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Krankheit wird zur Schuldenfalle: Das ist der häufigste Grund

Eine schwere Erkrankung, eine Suchterkrankung oder die Folgen eines Unfalls können die finanzielle Planung eines Haushalts innerhalb weniger Monate aus dem Gleichgewicht bringen. Häufig sinkt nach einigen Wochen das Einkommen, während Miete, Energie, Versicherungen und Kreditraten weiterlaufen.

Erkrankung, Sucht oder Unfall waren 2025 mit 18 Prozent die häufigsten genannten Hauptauslöser einer Überschuldung. Arbeitslosigkeit folgte nach Angaben des Statistischen Bundesamtes mit rund 17 Prozent.

Die durchschnittlichen Verbindlichkeiten aller beratenen Personen betrugen 34.650 Euro. Wichtig ist: Dieser Betrag gilt für sämtliche erfassten Beratungsfälle und nicht nur für Menschen, deren finanzielle Schwierigkeiten durch gesundheitliche Probleme ausgelöst wurden.

Was die Überschuldungsstatistik zeigt

Die Statistik beruht auf Angaben von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen. Erfasst werden unter anderem die Schuldenhöhe, die Gläubiger, die Lebenssituation und der genannte Hauptauslöser der Überschuldung.

Ergebnis der Überschuldungsstatistik 2025 Wert Erkrankung, Sucht oder Unfall als Hauptauslöser 18 Prozent Arbeitslosigkeit als Hauptauslöser rund 17 Prozent Durchschnittliche Schulden aller beratenen Personen 34.650 Euro Anteil der Einpersonenhaushalte knapp 52 Prozent Gesundheitliche Probleme als Hauptauslöser bei Alleinlebenden rund 24 Prozent Durchschnittliche Schulden der Alleinlebenden 32.155 Euro

Die Ergebnisse bilden nicht alle überschuldeten Menschen in Deutschland ab. Beratungsstellen nehmen freiwillig an der Erhebung teil, und die Daten einer beratenen Person dürfen nur mit deren Zustimmung übermittelt werden.

Nach den Methodenhinweisen des Statistischen Bundesamtes lässt sich aus der Erhebung deshalb nicht die Gesamtzahl der überschuldeten Haushalte ableiten. Sie zeigt vielmehr, mit welchen Problemen Menschen eine Beratungsstelle aufsuchen.

Nach sechs Wochen fehlt oft ein Teil des bisherigen Einkommens

Arbeitnehmer erhalten bei einer längeren Arbeitsunfähigkeit in der Regel zunächst bis zu sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Danach zahlt bei gesetzlich Versicherten häufig die Krankenkasse.

Das Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des regelmäßigen Bruttoeinkommens, darf aber 90 Prozent des bisherigen Nettoeinkommens nicht übersteigen. Von diesem Betrag werden noch Beiträge zur Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung abgezogen.

Betroffene bekommen daher nicht einfach 90 Prozent ihres früheren Nettolohns ausgezahlt. Wie sich die Leistung berechnet, erläutert unser Ratgeber zum Krankengeld.

Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist die Leistungsdauer wegen derselben Krankheit einschließlich der Entgeltfortzahlung auf 78 Wochen innerhalb von drei Jahren begrenzt. Bei einer langen Erkrankung kann sich die finanzielle Lücke daher über viele Monate hinziehen.

Die Kosten laufen trotz Krankheit weiter

Miete, Stromabschlag, Versicherungen und Darlehensraten sinken nicht, nur weil jemand arbeitsunfähig ist. Gleichzeitig können Fahrtkosten zu Behandlungen, Zuzahlungen für Medikamente oder Ausgaben für Hilfsmittel hinzukommen.

Für gesetzliche Zuzahlungen gilt grundsätzlich eine jährliche Belastungsgrenze von zwei Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Bei schwer chronisch kranken Versicherten kann sie auf ein Prozent sinken.

Die Krankenkasse stellt die Zuzahlungen jedoch nicht automatisch ein, sobald die Grenze erreicht ist. Versicherte müssen Belege sammeln und eine Befreiung beantragen, wie das Bundesgesundheitsministerium zur Zuzahlungsbefreiung erklärt.

Nicht alle gesundheitlich bedingten Ausgaben zählen für diese Grenze. Mehrkosten oberhalb von Festbeträgen, bestimmte Eigenanteile und Leistungen außerhalb des Kassenumfangs können weiterhin selbst zu bezahlen sein.

Auch Sucht und Unfall können die Schulden wachsen lassen

Bei einer Suchterkrankung können sich mehrere Belastungen gegenseitig verstärken. Hohe Ausgaben, Fehlzeiten, ein Arbeitsplatzverlust und ungeöffnete Rechnungen können dazu führen, dass die finanzielle Lage zunehmend unübersichtlich wird.

Eine reine Schuldenregulierung reicht in dieser Situation häufig nicht aus. Suchtberatung, medizinische Behandlung und Schuldnerberatung sollten möglichst aufeinander abgestimmt werden, damit nicht während der Entschuldung neue Forderungen entstehen.

Nach einem schweren Unfall können neben dem Einkommensverlust weitere Ausgaben hinzukommen. Dazu gehören etwa Fahrtkosten, notwendige Veränderungen in der Wohnung oder Aufwendungen für Hilfsmittel und Unterstützung im Alltag.

Selbst wenn Ansprüche gegen eine Unfallversicherung oder einen Haftpflichtversicherer bestehen, kann es bis zur Entscheidung oder Auszahlung dauern. In dieser Zeit müssen Betroffene ihre laufenden Kosten zunächst weiter bezahlen.

Alleinlebende haben keinen zweiten finanziellen Puffer

Alleinlebende sind unter den Ratsuchenden besonders häufig vertreten. Sie können einen Einkommensverlust nicht durch den Verdienst eines Partners ausgleichen.

Gleichzeitig müssen sie Miete, Energie und andere Haushaltskosten vollständig aus einem einzigen Einkommen bezahlen. Das macht längere Krankheitszeiten besonders riskant, wenn keine Rücklagen vorhanden sind.

Eine schwere Erkrankung erschwert häufig auch den Umgang mit Anträgen, Bescheiden und Mahnungen. Wer körperlich oder psychisch stark belastet ist, lässt Briefe möglicherweise ungeöffnet liegen und versäumt dadurch wichtige Fristen.

Die Schulden verteilen sich häufig auf mehrere Gläubiger

Rund 57 Prozent der beratenen Personen hatten offene Forderungen bei öffentlichen Stellen. Dazu zählen Finanzämter, gesetzliche Kranken- und Rentenversicherungsträger, die Bundesagentur für Arbeit und Jobcenter.

Bei etwa 47 Prozent bestanden Schulden gegenüber Telekommunikationsunternehmen. Ratenkredite bei Banken betrafen rund 37 Prozent der Beratungsfälle, während knapp 29 Prozent offene Rechnungen aus dem Online- oder Versandhandel hatten.

Die Anteile überschneiden sich, weil viele Ratsuchende mehreren Gläubigern gleichzeitig Geld schulden. Eine Überschuldung besteht daher häufig nicht aus einem einzigen großen Kredit, sondern aus zahlreichen Forderungen, Rückständen und zusätzlichen Kosten.

Gerichtliche Schreiben dürfen nicht liegen bleiben

Wer Mahnungen ignoriert, muss mit Verzugszinsen, Inkassokosten und weiteren Gebühren rechnen. Besonders dringend ist eine Reaktion auf Schreiben des Gerichts.

Gegen einen gerichtlichen Mahnbescheid kann grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen Widerspruch eingelegt werden, wenn die Forderung nicht oder nicht in der genannten Höhe besteht. Das Gericht prüft vor dem Erlass des Mahnbescheids nicht, ob der Gläubiger tatsächlich einen Anspruch hat.

Wurde bereits ein Vollstreckungsbescheid zugestellt, kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden. Der Vollstreckungsbescheid bildet nach § 700 Zivilprozessordnung bereits die Grundlage für eine Zwangsvollstreckung.

Wird nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, kann der Bescheid rechtskräftig werden. Betroffene sollten deshalb auch dann schnell handeln, wenn sie die Forderung für falsch halten oder bereits gezahlt haben.

Welche Möglichkeiten Schuldner gegenüber Gläubigern haben, zeigt unser Beitrag über die Rechte bei Mahnung, Inkasso und Vollstreckung. Wer seine Post wegen einer Erkrankung nicht selbst bewältigen kann, sollte möglichst früh eine vertraute Person oder eine Beratungsstelle einbeziehen.

Nach dem Krankengeld muss die nächste Leistung geklärt sein

Endet das Krankengeld, obwohl die betroffene Person weiterhin nicht arbeiten kann, droht eine weitere Einkommenslücke. Deshalb sollte bereits vor der Aussteuerung geprüft werden, ob Arbeitslosengeld, eine Erwerbsminderungsrente oder eine Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts infrage kommt.

Die Nahtlosigkeitsregelung nach der Aussteuerung kann den Lebensunterhalt sichern, während über Reha oder Erwerbsminderungsrente entschieden wird. Dafür müssen jedoch die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein.

Je nach Haushalt können auch Wohngeld, Kinderzuschlag oder ergänzende Leistungen helfen. Solche Ansprüche sollten geprüft werden, bevor mehrere Monatsmieten, Energieabschläge oder Kreditraten offen sind.

Schuldnerberatung sollte früh beginnen

Eine Schuldnerberatungsstelle verschafft sich zunächst einen vollständigen Überblick über Einnahmen, Ausgaben und Forderungen. Sie prüft, welche Schulden berechtigt sind und ob Inkassokosten oder Zinsen zu hoch angesetzt wurden.

Zuerst müssen der Lebensunterhalt, die Wohnung und die Energieversorgung gesichert werden. Anschließend kann die Beratungsstelle mit den Gläubigern über Zahlungsaufschübe, niedrigere Raten oder einen außergerichtlichen Vergleich verhandeln.

Kommunale Stellen, Wohlfahrtsverbände und Verbraucherzentralen bieten häufig kostenlose Hilfe an. Über die Beratungsstellensuche der Bundesarbeitsgemeinschaft Schuldnerberatung können Betroffene nach einer geeigneten Stelle in ihrer Nähe suchen.

Vorsicht ist bei gewerblichen Anbietern geboten, die eine schnelle Schuldenbefreiung gegen hohe Gebühren versprechen. Zusätzliche Beratungskosten können die finanzielle Lage weiter verschlechtern.

Droht eine Kontopfändung, kann die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto das unpfändbare Guthaben schützen. Weitere Informationen enthält unser Ratgeber zum P-Konto.

Privatinsolvenz kann einen Neuanfang ermöglichen

Reichen Einkommen und Vermögen dauerhaft nicht aus, um die Forderungen zu begleichen, kann eine Verbraucherinsolvenz infrage kommen. Zuvor muss nach § 305 Insolvenzordnung grundsätzlich versucht werden, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung zu erreichen.

Die Abtretungsfrist beträgt nach § 287 Insolvenzordnung grundsätzlich drei Jahre ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Während dieser Zeit wird pfändbares Einkommen an einen Treuhänder abgetreten.

Anschließend kann das Insolvenzgericht die Restschuldbefreiung erteilen. Bestimmte Forderungen bleiben allerdings bestehen, und Pflichtverletzungen können dazu führen, dass die Befreiung versagt wird.

Eine Privatinsolvenz sollte deshalb gemeinsam mit einer geeigneten Beratungsstelle vorbereitet werden. Unser Beitrag zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren erklärt den weiteren Ablauf.

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Arbeitgeber darf Krankmeldung anzweifeln und dann deswegen kündigen – Gerichtsurteil

Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) auch durch den eigenen Vortrag des Arbeitnehmers erschüttert werden kann.

Im konkreten Fall ging es um Entgeltfortzahlung nach einer Krankschreibung, die zeitlich auffällig mit Konflikten rund um neue Dienste zusammenfiel. Die Berufung des Klägers blieb weitgehend ohne Erfolg, und er musste die Kosten tragen. (7 SLa 54/25)

Worum die Parteien gestritten haben

Der Kläger war als Omnibusfahrer befristet beschäftigt und verlangte Entgeltfortzahlung für mehrere Zeiträume im Herbst 2023. Der Arbeitgeber zahlte zwar Beträge ab, überwies sie aber nicht, weil er die Arbeitsunfähigkeit bezweifelte.

Auslöser des Streits waren unter anderem neue Liniendienste, die der Kläger nach Darstellung des Arbeitgebers nicht fahren wollte. Vor dem Arbeitsgericht Aachen bekam der Kläger nur für einen kurzen Abschnitt Recht, im Übrigen verlor er.

Was das LAG zur Berufung gesagt hat

Für einen Teilzeitraum (23.10. bis 31.10.2023) wurde die Berufung schon als unzulässig verworfen, weil die Begründung nicht ausreichend auf die Argumente des erstinstanzlichen Urteils einging. Das ist wichtig, weil ein Rechtsmittel zu jedem Streitpunkt konkret erklären muss, warum die Vorentscheidung falsch sein soll.

Wer das versäumt, verliert diesen Teil schon aus formalen Gründen. Inhaltlich prüfte das Gericht den Rest der Forderungen dennoch und wies die Berufung auch dort zurück.

Warum eine AU-Bescheinigung nicht immer „automatisch“ reicht

Grundsätzlich ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung das zentrale Beweismittel, wenn es um Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG geht. Sie hat einen hohen Beweiswert, ist aber keine „unanfechtbare“ Vermutung, die nur mit einem Gegenbeweis zu Fall gebracht werden kann.

Der Arbeitgeber kann den Beweiswert erschüttern, wenn konkrete Umstände ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit begründen. Neu und praxisrelevant ist hier der klare Hinweis: Solche Zweifel können sogar aus dem eigenen Vortrag des Arbeitnehmers entstehen.

Das Gericht stellte darauf ab, dass der Beginn der Krankschreibung zeitlich genau mit der Rückgabe der Arbeitsausrüstung zusammenfiel und zugleich mit dem Zeitpunkt, an dem der Kläger die neuen Dienste hätte übernehmen sollen.

Dazu kam, dass der Kläger nach eigenem Vortrag mit einer Kündigung rechnete und die Arbeitsunfähigkeit genau in dieser Erwartungssituation begann.

In der Gesamtschau wirkte das auf die Kammer so ungewöhnlich, dass der Beweiswert der AU erschüttert war. Eine AU kann für Arbeitnehmer also auch zur Falle werden. Sie allein reicht unter bestimmten Umständen nicht mehr, sondern der Arbeitnehmer muss seine Krankheit und deren Auswirkungen anders und konkreter darlegen.

Was Arbeitnehmer dann konkret vortragen müssen

Wenn der Beweiswert der AU erschüttert ist, verlangt die Rechtsprechung einen nachvollziehbaren, zumindest laienhaften Vortrag zu Beschwerden, Einschränkungen und Auswirkungen auf die konkrete Arbeit.

Es genügt also nicht, nur Diagnosen zu nennen oder pauschal auf eine ärztliche Zeugenaussage zu verweisen.

Im konkreten Fall ging es etwa um psychische Diagnosen, aber es fehlten Angaben dazu, welche Symptome vorlagen, welche Verhaltensmaßregeln ärztlich empfohlen wurden oder welche Medikamente eingenommen werden mussten. Genau diese Lücke wurde dem Kläger zum Verhängnis.

Zusätzlicher Stolperstein: Lücke bei den Bescheinigungen

Für einen weiteren Zeitraum lagen nach den Feststellungen des Gerichts gar keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor.

In so einer Konstellation muss der Arbeitnehmer erst recht erklären, warum er dennoch durchgehend arbeitsunfähig war und wodurch das belegt werden kann.

Das Arbeitsgericht hatte genau diesen Punkt tragend begründet, und die Berufung griff ihn nicht ausreichend an. Damit blieb es dabei: Für diesen Abschnitt gab es keine Entgeltfortzahlung.

Arbeitsunwilligkeit kann Entgeltfortzahlung ausschließen

Das Urteil arbeitet außerdem mit dem Grundsatz der „Monokausalität“: Entgeltfortzahlung gibt es nur, wenn allein die Krankheit die Ursache für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Arbeitnehmer unabhängig von der Krankheit nicht arbeiten wollte, kann der Anspruch entfallen, weil dann nicht die Arbeitsunfähigkeit „der“ Grund für den Verdienstausfall ist.

Das Gericht sah in der Rückgabe der Ausrüstung ein starkes Indiz für fehlenden Leistungswillen und verlangte, dass der Kläger klare Anzeichen für eine Rückkehr zur Vertragstreue darlegt. Solche Anzeichen sah die Kammer nicht.

Fortsetzungserkrankung und Sechs-Wochen-Grenze

Selbst wenn man zugunsten des Klägers eine Arbeitsunfähigkeit ab Mitte Oktober unterstellen würde, hatte das Gericht ein weiteres Problem im Blick: die zeitliche Begrenzung der Entgeltfortzahlung.

Bei wiederholten Erkrankungen kommt es darauf an, ob es eine neue Krankheit ist oder eine Fortsetzung derselben Erkrankung, sodass die Zeiten zusammengerechnet werden.

Hier spielten Diagnosen aus dem Magen-Darm-Bereich eine Rolle, die sich überlappen konnten, was die Sechs-Wochen-Grenze schneller ausschöpfen kann. Außerdem fehlten dem Gericht ausreichende Angaben zu früheren Krankheitsursachen, nachdem der Arbeitgeber hilfsweise eine Fortsetzungserkrankung eingewandt hatte.

Auch die Höhe der Forderung scheiterte

Das LAG kritisierte zusätzlich, dass der Kläger die Entgeltfortzahlung falsch berechnet habe. Maßgeblich ist grundsätzlich, welche Schichten konkret ausgefallen sind und welche Vergütung dafür angefallen wäre, nicht einfach ein Durchschnitt aus beliebigen Referenzmonaten.

In den vom Kläger herangezogenen Monaten steckten offenbar auch Sonderzahlungen, die im Krankheitszeitraum so nicht automatisch anfallen. Wer Entgeltfortzahlung einklagt, sollte daher darlegen können, wann er gearbeitet hätte und was dafür geschuldet gewesen wäre.

FAQ: Fragen und Antworten Muss mein Arbeitgeber eine Krankschreibung immer akzeptieren

Meistens ja, denn eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat in der Regel hohen Beweiswert.

Wenn es aber konkrete Umstände gibt, die ernsthafte Zweifel begründen, kann der Arbeitgeber diesen Beweiswert erschüttern. Dann müssen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit detaillierter erklären und notfalls beweisen. Eine AU ist damit stark, aber nicht in jedem Fall „unkaputtbar“.

Was kann den Beweiswert einer AU erschüttern?

Auffällige zeitliche Zusammenhänge können eine Rolle spielen, etwa wenn die Krankschreibung punktgenau mit einem Konflikt, einer Versetzung oder einer Kündigungsankündigung beginnt.

Auch Widersprüche im eigenen Vortrag oder ein Verhalten, das nicht zur behaupteten Erkrankung passt, kann Zweifel auslösen. Das Urteil betont ausdrücklich, dass sogar der eigene Sachvortrag des Arbeitnehmers solche Zweifel begründen kann. Dann kippt die Beweiserleichterung durch die AU.

Was soll ich vortragen, wenn der Beweiswert angezweifelt wird?

Sie sollten nachvollziehbar schildern, welche Beschwerden Sie hatten und wie genau diese die Arbeit unmöglich gemacht haben.

Wichtig sind auch Angaben dazu, ob und welche Medikamente verordnet wurden oder welche Verhaltensregeln (Schonung, Belastungsvermeidung, Therapie) galten. Reine Diagnosen oder das bloße Entbinden des Arztes von der Schweigepflicht reichen häufig nicht. Das Gericht erwartet einen konkreten, lebensnahen Vortrag, auf den der Arbeitgeber überhaupt reagieren kann.

Bekomme ich Entgeltfortzahlung, wenn mir „Arbeitsunwilligkeit“ vorgeworfen wird?

Entgeltfortzahlung setzt voraus, dass die Krankheit der Grund für den Arbeitsausfall ist. Wenn ein Gericht annimmt, dass Sie ohnehin nicht gearbeitet hätten, weil Sie nicht leistungswillig waren, kann der Anspruch entfallen.

In solchen Fällen müssen Betroffene oft besonders plausibel machen, dass sie tatsächlich arbeiten wollten und die Krankheit der entscheidende Hinderungsgrund war. Indizien wie die Rückgabe von Arbeitsmitteln können dabei eine große Rolle spielen.

Wie berechnet man Entgeltfortzahlung richtig?

Entscheidend ist, welche Arbeitszeit konkret ausgefallen ist und welche Vergütung dafür angefallen wäre.

Ein pauschaler Monatsdurchschnitt kann falsch sein, wenn darin Sonderzahlungen stecken, die im Krankheitszeitraum nicht anfallen. Wer klagt, sollte im Idealfall darlegen können, welche Schichten geplant waren und welche Zulagen dafür gegolten hätten. Genau an dieser Darlegung scheiterte der Kläger hier zusätzlich.

Fazit – Krankschreibung kann ins Wanken geraten

Das Urteil zeigt, dass eine Krankschreibung zwar ein starkes Beweismittel ist, aber bei auffälligen Umständen ins Wanken geraten kann. Besonders riskant wird es, wenn der eigene Vortrag zeitliche Zufälle, Konflikte am Arbeitsplatz oder Anzeichen fehlender Arbeitsbereitschaft nahelegt.

Wird der Beweiswert erschüttert, müssen Betroffene ihre Beschwerden und deren Auswirkungen sehr konkret schildern, statt nur Diagnosen zu nennen. Wer Entgeltfortzahlung durchsetzen will, sollte außerdem lückenlose Nachweise und eine saubere Berechnung auf Basis der tatsächlich ausgefallenen Arbeitszeit vorlegen.

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Hitze ist ein Problem, aber der Klimawandel verschlimmert es nicht

H. Sterling Burnett

Vorbemerkung des Übersetzers: Auch in Deutschland gibt es aktuell eine Hitzewelle. Dazu wird es später wohl einen eigenen Beitrag geben. Vieles, was dazu zu sagen ist, schreibt das Heartland Institute bereits zu einer Hitzewelle in Teilen der USA. – Ende Vorbemerkung

„Governing“, eine seit fast 40 Jahren erscheinende Publikation, die sich auf die Information von politischen Entscheidungsträgern auf Landes- und Kommunalebene konzentriert, veröffentlichte einen Artikel, in dem der Klimawandel für die Zunahme extremer Hitze verantwortlich gemacht und Möglichkeiten für Stadtverwaltungen zur Bekämpfung der Hitze aufgezeigt wurden. Die Empfehlungen zur Minderung der Hitzebelastung der Bevölkerung und zur Begrenzung von Schäden sind durchaus gut, doch der ungerechtfertigte Ausflug in falsche Klimazuschreibungen lenkt vom wertvollen Teil des Artikels ab. Der Klimawandel verursacht nicht mehr Tage mit extremer Hitze, sondern die Ausweitung der städtischen Bebauung und der damit verbundene städtische Wärmeinseleffekt führen zu einem Anstieg der Nachttemperaturen, was in einigen Fällen Probleme für ältere Menschen, Obdachlose und gefährdete Bevölkerungsgruppen mit Vorerkrankungen verursacht.

In dem Artikel „A Toolkit for Surviving Extreme Heat“ (Ein Leitfaden zum Überleben extremer Hitze) in der Zeitschrift „Governing“ schreibt der Autor Carl Smith: „Gefährliche Hitze breitet sich in mehr Teilen des Landes aus als je zuvor.“

„Extreme Hitze … fordert mehr amerikanische Todesopfer als jedes andere Wetterereignis – mehr als Überschwemmungen, Hurrikane und Tornados zusammen“, fährt Smith fort. „Sehr heiße Tage gehören in allen Bundesstaaten des Landes zum Alltag, doch in den letzten Jahren gab es immer mehr davon.“

Fast jeder Satz, den Smith in seinen einleitenden Absätzen geschrieben hat, ist falsch.

Reale Daten, die von verschiedenen Behörden der US-Regierung erfasst wurden zeigen, dass extreme Hitze in den letzten Jahren weder häufiger noch intensiver geworden ist (siehe Grafik unten). In „Climate at a Glance: U.S. Heatwaves“ wird dargelegt:

• Die Daten zeigen, dass Hitzewellen weitaus seltener und weniger heftig waren als in den 1930er Jahren.

• Die höchsten jemals gemessenen Temperaturen in den meisten Bundesstaaten wurden in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts verzeichnet.

• Das genaueste landesweite Messstationen-Netzwerk, eingerichtet 2005 zeigt, dass es in den Vereinigten Staaten zumindest seit 2005 keinen anhaltenden Anstieg der täglichen Höchsttemperaturen gibt:

Abbildung 1. Die jährliche durchschnittliche Anzahl der Tage mit einer Höchsttemperatur von ≥95°, ≥100° und ≥105° [35°C; 38°C; 41°C] an jeweils 828 NOAA-USHCN-Stationen, für die zwischen 1895 und 2023 tägliche Temperaturmessungen über einen Zeitraum von mindestens 100 Jahren vorliegen. Grafik von Chris Martz; Daten von der NOAA

Zwar sind die Durchschnittstemperaturen in den USA leicht gestiegen, doch ist dies auf höhere nächtliche Durchschnittstemperaturen zurückzuführen infolge des städtischen Wärmeinseleffektes in den wachsenden Städten und Vororten. Die Zahl der extrem heißen Tage nimmt nicht zu, und auch die Temperaturen an extrem heißen Tagen steigen nicht weiter.

Smiths Behauptung, dass „extreme Hitze … mehr Amerikaner tötet als jedes andere Wetterereignis – mehr als Überschwemmungen, Hurrikane und Tornados zusammen“, ist teilweise richtig, im Wesentlichen jedoch falsch. Zwar sind hohe Temperaturen jedes Jahr für mehr vorzeitige Todesfälle verantwortlich als Überschwemmungen, Hurrikane und Tornados zusammen, doch liegt die Zahl der hitzebedingten Todesfälle nach wie vor weit unter der Zahl der Menschen, die in den Vereinigten Staaten und weltweit jedes Jahr durch extreme Kälte ums Leben kommen. Forschungsergebnisse belegen eindeutig, dass kaltes Wetter jedes Jahr mehr Menschen tötet – je nach Studie 10- bis 17-mal mehr – als hohe Temperaturen. (Siehe die folgende Grafik:)

Kurz gesagt: Da die Temperaturen nicht extremer werden, kann der Klimawandel nicht für „gefährliche Hitze …, die mehr Teile des Landes als je zuvor heimsucht“ verantwortlich gemacht werden.

Trotz dieser grundlegenden Mängel bei der Zuordnung von extremer Hitze und hitzebedingten Todesfällen zum Klimawandel weist der Artikel doch einige positive Aspekte auf: vor allem die Empfehlungen, die er auf der Grundlage der Ratschläge der Federation of American Scientists (FAS) ausspricht. Die FAS empfiehlt beispielsweise, Klimaanlagen in Schulbussen vorzuschreiben und Kühlmaßnahmen zu verlangen, wenn bestimmte Schwellenwerte für die Innentemperatur überschritten werden, sowie von Kinderbetreuungseinrichtungen – und ich würde Pflegeheime und Rehabilitationseinrichtungen hinzufügen – zu verlangen, dass sie über Standards für die Innentemperatur und funktionierende Klimaanlagen verfügen, um eine Zulassung zu erhalten. Die FAS empfiehlt den Städten außerdem, Kühlzentren zu betreiben, Gesundheitschecks durchzuführen und sicherzustellen, dass kritische Infrastruktur wie Wasser-, Energie- und Verkehrseinrichtungen während extremer Hitzewellen betriebsbereit sind.

Die Öffnung geeigneter öffentlicher Einrichtungen für Obdachlose während Hitzeperioden und die Bereitstellung von Wasser, um Obdachlose, ältere Menschen, Mittellose und Personen, die aufgrund von Vorerkrankungen besonders anfällig für Hitzestress sind, mit Flüssigkeit zu versorgen, können ebenfalls dazu beitragen, die Schäden für diejenigen zu mindern, die täglich extremer Hitze ausgesetzt sind. Einige Städte bemühen sich darum, mehr Wohnraum für Obdachlose zu schaffen, was – sofern die neuen Unterkünfte klimatisiert sind – wesentlich dazu beitragen würde, hitzebedingte Todesfälle zu reduzieren.

Der Punkt ist: Extreme Hitze ist und war schon immer eine Tatsache des Lebens und führt nach wie vor zu vorzeitigen Todesfällen – der Klimawandel hat an dieser Tatsache überhaupt nichts geändert. Aber es gibt mittlerweile Möglichkeiten, die tägliche Belastung durch extreme Hitze zu minimieren und abzumildern – wobei Klimaanlagen und die öffentliche Bereitstellung von Trinkwasser die wichtigsten sind. Auf Letzteres hätte sich „Governing“ beschränken sollen. Hätte das Magazin dies getan, hätten sich die Leser nicht erst durch eine falsche Klimanarrative kämpfen müssen, bevor sie zum Teil mit den Empfehlungen gelangten – was Letztere glaubwürdiger gemacht und die Wahrscheinlichkeit erhöht hätte, dass der Artikel von vielbeschäftigten Menschen vollständig gelesen wird.

Link: https://climaterealism.com/2026/07/heat-is-a-problem-governing-but-climate-change-isnt-making-it-worse/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Hitze ist ein Problem, aber der Klimawandel verschlimmert es nicht erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Pflegegrad 2: Budget für eine Haushaltshilfe umwandeln

Menschen mit Pflegegrad 2 können einen Teil ihres Budgets für ambulante Pflegesachleistungen für eine Haushaltshilfe einsetzen. Über den sogenannten Umwandlungsanspruch stehen dafür im Jahr 2026 bis zu 318,40 Euro pro Monat zur Verfügung. Hinzu kommt der Entlastungsbetrag von 131 Euro, sodass für anerkannte Alltagshilfen rechnerisch bis zu 449,40 Euro monatlich genutzt werden können.

Das Geld wird allerdings nicht frei ausgezahlt. Die Pflegekasse erstattet nur nachgewiesene Kosten für Anbieter oder Hilfspersonen, die nach dem Recht des jeweiligen Bundeslandes anerkannt sind. Wer das Budget umwandelt, muss außerdem wissen, dass dadurch das Pflegegeld anteilig sinkt.

Was der Umwandlungsanspruch bei Pflegegrad 2 bedeutet

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 haben 2026 Anspruch auf bis zu 796 Euro Pflegesachleistungen im Monat. Dieses Budget ist normalerweise für einen zugelassenen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst bestimmt und wird nicht auf das Konto der versicherten Person überwiesen. Einen Überblick über die Leistung bietet der Beitrag Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2 im Jahr 2026.

Wer den Betrag nicht vollständig für einen ambulanten Dienst verbraucht, darf bis zu 40 Prozent davon für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwenden. Bei 796 Euro ergibt das einen monatlichen Höchstbetrag von 318,40 Euro. Die gesetzliche Grundlage ist § 45a Absatz 4 SGB XI.

Der Begriff „Umwandlung“ kann dabei missverstanden werden. Die Pflegekasse tauscht die Pflegesachleistung nicht in frei verfügbares Pflegegeld um, sondern eröffnet einen Anspruch auf Kostenerstattung. Bezahlt werden nur tatsächlich erbrachte und belegte Leistungen.

Welche Haushaltshilfe die Pflegekasse bezahlt

Finanzierbar sind beispielsweise Hilfen beim Reinigen der Wohnung, beim Wäschewaschen, beim Einkaufen oder bei anderen Aufgaben der Haushaltsführung. Voraussetzung ist, dass die Leistung als anerkanntes Angebot zur Unterstützung im Alltag erbracht wird. Welche Anerkennung erforderlich ist, bestimmen die Bundesländer in eigenen Verordnungen.

Eine gewöhnliche Reinigungskraft oder eine privat beschäftigte Person reicht deshalb nicht automatisch aus. Auch eine Rechnung allein belegt noch nicht, dass die Pflegekasse zahlen muss. Vor der Beauftragung sollte schriftlich geklärt werden, ob der Anbieter für Leistungen nach § 45a SGB XI anerkannt ist.

Je nach Bundesland können auch registrierte Nachbarschaftshelferinnen und Nachbarschaftshelfer zugelassen sein. Teilweise sind dafür eine Schulung, eine Registrierung, ein Mindestabstand zur pflegebedürftigen Person oder weitere Nachweise vorgeschrieben. Auskunft geben die Pflegekasse, der örtliche Pflegestützpunkt und die zuständige Landesstelle.

Entlastungsbetrag und Umwandlung sind zwei verschiedene Leistungen

Der Entlastungsbetrag von 131 Euro steht Pflegebedürftigen in häuslicher Pflege zusätzlich zur Verfügung. Er kann ebenfalls für anerkannte Unterstützung im Haushalt eingesetzt werden und verringert das Pflegegeld nicht. Mehr dazu erklärt der Beitrag über den Entlastungsbetrag von 1.572 Euro im Jahr 2026.

Deshalb ist es für viele Betroffene günstig, eine geeignete Rechnung zunächst aus dem Entlastungsbetrag erstatten zu lassen. Erst wenn die 131 Euro nicht ausreichen, kann der darüber hinausgehende Betrag über die Umwandlung abgerechnet werden. Auf der Abrechnung sollte klar angegeben werden, welcher Teil aus welchem Anspruch bezahlt werden soll.

Aus beiden Ansprüchen entstehen bei Pflegegrad 2 monatlich bis zu 449,40 Euro für anerkannte Alltagshilfen. Dieser Wert setzt sich aus 131 Euro Entlastungsbetrag und maximal 318,40 Euro Umwandlungsbetrag zusammen. Angesparte Entlastungsbeträge aus früheren Monaten können den verfügbaren Betrag in einem einzelnen Monat erhöhen.

So verändert die Umwandlung das Pflegegeld

Bei Pflegegrad 2 beträgt das volle Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347 Euro. Der umgewandelte Anteil wird bei der Berechnung so behandelt, als seien in gleicher Höhe Pflegesachleistungen verbraucht worden. Wer 40 Prozent des Sachleistungsbudgets umwandelt, erhält deshalb nur noch 60 Prozent des Pflegegeldes.

Bei maximaler Umwandlung bleiben 208,20 Euro Pflegegeld. Werden lediglich 20 Prozent umgewandelt, bleiben 80 Prozent und damit 277,60 Euro. Der Entlastungsbetrag von 131 Euro hat auf diese Rechnung keinen Einfluss.

Umgewandelter Anteil Budget für Haushaltshilfe Verbleibendes Pflegegeld Mit Entlastungsbetrag nutzbar 0 Prozent 0,00 Euro 347,00 Euro 131,00 Euro 10 Prozent 79,60 Euro 312,30 Euro 210,60 Euro 20 Prozent 159,20 Euro 277,60 Euro 290,20 Euro 30 Prozent 238,80 Euro 242,90 Euro 369,80 Euro 40 Prozent 318,40 Euro 208,20 Euro 449,40 Euro

Die Tabelle geht davon aus, dass kein ambulanter Pflege- oder Betreuungsdienst weitere Pflegesachleistungen abrechnet. Wird zusätzlich ein solcher Dienst eingesetzt, werden dessen Kosten und der Umwandlungsbetrag gemeinsam berücksichtigt. Das verbleibende Pflegegeld richtet sich dann nach dem insgesamt ausgeschöpften Prozentsatz des Sachleistungsbudgets.

Der Pflegedienst wird zuerst abgerechnet

Der Umwandlungsanspruch steht nur zur Verfügung, soweit das monatliche Sachleistungsbudget nicht bereits verbraucht wurde. Die Abrechnung eines ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienstes hat Vorrang. Danach zeigt sich, welcher Betrag noch für die anerkannte Haushaltshilfe eingesetzt werden kann.

Rechnet ein Pflegedienst bei Pflegegrad 2 beispielsweise 600 Euro ab, bleiben von den 796 Euro noch 196 Euro übrig. Obwohl die 40-Prozent-Grenze 318,40 Euro beträgt, könnten in diesem Monat nur 196 Euro umgewandelt werden. Weil Sachleistung und Umwandlung zusammen das gesamte Budget verbrauchen würden, bliebe in diesem Beispiel kein anteiliges Pflegegeld.

Eine Umwandlung lässt sich deshalb nicht isoliert planen. Betroffene sollten die Rechnungen des Pflegedienstes, die voraussichtlichen Kosten der Haushaltshilfe und das gewünschte Pflegegeld zusammen betrachten. Ausführliche Hinweise bietet auch der Gegen-Hartz-Beitrag zur Umwandlung des Sachleistungsbetrags im Jahr 2026.

So wird die Erstattung bei der Pflegekasse abgerechnet

Eine vorherige Antragstellung ist für den Umwandlungsanspruch gesetzlich nicht erforderlich. Die pflegebedürftige Person nimmt die anerkannte Leistung in Anspruch und reicht anschließend die Rechnung sowie die erforderlichen Belege bei der Pflegekasse ein. Die Kasse erstattet die nachgewiesenen Aufwendungen innerhalb des verfügbaren Betrags.

Trotzdem ist eine Klärung vor dem ersten Einsatz sinnvoll. Die Pflegekasse kann bestätigen, ob der ausgewählte Dienst anerkannt ist, welche Unterlagen benötigt werden und ob eine Direktabrechnung oder Abtretung möglich ist. Das verhindert, dass Betroffene auf einer Rechnung sitzen bleiben.

Auf dem Erstattungsantrag sollten der Leistungsmonat, der Anbieter, die Art der Hilfe und der Rechnungsbetrag eindeutig erkennbar sein. Wird zusätzlich der Entlastungsbetrag genutzt, sollte die gewünschte Aufteilung ausdrücklich genannt werden. Kopien der Rechnungen, Leistungsnachweise und Schreiben der Pflegekasse sollten dauerhaft geordnet aufbewahrt werden.

Nicht verbrauchtes Umwandlungsbudget lässt sich nicht ansparen

Der Umwandlungsanspruch wird für jeden Kalendermonat gesondert berechnet. Wurden in einem Monat keine anerkannten Leistungen genutzt, entsteht daraus kein frei verfügbares Guthaben für spätere Monate. Entscheidend ist der Monat, in dem die Haushaltshilfe ihre Leistung erbracht hat.

Beim Entlastungsbetrag gelten andere Regeln. Nicht verbrauchte Beträge werden in die folgenden Monate übertragen und können grundsätzlich noch bis zum 30. Juni des Folgejahres genutzt werden. Diese unterschiedliche Behandlung ist ein weiterer Grund, beide Ansprüche in der Abrechnung sauber zu trennen.

Wann sich die Umwandlung besonders lohnt

Die Umwandlung kann passen, wenn Angehörige die persönliche Pflege weitgehend selbst übernehmen, aber im Haushalt regelmäßig Entlastung benötigen. Sie ist auch interessant, wenn das Sachleistungsbudget mangels Pflegedienst nicht genutzt wird und ein anerkannter Alltagsdienst verfügbar ist. So kann ein sonst ungenutzter Teil des monatlichen Budgets die Versorgung zu Hause verbessern.

Ob die maximale Umwandlung wirtschaftlich sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab. Jedem Euro für die Haushaltshilfe steht eine anteilige Kürzung des Pflegegeldes gegenüber. Wer die Kosten vollständig aus dem Entlastungsbetrag decken kann, braucht den Sachleistungsbetrag dafür nicht umzuwandeln.

Bei höheren Kosten sollte nicht nur die Erstattung betrachtet werden. Wichtig ist auch, wie viel Pflegegeld der Familie nach der Verrechnung bleibt und ob zusätzliche Pflegedienstleistungen benötigt werden. Eine kostenlose Pflegeberatung kann verschiedene Varianten vorab durchrechnen.

Beratungsbesuch trotz Haushaltshilfe nicht vergessen

Wer Pflegegeld bezieht und keinen ambulanten Pflegedienst für Pflegesachleistungen nutzt, muss bei Pflegegrad 2 grundsätzlich einmal pro Halbjahr einen Beratungseinsatz in der eigenen Häuslichkeit abrufen. Diese Pflicht gilt auch, wenn ausschließlich der Umwandlungsanspruch genutzt wird. Eine anerkannte Haushaltshilfe ersetzt diesen Beratungseinsatz nicht automatisch.

Wird der Nachweis trotz Aufforderung nicht erbracht, kann die Pflegekasse Leistungen kürzen oder entziehen. Der Termin sollte deshalb rechtzeitig mit einem zugelassenen Beratungsdienst vereinbart werden. Bei einer echten Kombinationsleistung mit einem ambulanten Pflegedienst kann die Beurteilung anders ausfallen, weshalb die konkrete Abrechnung mit der Kasse geklärt werden sollte.

Praxisbeispiel: Helga finanziert wöchentliche Hilfe im Haushalt

Helga ist 74 Jahre alt, hat Pflegegrad 2 und wird überwiegend von ihrer Tochter versorgt. Für Reinigung, Wäsche und Einkäufe beauftragt sie einen nach Landesrecht anerkannten Alltagsdienst, der monatlich 449,40 Euro berechnet. Einen ambulanten Pflegedienst nimmt sie nicht in Anspruch.

Die ersten 131 Euro werden aus dem Entlastungsbetrag bezahlt. Weitere 318,40 Euro rechnet die Pflegekasse über den maximalen Umwandlungsanspruch ab. Weil damit 40 Prozent der Pflegesachleistung als verbraucht gelten, erhält Helga zusätzlich noch 208,20 Euro Pflegegeld.

Helga muss die Rechnungen und Leistungsnachweise einreichen und den halbjährlichen Beratungseinsatz wahrnehmen. Wäre der Alltagsdienst nicht anerkannt, müsste sie die Kosten trotz Pflegegrad 2 selbst tragen. Deshalb hatte ihre Tochter die Anerkennung vor Vertragsabschluss von der Pflegekasse bestätigen lassen.

Häufige Fragen zur Umwandlung für eine Haushaltshilfe 1. Wie viel kann man bei Pflegegrad 2 für eine Haushaltshilfe umwandeln?

Im Jahr 2026 können monatlich bis zu 318,40 Euro umgewandelt werden. Das sind 40 Prozent der Pflegesachleistung von 796 Euro. Voraussetzung ist, dass dieser Teil des Sachleistungsbudgets im jeweiligen Monat noch nicht durch einen Pflegedienst verbraucht wurde.

2. Kann jede private Reinigungskraft über die Pflegekasse bezahlt werden?

Nein. Der Umwandlungsanspruch gilt nur für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ob eine selbstständige Haushaltshilfe oder eine Nachbarschaftshilfe anerkannt werden kann, richtet sich nach den Vorschriften des Bundeslandes.

3. Wird der Umwandlungsbetrag auf das Konto ausgezahlt?

Nein, es handelt sich nicht um frei verfügbares Geld. Die Pflegekasse erstattet nachgewiesene Kosten gegen Rechnung und Leistungsnachweis. Je nach Anbieter und Pflegekasse kann auch eine direkte Abrechnung oder eine Abtretung des Erstattungsanspruchs möglich sein.

4. Bleibt das Pflegegeld von 347 Euro vollständig erhalten?

Nur wenn keine Pflegesachleistung und kein Umwandlungsbetrag genutzt werden. Bei einer Umwandlung um 40 Prozent bleiben 60 Prozent des Pflegegeldes, also 208,20 Euro. Der zusätzliche Entlastungsbetrag von 131 Euro kürzt das Pflegegeld dagegen nicht.

5. Kann man Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch gleichzeitig nutzen?

Ja, beide Ansprüche bestehen unabhängig voneinander. Bei Pflegegrad 2 lassen sich dadurch regelmäßig bis zu 449,40 Euro monatlich für anerkannte Alltagshilfen einsetzen. Angesparte Entlastungsbeträge können den Betrag in einzelnen Monaten erhöhen.

6. Muss die Umwandlung vorher beantragt werden?

Eine vorherige Antragstellung ist nach § 45a Absatz 4 SGB XI nicht nötig. Für die Erstattung müssen aber Rechnungen und weitere Belege bei der Pflegekasse eingereicht werden. Vor der Beauftragung sollte trotzdem schriftlich bestätigt werden, dass der ausgewählte Anbieter anerkannt ist.

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«Wir wollen Frieden»

Transition News - 2. August 2026 - 16:17

Genau sieben Jahre später standen beim Brandenburger Tor in Berlin wieder alle zusammen. An diesem nur anfangs verregneten ersten Samstag im August wehten Fahnen der Freien Linken und der Freedom Parade neben Fahnen von der Partei Die Basis, der Freien Sachsen und der AFD – dazu unzählige Friedensfahnen mit der symbolhaften weißen Taube darauf.

Oben-unten, links-rechts, Rad- und Autofahrer, Akademiker und Arbeiter, Ossis und Wessis zeigten nicht nur Flagge, sondern brachten der deutschen Regierung deutliche Botschaften mit. Auf Transparenten und Schildern war unter anderem zu lesen: «Es reicht, wir fordern eine Politik für die eigenen Bürger.» «Deutsche Panzer vor Russland – weiter rechts geht nicht!» «Radikales Nein zur digitalen Weltkontrolle!» Einige der Sprüche waren auch für die Mitbürger gedacht: «Wer Demokratie will, muss aufstehen!» «Krieg ist für die Reichen, das Volk hat nur die Leichen.» «Corona-Hysterie tarnte Klassenkrieg.»

Auf die Frage, ob es so wie im Jahr 2020 800.000 Teilnehmer waren, musste selbst die Mitorganisatorin Christiane Pahnke von der Initiative «Wir sind Viele» schmunzeln: «Die Teilnehmerzahl lag so wie erwartet um die 3000. Aber es haben sich sehr viele Menschen bei uns bedankt, weil wir bei der Augustdemonstration nicht nur Frieden, sondern auch «Corona» deutlich ansprechen und echte Aufarbeitung fordern.»

«Verbrechen an der Jugend»

Von den Rednern bei der Auftakt- und Abschlusskundgebung, die den Demonstrationszug durch Berlins Zentrum einrahmten, ging vor allem der Berliner BSW-Abgeordnete Alexander King auf die sogenannte «Pandemie» ein. «Die Meinungsfreiheit ist ein Opfer der autoritären Entwicklung unserer Gesellschaft, die spätestens seit der Corona-Zeit deutlich sichtbar wurde», erklärte King. Und er sprach von einem «Verbrechen an der Jugend und damit an unserer Zukunft», da durch «Schulschließungen und Kontaktsperren den jungen Leuten ihre Zukunft genommen wurde». Jetzt komme die Wehrpflicht dazu. Er forderte außerdem Gerechtigkeit für die «Impfopfer und alle, die wirtschaftlich geschädigt wurden». Und King stellte klar:

«Die Generalmobilmachung gegen das Virus war ein Probelauf für die Generalmobilmachung gegen Russland und für die Gleichschaltung und Formierung unserer Gesellschaft.»

«Danke, dass Ihr nie aufgebt!» Mit diesen Worten begann der Publizist und ehemalige Bundestagsabgeordnete Jürgen Todenhöfer seine Ausführungen und erklärte: «Es gibt kein wichtigeres Gut als den Frieden.» Er sprach auch über seine Anzeige gegen die deutsche Regierung, denn deren Waffenlieferungen seien «Beihilfe zum Mord», trotzdem habe die Staatanwaltschaft seine Anzeige nicht angenommen. Da die Bundesregierung völkerrechtswidrige Angriffskriege unter anderen gegen Gaza und den Iran unterstütze, forderte Todenhöfer Soldaten auf, «alle Befehle zu verweigern, die zu einer Unterstützung jetziger und zukünftiger Angriffskriege führen. Ihr habt das Völkerrecht zu schützen!» Und er betonte: «Unrechtmäßige Befehle müssen nicht befolgt werden.»

«Es ist Krieg»

«Wir wollen Frieden», rief Barbara Majd Amin von der Friedenskoordination Berlin von der Bühne vor dem Brandenburger Tor hinüber zum Reichstag. Und die Schauspielerin und Autorin Gabriele Gysi wunderte sich: «Die Welt scheint wie verrückt geworden. Es ist Krieg, aber wir schlafen noch.» Und sie stellte die Frage: «Sind wir zur Wiederholung unserer Geschichte auf diese platte Weise wirklich gezwungen?» Wenn es nach den Teilnehmern dieser und der vorausgehenden Augustdemonstrationen geht, lautet die Antwort darauf eindeutig: Nein!

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Arbeitszeitbetrug: Dann scheitert die fristlose Kündigung

Acht Arbeitsstunden stehen im Zeitsystem, wurden aber nicht vollständig an diesem Tag geleistet: Das allein beweist noch keinen Arbeitszeitbetrug. Das Arbeitsgericht Berlin erklärte die fristlose und die hilfsweise ordentliche Kündigung einer Beschäftigten für unwirksam, weil nicht feststand, dass sie im vereinbarten Zeitraum insgesamt zu wenig gearbeitet hatte.

Die Entscheidung ist dennoch kein Freibrief für ungenaue Eintragungen. Wer bewusst nicht geleistete Arbeitszeit verbucht, riskiert weiterhin eine fristlose Kündigung.

Gericht stoppt Kündigung nach Acht-Stunden-Buchung

Das Arbeitsgericht Berlin entschied am 25. März 2026 über die Kündigung einer Leiterin der Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einer Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus. Das Aktenzeichen lautet 60 Ca 12322/25.

Die Mitarbeiterin hatte genehmigten Urlaub. Mit der Arbeitgeberseite war jedoch vereinbart worden, dass sie in dieser Woche Vorbereitungsarbeiten für eine Veranstaltung erledigt und die geleistete Zeit an einem bestimmten Tag in das elektronische System einträgt.

Sie verbuchte acht Stunden. Unstreitig war, dass sie an dem ausgewiesenen Tag nicht die vollen acht Stunden gearbeitet hatte.

Der Arbeitgeber warf ihr vor, auch an den übrigen Urlaubstagen nicht in entsprechendem Umfang gearbeitet zu haben. Er kündigte außerordentlich fristlos und hilfsweise ordentlich, doch beide Kündigungen scheiterten vor dem Arbeitsgericht.

Warum der einzelne Buchungstag nicht ausreichte

Das Gericht legte die Absprache so aus, dass die Beschäftigte ihre Arbeit innerhalb der Urlaubswoche frei verteilen durfte. Die Eintragung an einem bestimmten Tag bedeutete daher nicht zwingend, dass genau an diesem Kalendertag acht Stunden geleistet werden mussten.

Für den Kündigungsvorwurf hätte feststehen müssen, dass die Mitarbeiterin auch während der gesamten Woche weniger gearbeitet hatte als angegeben. Das ließ sich nach den Feststellungen des Gerichts nicht nachweisen.

Im Kündigungsschutzverfahren muss der Arbeitgeber die Tatsachen belegen, mit denen er die Kündigung begründet. Kündigt er wegen eines aus seiner Sicht erwiesenen Arbeitszeitverstoßes, müssen die Beweise auch den Schluss auf eine bewusste Falschangabe tragen.

Im Kündigungsschutzverfahren kann ein pauschales Bestreiten unzureichend sein. E-Mails, Kalendertermine, bearbeitete Dateien, Chatnachrichten und Zeugen können zeigen, wann die vereinbarten Aufgaben tatsächlich erledigt wurden.

Arbeitszeitbetrug setzt eine bewusste Täuschung voraus

Wer wissentlich Arbeitszeit dokumentiert, die nicht geleistet wurde, verletzt seine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis schwer. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann ein vorsätzlicher Missbrauch der Zeiterfassung einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung bilden.

Dabei ist nicht entscheidend, ob das Verhalten strafrechtlich als Betrug verfolgt wird. Im Arbeitsrecht geht es um die bewusste Täuschung über die geleistete Zeit und den damit verbundenen Vertrauensverlust.

Ein Irrtum, eine missverständliche Vorgabe oder die erlaubte Verteilung einer Gesamtarbeitszeit auf mehrere Tage ist davon zu unterscheiden. Erst die Absprachen und die tatsächliche Arbeitsleistung zeigen, ob nur falsch gebucht oder bewusst getäuscht wurde.

Unklare oder fehlerhafte Erfassung Mögliche vorsätzliche Täuschung Die Arbeit wurde geleistet, aber einem anderen Tag zugeordnet. Es wurde Arbeitszeit eingetragen, obwohl die Arbeit überhaupt nicht erbracht wurde. Eine flexible Verteilung war vereinbart oder erkennbar zugelassen. Die Vorgaben waren eindeutig und wurden bewusst umgangen. Die Eintragung beruht auf einem Irrtum oder einer missverständlichen Anweisung. Die Eintragung sollte den Arbeitgeber wissentlich über die Arbeitsleistung täuschen. Liegt eine Pflichtverletzung vor, kann je nach Verschulden eine Abmahnung genügen. Bei einem schweren und belegten Vertrauensbruch kann eine sofortige Kündigung möglich sein. Eine Abmahnung bleibt Teil der Einzelfallprüfung

Auch bei einem bewussten Vertrauensbruch muss geprüft werden, ob eine Abmahnung als mildere Reaktion ausgereicht hätte. Eine vorherige Warnung kann entfallen, wenn selbst danach keine Verhaltensänderung zu erwarten ist oder der Verstoß so schwer wiegt, dass seine Hinnahme offensichtlich ausgeschlossen war.

Mehr zu den Anforderungen zeigt der interne Beitrag über häufige Fehler bei einer Abmahnung. Wichtig ist jedoch: Die Frage nach einer Abmahnung ersetzt nicht den Nachweis, dass überhaupt ein vorsätzlicher Verstoß vorlag.

Was das Urteil für flexible Arbeitszeiten bedeutet

Die Berliner Entscheidung beruht auf einer ungewöhnlichen Absprache während eines genehmigten Urlaubs. Beschäftigte dürfen daraus nicht ableiten, dass sie Arbeitsstunden ohne Rücksicht auf betriebliche Vorgaben einem beliebigen Tag zuordnen können.

Das Urteil stammt zudem aus der ersten Instanz. Nach der Mitteilung des Arbeitsgerichts war dagegen eine Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg möglich; ob ein Rechtsmittel eingelegt wurde, ist aus den öffentlich zugänglichen Angaben nicht ersichtlich.

Arbeitgeber und Beschäftigte sollten schriftlich festhalten, ob die Erfassung taggenau erfolgen muss, ob Stunden innerhalb einer Woche verschoben werden dürfen und wie mobile Arbeit außerhalb der üblichen Zeiten zu buchen ist. Das gilt besonders für Homeoffice, Vertrauensarbeitszeit und projektbezogene Aufgaben.

Auch zeitlich begrenzte, aber nachweislich vorsätzliche Manipulationen können eine fristlose Kündigung rechtfertigen. Ob sie wirksam ist, hängt trotzdem immer von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab.

Für die fristlose Kündigung gelten strenge Voraussetzungen

Nach Paragraf 626 BGB braucht der Arbeitgeber einen wichtigen Grund. Zusätzlich muss die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nach Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar sein.

Geprüft werden unter anderem die Schwere des Verstoßes, das Verschulden, eine mögliche Wiederholungsgefahr und der bisherige Verlauf des Arbeitsverhältnisses. Deshalb führt auch ein grundsätzlich geeigneter Kündigungsgrund nicht ohne weitere Prüfung zur sofortigen Entlassung.

Die außerordentliche Kündigung muss grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen erklärt werden. Die Frist beginnt regelmäßig, sobald der Arbeitgeber den Sachverhalt so weit aufgeklärt hat, dass er über eine fristlose Kündigung entscheiden kann.

Notwendige Ermittlungen und die Anhörung des Beschäftigten können den Fristbeginn beeinflussen. Der Arbeitgeber darf die Aufklärung allerdings nicht ohne nachvollziehbaren Grund verzögern.

Nach Zugang der Kündigung bleiben meist nur drei Wochen

Für Beschäftigte läuft eine andere und besonders gefährliche Frist. Nach Paragraf 4 Kündigungsschutzgesetz muss die Kündigungsschutzklage grundsätzlich innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht erhoben werden.

Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung nach Paragraf 7 Kündigungsschutzgesetz in der Regel als von Anfang an wirksam. Das kann selbst dann geschehen, wenn der Vorwurf des Arbeitgebers inhaltlich erhebliche Schwächen hat.

Eine Beschwerde beim Arbeitgeber, Gespräche mit dem Betriebsrat oder laufende Vergleichsverhandlungen stoppen diese Frist grundsätzlich nicht. Der interne Ratgeber zur Kündigungsschutzklage erklärt, warum Betroffene nicht erst die betriebsinterne Aufklärung abwarten sollten.

Welche Unterlagen Beschäftigte sofort sichern sollten

Nach einer Kündigung wegen angeblichen Arbeitszeitbetrugs sollten Betroffene das Kündigungsschreiben, die Zeiterfassungsdaten, Arbeitszeitregeln und schriftliche Sonderabsprachen sichern. Auch Urlaubsanträge, Dienstpläne, E-Mails, Chatverläufe, Kalender und Unterlagen zu erledigten Aufgaben können später wichtig werden.

Hilfreich ist eine zeitnahe eigene Chronologie: Wann wurde welche Arbeit vereinbart, wann wurde sie erledigt und weshalb erfolgte die Eintragung gerade an diesem Tag? Eine solche Aufzeichnung ersetzt keinen Beweis, verhindert aber, dass wichtige Einzelheiten nach Wochen verloren gehen.

Vorschnelle schriftliche Erklärungen gegenüber dem Arbeitgeber können riskant sein. Eine ungenaue Formulierung kann unbeabsichtigt Widersprüche erzeugen oder als Eingeständnis einer bewussten Falschbuchung verstanden werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin soll während einer bereits geplanten Reise eine Präsentation fertigstellen. Mit ihrem Vorgesetzten vereinbart sie, den Aufwand von sechs Stunden am Freitag zu erfassen, arbeitet tatsächlich aber am Mittwochabend und am Donnerstagmorgen.

Die Freitagsbuchung stimmt dann nicht mit dem tatsächlichen Arbeitszeitpunkt überein. Ob darin ein kündigungsrelevanter Verstoß liegt, hängt davon ab, was zur zeitlichen Verteilung und zur Buchung vereinbart war und ob die sechs Stunden wirklich geleistet wurden.

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Im Zeichen des Widerspruchs: Ein afrikanischer Kardinal kämpft für den Westen

Der Westen befindet sich heute wie im Todesschlaf: Er schafft sich selbst ab und hält es gleichzeitig für völlig normal. Es ist ein Sterben, das sich diskret und fast geräuschlos vollzieht. Doch es ist ein Naturgesetz: Da, wo eine Sache verschwindet, nimmt eine andere ihren Platz ein. Unsere Stadtbilder erhalten zunehmend eine islamische Prägung, Terrorakte […]

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Grundsicherung: Jobcenter darf Kontoauszüge und Nachweise zum Hauseigentum fordern

LSG Niedersachsen-Bremen folgt der obergerichtlichen Rechtsprechung zu Versagungsentscheidungen: Die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid ist wegen des Wegfalls (Erledigung) eines wirksamen anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig geworden (§ 39 Abs. 2 SGB X).

Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II sind im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, Nachweise über das Eigentum am bewohnten Hausgrundstück und von Kontoauszügen für die mittels Kontenabrufersuchen bekannt gewordenen Konten einzureichen.

Die Versagungsentscheidung sei rechtmäßig, so die Vorinstanz des Sozialgerichts Stade Az. S 28 AS 51/24

Denn der Kläger sei im Rahmen seiner Mitwirkungspflichten nach § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB I gehalten, Nachweise über das Eigentum am bewohnten Hausgrundstück und von Kontoauszügen für die mittels Kontenabrufersuchen bekannt gewordenen Konten einzureichen.

Dem sei er nach Aktenlage nicht nachgekommen. Die Tatsachen seien auch entscheidungserheblich gewesen.

Zu den für die Bewilligung von SGB II-Leistungen zu klärenden Umständen gehöre nämlich die Frage, ob der Kläger über freibetragsüberschießendes Vermögen in Form eines (unangemessenen) Hausgrundstückes bzw. in Form von Barmitteln auf den vorhandenen Konten verfüge.

Denn dies könne zum teilweisen oder vollständigen Wegfall der für einen Anspruch auf SGB II-Leistungen erforderlichen Hilfebedürftigkeit führen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II).

Dem stünden auch keine Grenzen der Mitwirkung entgegen (§ 65 SGB I)

Im Rahmen eines steuerfinanzierten Fürsorgesystems, das strikt an die Hilfebedürftigkeit der Leistungsempfänger als Anspruchsvoraussetzung anknüpft, sei es dem Kläger zuzumuten, die angeforderten Kontoauszüge vorzulegen und auch Angaben zu dem von ihm bewohnten Hausgrundstück zu machen.

Dem sei er nicht, jedenfalls nicht vollständig nachgekommen. Das gelte auch hinsichtlich der Angaben zum Erbe nach der verstorbenen Mutter (Zeitpunkt des Erbfalls, Umfang der Erbmasse).

Eine Ausfertigung der Entscheidung ist dem Kläger zugestellt worden.

Dieser Rechtsauffassung ist der 9. Senat des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen gefolgt (LSG NSB, Urteil v. 11.09.2025 – L 9 AS 466/24 – ablehnend BSG, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – B 4 AS 242/25 BH –).

Die Berufung hatte keinen Erfolg, denn eine Prüfung der Rechtmäßigkeit der Versagung findet vorliegend nicht statt

Der Versagungsbescheid vom 18. Dezember 2023 ist durch den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 gegenstandslos geworden und hat sich im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X auf andere Weise erledigt.

Soweit das SG diese Frage unter Bezugnahme auf den etwas anders gelagerten Fall der Entziehung laufender Leistungen noch offengelassen hat, ist sie, wie bereits das Bayerische LSG durch Beschluss vom 29. Dezember 2010 entschieden hat (L 16 AS 738/10; vgl. auch Urteile vom 12. Juli 2018 – L 18 SO 38/18 – sowie vom 19. Juli 2018 – L 7 AS 452/18; ebenso LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER; Urteil vom 30. Juni 2016 – L 2 AS 260/15), dahingehend zu beantworten, dass die Anfechtungsklage gegen den Versagungsbescheid wegen des Wegfalls (Erledigung) eines wirksamen anfechtbaren Verwaltungsaktes unzulässig geworden ist.

Ein nachfolgender Ablehnungsbescheid – hier derjenige vom 5. Februar 2024 –, der mit einer anderen Klageart (kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage) anzugreifen ist, was der Kläger nach Aktenlage auch getan hat, ist nicht nach § 96 SGG Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden (vgl. Voelzke, in: jurisPK-SGB I, 4. Auflage 2024 – Stand 6. November 2024 –, § 66 SGB I, Rn. 77 m.w.N.).

Der Erlass des Ablehnungsbescheides hatte auch im vorliegenden Fall zur Folge, dass der Versagungsbescheid unwirksam geworden ist.

Denn die Anfechtungsklage wird dadurch grundsätzlich unzulässig; im vorliegenden Fall war sie bereits bei Klagerhebung unzulässig, weil der Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 vor der Klagerhebung am 7. März 2024 erlassen worden war. Das Jobcenter hatte den Widerspruch in der Folge zu Recht als unzulässig verworfen.

Nach Erledigung des Versagungsbescheides besteht kein Rechtsschutzbedürfnis mehr

Der Kläger war nach der Erledigung des Versagungsbescheides durch diesen nicht mehr beschwert und hatte auch kein Rechtsschutzbedürfnis mehr.

Das ist dem Kläger im laufenden Verfahren bereits mitgeteilt worden, zuletzt mit gerichtlicher Verfügung vom 29. Oktober 2024.

Die ihm mehrfach gegebene Anregung, die vorliegende nicht Erfolg versprechende Klage bzw. Berufung zurückzunehmen und seine Ansprüche in dem Verfahren gegen den Ablehnungsbescheid vom 5. Februar 2024 weiterzuverfolgen, hat der Kläger nicht aufgegriffen, sondern das vorliegende Verfahren gleichwohl und bewusst weitergeführt.

Dass der Kläger die Sach- und Rechtslage nicht akzeptieren will oder kann, vermag seiner Klage bzw. nunmehr seiner Berufung aber nicht zum Erfolg zu verhelfen.

Anmerkung vom Verfasser

Da sich der Versagungsbescheid durch den Ablehnungsbescheid jedenfalls auf andere Weise erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X), bestand von Anfang an für die Klage gegen den Versagungsbescheid kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. zur Prüfung des Rechtsschutzbedürfnisses von Amts wegen BSG vom 15.02.2023 – B 11 AL 39/21 R –).

Rechtsprechungshinweis

Kein Rechtsschutzbedürfnis für Aufhebung des Versagungsbescheides

Ein Bürgergeld-Empfänger hat kein Rechtsschutzbedürfnis für die Aufhebung des Versagungsbescheides vom Jobcenter, wenn mit Erlass der Bewilligungsbescheide gemäß § 39 Abs. 2 SGB X sich dieser auf andere Weise erledigt hat (LSG Baden-Württemberg mit Urteil AZ: L 3 AS 2341/23).

Hinweis für Experten des Sozialrechts

Aufgrund des beschränkten Regelungsgehalts erledigt sich eine Versagungsentscheidung auf sonstige Weise im Sinne von § 39 Abs. 2 SGB X, wenn der Leistungsträger nachfolgend, sei es durch eine bewilligende, sei es durch eine ablehnende Entscheidung, doch inhaltlich über den Anspruch entscheidet (vgl. in diesem Sinne z.B. auch:

LSG Hessen, Urteil vom 03.06.2026 – L 6 AS 363/25 –;
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER – und LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11. September 2025 –
L 9 AS 466/24 – sowie Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 66 SGB I (Stand: 04.02.2026) Rn. 65 und
Schmitt SGb 2023, 87, 88 f.; für den Fall einer nachfolgenden Bewilligung, allerdings mit Argumenten, die auch im Falle einer Ablehnung gelten, auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. November 2024 – L 3 AS 2341/23 –)

In diesem Falle beruft sich der Leistungsträger nicht mehr auf das mit der unzureichenden Mitwirkung einhergehende Entscheidungshindernis, sondern schließt das Verwaltungsverfahren durch die (ablehnende) Sachentscheidung endgültig ab; die Regelungswirkung der Versagungsentscheidung entfällt damit.

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 11.09.2025 – L 9 AS 466/24 – ablehnend Bundessozialgericht, Beschluss vom 29. Dezember 2025 – B 4 AS 242/25 BH
Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Urteil vom 27.11.2024 – L 3 AS 2341/23
Bundessozialgericht, Urteil vom 15.02.2023 – B 11 AL 39/21 R
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 29.12.2010 – L 16 AS 738/10
Bayerisches Landessozialgericht, Urteile vom 12. Juli 2018 – L 18 SO 38/18 – sowie vom 19. Juli 2018 – L 7 AS 452/18
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. Mai 2023 – L 2 AS 128/23 B ER
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 30. Juni 2016 – L 2 AS 260/15
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.06.2026 – L 6 AS 363/25

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Mit 61 entlassen und kein neuer Job: Rainer erklärt, wie er die Zeit bis zur Rente überbrückt

Rainer Weber ist 61 Jahre alt, als ihm sein Arbeitgeber nach mehr als vier Jahrzehnten kündigt. Einen vergleichbaren Vollzeitjob findet er trotz zahlreicher Bewerbungen nicht mehr, bis zur abschlagsfreien Rente fehlen ihm jedoch noch dreieinhalb Jahre.

Sein Plan besteht aus zwei Abschnitten: Zunächst nutzt er seinen Anspruch auf 24 Monate Arbeitslosengeld, anschließend finanziert er die verbleibenden 18 Monate aus seiner Abfindung und vorhandenen Rücklagen. Damit vermeidet er eine vorgezogene Altersrente, die seine monatliche Zahlung lebenslang um 12,6 Prozent vermindern würde.

Rainers Fall ist ein Rechenbeispiel auf Grundlage des am 2. August 2026 geltenden Rechts. Ob diese Strategie funktioniert, hängt unter anderem von Versicherungszeiten, Geburtsdatum, Kündigungsbedingungen, Rentenhöhe und verfügbarem Vermögen ab.

Rainer verliert mit 61 seinen Arbeitsplatz

Rainer wurde am 15. Februar 1965 geboren und arbeitet seit seinem 16. Lebensjahr. Sein Arbeitsverhältnis endet nach einer betriebsbedingten Kündigung am 31. August 2026.

Zu diesem Zeitpunkt hat Rainer die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren bereits erfüllt. Das allein reicht aber nicht, um sofort die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu bekommen.

Für den Jahrgang 1965 liegt die Altersgrenze dieser Rentenart bei 65 Jahren. Rainer kann sie daher frühestens ab dem 1. März 2030 beziehen.

Seine Regelaltersrente würde sogar erst ab März 2032 beginnen, weil die Regelaltersgrenze für seinen Jahrgang bei 67 Jahren liegt. Bis zur abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren fehlen ihm nach der Entlassung noch 42 Monate.

Rainer unterschreibt nicht sofort den Aufhebungsvertrag

Der Arbeitgeber bietet Rainer zunächst einen Aufhebungsvertrag mit Abfindung an. Rainer lässt das Angebot prüfen, weil ein selbst unterschriebener Vertrag eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen kann.

Bei einer zwölfwöchigen Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe wird die Anspruchsdauer zusätzlich um mindestens ein Viertel gekürzt. Aus den möglichen 24 Monaten Arbeitslosengeld könnten für Rainer dadurch mindestens sechs Monate dauerhaft verloren gehen.

Rainer entscheidet sich deshalb gegen eine vorzeitige Beendigung und lässt sich ordentlich betriebsbedingt kündigen. Die Kündigungsfrist wird eingehalten und die Abfindung in einer Vereinbarung geregelt, die keine frühere Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht.

Dass ein Aufhebungsvertrag nicht in jedem Fall eine Sperrzeit verursachen muss, erläutert der Beitrag „Trotz Aufhebungsvertrag keine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld“. Eine Prüfung vor der Unterschrift bleibt dennoch dringend anzuraten.

Die Arbeitsuchendmeldung erledigt Rainer sofort

Direkt nach Erhalt der Kündigung meldet sich Rainer bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend. Wäre ihm das Ende des Arbeitsverhältnisses erst weniger als drei Monate vorher bekannt geworden, hätte er dafür höchstens drei Tage Zeit gehabt.

Die Arbeitsuchendmeldung ersetzt nicht die spätere Arbeitslosmeldung. Rainer meldet sich daher zusätzlich spätestens zum 1. September 2026 arbeitslos und stellt seinen Antrag auf Arbeitslosengeld.

Eine verspätete Arbeitsuchendmeldung könnte eine zusätzliche Sperrzeit verursachen. Gerade bei einem eng gerechneten Übergang bis zur Rente kann bereits eine Woche ohne Leistung den Finanzplan durcheinanderbringen.

Rainer bekommt 24 Monate Arbeitslosengeld

Weil Rainer älter als 58 Jahre ist und in den vergangenen fünf Jahren mindestens 48 Monate versicherungspflichtig beschäftigt war, erhält er die höchstmögliche Bezugsdauer. Sein Arbeitslosengeld kann vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2028 gezahlt werden.

Die Leistung beträgt bei Arbeitslosen ohne Kind im steuerrechtlichen Sinn grundsätzlich 60 Prozent des pauschalierten Nettoentgelts. Mit einem berücksichtigungsfähigen Kind werden 67 Prozent gezahlt.

Zeitraum Alter von Rainer Finanzierung Bedeutung September 2026 bis August 2028 61 Jahre und 6 Monate bis 63 Jahre und 6 Monate Arbeitslosengeld 24 Monate Versicherungsschutz und weitere Rentenbeiträge September 2028 bis Februar 2030 63 Jahre und 6 Monate bis 65 Jahre Abfindung, Rücklagen und gegebenenfalls Nebenverdienst Überbrückung von 18 Monaten ohne vorgezogene Altersrente Ab März 2030 65 Jahre Altersrente nach 45 Versicherungsjahren Rentenbeginn ohne Abschlag

Rainer weiß, dass das Arbeitslosengeld keine Vorruhestandsleistung ist. Er bleibt für versicherungspflichtige Beschäftigungen von mindestens 15 Stunden pro Woche verfügbar, schreibt Bewerbungen und nimmt Termine bei der Agentur wahr.

Weitere Einzelheiten zu den Voraussetzungen enthält der Beitrag „Arbeitslosengeld ab 60: Höhe, Anspruch und Dauer in 2026“.

Während des Arbeitslosengeldes laufen Rentenbeiträge weiter

Die Bundesagentur zahlt während des Leistungsbezugs grundsätzlich Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Berechnet werden diese Beiträge auf Grundlage von 80 Prozent des früheren Bruttoarbeitsentgelts, auf dem das Arbeitslosengeld beruht.

Rainers Rente wächst deshalb auch während seiner Arbeitslosigkeit weiter. Der Zuwachs fällt jedoch geringer aus als bei einer Beschäftigung mit unverändertem Verdienst.

Wie sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente auswirken können, zeigt der Beitrag „So wirken sich zwei Jahre Arbeitslosigkeit auf die spätere Rente aus“.

Die Zweijahresregel schadet Rainer nicht mehr

Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor einer abschlagsfreien Altersrente nach 45 Versicherungsjahren wird normalerweise nicht auf die Wartezeit angerechnet. Eine Ausnahme gilt bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe des früheren Arbeitgebers.

Rainers abschlagsfreie Rente soll im März 2030 beginnen. Ein Teil seines Arbeitslosengeldes liegt damit innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem geplanten Rentenstart.

Für Rainer entsteht daraus kein Nachteil, weil er die 45 Jahre bereits vor seiner Entlassung vollständig erreicht hat. Die nicht anrechenbaren Arbeitslosengeldmonate können ihm eine schon erfüllte Wartezeit nicht wieder nehmen.

Anders wäre die Lage, wenn Rainer bei der Kündigung erst 43 oder 44 Versicherungsjahre hätte. Dann müsste er genau prüfen, welche Arbeitslosengeldmonate berücksichtigt werden und ob ihm am Ende Monate für die abschlagsfreie Rente fehlen.

Mit 63 könnte Rainer in Rente – aber nur mit hohem Abschlag

Da Rainer deutlich mehr als 35 Versicherungsjahre vorweisen kann, könnte er grundsätzlich ab 63 eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte beziehen. Bei einem Beginn genau mit 63 würde der Abschlag für seinen Jahrgang 14,4 Prozent betragen.

Rainers Arbeitslosengeld läuft jedoch bis zu einem Alter von 63 Jahren und sechs Monaten. Würde er unmittelbar nach dem Arbeitslosengeld in Rente gehen, läge der Beginn noch 42 Monate vor seiner Regelaltersgrenze.

Jeder vorgezogene Monat kostet 0,3 Prozent. Für Rainer ergäbe sich deshalb ein lebenslanger Abschlag von 12,6 Prozent.

Variante Rentenbeginn Abschlag Folge bei 1.800 Euro ungekürzter Bruttorente Rente direkt nach dem Arbeitslosengeld September 2028 12,6 Prozent 226,80 Euro weniger Bruttorente im Monat Rente nach 45 Versicherungsjahren März 2030 kein Abschlag 1.800 Euro Bruttorente vor Kranken- und Pflegeversicherung Regelaltersrente März 2032 kein Abschlag zusätzliche Rentensteigerung nur bei weiteren Beiträgen

Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.800 Euro würde Rainer durch den frühen Beginn monatlich 226,80 Euro verlieren. Der Abschlag bliebe während des gesamten Rentenbezugs bestehen und würde nicht mit 65 oder 67 Jahren entfallen.

Außerdem könnte Rainer nach der Bewilligung der gekürzten Altersrente grundsätzlich nicht mehr in die spätere abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln. Weitere Hintergründe erläutert der Beitrag „Rente mit 63: Das gilt für die Jahrgänge 1962 und 1964“.

Rainer berechnet den Preis der 18-monatigen Lücke

Nach dem Arbeitslosengeld fehlen Rainer noch 18 Monate bis zu seinem 65. Geburtstag. Für diesen Zeitraum erstellt er ein vollständiges Monatsbudget aus Wohnkosten, Lebensunterhalt, Versicherungen und einer Sicherheitsreserve.

Während der ersten 24 Monate liegt sein Arbeitslosengeld etwas unter seinen laufenden Ausgaben. Diese monatliche Differenz deckt Rainer bereits aus einem Teil der nach Steuern verfügbaren Abfindung.

Für die anschließenden 18 Monate plant er mit der verbleibenden Abfindung und privaten Rücklagen. Einen möglichen Nebenverdienst berücksichtigt er zunächst nicht fest, damit seine Rechnung auch dann funktioniert, wenn er keine geeignete Stelle findet.

Rainer vergleicht diese einmalige Belastung mit dem lebenslangen Verlust von monatlich 226,80 Euro brutto. Wenn er 20 Jahre lang Rente bezieht, summiert sich allein der rechnerische Abschlag auf mehr als 54.000 Euro, spätere Rentenanpassungen noch nicht eingerechnet.

Auch die Krankenversicherung muss finanziert werden

Während Rainer Arbeitslosengeld erhält, laufen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung über die Bundesagentur weiter. Nach dem Ende des Arbeitslosengeldes entfällt dieser Schutz, wenn keine andere versicherungspflichtige Beschäftigung oder Sozialleistung einsetzt.

Rainer prüft deshalb frühzeitig, ob eine Familienversicherung möglich ist oder ob er sich freiwillig gesetzlich versichern muss. Die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung nimmt er in sein Budget für die 18 Monate auf.

Wer diesen Posten übersieht, unterschätzt die Überbrückungskosten schnell um mehrere Tausend Euro. Privat Krankenversicherte müssen ebenfalls klären, wie ihre Beiträge ohne laufendes Arbeitseinkommen finanziert werden.

Ein Nebenjob kann Rainers Rücklagen schonen

Während des Arbeitslosengeldbezugs darf Rainer weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Vom bereinigten Nebeneinkommen bleiben grundsätzlich 165 Euro monatlich anrechnungsfrei, während darüberliegende Beträge das Arbeitslosengeld mindern können.

Nach dem Ende des Arbeitslosengeldes könnte Rainer auch eine umfangreichere Teilzeitbeschäftigung annehmen. Dadurch würde er Einkommen erzielen, krankenversichert bleiben und weitere Rentenbeiträge erwerben.

Bei einem Minijob achtet Rainer darauf, sich nicht vorschnell von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen. Welche Besonderheiten gelten, erläutert der Beitrag „Minijob und Arbeitslosengeld: Diese Änderungen gelten 2026“.

Sein Finanzplan bleibt dennoch nicht von einem Jobangebot abhängig. Sollte er eine passende Tätigkeit finden, würde sie lediglich den Verbrauch seiner Abfindung und Rücklagen verringern.

Grundsicherungsgeld wäre für Rainer nur die zweite Lösung

Wer nach dem Arbeitslosengeld weder ausreichendes Einkommen noch verwertbares Vermögen besitzt, kann grundsätzlich Grundsicherungsgeld beim Jobcenter beantragen. Dabei werden Einkommen, Vermögen, Haushaltsverhältnisse und Unterkunftskosten geprüft.

Für Rainer kommt diese Leistung zunächst nicht infrage, weil seine Abfindung und seine Rücklagen oberhalb der für ihn geltenden Freibeträge liegen können. Er müsste sein verfügbares Vermögen deshalb teilweise für den Lebensunterhalt einsetzen.

Hinzu kommt eine weitere Unsicherheit: Bis zum 31. Dezember 2026 dürfen Leistungsberechtigte nicht zur vorzeitigen Altersrente verpflichtet werden. Nach aktueller Rechtslage kann das Jobcenter ab 2027 Menschen ab 63 wieder auffordern, eine gekürzte Altersrente zu beantragen.

Ausnahmen können sich unter anderem aus der Unbilligkeitsverordnung ergeben. Der Beitrag „Rente: Jobcenter können ab 2027 eine Rentenkürzung von bis zu 14,4 Prozent fordern“ erklärt die Schutzmöglichkeiten.

Wohngeld kann bei eigenem Einkommen helfen

Falls Rainer nach dem Arbeitslosengeld eine kleine Teilzeitstelle findet, könnte zusätzlich Wohngeld infrage kommen. Voraussetzung wäre, dass sein Einkommen grundsätzlich für den Lebensunterhalt reicht, die Wohnkosten den Haushalt aber zu stark belasten.

Wohngeld ersetzt nicht den gesamten Lebensunterhalt und wird nicht gleichzeitig mit Grundsicherungsgeld für dieselben Wohnkosten gezahlt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und örtliche Mietstufe bestimmen die mögliche Höhe.

Abfindungen und vorhandenes Vermögen können die Prüfung beeinflussen. Rainer lässt deshalb vor Ablauf des Arbeitslosengeldes berechnen, ob Wohngeld, eine Teilzeitstelle oder die Finanzierung aus Rücklagen für ihn günstiger ist.

Krankengeld ist keine frei wählbare Verlängerung

Wird Rainer während des Arbeitslosengeldbezugs tatsächlich arbeitsunfähig krank, zahlt die Bundesagentur grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter. Ab der siebten Woche kann bei gesetzlich Versicherten Krankengeld von der Krankenkasse folgen.

Eine Krankschreibung darf jedoch nicht als geplante Rentenbrücke verstanden werden. Ein Anspruch besteht nur bei einer ärztlich festgestellten Arbeitsunfähigkeit und den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen.

Bei einer längerfristigen Einschränkung des Leistungsvermögens kann die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III relevant werden. Die Agentur kann Rainer dann auffordern, innerhalb eines Monats einen Reha- oder Erwerbsminderungsrentenantrag zu stellen.

Rainers Plan in wenigen Worten

Rainer lässt zunächst Kündigung und Abfindungsvereinbarung prüfen, damit keine Sperrzeit entsteht. Danach nutzt er seinen vollständigen Arbeitslosengeldanspruch von 24 Monaten.

Die anschließende Lücke von 18 Monaten finanziert er aus der nach Steuern verfügbaren Abfindung und seinen Rücklagen. Einen möglichen Nebenjob betrachtet er als zusätzliche Entlastung, nicht als Voraussetzung seiner Rechnung.

Mit 65 beantragt Rainer die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Dadurch verzichtet er auf einen früheren Rentenbeginn, verhindert aber eine dauerhafte Kürzung von 12,6 Prozent.

Fazit: Rainer kauft sich Zeit und schützt seine Monatsrente

Rainers Überbrückung funktioniert, weil er 24 Monate Arbeitslosengeld bekommt, die 45 Versicherungsjahre bereits erfüllt hat und genügend Geld für die verbleibenden 18 Monate besitzt. Für ihn ist die zeitlich begrenzte Nutzung seiner Rücklagen günstiger als ein lebenslanger Rentenabschlag.

Nicht jeder Entlassene über 60 kann diesen Weg übernehmen. Wer weniger Versicherungsjahre, eine kleinere Abfindung oder höhere Wohn- und Versicherungskosten hat, benötigt eine andere Kombination aus Arbeitslosengeld, Beschäftigung, Wohngeld, Grundsicherungsgeld oder vorgezogener Rente.

Vor der Entscheidung sollten eine aktuelle Rentenauskunft, eine schriftliche Berechnung der Arbeitslosengelddauer und ein vollständiges Monatsbudget vorliegen. Erst daraus ergibt sich, welcher Weg die geringsten dauerhaften Verluste verursacht.

Häufige Fragen zur Überbrückung von Rainer Warum bekommt Rainer 24 Monate Arbeitslosengeld?

Rainer ist bei Entstehung des Anspruchs älter als 58 Jahre und war innerhalb der vorherigen fünf Jahre mindestens 48 Monate versicherungspflichtig. Damit erfüllt er die Voraussetzungen für die längste Bezugsdauer.

Warum geht Rainer nicht direkt mit 63 in Rente?

Bei einem Beginn mit 63 würde seine Altersrente um 14,4 Prozent gekürzt. Selbst nach dem zweijährigen Arbeitslosengeld läge der dauerhafte Abschlag noch bei 12,6 Prozent.

Kann Rainer trotz 45 Versicherungsjahren nicht sofort abschlagsfrei in Rente?

Nein. Neben den 45 Versicherungsjahren muss er die Altersgrenze von 65 Jahren erreichen, weil er 1965 geboren wurde.

Zählen Rainers Arbeitslosengeldmonate für die 45 Jahre?

Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn zählt normalerweise nur bei Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe. Für Rainer ist das unschädlich, weil er die 45 Jahre bereits vor der Entlassung erfüllt hat.

Kann Rainer nach dem Arbeitslosengeld Grundsicherungsgeld beantragen?

Das ist nur möglich, wenn er hilfebedürftig ist. Seine Abfindung, Rücklagen, weiteres Einkommen und die Verhältnisse seines Haushalts werden dabei geprüft.

Was ist der größte Vorteil von Rainers Überbrückung?

Rainer muss seine Abfindung und Rücklagen nur für einen begrenzten Zeitraum einsetzen. Im Gegenzug verhindert er eine Rentenkürzung, die ansonsten während seines gesamten Rentenbezugs bestehen bliebe.

Der Beitrag Mit 61 entlassen und kein neuer Job: Rainer erklärt, wie er die Zeit bis zur Rente überbrückt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Laub fegen und Müll aufheben: Pflichtjobs bei Grundsicherungsgeld sind gestartet

Sachsen-Anhalt weitet Arbeitsgelegenheiten für Langzeitarbeitslose und Asylbewerber aus. Was zunächst als Forderung nach einer Gegenleistung für staatliche Unterstützung diskutiert wurde, wird seit dem 1. Juli 2026 in mehreren Landkreisen umgesetzt.

Die Initiative trägt den Namen „Bürgerarbeit“, schafft jedoch keine regulären Arbeitsplätze mit Arbeitsvertrag und Tariflohn. Genutzt werden bereits vorhandene Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II und § 5 Asylbewerberleistungsgesetz.

Für Betroffene kann die Teilnahme verpflichtend werden. Eine allgemeine Arbeitspflicht für sämtliche Arbeitslosen ist damit allerdings nicht eingeführt worden.

Modellversuch läuft seit dem 1. Juli 2026

Ministerpräsident Sven Schulze, Vertreter der Arbeitsverwaltung, der Kommunen sowie der Industrie- und Handwerkskammern unterzeichneten am 23. Juni 2026 die Vereinbarung zur Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt. Der Modellversuch startete wenige Tage später.

Anlass war auch das Inkrafttreten der neuen Grundsicherung für Arbeitsuchende am 1. Juli 2026. Was sich durch das Grundsicherungsgeld anstelle des Bürgergeldes geändert hat, betrifft daher auch die Durchsetzung von Pflichten durch die Jobcenter.

Die ersten Projekte laufen in Mansfeld-Südharz und im Burgenlandkreis. Für Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden außerdem im Landkreis Wittenberg und im Salzlandkreis weitere Arbeitsgelegenheiten eingerichtet.

Landkreis Personengruppe Rechtsgrundlage Umsetzung Mansfeld-Südharz Arbeitsmarktferne Grundsicherungsbeziehende § 16d SGB II Pilotregion für Arbeitsgelegenheiten Burgenlandkreis Grundsicherungsbeziehende und AsylbLG-Beziehende § 16d SGB II und § 5 AsylbLG Neue Ansätze und zusätzliche Maßnahmen Landkreis Wittenberg Arbeitsfähige AsylbLG-Beziehende § 5 AsylbLG Neue Steuerung und zusätzliche Einsatzmöglichkeiten Salzlandkreis Arbeitsfähige AsylbLG-Beziehende § 5 AsylbLG Ausbau der kommunalen Arbeitsgelegenheiten

Eine erste gemeinsame Auswertung ist für November 2026 vorgesehen. Erfolgreiche Ansätze sollen anschließend auch von weiteren Landkreisen und kreisfreien Städten übernommen werden.

Was unter Bürgerarbeit verstanden wird

Der Begriff „Bürgerarbeit“ kann den Eindruck erwecken, das Land habe ein neues Beschäftigungsmodell mit eigenen gesetzlichen Regeln geschaffen. Tatsächlich handelt es sich um eine gemeinsame Bezeichnung für zwei schon länger bestehende Instrumente.

Bei Beziehern des Grundsicherungsgeldes kommen Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II infrage. Sie werden umgangssprachlich weiterhin als Ein-Euro-Jobs bezeichnet, obwohl die zusätzliche Zahlung kein Stundenlohn ist und nicht zwingend einen Euro beträgt.

Bei Asylbewerbern werden Arbeitsgelegenheiten nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz eingesetzt. Hier schreibt das Gesetz ausdrücklich eine Aufwandsentschädigung von 80 Cent je geleisteter Stunde vor.

Beide Gruppen dürfen nicht gleichbehandelt werden, weil unterschiedliche Voraussetzungen und Rechtsfolgen gelten. Besonders deutlich zeigt sich das bei der Frage, wer verpflichtet werden kann und welche Leistungskürzungen bei einer Ablehnung möglich sind.

Nicht jeder Arbeitslose kann pauschal verpflichtet werden

Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II richten sich an erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die wegen längerer Arbeitslosigkeit besondere Unterstützung benötigen. Sie sollen helfen, die Beschäftigungsfähigkeit zu erhalten oder wiederherzustellen.

Das Jobcenter muss im Einzelfall prüfen, ob die Arbeitsgelegenheit für die weitere Eingliederung geeignet und erforderlich ist. Eine Zuweisung allein mit der Begründung, jemand beziehe Grundsicherung und müsse deshalb eine Gegenleistung erbringen, reicht nicht aus.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit bezeichnen Arbeitsgelegenheiten als nachrangiges Instrument. Die Vermittlung in reguläre Arbeit, Ausbildung oder eine geeignete Weiterbildung hat Vorrang.

Damit ist die Initiative keine pauschale Pflicht für alle Menschen ohne Beschäftigung. Personen, die voraussichtlich direkt in einen Betrieb vermittelt werden können, sollen nicht dauerhaft in kommunalen Hilfstätigkeiten festgehalten werden.

Die Zuweisung muss genau bestimmt sein

Das Jobcenter muss den Maßnahmeträger, die Einsatzstelle, die Tätigkeit und den Arbeitsort benennen. Auch der zeitliche Umfang, die Verteilung der Arbeitszeit und die Höhe der Mehraufwandsentschädigung müssen erkennbar sein.

Unklare Formulierungen wie „Hilfsarbeiten nach Bedarf“ können rechtlich problematisch sein. Das zeigt auch ein aktuelles Urteil zu einer unklaren Zuweisung in eine Jobcenter-Maßnahme.

Die Arbeitsgelegenheit soll zunächst in den Kooperationsplan aufgenommen werden. Werden die dort festgehaltenen Schritte nicht eingehalten, kann das Jobcenter eine verbindliche Zuweisung als Verwaltungsakt erlassen und sie mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbinden.

Gesundheitliche Einschränkungen, notwendige Pflege, fehlende Kinderbetreuung oder andere erhebliche Hindernisse müssen bei der Zumutbarkeit berücksichtigt werden. Betroffene sollten solche Gründe frühzeitig mitteilen und möglichst belegen.

Welche Arbeiten überhaupt zulässig sind

Nach § 16d SGB II müssen die Tätigkeiten zusätzlich sein, im öffentlichen Interesse liegen und den Wettbewerb nicht beeinträchtigen. Reguläre Beschäftigte dürfen weder verdrängt noch durch Grundsicherungsbeziehende ersetzt werden.

Zusätzlich ist eine Arbeit grundsätzlich nur dann, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst deutlich später erledigt würde. Gesetzliche Pflichtaufgaben einer Kommune können daher nicht beliebig in Bürgerarbeit umgewandelt werden.

Die Initiative nennt kommunale Infrastruktur, Umwelt- und Naturschutz, Tourismus, Kultur, Heimatpflege, soziale Dienste, Integration, Sport und Ehrenamt als mögliche Bereiche. Denkbar sind beispielsweise zusätzliche Arbeiten in gemeinnützigen Einrichtungen, die Aufbereitung gespendeter Gegenstände oder unterstützende Tätigkeiten in Vereinen.

Politisch genannte Aufgaben wie das Schneeräumen sind dagegen nicht ohne Weiteres zulässig. Schneeräumarbeiten auf Verkehrswegen gehören nach den Weisungen der Arbeitsagentur zur Verkehrssicherung und dürfen deshalb nicht als Arbeitsgelegenheit vergeben werden.

Bürgerarbeit ist kein regulärer Arbeitsplatz

Eine Arbeitsgelegenheit nach § 16d SGB II begründet weder ein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis noch ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Die Teilnehmenden bekommen keinen üblichen Arbeitslohn und haben auch keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.

Das Grundsicherungsgeld wird weitergezahlt. Zusätzlich erhalten die Teilnehmenden eine angemessene Mehraufwandsentschädigung, deren Höhe gesetzlich nicht als bestimmter Stundenbetrag festgelegt ist.

Berücksichtigt werden sollen insbesondere zusätzliche Fahrtkosten sowie Aufwendungen für Arbeitskleidung, Reinigung oder Verpflegung. Deckt eine Pauschale die tatsächlich notwendigen Ausgaben nicht ab, können Betroffene die Erstattung weiterer Kosten beantragen.

Für tatsächlich geleistete Teilnahmezeiten wird die Entschädigung zusätzlich zum Grundsicherungsgeld gezahlt. Für Krankheitstage, Urlaub oder andere Fehlzeiten gibt es diese Zahlung regelmäßig nicht.

Arbeitszeit und Dauer müssen individuell festgelegt werden

Eine allgemein gültige Wochenarbeitszeit schreibt § 16d SGB II nicht vor. Das Jobcenter muss den Umfang anhand der persönlichen Situation und des angestrebten Eingliederungsziels festlegen.

Die Arbeitsgelegenheit darf die Suche nach einer regulären Stelle nicht erschweren. Werden Bewerbungen, Vorstellungsgespräche oder eine mögliche Arbeitsaufnahme durch den zeitlichen Umfang praktisch verhindert, spricht dies gegen eine sachgerechte Ausgestaltung.

Innerhalb von fünf Jahren darf eine Person grundsätzlich höchstens 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Unter zusätzlichen Voraussetzungen ist eine einmalige Verlängerung um bis zu zwölf Monate möglich.

Arbeitsschutz, Unfallversicherung und die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes gelten entsprechend. Ein Urlaubsentgelt wird jedoch nicht gezahlt.

Bei einer Verweigerung können 30 Prozent gestrichen werden

Wer eine zumutbare und hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit ohne wichtigen Grund nicht antritt, abbricht oder durch sein Verhalten den Ausschluss verursacht, muss mit einer Leistungsminderung rechnen. Seit Juli 2026 beträgt die Kürzung bei einer solchen Pflichtverletzung grundsätzlich sofort 30 Prozent des persönlichen Regelbedarfs.

Die frühere Staffelung mit zunächst 10 und anschließend 20 Prozent gilt nicht mehr. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über die sofortige Kürzung um 30 Prozent beim Grundsicherungsgeld.

Der Minderungszeitraum beträgt grundsätzlich drei Monate. Erfüllt die betroffene Person die Pflicht nachträglich oder erklärt sie sich ernsthaft zur Teilnahme bereit, kann die Kürzung früher beendet werden, wobei sie mindestens einen Monat wirksam bleibt.

Vor einer Sanktion muss das Jobcenter eine Anhörung ermöglichen. Eine Kürzung darf außerdem nicht ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorlag oder die Minderung im Einzelfall eine außergewöhnliche Härte verursachen würde.

Miete und Heizkosten dürfen nicht mitgekürzt werden

Die 30-Prozent-Minderung betrifft den persönlichen Regelbedarf. Die rechnerischen Leistungen für Unterkunft und Heizung dürfen durch eine solche Sanktion nicht verringert werden.

Die vollständige Streichung des Regelbedarfs bei einer willentlichen Arbeitsverweigerung bezieht sich nach der seit 2026 geltenden Vorschrift auf eine tatsächlich und unmittelbar mögliche reguläre Arbeitsaufnahme. Sie darf nicht automatisch auf den Nichtantritt einer Arbeitsgelegenheit übertragen werden.

Gerade diese Abgrenzung dürfte in der Praxis zu Auseinandersetzungen führen. Die politische Bezeichnung als Pflichtjob ändert nichts daran, dass eine Arbeitsgelegenheit rechtlich eine Eingliederungsmaßnahme und kein gewöhnliches Arbeitsverhältnis ist.

Für Asylbewerber gelten strengere Pflichtvorgaben

§ 5 Asylbewerberleistungsgesetz verpflichtet arbeitsfähige, nicht erwerbstätige Leistungsberechtigte oberhalb des schulpflichtigen Alters zur Wahrnehmung einer bereitgestellten Arbeitsgelegenheit. Voraussetzung bleibt, dass die Tätigkeit zeitlich und räumlich zumutbar ausgestaltet ist.

Für jede geleistete Stunde werden 80 Cent Aufwandsentschädigung gezahlt. Weist die betroffene Person höhere notwendige Ausgaben nach, müssen diese im Einzelfall berücksichtigt werden.

Eine reguläre Beschäftigung, eine Berufsausbildung oder ein Studium können einer Zuweisung entgegenstehen. Auch gesundheitliche Gründe und andere erhebliche Hindernisse sind zu prüfen.

Bei einer unbegründeten Ablehnung können die Leistungen nach den Einschränkungsvorschriften des Asylbewerberleistungsgesetzes reduziert werden. Vorher muss die Behörde verständlich über diese Folge belehren.

Kritik

Kritiker befürchten, dass Kommunen liegen gebliebene Aufgaben kostengünstig erledigen lassen und dabei die Grenze zu regulärer Beschäftigung überschreiten könnten. Hinzu kommt das Risiko, dass “Teilnehmende trotz ihrer Arbeit weder einen üblichen Lohn noch zusätzliche Rentenansprüche aus einem Beschäftigungsverhältnis erwerben”, so der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt.

Was Betroffene bei einer Zuweisung prüfen sollten

Aus dem Schreiben muss hervorgehen, welche konkrete Tätigkeit an welchem Ort und zu welchen Zeiten verlangt wird. Ebenso sollten Maßnahmedauer, Einsatzstelle, Aufwandsentschädigung und das individuelle Eingliederungsziel benannt sein.

Betroffene sollten prüfen, ob die Aufgaben wirklich zusätzlich sind und ob sie ihrer gesundheitlichen sowie familiären Situation entsprechen. Zweifel und Hinderungsgründe sollten dem Jobcenter unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

Gegen eine Zuweisung oder einen Minderungsbescheid kann grundsätzlich Widerspruch eingelegt werden. Weil eine Arbeitsaufnahme oder Kürzung kurzfristig bevorstehen kann, kann zusätzlich eine schnelle sozialrechtliche Beratung und gegebenenfalls ein Eilantrag beim Sozialgericht erforderlich sein.

Fragen und Antworten zur Bürgerarbeit in Sachsen-Anhalt Müssen jetzt alle Arbeitslosen in Sachsen-Anhalt Bürgerarbeit leisten?

Nein. Arbeitsgelegenheiten nach § 16d SGB II richten sich vor allem an arbeitsmarktferne Leistungsberechtigte mit besonderem Unterstützungsbedarf. Das Jobcenter muss die Eignung und Notwendigkeit im Einzelfall prüfen.

Kann das Jobcenter die Teilnahme verbindlich anordnen?

Ja, eine zumutbare Arbeitsgelegenheit kann durch einen konkreten Verwaltungsakt zugewiesen werden. Die Tätigkeit, der Arbeitsort, die Arbeitszeit, der Träger und die möglichen Rechtsfolgen müssen ausreichend bestimmt sein.

Wie viel Geld bekommen Grundsicherungsbeziehende für die Bürgerarbeit?

Sie erhalten weiterhin ihr Grundsicherungsgeld und zusätzlich eine Mehraufwandsentschädigung. Für diese Entschädigung gibt es im SGB II keinen bundesweit festgelegten Stundenbetrag.

Wie hoch ist die Zahlung für Asylbewerber?

Nach § 5 Asylbewerberleistungsgesetz beträgt die Aufwandsentschädigung 80 Cent je geleisteter Stunde. Nachgewiesene höhere notwendige Aufwendungen können zusätzlich berücksichtigt werden.

Was passiert, wenn ein Grundsicherungsbeziehender die Arbeit ablehnt?

Bei einer zumutbaren und eindeutig zugewiesenen Arbeitsgelegenheit kann der Regelbedarf grundsätzlich um 30 Prozent gemindert werden. Ein wichtiger Grund, eine außergewöhnliche Härte oder eine fehlerhafte Zuweisung können einer Sanktion entgegenstehen.

Ersetzt Bürgerarbeit reguläre Arbeitsplätze?

Das ist gesetzlich verboten. Die Tätigkeiten müssen zusätzlich sein, der Allgemeinheit dienen und dürfen weder bestehende Beschäftigung verdrängen noch die Schaffung neuer regulärer Stellen verhindern.

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Neun Wochen warten auf Wohngeld: Das können Betroffene jetzt tun

Wer Wohngeld beantragt, muss je nach Wohnort weiterhin mehrere Wochen auf den Bescheid warten. Im Berliner Bezirk Pankow nennt die Verwaltung derzeit durchschnittlich neun Wochen, während Freiburg trotz deutlicher Fortschritte noch rund 2.400 offene Vorgänge meldet.

Landshut hat wegen wachsender Rückstände die Zeiten für persönliche Vorsprachen bis Ende Oktober 2026 begrenzt. Die drei Beispiele zeigen, wie unterschiedlich die Wohngeldstellen arbeiten und welche Folgen lange Verfahren für Haushalte mit wenig finanziellem Spielraum haben.

Die Bearbeitungsdauer unterscheidet sich deutlich

Eine bundesweit einheitliche Bearbeitungszeit gibt es beim Wohngeld nicht. Das Wohngeldgesetz gilt zwar im ganzen Land, über die Anträge entscheiden jedoch die örtlich zuständigen Behörden.

Kommune oder Bezirk Gemeldete Lage im Juli 2026 Berlin-Pankow Durchschnittlich neun Wochen Bearbeitungszeit; unangemeldete persönliche Vorsprachen sind nicht möglich Freiburg Rund 2.400 offene Vorgänge und etwa 900 neue Anträge im Monat; vollständige Anträge werden in der Regel innerhalb von vier bis sechs Wochen bearbeitet Landshut Wegen wachsender Rückstände nach einem Personalwechsel zeitweise nur drei Zeitfenster pro Woche für persönliche Vorsprachen

Die Angaben bilden keine bundesweite Statistik ab. Sie zeigen aber, dass Wohnort, Personalbestand, Zahl der Neuanträge und vorhandene Altbestände die Wartezeit erheblich beeinflussen können.

Pankow nennt durchschnittlich neun Wochen

Das Wohnungsamt Pankow beziffert die durchschnittliche Bearbeitungszeit mit neun Wochen. Die Angabe trägt den Stand vom 8. Juli 2026 und bezieht sich auf die Zeit ab Antragstellung beim Wohnungsamt, wie der Bezirk auf seiner Wohngeldseite mitteilt.

Persönliche Vorsprachen ohne vorherige Vereinbarung sind nicht möglich. Pankow führt das Wohnungsamt als interne Bearbeitungsstelle und verweist für eine erste telefonische Auskunft auf die Behördennummer 115.

Freiburg meldet noch rund 2.400 offene Vorgänge

Freiburg hat seinen Rückstand deutlich verringert. Anfang 2024 lagen dort noch mehr als 5.400 Anträge offen, im Juli 2026 waren es nach Angaben der Stadt noch rund 2.400.

Gleichzeitig gehen jeden Monat etwa 900 neue Anträge ein. Für vollständig eingereichte Vorgänge nennt die Stadt Freiburg derzeit eine Bearbeitungszeit von in der Regel vier bis sechs Wochen.

Im Bestand befinden sich außerdem komplizierte Fälle aus früheren Jahren. Seit Oktober 2025 werden online eingereichte Unterlagen durch eine datenschutzkonforme KI-Anwendung vorsortiert und auf fehlende Nachweise geprüft; über den Antrag entscheidet weiterhin ein Mitarbeiter oder eine Mitarbeiterin der Wohngeldstelle.

Landshut begrenzt die persönliche Vorsprache

In Landshut wirken sich die Rückstände unmittelbar auf die Erreichbarkeit der Wohngeldstelle aus. Vom 13. Juli bis zum 30. Oktober 2026 ist eine persönliche Vorsprache montags und freitags von 8 bis 12 Uhr sowie mittwochs von 14 bis 16 Uhr möglich.

Als Grund nennt die Stadt Landshut wachsende Rückstände nach einem Personalwechsel. Diese hätten bereits zu längeren Bearbeitungszeiten geführt.

Die Wohngeldstelle bittet zugleich darum, von Nachfragen zum Bearbeitungsstand abzusehen. Weniger Publikumsverkehr kann zwar Zeit für die offenen Anträge schaffen, erschwert Betroffenen aber die persönliche Klärung von Rückfragen.

Der Antragsmonat geht durch die Wartezeit nicht verloren

Ein später Bescheid bedeutet grundsätzlich nicht, dass die Monate seit der Antragstellung verloren sind. Nach § 25 Abs. 2 Wohngeldgesetz beginnt der Bewilligungszeitraum im Regelfall am ersten Tag des Monats, in dem der Wohngeldantrag gestellt wurde.

Wird der Antrag später bewilligt, folgt normalerweise eine Nachzahlung für die erfassten Monate. Voraussetzung ist, dass der Wohngeldanspruch in dieser Zeit tatsächlich bestand.

Die spätere Nachzahlung löst die Geldnot während der Bearbeitung jedoch nicht. Wer drei Monate auf monatlich 300 Euro Wohngeld wartet, muss zunächst eine Lücke von 900 Euro überbrücken, obwohl die Miete weiter pünktlich fällig ist.

Deshalb sollte der eigentliche Wohngeldantrag rechtzeitig gestellt werden. Angeforderte Nachweise sollten anschließend schnell und nachweisbar eingereicht werden; weitere Hinweise enthält unser Beitrag zum Wohngeld im Jahr 2026.

Eine vorläufige Zahlung kann die Wartezeit überbrücken

Das Gesetz erlaubt eine vorläufige Zahlung, wenn die Prüfung voraussichtlich länger dauert und ein Wohngeldanspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Paragraf 26a Wohngeldgesetz verwendet allerdings das Wort „kann“; die Behörde muss die Zahlung daher nicht in jedem Fall bewilligen.

Betroffene sollten die vorläufige Zahlung ausdrücklich und nachweisbar bei ihrer Wohngeldstelle beantragen. Der normale Wohngeldantrag enthält einen solchen zusätzlichen Antrag nicht automatisch, wie der Beschluss des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 10. Oktober 2024, Az. W 3 E 24.1520, verdeutlicht.

Die vorläufige Bewilligung steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung. Ergibt die abschließende Berechnung einen niedrigeren Betrag, kann die Behörde die Differenz zurückfordern.

Unser Ratgeber zur vorläufigen Wohngeldzahlung erklärt die Antragstellung genauer. Eine feste Zahl von Wochen, nach deren Ablauf die vorläufige Zahlung zwingend erfolgen muss, nennt das Gesetz nicht.

Nach drei Monaten kommt eine Untätigkeitsklage infrage

Das Wohngeldgesetz enthält keine feste Frist, innerhalb derer die Behörde einen Bescheid erlassen muss. Nach Paragraf 75 Verwaltungsgerichtsordnung kann eine Untätigkeitsklage grundsätzlich nach drei Monaten zulässig sein, wenn die Behörde ohne ausreichenden Grund nicht entschieden hat.

Wichtig ist: Die drei Monate sind keine automatische Zahlungsfrist. Kann die Wohngeldstelle einen nachvollziehbaren Grund für die Verzögerung darlegen, kann das Verwaltungsgericht das Verfahren aussetzen und der Behörde eine Frist zur Entscheidung setzen.

Fehlen Unterlagen, die für die Prüfung benötigt werden, kann dies erklären, warum noch kein Bescheid erlassen wurde. Antragstellende sollten deshalb belegen können, wann der Antrag, Nachforderungen und ihre Antworten bei der Behörde eingegangen sind.

Überlastung rechtfertigt nicht jede Verzögerung

Das Verwaltungsgericht Arnsberg befasste sich mit einem Wohngeldantrag, über den bei Klageerhebung seit mehr als sechs Monaten nicht entschieden worden war. Während des gerichtlichen Verfahrens erließ die Behörde den Bescheid, sodass sich der Streit in der Hauptsache erledigte.

Das Gericht musste danach nur noch über die Kosten entscheiden. Mit dem Beschluss vom 27. November 2023, Az. 5 K 3388/23, legte es diese der Behörde auf, weil die lange Verzögerung im konkreten Fall nicht mehr gerechtfertigt war.

Die Wohngeldstelle hatte unter anderem auf die Überlastung nach der Wohngeldreform verwiesen. Das Gericht berücksichtigte jedoch, dass Wohngeld laufende Mietzahlungen absichern soll und das Risiko eines Wohnungsverlustes mit jedem Monat steigt.

Der Beschluss bedeutet nicht, dass jede Wartezeit von mehr als drei Monaten rechtswidrig ist. Dauer und Ursache der Verzögerung, die Mitwirkung der betroffenen Person und die Umstände des Einzelfalls müssen gemeinsam betrachtet werden.

Worauf Betroffene jetzt achten sollten

Nach Ablauf der von der eigenen Wohngeldstelle genannten Bearbeitungszeit ist eine schriftliche Sachstandsanfrage sinnvoll. Sie sollte das Antragsdatum, ein vorhandenes Aktenzeichen, bereits eingereichte Nachweise und eine bestehende finanzielle Dringlichkeit nennen.

Bleibt eine Entscheidung aus, kommen eine vorläufige Zahlung und nach mehr als drei Monaten eine Untätigkeitsklage in Betracht. Vor einer Klage sollte geprüft werden, ob alle angeforderten Unterlagen vorliegen und ob die Behörde einen nachvollziehbaren Grund für die Verzögerung genannt hat.

Weitere Einzelheiten erklärt unser Beitrag zur Untätigkeitsklage beim Wohngeld.

Telefonische Nachfragen lassen sich später nur schwer belegen. Eingangsbestätigungen, Upload-Quittungen, Nachforderungen und Antworten sollten daher gemeinsam aufbewahrt werden.

Fragen und Antworten zu langen Wohngeld-Bearbeitungszeiten Gibt es eine feste Frist für die Bearbeitung eines Wohngeldantrags?

Nein. Das Wohngeldgesetz schreibt keine bestimmte Zahl von Wochen vor. Nach drei Monaten kann unter den Voraussetzungen des Paragrafen 75 Verwaltungsgerichtsordnung eine Untätigkeitsklage zulässig sein.

Gehen Monate verloren, wenn der Bescheid spät kommt?

Im Regelfall nicht. Besteht ein Anspruch, beginnt der Bewilligungszeitraum grundsätzlich mit dem ersten Tag des Monats, in dem der Antrag gestellt wurde.

Muss die Wohngeldstelle nach drei Monaten automatisch zahlen?

Nein. Die Dreimonatsfrist betrifft die mögliche Untätigkeitsklage und ist keine automatische Zahlungsfrist.

Kann während der Bearbeitung bereits Wohngeld gezahlt werden?

Eine vorläufige Zahlung nach Paragraf 26a Wohngeldgesetz ist möglich, wenn die Prüfung länger dauert und ein Anspruch hinreichend wahrscheinlich ist. Sie muss ausdrücklich beantragt werden und steht unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung.

Kann vorläufig gezahltes Wohngeld zurückgefordert werden?

Ja. Ergibt die endgültige Berechnung einen niedrigeren Wohngeldbetrag, muss die Überzahlung grundsätzlich erstattet werden.

Rechtfertigt Überlastung jede lange Bearbeitungszeit?

Nein. Das Verwaltungsgericht Arnsberg hielt eine mehr als sechsmonatige Verzögerung im entschiedenen Fall trotz erheblicher Überlastung nicht mehr für gerechtfertigt. Andere Fälle müssen jedoch anhand ihrer konkreten Umstände geprüft werden.

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EM-Rente vor großer Reform: Voll arbeiten soll künftig zwölf Monate möglich sein

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente sollen künftig ein ganzes Jahr ausprobieren können, ob sie wieder dauerhaft arbeiten können. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bislang regelmäßig sechsmonatigen Erprobungszeitraum auf zwölf Monate zu verlängern.

Während dieses geschützten Arbeitsversuchs soll der bisherige Rentenanspruch bestehen bleiben. Erst wenn die Beschäftigung über den Erprobungszeitraum hinaus fortgesetzt wird, prüft die Deutsche Rentenversicherung, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen für die bisherige EM-Rente noch vorliegen.

Die Empfehlung könnte vielen Betroffenen mehr Sicherheit geben, weil sich die Belastbarkeit nach einer langen Erkrankung nicht immer innerhalb eines halben Jahres zuverlässig beurteilen lässt. Beschlossen ist die Verlängerung allerdings noch nicht.

Alterssicherungskommission empfiehlt zwölf Monate Arbeitserprobung

Die Alterssicherungskommission hat ihre Vorschläge zur Rentenreform im Juni 2026 vorgelegt. Darin fordert sie, den Wiedereingliederungsversuch für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente attraktiver auszugestalten.

Der Erprobungszeitraum soll nach dem Vorschlag von derzeit sechs Monaten auf ein Jahr steigen. Die Kommission verspricht sich davon eine nachhaltigere Rückkehr in den Arbeitsmarkt und weniger Angst vor einem gescheiterten Arbeitsversuch.

Die Bundesregierung hat angekündigt, das Reformpaket zügig umsetzen zu wollen. Trotzdem muss zunächst ein Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen werden, bevor EM-Rentner einen Anspruch auf einen zwölfmonatigen Schutzzeitraum erhalten.

Bis dahin gilt weiterhin Paragraf 43 Absatz 7 SGB VI. Danach bleibt der Anspruch auf die gewährte Erwerbsminderungsrente bei einer Arbeitserprobung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten bestehen.

Was mit Probearbeiten bei der EM-Rente gemeint ist

Der Begriff „Probearbeiten“ kann leicht missverstanden werden. Gemeint ist kein unbezahlter Schnuppertag bei einem möglichen Arbeitgeber, sondern eine rentenrechtlich geschützte Arbeitserprobung während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente.

Eine solche Erprobung liegt bei einer vollen Erwerbsminderungsrente grundsätzlich vor, wenn die betroffene Person drei Stunden oder länger täglich arbeitet. Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beginnt der geschützte Versuch, wenn sechs Stunden oder länger am Tag gearbeitet wird.

Die Regelung erfasst sowohl eine neu aufgenommene Beschäftigung als auch eine selbstständige Tätigkeit. Auch eine bereits ausgeübte Arbeit kann zeitlich erweitert werden, um die tatsächliche Belastbarkeit zu testen.

Weitere Reformvorschläge betreffen zugleich die bisherige Drei-Stunden-Grenze bei der Erwerbsminderungsrente. Diese Debatte ist von der geplanten Verlängerung der Arbeitserprobung rechtlich zu unterscheiden.

Aktueller Schutz endet regelmäßig nach sechs Monaten

Nach der derzeitigen Rechtslage dauert eine Arbeitserprobung im Regelfall sechs Monate. Das Wort „regelmäßig“ zeigt, dass der Zeitraum nicht in jedem Fall vollkommen starr sein muss.

Den im Einzelfall anerkannten Zeitraum teilt der zuständige Rentenversicherungsträger verbindlich mit. Betroffene sollten sich deshalb nicht allein auf eine allgemeine Frist verlassen, sondern eine schriftliche Bestätigung einholen.

Ein besonderer Formantrag ist nach den Informationen der Deutschen Rentenversicherung nicht erforderlich. Die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollte trotzdem möglichst vor dem ersten Arbeitstag gemeldet werden.

Mitgeteilt werden sollten die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit, eine kurze Beschreibung der Tätigkeit sowie der voraussichtliche Verdienst. Wie Fehler bei der Mitteilung den Schutz gefährden können, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderungsrente: Drei Fehler können die Schutzfrist wertlos machen“.

Was sich mit einer Jahresfrist ändern würde Regelungsbereich Geltendes Recht im August 2026 Vorschlag der Kommission Dauer Regelmäßig sechs Monate Ein Jahr Rentenanspruch während des Versuchs Bleibt wegen der höheren Arbeitszeit zunächst bestehen Soll für den längeren Zeitraum geschützt bleiben Volle EM-Rente Erprobung ab grundsätzlich drei Arbeitsstunden täglich Zeitliche Schwelle soll durch die Verlängerung nicht automatisch entfallen Teilweise EM-Rente Erprobung ab grundsätzlich sechs Arbeitsstunden täglich Längerer geschützter Versuch vorgesehen Hinzuverdienst Eigenständige Prüfung nach Paragraf 96a SGB VI Keine Abschaffung der Einkommensanrechnung vorgeschlagen Gesetzesstand Paragraf 43 Absatz 7 SGB VI gilt Noch keine in Kraft getretene Änderung

Eine Jahresfrist könnte besonders bei chronischen oder schwankenden Erkrankungen hilfreich sein. Innerhalb von zwölf Monaten ließe sich besser beobachten, ob die Arbeit auch während belastender Phasen, längerer Vertretungszeiten oder gesundheitlicher Rückschläge möglich bleibt.

Auch eine vorsichtige Steigerung der täglichen Arbeitszeit wäre über einen längeren Zeitraum denkbar. Betroffene müssten dann nicht bereits nach wenigen Monaten entscheiden, ob sie die höhere Belastung dauerhaft fortsetzen können.

Die Verlängerung würde jedoch keine Garantie für einen dauerhaften Rentenbezug schaffen. Sie würde lediglich den Zeitraum ausdehnen, in dem die höhere Arbeitszeit nicht sofort als Nachweis einer wiederhergestellten Erwerbsfähigkeit behandelt wird.

Rentenanspruch und Rentenauszahlung sind nicht dasselbe

Die geschützte Arbeitserprobung betrifft zunächst die gesundheitlichen Voraussetzungen des Rentenanspruchs. Sie bedeutet nicht, dass die Erwerbsminderungsrente während des gesamten Versuchs unabhängig vom Einkommen ungekürzt ausgezahlt wird.

Für den Hinzuverdienst gelten weiterhin die Vorgaben des Paragrafen 96a SGB VI. Im Jahr 2026 liegt die Grenze bei einer vollen Erwerbsminderungsrente bei 20.763,75 Euro brutto im Kalenderjahr.

Bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente beträgt die Mindestgrenze 41.527,50 Euro brutto. Aufgrund des früheren Einkommens kann die persönliche Grenze höher ausfallen.

Wird die anwendbare Grenze überschritten, kann die Rentenzahlung gekürzt werden. Ausführliche Informationen enthält der Beitrag über die Hinzuverdienstgrenzen bei der Erwerbsminderungsrente 2026.

Eine zwölfmonatige Arbeitserprobung könnte sich über zwei Kalenderjahre erstrecken. Da die Hinzuverdienstgrenzen jährlich angepasst werden, müssten Betroffene dann möglicherweise zwei unterschiedliche Jahreswerte beachten.

Erfolgreiche Rückkehr führt zu einer neuen Prüfung

Die Deutsche Rentenversicherung betrachtet die Arbeitserprobung grundsätzlich als erfolgreich, wenn die Tätigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus im gleichen Umfang fortgesetzt wird. Anschließend wird geprüft, ob die bisherige Erwerbsminderung weiterhin besteht.

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente erhält und dauerhaft mindestens drei Stunden täglich arbeiten kann, könnte künftig nur noch als teilweise erwerbsgemindert gelten. Ist eine Tätigkeit von mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes möglich, kann die EM-Rente vollständig entfallen.

Eine Änderung oder Aufhebung erfolgt grundsätzlich für die Zukunft. Die während der anerkannten Arbeitserprobung gezahlte Rente muss nicht allein deshalb zurückgezahlt werden, weil sich der Arbeitsversuch später als erfolgreich erweist.

Anders sieht es aus, wenn Einkommen nicht oder verspätet gemeldet wurde und dadurch eine zu hohe Rente ausgezahlt worden ist. Solche einkommensbedingten Überzahlungen kann die Rentenversicherung auch nachträglich zurückfordern.

Was bei einem gescheiterten Arbeitsversuch gilt

Muss die Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen beendet oder wieder reduziert werden, führt das nicht automatisch zum Verlust der Erwerbsminderungsrente. Gerade vor diesem Risiko soll die gesetzliche Schutzregel bewahren.

Der Abbruch sollte dem Rentenversicherungsträger umgehend schriftlich mitgeteilt werden. Hilfreich sind ärztliche Unterlagen, dokumentierte Arbeitsunfähigkeitszeiten und eine Bestätigung des Arbeitgebers über die tatsächlich geleisteten Stunden.

Auch erforderliche Zusatzpausen, eine verringerte Arbeitsmenge oder besondere Unterstützung am Arbeitsplatz sollten festgehalten werden. Die bloße Anwesenheit im Betrieb belegt nicht zwingend, dass eine Tätigkeit dauerhaft ohne gesundheitliche Überforderung ausgeübt werden kann.

Wer die Rentenversicherung nicht über das Ende oder die Verringerung der Tätigkeit informiert, riskiert eine falsche Bewertung. Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann der Träger sonst davon ausgehen, dass die Arbeit unverändert fortgesetzt wird.

Bereits begonnene Arbeitsversuche sind besonders heikel

EM-Rentner können sich derzeit noch nicht auf eine Schutzdauer von zwölf Monaten berufen. Wer jetzt eine Arbeitserprobung beginnt, muss zunächst von der geltenden Frist von regelmäßig sechs Monaten ausgehen.

Ob eine spätere Gesetzesänderung auch auf bereits laufende Arbeitsversuche angewendet wird, hängt von den noch unbekannten Übergangsvorschriften ab. Eine automatische Verlängerung darf deshalb nicht vorausgesetzt werden.

Vor Beginn sollte geklärt werden, welchen Zeitraum der Rentenversicherungsträger anerkennt und wann eine erneute Prüfung vorgesehen ist. Änderungen bei Arbeitszeit, Verdienst oder Gesundheitszustand sollten während des gesamten Versuchs nachvollziehbar übermittelt werden.

Einen breiteren Überblick über weitere Entwicklungen bietet der Beitrag „Erwerbsminderungsrente im Juli 2026: Sechs wichtige Neuerungen“.

Die Reform nimmt Betroffenen einen Teil des Risikos

Die geplante Verlängerung würde das finanzielle Risiko eines Wiedereinstiegs nicht vollständig beseitigen. Sie könnte aber verhindern, dass eine nur vorübergehend höhere Belastbarkeit zu früh als dauerhafte gesundheitliche Verbesserung bewertet wird.

Für Menschen mit psychischen Erkrankungen, Schmerzstörungen, neurologischen Leiden oder schwankenden chronischen Beschwerden kann ein Jahr aussagekräftiger sein als ein halbes Jahr. Zugleich erhalten Arbeitgeber mehr Zeit, Arbeitsaufgaben und Arbeitszeiten schrittweise anzupassen.

Der Vorschlag ändert jedoch nichts daran, dass Einkommen und tatsächliche Arbeitsleistung getrennt betrachtet werden. Ein Verdienst unterhalb der Hinzuverdienstgrenze schützt nicht automatisch vor einer späteren Überprüfung des gesundheitlichen Leistungsvermögens.

Umgekehrt führt eine Arbeitszeit oberhalb der bisherigen Grenze während des anerkannten Versuchs nicht sofort zum Verlust des Rentenanspruchs. Genau dieser zeitlich begrenzte Schutz soll nach dem Reformvorschlag von sechs auf zwölf Monate ausgedehnt werden.

Praxisbeispiel: Zwölf Monate geben mehr Sicherheit

Sabine ist 52 Jahre alt und bezieht wegen einer psychischen Erkrankung eine volle Erwerbsminderungsrente. Sie möchte künftig vier Stunden täglich und insgesamt 20 Stunden pro Woche in einer Verwaltung arbeiten.

Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 1.600 Euro. Bei einer Beschäftigung über ein volles Kalenderjahr wären das 19.200 Euro und damit weniger als die Hinzuverdienstgrenze für eine volle EM-Rente im Jahr 2026.

Nach geltendem Recht dauert ihre geschützte Arbeitserprobung regelmäßig sechs Monate. Arbeitet Sabine anschließend unverändert weiter, prüft die Rentenversicherung, ob die Voraussetzungen für die volle Erwerbsminderungsrente noch vorliegen.

Nach dem Reformvorschlag könnte sie ihre Belastbarkeit zwölf Monate lang testen. Müsste sie den Versuch im neunten Monat wegen einer erneuten schweren Krankheitsphase abbrechen, wäre dieser Zeitpunkt noch vom verlängerten Erprobungszeitraum erfasst.

Sabine meldet Arbeitszeit, Tätigkeit und Verdienst vorab und lässt sich den anerkannten Zeitraum schriftlich bestätigen. Zusätzlich dokumentiert sie Fehlzeiten, Beschwerden und notwendige Entlastungen am Arbeitsplatz.

Häufige Fragen und Antworten zur geplanten Arbeitserprobung Ist das zwölfmonatige Probearbeiten bereits beschlossen?

Nein. Die Verlängerung auf ein Jahr ist bislang eine Empfehlung der Alterssicherungskommission. Bis zu einer gesetzlichen Änderung gilt weiterhin eine Arbeitserprobung von regelmäßig sechs Monaten.

Bleibt die volle EM-Rente während der Arbeitserprobung bestehen?

Der Rentenanspruch bleibt während des anerkannten Erprobungszeitraums trotz Überschreitung des bisherigen zeitlichen Leistungsvermögens bestehen. Die tatsächliche Auszahlung kann jedoch durch einen hohen Hinzuverdienst sinken.

Muss die Arbeitserprobung förmlich beantragt werden?

Ein besonderer Formantrag ist nach den Angaben der Deutschen Rentenversicherung nicht erforderlich. Die Beschäftigung sollte dennoch frühzeitig mit Arbeitszeit, Tätigkeitsbeschreibung und erwartetem Verdienst schriftlich gemeldet werden.

Was passiert nach einer erfolgreichen Arbeitserprobung?

Wird die Tätigkeit über den festgelegten Zeitraum hinaus fortgesetzt, prüft die Rentenversicherung den Rentenanspruch. Die volle EM-Rente kann in eine teilweise EM-Rente umgewandelt werden oder für die Zukunft vollständig entfallen.

Muss die während des Versuchs gezahlte Rente zurückgezahlt werden?

Allein wegen einer erfolgreichen Arbeitserprobung wird die bis dahin gezahlte Rente grundsätzlich nicht zurückgefordert. Rückforderungen bleiben aber möglich, wenn Hinzuverdienst nicht richtig gemeldet wurde und deshalb eine Überzahlung entstanden ist.

Gilt die Jahresfrist auch für einen Arbeitsversuch, der jetzt beginnt?

Darauf sollten sich Betroffene derzeit nicht verlassen. Solange das Gesetz nicht geändert ist, gilt die bisherige Regelung; ob später Übergangsvorschriften für bereits laufende Arbeitsversuche geschaffen werden, ist noch offen.

Der Beitrag EM-Rente vor großer Reform: Voll arbeiten soll künftig zwölf Monate möglich sein erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Klima, Energie und das kulturelle Betriebssystem

Warum viele Energiewende-Gläubige nicht verstehen, daß sie widerlegt und trotzdem abgezockt wurden von Edgar L. Gärtner

Wer wie wir bei EIKE versucht, dem breiten Publikum zu erklären, warum „Klimaschutz“ und „Energiewende“ nur Unheil bringen können, hat wohl schon die Erfahrung gemacht, dass selbst einfachste, lediglich auf der Arithmetik beruhende Sach-Argumente nicht ziehen. Ich vermute, dass hinter diesem Unverständnis unterschiedliche, wenn nicht gegensätzliche kulturelle Codes stehen. Der Begriff „Kultur“ steht meines Erachtens nicht für Luxus oder, wie Karl Marx es sah, für einen geistigen Überbau über der materiellen wirtschaftlichen Realität, sondern für die Logik, das Betriebssystem einer Gemeinschaft, die dem täglichen Zusammenleben von Menschen zugrunde liegen. 

Zwar gibt es in der Umgangssprache verschiedene Begriffe von Kultur. Die einen halten für Kultur alles, das es in ihren Augen verdient, durch Steuergelder subventioniert zu werden. Manche sehen in CSD-Paraden oder im Auftreten von Drag Queens in Kinder-Tagesstätten ein Kulturelles Event. Andere betonen ihre kulturelle Exklusivität und halten die Volkskultur wie den so genannten gesunden Menschenverstand für ein Kennzeichen des rechten Populismus. Wieder andere erinnern an die Herkunft des Kulturbegriffs aus der Agrikultur und sind damit schon etwas näher am Kulturverständnis, das ich meinen Überlegungen zugrunde lege.

Kultur als Betriebssystem

Ich selbst sehe in der Kultur nicht, wie Karl Marx und Friedrich Engels behaupteten, einen geistigen, wenn nicht luftigen Überbau, der die materiellen Produktionsverhältnisse spiegelt, sondern im Gegenteil das Betriebssystem einer menschlichen Gemeinschaft, dessen Codes darüber entscheiden, was, wie und wo produziert und gehandelt oder ob wann gegen wen Krieg geführt wird. Wie der posthum als „rechts“ verunglimpfte bekannte deutsche Geschichtsphilosoph Oswald Spengler sehe ich die Weltgeschichte weder als Geschichte von Klassenkämpfen noch als Abfolge von Produktionsweisen und Produktionsverhältnissen noch als linearen Fortschritt von düsteren mythologischen Anfängen hin zur aufgeklärten Moderne, sondern als vergleichende Morphologie von Kulturen analog zur biologischen Morphologie. Die Kulturentwicklung hat m.E. Vorrang vor der politischen und ökonomischen Entwicklung. Gerade Deutschland bestand als kulturelle Entität schon etliche Jahrhunderte vor der politischen Reichsgründung durch Bismarck. (Etwas anders verlief die Entwicklung in Frankreich.) Spengler sah in der Weltgeschichte seit dem Altertum die zeitversetzte Parallelentwicklung von acht verschiedenen herrschenden Hochkulturen von der Geburt zu ihrer Blüte und danach über einen imperialistischen Endzustand (vergleichbar mit der Zivilisation des Imperium Romanum unter Kaiser Augustus) zu ihrem langsamen Abstieg in Richtung auf eine „Fellachen-Unkultur“.

Es geht mir hier nicht um die Übernahme von Spenglers Schema in Einzelnen, insbesondere nicht um seine negative Einschätzung von Judentum und Christentum, denn ich bleibe skeptisch gegenüber Spenglers Versuch, die Geschichte vorauszubestimmen. Allerdings übernehme ich die inzwischen empirisch gestützte Behauptung Spenglers, zwischen verschiedenen Kulturen könne es keinen echten Dialog, keine gegenseitige Befruchtung geben. Zwar räumte Spengler ein, zwischen fremden Kulturen könne es durchaus wirtschaftlichen Handel sowie diplomatische und künstlerische Beziehungen geben, aber ein wirklicher seelischer Austausch sei nicht möglich. Bildende Künstler, Musiker und Dramatiker wie Goethe könnten sich zwar von der Antike, dem Buddhismus oder dem Islam inspirieren lassen, aber das bedeute nicht, dass sie unter gleichen Formeln, Mustern und Worten auch dasselbe verstehen.

Es gibt allerdings auf der Welt nicht nur Hochkulturen, deren Entwicklungsmuster Spengler verglich, sondern bis in die jüngste Zeit auch noch archaische Stammeskulturen. Solche Kulturen waren vor der Entstehung der ersten Hochkulturen vor einigen Tausend Jahren über hunderttausend Jahre der Normalzustand des menschlichen Zusammenlebens. Stämme funktionieren nach einer eigenen Logik, wonach der Zusammenhalt und Fortbestand eines Clans oder Stammes wichtiger sind als die Wahrheit. Wie Stämme funktionieren, wissen wir von isoliert lebenden Stämmen in Papua-Neuguinea und Amazonien, die es geschafft haben, bis in die jüngste Zeit fortzubestehen. Auffällig ist die durchschnittlich kurze Lebensspanne und der hohe Prozentsatz von Stammesmitgliedern, die eines gewaltsamen Todes sterben. Der von „Aufklärern“ des 18. Jahrhunderts in die Welt gesetzte Mythos vom „edlen Wilden“ entspricht höchstens ausnahmsweise der Wirklichkeit.

Auch in scheinbar aufgeklärten modernen Gesellschaften halten sich Reste des Stammesdenkens und es besteht die Gefahr, dass wichtige Gruppen, wenn nicht die Mehrheit der Bevölkerung in die tribalistische Mentalität abgleiten. Das beobachten wir heute m.E. bei der rasanten Verbreitung verschiedener Formen der Woke-Ideologie, darin an vorderster Stelle der Glaube an die nahende vom Menschen verursachte Klimakatastrophe. M.E. zu Recht bezeichnete jemand die hinter der Errichtung der „Brandmauer“ gegen demokratische Vertreter von Alternativen stehende Mentalität als „Empörungs-Tribalismus“. Menschen glauben halt, solange ihnen das keine körperlichen Schmerzen verursacht, was sie glauben wollen.

Der Sonderweg des Westens

Das deutet an, dass es nicht leicht sein wird, die geistige Brandmauer gegenüber vernünftigen Alternativen zu überwinden. Die Europäer brauchten etliche Jahrhunderte, um von Familien-, Clan- und Stammesbanden abstrahieren zu lernen. Ausschlaggebend dafür war neben der Verbreitung der biblischen 10 Gebote und dem dahinter stehenden realistischen Menschenbild die Übernahme der Philosophien von Platon und Aristoteles sowie der Grundsätze des römischen Rechts im so genannten Mittelalter. Ich folge dabei der umfangreichen, über 900-seitigen Darstellung des heute u.a. an der Havard-University lehrenden Kultur-Anthropologen Joseph Henrich in seinem Buch „Die seltsamsten Menschen der Welt. Wie der Westen sonderbar und reich wurde“ (2020 bzw. 2026) über die Begründung des Reichtums der westlichen Welt in der ungewöhnlich „schrägen“ Psyche ihrer Bürger, die sich in „Verdrahtung“ und Chemie ihrer Hirne manifestiert. Das gilt vor allem für die vom Protestantismus geförderte Alphabetisierung, die nachweislich zur Verschiebung von Hirnzentren führt. Auch der römische Katholizismus hinterlässt in den Hirnen der Gläubigen bleibende Spuren. Das gilt vor allem für die Monogamie und das Verbot der Verwandtenehe.

Schon auf hirnphysiologischer Ebene wird die westliche Kultur, wie alle Kulturen, also von der Religion determiniert. Zwar kann eine Kultur überkommene Glaubenssysteme bereichern oder im Gegenteil pervertieren. Aber es gibt umgekehrt kein historisches Beispiel für die Geburt einer Religion aus einer entwickelten Kultur. Es ist immer die Religion, die einer Kultur vorausgeht. Religiosität und andere Formen der Transzendenz und nicht der intelligente Werkzeuggebrauch machen den eigentlichen Unterschied zwischen Mensch und Tier aus.

Ich bin freilich nicht der erste, der das extrakorporale Organ Kultur mit einem Computer-Betriebssystem wie MsWindows, MacOS oder Linux vergleicht. Wichtig erscheint es mir, kulturelle Codes auf dieser Ebene zu verorten. Denn damit wird deutlich, dass man sie nicht wie ein Programm oder eine App einfach auswechseln kann. Vor allem kann man auf einem Rechner nicht mit mehreren Betriebssystemen gleichzeitig arbeiten. Darauf läuft aber im übertragenen Sinn die Idee der multikulturellen Gesellschaft hinaus. Es kann eben im selben Raum keine Koexistenz zwischen gegensätzlichen Kulturen geben. Dabei stört in diesem Zusammenhang m.E. weniger die Tatsache, dass Christen und Muslime verschiedene Götter anbeten, sondern dass sie ein unvereinbares Verhältnis zum Tribalismus verkörpern. Es geht mir jetzt allerdings nicht darum, meine Leser zum biblischen Glauben zu bekehren. Wir sollten uns aber zumindest bewusst sein, dass die bis vor Kurzem so erfolgreiche westliche Kultur im Judentum und im Christentum wurzelt. Nur hier gibt es die Vorstellung, dass Gott die Welt als vernünftig geordnetes Ganzes geschaffen hat und dass die Menschen mithilfe von Beobachtung und Experiment sowie mit logischen Schlüssen in der Lage sind, diese Ordnung zumindest teilweise zu verstehen, auch wenn ihnen, so der maßgebliche mittelalterliche Kirchenlehrer Thomas von Aquin, das Verständnis des komplexen Ganzen verwehrt bleibt. Wir können, so der „Aufklärer“ Immanuel Kant, nicht das „Ding an sich“ erkennen, sondern nach Überzeugung des liberalen Ökonomie-Nobelpreisträgers Friedrich August von Hayek nur Muster von Entwicklungen in Natur und Gesellschaft vergleichen.

Demut als Markenzeichen christlicher Kultur

Aus dieser Erkenntnis folgt die Haltung der Ehrfurcht und Demut gegenüber Dingen und Verhältnissen, die größer sind als wir Menschen. Die Demut ist das Markenzeichen einer christlichen Kultur – auch bei Leuten, die zwar von einer christlichen Kultur geprägt sind, aber nie oder nur gelegentlich an Gottesdiensten und anderen frommen Kulthandlungen teilnehmen. Ich denke da an den französischen Literatur-Nobelpreisträger Albert Camus, der katholisch getauft und gefirmt wurde, sich aber später als Atheist bezeichnete. (Sein äußerst bescheidenes Grab auf dem Friedhof von Lourmarin im südfranzösischen Département Vaucluse bezeugt die demütige Haltung des Autors, die man auch in seinen Werken findet.) Fehlt diese Demut, kommt es zu verschiedenen Formen der Überheblichkeit und Wissensanmaßung wie der Überzeugung, das Klima durch die CO2-Reduktion mithilfe der „Energiewende“ steuern zu können oder der Illusion, unvereinbare kulturelle Betriebssysteme durch die unkontrollierte Masseneinwanderung kulturfremder Männer im wehrfähigen Alter vermischen und das euphorisch als „bunt“ feiern zu können. Der von der UNO eingesetzte „Weltklimarat“ IPCC bekam unverhüllt die Aufgabe, den wissenschaftlichen Diskurs über die Ursachen des Klimawandels durch die Verbreitung der „Treibhauslüge“ gleichzuschalten und die im Weltmaßstab ökonomisch erfolgreichste Kultur dafür verantwortlich zu machen, wie EIKE-Vizepräsident Dipl.- Ing. Michael Limburg in seinem neuen Buch und in seinem Beitrag zur 17. IKEK in Halle nachweist. Leider ist zu befürchten, dass er damit nur in der Kirche der „Klimaskeptiker“ predigt, weil selbst kritische Zeitgenossen das Dogma von der Klimaschädlichkeit des CO2 unhinterfragt akzeptieren und sich lediglich für effizientere Wege zu dessen Reduktion einsetzen.

Diese geistige Gleichschaltung ist ein Erbe des archaischen Tribalismus. Über viele Jahrtausende sicherten Stämme ihren Fortbestand durch die Opferung von Sündenböcken. In diese Rolle wurden in der Regel aus der Masse herausragende Individuen gedrängt. Der bis zu seinem Tode vor über einem Jahrzehnt an der renommierten kalifornischen Stanford University lehrende französische Anthropologe René Girard (den Henrich als Protestant nicht einmal zitiert!) hat dem Sündenbock-Mechanismus dicke Bücher gewidmet. Aktuell studieren kann man diesen Mechanismus in der tendenziell gewaltsamen Auseinandersetzung der (tribalistischen) Woke-Bewegung mit US-Präsident Donald Trump, der spontan zum Sündenbock auserkoren wurde. Wer könnte eine solche dem Gesetz wachsender Entropie folgende Bewegung besänftigen? Aus der europäischen Geschichte wissen wir: Die wegen ihrer Aggressivität gefürchteten Wikinger wurden erst friedlich, als ihr König Harald Blaubart sich um die erste Jahrtausendwende taufen ließ. Ohne den überragenden Einfluss des Christentums (in Verbindung mit der aristotelischen Logik und dem römischen Recht) ist der schwierige Prozess der Überwindung des Tribalismus durch die „seltsame“, d.h. weltweit einmalige europäische und amerikanische Kultur, den Henrich plastisch beschreibt, in der Tat nicht erklärbar. Weil die Herausbildung der neuen Kultur aber in jeder Hinsicht künstlich ist, kommt es leicht zu Rückfällen in die Stammeskultur.

Das Unheil beginnt mit der Französischen Revolution

Die jüngeren Rückfälle in die tribalistische Mentalität gehen alle auf die Französische Revolution zurück. Die jakobinische Gleichschaltung ist eine Form des tribalistischen Sündenbock-Mechanismus: Der fromme, gebildete und durchaus human und anständig gesonnene König Ludwig XVI. starb unter dem Jubel der Menge unter dem Fallbeil der Guillotine. Er wurde wie seine Ehefrau Marie-Antoinette und viele andere als Sündenbock geopfert, um Frankreich (vermeintlich) aus der Krise zu führen. Der ihm und seinen Getreuen u.a. zur Last gelegte Staatsbankrott mit galoppierender Inflation und Hungersnot ging indes nicht auf seine angebliche Bösartigkeit zurück, sondern war Folge wetterbedingter Missernten und der massiven finanziellen Unterstützung der demokratischen Revolution in Amerika durch die französische Krone. Selbst nach Ansicht des Atheisten Albert Camus steht Frankreich seither unter einem Fluch. Das Unheil droht aber wohl auch all jenen, die die blutigen Ausschreitungen der Französischen Revolution als Beginn der Moderne feiern. Das sind, nach diversen Umfragen, über 90 Prozent der Europäer. So erklärt sich m.E. die Leichtigkeit, mit der Europäer in die tribalistische Logik zurückfallen. Die „Große“ Französische Revolution erscheint heute nicht von ungefähr als eine Art Generalprobe für die kommunistische Oktoberrevolution in Russland und die Machtergreifung des Nazismus in Deutschland.

Nordamerika, insbesondere die USA hat demgegenüber den Rückfall in den Tribalismus, von Ausnahmen abgesehen, über längere Zeit vermeiden können. (Allerdings mit dem hässlichen Nebeneffekt, dass die europäischen Kolonisatoren mit der in Stämmen organisierten indianischen Urbevölkerung wenig anzufangen wßten.) Heute wird der in Amerika herrschende antitribalistische Konsens durch die inzwischen zunächst unter Intellektuellen aufgekommene Woke-Bewegung bedroht. Diese Bewegung beruft sich nicht zufällig auf antichristliche europäische Philosophen wie Michel Foucault. Die Jünger der Woke-Bewegung haben sich offenbar mit der Wahl ihres Feindbildes nicht geirrt, als sie die Devise „No King!“ zu ihrem Markenzeichen machten. Vielleicht ungewollt weisen sie damit darauf hin, dass die Vermessenheit ihrer politischen Forderungen, die die Gesundheit von Menschen und Natur dem angeblichen Klimaschutz unterordnen, in einem Königsmord wurzelt. Die Rolle der Guillotine übernehmen bei ihnen die berufliche Kaltstellung und soziale Ausgrenzung von Kritikern, die der Wahrheit verpflichtet sind. Sicher wird es nicht möglich sein, die Uhr bis vor die Französische Revolution zurückzudrehen, um zu einer vernünftigeren Politik zurückzukehren. Es wird aber nach diesem Überblick verständlich, warum libertäre Kritiker der postmodernen Energie- und Migrationspolitik wie Hans-Herrmann Hoppe mit Formen der Monarchie sympathisieren. Denn es erscheint wenig wahrscheinlich, den Irrweg der „Klimapolitik“ auf rein parlamentarischem Weg verlassen zu können.

Kurz: Wer die Energiewende allein als technisches oder ökonomisches Problem begreift, unterschätzt ihre geistige Dimension. Sie ist vielmehr Ausdruck eines kulturellen Betriebssystems, das sich von Realismus, Maß und Demut entfernt hat und stattdessen in moralischer Selbstgerechtigkeit nach Sündenböcken sucht. Eine Rückkehr zu Vernunft in der Klima- und Energiepolitik setzt daher mehr voraus als bessere Zahlen oder neue Gutachten: Sie verlangt die Wiedergewinnung jener geistigen Haltung, die den Westen einst stark machte — die Einsicht in die Grenzen menschlicher Erkenntnis und Macht. Ohne diese Demut wird die Politik weiter versuchen, das Klima zu steuern, während sie die Grundlagen der eigenen Kultur zerstört.

Der Beitrag Klima, Energie und das kulturelle Betriebssystem erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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