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A recent poll by Le Figaro revealed that only 11% of French citizens support Macron

A recent poll by Le Figaro revealed that only 11% of French citizens support Macron

How is this democracy?  Democracy is supposed to give people leaders they want.

This is the lowest approval rating ever reported in Frances history. 

https://www.globalresearch.ca/only-11-of-the-french-citizens-support-macron/5904520 

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Staatsanwaltschaft nennt Wahlkampfspende von Rüstungsfirma „Klimapflege“

Ermittlungsverfahren wegen mutmaßlicher Bestechung eingestellt / Staatsanwaltschaft: „Aufeinanderfolgende Leistung und Gegenleistung im konkreten Fall nicht erkennbar“ / Mehrere Abgeordnete nahmen Spenden an – Rheinmetall-Tochter profitierte später von Projekten des „Sondervermögens Bundeswehr“
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Elon setzt nicht auf Kernfusion

Wäre Kernfusion eine realistische Option zur Energieversorgung, dann würde Elon Musk in diese Technologie einsteigen. Doch der setzt auf Projekte mit besseren Erfolgschancen, etwa die Besiedelung des Mars. von Hans Hofmann-Reinecke Journalistische Prognosen

Journalistische Prognosen zur globalen Energieversorgung klingen oft etwa so:

„Die gegenwärtigen Atomreaktoren sind eine Hochrisiko-Brückentechnologie, die bald durch Small Modular Reactors abgelöst wird, die keinen Atommüll erzeugen. Parallel dazu gehen kleine Reaktoren ans Netz, die Energie erzeugen, indem sie vorhandene radioaktive Abfälle verbrennen. Bald aber wird Energie durch kontrollierte Kernfusion erzeugt, deren Brennstoff im Wasser in beliebiger Menge vorhanden ist.“

An dieser Prognose ist fast alles falsch. Hier soll jedoch nur die letzte Aussage betrachtet werden.

Die erste menschengemachte Kernfusion fand 1952 statt – in Form der Wasserstoffbombe. Seither wurden enorme Ressourcen in Forschung und Entwicklung investiert, um diese gewaltige Energiequelle kontrolliert nutzbar zu machen. Heute jedoch kann niemand behaupten: „Ja, jetzt haben wir ein funktionierendes Prinzip, wir müssen es nur noch kleiner, günstiger und zuverlässiger machen, dann ist es einsatzbereit.“

Warum geht es so langsam voran? Der erste Motorflug fand 1903 statt. 73 Jahre später bevölkerten Jumbos und Airbusse den Himmel. In 73 Jahren hat die Luftfahrt die Welt tiefgreifend verändert – warum hat die Kernfusion unsere Energieversorgung noch nicht revolutioniert?

Alles oder nichts

Es gibt keinerlei Grund anzunehmen, dass alle Technologien im gleichen Tempo voranschreiten. Für die Untersuchung von Auftrieb und Luftwiderstand konnten die Wright-Brüder erprobte Materialien wie Holz und Leinen verwenden und die Kräfte mit einfachen Geräten messen. So erkannten sie schnell die grundlegenden Gesetze der Aerodynamik und konnten die Form von Tragflächen berechnen und bauen. Schrittweise entwickelten sie dann Antrieb und Steuerung, und daraus entstanden schließlich richtige Flugzeuge. Anfangs mit konventionellen Bauteilen und Seilzügen von Fahrrädern, später mit leichteren Materialien, Elektromechanik und Elektronik – aus dem Flyer entstanden in kleinen, inkrementellen Schritten die modernen Airliner.

Kitty Hawk war der Keim der Luftfahrt.

In der Kernfusion gibt es keinen solchen Keim, von dem aus man in kleinen Schritten zu einer industriell nutzbaren Technologie gelangt. Hier gilt: alles oder nichts. Die zentrale Reaktion – die Fusion von Deuterium und Tritium – wird heute in gigantischen Anlagen nur für wenige Sekunden erreicht. Dieser Entwicklungsstand von Fusionsreaktoren ist vergleichbar mit der ersten gelungenen Zündung eines Benzin-Luftgemisches im Reagenzglas auf dem Weg zum Benzinmotor. Und vielleicht ist selbst dieser Vergleich noch zu optimistisch.

(Anmerkung: Deuterium und Tritium, die Treibstoffe der Kernfusion, sind Isotope des Wasserstoffs. Deuterium macht 0,015 % des natürlichen Wasserstoffs aus, Tritium ist radioaktiv mit einer Halbwertszeit von 12 Jahren und muss aus Lithium in Atomreaktoren hergestellt werden. Der „natürliche“ Wasserstoff reicht also nicht als Brennstoff.)

Seit 50 Jahren noch 30 Jahre

Bedeutet das, die Forscher und Ingenieure würden nicht hart genug arbeiten? Ganz im Gegenteil. Die Berechnung der Magnetfelder in Tokamaks und Stellaratoren stellt olympische Anforderungen an die wissenschaftliche Intelligenz. Ihre Umsetzung erfordert Höchstleistungen auf technologischem Neuland. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind von großem wissenschaftlichem Wert – unabhängig davon, ob die Kernfusion jemals zur Energieversorgung beiträgt.

Elon Musk will nicht so lange warten. Sein Kommentar lautet: „30 years away for the last 50 years“ – seit fünf Jahrzehnten ist man immer noch 30 Jahre vom Erfolg entfernt. Für jemanden, der die NASA praktisch eigenhändig überholt und nebenbei ein halbes Dutzend Firmen aufgebaut hat, ist das nichts. Statt zu warten, fliegt er lieber auf den Mars.

Der Bestseller des Autors „Grün und Dumm“, und andere seiner Bücher, sind bei Amazon erhältlich

Der Beitrag Elon setzt nicht auf Kernfusion erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Hüda Kaya nach kurzzeitiger Inhaftierung wieder frei

Die Autorun und frühere HDP-Abgeordnete Hüda Kaya ist am Montagabend nach nur wenigen Stunden in Haft wieder freigelassen worden. Ein Gericht setzte ihre Haftstrafe zur Bewährung aus, nachdem die Verteidigung erfolgreich Widerspruch eingelegt hatte. Kaya war am Vortag ins Gefängnis gekommen – nicht wegen eines politischen Delikts, sondern aufgrund eines Verstoßes gegen Gefängnisvorschriften.

Der Vorwurf: Kaya soll 2022 bei einem Besuch ihres inhaftierten Sohnes im Gefängnis ein Mobiltelefon mitgeführt haben. Das zuständige Gericht hatte sie deswegen zu einer Freiheitsstrafe von eineinhalb Jahren verurteilt. Ursprünglich wurde die Strafe jedoch nicht zur Bewährung ausgesetzt – mit Verweis auf frühere Verurteilungen Kayas, insbesondere im Zusammenhang mit politischen Aktivitäten in der Zeit nach dem 28. Februar 1997, einem Wendepunkt der modernen türkischen Politik.

Verteidigung kritisiert politische Bewertung

Kayas Anwältin Zilan Leventoğlu sprach von einem „unverhältnismäßigen und politisch gefärbten Vorgehen“. Die ursprüngliche Entscheidung, ihre Mandantin direkt in Haft zu nehmen, habe sich auf überholte politische Urteile gestützt, die nicht mehr als Grundlage für eine derart harte Entscheidung dienen dürften. „Dass eine Bagatelle wie das Mitführen eines Handys derart schwer sanktioniert wurde, verweist auf eine rechtsstaatlich fragwürdige Praxis“, erklärte Leventoğlu. Die Verteidigung habe sämtliche rechtlichen Mittel ausgeschöpft und betont, dass eine vollständige Haftvollstreckung weder juristisch noch moralisch vertretbar sei.

Gericht korrigiert ursprüngliche Entscheidung

Nach erneuter Prüfung entschied das Gericht nun, dass die Strafe doch im Rahmen der „überwachten Freiheit“, wie im türkischen Strafrecht etwa Bewährungsauflagen oder die polizeiliche Meldepflicht bezeichnet wird, verbüßt werden kann. Kaya wurde daraufhin noch am selben Abend freigelassen. Leventoğlu erklärte weiter: „Unsere Mandantin ist frei, weil das Gericht am Ende ein Mindestmaß an rechtlicher und gesellschaftlicher Verhältnismäßigkeit anerkannt hat.“ Man danke allen, die sich öffentlich für Kaya eingesetzt hätten – von politischen Weggefährtinnen bis zu Vertreterinnen der Zivilgesellschaft.

Wer ist Hüda Kaya?

Hüda Kaya ist eine bekannte islamisch-sozialistische Politikerin und ehemalige Abgeordnete der Demokratischen Partei der Völker (HDP). Sie engagierte sich über Jahre hinweg für Frauenrechte, Religionsfreiheit und soziale Gerechtigkeit – häufig aus einer oppositionellen, staatskritischen Perspektive. Mehrere Verfahren wurden im Laufe ihrer politischen Karriere gegen sie eröffnet. Ihre politische Vergangenheit, insbesondere im Kontext der repressiven Maßnahmen nach dem „postmodernen Putsch“ vom 28. Februar 1997 – als das türkische Militär die islamistische Erbakan-Regierung entmachtete – wurde bei gerichtlichen Entscheidungen mehrfach als belastend gewertet, so auch so auch in diesem Fall.

https://deutsch.anf-news.com/frauen/ehemalige-hdp-abgeordnete-huda-kaya-tritt-haftstrafe-an-48656 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/friedensaktivist-muhammed-cihad-cemre-in-Canakkale-verhaftet-32900 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/muhammed-cihad-cemre-von-antiterrorpolizei-festgenommen-32810

 

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DEM fordert Rückzug der Zwangsverwaltung aus Kurdistan

Zum Jahrestag des Putschs gegen die Demokratische Partei der Völker (HDP) am 4. November 2016 hat deren Nachfolgerin DEM die türkische Regierung zu konkreten Schritten für eine demokratische Öffnung aufgefordert. In einer Stellungnahme fordert die Partei unter anderem die Rücknahme der eingesetzten Zwangsverwalter in kurdischen Städten sowie die Freilassung aller inhaftierten Politiker:innen der HDP und DEM. „Wenn der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft glaubwürdig sein soll, müssen die bestehenden undemokratischen Strukturen beseitigt werden“, heißt es in der Erklärung. Die Forderungen stehen im Zusammenhang mit dem von Abdullah Öcalan am 27. Februar initiierten Dialogprozess, den die DEM-Partei als historischen Schritt zur Demokratisierung der Türkei wertet.

Symbolträchtiges Datum: 4. November

Die Partei erinnert daran, dass am 4. November 2016 zwölf Abgeordnete der damaligen HDP – darunter die Parteivorsitzenden Selahattin Demirtaş und Figen Yüksekdağ – verhaftet wurden. Gleichzeitig war am 4. November 2024 in den Städten Mêrdîn (tr. Mardin), Êlih (Batman) und Xelfetî (Halfeti) – die kommunale Selbstverwaltung durch staatliche Zwangsverwalter ersetzt worden. „Der 4. November steht symbolisch für die systematische Ausschaltung demokratisch gewählter kurdischer Mandatsträger:innen“, erklärte die Partei. Die anhaltende Praxis, gewählte Bürgermeister:innen durch ernannte Beamte zu ersetzen, sei eine offene Missachtung des Wählerwillens und ein zentraler Hemmschuh für den Demokratisierungsprozess.

Vertrauen nur durch konkrete Schritte

Die DEM-Partei sieht in der gegenwärtigen Phase eine Chance zur Stabilisierung des demokratischen Öffnungsprozesses, der durch die jüngsten Schritte der kurdischen Bewegung eingeleitet worden sei. „Die Initiative, die von Herrn Öcalan ausgegangen ist, hat Hoffnung auf eine neue, gleichberechtigte Türkei geschaffen“, so die Erklärung. Diese Hoffnung werde jedoch durch zögerliches Verhalten seitens der Regierung geschwächt. „Demokratie und Freiheit zu sichern, ist nicht allein Aufgabe der kurdischen Bewegung“, so die Partei. Auch der Staat müsse seiner Verantwortung gerecht werden und entschlossene Schritte unternehmen, um den Prozess zu unterstützen. Als „zentrale Bedingung für eine glaubwürdige Öffnung“ nennt die DEM-Partei:

▪ Der Rückzug der Zwangsverwalter in kurdisch geprägten Kommunen,

▪ die Wiedereinsetzung gewählter Mandatsträger:innen,

▪ sowie die sofortige Freilassung aller inhaftierten Politiker:innen, die wegen ihrer politischen Tätigkeit verurteilt oder angeklagt wurden.

Diese Maßnahmen seien nicht nur rechtlich geboten, sondern auch ein Zeichen politischen Respekts gegenüber der kurdischen Bevölkerung. Die Fortsetzung repressiver Maßnahmen wie die Praxis der Zwangsverwaltung untergrabe das Vertrauen in den Staat und blockiere demokratische Entwicklungen.

Appell an die Regierung

Die Erklärung schließt mit einem Appell an die politische Führung des Landes: „Wir betrachten den 4. November 2025 als Gelegenheit, um den begonnenen Friedensprozess mit ernsthaften, glaubwürdigen Schritten zu untermauern“, heißt es. Die Regierung sei aufgefordert, ihren Teil der Verantwortung zu übernehmen, um Vertrauen zurückzugewinnen und Voraussetzungen für ein gleichberechtigtes Zusammenleben zu schaffen. Ein Rückzug des Staates aus der Kommunalverwaltung und die Freilassung der politischen Gefangenen würden laut DEM-Partei nicht nur zur Demokratisierung beitragen, sondern auch den Weg zu einem dauerhaften gesellschaftlichen Frieden ebnen. „Das ist nicht nur eine politische Notwendigkeit, sondern ein Gebot für das friedliche Zusammenleben der Völker in der Türkei.“

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/egmr-weist-einspruch-der-turkei-ab-demirtas-urteil-ist-rechtskraftig-48668 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/hedep-die-putschmentalitat-ist-allgegenwartig-der-widerstand-auch-39685 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/die-hdp-ist-die-brucke-zu-einer-demokratischen-turkei-29146

 

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Erwerbsminderungsrente und Verheiratet: Diese Fallstricke sollte man kennen

Lesedauer 5 Minuten

Eine Rente wegen Erwerbsminderung (EM-Rente) erhalten Versicherte, deren Leistungsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen dauerhaft erheblich eingeschränkt ist.

Es gibt die Rente wegen voller und die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung; bei Letzterer ist ein begrenzter Hinzuverdienst typischerweise eher möglich. Grundsätzlich wird zusätzliches Einkommen stufenlos angerechnet.

Heirat und Rentenhöhe: Gibt es eine „Familieneinkommensgrenze“?

Die gute Nachricht zuerst: Die Ehe an sich mindert Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Weder die Rentenhöhe Ihres Ehepartners noch dessen übriges Einkommen wird auf Ihre eigene Rente angerechnet.

Eine „Obergrenze“ für das Familieneinkommen existiert in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht.

Eine wichtige Ausnahme betrifft den Grundrentenzuschlag (häufig „Grundrente“ genannt): Dieser einkommensgeprüfte Zuschlag auf niedrige Renten berücksichtigt neben dem eigenen Einkommen auch das Einkommen des Ehepartners; maßgeblich sind dabei regelmäßig Steuerdaten aus der Vergangenheit (vorletztes/vorvorletztes Jahr). Dadurch kann Heirat den Zuschlag mindern oder zum Wegfall führen.

Arbeiten trotz EM-Rente: Hinzuverdienstgrenzen 2025

Seit 2023 gelten dynamische Hinzuverdienstgrenzen. Zum 1. Januar 2025 wurden sie erneut angehoben:

Für die volle EM-Rente liegt die jährliche Grenze bei rund 19.661 Euro. Bei teilweiser EM-Rente gilt mindestens rund 39.322 Euro pro Jahr; darüber hinaus kann die individuelle Grenze – je nach Vorverdienst – höher liegen.

Überschreitungen führen nicht automatisch zum kompletten Wegfall, sondern zu einer stufenlosen Anrechnung. Planen Sie Ihre Arbeitszeit und Ihren Vertrag so, dass Sie die Grenze realistisch einhalten.

Wenn das Geld nicht reicht: Grundsicherung oder Bürgergeld

Reicht die EM-Rente nicht zum Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das in der Regel die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII.

Dabei wird das Einkommen des Ehepartners mitgeprüft; Freibeträge und Details der Einkommensanrechnung sind gesetzlich geregelt. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft und besteht dem Grunde nach Erwerbsfähigkeit, greift in Bedarfsgemeinschaften regelmäßig das Bürgergeld (SGB II), bei dem Partnereinkommen ebenfalls berücksichtigt wird.

Kranken- und Pflegeversicherung: Was sich in der Ehe ändert – und was nicht

Beziehende einer EM-Rente sind – sofern die sogenannte Vorversicherungszeit erfüllt ist – in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert; Beiträge werden von der Rente einbehalten. Die Ehe ändert diesen Status grundsätzlich nicht.

Erfüllt jemand die KVdR-Voraussetzungen nicht, kann im Einzelfall eine Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner in Betracht kommen – die eigene Rente zählt dann aber als Einkommen für die Familienversicherungs-Grenze, was die Voraussetzungen häufig verfehlt. Lassen Sie Ihren konkreten Status von Ihrer Krankenkasse prüfen; maßgeblich sind KVdR-Regeln (9/10-Regel) und gemeldete Einkünfte.

Steuern bei verheirateten EM-Rentnern: Splitting, Freibetrag und Besteuerungsanteil

EM-Renten sind einkommensteuerpflichtig. Entscheidend ist der Besteuerungsanteil nach Jahr des Rentenbeginns. Für Neurentner 2025 sind 83,5 % der Jahresbruttorente steuerpflichtig; 16,5 % bleiben als persönlicher Rentenfreibetrag dauerhaft steuerfrei.

Zudem gilt der Grundfreibetrag (2025: 12.096 Euro). Verheiratete können von der Zusammenveranlagung (Ehegattensplitting) profitieren; ob am Ende Steuern anfallen, hängt vom Gesamteinkommen beider Partner.

Beachte: Der Rentenversicherungsträger führt keine Lohnsteuer ab, meldet aber die relevanten Daten an die Finanzverwaltung.

Hinterbliebenenschutz: Was Ihr Partner wissen sollte

Stirbt die oder der EM-Rentner(in), kommt – bei erfüllten Voraussetzungen – eine Witwenrente in Betracht. Die große Witwen-/Witwerrente beträgt im Regelfall 55 % der Rente des Verstorbenen (bei Heirat vor 2002 und Geburt vor dem 2.1.1962: 60 %).

Eigene Einkünfte des Hinterbliebenen werden oberhalb von Freibeträgen angerechnet. In den ersten drei Monaten („Sterbevierteljahr“) wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe gezahlt. Planen Sie diese Absicherung – und hinterlegen Sie Vollmachten sowie aktuelle Kontaktdaten bei der DRV.

Typische Stolpersteine in der Praxis

Häufig übersehen wird, dass ein Nebenjob die EM-Rente zwar nicht verbietet, aber präzise gesteuert werden muss, damit die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird.

Ebenso oft wird der Grundrentenzuschlag überschätzt: Durch die Einkommensanrechnung auch des Ehepartners fällt er bei manchen Ehepaaren geringer aus oder entfällt, obwohl eigene Voraussetzungen vorliegen. Schließlich sollten Paare mit knappen Budgets früh klären, ob Grundsicherung oder Wohngeld als Ergänzung in Frage kommen – und dabei bedenken, dass bei Grundsicherung das Partnereinkommen relevant ist.

Ehe, Trennung, Scheidung: Weichenstellungen für später

Die Ehe selbst verändert die EM-Rente nicht, hat aber Folgen für den späteren Hinterbliebenenschutz und – im Fall einer Scheidung – für den Versorgungsausgleich zwischen den Rentenanrechten der Ehegatten.

Wer frühzeitig Unterlagen ordnet und Rentenkonten klärt, vermeidet Nachteile bei Entgeltpunkten und Anrechnungszeiten; insbesondere bei langjährigen Verläufen lohnt eine Kontenklärung mit der DRV.

Fünf wichtige Fragen und Antworten zur Erwerbsminderungsrente in der Ehe

1) Mindert eine Heirat meine Erwerbsminderungsrente?
Die Ehe als solche senkt Ihre eigene Erwerbsminderungsrente nicht. Die Rente wird aus Ihren persönlichen Versicherungszeiten und Entgeltpunkten berechnet. Einkommen und Vermögen des Ehepartners spielen dabei keine Rolle. Relevant kann die Ehe allerdings bei Zuschlägen und bedarfsgeprüften Leistungen sein: Der Grundrentenzuschlag sowie Sozialleistungen wie Grundsicherung berücksichtigen in der Regel auch das Einkommen des Partners.

Das bedeutet: Ihre Rente bleibt unverändert, einzelne Zusatzleistungen können jedoch steigen, sinken oder entfallen.

2) Dürfen verheiratete Beziehende einer EM-Rente hinzuverdienen?
Ein Hinzuverdienst ist möglich, allerdings gelten gesetzliche Grenzen. Bei der vollen EM-Rente sind sie niedriger als bei der teilweisen EM-Rente; überschreiten Sie die Grenze, wird der übersteigende Betrag stufenlos angerechnet.

Maßgeblich ist das kalenderjährliche Einkommen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit. Praktisch wichtig sind klare Arbeitszeitmodelle, die dokumentierte Einhaltung der gesundheitlich zumutbaren Stunden sowie die Pflicht, Veränderungen – insbesondere neue Jobs oder Gehaltserhöhungen – der Rentenversicherung unverzüglich mitzuteilen.

Wer eine teilweise EM-Rente erhält, muss zudem darauf achten, dass die vereinbarte Tätigkeit dem verbliebenen Leistungsvermögen entspricht.

3) Was ändert die Ehe bei Kranken- und Pflegeversicherung?
Beziehende einer EM-Rente sind – bei erfüllter Vorversicherungszeit – in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert; Beiträge werden direkt von der Rente einbehalten, die Pflegeversicherung läuft entsprechend mit. Die Heirat ändert diesen Status in der Regel nicht.

Wer die Vorversicherungszeit nicht erfüllt, prüft mit der Kasse, ob eine beitragsfreie Familienversicherung über den gesetzlich versicherten Ehepartner möglich ist; eigene Renteneinkünfte und sonstige Einnahmen werden dabei als Einkommen gewertet und können die Familienversicherung ausschließen. In der privaten Krankenversicherung bleibt der individuelle Vertrag maßgeblich; die Ehe führt nicht automatisch zu einem Wechselrecht.

4) Wie wirkt sich die Ehe steuerlich aus?
Erwerbsminderungsrenten sind einkommensteuerpflichtig. Der steuerpflichtige Anteil richtet sich nach dem Jahr des Rentenbeginns; der verbleibende Rentenfreibetrag wird lebenslang festgeschrieben. Verheiratete können die Zusammenveranlagung wählen, wodurch sich über das Splittingverfahren häufig eine niedrigere Steuerlast ergibt – abhängig vom Gesamteinkommen beider Partner, auch aus Lohn, Vermietung oder Kapital.

Zu beachten sind außerdem der Grundfreibetrag, Vorsorgeaufwendungen sowie der Werbungskosten-Pauschbetrag für Renten. Da Träger der Rentenversicherung keine Lohnsteuer einbehalten, kann es sinnvoll sein, frühzeitig eine Einkommensteuer-Vorauszahlung festzulegen oder Rücklagen zu bilden.

5) Welche Absicherung und Fallstricke sollten Paare im Blick behalten?
Reicht die EM-Rente trotz Ehe nicht für den Lebensunterhalt, kommen bedarfsgeprüfte Leistungen in Betracht. Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung ist das typischerweise die Grundsicherung nach dem SGB XII; das Einkommen des Ehepartners wird angerechnet. Ist die Erwerbsminderung nicht dauerhaft, kann – je nach Konstellation – Bürgergeld nach dem SGB II einschlägig sein, bei dem Partnereinkommen ebenfalls zählt.

Unabhängig davon lohnt die Prüfung von Wohngeld, das sich an Miete, Haushaltsgröße und Einkommen orientiert.

Für den Ernstfall sollte der hinterbliebene Partner vorbereitet sein: Witwen-/Witwerrente hängt von persönlichen Voraussetzungen und Einkommensanrechnung ab; in den ersten drei Monaten nach dem Todesfall wird die Rente des Verstorbenen in voller Höhe weitergezahlt.

Sinnvoll sind geordnete Unterlagen, Vollmachten und eine abgeschlossene Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung.

Fazit: Verheiratet mit EM-Rente

Heirat mindert Ihre EM-Rente nicht, wohl aber kann sie Zuschläge (Grundrente) oder bedarfsgeprüfte Leistungen beeinflussen.

Wer hinzuverdient, sollte die aktuellen Grenzen 2025 im Blick behalten und Beschäftigung sowie Stunden sauber dokumentieren. Prüfen Sie Ihren Krankenversicherungsstatus in der KVdR und die steuerliche Wirkung der Zusammenveranlagung.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente und Verheiratet: Diese Fallstricke sollte man kennen erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.

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Bürgergeld: Überweisung von größeren Geldbeträgen keine Sozialwidrigkeit

Lesedauer 2 Minuten

Zahlung eines Betrugsopfers an einen Heiratsschwindler in Höhe von 24.00 Euro ist nicht sozialwidrig und rechtfertigt nicht die Rückforderung von SGB II – Leistungen.

Stellt eine Bürgergeld – Beziehende einer Person 24.000,00 EUR zinslos zur Verfügung, ohne sich vorher eine Sicherheit zu verschaffen und wird dadurch hilfebedürftig nach dem SGB II, stellt dies kein sozialwidriges Verhalten i. S. d. § 34 SGB II dar.

Kein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens seitens des Jobcenters, wenn man einem Betrüger aufgesessen war.

Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht ( Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urt. v. 20.10.2020 – L 9 AS 98/18 – ).

Die Hilfebedürftige hat ihre Hilfebedürftigkeit durch die Überweisungen an eine fremde Person in Höhe von 24.000,00 EUR herbeigeführt, da sie, unabhängig davon, ob man als Maßstab für den Zeitraum, für den das Vermögen ausreichen muss, als angemessenen Verbrauch den monatlichen Bedarf nach dem SGB II ansetzen kann (anderer Auffassung u.a. LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07.05.2019 – L 10 AS 632/16 ).

Das Verhalten der Klägerin ist – aber nicht als sozialwidrig – anzusehen

Denn es obliegt grundsätzlich gerade nicht den staatlichen Stellen, die zur Erfüllung der genannten Pflicht berufen sind, zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar entstanden ist.

Sozialwidriges Verhalten – nur in Ausnahmefällen

Im Ergebnis kann ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens daher nur in absoluten Ausnahmefällen mit der Ausgabe des Vermögens begründet werden.

Insbesondere verbietet es sich – nicht zuletzt vor dem Hintergrund des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes –, dass der Staat möglicherweise noch in moralisierender Weise bewertet, welche Ausgaben billigenswert sind und welche nicht.

Insoweit kommt es nicht maßgeblich darauf an, wofür das Geld ausgegeben wurde und ob dies nachvollziehbar, naiv, moralisch achtenswert oder zu missbilligen ist.

Wo ist die Grenze zu ziehen

Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet wird.

Fazit

1. Grundsätzlich obliegt es nicht den staatlichen Stellen zu prüfen, ob die Hilfebedürftigkeit nachvollziehbar, naiv, unbedacht oder moralisch verwerflich entstanden ist.

2. Die Grenze ist vielmehr erst da zu ziehen, wo Vermögen kausal zum Zwecke der Herbeiführung der Hilfebedürftigkeit verschwendet werde.

Praxistipp

Darf das Jobcenter bei Bürgergeld-Antragstellung prüfen, wofür das Vermögen ausgegeben wurde?

Darf das Jobcenter bei Bürgergeld-Antragstellung prüfen, wofür das Vermögen ausgegeben wurde?

Bürgergeld: Darf das Jobcenter einem Nicht – Leistungsbezieher vorschreiben, wofür er sein Vermögen ausgeben darf?

Definitiv Nein – sagt der Experte für Sozialrecht Detlef Brock

Aufgrund der Verschärfung des Sozialrechts in ein Strafrecht und des langsamen Abbaus des Sozialstaates, wenn nicht sogar – Sozialneid – , möchte ich diese meine Rechtsauffassung etwas korrigieren, ich denke, dass man langsam die Richtlinien für das Vermögen im SGB II – Neue Grundsicherung – verschärfen wird und somit es spannend bleibt, ob folgendes weiterhin gilt:

Ein Ersatzanspruch nach § 34 SGB II wegen Vermögensverschwendung kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht?

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Syrian Energy Minister Discuss Cooperation with U.S. Deputy Secretary of Energy

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. November 2025 - 11:52

Syrian Minister of Energy Mohammad al-Bashir held talks with U.S. Deputy Secretary of Energy James Danly on the sidelines of ADIPEC 2025 in Abu Dhabi to discuss U.S. support for Syria’s energy sector recovery.

According to a statement released by the Syrian Ministry of Energy on its Telegram channel, the officials discussed the challenges facing Syria’s energy sector and reviewed available opportunities to develop the country’s energy infrastructure. The talks also addressed technical cooperation and the exchange of expertise in the fields of electricity, oil, gas, and renewable energy, the statement said.

On Monday, Minister al-Bashir held a series of meetings with representatives from leading global energy firms: Chevron, TotalEnergies, Siemens, and the Saudi Energy Company to explore cooperation in oil, gas, electricity, and renewable energy projects.

Syria’s energy infrastructure has been severely damaged by years of conflict. Production has declined sharply, power outages are frequent, and investment has fallen, underscoring the need for international technical and financial support.

The meetings form part of Syria’s national strategy to rebuild energy production, attract foreign investment, modernize infrastructure, and expand renewable energy as key pillars of the country’s economic recovery.

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Hohe Nachzahlungen? Einen Monat Bürgergeld- oder Sozialhilfe Anspruch

Lesedauer 4 Minuten

Wer keine Bürgergeld oder Sozialhilfe Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bezieht, kann dennoch in einzelnen Monaten Anspruch auf Unterstützung haben.

Typisch sind Situationen, in denen außergewöhnliche Ausgaben anfallen: etwa Heiz- oder Betriebskostennachzahlungen oder Versicherungsbeiträge, die in der Altersgrundsicherung vom Renteneinkommen absetzbar sind.

Wichtig ist aber ist die rechtzeitige Antragstellung. Denn beide Leistungen sind antragsabhängig; der Antrag muss spätestens am letzten Kalendertag des Monats gestellt sein, in dem die betreffende Forderung fällig ist. Genau hier beginnt in der Praxis häufig die Unsicherheit: Was gilt, wenn eine Forderung im Oktober fällig wird, aber erst im November tatsächlich bezahlt werden kann?

„Tatsächlich und rechtlich angefallen“

Das Bundessozialgericht verwendet seit Jahren eine klare Formel: Kosten müssen im Monat der Antragstellung „tatsächlich und rechtlich angefallen“ sein. Hinter dieser knappen Wendung verbergen sich zwei eigenständige, aber aufeinander bezogene Voraussetzungen.

Der tatsächliche Anfall meint die reale Zahlung. Der rechtliche Anfall knüpft an die Fälligkeit an, also an den Zeitpunkt, von dem ab der Gläubiger die Leistung verlangen darf. Beide Dimensionen sind notwendig, um einen einmalig erhöhten Bedarf dem richtigen Monat zuzuordnen und damit sozialrechtlich zu berücksichtigen.

Fälligkeit ist kein Moment, sondern ein andauernder Zustand

Juristisch wird Fälligkeit oft wie ein Datum behandelt. Für die sozialrechtliche Bewertung ist jedoch wichtig, dass die Fälligkeit nicht mit dem Kalendertag endet, der auf der Rechnung steht.

Fälligkeit beschreibt einen Zustand, der mit dem „von dem ab“ beginnt und so lange fortbesteht, bis die Forderung erfüllt ist. Solange die Zahlung aussteht, bleibt die Forderung fällig.

Damit endet die Fälligkeit nicht am ursprünglich vorgesehenen Termin, sondern erst mit der vollständigen Begleichung. Diese Lesart hat praktische Tragweite: Wer eine im Oktober fällige Nachzahlung erst im November leisten kann, hat es im November weiterhin mit einer fälligen Forderung zu tun.

Konkret bedeutet das: Wird die Zahlung im November vorgenommen, ist der tatsächliche Anfall im November erfüllt. Zugleich besteht die rechtliche Fälligkeit zu diesem Zeitpunkt fort, weil die Schuld bis zur Zahlung fällig geblieben ist.

Damit fallen beide vom Bundessozialgericht geforderten Merkmale im November zusammen. Ein sozialrechtlicher Antrag kann folglich im November gestellt und bewilligt werden, obwohl der ursprüngliche Fälligkeitstag im Oktober lag. Diese Lösung wahrt die Monatsbezogenheit der Grundsicherung, ohne Betroffene in atypischen Bedarfsspitzen aus dem Raster fallen zu lassen.

Das Antragsprinzip und seine zeitliche Konsequenz

Unverändert bleibt, dass Leistungen nur auf Antrag gewährt werden. Wer die Unterstützung für einen bestimmten Monat benötigt, muss den Antrag bis zum letzten Tag dieses Monats stellen.

In der Praxis empfiehlt es sich, den Antrag im Zweifel frühzeitig zu platzieren und auf den konkreten Anlass zu verweisen. Gerade bei Nachzahlungen ist es üblich, dass Abrechnungen erst spät zugehen und die Liquidität knapp ist.

Das Sozialrecht trägt diesem Umstand Rechnung, indem es den Bedarf monatsweise betrachtet und die Koinzidenz von Fälligkeit und Zahlung im Antragsmonat genügen lässt. Fehlt der Antrag in diesem Monat, geht der Anspruch grundsätzlich verloren; ein Nachholen im Folgemonat setzt voraus, dass im neuen Monat wiederum ein rechtlicher und tatsächlicher Anfall vorliegt.

Beispiel aus der Praxis: Anerkenntnis in Kiel

Wie diese Grundsätze angewandt werden, zeigt ein Anerkenntnis der Landeshauptstadt Kiel vom 2. Oktober 2025 im Verfahren vor dem Sozialgericht Kiel (Az. S 22 SO 41/25). Dort wurde die im Vormonat fällig gewordene, aber erst im Folgemonat beglichene Forderung bei der Leistungsberechnung berücksichtigt.

Ausschlaggebend war, dass die Fälligkeit bis zur Zahlung fortbestand und die Begleichung im Antragsmonat erfolgte. Damit lagen rechtlicher und tatsächlicher Anfall zusammen, sodass der Bedarf dem späteren Monat zugeordnet werden konnte.

Der Fall zeigt, dass es nicht auf die starre Betrachtung eines einzelnen Rechnungsdatums ankommt, sondern auf die rechtliche Qualität der Fälligkeit und die tatsächlich erfolgte Zahlung.

Typische Fälle und Nachweise im Alltag

Im Mittelpunkt stehen vor allem Nachforderungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen sowie Beiträge, die bei der Altersgrundsicherung vom Einkommen absetzbar sind.

Die Praxis verlangt dabei schlüssige Unterlagen, die sowohl die Fälligkeit als auch die Zahlung im Antragsmonat belegen. Rechnungen, Abrechnungsbescheide, Mahnschreiben und Kontoauszüge spielen eine zentrale Rolle, weil sie den Zeitpunkt der Zahlungsreife und den Zahlungsfluss dokumentieren.

Wer den Antrag stellt, sollte die Unterlagen geordnet beifügen und die zeitliche Abfolge plausibel schildern, damit die Verwaltung die Koinzidenz von rechtlichem und tatsächlichem Anfall ohne Verzögerung prüfen kann.

Abgrenzungen, die häufig übersehen werden

Die hier beschriebene Zuordnung gilt für Bedarfe, die in einem Monat außergewöhnlich ansteigen und dem Grunde nach anerkannt sind. Sie rechtfertigt keine doppelte Leistungsgewährung und ersetzt nicht die Prüfung der Angemessenheit, etwa bei hohen Heizkosten.

Ebenso wenig eröffnet sie eine rückwirkende Leistungserbringung über den Antragsmonat hinaus. Maßgeblich bleibt das Monatsprinzip: Leistungen setzen einen Antrag voraus und decken den Monat, in dem Fälligkeit und Zahlung zusammentreffen.

Wer erst nachträglich feststellt, dass eine Forderung längst beglichen wurde, kann diese nicht ohne weiteres einem abgeschlossenen Monat zuordnen, in dem kein Antrag bestand.

Fragen und Antworten

Kann ich im Folgemonat noch Leistungen beantragen, wenn die Rechnung bereits im Vormonat fällig war?
Ja, wenn die Zahlung erst im Folgemonat erfolgt und die Forderung bis dahin weiterhin fällig war. Dann fallen „rechtlicher Anfall“ (Fälligkeit) und „tatsächlicher Anfall“ (Zahlung) in diesem Monat zusammen. Der Antrag muss spätestens am letzten Kalendertag dieses Monats gestellt werden.

2) Welche Nachweise sollte ich dem Antrag beifügen?
Erforderlich sind die Rechnung oder Abrechnung mit ausgewiesenem Fälligkeitsdatum sowie ein Zahlungsnachweis (etwa Kontoauszug, Überweisungsbeleg oder Lastschriftbuchung). Hilfreich sind außerdem Mahnschreiben, Bescheide oder Vereinbarungen mit dem Versorger bzw. Versicherer, um Fälligkeit und Zahlungslauf schlüssig zu dokumentieren.

3) Was passiert, wenn ich den Antrag erst nach Ende des Zahlungsmonats stelle?
Regelmäßig gehen Ansprüche verloren, weil Leistungen antragsabhängig sind und nicht rückwirkend gewährt werden. Ein späterer Antrag kann nur den Monat erfassen, in dem erneut sowohl Fälligkeit als auch tatsächliche Zahlung vorliegen. Deshalb ist es entscheidend, den Antrag spätestens am letzten Tag des Monats der Zahlung zu stellen.

4) Wie werden Raten- oder Teilzahlungen behandelt?
Bei vereinbarten Raten gilt jede geleistete Rate in dem Monat als „tatsächlich angefallen“, in dem sie bezahlt wird. Ist die Gesamtforderung weiterhin fällig bzw. liegt eine wirksame Ratenzahlungsvereinbarung vor, können die einzelnen Monatsraten als Bedarf des jeweiligen Monats berücksichtigt werden. Empfehlenswert ist, die Ratenvereinbarung beizufügen und vorab mit dem Leistungsträger zu klären, dass die monatlichen Raten als Bedarf anerkannt werden.

5) Zählt eine SEPA-Lastschrift als „tatsächlicher Anfall“ und welcher Zeitpunkt ist maßgeblich?
Ja. Bei Lastschrift gilt der Betrag in dem Monat als tatsächlich angefallen, in dem er vom Konto abgebucht wird. Maßgeblich ist das Buchungsdatum auf dem Kontoauszug. Dieses Dokument sollte dem Antrag beigefügt werden, zusammen mit der Rechnung, aus der die Fälligkeit hervorgeht.

Fazit: Der richtige Monat ist der Monat der Zahlung – solange die Forderung noch fällig ist

Entscheidend ist die Gleichzeitigkeit von rechtlichem und tatsächlichem Anfall im Monat der Antragstellung. Bleibt eine im Oktober fällig gewordene Forderung bis in den November hinein unbezahlt und wird sie dann beglichen, ist sie auch im November noch fällig. Erfolgt die Zahlung in diesem Monat und wird rechtzeitig ein Antrag gestellt, kann der Bedarf im November berücksichtigt werden.

Das entspricht der Rechtsprechungslinie des Bundessozialgerichts, ordnet atypische Bedarfsspitzen sachgerecht zu und vermeidet Versorgungslücken. Für Betroffene bedeutet das: Den Zeitpunkt der Zahlung und die fortbestehende Fälligkeit im Blick behalten, den Antrag innerhalb dieses Monats stellen und die relevanten Unterlagen beifügen. So lässt sich sicherstellen, dass notwendige Ausgaben im Monat ihrer tatsächlichen Belastung sozialrechtlich anerkannt werden.

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Syria takes part in Minamata Convention COP-6 in Geneva on mercury control

SANA - Syrian Arab News Agency - 4. November 2025 - 11:24

Syria is taking part in the Sixth Meeting of the Conference of the Parties (COP-6) to the Minamata Convention on Mercury, hosted in Geneva, Switzerland, from November 3 to 7, 2025, with participation from more than a thousand delegates representing governments, international organizations, and civil society.

The conference is addressing priority issues on the global agenda, including combating illegal mercury trade, reducing emissions from artisanal and small-scale gold mining, enforcing the ban on mercury-based skin-lightening products, and phasing down the use of dental amalgam. Delegates are also reviewing alternatives to mercury use in chemical industries and evaluating mechanisms for sustainable chemicals and waste management.

The Syrian delegation’s participation reflects the country’s continued commitment to multilateral environmental agreements and to cooperation within the United Nations system to limit the harmful effects of toxic substances on health and ecosystems.

The Minamata Convention, adopted in 2013 and entered into force in 2017, is the primary international treaty designed to protect human health and the environment from mercury emissions and releases.

Syria’s presence at COP-6 aligns with its efforts to enhance national frameworks for environmental protection and to contribute to collective international action against hazardous pollutants.

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Neue Heizungs-Pflicht seit Oktober 2025 – Wichtige Änderungen für Rentner und Mieter

Lesedauer 3 Minuten

Seit dem 1. Oktober 2025 müssen Heiz- und Warmwasserkosten in Mehrfamilienhäusern mit zentralen Wärmepumpen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Damit ist das sogenannte „Wärmepumpenprivileg“ endgültig entfallen.

Bislang konnten Vermieter die Stromkosten der zentralen Wärmepumpe häufig pauschal oder nach Wohnfläche verteilen; ab jetzt ist die individuelle Verbrauchserfassung verpflichtend. Grundlage ist die geänderte Heizkostenverordnung (§ 12 Abs. 3 HeizkostenV) nach Ablauf einer einjährigen Übergangsfrist, die am 30. September 2025 endete.

Wer betroffen ist – und wer nicht

Die neue Pflicht betrifft vor allem Mieterinnen und Mieter in Mehrfamilienhäusern, deren Gebäude überwiegend über eine zentrale Wärmepumpe versorgt werden.

Eigentümerinnen und Eigentümer solcher Häuser – einschließlich Wohnungseigentümergemeinschaften – müssen sicherstellen, dass geeignete Messgeräte installiert sind und der Verbrauch je Nutzungseinheit erfasst wird. In Einfamilienhäusern oder Wohnungen mit eigener, separater Wärmeerzeugung greifen diese Regeln naturgemäß nicht im gleichen Umfang.

Rechte der Mieter: Wenn nicht nach Verbrauch abgerechnet wird

Wird entgegen der Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, steht Nutzerinnen und Nutzern ein Kürzungsrecht von 15 Prozent ihres Kostenanteils zu. Zusätzlich sieht die Heizkostenverordnung weitere – kleinere – Kürzungsrechte vor, etwa wenn trotz Pflicht keine fernablesbaren Geräte verbaut sind oder Verbrauchsinformationen nicht bereitgestellt werden. Diese Zuschläge betragen jeweils 3 Prozent.

Die 15-Prozent-Regel ist ein wichtiges Mittel, damit Abrechnungen korrekt umgestellt werden.

Pflichten der Vermieter: Messausstattung und Abrechnung

Vermieter müssen Messausstattung zur Verbrauchserfassung installieren und künftig nach tatsächlichem Verbrauch abrechnen.

Für Wärmepumpen heißt das in der Praxis: Wärmezähler an den Wohnungen und eine klare Trennung von Grund- und Verbrauchskosten gemäß Heizkostenverordnung.

Die rechtliche Grundlage wurde bereits zum 1. Oktober 2024 gelegt; für bestehende Anlagen galt bis 30. September 2025 eine Übergangsfrist. Seit dem 1. Oktober 2025 ist die verbrauchsabhängige Erfassung verpflichtend.

Wie die Kosten künftig verteilt werden

Nach § 7 Heizkostenverordnung werden zwischen 50 und 70 Prozent der Heizkosten nach erfasstem Verbrauch verteilt; der verbleibende Anteil wird als Grundkosten in der Regel nach Wohn- oder Nutzfläche umgelegt.

Die Sonderregelung, in bestimmten Altbauten mit Öl- oder Gasheizung zwingend 70 Prozent verbrauchsabhängig zu verteilen, bleibt bestehen – sie betrifft jedoch nicht die hier im Fokus stehenden zentralen Wärmepumpen. Für Mieter bedeutet die Umstellung: Wer sparsam heizt, profitiert stärker als zuvor.

Fernablesung wird zusätzlich Standard – mit festen Fristen

Schon seit der Novelle von 2021 gilt: Neu installierte Messgeräte müssen grundsätzlich fernablesbar sein.

Für Bestandsgeräte läuft die Nachrüst- bzw. Austauschfrist am 31. Dezember 2026 aus; ab 2027 ist fernablesbare Technik flächendeckend Pflicht.

In fernablesbar ausgestatteten Gebäuden sind zudem monatliche Verbrauchsinformationen bereitzustellen. Diese Transparenzpflichten flankieren die neue Verbrauchsabrechnung bei Wärmepumpen.

Was Rentnerinnen und Rentner konkret beachten sollten

Viele Rentnerinnen und Rentner wohnen in Bestandsgebäuden mit zentraler Wärmeversorgung. Für sie lohnt es sich, die nächste Heizkostenabrechnung aufmerksam zu prüfen: Steht dort eine verbrauchsabhängige Verteilung mit angegebenen Verbrauchswerten der Wohnung, ist die Umstellung erfolgt.

Fehlen die individuellen Messwerte oder wird weiterhin pauschal nach Fläche abgerechnet, kann das ein Hinweis auf einen Verstoß sein – mit dem erwähnten Kürzungsrecht als möglicher Konsequenz.

Bei Unklarheiten empfiehlt sich zunächst die Nachfrage bei der Hausverwaltung oder Vermietung und – falls nötig – die Beratung durch Mietervereine.

Können Mess- und Abrechnungskosten umgelegt werden?

Laufende Kosten für Mess- und Abrechnungsdienstleistungen sind in der Regel als Betriebskosten umlagefähig, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist. Häufig werden Messgeräte nicht gekauft, sondern gemietet; die Miete solcher Geräte zählt dann zu den umlagefähigen Nebenkosten. Reine Anschaffungskosten sind demgegenüber keine Betriebskosten und unterliegen nicht ohne Weiteres der Umlage – hier greifen je nach Konstellation andere mietrechtliche Wege.

Abgrenzung zum „Heizungsgesetz“ (GEG)

Die Pflicht zur verbrauchsabhängigen Abrechnung ab Oktober 2025 ist eine Regel der Heizkostenverordnung und damit eine Abrechnungsfrage.

Sie ist zu unterscheiden vom Gebäudeenergiegesetz, das den Einbau neuer Heizungen und die 65-Prozent-Erneuerbaren-Anforderung regelt. Beide Rechtsmaterien greifen ineinander, betreffen aber unterschiedliche Ebenen: das GEG die Technik und den Austausch, die Heizkostenverordnung das Messen und Verteilen der Kosten.

Einordnung und Ausblick

Mit der Abschaffung des Wärmepumpenprivilegs wird eine Lücke geschlossen: Zentral mit Wärmepumpe versorgte Häuser werden bei der Heizkostenabrechnung den übrigen Systemen gleichgestellt. Für Mieterinnen und Mieter schafft das mehr Fairness, für Vermieter erhöht es den Umstellungsdruck.

Die zusätzlichen Fristen zur Fernablesung bis Ende 2026 sollen sicherstellen, dass Verbrauchsdaten auch komfortabel, korrekt und transparent vorliegen. Entscheidend ist nun, dass Verwalter und Eigentümer die Technik zügig nachrüsten, Abrechnungen sauber umstellen und Mieter ihre neuen Rechte kennen und – wo nötig – geltend machen.

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Die Vorhabenlisten der Bundesministerien: Was sonst, außer sozialer Härte und Ausländerfeindlichkeit?

FragDenStaat - 4. November 2025 - 11:15

Aktuell dreht sich die öffentliche Debatte um Migration oder das Bürgergeld. Wir wollten wissen, was die Merz-Regierung jenseits dieser Schlagzeilen plant und haben bei allen Bundesministerien ihre Vorhabenlisten angefragt.

Vor Wahlen wird viel versprochen und auch aus Koalitionsverträgen lässt sich höchstens erahnen, was Regierungen tatsächlich umsetzen. Zuletzt sorgte Bundeskanzler Friedrich Merz mit seiner rassistischen Stadtbild-Aussage für Debatten und Empörung. Während solche rhetorischen Entgleisungen die Schlagzeilen bestimmen, gerät die eigentliche Arbeit der Ministerien an Gesetzesvorhaben in den Hintergrund. 

Deshalb fragen wir uns ein halbes Jahr nach Amtsantritt der Merz-Regierung, was in den Ministerien jenseits der Schlagzeilen diskutiert und geplant wird. Über das Informationsfreiheitsgesetz haben wir bei allen Bundesministerien die Vorhabenlisten für die Jahre 2025 und 2026 angefragt. Das sind interne Planungen, aus denen hervorgeht, an welchen Gesetzen oder Reformen die Häuser aktuell arbeiten. Einige Vorhaben wurden bereits umgesetzt.

Fast alle Ministerien haben uns die Listen geschickt. Nur das Gesundheits- und das Verkehrsministerium lehnten unsere Anfrage ab. Laut den Dokumenten arbeiten die 14 Ministerien an knapp 180 Vorhaben. Besonders auffällig ist, dass im Bundesinnenministerium nahezu die Hälfte der Vorhaben direkten Bezug zur Einschränkung der Migration haben.

Intransparenz, rechtswidrige Weisungen und fragwürdige Wirtschaftspolitik  

Schon zu Beginn der Legislaturperiode sorgten die Bundesministerien und Minister*innen vor allem für negative Schlagzeilen. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) etwa, unter Leitung von CDU-Ministerin Nina Warken, gab alles, um den sogenannten Maskenbericht unter Verschluss zu halten. Darin wurde das Masken-Fiasko ihres Parteikollegen Jens Spahn während der Corona-Pandemie aufgearbeitet.

Auch Bundesinnenminister Alexander Dobrindt sorgte für Kontroversen. Erst erklärte er dem Rechtsstaat den Kampf und ordnete rechtswidrige Zurückweisungen von Asylsuchenden an den deutschen Grenzen an. Dann präsentierte er bei der Vorstellung des Verfassungsschutzberichts verzerrte Graphen, die Bedrohungen durch Rechts- und Linksextremismus gleichsetzten. Und obwohl auf seinem Sprechzettel stand, dass Rechtsextremismus die größte Gefahr für die Demokratie darstellt, kam ihm der Satz nicht über die Lippen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) von Katherina Reiche arbeitete währenddessen daran, kritische Energieinfrastruktur an das Unternehmen eines amerikanischen Trump-Unterstützers zu verkaufen. Dem Milliardärsverband Stiftung Familienunternehmen wurde in enger Betreuung durch Top-Beamte und die Ministerin selbst Nachhilfe in Lobbyarbeit gegeben. Und auch im BMWE wird Rechtsstaatlichkeit eher großzügig ausgelegt: Dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) wurde angeordnet, das Lieferkettengesetz nur in gravierenden Ausnahmen anzuwenden.     
  
Hier sind alle Vorhaben, die die Bundesministerien planen oder bereits umsetzen:

Bundesministerium der Finanzen
  • Verbesserung von Wachstum und Investitionen in Deutschland und Europa
  • Umsetzung von Maßnahmen zum Bürokratieabbau
  • Fortentwicklung der Gesetzgebung in allen Fachbereichen des BMF mit Schwerpunkt in den Bereichen Steuern, Haushalt, Finanzbeziehungen Bund-Länder, Finanzmarkt und Zoll/Verbrauchsteuern
  • Umsetzung von EU-Rechtssprechung in nationales Recht, insb. in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
  • Starkung der Bekämpfung von Steuerbetrug, Schwarzarbeit und Geldwäsche
  • Erarbeitung und Weiterentwicklung von internationalen Abkommen im Bereich der Steuern

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Bundesministerium des Innern
  • Modernisierung des Bundespolizeigesetz
  • Zweites Gesetz zur Änderung des Luftssicherheitsgesetz
  • Gesetz zur Umsetzung der NIS-2 Richtlinie zur IT-Sicherheit und zur Stärkung der Cypersicherheit
  • Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2022/2557 und zur Stärkung der Resilienz kritischer Anlagen (KRITIS-Dachgesetz)
  • Gesetz zur Weiterentwicklung der Digitalisierung in der Migrationsverwaltung
  • Gesetz zur Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-AnpassungsG)
  • Gesetz zur Änderung des AZRG und weiterer Gesetze in Folge der Anpassung des nationalen Rechts an die Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS-AnpassungsG)
  • Gesetz zur Verhinderung missbräuchlicher Anerkennung der Vaterschaft
  • Bestimmung weiterer Sicherer Herkunftsstaaten
  • Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse für die Polizeiarbeit
  • Gesetz zur Stärkung digitaler Ermittlungsbefugnisse zur Abwehr von Gefahren des internationalen Terrorismus 
  • Wahlrechtskommission 

→ Zur Anfrage und Dokument 

Auswärtiges Amt
  • EUNAFVOR ASPIDES (Völkrerrechtliche Vereinbarung)
  • UNMISS (Völkrerrechtliche Vereinbarung)
  • AKGP-Bericht
  • Mandat SEA GUARDIAN (Völkrerrechtliche Vereinbarung)
  • Mandat EUNAVFOR MED IRINI (Völkrerrechtliche Vereinbarung)
  • Anti-IS/Irak-Stabilisierung (Völkrerrechtliche Vereinbarung)
  • GA AfD Förderung sowie Unterstützung von LBTIQ- und Gender-Projekten sowie Abtreibung im Ausland

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium der Verteidigung
  • Weltraumsicherheitsstrategie
  • Einführung Neuer Wehrdienst
  • Artikelgesetz Militärische Sicherheit (inkl. Novellierung MADG) einbringen
  • Mandatsverlängerung EUNAVFOR ASPIDES
  • Mandatsverlängerung UNMISS
  • Mandatsverlängerung SEA GUARDIAN
  • Mandatsverlängerung Anti-IS/Irak-Stabilisierung 
  • Bw-Infrastrukturbeschleunigungsgesetz

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
  • Wasserstoffbeschleunigungsgesetz
  • Verordnung zur Neuordnung des Ladesäulenrechts
  • AWG-Novelle
  • Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
  • Vertragsgesetz zum Unitarisierungsabkommen mit den Niederlanden zur Gasförderung in der Nordsee
  • Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung
  • Transparenzbericht KKW-Rückbau 2024

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt
  • Entwurf einer Stellungnahme der Bundesregierung zum Bundesbericht Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler in einer frühen Karrierephase 2025
  • Nationale Mikroelektronik-Strategie
  • Aktionsplan Fusion
  • Bericht nach § 35 BAföG
  • Bericht der Bundesregierung zur internationalen Kooperation in Bildung, Wissenschaft und Forschung mit Schwerpunkt auf Europa 

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Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU)2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen in der durch die Richtlinie (EU) 2025/794 geänderten Fassung [CSRD]
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zur Vaterschaftsanfechtung
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2017/541/EU zur Terrorismusbekämpfung und zur Anpassung des Strafrahmens bei geheimdienstlicher Agententätigkeit
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 24. Oktober 2024 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Indien über die Rechtshilfe in Strafsachen
  • Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung
  • Entwurf eines Gesetzes zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen, der gerichtlichen Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und der steuerlichen Anzeigen der Notare
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz, des Gerichtsdolmetschergesetzes und des Stiftungsregistergesetzes
  • Entwurf eines Gesetzes zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts und zur Änderung behandlungsvertragsrechtlicher Vorschriften
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge
  • Entwurf eines Gesetzes über den Zugang zu Schuldnerberatungsdiensten für Verbraucher (Schuldnerberatungsdienstegesetz – SchuBerDG)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Genossenschaftsrechts
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/1544 und zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/1543 über die grenzüberschreitende Sicherung und Herausgabe elektronischer Beweismittel in Strafverfahren innerhalb der Europäischen Union
  • Entwurf eines 3. UWG-Änderungsgesetzes
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren
  • Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung der Vollstreckung von Fahrverboten und Entziehungen der Fahrerlaubnis bei Inhabern ausländischer EU- und EWR-Führerscheine ohne ordentlichen Wohnsitz im Inland
  • Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Eurojust-Gesetzes
  • Entwurf eines Gesetzes zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der EU RL 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren
  • Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Produkthaftungsrechts

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
  • 3. Bericht der Bundesregierung zum Ausbaustand der ganztägigen Bildungs- und Betreuungsangebote für Grundschulkinder
  • 9. Jährliche Information der Bundesregierung über die Entwicklung des Frauenanteils in Führungsebenen
  • Bericht der Bundesregierung an die Europäische Kommission nach Art. 13 EU-Führungspositionen-Richtlinie
  • Berufsbildungsbericht 2025
  • Erfahrungsbericht der Bundesregierung zum Bundesgleichstellungsgesetz
  • Evaluierungsbericht des Gesetzes zu Errichtung der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt
  • Gremienbericht der Bundesregierung zum Bundesgremienbesetzungsgesetz
  • Investitionsprogramm Kindertagesbetreuung
  • Stärkung der Angebote der Jugendarbeit im Ganztag während der Schulferien
  • Umsetzungsgesetz der EU-Richtlinie über Standards für Gleichbehandlungsstellen („Equality Bodies“)

→ Zur Anfrage und Dokument 

Bundesministerium für Arbeit und Soziales
  • Rentenpaket 2025
  • Bundestariftreue
  • ILO 155 (Arbeitsschutz)
  • Maschinenverordnung-Durchführungsgesetz mit Entfristung Nachunternehmerhaftung Paketbranche
  • SGB VI-Anpassungsgesetz inkl. Kurzfristige Beschäftigung Saisonarbeit
  • Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes
  • Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
  • Leistungsrechtsanpassungsgesetz (Rechtskreiswechsel)
  • GE Änderung des Behindertengleichstellungsgesetzes
  • Änderung Produktsicherheitsänderungsgesetz
  • GE zur Einfügung von Durchführungsbestimmungen zum Notfallverfahren gemäß den Produktvorschriften der Europäischen Union in das Gasgerätedurchführungsgesetz und das PSA-Durchführungsgesetz
  • Beschäftigtendatengesetz
  • Umgestaltung Grundsicherung
  • Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung
  • 7. Armuts- und Reichtumsbericht
  • Entwurf von Eckpunkten zum Aufbau einer Work and Stay Agentur für Fachkräfteeinwanderung
  • SGB III Änderungsgesetz

→ Zur Anfrage und Antwort

Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung
  • Gesetz zur nationalen Durchführung der EU-KI-Verordnung (AI-Act)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act- Durchführungsgesetz)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung 2018/1724 über europäische Daten-Governance (Daten-Governance-Gesetz – DGG)
  • Gesetz zur Änderung des TKG und zur Verbesserung der telekommunikationsrechtlichen Rahmenbedingungen für den TK-Netzausbau
  • Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/900 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2024 über die Transparenz und das Targeting politischer Werbung (Politische-Werbung-Transparenz-Gesetz - PWTG)
  • Durchführungsgesetz II zur revidierten eIDAS-Verordnung
  • Verordnung über Standards für den Onlinezugang zu Verwaltungsleistungen
  • Anpassung NotrufVO
  • Frequenzverordnung
  • Reallaboregesetz (BMWE/ BMDS)
  • Gesetz zur Stärkung des Normenkontrollrats
  • Modernisierungsagenda Bund
  • Bürokratierückbauziele
  • Modernisierungsagenda föderal
  • Ratifikationsgesetz zum NOOTS-Staatsvertrag

→ Zur Anfrage und Dokumen 

Bundesministerium für Verkehr

Infromationsfreiheitsanfrage nicht beantwortet

→ Zur Anfrage 

Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Emissionshandelsverordnung 2030
  • Entwurf eines Berichts der Bundesregierung zum Konsultationsverfahren 2025 gemäß § 26 Absatz 2 der BEHG-Carbon-Leakage-Verordnung
  • Entwurf einer Verordnung zur Festlegung von Jahresemissionsmengen für die Jahre 2031 bis 2040
  • Entwurf einer Verordnung zur Überführung der jährlichen Minderungsziele in Jahresemissionsgesamtmengen für die Jahre 2031 bis 2040
  • Entwurf einer Verordnung zur Anpassung der Jahresemissionsmengen infolge der Unterschreitung der Jahresemissionsgesamtmenge 2024
  • Beschluss klimaneutral organisierte Bundesverwaltung
  • Entwurf eines Klimaschutzprogramms nach § 9 Abs. 1 KSG
  • Klimafinanzierungsziel 2030
  • Nationaler Klimasozialplan
  • Klimaschutzbericht 2026 der Bundesregierung nach § 10 des Bundes-Klimaschutzgesetzes (KSG)
  • Langfriststrategie Negativemissionen
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
  • Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an unionsrechtliche Vorgaben und zur Reform der Umweltverträglichkeitsprüfung bei dem Klimaschutz dienenden Änderungsvorhaben
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der VO EU 2023/1805 Fuel EU Maritime
  • Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote
  • Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
  • Entwurf einer Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1785 zur Änderung der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen
  • Neununddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards – 39. BImSchV)
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und zur Änderung der Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel in bestimmten Anlagen (13. BImSchV)
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2427 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf einheitliche Abgasmanagement- und -behandlungssysteme in der Chemiebranche
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2508 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Textilindustrie
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2110 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf die Eisenmetallverarbeitungsindustrie
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/2749 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken in Bezug auf Schlachtanlagen und Anlagen zur Verarbeitung tierischer Nebenprodukte und/oder essbarer Schlachtnebenprodukte
  • Dritte Verordnung zur Änderung der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)
  • Entwurf einer Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV)
  • Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Chemikaliengesetzes
  • Entwurf einer Chemikalien-Klimaschutzverordnung zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/573 vom 7. Februar 2024 über fluorierte Treibhausgase
  • Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der ChemOzonSchichtVO
  • Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Hohe-See-Einbringungsgesetzes
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 7. November 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) zur Änderung des Artikels 6 des Londoner Protokolls (LP)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes zur Anpassung an Vorgaben der Verordnung (EU) 2020/741 (Wasserwiederverwendungsverordnung)
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung und zur Änderung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung
  • Ratifizierung - UN-Hochseeschutzabkommen
  • Entwurf eines Abwasserfondsgesetzes zur Umsetzung der Vorgaben zur erweiterten Herstellerverantwortung nach der Richtlinie (EU) 2024/3019 (Kommunalabwasserrichtlinie)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes und weiterer Gesetze zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2024/3019 (Kommunalabwasserrichtlinie)
  • Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1991 (EU-Verordnung über die Wiederherstellung der Natur)
  • Entwurf eines Nationalen Wiederherstellungsplans
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG-Änderung Wind an Land)
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biomasse zur Stromerzeugung (Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung – BioSt-NachV) und der Verordnung über Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung von Biokraftstoffen (Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung – Biokraft-NachV)
  • Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der Habitatpotentialanalyse (HPA)
  • Entwurf einer Verordnung zur Konkretisierung der probablistischen Analyse
  • Entwurf einer Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesnaturschutzgesetzes beim Artenschutz von Zaun- und Mauereidechse bei Unterhalt und Erneuerung an bestehender Schieneninfrastruktur – (ZuMEidechsenSchutzSchieneAVV)
  • Entwurf eines Eckpunktepapiers kurzfristig realisierbarer Maßnahmen zur Umsetzung der Nationalen Kreislaufwirtschaftsstrategie
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Abfallverbringungsgesetzes
  • Anpassung Abfallverzeichnisverordnung an EAV
  • Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/40
  • Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum integrierten Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Radioaktivität in der Umwelt (IMIS) nach dem Strahlenschutzgesetz
  • Entwurf einer Verordnung über die Dokumentation der bei Suche und Auswahl eines Standortes für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle anfallenden Daten und Dokumente
  • Überarbeitung des Nationalen Entsorgungsprogramms inklusive SUP und Öffentlichkeitsbeteiligung
  • Gesetz zur Änderung des Standortauswahlgesetzes und weiterer Vorschriften

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium für Gesundheit

Infromationsfreiheitsanfrage abgelehnt 

→ Zur Anfrage

Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat
  • Wiedereinführung der Agrardieselrückerstattung (Änderungdes § 57 EnergieStG)
  • Formulierungshilfe zur Änderung des TierHaltKennzG
  • Formulierungshilfe zur Änderung GAPDZG
  • Aufhebung der StoffstrombilanzVO
  • Änderung GAPKondV
  • Änderung GAPKondG
  • Änderung des Agrarstatistikgesetzes
  • Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes
  • 13. Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Bestimmungen
  • Änderung des Bundesjagdgesetzes
  • Änderung Düngegesetz
  • Monitoring-Verordnung
  • Änderung des Tiergesundheitsgesetzes
  • Novellierung der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung
  • Gesetz zum Anbau von Nutzhanf
  • Geoschutzgesetz (FF BMJV)

→ Zur Anfrage und Dokument

Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 10. Juni 2016 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den SADC-WPA-Staaten andererseits
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 15. Januar 2009 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Vertragspartei Zentralafrika andererseits
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 26. November 2008 zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
  • Entwurf eines Gesetzes zu dem Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen vom 21.Oktober 2016 zwischen Ghana einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
  • Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 4. Dezember 1965 zur Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank
  • Entwurf einer Verordnung zur Änderung des Abkommens zur Interamerikanischen Investitionsgesellschaft (IDB)
  • Kenntnisnahme des Sitzabkommen mit dem Zentrum für internationale Forstwissenschaft (Center for International Forestry Research – CIFOR) über eine Niederlassung in Bonn
  • VO zum Sitzabkommen mit dem Zentrum für internationale Forstwissenschaft (Center for International Forestry Research – CIFOR)

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Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen
  • GE zur Beschleunigung des Wohnungsbaus und zur Wohnraumsicherung (Kabinett 18.6.)
  • Änd. Bauproduktengesetz (Kabinett 6.8.)
  • Stellungnahme der BReg zum GE des Bundesrates zur Änd. Bundeskleingartengesetz
  • 5. Bericht über die Wohnungs- und Immobilienwirtschaft in Deutschland und Wohngeld- und Mietenbericht 2024
  • Stadtentwicklungsbericht 2025
  • Bundesgesetz zur Umsetzung Art. 6 EED
  • Umfassende BauGB-Novelle
  • Wohngeld-Vereinfachung
  • Novellierung GEG
  • Umsetzung EPBD
  • Wohnungslosenbericht 2026

→ Zur Anfrage und Dokument 

vorhabenliste-kabinettplanung-ihres-ressorts-fragdenstaat_geschwaerzt

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Vorhabenliste BMDS

anlage-bmuknkabinettplanung2025-2026

kabinettvorhabenbmftr2025

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kabinettvorhaben20252026

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