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Bürgergeld: Jobcenter muss für behindertengerechte Wohnung zahlen – auch wenn sie teurer ist

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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat entschieden, dass Jobcenter im Einzelfall auch solche Unterkunftskosten übernehmen müssen, die über den üblichen Angemessenheitsgrenzen liegen, wenn besondere behinderungsbedingte Bedarfe vorliegen.

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Bürgergeld-Empfängerinnen und -Empfängern und betont, dass starre Mietobergrenzen nicht losgelöst von der konkreten Lebenslage angewendet werden dürfen.

Um was es genau ging

Geklagt hatte eine alleinerziehende Mutter mit fünf Kindern. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Familie lebt derzeit in einer 83-Quadratmeter-Wohnung mit vier Zimmern im ersten Stock eines Mehrfamilienhauses ohne Aufzug.

Der Zugang zur Wohnung ist für den Sohn nur mit erheblichen Hürden möglich, weil er die Treppen nicht selbst bewältigen kann und regelmäßig getragen werden muss. Die Teilnahme am sozialen Leben, Arztbesuche, Schule und alltägliche Erledigungen sind dadurch massiv erschwert.

Nach längerer Suche fand die Mutter eine behindertengerechte Wohnung, die den Bedürfnissen des Sohnes Rechnung trägt. Für diese Wohnung beantragte sie beim Jobcenter die Übernahme der Kosten.

Das Amt lehnte ab und verwies auf die für die Bedarfsgemeinschaft maßgebliche Mietobergrenze. Die „Kosten der Unterkunft“ (KdU) seien mit 1.353 Euro kalt gedeckelt, die neue Wohnung koste jedoch 1.425,60 Euro kalt und sei daher „unangemessen“ teuer.

Die Argumente des Jobcenters

Neben der formalen Bezugnahme auf die Mietobergrenze verwies das Jobcenter auf die vermeintliche Verfügbarkeit geeigneter Alternativwohnungen. Die Klägerin habe früher bereits zwei Wohnungen benannt, die im Rahmen der Vorgaben gelegen hätten.

Dass diese Wohnungen letztlich nicht angemietet wurden, wertete die Behörde als selbstverschuldete Unterlassung. Die Mutter hielt dem entgegen, eine der Wohnungen sei inzwischen vergeben gewesen, die andere mit lediglich drei Zimmern für eine sechsköpfige Familie objektiv ungeeignet und allenfalls eine Notlösung.

Die Entscheidung des LSG

Das LSG gab der Mutter Recht und verpflichtete das Jobcenter, die Miet- und Unterkunftskosten für die behindertengerechte Wohnung zu übernehmen. Nach Auffassung des Gerichts kann eine Miete trotz Überschreitung der kommunalen Richtwerte angemessen sein, wenn die individuelle Bedarfslage dies erfordert. Maßgeblich ist nicht allein die Zahl auf dem Papier, sondern die konkrete Lebenssituation der Leistungsberechtigten.

Das Gericht stellte heraus, dass der angespannten Wohnungsmarktsituation und den erschwerten Vermittlungschancen behinderter Menschen besonderes Gewicht zukommt. Hinzu tritt die Größe des Haushalts, der sich aus einer alleinerziehenden Mutter und fünf Kindern zusammensetzt.

Unter diesen Umständen sei die Suche nach geeignetem und bezahlbarem Wohnraum ohnehin stark eingeschränkt. Entscheidend war zudem, dass die aktuelle Wohnsituation den Sohn faktisch vom öffentlichen Leben abschneidet, weil die Wohnung ohne Aufzug im ersten Stock liegt.

Die nur moderate Überschreitung der Verwaltungsvorgaben bestärkte die gerichtliche Bewertung, dass die neue Miete insgesamt als angemessen zu werten ist.

Rechtlicher Hintergrund: Angemessenheit nach § 22 SGB II

Nach § 22 SGB II übernehmen Jobcenter die „angemessenen“ Kosten für Unterkunft und Heizung. Was als angemessen gilt, legen Kommunen und Landkreise über Richtwerte fest, die sich an Mietspiegeln, Vergleichsräumen und Markterhebungen orientieren.

Diese Werte sind jedoch keine starren Obergrenzen, sondern bedürfen einer Prüfung im Einzelfall. Gerichte verlangen, dass die Besonderheiten einer Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt werden, insbesondere wenn behinderungsbedingte Erfordernisse vorliegen, die nur in barrierefreiem oder barrierearmem Wohnraum angemessen erfüllt werden können.

Die Angemessenheitsprüfung umfasst daher mehr als nur Quadratmeter und Kaltmiete. Sie bezieht die Verfügbarkeit geeigneter Wohnungen, die Dringlichkeit eines Umzugs, die tatsächlichen Teilhabebarrieren sowie familiäre Konstellationen ein. Überschreitungen der Richtwerte können zulässig sein, wenn anderenfalls eine unzumutbare Härte eintreten würde oder die behinderungsbedingte Bedarfslage anders nicht gedeckt werden kann.

Bedeutung für die Praxis

Das Urteil zeigt, dass Leistungsberechtigte mit besonderen Bedarfen nicht an pauschalen Mietobergrenzen scheitern dürfen. Behindertengerechte Wohnungen sind rar, oft teurer und in vielen Regionen schnell vergeben.

Wer auf Barrierefreiheit angewiesen ist, kann nicht ohne Weiteres auf standardisierte Alternativen verwiesen werden. Eine nur geringfügige Überschreitung der Richtwerte ist in solchen Konstellationen regelmäßig hinzunehmen, wenn sie die Teilhabe ermöglicht und gravierende Einschränkungen der Lebensführung beseitigt.

Für Jobcenter folgt daraus die Pflicht, Anträge differenziert zu prüfen und nicht schematisch mit Verweis auf Tabellenwerte zu entscheiden.

Die bloße Möglichkeit, dass es irgendwo eine billigere Wohnung geben könnte, genügt nicht. Es kommt darauf an, ob eine tatsächlich verfügbare, den Bedürfnissen entsprechende und für die Bedarfsgemeinschaft passende Wohnung in zumutbarer Zeit beschafft werden kann.

Konsequenzen für Betroffene

Leistungsberechtigte, die aufgrund einer Behinderung auf barrierearmen oder barrierefreien Wohnraum angewiesen sind, sollten ihre besondere Bedarfslage sorgfältig dokumentieren.

Ärztliche Bescheinigungen, Reha- und Pflegegutachten, Nachweise über erfolglose Wohnungssuchen und die Beschreibung konkreter Barrieren in der bisherigen Wohnung sind wichtige Bausteine.

Ebenso hilfreich ist eine nachvollziehbare Begründung, warum bestimmte Alternativangebote nicht in Betracht kommen, etwa wegen unzureichender Zimmerzahl, fehlender Aufzugslösung oder nicht überwindbarer Zugangshindernisse.

Kommt es trotz dieser Darlegung zu einer Ablehnung, lohnt sich eine rechtliche Überprüfung. Besonders bei den KdU zeigt die Praxis, dass die Rechtslage häufig komplexer ist, als es pauschale Bescheide vermuten lassen. Widerspruch und gegebenenfalls Klage bieten die Möglichkeit, die individuelle Situation zu Gehör zu bringen und eine Einzelfallentscheidung herbeizuführen.

Fazit

Das LSG Niedersachsen-Bremen stellt klar: Angemessenheit der Unterkunftskosten ist kein Rechenexempel, sondern erfordert eine sorgfältige Würdigung der individuellen Lebensumstände. Wo eine schwerwiegende Behinderung, eine große Bedarfsgemeinschaft und eine unzumutbare Wohnsituation zusammentreffen, kann eine Miete oberhalb der Richtwerte dennoch angemessen sein.

Für Betroffene bedeutet das gestärkte Rechte und bessere Chancen auf bedarfsgerechten Wohnraum. Für Jobcenter ergibt sich die Pflicht, die Grenzen der Angemessenheit nicht formalistisch, sondern menschen- und teilhabeorientiert auszulegen.

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Was Spiegel-Leser über die Wahlen in Moldawien alles nicht erfahren

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 30. September 2025 - 11:00
Ich berichte in drei Artikeln über die Wahl in Moldawien. Im ersten Artikel habe ich gezeigt, warum die Wahlen offensichtlich dreist manipuliert wurden. Im zweiten Artikel habe ich an die von der pro-westlichen Regierung offen vorbereiteten Manipulationen erinnert und gezeigt, wie diese Vorbereitungen am Wahltag umgesetzt wurden. In diesem dritten Artikel zeige ich, wie wenig […]
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Schwerbehinderung: Alle Gelder die behinderten Menschen zustehen – Tabelle

Lesedauer 8 Minuten

Menschen mit Behinderungen haben in Deutschland keine „eine“ Leistung, die alles abdeckt, sondern ein Geflecht aus Versicherungs-, Fürsorge- und Steuerleistungen.

Wer welche Gelder bekommt, hängt davon ab, wo der Bedarf entsteht: beim Lebensunterhalt, bei Pflege und Assistenz, bei Gesundheit und Mobilität, im Berufsleben oder als Ausgleich für besondere Mehraufwendungen.

Wichtig ist zudem, ob es sich um versicherungsrechtliche Ansprüche (etwa aus Renten-, Pflege- oder Unfallversicherung) oder um bedarfsgeprüfte Leistungen (Sozialhilfe/Grundsicherung, Eingliederungshilfe) handelt. Das System folgt der UN-Behindertenrechtskonvention: Ziel ist gleichberechtigte Teilhabe statt bloßer Versorgung.

Tabelle: Alle Gelder, die behinderten Menschen zustehen Leistung / Geld Was es ist, wer zahlt, wichtige Hinweise Bürgergeld (SGB II) Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts für erwerbsfähige Personen mit Hilfebedarf; inklusive Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfen bei Behinderung/Teilhabemaßnahmen; zuständig: Jobcenter. Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (SGB XII) Lebensunterhalt für dauerhaft voll erwerbsgeminderte oder ältere Menschen; umfasst Regelsatz, Unterkunft, Mehrbedarfe; zuständig: Sozialamt. Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) Sozialhilfe für nicht erwerbsfähige Personen ohne dauerhafte Erwerbsminderung; umfasst Regelsatz, Unterkunft und besondere Bedarfe; zuständig: Sozialamt. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB II) Zusätzliche Geldleistung z. B. bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder bestimmten Situationen; wird prozentual auf den Regelsatz berechnet; zuständig: Jobcenter. Mehrbedarf bei Behinderung (SGB XII) Zusätzliche Mittel bei Teilhabeleistungen oder behinderungsbedingten Mehraufwendungen; Einzelfallprüfung; zuständig: Sozialamt. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) Übernahme angemessener Wohn- und Heizkosten im Rahmen von Bürgergeld oder Sozialhilfe; angemessenheitsabhängig; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Einmalige Bedarfe / Erstausstattungen Geld- oder Sachleistungen für z. B. Wohnungserstausstattung, besondere Bekleidung, Reparaturen von Hilfsmitteln; Träger: Jobcenter/Sozialamt. Hilfsmittel (GKV) Übernahme medizinisch notwendiger Hilfsmittel wie Rollstuhl, Hörgerät, Prothesen, Kommunikationshilfen; Verordnung erforderlich; Kostenträger: Krankenkasse. Heilmittel und häusliche Krankenpflege (GKV) Physio-, Ergo-, Logo­pädie, Podologie sowie Behandlungspflege zu Hause; ärztliche Verordnung nötig; Zuzahlungen mit Befreiungsmöglichkeit. Fahrkosten im Krankheitsfall Übernahme notwendiger Krankenfahrten unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. Dialyse, Chemo, aG/Bl/GdB-abhängig); Antrag bei Krankenkasse. Zuzahlungsbefreiung / Belastungsgrenze Begrenzung der Zuzahlungen zu GKV-Leistungen; für chronisch Kranke niedrigere Belastungsgrenze; Befreiung nach Nachweis der Eigenbelastung. Pflegegeld (SGB XI) Monatliche Geldleistung bei häuslicher Pflege durch Angehörige oder Ehrenamtliche ab Pflegegrad; Auszahlung durch Pflegekasse. Pflegesachleistungen Finanzierung professioneller ambulanter Pflegedienste; direkte Abrechnung mit der Pflegekasse; kombinierbar mit Pflegegeld. Kombinationsleistung Aufteilung zwischen Pflegegeld und Pflegesachleistungen, wenn beides genutzt wird; anteilige Auszahlung je nach Inanspruchnahme. Entlastungsbetrag Monatlicher Betrag für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, Betreuungs- und Entlastungsleistungen; Abrechnung über Pflegekasse. Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Leistungen für Ersatzpflege bei Ausfall der Pflegeperson sowie vorübergehende stationäre Entlastung; flexible Kombinationsmöglichkeiten je Kalenderjahr. Tages- und Nachtpflege Teilstationäre Pflegeangebote zur Entlastung der Angehörigen; zusätzlich zu Pflegegeld/-sachleistung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zuschlag zur Eigenbeteiligung an pflegebedingten Heimkosten abhängig von der Aufenthaltsdauer; Auszahlung über die Pflegekasse direkt an die Einrichtung. Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen Zuschuss für barrierefreie Umbauten wie Bad, Rampen, Türverbreiterungen; je Maßnahme und Person begrenzt; Pflegekasse als Kostenträger. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Monatlicher Zuschuss z. B. für Einmalhandschuhe, Desinfektion, Bettschutzeinlagen; unbürokratische Abrechnung mit der Pflegekasse. Hausnotruf Finanzierungszuschuss der Pflegekasse für Hausnotrufsysteme bei entsprechender Bedarfslage; Antrag über den Anbieter oder direkt bei der Kasse. Wohngruppenzuschlag Monatliche Pauschale für ambulant betreute Pflege-Wohngemeinschaften; zusätzlich Anschubfinanzierung möglich; Kostenträger: Pflegekasse. Pflegeunterstützungsgeld Lohnersatz für kurzfristig berufstätige pflegende Angehörige bei akuter Pflegesituation; Antrag bei der Pflegekasse der gepflegten Person. Eingliederungshilfe – Leistungen zur sozialen Teilhabe Finanzierung von Assistenz im Alltag, Mobilität, Wohnen, Kommunikation, Freizeit; als Sachleistung oder Persönliches Budget; Träger: Sozialamt/Landschaftsverband. Eingliederungshilfe – Teilhabe an Bildung Schul- und Studienassistenz, technische Hilfen, behinderungsbedingte Mehrbedarfe in Kitas, Schulen, Hochschulen; Träger: Eingliederungshilfe. Eingliederungshilfe – Medizinische Rehabilitation Reha-Leistungen, soweit nicht vorrangig durch GKV/DRV zu erbringen; Ziel ist Wiederherstellung und Teilhabe; Träger: Eingliederungshilfe. Persönliches Budget Geldleistung statt Sachleistung zur selbstbestimmten Organisation von Assistenz und Hilfen; umfasst ggf. mehrere Kostenträger; Zielvereinbarung erforderlich. Budget für Arbeit Lohnkostenzuschuss und Anleitung für sozialversicherungspflichtige Beschäftigung außerhalb der WfbM; Träger: Eingliederungshilfe/Integrationsamt. Budget für Ausbildung Finanzierung betrieblicher Berufsausbildung statt Werkstattbildung; umfasst Anleitung und begleitende Hilfen; Träger: Eingliederungshilfe. Werkstattlohn und Arbeitsförderungsgeld (WfbM) Arbeitsentgelt in der Werkstatt plus ergänzendes Arbeitsförderungsgeld; Absicherung durch Grundsicherung möglich; Träger: WfbM/Sozialamt. Arbeitsassistenz Dauerhafte personelle Unterstützung am Arbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen; Finanzierung meist durch Integrationsamt. Technische Arbeitshilfen / Arbeitsplatzanpassung Zuschüsse für Hilfsmittel, Software, Umbauten und ergonomische Anpassungen; Kostenträger je nach Zuständigkeit DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung oder Integrationsamt. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) Umschulungen, Qualifizierungen, Mobilitätshilfen, Vermittlung; Übergangsgeld während Maßnahmen möglich; Träger: DRV, Agentur für Arbeit, Unfallversicherung. Übergangsgeld Einkommensersatz während medizinischer Reha oder LTA-Maßnahmen; Berechnung nach vorherigem Einkommen; Träger: DRV/UV/BA. Eingliederungszuschuss an Arbeitgeber Zuschuss zum Arbeitsentgelt bei Einstellung; soll Minderleistungen ausgleichen und Einarbeitung erleichtern; Träger: Agentur für Arbeit/Jobcenter. Ausbildungsgeld / Assistierte Ausbildung Unterstützungsleistungen während berufsvorbereitender Bildung oder Ausbildung, wenn besondere Hilfen nötig sind; Träger: Agentur für Arbeit. Kraftfahrzeughilfe (Kfz-Hilfe) Zuschuss zum Fahrzeugkauf, zu Umbauten und zur Fahrerlaubnis, wenn für Teilhabe erforderlich; Kostenträger: DRV/BA/UV/Eingliederungshilfe je nach Zuständigkeit. Mobilitätshilfen Übernahme von Fahrkosten zu Arbeit, Ausbildung oder Reha sowie behinderungsbedingter Mobilitätsmehrkosten; Träger abhängig von Zweck und Zuständigkeit. Arbeitslosengeld I nach Nahtlosigkeitsregelung ALG I trotz zweifelhafter Leistungsfähigkeit bis zur EM-Renten-Entscheidung; Träger: Agentur für Arbeit. Erwerbsminderungsrente Teilweise oder volle Rente bei dauerhaft geminderter Erwerbsfähigkeit; Voraussetzungen zu Versicherungszeiten beachten; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Altersrente für schwerbehinderte Menschen Vorzeitige Altersrente bei GdB ≥ 50 und erfüllten Wartezeiten; ggf. Abschläge; Träger: Deutsche Rentenversicherung. Krankengeld Einkommensersatz bei längerer Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Lohnfortzahlung; Träger: gesetzliche Krankenkasse. Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung Verletztenrente, Heilbehandlung, Teilhabeleistungen und Pflege bei Arbeits-/Wegeunfall oder Berufskrankheit; Träger: Berufsgenossenschaft/Unfallkasse. Soziales Entschädigungsrecht (SGB XIV) Monatliche Geld- und Teilhabeleistungen bei Gesundheitsschäden durch schädigende Ereignisse (z. B. Gewalttat); Träger: Versorgungsverwaltung. Blindenhilfe (SGB XII) Leistung zur Deckung blindheitsbedingter Mehraufwendungen abhängig von Einkommen/Vermögen; Träger: Sozialamt. Landesblindengeld Einkommensunabhängige pauschale Landesleistung für blinde Menschen; Höhe und Zuständigkeit je Bundesland. Landesgehörlosengeld (sofern vorhanden) Pauschale Landesleistung für gehörlose Menschen in einigen Bundesländern; Höhe und Anspruchsregeln landesrechtlich. Kindergeld über 25 bei Behinderung Weiterzahlung des Kindergelds, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und Selbstunterhalt nicht möglich ist; Träger: Familienkasse. Wohngeld Miet- oder Lastenzuschuss bei niedrigem Einkommen außerhalb von Bürgergeld/Sozialhilfe; behinderungsbedingte Mehrkosten können sich auswirken; Träger: Wohngeldstelle. BAföG mit Nachteilsausgleichen Studienförderung mit Verlängerungs- und Freibetragsregeln bei Behinderung/chronischer Krankheit; zusätzliche Hilfen über Eingliederungshilfe möglich. Gebärdensprach- und Kommunikationshilfen Kostenübernahme für Dolmetschleistungen in Ausbildung, Arbeit, Behörden- und Arztkontakten; Kostenträger je Kontext: Eingliederungshilfe, Integrationsamt, GKV, Justiz. Reha-Sport und Funktionstraining Übungsangebote zur Stabilisierung von Gesundheit und Teilhabe; Verordnung und Kostenübernahme durch GKV oder Rentenversicherung je nach Anlass. Assistenzhund als Hilfsmittel Kostenübernahme in begründeten Fällen als Hilfsmittel; Prüfung der medizinischen Notwendigkeit; Kostenträger: GKV. Betreutes Wohnen / besondere Wohnform Finanzierung von Assistenz- und Fachleistungen im Wohnen über Eingliederungshilfe; Lebensunterhalt ggf. über Grundsicherung; Träger: Sozialamt. Rundfunkbeitragsbefreiung / Ermäßigung Befreiung bei Bezug bestimmter Sozialleistungen oder ermäßigter Drittelbeitrag mit Merkzeichen RF; Antrag beim Beitragsservice. Kfz-Steuerbefreiung / -Ermäßigung Steuererleichterung je nach Merkzeichen (z. B. aG, H, Bl); bindet die Nutzung auf die schwerbehinderte Person; zuständig: Hauptzollamt. ÖPNV-Freifahrt/Wertmarke Kostenfreie oder ermäßigte Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bei bestimmten Merkzeichen; Wertmarke über Versorgungsamt/Kommunen. Behinderten-Pauschbetrag (Steuer) Pauschaler steuerlicher Abzug je nach GdB; bei Blindheit/Hilflosigkeit erhöhter Betrag; beantragbar in der Einkommensteuererklärung. Fahrtkostenpauschale (Steuer) Jährlicher Pauschbetrag für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen oder Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Fahrtkosten; Nachweisregeln beachten. Pflege-Pauschbetrag (Steuer) Steuerlicher Pauschbetrag für unentgeltlich pflegende Angehörige bei Pflegegrad/Hilflosigkeit; zusätzlich zu sonstigen Aufwendungen möglich. Außergewöhnliche Belastungen / haushaltsnahe Dienstleistungen (Steuer) Abzug tatsächlicher behinderungsbedingter Kosten oder Steuerermäßigung für Assistenz- und Pflegeleistungen im Haushalt; Belege erforderlich. Darlehen bei Pflege-/Familienpflegezeit Zinsloses Bundesdarlehen zur Abfederung von Einkommensverlusten während reduzierter Arbeitszeit in der Pflege naher Angehöriger; Antrag beim Bundesamt für Familie. Landes-/Kommunalförderungen Barrierefreiheit Zuschüsse und Programme der Länder/Kommunen für barrierefreie Umbauten, Wohnraumanpassung und Mobilität; Bedingungen, Budgets und Fristen regional unterschiedlich. Stiftungen und Härtefonds Zusätzliche Zuschüsse für Hilfsmittel, Therapien oder Notlagen durch wohltätige Stiftungen; Antragskriterien und Nachweise je Stiftung. Anerkennung der Behinderung: GdB, Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche

Wichtig ist die Feststellung des Grades der Behinderung (GdB) durch das Versorgungsamt. Ab GdB 50 gilt eine Person als schwerbehindert und kann einen Schwerbehindertenausweis mit Merkzeichen (z. B. G, aG, H, Bl, Gl, RF) erhalten.

Damit sind Nachteilsausgleiche verknüpft – etwa Freifahrt/Ermäßigung im ÖPNV (Beiblatt/Wertmarke) oder besondere Rechte im Arbeitsleben. Rechtsgrundlage ist das SGB IX; Verfahren und Rechte erläutert das Bundesarbeitsministerium.

Sicherung des Lebensunterhalts: Bürgergeld oder Grundsicherung

Reicht das Einkommen nicht, sichern Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII) den Lebensunterhalt. Für Menschen mit Behinderungen gibt es Mehrbedarfe:

Wer erwerbsfähig ist und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder vergleichbare Hilfen erhält, bekommt im Bürgergeld in der Regel einen Mehrbedarf von 35 % des maßgeblichen Regelsatzes (§ 21 Abs. 4 SGB II; Auslegung in den Fachlichen Weisungen der BA).

In der Grundsicherung existieren korrespondierende Mehrbedarfe, u. a. bei Teilhabeleistungen oder gemeinschaftlicher Mittagsverpflegung in Werkstätten (§§ 30, 42b SGB XII).

Für Eltern volljähriger Kinder mit Behinderung kann Kindergeld auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt werden, wenn die Behinderung vor 25 eingetreten ist und das Kind sich nicht selbst unterhalten kann. Zuständig ist die Familienkasse.

Pflege und Assistenz: Leistungen der Pflegeversicherung und Pflegekassen-Zuschüsse

Bei Pflegebedürftigkeit (Pflegegrade 1–5) gewährt die soziale Pflegeversicherung Geld- und Sachleistungen, u. a. Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Kombinationsleistungen, Verhinderungs-/Kurzzeitpflege und Tages-/Nachtpflege.

Zum 1. Januar 2025 wurden zahlreiche Leistungsbeträge erhöht; außerdem wird das jährliche Budget für Verhinderungs-/Kurzzeitpflege zusammengeführt.

Für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (z. B. Badumbau, Rampen) zahlt die Pflegekasse Zuschüsse – seit 2025 mit angehobenen Höchstbeträgen. Zuständig und rechtskundig informiert hier das Bundesgesundheitsministerium.

Wird regelmäßige Assistenz über die reine Pflege hinaus benötigt – etwa für Schule, Studium, Arbeit oder Freizeit –, fällt das meist unter die Eingliederungshilfe nach SGB IX.

Sie erbringt Leistungen zur sozialen Teilhabe (z. B. Schul-/Studienassistenz, Mobilitätshilfen, Wohnassistenz) und kann als Persönliches Budget ausgezahlt werden. Das Bundesteilhabegesetz hat hierzu Einkommens- und Vermögensregeln verbessert und neue Instrumente wie das Budget für Arbeit und das Budget für Ausbildung eingeführt.

Gesundheit und Hilfsmittel: Kasse statt Kasse machen

Benötigte Hilfsmittel – von Rollstühlen bis Hörhilfen – sind Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung nach § 33 SGB V; maßgeblich ist die medizinische Erforderlichkeit. Chronisch Kranke können sich bei Zuzahlungen schneller befreien lassen: Die Belastungsgrenze sinkt von 2 % auf 1 % des Bruttojahreseinkommens.

Erwerbsminderungsrente: Wenn Arbeiten (fast) nicht mehr geht

Wer krankheits- oder behinderungsbedingt unter sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann, hat unter weiteren Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung.

Erforderlich sind u. a. die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und in der Regel 36 Pflichtbeitragsmonate in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt Verfahren und Zugangsvoraussetzungen detailliert.

Solange über die Rente noch nicht entschieden ist, verhindert die Nahtlosigkeitsregelung nach § 145 SGB III eine Versorgungslücke: Es kann Arbeitslosengeld I gezahlt werden, obwohl die Leistungsfähigkeit zweifelhaft ist. Zuständig und auskunftsstark ist hier die Bundesagentur für Arbeit.

Teilhabe am Arbeitsleben: Leistungen, Budgets und Lohnzuschüsse

Zur beruflichen Rehabilitation zählen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) – etwa Qualifizierung, technische Arbeitshilfen, Mobilitätshilfen, Arbeitsassistenz oder Zuschüsse an Arbeitgeber. Je nach Versicherungsbiografie tragen dafür Rentenversicherung, Agentur für Arbeit oder Unfallversicherung die Kosten.

Das BMAS und die DRV stellen die Instrumente und Voraussetzungen strukturiert dar. Ergänzend eröffnen Budget für Arbeit und Budget für Ausbildung Wege in betriebliche Beschäftigung und duale Ausbildung statt Werkstatt.

Mobilität und Alltagskosten: ÖPNV, Rundfunk, Kfz-Steuer

Mit bestimmten Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis sind Freifahrt/Ermäßigungen im ÖPNV möglich; Details variieren je nach Merkzeichen und Wertmarke. Die Nachteilsausgleiche sind im SGB IX verankert und werden vom BMAS erläutert.

Beim Rundfunkbeitrag gilt: Wer bestimmte Sozialleistungen bezieht, kann sich befreien lassen; Menschen mit dem Merkzeichen RF zahlen einen ermäßigten Drittelbeitrag. Der Beitragsservice erklärt Voraussetzungen und Nachweise.

Bei der Kfz-Steuer gibt es je nach Merkzeichen Befreiungen (aG, H, Bl) oder eine 50-%-Ermäßigung (z. B. G, Gl). Zuständig ist die Zollverwaltung, die Verfahren und Bedingungen beschreibt – etwa die Bindung an ein auf die schwerbehinderte Person zugelassenes Fahrzeug und die Zweckbindung der Nutzung.

Steuern: Pauschbeträge, Fahrtkostenpauschale und Pflege-Pauschbetrag

Steuerlich entlasten Behinderten-Pauschbeträge nach § 33b EStG je nach GdB; bei Hilflosigkeit oder Blindheit beträgt der Pauschbetrag deutlich mehr. Die amtlichen Lohnsteuerrichtlinien 2025 führen die Staffelung. Zudem gibt es eine Fahrtkostenpauschale für stark mobilitätsbeeinträchtigte Menschen sowie den Pflege-Pauschbetrag für pflegende Angehörige.

Spezielle Ausgleichssysteme: Unfallversicherung und Soziales Entschädigungsrecht

Ist die Beeinträchtigung Folge eines Arbeits-/Wegeunfalls oder einer Berufskrankheit, leistet die gesetzliche Unfallversicherung – u. a. in Form der Verletztenrente, deren Höhe sich nach MdE und Jahresarbeitsverdienst bemisst.

Bei gesundheitlichen Schäden durch Gewalttaten oder andere schädigende Ereignisse greift seit 1. Januar 2024 das reformierte Soziale Entschädigungsrecht (SGB XIV) mit Geld- und Teilhabeleistungen; Anträge laufen über die Versorgungsbehörden.

Besonders für blinde Menschen: Blindenhilfe und Landesblindengeld

Neben bundesrechtlicher Blindenhilfe nach § 72 SGB XII existiert in allen Ländern Landesblindengeld, das einkommensunabhängig als Ausgleich von Mehraufwendungen gezahlt wird; die Höhe unterscheidet sich je nach Bundesland. Zuständig sind die Landesbehörden; der DBSV bietet einen länderübergreifenden Überblick.

Wege in die Leistung: Wer ist zuständig – und wie geht man vor?

Die Praxis beginnt fast immer mit einem Antrag: GdB beim Versorgungsamt, Pflegegrad bei der Pflegekasse (MD-Begutachtung), Reha/LTA bei DRV oder BA, Eingliederungshilfe beim zuständigen Sozialhilfeträger.

Für viele Leistungen gilt das Nachrangprinzip: Erst zahlen vorrangige Versicherungen, dann greift die Hilfe zum Lebensunterhalt. Fristen für Widerspruch und Klage sollte man beachten; unabhängige Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) und Sozialverbände unterstützen.

Fazit: Rechte kennen, Kombinationen nutzen

„Welche Gelder stehen behinderten Menschen zu?“ – die präzise Antwort lautet: diejenigen, die ihren individuellen Bedarf decken. In der Praxis fließen häufig mehrere Geldströme nebeneinander: etwa Bürgergeld mit Mehrbedarf plus Eingliederungshilfe-Assistenz als Persönliches Budget, dazu Pflegegeld und Hilfsmittel der Krankenkasse – oder, im Arbeitskontext, LTA-Leistungen samt steuerlichen Pauschbeträgen.

Wer seine Zugänge kennt, Anträge sauber stellt und Widerspruch nicht scheut, verbessert seine Chancen spürbar. Die genannten amtlichen Quellen sind dafür der beste Startpunkt.

Quellenhinweise (Auswahl): Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Schwerbehindertenrecht, BTHG), Bundesministerium für Gesundheit (Pflegeleistungen 2025), Deutsche Rentenversicherung (Erwerbsminderungsrente), Bundesagentur für Arbeit (Nahtlosigkeit, Mehrbedarfe), Gesetze-im-Internet (SGB-Normen), Beitragsservice (Rundfunk), Zollverwaltung (Kfz-Steuer), DGUV (Unfallrenten), DBSV (Landesblindengeld)

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Korea announces $38 million in humanitarian aid to support Syria

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. September 2025 - 10:42

The Republic of Korea announced a new $38 million humanitarian aid package for Syria on Tuesday. The initiative was unveiled during an official ceremony at the Royal Semiramis Hotel in Damascus.

The aid projects will be implemented in partnership with four United Nations agencies to support children and families in Syria.

Under the initiative, UNICEF will receive $15 million, the UN Development Programme (UNDP) $10 million, the World Food Programme (WFP) $10 million, and the World Health Organization (WHO) $3 million.

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Rente: Kein Versorgungsausgleich bei Gewalt in der Ehe

Lesedauer 2 Minuten

Bei einer Scheidung kommt es rentenrechtlich zu einem sogenannten Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenansprüche beider Partner, die während der Ehe entstanden, gerecht zwischen beiden aufgeteilt. Dies läuft dann darauf hinaus, dass der- oder diejenige mit der eigentlich höheren Rente einen Teil an den Partner mit geringerer Rente abgeben muss.

Das gilt aber nicht, wenn der Ex-Ehemann während der Ehe schwere Gewalt gegenüber der Ehefrau ausübte. Dann hat er keinen Anspruch auf Versorgung. So entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (11 UF 222/24).

Gewalttätig und drogenkrank

Die Ehe war für die Frau eine Tortur. Ihr Ehemann ist drogenkrank, war erwerbslos und misshandelte sie schwer. 2014 schlug er ihr mehrfach derart mit der Faust ins Gesicht, dass sie auf dem rechten Auge erblindete. Seitdem trägt sie ein Glasauge.

Scheidung und Versorgungsausgleich

Die Ehefrau reichte die Scheidung ein, und diese wurde vor dem Amtsgericht Ulm durchgeführt. Die Richter führten dabei auch einen Versorgungsausgleich durch. Da nur die Ehefrau einen Rentenanspruch hatte, fiel dieser zu ihren Lasten aus. Sie sollte einen Teil der Rente an den Gewalttäter abgeben.

Beschwerde der Ehefrau

Dagegen legte die Ehefrau Beschwerde ein, und der Fall ging bis vor das Oberlandesgericht Stuttgart. Sie forderte einen vollständigen Ausschluss des Versorgungsausgleichs und begründete diesen mit der schweren Gewalt des Ex-Gatten ihr gegenüber sowie mit den lebenslangen Folgen durch die Erblindung.

Gericht erkennt grobe Unbilligkeit

Das Oberlandesgericht urteilte im Sinne der Ehefrau. Denn ein Versorgungsausgleich sei auszuschließen, wenn dessen Ausführung zu Lasten der Ehefrau grob unbillig sei. Dies treffe in diesem Fall zu.

Kein Versorgungsausgleich bei schwerer Straftat

Denn der Ehemann habe eine schwere Körperverletzung begangen, und dies sei eine schwere Straftat, unter der die Frau bis heute leide und die erhebliche Auswirkungen auf ihr Leben habe. Es scheine unerträglich, wenn der Verantwortliche dennoch vom Versorgungsausgleich der gesetzlichen Rentenversicherung profitiere.

Lange Trennung und unterlassener Unterhalt

Die Richter nannten zudem weitere Punkte, die ebenfalls auf eine grobe Unbilligkeit schließen ließen. So habe der Ex-Ehemann nie gearbeitet, sei mehrfach vorbestraft, und die Partner seien bereits lange getrennt.

Der Geschiedene habe es zudem unterlassen, Unterhalt für den gemeinsamen Sohn zu zahlen. Er hätte in den Phasen, in denen er nicht im Gefängnis saß, arbeiten können, um so für den Unterhalt aufzukommen, habe dies aber nicht getan. Er habe deshalb keinen Anspruch, vom Versorgungsanrecht der Frau zu profitieren.

Was folgt aus dem Urteil?

Ein Versorgungsausgleich ist eine wertvolle Sicherung des Rentensystems, die Altersarmut entgegen wirken kann. Besonders wichtig ist er für Geschiedene, in deren Ehe es eine traditionelle Rollenverteilung gab, in der der Mann arbeitete, und die Frau als Hausfrau und Mutter den Alltag organisierte.

Um einen Versorgungsausgleich auszuschließen, müssen also verschiedene Rechtsgüter gegeneinander abgewogen werden. Hier zählt als Kriterium die grobe Unbilligkeit. Diese bedeutet, dass die Anwendung eines an sich rechtmäßigen Gesetzes im Einzelfall zu einer nicht hinnehmbaren Härte führte.

Dafür müssen alle Gesamtumstände abgewogen werden. Hier war die Situation eindeutig. Ein dauerhafter Schaden durch schwere Körperverletzung in der Ehe machte es für die Ehefrau unerträglich, den Gewalttäter auch noch mit ihrer Rente auszuzahlen.

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Sozialhilfe: Für Ein-Personen-Haushalt bei Wohneigentum gilt 90 Quadratmeter als angemessen – Urteil

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Keine fixe Angemessenheitsgrenze in der Sozialhilfe – Besteht eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld-Empfängern?
Der Antragstellerin steht kein Anspruch auf Grundsicherung als Zuschuss zu, weil sie ihren Lebensunterhalt ausreichend aus eigenem Vermögen bestreiten kann ( § 41 SGB XII ).

Sie ist zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstückes, wobei auch ohne das Vorliegen eines Wertgutachtens und trotz des erheblichen Renovierungsrückstaus und Instandsetzungsbedarfs des Hauses die Kammer aufgrund allgemeiner Lebenserfahrung der Überzeugung ist, dass das Hausgrundstück ganz erheblich mehr als 20.000 € wert ist.

Mithin ist bei der Antragstellerin, der die Hälfte des Grundstücks gehört, Vermögen vorhanden, das den allgemeinen Vermögensfreibetrag von 10.000 € – deutlich übersteigt.

Auslegung des Angemessenheitsbegriffs abweichend von § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB 2 – Verfassungsmäßigkeit

Die Kammer legt als Orientierungswert für eine angemessene Wohnfläche bei einer Einzelperson 90 m² zugrunde ( SG Reutlingen Az.- S 4 SO 1049/23 ER – ).

Auch wenn sie nur einen Teil des Hauses bewohnt, bleibt es – unangemessen

Dieser Wert wird durch die vorliegende Wohnfläche des Erd- und Dachgeschosses des bewohnten Einfamilienhauses von 147,4 m² eklatant überschritten. Dabei spielt keine Rolle, dass die Antragstellerin. nur einen Teil des Hauses wirklich bewohnt, denn es geht hier um die Frage des Vermögenswerts des Hausgrundstücks insgesamt.

Die Kammer stützt sich bei dem Orientierungswert von 90 m² auf die Kommentarliteratur zum SGB XII, in der als Grenzen der Angemessenheit für einen Ein-Personen-Haushalt in einem Haus Wohnflächen von 80 und 90 m² genannt werden. Dies deckt sich mit den Angaben des Sozialamtes. zu den Sozialhilferichtlinien Baden-Württemberg.

Keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII

Die im Zusammenhang mit der Einführung des Bürgergelds im Grundsicherungsrecht für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch – SGB II) erfolgte Neufassung der Parallelvorschrift zu § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII, des § 12 Abs 1 S 2 Nr 5 SGB II, rechtfertigt keine Korrektur der bisherigen Auslegung des Begriffs der Angemessenheit nach § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII.

Denn seit dem 01.01.2023 sind im SGB II Hausgrundstücke, die von einer bis zu vier Personen bewohnt werden und Wohnflächen bis 140 m² haben, von der Vermögensberücksichtigung ausgeschlossen.

Für eine Anpassung der Angemessenheitsgrenzen nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII an diesen nunmehr erstmalig vom Gesetzgeber im SGB II fix festgelegten Wert spricht, dass bis 2022 das Bestreben der Rechtsprechung bestand, die Angemessenheitsgrenzen für Wohnflächen im SGB II und SGB XII zu harmonisieren.

Dagegen spricht, dass der Gesetzgeber im Bürgergeld-Gesetz vom 20.12.2022 eine Neufassung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht vornahm, obwohl dieses Gesetz zahlreiche Änderungen des SGB XII einschließlich des § 90 SGB XII enthält.

Daraus schließt das Gericht, dass der Gesetzgeber, bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII einfügte und es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen wollte (ebenso, wenn auch kritisierend: Conradis, info also 2023, 9, 13).

Keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung

Der Gesetzgeber fügte bewusst keine fixe Angemessenheitsgrenze in § 90 Abs 2 Nr 8 SGB XII ein und wollte es bei der bisherigen Auslegung des dortigen Angemessenheitsbegriffs belassen. Die Kammer sieht darin keine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung

Denn während bei der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II/ Bürgergeld typisierend von vorübergehenden Bedarfslagen ausgegangen werden darf, liegen in der Sozialhilfe, insbesondere der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung typisierend dauerhafte Bedarfslagen vor.

Angesichts dieses erheblichen Systemunterschieds ist es gerechtfertigt, die v.a. für Einzelpersonen sehr großzügig erscheinende Wohnflächengrenze von 140 m² nicht vom SGB II auf das SGB XII zu übertragen. Das bisherige Bestreben der Rechtsprechung auf eine Harmonisierung ist mithin aufzugeben.

Praxistipp

Ein schlechter Gesundheitszustand kann eine Verwertung grundsätzlich ausschließen, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Denn Erkrankungen des (Mit-)Eigentümers können der tatsächlichen Verwertbarkeit eines selbst bewohnten Hausgrundstücks entgegenstehen (BSG Urteil vom 09.12.2016 – B 8 SO 15/15 R – ).

Anmerkung Detlef Brock – Sozialrechtsexperte von Tacheles e. V.

Damit kann ich mich leider ganz und gar nicht anfreunden, denn ich sehe darin eine Ungleichbehandlung gegenüber Bürgergeld- Empfängern.

Betroffenen ist anzuraten gerichtlich dagegen zu klagen, bis eine höchstrichterliche Entscheidung dazu ergangen ist, denn bis zum heutigem Tage gibt es diese nicht.

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Von Ukraine bis Sicherheitspolitik: Trumps richtige Vorhaben benötigen eine bessere Orientierung

Zweifellos hat Donald Trump konstruktive Absichten und ist einer der wenigen Staatschefs weltweit, die Hoffnung auf einen politischen Wandel zum Besseren geben. Doch seine Aussagen und Entscheidungen bedürfen teilweise einer stärkeren Prinzipienorientierung – ein Problem, das auch auf der Ebene seiner Berater gilt. Die Annahme, dass die Wiederherstellung der ukrainischen Grenzen von 1991 eine gerechte […]

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Greetings to President of Abkhazia Badra Gunba on Victory and Independence Day

PRESIDENT OF RUSSIA - 30. September 2025 - 10:30

Vladimir Putin sent a message of greetings to President of Abkhazia Badra Gunba on Victory and Independence Day.

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Weniger als 3 Stunden noch belastbar – Jetzt greift das Bürgergeld nicht mehr

Lesedauer 2 Minuten

Viele Menschen, die Bürgergeld beziehen und vielleicht gehören auch Sie dazu, sind krank, viele weitere sind in ihrem Leistungsvermögen eingeschränkt, und oft fällt beides zusammen. Da Sie nur Bürgergeld beziehen, weil Sie als erwerbsfähig gelten, sind Sie verpflichtet, sich auf Stellenangebote des Jobcenters bewerben, obwohl Sie diese Arbeit gesundheitlich womöglich gar nicht mehr ausüben können.

Wenn Ihre Gesundheit stark eingeschränkt ist, und wenn Sie vor dem Bezug des Bürgergeldes mindestens fünf Jahre in die Rentenkasse eingezahlt haben, dann sollten Sie einen Antrag auf volle Erwerbsminderung ins Auge fassen.

Bürgergeld bei Erwerbsminderung

Manche beziehen sogar bereits eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung und zusätzlich Bürgergeld, weil die Rente nicht die Lebenshaltungskosten deckt. Mit einer teilweisen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als sechs Stunden arbeiten. Im Sinne des Sozialgesetzbuches II gelten Sie damit als erwerbsfähig und haben Anspruch auf Bürgergeld.

Bei einer vollen Erwerbsminderung können Sie nur noch weniger als drei Stunden arbeiten. Sie gelten im Sinne des Bürgergeldes als nicht erwerbsfähig.

Bürgergeld wegen gesundheitlicher Einschränkungen

Vielen geht es so: Gesundheitliche Probleme waren der Grund dafür, warum sie ihre Erwerbsarbeit verloren und ins Bürgergeld rutschten. Auch während des Leistungsbezugs müssen Sie immer wieder wegen Krankheit Termine absagen oder Maßnahmen abbrechen.

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Prüfung der Erwerbsfähigkeit

Früher oder später wird in diesem Fall Ihre Erwerbsfähigkeit den zuständigen Mitarbeiter beschäftigen. Dieser kann den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit einschalten. Ein Amtsarzt prüft dann die Schwere Ihrer Erkrankung und Ihrer gesundheitlichen Einschränkungen und schätzt ein, ob Sie überhaupt noch mehr als drei Stunden pro Tag einer Arbeit nachgehen können. Wenn nicht, dann entfällt der Anspruch auf Bürgergeld.

Darf das Jobcenter das überhaupt?

Darf der Jobcenter-Mitarbeiter Sie überhaupt einem Amtsarzt vorstellen, ohne dass Sie dazu Ihr Einverständnis gegeben haben? Sie sind verpflichtet, die Kooperationsvereinbarung (früher Eingliederungsvereinbarung) zu unterschreiben. Selbst, wenn Sie dies verweigern würden, kann der Mitarbeiter einen Termin beim Ärztlichen Dienst ansetzen. Sogar ohne ärztliche Untersuchung kann Ihre Erwerbsfähigkeit entschieden werden, nämlich nach Aktenlage.

Zumutung oder Chance?

Ob Sie diese Prüfung der Erwerbsfähigkeit als Zumutung oder als Chance ansehen, hängt von Ihrer individuellen Situation ab und von Ihren Bedürfnissen ab. Wer merkt, dass er nur noch eine geringe Arbeitsleistung erbringen kann und ständig Sanktionen des Jobcenters befürchtet, der ist vermutlich froh, wenn die gesundheitliche Lage der Erwerbsfähigkeit offiziell geklärt wird.

Anders sieht es aus, wenn Sie sich weiterhin zutrauen, einer Erwerbsarbeit nachzugehen und sich fürchten, als erwerbsunfähig / voll erwerbsgemindert eingestuft zu werden. Denn dies würde bedeuten, in Ihrer Arbeitssuche nicht mehr gefördert zu werden und die entsprechende Grundsicherung vom Sozialamt zu beziehen.

Wann sieht es gut für Sie aus?

Wenn Sie gut verdienten, bevor Sie in das Bürgergeld rutschten und lange Zeit Beiträge in die Rentenkasse einzahlten, dann kann der Befund der Erwerbsfähigkeit für Sie sogar eine Entlastung bringen.

Sie können jetzt bei Ihrer Rentenversicherung einen Antrag auf eine volle Erwerbsminderungsrente stellen. Diese lässt Ihre Leistungsfähigkeit zwar noch einmal durch Ihren eigenen medizinischen Dienst untersuchen. Es gibt aber kaum sachliche Gründe, warum die ärztlichen Befunde der Rentenversicherung gravierend von denen des Medizinischen Dienstes des Jobcenters abweichen sollten.

Volle Erwerbsminderungsrente kann höher sein als Bürgergeld

Mit einer vollen Erwerbsminderungsrente könnten Sie deutlich über dem vom Jobcenter gezahlten Existenzminimum liegen und könnten dann zusätzlich Wohngeld beantragen. Außerdem würde der Druck des Jobcenters entfallen.

Sie müssten nicht mehr an Maßnahmen teilnehmen, keine Termine gegenüber dem Jobcenter einhalten und auch Ihre finanzielle Situation nicht nachweisen. Wenn Ihre Rente erst einmal bewilligt ist, haben Sie solche Mitwirkungspflichten gegenüber der Rentenversicherung nicht.

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QSD nehmen IS-Funktionär in Ostsyrien fest und vereiteln Anschlag

Die Demokratischen Kräfte Syriens (QSD) haben nach eigenen Angaben einen lokalen Anführer der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) im Osten der syrischen Region Deir ez-Zor festgenommen. Der Einsatz fand demnach am Montag in der Ortschaft Darnach statt und führte zu einem Feuergefecht, bei dem der IS-Kommandeur verletzt und anschließend gefasst wurde.

Wie das Medien- und Kommunikationszentrum der QSD am Dienstag mitteilte, war die Festnahme Teil einer Operation des Militärrats von Hajin – einem Mitgliedsverband des Bündnisses – zur Zerschlagung aktiver IS-Zellen in der Region. Ein QSD-Kämpfer kam bei dem Einsatz ums Leben, zwei weitere wurden verletzt.

Anschlagsversuch in Abriha vereitelt

In einer weiteren Entwicklung am selben Tag sollen mutmaßliche IS-Zellen versucht hat, einen Kontrollpunkt der QSDin der nahe gelegenen Ortschaft Abriha anzugreifen. Die Männer auf Motorrädern seien mit Maschinengewehren bewaffnet gewesen, heißt es in der Erklärung. „Unsere Einheiten wehrten den Angriff ab, verletzten einen der Angreifer und zwangen die übrigen zum Rückzug“, heißt es. Im Anschluss sei eine Durchsuchungs- und Absicherungsoperation in der Umgebung eingeleitet worden, um die Lage zu stabilisieren und weitere Gefahren auszuschließen.

Die Region östlich des Euphrat gilt weiterhin als Rückzugsgebiet vereinzelter IS-Zellen. Trotz der militärischen Niederlage der Dschihadisten im Jahr 2019 kommt es immer wieder zu Anschlägen auf Sicherheitskräfte und zivile Einrichtungen. Vergangene Woche waren neun QSD-Mitglieder bei der Abwehr verschiedener Anschläge ums Leben gekommen.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/is-verdachtige-nach-angriff-auf-sicherheitskrafte-in-ostsyrien-gefasst-48145 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/funf-qsd-kampfer-bei-abwehr-von-is-angriff-in-ostsyrien-getotet-48112 https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/vier-qsd-kampfer-bei-gefechten-mit-is-zellen-in-ostsyrien-gefallen-48128

 

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Bürgergeld: Jobcenter muss unangemessene Mietschulden übernehmen

Lesedauer 3 Minuten

Wer Bürgergeld bezieht, erhält die Kosten der Unterkunft und Heizung grundsätzlich nur in angemessener Höhe. Für die Übernahme von Mietschulden gilt jedoch ein anderer Prüfmaßstab: Relevanz hat vor allem, ob die Wohnung gesichert werden kann und Wohnungslosigkeit droht.

Das Landessozialgericht (LSG) Mecklenburg-Vorpommern hat diesen Grundsatz in einem aktuellen Eilverfahren vom 22. Juli 2025 geschärft. Danach muss das Jobcenter Mietrückstände selbst dann vorläufig übernehmen, wenn die laufende Miete oberhalb der kommunal festgelegten Angemessenheitsgrenzen liegt – jedenfalls während der Karenzzeit des Bürgergeldes. Maßgeblich war § 22 Abs. 8 SGB II, der eine Schuldenübernahme zur Sicherung der Unterkunft vorsieht.

Der Fall: Rückstände vor dem Bürgergeld, Antrag in der Karenzzeit

Auslöser war der Eilantrag einer Leistungsberechtigten, die nach knapp einem Jahr Arbeitslosengeld I im Mai 2025 ins Bürgergeld gerutscht war. In der Zwischenzeit hatten sich Mietrückstände aufgebaut. Das Jobcenter lehnte die Übernahme ab und verwies zum einen auf die Entstehung der Schulden vor Beginn des Bürgergeldbezugs, zum anderen auf die Unangemessenheit der laufenden Unterkunftskosten.

Nachdem der Vermieter fristlos gekündigt und eine Räumungsklage in Aussicht gestellt hatte, wandte sich die Betroffene an das LSG. Die Richterinnen und Richter verpflichteten das Jobcenter im Wege der einstweiligen Anordnung zur darlehensweisen Übernahme der Mietschulden.

Sie hielten fest, dass es auf den Zeitpunkt der Antragstellung ankommt und dass die laufenden Leistungen in der Karenzzeit ohne Angemessenheitsprüfung zu erbringen sind; daran kann sich die Behörde im Rahmen der Schuldenübernahme nicht „vorbeiargumentieren“.

Rechtslage: § 22 Abs. 8 SGB II und die Karenzzeit im Bürgergeld

§ 22 Abs. 8 SGB II ermöglicht die Übernahme von Schulden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist; bei drohender Wohnungslosigkeit „sollen“ sie übernommen werden.

Die Leistung erfolgt regelmäßig als Darlehen. Parallel gilt seit Einführung des Bürgergeldes eine zwölfmonatige Karenzzeit: In diesem ersten Jahr anerkennt das Jobcenter die tatsächlichen Unterkunftskosten, ohne Angemessenheitsprüfung und ohne Kostensenkungsaufforderung. Dies ändert die Ausgangslage für die Schuldenübernahme spürbar, weil während der Karenzzeit die Unangemessenheit der Miete gerade kein tauglicher Ablehnungsgrund ist.

Und so urteilte das Gericht

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern betont zunächst die existenzsichernde Funktion der Unterkunft. Droht aufgrund ernsthafter Kündigung und angekündigter Räumung Wohnungslosigkeit, reduziert sich das behördliche Ermessen regelmäßig auf Null; die Schulden sind zur Sicherung der Wohnung zu übernehmen.

Unerheblich ist, dass die Rückstände vor dem Bürgergeldbezug entstanden sind, solange die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Entscheidung im Leistungsbezug steht. Überdies darf sich das Jobcenter in der laufenden Karenzzeit nicht auf die Unangemessenheit der Unterkunftskosten berufen.

Diese Linie fügt sich in die ober- und höchstrichterliche Rechtsprechung ein, die die Sicherung der Wohnung im Zweifel voranstellt; bereits zuvor hatten andere Landessozialgerichte in vergleichbaren Konstellationen entschieden, dass die drohende Wohnungslosigkeit und die laufende Karenzzeit eine Schuldenübernahme gebieten können.

Der Haken: Es gibt das Geld nur als Darlehen – und es wird aufgerechnet

So empfängerfreundlich die Entscheidung wirkt, sie kommt mit einem spürbaren Haken: Mietschulden werden im SGB II regelmäßig nicht als Zuschuss, sondern als Darlehen übernommen.

Die Rückzahlung erfolgt durch monatliche Aufrechnung mit dem Regelbedarf. Seit 1. Juli 2023 beträgt die Tilgungsquote nach § 42a SGB II in der Regel fünf Prozent des maßgebenden Regelbedarfs; bei mehreren gleichzeitigen Aufrechnungen greift eine gesetzliche Obergrenze. Für Betroffene bedeutet das: Die Unterkunft bleibt gesichert, der verfügbare Regelsatz sinkt jedoch für die Dauer der Tilgung.

Offene Fragen

Der Beschluss erging im einstweiligen Rechtsschutz und bindet zunächst die Beteiligten in der konkreten Situation. Im Hauptsacheverfahren könnte die Entscheidung theoretisch anders ausfallen; die Hürden hierfür sind allerdings hoch, wenn die Wohnung in der Zwischenzeit durch die Zahlung gesichert wurde.

Mit Ablauf der Karenzzeit verschiebt sich zudem die Rechtslage: Dann kann das Jobcenter eine Kostensenkung verlangen und die laufenden Unterkunftskosten auf das angemessene Maß begrenzen. Für bereits entstandene Mietrückstände bleibt § 22 Abs. 8 SGB II anwendbar, doch gewinnt die Frage der „Sicherung der Unterkunft“ an Gewicht, und Unangemessenheit kann wieder ein Argument sein – es sei denn, es liegen besondere Umstände vor, die im Einzelfall dennoch eine Übernahme rechtfertigen.

Die Entscheidung des LSG Mecklenburg-Vorpommern macht deutlich, dass die Karenzzeit eine Art Schutzschirm bildet, der nicht durch den Verweis auf Unangemessenheit perforiert werden darf.

Praktische Konsequenzen für Betroffene

Wer Bürgergeld erhält und mit Mietrückständen konfrontiert ist, sollte unverzüglich das Jobcenter informieren und gegebenenfalls gerichtlichen Eilrechtsschutz in Betracht ziehen, sobald eine Kündigung droht oder bereits ausgesprochen wurde.

Während der Karenzzeit stehen die Chancen gut, dass das Jobcenter die Rückstände darlehensweise ausgleicht – auch bei formal „unangemessener“ Miete. Zugleich ist es wichtig, die finanziellen Folgen der Darlehensaufrechnung realistisch einzuplanen und frühzeitig zu prüfen, ob nach der Karenzzeit eine Anpassung der Wohnkosten erforderlich wird. Das Ziel bleibt die stabile Sicherung der Unterkunft ohne erneute Schuldenfalle.

Fazit

Das LSG Mecklenburg-Vorpommern stärkt mit seinem Beschluss vom 22. Juli 2025 die Wohnsicherung im Bürgergeld. Die Richterinnen und Richter stellen klar, dass die Karenzzeit nicht nur die laufende Kostenübernahme schützt, sondern auch die darlehensweise Tilgung von Mietschulden begünstigt, wenn Wohnungslosigkeit droht.

Für Jobcenter entfällt damit während der Karenzzeit der Rückzug auf das Argument der Unangemessenheit. Für Leistungsberechtigte bleibt zugleich die Pflicht, das Darlehen zurückzuzahlen und perspektivisch auf tragfähige Wohnkosten hinzuarbeiten.

In der Summe ist es ein deutlicher Akzent zugunsten des Bestandsschutzes der Wohnung – mit realen, aber kalkulierbaren finanziellen Folgen.

Quellenhinweise: LSG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22.07.2025 – L 10 AS 77/25 B ER; dazu Berichte und Leitsätze u. a. bei Tacheles. Zur Karenzzeit und Systematik der KdU vgl. amtliche Arbeitshilfen. Zur Darlehensrückzahlung siehe § 42a SGB II und die fachlichen Weisungen der BA.

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Information Minister: negotiations with Israel imposed by its Continued attacks

SANA - Syrian Arab News Agency - 30. September 2025 - 9:58

Information Minister Hamza al-Mustafa said Monday that Syria had conducted three rounds of negotiations with Israel aimed at reaching an agreement based on the 1974 Separation of Forces Agreement.

In an interview with the Al-Arabia TV, al-Mustafa explained that negotiations discuss a withdrawal from the territories into which the (Israeli) incursions had taken place.

The minister clarified that negotiations on security understandings with Israel, “were imposed by the repeated Israeli attacks, which included more than 1000 airstrikes and 400 ground incursions since December 8”.

Minister al-Mustafa stressed that this path is “completely separate” from the Abraham Accords, noting that Syria has declared its “refusal to join” these accords as long as Israel occupies the Golan Heights.

Al-Mustafa hailed U.S. President Donald Trump’s support for Syria and Syrian President Ahmad al-Sharaa at this critical period.

He emphasized that the relationship between the Syria and United States has started to take on a cooperative nature after decades of discord. He also pointed out that the sanctions file has seen tangible progress toward lifting them off Syria.

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Rente: Krankenkasse kassiert doppelt bei Rentner ab

Lesedauer 2 Minuten

Ein Rentner hatte im Arbeitsleben gut vorgesorgt. So bekam er kurz vor seiner gesetzlichen Rente 27.500 Euro aus einer Direktversicherung ausgezahlt, und im Jahr darauf noch einmal 139.000 Euro aus einem “Deferred-Compensation-Programm” seines früheren Arbeitgebers.

Dann forderte die gesetzliche Krankenkasse einen Anteil der Zahlungen als Versorgungsbezüge, für die er Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung bezahlen müsste. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gab der Krankenkasse schließlich Recht (L 10 KR 137/24).

Schock für den Rentner

Für den betroffenen Rentner muss es ein Schock gewesen sein. Aus seiner Sicht hatte er erfolgreich rein private Altersvorsorge zusätzlich zu seinen gesetzlichen Rentenbeiträgen betrieben. Er hatte die Beiträge zur Direktversicherung aus seinem eigenem Bruttogehalt finanziert, und nur daraus.

Betroffener hat alle Beiträge selbst gezahlt

Es gab also, im Unterschied zu den gesetzlichen Rentenbeiträgen keinen Arbeitgeberanteil. Folgerichtig ging der Mann davon aus, dass er, was er rein privat gezahlt hatte, auch rein privat behalten würde. Auch das Deferred-Compensation-Programm war eine freiwillig umgewandelte Leistung von ihm selbst.

Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz

In beiden Fällen handle es sich nicht um eine betriebliche Rente, das meinte der Betroffene und klagte gegen die Forderung der Krankenkasse vor dem Sozialgericht. Hier erwähnte er zusätzlich, dass privat Krankenversicherte in ähnlichen Fällen oft keine Beiträge zahlen müssten. Hier liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor.

Sozialgerichte geben der Krankenkasse Recht

Sowohl das Sozialgericht Münster wie später das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen erklärten, dass es rechtlich anders aussehe als der Betroffene meinte. Denn beide Leistungen fielen sehr wohl unter die betriebliche Altersversorgung.

Bezug zum Betrieb und zur Alterssicherung zählt

Denn beide ständen in einem Bezug zum früheren Arbeitsverhältnis und hätten das Ziel der Altersabsicherung. Das sei unabhängig davon, ob er die Beiträge selbst gezahlt habe. Es gebe also keine Ungleichbehandlung, sondern eine klare Gesetzeslage.

Beide Auszahlungen sind Versorgungsbezüge

Das Landessozialgericht sah beide Auszahlungen als Versorgungsbezüge an. Damit handle es sich um Einnahmen, die mit der Rente vergleichbar seien. Damit unterlägen sie der gesetzlichen Beitragspflicht der Krankenversicherung. Entscheidend sei nicht, ob der Betroffene die Beiträge selbst gezahlt habe. Wesentlich sei, dass sie in Beziehung zu seinem Arbeitgeber und seinem Arbeistverhältnis stünden.

Ärgerlich, aber gesetzlich abgesichert

Für den Betroffenen ist es mehr als ärgerlich, dass die Krankenversicherung ihn zur Kasse bittet und er damit einen nicht geringen Teil des Geldes abgeben muss, das er fest eingeplant und für das er auch eingezahlt hatte. Doch rechtlich ist die Krankenkasse mit dieser Forderung auf der sicheren Seite.

Informieren Sie sich frühzeitig

Sie sollten sich frühzeitig informieren, wie Sie Geld für die private Altersvorsorge vor dem Zugriff der gesetzlichen Krankenkasse schützen können. Wichtig dafür ist, dass ein von Ihnen aufgebautes finanzielles Polster nicht in Bezug zu Ihrem versicherten Arbeitsverhältnis gestellt werden kann.

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