Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Von Garzan nach Kilyos und zurück: Neun Jahre Kampf um die sterblichen Überreste
Neun Jahre nach der Zerstörung des Garzan-Friedhofs und der Verschleppung der dort exhumierten sterblichen Überreste von hunderten Gefallenen der kurdischen Befreiungsbewegung haben zwei Familien ihre Angehörigen zurückerhalten. Zehra Kısaoğlu und Süheyla Kaya, deren Gebeine nach Istanbul verschleppt und auf dem Kilyos-Friedhof unter einem Gehweg verscharrt worden waren, konnten nach jahrelangen DNA-Untersuchungen identifiziert und schließlich in ihrer Heimat Çewlîg (tr. Bingöl) beigesetzt werden.
Vom Garzan-Friedhof nach Kilyos
Kısaoğlu und Kaya kamen 1999 bei einem Gefecht in der Region Tetwan (Tatvan) bei Bedlîs (Bitlis) ums Leben. Ihre sterblichen Überreste wurden später auf dem Garzan-Friedhof bei Oleka Jor beigesetzt. Während des Dialogprozesses von 2013 bis 2015 zwischen dem türkischen Staat und der PKK fanden dort zahlreiche Gefallene der kurdischen Befreiungsbewegung ihre letzte Ruhestätte.
2017 ließ der türkische Staat den Friedhof mit Baumaschinen zerstören. Die sterblichen Überreste von insgesamt 282 Menschen wurden exhumiert und ohne Wissen ihrer Familien nach Istanbul verschleppt. Später wurde bekannt, dass die Gebeine auf dem Kilyos-Friedhof in Sarıyer in Kunststoffbehältern unter einem Gehweg verscharrt worden waren.
Süheyla Kaya
Der Umgang mit den Toten löste breite Empörung aus. Angehörige kämpften über Jahre um die Identifizierung und Rückgabe der sterblichen Überreste und beschritten dabei auch den Rechtsweg bis zum türkischen Verfassungsgericht und zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).
Jahrelanges Warten auf den DNA-Abgleich
Die Familien von Kısaoğlu und Kaya wandten sich an den Menschenrechtsverein IHD in Amed (Diyarbakır) und gaben mehrfach Blut- und DNA-Proben ab. Am 21. September erhielten sie schließlich Gewissheit: Der Abgleich mit den Daten des Rechtsmedizinischen Instituts hatte zur Identifizierung der beiden Frauen geführt. Nach den notwendigen Formalitäten bei der Friedhofsverwaltung nahmen die Angehörigen die Gebeine in Kilyos entgegen und brachten sie nach Çewlîg. Einen Tag später wurden Kısaoğlu und Kaya unter großer Anteilnahme der Bevölkerung in Çewlîg und Kanîreş beigesetzt. Dabei wurde die Parole „Şehîd namirin“ („Gefallene sind unsterblich“) gerufen.
Anschließend fanden dreitägige Trauerfeiern statt. Hunderte Menschen kamen, um den Familien ihr Beileid auszusprechen. Süheyla Kayas Eltern Fakite und Selahattin Kaya erzählten dort von ihrer Tochter und der jahrzehntelangen Suche nach ihren sterblichen Überresten.
„Für die Knochen eines Kindes so viel durchmachen zu müssen, ist sehr schwer“
Fakite Kaya berichtete, die Familie sei nach Bekanntwerden der Vorgänge am Garzan-Friedhof nach Bedlîs gefahren und habe sich an die Staatsanwaltschaft gewandt. Anschließend hätten die Angehörigen in Kanîreş Blutproben abgegeben. „Aber nachdem wir die Probe abgegeben hatten, erfuhren wir nichts mehr darüber, wann die Gebeine weggebracht wurden, unter welcher Nummer oder auf welcher Liste sie geführt wurden“, sagte Kaya.
Jahre später habe sie schließlich die Nachricht erhalten: „Gute Nachricht, Mutter, die Sache ist geklärt.“ Daraufhin sei sie nach Istanbul gefahren. „An diesem Tag brachten sie die Gebeine der Kinder einzeln heraus. Ich weiß gar nicht mehr, wie viele Jahre vergangen sind.“
Über ihre Tochter sagte Kaya: „Sie ist die Rose der Berge, eine Gefallene Kurdistans. Sie hat ihr Leben für ihre Heimat gegeben.“ Ihre Gedanken seien auch bei den anderen Familien, die noch immer nach ihren Angehörigen suchen: „Unsere Herzen brennen. Die Herzen all dieser Mütter brennen. Für die Knochen eines Kindes so viel durchmachen zu müssen, ist sehr schwer. Möge Gott allen Müttern Geduld geben und sie wenigstens mit einem Teil ihrer Kinder zusammenbringen.“
„Wir wollen einen freien und würdevollen Frieden“
Selahattin Kaya sagte, er habe 27 Jahre lang nach seiner Tochter gesucht. Nun hoffe er, dass auch andere Familien Gewissheit über den Verbleib ihrer Angehörigen erhalten. Mit Blick auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft erklärte er: „Möge der begonnene Prozess erfolgreich zu Ende geführt werden. Jeder Gefallene ist für mich wie meine eigene Tochter, für mich gibt es da keinen Unterschied. Für diejenigen, die die sterblichen Überreste ihrer Kinder nicht finden können, soll eine helle Zeit beginnen, damit auch sie ihre Angehörigen finden.“
Kaya verband diese Hoffnung mit der Forderung nach einem dauerhaften Frieden: „Lasst uns gemeinsam und erhobenen Hauptes das Vermächtnis derjenigen bewahren, die auf diesem Weg ihr Leben gegeben haben. Wir wollen einen freien und würdevollen Frieden. Sie haben ihr Leben für ihre Sprache, ihre Kultur und ihre Identität gegeben.“
https://deutsch.anf-news.com/frauen/-52819 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/verschleppte-guerillaleichen-unter-gehweg-begraben-19293 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-46719 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/ein-eigener-krieg-kann-eine-person-funfmal-getotet-werden-32227
Internationale Konferenz in London nimmt Friedensprozesse und Kurdistanfrage in den Blick
In London findet am 29. und 30. September die internationale „Peace and Democratic Integration Conference“ statt. Politiker:innen, Wissenschaftler:innen, Journalist:innen und Vertreter:innen der Zivilgesellschaft wollen dort internationale Erfahrungen mit Friedensprozessen diskutieren und deren Bedeutung für eine demokratische und politische Lösung der Kurdistanfrage untersuchen.
Veranstaltet wird die zweitägige Konferenz vom Centre for Kurdish Affairs. Nach einer kurzfristigen Änderung des Veranstaltungsortes soll sie in One Birdcage Walk im Zentrum Londons stattfinden. Das Centre versteht die Konferenz als Plattform, auf der internationale Erfahrungen mit Verhandlungen, Konfliktlösung und politischer Neuordnung mit unterschiedlichen kurdischen Perspektiven zusammengeführt werden. Unterstützung für die Ziele der Konferenz kommt unter anderem von den Labour-Abgeordneten Catherine West und Bambos Charalambous sowie David Lammy.
Erfahrungen aus internationalen Friedensprozessen
Der erste Konferenztag ist internationalen Erfahrungen mit Friedensprozessen und politischen Lösungen gewidmet. Diskutiert werden unter anderem Beispiele aus Nordirland, Kolumbien, Südafrika und dem Baskenland sowie Fragen von Autonomie und Selbstverwaltung in Katalonien und Südtirol. Dabei geht es um die Bedingungen für erfolgreiche Verhandlungen, politische Teilhabe und institutionelle Garantien ebenso wie um Machtteilung, Dezentralisierung, lokale Selbstverwaltung und Verfassungsreformen. Ein eigenes Panel befasst sich mit der Frage, welche Erfahrungen aus unterschiedlichen Friedensprozessen auf die gegenwärtige Situation in der Türkei übertragen werden können. Die frühere kolumbianische Senatorin und Teilnehmerin an den Friedensverhandlungen zwischen FARC und Regierung, Victoria Sandino, soll per Video zugeschaltet werden.
Zweiter Tag im Zeichen der Kurdistanfrage
Am zweiten Tag richtet sich der Blick unmittelbar auf die kurdische Frage. Zur Diskussion stehen die Zukunft kurdischer Politik nach der bewaffneten Phase des Konflikts, demokratische Repräsentation, lokale Institutionen, Zivilgesellschaft und Diplomatie. Ein weiteres Panel untersucht die Kurdistanfrage vor dem Hintergrund der Entwicklungen in der Türkei, Syrien, im Irak und Iran sowie der Rolle der Diaspora. Auch die gesellschaftlichen Voraussetzungen eines dauerhaften Friedens sollen diskutiert werden. Dabei geht es insbesondere um die Beteiligung von Frauen und Minderheiten, Menschenrechte, Medien und gesellschaftlichen Dialog. Nach Angaben des Centre for Kurdish Affairs sollen Frauen mindestens die Hälfte der Teilnehmer:innen auf den Podien stellen.
Zu den angekündigten Redner:innen gehören unter anderem Gültan Kışanak, Gülistan Kılıç Koçyiğit, Osman Baydemir, Çetin Arkaş, Veysi Aktaş und Yüksel Genç sowie Wissenschaftler:innen und Fachleute, die sich mit Friedensprozessen, Konfliktlösung und unterschiedlichen Modellen politischer Selbstverwaltung beschäftigen. Osman Baydemir soll den ersten Konferenztag eröffnen, Serpil Kemalbay den zweiten.
Wie kann aus einem Prozess dauerhafter Frieden werden?
Im Zentrum der Konferenz steht die Frage, unter welchen politischen, rechtlichen und institutionellen Voraussetzungen aus der gegenwärtigen Phase ein dauerhafter Friedensprozess entstehen kann. Das Centre for Kurdish Affairs nennt dabei insbesondere politischen Dialog, gesellschaftliche Beteiligung, glaubwürdige rechtliche Rahmenbedingungen und institutionelle Garantien als zentrale Diskussionsfelder. Die internationalen Erfahrungen sollen dabei nicht als fertige Modelle behandelt werden, sondern Anhaltspunkte dafür liefern, welche Bedingungen Friedensprozesse stabilisieren oder scheitern lassen und welche Formen politischer Teilhabe, lokaler Selbstverwaltung und rechtlicher Absicherung für eine dauerhafte Lösung der Kurdistanfrage diskutiert werden können.
Bürgergeld: Jobcenter dürfen Stromguthaben nicht mit Heizkosten verrechnen
Wer als Bezieher der Grundsicherung beim Haushaltsstrom ein Guthaben erwirtschaftet, darf dadurch nicht weniger Geld für die Heizung erhalten. Das Jobcenter muss eine berücksichtigungsfähige Heizkostennachzahlung auch dann ungekürzt als Bedarf ansetzen, wenn der Energieversorger bereits ein Stromguthaben gegengerechnet hat. Die Ersparnis beim Strom ist kein Sparprogramm für die Behörde.
Eine gemeinsame Rechnung macht aus Strom und Heizung keinen gemeinsamen BedarfViele Haushalte beziehen Strom und Gas vom selben Anbieter. In der Jahresabrechnung kann deshalb eine Nachforderung für Heizgas neben einer Erstattung für Haushaltsstrom stehen. Verrechnet der Versorger beide Beträge, erscheint am Ende nur eine kleinere Restforderung.
Genau diese Restforderung darf das Jobcenter nicht einfach zur Grundlage seiner Heizkostenberechnung machen. Das hat das Bundessozialgericht mit Urteil entschieden, Aktenzeichen B 7 AS 21/22 R.
Warum das Stromguthaben geschützt istHaushaltsstrom für Kühlschrank, Beleuchtung oder Waschmaschine wird grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlt. Angemessene Heizkosten werden dagegen zusätzlich als Bedarf für Unterkunft und Heizung berücksichtigt. Wer zu hohe Stromabschläge gezahlt oder weniger Strom verbraucht hat, erhält mit dem Guthaben zuvor selbst aufgebrachte Mittel zurück.
§ 22 Absatz 3 SGB II schützt Rückzahlungen für Haushaltsenergie ausdrücklich vor einer Minderung der Unterkunfts- und Heizkosten. Dass Strom- und Gasabrechnung auf demselben Blatt stehen, ändert an dieser Trennung nichts. Anderenfalls würde das Jobcenter Heizkosten auf Kosten des Regelbedarfs finanzieren.
Welche Unterschiede bei Rückzahlungen zu beachten sind, erläutert auch der Beitrag Stromguthaben bei Grundsicherung dürfen Leistungsbezieher behalten.
Das BSG widersprach der Berechnung des JobcentersIm entschiedenen Fall bezog ein Ehepaar mit seinen drei Kindern Leistungen nach dem SGB II; im Haushalt lebte außerdem eine weitere Person. Der örtliche Energieversorger lieferte sowohl Strom als auch Heizgas und verrechnete die Positionen in seiner Jahresabrechnung. Die Behörde orientierte sich anschließend am verbliebenen Zahlbetrag.
Das BSG stellte klar: Für den Heizkostenbedarf kommt es auf die Nachforderung für Wärme nach Abzug der dafür geleisteten Vorauszahlungen an. Eine anschließende Aufrechnung mit dem Guthaben aus Haushaltsstrom verringert diesen Bedarf nicht. Die gemeinsame Abrechnung hebt die getrennten Ansprüche aus Strom- und Gasversorgung nicht auf.
Allerdings sprach das BSG den Klägern keinen abschließend berechneten Auszahlungsbetrag zu. Es verwies das Verfahren an das Sozialgericht Schleswig zurück, weil unter anderem ausreichende Feststellungen zum Einkommen fehlten. Die Aussage zur unzulässigen Verringerung des Heizkostenbedarfs blieb davon unberührt.
Der Versorger verrechnet – das Jobcenter muss trotzdem getrennt rechnenFür Betroffene ist diese Unterscheidung entscheidend: Das Urteil enthält kein pauschales Verbot jeder Verrechnung durch Energieunternehmen. Es betrifft die Frage, welchen Heizkostenbedarf das Jobcenter anerkennen muss. Eine Verrechnung auf der Rechnung berechtigt die Behörde nicht dazu, das geschützte Stromguthaben wirtschaftlich einzuziehen.
Bei getrennten Anbietern würde das Stromguthaben grundsätzlich zurückgezahlt und die angemessene Heizkostennachforderung gesondert berücksichtigt. Der Bezug beider Energiearten bei einem Unternehmen darf nicht dazu führen, dass die Familie schlechtersteht. Eine weitere Einordnung bietet unser Beitrag zur BSG-Entscheidung über Stromguthaben und Heizkostennachzahlungen.
Nicht jedes Energieguthaben bleibt anrechnungsfreiDer Schutz betrifft Haushaltsstrom und lässt sich nicht pauschal auf Heizkostenguthaben übertragen. Erstattungen aus anerkannten Heizkosten mindern grundsätzlich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder Gutschrift. Ausgenommen bleiben unter anderem Rückzahlungen, die auf zuvor nicht anerkannten Unterkunfts- oder Heizkosten beruhen.
Position in der Abrechnung Behandlung beim Jobcenter Guthaben aus Haushaltsstrom Darf die Unterkunfts- und Heizkosten nicht mindern. Nachforderung für angemessene Heizkosten Grundsätzlich als Bedarf im Fälligkeitsmonat zu berücksichtigen. Guthaben aus anerkannten Heizkosten Mindert grundsätzlich die Unterkunfts- und Heizkosten nach dem Gutschrift- oder Rückzahlungsmonat.Auch Strom, der unmittelbar zum Heizen eingesetzt wird, ist vom gewöhnlichen Haushaltsstrom zu unterscheiden. Dass auf einer Rechnung „Strom“ steht, reicht deshalb für die rechtliche Einordnung nicht aus. Entscheidend ist, welcher Verbrauch damit abgerechnet wird.
Betroffene sollten die gesamte Abrechnung einreichenWer die Übernahme einer Heizkostennachforderung verlangt, sollte dem Jobcenter sämtliche Seiten der Jahresabrechnung vorlegen. Daraus sollten Heizkosten, Vorauszahlungen, Stromguthaben und Verrechnung getrennt hervorgehen. Ist die Darstellung unverständlich, empfiehlt sich eine aufgeschlüsselte Abrechnung des Versorgers.
Erkennt das Jobcenter lediglich die Restforderung an, sollten Betroffene den Bescheid prüfen und gegebenenfalls Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe. Zur Begründung können sie auf das BSG-Urteil und den vor der Stromverrechnung bestehenden Heizkostenbedarf verweisen.
Vier Fragen und Antworten zum Stromguthaben Darf das Jobcenter mein Haushaltsstromguthaben von der Heizkostennachzahlung abziehen?Nein, ein Guthaben aus Haushaltsstrom darf den anzuerkennenden Heizkostenbedarf nicht verringern. Das gilt auch, wenn beide Positionen gemeinsam abgerechnet werden.
Was gilt, wenn der Versorger das Guthaben schon verrechnet hat?Auch dann ist die Heizkostennachforderung vor dieser Verrechnung zu betrachten. Der offene Restbetrag auf der Rechnung begrenzt den Bedarf nicht.
Muss das Jobcenter jede Heizkostennachforderung vollständig bezahlen?Nein, die allgemeinen Voraussetzungen bleiben bestehen, insbesondere die Prüfung der Angemessenheit. Auch Rückstände aus nicht gezahlten Abschlägen können anders zu beurteilen sein als eine reguläre Verbrauchsnachzahlung.
Wie kann ich gegen eine fehlerhafte Kürzung vorgehen?Reichen Sie die vollständige Abrechnung ein und legen Sie grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Widerspruch ein. Benennen Sie die getrennten Beträge für Heizkosten und Haushaltsstrom und verweisen Sie auf das Urteil B 7 AS 21/22 R.
Quellen: BSG, Urteil vom 10. April 2024, B 7 AS 21/22 R, Volltext; § 22 SGB II; § 84 SGG.
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Bürgergeld: Jobcenter darf 3.326 Euro Übergangsgeld auf sechs Monate verteilen
Einmalig gezahltes Übergangsgeld in Höhe von 3.326,23 Euro für den Zeitraum vom 29.07.2023 bis zum 30.09.2023 stellt eine Nachzahlung im Sinne von § 11 Abs. 3 SGB II dar. Dies entschied das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 18.12.2025 – L 2 AS 3546/25. Das Gericht behandelte das Übergangsgeld als anrechenbares Einkommen und nicht als anrechnungsfreie, privilegierte Leistung.
Da der Leistungsanspruch bei vollständiger Anrechnung im Zuflussmonat entfallen würde, sei die Nachzahlung gleichmäßig auf sechs Monate ab dem Zuflussmonat aufzuteilen.
Für diese Verteilung kommt es darauf an, wann das Geld tatsächlich zufließt. Der Zeitraum, für den das Übergangsgeld nachgezahlt wird, ist davon zu unterscheiden. Die sechsmonatige Aufteilung setzt nach § 11 Abs. 3 SGB II voraus, dass die Nachzahlung nicht für den Zuflussmonat erbracht wird und ihre vollständige Berücksichtigung den Leistungsanspruch in diesem Monat entfallen ließe. § 11 SGB II
Schuldentilgung verhindert die Anrechnung nichtNach Auffassung des Gerichts steht der Berücksichtigung während des Verteilzeitraums nicht entgegen, dass die Nachzahlung bereits zur Schuldentilgung verwendet wurde. Zur Deckung eines konkreten Bedarfs im jeweiligen Monat hätte gegebenenfalls ein Darlehen gewährt werden können.
Dabei sind zwei Fragen auseinanderzuhalten: die Anrechnung der zugeflossenen Nachzahlung und die Sicherung des Lebensunterhalts, wenn das Geld tatsächlich nicht mehr vorhanden ist. Für die zweite Frage ist insbesondere § 24 Abs. 4 SGB II relevant.
Schulden können nicht vom Einkommen abgesetzt werdenNicht zu beanstanden sei auch, dass die privaten Schuldentilgungen bei der Leistungsberechnung unberücksichtigt geblieben sind.
Denn Schulden, die im Zeitpunkt der Auszahlung des Einkommens bestehen, sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteil vom 30.09.2008 – B 4 AS 29/07 R; ebenso LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 – L 18 AS 684/22).
Das Gericht betont hierbei, dass Leistungsberechtigte ihre Einnahmen zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts verwenden müssen – auch wenn sie dadurch andere bestehende Verpflichtungen nicht erfüllen können.
Dass diese Verpflichtungen fortbestehen, rechtfertigt grundsätzlich keinen Abzug vom anzurechnenden Einkommen. Maßgeblich ist dessen Einsatz zur Deckung der existenzsichernden Bedarfe.
Pfändungsschutz ist im Vollstreckungsverfahren zu prüfenKommt es zu Vollstreckungsmaßnahmen, ist dort zu prüfen, in welchem Umfang Einkommen oder Vermögensgegenstände vor einer Pfändung geschützt sind. Die bloße Verpflichtung, private Schulden zurückzuzahlen, mindert das anzurechnende Einkommen nicht.
Diese Auffassung wird in Literatur und Rechtsprechung vertreten (vgl. Hengelhaupt in: Hauck/Noftz, SGB II, Juli 2025, § 11 Rn. 245; G. Becker in: Knickrehm/Roßbach/Waltermann, 8. Aufl. 2023, § 11 SGB II Rn. 1; Schmidt/Lange in: Luik/Harich, SGB II, 6. Aufl. 2024, § 11 Rn. 26; Geiger in: LPK-SGB II, 8. Aufl. 2023, § 11 Rn. 39; BSG, Urteile vom 15.04.2008 – B 14 AS 27/07 R, vom 08.02.2017 – B 14 AS 22/16 R und vom 19.03.2020 – B 4 AS 1/20 R).
Geld bereits verbraucht: Leistungen nach § 24 Abs. 4 SGB IIFür den vorzeitigen Verbrauch einer nach § 11 Abs. 3 SGB II verteilten Einnahme enthält § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II eine besondere Regelung. Danach können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen erbracht werden. § 24 SGB II
Hierzu hat das LSG Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25 – entschieden: Das Jobcenter muss nach Auffassung des Gerichts darüber entscheiden, ob Leistungen als Darlehen oder als Zuschuss gewährt werden. Eine vollständige Versagung in Höhe des monatlichen Anrechnungsbetrags kommt danach nicht in Betracht.
Bei dieser Entscheidung sind unter anderem mögliche Härten und die Umstände des vorzeitigen Verbrauchs zu berücksichtigen. Ein Zuschuss folgt daraus nicht automatisch in jedem Fall.
Das Urteil betrifft Leistungszeiträume aus dem Jahr 2021 und die damals geltende Rechtslage. Außerdem unterscheidet das Gericht zwischen einer rückwirkenden Aufhebung und Rückforderung, bei der der Verbrauch der Einnahme unerheblich sein kann, und der Sicherung eines aktuell ungedeckten Lebensunterhalts.
Die Aussage, verbrauchtes Geld dürfe grundsätzlich nicht weiter angerechnet werden, wäre deshalb zu pauschal. Entscheidend sind die Art der angefochtenen Entscheidung und die Frage, welche Leistungen bei tatsächlich fehlenden Mitteln zu erbringen sind. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.07.2025 – L 35 AS 158/25
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Schwerbehinderung: Schwerbehinderte durften 2 Jahre nicht spazieren gehen
Bewohner einer Wohngruppe hatten diese nach Angaben des Personals seit mehr als zwei Jahren nicht mehr verlassen – auch nicht für Spaziergänge. Das Verwaltungsgericht Bayreuth bestätigte das Einschreiten der Heimaufsicht.
Die Botschaft für Einrichtungen ist deutlich: „Satt und sauber“ ist noch keine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben .
Gute Grundversorgung, aber fehlende FörderungDer Gerichtsbescheid vom 17. März 2026 betrifft eine Heimprüfung vom November 2022, keine aktuelle Begehung. Die Kontrolle ergab gute Pflege und Ernährung. Zugleich berichteten Beschäftigte aber von Überlastung und fehlender individueller Beschäftigung der Heimbewohner.
Wegen Personalmangels erreichten Bewohner die Werkstatt oder Förderstätte teilweise verspätet oder garnicht.
Der Einrichtungsträger wehrte sich gegen den Prüfbericht und daraus folgende Anordnungen der zuständigen Behörde. Er verwies darauf, dass die Betroffenen sehr wohl gefördert würden, nämlich in Werkstätten und Förderstätten. Das Gericht wies die Klage ab. Auch ein fällig gewordenes Zwangsgeld von 30.000 Euro blieb bestehen (Az. B 8 K 24.67).
Werkstattangebote ersetzen die Förderung im Wohnheim nichtDas Gericht stellte klar: Die gesetzlich verlangte Förderung umfasst gerade auch die Wohngruppen. Wenn Bewohner ihre Gruppe zwei Jahre nicht verlassen, ist das ein gravierender Fördermangel. Ein gelegentlicher krankheitsbedingter Ausfall erklärt keinen solchen Zustand.
Teilhabe gehört zum Auftrag der EinrichtungDas bayerische Pflege- und Wohnqualitätsgesetz verlangt mehr als die Versorgung körperlicher Bedürfnisse. Nach Artikel 3 muss der Träger auch die Eingliederung und möglichst selbstbestimmte Teilhabe fördern. Sein Betreuungskonzept muss sozialpädagogische Betreuung und heilpädagogische Förderung gewährleisten.
Dafür braucht es ausreichend geeignetes Personal.
Für Bewohner bedeutet das: Ihre individuellen Bedürfnisse müssen den Alltag mitbestimmen. Betreuung darf sich nicht dauerhaft darauf beschränken, Mahlzeiten, Körperpflege und Medikamente zu organisieren.
Ob jemand Unterstützung bei Kontakten, Beschäftigung oder Aktivitäten außerhalb der Einrichtung benötigt, gehört deshalb ebenso in den Blick wie sein Pflegebedarf.
Behindertenrecht schützt auch Freizeit und soziale BeziehungenNeben dem bayerischen Heimaufsichtsrecht steht das bundesweite Recht der Eingliederungshilfe. § 113 SGB IX nennt als Ziel die gleichberechtigte Teilhabe am Gemeinschaftsleben. Dazu können Assistenz, Mobilitätshilfen, Unterstützung bei der Verständigung und Besuchsbeihilfen gehören.
Welche Leistungen jemand erhält, richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen und seinem individuellen Bedarf.
§ 78 SGB IX beschreibt Assistenz ausdrücklich auch für soziale Beziehungen, persönliche Lebensplanung, Kultur, Freizeit und Sport. Wer wegen seiner Behinderung Begleitung benötigt, kann deshalb einen Unterstützungsbedarf haben, der weit über Waschen und Essen hinausgeht.
Einen Überblick über diese Hilfen bietet unser Beitrag zu Leistungen für Menschen mit Behinderung, Assistenz und Persönlichem Budget.
Auch Kontakte zur Familie gehören zur Teilhabe. Unser Beitrag über bedarfsgerechte Leistungen für Familienheimfahrten greift die individuelle Prüfung auf. Welche Rolle behinderungsbedingte Transportprobleme spielen können, zeigt außerdem der Fall zur Mobilität zwischen Wohnheim und Elternhaus.
Was Angehörige bei ausfallenden Angeboten tun könnenWenn Sie beobachten, dass Ihr Angehöriger kaum Beschäftigung oder Begleitung erhält, halten Sie konkrete Vorgänge fest: Welche vereinbarten Angebote fielen wann aus? Welche Begründung nannte die Einrichtung? Welche Wünsche äußert der betroffene Mensch selbst?
Eine solche Dokumentation macht aus einem Eindruck eine nachvollziehbare Beschwerde.
Bitten Sie die Einrichtungsleitung schriftlich um eine Antwort und einen konkreten Vorschlag zur Abhilfe. Fragen Sie zum Beispiel, wie die Einrichtung die vereinbarte Begleitung wieder sicherstellen will und ab wann. Beziehen Sie den Bewohner ein; seine Wünsche sollten das Gespräch bestimmen.
Beschwerden können direkt an die Heimaufsicht gehenIn Bayern können Sie Missstände bei der zuständigen Fachstelle für Pflege- und Behinderteneinrichtungen – Qualitätsentwicklung und Aufsicht melden, kurz FQA. Sie sitzt beim Landratsamt oder der kreisfreien Stadt.
Das Gesundheitsministerium nennt sie ausdrücklich auch als Anlaufstelle für Beschwerden über Einrichtungen für Menschen mit Behinderung.
Beschreiben Sie die Einrichtung, den Wohnbereich und die beobachteten Ausfälle möglichst genau. Unterscheiden Sie eigene Beobachtungen von Mitteilungen anderer Menschen.
Die zuständigen Kontakte finden Sie im Verzeichnis des bayerischen Gesundheitsministeriums; dort stehen auch die übergeordneten Beschwerdestellen.
Den persönlichen Hilfebedarf gesondert klärenDie Aufsicht über eine Einrichtung und der persönliche Anspruch auf Eingliederungshilfe sind unterschiedliche Fragen. Fehlen benötigte Assistenzleistungen schon in der Bewilligung, sollten Betroffene zusätzlich den zuständigen Träger der Eingliederungshilfe ansprechen und verlangen, ihren Bedarf zu überprüfen.
Eine Beschwerde über das Wohnheim ersetzt keine Klärung.
Nach § 117 SGB IX muss das Gesamtplanverfahren die leistungsberechtigte Person von Anfang an beteiligen und ihre Wünsche zu Ziel und Art der Leistungen dokumentieren. Auf ihr Verlangen nimmt eine Person ihres Vertrauens teil.
Angehörige können so dabei helfen, konkrete Ziele der Teilhabe einzubringen: Kontakte außerhalb der Wohngruppe oder regelmäßige Freizeitaktivitäten mit notwendiger Begleitung.
FAQ: Teilhabe im Behindertenwohnheim Gehört Freizeit zur Eingliederungshilfe?Ja. Assistenz kann auch Freizeitgestaltung, soziale Beziehungen und kulturelle Teilhabe unterstützen. Entscheidend sind die Anspruchsvoraussetzungen und der individuelle Unterstützungsbedarf.
Wo können Angehörige Missstände in Bayern melden?Bei der FQA des zuständigen Landratsamts oder der kreisfreien Stadt. Eine möglichst konkrete Beschreibung hilft der Behörde, die Beschwerde zu prüfen.
Dürfen Bewohner eine Vertrauensperson zur Bedarfsplanung mitnehmen?Ja. Im Gesamtplanverfahren muss auf Verlangen der leistungsberechtigten Person eine Person ihres Vertrauens teilnehmen. Das kann beispielsweise ein Angehöriger sein.
QuellenBayerische Staatskanzlei: Pflege- und Wohnqualitätsgesetz, Artikel 3 – Qualitätsanforderungen an den Betrieb
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention: Ansprechpartner und Fachstellen; Informationen zur FQA und zu Beschwerden
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Sozialgesetzbuch IX, § 78, § 113 und § 117
Verwaltungsgericht Bayreuth: Gerichtsbescheid vom 17.03.2026 – B 8 K 24.67
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Rentenreform: “Alle in eine Rente, alle zu gleichen Bedingungen”
Wer Beschäftigten ein längeres Arbeitsleben abverlangen will, muss erklären, warum die Alterssicherung weiterhin nach Berufsgruppen getrennt organisiert bleibt.
Der Sozialverband Deutschland fordert deshalb eine Rentenversicherung, die auch Beamte, Selbstständige und Abgeordnete einbezieht. Die Debatte berührt damit eine Frage, die über das Rentenalter hinausgeht: Wie gerecht werden Beiträge, Risiken und Leistungen verteilt?
„Alle in ein System, alle zu gleichen Bedingungen“Mit diesen Worten beschreibt SoVD-Rentenreferentin Henriette Wunderlich im rbb24-Interview vom 22. September 2026 die Forderung ihres Verbandes. Auch Angehörige berufsständischer Versorgungswerke, etwa Ärzte und Rechtsanwälte, sollen einbezogen werden. Wunderlich warnt zugleich davor, dass die öffentliche Diskussion über längeres Arbeiten andere Reformfragen verdrängt.
Eine solche Erwerbstätigenversicherung würde die gemeinsame Absicherung über Berufsgrenzen hinweg ausweiten. Gleiche Bedingungen bedeuteten allerdings nicht automatisch gleiche Rentenbeträge für alle. Wie Beiträge und spätere Leistungen berechnet würden, müsste ein entsprechendes Gesetz festlegen.
Eine gemeinsame Rentenkasse löst nicht jede FinanzierungsfrageMehr Versicherte können zusätzliche Beitragseinnahmen bringen, erwerben aber zugleich eigene Leistungsansprüche. Eine seriöse Reformrechnung muss deshalb beide Seiten berücksichtigen. Wer allein neue Einnahmen verspricht und spätere Ausgaben ausblendet, macht aus einem langfristigen Umbau ein kurzfristiges Verkaufsargument.
Bei Beamten käme die Finanzierung des Übergangs hinzu: Bestehende Versorgungsverpflichtungen verschwinden nicht dadurch, dass neue Beschäftigte künftig Rentenbeiträge zahlen. Zu klären wären insbesondere der Umgang mit erworbenen Ansprüchen und die Beiträge der öffentlichen Arbeitgeber. Diese Schwierigkeiten sprechen für eine sorgfältige Ausgestaltung, ersetzen aber keine politische Antwort auf die Gerechtigkeitsfrage.
Die Argumente und offenen Fragen zur Einbeziehung von Beamten in die gesetzliche Rentenversicherung erläutert auch Gegen-Hartz. Eine unmittelbare Entlastung der Staatskassen oder eine bestimmte Rentenerhöhung lässt sich aus der Forderung allein nicht ableiten.
Die gesetzliche Rente leistet mehr als eine monatliche AuszahlungDer SoVD begründet seinen Vorschlag auch mit dem Leistungsumfang der Rentenversicherung. In seiner Stellungnahme an die Alterssicherungskommission verweist er auf Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten sowie auf Rehabilitation und Prävention. Hinzu kommen soziale Ausgleichsmechanismen, beispielsweise für Kindererziehung.
Die Auseinandersetzung lässt sich deshalb nicht auf einen Vergleich zwischen Rentenbeiträgen und möglichen Aktienrenditen reduzieren. Wer Leistungen eines Versicherungssystems umbaut, muss erklären, wie dessen Absicherung bei Krankheit und familiären Risiken erhalten bleibt. Für Beschäftigte mit wenig finanziellem Spielraum kann gerade dieser Schutz entscheidend sein.
Der Verband fordert außerdem höhere Löhne und bessere Möglichkeiten, einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachzugehen. Dazu zählt er eine verlässlichere Kinderbetreuung und eine stärkere Erwerbsbeteiligung bislang benachteiligter Gruppen. Seine Position lautet damit auch: Die Finanzierung hängt davon ab, wie viele Menschen zu welchen Löhnen arbeiten können.
Was bei der Rente vorgeschlagen wird – und was heute giltDie Deutsche Rentenversicherung unterscheidet ausdrücklich zwischen Reformempfehlungen und geltendem Recht. Vorgeschlagen sind unter anderem Änderungen an den Altersgrenzen und am abschlagsfreien Zugang nach 45 Versicherungsjahren. Aus einer Empfehlung entsteht jedoch noch keine verbindliche neue Altersgrenze.
Thema Geltende Regelung Diskutierte Änderung Regelaltersrente 67 Jahre ab Geburtsjahrgang 1964 Weitere Anpassung an die Lebenserwartung 45 Versicherungsjahre Ab Jahrgang 1964 abschlagsfrei mit 65, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind Abschaffung dieser besonderen Altersrente 35 Versicherungsjahre Frühester Beginn mit 63 und dauerhaften Abschlägen Anhebung des frühesten Beginns auf 64 Gemeinsame Versicherung Unterschiedliche Sicherungssysteme bestehen nebeneinander Der SoVD fordert die Einbeziehung aller ErwerbstätigenDie heutigen Voraussetzungen beschreibt die Deutsche Rentenversicherung bei den Altersrenten nach 35 und 45 Versicherungsjahren. Eine ausführlichere Einordnung bietet unser Beitrag zu den Rentenmöglichkeiten der Jahrgänge 1964 und 1965.
Angst vor Änderungen darf nicht zum teuren Frühstart führenWunderlich berichtet im Interview von Menschen, die aus Sorge vor der Reform einen schnellen Rentenbeginn erwägen – möglicherweise sogar mit Abschlägen. Diese Verunsicherung ist nachvollziehbar. Eine lebenslange finanzielle Entscheidung sollte aber auf berechneten Möglichkeiten beruhen.
Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann ein vorsorglich früh gestellter Antrag die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn festschreiben. Wer seinen Ausstieg vorbereitet, sollte deshalb zunächst Rententermine und Beträge individuell prüfen lassen. Ob und für wen spätere Änderungen durch Übergangsregelungen abgefedert werden, ergibt sich erst aus den entsprechenden gesetzlichen Vorschriften.
Kleine Renten brauchen einen wirksamen FreibetragFür Menschen mit ergänzender Grundsicherung stellt sich eine weitere Frage: Wie viel bleibt von der selbst erworbenen Rente tatsächlich zusätzlich zum Existenzminimum? Wunderlich fordert einen Rentenfreibetrag, der nicht vom Erreichen bestimmter Grundrentenzeiten abhängt. Damit würde die Anerkennung eigener Rentenansprüche auch Personen mit kürzeren Versicherungsverläufen erreichen.
Heute setzt der Freibetrag nach § 82a SGB XII mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten oder gesetzlich berücksichtigungsfähige vergleichbare Zeiten voraus. Begünstigt sind 100 Euro monatlich zuzüglich 30 Prozent des darüberliegenden Renteneinkommens, begrenzt auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1. Einen Grundrentenzuschlag muss die betreffende Person dafür nicht erhalten.
2026 sind dadurch bis zu 281,50 Euro monatlich anrechnungsfrei; Einzelheiten erklärt unser Beitrag zum Rentenfreibetrag bei ergänzender Grundsicherung. Das ist keine zusätzliche Zahlung der Rentenkasse, sondern kann die Leistung des Sozialamts erhöhen. Eine Öffnung für weitere Rentenbeziehende müsste gesetzlich geregelt werden.
Eine faire Reform muss sich am verfügbaren Einkommen messen lassenEine gemeinsame Versicherung wäre ein weitreichender Umbau, dessen Wirkung von Beiträgen, Leistungsregeln und Übergangsfristen abhängt. Für Menschen mit kleinen Renten zählt am Ende, ob nach Wohnkosten und notwendigen Ausgaben genug zum Leben bleibt. Eine Reform, die lediglich einen späteren Ruhestand verlangt, beantwortet diese Frage noch nicht.
Vier Fragen und Antworten zur Rentenreform Müssen Beamte und Politiker künftig alle in die Rentenkasse einzahlen?Eine umfassende gemeinsame Versicherung ist die Forderung des SoVD, keine bereits allgemein geltende Beitragspflicht. Welche Gruppen einbezogen würden und ab wann, müsste der Gesetzgeber entscheiden.
Ist die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren schon abgeschafft?Nein, die diskutierte Abschaffung ist nach dem hier geprüften Stand vom 24. September 2026 kein geltendes Recht. Die bisherigen Voraussetzungen gelten weiter, solange keine entsprechende gesetzliche Änderung in Kraft tritt.
Sichert ein früher Rentenantrag die bisherigen Regeln?Nein, allein ein vorgezogener Antrag schützt die heutige Rechtslage nicht für einen späteren Rentenbeginn. Möglicher Vertrauensschutz müsste sich aus den gesetzlichen Übergangsbestimmungen ergeben.
Bekommen alle Rentner mit Grundsicherung den Rentenfreibetrag?Nein, für den Freibetrag nach § 82a SGB XII sind derzeit grundsätzlich mindestens 33 Jahre begünstigte Zeiten erforderlich. Der SoVD fordert, diese zeitliche Voraussetzung für einen Rentenfreibetrag aufzugeben.
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Volle EM-Rente auf Dauer trotz sechs Stunden Arbeitsfähigkeit
Mindestens sechs Stunden täglich arbeitsfähig – für viele Versicherte bedeutet diese Einschätzung das Ende ihres Rentenantrags.
Doch ein Urteil des Landessozialgerichts Hamburg zeigt: Die Stundenzahl allein entscheidet nicht. Wenn sich mehrere Einschränkungen so verstärken, dass keine geeignete Tätigkeit mehr verbleibt, kann trotzdem eine volle Erwerbsminderungsrente auf Dauer zustehen.
Das Gericht sprach einer Klägerin mit Urteil vom 21. April 2026 eine entsprechende Rente zu, obwohl ihr zeitliches Leistungsvermögen mindestens sechs Stunden betrug. Das Aktenzeichen lautet L 3 R 55/23 D. Entscheidend war, ob sie dieses Leistungsvermögen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes überhaupt einsetzen konnte.
Die Rentenversicherung lehnte ab – erst die Berufung brachte den ErfolgDie Rentenversicherung hatte den Antrag im Januar 2018 abgelehnt, auch der Widerspruch blieb erfolglos. Anschließend scheiterte die Frau vor dem Sozialgericht Hamburg. Erst das Landessozialgericht gab ihr recht – nach einem jahrelangen Verfahren.
Bei der Klägerin trafen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse in Deutsch und ihrer Muttersprache auf eine schwere Hörschädigung und eine Lernbehinderung. Hinzu kamen weitere Einschränkungen, die ihre Einsatzmöglichkeiten einengten. Gegen-Hartz berichtete bereits über den Hamburger Fall und die fehlende geeignete Verweisungstätigkeit.
Sechs Stunden sind keine vollständige AntwortNach § 43 Absatz 3 SGB VI gilt grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann. Die tatsächliche Arbeitsmarktlage bleibt dabei grundsätzlich außer Betracht. Eine erfolglose Jobsuche begründet deshalb für sich genommen keinen Rentenanspruch.
Zur Prüfung gehört aber auch, welche Anforderungen ein Mensch noch erfüllen kann. Kann er Arbeitsanweisungen verstehen, vorgeschriebene Körperhaltungen einnehmen und mit anderen Beschäftigten zusammenarbeiten? Eine rechnerisch ausreichende Ausdauer ersetzt diese Fähigkeiten nicht.
Wenn eine Einschränkung die nächste verschärftDie Rechtsprechung bezeichnet bestimmte Ausnahmefälle als „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“. Dafür genügt keine lange Diagnoseliste. Entscheidend ist, ob die gemeinsame Wirkung der Einschränkungen die Einsatzmöglichkeiten besonders stark reduziert.
Bei der Hamburger Klägerin waren schriftliche Anweisungen wegen des Analphabetismus keine verlässliche Alternative zu mündlichen Erklärungen. Zugleich erschwerten die Hörschädigung und die Lernbehinderung die Verständigung. Auch Reinigungsarbeiten schieden wegen der erforderlichen Zwangshaltungen aus, während eingeschränkte Team- und Konfliktfähigkeit weitere Möglichkeiten versperrten.
Fehlende Lese- und Schreibkenntnisse allein reichen dagegen grundsätzlich nicht aus. Solange geeignete einfache Arbeiten offenstehen, lässt sich daraus keine Erwerbsminderung ableiten. Erst das Zusammentreffen mit weiteren Einschränkungen kann die Bewertung verändern.
Der pauschale Hinweis auf leichte Arbeit reichte nichtNormalerweise muss die Rentenversicherung bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen keine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. In einem anerkannten Ausnahmefall genügt der allgemeine Hinweis auf leichte Arbeiten jedoch nicht mehr. Dann muss eine Tätigkeit feststellbar sein, deren Anforderungen mit den verbliebenen Fähigkeiten vereinbar sind.
Im Hamburger Verfahren konnte auch der berufskundliche Sachverständige keine passende Tätigkeit finden. Damit ging es um mehr als geringe Chancen auf eine Einstellung: Es fehlte an einer geeigneten Beschäftigung, auf die sich die Klägerin verweisen ließ.
Einen weiteren Fall zur notwendigen Konkretisierung beschreibt Gegen-Hartz im Beitrag Erwerbsminderung: Gericht beanstandet die Verweisung auf mögliche Tätigkeiten.
Warum das Gericht eine Dauerrente zusprachDer Hamburger Fall unterscheidet sich von der üblichen Arbeitsmarktrente. Bei dieser können Versicherte medizinisch noch drei bis unter sechs Stunden täglich arbeiten, erhalten aber wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes eine volle Rente. Solche Renten werden befristet.
Bei der Klägerin fehlten dagegen geeignete Verweisungstätigkeiten angesichts ihrer individuellen Einschränkungen. Der Anspruch beruhte damit nicht auf vorübergehend schlechten Beschäftigungsaussichten. Das Landessozialgericht sprach die volle Rente auf Dauer zu.
Allgemein setzt eine unbefristete EM-Rente nach § 102 Absatz 2 SGB VI voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist. „Auf Dauer“ bedeutet daher nicht, dass jede Kombination mehrerer Beschwerden automatisch zur Dauerrente führt.
Was Betroffene aus dem Urteil ableiten könnenWer trotz erheblicher Einschränkungen als mindestens sechs Stunden leistungsfähig eingestuft wird, sollte die Begründung genau prüfen. Aussagekräftig sind Befunde, die beschreiben, welche Arbeitsanforderungen aus welchen gesundheitlichen Gründen ausscheiden. Besonders wichtig ist dabei das Zusammenspiel der Einschränkungen.
Eine Ablehnung wird nicht schon dadurch falsch, dass mehrere Erkrankungen vorliegen. Das Hamburger Urteil zeigt aber, warum die Prüfung nicht bei einer Stundenangabe enden darf. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente erfüllt sein.
Praxis: Sechs Stunden belastbar, aber welche Tätigkeit bleibt?Ein Beispiel: Eine Versicherte kann leichte Arbeiten sechs Stunden täglich durchhalten, darf aber bestimmte Körperhaltungen nicht einnehmen und hat erhebliche Schwierigkeiten, mündliche Anweisungen zu verstehen. Schriftliche Anleitungen helfen ihr wegen fehlender Lesekenntnisse nicht weiter.
Im Rentenverfahren muss deshalb geprüft werden, welche Tätigkeiten angesichts dieser Kombination tatsächlich noch möglich sind – ein Rentenanspruch ergibt sich daraus nicht automatisch.
Vier Fragen und Antworten zur EM-Rente trotz sechs Stunden Leistungsvermögen Kann ich trotz mindestens sechs Stunden Leistungsvermögen eine volle EM-Rente erhalten?Ja, in besonderen Ausnahmefällen. Eine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen kann dazu führen, dass trotz ausreichender zeitlicher Belastbarkeit keine geeignete Tätigkeit verbleibt.
Genügt es, dass ich keinen Arbeitsplatz finde?Nein. Bloße Arbeitslosigkeit oder schlechte Vermittlungschancen begründen bei mindestens sechsstündigem Leistungsvermögen grundsätzlich keine Erwerbsminderungsrente.
Führen fehlende Lese- und Schreibkenntnisse zur Rente?Ein nicht gesundheitlich bedingter Analphabetismus genügt allein grundsätzlich nicht. Er kann aber im Zusammenspiel mit weiteren Einschränkungen berücksichtigt werden, wenn auch die sonst geeigneten einfachen Tätigkeiten ausscheiden.
Wird eine solche Rente immer unbefristet bewilligt?Nein, die Dauer muss gesondert geprüft werden. Eine unbefristete Bewilligung setzt grundsätzlich voraus, dass der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht und eine Behebung der Erwerbsminderung unwahrscheinlich ist.
Quellen: Bericht zum LSG Hamburg, Urteil vom 21. April 2026 – L 3 R 55/23 D; Entscheidungsnachweis mit Auszügen; § 43 SGB VI; § 102 SGB VI.
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Deutscher Journalistenpreis für Databroker Files: „Großartiges Investigativstück mit hoher gesellschaftlicher Relevanz“
Ingo Dachwitz und Sebastian Meineck wurden für ihre Databroker-Recherche mit dem Deutschen Journalistenpreis geehrt. Die Jury würdigte den Beitrag als „Paradestück für datengetriebenen Journalismus“.
Der Deutsche Journalistenpreis 2026. – Alle Rechte vorbehalten: https://djp.deUnsere Kollegen Ingo Dachwitz und Sebastian Meineck wurden am 24. September 2026 für ihre Databroker-Files-Recherchen mit dem Deutschen Journalistenpreis im Themenbereich IT & Kommunikation geehrt.
Ausgezeichnet wurde ihr im November 2025 auf netzpolitik.org erschienener Text „Datenhändler verkaufen metergenaue Standortdaten von EU-Personal“. Der Beitrag ist Teil der Recherche-Reihe „Databroker Files“ und entstand in Kooperation mit dem Bayerischen Rundfunk. Dem Team dort gehören Katharina Brunner, Rebecca Ciesielski und Maximilian Zierer an. Internationale Recherche-Partner waren L’Echo aus Belgien, Le Monde aus Frankreich und BNR aus den Niederlanden.
Unbequeme WahrheitenDer ausgezeichnete Beitrag zeigt, wie sich hochrangiges EU-Personal mit kommerziellen Standortdaten ausspionieren lässt, die angeblich nur zu Werbezwecken gesammelt werden. Er veranschaulicht damit die Gefahren des Datenhandels und das Versagen des europäischen Datenschutzes.
Die Jury würdigte den Text als „ein großartiges Investigativstück mit hoher gesellschaftlicher Relevanz und gleichzeitig ein Paradestück für datengetriebenen Journalismus.“ Die Laudatio hielt Carsten Knop, Mitherausgeber der „Frankfurter Allgemeinen Zeitung“.
„Die Recherche fordert Europa heraus, sich mit ein paar unbequemen Wahrheiten auseinanderzusetzen“, sagte Ingo Dachwitz in seiner Dankrede. Es seien nicht nur Big-Tech-Konzerne aus den USA, die für Werbezwecke einen großen Überwachungsapparat aufgebaut hätten, sondern ein riesiges Netzwerk an Firmen auch aus Europa. Gleichzeitig versage der oft so hochgehaltene Goldstandard des europäischen Datenschutzes auf ganzer Linie.
Er hoffe, der Preis werde helfen, eine Debatte über notwendige Konsequenzen zu führen, so Dachwitz weiter. „Denn statt an einer Lösung für das Problem zu arbeiten, sägen europäische Regierungen derzeit am Datenschutz und schützen Sicherheitsbehörden, die sich selbst bei den illegalen Daten bedienen, die Europas Sicherheit gefährden.“ Auch Medien, die am Online-Werbe-System beteiligt sind, müssten sich ehrlich machen, welche Probleme damit einhergehen.
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Der Deutsche JournalistenpreisDer Deutsche Journalistenpreis prämiert seit 2007 herausragende redaktionelle Textbeiträge in deutschsprachigen Print- und Onlinemedien zu Wirtschafts- und Finanzthemen.
In diesem Jahr wurden insgesamt 582 Artikel aus 100 Print- und Online-Medien in Deutschland, Österreich, der Schweiz und Luxemburg eingereicht. Mehr als 100 Juror:innen aus Medien, Wirtschaft und Wissenschaft wählten die Preisträger:innen in einem mehrstufigen, anonymisierten Juryverfahren aus. Ausgelobt werden Preise für die Themenressorts Bildung & Arbeit, Finanzen & Kapital, Innovation & Nachhaltigkeit, IT & Kommunikation, Mobilität & Logistik, Transformation und Weltwirtschaft.
Seit 2007 wurden für den Deutschen Journalistenpreis rund 8.300 Artikel eingereicht und bewertet. 545 von der Jury nominierte und prämierte Beiträge sind auf djp.de dokumentiert. Dort findet sich auch die Aufzeichnung der diesjährigen Preisverleihung und Informationen über die weiteren Preisträger:innen.
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Pflegegrad 5: Auch außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand reicht nicht
Pflege bis an die Belastungsgrenze – und trotzdem kein Pflegegrad 5: Diese Erfahrung kann auch Familien treffen, die täglich erheblichen Betreuungsaufwand bewältigen.
Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 5. März 2026 bestätigt, dass grundsätzlich die nach dem gesetzlichen Bewertungssystem erreichten Punkte entscheiden. Eine besonders anstrengende Pflegesituation allein eröffnet keinen zusätzlichen Anspruch auf den höchsten Pflegegrad (Az. B 3 P 5/24 R).
Junge Frau mit Autismus wollte von Pflegegrad 4 auf 5 wechselnGeklagt hatte eine 2003 geborene Versicherte, die von ihrer Mutter gepflegt wird und seit Januar 2017 Pflegegeld nach Pflegegrad 4 bezog. Bei ihr bestehen unter anderem eine Autismusspektrumstörung und eine mittelgradige Intelligenzminderung mit Verhaltensstörungen. Im Oktober 2017 beantragte sie die Höherstufung.
Die Pflegekasse lehnte ab, anschließend blieben auch Klage und Berufung erfolglos. Das Bundessozialgericht wies schließlich die Revision zurück: Nach den Feststellungen der Vorinstanz erreichte die Klägerin weder die erforderlichen 90 Punkte noch erfüllte sie die Voraussetzungen der besonderen Ausnahmeregelung.
Der Pflegegrad richtet sich nicht nach der Erschöpfung der AngehörigenDie Pflegeversicherung bewertet, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten eines Menschen gesundheitlich beeinträchtigt sind. Dafür werden verschiedene Lebensbereiche untersucht und die Ergebnisse unterschiedlich gewichtet. Eine bloße Addition der täglich geleisteten Pflegestunden sieht dieses Verfahren nicht vor.
Für Angehörige kann das schwer nachvollziehbar sein: Ein Alltag voller Beaufsichtigung, Anleitung und wiederkehrender Unterstützung kann enorm belasten, ohne automatisch die Schwelle zu Pflegegrad 5 zu erreichen. Die rechtliche Einstufung ist deshalb auch kein Urteil darüber, wie viel eine Familie tatsächlich leistet.
Einstufung Voraussetzung nach dem regulären Punktesystem Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkte Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 90 bis 100 Gesamtpunkte Pflegegrad 5 als Ausnahme Unter 90 Punkten nur bei einer besonderen Bedarfskonstellation nach § 15 Absatz 4 SGB XIDie Tabelle beschreibt die allgemeinen Einstufungsregeln. Für pflegebedürftige Kinder bis zu 18 Monaten gelten gesetzliche Sonderregelungen.
Warum starke psychische und kognitive Einschränkungen nicht doppelt zählenEin Streitpunkt war die Bewertung der Module 2 und 3. Dort werden kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen erfasst. In das Gesamtergebnis geht jedoch nur der höhere der beiden gewichteten Werte ein, höchstens 15 Punkte.
Auch wenn in beiden Bereichen erhebliche Einschränkungen bestehen, werden diese Werte also nicht addiert. Das BSG hielt diese gesetzliche Regelung für zulässig und verwies darauf, dass dieselbe Unterstützung häufig beide Bereiche abdeckt. Eine mehrfache Bewertung sich überschneidender Hilfebedarfe soll dadurch vermieden werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Folgen einer geistigen oder psychischen Beeinträchtigung auf diese 15 Punkte beschränkt wären. Benötigt jemand beispielsweise auch Unterstützung bei der Selbstversorgung oder der Alltagsgestaltung, sind diese Einschränkungen anhand der jeweiligen Kriterien in den weiteren Modulen zu prüfen.
Die Ausnahme ist kein allgemeiner HärtefallzuschlagNach § 15 Absatz 4 SGB XI ist Pflegegrad 5 ausnahmsweise auch unterhalb von 90 Punkten möglich. Dafür reicht es aber nicht, den eigenen Pflegealltag als außergewöhnlich schwierig zu beschreiben. Erforderlich ist eine besondere Bedarfskonstellation, deren Voraussetzungen in den Begutachtungs-Richtlinien konkretisiert werden.
Das BSG nennt hierfür die Gebrauchsunfähigkeit beider Arme und beider Beine mit vollständigem Verlust der Greif-, Steh- und Gehfunktionen. Diese Voraussetzung lag bei der Klägerin nicht vor. Die Ausnahme soll sehr seltene Fallkonstellationen erfassen, die das reguläre Begutachtungsinstrument ergänzen.
Pflegekassen dürfen daraus keine frei verfügbare Härtefallentscheidung für einzelne Versicherte machen. Auch Gerichte können nicht einfach weitere vergleichbare Ausnahmefälle schaffen, solange die Konkretisierung durch die Richtlinien mit Verfassung und Gesetz vereinbar ist. Einen Anlass, die Regelung wegen neuer pflegefachlicher Erkenntnisse als strukturell mangelhaft anzusehen, fand das BSG im entschiedenen Verfahren nicht.
Das Urteil macht fehlerhafte Pflegegutachten nicht unangreifbarWer einen zu niedrigen Pflegegrad vermutet, sollte deshalb besonders genau auf die einzelnen Bewertungen schauen. Wurde notwendige Anleitung übersehen, eine regelmäßig erforderliche Unterstützung nicht erfasst oder die Selbstständigkeit zu günstig eingeschätzt, kann eine Korrektur der Punkte entscheidend sein. Der pauschale Hinweis auf Überlastung ersetzt diese Prüfung nicht.
Das Gutachten sollte vollständig vorliegen und mit dem tatsächlichen Pflegealltag verglichen werden. Ärztliche Unterlagen und konkrete Aufzeichnungen können helfen, Abweichungen nachvollziehbar zu belegen. Welche Fehler dabei häufig auftreten, erläutert der Beitrag Pflegegrad zu niedrig: Fehler im Gutachten erkennen.
Gegen den Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Für privat Pflegeversicherte ist das Verfahren anders ausgestaltet, wie der Beitrag Pflegegrad abgelehnt: Privatversicherte dürfen direkt vors Sozialgericht erklärt.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Reicht ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand für Pflegegrad 5?Nein, nicht automatisch. Grundsätzlich müssen mindestens 90 Gesamtpunkte erreicht werden; eine Ausnahme setzt eine besondere Bedarfskonstellation voraus.
Können Menschen mit Autismus Pflegegrad 5 erhalten?Ja. Das Urteil schließt diese Personengruppe nicht aus, denn entscheidend sind die individuell festgestellten Einschränkungen und ihre Bewertung nach den gesetzlichen Kriterien.
Werden die Punkte für kognitive Einschränkungen und psychische Problemlagen zusammengerechnet?Die gewichteten Ergebnisse der Module 2 und 3 werden nicht addiert. Es zählt nur der höhere Wert, höchstens 15 Punkte im Gesamtergebnis.
Lohnt sich ein Widerspruch nach diesem Urteil überhaupt noch?Ein Widerspruch kann weiterhin sinnvoll sein, wenn das Gutachten Einschränkungen unzutreffend bewertet oder Hilfebedarf übersehen hat. Das Urteil bestätigt die gesetzlichen Bewertungsregeln, erklärt aber nicht jedes einzelne Gutachten für richtig.
Quellen: Bundessozialgericht, Urteil vom 5. März 2026 – B 3 P 5/24 R; § 15 SGB XI.
Der Beitrag Pflegegrad 5: Auch außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand reicht nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
The first meeting of the State Duma of the ninth convocation will be held on September 30
The President of Russia has signed Executive Order On the First Meeting of the State Duma of the Federal Assembly of the Russian Federation of the Ninth Convocation. In accordance with Paragraph 2 of Article 99 of the Constitution of the Russian Federation, the head of state has ordered that the first meeting of the State Duma of the ninth convocation will open at 10 am on September 30, 2026.
Propaganda: «CIA-Warnung» vor russischen Drohnenangriffen in Europa
Es ist ein Paradebeispiel von Kriegspropaganda: Zahlreiche Mainstream-Medien berichteten gestern, dass die CIA angeblich vor russischen Drohnenangriffen auf Italien, Frankreich und Spanien gewarnt habe. Ein paar Beispiele:
Euronews: «CIA warnt vor russischem Drohnenangriff auf Spanien, Frankreich oder Italien»
Focus: «CIA warnt vor russischen Drohnenangriffen in Europa»
Tagesspiegel: «Mit Drohnen und Schiffen im Mittelmeer: CIA warnt Spanien, Frankreich und Italien vor russischen Angriffen»
Blick: «CIA warnt vor russischen Drohnenangriffen in Spanien, Frankreich und Italien»
Independent: «CIA warnt, Russland plane Drohnenangriffe vom Meer aus auf Spanien, Frankreich oder Italien: Bericht»
Ursprung der Meldungen ist ein Bericht der spanischen Tageszeitung El Mundo, in dem von «Zerstörungen in großem Ausmaß» die Rede ist. Diese soll durch Drohnen geschehen, die auf Handelsschiffen im Mittelmeer versteckt sind. El Mundo liefert den Lesern auch das Modell der Fluggeräte – die Gerbera – sowie eine Karte, die fast ganz Italien sowie Teile Frankreichs und Spaniens in deren Reichweite stellt. Die italienische Zeitung L'Indipendente hat den Bericht kritisch untersucht und kommentiert:
«Es sind Details, die dem Bericht den Anschein eines gesicherten Plans verleihen, obwohl keinerlei Beweise für einen bevorstehenden Angriff vorgelegt werden.»
Die für diesen «Scoop» zitierte Quelle ist in der Tat nichts weiter als eine vermeintliche anonyme Quelle aus dem litauischen Verteidigungsministerium. Jene Regierung also, von der aus in den letzten Monaten wiederholt Warnungen vor russischen Angriffen ausgingen, die sich anschließend als völlig unbegründet erwiesen. Laut L'Indipendente bewogen die panikmachenden Schlagzeilen den italienischen Verteidigungsminister Guido Crosetto zu einem Appell, «kein Öl ins Feuer zu gießen».
Die «Recherche» von El Mundo beginnt mit einer Tatsache: CIA-Direktor John Ratcliffe reiste am 25. August nach Moskau. Nach Informationen des Wall Street Journal soll er Russland vor Provokationen gegen die NATO gewarnt haben. Politico berichtete zudem über Gespräche bezüglich der russischen Unterstützung für den Iran. Aus keiner der beiden Rekonstruktionen geht L'Indipendente zufolge jedoch auch nur der geringste Plan für einen Schlag gegen die Mittelmeerländer hervor.
Diesen beschreibt in der spanischen Zeitung stattdessen eine angebliche anonyme Quelle aus dem Umfeld der litauischen Verteidigung. Sie nennt Gerbera-Drohnen, die in Frachtcontainern von Handelsschiffen versteckt und im Mittelmeer gestartet werden, und liefert die Daten: Rund zwei Meter lang, mit einer Spannweite von 2,5 Metern, einem Gewicht von bis zu 18 Kilogramm, Geschwindigkeiten um die 160 km/h und einer angegebenen Maximalreichweite von 600 Kilometern. Über die Absichten derer, die sie einsetzen sollen, liest man jedoch nichts. L'Indipendente konstatiert:
«Die technischen Daten der Gerbera verleihen den Worten der x-ten anonymen Quelle einen Anstrich von Präzision. Doch zu wissen, wie weit eine Drohne fliegen kann, beweist nicht, dass jemand kurz davorsteht, sie zu starten: Es gibt kein identifiziertes Schiff, kein Datum, kein Ziel und kein öffentliches Element, das Ratcliffes Reise mit dem angeblichen Angriff verbindet. El Mundo füllt diese Lücken mit technischen Details und Illustrationen.
Was die beigefügten Zeichnungen betrifft, so haben sie denselben Beweiswert wie das Fläschchen, das Colin Powell vor der UNO zeigte, als er über Milzbrand sprach, oder die gezeichnete Bombe, mit der Netanjahu die iranische Bedrohung veranschaulichte: Sie sind effektvoll, füllen die Schlagzeilen und beweisen nicht den Plan, den sie darzustellen vorgeben.»
Die Zeitung ruft auch zur Vorsicht auf, was die Herkunft der Quelle betrifft, und weist auf folgende Fälle hin: Am 13. Juni habe ein Radarsignal in der Region Vilnius Alarm ausgelöst und den Einsatz von NATO-Kampfflugzeugen veranlasst. Das Objekt sei später als Wetterballon identifiziert worden. Am 20. und 21. Mai hätten weitere Alarme die litauische Luftverteidigung mobilisiert, doch die gesuchten Fluggeräte seien nicht gefunden worden. Zwei tatsächlich abgestürzte Drohnen im März und im Mai seien vom litauischen Verteidigungsministerium hingegen als ukrainisch identifiziert worden. Ihm zufolge waren sie vermutlich durch russische elektronische Kampfführung vom Kurs abgekommen.
Das alles zeigt, wie gefährlich es ist, eine reine Radarsichtung sofort als Bedrohung einzustufen und daraus voreilig politische Schuldzuweisungen zu machen, bevor überhaupt Fakten vorliegen.
El Mundo geht sogar noch einen Schritt weiter und begründet die angeblichen Angriffspläne:
«Warum ein Anschlag in Spanien, Frankreich oder Italien? In allen drei Ländern finden 2027 Wahlkämpfe und Wahlen statt, und es gibt dort radikale Kräfte, die in der Lage sind, die Angst und die Ermüdung im Zusammenhang mit der Ukraine auszunutzen. Vor allem in Frankreich und Italien gibt es Verbindungen oder Positionen, die eindeutig den Interessen des Kremls nahestehen. Erst gestern führte der linke Kandidat Jean-Luc Mélenchon die Verschärfung der russischen Bedrohung in Europa auf die ‹Angriffe mit hoher Reichweite› der Ukraine auf russisches Territorium zurück.»
Auch das Motiv sei somit rein hypothetisch, bemerkt L'Indipendente. Es diene dazu, der Bevölkerung durch das Schreckgespenst eines Vormarsches prorussischer, souveränistischer Kräfte Angst einzujagen.
Gemäß der Zeitung erklärte die EU-Kommission, keine spezifische Warnung zu kennen. Und auch der italienische Verteidigungsminister habe mitgeteilt, dass sich der Alarm nicht bestätigen lasse.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein mit Details angereicherter Verdacht als Beweis verkauft wird. So füllen Berichte über angebliche grenzüberschreitende Drohnen inzwischen täglich die Medien. L'Indipendente stellt fest, dass sie «die öffentliche Meinung übersättigen und die Menschen daran gewöhnen, unter einer permanenten Bedrohung zu leben: das ideale Klima für die Brüsseler Institutionen, die auf Aufrüstung und Militarisierung drängen».
Bemerkenswert ist indes, dass die Kriegspropaganda diesmal aus Spanien stammt. Das Land wird von den Leitmedien üblicherweise nicht über die in der EU und in Deutschland grassierende Kriegstreiberei informiert.
L'Indipendente bringt einige weitere Beispiele angeblicher russischer Drohnen in Europa: Im italienischen Ispra erwies sich die «russische Drohne», die das europäische Forschungszentrum überflogen haben soll, als Fehlsignal, das durch einen defekten Telefonverstärker verursacht worden war. Die Staatsanwaltschaft Mailand hat die Einstellung des Verfahrens beantragt. In Polen wurde das durchschlagene Dach eines Hauses während des Einflugs russischer Drohnen im September 2025 einer dieser Drohnen zugeschrieben: Rzeczpospolita verwies stattdessen auf eine Rakete der polnischen Luftabwehr, während die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hatte.
«Diese erste Zuschreibung zu hinterfragen, bedeutet nicht, die Luftraumverletzung zu leugnen: Das Problem ist die Gewissheit, mit der über Dinge berichtet wird, die erst noch geklärt werden müssen, weil es reinen Propagandazwecken dient», ordnet L'Indipendente ein.
Sogar die in Litauen während Crosettos Besuch abgeschossene Drohne sei als direkte Botschaft an den Minister gedeutet worden, ohne dass diese Absicht bewiesen worden wäre. Ähnlich sei es mit dem angeblichen russischen Sabotageakt auf das GPS von Ursula von der Leyens Flugzeug gewesen, der sich als nie geschehen herausstellte, wie auch mit einem ebenso nie stattgefundenen Anschlag auf Wolodymyr Selenskyj. Es sei auch an die mit Sprengstoff beladene Drohne am Leipziger Flughafen erinnert, für die Russland beschuldigt wurde, ohne dass Beweise vorgelegt wurden (wir berichteten).
Bezüglich des jüngsten Falls bemerkt L'indipendente, dass gerade die Quellen, die von den Zeitungen zitiert werden, wenn sie die Angst schüren, die Dringlichkeit der angeblichen CIA-Warnung dementieren. So berichtete Reuters am 30. August, Ratcliffe habe in Moskau die Möglichkeit einer russischen Operation gegen ein NATO-Land angesprochen. Im selben Artikel präzisierte ein Vertreter des Bündnisses jedoch: «Derzeit sehen wir keine unmittelbare Bedrohung eines Angriffs.» Der Bericht des estnischen Geheimdienstes schloss die Absicht Moskaus aus, ein NATO-Mitglied im darauffolgenden Jahr militärisch angreifen zu wollen. Und der finnische Präsident Alexander Stubb erklärte, er sehe «weder Beweise noch Fakten», die die Kriegsprognosen bis 2029 stützten. L'Indipendente schließt:
« [Das sind] Einschätzungen, die Zwischenfälle oder verdeckte Operationen nicht ausschließen, aber dem Bericht über einen bevorstehenden Angriff die Grundlage entziehen. In den Medien, die täglich eine Eskalation heraufbeschwören, erhalten diese Schlussfolgerungen weit weniger Raum als die alarmierendsten Hypothesen – sofern sie überhaupt aufgegriffen werden.
El Mundo nimmt den Besuch des CIA-Chefs, fügt eine anonyme Quelle, die technischen Spezifikationen einer Drohne sowie eine Karte hinzu: Das Ergebnis ist ein Plan gegen Italien, den keine der genannten Einschätzungen bestätigt. Aus der Möglichkeit wird eine Nachricht, aus der Nachricht eine Bedrohung. Wenn das Dementi eintrifft – falls es überhaupt kommt –, hat die Angst ihre Wirkung längst entfaltet.»
Angebliche CIA-Warnung vor russischen Drohnenangriffen in Europa erweist sich als Propaganda
Es ist ein Paradebeispiel von Kriegspropaganda: Zahlreiche Mainstream-Medien berichteten gestern, dass die CIA angeblich vor russischen Drohnenangriffen auf Italien, Frankreich und Spanien gewarnt habe. Ein paar Beispiele:
Euronews: «CIA warnt vor russischem Drohnenangriff auf Spanien, Frankreich oder Italien»
Focus: «CIA warnt vor russischen Drohnenangriffen in Europa»
Tagesspiegel: «Mit Drohnen und Schiffen im Mittelmeer: CIA warnt Spanien, Frankreich und Italien vor russischen Angriffen»
Blick: «CIA warnt vor russischen Drohnenangriffen in Spanien, Frankreich und Italien»
Independent: «CIA warnt, Russland plane Drohnenangriffe vom Meer aus auf Spanien, Frankreich oder Italien: Bericht»
Ursprung der Meldungen ist ein Bericht der spanischen Tageszeitung El Mundo, in dem von «Zerstörungen in großem Ausmaß» die Rede ist. Diese soll durch Drohnen geschehen, die auf Handelsschiffen im Mittelmeer versteckt sind. El Mundo liefert den Lesern auch das Modell der Fluggeräte – die Gerbera – sowie eine Karte, die fast ganz Italien sowie Teile Frankreichs und Spaniens in deren Reichweite stellt. Die italienische Zeitung L'Indipendente hat den Bericht kritisch untersucht und kommentiert:
«Es sind Details, die dem Bericht den Anschein eines gesicherten Plans verleihen, obwohl keinerlei Beweise für einen bevorstehenden Angriff vorgelegt werden.»
Die für diesen «Scoop» zitierte Quelle ist in der Tat nichts weiter als eine vermeintliche anonyme Quelle aus dem litauischen Verteidigungsministerium. Jene Regierung also, von der aus in den letzten Monaten wiederholt Warnungen vor russischen Angriffen ausgingen, die sich anschließend als völlig unbegründet erwiesen. Laut L'Indipendente bewogen die panikmachenden Schlagzeilen den italienischen Verteidigungsminister Guido Crosetto zu einem Appell, «kein Öl ins Feuer zu gießen».
Die «Recherche» von El Mundo beginnt mit einer Tatsache: CIA-Direktor John Ratcliffe reiste am 25. August nach Moskau. Nach Informationen des Wall Street Journal soll er Russland vor Provokationen gegen die NATO gewarnt haben. Politico berichtete zudem über Gespräche bezüglich der russischen Unterstützung für den Iran. Aus keiner der beiden Rekonstruktionen geht L'Indipendente zufolge jedoch auch nur der geringste Plan für einen Schlag gegen die Mittelmeerländer hervor.
Diesen beschreibt in der spanischen Zeitung stattdessen eine angebliche anonyme Quelle aus dem Umfeld der litauischen Verteidigung. Sie nennt Gerbera-Drohnen, die in Frachtcontainern von Handelsschiffen versteckt und im Mittelmeer gestartet werden, und liefert die Daten: Rund zwei Meter lang, mit einer Spannweite von 2,5 Metern, einem Gewicht von bis zu 18 Kilogramm, Geschwindigkeiten um die 160 km/h und einer angegebenen Maximalreichweite von 600 Kilometern. Über die Absichten derer, die sie einsetzen sollen, liest man jedoch nichts. L'Indipendente konstatiert:
«Die technischen Daten der Gerbera verleihen den Worten der x-ten anonymen Quelle einen Anstrich von Präzision. Doch zu wissen, wie weit eine Drohne fliegen kann, beweist nicht, dass jemand kurz davorsteht, sie zu starten: Es gibt kein identifiziertes Schiff, kein Datum, kein Ziel und kein öffentliches Element, das Ratcliffes Reise mit dem angeblichen Angriff verbindet. El Mundo füllt diese Lücken mit technischen Details und Illustrationen.
Was die beigefügten Zeichnungen betrifft, so haben sie denselben Beweiswert wie das Fläschchen, das Colin Powell vor der UNO zeigte, als er über Milzbrand sprach, oder die gezeichnete Bombe, mit der Netanjahu die iranische Bedrohung veranschaulichte: Sie sind effektvoll, füllen die Schlagzeilen und beweisen nicht den Plan, den sie darzustellen vorgeben.»
Die Zeitung ruft auch zur Vorsicht auf, was die Herkunft der Quelle betrifft, und weist auf folgende Fälle hin: Am 13. Juni habe ein Radarsignal in der Region Vilnius Alarm ausgelöst und den Einsatz von NATO-Kampfflugzeugen veranlasst. Das Objekt sei später als Wetterballon identifiziert worden. Am 20. und 21. Mai hätten weitere Alarme die litauische Luftverteidigung mobilisiert, doch die gesuchten Fluggeräte seien nicht gefunden worden. Zwei tatsächlich abgestürzte Drohnen im März und im Mai seien vom litauischen Verteidigungsministerium hingegen als ukrainisch identifiziert worden. Ihm zufolge waren sie vermutlich durch russische elektronische Kampfführung vom Kurs abgekommen.
Das alles zeigt, wie gefährlich es ist, eine reine Radarsichtung sofort als Bedrohung einzustufen und daraus voreilig politische Schuldzuweisungen zu machen, bevor überhaupt Fakten vorliegen.
El Mundo geht sogar noch einen Schritt weiter und begründet die angeblichen Angriffspläne:
«Warum ein Anschlag in Spanien, Frankreich oder Italien? In allen drei Ländern finden 2027 Wahlkämpfe und Wahlen statt, und es gibt dort radikale Kräfte, die in der Lage sind, die Angst und die Ermüdung im Zusammenhang mit der Ukraine auszunutzen. Vor allem in Frankreich und Italien gibt es Verbindungen oder Positionen, die eindeutig den Interessen des Kremls nahestehen. Erst gestern führte der linke Kandidat Jean-Luc Mélenchon die Verschärfung der russischen Bedrohung in Europa auf die ‹Angriffe mit hoher Reichweite› der Ukraine auf russisches Territorium zurück.»
Auch das Motiv sei somit rein hypothetisch, bemerkt L'Indipendente. Es diene dazu, der Bevölkerung durch das Schreckgespenst eines Vormarsches prorussischer, souveränistischer Kräfte Angst einzujagen.
Gemäß der Zeitung erklärte die EU-Kommission, keine spezifische Warnung zu kennen. Und auch der italienische Verteidigungsminister habe mitgeteilt, dass sich der Alarm nicht bestätigen lasse.
Es ist nicht das erste Mal, dass ein mit Details angereicherter Verdacht als Beweis verkauft wird. So füllen Berichte über angebliche grenzüberschreitende Drohnen inzwischen täglich die Medien. L'Indipendente stellt fest, dass sie «die öffentliche Meinung übersättigen und die Menschen daran gewöhnen, unter einer permanenten Bedrohung zu leben: das ideale Klima für die Brüsseler Institutionen, die auf Aufrüstung und Militarisierung drängen».
Bemerkenswert ist indes, dass die Kriegspropaganda diesmal aus Spanien stammt. Das Land wird von den Leitmedien üblicherweise nicht über die in der EU und in Deutschland grassierende Kriegstreiberei informiert.
L'Indipendente bringt einige weitere Beispiele angeblicher russischer Drohnen in Europa: Im italienischen Ispra erwies sich die «russische Drohne», die das europäische Forschungszentrum überflogen haben soll, als Fehlsignal, das durch einen defekten Telefonverstärker verursacht worden war. Die Staatsanwaltschaft Mailand hat die Einstellung des Verfahrens beantragt. In Polen wurde das durchschlagene Dach eines Hauses während des Einflugs russischer Drohnen im September 2025 einer dieser Drohnen zugeschrieben: Rzeczpospolita verwies stattdessen auf eine Rakete der polnischen Luftabwehr, während die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen hatte.
«Diese erste Zuschreibung zu hinterfragen, bedeutet nicht, die Luftraumverletzung zu leugnen: Das Problem ist die Gewissheit, mit der über Dinge berichtet wird, die erst noch geklärt werden müssen, weil es reinen Propagandazwecken dient», ordnet L'Indipendente ein.
Sogar die in Litauen während Crosettos Besuch abgeschossene Drohne sei als direkte Botschaft an den Minister gedeutet worden, ohne dass diese Absicht bewiesen worden wäre. Ähnlich sei es mit dem angeblichen russischen Sabotageakt auf das GPS von Ursula von der Leyens Flugzeug gewesen, der sich als nie geschehen herausstellte, wie auch mit einem ebenso nie stattgefundenen Anschlag auf Wolodymyr Selenskyj. Es sei auch an die mit Sprengstoff beladene Drohne am Leipziger Flughafen erinnert, für die Russland beschuldigt wurde, ohne dass Beweise vorgelegt wurden (wir berichteten).
Bezüglich des jüngsten Falls bemerkt L'indipendente, dass gerade die Quellen, die von den Zeitungen zitiert werden, wenn sie die Angst schüren, die Dringlichkeit der angeblichen CIA-Warnung dementieren. So berichtete Reuters am 30. August, Ratcliffe habe in Moskau die Möglichkeit einer russischen Operation gegen ein NATO-Land angesprochen. Im selben Artikel präzisierte ein Vertreter des Bündnisses jedoch: «Derzeit sehen wir keine unmittelbare Bedrohung eines Angriffs.» Der Bericht des estnischen Geheimdienstes schloss die Absicht Moskaus aus, ein NATO-Mitglied im darauffolgenden Jahr militärisch angreifen zu wollen. Und der finnische Präsident Alexander Stubb erklärte, er sehe «weder Beweise noch Fakten», die die Kriegsprognosen bis 2029 stützten. L'Indipendente schließt:
« [Das sind] Einschätzungen, die Zwischenfälle oder verdeckte Operationen nicht ausschließen, aber dem Bericht über einen bevorstehenden Angriff die Grundlage entziehen. In den Medien, die täglich eine Eskalation heraufbeschwören, erhalten diese Schlussfolgerungen weit weniger Raum als die alarmierendsten Hypothesen – sofern sie überhaupt aufgegriffen werden.
El Mundo nimmt den Besuch des CIA-Chefs, fügt eine anonyme Quelle, die technischen Spezifikationen einer Drohne sowie eine Karte hinzu: Das Ergebnis ist ein Plan gegen Italien, den keine der genannten Einschätzungen bestätigt. Aus der Möglichkeit wird eine Nachricht, aus der Nachricht eine Bedrohung. Wenn das Dementi eintrifft – falls es überhaupt kommt –, hat die Angst ihre Wirkung längst entfaltet.»
Keine Hormonbehandlung mehr für Minderjährige: Trans-Proteste vor New Yorker Kliniken
Diese Woche kam es vor dem Klinikkomplex des New Yorker Krankenhauses Langone NYU in Manhattan zu bizarren Szenen: Aus Protest und Trotz gegen die Einstellung geschlechtsangleichender Maßnahmen durch die Klinikleitung spritzten sich woke Trans-Figuren dort vor Ort selbst medienwirksam Hormone. Hintergrund ist eine Executive Order von US-Präsident Donald Trump, die dieser unmittelbar nach Beginn seiner […]
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Norwegen lehnt die falsche Alternative der Klima-Orthodoxie ab und bewahrt den Wohlstand
, Vijay Jayaraj
Norwegens Energieminister Terje Aasland sagte gegenüber Reuters , sein Land werde die Öl- und Gasförderung in der Barentssee ungeachtet eines Verbots der Europäischen Union (EU) für Bohrungen in der Arktis fortsetzen.
„Im heutigen geopolitischen und sicherheitspolitischen Umfeld glaube ich, dass die fortgesetzten Aktivitäten in der Barentssee sowohl norwegischen als auch europäischen Interessen dienen“, sagte Aasland .
Norwegen ist zwar kein EU-Mitglied, aber ein enger Verbündeter und Europas größter Gaslieferant. Das Land deckt rund 30 % des Gasbedarfs in der Europäischen Union und Großbritannien. Im vergangenen Jahr erreichte die norwegische Gasproduktion nahezu Rekordwerte, und die Ölproduktion verzeichnete den höchsten Stand seit 2009.
Ohne neue Felder deuten offizielle Prognosen jedoch auf einen starken Produktionsrückgang nach 2030 hin. Aasland beabsichtigt jedoch, Produktion und Exporte bis mindestens 2035 auf dem aktuellen Niveau zu halten, und er hat erklärt, dass die Arktis für Norwegens langfristigen Status als Lieferant von großer Bedeutung sei.
Die EU begründet derzeit aus Umweltschutzgründen ein Verbot neuer Bohrungen in der Arktis, kauft aber gleichzeitig das Gas, das ihre Fabriken am Laufen hält. Anders Opedal, CEO des norwegischen Energiekonzerns Equinor, erklärte, dass die Produzenten von Öl und Erdgas aus der Barentssee andere Abnehmer finden würden, sollte Europa die Abnahme verweigern.
Sogar Fatih Birol, Leiter der Internationalen Energieagentur (IEA) und Befürworter des Übergangs weg von fossilen Brennstoffen, hat die EU dringend aufgefordert, ihre Ablehnung der Arktisentwicklung im Interesse der Energiesicherheit zu überdenken.
Europa hat durch seine „grünen“ Ambitionen bereits wirtschaftlichen Schaden erlitten. Laut IEA sind die Strompreise in der EU für energieintensive Industrien im Jahr 2025 durchschnittlich mehr als doppelt so hoch wie in den USA und mehr als 50% ggü. China. Ein Bericht zur europäischen Wettbewerbsfähigkeit aus dem Jahr 2024 warnte davor, dass solche Kosten die Fertigungsindustrie aushöhlen.
Hier hört die Geschichte auf, von der Arktis zu handeln, und dreht sich plötzlich um alle anderen.
Norwegen ist kein wirtschaftlich angeschlagener Erdölstaat, der eine schlechte Angewohnheit rechtfertigt. Es zählt zu den reichsten Gesellschaften der Welt, mit einem Bruttoinlandsprodukt pro Kopf von über 105.000 US-Dollar und einem Staatsfonds, der im Juni die Marke von 2,39 Billionen US-Dollar überschritten hat. Fünfeinhalb Millionen Menschen haben aus den Kohlenwasserstoffen des Meeresbodens eine flächendeckende Gesundheitsversorgung, kostenlose Universitäten und Renten für noch ungeborene Enkelkinder geschaffen.
Wenn Norwegen Öl und Gas für seine wirtschaftliche Lage als unverzichtbar betrachtet, ist es unzumutbar, von ärmeren Ländern zu verlangen, auf ihre eigenen Ressourcen zu verzichten. Dies hat enorme Auswirkungen auf Afrika, Südasien und andere sich rasant entwickelnde Regionen. Für viele afrikanische Haushalte kann eine unzuverlässige Energieversorgung katastrophale Folgen haben.
Verzögerungen bei Projekten im Bereich fossiler Brennstoffe verursachen Kosten, die in Tabellenkalkulationen nicht erfasst werden. Ein durch Klimaschutzdebatten blockiertes Gasprojekt führt dazu, dass sich Ingenieurteams auflösen, Bohranlagen verlegt werden, die Kreditkosten steigen und die Düngemittelanlage, die den Kohlenwasserstoff als Rohstoff genutzt hätte, nie gebaut wird. Ein Jahrzehnt an kumulativen Vorteilen geht dem Staatshaushalt verloren.
Westliche Verfechter der Klimalogik bezeichnen den Weg, den ihre Gesellschaften zu beispiellosem Wohlstand beschritten haben, als unmoralisch. Jede fortgeschrittene Volkswirtschaft industrialisierte sich mit Kohle, Öl und Gas. Norwegen schafft dies trotz eines finanziellen Polsters von 2 Billionen Dollar immer noch. Im Gegensatz zu ihren Pendants in der EU, Kanada und Australien erkennen die norwegischen Entscheidungsträger an, dass Öl und Gas für die Zukunft ihres Landes von entscheidender Bedeutung sind.
Wenn sich Minister aus Entwicklungsländern mit Kreditgebern und Geberorganisationen zusammensetzen, sollten sie das Aasland-Interview zur Sprache bringen und eine einzige Frage stellen: Wenn die fortgesetzte Entwicklung der Arktis norwegischen und europäischen Interessen dient, auf welcher Grundlage dient dann eine nigerianische Gasanlage oder ein bangladeschisches Terminal einem geringeren Interesse?
Klimaalarmisten stellen eine falsche Wahl zwischen bezahlbarer, zuverlässiger Energie und Umweltschutz dar. Norwegen weist diese Falle zurück. Ein Land kann Abfall reduzieren, Technologien verbessern, Ökosysteme schützen und gleichzeitig die zuverlässige Energieversorgung sichern, die das moderne Leben erfordert.
Energiereichtum und menschliches Wohlergehen korrelieren in allen Datensätzen, die bisher erhoben wurden. Norwegen hat dies erkannt und handelt entsprechend. Auch ärmere Länder verstehen das. Was ihnen fehlt, sind nicht Beweise, sondern die Zustimmung – und diese Zustimmung sollte ein souveräner Staat nicht erst einholen müssen. Die Verantwortlichen in Entwicklungsländern sollten sich Norwegens Beispiel zum Vorbild nehmen und darauf aufbauen.
Der Beitrag Norwegen lehnt die falsche Alternative der Klima-Orthodoxie ab und bewahrt den Wohlstand erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Bau des Grenzübergangs Qamişlo-Nisêbîn hat begonnen
In Qamişlo haben die Bauarbeiten für den geplanten Grenzübergang nach Nisêbîn (tr. Nusaybin) begonnen. Gleichzeitig kündigte die Verwaltung des Grenzübergangs Sêmalka an, den Übergang zwischen Rojava und der Kurdistan-Region des Irak ab dem 1. November an allen Wochentagen rund um die Uhr zu öffnen. Qutaiba Badawi, Leiter der syrischen Behörde für Grenzübergänge und Zoll, gab den offiziellen Beginn der Bauarbeiten am Übergang Qamişlo-Nisêbîn bekannt. Der Übergang soll nach Angaben der Behörde der siebte Landgrenzübergang zwischen Syrien und der Türkei werden.
Die Arbeiten seien Teil eines umfassenderen Plans zur Modernisierung der Grenzübergänge. Ziel sei es, den Personenverkehr zu erleichtern, die Abfertigungszeiten zu verkürzen und den Handel sowie den Transitverkehr auszubauen, erklärte Badawi. Der Übergang zwischen Qamişlo und Nisêbîn ist seit rund 14 Jahren geschlossen. Bereits im Juli hatten die türkische und die syrische Seite angekündigt, auf eine Wiedereröffnung hinzuarbeiten.
Sêmalka soll rund um die Uhr öffnen
Unterdessen kündigte die Verwaltung von Sêmalka an, die bisherigen zeitlichen Beschränkungen an dem Grenzübergang zur Kurdistan-Region des Irak (KRI) aufzuheben. Ab dem 1. November soll Sêmalka demnach sieben Tage in der Woche rund um die Uhr geöffnet sein. Die neue Regelung soll sowohl für Reisende als auch für den Warenverkehr gelten. Damit sollen die Verbindungen zwischen Rojava und der KRI erleichtert und die bislang geltenden Öffnungszeiten aufgehoben werden.
https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/-51263 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-51251 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/-52662
Alexei Dyumin took part in a meeting of the State Council Commission on Culture and Traditional Spiritual and Moral Values
Congratulations to the AvtoVAZ team on the launch of Lada Azimut
Vladimir Putin congratulated the AvtoVAZ team on the launch of mass production of the new flagship model from the domestic Lada brand – the Azimut crossover.
Neue Krankheit, neues Krankengeld? Bundessozialgericht entscheidet
Eine weitere Erkrankung bedeutet nicht automatisch länger Krankengeld. Doch darf die Krankenkasse eine Krankheit bereits dann bei der Begrenzung berücksichtigen, wenn sie zunächst gar keine Arbeitsunfähigkeit verursacht?
Diese Frage beschäftigt das Bundessozialgericht im Verfahren B 3 KR 10/25 R, für das der 1. Oktober 2026 als voraussichtlicher Verhandlungstermin angegeben ist.
Für Betroffene geht es um die Absicherung, wenn nach einer langen Krankheitsphase ein anderes Leiden die Arbeit unmöglich macht.
Noch liegt dazu keine Entscheidung des Bundessozialgerichts in diesem Verfahren vor: Wer jetzt bereits eine neue Regel oder einen sicheren zusätzlichen Anspruch verspricht, greift dem Gericht vor.
78 Wochen sind keine neue Frist für jede DiagnoseNach § 48 SGB V ist Krankengeld wegen derselben Krankheit auf höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Tritt während einer bestehenden Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, verlängert das die Leistungsdauer nicht. Eine andere Diagnose allein setzt die Zählung deshalb nicht auf null.
Hinzu kommt: Die 78 Wochen entsprechen nicht unbedingt 78 Wochen tatsächlicher Zahlung durch die Krankenkasse. Zeiten, in denen der Krankengeldanspruch ruht, werden grundsätzlich mitgerechnet. Dazu gehört bei Beschäftigten regelmäßig die anfängliche Entgeltfortzahlung.
Der Kläger blieb krank – die Kasse stellte trotzdem die Zahlung einIm Ausgangsverfahren war der Kläger zunächst wegen einer akuten Belastungsreaktion arbeitsunfähig geschrieben. Später kamen weitere Krankheiten hinzu. Die Krankenkasse beendete das Krankengeld nach Ausschöpfung der Höchstbezugsdauer, obwohl weiterhin ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit bestand.
Das Sozialgericht und anschließend das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bestätigten die Ablehnung. Das LSG entschied am 17. Juni 2025 unter dem Aktenzeichen L 16 KR 208/23, dass die zusätzliche Erkrankung nicht selbst Arbeitsunfähigkeit verursachen müsse, um als hinzugetretene Krankheit zu gelten. Über diese strenge Auslegung berichtete Gegen-Hartz bereits im Beitrag Krankengeld: Trotz neuer Krankheit endet die Zahlung nach 78 Wochen.
Reicht eine Krankheit, die zunächst keine Arbeitsunfähigkeit auslöst?Das BSG beschreibt die offene Rechtsfrage präzise: Muss die weitere Erkrankung mindestens einen Tag gleichzeitig mit der ersten Erkrankung für sich allein Arbeitsunfähigkeit verursachen? Oder genügt es, dass sie während der bisherigen Arbeitsunfähigkeit hinzukommt, ohne zunächst selbst arbeitsunfähig zu machen?
Der Unterschied ist für Versicherte erheblich. Nach der weiten Auslegung könnte bereits ein zunächst nicht arbeitsverhinderndes Leiden später den eigenständigen Krankengeldanspruch erschweren. Gerade deshalb müssen das Vorliegen einer Krankheit und ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit sorgfältig auseinandergehalten werden.
Warum auch eine stationäre Behandlung wichtig istBeim Krankengeld zählt nicht ausschließlich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. § 44 Absatz 1 SGB V nennt daneben die stationäre Behandlung auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus oder einer gesetzlich erfassten Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationseinrichtung als Anspruchsgrund.
Für die rechtliche Bewertung ist deshalb auch zu unterscheiden, ob eine zusätzliche Krankheit nur behandelt wurde oder ob eine solche stationäre Behandlung vorlag. Aus einem Krankenhausaufenthalt folgt allerdings nicht automatisch ein weiterer voller Krankengeldzeitraum. Anspruchsvoraussetzungen und Bezugsdauer müssen gemeinsam geprüft werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenWer eine Aussteuerung erhält, sollte sich von der Krankenkasse die berücksichtigten Zeiträume und Erkrankungen erläutern lassen. Ärztliche Unterlagen sollten möglichst erkennen lassen, seit wann welches Leiden bestand und ab wann es die konkrete berufliche Tätigkeit verhinderte. Auch Aufnahme- und Entlassungsberichte können helfen, den Verlauf nachzuvollziehen.
Die angekündigte Verhandlung ersetzt nicht die Prüfung des eigenen Bescheids und seiner Rechtsbehelfsbelehrung. Betroffene sollten laufende Fristen beachten und sich bei Unklarheiten rechtzeitig beraten lassen. Weitere Hintergründe zur zeitlichen Begrenzung erläutert unser Beitrag Wann beginnt beim Krankengeld die Dreijahresfrist wieder neu?.
Vier Fragen und Antworten zum Krankengeld-Verfahren Hat das Bundessozialgericht schon entschieden?Nein, Stand 25. September 2026 ist die Rechtsfrage im Verfahren B 3 KR 10/25 R noch offen. Das Gericht nennt den 1. Oktober 2026 als voraussichtlichen Termin.
Bringt jede neue Krankheit weitere 78 Wochen Krankengeld?Nein. Eine während bestehender Arbeitsunfähigkeit hinzugetretene Krankheit verlängert die Leistungsdauer grundsätzlich nicht; gestritten wird hier über die Voraussetzungen dieses Hinzutretens.
Warum ist eine zusätzliche Diagnose allein nicht aussagekräftig genug?Eine Krankheit kann bereits vorhanden sein, ohne die berufliche Tätigkeit zu verhindern. Genau die Bedeutung dieses Unterschieds für die Begrenzung des Krankengeldes steht zur Prüfung.
Beginnt nach einem Krankenhausaufenthalt automatisch eine neue Bezugsdauer?Nein. Eine stationäre Behandlung kann zwar einen Krankengeldanspruch begründen, beantwortet aber für sich genommen nicht die Frage, wie lange noch gezahlt werden muss.
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Mehr Urlaub für Arbeitnehmer: Mit nur 6 Urlaubstagen ganze 12 Tage am Stück frei
Sechs Urlaubstage reichen 2027 für zwölf freie Tage am Stück – wenn Sie Christi Himmelfahrt und Pfingsten verbinden. Rund um Ostern bringen acht Urlaubstage sogar 16 freie Tage.
Wer seine Auszeiten passend legt, kann sein Urlaubskonto schonen. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber den beantragten Urlaub genehmigt.
Wir haben für gegen-hartz.de Beschäftigte als Maßstab genommen, die montags bis freitags arbeiten und an gesetzlichen Feiertagen frei haben. Bei Schichtdiensten oder regelmäßiger Wochenendarbeit entscheidet hingegen Ihr Dienstplan darüber, welche Kombination funktioniert.
Die längere Pause entsteht durch die Kombination mit Feiertagen und Wochenenden. Ihr arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch erhöht sich dadurch nicht.
2027 fallen wichtige Feiertage aufs WochenendeDer Kalender bringt für Beschäftigte 2027 einige Enttäuschungen: Der 1. Mai fällt auf einen Samstag, der Tag der Deutschen Einheit auf einen Sonntag. Auch beide Weihnachtsfeiertage liegen am Wochenende.
Wer samstags und sonntags ohnehin frei hat, gewinnt an diesen Terminen keine zusätzliche Auszeit. Chancen bieten sich hingegen im Frühjahr.
Diese Urlaubstage lohnen sich bundesweitFür eine längere Erholungspause haben wir folgenden Zeiträume gefunden. Die Alternativen im Mai überschneiden sich teilweise; sie lassen sich deshalb nicht einfach zusammenzählen.
Diese Tage beantragen Sie als Urlaub So lange haben Sie insgesamt frei 22. bis 25. März und 30. März bis 2. April: 8 Urlaubstage 20. März bis 4. April: 16 Tage 7. Mai: 1 Urlaubstag 6. bis 9. Mai: 4 Tage 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 6 Urlaubstage 6. bis 17. Mai: 12 Tage 3. bis 5. Mai, 7. Mai und 10. bis 14. Mai: 9 Urlaubstage 1. bis 17. Mai: 17 Tage 18. bis 21. Mai: 4 Urlaubstage 15. bis 23. Mai: 9 TageDie Berechnung für zwölf freie Tage nutzt zwei bundesweite Feiertage: Christi Himmelfahrt am Donnerstag, 6. Mai, und Pfingstmontag am 17. Mai. Dazwischen liegen sechs reguläre Arbeitstage. Wenn Sie diese frei nehmen, müssen Sie erst am Dienstag, 18. Mai, wieder arbeiten.
Zusätzliche Chancen durch regionale FeiertageIn Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt ermöglichen die Heiligen Drei Könige zehn freie Tage vom 1. bis 10. Januar. Dafür benötigen Sie Urlaub am 4., 5., 7. und 8. Januar. In Berlin und Mecklenburg-Vorpommern bringt der Frauentag am 8. März mit vier Urlaubstagen vom 9. bis 12. März eine neuntägige Pause.
Fronleichnam fällt auf Donnerstag, 27. Mai. Mit Urlaub am Freitag folgen vier freie Tage. Das gilt in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland sowie in bestimmten Gemeinden Sachsens und Thüringens. Prüfen Sie die Feiertagsregelung am maßgeblichen Arbeitsort.
Der Arbeitgeber darf Brückentage nicht beliebig verweigernEin Brückentag ist ein normaler Arbeitstag. Sie brauchen deshalb Urlaub oder eine andere vereinbarte Freistellung, zum Beispiel, indem Sie Überstunden abbauen.
Ein besonderer Urlaubsanspruch an diesen Brückentagen besteht nicht: Dass viele Kollegen verständlicherweise am selben Tag frei haben möchten, gibt keinen Sonderstatus.
Nach § 7 Bundesurlaubsgesetz muss der Arbeitgeber Ihre Urlaubswünsche berücksichtigen. Ablehnen darf er sie, wenn dringende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Beschäftigter entgegenstehen.
Ein frühzeitiger Antrag hilft bei der Abstimmung, garantiert aber keinen Vorrang. Eine bereits gebuchte Reise (ohne Absprache mit Arbeitgeber und / oder Kollegen) erzwingt ebenfalls keine Genehmigung.
Wie verbindlich eine frühe Planung sein darf, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag zur Frage, ob Beschäftigte ihren Urlaub für das ganze Jahr festlegen müssen. Klären Sie deshalb, ob ein Eintrag im betrieblichen Kalender bereits die Genehmigung bedeutet oder zunächst nur einen Wunsch festhält.
Mehr als zwei Wochen Urlaub sind nicht grundsätzlich ausgeschlossenWer die Mai-Feiertage verbindet, kann länger als zwei Wochen fehlen und trotzdem nur neun Urlaubstage verbrauchen. Eine pauschale Aussage wie „Mehr als zwei Wochen gibt es bei uns nicht“ ersetzt keine Prüfung des konkreten Antrags.
Das Bundesurlaubsgesetz sieht grundsätzlich zusammenhängenden Urlaub vor.
Gegen-Hartz berichtet dazu über einen Fall, in dem das Thüringer Landesarbeitsgericht einer Arbeitnehmerin 17 Urlaubstage am Stück zusprach. Betriebliche Belange und vorrangige Wünsche anderer Beschäftigter bleiben trotzdem wichtig.
Krankheit muss keine Urlaubstage kostenErkranken Sie während der genehmigten Auszeit, zählen ärztlich nachgewiesene Tage der Arbeitsunfähigkeit nach § 9 Bundesurlaubsgesetz nicht als verbrauchte Urlaubstage.
Informieren Sie den Arbeitgeber unverzüglich und sichern Sie den erforderlichen Nachweis. Eine bloße Mitteilung, dass Sie sich krank fühlen, genügt dafür nicht.
Sie dürfen Krankheitstage nicht eigenmächtig an den Urlaub anhängen. Welche Schwierigkeiten bei Nachweisen entstehen können, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag über angezweifelte Krankmeldungen im Urlaub.
FAQ: Brückentage 2027 Habe ich Anspruch auf den Freitag nach Himmelfahrt?Nicht automatisch. Sie müssen Urlaub oder eine andere Freistellung vereinbaren. Der Arbeitgeber muss Ihren Urlaubswunsch nach den gesetzlichen Vorgaben prüfen.
Funktionieren die Berechnungen auch in Teilzeit?Bei Arbeit von Montag bis Freitag grundsätzlich ja, auch mit kürzeren täglichen Arbeitszeiten. Arbeiten Sie nur an einzelnen Wochentagen, müssen Sie anhand dieser Arbeitstage neu rechnen.
Darf ich ohne Antwort auf meinen Antrag zu Hause bleiben?Gehen Sie nicht von einer Genehmigung aus. Klären Sie den Antrag vor Urlaubsbeginn; eigenmächtiges Fernbleiben kann arbeitsrechtliche Folgen bis hin zur Kündigung haben.
QuellenBundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz: Bundesurlaubsgesetz, § 7 – Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs
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Witwenrente trotz zu kurzer Ehe: Oberstes Gericht spricht Witwe 675,82 Euro zu
Die Ehe dauerte nur rund 21 Monate, die Unterstützungskasse wollte deshalb keinen Cent zahlen. Doch das Bundesarbeitsgericht (BAG) erklärte die Ausschlussklausel für unwirksam: Der Witwe stehen monatlich 675,82 Euro brutto betriebliche Hinterbliebenenrente ab November 2023 zu. Das Urteil zeigt, warum Hinterbliebene eine Ablehnung wegen einer kurzen Ehe nicht ungeprüft hinnehmen sollten.
Fast 20 Jahre zusammen – trotzdem sollte die Witwe leer ausgehenDie 1960 geborene Klägerin lebte seit 2003 mit ihrem späteren Ehemann zusammen. Das Paar heiratete am 10. Januar 2022, der 1946 geborene Mann starb am 12. Oktober 2023. Er hatte seit Januar 2004 eine Betriebsrente bezogen, zuletzt 1.228,76 Euro monatlich.
Nach seinem Tod beantragte die Witwe die vorgesehene Hinterbliebenenversorgung. Die Unterstützungskasse lehnte ab, weil der Mann bei der Hochzeit bereits älter als 60 Jahre gewesen war und die Ehe keine fünf Jahre bestanden hatte. Genau diese Kombination schloss nach ihrer Versorgungsregelung die Zahlung aus.
Eine zusätzliche Hürde nur für Menschen, die später heiratenWer vor seinem 60. Geburtstag heiratete, musste nach dieser Klausel keine fünfjährige Ehedauer erreichen. Wer später heiratete, verlor dagegen bei einem früheren Tod die Absicherung für den hinterbliebenen Ehepartner.
Das BAG bewertete diese Ungleichbehandlung als unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters, die hier nicht gerechtfertigt war.
Die betriebliche Hinterbliebenenversorgung ist schließlich durch die Beschäftigung erarbeitet. Arbeitnehmer, die später heiraten, haben sie nicht weniger verdient als Kollegen, die früher vor das Standesamt treten. Eine Altersgrenze braucht deshalb eine tragfähige Verbindung zum jeweiligen Versorgungssystem.
Warum die Grenze von 60 Jahren vor Gericht scheiterteNach der geprüften Versorgungsordnung begann der normale Ruhestand mit Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze. Der 60. Geburtstag bezeichnete dagegen weder das typische Ende des Arbeitsverhältnisses noch den typischen Beginn des Versorgungsfalls. Deshalb fehlte dem Ausschluss der erforderliche sachliche Anknüpfungspunkt.
Daran änderte auch die Möglichkeit eines vorzeitigen Ruhestands nichts. Dass unter bestimmten Voraussetzungen schon früher Versorgungsleistungen gezahlt werden konnten, machte den 60. Geburtstag noch nicht zum üblichen Übergang in den Ruhestand. Die Unterstützungskasse durfte die Hinterbliebenenversorgung deshalb nicht auf diese Weise vom Heiratsalter abhängig machen.
Auch fünf Jahre Mindestdauer retteten die Klausel nichtDie Fünfjahresfrist milderte den altersbezogenen Ausschluss zwar ab: Wer nach dem 60. Geburtstag heiratete und lange genug verheiratet blieb, konnte den Schutz erhalten.
Für Hinterbliebene aus kürzeren Ehen blieb die Benachteiligung aber bestehen. Die Verbindung zweier nicht angemessener Beschränkungen machte die Gesamtregelung nicht zulässig.
Das Gericht verwies außerdem auf gesetzgeberische Wertungen zur Vermeidung von Versorgungsehen, bei denen eine Frist von einem Jahr Bedeutung hat. Daraus lässt sich jedoch keine pauschale Erlaubnis für jede betriebliche Einjahresklausel ableiten. Über die Wirksamkeit entscheidet weiterhin die konkrete Ausgestaltung.
675,82 Euro brutto monatlich – rückwirkend ab November 2023Die Versorgungsordnung sah für den überlebenden Ehepartner 55 Prozent der zuletzt gezahlten Betriebsrente vor. Aus 1.228,76 Euro wurden damit 675,82 Euro brutto monatlich. Auf zwölf Monate gerechnet sind das 8.109,84 Euro brutto.
Die Witwe war zunächst vor dem Arbeitsgericht Köln und dem Landesarbeitsgericht Köln gescheitert. Das BAG korrigierte diese Entscheidungen und stellte die Zahlungspflicht ab dem 1. November 2023 fest. Die unwirksame Ausschlussklausel entfiel vollständig; die übrigen Regelungen ermöglichten den Anspruch.
Was das Urteil für andere Hinterbliebene bedeutetEine Ablehnung ist nicht schon deshalb rechtmäßig, weil sie sich auf den Wortlaut einer Versorgungsordnung stützt. Auch die dort enthaltene Voraussetzung selbst muss wirksam sein. Besonders prüfenswert sind Regelungen, die ein bestimmtes Heiratsalter mit einer mehrjährigen Mindestdauer der Ehe verbinden.
Umgekehrt hat das BAG nicht sämtliche Beschränkungen für spät geschlossene Ehen verworfen. Ein Ausschluss kann anders zu beurteilen sein, wenn er beispielsweise an das Ende des Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt des Versorgungsfalls anknüpft. Der genaue Wortlaut und der Aufbau der jeweiligen Versorgungsordnung entscheiden über die Übertragbarkeit des Urteils.
Gesetzliche Witwenrente: Hier gelten andere VoraussetzungenIn der gesetzlichen Rentenversicherung gilt grundsätzlich eine Mindestdauer der Ehe von einem Jahr. Bei kürzerer Dauer wird eine Versorgungsehe vermutet, diese Vermutung lässt sich jedoch durch besondere Umstände widerlegen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt etwa einen tödlichen Unfall oder eine plötzliche Erkrankung als mögliche Ausnahmefälle.
Welche Nachweise dabei helfen können, erläutert der Beitrag Witwenrente trotz kurzer Ehe: Diesen Nachweis kennen viele Hinterbliebene nicht. Ein weiteres Verfahren behandelt der Artikel Trotz kurzer Ehe gibt es Witwerrente. Diese sozialrechtlichen Fälle sind von der hier entschiedenen betrieblichen Versorgung zu unterscheiden.
Nach einer Ablehnung zählt die vollständige VersorgungsordnungBetroffene sollten die vollständige Versorgungsordnung, das Ablehnungsschreiben und die Unterlagen zur Betriebsrente des verstorbenen Ehepartners zusammenstellen. Daraus muss hervorgehen, ob der Träger die Zahlung wegen des Heiratsalters, der Ehedauer oder einer Verbindung beider Voraussetzungen verweigert. Mit diesen Unterlagen lässt sich prüfen, ob die Begründung des BAG auch auf den eigenen Fall passt.
Der Antrag auf gesetzliche Witwenrente ersetzt dabei nicht die Klärung eines möglichen betrieblichen Anspruchs. Es handelt sich um unterschiedliche Leistungen mit eigenen Voraussetzungen. Wer eine betriebliche Ablehnung überprüfen lassen möchte, sollte sich dazu zeitnah arbeitsrechtlich beraten lassen.
Vier Fragen und Antworten zur Entscheidung Bekommen jetzt alle Witwen nach kurzer Ehe 675,82 Euro?Nein, dieser Betrag ergibt sich aus der Betriebsrente des verstorbenen Ehemanns und der konkreten Versorgungsordnung. Andere Hinterbliebene können andere Beträge oder keinen Anspruch haben.
Hat das BAG die Einjahresregel der gesetzlichen Witwenrente abgeschafft?Nein, entschieden wurde ausschließlich über eine betriebliche Hinterbliebenenversorgung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Witwen- oder Witwerrente bleiben davon unberührt.
Sind fünf Jahre Mindestdauer bei einer Betriebsrente immer unwirksam?Das Urteil erlaubt keine solche pauschale Aussage. Beanstandet wurde die Verbindung mit einer Altersgrenze von 60 Jahren, die in diesem Versorgungssystem keinen ausreichenden sachlichen Bezug zum Ende der Beschäftigung oder zum Versorgungsfall hatte.
Was sollten Hinterbliebene nach einer entsprechenden Ablehnung tun?Sie sollten die vollständige Versorgungsordnung und die schriftliche Ablehnung prüfen lassen. Als Vergleichsentscheidung kommt das BAG-Urteil vom 10. März 2026 mit dem Aktenzeichen 3 AZR 107/25 in Betracht.
Quellen: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. März 2026 – 3 AZR 107/25; Deutsche Rentenversicherung: Hinterbliebenenrente bei kurzer Ehedauer.
Der Beitrag Witwenrente trotz zu kurzer Ehe: Oberstes Gericht spricht Witwe 675,82 Euro zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.