«Und während Sie über Ungarn mal dies hören und mal das, sollten Sie besser schleunigst nach Brüssel sehen, wo von der Leyen das Projekt der Zweckentfremdung der EU, der Vergewaltigung der europäischen Verträge und der finalen Entmachtung der Nationalstaaten vorantreibt, als gäb’s kein Morgen. Ein Projekt, das nie etwas anderes als Ihre eigene Entmachtung, werter Bürger, war, die unter dieser Kommissionspräsidentin natürlich verlässlich aufs Hässlichste verschleiert ist.» (– Martin Sonneborn)
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Fasting Behind Bars: Former detainees reveal brutality of defunct regime’s prisons
Damascus, March 8 (SANA) Behind bars, the defunct Syrian regime showed no respect for the sanctity of Ramadan, subjecting detainees to severe psychological abuse during exhausting fasts and extreme hunger. Former detainees said they were forced to endure spoiled food and contaminated water, while even their most basic rights to worship were denied.
Testimonies from former detainees under the ousted regime, obtained by SANA, reveal harsh suffering, as prison guards turned the holy month into a period marked by humiliation and oppression, far removed from the spirituality and higher purposes of Ramadan as a symbol of mercy, tranquility, and piety.
An Exhausting FastAssaad al-Mohammed, a mosque imam who spent several years in Saydnaya Prison, described the difficulty of fasting in detention due to poor food quality and irregular meal schedules.
“Suhoor (the pre-dawn meal) was not served at the usual time before dawn, but rather close to sunset,” he said, explaining that detainees went many hours without food, which intensified the hardship of fasting.
“The situation resembled a form of psychological and physical torture at once,” he added.
Harsh Iftar MealsMariam al-Ali, a former detainee at the Palestine Branch detention facility, said the meal used to break the fast was essentially a “lunch portion” and extremely meager.
The barley bread provided was often “moldy,” she said, accompanied only by small amounts of rice or bulgur cooked in water. Drinking water was foul-tasting and malodorous, further compounding detainees’ suffering.
Despite severe hunger and thirst, no suhoor meal was provided.
Strict Penalties and Harsh TreatmentAhmed Mohammed Banyan, who was detained in several facilities including the Palestine Branch and Saydnaya Prison, said prison authorities imposed harsher penalties on detainees during Ramadan.
Meals were consistently reduced, he said. Iftar sometimes consisted of just five olives, while bread rations were noticeably cut and left for hours before distribution.
Regarding religious observance, Banyan said prison authorities banned congregational prayer and even punished detainees for gathering to pray.
“We were forced to pray under blankets or in isolated corners, fearing discovery by guards,” he said.
Calculating Iftar and Fasting TimesFormer Saydnaya detainee Ahmed al-Hamad explained that in underground cells, detainees had to estimate iftar time by adding roughly four hours to the lunch meal, which was typically served around 3:00 p.m.
Everything was approximate, he said, noting that suhoor was prohibited and punishable.
Violation of International Human Rights LawAl-Mu’tasim Billah al-Kailani, a researcher in international law, told SANA that the defunct regime’s practices in prisons during Ramadan constituted clear violations of international human rights law and international humanitarian law.
Denying detainees’ right to practice their religion, contravenes Article 18 of the Universal Declaration of Human Rights and Article 18 of the International Covenant on Civil and Political Rights, he said.
It also conflicts with Article 27 of the Fourth Geneva Convention and Rule 65 of the Nelson Mandela Rules, which guarantee detainees the right to religious practice.
Al-Kailani added that starving detainees and denying them adequate food, particularly during fasting hours, may constitute cruel, inhuman, or degrading treatment prohibited under Article 5 of the Universal Declaration of Human Rights, Article 7 of the International Covenant on Civil and Political Rights, and the Convention Against Torture.
He also cited violations of Rule 22 of the Nelson Mandela Rules, which obligates authorities to provide detainees with adequate food and clean water.
Such abuses, including starvation, mistreatment, and denial of religious rites, could amount to crimes against humanity under the Rome Statute of the International Criminal Court, he said.
For decades under the defunct regime, more than 100 prisons and detention centers, along with dozens of security branches and interrogation facilities, operated as closed spaces controlled by security apparatuses that practiced repression, torture, and persecution of citizens without clear charges or due process.
These detention sites became symbols of a dark period during which justice was absent and human dignity was stripped away behind prison walls.
Schwerbehinderung: Aufenthaltsrecht über die Familie gilt auch nach Volljährigkeit
Eine polnische Staatsangehörige mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 lebt seit Jahren bei ihrer Mutter in Deutschland. Die Ausländerbehörde wollte ihr dennoch das Freizügigkeitsrecht absprechen – mit Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und Einreiseverbot.
Das Verwaltungsgericht Würzburg hat die zentralen Teile des Bescheids aufgehoben, weil die Behörde den Fall nicht sauber aufgeklärt und ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt hatte (VG Würzburg, Urteil vom 19.09.2022 – W 7 K 21.190).
Worum ging es?Die Klägerin ist 1978 geboren, polnische Staatsangehörige und seit ihrer Geburt geistig behindert (GdB 100). Sie kann ihre Grundbedürfnisse nicht selbstständig absichern und ist auf Betreuung angewiesen.
Aus Polen nach Deutschland und zurückSie war schon 2008 einmal als Familienangehörige ihrer Mutter in Deutschland gemeldet, kehrte aber später nach Polen zurück. Als ihr Vater schwer erkrankte und selbst hilfebedürftig wurde, kam sie im Juni 2013 wieder nach Deutschland und zog zur Mutter.
Grundsicherung und KindergeldFinanziell erhielt die Klägerin Grundsicherung bei Erwerbsminderung (SGB XII) und später auch Kindergeld. Die Krankenbehandlung wurde über eine besondere Regelung organisiert, weil nach Angaben der Behörde weder Familienversicherung noch Pflichtversicherung griffen.
Was entschied die Ausländerbehörde?Die Behörde stellte im Januar 2021 fest, dass die Klägerin keine Freizügigkeit nach dem FreizügG/EU habe. Begründung: keine ausreichenden Existenzmittel, kein ausreichender Krankenversicherungsschutz, vollständige Finanzierung über Sozialhilfe.
Behörde sieht kein Recht auf Zuzug wegen VolljährigkeitAußerdem meinte die Behörde: Die Klägerin sei nicht als Familienangehörige ihrer Mutter anzusehen, weil sie beim erneuten Zuzug 2013 bereits 35 Jahre alt gewesen sei und Unterhalt vor dem Zuzug nicht von der Mutter, sondern vom Vater in Polen geleistet worden sei.
Folge: Ausreiseaufforderung, Abschiebungsandrohung und zusätzlich ein dreijähriges Einreise- und Aufenthaltsverbot.
Warum hat das Gericht den Bescheid aufgehoben?Das Gericht stellte fest: Die Entscheidung hält bereits wegen Ermessensfehlern nicht stand – unabhängig davon, ob die Klägerin möglicherweise sogar schon ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben könnte.
Familienangehörige trotz VolljährigkeitDas Gericht ging im Ausgangspunkt davon aus, dass die Klägerin Familienangehörige ihrer Mutter sein kann (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 lit. c FreizügG/EU). Entscheidend ist bei volljährigen Kindern nicht das Alter, sondern ein tatsächliches Abhängigkeitsverhältnis („Unterhalt“).
Unterhalt kann auch Naturalunterhalt bedeutenUnterhalt kann auch durch Naturalunterhalt erfolgen, also z.B. Unterkunft, Betreuung, Alltagshilfe – und muss nicht zwingend schon im Herkunftsland erbracht worden sein. Die Mutter hatte die Klägerin nach dem Zuzug wieder in den Haushalt aufgenommen, unterstützte sie regelmäßig und war später auch rechtliche Betreuerin.
Unterhaltsbedarf bestandGerade wegen der schweren geistigen Behinderung nahm das Gericht an, dass ein Unterhaltsbedarf bestand und die Mutter durch geldwerte Hilfeleistungen diesen Bedarf (mit) deckte.
Behörde hat nicht sauber ermittelt, ob Daueraufenthaltsrechte bestehenWenn die Klägerin Familienangehörige ist, musste die Behörde ernsthaft prüfen, ob:
- die Mutter (als EU-Bürgerin) womöglich bereits ein Daueraufenthaltsrecht erworben hatte (5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt nach EU-Freizügigkeitsrecht), und
- die Klägerin daraus abgeleitet ebenfalls ein Aufenthaltsrecht bzw. später ein eigenes Daueraufenthaltsrecht erlangt haben könnte.
Nach Ansicht des Gerichts hatte die Behörde hier nicht ausreichend aufgeklärt – zum Beispiel zur früheren Erwerbstätigkeit der Mutter und zu Zeiten, in denen sie trotz Unterbrechungen weiterhin freizügigkeitsberechtigt sein konnte.
Die Behörde hat das Familienleben und die Beistandsgemeinschaft zu gering gewichtetBesonders deutlich wurde das Gericht beim Schutz von Familie und Privatleben: Die Beziehung zwischen Mutter und schwerbehinderter Tochter fällt unter Art. 6 GG und Art. 8 EMRK.
Die Behörde hatte zwar erwähnt, dass die Klägerin bei der Mutter wohnt. Aber sie hat nach Auffassung des Gerichts nicht wirklich berücksichtigt, was die Folge der Entscheidung wäre: Trennung der Beistandsgemeinschaft, obwohl die Klägerin auf die Unterstützung angewiesen ist.
Keine Ausreisepflicht der MutterDie Behörde hatte lapidar argumentiert, die Mutter könne ja „freiwillig nach Polen zurückkehren“. Das hielt das Gericht für nicht ausreichend: Die Mutter war nicht ausreisepflichtig – eine „Mit-Ausreise“ ist nicht ohne Weiteres zumutbar.
Betreuung in Polen war nicht konkret geprüftDie Behörde verwies pauschal darauf, dass die Familie in Polen dann „halt die Betreuung organisieren“ müsse – ggf. auch über eine internatsähnliche Unterbringung. Das genügte dem Gericht nicht: Solche Folgen und Risiken unterhalb eines Abschiebungsverbots müssen im Ermessen nachvollziehbar ermittelt und abgewogen werden.
Was bedeutet das Urteil praktisch?- Bei schwerbehinderten, betreuungsbedürftigen EU-Bürgern kann ein Aufenthaltsrecht über die Familie bestehen – auch wenn die Person volljährig ist.
- Sozialleistungsbezug ist nicht automatisch das Ende der Freizügigkeit, vor allem wenn familiäre Abhängigkeit und Betreuung eine zentrale Rolle spielen.
- Ausländerbehörden müssen bei Entscheidungen nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU sehr sorgfältig ermitteln und Grundrechte (Familie/Privatleben) ernsthaft abwägen.
Zusätzlich wichtig: Das Gericht hob auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf – und wies darauf hin, dass es für genau diese Konstellation (Verlust-/Nichtbestehen-Feststellung nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU) keine passende Rechtsgrundlage für ein solches Verbot gibt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenGilt Freizügigkeit auch für volljährige Kinder?
Ja, wenn sie als „Familienangehörige“ gelten – etwa als erwachsene Kinder, denen tatsächlich Unterhalt gewährt wird und die abhängig sind.
Was zählt als „Unterhalt“ im Freizügigkeitsrecht?
Nicht nur Geld. Auch Unterkunft, regelmäßige Betreuung und Alltagshilfe (Naturalunterhalt) können Unterhalt sein.
Spielt der Sozialhilfebezug eine Rolle?
Ja, er kann ein Faktor sein. Aber er beendet Freizügigkeit nicht automatisch – vor allem nicht, wenn ein Aufenthaltsrecht über Familienangehörige besteht und echte Abhängigkeit vorliegt.
Muss die Behörde prüfen, ob ein Daueraufenthaltsrecht entstanden ist?
Ja. Wenn 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt (nach EU-Regeln) vorliegen, kann ein Daueraufenthaltsrecht entstehen – das schränkt spätere Verlustfeststellungen stark ein.
Warum war die Entscheidung der Behörde hier rechtswidrig?
Weil sie wichtige Punkte nicht ausreichend ermittelt und abgewogen hat: Familienangehörigenstatus, mögliche Daueraufenthaltsrechte, Folgen einer Trennung von Mutter und betreuungsbedürftiger Tochter sowie die reale Betreuungslage im Herkunftsland.
Das VG Würzburg macht klar: Bei schwerbehinderten EU-Bürgern, die im Alltag auf die Unterstützung eines Familienmitglieds angewiesen sind, reicht ein pauschaler Verweis auf Sozialhilfebezug nicht aus, um Freizügigkeit zu verneinen und Ausreise/Abschiebung anzuordnen.
Behörden müssen sauber ermitteln, mögliche Daueraufenthaltsrechte prüfen und den Schutz von Familie und Beistandsgemeinschaft ernsthaft in die Ermessensentscheidung einstellen.
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Juden im Stress: Mossad, Lobby, Einheitsbrei
Das auf dem Foto oben Itzhak Rubinstein. Itzhak ist gerade in seinem Sessel vor Erschöpfung eingeschlafen, da die politische Weltlage Juden derzeit ein schwer zu bewältigendes Multitasking-Pensum aufbürdet: Er muss Lobbyarbeit für den Zionismus betreiben, für den Mossad Bomben in Kuweit legen, sich jederzeit bereithalten, um sich für Groß-Israel in Marsch zu setzen und nebenher […]
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Dem Grün-Betrug der Linksradikalen geht der Treibstoff aus …
… aber leider wohl noch nicht hierzulande. A. d. Übers.
Der gefährliche Aktivismus radikaler Klimaorganisationen zeigte sich erneut im Februar, als eine Koalition von Umweltgruppen die US-Bundesregierung wegen der Aufhebung einer unwissenschaftlichen, politisch motivierten Gefährdungsfeststellung aus dem Jahr 2009 verklagte.
Zum Hintergrund: Im Jahr 2007 entschied der Oberste Gerichtshof, dass die Umweltschutzbehörde (EPA) feststellen musste, ob Treibhausgase (THG) wie Kohlendioxid die Gesundheit der Amerikaner gefährden. Im Jahr 2009 erklärte die EPA auf der Grundlage fehlerhafter Annahmen, die seitdem von politischen Gruppen wie Independent Women widerlegt worden sind, dass Treibhausgase die Gesundheit gefährden. Auf dieser Grundlage wurden Amerikas Fahrzeug– und Erdgassektor überreguliert, was der US-Wirtschaft schweren Schaden zufügte, ohne dass die versprochenen Emissionsreduktionen erzielt wurden.
Wer sind die Organisationen hinter dieser eingereichten Klage? Nach einigen ihrer Namen zu urteilen – Earthjustice, Environmental Defense Fund, Natural Resources Defense Council – scheinen sie sich auf den Schutz der Natur zu konzentrieren. Das Einzige, was sie jedoch bewahren, ist ihre Fähigkeit, den Wohlstand Amerikas einzuschränken. Mit ihrer jüngsten Klage versuchen sie, eine Barriere mitten in den US-Energiemarkt zu errichten.
Amerika ist mit natürlichen Ressourcen gesegnet. Allein ein Teil des amerikanischen Energiemarktes, die Offshore-Öl- und Gasförderung, trug im Jahr 2024 über 30 Milliarden Dollar zur Wirtschaft bei, während jährlich 900 Milliarden Dollar aus damit verbundenen Lizenzgebühren durch den Land and Water Conservation Fund (LWCF) zur Erhaltung von öffentlichem Land und natürlichen Ressourcen beitragen. Die US-Regierung ist dafür verantwortlich, dass amerikanische Unternehmen diese reichhaltigen Ressourcen unter Einhaltung der Vorschriften frei nutzen können. In unserem System entscheiden private Akteure, wie sie ihre wirtschaftlichen Interessen rechtmäßig vorantreiben – nicht die Regierung.
Zu diesem Zweck hat die EPA am 12. Februar 2026 die größte Deregulierungsmaßnahme in der Geschichte der USA annulliert und die Gefährdungsfeststellung aufgehoben. Bei der Auswertung von Daten und Computermodellen stellte sie fest, dass die von den Demokraten gestellten Regierungen alles falsch verstanden hatten. Laut EPA hätte selbst die vollständige Eliminierung aller Treibhausgasemissionen von Fahrzeugen in den USA bis zum Jahr 2100 keine wesentlichen Auswirkungen auf die globalen Klima-Indikatoren.
Das kam bei den Umweltschützern nicht gut an. Nur wenige Tage nach der Aufhebung der Gefährdungsfeststellung schlossen sich 17 Nichtregierungsorganisationen (NGOs) zusammen, um eine Klage gegen die EPA einzureichen, mit der Begründung, die Behörde habe ihre gesetzlichen Verpflichtungen verletzt. Diese Klage ist keine symbolische Geste, da der Fall wahrscheinlich vor den Obersten Gerichtshof kommen wird. Die Kläger argumentieren, dass die EPA gegen das Luftreinhaltungsgesetz von 1970 verstoßen habe, aber das Luftreinhaltungsgesetz hat Kohlendioxid nie als Schadstoff identifiziert, wie der US-Innenminister Doug Burgum festgestellt hat.
Die Aufhebung der Gefährdungsfeststellung führte zu einer drastischen Reduzierung der Vorschriften und wird den amerikanischen Verbrauchern schätzungsweise 1,3 Billionen Dollar einsparen. Die 17 Umwelt-NGOs scheinen dies zu ignorieren und wollen einen klaren Sieg für die USA rückgängig machen.
Hinter der Klage stehende Organisationen sind erfahren und finanzstark. Ständige Klagen sind ihre bewährte Strategie. Zwei dieser Gruppen verklagten 2025 das Energieministerium und die EPA, weil sie ein Gremium zur Untersuchung von Klimadaten einberufen hatten, weil ihnen die von der Regierung ausgewählten Experten nicht gefielen.
Was geht hier wirklich vor sich? Sind diese Organisationen wirklich nur naiv, oder steckt etwas Schlimmeres dahinter?
Einige dieser radikalen NGOs sind wahrscheinlich die moderne Version der „nützlichen Idioten“ des Kalten Krieges: Amerikaner, die unwissentlich Marionetten der Sowjetunion waren. Die sowjetische Führung finanzierte westliche Aktivistenorganisationen wie den Weltfriedensrat, um Moskaus heimtückische totalitäre Agenda voranzutreiben. Die Sowjets gaben dafür über 600 Millionen Dollar aus, inflationsbereinigt sind das über 2 Milliarden Dollar.
Es gibt auffällige Parallelen zur heutigen Zeit. So unterhält beispielsweise der National Resources Defense Council (NRDC) direkte Verbindungen zu chinesischen Staatsakteuren und ist darüber hinaus ein Apologet Pekings. Die Situation spitzte sich 2018 so zu, dass zwei Mitglieder des US-Repräsentantenhauses eine Untersuchung einleiteten, um zu klären, ob der NRDC als ausländischer Agent Chinas registriert werden müsse.
Es ist auch kein Zufall, dass genau die gleichen Gruppen sich gegen Pipelines, Bergbau, Bohrungen und Offshore-Exploration in den USA aussprechen, aber keine Probleme damit haben, wenn China oder andere schlechte Akteure dieselben Aktivitäten betreiben. Daher muss die amerikanische Regierung aufdecken und dann öffentlich machen, was wirklich hinter dieser Reihe subversiver Organisationen steckt. Angesichts des komplexen Geflechts aus Finanzierungen und Motiven ist dies keine leichte Aufgabe, aber die Entlarvung der rätselhaften Akteure und Geldgeber der Klimabewegung ist ein entscheidender Schritt, um Hindernisse für amerikanische Entwicklungen zu beseitigen und gleichzeitig eine saubere Umwelt zu erhalten.
Gegen mehrere radikale Umweltgruppen wird derzeit von einer Koalition aus 26 Generalstaatsanwälten unter der Leitung von Generalstaatsanwalt Austin Knudsen aus Montana wegen böswilliger Verbindungen ins Ausland ermittelt. Das ist lobenswert, aber es muss noch mehr getan werden.
Kürzlich schlug der ehemalige stellvertretende nationale Sicherheitsberater der USA vor, Gruppen, die mit amerikanischen Feinden verbündet sind, ihre Steuerbefreiung zu entziehen. Es ist nichts Verwerfliches daran, diesen radikalen Gruppen ihre unverdienten Vorteile zu entziehen, wenn sie unsere Feinde unterstützen.
Radikalen Klimaorganisationen den Schutz der USA anzuvertrauen, ist wie einen Fünfjährigen Ihren Ferrari fahren zu lassen. Es ist an der Zeit, ihnen die Schlüssel wegzunehmen und kompromittierten Klimagruppen die Steuerbefreiung zu entziehen.
Die Gefährdungsfeststellung, die der radikalen Klimabewegung fast zwei Jahrzehnte lang Leben einhauchte und sie am Leben erhielt, gibt es nicht mehr. Jetzt hat sich die radikale Klimabewegung selbst als das entlarvt, wessen sie ihre Gegner bezichtigt: Agenda-getrieben und unwissenschaftlich.
Sydney Rodman is a visiting fellow with Independent Women’s Center for Energy and Conservation.
This article was originally published by RealClearEnergy and made available via RealClearWire.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/03/04/the-radical-lefts-green-scam-is-running-out-of-fuel/
Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE
Der Beitrag Dem Grün-Betrug der Linksradikalen geht der Treibstoff aus … erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Pflege: Immer weniger Pflegegeld-Leistungen durch Inflation
Die Pflegeversicherung sollte pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen entlasten. In der Realität passiert seit Jahren das Gegenteil: Die Beträge steigen zwar nominal, verlieren aber real deutlich an Wert.
Neue Zahlen aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage zeigen, wie stark die Kaufkraft zentraler Pflegeleistungen seit Einführung der Pflegegrade im Jahr 2017 gesunken ist.
Beispiel Pflegegrad 2 zeigt drastischen KaufkraftverlustBesonders deutlich wird das beim Blick auf den Sachleistungsbetrag für Pflegegrad 2. Dieser lag 2025 bei 796 Euro im Monat. Inflationsbereinigt entsprach das aber nur noch 626 Euro. Das ist ein realer Rückgang von gut 21 Prozent gegenüber dem Jahr 2017.
Auch der Wohngruppenzuschlag verliert an WertAuch beim Wohngruppenzuschlag zeigt sich dieselbe Entwicklung. Der Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen lag 2025 bei 224 Euro im Monat. Kaufkraftbereinigt blieben davon nur noch 173 Euro übrig. Gegenüber 2017 bedeutet das ein Minus von rund 23 Prozent.
Leistung Betrag 2025 Kaufkraftbereinigt Realer Verlust seit 2017 Pflegesachleistung Pflegegrad 2 796 Euro 626 Euro rund 21 Prozent Wohngruppenzuschlag 224 Euro 173 Euro rund 23 Prozent Steigende Pflegekosten verschärfen das ProblemFür pflegebedürftige Menschen bedeutet dieser Kaufkraftverlust, dass sie mit denselben Leistungen heute deutlich weniger Unterstützung finanzieren können. Gleichzeitig steigen die tatsächlichen Kosten für Pflege, Betreuung, Energie, Personal und Wohnen weiter. Die Lücke zwischen gesetzlicher Leistung und realem Bedarf wächst damit kontinuierlich.
Familien geraten immer stärker unter DruckBesonders hart trifft diese Entwicklung Angehörige, die ohnehin einen großen Teil der Pflege übernehmen. Wenn Leistungen real schrumpfen, müssen Betroffene entweder mehr aus eigener Tasche bezahlen oder Pflegeleistungen einschränken.
Was nach kleinen Anpassungen aussieht, ist in Wahrheit oft eine schleichende Kürzung.
Kritik an der Entwicklung der PflegeleistungenPolitisch wird diese Entwicklung zunehmend kritisiert. Die Linken-Pflegeexpertin Evelyn Schötz sprach von einer „schleichenden finanziellen Belastung“ für Millionen Betroffene. Seit Einführung der Pflegegrade hätten zentrale Leistungen deutlich an Kaufkraft verloren. Was formal nach Anpassungen aussieht, sei real eine Kürzung der Unterstützung.
Das Problem liegt auch im System der Pflegeversicherung selbst. Die Leistungen sind gesetzlich festgelegt und steigen meist nur in größeren Abständen. Wenn die Preise in der Zwischenzeit schneller steigen, verlieren diese Beträge automatisch an Wert. Genau diese Entwicklung zeigt sich seit mehreren Jahren.
FAQ: Häufige Fragen zur Pflegeversicherung und InflationWarum verlieren Pflegeleistungen überhaupt an Wert?
Weil nominale Erhöhungen nicht automatisch die Inflation ausgleichen. Wenn Preise schneller steigen als die gesetzlichen Leistungsbeträge, sinkt die Kaufkraft der Pflegeleistungen.
Wie stark ist der Wertverlust bei Pflegegrad 2?
Die Pflegesachleistung für Pflegegrad 2 lag 2025 bei 796 Euro monatlich, hatte inflationsbereinigt aber nur noch einen Wert von 626 Euro. Das entspricht einem realen Minus von über 21 Prozent seit 2017.
Sind nur Pflegesachleistungen betroffen?
Nein. Auch andere Leistungen wie der Zuschlag für ambulant betreute Wohngruppen haben deutlich an Kaufkraft verloren. Dort liegt der reale Rückgang seit 2017 bei rund 23 Prozent.
Was bedeutet das für Pflegebedürftige und Angehörige?
Pflegebedürftige können mit den gesetzlichen Leistungen weniger tatsächliche Hilfe finanzieren als noch vor einigen Jahren. Dadurch steigt der Eigenanteil für viele Familien.
Hat die Politik das Problem erkannt?
Ja. Die Entwicklung wird zunehmend politisch diskutiert. Zahlen aus parlamentarischen Anfragen zeigen deutlich, dass zentrale Leistungen der Pflegeversicherung real an Wert verloren haben.
Die Zahlen zeigen deutlich, dass die Pflegeversicherung an realer Wirkung verliert. Während die Preise für Pflege und Betreuung steigen, wachsen die Leistungen deutlich langsamer. Für viele Betroffene bedeutet das eine immer größere Finanzierungslücke.
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Bürgergeld: 38 Verbände fordern Rücknahme geplanter Verschärfungen
Ein Bündnis aus 38 Organisationen fordert die Bundesregierung in einem offenen Brief auf, geplante Verschärfungen beim Bürgergeld zurückzunehmen. Kritisiert wird, dass die Reform aus Sicht der Unterzeichnenden Vertrauen nicht stärkt und die Arbeitsmarktintegration nicht verbessert, sondern vor allem den Druck erhöht.
Leistungskürzungen treffen KinderDie SoVD-Vorstandsvorsitzende Michaela Engelmeier unterstützt den offenen Brief und erklärt: „Rund 1,8 Millionen Kinder und Jugendliche beziehen Leistungen nach dem SGB II. In der politischen Debatte wird völlig außer Acht gelassen, dass sie die geplanten Verschärfungen unmittelbar betreffen – obwohl sie nichts für ihre Lage können.”
Sie befürchtet eine drastische Zunahme von Kinderarmt durch das Deckeln der Wohnkosten und das Kürzen der Leistungen. Konsequenzen wären zum Beispiel weniger Möglichkeit zur gesunden Ernährung und weniger Schulmaterial.
Kritikpunkt Sanktionen: Kinder und Familien wären mitbetroffenDie Verbände warnen, dass frühere und umfangreichere Sanktionen in Bedarfsgemeinschaften nicht „nur“ einzelne Erwachsene treffen, sondern faktisch ganze Haushalte. Weil viele Bedarfsgemeinschaften Familien mit minderjährigen Kindern sind, könne das Kindeswohl beeinträchtigt werden.
Wohnkosten: Risiko von Mietschulden und WohnungslosigkeitBesonders scharf kritisiert wird, dass strengere Regeln bei der Übernahme der Wohnkosten Mietrückstände wahrscheinlicher machen könnten. Dadurch steige das Risiko von Wohnungsverlust und Wohnungslosigkeit, was wiederum Familien zusätzlich destabilisieren könne.
Umzüge: Verlust von Stabilität und sozialem UmfeldWenn Jobcenter und Kommunen stärkere Umzugsanreize zur Kostensenkung setzen, kann das nach Ansicht der Verbände gewachsene Unterstützung im Wohnumfeld zerstören. Betroffen wären dann auch Kita, Schule und vertraute Hilfen im Nahraum, die gerade für Kinder entscheidend sind.
Adressaten des offenen Briefs und politischer HintergrundDer Brief richtet sich laut Berichten an Bundeskanzler Friedrich Merz, Familienministerin Karin Prien und Sozialministerin Bärbel Bas sowie an die Fraktionen der Regierungsparteien. Die Reform gilt als zentrales sozialpolitisches Vorhaben; zugleich wird öffentlich mit Zielen wie „mehr Mitwirkung“ und „Missbrauchsbekämpfung“ argumentiert.
Was die Verbände stattdessen verlangenGefordert wird, dass es keine Sanktionen geben darf, die Kinder mittelbar „mitbestrafen“ oder Familien existenziell gefährden. Außerdem solle die Übernahme der tatsächlichen Wohnkosten zumindest in der Anfangszeit gesichert bleiben und der Zugang zu Betreuung und Beratung realistisch ausgestaltet werden, damit Erwerbsarbeit tatsächlich möglich wird.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenWorum geht es in dem offenen Brief?
Es geht um die Forderung von 38 Organisationen, geplante Verschärfungen beim Bürgergeld beziehungsweise der Grundsicherung zurückzunehmen. Die Verbände befürchten Nachteile für Familien und besonders für Kinder.
Was wird an den geplanten Sanktionen kritisiert?
Kritisiert wird, dass Sanktionen in Bedarfsgemeinschaften nicht bei einer Person „stehen bleiben“, sondern ganze Haushalte treffen können. Dadurch kann die Existenzsicherung von Familien und das Kindeswohl in Mitleidenschaft gezogen werden.
Warum spielen die Wohnkosten in der Kritik eine so große Rolle?
Weil strengere Wohnkostenregeln nach Ansicht der Verbände Mietschulden wahrscheinlicher machen und damit Wohnungslosigkeit begünstigen können. Gerade für Kinder hätte ein Wohnungsverlust besonders gravierende Folgen.
An wen richtet sich der Brief konkret?
Nach den Berichten geht er an Kanzler Friedrich Merz, Familienministerin Karin Prien und Sozialministerin Bärbel Bas sowie an die Fraktionen der Regierungsparteien.
Sie verlangen, dass Kinder nicht über Leistungskürzungen „mitbestraft“ werden und dass die Wohnkostenübernahme in der Anfangsphase gesichert bleibt. Zusätzlich fordern sie passende Betreuungs- und Beratungsstrukturen, damit Erwerbsarbeit für Eltern praktisch möglich ist.
FazitDie Kritik der 38 Organisationen zielt auf einen Kernpunkt: Verschärfungen bei Sanktionen und Wohnkosten treffen in der Praxis häufig nicht nur einzelne Leistungsberechtigte, sondern ganze Familien. Wenn dadurch Mietschulden, Umzüge oder sogar Wohnungslosigkeit wahrscheinlicher werden, drohen gerade Kinder den Preis für eine Reform zu zahlen, die eigentlich „mehr Integration“ verspricht.
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Degitalisierung: Verdrängung
Zeitungen, Radio, Kino, Fernsehen – all diese Medien sind nicht mehr ganz frisch, existieren aber weiterhin. Sie wurden nie völlig verdrängt. Doch was machen soziale und generative Medien mit der Medienlandschaft?
Alles längst verdrängt? – Gemeinfrei-ähnlich freigegeben durch unsplash.com Julius DrostIm Jahr 1913 beschrieb ein gewisser Wolfgang Riepl in Bezug auf das Nachrichtenwesen etwas, das fortan als Rieplsches Gesetz bekannt wurde. Er beschrieb das Folgende:
Trotz aller solchen Wandlungen ist indessen festzustellen, daß neben den höchstentwickelten Mitteln, Methoden und Formen des Nachrichtenverkehrs in den Kulturstaaten auch die einfachsten Urformen bei verschiedenen Naturvölkern noch heute im Gebrauch sind […]. Andererseits ergibt sich gewissermaßen als ein Grundgesetz der Entwicklung des Nachrichtenwesens, daß die einfachsten Mittel, Formen und Methoden, wenn sie nur einmal eingebürgert und brauchbar befunden worden sind, auch von den vollkommensten und höchst entwickelten niemals wieder gänzlich und dauernd verdrängt und außer Gebrauch gesetzt werden können, sondern sich neben diesen erhalten, nur daß sie genötigt werden, andere Aufgaben und Verwertungsgebiete aufzusuchen.
In der Medientheorie wurde es immer wieder als eine Art Gesetzmäßigkeit für die Entwicklung von Medien gesehen, dass verschiedene Medienarten sich immer irgendwie ergänzen würden, aber es nie zu einer vollständigen Verdrängung bestimmter Medienformen kommen würde. Fernsehen verdrängt Radio nicht vollständig, Radio verdrängt Zeitungen nie vollständig. Trotz Internet gibt es nach wie vor Tageszeitungen. Lange Jahre schien Riepl mit dieser Gesetzmäßigkeit etwas uneingeschränkt Gültiges geschaffen zu haben.
In dieser Degitalisierung des Jahres 2026 müssen wir uns die Frage stellen, inwieweit interaktive und soziale Arten von Medien und der Erstellung von Inhalten noch in die scheinbar zeitlose Gesetzmäßigkeit Riepls passen.
BildstreifenAnfang 2026 wird darüber diskutiert, ganze Arten von Medien – eigentlich als sozial betitelt – vollständig von bestimmten Altersgruppen fernhalten zu wollen. Seit Riepls Feststellung 1913 haben Medien allerhand neue Methoden entwickelt, zumindest im Ringen um Aufmerksamkeit „alte“ Medien zu verdrängen. 25 Prozent der Kinder oder Jugendlichen nutzen laut einer DAK-Studie von 2025 soziale Medien „riskant oder krankhaft oft“.
Riepl wurde medienwissenschaftlich zwar schon früher grundsätzlich widerlegt. Medien sind von ihren Verteilungswegen heutzutage nicht mehr so klar voneinander trennbar, denn irgendwie ist inzwischen vieles „over IP“, also alles über das „Internet“. Aber irgendwie scheinen speziell soziale Medien einen so großen Verdrängungseffekt auszuüben, dass etwas getan werden muss.
Anlass für die aktuellen Diskussionen um ein Social-Media-Verbot sind eigentlich die Geschäftsmodelle scheinbar „sozialer“ Medien. Geschäftsmodelle, die mit immer mehr manipulativen Designs mehr und mehr Nutzungszeit ihrer Plattformen erreichen und durch die Bindung von User*innen mehr Umsatz durch vorwiegend Werbung erreichen wollen. Diese Dark Patterns sind dabei nicht rein auf „soziale“ Medien beschränkt, sie betreffen auch Shopping-Plattformen wie Ebay oder Temu.
Die aktuell propagierte Problemlösung ist dabei aus systemischer Sicht zumindest spannend. Statt zu regulieren, welche Inhalte verbreitet werden, und diese Inhalte möglicherweise besser zu moderieren, wird aktuell versucht, mittels technischer Methoden wie Altersverifikation einfach den Zugang ganz zu verwehren. Medienhistorisch betrachtet ist allerdings doch interessant, wie der Versuch aussieht, schädliche Wirkungen „sozialer“ Medien zu regulieren.
Schon kurz nach Riepls Feststellung entstand in der Weimarer Republik 1920 ein Lichtspielgesetz, das auch an die Kinder damals dachte und Kinofilme entsprechend kontrollierte. „Bildstreifen“, die Jugendlichen unter 18 Jahren vorgeführt werden sollten, bedurften einer speziellen Zulassung. Die Sorge damals schon: Die Inhalte könnten „eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen“ haben.
Jugendschutz durch Regulierung von Inhalten wurde dann in der Folge etwa durch die FSK in der Bundesrepublik durchgeführt, die seit mehr als 75 Jahren immer noch Kinofilme prüft und mit Altersempfehlungen versieht.
Der Versuch der staatlichen Regulierung von medialen Inhalten ist also nicht neu. Er hat sich über die Jahre auch immer weiter an die mediale Vielfalt angepasst, sei es mit dem Aufkommen von Computerspielen als auch mit dem eher zweifelhaften Versuch, Internetinhalte hinter eine Art digitalen Jugendschutzvorhang zu stellen. Dabei ging es bei allen Versuchen der Regulierung bis zur Zensur von Medien bisher immer um die eigentlichen Inhalte.
EngagementBei den Regulierungsversuchen „sozialer“ Medien bedarf es nicht einer Betrachtung der eigentlichen Inhalte, es müsste um den Versuch gehen, die Medien selbst in ihrer Funktionsweise zu regulieren. Die Moderation von Inhalten ist zwar ein Teil des Problems, aber für die Bewertung von Inhalten gibt es ja bereits etablierte Methoden. Das ist medienhistorisch betrachtet dann doch neu und erklärt vielleicht auch ein wenig, warum die Versuche eines Social-Media-Verbots eher ungelenk wirken.
Kinos wurden bisher ja selten dazu aufgefordert, „keine bequemen Sessel nutzen zu dürfen, die das Ansehen von Filmen mit mehr als zwei Stunden fördern“. Einfach, weil Kino keine starken manipulativen Patterns verwendet, um den eigentlichen Konsum zu steigern und Menschen kontinuierlich „an den Kinosessel zu fesseln“. Erfahrungen zur Regulierung des Zugangs zu Inhalten sind seit Jahrzehnten mit unterschiedlichem Erfolg vorhanden, Erfahrungen in der Regulierung von Funktionen von Plattformen wie „sozialen“ Medien eben nicht.
„Soziale“ Medien erfordern eher eine differenzierte Betrachtung ihrer aufmerksamkeitsbindenden Verhaltensmuster und diversen Dark Patterns. Denn medientheoretisch betrachtet handelt es sich bei „sozialen“ Medien um eine immer extremer werdende Form von Lean-Forward- bzw. Lean-In-Medien. Medien, die auf eine starke aktive Auseinandersetzung mit ihnen abzielen. Im Gegensatz zu einem Kinofilm oder einer Fernsehdokumentation braucht es hier sehr starke aktive Handlungen, um die Inhalte zu konsumieren. Aktive Handlungen wie Likes oder Kommentare, die wiederum zu einer noch stärkeren Personalisierung und damit zu einem weiteren stärkeren Engagement führen. Der Versuch, das mit einer Alterskontrolle regulieren zu wollen, geht am eigentlichen Kern des Problems vorbei.
Ganz abgesehen davon, dass Alterskontrolle bislang bei Medien eh nie so ganz vollständig durchgesetzt werden konnte. Erfahrungen aus Australien zeigen, dass Altersschranken für Social Media eher zu mehr Kreativität in der Umgehung der Schranken geführt haben als zu einer wirksamen Regulierung der schädlichen Wirkungen.
Schwer zu sagen, ob Wolfgang Riepl 1913 schon absehen konnte, was die heute größte Gefahr der Verdrängung von Medienformen sein würde. Dass diese nicht zwangsläufig in eher technischen Gründen liegt, sondern in der Art und Weise, wie bestimmten Medienformen durch ihre Beschaffenheit anderen Medienformen schlicht und ergreifend alle Aufmerksamkeit entziehen wollen. In einer Aufmerksamkeitsökonomie, bei der soziale Medien mit besonders ausgereiften Methoden Aufmerksamkeit binden, geht es systematisch um Sucht. Oder um es mit Georg Franck zu sagen: „Die Aufmerksamkeit anderer Menschen ist die unwiderstehlichste aller Drogen.“
Unabhängig, ob bei dem Versuch einer Regulierung von Social-Media-Plattformen sinnvolle Maßnahmen ergriffen werden oder nicht, ist Engagement aber auch eine Triebfeder weiterer, sich schädlich verhaltender Formen von Medienkonsum oder Medienerzeugung, nämlich eines Umgangs mit Medien, der gerade mit sogenannter Künstlicher Intelligenz entsteht. Sie seien im Folgenden kurz generative Medien genannt.
SuperfansDer Musiker Adam Neely hat sich Anfang Februar sehr ausführlich und sehenswert mit diversen Aspekten der generativen Musikplattform Suno beschäftigt. Bemerkenswert ist dabei der Fokus der Macher von Suno auf Engagement und interaktive „Musikerfahrungen“. Mikey Shulman, CEO von Suno, schweben eine Art Multiplayer-Mode-Experience von Musik und ziemlich viele andere Buzzwords vor. Shulman entwertet in öffentlichen Aussagen Musik als Kunstform, findet, dass Musikmachen schwer sei, und dass mit generativen KI-Tools musikalische Fähigkeiten, etwa ein Instrument spielen zu können, nicht mehr relevant sein würden. Es würde nur noch um guten Geschmack gehen.
Suno selbst möchte aber zu einer Plattform für sogenannte Superfans werden, Fans also, die sich besonders intensiv mit Künstler*innen auseinandersetzen. Am Ende geht es dabei nicht um hohe Kunst, es geht um besonders viel und intensives Engagement. Also genau um die gleichen Patterns, die schon bei Social-Media-Plattformen zu einer gefährlichen Abhängigkeit der Nutzenden führen können.
Die Technik hinter generativen Medienplattformen wie Suno ist dabei aber bereits eine extrem weit fortgeschrittene Form von Verdrängungsversuchen bisheriger Medienformen und der bisherigen Urheber, sei es in Filmen, Musik oder Bildern. Generative KI ist voll von Plagiaten, die Hersteller befinden sich in mehreren Klageverfahren, etwa in Auseinandersetzungen mit der GEMA in Deutschland.
KI bedroht wegen vermeintlicher Effizienzgewinne eine ganze Reihe von bisher notwendigen Medienberufen, sei es im Lektorat, in der Synchronisierung von Inhalten oder bei Darstellenden. Inhalte werden noch stärker auf besonders hohe wirtschaftliche Chancen oder Passgenauigkeit für ein bestimmtes Genre optimiert, etwa durch die Analyse von Manuskripten durch KI.
All das hat nichts mit Empowerment von Menschen zu tun, wie viele Plattformen oftmals behaupten. Es verstärkt Gatekeeping, erhöht den Kostendruck in der eh schon schwankend gut finanzierten Medien- und Kulturbranche und fördert die Gewinne einiger weniger Anbieter und Plattformen.
Gehen schon die aktuelle Diskussion und die Lösungsvorschläge um ein Social-Media-Verbot am eigentlichen Kern des Problems vorbei, nämlich der Regulierung von Social-Media-Plattformen selbst, so dürften auf Engagement optimierte generative Medienplattformen aufgrund ähnlicher Geschäftsinteressen das nächste größere Problem werden.
Entgegen dem, was Riepl 1913 vermutete, könnte sogar eine weit schlimmere Verdrängung stattfinden. Auf mit Dark Patterns versehenen Plattformen gibt es nur noch eine Vielzahl generativer Medien, wie etwa mit KI generierte Musik oder Videos. Diese nehmen Medienschaffenden, Künstler*innen und damit in Verbindung stehenden Berufsgruppen nicht nur immer mehr die Aufmerksamkeit weg, sie bestehlen sie ihrer Schöpfungen und verdrängen diese sogar, sodass bis auf wenige große Kunstschaffende nur noch die sprichwörtliche brotlose Kunst bleibt.
Dann wäre Riepl zwar endgültig widerlegt, wir wären aber auch einer vielfältigen und menschlichen Medien- und Kulturlandschaft beraubt. Gegen diese Gefahren hilft nur Regulierung, keine Verdrängung.
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Jeder 4. Arbeitslosengeld-Bescheid falsch berechnet mit fatalen Folgen
Die Bundesagentur für Arbeit hat in ihrer Weisung 2026/01010 eingeräumt, dass es bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes zu einer auffällig hohen Zahl fehlerhafter Entscheidungen kommt. Nach den Feststellungen der Internen Revision und des Bundesrechnungshofes betrifft dies vor allem die Bemessung des Arbeitslosengeldes, also die Frage, in welcher Höhe die Leistung im Einzelfall festgesetzt wird. Damit steht ein Bereich im Fokus, der für Betroffene von erheblicher finanzieller Bedeutung ist.
Besonders bemerkenswert ist, dass die Fehlerquote nach Angaben der Bundesagentur im Jahr 2024 bei 22 Prozent lag. Das bedeutet, dass mehr als jeder fünfte geprüfte Fall fehlerhaft war. Diese Zahl wiegt umso schwerer, weil die Berechnung des Arbeitslosengeldes innerhalb der internen Qualitätssicherung bereits als besonders risikobehaftet eingestuft worden war. Trotz dieser bekannten Problemlage ist es also nicht gelungen, die Fehlerquote auf ein unauffälliges Maß zu senken.
Probleme bei der Berechnung der LeistungshöheFür Leistungsbeziehende ist die korrekte Berechnung des Arbeitslosengeldes von großer Bedeutung. Schon kleinere Fehler bei der Ermittlung des Bemessungsentgelts können dazu führen, dass der monatliche Auszahlungsbetrag zu niedrig oder im Einzelfall auch zu hoch festgesetzt wird. In der Praxis dürfte dies häufig erst dann auffallen, wenn Betroffene ihren Bescheid im Detail prüfen oder sich über Unstimmigkeiten wundern.
Dass gerade bei der Bemessung besonders viele Fehler auftreten, weist auf strukturelle Schwierigkeiten hin. Die Berechnung ist rechtlich und tatsächlich anspruchsvoll, weil unterschiedliche Beschäftigungszeiten, Entgeltbestandteile und Sonderkonstellationen berücksichtigt werden müssen. Wenn in einem solchen Bereich eine hohe Fehlerquote festgestellt wird, wirft das Fragen nach den internen Abläufen, der Kontrolle und der personellen Ausstattung auf.
Bundesagentur reagiert mit zusätzlichen StichprobenUm die Situation zu verbessern, sollen im Jahr 2026 in jedem Operativen Service monatlich zehn Stichproben zu Entscheidungen über Arbeitslosengeld durchgeführt werden. Diese örtlichen Einheiten sind für die Berechnung der Leistung zuständig. Mit den zusätzlichen Prüfungen will die Bundesagentur die Qualität der Bescheide verbessern und Fehler früher erkennen.
Ob dies ausreicht, bleibt allerdings offen. Stichproben können Missstände sichtbar machen, sie beseitigen aber nicht automatisch die Ursachen. Entscheidend wird sein, ob aus den Prüfergebnissen auch tatsächliche Konsequenzen folgen, etwa durch bessere Schulung, klarere Vorgaben oder wirksamere Kontrollmechanismen.
Was Betroffene aus der hohen Fehlerquote ableiten solltenFür Empfängerinnen und Empfänger von Arbeitslosengeld ergibt sich daraus ein klarer Schluss: Bescheide sollten nicht ungeprüft akzeptiert werden. Wenn die Berechnung nicht nachvollziehbar ist oder Zweifel an der Höhe des bewilligten Arbeitslosengeldes bestehen, kann ein Widerspruch sinnvoll sein. Angesichts der dokumentierten Fehlerquote ist die Möglichkeit einer fehlerhaften Entscheidung keineswegs fernliegend.
Gerade weil es um existenzsichernde Leistungen geht, dürfen Betroffene auf eine korrekte und transparente Berechnung bestehen. Ein unverständlicher oder widersprüchlicher Bescheid sollte deshalb Anlass sein, die Entscheidung genauer prüfen zu lassen.
Zweifel an der praktischen WiderspruchskulturKritisch gesehen wird in diesem Zusammenhang auch der Umgang mit Widersprüchen. Es steht der Verdacht im Raum, dass Betroffene mit dem Hinweis konfrontiert werden könnten, ihr Widerspruch habe keine Aussicht auf Erfolg und solle deshalb zurückgezogen werden. Sollte dies tatsächlich häufiger geschehen, würde das den Eindruck verstärken, dass Fehler nicht konsequent offengelegt, sondern eher verwaltungstechnisch eingehegt werden.
Die hohe Fehlerquote bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes ist deshalb mehr als ein internes Qualitätsproblem. Sie berührt das Vertrauen in die Verlässlichkeit behördlicher Entscheidungen. Wer auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, muss sich darauf verlassen können, dass Ansprüche korrekt berechnet und mögliche Fehler offen korrigiert werden. Solange dies nicht gesichert erscheint, bleibt eine sorgfältige Prüfung des Bescheids für Betroffene unverzichtbar.
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Wann wird aus eine chronischen Erkrankung ein Grad der Behinderung?
Viele Menschen verbinden eine anerkannte Behinderung noch immer vor allem mit sichtbaren körperlichen Einschränkungen. Tatsächlich kann aber auch eine chronische Erkrankung zu einer Behinderung im rechtlichen Sinne führen. Gerade bei älteren Menschen spielt das eine große Rolle.
Denn lang andauernde und schwerwiegende Krankheiten können den Alltag, die Selbstständigkeit und die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben erheblich beeinträchtigen. Dennoch wissen viele Betroffene nicht, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Grad der Behinderung, kurz GdB, feststellen lassen können.
In der Praxis geht es dabei nicht nur um einen formalen Bescheid. Mit der Anerkennung können steuerliche Entlastungen, arbeitsrechtliche Schutzrechte und je nach Fall weitere Nachteilsausgleiche verbunden sein. Besonders bedeutsam wird dies ab einem GdB von 50, weil dann eine Schwerbehinderung vorliegt. Wer betroffen ist, sollte deshalb wissen, wann ein Antrag sinnvoll sein kann, wie die Bewertung erfolgt und worauf im Verfahren zu achten ist.
Was unter einer chronischen Erkrankung zu verstehen istEine chronische Erkrankung ist im Allgemeinen eine Krankheit, die über einen längeren Zeitraum besteht, schwer heilbar ist und auf medizinische Behandlungen oft nur begrenzt anspricht.
Sie verläuft nicht kurzfristig wie eine akute Erkrankung, sondern begleitet Betroffene häufig über Monate oder Jahre. Dabei kann sie sehr unterschiedlich ausgeprägt sein. Manche Menschen leben trotz chronischer Diagnose mit vergleichsweise geringen Einschränkungen, andere sind im Alltag massiv belastet.
Für die sozialrechtliche Beurteilung reicht es allerdings nicht aus, dass eine Krankheit als chronisch gilt. Entscheidend ist vielmehr, welche Folgen sie für das tägliche Leben hat. Erst wenn die gesundheitlichen Beeinträchtigungen über einen längeren Zeitraum anhalten und eine gewisse Schwere erreichen, kommt überhaupt die Feststellung eines Grades der Behinderung in Betracht.
Ab wann eine chronische Erkrankung als Behinderung giltNicht jede chronische Krankheit führt automatisch zu einer anerkannten Behinderung. Maßgeblich ist zunächst, dass die gesundheitliche Beeinträchtigung länger als sechs Monate besteht.
Erst dann wird überhaupt geprüft, ob ein GdB festgestellt werden kann. Diese zeitliche Voraussetzung soll sicherstellen, dass es sich nicht um eine vorübergehende Belastung handelt, sondern um eine dauerhafte oder zumindest länger anhaltende Einschränkung.
Darüber hinaus ist die Schwere des Krankheitsverlaufs ausschlaggebend. Leichte chronische Verläufe führen häufig nicht zu einem relevanten GdB. Anders ist es bei schweren und belastenden Verläufen, die den Alltag nachhaltig prägen. Ob jemand eine anerkannte Behinderung erhält, hängt deshalb nicht allein vom Namen der Erkrankung ab, sondern von ihrer tatsächlichen Auswirkung auf das Leben der betroffenen Person.
Wie der Grad der Behinderung festgestellt wirdDer Grad der Behinderung wird nicht frei geschätzt, sondern auf Grundlage rechtlicher und medizinischer Vorgaben festgesetzt. Maßstab sind die sogenannten versorgungsmedizinischen Grundsätze. Dabei handelt es sich um eine Rechtsverordnung, in der für viele Erkrankungen und Funktionsbeeinträchtigungen Orientierungswerte vorgesehen sind.
Diese Werte bilden die Grundlage für die Entscheidung der zuständigen Behörde.
Trotz dieser Vorgaben bleibt jeder Fall eine Einzelfallprüfung. Die Behörde betrachtet nicht nur die Diagnose, sondern die konkrete gesundheitliche Situation des Antragstellers. Sie prüft, wie schwer die Krankheit verläuft, wie stark körperliche, geistige oder seelische Funktionen eingeschränkt sind und wie sich diese Einschränkungen im Alltag auswirken. Auf dieser Grundlage wird dann der GdB festgelegt.
Wichtig ist dabei, dass der GdB nicht mit einem prozentualen Gesundheitsverlust verwechselt werden darf. Er beschreibt vielmehr die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. Es geht also um die Frage, in welchem Ausmaß jemand durch seine gesundheitliche Situation im täglichen Leben eingeschränkt ist.
Warum nicht die Diagnose allein entscheidetEin besonders häufiger Irrtum besteht darin, dass Betroffene annehmen, die Diagnose selbst sei bereits ausreichend für eine hohe Bewertung. Tatsächlich ist die Diagnose nur der Ausgangspunkt. Entscheidend sind die konkreten Folgen der Erkrankung. Zwei Menschen mit derselben Krankheit können deshalb einen völlig unterschiedlichen GdB erhalten.
Das lässt sich gut an chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen wie Morbus Crohn verdeutlichen.
Ein leichter Verlauf mit wenigen Schüben und geringer Belastung kann zu einem deutlich niedrigeren GdB führen als ein schwerer Verlauf mit häufigen Beschwerden, starken Einschränkungen und einer erheblichen Beeinträchtigung der Lebensführung. Wer im Antrag nur den Namen der Erkrankung nennt, ohne die tatsächlichen Auswirkungen zu schildern, riskiert deshalb eine zu niedrige Bewertung.
Für Betroffene bedeutet das: Im Verfahren kommt es darauf an, die eigene gesundheitliche Lage möglichst konkret darzustellen. Die Behörde muss nachvollziehen können, wie sich die Krankheit im Alltag bemerkbar macht, welche Beschwerden bestehen, welche Behandlungen notwendig sind und in welchen Lebensbereichen die Teilhabe eingeschränkt ist.
Welche Vorteile ein anerkannter GdB bringen kannDie Feststellung eines Grades der Behinderung kann für Betroffene spürbare rechtliche und finanzielle Folgen haben. Bereits bei niedrigeren GdB-Werten ergeben sich unter Umständen steuerliche Vorteile. Wer einen GdB zwischen 20 und 40 anerkannt bekommt, kann in der Regel einen steuerlichen Freibetrag geltend machen.
Das kann die Einkommensteuerlast senken und damit zumindest einen Teil der krankheitsbedingten Belastungen ausgleichen.
Bei einem GdB von 30 oder 40 kann zusätzlich eine Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden, wenn weitere Voraussetzungen erfüllt sind.
Diese Gleichstellung wirkt sich vor allem im Arbeitsleben aus. Sie kann insbesondere beim Kündigungsschutz eine wichtige Rolle spielen. Betroffene werden arbeitsrechtlich in bestimmten Punkten Menschen mit Schwerbehinderung angenähert, ohne formal bereits als schwerbehindert zu gelten.
Ab einem GdB von 50 liegt eine Schwerbehinderung vor. Dann wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, und es greifen weitergehende Schutz- und Nachteilsausgleichsregelungen.
Dazu gehören häufig ein zusätzlicher Urlaubsanspruch von einer Arbeitswoche, steuerliche Entlastungen und ein besonderer Kündigungsschutz. Für viele Betroffene ist gerade diese Schwelle von großer Bedeutung, weil sich mit ihr die Rechtsstellung deutlich verändert.
Wo der Antrag gestellt wird und wie das Verfahren abläuftDer Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung wird je nach Bundesland bei unterschiedlichen Behörden eingereicht. In Baden-Württemberg sind dafür die Landratsämter zuständig.
In anderen Ländern können auch Versorgungsämter oder andere Sozialbehörden zuständig sein. Welche Stelle verantwortlich ist, hängt also vom jeweiligen Landesrecht ab.
Das Antragsverfahren selbst ist im Grundsatz standardisiert
. In der Regel wird ein Formular ausgefüllt, in dem die Erkrankungen, behandelnden Ärzte und weitere relevante Angaben erfasst werden. Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde die Unterlagen und entscheidet, ob und in welcher Höhe ein GdB festgestellt wird.
Wie lange diese Prüfung dauert, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich. Die Bearbeitungszeit hängt unter anderem von der personellen Situation und der Arbeitsbelastung ab.
Nach den im Beitrag geschilderten Erfahrungen bewegt sich die Dauer oft in einem Rahmen von etwa drei bis sechs Monaten. Im Einzelfall kann es allerdings auch schneller gehen oder deutlich länger dauern.
Wer beim Ausfüllen des Antrags helfen darfViele Betroffene sind gesundheitlich belastet und fragen sich, ob andere Personen den Antrag für sie übernehmen können. Hilfe beim Ausfüllen ist grundsätzlich möglich und in vielen Fällen auch sinnvoll. Angehörige, Vertrauenspersonen oder Beratungsstellen können dabei unterstützen, die notwendigen Informationen zusammenzustellen und das Formular verständlich auszufüllen.
Die eigentliche Antragstellung ist jedoch an persönliche Erklärungen gebunden. Eine besondere Rolle spielt dabei die Entbindung der behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht.
Diese Erklärung ist höchstpersönlich und muss grundsätzlich von der betroffenen Person selbst unterschrieben werden. Nur wenn eine rechtliche Betreuung besteht und entsprechende Befugnisse vorliegen, kann dies anders sein.
Gerade deshalb ist es ratsam, sich trotz möglicher Hilfe ausreichend Zeit für den Antrag zu nehmen. Wer vorschnell oder unvollständig antwortet, erschwert der Behörde die Beurteilung und schwächt möglicherweise die eigene Ausgangslage.
Warum Gründlichkeit beim Antrag so wichtig istEin sorgfältig ausgefüllter Antrag kann entscheidend dafür sein, ob der Gesundheitszustand richtig eingeordnet wird. Es genügt nicht, Diagnosen lediglich aufzuzählen. Viel wichtiger ist, die daraus entstehenden Folgen nachvollziehbar zu beschreiben.
Dazu zählen etwa Schmerzen, Erschöpfung, Bewegungseinschränkungen, Hilfebedarf im Alltag, häufige Arzttermine, Krankenhausaufenthalte oder die Notwendigkeit dauerhafter Therapien.
Dem Antrag sollten nach Möglichkeit aussagekräftige medizinische Unterlagen beigefügt werden.
Dazu gehören Befundberichte, Arztbriefe und weitere Dokumente, aus denen der Verlauf und die Schwere der Erkrankung hervorgehen. Je klarer diese Unterlagen zeigen, welche Einschränkungen bestehen, desto eher kann die Behörde eine angemessene Bewertung vornehmen.
Ein häufiger Fehler besteht darin, dass Betroffene den Antrag zu knapp halten und die Belastungen im Alltag nicht ausreichend schildern.
Wer aus Bescheidenheit, Gewohnheit oder Unsicherheit seine Beschwerden herunterspielt, läuft Gefahr, dass die Beeinträchtigungen nicht in vollem Umfang berücksichtigt werden. Gerade chronische Erkrankungen verlaufen oft schubweise oder mit wechselnder Intensität. Auch das sollte im Antrag möglichst deutlich werden.
Weshalb die Entbindung von der Schweigepflicht eine wichtige Rolle spieltIm Antragsverfahren kann die Behörde weitere Informationen bei behandelnden Ärzten anfordern, wenn die eingereichten Unterlagen für eine Entscheidung nicht ausreichen. Dafür benötigt sie die Einwilligung der betroffenen Person.
Die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht ermöglicht es, dass medizinische Auskünfte direkt eingeholt werden können.
Das kann für den Antrag sehr wichtig sein.
Wenn Ärzte die gesundheitliche Situation ausführlich darstellen und nicht nur knappe Standardberichte übersenden, kann das die Einschätzung der Behörde wesentlich beeinflussen. Voraussetzung ist allerdings, dass die behandelnden Ärzte über das laufende Verfahren informiert sind und wissen, worauf es ankommt.
Sinnvoll kann es deshalb sein, den Arzt oder die Ärztin frühzeitig darauf hinzuweisen, dass ein GdB-Antrag gestellt wurde. Wenn die Behörde dann Unterlagen anfordert, können medizinische Besonderheiten, schwere Verläufe und alltagsrelevante Belastungen gezielter beschrieben werden. Das verbessert die Chancen, dass der tatsächliche Gesundheitszustand zutreffend erfasst wird.
Wann der Schwerbehindertenausweis ausgestellt wirdWird im Verfahren ein GdB von 50 oder mehr festgestellt, liegt eine Schwerbehinderung vor. Die betroffene Person erhält dann zunächst einen Bescheid, in dem der festgestellte GdB verbindlich aufgeführt ist. Dieser Bescheid ist ein Verwaltungsakt und bildet die rechtliche Grundlage der Entscheidung.
Der Schwerbehindertenausweis wird anschließend ausgestellt, wenn die notwendigen Voraussetzungen vorliegen. Nach den Ausführungen im Videoskript geschieht dies automatisch, sofern dem Antrag ein Passbild beigefügt wurde. Der Ausweis wird im Scheckkartenformat erstellt und enthält die wesentlichen Angaben, insbesondere den Grad der Behinderung und gegebenenfalls anerkannte Merkzeichen.
Für Betroffene ist wichtig zu wissen, dass der Bescheid und der Ausweis unterschiedliche Funktionen haben. Der Bescheid dokumentiert die rechtliche Entscheidung der Behörde.
Der Ausweis dient im Alltag als Nachweis, etwa gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder anderen Stellen, bei denen Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden.
Welche Merkzeichen im Ausweis stehen könnenNeben dem GdB können auf dem Schwerbehindertenausweis sogenannte Merkzeichen eingetragen werden. Auch sie werden von der zuständigen Behörde auf Grundlage der medizinischen Unterlagen festgestellt. Diese Merkzeichen haben erhebliche praktische Bedeutung, weil sie bestimmte zusätzliche Rechte oder Vergünstigungen auslösen können.
Zu den häufigeren Merkzeichen gehört das Merkzeichen G. Es weist auf eine erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr hin. Daneben gibt es das Merkzeichen aG, das eine außergewöhnliche Gehbehinderung beschreibt.
Dieses Merkzeichen kann etwa für Parkerleichterungen und einen Parkausweis für bestimmte Behindertenparkplätze von Bedeutung sein.
Das Merkzeichen B betrifft die Notwendigkeit einer Begleitperson. Es kann dazu führen, dass im öffentlichen Nahverkehr eine Begleitperson unter bestimmten Voraussetzungen unentgeltlich mitgenommen werden darf. Ein weiteres wichtiges Merkzeichen ist H für Hilflosigkeit. Es kommt in Betracht, wenn Betroffene in erheblichem Umfang auf Hilfe bei alltäglichen Verrichtungen angewiesen sind.
Die Eintragung von Merkzeichen ist für viele Betroffene mindestens ebenso wichtig wie die Feststellung des GdB selbst. Sie entscheidet oft darüber, welche konkreten Hilfen und Erleichterungen im Alltag tatsächlich genutzt werden können.
Befristeter und unbefristeter Bescheid: Was sich bei verändertem Gesundheitszustand ergibtChronische Erkrankungen verlaufen nicht immer gleich. Manche verschlechtern sich im Laufe der Zeit, andere bessern sich durch Therapie oder Operationen. Deshalb stellt sich oft die Frage, was mit dem GdB geschieht, wenn sich der Gesundheitszustand verändert.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob der Bescheid beziehungsweise der Ausweis befristet oder unbefristet erteilt wurde.
Ein unbefristeter Ausweis gilt grundsätzlich weiter, solange keine neue Überprüfung erfolgt oder die betroffene Person selbst eine Änderung anstößt. Bei einem befristeten Ausweis geht die Behörde davon aus, dass sich die gesundheitliche Lage möglicherweise verändern kann. In solchen Fällen erfolgt nach Ablauf der Frist häufig eine erneute Prüfung.
Wenn sich der Zustand verschlechtert, kann jederzeit ein Änderungsantrag gestellt werden. Ziel ist dann meist, einen höheren GdB oder zusätzliche Merkzeichen anerkennen zu lassen. Allerdings ist dabei Vorsicht geboten. Ein solcher Antrag führt nicht nur zu einer Prüfung des neuen Vorbringens, sondern eröffnet der Behörde die Möglichkeit, die gesamte gesundheitliche Situation erneut zu bewerten. Das kann im ungünstigen Fall sogar dazu führen, dass der bisherige GdB gesenkt oder eine Schwerbehinderung nicht mehr anerkannt wird.
Aus diesem Grund sollte ein Änderungsantrag nicht vorschnell gestellt werden. Er ist vor allem dann sinnvoll, wenn sich der Gesundheitszustand nachweisbar und deutlich verschlechtert hat und dies auch durch aktuelle medizinische Unterlagen belegt werden kann.
Warum fachkundige Beratung oft sinnvoll istGerade weil das Verfahren rechtlich und medizinisch anspruchsvoll sein kann, suchen viele Betroffene Unterstützung bei Sozialverbänden oder Beratungsstellen. Nach den Schilderungen im Gespräch macht das Thema GdB einen erheblichen Teil der sozialrechtlichen Beratung aus. Das zeigt, wie groß der Informationsbedarf ist und wie häufig Unsicherheiten im Umgang mit Anträgen, Bescheiden und Änderungsverfahren auftreten.
Wer erstmals einen Antrag stellen möchte, sollte möglichst aktuelle medizinische Unterlagen mitbringen, idealerweise Befundberichte der vergangenen Zeiträume, damit die gesundheitliche Entwicklung nachvollzogen werden kann. Geht es um einen Änderungsantrag, sind zusätzlich der frühere Bescheid und neuere ärztliche Unterlagen wichtig, aus denen die Veränderung hervorgeht.
Eine Beratung kann dabei helfen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen, Fehler im Antrag zu vermeiden und die richtigen medizinischen Nachweise zusammenzustellen. Gerade bei chronischen Erkrankungen mit wechselndem Verlauf ist die verständliche und vollständige Darstellung der Belastungen häufig ausschlaggebend.
Welche Möglichkeiten nach einem ablehnenden oder zu niedrigen Bescheid bestehenNicht jeder Bescheid entspricht den Erwartungen der Betroffenen. Es kann vorkommen, dass der festgestellte GdB niedriger ausfällt als erhofft oder beantragte Merkzeichen nicht anerkannt werden. In solchen Fällen ist die Entscheidung nicht zwangsläufig endgültig.
Gegen einen Bescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Damit wird die Behörde aufgefordert, ihre Entscheidung noch einmal zu überprüfen. Wird auch der Widerspruch zurückgewiesen, steht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten offen. Dort kann gerichtlich geklärt werden, ob die behördliche Bewertung rechtmäßig war oder korrigiert werden muss.
Für Betroffene ist das wichtig, weil sozialrechtliche Entscheidungen oft stark von der Qualität der medizinischen Unterlagen und der juristischen Argumentation abhängen. Ein ablehnender Bescheid bedeutet daher nicht automatisch, dass kein Anspruch besteht. Häufig lohnt sich eine genaue Prüfung der Begründung.
Was Betroffene aus dem Verfahren mitnehmen solltenDie Anerkennung einer Behinderung bei chronischer Erkrankung ist für viele Menschen ein sensibles Thema. Manche zögern, weil sie den Begriff Behinderung als belastend empfinden oder ihre Situation nicht dramatisieren möchten.
Rechtlich geht es jedoch nicht um eine Wertung der Person, sondern um die Frage, wie stark gesundheitliche Einschränkungen die Teilhabe am Leben beeinflussen und welche Nachteilsausgleiche deshalb gerechtfertigt sind.
Wer an einer länger andauernden, schweren Erkrankung leidet, sollte prüfen, ob ein Antrag auf Feststellung des GdB in Betracht kommt. Entscheidend ist dabei nicht allein die Diagnose, sondern die konkrete Auswirkung auf den Alltag.
Sorgfalt beim Ausfüllen des Antrags, vollständige medizinische Unterlagen und eine realistische Darstellung der Beschwerden sind oft der Unterschied zwischen einer unzureichenden und einer angemessenen Bewertung.
Ebenso wichtig ist ein nüchterner Blick auf Änderungsanträge und Rechtsmittel. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustands kann eine neue Prüfung rechtfertigen, doch jeder neue Antrag eröffnet auch Risiken. Beratung und rechtliche Unterstützung können deshalb helfen, Fehlentscheidungen zu vermeiden und vorhandene Ansprüche wirksam durchzusetzen.
Ein Beispiel aus der PraxisFrau M., 58 Jahre alt, leidet seit mehreren Jahren an Morbus Crohn. Anfangs treten die Beschwerden nur gelegentlich auf. Mit der Zeit verschlechtert sich ihr Zustand deutlich. Sie hat häufige Schübe, starke Bauchschmerzen, Durchfälle, Gewichtsverlust und ist im Alltag stark eingeschränkt. Längere Termine außer Haus werden für sie schwierig, weil sie jederzeit auf eine Toilette angewiesen ist. Auch ihre Belastbarkeit im Beruf nimmt spürbar ab.
Zunächst geht Frau M. davon aus, dass ihre Diagnose allein für die Anerkennung ausreicht. Im Antrag nennt sie deshalb nur die Erkrankung und ihre behandelnden Ärzte. Die Behörde bewertet den Fall daraufhin eher zurückhaltend und erkennt nur einen vergleichsweise niedrigen GdB an.
Daraufhin lässt Frau M. den Sachverhalt genauer aufbereiten. Sie reicht aktuelle Arztberichte, Krankenhausunterlagen und Befunde nach. Daraus geht hervor, wie häufig die Schübe auftreten, welche Therapien notwendig sind und wie stark die Erkrankung ihren Alltag beeinträchtigt. Erst dadurch wird deutlich, dass nicht nur eine chronische Krankheit vorliegt, sondern eine erhebliche gesundheitliche Belastung mit dauerhaften Einschränkungen.
Nach erneuter Prüfung wird ein höherer GdB festgestellt. Für Frau M. bedeutet das nicht nur eine bessere rechtliche Absicherung, sondern auch konkrete Erleichterungen, etwa bei steuerlichen Nachteilen und im Arbeitsleben.
Das Beispiel zeigt, worauf es in der Praxis ankommt: Nicht der Name der Krankheit entscheidet allein, sondern die nachvollziehbar dokumentierten Auswirkungen im täglichen Leben.
Chronische Erkrankungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Behinderung anerkannt werden und zu einem Grad der Behinderung führen. Ob dies der Fall ist, hängt von der Dauer und vor allem von den konkreten Auswirkungen der Erkrankung ab.
Der GdB eröffnet je nach Höhe unterschiedliche Rechte, von steuerlichen Entlastungen bis hin zur Schwerbehinderteneigenschaft mit weitergehenden Schutzregelungen.
Für Betroffene ist es deshalb wichtig, das Verfahren nicht zu unterschätzen. Wer den Antrag gut vorbereitet, medizinische Unterlagen gezielt beifügt und die tatsächlichen Belastungen klar beschreibt, verbessert die Chancen auf eine gerechte Entscheidung deutlich.
Gerade bei schweren chronischen Verläufen kann die Anerkennung nicht nur rechtliche Vorteile bringen, sondern auch ein wichtiger Schritt sein, um die eigene Lebenssituation besser abzusichern.
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Pflegegrad und Pflegegeld weil deine Mutter keine Fensterputzen mehr kann
Dass eine Mutter plötzlich sagt, sie könne die Fenster nicht mehr putzen, wirkt im ersten Moment wie ein reines Alltagsproblem. In vielen Familien ist es aber der Moment, in dem zum ersten Mal offen ausgesprochen wird, dass Kraft, Gleichgewicht, Ausdauer oder Sicherheit nachlassen.
Fensterputzen ist körperlich anspruchsvoll: Arme über Schulterhöhe, Drehbewegungen, längeres Stehen, manchmal sogar ein Tritt oder eine Leiter. Wer dabei unsicher wird, reagiert oft vernünftig und lässt es bleiben, weil die Sturzgefahr steigt. In der Praxis ist das häufig weniger „Bequemlichkeit“ als eine stille Risikoabwägung.
Genau hier entsteht die naheliegende Frage: „Bekommt sie jetzt einen Pflegegrad?“ Und ebenso häufig folgt die Enttäuschung, wenn die Pflegekasse erklärt, dass Hausarbeit allein dafür meist nicht ausreicht. Das ist kein Ausdruck mangelnder Wertschätzung für Belastungen im Haushalt, sondern eine Konsequenz daraus, wie Pflegebedürftigkeit in Deutschland definiert und begutachtet wird.
Pflegegrad ist keine Haushaltshilfe – und trotzdem kann der Haushalt der Anfang der Geschichte seinEin Pflegegrad soll vor allem dann greifen, wenn jemand im Alltag in seiner Selbstständigkeit eingeschränkt ist und deshalb regelmäßig Unterstützung benötigt. Gemeint ist nicht nur Pflege im engeren Sinn, sondern das gesamte Spektrum dessen, was Menschen brauchen, um ihren Tag verlässlich zu bewältigen: sich fortbewegen, sich orientieren, sich versorgen, Medikamente und Behandlungen handhaben, den Tagesablauf strukturieren und Kontakte halten.
Hausarbeit ist dabei ein Sonderfall. Sie kann sehr belastend sein und im Alter schnell „zu groß“ werden. Trotzdem entscheidet sie in der Pflegebegutachtung in der Regel nicht darüber, ob überhaupt ein Pflegegrad vergeben wird.
Wer nur deshalb Hilfe braucht, weil die Fenster nicht mehr geputzt werden können, erfüllt häufig nicht automatisch die Voraussetzungen. Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine Unterstützung gibt – sondern eher, dass man genauer hinschauen muss, ob hinter dem „Fenster-Thema“ weitere Einschränkungen stehen, die im Begutachtungssystem eine Rolle spielen.
Wie Pflegebedürftigkeit heute beurteilt wirdDie Pflegebegutachtung fragt nicht: „Welche Tätigkeiten fallen schwer?“ Sie fragt: „Wie selbstständig ist die Person in typischen Lebensbereichen – und welche Hilfe ist notwendig?“ Dazu arbeitet das System mit sechs Lebensbereichen, in denen Einschränkungen bewertet und anschließend unterschiedlich gewichtet werden. Am Ende entsteht ein Gesamtpunktwert, aus dem der Pflegegrad abgeleitet wird.
Pflegebedürftigkeit beginnt im Begutachtungssystem ab einem Gesamtpunktwert von 12,5 Punkten. Pflegegrad 1 liegt im Bereich von 12,5 bis unter 27 Punkten.
Ab 27 Punkten kommt Pflegegrad 2 in Betracht, danach steigen die Pflegegrade mit zunehmender Beeinträchtigung. Diese Schwellen sind nicht bloß Theorie: Sie entscheiden darüber, ob Leistungen wie Entlastungsbetrag, Beratung, Pflegehilfsmittel oder – ab Pflegegrad 2 – Pflegegeld und Pflegesachleistungen gewährt werden.
Wo die Haushaltsführung im Gutachten auftaucht – und warum sie meist nicht entscheidetDie Begutachtung blendet Haushaltstätigkeiten nicht vollständig aus. Sie werden erfasst, allerdings als „weitere versorgungsrelevante Informationen“. In den Richtlinien zur Pflegebegutachtung wird die Haushaltsführung ausdrücklich beschrieben, einschließlich typischer schwerer Reinigungsarbeiten. Fensterputzen wird dort beispielhaft als körperlich schwere Haushaltstätigkeit genannt. Das wirkt zunächst so, als müsse es doch „zählen“.
Der entscheidende Satz steht allerdings in den Informationen des Medizinischen Dienstes für Versicherte: Einschränkungen bei außerhäuslichen Aktivitäten und bei der Haushaltsführung werden festgestellt, fließen aber nicht in die Berechnung des Pflegegrades ein. Sie dienen der besseren Planung von Versorgung und Beratung. Übersetzt heißt das:
Die Aussage „Sie kann keine Fenster mehr putzen“ kann im Gutachten vorkommen, sie ist aber normalerweise nicht der Hebel, der den Punktwert über die Schwelle hebt.
Das ist wichtig zu verstehen, weil sonst Erwartungen entstehen, die das System nicht erfüllt. Wer sich auf „Fensterputzen“ als Hauptargument stützt, riskiert, am Ende einen ablehnenden Bescheid zu bekommen – obwohl es tatsächlich Bedarf an Unterstützung gibt. Der bessere Weg ist, die Frage anders zu stellen: Welche Einschränkungen stecken hinter dieser einen Tätigkeit, und zeigen sie sich auch in Bereichen, die in die Bewertung eingehen?
Wann ein Antrag trotzdem sinnvoll sein kannEs gibt viele Situationen, in denen der Satz „Fenster putzen geht nicht mehr“ nur die sichtbare Spitze ist. Wenn jemand nicht mehr über Kopf arbeiten kann, kann das an Schulterarthrose, Herz-Kreislauf-Problemen, Atemnot oder neurologischen Einschränkungen liegen. Wenn jemand keinen Tritt mehr benutzt, kann Schwindel, Gangunsicherheit oder eine ausgeprägte Sturzangst dahinterstehen.
Wenn jemand „nicht mehr dran denkt“, kann das mit Konzentration, Orientierung oder beginnender Demenz zusammenhängen. Wenn jemand nicht mehr kraftvoll schrubben kann, kann das auf Muskelschwäche, Schmerzen oder Fatigue hindeuten.
All diese Ursachen können sich in Bereichen zeigen, die in der Pflegebegutachtung relevant sind. Häufig sind es zunächst kleine Dinge: Duschen wird unsicher, das Anziehen dauert deutlich länger, Treppen werden gemieden, Medikamente werden verwechselt, Termine werden vergessen, die Mahlzeiten werden einfacher oder fallen aus, der Tagesrhythmus entgleist.
Wer solche Veränderungen beobachtet, sollte sie nicht als „Alterserscheinungen, die man eben hinnimmt“ abtun, sondern als Hinweise, die man strukturiert dokumentieren kann.
Ein Antrag ist besonders dann erwägenswert, wenn sich Schwierigkeiten nicht nur bei einer einzelnen Haushaltstätigkeit zeigen, sondern wiederkehrend im Alltag, wenn regelmäßige Hilfe nötig wird oder wenn Sicherheit und Gesundheit ohne Unterstützung gefährdet sind. Auch wer zunächst „nur“ Pflegegrad 1 erreichen könnte, kann davon profitieren, weil damit Beratung, Hilfsmittel und Entlastung im Alltag leichter zugänglich werden.
Der Weg zum Pflegegrad: Antrag, Begutachtung, BescheidDer formale Start ist schlicht: Der Antrag wird bei der Pflegekasse gestellt, die bei der jeweiligen Krankenkasse angesiedelt ist. Nach dem Antrag beauftragt die Pflegekasse den Medizinischen Dienst mit der Begutachtung. Diese findet in der Regel als persönliches Gespräch statt, häufig als Hausbesuch, in bestimmten Konstellationen auch als strukturiertes Telefoninterview. Die antragstellende Person erhält einen Terminvorschlag.
Im Gespräch geht es nicht um eine Momentaufnahme im Sinn von „Heute geht es doch ganz gut“, sondern um den typischen Alltag. Gutachterinnen und Gutachter wollen verstehen, was regelmäßig schwerfällt, wo Unterstützung nötig ist und wie verlässlich Tätigkeiten noch allein gelingen. Hilfreich sind Unterlagen, die das Bild stützen: Arztberichte, Facharztbefunde, Entlassungsberichte, ein aktueller Medikamentenplan und – wenn vorhanden – Pflegedokumentation eines Pflegedienstes.
Wichtig ist dabei: Es geht nicht darum, möglichst viele Diagnosen zu präsentieren, sondern die Auswirkungen auf die Selbstständigkeit nachvollziehbar zu machen.
Nach der Begutachtung wird das Ergebnis in einem Gutachten zusammengefasst und an die Pflegekasse geschickt. Die Pflegekasse erlässt den Bescheid über Pflegegrad und Leistungen und sendet auf Wunsch auch das Gutachten zu. Von der Antragstellung bis zum Bescheid sieht der Medizinische Dienst als Regelfall eine Bearbeitungsdauer von bis zu 25 Arbeitstagen.
Infografik zum Pflegegeld 2026 Wie man sich auf den Termin vorbereitet, ohne zu dramatisierenViele Familien scheitern nicht am „fehlenden Bedarf“, sondern an einer unglücklichen Darstellung. Aus Höflichkeit, Scham oder Gewohnheit werden Probleme kleingeredet. Ältere Menschen möchten nicht „zur Last fallen“ und zeigen sich beim Termin oft von ihrer stärkeren Seite. Genau das kann dazu führen, dass Einschränkungen unterschätzt werden.
Sinnvoll ist eine Vorbereitung, die den Alltag so beschreibt, wie er wirklich ist. Ein Pflegetagebuch, das über einige Tage festhält, wobei Hilfe nötig ist, wann etwas nicht gelingt oder nur unter großer Anstrengung, macht aus einem diffusen Gefühl ein belastbares Bild. Dabei zählt auch, ob Tätigkeiten nur noch unter Risiko möglich wären. Wer aus Angst vor einem Sturz nicht mehr duscht, ist nicht „selbstständig“, nur weil theoretisch eine Dusche vorhanden ist. Ebenso ist jemand nicht „fähig zum Fensterputzen“, wenn es nur noch auf einer Leiter ginge, die wegen Schwindel nicht mehr sicher ist.
Hilfreich ist außerdem, dass eine vertraute Person beim Termin anwesend ist. Der Medizinische Dienst empfiehlt das ausdrücklich, weil Angehörige oder andere Nahestehende häufig ergänzen können, was Betroffene selbst vergessen oder beschönigen.
Welche Leistungen schon bei Pflegegrad 1 helfen könnenPflegegrad 1 wird oft unterschätzt, weil er noch kein Pflegegeld wie bei Pflegegrad 2 und höher auslöst. In der Praxis kann er dennoch entlasten, vor allem durch Beratung und durch zweckgebundene Unterstützung im Alltag. Dazu gehört der Entlastungsbetrag, der im Jahr 2025 bei bis zu 131 Euro monatlich liegt und für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden kann.
Gerade dort kann auch haushaltsnahe Hilfe eine Rolle spielen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind und die Angebote entsprechend zugelassen sind.
Hinzu kommen Leistungen wie Pflegeberatung, Beratung in der eigenen Häuslichkeit, Pflegehilfsmittel zum Verbrauch und Zuschüsse für Maßnahmen, die das Wohnumfeld sicherer machen können. Das wirkt manchmal weniger spektakulär als ein „Fensterputz-Service“, kann aber die Weichen so stellen, dass Alltagssicherheit, Sturzprävention und Entlastung zusammenkommen.
Wenn der Bescheid nicht passt: Widerspruch ist kein TabuPflegegrade werden nicht selten als zu niedrig empfunden, manchmal wird der Antrag auch abgelehnt. Dann lohnt ein nüchterner Blick: Hat das Gutachten die tatsächliche Alltagsrealität erfasst? Wurden Einschränkungen im Bereich Selbstversorgung, Mobilität oder Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen ausreichend berücksichtigt? Sind typische Risiken und Hilfebedarfe klar benannt worden?
Wer mit der Entscheidung nicht einverstanden ist, kann Widerspruch einlegen.
Dafür gilt nach den Informationen des Medizinischen Dienstes eine Frist von einem Monat nach Erhalt des Bescheids. Die Verbraucherzentrale weist darauf hin, dass im Widerspruchsverfahren in der Regel erneut geprüft wird und häufig ein weiteres Gutachten entsteht. Ein Widerspruch ist damit kein „Krawall“, sondern ein vorgesehenes Instrument, wenn die Einstufung aus Sicht der Betroffenen nicht stimmig ist.
Welche Unterstützung möglich ist, auch ohne PflegegradWenn tatsächlich nur der Haushalt das Problem ist und die Mutter sonst weitgehend selbstständig bleibt, ist ein Pflegegrad nicht automatisch der passendste Zugang. Dann kann Unterstützung über andere Wege sinnvoller sein. Häufig wird zunächst privat organisiert, etwa über haushaltsnahe Dienstleistungen. In vielen Fällen lässt sich das zumindest steuerlich als haushaltsnahe Dienstleistung geltend machen, was die Kosten spürbar senken kann.
Je nach gesundheitlicher Situation kommen auch befristete Hilfen in Betracht, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder bei akuten Einschränkungen, wobei hier die Zuständigkeiten und Voraussetzungen zwischen Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gegebenenfalls Sozialhilfeträgern unterschiedlich sind.
Wer unsicher ist, sollte die Pflegeberatung der Pflegekasse nutzen, denn diese Beratung steht nach Antragstellung zeitnah zu und kann helfen, die passende Leistungsschiene zu finden – auch dann, wenn am Ende kein Pflegegrad festgestellt wird.
QuellenMedizinischer Dienst Bund: Richtlinien zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI, insbesondere zur Erhebung der Haushaltsführung und zur Einordnung von Fensterputzen als körperlich schwere Haushaltstätigkeit. Medizinischer Dienst: Informationsseite „Pflegebegutachtung“ (Standangaben 2025), unter anderem zu Punkteschwellen, Leistungsbeträgen einschließlich Entlastungsbetrag 2025 sowie zur Regeldauer bis zum Bescheid und zur Widerspruchsfrist
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Bürgergeld: Mahnung ersetzt nicht Antrag für Weiterbewilligung
Das Landessozialgericht setzte eine klare Linie, denn ein Anspruch auf Bürgergeld bestehe nicht, wenn kein Weiterbewilligungsantrag beim Jobcenter gestellt werde.
Allein die kommentarlose Einreichung einer Mahnung sowie des Kostenfestsetzungsbeschlusses der Vermieterin des Klägers reiche nicht aus, um dem Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht zu werden.
Dies gibt das LSG Hamburg mit Urteil vom 26.06.2025 – Az. L 4 AS 305/23 D bekannt.
Entscheidungsbegründung und Sachverhalt:Leistungsbezieher wurden über das Erfordernis der Einreichung eines konkreten Weiterbewilligungsantrages vom Jobcenter in Kenntnis gesetzt
Dies gelte vor allem vor dem Hintergrund
dass die Kläger in ausreichender Form über das Erfordernis der Einreichung eines konkreten Weiterbewilligungsantrages durch das Jobcenter sowohl vor dem Ablauf des ursprünglichen Leistungszeitraumes als auch nachfolgend in Kenntnis gesetzt worden seien.
Außerdem habe der Grundsicherungsträger den Klägern sogar das Formular für einen Weiterbewilligungsantrag übersandt.
Kommt das Jobcenter seiner Aufklärungspflicht nach, muss es nicht Nachfragen beim Antragsteller
Eine Nachfrage des Jobcenters bei etwaigen Leistungsempfängern sei nicht zu fordern, insbesondere nicht, wenn er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen sei.
Bei mangelnden Deutschkenntnissen muss sich der Betroffene Hilfe suchen im Rahmen seiner SelbsthilfeNicht zuletzt sei es dem Kläger zuzumuten gewesen, bei – hier nicht anzunehmender – gänzlicher Unverständlichkeit der Sach- und Rechtslage entsprechende deutschsprachige Hilfe zu suchen. Dies sei ihm durch das Aufsuchen der öffentlichen Rechtsauskunft offenbar auch im weiteren Verlauf gelungen.
Das Gericht merkt anOb die Kläger auch selbst eine Mahnung beim Jobcenter eingereicht haben, konnte nicht mit Sicherheit aufgeklärt werden.
Dies kann aber auch dahinstehen, denn in der bloßen Einreichung einer Mahnung der Unterkunftsgebühren kann keine Antragstellung im Sinne des § 37 SGB II gesehen werden.
Die Vorlage einer Mahnung kann viele Gründe haben, insbesondere sich auch auf die zuvor ergangenen Erstattungsbescheide beziehen.
Das Jobcenter ist auch seinen Aufklärungspflichten umfassend nachgekommen
Er hat die Kläger auf das Ende des Leistungsbezugs vor Beginn des neuen Bewilligungsabschnittes hingewiesen und ein Antragsformular übersandt.
Zudem hat er auch im Bescheid vom 23.04.2020 umgehend nochmals auf die Notwendigkeit einer Antragstellung verwiesen.
Auch wenn es für die Beurteilung des hier zu überprüfenden Bescheides nicht darauf ankommt, sind die Kläger selbst daraufhin nicht tätig geworden, sondern haben weitere Monate vergehen lassen, bis sie schließlich im Juli 2020 einen ausgefüllten Antrag übersandt haben.
Dieses Versäumnis liegt bei den Klägern, dem Jobcenter haben keine weiteren Pflichten oblegen.
Fazit:Eine Mahnung des Vermieters, welcher der Antragsteller beim Jobcenter einreicht, ist nicht ausreichend, um den Antragserfordernis des § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB II gerecht zu werden.
Hinweis: Antragserfordernis beim BürgergeldDas Bürgergeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern setzt grundsätzlich einen schriftlichen oder elektronischen Antrag beim zuständigen Jobcenter voraus. Es ist eine Sozialleistung, die Hilfebedürftige aktiv beantragen müssen.
Der Antrag kann formlos (z. B. per E-Mail, kurzem Schreiben oder persönlich) gestellt werden, um die Frist zu wahren. Die notwendigen Formulare können später nachgereicht werden.
Das Bürgergeld kann digital über die Website der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden.
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Krankengeld auch bei freiwilliger Versicherung
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hat einer Krankenkasse deutlich widersprochen, die einem freiwillig versicherten Selbstständigen den Krankengeld-Schutz nach einer Gewerbeabmeldung entziehen wollte. Das Gericht stellte klar, dass der gesetzliche Krankengeldanspruch aus der Wahlerklärung nicht einfach über Satzungsregeln der Kasse beendet werden kann.
Darum ging esIm Kern geht es um eine für viele freiwillig versicherte Selbstständige wichtige Frage: Bleibt der gewählte Krankengeldschutz bestehen, wenn sich die berufliche Situation ändert. Das LSG sagte hier klar: Ja, jedenfalls endet dieser Schutz nicht automatisch wegen satzungsrechtlicher Beendigungsregeln für Wahltarife.
Der Kläger war seit 1999 als hauptberuflich selbstständig Erwerbstätiger freiwilliges Mitglied der Krankenkasse. Aufgrund einer Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V hatte seine Mitgliedschaft seit dem 1. August 2009 einen Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit umfasst.
Erkrankung und Beginn der ArbeitsunfähigkeitAb dem 10. Januar war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Als Diagnosen wurden eine mittelgradige depressive Episode sowie eine somatoforme und phobische Störung genannt.
Am 3. Februar meldete der Kläger sein Gewerbe bei der Verbandsgemeinde rückwirkend zum 31. Dezember ab. Nach seinen Angaben erfolgte dies aus persönlichen und familiären Gründen im Zusammenhang mit Erbfolge, Verkauf oder Verpachtung.
Warum der Kläger trotzdem Krankengeld beanspruchteDer Kläger machte geltend, dass die Erkrankung ihn daran gehindert habe, neue Aufträge zu übernehmen und Mitarbeiter anzuleiten. Dadurch seien keine neuen Umsätze mehr erzielt worden, was nach seiner Darstellung den krankheitsbedingten Verdienstausfall auslöste.
Zur Begründung legte der Kläger betriebswirtschaftliche Unterlagen vor und erläuterte, warum trotz einzelner Umsätze insgesamt ein negatives Ergebnis entstanden sei. Er erklärte, dass verbliebene Umsätze vor allem aus Altaufträgen und nachträglich eingegangenen Forderungen stammten, nicht aus neuer aktiver Geschäftsentwicklung.
Die erste Entscheidung der KrankenkasseMit Bescheid vom 5. Mai teilte die Krankenkasse dem Kläger mit, sein Versicherungsschutz als hauptberuflich Selbstständiger mit Anspruch auf Krankengeld habe wegen der Gewerbeabmeldung zum 31. Dezember geendet. Kurz darauf lehnte sie mit weiterem Bescheid auch Krankengeld für die Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Januar ab.
Widerspruch des Klägers gegen beide BescheideDer Kläger legte gegen beide Entscheidungen Widerspruch ein. Er betonte, dass die Gewerbeabmeldung erst nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit erfolgt sei und im Jahr weiterhin Tätigkeiten im Rahmen der Abwicklung des Betriebs angefallen seien.
Fortbestehende Tätigkeit in der AbwicklungNach dem Vortrag des Klägers umfasste dies unter anderem die Klärung von Verträgen mit Subunternehmen, Rechnungsbearbeitung, Zahlungsabwicklung und das Erstellen von Ausgangsrechnungen. Zusätzlich verwies er darauf, dass bei einer anderen Verbandsgemeinde noch ein Gewerbe angemeldet gewesen sei.
Streitpunkt im VerfahrenIm gerichtlichen Verfahren ging es zunächst nicht unmittelbar um die Auszahlung des Krankengeldes, sondern um die vorgelagerte Frage des Versicherungsschutzes mit Krankengeldanspruch. Genau diese Trennung wurde später auch vom Gericht besonders hervorgehoben.
Die Satzungsregel, auf die sich die Krankenkasse stützteDie Krankenkasse berief sich auf eine Satzungsbestimmung zu einem „Krankengeld-Wahltarif“. Danach sollte der Tarif automatisch enden, wenn der Versicherte nicht mehr zum dort definierten Personenkreis hauptberuflich Selbstständiger gehört.
Warum das Sozialgericht Trier dem Kläger Recht gabDas Sozialgericht Trier hob den Bescheid der Krankenkasse auf und stellte fest, dass der Kläger über den 1. Januar hinaus weiter freiwillig mit Krankengeldanspruch versichert war. Es sah die Rechtsauffassung der Kasse als fehlerhaft an und trennte sauber zwischen Versicherungsschutz und konkretem Krankengeldanspruch.
Berufung der Krankenkasse zum LSGDie Krankenkasse ging gegen das Urteil in Berufung. Sie argumentierte unter anderem, bei freiwillig Versicherten sei für den Krankengeldanspruch der Entstehungszeitpunkt maßgeblich, hier also der 43. Tag der Arbeitsunfähigkeit, und zu diesem Zeitpunkt habe wegen der Gewerbeabmeldung kein Schutz mehr bestanden.
Ein weiterer Einwand der KrankenkasseZusätzlich bestritt die Krankenkasse, dass der Kläger ab Januar 2014 überhaupt noch hauptberuflich selbstständig tätig gewesen sei. Sie verwies auf die rückwirkende Gewerbeabmeldung, die Abmeldung der Arbeitnehmer und die aus ihrer Sicht nur noch untergeordneten Restarbeiten im Rahmen der Abwicklung.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz wies die Berufung der Krankenkasse zurück. Damit bestätigte es das Urteil des Sozialgerichts Trier und stellte nochmals klar, dass die Bescheide der Krankenkasse rechtswidrig waren.
Warum die Klage zulässig warDas Gericht hielt die Kombination aus Anfechtungs- und Feststellungsklage für zulässig. Entscheidend war, dass der Kläger nicht nur eine abstrakte Rechtsfrage klären lassen wollte, sondern ein eigenständiges Recht aus seiner Mitgliedschaft, nämlich den Versicherungsschutz mit Anspruch auf Krankengeld.
Der entscheidende Rechtsgedanke des LSGDas LSG stellte heraus, dass das Gesetz keinen eigenständigen Beendigungstatbestand für den Krankengeldschutz aus der Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V enthält. Daher endet dieser Schutz grundsätzlich nur mit der freiwilligen Mitgliedschaft selbst, also nach den gesetzlichen Beendigungsgründen des § 191 SGB V.
Nach Auffassung des Gerichts war der Versicherungsschutz des Klägers gerade kein satzungsrechtlicher „Krankengeld-Wahltarif“ im Sinne der Satzungsnorm der Krankenkasse. Vielmehr handelte es sich um den gesetzlichen Krankengeldanspruch, der durch Wahlerklärung eröffnet wird und rechtlich von den zusätzlichen Wahltarifen nach § 53 Abs. 6 SGB V zu unterscheiden ist.
Genau daraus folgt der Leitsatz des Urteils: Satzungsrechtliche Beendigungsgründe für Krankengeld-Wahltarife gelten nicht für den gesetzlichen Krankengeldschutz nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Eine Krankenkasse kann also nicht per Satzung einen gesetzlichen Anspruchsschutz verkürzen, wenn es dafür keine gesetzliche Ermächtigung gibt.
Das Gericht hat ausdrücklich entschieden, dass der Versicherungsschutz mit Krankengeldanspruch nicht allein wegen der Gewerbeabmeldung entfiel. Für den Fortbestand dieses Schutzes kam es deshalb auch nicht darauf an, ob der Kläger nach dem 31. Dezember 2013 noch hauptberuflich selbstständig tätig war.
Zugangsvoraussetzungen sind nicht laufende BeendigungsgründeBesonders wichtig ist die Aussage des LSG, dass § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V nur die Zugangsvoraussetzungen für die Wahl des Krankengeldschutzes regelt. Daraus folgt nach Ansicht des Gerichts gerade nicht, dass diese Voraussetzungen dauerhaft fortlaufend überprüft werden müssten und beim Wegfall automatisch der Schutz endet.
Das Gericht verwies außerdem darauf, dass die Krankenkasse durch die Berechnungsvorschriften des § 47 SGB V geschützt ist. Wenn kein regelmäßiges Arbeitseinkommen mehr erzielt wird, kann ein dem Grunde nach bestehender Krankengeldanspruch der Höhe nach auch mit null anzusetzen sein.
Warum das für Selbstständige wichtig istDiese Unterscheidung schützt freiwillig versicherte Selbstständige vor einem abrupten Verlust des Versicherungsschutzes in Umbruchsituationen. Gerade bei Krankheit, Betriebsabwicklung oder wirtschaftlichen Krisen wäre ein automatisches Wegbrechen des Krankengeldschutzes besonders problematisch.
Die Krankenkasse hatte zusätzlich eingewandt, der Kläger beziehe seit Februar 2014 Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung. Das LSG ließ dieses Argument nicht gelten, weil es dafür keine Rechtsgrundlage für den Wegfall des Krankengeld-Versicherungsschutzes sah.
Was das LSG bewusst offengelassen hatDas Gericht betonte vorsorglich, dass es in diesem Verfahren nur um den Versicherungsschutz dem Grunde nach ging. Ob und in welcher Höhe dem Kläger konkret Krankengeld wegen der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. Januar 2014 zusteht, sollte in einem anderen Rechtsbehelfsverfahren gegen den Ablehnungsbescheid geklärt werden.
Was Betroffene aus dem Urteil mitnehmen könnenFür freiwillig versicherte Selbstständige ist das Urteil ein starkes Signal gegen vorschnelle Ablehnungen durch Krankenkassen. Wer eine Wahlerklärung zum gesetzlichen Krankengeldschutz abgegeben hat, sollte sich bei ablehnenden Bescheiden genau ansehen, ob die Kasse unzulässig Satzungsregeln auf den gesetzlichen Anspruch überträgt.
FAQ: Die wichtigsten Fragen und AntwortenVerliert ein freiwillig versicherter Selbstständiger den Krankengeldschutz automatisch mit einer Gewerbeabmeldung?
Nein, nach diesem Urteil jedenfalls nicht automatisch. Das LSG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass der gesetzliche Krankengeldschutz aus der Wahlerklärung nicht durch satzungsrechtliche Beendigungsgründe für Wahltarife beendet wird.
Was war im Verfahren genau Streitgegenstand?
Gestritten wurde über den Fortbestand des Versicherungsschutzes mit Anspruch auf Krankengeld, nicht unmittelbar über die Auszahlung des Krankengeldes. Das Gericht hat diese Trennung ausdrücklich betont.
Warum konnte sich die Krankenkasse nicht auf ihre Satzung berufen?
Weil der Kläger keinen satzungsrechtlichen Krankengeld-Wahltarif nach § 53 Abs. 6 SGB V hatte, sondern den gesetzlichen Krankengeldschutz aufgrund einer Wahlerklärung nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V. Für diesen gesetzlichen Schutz hielt das Gericht die Satzungsregel zur Tarifbeendigung für nicht anwendbar.
Spielt es eine Rolle, ob die selbstständige Tätigkeit später eingeschränkt oder beendet wurde?
Für den Fortbestand des Versicherungsschutzes nach diesem Urteil nicht in der Weise, wie die Krankenkasse es angenommen hat. Das Gericht stellte klar, dass die gesetzlichen Zugangsvoraussetzungen nicht automatisch zu fortlaufenden Beendigungsgründen werden.
Schließen Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung den Krankengeldschutz aus?
Nein, jedenfalls nicht automatisch. Das LSG hat dafür im vorliegenden Fall keine Rechtsgrundlage gesehen.
Das Urteil ist eine deutliche Niederlage für die Krankenkasse und stärkt freiwillig versicherte Selbstständige mit gewähltem Krankengeldschutz. Krankenkassen können den gesetzlichen Krankengeldschutz nicht einfach wie einen satzungsrechtlichen Wahltarif behandeln und über Satzungsregeln beenden.
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Niedrige Rente trotz 45 Jahren Arbeit: Diese Jahrgänge trifft es besonders hart
Sie arbeiten jahrzehntelang, zahlen Monat für Monat Beiträge – und am Ende reicht die Rente kaum für ein würdiges Leben. Das klingt drastisch, ist aber für viele Menschen Realität, die heute oder in den nächsten Jahren in Rente gehen. Besonders bitter ist es, wenn die Enttäuschung erst mit dem Rentenbescheid kommt und dann kaum noch Zeit bleibt, gegenzusteuern.
Warum lange Arbeit nicht automatisch vor Altersarmut schütztDie gesetzliche Rente richtete sich nach Rentenpunkten. Rentenpunkte entstehen, wenn beitragspflichtiges Einkommen gemeldet wird oder wenn Zeiten wie Kindererziehung oder Pflege korrekt im Konto stehen. Wer lange gearbeitet hat, aber überwiegend niedrig verdient oder häufig unterbrochen war, sammelt eben nicht genug Punkte – selbst nach 40 Jahren.
Drei Gruppen, die besonders häufig in die „Rentenfalle“ rutschenBesonders oft betroffen sind Versicherte, die 1964 oder später geboren sind.
Für sie liegt die Regelaltersgrenze bei 67, und wer früher aufhört, muss mit dauerhaften Abschlägen rechnen. Viele unterschätzen, wie stark sich ein frühes Aussteigen über Jahrzehnte auswirkt, weil die Kürzung lebenslang bleibt.
Eine zweite Gruppe sind Versicherte, deren Erwerbsleben durch wirtschaftliche Brüche geprägt war. Wer in den 1990er- oder frühen 2000er-Jahren Phasen mit Arbeitslosigkeit, Umschulung, Kurzarbeit oder Minijobs hatte, trägt diese Lücken später im Rentenbescheid.
Das gilt regional unterschiedlich, aber das Muster ist überall gleich: Unterbrechungen und niedrige Beitragsjahre drücken die Punkte.
Die dritte Gruppe sind viele Frauen der Jahrgänge grob zwischen Mitte der 1950er und 1970. Teilzeit, Kindererziehung und Pflege führen häufig dazu, dass über viele Jahre weniger beitragspflichtiges Einkommen zusammenkommt. Wer dann zusätzlich Lücken im Rentenkonto hat, landet schnell in einem Bereich, in dem die Rente nicht mehr trägt.
Was der Rentenbescheid wirklich misstDie Rentenhöhe folgt einem klaren Prinzip: Wenig beitragspflichtiges Einkommen führt zu wenigen Rentenpunkten, wenige Rentenpunkte führen zu einer niedrigen Rente. Entscheidend ist also nicht nur, wie lange Sie gearbeitet haben, sondern ob Ihre Jahre im Rentenkonto als wertige Zeiten erfasst sind und wie hoch die beitragspflichtigen Verdienste waren.
Viele erschrecken, weil sie unbewusst mit einer „gefühlten Durchschnittsrente“ rechnen. Die Realität ist oft: Ein langes Erwerbsleben mit niedrigem Einkommen bringt keine stabile Rente, sondern häufig nur ein Niveau, das kaum über dem Existenzminimum liegt.
Rechenmodell: So kann aus 40 Jahren Arbeit eine sehr kleine Rente werdenNehmen wir ein einfaches Modell: Sie arbeiten 40 Jahre und verdienen im Schnitt 1.200 Euro brutto im Monat. Für die Rente zählt daraus nicht das Gefühl von „40 Jahren durchgehalten“, sondern das Verhältnis Ihres Einkommens zum jeweiligen Durchschnittsentgelt eines Jahres. Wenn Ihr Einkommen deutlich darunterliegt, erhalten Sie pro Jahr nur einen Bruchteil eines Rentenpunkts.
Über 40 Jahre summiert sich das zwar, aber oft nicht genug. Danach gehen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab, sodass am Ende eine Netto-Rente stehen kann, die erschreckend niedrig wirkt. Genau deshalb erleben viele Menschen das Paradox: Sie haben durchgehend gearbeitet und stehen trotzdem finanziell so da, als wäre es „zu wenig“ gewesen.
Der unterschätzte Hebel: Abschläge und der Zeitpunkt des RentenbeginnsWenn Sie vor der Regelaltersgrenze in Rente gehen, sinkt die Rente durch Abschläge – und zwar dauerhaft. Die Kürzung wird nicht später „zurückgesetzt“. Wer zwei oder vier Jahre früher in Rente geht, entscheidet sich damit nicht nur für mehr Freizeit, sondern auch für einen monatlichen Verlust, der sich über 20 Jahre und mehr summieren kann.
Umgekehrt wirkt ein späterer Rentenbeginn wie ein Verstärker. Sie vermeiden Abschläge und erhöhen den Rentenanspruch durch Zuschläge. Für Sie bedeutet das eine Rechenfrage: Wie viel können Sie sich dauerhaft leisten – und wie lange müssen Sie davon leben?
Was Sie jetzt tun können, wenn Sie sich nicht überraschen lassen wollenDer wichtigste Schritt ist der Blick ins Rentenkonto. Sie sollten prüfen, ob Zeiten fehlen oder falsch bewertet wurden, denn jede Lücke kann später entscheidend sein. Typisch sind nicht geklärte Ausbildungszeiten, nicht sauber erfasste Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Krankengeld oder Reha sowie Beschäftigungen, die zwar stattgefunden haben, aber im Versicherungsverlauf nicht richtig auftauchen.
Wenn Sie Lücken finden, müssen Sie diese nachweisen. Wer alte Unterlagen frühzeitig beschafft, hat Chancen, das Konto zu vervollständigen. Wer erst kurz vor dem Rentenantrag reagiert, verliert oft Zeit – und damit Optionen.
Zusatzvorsorge ist nicht Luxus, sondern oft die zweite Säule zum ÜberlebenViele Rentner hätten gern früher begonnen, zusätzlich vorzusorgen, aber im Alltag fehlte das Geld. Trotzdem bleibt die Logik hart: Wer nur eine niedrige gesetzliche Rente erwarten kann, braucht zusätzliche Bausteine, wenn es irgendwie möglich ist.
Das kann zum Beispiel betriebliche Altersvorsorge sein, wenn der Arbeitgeber mitzieht, oder eine private Rücklage, die nicht perfekt sein muss, aber stabil.
Wichtig ist, dass Sie sich nicht von großen Begriffen lähmen lassen. Es geht nicht um Finanzprodukte, sondern um monatliche Realität: Was fehlt Ihnen später pro Monat, und wie kann man diese Lücke in kleinen Schritten verringern?
Grundsicherung ist kein Makel – aber Sie müssen wissen, was Ihnen zustehtWenn die Rente nicht reicht, kann Grundsicherung im Alter das Existenzminimum sichern. Viele Betroffene scheuen diesen Schritt aus Scham oder Unwissen. Das ist verständlich, hilft aber nicht. Entscheidend ist, dass Sie früh prüfen, ob Ansprüche bestehen und ob Freibeträge korrekt berücksichtigt werden.
Gerade bei niedrigen Renten lohnt sich der genaue Blick auf Bescheide, weil es regelmäßig um Beträge geht, die im Alltag spürbar sind. Wer hier sauber prüft, sichert oft mehr, als er erwartet.
FAQ: Die fünf wichtigsten Fragen und AntwortenMuss ich nach 40 Jahren Arbeit automatisch eine „ordentliche“ Rente bekommen?
Nein. Entscheidend sind Rentenpunkte, und die hängen vom beitragspflichtigen Einkommen und von vollständig erfassten Zeiten im Rentenkonto ab.
Warum trifft es den Jahrgang 1964 besonders häufig?
Weil für diese Jahrgänge die Regelaltersgrenze bei 67 liegt und ein früherer Rentenstart schnell zu dauerhaften Abschlägen führt.
Was sind die häufigsten Lücken im Rentenkonto?
Typisch sind fehlende Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Ausbildungszeiten, Zeiten mit Krankengeld oder Reha sowie Beschäftigungen, die nicht vollständig gemeldet wurden.
Sind Abschläge wirklich lebenslang?
Ja. Wer vor der Regelaltersgrenze in Rente geht, bekommt Abschläge dauerhaft, auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze.
Was bringt am meisten, wenn ich merke, dass meine Rente niedrig wird?
Kontenklärung und Rentenstrategie. Prüfen Sie Ihr Rentenkonto, schließen Sie Lücken und planen Sie den Rentenbeginn so, dass Sie keine unnötigen Abschläge auslösen.
Ein langes Erwerbsleben schützt nicht automatisch vor einer niedrigen Rente. Besonders Jahrgänge mit später Regelaltersgrenze, Menschen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien und viele Frauen mit Teilzeit- und Pflegephasen tragen ein erhöhtes Risiko.
Wenn Sie wissen wollen, wo Sie wirklich stehen, müssen Sie jetzt ins Rentenkonto schauen, Lücken schließen und den Rentenbeginn planen, statt ihn nur „irgendwie“ festzulegen.
Der Beitrag Niedrige Rente trotz 45 Jahren Arbeit: Diese Jahrgänge trifft es besonders hart erschien zuerst auf Gegen Hartz IV - Bürgergeld Ratgeber und Hartz 4 Tipps.
Greetings to figure skating coach Alexei Mishin
The President extended his best wishes to Merited Master of Sports of the USSR, Merited Coach of the USSR and Russia Alexei Mishin on his 85th birthday.