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Nullrunde beim Bürgergeld senkt auch die Rente

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2026 bleibt der Regelsatz der Grundsicherung gleich. Das betrifft Millionen Bürgergeld-Bezieher, aber auch 1,26 Millionen Rentner und Rentnerinnen, die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbssicherung beziehen. Diese fallen unter das Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe) und nicht unter das Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld).

Rentner gelten meist nicht als erwerbsfähig im Sinn des Bürgergeldes

Voraussetzung für einen Anspruch auf Bürgergeld ist außer der Hilfebedürftigkeit die grundsätzliche Erwerbsfähigkeit. Alters- und volle Erwerbsminderungsrentner gelten aber im Sinn des Sozialgesetzbuches II nicht als erwerbsfähig und fallen deshalb bei Hilfebedürftigkeit unter das Sozialgesetzbuch XII.

Warum trifft die Nullrunde Rentner?

Der Regelsatz der Grundsicherung wird 2026 unverändert bei 563,00 Euro liegen. Für Betroffene ist das bestenfalls hart am Limit. Viele Betroffene müssen bei den Tafeln anstehen, weil ihr Regelsatz nicht ausreicht, um sich mit Essen zu versorgen.

Die Lebensmittelpreise sind seit 2024 in nahezu allen Bereichen deutlich gestiegen, und dieser Trend setzt sich fort. Christoph Minhoff, Sprecher des Lebensmittelverbands nennt als Gründe hohe Energie- und Rohstoffpreise, Mindestlohn, Kriege und Zölle, Klima- und Ernteausfälle, sowie globale Lieferkettenprobleme. Die Verbraucherzentralen fordern eine Deckelung der Lebensmittelpreise und eine Kontrolle der Lebensmittelindustrie durch die Bundesregierung, um den Preisanstieg einzudämmen.

Das Institut für Konsumforschung fand in einer Umfrage heraus, dass 68 Prozent der Befragten inzwischen deutlich ihren Wocheneinkauf reduzieren müssen. Demnach greifen 42 Prozent häufiger zum billigeren Eigenmarken und 17 Prozent verzichten vollkommen auf bestimmte Produkte wie Fleisch oder Käse.

Diese Umfrage war nicht an eine bestimmte Einkommensgruppe geknüpft, und logischerweise ist der Druck auf diejenigen am größten, die als Empfänger von Grundsicherung sowieso bereits am Existenzminimum leben. Wenn jetzt der Regelsatz unverändert bleibt, während die Preise weiter steigen, bedeutet das für sie eine verschärfte Notlage, und das dauerhaft.

Die Lücke wächst weiter

Für Empfänger von Grundleistung im Alter und bei Erwerbsminderung verschärft sich die finanzielle Kriese. Ihre Kosten für Nahrung, Heizung und Wohnen steigen ständig an. Ohne eine Erhöhung des Regelsatzes wächst die Lücke, um auch nur den elementaren Bedarf zu decken immer weiter an.
Die Konsequenz bedeutet letztlich zu hungern, zu frieren oder aus der Wohnung geworfen zu werden.

Beschwerden verschärfen die Probleme noch

Viele dieser Betroffenen haben erhebliche gesundheitliche Beschwerden und Einschränkungen, sind erwerbsgemindert oder schwerbehindert. Gerade bei diesen Menschen, die diesen Menschen, die sowieso zumindest an der Schwelle zur Armut leben, ist oft kein Auto vorhanden, um bei entsprechenden Sonderangeboten einen Vorrat an haltbaren Lebensmitteln zu kaufen.
Auch eine Versorgung mit öffentlich zugänglichem Obst in größeren Mengen zum Einkochen, scheidet für sie aus. Es bliebt dann nur noch der Gang zu den Tafeln.

Sozialverbände schlagen Alarm

Sozialverbände warnen, dass ein Einfrieren des Regelsatzes weniger Kaufkraft bedeutet, und damit größere Armut. Sie fordern deshalb eine Anpassung der Regelsätze, die zumindest das Niveau der Inflation berücksichtigt. Darüber hinaus hat der Paritätische Wohlfahrtsverband bereits vor Jahren nachgewiesen, dass die bestehenden Regelsätze längst nicht ausreichen, um ein menschenüwrdiges Existenzminimum zu gewährleisten.

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Öffentlich-rechtlicher Rundfunk verweigert Auskunft zum Ausbau des Faktencheck-Netzwerks

Senderübergreifendes Netzwerk soll vor allem bei wichtigen Ereignissen aktiv sein / Investitionshöhe und Definition von „Desinformation“ unklar / ARD verliert weiter an Reichweite
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Australisches Gutachten: Anbieter von Alterskontrollen horten biometrische Daten

netzpolitik.org - 3. September 2025 - 13:27

Ein Gutachten im Auftrag der australischen Regierung hat Systeme für Alterskontrollen untersucht. Die zuständige Ministerin sieht sich in ihren Plänen bestätigt. Doch abseits einiger rosiger Formulierungen übt das Gutachten alarmierende Kritik. Ein Kommentar.

In Australien sollen bald alle ständig ihr Gesicht scannen lassen (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / imagebroker, Bearbeitung: netzpolitik.org

In der aktuell laufenden Debatte um Alterskontrollen im Netz lohnt sich der Blick nach Australien. Ab Dezember sollen dort Kontrollen gelten, wie sie derzeit verschiedene Politiker*innen auch in Deutschland fordern. Besucher*innen von Social-Media-Seiten sollen demnach ihren Ausweis vorlegen oder ihr Gesicht biometrisch scannen lassen.

Das bedeutet einen tiefen Eingriff in Grundrechte wie Datenschutz, Privatsphäre, Teilhabe und Informationsfreiheit. Was für eine Technologie will der australische Staat Millionen Nutzer*innen aufbrummen? Genau das sollte ein von der australischen Regierung in Auftrag gegebenes Gutachten klären. Erstellt wurde es von einer Prüfstelle für Alterskontroll-Software, der Age Check Certification Scheme (ACCS).

Die australische Kommunikationsministerin sieht in dem Gutachten eine Bestätigung ihrer Regierungspläne: „Auch wenn es keine Patentlösung für Altersverifikation gibt, zeigt dieses Gutachten, dass es viele wirksame Möglichkeiten gibt – und vor allem, dass der Schutz der Privatsphäre der Nutzer gewährleistet werden kann“, zitiert sie die Nachrichtenagentur Reuters.

Gutachten umschifft kritische Aspekte gezielt

Zu dieser voreiligen Einschätzung kann man kommen, wenn man sich nur die farbenfroh gestalteten Zusammenfassungen des Gutachtens anschaut. Dort steht etwa: „Altersverifikation kann in Australien privat, effizient und effektiv durchgeführt werden“, und: „Die Branche für Altersverifikation in Australien ist dynamisch und innovativ“. Na, dann!

Erst bei näherer Betrachtung zeigt sich, wie das Gutachten kritische Aspekte von Alterskontrollen durch gezielte Priorisierung und Rahmensetzung umschifft. Auf diese Weise wird das Papier zur fadenscheinigen Argumentationshilfe für eine vor allem politisch gewollte Maßnahme.

  • Schon zu Beginn machen die Gutachter*innen klar, dass sie einen engen Rahmen setzen und kritische Aspekte ausblenden. Allerdings ist das äußerst sperrig formuliert – möglicherweise, damit es weniger auffällt: „Auch wenn der Bericht in politischen Fragen neutral ist und sich nicht auf ein spezifisches Regulierungssystem bezieht, bedeutet dies nicht, dass es in bestimmten politischen oder regulatorischen Kontexten nicht zusätzliche Komplexitäten, operative Herausforderungen oder Anforderungen geben wird.“
  • Eine zentrale Kritik am Einsatz strenger Alterskontrollen ist, dass sie das grundlegend falsche Mittel sind, um Jugendliche im Netz zu schützen. Das „Ob“ wird im Gutachten allerdings nicht thematisiert. „Der Bericht stellt weder eine Reihe von Handlungsempfehlungen noch eine Befürwortung bestimmter Technologien zur Alterskontrolle dar“, heißt es.
  • Eine weitere zentrale Kritik an Alterskontrollen ist, dass sich Nutzer*innen nicht auf die Datenschutz-Versprechen von Anbietern verlassen können. Woher soll man wissen, dass erfasste Ausweisdaten nicht missbraucht werden? Auch hierfür sieht sich das Gutachten nicht zuständig. „Im Gutachten geht es auch nicht darum, zu überprüfen, ob jedes einzelne Produkt wie behauptet funktioniert.“

Das wirft die Frage auf, was die Gutachter*innen eigentlich begutachtet haben. Hierzu heißt es: Sie haben „festgestellt, ob Technologien zur Alterskontrollen technisch machbar und operativ einsetzbar sind“. Außerdem haben sie geprüft, ob sich Anbieter dabei an Standards und Zertifizierungen halten.

Gutachten: Manche Anbieter horten biometrische Daten

Trotz ihres schmalspurigen Vorgehens haben die australischen Gutachter*innen alarmierende Funde gemacht. So berichten sie von „besorgniserregenden Hinweisen“, dass zumindest manche Anbieter in übermäßigem Eifer bereits Werkzeuge entwickeln, damit Aufsichtsbehörden und Polizei auf erhobene Daten zugreifen können. „Dies könnte zu einem erhöhten Risiko von Datenschutzverletzungen führen, da Daten unnötig und unverhältnismäßig gesammelt und gespeichert werden.“ Es mangele an Richtlinien.

Das Gutachten bestätigt damit eines der größten Bedenken der Kritiker*innen: Dass Alterskontrollen zum Datenschutz-Alptraum werden, weil Anbieter die erhobenen Daten horten und an Behörden weitergeben. Die Gutachter*innen schreiben: „Das beinhaltete die Speicherung vollständiger biometrischer Daten oder Dokumentendaten aller Nutzer*innen, selbst wenn eine solche Speicherung nicht erforderlich oder angefragt war.“

Der Vollständigkeit halber muss erwähnt werden: Datensparsame Alterskontrollen sind wohl technisch möglich, auch anonyme. Einen Praxistest in der Fläche haben solche Ansätze aber bislang nicht bestanden. Nutzer*innen bringt es nichts, wenn sie bei ihrer alltäglichen Nutzung dann doch Datenschluckern zum Opfer fallen. Die EU-Kommission arbeitet gerade selbst an einer datenschutzfreundlichen Lösung, hat es aber noch nicht über das unzureichende Niveau pseudonymer Verifikation hinaus geschafft.

Auffällig industriefreundliche Formulierungen

Wer einem Kontrollsystem keine Dokumente anvertrauen will, kann es auch mit biometrischen Daten versuchen. Dann soll eine Software anhand individueller Merkmale im Gesicht das Alter abschätzen, oftmals werden solche Systeme als KI bezeichnet. Dabei passieren Fehler, und diese Fehler treffen nicht alle Gesellschaftsgruppen gleich, wie auch das Gutachten feststellt. Falsche Ergebnisse gibt es etwa seltener bei weißen Männern, häufiger bei weiblich gelesenen Personen und People of Color.

Die Formulierungen im Gutachten sind an dieser Stelle auffällig industriefreundlich. So heißt es etwa: „Die Unterrepräsentation indigener Bevölkerungsgruppen in Trainingsdaten bleibt eine Herausforderung, insbesondere für die First Nations, wobei Anbieter diese Lücken anerkannten und sich zur Behebung durch Fairness-Audits und Diversifizierung der Datensätze verpflichteten.“

Es gehört zum Vokabular der Öffentlichkeitsarbeit, Mängel als „Herausforderung“ herunterzuspielen. Die angesprochene „Verpflichtung“ ist wohl eher freiwillig, und deshalb gar keine „Verpflichtung“. Bis wann genau die gelobten Besserungen in die Tat umgesetzt werden sollen, steht nicht im Gutachten – dabei sollen die Alterskontrollen schon ab Dezember gelten.

Weitere Probleme hat biometrische Alterserkennung ausgerechnet bei der Gesellschaftsgruppe, die das Ziel aller Maßnahmen sein soll: junge Menschen. Hierzu schreiben die Gutachter*innen: Es sei ein „fundamentales Missverständnis“, zu glauben, die Technologie könne das genaue Alter einer Person einschätzen. Fehleinschätzungen seien „unvermeidlich“; vielmehr brauche es Pufferzonen. Dabei ist das exakte Alter gerade der Knackpunkt, wenn Angebote etwa ab 13, ab 16 oder ab 18 Jahren sein sollen. Es gibt keinen Spielraum für Puffer.

Nachrichtenmedien sind auf Framing nicht hereingefallen

Dem Gutachten zufolge würden die „meisten“ Systeme mindestens 92 Prozent der Proband*innen über 19 Jahren korrekt als volljährig einschätzen. Aber schon Fehlerraten im einstelligen Prozentbereich betreffen bei 1 Million Nutzer*innen Zehntausende Menschen. In Australien leben rund 27 Millionen Menschen.

Der Einsatz biometrischer Alterskontrollen ergibt am ehesten für Erwachsene Sinn, die deutlich über 18 Jahre alt sind. In diesem Fall ist das exakte Alter zweitrangig; es genügt der Befund, dass eine Person nicht mehr minderjährig ist. Für Jugendliche dagegen ist die Technologie praktisch nutzlos. Ganz so deutlich formulieren das die Gutachter*innen allerdings nicht. Sie schreiben mit Blick auf junge Nutzer*innen, dass „alternative Methoden“ erforderlich sind.

Die trügerische Sicherheit von Alterskontrollen im Netz

Weiter schreiben sie, wenn die Technologie „verantwortungsvoll konfiguriert und in verhältnismäßigen, risikobasierten Szenarien eingesetzt wird, unterstützt sie Inklusion, verringert die Abhängigkeit von Ausweisdokumenten und erhöht die Privatsphäre der Nutzer*innen“. Die Betonung sollte hier auf dem Wörtchen „wenn“ liegen. Denn wenn all diese Bedingungen nicht zutreffen, richtet die Technologie breiten Schaden an.

Blumig verfasste Passagen wie diese legen den Verdacht nahe: Die nach eigenen Angaben „unabhängige“ australische Prüfstelle liefert mit ihren Formulierungen gezielt das, was der politisch motivierte Auftraggeber gern hören möchte. Die Kosten für das Gutachten betrugen laut Guardian umgerechnet rund 3,6 Millionen Euro.

Wir erinnern uns, Australiens Kommunikationsministerin äußerte sich zu dem Gutachten optimistisch. Nachrichtenmedien sind auf dieses Framing allerdings nicht hereingefallen. So haben etwa auch die Agentur Reuters und das deutsche Medium heise online in den Mittelpunkt gerückt, welche Bedenken das Gutachten untermauert.

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Freigabe von Epstein-Material: «Da ist doch nichts Neues, und es wird die Leute nur noch mehr darüber aufregen, dass es keine Transparenz gibt»

Transition News - 3. September 2025 - 13:22

Die Kritik am Umgang der Trump-Regierung mit dem Fall des verurteilten Sexualstraftäters Jeffrey Epstein reißt nicht ab. Kürzlich erst warf die Familie der am 25. April verstorbenen Virginia Giuffre, einst Hauptklägerin gegen Jeffrey Epstein, dem Justizministerium vor, Ghislaine Maxwell, Epsteins langjähriger Begleiterin, blind Glauben zu schenken und ihr die Möglichkeit zu geben, Geschichtsklitterung zu betreiben. Die Familie sprach sogar von einer «Justizfarce» (TN berichtete). 2020 hatte die US-Bundesstaatsanwaltschaft für den Southern District of New York Maxwell wohlgemerkt noch wegen Meineid angeklagt.

Nicht weniger Spott erntet die US-Regierung dafür, dass sie nun eine große Zahl von «Epstein files» veröffentlicht hat. Die Rede ist von «33.295 Seiten, darunter Flugprotokolle, Überwachungsvideos aus dem Gefängnis, Gerichtsakten, Audioaufnahmen und E-Mails». So kommentierten die Demokraten dazu, dass praktisch das gesamte Material bereits zuvor öffentlich zugänglich gewesen sei, wie The Hill berichtet. Doch auch aus Trumps eigenen Politreihen kommt Kritik. Thomas Harold Massie von der Republikanischen Partei trug vor, die Dokumente, die er aus diesem Fundus gesehen habe, seien «einfach komplett geschwärzte Seiten». Und weiter:

«Das Justizministerium verwaltet all das und veröffentlicht, was es veröffentlichen möchte. Und ich denke, es wird wie die Ordner sein, die Generalstaatsanwältin [Pam] Bondi [Anfang des Jahres] veröffentlicht hat. Die Leute werden sie durchgehen und sagen: ‹Hey, Moment mal. Da ist doch nichts Neues. Das wussten wir schon.› Und das wird die Leute nur noch mehr darüber aufregen, dass es keine Transparenz gibt.»

Massie ist auch der Initiator eines Gesetzesentwurfes, mit dem die Veröffentlichung sämtlicher Regierungsakten zu Jeffrey Epstein angestrebt wird. Und der 54-Jährige sagte am Dienstag, er sei zuversichtlich, dass der Antrag genügend Unterschriften erhalten werde, um eine Abstimmung über seinen Gesetzentwurf zu erzwingen. Er werde von zwölf Republikanern unterstützt. Und der Entwurf wird gemeinsam mit dem demokratischen Abgeordneten Ro Khanna aus Kalifornien eingebracht. Es sei jedoch unklar, so The Hill, wie viele dieser republikanischen Abgeordneten bereit seien, den größeren Schritt zu gehen und sich gegen Präsident Trump zu stellen.

Um für ihre Bemühungen zu werben, würden Massie und Khanna heute im Kapitol eine Pressekonferenz mit einigen von Epsteins Opfern veranstalten. Die sei bedeutsam, um die von Trump vorgebrachte Vorstellung zu zerstreuen, die Epstein-Saga sei eine «Falschmeldung» («hoax»). Bereits im Juli hatte Massie Trumps Behauptung, bei den «Epstein-Akten» handele es sich um eine «Fälschung» zurückgewiesen und gemeint, er habe den starken Verdacht, dass es Informationen über Kollaborateure in Epsteins Kinderhändlerring gebe, die ans Licht kommen müssten. Massie weiter:

«Wenn wir hier eine Falschmeldung vorliegen haben, würde ich sagen, dass [die verurteilte Kollaborateurin Ghislaine] Maxwell begnadigt werden muss. Und wenn es eine Falschmeldung ist, dann sind der Vizepräsident, Trumps eigene Kinder, der stellvertretende Direktor des FBI, der FBI-Direktor und der Generalstaatsanwalt darauf hereingefallen. Ich vermute, es ist keine Falschmeldung.»

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Schwerbehinderung: Merkzeichen G auch bei GdB unter 50

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Ein Merkzeichen G setzt Funktionsstörungen der unteren Wirbelsäule mit einen Grad der Behinderung von mindestens 50 voraus. Das Landessozialgericht Berlin entschied jedoch in einem speziellen Fall anders. Demzufolge kann auch dann ein Anspruch auf das Merkzeichen G bestehen, wenn Funktionsstörungen zwar für sich genommen einen Grad der Behinderung von unter 50 haben, aber mit einer Teilversteifung des Kniegelenks in ungünstiger Stellung gleichzusetzen sind. (L 13 SB 73/13)

Künstliches Kniegelenk und Antrag auf Schwerbehinderung

Der Betroffene hat ein künstliches Kniegelenk und beantragte beim zuständigen Versorgungsamt einen Schwerbehindertenausweis. Dieses erhielt aber nicht, da sein Gesamtgrad der Behinderung unter 50 liegt. Er war jedoch überzeugt, dass er diesen Anspruch hatte, da er wegen starker Kniebeschwerden eingeschränkt war.

Vor dem Sozialgericht scheitert die Klage

Deshalb klagte er vor dem Sozialgericht. Dort blieb er mit seiner Klage erfolglos. Im Urteil zur folgenden Berufung vor dem Landessozialgericht steht: „Die nur noch hinsichtlich der Anerkennung des Merkzeichens “G” fortgeführte Klage hat das Sozialgericht mit Urteil vom 29. Januar 2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, bei dem Kläger lägen keine Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule vor, die für sich einen GdB von wenigstens 50 bedingten.“

Landessozialgericht bestätigt Anspruch auf Merkzeichen

Er ging in Berufung vor das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg. Während des dortigen Verfahrens stellte er zudem einen Verschlimmerungsantrag. Das Landessozialgericht holte die Stellungnahme eines Gutachters ein.

Dieser führte aus, „dass die Implantation, Explantation und Reimplantation der Knie-TEP bei Empyembildung mit einer Einbuße der Gang- und Standfähigkeit verbunden sei, die aufgrund ihrer orthostatischen Auswirkungen einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen sei.“ Die Richter bestätigten den Anspruch auf das Merkzeichen und begründeten dies ausführlich.

Die Einschränkungen sind real

Die Richter erklärten, entscheidend sei, wie man am Straßenverkehr teilnehmen könne, ohne dabei sich und andere zu gefährden. Wenn durch ein künstliches Kniegelenk die Geh- und Standsicherheit erheblich eingeschränkt sei, dann habe man Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis und das Merkzeichen G.

Dabei sei entscheidend, welche Wegstrecken allgemein noch zu Fuß zurückgelegt werden könnten. Als ortsübliche Wegstrecke gelte laut Bundessozialgericht eine Strecke von rund zwei Kilometern in 30 Minuten. Laut einer Gutachterin sei dies dem Betroffenen nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten möglich.

Einzelgrade der Behinderung sind nicht alles

Die Richter betonten, dass es im Einzelfall nicht um abstrakte Zahlenspielen ginge und kritisierten damit indirekt auch das Messen des Grades der Behinderung anhand der festgestellten Einzelgrade. Die Richter führten aus: „Das menschliche Gehvermögen ist keine statische Messgröße, sondern wird von verschie­denen Faktoren geprägt und variiert.“ Auf dieser Grundlage sei dem Betroffenen die ortsübliche Wegstrecke “infolge einer Einschränkung des Gehvermögens” nicht möglich.

Die Richter erörterten: „Denn nach den überzeugenden Darlegungen des Sachverständigen Dr. A wirkt sich auf dessen Gehfähigkeit die aus der Minderbelastbarkeit des linken Kniegelenks folgende wesentliche Gang- und Standunsicherheit negativ aus, die einer Teilversteifung in einer ungünstigen Stellung gleichzusetzen und mit einem Einzel-GdB von 40 zu bewerten ist.“ Deshalb sei der Anspruch auf einen Schwerbehidnertenausweis ebenso gegeben wie auf das Merkzeichen G.

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13 Palestinians martyred in Israeli Strikes on Gaza

SANA - Syrian Arab News Agency - 3. September 2025 - 13:03

Gaza, SANA-Thirteen Palestinians were martyred and several others injured on Wednesday at dawn as Israeli occupation forces continued their bombardment of the Gaza Strip for the 698th consecutive day.

Palestinian media reported that Israeli air and artillery strikes targeted Gaza’s fishing port, al-Daraj and al-Shuja’iya neighborhoods, tents sheltering displaced families in Gaza City, al-Nuseirat refugee camp in central Gaza, and civilians waiting for aid north of Rafah. The attacks left 13 Palestinians dead, including three people waiting for assistance, and injured several others.

Occupation forces also continued their systematic policy of demolishing homes in Gaza, using explosive-laden robots and vehicles.

Since the beginning of the genocidal war launched on Gaza on October 7, 2023, more than 63,000 Palestinians have been martyred and 160,000 injured, while dozens remain trapped under rubble inaccessible to rescue by ambulances and civil defense teams.

Nisreen Othman / Manar Salameh

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Demir: „Frieden baut das Leben der Arbeiter:innen auf“

Im Bausektor in der Türkei arbeiten mehrheitlich kurdische Menschen. Die Arbeiter:innen fordern ein sofortiges Ende des Krieges und die Wiederherstellung des Friedens. Nihat Demir, Generalsekretär der Revolutionären Gewerkschaft für Bau- und Straßenarbeit (Dev-Yapı-Iş), hat gegenüber ANF die gewerkschaftliche Perspektive auf den aktuellen Prozess dargelegt und hierbei betont, dass die Arbeiter:innen die Forderung nach einem würdigen Frieden unterstützen.

Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar markierte den Beginn eines neuen Prozesses, den alle Teile der Gesellschaft aufmerksam verfolgen. Obwohl die Regierung versucht, den Prozess auf wenige Akteur:innen zu beschränken, bringen die verschiedenen betroffenen Gemeinschaften weiterhin ihre Meinung zum Ausdruck.

Konflikte verschärfen Armut und Arbeitslosigkeit

In seinen Ausführungen gegenüber ANF erklärte Nihat Demir, dass die Anerkennung der Rechte des kurdischen Volkes auch positive Auswirkungen auf die Freiheit von Arbeiter:innen, Frauen und allen Beschäftigten haben wird. „Die Arbeiter:innen begrüßen diesen Prozess mit Hoffnung. Wir wissen sehr gut, dass Krieg das Brot und die Zukunft der Arbeiter:innen zerstört, während Frieden das Leben der Arbeiter:innen aufbaut. Konflikte vertiefen die Armut, verstärken die Unterdrückung und verschlimmern die Arbeitslosigkeit. Frieden hingegen erweitert unser Einkommen und sichert unsere Rechte. Für uns als Arbeiter:innen bedeutet Frieden die Ausweitung der Gewerkschaftsrechte, die Stärkung der Freiheiten und die Verankerung der Gleichheit. Deshalb sind die Arbeiter:innen und Angestellten die wahren Eigentümer:innen dieses Prozesses und seine entschlossensten Befürworter:innen.“

„Ohne Frieden keine Zukunft“

Demir unterstrich, dass ihre wichtigsten Forderungen Frieden, Gleichheit und ein sicheres Leben seien. Auch plädierte er für die verfassungsrechtliche Garantie für die Akzeptanz der kurdischen Sprache. Solange Gleichberechtigung und die Anerkennung der kurdischen Identität nicht in der Verfassung festgehalten seien, könne auch die Arbeiter:innenklasse nicht frei sein. „Denn wo Unterdrückung und Diskriminierung herrschen, können die Rechte der Arbeiter:innen nicht gedeihen. Wir sagen: Ohne Freiheit kommt kein Brot, ohne Gleichberechtigung gibt es keine Demokratie, ohne Frieden kann die Zukunft der Arbeiter:innen nicht aufgebaut werden. Die gemeinsame Forderung von Arbeiter:innen, Frauen und Jugendlichen ist eine freie, gleichberechtigte und friedliche Türkei“, stellte der Gewerkschaftssekretär fest.

„Der Staat sieht das Problem nicht als Frage der Demokratie“

Angesichts der Schritte, die die kurdische Freiheitsbewegung unternommen habe, habe der türkische Staat bisher keine angemessene Antwort gegeben, meint Demir und kritisierte dessen Verzögerungstaktik: „Das langsame Tempo des Staates rührt daher, dass er sich weigert, dieses Problem als eine Frage der Demokratie und Gleichberechtigung zu betrachten. Eine sicherheitsorientierte Denkweise blockiert den Prozess. Wir wissen jedoch, dass die Errungenschaften des Friedens allen Völkern der Türkei zugutekommen werden.“

„An der Schwelle zu einer demokratischen Transformation“

Abschließend appelliert Demir auch an die Gewerkschaften und ihre Mitglieder, sich ernsthaft und engagiert in den laufenden Prozess einzubringen: „Zu Beginn ihres zweiten Jahrhunderts steht die Türkei an der Schwelle zu einer echten demokratischen Transformation. Der Staat muss unverzüglich handeln, denn je länger der Frieden hinausgezögert wird, desto kleiner wird das Einkommen der Arbeiter:innen und desto düsterer wird ihre Zukunft.

Es reicht nicht aus, diese Schritte nur vom Staat zu erwarten; auch wir Arbeitnehmer:innen und Gewerkschaften müssen unseren Teil zum Frieden beitragen:

• Die Gewerkschaften müssen die Einheit der Arbeitnehmer:innen stärken und sich hinter die Forderungen des kurdischen Volkes nach Gleichheit und Freiheit stellen.

• Der Frieden muss überall erklärt werden, nicht nur als politisches Thema, sondern auch als Frage des Brotes, der Arbeit und der Freiheit.

• Von Streiks bis zu Fabrikversammlungen, von öffentlichen Plätzen bis zu den Wohnungen der Arbeiter:innen muss die Forderung nach Frieden laut werden.

• Frauen, Jugendliche und Arbeiter:innen müssen die eigentlichen Akteur:innen dieses Prozesses sein, und die Sprache des Friedens muss sich von den Arbeitsplätzen auf die Straßen ausbreiten.“

„Der Frieden bietet der Türkei eine historische Chance“

Eine richtige Weiterentwicklung des Prozesses wird viele Dinge in der Türkei verändern, davon ist Nihat Demir überzeugt: „Wir wissen, dass die Lösung dieses langjährigen Problems nicht nur politisch, sondern auch wirtschaftlich, sozial und kulturell einen großen Wandel in der Türkei bewirken wird. Die Produktion in den Fabriken wird gestärkt, unsere Rechte werden besser geschützt und junge Menschen werden Zugang zu Arbeitsplätzen und Bildungsmöglichkeiten erhalten.

Kurz gesagt, der Frieden bietet der Türkei eine historische Chance. Deshalb sagen wir: Alle müssen ihren Beitrag zum Frieden leisten. Der Frieden wird nicht nur die Errungenschaft eines einzigen Volkes sein, sondern der Gewinn aller Völker und aller Arbeitnehmer:innen.“

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/keine-mutter-soll-mit-offenen-augen-sterben-47788 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/gulec-mit-dem-schweigen-der-waffen-ist-die-kurdische-frage-nicht-gelost-47777 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/amed-plattform-fordert-beharrlichkeit-und-mut-fur-losung-der-kurdischen-frage-47769

 

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Trümmer und Träume

Die Poetik-Ecke XXXXII zeigt, wie das Benennen des Zustands der Welt am Ende doch nicht lähmen muss, sondern in eine positive Manifestation münden kann.
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Higher Education Ministry Grants Exceptional Year to Private University Students

SANA - Syrian Arab News Agency - 3. September 2025 - 12:44

Damascus – SANA-The Ministry of Higher Education and Scientific Research has granted students at private universities who exhausted their study opportunities after June 14, 2025, an exceptional additional year for the 2025–2026 academic session.

Assistant Minister for Private Education Affairs, Mohammad al-Suwaid, explained that to qualify, students must not have previously benefited from related decrees and decisions.

The ministry stressed that the measure reflects its commitment to enabling students to complete their studies and ensuring they are not deprived of their academic rights.

Rafah/ Manar

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Neuer Ausweis: Das ändert sich für jetzt Rentner und Menschen mit einer Behinderung

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Die Europäische Union hat den Weg für zwei neue, grenzübergreifend gültige Dokumente freigemacht: eine Europäische Behindertenkarte und einen einheitlichen Parkausweis für Menschen mit Behinderung. Gleichzeitig nimmt die nächste Bundesregierung in Berlin die Digitalisierung nationaler Nachweise wie des Schwerbehinderten‑ und des Rentenausweises ins Visier. Doch was bedeutet das konkret – und stimmt es, dass analoge Karten bald abgeschafft werden?

Kurzübersicht: Was soll sich beim Rentenausweis und Behindertenausweis ändern? Frage Was ändert sich? Warum eine EU‑weit gültige Lösung? Nationale Schwerbehindertenausweise werden im Ausland oft nicht anerkannt; die neue Europäische Behindertenkarte soll Vergünstigungen (ÖPNV, Eintritt, Assistenz) in allen Mitgliedstaaten sichern. Was leistet die Europäische Behindertenkarte? Einheitliches Layout, QR‑Code, sowohl physisch als auch optional digital; Ausgabe durch die heimische Versorgungsbehörde, keine Pflicht zum Smartphone‑Nachweis. Neuer EU‑Parkaussweis Harmonisiert bisher uneinheitliche Parkprivilegien; ermöglicht reservierte Stellplätze, verlängerte Parkzeiten oder Gebührenfreiheit europaweit. Folgen für deutsche Ausweis­inhaber*innen Bestehende nationale Dokumente bleiben gültig; die EU‑Karte ergänzt sie. Ein automatischer Zwangsumtausch ist nicht geplant. Digitaler Rentenausweis Im Koalitionsvertrag als freiwillige Smartphone‑Option angekündigt („können“ statt „müssen“); Scheckkarten‑Format bleibt erhalten. Gerüchte über eine Digital‑Pflicht Falschinformationen in sozialen Medien behaupten Abschaffung der Plastikkarte; weder EU‑Richtlinie noch deutscher Koalitionsentwurf belegen das. Bleibt die Papierform? Ja. Richtlinie und Bundespläne verlangen ausdrücklich ein wahlweises Angebot: haptische Karte oder digitale Wallet‑Version. Zeitplan und Handlungsbedarf EU‑Staaten müssen die Richtlinie bis Mitte 2027 umsetzen; Betroffene warten auf behördliche Information und brauchen vorerst nichts zu unternehmen. Warum brauchte es eine europäische Ausweis-Lösung?

Reisen innerhalb der EU ist für viele Menschen mit Behinderung bislang mit bürokratischen Hürden verbunden. Nationale Nachweise werden im Ausland häufig nicht anerkannt; damit entfallen Vergünstigungen im Nahverkehr, in Museen oder beim Eintritt zu Sportveranstaltungen.

Dem soll eine EU‑weit anerkannte Behindertenkarte abhelfen, die den Status automatisiert bestätigt und den Zugang zu denselben Sonderkonditionen eröffnet, die Einheimische haben.

Der Rat der Europäischen Union hat die entsprechende Richtlinie im Oktober 2024 formal angenommen – verbunden mit einer Frist von 2,5 Jahren für die Umsetzung in nationales Recht und 3,5 Jahren für die praktische Anwendung.

Wie funktioniert die künftige Europäische Behindertenkarte?

Die Karte wird von den zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten ausgestellt, in einem einheitlichen Layout und auf Wunsch zusätzlich digital. Ein QR‑Code soll Fälschungen erschweren.

Schon die Verhandlungen zwischen Parlament und Rat hatten klargestellt, dass die Ausgabe sowohl in physischer als auch in digitaler Form erfolgen muss; niemand wird auf eine rein digitale Variante festgelegt.

Was ändert sich beim Parken?

Parallel zur Behindertenkarte kommt ein harmonisierter Parkausweis. Er ersetzt die bislang uneinheitlichen blauen oder grünen Karten, die außerhalb des Herkunftslandes oft nur eingeschränkt gelten.

Künftig sollen Menschen mit Behinderung in jedem EU‑Land auf reservierte Stellflächen, verlängerte Parkzeiten oder Gebührenbefreiungen zurückgreifen können – unabhängig davon, wo die Berechtigung ausgestellt wurde.

Welche Folgen hat das für Betroffene in Deutschland?

Für deutsche Inhaberinnen und Inhaber eines Schwerbehindertenausweises ändert sich zunächst nichts. Das Bundesamt für Soziale Sicherung bereitet die Einführung der EU‑Karte vor, wird aber – so die Ankündigung – bestehende Dokumente nicht im Handstreich entwerten.

Bis die Richtlinie in deutsches Recht überführt ist, bleiben alle bisherigen Ausweise gültig. Wer später von der neuen Karte profitieren will, beantragt sie bei seiner Versorgungsbehörde; ein automatischer Zwangsumtausch ist nicht vorgesehen.

Lesen Sie auch:

– Schwerbehinderung: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis nur in diesen wenigen Fällen möglich – Urteil

Kommt der Rentenausweis wirklich bald nur noch aufs Smartphone?

Der Entwurf des Koalitionsvertrags zwischen CDU/CSU und SPD – er lag Mitte April 2025 vor – spricht an einer viel zitierten Passage davon, dass „alle den Schwerbehinderten‑ und Rentenausweis sowie die A1‑Bescheinigung digital und sicher mit sich führen können“.

Entscheidend ist dabei das Wort „können“. Die Passage zielt auf eine optionale Wallet‑Lösung und schreibt kein Digital‑Obligatorium fest.

Woher stammen die Gerüchte über eine Digital‑Pflicht?

Rasch nach Veröffentlichung des Koalitionsentwurfs kursierten Online‑Beiträge, die eine Abschaffung der Scheckkarte und eine generelle Smartphone‑Pflicht behaupteten.

Ein prominentes Beispiel ist ein Artikel der Plattform „PepperPapers“ vom 2. Mai 2025, der den Eindruck erweckt, die Bundesregierung plane den analogen Rentenausweis ersatzlos zu streichen. In Wahrheit findet sich dafür in den politischen Beschlüssen kein Beleg.

Dr. Utz Anhalt: Vorteile des EU-Schwerbehindertenausweises Bleibt es bei physischen Nachweisen?

Ja. Sowohl auf europäischer Ebene – dort fordert die Richtlinie ausdrücklich eine wahlweise physische oder digitale Kartenausgabe – als auch im deutschen Koalitionspapier ist keine Rede von einer Abschaffung gedruckter Dokumente.

Die Bundesregierung verweist außerdem auf Erfahrungen mit der digitalen Zulassungsbescheinigung Teil I („Fahrzeugschein“): Das Smartphone‑Pendant ergänzt, ersetzt aber nicht die Papierform.

Was bringt die Digitalisierung dennoch?

Ein freiwilliger digitaler Ausweis könnte Behördengänge vereinfachen, Ermäßigungen beschleunigt nachweisen und sich nahtlos in andere Anwendungen einfügen, etwa in die seit 2023 verfügbare Digitale Rentenübersicht, mit der Versicherte ihre Altersvorsorge zentral einsehen können.

Wichtig: Wer kein Smartphone nutzt, wird seinen klassischen Ausweis jedoch weiter vorzeigen dürfen.

Müssen Rentner und Schwerbehinderte jetzt aktiv werden?

Derzeit nicht. Die EU‑Mitgliedstaaten haben bis Mitte 2027 Zeit, die Richtlinie umzusetzen; konkrete Antragswege werden frühzeitig bekanntgegeben. Auch der digitale Rentenausweis befindet sich im Konzeptstadium.

Bürgerinnen und Bürger sollten ihre vorhandenen Dokumente weiterhin mitführen und abwarten, bis Behörden Einladungen zur Umstellung verschicken. Wer online von angeblichen Pflichtterminen oder Umtauschfristen liest, prüft am besten die Quelle – auf offiziellen Seiten wie bmas.de oder rentenversicherung.de sind solche Fristen bislang nicht veröffentlicht.

Wie geht es weiter?

Im Laufe der kommenden Monate wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Gesetzentwurf zur nationalen Umsetzung der EU‑Karten vorlegen.

Parallel dürfte das federführende Digitalministerium eine Wallet‑Lösung für Rentenausweise pilotieren. Erst nach der parlamentarischen Beratung steht fest, wann und wie die neuen Dokumente ausgegeben werden. Bis dahin gilt: Ruhe bewahren – und wachsam bleiben, wenn Mythen und Halbwahrheiten den Fakten davonlaufen.

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Rente: 24-Monate-Regel kann zur Falle werden – und wie man sie elegant umgeht

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Viele wollen mit 63 Jahren in Rente gehen. Wer Jahrzehnte gearbeitet, Beiträge gezahlt und sein Leben an die Anforderungen des Berufs ausgerichtet hat, möchte nach über 40 Jahren Erwerbstätigkeit endlich Freiheit und Rente genießen.

Doch ein unscheinbarer Paragraph im Rentenrecht kann diesen Plan durchkreuzen: die sogenannte 24-Monats-Regel. Sie entscheidet darüber, ob Arbeitslosengeldzeiten für die Rente zählen – oder ob eine lebenslange Rentenkürzung droht.

Rente mit 63 – und die harten Fakten

Die Vorstellung klingt verlockend: Nach 35 Versicherungsjahren dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer grundsätzlich ab 63 Jahren in Rente gehen. Diese Möglichkeit firmiert offiziell unter dem Begriff „Altersrente für langjährig Versicherte“. Dabei zählen nicht nur Pflichtbeiträge aus Beschäftigung, sondern auch Kindererziehungszeiten, Pflege von Angehörigen, Krankengeld oder Phasen der Arbeitslosigkeit.

Doch der Preis ist hoch: Jeder Monat, den man vor der regulären Altersgrenze in den Ruhestand geht, kostet 0,3 Prozent Abschlag auf die Bruttorente – und das lebenslang. Wer sich beispielsweise vier Jahre früher verabschiedet, muss dauerhaft mit einer Kürzung von 14,4 Prozent leben.

Ein Rechenbeispiel zeigt die Tragweite:
1.050 € Rente → rund 899 € nach Abschlag
1.400 € Rente → rund 1.198 € nach Abschlag
1.550 € Rente → rund 1.327 € nach Abschlag
2.100 € Rente → rund 1.798 € nach Abschlag

Über einen Zeitraum von 20 Rentenjahren summieren sich diese Kürzungen schnell auf 35.000 bis über 70.000 Euro Verlust.

Abschlagsfrei dank 45 Beitragsjahren

Die deutlich attraktivere Variante ist die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Sie ermöglicht den Renteneintritt zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze – ohne Abschläge. Voraussetzung: 45 Versicherungsjahre.
Im Jahr 2024 nutzten fast 270.000 Menschen diese Möglichkeit, Tendenz steigend.

Der Vorteil liegt auf der Hand: Wer 45 Jahre vollmacht, spart nicht nur monatlich mehrere Hundert Euro, sondern über die gesamte Rentenzeit hinweg Beträge im fünfstelligen Bereich.

Doch genau hier liegt das Problem: Nicht jede Versicherungszeit wird angerechnet. Und wer unvorbereitet in die 24-Monats-Falle tappt, dem fehlen am Ende entscheidende Monate.

Die 24-Monats-Regel: Wenn Arbeitslosengeld nicht zählt

Die Regelung ist simpel – und doch folgenreich: Bezieht jemand in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Rentenbeginn Arbeitslosengeld I, werden diese Monate nicht für die 45 Jahre angerechnet. Eine Ausnahme gilt nur, wenn der Arbeitgeber insolvent wird oder den Betrieb vollständig schließt.

Ein praktisches Beispiel zeigt das Problem:

Sabine, 62 Jahre, hat 44 Beitragsjahre gesammelt. Ihr Plan: zwei Jahre Arbeitslosengeld beziehen und danach abschlagsfrei mit 65 Jahren in Rente gehen. Was auf den ersten Blick logisch klingt, scheitert an der Vorschrift.

Denn genau diese 24 Monate ALG I würden nicht anerkannt. Sabine bliebe bei 44 Jahren stehen – und müsste entweder weiterarbeiten oder eine dauerhafte Rentenkürzung in Kauf nehmen.

Damit wird deutlich: Wer nicht rechtzeitig informiert ist, riskiert eine Lücke im Versicherungsverlauf, die sich später nicht mehr schließen lässt.

Der Minijob-Trick: Kleine Beiträge, große Wirkung

Es gibt jedoch einen eleganten Ausweg, den Fachleute als „Minijob-Trick“ bezeichnen. Arbeitslosengeldempfänger dürfen einer Nebenbeschäftigung von weniger als 15 Wochenstunden nachgehen. Anrechnungsfrei auf das ALG I bleiben dabei allerdings nur 165 Euro monatlich. Alles, was darüber hinausgeht, wird vom Arbeitslosengeld abgezogen – ein wichtiger Unterschied zur Minijob-Grenze von derzeit 556 Euro.

Wichtig ist: Wer den Minijob nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt, schafft vollwertige Pflichtbeitragsmonate, die für die 45-Jahre-Regel zählen. Schon geringe Beiträge reichen aus:

Beispiel: 400 Euro Minijob → Eigenanteil ca. 14 Euro pro Monat.
Arbeitgeber zahlt zusätzlich 15 Prozent.

Jeder Monat zählt als Pflichtbeitragszeit und überbrückt die 24-Monats-Lücke.

Zusätzliche Rentenpunkte entstehen zwar nur in kleinem Umfang – ein Jahr mit 556 € Monatsverdienst ergibt etwa 0,15 Entgeltpunkte, also rund 6 Euro mehr Monatsrente. Doch der entscheidende Vorteil ist, dass die 45 Jahre voll werden und die abschlagsfreie Rente damit gesichert ist.

Planung statt Panik: So sichern Betroffene ihre Rentenansprüche

Wer von Arbeitslosigkeit im Alter betroffen ist, sollte möglichst frühzeitig handeln. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung schafft Klarheit darüber, wie viele Beitragsmonate bereits vorhanden sind und welche noch fehlen.

Hierfür gibt es das Formular V0100 – Antrag auf Kontenklärung.
Zudem empfiehlt es sich, die letzten 24 Monate vor dem geplanten Renteneintritt besonders im Blick zu behalten und mögliche Kündigungsszenarien durchzuspielen.

Ein Minijobvertrag, idealerweise noch vor Beginn des Arbeitslosengeldbezugs abgeschlossen, verhindert unangenehme Nachfragen bei der Arbeitsagentur.

Wichtige Unterlagen wie Kündigungen, ALG-Bescheide oder Lohnabrechnungen sollten sorgfältig gesammelt werden, um den Rentenantrag später reibungslos durchzubringen.

Fazit

Die 24-Monats-Regel ist ein Stolperdraht, der viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unvorbereitet trifft. Wer sie nicht kennt, riskiert erhebliche finanzielle Einbußen im Ruhestand. Gleichzeitig zeigt das Beispiel, dass schon mit überschaubarem Aufwand – etwa einem kleinen, rentenversicherungspflichtigen Nebenjob – die entscheidende Beitragszeit gesichert werden kann.

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Von der Freiheyt 1525 zur Freiheit 2025

Der Bauernkrieg vor 500 Jahren war ein Urereignis der deutschen Geschichte, Mühlhausen eines seiner Zentren. Dieses Jahr erinnert die große Thüringer Landesausstellung an die Ereignisse. Eine Spurensuche zwischen Exponaten und Erinnerungen.
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Commercial Bank of Syria : new pension withdrawal service via al-Haram exchange Outlets

SANA - Syrian Arab News Agency - 3. September 2025 - 12:34

Damascus, SANA-The Commercial Bank of Syria launched a new service enabling retirees to withdraw their pensions using ATM cards issued by the bank through branches of al-Haram Exchange.

In a statement, the bank said:” the measure introduced in line with directives from the Minister of Finance, seeks to streamline pension disbursement, ease withdrawal procedures, and reduce congestion at ATMs, offering retirees more accessible and convenient options.”

The expanded service now covers remote areas such as Idleb, the eastern region, and several neighborhoods in Hama, ensuring a wider reach, particularly for the elderly, while alleviating the burden of travel and long waiting times.

Manar/Adnan

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Nach dem Mord von Friedland: Wenn die Vermeidung von „rechter Hetze” wichtiger ist als ein Menschenleben

Der SPD-Bürgermeister von Friedland, Andreas Friedrichs, nennt die Ermordung eines 16-jährigen Mädchens, das am Bahnhof seiner Gemeinde vor einen Zug gestoßen wurde, einen “Unglücksfall”. Seine größte Sorge: Dass dadurch “rechte Hetze” befeuert wird. In Köln hat ein Bündnis aller Parteien außer der AfD ein “Fairnessabkommen“ geschlossen, das sich verpflichtet, im NRW-Kommunalwahlkampf das Thema Migration “ausschließlich […]

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Pflege: Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen auch in Mietwohnungen einer Seniorenwohnanlage

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Mit wegweisendem Urteil gibt das Sozialgericht Karlsruhe Az. S 14 P 2053/18 bekannt, dass § 40 Abs 4 S 1 SGB XI eine Bezuschussung von wohnumfeldverbessernden Maßnahmen in Mietwohnungen auch dann nicht ausschließt, wenn es sich um betreute Wohneinrichtungen, beziehungsweise Wohnungen in Alten- oder Behindertenwohnheimen, in denen der Betroffene ein Mindestmaß an Selbständigkeit genießt und die keine Pflegeheime im Sinne des SGB XI sind, soweit die Bereitstellung der Wohnung in diesen Wohneinrichtungen nicht zur sozialrechtlichen Leistungserbringung gehört.

Der Pflegeträger kann vom Gericht nicht mit seiner Auffassung gehört werden, dass Bewohner in betreuten Wohneinrichtungen grundsätzlich von den Leistungen ausgeschlossen sind

Denn als Maßnahmen des individuellen Wohnumfeldes bezuschusst werden können sowohl Maßnahmen an gemietetem Wohnraum oder am Eigentum des Pflegebedürftigen. Das individuelle Wohnumfeld ist betroffen, wenn es sich um eine Maßnahme in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder zumindest in dem Haushalt, in den er aufgenommen ist und in dem er gepflegt werden soll, handelt.

Zum Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts

Der Begriff des individuellen Wohnumfeldes des Pflegebedürftigen ist daher nicht auf die vorhandene Wohnung (Mietwohnung, Eigentumswohnung oder Eigenheim) begrenzt, sondern umfasst – in Abgrenzung zum dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung – jedes Wohnen in einem privaten häuslichen Bereich (BSG, Urteil vom 26. April 2001 – B 3 P 24/00 R – ).

Der Umstand, dass die Klägerin eine Wohnung in der – Seniorenwohnanlage – bewohnt, ändert nach Auffassung der Kammer eine Zuschussgewährung nicht bereits auf tatbestandlicher Ebene; vielmehr betrifft die in Rede stehende Maßnahme das individuelle Wohnumfeld der Klägerin. Denn die Klägerin bewohnt – wie auch der Mietvertrag belegt – eine private Mietwohnung.

Dass es sich um eine Wohnung in einer Seniorenwohnanlage handelt, in der die AWO gewisse Betreuungsleistungen anbietet, ändert hieran zur Überzeugung der Kammer nichts. Die angebotenen Betreuungsleistungen der AWO machen die Wohnanlage nicht zu einem Pflegeheim. Nach den Maßstäben der zitierten Rechtsprechung des BSG muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Maßnahme das individuelle Wohnumfeld der Klägerin betrifft.

Das Bewohnen der privaten Mietwohnung in der Seniorenwohnanlage gleicht nicht einem dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung

Insbesondere pflegerische Hilfen sind nach dem vorliegenden Betreuungsvertrag nicht zu erbringen. Bei der von der Klägerin in Anspruch genommenen Wohnform handelt es sich daher nicht um den dauerhaften Aufenthalt in einer stationären Einrichtung; vielmehr steht die selbstbestimmte und aktive Lebensgestaltung in der selbst genutzten Mietwohnung im Vordergrund.

Fazit

Dem Wortlaut des § 40 Abs. 4 SGB XI ist kein Ausschluss für entsprechenden Wohnraum zu entnehmen. Das Gemeinsame Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vermag die gesetzliche Regelung nicht wirksam einzuschränken. Auch sind die Gerichte bei der Auslegung von unbestimmten Rechtsbegriffen nicht an ein solches Rundschreiben gebunden.

Die bewohnte Wohnung der Klägerin stellt als Mietwohnung ein individuelles Wohnumfeld im Sinne des § 40 Abs. 4 Satz 1 SGB XI dar.

Anmerkung vom Verfasser

Der pauschale Ausschluss entsprechender Wohnformen widerspricht dem gesetzgeberischen Willen, neue ambulante Wohnformen zu fördern (z.B. § 45e SGB XI, der in Abs. 1 Satz 1 ausdrücklich die Anwendbarkeit von § 40 Absatz 4 auf ambulant betreute Wohngruppen voraussetzt; § 38a SGB XI; zum gesetzgeberischen Ziel der Förderung alternativer Wohnformen insgesamt: BT-Drucksache 18/10707).

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Kündigung: Abfindung annehmen oder nicht: Diese Fehler kosten viel

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Abfindungen wirken wie Befreiung – und kippen schnell zur Kostenfalle.
Das Geld lockt, doch Sperrzeit, Steuern und Fristen bestimmen den echten Wert.
Wer vorschnell unterschreibt, verschenkt oft Verhandlungsmacht und Netto.

Kurzcheck: Worauf Sie achten sollten
  • Frist halten: Binnen drei Wochen Kündigung prüfen lassen.
  • Beendigungsdatum prüfen: Ordentliche Kündigungsfrist einhalten, Ruhen von ALG vermeiden.
  • Netto statt Brutto denken: Fünftelregelung, Steuervorauszahlungen und Liquidität kalkulieren.
  • Prozessrisiko nutzen: Kündigungsgrund prüfen; stärkere Position, höhere Abfindung.
  • Nebenleistungen verhandeln: Freistellung, Boni, sehr gutes Zeugnis, Outplacement festschreiben.
  • Sperrzeit im Blick: Aufhebungsvertrag nur mit tragfähiger Begründung unterschreiben.
    Sozialversicherung klären: Status bei der Krankenkasse vorab abstecken.
    Bürgergeld/Ansprüche melden: Zufluss rechtzeitig angeben, Anrechnung vermeiden.
  • Alles schriftlich fixieren: Keine mündlichen Zusagen akzeptieren.
Kein Automatismus: Wann es wirklich einen Anspruch gibt

Ein gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht in Deutschland grundsätzlich nicht. Eine wichtige Ausnahme ist der Sozialplan. Gibt es einen Betriebsrat und eine Betriebsänderung, kann der Sozialplan Abfindungen verbindlich regeln. Er schafft einen einklagbaren Anspruch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Sonderfall § 1a KSchG: Abfindung im Kündigungsschreiben

Bei betriebsbedingter Kündigung kann der Arbeitgeber im Kündigungsschreiben eine Abfindung ausloben. Der Anspruch entsteht, wenn Sie auf die Klage verzichten. Die gesetzliche Richtgröße liegt bei 0,5 Bruttomonatsverdiensten je Beschäftigungsjahr. Höhere Beträge sind möglich, wenn die Lage es hergibt.

Verhandeln lohnt sich: Wovon die Höhe abhängt

Außerhalb des § 1a-Falls ist die Abfindung Verhandlungssache. Üblich sind Spannen von 0,5 bis etwa 1,0 Monatsgehältern je Jahr. Maßgeblich sind Prozessrisiko, Schutzstatus, Branche, Region und wirtschaftliche Stärke des Unternehmens. Wer starke Karten hat, erzielt oft mehr.

Drei-Wochen-Frist: Ohne Klage wird die Kündigung wirksam

Wer sich wehren will, muss innerhalb von drei Wochen ab Zugang der Kündigung Klage erheben. Nach Fristablauf gilt die Kündigung als wirksam. Späte Gespräche führen dann meist zu schwächeren Ergebnissen. Warten kostet Geld.

Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag: Folgen für ALG I

Ein Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich. Häufig droht dann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld von bis zu zwölf Wochen. Ein Abwicklungsvertrag regelt die Trennung nach einer Kündigung. Auch hier sind Abfindungen möglich. Fristen laufen weiter, selbst wenn verhandelt wird.

Ruhen statt Anrechnung: So wirkt die Abfindung auf ALG I

Abfindungen werden nicht auf das Arbeitslosengeld angerechnet. Endet das Arbeitsverhältnis jedoch vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist und fließt eine Abfindung, ruht der Anspruch auf ALG I bis zum fiktiven Ende der Frist. Sperrzeit und Ruhen können zusammenfallen. Planen Sie das Enddatum deshalb sorgfältig.

Steuer: Fünftelregelung wirkt erst in der Veranlagung

Abfindungen sind steuerpflichtig. Die Tarifermäßigung nach § 34 EStG (Fünftelregelung) mindert die Progression. Seit 2025 berücksichtigt der Arbeitgeber die Ermäßigung in der Regel nicht mehr im Lohnsteuerabzug. Der Vorteil entsteht erst über die Steuererklärung. Das belastet die Liquidität im Auszahlungsjahr. Rücklagen federn Nachzahlungen ab.

Sozialversicherung: Meist beitragsfrei, mit wichtiger Ausnahme

„Echte“ Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes sind in der Regel nicht beitragspflichtig zur Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegeversicherung. Komplex wird es bei freiwillig gesetzlich Versicherten. Wird die Kündigungsfrist nicht eingehalten, kann die Krankenkasse Teile als beitragspflichtige Einnahme werten. Klären Sie den Status vor der Unterschrift.

Sozialplan, Zeugnis, Freistellung: Was Sie zusätzlich verhandeln können

Die Summe ist nur ein Teil der Gleichung. Nebenleistungen zählen oft mehr. Wichtig sind eine bezahlte oder unwiderrufliche Freistellung mit klarem Zeitraum, geregelte Boni und ein sehr gutes Arbeitszeugnis. Outplacement oder Qualifizierung erleichtern den Übergang. Vereinbaren Sie Termine und Inhalte schriftlich.

Entscheidung abwägen: Die relevanten Faktoren im Blick

Bewerten Sie Ihre Prozesschancen realistisch. Prüfen Sie, ob das Arbeitsverhältnis erst nach der ordentlichen Frist endet. Kalkulieren Sie die Netto-Summe für die Überbrückungszeit. Klären Sie die Wirkungen auf ALG I (Ruhen, Sperrzeit). Sichern Sie Nebenleistungen ab. Diese Punkte entscheiden über Nutzen oder Nachteil.

Praxis-Reihenfolge: So gehen Sie strukturiert vor

Sichern Sie die Frist beim Arbeitsgericht. Stimmen Sie Beendigungsdatum, Abfindung und Nebenleistungen schriftlich ab. Rechnen Sie die steuerlichen Effekte durch und planen Sie Liquidität. Klären Sie mit der Agentur für Arbeit Ruhen und Sperrzeit. Holen Sie rechtliche Beratung vor der Unterschrift ein.

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Meeting with President of the Socialist Republic of Vietnam Luong Cuong

PRESIDENT OF RUSSIA - 3. September 2025 - 11:55

In Beijing, Vladimir Putin held a meeting with President of the Socialist Republic of Vietnam Luong Cuong.

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