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Wohngeld: Geplanten Kürzungen bleiben – Das sind die Folgen

Die geplanten Wohngeld-Kürzungen sind nicht vom Tisch. Der Bundesrat hat am 25. September 2026 eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen, den Regierungsentwurf aber nicht gestoppt. Für Wohngeldbeziehende ändert dieser Beschluss allein weder den Anspruch noch die Höhe ihrer Zahlung.

Die zuvor von Ausschüssen empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs findet sich im verabschiedeten Bundesratsbeschluss zur Wohngeldreform nicht wieder. Die Ausschussempfehlungen dokumentieren damit nicht das Ergebnis der Bundesratssitzung.

Was beschlossen wurde – und was nicht

Der Bundesrat hat sich im ersten Durchgang mit dem „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes“ befasst. Dabei handelt es sich um die frühe Beteiligung der Länder an einem Gesetzesvorhaben der Bundesregierung. Nach Artikel 76 Absatz 2 Grundgesetz können sie dazu Stellung nehmen, bevor der Bundestag die Vorlage berät.

Die Ausschussempfehlungen vom 11. September 2026 enthielten sowohl eine vollständige Ablehnung des Entwurfs als auch Vorschläge zu einzelnen Regelungen. Auch die vorgeschlagene geringere Absenkung der dauerhaften Heizkostenkomponente steht nicht in der verabschiedeten Stellungnahme.

Das bedeutet allerdings keine pauschale Zustimmung zu den Kürzungen. Der Bundesrat warnt vor sozialen Härten und verlangt Änderungen, erkennt zugleich aber die Notwendigkeit an, die Ausgabenentwicklung zu begrenzen. Selbst eine ablehnende Stellungnahme in diesem Verfahrensstadium hätte das Gesetzgebungsverfahren nicht automatisch beendet.

Welche Einschnitte die Bundesregierung plant

Der Regierungsentwurf, Drucksache 474/26, sieht vor, die reguläre Anpassung des Wohngeldes an die Preis- und Mietentwicklung zum 1. Januar 2027 auszusetzen und die dauerhafte Heizkostenkomponente zu halbieren. Außerdem soll eine veränderte Berechnungsformel das Einkommen stärker berücksichtigen. Dadurch könnte der Zuschuss auch bei unverändertem Einkommen sinken.

Eine Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente bedeutet dabei keine Halbierung des gesamten Wohngeldes. Wie hoch die Einbuße ausfiele, hängt von der Berechnung für den jeweiligen Haushalt ab. Die endgültigen Vorschriften stehen noch nicht fest.

Die Länder verlangen Entlastung für Alleinerziehende

Der Bundesrat fordert, den jährlichen Freibetrag für Alleinerziehende nach § 17 Nummer 3 Wohngeldgesetz von 1.320 auf 1.920 Euro anzuheben. Damit sollen Belastungen durch die geänderte Wohngeldformel abgefedert werden. Die Forderung steht unter Ziffer 2 des Bundesratsbeschlusses.

Der Unterschied beträgt 600 Euro jährlich: Bei der Berechnung würden damit rechnerisch weitere 50 Euro Einkommen pro Monat unberücksichtigt bleiben. Das wäre jedoch keine zusätzliche Wohngeldzahlung von monatlich 50 Euro. Wie stark der Zuschuss steigt oder eine Kürzung abgeschwächt wird, ergibt sich erst aus der vollständigen Berechnung.

Warum auch Kita-Beiträge und andere Hilfen betroffen sein können

Die Länder warnen vor zusätzlichen Ausgaben in anderen Sozialleistungssystemen. Wenn Wohngeldhaushalte künftig Unterstützung nach dem SGB II oder SGB XII benötigen, entstehen dort Leistungs- und Verwaltungskosten. Der Bundesrat verlangt deshalb, die Mehrbelastungen der Kommunen umfassend zu ermitteln und vollständig durch den Bund auszugleichen.

Für Familien kann ein Wohngeldverlust weitere Folgen haben. Nach § 90 Absatz 4 SGB VIII gelten Kita-Kostenbeiträge für Eltern mit Wohngeld als unzumutbar und werden auf Antrag erlassen. Entfällt das Wohngeld, können andere Leistungen oder eine individuelle Prüfung weiterhin einen Beitragserlass ermöglichen.

Der Bundesrat fordert Regelungen, die soziale Nachteile bei Kita-Beiträgen und Leistungen für Bildung und Teilhabe auffangen. Auch beim Kinderzuschlag können sich Folgen ergeben, wenn das verfügbare Geld nicht mehr zur Deckung des Familienbedarfs reicht. Wann das zutrifft, erläutert unser Beitrag zur Wohngeld-Kürzung und ihren möglichen Folgen für den Kinderzuschlag.

So geht das Gesetzgebungsverfahren weiter

Die Bundesregierung kann auf die Änderungsforderungen reagieren; anschließend berät der Bundestag über die Vorlage. Der Entwurf ist als Zustimmungsgesetz angelegt, sodass nach einem Gesetzesbeschluss des Bundestages auch die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist. Die spätere Beteiligung der Länder regelt Artikel 77 Grundgesetz.

Verfahrensstand Bedeutung Stellungnahme vom 25. September 2026 Die Länder haben Änderungsforderungen beschlossen. Das Wohngeldgesetz bleibt dadurch unverändert. Beratung und Beschluss im Bundestag Die Abgeordneten können den Entwurf verändern, annehmen oder ablehnen. Erneute Befassung des Bundesrates Die Länder entscheiden über die erforderliche Zustimmung; gegebenenfalls kommt ein Vermittlungsverfahren hinzu. Verkündung und Inkrafttreten Erst ein wirksam zustande gekommenes Gesetz kann nach seinen Vorschriften die Ansprüche verändern.

Welche Änderungsforderungen übernommen werden und ob die Länder dem Gesetz später zustimmen, bleibt offen.

Bestehende Bescheide sollen über den Jahreswechsel geschützt werden

Für laufende Bewilligungen enthält der Regierungsentwurf bereits eine konkrete Übergangsregelung. Nach dem vorgeschlagenen § 42e soll vor dem 1. Januar 2027 bewilligtes Wohngeld grundsätzlich bis zum Ende des bisherigen Bewilligungszeitraums weitergezahlt werden, wenn dieser über den Jahreswechsel hinausreicht. Diese Regelung ist bislang ein Vorschlag und noch keine gesetzliche Garantie. Regierungsentwurf, § 42e

Gesetzliche Änderungs- und Aufhebungsmöglichkeiten sollen bestehen bleiben. Wird etwa wegen veränderter Einkommensverhältnisse eine Neuberechnung erforderlich, sieht der Entwurf für die Zeit ab Januar 2027 die Anwendung des neuen Rechts vor. Ein laufender Bescheid wäre deshalb kein uneingeschränkter Schutz vor jeder Änderung.

Wohngeldbeziehende sollten das Ende ihres Bewilligungszeitraums prüfen und eine erforderliche Weiterbewilligung rechtzeitig vorbereiten. Die politischen Beratungen ersetzen weder einen Antrag noch bestehende Mitteilungspflichten. Weitere Einzelheiten erläutert unser Beitrag darüber, warum bei der Wohngeldreform das Ablaufdatum des Bescheids wichtig wird.

Ein fiktives Praxisbeispiel

Eine alleinerziehende Mutter hat bereits einen Wohngeldbescheid, der bis zum 31. März 2027 gilt. Wird die vorgeschlagene Übergangsregelung unverändert Gesetz und tritt kein anderer Änderungsgrund ein, erhielte sie den bewilligten Betrag grundsätzlich bis Ende März weiter. Für die Weiterbewilligung ab April wäre nach den dann geltenden Vorschriften neu zu rechnen. Das Beispiel zeigt: Ein zeitweiliger Schutz bestehender Zahlungen bedeutet nicht, dass die geplanten Kürzungen insgesamt verhindert sind.

Fragen und Antworten zur Wohngeldreform Hat der Bundesrat die Wohngeld-Kürzungen gestoppt?

Nein, er hat eine Stellungnahme mit Änderungsforderungen beschlossen. Die empfohlene vollständige Ablehnung des Entwurfs wurde nicht übernommen.

Sind die Kürzungen bereits geltendes Recht?

Nein. Dafür muss das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen und das Gesetz verkündet sein; wirksam werden die Vorschriften zu dem darin festgelegten Zeitpunkt.

Wird mein Wohngeld zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?

Das steht nicht fest. Der Entwurf sieht für bereits bewilligtes Wohngeld grundsätzlich eine Weiterzahlung bis zum Ende des Bewilligungszeitraums vor, lässt aber gesetzliche Änderungsmöglichkeiten bestehen.

Gilt der höhere Freibetrag für Alleinerziehende schon?

Nein, die Anhebung auf 1.920 Euro jährlich ist bisher eine Forderung des Bundesrates. Ein höherer Freibetrag wäre außerdem keine Auszahlung, sondern würde das berücksichtigte Einkommen mindern.

Kann der Bundesrat die Reform später noch verhindern?

Ja, bei einem Zustimmungsgesetz ist seine Zustimmung erforderlich. Kommt diese auch nach einem möglichen Vermittlungsverfahren nicht zustande, kann das Gesetz in dieser Form nicht in Kraft treten.

Muss ich wegen des Beschlusses einen neuen Antrag stellen?

Nein. Eine Weiterbewilligung bleibt jedoch erforderlich, wenn der bisherige Bewilligungszeitraum endet und weiterhin Wohngeld bezogen werden soll.

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Schwerbehinderung: Zwei Gutachter empfehlen GdB 50 – Gericht lehnt trotzdem ab

Zwei Gutachter befürworteten einen Grad der Behinderung von 50, und das Sozialgericht hatte der Klägerin zunächst recht gegeben. Trotzdem scheiterte eine Frau mit Diabetes und Insulinpumpe im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen. Es blieb bei GdB 40 und damit unterhalb der Schwelle zur Schwerbehinderung.

Der Fall zeigt, wie streng Gerichte die Auswirkungen einer Diabetesbehandlung auf den Alltag prüfen. Für GdB 50 müssen die Einschnitte über die Belastungen hinausgehen, die mit der vorausgesetzten intensiven Insulintherapie ohnehin verbunden sind. Dafür kann auch ein außergewöhnlich hoher Therapieaufwand ausreichen; eine weitere Erkrankung ist nicht zwingend erforderlich.

Warum das Landessozialgericht anders entschied

Das Sozialgericht Hildesheim hatte das beklagte Land am 30. Januar 2023 zunächst verpflichtet, einen GdB von 50 festzustellen. Auf die Berufung des Landes hob das Landessozialgericht dieses Urteil auf und wies die Klage ab. Die Entscheidung erging am 27. November 2025 unter dem Aktenzeichen L 10 SB 28/23.

Nach der Zusammenfassung im späteren BSG-Beschluss sah das LSG weder einen besonderen Therapieaufwand noch einen unzureichenden Behandlungserfolg, der GdB 50 rechtfertigte. Es bewertete die Voraussetzungen für eine Schwerbehinderung damit anders als die Sachverständigen. Welche einzelnen Erwägungen der Gutachter es beanstandete, lässt sich aus dieser knappen Zusammenfassung nicht vollständig nachvollziehen.

Medizinische Sachverständige beurteilen Erkrankungen, Behandlungsbedarf und gesundheitliche Folgen. Über die Höhe des GdB entscheidet im Prozess das Gericht. Es muss die Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.

Wann Diabetes einen GdB von 50 begründen kann

Die Voraussetzungen stehen in Teil B Nummer 15.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze. Die Vorschrift beschreibt eine Insulintherapie mit mindestens vier täglichen Injektionen und einer Dosisanpassung an Blutzucker, Mahlzeiten und körperliche Belastung. Zusätzlich müssen erhebliche Einschnitte vorliegen, die die Lebensführung gravierend beeinträchtigen.

Eine Pumpentherapie ist dabei ebenfalls erfasst; die Regelung erwähnt ausdrücklich die Dokumentation der Insulingaben über eine Insulinpumpe. Pumpennutzer müssen also nicht zusätzlich viermal täglich spritzen. Entscheidend bleibt, ob neben den Anforderungen an die Therapie auch die verlangten schweren Einschränkungen bestehen, wie die Versorgungsmedizinischen Grundsätze zur Bewertung von Diabetes vorgeben.

Das Bundessozialgericht verlangt hierfür einen über das ohnehin hohe Maß hinausgehenden Therapieaufwand, einen unzureichenden Behandlungserfolg oder andere erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte. Dabei ist die gesamte Lebenssituation zu betrachten. Das BSG-Urteil vom 12. Dezember 2024 – B 9 SB 2/24 R betraf zwar eine minderjährige Klägerin, erläutert aber auch diese allgemeinen Bewertungsgrundsätze.

Wie nächtliche Belastungen zu bewerten sind

Aus dem BSG-Beschluss geht hervor, dass die Klägerin unter anderem nächtlichen Kalibrieraufwand, Belastungen durch die Bedienung der Pumpe und Schlafprobleme anführte. Sie wandte sich auch gegen die Bewertung ihrer Beschwerden durch das LSG. Das BSG nahm dazu jedoch keine neue medizinische Beweisaufnahme vor, sondern prüfte die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision.

Für die allgemeine Bewertung ist zwischen der Häufigkeit nächtlicher Maßnahmen und deren Folgen zu unterscheiden. Ein Alarmprotokoll zeigt zunächst, wann ein Gerät eine Meldung abgegeben hat. Es beschreibt noch nicht vollständig, wie lange jemand wach bleiben musste oder welche gesundheitlichen und sozialen Einschränkungen daraus entstanden.

Die Versorgungsmedizinischen Grundsätze enthalten keine feste HbA1c-Grenze für die Anerkennung einer Schwerbehinderung. Ebenso wenig sind ein Krankenhausaufenthalt oder ein Organschaden zwingende Einzelvoraussetzungen für GdB 50. Solche Befunde können besonders deutliche Hinweise auf schwere Einschränkungen liefern; auch andere ausreichend gewichtige Auswirkungen sind zu berücksichtigen.

Das BSG prüfte den GdB nicht erneut inhaltlich

Das Bundessozialgericht verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 8. Juni 2026 – B 9 SB 1/26 B als unzulässig, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht ordnungsgemäß dargelegt waren. Damit blieb das LSG-Urteil bestehen. Eine inhaltliche Bestätigung der konkreten Einstufung mit GdB 40 war damit nicht verbunden.

GdB 40 und 50: Welche Folgen der Unterschied hat

Die Schwelle zur Schwerbehinderung liegt bei einem GdB von wenigstens 50. Bei GdB 40 kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Gleichstellung im Arbeitsleben infrage kommen, wenn ein geeigneter Arbeitsplatz wegen der Behinderung ohne Gleichstellung nicht erlangt oder behalten werden kann. Die Grundlage dafür ist § 2 SGB IX.

Die folgende Gegenüberstellung zeigt die Unterschiede beim Status und beim jährlichen Behinderten-Pauschbetrag. Die Steuerbeträge ergeben sich aus § 33b Einkommensteuergesetz.

GdB 40 GdB 50 Eine Behinderung ist anerkannt; die Schwelle zur Schwerbehinderung ist nicht erreicht. Die erforderliche Grenze von GdB 50 ist erreicht. Eine Gleichstellung im Arbeitsleben ist unter zusätzlichen Voraussetzungen möglich. Eine Gleichstellung ist bei bestehender Schwerbehinderteneigenschaft nicht erforderlich. Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 860 Euro. Der jährliche Behinderten-Pauschbetrag beträgt 1.140 Euro.

Die Differenz von 280 Euro ist ein zusätzlicher steuerlicher Abzugsbetrag. Sie wird nicht ausgezahlt und entspricht auch nicht automatisch der Steuerersparnis. Diese hängt vom zu versteuernden Einkommen und dem persönlichen Steuersatz ab.

Eine Gleichstellung erhöht den festgestellten GdB nicht und vermittelt nicht sämtliche Rechte einer Schwerbehinderung. Welche Möglichkeiten unterhalb von GdB 50 bestehen, erläutert der Beitrag über Vorteile bei einem GdB von 20, 30 und 40.

Welche Angaben die Einschränkungen nachvollziehbar machen

Wer eine höhere Einstufung beantragt, sollte neben der Behandlung auch deren konkrete Folgen beschreiben. Bei Schlafunterbrechungen ist beispielsweise aufschlussreich, wie häufig sie auftreten, wie lange notwendige Maßnahmen dauern und welche Beschwerden am Folgetag entstehen. Ärztliche Befunde können helfen, diese Auswirkungen und ihren Zusammenhang mit der Erkrankung zu beurteilen.

Ebenso aussagekräftig sind konkrete Einschränkungen bei der Arbeit, bei sozialen Aktivitäten oder unterwegs. Allgemeine Angaben wie „hoher Aufwand“ lassen dagegen offen, was im Alltag tatsächlich nicht oder nur eingeschränkt möglich ist. Weitere Erläuterungen zur Bewertung enthält der Beitrag über Erkrankungen und ihre Auswirkungen auf den Grad der Behinderung.

Fragen und Antworten zu Diabetes und GdB 50 Reicht eine Insulinpumpe für die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch?

Nein. Zusätzlich müssen die gesetzlichen Voraussetzungen einer gravierenden Beeinträchtigung der Lebensführung erfüllt sein. Das verwendete Gerät allein entscheidet nicht über den GdB.

Darf ein Gericht von zwei übereinstimmenden Gutachten abweichen?

Ja. Es muss die medizinischen Befunde würdigen und seine Entscheidung begründen, ist aber an die GdB-Empfehlung der Sachverständigen nicht gebunden.

Ist GdB 50 auch ohne Organschäden oder Krankenhausaufenthalte möglich?

Ja. Diese Umstände sind keine zwingenden Einzelvoraussetzungen. Auch andere ausreichend schwere und nachgewiesene Einschränkungen können die höhere Einstufung rechtfertigen.

Hat das BSG die Bewertung mit GdB 40 bestätigt?

Das BSG verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig. Dadurch blieb das LSG-Urteil bestehen; die Höhe des GdB wurde nicht in einem Revisionsverfahren erneut inhaltlich geprüft.

Erhält man bei GdB 50 jährlich 280 Euro mehr als bei GdB 40?

Um 280 Euro höher ist der jährliche Behinderten-Pauschbetrag. Das ist ein zusätzlicher Abzug bei der Einkommensteuer, keine Auszahlung in dieser Höhe.

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Von Riace bis ins Europaparlament: Mimmo Lucano und seine Verbindung zu den Kurd:innen

Als im Sommer 1998 ein Boot mit rund 300 kurdischen Geflüchteten die Küste der kleinen kalabrischen Gemeinde Riace erreichte, ahnte wohl niemand, welche Folgen ihre Ankunft haben würde. Leerstehende Häuser wurden geöffnet, die Neuankömmlinge fanden eine Bleibe – und in einem von Abwanderung geprägten Ort entstand nach und nach ein Modell der Aufnahme, das Jahre später weit über Italien hinaus bekannt werden sollte.

Mittendrin war Domenico „Mimmo“ Lucano. Damals war er Menschenrechtler, später wurde er Bürgermeister von Riace. Heute sitzt er für das italienische Bündnis Alleanza Verdi e Sinistra im Europaparlament. Seine Verbindung zur kurdischen Gesellschaft ist in all diesen Jahren geblieben. „Ich bin dank der Kurden Bürgermeister geworden“, sagt Lucano heute rückblickend.

Im Gespräch mit ANF erzählt der italienische Politiker von der Begegnung, die seinen politischen Weg entscheidend mitprägte, von Abdullah Öcalans Aufenthalt in Italien im selben Jahr und davon, weshalb für ihn fast drei Jahrzehnte später die Freiheit des kurdischen Repräsentanten zu einer Voraussetzung für einen erfolgreichen Friedensprozess gehört.

 


‚Meine Geschichte mit den Kurden begann in Riace‘

„Eines Tages erreichte ein Schiff, ein Boot mit zahlreichen kurdischen Geflüchteten aus der Türkei, dem Irak, Iran und in geringerer Zahl aus Syrien Riace, meine Gemeinde“, erinnert sich Lucano. Er sei damals politischer Aktivist gewesen und habe sich von Beginn an mit den Anliegen der Kurd:innen verbunden gefühlt. Viele der Geflüchteten blieben etwa zwei Jahre in dem kleinen Ort.

„Wir stellten ihnen die leerstehenden Häuser zur Verfügung. Gemeinsam mit ihnen lernte ich die politischen und gesellschaftlichen Forderungen des kurdischen Volkes und seinen Kampf um Freiheit kennen.“ Die Begegnung veränderte nicht nur Riace. Sie prägte auch Lucanos weiteren politischen Weg. Zu jener Zeit hätten die Menschen im Ort kaum etwas über Kurd:innen und die Kurdistanfrage gewusst.

„Ich wurde Bürgermeister, und daran hatten auch dieser politische Kampf und die Begegnung mit einem Volk großen Anteil, von dessen Existenz zuvor kaum jemand in meinem Dorf etwas wusste. Ich spreche von einem Volk, das Jahre zuvor mit einem Segelboot gekommen war und die Küste meiner Gemeinde erreicht hatte.“ Lucano bringt diese Verbindung in einem Satz auf den Punkt: „Ich bin dank der Kurden Bürgermeister geworden.“

Eine Begegnung im Jahr von Öcalans Ankunft in Italien

1998 wurde noch aus einem anderen Grund zu einem entscheidenden Jahr in den Beziehungen zwischen Italien und der kurdischen Bewegung. Wenige Monate nach der Ankunft der Geflüchteten in Riace kam Abdullah Öcalan nach Italien. Lucano blickt kritisch auf die damalige Rolle der italienischen Politik zurück. Nach Öcalans Ankunft seien politische Vereinbarungen getroffen worden, deren Folgen schließlich zu seiner Verschleppung aus Kenia und seiner Inhaftierung auf der türkischen Gefängnisinsel Imrali geführt hätten.

„Als Öcalan nach Italien kam, wurden später bestimmte politische Absprachen getroffen, und im Grunde wurde Öcalan getäuscht. Das habe ich von kurdischen Freunden erfahren, mit denen ich diese Zeit erlebt habe“, sagt Lucano. „Später wurde er in Kenia gefangen genommen. Ich denke, dass auch die italienische Politik damals Verantwortung für diese Entwicklung trug.“

Trotz der jahrzehntelangen Haft habe Öcalan seine Verbindung zum Freiheitskampf der kurdischen Gesellschaft bewahrt: „Seitdem hat er seine Freiheit nicht wiedererlangt. Trotzdem hat er gemeinsam mit dem kurdischen Volk weiter für die Vorstellung von Freiheit gekämpft. Auch ich wurde zu einem Menschen, der diese Ideale teilt.“

‚Öcalan muss einer der zentralen Akteure sein‘

Heute verfolgt Lucano den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, der durch Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025 angestoßen wurde. Einen grundlegenden Widerspruch sieht er zwischen Öcalans Rolle in diesem Prozess und seinen weiterhin bestehenden Haftbedingungen. „Man kann nicht von einem Friedensdialog sprechen, solange Öcalan im Gefängnis sitzt“, sagt Lucano. „Er müsste einer der zentralen Akteure dieser Auseinandersetzung mit der Türkei sein.“ Nach Auffassung des Europaabgeordneten muss Öcalan deshalb frei an dem Prozess teilnehmen können.

Die Frage seiner Haftbedingungen hat zugleich eine europäische rechtliche Dimension. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) stellte bereits 2014 fest, dass eine erschwerte lebenslange Freiheitsstrafe ohne realistische Aussicht auf Entlassung gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verstößt. Die Umsetzung des Urteils steht weiterhin unter Aufsicht des Ministerkomitees des Europarats.

‚Ich bin bereit, für Öcalans Freiheit einzutreten‘

Lucano zieht eine Parallele zwischen Öcalan und Nelson Mandela, der nach 27 Jahren Haft zu einer zentralen Figur beim Übergang Südafrikas aus dem Apartheidsystem wurde. Dabei formuliert Lucano seine eigene Position unmissverständlich: „Öcalan ist unschuldig, er hat nichts getan und kämpft für sein Volk. Wie Nelson Mandela ist er ein außergewöhnliches Beispiel.“

Als Europaabgeordneter wolle er seine politische Position nutzen, um die Forderung nach Öcalans Freiheit zu unterstützen: „Ich bin bereit, gemeinsam mit unserer politischen Gruppe und aus meiner Position als Parlamentarier heraus dafür zu kämpfen und gemeinsam mit den Kurden für die Freiheit Öcalans einzutreten.“

Fast drei Jahrzehnte liegen damit zwischen jenem Boot an der Küste Kalabriens und Lucanos heutiger Arbeit im Europaparlament. Für ihn selbst gehören beide Stationen zu derselben politischen Geschichte: Sie begann mit kurdischen Geflüchteten in Riace – und führte zu einer Verbindung, die nach seinen Worten bis heute fortbesteht.

https://deutsch.anf-news.com/weltweit/-28627 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/Oecalan-in-rom-eine-internationalistin-erinnert-sich-17254 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/italienische-politiker-innen-fordern-recht-auf-hoffnung-fur-abdullah-Ocalan-51417
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Greetings to faculty members, students, post-graduates and graduates of the Russian University of Transport (MIIT)

PRESIDENT OF RUSSIA - 26. September 2026 - 9:00

Vladimir Putin sent a congratulatory message to faculty members, students, post-graduates and graduates of the Russian University of Transport (MIIT) on its 130th anniversary.

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Grundsicherung: 813 Euro Regelsatz – 250 Euro mehr im Monat gefordert

563 Euro müssen alleinstehenden Grundsicherungsbeziehern 2026 für den laufenden Lebensunterhalt reichen. Der Paritätische hält das für unzureichend: Seine Forderung nach mindestens 813 Euro macht deutlich, wie weit die gesetzliche Leistung und die Bedarfsberechnung des Wohlfahrtsverbandes auseinanderliegen.

Der Unterschied beträgt 250 Euro monatlich beziehungsweise 3.000 Euro im Jahr. Für Grundsicherungsbezieher, die jeden Einkauf durchrechnen müssen, wäre das eine erhebliche Entlastung.

Warum der Paritätische anders rechnet

Die Berechnung des Verbandes unterscheidet sich bereits bei der Auswahl der Vergleichshaushalte vom staatlichen Verfahren. Sie bezieht sich auf die unteren 20 statt 15 Prozent der nach Einkommen geordneten Haushalte und schließt unter anderem Menschen aus, die trotz eines Anspruchs keine Grundsicherung beziehen.

Zudem verzichtet sie grundsätzlich auf das Herausstreichen bestimmter Verbrauchsausgaben als angeblich nicht notwendiger Bedarf. Dahinter steht eine berechtigte Frage: Wie soll eine Statistik ausreichende Lebenshaltungskosten abbilden, wenn schon die untersuchten Haushalte aus Geldmangel verzichten?

Wenig auszugeben bedeutet schließlich nicht automatisch, wenig zu benötigen. Wer neue Schuhe aufschiebt oder eine Einladung absagt, senkt seine Ausgaben, aber nicht seinen Bedarf.

Die Forderung geht über 250 Euro zusätzlich hinaus

Ein oft übersehener Bestandteil des Modells betrifft Haushaltsstrom und große Haushaltsgeräte: Der Paritätische will diese Ausgaben aus dem Regelsatz herausnehmen und gesondert absichern. Strom soll nach dem Konzept in tatsächlicher Höhe als Teil der Wohnkosten übernommen werden.

Heute müssen Leistungsberechtigte gewöhnlichen Haushaltsstrom grundsätzlich aus dem Regelbedarf bezahlen. Was die Pauschale außerdem abdecken soll, erläutert der Beitrag Das alles ist im Regelsatz 2026 enthalten.

Der reine Zahlenvergleich von 563 und 813 Euro bildet die geforderte Verbesserung deshalb nur teilweise ab. Zusätzlich würde das Risiko sinken, dass eine hohe Stromrechnung das Geld für Lebensmittel und andere notwendige Ausgaben aufzehrt.

Was 563 und 813 Euro im Vergleich bedeuten Vergleich für Alleinstehende Geltender Regelbedarf 2026 Forderung des Paritätischen Monatlicher Betrag 563 Euro 813 Euro Summe für zwölf Monate 6.756 Euro 9.756 Euro Unterschied Ausgangsbetrag 250 Euro monatlich mehr Gewöhnlicher Haushaltsstrom Grundsätzlich aus dem Regelbedarf Gesonderte Übernahme vorgesehen Unterkunft und Heizung Gesonderte Leistungen nach gesetzlichen Voraussetzungen Weiterhin zusätzlich zum Regelbedarf

Die geforderten 813 Euro liegen rechnerisch rund 44,4 Prozent über 563 Euro. Die Tabelle vergleicht den geltenden Betrag mit der älteren Verbandsforderung und stellt keine bewilligte Erhöhung dar.

Warum die Nullrunde das Problem verschärft

Der Regelbedarf für Alleinstehende beträgt seit Januar 2024 unverändert 563 Euro. Auch 2025 und 2026 gab es keine Erhöhung.

Die Bundesregierung begründet die Nullrunde 2026 mit dem gesetzlichen Fortschreibungsverfahren, das rechnerisch lediglich 557 Euro ergeben hätte. Eine Schutzregel verhindert die Absenkung, sodass es bei 563 Euro bleibt.

Für den Alltag beantwortet diese Rechenregel allerdings nicht die entscheidende Frage: Reicht das Geld tatsächlich bis zum Monatsende? Eine niedrigere Inflationsrate bedeutet lediglich, dass Preise langsamer steigen, und macht frühere Verteuerungen nicht rückgängig.

Steigen die persönlichen Lebenshaltungskosten bei unveränderter Unterstützung weiter, sinkt die Kaufkraft. Besonders schmerzhaft wird das dort, wo sich Ausgaben kaum verschieben lassen – beim Essen, bei Hygieneartikeln oder beim Strom.

Es geht auch um Rentner und Menschen mit Erwerbsminderung

Die Auseinandersetzung um ausreichende Regelsätze betrifft keineswegs nur Menschen, die Arbeit suchen. Die Regelbedarfsstufe 1 gilt auch für entsprechend berechtigte Alleinstehende in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie in der Hilfe zum Lebensunterhalt.

Gerade deshalb greift eine Debatte zu kurz, die höhere Leistungen ausschließlich unter dem Gesichtspunkt vermeintlich fehlender Arbeitsanreize betrachtet. Wer die Altersgrenze erreicht hat oder dauerhaft voll erwerbsgemindert ist, kann eine zu knappe Existenzsicherung nicht einfach durch mehr Erwerbsarbeit ausgleichen.

Dabei ist der Regelsatz nicht mit der gesamten Überweisung vom Amt gleichzusetzen. Anerkannte Unterkunfts- und Heizkosten, mögliche Mehrbedarfe und anrechenbares Einkommen beeinflussen die individuelle Leistung.

Eine Erläuterung dieser Unterschiede bietet der Ratgeber zu Anspruch, Höhe und Mehrbedarfen beim Grundsicherungsgeld.

Ein höherer Regelsatz lässt sich nicht durch die Forderung allein beantragen

Die Berechnung eines Wohlfahrtsverbandes ändert die gesetzlichen Leistungsbeträge nicht. Aus der Forderung nach 813 Euro entsteht daher allein noch kein Anspruch auf monatlich 250 Euro zusätzlich.

Unabhängig davon sollten Betroffene prüfen lassen, ob ihr Bescheid alle tatsächlich bestehenden Ansprüche berücksichtigt. Ein übersehener Mehrbedarf oder falsch angerechnetes Einkommen kann die Zahlung zusätzlich verringern.

Existenzsicherung muss sich am Alltag messen lassen

Die Bedeutung der 813-Euro-Forderung liegt darin, die Angemessenheit des Ausgangsbetrags infrage zu stellen. Eine jährliche Fortschreibung kann eine zu niedrig angesetzte Leistung rechnerisch anpassen, ohne die ursprüngliche Unterdeckung zu beseitigen.

Die Bezeichnung „armutsfest“ bleibt dabei eine Bewertung des Verbandes und keine Garantie für jeden Haushalt. Ob Menschen ihren Alltag bewältigen können, hängt auch von Wohnkosten, besonderen Belastungen und davon ab, ob zustehende Hilfen tatsächlich ankommen.

Eine seriöse Debatte muss deshalb beides leisten: die Berechnung offenlegen und die Lebenswirklichkeit prüfen. Wer nur über Einsparungen spricht, lässt die Frage unbeantwortet, an welcher notwendigen Ausgabe Betroffene noch sparen sollen.

Beispiel aus der Praxis: Was 250 Euro verändern würden

Ein fiktives Beispiel: Sabine ist 68 Jahre alt und erhält ergänzend zu ihrer kleinen Rente Grundsicherung im Alter. Nach Deckung der anerkannten Wohn- und Heizkosten stehen ihr im vereinfachten Fall 563 Euro für den übrigen Lebensunterhalt zur Verfügung.

Davon zahlt sie 55 Euro Haushaltsstrom und 30 Euro für Telefon und Internet, sodass 478 Euro für Lebensmittel, Kleidung, Hygiene und weitere Ausgaben bleiben. Bei einem Regelsatz von 813 Euro wären es bei zunächst unveränderten Zahlungen 728 Euro.

Würde zusätzlich die vom Paritätischen verlangte gesonderte Stromübernahme umgesetzt, blieben ihr in diesem Beispiel weitere 55 Euro. Neue Schuhe oder eine notwendige Anschaffung müssten dann deutlich seltener zulasten des Lebensmittelbudgets gehen.

Fragen und Antworten zur Forderung nach 813 Euro Wer fordert einen Regelsatz von 813 Euro?

Der Paritätische Gesamtverband fordert mindestens diesen Betrag für eine alleinlebende erwachsene Person. Er hält die gesetzliche Leistung für zu niedrig, um ausreichend vor Armut zu schützen.

Ist die Erhöhung bereits beschlossen?

Nein, die 813 Euro sind eine sozialpolitische Forderung. Der geltende Regelbedarf für Alleinstehende beträgt 2026 weiterhin 563 Euro monatlich.

Ist das eine neue Berechnung für 2027?

Nein, der Betrag wurde bereits für 2024 berechnet. Der Verband griff ihn später erneut auf, unter anderem in seiner Kritik an der Nullrunde 2026.

Sind Miete und Heizkosten in den 813 Euro enthalten?

Nein, die Forderung betrifft den Regelbedarf für den Lebensunterhalt. Leistungen für Unterkunft und Heizung wären zusätzlich zu berücksichtigen.

Geht es bei der Forderung nur um Arbeitslose?

Nein, die Diskussion betrifft auch Menschen mit Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung sowie Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt. Die genannten 813 Euro beziehen sich auf alleinlebende Erwachsene und können nicht pauschal auf jedes Haushaltsmitglied übertragen werden.

Kann ich die Differenz von 250 Euro bereits verlangen?

Allein die Forderung des Paritätischen begründet keinen zusätzlichen Zahlungsanspruch. Prüfen lassen können Sie aber, ob Ihre geltenden Ansprüche vollständig und richtig berechnet wurden.

Der Beitrag Grundsicherung: 813 Euro Regelsatz – 250 Euro mehr im Monat gefordert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Woher kommt der Strom? Das Herbstwetter ist da

Woher kommt der Strom? 37. Analysewoche 2026 mit Kfz-Zulassungszahlen

Ungemütlich oder – wie man im Rheinland sagt – uselich: Eine Mischung aus grau in grau und Nieselregen. Richtig kalt ist es nicht. Aber eben auch nicht schön. Doch es gibt Ausnahmen. Die 37. Analysewoche des Jahres 2026 wartete von Donnerstag bis Samstag mit sonnigem, windarmen Wetter auf. Zu Beginn der Woche gab es neben erklecklicher Windstromerzeugung auch reichlich PV-Strom. Dieser wurde am Mittwoch weniger, doch die Windstromerzeugung zog an. Kratzte die regenerative Stromerzeugung noch an der Bedarfslinie (Montag) und überschritt sie sogar (Dienstag), war am Mittwoch davon keine Rede mehr. Trotz der hohen Windstromerzeugung. Die PV-Strommenge war zu gering. Dann sackte der Windstrom ab, die PV-Stromerzeugung zog an. Bis auf den Samstag wurde in dieser Woche die Strom-Bedarfslinie nicht mehr erreicht. Grund: Samstag war bereits der Strombedarf Deutschlands geringer als an normalen Werktagen. Das Wochenende hatte begonnen. Samstag und Dienstag waren denn auch die Tage, an denen der Strom über die Mittagsspitze verschenkt wurde. Die Preisdifferenzen hingegen waren jeden Tag für gute Geschäfte ausreichend und wurden ausgiebig genutzt. Besonders hoch war die Differenz am Donnerstag. Von 66€/MWh (13:00 Uhr) stieg der Strompreis auf die Wochenspitze von 461€/MWh (19:00 Uhr). Europas Stromhändler freuten sich.

Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 37. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung im Vergleich zu den aktuellen Zahlen sieht in dieser Woche so aus.  Die Residuallast liegt zweimal über 70GWh und ist auch sonst nicht gering. Es sei denn, es ist Tag und die Sonne liefert Solarenergie für genügend PV-Strom in der Zeit von 9:00 bis 17:00 Uhr im ausgehenden Sommer. Später wird es PV-mäßig immer weniger. Auch bei massivem Ausbau.

Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?

Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.

Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.

Tageswerte

Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.

Montag, 7.9.2026

Eine leichte Winddelle über Tag wird durch PV-Strom ausgeglichen.  Die Strompreise.

Die Strom-Bedarfslinie wird regenerativ überschritten, Wind- und PV-Strom stark. Die Strompreise.

PV-Strom lässt stark, Windstrom lässt etwas nach. Die Strompreise.

Windstrom wird extrem schwach, PV-Strom mittel. Die Strompreise.

Wind weiter schwach, PV-Strom zieht an. Die Strompreise.

Windstrom zieht an, Pv-Strom erreicht Bedarfslinie wegen des Wochenendes. PV-Strom reichlich. Die Strompreise.

Windstrom wieder stärker, PV-Strom lässt nach. Die Strompreise.

PKW-Neuzulassungen August 2026: Reine E-Autos steigen um 75 Prozent im Vergleich zum Vorjahresmonat

von Peter Hager

Im August 2026 wurden laut Kraftfahrtbundesamt (KBA) 212.563 PKW neu zugelassen. Dies entspricht einer Zunahme von 2,6 % gegenüber dem Vorjahresmonat.

Im Vergleich zum Juli 2026 mit 268.378 Neufahrzeugen liegt das Minus im August bei über 20 %.

Die Verschiebung bei den Antriebsarten geht, dank der vielfältigen „Subventionen“ für die E-Mobilität, unvermindert weiter und erreicht einen Neuzulassungsanteil von über 44 Prozent für BEV- und Plug-in-Hybrid-PKW.

Die Wirkung der „Kaufprämie“ der Bundesregierung lässt sich auch an den privaten Neuzulassungen ablesen, die im August mit 16,9 % deutlich zulegten.

Antriebsarten

Benzin: 35.536 (- 37,9 % ggü. 08/2025 / Zulassungsanteil: 16,7 %)

Diesel: 22.516 (- 17,3 % ggü. 08/2025 / Zulassungsanteil: 10,6 %)

Hybrid (ohne Plug-in): 59.197 (+ 1,0 % ggü. 08/2025/ Zulassungsanteil: 27,8 %)
darunter mit Benzinmotor: 48.569
darunter mit Dieselmotor: 10.139

Plug-in-Hybrid: 25.406 (+ 6,0 % ggü. 08/2025 / Zulassungsanteil: 12,0 %)
darunter mit Benzinmotor: 24.061
darunter mit Dieselmotor: 1.345

Elektro (BEV): 68.930 (+ 75,1 % ggü. 08/2025 / Zulassungsanteil: 32,4%)

Die zehn beliebtesten E-Modelle in 08/2026 

Skoda Elroq (SUV): 3.038
BMW X1 (SUV): 2.449
VW ID 7 (Obere Mittelklasse): 2.236
VW ID 4/5 (SUV): 2.189
Mercedes GLK/GLC (SUV): 2.164
Skoda Enyaq (SUV): 2.140
Audi A6 (Obere Mittelklasse): 1.749
Mercedes CLA (Mittelklasse): 1.749
Audi Q6 (SUV): 1.738
Citroen C3 (Kleinwagen): 1.722

Die ersten 10 Modelle mit mehr als 1.000 Neuzulassungen

BMW X3 (Geländewagen)
Dacia Spring (Minis)
Ford Explorer (SUV)
Kia EV 2 (Kleinwagen), EV3 (SUV)
Mini (Kleinwagen)
Renault Twingo (Minis)
Seat Born (Kompaktklasse), Raval (Kleinwagen)
Tesla Model 3 (Mittelklasse), Model Y (SUV)
VW ID3 (Kompaktklasse)

Quelle 1; Quelle 2

„E-Auto-Förderung“ der Bundesregierung:  Über 50.000 genehmigte Anträge bis Ende August

Seit dem 19. Mai 2026 ist die Online-Antragstellung über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) möglich (gilt für Fahrzeuge, die ab 01. Januar 2026 zugelassen wurden und deren Halter die Förderkriterien erfüllen).

Bundesumweltminister Schneider: „Elektromobilität kommt jetzt in der breiten Bevölkerung an. Unser Förderprogramm gibt dafür den nötigen Schub.“

Bisher wurden weit über 100.000 Förderantrage gestellt (Stand Anfang August) und davon bis Ende August 52.473 Anträge in Höhe von 230 Millionen Euro bewilligt.

Der Großteil der Bewilligungen fällt mit rund 91 % auf reine Elektro-PKW und etwa 9 % auf Plug-in-Hybride.

Von den bewilligten Anträgen sind die beliebtesten zehn Marken

Tesla: 8.141
Skoda: 4.522
Seat: 3.155
VW: 3.062
Hyundai: 2.982
Leapmotor: 2.936
BYD: 2.831
Kia: 2.722
Renault: 2.655
BMW: 2.266

Quelle

Es zeigt sich, daß die deutschen Marken nur geringfügig von dem Förderprogramm profitieren.

Und das Ziel von 15 Millionen reinen E-Autos bis 2030 wird auch damit nicht erreicht werden.

Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de.

Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.

Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.  

Der Beitrag Woher kommt der Strom? Das Herbstwetter ist da erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Sardinienurlaub: Je weiter Spahn von Berlin entfernt ist, desto billiger wird es für Deutschland

Leihmutterschaft: Für andere strafbar, für das eigene Familienglück praktisch; Bundestag: Für andere Arbeitsplatz, für Jens Spahn gerade verzichtbar. Während Berlin auf ihn wartet, genießt der CDU-Mann mit Ehemann und dem frisch erworbenen Baby Sardinien. Man fragt sich: Können wir es uns überhaupt noch leisten, diesen Mann nach Deutschland zurückzulassen? Bei manchen Nachrichten muss selbst der […]

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Keine Sperrzeit und trotzdem kein Arbeitslosengeld: Falle bei Abfindung wird oft übersehen

Eine Abfindung ist vereinbart, eine Sperrzeit ausgeschlossen – trotzdem zahlt die Arbeitsagentur zunächst keinen Euro. Was widersprüchlich klingt, kann rechtlich korrekt sein: Endet das Arbeitsverhältnis gegen eine Entschädigung zu früh, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhen.

Für Beschäftigte entsteht dadurch eine Finanzierungslücke, die eine vermeintlich großzügige Abfindung empfindlich schmälern kann. Wer vor der Unterschrift nur nach einer Sperrzeit fragt, prüft deshalb nur einen Teil des Risikos.

Zwei Prüfungen, zwei unterschiedliche Folgen

Bei einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe prüft die Arbeitsagentur, ob Beschäftigte ihre Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund selbst verursacht haben. Das kann etwa bei einer Eigenkündigung oder einem Aufhebungsvertrag der Fall sein. Die gesetzliche Grundlage ist § 159 SGB III.

Beim Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung geht es dagegen um die Verbindung zwischen Abfindung und vorzeitigem Ausscheiden.

Nach § 158 SGB III kann die Zahlung aussetzen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer Frist endet, die der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entspricht. Dafür muss kein versicherungswidriges Verhalten vorliegen.

Die Arbeitgeberkündigungsfrist entscheidet

Eine Abfindung allein löst diese Zahlungspause nicht aus. Hinzukommen muss, dass die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist unterschritten wurde. Wird diese Frist eingehalten, führt die Entschädigung grundsätzlich nicht zu einem Ruhen nach § 158 SGB III.

Die Frist kann sich aus dem Gesetz, einem Tarifvertrag oder dem Arbeitsvertrag ergeben. Auch vorgeschriebene Beendigungstermine wie das Monats- oder Quartalsende müssen berücksichtigt werden. Eine möglicherweise kürzere Kündigungsfrist für Beschäftigte ist für diese Prüfung nicht ausschlaggebend.

Für den Fristbeginn zählt die Kündigung, die der Beendigung vorausgegangen ist. Fehlt eine solche Kündigung, kommt es auf den Tag der Vereinbarung über das Ende des Arbeitsverhältnisses an. Einzelheiten erläutert auch unser Beitrag zu Abfindung und Arbeitslosengeld I.

Ein wichtiger Grund schützt nicht automatisch vor dem Ruhen

Ein anerkannter wichtiger Grund kann eine Sperrzeit verhindern. Er beseitigt aber nicht automatisch die eigenständigen Voraussetzungen des § 158 SGB III. Auch eine nachvollziehbare Entscheidung für das Ausscheiden kann deshalb eine Zeit ohne Arbeitslosengeld nach sich ziehen.

Ebenso wenig schützt allein die Tatsache, dass eine Abfindung in einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbart wurde. Entscheidend bleiben die tatsächlichen Vereinbarungen und das Beendigungsdatum. Die Zusage des Arbeitgebers, es werde „keine Sperrzeit“ geben, ersetzt keine Prüfung durch die Arbeitsagentur.

Ruhenszeit und Sperrzeit im Vergleich Prüfpunkt Ruhen wegen Abfindung Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe Gesetzliche Grundlage § 158 SGB III § 159 SGB III Auslöser Entlassungsentschädigung und Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist Herbeiführen der Arbeitslosigkeit ohne wichtigen Grund Laufende Auszahlung Während des Ruhens kein Arbeitslosengeld Während der Sperrzeit kein Arbeitslosengeld Anspruchsdauer Wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt Wird grundsätzlich zusätzlich gemindert Dauer der Zahlungspause Individuelle Berechnung, gesetzlich begrenzt Regelmäßig zwölf Wochen, gesetzliche Verkürzungen möglich

Auch während einer Sperrzeit ruht der Anspruch rechtlich betrachtet. Im alltäglichen Sprachgebrauch wird mit „Ruhenszeit“ bei Abfindungen jedoch meist die gesonderte Zahlungspause nach § 158 SGB III bezeichnet. Genau diese Unterscheidung verhindert Missverständnisse.

Die Abfindung wird nicht einfach vom Arbeitslosengeld abgezogen

Die Arbeitsagentur verrechnet eine Abfindung nicht Euro für Euro mit dem monatlichen Arbeitslosengeld. Sie berechnet vielmehr, wie lange der Anspruch zunächst ruht. Dafür wird ein gesetzlich bestimmter Anteil der Bruttoentschädigung dem bisherigen kalendertäglichen Arbeitsentgelt gegenübergestellt.

Je nach Lebensalter und Betriebszugehörigkeit werden zwischen 25 und 60 Prozent berücksichtigt. Daraus ergibt sich eine rechnerische Begrenzung des Ruhenszeitraums. Eine kleinere Abfindung kann deshalb dazu führen, dass die Zahlungspause bereits vor dem rechnerischen Ende der Kündigungsfrist endet.

Grundsätzlich reicht das Ruhen höchstens bis zu dem Tag, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der anzuwendenden Frist geendet hätte; außerdem gilt eine Höchstgrenze von einem Jahr. Sonderfälle, etwa bei einem Ausschluss der ordentlichen Kündigung oder zusätzlicher Urlaubsabgeltung, benötigen eine gesonderte Berechnung.

Der Anspruch bleibt – die laufenden Rechnungen auch

Das Ruhen nach § 158 SGB III verbraucht für sich genommen keine Anspruchstage. Wer zwölf Monate Arbeitslosengeld beanspruchen kann, verliert durch diese Zahlungspause allein nicht automatisch mehrere Monate davon. Der Bezug kann bei fortbestehenden Anspruchsvoraussetzungen später erfolgen.

Für die Zwischenzeit gibt es jedoch keine nachträgliche Auszahlung allein deshalb, weil das Ruhen später endet. Miete, Lebensunterhalt und andere Ausgaben müssen zunächst aus anderen Mitteln finanziert werden. Ein Teil der Abfindung steht damit praktisch nicht mehr als Reserve für die berufliche Neuorientierung zur Verfügung.

Kommt zusätzlich eine Sperrzeit hinzu, kann sich auch die gesamte Anspruchsdauer verkürzen. Beide Zeiträume können sich überschneiden und werden nicht automatisch vollständig hintereinandergelegt. Mehr dazu erklärt unser Beitrag zum Unterschied zwischen Sperrzeit und Ruhenszeit.

Auch die Krankenversicherung kann zusätzlich Geld kosten

Während des Ruhens wegen einer Entlassungsentschädigung besteht grundsätzlich keine Pflichtversicherung über den Arbeitslosengeldbezug. Betroffene sollten deshalb vor dem Ausscheiden mit ihrer Krankenkasse klären, wie der Kranken- und Pflegeversicherungsschutz fortgeführt wird.

Je nach persönlicher Situation kommen unterschiedliche Anschlusslösungen infrage. Eine freiwillige Versicherung kann eigene Beiträge verursachen; eine beitragsfreie Familienversicherung ist nicht automatisch möglich, weil auch die Abfindung die Voraussetzungen beeinflussen kann. Damit kann zur ausbleibenden Leistung eine weitere finanzielle Belastung hinzukommen.

Vor der Unterschrift muss das Beendigungsdatum geprüft werden

Die entscheidende Frage lautet nicht nur: Wie hoch ist die Abfindung? Ebenso wichtig ist, auf wie viel Gehalt Beschäftigte durch das frühere Ausscheiden verzichten und wie lange anschließend kein Arbeitslosengeld fließt. Erst zusammen mit möglichen Versicherungsbeiträgen ergibt sich ein realistisches Bild des Angebots.

Wer einen Vertragsentwurf prüfen lässt, sollte ausdrücklich sowohl die Sperrzeit nach § 159 als auch das Ruhen nach § 158 SGB III ansprechen. Eine spätere Auszahlung oder Ratenzahlung der Abfindung beseitigt das Problem nicht automatisch. Das Gesetz erfasst grundsätzlich bereits den Anspruch auf die Entschädigung.

Beispiel aus der Praxis: Zwei Monate müssen überbrückt werden

Ein Arbeitnehmer scheidet gegen Abfindung zum 30. September aus, obwohl das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung der Arbeitgeberkündigungsfrist erst am 30. November geendet hätte. Die Arbeitsagentur stellt nach Prüfung des Einzelfalls keine Sperrzeit fest. Die gesonderte Berechnung nach § 158 SGB III ergibt jedoch ein Ruhen bis zum 30. November.

Damit erhält er für Oktober und November kein Arbeitslosengeld; bei erfüllten übrigen Voraussetzungen beginnt die Zahlung am 1. Dezember. Bei angenommenen monatlich 1.600 Euro Arbeitslosengeld fehlen ihm in der Übergangszeit 3.200 Euro an erwarteten Einnahmen. Seine Anspruchsdauer wird durch dieses Ruhen allein nicht verkürzt, trotzdem muss er die beiden Monate selbst finanzieren.

Vier häufige Fragen zur Abfindungsfalle Kann mein Arbeitslosengeld ruhen, obwohl keine Sperrzeit vorliegt?

Ja. Eine Entlassungsentschädigung und die Unterschreitung der Arbeitgeberkündigungsfrist können ein Ruhen nach § 158 SGB III auslösen. Eine Sperrzeit ist dafür nicht erforderlich.

Führt auch eine hohe Abfindung bei eingehaltener Kündigungsfrist zu einer Zahlungspause?

Die Höhe allein löst kein Ruhen wegen einer Entlassungsentschädigung aus. Wird die einschlägige Arbeitgeberkündigungsfrist eingehalten, fehlt diese Voraussetzung des § 158 SGB III. Andere Zahlungshindernisse müssen trotzdem gesondert geprüft werden.

Verliere ich durch das Ruhen einen Teil meiner Bezugsdauer?

Durch das Ruhen nach § 158 SGB III allein grundsätzlich nicht. Eine zusätzliche Sperrzeit kann die Anspruchsdauer dagegen mindern. Der spätere Leistungsbezug setzt weiterhin voraus, dass die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Hilft es, die Abfindung erst später auszahlen zu lassen?

Eine spätere Fälligkeit verhindert das Ruhen nicht automatisch, weil bereits der Anspruch auf die Abfindung zählt. Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nicht, kann allerdings eine Zahlung von Arbeitslosengeld nach § 158 Absatz 4 SGB III in Betracht kommen. Dies muss die Arbeitsagentur anhand des Einzelfalls prüfen.

Rechtsgrundlagen und Quellen: § 158 SGB III, § 159 SGB III, Merkblatt 17 der Bundesagentur für Arbeit, Fachliche Weisungen zu § 158 SGB III und AOK zum Versicherungsschutz bei Abfindung.

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Krankengeld trotz Krankschreibung gestoppt: Eilverfahren widerspricht der Kasse

Die Krankenkasse stoppte das Krankengeld, obwohl ein Monteur weiterhin krankgeschrieben war. Er wehrte sich im Eilverfahren – mit Erfolg: Das Sozialgericht für das Saarland verpflichtete die Kasse zur vorläufigen Zahlung. Ausschlaggebend waren die Belastungen seiner Arbeit und die Gefahr, dass sie seine Beschwerden verschlimmern würden.

Kasse beruft sich auf übliche Heilungszeiten

Nach dem Bericht des beteiligten DGB‑Rechtsschutzes litt der Mann unter einem Krampfaderleiden. Der Medizinische Dienst hielt ihn nach Aktenlage wieder für arbeitsfähig. Die Kasse verwies auf einen durchschnittlichen Heilungsverlauf nach einer Operation: Nach zwei bis drei Monaten seien ausreichende Funktionsfähigkeit und weitgehende Schmerzfreiheit zu erwarten.

Der Arbeitsplatz verlangte jedoch Gehen, Stehen, Knien, Heben und Tragen. Der Arbeitgeber bestätigte die Belastungen. Ein vom Gericht angefordertes Attest warnte vor Geschwüren und schmerzhaften Beinschwellungen bei weiterer Beanspruchung.

Gericht ordnet Krankengeld an – aber nur vorläufig

Das Gericht sprach dem Monteur vorläufig Krankengeld zu. Auch seine finanzielle Notlage hatte er nachvollziehbar dargelegt. Für die Zeit vor Eingang des Eilantrags blieb er erfolglos. (S 1 KR 22/26 ER, keine Volltextveröffentlichung im Internet).

Arbeitsunfähigkeit hängt von Ihrer konkreten Tätigkeit ab

Die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie verlangt den Blick auf die tatsächlichen Bedingungen der zuletzt ausgeübten Tätigkeit. Entscheidend ist, ob Sie diese Arbeit krankheitsbedingt nicht mehr verrichten können oder durch die Arbeit womöglich ihre Beschwerden verschlimmern.

Sie müssen also nicht weitere Schäden erleiden, um arbeitsunfähig zu sein.  Die bloße Fähigkeit, einzelne Bewegungen auszuführen, beantwortet noch nicht, ob Sie den Anforderungen Ihrer Arbeit gewachsen sind.

Beschreiben Sie Ihrem Arzt den Arbeitsalltag

Für die ärztliche Beurteilung reicht die Berufsbezeichnung häufig nicht aus. Schildern Sie genau, wie lange Sie stehen, welche Lasten Sie bewegen und welche Körperhaltungen Sie einnehmen.

Auch fehlende Möglichkeiten, zwischendurch zu sitzen oder die Beine zu entlasten, können wichtig sein.

Daraus folgt für die Praxis: Ein aussagekräftiger Befund sollte Beschwerden, Einschränkungen und berufliche Belastungen verbinden. Er sollte erklären, welche Tätigkeiten gesundheitlich scheitern und weshalb. Die Richtlinie sieht ausdrücklich vor, dass Ärzte Belastungen der Arbeit berücksichtigen.

Gegen den Zahlungsstopp rechtzeitig Widerspruch einlegen

Wenn Sie die Einstellung des Krankengeldes für falsch halten, können Sie den Bescheid mit einem Widerspruch angreifen. Dafür gilt eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Richten Sie den Widerspruch an die Krankenkasse und bezeichnen Sie den angegriffenen Bescheid.

Um die Frist zu wahren, können Sie zunächst schriftlich widersprechen und dann die Begründung nachreichen. Bewahren Sie einen Nachweis auf, wann Ihr Widerspruch bei der Kasse eingegangen ist.

Für den Eilantrag müssen Sie auch die Notlage belegen

Ein Eilantrag beim Sozialgericht kommt in Betracht, wenn das Abwarten wesentliche Nachteile verursachen würde. Dafür muss erstens Ihr voraussichtlicher Anspruch und zweitens die Dringlichkeit überzeugen. Das Gericht braucht deshalb medizinische Nachweise und eine nachvollziehbare Darstellung Ihrer wirtschaftlichen Situation.

Praktisch bedeutet das: Legen Sie neben dem Bescheid und den ärztlichen Unterlagen auch aktuelle Kontoauszüge, laufende Zahlungen sowie verfügbare Einnahmen und Reserven vor. Erklären Sie konkret, weshalb Sie Ihren Lebensunterhalt ohne die Zahlung nicht sichern können.

Ein Eilantrag ist bereits vor einer Klage möglich; Sie müssen nicht das Ende des Widerspruchsverfahrens abwarten.

Arbeitsunfähigkeit weiter ärztlich feststellen lassen

Lassen Sie die Arbeitsunfähigkeit auch während des Streits feststellen. Der Widerspruch ersetzt nämlich keine Folgebescheinigung. Für einen lückenlosen Nachweis soll die erneute Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende erfolgen (Samstage zählen hier nicht als Werktage).

Vereinbaren Sie den Folgetermin möglichst vor Ablauf der bisherigen Bescheinigung.

FAQ: Krankengeld nach dem Zahlungsstopp Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?

Grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung korrekt ist. Sie können die ausführliche Begründung und weitere Nachweise nachreichen.

Muss ich vor dem Eilantrag erst klagen?

Nein. § 86b SGG erlaubt einen Eilantrag bereits vor der Klageerhebung. Sie müssen jedoch darlegen, weshalb eine vorläufige gerichtliche Regelung dringend nötig ist.

Ersetzt der Widerspruch die weitere Krankschreibung?

Nein. Lassen Sie Ihre Arbeitsunfähigkeit weiterhin rechtzeitig ärztlich feststellen. Der Streit über die Zahlung und der medizinische Nachweis sind zwei verschiedene Dinge.

Quellen

DGB Rechtsschutz: „Krankengeld im Eilverfahren durchgesetzt“, 1. September 2026; Bericht über SG für das Saarland, Beschluss vom 27. Mai 2026 – S 1 KR 22/26 ER
Gemeinsamer Bundesausschuss: Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie, vor allem § 2
Gesetze im Internet: § 46 SGB V – Entstehen des Anspruchs auf Krankengeld
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz

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Mit Abfindung früher in Rente: Es gibt nur ein Problem

Mit Abfindung früher in Rente: Die letzten zwei Jahre können zum Problem

Die Abfindung klingt großzügig, das Arbeitslosengeld soll die Zeit bis zur Rente überbrücken: Für Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand kann ein solches Angebot verlockend sein. Doch wenn für die abschlagsfreie Rente noch Versicherungsmonate fehlen, kann die Rechnung scheitern.

Der entscheidende Unterschied liegt im Rentenkonto: Sind die erforderlichen 45 Jahre bereits erfüllt oder sollen die letzten Monate erst durch Arbeitslosengeld zusammenkommen? Wer diese Frage vor der Unterschrift nicht klärt, riskiert einen späteren Rentenbeginn oder dauerhafte Abschläge bei einer anderen Altersrente.

Warum Arbeitslosengeld kurz vor der Rente nicht immer mitzählt

Für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte müssen 45 Jahre mit anrechenbaren Zeiten zusammenkommen. Zeiten mit Arbeitslosengeld I können dazu gehören, werden aber in den letzten zwei Jahren vor Beginn dieser Rente grundsätzlich nicht berücksichtigt.

Ausnahmen bestehen, wenn der Leistungsbezug durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Das regelt § 51 Absatz 3a SGB VI.

Die Vorschrift soll verhindern, dass ein vorzeitiger Ausstieg aus dem Arbeitsleben über Arbeitslosengeld zur abschlagsfreien Rente führt. Sie trifft allerdings auch Beschäftigte, die ihren Arbeitsplatz unfreiwillig verlieren und noch auf zusätzliche Versicherungsmonate angewiesen sind.

Die Abfindung selbst ist nicht das Problem

Eine Abfindung schließt die abschlagsfreie Rente nicht automatisch aus. Problematisch wird der Übergang, wenn nach dem Ende der Beschäftigung keine ausreichenden anrechenbaren Zeiten mehr hinzukommen.

Die Abfindung kann den Lebensunterhalt finanzieren, ersetzt aber keine fehlenden Versicherungsmonate. Eine hohe Zahlung macht aus 44 Versicherungsjahren deshalb noch keine erfüllte 45-jährige Wartezeit.

Wer die 45 Jahre bereits erfüllt hat, steht anders da

Sind die erforderlichen 540 anrechenbaren Kalendermonate bereits vollständig vorhanden, nimmt eine anschließende Arbeitslosigkeit diese Zeiten nicht wieder weg. Die Zwei-Jahres-Regel führt dann nicht dazu, dass eine schon erfüllte Wartezeit nachträglich verloren geht.

Erreicht werden muss allerdings weiterhin das für den Geburtsjahrgang vorgeschriebene Rentenalter. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt es bei dieser Rentenart bei 65 Jahren.

Diese Altersrente lässt sich auch gegen Abschläge nicht noch früher beziehen. Wer davor eine Altersrente beanspruchen möchte, benötigt eine andere Rentenart und muss deren Voraussetzungen erfüllen.

Schon wenige fehlende Monate können den Plan kippen

Anders sieht es aus, wenn beim Ausscheiden beispielsweise erst 44 Jahre und zehn Monate anerkannt sind. Zwei anschließende Jahre Arbeitslosengeld schließen die Lücke grundsätzlich nicht, wenn sie vollständig in den ausgeschlossenen Zeitraum fallen und keine Ausnahme greift.

Es gibt bei den 45 Jahren keine Aufrundung und keinen Toleranzbereich für knapp verfehlte Versicherungszeiten. Auch eine kleine Lücke kann deshalb den geplanten Anspruch verhindern.

Entscheidend ist zudem der vorgesehene Rentenbeginn: Von diesem Termin wird der Zwei-Jahres-Zeitraum zurückgerechnet. Wie diese Abgrenzung den Übergang beeinflusst, erläutert auch der Beitrag zur 24-Monats-Falle vor der Altersrente.

Welche Ausgangslage welche Folgen hat Situation beim Ausstieg Bewertung der anschließenden Arbeitslosengeldzeit Folge für die Planung 45 anrechenbare Jahre sind bereits erfüllt Zusätzliche Monate werden für die Wartezeit nicht mehr benötigt Altersgrenze und Finanzierung bis zum Rentenbeginn prüfen Monate fehlen; gewöhnlicher Personalabbau Arbeitslosengeld zählt in den letzten zwei Jahren grundsätzlich nicht mit Der geplante abschlagsfreie Rentenbeginn kann scheitern Monate fehlen; Arbeitslosengeld wegen Insolvenz oder vollständiger Geschäftsaufgabe Berücksichtigung ist unter der gesetzlichen Ausnahme möglich Ursache der Arbeitslosigkeit und Nachweise prüfen lassen Monate fehlen; weitere rentenversicherungspflichtige Beschäftigung Pflichtbeitragsmonate aus Beschäftigung können mitzählen Die Lücke lässt sich gegebenenfalls noch schließen Betriebsbedingte Kündigung bedeutet nicht automatisch Ausnahme

Dass Beschäftigte für den Arbeitsplatzverlust nichts können, genügt für die Ausnahme nicht. Eine betriebsbedingte Kündigung wegen Auftragsmangels oder einer Umstrukturierung ist nicht automatisch einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe gleichzustellen.

Auch die Schließung eines einzelnen Standorts erfüllt die Voraussetzung nicht ohne Weiteres, wenn der Arbeitgeber seine Geschäftstätigkeit andernorts fortsetzt. Entscheidend ist der nachweisbare Zusammenhang zwischen dem Arbeitslosengeldbezug und einem der gesetzlich genannten Ausnahmefälle.

Arbeitslosengeld bleibt möglich – aber nicht als voraussetzungsloser Vorruhestand

Die Zwei-Jahres-Regel verbietet nicht, vor der Rente Arbeitslosengeld zu beziehen. Sie betrifft die Anerkennung dieser Monate für die 45-jährige Wartezeit.

Bis zu 24 Monate Arbeitslosengeld sind grundsätzlich ab 58 Jahren möglich, wenn innerhalb des relevanten Fünfjahreszeitraums mindestens 48 Monate Versicherungspflicht vorliegen. Das Lebensalter allein verschafft diesen Anspruch nicht.

Auch kurz vor der Rente müssen Leistungsbezieher grundsätzlich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und an der Arbeitssuche mitwirken. Wer endgültig nicht mehr arbeiten möchte, kann Arbeitslosengeld deshalb nicht einfach als frei verfügbare Überbrückungszahlung einplanen.

Aufhebungsvertrag: Zusätzlich drohen Sperrzeit und Ruhen

Ein Aufhebungsvertrag kann eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld auslösen, wenn kein anerkannter wichtiger Grund vorliegt. Unabhängig davon kann der Anspruch wegen einer Abfindung zeitweise ruhen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der einschlägigen Arbeitgeberkündigungsfrist endet.

Damit müssen Beschäftigte zwei getrennte Fragen klären: Wann zahlt die Arbeitsagentur tatsächlich, und welche Monate erkennt die Rentenversicherung für die 45 Jahre an? Eine Zusage zur Abfindung beantwortet keine davon.

Die Unterschiede erläutert der Ratgeber Abfindung und Arbeitslosengeld I: Wann der Anspruch ruht. Auch eine Sperrzeit kann den gesamten Übergang zur Rente gefährden.

Fehlende Monate lassen sich nicht beliebig kaufen

Wer einen Teil der Abfindung in die Rentenversicherung einzahlen möchte, sollte zwischen freiwilligen Beiträgen und Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen unterscheiden. Eine Ausgleichszahlung nach § 187a SGB VI schafft keine zusätzlichen Wartezeitmonate.

Freiwillige Beiträge können bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen aus versicherter Beschäftigung oder Tätigkeit grundsätzlich für die 45 Jahre zählen. In den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn werden sie jedoch nicht berücksichtigt, wenn gleichzeitig Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit vorliegen.

Eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung kann dagegen fehlende Monate ergänzen, gegebenenfalls auch ein Minijob mit eigener Beitragszahlung. Bei gleichzeitigem Arbeitslosengeldbezug müssen zusätzlich die Regeln zu Arbeitszeit, Nebeneinkommen und Meldung der Tätigkeit beachtet werden.

Die Ausweichrente kann dauerhaft niedriger ausfallen

Wer die 45 Jahre verfehlt, kann unter Umständen die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Versicherungsjahren nutzen. Bei vorzeitigem Beginn beträgt der Abschlag 0,3 Prozent je Monat und bleibt grundsätzlich dauerhaft bestehen.

Für Jahrgang 1964 bedeutet ein Beginn mit 65 statt mit 67 Jahren einen Abschlag von 7,2 Prozent. Bei einer rechnerischen Monatsrente von 1.800 Euro vor diesem Abschlag wären das 129,60 Euro weniger brutto im Monat.

Der Vergleich zeigt, warum die angebotene Abfindung nicht isoliert bewertet werden sollte. Ein einmaliger Geldbetrag steht möglicherweise einer jahrzehntelang niedrigeren Rentenzahlung gegenüber.

Vor der Unterschrift muss das Rentenkonto stimmen

Beschäftigte sollten sich vor einem verbindlichen Ausstieg anhand ihres geklärten Versicherungsverlaufs ausrechnen lassen, wann die 45 Jahre tatsächlich erfüllt sind. Fehlende Nachweise über Beschäftigung, Kindererziehung oder versicherte Pflege können dabei den Unterschied machen.

Die Planung sollte einen konkreten Rentenbeginn und die bis dahin tatsächlich anrechenbaren Monate enthalten. Die Aussage „Bis dahin sind es ungefähr 45 Jahre“ ist für eine Entscheidung mit dauerhaften finanziellen Folgen zu ungenau.

Praxisbeispiel: Gleiche Abfindung, unterschiedliche Folgen

Ein Beschäftigter des Jahrgangs 1964 scheidet mit 63 Jahren gegen Abfindung aus und hat zu diesem Zeitpunkt 44 anrechenbare Versicherungsjahre. Er erhält anschließend unter den gesetzlichen Voraussetzungen zwei Jahre Arbeitslosengeld, doch weder Insolvenz noch vollständige Geschäftsaufgabe liegen vor.

Für die geplante abschlagsfreie Rente mit 65 bleibt es deshalb bei 44 Jahren, sofern keine anderen anrechenbaren Zeiten hinzukommen. Er muss seinen Übergang neu planen oder eine andere Altersrente mit den entsprechenden Abschlägen prüfen.

Seine gleichaltrige Kollegin hat beim Ausscheiden dagegen bereits 45 anrechenbare Jahre erreicht. Bei ihr verhindert die anschließende Arbeitslosigkeit den abschlagsfreien Rentenbeginn mit 65 nicht; der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist trotzdem gesondert zu prüfen.

Sechs Fragen und Antworten zur Abfindung vor der Rente Verliere ich durch eine Abfindung meine bereits erfüllten 45 Versicherungsjahre?

Nein, bereits anerkannte Zeiten verschwinden durch die Abfindung nicht. Zusätzlich zur erfüllten Wartezeit müssen Sie aber die Altersgrenze der gewünschten Rentenart erreichen.

Zählt Arbeitslosengeld vor der Rente grundsätzlich nicht?

Nein, die Einschränkung betrifft die letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn bei der 45-jährigen Wartezeit. Arbeitslosengeldzeiten außerhalb dieses Zeitraums können dafür grundsätzlich berücksichtigt werden.

Reicht eine betriebsbedingte Kündigung für die Ausnahme?

Nein, allein diese Bezeichnung genügt nicht. Der Arbeitslosengeldbezug muss durch eine Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sein.

Kann ich fehlende Monate mit der Abfindung ausgleichen?

Nicht beliebig, denn freiwillige Beiträge unterliegen besonderen Anrechnungsregeln. Sonderzahlungen zum Ausgleich von Rentenabschlägen ersetzen keine fehlenden Wartezeitmonate.

Kann ein Minijob die Lücke schließen?

Ein rentenversicherungspflichtiger Minijob mit eigener Beitragszahlung kann anrechenbare Pflichtbeitragsmonate schaffen. Ob damit die konkrete Lücke geschlossen wird, sollte vorab anhand des Rentenkontos geprüft werden.

Was sollte vor einem Aufhebungsvertrag geklärt sein?

Feststehen sollten der mögliche Rentenbeginn, die noch fehlenden anrechenbaren Monate und die Finanzierung des Übergangs. Zusätzlich müssen mögliche Sperr- und Ruhenszeiten beim Arbeitslosengeld geprüft werden.

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Kein Krankengeld trotz einer Krankschreibung – Gerichtsurteil klar

Eine Krankschreibung durch den Arzt bedeutet für viele Beschäftigte zunächst Sicherheit. Sie bestätigt, dass gesundheitliche Beschwerden bestehen und dass die Arbeit aus ärztlicher Sicht vorübergehend nicht möglich ist.

Doch der Anspruch auf Krankengeld hängt nicht allein davon ab, dass eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorliegt. Entscheidend ist, ob die Krankheit die konkrete zuletzt ausgeübte Tätigkeit tatsächlich unmöglich macht oder ob eine Weiterarbeit die Gesundheit gefährden würde.

Das zeigt ein Fall vor dem Sozialgericht Mannheim. Eine Briefzustellerin war wegen Schmerzen an der rechten Hand krankgeschrieben, erhielt nach Ablauf der Entgeltfortzahlung zunächst Krankengeld und verlor diesen Anspruch später trotzdem.

Der Fall: Briefzustellerin mit Schmerzen an der rechten Hand

Die Klägerin arbeitete als Briefzustellerin. Anfang Januar 2017 schrieb ihr Hausarzt sie wegen Schmerzen an der rechten Hand arbeitsunfähig.

Nach sechs Wochen zahlte der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung mehr. Ab Mitte Februar 2017 erhielt die Frau deshalb Krankengeld von ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Im Mai ließ die Krankenkasse die Versicherte durch den damaligen Medizinischen Dienst der Krankenversicherung untersuchen. Die Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin wieder als Briefzustellerin arbeiten könne.

Daraufhin stellte die Krankenkasse die Krankengeldzahlung ein. Die Frau wehrte sich dagegen und machte geltend, ihre Tätigkeit sei körperlich anstrengend.

Sie müsse ein rund 120 Kilogramm schweres Fahrrad schieben und außerdem Lasten bis zu 30 Kilogramm tragen. Nach ihrer Auffassung habe die Krankenkasse diese Belastungen nicht ausreichend berücksichtigt.

Warum das Gericht den Krankengeldanspruch verneinte

Das Sozialgericht Mannheim folgte der Argumentation der Klägerin nicht. Es befragte die behandelnden Ärzte und kam danach zu dem Ergebnis, dass sich die Beschwerden gebessert hatten.

Nach den ärztlichen Auskünften war die Funktion der Hand nicht mehr erheblich eingeschränkt. Damit sah das Gericht die Klägerin ab Mitte Mai 2017 wieder in der Lage, ihre Tätigkeit als Briefzustellerin auszuüben.

Die vorhandene Krankschreibung reichte deshalb nicht aus, um den Krankengeldanspruch fortzuführen. Das Gericht stellte darauf ab, ob die tatsächlichen gesundheitlichen Einschränkungen noch so schwer waren, dass die zuletzt ausgeübte Arbeit nicht möglich war.

Damit zeigt die Entscheidung: Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat Gewicht, sie ist aber nicht unangreifbar. Krankenkassen dürfen bei Zweifeln prüfen lassen, ob Arbeitsunfähigkeit weiter besteht.

Was Krankengeld rechtlich voraussetzt

Der Anspruch auf Krankengeld ergibt sich aus § 44 SGB V. Danach haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse stationär behandelt werden.

Arbeitsunfähigkeit bedeutet dabei nicht nur, dass eine Erkrankung vorliegt. Es muss hinzukommen, dass die konkrete Arbeit wegen dieser Erkrankung nicht ausgeübt werden kann.

Bei Beschäftigten wird deshalb auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit geschaut. Wer als Briefzustellerin arbeitet, wird anders beurteilt als jemand, der ausschließlich am Schreibtisch tätig ist.

Gerade körperliche Belastungen, Wegezeiten, Heben, Tragen, Greifen oder langes Stehen können für die Bewertung entscheidend sein. Umgekehrt kann eine Erkrankung zwar Schmerzen verursachen, aber dennoch nicht mehr ausreichen, um Arbeitsunfähigkeit im sozialrechtlichen Sinn zu begründen.

Welche Bedeutung der Medizinische Dienst hat

Krankenkassen können den Medizinischen Dienst einschalten, wenn sie Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit haben oder wenn geklärt werden soll, ob und wann Versicherte wieder arbeiten können. Der Medizinische Dienst weist darauf hin, dass solche Begutachtungen nur in einem kleinen Teil aller Fälle erfolgen; 2024 wurden rund 68 Millionen Arbeitsunfähigkeiten bescheinigt, in 0,7 Prozent der Fälle beauftragten Krankenkassen den Medizinischen Dienst mit einer sozialmedizinischen Stellungnahme.

Für Versicherte ist diese Begutachtung oft einschneidend. Kommt der Medizinische Dienst zu dem Ergebnis, dass Arbeitsfähigkeit besteht, kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen.

Die Entscheidung trifft aber nicht der Medizinische Dienst selbst. Er erstellt eine fachliche Einschätzung, auf deren Grundlage die Krankenkasse anschließend einen Bescheid erlässt.

Gegen diesen Bescheid können Versicherte vorgehen. Wichtig ist dabei, dass sie medizinische Unterlagen, Tätigkeitsbeschreibungen und konkrete Belastungen möglichst genau vorlegen.

Warum Schmerzen allein nicht immer genügen

Der Mannheimer Fall macht deutlich, dass Schmerzen nicht automatisch zu einem Krankengeldanspruch führen. Entscheidend ist, wie stark die Beschwerden die berufliche Tätigkeit einschränken.

Bei der Briefzustellerin sah das Gericht keine ausreichende Einschränkung der Handfunktion mehr. Dass weiterhin Beschwerden bestanden, führte deshalb nicht automatisch dazu, dass sie sozialrechtlich weiter arbeitsunfähig war.

Das kann für Betroffene schwer nachvollziehbar sein. Aus ihrer Sicht stehen die Schmerzen im Alltag im Vordergrund, während Gutachten und Gericht vor allem prüfen, ob die Arbeit aus medizinischer Sicht wieder möglich ist.

Für den Krankengeldanspruch reicht es daher nicht aus, nur allgemein auf Schmerzen hinzuweisen. Entscheidend sind genaue Angaben dazu, welche Bewegungen, Belastungen oder Tätigkeiten nicht mehr möglich sind.

Was Beschäftigte aus dem Urteil lernen können

Wer Krankengeld erhält, sollte ärztliche Befunde sorgfältig dokumentieren lassen. Besonders wichtig ist, dass Ärzte nicht nur Diagnosen nennen, sondern die konkreten Funktionseinschränkungen beschreiben.

Bei einer Handerkrankung kann es etwa darauf ankommen, ob Greifen, Heben, Drücken, Ziehen oder längeres Festhalten eingeschränkt sind. Bei Rückenbeschwerden kann wichtig sein, ob Sitzen, Stehen, Bücken oder Tragen nur begrenzt möglich ist.

Ebenso sollten Versicherte ihre tatsächliche Tätigkeit genau beschreiben. Eine Berufsbezeichnung allein genügt oft nicht, weil sich die körperlichen Anforderungen je nach Arbeitsplatz deutlich unterscheiden können.

Eine Briefzustellerin kann zum Beispiel je nach Bezirk andere Strecken, andere Lasten und andere Zustellformen haben. Solche Einzelheiten können im Streit mit der Krankenkasse erheblich sein.

Wenn die Krankenkasse das Krankengeld einstellt

Stellt die Krankenkasse das Krankengeld ein, sollten Versicherte den Bescheid genau prüfen. Meist enthält er Angaben dazu, ab welchem Datum die Kasse wieder von Arbeitsfähigkeit ausgeht.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Die Frist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids.

Sinnvoll ist es, den behandelnden Arzt sofort einzubeziehen. Er kann ergänzend erklären, warum die bisherige Tätigkeit weiterhin nicht ausgeübt werden kann.

Auch ein Tätigkeitsprofil des Arbeitgebers kann helfen. Darin sollten körperliche Anforderungen, Gewichte, Wege, Schichtzeiten und besondere Belastungen möglichst konkret beschrieben werden.

Unterschied zwischen Krankschreibung und Krankengeld

Die Krankschreibung ist eine ärztliche Einschätzung. Sie dient dem Nachweis gegenüber Arbeitgeber und Krankenkasse, dass Beschäftigte wegen Krankheit nicht arbeiten können.

Das Krankengeld ist dagegen eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung. Es wird gezahlt, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Krankenkasse darf deshalb prüfen, ob die Voraussetzungen weiter vorliegen. Das gilt besonders bei längeren Krankheitszeiten oder wenn sich aus den Unterlagen Hinweise auf eine Besserung ergeben.

Für Versicherte bedeutet das: Eine fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist notwendig, aber nicht immer ausreichend. Entscheidend bleibt, ob die Krankheit die konkrete Arbeit weiterhin ausschließt.

Tabelle: Worauf es bei Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit ankommt Frage Bedeutung für den Krankengeldanspruch Liegt eine ärztliche Krankschreibung vor? Sie ist wichtig, reicht aber allein nicht immer aus. Welche Tätigkeit wurde zuletzt ausgeübt? Die konkrete Arbeit ist der Ausgangspunkt der Prüfung. Welche körperlichen Anforderungen bestehen? Heben, Tragen, Greifen, Gehen oder Stehen können entscheidend sein. Welche Funktionseinschränkungen bestehen noch? Diagnosen allein genügen nicht; die Einschränkungen müssen nachvollziehbar sein. Was sagt der Medizinische Dienst? Seine Einschätzung kann zur Einstellung des Krankengeldes führen. Gibt es einen schriftlichen Bescheid? Gegen den Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Warum der Einzelfall so wichtig ist

Das Urteil bedeutet nicht, dass Krankenkassen Krankschreibungen beliebig ignorieren dürfen. Es zeigt aber, dass Gerichte genau prüfen, ob die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit durch die Befunde getragen wird.

Je genauer die Beschwerden, die Einschränkungen und die beruflichen Anforderungen beschrieben sind, desto besser lässt sich ein Anspruch begründen. Pauschale Angaben reichen in solchen Verfahren oft nicht aus.

Für Beschäftigte mit körperlich belastenden Tätigkeiten ist das besonders wichtig. Wer schwere Lasten bewegt, lange Strecken läuft oder mit schmerzenden Händen arbeiten muss, sollte diese Anforderungen frühzeitig dokumentieren.

Im Streitfall kann es entscheidend sein, ob aus den Unterlagen klar hervorgeht, warum die Arbeit trotz möglicher Besserung noch nicht wieder möglich ist.

Praxisbeispiel: Wenn die Hand zwar besser wird, die Arbeit aber weiter schwerfällt

Eine Paketbotin verletzt sich an der rechten Hand und wird mehrere Wochen krankgeschrieben. Nach einiger Zeit bessern sich die Schmerzen, sie kann im Alltag wieder greifen und leichte Gegenstände tragen.

Die Krankenkasse lässt sie begutachten und stellt das Krankengeld ein. Die Versicherte legt Widerspruch ein und reicht eine genaue Arbeitsplatzbeschreibung ein: tägliches Heben schwerer Pakete, wiederholtes Scannen, Sortieren, Tragen über Treppen und Arbeiten unter Zeitdruck.

Ihr Arzt ergänzt, dass zwar leichte Alltagstätigkeiten wieder möglich sind, die wiederholte Belastung mit schweren Paketen aber weiterhin zu einer Verschlechterung führen kann. In einem solchen Fall kann die genaue Verbindung zwischen Krankheit und tatsächlicher Arbeit über den weiteren Krankengeldanspruch entscheiden.

Fragen und Antworten zum Thema Kann die Krankenkasse Krankengeld trotz Krankschreibung einstellen?

Ja. Eine Krankschreibung ist wichtig, bindet die Krankenkasse aber nicht in jedem Fall endgültig. Wenn der Medizinische Dienst oder andere Unterlagen dafür sprechen, dass Arbeitsfähigkeit wieder besteht, kann die Krankenkasse die Zahlung einstellen.

Was zählt bei der Prüfung der Arbeitsunfähigkeit?

Es kommt auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Krankheit diese konkrete Arbeit verhindert oder ob die Arbeit den Gesundheitszustand verschlimmern würde.

Reichen Schmerzen für Krankengeld aus?

Nicht immer. Schmerzen müssen so ausgeprägt sein, dass sie die berufliche Tätigkeit tatsächlich unmöglich machen oder medizinisch unzumutbar machen.

Was kann ich tun, wenn das Krankengeld eingestellt wird?

Betroffene sollten den Bescheid prüfen und fristgerecht Widerspruch einlegen. Sinnvoll sind aktuelle Befunde, eine genaue Tätigkeitsbeschreibung und eine ärztliche Stellungnahme zu den beruflichen Belastungen.

Muss ich an einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst teilnehmen?

Wer Krankengeld erhalten will, muss an der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen mitwirken. Eine Einladung zur Begutachtung sollte daher ernst genommen werden.

Was zeigt das Urteil des Sozialgerichts Mannheim?

Das Urteil zeigt, dass eine ärztliche Krankschreibung allein den Krankengeldanspruch nicht dauerhaft sichert. Wenn die Funktion der betroffenen Hand wieder ausreichend hergestellt ist und die konkrete Arbeit möglich erscheint, kann der Anspruch entfallen.

Der Beitrag Kein Krankengeld trotz einer Krankschreibung – Gerichtsurteil klar erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Digitaler Euro: Was Parlament und EU-Länder bei der Privatsphäre trennt

netzpolitik.org - 26. September 2026 - 7:38

Über den Digitalen Euro verhandeln seit diesem Monat das Europäische Parlament und die EU-Mitgliedstaaten. Bei Privatsphäre und Datenschutz haben die Institutionen unterschiedliche Vorstellungen. Das Parlament will strengere Regeln, die EU-Länder mehr Datenspuren.

Ein Zaun schützt die Europäische Zentralbank in Frankfurt vor unbefugtem Zugriff. Welche rechtlichen Befugnisse und Beschränkungen beim Digitalen Euro gelten, legen aber das Europäische Parlament und der Rat fest. – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Ralph Peters

Wie viel Privatsphäre hätten Sie gerne? Vor dieser Frage stehen derzeit Vertreter:innen des Europäischen Parlaments und der EU-Mitgliedstaaten. Denn aktuell verhandeln diese beiden Institutionen im sogenannten Trilog über den Digitalen Euro. Ein Vergleich zeigt: Dem Europäischen Parlament schwebt an einigen Punkten mehr Datenschutz und Privatsphäre vor als den Ländern.

So orientiert sich der Vorschlag des EU-Parlaments an der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und verweist immer wieder auf diese. Laut Datenschutzexperte Thilo Weichert gelte diese aber auch ohne diese explizite Referenz in der Verordnung: „Das müsste nicht erwähnt werden. Es ist aber nicht nur nicht schädlich, sondern auch für die Klarstellung und später für die praktische Anwendung nützlich“, sagt er auf Anfrage von netzpolitik.org.

Datenschutzbehörden werden beauftragt

Eine praktische Folge: Die Datenschutzbehörden wären explizit zuständig, um die Einhaltung der Datenschutz-Regeln zu überwachen.

Die Organisation Finance Watch begrüßt das. „Datenschutzbehörden sind besser geeignet als Finanzaufsichtsbehörden, um die Einhaltung der Privatsphäre- und Datenschutzvorgaben durch Zahlungsdienstleister beim Digitalen Euro zu überwachen, weil sie darin mehr Expertise haben“, schreibt die NGO.

Auch Weichert unterstützt das: „Auf nationaler Ebene können wir feststellen, dass die Finanzmarktaufsichtsbehörde Bafin und auch die Bundesbank sich oft überhaupt nicht um den Datenschutz geschert haben.“

Datenverarbeitung nur, wenn „unbedingt notwendig“

Neben dem Bezug auf die DSGVO will das EU-Parlament, dass Zentralbanken und private Zahlungsdienstleister nur solche Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben „strictly necessary“, also „unbedingt notwendig“ sind. Im Vorschlag der Mitgliedstaaten fehlt die entsprechende Formulierung.

Aus Sicht von Thilo Weichert stehe dieser Unterschied auch symbolisch für die unterschiedliche Herangehensweise: „Das Parlament versucht, das Grundrecht des Datenschutzes beim Digitalen Euro zu verwirklichen. Der Rat versucht hingegen, die Daten, die beim Digitalen Euro anfallen, für Überwachungszwecke zu nutzen.“ Dabei gehe es insbesondere um Pflichten für private Zahlungsdienstleister.

Mehr Privatsphäre bei Online-Zahlungen…

Das Parlament geht an einem weiteren Punkt über die Forderungen des Rates hinaus: Es möchte sich zumindest die Option offen halten, künftig mehr Privatsphäre bei Online-Zahlungen mit dem Digitalen Euro zu ermöglichen.

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Aktuell ist der Digitale Euro (D€) so geplant, dass man damit online und offline bezahlen kann. In der Online-Variante laufen alle Zahlungen über das System der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken. Sie landen also in einer riesigen Datenbank des Eurosystems, wenn auch pseudonymisiert. In der Offline-Variante sollen Nutzer:innen Digitale Euros als Token direkt zwischen Geräten tauschen. Dadurch soll ein Niveau an Privatsphäre erreicht werden, das Bargeld zumindest näher kommt.

Schon im parlamentarischen Verfahren gab es Stimmen, die auch einen höheren Grad an Privatsphäre beim Online‑D€ forderten. So sagte der Linken-Abgeordnete Martin Schirdewan damals zu netzpolitik.org: „Wir brauchen einen Privatsphäre-Schwellenwert bei kleineren Zahlungen, der ähnlich wie Bargeld die höchstmögliche Anonymität gewährleistet.” Auch Markus Ferber von der bayerischen CSU schlug einen Schwellenwert von 100 Euro pro Transaktion vor. Durchgesetzt haben sich diese Forderungen nach einer Bagatellgrenze nicht.

…wird erst in der Zukunft geprüft

Nichtsdestotrotz einigten sich die EU-Abgeordneten untereinander darauf, diese Option zumindest einmal offiziell prüfen zu lassen. Drei Jahre nach Einführung des Digitalen Euro soll die Europäische Kommission einen Bericht präsentieren, inwiefern man das Anti-Geldwäsche-Regelwerk anpassen könne, um kleineren Zahlungen mit dem Online‑D€ die gleiche Privatsphäre zukommen zu lassen wie der Offline-Variante.

Bei den Mitgliedstaaten findet sich ein solcher Prüfauftrag nicht.

Auch die technische Umsetzung ist noch unklar. Da die Zahlungen über die EZB-Systeme abgewickelt werden, fallen die Daten – im Unterschied zum Offline‑D€ – bei den Zentralbanken und den Zahlungsdienstleistern erst einmal an. Allerdings könnte man für Zahlungsdaten unterhalb eines gewissen Schwellenwerts kürzere Löschfristen vorschreiben.

Die Bagatellgrenze ist für Weichert ein zentrales Anliegen, damit Beträge etwa „bis 200 Euro anonym ausgetauscht werden können, sodass Ausgaben des täglichen Lebens – analog zum Bargeld – sicher ohne Personenbezug erfolgen können.“ Ansonsten seien die gespeicherten Daten „ein gefundenes Fressen für alle möglichen Sicherheitsbehörden – vom Geheimdienst bis zur Polizei“.

Auch Finance Watch spricht sich für eine Bagatellgrenze aus. Denn digitales Zentralbankgeld wie der Digitale Euro solle mit einem höheren Grad an Privatsphäre einhergehen als herkömmliche digitale Bezahlwege. „Für Online-Transaktionen [mit dem Digitalen Euro] sind die aktuell vorgeschlagen Privatsphäre-Standards allerdings größtenteils auf der Höhe der Standards, die heute schon für Kartenzahlungen oder Onlinebanking gelten.“

Feine Unterschiede beim Offline‑D€

Auch bei der Offline-Funktion gibt es noch einen Unterschied, wenn auch eher im Detail. Zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung wird lediglich gespeichert, wenn das Gerät mit Tokens aufgeladen wird – oder diese umgekehrt wieder zu Online‑D€ oder Kontoguthaben umgewandelt werden. Diese Transaktionsdaten sollen Zahlungsdienstleister grundsätzlich nicht speichern dürfen.

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Das Parlament will darüber hinaus klarstellen, dass die Transaktionsdaten auch nur dann auf dem Smartphone gespeichert werden dürfen, wenn die Nutzerin dem explizit zustimmt. „Wenn Offline-Transaktionen ohne Zustimmung automatisch auf dem Smartphone gespeichert werden, können Dritte weiterhin auf die Transaktionsdaten zugreifen“, erklärt Finance Watch. Das kann etwa der Fall sein, wenn Polizei und Staatsanwaltschaften Smartphones durchsuchen oder sich andere fremde Menschen Zugang zu einem Gerät verschaffen.

„Die Parlamentsanträge sind durchgehend zu unterstützen“

Insgesamt plädiert Finance Watch dafür, die Vorschläge des Europäischen Parlaments beim Datenschutz zu übernehmen. Auch Weichert bilanziert gegenüber netzpolitik.org: „Es ist durchgängig so, dass die Parlamentsanträge zu unterstützen sind.“

Allerdings schreibt Finance Watch, dass auch die Position der Mitgliedstaaten schon eine Verbesserung gegenüber dem Vorschlag der Europäischen Kommission darstelle. „Der digitale Euro sollte den höchsten Standards in Bezug auf Privatsphäre und Datenschutz entsprechen, um den Schutz der Grundrechte der Nutzer zu gewährleisten und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den digitalen Euro zu stärken“, empfiehlt Finance Watch.

Wo Parlament und Rat noch auseinanderliegen

Die Organisation Finance Watch, die sich 2011 als Gegengewicht zur Finanzlobby gründete, hat auch die Positionen von Rat und Parlament bei einigen anderen wichtigen Punkten der Trilog-Verhandlungen ausgewertet. So gibt es unterschiedliche Vorstellungen beim Gebührenmodell für Händler:innen, der Ausgabe des Digitalen Euro an Menschen ohne Bankkonto, der Annahmepflicht beim Digitalen Euro und den Haltelimits.

Bisher haben bereits zwei Trilog-Sitzungen stattgefunden. „Es hat noch keine nennenswerten politischen Einigungen gegeben“, sagt ein Sprecher des Europaabgeordneten Damian Boeselager (Volt) gegenüber netzpolitik.org. Boeselager verhandelt den Digitalen Euro für die Fraktion der europäischen Grünen im Europäischen Parlament. Nach Auskunft seines Sprechers sind aktuell noch drei Trilog-Runden geplant, zwei davon im Oktober.

Grundsätzlich wollten Parlament und Rat das Gesetzespaket zum Digitalen Euro bis Ende des Jahres verabschiedet haben. Dann, so die Planung der Europäischen Zentralbank, könne die digitale Währung schon 2029 eingeführt werden.

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Kategorien: Externe Ticker

KW 39: Die Woche, in der mit Hufeisen geworfen wird

netzpolitik.org - 26. September 2026 - 7:32

Die 39. Kalenderwoche geht zu Ende. Wir haben 11 neue Texte mit insgesamt 74.705 Zeichen veröffentlicht. Willkommen zum netzpolitischen Wochenrückblick.

Fraktal, generiert mit MandelBrowser von Tomasz Śmigielski

Liebe Leser*innen,

wir sind nicht mehr oft auf der Plattform X unterwegs und hätten nicht gedacht, dass sie uns einmal fehlen wird. In den Tagen nach der Berlin-Wahl am vergangenen Sonntag bot die Plattform allerdings so viel Anlass für Vergnügen, Entsetzen und auch Fassungslosigkeit wie schon lange nicht mehr.

Das liegt daran, dass große Teile der Hauptstadtpresse und Politik noch immer dort versammelt sind. Deren kollektives Freidrehen angesichts des Wahlerfolgs der Linken zu beobachten, war beeindruckend. Von Fantasien über eine „rote Diktatur“ bis zu Warnungen, bald würden Hamas und Hisbollah Berlin regieren, war alles dabei.

Aber auch jenseits von X war viel los: Der Fernsehmoderator Jörg Thadeusz war sich nicht zu schade zur besten Sendezeit die gegen Nazis gerichtete Parole „Wehret den Anfängen“ nun als Motto einer „vernünftigen Mehrheit im Land“ gegen die Linkspartei auszugeben. Und SPD-Altbürgermeister Michael Müller durfte davor warnen, dass seine Partei gemeinsame Sache mit „Antisemiten und Terroristen“ mache. Grüne Spitzenpolitiker mischten ebenfalls mit. Ein Land im Panikmodus.

Noch einmal fürs Protokoll: Eine demokratische linke Partei hat es mit Themen wie bezahlbare Mieten und sozialer Politik geschafft, den Nerv der Zeit bei vielen Berliner*innen zu treffen und eine Landtagswahl zu gewinnen. Sie hat damit bei jungen Wähler*innen sowie in manchen Stadtteilen fast die absolute Mehrheit erreicht. Damit setzte sie auch ein deutliches Zeichen gegen die Erfolge der AfD, die in Berlin nur mäßig dazu gewinnen konnte.

Dennoch waren die Reaktionen teilweise so vehement und erzürnt, wie man es sich spätestens zwei Wochen zuvor beim Wahlsieg der Rechtsextremen in Sachsen-Anhalt sehnlichst gewünscht hätte. Was ist da bitte verrutscht?

Politische Instrumentalisierung

Das Ziel dieser Kampagne ist schnell zu erkennen: Eine linke Partei mit einer Bürgermeisterin Elif Eralp an der Macht soll um jeden Preis verhindert werden. Verhindert werden soll auch, dass eine Vergesellschaftung von Immobilien gesellschaftsfähig werden könnte. Oder dass das AfD-Verbotsverfahren doch noch politisch möglich wird. Denn mit einer linksgeführten Regierung in Berlin würden sich zugleich die Mehrheiten im Bundesrat verschieben.

Das Perfide ist nur: Für die Kampagne instrumentalisieren einige Medien und Politiker*innen die Sicherheit von Jüd*innen. Und zugleich verengen sie den Antisemitismus-Befund auf Muslime und Linke.

Antisemitismus findet sich aber in der gesamten Gesellschaft, in allen politischen Ecken und Milieus. Und natürlich gibt es Antisemitismus auch in Teilen der Linkspartei. Die muss sich davon nicht nur klar distanzieren, sondern ihn auch aktiv bekämpfen – selbst wenn das dann im Einzelfall auch personelle Folgen hat.

Eine besonders ausgeprägte antisemitische Gesinnung unter Wähler:innen der Linken ist wissenschaftlich in unterschiedlichen Studien nicht nachzuweisen. Das Gegenteil ist der Fall. Unter allen Parteianhänger*innen sind bei der AfD immer noch die meisten Antisemiten zu finden, auch bei Union und SPD finden sich davon mehr als bei der Linkspartei.

Hufeisenwurf auf Steroiden

Dessen ungeachtet wurde bereits am Wahlabend das Hufeisen mit voller Kraft geworfen. Die „Ränder“ hätten gewonnen, wurde die Wahlberichterstattung nicht müde zu betonen, dazwischen wurde die vermeintlich vernünftige Mitte wahlweise „zerrieben“ oder „zermahlen“. Der angeschlagene Ton zog sich in der Folge durch viele weitere Debatten. Selbst bei der Bundestagsdebatte um die Geheimdienstreform, über die wir in dieser Woche berichteten, versuchte Innenminister Alexander Dobrindt die Linken mit der AfD in einen Topf zu werfen.

Hufeisen nennt sich diese Theorie, nach der links und rechts vermeintlich gleichermaßen gefährlich weit von der politischen Mitte stehen – und sind. Diese Theorie ist wahrlich nicht neu. Was wir aber gerade erleben, ist eine Art Hufeisenwurf auf Steroiden. Das kollektive Herbeifantasieren eines solchen Szenarios, in dem diese Linkspartei mit ihren Forderungen nach Vergesellschaftung und sozialer Sicherheit so gefährlich sein soll wie eine rechtsradikale Partei, die Menschen deportieren und demokratische Grundprinzipien abschaffen will.

Außerdem öffnet es die Tore für eine Entwicklung, die uns demnächst in einen völlig neuen Kreis der Hölle führen könnte. Denn Teile der Union fangen bereits damit an, eine mögliche rot-grüne-rote Koalition als Argument dafür zu nennen, dass man nun getrost auch die Brandmauer zur AfD einreißen könne. Frei nach dem Motto: Wenn ihr mit Extremist*innen koaliert, dann dürfen wir das auch.

Bündnispartner statt Feind

Man mag zu den sozialen Forderungen der Linkspartei stehen, wie man will. Man kann die Partei unrealistisch, laut und nervig finden und ihre Ziele ablehnen. Man kann sie auch politisch bekämpfen. Aber nicht so.

Denn Die Linke ist eine demokratische Partei, die sich in den vergangenen Jahrzehnten für Menschenrechte, den Erhalt und Ausbau von Grund- und Freiheitsrechten sowie für eine offene, demokratische und freie Gesellschaft eingesetzt hat. Die Partei steht klar gegen den Rechtsruck und für Demokratie. Sie ist ein wichtiger Baustein gegen die Machtübernahme durch Rechtsextremisten.

Das derzeitige Hufeisenwerfen verunglimpft aber genau das – und verharmlost damit die Gefahr, die aktuell und sehr akut von der AfD ausgeht. Wem es aber um den Erhalt demokratischer Werte und unseres Grundgesetzes geht, der sollte sich an solchen Hufeisen-Spielen nicht beteiligen. Für alle Demokrat*innen sollte klar sein, dass der Erhalt der Demokratie ohne die Linkspartei nicht möglich sein wird – und dass diese Partei dabei vielmehr Bündnispartner als Feind ist.

Um Mäßigung und Realitätsabgleich bitten

Chris und Markus

 

Kritische Infrastruktur: Bei der Web-Archivierung fehlt die Strategie

Web-Archive sind kritische Infrastruktur, sagt der Historiker Jens Crueger. Er fordert einen Plan für die Archivierung in Deutschland und erklärt, was die Politik tun müsste – und was jede:r Einzelne machen kann. Von Leonhard Pitz –
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Flaschenhals Irland: Nur 400 Millionen Strafe für Googles jahrelangen Rechtsbruch

Fast ein Jahrzehnt hat es gedauert, bis sich die irische Datenschutzbehörde zu einer Entscheidung durchringen konnte. Demnach hat Google sensible Standortdaten seiner Nutzer:innen massenhaft unrechtmäßig verarbeitet. Das verschleppte Verfahren zeigt einmal mehr das irische Durchsetzungsproblem auf. Von Tomas Rudl –
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„Sicherheitspaket 2.0“: Sachverständige halten Gesetzentwürfe für verfassungswidrig

Die Bundesregierung will Polizeibehörden und dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge neue Fahndungsmöglichkeiten erlauben. Fachleute halten die Befugnisse für viel zu weitreichend und warnten heute im Bundestag vor einer rechtlichen Wackelpartie. Von Chris Köver –
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„Digitale Enteignung“: Datenschützer warnen vor Pauschalerlaubnis für KI-Training

Konzerne könnten künftig noch einfacher als bisher die Daten von Europäer:innen für KI-Training nutzen. Vor diesem Szenario warnen Max Schrems und die Organisation noyb. Was vermeintlich der europäischen Wirtschaft helfen soll, würde am Ende vor allem US-Konzernen nützen. Von Ingo Dachwitz –
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Pilotprojekt Verhaltensscanner in Berlin: „Die Möglichkeit der anonymen Nutzung des öffentlichen Raums verschwindet“

Wir sprechen mit der Berliner Datenschutzbeauftragten Meike Kamp über die automatisierten Verhaltensscanner, die in Kürze an mehreren Orten in Berlin die Menschen anlasslos dauerfilmen sollen. Sie kritisiert das Vorhaben, sieht verpflichtende Kontrollen der neuen Technologie durch ihre Behörde jedoch skeptisch. Von Constanze –
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Bundestagsdebatte zur Geheimdienstreform: Zwischen Schreddern und Nachbessern

Die Geheimdienstreform ist im Bundestag angekommen. In einer ersten Debatte war die Kluft groß: Während Innenminister Dobrindt es für selbstverständlich hält, dass deutsche Geheimdienste operative Fähigkeiten bekommen sollen, warnen Teile der Opposition vor Gefahren für die Demokratie. Von Anna Biselli –
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Bundestag debattiert über digitale Brieftasche: 100 Tage vor dem Start wächst die Kritik an „d‑you“

Anfang Januar soll in Deutschland die digitale Brieftasche starten. Doch es hapert bei Sicherheit, Datenschutz und den Vorbereitungen in den Kommunen. Opposition und Verbraucherschützer*innen warnen vor einem Vertrauensverlust. Von Daniel Leisegang –
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Österreich: Sicherheitsbehörden lassen sich mit Werbedaten ausspionieren

Eine neue Recherche demonstriert das Risiko, das Standortdaten aus der Online-Werbe-Industrie für die Sicherheit Österreichs bedeuten. Journalist:innen konnten dank Databrokern mehrere sensible Bewegungsprofile nachvollziehen. Während die Regierung mauert, nutzen österreichische Sicherheitsbehörden selbst solche Daten. Von Ingo Dachwitz –
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Kreativer Protest: Hunderte demonstrieren gegen Preisverleihung an Peter Thiel

Gegen die Verleihung des Axel Springer Awards an den rechten Oligarchen Peter Thiel haben in Berlin hunderte Menschen demonstriert – eine Person sogar bei der Preisverleihung selbst. Sie kritisierten Thiels Rolle beim Aufbau einer autoritären Gesellschaft und die Beteiligung seiner Unternehmen in Kriegen. Von Esther Menhard, Markus Reuter –
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Deutscher Journalistenpreis für Databroker Files: „Großartiges Investigativstück mit hoher gesellschaftlicher Relevanz“

Ingo Dachwitz und Sebastian Meineck wurden für ihre Databroker-Recherche mit dem Deutschen Journalistenpreis geehrt. Die Jury würdigte den Beitrag als „Paradestück für datengetriebenen Journalismus“. Von netzpolitik.org –
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Big Brother Awards : Fielmann und Apollo Optik erhalten „Überwachungs-Oscar“

Heute wurden die Big Brother Awards 2026 vergeben. Preisträger sind Fielmann und Apollo Optik, das Bundesinnenministerium, die EU-Kommission und die Deutsche Telekom. Von Jette Scheibchen –
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America’s Diesel Surplus Is an Illusion, by Larry C. Johnson

Karl Miller has provided me with another excellent report on the diesel/aviation fuel crisis that is confronting the world. On paper, the United States should be the world’s safety valve in this fuel crisis. American refineries make far more diesel than Americans burn. But every one of those barrels is already spoken for. Between rising...
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The Boss of Poss: Juggling a Jewish and a Gentile Giant of Science Fiction, by Tobias Langdon

Whether it’s in physics or math or linguistics, compression is a fascinating thing. In physics, the apparently simple act of compressing air and other fluids has led to huge advances in our understanding of matter. In math, compressing data with and without loss draws on brain-daunting theory for barrier-demolishing practice. And in linguistics, using a...
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Thoughts on Texas, by Jose Alberto Nino

Bo French opened the week of September 13 by treating a University of Texas celebration as proof that America had already been lost. The Republican nominee for the Texas Railroad Commission circulated an image of South Asians and wrote, “I heard UT graduation this year looked like this. I didn’t believe it. The problem is...
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America Doesn’t Deserve Leaders Like This, by Kevin Barrett

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Donald Trump and the Age of Evil, by Chris Hedges

By any standard of morality, Trump is depraved. But adorned with the power of the state, he descends to another level — the level of evil. Donald Trump exhibits the classic traits of psychopaths — superficial charm, grandiosity and self-importance, a need for constant stimulation, a penchant for lying, deception and manipulation and incapacity for...
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Who in Hell Are the Houthis, by Eric Margolis

The Houthis are a small tribe in Yemen’s mountainous north who love their quirky Zaidi sect of militant Islam, cherish their guns, and love to chew the narcotic shrub qat. I joined Houthis in the wild mountains of Yemen to follow their wars and chew qat. Houthis like to argue, smoke weed and repel invaders....
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Gewalt und Klima: Mexiko verzeichnet zwei Millionen intern Vertriebene

Vertriebene durch Gewalt und Klimakrise. Untersuchung enthüllt weitere überraschende Ergebnisse Mexiko-Stadt. Das mexikanische Institut für Statistik und Geografie (INEGI) hat erstmals Zahlen über intern Vertriebene erhoben. Die Befragung in mehreren Millionen Haushalten brachte alarmierende Daten zum Vorschein. In einem Zeitraum von fünf Jahren, von Oktober 2020 bis Oktober... weiter 26.09.2026 Artikel von zu Mexiko, Menschenrechte, Umwelt
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