Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
Sammlung von Newsfeeds
Christopher Nolan's "The Odyssey" or NEGRODYSSEY Is a Steaming Heap of Horse Dung, by Jung-Freud
Neue Töne aus London? Könnte Premierminister Andy Burnham die Nutzung fossiler Quellen nun doch befürworten?
WuWT, Aus THE DAILY SCEPTIC, Chris Morrison, Meinungskommentar
Als Bürgermeister von Manchester wollte Andy Burnham den Verbrauch von Kohlenwasserstoffen innerhalb von zehn Jahren um 90 % senken. Nun schlägt der neue Energieminister ähnliche Töne an. Chris Morrison fragt sich, ob die Zerstörung der modernen Gesellschaft immer noch das Ziel ist.
Gelobt sei der Herr, ein Retter aus dem Norden wandelt unter uns! Der neue britische Premierminister Andy Burnham hat offenbar angedeutet, dass man den verbleibenden, unberührten Öl- und Gasvorkommen Großbritanniens in der Nordsee doch noch etwas mehr entnehmen könnte. Ist das ein Gegenangriff auf den fanatischen Verrat an der Klimaneutralität, wie manche Kommentatoren vermuten? Wohl kaum. Wie immer sind Verschwörungstheorien überflüssig – man muss sich nur ansehen, was sie in der Vergangenheit unterstützt und gesagt haben. Der neue Energieminister Miatta Fahnbulleh ist ein von der grünen Lobby finanzierter Spinner, wie aus dem Bilderbuch der Klimaschutzbewegung, während der neue, T-Shirt tragende Regierungschef das verhängnisvolle, gesellschaftszerstörende Klima- und Naturschutzgesetz (CAN-Gesetz) voll und ganz unterstützt.
Es dauerte nicht lange, bis die Initiatoren des Gesetzesentwurfs, Zero Hour (ein Vorwand für die grüne Bewegung), den neuen Premierminister als einen von 193 Abgeordneten auflisteten, die den vorgeschlagenen Gesetzesentwurf eines einzelnen Abgeordneten unterstützen. Dieser sieht vor, den gesamten Kohlenwasserstoffverbrauch des Landes – im Inland und im Ausland – innerhalb von zehn Jahren auf nur noch 10 % zu senken. Zero Hour merkt zu Burnham an: „2024 unterstützte er als Bürgermeister von Greater Manchester das Klima- und Naturschutzgesetz, weil er erkannte, dass Großbritannien mutige, wissenschaftlich fundierte Maßnahmen benötigte, um die Klima- und Naturkrise zu bewältigen.“
Es gibt auch treffendere Interpretationen, die den Gesetzentwurf als abscheuliches neomarxistisches Trojanisches Pferd bezeichnen, das zu Massensterben durch Hunger, Tod und einem nahezu sofortigen industriellen und gesellschaftlichen Zusammenbruch führen würde. Da kaum oder gar keine Kohlenwasserstoffe aus irgendeiner Quelle verfügbar wären, würde sich die Nahrungsmittelversorgung aufgrund von Düngemittelmangel halbieren, und die meisten Medikamente wären nicht mehr erhältlich. In den regelmäßigen Perioden von Windflauten und Sonnendunkel, insbesondere im Winter, würden Tausende in ihren verdunkelten und unbeheizten Häusern sterben. Glücklicherweise scheiterte der Gesetzentwurf im Unterhaus bei der Debatte im vergangenen Jahr, doch erschreckende 200 Abgeordnete stimmten seinem widerwärtigen Inhalt zu. Über 90 Labour-Abgeordnete, alle Grünen und Liberaldemokraten sowie zwei radikale Tories sprachen sich für den Gesetzentwurf aus.
Man kann nur hoffen, dass die beiden durchgeknallten Tories, Sir Roger Gale und Simon Hoare, derzeit eine wohlwollende Umerziehung erfahren, während die von Kemi Badenoch geführte Konservative Partei nun mit Hochdruck den Ausstieg aus der Klimaneutralität anstrebt. Ähnliche Kurse sind natürlich auch für jene abtrünnigen Tories nötig, die glauben, Männer könnten zu Frauen werden und offene Grenzen führten zu zivilisatorischer Zufriedenheit.
Mir fallen nur drei Gründe ein, um die starke Unterstützung für das Horrorspektakel im Unterhaus zu erklären.
- Absolute Dummheit: Wenn der IQ-Wert eines Anhängers deutlich niedriger wäre, müssten möglicherweise Maßnahmen ergriffen werden, um regelmäßiges Gießen zu gewährleisten.
- Blindheit der Ignoranz: Fünf Jahrzehnte verflachender Bildung tragen sicherlich eine Mitschuld, aber die Unfähigkeit, nicht wenigstens eine einzige Gehirnzelle zum kritischen Denken einzusetzen, ist besorgniserregend.
- Tunnelblick-Eiferer: Der überwältigende Wunsch, die Gesellschaft nach staatlich kontrollierten kommunistischen Prinzipien umzugestalten – und wenn die Mehrheit der Kulaken das mitbekommt, Pech gehabt. Die Erfindung einer Klimakrise ohne den geringsten Beweis wird gerechtfertigt, um eine gerechte, tugendhafte, schöne neue postfaktische Welt zu erschaffen.
Die Genehmigung zur Untersuchung der beiden Nordseefelder Rosebank und Jackdaw ist natürlich kaum mehr als eine Korrektur des Klimaneutralitätsziels. Dank des Klimaschutzgesetzes von 2008 und späterer Änderungen der konservativen Premierministerin Theresa May ist Großbritannien rechtlich verpflichtet, kurzfristig Klimaneutralität zu erreichen. Solange diese Gesetzgebung nicht aufgehoben wird, dürften neue Bohrungen vor Gericht angefochten werden. Mit Blick auf das Jahr 2050 werden wohl fast alle neuen Projekte, bei denen Emissionen durch die Nutzung von Kohlenwasserstoffen entstehen, durch juristische Auseinandersetzungen gestoppt werden können.
Die geringfügige Lockerung der Burnham-Regelung in der Nordsee sowie die Abschaffung der 5%igen Mehrwertsteuer auf Stromrechnungen sind offensichtlich ein Wahlkampfmanöver, um die Tatsache zu verschleiern, dass Großbritannien mittlerweile zu den Ländern mit den höchsten Energiekosten in der industrialisierten Welt gehört – und dass diese in Zukunft wahrscheinlich noch deutlich steigen werden.
Die Frau, die das lächerlich benannte britische Ministerium für Energiesicherheit übernommen hat, ist ein Beispiel für den wachsenden Einfluss des intransparenten grünen Geldes. Miatta Fahnbulleh sammelte ihre ersten Erfahrungen in zwei linksgerichteten grünen Thinktanks, die beide auf die Finanzierung durch Milliardäre angewiesen waren. In den letzten Jahren flossen Milliarden Pfund dieses intransparenten Geldes von wohlhabenden Einzelpersonen, die über steuerlich begünstigte „wohltätige“ Spenden eine Klimaneutralitäts-Agenda vorantreiben. Die meisten dieser Stiftungen scheinen von einem tugendhaften liberalen Gewissen oder dem Wunsch nach einer Billionen-Dollar-Subventions-finanzierten Klimaneutralitätswelt getrieben zu sein. Manchmal auch von einer toxischen Mischung aus beidem.
Für regelmäßige Leser des Daily Sceptic ist all dies nichts Neues, doch es ist bemerkenswert, dass aufmerksame Medien wie der Spectator und der Telegraph begonnen haben, über die massiven Geldflüsse zur Manipulation der öffentlichen Meinung zu berichten. Bis heute scheinen die meisten Mainstream-Medien lieber die Realität zu verschleiern, indem sie behaupten, dass Artikel über Klima und Netto-Null-Emissionen generell von Ölkonzernen finanziert werden. Wie die Leser des Daily Sceptic wissen, hat der grüne Geldstrom Klimajournalisten gefördert, die Gehirnwäsche von Weltuntergangsszenarien an Schulen finanziert, Tausende von rein narrativen Wissenschaftsartikeln ermöglicht und den Aufbau unzähliger Propagandaorganisationen und Schein– Gemeinschaftsgruppen beflügelt. Darüber hinaus wären politische Initiativen für Netto-Null-Emissionen, wie die von Sadiq Khan geleitete C40-Initiative, die rund 100 Hauptstädte weltweit vernetzt, ohne finanzielle Unterstützung in Millionenhöhe nicht möglich.
…
Woher stammt all dieses Geld? Ein bedeutender Geldgeber ist die in Kalifornien ansässige Sequoia Climate Foundation, die jährlich rund 300 Millionen Dollar für klimabezogene Zwecke bereitstellt. Ein weiterer ist Bloomberg Philanthropies (ebenfalls 300 Millionen Dollar pro Jahr). Als dritter Akteur trat die Ballmer Group auf – eine amerikanische Investmentgruppe, die vom ehemaligen Microsoft-CEO Steve Ballmer gegründet wurde (mit Zuwendungen von mehr als einer Milliarde Dollar seit 2022).
https://www.pressreader.com/uk/the-spectator/20260704/281840060400587
Die Ernennung von Frau Fahnbulleh zu einer Ministerin ist ein großer Erfolg für die Welt der grünen Investitionen – man könnte fast von einem Volltreffer sprechen, wenn man ihren Aufstieg in diese einflussreiche Position im Energiebereich beschreibt. Von 2017 bis 2023 war sie Geschäftsführerin der New Economics Foundation (NEF). In dieser Zeit setzte sie sich wiederholt für Maßnahmen ein, die den Alltag grundlegend verändern würden. Ein besonderes Ärgernis schien ihr der Flugverkehr zu sein, für den die NEF Vielfliegersteuern in Höhe von mehreren Hundert Pfund forderte. Neben umgeleiteten lokalen Steuern des Stadtrats von Manchester und der Greater London Authority erhielt die NEF Gelder von zahlreichen einflussreichen Stiftungen, darunter die Joseph Rowntree Foundation, die Climate Works Foundation, die Oak Foundation und die European Climate Foundation (ECF).
Letztere Organisation hat in letzter Zeit großes Interesse geweckt, da sie als Kanal für Lobbygelder aus zahlreichen anderen Quellen dient. In einem kürzlich erschienenen Artikel von Marcel Crok (Clintel) mit dem Titel „Die dunkelgrüne Lobby, über die niemand spricht“ wird darauf hingewiesen, dass die ECF allein im Jahr 2023 Spenden in Höhe von 275 Millionen Euro erhalten hat. Leser des Daily Sceptic erinnern sich vielleicht daran, dass die ECF ein wichtiger Geldgeber des inzwischen aufgelösten Oxford Climate Journalism Network war, das rund 800 engagierte Journalisten darin schulte, wie man korrekt über den Klimanotstand berichtet. Die anfängliche Finanzierung für einen sechsmonatigen Online-Kurs zur Agitation und Propaganda betrug etwa 477.000 Pfund.
In jüngster Vergangenheit argumentierte Fahnbulleh, linke Regierungen müssten die Klimakrise mit der Dringlichkeit einer Kriegsmobilisierung angehen und systemischen Veränderungen Vorrang vor kurzfristigen Erwägungen einräumen. In einem Artikel für Foreign Affairs aus dem Jahr 2020 skizzierte Fahnbulleh ihre Vision eines globalen Green New Deal. Sie forderte eine massive Mobilisierung von Ressourcen zur Dekarbonisierung der Wirtschaft und plädierte für eine Reduzierung der CO₂-Emissionen auf Netto-Null innerhalb von 10 bis 15 Jahren.
„Das Ziel sollte Netto-Null-Kohlenstoffemissionen innerhalb von 10 bis 15 Jahren sein, was erhebliche Investitionen der Regierungen in grüne Infrastruktur erfordert“, schrieb sie. Dieses klar formulierte politische Ziel unterscheidet sich kaum von dem im vorgeschlagenen CAN-Gesetzentwurf enthaltenen. Vielleicht könnten sie und ihr neuer Chef klarstellen, ob sie die Zerstörung der britischen Wirtschaft in so kurzer Zeit weiterhin befürworten.
Chris Morrison ist Umweltredakteur des Daily Sceptic . Folgen Sie ihm auf X.
Der Beitrag Neue Töne aus London? Könnte Premierminister Andy Burnham die Nutzung fossiler Quellen nun doch befürworten? erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Sozdar Avesta: Der Kampf der ezidischen Gemeinschaft ist ein Kampf der Menschheit
Zwölf Jahre nach dem Genozid der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) an der ezidischen Gemeinschaft zieht Sozdar Avesta, Mitglied des Präsidialrats der Gemeinschaft der Gesellschaften Kurdistans (KCK), eine politische Bilanz der Entwicklungen in Şengal. Im Mittelpunkt des Gesprächs stehen die Selbstorganisation der Ezid:innen, die Rolle der Frauen beim Wiederaufbau, die Auseinandersetzungen um den politischen Status Êzîdxans sowie die Bedeutung von Abdullah Öcalans Konzept einer demokratischen Gesellschaft für die Zukunft der Region. Zugleich ordnet Sozdar Avesta, die selbst Ezidin ist, den Genozid in einen historischen Zusammenhang ein und beschreibt ihn als Teil einer bis heute andauernden Politik gegen die ezidische Gemeinschaft.
Die ezidische Gemeinschaft begeht den 12. Jahrestag des 74. Ferman. Welches Ziel verfolgte dieser Genozid?
Am 3. August 2014 wurde an unserer Gemeinschaft in Şengal durch den IS und seine Kollaborateure der 74. Ferman verübt. Anlässlich des zwölften Jahrestages gedenke ich zunächst der Gefallenen dieses Genozids sowie aller Menschen, die bei den gegen unsere Gemeinschaft verübten Ferman und den Massakern an anderen Völkern ihr Leben verloren haben – in Respekt, Dankbarkeit und Ehrfurcht. Ich verneige mich vor ihrem Andenken.
Ebenso gedenke ich Dilşêr Herekol, Egîd Civyan, Mam Zekî Şengalî, Berfîn Nurhaq, Nûjîn Sêrt, Seîd, Dijwar, Zerdeşt, Çeko, Bêrîvan und Nûjiyan Erhan, die zu den Ersten gehörten, die dem IS-Angriff auf Şengal entgegentraten, sowie aller Gefallenen des Freiheitskampfes. Sie sind zu Symbolen der Würde der Menschheit geworden. Ihr Widerstand hat der Welt erneut vor Augen geführt, welche Kraft Menschen im Kampf gegen Unterdrückung entfalten können und dass entschlossener Widerstand Erfolg haben kann. Ich verurteile alle, die an diesem Genozid beteiligt waren oder zu ihm beigetragen haben, auf das Schärfste. Sie werden sich früher oder später vor der Geschichte und vor der Menschheit verantworten müssen.
Ein lange vorbereiteter Angriff auf Şengal und Rojava
Der 74. Ferman war Teil eines lange vorbereiteten und umfassenden Plans gegen unsere Gemeinschaft. Bereits im Vorfeld hatte der IS mehrere Angriffe im Irak verübt und Mossul innerhalb weniger Stunden eingenommen. Im Anschluss fand in der jordanischen Hauptstadt Amman ein geplantes Treffen statt. Nach unserer Auffassung waren daran neben den hegemonialen Mächten auch ihre regionalen Verbündeten, der türkische Staat, die PDK und weitere Akteure beteiligt. Die Angriffe richteten sich sowohl gegen die ezidische Gemeinschaft als auch gegen die Revolution von Rojava.
Warum wurde ausgerechnet die ezidische Gemeinschaft zum Ziel? Welchen Schaden hatte sie den Besatzungsstaaten zugefügt? Die Ezid:innen in Şengal lebten trotz jahrzehntelanger Unterdrückung als kleine Gemeinschaft weiter. Weshalb wurden sie dennoch zum Angriffsziel? Diese Fragen sind von zentraler Bedeutung und müssen beantwortet werden. Denn sowohl die Revolution von Rojava als auch der Freiheitskampf des kurdischen Volkes hatten damals einen entscheidenden Punkt erreicht. Gleichzeitig lief der von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] angestoßene Friedens- und Verhandlungsprozess. Obwohl die Revolution von Rojava noch jung war, hatte sie bereits die Aufmerksamkeit des gesamten Nahen Ostens und der internationalen Öffentlichkeit auf sich gezogen. Das Ziel bestand darin, diese Revolution zu ersticken und zugleich die ezidische Gemeinschaft am Beispiel Şengals anzugreifen.
Die Ezid:innen verkörpern das ursprüngliche Kurdentum, die kurdische Kultur, die kurdische Sprache und die widerständige Tradition der kurdischen Gesellschaft. Gerade deshalb wurden sie zum Angriffsziel. Die ezidische Gemeinschaft darf daher nicht lediglich als kleine religiöse Minderheit betrachtet werden, die in Şengal lebt. Wie auch offizielle Dokumente belegen, war sie im Laufe ihrer Geschichte 74-mal von Massakern, Genoziden, Vertreibungen und Plünderungen betroffen. Sie lebte über Generationen hinweg in ständiger Angst, war gezwungen, sich über ganz Kurdistan zu verstreuen, und Zehntausende Menschen wurden bis nach Europa und Amerika ins Exil getrieben.
Die Auslöschung einer Gemeinschaft und ihrer Identität
Der eigentliche Grund dafür war die Politik, unsere ursprüngliche kurdische Identität und die jahrtausendealte kulturelle Kontinuität auszulöschen. Wir als ezidische Gemeinschaft sind auf dieses Erbe stolz – auf unseren Glauben, unsere alte Kultur und darauf, dass wir uns trotz aller Verfolgung niemals der Unterdrückung gebeugt haben. Der Kampf der Ezid:innen ist der Widerstand eines unterdrückten Volkes gegen seine Unterdrücker. Dieser Widerstand ist von großer Würde und besitzt für uns einen zutiefst wertvollen Charakter.
Während des 74. Ferman wurde für uns alle sichtbar, als würden wir die Ereignisse in einem Film verfolgen, welchem Vernichtungsfeldzug diese Gemeinschaft ausgesetzt war. Die Menschen saßen tagelang im Şengal-Gebirge fest. Viele starben an Durst, weil sie keinen Tropfen Wasser erreichen konnten. Tausende Frauen und Kinder wurden verschleppt, versklavt und auf Märkten verkauft. Das Schicksal Zehntausender Menschen, die keine sicheren Gebiete erreichen konnten, ist bis heute ungeklärt. Zudem sind zahlreiche Massengräber noch immer nicht vollständig freigelegt worden.
Die Intervention der Freiheitsbewegung
Wie bewerten Sie den Existenz- und Freiheitskampf der ezidischen Gemeinschaft und insbesondere der ezidischen Frauen in den vergangenen zwölf Jahren?
Damit dieser Genozid nicht das von seinen Urhebern angestrebte Ziel erreichte, griff die Freiheitsbewegung mit einer historischen Entscheidung und einer revolutionären Initiative in Şengal beziehungsweise Êzîdxan ein. Dieser Schritt erfolgte zu einem Zeitpunkt, als alle vor den IS-Banden flohen. Die irakische Armee zog sich mit Zehntausenden Soldaten aus einer Stadt wie Mossul zurück, und auch die der [kurdischen] Regionalregierung unterstellten Peschmerga-Einheiten verließen Şengal, ohne einen einzigen Schuss abzugeben oder Widerstand zu leisten.
Hinzu kam, dass der ezidischen Gemeinschaft zuvor selbst die wenigen Waffen genommen worden waren, mit denen sie sich hätte verteidigen können. Die Bevölkerung war vollkommen schutzlos. Sie wurde gewissermaßen wie ein Lamm den Wölfen ausgeliefert und mitten im Massaker und Genozid sich selbst überlassen. Während alle Şengal verließen, wandte sich die Apoistische Bewegung [PKK] der Region zu. Auf den Aufruf Rêber Apos und der Freiheitsbewegung hin machten sich die Guerillakräfte aus den Bergen und verschiedenen Teilen Kurdistans unter großen Opfern auf den Weg nach Şengal.
Darüber hinaus kamen zahlreiche Freund:innen aus eigener Initiative nach Şengal, ohne auf einen Befehl zu warten. Das zeigt, wie eng sich die Apoistische Bewegung und Rêber Apo der ezidischen Gemeinschaft verbunden fühlten. Denn Rêber Apos Aufmerksamkeit für die Lage der Ezid:innen begann nicht erst mit dem Genozid von Şengal. Von den ersten Jahren der Bewegung bis zum 74. Ferman widmete er einen wesentlichen Teil seiner politischen Arbeit der ezidischen Gemeinschaft. Immer wieder setzte er sich mit ihrer besonderen Stellung innerhalb Kurdistans, ihrem historischen Leidensweg und den Ursachen der wiederkehrenden Angriffe auseinander. Zugleich hat er die Freiheitsbewegung fortwährend davor gewarnt, dass die Ezid:innen erneut existenziell bedroht sind, und betont, dass ihre Sicherheit gewährleistet und alle notwendigen Schutzmaßnahmen getroffen werden müssen.
Vom Überleben zur Selbstverteidigung
Deshalb kann man sagen, dass nicht nur die Völker des Nahen Ostens, sondern die gesamte Menschheit der Freiheitsbewegung und der Freiheitsguerilla etwas schuldet. Denn die vom IS aufgebauten Strukturen waren darauf ausgerichtet, Massaker in einem bis dahin beispiellosen Ausmaß zu verüben. Die militärische Intervention der Freiheitsbewegung zugunsten der ezidischen Gemeinschaft beschränkte sich nicht darauf, sie kurzfristig vor dem Genozid zu bewahren. Gestützt auf die Unterstützung der Freiheitsguerilla und insbesondere durch den prägenden Beitrag der Guerillakämpferinnen der YJA Star [Verbände Freier Frauen; autonome Frauenguerilla innerhalb der kurdischen Bewegung], gelang es der Gemeinschaft innerhalb kurzer Zeit, eigene Selbstverteidigungskräfte aufzubauen, die dem IS militärisch entgegentreten konnten. Diese wurden anschließend in eine institutionalisierte Struktur überführt. Zugleich entwickelte sich auf dem Şengal-Gebirge unter der Führung von Seîd Hesen und mit Beteiligung zahlreicher dort verbliebener Stämme auch eine politische Organisierung. Die Menschen blieben in Şengal und führten den Widerstand gemeinsam mit der Freiheitsguerilla fort. Auf diese Weise wurde Şengal für die ezidische Gemeinschaft zu einer wirklichen Hochburg des Widerstands.
Der Widerstand setzte sich nach dem Genozid fort
Aus allen Ferman, die Şengal erlebt hat, hat unsere Gemeinschaft eine zentrale Lehre gezogen: Es war stets das Gebirge, das uns Schutz bot. Im 21. Jahrhundert und während des 74. Ferman bestätigte sich diese Erfahrung erneut. Obwohl der IS mit Unterstützung hegemonialer Kräfte vorbereitet und mit modernsten Waffen ausgerüstet worden war, gelang es der Bevölkerung Şengals und der Freiheitsguerilla, dem Angriff mit äußerst begrenzten Mitteln standzuhalten und die Angreifer daran zu hindern, ihre Ziele zu erreichen. Ebenso wichtig ist ein Blick auf die vergangenen zwölf Jahre: auf die Art und Weise, wie unsere Gemeinschaft in Şengal gelebt, Widerstand geleistet und sich gegen unterschiedliche Akteure behauptet hat, bis sie ihre heutige Position erreichte. Dabei darf nicht übersehen werden, dass die Angriffe nicht mit dem IS endeten. Unmittelbar nach dem Genozid wollten jene Kräfte, die die ezidische Gemeinschaft zuvor im Stich gelassen und nicht geschützt hatten – allen voran die PDK –, auch ihren erneuten politischen und gesellschaftlichen Wiederaufbau aus eigener Kraft verhindern. Die Gemeinschaft war nicht länger bereit, sich zu unterwerfen. Deshalb wurde sie fortan mit anderen Mitteln angegriffen. Insbesondere nach der Befreiung Şengals setzten sich diese Angriffe fort.
Öcalans Botschaft an die ezidische Gemeinschaft
Abdullah Öcalan hat sich wiederholt mit der Situation der ezidischen Gemeinschaft auseinandergesetzt. Ein zentrales Anliegen war dabei ihr Schutz vor kulturellem Genozid. Welche Bedeutung hat vor diesem Hintergrund das Verständnis und die Umsetzung des Manifests für Frieden und eine demokratische Gesellschaft für Şengal?
Während der Befreiung Şengals kam auch der Botschaft, die Rêber Apo aus dem Gefängnis auf der Insel Imrali übermittelte, große Bedeutung zu. Unmittelbar nachdem er vom Beginn des Genozids in Şengal erfahren hatte, ließ er folgende Erklärung übermitteln: „Der Angriff auf Şengal ist ein Angriff auf uns alle. Die Frauen, die dem IS in die Hände gefallen sind, die entführten Mädchen und alle Verbrechen, die an ihnen begangen werden, richten sich nicht nur gegen das kurdische Volk, sondern gegen uns alle, gegen die gesamte Menschheit. Wir geben unser Wort: Wir werden die ezidische Gemeinschaft, ihre Heimat und die verschleppten Menschen befreien. Wir werden unsere Würde verteidigen und niemals zulassen, dass diesem Volk erneut ein solches Schicksal aufgezwungen wird.“
Die ezidische Gemeinschaft machte sich diese Botschaft zu eigen. Zum ersten Mal in ihrer Geschichte stand nach einem Ferman eine Kraft an ihrer Seite, die nicht ihrer eigenen Glaubensgemeinschaft angehörte, sie schützte und diese Unterstützung nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft mit ihrer politischen Haltung, ihrem Willen und ihren Möglichkeiten fortsetzte. Das hinterließ in unserer Gemeinschaft einen tiefen Eindruck. In der Folge entstanden nicht nur eigene Selbstverteidigungskräfte, sondern auch politische und gesellschaftliche Strukturen. Ihr Aufbau erforderte enorme Anstrengungen. So setzte sich etwa Mam Zekî, einer der führenden Persönlichkeiten der ezidischen Gemeinschaft, mit großem Einsatz dafür ein, die Einheit der Ezid:innen in Şengal zu stärken. Sein Ziel war es, die Gemeinschaft in die Lage zu versetzen, sich künftig selbst gegen Angriffe zu verteidigen, innere Spaltungen zu überwinden, ihre Heimat nicht verlassen zu müssen und nicht erneut zur Emigration gezwungen zu werden.
Frauen wurden zu Trägerinnen des Wiederaufbaus
Dieser Einsatz zeigte mit der Zeit konkrete Ergebnisse. Bei der Befreiung Şengals kämpften die YBŞ und YJŞ gemeinsam mit den Kämpfer:innen der YPG und YPJ und trugen maßgeblich zur Befreiung der Region bei. Am stärksten geprägt wurde die Entwicklung der vergangenen zwölf Jahre jedoch zweifellos vom Kampf der Frauen. Bereits in den ersten Tagen des Genozids trat der Wille der Frauen in Şengal mit großer Entschlossenheit hervor. Zunächst gingen Bilder um die Welt, die zeigten, wie Frauen gefangen genommen, verschleppt und auf Sklavenmärkten verkauft wurden. Diese Bilder hinterließen weltweit tiefe Bestürzung und wurden zu einer offenen Wunde im kollektiven Gedächtnis der Menschheit. Doch schon kurze Zeit nach dem Genozid zeigte sich der Welt ein völlig anderes Bild. Die ezidischen Frauen griffen zu den Waffen, behaupteten ihren eigenen Willen und weigerten sich, sich dem Schicksal zu ergeben. Das erlittene Leid brach ihren Widerstand nicht. Im Gegenteil: Es stärkte ihren Willen, Vergeltung zu üben, ihren Kampfgeist und ihr politisches Bewusstsein. Sie entschieden sich dafür, ihre Existenz selbst zu verteidigen. Viele junge Ezidinnen schlossen sich den Reihen der YJŞ an und gründeten die Frauenverteidigungseinheiten Şengals. Das war ein historischer und außerordentlich bedeutender Schritt.
Auch die Mütter aus Şengal beteiligten sich Seite an Seite mit den Freiheitskämpfer:innen an der Verteidigung der Region und standen an allen Frontabschnitten. Gleichzeitig war die Gemeinschaft neuen Angriffen ausgesetzt, insbesondere durch die PDK. Zu den einschneidendsten Ereignissen gehörten die Angriffe auf Xanesor im Jahr 2017. Die Bilder jener Tage erinnerten unweigerlich an die Ereignisse in Botan in den 1990er Jahren. Ziel war es, Xanesor einzukreisen, den Volksrat von Şengal und die dort aufgebauten Institutionen zu zerschlagen, jede organisierte Struktur der Bevölkerung zu beseitigen und die Menschen erneut zur Flucht zu zwingen. Der unvollendet gebliebene Ferman sollte auf diese Weise zu Ende geführt werden. Dem stellten sich insbesondere junge ezidische Frauen entgegen. Zu den prägenden Persönlichkeiten gehörten Nazê Naîf Qawal und die Journalistin Nûjiyan Erhan. Nazê übernahm eine führende Rolle und stand in der ersten Reihe des Volksaufstands. So wie Bêrîvan in den 1990er Jahren zum Symbol des Volkswiderstands in Botan geworden war, wurde Nazê zum Symbol des Widerstands und der Serhildan in Şengal.
Das Abkommen vom 9. Oktober als Fortsetzung des Ferman
Nûjiyan Erhan wiederum dokumentierte vom Beginn des Genozids bis zu ihrem Tod unermüdlich das Geschehen in Şengal. Sie machte das Leid der ezidischen Gemeinschaft, die Stimmen der ezidischen Frauen und ihren Widerstand weltweit sichtbar und trug damit dazu bei, dass der Genozid seine beabsichtigte Wirkung nicht entfalten konnte. Diese Entwicklungen unterschieden sich grundlegend von den vorherigen Ferman. Auf der einen Seite standen Kampf und Widerstand, auf der anderen Seite setzten sich die Angriffe fort. Deshalb muss hervorgehoben werden, dass sowohl der irakische Staat als auch insbesondere die PDK Şengal bis heute so behandeln, als hätte es den Genozid nie gegeben. Ihr Ziel bestand darin, den Zustand vor dem 74. Ferman wiederherzustellen: eine ezidische Gemeinschaft ohne politisches Bewusstsein, ohne Organisation, ohne Selbstverteidigung und ohne gesellschaftliche Teilhabe. Vor diesem Hintergrund wurde im Jahr 2020 das Abkommen vom 9. Oktober geschlossen. Doch welchem Zweck diente dieses Abkommen?
Es zielte darauf ab, die nach dem Genozid entstandenen Selbstverwaltungsstrukturen aufzulösen, eine neue Machtordnung zwischen den beteiligten Akteuren zu etablieren, die PDK nach Şengal zurückzubringen, die früheren Institutionen und Verwaltungsstrukturen wiederherzustellen sowie den politischen und gesellschaftlichen Willen der ezidischen Gemeinschaft zu brechen. Gegen dieses Abkommen entwickelte sich jedoch ein entschlossener und breit getragener Widerstand. Erneut übernahmen die Jugendlichen Êzîdxans eine führende Rolle in den Serhildan. Sie schlossen sich zusammen, verteidigten ihre Institutionen und hielten tagelang Wache vor ihren Einrichtungen. So wurden etwa vor dem Asayîş-Zentrum über Monate hinweg Protest- und Mahnwachen eingerichtet. Deshalb lässt sich sagen: Für Şengal endete der Ferman nie wirklich. Seit dem 3. August 2014 befindet sich die Gemeinschaft in einem fortdauernden Kampf.
Şengal ist nicht nur eine kleine Stadt, sondern ein Teil Kurdistans und deshalb immer wieder Ziel von Angriffen gewesen. Die Luftangriffe des türkischen Staates, die zwischen 2017 und 2025 andauerten, setzten sich auch nach Rêber Apos Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft vom 27. Februar zunächst fort. Die Bombardierungen Şengals rissen nicht ab. Dutzende führende Persönlichkeiten und Vertreter:innen der ezidischen Gemeinschaft wurden gezielt ins Visier genommen und getötet. Zugleich wurden Informanten und Agentennetzwerke innerhalb der Gemeinschaft aufgebaut. Mit unterschiedlichen Mitteln versuchte man, konkurrierende Machtstrukturen zu etablieren und die Gemeinschaft von innen heraus zu spalten. Ob auf ideologischer, politischer, diplomatischer oder militärischer Ebene – es wurde alles darangesetzt, die ezidische Gemeinschaft daran zu hindern, dauerhaft auf ihrem eigenen Land zu leben. Dennoch entwickelte unsere Gemeinschaft gegenüber all diesen Akteuren eine eigenständige und widerstandsfähige Haltung.
Selbstorganisation statt Fremdbestimmung
Was hat die ezidische Gemeinschaft befähigt, all diesen Angriffen standzuhalten? Aus meiner Sicht waren es vor allem der Einfluss der Freiheitsbewegung in Şengal sowie die Gedanken und die Philosophie Rêber Apos. Sie ermöglichten es der ezidischen Gemeinschaft, sich neu aufzubauen und ein neues Bewusstsein ihrer selbst zu entwickeln. Dabei trat etwas hervor, das zuvor nicht sichtbar gewesen war. Was war das? Die Angst vor Unterwerfung verschwand, und Ohnmacht verwandelte sich in politischen Willen. Die Gemeinschaft erkannte, dass die bisherigen Machthaber sie stets für ihre eigenen Interessen instrumentalisiert hatten. Daraus erwuchs die Erkenntnis, dass dieser Politik etwas entgegengesetzt werden musste.
Nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins im Jahr 2003 blieb Şengal bis zum Genozid faktisch ein Puffergebiet zwischen der Kurdistan-Region und der irakischen Zentralregierung. Die Region verfügte über keinen gesicherten politischen Status. Vor diesem Hintergrund gewann auch Artikel 140 der irakischen Verfassung an Bedeutung. Doch auch im Zusammenhang mit diesem Verfassungsartikel versuchten beide Seiten, ihre faktische Kontrolle über Şengal im eigenen Interesse auszubauen. Die Region verfügte weder über einen verbindlichen Status noch über eine funktionierende Verwaltungsstruktur. Es gab keine nachhaltige Entwicklungspolitik, die religiöse Identität und die kulturellen Besonderheiten der ezidischen Gemeinschaft wurden nicht anerkannt, vielmehr wurde sie wie eine Gemeinschaft behandelt, über die andere entschieden.
Diese Situation schuf insbesondere im Irak den Nährboden dafür, dass radikal-islamistische Kräfte ohne wirkliche Verbindung zur islamischen Tradition, darunter auch der sogenannte IS als Ausdruck dieser Entwicklung, die ezidische Gemeinschaft für ihre eigenen Ziele instrumentalisieren konnten. Deshalb war es von entscheidender Bedeutung, dass die Gemeinschaft angesichts dieser Entwicklungen, der politischen Abkommen und der gegen sie gerichteten Strategien ihre eigene Organisierung bewahrte und ihren Widerstand dauerhaft verankerte.
Status, Anerkennung und demokratische Integration
Am 9. Oktober 2020 versuchten die irakische Regierung, die PDK und der türkische Staat, der ezidischen Gemeinschaft ein Abkommen aufzuzwingen. Sie bezeichnen dieses Abkommen als eine andere Form des Ferman. Die ezidische Gemeinschaft leistete diesmal jedoch organisierten Widerstand. Ist die von diesem Abkommen ausgehende Bedrohung heute überwunden? Falls nicht, in welcher Form besteht sie fort?
Aus Sicht der ezidischen Gemeinschaft stellte das Abkommen vom 9. Oktober eine Fortsetzung des Ferman mit anderen Mitteln dar. Noch immer befanden sich zahlreiche Menschen in der Gewalt des IS und konnten nicht befreit werden. Nach offiziellen Angaben gelten bis heute rund 2.800 Menschen als verschleppt; ihr Schicksal ist weiterhin ungeklärt. Dutzende Massengräber sind noch immer nicht geöffnet. Selbst dort, wo Exhumierungen stattgefunden haben, sind die rechtsmedizinischen Untersuchungen vielfach noch nicht abgeschlossen. In vielen Fällen konnten die sterblichen Überreste identifizierter Opfer ihren Angehörigen bis heute nicht übergeben werden. Der Ferman dauert daher in anderer Form an. Auch die gegen die ezidische Gemeinschaft gerichteten Vernichtungspolitiken setzen sich fort, insbesondere mit dem Ziel, die von den ezidischen Frauen geschaffenen eigenständigen Organisationsstrukturen und ihre politische Selbstbestimmung in Şengal zu zerschlagen.
Gleichzeitig zeigen die Entwicklungen der vergangenen Jahre, dass der langjährige Widerstand Wirkung entfaltet hat. Immer mehr Staaten erkennen die an der ezidischen Gemeinschaft begangenen Verbrechen als Genozid an. Damit wächst zugleich die Möglichkeit, den politischen Status der Ezid:innen dauerhaft abzusichern. Wenn die irakische Regierung, die Autonome Kurdistan-Region und die politischen Parteien Südkurdistans tatsächlich Verantwortung für die Tragödie übernehmen und das Vertrauen der ezidischen Gemeinschaft zurückgewinnen wollen, müssen sie aufhören, sich in ihre Angelegenheiten einzumischen oder das Leid Şengals für politische Interessen zu instrumentalisieren. Sie müssen ihre eigenen machtpolitischen Interessen zurückstellen. Im Zentrum der Frage Şengals stehen heute die Anerkennung der Identität und des politischen Status der ezidischen Gemeinschaft sowie ihr Recht, entsprechend ihrer eigenen Religion, Kultur und Lebensweise zu leben. Auf dieser Grundlage führt die ezidische Gemeinschaft ihren politischen Kampf.
Eine Renaissance der ezidischen Gemeinschaft
Gerade in einer solchen Phase haben die von Rêber Apo eingeleiteten Schritte und maßgeblich sein Aufruf für Frieden und eine demokratische Gesellschaft unserer Gemeinschaft neue Hoffnung gegeben. Die Angriffe des türkischen Staates hatten schwerwiegende Folgen und die ezidische Gemeinschaft über Jahre hinweg massiv unter Druck gesetzt. Mit den Entwicklungen in Nordkurdistan und der Türkei hat nach unserer Auffassung auch für Şengal eine neue Phase begonnen. Rêber Apo beschreibt diesen Prozess im Manifest für Frieden und eine demokratische Gesellschaft als eine Renaissance der ezidischen Gemeinschaft. Eine demokratische und friedliche Gesellschaft bedeute für die Ezid:innen, sich neu zu begründen, sich neu aufzubauen und damit eine Wiedergeburt zu erfahren. Die Ursachen der früheren Verwundbarkeit lagen vor allem in mangelnder Organisierung. Hinzu kamen Defizite in Bildung und politischem Bewusstsein, die wesentlich zu dieser Situation beigetragen haben. Hinzu kommt, dass zahlreiche Akteure in der Region die ezidische Gemeinschaft für ihre eigenen Interessen instrumentalisieren wollten. Sie wurde zum Objekt konkurrierender politischer Kräfte. Diese Entwicklung war nicht zuletzt eine Folge fehlenden politischen Bewusstseins. Verschiedene Parteien verfolgten ihre eigenen Interessen und trugen so zu Spaltungen innerhalb der Gemeinschaft bei.
Gerade deshalb wurden in den vergangenen zwei Jahren, insbesondere nach Rêber Apos Aufruf, zahlreiche Initiativen auf den Weg gebracht, die bis heute fortgeführt werden. So fanden etwa Konferenzen zum Thema der Renaissance statt. Zugleich wurden Anstrengungen unternommen, die Einheit der ezidischen Gemeinschaft zu stärken und neue Formen der Zusammenarbeit zu entwickeln. Frauenorganisationen wie die TAJÊ setzen ihre organisierte Arbeit in allen gesellschaftlichen Bereichen fort.
Heute verwaltet sich die Gemeinschaft in Şengal selbst. Diese Entwicklungen eröffnen aus unserer Sicht eine wichtige Chance. Zum Jahrestag des Genozids begegnet unsere Gemeinschaft diesem Prozess aus eigener Kraft und auf der Grundlage der von ihr selbst geschaffenen Strukturen. Parallel wird gegenwärtig über die Zukunft der YBŞ, der YJŞ, der Selbstverteidigungskräfte, der Asayîş sowie der politischen und gesellschaftlichen Organisationsformen in Şengal diskutiert. Die geplanten Veränderungen im Irak betreffen Şengal in besonderem Maße. Im Mittelpunkt der Debatten stehen unter anderem die zukünftige Rolle der YBŞ und YJŞ sowie die Ausgestaltung der Selbstverteidigungsstrukturen.
Hervorzuheben ist jedoch, dass die Verwaltung Şengals, insbesondere durch den Volksrat und die von der Bevölkerung geschaffenen Räte, ihren politischen Willen bekundet hat, diese Fragen innerhalb des irakischen Staatsrahmens zu lösen. Die ezidische Gemeinschaft war zu keinem Zeitpunkt eine Bedrohung für irgendeinen Staat. Sie richtet sich weder gegen den irakischen Staat noch gegen die Kurdistan-Region und verfolgt auch nicht das Ziel, einen eigenen Staat zu gründen. Ihr Anliegen besteht allein darin, entsprechend ihrer eigenen Werte, ihrer Religion und ihrer Kultur leben zu können. Deshalb ist die Şengal-Frage aus unserer Sicht keineswegs unlösbar. Sie könnte durch einen gesetzlichen Rahmen geregelt werden, den das irakische Parlament verabschiedet. So wie inzwischen 14 Staaten den in Şengal begangenen Genozid anerkannt haben, sollte auch der Irak diesen Genozid offiziell anerkennen. Die ezidische Gemeinschaft ist im Laufe ihrer Geschichte wiederholt von Genoziden betroffen gewesen und verfügt zugleich über eine eigenständige Kultur und Identität, die rechtlich geschützt werden müssen.
Damit diese Gemeinschaft ihre Eigenständigkeit bewahren und langfristig fortbestehen kann, müssen die erforderlichen rechtlichen Grundlagen geschaffen werden. Sie muss die Möglichkeit erhalten, in ihrer Heimat und auf ihrem angestammten Siedlungsgebiet entsprechend ihrer eigenen Identität zu leben. Zugleich ist die ezidische Gemeinschaft Teil des Irak. Ihre Angehörigen sind irakische Staatsbürger:innen und werden auch künftig dort leben. Deshalb wird heute über Modelle einer demokratischen Integration diskutiert. Im Mittelpunkt steht die Frage, wie sich die eigenen Institutionen mit den staatlichen Strukturen des Irak verbinden lassen, ohne dass die Gemeinschaft ihre Identität und ihren politischen Willen aufgibt. Über diese Fragen wird derzeit intensiv beraten.
Anlässlich des Jahrestages des Genozids hoffen wir, dass insbesondere die irakische Regierung, aber auch die politischen Parteien Südkurdistans die ezidische Gemeinschaft besser verstehen und ihre Errungenschaften, ihre Eigenständigkeit und ihren gesellschaftlichen Wert anerkennen. Diese Errungenschaften stellen ein hohes Gut dar und sollten entsprechend respektiert werden. Dieser Prozess lässt sich nicht durch Krieg, Gewalt oder Zwang lösen, sondern durch Dialog, Verhandlungen und gegenseitiges Verständnis. Die Gemeinschaft ist dazu bereit, ebenso ihre politischen Vertreter:innen. Die bestehenden militärischen und zivilen Selbstverteidigungsstrukturen dienen ausschließlich dem Schutz der Gemeinschaft vor neuen Ferman. Sie stellen keine Angriffs- oder Bedrohungskraft gegenüber anderen dar. Die ezidische Gemeinschaft verfolgt keinerlei derartige Absichten. Diese Kräfte sind allein aus den Erfahrungen früherer Genozide entstanden, um eine Wiederholung solcher Verbrechen künftig zu verhindern.
Gerade deshalb kommt Rêber Apos Aufruf ebenso wie den heutigen Entwicklungen in Şengal große Bedeutung zu. Die Arbeit der Räte und Kommunen sowie die Organisierung von Frauen und Jugendlichen müssen weiter gestärkt und ausgebaut werden. Das ist von entscheidender Bedeutung. In den vergangenen zwölf Jahren hat die Gemeinschaft unter großen Opfern schrittweise ihre Einheit und ihre Bündnisfähigkeit entwickelt. Insbesondere zwischen den Stämmen und Familien ist eine bemerkenswerte Solidarität entstanden. Ebenso bedeutsam ist, dass sich seit dem Genozid auch die Beziehungen zu den anderen Gemeinschaften in Şengal und Êzîdxan weiterentwickelt haben. Vor allem die arabische Bevölkerung der Region, aber auch Schiit:innen, Kaka'i und Turkmen:innen stehen heute mit der ezidischen Gemeinschaft in Kontakt und im Dialog. Aus unserer Sicht gehört es zu den wichtigsten Aufgaben, diese Beziehungen zu allen gesellschaftlichen Gruppen weiter auszubauen. Je stärker die Perspektive einer demokratischen Gesellschaft, die Einheit der Völker und das Prinzip des Zusammenlebens werden, je intensiver Dialog, Verhandlungen und Solidarität entwickelt werden, desto nachhaltiger kann die Gemeinschaft auch ihre eigene Sicherheit gewährleisten.
Frauen als treibende Kraft des Wandels
Die Geschichte bestätigt diese Erfahrung. Auch der jüngste Ferman in Şengal hat gezeigt, dass eine Gemeinschaft umso verwundbarer wird, je stärker sie sich von ihrer Umgebung isoliert, je weniger sie Beziehungen zu anderen aufbaut und je weniger Bündnisse sie eingeht. Dann wachsen nicht nur die inneren Probleme, sondern zugleich schwindet auch die Unterstützung von außen. Deshalb war auch die Konferenz, die anlässlich des zwölften Jahrestages des Genozids stattfand, von großer Bedeutung. Sowohl die breite Beteiligung als auch die dort geführten Debatten und die verabschiedeten Ergebnisse können wichtige Impulse für die künftige Klärung des politischen Status Şengals geben. Ebenso bedeutsam ist, dass die Gemeinschaft in den vergangenen zwölf Jahren einen hohen Preis gezahlt hat. Es gibt Familien von Gefallenen, Verwundete und zahlreiche Menschen, die große persönliche Opfer gebracht haben. Auf der Grundlage dieser gemeinsamen Erfahrungen sollte die ezidische Gemeinschaft unabhängig von unterschiedlichen politischen Zugehörigkeiten ihre Einheit auf der Basis ihrer religiösen, kulturellen und sprachlichen Identität weiter stärken. Das halte ich für außerordentlich wichtig.
Ebenso entscheidend ist die Rolle, die der Frauenkampf in diesen zwölf Jahren gespielt hat. Frauen haben in allen Bereichen eine führende Funktion übernommen – von der Selbstverteidigung bis zur Diplomatie. Auch den gegenwärtigen Veränderungs- und Transformationsprozess in Şengal prägen sie maßgeblich. Tatsächlich vollzieht sich in Şengal derzeit ein tiefgreifender Wandel. Dieser Wandel ist nicht bloß rhetorischer Natur, sondern verändert die gesellschaftlichen Verhältnisse grundlegend. Getragen wird dieser Prozess vor allem von Frauen und jungen Menschen, die große Opfer gebracht und in allen Bereichen bewusst Verantwortung übernommen haben. Denn in den Fermanen waren es insbesondere Frauen und Jugendliche, die ermordet, verschleppt oder auf andere Weise schwerster Gewalt ausgesetzt wurden. Noch heute befinden sich Hunderte Jugendliche und Kinder in Gefangenschaft oder wurden verschleppt und für militärische Zwecke missbraucht. Das Leid, das Frauen während des Genozids erfahren haben, ist weithin bekannt. Gerade deshalb nimmt der 74. Ferman unter den historischen Ferman eine besondere Stellung ein. Seine historische Wahrheit ist heute sichtbarer denn je. Vergleichbare Entwicklungen hat es nur selten gegeben.
Ich möchte noch einmal betonen: Für unsere Gemeinschaft, für die Geschichte Kurdistans und insbesondere für die Geschichte der Ezid:innen ist es von außerordentlicher Bedeutung, dass eine Gemeinschaft nach einem Ferman wieder aus ihrer Asche aufstehen konnte. Sie heilt ihre Wunden, verarbeitet ihr Leid und verwandelt den Schmerz in Widerstand sowie Unwissenheit in Wissen. Flucht, Vertreibung und erzwungene Migration werden in eine Rückkehr zur eigenen Heimat, zum eigenen Land und zu den eigenen Lebensräumen verwandelt. Die Rückkehr nach Şengal ist die bedeutendste Antwort auf den Genozid. Auch die Einheit der ezidischen Gemeinschaft ist eine der wichtigsten Antworten auf den Ferman. So ist in Şengal und in Êzîdxan insgesamt ein tiefgreifender gesellschaftlicher Umbruch entstanden – ein revolutionärer Transformationsprozess.
Şengal als Modell für die Zukunft
Şengal ist längst mehr als nur ein Ort. Die Region ist zum Zentrum des Wandels und der Erneuerung der gesamten ezidischen Gemeinschaft geworden – zum Bezugspunkt für Ezid:innen in aller Welt. Şengal ist der Ort, an dem sich die Gemeinschaft neu begründet, sich neu aufbaut und zu sich selbst findet. In diesem Sinne ist Şengal nicht nur das gemeinsame Erbe seiner Bewohner:innen, sondern ein gemeinsamer Bezugspunkt für die gesamte ezidische Gemeinschaft. Diese Rolle kommt heute Êzîdxan zu. Auch innerhalb des Irak nimmt Êzîdxan heute einen besonderen Platz ein. Das in Şengal entstandene Modell kann für alle unterdrückten Völker und insbesondere für Gemeinschaften mit eigenständigen Glaubenstraditionen im Irak und im Nahen Osten richtungsweisend sein. Sie können aus den Erfahrungen Şengals lernen und daraus Impulse für ihre eigene Zukunft gewinnen.
Şengal zeigt, wie sich eine Gemeinschaft, die an den Rand ihrer Vernichtung gebracht wurde, neu organisieren und Widerstand leisten kann. Darin liegt eine Erfahrung, die Vertrauen in die eigene Zukunft geben kann. Nationalstaatliches Denken, staatliche Macht und militärische Überlegenheit mögen glauben, mit ihren Mitteln alles durchsetzen zu können. Doch die Erfahrung Şengals zeigt etwas anderes: Dauerhaft werden sie nicht siegen. Denn sie stützen sich auf Unterdrückung und Unrecht und haben unserer Gemeinschaft über Jahrzehnte hinweg schweres Leid zugefügt. Am Ende wird jene Seite bestehen, die für Gerechtigkeit eintritt und ihre legitimen Rechte verteidigt. Genau das hat die Erfahrung Şengals deutlich gemacht. Die Gemeinschaft mag zahlenmäßig klein, geografisch verstreut und mit großen Schwierigkeiten konfrontiert sein. Dennoch hat sie Werte geschaffen, deren Bedeutung weit über Şengal hinausreicht.
Unser gefallener Weggefährte Dijwar brachte dies mit den Worten auf den Punkt: „Die Sache der Ezid:innen ist eine große Sache – eine Sache, für die es sich lohnt, zehnmal das eigene Leben zu geben.“ Diese Wahrheit hat sich bewahrheitet. Heute führt die ezidische Gemeinschaft ein Leben in Würde. Sie lebt im Einklang mit ihren eigenen Werten und begegnet der Zukunft mit Selbstbewusstsein. Sie kann sagen: „Wir sind da.“ Sie muss vor niemandem mehr den Kopf senken. Sie hat ihre eigene demokratische Kraft aufgebaut und auf dieser Grundlage erfahren, was Freiheit bedeutet. Das ist von grundlegender Bedeutung. Deshalb besitzt diese Entwicklung nicht nur für den Freiheitskampf des kurdischen Volkes, sondern für die gesamte Region große Bedeutung. Ich möchte deshalb mit einem Appell schließen: Wenn die irakische Regierung und die Regierung der Kurdistan-Region die Fehler der Vergangenheit wirklich nicht wiederholen und Verantwortung für das Geschehene übernehmen wollen, dann müssen sie die Rechte der ezidischen Gemeinschaft respektieren. Sie müssen den erreichten politischen und gesellschaftlichen Entwicklungsstand der Gemeinschaft rechtlich und verfassungsrechtlich anerkennen und institutionell absichern. Das ist von entscheidender Bedeutung.
Ich möchte nochmal betonen, dass die ezidische Gemeinschaft in ihrem politischen und gesellschaftlichen Kampf heute tatsächlich eine Revolution und eine Renaissance erlebt. Dieser Kampf ist von großer Bedeutung, er ist sinnstiftend und verdient Unterstützung. Deshalb sollten alle Teile der ezidischen Gemeinschaft ebenso wie ihre Freund:innen und Unterstützer:innen diesen gemeinsamen Weg mittragen.
Ein Appell für Anerkennung und Solidarität
Abschließend möchte ich mich an die ezidische Gemeinschaft in der Diaspora und an alle Ezid:innen wenden. Wir sollten uns nicht darauf beschränken, der Gefallenen nur am 3. August zu gedenken. Selbstverständlich müssen wir ihr Andenken bewahren und unsere Aktivitäten weiter ausbauen. Doch dieses Gedenken darf nicht auf einen einzigen Jahrestag beschränkt bleiben. Wenn der Kampf der ezidischen Gemeinschaft und der Freiheitskampf dauerhaft Bestand haben sollen, müssen wir unsere Unterstützung weiter stärken. Alle sind aufgerufen, sich dieser Verantwortung zu stellen.
Die Geschichte unserer Gemeinschaft und die Opfer, die sie gebracht hat, zeigen, dass Menschen unterschiedlichster Glaubensgemeinschaften an diesem Widerstand beteiligt waren. Auch Dutzende Angehörige des alevitischen Glaubens verloren in diesem Kampf ihr Leben. Menschen aus allen Teilen Kurdistans und aus der Diaspora schlossen sich diesem Widerstand an. Deshalb ist der Kampf der ezidischen Gemeinschaft weit mehr als der Kampf eines einzelnen Volkes. Er ist ein Kampf um Existenz, um Menschlichkeit und um den Wiederaufbau einer Gemeinschaft nach einem Genozid. Heute sehen wir, dass unsere Gemeinschaft über den politischen Willen, die Organisierung, die Selbstverteidigungskraft und die gesellschaftliche Stärke verfügt, diesen Weg fortzusetzen. Unabhängig davon, welchen Herausforderungen sie künftig gegenüberstehen wird, wird sie diesen Kampf nicht aufgeben. Sie wird ihren Widerstand mit größerer Organisierung und auf vielfältige Weise weiterführen und alles daransetzen, dass sich Ferman und Genozide niemals wiederholen.
Auf dieser Grundlage möchte ich betonen: Rêber Apo hat dieser Gemeinschaft stets besondere Aufmerksamkeit gewidmet und ihr in diesem Prozess wichtige Perspektiven eröffnet. Ebenso wie wir als Freiheitsbewegung am 3. August unserer Verantwortung nachgekommen sind, stehen wir auch heute an der Seite unserer Gemeinschaft. Wir werden weiterhin alles tun, was in unserer Verantwortung liegt. In diesem Sinne möchte ich den Kampf würdigen, den unser Volk in den vergangenen zwölf Jahren geführt hat. Zugleich danke ich dem gesamten Volk Kurdistans, das diesen Widerstand bis heute getragen und unterstützt hat.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kcE-e-die-antwort-auf-den-genozid-ist-ein-gesicherter-status-fur-Sengal-52339 https://deutsch.anf-news.com/frauen/knk-frauenkommission-fordert-autonomen-status-fur-Sengal-52333 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-anerkennung-des-genozids-an-der-ezidischen-gemeinschaft-35955
Şengal-Gedenken in Hamburg
In Hamburg hat ein Gedenken an die Opfer des Genozids und Femizids an der ezidischen Gemeinschaft in Şengal vom 3. August 2014 stattgefunden. Aufgerufen zu der Veranstaltung hatte der Frauenrat Rojbîn am Gedenkort „Zwei Ulmen“ vor dem Stadion des FC St. Pauli unter dem Motto „Kein Vergessen – Kein Vergeben!“. Dort wurden im November 2024 in einem gemeinsamen Projekt von FC St. Pauli und „Women for Justice e.V.“ zwei Ulmen zur Erinnerung an den Völkermord an den Ezidinnen und Eziden gepflanzt. Die teilnehmenden Aktivistinnen hielten Transparente mit der Aufschrift „Jin Jiyan Azadî“ und „Der Kampf der Frauen ist der Garant für die Autonomie von Şengal“ sowie Schilder mit Bildern von dem Massaker vor zwölf Jahren.
Nach einer Schweigeminute sagte Anja Flach im Namen der Veranstalterinnen: „Am 3. August 2014 ereignete sich vor den Augen der internationalen Gemeinschaft eines der schwerwiegendsten Verbrechen gegen die Menschlichkeit unserer Zeit: der Angriff der Terrororganisation ,Islamischer Staat' (IS) auf die Region Şengal, das Hauptsiedlungsgebiet der ezidischen Gemeinschaft. Mehr als 400.000 Menschen wurden vertrieben, etwa 10.000 Menschen brutal ermordet und massakriert. Über 7.000 Frauen und Kinder wurden verschleppt und versklavt. Frauen wurden auf Sklavenmärkten verkauft, viele Kinder wurden zwangsweise konvertiert und als Kindersoldaten für den sogenannten Dschihad ausgebildet. Das Schicksal von über 2.700 Frauen und Kindern ist bis heute ungeklärt. Das Ziel des IS war die vollständige Vernichtung der Ezid:innen.“
Widerstand gegen die Auslöschung der ezidischen Gemeinschaft
In mehreren Redebeiträgen wurde an den Völkermord und den seit zwölf Jahren andauernden Widerstand gegen die Auslöschung der gesellschaftlichen, physischen, kulturellen und religiösen Existenz der ezidischen Gemeinschaft erinnert. Betont wurde dabei auch der Verdienst der PKK-Guerilla und der YPJ/YPG, die sich 2014 dem IS entgegenstellten und einen Fluchtkorridor von Şengal nach Rojava freikämpften.
Ezidinnen fordern Schutzgarantien für Şengal
Der Dachverband der Êzîdischen Frauenräte e.V. (SMJÊ) fordert zwölf Jahre nach dem Massaker weiterhin Aufklärung über den Verbleib aller vermissten Frauen und Kinder und die strafrechtliche Verfolgung aller IS-Täter:innen. Zudem müsse es Schutzgarantien für Şengal geben, damit die vertriebene Bevölkerung zurückkehren kann und „ein selbstbestimmtes Leben ohne militärische Bedrohung möglich ist“, hieß es in einer verlesenen Erklärung.
[album=22565]
Bedeutung der Selbstverteidigung für Frauen
In einem weiteren Beitrag wurde ein Text aus dem Buch „Wolkenregen“ der kurdischen Schriftstellerin Deniz Bilgin vorgelesen. In dem Text beschreibt eine junge Ezidin ihr erlittenes Trauma. Die PYD-Vertreterin Newroz Ristum wies in einer Rede auf die insbesondere für Frauen notwendige Fähigkeit zur Selbstverteidigung hin und sagte: „Die Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) haben der ganzen Welt die Bedeutung der Selbstverteidigung bewiesen. Unser Festhalten an den YPJ und unserem demokratischen Projekt ist unsere einzige Rettung für Existenz und Überleben.“ Die letzte Rede erfolgte im Namen der Gruppe ZORA. Zudem wurde zu einer weiteren Gedenkveranstaltung am Montag, dem 3. August, um 18 Uhr am selben Ort aufgerufen.
Zum Abschluss legten die Teilnehmenden Blumen an dem Gedenkort nieder.
https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/lebenslange-haft-wegen-versklavung-ezidischer-madchen-und-beteiligung-am-genozid-52203 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/frauen/knk-frauenkommission-fordert-autonomen-status-fur-Sengal-52333
BGH: Betriebskosten: Vermieter müssen nicht immer mehrere Vergleichsangebote einholen
Vermieter verstoßen nicht schon deshalb gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot, weil sie vor der Vergabe einer Dienstleistung keine mehreren Vergleichsangebote eingeholt haben. Entscheidend ist vielmehr, ob die abgerechnete Leistung zu einem nicht marktgerechten und objektiv überhöhten Preis beauftragt wurde.
Das hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 20. Mai 2026 entschieden. Die Entscheidung mit dem Aktenzeichen VIII ZR 6/24 verschärft die Anforderungen an Mieter, die überhöhte Betriebskosten geltend machen wollen, entbindet Vermieter aber nicht von ihrer Pflicht zu wirtschaftlichem Handeln.
Darum ging es im Verfahren vor dem BGHDie beklagten Mieter lebten in einer Wohnung innerhalb eines größeren Gebäudekomplexes in Mannheim. Nach ihrem Mietvertrag mussten sie die Betriebskosten gemäß der Betriebskostenverordnung tragen.
Die Vermieterin hatte ein Unternehmen mit einem umfangreichen Paket für das technische und infrastrukturelle Gebäudemanagement beauftragt. Ein Teil der dabei entstandenen Ausgaben floss in die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2017 und 2018 ein.
Aus den beiden regulären Abrechnungen verlangte die Vermieterin Nachzahlungen von 1.083,88 Euro und 794,24 Euro. Später kamen Grundsteuernachforderungen von 292,92 Euro für 2017 und 618,94 Euro für 2018 hinzu, sodass insgesamt 2.798,98 Euro im Streit standen.
Das Amtsgericht Mannheim gab der Zahlungsklage weitgehend statt. Das Landgericht Mannheim wies die Klage in der Berufung dagegen ab, weil es unter anderem einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot annahm.
Das Landgericht hielt Vergleichsangebote für erforderlichNach Ansicht des Landgerichts hätte die Vermieterin vor Abschluss des umfangreichen Gebäudemanagementvertrags Angebote anderer Dienstleister einholen müssen. Das Gericht verlangte dabei einen breiten Marktüberblick, der nicht auf Unternehmen aus der unmittelbaren Umgebung beschränkt sein sollte.
Die bloße Rüge der Mieter, es seien keine Vergleichsangebote eingeholt worden, ließ das Landgericht für den Vorwurf unwirtschaftlicher Kosten genügen. Konkrete günstigere Angebote mussten die Mieter nach dieser Beurteilung nicht vorlegen.
Der BGH beanstandete diesen Ansatz. Das Landgericht hatte nach Auffassung der Karlsruher Richter die Voraussetzungen des Wirtschaftlichkeitsgebots und die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht richtig angewandt.
Fehlende Vergleichsangebote allein reichen nicht ausDas Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet Vermieter nach § 556 Absatz 3 Satz 1 BGB, bei Entscheidungen mit Einfluss auf die Betriebskosten auf ein angemessenes Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen zu achten. Vermieter dürfen deshalb nicht ohne Weiteres unnötig teure Leistungen auf ihre Mieter umlegen.
Eine gesetzliche Pflicht, vor jedem Vertragsabschluss mehrere Angebote einzuholen, folgt daraus nach dem neuen Urteil jedoch nicht. Selbst ein fehlender Marktüberblick beweist noch nicht, dass die tatsächlich vereinbarten Preise überhöht waren.
Für einen Verstoß muss zunächst feststehen, dass der Vermieter Leistungen zu nicht marktgerechten, objektiv überhöhten Preisen eingekauft hat. Außerdem muss ein günstigeres Angebot tatsächlich erreichbar gewesen sein, sodass ein Preisvergleich Kosten gespart hätte.
Erst wenn eine unwirtschaftliche Vergabe feststeht, wird geprüft, ob sich der Vermieter entlasten kann. In diesem zweiten Schritt können eingeholte Vergleichsangebote wichtig werden, weil sie zeigen können, dass sich der Vermieter in zumutbarer Weise um einen preisgünstigen Anbieter bemüht hat.
Das Urteil ist kein Freibrief für teure VerträgeDie Entscheidung erlaubt Vermietern nicht, jeden beliebigen Preis über die Betriebskosten weiterzugeben. Bleibt ein Entgelt deutlich über dem marktüblichen Preis und wären vergleichbare Leistungen günstiger erhältlich gewesen, kann weiterhin ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorliegen.
Die rechtliche Folge ist nach der BGH-Rechtsprechung grundsätzlich ein Schadensersatzanspruch des Mieters. Dieser kann darauf gerichtet sein, von vermeidbaren Mehrkosten freigestellt zu werden oder bereits gezahlte unnötige Kosten zurückzuerhalten.
Eine unwirtschaftliche einzelne Position macht die gesamte Abrechnung nicht automatisch unwirksam. Fehlerhafte oder überhöhte Beträge werden vielmehr aus der Forderung herausgerechnet beziehungsweise durch den Gegenanspruch des Mieters ausgeglichen.
Mieter müssen objektiv überhöhte Preise darlegenWer sich auf einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot beruft, trägt grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast. Mieter müssen daher nachvollziehbar vortragen, dass die betroffene Leistung zu einem günstigeren marktüblichen Preis hätte vergeben werden können.
Der Hinweis, der Vermieter habe keine Vergleichsangebote vorgelegt, genügt dafür nicht. Ebenso wenig reicht allein das Gefühl, dass eine Kostensteigerung ungewöhnlich hoch ausfällt.
Der BGH hält es für grundsätzlich zumutbar, Preise anderer Anbieter zu recherchieren. Als mögliche Informationsquellen nennt das Urteil das Internet, Datensammlungen örtlicher Mietervereine und bei Bedarf eine Rechtsberatung.
Die Anforderungen an den Vortrag sollen nach den Urteilsgründen allerdings moderat bleiben. Werden konkrete Anhaltspunkte für überhöhte Preise vorgelegt, kann das Gericht die Marktüblichkeit durch ein Sachverständigengutachten klären lassen.
Belegeinsicht wird nach dem Urteil noch wichtigerEin belastbarer Preisvergleich ist nur möglich, wenn Mieter wissen, welche Leistung zu welchem Preis vereinbart und abgerechnet wurde. Deshalb sollten sie bei auffälligen Positionen rechtzeitig Einsicht in Rechnungen, Verträge sowie Leistungs- und Preisverzeichnisse verlangen.
Im entschiedenen Fall hatte die Vermieterin Einsicht in die Unterlagen des Gebäudemanagementvertrags gewährt. Die Mieter konnten dadurch die übertragenen Aufgaben und die vereinbarte Vergütung erkennen.
Auf dieser Grundlage hielt der BGH eine überschlägige Prüfung der Marktpreise für möglich. Welche Kosten überhaupt als Betriebskosten umgelegt werden dürfen, erläutert der Beitrag „Diese Kosten dürfen Vermieter nicht über die Nebenkosten abrechnen“.
Belegeinsicht und Wirtschaftlichkeitsprüfung sind voneinander zu unterscheiden. Die Einsicht verschafft die nötigen Informationen, während der anschließende Preisvergleich Anhaltspunkte für oder gegen eine unwirtschaftliche Vergabe liefern soll.
Welche Angaben einen Einwand überzeugender machenEin erfolgversprechender Einwand sollte die betroffene Kostenposition eindeutig bezeichnen und erläutern, weshalb der angesetzte Preis nicht marktüblich erscheint. Sinnvoll sind vergleichbare Angebote mit ähnlichem Leistungsumfang, regionale Preisinformationen oder nachvollziehbare Daten eines Mietervereins.
Dabei müssen Leistungsumfang, Objektgröße, Abrechnungszeitraum und örtliche Bedingungen berücksichtigt werden. Ein günstiger Preis für ein kleines Wohnhaus lässt sich nicht ohne Weiteres mit einem umfassenden Dienstleistungsvertrag für einen großen Gebäudekomplex vergleichen.
Auch deutliche Kostensprünge gegenüber dem Vorjahr können Anlass für Nachfragen geben. Sie beweisen für sich genommen aber noch keine unwirtschaftliche Beauftragung, wenn etwa Löhne, Materialpreise oder der Leistungsumfang gestiegen sind.
Zwölf Monate für Einwendungen gegen die AbrechnungDer BGH hat außerdem entschieden, dass die Einwendungsfrist des § 556 Absatz 3 Satz 5 und 6 BGB grundsätzlich auch für den Vorwurf unwirtschaftlicher Kosten gilt. Mieter müssen ihre Einwendungen spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Betriebskostenabrechnung dem Vermieter mitteilen.
Nach Ablauf der Frist sind Einwendungen regelmäßig ausgeschlossen. Eine Ausnahme besteht, wenn der Mieter die verspätete Mitteilung nicht zu vertreten hat.
Betroffene sollten daher nicht darauf warten, bis sämtliche Vergleichsdaten beschafft sind. Sie können die auffällige Position innerhalb der Frist konkret beanstanden, Belegeinsicht verlangen und mitteilen, dass nach Prüfung der Unterlagen weiterer Vortrag folgt.
Ausführliche Hinweise zu Abrechnungs- und Einwendungsfristen enthält der Beitrag „Nebenkostenabrechnung oftmals zu hoch: Immer erst prüfen und Fristen einhalten“.
Die wichtigsten Aussagen des Urteils im Überblick Streitpunkt Aussage des BGH Folge für die Praxis Vergleichsangebote Das Fehlen mehrerer Angebote beweist allein keinen Verstoß. Mieter brauchen weitere Anhaltspunkte für einen überhöhten Preis. Preisniveau Entscheidend ist ein nicht marktgerechter, objektiv überhöhter Preis. Vergleichbare Marktpreise und ein ähnlicher Leistungsumfang sind wichtig. Beweislast Grundsätzlich müssen Mieter die Pflichtverletzung darlegen und beweisen. Eine pauschale Behauptung reicht im Streitfall nicht aus. Belegeinsicht Mieter dürfen die für die Prüfung nötigen Abrechnungsunterlagen einsehen. Verträge sowie Leistungs- und Preisverzeichnisse können den Vergleich ermöglichen. Einwendungsfrist Auch Wirtschaftlichkeitseinwände müssen grundsätzlich binnen zwölf Monaten mitgeteilt werden. Eine frühe schriftliche Beanstandung schützt vor dem Ausschluss. Ausgang des Verfahrens Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Über die konkrete Zahlungspflicht ist noch nicht abschließend entschieden. Warum der Rechtsstreit noch nicht beendet istDer BGH sprach der Vermieterin die gesamte Forderung nicht endgültig zu. Er hob das Urteil des Landgerichts auf und verwies den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung dorthin zurück.
Das Landgericht muss nun unter anderem klären, ob die Mieter ihre Einwendungen rechtzeitig erhoben haben. Falls ihr Vortrag berücksichtigt werden darf und ausreichend konkret ergänzt wird, soll ein Sachverständigengutachten die Frage objektiv überhöhter Preise prüfen.
Daneben betraf der Rechtsstreit die Aufteilung gemischter Kosten für Aufzugswartung und Hauswart beziehungsweise Haustechnik sowie verspätet abgerechnete Grundsteuer. Auch hierzu muss die Vorinstanz weitere Feststellungen treffen.
Gemischte Hauswart- und Wartungskosten bleiben prüfbarHauswartverträge können sowohl umlagefähige Arbeiten als auch nicht umlagefähige Verwaltungs- oder Instandsetzungsleistungen enthalten. Der nicht umlagefähige Anteil darf nicht über die Betriebskostenabrechnung auf Mieter übertragen werden.
Die Vermieterin hatte bei der Aufzugswartung pauschal 40 Prozent und bei Hauswart beziehungsweise Haustechnik 30 Prozent abgezogen. Der BGH hielt es für möglich, dass das Landgericht anhand der vorhandenen Unterlagen und weiterer Beweise zumindest einen umlagefähigen Mindestbetrag schätzt.
Damit bleibt es bei der wichtigen Unterscheidung zwischen der Art der Kosten und ihrer Höhe. Eine Position kann grundsätzlich umlagefähig sein und trotzdem nicht vollständig oder nicht in der verlangten Höhe auf die Mieter entfallen.
Was Empfänger von Grundsicherung beachten solltenBezieher von Grundsicherungsleistungen sollten eine Betriebskostennachforderung zeitnah bei der zuständigen Behörde einreichen. Die mietrechtliche Prüfung der Abrechnung und der sozialrechtliche Antrag auf Übernahme sind zwei getrennte Vorgänge.
Wer die Abrechnung wegen möglicher Fehler oder überhöhter Preise beanstandet, sollte die Behörde über den laufenden Streit informieren. Hinweise zur Kostenübernahme finden Betroffene im Ratgeber „Nachzahlung für Nebenkosten und Heizung: Was zahlt das Jobcenter?“.
Weitere Informationen zum Umgang der Behörden mit solchen Abrechnungen bietet der Beitrag „Streit wegen Prüfung der Betriebskostenabrechnungen mit dem Jobcenter“.
Praxisbeispiel: Hohe Kosten für die GartenpflegeMieterin Sabine erhält im August eine Betriebskostenabrechnung, in der ihr Anteil an der Gartenpflege gegenüber dem Vorjahr um 70 Prozent gestiegen ist. Sie schreibt dem Vermieter innerhalb der Einwendungsfrist, benennt die Gartenpflege ausdrücklich und verlangt Einsicht in Vertrag, Rechnungen und Leistungsbeschreibung.
Aus den Unterlagen ergibt sich, dass sich der Umfang der Arbeiten nicht verändert hat. Sabine recherchiert Preise von Unternehmen aus der Region und legt zwei Angebote für vergleichbare Grundstücksflächen und Leistungen vor, die deutlich unter dem abgerechneten Preis liegen.
Damit stützt sie ihren Einwand nicht nur auf das Fehlen anderer Angebote beim Vertragsabschluss. Sie liefert konkrete Anhaltspunkte für einen möglicherweise objektiv überhöhten Preis, der bei weiterem Streit sachverständig geprüft werden könnte.
FAQ: Sechs Fragen und Antworten zum BGH-Urteil Müssen Vermieter vor jeder Beauftragung drei Vergleichsangebote einholen?Nein. Der BGH hat keine allgemeine Pflicht zu einer bestimmten Zahl von Vergleichsangeboten aufgestellt, wenn die Kosten später als Betriebskosten umgelegt werden.
Dürfen Vermieter deshalb auch überhöhte Preise abrechnen?Nein. Das Wirtschaftlichkeitsgebot gilt weiterhin, sodass nicht marktgerechte und objektiv überhöhte Kosten angreifbar bleiben.
Wer muss die Unwirtschaftlichkeit beweisen?Grundsätzlich trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast für die Pflichtverletzung. Er muss konkrete Anhaltspunkte dafür nennen, dass eine vergleichbare Leistung zu einem günstigeren marktüblichen Preis erhältlich gewesen wäre.
Reicht ein starker Kostenanstieg gegenüber dem Vorjahr?Ein starker Anstieg kann eine Prüfung und Belegeinsicht rechtfertigen, beweist aber allein noch keinen Verstoß. Entscheidend sind vergleichbare Leistungen, Marktpreise und die Gründe für die Verteuerung.
Wie lange können Mieter Einwendungen erheben?Einwendungen müssen dem Vermieter grundsätzlich spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitgeteilt werden. Das gilt nach dem Urteil auch für die Beanstandung unwirtschaftlicher Kosten.
Hat die Vermieterin den Prozess endgültig gewonnen?Nein. Der BGH hob das Berufungsurteil auf, entschied aber nicht abschließend über sämtliche Forderungen, sondern verwies die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landgericht Mannheim zurück.
Fazit: Ein Preisvergleich bleibt wichtig, aber aus einem anderen GrundDas Urteil beseitigt die Vorstellung, fehlende Vergleichsangebote führten automatisch zur Kürzung von Betriebskosten. Mieter müssen vielmehr konkrete Tatsachen vortragen, die für einen objektiv überhöhten Preis sprechen.
Für Vermieter bleibt wirtschaftliches Handeln verpflichtend. Für Mieter werden Belegeinsicht, ein aussagekräftiger Marktvergleich und die zwölfmonatige Einwendungsfrist noch wichtiger.
Entscheidung: Bundesgerichtshof, Urteil vom 20. Mai 2026, Az. VIII ZR 6/24.
Der Beitrag BGH: Betriebskosten: Vermieter müssen nicht immer mehrere Vergleichsangebote einholen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Jobcenter überweist fast 2400 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet Jobcenter Rückforderung
Obwohl ein Mann während seiner Immatrikulation keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hatte, darf das Jobcenter 2.355,39 Euro nicht von ihm zurückverlangen. Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hob die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide auf. Die Behörde konnte dem Kläger weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit nachweisen.
Der Mann wollte ein Mathematikstudium ausprobierenDer 1988 geborene Kläger hatte bereits ein Musikstudium abgeschlossen und später weitere Studiengänge abgebrochen. Wegen einer psychosomatischen Erkrankung war er über Jahre arbeitsunfähig. Sein Arbeitsverhältnis bestand zwar noch, ruhte aber aufgrund seiner gesundheitlichen Lage.
Nach dem Ende seines Arbeitslosengeldanspruchs erhielt der Mann ab Januar 2018 Leistungen nach dem SGB II. Streng juristisch ging es damals noch um Arbeitslosengeld II, das später als Bürgergeld bezeichnet wurde. Das Jobcenter bewilligte ihm ab Juli 2018 monatlich 796,25 Euro.
Im Herbst 2018 schrieb sich der Mann an einer Universität für den Bachelorstudiengang Mathematik ein. Die Immatrikulation bestand vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018. Nach seinen Angaben wollte er lediglich herausfinden, ob er gesundheitlich wieder zu einem Studium in der Lage sein könnte.
Tatsächlich besuchte er keine einzige Lehrveranstaltung. Auch ein aktives Studium nahm er nicht auf. Dem Jobcenter teilte er die Einschreibung zunächst nicht mit.
Studiengebühren auf den Kontoauszügen machten das Jobcenter aufmerksamBekannt wurde die Immatrikulation erst bei der Bearbeitung eines Weiterbewilligungsantrags. Auf den eingereichten Kontoauszügen entdeckte das Jobcenter eine Zahlung von Studiengebühren. Nach einer Nachfrage bestätigte der Mann, dass er für ein Vollzeitstudium eingeschrieben war.
Das Jobcenter hob die Leistungsbewilligung rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 21. Dezember 2018 vollständig auf. Mit einem Bescheid verlangte es 2.123,33 Euro ausgezahlte Leistungen zurück. Ein weiterer Bescheid betraf Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge von 232,06 Euro.
Zusammen sollte der Kläger 2.355,39 Euro erstatten. Das Jobcenter warf ihm vor, die Immatrikulation grob fahrlässig nicht mitgeteilt zu haben. Sein Widerspruch blieb zunächst erfolglos.
Das Sozialgericht bestätigte zunächst die RückforderungDas Sozialgericht Osnabrück wies die Klage im Januar 2024 ab. Nach seiner Ansicht hätte der Kläger erkennen müssen, dass die Einschreibung eine erhebliche Änderung seiner Verhältnisse darstellte. Die allgemeinen Hinweise in den Bescheiden und Merkblättern hielt das Gericht für ausreichend.
Der Mann legte dagegen Berufung ein. Er erklärte, er habe dem Jobcenter bereits zuvor von seinen Überlegungen zu einem Studium berichtet. Ihm sei jedoch nicht gesagt worden, dass bereits die formale Einschreibung den Leistungsanspruch beendet.
Vor dem Landessozialgericht hatte er schließlich Erfolg. Mit Urteil vom 27. Januar 2026 hob das Gericht sowohl die Entscheidung des Sozialgerichts als auch die Rückforderungsbescheide auf. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen L 11 AS 56/24.
Schon die Immatrikulation beendete den LeistungsanspruchBeim eigentlichen Leistungsausschluss folgte das Landessozialgericht allerdings der bisherigen Rechtsprechung. Wer für ein dem Grunde nach förderungsfähiges Vollzeitstudium eingeschrieben ist, erhält grundsätzlich keine regulären Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Rechtsgrundlage war § 7 Absatz 5 SGB II.
Dafür genügte bereits die Immatrikulation. Es kam nicht darauf an, ob der Mann Vorlesungen besuchte, Prüfungen ablegte oder das Studium ernsthaft betrieb. Weitere Informationen über den Leistungsausschluss bei einem Vollzeitstudium finden Betroffene in einem gesonderten Beitrag.
Auch der Umstand, dass es sich um ein Zweitstudium handelte, half dem Kläger nicht. Ein persönlicher Ausschluss von der BAföG-Förderung führt nicht automatisch zu einem Anspruch auf Leistungen des Jobcenters. Es reicht aus, dass der Studiengang seiner Art nach über das BAföG gefördert werden kann.
Kein Anspruch und keine Rückzahlung sind kein WiderspruchAuf den ersten Blick wirkt das Ergebnis widersprüchlich. Der Mann hatte objektiv keinen Anspruch, durfte das bereits ausgezahlte Geld aber dennoch behalten. Dahinter stehen zwei rechtlich getrennte Prüfungen.
Zuerst wird festgestellt, ob der Leistungsanspruch während des betreffenden Zeitraums bestand. Anschließend muss das Jobcenter prüfen, ob der frühere Bewilligungsbescheid auch rückwirkend aufgehoben werden darf. Erst nach einer wirksamen Aufhebung kann über § 50 SGB X eine Erstattung verlangt werden.
Einfache Fahrlässigkeit reichte nicht ausDer Kläger hatte seine Mitteilungspflicht verletzt. Nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 SGB I müssen Leistungsberechtigte Änderungen unverzüglich mitteilen, wenn sie sich auf die Leistung auswirken können. Die tatsächlich erfolgte Immatrikulation hatte der Mann nicht gemeldet.
Für eine rückwirkende Aufhebung auf dieser Grundlage genügt jedoch nicht jeder Fehler. Der Betroffene muss vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben. Ein lediglich fahrlässiges Versäumnis reicht nicht aus.
Vorsatz wäre anzunehmen gewesen, wenn der Mann seine Anzeigepflicht kannte und die Immatrikulation bewusst verschwieg. Grobe Fahrlässigkeit hätte vorausgesetzt, dass er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Umfang verletzte. Beides sah das Gericht nicht als erwiesen an.
Die Erklärung des Klägers war für das Gericht glaubhaftDer Kläger erklärte in der mündlichen Verhandlung, er habe die rechtlichen Folgen einer bloßen Immatrikulation nicht gekannt. Er sei davon ausgegangen, dass erst ein tatsächlich aufgenommenes Vollzeitstudium den Leistungsbezug ausschließe. Das Gericht hielt diese Darstellung aufgrund seines persönlichen Eindrucks für glaubhaft.
Für den Kläger sprach, dass er das Studium niemals tatsächlich begonnen hatte. Er war weiterhin arbeitsunfähig, befand sich noch in einem ruhenden Arbeitsverhältnis und bemühte sich gleichzeitig um andere berufliche Möglichkeiten. Die Einschreibung sollte ihm lediglich das Ausprobieren einzelner Veranstaltungen ermöglichen.
Der Mann hatte seine Studienüberlegungen zudem bereits gegenüber Beschäftigten des Jobcenters erwähnt. Der genaue Inhalt dieser Gespräche ließ sich später nicht mehr aufklären. Unstreitig hatte ihn jedoch niemand darauf hingewiesen, dass schon die Immatrikulation den Anspruch entfallen lässt.
Selbst die Beschäftigten des Jobcenters mussten nachfragenBemerkenswert war für das Gericht auch die Unsicherheit innerhalb der Behörde. Die zuständigen Beschäftigten mussten die Fachaufsicht einschalten, um die rechtlichen Auswirkungen der Immatrikulation zu klären. Das sprach gegen den Vorwurf, die Folgen hätten sich dem sozialrechtlich nicht ausgebildeten Kläger ohne Weiteres aufdrängen müssen.
Der damalige § 7 Absatz 5 SGB II erwähnte weder ein Studium noch eine Immatrikulation ausdrücklich. Er verwies stattdessen auf die Förderungsfähigkeit nach dem BAföG und auf weitere Vorschriften. Ohne Kenntnis der sozialgerichtlichen Rechtsprechung war daraus nur schwer abzuleiten, dass bereits die Einschreibung für ein nie begonnenes Zweitstudium zum Leistungsausschluss führte.
Auch die Antragsformulare fragten nach den Feststellungen des Gerichts nicht nach einem Studentenstatus. In den ausgehändigten Hinweisen war lediglich allgemein von der Aufnahme einer beruflichen oder schulischen Ausbildung die Rede. Studium, Immatrikulation und der damit verbundene Ausschluss wurden nicht ausdrücklich genannt.
Allgemeine Hinweise begründen nicht automatisch grobe FahrlässigkeitJobcenter verweisen bei Rückforderungen häufig auf pauschale Hinweise in Bewilligungsbescheiden und Merkblättern. Daraus folgt aber nicht in jedem Fall, dass jede unterlassene Mitteilung grob fahrlässig war. Es muss geprüft werden, wie verständlich der Hinweis war und welche Kenntnisse die betroffene Person tatsächlich hatte.
Das Landessozialgericht berücksichtigte deshalb die persönliche Situation des Klägers, seine gesundheitliche Lage, die Gespräche mit dem Jobcenter und die schwer verständliche Rechtslage. In dieser besonderen Gesamtsituation wertete es das Versäumnis höchstens als einfache Fahrlässigkeit. Damit fehlte die Voraussetzung für eine rückwirkende Aufhebung.
Weil der Aufhebungsbescheid rechtswidrig war, fiel auch die Erstattungsforderung über 2.123,33 Euro weg. Dasselbe galt für die zusätzlich verlangten 232,06 Euro an Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen. Das Jobcenter musste dem Kläger außerdem die notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Instanzen erstatten.
Das Urteil ist kein Freibrief für verschwiegene ÄnderungenAus der Entscheidung folgt nicht, dass überzahlte Leistungen generell behalten werden dürfen. Wer eine Arbeitsaufnahme, Einkommen, Vermögen, einen Umzug oder eine Ausbildung bewusst verschweigt, muss weiterhin mit einer vollständigen Rückforderung rechnen. Verständliche Hinweise in Antragsformularen und Bescheiden können den Vorwurf grober Fahrlässigkeit stützen.
Außerdem verlangt nicht jede rückwirkende Aufhebung ein Verschulden. Fließt nach der Antragstellung anrechenbares Einkommen oder Vermögen zu, kann § 48 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB X eine Aufhebung auch ohne vorsätzliches Verhalten erlauben. War der Bewilligungsbescheid bereits bei seinem Erlass rechtswidrig, ist dagegen § 45 SGB X zu prüfen.
Betroffene sollten deshalb nicht allein darauf verweisen, dass sie eine Überzahlung nicht absichtlich verursacht haben. Es kommt auf die verwendete Rechtsgrundlage, den Zeitpunkt der Änderung und den Inhalt der Hinweise an. Einen Überblick über häufige Fehler bietet der Beitrag „Jobcenter will Leistungen zurück – diese Punkte zuerst prüfen“.
Gegen den Rückforderungsbescheid bleibt regelmäßig ein MonatNach Zugang eines Aufhebungs- und Erstattungsbescheids läuft grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Dabei sollte nicht nur die Berechnung der Forderung geprüft werden. Ebenso wichtig sind die Aufhebungsnorm, der betroffene Zeitraum und die Begründung des behaupteten Verschuldens.
Hinweise zum Vorgehen enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bescheid des Jobcenters. Ergänzend erklärt Gegen-Hartz, was seit Juli 2026 beim Widerspruch gegen Bescheide der neuen Grundsicherung gilt.
Ist die Widerspruchsfrist bereits abgelaufen, kann je nach Verfahrensstand ein Antrag nach § 44 SGB X in Betracht kommen. Gegen-Hartz stellt dazu den Überprüfungsantrag für Jobcenterbescheide vor. Bei hohen Forderungen empfiehlt sich eine Beratung durch eine Sozialberatungsstelle, einen Sozialverband oder einen Fachanwalt für Sozialrecht.
Urteil stärkt die Einzelfallprüfung bei RückforderungenDie Entscheidung des Landessozialgerichts macht deutlich, dass Jobcenter Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nicht pauschal unterstellen dürfen. Eine objektiv falsche Auszahlung beweist noch kein schweres persönliches Fehlverhalten. Die Behörde und anschließend das Gericht müssen sich mit dem Wissensstand und den persönlichen Umständen der betroffenen Person befassen.
Im entschiedenen Fall scheiterte die Forderung nicht an einem fortbestehenden Leistungsanspruch. Sie scheiterte an der fehlenden Grundlage für eine rückwirkende Aufhebung. Die Revision ließ das Landessozialgericht nicht zu.
Der Beitrag Jobcenter überweist fast 2400 Euro zu viel Bürgergeld – Gericht verbietet Jobcenter Rückforderung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Zwölf Jahre nach dem Genozid: Êzîd:innen fordern Aufarbeitung und Selbstbestimmung
ISKU | Informationsstelle Kurdistan e.V.
Anlässlich des Jahrestags des Genozids in Şengal fordert die êzîdîsche Bevölkerung nach wie vor eine konsequente Aufarbeitung, die Rettung der verschleppten Frauen, die vollständige Öffnung der Massengräber sowie die Etablierung einer demokratischen Selbstverwaltung.
Im Sommer 2014 besetzten IS-Banden Mosul und griffen am 3. August Şengal, das historische Zentrum der êzîdischen Gesellschaft, an. Bis zu 10.000 Menschen wurden ermordet und über 6.000 Menschen, überwiegend Frauen und Kinder, entführt. Hunderttausende Êzîd:innen wurden aus der Region vertrieben. Zehntausende von ihnen flohen auf den Şengal-Berg, einen langgestreckten Gebirgszug im Nordirak und historischen Lebens- und Zufluchtsort der êzîdischen Bevölkerung, fliehen. Während diese Menschen dort eingeschlossen waren, eröffneten die Volksverteidigungskräfte HPG und die Frauenguerilla YJA-Stargemeinsam mit den kurdischen Volks- und Frauenverteidigungseinheiten YPG und YPJ aus Rojava einen humanitären Korridor. Über diesen Fluchtweg konnten Zehntausende Êzîd:innen nach Rojava gelangen und vor einem Massaker gerettet werden. Aus der Erfahrung, von den staatlichen Sicherheitsstrukturen schutzlos zurückgelassen worden zu sein, entstanden später die Selbstverteidigungseinheiten YBŞ und YJŞ sowie die demokratischen Selbstverwaltungsstrukturen in Şengal.
Der Genozid war in besonderer Weise von Verbrechen geprägt, die sich gezielt gegen êzîdische Frauen und Mädchen richteten. Entführte Frauen und Mädchen wurden gezwungen, ihrem Glauben abzuschwören, erhielten neue Namen, wurden unzählige Male verkauft und waren systematischer sexualisierter Gewalt, Versklavung und Zwangsverheiratung ausgesetzt. Viele von ihnen konnten erst Jahre später befreit werden; die körperlichen und psychischen Folgen der erlittenen Gewalt wirken für die Betroffenen und die gesamte êzîdische Gesellschaft bis heute fort.
Im Februar 2016 erkannte das Europäische Parlament die Verbrechen des IS an den Êzîd:innen und weiteren religiösen Minderheiten als Genozid an. Im Juni desselben Jahres kam auch die vom UN-Menschenrechtsrat eingesetzte Unabhängige Internationale Untersuchungskommission für Syrien zu dem Ergebnis, dass der IS Genozid an den Êzîd:innen begangen hatte. Inzwischen haben zahlreiche Staaten, darunter Deutschland, die USA, Großbritannien, Belgien, die Niederlande, Kanada und Armenien, die Verbrechen des IS an den Êzîd:innen offiziell als Genozid anerkannt.
Diese Anerkennungen und die laufenden Strafverfahren sind wichtige Schritte, um die Verbrechen juristisch als Genozid einzuordnen und Täter:innen zur Verantwortung zu ziehen. Sie reichen jedoch nicht aus, um den Genozid umfassend aufzuarbeiten und eine Wiederholung zu verhindern.
Die Bewegung der freien êzîdischen Frauen (TAJÊ), der Dachverband der êzîdischen Frauenräte in Deutschland e.V. (SMJÊ) und êzîdische Frauenorganisationen in Syrien, Russland und Armenien haben gemeinsam eine Kampagne „12 Jahre 74. Ferman – Wir geben die Suche nicht auf!“ ins Leben gerufen. Im Mittelpunkt der Kampagne stehen die Suche nach den weiterhin verschleppten Frauen und Kindern, ihre Befreiung sowie die Forderung, den Genozid nicht als abgeschlossen zu betrachten, solange Betroffene noch immer vermisst werden. In der Pressemitteilung heißt es: “Die schmerzhafte Wahrheit ist: Viele der entführten Frauen und Mädchen sind noch immer in Gefangenschaft. Sie sitzen in den Kerkern der Täter, während die Welt wegschaut.”
Der Genozid von Şengal gehört nicht der Vergangenheit an. Die nationalstaatliche Logik, die religiöse und ethnische Vielfalt als Bedrohung betrachtet, prägt bis heute die Politik verschiedener Staaten und bewaffneter Akteure in der Region – sei es im Iran, in Israel, in Syrien oder der Türkei. Zwölf Jahre nach Beginn des Genozids bleibt die Forderung der Êzîd:innen unverändert: Sicherheit, Selbstbestimmung und Gerechtigkeit dürfen nicht länger politischen und wirtschaftlichen Interessen geopfert werden.
Die Bevölkerung von Şengal hat in den vergangenen Jahren eigene demokratische Selbstverwaltungsstrukturen aufgebaut, um Sicherheit zu gewährleisten, den gesellschaftlichen Wiederaufbau zu organisieren und ein friedliches Zusammenleben zu ermöglichen. Diese Strukturen werden jedoch bis heute von regionalen und internationalen Akteuren nicht anerkannt, sondern aktiv unter Druck gesetzt. Das zentrale Ziel einer konsequenten Aufarbeitung besteht darin, eine Wiederholung des Genozids zu verhindern. Dazu müssen demokratische Kräfte in ihrer Arbeit unterstützt und Frauen in ihrem Befreiungskampf gestärkt werden. Stattdessen wird früheren Dschihadisten wie Syriens sog. Übergangspräsident Ahmed al-Scharaa, einst bekannt als al-Jolani und Anführer der al-Nusra-Front, heute international der rote Teppich ausgerollt, durch milliardenschwere EU-Hilfen ebenso wie durch staatliche Empfänge in Deutschland. Das ist nichts anderes als die Aufrechterhaltung des genozidalen Potenzials.
Die Etablierung eines demokratischen Zusammenlebens ist ein langfristiges Ziel der Befreiungsbewegung, das es zu unterstützen gilt. Es gibt jedoch auch Schritte, die êzîdische Organisationen sofort umgesetzt sehen wollen.
Konkret fordern êzîdische Organisationen:
- die Fortsetzung und Intensivierung der Suche nach den noch immer vermissten und verschleppten Frauen und Kindern,
- die juristische Aufarbeitung des Genozids durch ein unabhängiges internationales Tribunal sowie die konsequente Strafverfolgung der Täter:innen, Unterstützer:innen, Finanziers und weiteren Verantwortlichen,
- die vollständige Öffnung und forensische Untersuchung der Massengräber, die Identifizierung der Ermordeten sowie die würdevolle Übergabe ihrer sterblichen Überreste an die Angehörigen,
- einen sofortigen Abschiebungsstopp für Êzîd:innen in den Irak,
- die Anerkennung der demokratischen Selbstverwaltungsstrukturen sowie der Selbstverteidigungseinheiten YBŞ und YJŞ durch die internationale Gemeinschaft,
- einen international abgesicherten Schutzstatus für Şengal und das Ende militärischer Angriffe auf die Region,
- die Anerkennung des 3. August als internationalen Gedenktag des Genozids an den Êzîd:innen durch die Vereinten Nationen.
The post Zwölf Jahre nach dem Genozid: Êzîd:innen fordern Aufarbeitung und Selbstbestimmung appeared first on Civaka Azad.
Mietrecht: Diese Mieterhöhungen müssen sich Mieter jetzt nicht mehr gefallen lassen
Eine Mieterhöhung ist für viele Haushalte ein heikler Moment. Nicht jede Ankündigung des Vermieters ist jedoch automatisch wirksam, und nicht jede Erhöhung muss hingenommen werden. Das deutsche Mietrecht unterscheidet sehr genau danach, auf welcher Grundlage die Miete steigen soll.
Davon hängt ab, ob ein Mieter zustimmen muss, ob er die Erhöhung ganz oder teilweise zurückweisen darf und welche Fristen auf beiden Seiten gelten.
Wer eine Mieterhöhung erhält, sollte deshalb nicht vorschnell reagieren. Maßgeblich ist zunächst die Frage, um welche Art von Erhöhung es sich handelt.
Im laufenden Wohnraummietverhältnis kommen vor allem vier Konstellationen in Betracht: die Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die Erhöhung nach einer Modernisierung, die Anpassung bei einer Indexmiete sowie Veränderungen bei Betriebskosten. Für jede dieser Varianten gelten eigene Regeln. Ein pauschales „Der Vermieter darf die Miete erhöhen“ gibt es im Gesetz gerade nicht.
Die häufigste Mieterhöhung: Erhöhung bis zur ortsüblichen VergleichsmieteAm bekanntesten ist die klassische Mieterhöhung nach § 558 BGB. Dabei verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters zu einer höheren Miete, weil die bisherige Miete unter der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Diese Form der Erhöhung ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Zunächst muss die Miete zu dem Zeitpunkt, ab dem die Erhöhung gelten soll, seit 15 Monaten unverändert gewesen sein.
Außerdem darf der Vermieter das Erhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend machen. Schon an diesen Fristen scheitern in der Praxis viele Schreiben. Wer also eine Mieterhöhung erhält, obwohl die letzte Anpassung noch nicht lange genug zurückliegt, darf die Zustimmung verweigern.
Hinzu kommt die sogenannte Kappungsgrenze. Selbst wenn die ortsübliche Vergleichsmiete deutlich höher liegt, darf die Miete innerhalb von drei Jahren grundsätzlich nicht um mehr als 20 Prozent steigen.
In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt gilt eine abgesenkte Grenze von 15 Prozent, sofern das jeweilige Bundesland dies per Rechtsverordnung festgelegt hat. Überschreitet das Erhöhungsverlangen diese Grenze, ist es in der geforderten Höhe nicht durchsetzbar.
Ebenso wichtig ist die Frage, ob die verlangte neue Miete überhaupt der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht. Der Vermieter darf nicht einfach einen beliebigen Betrag festsetzen.
Er muss seine Forderung begründen, etwa mit einem Mietspiegel, einer Mietdatenbank, einem Sachverständigengutachten oder mit der Benennung von Vergleichswohnungen. Fehlt eine ordnungsgemäße Begründung oder ist sie offensichtlich fehlerhaft, kann der Mieter die Zustimmung ablehnen.
Gründe, wann Mieter eine Mieterhöhung ablehnen können Grund für die Ablehnung Kurz erklärt Die gesetzliche Wartefrist wurde nicht eingehalten Eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist nur möglich, wenn die Miete zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert ist. Wird früher erhöht, kann der Mieter die Zustimmung verweigern. Das Erhöhungsverlangen kam zu früh nach der letzten Erhöhung Der Vermieter darf ein neues Erhöhungsverlangen grundsätzlich erst ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung stellen. Liegt dieser Zeitraum noch nicht vor, ist die Forderung angreifbar. Die Kappungsgrenze wird überschritten Innerhalb von drei Jahren darf die Miete meist nicht um mehr als 20 Prozent steigen. In vielen angespannten Wohnungsmärkten liegt die Grenze sogar bei 15 Prozent. Wird darüber hinaus erhöht, darf der Mieter ablehnen. Die verlangte Miete liegt über der ortsüblichen Vergleichsmiete Der Vermieter darf bei einer Erhöhung nach § 558 BGB nicht mehr verlangen als die ortsübliche Vergleichsmiete. Ist der geforderte Betrag zu hoch, muss der Mieter nicht zustimmen. Die Mieterhöhung ist nicht ausreichend begründet Der Vermieter muss die Erhöhung in Textform erklären und nachvollziehbar begründen, etwa mit einem Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Gutachten. Fehlt diese Begründung, ist die Forderung unwirksam. Der Mietspiegel wurde falsch angewendet Wird die Wohnung bei Baujahr, Größe, Ausstattung oder Lage falsch eingeordnet, kann die Berechnung fehlerhaft sein. Dann darf der Mieter die Erhöhung zurückweisen oder nur teilweise akzeptieren. Die angegebenen Vergleichswohnungen sind nicht wirklich vergleichbar Vergleichswohnungen müssen in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage ähnlich sein. Sind sie deutlich hochwertiger oder anders gelegen, trägt die Begründung nicht. Es liegt eine Staffelmiete vor Während einer wirksam vereinbarten Staffelmiete sind Erhöhungen nach den üblichen Regeln zur Vergleichsmiete ausgeschlossen. Verlangt der Vermieter trotzdem eine zusätzliche Erhöhung, kann der Mieter sie ablehnen. Es liegt eine Indexmiete vor und die falsche Erhöhungsart wurde gewählt Bei einer wirksamen Indexmiete ist eine Erhöhung nach der ortsüblichen Vergleichsmiete ausgeschlossen. Verlangt der Vermieter dennoch eine solche Anpassung, muss der Mieter nicht zustimmen. Die Indexerhöhung wurde nicht korrekt berechnet Bei einer Indexmiete muss der Vermieter die Veränderung des Preisindexes und den neuen Mietbetrag in Textform nachvollziehbar darlegen. Fehlt diese Berechnung, ist die Forderung fehlerhaft. Bei einer Modernisierung wurden auch reine Reparaturkosten umgelegt Nur echte Modernisierungskosten dürfen auf die Miete umgelegt werden. Kosten für reine Instandhaltung oder Instandsetzung muss der Vermieter selbst tragen. Werden solche Kosten mitberechnet, kann der Mieter die Erhöhung angreifen. Die Modernisierungskosten sind nicht nachvollziehbar aufgeschlüsselt Der Vermieter muss erklären, welche Kosten entstanden sind und welcher Anteil auf die konkrete Wohnung entfällt. Ohne nachvollziehbare Berechnung darf die Erhöhung zurückgewiesen werden. Die gesetzliche Obergrenze bei Modernisierung wird überschritten Auch bei Modernisierung gibt es eine gesetzliche Begrenzung der Erhöhung pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren. Wird diese Grenze überschritten, ist die Forderung in dieser Höhe unzulässig. Für den Mieter liegt ein Härtefall vor Eine Modernisierungsmieterhöhung kann unzulässig sein, wenn sie für den Mieter eine unzumutbare Härte darstellt. Das kann etwa bei sehr geringer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit eine Rolle spielen. Die vertragliche Grundlage fehlt Nicht jede monatliche Mehrbelastung ist automatisch erlaubt. Wenn der Mietvertrag eine bestimmte Umlage oder Anpassung nicht trägt, kann der Mieter die Forderung ablehnen. Formfehler machen eine Mieterhöhung angreifbarDas Gesetz verlangt, dass ein Mieterhöhungsverlangen in Textform erklärt und begründet wird. Es reicht also nicht, dass der Vermieter die neue Miete schlicht ankündigt oder mündlich mitteilt. Das Schreiben muss erkennen lassen, warum die Erhöhung verlangt wird und auf welche Tatsachen sie gestützt wird.
Gerade beim Verweis auf einen Mietspiegel zeigt sich häufig, ob die Erklärung tragfähig ist. Es muss nachvollziehbar sein, wie der Vermieter die Wohnung eingeordnet hat.
Dazu gehören etwa Größe, Baujahr, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage. Werden hierbei falsche Angaben gemacht, etwa zur Wohnfläche oder zur Ausstattungsqualität, kann die Berechnung unzutreffend sein. Dann darf der Mieter die Zustimmung verweigern oder jedenfalls nur einem niedrigeren Betrag zustimmen.
Auch ungenaue oder unvollständige Vergleichswohnungen können die Erhöhung zu Fall bringen. Vergleichbar sind Wohnungen nur dann, wenn sie in Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage tatsächlich ähnlich sind. Werden Wohnungen genannt, die deutlich besser ausgestattet, größer oder in einer anderen Wohnlage liegen, ist das Verlangen angreifbar.
Der Mieter muss nicht sofort zustimmenViele Mieter glauben, sie müssten nach Zugang des Schreibens umgehend zahlen oder unterschreiben. Das ist nicht richtig. Bei einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete läuft zunächst eine Überlegungs- und Zustimmungsfrist. Stimmt der Mieter zu, schuldet er die erhöhte Miete erst mit Beginn des dritten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens.
Verweigert der Mieter die Zustimmung, tritt die Erhöhung nicht automatisch in Kraft. Der Vermieter muss dann auf Zustimmung klagen.
Dafür hat er wiederum nur eine begrenzte Frist. Tut er das nicht rechtzeitig, ist das konkrete Erhöhungsverlangen erledigt. Für Mieter bedeutet das: Schweigen allein ist nicht immer die klügste Strategie, aber ein ablehnendes oder zurückhaltendes Verhalten führt nicht unmittelbar dazu, dass die höhere Miete sofort geschuldet wird.
Wann eine Ablehnung besonders naheliegtEine Ablehnung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die gesetzliche Wartefrist nicht eingehalten wurde, wenn die Kappungsgrenze überschritten ist, wenn die verlangte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt oder wenn das Schreiben formell mangelhaft ist.
Auch Rechenfehler, falsche Wohnflächenangaben oder eine fehlerhafte Einordnung in den Mietspiegel können den Anspruch entfallen lassen oder zumindest verringern.
In vielen Fällen ist nicht die gesamte Erhöhung unzulässig, sondern nur ein Teil. Dann kann es sinnvoll sein, die Zustimmung nur in der Höhe zu erteilen, die rechtlich nachvollziehbar erscheint. Eine solche teilweise Zustimmung kann später im Streitfall von Bedeutung sein, weil sie zeigt, dass der Mieter die Sache geprüft und nicht pauschal blockiert hat.
Besonderheiten bei Staffelmiete und IndexmieteNicht jede Wohnung unterliegt den Regeln der Vergleichsmiete. Wurde im Mietvertrag eine Staffelmiete vereinbart, ist während ihrer Laufzeit eine Erhöhung nach den Vorschriften über die Vergleichsmiete und grundsätzlich auch nach den üblichen Modernisierungsvorschriften ausgeschlossen.
Die jeweilige Staffel muss schriftlich vereinbart sein und den Erhöhungsbetrag in Geld genau ausweisen. Fehlt es daran, ist die Klausel angreifbar.
Bei einer Indexmiete ist eine Erhöhung nach § 558 BGB ausgeschlossen. Die Miete richtet sich dann nach dem vom Statistischen Bundesamt veröffentlichten Preisindex.
Auch hier muss die Vereinbarung schriftlich getroffen worden sein. Außerdem muss die Miete, von bestimmten Ausnahmen abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine spätere Anpassung muss in Textform erklärt werden; die Indexveränderung und der neue Geldbetrag müssen nachvollziehbar angegeben sein. Fehlt eine saubere Berechnung, kann der Mieter die geforderte Erhöhung zurückweisen.
Für Mieter ist das wichtig, weil Vermieter bisweilen die falsche Anspruchsgrundlage wählen. Wer etwa bei bestehender Indexmiete plötzlich eine Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete verlangt, bewegt sich außerhalb der gesetzlichen Regeln. Eine solche Forderung kann abgelehnt werden.
Mieterhöhung nach Modernisierung: Nicht jede Baustelle rechtfertigt mehr MieteBesonders konfliktträchtig sind Mieterhöhungen nach Modernisierungsmaßnahmen. Das Gesetz erlaubt dem Vermieter grundsätzlich, die jährliche Miete um 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten zu erhöhen. Doch auch hier ist entscheidend, was tatsächlich modernisiert wurde.
Nicht jede Baumaßnahme ist eine umlagefähige Modernisierung. Reine Instandhaltung oder Instandsetzung darf nicht auf den Mieter als Modernisierungsmieterhöhung abgewälzt werden.
Wenn also etwa alte, verschlissene Bauteile ohnehin hätten repariert oder ersetzt werden müssen, müssen diese Erhaltungskosten bei der Berechnung herausgerechnet werden. Das ist in der Praxis einer der häufigsten Streitpunkte.
Hinzu kommt, dass die Kosten wohnungsbezogen und nachvollziehbar aufgeschlüsselt werden müssen. Werden Maßnahmen für mehrere Wohnungen oder das ganze Gebäude durchgeführt, muss der auf die einzelne Wohnung entfallende Anteil plausibel erläutert werden. Fehlt diese Berechnung oder bleibt unklar, welche Kosten überhaupt angesetzt wurden, kann der Mieter die Erhöhung zurückweisen.
Auch bei Modernisierung gelten GrenzenDie Modernisierungsmieterhöhung ist gesetzlich gedeckelt. Innerhalb von sechs Jahren darf sich die monatliche Miete aufgrund solcher Maßnahmen grundsätzlich nicht um mehr als 3 Euro pro Quadratmeter erhöhen.
Lag die Miete vor der Erhöhung unter 7 Euro pro Quadratmeter, beträgt die Grenze 2 Euro pro Quadratmeter. Für bestimmte Heizungsmodernisierungen gelten zusätzliche Sonderregeln.
Außerdem verlangt das Gesetz eine ordnungsgemäße Erhöhungserklärung in Textform. Darin muss die Erhöhung auf Grundlage der entstandenen Kosten berechnet und erläutert werden.
Hat der Vermieter die Modernisierung vorab nicht ordnungsgemäß angekündigt oder liegt die tatsächliche Erhöhung mehr als 10 Prozent über der angekündigten, verschiebt sich zumindest der Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete verlangt werden kann.
Das bedeutet: Auch wenn die Maßnahme an sich zulässig war, ist die spätere Mieterhöhung noch längst nicht automatisch wirksam. Mieter dürfen die Berechnung prüfen und unzulässige Positionen beanstanden.
Der Härteeinwand kann eine Modernisierungsmieterhöhung stoppenBesonders bedeutsam ist bei Modernisierung der sogenannte Härteeinwand. Eine Mieterhöhung ist ausgeschlossen, soweit sie auch unter Berücksichtigung der voraussichtlichen künftigen Betriebskosten für den Mieter eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist.
Damit erkennt das Gesetz an, dass nicht jede rechnerisch mögliche Erhöhung für den betroffenen Haushalt auch zumutbar ist.
Dieser Einwand greift nicht grenzenlos. Der Mieter muss Härtegründe grundsätzlich innerhalb einer bestimmten Frist in Textform mitteilen, nämlich bis zum Ablauf des Monats, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.
Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert unter Umständen wichtige Verteidigungsmöglichkeiten. Deshalb ist in Modernisierungsfällen schnelles Handeln besonders wichtig.
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Hat der Vermieter in der Modernisierungsankündigung nicht ordnungsgemäß auf Form und Frist des Härteeinwands hingewiesen, ist der Mieter nicht in derselben Weise an die strengen Fristen gebunden.
Für die Praxis heißt das: Schon ein Blick auf die Ankündigung kann entscheiden, ob sich ein Härtefall noch geltend machen lässt.
Betriebskosten sind keine klassische Mieterhöhung, aber ebenfalls begrenztNicht jede höhere monatliche Belastung ist eine Mieterhöhung im eigentlichen Sinn. Bei Betriebskostenpauschalen oder Vorauszahlungen kann sich die Zahlungspflicht ebenfalls ändern. Doch auch hierfür braucht der Vermieter eine gesetzliche Grundlage.
Bei einer Betriebskostenpauschale darf der Vermieter gestiegene Kosten nur dann auf den Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung muss in Textform erfolgen und den Grund der Umlage bezeichnen und erläutern.
Sind Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, kann nach einer Abrechnung eine Anpassung auf eine angemessene Höhe verlangt werden. Maßstab bleibt dabei der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit.
Mieter dürfen eine Anpassung deshalb ablehnen, wenn sie nicht auf einer ordnungsgemäßen Abrechnung beruht, wenn sie offensichtlich unangemessen ist oder wenn der Mietvertrag die verlangte Umlage gar nicht trägt. Gerade hier lohnt sich eine genaue Prüfung, weil höhere Vorauszahlungen schnell mit einer „Mieterhöhung“ verwechselt werden, obwohl rechtlich etwas anderes gemeint ist.
Sonderkündigungsrecht nach einer MieterhöhungSelbst wenn eine Mieterhöhung rechtlich wirksam sein sollte, ist der Mieter ihr nicht in jedem Fall schutzlos ausgesetzt. Bei einer Erhöhung nach § 558 oder nach § 559 BGB steht ihm ein Sonderkündigungsrecht zu. Kündigt er fristgerecht, tritt die Mieterhöhung nicht ein.
Dieses Recht ist in der öffentlichen Wahrnehmung oft weniger bekannt als die materiellen Einwände gegen die Erhöhung selbst.
Für manche Haushalte ist es dennoch von großer praktischer Bedeutung, etwa wenn die neue Miete wirtschaftlich zwar vielleicht noch rechtlich zulässig, aber im Alltag kaum tragbar wäre. Dann kann die Sonderkündigung der Weg sein, um sich ohne Übernahme der höheren Miete aus dem Vertrag zu lösen.
Ein häufiger Irrtum: Ablehnen heißt nicht einfach gar nichts tunEine Mieterhöhung abzulehnen bedeutet nicht, das Schreiben kommentarlos beiseitezulegen. Rechtlich klüger ist es, die Erklärung genau zu prüfen, Fristen zu notieren und dem Vermieter schriftlich mitzuteilen, aus welchen Gründen keine Zustimmung erteilt wird oder nur teilweise Zustimmung in Betracht kommt. Das schafft Klarheit und kann in einem späteren Verfahren hilfreich sein.
Ebenso problematisch ist es, eine verlangte höhere Miete einfach dauerhaft vorbehaltlos zu zahlen. Je nach Fall kann darin ein Indiz für eine akzeptierte Vertragsänderung gesehen werden. Deshalb sollten Mieter bei Zweifeln nicht vorschnell handeln, sondern die Rechtsgrundlage der Forderung sorgfältig prüfen.
Was am Ende entscheidend istEin Mieter darf eine Mieterhöhung immer dann ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nicht eingehalten sind. Bei der Vergleichsmiete betrifft das vor allem Fristen, Begründung, Kappungsgrenze und die tatsächliche Höhe der ortsüblichen Miete.
Bei der Modernisierung geht es vor allem um die Abgrenzung zu reinen Erhaltungsmaßnahmen, um die korrekte Kostenberechnung, um gesetzliche Obergrenzen und um mögliche Härtefälle. Bei Index- und Staffelmieten stellt sich häufig schon die Vorfrage, ob die verlangte Erhöhungsart überhaupt zur vertraglichen Mietstruktur passt.
Die wichtigste Erkenntnis lautet deshalb: Eine Mieterhöhung ist kein bloßes Machtwort des Vermieters, sondern ein rechtlich streng geregelter Vorgang. Wer das Schreiben prüft, Fristen beachtet und die richtige Anspruchsgrundlage erkennt, kann unzulässige Forderungen erfolgreich zurückweisen.
QuellenBundesministerium der Justiz / Gesetze im Internet, Bürgerliches Gesetzbuch, § 557a Staffelmiete, insbesondere zur Schriftform, zur Mindestlaufzeit der Staffeln und zum Ausschluss anderer Erhöhungen während der Staffelmiete.
Der Beitrag Mietrecht: Diese Mieterhöhungen müssen sich Mieter jetzt nicht mehr gefallen lassen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.