Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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KI in der Migrationsverwaltung: „Es geht um Entscheidungen über Menschenleben“
Ein geplantes Gesetz soll mehr Automatisierung in BAMF, Ausländerbehörden und Co. bringen. Die Integrationsbeauftragte begrüßt den KI-Einsatz in der Migrationsverwaltung. Doch Menschenrechtsorganisationen warnen vor Diskriminierung und Entscheidungen über Menschenleben.
Bei Asylanträgen und Visa soll mehr KI zum Einsatz kommen. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / BeckerBredelSchneller, besser, sicherer – das wünscht sich die Bundesregierung für Asyl- und Aufenthaltsverfahren von ihrem geplanten Gesetz zum Einsatz von KI in der Migrationsverwaltung. Der Entwurf, auf den sich die Bundesregierung Ende Juli geeinigt hat, würde dabei neben Asylantragstellenden auch Menschen betreffen, die ein Visum in Deutschland beantragen. Oder solche, die zwar kein Asyl, aber eine Duldung oder Aufenthaltserlaubnis bekommen haben.
Das Gesetz führt vor allem drei Neuerungen ein: Erstens sollen Behörden, die mit dem Asyl- und Aufenthaltsgesetz zu tun haben, mit entsprechenden personenbezogenen Daten KI-Systeme etwa trainieren oder testen dürfen. Zweitens sollen sie damit auch ein „automatisiertes Verfahrensmonitoring“ einrichten können, etwa um Hinweise darauf zu bekommen, ob Antragstellende mit ähnlichen Eigenschaften besonders häufig abgelehnt werden. Drittens sollen BAMF und Ausländerbehörden bei Zweifeln an gemachten Angaben automatisiert Daten mit dem Internet abgleichen dürfen.
Im Vergleich zum ersten bekanntgewordenen Referentenentwurf finden sich in der abgestimmten Regierungsfassung kleine Nachbesserungen, etwa dass biometrische Daten explizit nicht für die automatisierten Abgleiche von BAMF und Ausländerbehörden genutzt werden dürfen. Der Kritik von Verbänden und verschiedenen Bundesbeauftragten wird das nicht gerecht.
Diskriminierung lässt sich nicht durch eine Vorschrift verhindernNach Informationen von netzpolitik.org hatte etwa die Antidiskriminierungsbeauftragte des Bundes Ferda Ataman während der Regierungsberatungen deutliche Bedenken geäußert. Unter anderem hatte sie kritisiert, dass ein Verbot diskriminierender Algorithmen nicht ausreichend thematisiert werde. Der Gesetzentwurf postuliert an mehreren Stellen lediglich, dass die entsprechenden Behörden dafür sorgen müssten, dass „diskriminierende Algorithmen weder herausgebildet noch verwendet werden“. Dafür sollen sie die nötigen „technischen und organisatorischen Vorkehrungen“ treffen. Die Antidiskriminierungsbeauftragte forderte dazu nach Informationen von netzpolitik.org, unter anderem jährliche Transparenzberichte über die entwickelten und eingesetzten Systeme zu erstellen.
Auch mehrere Verbände haben einen zu schwachen Schutz vor Diskriminierung kritisiert. Nora Oppermann von der NGO AlgorithmWatch warnt davor, Menschen „unausgereiften KI-Systemen auszusetzen und ihre Schicksale für evidenzlose Forschung zu nutzen“.
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Jetzt spendenPro Asyl schreibt in seiner Stellungnahme, dass die Vorgaben zur „Nachvollziehbarkeit der Systeme, zum Schutz hochsensibler personenbezogener Daten und zur Verhinderung diskriminierender Entscheidungen“ nicht ausreichen. Wiebke Judith, rechtspolitische Sprecherin der Menschenrechtsorganisation, warnt in einer Pressemitteilung: „Ein Blankoschein für die Anwendung von KI für zig Behörden, wie es der Gesetzentwurf gerade vorsieht, ist höchst gefährlich“. Denn es gehe, so Judith, „um Entscheidungen über Menschenleben“.
Die Organisation fordert, dass der Bundestag den Gesetzentwurf nicht weiterverfolgt oder grundlegend überarbeitet. Nach der Sommerpause wird er mit den Beratungen über den Entwurf beginnen.
„Effizienz darf nicht zulasten verfassungsrechtlicher Grundsätze gehen“Eine Überarbeitung wünscht sich auch die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Louisa Specht-Riemenschneider (BfDI). Ein Sprecher der Behörde schreibt gegenüber netzpolitik.org, die Behörde sehe zwar, dass KI-Einsatz „Verwaltungsverfahren effizienter machen“ könne und begrüße dieses Ziel. „Effizienz darf aber nicht zulasten verfassungsrechtlicher Grundsätze gehen“. Aus Sicht der BfDI gebe es im parlamentarischen Verfahren Nachbesserungsbedarf.
„Zum einen sollte der Gesetzentwurf klar regeln, welche Daten für Entwicklung und Einsatz von KI-Systemen genutzt werden dürfen“, so der BfDI-Sprecher. Wo anonymisierte Daten reichen, dürften auch keine personenbezogenen genutzt werden. Eine nächste Stufe wären pseudonymisierte Informationen. Nur wenn die nicht reichen, dürften personenbezogene Informationen für die Entwicklung und den Einsatz von KI-Systemen genutzt werden.
Außerdem stelle der automatisierte Abgleich mit öffentlich zugänglichen Daten „einen erheblichen Grundrechtseingriff“ dar. „Deshalb reicht es nicht aus, erst das Ergebnis eines solchen Abgleichs durch einen Menschen überprüfen zu lassen“, so der Sprecher. Schon vorher müsse geprüft werden, „ob tatsächlich konkrete Zweifel bestehen, die einen solchen Abgleich rechtfertigen. Ein rein algorithmischer Automatismus muss als Auslöser ausgeschlossen sein.“
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Jetzt abonnieren Integrationsbeauftragte begrüßt KI-PlänePositiv sieht das Vorhaben die Integrationsbeauftragte des Bundes Natalie Pawlik. „Die Entwicklung und der Einsatz von KI in der Migrationsverwaltung haben das Potenzial, Engpässe bei der Antragsbearbeitung zu verringern und die Wartezeit auf einen Bescheid zu verkürzen“, so eine Sprecherin der Beauftragten. Sie begrüßt unter anderem das „strikte Diskriminierungsverbot“. So bliebe „die Balance zwischen technischer Innovation und Datenschutz gewahrt“.
In anderen Ländern, die bereits in größerem Maß automatisierte Systeme im Bereich der Migrationsverwaltung nutzen, zeigt sich, was schiefgehen kann: Im Jahr 2023 zeigten journalistische Recherchen Probleme und Diskriminierungen bei einer automatisierten Einstufung von Visumsantragstellenden in den Niederlanden: Das verwendete System stufte etwa nepalesische unverheiratete Männer bestimmten Alters in besondere Risikokategorien ein.
Bei einem aktuellen Fall aus Großbritannien berief sich das dortige Innenministerium bei der Ablehnung eines Asylgesuchs auf ein Dokument, dessen Existenz nicht zweifelsfrei gezeigt werden konnte. Ein Richter wirft dem Ministerium daher vor, sich bei der Ablehnung auf „KI-halluzinierte“ Informationen zu stützten. Das jedoch verweist auf die individuelle Prüfung aller Anträge.
Neu eingeführt werden soll in Großbritannien eine Alterserkennungtechnologie. Kritiker:innen fürchten, dass dadurch noch mehr unbegleitete, minderjährige Geflüchtete als bislang als Erwachsene eingestuft werden.
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Arbeitslosengeld 2026: Beatrice darf deutlich mehr behalten als 165 Euro
Wer Arbeitslosengeld bezieht und nebenbei arbeitet, darf seinen Verdienst nicht automatisch vollständig behalten. Grundsätzlich berücksichtigt die Agentur für Arbeit Nebeneinkommen oberhalb eines Freibetrags von 165 Euro. Gleichzeitig gilt eine zweite Grenze: Die gesamte Erwerbstätigkeit muss grundsätzlich unter 15 Stunden pro Woche bleiben.
Doch gerade beim Freibetrag gibt es eine wichtige Ausnahme, die viele Arbeitslose übersehen. Wer bereits vor der Arbeitslosigkeit längere Zeit einen Nebenjob ausgeübt hat, kann einen erheblich höheren Betrag anrechnungsfrei behalten. Auch nachgewiesene Werbungskosten können die Anrechnung reduzieren.
603-Euro-Minijob bedeutet nicht 603 Euro zusätzlich zum ALG IDie Minijobgrenze liegt 2026 bei 603 Euro monatlich. Für das Arbeitslosengeld gilt jedoch eine andere Rechnung. § 155 SGB III sieht zunächst einen monatlichen Freibetrag von 165 Euro vor. Die Agentur zieht vorher Steuern, Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung und berücksichtigungsfähige Werbungskosten vom Nebeneinkommen ab.
Den Betrag, der danach oberhalb des Freibetrags bleibt, rechnet sie grundsätzlich auf das Arbeitslosengeld an. Wer beispielsweise nach allen berücksichtigungsfähigen Abzügen 400 Euro Nebeneinkommen erzielt und nur den normalen Freibetrag erhält, muss grundsätzlich mit einer Anrechnung von 235 Euro rechnen.
Werbungskosten können den anrechenbaren Betrag senkenBeschäftigte sollten deshalb ihre Kosten für den Nebenjob nicht ignorieren. Tatsächliche Werbungskosten mindern das Einkommen, das die Arbeitsagentur für die Anrechnung heranzieht.
Dazu können beispielsweise Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, beruflich benötigte Arbeitsmittel oder Beiträge zu einem Berufsverband gehören. Entscheidend bleibt, dass die Kosten mit der Nebentätigkeit zusammenhängen und der Arbeitslose sie nachweisen kann.
Ein Beispiel zeigt den Effekt: Beträgt das Nebeneinkommen 300 Euro und erkennt die Arbeitsagentur 60 Euro Werbungskosten an, bleiben zunächst 240 Euro. Nach Abzug des Freibetrags von 165 Euro verbleiben 75 Euro, die das Arbeitslosengeld mindern können.
Denkbeispiel: Beatrice aus Hanau arbeitet schon lange nebenbeiDas folgende Beispiel ist fiktiv. Beatrice ist 47 Jahre alt und lebt in Hanau. Neben ihrer langjährigen Vollzeitstelle hilft sie samstags in einem kleinen Fachgeschäft aus. Dafür erhält sie durchschnittlich 320 Euro netto im Monat.
Als ihr Hauptarbeitgeber Stellen abbaut, verliert Beatrice ihren Vollzeitjob und beantragt Arbeitslosengeld. Ihre Samstagsarbeit möchte sie behalten. Sie arbeitet dort acht Stunden pro Woche und bleibt damit deutlich unter der maßgeblichen 15-Stunden-Grenze.
Beatrice geht zunächst davon aus, dass sie nur 165 Euro ihres Nebenverdienstes behalten darf. Tatsächlich kann ihre jahrelang ausgeübte Nebentätigkeit ihre Situation erheblich verbessern.
Sie hat den Nebenjob innerhalb der letzten 18 Monate vor Beginn ihres ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben ihrem versicherungspflichtigen Hauptjob ausgeübt. Damit kommt die Sonderregelung des § 155 Absatz 2 SGB III ins Spiel.
Beatrice kann einen deutlich höheren Freibetrag habenDie Bundesagentur für Arbeit berücksichtigt bei einer solchen bereits länger ausgeübten Nebentätigkeit den durchschnittlichen monatlichen Nebenverdienst aus dem maßgeblichen Zeitraum als zusätzlichen privilegierten Freibetrag.
Nach den Fachlichen Weisungen der Bundesagentur kommt der normale Freibetrag nach § 155 Absatz 1 hinzu. Bei Beatrices durchschnittlich 320 Euro aus der früheren Nebentätigkeit könnte sich deshalb vereinfacht ein kumulierter Freibetrag von 485 Euro ergeben: 320 Euro aus der privilegierten Nebentätigkeit plus 165 Euro Grundfreibetrag.
Verdient Beatrice während ihrer Arbeitslosigkeit weiterhin 320 oder beispielsweise 400 Euro anrechenbares Nebeneinkommen, kann deshalb unter diesen Voraussetzungen trotz des deutlich höheren Verdienstes keine Kürzung des ALG I entstehen.
Wer jahrelang neben seinem Hauptberuf einen Minijob oder eine selbstständige Nebentätigkeit ausgeübt hat, sollte sich nicht vorschnell mit einem Freibetrag von lediglich 165 Euro zufriedengeben.
Zwölf Monate innerhalb der letzten 18 Monate sind entscheidendDer erhöhte Freibetrag gilt nicht für jeden früheren Nebenjob. § 155 Absatz 2 SGB III verlangt, dass der Arbeitslose die Erwerbstätigkeit innerhalb der letzten 18 Monate vor Entstehung des ALG-I-Anspruchs mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt hat.
Die Bundesagentur zählt für diese Voraussetzung insgesamt zwölf Monate beziehungsweise 360 Kalendertage. Unter bestimmten Umständen können dabei auch mehrere nacheinander ausgeübte Nebentätigkeiten eine Rolle spielen.
Wer diese Voraussetzungen erfüllen könnte, sollte frühere Lohnabrechnungen und andere Einkommensnachweise vorlegen. Nur so kann die Agentur den persönlichen Freibetrag korrekt berechnen.
Unter 15 Stunden pro Woche bleibenNeben der Einkommensanrechnung müssen ALG-I-Bezieher die Arbeitszeit im Blick behalten. Nach § 138 SGB III gilt eine Person trotz Nebentätigkeit grundsätzlich nur dann weiterhin als beschäftigungslos, wenn sie weniger als 15 Stunden pro Woche arbeitet.
Mehrere Tätigkeiten zählen dabei zusammen. Wer beispielsweise zehn Stunden angestellt arbeitet und zusätzlich sechs Stunden selbstständig tätig ist, überschreitet insgesamt die Grenze.
Das Gesetz kennt allerdings eine Ausnahme für gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer. Eine einzige unvorhersehbare Überschreitung führt deshalb nicht in jedem Fall automatisch zum Verlust des Arbeitslosenstatus. Die Bundesagentur prüft, ob die Überschreitung tatsächlich nur gelegentlich und kurzfristig auftritt.
Die 15-Stunden-Grenze ist wichtiger als die Höhe des VerdienstesDie beiden Regeln erfüllen unterschiedliche Aufgaben. Der Freibetrag bestimmt, wie viel Nebeneinkommen die Arbeitsagentur auf das Arbeitslosengeld anrechnet. Die 15-Stunden-Regel entscheidet dagegen darüber, ob überhaupt noch Arbeitslosigkeit im gesetzlichen Sinn vorliegt.
Deshalb kann jemand mit einem hohen Stundenlohn in wenigen Wochenstunden weiterhin ALG I beziehen, obwohl die Arbeitsagentur einen Großteil des Verdienstes anrechnet. Umgekehrt kann eine Tätigkeit mit geringem Verdienst problematisch werden, wenn sie regelmäßig 15 Stunden oder mehr pro Woche umfasst.
Arbeitslose sollten deshalb sowohl ihre Arbeitszeit als auch ihren Verdienst dokumentieren.
Auch eine nebenberufliche Selbstständigkeit ist möglichALG-I-Bezieher können grundsätzlich auch selbstständig nebenbei arbeiten. Die Tätigkeit muss aber ebenfalls unter der maßgeblichen 15-Stunden-Grenze bleiben.
Bei der Einkommensberechnung berücksichtigt die Agentur für Arbeit bei einer selbstständigen Tätigkeit grundsätzlich Betriebsausgaben. § 155 SGB III setzt dafür pauschal 30 Prozent der Betriebseinnahmen an. Weist der Selbstständige höhere tatsächliche Betriebsausgaben nach, kann die Agentur diese stattdessen berücksichtigen.
Wer seine Selbstständigkeit später zum Haupterwerb ausbauen möchte, sollte sich zusätzlich über den Gründungszuschuss informieren. Dieser folgt allerdings eigenen Voraussetzungen und Regeln.
Nebenjob immer bei der Arbeitsagentur meldenArbeitslose sollten eine Nebentätigkeit nicht einfach aufnehmen und erst später auf die Abrechnung warten. Die Bundesagentur verlangt, dass Betroffene den Nebenjob spätestens am Tag der Aufnahme anzeigen; sie empfiehlt die Meldung bereits vorher.
Bei einer Beschäftigung übermittelt der Arbeitgeber die Bescheinigung über das Nebeneinkommen grundsätzlich elektronisch an die Agentur für Arbeit. Arbeitslose sollten außerdem Änderungen bei Arbeitszeit oder Einkommen mitteilen.
Wer einen Nebenverdienst verschweigt, riskiert Rückforderungen. Überschreitet die Arbeitszeit zusätzlich die zulässige Grenze, kann auch der ALG-I-Anspruch selbst betroffen sein.
Ein Minijob lohnt sich deshalb nicht immer gleichEin neuer Minijob mit 603 Euro Monatsverdienst bedeutet für einen ALG-I-Bezieher nicht automatisch 603 Euro zusätzliches verfügbares Einkommen. Hat der Arbeitslose nur den normalen Freibetrag und kaum abzugsfähige Kosten, rechnet die Agentur einen erheblichen Teil auf das Arbeitslosengeld an.
Anders kann die Rechnung bei hohen nachgewiesenen Werbungskosten oder einer bereits lange vor der Arbeitslosigkeit ausgeübten Nebentätigkeit aussehen. Gerade bei dieser Alt-Nebentätigkeit kann der persönliche Freibetrag erheblich über 165 Euro liegen.
Vor Aufnahme oder Fortsetzung eines Nebenjobs lohnt deshalb eine individuelle Berechnung mehr als der bloße Blick auf die Minijobgrenze.
FAQ zum Zuverdienst bei ALG I Wie viel darf ich 2026 zum Arbeitslosengeld hinzuverdienen?Grundsätzlich bleiben 165 Euro monatlich anrechnungsfrei. Werbungskosten und ein zusätzlicher Freibetrag für eine schon vor der Arbeitslosigkeit länger ausgeübte Nebentätigkeit können den tatsächlich anrechnungsfreien Betrag erhöhen.
Darf ich einen 603-Euro-Minijob neben ALG I ausüben?Ja, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt bleiben. Die 603 Euro bleiben aber nicht automatisch vollständig anrechnungsfrei. Außerdem muss die Arbeitszeit grundsätzlich unter 15 Stunden pro Woche liegen.
Was gilt, wenn ich den Nebenjob schon vor der Arbeitslosigkeit hatte?Wer ihn innerhalb der letzten 18 Monate mindestens zwölf Monate neben einem Versicherungspflichtverhältnis ausgeübt hat, kann von einem zusätzlichen Freibetrag nach § 155 Absatz 2 SGB III profitieren.
QuellenverzeichnisSozialgesetzbuch III, § 138 – Arbeitslosigkeit und 15-Stunden-Grenze, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Sozialgesetzbuch III, § 155 – Anrechnung von Nebeneinkommen, Bundesministerium der Justiz. (Gesetze im Internet)
Bundesagentur für Arbeit: Nebenjob und Arbeitslosengeld – Freibetrag, Werbungskosten und Meldepflichten. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 138 SGB III – 15-Stunden-Grenze und gelegentliche Abweichungen. (Bundesagentur für Arbeit)
Bundesagentur für Arbeit: Fachliche Weisungen zu § 155 SGB III – Anrechnung, Werbungskosten und kumulierter Freibetrag bei vorheriger Nebentätigkeit. (Bundesagentur für Arbeit)
Deutsche Rentenversicherung: Verdienstgrenze für Minijobs 2026 von 603 Euro monatlich. (Deutsche Rentenversicherung)
Business-on.de: ALG 1 Zuverdienst – was 2026 gilt, veröffentlicht am 7. August 2026. (business-on.de)
Der Beitrag Arbeitslosengeld 2026: Beatrice darf deutlich mehr behalten als 165 Euro erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegrad abgelehnt: Diese Ansprüche bestehen 2026 trotzdem
Wer keinen Pflegegrad erhält, kann im Alltag trotzdem deutlich eingeschränkt sein. Manche Menschen schaffen den Haushalt nur noch mit Mühe, können nicht mehr schwer tragen oder sind im Beruf weniger belastbar. Trotzdem reichen ihre Beschwerden weder für einen Pflegegrad noch für eine Erwerbsminderungsrente oder einen höheren GdB.
Pflegeversicherung, Schwerbehindertenrecht und Erwerbsminderungsrente prüfen unterschiedliche Voraussetzungen. Daneben helfen je nach Bedarf Krankenkasse, Rehabilitationsträger, Arbeitsagentur, Sozialamt und Beratungsstellen.
Warum Einschränkungen trotzdem nicht für einen Pflegegrad reichenBei der Pflegebegutachtung zählt vor allem, wie selbstständig jemand in sechs Lebensbereichen bleibt. Erst ab 12,5 Gesamtpunkten beginnt Pflegegrad 1. Die Haushaltsführung bildet keinen eigenen siebten Bewertungsbereich. Deshalb kann jemand beim Putzen, Einkaufen oder Tragen erhebliche Probleme haben und trotzdem unter der Schwelle bleiben.
Hält man den Bescheid für falsch, kann man dagegen vorgehen. Trifft die Bewertung aber zu, sollte man andere Hilfesysteme prüfen.
Krankenkasse kann vorübergehend im Haushalt helfenDie Krankenkasse kann eine Haushaltshilfe finanzieren, obwohl kein Pflegegrad vorliegt. § 38 SGB V greift unter anderem bei schwerer Krankheit oder akuter Verschlimmerung, wenn die betroffene Person ihren Haushalt vorübergehend nicht weiterführen kann.
Ohne kleines Kind im Haushalt gilt dieser Anspruch grundsätzlich für höchstens vier Wochen. Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person die Aufgaben übernehmen können.
Bei dauerhaft stabilen Einschränkungen finanziert die Krankenkasse dagegen keine allgemeine Putz- oder Einkaufshilfe. Einige Kassen bieten über ihre Satzung zusätzliche Leistungen an.
Physio- und Ergotherapie auch ohne PflegegradEin fehlender Pflegegrad schließt medizinische Behandlung nicht aus. Gesetzlich Versicherte können medizinisch notwendige Physiotherapie oder Ergotherapie erhalten, wenn die Voraussetzungen für eine Verordnung vorliegen. Die Behandlung kann Funktionen verbessern, Beschwerden lindern oder helfen, Alltagstätigkeiten anders zu bewältigen.
Nach Verletzungen lohnt deshalb auch die Frage, welche Therapie oder welches Hilfsmittel mehr Selbstständigkeit ermöglicht.
Reha kann den Arbeitsplatz sichernWer noch arbeitet, aber gesundheitlich an Grenzen stößt, sollte medizinische oder berufliche Rehabilitation prüfen. Die Deutsche Rentenversicherung kann eine medizinische Reha leisten, wenn die Erwerbsfähigkeit gefährdet oder gemindert ist und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine Erwerbsminderungsrente braucht man dafür nicht.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben können ebenfalls früher ansetzen. Je nach Fall kommen technische Arbeitshilfen, Hilfsmittel, Qualifizierung oder andere Unterstützung infrage. Die Bundesagentur prüft, ob gesundheitliche Einschränkungen die berufliche Teilhabe nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder eine solche Einschränkung droht.
Niedriger GdB schließt berufliche Hilfen nicht ausFür Reha- und Teilhabeleistungen braucht man nicht automatisch einen Schwerbehindertenausweis. Das SGB IX erfasst auch Menschen mit Behinderungen oder drohenden Behinderungen unabhängig von einem GdB von 50.
Mit GdB 20 kommt zwar keine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen infrage; dafür verlangt die Bundesagentur GdB 30 oder 40. Berufliche Reha kann trotzdem möglich sein, wenn deren eigene Voraussetzungen erfüllt sind.
BEM ist unabhängig von Pflegegrad oder SchwerbehinderungWar ein Beschäftigter innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber ein betriebliches Eingliederungsmanagement anbieten. Im BEM suchen die Beteiligten nach Lösungen, die weitere Ausfälle verhindern und den Arbeitsplatz erhalten.
Je nach Tätigkeit können andere Aufgaben, ergonomische Lösungen, veränderte Abläufe oder Leistungen eines Rehabilitationsträgers helfen.
Sozialamt kann die Haushaltsführung unterstützenWenn niemand den eigenen Haushalt weiterführen kann, kommt auch § 70 SGB XII infrage. Die „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ kann notwendige Tätigkeiten und angemessene Kosten einer haushaltsführenden Person umfassen. Das Gesetz sieht die Hilfe meist vorübergehend vor; sie kann länger greifen, wenn sie eine stationäre Unterbringung verhindert oder hinausschiebt.
Das Sozialamt prüft den Einzelfall, vorrangige Ansprüche und die sozialhilferechtlichen Voraussetzungen. Ein fehlender Pflegegrad schließt diese Hilfe nicht automatisch aus.
Kostenlose Beratung ohne hohen GdBWer zwischen Krankenkasse, Rentenversicherung, Arbeitsagentur und Sozialamt nicht weiterweiß, kann die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung, kurz EUTB, nutzen. Sie berät bundesweit kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe und richtet sich auch an Menschen, denen eine Behinderung droht. Ein Schwerbehindertenausweis gehört nicht zu den Zugangsvoraussetzungen.
Bei Depressionen oder anderen psychischen Belastungen hilft außerdem der örtliche Sozialpsychiatrische Dienst. Die Beratung kostet nichts. Für den Kontakt braucht man weder eine offizielle Diagnose noch eine Krankenversicherung.
Denkbeispiel: Arne aus EmdenArne aus Emden ist 52. Nach einem komplizierten Schulterbruch ist der Knochen schlecht verwachsen. Er kann den linken Arm dauerhaft nicht mehr voll einsetzen. Zusätzlich erlebt er leichtere epileptische Anfälle und eine leichte Depression. Das Beispiel ist fiktiv, aber realitätsnah.
Arne kann sich selbst waschen, anziehen, essen und allein bewegen. Für einen Pflegegrad reichen seine Einschränkungen im Beispiel nicht. Auch eine Erwerbsminderungsrente erhält er nicht, und die Behörde stellt nur einen niedrigen GdB fest.
Trotzdem hat Arne konkrete Probleme. Fensterputzen, schwere Einkäufe und Arbeiten über Schulterhöhe schafft er kaum. In seinem Job als Spiehallenaufsicht ermüdet er schneller und kann bestimmte körperliche Aufgaben nicht mehr zuverlässig erledigen.
Für die Schulter kann Arne mit seinen Ärzten Physio- oder Ergotherapie und geeignete Hilfsmittel prüfen. Gefährden die Beschwerden seinen Arbeitsplatz, kommen medizinische oder berufliche Reha und ein BEM infrage. Wegen der Depression kann er den Sozialpsychiatrischen Dienst ansprechen.
Braucht er vorübergehend dringend Hilfe im Haushalt, sollte er Krankenkasse oder Sozialamt ansprechen. Eine EUTB kann ihm helfen, die verschiedenen Wege zu sortieren.
FAQ zu Unterstützung ohne Pflegegrad Kann ich ohne Pflegegrad überhaupt Hilfe bekommen?Ja. Je nach Bedarf kommen Krankenkasse, Reha-Träger, Arbeitsagentur, Sozialamt oder Beratungsdienste infrage.
Brauche ich für berufliche Reha mindestens GdB 30?Nein. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben folgen eigenen Voraussetzungen.
Wo beginne ich, wenn ich die Zuständigkeit nicht kenne?Die EUTB berät bundesweit kostenlos zu Rehabilitation und Teilhabe.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Gesundheit: Pflegebedürftigkeit und Heilmittel.
Gesetze im Internet: § 38 SGB V, § 70 SGB XII und § 167 SGB IX.
Deutsche Rentenversicherung: Medizinische und berufliche Rehabilitation.
Bundesagentur für Arbeit: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und Gleichstellung.
EUTB: Beratung zu Rehabilitation und Teilhabe.
gesund.bund.de: Sozialpsychiatrischer Dienst.
Der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: Diese Ansprüche bestehen 2026 trotzdem erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
«Alles - nur nicht neutral» Helmut Scheben nimmt die Medienkonferenz des Nein-Komitees auseinander
Vertreter von Mitte, FDP und SP berufen sich an ihrer Medienkonferenz vom 17. August auf Völkerrecht, humanitäre Tradition und die politische Handlungsfreiheit der Schweiz.
Der ehemalige «Tagesschau»-Journalist Helmut Scheben hält dagegen: Wer vom Völkerrecht spreche, müsse erklären, warum es offenbar nicht für alle Kriege und alle Großmächte nach demselben Maßstab gilt.
Vietnam, Afghanistan, Irak, Serbien: Scheben erinnert an Kriege, in denen die Schweiz weder vergleichbare Sanktionen verhängte noch den Anspruch erhob, den jeweiligen Aggressor wirtschaftlich zu bestrafen.
Seit 2022 soll dagegen ausgerechnet die Übernahme von Sanktionen gegen Russland Ausdruck einer verantwortungsvollen Neutralitätspolitik sein. Für Helmut Scheben ist das keine konsequente Anwendung des Völkerrechts, sondern ein fundamentaler Widerspruch.
Noch schärfer wird seine Kritik beim Argument der Sicherheit. Während vor einer Neutralitätsinitiative gewarnt wird, rückt die Schweiz gleichzeitig näher an die NATO – ein Militärbündnis, das seit Jahrzehnten an Kriegen und militärischen Interventionen beteiligt ist. Die Annäherung an dieses Bündnis als Weg zu mehr Sicherheit zu verkaufen, hält Scheben für gefährlich naiv.
Denn hinter der Debatte steht eine Frage, die sich nicht mit wohlklingenden Formeln über «Werte» erledigen lässt: Will die Schweiz neutral bleiben – oder wird sie Schritt für Schritt auf eine Seite geführt?
Hier geht es nicht um politische Wortgefechte. Hier geht es um Krieg und Frieden.
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Was bedeutet die „Mekka-NATO“ für den Nahen Osten und die Welt?
Ex-Fauci-Berater bekennt sich wegen Geheimhaltung von SARS-CoV-2-Forschungsdaten schuldig
Ein ehemaliger leitender Berater des langjährigen Leiters des National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID) der USA, Anthony Fauci, bekannte sich am Dienstag schuldig, die Verschleierung von Bundesunterlagen im Zusammenhang mit der Erforschung der Ursprünge von SARS-CoV-2 geplant zu haben.
Wie AP berichtet, ist die Urteilsverkündung gegen Dr. David Morens für den 12. November durch die US-Bezirksrichterin Paula Xinis in Greenbelt, Maryland, angesetzt. Morens habe sich schuldig bekannt, sich zum Betrug gegen die US-Regierung verschworen zu haben. Dieses Verbrechen könne mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren geahndet werden. Der Verteidiger Tim Belevetz erklärte in einer Stellungnahme nach der Anhörung zum Schuldbekenntnis:
«Mit seinem heutigen Schuldbekenntnis hat Dr. Morens die Verantwortung für seine Taten übernommen und wird dies auch weiterhin tun.»
Laut AP wird Morens vorgeworfen, während seiner Tätigkeit am NIAID sein privates E-Mail-Konto genutzt zu haben, um absichtlich Gesetze zur Akteneinsicht zu umgehen. Das Justizministerium werfe ihm vor, Unterlagen zu Gesprächen im Zusammenhang mit COVID-19-Forschungszuschüssen versteckt oder vernichtet zu haben, darunter auch Bemühungen zur Wiederbelebung eines umstrittenen Coronavirus-Förderprojekts.
Die Anklage folge auf eine Untersuchung der Republikaner im Repräsentantenhaus zu den Ursprüngen der COVID-«Pandemie». In dessen Rahmen sei Morens' E-Mail-Korrespondenz unter die Lupe genommen und ihm vorgeworfen worden, Unterlagen absichtlich zurückgehalten zu haben. In seiner Aussage vor dem Kongress habe Morens bestritten, durch die Nutzung seiner privaten E-Mail-Adresse versucht zu haben, die Transparenzgesetze des Bundes zu umgehen.
AP erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass sich Fauci im Juli während einer Anhörung im Kongress zu seiner Rolle während der «Pandemie» wiederholt auf das Recht aus dem Fünften Verfassungszusatz berufen hat, sich nicht selbst belasten zu müssen (wir berichteten zum Beispiel hier, hier, und hier). Am vergangenen Freitag habe er dann eine Aufforderung abgelehnt, freiwillig vor einem zweiten Senatsausschuss zu erscheinen, nachdem die republikanische Mehrheit im Ausschuss für innere Sicherheit entlang der Parteigrenzen dafür gestimmt hatte, ihn wegen Missachtung des Kongresses anzuklagen.
Den Haag zündet den nächsten Konflikt: Bauernaufstand gegen eine Politik, die Existenzen plattmacht
Die Niederlande erleben erneut einen Bauernaufstand – und diesmal ist die politische Sprengkraft kaum zu übersehen. Während die Regierung in Den Haag ihre Klimavorgaben verschärft, wächst auf den Höfen der Eindruck: Über die Köpfe derjenigen hinweg, die das Land ernähren, wird eine Politik durchgedrückt, die ganze Existenzen infrage stellt.
Die Bilder sind entsprechend drastisch. Dutzende Traktoren rollen hupend durch Amersfoort, Heuballen werden vor Gebäuden abgeladen, Zufahrten blockiert, Erde vor den Sitz einer Naturschutzorganisation gekippt. Die Botschaft der Landwirte ist unmissverständlich: So nicht weiter. Doch der Protest hat inzwischen einen bitteren Preis gefordert.
Bei einer Demonstrationsfahrt in der Provinz Nordbrabant kam es auf einer Autobahn zu einer Massenkarambolage. Ein 71-jähriger Mann und eine 72-jährige Frau starben, sechs weitere Menschen wurden verletzt. Mehrere Traktoren waren an dem Geschehen beteiligt. Besonders brisant: Die Polizei hatte den Protestzug trotz des Verbots für Traktoren, Autobahnen zu benutzen, passieren lassen – unter Berufung auf das Demonstrationsrecht.
Ein politischer Konflikt, der längst über Grenzwerte und Gülle hinausgeht, ist damit endgültig zur gesellschaftlichen Zerreißprobe geworden. Im Zentrum steht die Stickstoffpolitik der niederländischen Regierung. Das Kabinett von Ministerpräsident Rob Jetten will die Belastung von Böden und Gewässern reduzieren und nimmt dabei vor allem die Landwirtschaft ins Visier.
Die Regierung kauft Betriebe auf, legt Höfe still und will den Viehbestand bis 2030 massiv reduzieren. Der Ausstoß von Stickstoff aus Dünger und Mist soll ebenfalls deutlich zurückgehen. Aus Sicht der Regierung ist das notwendiger Klimaschutz. Für viele Bauern liest es sich dagegen wie ein staatlich verordnetes Schrumpfprogramm.
Denn hinter den abstrakten Zahlen stehen Familienbetriebe, Investitionen, Arbeitsplätze und jahrzehntelang aufgebaute Existenzen. Die Niederlande sind eine landwirtschaftliche Großmacht. Hochautomatisierte Betriebe, Melkroboter und moderne Fütterungssysteme ermöglichen eine enorme Produktion auf vergleichsweise kleiner Fläche. Genau diese industrielle Leistungsfähigkeit wird nun zum Problem: Die Viehdichte ist hoch, die Mengen an stickstoffhaltiger Gülle entsprechend gewaltig.
Die Regierung reagiert mit Reduktion. Die Bauern widersetzen sich. Und der Ton wird schärfer. Erik Luiten, Vorsitzender der Bauernorganisation Agractie, brachte die Stimmung gegenüber dem niederländischen Sender NOS auf den Punkt. Die Landwirte seien bereit, sich zur Wehr zu setzen. Das ist keine gewöhnliche Interessenvertretung mehr. Es ist die offene Kampfansage einer Branche, die sich politisch zunehmend an die Wand gedrängt fühlt.
Und Den Haag liefert den Protestierenden mit seinem Kurs reichlich Munition. Agrarminister Jaimi van Essen erklärte, die Niederlande befänden sich bereits zu lange im Stillstand. Für die Regierung klingt das nach notwendiger Reform. Für viele Bauern dürfte es wie eine Abrechnung mit einer gesamten Wirtschafts- und Lebensform wirken.
Genau hier liegt der politische Fehler, den sich Den Haag vorwerfen lassen muss: Wer von heute auf morgen Produktionsstrukturen zurückfahren will, die über Jahrzehnte gewachsen sind, kann nicht erwarten, dass die Betroffenen schweigend ihre Betriebe schließen.
Über Klimapolitik kann man sich streiten. Aber notwendige Politik wird nicht automatisch zu guter Politik, nur weil sie mit dem Etikett «Klimaschutz» versehen wird. Die niederländische Regierung steht damit vor einem klassischen politischen Dilemma: Sie will Umweltprobleme lösen, produziert mit ihrem Vorgehen aber gleichzeitig neue soziale und wirtschaftliche Konflikte. Die Bauern sollen weniger Tiere halten. Höfe sollen verschwinden. Die Produktion soll sinken. Der Stickstoffausstoß soll zurückgehen.
Doch wer trägt die Kosten? Nicht die politischen Entscheidungsträger, die entsprechende Zielmarken verkünden. Die Rechnung landet zunächst bei den Landwirten. Deshalb ist es zu billig, den Protest einfach als rückwärtsgewandten Widerstand gegen Klimaschutz abzutun. Die eigentliche Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein Staat in eine Branche eingreifen, bevor aus Klimapolitik Existenzpolitik wird? Die Eskalation auf den niederländischen Straßen zeigt, dass diese Frage längst nicht mehr theoretisch ist.
So berechtigt politische Kritik sein kann: Der Tod zweier Menschen macht zugleich klar, dass Protest Grenzen braucht. Eine Massenkarambolage mit zwei Todesopfern ist keine Fußnote des politischen Kampfes. Wer protestiert, trägt Verantwortung. Auch dann, wenn der eigene Zorn nachvollziehbar ist.
Doch ebenso trägt der Staat Verantwortung dafür, Konflikte nicht unnötig zu verschärfen. Wenn eine Regierung ganze Berufsgruppen unter erheblichen Anpassungsdruck setzt, muss sie Antworten liefern, die über Verbote, Stilllegungen und Zielzahlen hinausgehen.
Andernfalls entsteht genau das, was jetzt in den Niederlanden zu beobachten ist: eine Politik, die auf der Straße Wut produziert. Am Montagabend zeigte sich diese Wut erneut in Amersfoort. Traktoren, Hupkonzerte, Blockaden und Konfrontationen mit Passanten. Nach Stunden rückte die Polizei an, begleitete den Traktorzug aus der Stadt. Einige Bürger beschimpften die Bauern. Andere applaudierten. Das Land ist gespalten.
Und Den Haag sollte sich davor hüten, diese Spaltung einfach als lästiges Begleitgeräusch der Transformation abzutun. Denn wenn eine Regierung den Eindruck vermittelt, dass Landwirtschaft nur noch ein Problem ist, darf sie sich nicht wundern, wenn die Bauern irgendwann selbst zum politischen Problem werden.
Die niederländischen Bauern kämpfen längst nicht mehr nur um Güllegrenzen. Sie kämpfen um ihre Höfe, ihre wirtschaftliche Existenz – und um die Frage, ob in Den Haag noch jemand bereit ist, ihnen zuzuhören.
Palästinenser bei israelischen Einsätzen mit Nummern markiert
Israelische Sicherheitskräfte haben im Zuge von Befragungen im Westjordanland Palästinenser markiert. Wie mehrere Medien übereinstimmend berichten, wurden ihnen in Kabatija in der Nähe der Stadt Dschenin mit Markern Nummern auf ihre Gesichter und Körper geschrieben. Die israelischen Behörden haben dies mittlerweile bestätigt. Zudem wurden in mehreren israelischen Medien und sozialen Netzwerken Aufnahmen veröffentlicht, die einen betroffenen Palästinenser zeigen, auf dessen Stirn die Zahl 44 steht.
Der oppositionelle arabische Abgeordnete Ahmed Tibi sprach auf X von «Entmenschlichung». Es sei ein Bild, das an dunkle Zeiten erinnere. Die israelische Armee hatte am Montag in Kabatija 100 Gebäude durchsucht und zwei Palästinenser festgenommen, denen die Planung von Anschlägen vorgeworfen wird.
Die Lage im besetzten Westjordanland hat sich seit dem Gaza-Krieg deutlich verschärft. Nach Angaben des palästinensischen Gesundheitsministeriums wurden dort seitdem mehr als 1.100 Palästinenser getötet.
Weitreichende Änderungen auch bei der Schwerbehindertenrente geplant
Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen könnte von der geplanten großen Rentenreform stärker betroffen sein, als es viele Schwerbehinderte bislang vermuten.
Der Abschlussbericht der Alterssicherungskommission enthält zwar keinen Vorschlag, diese besondere Altersrente abzuschaffen, doch eine andere Empfehlung hat weitreichende Folgen: Künftige Anhebungen der Altersgrenzen sollen grundsätzlich für alle Altersrenten gelten.
Damit wäre auch die häufig als Schwerbehindertenrente bezeichnete Altersrente nach § 37 SGB VI erfasst, sofern der Gesetzgeber keine Ausnahme schafft. Noch handelt es sich allerdings um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht. Stand August 2026 gelten weiterhin die bisherigen Voraussetzungen und Altersgrenzen.
Was heute bei der Schwerbehindertenrente giltDie Altersrente für schwerbehinderte Menschen ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die gewöhnliche Regelaltersrente. Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 ist eine abschlagsfreie Rente derzeit mit 65 Jahren möglich, während die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren liegt.
Wer die Rente früher beziehen möchte, kann dies ab 62 Jahren tun. Dafür werden dauerhaft 0,3 Prozent je Monat abgezogen, sodass bei einer Vorziehung um drei Jahre höchstens 10,8 Prozent Abschlag entstehen. Ausführlich erklärt Gegen-Hartz die derzeitigen Auswirkungen eines Grades der Behinderung auf den Rentenbeginn.
Neben dem erforderlichen Alter müssen zwei weitere Voraussetzungen erfüllt werden. Zum Rentenbeginn muss ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 anerkannt sein und die versicherte Person muss mindestens 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorweisen können.
Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 genügt für diese Altersrente nicht. Die Schwerbehinderteneigenschaft muss außerdem beim Beginn der Rente bestehen, ein späteres Absinken des GdB lässt eine bereits bewilligte Altersrente grundsätzlich nicht wieder entfallen.
Die entscheidende Passage im Bericht der RentenkommissionDie Alterssicherungskommission schlägt vor, die Regelaltersgrenze nach 2031 an die weitere Entwicklung der Lebenserwartung zu koppeln. Nach den derzeitigen Annahmen des Statistischen Bundesamtes könnte die Grenze zwischen 2031 und 2041 schrittweise von 67 auf ungefähr 67 Jahre und sechs Monate steigen.
Besonders wichtig für schwerbehinderte Menschen ist jedoch eine Formulierung bei der geplanten Anhebung der Altersgrenzen für vorgezogene Renten. Dort empfiehlt die Kommission, spätere parallele Erhöhungen auf alle Altersrenten zu erstrecken. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist eine solche Altersrente und wäre damit grundsätzlich ebenfalls erfasst.
Das bedeutet nicht, dass morgen die Altersgrenze von 65 Jahren steigt. Es bedeutet aber, dass das bisherige Prinzip eines festen Abstandes zur Regelaltersgrenze nach den Vorstellungen der Kommission fortgeführt werden könnte: Steigt die allgemeine Altersgrenze, könnten auch die Grenzen für schwerbehinderte Versicherte entsprechend nach hinten wandern.
So könnte sich eine Anhebung konkret auswirkenWie die späteren Altersgrenzen tatsächlich aussehen, kann erst ein Gesetz festlegen. Eine vereinfachte Modellrechnung zeigt jedoch, was eine parallele Verschiebung um sechs Monate bedeuten würde.
Punkt Heutiges Recht und mögliche Folge der Reform Regelaltersgrenze Für Jahrgänge ab 1964 derzeit 67 Jahre. Nach dem Kommissionsmodell könnte sie bei entsprechender Entwicklung der Lebenserwartung später beispielsweise auf 67 Jahre und 6 Monate steigen. Schwerbehindertenrente ohne Abschlag Derzeit ab 65 Jahren. Bei einer parallelen Verschiebung um sechs Monate wäre in einem vereinfachten Modell ein Beginn ab 65 Jahren und 6 Monaten denkbar. Frühester Beginn mit Abschlag Derzeit ab 62 Jahren. Würde auch diese Grenze um sechs Monate verschoben, wäre ein Beginn beispielsweise erst ab 62 Jahren und 6 Monaten möglich. Abschläge Heute 0,3 Prozent je Monat und maximal 10,8 Prozent bei 36 Monaten Vorziehung. Die Kommission schlägt keine sofortige neue Prozenthöhe vor, will die Berechnung aber regelmäßig überprüfen lassen. GdB und Versicherungszeit Derzeit sind mindestens GdB 50 und 35 Versicherungsjahre erforderlich. Eine Änderung dieser beiden Voraussetzungen verlangt der Kommissionsbericht für die bestehende Schwerbehindertenrente nicht.Diese Zahlen sind keine bereits beschlossenen neuen Altersgrenzen. Sie zeigen lediglich, was aus dem Vorschlag folgen könnte, wenn eine Erhöhung der Regelaltersgrenze vollständig auf die Schwerbehindertenrente übertragen wird.
Die Schwerbehindertenrente soll nicht abgeschafft werdenFür Betroffene ist die Unterscheidung zwischen Abschaffung und Verschiebung wichtig. Die Rentenkommission schlägt nicht vor, § 37 SGB VI zu streichen oder schwerbehinderten Menschen den besonderen Rentenzugang vollständig zu nehmen.
Auch die Anforderungen von mindestens 35 Versicherungsjahren und einem anerkannten GdB von wenigstens 50 werden für diese Rentenart im Bericht nicht zur Abschaffung gestellt. Der mögliche Einschnitt liegt vielmehr beim Alter: Schwerbehinderte Menschen könnten länger warten müssen, bevor sie die abschlagsfreie oder vorgezogene Altersrente beanspruchen können.
Für Menschen, deren gesundheitliche Einschränkungen ein längeres Erwerbsleben erschweren, wäre bereits eine Verschiebung um einige Monate spürbar. Gerade Beschäftigte mit körperlich oder psychisch belastenden Tätigkeiten planen den Übergang in die Rente häufig Jahre im Voraus.
Auch die Höhe der Rentenabschläge bleibt ein ThemaNach geltendem Recht kostet jeder Monat eines vorzeitigen Rentenbeginns 0,3 Prozent der Rente. Wer die Schwerbehindertenrente drei Jahre vor der abschlagsfreien Altersgrenze beginnt, verliert deshalb dauerhaft 10,8 Prozent.
Die Kommission will Zu- und Abschläge auch künftig nach versicherungsmathematischen Gesichtspunkten berechnen und regelmäßig überprüfen lassen. Eine konkrete Erhöhung des heutigen Satzes von 0,3 Prozent enthält die Empfehlung nicht, sodass Betroffene derzeit nicht von einem höheren Abschlag ausgehen müssen.
Das Thema kann im späteren Gesetzgebungsverfahren dennoch wichtig werden. Wer bereits heute einen frühen Rentenbeginn plant, kann sich auch darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen sich Rentenabschläge durch Sonderzahlungen ausgleichen lassen.
Neue Schutzrente orientiert sich an der SchwerbehindertenrenteBemerkenswert ist ein zweiter Vorschlag der Kommission. Während die Altersgrenzen perspektivisch steigen sollen, möchte das Gremium gleichzeitig einen neuen Zugang für ältere Beschäftigte schaffen, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können.
Dieses Modell soll sich ausdrücklich an der Altersrente für schwerbehinderte Menschen orientieren. Vorgesehen ist nach einer individuellen Gesundheitsprüfung ein abschlagsfreier Rentenzugang zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und ein weiterer vorgezogener Zugang von bis zu drei Jahren mit Abschlägen.
Auch dafür sollen mindestens 35 Versicherungsjahre erforderlich sein. Anders als bei der Schwerbehindertenrente soll allerdings nicht zwingend ein anerkannter GdB von 50 Voraussetzung sein, sondern die gesundheitlich bedingte Unfähigkeit, das bisher über längere Zeit ausgeübte Berufsfeld weiter auszuüben.
Gegen-Hartz hat bereits ausführlich erläutert, wer von der geplanten Schutzrente profitieren könnte. Für gesundheitlich angeschlagene Beschäftigte könnte damit ein neuer Rentenweg neben der heutigen Erwerbsminderungsrente und der Altersrente für schwerbehinderte Menschen entstehen.
Was aus der bisherigen Rente nach 45 Versicherungsjahren werden sollDer Reformvorschlag betrifft gleichzeitig die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Wer mindestens 45 Versicherungsjahre erreicht, kann nach geltendem Recht vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge in Rente gehen.
Diese abschlagsfreie Möglichkeit möchte die Kommission abschaffen. Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen möglichst umfassend in das geplante Reformpaket zu übernehmen, beschlossen ist die Abschaffung bislang jedoch nicht.
Für schwerbehinderte Versicherte ist diese Entwicklung ebenfalls interessant. Wer sowohl die Voraussetzungen der 45-Jahres-Rente als auch die Voraussetzungen der Schwerbehindertenrente erfüllt, sollte künftig besonders genau prüfen, welcher Rentenweg noch zur Verfügung steht. Mehr zu den geplanten Änderungen finden Betroffene im Beitrag „Rente mit 63 wird abgeschafft: Diese Jahrgänge haben noch Glück“.
Welche Jahrgänge tatsächlich betroffen sein werden, ist noch offenDie Kommission sieht eine weitere Anpassung der allgemeinen Regelaltersgrenze für die Zeit nach 2031 vor. Sie nennt dabei die Geburtsjahrgänge ab 1965 und verlangt zugleich einen ausreichenden zeitlichen Vorlauf für neue Altersgrenzen.
Bei der Schwerbehindertenrente ist die Situation komplizierter, weil sie bereits mehrere Jahre vor der allgemeinen Regelaltersgrenze beginnen kann. Welche Geburtsjahrgänge bei einer Änderung erstmals später in diese Altersrente wechseln könnten, muss der Gesetzgeber deshalb gesondert regeln.
Eine einfache Aussage wie „Ab Jahrgang 1965 gilt für Schwerbehinderte automatisch eine neue Altersgrenze“ lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Übergangsbestimmungen und Vertrauensschutz werden darüber entscheiden, wie schnell die Verschiebung tatsächlich bei Betroffenen ankommt.
Schon bei den bisherigen Übergangsregeln sind Stichtage entscheidend. Einen Überblick über die aktuelle Rechtslage gibt der Beitrag „Vertrauensschutz bei Schwerbehinderung gilt nicht mehr“.
Noch gilt das bisherige RentenrechtDie Deutsche Rentenversicherung weist im August 2026 ausdrücklich darauf hin, dass die Empfehlungen der Alterssicherungskommission keinen Gesetzescharakter haben. Bis neue Vorschriften beschlossen wurden und in Kraft treten, gilt ausschließlich das bestehende Rentenrecht.
Das ist für Versicherte wichtig, die in den kommenden Monaten oder Jahren ihre Schwerbehindertenrente beantragen möchten. Ein Rentenantrag sollte deshalb nicht allein aus Angst vor einer möglichen Reform vorgezogen werden.
Genauso wenig lässt sich das heutige Recht für einen weit in der Zukunft liegenden Rentenbeginn allein dadurch sichern, dass vorsorglich bereits jetzt ein Antrag gestellt wird. Entscheidend sind die gesetzlichen Regelungen, die beim jeweiligen Rentenbeginn gelten, sowie mögliche Übergangsvorschriften.
Was schwerbehinderte Beschäftigte jetzt prüfen solltenWer in absehbarer Zeit in Rente gehen möchte, sollte zunächst seinen Versicherungsverlauf kontrollieren und eine aktuelle Rentenauskunft anfordern. Besonders bei den erforderlichen 35 Versicherungsjahren können neben Beschäftigungszeiten unter anderem Zeiten der Kindererziehung, Pflege, Krankheit, Arbeitslosigkeit oder freiwillige Beiträge berücksichtigt werden.
Ebenso sollte geklärt sein, ob die Schwerbehinderteneigenschaft zum geplanten Rentenbeginn tatsächlich vorliegt. Ein GdB von 30 oder 40 reicht für die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht, selbst wenn eine arbeitsrechtliche Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen besteht.
Wer bereits nahe an einem möglichen Rentenbeginn ist, sollte außerdem verschiedene Termine durchrechnen lassen. Wenige Monate können über mehrere Prozent dauerhaften Rentenabschlag entscheiden, weshalb eine individuelle Rentenauskunft häufig mehr bringt als pauschale Beispielrechnungen.
Praxisbeispiel: Sechs Monate später in die SchwerbehindertenrenteFrau M. ist 1976 geboren, hat einen anerkannten GdB von 50 und mehr als 35 Versicherungsjahre. Nach heutigem Recht könnte sie ihre Schwerbehindertenrente mit 65 Jahren ohne Abschlag oder ab 62 Jahren mit Abschlägen beziehen. Würde für ihren Jahrgang später eine Regelaltersgrenze von 67 Jahren und 6 Monaten gelten und der Gesetzgeber alle Altersgrenzen parallel um sechs Monate verschieben, lägen ihre möglichen Termine in diesem vereinfachten Beispiel bei 65 Jahren und 6 Monaten beziehungsweise 62 Jahren und 6 Monaten. Ob es tatsächlich so kommt, hängt vollständig vom späteren Gesetz und den darin vorgesehenen Übergangsregeln ab.
Fragen und Antworten zur geplanten Änderung der Schwerbehindertenrente 1. Will die Rentenkommission die Schwerbehindertenrente abschaffen?Nein. Der Bericht verlangt keine Abschaffung der Altersrente für schwerbehinderte Menschen, sieht aber vor, künftige parallele Altersgrenzenerhöhungen grundsätzlich auf alle Altersrenten zu übertragen.
2. Kann die abschlagsfreie Altersgrenze von derzeit 65 Jahren steigen?Ja, das wäre nach dem Konzept möglich. Steigt die Regelaltersgrenze nach 2031 weiter und wird diese Änderung ohne Ausnahme auf alle Altersrenten übertragen, könnte auch die abschlagsfreie Altersgrenze der Schwerbehindertenrente nach hinten verschoben werden.
3. Werden GdB 50 und die Wartezeit von 35 Jahren verändert?Für die bestehende Altersrente für schwerbehinderte Menschen enthält der Kommissionsbericht keinen Vorschlag, diese beiden Voraussetzungen zu verändern. Nach geltendem Recht bleiben mindestens GdB 50 und 35 Versicherungsjahre erforderlich.
4. Steigt der Rentenabschlag von derzeit 0,3 Prozent je Monat?Eine neue konkrete Prozenthöhe hat die Kommission nicht festgelegt. Sie empfiehlt allerdings, die versicherungsmathematische Berechnung der Abschläge künftig regelmäßig zu überprüfen.
5. Ab wann gelten die geplanten Änderungen?Noch gelten sie überhaupt nicht, weil bislang kein entsprechendes Gesetz in Kraft ist. Die weitere Anhebung der Regelaltersgrenze soll nach dem Kommissionsvorschlag nach 2031 beginnen, während die konkreten Übergangsregeln für einzelne Altersrenten erst gesetzlich festgelegt werden müssen.
6. Sollte ich meine Schwerbehindertenrente jetzt vorsorglich früher beantragen?Ein Antrag allein aus Angst vor der Reform sichert nicht automatisch die heutige Rechtslage für einen späteren Rentenbeginn. Wer kurz vor der Rente steht, sollte stattdessen seine Rentenauskunft, Versicherungszeiten, den Schwerbehindertenstatus und verschiedene mögliche Rententermine individuell prüfen lassen.
Der Beitrag Weitreichende Änderungen auch bei der Schwerbehindertenrente geplant erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Hospizmitarbeiterin fristlos gekündigt, weil sie bei den niedersächsischen Kommunalwahlen für die AfD kandidiert
Die Staatskirchen in Deutschland haben wieder einmal ihre ganze Nächstenliebe gezeigt: In Bremen wurde Martina Müller, eine Mitarbeiterin des Hospizes mission:lebenshaus gGmbH, nach 15 Jahren fristlos gefeuert, weil sie bei den niedersächsischen Kommunalwahlen im Oktober als Spitzenkandidatin der AfD für den Kreistag Friesland und den Gemeinderat Wangerland kandidiert. Das teilte der niedersächsische AfD-Bundestagsabgeordnete Martin Sichert […]
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Ab einem Pflegegrad 2: Eine Pflicht fällt in diesem Jahr weg
Für viele Familien, die Pflege zu Hause organisieren, bringt das Jahr 2026 eine Entlastung: Pflegebedürftige Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld beziehen, müssen den Beratungseinsatz nach § 37 Absatz 3 SGB XI nur noch einmal pro Halbjahr nachweisen.
Bis Ende 2025 war die Lage für Pflegegrad 4 und 5 strenger. Dort mussten die Termine bisher vierteljährlich stattfinden, also viermal im Jahr. Seit 2026 reicht auch bei höherem Pflegegrad der halbjährliche Nachweis aus.
Ab Pflegegrad 2: Diese Pflicht fällt weg Was sich beim Beratungseinsatz 2026 ändertDer Beratungseinsatz bleibt weiterhin verpflichtend, wenn Pflegegeld bezogen wird. Neu ist jedoch, dass für die Pflegegrade 2, 3, 4 und 5 nun ein einheitlicher Rhythmus gilt. Damit müssen betroffene Haushalte in der Regel zweimal pro Jahr einen Termin einplanen.
Für Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 gibt es dennoch weiterhin die Möglichkeit, häufiger Beratung in Anspruch zu nehmen. Sie können den Beratungseinsatz weiterhin einmal pro Vierteljahr nutzen. Diese zusätzlichen Termine sind jedoch freiwillig und nicht mehr Bedingung für den laufenden Pflegegeldbezug.
Aber Beratungseinsatz bleibt weiterhin wichtigDer Beratungseinsatz ist mehr als ein formaler Nachweis gegenüber der Pflegekasse. Er soll helfen, die Versorgung in der eigenen Häuslichkeit zu sichern. Dabei können Pflegefachkräfte oder anerkannte Beratungsstellen prüfen, ob die Pflege gut organisiert ist und wo Entlastung nötig wird.
Besonders pflegende Angehörige geraten im Alltag schnell an Grenzen. Körperliche Belastung, organisatorische Aufgaben, Anträge, Medikamente, Hilfsmittel und emotionale Anspannung kommen häufig zusammen. Ein Beratungsgespräch kann helfen, Risiken früher zu erkennen und passende Unterstützung anzustoßen.
Wen die neue Regelung betrifftBetroffen sind Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5, die Pflegegeld erhalten und zu Hause versorgt werden. Das Pflegegeld wird gezahlt, wenn die Pflege nicht vollständig über einen ambulanten Pflegedienst als Sachleistung organisiert wird. Häufig übernehmen Angehörige, Freunde oder andere nahestehende Personen die tägliche Versorgung.
Pflegegrad 1 ist anders zu betrachten. Dort besteht kein Anspruch auf Pflegegeld, aber ein Anspruch auf eine halbjährliche Beratung. Diese Beratung ist freiwillig und kann ebenfalls hilfreich sein, etwa wenn sich ein Unterstützungsbedarf langsam erhöht.
Die neuen Fristen im Überblick Pflegegrad und Leistungsbezug Beratungseinsatz ab 2026 Pflegegrad 1 Halbjährliche Beratung möglich, aber nicht verpflichtend Pflegegrad 2 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 3 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend Pflegegrad 4 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Pflegegrad 5 mit Pflegegeld Einmal pro Halbjahr verpflichtend, zusätzlich freiwillig vierteljährlich möglich Entlastung für pflegende AngehörigeFür viele Haushalte bedeutet die neue Regelung weniger Planungsdruck. Wer eine schwer pflegebedürftige Person versorgt, muss Arzttermine, Therapien, Medikamente, Hilfsmittel, Fahrdienste und eigene Verpflichtungen koordinieren. Jeder wegfallende Pflichttermin kann deshalb im Alltag spürbar sein.
Gerade bei Pflegegrad 4 und 5 war der bisherige Quartalsrhythmus für viele Familien aufwendig. Die Umstellung auf zwei Pflichttermine pro Jahr schafft mehr Spielraum. Das ändert jedoch nichts daran, dass zusätzliche Beratung weiterhin sinnvoll sein kann, wenn sich die Pflegesituation verändert.
Keine Einladung abwartenPflegebedürftige und Angehörige sollten die Termine weiterhin selbst im Blick behalten. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Nachweis liegt in der Praxis häufig beim Haushalt, der Pflegegeld erhält. Wird der Nachweis nicht erbracht, kann die Pflegekasse reagieren und das Pflegegeld kürzen oder im Wiederholungsfall aussetzen.
Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen Termin mit einem zugelassenen Pflegedienst oder einer anerkannten Beratungsstelle zu vereinbaren. Sinnvoll ist auch, den Nachweis nach dem Gespräch aufzubewahren. So lässt sich bei Rückfragen der Pflegekasse schneller klären, dass der Termin stattgefunden hat.
Was im Gespräch besprochen werden kannDer Beratungseinsatz kann sehr praktisch ausfallen. Häufig geht es um die Frage, ob die Pflegeperson ausreichend entlastet wird, ob Hilfsmittel fehlen oder ob die Wohnung angepasst werden sollte. Auch Themen wie Sturzvermeidung, Hautpflege, Ernährung, Lagerung oder der Umgang mit Demenz können angesprochen werden.
Für Angehörige ist der Termin eine Gelegenheit, offen über Überforderung zu sprechen. Viele Belastungen werden im Alltag lange ausgehalten, bis sie sich gesundheitlich bemerkbar machen. Eine gute Beratung kann helfen, Leistungen wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege oder Entlastungsangebote besser zu nutzen.
Freiwillige Zusatztermine bleiben ein VorteilDie neue Regelung sollte nicht so verstanden werden, dass Beratung bei hohem Pflegebedarf weniger wichtig wäre. Pflegegrad 4 und 5 stehen oft für komplexe Versorgungssituationen. Wenn sich der Zustand verschlechtert, neue Hilfsmittel nötig werden oder Angehörige ausfallen, kann ein zusätzlicher Termin sehr hilfreich sein.
Der Unterschied liegt seit 2026 im Charakter dieser weiteren Termine. Sie sind möglich und kostenlos, aber nicht mehr verpflichtend. Damit können Familien selbst besser entscheiden, wann sie Beratung brauchen.
Was Pflegebedürftige jetzt tun solltenHaushalte mit Pflegegeld sollten ihren bisherigen Terminrhythmus überprüfen. Wer bislang bei Pflegegrad 4 oder 5 vier Pflichttermine im Jahr eingeplant hatte, kann den Kalender ab 2026 neu ordnen. Wichtig bleibt jedoch, dass je Kalenderhalbjahr ein verpflichtender Beratungseinsatz stattfindet.
Hilfreich ist ein fester Rhythmus, etwa ein Termin im Frühjahr und ein Termin im Herbst. So bleibt ausreichend Abstand zwischen den Gesprächen, ohne dass Fristen knapp werden. Bei Unsicherheit sollte die eigene Pflegekasse gefragt werden, welche Nachweiswege sie konkret erwartet.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Tochter pflegt ihren Vater mit Pflegegrad 5 zu Hause und bezieht für ihn Pflegegeld. Bis Ende 2025 musste sie viermal im Jahr einen Beratungseinsatz organisieren. Neben Beruf, eigenen Kindern und regelmäßigen Arztterminen führte das immer wieder zu zusätzlichem Druck.
Seit 2026 muss sie nur noch zweimal jährlich einen Pflichttermin nachweisen. Als sich der Gesundheitszustand ihres Vaters nach einem Krankenhausaufenthalt verschlechtert, nutzt sie trotzdem einen zusätzlichen freiwilligen Beratungstermin. Dort erhält sie Hinweise zu einem Pflegebett, zur Verhinderungspflege und zur besseren Aufteilung der Versorgung innerhalb der Familie.
Fragen und Antworten zum Beratungseinsatz 2026 Wer muss 2026 einen Beratungseinsatz nachweisen?Menschen mit Pflegegrad 2 bis 5 müssen den Beratungseinsatz nachweisen, wenn sie Pflegegeld beziehen. Der Termin ist Voraussetzung dafür, dass das Pflegegeld weiter regulär gezahlt werden kann.
Wie oft ist der Beratungseinsatz ab 2026 verpflichtend?Für Pflegegrad 2 bis 5 gilt ab 2026 ein einheitlicher Rhythmus. Der Beratungseinsatz muss einmal pro Halbjahr stattfinden.
Gilt die Änderung auch für Pflegegrad 4 und 5?Ja, gerade dort bringt die Änderung eine Entlastung. Pflegebedürftige mit Pflegegrad 4 oder 5 müssen den Termin nicht mehr vierteljährlich verpflichtend nachweisen.
Können weiterhin zusätzliche Beratungstermine genutzt werden?Ja, bei Pflegegrad 4 und 5 sind weiterhin vierteljährliche Beratungseinsätze möglich. Diese zusätzlichen Termine sind freiwillig und kostenlos.
Was passiert, wenn der Pflichttermin vergessen wird?Wird der Beratungseinsatz nicht rechtzeitig nachgewiesen, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen. Bei wiederholtem Ausbleiben des Nachweises kann die Zahlung auch gestoppt werden.
Ist der Beratungseinsatz eine Kontrolle?Der Termin dient nicht nur der Prüfung, sondern vor allem der Unterstützung der häuslichen Pflege. Er soll helfen, Probleme früh zu erkennen und pflegende Angehörige zu entlasten.
Quellen§ 37 SGB XI, aktuelle Fassung zum Beratungseinsatz bei Pflegegeld., Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, BGBl. 2025 I Nr. 371.
Der Beitrag Ab einem Pflegegrad 2: Eine Pflicht fällt in diesem Jahr weg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Wohngeld beendet nicht automatisch die Krankenhilfe vom Sozialamt
Wenn ein Sozialhilfeträger laufende Grundsicherung beendet, weil durch Wohngeld rechnerisch ein kleiner Einkommensüberschuss entsteht, entsteht nicht automatisch eine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen entschied: Wird die betroffene Person durch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sofort wieder hilfebedürftig, bleibt die Auffangversicherung ausgeschlossen. (L 16/4 KR 586/18)
Sozialhilfeträger wollte Krankenkasse in die Pflicht nehmenIm Verfahren stritten nicht die Versicherte selbst und die Krankenkasse, sondern ein Sozialhilfeträger und eine Krankenkasse. Der Sozialhilfeträger verlangte die Erstattung von Krankenbehandlungskosten in Höhe von mehr als 17.000 Euro.
Die betroffene Frau hatte zuvor ergänzende Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erhalten. Ihre Krankenbehandlung lief über die Krankenkasse, aber auf Kosten des Sozialhilfeträgers. Das ist bei Menschen im Sozialhilfebezug möglich, wenn sie selbst nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind.
Wohngeld führte nur zu einem kleinen EinkommensüberschussSpäter wurde der Betroffenen Wohngeld bewilligt. Der Sozialhilfeträger rechnete daraufhin neu und kam zu dem Ergebnis, dass das Einkommen den sozialhilferechtlichen Bedarf knapp übersteige.
Deshalb hob er die Grundsicherungsleistungen auf. Gleichzeitig teilte er mit, dass auch die bisherige Krankenbehandlung über die Krankenkasse zulasten des Sozialhilfeträgers ende.
Die Betroffene sollte sich nun über die sogenannte Auffangversicherung gesetzlich krankenversichern. Die Krankenkasse lehnte das jedoch ab.
Was ist die Auffangversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung?Die Auffangversicherung nach Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V soll Menschen absichern, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie ist eine Art letzte gesetzliche Absicherung, wenn weder private noch gesetzliche Versicherung besteht.
Sie greift aber nicht grenzenlos. Das Gesetz schließt bestimmte Personen aus, insbesondere Empfänger laufender Sozialhilfeleistungen nach dem SGB XII.
Dahinter steht ein klarer Gedanke: Wer über die Sozialhilfe im Krankheitsfall abgesichert ist, soll nicht über einen kurzen formalen Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung verschoben werden.
Krankenversicherungsbeiträge hätten sofort neue Hilfebedürftigkeit ausgelöstDer entscheidende Punkt lag in der Berechnung. Ohne Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ergab sich durch das Wohngeld ein kleiner Einkommensüberschuss. Mit den Beiträgen wäre dieser Überschuss sofort verbraucht gewesen.
Die Betroffene hätte ihren Bedarf dann wieder nicht mehr selbst decken können. Die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zählen im Sozialhilferecht zum Bedarf.
Damit wäre unmittelbar wieder ein Anspruch auf Sozialhilfe entstanden. Genau deshalb sah das Gericht keinen Eintritt der Auffangversicherung.
Anspruch auf Sozialhilfe reicht ausDas Landessozialgericht stellte klar: Für den Ausschluss der Auffangversicherung kommt es nicht entscheidend darauf an, ob Sozialhilfe tatsächlich ausgezahlt wurde. Maßgeblich ist, ob ein Anspruch auf solche Leistungen besteht.
Das ist für Betroffene von Sozialleistungen wichtig. Eine formale Beendigung der Zahlung genügt nicht, wenn der Bedarf unter Einbeziehung der Versicherungsbeiträge sofort wieder ungedeckt ist.
Die Krankenkasse muss dann nicht für die Behandlungskosten eintreten. Die Verantwortung bleibt beim Sozialhilfeträger.
Kurzzeitige Unterbrechung soll Kostenverschiebung verhindernDas Gesetz enthält eine zusätzliche Regel: Die Auffangversicherung bleibt ausgeschlossen, wenn der Anspruch auf laufende Sozialhilfeleistungen nur für weniger als einen Monat unterbrochen wird.
Genau diese Konstellation sah das Gericht hier. Die Beendigung der Grundsicherung hätte nur scheinbar zu einem Wechsel geführt. Denn die entstehenden Beiträge hätten sofort wieder Sozialhilfebedarf ausgelöst.
Das Gericht betonte, dass die Regelung verhindern soll, dass Sozialhilfeträger Krankheitskosten über eine kurze Unterbrechung auf Krankenkassen verlagern.
Wohngeld ersetzt keine echte Absicherung im KrankheitsfallWohngeld kann zwar helfen, die Wohnkosten zu decken. Es ersetzt aber keine Krankenversicherung und keine Krankenhilfe.
Wenn Wohngeld nur dazu führt, dass rechnerisch ein kleiner Überschuss entsteht, dieser aber durch Krankenversicherungsbeiträge sofort wieder entfällt, liegt keine tragfähige eigenständige Absicherung vor.
Die Betroffene war weiterhin darauf angewiesen, dass ihre Krankheitskosten oder die Beiträge zur Absicherung übernommen werden. Damit blieb der Fall im Verantwortungsbereich des Sozialhilfeträgers.
Sozialhilfe und Krankenversicherung greifen unterschiedlichDas Urteil zeigt den Unterschied zwischen gesetzlicher Krankenversicherung und Krankenhilfe nach dem SGB XII. Nicht jeder Mensch, der keine reguläre Krankenversicherung hat, fällt automatisch in die gesetzliche Krankenkasse.
Wer laufende Sozialhilfe erhält oder sofort wieder beanspruchen kann, ist im Krankheitsfall regelmäßig über das Sozialhilfesystem abgesichert. Die Krankenkasse wird dadurch nicht automatisch zuständig.
Die Auffangversicherung ist also nachrangig. Sie soll Lücken schließen, aber nicht die gesetzliche Zuständigkeit verschieben.
Warum die Entscheidung für Betroffene wichtig istFür Betroffene kann die Entscheidung zunächst kompliziert wirken. Sie zeigt aber: Wenn das Sozialamt Leistungen wegen eines kleinen Einkommensüberschusses beendet, muss genau geprüft werden, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt wurden.
Entstehen durch diese Beiträge wieder ungedeckte Bedarfe, kann ein Anspruch auf Sozialhilfe fortbestehen. Dann darf die Krankenbehandlung nicht einfach ohne Ersatz beendet werden.
Betroffene sollten daher nicht nur auf den Regelsatz und die Unterkunftskosten schauen. Entscheidend ist auch, ob eine Absicherung im Krankheitsfall tatsächlich finanziert ist.
Was Sozialhilfe-Beziehende prüfen solltenWer Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung bezieht und plötzlich wegen Wohngeld, Rente oder kleiner Einkommensänderungen aus dem Leistungsbezug fällt, sollte den Bescheid genau prüfen.
Wichtig ist die Frage, ob Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in die Bedarfsberechnung einbezogen wurden. Fehlen diese oder werden sie falsch bewertet, kann die Berechnung des Sozialamts fehlerhaft sein.
Besonders kritisch sind Fälle, in denen nur ein geringer Einkommensüberschuss verbleibt. Schon moderate Versicherungsbeiträge können dann wieder Hilfebedürftigkeit auslösen.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Was ist die Auffangversicherung nach dem SGB V?Die Auffangversicherung ist eine gesetzliche Pflichtversicherung für Menschen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben. Sie greift aber nur, wenn keine gesetzlichen Ausschlussgründe bestehen.
Sind Sozialhilfeempfänger automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert?Nein. Viele Sozialhilfeempfänger erhalten Krankenbehandlung über eine Krankenkasse, aber auf Kosten des Sozialhilfeträgers. Das ist keine normale Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Kann Wohngeld die Sozialhilfe beenden?Ja, Wohngeld kann Einkommen und Bedarf so verändern, dass rechnerisch kein Grundsicherungsanspruch mehr besteht. Dabei müssen aber alle relevanten Bedarfe berücksichtigt werden, auch mögliche Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Warum entstand hier keine Pflichtversicherung bei der Krankenkasse?Weil die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sofort wieder Hilfebedürftigkeit ausgelöst hätten. Der Anspruch auf Sozialhilfe wäre deshalb nur kurz oder gar nicht tragfähig unterbrochen gewesen.
Was sollten Betroffene bei Wegfall der Sozialhilfe tun?Sie sollten prüfen, ob weiterhin eine Absicherung im Krankheitsfall besteht und ob Beiträge korrekt berücksichtigt wurden. Bei Unklarheiten sollten sie Widerspruch einlegen und eine lückenlose Krankenbehandlung verlangen.
FazitDas Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zieht eine klare Grenze: Eine kleine rechnerische Einkommensspitze durch Wohngeld reicht nicht aus, um Krankheitskosten dauerhaft auf die gesetzliche Krankenkasse zu verlagern.
Wenn Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sofort wieder Sozialhilfebedarf auslösen, bleibt die Auffangversicherung ausgeschlossen. Die Krankenhilfe bleibt dann Sache des Sozialhilfeträgers.
Für Betroffene heißt das: Wird Grundsicherung wegen Wohngeld oder geringem Überschuss beendet, muss die Absicherung im Krankheitsfall genau geprüft werden. Niemand darf durch eine rechnerische Lücke ohne medizinische Versorgung dastehen.
Der Beitrag Wohngeld beendet nicht automatisch die Krankenhilfe vom Sozialamt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Der Wettlauf um die Einführung von nuklearen Mikroreaktoren verändert alles – Ein australisches Team baute einen Prototypen in nur 5 Monaten
https://www.world-nuclear-news.org/articles/approval-milestone-for-us-microreactor-project
Von Jo Nova
Es ist einfach ein grundlegender Wandel – verwerfen Sie die Übergangspläne der bisherigen „Energiewende“!
Vor einem Jahr beschloss Donald Trump, die Kernenergieforschung wiederzubeleben. Sein Ziel im Juni 2025 war es, drei neue, fortschrittliche Kernreaktoren zu entwickeln und diese bis zum 4. Juli dieses Jahres, dem 250. Jahrestag der Unabhängigkeit, zur Kritikalität zu bringen. Letztendlich schafften es vier. Einer davon, entwickelt vom Australier Bobby Gallagher, stieg erst spät ins Rennen ein, konnte aber mit Unterstützung des US-Energieministeriums in beeindruckenden 150 Tagen einen neuen Mikroreaktor bauen.
Australien ist so ein rückständiges Land, seine Arbeit wäre hier nicht einmal legal. Australien hat mehr Uran als jedes andere Land der Erde, aber es ist unter zehn Millionen Quadratkilometern sinnloser Bürokratie begraben.
Der Mikroreaktor auf dem Pickup im Bild hat eine Leistung von 1 Megawatt und soll zu Kosten von 15 Cent pro Kilowattstunde betrieben werden. Er soll fünf Jahre lang laufen, bevor er neu befüllt werden muss, und trägt den Namen „Unity Nuclear Battery“. Derzeit ist geplant, die Reaktoren ab 2028 kommerziell zu verkaufen. Durch Massenproduktion und Optimierung hofft das Team von Deployable Energy, die Stromkosten letztendlich auf bis zu 5 Cent pro Kilowattstunde zu senken.
All diese Batterien und die Übertragungsleitungen zu sinnlosen Solaranlagen und Windmühlen, die wir nicht brauchen, werden schon während ihrer Entstehung überholt.
Bobby Gallagher sieht die nächsten Schritte im Energienetz als einen Übergang von der Verbrennung zur Kernspaltung, wobei Erdgas die Brücke zur Kleinkernenergie bildet. Die 1-MW-Mikroreaktoren könnten in Bergwerken und abgelegenen Gemeinden Dieselgeneratoren ersetzen.
Selbst wenn nur ein Viertel davon aufgeht, wird die Massenproduktion von Mikroreaktoren jegliche fadenscheinige Behauptung widerlegen, wir bräuchten unzuverlässige, aber emissionsarme Windräder und Solarfelder, wenn es nahezu emissionsfreie, günstigere und zuverlässigere Alternativen gibt. Zum jetzigen Zeitpunkt wäre es einzig vernünftig, den Ausbau unseres gesamten Stromnetzes zum Anschluß der „EE“ zu stoppen, die Kohlekraftwerke zu sanieren und einige Jahre abzuwarten. Wir wollen auf keinen Fall 200 Milliarden Dollar in ein veraltetes, brandgefährdetes, unzuverlässiges und teures Stromnetz für erneuerbare Energien investieren, welches letztendlich auf der Mülldeponie landet. Venezaustralien, wir kommen!
Graham Lloyd schrieb darüber in The Australian.
Atomkraft auf der Ladefläche eines Lastwagens rückt in den USA näher an die Realität.
Je nach Leistungsbedarf (1 MW, 10 MW, 100 MW oder 1000 MW) kann eine ganze Flotte von Reaktoren eingesetzt werden. Sie benötigen kein Kühlwasser, können unterirdisch installiert werden, können Gaskraftwerke zur Absicherung erneuerbarer Energien ersetzen und benötigen nur einen Bruchteil der Fläche, die für andere Energiequellen mit der gleichen Leistung erforderlich ist.
Gallaghers Unternehmen Deployable Energy wirbt damit, dass sein Mikroreaktor so konzipiert wurde, dass er mit handelsüblichen Brennstoffen, Materialien und industriellen Prozessen arbeitet, die bereits im kommerziellen Maßstab verfügbar sind. Das Ergebnis ist ein System, das in großen Stückzahlen produziert, schnell eingesetzt und in einer Vielzahl von Anwendungen zuverlässig betrieben werden kann – und das laut Unternehmen zu wettbewerbsfähigen Kosten.
Der Zeitplan sieht von hier aus Folgendem vor: Vollbetrieb im Rahmen der Genehmigungen des US-Energieministeriums im INL im Jahr 2027, Genehmigung einer kommerziellen Lizenz durch die US-Atomaufsichtsbehörde im Jahr 2028, eine jährliche Produktionskapazität von 1 GW ab 2030 und eine im Wesentlichen bis 2035 gebuchte erste Produktionsanlage.
Laut Gallagher verfügt das Unternehmen über kommerzielle Interessen im Wert von mehr als 100 Milliarden Dollar.
Die Unity Nuclear Battery ist ein kleiner Reaktor, keine „Batterie“, aber sie bietet den Komfort, wie eine solche zu funktionieren, nur dass sie statt einer 2-, 4- oder 8-Stunden-Batterie eine fünfjährige Laufzeit hat.
Dies könnte durchaus das nukleare Armageddon sein, das die Branche der erneuerbaren Energien seit Jahren insgeheim befürchtet hat.
Seit 1973 wurden keine neuen Kernkraftwerkskonstruktionen mehr auf den Markt gebracht.
„Anbruch des zweiten Atomzeitalters“
Von Tyler Durden, ZeroHedge
Auslöser war eine Frist. Im Mai 2025 unterzeichnete Präsident Trump die Exekutivanordnung 14301 mit dem Titel „Reform der Kernreaktortests im Energieministerium“. Diese wies das Energieministerium an, ein Reaktorpilotprogramm aufzulegen und bis zum 4. Juli 2026 mindestens drei neue Testreaktoren zur Kritikalität zu bringen. Als dieses Ziel verkündet wurde, hielt es der Großteil der Branche für unrealistisch. Man geht allgemein davon aus, dass der Bau eines neuen Reaktors mindestens ein Jahrzehnt dauert. Die Anordnung gab ihnen nur etwa zwölf Monate Zeit. Sie erreichten das Ziel nicht nur, sondern übertrafen es sogar. Vier Unternehmen erreichten die Kritikalität:
- Antares Nuclear – der Mark-0, ein 500-Kilowatt-Natrium-Wärmerohr-Mikroreaktor, erreichte am 4. Juni im INL die Kritikalität .
- Valar Atomics – der Ward 250, ein 100-Kilowatt-Helium-gekühlter, mit TRISO-Brennstoff betriebener Hochtemperatur-Gasreaktor, der am 18. Juni in Emery County, Utah, kritisch wurde .
- Einsatzfähige Energie – die Unity Nuclear Battery, ein etwa 1 Megawatt starker Schiffscontainer-Reaktor, dessen Gründer den Reaktorkern bekanntermaßen auf der Ladefläche eines Ford F-150 nach Idaho transportierte und am 30. Juni kritisch wurde .
- Aalo Atomics – Der kritische Testreaktor erreichte im INL in den frühen Morgenstunden des 4. Juli , also genau am Stichtag, die Kritikalität.
Das Energieministerium durfte seinen Triumph feiern: Zum ersten Mal in der Geschichte hatte ein einzelnes Land innerhalb eines Monats vier verschiedene Reaktorkonzepte für fortgeschrittene Technologien zur Kritikalität gebracht. Das war weltweit noch nie vorgekommen.
Über fünfzig Jahre lang stagnierte die Innovationskraft amerikanischer Reaktoren. Dann, auf eine Wette des Präsidenten hin, schafften vier Unternehmen innerhalb von vier Wochen das Unmögliche. Das ist die eigentliche Schlagzeile – und sie verdient es, weite Verbreitung zu finden.
In einem Podcast beschrieb Bobby Gallagher Deployable Energy eher als ein Unternehmen für Abschirmungstechnik denn als einen Kernkraftwerksbetreiber. Er argumentierte, dass der Großteil des von ihnen entwickelten und hergestellten Materials für Abschirmungszwecke und nicht für die Stromerzeugung bestimmt sei.
Bemerkenswerterweise lobte er die Beamten des Energieministeriums in Idaho und sprach darüber, wie hilfreich sie bei der Einholung von Genehmigungen und der Beschaffung wichtiger Güter gewesen waren. Es ist ungewöhnlich, jemanden so positiv über Beamte sprechen zu hören. Das zeigt, welch erstaunliche Wirkung die richtige Führung haben kann (was Donald Trump und Chris Wright hoch anzurechnen ist). Offenbar waren die Beamten genauso begeistert von den ambitionierten Zielen wie die privaten Unternehmen. Unglaublich … so etwas hat man ja noch nie gehört!
Mit Dank an OzFred vor einigen Wochen. Vielen Dank.
– Obiges Video ließ sich nicht kopieren. Im Original sieht man wunderbare Landschaften, durch die sie fahren. Der Übersetzer
Wichtigste Statistiken aus dem Video:
Die Unity-Nuklearbatterie könnte effektiv etwa 700 Haushalte mit Strom versorgen. Der Brennstoff kostet rund 1,2 Millionen Dollar und reicht für fünf Jahre. [Das wären dann 43,8 GWh. Auch wenn es vielleicht in 10% der Zeit Wartungstillstände gibt, wäre das unvergleichlich gegen über den Kosten für EE und Netzbatterien]
Die Anschaffung eines gleichwertigen Dieselgenerators würde 700.000 Dollar kosten und Treibstoff im Wert von 11 Millionen Dollar verbrauchen.
Ein Zehntel der Kosten eines Dieselgenerators. Wahnsinn!
Für die Technikbegeisterten: Es handelt sich um ein luftgekühltes System (mit Helium), das nur wenig Wasser benötigt. Als Brennstoff dient gängiges 5%iges Leucin (LeU). Das bedeutet, dass Unity Urandioxid (UO₂) verwendet, das aus standardmäßigem, niedrig angereichertem Uran mit etwa 5 % Uran-235 hergestellt wird. Da es sich um Standardmaterial handelt, sollte es günstiger und einfacher zu beschaffen sein. Dies ist Teil der Strategie, die Unity-Batterie schneller in Produktion zu bringen als andere Einheiten, die höherwertige und spezialisiertere Uranmischungen benötigen. Gallagher legt besonderen Wert darauf, die Lieferketten offen zu halten, um Verzögerungen bei der Massenproduktion zu vermeiden.
Der Beitrag Der Wettlauf um die Einführung von nuklearen Mikroreaktoren verändert alles – Ein australisches Team baute einen Prototypen in nur 5 Monaten erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Frauen in Amed: Gewaltprävention muss bei Männern ansetzen
Frauen in den ländlichen Gebieten von Amed (tr. Diyarbakır) fordern, bei der Bekämpfung geschlechtsspezifischer Gewalt stärker mit Männern zu arbeiten. Diese Forderung begegnet den Mitarbeiterinnen der Frauenabteilung der Stadtverwaltung und der Bezirkskommunen nach Angaben der Soziologin Eylem Kaya regelmäßig sowohl im Stadtzentrum als auch in den Dörfern. „Die Frauen wollen immer wieder, dass wir mit Männern arbeiten“, berichtet Kaya. Sie seien der Ansicht, dass stärker bei denjenigen angesetzt werden müsse, von denen die Gewalt ausgehe.
Die Erfahrungen stammen aus Workshops, die im Rahmen der Kampagne „Unser Wort ist noch nicht zu Ende – gemeinsam werden wir die Gewalt stoppen“ seit rund zwei Jahren durchgeführt werden. Inzwischen fanden Veranstaltungen in 22 Dörfern statt. Dabei geht es nicht nur um körperliche Gewalt, sondern auch um wirtschaftliche und psychische Gewalt, die ungleiche Verteilung von Sorgearbeit, digitale Gewalt sowie Probleme beim Zugang zu Gesundheit und Bildung.
Kaya ist an der Arbeit vor Ort beteiligt und berichtet, dass die Frauen nicht nur ihre Erfahrungen schildern, sondern zunehmend konkrete Lösungen einfordern. „Die Frauen wollen, dass wir uns weniger damit beschäftigen, über die Probleme zu sprechen, sondern uns stärker auf Lösungen konzentrieren.“
Gewalt wird häufig nur körperlich verstanden
Eine der Erfahrungen aus den Workshops ist, dass Gewalt zunächst häufig mit körperlichen Übergriffen gleichgesetzt wird. Einige Frauen hätten bei den Gesprächen erklärt: „Bei uns gibt es überhaupt keine Gewalt, solche Geschichten erleben wir hier nicht“, erzählt Kaya. „Sobald jedoch unterschiedliche Formen von Gewalt thematisiert werden, beginnen die Teilnehmerinnen, ihre eigenen Erfahrungen neu einzuordnen.“
Das gelte etwa für wirtschaftliche und psychische Gewalt, aber auch für die Verteilung der Sorgearbeit innerhalb der Familie. „Wenn wir darüber sprechen, dass die gesamte Sorgearbeit im Haushalt allein auf den Frauen lastet, dass dadurch eine enorme Ungleichheit entsteht und dies zugleich psychische Gewalt hervorrufen kann, beginnen die Frauen, das Erlebte anders zu benennen“, so Kaya.
Frauen fehlt der Zugang zur Gesundheitsversorgung
Bei den Besuchen in den Dörfern werden zugleich strukturelle Probleme sichtbar, die den Alltag der Frauen prägen. Kaya nennt insbesondere Defizite bei Gesundheit, Bildung und Infrastruktur. Auch wenn Frauen diese Probleme nicht von sich aus ansprächen, würden sie in den Workshops gezielt thematisiert. „Wir haben dabei erneut gesehen, wie groß die Verantwortung und Belastung dort ist. Dadurch wurde die Ungleichheit noch sichtbarer“, sagt Kaya. In manchen Dörfern hätten Frauen kaum Zugang zu medizinischer Versorgung. Als Beispiel nennt sie ein Dorf, in dem ein Hepatitis-Fall festgestellt worden sei, von dem die Betroffenen zuvor nichts gewusst hätten. „Es gibt dort kein Gesundheitszentrum. Oder es gibt eines, aber keinen Arzt, der dort arbeitet. Die Frauen können nicht ständig ins Zentrum fahren, weil auch die Verkehrsanbindung sehr problematisch ist.“ Fallen die vorgebrachten Anliegen in den Zuständigkeitsbereich der Kommune, werde versucht, unmittelbar Lösungen zu finden. Andere Probleme würden dokumentiert, an die zuständigen Stellen weitergeleitet und anschließend regelmäßig überprüft.
Digitale Gewalt betrifft auch ältere Frauen
Überraschende Erfahrungen machten die Mitarbeiterinnen bei Workshops zu digitaler Gewalt und sicherer Internetnutzung. Ausgangspunkt war eine entsprechende Anfrage von Frauen. Zunächst habe es auch innerhalb des Teams Vorbehalte gegeben, erzählt Kaya. „Wir dachten: Da kommen ältere Frauen, die ohnehin keine sozialen Medien, kein WhatsApp, Instagram oder TikTok nutzen. Aber als wir dort ankamen, wurde die Sitzung über digitale Gewalt zu unserer längsten.“ Die Gespräche hätten gezeigt, dass digitale Gewalt keineswegs nur jüngere Frauen betrifft. „Wir haben durch die Erfahrungen, die sie uns geschildert haben, noch einmal gesehen, dass Menschen jeden Alters digitaler Gewalt ausgesetzt sein können – besonders Mädchen und Frauen.“ Gerade deshalb habe sich die Arbeit in jüngerer Zeit stärker auf digitale Gewalt konzentriert. Ausgerechnet jener Bereich, bei dem zunächst Vorbehalte bestanden hätten, habe die Mitarbeiterinnen schließlich besonders überrascht.
Bildung, Abhängigkeit und Gewalt greifen ineinander
Wie sich Gewalt äußert, unterscheidet sich Kaya zufolge von Dorf zu Dorf. Die verschiedenen Formen könnten dabei kaum isoliert voneinander betrachtet werden. In manchen Orten berichteten Frauen beispielsweise: „Keine von uns durfte zur Schule gehen, und auch unsere Töchter werden nicht zur Schule geschickt.“ Wird Mädchen und Frauen das Recht auf Bildung vorenthalten, hat das langfristige Folgen: Ohne Schul- und Berufsausbildung sinken ihre Möglichkeiten, eigenes Einkommen zu erzielen und wirtschaftlich unabhängig zu leben. „Dadurch sind sie gleichzeitig psychischer, wirtschaftlicher und anderen Formen von Gewalt ausgesetzt“, sagt Kaya. „Es ist sehr schwierig, diese Dinge voneinander zu trennen.“
‚Wir kennen diese Probleme bereits‘
Die Workshops in den Stadtteilen, Frauenzentren und Dörfern hätten zugleich deutlich gemacht, dass Frauen nicht darauf reduziert werden wollen, immer wieder über ihre Gewalterfahrungen zu sprechen. Eine der häufigsten Reaktionen sei: „Wir wissen das alles bereits.“ Für Kaya verändert das auch die Perspektive auf die eigene Arbeit. „Natürlich lernen auch wir von ihnen. Wir hören so viele konkrete Fälle und nehmen so viele Erfahrungen mit. Wir führen Bildungsangebote und Bewusstseinsarbeit durch, aber oft sind es vor allem wir selbst, die dabei ein neues Bewusstsein entwickeln.“ Aus solchen Begegnungen seien bereits konkrete kommunale Angebote hervorgegangen. Kaya nennt die Anwendung „Jinmap“ als Beispiel für ein Instrument, das aus einem vor Ort festgestellten Bedarf entstanden sei. Auch das Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen“ sei durch Vorschläge von Frauen mitgestaltet worden.
Frauen fordern Arbeit mit Männern
Eine Forderung zieht sich Kaya zufolge besonders deutlich durch die Gespräche: Die Arbeit zur Verhinderung von Gewalt dürfe sich nicht hauptsächlich an diejenigen richten, die ihr ausgesetzt sind. „Die Frauen wollen immer wieder, dass wir mit Männern arbeiten“, sagt Kaya. „Sie sagen, dass die Gewalt von Männern ausgeht und deshalb stärker mit Männern als mit Frauen gearbeitet und gerade bei ihnen ein Bewusstsein für Gewalt geschaffen werden muss.“ Diese Forderung sei keineswegs auf einzelne Dörfer beschränkt. „Ich kann sagen, dass wir das überall hören – sowohl im Zentrum als auch auf dem Land.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51283 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-48782 https://deutsch.anf-news.com/frauen/-51451 https://deutsch.anf-news.com/frauen/anwaltin-feminizide-sind-keine-einzelfalle-sondern-ausdruck-struktureller-gewalt-52343 https://deutsch.anf-news.com/frauen/feminizid-in-amed-tater-wurde-von-polizei-uber-anzeige-informiert-51849
Mütterrente III: Nachzahlung steht fest und wird höher ausfallen
Die Mütterrente III bringt für Millionen Eltern mit vor 1992 geborenen Kindern eine höhere gesetzliche Rente. Der Anspruch auf die zusätzliche Kindererziehungszeit entsteht bereits zum 1. Januar 2027, ausgezahlt werden kann die Verbesserung technisch jedoch erst ab 2028.
Wer zu diesem Zeitpunkt schon länger Rente bezieht, bekommt deshalb Geld für 2027 nachgezahlt.
Wie hoch diese Nachzahlung ausfällt, lässt sich inzwischen recht gut eingrenzen. Bei einer Altersrente und einem vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt sind für ein vor 1992 geborenes Kind mindestens 255,12 Euro brutto für das komplette Jahr 2027 errechenbar, sofern die Rente bereits seit spätestens Januar 2027 läuft. Wahrscheinlich wird der Betrag höher ausfallen, weil zum 1. Juli 2027 eine weitere Rentenanpassung stattfinden kann.
Mütterrente III bringt sechs zusätzliche Monate pro KindBislang werden für ein vor 1992 geborenes Kind höchstens 30 Monate Kindererziehungszeit berücksichtigt. Für Kinder ab dem Geburtsjahr 1992 können dagegen bis zu 36 Monate angerechnet werden.
Mit der Mütterrente III wird dieser Unterschied ab dem 1. Januar 2027 beseitigt. Für ein vor 1992 geborenes Kind können dann ebenfalls bis zu 36 Monate berücksichtigt werden.
Die Verbesserung entspricht bei einem vollständigen Anspruch sechs zusätzlichen Monaten Kindererziehungszeit und damit einem halben Entgeltpunkt. Ausführlicher erklären wir bei Gegen-Hartz auch, wie sich die Rentenerhöhung 2026 auf die Mütterrente III auswirkt.
Die Bezeichnung Mütterrente kann dabei missverständlich sein. Kindererziehungszeiten können unter bestimmten Voraussetzungen auch Vätern oder anderen Erziehenden zugeordnet sein.
Warum das Geld für 2027 erst 2028 kommtDie gesetzlichen Änderungen gelten ab dem 1. Januar 2027. Die Deutsche Rentenversicherung kann die millionenfache Neuberechnung der bestehenden Renten technisch aber erst im Jahr 2028 umsetzen.
Dadurch geht den Berechtigten das Geld für 2027 nicht verloren. Wer bereits vor Januar 2028 eine Rente erhält, soll den für ihn entstandenen Anspruch rückwirkend bekommen.
Wer dagegen erstmals ab Januar 2028 Rente bezieht, bekommt die Mütterrente III nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung unmittelbar im Rahmen der neuen Rente berücksichtigt. Eine Nachzahlung für 2027 entsteht in einem solchen Fall nicht, weil im Jahr 2027 noch keine entsprechende Rente bezogen wurde.
So hoch ist die Mütterrente III beim Rentenwert 2026Seit dem 1. Juli 2026 beträgt der aktuelle Rentenwert 42,52 Euro. Dieser Wert gilt bis einschließlich Juni 2027.
Ein vollständiger zusätzlicher halber Entgeltpunkt entspricht deshalb zunächst 21,26 Euro brutto im Monat je betroffenem Kind. Für die Monate Januar bis Juni 2027 sind damit bereits 127,56 Euro pro Kind rechnerisch bestimmbar.
Für Juli bis Dezember 2027 gilt der Rentenwert, der bei der Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 festgesetzt wird. Dieser Wert ist im August 2026 noch nicht bekannt.
Die gesetzliche Rentengarantie verhindert allerdings, dass der aktuelle Rentenwert durch eine Rentenanpassung sinkt. Bleibt der Rentenwert 2027 lediglich unverändert, ergeben sich für weitere sechs Monate nochmals 127,56 Euro.
Damit beträgt die rechnerische Nachzahlung für zwölf Monate mindestens 255,12 Euro brutto pro Kind, wenn der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt zusteht und bei der Berechnung einer Altersrente der Rentenartfaktor 1,0 gilt.
Diese Nachzahlungen ergeben sich bei mehreren KindernDie folgende Berechnung unterstellt, dass sämtliche Kinder vor 1992 geboren wurden, für jedes Kind der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt berücksichtigt wird und während des gesamten Jahres 2027 eine entsprechende Altersrente besteht. Außerdem wird für die vorsichtige Rechnung angenommen, dass der Rentenwert zum 1. Juli 2027 nicht steigt.
Zahl der betroffenen Kinder Rechnerische Nachzahlung für 2027 1 Kind 255,12 Euro brutto 2 Kinder 510,24 Euro brutto 3 Kinder 765,36 Euro brutto 4 Kinder 1.020,48 Euro brutto 5 Kinder 1.275,60 Euro bruttoDie Beträge sind keine verbindlichen Auszahlungsbeträge der Rentenversicherung. Sie zeigen, was sich mit dem bereits feststehenden Rentenwert von 42,52 Euro und einem vollständigen Anspruch rechnerisch ergibt.
Warum die Nachzahlung 2028 höher ausfallen dürfteEntscheidend wird die Rentenanpassung zum 1. Juli 2027 sein. Steigt der aktuelle Rentenwert, erhöht sich ab diesem Zeitpunkt auch der Wert des zusätzlichen halben Entgeltpunkts der Mütterrente III.
Bei einer rein beispielhaften Rentenerhöhung von zwei Prozent würde der Rentenwert auf rund 43,37 Euro steigen. Für ein betroffenes Kind ergäbe sich für das gesamte Jahr 2027 dann eine Nachzahlung von rund 257,67 Euro brutto.
Bei einer angenommenen Steigerung um vier Prozent wären es rund 260,22 Euro brutto je Kind. Diese Werte sind lediglich Rechenbeispiele und keine Prognose für die Rentenanpassung 2027.
Wie stark Rentenanpassungen den Eurobetrag einer gesetzlichen Rente verändern, zeigt auch unser Beitrag zur Rentenerhöhung 2026 und zum neuen Rentenwert von 42,52 Euro.
Wer nicht die kompletten 255,12 Euro für 2027 bekommtDie häufig genannten 255,12 Euro gelten nicht automatisch für jeden Berechtigten. Besonders wichtig ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Beginnt die Rente beispielsweise erst am 1. Juli 2027, besteht der Rentenanspruch für die Mütterrente III nicht für die ersten sechs Monate des Jahres. Die Nachzahlung betrifft dann entsprechend nur den Zeitraum ab Rentenbeginn.
Auch die persönlichen Versicherungsdaten können zu Abweichungen führen. Entscheidend ist unter anderem, ob tatsächlich der vollständige zusätzliche halbe Entgeltpunkt für das betreffende Kind berücksichtigt werden kann.
Bei anderen Rentenarten können ebenfalls Besonderheiten auftreten. Die Beispielbeträge dieses Artikels beziehen sich deshalb auf die typische Altersrente mit vollständiger Anerkennung des zusätzlichen halben Entgeltpunkts.
Wer schon Rente bekommt, muss normalerweise keinen neuen Antrag stellenFür Menschen, die bereits vor dem 1. Januar 2028 Rente beziehen, soll die Umsetzung nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung weitgehend automatisch erfolgen. Ein eigener Antrag nur auf die Mütterrente III ist in diesen Fällen grundsätzlich nicht notwendig.
Das bedeutet jedoch nicht, dass Rentner ihr Versicherungskonto ungeprüft lassen sollten. Fehlen dort Kindererziehungszeiten oder sind sie dem falschen Elternteil zugeordnet, sollte die Klärung nicht erst bis 2028 aufgeschoben werden.
Wie Kindererziehungszeiten ergänzt werden können, erklären wir ausführlich im Beitrag „Kindererziehungszeiten für die Rente auch nachträglich beantragen“.
Wer noch keine Rente bezieht, aber seine Kindererziehungszeiten bereits feststellen ließ, muss wegen der Mütterrente III ebenfalls grundsätzlich keinen gesonderten Antrag stellen. Liegt noch keine Feststellung vor, werden Kindererziehungszeiten spätestens im Zusammenhang mit dem Rentenantrag geprüft.
Die Nachzahlung ist ein BruttobetragBei den Beträgen von 255,12 Euro, 510,24 Euro oder 765,36 Euro handelt es sich um Bruttowerte. Der tatsächlich ausgezahlte Betrag auf dem Konto kann niedriger sein.
Bei gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Rentnerinnen und Rentnern sind insbesondere die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zu berücksichtigen. Auch steuerliche Folgen können abhängig von der persönlichen Einkommenssituation entstehen.
Deshalb sollte die rechnerische Bruttonachzahlung nicht mit dem Betrag gleichgesetzt werden, der am Ende dauerhaft zusätzlich zur Verfügung steht.
Grundsicherung und Wohngeld können die Nachzahlung teilweise auffangenBesonders aufmerksam sollten Rentner sein, die ergänzend Grundsicherung im Alter oder Wohngeld bekommen. Die Mütterrente III ist keine gesonderte Sozialleistung, sondern Bestandteil der gesetzlichen Rente und kann deshalb als Einkommen berücksichtigt werden.
Das gilt nicht nur für die laufend höhere Rente, sondern kann auch bei der Nachzahlung Bedeutung bekommen. Wie sich die Mütterrente auf einkommensabhängige Leistungen auswirken kann, erläutern wir im Beitrag „Mütterrente wird wegen Grundsicherung und Wohngeld gekürzt“.
Eine höhere Rentenzahlung bedeutet deshalb bei diesen Haushalten nicht zwangsläufig ein gleich hohes Plus beim verfügbaren Gesamteinkommen. Freibeträge und die persönlichen Verhältnisse können das Ergebnis allerdings verändern.
Wer einen neuen Rentenbescheid oder einen Bescheid über die Nachzahlung bekommt und gleichzeitig eine einkommensabhängige Sozialleistung bezieht, sollte die zuständige Behörde über die Änderung informieren.
Auch der Rentenbescheid sollte 2028 genau geprüft werdenWenn die Rentenversicherung die Mütterrente III technisch umgesetzt hat, sollten Betroffene den neuen Bescheid nicht einfach abheften. Geprüft werden sollte insbesondere, für wie viele Kinder der zusätzliche Zuschlag berücksichtigt wurde und ab welchem Zeitpunkt die Berechnung erfolgt.
Gerade bei älteren Versicherungsverläufen können Erziehungszeiten bereits Jahrzehnte zurückliegen. Wer mehrere Kinder erzogen hat oder bei wem Erziehungszeiten zwischen den Eltern aufgeteilt wurden, sollte deshalb besonders genau hinsehen.
Weitere Hinweise dazu finden Betroffene bei Gegen-Hartz im Beitrag „Ist die Mütterrente im Rentenbescheid ausgewiesen?“.
Entscheidend ist der Rentenwert ab Juli 2027Eine auf den Cent genaue Nachzahlung für 2028 kann im August 2026 noch niemand seriös nennen. Dafür fehlt der Rentenwert, der ab dem 1. Juli 2027 gelten wird.
Fest steht jedoch bereits ein erheblicher Teil der Berechnung. Für Januar bis Juni 2027 beträgt der zusätzliche Rentenwert bei einem halben Entgeltpunkt 21,26 Euro monatlich beziehungsweise 127,56 Euro für sechs Monate.
Da der Rentenwert bei der jährlichen Anpassung nicht sinken darf, sind bei einem vollständigen Anspruch für zwölf Monate mindestens 255,12 Euro brutto je vor 1992 geborenem Kind errechenbar. Steigen die Renten im Juli 2027, erhöht sich die Nachzahlung entsprechend.
Für zwei Kinder liegt die vorsichtige Jahresrechnung bei mindestens 510,24 Euro brutto, für drei Kinder bei mindestens 765,36 Euro. Bei vier Kindern überschreitet die Nachzahlung bereits die Marke von 1.000 Euro.
Beispiel aus der Praxis: Drei Kinder bringen mehr als 765 Euro NachzahlungEine Rentnerin bezieht bereits seit mehreren Jahren Altersrente und hat drei Kinder, die 1982, 1985 und 1988 geboren wurden. Für alle drei Kinder sind die erforderlichen Erziehungszeiten vollständig ihrem Versicherungskonto zugeordnet.
Durch die Mütterrente III kommen ab Januar 2027 insgesamt 1,5 zusätzliche Entgeltpunkte hinzu. Beim derzeitigen Rentenwert von 42,52 Euro entspricht das rechnerisch 63,78 Euro zusätzlicher Bruttorente im Monat.
Würde der Rentenwert während des gesamten Jahres 2027 unverändert bleiben, entstünde eine Nachzahlung von 765,36 Euro brutto. Steigt die gesetzliche Rente zum 1. Juli 2027, fällt auch ihre tatsächliche Nachzahlung höher aus.
Fragen und Antworten zur Nachzahlung der Mütterrente III Wie hoch ist die Nachzahlung 2028 für ein Kind?Bei einem vollständigen zusätzlichen halben Entgeltpunkt und einer Altersrente, die während des gesamten Jahres 2027 bezogen wird, sind mindestens 255,12 Euro brutto errechenbar. Eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027 würde den Betrag erhöhen.
Wie viel Nachzahlung gibt es für zwei Kinder?Bei zwei vor 1992 geborenen Kindern mit vollständigem Anspruch ergeben sich beim Rentenwert von 42,52 Euro mindestens 510,24 Euro brutto für zwölf Monate. Die endgültige Summe hängt zusätzlich vom Rentenwert ab Juli 2027 ab.
Wann wird die Nachzahlung der Mütterrente III ausgezahlt?Die Deutsche Rentenversicherung beginnt mit der technischen Auszahlung im Jahr 2028. Der Anspruch auf die Verbesserung entsteht aber bereits zum 1. Januar 2027, sodass die entsprechenden Beträge rückwirkend berücksichtigt werden.
Muss die Mütterrente III beantragt werden?Wer bereits vor Januar 2028 Rente bezieht, muss die Mütterrente III grundsätzlich nicht gesondert beantragen. Die Rentenversicherung will die Neuberechnung weitgehend automatisch durchführen, sofern die erforderlichen Daten zu den Kindererziehungszeiten vorliegen.
Bekomme ich auch eine Nachzahlung, wenn meine Rente erst 2027 beginnt?Ja, allerdings grundsätzlich nur für den Zeitraum, in dem bereits ein Rentenanspruch besteht. Beginnt die Rente beispielsweise erst im Laufe des Jahres 2027, ist die Nachzahlung entsprechend niedriger als bei einem Rentenbezug seit Januar.
Kann die Nachzahlung auf Grundsicherung oder Wohngeld angerechnet werden?Ja. Da die Mütterrente III Bestandteil der gesetzlichen Rente ist, kann die höhere Rente bei Grundsicherung oder Wohngeld als Einkommen berücksichtigt werden. Wie viel von der Nachzahlung tatsächlich zusätzlich verbleibt, hängt deshalb von der jeweiligen Leistung, möglichen Freibeträgen und den persönlichen Verhältnissen ab.
Der Beitrag Mütterrente III: Nachzahlung steht fest und wird höher ausfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.