grundsicherung, wenn mein Wohngeld entfällt?

Nein. Ein Anspruch auf Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder auf Leistungen nach dem SGB XII muss gesondert geprüft und grundsätzlich beantragt werden.

Was sollten Wohngeldbezieher jetzt tun?

Betroffene sollten zunächst prüfen, wann ihr aktueller Bewilligungszeitraum endet. Bei einer späteren Neuberechnung sollten Einkommen, Freibeträge, Haushaltsgröße, Mietenstufe und berücksichtigte Wohnkosten sorgfältig mit dem bisherigen Bescheid verglichen werden.

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Sozialhilfe: Neue 150-Prozent-Grenze kann trotz Karenzzeit die Miete kürzen

Wer neu Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhält, kann sich bei hohen Wohnkosten nicht mehr uneingeschränkt auf die einjährige Karenzzeit verlassen.

Seit dem 1. Juli 2026 gilt in § 35 SGB XII eine zusätzliche Begrenzung: Unterkunftskosten oberhalb von 150 Prozent der örtlich angemessenen Aufwendungenwerden grundsätzlich nicht mehr als Bedarf anerkannt.

Damit kann bereits im ersten Jahr des Leistungsbezugs eine Lücke zwischen der tatsächlichen Miete und der Zahlung des Sozialamtes entstehen. Besonders betroffen sind Menschen, die in Regionen mit hohen Mieten wohnen oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen nicht ohne Weiteres umziehen können.

Die Karenzzeit wurde nicht abgeschafft

Grundsätzlich bleibt es bei einer Karenzzeit von einem Jahr. Während dieses Zeitraums werden die tatsächlichen Unterkunftskosten normalerweise auch dann anerkannt, wenn sie über der gewöhnlichen örtlichen Angemessenheitsgrenze liegen.

Dieser Schutz hat seit Juli 2026 jedoch eine obere Grenze. Übersteigen die tatsächlichen Unterkunftskosten das Eineinhalbfache des abstrakt angemessenen Betrags, muss der darüberliegende Anteil grundsätzlich nicht als Unterkunftsbedarf berücksichtigt werden.

Die 150-Prozent-Grenze ist dabei keine neue allgemeine Mietobergrenze. Sie begrenzt vielmehr den besonderen Schutz während der Karenzzeit.

Wie unterschiedlich die kommunalen Werte ausfallen können und warum Betroffene die aktuellen Richtwerte ihres Sozialhilfeträgers prüfen sollten, zeigt auch unser Beitrag zu den veränderten Mietobergrenzen bei der Grundsicherung.

So funktioniert die neue 150-Prozent-Grenze

Entscheidend ist zunächst der Betrag, den der zuständige Sozialhilfeträger für einen Haushalt der jeweiligen Größe abstrakt als angemessen ansieht. Dieser Wert wird mit 1,5 multipliziert.

Liegt beispielsweise die örtliche Angemessenheitsgrenze bei 600 Euro, reicht der besondere Schutz während der Karenzzeit grundsätzlich bis 900 Euro. Kostet die Unterkunft tatsächlich 960 Euro, können 60 Euro monatlich ungedeckt bleiben.

Örtlich angemessene Unterkunftskosten 150-Prozent-Grenze Tatsächliche Unterkunftskosten Grundsätzlich berücksichtigungsfähig während der Karenzzeit 500 Euro 750 Euro 650 Euro 650 Euro 500 Euro 750 Euro 800 Euro 750 Euro 600 Euro 900 Euro 940 Euro 900 Euro 700 Euro 1.050 Euro 1.180 Euro 1.050 Euro

Die Beispiele unterstellen, dass keine Besonderheiten des Einzelfalls oder andere gesetzliche Ausnahmen vorliegen. Auch örtliche Vorgaben zum Quadratmeterpreis können zu einem anderen Ergebnis führen.

Quadratmeter-Obergrenze kann zusätzlich Probleme bereiten

Die 150-Prozent-Regel ist nicht die einzige neue Beschränkung. § 35 SGB XII bestimmt außerdem, dass tatsächliche Unterkunftskosten als unangemessen gelten können, wenn der zuständige Träger für sein Gebiet eine Obergrenze für die tatsächlichen Kosten je Quadratmeter festgelegt hat und die Wohnung diesen Wert überschreitet.

Das kann gerade bei kleinen, aber teuren Wohnungen relevant werden. Eine Wohnung kann insgesamt noch unterhalb der 150-Prozent-Grenze liegen und trotzdem wegen eines sehr hohen Quadratmeterpreises aus dem besonderen Schutz der Karenzregel herausfallen.

Deshalb reicht es bei einem Kürzungsbescheid nicht aus, ausschließlich die Gesamtmiete mit dem Eineinhalbfachen des örtlichen Richtwerts zu vergleichen. Auch die Berechnungsgrundlagen des Sozialamtes und mögliche örtliche Quadratmeterwerte sollten geprüft werden.

Sozialamt muss Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigen

Eine Überschreitung der 150-Prozent-Grenze bedeutet nicht automatisch, dass jede höhere Miete endgültig ausgeschlossen ist. Das Gesetz erlaubt während der Karenzzeit ausdrücklich die Anerkennung höherer Unterkunftskosten, wenn diese im Einzelfall unabweisbar sind oder wenn sie bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Gerade bei älteren Menschen oder Personen mit Behinderungen können besondere Wohnbedürfnisse gegen eine schematische Kürzung sprechen. Benötigt jemand beispielsweise zwingend eine barrierefreie Wohnung, einen Aufzug oder ausreichend Bewegungsfläche für einen Rollstuhl, sollte dies gegenüber dem Sozialamt ausführlich nachgewiesen werden.

Auch eine erfolglose Suche nach einer günstigeren geeigneten Wohnung kann für die Prüfung wichtig sein. Ärztliche Unterlagen, Wohnungsanzeigen, Absagen von Vermietern und dokumentierte Suchbemühungen können deshalb hilfreich sein.

Dass gesundheitliche Einschränkungen auch bei der Beurteilung unangemessener Unterkunftskosten berücksichtigt werden müssen, zeigt beispielsweise der Fall eines älteren Ehepaares, über den wir im Beitrag „Sozialamt muss auch unangemessene Unterkunftskosten übernehmen“ berichtet haben.

Haushalte mit Kindern erhalten zusätzlichen Spielraum

Der Gesetzgeber hat Haushaltsgemeinschaften mit Kindern ausdrücklich in die Ausnahmeregelung aufgenommen. Auch wenn die Unterkunft das Eineinhalbfache des abstrakten Richtwerts überschreitet, können höhere Aufwendungen deshalb während der Karenzzeit berücksichtigt werden.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede beliebig hohe Familienmiete automatisch übernommen werden muss. Das Sozialamt muss den konkreten Fall prüfen und entscheiden, ob eine weitergehende Anerkennung gerechtfertigt ist.

Auch eine überhöhte Vertragsmiete kann den Schutz kosten

Eine weitere Einschränkung betrifft Wohnungen, deren vereinbarte Miete gegen die gesetzlichen Vorgaben der Mietpreisbremse nach §§ 556d bis 556g BGB verstößt. In einem solchen Fall sieht § 35 SGB XII vor, dass die Unterkunftskosten insoweit als unangemessen gelten.

Das Sozialamt darf den Betroffenen damit allerdings nicht einfach alleinlassen. Es muss den Mieter auffordern, den angenommenen Verstoß gegen die mietrechtlichen Vorschriften gegenüber dem Vermieter zu rügen.

Für Leistungsbezieher kann sich deshalb künftig Sozialrecht und Mietrecht stärker überschneiden. Wird eine Kürzung mit einer angeblich unzulässig hohen Vertragsmiete begründet, sollte geprüft werden, ob tatsächlich die Voraussetzungen der Mietpreisbremse erfüllt sind.

Heizkosten sind von der 150-Prozent-Grenze zu unterscheiden

Die neue 150-Prozent-Grenze bezieht sich ausdrücklich auf die Aufwendungen für die Unterkunft. Heizkosten folgen eigenen Regeln und werden nicht einfach zusammen mit der gesamten Warmmiete mit 1,5 multipliziert.

Auch die einjährige Karenzzeit schützt Heizkosten nicht in gleicher Weise wie die Unterkunftskosten. Bei hohen Heizkosten ist deshalb eine gesonderte Prüfung erforderlich.

Warum die Karenzzeit bei Heizkosten anders funktioniert, haben wir ausführlicher im Beitrag „Für Heizkosten gilt die Schutzfrist nicht mehr“ erläutert.

Nach der Karenzzeit kann die Miete noch weiter sinken

Die Grenze von 150 Prozent darf nicht mit der dauerhaft angemessenen Miete verwechselt werden. Eine Wohnung mit Unterkunftskosten von beispielsweise 850 Euro kann während der Karenzzeit vollständig berücksichtigt werden, wenn der örtliche Richtwert 600 Euro beträgt.

Nach Ablauf der Karenzzeit liegt die Wohnung mit 850 Euro aber weiterhin deutlich über dem gewöhnlichen Richtwert von 600 Euro. Dann kann das Sozialamt ein Kostensenkungsverfahren einleiten.

Nach § 35 SGB XII müssen unangemessene Aufwendungen nach dem Ende der Karenzzeit zunächst weiter anerkannt werden, solange eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Außerdem muss keine Absenkung verlangt werden, wenn ein Wohnungswechsel unter Berücksichtigung der damit verbundenen Leistungen unwirtschaftlich wäre.

Das Sozialamt muss bereits zu Beginn auf zu hohe Kosten hinweisen

Der Sozialhilfeträger soll die Angemessenheit der Unterkunfts- und Heizkosten bereits zu Beginn der Karenzzeit prüfen. Sind die Kosten zu hoch, muss er die leistungsberechtigte Person mit dem ersten Bewilligungsbescheid darüber informieren und auch über die Karenzzeit sowie das spätere Verfahren aufklären.

Betroffene sollten deshalb nicht nur auf den ausgezahlten Betrag schauen. Wichtig ist auch, welche örtliche Angemessenheitsgrenze das Sozialamt angesetzt hat und wie es diesen Betrag berechnet.

Ein Kürzungsbescheid kann beispielsweise angreifbar sein, wenn eine falsche Haushaltsgröße verwendet wurde, der örtliche Richtwert nicht korrekt angesetzt ist oder besondere Wohnbedürfnisse nicht geprüft wurden. Weitere Hinweise dazu enthält unser Beitrag über mögliche Fehler bei Mietkürzungen durch das Sozialamt.

Wechsel vom Jobcenter zum Sozialamt kann die Karenzzeit verkürzen

Auch beim Wechsel zwischen den Leistungssystemen sollte genau gerechnet werden. Wer in den letzten zwei Jahren vor dem Bezug von Sozialhilfe Leistungen nach dem SGB II erhalten hat, bekommt die dort bereits verbrauchte Karenzzeit grundsätzlich angerechnet.

Ein Wechsel vom Jobcenter zur Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung führt deshalb nicht automatisch zu zwölf neuen Monaten mit erhöhtem Mietschutz. Eine vollständig neue Karenzzeit entsteht grundsätzlich erst nach einer längeren leistungsfreien Phase.

Beispiel aus der Praxis: 70 Euro fehlen jeden Monat

Herr K. ist 72 Jahre alt und erhält erstmals Grundsicherung im Alter. Seine tatsächlichen Unterkunftskosten betragen 970 Euro, während der örtliche Richtwert für einen Einpersonenhaushalt bei 600 Euro liegt.

Die neue Grenze während der Karenzzeit beträgt damit 900 Euro. Ohne Ausnahme könnte das Sozialamt 70 Euro der tatsächlichen Unterkunftskosten nicht als Bedarf berücksichtigen.

Herr K. benötigt allerdings wegen einer erheblichen Gehbehinderung eine barrierearme Wohnung mit Aufzug. Er sollte deshalb nicht nur die Kürzung hinnehmen, sondern dem Sozialamt seine gesundheitlichen Anforderungen nachweisen und darlegen, weshalb eine günstigere geeignete Wohnung derzeit nicht verfügbar ist.

Häufige Fragen zur neuen Mietgrenze bei der Sozialhilfe Gilt die Karenzzeit bei der Sozialhilfe weiterhin?

Ja. Die Karenzzeit beträgt weiterhin grundsätzlich ein Jahr. Seit dem 1. Juli 2026 schützt sie die tatsächlichen Unterkunftskosten aber nicht mehr uneingeschränkt, wenn diese über 150 Prozent der abstrakt angemessenen Aufwendungen liegen.

Bedeutet die 150-Prozent-Grenze, dass diese Miete dauerhaft angemessen ist?

Nein. Die 150-Prozent-Grenze begrenzt den besonderen Schutz während der Karenzzeit. Nach deren Ablauf kann wieder die gewöhnliche örtliche Angemessenheitsgrenze für die Unterkunftskosten entscheidend werden.

Was passiert, wenn meine Miete nur knapp über 150 Prozent liegt?

Grundsätzlich bleibt der Teil oberhalb der Grenze unberücksichtigt. Liegt der örtliche Richtwert beispielsweise bei 600 Euro und die Unterkunft kostet 920 Euro, beträgt die rechnerische Differenz 20 Euro.

Können auch mehr als 150 Prozent übernommen werden?

Ja, das ist möglich. § 35 SGB XII erlaubt während der Karenzzeit höhere Unterkunftskosten insbesondere dann, wenn sie im Einzelfall unabweisbar sind oder bei einer Haushaltsgemeinschaft mit Kindern anfallen.

Kann die Miete trotz Einhaltung der 150-Prozent-Grenze beanstandet werden?

Ja. Besteht örtlich eine wirksame Obergrenze für Unterkunftskosten je Quadratmeter und wird diese überschritten, kann die besondere Karenzregel ebenfalls eingeschränkt sein. Auch eine nach den Regeln der Mietpreisbremse unzulässig hohe Vertragsmiete kann Auswirkungen haben.

Was sollten Betroffene bei einer Mietkürzung tun?

Sie sollten zuerst prüfen, welchen örtlichen Angemessenheitswert das Sozialamt verwendet und ob die 150-Prozent-Grenze richtig berechnet wurde. Ebenso sollten gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Barrierefreiheit, Kinder im Haushalt und erfolglose Bemühungen um günstigeren Wohnraum gegenüber dem Sozialamt belegt werden.

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