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Eine Klinik für alle: Eine andere Art der Daseinsvorsorge in Mexiko

Interview mit dem Arzt Joel Heredia. Erfolge und Zukunft des zapatistischen Gesundheitssystems medico: 1994 drückte die indigene Bevölkerung in Chiapas mit einem bewaffneten Aufstand ihren Unmut über die Verarmung aus. Da die mexikanischen Regierungen ihre Forderung nach einem würdevollen Dasein nicht erfüllte, begann die indigene Bewegung, unabhängig vom Staat gesellschaftliche... weiter 13.08.2026 Artikel von zu Mexiko, Soziale Bewegungen, Soziales
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If We Could See Everything, It Would Radicalize Us All Instantly

Caitlin Johnstone - 13. August 2026 - 4:11

Reading by Tim Foley:

It’s hard to wrap your mind around the abusiveness of the imperial status quo, partly because it’s all we’ve ever known, and partly because it’s too big to perceive all at once.

The statistics don’t show you the true human impact. The personal anecdotes just show you small snapshots of individuals suffering in their own lives. A working single mother crying in her car in a TikTok video because the endless toil necessary for survival is all-consuming and overwhelming. A news report about child labor in DRC cobalt mines. An Instagram reel about a father in Gaza carrying plastic bags he’s been told contain the remains of his daughter.

Individually, such stories are heartbreaking and enraging. But they are not merely personal anecdotes from separate individuals. These stories are unfolding all around the world, every moment of every day, affecting the lives of billions of human beings in different ways and to varying degrees.

If we could see it all, it would radicalize everyone against the empire instantaneously. 

But we cannot see it all. We simply can’t take in all the suffering that is happening in all the ways it is being inflicted upon innocent people all around the world.

The most powerful weapon our rulers have is the fact that homo sapiens are incapable of perceiving everything all at once. If everybody could perceive all the consequences of the decisions being made by powerful people on a deep experiential level, most of humanity would rise up to overthrow the established order, and there’d be hardly anyone willing to defend it.

The only thing keeping the heads of the oligarchs and empire managers attached to their necks is the limitations of human perception.

Which of course is why they work so hard to maintain the present limitations of human perception. All the propaganda, internet censorship, AI shenanigans, algorithm manipulation and government secrecy we see from the capitalist empire is there to keep us from seeing too much, because unadulterated truth tends to have a radicalizing effect on the mind.

That’s why they’re scrambling to roll out police drones, AI mass surveillance and autonomous weapons systems while doing everything they can to slow down our access to information and insight: it’s a race to get us fully locked down in a capitalist dystopia policed by militarized robots before humanity’s unprecedented ability to share inconvenient facts and ideas lets us see enough to awaken a revolutionary zeitgeist in our collective consciousness.

So in that sense there really is a kind of worldwide struggle between light and darkness — not in a religious sense, but in the sense that there is a direct ongoing conflict between the agenda to see and to know versus the agenda to keep things hidden. Humanity’s higher impulses are trying to bring things into the light of awareness, while those representing our lower nature are trying to keep things obscured in the darkness of ignorance and confusion.

I don’t know which side will win in the end. I just know it makes sense for every well-intentioned person to spend as much the time and energy as they can muster trying help make the abuses of the empire as visible as possible for everybody.

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Paper Tiger: The Failure of America’s Trillion-Dollar War Machine

According to the Stockholm International Peace Research Institute (SIPRI), the United States spent $21 trillion on its military between 2001 and 2024 (in constant 2024 dollars), equal to the combined military spending of the next eighteen countries. Iran barely made that list at all, spending only 2% of what the US did, and SIPRI estimated […]
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The Secret Marriage: How Arab States Betrayed Palestine While Denouncing Gaza

Someone had to organize the catering; that’s the detail that got me. From the start of Israel’s assault on Gaza, Arab states have issued a steady stream of condemnation – labeling it genocide, apartheid, and ethnic cleansing – even as they’ve been secretly deepening their military ties with the very state carrying it out. The […]
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When ‘Victory’ No Longer Justifies the Iran War

CNN reported this weekend that Gen. Dan Caine, chairman of the Joint Chiefs of Staff, has privately urged senior Trump administration officials to look for an “off-ramp” from the war with Iran. According to three sources familiar with the discussions, Caine has warned that further escalation could backfire and that airpower alone is unlikely to […]
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Meeting on ensuring the security of Russia’s eastern borders

PRESIDENT OF RUSSIA - 13. August 2026 - 1:10

The meeting was attended by Commander of the Pacific Fleet Viktor Liina, Head of the Federal Security Service’s Border Directorate for the Sakhalin Region Sergei Makhorin, and Acting Commander of the 68th Guards Army Corps of the Defence Ministry Forces Alexei Shvedov.

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Sky Shield und die Neutralität: Was steckt hinter dem europäischen Luftverteidigungsprojekt?

Transition News - 13. August 2026 - 0:10

European Sky Shield Initiative, kurz ESSI oder «Sky Shield», ist ein von Deutschland initiiertes europäisches Kooperationsprojekt zur bodengestützten Luftverteidigung. Ziel ist es, die Beschaffung, Ausbildung, Logistik und Interoperabilität moderner Flugabwehrsysteme zwischen europäischen Staaten besser zu koordinieren. ESSI wurde 2022 gestartet und ist kein NATO-Bündnis im formellen Sinn. Allerdings versteht die deutsche Bundeswehr die Initiative ausdrücklich als Beitrag zur Stärkung des europäischen Pfeilers der NATO-Luftverteidigung.

Damit liegt der politische Kern des Projekts auf der Hand: Europäische Staaten sollen ihre Luftverteidigung nicht vollständig isoliert voneinander aufbauen, sondern Systeme gemeinsam beschaffen und technisch besser aufeinander abstimmen. Im Mittelpunkt stehen dabei unter anderem Systeme zur Abwehr von Flugzeugen, Drohnen und Flugkörpern.

Österreich unterzeichnete im Juli 2023 den Letter of Intent und im Mai 2024 das Memorandum of Understanding der ESSI. Die österreichische Beteiligung ist deshalb politisch und rechtlich sensibler als eine reine Diskussion über den Kauf eines einzelnen Flugabwehrsystems. Genau hier setzt die Neutralitätsdebatte an.

Österreich: Wo liegt das Neutralitätsproblem?

Österreich ist seit dem Ende der Viermächtebesatzung 1955 verfassungsrechtlich zur immerwährenden Neutralität verpflichtet. Dies wurde in einem Notenaustausch mit den vier Besatzungsmächten und innerstaatlich mit einem Verfassungsgesetz (Neutralitätsgesetz) so geregelt. Das bedeutet im Kern, dass Österreich sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten beteiligt und keine direkte oder indirekte militärische Unterstützung einer Konfliktpartei leisten darf. Das österreichische Parlament fasst die völkerrechtliche Bedeutung der Neutralität entsprechend als Unparteilichkeit und Nichtteilnahme zusammen. Genau hier entzündet sich die Auseinandersetzung um Sky Shield.

Eine zehnteilige Recherche-Serie des österreichischen Autors Andreas S., veröffentlicht unter anderem über die GGI-Initiative und MFG Österreich, vertritt die Position, Österreichs Beteiligung an ESSI verletze das Neutralitätsgesetz. Als entscheidenden Zeitpunkt nennt es bereits den Letter of Intent vom Juli 2023. Weiter wird argumentiert, dass auch das Memorandum of Understanding vom Mai 2024 ohne ausreichende parlamentarische Einbindung zustande gekommen sei. Ein von der Oppositionspartei FPÖ in Auftrag gegebenes Gutachten sowie später öffentlich präsentierte juristische Einschätzungen werden in der Serie als Beleg für diese Kritik angeführt.

Auch im österreichischen Parlament ist diese Kritik dokumentiert. Eine parlamentarische Bürgerinitiative fordert den Austritt aus ESSI und argumentiert, die Teilnahme verletze die Pflichten eines dauernd neutralen Staates. Dort wird insbesondere mit dem sogenannten Abstinenz- und Paritätsprinzip des Neutralitätsrechts argumentiert. Die Parlamentsseite weist allerdings ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei dieser Stellungnahme um die Position der einbringenden Organisation, also der FPÖ, und nicht um eine Stellungnahme der Parlamentsdirektion handelt.

Die Gegenposition lautet: Österreich ist durch ESSI nicht Teil eines militärischen Bündnisses geworden. Die Bundesregierung betrachtet Sky Shield primär als Beschaffungs- und Kooperationsprojekt und geht davon aus, dass die österreichische Neutralität durch entsprechende Vorbehalte gewahrt bleibt. Auch eine parlamentarische Anfrage aus dem Jahr 2023 dokumentiert diese Auseinandersetzung: Dort wird die Regierung wegen des Beitritts und der Neutralitätsfrage kritisiert, während die Bundesregierung auf einen Neutralitätsvorbehalt verweist.

Damit ist der entscheidende Punkt nicht, ob Österreich ein neutrales Land ist. Die Frage lautet vielmehr: Wie weit darf ein neutraler Staat bei militärischer Kooperation gehen, ohne seine Neutralitätspflichten zu verletzen?

Für die Kritiker beginnt der problematische Bereich bereits dort, wo Österreich seine Luftverteidigung in eine internationale militärische Architektur einbindet. Die Befürchtung lautet, dass dadurch Abhängigkeiten und eine faktische Einbindung in westliche beziehungsweise NATO-geprägte Verteidigungsstrukturen entstehen könnten.

Die Regierung hält dem entgegen, dass Kooperation bei der eigenen Verteidigungsfähigkeit nicht automatisch Beteiligung an einem Krieg oder einem Militärbündnis bedeutet. Genau diese juristische Grenzziehung ist der eigentliche Kern des österreichischen Sky-Shield-Streits.

Eine zweite Streitfrage: Wer entscheidet über Österreichs Sicherheitspolitik?

Die Serie erhebt neben dem Neutralitätsvorwurf einen zweiten schwerwiegenden Vorwurf: Die österreichische Beteiligung sei ohne ausreichende parlamentarische Kontrolle erfolgt. Nach Darstellung des Autors habe es weder beim Letter of Intent noch beim Memorandum of Understanding einen entsprechenden Parlamentsbeschluss gegeben. Zudem verweist er auf ein Rechtsgutachten, das neben dem Neutralitätsproblem auch Fragen zu den verfassungsrechtlichen Voraussetzungen internationaler Vereinbarungen aufwirft.

Und die Schweiz?

Auf den ersten Blick scheint die Schweizer Situation Österreichs sehr ähnlich zu sein. Auch die Schweiz ist dauerhaft neutral. Auch sie hat die ESSI-Erklärung bereits im Juli 2023 unterzeichnet und dabei ausdrücklich einen zusätzlichen Vorbehalt zum Neutralitätsrecht angebracht. Im Oktober 2024 wurde die Schweiz schließlich offiziell 15. Mitglied der Initiative. Doch die Eidgenossenschaft geht sogar noch einen Schritt weiter: Sie nutzt ESSI inzwischen konkret für die gemeinsame Beschaffung von Luftverteidigungssystemen.

2025 genehmigte der Bundesrat eine Programmvereinbarung zur gemeinsamen Beschaffung des deutschen Systems IRIS-T SLM. Im Juli 2025 wurde der entsprechende Beschaffungsvertrag unterzeichnet. Die Schweiz beschafft fünf Systeme; der Vertragswert der kooperativen Beschaffung beträgt rund 500 Millionen Franken.

Damit stellt sich auch in der Schweiz die Frage: Kann ein dauerhaft neutraler Staat an einer multinationalen militärischen Beschaffungs- und Kooperationsstruktur teilnehmen, die von Deutschland initiiert wurde und ausdrücklich auch die Interoperabilität zwischen Partnerstaaten verbessern soll? Die offizielle Schweizer Antwort lautet: Ja.

Der Bundesrat argumentiert, ESSI sei mit dem Neutralitätsrecht vereinbar, weil die Schweiz weder einem Militärbündnis beitritt noch eine Verpflichtung zur gemeinsamen Verteidigung übernimmt. Die Schweiz entscheidet selbst, an welchen Projekten sie sich beteiligt und welche Systeme sie beschafft. Zudem enthält die schweizerische Beitrittserklärung einen Neutralitätsvorbehalt. Insbesondere kann die Schweiz ihre Kooperation suspendieren, wenn ein ESSI-Mitgliedstaat selbst Partei eines internationalen bewaffneten Konflikts wird.

Auch beim konkreten IRIS-T-Projekt sieht der Bundesrat keinen Neutralitätsverstoß. Die Schweiz sei nicht verpflichtet, ihre Systeme in die deutsche oder NATO-Luftverteidigung zu integrieren. Wo könnte trotzdem ein Schweizer Neutralitätsproblem liegen?

Die Antwort hängt davon ab, wie eng man Neutralität versteht, ob man nur das Neutralitätsrecht meint, oder ob man auch einer glaubhaften Neutralitätspolitik das Wort redet. Nach der heute geltenden offiziellen Schweizer Rechtsauffassung bedeutet Neutralität vor allem, sich nicht an Kriegen zwischen anderen Staaten zu beteiligen und keine militärischen Bündnisverpflichtungen einzugehen.

Internationale militärische Zusammenarbeit ist deshalb nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten erklärt ausdrücklich, dass die Schweiz als neutraler Staat sogar an internationalen militärischen Übungen teilnehmen kann, solange daraus keine Verpflichtung zur gemeinsamen Kriegsführung entsteht.

Die politische Diskussion ist allerdings weiter. Für einen strengeren Neutralitätsbegriff kann bereits die zunehmende sicherheitspolitische Vernetzung mit europäischen Staaten problematisch sein, denn sie stellt eine Außenwirkung her, die die Schweiz immer stärker an die NATO rückt. ESSI schafft gemeinsame Beschaffung, Ausbildung und technische Interoperabilität. Die Schweiz bleibt zwar formal frei in ihren Entscheidungen, wird aber technisch und logistisch stärker in europäische Verteidigungsstrukturen eingebunden. Das ist noch kein nachgewiesener Neutralitätsbruch. Es ist aber die Stelle, an der die politische Debatte beginnt und sich die Frage stellt: Will die Schweiz das?

Besonders aktuell ist diese Frage in der Schweiz, weil am 27. September 2026 über die sogenannte Neutralitätsinitiative abgestimmt wird. Sie verlangt unter anderem, dass die Schweiz keinem Militär- oder Verteidigungsbündnis beitritt und auch nicht mit einem solchen zusammenarbeitet – außer bei einem Angriff oder dessen unmittelbarer Vorbereitung. Bundesrat und Parlament lehnen die Initiative ab und halten die bestehende Neutralitätspraxis für ausreichend.

Damit entsteht eine interessante Konstellation: Dieselbe ESSI-Mitgliedschaft kann unter der heutigen Schweizer Neutralitätspraxis als zulässig gelten, während eine künftig strengere verfassungsrechtliche Definition der Neutralität die Spielräume erheblich verkleinern könnte – sprich: Bei Annahme der Initiative müsste die Schweiz die ESSI-Mitgliedschaft kündigen.

Österreich und Schweiz: ähnlich – aber nicht gleich

Der Vergleich zeigt einen wichtigen Unterschied. Österreich diskutiert primär darüber, ob die Teilnahme an ESSI bereits mit der bestehenden verfassungsrechtlich verankerten Neutralität vereinbar ist. Kritiker wie der Autor der genannten Serie und die Opposition sehen in der Einbindung einen Neutralitätsbruch; die Bundesregierung hält die Kooperation durch entsprechende Vorbehalte für vereinbar mit der Neutralität.

Die Schweiz hat dieselbe grundsätzliche Frage politisch anders beantwortet. Der Bundesrat betrachtet ESSI ausdrücklich als mit dem Schweizer Neutralitätsrecht vereinbar. Die Schweiz hat nicht nur unterschrieben, sondern inzwischen auch konkrete Systeme im Rahmen der Initiative gemeinsam mit Deutschland beschafft.

Der Unterschied liegt auch in der rechtlichen Konstruktion der Neutralität. Die Schweizer Bundesverfassung verpflichtet Bundesrat und Bundesversammlung dazu, Maßnahmen zur Wahrung der Neutralität zu treffen. Das Neutralitätsrecht lässt gleichzeitig Spielraum für internationale sicherheitspolitische Kooperation, solange die Schweiz nicht Partei eines Krieges wird und keine militärische Bündnisverpflichtung eingeht.

Der eigentliche Konflikt: Neutralität oder Kooperation?

Sky Shield funktioniert nicht mehr ausschließlich national. Radare, Sensoren, Kommunikationssysteme, Flugabwehr und Frühwarnung können technisch miteinander verbunden werden. Gemeinsame Beschaffung senkt Kosten und erhöht die Interoperabilität. Genau darauf zielt ESSI ab. Neutralität verlangt dagegen politische und militärische Eigenständigkeit gegenüber den Konfliktparteien.

Die entscheidende Frage lautet: Wie viel militärische Integration verträgt ein neutraler Staat, bevor aus Kooperation faktische Bündnisbindung wird?

Die Antwort fällt in beiden Ländern bislang unterschiedlich aus. Österreich streitet noch darüber, ob die Grenze zur Neutralitätsverletzung bereits überschritten wurde. Die Schweiz sagt offiziell, dass diese Grenze nicht überschritten ist – und hat gleichzeitig begonnen, ihre Luftverteidigung innerhalb genau dieser europäischen Kooperation auszubauen. Würde am 27. September die Neutralitätsinitiative angenommen, dann sähe das Ganze plötzlich anders aus. Das macht Sky Shield zu einem bemerkenswerten Prüfstein für die Zukunft der europäischen Neutralität.

Quelle: Andreas S., Sky Shield – Das Schweigen der Berufsschweiger, veröffentlicht als Gastbeitrag auf GGI-Initiative, 29. Mai 2026; ergänzend die darin angeführten parlamentarischen Dokumente und Rechtsgutachten. Die darin vertretenen rechtlichen und sicherheitspolitischen Bewertungen wurden anhand der zitierten Primärquellen überprüft.

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Der Mekka-Pakt: Neue Sicherheitsordnung oder überschätztes Bündnis?

Transition News - 13. August 2026 - 0:07

Am 7. August haben Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan in Mekka ein gemeinsames Verteidigungsabkommen unterzeichnet. Die zentrale Klausel erinnert an Artikel 5 des NATO-Vertrags: Ein bewaffneter Angriff auf einen der drei Staaten soll als Angriff auf alle gelten. Daraus ergeben sich zwei sehr unterschiedliche Narrative. Das eine sieht darin den Beginn einer neuen, eigenständigen Sicherheitsordnung des Nahen und Mittleren Ostens – womöglich sogar einen Vorboten des Niedergangs der NATO. Das andere hält den Pakt zunächst für vor allem politisch und symbolisch bedeutsam, aber militärisch noch weitgehend unbestimmt. Beide Perspektiven treffen einen Teil der Realität.

Zunächst spricht tatsächlich einiges gegen die Vorstellung einer «muslimischen NATO». Entscheidend ist, was die Beistandsklausel im Ernstfall bedeutet. Nach den Aussagen des türkischen Außenministers Hakan Fidan führt ein Angriff nicht automatisch zu einem militärischen Gegenschlag. Die drei Staaten müssten zunächst beraten, welche Form und welchen Umfang ihre Unterstützung annimmt. Eine konkrete gemeinsame Kommandostruktur existiert ebenso wenig wie eine festgelegte Verpflichtung zum Kriegseintritt. Auch ein ständiges Sekretariat und ein Ministerkomitee sollen erst aufgebaut werden. Das schreibt der ehemalige Islamwissenschafts-Professor Reinhard Schulze von der Universität Bern auf Journal 21.

Damit unterscheidet sich der Pakt aber weniger grundsätzlich von der NATO, als seine Kritiker oder Befürworter suggerieren: Auch Artikel 5 ist keine automatische Kriegserklärung. Der entscheidende Unterschied liegt derzeit vielmehr im Reifegrad. Die NATO verfügt über Jahrzehnte gewachsene militärische Strukturen, gemeinsame Planungen, eingespielte Verfahren und eine erprobte politische Konsultationspraxis. Der Mekka-Pakt muss all das erst entwickeln – sofern die drei Staaten diesen Weg überhaupt gehen.

Das macht ihn allerdings keineswegs bedeutungslos. Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan bringen sehr unterschiedliche, aber sich ergänzende Ressourcen zusammen, wie zum Beispiel der Loreley-Blog, der dem Pakt große Bedeutung zumisst, schreibt: Riad verfügt über wirtschaftliche Macht und regionalen Einfluss, Ankara über erhebliche konventionelle militärische Fähigkeiten und eine eigenständige Rüstungsindustrie, Islamabad über militärische Erfahrung und als einziger der drei Staaten über Atomwaffen. Gerade diese Kombination verleiht der Vereinbarung politisches Gewicht, auch wenn daraus noch keine gemeinsame militärische Macht entsteht.

Der eigentliche Hintergrund ist deshalb weniger die Unterzeichnung selbst als die strategische Lage Saudi-Arabiens. Riad versucht seit längerem, seine Sicherheit breiter abzustützen und sich nicht ausschließlich auf eine einzige Schutzmacht zu verlassen. Das bereits 2025 geschlossene saudisch-pakistanische Verteidigungsabkommen bildet dafür einen Vorläufer. Mit der Türkei kommt nun ein zweiter militärisch gewichtiger und politisch ambitiöser Partner hinzu. Parallel entstehen weitere Sicherheitskooperationen rund um das Rote Meer. Der Pakt fügt sich damit in eine erkennbare Diversifizierungsstrategie ein.

Hier liegt die plausibelste politische Einordnung: Der Mekka-Pakt ist zunächst weniger der Ersatz für ein bestehendes Bündnis als eine Versicherung gegen die Unsicherheit über dessen langfristige Verlässlichkeit. Die Vereinigten Staaten bleiben die wichtigste externe Militärmacht der Region. Aber die Golfstaaten haben ein Interesse daran, ihre Verwundbarkeit gegenüber möglichen Veränderungen der US-Politik zu reduzieren. Der Pakt kann deshalb als regionale Subsidiaritätslösung verstanden werden: Die beteiligten Staaten übernehmen mehr Verantwortung für ihre eigene Sicherheit, während Washington weiterhin eine wichtige, aber selektivere Rolle spielt. Gerade für die Golfstaaten ist der Krieg USA-Iran wohl zu einem Augenöffner geworden: Übergroße Nähe zu den USA und die Gewährung von Militärbasen können auch verletzlich machen und Angriffe provozieren.

Die weitreichendere Interpretation hat deshalb einen berechtigten Kern. Dass drei Staaten ihre Sicherheitsinteressen stärker untereinander organisieren, ist Teil einer größeren Entwicklung: Ambitiöse regionale Mächte wollen nicht mehr darauf angewiesen sein, dass eine externe Großmacht jede Sicherheitsfrage für sie löst. In diesem Sinn markiert Mekka tatsächlich einen Wandel. Aber zwischen einer solchen Regionalisierung von Sicherheit und dem «Anfang vom Ende der NATO» liegt ein erheblicher Unterschied.

Gerade der Vergleich mit dem historischen Bagdad-Pakt zeigt, warum Vorsicht angebracht ist. 1955 entstand ein Bündnis, das den Nahen Osten in die westliche Eindämmungspolitik gegenüber der Sowjetunion einbinden sollte. Der Pakt zerfiel schließlich nach grundlegenden politischen Veränderungen in der Region, sprich: nach dem Sturz der Monarchie im Irak durch die nationalistische Baath-Partei. Die Parallele ist interessant: Auch heute entsteht eine Sicherheitsarchitektur inmitten eines systemischen Konflikts. Doch die Voraussetzungen sind andere. Vor allem ist noch völlig offen, ob aus der politischen Vereinbarung dauerhafte institutionelle und militärische Strukturen entstehen.

Der Loreley-Blog verweist auch darauf, dass das, was heute im Nahen Osten mit dem Mekka-Abkommen beginnt, in Europa einen historischen Vorläufer hat. Bereits 1952 unterzeichneten Frankreich, die Bundesrepublik Deutschland, Italien und die Benelux-Staaten den Vertrag über die Europäische Verteidigungsgemeinschaft (EVG) – den Versuch, eine gemeinsame europäische Armee mit supranationalem Oberkommando zu schaffen. Das Projekt scheiterte 1954 am Widerstand der französischen Nationalversammlung; an seine Stelle trat die NATO-Integration der Bundesrepublik. Die historische Pointe liegt darin, dass Europa seine eigene Verteidigungsarchitektur damit nicht verwirklichte, sondern sie durch die US-amerikanische Sicherheitsgarantie ersetzte.

Auch die Iran-Frage sollte weder über- noch unterschätzt werden. Formal richtet sich der Pakt gegen keinen Staat. Strategisch ist jedoch schwer vorstellbar, dass Teheran die Entwicklung ignoriert. Schon die Möglichkeit, dass ein Angriff auf Saudi-Arabien eine Reaktion der Türkei oder Pakistans auslösen könnte, verändert die Kalkulation. Gleichzeitig sind die Interessen der drei Partner keineswegs identisch: Pakistan orientiert sich stark an Südasien und seinem Verhältnis zu Indien, die Türkei verfolgt gegenüber Iran eine Mischung aus Konkurrenz und Kooperation, und Saudi-Arabien hat zuletzt selbst versucht, die Beziehungen zu Teheran zu stabilisieren. Eine gemeinsame Abschreckung erscheint deshalb realistischer als eine gemeinsame Kriegsstrategie.

Ähnlich ambivalent ist die Rolle der Türkei. Ankara gewinnt durch das Abkommen zusätzliche strategische Optionen, ohne seine NATO-Mitgliedschaft aufgeben zu müssen. Gerade das spricht gegen die These eines unmittelbar bevorstehenden Abschieds der Türkei aus dem westlichen Bündnis. Der Mekka-Pakt kann vielmehr als zusätzliche Versicherung verstanden werden: Je mehr regionale Eigenständigkeit Ankara aufbaut, desto weniger ist seine Sicherheitspolitik von einer einzigen Bündnisstruktur abhängig. Das ist etwas anderes als ein Austritt aus der NATO.

Alle Hinweise gehen in Bezug auf die Türkei in diese Richtung. Das Land hat sich seit einigen Jahren von einem «einfachen» NATO-Mitglied zu einer Regionalmacht mit eigenen Ambitionen entwickelt. Gemeinsam mit Partner Aserbaidschan wurden die Armenier aus Bergkarabach vertrieben und auch der Umsturz in Syrien kommt sehr stark der Türkei zugute. Damit wird die Ambition eines Einflussgebietes sichtbar, das vom Mittelmeer über den Waffenbruder in Baku bis vor die Toren Chinas reicht und sich nicht mehr von den USA fernsteuern lässt.

Ein Beitritt Ägyptens könnte dem Bündnis erheblich mehr Gewicht geben. Mit Kairo kämen eine große Armee und die Kontrolle über den Suezraum hinzu. Aber genau hier beginnt die politische Spekulation: Dass eine Erweiterung denkbar ist, bedeutet noch nicht, dass sie zustande kommt – und selbst ein größerer Teilnehmerkreis würde die grundlegenden Probleme eines solchen Bündnisses nicht automatisch lösen.

Der entscheidende Test kommt deshalb erst im Krisenfall. Was geschieht bei einem iranischen Angriff auf saudische Energieinfrastruktur? Wie reagieren die Partner, wenn ein türkischer Soldat durch einen iranischen Angriff getötet wird? Und was gilt, wenn ein nichtstaatlicher Akteur wie die Huthi angreift und die Verantwortung Irans politisch oder rechtlich umstritten bleibt? Solche Szenarien würden zeigen, ob die Beistandsformel tatsächlich abschreckende Glaubwürdigkeit besitzt.

Die beiden vorliegenden Deutungen lassen sich deshalb zusammenführen: Der Mekka-Pakt ist weder bloße Symbolpolitik noch bereits die Keimzelle eines neuen Verteidigungspaktes. Er ist ein politisch ernstzunehmender Schritt hin zu einer stärker regionalisierten Sicherheitsordnung, dessen militärische Bedeutung noch nicht feststeht.

Die These vom «Anfang vom Ende der NATO» überzieht den Befund vor allem deshalb, weil sie aus einer langfristig möglichen Entwicklung eine bereits eingetretene macht. Nichts im Abkommen selbst belegt, dass die USA die Region verlassen oder dass die Türkei ihre NATO-Mitgliedschaft aufgeben will. Ebenso wenig ist bewiesen, dass aus dem Dreierpakt ein umfassender islamischer Machtblock entstehen wird. Ein solcher entsteht eher durch die Türkei und Aserbaidschan. Die entscheidende Frage ist nicht, ob die NATO bereits ersetzt wird, sondern ob sich neben ihr regionale Sicherheitsstrukturen herausbilden, die langfristig einen Teil ihrer Funktionen übernehmen könnten.

Politisch ist genau diese Verschiebung bedeutsam. Der Mekka-Pakt zeigt, dass Saudi-Arabien, die Türkei und Pakistan ihre Sicherheitsinteressen zunehmend selbst organisieren wollen. Das muss nicht gegen Washington gerichtet sein. Es kann sogar mit einer fortbestehenden Partnerschaft mit den USA vereinbar sein. Für Iran bedeutet es dennoch eine neue Abschreckungslage; für Israel, die Golfstaaten und Indien entsteht eine zusätzliche strategische Variable; für die USA ein Signal, dass regionale Partner ihre Abhängigkeit von US-amerikanischen Sicherheitsgarantien reduzieren wollen.

Der Pakt ist damit weniger eine fertige neue Ordnung als ein Baustein einer möglichen neuen Ordnung. Seine historische Bedeutung wird sich nicht an der Zeremonie in Mekka entscheiden, sondern daran, ob aus der politischen Absicht dauerhafte militärische Zusammenarbeit, gemeinsame Institutionen und glaubwürdige Beistandszusagen entstehen. Erst dann ließe sich von einem neuen Machtblock sprechen. Bis dahin ist der Mekka-Pakt vor allem eines: ein deutliches Zeichen dafür, dass die regionale Sicherheitsarchitektur in Bewegung geraten ist.

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Auch Pfizer erhielt 2013 einen DARPA-Vertrag

Transition News - 13. August 2026 - 0:05

Mehr als sechs Jahre vor der «Pandemie» gewährte die US-Behörde für militärische Forschungsprojekte, DARPA, Pfizer rund 7,7 Millionen US-Dollar, wie der US-Journalist Jon Fleetwood aufdeckte. Der Zweck war die Entwicklung einer Plattform zum schnellen Schutz von Menschen vor neu auftretenden infektiösen Bedrohungen. Zwei Jahre nach der Bekanntgabe des Zuschlags ordnete die DARPA genau diesen Pfizer-Vertrag explizit dem Programm ADEPT (Autonomous Diagnostics to Enable Prevention and Therapeutics) zu.

Wie Fleetwood erklärt, war ADEPT Teil des breiteren Technologie-Portfolios der DARPA für «Pandemien» vor COVID-19. Dieses habe darauf abgezielt, digitale Sequenzen zu nutzen, die die vermeintlichen genetischen Informationen zukünftiger Erreger darstellen – ohne direkte Beobachtung dieser zukünftigen Erreger. Das sollte dazu dienen, deren Evolution vorherzusagen und Gegenmaßnahmen «vor dem eigentlichen Bedarf» zu entwickeln, einschließlich Impfstoffen.

Der Journalist weist darauf hin, dass Pfizer nicht der einzige spätere Hersteller von COVID-mRNA-«Impfstoffen» in diesem Programm war. So war Moderna ebenfalls ein ADEPT-Auftragnehmer, was allerdings schon weitgehend bekannt ist. Wie wir wissen, spielten beide Unternehmen während der «COVID-«Pandemie» eine zentrale Rolle.

Was Pfizer betrifft, geht aus der Vertragsankündigung des Verteidigungsministeriums vom 4. Dezember 2013 hervor, dass die DARPA Pfizer eine dreijährige Vereinbarung im Wert von rund 7,7 Millionen Dollar erteilt hat. Das Verteidigungsministerium erklärte, Pfizer werde eine Plattform entwickeln, um:

« ... schützende Antikörper gegen einen neu auftretenden Erreger direkt in einer infizierten oder exponierten Person zu identifizieren und anschließend deren Produktion zu induzieren.»

Fleetwood stellt fest, dass das angegebene Ziel eine auffällige Ähnlichkeit mit der behaupteten Funktion der späteren COVID-Injektion von Pfizer aufweist: den Empfänger dazu zu bringen, Antikörper gegen einen neu auftretenden Erreger zu produzieren. Ob der Vertrag dieselbe Technologie oder eine angrenzende Plattform betraf, bleibe aus den öffentlich zugänglichen Informationen allerdings unklar.

Aus einer Finanzierungsübersicht der DARPA für das Geschäftsjahr 2015 geht dann hervor, dass die DARPA selbst den Pfizer-Vertrag als Teil von ADEPT identifiziert. Für das Geschäftsjahr 2015 verzeichnet das Dokument im Rahmen des Vertrags gebundene Mittel in Höhe von etwa 664.000 Dollar. Dieselben DARPA-Finanzierungsunterlagen von 2015 führen auch Moderna Therapeutics unter ADEPT auf, mit demselben Programmmanager wie bei Pfizer, Daniel Wattendorf.

Fleetwood ermittelte zudem, dass die DARPA unter demselben Programm, derselben Abteilung und demselben Programmmanager die University of North Carolina (UNC) in Chapel Hill nennt. Dieser UNC-Zuschlag gehörte zum Diagnostikprojekt «ReMeDx» von J. Michael Ramsey, wie aus einem Gesetzgebungsbericht der UNC Lineberger/UCRF aus dem Jahr 2016 hervorgeht. Ramseys eigener UNC-Lebenslauf aus dem Jahr 2018 beziffert den umfassenderen DARPA-Zuschlag auf fast 20 Millionen Dollar.

In dem Lebenslauf ist zu lesen, dass Pfizer Ramseys Labor separat finanziert hatte, einschließlich eines Projekts mit dem Titel «Mikrofluidik zur Charakterisierung von Biologika». Fleetwood resümiert:

«Die DARPA-Unterlagen von 2015 verorten Pfizer, Moderna und Ramsey/UNC also innerhalb von ADEPT, während Ramsey gleichzeitig eine dokumentierte, unabhängige Finanzierungsbeziehung mit Pfizer unterhielt.»

Dieses Netzwerk gewinnt laut dem Journalisten im Zusammenhang mit den anderen DARPA-Pandemieprogrammen vor COVID-19 noch mehr an Bedeutung. So verfolgte das PROPHECY-Programm der DARPA die behauptete Fähigkeit, die zukünftige virale Evolution ohne direkte Beobachtung vorherzusagen und letztlich ebenfalls Gegenmaßnahmen «vor dem eigentlichen Bedarf» zu entwickeln (wir berichteten).

Weiter stellt Fleetwood fest, dass sich das Coronavirus-Ökosystem von Ralph Baric an der UNC mit dieser Arbeit durch Forschungen überschnitt, die Bioinformatik zu Coronaviren, synthetische Genomik, inverse Genetik, Experimente mit Spike-Proteinen und dessen Rezeptor-Bindungsdomäne sowie Untersuchungen zum Wirtsspektrum miteinander kombinierten.

Dann sei 2018 das Projekt DEFUSE gefolgt. Dieses sei von besonderer Bedeutung, weil in diesem Forschungsentwurf aus der Zeit vor der «Pandemie», an dem unter anderem ebenfalls Ralph Baric beteiligt war, mehrere spezifische Eigenschaften in einem einzigen Dokument zusammengeführt wurden, die später exakt auf SARS-CoV-2 und die dafür entwickelten Impfstoffe gepasst hätten.

Im Dezember 2019, kurz vor dem Ausbruch der «Pandemie», schlossen dann das National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID), damals von Anthony Fauci geleitet, und Moderna eine Materialübertragungsvereinbarung (Material Transfer Agreement) mit Barics Labor an der UNC ab. Ziel war es, ihm gemeinsam patentierte mRNA-Coronavirus-Impfstoffkandidaten für experimentelle Challenge-Studien zur Verfügung zu stellen. Dabei werden freiwillige Probanden unter Laborbedingungen gezielt mit einem Krankheitserreger angesteckt, um die Wirksamkeit von Impfstoffen oder Medikamenten besonders schnell zu testen. Fleetwood kommentiert:

«Der Punkt ist nicht, dass all dies ein einziger DARPA-Vertrag war. Das war es nicht. Die Bedeutung liegt in dem Netzwerk vor COVID-19: Die DARPA finanzierte Pfizer und Moderna bereits im Rahmen von ADEPT, finanzierte Ramseys Diagnostikarbeit an der UNC und betrieb ein breiteres Pandemie-Technologie-Portfolio, das sich wiederholt mit Barics Coronavirus-Forschung überschnitt.»

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«BMJ» zieht Studie über Zusammenhang von COVID-«Impfstoffen» mit der Übersterblichkeit zurück

Transition News - 13. August 2026 - 0:04

Die Fachzeitschrift BMJ Public Health hat eine Studie zurückgezogen, die von einigen genutzt wurde, um COVID-19-Impfstoffe mit Todesfällen in Verbindung zu bringen. Wie Retraction Watch berichtet, erfolgt dieser Schritt mehr als zwei Jahre, nachdem ein in der Arbeit zitierter Forscher Mängel an der Studie angemerkt hatte.

Die am 6. Mai 2024 veröffentlichte Arbeit nutzte die Datenbank «Our World in Data» und das World Mortality Dataset, um die im Zusammenhang mit COVID-19 stehenden Todesfälle auf dem Höhepunkt der «Pandemie» zu untersuchen. Medien berichteten darüber. Die New York Post zitierte beispielsweise die Aussage in der Studie über gemeldete «schwere Verletzungen und Todesfälle nach Impfungen», korrigierte das aber später. Der Telegraph schrieb: «Impfungen könnten zu einem Anstieg der Übersterblichkeit beigetragen haben».

Einen Ausdruck der Besorgnis (Expression of Concern), der etwa einen Monat nach der Veröffentlichung der Studie hinzugefügt wurde, entkräftete diese Behauptungen und wies darauf hin, dass die Studie «keinen solchen Zusammenhang belegt». In der Mitteilung wurde auch eine institutionelle Untersuchung durch das Princess-Máxima-Zentrum in den Niederlanden angekündigt, wo drei der vier Autoren arbeiteten, darunter die korrespondierende Autorin Saskia Mostert.

Wie Retraction Watch feststellt, erklärten Kritiker der Studie, sie enthalte Falschzitate und Auslassungen zu Impfstoffen und sei «voll von unangemessenen Unterstellungen». Ariel Karlinsky, ein Ökonom an der Hebräischen Universität Jerusalem in Israel und Mitbegründer des World Mortality Dataset, habe das Journal ab Juni 2024 kontaktiert und mehrfach einen Rückzug gefordert. Karlinsky war der Ansicht, dass die Analyse seine Daten missbraucht und «ganze Textblöcke sowie mathematische Notationen» aus einer Studie von ihm kopiert habe.

BMJ Public Health begründete den Rückzug mit «Fehlinformationen in der Diskussion über die möglichen Ursachen der Übersterblichkeit und weil der begrenzte Charakter der ursprünglichen Arbeit der Autoren nicht ausreichend beschrieben wurde».

Die anonymisierte Version der Berichtszusammenfassung vom Januar 2025 über die Untersuchung des Princess-Máxima-Zentrums wurde zusammen mit dem Rückzug veröffentlicht. Darin wird festgehalten, dass das Handeln der Autoren zwar kein wissenschaftliches Fehlverhalten darstelle, zwei von ihnen aber, Minke Huibers und Gertjan Kaspers, «Unachtsamkeit, Unwissenheit und Fahrlässigkeit» an den Tag gelegt hätten. Die anderen beiden Autoren konnten vom Institut aus unterschiedlichen Gründen nicht untersucht werden. Insbesondere habe die Arbeit der Erstautorin, Saskia Mostert, nicht berücksichtigt werden können, da sie «nicht in der Lage war, mit den Ermittlungen zu kooperieren».

Der Bericht stellte außerdem fest, dass die Arbeit «der Möglichkeit, dass die Einführung von Corona-Maßnahmen und Impfungen eine Übersterblichkeit verursacht haben könnte, unverhältnismäßig viel Aufmerksamkeit schenkt, während alternative Erklärungen weitgehend ignoriert werden», und dass er «irreführend und einseitig Literatur zitiert, die die eigenen Argumente stützt».

Laut der detaillierten Rückzugsmitteilung beantragten Kaspers und Huibers den Rückzug zusammen mit ihrer Institution «aufgrund von Bedenken hinsichtlich einer Fehlinterpretation der Studie durch Dritte und des daraus resultierenden Risikos für die öffentliche Gesundheit». Sie stimmten jedoch der Feststellung des Journals, dass die Studie Fehlinformationen enthalte, nicht zu. E-Mails an beide Forscher führten laut Retraction Watch zu automatischen Abwesenheitsnotizen.

Das Portal weist auch darauf hin, dass in einer Ankündigung vom Juni 2024, die inzwischen entfernt wurde, aber hier archiviert ist, das Princess-Máxima-Zentrum erklärte, dass es sich «entschieden» von der Veröffentlichung distanziere und «Impfungen nachdrücklich unterstütze».

Jan Hoeijmakers, Vorsitzender der Kommission für wissenschaftliche Integrität des Zentrums, antwortete nicht auf Fragen von Retraction Watch zu Details der Untersuchung oder auf die Bitte um eine Kopie des vollständigen Berichts.

Die Erstautorin Mostert sei 2024 zurückgetreten, nachdem das Zentrum eine Untersuchung angekündigt hatte. Dies erklärte sie bei einer Anhörung am 3. Juni vor dem Unterausschuss für Untersuchungen des US-Senatsausschusses für innere Sicherheit und regierungsamtliche Angelegenheiten zum Thema «Plausible Mechanismen von COVID-19-Injektionen als Ursache von Krebs sowie Angriffe auf wissenschaftliche Veröffentlichungen und Forschung».

In ihrer Aussage, die sich weitgehend auf die Studie im BMJ konzentrierte, sagte sie, die Autoren hätten «keine Gewissheit bezüglich der Ursachen der Übersterblichkeit beansprucht». Vielmehr sei es um Aufmerksamkeit für drei Großereignisse gegangen, die es vor der «Pandemie» nicht gab: die «COVID-Infektion», die Eindämmungsmaßnahmen und die COVID-Injektionen.

Die Pressestelle des US-Senators Ron Johnson, Vorsitzender des erwähnten Unterausschusses, antwortete nicht auf die Bitte des Portals um eine Stellungnahme zum Rückzug der Studie.

Mostert zufolge haben Regierungen und Medien während der «Pandemie» Angst- und Propagandataktiken eingesetzt, um die «Toleranz für Vernunft und abweichende Stimmen» zu verringern. Sie behauptete, die Untersuchung ihrer Studie verletze die akademische Freiheit und stelle Zensur dar. Zudem würden institutionelle Reaktionen wie die des Princess-Máxima-Zentrums «zunehmend als Taktiken ‹offizieller Kanäle› genutzt werden, um diejenigen zu diskreditieren, zu intimidieren, zu isolieren und mundtot zu machen, die unwillkommene wissenschaftliche Fragen aufwerfen», was zu ihrem Rücktritt geführt habe.

Außerdem wies Mostert darauf hin, dass sie eine Überarbeitung der veröffentlichten Studie vorgeschlagen hatte, die «einen Abschnitt zur Wirksamkeit von Impfstoffen bei der Reduzierung der Mortalität enthielt», dieser Vorschlag sei vom Journal jedoch «ignoriert worden». Sie behauptete auch, dass der ursprüngliche Abschnitt zu Corona-Maßnahmen und Impfstoffen «in der ursprünglichen Version der Studie viel kürzer» gewesen sei, die Gutachter sie jedoch «gebeten hätten, den Text entweder zu löschen oder mehr Belege zu liefern». «Da Belege vorhanden sind, haben wir sie eingefügt», so die Forscherin.

Die Rückzugsmitteilung von BMJ Public Health bestätigte den Eingang der Überarbeitung, erklärte jedoch, dass die Änderung «unzureichend» sei.

Mostert schrieb im Namen von sich selbst und dem vierten Autor der Studie, Marcel Hoogland, der nicht am Princess-Máxima-Zentrum tätig ist, an das Journal, dass sie mit der Entscheidung zum Rückzug nicht einverstanden seien. Hoogland wurde in der nun zurückgezogenen Studie als unabhängiger Forscher mit Sitz in Amsterdam geführt. Mosterts jüngste Arbeit, die im Februar in JCO Global Oncology veröffentlicht wurde, führt sie ebenfalls als unabhängige Forscherin auf. Anfragen für eine Stellungnahme an zwei E-Mail-Adressen seien als unzustellbar zurückgekommen, stellt Retraction Watch fest.

Das Portal weist darauf hin, dass sich die Studie in seine Liste von fast 700 zurückgezogenen COVID-19-Arbeiten einreiht. Es sei auch nicht der erste Rückzug einer Studie, die COVID-Injektionen mit Übersterblichkeit in Verbindung bringt. So scheiterte beispielsweise Anfang dieses Jahres eine Klage, die den Rückzug einer Studie verhindern wollte, die herzerkrankungsbedingte Todesfälle mit den COVID-Spritzen verknüpfte. Und im Jahr 2024 zog Cureus eine Studie über die «umfangreichen» Schäden dieser Präparate zurück.

Karlinsky, dessen Schätzmodell in der nun zurückgezogenen Studie zitiert wurde, erklärte, er respektiere das «rasche Handeln, die interne Untersuchung und den Antrag auf Rückzug» des Princess-Máxima-Zentrums in dieser Angelegenheit, sei jedoch nicht mit deren Feststellung einverstanden, dass kein Plagiat oder böse Absicht vorgelegen habe. Gegenüber Retraction Watch begründete er seine Haltung damit, dass in der Studie eine Ansage von ihm verdreht wiedergegeben wurde. Zudem habe Karlinsky die Reaktion der BMJ Group als «ziemlich schlecht» bezeichnet. Das Journal habe «die grundlegenden Probleme nicht aufgegriffen und sich selbst in ein gutes Licht gerückt, wo es das wirklich nicht war».

Besonders kritisch habe er sich über die lange Dauer des Rückzugs geäußert. Im Juni 2024 habe er einen Kommentar eingereicht, der die Arbeit kritisierte. Dieser sei einen Monat später ohne Überprüfung abgelehnt worden. Das BMJ rechtfertigte die Dauer des Rückzugs. Das Journal habe zunächst das formelle offizielle Ergebnis des institutionellen Berichts abgewartet, das im Mai 2025 mitgeteilt wurde. Nach Erhalt des Berichts habe man erneut versucht, Mostert zu kontaktieren, «um ihre Perspektive zu Schlüsselfragen einzuholen», bevor eine endgültige Entscheidung getroffen worden sei.

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Persönliches Budget zu niedrig: Sozialgericht darf Assistenzbedarf nicht einfach ablehnen da verfassungswidrig

Ein Persönliches Budget reicht nicht aus, um die notwendige Assistenz zu bezahlen. Die Betroffene zieht deshalb im Eilverfahren vor das Sozialgericht. Doch das Landessozialgericht verlangt genauere Nachweise und lehnt mehr Geld ab. Damit machte es sich die Sache zu einfach, entschied jetzt das Bundesverfassungsgericht.

Gerichte müssen einen streitigen Assistenzbedarf auch im Eilverfahren selbst aufklären. Sie dürfen Betroffenen nicht einfach entgegenhalten, ein ärztliches Attest nenne keine genaue Zahl notwendiger Assistenzstunden. Können sie den Bedarf kurzfristig nicht vollständig klären, müssen sie unter Umständen die Folgen einer Ablehnung gegeneinander abwägen. BVerfG, Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26.

Blinde Frau verlässt besondere Wohnform und zieht in eigene Wohnung

Der konkrete Fall zeigt, welche Bedeutung ein Persönliches Budget für ein selbstbestimmtes Leben haben kann.

Die 1998 geborene Frau ist vollständig blind. Zusätzlich lebt sie mit einer komplexen posttraumatischen Belastungsstörung und einer dissoziativen Identitätsstörung. Seit 2017 wohnte sie in einer besonderen Wohnform. Im September 2025 wagte sie den Schritt in eine eigene Mietwohnung.

Dort wollte sie ihre notwendige Unterstützung selbst organisieren. Dafür nutzte sie das Persönliche Budget im sogenannten Arbeitgebermodell. Bei diesem Modell organisiert die leistungsberechtigte Person ihre Assistenzkräfte selbst und übernimmt Arbeitgeberaufgaben.

Gerade dafür muss das Budget aber hoch genug sein, um die tatsächlich erforderliche Unterstützung finanzieren zu können.

Landkreis bewilligt gut 10.000 Euro im Monat

Der zuständige Landkreis ermittelte im April 2026 den Unterstützungsbedarf der Frau.

Er ging von 47 Wochenstunden qualifizierter Assistenz und zusätzlich sieben Stunden kompensatorischer Assistenz aus. Daraus errechnete der Landkreis ein Persönliches Budget von monatlich 10.367,63 Euro. Die Frau unterschrieb die dazugehörige Zielvereinbarung nur unter Vorbehalt.

Denn nach ihrer Auffassung reichte dieser Betrag bei Weitem nicht aus. Sie hielt ein monatliches Budget von 20.887,93 Euro für notwendig. Zwischen dem bewilligten Betrag und ihrem geltend gemachten Bedarf lagen damit mehr als 10.000 Euro pro Monat.

Ärztin bestätigt: Die vorhandene Assistenz reicht nicht

Die Frau legte im Verfahren unter anderem ärztliche Stellungnahmen vor. Daraus ergaben sich Hinweise darauf, dass die vorhandene Assistenz ihren tatsächlichen Bedarf nicht vollständig deckte. Dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht genügte das nicht.

Die ärztliche Beurteilung nannte keine konkrete Zahl zusätzlicher Assistenzstunden. Auch weitere objektivierbare Anhaltspunkte für einen höheren Bedarf sah das Gericht nicht als ausreichend an.

Das LSG erklärte zudem, es sei im Eilverfahren auf die bereits in den Akten vorhandenen Erkenntnisse beschränkt. Es wies die Beschwerde der Frau deshalb am 6. Mai 2026 zurück.

Bundesverfassungsgericht: Sozialgericht muss selbst ermitteln

Das Bundesverfassungsgericht korrigierte diese Vorgehensweise. Auch bei einer einstweiligen Anordnung gilt im sozialgerichtlichen Verfahren der Amtsermittlungsgrundsatz. § 103 SGG verpflichtet das Gericht grundsätzlich dazu, den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen.

Ein Sozialgericht darf sich deshalb nicht allein auf die vorhandene Akte zurückziehen, wenn gerade die Höhe eines existenziell wichtigen Assistenzbedarfs ungeklärt bleibt.

Das BVerfG verwies auf naheliegende Möglichkeiten: Das LSG hätte beispielsweise die behandelnden Ärzte oder die tatsächlich eingesetzten Assistenzkräfte konkret zum Unterstützungsbedarf befragen können.

Keine genaue Stundenzahl im Attest bedeutet nicht automatisch Ablehnung

Gerade diese Aussage besitzt hohen Nutzwert für Menschen mit Behinderung. Ärztliche Stellungnahmen beschreiben häufig Erkrankungen, Einschränkungen und die Notwendigkeit von Unterstützung. Ärzte berechnen aber nicht zwangsläufig, ob daraus beispielsweise 54, 70 oder 100 Assistenzstunden pro Woche entstehen.

Fehlt eine solche exakte Stundenangabe, darf ein Sozialgericht daraus nicht ohne weitere Ermittlungen schließen, dass kein höherer Bedarf besteht.

Das Bundesverfassungsgericht hielt es im konkreten Fall nicht für tragfähig, die fehlende genaue Quantifizierung zu beanstanden und gleichzeitig auf eine kurzfristige eigene Ermittlung des notwendigen Assistenzumfangs zu verzichten.

Je schwerer die Folgen, desto genauer muss das Gericht prüfen

Bei einem normalen Hauptsacheverfahren können Monate oder sogar Jahre vergehen. Wer seine tägliche Assistenz nicht finanzieren kann, besitzt diese Zeit häufig nicht. Deshalb stellt das Bundesverfassungsgericht besondere Anforderungen an den Eilrechtsschutz.

Je schwerer eine mögliche Grundrechtsverletzung wiegt und je wahrscheinlicher sie droht, desto intensiver muss das Gericht bereits im Eilverfahren die tatsächliche und rechtliche Situation prüfen. Das folgt aus dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 GG.

§ 86b Abs. 2 SGG ermöglicht eine einstweilige Anordnung gerade dann, wenn ohne eine vorläufige gerichtliche Entscheidung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte.

Wenn eine schnelle Aufklärung nicht gelingt, muss das Gericht die Folgen abwägen

Das BVerfG nennt noch eine zweite Möglichkeit. Kann das Sozialgericht im Eilverfahren nicht schnell genug klären, wie hoch der tatsächliche Assistenzbedarf ist, darf es den Antrag nicht deshalb automatisch ablehnen.Dann kann eine Folgenabwägung notwendig werden.

Das Gericht muss sich fragen: Welche Folgen entstehen für die betroffene Person, wenn es die zusätzliche Leistung zunächst verweigert und sich später herausstellt, dass sie diese dringend benötigt hätte?

Demgegenüber steht das finanzielle Risiko des Leistungsträgers, wenn das Gericht vorläufig ein höheres Budget zuspricht und die Hauptsache später anders ausgeht.

Gerade diese Abwägung hatte das LSG nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts nicht ausreichend vorgenommen.

Persönliches Budget soll ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen

§ 29 SGB IX verfolgt einen klaren Zweck: Menschen mit Behinderung sollen Teilhabeleistungen auf Antrag als Persönliches Budget erhalten können, damit sie ihr Leben möglichst selbstbestimmt organisieren können.

Bei laufenden Leistungen zahlt der Träger das Budget in der Regel monatlich. Maßgeblich bleibt dabei der individuell festgestellte Bedarf. Ein Persönliches Budget ist deshalb keine pauschale Geldleistung, die der Leistungsträger unabhängig vom tatsächlichen Hilfebedarf nach Belieben festlegen kann.

Reicht der bewilligte Betrag objektiv nicht aus, um die notwendigen Assistenzleistungen zu finanzieren, entsteht ein Konflikt zwischen festgestelltem Bedarf und tatsächlicher Teilhabe.

Karlsruhe hat der Frau nicht automatisch 20.887 Euro zugesprochen

Das Urteil muss allerdings richtig eingeordnet werden. Das Bundesverfassungsgericht entschied nicht, dass der Frau zwingend das von ihr verlangte Budget von monatlich 20.887,93 Euro zusteht.

Karlsruhe beanstandete vielmehr das Verfahren des Landessozialgerichts. Das LSG hatte den höheren Bedarf nicht ausreichend aufgeklärt und auch keine ausreichende Folgenabwägung vorgenommen.

Deshalb hob das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf. Das Fachgericht muss sich nun erneut mit dem notwendigen Assistenzbedarf beschäftigen.

Diese Nachweise können bei einem Eilantrag wichtig werden

Betroffene sollten sich trotz der neuen Entscheidung nicht allein darauf verlassen, dass das Gericht sämtliche Informationen beschafft.

Wer wegen eines zu niedrigen Persönlichen Budgets gerichtlichen Eilrechtsschutz beantragt, sollte seinen tatsächlichen Alltag möglichst konkret dokumentieren.

Hilfreich können insbesondere Stundenaufstellungen über den Assistenzbedarf, ärztliche Stellungnahmen, die Bedarfsermittlung des Leistungsträgers, Berichte von Assistenzkräften, Dienstpläne, Angebote von Assistenzdiensten und konkrete Kostenberechnungen sein.

Besonders wichtig ist außerdem eine nachvollziehbare Beschreibung dessen, was passiert, wenn die Unterstützung fehlt: Können Körperpflege, Einkaufen oder Arztbesuche nicht stattfinden? Droht der Verlust der eigenen Wohnung? Kann eine notwendige Begleitung nicht organisiert werden? Muss die betroffene Person möglicherweise wieder in eine besondere Wohnform zurück?

Solche konkreten Folgen können für die Dringlichkeit eines Eilantrags entscheidend sein.

FAQ zum Persönlichen Budget und Eilverfahren Muss ich den Assistenzbedarf im Eilverfahren selbst vollständig beweisen?

Betroffene müssen ihren geltend gemachten Bedarf nachvollziehbar darlegen und vorhandene Nachweise vorlegen. Das Sozialgericht darf sich aber nicht darauf beschränken, Lücken festzustellen. Auch im Eilverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz.

Reicht ein ärztliches Attest ohne genaue Zahl der Assistenzstunden?

Eine fehlende genaue Stundenangabe rechtfertigt nicht automatisch die Ablehnung. Im entschiedenen Fall sah das Bundesverfassungsgericht gerade darin einen möglichen Anlass für weitere Ermittlungen, etwa durch Befragung der behandelnden Ärzte oder Assistenzkräfte.

Hat das Bundesverfassungsgericht der Frau das verlangte höhere Budget zugesprochen?

Nein. Das BVerfG entschied nicht über die endgültige Höhe. Es hob die Entscheidung des Landessozialgerichts wegen unzureichender Sachaufklärung und fehlender Folgenabwägung auf. Das zuständige Fachgericht muss den Fall erneut prüfen.

Quellenverzeichnis

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 29 SGB IX – Persönliches Budget. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz. (Gesetze im Internet)
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz: § 103 SGG – Amtsermittlungsgrundsatz. (Gesetze im Internet)
Bundesverfassungsgericht: Beschluss vom 20. Juli 2026, Az. 1 BvR 1302/26. (Dejure)
Deutsche Vereinigung für Rehabilitation, Reha-Recht: „Bundesverfassungsgericht entscheidet zum Persönlichen Budget: Fachgerichtliche Sachaufklärung zum Umfang erforderlich“, 10. August 2026. (DVFR Reha Recht)

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Amid genocide, Palestinian participation in Israel’s elections must be reimagined

Even if the vote cannot end settler-colonial rule, Palestinians in Israel should use their citizenship to protect their people and the conditions for resistance.

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Bremst eure Euphorie: Sie werden eine AfD-Regierung in Sachsen-Anhalt auf jeden Fall verhindern

Weniger als einen Monat vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt liegt die AfD in einer aktuellen INSA-Umfrage bei 42 Prozent, die realen Werte dürfen sogar noch darüber rangieren. Seit Monaten ist die Größenordnung stabil; wenn es Veränderungen gab, dann stets nur weiter nach oben. Der Wahlsieg ist Ulrich Siegmunds Landesverband ohnehin sicher; es genügt, dass SPD, BSW, […]

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Gericht verpflichtet BioNTech, Auskunft über Impfschäden zu erteilen

Transition News - 12. August 2026 - 20:01

Letzte Woche hat das Oberlandesgericht Oldenburg das deutsche Biotech-Unternehmen BioNTech nach dem Arzneimittelgesetz dazu verurteilt, über Wirkung und Nebenwirkungen seiner COVID-«Impfung» Auskunft zu geben. Wie Apollo News berichtete, wurde BioNTechs Berufung gegen ein im März vom Landgericht Aurich ausgesprochenes Teilurteil somit abgewiesen. Damit sei dieses rechtskräftig. Der Rechtsanwalt Tobias Ulbrich teilte den Entscheid auf X mit und veröffentlichte die erste Seite der Urteilsverkündung. Die Kosten des Prozesses muss demnach BioNTech übernehmen.

Apollo News klärt über den Hintergrund auf: Die 1975 geborene Klägerin litt nach ihrer zweiten Impfung an gesundheitlichen Schäden wie beispielsweise Herzrhythmusstörungen, Migräne, neurologischen Symptomen und Myalgischer Enzephalomyelitis/Chronischem Fatigue-Syndrom (ME/CFS).

Bei letzterem handle es sich um eine schwere chronische Erkrankung, die zu einem hohen Grad körperlicher Behinderung führe, so das Portal. Ein Viertel der Betroffenen könnten das eigene Haus nicht mehr verlassen und schätzungsweise 60 Prozent seien arbeitsunfähig. Zudem habe die Klägerin Pflegegrad 2. Nun sei BioNTech verpflichtet, Informationen über diese und viele weitere Krankheitsbilder zu veröffentlichen. Apollo News erläutert:

«Grundlegend für den Rechtsstreit war ein Urteil des Bundesgerichtshofs Anfang März. Eine mutmaßlich durch die Corona-Impfung des Konzerns AstraZeneca Geschädigte hatte auf Schadensersatz geklagt. Der Bundesgerichtshof sah eine Auskunftspflicht für Arzneimittel mit ‹schädlichen Wirkungen (…), die über ein nach den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft vertretbares Maß hinausgehen› oder fehlerhafter Produktinformation als Hilfsmittel zur Durchsetzung etwaiger Schadensersatzansprüche.»

Das Portal erinnert daran, dass BioNTech Ende 2020, weniger als ein Jahr nach Beginn der «Pandemie», den ersten Impfstoff gegen «COVID» auf den europäischen Markt gebracht hat. Seit Jahren würden sich Berichte über bestätigte und unbestätigte Nebenwirkungen des Präparats häufen. Auch gebe es regelmäßig Kritik an der damaligen Bundesregierung und deren offensiver Impfkampagne «samt massivem Impfdruck».

In diesem Zusammenhang erwähnt Apollo News eine Studie des Paul-Ehrlich-Instituts aus dem vergangenen Jahr, laut der hochgerechnet rund 300.000 Deutsche von schweren Nebenwirkungen der COVID-Injektionen betroffen sein könnten, wie das Portal damals berichtete.

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Brasilien vor der Wahl: Lula führt, Flávio Bolsonaro holt auf

Spannungen mit den USA und Argentinien prägen den Wahlkampf. Onlineplattformen müssen dem Wahlgericht Pläne zum Schutz des Wahlgangs vorlegen Brasília. Knapp zwei Monate vor dem ersten Wahlgang der Präsidentschaftswahl am 4. Oktober liegt der amtierende Präsident Luiz Inácio Lula da Silva weiterhin vor Senator Flávio Bolsonaro. Laut der jüngst veröffentlichten Genial/Quaest-Erhebung erreicht Lula 39 Prozent Zustimmung,... weiter 12.08.2026 Artikel von zu Brasilien, Politik
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Früher in Rente: CDU-Chef stellt Ausnahmen in Aussicht

Die geplante Abschaffung der abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren sorgt für erheblichen Streit in der Regierungskoalition und in den Ländern.

CDU/CSU-Fraktionschef Thorsten Frei hält am Ende dieser bisherigen Frührente fest, hat aber zugleich Härtefall- und Übergangsregelungen angekündigt. Damit zeichnet sich ab, dass nicht jeder Versicherte von der Reform in gleicher Weise betroffen sein soll.

Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand ist die Botschaft dennoch nur eingeschränkt beruhigend. Denn weder die Härtefallregelung noch der Vertrauensschutz sind bereits in einem verabschiedeten Gesetz konkret festgeschrieben. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt deshalb weiterhin das bestehende Rentenrecht.

Frei hält am Aus der abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren fest

Thorsten Frei hat seine Unterstützung für die Abschaffung der sogenannten „Rente mit 63“ erneut bekräftigt. Gemeint ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren einen vorgezogenen Rentenbeginn ohne Abschläge ermöglicht.

Für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1964 liegt die Altersgrenze nach geltendem Recht bei 65 Jahren. Damit können diese Versicherten zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze von 67 Jahren ohne Rentenabschläge in den Ruhestand gehen, sofern die 45 Versicherungsjahre erfüllt sind. Genau diesen Anspruch will die Alterssicherungskommission nach ihren Empfehlungen vom Juni 2026 abschaffen.

Frei stellt diesen Teil des Reformpakets nicht grundsätzlich infrage. Er erklärte jedoch, eine Härtefallregelung sei bei der Abschaffung in jedem Fall angezeigt, zudem müsse über eine Übergangsregelung gesprochen werden. Damit greift er Vorschläge auf, die bereits im Bericht der Alterssicherungskommission enthalten sind.

Was mit der Härtefallregelung gemeint ist

Die geplante Ausnahme soll vor allem Menschen schützen, die kurz vor dem regulären Rentenalter aus gesundheitlichen Gründen ihren langjährig ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben können.

Nach den bisherigen Vorschlägen soll dafür eine individuelle Gesundheitsprüfung erforderlich sein. Entscheidend wäre damit nicht mehr allein die Zahl der Versicherungsjahre, sondern zusätzlich der gesundheitliche Zustand im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf.

Das Bundesarbeitsministerium beschreibt dafür eine neue Schutzrente für langjährige Beitragszahler.

Dr. Utz Anhalt fasst den Vorschlag so zusammen, dass bei nachgewiesener gesundheitlicher Einschränkung ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze ohne Abschläge möglich sein soll. Weitere drei Jahre früher soll ein Zugang mit Abschlägen möglich sein, sofern die vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt werden.

Nach der Darstellung der Deutschen Rentenversicherung sollen dafür mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen. Außerdem soll auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen bei rentennahen Versicherten verzichtet werden, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Beruf nach einer individuellen Prüfung nicht mehr ausüben können. Wie das Prüfverfahren genau ausgestaltet wird, ist bislang offen.

Gegen-Hartz hatte bereits ausführlich erläutert, was eine solche Gesundheitsprüfung bei einer Rente nach langen Versicherungszeiten für Betroffene bedeuten könnte. Besonders wichtig ist die Unterscheidung zur heutigen 45-Jahres-Rente: Bisher ist für diesen Rentenzugang gerade keine Gesundheitsprüfung nötig.

Übergangsregelung soll rentennahe Jahrgänge schützen

Neben gesundheitlichen Härten geht es um Menschen, die ihre gesamte Ruhestandsplanung auf die geltende Rechtslage ausgerichtet haben. Wer beispielsweise kurz davorsteht, 45 Versicherungsjahre zu erreichen und die bisherige Altersgrenze zu erfüllen, könnte durch eine kurzfristige Gesetzesänderung erheblich belastet werden. Deshalb verweist auch die Alterssicherungskommission auf den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz.

Wie weit dieser Schutz reichen wird, steht allerdings noch nicht fest. Denkbar sind Stichtage, eine schrittweise Einführung oder Sonderregeln für bestimmte Geburtsjahrgänge. Eine verbindliche Aussage, welche Jahrgänge die abschlagsfreie Rente noch nach altem Recht erhalten werden, lässt sich derzeit nicht treffen.

Wer kurz vor dem Rentenbeginn steht, sollte deshalb politische Ankündigungen nicht mit einer bereits geltenden Rechtsänderung verwechseln. Gegen-Hartz hat die offene Frage zum Vertrauensschutz bei der geplanten Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits näher eingeordnet. Erst der endgültige Gesetzestext wird zeigen, welche Versicherten tatsächlich geschützt werden.

Die Reform ist noch nicht geltendes Recht

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Anfang Juli kündigte die Regierungskoalition an, die Empfehlungen in ein Gesetzespaket zu überführen und die Rentenreform bis Ende 2026 im Bundestag verabschieden zu wollen. Daraus folgt jedoch noch keine unmittelbare Änderung für laufende oder bevorstehende Rentenanträge.

Die Deutsche Rentenversicherung weist ausdrücklich darauf hin, dass derzeit nicht feststeht, wann und in welchem Umfang die Empfehlungen tatsächlich Gesetz werden. Versicherte können sich eine günstigere heutige Rechtslage auch nicht dadurch für einen späteren Rentenbeginn sichern, dass sie einen Rentenantrag besonders früh stellen. Ein Rentenantrag ersetzt keinen gesetzlichen Vertrauensschutz.

Auch dazu gibt es bei Gegen-Hartz eine ausführliche Einordnung zur Frage, ob sich die abschlagsfreie Rente durch einen besonders frühen Rentenantrag sichern lässt. Für die persönliche Planung bleibt deshalb entscheidend, welche gesetzlichen Regeln am tatsächlichen Rentenbeginn gelten.

Was heute bei 45 Versicherungsjahren gilt

Nach der aktuellen Rechtslage bleibt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bestehen. Wer die erforderlichen 45 Versicherungsjahre erreicht und die Altersgrenze seines Geburtsjahrgangs erfüllt, kann diese Altersrente ohne Abschläge beziehen. Für den Jahrgang 1964 und alle jüngeren Jahrgänge liegt diese Grenze derzeit bei 65 Jahren.

Von dieser Rentenart zu unterscheiden ist die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren. Sie kann nach geltendem Recht grundsätzlich ab 63 Jahren vorzeitig bezogen werden, allerdings mit dauerhaften Abschlägen von derzeit 0,3 Prozent für jeden Monat des vorzeitigen Rentenbeginns. Die Kommission schlägt vor, den frühesten Zugang von 63 auf 64 Jahre anzuheben.

Gegen-Hartz hat die geplante Änderung bei der Frührente nach 35 Versicherungsjahren ab 64 ausführlich dargestellt. Diese Reform würde auch jene betreffen, die die Voraussetzungen der bisherigen abschlagsfreien 45-Jahres-Rente nicht erfüllen.

Bereich Geltendes Recht und Reformvorschlag 45 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Rentenbeginn ohne Abschläge möglich; für Jahrgang 1964 und jünger ab 65 Jahren. Die Kommission empfiehlt die Abschaffung dieses Anspruchs. 35 Versicherungsjahre Derzeit ist ein vorgezogener Beginn grundsätzlich ab 63 Jahren mit Abschlägen möglich. Vorgeschlagen ist eine Anhebung des frühesten Zugangs auf 64 Jahre. Gesundheitliche Härte Geplant ist eine neue Schutzregel für rentennahe Versicherte, die ihren langjährig ausgeübten Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vorgesehen sind eine individuelle Gesundheitsprüfung und ein früherer Rentenzugang. Übergang und Vertrauensschutz Für rentennahe Jahrgänge sollen Schutzregeln geschaffen werden. Welche Jahrgänge oder Stichtage erfasst werden, ist noch nicht gesetzlich festgelegt. Aktueller Stand Die Kommission hat Empfehlungen vorgelegt und die Koalition will daraus ein Gesetzespaket machen. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt das bestehende Rentenrecht. Warum die 45-Jahres-Rente abgeschafft werden soll

Die Alterssicherungskommission begründet ihren Vorschlag unter anderem mit den finanziellen Folgen des abschlagsfreien vorgezogenen Rentenbezugs. Nach dem Bericht nutzten seit 2015 etwa 30 Prozent der neuen Altersrentnerinnen und Altersrentner diese Möglichkeit. Für den Rentenzugang 2025 nennt die Kommission eine durchschnittliche Zugangsrente von 1.677 Euro bei besonders langjährig Versicherten.

Die Kommission argumentiert außerdem, dass 45 Versicherungsjahre häufiger von Männern, Menschen mit höheren Einkommen, stabileren Erwerbsverläufen und besserer Gesundheit erreicht werden. Eine pauschale Begünstigung nach Versicherungsjahren treffe deshalb nicht automatisch diejenigen, die gesundheitlich oder körperlich besonders belastet seien. Aus dieser Überlegung heraus soll die bisherige Regel durch eine gezieltere gesundheitliche Ausnahme ersetzt werden.

Finanziell erwartet die Kommission erhebliche Entlastungen, wenn der abschlagsfreie Zugang entfällt oder Versicherte länger arbeiten.

Nach ihrer Modellrechnung könnten sich bei einem Wechsel in eine vorgezogene Rente mit Abschlägen unmittelbare Einsparungen von rund 430 Millionen Euro pro Jahr des Rentenbezugs und pro neuem Rentnerjahrgang ergeben. Würden alle Betroffenen ihren Rentenbeginn um ein Jahr verschieben, nennt der Bericht eine deutlich höhere rechnerische Entlastung.

Rentenpläne stoßen auf Kritik

Gegen die Abschaffung gibt es Widerstand aus mehreren Ländern sowie aus Teilen von CDU und SPD. Kritiker verweisen darauf, dass viele Beschäftigte bereits sehr früh in das Berufsleben eingetreten sind und nach vier oder fünf Jahrzehnten Arbeit einen abschlagsfreien Übergang in den Ruhestand als Anerkennung ihrer langen Versicherungsbiografie ansehen. Besonders bei körperlich belastenden Tätigkeiten wird bezweifelt, dass eine spätere Gesundheitsprüfung ein gleichwertiger Ersatz ist.

Hinzu kommt die Sorge, dass die neue Ausnahme bürokratischer und schwerer vorhersehbar sein könnte.

Während bei der bisherigen 45-Jahres-Rente Versicherungszeiten und Alter geprüft werden, müsste bei der geplanten Schutzrente zusätzlich beurteilt werden, ob die gesundheitliche Einschränkung für das langjährig ausgeübte Berufsfeld ausreicht. Für Betroffene wäre damit vor dem Rentenantrag weniger sicher, ob sie tatsächlich ohne Abschläge früher ausscheiden können.

Was Betroffene jetzt prüfen sollten

Wer in den nächsten Jahren in Rente gehen möchte, sollte zunächst den eigenen Versicherungsverlauf bei der Deutschen Rentenversicherung auf Lücken prüfen. Gerade bei der Wartezeit von 45 Jahren kommt es darauf an, welche Zeiten tatsächlich angerechnet werden. Eine unverbindliche politische Aussage ersetzt diese Prüfung nicht.

Ebenso sinnvoll ist es, verschiedene Rententermine durchrechnen zu lassen. Wer die 45 Jahre nicht erreicht oder von einer späteren Gesetzesänderung betroffen wäre, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nutzen, muss dann aber mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Unter bestimmten Voraussetzungen können solche Abschläge ab dem 50. Lebensjahr durch Sonderzahlungen ganz oder teilweise ausgeglichen werden.

Gegen-Hartz erläutert dazu, wie Versicherte Abschläge bei einem früheren Rentenbeginn ausgleichen können. Bei gesundheitlichen Einschränkungen sollte außerdem geprüft werden, ob bereits heute eine Erwerbsminderungsrente oder bei anerkannter Schwerbehinderung eine besondere Altersrente in Betracht kommt.

Für Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gelten eigene Voraussetzungen und Altersgrenzen. Eine Übersicht bietet der Beitrag zur Schwerbehindertenrente 2026 mit den geltenden Altersgrenzen und Abschlägen. Diese Rentenart ist von der Diskussion über die 45-Jahres-Rente zu unterscheiden.

Freis Aussage ist noch kein fertiges Schutzversprechen

Die Ankündigung von Thorsten Frei zeigt, dass die Union die sozialen Folgen der geplanten Abschaffung abfedern will. Sie bedeutet aber nicht, dass bereits feststeht, wer später als Härtefall anerkannt wird oder welche Geburtsjahrgänge durch eine Übergangsregelung geschützt werden. Gerade diese Details entscheiden darüber, ob die Reform für einzelne Versicherte zu späterem Rentenbeginn oder zu dauerhaften Abschlägen führt.

Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand bleibt deshalb eine doppelte Botschaft. Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren gilt derzeit weiter, zugleich ist ihr Fortbestand politisch ernsthaft gefährdet. Wer seine Ruhestandsplanung darauf aufgebaut hat, sollte die weitere Gesetzgebung eng verfolgen und seine persönlichen Rentenoptionen frühzeitig von der Deutschen Rentenversicherung berechnen lassen.

Quellen

Weitere Grundlage sind die Empfehlungen der Alterssicherungskommission beim Bundesarbeitsministerium sowie die Fragen und Antworten des Bundesarbeitsministeriums zur Rentenkommission.

Zum geltenden Rentenrecht und zur möglichen Härtefallregelung wurden außerdem die Informationen der Deutschen Rentenversicherung zur Rentenreform herangezogen. Den politischen Zeitplan beschreibt die Bundesregierung in ihren Informationen zu den Reformvorhaben vom Juli 2026.

Der Beitrag Früher in Rente: CDU-Chef stellt Ausnahmen in Aussicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Röper war mal wieder im Homeoffice von NuoViso

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 12. August 2026 - 20:00
Am Dienstag war ich mal wieder im Homeoffice von NuoViso zu Gast und habe mich den Fragen von Frank Höfer, Robert Stein und der Zuschauer im Live-Chat gestellt. Da es dabei um die gleichen aktuellen Themen ging, über die wir auch bei Tacheles sprechen, könnte diese Ausgabe von Homeoffice diese Woche die Tacheles-Sendung ersetzt haben. […]
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Was ist Temperatur?

Andy May

Ich hätte nie gedacht, dass ich mich einmal an einer ernsthaften Debatte über die Definition von „Temperatur“ beteiligen würde. Aber genau das ist auf Twitter passiert – und zwar mit Leuten, die einen Abschluss in Physik und anderen Naturwissenschaften haben! Da ich 42 Jahre lang als Petrophysiker mit Schätzungen der kinetischen und effektiven Temperatur gearbeitet habe, kannte ich diese Themen in- und auswendig und habe mir darüber nie weitere Gedanken gemacht. Es war daher ein Schock für mich zu hören, wie Leute (frei übersetzt) sagten, dass es sich dabei nicht wirklich um Temperaturen handele. Die von ihnen vorgeschlagene einzige Definition von „Temperatur“ ist die thermodynamisch-statistische Definition:

Gleichung 1:

Dabei ist T die Temperatur, U die innere Energie, S die Entropie, ∂U/∂S die partielle Ableitung der inneren Energie nach der Entropie, N die Teilchenzahl und V das Volumen. Die Ableitung erfolgt unter Beibehaltung des Volumens und der Teilchenzahl; es handelt sich also um eine Gleichgewichtstemperatur, die außerhalb des Labors keine Bedeutung hat. Außerdem ist die Entropie nur in der Gleichgewichts-Thermodynamik eine genau definierte Zustandsfunktion; außerhalb des Gleichgewichts kann die Entropie statistisch definiert werden (siehe Boltzmann), ist jedoch nicht eindeutig und erfüllt nicht die gleiche Rolle.

Gleichung 1 kann als Definition der „Gleichgewichtstemperatur“ bezeichnet werden, und wenn sich ein System im Gleichgewicht befindet, ist dies eine exakte Definition. Sie folgt unmittelbar aus dem ersten Hauptsatz der Thermodynamik. Der erste Hauptsatz besagt, dass Energie weder erzeugt noch vernichtet, sondern nur von einer Form in eine andere umgewandelt werden kann. Allerdings ist der erste Hauptsatz nicht die einzige Definition von Temperatur, wie der Begriff heute verwendet wird. Es gibt viele andere Temperaturdefinitionen, die sowohl im allgemeinen Sprachgebrauch als auch in der Wissenschaft gebräuchlich sind. Betrachten wir einige davon:

Kinetische Temperatur

Man kann die momentane Temperatur von Molekülen in einer Stoßwelle, einem Plasma, einer turbulenten Strömung oder einem mittels Laser erwärmten Gas messen. Sie ist eine Funktion der mittleren kinetischen Energie der Moleküle im Gas (oder einem anderen Fluid) (Reif, 2009). Diese Temperatur findet breite Anwendung in der Stoßwellenphysik, der Plasmaphysik, der Petrophysik (meinem früheren Berufsfeld) sowie in Simulationen der Molekulardynamik. Es handelt sich um eine gültige Temperatur, die kein thermodynamisches Gleichgewicht voraussetzt.

Effektive Temperatur

Es gibt einige Systeme, die überhaupt keine Gleichgewichtstemperatur aufweisen. Dennoch definieren wir für diese Systeme routinemäßig eine effektive Temperatur (Herzberg, 1950). Dazu gehören Turbulenzen, körnige Materialien, aktive Materie, sich bewegende dissipative Systeme usw. Diese Temperaturen sind legitim und nützlich.

Nichtgleichgewichtssysteme besitzen eine Temperatur, manchmal sogar mehr als eine, je nach den verwendeten Parametern. Beispielsweise kann ein Molekularstrahl eine Schwingungs- oder Rotationstemperatur aufweisen, wobei diese voneinander abweichen können. Plasmen können eine Elektronentemperatur oder eine Ionentemperatur haben. NMR-Systeme weisen eine Spintemperatur auf. Elektronische Schaltungen haben eine Rauschtemperatur. Diese Temperaturen sind aussagekräftig und wichtig, insbesondere wenn sich das System weit vom Gleichgewichtszustand entfernt befindet.

Lokale Temperatur

Dies ist die Temperatur, die in klimawissenschaftlichen und meteorologischen Untersuchungen verwendet wird. Sie bildet die Grundlage für die Wärmeleitung und die Hydrodynamik. Man geht von einem lokalen thermodynamischen Gleichgewicht über ein bestimmtes Volumen aus und misst oder nimmt eine lokale Temperatur für dieses Volumen an. Dies ist die Logik, die den berühmten Navier-Stokes-Gleichungen zugrunde liegt. Dieses angenommene „lokale Gleichgewicht“ gilt für kleine Volumina (zum Beispiel ein „Luftpaket“) über kurze Zeiträume. Das Problem bei einigen Klimamodellen besteht darin, dass sie ein „lokales Gleichgewicht“ für Volumina und Zeiträume annehmen, die viel zu groß und zu lang sind.

Diskussion

Die Temperatur ist keine primitive mechanische Eigenschaft wie die Masse; sie ist eine emergente statistische Eigenschaft, welche die Verteilung der Energie auf die Freiheitsgrade charakterisiert (Landau & Lifshitz, 1980). Die Masse kann unabhängig vom Rest des Universums oder des Systems gemessen werden und ändert sich nicht, wenn sich das umgebende System verändert. Die Temperatur folgt aus dem 0. Hauptsatz der Thermodynamik, der besagt:

Befindet sich System A im thermischen Gleichgewicht mit System B,

und befindet sich System B im thermischen Gleichgewicht mit System C,

dann befindet sich A im thermischen Gleichgewicht mit C.

Der 0. Hauptsatz besagt, dass „Temperatur“ eine aussagekräftige physikalische Größe ist, weil das thermische Gleichgewicht transitiv ist. Er definiert die Temperatur zwar nicht, garantiert jedoch, dass sie aussagekräftig und messbar ist. Oft hört man, dass die Temperatur transitiv sei, doch dies trifft nur unter Laborbedingungen oder im Gleichgewicht zu. Außerhalb des Gleichgewichts kann die Temperatur ihre Transitivität verlieren, und unterschiedliche Freiheitsgrade können zu unterschiedlichen Temperaturen führen. Die Transitivität ist die Grundlage der Gleichgewichtstemperatur, jedoch nicht aller Temperaturmessungen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die thermodynamische Definition der Temperatur nur für Gleichgewichtszustände gilt, die Physik jedoch viele andere Temperaturkonzepte wie die kinetische, die effektive, die lokale und die verallgemeinerte Temperatur verwendet, die für die Beschreibung realer Systeme fernab vom Gleichgewicht unerlässlich sind. Die Beschränkung des Begriffs „Temperatur“ auf seine Gleichgewichtsdefinition lässt das breite Spektrum physikalischer Systeme außer Acht, in denen die Temperatur klar definiert und unverzichtbar ist.

Bibliography

Herzberg, G. (1950). Molecular Spectra and Molecular Structure. Volume I: Spectra of Diatomic Molecules. Second Edition. D. Van Nostrand.

Landau, L. D., & Lifshitz, E. M. (1980). Statistical Physics, Third Edition. Butterworth-Heinemann.

Reif, F. (2009). Fundamentals of Statistical and Thermal Physics. Waveland Press, Inc.

Link: https://andymaypetrophysicist.com/2026/08/08/defining-temperature/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Liberalismus ohne Wertefundament ist nicht besser als Sozialismus

Zuletzt wurde wiederholt von Liberalen, Liberalkonservativen und Libertären zum Vorwurf gemacht, ich würde dem Liberalismus die Schuld an Fehlentwicklungen in die Schuhe schieben, die eigentlich die Sozialisten zu verantworten hätten. Ich will auf diese Kritik eingehen. Der Liberalismus denkt den Menschen nicht als Teil von etwas Größerem, sondern zuvörderst als autonomes, gelöstes Individuum, das in allen […]

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