«Der Staat ist eine Institution, die von Banden geführt wird, die aus Mördern, Plünderern und Dieben besteht, umgeben von willfährigen Handlangern, Propagandisten, Speichelleckern, Gaunern, Lügnern, Clowns, Scharlatanen, Blendern und nützlichen Idioten - eine Institution, die alles verdreckt und verdunkelt, was sie berührt.» (– Prof. Hans-Hermann Hoppe).
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Anwalt Demir: „Öcalans Freiheit ist die Garantie für den Prozess“
Cemal Demir, Rechtsanwalt und Ko-Vorsitzender der Partei der demokratischen Regionen (DBP) in der Provinz Wan (tr. Van), hat gegenüber ANF seine konkreten Perspektiven und legislativen Vorschläge für die in der Türkei zur Lösung der kurdischen Frage eingerichtete parlamentarische „Kommission für nationale Solidarität, Geschwisterlichkeit und Demokratie“ erklärt. Die Bedeutung des Gründers der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), Abdullah Öcalan, für eine Demokratisierung hält er für umfassend: „Herr Öcalan muss seine körperliche Freiheit erhalten, damit seine historische Rolle und Mission vollständig verwirklicht werden kann.“
Dauerhafte und Übergangslösungen
Die im Parlament eingerichtete Kommission sei, so Demir, noch nicht über die bekannten üblichen Ansätze hinausgegangen. Um ihr Gründungsziel zu erreichen, sollte die Kommission nach Meinung des Juristen ihren Bericht unter zwei grundlegenden Überschriften strukturieren. Demir gab folgende konkrete Empfehlungen ab:
- Gesetz für den Übergangsprozess: Es müssen Änderungen am Ausführungsgesetz und am türkischen Strafgesetzbuch vorgenommen werden, damit Personen, die sich im Gefängnis, im Exil oder in Strafhaft befinden, in das soziale und politische Leben zurückkehren können.
- Dauerhafte Lösung: Die kurdische Sprache und Kultur müssen auf Verfassungsebene anerkannt werden, der Weg für Bildung in der Muttersprache muss geebnet werden und die verfassungsmäßige Staatsbürgerschaft muss neu definiert werden.
EGMR-Urteil und das Recht auf Hoffnung
Demir wies auf die Rolle von Öcalan hin, den er als Hauptakteur in diesem Prozess benannte, und sagte: „Die Freiheit von Herrn Öcalan ist von größter Bedeutung, damit er seine historische Rolle und Mission voll und ganz erfüllen kann. Es gibt die rechtliche Grundlage, um diese Freiheit zu gewährleisten.“ Im Folgenden verwies der DBP-Politiker auf das EGMR-Urteil von 2014 zum sogenannten „Recht auf Hoffnung“, nach welchem eine lebenslange Freiheitsstrafe ohne Aussicht auf Bewährung gegen die Menschenrechte verstößt und fügte hinzu: „Gemäß Artikel 90 der Verfassung ist die Republik Türkei verpflichtet, dieses Urteil umzusetzen.“
„Eine kleine Gesetzesänderung reicht aus“
Bereits eine kleine Änderung des Vollstreckungsgesetzes würde laut Demir für die Umsetzung des „Rechts auf Hoffnung“ ausreichen. Außerdem vertritt er die Meinung, dass die Bestimmung, wonach eine verschärfte lebenslange Freiheitsstrafe bis zum Tod verbüßt werden muss, generell abgeschafft werden sollte.
Demir unterstrich abschließend: „Das ‚Recht auf Hoffnung‘ muss umgesetzt werden, damit die objektiven und subjektiven Bedingungen für einen gesunden Fortschritt des Prozesses entstehen können.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/karaca-kurdische-rechte-mussen-gesetzlich-verankert-werden-48386 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/prof-lemkow-ohne-freilassung-Ocalans-kann-es-keinen-gerechten-friedensprozess-geben-48369 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kocak-unser-sternmarsch-ist-auch-ein-pladoyer-fur-demokratie-und-frieden-48385
Wohngeld und Pflegegeld gleichzeitig beziehen – Geht das?
Wohngeld ist ein staatlicher Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit geringem Einkommen. Er wird als Mietzuschuss für Mieterinnen und Mieter oder als Lastenzuschuss für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer gewährt. Pflegegeld ist eine Leistung der sozialen Pflegeversicherung nach § 37 SGB XI für Menschen mit Pflegegrad, die zu Hause versorgt werden; es soll die Organisation häuslicher Pflege ermöglichen und ist zweckgebunden.
Beide Leistungen verfolgen unterschiedliche Ziele – das eine sichert Wohnen, das andere Pflege. Diese Unterscheidung ist für die rechtliche Einordnung entscheidend.
Doppelbezug ist möglichWohngeld und Pflegegeld können grundsätzlich nebeneinander bezogen werden. Der Bezug von Pflegegeld führt nicht automatisch zum Ausschluss vom Wohngeld. Anspruchssperren bestehen vor allem dort, wo andere Sozialleistungen die Wohnkosten bereits abdecken (etwa Bürgergeld nach SGB II oder Sozialhilfe nach SGB XII); Pflegegeld zählt nicht dazu.
Warum das Pflegegeld beim Wohngeld in der Regel nicht zähltPflegegeld ist zweckgebunden und dient ausschließlich der Sicherstellung häuslicher Pflege. Daher wird es bei der pflegebedürftigen
Person in der Regel nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt. Pflegegeld nach § 37 SGB XI zählt also beim Wohngeld nicht als Einkommen
Kommt das Pflegegeld einer pflegenden Person zugute, stellen sich zwei getrennte Fragen: Beim Pflegebedürftigen bleibt das Pflegegeld zweckgebunden.
Für die Pflegeperson kann ein Teil der Zahlungen jedoch als Einkommen gelten – und zwar dann, wenn es sich um nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfreie Einnahmen aus Pflege handelt.
Nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG gehört die Hälfte solcher steuerfreien Pflege-Einnahmen zum Jahreseinkommen der Pflegeperson.
Diese Regel zielt auf pflegerische Leistungen ab, die typischerweise von Angehörigen oder nahestehenden Personen erbracht werden und bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei sind. Die hälftige Berücksichtigung hat die Rechtsprechung bestätigt.
Wohnsituation, „sittliche Pflicht“ und praktische FolgenOb und in welcher Höhe Zahlungen an Pflegepersonen anzurechnen sind, hängt von der konkreten Konstellation ab: Wird die Pflege durch Angehörige oder Personen erbracht, die eine „sittliche Pflicht“ erfüllen, sind die Zahlungen bis zur Höhe des Pflegegeldes steuerfrei; im Wohngeldrecht wird davon die Hälfte bei der Pflegeperson als Einkommen angesetzt.
Lebt die Pflegeperson im selben Haushalt, außerhalb des Haushalts oder handelt sie erwerbsmäßig, kann das im Einzelfall unterschiedlich bewertet werden.
Wichtig ist: Bei der pflegebedürftigen Person bleibt das Pflegegeld selbst außen vor; betroffen ist – wenn überhaupt – nur die Einkommensseite der Pflegeperson. Lassen Sie sich im Zweifel beraten, weil Details wie Haushaltszugehörigkeit und Art der Pflegeleistung ausschlaggebend sein können.
Wohngeld auch im Pflegeheim: Anspruch und BesonderheitenAuch Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeheimen können unter bestimmten Voraussetzungen Wohngeld erhalten. Maßgeblich ist, dass es sich um ein Heim im Sinne des Heimrechts handelt und keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits decken.
Bei der Berechnung wird in Heimen nicht die individuelle Miete angesetzt, sondern der örtliche Höchstbetrag der Mietniveaustufe zugrunde gelegt – eine Sonderregel, die die pauschale Wohnkostenstruktur im Heim abbildet.
Vermögen, Einkommen und Freibeträge: Was zusätzlich giltSeit der Reform gilt beim Wohngeld eine Vermögensprüfung. Überschreitet das Vermögen die Grenze von 60.000 Euro für die erste Person und 30.000 Euro für jede weitere, besteht in der Regel kein Anspruch. Zudem können pflege- und behinderungsbezogene Freibeträge das anrechenbare Einkommen mindern.
Für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder sieht § 17 WoGG einen jährlichen Freibetrag von 1.800 Euro vor, unter bestimmten Bedingungen auch bei Pflegebedürftigkeit unterhalb GdB 100.
Abgrenzung: Bürgergeld, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege und PflegewohngeldWer Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, in denen die Unterkunftskosten bereits enthalten sind, ist in der Regel vom Wohngeld ausgeschlossen. Davon zu trennen ist die Hilfe zur Pflege nach SGB XII, die Pflegeaufwendungen übernimmt, nicht aber per se die Miete.
Ebenfalls abzugrenzen ist das Pflegewohngeld: Eine länderspezifische Leistung zur Deckung der Investitionskosten in stationären Einrichtungen, die es derzeit nur in einzelnen Bundesländern gibt. Diese Leistung ist kein Wohngeld und lässt sich rechtlich nicht mit dem allgemeinen Wohngeld verwechseln.
Praxisbeispiele: So wirkt die Kombination im AlltagEine Rentnerin mit Pflegegrad 3 lebt zur Miete, erhält Pflegegeld und organisiert die Pflege mit ihrer Tochter. Ihr Pflegegeld wird beim Wohngeldantrag nicht als Einkommen gezählt.
Die Tochter erhält aus dem Pflegegeld eine Aufwandsentschädigung; sofern diese nach § 3 Nr. 36 EStG steuerfrei ist, wird bei der Tochter die Hälfte dieser Einnahmen als Einkommen berücksichtigt, wenn sie selbst Wohngeld beantragt. Dadurch kann sich der Wohngeldanspruch der Tochter verändern, der Anspruch der Mutter hingegen nicht.
Ein anderes Beispiel betrifft einen Heimbewohner mit kleiner Rente. Er kann Wohngeld beantragen, obwohl er im Pflegeheim lebt. Bei der Berechnung wird der regionale Höchstbetrag für Miete angesetzt; Pflegegeld spielt als Einkommen keine Rolle. Entscheidend ist, dass keine anderen Leistungen die Unterkunft bereits finanzieren und die Vermögensgrenzen eingehalten sind.
Antragstellung: Unterlagen und HinweiseFür den Wohngeldantrag sollten alle Einkommens- und Vermögensnachweise vollständig vorliegen. Pflegebedürftigkeit und ein vorhandener Schwerbehindertenausweis können relevant sein, weil sie Freibeträge auslösen.
Behörden empfehlen, sämtliche Einnahmen zwar anzugeben, dabei aber auf die Nichtanrechnung des Pflegegeldes hinzuweisen; die Wohngeldstelle nimmt die rechtliche Zuordnung vor und wendet die einschlägigen Vorschriften des Wohngeldgesetzes und der Verwaltungsvorschriften an.
FazitWohngeld und Pflegegeld schließen sich nicht aus. Das Pflegegeld dient der Pflege und wird bei der pflegebedürftigen Person grundsätzlich nicht als Einkommen für das Wohngeld berücksichtigt.
Nur bei Pflegepersonen kann – abhängig von Art, Umfang und steuerlicher Einordnung der Zahlungen – eine hälftige Anrechnung nach § 14 Abs. 2 Nr. 26 WoGG greifen. Wer im Pflegeheim lebt, kann ebenfalls Wohngeld erhalten, allerdings gelten dort besondere Berechnungsregeln.
Maßgeblich bleiben die allgemeinen Wohngeldvoraussetzungen zu Einkommen, Vermögen und Ausschlusstatbeständen. Wer seine individuelle Lage prüft und Unterlagen sauber aufbereitet, kann beide Systeme rechtssicher kombinieren.
Der Beitrag Wohngeld und Pflegegeld gleichzeitig beziehen – Geht das? erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Mit einem Umwandlungsanspruch deutlich mehr Pflegegeld
Die Pflege zu Hause ist für viele Familien Herzenssache – und finanziell eine Herausforderung. Umso überraschender wirkt die Aussage, man könne das eigene Pflegebudget monatlich um bis zu 50 Prozent steigern.
Was auf den ersten Blick wie eine Übertreibung klingt, fußt auf klaren sozialrechtlichen Anspruch: dem Umwandlungsanspruch innerhalb der Pflegesachleistungen und der Abrechnung dieser Mittel über die sogenannte Nachbarschaftshilfe. Wer die Regeln kennt und korrekt anwendet, kann die laufende Unterstützung im Alltag erheblich ausweiten.
Dr. Utz Anhalt: Mit dem Umwandlungsanspruch mehr Pflegegeld Umwandlungsanspruch trifft NachbarschaftshilfeErstens erlaubt der Umwandlungsanspruch Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5, einen Teil nicht abgerufener Pflegesachleistungen in den Entlastungsbetrag zu verlagern. Zweitens lässt sich dieser erweiterte Entlastungsbetrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag nutzen – dazu zählt, je nach Landesrecht, die Nachbarschaftshilfe.
Zusammengenommen entsteht ein Hebel: Während das Pflegegeld bei maximaler Umwandlung zwar anteilig gekürzt wird, fällt das Plus aus den deutlich höheren Sachleistungsbudgets am Ende in der Summe spürbar aus.
So funktioniert die Umwandlung im DetailDer reguläre Entlastungsbetrag liegt – wie im Video ausgeführt – bei 131 Euro pro Monat. Pflegesachleistungen sind je nach Pflegegrad jedoch um ein Mehrfaches höher.
Bis zu 40 Prozent dieser Sachleistungen lassen sich in den Entlastungsbetrag überführen. Wird dieser maximale Satz ausgeschöpft, reduziert die Pflegeversicherung das Pflegegeld um denselben prozentualen Anteil. Weil die Sachleistungen aber deutlich höher ausfallen als das Pflegegeld, bleibt im Ergebnis ein monatlicher Überschuss.
Ein Rechenbeispiel für Pflegegrad 3Anschaulich wird der Effekt an den genannten Beispielzahlen: Bei Pflegegrad 3 können 589,80 Euro aus den Pflegesachleistungen umgewandelt werden. Im Gegenzug sinkt das Pflegegeld um 239,60 Euro. Unter dem Strich ergibt sich dadurch bereits ein Plus von 359,20 Euro monatlich.
Zusammen mit dem regulären Entlastungsbetrag summiert sich der Vorteil in diesem Beispiel auf 490,20 Euro im Monat. Der Trend zeigt nach oben: Schon bei Pflegegrad 2 ergibt sich ein Zuwachs von rund 310 Euro; mit steigenden Graden wächst der Vorteil, weil das Sachleistungsbudget überproportional zunimmt.
Steigende Effekte mit höherem PflegegradDie Orientierungswerte verdeutlichen die Größenordnung. Bei Pflegegrad 4 wächst das nutzbare Budget auf 1.355 Euro statt 800 Euro, bei Pflegegrad 5 auf 1.645 Euro statt 990 Euro.
Das bedeutet einen monatlichen Mehrbetrag von teils über 650 Euro. Entscheidend ist, dass diese Summen nicht „on top“ ohne Leistung fließen, sondern zweckgebunden für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag eingesetzt werden müssen.
Wofür es gedacht ist – und für was nichtDer Entlastungsbetrag dient der konkreten Unterstützung im Alltag. Dazu zählen Hilfe beim Kochen, Einkaufen oder Aufräumen ebenso wie Begleitung bei Spaziergängen. Voraussetzung ist stets, dass die Leistung tatsächlich im jeweiligen Monat erbracht wird.
Anders als beim regulären, kleinen Restansparpotenzial einzelner Kassenregelungen lässt sich der mit Umwandlung generierte Zusatzbetrag nicht fortschreiben. Wird die Hilfe in einem Monat nicht in Anspruch genommen, verfällt der Anspruch für genau diesen Zeitraum.
Anerkennung der Nachbarschaftshilfe: Landesrecht entscheidetWer die Leistungen abrechnen möchte, benötigt eine anerkannte Person oder ein anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag. Die Nachbarschaftshilfe ist hier ein verbreiteter Weg – allerdings mit landesrechtlich unterschiedlichen Anforderungen.
An dieser Stelle einmal zwei Beispiele genannt: In Berlin reicht ein sechsstündiger Grundkurs für die Anerkennung. In Niedersachsen ist ein 30-stündiger Kurs notwendig, zusätzlich wird ein erweitertes polizeiliches Führungszeugnis verlangt.
Erst mit der formellen Anerkennung können Leistungen gegenüber der Pflegekasse abgerechnet werden.
Antrag, Ablauf und Abrechnung in der PraxisDer Einstieg ist formal überschaubar. Pflegebedürftige stellen bei ihrer Pflegekasse einen kurzen, formlosen Antrag, bis zu 40 Prozent der Sachleistungen in den Entlastungsbetrag umzuwandeln. Parallel absolviert die helfende Person die erforderliche Schulung, lässt sich anerkennen und registrieren.
Anschließend werden die erbrachten Unterstützungsleistungen monatlich nachgewiesen und in Rechnung gestellt. Die Pflegekasse erstattet die Kosten aus dem Entlastungsbetrag – je nach Konstellation fließt das Geld an die helfende Person oder an Angehörige. Maßgeblich ist stets, dass die Leistung im jeweiligen Monat tatsächlich stattgefunden hat.
Für wen sich der Aufwand lohntDie Kombination aus Umwandlungsanspruch und Nachbarschaftshilfe adressiert genau die alltäglichen Engpässe, die häusliche Pflege so belastend machen. Sie verschiebt Mittel dorthin, wo Entlastung am dringendsten gebraucht wird: in praktische Hilfe, Zeit und Begleitung.
Weil der Nettoeffekt mit höherem Pflegegrad zunimmt, profitieren insbesondere Familien, die bereits einen größeren Unterstützungsbedarf haben und gleichzeitig flexibel auf Hilfe aus dem nahen Umfeld zurückgreifen können – vorausgesetzt, die formale Anerkennung der helfenden Person gelingt.
Zusatztipp für pflegende Angehörige: Wohngeld und Lastenzuschuss prüfenPflegende Angehörige reduzieren nicht selten ihre Erwerbsarbeit und damit ihr Einkommen. Der Hinweis aus dem Video ist deshalb relevant: Wer in einer Mietwohnung lebt, sollte einen möglichen Anspruch auf Wohngeld prüfen; bei selbstgenutztem Wohneigentum kommt ein Lastenzuschuss in Betracht. Wohngeld ist eine staatliche Leistung, die nicht zurückgezahlt werden muss.
Ob ein Anspruch besteht, hängt vom Einkommen, von der Miethöhe beziehungsweise den laufenden Wohnkosten und von der Haushaltsgröße ab. Als Faustregel gilt: Fließen 40 Prozent oder mehr des Monatseinkommens in Miete oder laufende Immobilienkosten, stehen die Chancen auf einen Anspruch gut. Wichtig ist zudem, dass das weitergeleitete Pflegegeld in vielen Fällen nicht als Einkommen angerechnet wird – ein Punkt, der die Bewilligungschancen verbessern kann.
Fazit: Eine selten genutzte Chance mit großer WirkungDie rechtlichen Spielräume sind vorhanden, werden aber vielerorts noch zu wenig ausgeschöpft. Wer gezielt bis zu 40 Prozent der Sachleistungen in den Entlastungsbetrag umwandelt und die Nachbarschaftshilfe formal anerkennen lässt, kann das eigene Pflegebudget deutlich erhöhen und diese Mittel in konkrete Alltagsunterstützung verwandeln.
Die Voraussetzung ist, die landesspezifischen Anerkennungswege zu kennen, den Antrag bei der Pflegekasse zu stellen und die erbrachten Leistungen Monat für Monat sauber zu dokumentieren. Dann wird aus einem vermeintlichen „Werbegag“ ein wirksames Instrument, das Pflegebedürftigen und ihren Familien spürbar Luft verschafft.
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President al-Sharaa Arrives in Russia for Talks with President Putin
President Ahmad al-Sharaa arrives in Russia on an official visit to hold talks with his Russian counterpart Vladimir Putin on bilateral relations between the two countries and regional and international developments of mutual interest.
First Conference on Smart Dental Marketing Kicks Off at Damascus University
The first conference on smart dental marketing, drawing on Turkish experience, kicked off Wednesday at the conference hall of the Faculty of Dentistry, Damascus University.
Bringing together leading experts, the conference aims to present a forward-looking vision for dentistry, drawing on key international experiences, including Turkey’s, to improve the quality of services and to develop Syria’s health sector.
Selbstbestimmungsgesetz: Wie eine neue Verordnung zur Bedrohung für Betroffene wird
Das Bundesinnenministerium will frühere Vornamen und Geschlechtseinträge zeitlich unbegrenzt im Melderegister speichern. Fachverbände schlagen Alarm: Für Menschen, die ihre Daten ändern ließen, steige damit das Risiko, auch in Zukunft diskriminiert zu werden. Sie sehen das Ziel des Selbstbestimmungsgesetzes in Gefahr.
Menschen bei einer Kundgebung vor dem Bundestag zum Selbstbestimmungsgesetz. – Alle Rechte vorbehalten IMAGO / Bernd ElmenthalerEs ist das Jahr 2045 und Dennis meldet sich nach einem Umzug in der neuen Stadt an. Laut Personalausweis ist Dennis ein Mann. Die Person auf dem Amt sieht allerdings mit einem Blick in seine Meldedaten, dass Dennis früher anders hieß und auch einen anderen Geschlechtseintrag hatte. Sie sieht, dass er zwanzig Jahre zuvor seine Daten nach dem Selbstbestimmungsgesetz hat ändern lassen. Sie sieht: Dennis ist trans.
So würde es in Zukunft ablaufen, wenn eine Verordnung aus dem Bundesinnenministerium an diesem Freitag verabschiedet wird. Sie soll die praktische Umsetzung des Selbstbestimmungsgesetzes im Meldewesen regeln. Also: Wie und wo wird in amtlichen Registern festgehalten, dass eine Person ihren Vornamen und Geschlechtseintrag geändert hat?
Bislang gilt: Ein neuer Datensatz wird angelegt, der alte mit einem Sperrvermerk versehen. Laut den Plänen aus dem Haus von Alexander Dobrindt (CSU) soll sich das ändern. Der alte Vorname, das frühere Geschlecht, das Datum der Änderung – all das soll jetzt in eigenen Datenfeldern im aktuellen Datensatz gespeichert werden.
Noch dazu für immer, denn die Daten sollen außerdem bei jedem Umzug automatisch mit auf die Reise gehen. Sie könnten von unzähligen weiteren Behörden jederzeit automatisiert abgerufen werden. Die Folgen für die Betroffenen wären weitreichend.
Ministerium nennt es notwendig, Verbände nennen es absurdDas Bundesinnenministerium argumentiert, die Änderungen seien notwendig, um Menschen eindeutig identifizieren zu können. Außerdem würden die Informationen gebraucht, um das sogenannte Offenbarungsverbot einhalten zu können. Es soll Menschen vor unfreiwilligen Outings schützen, etwa am Arbeitsplatz oder im Sportverein.
Unter den Menschen, für deren Wohlergehen und Rechte das Selbstbestimmungsgesetz gedacht war, sorgen die Pläne hingegen für große Unruhe. Alle Verbände, die sich zum Entwurf geäußert haben, sind sich einig in ihrer Kritik. Das eigentliche Ziel des Gesetzes – ein Leben mit weniger Diskriminierung in der neuen Identität – wäre damit torpediert. Das sagt der Bundesverband Trans*, davor warnt auch die Deutsche Gesellschaft für Trans*- und Inter*geschlechtlichkeit.
Die Argumente des Ministeriums nennen sie fadenscheinig. Seit den 1980er-Jahren kann man in Deutschland den eigenen Geschlechtseintrag ändern. Nie sei es dabei zu Schwierigkeiten bei der Identifikation gekommen.
Was als Befreiung gedacht war, könnte zur Datenspur fürs Leben werden„Aus unserer Sicht wäre die Einführung dieser Verordnung ein Bruch des Offenbarungsverbots“, sagt Gabriel_Nox Koenig vom Bundesverband Trans*. Dass die Daten laut der Begründung aus dem Innenministerium mitgeführt werden sollen, um das Offenbarungsverbot achten zu können, findet er unlogisch. „Personen können mich ja dann allein deswegen misgendern und mit meinem alten Namen ansprechen, weil diese dauerhaft in meinem Meldedaten sichtbar sind.“ Egal wie oft man dann innerhalb Deutschlands umziehe, diese Daten würden einen auf ewig verfolgen.
Auch der LSVD Verband Queere Vielfalt nennt die Begründung paradox. „Dadurch entsteht faktisch ein Mechanismus, der das ‚alte Geschlecht‘ dauerhaft mitführt, obwohl das SBGG gerade darauf abzielt, dass Menschen nach einer Änderung nicht mehr an ihren früheren Geschlechtseintrag gebunden sind.“
„Altes Ich zementiert“: Familienausschuss übt scharfe KritikTrotz der Kritik aus den Verbänden hat das Ministerium die Verordnung nahezu unverändert zur Abstimmung in den Bundesrat geschickt. Die Länderkammer muss zustimmen, weil die Umsetzung im Meldewesen Sache der Länder ist. Eine Abstimmung steht für diesen Freitag auf der Tagesordnung, Ausgang: ungewiss.
Zumindest der Familienausschuss hat jedoch bereits empfohlen, der Verordnung nicht zuzustimmen. Die Begründung deckt sich mit der vernichtenden Kritik aus den Verbänden. Um Menschen zu identifizieren und das Offenbarungsverbot einzuhalten, sei die Verordnung nicht erforderlich. „Vielmehr missachtet sie den besonderen Schutzbedarf der betroffenen Personengruppe und setzt sie einem erhöhten Diskriminierungsrisiko aus.“
Die Regelung zementiere faktisch ein „altes Ich“, das dauerhaft mitgeführt werden müsse. Personen blieben in zentralen amtlichen Registern „technisch und datenseitig mit ihrer früheren geschlechtlichen Identität verbunden“ – ohne dass dies ein konkreter Verwaltungszweck rechtfertige. Die Anerkennung der neuen Geschlechtsidentität werde dadurch dauerhaft erschwert, das Ziel des Selbstbestimmungsgesetzes konterkariert.
Kritisch sieht der Ausschuss auch, wie viele öffentlichen Stellen in Zukunft automatisiert Zugang zu den sensiblen Informationen haben werden. „In der Praxis bedeutet dies, dass Betroffene keinen Überblick mehr darüber haben, welche Stellen von der Änderung ihres Geschlechtseintrags Kenntnis erlangen.“
Dobrindt plant Zwangsouting per Verordnung
Wie leicht sensible Daten künftig zugänglich werdenWas dieser automatisierte Abruf in der Praxis bedeutet, dazu kann Rhandos Auskunft geben. Die Verwaltungsjuristin ist aktiv im Chaos Computer Club Hamburg und hat Einblick in das Handeln von Behörden. Wer bislang aus einer Behörde Zugriff auf Informationen wie den früheren Namen oder Geschlechtseintrag haben wollte, sagt sie, musste dafür beantragen, den Sperrvermerk zu umgehen. Solche Anfragen wurden von der Meldebehörde für jeden Einzelfall geprüft.
In Zukunft würde es hingegen ausreichen, das entsprechende Datenfeld „Geschlechtseintrag vor Änderung“ oder „Vornamen vor Änderung“ anzuklicken. Schon könne man sich diese Information anzeigen lassen – oder etwa eine Liste aller Personen in den Kommunen des eigenen Bundeslandes erstellen, bei denen dieses Feld befüllt ist.
„Aus eigener Erfahrung weiß ich, wie leicht dieser Zugriff theoretisch ist“, sagt Rhandos. Behörden dürften auf alle Daten aus dem Melderegister zugreifen, wenn es „erforderlich ist für die Erfüllung ihrer Aufgaben“. Das ließe sich weit auslegen. In der Suchmaske könnten alle im Datensatz für das Meldewesen vorhandenen Datenfelder einfach ausgewählt werden. Als Begründung müsse man nur einen beliebigen Text in ein Freitextfeld eingeben.
Zwar besteht eine Protokollierungspflicht, eine regelmäßige Kontrolle dieser Protokolle schreibt das Gesetz aber nicht vor. „Das ist ein Scheunentor“, sagt Rhandos, „Das ist die Büchse der Pandora, die hier geöffnet wird.“
Innenministerium ergänzt nur einen SatzAll diese Bedenken hatten Fachleute schon geäußert, nachdem der Entwurf Mitte Juli bekannt wurde. Im Bundesinnenministerium fanden sie damit kaum Gehör. Einen einzigen Satz hat man dort hinzugefügt, bevor der Entwurf an den Bundesrat ging. Im Teil, der den automatisierten Abruf der Daten zwischen Behörden regelt, steht nun: „Eine Suche zur Erstellung einer Ergebnisliste, die ausschließlich Personen anzeigt, die ihren Geschlechtseintrag geändert haben, ist ausgeschlossen.“
Diese „Klarstellung“ solle den Bedenken aus den Verbänden Rechnung tragen, heißt es auf Nachfrage, „insbesondere um die gezielte Suche in den Melderegistern durch Behörden oder öffentliche Stellen nach allen Personen, die ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen nach den Vorschriften des SBGG, geändert haben, auszuschließen.“
Auf die Frage, wie das Verbot technisch umgesetzt werden soll, antwortet das Innenministerium nur ausweichend: Es bestehe bereits heute Erfahrung im Meldewesen im Umgang mit besonders schutzbedürftigen Daten.
Der Staat sollte Betroffene schützen, nicht ihre sensiblen Daten breiter teilenVerbände hatten gewarnt, dass mit der neuen Verordnung faktisch jene Personen im Register markiert werden, für die das Selbstbestimmungsgesetz eigentlich Diskriminierung abbauen soll.
Trans-, intergeschlechtliche und nicht binäre Menschen würden dadurch einem höheren Risiko von Diskriminierung ausgesetzt, zu einer Zeit, in der queer- und transfeindliche Straftaten zunehmen. „In dieser Lage ist der Staat verpflichtet, die Betroffenen zu schützen – nicht, ihre sensibelsten Daten breiter zu verteilen“, schreibt etwa der Bundesverband Trans*.
Auch Rhandos sieht als betroffene Person zwei Bedrohungsszenarien: Mitarbeitende bei Behörden könnten die Daten einzelner für rechtsextreme und transfeindliche Organisationen abfragen. Technisch wäre mit der Verordnung zudem vorbereitet, dass eine künftige autoritäre Regierung Menschen anhand der Daten aus dem Melderegister verfolgen könnte.
Betroffen wären alle, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch nehmenWelche Behörden jeweils automatisierten Zugriff auf die Daten bekommen, das legen die einzelnen Bundesländer fest. Auch deswegen herrscht weiter große Verwirrung in der Frage, wer nun was zu sehen bekäme. Was sieht die Person beim Jobcenter, was der Sachbearbeiter auf dem Bürgeramt, was die Polizistin, bei der man eine Zeugenaussage macht?
Das BMI zeigt sich auf diese Fragen wortkarg: Ein Abruf der Daten sei nur dann zulässig, soweit sie der jeweiligen Stelle „zur Erfüllung ihrer Aufgaben bekannt sein müssen“.
Verwirrung herrschte auch zur Frage, wer genau von den neuen Regeln betroffen wäre: Greifen sie erst mit dem Inkrafttreten der Verordnung ab November 2026 oder auch rückwirkend für all jene, die bereits vorher ihre Daten ändern lassen? Hier macht das Ministerium eine klare Aussage: Die neue Verordnung zeichne lediglich die Entscheidungen technisch nach, die mit der Verabschiedung des Selbstbestimmungsgesetzes schon getroffen wurden. Die Regelung würde somit alle Menschen betreffen, die das Selbstbestimmungsgesetz seit seinem Inkrafttreten im November 2024 in Anspruch genommen haben – egal zu welchem Zeitpunkt.
Wer hingegen nach dem alten „Transsexuellengesetz“ seit 1981 seinen Vornamen und Geschlechtseintrag hat ändern lassen, für den gelten weiterhin die Auskunftssperren.
Chaos Computer Club Hamburg warnt vor “Kartei”Mit offenen und persönlichen Briefen an die Minister*innen im Rat versuchen Aktivist*innen und Organisationen die Änderungen noch abzuwenden. So fordert etwa der Chaos Computer Club Hamburg die dortige Landesregierung dazu auf, den Entwurf abzulehnen.
Eine Kartei von Personen, die das Selbstbestimmungsgesetz in Anspruch genommen hätten, stelle trans* Personen unter Generalverdacht, heißt es dort. Dass Informationen zu vorherigen Namen und Geschlechtseinträgen praktisch sämtlichen Mitarbeitenden aller Behörden mit Zugriff auf das Melderegister zugänglich würden, verstoße gegen jedes Verständnis von Datenschutz.
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Reagiert Russland auf Tomahawks für Kiew mit auf die USA gerichteten Oreschniks im Fernen Osten?
A ceasefire must not stall Israel’s growing isolation
Trump aims to restore Israel's legitimacy after two years of genocide. But as long as Jewish supremacy persists, so should sanctions and arms embargoes.
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Wann gibt es zwei Jahre Arbeitslosengeld?
Wenn in Deutschland von „zwei Jahren Arbeitslosengeld“ die Rede ist, geht es um Arbeitslosengeld I (ALG I) nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III), also um die Versicherungsleistung der Bundesagentur für Arbeit. Sie unterscheidet sich vom Bürgergeld nach dem SGB II, das eine bedürftigkeitsgeprüfte Grundsicherung ist.
Für die maximale Bezugsdauer des ALG I gelten klare, gesetzlich festgelegte Stufen. Entscheidend sind Ihr Alter bei Entstehen des Anspruchs und wie viele Monate Sie in den letzten Jahren versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die gesetzlichen Grundlagen enthält § 147 SGB III.
Die Grundregel und die Stufen der BezugsdauerFür Versicherte unter 50 Jahren endet der Anspruch auf ALG I spätestens nach zwölf Monaten, sofern in den letzten Jahren genügend Versicherungszeiten zusammenkommen.
Mit zunehmendem Alter verlängert sich die mögliche Bezugsdauer in Stufen: Ab 50 Jahren bis zu 15 Monaten, ab 55 Jahren bis zu 18 Monaten. Die Stufen sind in § 147 Absatz 2 SGB III verbindlich geregelt und werden von BMAS und Bundesagentur für Arbeit entsprechend dargestellt.
Der Sonderfall: Zwei Jahre ALG IDie Höchstdauer von 24 Monaten gibt es nur, wenn zwei Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: Sie haben bei Entstehen des Anspruchs das 58. Lebensjahr vollendet und können in den letzten fünf Jahren vor der Arbeitslosmeldung mindestens 48 Monate versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen. Das ist die einzige Konstellation, in der ALG I volle zwei Jahre gezahlt werden kann.
Warum von „fünf Jahren“ die Rede ist – und wieso das wichtig istFür die Frage, wie lange Sie ALG I bekommen können, zählt die „um 30 Monate erweiterte Rahmenfrist“. Gemeint ist: Für die Bezugsdauer werden Versicherungszeiten innerhalb eines Fünf-Jahres-Fensters berücksichtigt. Das ist ausdrücklich in § 147 Absatz 1 SGB III geregelt und wird von der Bundesagentur für Arbeit so erläutert.
Für das bloße Entstehen des Anspruchs (die sogenannte Anwartschaftszeit) genügt hingegen, dass Sie innerhalb von 30 Monaten mindestens zwölf Monate versicherungspflichtig waren (§§ 142, 143 SGB III). Mit anderen Worten: Das 30-Monats-Fenster entscheidet, ob Sie überhaupt ALG I bekommen; das Fünf-Jahres-Fenster entscheidet, wie lange.
Kurz befristet beschäftigt? Verkürzte Anwartschaft ist möglich – aber keine „Abkürzung“ zu zwei JahrenWer überwiegend kurz befristet beschäftigt war, kann den Anspruch bereits mit sechs, acht oder zehn Monaten Versicherungszeit innerhalb der 30-Monats-Rahmenfrist erwerben („verkürzte Anwartschaft“). Die zugehörigen Bezugsdauern sind dann drei, vier oder fünf Monate – unabhängig vom Lebensalter.
Das hilft beim raschen Anspruchserwerb, führt aber nicht in Richtung eines Zwei-Jahres-Bezugs. Rechtsgrundlage ist § 147 Absatz 3 SGB III; BMAS und Bundesagentur stellen die Sonderschwellen so dar.
Sperrzeit, Ruhen und Abfindung: Was die Dauer tatsächlich kürzen kann – und was nichtWird eine Sperrzeit festgestellt, weil etwa die Arbeitsuchendmeldung verspätet war, eine zumutbare Stelle abgelehnt wurde oder ein Aufhebungsvertrag ohne wichtigen Grund geschlossen wurde, ruht die Zahlung nicht nur vorübergehend:
Die gesamte Anspruchsdauer wird um die Dauer der Sperrzeit gemindert (§ 148 SGB III). Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung führt regelmäßig zu einer einwöchigen Sperrzeit; längere Sperrzeiten sind zum Beispiel bei „Arbeitsaufgabe“ möglich.
Davon zu unterscheiden ist das „Ruhen“ wegen Urlaubsabgeltung oder Abfindung (§§ 157, 158 SGB III). Hier verschiebt sich der Beginn der Zahlung oft um Wochen oder Monate nach hinten, die Gesamtdauer Ihres Anspruchs wird dadurch jedoch nicht gekürzt; eine Kürzung entsteht nur, wenn zusätzlich eine Sperrzeit festgesetzt wird.
Die Bundesagentur weist im Merkblatt zu Entlassungsentschädigungen ausdrücklich darauf hin, dass Ruhenszeiten den Anspruchszeitraum nach hinten verlagern, die Anspruchsdauer aber grundsätzlich unberührt bleibt.
Meldepflichten und Fristen: Wie Sie unnötige Kürzungen vermeidenWer von einer Kündigung erfährt oder weiß, dass ein befristeter Vertrag endet, muss sich spätestens drei Monate vor dem letzten Arbeitstag arbeitsuchend melden, bei kurzfristiger Kenntnis innerhalb von drei Tagen.
Zusätzlich ist am ersten Tag der tatsächlichen Beschäftigungslosigkeit die Arbeitslosmeldung erforderlich. Werden diese Fristen versäumt, droht eine Sperrzeit, die die Anspruchsdauer spürbar reduziert. Die Vorgaben finden sich in den Merkblättern und fachlichen Hinweisen der Bundesagentur.
Weiterbildung und Umschulung: Zahlung während der Maßnahme – und eine kleine SchutzklauselALG I wird auch während einer geförderten beruflichen Weiterbildung gezahlt. Diese Zeiten gelten als „Erfüllung des Anspruchs“ und werden grundsätzlich auf die verbleibende Anspruchsdauer angerechnet.
Hat eine Weiterbildung mindestens sechs Monate gedauert und verbleiben danach weniger als drei Monate Restanspruch, greift einmalig eine gesetzliche Auffüllung auf drei Monate (§ 148 Absatz 1 Nr. 7, Absatz 3 SGB III). Das verlängert nicht auf zwei Jahre, schützt aber vor einem abrupten Auslaufen unmittelbar nach langen Qualifizierungen.
Restanspruch mitnehmen: Wie frühere Zeiten eine Rolle spielenBeginnt innerhalb von fünf Jahren nach dem letzten Anspruch ein neuer Anspruch auf ALG I, wird eine noch vorhandene Restdauer auf den neuen Anspruch aufgeschlagen – allerdings nur bis zur altersbezogenen Höchstdauer. So können Versicherte bereits erworbene Ansprüche sinnvoll „mitnehmen“, ohne die gesetzlichen Obergrenzen zu sprengen (§ 147 Absatz 4 SGB III).
Praxis: Wann die Zwei-Jahres-Marke tatsächlich erreicht wirdErreicht wird die maximale Bezugsdauer typischerweise von langjährig Beschäftigten, die kurz vor dem Ruhestandsalter stehen. Wer beispielsweise mit 59 Jahren arbeitslos wird und in den letzten fünf Jahren vier volle Jahre versicherungspflichtig gearbeitet hat, erfüllt regelmäßig die Voraussetzungen für 24 Monate ALG I.
Wer mit 52 Jahren arbeitslos wird und drei Jahre Versicherungszeiten in den letzten fünf Jahren gesammelt hat, liegt in der 18-Monats-Stufe. Eine 49-jährige Person mit zwei Jahren Versicherungszeiten kommt auf zwölf Monate. Maßgeblich sind stets die gesetzliche Stufung in § 147 SGB III und die von BMAS/Bundesagentur veröffentlichten Tabellen.
FazitZwei Jahre Arbeitslosengeld I sind möglich, aber nur in einer klar umschriebenen Konstellation: ab dem vollendeten 58. Lebensjahr und mit mindestens 48 Monaten Versicherungspflicht in den letzten fünf Jahren. Wer jünger ist, fällt in niedrigere Stufen.
Für den Anspruchsbeginn zählt die 30-Monats-Rahmenfrist, für die Bezugsdauer das Fünf-Jahres-Fenster. Sperrzeiten verkürzen die Anspruchsdauer, Ruhenszeiten verschieben den Beginn der Zahlung.
Wer Fristen einhält und seine Versicherungszeiten im Blick hat, kann die individuelle Bezugsdauer zuverlässig planen.
Rechtsstand: 15. Oktober 2025. Zentrale Quellen: § 147/§ 148 SGB III
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Kurzbeiträge zu neuen Forschungs-Ergebnissen aus Klima und Energie – Ausgabe 37 / 2025
Paul Homewood, NOT A LOT OF PEOPLE KNOW THAT
Im UK Met. Office scheint die rechte Hand nicht zu wissen, was die linke tut!
Inschrift:Matt Ridley
@mattwridley
Ein kurzer Thread über das britische @metoffice. Im Sommer antworteten sie auf einen Artikel, den ich geschrieben hatte und in dem ich ihre Übertreibung des warmen Wetters kritisierte. Ihre Antwort enthielt wesentliche Ungenauigkeiten über ihre eigene Arbeit.
Sie behaupteten, ich hätte mich geirrt, als ich sagte, sie hätten ihre völlig unrealistischen Prognosen für das britische Klima im Jahr 2070 auf dem extremen und unplausiblen Szenario namens RCP8.5 basiert.
Doch auf ihrer eigenen Website heißt es:
„Wir stützen diese Änderungen auf das RCP8.5-Szenario mit hohen Emissionen.“ Siehe unten
Inschrift: Wie stark könnte sich das Klima in Großbritannien ändern?
Im Vergleich zu unserem Klima im Jahr 1990 prognostizieren wir bis 2070:
Die Winter sind zwischen 1 und 4,5 °C wärmer
Die Winter sind bis zu 30 % feuchter
Die Sommer sind zwischen 1 und 6 °C wärmer
Die Sommer sind je nach Region bis zu 60 % trockener
Heiße Sommertage sind zwischen 4 und 7 °C wärmer
Wir stützen diese Veränderungen auf das RCP8.5-Szenario mit hohen Emissionen, in dem die Welt weiterhin hohe Emissionen verursacht.
Diese Veränderungen würden viele Auswirkungen auf die reale Welt haben, die sich auf unser Leben auswirken werden
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Meldung vom 8. Oktober 2025:
Startup soll nachts Sonnenlicht zur Erde reflektierenDas kalifornische Unternehmen Reflect Orbital möchte die Nacht zum Tag machen.
Das Unternehmen hat bei der FCC die Genehmigung für Satelliten beantragt, die nach Einbruch der Dunkelheit Sonnenlicht auf Solarparks strahlen, damit die Solarzellen rund um die Uhr in Betrieb bleiben können.
Der Start einer Demo-Version ist für 2026 geplant, bis 2030 sollen 4.000 Spiegelsatelliten im Einsatz sein. Das von Sequoia Capital und dem Tech-Milliardär Baiju Bhatt finanzierte Projekt zielt darauf ab, die „Sonneneinstrahlungszeit zu verlängern”, indem es den Planeten mit reflektiertem Licht überflutet.
Astronomen bezeichnen den Plan als „ruinös”. Selbst ein einziger Satellit, so Anthony Tyson, Wissenschaftler am Rubin Observatory, würde so hell wie der Vollmond leuchten – und damit Teleskope blenden. Künstliches Licht in der Nacht verwirrt außerdem Insekten, Vögel, Fledermäuse, Frösche – sogar Menschen.
Nichts davon macht Sinn.
Die gleiche Umweltbewegung, die sich dafür einsetzt, den Himmel bei Tag zu verdunkeln, plant nun, das Sonnenlicht bei Nacht zurückzuwerfen.
Warum ist Logik immer das erste Opfer der Ideologie?
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Meldungen vom 9. Oktober 2025:
Stratosphärischer Polarwirbel hat Schwierigkeiten, sich zu bildenDie zonalen mittleren Winde bei 10 hPa und 60° N – das wichtigste Maß für die Stärke des Polarwirbels – zeigen eine nur zögernde Entwicklung der Oktober-Westwinde, d. h. der Wirbel hat Schwierigkeiten, sich zu bilden:
Das ist für Anfang Oktober ungewöhnlich.
Normalerweise verstärkt sich der Polarjet, wenn es über der Arktis dunkel wird, aber dieses Jahr bleibt die Stratosphäre schwach und unorganisiert.
Ein derart schleppender Start macht sie anfälliger für Störungen von unten, was das Risiko von wellenbedingten Störungen im weiteren Verlauf der Saison erhöht.
Wenn sich die Westwinde im Oktober nicht erholen, könnte diese Konstellation im Laufe des Winters zu Blockaden in hohen Breitengraden, plötzlichen stratosphärischen Erwärmungen und starken Kälteeinbrüchen in den mittleren Breitengraden führen.
Anmerkungen des Übersetzers hierzu: Sollte sich die in dieser Meldung beschriebene Tendenz fortsetzen, dürften die am Ende der Meldung beschriebenen Konsequenzen wohl eintreten.
Warum denke ich, dass diese Entwicklung im kommenden Winter wahrscheinlicher ist als sonst? Um das zu begründen, müssen wir auf die andere Seite unseres Globus’ blicken, die Antarktis.
Der Winter über dem Südpolargebiet ist generell deutlich kälter als der arktische Winter. Das bedeutet, dass im Mittel auch der antarktische stratosphärische Polarwirbel stärker ausgeprägt ist als sein nördliches Gegenstück. Er ist damit noch weniger anfällig für Störungen desselben. Dennoch wurde in mehreren Kältereports im Juli und August auf eine solche Störung über der Antarktis hingewiesen; es war sogar zu einem „Minor Warming“ also eine starke Verformung dieses Wirbels gekommen. Die Konsequenzen war ein recht kalter Winter in Australien, vor allem aber eine verheerende Kältewelle in Südamerika, die offenbar einen Großteil der brasilianischen Kaffee-Ernte vernichtet hatte.
Ein solcher Vorgang ist über der Antarktis viel seltener als über der winterlichen Arktis. Man kann daraus schließen, dass die gesamt-atmosphärischen Bedingungen weltweit derartige Vorgänge begünstigen. Jedenfalls ist wohl als Fazit der Rückschluss gestattet:
Wenn ein solcher Vorgang über der Antarktis erst einmal stattfindet (viel seltener als über der Arktis), dann ist die statistische Wahrscheinlichkeit einer in obiger Meldung aufgezeigten Entwicklung über der Arktis deutlich höher als in früheren Jahren.
Jeder kann sich selbst ausmalen, was das für unsere energiepolitische Lage bedeuten würde!
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Globale Erholung des MeereisesDie Meereisausdehnung an beiden Polen liegt nun nahe den Durchschnittswerten von 1981–2010.
Das Eis in der Antarktis hat sich gegenüber dem Tiefstand des letzten Jahres deutlich erholt:
Die Eisbedeckung in der Arktis liegt jetzt im normalen Bereich…
…und zeigt seit 2007 keinen Abwärtstrend mehr – laut Daten des NSIDC also seit fast zwei Jahrzehnten Stabilität:
Aber „Stabilität” sorgt weder für Schlagzeilen noch für Forschungsgelder. Also hält die Illusion einer Krise weiter an.
Vorerst zumindest!
Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
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Krankmeldung nach Kündigung – Wenn der Chef die AU anzweifelt und doch Abfindung zahlen muss
Wenn ein Arbeitnehmer sich bei einer Kündigung bis zum Ende der Kündigungsfrist krankschreiben lässt, dann kann die Lohnfortzahlung ausbleiben. Zumindest ist der Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in dieser Situation geschwächt. Der Arbeitgeber muss aber seine ernsthaften Zweifel auch konkret begründen. Ein bloßer Verdacht reicht nicht aus. So urteilte das Bundesarbeitsgericht. (5 AZR 335 / 22)
Gekündigt und krankgeschriebenWenn ein Arbeitnehmer nach einer ausgesprochenen Kündigung eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einreicht, dann führt das immer wieder zum Konflikt mit dem Arbeitgeber, und dieser wird oft erst vor Gericht entschieden.
Arbeitgeber vermuten schnell, dass die Krankmeldung nur eine Reaktion auf die Kündigung darstellt und stellen in Frage, dass der Arbeitnehmer tatsächlich arbeitsunfähig ist. Dabei kommt der ärztlichen Krankschreibung jedoch ein hoher Beweiswert zu. Die willkürliche Unterstellung, der Arbeitnehmer „mache blau“, weil sein Arbeitsverhältnis sowieso endet, reicht längst nicht aus, um eine Lohnfortzahlung zu verweigern.
Es geht bis zum BundesarbeitsgerichtEin solcher Fall ging durch alle Instanzen des Arbeitsgerichts, bis das Bundesarbeitsgericht die endgültige Entscheidung traf. Der Betroffene war bereits vom 02. bis 06. 05. 2022 krank geschrieben gewesen, Am 03.05.2022 erhielt er seine Kündigung zum 30.05.2022. Er reichte weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ein – zuerst bis zum 20.05.2022, und dann bis zum 31.05. 2022. Ab dem 01.06.2022 nahm er dann eine neue Beschäftigung auf.
Arbeitgeber verweigert EntgeltfortzahlungDer Arbeitgeber verweigerte jetzt die Lohnfortzahlung, weil er die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht anerkannte. Der Arbeitnehmer argumentierte dagegen, er sei bereits vor dem Erhalt der Kündigung arbeitsunfähig gewesen.
Wie entschied das BundesarbeitsgerichtDas Landesarbeitsgericht hielt die Lohnfortzahlung für angemessen, da es den Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit auch nach dem 06.05.2022 nicht für erschüttert hielt. Doch das Bundesarbeitsgericht revidierte das Urteil, und das Landesarbeitsgericht muss jetzt noch einmal neu entscheiden.
Der entscheidende Unterschied war, dass das Bundesarbeitsgericht dem Arbeitgeber insofern Recht gab, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwischen dem 07. bis zum 31.05.2022 erschüttert gewesen sei – also für die Folgebescheinigungen nach Erhalt der Kündigung.
Grundsätzlich geklärtDas Bundesarbeitsgericht klärte grundsätzlich, wann der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist und wann nicht. Das bloße Infragestellen einer ordentlichen Diagnose ändert demnach nichts am Beweiswert und ebensowenig die Behauptung eines Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne trotz Krankmeldung weiterarbeiten.
Konkrete Umstände müssen Zweifel begründenKonkrete Umstände, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen, erschüttern den Beweiswert jedoch.
Dass der Betroffene die Folgebescheinigungen nach Erhalt der Kündigung einreichte, diese bis zum Tag der Kündigung galten und er direkt danach einen neuen Job begann, sind solche konkreten Umstände. So sah es das Bundesarbeitsgericht.
Nicht zu beanstanden sei, laut dem Bundesarbeitsgericht, die erste Krankschreibung, Diese sei bereits erteilt worden, bevor das Arbeitsverhältnis gekündigt worden war. Der Betroffene hätte zudem noch nichts von der Kündigung gewusst. Es gibt also keinen zeitlichen Zusammenhang zwischen der Arbeitsunfähigkeit und der Krankschreibung.
Zeitliche ÜbereinstimmungDies galt, so die Richter, aber nicht für die Folgescheinigungen. Denn diese stimmten zeitlich mit der Kündigungsfrist überein. Außerdem hätten sie auch exakt an dem Zeitpunkt geendet, als der Betroffene eine neue Beschäftigung aufgenommen hätte.
Es gilt die volle BeweislastDie Erschütterung der Beweislast bedeutet allerdings nicht per se, dass der Arbeitgeber keine Entgeltzahlung leisten muss. Jedoch muss in diesem Fall der Arbeitnehmer die Beweise erbringen, dass tatsächlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand. Sonst entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
Solche Beweise könnten zum Beispiel Zeugenaussagen sein oder auch eine Anhörung und erneute Bestätigung des behandelnden Arztes. Die Bescheinigung allein reicht dann aber nicht mehr aus.
Was bedeutet das Urteil?Als Urteil des Bundesarbeitsgerichtes können die Ausführungen der beteiligten Richter als Leitfaden dienen, wenn Sie in eine ähnliche Situation geraten.
Wenn Sie gekündigt werden und eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum Ende der Kündigungsfrist einreichen, können Sie davon ausgehen, dass der Arbeitgeber Ihnen das Entgelt nicht fortzahlt.
In einem solchen Fall sollten Sie sich nicht auf die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein verlassen. Sie sollten dann darauf achten, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit lupenrein bestätigt wird, am besten durch einen zusätzlichen ärztlichen Befund oder auch durch Aussagen Dritter, die Ihren Gesundheitszustand bezeugen.
Zudem ist es eine schlechte Idee, unmittelbar nach Ende der Krankschreibung wie der Kündigung eine neue Arbeitsstelle anzutreten. Denn das erschüttert den Beweiswert zusätzlich.
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Israeli Forces Conduct New Incursions in Quneitra Countryside
Israeli forces conducted incursions and raids in Eastern al-Samadaniyah and Ofaniya, in the Quneitra countryside, a SANA reporter said.
According to the reporter, an Israeli force consisting of eight military vehicles, a heavy bulldozer, and two tanks advanced from near Tal Krum Jaba toward Eastern al-Samadaniyah before withdrawing hours later toward the destroyed city of Quneitra.
The reporter added that another force entered Ofaniya village, raided and searched two houses, and then withdrew from the area.
Israeli forces continue their attacks against Syrian territory in violation of the 1974 Disengagement Agreement, international law, and United Nations resolutions. Syria condemns these repeated assaults and calls on the international community to take firm action to end them.
Hat Boris Johnson für eine Million Pfund Rüstungslobby-Bakschisch den Frieden verkauft?
Im März 2022 saßen in Istanbul ukrainische und russische Unterhändler an einem Tisch. Es ging um nichts Geringeres als einen möglichen Waffenstillstand im Ukraine-Konflikt, dem ersten inneneuropäischen Krieg seit Jahrzehnten. Vermittler aus der Türkei, Israel und Großbritannien bemühten sich um Kompromisse, die die Kampfhandlungen möglichst rasch beenden könnten. Es sah alles recht vielversprechend aus. Doch […]
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Autonomie in Zeiten des Umbruchs
Das syrische Konfliktfeld hat in den vergangenen zwei Jahren deutlich gemacht, mit welchen Mitteln regionale Machtverhältnisse neu geordnet werden. Der Aufstieg von Abu Mohammad al-Dschaulani, dem Anführer von „Hayat Tahrir al-Sham“ (HTS), zu einer führenden Figur einer Übergangsregierung Anfang des Jahres und seine zunehmende internationale Sichtbarkeit markieren einen symbolischen Höhepunkt dieses Wandels. Dschaulanis Präsenz dient dabei nicht nur der Suche nach innerer Legitimität, sondern ist zugleich Teil eines von externen Akteuren unterstützten Wiederaufbauprojekts – finanziert und gefördert durch wirtschaftliche und diplomatische Anreize. In diesem Kontext ermöglichen insbesondere die umfangreichen Investitionszusagen aus Saudi-Arabien und den Golfstaaten eine kurzfristige ökonomische Stärkung der zentralen Autorität.
Verhandlungen unter asymmetrischen Bedingungen
Diese Entwicklungen stellen die Dezentralisierungsansätze der kurdischen geführten Selbstverwaltung vor eine doppelte Bewährungsprobe. Zum einen gefährden der zentralistische Kurs klassischer Nationalstaaten und die Suche nach externer Legitimität die politische Existenz autonomer Verwaltungen. Ein Beispiel hierfür sind die Gespräche zwischen der Übergangsregierung Syriens und der Demokratischen Selbstverwaltung von Nord- und Ostsyrien (DAANES), in denen es um mögliche Integrationsvereinbarungen geht – parallel zu regionalen Forderungen der Türkei. Zwar sind kurdische Vertreter:innen in diese Prozesse eingebunden, doch herrschen dabei ungleiche Machtverhältnisse: Die Verhandlungen leiden unter asymmetrischen Bedingungen, schwachen Sicherheitsgarantien und der Gefahr, dass lokale Rechte an politische Bedingungen geknüpft werden.
Zum anderen steht die kurdische Selbstverwaltung vor der Herausforderung, internationale Anerkennung unter Bedingungen zu erhalten, die stark von geopolitischen Interessen geprägt sind. Aussagen aus dem US-amerikanischen politischen Umfeld zeigen, wie eng solche Unterstützung mit strategischem Bedarf verknüpft ist. Weil diese Legitimation nicht auf völkerrechtlichen Normen, sondern auf Machtkalkül basiert, wird es für die kurdische Seite zunehmend schwieriger, ihre Autonomieansprüche auf internationaler Ebene glaubwürdig zu vertreten.
Während Abdullah Öcalans Appelle für Frieden und eine demokratische Gesellschaft einen Strategiewechsel innerhalb der PKK andeuten, klafft zwischen diesen Forderungen und der Realität auf dem Boden eine erhebliche Lücke. Der türkische Staat hält weiterhin an einem zentralistischen Sicherheitsverständnis und an der Konstruktion eines einheitlichen Nationalstaats fest. Aus dieser Perspektive werden lokale Selbstverwaltungsmodelle als Sicherheitsrisiko wahrgenommen – was dazu führt, dass kurdische Bewegungen sowohl politisch als auch militärisch zunehmend an den Rand gedrängt werden.
Zur Einordnung dieser Dynamiken sind drei strukturelle Grundtatsachen entscheidend:
Erstens wird die Machtkonsolidierung von Nationalstaaten nicht nur durch militärische und bürokratische Mittel vorangetrieben, sondern zunehmend über politische Ökonomie.
Zweitens mag externe Legitimität kurzfristig für Stabilität sorgen, doch ohne eine langfristige gesellschaftliche Verständigung bleibt diese Stabilität fragil.
Drittens besteht kein automatischer Zusammenhang zwischen einer Stärkung des Nationalstaats und demokratischem Rückschritt – allerdings erhöhen zentralistische Politiken den Druck auf Minderheitenrechte und lokale Autonomie erheblich.
In einem Satz zusammengefasst: Dezentralisierte Modelle liefern vor Ort Argumente für Legitimität und Effizienz – doch die materielle und diplomatische Unterstützung, die Nationalstaaten von internationalen Akteuren erhalten, droht diese Argumente zu entwerten.
Mehrere Szenarien erscheinen denkbar:
Erstens: Der Zentralstaat bindet die autonomen Akteure im Zuge des Wiederaufbaus mit begrenzten Rechten in seine Strukturen ein. Dieses Modell könnte kurzfristig Stabilität schaffen, bliebe jedoch in seiner Fähigkeit, gesellschaftliche Zustimmung zu erzeugen, eingeschränkt.
Zweitens: Ein zentralistisch geprägtes Staatsnarrativ schwächt lokale Institutionen zugunsten einer einheitlichen Identitätspolitik. Dies könnte Spannungen verschärfen, Fluchtbewegungen auslösen und letztlich zu einer Intensivierung von Assimilationsstrategien führen.
Drittens: Eine begrenzte Autonomie bleibt bestehen – allerdings abhängig von den Interessen externer Investoren und regionaler Akteure. Das würde auf eine hybride Ordnung hinauslaufen, die stark von wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen bestimmt ist.
In jedem Fall bedarf es einer genaueren empirischen Beobachtung der aktuellen Entwicklungen. Wer erhält welche Aufträge? Wer profitiert vom Wiederaufbau? Auf welche rechtlichen Grundlagen stützen sich Sicherheitskooperationen – und welche konkreten materiellen Auswirkungen haben sie auf lokale Gemeinschaften? Diese Fragen sollten systematisch untersucht werden.
Zugleich ist es wichtig, bei der Bewertung internationaler Anerkennung nicht nur offizielle Stellungnahmen zu betrachten, sondern auch diplomatische Kontakte, Investitionszusagen und propagandistische Narrative parallel zu analysieren.
Im aktuellen Umbruch gewinnt die Rolle der Kurd:innen an strategischer wie gesellschaftlicher Bedeutung – als geopolitischer Faktor ebenso wie als Träger kollektiver Erinnerung.
Die zentralistische Neustrukturierung nationalstaatlicher Ordnung und die Suche nach externer Legitimität setzen die kurdischen Selbstverwaltungen zunehmend unter Druck. Doch ihre Bedeutung erschöpft sich nicht in politischen Forderungen nach Rechten oder Anerkennung. Vielmehr zeigen diese lokalen Selbstverwaltungsmodelle – gestützt auf eine theoretische wie praktische Grundlage – inmitten multipler Krisen ihre Handlungsfähigkeit und ihre Relevanz als tragfähige institutionelle Alternative.
*Sinan Cûdî ist Journalist und lebt und arbeitet in Rojava. Der hier veröffentlichte Artikel erschien im Original als Forumsbeitrag in der Zeitung „Yeni Yaşam“ auf Türkisch.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/abdi-dialog-mit-damaskus-und-turkei-dauert-an-48352 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-delegation-schliesst-gesprache-mit-Ubergangsregierung-in-damaskus-ab-48367 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/qsd-bekraftigen-anspruch-als-nationale-verteidigungskraft-48322
Hezro: Wenn die Rebstöcke verbrennen
Im Kreis Hezro in der nordkurdischen Provinz Amed (tr. Diyarbakır) hat der Klimawandel den traditionellen Weinbau schwer getroffen. Wie Bewohner:innen des Dorfes Qubikê (Bağyurdu) berichten, führte ein extrem trockener Sommer und Wassermangel in diesem Jahr zu massiven Hitzeschäden bei Rebstöcken und Trauben. Statt Ernteüberschuss und Vorratsproduktion blieb vielen nur noch ein Bruchteil der gewohnten Ausbeute.
„Ein Großteil der Trauben ist direkt an den Reben verbrannt“, sagte der Landwirt Alihan Kuşlu. Er sprach von einer besorgniserregenden Entwicklung: „Es gab viele Trauben, aber die Hitze hat sie zerstört. So etwas erleben wir in den letzten Jahren immer öfter.“
Herbstarbeit mit großer Mühe, aber wenig Ertrag
Wie in jedem Jahr begaben sich auch diesen Oktober zahlreiche Familien aus Qubikê in ihre Weinberge, um Trauben für die Wintermonate zu verarbeiten. Traditionell werden daraus Traubensirup, Fruchtleder und Tschurtschchela hergestellt. Die Vorbereitungen – von der Lese über das Einkochen bis zum Trocknen – dauern mehrere Tage und werden größtenteils in Handarbeit erledigt.
„Wir machen alles selbst, vom Pflücken bis zum Kochen“, sagt Mürvet Yıldeniz, eine der Frauen, die an der Verarbeitung beteiligt sind. Der gesamte Prozess sei zwar anstrengend, aber Teil einer über Generationen weitergegebenen Tradition. „Früher stellten wir auch Çekçek, eine schnittfeste Süßigkeit aus Traubensaft und Nüssen, her. Aber wegen der geringen Ausbeute geht das nicht mehr.“
Trotz der harten Arbeit sei der Ertrag in diesem Jahr deutlich geringer ausgefallen. Viele Früchte konnten wegen der Dürre nicht verwendet werden. „Wir arbeiten viel, aber es lohnt sich kaum. Wir konsumieren, was wir selbst herstellen – kaufen tun wir fast nichts“, so Yıldeniz.
Dürre verschärft Existenzsorgen
Die Folgen des Klimawandels, aber auch falscher staatlicher Umweltpolitik, treffen laut den Dorfbewohner:innen nicht nur Trauben, sondern auch andere landwirtschaftliche Produkte wie Pistazien und Gemüse. Die steigenden Temperaturen, ausbleibender Regen und damit verbundene Ernteausfälle verstärken die wirtschaftlichen Sorgen in ländlichen Gebieten zusätzlich zur allgemeinen Wirtschaftskrise.
„Früher verbrachten wir auch unsere Freizeit in den Weinbergen. Heute ist vieles nur noch Routine – aber ohne Freude. Der Geschmack, die Menge, alles ist anders“, sagt Alihan Kuşlu. Für die kommenden Jahre befürchten viele weitere Einbußen. „Wenn es so weitergeht, wird es noch schlimmer. Es braucht dringend Lösungen.“
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https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/agraringenieur-landwirtschaft-in-kurdistan-wird-systematisch-zuruckgedrangt-48241 https://deutsch.anf-news.com/frauen/geothermieprojekt-in-Cewlig-bedroht-traditionelle-lebensweisen-47650 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/energieprojekte-setzen-natur-in-wan-unter-druck-48115 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/kiesabbau-von-umstrittenem-unternehmer-bedroht-zilan-fluss-48233
On October 16, Vladimir Putin will attend the plenary session of the 8th Russian Energy Week International Forum
The central theme of this year's edition of the forum is 'Building the Energy of the Future Together.' The participants will include statesmen, energy executives, experts, and researchers. The official programme of REW 2025 includes over 60 events.
Jordan Reaffirms Support for the Stability of Syria and Lebanon
Jordan’s Crown Prince Al-Hussein bin Abdullah II reaffirmed his country’s support for Syria and Lebanon in preserving their stability, sovereignty, and territorial integrity.
During a meeting with British Minister of State for Foreign and Commonwealth Affairs Yvette Cooper in London, Prince Al-Hussein welcomed the United Kingdom’s decision to recognize the State of Palestine. He emphasized the need for concrete steps toward achieving a just and comprehensive peace based on the two-state solution.
The Crown Prince also stressed the necessity of ensuring the implementation of the Gaza ceasefire agreement and enhancing the humanitarian response to alleviate the suffering of its residents.
The Gaza ceasefire agreement came into effect on October 10, following more than two years of Israeli aggression, which resulted in the deaths of over 67,000 Palestinians and the injury of approximately 170,000 others, the majority of whom were women and children.
Weltwoche: Trumps Triumph in Scharm el-Scheich – ein Friedensgipfel ohne Frieden
Rente: Aus dem Rentenzuschlag wird eine Zahlung
Seit Monaten kursieren Spekulationen über „weniger Rente“ ab Dezember 2025. Auslöser ist das Ende des bislang separat ausgewiesenen Rentenzuschlags, der seit Juli 2024 als zusätzliche Monatszahlung überwiesen wird.
Die Erwartungshaltung ist entsprechend aufgeladen: Steht ein realer Verlust bevor oder handelt es sich vor allem um eine Umstellung in der Darstellung und Berechnung?
Der Status quo bis November 2025Bis einschließlich 30. November 2025 wird der Rentenzuschlag als eigener Posten ausgezahlt. Anspruchsberechtigte sehen in ihrem Kontoauszug neben der regulären Rentenzahlung eine zusätzliche „Zuschlags“-Position.
Die Höhe dieser Zusatzleistung kann — je nach individueller Konstellation — bis zu 7,5 Prozent der monatlichen Nettorente ausmachen. Dieses Verfahren ist befristet; die gesonderte Ausweisung endet mit dem November 2025.
Der Wechsel ab 1. Dezember 2025Ab dem 1. Dezember 2025 wird der Zuschlag nicht mehr separat, sondern als Bestandteil der Monatsrente berechnet und ausgezahlt. Entscheidender Unterschied: Die Berechnung erfolgt dann auf Basis der persönlichen Entgeltpunkte und knüpft an die Bruttorente an, die am 30. November 2025 maßgeblich war.
Aus der Zusatzleistung als „Beilage“ wird damit ein integrierter Bestandteil der Rentenformel. Praktisch bedeutet das: Auf dem Kontoauszug erscheint künftig nur noch ein Monatsrentenbetrag, der bereits den bislang extra ausgewiesenen Zuschlag enthält — abzüglich der üblichen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.
Persönliche Entgeltpunkte: Warum das für viele ein Vorteil istDie Umstellung auf die persönlichen Entgeltpunkte ist mehr als ein technisches Detail. Entgeltpunkte bilden das Lebenseinkommen in der gesetzlichen Rentenversicherung ab und sind die Währung, mit der Rentenansprüche berechnet werden.
Wenn der Zuschlag künftig über Entgeltpunkte abgebildet wird, entfällt auf diesen Teil ein vorzeitiger Rentenabschlag. Das ist ein messbarer Vorteil, denn der Zuschlag „altert“ damit wie ein regulärer Rentenbestandteil und wird nicht durch individuelle Abschläge gemindert.
Diese Logik erinnert an die sogenannte Mütterrente, die als eigenständiger, abschlagsfreier Entgeltpunkte-Zuwachs organisiert ist.
Nachzahlungen sind möglich — aber meist kleinDie Neuberechnung kann im Einzelfall dazu führen, dass der künftige integrierte Zuschlag höher ausfällt als die seit dem 1. Juli 2024 gezahlte Extra-Leistung. In diesen Fällen sind Nachzahlungen für maximal 17 Monate denkbar. Wer hier auf eine große Einmalzahlung spekuliert, sollte allerdings realistisch bleiben: Es handelt sich typischerweise um kleine Eurobeträge, die die Haushaltskasse nicht entscheidend verändern. Die Nachzahlung ist ein Korrektiv, kein „Bonus“.
Keine Rückforderung, wenn der neue Zuschlag niedriger istWird der neu berechnete Zuschlag niedriger ausfallen als die bisherige Extrazahlung, müssen Betroffene die Differenz der vergangenen Monate nicht zurückzahlen.
Der Gesetzgeber hat klar geregelt, dass bei einer für die Versicherten ungünstigeren Neuberechnung keine Nachforderungen für die 17 Monate entstehen. Diese Klarstellung nimmt eine der größten Sorgen vieler Rentnerinnen und Rentner.
Wenn der Zuschlag ganz entfälltEs ist möglich, dass bei einigen Versicherten nach der Umstellung gar kein Zuschlag mehr ausgewiesen wird. Gründe können fehlende Anspruchsvoraussetzungen oder individuelle Besonderheiten sein. Eine pauschale Aussage, wer künftig leer ausgeht, ist seriös nicht möglich.
Verbindliche Auskunft erteilt ausschließlich die Deutsche Rentenversicherung mit dem jeweiligen Bescheid. Bleibt ein Bescheid aus oder weicht die Zahlung von der Erwartung ab, führt kein Weg an einer Nachfrage bei der Rentenversicherung vorbei.
Netto ist entscheidend: Beiträge und AnrechnungenMit der Integration des Zuschlags in die Monatsrente wird der Betrag — wie jeder reguläre Rententeil — zunächst brutto ermittelt und anschließend um die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung gemindert. Auch die Anrechnungsregeln bleiben relevant: Der integrierte Zuschlag gilt als Einkommen und kann bei Hinterbliebenenrenten berücksichtigt werden.
Ob es im Einzelfall zu einer Kürzung einer Witwen- oder Witwerrente kommt, hängt von den individuellen Freibeträgen und der gesamten Einkommenssituation ab und lässt sich nur im Bescheid klären.
Gleiches gilt für die Grundsicherung im Alter und die Grundrente: Beide Systeme betrachten den integrierten Zuschlag als anrechenbares Einkommen, wodurch Unterstützungsleistungen sinken können.
Aus zwei Zahlungen wird eineEine praktische Veränderung werden alle Betroffenen spüren: Die bisherige doppelte Gutschrift — reguläre Rente plus Zuschlag — entfällt. Ab Dezember 2025 kommt nur noch ein Monatsbetrag.
Das ist kein Signal für eine Streichung, sondern eine Neuregelung. Wer seine Zahlung mit den Vormonaten vergleicht, sollte deshalb brutto und netto sorgfältig gegenüberstellen und nicht allein auf die Zahl der Buchungen achten.
„Weniger Rente“? Warum die Überschrift trügt — und worauf es wirklich ankommtDie Schlagzeile „Weniger Rente ab Dezember 2025“ greift zu kurz. Richtig ist: Die Form der Auszahlung ändert sich.
Richtig ist auch: Je nach individueller Biografie, Entgeltpunkten und Beitragszeiten kann der integrierte Zuschlag leicht höher, gleich oder niedriger ausfallen als die bisherige Extrazahlung. Daraus folgt aber kein genereller Trend nach unten. Entscheidend sind die Zahlen im eigenen Bescheid — und die Vergleichsrechnung zwischen November und Dezember 2025.
Was Betroffene jetzt konkret tun solltenWer bislang einen Rentenzuschlag erhält, sollte die Bescheide der Deutschen Rentenversicherung genau prüfen, insbesondere den Übergangsmonat. Wichtig ist der Vergleich der Bruttorente am 30. November 2025 mit der ab Dezember 2025 ausgewiesenen Monatsrente sowie der Abzüge für Kranken- und Pflegeversicherung.
Falls der erwartete Zuschlag fehlt oder die Summe unerwartet abweicht, empfiehlt sich eine proaktive Nachfrage bei der Rentenversicherung. Nur dort liegen die maßgeblichen Berechnungsdaten und die individuelle Begründung der Entscheidung vor.
Transparenz statt AlarmismusDer angekündigte Wechsel ist für viele schwierig zu verstehen, aber kein Anlass für Panik. Für viele bringt die Neuberechnung sogar Vorteile — etwa den Wegfall von Abschlägen auf den Zuschlag. Nachzahlungen sind möglich, bleiben jedoch in der Regel moderat.
Rückforderungen wegen niedriger ausfallender Zuschläge sind für die Übergangszeit ausgeschlossen. Kritisch ist und bleibt die Anrechnung auf andere Leistungen, etwa bei Hinterbliebenenrenten oder der Grundsicherung. Wer hiervon betroffen sein könnte, sollte die Bescheide sorgfältig lesen und die eigene Situation prüfen lassen.
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