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Mahnwache in Genf: Öcalans Freiheit ist Voraussetzung für Frieden

Seit dem 25. Januar 2021 findet vor dem Hauptquartier der Vereinten Nationen (UN) in Genf jede Woche Mittwoch eine Mahnwache der Demokratischen Kurdischen Gemeinde in der Schweiz (CDK-S), der Dachorganisation kurdischer Institutionen im Land, statt.

Der Protest dieser Woche, der mit einem Zelt auf dem Platz der Nationen gegenüber des UN-Büros stattfindet, begann mit einer Schweigeminute zum Gedenken an Tekoşîn Amed (Zelal Kartal), Gülnaz Ege (Nuran Er), Welat Amed (Azad Başal) und Delîl (Vedat Yılmaz) an ihrem Todestag.


„Der türkische Staat hat keine Schritte in Richtung Frieden unternommen“

Osman Tekin, Ko-Vorsitzender des Kurdischen Gemeindezentrums Genf, gab die wöchentliche Erklärung ab und kritisierte, dass der türkische Staat seit Abdullah Öcalans „Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft“ am 27. Februar keine Schritte in Richtung Frieden unternommen habe, die über reine Rhetorik hinausgingen. „Im Gegenteil, die absolute Isolation von Rêber Öcalan [Abdullah Öcalan, Anm. d. Red.] dauert an, und die Besatzung und Völkermordangriffe in Kurdistan haben sich verschärft“, fügte er hinzu.

„Internationale Institutionen müssen ihrer Verantwortung nachkommen“

Die strenge Isolation, der Öcalan in Imrali ausgesetzt ist, verstößt laut Tekin gegen internationales Recht und Grundsätze des Menschenrechts. An Institutionen wie den Europarat, das Europäische Komitee zur Verhütung von Folter (CPT) und die UN gerichtet, sagte er: „Internationale Institutionen haben sich durch ihr Schweigen zu Komplizen dieser Isolation gemacht. Wenn sie wirklich für Menschenrechte und Frieden eintreten, müssen sie ihr Schweigen brechen und ihrer Verantwortung für die physische Freiheit von Rêber Öcalan nachkommen.“

Mit Verweis auf die mehr als ein halbes Jahrhundert währende Geschichte des Widerstands des kurdischen Volkes sagte Tekin: „Das kurdische Volk hat die Kraft, sich sowohl dem Frieden als auch dem Krieg zu stellen. Unser Volk ist auf Grundlage des Paradigmas von Rêber Öcalan organisiert und bereit für den Frieden. Es wird jedoch niemals davon absehen, seinen Widerstand gegen Besatzung und Vernichtungsangriffe zu verstärken.“

„Der Status von Rojava muss anerkannt werden“

Tekin machte auch auf die zunehmenden Luftangriffe des türkischen Staates gegen Rojava in den letzten Monaten aufmerksam und erklärte, dass diese Angriffe nicht nur gegen das kurdische Volk gerichtet sind, sondern gegen den Willen aller Völker des Nahen Ostens, in Freiheit zu leben:

„Die Angriffe gegen Rojava sind ein Versuch, das demokratische, libertäre System der Frauen zu unterdrücken. Das Schweigen der internationalen Mächte zu diesem Thema ist inakzeptabel. Der Status von Rojava muss anerkannt und der demokratische Wille des Volkes respektiert werden.“

„Wir sind bereit, den Preis zu zahlen“

Tekin schloss mit den Worten: „Die Voraussetzungen für Frieden sind die Gewährleistung freier Arbeitsbedingungen für Rêber Öcalan, die Anerkennung des Status von Rojava und die sofortige Beendigung der Besatzungsangriffe auf Kurdistan. Als kurdisches Volk sind wir bereit, den Preis für Frieden, Freiheit und Widerstand zu zahlen.“

Die Dauermahnwache in Genf

Jeden Mittwoch veranstalten Aktivist:innen vor dem UN-Gebäude in Genf eine Protestaktion, um die Freilassung des inhaftierten kurdischen Repräsentanten Abdullah Öcalan zu fordern. Die Aktion wird im Rahmen der „Zeit für Freiheit“-Kampagne (ku. Dem dema azadiyê ye) durchgeführt und richtet sich gegen die Isolation der kurdischen Führungspersönlichkeit auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali, die türkischen Besatzungsangriffe auf Kurdistan, die Massaker in kurdischen Gebieten und das Schweigen der UN.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/zeit-fur-freiheit-mahnwache-in-genf-geht-in-die-237-woche-47436 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/genfer-mahnwache-Ocalans-freiheit-ist-erster-schritt-zum-frieden-47330 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/mahnwache-in-genf-fordert-dialogprozess-46920

 

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Greetings to participants in the Save the Forest nationwide campaign

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. September 2025 - 12:00

Vladimir Putin sent greetings to the organisers and participants of the Save the Forest annual nationwide campaign.

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Der Westen versteht gar nicht, was die SOZ antreibt

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. September 2025 - 12:00
Der Gipfel der Shanghaier Organisation für Zusammenarbeit (SOZ) hat im Westen Schlagzeilen gemacht, wie wohl kein SOZ-Gipfel zuvor. Das kam nicht grundlos, denn die SOZ ist „erwachsen“ geworden und ihre Mitglieder wollen sich der Dominanz des Westens entziehen. Westliche Medien präsentieren das als „Autokraten-Gipfel“ oder „Schurken-Gipfel“ (Bild), der sich aggressiv gegen den Westen richtet, dabei […]
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Internal Security in Latakia arrests a member of former regime involved in war crimes

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 11:57

Latakia, SANA-The Internal Security Command in Latakia has arrested Hussein Kalla Shukr, a former regime member accused of involvement in war crimes.

According to the Interior Ministry’s Telegram channel, Shukr was captured after a citizen reported his location. Investigations revealed his participation in mutilating the bodies of martyrs while serving in militias linked to the former regime. Following liberation, he reportedly formed a gang engaged in drug trafficking and theft of public property.

The ministry confirmed that Shukr has been referred to the Counterterrorism Directorate for further investigation before being brought to justice, as part of ongoing efforts to pursue and prosecute war criminals.

Iman/Manar

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Kaum bekannter Zuschuss: Gratisurlaub durch Erholungsbeihilfe

Lesedauer 3 Minuten

Urlaub ist in Zeiten steigender Preise für viele Familien und Arbeitnehmerinnen sowie Arbeitnehmer zu einem Luxusgut geworden. Dennoch gibt es eine wenig bekannte steuerliche Möglichkeit, die sogenannte Erholungsbeihilfe, die sowohl Beschäftigten als auch Arbeitgebern finanzielle Vorteile verschafft.

Während klassische Urlaubsgelder oft durch Lohnsteuer und Sozialabgaben erheblich geschmälert werden, bietet diese Beihilfe einen nahezu verlustfreien Zuschuss.

Was hinter der Erholungsbeihilfe steckt

Die Erholungsbeihilfe ist eine Sonderzahlung des Arbeitgebers, die ausdrücklich an einen Urlaubszeitraum gebunden ist. Sie darf frühestens drei Monate vor und spätestens drei Monate nach einem Urlaub ausgezahlt werden. Entscheidend ist dabei, dass Urlaub nicht zwingend eine Reise bedeutet – auch freie Tage zu Hause gelten als Erholungszeitraum.

Diese Zahlung ist steuerfrei, solange bestimmte Höchstgrenzen eingehalten werden. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können so einen erheblichen finanziellen Zuschuss für ihre Urlaubszeit erhalten, ohne dass Abzüge wie Lohnsteuer oder Sozialversicherungsbeiträge anfallen.

Wie viel steuerfrei möglich ist

Die Höhe der steuerfreien Beträge ist klar geregelt. Für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer selbst stehen jährlich bis zu 156 Euro steuerfrei zur Verfügung. Hinzu kommen 104 Euro für den Ehe- oder Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind im gemeinsamen Haushalt.

Eine Familie mit zwei Erwachsenen und drei Kindern kann sich auf diese Weise bis zu 416 Euro steuerfrei sichern. Nutzen beide Elternteile diese Möglichkeit über ihre jeweiligen Arbeitgeber, erhöht sich der Betrag auf 836 Euro jährlich. Damit wird aus einer bislang wenig bekannten Regelung ein spürbarer Beitrag zur Urlaubskasse.

Rechenbeispiel: Familie mit zwei Kindern

Ein verheiratetes Paar mit zwei Kindern möchte die Erholungsbeihilfe über den Arbeitgeber nutzen.

  1. Steuerfreie Beträge pro Jahr
  • Arbeitnehmer selbst: 156 €
  • Ehepartner: 104 €
  • Zwei Kinder: 2 × 52 € = 104 €
    Summe: 364 €

Damit kann die Familie 364 € steuerfrei erhalten – ohne Abzüge.

  1. Vergleich zur normalen Gehaltsauszahlung
    Möchte der Arbeitgeber seiner Mitarbeiterin oder seinem Mitarbeiter 364 € netto zukommen lassen, müsste er bei einer regulären Gehaltszahlung – je nach Steuerklasse und Sozialabgaben – rund 750 € oder mehr aufwenden.

Über die Erholungsbeihilfe hingegen zahlt der Arbeitgeber lediglich:
364 € + 25 % Pauschalsteuer (91 €) = 455 €

Von diesen 455 € kann er die gesamte Summe als Betriebsausgabe geltend machen. Für den Arbeitnehmer bleiben volle 364 € netto übrig – ohne weitere Abzüge.

  1. Nutzung durch beide Elternteile
    Wenn beide Elternteile jeweils die Erholungsbeihilfe von ihrem eigenen Arbeitgeber erhalten, verdoppelt sich der Vorteil.
    364 € × 2 = 728 € steuerfrei für die Urlaubskasse.

Der Arbeitgeberaufwand läge dabei pro Unternehmen bei 455 €, insgesamt also 910 € – während die Familie gemeinsam fast 730 € in bar und steuerfrei zur Verfügung hätte.

Vorteile für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren von dieser Regelung. Auch Arbeitgeber haben gute Gründe, die Erholungsbeihilfe anzubieten. Zwar muss die Beihilfe pauschal mit 25 Prozent versteuert werden, dafür entfallen aber sämtliche Sozialabgaben.

Im Vergleich zur klassischen Gehaltsauszahlung zeigt sich der Vorteil deutlich: Um einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer netto 416 Euro auszuzahlen, müsste der Arbeitgeber regulär – je nach Steuer- und Abgabenlast – fast 900 Euro aufwenden. Über die Erholungsbeihilfe hingegen fallen lediglich rund 520 Euro an.

Dieser Betrag ist wiederum als Betriebsausgabe absetzbar, was die Belastung zusätzlich mindert.

So entsteht eine Win-win-Situation: Beschäftigte erhalten einen echten Zuschuss ohne Abzüge, und Unternehmen profitieren von einer kostengünstigen und attraktiven Möglichkeit zur Mitarbeiterbindung.

Keine Nachweispflichten und volle Flexibilität

Besonders interessant ist die unkomplizierte Handhabung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen nicht belegen, wie sie das Geld tatsächlich verwendet haben. Es ist weder erforderlich, Quittungen noch Reisebuchungen vorzulegen. Entscheidend ist allein, dass die Zahlung im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaubszeitraum steht.

Damit bleibt die Verwendung flexibel: Ob für eine Reise ans Meer, einen Aufenthalt in den Bergen oder einfach zur Finanzierung von Freizeitaktivitäten zu Hause – die Erholungsbeihilfe bietet Spielraum ganz nach den individuellen Bedürfnissen.

Warum die Regelung kaum bekannt ist

Trotz der klaren Vorteile fristet die Erholungsbeihilfe bislang ein Nischendasein. Viele Beschäftigte wissen nichts von dieser Möglichkeit, und auch Arbeitgeber machen nur selten Gebrauch davon.

Gründe dafür liegen unter anderem in mangelnder Information, aber auch in der Tatsache, dass diese Form der Zuwendung nicht aktiv beworben wird.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lohnt es sich daher, aktiv das Gespräch mit dem Arbeitgeber zu suchen. Angesichts der geringen Kosten für Unternehmen und der hohen Attraktivität für Mitarbeitende ist die Wahrscheinlichkeit groß, dass Arbeitgeber dem Vorschlag offen gegenüberstehen.

Fazit: Ein unterschätzter “Trick” für die Urlaubskasse

Die Erholungsbeihilfe ist ein Paradebeispiel dafür, wie steuerliche Gestaltungsspielräume sinnvoll genutzt werden können. Sie ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern einen steuerfreien Zuschuss zur Erholung, während Arbeitgeber ihre Mitarbeitenden mit vergleichsweise geringem Aufwand unterstützen können.

Gerade in Zeiten hoher Inflation und steigender Lebenshaltungskosten ist dieses Modell eine attraktive Alternative zum klassischen Urlaubsgeld.

Es lohnt sich daher, den eigenen Arbeitgeber auf die Möglichkeit der Erholungsbeihilfe anzusprechen – und damit den nächsten Urlaub ein gutes Stück günstiger zu machen.

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Meeting on developing the fuel and energy complex of the Far East

PRESIDENT OF RUSSIA - 4. September 2025 - 11:45

Vladimir Putin held a meeting on developing the fuel and energy complex of the Far East.

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Muslim World League: Palestinians Hold Historic and Legal Right to Their Land

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 11:37

Riyad, SANA-Muslim World League strongly condemned the hostile remarks by Israeli minister Bezalel Smotrich advocating the annexation of the West Bank, stressing that such statements violate international legitimacy and undermine prospects for ending the war and achieving peace.

In a statement, Secretary-General of the League and Chairman of the Association of Muslim Scholars, Dr. Mohammad bin Abdul Karim al-Issa, denounced Israel’s continued disregard for Palestinian lives and rights. He reaffirmed the justice of the Palestinian cause and the Palestinians’ historic and legal right to their land.

Al-Issa urged the international community to assume its legal and moral responsibilities to end the humanitarian tragedy facing the Palestinian people and to support their right to self-determination and the establishment of an independent state.

Tuhama /Manar

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Hessisches Psychisch-Kranken-Hilfegesetz: „Aus einem Genesungsschritt wird ein Sicherheitsrisiko gemacht“

netzpolitik.org - 4. September 2025 - 11:28

Wenn eine Person nach ihrer unfreiwilligen Einweisung in eine psychiatrische Klinik wieder entlassen wird, soll darüber in Hessen künftig in manchen Fällen die Polizei informiert werden. Expert:innen warnen vor Stigmatisierung und Datenschutzproblemen.

Nach der Entlassung aus einer Klinik sollte der Weg zur Genesung führen, nicht zur Polizei. – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com choose your stories

Rund 100 Seiten Stellungnahmen haben Fachleute dem hessischen Landtag zu einer Anhörung am Mittwoch im Gesundheitsausschuss vorgelegt. Es ging dabei um eine geplante Änderung des dortigen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes, vor allem eine Passage darin alarmiert Ärzt:innen, Kliniken, Betroffene und Angehörige gleichermaßen.

Die CDU-SPD-Landesregierung will psychiatrische Kliniken dazu verpflichten, Patient:innen bei Entlassungen in bestimmten Fällen an Ordnungs- und Polizeibehörden zu melden. Und zwar, wenn bei einer nicht freiwillig aufgenommenen Person „aus medizinischer Sicht die Sorge besteht, dass von der untergebrachten Person ohne weitere ärztliche Behandlung eine Fremdgefährdung ausgehen könnte“. Bislang wird in Hessen der örtliche sozialpsychiatrische Dienst informiert, wenn der Klinikaufenthalt von untergebrachten Menschen endet. Dadurch sollen diese Begleitung und Hilfsangebote nach ihrer stationären Zeit bekommen.

Mehr statt weniger Gefahr durch Stigmatisierung

Eine Übermittlung an die Polizei jedoch steht vor allem im Zeichen einer vermeintlichen Gefahrenabwehr. „Die Entlassung aus einer ärztlichen Behandlung wird somit von einem Schritt in die Autonomie und Genesung zu einem potenziellen Sicherheitsrisiko gemacht, das staatlicher Überwachung bedarf“, kritisiert der Hessische Städtetag, der die Interessen von 83 Städten und Gemeinden im Bundesland vertritt.

Zusätzlich sieht der Städtetag wie viele andere der Fachleute und Verbände das Risiko, dass Menschen mit psychischen Erkrankungen durch das Gesetz stigmatisiert und als Gefahr dargestellt werden. Das könnte dazu führen, dass weitere Hürden entstehen, Hilfe zu suchen. So schreibt etwa die hessische Landesarbeitsgemeinschaft der Deutschen Gesellschaft für Soziale Psychiatrie: „Die Stigmatisierung, die diese geplante Rechtsregelung mit sich bringen würde, ist ein für die sozialpsychiatrische Arbeit erschwerender Faktor und es werden unnötigerweise Risiken erhöht.“

Das Zentrum für Psychische Gesundheit der Frankfurter Uniklinik warnt dabei vor einer Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Behandelnden und Patient:innen. Das könnte dazu führen, „dass Betroffene aus Angst vor einer Meldung an die Behörden nicht offen mit den Behandelnden über ihre Gedanken und ihr Erleben sprechen und deshalb keine psychiatrische Behandlung mehr in Anspruch nehmen“.

Psychisch erkrankte Menschen sind nicht gefährlich

Die Motivation für die geplante Gesetzesänderung liegt in mehreren vergangenen Gewalttaten, bei denen im Nachgang über eine psychische Erkrankung der mutmaßlichen Täter:innen berichtet wurde. Ein Beispiel, das explizit im Gesetzentwurf ausgeführt wird, ist ein Messerangriff in Aschaffenburg im Januar 2025, bei dem zwei Personen getötet und weitere schwer verletzt wurden. Der Verdächtige war zuvor mehrfach in stationärer psychiatrischer Behandlung.

Ereignisse wie dieses haben immer wieder viel mediale Aufmerksamkeit bekommen. Dadurch kann leicht der Eindruck entstehen, dass von psychisch erkrankten Menschen generell ein Sicherheitsrisiko ausgehe. Das führt in die Irre. „Tatsächlich sind sie statistisch deutlich häufiger Opfer von Gewalt als Täter“, schreibt die Frankfurter Sozialdezernentin Elke Voitl in ihrer Stellungnahme.

Sollte jemand in Zusammenhang mit ihrer Erkrankung in seltenen Fällen fremdgefährdendes Verhalten aufweisen, fordern Expert:innen ganz andere Ansätze. Aguedita Afemann vom Landesverband der Privatkliniken in Hessen schreibt, Gewaltprävention gelinge am wirksamsten „durch eine gute psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, durch Förderung von Teilhabe und soziale Integration und nicht durch das Führen von Listen oder Meldungen an Sicherheitsbehörden.“

Der hessische Landesverband der Angehörigen und Freunde von Menschen mit psychischen Erkrankungen fordert: Statt „Erfassung und Kontrolle“ plädiert der Verband für „ein ernstzunehmendes Präventionsmanagement und nahtlose und bedarfsgerechte Unterstützungsangebote für psychisch erkrankte Menschen“.

Fehlende Kriterien und Schutzmechanismen

Juristische Sachverständige sehen im Entwurf der Landesregierung auch einen grundlegenden Konflikt mit Datenschutzgesetzen. Der Landesdatenschutzbeauftragte Alexander Roßnagel stellt fest, dass es sich bei der geplanten Datenübermittlung „um einen tiefen Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen“ handelt. Er weist darauf hin, dass Gesundheitsinformationen nach der Datenschutzgrundverordnung besonders sensible Daten sind, für die besondere Anforderungen gelten.

Zwar erkennt Roßnagel an, dass der beabsichtigte Zweck der Gefahrenabwehr in erheblichem öffentlichen Interesse sei, aber vieles bleibe in dem Entwurf unklar. Etwa was genau die „notwendigen Informationen für eine Gefährdungseinschätzung“ sind, die gemeldet werden sollen oder wie die entsprechenden Daten genutzt werden sollen. Ihm reicht die aktuelle Fassung nicht in Bezug auf eine verfassungsmäßige Verhältnismäßigkeit.

Die Hessische Krankenhausgesellschaft ergänzt, dass Kriterien fehlen, „wann eine Weitergabe erfolgen darf. Schutzmechanismen wie ein Richtervorbehalt, Transparenzpflichten, Protokollierung oder Einspruchsmöglichkeiten der betroffenen Person fehlen“.

Polizeigewerkschaft zweifelt an Nutzen

Zweifel am Gesetz kommen ebenfalls von denen, die letztlich die Daten der Entlassenen empfangen sollen: der Polizei. Die Gewerkschaft der Polizei begrüßt in ihrer Stellungnahme zwar die Zielrichtung des Gesetzentwurfs. Die Interessenvertretung stellt jedoch die Frage, was die Beamt:innen eigentlich mit den übermittelnden Daten tun sollen – und wie die Meldungen überhaupt technisch und personell bewältigt werden können.

Ein ständiger Mangel bei medizinischem Personal lasse laut Polizeigewerkschaft „erhebliche Zweifel daran aufkommen, ob die gesetzlich geforderte Einschätzung im Alltag verlässlich erbracht werden kann“. Auch die drohende Stigmatisierung bewerten die Polizeivertreter:innen kritisch und plädieren für einen Ausbau der kommunalen sozialpsychiatrischen Dienste.

Hessen ist nur der Anfang

Nach der Anhörung und der zahlreichen Kritik im Gesundheitsausschuss hat der hessische Landtag nun die Gelegenheit, den Gesetzentwurf zu überarbeiten. Parallel zu der dortigen Entwicklung läuft eine bundesweite Diskussion über den Umgang von Menschen mit psychischen Erkrankungen. Die Innenminister:innen der Länder und des Bundes einigten sich bei ihrer Konferenz im Juni darauf, ein „behördenübergreifendes Risikomanagement“ einführen zu wollen. Eine entsprechende Arbeitsgruppe soll bei der nächsten Sitzung dazu berichten, die im Dezember in Bremen stattfinden wird.

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Urteilshammer: Rückwirkende Anerkennung einer Schwerbehinderung möglich

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Eine Schwerbehinderung kann auch rückwirkend festgelegt werden, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts in Kassel bestätigt.

„Für die behördliche Erstfeststellung, dass ein GdB von 50 bereits zu einem Zeitpunkt vor der Antragstellung vorgelegen hat, ist nur die Glaubhaftmachung eines besonderen Interesses erforderlich; eine solche rückwirkende Feststellung ist nicht auf offensichtliche Fälle beschränkt.“

Nach diesem Leitsatz entschied das Bundessozialgericht und gab einem Betroffenen Recht, der forderte, dass seine Schwerbehinderung bereits für einen Zeitpunkt anzuerkennen sei, der lange vor seinem Antrag lag. (B 9 SB 3/10 R)

Nach schwerem Leiden schwerbehindert

Der Betroffene ist Arzt für Biochemie. Nachdem er an Blasenkrebs erkrankte, der Metastasen streute, und nachdem er mehrfach operiert werden musste, bezog er inzwischen eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen mit Abschlägen.

Arzt beantragt rückwirkende Anerkennung seiner Schwerbehinderung

Er beantragte, seinen Grad der Behinderung rückwirkend ab November 2000 anzuerkennen statt ab 2002. Nach der Heilungsbewährung und seinem Widerspruch wurde bei ihm ein Grad der Behinderung von 100 festgestellt.

Doch den Grad der Behinderung für die Zeit vor dem Widerspruch anzuerkennen, wies das zuständige Land ab.

Rückwirkende Anerkennung ist auf offensichtliche Fälle zu begrenzen

Er klagte vor dem Sozialgericht Berlin, um seinen Anspruch durchzusetzen. Diese Klage blieb ohne Erfolg. Die Richter entschieden, dass die Feststellung einer Schwerbehinderung in die Zukunft wirke und ab Antragstellung gelte. Eine rückwirkende Anerkennung sei hingegen auf offenkundige Fälle zu beschränken. Die bösartige Tumorerkrankung sei bei ihm erst ab 2002 offenkundig gewesen.

Keine aussagekräftigen Unterlagen

Die Richter führten aus: „Für die Zeit davor fehle es an aussagekräftigen medizinischen Unterlagen, so dass die vom Kläger behauptete Tatsache, er sei bereits im Mai 2000 wegen Teerstühlen und Schwächeanfällen schwerbehindert gewesen, nicht als offenkundig gelten könne.“

Die Berufung scheitert

Der Betroffene legte Berufung vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg ein. Auch dieses wies die Klage zurück, ließ aber eine Revision zu.

Die Richter begründeten dies folgendermaßen: „Für eine weitergehende Rückwirkung sei (…) nur dann Raum, wenn der Betroffene ein besonderes Interesse für eine frühere Statusentscheidung glaubhaft machen könne. Eine solche Rückwirkung müsse jedoch nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) überdies auf offenkundige Fälle beschränkt werden, um den Sinn und Zweck einer Statusentscheidung nicht zu konterkarieren.“

Besonderes Interesse ja, Offenkundigkeit nein

Das besondere Interesse sei zwar vorhanden. Denn bei einer rückwirkenden Anerkennung ab dem Jahr 200 stehe ihm eine abschlagsfreie Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu. Es handle sich aber nicht um einen offenkundigen Fall.

Erfolg vor dem Bundessozialgericht

Der Arzt ging vor das Bundessozialgericht, um das Urteil revidieren zu lassen. Hier hatte er schließlich Erfolg. Er argumentierte, die Schwerbehinderteneigenschaft beginne dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür erfüllt seien, und dies beziehe sich nicht nur auf offenkundige Fälle.

Betroffener beklagt Rechtsverletzung

Außerdem wies er auf Verfahrensfehler hin. So habe das Landessozialgericht sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und seinen Vortrag über den Schweregrad des Tumors und die Situation ab Mai 2000 übergangen habe. Es habe auch die Amtsermittlungspflicht verletzt, da es gestellten Beweisanträgen zu Unrecht nicht gefolgt sei.

Das Landessozialgericht muss die Tatsachen prüfen

Die Richter am Bundessozialgericht entschieden: „Entgegen der Auffassung des LSG ist der Anspruch des Klägers auf rückwirkende GdB-Feststellung nicht aus Rechtsgründen ausgeschlossen. Für die Entscheidung, ob der Anspruch begründet ist, bedarf es weiterer einzelfallbezogener Tatsachenfeststellungen, die das LSG noch zu treffen hat.“

Ein besonderes Interesse ist vorhanden und Offenkundigkeit nicht notwendig

Ein besonderes Interesse, nämlich der Bezug einer abschlagsfreien Altersrente, sei vorhanden. „Eine Beschränkung der rückwirkenden Feststellung des GdB durch ein Erfordernis der Offenkundigkeit hat das BSG allein für den Fall angenommen, dass (…) die Rücknahme einer unanfechtbar bindenden Feststellung des GdB mit Wirkung für die Vergangenheit zu prüfen ist.“ Dies beziehe sich also nicht auf rückwirkende Anerkennung bei einer Erstfeststellung des GdB.

Landessozialgericht unterlässt wegen falscher Annahme die notwendige Ermittlung

Das Landessozialgericht sei also fälschlich davon ausgegangen, dass die Schwerbehinderung zum entsprechenden Zeitpunkt hätte offensichtlich sein müssen. Aufgrund dieser falschen Annahme hätten die Richter es unterlassen, „den Gesundheitszustand des Klägers in dem streitigen Zeitraum unter Ausschöpfung aller verfügbaren Beweismittel aufzuklären.“

Dazu verpflichtete das Bundessozialgericht die vorhergehende Instanz und diese musste jetzt ermitteln, ob im Jahr 2000 bereits eine Schwerbehinderung vorgelegen hatte.

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Bürgergeld: Keine Meldepflicht beim Jobcenter bereits nach der Antragstellung

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Das Versäumnis der Meldepflicht ist nur dann sanktionierbar, wenn der Antragsteller den Regeln des SGB 2 unterworfen ist. Die Auffassung, dass Antragsteller die Meldepflicht bereits mit Antragstellung trifft, ist vom Gesetz her nicht haltbar ( SG Bremen Az. S 23 AS 879/17 ER ).

Kommen Bürgergeld-Bezieher trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis einer Aufforderung des zuständigen Trägers, sich bei ihm zu melden oder bei einem ärztlichen oder psychologischen Untersuchungstermin zu erscheinen, nicht nach, mindert sich das Bürgergeld jeweils um 10 Prozent des für sie nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs. Dies gilt nicht, wenn Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen ( § 32 Abs. 1 SGB 2 ).

Das Versäumnis der Meldepflicht ist aber nur dann sanktionierbar

Wenn ein Leistungsberechtigter einem Meldetermin nicht nachkommt. Leistungsberechtigt sind aber nur Personen, die unter anderem hilfebedürftig sind. Der Antragsteller war aber wegen übersteigenden Einkommens nicht hilfebedürftig und damit nicht leistungsberechtigt.

Keine Erstreckung der Vorschrift auch auf Nichtleistungsberechtigte ab Antragstellung

Eine Erstreckung der Vorschrift auch auf Nichtleistungsberechtigte ab Antragstellung kommt entgegen der Auffassung des Jobcenters aus mehreren Gründen nicht in Betracht.

1. Mangels von dem entgegenstehenden Wortlaut des § 32 SGB II knüpft auch der in § 2 SGB II manifestierte Grundsatz des Förderns an die Leistungsberechtigung an, sodass auch hierüber eine Intention des Gesetzgebers auch zukünftig Leistungsberechtigte, die bereits einen Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt haben, zu verpflichten, nicht herausgelesen werden kann.

2. Zudem sind gerade Minderungstatbestände restriktiv auszulegen. Eine sich über den ausdrücklichen Wortlaut hinwegsetzende Auslegung ist daher auch im Übrigen nicht angezeigt.

Anmerkung vom Sozialrechtsexperten von Tacheles e. V.

Die Sanktionierung eines versäumten Meldetermins ist rechtswidrig, wenn der Kunde noch nicht im Leistungsbezug ist.

Das bedeutet, dass eine Sanktion nur dann verhängt werden darf, wenn der Leistungsbezug bereits begonnen hat und der Kunde somit seinen Pflichten aus dem SGB II unterliegt.

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So können Bürgergeld-Bezieher einen Sonderbedarf beanspruchen

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Das deutsche Sozialrecht enthält Regelungen über die Höhe der Regelleistungen für Bezieher von Bürgergeld oder Sozialhilfe. Der Gesetzgeber hat dabei bestimmte Pauschalbeträge festgelegt, die die Lebenshaltungskosten abdecken sollen. In bestimmten Situationen kann aber auch ein Anspruch auf einen Sonderbedarf bestehen. Wir erläutern, wann ein solcher Bedarf vom Jobcenter zu gewähren ist.

Was muss bei einen Sonderbedarf erfüllt sein?

Das Bundesverfassungsgericht hat die Pauschalierung der Regelleistungen im Bürgergeld bestätigt, aber auch betont, dass in Ausnahmefällen Mehrbedarfe berücksichtigt werden müssen.

Denn es kann Situationen geben, in denen die pauschalierten Beträge für Bürgergeld- oder Sozialhilfeempfänger nicht ausreichen, um das so genannte soziokulturelle Existenzminimum zu sichern. Um diesem Grundsatz des Bundesverfassungsgerichts zu folgen, wurde § 21 Abs. 6 SGB II geschaffen.

Gemäß § 21 Abs. 6 SGB II liegt ein Mehrbedarf vor, wenn dieser Bedarf:

  • Besonders ist,
  • Unabweisbar ist

Ein besonderer Bedarf liegt vor, wenn im Einzelfall ein Bedarf entsteht, der sich qualitativ oder quantitativ von den durchschnittlichen, bereits durch den Regelbedarf abgedeckten Situationen unterscheidet. Dabei muss es sich nicht um einen Einzelfall handeln, sondern kann auch in ähnlichen Fällen auftreten. Ein besonderer Bedarf liegt also immer dann vor, wenn die Lebenssituation des Bürgergeldberechtigten von den durch den Regelbedarf abgedeckten Durchschnittsfällen abweicht und dadurch ein höherer Bedarf entsteht.

Beispiele für einen Sonderbedarf

Ein Beispiel ist der Bedarf an Bekleidung aufgrund eines atypischen Wachstums oder durch starke Gewichtsab- oder Zunahme. Ein erhöhter Bedarf für Kleidung entsteht, der weder durch den im Bürgergeld- Regelbedarf vorgesehenen Betrag von 41,65 EUR (alleinstehender Erwachsener) noch durch Einsparungen in anderen Bereichen wie Freizeit oder Bildung bezahlt werden kann.

So heißt es im § 21 Abs. 6 Satz 2 SGB II:
“Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.”

Zusammengefasst: Der Bedarf muss nicht nur besonders, sondern auch unabweisbar sein. Dies bedeutet, dass der Bedarf dringlich ist und seine Deckung zur Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums erforderlich ist. Laut Sozialgesetz ist der Bedarf unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch Spenden oder sonstige Hilfen Dritter gedeckt werden kann und deutlich über dem durchschnittlichen Bedarf liegt.

Anspruch auf eine Waschmaschine als Mehrbedarf

In einem aktuellen Fall konnte ein Bürgergeld-Bezieher beispielsweise erreichen, dass die Neuanschaffung eine Waschmaschine eben nicht als Darlehen zumutbar war, sondern als Mehrbedarf vom Jobcenter gezahlt werden musste. Das Verfahren ist wegen seiner Bedeutung allerdings noch in Berufung beim Landessozialgericht Schleswig-Holstein.

Übernahme von nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten

Ein Beispiel für einen Sonderbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II ist auch die Übernahme der Kosten für nicht verschreibungspflichtige Medikamente. Normalerweise übernimmt die Krankenkasse die Kosten für verschreibungspflichtige Medikamente, nicht aber für solche, die ohne Rezept erhältlich sind.

Wer als Bürgergeldempfänger regelmäßig auf nicht verschreibungspflichtige Medikamente angewiesen ist und dadurch erhebliche Kosten entstehen, kann gegenüber dem Jobcenter einen Mehrbedarf geltend machen. Ein Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bestätigt diese Möglichkeit (Az.: L 19 B 134/07 AS ER.2007).

Kosten für Umgangsrecht ist ein Sonderbedarf

Ein weiterer Fall, in dem ein Anspruch auf Sonderbedarf besteht, sind die Kosten für die Aufrechterhaltung des Umgangsrechts mit einem Kind, das an einem anderen Ort lebt. Das Bundessozialgericht hat entschieden (Az.: B 7b AS 14/076 R), dass diese Kosten nicht durch den Regelsatz des Bürgergeldes abgedeckt sind und daher als außergewöhnlicher Bedarf angesehen werden können.

In der Regel werden nur die Fahrtkosten bis zu einer bestimmten Höhe übernommen. Wichtig für die Geltendmachung des Sonderbedarfs ist die Vorlage von Nachweisen, wie z.B. eine familiengerichtliche Regelung oder eine schriftliche Erklärung zum Umgangsrecht.

Neben diesen regelmäßig wiederkehrenden Bedarfen gibt es auch einmalige Bedarfe. Diese sind in § 24 Abs. 2 SGB II geregelt und umfassen beispielsweise:

Wie hoch sind die Sonderbedarfe?

Der Sonderbedarf wird vom Jobcenter als Zuschuss gewährt. Die Höhe ist nicht pauschaliert und richtet sich nach dem Antrag. Es werden jedoch nur die notwendigsten Kosten übernommen. Das bedeutet zum Beispiel, dass für die Ausübung des Umgangsrechts nur die günstigste Fahrkarte vom Jobcenter übernommen wird.

Darlehen statt Zuschuss

Häufig bietet das Jobcenter dennoch ein Darlehen an, dass mit 5 Prozent gemessen am Regelsatz monatlich abgezahlt werden muss. Dabei besteht häufig ein Anspruch auf einen Zuschuss, der allerdings häufig mittels Widerspruch und Klage oft erst durchgesetzt werden muss. Dazu haben wir hier eingehend berichtet.

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Björn Lomborg: Die Welt brennt weniger, nicht mehr.

Die Welt brennt weniger, nicht mehr!

Das widerspricht der Klimadiskussion. Im Jahr 2025 gab es in Afrika, Amerika, Asien und Europa deutlich weniger Brände.

Wenn sich dieser Trend fortsetzt, könnte 2025 das Jahr mit den wenigsten Bränden im 21. Jahrhundert werden. Haben Sie irgendwo darüber gelesen?

Sagt Björn Lomborg auf seiner Twitter/X-Seite.

Daten: von Satelliten, die rund um die Uhr die Erde umkreisen (MODIS)

Die Daten für 2025 vom 1. Januar bis 2. September zeigen, dass 80 % der Fläche verbrannt sind, die normalerweise im gleichen Zeitraum 2012-24 verbrannt ist, laut Global Wildfire Information System

Die hellblauen Daten zeigen eine Extrapolation der aktuellen Entwicklung auf das gesamte Jahr 2025.
https://gwis.jrc.ec.europa.eu/…/gwis…/seasonaltrend

https://agupubs.onlinelibrary.wiley.com/…/2013JG002532

modis-land.gsfc.nasa.gov/burn.html

 

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Wie Putin auf die Bezeichnung „schlimmster Kriegsverbrecher“ von Kanzler Merz reagiert

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 4. September 2025 - 11:00
Am Ende von Auslandsreisen stellt sich Präsident Putin traditionell der Presse. Ein Journalist fragte Putin nach der Aussage von Bundeskanzler Merz, der Putin als „schlimmsten Kriegsverbrecher“ unserer Zeit bezeichnet hat, und wollte wissen, wie Putin darauf reagiert. Ich habe die Frage und Putins Antwort übersetzt. Beginn der Übersetzung: Kolesnikow: Andrei Kolesnikow, Zeitung „Kommersant“. Guten Abend! […]
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Welche Zuschüsse gibt es ab 50 % Schwerbehinderung in 2025?

Lesedauer 5 Minuten

Eine anerkannte Schwerbehinderung ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 50 eröffnet in Deutschland eine Reihe finanzieller Entlastungen, Zuschüsse und Nachteilsausgleiche.

Wichtig: Ein „GdB 50“ allein schafft zwar den Status „schwerbehindert“ und ermöglicht etwa den Schwerbehindertenausweis, viele konkrete Geldleistungen hängen jedoch zusätzlich von Merkzeichen im Ausweis, einem Pflegegrad, der Erwerbssituation oder dem jeweiligen Leistungsträger ab.

Im Folgenden finden Sie die relevanten Töpfe, die Voraussetzungen – und was realistisch mit GdB 50 möglich ist.

Entlastungen: Pauschbeträge und Fahrtkosten

Für Menschen mit Behinderung gibt es pauschale Steuerfreibeträge, die direkt das zu versteuernde Einkommen mindern. Bei GdB 50 beträgt der Behinderten-Pauschbetrag 1.140 Euro pro Jahr.

Er steigt stufenweise mit höherem GdB, unabhängig von tatsächlichen Kosten. Für bestimmte schwere Einschränkungen existieren zusätzlich jährliche Fahrtkosten-Pauschalen (900 Euro bzw. 4.500 Euro), die allerdings erst ab höheren Graden beziehungsweise mit bestimmten Merkzeichen greifen.

Für GdB 50 ohne Merkzeichen besteht die Fahrtkosten-Pauschale in der Regel nicht.

Tabelle: Alle Zuschüsse ab Schwerbehindeurng GdB 50 in 2025 Zuschuss / Entlastung Voraussetzungen und Besonderheiten Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Ab GdB 50 jährlich 1.140 € steuerlicher Freibetrag. Steigt mit höherem GdB. Unabhängig von tatsächlichen Kosten. Fahrtkosten-Pauschale (Steuer) Nur mit bestimmten Merkzeichen („aG“, „Bl“, „H“, „TBl“ oder „G“ mit mind. GdB 80). Nicht allein mit GdB 50. Kfz-Steuerermäßigung 50 % Ermäßigung bei Merkzeichen „G“ oder „Gl“, vollständige Befreiung bei „aG“, „Bl“, „H“. „Entweder-oder“ mit ÖPNV-Wertmarke. ÖPNV-Wertmarke Freifahrt im Nahverkehr mit Merkzeichen „G“, „aG“, „Bl“, „H“ oder „Gl“. Kosten 104 € pro Jahr (ermäßigt/entfallen für bestimmte Gruppen). Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Ab GdB 50 Status „schwerbehindert“. Zuschüsse für Arbeitsplatzanpassung, technische Hilfen, Arbeitsassistenz. Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Integrationsamt. Eingliederungszuschuss für Arbeitgeber Förderung bei Einstellung schwerbehinderter Menschen: bis zu 70 % des Arbeitsentgelts für bis zu 24 Monate, in Sonderfällen länger. Kraftfahrzeughilfe (KfzHV) Zuschüsse zu Autokauf (bis 22.000 €), behinderungsbedingten Umbauten und Führerschein. Einkommensabhängig. Zuständig: Rentenversicherung, Arbeitsagentur, Unfallversicherung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (Pflegeversicherung) Zuschuss bis 4.180 € pro Maßnahme (ab 2025). Nur bei bestehendem Pflegegrad, nicht allein wegen GdB 50. Hilfsmittel (Krankenkasse) Anspruch auf notwendige Hilfsmittel nach § 33 SGB V (z. B. Prothesen, Rollstühle, Hörgeräte). Mit Zuzahlungspflicht. GdB 50 allein nicht ausreichend, medizinische Notwendigkeit zählt. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis 42 € pro Monat bei Pflegegrad. Kein Zuschuss allein wegen GdB. Rundfunkbeitrag-Ermäßigung Nur mit Merkzeichen „RF“. Ermäßigt auf 6,12 €/Monat. Mit GdB 50 ohne Merkzeichen kein Anspruch. Persönliches Budget / Eingliederungshilfe Geldleistung statt Sachleistung für Teilhabeleistungen. Anspruch ab GdB 50 möglich, wenn Eingliederungshilfebedarf besteht. Mobilität: Kfz-Steuer, ÖPNV-Wertmarke und das notwendige „Entweder-oder“

Schwerbehinderte mit Merkzeichen „G“ oder „Gl“ können ihr privates Fahrzeug um 50 Prozent von der Kfz-Steuer ermäßigen lassen – allerdings nur, wenn sie im Gegenzug nicht die unentgeltliche ÖPNV-Beförderung per Wertmarke nutzen.

Wer dagegen die Merkzeichen „aG“, „Bl“ oder „H“ besitzt, erhält eine vollständige Kfz-Steuerbefreiung; diese Personengruppen können zugleich die Freifahrtregelung im Nahverkehr nutzen. Zuständig ist das Hauptzollamt, die Rechtsgrundlage ist § 3a KraftStG.

Für die unentgeltliche Beförderung im ÖPNV ist – je nach Merkzeichen – eine Wertmarke erforderlich. Die Eigenbeteiligung wurde zum 1. Januar 2025 bundesweit angehoben und beträgt nun 104 Euro pro Jahr oder 53 Euro für ein halbes Jahr.

Menschen mit „Bl“ oder „H“ sowie bestimmte Sozialleistungsbeziehende erhalten die Wertmarke kostenfrei. Die Informationen bestätigen mehrere Landesstellen und Verbände; Niedersachsen und Berlin weisen die neuen Beträge explizit aus.

Zuschüsse für Arbeit und Beruf: Teilhabe statt Ausstieg

Wer mit einer Behinderung arbeitet oder arbeiten möchte, kann umfangreiche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) beantragen.

Diese reichen von der Anpassung des Arbeitsplatzes über technische Arbeitshilfen bis zur Finanzierung einer Arbeitsassistenz. Leistungs- und Kostenträger sind – je nach Versicherungsverlauf und Sachlage – die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, Unfall- oder Integrationsämter.

Eine aktuelle Übersicht der Integrationsämter zeigt, dass sowohl Beschäftigte als auch Arbeitgeber finanzielle Hilfen erhalten können, etwa für Arbeitsplatzgestaltung, technische Hilfen oder die laufende Arbeitsassistenz.

Für Arbeitgeber kommt zusätzlich der Eingliederungszuschuss in Betracht. Grundsätzlich sind bis zu 50 Prozent des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate möglich; bei schwerbehinderten oder besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen können Höhe und Dauer deutlich ausgedehnt werden – bis zu 70 Prozent und bis zu 24 Monate, in besonderen Konstellationen sogar darüber hinaus.

Die Agentur für Arbeit und die offizielle Förderdatenbank des Bundes erläutern Voraussetzungen, Ermessensspielräume und verlängerte Förderdauern.

Kraftfahrzeughilfe: Zuschüsse für Auto, Umbau und Führerschein

Wer aus behinderungsbedingten Gründen für Arbeit, Ausbildung oder gesellschaftliche Teilhabe auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen ist, kann die Kraftfahrzeughilfe beantragen. Bezuschusst werden der Autokauf, erforderliche Umrüstungen und gegebenenfalls der Führerschein.

Der Zuschuss zum Fahrzeugkauf ist einkommensabhängig und kann – nach geltender KfzHV-Systematik – bis zu 22.000 Euro betragen; die Deutsche Rentenversicherung stellt die Antragsunterlagen bereit und erläutert Zuständigkeiten.

Wohnen: Zuschüsse fürs barrierearme Zuhause – und was 2025 gilt

Auch beim Wohnen gibt es zwei Schienen: Über die Pflegeversicherung können Pflegebedürftige mit Pflegegrad einen Zuschuss für „wohnumfeldverbessernde Maßnahmen“ beantragen.

Seit 1. Januar 2025 liegt der Höchstbetrag pro Maßnahme bei 4.180 Euro, bei mehreren Pflegebedürftigen im Haushalt addieren sich die Beträge. Entscheidend ist der Pflegegrad, nicht der GdB.

Unabhängig davon förderte die KfW in den vergangenen Jahren barrierereduzierende Umbauten über den Zuschuss 455-B. Dieses Programm ist 2025 ausgesetzt; neue Anträge werden derzeit nicht bewilligt. Bestehende Zusagen aus 2024 werden zwar ausgezahlt, aber eine Neuauflage ist – Stand heute – politisch offen.

Hilfsmittel und Pflegehilfsmittel: Kostenträger klarziehen

Medizinische Hilfsmittel wie Rollstühle, Hörhilfen oder Prothesen übernehmen in der Regel die gesetzlichen Krankenkassen als Sachleistung, mit der üblichen Zuzahlung zwischen 5 und 10 Euro.

Grundlage ist § 33 SGB V, die Details führt der GKV-Spitzenverband aus. Pflegebedürftige mit Pflegegrad erhalten außerdem monatlich bis zu 42 Euro für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel, etwa Handschuhe oder Desinfektionsmittel – seit 2025 ein leicht erhöhter Betrag. Auch hier zählt der Pflegegrad, nicht der GdB.

Rundfunkbeitrag: Ermäßigung mit Merkzeichen „RF“

Eine Schwerbehinderung mit GdB 50 allein reduziert den Rundfunkbeitrag nicht. Eine Ermäßigung auf ein Drittel des Beitrags (derzeit 6,12 Euro monatlich) erhalten nur Menschen mit Merkzeichen „RF“ bzw. eng definierten Konstellationen; eine vollständige Befreiung ist an Sozialleistungsbezug oder spezielle Tatbestände geknüpft.

Persönliches Budget und Eingliederungshilfe: Geld statt Sachleistung

Wer Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe hat, kann anstelle von Sachleistungen ein Persönliches Budget als Geldleistung wählen und damit Assistenz, Begleitung oder andere benötigte Hilfen selbst organisieren.

Seit 2008 besteht hierauf ein Rechtsanspruch, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Zuständig sind je nach Bedarf die Träger der Eingliederungshilfe oder andere Reha-Träger.

Was bedeutet das konkret bei „nur“ GdB 50?

Mit GdB 50 erhalten Sie den Schwerbehindertenstatus und damit die Basis für zahlreiche Nachteilsausgleiche.

Rein finanziell gesichert sind der Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro in der Steuer, mögliche Leistungen im Arbeitsleben (z. B. Arbeitsplatzanpassung, Arbeitsassistenz) und – bei entsprechender Notwendigkeit – Zuschüsse wie die Kraftfahrzeughilfe.

Viele weitere Entlastungen hängen jedoch zusätzlich von Merkzeichen („G“, „aG“, „Bl“, „H“, „RF“), einem Pflegegrad oder von der konkreten Erwerbssituation ab. Dazu zählen insbesondere die ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke, Kfz-Steuervergünstigungen, die Fahrtkosten-Pauschale, Wohnumfeld-Zuschüsse aus der Pflegeversicherung sowie der ermäßigte Rundfunkbeitrag.

So stellen Sie die richtigen Anträge – und wo es Beratung gibt

Die Praxis zeigt: Wer Zuschüsse erfolgreich beantragen will, sollte zuerst den richtigen Träger identifizieren und die Voraussetzungen sauber belegen. Für Steuerfreibeträge genügt in der Regel der Eintrag in der Steuererklärung unter Verweis auf den GdB.

Für Kfz-Steuervergünstigungen ist das Hauptzollamt zuständig; für die ÖPNV-Wertmarke die Versorgungsämter bzw. Landesstellen.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragen Sie – je nach Versicherungsverlauf – bei der Rentenversicherung oder der Agentur für Arbeit; die Integrations-/Inklusionsämter unterstützen bei arbeitsplatzbezogenen Hilfen und Arbeitsassistenz.

Kostenlose, unabhängige Orientierung bietet bundesweit die Ergänzende Unabhängige Teilhabeberatung (EUTB), die bei der Auswahl und Kombination der Leistungen hilft.

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Jordan: Israel Has No Sovereignty Over Occupied Palestinian Territories

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 10:49

Amman , SANA – Jordan reaffirmed its rejection and condemnation of Israel’s actions aimed at annexing the West Bank and undermining the two-state solution.

Government spokesperson Mohammad al-Momani stated that Israel has no sovereignty over Palestinian lands and cannot diminish Palestinians’ right to establish their own state.

He emphasized that such actions are a blatant violation of international law and UN resolutions.

Al-Momani reiterated that West Bank is occupied territory, and Israel is the occupying power. He concluded that true security and stability can only be achieved by ending the occupation and establishing an independent Palestinian state with East Jerusalem as its capital.

Adnan/Manar

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UN Warns: Israeli aggression, Famine driving Gaza toward Humanitarian Catastrophe

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 10:48

New York, SANA- United Nations has warned that the ongoing Israeli aggression on Gaza City, in light of ongoing famine there, will push to a devastating catastrophe.

UN News Center quoted the Spokesman, Stéphane Dujarric, as saying in a statement: “According to information provided by workers supporting displacement sites, the continued aggression on Gaza City, leaves horrific humanitarian consequences for people living there”.

Dujarric added: “High temperatures and insufficient water supplies, hindering transport trucks from reaching displacement sites, all of these exacerbating the unsanitary conditions”.

The Office for Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA) said in a statement “The staff of UN and their partners working in Gaza still face the obstacles”.

The statement added that in order to support broken health system in Gaza, the Un and its partners provided humanitarian and food aid, in addition to medical devices and aid.

Rafah/ Manar

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Israeli Forces Arrest 17 Palestinians in West Bank

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 10:35

Occupied Jerusalem, SANA- Israeli occupation forces arrested 17 Palestinians on Wednesday during raids across the West Bank.

According to WAFA News Agency, the arrests took place in Salfit, Bethlehem, Nablus and its Balata and Ein refugee camps, as well as in Yatta, Beit Ula, Sa’ir, and al-Shuyukh in Hebron.

Meanwhile, Israeli settlers stormed the village of Shalal al-Auja, north of Jericho, and vandalized agricultural crops.

Nisreen /Manar

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Jahrgang 1964: Früher in Rente – das geht mit und aber auch ohne Abschlag

Lesedauer 3 Minuten

Für viele Menschen des Jahrgangs 1964 markiert der 67. Geburtstag das reguläre Renteneintrittsalter – gesetzlich zumindest. Doch wer sich früher aus dem Berufsleben verabschieden möchte, hat mehrere legale Möglichkeiten, dies zu tun.

Die Optionen reichen von der Altersrente für besonders langjährig Versicherte bis zu Sonderregelungen bei Schwerbehinderung oder längerer Krankheit. Dabei lohnt es sich, die individuellen Voraussetzungen genau zu prüfen – denn wer sich gut informiert, kann Abschläge minimieren oder sogar vermeiden.

Altersrente nach 45 Versicherungsjahren: Abschlagsfrei mit 65

Die gefragteste Form der vorzeitigen Altersrente ist die für besonders langjährig Versicherte. Hierfür müssen mindestens 45 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten vorliegen. Dazu zählen:

  • Erwerbstätigkeit mit Beitragszahlungen
  • Ausbildungszeiten
  • Zeiten der Kindererziehung
  • Grundwehr oder Zivildienst
  • Bezug von Arbeitslosengeld I (nicht ALG II)

Sind diese 45 Jahre erreicht, ist ein Rentenbeginn zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich – im Fall des Jahrgangs 1964 also mit 65 Jahren. Diese Variante kommt ohne Rentenabschläge aus.

Wichtig: In den letzten beiden Jahren vor dem Rentenbeginn darf kein Arbeitslosengeld I bezogen werden, sonst wird dieser Zeitraum nicht mitgerechnet.

Altersrente für schwerbehinderte Menschen: Flexible Einstiegsmöglichkeiten

Wer einen Grad der Behinderung von mindestens 50 nachweisen kann und mindestens 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, hat ebenfalls eine Sonderoption. Auch hier ist ein abschlagsfreier Renteneintritt mit 65 möglich.

Wird die Rente jedoch früher in Anspruch genommen – bereits ab dem 62. Lebensjahr –, sind dauerhafte Rentenabschläge unvermeidbar. Sie betragen 0,3 % pro Monat, was bei drei Jahren Vorziehung 10,8 % weniger Rente bedeutet. Diese Kürzung gilt dauerhaft – auch bei steigendem Lebensalter.

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Altersrente für langjährig Versicherte: Frühestens mit 63, aber mit Abschlägen

Ohne Schwerbehinderung, aber mit mindestens 35 Versicherungsjahren, gibt es ebenfalls die Möglichkeit einer vorgezogenen Rente – ab dem 63. Lebensjahr. Diese Rentenform ist mit deutlichen Einbußen verbunden:

  • Beginn mit 66: 3,6 % Abschlag
  • Beginn mit 65: 7,2 %
  • Beginn mit 64: 10,8 %
  • Beginn mit 63: 14,4 %

Da diese Kürzungen lebenslang gelten, sollten sie gut abgewogen werden. In bestimmten Fällen kann ein gleitender Übergang oder eine Kombination mit Teilrente finanziell sinnvoller sein.

Arbeitslosigkeit kurz vor Rentenbeginn: Vorsicht bei der 45-Jahre-Regel

Wer plant, die Zeit vor dem Ruhestand mit Arbeitslosengeld I zu überbrücken, sollte genau hinschauen. Zwar zählt diese Zeit grundsätzlich zu den Versicherungsjahren – jedoch nicht innerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn, wenn es um die abschlagsfreie 45-Jahre-Regel geht.

Krankengeld statt Arbeitslosigkeit: Bessere Alternative für Erkrankte

Für viele Menschen, die kurz vor dem Ruhestand erkranken, stellt sich die Frage: Krankengeld oder Erwerbsminderungsrente? Das Krankengeld kann eine finanzielle Brücke sein. Es beträgt ca. 80 % des letzten Nettogehalts und wird bis zu 72 Wochen gezahlt. Im Gegensatz zur Arbeitslosigkeit entstehen dabei keine Nachteile hinsichtlich der 45-Jahre-Regel – allerdings ist der Zeitraum auch hier begrenzt.

Wer länger erkrankt ist, kann zudem prüfen lassen, ob ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente besteht. Diese wird unabhängig vom Alter gezahlt, ist aber meist niedriger als die reguläre Altersrente.

Teilrente: Arbeiten und Rente kombinieren

Wer sich nicht vollständig aus dem Berufsleben zurückziehen möchte, kann auch Teilrente beziehen. Dabei wird nur ein Teil der Rente ausgezahlt – der Rest wird durch eigenes Einkommen ergänzt. Vorteile:

  • Flexibler Übergang in den Ruhestand
  • Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen
  • Anspruch auf Krankengeld im Fall einer neuen Erkrankung
  • Keine Rentenkürzung bei Weiterarbeit

Diese Regelung kann insbesondere dann attraktiv sein, wenn die abschlagsfreie Rente mit 65 erreicht wird, aber weitergearbeitet werden soll – etwa in Teilzeit.

Persönliche Beratung dringend empfohlen

Da die Kombinationen der einzelnen Rentenarten, Übergangsleistungen und persönlichen Umstände sehr komplex sein können, empfiehlt sich eine individuelle Beratung – etwa bei Rentenversicherungen, Sozialverbänden oder unabhängigen Beratungsstellen. Wer die eigenen Möglichkeiten kennt, kann finanzielle Verluste vermeiden und den Ruhestand passgenau planen.

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Temperature to drop, weather clear in general

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 10:26

Damascus, SANA- Temperatures tend to drop slightly, while remaining above average from 1-3 degrees. The weather will be relatively hot and clear in general, as it will be partly cloudy over coastal areas, as well as local rain showers are expected, and it will be dusty in the eastern regions, al-Jazeera region, and al-Badia.

Meteorology Department expected in its Thursday bulletin that the weather will be clear as it will be cold in the mountain heights, as well as fog forming is expected in the central region and Qalamoun during the early morning hours.

The weather is still misty in eastern and semi-desert regions, and the wind will be westerly to northwest at moderate speed, with active gusts that raise dust in some interior regions.

The Winds will be westerly to southwesterly between light to moderate in speed, with active gusts exceeding 55 km/h, especially in the northwestern, central and southern regions. The sea waves will be light to medium in height.

Nisreen / Manar

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Jordan, UN Condemn Israeli Attack on UNIFIL forces in Lebanon

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. September 2025 - 10:20

New York/Amman, SANA-Jordan condemned Israel’s attack on UNIFIL forces in Lebanon, calling it a blatant violation of international law, UN Security Council Resolution 1701, and Lebanese sovereignty.

UNIFIL confirmed its troops came under a “serious” Israeli strike while clearing obstacles near the Blue Line. Jordanian Foreign Ministry spokesperson Fouad al-Majali warned the assault threatens regional stability and reiterated Amman’s support for Lebanon’s sovereignty and security.

For his part, UN Secretary-General António Guterres voiced deep concern, stressing that endangering peacekeepers’ lives is “unacceptable” and urging all parties to ensure the safety of UN personnel.

The Security Council recently renewed UNIFIL’s mandate until the end of 2026, with a phased withdrawal scheduled to begin next year.

Tuhama al-Saidi / Manar Salameh

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