Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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EM-Rente trotz negativem Gutachten: Das zweite brachte die Wende
Erst lehnte die Rentenversicherung ab, dann sprach auch das psychiatrische Gerichtsgutachten gegen eine EM-Rente. Trotzdem erhielt eine Frau im Verfahren vor dem Sozialgericht Landshut rückwirkend eine volle Erwerbsminderungsrente.
Die Wende brachte ein zusätzliches gynäkologisches Gutachten: Es erfasste körperliche Einschränkungen, und diese entschieden am Ende.
Psychiatrisches Gutachten erfasste nur einen Teil der BeschwerdenDie Klägerin litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer ausgeprägten Beckenbodensenkung, chronischen Schmerzen und schmerzhaften Muskelverhärtungen. Nach erfolglosem Antrag und Widerspruch klagte sie beim Sozialgericht Landshut. (S 5 R 404/24, keine Vollveröffentlichung)
Das erste Gutachten bestätigte depressive Beschwerden, verneinte aber aus psychiatrischer Sicht eine Erwerbsminderung. Die Anwälte verlangten weitere Aufklärung. Daraufhin beauftragte das Gericht einen gynäkologischen Sachverständigen, der wegen des Leidens am Becken und der Schmerzen volle Erwerbsminderung feststellte.
Die Rentenversicherung folgte dem zweiten Gutachten und erkannte den Anspruch an.
Auch gynäkologische Erkrankungen können den Rentenanspruch begründen§ 43 SGB VI knüpft die Erwerbsminderung an die Auswirkungen einer Krankheit oder Behinderung. Er beschränkt den Anspruch nicht auf bestimmte Diagnosen oder medizinische Fachrichtungen. Auch bei gynäkologischen Erkrankungen zählt deshalb, wie stark und wie lange sie die tägliche Leistungsfähigkeit einschränken.
Volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen liegt grundsätzlich vor, wenn Sie auf nicht absehbare Zeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung infrage.
Dann kann auch ein verschlossener Teilzeitarbeitsmarkt zu einer vollen Rente führen.
Zusätzlich müssen die Versicherungszeiten erfüllt sein: normalerweise fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungen.
Welche unterschiedlichen Hürden Betroffene treffen können, erklärt der Beitrag zu den fünf Gründen für die Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente.
Befundberichte zeigen, was nicht mehr gelingtFür Ihren Antrag sollten ärztliche Unterlagen nicht bei einer Diagnose stehen bleiben. Entscheidend sind nachvollziehbare Angaben dazu, welche Belastungen Sie noch bewältigen: Wie lange können Sie sitzen, stehen oder gehen? Wann müssen Sie eine Tätigkeit unterbrechen? Wie lange brauchen Sie anschließend Erholung?
Besprechen Sie mit Ihren behandelnden Praxen, ob die Befundberichte diese Fragen beantworten. Auch der bisherige Behandlungsverlauf und die voraussichtliche Dauer der Einschränkungen helfen bei der Beurteilung. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag zur Vorbereitung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente.
Ein negatives Gutachten beendet die Beweisaufnahme nicht automatischNach § 103 Sozialgerichtsgesetz muss das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforschen. Bleiben erhebliche gesundheitliche Einschränkungen ungeklärt, kann weitere medizinische Aufklärung erforderlich sein.
Daraus folgt allerdings kein automatischer Anspruch auf ein eigenes Gutachten für jede einzelne Diagnose.
Wenn Sie Lücken erkennen, benennen Sie diese möglichst konkret: Welcher Befund fehlt? Welche Einschränkung berücksichtigt die Bewertung nicht? Welche fachärztlichen Unterlagen sprechen dafür, diesen Punkt weiter zu untersuchen? So machen Sie deutlich, welche Frage die bisherige Begutachtung offenlässt.
Daneben ermöglicht § 109 SGG Versicherten, die gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes zu beantragen. Das Gericht kann dafür einen Kostenvorschuss verlangen; unter Umständen tragen Sie die Kosten.
Nach einer Ablehnung zuerst die Widerspruchsfrist sichernLehnt die Rentenversicherung Ihren Antrag ab, können Sie innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen. Beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung und die vorgeschriebene Form. Warten Sie mit dem Widerspruch nicht auf einen Facharzttermin; eine ausführliche Begründung können Sie nachreichen.
Beantragen Sie Akteneinsicht, um die medizinische Begründung prüfen zu können. Ein gezielter Einwand benennt die fehlenden Befunde und erklärt, warum diese für das Leistungsvermögen wichtig sind. Prüfen Sie, ob die Rentenversicherung medizinische Gründe oder fehlende Versicherungszeiten anführt: Ein weiteres Gutachten allein schließt keine Beitragslücke.
FAQ: Fachgutachten und Erwerbsminderungsrente Reicht eine schwere gynäkologische Diagnose für die EM-Rente?Nein. Entscheidend sind die längerfristigen Auswirkungen auf Ihre Erwerbsfähigkeit. Zusätzlich müssen die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
Muss das Gericht nach einem negativen Gutachten ein zweites einholen?Nicht automatisch. Es muss aber entscheidungserhebliche offene Fragen aufklären. Benennen Sie deshalb konkret, welche Beschwerden oder Befunde bislang unzureichend berücksichtigt sind.
Muss ich ein zusätzliches Gutachten selbst bezahlen?Bei einem Antrag auf Begutachtung durch einen bestimmten Arzt nach § 109 SGG kann das Gericht einen Vorschuss und gegebenenfalls die endgültige Kostenübernahme verlangen. Davon zu unterscheiden ist ein Gutachten, das das Gericht zur notwendigen Sachaufklärung selbst einholt.
QuellenDeutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrenten – Voraussetzungen und Leistungsumfang
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 43 SGB VI – Rente wegen Erwerbsminderung
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist und Form
Gesetze im Internet: § 103 SGG – Sachaufklärung durch das Gericht
Gesetze im Internet: § 109 SGG – Gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes
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Schwerbehinderte können ihre Rente rückwirkend erhöhen lassen
Wurde bereits eine Altersrente bewilligt und wird nun eine Schwerbehinderung festgestellt, kann sich die Rente erhöhen.
Außerdem kann die gesetzliche Altersrente wegen Schwerbehinderung vorzeitig in Anspruch genommen werden, wenn bei Beginn der Altersrente die Schwerbehinderung anerkannt ist.
Rückwirkend Anspruch auf höhere AltersrenteDas Bundessozialgericht hat entschieden (Az. B 13 R 44/07 R), dass Rentnerinnen und Rentner rückwirkend Anspruch auf eine höhere Altersrente haben, wenn nachträglich festgestellt wird, dass sie seit Rentenbeginn als schwerbehindert gelten.
Dies gilt selbst auch dann, wenn die Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der erstmaligen Rentenantragstellung noch nicht festgestellt oder beantragt war. Wichtig ist, dass das Versorgungsamt die Schwerbehinderung nachträglich anerkennt und diese Anerkennung rückwirkend ab Beginn der ersten bewilligten Rente gilt.
Rentnerinnen und Rentner, bei denen dies der Fall ist, können dadurch eine höhere Rente ohne die sonst üblichen Abschläge oder mit geringeren Abschlägen gegenüber der ursprünglich bewilligten Altersrente erhalten.
Entscheidend ist die Behinderung, nicht das Datum ihrer FeststellungFür die Anerkennung einer Schwerbehinderung kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Feststellung an. Für die Rente genügt der Nachweis, dass die Schwerbehinderung bei Rentenbeginn objektiv vorlag.
Muss der Antrag auf Schwerbehinderung entschieden sein?Anträge auf Schwerbehinderung nehmen oft viel Zeit in Anspruch. Sie erfordern ärztliche Gutachten, oft von mehreren Ärzten, und manchmal kommt es zu Auseinandersetzungen mit den Versorgungsämtern und der Rentenkasse über die Anerkennung und den Grad der Behinderung.
Da eine Schwerbehinderung erst ab einem Grad der Behinderung von 50 vorliegt, geht es bei der Feststellung auch um Rentenvergünstigungen.
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2 Jahre bis zur Rente überbrücken
Nicht selten landen solche Konflikte zwischen Betroffenen und Behörden bei den Sozialgerichten.
Dafür müssen die Kläger zuvor aber in der gesetzten Frist Widerspruch gegen den ablehnenden Bescheid eingelegt haben und diesen muss die Behörde wiederum zurückgewiesen haben.
Im nächsten Schritt kann dann ein Klageverfahren vor dem Sozialgericht angestrengt werden. Endet dieses zugunsten des Klägers und kommt es jetzt zur Anerkennung der Schwerbehinderung, dann kann dies nachträglich auf die Rente bezogen werden.
Rückwirkende AnpassungWird eine Schwerbehinderung rückwirkend anerkannt, dann muss die Höhe der Rente entsprechend angepasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, wenn die Anerkennung per Bescheid nicht zum Zeitpunkt des Rentenbeginns vorlag.
Auch wenn der Bescheid des Versorgungsamtes erst nach Bewilligung der Altersrente erfolgt, gilt er – und dann rückwirkend.
Es kommt nicht auf das Datum anDas Bundessozialgericht stellte in einem Urteil klar, dass es nicht auf das Datum des Bescheides vom Versorgungsamt ankommt, sondern eine spätere Anerkennung auch rückwirkend gültig ist. (B 13 R 44/07 R)
Ausdrücklich gilt dies laut dem Urteil auch, wenn erst ein Überprüfungsantrag nach Paragraf 44 SGB IX die rückwirkende Anerkennung durchsetzte.
Keine Benachteiligung wegen falschen EntscheidungenDas Gericht begründete dies damit, dass sonst Menschen benachteiligt würden, die ihren Anspruch nur deshalb nicht “im ersten Anlauf durchsetzen” konnten, weil Verwaltungen falsch entschieden.
Nur bei Rente, nicht bei PensionDie rückwirkende Anerkennung und die damit verbundenen Vorteile bei der Altersversorgung gelten nur bei der gesetzlichen Rente, nicht aber bei Pensionen für Beamte mit Schwerbehinderung.
Im Beamtenrecht wird eine “Zurruhesetzungsverfügung” nicht im Nachhinein verändert, weil nach Eintritt in die Pension eine Schwerbehinderung anerkannt wird.
Praktische Tipps für BetroffeneErstens: Ein nach Rentenbeginn erfolgter Antrag auf rückwirkende Feststellung einer Schwerbehinderung kann einen bestehenden Bescheid eines Grades der Behinderung unter 50 anfechten, was für die Betroffenen Vorteile und bares Geld bedeuten kann.
Zweitens: Wenn vor Antritt der Rente ein Grad der Behinderung von 50 (oder mehr) und will das Versorgungsamt diesen entziehen, dann helfen Rechtsmittel wie Widerspruch und Klage. Sogar wenn diese am Ende erfolglos sein sollten, muss die Altersrente für Menschen mit Schwerbehinderungen bis zum letztlichen Gerichtsbeschluss gezahlt werden – und bei Erfolg auch weiterhin.
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Intransparenz rund um das Rechenzentrum Nickelsdorf
Rund um das geplante Rechenzentrum Nickelsdorf im burgenländischen Seewinkel herrscht Verwirrung. Wie das Nachrichtenportal tkp berichtet, wird der Standort dafür vorbereitet. Allerdings gibt es noch keine Verträge. Auch die Bürger werden im Unklaren gelassen.
Ebenso unklar bleibt, wer der Betreiber des Rechenzentrums ist. Als Grundstückseigentümer fungiert die Wirtschaftsagentur Burgenland. Diese erklärte kürzlich, dass es noch keinen umsetzungsfreien Plan gebe. Gleichwohl wird auf dem Gelände bereits gebaut, unter anderem die Hochspannungsleitung Netzverstärkung Ost der APG. Zudem soll das Umspannwerk Zurndorf aufgerüstet werden.
Brisant ist, dass Seewinkel zu den trockensten Regionen Österreichs gehört. Landwirte klagen schon lange über Dürre. Mit dem Betrieb des geplanten Rechenzentrums könnte sich die Situation verschärfen. Das ist der Grund, warum es derzeit so wenig Transparenz gibt.
Kommission: Erwerbsminderungsrente soll jetzt grundlegend verändert werden
Die Erwerbsminderungsrente könnte in den kommenden Jahren deutlich verändert werden. Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den bisherigen Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und bei Menschen mit einem Leistungsvermögen von nur etwa drei Stunden täglich stärker auf ihre wirklichen Chancen am Arbeitsmarkt zu achten. Für gesundheitlich belastete Beschäftigte kurz vor dem Rentenalter ist zudem ein neuer, vereinfachter Rentenzugang vorgesehen.
Für Betroffene ist jedoch eine Unterscheidung besonders wichtig: Der Bericht enthält politische Empfehlungen, aber noch keine unmittelbar anwendbaren Ansprüche. Solange Bundestag und gegebenenfalls Bundesrat kein Gesetz beschlossen haben, gelten die bisherigen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente unverändert weiter. Auch aus der geplanten Schutzrente lässt sich derzeit noch kein Rentenanspruch ableiten.
So wird Erwerbsminderung bisher beurteiltNach geltendem Recht kommt es grundsätzlich darauf an, wie viele Stunden ein Mensch unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch tätig sein kann. Entscheidend ist bei den meisten Versicherten nicht allein, ob sie ihren bisherigen Beruf weiterhin ausüben können. Geprüft wird vielmehr, ob gesundheitlich noch irgendeine geeignete Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt möglich ist.
Wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, gilt grundsätzlich als voll erwerbsgemindert. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden liegt zunächst eine teilweise Erwerbsminderung vor. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich arbeiten kann, erhält im Regelfall keine Erwerbsminderungsrente.
Tägliches Leistungsvermögen Heutige Einordnung Mögliche Leistung Unter drei Stunden Volle Erwerbsminderung Volle Erwerbsminderungsrente, wenn auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind Mindestens drei, aber unter sechs Stunden Teilweise Erwerbsminderung Halbe Erwerbsminderungsrente; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt kann eine volle Arbeitsmarktrente möglich sein Mindestens sechs Stunden Grundsätzlich keine Erwerbsminderung Im Regelfall keine ErwerbsminderungsrenteDie Deutsche Rentenversicherung erläutert die heutige Stundenstaffel in ihrer Broschüre zur Erwerbsminderungsrente. Neben der gesundheitlichen Einschränkung müssen regelmäßig auch versicherungsrechtliche Bedingungen erfüllt sein. Dazu gehören im Normalfall die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren sowie drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Der Arbeitsmarkt wird bereits heute teilweise berücksichtigtDie heutige Regelung besteht nicht ausschließlich aus einer medizinischen Stundenprüfung. Kann eine versicherte Person noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden täglich arbeiten, erhält sie grundsätzlich nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Ist sie jedoch arbeitslos und steht kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz zur Verfügung, kann eine volle Rente wegen eines verschlossenen Teilzeitarbeitsmarktes gezahlt werden.
Diese sogenannte Arbeitsmarktrente verbindet das medizinisch festgestellte Leistungsvermögen mit der Beschäftigungssituation. Sie greift allerdings nicht automatisch bei jeder erfolglosen Stellensuche und ist an rechtliche Bedingungen gebunden. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage nach der bisherigen Regelung grundsätzlich außer Betracht.
Was sich an der Drei-Stunden-Grenze ändern könnteDie Alterssicherungskommission geht mit ihrer Empfehlung über die bloße Fortschreibung der bisherigen Stundenstaffel hinaus. Nach Empfehlung 10 des Kommissionsberichts soll der Begriff der Erwerbsminderung überarbeitet werden. Dabei sollen insbesondere die Vermittlungschancen von Personen einbezogen werden, die nur drei Stunden am Tag erwerbsfähig sind.
Der Vorschlag berührt eine empfindliche Schwelle. Wer genau drei Stunden täglich leisten kann, fällt nach heutiger Einordnung nicht in die medizinisch volle, sondern zunächst in die teilweise Erwerbsminderung. Ob ein solcher Mensch tatsächlich einen Arbeitsplatz findet, hängt jedoch von viel mehr als der rechnerischen Stundenzahl ab.
Gesundheitliche Pausen, eingeschränkte Belastbarkeit, fehlende Wegefähigkeit, häufige Ausfallzeiten oder ein sehr kleines Angebot passender Teilzeitstellen können eine Vermittlung erschweren. Eine künftige Regelung könnte solche Umstände stärker in die Rentenprüfung einbeziehen. Der Kommissionsbericht legt aber weder neue Zeitgrenzen noch ein konkretes Prüfverfahren fest.
Deshalb wäre die Aussage falsch, die Drei-Stunden-Grenze sei bereits abgeschafft. Ebenso wenig folgt aus der Empfehlung, dass künftig jede Person mit einem Leistungsvermögen von ungefähr drei Stunden automatisch eine volle Erwerbsminderungsrente erhält. Erst ein Gesetzentwurf wird zeigen, ob die bisherige Grenze verschoben, ergänzt oder durch eine stärker auf den Einzelfall bezogene Prüfung ersetzt werden soll.
Warum die bisherige Prüfung für Betroffene oft schwer nachvollziehbar istViele Antragsteller erleben einen Widerspruch zwischen ärztlich festgestellten Einschränkungen und der rentenrechtlichen Bewertung. Ein Gutachten kann bestätigen, dass der frühere Beruf nicht mehr ausgeübt werden kann, während zugleich ein Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt angenommen wird. Für die meisten nach dem 1. Januar 1961 Geborenen reicht die Berufsunfähigkeit allein deshalb nicht für eine Erwerbsminderungsrente aus.
In der Praxis bleibt häufig offen, welche konkrete Beschäftigung mit den festgestellten Einschränkungen noch erreichbar sein soll. Das Rentenrecht arbeitet bislang vielfach mit dem abstrakten allgemeinen Arbeitsmarkt. Der Reformvorschlag könnte an dieser Stelle eine stärkere Verbindung zwischen medizinischer Leistungsfähigkeit und realistischer Beschäftigungsmöglichkeit herstellen.
Wie weit diese Prüfung gehen soll, ist noch ungeklärt. Der Gesetzgeber müsste festlegen, welche Behörde die Vermittlungsaussichten bewertet, welche Nachweise erforderlich sind und wie regionale Unterschiede behandelt werden. Ebenso wäre zu klären, ob Alter, Qualifikation, beruflicher Werdegang und gesundheitlich notwendige Arbeitsbedingungen berücksichtigt werden.
Neue Schutzrente für gesundheitlich belastete ältere BeschäftigteEin weiterer Vorschlag betrifft Menschen in rentennahen Jahrgängen. Wer nach einer individuellen Gesundheitsprüfung seinen letzten, über längere Zeit ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen kann, soll einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten. Eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Altersgruppe entfallen.
Damit würde für einen begrenzten Personenkreis wieder stärker auf die zuletzt ausgeübte Arbeit geschaut. Das wäre ein deutlicher Unterschied zur heutigen Erwerbsminderungsrente, bei der für die meisten Versicherten auch andere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes geprüft werden. Die vorgeschlagene Leistung wird in der politischen Debatte als Schutzrente für langjährige Beitragszahler bezeichnet.
Nach der Zusammenfassung des Bundesarbeitsministeriums soll diese Schutzrente in das größere Reformpaket zum Renteneintritt eingebettet werden. Sie ist als Absicherung für Menschen gedacht, die lange Beiträge gezahlt haben und aus gesundheitlichen Gründen kurz vor dem Ruhestand nicht mehr in ihrem Beruf arbeiten können. Genaue Altersgrenzen, erforderliche Versicherungszeiten, mögliche Abschläge und die Berechnung der Leistung müssen jedoch erst gesetzlich ausgestaltet werden.
Schutzrente ist nicht dasselbe wie ErwerbsminderungsrenteDie beiden Vorhaben dürfen nicht miteinander verwechselt werden. Die Überarbeitung des Erwerbsminderungsbegriffs betrifft die Frage, wann gesundheitliche Einschränkungen und geringe Vermittlungsaussichten einen Rentenanspruch auslösen. Die Schutzrente soll dagegen einen besonderen Übergang für ältere, langjährig beschäftigte Versicherte schaffen, die ihren bisherigen Tätigkeitsbereich gesundheitlich nicht mehr ausüben können.
Eine Schutzrente könnte deshalb auch Menschen betreffen, deren Leistungsvermögen für leichte andere Tätigkeiten noch bei sechs Stunden oder darüber liegt.
Nach heutigem Recht hätten sie regelmäßig keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente, sofern kein besonderer Vertrauensschutz greift. Ob die neue Leistung tatsächlich so weit reicht, hängt von den späteren Anspruchsvoraussetzungen ab.
Arbeitserprobung soll von sechs auf zwölf Monate steigenDie Kommission schlägt außerdem vor, den Erprobungszeitraum für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente von sechs Monaten auf ein Jahr zu verlängern. Seit Januar 2024 können Rentenbeziehende testen, ob sie gesundheitlich wieder länger arbeiten können, ohne dass der Rentenanspruch allein wegen der höheren Arbeitszeit sofort entfällt. Bei einer erfolgreichen und dauerhaft fortgesetzten Tätigkeit wird der Anspruch anschließend für die Zukunft geprüft.
Nach den derzeitigen Hinweisen der Deutschen Rentenversicherung dauert die Arbeitserprobung in der Regel sechs Monate. Ein förmlicher Antrag ist nicht erforderlich, die Aufnahme oder Ausweitung der Tätigkeit sollte dem Rentenversicherungsträger aber zeitnah mitgeteilt werden. Die Regeln zum Hinzuverdienst gelten während dieser Zeit weiter.
Eine Verlängerung auf zwölf Monate könnte mehr Sicherheit schaffen, weil die gesundheitliche Belastbarkeit nicht immer innerhalb weniger Monate verlässlich beurteilt werden kann. Schwankende Erkrankungen oder schrittweise Arbeitszeitsteigerungen benötigen häufig einen längeren Beobachtungszeitraum. Auch diese Verlängerung ist bisher nur eine Empfehlung.
Prävention und Rehabilitation sollen ausgebaut werdenDie Vorschläge beschränken sich nicht auf einen leichteren Rentenzugang. Das seit Anfang 2026 eingeführte Fallmanagement der gesetzlichen Rentenversicherung und die freiwillige berufsbezogene Gesundheitsvorsorge ab dem 45. Lebensjahr sollen wissenschaftlich begleitet und bei Bedarf weiterentwickelt werden. Zusätzlich soll geprüft werden, ob in höherem Alter ein weiterer Gesundheitscheck angeboten werden kann.
Dahinter steht der Ansatz, gesundheitliche Probleme früher zu erkennen und einen dauerhaften Ausstieg aus dem Erwerbsleben möglichst zu vermeiden. Rehabilitation, Anpassungen am Arbeitsplatz und berufliche Unterstützung sollen weiterhin vor einer Rente geprüft werden. Für rentennahe Versicherte soll die Pflicht zu einer späten beruflichen Neuorientierung nach dem Vorschlag allerdings begrenzt werden.
Was die Bundesregierung angekündigt hatDie Alterssicherungskommission übergab ihren Bericht mit 33 Empfehlungen am 23. Juni 2026 an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas erklärte, sie wolle das Paket möglichst umfassend umsetzen. Auch bei der Vorstellung des Kommissionsberichts durch die Bundesregierung wurde eine weitreichende Reform angekündigt.
Eine politische Absichtserklärung ersetzt jedoch kein Gesetz. Vor einem Inkrafttreten müssen konkrete Vorschriften ausgearbeitet, im parlamentarischen Verfahren beraten und beschlossen werden. Dabei können Vorschläge verändert, eingeschränkt oder mit Übergangsregeln versehen werden.
Was Betroffene jetzt beachten solltenWer aktuell gesundheitlich nicht mehr oder nur noch eingeschränkt arbeiten kann, sollte nicht auf eine spätere Reform warten. Anträge auf medizinische oder berufliche Rehabilitation sowie auf Erwerbsminderungsrente werden weiterhin nach dem geltenden Recht geprüft. Auch laufende Widerspruchs- und Klagefristen bleiben unverändert.
Ein ablehnender Bescheid sollte daraufhin geprüft werden, ob sämtliche Erkrankungen, deren Zusammenwirken und die daraus folgenden Einschränkungen vollständig berücksichtigt wurden.
Besonders wichtig sind aussagekräftige Befundberichte, Angaben zur täglichen Belastbarkeit sowie Einschränkungen bei Arbeitsweg, Pausen, Konzentration und Anwesenheit. Die Empfehlung der Kommission kann ein laufendes Verfahren derzeit nicht ersetzen.
Für Menschen, die bereits eine Erwerbsminderungsrente beziehen, ändert sich ebenfalls noch nichts. Die Arbeitserprobung dauert derzeit regelmäßig sechs Monate und sollte mit dem Rentenversicherungsträger abgestimmt werden. Ob spätere Neuregelungen auch laufende Renten erfassen oder nur für neue Anträge gelten, ist noch offen.
Häufige Fragen und Antworten zur Reform bei der Erwerbsminderungsrente Ist die Drei-Stunden-Grenze bereits abgeschafft?Nein. Die bisherige Grenze gilt weiterhin, solange keine gesetzliche Neuregelung in Kraft tritt. Die Kommission empfiehlt lediglich, den Begriff der Erwerbsminderung zu überarbeiten und Vermittlungschancen stärker einzubeziehen.
Erhält künftig jeder mit drei Stunden Leistungsvermögen eine volle Erwerbsminderungsrente?Das lässt sich aus dem Bericht nicht ableiten. Die Empfehlung enthält weder einen automatischen Anspruch noch ein fertiges Prüfmodell. Wie gesundheitliche Leistungsfähigkeit und Arbeitsmarktchancen miteinander verknüpft werden, muss erst in einem Gesetz festgelegt werden.
Wird der Arbeitsmarkt nicht schon heute berücksichtigt?Doch, allerdings nur in bestimmten Fällen. Wer medizinisch noch mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden arbeiten kann und keinen geeigneten Teilzeitarbeitsplatz hat, kann unter weiteren Bedingungen eine volle Arbeitsmarktrente erhalten. Bei einem Leistungsvermögen ab sechs Stunden bleibt die allgemeine Arbeitsmarktlage normalerweise unberücksichtigt.
Was ist die geplante Schutzrente?Sie soll gesundheitlich belasteten Menschen in rentennahen Jahrgängen einen vereinfachten Rentenzugang ermöglichen, wenn sie ihren langjährig ausgeübten Tätigkeitsbereich nicht mehr bewältigen können. Auf verpflichtende Neu- oder Anpassungsqualifizierungen soll bei dieser Gruppe verzichtet werden. Die genauen Anspruchsvoraussetzungen stehen noch nicht fest.
Gilt die Arbeitserprobung schon zwölf Monate?Nein. Nach der derzeitigen Praxis dauert sie in der Regel sechs Monate. Die Ausweitung auf ein Jahr gehört zu den noch nicht umgesetzten Empfehlungen der Kommission.
Sollten Erkrankte mit dem Rentenantrag bis zur Reform warten?Nein, denn es gibt weder einen sicheren Starttermin noch endgültige Anspruchsvoraussetzungen. Wer seine Erwerbsfähigkeit gesundheitlich verloren hat, sollte bestehende Ansprüche nach heutigem Recht prüfen und laufende Fristen beachten. Eine spätere Neuregelung kann noch verändert werden und muss nicht rückwirkend gelten.
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Urlaub trotz Krankengeld
Die Herbstferien stehen bevor, die Reise ist vielleicht längst gebucht – doch inzwischen zahlt die Krankenkasse Krankengeld. Damit ist der Urlaub nicht automatisch gestrichen. Wer ohne vorherige Zustimmung ins Ausland fährt, riskiert allerdings eine Zahlungslücke, die den Aufenthalt erheblich verteuern kann.
Arbeitsunfähigkeit bedeutet kein allgemeines Reiseverbot. Ob eine Reise gesundheitlich vertretbar ist und ob währenddessen Krankengeld fließt, sind jedoch zwei unterschiedliche Fragen. Ein ärztliches Okay allein sichert die Weiterzahlung im Ausland nicht ab.
Krankgeschrieben heißt nicht, zu Hause bleiben zu müssenWer seine berufliche Tätigkeit wegen einer Erkrankung nicht ausüben kann, muss deshalb nicht jede Freizeitaktivität einstellen. Auch eine Erholungsreise kann mit einer Arbeitsunfähigkeit vereinbar sein. Sie darf allerdings die Genesung nicht gefährden.
Deshalb gehört die konkrete Reiseplanung ins Gespräch mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt. Es kommt auf die Erkrankung, die Belastung durch die Anreise und die geplanten Aktivitäten an. Ein ruhiger Aufenthalt bei Angehörigen ist medizinisch anders zu bewerten als ein körperlich anstrengender Aktivurlaub.
Im Ausland kann der Krankengeldanspruch ruhenNach § 16 SGB V ruhen Leistungsansprüche grundsätzlich während eines Auslandsaufenthalts, soweit keine abweichenden Regelungen greifen. Für Krankengeld enthält Absatz 4 eine ausdrückliche Ausnahme: Der Anspruch ruht nicht, solange sich Versicherte nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit mit Zustimmung ihrer Krankenkasse im Ausland aufhalten.
Wer bereits Krankengeld erhält, sollte die Zustimmung deshalb vor der Abreise einholen. Das Bundesamt für Soziale Sicherung weist ausdrücklich auf diese vorherige Klärung hin. Eine Buchungsbestätigung oder die bloße Mitteilung „Ich bin nächste Woche verreist“ ersetzt keine Zustimmung.
Bei EU-Reisen darf die Krankenkasse nicht beliebig Nein sagenDie Zustimmung ist keine Gefälligkeit der Krankenkasse. Das Bundessozialgericht entschied am 4. Juni 2019, dass sie einem Aufenthalt in einem anderen EU-Mitgliedstaat zur Fortzahlung des Krankengeldes zustimmen muss, wenn keine Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit und keine Hinweise auf Leistungsmissbrauch bestehen. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen B 3 KR 23/18 R.
Hintergrund ist das europäische Recht zur Zahlung von Geldleistungen über Staatsgrenzen hinweg. Die Kasse darf einen Antrag deshalb nicht allein mit dem Hinweis ablehnen, der Versicherte wolle während seiner Krankschreibung Urlaub machen. Gegen-Hartz hat die Entscheidung im Beitrag Anspruch auf Urlaub auch bei Krankengeld erläutert.
Das Urteil beseitigt aber nicht die Pflicht, die Reise vorher abzustimmen. Auch notwendige Untersuchungen und berechtigte Mitwirkungsanforderungen bleiben zu beachten. Wer bereits einen Termin beim Medizinischen Dienst hat, sollte einen Konflikt mit den Reisedaten vorab klären.
Diese Angaben helfen beim AntragVersicherte sollten der Krankenkasse frühzeitig das Reiseland, den Aufenthaltsort und den genauen Zeitraum nennen. Sinnvoll ist die ausdrückliche Bitte um Zustimmung zum Auslandsaufenthalt bei Weiterzahlung des Krankengeldes. So bleibt nicht offen, ob lediglich eine Reiseinformation eingegangen ist oder tatsächlich über den Leistungsbezug entschieden werden soll.
Eine ärztliche Stellungnahme kann erläutern, warum die geplante Reise mit der Erkrankung vereinbar ist und wie erforderliche Behandlungen gesichert bleiben. Ein zusätzliches Attest ist jedoch nicht pauschal für jeden Antrag vorgeschrieben: Die Techniker Krankenkasse erklärt beispielsweise, dass sie nur in bestimmten Fällen eine ärztliche Bescheinigung benötigt.
Für die eigene Absicherung empfiehlt sich eine schriftliche Entscheidung, die den beantragten Reisezeitraum eindeutig erfasst. Bei einer telefonischen Zusage sollte eine schriftliche Bestätigung angefordert werden. Bleibt eine Antwort aus, sollten Versicherte nachfragen und nicht einfach von einer Genehmigung ausgehen.
Deutschland, EU oder anderes Reiseland: Die Unterschiede Reiseziel Zustimmung der Krankenkasse Was zu beachten ist Deutschland Für die Reise selbst nicht erforderlich. Genesung, weitere Krankschreibung und notwendige Termine müssen gesichert bleiben. Anderer EU-Mitgliedstaat Vor der Abreise einholen. Die Kasse muss die europarechtlichen Vorgaben und das BSG-Urteil beachten. Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz oder Vereinigtes Königreich Vorherige Abstimmung und Zustimmung einholen. Nach Angaben des Ersatzkassenverbandes kommt eine Fortzahlung grundsätzlich in Betracht. Weitere Staaten Fortzahlung vorab ausdrücklich klären. Die Rechtslage hängt auch von möglichen Sozialversicherungsabkommen ab; das EU-Urteil ist nicht pauschal übertragbar.Innerhalb Deutschlands ist keine Reisegenehmigung der Krankenkasse nötig. Versicherte sollten dennoch sicherstellen, dass sie wichtige Schreiben erhalten und auf berechtigte Anforderungen rechtzeitig reagieren können. Weitere Hinweise enthält unser Beitrag Krankengeld: Urlaub während der Krankschreibung – das ist erlaubt.
Die Zustimmung ersetzt keine weitere KrankschreibungAuch eine genehmigte Auslandsreise verlängert die ärztlich bescheinigte Arbeitsunfähigkeit nicht automatisch. Endet die Bescheinigung während des Aufenthalts, muss die weitere Feststellung rechtzeitig organisiert werden. Wer erst nach der Rückkehr daran denkt, riskiert vermeidbare Zahlungsausfälle.
Nach § 46 SGB V muss die weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit grundsätzlich spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende festgestellt werden; Samstage zählen dabei nicht als Werktage. Für bestimmte Versicherte gibt es eine gesetzliche Auffangregelung, doch diese garantiert keine lückenlose Zahlung. Bei einer notwendigen Untersuchung im Ausland sollte vorab geklärt werden, welche Nachweise die Kasse benötigt und wie sie rechtzeitig übermittelt werden.
Ohne Zustimmung droht ein finanziell teurer UrlaubWer trotz fehlender Zustimmung abreist, riskiert, für die Zeit im Ausland kein Krankengeld zu erhalten. Schon zehn Tage ohne eine angenommene tägliche Auszahlung von 60 Euro bedeuten 600 Euro weniger auf dem Konto. Hotel und Anreise sind dann längst bezahlt, während das Geld für laufende Ausgaben fehlt.
Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, sollten Betroffene einen schriftlichen Bescheid mit Begründung verlangen. Dagegen ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Gerade bei EU-Reisen lohnt die Prüfung, ob die Kasse die Vorgaben des Bundessozialgerichts berücksichtigt hat.
Ein eingelegter Widerspruch ersetzt die Zustimmung jedoch nicht. Steht die Abreise unmittelbar bevor, kann eine sozialrechtliche Beratung klären, ob gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommt. Auf eine spätere Nachzahlung sollten Versicherte ihre Reisekasse nicht aufbauen.
Beispiel aus der Praxis: Eine Woche DänemarkSabine erhält wegen einer orthopädischen Erkrankung Krankengeld und möchte in den Herbstferien sieben Tage in einem Ferienhaus in Dänemark verbringen. Ihre Ärztin hält den ruhigen Aufenthalt für vertretbar; notwendige Behandlungstermine werden nicht versäumt. Sabine teilt der Krankenkasse Reiseort und Zeitraum mit und beantragt die Zustimmung zur Weiterzahlung.
Vor der Abfahrt erhält sie die schriftliche Zusage und klärt, dass ihre Arbeitsunfähigkeit für den gesamten Aufenthalt ärztlich bescheinigt ist. Damit hat sie die entscheidenden Voraussetzungen für die Reise abgesichert. Wäre sie allein mit dem ärztlichen Okay losgefahren, hätte sie einen Streit über die Krankengeldzahlung riskiert.
Quellen: BSG, Urteil vom 4. Juni 2019, B 3 KR 23/18 R; Bundesamt für Soziale Sicherung; Techniker Krankenkasse; Verband der Ersatzkassen; § 84 SGG.
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Wohngeld: Kein neuer Geldeingang trotzdem weniger Wohngeld
Kein neuer Geldeingang, trotzdem 22.419,42 Euro mehr Gewinn in den Augen der Wohngeldstelle: Das Auflösen einer Rücklage zum Reinvestieren floss einem Selbstständigen nicht zu. Trotzdem wurde sie beim Wohngeld angerechnet.
Sein Einwand, dass ihm dieses Geld nicht zur Verfügung stand, half dem Mann nicht. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg lehnte seinen Antrag auf Berufung ab. Wie kam es dazu?
Grundstück verkauft, Rücklage später aufgelöstDer Kläger hatte 2019 ein Grundstück veräußert und dabei eine Rücklage gebildet (nach § 6b Einkommensteuergesetz). Im Jahr 2022 löste er deren verbliebenen Betrag auf. Die 22.419,42 Euro flossen dadurch in sein Einkommens ein, laut Wohngeldrecht.
Er argumentierte, es habe weder einen neuen Verkauf noch einen neuen Geldzufluss gegeben. Das Verwaltungsgericht Cottbus stellte dem entgegen, dass der steuerrechtliche Gewinn entscheidend sei. Das OVG sah keine ausreichenden Gründe für ein Berufungsverfahren (Beschluss vom 5. August 2026 – OVG 6 N 65/26).
Was ist eine Reinvestitionsrücklage?Eine solche Rücklage ist kein gewöhnliches Sparkonto. § 6b Einkommensteuergesetz ermöglicht, Gewinne aus dem Verkauf betrieblicher Anlagegüter steuerlich auf eine spätere Investition zu übertragen. Duch die Rücklage mindert sich zunächst der steuerliche Gewinn.
Löst der Betroffene die Rücklage auf, steigt der ausgewiesene Gewinn wieder, auch ohne neuen Kaufpreis im Jahr der Auflösung. Tatsächlicher Geldfluss und steuerliche Erfassung können dabei zeitlich auseinander liegen.
Beim Wohngeld zählt nicht nur der Kontostand§ 14 Wohngeldgesetz knüpft die Einkommensermittlung an die positiven Einkünfte nach dem Einkommensteuerrecht. Bei betrieblichen Einkünften geht es dabei um den steuerrechtlichen Gewinn. Steuerfreie Einnahmen kommen hinzu; gesetzliche Abzüge können das Einkommen mindern.
Für Selbstständige bedeutet das: Umsatz, Kontoguthaben und Gewinn sind unterschiedliche Größen. Eine private Überweisung vom Geschäfts- auf das Privatkonto schafft zum Beispiel nicht zwingend zusätzliche Einkünfte neben dem bereits erfassten Gewinn.
Wie die Behörde bei schwankenden Geschäftszahlen rechnet, erläutert unser Beitrag zu Wohngeld bei unregelmäßigem Einkommen.
Warum der Verweis auf fehlendes Geld nicht genügteDas Gericht grenzte die Berechnung des Wohngeldes ausdrücklich von Sozialhilfe und Grundsicherungsgeld ab. Dort gelten für tatsächlich verfügbare Mittel andere Maßstäbe. Zugleich folgt aus dem Beschluss aber auch keine pauschale Erlaubnis, steuerlichen Gewinn ungeprüft anzurechnen. Es geht um den Einzelfall.
Der Kläger scheiterte an den konkreten Bedingungen der Auflösung und an seiner Begründung des Zulassungsantrags. Seine Argumente hielten die Richter für unzureichend.
Gewöhnliche Ersparnisse sind etwas anderesWer Geld vom eigenen Sparkonto auf das Girokonto überweist, löst damit keine Reinvestitionsrücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz auf. Eine solche Umbuchung verschiebt lediglich vorhandenes Vermögen und fügt kein neues hinzu.
Erträge daraus, etwa Zinsen, muss die Wohngeldstelle gesondert beurteilen.
Umgekehrt zählt nicht jede tatsächliche Zahlung automatisch als Wohngeldeinkommen. Welche Unterschiede zwischen anrechenbaren Einnahmen, geschützten Zahlungen und Abzügen bestehen, zeigt unser Überblick: Das darf beim Wohngeld nicht angerechnet werden.
Welche Punkte Sie im Bescheid prüfen solltenLassen Sie sich erstens bei einer steuerlichen Rücklagenauflösung erläutern, welchen Gewinn die Wohngeldstelle zugrunde legt und welchem Zeitraum sie ihn zuordnet. Gleichen Sie zweitens die Berechnung mit Ihrer Gewinnermittlung und den Unterlagen zur Rücklage ab.
Prüfen Sie auch, ob der Betrag der Auflösung bereits im ausgewiesenen Gewinn enthalten ist und die Behörde ihn versehentlich ein zweites Mal hinzugerechnet hat.
Für die zeitliche Einordnung gilt § 15 Wohngeldgesetz: Maßgeblich ist das Einkommen, das bei ihrem Antrag in der Zeit der Bewilligung zu erwarten ist. Vergangene Einkünfte können die Prognose stützen. Ein einmaliger Vorgang aus einem früheren Zeitraum rechtfertigt nicht ohne Weiteres, denselben Betrag auch für künftige Zeiträume erneut anzusetzen.
Kontrollieren Sie die gesetzlichen Abzüge und Freibeträge. Der steuerliche Gewinn und das Gesamteinkommen sind nicht unbedingt identisch. Wenn Sie einen Fehler erkennen, beachten Sie den Rechtsbehelf und die Frist in Ihrem Bescheid und begründen Sie konkret, welche Position oder zeitliche Zuordnung Sie beanstanden.
FAQ: Wohngeld und steuerliche Rücklagen Kann Einkommen zählen, obwohl kein Geld eingeht?Ja. Bei betrieblichen Einkünften kann eine steuerliche Gewinnerhöhung für das Wohngeld relevant sein. Kontoauszüge allein bilden die maßgeblichen Einkünfte deshalb nicht immer vollständig ab.
Betrifft das auch mein normales Sparguthaben?Die steuerliche Rücklage nach § 6b Einkommensteuergesetz ist von privaten Ersparnissen zu unterscheiden. Eine Überweisung zwischen eigenen Konten erzeugt für sich genommen keinen neuen Gewinn.
Übernimmt das Amt den steuerlichen Gewinn unverändert?Nicht automatisch. Neben der richtigen Einkommensart und dem maßgeblichen Zeitraum muss die Behörde die wohngeldrechtlichen Abzüge und gegebenenfalls Freibeträge berücksichtigen.
QuellenEinkommensteuergesetz: § 6b – Übertragung stiller Reserven bei der Veräußerung bestimmter Anlagegüter
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg: Beschluss vom 05.08.2026 – OVG 6 N 65/26
Wohngeldgesetz: § 13 – Gesamteinkommen
Wohngeldgesetz: § 14 – Jahreseinkommen
Wohngeldgesetz: § 15 – Ermittlung des Jahreseinkommens
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HPG geben den Tod des Internationalisten Baran Nûjiyan Salîma bekannt
Die Volksverteidigungskräfte (HPG) haben den Tod des Guerillakämpfers Pablo Manuel Figueiras Duarte bekanntgegeben. Der Internationalist, der innerhalb der kurdischen Befreiungsbewegung den Namen Baran Nûjiyan Salîma trug, wurde als Sohn einer deutschen Mutter und eines portugiesischen Vaters in Deutschland geboren. Nach Angaben der HPG schloss er sich 2019 der Guerilla an und war unter anderem in Gare, Metîna und Qendîl im Einsatz. Am 6. August 2025 kam er in Qendîl ums Leben.
Wir dokumentieren die Erklärung des HPG-Pressezentrums im Wortlaut:
„Unser Genosse Baran Nûjiyan wurde als Kind einer internationalistischen Familie mit einem portugiesischen Vater und einer deutschen Mutter in Deutschland geboren. Obwohl er in einem familiären Umfeld aufwuchs, in dem unterschiedliche Kulturen zusammenkamen, begann er bereits in sehr jungen Jahren, die den Menschen zum Objekt machende, ihn seiner Seele beraubende und seinem eigenen Wesen entfremdende Struktur der kapitalistischen Moderne grundlegend zu hinterfragen.
Codename: Baran Nûjiyan Salîma
Vor- und Nachname: Pablo Manuel Figueiras Duarte
Geburtsort: Deutschland
Namen von Mutter und Vater: Angela – Romeu
Todestag und -ort: 6. August 2025 – Qendîl
Mit großer Ernsthaftigkeit widmete sich unser Weggefährte seiner Ausbildung und schloss sein Universitätsstudium erfolgreich ab. Danach arbeitete er in verschiedenen Bereichen und verdiente seinen Lebensunterhalt selbst. Die Erfahrungen, die er dabei unter den schwierigen Bedingungen des Arbeitslebens machte, schärften seinen Blick für die Realität des kapitalistischen Systems, die Ausbeutung menschlicher Arbeit und die gesellschaftlichen Verhältnisse, die den Einzelnen zunehmend isolieren. Baran erkannte, dass der Mensch in dieser kapitalistischen Zwangslage, die Geist und Seele umschließt, nicht seinem menschlichen Wesen, seinen ethischen Maßstäben und seiner Suche nach Freiheit treu bleiben kann. Schon in jungen Jahren begann er deshalb nach einer radikalen Alternative des Lebens zu suchen. Im Zentrum Europas knüpfte er enge Beziehungen zu unterschiedlichen politischen Kreisen, Gruppen und Bewegungen, die sich als Gegner:innen des kapitalistischen Systems verstanden, und suchte dort Antworten auf seine existenziellen Fragen. Als er jedoch erkannte, dass diese oppositionellen Strukturen weit davon entfernt waren, eine wirkliche revolutionäre Alternative hervorzubringen, setzte er seine Suche ununterbrochen fort.
2018 lernte er die Freiheitsbewegung Kurdistans kennen, in der er die radikalste und wahrhaftigste Antwort auf die universelle Suche der Menschheit nach Freiheit sah. Je intensiver er sich mit den ideologischen, psychologischen und soziologischen Analysen von Rêber Apo [Abdullah Öcalan] und dem Paradigma einer frauenbefreienden, ökologischen und demokratischen Gesellschaft beschäftigte, desto stärker empfand er, die historische Wahrheit gefunden zu haben, nach der er gesucht hatte. Doch Baran wurde nicht allein von theoretischen Texten beeinflusst. Auch die Haltung, die Konsequenz im Leben und die Entschlossenheit der apoistischen Militanten, die er in Europa kennenlernte, hinterließen bei ihm einen tiefen Eindruck. Im Gegensatz zu anderen systemkritischen Kreisen lebten die Apoist:innen nach ihren Überzeugungen, setzten die von ihnen vertretenen Prinzipien in jedem Augenblick ihres Lebens um und waren bereit, für die von ihnen verteidigten Werte der Freiheit schwerste Opfer auf sich zu nehmen. Diese Haltung unterschied sie für ihn grundlegend von allen anderen Strukturen.
Angesichts dessen setzte er sich immer intensiver mit Rêber Apo und der Freiheitsbewegung Kurdistans auseinander. Je mehr er studierte, verstand und sich der Wahrheit näherte, desto unerschütterlicher verband er sich mit der apoistischen Philosophie. Nachdem er geistig, seelisch und ethisch zu einer radikalen Klarheit gelangt war, kam Hevalê Baran zu der Überzeugung, dass kein Gedanke die Welt verändern könne, solange er ausschließlich Theorie bleibe. Wie die Apoist:innen, die er kennengelernt hatte, müsse auch er die gesamte historische Last der Revolution auf seine Schultern nehmen. Mit dieser Entschlossenheit ließ er sämtliche individuellen Möglichkeiten des kapitalistischen Europas, eine akademische Karriere und ein Leben innerhalb des Systems hinter sich und wandte sich den freien und mächtigen Bergen Kurdistans zu.
2019 schloss sich unser Genosse Baran unter Einsatz seines ganzen Lebens der Guerilla an. Seine erste Guerilla- und militante Grundausbildung absolvierte er in Gare, einer der eindrucksvollen Regionen der Medya-Verteidigungsgebiete. Er begann seinen revolutionären Weg mit einem klaren ideologischen Bewusstsein. Unter den schwierigen Bedingungen der Berge und im Guerillaleben, die er zuvor in den europäischen Metropolen nie kennengelernt hatte, stieß er zunächst teilweise an seine körperlichen Grenzen. Dank seines stählernen revolutionären Willens, seines hohen Anspruchs auf Erfolg und der gemeinschaftlichen, unterstützenden Kraft der apoistischen Freundschaft überwand er diese Anpassungsphase jedoch innerhalb kurzer Zeit. In der schwierigen Natur Gares erschuf sich unser Weggefährte Baran mit jedem Schritt neu. Er passte sich nicht nur den Bedingungen der Berge an, sondern eignete sich mit großer militärischer Disziplin auch die Feinheiten der Guerillakriegskunst an. Er verband sein ideologisches Wissen mit militärischer Kompetenz und beteiligte sich nach erfolgreichem Abschluss seiner Grundausbildung aktiv an der praktischen Arbeit in Gare.
Angesichts der Besatzungsoperationen des türkischen Staates gegen die Medya-Verteidigungsgebiete wuchs in unserem Genossen Baran große revolutionäre Wut. Er bestand darauf, an der Seite seiner Genoss:innen zu stehen, die an den heißesten Fronten und in den Widerstandstunneln dem Kolonialismus entgegentraten. Seine Freund:innen waren jedoch der Auffassung, dass er sich zunächst militärisch weiter spezialisieren und mehr praktische Erfahrung sammeln müsse, weshalb dieser Wunsch für einige Zeit zurückgestellt wurde. Hevalê Barans Entschlossenheit, auf die Besatzungsangriffe zu antworten, die die Werte der Menschheit mit Füßen traten, wurde von Tag zu Tag stärker. Um sich in den Guerillataktiken der neuen Phase zu professionalisieren, wandte er sich einer Spezialausbildung zu. An den Şehîd-Mahir-Akademien absolvierte er eine intensive Ausbildung im Bereich Sabotage. Durch sein dort erworbenes technisches Verständnis, seine militärische Disziplin und taktische Konzentration entwickelte er sich innerhalb kurzer Zeit zu einem professionellen, furchtlosen und kompetenten Freiheitskämpfer.
Nach erfolgreichem Abschluss dieser Ausbildung erfüllte sich sein größter Wunsch: Er ging nach Metîna, ins Zentrum des Krieges und der unmittelbaren Gefechte. 2022 nahm unser Genosse Baran seinen Platz in den historischen Widerstandsstellungen und -tunneln von Metîna ein und kämpfte an vorderster Front. In dieser erbarmungslosen Phase, in der der Krieg besonders heftig und intensiv geführt wurde, wurde er durch seinen selbstlosen Einsatz, seine Ruhe, seinen Mut und seine unerschöpfliche Energie zu einem apoistischen Militanten, an dem sich seine Genoss:innen ein Beispiel nahmen. Bei einem feindlichen Angriff und einem Gefecht in Metîna wurde Baran verletzt. Trotz seiner körperlichen Schmerzen und seiner Verwundung wich er keinen Schritt von seinem revolutionären Willen, seinem Kampfgeist und seiner Entschlossenheit zum Sieg zurück. Obwohl er weder seine Stellung noch den Kampf verlassen wollte, wurde er auf gemeinschaftliches Drängen seiner Genoss:innen zur Behandlung nach Qendîl gebracht.
Unser Genosse Baran wurde eine Zeit lang in Qendîl behandelt. Mit apoistischem Willen und großer moralischer Kraft erholte er sich innerhalb kurzer Zeit von seinen Verletzungen. Unmittelbar nach Abschluss seiner Behandlung wollte er mit seiner unerschütterlichen revolutionären Beharrlichkeit wieder in jene Gebiete zurückkehren, in denen die Kämpfe am intensivsten waren. Auf Vorschlag seiner Freund:innen und entsprechend der Entscheidung unserer Bewegung beteiligte er sich jedoch an den Arbeiten in Qendîl. Während seiner Zeit dort übernahm er zahlreiche unterschiedliche revolutionäre Aufgaben, von infrastrukturellen bis zu organisatorischen Arbeiten, und erfüllte sämtliche Verantwortlichkeiten mit apoistischer Ernsthaftigkeit und hohem Anspruch. Mit seiner bescheidenen, disziplinierten, arbeitsamen und konstruktiven Persönlichkeit hinterließ er bei allen Genossen, mit denen er zusammenarbeitete, tiefe Spuren und widmete sich gewissenhaft seinen revolutionären Aufgaben.
In dieser Zeit vertiefte sich Hevalê Baran ideologisch und philosophisch weiter in Rêber Apos Philosophie der Freiheit. Indem er sein theoretisches Wissen mit seiner Praxis in Einklang brachte, wurde er zu einem der führenden internationalistischen Militanten der apoistischen Bewegung. Er wurde zu einem der herausragenden, aufrichtigsten und symbolträchtigsten Vertreter jenes apoistischen Internationalismus unserer Zeit, der mit Haki Karer als einem der Begründer der internationalistischen revolutionären Tradition begann, sich mit Andrea Wolf – Ronahî und Jakob Riemer – Şiyar fortsetzte und Grenzen sowie die Schablonen des Nationalstaates überwindet.
Unser Genosse Baran Nûjiyan fiel am 6. August 2025 in Qendîl während der Erfüllung seiner Aufgabe. Seiner geschätzten Familie, den antikapitalistischen revolutionären Kreisen in Deutschland und Portugal, seinen internationalistischen Mitstreiter:innen und dem gesamten patriotischen Volk Kurdistans sprechen wir unser Beileid aus. Der ehrenvolle, selbstlose und grenzenlose internationalistische Weg unseres Genossen Baran führte vom Herzen Europas in die freien Berge Kurdistans, von den Ausbildungsgebieten Gares über die Widerstandsstellungen Metînas bis auf die Gipfel Qendîls. Wir versprechen, das universelle Vermächtnis der Freiheit, das uns unsere internationalistischen Gefallenen hinterlassen haben, in unserem Kampf für eine gerechtere, gleichberechtigte und freie Welt zum Sieg zu führen und die Erinnerung an unseren Genossen Baran für immer lebendig zu halten.“
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https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/baran-nujiyan-eine-ganz-andere-verbundenheit-zum-kampf-31462 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/-31482 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/-31496
Nadschaf setzt Flugverkehr mit Iran aus
Der internationale Flughafen von Nadschaf im Irak hat sämtliche Flugverbindungen mit Iran bis auf Weiteres ausgesetzt. Betroffen sind sowohl Flüge aus Iran nach Nadschaf als auch Verbindungen in umgekehrter Richtung. Die Flughafenverwaltung teilte mit, die Entscheidung sei auf Grundlage offizieller Anweisungen der zuständigen Stellen getroffen worden. Fluggesellschaften und andere am Flugbetrieb beteiligte Unternehmen seien angewiesen worden, die Einstellung der Verbindungen umzusetzen. Zu den Gründen für die Anordnung und dazu, von welcher staatlichen Stelle sie erging, machte die Flughafenverwaltung keine Angaben.
Die Maßnahme verschärft die Einschränkungen des iranischen internationalen Flugverkehrs. Zuvor waren bereits Verbindungen zwischen Iran und Bagdad eingestellt worden. Iranische Behörden hatten daraufhin noch angekündigt, Flüge nach Bagdad möglicherweise nach Nadschaf umzuleiten.
Hintergrund ist der zunehmende Sanktionsdruck der USA auf die iranische Luftfahrt. Das US-Finanzministerium verhängte am 8. September Sanktionen gegen 36 Unternehmen und andere Akteure des Luftfahrtsektors. Die Maßnahmen richten sich unter anderem gegen sämtliche verbliebenen iranischen Fluggesellschaften sowie ausländische Unternehmen, denen Washington Unterstützung für Mahan Air und andere iranische Airlines vorwirft. Betroffen sind auch Unternehmen in der Türkei, Malaysia, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Kasachstan.
Washington droht Unternehmen, die weiterhin mit sanktionierten iranischen Fluggesellschaften zusammenarbeiten, mit sogenannten Sekundärsanktionen und dem Ausschluss aus dem US-Dollar-basierten Finanzsystem. Infolge des Drucks mussten iranische Fluggesellschaften in den vergangenen Tagen zahlreiche internationale Verbindungen streichen. US-Finanzminister Scott Bessent erklärte am Donnerstag, inzwischen seien nach seiner Einschätzung 80 bis 90 Prozent der internationalen Flüge aus Iran ausgesetzt. Die Angabe stammt von der US-Regierung und lässt sich bislang nicht unabhängig bestätigen.
Bessent bezeichnete die Maßnahmen als Teil eines bislang beispiellosen Drucks auf Iran. Mit Blick auf die iranische Delegation bei der UN-Generalversammlung spottete er im US-Sender Fox News, er wisse nicht, wie deren Mitglieder nun in ihr Land zurückkehren wollten.
Oh, so schöne Waffen
Was Politik und Medien der Öffentlichkeit alles als „hybriden Krieg Russlands gegen Europa“ verkaufen
Frühere DDR-Gefangenenarbeit erhöht nicht die Rente
Häftlinge in der ehemaligen DDR können sich ihre Gefangenenarbeit in der Haft nicht erhöhend auf ihre Rente anrechnen lassen. Denn nach dem 30. Juni 1954 hat es für die geleistete Gefangenenarbeit keine Versicherungspflicht gegeben, entschied das Thüringische Landessozialgericht (LSG) in Erfurt in einem aktuell veröffentlichten Urteil vom 10. September 2026 (Az.: L 3 R 466/22).
Kläger musste in DDR-Haft arbeitenDer Kläger aus dem Raum Altenburg bezieht ab dem 10. Oktober 2001 eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. Am 23. Oktober 2018 beantragte er die Überprüfung seiner Altersrente. Er sei in der ehemaligen DDR vom 1. Januar 1974 bis zum 7. September 1975 inhaftiert gewesen. Im Gefängnis habe er auch Gefangenenarbeit leisten müssen.
Diese müsse bei der Rentenberechnung erhöhend berücksichtigt werden. Er legte ein Schreiben des damaligen Freien Demokratischen Gewerkschaftsbundes (FDGB) vor, nach dem in der Haft Beiträge zur Sozialversicherung getätigt wurden.
Die Rentenversicherung lehnte eine höhere Rente ab. Ausreichende Nachweise, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge für die Gefangenenarbeit gezahlt wurden, lägen nicht vor. Ein Zeuge habe die Richtigkeit des FDGB-Schreibens nicht bestätigen können. Vielmehr seien für Zeiten des Arbeitseinsatzes während des Strafvollzugs in der ehemaligen DDR regelmäßig keine Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen gewesen.
LSG Erfurt: Für Arbeitseinsatz wurde keine Beiträge gezahltDies bestätigte nun auch das LSG. Für Haftzeiten in der ehemaligen DDR habe es nur bis zum 30. Juni 1954 eine Versicherungspflicht für Häftlingsarbeit in bestimmten Wirtschaftsbereichen gegeben. Für Zeiten danach seien nach der damaligen Rechtslage Haftzeiten in der ehemaligen DDR nicht als Beitragszeiten bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen.
Im DDR-Gesetz über den Vollzug der Strafen mit Freiheitsentzug aus dem Jahr 1977 sei zudem ausdrücklich klargestellt worden, dass der Arbeitseinsatz für Häftlinge kein Arbeitsrechtsverhältnis begründete, so das LSG.
Im Ausweis des Klägers für Arbeit und Sozialversicherung seien auch keine Eintragungen über Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung für Zeiten der Haft vorgenommen worden. Dies habe auch der damaligen Rechtslage entsprochen.
Vor diesem Hintergrund könne die Bescheinigung des FDGB nicht so ausgelegt werden, dass sie von den zwingenden Vorgaben des DDR-Rechts abweichen wollte, urteilten die Erfurter Richter. fle
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Ein neues Buch über Kernkraftwerke
Schaut man sich die Buchangebote über das Thema Kernkraftwerke und verwandte Sonderthemen an, findet man bereits im zweistelligen Zahlenbereich einschlägige Bücher. Einige davon sprechen allerdings in ihren Titeln komplett falsch von „Atomkraftwerken“ oder „Atomkraft“, obwohl bereits jeder gebildete Zeitgenosse zwischen der Atomenergie der Elektronenhülle eines Atoms und den hundertmillionenfach höheren Energien des Atomkerns zu unterscheiden weiß. Will man sich daher ernsthaft und ohne begleitende Ideologie über die zivile Nutzung der Kernenergie informieren, kann man Publikationen über „Atomkraftwerke“ getrost vergessen, die fast alle ideologisch-unsachlich die Kernenergie ablehnen und meist auch zu wenig davon verstehen. Geht es dagegen sachlich um Kernkraftwerke, gehört auch der Autor dieser EIKE-News als Mitautor eines älteren Sachbuchs (hier) dazu, das in der Schriftenreihe Band 7 bereits im Jahr 2018 im TvR Medienverlag.de erschien.
Erst vor wenigen Tagen kam nun das Buch von Fritz Vahrenholt und Jörn Peters mit dem Titel „Zeit für Kernkraft – Schlüssel zum Wohlstand“ heraus (hier), das hier kurz besprochen und mit einer sehr viel kürzeren Audimax-Vorlesung des Schweizer Kontrafunks (hier) sowie der daraus erfolgten Text-Übertragung in den EIKE-News vom 31. August 2026 (hier), verglichen wird. Beide Publikationen erschienen fast gleichzeitig. Den Autoren Vahrenholt/Peters und dem Autor Lüdecke des Kontrafunkvortrags war nicht bekannt, dass sie etwa jeweils zeitgleich über das gleiche Thema veröffentlichten. Beide Publikationen sprechen sich gleichermaßen mit rationalen Argumenten und ideologiefrei für den zügigen Ausbau der Kernenergie aus.
Fragt man nach, warum nach so vielen Beiträgen und Büchern über Kernkraftwerke jüngst wieder die oben erwähnten zwei brandneuen Publikationen erschienen, finden sich vier Gründe. Der erste ist die geradezu hirnverbrannte Maßnahme Deutschlands, seine eigenen Kernkraftwerke abzuschaffen und sogar zu verschrotten, um ihr mögliches spätere Reanimieren auszuschließen. Dies wurde von der restlichen Welt – von wenigen Ausnahmen abgesehen – mit entsetztem Unverständnis aufgenommen. Der zweite Grund ist die in jüngster Zeit weltweit erfolgte Zunahme an konkreter Planung und dem Neubau von Kernkraftwerken. Die zeitlich davor liegende längere Pause des Kernenergieausbaus, infolge der Verfügung ausreichend billiger fossiler Energie, ist für die naturschonendste Methode der Stromerzeugung inzwischen vorbei. Der dritte Grund ist das Scheitern des weltweiten Experiments grüner Energien. Schlussendlich ist der vierte Grund der enorme Strombedarf von KI, der den Bau von neuen Kernkraftwerken geradezu erzwingt. Will man sich daher insbesondere auch über diese vier Gründe näher informieren, sind nur zeitnahe Buchpublikationen über Kernkraftwerke geeignet. Nach Kenntnis des Autors dieser EIKE-News ist diese Voraussetzung gegenwärtig (September 2026) nur mit dem Buch von Vahrenholt/Peters und – in starker Komprimierung – mit der Kontrafunk-Vorlesung von Lüdecke bzw. deren Textübertragung erfüllt.
Worin besteht der Unterschied zwischen den Publikationen von Vahrenholt/Peters und Lüdecke? Naturgemäß in den Umfängen beider Publikationen, denn ein Buch von etwa 230 Seiten kann nur schwer mit dem Kontrafunk-Vortragstext von gerade einmal 17 Seiten verglichen werden. Erstaunlicherweise ist es aber möglich, wenn man sich auf den technischen Teil des Themas konzentriert. Hier sind beide Publikationen zwar immer noch umfänglich verschieden, aber inhaltlich praktisch identisch. Der Unterschied von täglicher Energie bzw. Chemie aus der Elektronenhülle und der Energie aus Kernspaltung und Kernfusion, die Funktionsweisen der unterschiedlichen Typen von Kernkraftwerken, ihre Eignung für welche Umgebungen, das Thema der Brennstoffreichweiten von Kernkraftwerken, die Vor- und Nachteile der bereits existierenden und geplanten neuen Kernkraftwerkstypen, die dosisabhängige Gefährlichkeit aber auch Ungefährlichkeit von Radioaktivität, die Beseitigung des Kernmülls und vieles Weitere mehr werden gleichermaßen im Buch und in der kürzeren Kontrafunkvorlesung behandelt, beschrieben und bewertet.
Der Unterschied beider Publikationen liegt im Vor- und Umfeld von Kernkraftwerken, den zugehörigen politischen Gegebenheiten, der Geschichte der Kernkraft (hier insbesondere der deutschen), die nur im Buch von Vahrenholt/Peters sehr ausführlich berücksichtigt werden konnten. Im Buch wird insbesondere der nicht gerade glückliche deutsche Weg zur Kernenergie und sein Ende beschrieben und analysiert, und es werden für die zukünftige Politik sogar konkrete Handlungsanleitungen gegeben. Die Kontrafunk-Vorlesung musste sich aus Platzgründen dagegen bei diesen Randthemen auf sehr kurze Abschnitte beschränken.
Das umfangreiche Buch kann daher bestens für Leser empfohlen werden, die sich voll umfassend in allen Einzelheiten und fachlich zuverlässig über das vielschichtige Thema Kernkraftwerke auf dem heutigen Stand informieren wollen. Es wird fast nichts ausgelassen, um sich eine fundierte eigene Meinung über die Vorteile aber auch Nachteile der Kernenergie bilden zu können, denn alle Methoden der Stromerzeugung haben ihre Vor- und Nachteile.
Wer allerdings aus Zeitgründen auf das Lesen des Buchs verzichten muss, kann als besten Ersatz den Text der Kontrafunkvorlesung lesen oder sie sich direkt anhören. Was im Kontrafunktext gebracht wird, findet sich so gut wie identisch, aber ausführlicher ausgebreitet, im Buch von Vahrenholt wieder. Wer sich dagegen auch für Einzelheiten interessiert wie zum Beispiel für die speziellen Typen von Kernkraftwerken in allen einschlägigen Ländern weltweit, wofür sie vorgesehen sind, wie lange sie schon laufen, welche Probleme sie überwinden mussten etc., oder wer sich ausführlich die unglückliche Geschichte der deutschen Kernkraftwerke und die riesige Dummheit der Verantwortlichen näher vor Augen führen möchte, kommt dagegen am Buch von Vahrenholt/Peters nicht vorbei.
Der Beitrag Ein neues Buch über Kernkraftwerke erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Mobilfunkzwang zuhause
Sozialhilfe: Das Sozialamt geht jetzt an die Vermieter und will weitere Mietdaten haben
Seit dem 1. Juli 2026 können Sozialämter Vermieter und andere Unterkunftsgeber unmittelbar zur Auskunft auffordern. Die Behörden müssen sich nicht mehr ausschließlich an die Person wenden, die Sozialhilfe beantragt oder erhält.
Die Auskunftspflicht ist allerdings kein Freibrief für beliebige Nachfragen. Das Sozialamt darf nur solche Informationen verlangen, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe erforderlich sind.
Neue Befugnisse gelten seit dem 1. Juli 2026Die Neuregelung wurde durch das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze eingeführt. Artikel 9 des Gesetzes änderte unter anderem die §§ 35 und 117 SGB XII mit Wirkung zum 1. Juli 2026.
Die unmittelbare Auskunftspflicht der Vermieter findet sich in § 117 Absatz 5 SGB XII. Danach muss derjenige Auskunft erteilen, der einer Person eine Unterkunft überlässt, deren Aufwendungen vom Sozialamt als Bedarf berücksichtigt werden.
Der Begriff des Unterkunftsgebers ist weiter gefasst als der Begriff des Vermieters. Erfasst sein können deshalb je nach Vertragsgestaltung auch Hauptmieter, die ein Zimmer untervermieten, Betreiber bestimmter Unterkünfte oder andere Personen, die Wohnraum gegen ein Entgelt überlassen.
Sozialamt darf direkt beim Vermieter nachfragenDie Behörde darf die Informationen unmittelbar beim Unterkunftsgeber anfordern. Eine Einwilligung des Mieters ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 117 SGB XII erfüllt sind.
Die Vorschrift gilt für Unterkünfte von Menschen, die Leistungen nach dem SGB XII beantragt haben, gegenwärtig beziehen oder in der Vergangenheit bezogen haben. Damit können auch abgeschlossene Bewilligungszeiträume nachträglich überprüft werden, wenn dies beispielsweise wegen einer Betriebskostenabrechnung oder einer möglichen Rückforderung notwendig ist.
Erfasst werden vor allem Bezieher von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie Menschen, die Grundsicherung im Alter oder bei dauerhafter voller Erwerbsminderung erhalten. Entscheidend ist, dass Unterkunftskosten nach dem SGB XII berücksichtigt werden oder für den betroffenen Zeitraum zu überprüfen sind.
Diese Angaben dürfen verlangt werdenDas Gesetz nennt mehrere Informationen, nach denen das Sozialamt fragen darf. Dazu gehören die Höhe der Entgelte, die Dauer der Rechtsbeziehung, die Anzahl der Nutzer der Unterkunft und die Abrechnungsmodalitäten.
Der gesetzliche Begriff des Entgelts umfasst nicht nur die Nettokaltmiete. Je nach Einzelfall können auch Betriebskostenvorauszahlungen, Heizkosten, Pauschalen, Zuschläge oder sonstige Nutzungsentgelte von Interesse sein.
Bereich der Anfrage Mögliche Angaben Denkbare Nachweise Höhe des Entgelts Kaltmiete, Betriebskosten, Heizkosten, Pauschalen und Zuschläge Mietvertrag, Nachträge oder Mieterhöhungsschreiben Dauer der Rechtsbeziehung Mietbeginn, Befristung, Vertragsende oder Kündigung Mietvertrag, Verlängerungsvereinbarung oder Kündigung Anzahl der Nutzer Zahl der Personen, die die Unterkunft im Prüfungszeitraum genutzt haben Mietvertrag oder Belegungsbestätigung Abrechnungsmodalitäten Vorauszahlung, Pauschale, Abrechnungszeitraum und Verteilungsschlüssel Betriebs- und Heizkostenabrechnung Guthaben und Nachforderungen Ergebnis einer Abrechnung und Zeitpunkt der Verrechnung Abrechnung oder Mietkonto Heizung und Warmwasser Heizungsart und Art der Warmwasserbereitung Abrechnung, Vertrag oder technische AngabenDie genannten Bereiche sind keine abschließende Aufzählung des Gesetzes. Weitere Fragen sind möglich, wenn sie für die konkrete Leistungsprüfung benötigt werden und in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit den Unterkunftskosten stehen.
Auch Belege können angefordert werdenDie neue Regelung beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Auskunft. Nach § 117 Absatz 6 SGB XII kann das Sozialamt zusätzlich verlangen, dass Beweismittel bezeichnet und vorgelegt werden.
Eine solche Anforderung kommt insbesondere in Betracht, wenn die bisherigen Angaben nicht ausreichen, unklar sind oder den vom Leistungsbezieher eingereichten Unterlagen widersprechen. Denkbar sind beispielsweise Mietverträge, Nachträge, Betriebskostenabrechnungen, Heizkostenabrechnungen oder Unterlagen über ein bestehendes Mietguthaben.
Das Sozialamt darf jedoch nicht ohne nachvollziehbaren Grund die vollständigen Geschäftsunterlagen eines Vermieters verlangen. Benötigt werden dürfen nur Dokumente, die zur Klärung des betroffenen Mietverhältnisses und des sozialhilferechtlichen Bedarfs erforderlich sind.
Vordrucke des Sozialamts sollen verwendet werdenStellt die Behörde einen besonderen Vordruck zur Verfügung, soll dieser nach § 117 Absatz 7 SGB XII verwendet werden. Das erleichtert die Zuordnung der Angaben und verringert das Risiko, dass wichtige Informationen fehlen.
Das Wort „sollen“ bedeutet nicht in jedem Fall einen ausnahmslosen Formularzwang. Vermieter sollten trotzdem möglichst den übersandten Vordruck benutzen oder nachvollziehbar erklären, weshalb sie die Angaben in einer anderen Form einreichen.
Kein automatischer Zugriff auf VermieterdatenDas Sozialamt darf Vermieter nicht routinemäßig bei jedem Antrag anschreiben. Die Auskunft muss für die Durchführung einer konkreten Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.
In der Begründung des Gesetzentwurfs wird ausdrücklich erklärt, dass mit der Regelung kein Automatismus verbunden ist. Legt der Leistungsberechtigte alle erforderlichen Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und widerspruchsfrei vor, kann eine zusätzliche Anfrage beim Vermieter häufig vermieden werden.
Eine Anfrage kann dennoch berechtigt sein, wenn Zweifel an der Miethöhe bestehen, Vertragsangaben voneinander abweichen oder eine Betriebs- und Heizkostenabrechnung nicht vollständig vorliegt. Gleiches gilt, wenn geklärt werden muss, ob ein Guthaben ausgezahlt oder mit laufenden Mietforderungen verrechnet wurde.
Leistungsbezug kann gegenüber dem Vermieter bekannt werdenDer unmittelbare Kontakt hat eine datenschutzrechtlich empfindliche Folge: Ein Vermieter kann dadurch erfahren, dass sein Mieter Sozialhilfe beantragt, erhält oder erhalten hat. Zuvor konnten Leistungsberechtigte dies häufiger vermeiden, indem sie die benötigten Unterlagen selbst vorlegten.
Der Gesetzgeber hat diese Folge gesehen, hält die Datenerhebung bei erforderlichen Ermittlungen aber aufgrund der neuen gesetzlichen Grundlage für zulässig. Sozialämter müssen ihre Anfragen trotzdem auf die Informationen begrenzen, die für den konkreten Fall benötigt werden.
Wenn bereits vollständige und glaubhafte Unterlagen vorhanden sind, spricht dies gegen die Erforderlichkeit einer zusätzlichen Anfrage. Betroffene können das Sozialamt deshalb frühzeitig darauf hinweisen, dass sämtliche Mietnachweise bereits eingereicht wurden.
Zusammenhang mit den neuen Unterkunftsregeln des § 35 SGB XII§ 35 SGB XII regelt, in welcher Höhe Unterkunfts- und Heizkosten als Sozialhilfebedarf anerkannt werden. Seit Juli gelten dort zusätzliche Vorgaben zur Prüfung besonders hoher Mieten.
Unterkunftskosten werden während der Karenzzeit nicht unbegrenzt anerkannt, wenn sie mehr als das Eineinhalbfache der abstrakt angemessenen Aufwendungen betragen. Außerdem können besondere Obergrenzen je Quadratmeter und mögliche Verstöße gegen die Mietpreisbremse berücksichtigt werden.
Vermutet das Sozialamt einen Verstoß gegen die Mietpreisbremse, muss es den Mieter nach dem neuen § 35 SGB XII zur entsprechenden Rüge auffordern. Für diese Prüfung können genaue Angaben über Mietbeginn, Miethöhe, Zuschläge und Vertragsgestaltung benötigt werden.
Die Auskunftspflicht des Vermieters selbst ergibt sich jedoch aus § 117 SGB XII. § 35 beschreibt vor allem, weshalb die Angaben für die Berechnung der Unterkunftsleistungen benötigt werden können.
Gewerberäume werden ebenfalls erfasstDie Vorschrift beschränkt sich nicht ausschließlich auf Wohnraum. Auch Vermieter von Gewerberäumen oder Gewerbeflächen können zur Auskunft verpflichtet sein, wenn ein Sozialhilfeempfänger diese für eine selbstständige Erwerbstätigkeit angemietet hat.
Das Sozialamt kann in solchen Fällen prüfen, ob und in welchem Umfang die gewerblichen Aufwendungen für die Berechnung von Einkommen und Hilfebedürftigkeit von Bedeutung sind. Auch hier gilt, dass nur erforderliche Angaben und Belege verlangt werden dürfen.
Vermieter sollten Anfragen sorgfältig prüfenBei einem Schreiben des Sozialamts sollten Vermieter zunächst prüfen, welche Behörde die Anfrage gestellt hat, auf welchen Zeitraum sie sich bezieht und welche Unterlagen konkret verlangt werden. Unklare oder offensichtlich zu weit gefasste Anforderungen sollten nicht ignoriert, sondern mit der zuständigen Stelle geklärt werden.
Die Antworten sollten nach bestem Wissen vollständig und fristgerecht erteilt werden. Empfehlenswert ist es, eine Kopie des ausgefüllten Vordrucks sowie der übersandten Nachweise aufzubewahren.
Nicht benötigte Informationen über andere Mietverhältnisse, weitere Wohnungen oder persönliche Verhältnisse des Vermieters sollten geschwärzt werden, sofern sie für die Anfrage ohne Bedeutung sind. Bei umfangreichen oder rechtlich zweifelhaften Anforderungen kann eine sozialrechtliche oder datenschutzrechtliche Beratung sinnvoll sein.
Für den Aufwand kann eine Entschädigung beantragt werden§ 117 Absatz 5 SGB XII verweist auf § 21 Absatz 3 Satz 4 SGB X. Danach können herangezogene Dritte auf Antrag eine Entschädigung oder Vergütung in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes erhalten.
Ob und in welcher Höhe tatsächlich eine Erstattung gezahlt wird, hängt vom Aufwand und den anwendbaren Entschädigungsregeln ab. Vermieter sollten den Antrag möglichst zusammen mit der Auskunft oder zeitnah danach stellen und den entstandenen Aufwand belegen.
Begrenztes Recht zur AuskunftsverweigerungDie Pflicht zur Auskunft gilt nicht völlig uneingeschränkt. Nach § 117 Absatz 8 SGB XII dürfen Angaben verweigert werden, wenn die Antwort den Vermieter oder einen nahen Angehörigen der Gefahr einer Strafverfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens aussetzen würde.
Dieses Recht erlaubt keine pauschale Ablehnung der gesamten Anfrage, wenn nur eine einzelne Antwort problematisch ist. Wer sich darauf berufen möchte, sollte wegen der möglichen Folgen rechtlichen Rat einholen und dem Sozialamt mitteilen, auf welche konkrete Angabe sich die Verweigerung bezieht.
Falsche oder verspätete Antworten können ein Bußgeld auslösenOrdnungswidrig handelt nach § 117 Absatz 9 SGB XII, wer eine erforderliche Auskunft vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt. Damit kann auch das Versäumen einer behördlich gesetzten Frist Folgen haben.
Ein Bußgeld entsteht nicht automatisch bei jedem Fehler. Es muss ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen vorliegen und dem Vermieter muss zumindest Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können.
Da § 117 SGB XII keinen eigenen Höchstbetrag nennt, gilt grundsätzlich § 17 OWiG. Danach kann ein vorsätzlicher Verstoß regelmäßig mit bis zu 1.000 Euro und ein fahrlässiger Verstoß grundsätzlich mit bis zu 500 Euro geahndet werden.
Hat der Betroffene durch den Verstoß einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt, kann das allgemeine Höchstmaß unter den Voraussetzungen des Ordnungswidrigkeitengesetzes überschritten werden. Die Höhe hängt vom Einzelfall, vom Verschulden und von den wirtschaftlichen Verhältnissen ab.
Was die Neuregelung für Sozialhilfeempfänger bedeutetLeistungsberechtigte sollten Mietverträge, Mieterhöhungsschreiben sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen vollständig beim Sozialamt einreichen. Das kann eine direkte Kontaktaufnahme mit dem Vermieter häufig verhindern.
Einen sicheren Anspruch darauf, dass der Vermieter niemals angeschrieben wird, gibt es jedoch nicht. Bestehen Unklarheiten oder Widersprüche, darf das Sozialamt die benötigten Angaben unmittelbar beim Unterkunftsgeber überprüfen.
Kommt es zu einer Anfrage, bedeutet dies noch nicht, dass dem Mieter ein Fehlverhalten unterstellt wird. Die Auskunft kann ebenso der korrekten Berechnung einer Nachzahlung, der Übernahme höherer Heizkosten oder der Berücksichtigung eines neuen Mietbetrags dienen.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine Rentnerin bezieht Grundsicherung im Alter und reicht beim Sozialamt eine Betriebskostenabrechnung mit einer Nachforderung von 620 Euro ein. Aus dem Dokument geht jedoch nicht hervor, welcher Teil auf Heizkosten entfällt und ob ein früheres Guthaben bereits verrechnet wurde.
Das Sozialamt bittet zunächst die Rentnerin um ergänzende Unterlagen, die ihr nicht vorliegen. Daraufhin fordert es den Vermieter nach § 117 Absatz 5 SGB XII unmittelbar auf, die Abrechnungsmodalitäten zu erklären und die vollständige Abrechnung vorzulegen.
Der Vermieter reicht die Unterlagen fristgerecht ein. Aus ihnen ergibt sich, dass 540 Euro als sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähige Unterkunfts- und Heizkosten anzuerkennen sind, während 80 Euro eine nicht übernahmefähige Position betreffen.
Fragen und Antworten zur Auskunftspflicht der Vermieter 1. Darf das Sozialamt den Vermieter ohne Zustimmung des Mieters anschreiben?Ja, seit dem 1. Juli 2026 besteht dafür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Die Anfrage muss allerdings für eine konkrete Aufgabe nach dem SGB XII erforderlich sein.
2. Muss der Vermieter jede Frage des Sozialamts beantworten?Nein. Die Auskunftspflicht umfasst nur Angaben, die für die Prüfung oder Berechnung der Sozialhilfe benötigt werden.
3. Welche Unterlagen darf das Sozialamt verlangen?In Betracht kommen unter anderem Mietverträge, Vertragsnachträge sowie Betriebs- und Heizkostenabrechnungen. Belege dürfen verlangt werden, wenn die vorhandenen Angaben zur Sachverhaltsklärung nicht ausreichen.
4. Kann der Vermieter die Auskunft verweigern?Eine Verweigerung ist nur in besonderen Fällen möglich, etwa bei der Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung des Vermieters oder eines nahen Angehörigen. Unklarheiten über den Umfang der Anfrage sollten zunächst mit dem Sozialamt geklärt werden.
5. Können Sozialhilfeempfänger eine Anfrage beim Vermieter verhindern?Häufig lässt sich die Anfrage vermeiden, wenn alle Mietunterlagen vollständig, rechtzeitig und nachvollziehbar eingereicht werden. Bei verbleibenden Zweifeln darf das Sozialamt den Vermieter trotzdem unmittelbar kontaktieren.
6. Wie hoch kann das Bußgeld bei einer verweigerten oder falschen Auskunft sein?Bei einem vorsätzlichen Verstoß sind grundsätzlich bis zu 1.000 Euro möglich, bei Fahrlässigkeit regelmäßig bis zu 500 Euro. Voraussetzung ist ein rechtmäßiges Auskunftsverlangen und ein vorwerfbarer Verstoß gegen die Auskunftspflicht.
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Sozialhilfe: Gericht setzt 90 Quadratmeter als Richtwert an
Das eigene Haus kann im Alter zur finanziellen Falle werden: Reicht das Einkommen nicht zum Leben, schützt selbst genutztes Wohneigentum nicht automatisch vor dem Zugriff des Sozialamts.
Das Sozialgericht Reutlingen hat für eine alleinlebende Person 90 Quadratmeter als Orientierung für eine angemessene Hausgröße angesetzt. Wer daraus eine neue allgemeine Wohnungsgrenze ableitet, versteht die Entscheidung allerdings falsch.
Es geht um Vermögen – nicht um einen Anspruch auf 90 Quadratmeter MietwohnungDer Beschluss im Eilverfahren mit dem Aktenzeichen S 4 SO 1049/23 ER betrifft die Grundsicherung nach dem SGB XII und die Frage, ob ein Hausgrundstück als geschütztes Vermögen erhalten bleiben darf. Eine bundesweit verbindliche Quadratmetergrenze für sämtliche Wohnungen hat das Gericht damit nicht geschaffen. Auch einen Anspruch auf Übernahme der Miete für eine 90 Quadratmeter große Wohnung begründet die Entscheidung nicht.
Bei Mietwohnungen wird die Anerkennung der Unterkunftskosten nach anderen Vorschriften geprüft. Hier kommt es auf die angemessenen Kosten und die Besonderheiten des Einzelfalls an. Die Vermögensprüfung bei Hauseigentümern und die Prüfung laufender Wohnkosten dürfen deshalb nicht vermischt werden.
147,4 Quadratmeter: Warum die Antragstellerin scheiterteDie Antragstellerin war zur Hälfte Eigentümerin eines Hausgrundstücks, dessen Wohnfläche im Erd- und Dachgeschoss 147,4 Quadratmeter betrug. Sie verlangte Grundsicherungsleistungen als Zuschuss. Das Gericht lehnte den Eilantrag ab, weil es berücksichtigungsfähiges Vermögen oberhalb des im Fall geltenden Freibetrags von 10.000 Euro annahm.
Auch den Renovierungsrückstand und den Instandsetzungsbedarf ließ die Kammer nicht als ausreichendes Gegenargument gelten. Nach ihrer Einschätzung war das Grundstück insgesamt erheblich mehr als 20.000 Euro wert, sodass der hälftige Anteil den Freibetrag deutlich überschritt. Dass die Frau tatsächlich nur einen Teil des Hauses nutzte, verkleinerte das zu bewertende Eigentum nicht.
Die rechtliche Einordnung erläutert auch unser Beitrag zur 90-Quadratmeter-Orientierung bei Sozialhilfe und Wohneigentum.
Das Gesetz verlangt mehr als einen Blick auf die WohnflächeIn § 90 Absatz 2 Nummer 8 SGB XII steht keine feste Quadratmeterzahl. Das Gesetz verlangt eine Bewertung anhand mehrerer Umstände: Bewohnerzahl und besonderer Wohnbedarf gehören ebenso dazu wie Grundstücksgröße, Hausgröße, Zuschnitt, Ausstattung und Wert. Behinderung oder Pflegebedürftigkeit können deshalb einen zusätzlichen Platzbedarf begründen.
Die 90 Quadratmeter sind damit weder eine automatische Schutzgarantie noch eine starre Ausschlussgrenze. Auch ein kleineres Haus kann wegen anderer Eigenschaften problematisch sein. Umgekehrt muss bei einer größeren Wohnfläche geprüft werden, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Umstände für einen Schutz sprechen.
Warum im SGB II großzügigere Werte geltenFür die Grundsicherung für Arbeitsuchende enthält § 12 SGB II ausdrücklich andere Werte. Ein selbst genutztes Hausgrundstück ist grundsätzlich bis 140 Quadratmeter Wohnfläche geschützt, eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 130 Quadratmeter. Bei mehr als vier Bewohnern erhöhen sich diese Werte; außerdem enthält das Gesetz Ausnahmen.
Das Reutlinger Gericht lehnte es ab, die mit dem Bürgergeld eingeführte Hausgrenze auf das SGB XII zu übertragen. Es begründete dies mit der gesetzgeberischen Entscheidung und unterschiedlichen typischen Bedarfslagen: Im SGB II seien diese eher vorübergehend, in der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung eher dauerhaft. Eine verfassungsrechtlich problematische Ungleichbehandlung erkannte die Kammer darin nicht.
Für Betroffene bleibt dieser Unterschied bitter: Gerade eine dauerhaft niedrige Rente kann dazu führen, dass das bislang geschützte Eigenheim strenger geprüft wird. Ein Haus wird schließlich nicht kleiner, sobald sein Bewohner von einem Leistungssystem in das andere wechselt.
Fehlendes Bargeld bedeutet nicht, dass jede Hilfe entfälltEin verwertbares Haus lässt sich nicht von heute auf morgen zu Geld machen. Für solche Situationen sieht § 91 SGB XII vor, dass Sozialhilfe unter den gesetzlichen Voraussetzungen als Darlehen geleistet werden soll. Die Behörde kann eine Absicherung des Rückzahlungsanspruchs verlangen.
Ein Darlehen hilft zunächst beim Lebensunterhalt, muss aber grundsätzlich zurückgezahlt werden. Zusätzlich ist zu prüfen, ob eine Verwertung überhaupt möglich ist oder eine Härte vorliegt. Dass auch Grundstücksgröße und Verwertungsmöglichkeiten Streit auslösen können, zeigt ein weiterer Fall einer Rentnerin mit eigenem Hausgrundstück.
Vier Fragen und Antworten Gelten jetzt für alle Sozialhilfeempfänger 90 Quadratmeter?Nein. Das Gericht verwendete diesen Wert als Orientierung für ein selbst bewohntes Haus bei einer Einzelperson; eine allgemeine gesetzliche Wohnflächenobergrenze entstand dadurch nicht.
Darf das Sozialamt wegen eines Hauses sofort jede Hilfe ablehnen?Nicht pauschal. Es muss prüfen, ob geschütztes oder verwertbares Vermögen vorliegt und ob beispielsweise ein Darlehen nach § 91 SGB XII in Betracht kommt.
Ist eine Mietwohnung mit 90 Quadratmetern damit automatisch angemessen?Nein. Die Entscheidung betrifft Wohneigentum als Vermögen; die Übernahme von Mietkosten richtet sich nach den Vorschriften über Unterkunft und Heizung.
Kann ein besonderer Wohnbedarf ein größeres Eigenheim schützen?Ja, das ist möglich. Das SGB XII verlangt ausdrücklich, etwa den Wohnbedarf behinderter oder pflegebedürftiger Menschen bei der Bewertung zu berücksichtigen.
Quellen: Sozialgericht Reutlingen, Beschluss, Az. S 4 SO 1049/23 ER, Entscheidungsnachweis; Bericht der Frankfurter Rundschau; §§ 90, 91 und 35 SGB XII sowie § 12 SGB II.
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At the UN General Assembly both Trump and Netanyahu bragged about their depravity
The Widening War in the Middle East
Arbeitnehmer: Geplante Steuerbefreiung für Überstunden hat einen Haken
Mehr arbeiten und mehr Geld behalten: Mit diesem Versprechen will die Bundesregierung Überstunden attraktiver machen. Doch hinter der angekündigten Steuerentlastung steckt eine deutlich engere Regelung, als viele Beschäftigte erwarten dürften: Begünstigt werden sollen ausschließlich Überstundenzuschläge, nicht die gesamte Bezahlung zusätzlicher Arbeitsstunden.
Nur der Zuschlag soll steuerfrei werdenWer Überstunden bezahlt bekommt, erhält zunächst den Lohn für die zusätzlich geleistete Arbeit. Manche Beschäftigte bekommen darüber hinaus einen Aufschlag, etwa aufgrund ihres Tarifvertrags oder einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung.
Nur dieser zusätzliche Betrag soll nach den bisherigen Plänen steuerlich begünstigt werden. Die BARMER beschreibt eine vorgesehene Begrenzung auf Zuschläge bis zu 25 Prozent des Grundlohns; die normale Überstundenvergütung soll weiterhin steuerpflichtig bleiben. Diese Grenze gehört zum geplanten Modell und ist keine bereits geltende Steuervergünstigung.
Der Unterschied ist erheblich: Bei 20 Euro Stundenlohn und fünf Euro Überstundenzuschlag wären nach diesem Modell lediglich die fünf Euro von der Einkommensteuer befreit. Die übrigen 20 Euro würden weiterhin wie Arbeitslohn behandelt.
Ohne Zuschlag bringt die Steuerbefreiung nichtsEine steuerliche Entlastung setzt voraus, dass überhaupt ein begünstigter Zuschlag gezahlt wird. Wer seine zusätzlichen Stunden lediglich zum normalen Stundenlohn vergütet bekommt, hätte aus dieser Regelung keinen unmittelbaren Vorteil.
Dasselbe gilt für Überstunden, die ausschließlich durch Freizeit ausgeglichen werden. Eine Steuerbefreiung macht aus unbezahlter Mehrarbeit ebenfalls keine bezahlte Arbeit und schafft für sich genommen keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Aufschlag.
Für Beschäftigte ist deshalb zunächst die Frage wichtig, welche Vergütung ihnen nach den geltenden Vereinbarungen zusteht. Ausführlicher erläutert das der Beitrag „Arbeitsrecht: Mehr Lohn für Überstunden – dann muss der Arbeitgeber zusätzlich zahlen“.
Die geplanten Arbeitszeitgrenzen schließen viele Mehrstunden ausDer Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD knüpft die Steuerbefreiung an zusätzliche Arbeit oberhalb der tariflich vereinbarten beziehungsweise an Tarifverträgen orientierten Vollzeit. Für tarifliche Regelungen nennt er mindestens 34 Wochenstunden, für nicht tariflich festgelegte oder vereinbarte Arbeitszeiten 40 Stunden.
Die Zahl 34 bedeutet deshalb nicht, dass bei sämtlichen Tarifbeschäftigten automatisch jede weitere Stunde begünstigt wäre. Beträgt die einschlägige Vollzeit beispielsweise 38 Wochenstunden, wäre diese Vollzeitgrenze nach dem beschriebenen Ansatz der Ausgangspunkt.
Für Teilzeitkräfte entsteht dadurch eine Lücke. Wer vertraglich 25 Stunden arbeitet und vorübergehend auf 30 Stunden kommt, leistet zwar zusätzliche Arbeit, erreicht aber noch keine der vorgesehenen Vollzeitgrenzen.
Was heute gilt und was sich ändern soll Bereich Geltende Behandlung Geplante Änderung Lohn für zusätzliche Arbeitsstunden Grundsätzlich steuerpflichtiger Arbeitslohn Soll steuerpflichtig bleiben Regulärer Überstundenzuschlag Grundsätzlich steuerpflichtig Steuerbefreiung unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen Höhe des begünstigten Zuschlags Keine allgemeine Steuerbefreiung Nach bisherigem Modell bis zu 25 Prozent des Grundlohns Mehrarbeit unterhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze Keine besondere Steuerbefreiung Nach bisherigem Ansatz nicht begünstigt Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge Bereits unter gesetzlichen Voraussetzungen steuerfrei Eigenständige, schon bestehende RegelungDie Übersicht trennt die angekündigte Überstundenregelung von den bereits bestehenden Ausnahmen für Arbeit zu besonderen Zeiten. Ein verbindlicher Beginn der neuen Begünstigung lässt sich aus den geprüften Quellen nicht ableiten.
Steuerfrei bedeutet nicht automatisch abgabenfreiSelbst bei einer Umsetzung würde der begünstigte Zuschlag nicht zwangsläufig vollständig auf dem Konto landen. Einkommensteuer und Sozialversicherungsbeiträge sind unterschiedliche Abzüge.
In einer parlamentarischen Antwort erklärte die Bundesregierung 2025, dass eine Befreiung der Überstundenzuschläge von Sozialabgaben im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen sei. Für eine verlässliche Nettoberechnung kommt es deshalb auch darauf an, wie das Vorhaben schließlich gesetzlich ausgestaltet wird.
Auch die Höhe der Steuerentlastung wäre individuell verschieden. Wer auf den betreffenden Verdienst wenig Einkommensteuer zahlt, spart durch eine Befreiung weniger als jemand mit einem höheren persönlichen Grenzsteuersatz.
Teilzeitkräfte können trotzdem Anspruch auf Zuschläge habenDie geplante steuerliche Behandlung darf nicht mit dem arbeitsrechtlichen Anspruch auf einen Überstundenzuschlag verwechselt werden. Auch Teilzeitbeschäftigten können solche Zuschläge zustehen, obwohl ihre Arbeitszeit unterhalb der Vollzeitgrenze bleibt.
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass eine tarifliche Zuschlagsregelung Teilzeitkräfte unzulässig benachteiligen kann, wenn sie ohne sachliche Rechtfertigung erst beim Überschreiten der Vollzeitarbeitszeit greift. Ob und ab welcher zusätzlichen Stunde ein Anspruch besteht, hängt jedoch von der jeweiligen Regelung ab.
Beschäftigte sollten mögliche Forderungen deshalb nicht bis zu einer Steuerreform liegen lassen. Welche Bedeutung die anteilige Zuschlagsgrenze und mögliche Ausschlussfristen haben, erläutert der Beitrag „Teilzeit: Arbeitnehmer, die jetzt auf Überstundenzuschläge warten, verschenken Lohn“.
Nacht- und Sonntagszuschläge können bereits steuerfrei seinSchon heute erlaubt § 3b Einkommensteuergesetz unter bestimmten Voraussetzungen steuerfreie Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit. Dafür gelten eigene Grenzen und Nachweisanforderungen.
Ein Zuschlag wird allerdings nicht schon deshalb steuerfrei, weil die betreffende Stunde zusätzlich gearbeitet wurde. Die amtlichen Lohnsteuerhinweise zu § 3b EStG stellen ausdrücklich klar, dass reine Mehrarbeitszuschläge nicht zu den nach dieser Vorschrift begünstigten Zahlungen gehören.
Millionen Überstunden bedeuten nicht Millionen GewinnerDie politische Ankündigung erreicht einen großen Teil der arbeitenden Bevölkerung. Wie viele Menschen tatsächlich profitieren würden, hängt aber davon ab, wer Zuschläge erhält, die geplanten Arbeitszeitgrenzen überschreitet und auf diese Beträge Einkommensteuer zahlt.
In ihrer parlamentarischen Antwort von 2025 erklärte die Bundesregierung, ihr lägen keine Daten zur Zahl der Beschäftigten mit Überstundenzuschlägen und zur durchschnittlichen Höhe dieser Zahlungen vor. Eine pauschale Zusage, Millionen Arbeitnehmer bekämen durch das Vorhaben automatisch mehr Netto, wäre deshalb nicht belastbar.
Praxisbeispiel: 50 Euro Zuschlag sind nicht 50 Euro mehr NettoEin Arbeitnehmer verdient 20 Euro pro Stunde und arbeitet zehn zusätzliche Stunden oberhalb der vorgesehenen Vollzeitgrenze. Sein Arbeitgeber zahlt dafür 200 Euro Überstundenlohn sowie einen Zuschlag von 25 Prozent, also weitere 50 Euro.
Würde die angekündigte Steuerbefreiung unter diesen Voraussetzungen gelten, blieben die 200 Euro steuerpflichtig und lediglich die 50 Euro Zuschlag wären steuerlich begünstigt. Bei einem vereinfachend angenommenen Grenzsteuersatz von 30 Prozent entspräche das einer Einkommensteuerersparnis von ungefähr 15 Euro.
Das Beispiel lässt Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und mögliche Wechselwirkungen mit Sozialversicherungsbeiträgen außer Betracht. Es zeigt dennoch den Unterschied zwischen einem steuerfreien Zuschlag und dem tatsächlichen zusätzlichen Nettobetrag.
Der Beitrag Arbeitnehmer: Geplante Steuerbefreiung für Überstunden hat einen Haken erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Irrenhaus Deutschland: Gedenkgottesdienst für “Opfer des Hitzesommers“ in Bonner Kirche
Wann immer man meint, in diesem Land müsse doch endlich einmal die Endstufe des kollektiven Wahnsinns erreicht sein, wird man eines Schlimmeren belehrt: In der Bonner Kreuzkirche fand am Mittwochabend ein ökumenischer Gedenkgottesdienst zum Gedenken an die angeblichen “Opfer des Hitzesommers” statt. „Für die, die fehlen – für die, die schützen“ lautete das Motto. Es […]
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