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Regierungen und Telekommunikations-Branche ignorieren die Gefahren von 6G

Transition News - 2. August 2026 - 0:07

US-Präsident Donald Trump will den Wettlauf um 6G gewinnen und hat eine globale Partnerschaft mit über 20 Verbündeten ins Leben gerufen, um die Entwicklung von 6G-Mobilfunknetzen zu beschleunigen. Zu den beteiligten Ländern gehören unter anderem Großbritannien, Deutschland und Japan (wir berichteten).

Die Initiative soll angeblich dazu beitragen, Chinas Einfluss auf die Telekommunikation einzuschränken und die 6G-Strategien der Regierungen vor der Ablösung der 5G-Netze in den 2030er Jahren zu koordinieren. Über die Gefahren, die mit dieser Entwicklung einhergehen, schweigen sich die politischen Entscheidungsträger aus.

Der US-Epidemiologe Nicolas Hulscher hat deshalb davor gewarnt, dass 6G die Exposition ganzer Bevölkerungen durch elektromagnetische Felder (EMF) drastisch erhöhen wird. Zudem ermögliche die Technologie KI-Gehirnchips und die Überwachung durch Wände hindurch. Angemessene Sicherheitsprüfungen gebe es jedoch nicht.

Während 5G-Netze in einem Frequenzbereich von etwa 0,6 bis 48 GHz arbeiten, wird erwartet, dass 6G-Netze auf Terahertz-(THz)-Frequenzen ausgeweitet werden. Unter Laborbedingungen wurde bereits gezeigt, dass THz-Strahlung in aus menschlichen Zellen und Geweben gewonnenen Proben Folgendes verursacht:

  • DNA-Schäden und DNA-Schadenssignalgebung
  • Genomische Instabilität
  • Beeinträchtigte Vermehrung neuronaler Stammzellen
  • Gestörte Zellzyklusaktivität
  • Veränderte Genexpression
  • Mitochondriale Dysfunktion
  • Entzündungen
  • Apoptose und Zelltod

Eine andere Studie hat ergeben, dass die THz-Exposition DNA-Schäden, eine beeinträchtigte Zellvermehrung und Apoptose, eine Form des programmierten Zelltods, in menschlichen neuronalen Stammzellen verursachte, wobei die Effekte bei höherer Intensität und längerer Expositionsdauer stärker ausfielen.

Die Auswirkungen unterscheiden sich erheblich je nach Frequenz, Intensität, Pulsstruktur, Expositionsdauer und Gewebeart. Diese Studien würden bislang nicht beweisen, dass eine reale 6G-Exposition weitverbreitete Krankheiten verursachen wird, so Hulscher, doch sie liefere ernstzunehmende biologische Warnsignale, die eigentlich vor einer Einführung gründliche Langzeitstudien am Menschen erforderlich machen würden.

Hulscher erachtet es als unwahrscheinlich, dass Regierungen und Telekommunikations-Unternehmen – mit ihrem Marktvolumen von mehreren Billionen Dollar – die chronische 6G-Exposition am Menschen vor einer flächendeckenden Einführung angemessen testen werden. Auch 5G sei ohne umfassende Sicherheitsstudien am Menschen eingeführt worden.

Die Bedenken gehen für Hulscher übrigens noch weit über die Gesundheit hinaus. Denn 6G wird entwickelt, um KI-Gehirnchips und Überwachungssysteme zu unterstützen, die in der Lage sind, die Anwesenheit, Bewegung und Aktivitäten von Menschen durch Wände hindurch zu erkennen.

Es wird erwartet, dass die 6G-Infrastruktur bis 2030 in vielen Großstädten einsatzbereit sein wird. Die möglichen Folgen einer flächendeckenden Aussetzung ganzer Bevölkerungen gegenüber weitgehend ungetesteter elektromagnetischer Terahertz-Strahlung werden ausgeblendet.

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Blair Institute fordert digitale ID, vernetzte Daten und KI zur «Bewertung von Steuerzahlern»

Transition News - 2. August 2026 - 0:04

Das Tony Blair Institute for Global Change (TBI) will digitale Identitäten mit künstlicher Intelligenz verschmelzen und mit umfassenden Datenpools verbinden. Daraus solle ein Rangsystem entwickelt werden, mit dem Regierungen die Steuerehrlichkeit jedes Einzelnen bewerten könnten.

«Wie Regierungen KI und Daten nutzen können, um finanzpolitischen Spielraum zu erschließen» lautet der Titel des Berichts vom 22. Juli dieses Jahres. Darin empfiehlt der Thinktank des ehemaligen britischen Premierministers einen «zweigleisigen Ansatz», um Einnahmeverluste und Ausgabenlecks zu identifizieren.

Treffender könne das Szenario als «doppelte Überwachungs- und Nachverfolgungsmethode» hin zu einem Sozialkreditsystem bezeichnet werden, kommentiert The Sociable. Sie setze voraus, dass jede Person eine digitale ID besitzt, die mit ihren Finanzen verknüpft ist.

Dem Bericht zufolge verfügen viele Regierungen bereits über genügend nutzbare Daten, um mit dem zweigleisigen Ansatz zu beginnen. Diese Daten umfassten zum Beispiel Gehaltsabrechnungen, Zahlungsaufzeichnungen, Steuererklärungen, Unternehmensregister, Daten von Geoinformationssystemen (GIS) und digitale Ausweisdaten.

Das Problem sei, dass die Daten unvollständig und fragmentiert seien. KI und Analytik könnten indes dazu beitragen, diese unvollkommenen Datensätze nützlicher zu machen. Dazu würden sie Datensätze abgleichen, Ausreißer identifizieren, Fälle priorisieren und die Kosten der Überprüfung reduzieren.

Folgende KI-gestützte Funktionen zählen laut TBI zu den wichtigsten, um das öffentliche Finanzmanagement zu beschleunigen:

  • Dokumentenprüfung: Verträge, Angebote, Rechnungen, Prüfberichte und Zollerklärungen auf Unstimmigkeiten prüfen
  • GIS und Bildverifizierung: Satellitenbilder, Karten und Fotos mit Geodaten zur Überprüfung von Projekten, Anlagen und Aktivitäten einsetzen
  • Systemübergreifender Abgleich von Entitäten: Verknüpfung von Personen, Firmen, Konten, und Steuernummern über fragmentierte Datenbanken hinweg
  • Umsatzanalyse: Umsatzmeldungen mit Rechnungen, Frachtpapieren, Handelsdaten und Unternehmensunterlagen vergleichen
  • Risikobewertung: Ranking von Steuerzahlern, Lieferanten, Zahlungen oder Erklärungen nach dem wahrscheinlichen fiskalischen Risiko
  • Interventionssimulation: Abschätzen des Arbeitsaufwands und des voraussichtlichen finanziellen Ertrags, bevor eine Intervention umgesetzt wird

Der neueste Bericht des TBI spiegele wider, was Oracle-Mitbegründer Larry Ellison dem Ex-Premier auf dem Weltregierungsgipfel im Februar 2025 sagte, so The Sociable. Nämlich, dass alle möglichen Daten aus verteilten Datenbanken zusammengeführt werden sollten, damit die KI die fragmentierten Informationen sinnvoll verarbeiten könne.

Zwei Wochen später erschienen damals die TBI-Empfehlungen zum «Aufbau der nationalen Datenbibliothek Großbritanniens». Der Beitrag gehörte zu der Serie «Regieren im Zeitalter der künstlichen Intelligenz», die vorgab, «radikale aber praktische Lösungen» finden zu wollen.

The Sociable weist darauf hin, dass Ellison und Blair befreundet seien, und dass der US-Amerikaner das britische Institut zwischen 2021 und 2023 mit 130 Millionen Dollar unterstützt sowie seitdem weitere 218 Millionen zugesagt habe. Blair wurde schon früher Vetternwirtschaft im Zusammenhang mit seinem Einsatz für die Einführung eines digitalen Ausweises vorgeworfen.

Alles beginne mit der digitalen Identität, schreibt das Portal. Neben programmierbaren Schnellzahlungssystemen und dem massiven Datenaustausch zwischen öffentlichen und privaten Einrichtungen stelle sie eine Hauptkomponente der digitalen öffentlichen Infrastruktur (DPI) dar, die weltweit propagiert wird.

DPI sei die Grundlage des entstehenden digitalen Kontrollnetzes, in dem alles, was die Bürger tun oder sagen, überwacht, verfolgt, nachverfolgt und in ein Sozialkreditsystem eingespeist werden könne, das «gutes» Verhalten belohnt und «schlechtes» bestraft.

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KESV fordert Aufklärung: Zweifel an Begründungen für Obhutsentzüge

Transition News - 2. August 2026 - 0:03

Die Schweizer Kinder- und Erwachsenenschutzvereinigung (KESV) verlangt in einer Medienmitteilung von dieser Woche eine vertiefte Untersuchung der Entscheidungsgrundlagen bei Obhutsentzügen. Anlass ist ein weiterer Fall aus einem Mutter-Kind-Heim, über das der Verein bereits Ende 2025 und Anfang 2026 berichtet hatte. Nach Angaben des KESV liegen inzwischen fünf vergleichbare Fälle aus derselben Institution vor.

Im aktuellen Fall wurde einer Mutter ihr zweieinhalbjähriges Kind entzogen. Nach den bisher vorliegenden Unterlagen kritisiert die Rechtsvertreterin der Mutter, dass die gegen ihre Mandantin erhobenen Vorbehalte teilweise nicht ausreichend konkretisiert, nicht ausreichend datiert und teilweise lediglich auf subjektiven Eindrücken beruhten. Die erhobenen Vorwürfe werden von der Mutter bestritten.

Der neue Fall hat den KESV dazu veranlasst, die bereits früher geäusserten Bedenken erneut aufzugreifen. Bei drei der fünf Fälle konnten die zugrunde liegenden Berichte nach Angaben des Vereins miteinander verglichen werden. Dabei seien auffällige Gemeinsamkeiten im Aufbau und in der Begründung der Einschätzungen festgestellt worden.

Im Zentrum der Kritik steht die Frage, wie belastbar die Grundlagen für einen derart einschneidenden Eingriff in das Familienleben sind. Laut KESV würden in den untersuchten Fällen Zweifel an der Erziehungsfähigkeit der Mütter geäußert, während sich einzelne Begründungen auf allgemeine Einschätzungen, Prognosen oder persönliche Wahrnehmungen stützten. Teilweise werde auf «gemachte Erfahrungen» verwiesen, ohne dass detailliert ausgeführt werde, worauf diese beruhen und wie daraus die jeweiligen Schlussfolgerungen abgeleitet werden.

Besonders kritisch sieht der Verein die Situation in einem Mutter-Kind-Heim. Eine solche Einrichtung sei grundsätzlich darauf ausgerichtet, Mütter mit Unterstützungsbedarf zu begleiten, ihre Fähigkeiten zu stärken und mögliche Gefährdungen des Kindeswohls zu verhindern. Wenn es dennoch zu einer Trennung von Mutter und Kind komme, müsse nachvollziehbar aufgezeigt werden, welche konkreten Umstände diesen Schritt notwendig machten, welche Hilfsangebote zuvor geprüft wurden und weshalb weniger einschneidende Maßnahmen nicht ausreichten.

Die KESV argumentiert, dass bei schweren staatlichen Eingriffen besonders hohe Anforderungen an die Tatsachengrundlage gestellt werden müssten. Prognosen könnten notwendiger Bestandteil von Beurteilungen sein, dürften jedoch nach Ansicht des Vereins nicht an die Stelle überprüfbarer Fakten treten – insbesondere dann nicht, wenn Betroffene die Vorwürfe bestreiten.

Der Verein will die Fälle nun weiter auswerten und prüfen, ob sich die festgestellten Muster bestätigen. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, ob Verfahren rund um Obhutsentzüge den Anforderungen an Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit ausreichend gerecht werden. Eine Stellungnahme der betroffenen Institution oder der zuständigen Behörden zu den Vorwürfen liegt derzeit nicht vor.

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Leichenfledderei in Deutschland oder: Der Tod ist nicht genug

Kennen Sie noch diese alten telefonischen Zeitansagen? “Beim nächsten Ton ist es…” –schon zu spät, so jedenfalls die Zeitansage für den den nächsten Terroranschlag. Diese Prognose hat sich als absolut zuverlässig erwiesen; sogar der islamistische Attentäter aus Berlin mit dem typisch erzgebirgischem Namen Abdul Ballout hat ihr durch seine vorherige Ankündigung seines Anschlags vor einer Woche […]

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KCÊ-E: Die Antwort auf den Genozid ist ein gesicherter Status für Şengal

Zwölf Jahre nach dem Genozid von Şengal fordert die Koordination der êzidischen Gemeinschaft in Europa (KCÊ-E) konkrete politische und rechtliche Konsequenzen. Im Mittelpunkt einer Erklärung zum Jahrestag des 3. August 2014 stehen die Forderung nach einem abgesicherten Status für Şengal sowie rechtliche Schritte zur internationalen Aufarbeitung des Genozids. Zugleich ruft die Dachorganisation dazu auf, den Wiederaufbau und die Selbstverwaltung der Region dauerhaft abzusichern.

„Şengal trägt bis heute tiefe Wunden“

Zu Beginn der Erklärung erinnert die KCÊ-E an die Opfer des Genozids sowie an alle Gefallenen Êzîdxans und Kurdistans. „Zwölf Jahre sind seit dem Genozid an Şengal vergangen. Dennoch trägt Şengal bis heute tiefe Wunden, die noch immer nicht geheilt sind. Das Schicksal Tausender unschuldiger Menschen ist weiterhin ungeklärt.“

Die Organisation wirft der internationalen Gemeinschaft vor, aus zwischenstaatlichen Interessen weiterhin untätig zu bleiben. Ziel der verantwortlichen Akteure sei es, den Tausenden innerhalb des Irak vertriebenen Ezid:innen jede Hoffnung auf eine sichere Zukunft zu nehmen und auch diejenigen, die nach Şengal zurückgekehrt sind, dauerhaft in Unsicherheit und Perspektivlosigkeit leben zu lassen. Gleichzeitig verweist die KCÊ-E auf den anhaltenden Wiederaufbau durch die ezidische Gemeinschaft selbst. „Trotz all dieser Hindernisse kehren Angehörige unserer Gemeinschaft, die noch immer in den Geflüchtetencamps in Südkurdistan leben, auf den heiligen Boden Şengals zurück.“

  Am 3. August 2014 überfiel der sogenannte IS die Şengal-Region mit dem Ziel, die Ezid:innen auszulöschen. Durch systematische Massakrierung, Vergewaltigung, Folterung, Vertreibung, Versklavung von Mädchen und Frauen und der Zwangsrekrutierung von Jungen als Kindersoldaten erlebte die Gemeinschaft den 74. Völkermord in ihrer Geschichte. Bis zu 10.000 Menschen fielen nach Schätzungen verschiedener Organisationen den Massakern zum Opfer, mehr als 400.000 weitere wurden aus ihrer Heimat vertrieben. Über 7.000 Frauen und Kinder wurden verschleppt, bis heute werden etwa 2.500 bis 2.700 von ihnen vermisst. Daher stellt dieser Genozid in seiner Form zugleich auch einen Feminizid dar.


Nach Auffassung der Koordination ist in den vergangenen zwölf Jahren des Widerstands unter der Führung ezidischer Frauen und der Jugend eine neue und würdevolle Lebensgrundlage entstanden, die auf dem Paradigma Abdullah Öcalans und dem Konzept der Demokratischen Gesellschaft beruhe. „Die êzidische Gemeinschaft organisiert sich entsprechend ihren Bedürfnissen in den Bereichen Politik, Verteidigung, Wirtschaft, Gesellschaft, Selbstverwaltung und weiteren Lebensbereichen. Mit großer Entschlossenheit setzt sie sich trotz aller Hindernisse für den Schutz ihrer religiösen und kulturellen Werte ein.“

„Die Anerkennung allein reicht nicht aus“

Nach Auffassung der KCÊ-E müssen auf die politische Anerkennung des Genozids konkrete rechtliche und politische Schritte folgen. „Obwohl der Genozid in Şengal bereits von zahlreichen Staaten als solcher anerkannt wurde, ist es notwendig, dass er auch von den Vereinten Nationen rechtlich als Völkermord anerkannt wird und darauf aufbauend konkrete Maßnahmen ergriffen werden.“ Darüber hinaus fordert die Koordination ein internationales Tribunal zur strafrechtlichen Verfolgung der Terrororganisation „Islamischer Staat“ (IS). Zugleich sollten weitere Staaten – nach dem Vorbild Deutschlands – Strafverfahren gegen IS-Mitglieder einleiten, damit die Verantwortlichen für Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit zur Rechenschaft gezogen werden.

„Der Status Şengals ist eine Frage von Sein oder Nichtsein“

Neben der rechtlichen Aufarbeitung des Genozids bezeichnet die KCÊ-E einen abgesicherten politischen Status für Şengal als zentrale Voraussetzung für die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft. „Der Status Şengals ist für die êzidische Gemeinschaft eine Frage von Sein oder Nichtsein.“ Die Koordination fordert die irakische Zentralregierung und die Regierung der Kurdistan-Region des Irak (KRI) auf, den Genozid vom 3. August 2014 offiziell anzuerkennen, sich bei der ezidischen Gemeinschaft zu entschuldigen und ihre Mitverantwortung aufzuarbeiten. Zudem müsse das Abkommen vom 9. Oktober 2020 aufgehoben und unter maßgeblicher Beteiligung der Bevölkerung Şengals neu ausgearbeitet werden. Nach Auffassung der KCÊ-E kann die ezidische Gemeinschaft ihre Sicherheit, ihre religiösen und kulturellen Rechte sowie den Wiederaufbau der Region nur dann dauerhaft gewährleisten, wenn Şengal einen abgesicherten politischen Status erhält.

Unterstützung für die Frauenkampagne

Die KCÊ-E unterstützt zudem die internationale Kampagne „Für Gerechtigkeit und Freiheit – Werde auch du zur Stimme der Verschleppten des Genozids“, die von mehreren ezidischen Frauenorganisationen bis zum 25. November durchgeführt wird. „Insbesondere rufen wir unsere Gemeinschaft sowie die Freundinnen und Freunde unseres Volkes dazu auf, diese Kampagne zu unterstützen und sich aktiv daran zu beteiligen.“ Außerdem appelliert die Koordination an die ezidische Gemeinschaft, das kurdische Volk und solidarische Menschen, sich an den Gedenkveranstaltungen zum Jahrestag des Genozids zu beteiligen und sich weiterhin für den Schutz, den Wiederaufbau und die Selbstverwaltung Şengals einzusetzen. „Auch wir als Organisationen und Strukturen der êzidischen Gemeinschaft in Europa sehen es als unsere wichtigste Aufgabe an, alle uns zur Verfügung stehenden Möglichkeiten für die Anerkennung, den Schutz und den Wiederaufbau Şengals einzusetzen.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-anerkennung-des-genozids-an-der-ezidischen-gemeinschaft-35955 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tjk-e-unterstutzt-kampagne-fur-gerechtigkeit-in-Sengal-52256 https://deutsch.anf-news.com/frauen/tajE-gedenkt-der-in-mossul-verbrannten-ezidinnen-51833

 

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Schwerbehinderung: Reform kommt bei vielen Familien nicht an

Eine gesetzliche Erleichterung sollte Kindern mit Behinderung schneller zu Rollstühlen, Orthesen und Kommunikationshilfen verhelfen. Mehr als ein Jahr nach dem Start kommt die versprochene Entlastung bei vielen Familien jedoch kaum an.

Das zeigt eine neue Untersuchung der Universität Witten/Herdecke. Drei von vier Eltern, die eine entsprechende Frage beantworteten, bemerkten seit der Gesetzesänderung keine Verbesserung des Verfahrens.

Die Studie im Bundesgesundheitsblatt erschien am 2. Juli 2026 und wurde Ende Juli durch eine Mitteilung der Universität sowie einen Bericht bei kobinet breiter bekannt. Ihre Ergebnisse zeigen, warum eine gute gesetzliche Idee allein noch keinen schnellen Rollstuhl liefert.

Seit März 2025 gilt eine gesetzliche Vermutung

Am 1. März 2025 trat der neue § 33 Absatz 5c SGB V in Kraft. Danach wird die Erforderlichkeit eines Hilfsmittels vermutet, wenn die versicherte Person in einem ermächtigten Sozialpädiatrischen Zentrum oder einem ermächtigten Medizinischen Behandlungszentrum für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen behandelt wird.

Die dort behandelnde Ärztin oder der dort behandelnde Arzt muss die Versorgung im Rahmen der Behandlung empfohlen haben. Diese Empfehlung darf bei der Antragstellung höchstens drei Wochen alt sein.

Die Vorschrift sollte medizinische Doppelprüfungen vermeiden. Hat ein darauf spezialisiertes Zentrum den Bedarf bereits fachübergreifend beurteilt, soll die Krankenkasse nicht routinemäßig noch einmal klären lassen, ob das Hilfsmittel medizinisch gebraucht wird.

Die Reform bedeutet keine automatische Bewilligung

Wichtig ist: Die gesetzliche Vermutung ist keine automatische Genehmigung. Die Krankenkasse darf weiterhin prüfen, ob es sich um ein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung handelt, ob die Unterlagen zusammenpassen und ob die beantragte Ausführung wirtschaftlich ist. Nur bei begründeten Plausibilitätszweifeln darf sie die medizinische Erforderlichkeit erneut prüfen.

Auch die Abgrenzung zu anderen Leistungsträgern kann weiter Fragen auslösen. Das betrifft etwa Fälle, in denen Jugendhilfe, Eingliederungshilfe, Unfallversicherung oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein könnte.

Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss die Krankenkasse zunächst davon ausgehen, dass das Hilfsmittel medizinisch benötigt wird. Sie darf die Familie nicht routinemäßig auffordern, den bereits im Zentrum geprüften Bedarf noch einmal von Grund auf zu beweisen.

Die Regel setzt weder einen Schwerbehindertenausweis noch einen bestimmten Grad der Behinderung voraus. Erforderlich sind die Behandlung in einem ermächtigten SPZ oder MZEB, die ärztliche Empfehlung und der zeitliche Zusammenhang mit dem Antrag.

Drei von vier Eltern sehen keine Verbesserung

Für die Untersuchung wurden 161 auswertbare Antworten von Eltern und 99 Fragebögen von Beschäftigten aus Sozialpädiatrischen Zentren einbezogen. Hinzu kamen Interviews mit Beschäftigten der Zentren, Krankenkassen, dem Medizinischen Dienst und Hilfsmittelanbietern.

Von 108 Eltern, die die Frage nach Veränderungen beantworteten, sahen 82 keine Änderung im Vorgehen. Nur neun berichteten von einer Verbesserung, während 17 sogar eine Verschlechterung wahrnahmen.

Ergebnis der Befragung Was die Zahl zeigt 82 von 108 Eltern sahen keine Veränderung Die Reform war für 75,9 Prozent dieser Antwortenden im Verfahren nicht spürbar. 73 von 135 Eltern meldeten eine hohe oder sehr hohe Belastung Mehr als die Hälfte erlebte den Hilfsmittelantrag weiterhin als besonders anstrengend. 99 von 135 Eltern übernahmen Organisation oder Nachverfolgung selbst Fast drei Viertel mussten Anträge begleiten, den Stand erfragen oder weitere Schritte anstoßen. 60 Eltern berichteten, manche Hilfsmittel wegen der Belastung nicht zu beantragen Die erlebte Belastung kann dazu führen, dass notwendige Hilfsmittel gar nicht erst beantragt werden.

Auch die Angaben aus den SPZ zeigen anhaltende Schwierigkeiten. Nach Schätzungen der dort Befragten wurden im Durchschnitt 36,9 Prozent der Verordnungen zunächst abgelehnt oder mit Rückfragen versehen; endgültig abgelehnt wurden geschätzt 13,1 Prozent.

Diese Werte dürfen nicht als bundesweite Ablehnungsquote gelesen werden. Nur neun SPZ führten eine eigene Statistik, viele Angaben beruhten auf Schätzungen.

Warum die Versorgung trotz Reform weiter stockt

Ein scheinbar banales Problem hat große Folgen: Krankenkassen erkennen nach den Studieninterviews häufig nicht eindeutig, dass eine Verordnung oder Empfehlung aus einem SPZ oder MZEB stammt. Dann wird der Fall wie ein gewöhnlicher Hilfsmittelantrag bearbeitet, und die gesetzliche Vermutung läuft praktisch ins Leere.

Hinzu kommen unterschiedliche Formulare, verschiedene Online-Systeme und unvollständige Datenübermittlungen. Fehlen Angaben oder erreichen Unterlagen den Medizinischen Dienst nicht vollständig, entstehen neue Rückfragen. Auch Personalmangel bei Hilfsmittelanbietern und lange Reparaturzeiten bremsen die Versorgung.

Bei individuellen oder teuren Versorgungen wächst der Abstimmungsbedarf. Ein Rollstuhl besteht häufig nicht aus einem einzigen Standardprodukt, sondern aus Sitzsystem, Anpassungen und Zubehör, die für Haltung, Atmung, Druckentlastung oder selbstständige Fortbewegung gebraucht werden.

Gerade solche Einzelheiten führen zu Konflikten über die wirtschaftliche Versorgung. Welche Rechte Versicherte bei der Auswahl haben, zeigt auch das Urteil zum zusätzlichen Aktivrollstuhl für ein selbstbestimmtes Leben.

Die Untersuchung enthält zugleich einen Hinweis darauf, dass die Neuregelung einzelne Prüfungsschritte bereits verkürzt. Bei einem informellen Austausch am Rande einer Veranstaltung des Medizinischen Dienstes Nordrhein wurde berichtet, dass in erkennbaren SPZ- und MZEB-Fällen kaum noch Begutachtungen beauftragt würden.

Die Forschenden weisen die Verantwortung deshalb nicht nur einer Seite zu. Wo Herkunft, Bedarf und technische Ausführung klar dokumentiert sind, kann die gesetzliche Vermutung Prüfungen verkürzen; gehen diese Angaben im Verfahren verloren, bleibt der alte Aufwand bestehen.

Familien tragen weiterhin einen großen Teil der Arbeit

Für Eltern bedeutet jede Verzögerung mehr als zusätzlichen Schriftverkehr. Ein zu kleiner Rollstuhl kann Schmerzen und Fehlhaltungen verstärken, eine fehlende Kommunikationshilfe kann Verständigung verhindern, und eine verspätete Orthese kann die Entwicklung beeinträchtigen.

Viele Familien müssen neben Betreuung, Therapien und Arztterminen auch noch Kostenvoranschläge koordinieren, Bearbeitungsstände erfragen und Widersprüche vorbereiten. Der Antrag wird damit zu einer zusätzlichen Belastung in einem ohnehin dichten Pflege- und Therapiealltag.

Die Untersuchung ist allerdings nicht repräsentativ für alle Familien in Deutschland. Die Forschenden halten es für möglich, dass sich überdurchschnittlich viele Eltern beteiligt haben, die bereits Probleme mit der Versorgung erlebt hatten.

Die Befunde lassen sich deshalb nicht als genaue Abbildung sämtlicher Verfahren lesen. Sie machen aber wiederkehrende Schwachstellen sichtbar, die in den Befragungen und den ergänzenden Interviews aus mehreren Perspektiven beschrieben wurden.

Was Eltern bei einer Empfehlung aus dem SPZ beachten sollten

Auf der Verordnung oder Empfehlung sollte deutlich erkennbar sein, dass sie aus einem ermächtigten SPZ stammt. Sinnvoll sind ein eindeutiger Stempel, die Kontaktdaten einer Ansprechperson und ein ausdrücklicher Hinweis auf § 33 Absatz 5c SGB V.

Die Drei-Wochen-Frist verdient besondere Aufmerksamkeit. Eltern sollten mit dem SPZ und dem Sanitätshaus abstimmen, wann der Kostenvoranschlag zusammen mit der Empfehlung tatsächlich bei der Krankenkasse eingeht.

Eine genaue Beschreibung des Bedarfs bleibt wichtig, obwohl die medizinische Erforderlichkeit vermutet wird. Aus den Unterlagen sollte hervorgehen, welche Einschränkung ausgeglichen werden soll, welche Funktion das Hilfsmittel erfüllen muss und weshalb eine einfachere Ausführung nicht genügt.

Die qualifizierte Verordnung, kurz QVO, kann diese Angaben geordnet darstellen. Sie ist jedoch keine zusätzliche gesetzliche Voraussetzung, ohne die der Antrag automatisch scheitert.

Weitere Hinweise zu Verordnung, Kostenvoranschlag und Begründung enthält der Ratgeber zu den Hilfsmitteln, die 2026 bei der Krankenkasse beantragt werden können. Eltern sollten außerdem Kopien aller Unterlagen und einen Nachweis über den Antragseingang aufbewahren.

Wenn die Krankenkasse erneut prüfen lässt

Fordert die Krankenkasse trotz einer erkennbaren und fristgerechten SPZ-Empfehlung weitere medizinische Nachweise an, sollten Eltern eine schriftliche Begründung verlangen. Dabei kann ausdrücklich gefragt werden, ob § 33 Absatz 5c SGB V berücksichtigt wurde und welche konkrete Information noch fehlt.

Nicht jede Rückfrage ist rechtswidrig. Eine pauschale Wiederholung der bereits im SPZ geklärten medizinischen Bedarfsprüfung wäre mit dem Zweck der Vorschrift jedoch nur schwer vereinbar.

Bei einer Ablehnung läuft in der Regel eine Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Der Widerspruch sollte mit einer ärztlichen und technischen Stellungnahme erklären, warum gerade die beantragte Ausstattung benötigt wird.

Ist die Versorgung dringend und kann das reguläre Verfahren nicht abgewartet werden, können Eltern beim Sozialgericht einen Eilantrag stellen. Eine Selbstbeschaffung ohne vorherige Beratung bleibt riskant, weil eine spätere Kostenerstattung an weitere Voraussetzungen gebunden ist.

Auch nach einer Bewilligung können Probleme auftreten. Was bei Defekten, langen Reparaturen oder einer notwendigen Ersatzversorgung gilt, erklärt der Beitrag Krankenkasse lehnt Hilfsmittel-Reparatur ab – Widerspruch hilft.

Klare Kennzeichnung und digitale Abläufe könnten viel Zeit sparen

Die Forschenden empfehlen, Beschäftigte der Krankenkassen umfassend über die Vorschrift zu informieren und Verordnungen aus SPZ eindeutig zu kennzeichnen. Feste Ansprechpersonen könnten verhindern, dass Familien bei jeder Nachfrage von vorn beginnen müssen.

Auch ein digital einsehbarer Bearbeitungsstand würde helfen. Familien, SPZ, Sanitätshaus und Krankenkasse könnten dann erkennen, welche Unterlagen vorliegen, wer gerade prüft und was noch fehlt.

Daneben sehen die Forschenden das Bundesgesundheitsministerium gefordert. Eine klarere gesetzliche Formulierung könnte Unsicherheiten zur Reichweite der Vermutung und zu zulässigen weiteren Prüfungen verringern.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Reform kommt bei vielen Familien nicht an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Grad der Behinderung 50: Unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor dem Verlust von GdB

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis vermittelt vielen Betroffenen zunächst Sicherheit. Wer den Ausweis ohne Ablaufdatum erhalten hat, geht häufig davon aus, dass der festgestellte Grad der Behinderung dauerhaft anerkannt bleibt.

Ein Schreiben des Versorgungsamtes zur Nachprüfung kann deshalb verunsichern. Die rechtliche Lage ist jedoch komplizierter, als der Begriff „unbefristet“ vermuten lässt.

Nach gültiger Rechtslage schützt ein unbefristeter Ausweis nicht automatisch vor einer erneuten Prüfung durch die Behörde. Entscheidend ist nicht allein das Datum auf dem Ausweis, sondern die Frage, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse seit der ursprünglichen Feststellung wesentlich verändert haben.

Das Versorgungsamt darf daher auch Jahre später ärztliche Befunde anfordern und prüfen, ob der bisherige Grad der Behinderung weiterhin gerechtfertigt ist. Grundlage dieses Beitrags ist der bereitgestellte Text zur Nachprüfung durch das Versorgungsamt.

Was „unbefristet“ beim Schwerbehindertenausweis wirklich bedeutet

Der Begriff „unbefristet“ bezieht sich in erster Linie darauf, dass der Ausweis kein reguläres Ablaufdatum hat. Er bedeutet jedoch nicht, dass die gesundheitliche Bewertung für alle Zukunft unveränderbar wäre. Der Schwerbehindertenausweis ist ein Verwaltungsdokument, das auf einem Feststellungsbescheid beruht. Dieser Bescheid kann unter bestimmten Voraussetzungen überprüft und angepasst werden.

Für Betroffene ist diese Unterscheidung wichtig. Der Ausweis bestätigt zwar einen bestimmten Status, ersetzt aber keine medizinische Prognose für das gesamte weitere Leben.

Wenn die Behörde annimmt, dass sich der Gesundheitszustand verbessert haben könnte, kann sie eine Nachprüfung einleiten. Dafür braucht sie keinen besonderen Verdacht und auch keinen konkreten Anlass.

Eine solche Prüfung kann routinemäßig erfolgen. Das wirkt für viele Menschen ungerecht, ist aber verwaltungsrechtlich möglich. Gerade bei Erkrankungen, deren Verlauf schwanken oder sich verbessern kann, greifen Versorgungsämter immer wieder zu solchen Überprüfungen. Das betrifft auch Menschen, deren Ausweis bislang ohne zeitliche Begrenzung ausgestellt wurde.

Warum eine Herabsetzung des GdB möglich ist

Der Grad der Behinderung, kurz GdB, wird nach den gesundheitlichen Einschränkungen und ihren Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft bewertet. Wenn sich diese Einschränkungen wesentlich verringert haben, kann die Behörde den bisherigen Bescheid ändern.

In der Praxis kommt eine Herabsetzung vor allem dann in Betracht, wenn der Gesamt-GdB um mindestens 10 Punkte niedriger bewertet wird. Besonders folgenreich ist das, wenn der GdB von 50 auf 40 sinkt.

Ein GdB von 50 markiert die Schwelle zur Schwerbehinderung. Wird dieser Wert unterschritten, entfällt die Schwerbehinderteneigenschaft. Damit können auch Nachteilsausgleiche wegfallen, die an diesen Status geknüpft sind. Dazu gehören etwa besondere Rechte im Arbeitsleben, steuerliche Vorteile oder Ansprüche im Zusammenhang mit der Altersrente für schwerbehinderte Menschen.

Anders ist die Lage, wenn der GdB zwar gesenkt wird, aber weiterhin mindestens 50 beträgt. Wer beispielsweise von einem GdB von 80 auf 70 herabgestuft wird, bleibt weiterhin schwerbehindert. Dennoch kann auch eine solche Änderung spürbare Folgen haben. Bestimmte Merkzeichen oder einzelne Nachteilsausgleiche können entfallen, wenn die Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind.

Situation Mögliche Folge GdB 50 wird auf GdB 40 gesenkt Die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt, viele Nachteilsausgleiche können wegfallen. GdB 80 wird auf GdB 70 gesenkt Der Status als schwerbehinderter Mensch bleibt erhalten, einzelne Vorteile können aber betroffen sein. Ein Merkzeichen wird aberkannt Nachteilsausgleiche, die an dieses Merkzeichen gebunden sind, können entfallen. Die Behörde kündigt eine Herabsetzung nur an Die Entscheidung ist noch nicht endgültig, die Anhörung sollte genutzt werden. Die Beweislast liegt nicht bei den Betroffenen

Auch wenn das Versorgungsamt eine Nachprüfung einleiten darf, bedeutet das nicht, dass Betroffene schutzlos sind. Die Behörde muss nachvollziehbar darlegen, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Pauschale Formulierungen wie eine allgemeine Stabilisierung des Zustands reichen dafür nicht aus. Es braucht belastbare medizinische Befunde.

Diese Unterscheidung ist in der Praxis von großer Bedeutung. Nicht die betroffene Person muss beweisen, dass sie weiterhin krank oder eingeschränkt ist. Vielmehr muss die Behörde eine tatsächliche Verbesserung belegen, wenn sie den GdB herabsetzen will. Trotzdem sollten Betroffene aktiv mitwirken, damit die eigene gesundheitliche Situation vollständig erfasst wird.

Gerade bei komplexen Erkrankungen, mehreren Diagnosen oder wechselnden Beschwerden kann eine Akte schnell ein unvollständiges Bild vermitteln. Wenn aktuelle Befunde fehlen, kann der Eindruck entstehen, es habe sich etwas verbessert. Das muss nicht der Realität entsprechen. Deshalb ist eine gute Vorbereitung auf die Nachprüfung entscheidend.

Warum die Anhörung nicht ignoriert werden sollte

Bevor das Versorgungsamt einen Herabsetzungsbescheid erlässt, muss es die betroffene Person anhören. Dieses Schreiben ist für viele der wichtigste Moment im Verfahren. Häufig steht darin, dass die Behörde beabsichtigt, den Grad der Behinderung herabzusetzen. Das Wort „beabsichtigt“ zeigt jedoch, dass die Entscheidung noch nicht endgültig getroffen wurde.

Die Anhörung bietet die Möglichkeit, Einwände vorzubringen und medizinische Unterlagen nachzureichen. Wer in dieser Phase nicht reagiert, lässt eine wichtige Chance ungenutzt.

Zwar kann auch später noch Widerspruch eingelegt werden. In der Anhörung lässt sich eine Herabsetzung aber oft früher und mit weniger Aufwand verhindern.

Betroffene sollten die Frist ernst nehmen. Üblich ist eine Frist von etwa vier Wochen. In dieser Zeit sollten ärztliche Berichte, Atteste und eine eigene Stellungnahme zusammengestellt werden. Eine kurze Mitteilung, der Gesundheitszustand habe sich nicht verändert, genügt in der Regel nicht.

Welche Unterlagen besonders wichtig sind

Für die Bewertung des GdB zählt nicht allein die Diagnose. Entscheidend ist, wie stark die gesundheitlichen Einschränkungen den Alltag, die Mobilität, die Selbstständigkeit und die gesellschaftliche Teilhabe beeinträchtigen. Ärztliche Unterlagen sollten deshalb nicht nur Krankheitsnamen aufführen. Sie sollten beschreiben, welche konkreten Einschränkungen bestehen.

Ein Bericht des Hausarztes kann einen umfassenden Überblick über die gesundheitliche Gesamtsituation geben. Fachärztliche Befunde sind besonders wichtig, wenn sie aktuelle Einschränkungen präzise beschreiben.

In vielen Fällen sollten diese Berichte möglichst nicht älter als sechs Monate sein. Ältere Unterlagen können zwar weiterhin hilfreich sein, sagen aber oft weniger über den aktuellen Zustand aus.

Auch Pflegegutachten oder Unterlagen zur Arbeitsunfähigkeit können ergänzend bedeutsam sein. Zwar folgen Pflegegrad, Arbeitsunfähigkeit und GdB unterschiedlichen Bewertungsmaßstäben. Dennoch enthalten solche Dokumente häufig Hinweise auf Einschränkungen, die für die Beurteilung des GdB relevant sein können. Entscheidend ist, dass diese Informationen verständlich eingeordnet werden.

Warum Betroffene ihre Beschwerden nicht herunterspielen sollten

Viele Menschen haben sich an ihre Einschränkungen gewöhnt. Im Arztgespräch sagen sie dann, es gehe schon irgendwie, obwohl sie regelmäßig starke Beschwerden haben. Diese Haltung ist menschlich nachvollziehbar, kann im Verfahren aber problematisch werden. Was in der Patientenakte steht, kann später beim Versorgungsamt landen.

Wenn dort nur ein guter Allgemeinzustand dokumentiert ist, entsteht möglicherweise ein falsches Bild. Gerade bei Erkrankungen mit Schwankungen müssen auch schlechte Tage beschrieben werden. Dazu gehören Phasen mit Schmerzen, Erschöpfung, Mobilitätsproblemen oder Einschränkungen bei alltäglichen Tätigkeiten. Ärztinnen und Ärzte können nur dokumentieren, was ihnen auch mitgeteilt wird.

Eine sachliche und vollständige Schilderung ist deshalb wichtig. Es geht nicht darum, Beschwerden zu übertreiben. Es geht darum, die tatsächliche Belastung realistisch darzustellen. Nur so kann die Behörde beurteilen, ob weiterhin derselbe GdB gerechtfertigt ist.

Besonders heikel: Nachprüfung kurz vor der Rente

Eine Herabsetzung des GdB kann kurz vor dem Renteneintritt erhebliche finanzielle Folgen haben. Wer einen GdB von mindestens 50 hat und die erforderliche Wartezeit erfüllt, kann unter bestimmten Voraussetzungen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nutzen. Diese Rentenart ermöglicht einen früheren Rentenbeginn als die reguläre Altersrente. Wird der Schwerbehindertenstatus kurz vorher aberkannt, kann dieser Zugang verloren gehen.

Das kann bedeuten, dass Betroffene länger arbeiten müssen oder nur mit höheren Abschlägen früher in Rente gehen können. Besonders kritisch ist die Situation für Menschen, die bereits mit ihrer Rentenplanung begonnen haben.

Eine Herabsetzung kurz vor dem geplanten Rentenbeginn kann dann nicht nur organisatorisch, sondern auch finanziell schwer wiegen. Deshalb sollten Betroffene in dieser Phase besonders aufmerksam auf Schreiben des Versorgungsamtes reagieren.

Der Ausgangstext weist zudem auf eine Schutzfrist nach § 199 SGB IX hin. Danach können bestimmte Rechte für eine Übergangszeit erhalten bleiben, obwohl der GdB bereits gesenkt wurde. Diese Zeit kann in rentennahen Fällen bedeutsam sein. Wer betroffen ist, sollte die Fristen genau prüfen und rechtzeitig Beratung in Anspruch nehmen.

Widerspruch kann zusätzliche Zeit verschaffen

Wenn ein Herabsetzungsbescheid bereits ergangen ist, ist die Angelegenheit noch nicht automatisch abgeschlossen. Gegen den Bescheid kann innerhalb der gesetzlichen Frist Widerspruch eingelegt werden. Solange das Verfahren läuft und der Bescheid nicht bestandskräftig ist, kann dies Auswirkungen auf den Fortbestand bestimmter Rechte haben. Gerade bei nahendem Rentenbeginn kann dadurch wertvolle Zeit gewonnen werden.

Ein Widerspruch sollte jedoch nicht nur aus einem Satz bestehen. Er sollte begründet werden und sich auf medizinische Befunde stützen. Sinnvoll ist eine klare Darstellung, warum keine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Auch neue ärztliche Unterlagen können in diesem Stadium noch wichtig werden.

Wer unsicher ist, sollte fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. Sozialverbände, Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht oder unabhängige Beratungsstellen können das Verfahren begleiten. Das ist besonders dann ratsam, wenn der Verlust der Schwerbehinderteneigenschaft erhebliche berufliche, finanzielle oder rentenrechtliche Folgen hätte. Eine frühzeitige Reaktion verbessert die Chancen, Fehler im Verfahren zu vermeiden.

Fazit: Unbefristet bedeutet nicht unangreifbar

Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis bietet keine Garantie, dass der einmal festgestellte GdB nie wieder überprüft wird.

Das Versorgungsamt darf eine Nachprüfung einleiten, wenn es die gesundheitlichen Verhältnisse erneut bewerten will. Eine Herabsetzung ist aber nur möglich, wenn eine wesentliche Verbesserung nachweisbar ist. Die Behörde muss diese Veränderung belegen.

Für Betroffene kommt es darauf an, Fristen nicht verstreichen zu lassen und die eigene gesundheitliche Situation gut zu dokumentieren. Die Anhörung sollte genutzt werden, um aktuelle Befunde und eine nachvollziehbare Stellungnahme einzureichen. Besonders bei einem GdB von 50 oder bei nahendem Rentenbeginn kann viel auf dem Spiel stehen. Wer rechtzeitig handelt, kann seine Rechte besser sichern.

Beispiel aus der Praxis

Eine 61-jährige Frau hat seit Jahren einen unbefristeten Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 50. Sie plant, in absehbarer Zeit die Altersrente für schwerbehinderte Menschen zu beantragen. Kurz vor dem geplanten Rentenbeginn erhält sie ein Schreiben des Versorgungsamtes. Darin wird angekündigt, den GdB nach Aktenlage auf 40 herabzusetzen.

Die Frau reagiert innerhalb der Anhörungsfrist. Sie bittet ihre Hausärztin um einen ausführlichen Bericht und reicht zusätzlich aktuelle Befunde ihrer Fachärzte ein. Darin wird beschrieben, dass ihre Beschwerden nicht verschwunden sind, sondern weiterhin zu erheblichen Einschränkungen im Alltag führen. Außerdem legt sie ein Pflegegutachten vor, aus dem weitere Belastungen hervorgehen.

Das Versorgungsamt muss diese Unterlagen prüfen. Kommt es trotzdem zu einem Herabsetzungsbescheid, kann die Frau Widerspruch einlegen. Für sie ist das besonders wichtig, weil eine bestandskräftige Aberkennung des Schwerbehindertenstatus ihren geplanten Renteneintritt gefährden könnte. Das Beispiel zeigt, warum die Anhörung nicht als bloße Formalität betrachtet werden sollte.

Häufige Fragen zur Nachprüfung beim unbefristeten Schwerbehindertenausweis 1. Darf das Versorgungsamt trotz unbefristetem Schwerbehindertenausweis eine Nachprüfung verlangen?

Ja. Ein unbefristeter Schwerbehindertenausweis schützt nicht vor einer Nachprüfung durch das Versorgungsamt. Die Unbefristung bedeutet lediglich, dass der Ausweis kein reguläres Ablaufdatum hat. Wenn die Behörde prüfen will, ob sich die gesundheitlichen Verhältnisse verändert haben, darf sie ärztliche Unterlagen anfordern.

2. Bedeutet „unbefristet“, dass der Grad der Behinderung für immer gilt?

Nein. Der festgestellte Grad der Behinderung kann überprüft werden, wenn sich die tatsächlichen gesundheitlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben. Eine dauerhafte Ausstellung des Ausweises ist daher nicht gleichbedeutend mit einer unveränderlichen Anerkennung des bisherigen GdB.

3. Wann kann der Grad der Behinderung herabgesetzt werden?

Eine Herabsetzung kommt in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand wesentlich verbessert hat. Beim Gesamt-GdB ist vor allem relevant, ob sich die Bewertung um mindestens 10 Punkte verändert. Besonders folgenreich ist eine Senkung von GdB 50 auf GdB 40, weil dadurch die Schwerbehinderteneigenschaft entfällt.

4. Muss ich selbst beweisen, dass mein bisheriger GdB weiterhin richtig ist?

Grundsätzlich muss das Versorgungsamt belegen, dass eine wesentliche Verbesserung eingetreten ist. Trotzdem sollten Betroffene nicht untätig bleiben. Aktuelle ärztliche Befunde, Facharztberichte und eine nachvollziehbare Stellungnahme können helfen, eine falsche Herabsetzung zu verhindern.

5. Warum ist die Anhörung so wichtig?

Die Anhörung ist die Gelegenheit, vor einer endgültigen Entscheidung Stellung zu nehmen. Wenn das Versorgungsamt schreibt, es beabsichtige eine Herabsetzung, ist der Bescheid noch nicht endgültig erlassen. Wer die Frist nutzt und aussagekräftige Unterlagen einreicht, kann die Entscheidung noch beeinflussen.

6. Welche Folgen kann eine Herabsetzung kurz vor der Rente haben?

Eine Herabsetzung kann kurz vor dem Rentenbeginn erhebliche finanzielle Auswirkungen haben. Wer den Schwerbehindertenstatus verliert, kann unter Umständen die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nicht mehr wie geplant nutzen. Deshalb sollten Betroffene in rentennahen Jahren besonders schnell reagieren und gegebenenfalls Widerspruch einlegen.

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Der Deutsche Wetterdienst zeigt: Juli-Erwärmung erst seit 1988 bis 2005 – CO₂ ist das Schöpfungsgas für die Erde – Teil 1

Von Josef Kowatsch, Matthias Baritz,

  • Der Juli zeigt erst ab 1988 eine starke Erwärmung, seit 20 Jahren aber ist ein Stillstand auf hohem Niveau.
  • Von 1943 bis 1987 wurden die Julimonate sogar kälter
  • Ganz Deutschland ist im Juli bei Trockenheit eine Wärmeinsel, nicht nur die Städte.
  • CO₂ hat keinen erkennbaren Einfluss auf die Julitemperaturentwicklung in Deutschland, das zeigen die DWD-Messreihen.
  • CO₂ ist ein lebensnotwendiges Gas, auf CO₂ ist die Schöpfung aufgebaut

Vorweg: Die Verfasser leugnen nicht die IR-Absorption bestimmter Gase, die man fälschlicherweise Treibhausgase nennt. Wir wollen durch unseren Vortrag und die Grafiken anhand der DWD-Temperaturreihen jedoch zeigen, dass eine Wirkung auf das Temperaturgeschehen der Atmosphäre völlig unbedeutend sein muss.

Erst recht falsch sind damit die Übertreibungen der deutschen Klimanotstandsfront aus Politikern, Medien und bezahlten Panikscheinwissenschaftlern, sowie überzeugten Treibhausgläubigen, deren Erwärmungsorakel eine CO₂ Klimasensitivität weitaus mehr als die vom IPPC verkündeten 2 bis 5 Grad zur Voraussetzung hätte. Für die politischen linksgrünen Scharfmacher ist CO₂ der Temperaturregelknopf für die Welttemperatur. Und das Schlimme, viele Leute glauben auch noch diesen gezielten Panikmeldungen und haben Angst. Der Deutsche Michel kapiert nicht, dass ihm das Geld weggenommen werden soll, nur deswegen die CO₂-Erwärmungsangstmache, nur deswegen die CO₂-Erhitzungslüge.

Auch für diesen Sommer hatte die Klimanotstandsfront eine große Klimapanik-Kampagne mitsamt der üblichen übertriebenen Angsthysterie und Lügen auf breiter Front geplant, aber das Juli-Wetter in Deutschland war eben nur Juli. Kein Hitzetotenrekord, und es wurden überhaupt keine neuen deutschlandweiten Tages-Temperaturrekorde aufgestellt, auch nicht bei den DWD-Stationen, die zunehmend an wärmeren, weil zunehmend wärmeinselbelsteten Orten platziert und betrieben werden. Das „Warum“ erklären wir quer durch den Artikel.

Den Juli 2026 ordnet der DWD anhand seiner knapp 2000 normierten Wetterstationen mit vorläufigen 19,6 Grad deutschlandweit ein, die Sonnenstunden betrugen 272 und der Niederschlag 40 l/m2, Einordnung der Werte in die Zeitreihen den Grafiken weiter unten.

Was wir schon seit längerem betonen, hat die Deutsche Umwelthilfe (DUH) in einer Studie feststellen lassen: Zuviel Beton und Asphalt, Flächenversiegelung und zu wenig Grün befeuern das Problem der Überhitzung der Städte und treiben die gemessenen Temperaturen bei den Wetterstationen nach oben (z. B. hier als einen von vielen links) Nichts ist mit CO₂-Treibhauseffekt!! Sonne und Beton machen den Sommer tagsüber so heiß. Und der in manchen Gegenden doch ordentliche Juli-Niederschlag hat wegen den zunehmenden großflächigen Versiegelungen Deutschlands immer weniger kühlende Wirkung, er landet umgehend in den Flüssen und erzeugt sogar kurzzeitige Überschwemmungen. Aber nach einigen Tagen ist er weg und landet im Meer und nicht mehr in der Bodenfeuchte und dann im Grundwasser. Der aktuelle Versiegelungsanteil beträgt etwa 52 000 km2, im Vergleich zur Deutschlandfläche von 358 000 km². Täglich kommen etwa 50 ha Versiegelung mitsamt Freiflächen PV-Anlagen als wärmende Boden-Hitzeplatten dazu. Die dunklen Platten können bis zu 80°C heiß werden. Natürlich nur tagsüber und wenn die Sonne scheint.

Als ob die 50 ha tägliche Boden-Versiegelung nicht schon genug wären, werden durch ständige Maßnahmen zur Trockenlegung der Land- und Forstwirtschaft in Feld, Wald, Wiesen und Fluren, die alle zu einem gefährlichen Absinken des Grundwasserspiegels beitragen, die Bodentrockenheit trotz eines normalen Juli-Niederschlages vergrößert. In den drei Sommermonaten ist deswegen ganz Deutschland nach einigen Hitzetagen wie jetzt Ende Juni/Anfang Juli eine großflächige trockengelegte Wärmeinsel. Deutschland entwickelt sich in den Sommermonaten immer mehr zu einer Steppe. Der gelbbraune ausgetrocknete Boden ist tagsüber genauso heiß wie der Asphalt in der Stadt.

Doch zurück zum Juliverlauf Deutschlands. Nach den veröffentlichten Temperaturwerten des Deutschen Wetterdienstes (DWD) ergeben sich die nachfolgenden Grafikverläufe. Zunächst ab 1893, der Beginn im wilhelminischen Kaiserreich, erfasst in einem ganz anderen und ärmeren Deutschland als heute. Die Wetterstationen standen zudem an kälteren, viel ländlicheren Plätzen, z.B. bei Forsthäusern am Waldrand, bei einsamen Klöstern, bei Köhlereien, bei Großbauernhöfen in viel nasserer Umgebung. Meist hatten die Bauernhöfe noch ihren eigenen Weiher als Trinkwasservorrat fürs Vieh und als Löschteich. Und dort stand geschützt durch die Ufervegetation auch meist die Wetterstation. Aus den Eigenmessungen wollten die bäuerlichen Stationsbetreiber Wettererkenntnisse für den eigenen Standort und die Arbeitsplanung der nächsten Tage ablesen.

Der Deutsche Wetterdienst wurde erst im November 1952 gegründet. Die Meteorologen hatten es schwer genug, all diese Einzelstationen an ganz anderen Plätzen und Orten zu einheitlichen Deutschlandtemperaturreihen zusammen zu fassen und mit den heutigen zu vergleichen. Zudem hatte Deutschland vor 140 Jahren noch ganz andere Außengrenzen. Man beachte bei der Grafik 1a die Einordnung der Julitemperatur 2026.

Abb.1a: Fast 100 Jahre zeigt der Juli laut DWD-Originaltemperaturen überhaupt keine Erwärmung bis 1987, dann erfolgt ein Temperatursprung von etwa 0,7 Grad und erst ab 1988 beginnt die steile Julierwärmung. Der Klimawandel begann also erst 1988 und nicht seit der Industrialisierung

Der Juli 1943 bis heute, also 84 Beobachtungsjahre

Abb. 1b: Betrachtet man die Temperaturreihe erst ab 1943, dann wurde der Juli bis 1987 sogar kälter. Mit einem kleinen Temperatursprung setzte dann ab 1988 die Erwärmung ein, erst seitdem, also seit 1988 wird der Monat deutlich wärmer. Die Erwärmung scheint aber im Jahre 2005/06 bereits einen Stillstand erreicht zu haben. Das zeigt die nächste Grafik im Vergleich zum steilen CO₂-Anstieg

Abb. 2: Seit 22 Jahren stagnieren die Julitemperaturen in Deutschland, ganz im Gegensatz zu den CO₂-Konzentrationen der Atmosphäre. Die sind besonders seit der Jahrtausendwende stark angestiegen, derzeit 431 ppm=0,043%. Es gibt keine Korrelation zwischen beiden Grafiken.

Ergebnis 1: Schon diese drei Grafiken der deutschen Temperaturreihen nach Original-DWD-Daten beweisen, dass die Behauptung einer starken CO₂-Treibhauserwärmung falsch ist. Begründung: CO₂ kann nicht 45 Jahre lang im Juli zuerst abkühlend wirken, (siehe Grafik 1b) und dann plötzlich wie mit einem Zeitzünder durch den Weltklimarat aufgeschreckt einen Temperatursprung erzeugen und anschließend bis 2005/06 eine so starke Raketen-Erwärmung verursachen, um dann seit 2005 bis heute nicht mehr wirken. Solche Gaseigenschaften gibt es nicht!

Hier die vom Mainstream gebräuchliche und grottenfalsche UN-Definition: Der Begriff Klimawandel bezeichnet langfristige Temperatur- und Wetterveränderungen, die hauptsächlich durch menschliche Aktivitäten verursacht sind, insbesondere durch die Verbrennung fossiler Brennstoffe.

Aber genau diese Falschbehauptung mit CO₂ als Klimahauptsünder ist die derzeitige Mainstream-Behauptung all der bezahlten und verwirrten Mitläufer wie Letzte Generation, der linksgrünen Chaos-Politiker und sonstigen Angsttreiber in den Medien, die vorgeben, das Weltklima retten zu müssen, und uns immer weitere CO₂-Gelder zur Klimarettung abschöpfen wollen. „Wir müssen das Klima wieder in den Griff bekommen“, das propagierte Leitziel des PIK Potsdam. Und von dieser Märchenvorstellung leben diese Leute, mit unserem Geld. Es sind bezahlte Angstmacher im Verbund mit der Regierung, die das deutsche Volk ausplündern will. Und sogar heute noch wird im zwangsfinanzierten Staatsfernsehen die als nachgewiesen falsche Hockeystickerwärmung als Beweis der starken CO₂-Treibhauserwärmung von gierigen Sensationsreportern in sogenannten „Wissenschaftssendungen“ verkündet. Eigentlich sind das Lügensendungen mit einem wissenschaftlichen Voodoo-Anstrich.

Vorgehensweise im Bezahlfernsehen: Die viel zu hoch vom IPPC und PIK angesetzte CO₂-Klima-Sensitiviät von 2 bis 5 Grad wird nach oben ins unermessliche getoppt. Der Hitzeweltuntergang steht bevor. Das ist die Botschaft dieser beabsichtigen Panikmeldungen. Allzu viele glauben der Panikmache. Kinder entwickeln Angstträume aufgrund dieser Klimamärchen.

Das nächste Bild beweist unser Aussagen, gezielte Angstmache, dreiste Klimalügen. Sie kommt aus unserem zwangsfinanzierten Staatsfernsehen.

Abb. 3: So sollen laut bezahlter Klimanotstandsreporter und Klima-Angstmacher die globalen Temperaturen schon vor über 80 Jahren explosionsartig angestiegen sein und danach immer weiter ins Unermessliche steigen bis, ja bis zum Hitzetod der Erde in der nächsten Generation. So die Botschaft an unser Gewissen. Wo ist die Abflachung der letzten 20 Jahre? Warum bloß glauben viele diesen erfundenen Unsinn? Wo ist das Aufbegehren der Mehrheit? Warum widersprechen die Fachleute vom DWD nicht mit unseren Grafiken 1 und 2?

Nach der Glaubens-Ideologie der Treibhauskirche soll die CO₂-Zunahme in der Luft der alleinige Temperaturtreiber sein, geradezu ein Temperaturregler, den man von überall auf der Welt bedienen kann. Bei uns will das PIK Potsdam – das Zentrum der Voodoo Klimawissenschaft – das Klima wieder in den Griff bekommen.

Abb. 4: Steiler und stetiger CO₂-Anstieg in der Atmosphäre, vor allem seit 1970, siehe reche Grafik. Die starke CO₂-Zunahme der letzten 25 Jahre findet man in den Julitemperaturreihen Deutschlands nicht, siehe Grafik 2 oben. Keine Korrelation der beiden Kurven in den letzten beiden Jahrzehnten.

Anmerkung: Nahezu alle Physiker, die aufgrund der physikalischen Grundlagen (IR-Absorption des CO₂-Moleküls) an einen leichten CO₂-Erwärmungseffekt glauben, aber sich nicht tiefer in das Fachgebiet eingearbeitet haben, betonen ständig, in den letzten 40 Jahren könnte die CO₂-Klimasensitivität nur einen schwachen fast unmerklichen Erwärmungseffekt bewirkt haben, der Betrachtungszeitraum wäre viel zu kurz. Der übergroße Temperaturanstieg seit 1987 ist geradezu der Beweis, dass es viele andere Ursachen für den Beginn der Klimaerwärmung bei uns in Mitteleuropa geben muss.

Was ganz und gar anderes behaupten die von unseren CO₂-Steuern alimentierte und meinungsbestimmende Klimapanikkirche. Sie erklärt den starken Temperaturanstieg in Mitteleuropa seit 1987/88 nur mit CO₂. U.a. hier, hier, hier und hier.

Wir hingegen sagen: CO₂ hat keine erkennbare Wirkungen, CO₂ kann doch zwischen 1943 bis 1987 in Deutschland nicht abkühlend wirken, dann wie mit einem Zeitzünder versehen einen Temperatursprung verursachen und ab 1988 plötzlich stark erwärmend wirken. Und ab 2005/06 hört die Erwärmungswirkung wieder auf. Der Deutsche Wetterdienst selbst beweist die Richtigkeit unserer Aussagen anhand seiner DWD-Messreihen, die wir für die Leser in Grafiken gefasst haben, siehe Abb.1a/1b und 2

Wenn nicht CO₂ die Erwärmung seit 1987/88 bewirkte, wer oder was dann?

Wir finden mindestens sechs Gründe des plötzlichen Temperaturanstieges seit 1987/88, übrigens in ganz Mittel- West- und Nordeuropa.

1) Natürlicher Temperatursprung 1987 auf 1988: Die Umstellung der Großwetterlagen zu mehr Süd-und SW-Anteil, mitbedingt durch natürliche Atlantikzyklen (Stichwort: Die durch die Sonne moderierte AMO). Das sind natürliche Ursachen der ständigen Klimaänderungen, die weder vom CO₂ noch sonst vom Menschen verursacht ist. Wie lange die AMO noch im positiven Modus bleibt werden wir sehen.

In Holland wurden die Gründe des Temperatursprunges genauer in dieser Arbeit untersucht. Zitat aus Introduction: „This warming has not taken place uniformly: there is a jump around 1988 of about one degree in the average temperature.“

2) Die Weitererwärmung seit 1988: Gründe sind natürliche Ursachen wie Sonne, Wind und Wolken, die Veränderung der Albedo, aber auch vom Menschen verursachte wie die wirkenden gesetzlichen Luftreinhaltungsmaßnahmen (hier)

Die leichte Zunahme der Sonnenintensität, die ständige Flächenversiegelung und Trockenlegungen der Landschaft. Und in Deutschland zusätzlich die Daten-Manipulationen durch den DWD, seitdem der Vorstand politisch besetzt ist. Deshalb ist in Deutschland der Juli-Trendlinienanstieg seit 1988 auch stärker als in anderen Ländern. Eventuelle Manipulationen haben wir hier beschrieben.

3) Die Sonnenstundenzunahme Der DWD erfasst flächendeckend die Sonnenstunden, leider erst seit 1951 und nicht seit 1943. Aber auch so sind die Korrelationen zwischen Temperaturverlauf und SSH frappierend. Die leichte Zunahme der Juli-Sonnenstunden seit 1988 zeigt die nächste Grafik

Abb. 5: Mit der Änderung der Großwetterlagen 1987/88 setzte eine leichte Zunahme der Sonnenstunden ein. Eine Sonne, die im Juli wegen des Sonnenstandes besonders stark wirkt. 2026 lag über dem Schnitt wie die Temperaturen. Bitte vergleichen mit Grafik 1b.

Beachte: Aber seit 2006, also seit 20 Jahren ist bei den Sonnenstunden ähnlich wie bei den Temperaturen eine gewisse Sättigung erreicht. Mehr Julisonne geht nicht. Die Zunahme der Sonnenstunden sind ausgereizt. Das schlägt sich sofort im Temperaturverlauf nieder. Der Juli 2006 war der eindeutig wärmste bisher und hatte auch die meisten Sonnenstunden. In den letzten 3 Jahren prophezeite die CO₂-Klimagemeinde stets einen neuen Monatsrekord. Lauterbach und die Medien standen ganz gierig in den Startlöchern mit der Forderung nach Klimanotstand, Hitze-Lockdown und sonstig dummen Klimageschwätz. Die Aufnahme von Klimaschutz ins Grundgesetz ist nun ja trickreich umgesetzt worden. Damit wurde jeder Klima-Blödsinn übers Grundgesetz gedeckt. Und selbstverständlich wird die letzte Generation weiter einen sofortigen Stopp des Klimawandels fordern. Bis auf ein paar Platzbesetzungen in Bremen und anderswo, und in reichen Stadtvierteln in Berlin den SUV-Fahrzeugen über Nacht die Luft aus den Reifen gelassen, wurden alle angedachten Propagandaaktionen auch dieses Jahr wieder abgeblasen.

Wer weiß, was im August aber noch auf uns zukommen kann an Drangsalierung und Panikmache? Und wir müssen all die unsinnigen Klimarettungsmaßnahmen bezahlen. Wir müssen diese Klimakirche unterhalten, per Grundgesetz gedeckt.

Ergebnis 2: Der Monat Juli ist durch einen Temperatursprung im Jahre 1987 auf 1988 wärmer geworden. Auf diesem höheren Plateau, das bereits mit dem Rekord-Juli 2006 erreicht wurde, halten sich die Temperaturen laut DWD-Erhebungen bis heute, obwohl der DWD sein Messnetz, hin zu wärmeren Orten, drastisch verändert hat. Der Juli wurde vor 25 Jahren zu einem angenehmen Hochsommermonat. Wie lange wird sich der Monat wohl auf diesem angenehmen Niveau von 18,8°C halten können?

Laut Artikel von Frank Wähner beim EIKE gehen zukünftig die Temperaturen auf der Nordhalbkugel aufgrund der Planetenkonstellationen wieder zurück, siehe hier

4. Der Juli-Niederschlagsverlauf in Deutschland

Niederschläge wirken kühlend wegen der Verdunstungskälte. Gleichzeitig wird die Wärme des Erdbodens in die Atmosphäre mitgenommen. Die Verdunstung bewirkt genauso wie die Wärmeleitung und die Wärmekonvektion (Thermik) eine Wärmeübertragung vom Erdboden zur Luft. Eine Veränderung des Niederschlages würde somit auch eine Veränderung der Lufttemperaturen bewirken, die von den Wetterstationen in 2m Höhe erfasst werden.

Abb.6: Der Juliniederschlag zeigt laut DWD über fast 80 Jahre kaum Veränderungen, (Schnitt bei etwa 85 Liter) trotzdem wurde die Landschaft trockener aufgrund der deutschlandweiten Bebauungen und Trockenlegungen in Feld, Wald, Wiesen und Fluren, d.h. die Verdunstungskühlung der Landschaft hat im Sommer stark abgenommen, was umgekehrt die Temperaturen erhöht, insbesondere bei ländlichen Wetterstationen

5. Der stark gestiegene Wärmeinseleffekt (WI) bei den DWD-Messstationen.

Die Standorte der DWD-Stationen sind aufgrund der flächenhaften Bebauung, Asphaltierungen und der Bevölkerungszunahme in den letzten Jahrzehnten wärmer geworden, und sie werden weiter wärmer werden. Dazu nimmt die Flächenversiegelung in Deutschland laufend zu, was den Wärmeinseleffekt vor allem der Sommermonate ständig erhöht, siehe Flächenversiegelungszähler; aktueller Stand: 52 000 km². Im Zeitraum nach der Einheit wurde besonders viel gebaut und Flächen versiegelt. Und täglich kommen etwa 50 ha erwärmend wirkend deutschlandweit dazu.

Der dunkle Asphalt durch den Straßenbau heizt sich vor allem im Juli mit dem hohen Sonnenstand stark auf, während die nassen Wiesen früher an gleicher Stelle kühlend wirkten. Bitte selbst zuhause nachmessen, der heiße Straßenasphalt und 20 Meter daneben die grüne Wiese (bitte eine Feuchtstelle suchen). Der zunehmende Wärmeinseleffekt macht die Umgebung der Wetterstationen auch außerhalb der Dörfer und Städte wärmer, vor allem wenn die DWD-Wetterstationen sich direkt an Straßen befinden oder neben den Asphaltbahnen der Flugplätze. Der DWD verlegt zunehmend seine Wetterstationen an die Flugplätze oder vor die Städte in Gewerbegebiete und bezeichnet diese dann irreführend auch noch als ländlich oder weit weg von allen Wärmeinseln.!!!

Beispiele: die Wetterstation Hof, einst Hof-Land, inzwischen in ein Gewerbegebiet eingemauert mit der vierspurigen Bundesstraße davor. Man beachte die Steigung der Trendlinie und den Standort. (gelber Punkt) Man beachte die Steigungsformel.

Abb. 7: DWD Nr.150: Hof (Land): Eine Wärme-Inselwetterstation: im Westen der Stadt Hof, deutlich außerhalb des Stadtgebietes, Region Oberfranken, Höhe 565m, 20 m nördlich der vierspurigen B 15, Straßenbreite bei der Einmündung: 17 m, die Station ist auch direkt neben der 10m breiten Siedlungsstraße, siehe gelber Marker auf der Karte. Beide Straßen werden im Juli bis zu 50°C heiß.

Vergleich Wetterstation Düsseldorf und Hof.

Abb. 8: Siehe den starken Anstieg der Julitrendlinie bei der Wetterstation Hof, 2,5 Grad Julierwärmung in 39 Jahren, fast doppelt so viel wie der DWD-Schnitt. Sogar die Düsseldorfer Station (linkes Bild) am wachsenden Flughafen zeigt einen viel schwächeren Anstieg.

Großflächige Trockenlegungen von Feld, Wald und Wiesen

Zusätzlich hat die weitflächige Trockenlegung Deutschlands in den letzten 40 Jahren, die Schaffung neuer Feldwege den WI-Effekt auch der einstigen freien und viel nasseren Flächen stark erhöht – ein Opfer der zunehmenden industrialisierten Land-und Forstwirtschaft. Wiesen, Fluren, Äcker und Wälder wurden mit Sickerschläuchen systemisch trockengelegt und der Niederschlag wird sofort in die Kanalisation abgeleitet, von dort in die Bäche und Flüsse. So trocknet Deutschland immer mehr aus, die einstige Feuchtigkeit, die im Boden bis in 100 m Tiefe und noch weiter unten vorrätig war, landet im Meer und erhöht den Meeresspiegel. Wegen der fehlenden Verdunstungskälte erhitzen sich die Böden vor allem tagsüber. Die Tiefenbrunnen zur Trinkwassergewinnung müssen immer tiefer gebohrt werden. Der einstige Bodenschwamm Deutschlands trocknet aus, trotz gleichbleibender, bzw. sogar leicht zunehmender Niederschläge in den letzten 100 Jahren.

Abb. 9: Deutschlands Fluren sind großflächig mit Drainagen und perforierten Sickerschläuchen trockengelegt. Übrigens auch die Wälder. Zur schwarzen Drainageleitung entlang des Feldweges münden auf dem Bild von links alle 15 Meter gelbe Saugleitungen, welche die Wiese trockenlegen. Die erste gelbe Saugleitung ist erkennbar. In trockenen Sommern sieht die Wiese dann braungrüngelb aus mit spärlichem Grasbewuchs im August. (rechtes Bild). So erzeugt man Steppen in Deutschland. Fotos Worm/Kowatsch.

Diese ländlichen Wetterstationen sind dann im Sommer und tagsüber, aber nur tagsüber genauso heiß wie die benachbarten in der Stadt. Das zeigen wir anhand der Wetterstation Nürnberg und Nürnberg/Netzstall am Aussiedlerhof

Abb. 10. Vergleich der Juli-Tagesmittel Tmax von Nürnberg und dem nur 7 km entfernten bei einem Aussiedlerhof gelegenen Netzstall in freier Natur. Auffallend sind die gleichen Steigungslinien, obwohl die Wetterstation Netzstall im Jahre 2005 aus einem Vorort von Nürnberg an den vermeintlich kälteren ländlichen Standort versetzt wurde. Für die Höchsttemperaturen tagsüber hatte das keine Auswirkungen. Der trockene ländliche Standort erwärmt sich im Juli tagsüber genauso stark.

Merke: Deutschland wird im Sommer immer mehr zu Steppe. Die Tageshöchsttemperaturen steigen im Sommer auf dem trocken gelegten Land genauso wie in der Stadt.

Diese Trockenlegungsmaßnahmen vor allem in der einst freien grünen Fläche haben die Hochwassergefahren für Deutschlands Wohnorte erst geschaffen, die Trockenlegungen der Auen, der Feuchtwiesen, des Waldes und die Bebauung einstiger Überschwemmungsgebiete sind die wahren Ursachen der Zunahme an Überflutungen und nicht der behauptete CO₂-Klimawandel, für den es keine Nachweise als Übeltäter gibt. Ein fester Glauben an CO₂ als Übeltäter ist niemals ein Nachweis. Wir haben dieses Thema in den letzten Jahren immer wieder erörtert und Abhilfemaßnahmen nicht nur gefordert, sondern auch der Politik vorgeschlagen, siehe hier

6. Die statistische Erwärmung der Temperaturaufzeichnungen durch den DWD.

Hierbei verweisen wir auf unsere 4 Artikel zusammen mit Raimund Leistenschneider,

Teil 1

Teil 2

Teil 3

Teil 4

In diesen Arbeiten wurde durch R. Leistenschneider der Korrekturfaktor der DWD-Jahreswerte auf 1,4 Grad bestimmt, d.h., will man die Jahrestemperatur von 2025 mit den ersten 30 Jahren ab 1881 vergleichen, dann muss man die ersten 30 Werte von damals um 1,4 Grad anheben. Trotzdem bleiben diese Jahre im Kaiserreich immer noch kälter als 2025 und 2026 sein werden. Wir wollen damit ausdrücken: Die DWD-Reihen zeigen, dass es seit 1988 wärmer wurde in Deutschland, aber nicht so extrem wie man beim direkten Vergleich der DWD-Temperaturwerte meinen könnte.

Wer weitere Gründe und Ursachen der vom DWD ermittelten Erwärmung seit 1987/88 in Mittel- und Westeuropa weiß, bitte in den Kommentaren ergänzen und zur Diskussion stellen. Wir sehen als Hauptgrund der Julierwärmung die Sonne und die Änderung der natürlichen Großwetterlagen auf mehr Südanteil für Mittel- West- und Nordeuropa.

Wir haben hier nur unmittelbare Einflüsse auf Mitteleuropa dargestellt. Da sich das Klima immer ändert und das seit Anbeginn der Schöpfung, dafür gibt es übergeordnete kosmische Ursachen – das Klima der Erde wird im Weltall gemacht. Die diversen Sonnenzyklen, die sich ändernde kosmische Strahlung, das sich ändernde Magnetfeld der Erde, das Zusammenwirken der Planentenbewegungen, und die Raserei des gesamten Sonnensystems durchs Weltall ändern ständig die klimatischen Bedingungen. Deshalb gibt es kein normales Klima und auch kein konstantes Klima. Deshalb können wir das Klima auch niemals durch einen CO₂-Regelknopf in den Griff bekommen. Bitte beachten wie die von uns bezahlten CO₂-Panikwetterexperten dann einen jeweiligen Starkniederschlag mit örtlichen Überschwemmungen erklären oder die einwöchige Hitzeperiode Ende Juni/Anfang Juli diesen Jahres als Startpunkt des Hitze-Weltunterganges erkannt haben. Aber irgendwo findet der EU geführte und von uns gegen unseren Willen bezahlte Klimadienst Copernicus schon seine Alarmzeichen für die Fortsetzung der großen CO₂-Klima-Weltuntergangslüge.

Zusammenfassung:

Die vom Mainstream, von der Politik und den bezahlten Wissenschaftlern insbesondere des PIK Potsdam behauptete starke Klimaerwärmung findet beim Monat Juli zwar statt, aber erst seit 1988!!! Seit der Gründung des Weltklimarates. Und 2005 war auch schon wieder Schluss. Deshalb kann CO₂ auch nicht der Hauptverursacher der Erwärmung sein. Vor 1988 kühlte der Juli sogar 45 Jahre lang ab!!! Die Daten des Deutschen Wetterdienstes beweisen eindeutig: Kohlendioxid kann kein starker Erwärmungstreiber sein. Dieses angebliche Treibhausgas wirkt allerhöchstens in minimalen aus den Grafiken nicht erkennbaren versteckten Kleindosen im Klimarauschen der DWD-Daten mit, und zwar unmerklich erwärmend oder auch abkühlend.

Der von der Klimapanikkirche verbreitete CO₂- Treibhaus-Erwärmungsglaube ist eine wohl durchdachte Irrlehre. Glaubenssekten arbeiten immer mit der Angst und mit Ablasshandel.

Charakterisierung: Das Modell der Treibhauserhitzung ist ein Geschäftsmodell, das auf unser Geld aus ist. Begriffe wie Treibhaus, Klimakiller, Klimanotstand und Erdüberhitzung sind erfundene Begriffe einer Werbebranche, um die Deutschen zu ängstigen, um sie gefügig zu machen, damit sie ohne Aufbegehren bereit sind für eine CO₂-Ablasshandelssteuer und die unsinnigen, nur erfundenen teuren Klimarettungsmaßnahmen, die unser Geld wollen zur Rettung des Staatshaushaltes und zur persönlichen Bereicherung. Schlimm nur, wenn viele Deutsche dieser Propaganda durch eine Gehirnwäsche erlegen sind und tatsächlich glauben, sie wären die letzte Generation für die auf diesem Planeten noch Leben möglich wäre. Wann werden die Klimaablasshandelsprediger endlich von uns Klimarealisten zur Rechenschaft gezogen?

Richtig ist: Wir sind im Jahre 2026 weit entfernt von einer Überhitzungs-Klimakatastrophe.

Dieser politischen und sektengläubigen sowie völlig unzumutbaren Entwicklung in den westlichen Demokratien durch Klima-Panikmache müssen wir in einer Aktion der Anständigen und Wissenden entschieden entgegentreten, schon weil unsere Demokratie in Gefahr ist. CO₂ ist ein lebensnotwendiges Gas, der Schöpfer hat das irdische Leben auf dem Element Kohlenstoff aufgebaut. Wer Kohlendioxid einschränken will, der handelt sündhaft gegen die Schöpfung des Lebens auf diesem Planeten. Kohlendioxid – das als Staatsfeind Nummer eins gebrandmarkte Gas – zerstört den Planeten nicht. Das Gegenteil ist der Fall: es verbessert das Leben auf ihm.

Vorschlag für die Anhänger der CO₂-Treibhauskriche: Wer weiterhin an einem Klimakiller Kohlendioxid entgegen dieser erdrückenden Gegenbeweise des Artikels glauben will, für solche Menschen möge die jetzige Regierung eine CO₂-Freiwilligensteuer einführen, damit Angstgläubige ihr Gewissen beruhigen können. Und die gut 400 ausschließlich von unseren Steuergeldern Beschäftigten beim PIK Potsdam sollten mit gutem Beispiel vorangehen und ihre jährliche Höhe einer freiwilligen CO₂-Klimaspende veröffentlichen. Solche Leute sollten als Vorbilder die ersten sein, die sich von ihren eigenen Klimasünden, ihrem übergoßem CO₂-Fußabdruck freikaufen. Da sie es nicht tun ist ein weiterer Hinweis, dass es Ihnen nur um das CO₂-Geschäftsmodell, um unser Geld geht und nicht um das Klima.

Geldquellen des PIK, 22 Millionen Euro jährlich von uns, um das CO₂-Lügenmodell am Laufen zu halten, sind hier genannt.

Für uns Normalbürger gilt: Teurer Klimaschutz aufgrund der PIK-Computersimulationen sind Quatsch, weil unnütz. Die Milliarden CO₂-Abgaben wandern auf die Girokonten derer, die von diesem Geschäftsmodell leben. Das Klima selbst hat kein Girokonto. Politisch wichtig bleiben Natur- und Umweltschutz, damit unser schönes Deutschland mit all seiner ökologischen Vielfalt erhalten bleibt. Dazu bekennen wir uns ausdrücklich und setzen uns in unserer Freizeit dafür ein und das vorbildlich und unbezahlt seit Jahrzehnten.

Im Teil 2 werden die Grafiken ergänzt durch die Höchsttemperaturen tagsüber und die nächtlichen Tiefsttemperaturen.

Matthias Baritz, Naturschützer und Naturwissenschaftler Josef Kowatsch, Naturbeobachter, Naturschützer und unabhängiger, weil unbezahlter Klimaforscher.

 

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Holocaustverharmlosung, Belehrung, Bedrohung: Die kaputte Welt des “Lachmachers” Mario Adrion

Der Komiker Mario Adrion ist in Alpirsbach im Schwarzwald aufgewachsen, nur wenige Kilometer entfernt von Freudenstadt. Gut, ich habe keine Ahnung, wo Alpirsbach, geschweige denn wo dieses Freudenstadt genau liegt, klar, irgendwo in Baden-Württemberg wohl – was aber auch gar nichts zur Sache tut, denn ich wusste bis eben auch nicht, wer zum Teufel Mario […]

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Schwerbehinderung: Familie soll Zweitwagen verkaufen – kein Fahrzeug im Eilverfahren

LSG Baden-Württemberg: Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern wie etwa erworbene Spenden verhindern Anspruch des behinderten Kindes auf ein Kraftfahrzeug zur sozialen Teilhabe im Eilverfahren.

Minderjähriger, schwerstbehinderter Junge hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe im Eilverfahren, wenn ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern gegeben sind, die diesen den Bedarf – Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs – zumindest teilweise decken können.

Warum Spenden bei der Eingliederungshilfe als Vermögen zählen

Private Spenden können den Anspruch auf staatliche Eingliederungshilfe mindern oder komplett gefährden, da sie nach dem Sozialrecht als verwertbares Vermögen oder Einkommen gewertet werden. Wenn das Gesamtvermögen durch die Spenden den gesetzlichen Freibetrag übersteigt, müssen Betroffene die Kosten für ihre Teilhabeleistungen zunächst selbst bezahlen.

Eine Ausnahme (keine Anrechnung wegen Härte) gilt laut Rechtsprechung nur, wenn die Spende nachweislich für einen ganz bestimmten Zweck gedacht ist, der nicht ohnehin zum Leistungskatalog der Eingliederungshilfe gehört. Allgemeine Spenden zur freien Verwendung werden voll angerechnet.

Der Fall vor dem LSG: Eilantrag auf ein behindertengerechtes Fahrzeug

LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom 18.11.2025 – L 2 SO 3286/25 ER-B) verneint im einstweiligen Rechtsschutz für ein 5-jähriges Kind den Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe.

Auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs im einstweiligen Rechtsschutz besteht auf der Grundlage der §§ 99 Abs. 1 SGB IX i. V. m. 102 Abs. 1 Nr. 4, 114, 113 Abs. 2 Nr. 7, 83 SGB IX als Leistung der sozialen Teilhabe aufgrund erworbener Spenden in Höhe von 18.550,00 € kein Anspruch.

Es wird im (nachfolgenden) Widerspruchs- und gegebenenfalls Klageverfahren zu klären sein, ob der Antragsteller einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Kraftfahrzeugs als Leistung der sozialen Teilhabe hat.

Kein Anordnungsgrund: Eilantrag scheitert vor Sozialgericht und LSG

Der Antrag scheitert hier nämlich – so auch die Begründung des SG Konstanz, Az. S 3 SO 1548/25 ER – bereits deshalb, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht worden ist.

Dem Antragsteller beziehungsweise seinen Eltern steht im Alltag ein Fahrzeug zur Nutzung zur Verfügung. Zwar ist das Fahrzeug Renault Megane Scenic, worauf der gesetzliche Vertreter des Antragstellers in der Beschwerdebegründung nochmals eingegangen ist, zu klein, um sämtliche Hilfsmittel und alle Familienmitglieder zu transportieren.

Wie jedoch seitens der gesetzlichen Vertreter des Antragstellers angegeben worden ist, werden zu Tagesausflügen Hilfsmittel nicht mitgeführt, sondern ausschließlich der Reha-Buggy.

Öffentliche Verkehrsmittel: LSG widerspricht dem Sozialgericht

Weiterhin wird geltend gemacht, dem Antragsteller sei es nicht zumutbar, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Dies hat auch das SG in seinem Beschluss vom 06.10.2025 angenommen – das LSG widerspricht aber.

Dass jedoch z. B. die Geschwister in Begleitung eines der beiden Elternteile nicht mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu den Zielen fahren können, zu denen der Kläger mit einem PKW gefahren wird, ist nicht ersichtlich.

Fehlender Schwenksitz: Kein Grund für eine Eilentscheidung

Dass das zur Verfügung stehende Fahrzeug nicht über einen behindertengerechten Fahrzeugumbau (Schwenksitz) verfügt, vermag ebenfalls einen Anordnungsgrund nicht zu begründen.

Zwar ist den Eltern des Antragstellers zuzugeben, dass das Hineinsetzen und Herausheben des 5-jährigen Antragstellers – dieser ist 2021 geboren und wog am 28.02.2025 13,6 kg – in einen PKW mit zunehmendem Körpergewicht beschwerlicher wird. Dabei müssen laut dem MDK-Gutachten Transfers aus sitzender Position komplett übernommen werden.

Es ist aber nach derzeitigem Sachstand nicht ersichtlich, warum es den Eltern des Antragstellers nicht möglich sein soll, diesen, zumindest vorübergehend, weiterhin ohne Schwenksitz in ein Fahrzeug zu heben und herauszunehmen. Außerdem ist mit Bescheid vom Eingliederungshilfeträger in 2025 der Einbau eines solchen Schwenksitzes bewilligt worden.

18.550 Euro Spenden: LSG verweist auf Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern

Das LSG stimmt der Vorinstanz auch darin zu, dass ungenutzte Selbsthilfemöglichkeiten der Eltern des Antragstellers gegeben sind, die den vorgetragenen Bedarf – Anschaffung eines behindertengerecht umgebauten Fahrzeugs – zumindest teilweise zu decken vermögen.

Die Eltern des Antragstellers haben nämlich Spenden in Höhe von 18.550,00 € für die Anschaffung eines Fahrzeugs eingeworben. Diese stehen nach wie vor in vollem Umfang zur Verfügung. Damit könnte ein (gebrauchtes) Fahrzeug für den Transport des Antragstellers angeschafft werden.

Auf den Bescheid aus 2025 vom Sozialamt über die Kostenübernahme für die Umrüstung eines Fahrzeuges mit Einbau eines Schwenksitzes ist hinzuweisen.

Familienfahrzeug im Alltag: Lösung liegt bei den Eltern

Das Problem der Verfügbarkeit des Fahrzeugs Renault Megane Scenic im Alltag kann seitens der Eltern des Antragstellers gelöst werden.

Der Vortrag, dass dieses Fahrzeug vom Vater des Antragstellers benötigt wird, um zu dessen Arbeitsstelle zu gelangen, weil das weiter zur Verfügung stehende Fahrzeug (Opel Vivaro) technisch in einem schlechten Zustand und deswegen unzuverlässig sei, vermag keine besondere Eilbedürftigkeit bezüglich der Erfüllung des Bedarfs des Antragstellers zu begründen.

Der Zweitwagen hat nach Vorbringen des Antragstellers einen aktuellen Zeitwert von 8.000,00 €. Es ist beispielsweise möglich, dieses Fahrzeug zu veräußern, um einen günstigeren Ersatzwagen für die Arbeitswege anzuschaffen.

Anmerkung vom Verfasser

Spenden können den Anspruch auf Eingliederungshilfe gefährden. Keine Gewährung von Umbaubeihilfen bei Spenden von Freunden und Dritten wie Vereinen.

Denn Spenden können bei Leistungen der Eingliederungshilfe als Vermögen berücksichtigt werden und dadurch einen Leistungsanspruch mindern oder ausschließen. Das gilt zumindest, wenn die Gelder zur Deckung desselben Bedarfs eingesetzt werden können, für den auch die Sozialleistung beantragt wird (SG Konstanz, Urteil vom 16.12.2025 – S 6 SO 435/22).

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.11.2025 – L 2 SO 3286/25 ER-B
Sozialgericht Konstanz, Beschluss vom 06.10.2025 – S 3 SO 1548/25 ER
Sozialgericht Konstanz, Urteil vom 16.12.2025 – S 6 SO 435/22

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Kulturzentrum Dêrik: „Wir wollen das im Widerstand geschaffene kulturelle Erbe bewahren“

Mehr als vierzehn Jahre nach Beginn der Rojava-Revolution verstehen die Kulturschaffenden im nordostsyrischen Dêrik ihre Arbeit weiterhin als Teil des gesellschaftlichen Aufbaus. Vertreter:innen des Kultur- und Kunstzentrums der Stadt betonen, dass Sprach-, Kunst- und Kulturarbeit trotz Krieg, Angriffen und schwieriger Bedingungen kontinuierlich fortgesetzt wurde. Nun gehe es darum, das im Widerstand entstandene kulturelle Erbe zu bewahren und weiterzuentwickeln.

Kultur als Teil des Widerstands

Für die Verantwortlichen der Einrichtung war die kulturelle Organisierung von Beginn an ein wesentlicher Bestandteil der Revolution. Sie diente nicht nur dem Erhalt der kurdischen Sprache und Kultur, sondern auch dem Aufbau neuer gesellschaftlicher Strukturen. Der Ko-Vorsitzende des Kultur- und Kunstzentrums Dêrik, Xalid Cûdî, erinnert daran, dass die Kulturarbeit seit den ersten Tagen der Revolution unter schwierigen Bedingungen fortgeführt wurde.

 


„Weil wir unsere Kultur entschlossen verteidigt haben, richteten sich die Angriffe des Feindes besonders gegen sie. Diejenigen, die die Kulturarbeit des kurdischen Volkes trugen, hielten in einer Hand die Waffe und setzten mit der anderen ihre kulturelle Arbeit fort.“ Die heutige Generation sehe sich deshalb in der Verantwortung, das Vermächtnis jener weiterzutragen, die während des Widerstands ihr Leben verloren haben. „Wir versuchen, dieses Erbe weiterzuentwickeln. Es ist ein Vermächtnis, das uns unsere Gefallenen hinterlassen haben.“

Von Dengbêj bis zur kulturellen Bildung

Auch die Ko-Vorsitzende Şemal Reşîd bezeichnet die kulturelle Organisierung als einen grundlegenden Bestandteil der Rojava-Revolution. Mit dem Beginn des gesellschaftlichen Umbruchs hätten sich auch Kulturschaffende neu organisiert und ihre Arbeit ausgeweitet. Nach ihren Angaben reicht das Angebot heute von der Förderung der Dengbêj-Tradition über Musik- und Sprachkurse bis hin zu kulturellen Angeboten für Kinder und Jugendliche. „Uns ist bewusst, welche Verantwortung wir tragen. Deshalb werden wir unsere Arbeit fortsetzen, um dem geleisteten Widerstand gerecht zu werden.“

Kulturelle Brücken zwischen den vier Teilen Kurdistans

Für das Vorstandsmitglied Delîl Mîrsaz besteht die nächste Aufgabe darin, die kulturellen Traditionen der verschiedenen Teile Kurdistans stärker miteinander zu verbinden. Kultur spiele eine entscheidende Rolle für die Entwicklung einer Gesellschaft und dürfe sich nicht auf lokale oder regionale Perspektiven beschränken. „In Rojhilat gibt es viele unterschiedliche kulturelle Traditionen. Doch wir kennen sie oft selbst nicht. Wir möchten daran arbeiten, die Kulturen aller Teile Kurdistans zusammenzuführen.“

Die jahrzehntelange Trennung habe dazu geführt, dass sich viele Menschen zunehmend voneinander entfremdet hätten. Umso wichtiger sei es, die unterschiedlichen kulturellen Traditionen wieder sichtbar zu machen und miteinander in Austausch zu bringen. „Wir müssen uns selbst und unsere Kultur besser kennenlernen“, sagt Mîrsaz. Nach Auffassung der Verantwortlichen des Kultur- und Kunstzentrums Dêrik soll die Kulturarbeit deshalb künftig nicht nur zum Erhalt des kulturellen Erbes beitragen, sondern auch den Austausch zwischen den verschiedenen Regionen Kurdistans stärken und so das gemeinsame kulturelle Gedächtnis weiterentwickeln.

https://deutsch.anf-news.com/rojava-syrien/14-jahre-rojava-revolution-vom-widerstand-zu-einem-gesellschaftsmodell-52238 https://deutsch.anf-news.com/kultur/tev-Cand-diskutiert-kommunalistische-perspektiven-der-kunst-52209 https://deutsch.anf-news.com/kultur/hozan-comerd-nach-28-jahren-in-rojava-vor-ort-erschliesst-sich-die-ganze-dimension-52296

 

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Menschenrechtsgruppen fordern Freilassung schwerkranker Gefangener

Mit Kundgebungen in Ankara und Istanbul haben Menschenrechtsaktivist:innen auf die Lage schwerkranker politischer Gefangener in der Türkei aufmerksam gemacht. Im Mittelpunkt der wöchentlichen Aktionen standen die Gefangenen Fatma Tokmak und Mehmet Şirin Çelik. Nach Angaben des Menschenrechtsvereins IHD verschlechtert sich ihr Gesundheitszustand weiter, während notwendige medizinische Maßnahmen ausbleiben.

IHD: Fatma Tokmak ist akut gefährdet

Bei der 621. Mahnwache der Initiative „Freiheit für kranke Gefangene“ in Ankara erklärte die Ko-Vorsitzende der IHD-Zweigstelle, Sevil Turgut, dass sich der Gesundheitszustand der im Istanbuler Frauengefängnis Bakırköy inhaftierten Fatma Tokmak im vergangenen Jahr erheblich verschlechtert habe. „Bei einer Untersuchung im April 2025 wurde festgestellt, dass ihre Herzklappe dringend ersetzt werden muss. Dennoch wurde über lange Zeit kein Operationstermin festgelegt. Bis heute liegen uns keine bestätigten Informationen darüber vor, dass der Eingriff durchgeführt und die Lebensgefahr beseitigt wurde.“

Tokmak leidet den Angaben zufolge unter einer schweren Herzerkrankung sowie an Bluthochdruck, Asthma, Krampfadern und Magenbeschwerden. Der Herzklappenfehler führe zu Herzinsuffizienz, Atemnot, Ohnmachtsanfällen sowie Schwellungen und stelle ein erhebliches Risiko dar. „Dieser Gesundheitszustand erfordert eine kontinuierliche Behandlung und regelmäßige Krankenhauskontrollen. Ihn unter Haftbedingungen lediglich zu beobachten, kann irreversible Folgen haben“, so Turgut.

Der IHD verweist darauf, dass die Menschenrechtsstiftung TIHV Tokmak bereits 2022 als haftunfähig eingestuft habe. Das Institut für Rechtsmedizin sei dieser Einschätzung jedoch nicht gefolgt. Ein im vergangenen Jahr gestellter Antrag auf Strafaufschub sei bislang unbeantwortet geblieben. Die Initiative „Freiheit für kranke Gefangene“ fordert die sofortige Aussetzung der Haft, eine umgehende Herzoperation sowie eine umfassende medizinische Behandlung außerhalb des Strafvollzugs.

Der Fall Mehmet Şirin Çelik

Auch bei der 749. „F-Sitzung“ der Istanbuler Zweigstelle des IHD wurde die sofortige Freilassung eines schwerkranken Gefangenen gefordert. Konkret ging es um den Fall des 70-jährigen politischen Gefangenen Mehmet Şirin Çelik, der seit 27 Jahren inhaftiert ist und Ende Juli vom Hochsicherheitsgefängnis Nr. 2 in Xarpêt (tr. Elazığ) in das R-Typ-Gefängnis der Provinz verlegt wurde.

Nach Angaben des IHD leidet Çelik unter schweren Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Bluthochdruck, Krampfadern, Prostata- und Bandscheibenerkrankungen. Hinzu kommen Gefäßverschlüsse im Gehirn, zwei erlittene Schlaganfälle sowie Seh- und Magenprobleme. Erst am 3. Juli erlitt Çelik eine Hirnblutung. Trotz seines kritischen Gesundheitszustands sei er nach einer Notfallbehandlung wieder ins Gefängnis zurückgebracht worden.

„Er bekam stundenlang nicht einmal Wasser“

Der IHD zitierte während der Kundgebung Aussagen des Sohnes von Mehmet Şirin Çelik. „Als wir ihn am 27. Juli besuchten, sagte unser Vater, dass sich sein Gesundheitszustand weiter verschlechtert habe. Wir konnten selbst sehen, dass er infolge des Schlaganfalls Schwierigkeiten beim Sprechen, Gehen und Verstehen hat.“

Am folgenden Tag sei die Familie über seine Verlegung in das R-Typ-Gefängnis informiert worden. „Dort brachte man meinen Vater zunächst in einen leeren Raum. Wir erfuhren später, dass man ihm stundenlang nicht einmal Wasser gegeben hatte. Dabei nimmt er mehr als zehn Medikamente ein und muss wegen einer Infektion ständig trinken.“

Die Familie habe beim Institut für Rechtsmedizin einen Antrag auf Strafaufschub gestellt. Eine Entscheidung stehe jedoch weiterhin aus. Nach Auffassung des IHD ist eine angemessene medizinische Versorgung unter Haftbedingungen nicht mehr möglich. Die Organisation fordert deshalb, dass Mehmet Şirin Çelik seine verbleibende Haftzeit außerhalb des Gefängnisses verbringen und unter menschenwürdigen Bedingungen behandelt werden kann.

https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/turkei-bericht-dokumentiert-anhaltende-menschenrechtsverletzungen-in-112-gefangnissen-52331 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-zwolf-schwerkranke-gefangene-erhalten-keine-angemessene-behandlung-52031 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-fordern-freilassung-kranker-gefangener-51889

 

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Bündnis warnt vor drohenden Hinrichtungen von acht Frauen in Iran

Die iranische Oppositionsplattform „Guruh-e Eghdam-e Moshtarak“ (auch Joint Action Group, JAG) hat vor einer neuen Eskalation der Hinrichtungspolitik in Iran gewarnt. Nach Angaben des in Montreal ansässigen Bündnisses sind derzeit acht weibliche politische Gefangene von der Vollstreckung oder einer erneuten Verhängung der Todesstrafe bedroht. Unter ihnen befinden sich auch die kurdischen politischen Gefangenen Pakhshan Azizi und Varisheh Moradi, deren Fälle international seit Langem Aufmerksamkeit erregen. Neben ihnen nennt die JAG die politischen Gefangenen Zahra Shahbaz Tabari, Nasimeh Eslamzehi, Maryam Hodavand, Arghavan Fallahi, Mahnaz Chardouli und Bita Hemmati.

Sechs Frauen unmittelbar von Hinrichtung bedroht

Nach Angaben der Organisation droht sechs der Frauen derzeit unmittelbar die Vollstreckung ihrer Todesurteile. Bei Moradi und Hemmati seien frühere Todesurteile zwar vom Obersten Gerichtshof aufgehoben worden, nun bestehe jedoch die Gefahr, dass sie erneut zum Tode verurteilt werden. Die Frauen werden im berüchtigten Teheraner Evin-Gefängnis sowie im Zentralgefängnis der Stadt Rascht im Nordwesten des Landes festgehalten.

Vorwürfe gegen die Regimejustiz

Die betroffenen Gefangenen sitzen wegen politischer Verfahren in den Gefängnissen Evin in Teheran und im Zentralgefängnis von Rascht im Nordwesten des Landes. Das iranische Regime verfolgt sie unter anderem mit den Anklagepunkten „Baghi“ („bewaffneter Aufstand gegen den Staat“) und „Moharebeh“ („Feindschaft gegen Gott“) vor – Vorwürfe, die seit Jahren systematisch genutzt werden, um politische Oppositionelle, kurdische Aktivist:innen und Protestierende mit der Todesstrafe zu bedrohen.

Drei der Frauen wurden im Zusammenhang mit den landesweiten Protesten im letzten Winter festgenommen. Nach Angaben der JAG waren ihre Verfahren von schweren Rechtsverletzungen geprägt. Demnach wurde den Betroffenen der Zugang zu selbst gewählten Verteidiger:innen verweigert. Zudem sei das Vorgehen der Justiz von Intransparenz geprägt gewesen, während gleichzeitig Vorwürfe im Raum stehen, dass Geständnisse unter Folter oder anderem Zwang erzwungen wurden.

Appell gegen die Todesstrafe

Die JAG sieht die aktuellen Verfahren als Teil einer anhaltenden Welle von Todesurteilen gegen politische Gefangene im Iran und fordert die internationale Öffentlichkeit auf, den Druck auf die iranischen Behörden zu erhöhen. Unter dem Motto „Nein zur Todesstrafe – Solidarität ist der einzige Weg zum Erfolg“ ruft das Bündnis dazu auf, sich für die bedrohten Gefangenen einzusetzen.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/der-innere-krieg-der-islamischen-republik-52176 https://deutsch.anf-news.com/frauen/rojhelat-info-warnt-vor-drohender-hinrichtung-von-pakhshan-azizi-51694 https://deutsch.anf-news.com/frauen/varisheh-moradi-wird-notwendige-medizinische-behandlung-verweigert-52322 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/iran-richtet-zwei-manner-im-zusammenhang-mit-protesten-hin-52304

 

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Mehr Geld trotz Grundsicherung: Neuer Rentenfreibetrag soll auch bei Erwerbsminderung helfen

Menschen mit einer kleinen gesetzlichen Rente sollen künftig mehr von ihren eigenen Versicherungsleistungen behalten dürfen, wenn sie ergänzend Grundsicherung beziehen. Die Alterssicherungskommission schlägt dafür einen neuen Freibetrag vor, der nicht mehr allein an die bisherigen Voraussetzungen rund um die Grundrente gebunden sein soll.

Die Empfehlung erfasst ausdrücklich die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Damit könnten auch dauerhaft voll erwerbsgeminderte Menschen profitieren, die zwar jahrelang Beiträge gezahlt haben, die derzeit verlangten 33 Jahre mit Grundrentenzeiten aber nicht erreichen.

Beschlossen ist die Reform noch nicht. Es handelt sich um Empfehlung 19 der Rentenkommission, die zunächst durch Bundesregierung und Bundestag in ein Gesetz übertragen werden müsste.

Was die Rentenkommission genau empfiehlt

Die Kommission möchte die Einkommensanrechnung in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung verändern. Menschen, die Sozialversicherungsbeiträge gezahlt haben, sollen im Leistungsbezug über mehr verfügbares Einkommen verfügen als Personen ohne oder mit nur geringen Beitragszahlungen.

Dafür soll auch Menschen, die nicht grundrentenzuschlagsberechtigt sind, ein Freibetrag für gesetzliche Renten eingeräumt werden. Die Empfehlung soll bei der geplanten Neuordnung der Sozialleistungen im Zuge der Sozialstaatsreform berücksichtigt werden.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beschreibt Empfehlung 19 bislang nur in ihren Grundzügen. Eine konkrete Rechenformel, ein Mindestumfang an Beitragszeiten und ein Termin für das Inkrafttreten werden dort nicht genannt.

Warum die Empfehlung für Erwerbsgeminderte besonders wichtig ist

Viele Menschen werden erwerbsgemindert, bevor sie 33 Jahre mit anerkannten Grundrentenzeiten sammeln konnten. Sie haben beispielsweise 20, 25 oder 30 Jahre gearbeitet und Beiträge gezahlt, erhalten nach einer schweren Erkrankung aber trotzdem keinen Rentenfreibetrag nach den heutigen Regeln.

Die Zurechnungszeit verbessert zwar die Berechnung einer Erwerbsminderungsrente. Für die erforderlichen 33 Jahre mit Grundrentenzeiten wird sie jedoch nicht berücksichtigt.

Wer mit 50 Jahren dauerhaft erwerbsgemindert wird und bis dahin 27 anerkannte Jahre erreicht hat, kann deshalb an der zeitlichen Schwelle scheitern. Ausführliche Informationen zu diesem Problem enthält der Beitrag „Grundrente und Erwerbsminderungsrente: Wie komme ich auf die 33 Jahre?“.

Auch Zeiten mit Arbeitslosengeld, früherer Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden grundsätzlich nicht als Grundrentenzeiten gewertet. Freiwillige Rentenbeiträge und ein Minijob ohne eigenen Pflichtbeitrag helfen bei der Schwelle ebenfalls nicht.

So funktioniert der bestehende Freibetrag 2026

Nach dem geltenden § 82a SGB XII gibt es bereits einen Freibetrag für Menschen mit mindestens 33 Jahren Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten in verpflichtenden Alterssicherungssystemen. Dieser gilt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie bei der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Von der gesetzlichen Rente bleiben zunächst 100 Euro unberücksichtigt. Vom darüberliegenden Betrag werden weitere 30 Prozent nicht als Einkommen angerechnet.

Der Freibetrag darf höchstens 50 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 erreichen. Weil diese 2026 weiterhin 563 Euro beträgt, liegt der Höchstbetrag bei 281,50 Euro im Monat.

Bei einer anrechenbaren gesetzlichen Rente von 500 Euro ergibt sich beispielsweise ein Freibetrag von 220 Euro. Das sind 100 Euro zuzüglich 30 Prozent der verbleibenden 400 Euro.

Bei einer Rente von 800 Euro ergäbe die Formel eigentlich 310 Euro. Wegen der Obergrenze können jedoch höchstens 281,50 Euro geschützt werden.

Weitere Berechnungen finden Betroffene im Beitrag „Grundsicherung zur Rente: Der Freibetrag 2026 entscheidet über die Höhe“.

Kein Grundrentenzuschlag erforderlich

Der heutige Freibetrag wird häufig mit dem Grundrentenzuschlag verwechselt. Tatsächlich muss kein solcher Zuschlag ausgezahlt werden, damit der Freibetrag nach § 82a SGB XII berücksichtigt werden kann.

Es genügt, dass mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten oder vergleichbaren Zeiten nachgewiesen werden. Das bestätigt auch das BMAS in seinen Erläuterungen zu den Grundrentenfreibeträgen.

Eine Person kann deshalb keinen ausgezahlten Grundrentenzuschlag erhalten und trotzdem vom bestehenden Freibetrag profitieren. Das kann etwa vorkommen, wenn die Einkommensprüfung den Zuschlag vollständig aufzehrt, die 33 Jahre aber erfüllt sind.

Die neue Empfehlung geht voraussichtlich weiter. Sie soll auch Personen erfassen, die gar nicht erst zum bislang begünstigten Personenkreis gehören, weil sie die Voraussetzungen für den Grundrentenzuschlag nicht erfüllen.

Was sich durch die Reform ändern könnte Frage Geltendes Recht 2026 Empfehlung 19 Rechtsstatus Gesetzlich geregelt Politischer Vorschlag Begünstigtes Einkommen Gesetzliche Rente bei mindestens 33 Grundrentenjahren Gesetzliche Rente auch ohne Berechtigung zum Grundrentenzuschlag Heutige Berechnung 100 Euro plus 30 Prozent des darüberliegenden Betrags Noch nicht festgelegt Höchstbetrag 281,50 Euro monatlich Noch offen Betroffene Leistung Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Hilfe zum Lebensunterhalt Genannt wird die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung Beginn Gilt bereits Kein Termin beschlossen

Die Formulierung der Kommission deutet auf einen breiteren Personenkreis hin. Ob künftig bereits wenige Beitragsjahre genügen oder erneut eine Mindestversicherungszeit festgelegt wird, lässt sich aus der Empfehlung noch nicht ableiten.

Offen ist außerdem, ob die bisherige Formel übernommen wird. Denkbar wären ein pauschaler Sockelbetrag, ein prozentualer Freibetrag oder eine Staffelung nach der Dauer der Beitragszahlung.

Der Freibetrag würde nicht die EM-Rente erhöhen

Ein neuer Freibetrag wäre keine Rentenerhöhung durch die Deutsche Rentenversicherung. Die Brutto- und Nettorente blieben zunächst unverändert.

Die Verbesserung entstünde bei der Berechnung durch das Sozialamt. Ein Teil der Rente würde nicht mehr auf den Grundsicherungsanspruch angerechnet, sodass die ergänzende Zahlung entsprechend höher ausfallen könnte.

Dadurch könnte auch erstmals ein Anspruch auf Grundsicherung entstehen. Das wäre beispielsweise möglich, wenn die Rente den errechneten Bedarf bisher nur geringfügig überschreitet, nach Abzug des neuen Freibetrags aber unter dem Bedarf liegt.

Nicht jeder Bezieher einer Erwerbsminderungsrente wäre automatisch erfasst

Die Bezeichnung „Grundsicherung bei Erwerbsminderung“ darf nicht mit jeder Erwerbsminderungsrente gleichgesetzt werden. Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII erhalten in der Regel volljährige Menschen, die dauerhaft voll erwerbsgemindert sind und ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können.

Eine befristete volle Erwerbsminderungsrente bedeutet nicht automatisch, dass auch eine dauerhafte volle Erwerbsminderung im Sinne des Sozialhilferechts festgestellt wurde. Mehr zu dieser Abgrenzung erläutert der Beitrag „EM-Rente: Wer stellt eine dauerhafte Erwerbsminderung fest?“.

Menschen mit einer nur befristeten vollen Erwerbsminderung können je nach Fall Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten. Ob ein neuer Freibetrag auch dort gelten soll, lässt Empfehlung 19 offen.

Auch Bezieher einer teilweisen Erwerbsminderungsrente wären nicht automatisch einbezogen. Erhalten sie ergänzende Leistungen nach dem SGB II, würde eine Änderung allein im Recht der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ihnen zunächst nicht helfen.

Weshalb die bisherige 33-Jahres-Grenze als ungerecht empfunden wird

Die heutige Vorschrift belohnt lange Versicherungszeiten, zieht aber eine harte Grenze. Wer 33 Jahre erreicht, kann 2026 bis zu 281,50 Euro monatlich zusätzlich behalten, während eine Person mit 32 Jahren und elf Monaten ohne nachträglich anerkannte Zeiten vollständig leer ausgehen kann.

Für früh erkrankte Menschen wirkt sich diese Grenze besonders streng aus. Der vorzeitige Abbruch des Erwerbslebens beruht bei ihnen nicht auf einer freien Entscheidung, sondern auf gesundheitlichen Einschränkungen.

Gerade bei Erwerbsgeminderten kann die fehlende Zeit bis zur 33-Jahres-Schwelle mehrere Jahre betragen. Der aktuelle Beitrag über nicht berücksichtigte Freibeträge durch Sozialämter zeigt zugleich, wie groß die finanziellen Auswirkungen schon nach dem geltenden Recht sein können.

Wann aus der Empfehlung wirklich mehr Geld wird

Die Empfehlung allein verändert keinen Grundsicherungsbescheid. Zunächst müsste die Bundesregierung entscheiden, wie sie den Vorschlag in die geplante Neuordnung des Leistungssystems einbindet.

Anschließend wäre ein Gesetzentwurf erforderlich. Erst nach der Zustimmung des Bundestages und einem möglichen Beteiligungsverfahren des Bundesrates könnte eine neue Vorschrift in Kraft treten.

Bis dahin dürfen Sozialämter keinen zusätzlichen Freibetrag allein unter Hinweis auf Empfehlung 19 gewähren. Betroffene können daher gegenwärtig weder eine Nachzahlung noch eine höhere laufende Grundsicherung aus diesem Vorschlag verlangen.

Bestehenden Anspruch trotzdem sofort prüfen

Wer bereits mindestens 33 Jahre mit Grundrentenzeiten erreicht hat, sollte nicht auf die Reform warten. Der vorhandene Freibetrag kann schon jetzt einen monatlichen Vorteil von bis zu 281,50 Euro bringen.

Dabei sollte im Grundsicherungsbescheid geprüft werden, welcher Betrag der gesetzlichen Rente tatsächlich als Einkommen angesetzt wurde. Fehlt der Freibetrag trotz erfüllter Versicherungszeit, kommen ein Widerspruch oder bei einem bereits bestandskräftigen Bescheid ein Überprüfungsantrag in Betracht.

Auch Kindererziehungszeiten, anerkannte Pflegezeiten, Krankengeldzeiten und bestimmte Zeiten der Rehabilitation können bei der Berechnung der 33 Jahre helfen. Fehlende Einträge im Versicherungskonto sollten deshalb über eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung geprüft werden.

Beispiel aus der Praxis zur Berechnung

Sabine M. ist 54 Jahre alt und dauerhaft voll erwerbsgemindert. Sie erhält eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente von 800 Euro, während ihr anerkannter monatlicher Grundsicherungsbedarf bei 1.100 Euro liegt.

Weil Sabine M. nur 25 Jahre mit Grundrentenzeiten nachweisen kann, erhält sie den Freibetrag nach § 82a SGB XII derzeit nicht. Ohne weitere Abzüge zahlt das Sozialamt in dem vereinfachten Beispiel 300 Euro Grundsicherung, sodass ihr insgesamt 1.100 Euro zur Verfügung stehen.

Würde ein zukünftiges Gesetz auch für sie einen Freibetrag von 281,50 Euro vorsehen, wären nur noch 518,50 Euro ihrer Rente anrechenbar. Die Grundsicherung könnte dann auf 581,50 Euro steigen und Sabine M. hätte monatlich 281,50 Euro mehr zur Verfügung.

Dieses Ergebnis ist nur eine Modellrechnung nach der heutigen Freibetragsformel. Die Rentenkommission hat weder die künftige Höhe noch die genaue Berechnung festgelegt.

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45 Jahre Klimaforschung in der Sahara: Vom Nischenthema zum politischen Brennpunkt – Stefan Kröpelin

Stefan Kröpelin ist der deutsche Indiana Jones – oder der aktuelle „englische Patient“ Laszlo Graf von Almasy, der im gleichnamigen Hollywood-Film porträtierte Archäologe, der um 1930 die „Höhle der schwimmenden Menschen“ im trockensten Teil der Sahara entdeckte. Kröpelin berichtet von seinen Expeditionen im Nirgendwo des Dreiländerecks Ägypten-Tschad-Sudan. Und von seinen speziellen orwellschen Erfahrungen an der Universität, nachdem er es 2018 gewagt hatte, auf der EIKE-Konferenz in München seinen ersten Vortrag zu halten.

Der Beitrag 45 Jahre Klimaforschung in der Sahara: Vom Nischenthema zum politischen Brennpunkt – Stefan Kröpelin erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Armut: Fast jeder dritte Kunde der Tafeln ist ein Kind

Die Tafeln machen sichtbar, was in vielen Armutsstatistiken abstrakt bleibt: Hunderttausende Kinder leben in Haushalten, in denen das Geld nicht zuverlässig für Lebensmittel, Kleidung und gesellschaftliche Teilhabe reicht. Nach den zuletzt veröffentlichten bundesweiten Angaben sind 28 Prozent der Tafel-Kundinnen und -Kunden minderjährig.

Bei insgesamt rund 1,5 Millionen unterstützten Menschen entspricht das rechnerisch etwa 420.000 Kindern und Jugendlichen. Die hohe Zahl ist zugleich nur ein Ausschnitt, denn nicht jede bedürftige Familie sucht eine Tafel auf und viele Ausgabestellen können keine weiteren Haushalte aufnehmen.

Rund 420.000 Kinder und Jugendliche erhalten Lebensmittel

Tafel Deutschland nennt aktuell mehr als 980 örtliche Tafeln, die regelmäßig etwa 1,5 Millionen armutsbetroffene Menschen versorgen. Laut den Angaben des Dachverbands sind 72 Prozent der Kundschaft erwachsen und 28 Prozent Kinder oder Jugendliche.

Zum Jahresende 2025 hatte der Verband zudem mitgeteilt, dass der Anteil der Kinder gegenüber dem Vorjahr leicht gestiegen sei. Damals waren etwa 20 Prozent der Kundinnen und Kunden älter als 63 Jahre, während knapp 30 Prozent noch nicht volljährig waren, wie ZDFheute unter Berufung auf die Deutsche Presse-Agentur berichtete.

Die Aussage „fast jeder dritte Tafel-Kunde ist ein Kind“ beschreibt also den Anteil Minderjähriger an allen Menschen, die Lebensmittelhilfe erhalten. Sie bedeutet nicht, dass fast jedes dritte Kind in Deutschland eine Tafel besucht.

Die wichtigsten Zahlen im Überblick Kennzahl Zuletzt genannter Wert Einordnung Regelmäßig unterstützte Menschen rund 1,5 Millionen Bundesweite Schätzung von Tafel Deutschland Anteil der Kinder und Jugendlichen 28 Prozent Rechnerisch etwa 420.000 Minderjährige Örtliche Tafeln mehr als 980 Anmeldung und Ausgabe werden vor Ort organisiert Tafeln mit Warteliste oder Aufnahmestopp etwa ein Drittel Zuletzt Ende 2025 bundesweit gemeldet Gerettete Lebensmittel im Jahr 2025 rund 265.000 Tonnen Entspricht im Durchschnitt etwa 500 Kilogramm pro Minute Helferinnen und Helfer rund 77.000 Nach Verbandsangaben arbeiten 94 Prozent ehrenamtlich

Die Werte sind gerundet und stammen aus unterschiedlichen Erhebungszeitpunkten des Dachverbands. Sie zeigen die Größenordnung, bilden aber weder alle armutsbetroffenen Menschen noch jeden kurzfristigen Besuch bei einer Ausgabestelle ab.

Tafel-Zahlen sind kein Ersatz für die Armutsstatistik

Ob ein Haushalt als armutsgefährdet gilt, wird in der amtlichen Statistik über das verfügbare Einkommen bestimmt. Die Schwelle liegt bei weniger als 60 Prozent des mittleren Einkommens der Bevölkerung und verändert sich mit der allgemeinen Einkommensentwicklung.

Nach ersten Ergebnissen des Statistischen Bundesamts waren 2025 rund 13,3 Millionen Menschen oder 16,1 Prozent der Bevölkerung einkommensarm. Insgesamt 17,6 Millionen Menschen waren von Armut oder sozialer Ausgrenzung bedroht, wie Destatis im Februar 2026 mitteilte.

Für Minderjährige wies das Statistische Bundesamt für 2024 aus, dass gut jedes siebte Kind armutsgefährdet war. Die Tafel-Daten messen dagegen, wie viele Menschen eine freiwillige Lebensmittelhilfe tatsächlich nutzen und vor Ort aufgenommen wurden.

Beide Zahlen beantworten deshalb unterschiedliche Fragen. Die amtliche Quote beschreibt das Einkommensrisiko, während die Tafel-Zahl auf eine besonders angespannte Versorgungslage im Alltag hinweist.

Warum Kinder bei den Tafeln so stark vertreten sind

Kinder verfügen gewöhnlich über kein eigenes Einkommen und sind von der wirtschaftlichen Lage ihrer Familie abhängig. Steigende Mieten, hohe Energieausgaben und teure Lebensmittel treffen Haushalte mit mehreren Personen besonders stark, weil zahlreiche Ausgaben nicht beliebig aufgeschoben werden können.

Tafel Deutschland erklärte bereits im Sommer 2025, die Lebensmittelpreise seien seit 2021 um etwa 30 Prozent gestiegen. Zugleich habe die Zahl der Kundinnen und Kunden infolge von Pandemie, Inflation und dem Krieg gegen die Ukraine im Durchschnitt um 50 Prozent zugenommen, während Lebensmittelspenden stagnierten oder zurückgingen, heißt es in einer Pressemitteilung des Verbands.

Familien in der Grundsicherung erhalten zwar einen eigenen Regelbedarf für jedes Kind. Der darin enthaltene Betrag muss jedoch Ernährung, Kleidung, Strom, Körperpflege, Mobilität und viele weitere Alltagsausgaben abdecken.

Wie knapp das Ernährungsbudget ausfallen kann, zeigt der Beitrag „Nur 3,85 Euro pro Tag für Schulkinder“. Muss gleichzeitig eine neue Jacke gekauft, eine Stromrechnung bezahlt oder ein kaputtes Haushaltsgerät ersetzt werden, bleibt häufig noch weniger für frische Lebensmittel.

Alleinerziehende tragen ein besonders hohes Armutsrisiko

Besonders verletzlich sind Familien, in denen nur ein Elternteil Einkommen erzielen und zugleich die Betreuung organisieren muss. Nach aktuellen Daten des Statistischen Bundesamts galten 2025 rund 28,9 Prozent der Menschen in Alleinerziehenden-Haushalten als armutsgefährdet.

In Paarhaushalten mit Kindern lag der entsprechende Anteil bei 12 Prozent. Der Unterschied zeigt, wie stark fehlendes zweites Einkommen, Betreuungslücken, Unterhaltsausfälle und begrenzte Arbeitszeiten das Familienbudget belasten können.

Auch Sanktionen gegen einen Elternteil bleiben nicht auf diese Person begrenzt. Formal wird der Regelbedarf des Kindes nicht gekürzt, praktisch sinkt aber das gemeinsam verfügbare Haushaltsgeld, wie der Beitrag „Kein Schutz für Kinder, wenn Eltern sanktioniert werden“ erläutert.

Eine volle Einkaufstasche beendet die Armut nicht

Tafeln retten einwandfreie überschüssige Lebensmittel und geben sie unentgeltlich oder gegen einen kleinen Kostenbeitrag weiter. Häufig handelt es sich um Obst, Gemüse und Backwaren, während haltbare Produkte oder Hygieneartikel deutlich seltener verfügbar sind.

Welche Waren ausgegeben werden können, hängt von den Spenden des jeweiligen Tages ab. Eine verlässliche Vollversorgung ist damit nicht möglich, denn Familien können weder Menge noch Zusammensetzung ihres Einkaufs planen.

Lebensmittelhilfe kann das Haushaltsbudget entlasten und eine akute Lücke verkleinern. Sie beseitigt aber weder zu niedrige Einkommen noch hohe Wohnkosten, fehlende Betreuungsangebote oder ungleiche Bildungschancen.

Kinderarmut zeigt sich außerdem nicht nur am Inhalt des Kühlschranks. Fehlendes Geld kann bedeuten, dass ein Kind nicht am Ausflug teilnimmt, keinen Sportverein besucht, keine Nachhilfe erhält oder Einladungen ausschlägt, weil ein Geschenk oder die Fahrt dorthin zu teuer ist.

Ein Drittel der Tafeln hat Wartelisten oder Aufnahmestopps

Die hohe Nachfrage trifft auf begrenzte Warenmengen und eine weitgehend ehrenamtlich getragene Infrastruktur. Ende 2025 meldete Tafel Deutschland, dass noch immer etwa ein Drittel der Tafeln Wartelisten führte oder vorübergehend keine neuen Kundinnen und Kunden aufnahm.

Damit unterschätzt die Zahl von 1,5 Millionen unterstützten Menschen den möglichen Bedarf. Wer abgewiesen wird, aus Scham nicht hingeht, keine Ausgabestelle erreichen kann oder die Öffnungszeiten wegen Arbeit und Betreuung verpasst, erscheint nicht in der Kundenzahl.

Hinzu kommt ein widersprüchlicher Effekt: Supermärkte bestellen mit digitalen Prognosen genauer und verkaufen Lebensmittel kurz vor Ablauf häufiger vergünstigt. Das verringert Verschwendung, lässt aber zugleich weniger Überschüsse für Tafeln übrig, weshalb der Verband verstärkt Spenden direkt von Herstellern erschließen will.

Wer Lebensmittel von der Tafel erhalten kann

Jede örtliche Tafel entscheidet selbst, welche Einkommensgrenze gilt und wie die Anmeldung abläuft. Üblicherweise müssen Interessierte ihre Bedürftigkeit mit einem aktuellen Bescheid des Jobcenters, Sozialamts, der Wohngeldstelle, der Rentenversicherung oder einer anderen Stelle nachweisen.

Nach erfolgreicher Prüfung erhalten sie meist einen Tafel-Ausweis oder einen Berechtigungsschein. Ein gesetzlicher Anspruch auf Aufnahme oder auf eine bestimmte Lebensmittelmenge besteht nicht, weil die Tafeln nur verteilen können, was ihnen gespendet wurde.

Familien sollten sich deshalb direkt bei der nächstgelegenen Tafel nach Anmeldung, Nachweisen, Ausgabezeiten und möglichen Wartelisten erkundigen. Die örtlichen Regeln können sich wegen veränderter Spendenmengen oder einer steigenden Nachfrage kurzfristig ändern.

Staatliche Hilfen werden nicht immer vollständig genutzt

Die Lebensmittelhilfe darf nicht darüber hinwegtäuschen, dass Familien vorrangig ihre gesetzlichen Ansprüche ausschöpfen sollten. Neben Grundsicherungsgeld können je nach Einkommen Kinderzuschlag, Wohngeld, Unterhaltsvorschuss und Leistungen für Bildung und Teilhabe infrage kommen.

Über Bildung und Teilhabe können unter anderem das gemeinschaftliche Mittagessen in Kita und Schule, Ausflüge, Klassenfahrten, Schulbedarf und Lernförderung finanziert werden. Welche Kinder erfasst sind und wo der Antrag gestellt werden muss, erklärt der Beitrag „Bis 405 Euro im Jahr – BuT gilt auch in diesen Fällen“.

Für Familien mit kleinem Erwerbseinkommen kann außerdem ein Kinderzuschlag von bis zu 297 Euro je Kind und Monat hinzukommen. Da diese Leistung beantragt und regelmäßig weiterbewilligt werden muss, bleiben Ansprüche häufig ungenutzt, wie der Beitrag „Familien lassen Entlastungen liegen“ beschreibt.

Diese Leistungen können Armut abfedern, erreichen aber nicht automatisch alle Berechtigten. Unkenntnis, komplizierte Verfahren, fehlende Unterlagen und lange Bearbeitungszeiten können dazu führen, dass Geld erst verspätet oder gar nicht im Haushalt ankommt.

Tafeln können Sozialpolitik nicht ersetzen

Die Arbeit der Tafeln verbindet Lebensmittelrettung mit unmittelbarer Unterstützung. Rund 77.000 Helferinnen und Helfer sammeln Waren ein, prüfen sie, sortieren sie und organisieren die Ausgabe an mehr als 980 Standorten.

Dass diese Hilfe gebraucht wird, ist zugleich ein Warnsignal. Eine dauerhafte Absicherung von Ernährung, Wohnen und Teilhabe kann nicht von schwankenden Spendenmengen und ehrenamtlicher Arbeitskraft abhängig sein.

Tafel Deutschland fordert deshalb armutsfeste Löhne, Renten und Sozialleistungen sowie wirksame Maßnahmen gegen hohe Mietkosten. Für Kinder kommen verlässliche Mahlzeiten in Kita und Schule, leichter zugängliche Familienleistungen und bezahlbare Freizeit- und Bildungsangebote hinzu.

 

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Rente: Rentner können jetzt einmalig ihre Minijob-Befreiung rückgängig machen

Seit dem 1. Juli 2026 können Minijobber eine früher beantragte Befreiung von der Rentenversicherungspflicht erstmals wieder aufheben. Die Änderung ist besonders für Rentner interessant, denen noch Versicherungsmonate fehlen oder die durch eigene Beiträge zusätzliche Rentenansprüche erwerben möchten.

“Allerdings gilt für Rentner nicht immer dieselbe Regel. Ausschlaggebend sind die Art der Rente, das Erreichen der persönlichen Regelaltersgrenze und der bisherige Versicherungsstatus des Minijobs”, darauf verweist der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt von Gegen-Hartz.

Frühere Entscheidung war bis zum Ende des Minijobs bindend

Beschäftigte in einem Minijob mit Verdienstgrenze sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Im gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeber 15 Prozent des Arbeitsentgelts, während der Minijobber den Beitrag bis zum allgemeinen Beitragssatz von 18,6 Prozent aufstockt.

Der Eigenanteil beträgt deshalb normalerweise 3,6 Prozent des Verdienstes. Bei einem Minijob im Privathaushalt zahlt der Arbeitgeber lediglich 5 Prozent, sodass der Eigenanteil des Beschäftigten 13,6 Prozent beträgt.

Minijobber können sich auf Antrag von diesem Eigenanteil befreien lassen. Bis Ende Juni 2026 galt diese Entscheidung grundsätzlich für die gesamte Dauer des Minijobs und konnte während des laufenden Beschäftigungsverhältnisses nicht zurückgenommen werden.

Neue Rückkehrmöglichkeit gilt seit Juli 2026

Der neue § 6 Absatz 6 SGB VI erlaubt es, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig wieder aufzuheben. “Die Aufhebung gilt ausschließlich für die Zukunft und bleibt anschließend für die Dauer der betroffenen Beschäftigungen verbindlich”, so Anhalt.

Eine rückwirkende Nachzahlung eigener Beiträge für bereits vergangene Monate ist nicht vorgesehen. Ebenso wenig kann die Aufhebung später zurückgenommen werden, solange die betreffenden Minijobs bestehen.

Die gesetzliche Neuregelung ist am 1. Juli 2026 in Kraft getreten. Die Minijob-Zentrale erläutert das neue Verfahren und stellt dafür einen Aufhebungsantrag zum Herunterladen bereit.

Welche Rentner die Befreiung aufheben können

Die neue Möglichkeit betrifft vor allem Rentner, die ihre persönliche Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben. “Dazu gehören beispielsweise Bezieher einer vorgezogenen Altersrente sowie viele Menschen mit einer Erwerbsminderungsrente”, sagt der Experte.

Für diese Rentnerinnen und Rentner besteht in einem Minijob mit Verdienstgrenze grundsätzlich Rentenversicherungspflicht. Haben sie sich davon befreien lassen, können sie diese Entscheidung seit Juli 2026 für die Zukunft korrigieren.

Situation des Rentners Versicherungsstatus im Minijob Möglicher Weg Vorgezogene Altersrente vor der Regelaltersgrenze Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig Frühere Befreiung kann aufgehoben werden Erwerbsminderungsrente vor der Regelaltersgrenze Grundsätzlich rentenversicherungspflichtig Frühere Befreiung kann aufgehoben werden Hinterbliebenenrente ohne Altersvollrente Allgemeine Regeln für Minijobber gelten Frühere Befreiung kann aufgehoben werden Altersvollrente nach der Regelaltersgrenze Kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei Verzicht auf die Versicherungsfreiheit erforderlich Kurzfristige Beschäftigung Keine Rentenversicherungspflicht Aufhebung einer Befreiung nicht möglich

Die Bezeichnung „Rentner“ allein reicht deshalb für die Beurteilung nicht aus. Vor einem Antrag sollte geprüft werden, welche Rentenart bezogen wird und ob die persönliche Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde.

Für Altersvollrentner nach der Regelaltersgrenze gilt eine Besonderheit

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, ist im Minijob kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei. Die bloße Aufhebung einer früheren Befreiung würde bei dieser Personengruppe daher nicht automatisch zu eigenen Beiträgen führen.

Altersvollrentner können stattdessen gegenüber ihrem Arbeitgeber auf die gesetzliche Versicherungsfreiheit verzichten. Danach zahlen sie eigene Beiträge und können aus dem Minijob weitere Entgeltpunkte erwerben.

Die zusätzlich erworbenen Entgeltpunkte erhöhen die Altersrente regelmäßig zum 1. Juli des folgenden Jahres. Die Minijob-Zentrale unterscheidet deshalb ausdrücklich zwischen Rentnern vor und nach der Regelaltersgrenze.

Besteht im selben Minijob noch eine ältere Befreiung, sollte vor der Erklärung mit dem Arbeitgeber oder der Deutschen Rentenversicherung geklärt werden, welche Unterlagen benötigt werden. Auf diese Weise lässt sich vermeiden, dass lediglich eine Erklärung abgegeben wird, die den Versicherungsstatus nicht vollständig ändert.

Antrag muss beim Arbeitgeber gestellt werden

Der Antrag auf Aufhebung wird nicht unmittelbar bei der Deutschen Rentenversicherung gestellt. Er muss schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber eingehen.

Die Minijob-Zentrale stellt hierfür ein Formular zur Verfügung. Eine eindeutige elektronische Erklärung kann ebenfalls ausreichen, dennoch bietet das offizielle Formular für beide Seiten mehr Sicherheit.

Der Arbeitgeber muss das Eingangsdatum dokumentieren und den Antrag zu den Entgeltunterlagen nehmen. Bei einem gewerblichen Minijob meldet er den Wechsel mit den vorgesehenen Meldegründen und der neuen Beitragsgruppe an die Minijob-Zentrale.

Bei einem Minijob im Privathaushalt wird die Änderung über einen Änderungsscheck mitgeteilt. Der Beschäftigte muss die Meldung daher nicht selbst an die Minijob-Zentrale übermitteln.

Rentenversicherungspflicht beginnt im folgenden Monat

Die Aufhebung wird am ersten Tag des Kalendermonats wirksam, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Geht der Antrag beispielsweise am 15. August 2026 beim Arbeitgeber ein, beginnt die Rentenversicherungspflicht am 1. September 2026.

Wer den Antrag im Juli 2026 eingereicht hat, zahlt grundsätzlich ab August 2026 eigene Beiträge. Für Monate vor der Aufhebung können keine Arbeitnehmerbeiträge nachentrichtet werden.

Nach Eingang der Arbeitgebermeldung kann die Minijob-Zentrale innerhalb eines Monats widersprechen. Erfolgt kein Widerspruch, gilt die Aufhebung als bewilligt, ohne dass dem Beschäftigten ein gesonderter Bewilligungsbescheid geschickt werden muss.

Die neue Entscheidung kann nicht erneut geändert werden

“Die Rückkehr in die Rentenversicherungspflicht ist innerhalb des laufenden Minijobs nur einmal möglich”, warnt der Experte. Nach der Aufhebung kann sich der Beschäftigte während dieser Beschäftigung nicht erneut von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Diese Bindung sollte vor dem Antrag bedacht werden. Ein späterer Wunsch nach einer höheren monatlichen Nettoauszahlung reicht nicht aus, um wieder aus der Beitragszahlung auszusteigen.

Erst wenn sämtliche miteinander verbundenen Minijobs beendet sind, endet auch die Bindungswirkung. Bei einer später neu aufgenommenen Beschäftigung muss der Versicherungsstatus erneut geprüft werden.

Mehrere Minijobs werden gemeinsam betrachtet

Wer mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausübt, kann die Befreiung nicht nur für einen einzelnen Minijob aufheben. Die Erklärung gilt einheitlich für alle bestehenden Beschäftigungen.

Sie erfasst auch weitere Minijobs mit Verdienstgrenze, die anschließend aufgenommen werden. Die Arbeitgeber müssen deshalb über parallel ausgeübte Beschäftigungen informiert werden, damit sämtliche Meldungen und Beitragsabrechnungen angepasst werden können.

Die gemeinsame Betrachtung endet erst, wenn kein entsprechender Minijob mehr besteht. Eine kurze Unterbrechung oder ein Arbeitgeberwechsel sollte deshalb vorab geprüft werden.

So hoch ist der Eigenanteil im Jahr 2026

Im Jahr 2026 liegt die monatliche Minijobgrenze bei 603 Euro. Bei einem gewerblichen Minijob beträgt der Eigenanteil nach Aufhebung der Befreiung normalerweise 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes.

Bei einem Verdienst von 603 Euro werden damit monatlich 21,71 Euro vom Arbeitsentgelt einbehalten. In einem Privathaushalt fällt der Eigenanteil wegen des niedrigeren Arbeitgeberbeitrags deutlich höher aus.

Beschäftigungsart und Verdienst Arbeitgeberbeitrag Eigenanteil des Minijobbers Gesamter Rentenbeitrag Gewerblicher Minijob mit 603 Euro 90,45 Euro 21,71 Euro 112,16 Euro Minijob im Privathaushalt mit 603 Euro 30,15 Euro 82,01 Euro 112,16 Euro Gewerblicher Minijob mit 100 Euro 15,00 Euro 17,55 Euro 32,55 Euro

Die Berechnungen beruhen auf dem Beitragssatz von 18,6 Prozent. Die Deutsche Rentenversicherung nennt für den gewerblichen 603-Euro-Minijob ebenfalls einen Arbeitnehmeranteil von 21,71 Euro.

Bei sehr geringem Verdienst kann der Eigenanteil höher sein

Verdient ein Minijobber weniger als 175 Euro monatlich, wird der Rentenbeitrag grundsätzlich aus einem Mindestentgelt von 175 Euro berechnet. Der Mindestbeitrag beträgt damit 32,55 Euro.

Der Arbeitgeber zahlt seinen Pauschalbeitrag weiterhin nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt. Die Differenz bis zum Mindestbeitrag muss der Minijobber übernehmen.

Bei einem gewerblichen Monatsverdienst von 100 Euro zahlt der Arbeitgeber 15 Euro und der Beschäftigte 17,55 Euro. Die Rückkehr in die Rentenversicherung kann bei sehr kleinen Minijobs daher einen vergleichsweise hohen Teil des Verdienstes kosten.

Warum die zusätzlichen Wartezeitmonate wichtig sein können

Der größte Vorteil besteht häufig nicht in der unmittelbaren Erhöhung der späteren Monatsrente. Wichtiger kann sein, dass jeder Beschäftigungsmonat als voller Pflichtbeitragsmonat berücksichtigt wird.

“Solche Monate können für die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie für längere Versicherungszeiten von 35 oder 45 Jahren Bedeutung haben”, sagt Anhalt. “Ob ein bestimmter Monat bei einer besonderen Altersrente tatsächlich berücksichtigt wird, hängt allerdings von den jeweiligen Voraussetzungen und dem gesamten Versicherungsverlauf ab.”

Pflichtbeiträge können außerdem für Leistungen zur medizinischen oder beruflichen Rehabilitation, für Übergangsgeld und für den Schutz bei Erwerbsminderung wichtig sein. Auch der Zugang zu einer staatlich geförderten privaten Altersvorsorge oder zur Entgeltumwandlung kann dadurch eröffnet werden.

Befreite Minijobs bringen nur anteilige Wartezeiten

Auch bei einer Befreiung zahlt der Arbeitgeber weiterhin seinen Pauschalbeitrag. Deshalb geht die Beschäftigung nicht vollständig verloren, sie wird bei den Wartezeiten und der Rentenberechnung jedoch nur anteilig berücksichtigt.

Nach den Berechnungen der Deutschen Rentenversicherung können bei einem befreiten Minijob höchstens ungefähr ein Drittel der Beschäftigungsmonate als Wartezeit entstehen. Bei einem durchgehenden Verdienst von 603 Euro wären deshalb etwa drei Jahre im befreiten Minijob erforderlich, um eine ähnliche Wartezeit wie aus einem Jahr mit vollen Pflichtbeiträgen zu erreichen.

Nach der Aufhebung entspricht dagegen grundsätzlich jeder Beschäftigungsmonat einem Wartezeitmonat. Für Menschen, denen kurz vor einer benötigten Versicherungszeit noch einige Monate fehlen, kann dieser Unterschied erheblich sein.

Bereits vor der Aufhebung liegende Zeiträume werden jedoch nicht nachträglich zu vollen Pflichtbeitragszeiten. Die Verbesserung beginnt erst mit dem wirksamen Wechsel.

Die spätere Rentenerhöhung bleibt aber überschaubar

Eigene Beiträge führen dazu, dass das Arbeitsentgelt vollständig statt nur anteilig in die Rentenberechnung einfließt. Dadurch steigt die spätere Rente stärker als bei alleiniger Zahlung des Arbeitgeberbeitrags.

Wegen des begrenzten Minijobverdienstes bleibt die zusätzliche Monatsrente dennoch vergleichsweise niedrig. Der finanzielle Vorteil der Beitragszahlung liegt deshalb häufig eher im Erwerb voller Versicherungsmonate und weiterer Leistungsansprüche.

Bei Personen, die bereits eine Altersrente beziehen, hängt der Zeitpunkt der Berücksichtigung vom Alter und vom Versicherungsstatus ab. Eine individuelle Rentenauskunft kann zeigen, welchen konkreten Vorteil die Beitragszahlung im persönlichen Fall bringt.

Für wen sich die Rückkehr besonders anbieten kann

Interessant kann die Aufhebung für Rentner sein, denen noch Monate für einen Rentenanspruch oder für eine bestimmte Wartezeit fehlen. Auch Bezieher einer Erwerbsminderungsrente können von weiteren Pflichtbeiträgen profitieren, wobei die Auswirkungen auf die spätere Altersrente individuell berechnet werden sollten.

Ein weiterer möglicher Grund ist der Erhalt rentenrechtlicher Ansprüche auf Reha oder Erwerbsminderungsleistungen. Dabei müssen jedoch bereits vorhandene Versicherungszeiten und andere Pflichtbeiträge einbezogen werden.

“Weniger ausschlaggebend ist die Aufhebung häufig bei Personen, die bereits über lange Versicherungszeiten verfügen und lediglich eine möglichst hohe Nettoauszahlung wünschen. Im Privathaushalt ist wegen des Eigenanteils von 13,6 Prozent besonders sorgfältig abzuwägen”, rät Anhalt.

Die Deutsche Rentenversicherung bietet dazu eine kostenlose Beratung an. “Vor einer unwiderruflichen Erklärung empfiehlt sich eine aktuelle Rentenauskunft, aus der fehlende Wartezeitmonate und mögliche Auswirkungen hervorgehen.”

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Eine 64-jährige Bezieherin einer vorgezogenen Altersrente arbeitet seit zwei Jahren für monatlich 500 Euro in einem Supermarkt. Zu Beginn des Minijobs hatte sie sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen, benötigt nach ihrer Rentenauskunft aber noch weitere Pflichtbeitragsmonate für eine rentenrechtliche Voraussetzung.

Am 18. August 2026 reicht sie den Aufhebungsantrag bei ihrem Arbeitgeber ein. Ab dem 1. September 2026 zahlt sie monatlich 18 Euro Eigenanteil, weil 3,6 Prozent von 500 Euro einbehalten werden.

Jeder weitere Beschäftigungsmonat wird nun grundsätzlich als voller Wartezeitmonat berücksichtigt. Die zwei Jahre vor September 2026 werden dagegen nicht rückwirkend in volle Pflichtbeitragszeiten umgewandelt.

Fragen und Antworten zur Rückkehr in die Rentenversicherung 1. Können alle Rentner eine frühere Befreiung aufheben?

Die neue Regel gilt für Minijobber, die nach § 6 Absatz 1b SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreit wurden. Bei Rentnern muss zusätzlich geprüft werden, ob sie die Regelaltersgrenze erreicht haben und bereits kraft Gesetzes rentenversicherungsfrei sind.

2. Wo muss der Antrag gestellt werden?

Der schriftliche oder elektronische Antrag muss beim Arbeitgeber eingereicht werden. Der Arbeitgeber dokumentiert den Eingang und veranlasst die Meldung an die Minijob-Zentrale.

3. Ab wann werden eigene Beiträge abgezogen?

Die Aufhebung wirkt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Antragsmonat folgt. Geht der Antrag im August ein, werden grundsätzlich ab September eigene Rentenbeiträge fällig.

4. Kann die Aufhebung rückwirkend erfolgen?

Nein, eine rückwirkende Aufhebung ist ausgeschlossen. Frühere Monate bleiben rentenrechtlich so bewertet, wie es dem damaligen Versicherungsstatus entspricht.

5. Kann man später erneut die Befreiung beantragen?

Während der laufenden Beschäftigungen ist das nach der Aufhebung nicht möglich. Die Entscheidung bleibt verbindlich, bis sämtliche davon erfassten Minijobs beendet sind.

6. Gibt es eine Antragsfrist bis Ende 2026?

Nein, die Bezeichnung „einmalig“ bedeutet keine Befristung bis zum Jahresende. Gemeint ist, dass die Befreiung innerhalb der bestehenden Beschäftigungen nur einmal aufgehoben und anschließend nicht erneut beantragt werden kann.

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Arbeitslos, aber kein Arbeitslosengeld: Anwalt scheitert vor Gericht

Arbeitslos und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Ein Anwalt, der bereits eine vorgezogene Altersrente vom Versorgungswerk bezieht, unterliegt dem Leistungsausschluss beim ALG I.

LSG Niedersachsen-Bremen: Anspruch auf Arbeitslosengeld I ruht, wenn eine vorgezogene Altersrente aus einem berufsständischen Versorgungswerk bezogen wird.

Das Gericht urteilte, dass eine solche Versorgungswerksrente einer gesetzlichen Altersrente vergleichbar ist. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht nach § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III, da die Rente der Versorgungskammer einer gesetzlichen Rente gleichsteht.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen stuft Altersrenten von Versorgungswerken als öffentliche Leistungen ein, die einer gesetzlichen Altersrente ähnlich sind.

Der Gesetzgeber will verhindern, dass Betroffene gleichzeitig Geld aus der Arbeitslosenversicherung und eine Altersversorgung erhalten. Ob die Rente auf Pflichtbeiträgen oder freiwilligen Zahlungen beruht, ändert nichts am Ruhen des Anspruchs.

Versorgungswerksrente steht der gesetzlichen Altersrente gleich

Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25 – Revision zugelassen) bekannt, dass es sich bei einer vom Rechtsanwaltsversorgungswerk Niedersachsen gewährten vorgezogenen Altersrente um eine der gesetzlichen Altersrente ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III handelt, die zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führt.

Keine Teilrente im Sinne des Gesetzes

Eine solche vorgezogene Altersrente stellt auch dann keine Teilrente oder ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art i.S.d. § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a) SGB III dar, wenn sich die (zukünftige) Altersversorgung des betreffenden Rechtsanwalts außer aus der vorgezogenen Altersrente zusätzlich aus einer bislang noch nicht gewährten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zusammensetzt.

Warum die Ruhensregelung verfassungsgemäß ist

Gegen die Ruhensvorschrift des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Ruhen nach § 156 SGB III soll Doppelleistungen vermeiden. Der Gesetzgeber sieht Personen, die u.a. vorgezogenes Altersruhegeld beziehen, als aus dem Erwerbsleben ausgeschieden an, so dass kein Arbeitslosengeldanspruch mehr besteht. Dies begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

Freiwillige Beiträge ändern nichts am Ruhen

Dass die dem Kläger vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente zu einem erheblichen Anteil auf freiwilligen Beiträgen beruht, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis.

Denn § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert nicht danach, ob die dort genannten anderen Leistungen auf Pflicht- oder aber auf freiwilligen Beiträgen beruhen. Der Gesetzgeber hätte dies zwar möglicherweise so regeln können. Dies ist jedoch nicht erfolgt.

Dementsprechend gilt § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III in seiner im streitbefangenen Zeitraum geltenden Fassung. Es ist weder erkennbar, dass der Gesetzgeber durch diese Regelung den ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten hat, noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die geltende Rechtslage.

Die Einwände des Klägers bleiben ohne Erfolg

Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung des Klägers, wonach ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs deshalb nicht eingetreten sein soll, weil die vom Rechtsanwaltsversorgungswerk gewährte vorgezogene Altersrente nicht sein gesamtes Erwerbsleben abbilde (sondern lediglich die Zeit vom 38. bis 62. Lebensjahr) und zudem in erheblichem Umfang auf freiwilligen Beiträgen beruhe.

Denn § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III differenziert weder danach, auf welchen Beiträgen bzw. auf wie vielen Beitragsjahren die gewährte Rente beruht, noch danach, ob es sich hierbei um Pflicht- oder freiwillige Beiträge handelt.

Ruhen höchstens in Höhe der tatsächlich gezahlten Rente

Damit nicht bereits sehr geringe Leistungen i.S.d. § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III zum vollständigen Ruhen eines (u.U. deutlich höheren) Arbeitslosengeldanspruchs führen, sieht § 156 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 b) SGB III ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs maximal in Höhe der dem Betroffenen tatsächlich gewährten anderen Leistung vor.

Durch dieses Regelungskonzept hat der Gesetzgeber weder seinen ihm im Sozialrecht zustehenden weiten Gestaltungsspielraum überschritten noch bestehen Anhaltspunkte für eine diesbezügliche Verfassungswidrigkeit.

Anmerkung vom Verfasser

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Es existiert – soweit ersichtlich – keine höchstrichterliche Rechtsprechung zur Anwendbarkeit des § 156 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III auf eine von einem Rechtsanwaltsversorgungswerk ausgezahlte erwerbsunschädliche vorzeitige Altersrente.

Entscheidungstipp

Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Mitgliedern von Versorgungswerken

Arbeitnehmer, die das für die Regelaltersrente nach dem SGB VI erforderliche Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (ALG). Dies gilt auch für die Mitglieder von Versorgungswerken (LSG Nordrhein-Westfalen, 27.01.2025 – L 20 AL 127/23 – Revision zugelassen).

Die feste Altersgrenze im SGB III verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz oder das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG).

Quellen

Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28.05.2026 – L 11 AL 25/25 – Revision zugelassen
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 28. November 2007 – L 11 AL 429/05
Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB III, Stand 8. Ergänzungslieferung 2024, § 156 Rn. 64; Schmitz in: juris-PK SGB III, 3. Auflage 2023, § 156 Rn. 29; Michalla-Munsche in: Rolfs/Giesen/Meßling/Udsching, BeckOK Sozialrecht, Stand: März 2026, § 156 Rn. 36

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BSG kippte Rückzahlungsregelung der Jobcenter beim Bürgergeld

Alte Forderungen des Jobcenters bleiben nicht allein deshalb 30 Jahre lang durchsetzbar, weil ein Vollziehungsbeamter erfolglos nach pfändbaren Gegenständen gesucht hat. Das Bundessozialgericht hat der langen Verjährungsfrist in einem solchen Fall eine klare Grenze gesetzt. Betroffene sollten daraus jedoch nicht schließen, dass jede Rückforderung nach vier Jahren automatisch erledigt ist.

Im Urteil mit dem Aktenzeichen B 7 AS 17/24 R wies das Gericht die Revision des Jobcenters Köln zurück. Die Erstattungsforderungen gegen die Klägerin waren verjährt, obwohl 2010 ein Pfändungsversuch stattgefunden hatte. Der Versuch ließ zwar die vierjährige Frist neu beginnen, löste aber keine Verjährung von 30 Jahren aus.

Worum es in dem Verfahren vor dem BSG ging

Die Klägerin und ihre Familie hatten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten. Das Jobcenter hob frühere Bewilligungen mit zwei Bescheiden vom 21. und 22. September 2009 teilweise beziehungsweise vollständig auf. Von der Frau verlangte es 852,95 Euro und weitere 10.403,06 Euro zurück.

Beide Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wurden noch 2009 bestandskräftig. Damit stand die Forderung als solche fest, weil die Bescheide nicht mehr mit einem gewöhnlichen Widerspruch angegriffen werden konnten. Offen blieb später aber die andere Frage, ob das Jobcenter die Beträge nach Ablauf der Verjährungsfrist noch durchsetzen durfte.

Die Bundesagentur für Arbeit übernahm den Forderungseinzug und beauftragte das Hauptzollamt. Am 9. Februar 2010 versuchte ein Vollziehungsbeamter, in der Wohnung der Frau zu pfänden. Der Versuch blieb erfolglos, weil keine pfändbaren Gegenstände festgestellt wurden.

Danach folgten unter anderem eine Mahnung aus dem Jahr 2013, Vollstreckungsankündigungen aus dem Jahr 2014 und eine Zahlungserinnerung aus dem Jahr 2020. Im Juni 2021 verlangte die Bundesagentur einschließlich Mahngebühren insgesamt 11.409,44 Euro. Die Frau berief sich im August 2021 ausdrücklich auf Verjährung.

Das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen gaben ihr recht. Auch das BSG bestätigte, dass die Erstattungsforderungen seit dem 10. Februar 2014 verjährt waren. Die gesondert berechneten Mahngebühren waren nicht Gegenstand des höchstrichterlichen Verfahrens.

Bei Jobcenter-Rückforderungen gelten zunächst vier Jahre

Die Ausgangsregel steht in § 50 Absatz 4 SGB X. Danach verjährt ein Erstattungsanspruch grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Erstattungsbescheid unanfechtbar geworden ist. Einen ausführlicheren Überblick bietet der Ratgeber zu den Verjährungsfristen bei Forderungen des Jobcenters.

Im entschiedenen Fall wurden die Bescheide 2009 unanfechtbar. Die reguläre Frist begann deshalb am 1. Januar 2010 und hätte zunächst mit Ablauf des 31. Dezember 2013 geendet. Durch den Pfändungsversuch verschob sich dieses Datum jedoch.

§ 50 Absatz 4 SGB X verweist für Hemmung, Ablaufhemmung, Neubeginn und Wirkung der Verjährung sinngemäß auf das Bürgerliche Gesetzbuch. Nach § 212 Absatz 1 Nummer 2 BGB beginnt die Frist bei einer behördlichen Vollstreckungshandlung erneut. Dafür genügt auch ein erfolgloser Vollstreckungsversuch.

Die neue vierjährige Frist begann daher am 10. Februar 2010, also am Tag nach dem Pfändungsversuch. Sie endete mit Ablauf des 10. Februar 2014. Das war später als bei Anwendung der ursprünglichen Frist, aber sehr viel früher als nach einer Verjährungsfrist von 30 Jahren.

Warum der erfolglose Pfändungsversuch keine 30 Jahre auslöste

Eine Frist von 30 Jahren kann sich aus § 52 SGB X ergeben. Dafür ist ein weiterer Verwaltungsakt erforderlich, der der Feststellung oder Durchsetzung der bereits bestehenden Forderung dient und unanfechtbar wird. Der ursprüngliche Erstattungsbescheid genügt für diese Verlängerung nicht ohne Weiteres.

Das Jobcenter vertrat die Auffassung, der Pfändungsversuch von 2010 sei ein solcher Durchsetzungsverwaltungsakt gewesen. Dem folgte das BSG nicht. Bei dem erfolglosen Versuch entstand weder eine hoheitliche Beschlagnahme noch ein Pfandrecht an einem Gegenstand.

Auch die Niederschrift des Vollziehungsbeamten änderte daran nichts. Sie dokumentierte lediglich, was bei dem Termin geschehen war, und enthielt keine eigenständige Regelung gegenüber der Klägerin. Das BSG bezeichnete eine solche Niederschrift rechtlich als bloße Wissenserklärung.

Der Pfändungsversuch hatte damit eine begrenzte Wirkung: Er setzte die vierjährige Frist neu in Gang, verwandelte sie aber nicht in eine 30-jährige Frist. Genau dieser Unterschied macht das Urteil für viele ältere Jobcenter-Forderungen bedeutsam.

Mahnungen verlängern die Frist nicht automatisch

Das BSG stellte außerdem klar, dass die Mahnung vom 1. August 2013 den Fristlauf nicht veränderte. Eine gewöhnliche Mahnung erinnert an eine schon bestehende Zahlungspflicht und bereitet die Vollstreckung vor. Sie ist für sich genommen weder eine Vollstreckungshandlung nach § 212 BGB noch ein weiterer Durchsetzungsverwaltungsakt nach § 52 SGB X.

Das gilt ebenfalls für eine bloße Zahlungserinnerung. Eine Vollstreckungsankündigung kann zwar je nach Ausgestaltung eine behördliche Vollstreckungshandlung sein. Im entschiedenen Fall gingen die Schreiben aber erst im Juni 2014 zu und damit mehrere Monate nach Eintritt der Verjährung.

Eine bereits abgelaufene Verjährungsfrist wurde durch diese späteren Schreiben nicht wiederbelebt. Das Jobcenter konnte die versäumte Frist daher nicht nachträglich durch neue Ankündigungen retten. Wer eine alte Zahlungsaufforderung erhält, sollte deshalb nicht nur das Datum des jüngsten Schreibens betrachten, sondern den gesamten Verlauf seit der Bestandskraft des Erstattungsbescheids prüfen.

Welche Vorgänge die Verjährung verändern können

Das Urteil ist kein allgemeiner Freibrief gegen Rückforderungen. Teilzahlungen, Raten, Pfändungen und spätere Bescheide können den Lauf der Frist verändern. Die folgende Tabelle zeigt die Unterschiede in vereinfachter Form.

Vorgang Mögliche Folge für die Verjährung Erstattungsbescheid wird unanfechtbar Grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres der Unanfechtbarkeit Erfolgloser Pfändungsversuch Die vierjährige Frist kann ab dem Folgetag neu beginnen; allein dadurch entstehen keine 30 Jahre Einfache Mahnung oder Zahlungserinnerung Für sich genommen regelmäßig weder Neubeginn noch 30-jährige Frist Teil- oder Ratenzahlung Kann als Anerkennung gelten und die vierjährige Frist neu beginnen lassen Weiterer unanfechtbarer Stundungs- oder Durchsetzungsbescheid Kann eine Verjährungsfrist von 30 Jahren auslösen Weitere Vollstreckungsmaßnahme Wirkung hängt von Art, Zeitpunkt und rechtlicher Form der Maßnahme ab

Besondere Vorsicht ist bei Ratenzahlungen und förmlichen Stundungsbescheiden geboten. Eine Zahlung kann als Anerkennung der Forderung verstanden werden und damit einen Neubeginn auslösen. Ein zusätzlicher unanfechtbarer Bescheid kann sogar zur 30-jährigen Frist führen.

Das hat das BSG in einem weiteren Urteil vom 5. März 2026 zum Aktenzeichen B 7 AS 15/24 R bestätigt. Dort wirkte sich ein förmlicher Stundungsbescheid zulasten des Betroffenen aus. Der Beitrag Jobcenter-Schulden können 30 Jahre bestehen bleiben erklärt, warum sich dieses neuere Urteil und die Entscheidung zum erfolglosen Pfändungsversuch nicht widersprechen.

Verjährung beseitigt den Bescheid nicht

Die Verjährung macht den ursprünglichen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid nicht rückwirkend unwirksam. Sie betrifft die Durchsetzbarkeit der festgesetzten Forderung. Der Anspruch bleibt rechtlich bestehen, dem Jobcenter kann jedoch eine dauerhafte Einrede entgegengehalten werden.

Das ist von einem Streit über die Entstehung oder Höhe der Rückforderung zu trennen. Wer einen neuen Erstattungsbescheid für falsch hält, muss grundsätzlich innerhalb der Rechtsbehelfsfrist reagieren. Hinweise dazu enthält der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Bürgergeld-Bescheid.

Ist der Bescheid schon bestandskräftig, kann je nach Sachverhalt ein Überprüfungsantrag in Betracht kommen. Die hierfür geltenden Grenzen sind jedoch andere als bei der Verjährung der Vollstreckung. Eine eingehende Prüfung sollte deshalb beide Fragen getrennt behandeln.

Die Verjährung muss ausdrücklich geltend gemacht werden

Betroffene sollten nicht darauf warten, dass das Jobcenter die Verjährung von sich aus anerkennt. Im BSG-Fall erhob die Klägerin ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Erst danach wurde gerichtlich geklärt, ob die Forderungen noch durchsetzbar waren.

Vor einer Erklärung sollten der ursprüngliche Erstattungsbescheid, das Datum seiner Unanfechtbarkeit, alle Zahlungen sowie sämtliche Schreiben zur Stundung, Aufrechnung und Vollstreckung zusammengestellt werden. Zusätzlich kann ein vollständiger Auszug des Forderungskontos verlangt werden. Auch Akteneinsicht kann nötig sein, weil Vollstreckungsaufträge oder frühere Maßnahmen nicht immer aus der jüngsten Zahlungsaufforderung hervorgehen.

Eine knappe Erklärung kann beispielsweise lauten:

„Hiermit erhebe ich gegen die geltend gemachte Erstattungsforderung ausdrücklich die Einrede der Verjährung. Bitte teilen Sie mir schriftlich mit, auf welche verjährungshemmenden oder einen Neubeginn auslösenden Vorgänge Sie sich berufen, und übersenden Sie mir eine vollständige Forderungsaufstellung.“

Eine solche Formulierung ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls. Vor allem sollte niemand eine laufende Ratenvereinbarung ungeprüft beenden oder eine Teilzahlung leisten, wenn der Fristverlauf unklar ist. Wer nur wenig Geld hat, kann sich über einen Beratungsschein für anwaltliche Hilfe informieren.

Gegen wen sich ein Verfahren richten kann

Im entschiedenen Fall zog die Bundesagentur für Arbeit die Forderung für das Jobcenter ein. Das BSG hielt dennoch das Jobcenter als Gläubiger der Forderung für den richtigen Klagegegner. Die Übertragung des Einzugs entbindet das Jobcenter nicht von der Verantwortung für die Rechtmäßigkeit der Beitreibung.

Das Gericht erkannte außerdem ein berechtigtes Interesse der Frau an einer schnellen gerichtlichen Klärung an. Das Jobcenter behauptete weiterhin, die Forderungen seien nicht verjährt, und wollte die Beitreibung fortsetzen. Unter diesen Umständen durfte die Betroffene eine sozialgerichtliche Feststellung anstreben, ohne zuvor auf einen besonderen negativen Feststellungsbescheid warten zu müssen.

Welche Verfahrensart im eigenen Fall passt, hängt vom vorhandenen Schreiben und vom bisherigen Ablauf ab. Eine aktuelle Aufrechnung mit laufenden Leistungen, ein neuer Bescheid und eine bloße Zahlungsaufforderung können unterschiedliche Reaktionen erfordern. Weitere Hintergründe finden sich im Überblick zu Rückforderungen und Aufrechnungen des Jobcenters.

Das Urteil hilft vor allem bei alten Forderungen

Die Entscheidung schützt Betroffene vor der pauschalen Annahme, jede erfolglose Pfändung halte eine Jobcenter-Forderung drei Jahrzehnte offen. Behörden müssen für die lange Frist einen weiteren Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung nachweisen. Eine Dokumentation über einen gescheiterten Pfändungsversuch reicht dafür nicht.

Dennoch kann derselbe Pfändungsversuch die kurze Frist erneut starten. Deshalb genügt es nicht, vom Alter des Erstattungsbescheids auf Verjährung zu schließen. Erst eine lückenlose Zeitleiste zeigt, ob die Forderung noch durchsetzbar ist.

Die rechtlichen Aussagen gelten auch dann, wenn es um frühere Hartz-IV-Zeiträume geht. Das BSG hat die Verjährungsregeln des SGB X ausgelegt, die für Erstattungsforderungen im SGB-II-Bereich weiterhin Bedeutung haben. Quelle: BSG, Urteil vom 4. Juni 2025, B 7 AS 17/24 R.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Frau L. erhält 2020 einen Erstattungsbescheid über 2.800 Euro, der noch im selben Jahr unanfechtbar wird. Die reguläre vierjährige Frist läuft zunächst vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2024. Am 1. April 2021 versucht der Zoll erfolglos, pfändbare Gegenstände zu finden.

Nach den vom BSG erläuterten Grundsätzen beginnt die vierjährige Frist am 2. April 2021 neu und endet mit Ablauf des 2. April 2025. Eine einfache Mahnung im Dezember 2024 löst keine 30-jährige Frist aus. Fordert das Jobcenter erstmals im Juni 2026 erneut Zahlung, kann Frau L. Verjährung einwenden, sofern es keine weiteren rechtlich wirksamen Vorgänge gab.

Hätte Frau L. dagegen 2023 einen förmlichen Stundungsbescheid erhalten und unanfechtbar werden lassen, könnte das Ergebnis anders ausfallen. Auch eine Teilzahlung hätte den Fristlauf verändern können. Das Beispiel zeigt, warum alte Forderungen immer anhand aller Unterlagen geprüft werden müssen.

Häufige Fragen und Antworten 1. Verjährt jede Rückforderung des Jobcenters nach vier Jahren?

Nein. Vier Jahre sind der gesetzliche Ausgangspunkt nach § 50 Absatz 4 SGB X. Vollstreckungshandlungen, Anerkenntnisse, gerichtliche Verfahren oder weitere Verwaltungsakte können den Ablauf verändern.

2. Führt ein erfolgloser Pfändungsversuch zu einer Frist von 30 Jahren?

Nach dem BSG-Urteil vom 4. Juni 2025 nicht allein aufgrund des erfolglosen Versuchs. Er kann die vierjährige Frist neu beginnen lassen. Für 30 Jahre braucht es einen weiteren unanfechtbaren Verwaltungsakt zur Feststellung oder Durchsetzung der Forderung.

3. Reicht eine Mahnung des Inkasso-Service für einen Neubeginn?

Eine gewöhnliche Mahnung oder Zahlungserinnerung reicht für sich genommen regelmäßig nicht. Sie erinnert nur an die bereits festgesetzte Forderung. Entscheidend sind Inhalt und rechtliche Form des jeweiligen Schreibens.

4. Muss ich mich selbst auf Verjährung berufen?

Ja, die Verjährung sollte gegenüber dem Jobcenter oder der einziehenden Stelle ausdrücklich geltend gemacht werden. Im entschiedenen Fall erhob die Klägerin die Einrede schriftlich. Schweigen kann dazu führen, dass die Behörde ihre Beitreibung fortsetzt.

5. Kann eine kleine Ratenzahlung die Verjährung verändern?

Ja. Eine Teil- oder Ratenzahlung kann als Anerkennung der Forderung gelten und die Frist neu beginnen lassen. Vor Zahlungen auf sehr alte Forderungen sollte der Vorgang daher geprüft werden.

6. Bekomme ich bereits gezahltes Geld wegen des Urteils automatisch zurück?

Nein. Das Urteil hebt alte Erstattungsbescheide nicht pauschal auf und ordnet keine automatische Rückzahlung an. Ob bereits gezahlte Beträge zurückverlangt werden können, hängt von zusätzlichen Voraussetzungen und dem konkreten Ablauf ab.

Der Beitrag BSG kippte Rückzahlungsregelung der Jobcenter beim Bürgergeld erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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