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The Long-term Mismanagement of the US Economy Has Taken Its Toll

The Long-term Mismanagement of the US Economy Has Taken Its Toll Paul Craig Roberts The last time the US economy […]
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Wenn der Krieg Innovationen hervorbringt

Was wäre möglich, wenn derselbe Erfindergeist endlich dem Frieden dienen würde? Seit mehr als vier Jahren tobt der Krieg in der Ukraine. Ein Krieg, den sich Europa nach dem Ende des Kalten Krieges kaum noch vorstellen konnte. Ein Krieg voller Leid, Zerstörung und unermesslichen menschlichen Verlustes. Ein Krieg, der niemals hätte beginnen dürfen. Und doch […]

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Part I: The Vaccine Industry Exposed: How it Rigs Trials, Suppresses Evidence, and Smears Dissenters

Note:  Dr. Fauci recently took the 5th Amendment against self-incrimination 111 times refusing to answer questions put to him in […]
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Neue Berechnungsregel des GdB: Jetzt können mehrere Einschränkungen den Behinderungsgrad erhöhen

Gesamt-GdB: Wann mehrere Einschränkungen den GdB erhöhen – und wann nicht

Mehrere Erkrankungen führen nicht automatisch zu einem höheren Grad der Behinderung. Entscheidend ist nach den seit dem 3. Oktober 2025 geltenden Bewertungsregeln, wie sich die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen zusammen auf die Teilhabe auswirken.

Die Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung beschreibt erstmals besonders deutlich, wann Einschränkungen einander verstärken, unabhängig voneinander bestehen oder sich überschneiden. Für Menschen mit einem GdB von 30 oder 40 kann diese Abgrenzung darüber entscheiden, ob die Schwelle zur Schwerbehinderung erreicht wird.

Die neuen Regeln gelten seit dem 3. Oktober 2025

Die Sechste Änderungsverordnung wurde am 2. Oktober 2025 verkündet und trat einen Tag später in Kraft. Überarbeitet wurde vor allem Teil A der Versorgungsmedizinischen Grundsätze, in dem die allgemeinen Regeln für die Begutachtung und die Bildung des Gesamt-GdB stehen.

Die krankheitsspezifischen Tabellenwerte in Teil B wurden durch diese Verordnung nicht umfassend verändert. Die Reform hat viele bereits zuvor angewandte Grundsätze neu geordnet, sprachlich präzisiert und stärker an der Beeinträchtigung der gesellschaftlichen Teilhabe ausgerichtet.

Das bedeutet weder eine pauschale Erhöhung noch eine allgemeine Absenkung des GdB. Einen Überblick über weitere Folgen der Reform bietet der Beitrag „GdB für 2026: Fünf neue Regeln für den Grad der Behinderung“.

Nicht die Anzahl der Diagnosen entscheidet

Der GdB bewertet nicht die Zahl oder die Schwere der Diagnosen als solche. Er beschreibt, wie stark dauerhafte körperliche, geistige, seelische oder sinnesbezogene Einschränkungen die Teilhabe in allen Lebensbereichen beeinträchtigen.

Die Beeinträchtigungen müssen mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate bestehen. Die medizinische Bewertung arbeitet mit Zehnergraden von 10 bis 100, wobei eine behördliche Feststellung nach § 152 SGB IX grundsätzlich erst ab einem GdB von 20 erfolgt.

Der ausgeübte Beruf und die konkrete Wohnsituation bleiben bei der Bemessung außer Betracht. Eine fehlende Arbeitsfähigkeit führt daher nicht automatisch zu einem hohen GdB, während ein hoher GdB umgekehrt keine Erwerbsminderung beweist.

Auch eine Wohnung ohne Aufzug erhöht den GdB nicht. Eine medizinisch festgestellte Einschränkung beim Gehen und Treppensteigen kann dagegen berücksichtigt werden, weil sie unabhängig von einer bestimmten Wohnung besteht.

Zuerst wird jedes Funktionssystem bewertet

Nach Teil A Nummer 3.1 der Versorgungsmedizinischen Grundsätze werden die Gesundheitsstörungen zunächst Funktionssystemen zugeordnet. Dazu gehören beispielsweise Psyche und Nervensystem, Sehen, Hören, Atmung, Herz und Kreislauf, Verdauung, Stoffwechsel, Arme, Beine und Rumpf.

Bestehen mehrere Gesundheitsstörungen innerhalb desselben Funktionssystems, werden die dafür angenommenen Werte nicht einfach nebeneinandergestellt. Stattdessen ist ein gemeinsamer GdB für das gesamte Funktionssystem zu bilden.

Mehrere Schäden an der Wirbelsäule werden deshalb nicht für jeden Wirbelsäulenabschnitt einzeln addiert. Bewertet wird, welche Bewegungseinschränkungen, Instabilitäten, neurologischen Ausfälle und Belastungsgrenzen insgesamt bestehen.

Das gilt ebenso bei mehreren Erkrankungen an einem Bein, wenn diese im Wesentlichen dieselbe Geh- und Stehfähigkeit beeinträchtigen. Entstehen dagegen zusätzliche eigenständige Funktionsverluste, müssen auch diese in die Gesamtbetrachtung des Systems einfließen.

Der höchste Einzelwert ist nur der Ausgangspunkt

Nach der Bewertung der Funktionssysteme beginnt die Bildung des Gesamt-GdB mit der stärksten Teilhabebeeinträchtigung. Von diesem höchsten Einzelwert aus wird geprüft, ob ein weiteres Funktionssystem die Gesamtbeeinträchtigung wesentlich verstärkt.

Eine wesentliche Verstärkung liegt nach der neuen Formulierung vor, wenn eine Erhöhung des Gesamt-GdB um mindestens 10 gerechtfertigt ist. Das bedeutet jedoch nicht, dass jeder zusätzliche Einzel-GdB von 10 automatisch zehn Punkte hinzufügt.

Addition und Mittelwertbildung sind ausdrücklich verboten. Aus Einzelwerten von 30 und 30 werden daher weder automatisch 60 noch zwingend 50.

Je nach Art, Umfang und Beziehung der Einschränkungen kann ein Gesamt-GdB von 40 oder 50 angemessen sein. Bei weitgehend identischen Auswirkungen kann es sogar beim bisherigen Ausgangswert bleiben.

Dass zwei Einzelwerte von jeweils 30 in einem geeigneten Fall einen Gesamt-GdB von 50 ermöglichen können, zeigt auch der Beitrag „Zwei GdB-30-Bewertungen können zu GdB 50 führen“.

Vier Arten des Zusammenwirkens sind zu unterscheiden

Die seit Oktober 2025 geltende Fassung unterscheidet vier Beziehungen zwischen verschiedenen Funktionsbeeinträchtigungen. Die Begriffe „in der Regel“, „häufig“ und „kann“ zeigen, dass weiterhin eine Prüfung des Einzelfalls erforderlich ist.

Beziehung der Einschränkungen Mögliche Folge für den Gesamt-GdB Beispiel aus der Verordnungsbegründung Eine Einschränkung wirkt sich auf eine andere besonders nachteilig aus Regelmäßig höhere Gesamtbeeinträchtigung Gesichtsfeldeinschränkung und vollständige Einschränkung der Halsdrehung zur gleichen Seite Die Auswirkungen bestehen unabhängig voneinander und betreffen verschiedene Lebensbereiche Häufig höhere Gesamtbeeinträchtigung Schädigung der unteren Gliedmaßen und Einschränkung des Hörvermögens Die Auswirkungen überschneiden sich teilweise Eine Erhöhung bleibt möglich Gesichtsfeldeinschränkung und lediglich endgradig eingeschränkte Halsdrehung zur gleichen Seite Die Auswirkungen überschneiden sich vollständig Regelmäßig keine Erhöhung Peroneuslähmung und Versteifung des Sprunggelenks am selben Bein

Diese Kategorien liefern keine mathematische Lösung. Sie verpflichten Gutachter und Behörden jedoch dazu, die Beziehung zwischen den Einschränkungen genauer zu untersuchen.

Verschiedene Lebensbereiche können einen höheren Gesamt-GdB rechtfertigen

Eine Erhöhung kommt häufig in Betracht, wenn zwei Gesundheitsstörungen ganz unterschiedliche Bereiche des Alltags betreffen. Eine Gehbehinderung schränkt vor allem Mobilität, Stehen und körperliche Belastung ein, während eine Hörbehinderung Kommunikation, Orientierung und soziale Kontakte erschweren kann.

Die beiden Erkrankungen müssen sich nicht medizinisch gegenseitig verschlimmern. Es kann ausreichen, dass die betroffene Person aufgrund der zweiten Einschränkung in zusätzlichen Lebensbereichen beeinträchtigt ist.

Allein die Zuordnung zu unterschiedlichen Funktionssystemen garantiert dennoch keinen höheren Gesamt-GdB. Die zusätzliche Einschränkung muss ein solches Gewicht besitzen, dass die gesamte Teilhabebeeinträchtigung im Vergleich zu den Tabellenwerten tatsächlich um wenigstens einen Zehnergrad schwerer zu bewerten ist.

Eine besonders nachteilige Wechselwirkung spricht für eine Erhöhung

Besonders deutlich wird eine zusätzliche Belastung, wenn eine körperliche Ausgleichsmöglichkeit verloren geht. Wer ein eingeschränktes Gesichtsfeld normalerweise durch Drehen des Kopfes ausgleichen könnte, ist erheblich stärker beeinträchtigt, wenn gleichzeitig die Halswirbelsäule eine Drehung in dieselbe Richtung verhindert.

Ähnliche Auswirkungen können bei Beeinträchtigungen paariger Organe oder Gliedmaßen entstehen. Eine Einschränkung der zweiten Hand kann beispielsweise stärker ins Gewicht fallen, wenn die andere Hand bereits erheblich geschädigt ist und deshalb keine ausreichende Kompensation mehr ermöglicht.

Für die Bewertung sollte ärztlich beschrieben werden, welche Ausgleichsfunktion durch die weitere Erkrankung verloren geht. Eine bloße Aufzählung beider Diagnosen bildet diese zusätzliche Belastung nicht ausreichend ab.

Auch eine teilweise Überschneidung kann den GdB erhöhen

Teilweise Überschneidung bedeutet nicht, dass eine zweite Erkrankung bedeutungslos ist. Die Behörde muss prüfen, welcher Anteil ihrer Auswirkungen bereits durch den höchsten Einzelwert erfasst wird und welche zusätzlichen Einschränkungen verbleiben.

Zwei Erkrankungen können beispielsweise beide das Gehen erschweren, während eine davon zusätzlich die Nutzung der Hände, die Ausdauer oder die Selbstversorgung beeinträchtigt. Der gemeinsame Anteil darf nicht doppelt bewertet werden, der zusätzliche Funktionsverlust muss jedoch in die Gesamtschau einfließen.

Eine pauschale Formulierung im Bescheid, sämtliche Auswirkungen würden sich überschneiden, sollte deshalb anhand der medizinischen Befunde überprüft werden. Erforderlich ist eine nachvollziehbare Abgrenzung der gemeinsamen und der zusätzlichen Beeinträchtigungen.

Bei vollständiger Überschneidung bleibt eine Erhöhung häufig aus

Von einer vollständigen Überschneidung ist auszugehen, wenn zwei Gesundheitsstörungen letztlich denselben Funktionsverlust verursachen. Die Verordnungsbegründung nennt eine Peroneuslähmung und eine Versteifung des Sprunggelenks auf derselben Seite als Beispiel.

Beide Störungen können denselben Bewegungsablauf des Fußes und damit dieselbe Gehfähigkeit betreffen. Würde jede Diagnose gesondert auf den Gesamt-GdB aufgeschlagen, würde ein bereits erfasster Funktionsverlust doppelt berücksichtigt.

Die Formulierung „in der Regel“ lässt allerdings Raum für ungewöhnliche Sachverhalte. Verursacht eine der Erkrankungen nachweisbar weitere Folgen, die nicht in der bisherigen Bewertung enthalten sind, müssen diese gesondert geprüft werden.

Zusätzliche Werte von 10 erhöhen den Gesamt-GdB nur selten

Leichte Funktionsbeeinträchtigungen mit einem Einzel-GdB von 10 führen normalerweise nicht zu einer Erhöhung. Das gilt nach Teil A Nummer 3.5 auch dann, wenn mehrere leichte Einschränkungen nebeneinander bestehen.

Mehrere Einzelwerte von 10 wachsen daher nicht allein durch ihre Anzahl zu einem GdB von 20, 30 oder 40 zusammen. Eine Ausnahme kommt nur in besonderen Konstellationen infrage, in denen die vermeintlich leichte Einschränkung wegen einer anderen schweren Behinderung ungewöhnlich belastend wirkt.

Die amtliche Begründung nennt eine hochgradige Schwerhörigkeit auf einem Ohr bei gleichzeitig schwerer beidseitiger Sehbehinderung. In dieser Situation kann das verbliebene Hörvermögen für Orientierung und Kommunikation eine erheblich größere Bedeutung erhalten.

Auch ein weiterer Einzel-GdB von 20 führt nicht automatisch zur Erhöhung

Bei zusätzlichen Funktionsbeeinträchtigungen mit einem GdB von 20 ist eine Erhöhung ebenfalls häufig nicht gerechtfertigt. Anders als bei einem Wert von 10 verlangt die Verordnung hier aber ausdrücklich eine Prüfung in jedem einzelnen Fall.

Ein zusätzlicher GdB von 20 kann den Gesamt-GdB erhöhen, wenn seine Auswirkungen eigenständig sind oder die bereits vorhandene Einschränkung besonders ungünstig verstärken. Bleibt die weitere Beeinträchtigung dagegen leicht und überschneidet sie sich weitgehend mit den bereits erfassten Folgen, kann der Gesamt-GdB unverändert bleiben.

Diese Prüfung ist besonders bedeutsam, wenn bereits ein GdB von 40 festgestellt wurde. Welche Ausgleiche trotz GdB 40 möglich sind und wann eine Gleichstellung infrage kommt, erläutert der Beitrag „Grad der Behinderung 40 – Vorteile und Ausgleiche im Jahr 2026“.

Übliche Schmerzen dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden

Die Tabellenwerte für körperliche Gesundheitsstörungen enthalten bereits die üblicherweise zu erwartenden Schmerzen. Auch typische psychische Begleiterscheinungen und gewöhnliche Folgen einer Behandlung sind grundsätzlich in der Bewertung der Ausgangserkrankung enthalten.

Eine gesonderte Bewertung kommt bei Schmerzen oder psychischen Beschwerden in Betracht, wenn diese erheblich stärker ausgeprägt sind als bei der körperlichen Erkrankung normalerweise zu erwarten. Zusätzlich müssen die Voraussetzungen einer eigenständigen Diagnose nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten erfüllt sein.

Dann liegt eine Komorbidität vor, die getrennt ermittelt und bei der Bildung des Gesamt-GdB berücksichtigt werden muss. Ist der Schmerz dagegen das Leitsymptom einer psychischen Erkrankung, wird die dadurch verursachte Einschränkung im GdB für diese psychische Störung erfasst.

Außergewöhnliche Folgen oder Begleiterscheinungen einer Behandlung können ebenfalls einen höheren GdB rechtfertigen. Dafür müssen die Besonderheiten medizinisch dokumentiert und von den gewöhnlichen Behandlungsfolgen abgegrenzt werden.

Konkrete Funktionsverluste sind wichtiger als lange Diagnoselisten

Für einen GdB-Antrag sollten medizinische Unterlagen nicht nur Diagnosen, Operationen und Medikamente nennen. Aussagekräftiger sind Angaben zur Gehstrecke, zur Belastungsdauer, zur Beweglichkeit, zur Konzentration, zur Kommunikationsfähigkeit und zum Hilfebedarf im Alltag.

Bei schwankenden Erkrankungen sollten außerdem Häufigkeit, Dauer und Schwere der schlechten Phasen dokumentiert werden. Die seit Oktober 2025 geltenden Regeln verlangen einen Wert, der die Beeinträchtigung im längerfristigen Verlauf möglichst zutreffend abbildet.

Hilfreich ist eine ärztliche Erklärung dazu, welche Beschwerden demselben Funktionssystem angehören und welche Einschränkungen eigenständig danebenstehen. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Beitrag „Was benötige ich für einen Antrag auf Schwerbehinderung?“.

So lässt sich ein GdB-Bescheid überprüfen

Im Bescheid sollte geprüft werden, ob alle dauerhaften Gesundheitsstörungen erfasst und den zutreffenden Funktionssystemen zugeordnet wurden. Anschließend ist zu kontrollieren, von welchem höchsten Einzelwert die Behörde ausgegangen ist und wie sie die Beziehungen zu den weiteren Einschränkungen bewertet hat.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen pauschale Hinweise, weitere Erkrankungen würden den Gesamt-GdB nicht erhöhen. Aus der versorgungsärztlichen Stellungnahme sollte hervorgehen, ob eine nachteilige Wechselwirkung, eine unabhängige Einschränkung, eine teilweise Überschneidung oder eine vollständige Überschneidung angenommen wurde.

Betroffene können Akteneinsicht verlangen und sich die versorgungsärztliche Stellungnahme zusenden lassen. Gegen einen zu niedrigen Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.

Eine ausführliche Begründung darf nachgereicht werden, wenn der Widerspruch zunächst fristwahrend erhoben wird. Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Abgelehnter GdB-Bescheid: Was Betroffene jetzt tun müssen“.

Bestehende GdB-Bescheide werden nicht automatisch geändert

Die Sechste Änderungsverordnung führt nicht dazu, dass alle vor Oktober 2025 erlassenen Bescheide neu berechnet werden. Ein bestandskräftig festgestellter GdB bleibt bestehen, solange kein neues Verfahren eingeleitet oder keine behördliche Überprüfung durchgeführt wird.

Ein Änderungsantrag kann sinnvoll sein, wenn erhebliche Einschränkungen bisher übersehen wurden, neue Erkrankungen hinzugekommen sind oder sich der Gesundheitszustand nachweisbar verschlechtert hat. Die bloße Neufassung der Bewertungsregeln begründet für sich genommen noch keinen Anspruch auf eine Erhöhung.

Bei einem Änderungsantrag wird der aktuelle Gesundheitszustand insgesamt überprüft. Dabei kann die Behörde auch zu dem Ergebnis kommen, dass sich einzelne Beeinträchtigungen gebessert haben und der bisherige GdB zu hoch ist.

Vor einem solchen Antrag sollten deshalb der alte Bescheid und die aktuellen Befunde geprüft werden. Der Beitrag „Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB“ erläutert die möglichen Risiken.

Praxisbeispiel: Zwei Einschränkungen betreffen verschiedene Lebensbereiche

Karin ist 57 Jahre alt und erhält wegen einer Erkrankung der unteren Gliedmaßen einen Einzel-GdB von 30 sowie wegen einer erheblichen Hörstörung einen weiteren Einzel-GdB von 30. Nachdem die ärztlichen Berichte die voneinander unabhängigen Folgen für Mobilität und Kommunikation belegen, setzt die Behörde den Gesamt-GdB im Widerspruchsverfahren mit 50 fest.

Das Ergebnis beruht nicht auf einer Addition zu 60, sondern auf der breiteren Gesamtbeeinträchtigung in unterschiedlichen Lebensbereichen. Würden beide Diagnosen dagegen ausschließlich dieselbe Gehbehinderung verursachen, könnte eine zusätzliche Erhöhung ausbleiben.

Quellen

Versorgungsmedizin-Verordnung in der geltenden Fassung

Sechste Verordnung zur Änderung der Versorgungsmedizin-Verordnung vom 29. September 2025

Der Beitrag Neue Berechnungsregel des GdB: Jetzt können mehrere Einschränkungen den Behinderungsgrad erhöhen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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How the US law on dual citizens was changed for Israel

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BioNTech gibt bekannt: Şahin wird als CEO abgelöst

Transition News - 3. August 2026 - 12:21

Das deutsche Biotechnologieunternehmen BioNTech gab heute bekannt, dass Guido Oelkers die Nachfolge von Uğur Şahin als Vorstandsvorsitzender antreten wird. Oelkers ist seit 2017 CEO des in Stockholm börsennotierten Biopharmaunternehmens Swedish Orphan Biovitrum AB (Sobi). BioNTech zufolge wird Oelkers das Amt spätestens zum 1. Februar 2027 übernehmen.

In Zusammenarbeit mit Pfizer stellt BioNTech «Comirnaty» her, eine der mRNA-«Impfungen» gegen «COVID».

Wie Reuters mitteilt, gab BioNTech im März bekannt, dass seine beiden Mitbegründer und führenden Manager, Şahin und seine Ehefrau, die medizinische Leiterin Özlem Türeci, das Unternehmen zum Jahresende verlassen werden, um eine neue Firma zu gründen.

Bereits im November 2020, als die COVID-Injektion noch keine Zulassung erhalten hatte, berichtete Business Insider, dass Şahin in elf Monaten zum Impfstoff-Milliardär wurde. Der Unternehmer erklärte nun:

«BioNTech befindet sich in einer entscheidenden Phase, da sich das Unternehmen darauf konzentriert, seine diversifizierte Produktpipeline in zugelassene Produkte und nachhaltige medizinische Vorteile für Patienten zu überführen. Ich habe Guido Oelkers als Führungspersönlichkeit kennengelernt, die ein tiefes Verständnis der pharmazeutischen Industrie und ein ausgeprägtes strategisches Gespür mit echtem Respekt für die Kultur und die Mitarbeiter unseres Unternehmens verbindet. Mit dem Amtsantritt von Guido Oelkers bin ich zuversichtlich, dass BioNTech bestens aufgestellt ist, um seine Vision zu verwirklichen.»

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Barry Goldwater Exposed the Power of the Israel Lobby in 1988

Barry Goldwater Exposed the Power of the Israel Lobby in 1988 https://israelpalestinenews.org/barry-goldwater-exposed-the-power-of-the-israel-lobby-in-1988/ 
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Öcalan: „Ein tausend Kilometer langer Weg beginnt mit einem einzigen Schritt“

Die Imrali-Delegation der DEM-Partei hat nach einem überraschenden Besuch bei Abdullah Öcalan eine Botschaft des kurdischen Repräsentanten veröffentlicht. Im Mittelpunkt seiner Ausführungen steht das geplante Rahmengesetz für den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft.

An dem rund dreistündigen Treffen am Sonntag nahmen die Delegationsmitglieder Pervin Buldan, Mithat Sancar und Faik Özgür Erol teil. Es war das zweite Gespräch auf der Gefängnisinsel Imrali innerhalb von zwei Wochen. Bereits beim Treffen am 20. Juli hatte nach Angaben der Delegation die Ausarbeitung eines Rahmengesetzes im Mittelpunkt gestanden.

Nach Angaben der DEM-Partei teilte Öcalan seine Einschätzungen zum Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, zu den laufenden Arbeiten sowie zu den historischen Aufgaben der kommenden Zeit mit und übermittelte der Delegation die Botschaften, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind:

„Ein tausend Kilometer langer Weg beginnt mit einem einzigen Schritt.

Mit diesem Gesetz machen wir uns auf den Weg, ein historisches Problem zu lösen. Wir stehen am Beginn eines Demokratisierungsprozesses, der mindestens ebenso bedeutsam sein wird wie die Gründung der Republik.

So wie während der Gründung der Republik große Anstrengungen und Opfer erbracht wurden, gilt es nun, mit derselben Ernsthaftigkeit für eine demokratische Republik zu arbeiten.

Dies ist nicht nur ein Anliegen der Kurd:innen oder eines einzelnen Teils der Gesellschaft, sondern ein Bedürfnis aller Menschen, die in diesem Land leben. Der nun zu gehende Schritt wird das Schicksal des Landes und der Region beeinflussen. Er wird den Weg für die Entwicklung eines demokratischen Rechtsstaates und für bessere wirtschaftliche Perspektiven ebnen. Dies wird ein großer Dienst an allen 86 Millionen Menschen des Landes sein.

Mit der Organisiertheit der Gesellschaft werden wir einen historischen Aufbruch vollziehen. Dieser Schritt wird Frieden und Wirtschaft einen gewaltigen Impuls verleihen.

Noch ist nicht alles gelöst. Es gibt jedoch keinen Grund für eine negative Haltung. Entscheidend ist, dass dieser Schritt richtig verstanden wird und alle Verantwortung für das Gelingen des Prozesses übernehmen.

Das vom Parlament zu verabschiedende Gesetz ist der Schlüssel, der diesem Prozess den Weg ebnen wird. Damit wird der Weg zu einer demokratischen Republik weit geöffnet.“

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/dem-partei-abdullah-Ocalan-ist-zentraler-akteur-des-friedensprozesses-52329 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-mehr-als-ein-politisches-schlagwort-52316 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Ocalan-die-zeit-fur-einen-rechtlichen-rahmen-ist-gekommen-52251

 

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Kein Anwalt wenn man Grundsicherung bezieht

Wer von Grundsicherung, Sozialhilfe, einer Erwerbsminderungsrente oder Leistungen der Kranken- und Pflegeversicherung lebt, ist bei einem fehlerhaften Bescheid auf schnellen und verständlichen Rechtsschutz angewiesen. Doch immer mehr Betroffene finden keine Kanzlei, die ihr Mandat übernimmt, und versuchen deshalb, Widersprüche, Klagen oder Eilanträge mit künstlicher Intelligenz selbst zu verfassen.

Sozialgerichte, Anwaltschaft und Beratungsstellen warnen inzwischen vor einer gefährlichen Entwicklung. KI kann beim Sortieren eines Sachverhalts helfen, ersetzt aber weder eine juristische Prüfung noch eine persönliche Beratung und produziert mitunter erfundene Urteile, unzulässige Rechtsmittel oder Anträge, die am eigentlichen Problem vorbeigehen.

Sozialgerichte melden deutlich mehr Eilverfahren

Die Belastung der Sozialgerichte ist 2025 erheblich gestiegen. Nach einer Erhebung des Deutschen Richterbundes gingen bundesweit erstmals seit 2021 wieder mehr als 300.000 Verfahren ein; nach den über dpa veröffentlichten Erhebungsdaten stieg die Zahl der Eilverfahren um 47 Prozent auf knapp 40.000.

Besonders deutlich zeigt sich die Entwicklung in Nordrhein-Westfalen. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen meldet für die acht Sozialgerichte des Landes 55,79 Prozent mehr Eilverfahren als 2024, während die gesamten Eingänge um 12,76 Prozent zunahmen.

Die verbreitete Aussage, die Eilverfahren hätten sich 2025 mehr als verdoppelt, wird von diesen veröffentlichten Zahlen nicht bestätigt. Sowohl bundesweit als auch in Nordrhein-Westfalen ist der Anstieg alarmierend, liegt aber deutlich unter 100 Prozent.

Gebiet und Verfahrensart Entwicklung 2025 Veröffentlichte Einordnung Deutschland, alle Eingänge der Sozialgerichtsbarkeit Mehr als 300.000 Verfahren Erstmals seit 2021 wieder über dieser Schwelle Deutschland, Eilverfahren Knapp 40.000, plus 47 Prozent Besonders starker Zuwachs bei dringenden Verfahren NRW, Eingänge bei den Sozialgerichten Plus 12,76 Prozent Erster Anstieg seit 2018 NRW, Eilverfahren bei den Sozialgerichten Plus 55,79 Prozent Stärkster Zuwachs unter den ausgewiesenen Verfahrensarten NRW, Eilbeschwerden beim Landessozialgericht Plus 44,14 Prozent Zeitversetzte Mehrbelastung der zweiten Instanz KI-Schriftsätze sind häufig ein Symptom fehlender Hilfe

Die Gerichte stellen nicht die Nutzung von KI als solche infrage. Sie berichten vielmehr von sehr langen Texten mit zahlreichen Anträgen, geringem Bezug zum Einzelfall und Fundstellen, die nicht existieren oder etwas anderes aussagen als behauptet.

Beim Jahrespressegespräch des Bundessozialgerichts wurde sogar von einer 4.500 Seiten langen Antragsbegründung berichtet. Mehr zu dieser Entwicklung lesen Sie im Beitrag „Bürgergeld-Klagewelle durch KI: Bundessozialgericht schlägt Alarm“.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen berichtete außerdem von sogenannten Untätigkeitsbeschwerden, die es im sozialgerichtlichen Verfahrensrecht in dieser Form gar nicht gibt. Solche Fehler können wertvolle Zeit kosten, falsche Erwartungen wecken und den tatsächlich dringenden Vortrag unter vielen Seiten bedeutungslosen Textes verschwinden lassen.

Die KI-Nutzung ist deshalb weniger die Ursache als ein sichtbares Zeichen der Versorgungslücke. Wer keine anwaltliche oder unabhängige fachliche Hilfe findet, greift zu einem jederzeit verfügbaren Textprogramm, obwohl dieses weder Gerichtsakten kennt noch für die Richtigkeit seiner Antwort einsteht.

Was effektiver Rechtsschutz tatsächlich bedeutet

Die verfassungsrechtliche Grundlage steht in Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes: „Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen.“ Dieser Anspruch verlangt mehr als die bloße Existenz eines Gerichtsgebäudes oder eines Onlineformulars.

Rechtsschutz muss praktisch erreichbar, wirksam und rechtzeitig sein. Drohen ohne eine schnelle Entscheidung schwere Nachteile, muss ein Verfahren zur Verfügung stehen, das eine vorläufige Sicherung der Rechte ermöglicht.

Im Sozialrecht erfüllt vor allem Paragraf 86b Sozialgerichtsgesetz diese Aufgabe. Das Gericht kann etwa die aufschiebende Wirkung anordnen oder eine Behörde vorläufig zu einer Leistung verpflichten, wenn Anspruch und besondere Eile glaubhaft gemacht werden.

Das Bundesverfassungsgericht hat bei existenzsichernden Leistungen mehrfach betont, dass die Fachgerichte die drohenden Nachteile und die Erfolgsaussichten sorgfältig abwägen müssen. Würde eine spätere Entscheidung zu spät kommen, darf der Zugang zu einer vorläufigen Sicherung nicht durch überhöhte Anforderungen praktisch versperrt werden.

Ein kostenloses Verfahren ersetzt noch keinen Beistand

Versicherte, Leistungsbeziehende und Menschen mit Behinderung zahlen vor den Sozialgerichten in den von Paragraf 183 SGG erfassten Verfahren in der Regel keine Gerichtskosten. Das bedeutet jedoch nicht, dass jede Klage automatisch ohne jedes finanzielle Risiko und mit einer kostenlos gestellten Anwältin oder einem kostenlos gestellten Anwalt geführt werden kann.

Für die Übernahme eigener Anwaltskosten ist meist Prozesskostenhilfe erforderlich. Sie setzt Bedürftigkeit sowie eine hinreichende Erfolgsaussicht voraus; zusätzlich muss das Gericht die anwaltliche Beiordnung bewilligen.

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht dürfen Betroffene grundsätzlich selbst auftreten. Erst vor dem Bundessozialgericht besteht Vertretungszwang, weshalb fehlende anwaltliche Hilfe spätestens dort zu einer unüberwindbaren Hürde werden kann.

Eine Klage kann auch bei der Rechtsantragstelle des zuständigen Sozialgerichts zu Protokoll gegeben werden. Der Ratgeber „Klage vor dem Sozialgericht einreichen“ erklärt Fristen und Grundanforderungen; für akute Notlagen bietet der Beitrag zum Eilverfahren vor dem Sozialgericht eine erste Orientierung.

Warum sich Kanzleien aus dem Sozialrecht zurückziehen

Sozialrechtliche Mandate sind häufig arbeitsintensiv, während die gesetzliche Vergütung den tatsächlichen Aufwand nach Einschätzung vieler Fachleute nicht ausreichend abbildet. Umfangreiche Verwaltungsakten, medizinische Gutachten, kurze Fristen und dringende Kontakte mit Behörden oder Gerichten können viele Arbeitsstunden erfordern.

Die Bundesrechtsanwaltskammer warnt, dass die Zahl der Fachanwältinnen und Fachanwälte für Sozialrecht seit Jahren sinkt. Die jüngste Erhöhung der gesetzlichen Gebühren habe die wirtschaftliche Schieflage nach ihrer Bewertung kaum behoben; viele Mandate blieben ein Verlustgeschäft.

Der Verein Tacheles berichtet nahezu täglich von Hilfesuchenden, die nach eigenen Angaben bereits 20 oder 30 Kanzleien erfolglos angefragt haben. Tacheles kritisiert zudem Versuche von Sozialleistungsträgern, erstattungsfähige Gebühren zu kürzen, sowie gerichtliche Entscheidungen, die solche Kürzungen bestätigen.

Auch der Zugang über Beratungshilfe löst das Angebotsproblem nicht vollständig. Ein Berechtigungsschein kann die Finanzierung einer außergerichtlichen Beratung ermöglichen, schafft aber keine freien Kapazitäten in einer Kanzlei; Hinweise zum Antrag enthält der Ratgeber zur Beratungshilfe.

Die Folgen treffen Menschen mit wenig Geld besonders hart

Ein fehlerhafter Bescheid kann für einkommensarme Haushalte bedeuten, dass Geld für Miete, Lebensmittel, Strom oder Medikamente fehlt. Wer finanziell abgesichert ist, kann eine längere Auseinandersetzung eher überbrücken und anwaltliche Hilfe notfalls selbst bezahlen.

Menschen mit geringem Einkommen haben diese Ausweichmöglichkeiten meist nicht. Wenn die Beratung fehlt und das Eilverfahren überlastet ist, kann ein formal vorhandener Rechtsweg seinen praktischen Nutzen verlieren.

Die Gerichte trifft zugleich eine besondere Pflicht zur Sachaufklärung. Nach Paragraf 103 SGG erforschen sie den Sachverhalt von Amts wegen, doch diese Pflicht macht unübersichtliche oder widersprüchliche Eingaben nicht folgenlos.

Richterliche Hinweise, Rückfragen und die Prüfung erfundener Fundstellen binden Zeit, die dann auch in anderen dringenden Verfahren fehlt. So verschärfen fehlende anwaltliche Hilfe, fehlerhafte KI-Texte und steigende Verfahrenszahlen einander.

Diese Änderungen werden jetzt gefordert

Tacheles verlangt ein Bündel struktureller Reformen. Einige Vorschläge betreffen die Vergütung, andere den Ausbau unabhängiger Beratung und zusätzliche Möglichkeiten der gerichtlichen Vertretung.

Reformvorschlag Beabsichtigte Wirkung Rechtlicher oder politischer Änderungsbedarf Höhere gesetzliche Anwaltsgebühren im Sozialrecht Mehr Kanzleien sollen sozialrechtliche Mandate wirtschaftlich bearbeiten können Anpassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Zusätzliche Vergütung für Eilverfahren Der hohe Zeitdruck und der häufig große Prüfaufwand sollen besser abgebildet werden Gesonderte und höhere Gebührentatbestände Verlässliche Finanzierung unabhängiger Sozialberatung Frühzeitige Prüfung von Bescheiden und verständliche Hilfe vor einer Klage Dauerhafte öffentliche Fördermodelle Mehr Vertretungsbefugnisse für anerkannte Beratungsstellen Qualifizierte Stellen könnten Betroffene auch vor Sozial- und Verwaltungsgerichten vertreten Änderungen in RDG, SGG und VwGO Niedrigschwellige Bürgerbüros der Leistungsträger Anträge, Nachweise und Erklärungen könnten weiterhin analog abgegeben und verständlich aufgenommen werden Personal, Räume und verbindliche Verfahrensstandards

Die vorgeschlagene Ausweitung der Vertretungsbefugnisse gilt bislang nicht. Paragraf 8 RDG erlaubt bestimmten öffentlichen und anerkannten Stellen Rechtsdienstleistungen innerhalb ihres Aufgabenbereichs, während die Vertretung vor den Sozialgerichten zusätzlich durch Paragraf 73 SGG begrenzt wird.

Eine Reform müsste deshalb Beratungskompetenz, fachliche Qualifikation, Haftung und Unabhängigkeit verbindlich regeln. Sie könnte anwaltliche Arbeit ergänzen, würde den Bedarf an spezialisierten Kanzleien jedoch nicht beseitigen.

Was Betroffene bei einem fehlerhaften Bescheid tun können

Wichtig ist zunächst, die Rechtsbehelfsfrist zu sichern. Ein kurzer, eindeutig zugeordneter Widerspruch gegen den bezeichneten Bescheid ist meist hilfreicher als ein langer KI-Text mit ungesicherten Rechtsbehauptungen; weitere Hinweise bietet der Beitrag „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“.

Bei einer Klage sollten der angegriffene Bescheid, der Widerspruchsbescheid, das gewünschte Ergebnis und die tatsächlichen Fehler klar benannt werden. Im Eilverfahren müssen zusätzlich die aktuelle Notlage und die Gründe für eine sofortige Entscheidung mit Belegen wie Kontoauszügen, Mietschreiben, Sperrandrohungen oder ärztlichen Unterlagen nachvollziehbar gemacht werden.

KI kann helfen, eine Chronologie zu ordnen oder einen vorhandenen Text verständlicher zu formulieren. Aktenzeichen, Gerichtsentscheidungen, Fristen und Anträge sollten jedoch anhand amtlicher Quellen oder durch eine fachkundige Stelle geprüft werden; sensible Gesundheits- und Finanzdaten gehören außerdem nicht ungeprüft in frei zugängliche KI-Dienste.

Wer keine Kanzlei findet, kann sich an die Rechtsantragstelle des Sozialgerichts, unabhängige Sozialberatungen, Sozialverbände oder Gewerkschaften wenden, sofern deren Voraussetzungen erfüllt sind. Auch eine knappe fristwahrende Klage lässt sich später begründen, während eine versäumte Frist häufig nur schwer zu heilen ist.

Rechtsschutz darf nicht vom Einkommen abhängen

Der Anstieg fehlerhafter KI-Schriftsätze ist kein Beweis dafür, dass arme Menschen zu häufig klagen. Er zeigt vielmehr, dass ein wachsender Teil der Betroffenen keinen verlässlichen Zugang zu qualifizierter Beratung und Vertretung findet.

Wirksamer Rechtsschutz braucht erreichbare Gerichte, ausreichend Personal, unabhängige Beratungsstellen und eine Vergütung, unter der sozialrechtliche Mandate nicht zum wirtschaftlichen Risiko für Kanzleien werden. Bleiben diese Bedingungen aus, droht Artikel 19 Absatz 4 GG für diejenigen an Wirkung zu verlieren, die gerichtlichen Schutz besonders dringend benötigen.

Praxisbeispiel: Ein KI-Eilantrag verschleiert die eigentliche Notlage

Das folgende vereinfachte Beispiel zeigt eine typische Konstellation: Nach der vollständigen Einstellung ihrer Grundsicherungsleistung fragt Miriam S. 18 Kanzleien an, erhält aber keine Zusage. Weil die Miete fällig ist, lässt sie von einem KI-Dienst einen 34-seitigen Eilantrag erstellen, der erfundene Urteile nennt und mehrere unzulässige Beschwerden miteinander vermischt.

Die Rechtsantragstelle hilft ihr anschließend, das tatsächliche Begehren knapp zu erfassen. Miriam legt den Einstellungsbescheid, aktuelle Kontoauszüge, den Mietvertrag und die Mahnung des Vermieters vor und erklärt, warum sie die verlangten Nachweise bereits eingereicht hat.

Erst dadurch werden der behauptete Leistungsanspruch und die besondere Dringlichkeit für das Gericht schnell erkennbar. Das Beispiel zeigt nicht, dass KI immer schadet, sondern dass ein sauber belegter Sachverhalt und ein klarer Antrag wichtiger sind als juristisch klingende Textmengen.

Häufige Fragen und Antworten zum effektiven Rechtsschutz Was bedeutet effektiver Rechtsschutz?

Effektiver Rechtsschutz bedeutet, dass eine Person behördliche Entscheidungen tatsächlich, wirksam und rechtzeitig gerichtlich prüfen lassen kann. Der Zugang darf nicht durch unzumutbare finanzielle, formale oder praktische Hürden entwertet werden.

Ist eine KI-generierte Klage vor dem Sozialgericht verboten?

Nein, ein allgemeines Verbot für mit KI vorbereitete Schriftsätze gibt es nicht. Die einreichende Person bleibt aber für Inhalt, Fristen und Tatsachen verantwortlich, und erfundene Fundstellen oder unklare Anträge können dem eigenen Verfahren schaden.

Brauche ich vor dem Sozialgericht zwingend einen Anwalt?

Vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht besteht grundsätzlich kein Anwaltszwang. Vor dem Bundessozialgericht müssen sich Beteiligte dagegen durch eine nach dem SGG zugelassene Person oder Organisation vertreten lassen.

Ist ein Verfahren vor dem Sozialgericht immer vollständig kostenlos?

Für die in Paragraf 183 SGG genannten Versicherten, Leistungsbeziehenden und Menschen mit Behinderung fallen üblicherweise keine Gerichtskosten an. Eigene Anwaltskosten sind jedoch nur bei bewilligter Prozesskostenhilfe oder im Fall einer Kostenerstattung gedeckt; außerdem kann das Gericht in seltenen Missbrauchsfällen besondere Kosten auferlegen.

Wann kommt ein Eilantrag in Betracht?

Ein Eilantrag kommt in Betracht, wenn das Abwarten des regulären Verfahrens schwere und später kaum noch auszugleichende Nachteile verursachen würde. Betroffene müssen sowohl den voraussichtlichen Anspruch als auch die besondere Dringlichkeit glaubhaft machen.

Welche Reformen könnten den Zugang zum Recht verbessern?

Diskutiert werden höhere Anwaltsgebühren, eine zusätzliche Vergütung für Eilverfahren, eine dauerhafte Finanzierung unabhängiger Sozialberatung und erweiterte Vertretungsbefugnisse qualifizierter Stellen. Hinzu kommen niedrigschwellige Bürgerbüros, in denen Unterlagen analog abgegeben und Anträge mit Unterstützung aufgenommen werden können.

Der Beitrag Kein Anwalt wenn man Grundsicherung bezieht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Jobcenter blockiert Umzug unter 25, Landessozialgericht greift ein

Das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) findet im Gesetz (§ 22 Abs. 5 SGB II) seine klare Grenze, weshalb das Jobcenter den allgemeinen Wunsch nach Selbstentfaltung oder den bloßen Auszug aus dem elterlichen Haushalt ohne schwerwiegenden Grund bei unter 25-Jährigen regelmäßig nicht finanzieren muss.

Ein reiner Wunsch nach eigener Privatsphäre reicht laut den strengen gesetzlichen Vorgaben für die Kostenübernahme der Unterkunft vor dem 25. Lebensjahr nicht aus. So die Richtlinien der Bundesagentur für Arbeit in § 22 Abs. 5 SGB II.

Landessozialgericht verpflichtet das Jobcenter zur Zusicherung

SGB II: Durch die Aufnahme der Mutter in die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, wird deren Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung.

LSG Baden-Württemberg: Das Jobcenter ist im Rahmen der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem 23-jährigen Bezieher von Grundsicherung nach dem SGB II im Hinblick auf den beabsichtigten Umzug in die 1-Zimmer-Wohnung eine Zusicherung für den Unterkunfts- und Heizungsbedarf für diese Wohnung zu erteilen.

Denn es liegt ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund (§ 22 Abs. 5 S. 2 Nr. 3 SGB II) vor.

Selbstentfaltung in der Wohnung als schwerwiegender Grund

Hierbei handelt es sich um einen Auffangtatbestand, der insoweit zum Tragen kommt, wenn grundrechtliche Erwägungen zur Geltung zu bringen sind. Vorliegend ist das Recht des Antragstellers auf Selbstentfaltung in der Wohnung (Art. 2 Abs. 1 GG) zu berücksichtigen.

Der Senat hält es für glaubhaft, dass er als 23-Jähriger in seiner allgemeinen Lebensführung durch das Zusammenwohnen mit der Mutter in nur einem Zimmer stark eingeschränkt ist. Für den Senat ist es nachvollziehbar, dass der 23-Jährige seine sozialen Kontakte zu Gleichaltrigen und zu seiner Partnerin auch in seiner Wohnung bzw. in seinem eigenen Zimmer pflegen möchte.

Diese Privatsphäre könnte der Antragsteller bis zu seinem 25. Lebensjahr nicht mehr herstellen, obwohl er bereits seit 2013 in seiner eigenen Wohnung – außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft – gelebt hat.

Unter Berücksichtigung dieser Gegebenheiten geht der Senat in diesem Einzelfall davon aus, dass ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt, der die Zusicherung nach § 22 Abs. 5 SGB II rechtfertigt.

Unter Beachtung des sich aus Art. 19 Abs. 4 GG ergebenden Gebotes effektiven Rechtsschutzes ist vorliegend der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung, mit dem im Ergebnis die Hauptsache – jedenfalls faktisch – vorweggenommen wird, nach den Umständen des Einzelfalles ausnahmsweise gerechtfertigt.

Vorinstanz korrigiert: Die Regelung erfasst nur Erstumzüge

Das Sozialgericht Freiburg (Az. S 18 AS 4373/16 ER) hat zu Unrecht einen Anspruch auf die begehrte Zusicherung verneint.

Denn im vorliegenden Fall ist zu beachten, dass der Antragsteller bereits im Jahr 2013 die Wohnung seines Vaters verlassen und mit seinem Bruder zusammengezogen ist. Verlässt aber ein Elternteil die gemeinsame Wohnung, so unterfällt der Auszug eines Leistungsberechtigten unter 25 Jahren nicht dem Anwendungsbereich des § 22 Abs. 5 SGB II.

Schließlich ergibt sich aus der Ratio des Gesetzes, dass von der Regelung nur Erstumzüge erfasst werden sollten und nicht – wie vorliegend – Folgeumzüge, wenn der Leistungsberechtigte bereits eine eigene Wohnung innehatte und nicht als Teil einer Bedarfsgemeinschaft leistungsberechtigt war.

Vorliegend hatte der Antragsteller zusammen mit seinem älteren Bruder aber bereits im Jahr 2013 eigenen Wohnraum in E. und ab Januar 2015 in F. begründet. Dies ergibt sich u.a. aus den auch vom Antragsteller unterschriebenen Mietverträgen.

Seither war der Antragsteller auch allein (d.h. außerhalb einer Bedarfsgemeinschaft) leistungsberechtigt und bezog SGB II-Leistungen.

Einzug der Mutter macht die Wohnung nicht zur elterlichen Wohnung

Aufnahme der Mutter bewirkt entgegen der Auffassung des Jobcenters (JC) keine wesentliche Änderung.

Durch die Aufnahme der Mutter im März 2015 in die Wohnung des Antragstellers und seines Bruders trat – im Hinblick auf § 22 Abs. 5 SGB II – keine wesentliche Änderung ein. Denn hierdurch wurde die Wohnung des Antragstellers nicht zur elterlichen Wohnung.

Dass der Gesetzgeber aber nur den Auszug aus der „elterlichen Wohnung“ temporär verhindern wollte, folgt aus dem systematischen Zusammenhang von § 22 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 SGB II (vgl. Nr. 1: „nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen“) sowie aus der Übergangsregelung des § 68 Abs. 2 SGB II in der bis zum 31.07.2016 geltenden Fassung („§ 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören.“).

Anmerkung vom Verfasser

Bei Zuzug eines Elternteils, hier die Mutter, wird die (eigene) Wohnung einer leistungsberechtigten Person, die das 25. Lebensjahr noch nicht erreicht hat, nicht zur elterlichen Wohnung.

Die Zusicherung des Jobcenters für einen Umzug nach § 22 Abs. 5 SGB II für unter 25-Jährige ist nur beim allerersten Auszug aus dem Elternhaus nötig.

Wenn ein Elternteil später in die bereits bestehende Wohnung des jungen Erwachsenen zieht, wird diese nicht wieder zu einer elterlichen Wohnung im Sinne des Gesetzes.

Hinweis für Bezieher von Neuem Grundsicherungsgeld ab dem 01.07.2026

Zusicherungspflicht des Jobcenters gilt bei unter 25-Jährigen nur bei Leistungsbezug.

Die strengen Vorschriften für den Umzug von Personen unter 25 Jahren (z.B. Erfordernis einer vorherigen Zusicherung des Jobcenters nach § 22 Abs. 5 SGB II) gelten nur für junge Menschen, die zum Zeitpunkt des Auszugs bereits Grundsicherungsgeld/SGB II beantragt haben oder beziehen.

Wer bis dato nicht im Grundsicherungsbezug stand (z.B. über das Kindergeld und den eigenen Lohn versorgt war) und auszieht, fällt nicht unter diese restriktive Regelung des Jobcenters.

Ein Leistungsanspruch kann nach § 22 Abs. 5 Satz 4 SGB II nur dann versagt werden, wenn das Jobcenter nachweisen kann, dass der junge Erwachsene ausschließlich in der Absicht ausgezogen ist, den Grundsicherungsanspruch herbeizuführen. Die Beweislast dafür liegt beim Jobcenter.

Das Zustimmungserfordernis des § 22 Abs. 5 Satz 1 SGB II gilt nur für Leistungsbezieher nach dem SGB II, nicht aber für jeden unter 25-Jährigen.

Unter 25-jährige Personen unterfallen aber generell der Regelung des § 22 Abs. 5a Satz 4 SGB II (absichtliche Herbeiführung der Bedürftigkeit durch einen Auszug aus dem elterlichen Haushalt); die in dieser Vorschrift genannte „Absicht“ ist aber in Übereinstimmung mit dem üblichen Verständnis im Strafrecht als direkter Vorsatz zu verstehen und verlangt ein finales auf den Erfolg gerichtetes Handeln.

Rechtstipp

Bei einer durch den „Rauswurf“ des Hilfebedürftigen aus der elterlichen Wohnung dokumentierten ernstlichen Weigerung der Eltern zur materiellen oder immateriellen Unterstützung ihres Kindes ist von dem Erfordernis der Zusicherung gemäß § 22 Abs. 5 S. 3 SGB II im Regelfall abzusehen (Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 – L 25 AS 2137/16 B ER).

Diese Entscheidung gilt auch heute beim neuen Grundsicherungsgeld!

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2016 – L 1 AS 4236/16 ER-B
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 03.06.2010 – L 5 AS 155/10 B ER (zur Vorgängerregelung in § 22 Abs. 2a SGB II)
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2010 – L 25 AS 35/10 B ER
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12.09.2016 – L 25 AS 2137/16 B ER

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Bürgergeld-Bezieher möchte nur Bargeld übergeben und wird direkt vom Jobcenter angezeigt

Der Fall aus Bergkamen wirkt auf den ersten Blick beinahe widersprüchlich. Ein Bürgergeldempfänger erhält eine Gutschrift aus einer Betriebskostenabrechnung, also Geld, das bei Leistungen für Unterkunft und Heizung regelmäßig nicht einfach beim Empfänger verbleiben darf, sondern leistungsrechtlich berücksichtigt werden muss.

Der Mann wollte den Betrag persönlich und in bar beim Jobcenter abgeben. Dort wird das Geld jedoch nicht angenommen.

Am Ende landet die Angelegenheit nicht in der Verwaltung, sondern vor Gericht, weil das Jobcenter einen Strafantrag wegen Betrug stellte.

Was war passiert?

Nach unseren Informationen ging es um eine Gutschrift von zunächst mehr als 1.400 Euro; in der gerichtlichen Aufarbeitung war von einem zu Unrecht bezogenen Betrag in Höhe von 1.631,47 Euro die Rede.

Der Mann hatte die Betriebskostenerstattung erhalten, wollte sie dem Jobcenter in Bar übergeben. Doch vor Ort lehnte das Jobcenter ab. Später wurde bekannt, dass die Behörde bereits zwei Einbehalte von jeweils 168,90 Euro aus laufenden Bürgergeld-Leistungen vorgenommen hatte.

Den verbleibenden Rest sollte der Betroffene an das zuständige Inkassobüro der Bundesagentur für Arbeit überweisen. Nach dieser Regelung sollte das Verfahren eingestellt werden.

Warum Betriebskostenguthaben überhaupt relevant sind

Wer Bürgergeld bezieht, muss Veränderungen in den persönlichen und finanziellen Verhältnissen dem Jobcenter mitteilen. Das gilt ausdrücklich auch für Einkommen, Erstattungen und andere Zuflüsse, die sich auf den Leistungsanspruch auswirken können.

Die Bundesagentur für Arbeit weist darauf hin, dass Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind und zu viel gezahlte Leistungen grundsätzlich zurückgezahlt werden müssen. In der Praxis betrifft das immer wieder Nebeneinkommen, Arbeitsaufnahmen, Rückerstattungen des Energieversorgers oder Guthaben aus der Betriebskostenabrechnung.

Aus Sicht vieler Bürgerinnen und Bürger wirkt das Verhalten des Mannes zunächst nachvollziehbar. Er hat Geld erhalten, das ihm nicht dauerhaft zusteht, und bringt es dorthin zurück, wo er es verortet: zum Jobcenter.

Aus Sicht der Behörde wiederum ist eine solche Barzahlung offenbar nicht der vorgesehene Weg. Rückforderungen werden nach Angaben der Bundesagentur für Arbeit über den Inkasso-Service abgewickelt; Zahlungen müssen eindeutig zugeordnet werden können, etwa über eine Vertragsgegenstandsnummer. Verwaltung braucht Zuordnung, Buchungssicherheit und dokumentierte Abläufe.

Wann aus Unterlassen ein strafrechtlicher Vorwurf wird

Der Straftatbestand des Betrugs setzt nach § 263 Strafgesetzbuch voraus, dass durch Vorspiegelung falscher oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen ein Irrtum erzeugt oder aufrechterhalten wird, um sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. In Sozialleistungsfällen geschieht das nicht immer durch eine aktive Täuschung.

Häufig lautet der Vorwurf, dass eine mitteilungspflichtige Änderung nicht gemeldet wurde und dadurch Zahlungen weiterliefen, die bei rechtzeitiger Information entfallen oder geringer ausgefallen wären. Juristisch ist das heikel, weil zwischen bloßer Nachlässigkeit, organisatorischer Überforderung und bewusstem Verschweigen unterschieden werden muss.

Gerade deshalb schauen Gerichte bei solchen Verfahren sehr genau auf das Verhalten der Betroffenen, auf ihre Mitwirkungsbereitschaft und auf die Frage, ob eine Wiedergutmachung ernsthaft versucht wurde.

Dass der Mann mit dem Geld persönlich beim Jobcenter erschien, ist mehr als eine kuriose Randnotiz. Es ist ein starkes Indiz dafür, dass die Angelegenheit nicht in das übliche Muster eines verdeckten Leistungsbetrugs passt.

Wer eine unrechtmäßige Bereicherung absichern will, tritt nicht freiwillig mit einem vierstelligen Bargeldbetrag vor die Behörde. Natürlich ersetzt dieser Umstand nicht automatisch die ordnungsgemäße Mitteilung und auch nicht die korrekte Rückabwicklung.

Der Fall wirkt dann weniger wie ein planvoll organisiertes Täuschungsmanöver und eher wie ein missglückter, möglicherweise unbeholfener Versuch, eine Sache wieder in Ordnung zu bringen. Gerade diese Differenz ist im Strafrecht relevant, weil sie viel über Vorsatz, Motivation und das Gewicht individueller Schuld aussagt.

Einstellung des Verfahrens

Nach § 153a Strafprozessordnung kann ein Verfahren unter Auflagen oder Weisungen eingestellt werden. Dazu kommt es typischerweise dann, wenn das öffentliche Interesse an einer förmlichen Verurteilung durch bestimmte Auflagen, etwa eine Zahlung oder Schadenswiedergutmachung, ausreichend berücksichtigt werden kann.

Eine solche Einstellung ist kein Freispruch, aber eben auch keine klassische Verurteilung mit Urteil. Sie zeigt, dass die Justiz einen Weg sucht, der Schuldvorwurf, Wiedergutmachung und Verhältnismäßigkeit miteinander verbindet.

Im Bergkamener Fall passt dieses deshalb besonders gut, weil die Rückzahlung des offenen Betrags den eigentlichen wirtschaftlichen Schaden beseitigen soll und der Vorgang nach Erfüllung dieser Pflicht beendet werden kann. Für den Betroffenen ist das eine Entlastung.

Mehr als eine skurrile Episode

Man könnte den Bergkamener Vorgang leicht als sonderbare Anekdote abtun: Ein Mann steht mit einem Bündel Geld im Jobcenter, wird abgewiesen und findet sich später vor Gericht wieder.

Doch damit wäre die eigentliche Aussage dieses Falls verfehlt. Er zeigt, wie anfällig das Zusammenspiel von Sozialleistung, Rückforderung, Verwaltungspraxis und Strafrecht für Reibungen ist.

Er zeigt, wie schnell gute Absichten an formalen Abläufen zerschellen können. Und er zeigt ebenso, dass das Recht Instrumente bereithält, um nicht nur zu bestrafen, sondern auch pragmatisch zu befrieden. Gerade darin liegt die größere Bedeutung dieser Geschichte.

Sie erzählt nicht bloß von einem Mann und 1.412 Euro. Sie erzählt davon, wie fragil der Weg zwischen Pflichtverletzung, Wiedergutmachung und gerechter Reaktion des Staates sein kann.

Quellen

Bergkamen-Infoblog, „Skurriler Fall: Mit Haufen Bargeld zum Jobcenter – dann Anklage?“, mit Angaben zum Prozessverlauf, zur Restforderung und zur vorgesehenen Einstellung des Verfahrens.

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Migranten kommen – die Einheimischen gehen: Deutschland in der „großen Umvolkung“

Während jedes Jahr Hunderttausende Menschen nach Deutschland kommen, packen immer mehr junge Deutsche – innerlich oder ganz real – bereits ihre Koffer. Kaum eine Zahl beschreibt den Zustand unseres Landes treffender als diese: Nach einer aktuellen INSA-Umfrage plant inzwischen jeder vierte Deutsche unter 40 Jahren, in den kommenden fünf Jahren auszuwandern. Hunderttausende tun es bereits […]

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Windrad-Abfälle werden zu einem immer größeren Problem

H. Sterling Burnett

Abfälle, bei industriellen Wind- und Solaranlagen allgegenwärtig ein Problem, häufen sich an oder werden überall verstreut. In diesem Beitrag lasse ich die Diskussion über die Abfälle außer Acht, die bei den Abbau-, Veredelungs-, Fertigungs- und Bauprozessen im Rahmen der Herstellung und Errichtung von Wind- und Solaranlagen entstehen.

Beschränke ich diese Diskussion auf Windkraftanlagen, so habe ich in früheren Beiträgen von „Climate Change Weekly“ das Problem des Verschleißes an den Vorderkanten der Turbinen beschrieben, der durch starke Winde, Regen, Hagel und andere Wetterphänomene verursacht wird. Diese tragen die Rotorblätter ab und führen dazu, dass Tonnen winziger Plastik-, Harz- und Polymerabfälle auf das Gelände rund um landgestützte Anlagen in Schottland und Schweden gelangen. Bei Offshore-Windkraftanlagen ist der Verschleiß an den Vorderkanten noch gravierender und verschmutzt das Meer sowie die Nahrungskette.

Der durch Windkraftanlagen verursachte Müll ist noch offensichtlicher und schädlicher, wenn die Turbinen explodieren oder einstürzen – was keine Seltenheit ist, wie zahlreiche Videos zeigen.

Ein kürzlich erschienener Artikel der „Washington Times“ beschrieb spezifische Probleme bei „Vineyard Wind“, dem ersten kommerziellen Offshore-Windpark des Landes.

Im Jahr 2023 brach vor der Küste von Massachusetts ein Turbinenblatt ab und zerfiel, was zur Schließung von Stränden führte, da die Trümmerteile die gewerbliche und Freizeitfischerei sowie Strandbesucher gefährdeten. Nach diesem katastrophalen Ausfall wurden alle Rotorblätter überprüft, wobei bei 68 von 72 Risse oder schwerwiegenden Mängel festgestellt worden waren, so dass sie ausgetauscht werden mussten. Zwischen Vineyard Wind und GE Vernova dauern die Rechtsstreitigkeiten darüber an, welches Unternehmen für die durch den Zusammenbruch verursachten Schäden in Höhe von fast 1 Milliarde Dollar aufkommen muss.

Obwohl neue Windkraftanlagen installiert und die Bauarbeiten abgeschlossen wurden, produziert Vineyard Wind weniger als die Hälfte der versprochenen Energie, weil 13 der mittlerweile 62 Windkraftanlagen derzeit außer Betrieb sind.

Fortlaufende und steigende Reparaturkosten sowie unvorhergesehene Betriebskosten drohen, die Industrieanlage in einen „Friedhof stillgelegter Windparks“ zu verwandeln, wie ein Sprecher von Vineyard Wind einräumte.

Das ist die Verschwendungsbilanz (in Bezug auf tatsächlich beschädigte Teile und verschwendete Ressourcen) bei nur einer einzigen Windkraftanlage.

Hinzu kommt das tatsächliche, immer größer werdende Verschwendungsproblem im Zusammenhang mit der industriellen Windenergie.

Das Material jeder Windkraftanlage hat einen Wert. Bei einer Wiederverwertung beträgt dieser Wert jedoch weniger als 10 Prozent der Kosten für die Stilllegung von Onshore-Anlagen und nur 3 Prozent der Kosten für die Stilllegung von Offshore-Anlagen. Und da die Materialien in den Rotorblättern noch weniger wert und so verbunden sind, dass sie schwer zu recyceln sind, stapeln sich Windkraftanlagen, Rotorblätter, Türme und Zusatzausrüstung wie Gondeln mit Getrieben und verschandeln in einigen Regionen des Landes riesige Flächen.

Es lassen sich leicht Bilder finden, die zerbrochene und verlassene Windkraftanlagen auf Hawaii zeigen, die vor sich hin rosten und zerfallen, nachdem sie seit Jahren aufgegeben worden waren. In Texas haben es die an der Stilllegung von Windkraftanlagen beteiligten Unternehmen als einfacher empfunden, anstatt die versprochene ordnungsgemäße Entsorgung und das Recycling durchzuführen die Trümmer auf offenem Gelände zu lagern, was zu einer illegalen, störenden Verschandelung der Landschaft und einer potenziellen Gesundheitsgefahr führt.

Dieser Praxis geht jedoch nun zu Ende. „USA Today“ berichtete kürzlich:

Ein texanisches Gericht hat dem Bundesstaat eine einstweilige Verfügung erteilt, um Windkraftanlagen-Recyclingunternehmen daran zu hindern, Lieferungen von Windkraftanlagenflügeln anzunehmen, und verpflichtet sie, mit der Sanierung von zwei Standorten in West-Texas zu beginnen, an denen Flügel illegal entsorgt worden sind.

Der texanische Generalstaatsanwalt Ken Paxton gab am Dienstag bekannt, dass seine Behörde eine einstweilige Verfügung gegen Global Fiberglass Solutions, Inc. und andere verbundene Unternehmen erwirkt habe. Die Verfügung verpflichtet das Unternehmen zudem, Tausende von entsorgten Windkraftanlagenflügeln an zwei Standorten in Sweetwater in Texas zu beseitigen.

„An diesen illegalen Standorten werden keine neuen Lieferungen von Windradflügeln mehr angenommen, und die Beklagten sind nun gesetzlich verpflichtet, mit der Beseitigung der Tausenden von weggeworfenen Flügeln zu beginnen, die sie in Sweetwater unverantwortlicherweise zurückgelassen haben“, erklärte Paxton in einer Stellungnahme. „Wir werden nicht zulassen, dass texanisches Land als illegale Mülldeponie missbraucht wird.“

Angesichts des geringen Werts der Materialien, aus denen Windkraftanlagen, Maschinen und Rotorblätter bestehen, und der hohen Stilllegungskosten könnten Global Fiberglass Solutions und andere Unternehmen, die sich zur ordnungsgemäßen Entsorgung von Windkraftanlagen verpflichtet haben, bald in die Insolvenz geraten. Wenn die Energieerzeuger, die industrielle Windkraftanlagen errichten, betreiben oder in Auftrag geben, letztendlich die gesamten Lebenszykluskosten einschließlich der ordnungsgemäßen Entsorgung tragen müssen, werden die Kosten der Anlagen steigen, wodurch Windenergie – ohne Subventionen und Steuervergünstigungen – gegenüber herkömmlichen Stromerzeugungsquellen noch weniger wettbewerbsfähig wird, als sie es ohnehin schon ist.

Werden andere Bundesstaaten dem Beispiel von Texas folgen? Wer weiß? Doch es gibt zumindest Anzeichen dafür, dass der Abfallstrom der „grüner als alle anderen“-Windkraft zunehmend wahrgenommen wird – ein notwendiger erster Schritt, um ihn ordnungsgemäß zu bewältigen oder durch den Stopp neuer industrieller Windkraftanlagen gänzlich zu verhindern.

Quellen: USA Today; Washington Times (behind paywall)

Link: https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-586-wind-trash-is-a-problem-on-and-offshore/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Rundfunkbeitrag vor dem Verfassungsgericht: Müssen Haushalte bald mehr GEZ zahlen?

Der Rundfunkbeitrag bleibt vorerst bei 18,36 Euro im Monat je Wohnung. Das Bundesverfassungsgericht hat am 23. Juni 2026 zwar über die ausgebliebene Erhöhung verhandelt, bislang aber noch kein Urteil verkündet.

Eine sofortige Mehrbelastung folgt aus dem laufenden Verfahren deshalb nicht. Realistisch ist derzeit vor allem eine mögliche Anhebung um 28 Cent auf 18,64 Euro ab Januar 2027, doch auch dieser Betrag ist noch nicht verbindlich festgesetzt.

Warum der Rundfunkbeitrag in Karlsruhe verhandelt wird

Anlass des Streits ist eine Empfehlung der Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten, kurz KEF. Sie hatte im Februar 2024 vorgeschlagen, den monatlichen Beitrag zum 1. Januar 2025 von 18,36 Euro auf 18,94 Euro zu erhöhen.

Die Länder setzten diese Empfehlung nicht um. ARD und ZDF erhoben daraufhin Verfassungsbeschwerden und berufen sich auf die Rundfunkfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes.

Das Verfahren wird unter den Aktenzeichen 1 BvR 2524/24 und 1 BvR 2525/24 geführt. In der mündlichen Verhandlung zur „Rundfunkfinanzierung II“ prüfte der Erste Senat, welche Voraussetzungen die Länder erfüllen müssen, wenn sie von einer KEF-Empfehlung abweichen.

Die Höhe wird in einem dreistufigen Verfahren ermittelt

Zunächst melden die Rundfunkanstalten den Finanzbedarf an, den sie für die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags veranschlagen. Anschließend prüft die unabhängige KEF die Angaben nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

Am Ende empfiehlt die Kommission eine konkrete Beitragshöhe. Die Länder müssen diese Empfehlung durch eine staatsvertragliche Regelung umsetzen oder eine Abweichung gemeinsam und anhand überprüfbarer Gründe rechtfertigen.

Dieses Verfahren soll verhindern, dass die Politik über Geldentscheidungen Einfluss auf Programme und Berichterstattung nimmt. Kritik am Programm, Forderungen nach bestimmten Inhalten oder allgemeiner politischer Reformdruck reichen nach der bisherigen Rechtsprechung nicht ohne Weiteres aus, um den geprüften Finanzbedarf zu übergehen.

Die Länder verweisen auf Rücklagen und Einsparmöglichkeiten

Die Länder halten die Finanzierung für 2025 und 2026 trotz der nicht umgesetzten Erhöhung für ausreichend. Sie verweisen auf vorhandene Eigenmittel, eine Sonderrücklage und zusätzliche Einnahmen, mit denen der festgestellte Bedarf zunächst gedeckt werden könne.

Hinzu kommen Reformen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, von denen sich die Politik geringere Ausgaben verspricht. Aus Sicht der Länder wäre es den Beitragszahlern schwer zu vermitteln gewesen, den Beitrag zu erhöhen, obwohl Mittel vorhanden sind und neue Sparvorgaben vorbereitet wurden.

ARD und ZDF halten dem entgegen, dass die KEF Rücklagen, Einsparpotenziale und Wirtschaftlichkeit bereits prüft. Die Länder dürften dieses fachliche Verfahren nicht durch eine eigene Bedarfsrechnung ersetzen und müssten den Sendern eine verlässliche Finanzplanung ermöglichen.

Warum die ursprünglichen 18,94 Euro inzwischen überholt wirken

Während die Beschwerden in Karlsruhe anhängig waren, änderte sich die finanzielle Ausgangslage. Die KEF legte im Februar 2026 ihren 25. Bericht vor und empfiehlt nun eine deutlich geringere Anpassung.

Nach der neuen KEF-Empfehlung soll der Beitrag erst zum 1. Januar 2027 von 18,36 Euro auf 18,64 Euro steigen. Für 2025 und 2026 hält die Kommission den gegenwärtigen Betrag nun für ausreichend.

Als Gründe nennt die KEF vor allem mehr beitragspflichtige Wohnungen, höhere Finanzerträge infolge gestiegener Zinsen und ein gebremstes Ausgabeverhalten bei Investitionen. Die Reform des öffentlich-rechtlichen Rundfunks habe das Ergebnis dagegen bislang kaum beeinflusst, weil größere finanzielle Wirkungen erst in der nächsten Beitragsperiode ab 2029 erwartet werden.

So stark würden die unterschiedlichen Beträge Haushalte belasten

Die aktuell diskutierten Veränderungen fallen pro Wohnung verhältnismäßig klein aus. Über ein Jahr entstehen dennoch unterschiedliche Gesamtbeträge, wie die folgende Tabelle zeigt.

Beitragssituation Monatlich Für drei Monate Jährlich Unterschied pro Jahr Derzeit geltender Beitrag 18,36 Euro 55,08 Euro 220,32 Euro – Empfehlung aus dem Jahr 2024 18,94 Euro 56,82 Euro 227,28 Euro 6,96 Euro mehr Aktuelle Empfehlung ab 2027 18,64 Euro 55,92 Euro 223,68 Euro 3,36 Euro mehr

Die Werte in den beiden unteren Zeilen sind keine derzeit fälligen Beiträge. 18,94 Euro wurden nicht umgesetzt, während 18,64 Euro bislang lediglich die Empfehlung für die Jahre 2027 und 2028 sind.

Eine rückwirkende Nachforderung ist derzeit nicht zu erwarten

Für Haushalte ist besonders wichtig, ob die fehlenden 58 Cent seit Januar 2025 später nachgefordert werden könnten. Nach dem gegenwärtigen Stand spricht wenig dafür, weil die aktualisierte KEF-Berechnung für 2025 und 2026 keine Erhöhung mehr verlangt.

Der Beitragsservice kann den Betrag nicht allein wegen der anhängigen Beschwerden erhöhen. Er braucht dafür eine wirksame Festsetzung durch die Länder oder eine entsprechende Anordnung des Bundesverfassungsgerichts.

Karlsruhe könnte wie im Jahr 2021 Übergangsregeln anordnen, falls das Gericht eine Verletzung der Rundfunkfreiheit feststellt und die Finanzierung anders nicht gesichert werden kann. Welche Rechtsfolge der Senat diesmal wählt, ist offen; eine rückwirkende Belastung mit 18,94 Euro erscheint wegen der neuen Bedarfsberechnung jedoch wenig wahrscheinlich.

Was das Urteil für den Beitrag ab 2027 bedeuten kann

Das Urteil wird voraussichtlich weniger über die alten 58 Cent als über die künftigen Grenzen politischer Entscheidungen bestimmen. Das Gericht muss klären, wie ausführlich und auf welcher Tatsachengrundlage die Länder eine Abweichung begründen müssen.

Gibt Karlsruhe den Sendern recht, könnte es die Länder zu einem verfassungsgemäßen Verfahren verpflichten und eine Frist setzen. Denkbar wäre auch eine vorläufige Regelung, wenn bis 2027 keine wirksame Festsetzung zustande kommt.

Weist das Gericht die Beschwerden zurück oder hält es den Streit wegen der neuen KEF-Berechnung teilweise für erledigt, steigt der Beitrag ebenfalls nicht automatisch. Die Länder müssten dann weiterhin entscheiden, ob und wie sie die Empfehlung von 18,64 Euro umsetzen.

Ein Termin für die Verkündung des Urteils ist noch nicht bekannt. Nach der ganztägigen Verhandlung wird mit einer Entscheidung innerhalb einiger Monate gerechnet, möglicherweise noch vor dem Jahresende 2026.

Die Verhandlung betrifft nicht die allgemeine Zulässigkeit des Beitrags

Das Verfahren entscheidet nicht darüber, ob der Rundfunkbeitrag insgesamt abgeschafft wird. Ebenso wenig prüft der Senat in diesen Beschwerden, ob einzelne Sendungen ausgewogen sind oder ob Zuschauer mit dem Programm zufrieden sind.

Verhandelt wird die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten und der Handlungsspielraum der Länder gegenüber der KEF. Wer die Angebote nicht nutzt oder keinen Fernseher besitzt, kann daraus deshalb keinen Anspruch auf Abmeldung ableiten.

Welche legalen Möglichkeiten für Befreiung, Ermäßigung oder Abmeldung bestehen, erläutert der Beitrag „Wie komme ich aus dem Rundfunkbeitrag raus?“. Die Zahlungspflicht läuft bis zu einer wirksamen Änderung unverändert weiter.

Für befreite Haushalte ändert eine Erhöhung zunächst nichts

Empfänger von Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung sowie bestimmter weiterer Sozialleistungen können sich auf Antrag vollständig befreien lassen. Eine Beitragserhöhung würde bei einer wirksamen Befreiung nicht zu einer höheren Zahlung führen.

Die Befreiung entsteht allerdings nicht allein durch den Leistungsbezug. Der Antrag muss beim Beitragsservice gestellt und mit einem geeigneten Nachweis belegt werden; unter bestimmten Bedingungen kann eine Befreiung oder Ermäßigung bis zu drei Jahre rückwirkend berücksichtigt werden.

Menschen mit dem Merkzeichen „RF“ im Schwerbehindertenausweis zahlen auf Antrag ein Drittel des vollen Beitrags. Derzeit sind das 6,12 Euro, weitere Einzelheiten stehen im Beitrag zum ermäßigten Rundfunkbeitrag bei Merkzeichen „RF“.

Wohngeld allein führt nicht automatisch zur Befreiung

Der alleinige Bezug von Wohngeld befreit nicht unmittelbar vom Rundfunkbeitrag. Ein Härtefall kann aber vorliegen, wenn eine existenzsichernde Sozialleistung abgelehnt wurde, weil das Einkommen die Bedarfsgrenze um weniger als den monatlichen Rundfunkbeitrag überschreitet.

Betroffene benötigen dafür regelmäßig den ablehnenden Bescheid oder eine behördliche Bescheinigung, aus der die geringe Überschreitung hervorgeht. Wie die Prüfung bei knappem Einkommen aussehen kann, zeigt der Ratgeber zur möglichen Befreiung für Wohngeldbezieher.

Was Haushalte jetzt tun sollten

Beitragspflichtige müssen wegen des Karlsruher Verfahrens keinen vorsorglichen Antrag stellen und auch keine zusätzlichen 28 oder 58 Cent überweisen. Solange keine neue Festsetzung gilt, sind weiterhin 18,36 Euro pro Monat und Wohnung zu zahlen.

Wer per Lastschrift zahlt, sollte keine eigenständige Änderung vornehmen. Wer Überweisungen selbst ausführt, sollte sich ausschließlich an den offiziell mitgeteilten Betrag und die im Beitragskonto hinterlegten Fälligkeiten halten.

Anders ist es bei einer möglichen Befreiung oder Ermäßigung. Hier lohnt sich eine sofortige Prüfung, weil solche Entlastungen einen Antrag und Nachweise voraussetzen und ein auslaufender Befreiungszeitraum nicht immer automatisch verlängert wird.

Ein Urteil mit Folgen über 2027 hinaus

Der Streit betrifft nur wenige Cent im Monat, entscheidet aber über das Verhältnis zwischen unabhängiger Bedarfsprüfung und politischer Verantwortung. Wenn die Länder ohne belastbare gemeinsame Begründung von der KEF-Empfehlung abweichen dürften, könnte die Finanzierung häufiger von politischen Mehrheiten und Wahlterminen abhängen.

Bestätigt das Gericht dagegen strenge Anforderungen, steigt der Druck auf die Länder, Empfehlungen rechtzeitig umzusetzen oder Abweichungen nachvollziehbar zu belegen. Für Haushalte bedeutet dies mehr Klarheit darüber, wann eine Anpassung tatsächlich kommen kann und wer über ihre Höhe entscheidet.

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EM-Rente: Rentenversicherung muss 2026 Leistungen zahlen, die nicht im Bescheid stehen

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, findet im Rentenbescheid vor allem Angaben über Rentenbeginn, Rentenhöhe, Befristung und Abzüge. Weitere Ansprüche gegenüber der Deutschen Rentenversicherung werden dort gewöhnlich nicht oder nicht vollständig erläutert.

Dr. Utz Anhalt: Rentenversicherung muss Leistungen bei der Erwerbsminderungsrente zahlen Der Rentenbescheid enthält keinen vollständigen Leistungskatalog

Mit dem Rentenbescheid entscheidet die Deutsche Rentenversicherung zunächst über die beantragte Erwerbsminderungsrente. Mögliche Leistungen, die erst bei einer späteren Rehabilitation entstehen könnten, müssen in diesem Bescheid nicht vorsorglich aufgeführt werden.

Die ergänzenden Leistungen ergeben sich unter anderem aus § 28 SGB VI in Verbindung mit den §§ 64 und 74 SGB IX. Dazu gehören die Haushaltshilfe, die Übernahme bestimmter Kinderbetreuungskosten sowie unter bestimmten Bedingungen die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes.

Diese Ansprüche werden nicht allein durch den Bezug der EM-Rente ausgelöst. Zuerst muss feststehen, dass die Rentenversicherung die betreffende Reha oder Teilhabeleistung finanziert und dass währenddessen tatsächlich Unterstützung benötigt wird.

Eine Reha bleibt trotz Erwerbsminderungsrente möglich

Der Bezug einer Erwerbsminderungsrente schließt eine medizinische Rehabilitation durch die Rentenversicherung nicht generell aus. Das gilt sowohl bei einer befristeten als auch bei einer unbefristet bewilligten Rente.

Nach § 10 SGB VI muss jedoch zu erwarten sein, dass die Erwerbsfähigkeit durch die Reha erheblich gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Eine Leistung kann ebenfalls infrage kommen, wenn eine erhebliche weitere Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit verhindert werden soll.

Eine bloße Linderung allgemeiner Beschwerden reicht für die Zuständigkeit der Rentenversicherung nicht in jedem Fall aus. Fehlt eine ausreichende Aussicht auf einen auf die Erwerbsfähigkeit bezogenen Reha-Erfolg, kann stattdessen die Krankenkasse als Reha-Träger infrage kommen.

Der Antrag auf eine medizinische Rehabilitation beendet die EM-Rente nicht automatisch. Medizinische Erkenntnisse aus der Reha können später jedoch berücksichtigt werden, wenn die Rentenversicherung prüft, ob die Voraussetzungen der Rente weiterhin vorliegen.

Das betrifft auch dauerhaft bewilligte Renten, denn eine unbefristete EM-Rente ist nicht unter allen Umständen unangreifbar. Eine erfolgreiche Rehabilitation kann deshalb Auswirkungen auf eine spätere Überprüfung haben, führt aber nicht allein durch die Antragstellung zum Rentenverlust.

Zwischen zwei Reha-Maßnahmen liegen regelmäßig vier Jahre

Es gibt keine starre Begrenzung auf eine Reha pro Jahr. Nach den Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung soll die vorherige medizinische Rehabilitation im Regelfall mindestens vier Jahre zurückliegen.

Eine frühere Wiederholung ist möglich, wenn dringende gesundheitliche Gründe vorliegen. Betroffene müssen dann durch aktuelle Befundberichte nachvollziehbar darstellen, weshalb die erneute Behandlung bereits vor Ablauf der vier Jahre erforderlich ist.

Auch Gegen-Hartz hat erläutert, wann der Grundsatz „Reha vor Rente“ und die Vierjahresfrist gelten. Eine unbegrenzte Zahl frei wählbarer Reha-Maßnahmen lässt sich aus diesen Regeln nicht ableiten.

Bei einer Reha kann Anspruch auf Haushaltshilfe entstehen

Eine oft übersehene ergänzende Leistung ist die Haushaltshilfe nach § 74 SGB IX. Sie kommt bei einer stationären oder ambulanten medizinischen Rehabilitation sowie bei bestimmten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben infrage.

Voraussetzung ist zunächst, dass die teilnehmende Person den Haushalt vor Beginn der Maßnahme selbst geführt oder in einem nennenswerten Umfang daran mitgewirkt hat. Eine gemeinsam mit dem Ehepartner geführte Wohnung kann diese Bedingung erfüllen.

Außerdem darf keine andere im Haushalt lebende Person den ausgefallenen Anteil vollständig übernehmen können. Berufliche Verpflichtungen, gesundheitliche Einschränkungen, eine Schwangerschaft oder die Betreuung mehrerer Kinder können gegen eine solche Übernahme sprechen.

Im Haushalt muss ein Kind leben, das bei Beginn der Haushaltshilfe noch keine zwölf Jahre alt ist. Bei einem Kind mit Behinderung, das auf Hilfe angewiesen ist, kann die Leistung auch nach dem zwölften Geburtstag gewährt werden.

Partner müssen nicht jede ausgefallene Arbeit übernehmen

Die Rentenversicherung darf einen Antrag nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, dass noch ein Ehepartner im Haushalt lebt. Es muss geprüft werden, welche Aufgaben die Person mit EM-Rente bisher übernommen hat und was dem verbleibenden Haushaltsmitglied tatsächlich zugemutet werden kann.

Das Hessische Landessozialgericht sprach einem Familienvater rund 2.000 Euro Kostenerstattung zu. Seine schwangere und berufstätige Ehefrau musste den bislang geteilten Haushalt während seiner stationären Reha nicht vollständig allein weiterführen.

Der Mann hatte unter anderem eingekauft, gekocht und geputzt. Nach Ansicht des Gerichts genügte seine erhebliche Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung für den Anspruch, Az. L 2 R 360/18.

Eine ausführliche Einordnung findet sich im Beitrag „Rentenversicherung muss Haushaltshilfe für 2.000 Euro übernehmen“. Auch die Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts bestätigt, dass eine gemeinsam organisierte Haushaltsführung ausreichen kann.

So hoch kann die Erstattung 2026 ausfallen

Die häufig genannten 98 Euro sind kein pauschales Tagegeld. Es handelt sich um den für 2026 geltenden täglichen Abgeltungsbetrag für nachgewiesene Aufwendungen einer privat organisierten Ersatzkraft, sofern diese nicht zu den besonders nahen Angehörigen gehört.

Bei einem Einsatz von weniger als acht Stunden wird der Betrag zeitanteilig berechnet. Der offizielle Abgeltungssatz der Rentenversicherung beträgt 2026 höchstens 12,25 Euro je Stunde und 98 Euro bei acht Stunden.

Leistung im Jahr 2026 Voraussetzungen Mögliche Erstattung Privat organisierte, nicht nah verwandte Ersatzkraft Nachgewiesener und genehmigter Hilfebedarf Regelmäßig bis 12,25 Euro je Stunde, höchstens 98 Euro je Einsatztag Professioneller sozialer Dienst Erforderlicher Einsatz und vorherige Abstimmung Angemessene tatsächliche Kosten nach den geltenden Vergütungsregeln Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel oder Geschwister als Hilfe Tatsächlicher Einsatz und nachgewiesene Belastung Keine normale Tätigkeitsvergütung, aber mögliche Fahrtkosten und ein nachgewiesener Verdienstausfall Kinderbetreuungskosten Unvermeidbare Betreuung eines im Haushalt lebenden Kindes unter 18 Jahren Bis zu 200 Euro je Kind und Monat, bei Teilmonaten anteilig Mitnahme oder anderweitige Unterbringung eines Kindes Voraussetzungen der Haushaltshilfe müssen erfüllt sein Nachgewiesene Kosten bis zur Höhe der sonst erforderlichen Haushaltshilfe

Der tatsächliche Bedarf kann unterhalb von acht Stunden täglich liegen. Wird lediglich für vier Stunden eine Ersatzkraft benötigt, beträgt der rechnerische Höchstbetrag 49 Euro pro Einsatztag.

Die Rentenversicherung zahlt zudem nicht automatisch den Höchstbetrag. Erstattet werden nur angemessene, tatsächlich entstandene und belegte Aufwendungen.

Nahe Angehörige erhalten nicht einfach 98 Euro am Tag

Eine besonders wichtige Einschränkung betrifft Verwandte und Verschwägerte bis zum zweiten Grad. Dazu zählen unter anderem Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Geschwister, Schwiegereltern und Schwiegerkinder.

Nach dem Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zur Haushaltshilfe erhalten diese Personen grundsätzlich keine normale Vergütung für ihre Hilfe. Erstattet werden können notwendige Fahrtkosten und ein konkret nachgewiesener Nettoverdienstausfall.

Entsprechendes gilt grundsätzlich für Ehepartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft. Wer seine Mutter, seinen Bruder oder die Ehefrau als Haushaltshilfe einsetzt, sollte deshalb nicht mit einer pauschalen Zahlung von 12,25 Euro je Stunde rechnen.

Anders sieht es bei einer nicht nah verwandten Nachbarin oder Bekannten aus. Hier kann eine Vergütung bis zum geltenden Höchstbetrag anerkannt werden, sofern die Stunden, die Zahlung und der tatsächliche Hilfebedarf nachgewiesen sind.

Haushaltshilfe und Kinderbetreuung dürfen nicht doppelt berechnet werden

Anstelle einer Haushaltshilfe können unvermeidbare Kinderbetreuungskosten übernommen werden. Seit 2025 beträgt der Höchstbetrag 200 Euro je Kind und Monat.

Bei einer Reha, die keinen vollständigen Kalendermonat umfasst, wird der Betrag anteilig berechnet. Eine 22-tägige Reha führt beispielsweise zu einem Höchstbetrag von 146,67 Euro, sofern mindestens Kosten in dieser Höhe entstanden sind.

Für dasselbe Kind werden Kinderbetreuungskosten nicht zusätzlich zur Haushaltshilfe oder zu den Kosten der Mitnahme und Unterbringung gezahlt. Ein Rechenbeispiel mit 980 Euro Haushaltshilfe und weiteren 200 Euro Kinderbetreuung für dasselbe Kind wäre daher unzutreffend.

Leben mehrere Kinder im Haushalt, kann die Situation für jedes Kind getrennt beurteilt werden. Trotzdem sollte vor der Entscheidung schriftlich geklärt werden, welche Variante die Rentenversicherung bewilligt und welche Aufwendungen anerkannt werden.

Knapp 3.000 Euro sind möglich, aber nicht garantiert

Bei einem nachgewiesenen Einsatz von acht Stunden an 30 Tagen ergibt sich aus dem Höchstbetrag eine mögliche Erstattung von 2.940 Euro. Dafür müssen jedoch an allen 30 Tagen jeweils acht Stunden Hilfe erforderlich, tatsächlich geleistet und bezahlt worden sein.

Der Betrag ist weder eine Reha-Prämie noch eine zusätzliche Rentenzahlung. Wer nur vier Stunden Hilfe benötigt oder die Ersatzkraft lediglich an Werktagen einsetzt, erhält entsprechend weniger.

Eine anschließende ambulante Nachsorge verlängert die Haushaltshilfe ebenfalls nicht automatisch. Bei ambulanten Präventions- und Nachsorgeleistungen prüft die Rentenversicherung im Einzelfall, ob die Unterstützung für die Durchführung wirklich notwendig ist.

Der Antrag sollte vor dem Beginn der Reha vorliegen

Für den Antrag stellt die Deutsche Rentenversicherung das Formular G0581 zur Verfügung. Nach Ende beziehungsweise während der Abrechnung wird zusätzlich das Formular G0585 für die entstandenen Kosten benötigt.

Beide Formulare finden sich im Formularpaket der Deutschen Rentenversicherung zur Haushaltshilfe. Der Antrag sollte so früh wie möglich und unbedingt vor dem ersten Reha-Tag eingereicht werden.

Eine erst während oder nach der Reha beantragte Kostenerstattung ist erheblich gefährdet. Auch eine Ersatzkraft sollte nicht ohne vorherige Abstimmung zu hohen Kosten beauftragt werden.

Das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts zeigt zwar, dass bei einer unaufschiebbaren Maßnahme eine schnelle Selbstbeschaffung ausnahmsweise unschädlich sein kann. Auf diese Ausnahme sollten sich Betroffene bei einer planbaren Rehabilitation jedoch nicht verlassen.

Diese Nachweise verlangt die Rentenversicherung

Der Reha-Bescheid allein genügt für die Erstattung nicht. Die Rentenversicherung benötigt Angaben darüber, welche Aufgaben bislang von der Person mit EM-Rente erledigt wurden und weshalb niemand im Haushalt diese Arbeiten vollständig übernehmen kann.

Nach der Beauftragung sollten Einsatzzeiten, Tätigkeiten, Rechnungen, Zahlungsbelege und Fahrtkosten lückenlos dokumentiert werden. Bei einem geltend gemachten Verdienstausfall eines Angehörigen wird zusätzlich eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein anderer geeigneter Einkommensnachweis benötigt.

Auch bei Kinderbetreuungskosten werden nur tatsächlich entstandene Aufwendungen berücksichtigt. Eine bloße Erklärung, dass das Kind während der Reha betreut werden musste, löst noch keine Zahlung aus.

Rehabilitation kann auch Angehörige erfassen

Eine weitere Besonderheit enthält § 31 SGB VI. Danach können Rentenbezieher sowie bestimmte Angehörige Leistungen zur onkologischen Rehabilitation erhalten.

Zu den Angehörigen gehören nichtversicherte Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder. Es handelt sich nicht um frei verfügbares Geld, sondern um eine medizinische Reha zur Behandlung körperlicher, seelischer und sozialer Folgen einer bösartigen Tumor- oder Systemerkrankung.

Bei einer Person, die bereits eine gesetzliche Rente bezieht, verlangt die Rentenversicherung nach ihren rechtlichen Hinweisen zu § 31 SGB VI keine zusätzliche fünfjährige Wartezeit. Auch die Angehörigen müssen die versicherungsrechtlichen Bedingungen nicht selbst erfüllen.

Die vorausgegangene Erstbehandlung muss grundsätzlich abgeschlossen sein. Onkologische Reha-Leistungen kommen regelmäßig innerhalb eines Jahres und bei fortbestehenden erheblichen Einschränkungen in Einzelfällen bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der Erstbehandlung infrage.

Eine Reha ist keine automatische Gefahr für die EM-Rente

Manche Betroffene verzichten aus Sorge vor einer Überprüfung auf eine medizinisch sinnvolle Rehabilitation. Ein Reha-Antrag beweist jedoch nicht, dass die Erwerbsfähigkeit bereits wiederhergestellt ist.

Erst die tatsächlichen medizinischen Feststellungen können für spätere Entscheidungen Bedeutung bekommen. Wer zusätzlich arbeiten möchte, muss außerdem beachten, dass nicht nur das Einkommen, sondern auch die tägliche Arbeitszeit den Anspruch auf EM-Rente beeinflussen kann.

Für einen vorsichtigen Wiedereinstieg gibt es die gesetzliche Arbeitserprobung. Wie sie den Rentenanspruch zeitweise schützt, erläutert der Beitrag „EM-Rente: So schützt die Arbeitserprobung vor der Besserungsfalle“.

Beispiel aus der Praxis

Martina ist 52 Jahre alt, bezieht eine volle Erwerbsminderungsrente und nimmt an einer vierwöchigen stationären Reha teil. Mit ihr leben ihr berufstätiger Ehemann und die neunjährige Tochter im Haushalt.

Die Rentenversicherung erkennt an, dass der Ehemann den von Martina bisher übernommenen Anteil an Haushalt und Betreuung nicht vollständig auffangen kann. Eine nicht verwandte Nachbarin hilft an 20 Werktagen jeweils vier Stunden, sodass bei nachgewiesenen Kosten höchstens 980 Euro erstattet werden können.

Martina könnte stattdessen Kinderbetreuungskosten beantragen. Bei 28 Reha-Tagen wären dies anteilig höchstens 186,67 Euro, doch dieser Betrag dürfte für die Tochter nicht zusätzlich zu den 980 Euro Haushaltshilfe verlangt werden.

Martina reicht das Formular G0581 vor Reha-Beginn ein und legt nach Abschluss die Stundenaufzeichnungen sowie Zahlungsbelege vor. Erst dadurch kann die Rentenversicherung die bewilligten Kosten abrechnen.

Häufige Fragen und Antworten Werden die zusätzlichen Leistungen automatisch mit der EM-Rente gezahlt?

Nein. Der Rentenbescheid löst keine automatische Zahlung für Haushaltshilfe oder Kinderbetreuung aus. Erforderlich sind eine passende Reha-Leistung, ein konkreter Bedarf und ein gesonderter Antrag.

Können auch Menschen mit unbefristeter EM-Rente eine Reha bekommen?

Ja, eine unbefristete EM-Rente schließt eine Rehabilitation nicht generell aus. Die Rentenversicherung prüft jedoch, ob eine ausreichende Aussicht auf eine erhebliche Besserung, Wiederherstellung oder Vermeidung einer weiteren Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit besteht.

Bekomme ich für eine Haushaltshilfe immer?

Nein. Die 98 Euro sind für 2026 lediglich ein Höchstbetrag für acht Stunden einer privat organisierten, nicht nah verwandten Ersatzkraft. Bezahlt werden nur die erforderlichen und nachgewiesenen Kosten.

Kann meine Mutter als Haushaltshilfe 12,25 Euro pro Stunde erhalten?

Grundsätzlich nicht als normale Tätigkeitsvergütung. Bei Angehörigen bis zum zweiten Grad können aber nachgewiesene Fahrtkosten und ein tatsächlich entstandener Verdienstausfall erstattet werden.

Darf ich Haushaltshilfe und Kinderbetreuungskosten gleichzeitig beantragen?

Für dasselbe Kind werden diese Leistungen nicht nebeneinander erbracht. Bei mehreren Kindern kann eine getrennte Prüfung möglich sein, die vor Beginn der Reha mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt werden sollte.

Was passiert, wenn der Antrag erst nach Beginn der Reha gestellt wird?

Dann droht eine Ablehnung der Kostenerstattung. Betroffene sollten das Formular G0581 vor dem ersten Reha-Tag einreichen und die Beauftragung einer Ersatzkraft möglichst erst nach schriftlicher Klärung der Kosten vornehmen.

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„Wenn diese Steine sprechen könnten“

Die Hänge des Şengal-Gebirges sind mehr als eine Landschaft. Sie sind Erinnerungsorte. Hier suchten im August 2014 Zehntausende Ezid:innen Schutz vor der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS). Hier verdursteten Kinder, hier schleppten Menschen ihre erschöpften Angehörigen barfuß über steinige Pfade, hier entstanden unter Lebensgefahr die ersten Fluchtwege. Wer heute über diese Berghänge blickt, sieht Felsen und Geröll. Für die Menschen aus Şengal erzählen sie eine Geschichte.

„Wenn diese Steine sprechen könnten, würden sie uns alles erzählen“, sagt Rîham Hesen. Gemeinsam mit der heutigen Sprecherin der Bewegung der freien ezidischen Frauen (TAJÊ) führt der Weg hinauf zu den Berghängen, über die vor zwölf Jahren Tausende vor dem Genozid flohen. Es sind dieselben Hänge, an denen Familien tagelang ohne Wasser und Nahrung ausharrten. Dieselben Wege, auf denen Kämpfer:innen der kurdischen Guerulla später einen Korridor zwischen dem Şengal-Gebirge und Rojava öffneten und damit Zehntausenden Menschen das Leben retteten.

 


Zwischen Feiertag und Bedrohung

Dass der sogenannte IS Şengal angreifen würde, wollte Rîham zunächst nicht glauben. Obwohl die Dschihadisten die Region bereits weitgehend eingekesselt hatten, vertraute sie wie viele andere Ezid:innen darauf, dass die Peschmerga vor Ort die Bevölkerung schützen würden. „Einen Tag vor dem Genozid lebten wir zwischen Hoffnung und Sorge“, erinnert sie sich. „Es war unser religiöses Fest. Die Menschen feierten, gleichzeitig bereiteten sich viele auf einen möglichen Angriff vor.“ Vor allem in den Dörfern Sîba und Girzerik hielten junge Ezid:innen Wache. Bereits Wochen zuvor waren kleinere Gruppen des IS in der Umgebung aufgetaucht und hatten nach Angriffsmöglichkeiten gesucht.

Rückblickend ist Rîham überzeugt, dass der Überfall lange vorbereitet war. „Der Genozid von 2014 war nicht die Entscheidung eines einzelnen Mannes oder einer einzelnen Organisation. Er war Teil eines internationalen Komplotts. NATO, die USA – sie alle waren darin verwickelt oder unterstützten diese Kräfte auf unterschiedliche Weise. Deshalb wurde nicht einmal ein einziger Schuss auf die Angreifer abgegeben.“ Nach ihren Worten hatte der IS seine Strukturen bereits vor dem Angriff innerhalb großer Teile der sunnitischen Bevölkerung Şengals aufgebaut. Als die Dschihadisten in der Nacht zum 3. August gegen zwei oder drei Uhr morgens angriffen, seien viele Abläufe längst vorbereitet gewesen.

Überfall an ezidischem Feiertag

Der Angriff begann in den frühen Morgenstunden. In Girzerik leisteten junge Ezid:innen bis zum Morgengrauen Widerstand und verschafften vielen Familien Zeit zur Flucht. „Wir waren völlig unvorbereitet“, sagt Rîham. „Und ausgerechnet an diesem Tag feierten wir unser religiöses Fest. Der IS wusste das. Dieser Genozid richtete sich nicht nur gegen Menschen. Er richtete sich gegen den ezidischen Glauben und unsere Kultur.“ Während Bewohner:innen aus Şengal-Stadt versuchten, Angehörige aus den umliegenden Dörfern mit ihren Fahrzeugen in Sicherheit zu bringen, wurden sie an Kontrollpunkten der Peschmerga aufgehalten. Viele hätten die Dörfer deshalb nicht mehr rechtzeitig erreicht. Dennoch habe der Widerstand in Girzerik entscheidende Stunden gewonnen. „Ohne diese Menschen hätten noch viel mehr Familien den Berg niemals erreicht.“

„Geht nach Hause und schlaft in Ruhe“

Als sich die Lage weiter zuspitzte, suchte eine Delegation ezidischer Vertreter das Gespräch mit den verantwortlichen Peschmerga-Kommandeuren. Die Menschen wollten Gewissheit – und sie wollten sich verteidigen. „Wenn etwas passieren sollte, kämpfen wir an eurer Seite“, erinnert sich Rîham an die Botschaft der Delegation. „Wir haben Waffen, aber sie reichen nicht aus. Gebt uns welche, dann verteidigen wir Şengal gemeinsam.“ Die Antwort der Peschmerga habe jedoch jede Sorge zerstreuen sollen. „Wir sind hier. Macht euch keine Sorgen. Ihr müsst nicht kämpfen. Geht nach Hause und schlaft in Ruhe.“ Statt die Bevölkerung zu bewaffnen, seien den Ezid:innen sogar die wenigen vorhandenen Waffen abgenommen worden, erzählt Rîham. Nur wenige Stunden später begann der Angriff.

„Als der IS kam, flohen sie als Erste“

An das, was danach geschah, erinnert sich Rîham bis heute mit schmerzlicher Klarheit. „Als der IS angriff, waren die Peschmerga die Ersten, die flohen. Dieses Bild werde ich niemals vergessen.“ Während tausende Familien versuchten, Şengal zu verlassen, hätten sich die Peschmerga-Fahrzeuge in Richtung Duhok und Zaxo gedrängt. „Als wir aus Şengal herauszukommen versuchten, schienen die Peschmerga nur noch darum zu wetteifern, wer die Stadt am schnellsten verlassen konnte.“ Eine Ausnahme seien lediglich jene Peschmerga gewesen, die selbst aus Şengal stammten. Sie hätten ihre Stellungen nicht aufgegeben. Die aus anderen Regionen Kurdistans entsandten Einheiten dagegen hätten sich vollständig zurückgezogen. „Sie gingen – zurück blieb nur die Bevölkerung“, sagt Rîham. „Von diesem Moment an mussten wir uns allein verteidigen.“

Verrat durch Nachbarn

Mit dem Rückzug der Peschmerga begann für viele Ezid:innen eine zweite Erfahrung, die Rîham bis heute tief erschüttert. Noch bevor der IS das Stadtzentrum vollständig erreicht hatte, hätten sich zahlreiche sunnitische Bewohner:innen Şengals offen auf die Seite der Dschihadisten gestellt. Menschen, mit denen Ezid:innen jahrzehntelang zusammengelebt hatten, hätten plötzlich begonnen, ihre Nachbar:innen festzusetzen oder den Angreifern auszuliefern. „Es war, als hätten manche jahrelang auf diesen Tag gewartet“, sagt sie. Besonders schmerzhaft sei der Verrat der Kiriv gewesen – jener Familien, mit denen Ezid:innen traditionell eine enge, fast verwandtschaftliche Beziehung pflegen. „Kirivtî ist für uns etwas Heiliges“, erklärt Rîham. „Dass gerade Menschen, mit denen uns ein solches Band verband, uns an diesem Tag verrieten, gehört zu den schmerzhaftesten Erinnerungen überhaupt.“

Der Weg in die Berge

Wie tausende andere Familien floh auch Rîham mit ihren Angehörigen in Richtung Şengal-Gebirge. Niemand ahnte damals, dass der Weg auf den Berg nicht Stunden, sondern Tage dauern würde. „Wir glaubten, wir würden am selben Abend wieder nach Hause zurückkehren.“ Doch viele Familien schafften es nicht mehr rechtzeitig. Wer Şengal erst spät verlassen konnte, geriet bereits an den Ausläufern des Gebirges in die Hände des IS. Rîham erinnert sich an eine Hochzeitshalle, in die die Gefangenen gebracht wurden. „Frauen wurden von den Männern getrennt. Von dort begann ihre Verschleppung in die Gefangenschaft.“

Schulen, Gemeindehäuser und Hochzeitssäle verwandelte der IS in Sammelorte für die Verschleppten. Tausende Menschen irrten währenddessen tagelang ohne Wasser und Nahrung durch die Berge – ohne zu wissen, ob sie überleben würden oder was aus ihren Angehörigen geworden war. Nach acht Tagen erreichte Rîham mit ihrer Familie Serdeşt. Fünf Tage blieben sie dort. Erst hier erfuhren sie, dass sich eine Gruppe von Guerillakämpfer:innen auf den Weg nach Şengal gemacht hatte.

„Als wir hörten, dass die Guerilla gekommen war, kehrte zum ersten Mal Hoffnung zurück“, erzählt sie. Schon Wochen vor dem Genozid waren Kämpfer:innen unter Führung von Dilşêr Herekol nach Şengal gekommen und hatten die Bevölkerung vor einem möglichen Angriff gewarnt. „Viele wussten damals noch gar nicht, wer diese Guerilla war“, erinnert sich Rîham. „Mein Vater kannte sie bereits über TEVDA. Als er hörte, dass sie gekommen waren, sagte er nur: Jetzt sind wir gerettet.“

Ein Korridor zum Leben

Als die ersten Guerillaeinheiten Şengal erreichten, begann für die Eingeschlossenen ein Wettlauf gegen die Zeit. Zwischen dem Gebirge und Rojava entstand unter schwersten Bedingungen ein humanitärer Korridor, über den Zehntausende Menschen in Sicherheit gebracht werden konnten. Für Rîham markiert dieser Moment einen Wendepunkt. „Die Öffnung des Korridors war kein einfacher Vorgang“, sagt sie. „Viele Guerillakämpfer:innen sind dabei gefallen. Bis der Weg offen war und Lebensmittel aus Rojava gebracht werden konnten, mussten unvorstellbare Schwierigkeiten überwunden werden.“

Besonders eindrücklich ist ihr eine andere Erinnerung geblieben. „Selbst wenn eine Guerillakämpferin oder ein Guerillakämpfer nur eine kleine Flasche Wasser bei sich hatte, trank sie oder er sie nicht selbst. Das Wasser wurde Müttern und Kindern gegeben. Sie waren mit einem großen Geist der Selbstlosigkeit nach Şengal gekommen.“ Dann hält Rîham kurz inne und formuliert einen Satz, der sich tief in das kollektive Gedächtnis der ezidischen Gemeinschaft eingebrannt hat: „Während die Peschmerga darum kämpften, Şengal zu verlassen, kämpften die Guerillakämpfer:innen darum, Şengal zu erreichen.“

Für viele Ezid:innen sei dies der Moment gewesen, in dem sich das Gefühl völliger Verlassenheit erstmals wandelte. „Bis dahin waren wir immer allein geblieben. Zum ersten Mal hatten wir das Gefühl, dass jemand an unserer Seite stand und uns verteidigte.“ Aus diesem Vertrauen sei neue Hoffnung entstanden. „Heute wird Ihnen jedes Kind und jede ältere Person in Şengal sagen: Ohne die Guerilla hätten wir nicht überlebt. Das ist eine Wahrheit, die niemand leugnen kann.“ Zugleich kritisiert Rîham Versuche, diese Geschichte umzudeuten. „Manche wollen heute den Eindruck erwecken, als hätten sie selbst den Widerstand angeführt. Aber wir wissen, was damals geschehen ist. Wir haben es selbst erlebt.“

Aus der Katastrophe entstand Selbstorganisation

Für Rîham endet die Geschichte des 3. August 2014 deshalb nicht mit dem Überleben. Der Genozid habe die ezidische Gemeinschaft vor die Frage gestellt, wie sie künftig ihre Existenz sichern könne. „Wir haben ungeheures Leid erfahren“, sagt sie. „Aber dieses Leid hat uns zugleich gelehrt, Verantwortung für unser eigenes Schicksal zu übernehmen.“ Die Erfahrungen des Genozids hätten eine neue gesellschaftliche Organisierung hervorgebracht. Frauen, Jugendliche, ältere Menschen – jede:r habe während jener Tage eine Aufgabe übernommen. „Gerade daraus entstand eine starke gemeinsame Willenskraft.“

Ein sichtbarer Ausdruck dieser Entwicklung war die Gründung der ersten Volksräte im Jahr 2015. Schritt für Schritt entstanden Strukturen, die Bereiche wie Bildung, Gesundheitsversorgung, Kultur, Wirtschaft und Selbstverteidigung umfassten. Für die ezidische Gemeinschaft sei dies historisches Neuland gewesen. „Frühere Genozide hatten uns gelehrt, uns militärisch zu verteidigen. Nach 2014 verstanden wir, dass wir das gesamte gesellschaftliche Leben organisieren müssen.“ Für Rîham ist diese Erfahrung untrennbar mit dem Recht auf Selbstverteidigung verbunden. „Eine wehrlose Gesellschaft kann ihre Existenz nicht sichern. Die Kriege des 21. Jahrhunderts richten sich gegen Kulturen und besonders gegen Frauen. Deshalb ist Selbstverteidigung für uns kein politischer Wunsch, sondern ein legitimes Recht.“

„Heute vertrauen wir auf unsere eigene Kraft“

Nach Überzeugung Rîhams ist der Versuch, die ezidische Gemeinschaft politisch zu entmündigen, bis heute nicht beendet. „Man wollte uns immer wieder in Abhängigkeit bringen“, sagt sie. „Doch heute hat sich unser Bewusstsein verändert.“ Sie beschreibt diesen Wandel als vielleicht wichtigste Folge des Genozids. „Heute sagen die Ezid:innen: Ich bin da. Ich werde meine Existenz selbst schützen. Ich werde mich selbst verwalten. Und ich werde nie wieder mein Schicksal in die Hände äußerer Mächte legen.“ Gerade die nach dem Genozid entstandenen Räte hätten verhindert, dass Şengal dauerhaft entvölkert wurde. „Ohne diese Strukturen wäre niemand nach Şengal zurückgekehrt“, sagt Rîham. „Vielleicht könnten wir heute nicht einmal mehr sagen: Ich bin Ezid:in. Denn genau das wollte der Genozid erreichen – die Auslöschung unserer Gemeinschaft.“

Trotz äußerst begrenzter Möglichkeiten habe die Bevölkerung den Wiederaufbau gewagt. „Wir schöpften unsere Kraft aus der Philosophie Abdullah Öcalans. Durch die Ausbildung, die wir von seinen Weggefährt:innen erhielten, konnten wir unsere Angst überwinden und uns dem IS entgegenstellen. So wurde der IS schließlich auch in Şengal besiegt.“

„TAJÊ gab den Frauen eine eigene Stimme“

Für Rîham Hesen gehört die Gründung der ezidischen Frauenbewegung TAJÊzu den wichtigsten Errungenschaften nach dem Genozid. Zum ersten Mal in ihrer Geschichte hätten sich ezidische Frauen in einer eigenen Organisation zusammengeschlossen, sagt sie. Dadurch seien sie nicht länger nur Teil gesellschaftlicher Strukturen gewesen, sondern selbst zu politischen Akteurinnen geworden. „Als die TAJÊ 2016 gegründet wurde, bestand unsere Bewegung fast ausschließlich aus Müttern“, erinnert sich Rîham. „Sie waren es, die die jungen Menschen ermutigten, Widerstand zu leisten und Verantwortung zu übernehmen.“

Während viele junge Männer und Frauen sich den Selbstverteidigungseinheiten anschlossen, hätten die Mütter den gesellschaftlichen Rückhalt organisiert. Für Rîham war dies der Beginn einer Entwicklung, die die Rolle der Frauen in Şengal grundlegend veränderte. „Wir organisierten uns in allen Bereichen auf Grundlage der Ideen und Philosophie Abdullah Öcalans. Für Unentschlossenheit blieb kein Raum. Es gab nur zwei Möglichkeiten: den Tod hinzunehmen oder Widerstand zu leisten und unsere Existenz zu verteidigen.“

Die Rückkehr nach Şengal

Nach dem Genozid flohen Zehntausende Ezid:innen nach Rojava oder in Flüchtlingslager in der Autonomen Kurdistan-Region des Irak (KRI). Andere entschieden sich, im Şengal-Gebirge auszuharren. Rîham ist überzeugt, dass gerade diese Entscheidung den Wiederaufbau möglich machte. „Es waren nicht viele Menschen, die auf dem Berg blieben“, sagt sie. „Aber hätten sie sich damals anders entschieden, wäre der Weg für die Rückkehr der Vertriebenen niemals geöffnet worden.“ Der Wiederaufbau habe deshalb weit mehr bedeutet als die Rückkehr in zerstörte Dörfer. „Wir sind nicht als dieselbe Gemeinschaft zurückgekehrt, die Şengal verlassen musste. Wir kamen als Menschen zurück, die gelernt hatten, ihre Entscheidungen selbst zu treffen und ihre Errungenschaften zu verteidigen.“

Frauen trugen den Wiederaufbau

Rîham erinnert daran, dass der IS mit seinem Überfall insbesondere die Frauen ins Visier genommen hat. „Mit den Frauen sollte das ezidische Leben selbst ausgelöscht werden.“ Gerade deshalb hätten Frauen nach dem Genozid begonnen, sich in allen gesellschaftlichen Bereichen eigenständig zu organisieren. Anfangs sei man ihnen dabei mit Misstrauen begegnet. Als Peschmerga-Einheiten später in Gebiete zurückkehrten, die zuvor von Guerillakämpfer:innen gesichert worden waren, hätten manche gefragt: „Wer sind diese Frauen überhaupt?“ „Dabei waren es die Frauen, die überall in den ersten Reihen standen“, sagt Rîham. „Im Widerstand ebenso wie beim Wiederaufbau.“ Die Möglichkeit, eigene Entscheidungen zu treffen und sich unabhängig zu organisieren, habe vielen Frauen erstmals das Gefühl gegeben, ihr Leben selbst gestalten zu können.

„Die Mütter rissen die Schützengräben mit ihren Händen ein“

Besonders eindrücklich erinnert sich Rîham an die Ereignisse des Jahres 2017. Damals hatten Peschmerga-Einheiten versucht, erneut nach Şengal vorzurücken und zwischen Sinûn und Xanesor neue Stellungen zu errichten. Doch der stärkste Widerstand sei nicht von bewaffneten Einheiten ausgegangen. „Es waren die Mütter und die Frauen, die sich ihnen entgegenstellten.“ Mit bloßen Händen hätten sie begonnen, die neu errichteten Schützengräben wieder einzureißen. „Die Peschmerga konnten es nicht fassen. Sie sagten: ‚Wir haben diese Stellungen mit schweren Maschinen gebaut – wie könnt ihr sie mit euren Händen wieder zerstören?‘“ Für Rîham war diese Szene Ausdruck eines tiefgreifenden Wandels. „Die Menschen hatten ihre Angst verloren.“ Die Erinnerung an den Rückzug der Peschmerga während des Genozids sei bis heute lebendig. „Tausende ezidische Mädchen und Frauen wurden verschleppt und versklavt. Eine Gemeinschaft kann so etwas weder vergessen noch vergeben.“

Der Kampf ist nicht beendet

Zwölf Jahre nach dem Genozid gelten nach Angaben ezidischer Organisationen noch immer rund 2.500 Frauen und Mädchen als vermisst. Die TAJÊ beteiligt sich seit Jahren an ihrer Suche und unterstützt Überlebende nach ihrer Befreiung. „Diese Frauen zu finden und zu ihren Familien zurückzubringen, ist unsere gemeinsame Verantwortung.“ Zugleich warnt Rîham davor, den Genozid als abgeschlossenes Kapitel der Geschichte zu betrachten. „Man wollte, dass wir dieses Verbrechen vergessen. Aber wir werden es niemals vergessen.“

Für sie bestehen die Gefahren für Şengal bis heute fort. „Das war kein Genozid, der einfach vorbei ist und sich nie wiederholen könnte.“ Gerade deshalb sieht sie die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft in ihrer eigenen Organisierung. „Wir vertrauen auf unsere eigene Kraft. Heute befinden wir uns in einem Prozess demokratischer Integration. Überall im Nahen Osten verändern sich politische und gesellschaftliche Verhältnisse. Wir werden nicht zulassen, dass diese Veränderungen allein von den Interessen der Herrschenden bestimmt werden.“

„Wir kämpfen für den Status von Şengal“

Rîham verbindet diese Hoffnung mit einer klaren politischen Forderung: Şengal müsse einen dauerhaft abgesicherten politischen Status erhalten, der die Selbstorganisation der ezidischen Gemeinschaft anerkennt und schützt. „Wir kämpfen für den Status von Şengal. Als TAJÊ und gemeinsam mit dem Volksrat werden wir alles dafür tun, dass der Status Şengals offiziell anerkannt wird.“ Für sie ist dies die wichtigste Lehre aus dem Genozid. Nur eine Gemeinschaft, die ihre Angelegenheiten selbst regeln und sich selbst verteidigen könne, werde verhindern, dass sich Geschichte wiederhole.

Bevor sie sich verabschiedet, richtet Rîham noch einen Appell an die ezidische Gemeinschaft: „Wenn diese Steine sprechen könnten, würden sie nicht nur von dem Leid erzählen, sondern auch vom Widerstand.“ Daher blicke sie trotz aller Verluste mit Zuversicht nach vorn. Sie hoffe, dass der Jahrestag des Genozids die Einheit der ezidischen Gemeinschaft weiter stärke.

„Früher hieß es: Wenn wir nicht zusammenstehen, werden wir einer nach dem anderen vernichtet. Heute geht es nicht mehr darum, einzeln unterzugehen. Wenn wir nicht zusammenstehen, werden wir gemeinsam vernichtet. Dieser Genozid hat uns einen schweren Schlag versetzt. Vernichten konnte er uns jedoch nicht. Im Gegenteil: Heute gehen wir mit festen Schritten einer freien Zukunft Şengals entgegen.“

https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/sozdar-avesta-der-kampf-der-ezidischen-gemeinschaft-ist-ein-kampf-der-menschheit-52344 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/kcE-e-die-antwort-auf-den-genozid-ist-ein-gesicherter-status-fur-Sengal-52339 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/nach-dem-ende-von-unitad-sorge-um-beweise-zum-genozid-von-Sengal-52197

 

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Rente 2027 nach 45 Jahre Arbeiten: Ist der abschlagsfreie Rentenstart noch möglich?

Die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren ist im Jahr 2027 weiterhin möglich – zumindest nach dem derzeit geltenden Recht. Wer die vorgeschriebene Altersgrenze erreicht und die Wartezeit erfüllt, kann die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne dauerhafte Kürzung beziehen.

Allerdings ist die weitere Entwicklung offen. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, diese Rentenart abzuschaffen, und die Bundesregierung möchte das Gesetzgebungsverfahren über die große Rentenreform bis Ende 2026 abschließen.

Abschlagsfreie Rente 2027 ist noch geltendes Recht

Die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ist weiterhin im Sechsten Sozialgesetzbuch geregelt. Für vor 1964 Geborene ergeben sich die gestaffelten Altersgrenzen aus § 236b SGB VI, während für spätere Jahrgänge § 38 SGB VI gilt.

Nach der aktuellen Regelung können Versicherte des Jahrgangs 1962 mit 64 Jahren und acht Monaten ohne Abschläge in Rente gehen. Für den Jahrgang 1963 steigt die Altersgrenze auf 64 Jahre und zehn Monate.

Ab dem Jahrgang 1964 gilt ein einheitliches Eintrittsalter von 65 Jahren. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert die Voraussetzungen auf ihrer Informationsseite über die Altersrente nach 45 Versicherungsjahren.

Weitere Hintergründe zu den beiden Rentenarten bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber zur Rente für langjährig und besonders langjährig Versicherte.

Diese Geburtsdaten ermöglichen 2027 einen erstmaligen Rentenstart

Ob der frühestmögliche Beginn tatsächlich in das Jahr 2027 fällt, hängt vom genauen Geburtsdatum ab. Bei einem gewöhnlichen Geburtsdatum beginnt die Altersrente regelmäßig am ersten Tag des Monats nach dem Erreichen der Altersgrenze.

Geburtsdatum Altersgrenze nach aktuellem Recht Frühestmöglicher Rentenbeginn Bis 1. April 1962 64 Jahre und 8 Monate Spätestens Dezember 2026 2. April bis 31. Dezember 1962 64 Jahre und 8 Monate Januar bis September 2027 1. Januar bis 1. Februar 1963 64 Jahre und 10 Monate November oder Dezember 2027 Ab 2. Februar 1963 64 Jahre und 10 Monate Ab Januar 2028 Jahrgang 1964 65 Jahre Ab 2029

Die Tabelle zeigt den frühestmöglichen Beginn nach dem bisherigen Recht. Wer seine Altersgrenze bereits 2026 erreicht hat, darf die Rente auch erst 2027 beantragen, wenn der Ruhestand bewusst aufgeschoben werden soll.

Bei Geburt am ersten Tag eines Monats gelten Besonderheiten bei der Berechnung des Lebensalters. Deshalb sollte der konkrete Termin vor der Kündigung oder dem Abschluss eines Aufhebungsvertrags von der Deutschen Rentenversicherung bestätigt werden.

45 Jahre Arbeit reichen nicht automatisch

Die Bezeichnung „Rente nach 45 Jahren Arbeit“ ist verständlich, rentenrechtlich aber ungenau. Verlangt wird eine Wartezeit von 45 Jahren mit bestimmten anrechenbaren Versicherungszeiten.

Nicht jeder Monat zwischen dem Eintritt in das Berufsleben und dem geplanten Ruhestand wird berücksichtigt. Umgekehrt können auch Monate mitzählen, in denen keine gewöhnliche Beschäftigung ausgeübt wurde.

Zeit im Versicherungsverlauf Berücksichtigung bei den 45 Jahren Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit Werden berücksichtigt Kindererziehung und Berücksichtigungszeiten bis zum zehnten Geburtstag Werden berücksichtigt Nicht erwerbsmäßige Pflege eines Angehörigen Wird unter den gesetzlichen Bedingungen berücksichtigt Wehr- und Zivildienst Wird berücksichtigt Krankengeld und Übergangsgeld Können berücksichtigt werden Arbeitslosengeld außerhalb der letzten zwei Jahre vor Rentenbeginn Kann berücksichtigt werden Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren Nur in bestimmten Ausnahmefällen Freiwillige Beiträge Regelmäßig nur bei mindestens 18 Jahren mit Pflichtbeiträgen Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld Wird für die 45-jährige Wartezeit nicht berücksichtigt Versorgungsausgleich und Rentensplitting Werden nicht berücksichtigt Schule, Studium und andere beitragsfreie Anrechnungszeiten Reichen für die 45-jährige Wartezeit nicht aus

Ausführliche Hinweise zu den Folgen eines Leistungsbezugs enthält der Beitrag Grundsicherungsgeld zählt bei den 45 Versicherungsjahren nicht mit.

Arbeitslosigkeit kurz vor dem Ruhestand kann Monate kosten

Besonders riskant ist Arbeitslosigkeit innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem gewünschten Rentenbeginn. Zeiten mit Arbeitslosengeld werden in diesem Zeitraum grundsätzlich nicht auf die 45 Jahre angerechnet.

Eine Ausnahme besteht, wenn die Arbeitslosigkeit durch die Insolvenz oder die vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht wurde. Eine gewöhnliche betriebsbedingte Kündigung genügt dafür nicht ohne Weiteres.

Wer die Wartezeit bereits vor Beginn der Arbeitslosigkeit vollständig erfüllt hat, verliert die erreichten 45 Jahre nicht wieder. Das Problem betrifft vor allem Versicherte, denen noch einzelne Monate fehlen und die diese mit Arbeitslosengeld auffüllen wollten.

Auch ein Aufhebungsvertrag oder der bewusste Wechsel in die Arbeitslosigkeit sollte deshalb nicht allein auf Grundlage einer überschlägigen Rechnung vereinbart werden. Neben der Wartezeit können außerdem eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld und eine Einkommenslücke entstehen.

Rentenkommission empfiehlt die Abschaffung

Die Alterssicherungskommission hat ihren Abschlussbericht am 23. Juni 2026 vorgelegt. Darin wird ausdrücklich empfohlen, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte zu beenden.

Nach den Vorstellungen der Kommission soll ein früher Rentenbeginn nicht mehr allein wegen einer langen Versicherungsbiografie ohne Kürzung möglich sein. Die Abschaffung soll unter Beachtung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen.

Die Bundesregierung erklärte am 2. Juli 2026, die 33 Empfehlungen vollständig und zügig umsetzen zu wollen. Das Gesetzgebungsverfahren soll nach ihrer Ankündigung bis Ende 2026 abgeschlossen werden, wie aus den Informationen der Bundesregierung zur Rentenreform hervorgeht.

Damit ist das Risiko einer Änderung für das Jahr 2027 real. Dennoch ist die Empfehlung der Kommission noch kein Gesetz und ändert für sich genommen keinen Rentenanspruch.

Ob der Jahrgang 1962 geschützt wird, ist noch offen

Der Bericht nennt weder einen festen Abschaffungsstichtag noch die Geburtsjahrgänge, für die das bisherige Recht weitergelten soll. Auch bereits erreichte 45 Versicherungsjahre garantieren allein noch keinen Schutz, wenn die persönliche Altersgrenze erst nach einer Gesetzesänderung erreicht wird.

Wie eine Übergangsregelung aussehen könnte, muss der Gesetzgeber bestimmen. Denkbar wären Schutzvorschriften für rentennahe Jahrgänge, für bereits abgeschlossene Altersteilzeitverträge oder für Versicherte, deren Rentenbeginn nur wenige Monate entfernt ist.

Ein automatischer Schutz für sämtliche Angehörige des Jahrgangs 1962 oder 1963 lässt sich aus dem Kommissionsbericht nicht ableiten. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über den möglichen Vertrauensschutz bei der Abschaffung der Rente nach 45 Jahren.

Ein früher Rentenantrag schreibt das alte Recht nicht fest

Manche Versicherte möchten ihren Rentenantrag bereits 2026 stellen, obwohl der geplante Beginn erst 2027 oder 2028 liegt. Ein solcher Antrag friert die heutigen Vorschriften jedoch nicht ein.

Der Rentenanspruch setzt voraus, dass sowohl die Altersgrenze als auch die vollständige Wartezeit erfüllt sind. Das Eingangsdatum eines Jahre im Voraus gestellten Antrags ersetzt diese Bedingungen nicht.

Ob ein bereits laufendes Antragsverfahren geschützt wird, müsste ausdrücklich in einem neuen Gesetz geregelt werden. Warum eine verfrühte Antragstellung keine sichere Lösung bietet, zeigt der Beitrag Rentenantrag zwei Jahre vorher stellen: Sichert das die abschlagsfreie Rente?.

Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt gewöhnlich, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn einzureichen. Deutlich früher sollte dagegen die Kontenklärung abgeschlossen werden.

Rentenauskunft ist noch keine dauerhafte Garantie

Eine aktuelle Rentenauskunft zeigt, wann die Bedingungen nach der gegenwärtigen Rechtslage voraussichtlich erfüllt sind. Sie hilft beim Erkennen fehlender Beschäftigungs-, Kindererziehungs- oder Pflegezeiten.

Eine Rentenauskunft ist aber kein Rentenbescheid für einen zukünftigen Beginn. Ändert der Gesetzgeber zuvor die Anspruchsvoraussetzungen, kommt es auf die neue Vorschrift und deren Übergangsregeln an.

Versicherte sollten daher unterscheiden zwischen der Prüfung ihres Versicherungskontos und der politischen Sicherheit ihres geplanten Rentenbeginns. Das Konto kann bereits vollständig geklärt sein, während der Fortbestand der Rentenart trotzdem vom Gesetzgebungsverfahren abhängt.

Welche Alternative bei einer Abschaffung bliebe

Sollte die abschlagsfreie Altersrente entfallen, könnte weiterhin die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren infrage kommen. Nach dem heutigen Recht kann sie ab 63 Jahren bezogen werden, allerdings mit einem dauerhaften Abschlag von 0,3 Prozent für jeden Monat vor der individuellen Regelaltersgrenze.

Beim Jahrgang 1962 kann der Abschlag bei einem Beginn mit 63 Jahren bis zu 13,2 Prozent betragen. Beim Jahrgang 1963 sind bis zu 13,8 Prozent möglich.

Die Alterssicherungskommission schlägt zugleich einen neuen Zugang für gesundheitlich belastete Menschen in rentennahen Jahrgängen vor. Nach einer individuellen Gesundheitsprüfung könnte eine abschlagsfreie Rente zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze möglich sein, wenn mindestens 35 Versicherungsjahre vorliegen und die bisherige langjährige Berufstätigkeit gesundheitlich nicht mehr ausgeübt werden kann.

Auch diese Gesundheitsregelung ist bislang nur ein Vorschlag. Andere Wege in den früheren Ruhestand beschreibt der Beitrag Aus für die Rente mit 63: So kann man dennoch früher in Rente gehen.

Was Beschäftigte mit Rentenbeginn 2027 jetzt tun sollten

Betroffene sollten zunächst eine aktuelle Rentenauskunft und einen vollständigen Versicherungsverlauf anfordern. Ungeklärte Monate aus Beschäftigung, Pflege, Kindererziehung, Wehrdienst, Minijobs oder Sozialleistungsbezug sollten noch 2026 geprüft werden.

Vor einer Kündigung, einem Aufhebungsvertrag oder einer Altersteilzeitvereinbarung empfiehlt sich eine schriftliche Berechnung mehrerer Varianten. Verglichen werden sollten der geplante abschlagsfreie Beginn, eine Altersrente mit Kürzung und ein späterer Rentenstart.

Eine verbindliche Entscheidung über das Ende des Arbeitsverhältnisses sollte nicht allein auf politischen Aussagen oder einer unverbindlichen Hochrechnung beruhen. Sobald ein Gesetzentwurf vorliegt, müssen besonders die Stichtage und Übergangsvorschriften geprüft werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau Schneider wurde am 15. Mai 1962 geboren und möchte nach mehr als vier Jahrzehnten in einem Industriebetrieb aufhören. Nach dem derzeitigen Recht erreicht sie die Altersgrenze von 64 Jahren und acht Monaten am 15. Januar 2027, sodass ihre abschlagsfreie Altersrente am 1. Februar 2027 beginnen kann.

Bei der Kontenklärung stellt sich heraus, dass zwölf Monate häuslicher Pflege ihrer Mutter noch nicht gespeichert sind. Nach Vorlage der Unterlagen erkennt die Rentenversicherung die Pflegezeit an, wodurch Frau Schneider die erforderlichen 45 Jahre erfüllt.

Sie bereitet den Rentenantrag für November 2026 vor. Ob ihr Beginn am 1. Februar 2027 trotz der geplanten Reform erhalten bleibt, hängt jedoch davon ab, ob bis dahin ein neues Gesetz in Kraft tritt und welche Übergangsvorschrift es enthält.

Fazit: 2027 ist der Start möglich, aber noch nicht politisch gesichert

Nach dem Rechtsstand vom 2. August 2026 kann die abschlagsfreie Rente nach 45 Versicherungsjahren auch 2027 beginnen. Besonders betroffen sind Angehörige der Jahrgänge 1962 und 1963, die ihre jeweilige Altersgrenze im Laufe des Jahres erreichen.

Die geplante Abschaffung ist noch nicht beschlossen, wird von der Bundesregierung aber ausdrücklich angestrebt. Deshalb sollten rentennahe Versicherte ihren Anspruch prüfen, ohne den bisherigen Rentenbeginn bereits als dauerhaft geschützt anzusehen.

Häufige Fragen zur Rente 2027 nach 45 Jahren Kann ich 2027 nach 45 Jahren Arbeit noch ohne Abschläge in Rente gehen?

Ja, nach dem derzeitigen Recht ist das möglich, wenn Sie die Altersgrenze Ihres Geburtsjahrgangs erreichen und 45 Jahre anrechenbare Versicherungszeiten nachweisen. Ein neues Rentengesetz könnte die Voraussetzungen allerdings noch verändern.

Welche Altersgrenze gilt für den Jahrgang 1962?

Versicherte des Jahrgangs 1962 können die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und acht Monaten beziehen. Je nach Geburtstag kann der frühestmögliche Beginn 2026 oder 2027 liegen.

Können Angehörige des Jahrgangs 1963 schon 2027 starten?

Das ist für Personen möglich, die am 1. Januar 1963 oder spätestens am 1. Februar 1963 geboren wurden. Bei späteren Geburtstagen beginnt die abschlagsfreie Rente nach bisherigem Recht frühestens 2028.

Sind 45 Jahre Beschäftigung automatisch 45 Versicherungsjahre?

Nein. Bestimmte Zeiten wie Kindererziehung, Pflege oder Krankengeld können hinzukommen, während beispielsweise Grundsicherungsgeld, Versorgungsausgleich und viele beitragsfreie Ausbildungszeiten nicht auf diese Wartezeit angerechnet werden.

Schützt ein bereits 2026 gestellter Rentenantrag vor der Reform?

Nein, allein die Antragstellung schafft keinen Bestandsschutz. Ob ein geplanter Rentenbeginn geschützt wird, richtet sich nach den Übergangsvorschriften eines möglichen neuen Gesetzes.

Kann die Rente nach 45 Jahren einige Monate früher mit Abschlägen bezogen werden?

Nein, diese Rentenart kann nicht vor der vorgeschriebenen Altersgrenze in Anspruch genommen werden. Als Alternative kommt möglicherweise die Altersrente für langjährig Versicherte nach 35 Jahren infrage, bei der die Kürzung dauerhaft bestehen bleibt.

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Die große Ceuta-Verarsche: Problem gelöst? Von wegen!

Die ungeheuerlichen Bilder, die am Donnerstag und Freitag um die Welt gingen, als geschätzte 60.000 Araber und Afrikaner die spanische Exklave Ceuta erstürmten und marodierend durch die Stadt zogen, wirken immer noch nach. 22 Staats- und Regierungschefs der EU – darunter nun doch auch Bundeskanzler Friedrich Merz, (obwohl der zunächst seine “Unterstützung” versichert hatte) und […]

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Schwerbehinderung: Diese Erkrankungen werden beim Behinderungsgrad grundsätzlich zu niedrig bewertet

Wer einen GdB-Bescheid bekommt, denkt oft: Irgendjemand hat sich meinen Fall angeschaut und eine medizinische Einschätzung abgegeben. Das stimmt, aber nicht so, wie die meisten es sich vorstellen. In neun von zehn Verfahren hat kein Arzt die antragstellende Person untersucht.

Der GdB wurde an einem Schreibtisch festgelegt, auf Basis von Unterlagen, die der Antragsteller selbst eingereicht hat.

Schwerbehinderung: Das Dokument, das über den GdB entscheidet

Im Feststellungsverfahren beim Versorgungsamt erstellt ein sogenannter versorgungsärztlicher Dienst eine interne Stellungnahme. Dieser Arzt bewertet die eingereichten Befundberichte, Arztbriefe und Atteste nach den Maßstäben der Versorgungsmedizin-Verordnung und schlägt einen GdB vor. Das Versorgungsamt übernimmt diesen Vorschlag als Bescheid.

Dieses Dokument heißt versorgungsärztliche Stellungnahme. Betroffene erhalten es nicht automatisch, es liegt intern in der Akte. Wer es nicht anfordert, erfährt nie, auf welcher Grundlage über den eigenen GdB entschieden wurde.

Wenn Sie das nicht wissen, fehlt Ihnen eine wesentliche Begründung eines Widerspruchs: der Finger in der Wunde bei den Schwachstellen der Bewertung.

Keine Untersuchung, kein Termin: So läuft das Verfahren wirklich ab

In rund 90 Prozent aller GdB-Verfahren findet keine persönliche Untersuchung durch das Versorgungsamt statt. Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf eine solche Untersuchung, weder im Antrags- noch im Widerspruchsverfahren.

Die Entscheidung fällt nach Aktenlage: Was in den eingereichten Unterlagen steht, fließt ein. Was dort fehlt, existiert für das Amt nicht.

Das ist keine Praxis, die Gerichte grundsätzlich beanstanden. Sie ist zulässig, solange die vorliegenden Unterlagen ausreichen, um den GdB sachgerecht zu beurteilen. Das Problem liegt darin, dass Betroffene das nicht wissen und bei der Antragstellung Unterlagen einreichen, die Diagnosen aufzählen, aber nicht beschreiben, was diese Diagnosen im Alltag bedeuten.

Der Versorgungsarzt bewertet genau das: nicht die Krankheit, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe am Leben.

Was in der versorgungsärztlichen Stellungnahme steht

Die versorgungsärztliche Stellungnahme enthält die Auflistung der Einzelerkrankungen mit dem jeweils vorgeschlagenen Einzel-GdB, die Begründung für die Gesamtbewertung und die Grundlage der Einschätzung.

Wer dieses Dokument liest, sieht sofort: Wurde die Wirbelsäulenerkrankung wirklich bewertet oder nur erwähnt? Wurde die psychische Begleiterkrankung überhaupt erfasst? Sind die Befunde aktuell oder zwei Jahre alt?

Ärzte des versorgungsärztlichen Dienstes sind nicht verpflichtet, zu dokumentieren, in welcher Weise sie einzelne Befunde geprüft haben. Das öffnet Spielraum für Lücken, die erst durch Akteneinsicht sichtbar werden. Gerade bei mehreren Erkrankungen passiert es regelmäßig, dass Wechselwirkungen, also der kombinierte Effekt mehrerer Leiden auf den Alltag, nicht ausreichend in den Gesamt-GdB einfließen.

Akteneinsicht: Das gesetzliche Recht, das kaum jemand nutzt

Wer als Betroffener Akteneinsicht in seine eigene Schwerbehindertenakte beantragt, hat ein gesetzliches Recht darauf. Das Versorgungsamt darf die Einsicht nicht verweigern. Rechtsgrundlage ist § 25 SGB X, der Akteneinsicht für alle Verfahrensbeteiligten garantiert, wenn die Kenntnis zur Durchsetzung ihrer Rechte erforderlich ist.

Der Antrag ist formlos und kostenlos. Er kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden. Wer Kopien anfordert, kann das ausdrücklich so beantragen, das Amt muss die Unterlagen zusenden. Wer lieber vor Ort Einsicht nimmt, kann die Akte beim Versorgungsamt einsehen und selbst fotografieren.

Praxisbeispiel: Harald, 42, aus Kiel

Harald S., 42, aus Kiel, leidet seit Jahren an chronischen Rückenschmerzen nach einem Bandscheibenvorfall und einer behandelten Depression. Er beantragte die Feststellung einer Schwerbehinderung und reichte Arztbriefe seiner Hausärztin und des Orthopäden ein. Das Versorgungsamt antwortete sechs Wochen später mit einem Bescheid: GdB 30.

Harald legte Widerspruch ein, wusste aber nicht, womit er ihn begründen sollte. Auf Anraten des VdK beantragte er gleichzeitig Akteneinsicht und forderte ausdrücklich die versorgungsärztliche Stellungnahme an. Was er darin fand: Die Depression war mit einem Einzel-GdB von 0 bewertet worden, weil kein psychiatrischer Befundbericht in der Akte lag, obwohl Harald seit drei Jahren in psychiatrischer Behandlung war.

Die Rückenschmerzen waren mit GdB 20 eingestuft, obwohl ein aktueller MRT-Befund einen erheblicheren Schaden zeigte, den der Versorgungsarzt als „leichtgradig” eingestuft hatte.

Harald reichte im laufenden Widerspruchsverfahren einen psychiatrischen Befundbericht und einen ergänzenden Bericht des Orthopäden nach, der explizit die Alltagseinschränkungen beschrieb. Das Versorgungsamt erhöhte den GdB auf 50.

Harald erhielt den Schwerbehindertenausweis, den er ohne Akteneinsicht nie bekommen hätte: und mit ihm besonderen Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub und den Behinderten-Pauschbetrag in der Steuererklärung.

Die häufigsten Fehler in der versorgungsärztlichen Stellungnahme

Veraltete Befunde sind der häufigste Fehler. Der Versorgungsarzt wertet einen Arztbrief von vor zwei Jahren aus, obwohl sich der Gesundheitszustand seitdem verschlechtert hat. Wer aktuellere Befunde hat, muss sie aktiv nachreichen, eine Pflicht des Amts, beim behandelnden Arzt nach neueren Unterlagen nachzufragen, besteht nur in engen Grenzen.

Ein weiterer häufiger Fehler ist das Übergehen psychischer Begleiterkrankungen. Depressionen, Angststörungen und chronische Schmerzsyndrome werden oft nicht eigenständig bewertet, obwohl sie GdB-relevant sind. Der Gesamt-GdB ist nicht die einfache Summe der Einzel-GdB-Werte, er bildet den tatsächlichen Gesamteffekt aller Leiden auf die Alltagsteilhabe ab. Werden Wechselwirkungen nicht berücksichtigt, bleibt der Gesamt-GdB systematisch zu niedrig.

Widerspruch richtig führen: Was die Akte zeigen muss

Wer die Stellungnahme in der Hand hat, erkennt die Angriffspunkte. Der Widerspruch sollte konkret benennen: welche Befunde fehlen, welche Erkrankungen falsch bewertet wurden und warum die Einschränkungen im Alltag schwerwiegender sind als das Amt eingestuft hat.

Das Versorgungsamt ist nach dem Untersuchungsgrundsatz des Sozialverwaltungsrechts verpflichtet, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Wer zeigt, dass diese Pflicht verletzt wurde, hat starke Argumente.

Behandelnde Ärzte sollten gebeten werden, in ihren Berichten nicht nur Diagnosen zu nennen, sondern Funktionseinschränkungen zu beschreiben: Wie weit kann die Person noch gehen? Wie lange kann sie sitzen? Was kann sie nicht mehr im Alltag tun?

Diese Beschreibungen sind die Sprache, die die Versorgungsmedizin-Verordnung versteht, weil nicht die Diagnose den GdB bestimmt, sondern ihre Auswirkung auf die Teilhabe.

Warum GdB 50 so viel mehr bedeutet als GdB 40

Die Grenze zwischen GdB 40 und GdB 50 ist keine Feinheit. Mit dem Schwerbehindertenausweis ab GdB 50 entsteht eine völlig andere Rechtsposition: besonderer Kündigungsschutz, fünf Tage Zusatzurlaub im Jahr, Anspruch auf behinderungsgerechte Beschäftigung, Frühverrentung und der steuerliche Behinderten-Pauschbetrag von 1.140 Euro jährlich. Bei GdB 40 gibt es keines davon.

Wer bei GdB 40 steht und tatsächlich schwerwiegendere Einschränkungen hat als im Bescheid abgebildet, verliert all das, solange er keinen Widerspruch einlegt. Die versorgungsärztliche Stellungnahme zu kennen kann entscheidend sein für hunderte Euro Steuervorteil pro Jahr, einen gesichertem Arbeitsplatz und die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.

Widerspruchsfrist nicht verpassen: Erst sichern, dann begründen

Die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des GdB-Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet und damit die Frist überschreitet, verliert unter Umständen den Anspruch auf Überprüfung.

Sie können zuerst einen formlos formulierten Widerspruch einreichen, allein um die Frist zu wahren. Die ausführliche Begründung liefern Sie dann nach Eingang der Aktenunterlagen.

Bei erfolgreichem Widerspruch zahlt das Versorgungsamt die notwendigen Anwaltskosten. Wer sich unsicher fühlt, kann deshalb einen Fachanwalt für Sozialrecht einschalten, ohne sofort Kosten tragen zu müssen, wenn der Widerspruch erfolgreich ist. Alternativ beraten VdK und SoVD kostenlos für Mitglieder und bieten Unterstützung beim Widerspruchsverfahren an.

Häufige Fragen zur versorgungsärztlichen Stellungnahme Wie beantrage ich die Akteneinsicht?

Schriftlich an das Versorgungsamt, formlos, mit Angabe des Aktenzeichens des GdB-Bescheids. Sinnvoller Wortlaut: „Ich beantrage Akteneinsicht nach § 25 SGB X in meine vollständige Verwaltungsakte, insbesondere die versorgungsärztliche Stellungnahme und alle eingeholten Befundberichte. Bitte übersenden Sie mir Kopien.” Der Antrag kann gleichzeitig mit dem Widerspruch eingereicht werden.

Darf das Versorgungsamt die Akteneinsicht verweigern?

Nein. Das Gesetz garantiert Akteneinsicht für Verfahrensbeteiligte. Die versorgungsärztliche Stellungnahme ist als Entscheidungsgrundlage Bestandteil der Verfahrensakte und damit einsehbar.

Das Amt kann zwar in sehr engen Ausnahmen medizinische Inhalte über einen Arzt vermitteln lassen, wenn unmittelbare Gesundheitsnachteile drohen; das ist bei einer GdB-Stellungnahme aber nicht der Fall.

Wie lange habe ich für den Widerspruch Zeit?

Einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids. Wer auf die Akteneinsicht wartet, legt zunächst einen kurzen, unbegründeten Widerspruch ein und reicht die Begründung nach.

Der Widerspruch sichert die Frist, die Begründung kann nachgeliefert werden, solange das Verfahren noch läuft.

Quellen

§ 25 SGB X (Akteneinsicht durch Beteiligte) — gesetze-im-internet.de

§ 152 SGB IX (Feststellung der Behinderung) in Verbindung mit der Versorgungsmedizin-Verordnung — gesetze-im-internet.de

VdK / SoVD: Erfahrungswerte Widerspruchsquoten Schwerbehindertenrecht; gegen-hartz.de März 2026

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Schwerbehinderte verklagen mit Jan Böhmermann Behindertenwerkstatt für Grundsatzfrage

Jürgen Linnemann arbeitet seit fast 40 Jahren in Werkstätten für behinderte Menschen und erhält für seine derzeit 24 Wochenstunden nach Angaben seiner Unterstützer im Schnitt nur rund 200 Euro im Monat.

Nun verlangt er vor dem Arbeitsgericht Münster von seiner Werkstatt die Differenz zum gesetzlichen Mindestlohn. Das Verfahren könnte die bisherige Bezahlung von rund 300.000 Werkstattbeschäftigten infrage stellen.

Unterstützt wird Linnemann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF), dem Verein Sozialhelden und den Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein. Das „ZDF Magazin Royale“ mit Jan Böhmermann verschaffte dem Fall ein Millionenpublikum und half bei der Finanzierung des vorgesehenen Klagewegs. Entschieden ist der Rechtsstreit noch nicht.

24 Stunden Arbeit pro Woche für rund 200 Euro

Linnemann bereitet große Mengen von Dokumenten für die Digitalisierung vor. Er sortiert Papiere, entfernt Büro- und Heftklammern und fügt Trennblätter ein. Die Unterlagen werden für die Werkstatt und externe Kunden bearbeitet, ähnlich wie bei Bürohilfstätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Für diese Arbeit erhält Linnemann im Durchschnitt etwa 200 Euro monatlich. Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 dagegen 13,90 Euro brutto je Stunde. Bei 24 Wochenstunden entspräche dies rechnerisch etwa 1.445,60 Euro brutto im Monat.

Die Rechnung ist nur ein Vergleich und nicht die veröffentlichte Klagesumme. Arbeitszeiten, bereits gezahltes Entgelt, der eingeklagte Zeitraum und mögliche Ausschluss- oder Verjährungsfristen müssen im Verfahren gesondert festgestellt werden. Über die Hintergründe des Falls berichtete Gegen-Hartz.de bereits im Beitrag „40 Jahre Arbeit für 2 Euro die Stunde“.

So unterstützt Jan Böhmermann die Klage

Angefangen hat es mit der Sendung am 8. Mai 2026 mit „ZDF Magazin Royale“. Die Figur „Grundi“, das Grundgesetz-Maskottchen der Sendung, war teilweise in einer Werkstatt für Menschen mit Behinderungen hergestellt worden. Böhmermann machte daraus die Ausgabe „Grundi-Gate: Ausbeutung Made in Germany“ und sprach anschließend mit Linnemann und der GFF-Juristin Soraia Da Costa Batista.

Eine limitierte „Grundi“-Figur wurde zugunsten des Klagewegs angeboten; nach Angaben der GFF sollte der Erlös das Verfahren finanzieren. Das Angebot ist inzwischen ausverkauft.

Böhmermann ist jedoch weder Kläger noch Prozessvertreter. Kläger ist Linnemann, juristisch begleitet wird er von der GFF und seinen Anwältinnen. Die Sendung liefert Reichweite und Geld für ein Verfahren, das über mehrere Instanzen geführt werden könnte.

Warum in Werkstätten meistens kein Mindestlohn gezahlt wird

Der Streit beginnt beim rechtlichen Status. Nach Paragraf 221 Absatz 1 SGB IX stehen Menschen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis, wenn sie nicht Arbeitnehmer sind. Der Gesetzestext schließt den Arbeitnehmerstatus damit nicht in jedem Fall aus, in der Praxis wird die Werkstattbeschäftigung aber regelmäßig als arbeitnehmerähnlich behandelt.

Der Mindestlohn gilt nach dem Mindestlohngesetz für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Eine ausdrückliche Ausnahme allein mit der Bezeichnung „Werkstattbeschäftigter“ enthält das Gesetz nicht. Ausschlaggebend ist vielmehr, ob ein Arbeitsverhältnis vorliegt oder die Tätigkeit rechtlich dem besonderen Rehabilitations- und Teilhabeverhältnis zugeordnet wird.

Statt eines üblichen Stundenlohns zahlt die Werkstatt nach Paragraf 221 Absatz 2 SGB IX ein Entgelt aus ihrem Arbeitsergebnis. Es setzt sich aus einem Grundbetrag und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammen; zusätzlich kann Arbeitsförderungsgeld gezahlt werden. Nach Angaben der GFF liegt das durchschnittliche monatliche Entgelt bei ungefähr 233 Euro.

Vergleich Bisherige Werkstattpraxis Forderung im Verfahren Rechtsstatus Meist arbeitnehmerähnliches Verhältnis Arbeitnehmerstatus oder Anwendung des Mindestlohns Vergütung Grundbetrag, Steigerungsbetrag und gegebenenfalls Arbeitsförderungsgeld Mindestens 13,90 Euro brutto je Stunde Jürgen Linnemann Im Schnitt rund 200 Euro im Monat bei 24 Wochenstunden Rechnerisch rund 1.445,60 Euro brutto im Monat vor Anrechnung des gezahlten Entgelts Existenzsicherung Häufig ergänzende Grundsicherung Sozialleistungen müssten individuell neu berechnet werden Wirkung eines Urteils Derzeit nur ein anhängiger Einzelfall Keine automatische Zahlung an alle Werkstattbeschäftigten Die erste Streitfrage: Ist Linnemann tatsächlich Arbeitnehmer?

Die Klage argumentiert zunächst mit der konkreten Tätigkeit Linnemanns. Er erledige nicht nur Übungen zur beruflichen Förderung, sondern kontinuierliche, wirtschaftlich verwertbare Aufträge für die Werkstatt und deren Kunden. Daraus leitet die Klägerseite ab, dass er als Arbeitnehmer anzusehen und nach dem Mindestlohngesetz zu bezahlen sei.

Das Arbeitsgericht muss deshalb genauer betrachten, wie die Tätigkeit organisiert ist, welchem Zweck sie dient und wie stark Linnemann in die Arbeitsabläufe eingebunden ist. Dass eine Arbeit wirtschaftlich verwertbar ist, entscheidet die Statusfrage nicht zwingend allein. Die Werkstatt kann dem entgegenhalten, dass Beschäftigung, Betreuung, Förderung und Rehabilitation untrennbar miteinander verbunden seien.

Die zweite Streitfrage: Erfasst der Mindestlohn auch Arbeitnehmerähnliche?

Sollte das Gericht ein Arbeitsverhältnis verneinen, verfolgt die Klägerseite einen weiteren Ansatz. Nach Auffassung der GFF muss der Schutz des Mindestlohngesetzes auch für arbeitnehmerähnliche Werkstattbeschäftigte gelten. Damit würde die Lohngrenze nicht allein am bisherigen Statusetikett scheitern.

Für diesen Ansatz muss das Gericht den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes auslegen. Der Wortlaut knüpft den Anspruch an die Arbeitnehmereigenschaft, weshalb die Klägerseite hier eine hohe rechtliche Hürde überwinden muss. Gerade diese Hürde soll der Prozess erstmals umfassend anhand der Rechte von Menschen mit Behinderungen prüfen lassen.

Grundgesetz, EU-Recht und UN-Konvention stehen auf dem Prüfstand

Falls beide arbeitsrechtlichen Ansätze scheitern, will die GFF das Entgeltsystem an höherrangigem Recht messen lassen. Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes verbietet Benachteiligungen wegen einer Behinderung. Die Klägerseite sieht in der extrem niedrigen Vergütung wirtschaftlich nutzbarer Arbeit eine solche Benachteiligung.

Hinzu kommen Artikel 27 der UN-Behindertenrechtskonvention und die europäische Mindestlohnrichtlinie. Die UN-Konvention verlangt faire und günstige Arbeitsbedingungen sowie gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit. Ob und in welchem Umfang diese Vorschriften unmittelbar einen Zahlungsanspruch begründen oder vor allem bei der Auslegung des deutschen Rechts wirken, gehört zu den schwierigen Rechtsfragen des Verfahrens.

Der Weg führt nicht automatisch von Münster direkt zum Bundesverfassungsgericht. Nach einem Urteil des Arbeitsgerichts können weitere arbeitsgerichtliche Instanzen folgen; eine Verfassungsbeschwerde setzt regelmäßig voraus, dass der fachgerichtliche Rechtsweg ausgeschöpft wurde. Ein Gericht könnte eine entscheidungserhebliche gesetzliche Vorschrift auch früher dem Bundesverfassungsgericht vorlegen, wenn es sie für verfassungswidrig hält.

Ein Erfolg würde nicht sofort 300.000 Nachzahlungen auslösen

Ein Urteil des Arbeitsgerichts entscheidet zunächst den Streit zwischen Linnemann und seiner Werkstatt. Andere Beschäftigte bekämen selbst bei einem Erfolg nicht automatisch Geld überwiesen. Ein rechtskräftiges Urteil könnte aber weitere Forderungen auslösen, die Rechtsprechung prägen und den Gesetzgeber zu einer schnellen Neuregelung drängen.

Auch die Höhe möglicher Nachzahlungen wäre nicht für alle gleich. Sie hinge unter anderem von der Arbeitszeit, dem bisher gezahlten Entgelt, dem jeweiligen Status, dem geltend gemachten Zeitraum und möglichen Fristen ab. Werkstattbeschäftigte sollten deshalb keine pauschale Rückzahlung für Jahrzehnte einplanen.

Wer seine eigene Situation prüfen lassen möchte, sollte Werkstattvertrag, Entgeltabrechnungen und Arbeitszeitnachweise aufbewahren. Eine ergänzende Beratung ist etwa bei einer EUTB, einem Sozialverband, einer Gewerkschaft oder einer im Arbeitsrecht erfahrenen Kanzlei möglich. Ein eigener Anspruch sollte vor Ablauf möglicher Fristen fachkundig geprüft werden.

Mehr Lohn bedeutet nicht denselben Betrag zusätzlich auf dem Konto

Viele Werkstattbeschäftigte beziehen Grundsicherung bei Erwerbsminderung, weil das Werkstattentgelt den Lebensunterhalt nicht deckt. Steigt das Erwerbseinkommen, berechnet das Sozialamt die Leistung neu und berücksichtigt dabei gesetzliche Abzüge und Freibeträge. Der Bruttounterschied zum heutigen Entgelt wäre daher nicht identisch mit dem zusätzlichen verfügbaren Geld.

Das ändert nichts daran, dass ein regulärer Lohn mehr finanzielle Eigenständigkeit ermöglichen kann. Eine Reform muss jedoch Entgelt, Grundsicherung, Eingliederungshilfe und Rentenversicherung gemeinsam abstimmen. Wie eng Werkstattarbeit und staatliche Existenzsicherung bisher verbunden sind, zeigt der Gegen-Hartz.de-Beitrag „Grundsicherung bei Schwerbehinderung trotz Vollzeitstelle“.

Hinzu kommt eine besondere rentenrechtliche Absicherung: Für Werkstattbeschäftigte werden Rentenbeiträge grundsätzlich auf einer höheren Mindestbemessungsgrundlage als dem tatsächlich ausgezahlten Entgelt berechnet. Ein neues Lohnmodell darf diese Absicherung nicht unbemerkt verschlechtern. Auch deshalb lässt sich der Streit nicht auf einen höheren Monatsbetrag reduzieren.

Wer soll den Mindestlohn finanzieren?

Werkstätten erfüllen einen gesetzlichen Auftrag zur Teilhabe und erbringen zugleich Leistungen für private und öffentliche Auftraggeber. Die heute ausgezahlten Entgelte stammen aus dem Arbeitsergebnis, während Betreuung und Förderung über andere Leistungssysteme finanziert werden. Viele Träger warnen deshalb, dass sie einen Mindestlohn nicht allein aus ihren wirtschaftlichen Erlösen zahlen könnten.

Diese Sorge spricht nicht gegen eine bessere Bezahlung, sie verweist aber auf die Finanzierung. Ohne öffentliche Zuschüsse könnten Werkstätten versuchen, nur noch besonders leistungsstarke Menschen zu beschäftigen oder weniger Aufträge anzunehmen. Ein tragfähiges Modell müsste verhindern, dass ein höherer Lohn zu neuen Ausschlüssen führt.

Die Entgeltstudie des Bundesarbeitsministeriums hat verschiedene Modelle und ihre Kosten untersucht. Diskutiert werden unter anderem staatlich gestützte Lohnmodelle, ein Basisgeld und ein Arbeitnehmerstatus mit fortbestehendem Anspruch auf Unterstützung. Die angekündigte Reform der Werkstätten enthält bislang noch keine beschlossene neue Entgeltregel.

Der Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bleibt selten

Werkstätten sollen Menschen fördern und Übergänge in reguläre Beschäftigung ermöglichen. Nach Angaben der GFF liegt die Übergangsquote jedoch konstant unter einem Prozent. Für sehr viele Beschäftigte wird der vermeintliche Übergangsort dadurch zu einem dauerhaften Arbeitsort.

Mit dem Budget für Arbeit können Arbeitgeber einen Lohnkostenzuschuss und Beschäftigte die nötige Anleitung oder Begleitung erhalten. Dabei wird ein regulärer Arbeitsvertrag geschlossen und ein tarifliches oder ortsübliches Entgelt gezahlt. Gegen-Hartz.de erklärt die Voraussetzungen im Beitrag „Bis zu 75 Prozent Lohnzuschuss mit dem Budget für Arbeit“.

Das Budget für Arbeit löst den Streit über die Entlohnung innerhalb der Werkstätten allerdings nicht. Nicht jeder Beschäftigte findet einen passenden Betrieb, und nicht jeder kann oder möchte die vertraute Umgebung verlassen. Faire Bezahlung und bessere Wechselmöglichkeiten müssen deshalb nebeneinander betrachtet werden.

Der Fall hat Bedeutung weit über die einzelne Werkstatt hinaus

Linnemanns Klage zwingt die Arbeitsgerichtsbarkeit zu einer Frage, die politisch seit Jahren vertagt wird: Wann ist Werkstattbeschäftigung noch Rehabilitation und wann ist sie Arbeit, die wie andere Arbeit bezahlt werden muss? Der Fall verbindet den individuellen Zahlungsanspruch mit der grundrechtlichen Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderungen.

Jan Böhmermann hat diese Auseinandersetzung einem großen Publikum bekannt gemacht und den langen Rechtsweg finanziell unterstützt. Ob die Klage erfolgreich sein wird, bleibt offen. Schon jetzt erhöht sie jedoch den Druck, das Entgeltsystem nachvollziehbar, fair und existenzsichernd auszugestalten.

Häufige Fragen und Antworten zur Klage gegen die Behindertenwerkstatt 1. Wer klagt gegen die Werkstatt?

Der Werkstattbeschäftigte Jürgen Linnemann klagt vor dem Arbeitsgericht Münster. Die GFF unterstützt das Verfahren, während die Rechtsanwältinnen Anna Gilsbach und Paula Sauerwein ihn vor Gericht vertreten.

2. Was verlangt Jürgen Linnemann?

Er fordert von seiner Werkstatt die Differenz zwischen dem gezahlten Werkstattentgelt und dem gesetzlichen Mindestlohn. Seine Begründung lautet, dass seine konkrete, wirtschaftlich verwertbare Tätigkeit als Arbeitnehmertätigkeit einzustufen sei oder der Mindestlohn jedenfalls auch für das arbeitnehmerähnliche Verhältnis gelten müsse.

3. Welche Unterstützung leistet Jan Böhmermann?

Das „ZDF Magazin Royale“ berichtete am 8. Mai 2026 ausführlich über das Werkstattsystem und stellte Linnemann sowie die GFF-Juristin Soraia Da Costa Batista vor. Zusätzlich sollte der Erlös einer limitierten „Grundi“-Figur den Klageweg finanzieren; Böhmermann ist jedoch nicht selbst Kläger.

4. Warum gilt der Mindestlohn bisher meistens nicht in Werkstätten?

Beschäftigte im Arbeitsbereich gelten meistens nicht als Arbeitnehmer, sondern stehen nach Paragraf 221 SGB IX in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis. Weil das Mindestlohngesetz an den Arbeitnehmerstatus anknüpft, wird der Mindestlohn auf diese Beschäftigungen bisher regelmäßig nicht angewendet.

5. Bekommen alle Werkstattbeschäftigten Geld, wenn Linnemann gewinnt?

Nein, ein Urteil wirkt zunächst zwischen den Parteien des konkreten Verfahrens. Andere Beschäftigte müssten ihre Ansprüche grundsätzlich selbst geltend machen, sofern eine rechtskräftige Entscheidung oder eine Gesetzesänderung dafür eine belastbare Grundlage schafft.

6. Was würde ein Mindestlohn mit der Grundsicherung machen?

Ein höherer Arbeitslohn würde bei der Grundsicherung grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt, wobei gesetzliche Abzüge und Freibeträge gelten. Wie viel zusätzlich auf dem Konto bliebe, hinge von Einkommen, Wohnkosten, Sozialabgaben und der persönlichen Bedarfslage ab.

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