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Tacheles #216 ist online

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 31. Juli 2026 - 23:47
Leider hatte ich aus privaten Gründen auch diese Woche nicht die Zeit, allzu viele Artikel zu schreiben. Aber trotzdem haben wir bei Tacheles mit Röper und Stein natürlich trotzdem über die aus unserer Sicht wichtigsten Themen der Woche gesprochen. Sollte YouTube die Sendung löschen, können Sie sie auch hier bei NuoViso anschauen.
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Ulf Poschardt und das Gespenst des Bürgertums

Der frühere „Welt“-Herausgeber Ulf Poschardt hat kürzlich das zweite Buch einer auf drei Bände angelegten Reihe über das bundesdeutsche Bürgertum herausgebracht. Auf das „Shitbürgertum“ folgt nun das „Bückbürgertum“, während sich der dritte Teil über das „Fightbürgertum“ noch in Vorbereitung befindet. Man muss hier zunächst einmal die eigenartige Diktion dieser Buchtitel erklären: Die „Shitbürger“ markieren die […]

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Rente wie in Schweden soll kommen: Zwei-Prozent-Beitrag für Rentner und Beschäftigte

Neue Kapitalrente nach schwedischem Vorbild: Was der Zwei-Prozent-Beitrag für Beschäftigte, Rentner und Familien bedeutet

Die gesetzliche Rente in Deutschland soll nach dem Willen der Alterssicherungskommission um eine verpflichtende kapitalgedeckte Komponente ergänzt werden. Beschäftigte und Arbeitgeber würden dafür zusätzliches Geld einzahlen, das nicht sofort für laufende Renten ausgegeben, sondern am Kapitalmarkt angelegt werden soll.

Für Menschen, die bereits im Ruhestand sind, verspricht das Modell kurzfristig kaum zusätzliches Einkommen. Für jüngere Beschäftigte sowie für Kinder und Enkel könnte es dagegen die Höhe der späteren Altersversorgung verändern – verbunden mit höheren Beiträgen, längeren Anlagezeiten und den Schwankungen der Finanzmärkte.

Die sog. Kapitalrente ist aber bislang nur ein Reformvorschlag und noch kein gesetzlicher Anspruch.

Die Rentenkommission empfiehlt ein persönliches Kapitalkonto

Die von der Bundesregierung eingesetzte Alterssicherungskommission hat insgesamt 33 Empfehlungen vorgelegt. In Empfehlung 28 schlägt sie eine obligatorische kapitalgedeckte Rentenkomponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung vor, die sie als „gesetzliche Kapitalrente“ bezeichnet.

Für jeden Beitragszahlenden soll ein persönliches Kapitalkonto geführt werden. Die darauf eingehenden Beiträge sollen breit am Kapitalmarkt angelegt und später als zusätzlicher Teil der gesetzlichen Altersversorgung ausgezahlt werden.

Der offiziellen Zusammenfassung des Bundesarbeitsministeriums zufolge soll der endgültige Zusatzbeitrag zwei Prozent des beitragspflichtigen Einkommens betragen. Beschäftigte und Arbeitgeber sollen ihn je zur Hälfte finanzieren.

Nach den bislang veröffentlichten Plänen ist eine schrittweise Einführung vorgesehen. Zunächst ist ein Gesamtbeitrag von 0,5 Prozent des Bruttolohns im Gespräch, der später auf zwei Prozent steigen soll.

Kein Austausch des bisherigen Beitrags, sondern eine zusätzliche Belastung

Die Formulierung, ein Teil der Rentenbeiträge werde künftig an der Börse angelegt, kann leicht missverstanden werden. Nach der Empfehlung soll nicht einfach Geld aus dem heutigen Umlagesystem abgezogen werden, sondern ein zusätzlicher Beitrag erhoben werden.

Der reguläre Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung liegt 2026 bei 18,6 Prozent. Beschäftigte und Arbeitgeber tragen davon jeweils 9,3 Prozent.

Bei einem vollständig eingeführten Kapitalbeitrag von zwei Prozent käme rechnerisch je ein weiterer Prozentpunkt für beide Seiten hinzu. Auf Grundlage des heutigen Satzes ergäbe sich damit eine Gesamtbelastung von 20,6 Prozent, wobei der reguläre Rentenbeitrag bis zur Einführung ebenfalls noch steigen kann.

Wie sich bereits ein zusätzlicher Prozentpunkt auf den Arbeitnehmeranteil auswirkt, zeigt auch der Gegen-Hartz-Beitrag „So sollen die Rentenbeiträge jetzt steigen“.

So viel würde bei zwei Prozent in die Kapitalrente fließen

Die folgende Rechnung zeigt die zusätzliche monatliche Einzahlung bei einem Gesamtbeitrag von zwei Prozent. Sämtliche Beispielgehälter liegen unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2026.

Monatliches Bruttoeinkommen Anteil Beschäftigte: 1 Prozent Anteil Arbeitgeber: 1 Prozent Einzahlung auf das Kapitalkonto: 2 Prozent 2.000 Euro 20 Euro 20 Euro 40 Euro 3.000 Euro 30 Euro 30 Euro 60 Euro 4.000 Euro 40 Euro 40 Euro 80 Euro 5.000 Euro 50 Euro 50 Euro 100 Euro 6.000 Euro 60 Euro 60 Euro 120 Euro

Bei einem anfänglichen Gesamtbeitrag von 0,5 Prozent wären die Werte zunächst nur ein Viertel so hoch. Bei 4.000 Euro brutto würden dann beispielsweise zehn Euro vom Beschäftigten und zehn Euro vom Arbeitgeber eingezahlt.

Der zusätzliche Arbeitnehmerbeitrag mindert den Auszahlungsbetrag auf der Lohnabrechnung. Wie hoch der tatsächliche Nettoeffekt ausfällt, hängt jedoch auch von Steuern und den übrigen persönlichen Abrechnungsdaten ab.

So unterscheidet sich die Kapitalrente vom heutigen Umlageverfahren

Im heutigen Umlageverfahren werden die laufenden Beiträge überwiegend dafür verwendet, die gegenwärtigen Renten zu finanzieren. Versicherte erwerben dafür Entgeltpunkte, aus denen später ihre eigene gesetzliche Rente berechnet wird.

Bei der neuen Komponente würde dagegen Vermögen für den einzelnen Beitragszahlenden aufgebaut. Aktien, Anleihen und andere Anlagen sollen über viele Jahre Erträge erwirtschaften, aus denen später eine zusätzliche Rente bezahlt werden kann.

Beide Verfahren würden nebeneinander bestehen. Während die Umlagerente weiterhin vom Verhältnis zwischen Beitragszahlenden und Rentenbeziehenden abhängt, wird die Kapitalrente stärker von Anlagedauer, Erträgen, Kosten und der Gestaltung der Auszahlung beeinflusst.

Gerade während des Aufbaus entsteht allerdings eine doppelte finanzielle Aufgabe. Die arbeitende Generation muss weiterhin die laufenden Renten mitfinanzieren und zugleich eigenes Kapital für die Zukunft ansparen.

Was Deutschland vom schwedischen Modell übernehmen will

Schweden verbindet die umlagefinanzierte Rente seit vielen Jahren mit einer sogenannten Prämienrente. Nach Angaben der schwedischen Rentenbehörde werden jährlich 18,5 Prozent des rentenfähigen Einkommens für die staatliche Rente berücksichtigt.

Davon entfallen 16 Prozent auf die umlagefinanzierte Einkommensrente und 2,5 Prozent auf die kapitalgedeckte Prämienrente. Wer keine eigene Anlageentscheidung trifft, wird im staatlichen Standardangebot AP7 Såfa geführt.

Das schwedische System investiert über lange Zeiträume und senkt den Aktienanteil im höheren Lebensalter. Diese Verbindung aus breiter Streuung, vergleichsweise niedrigen Kosten und altersabhängiger Risikobegrenzung gilt als ein Grund für die bisherigen Ergebnisse.

Deutschland würde das Modell dennoch nicht unverändert kopieren. Wie viele Anlageangebote es geben soll, wer das Vermögen verwaltet und welchen Einfluss Versicherte auf die Auswahl haben, muss erst im Gesetzgebungsverfahren festgelegt werden.

Vergangene Renditen sind keine feste Zusage

Kapitalmärkte können über Jahrzehnte höhere Erträge liefern als sehr sichere Sparformen. Lange Anlagezeiträume helfen zudem dabei, vorübergehende Kurseinbrüche auszugleichen.

Eine garantierte Rendite folgt daraus aber nicht. Aktienkurse können stark fallen, Zinserträge verändern sich und auch ein breit gestreuter Fonds kann über mehrere Jahre Verluste ausweisen.

Besonders empfindlich ist die Zeit kurz vor dem Rentenbeginn. Ein starker Kursrückgang unmittelbar vor der Auszahlung kann einen Teil des zuvor aufgebauten Vermögens treffen, wenn das Risiko nicht rechtzeitig verringert oder die Auszahlung über einen längeren Zeitraum verteilt wird.

Auch Gebühren sind nicht nebensächlich. Schon kleine jährliche Kostenunterschiede können bei jahrzehntelanger Anlage einen erheblichen Teil des späteren Guthabens aufzehren.

Was die Kapitalrente für heutige Rentner bedeutet

Wer bereits eine Altersrente bezieht, zahlt auf diese Rente keinen Arbeitnehmerbeitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Deshalb würde für Bestandsrentner in der Regel weder ein neues Kapitalkonto mit langer Ansparzeit entstehen noch kurzfristig eine zusätzliche Kapitalrente ausgezahlt.

Die neue Komponente zielt vor allem auf heutige Beitragszahlende und spätere Rentenjahrgänge. Nach der Einschätzung, über die auch die Tagesschau zur Kapitalrente berichtet, soll sich ein spürbarer Effekt auf das Rentenniveau erst ab etwa 2040 zeigen.

Ältere Beschäftigte kurz vor dem Ruhestand könnten nur wenige Jahre Kapital ansammeln. Die Kommission schlägt deshalb für Neurentner ab 2032 einen steuerfinanzierten Übergangsfaktor vor, der Nachteile aus der kurzen Ansparzeit innerhalb des gesamten Reformpakets ausgleichen soll.

Die Kapitalrente darf zudem nicht isoliert von den übrigen Vorschlägen betrachtet werden. Unter anderem soll der Nachhaltigkeitsfaktor nach 2031 wieder stärker in die Rentenanpassung einfließen; Gegen-Hartz erläutert, warum dadurch Rentenerhöhungen gebremst werden könnten.

Warum Kinder und Enkel stärker betroffen wären

Je jünger ein Versicherter beim Start ist, desto länger kann das eingezahlte Geld Erträge erwirtschaften. Dadurch kann der Zinseszinseffekt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene erheblich wichtiger werden als für rentennahe Jahrgänge.

Eine kapitalgedeckte Ergänzung kann außerdem die Abhängigkeit von der Bevölkerungsentwicklung verringern. Wenn künftig weniger Erwerbstätige für mehr Rentner aufkommen müssen, könnten Kapitalerträge einen zusätzlichen Teil der Altersversorgung finanzieren.

Dem steht eine höhere Belastung während des Erwerbslebens gegenüber. Auch junge Beschäftigte müssen den eigenen Anteil aus ihrem Bruttoeinkommen aufbringen, obwohl viele gleichzeitig hohe Wohnkosten, Familienausgaben oder Ausbildungskredite tragen.

Menschen mit niedrigen Löhnen, Teilzeitphasen oder längeren Unterbrechungen sammeln zudem weniger Kapital an. Deshalb wird die soziale Ausgestaltung wichtig: Noch offen ist etwa, wie Kindererziehung, Pflegezeiten, Krankheit, Erwerbsminderung und Arbeitslosigkeit auf den persönlichen Kapitalkonten berücksichtigt werden.

Die Chancen einer verpflichtenden Lösung

Eine Pflichtlösung würde auch Beschäftigte erreichen, die bislang keine private Altersvorsorge und keine Betriebsrente besitzen. Damit könnten mehr Menschen an langfristigen Kapitalerträgen teilhaben, ohne selbst ein Wertpapierdepot eröffnen oder einzelne Fonds beurteilen zu müssen.

Ein großer öffentlicher Fonds könnte wegen seines Anlagevolumens niedrige Kosten und eine weltweite Streuung ermöglichen. Er könnte außerdem Regeln für Risikoreduzierung, Transparenz und regelmäßige Berichte einheitlich umsetzen.

Ein weiterer Vorteil liegt in der persönlichen Zuordnung der Beiträge. Versicherte könnten nachvollziehen, welches Kapital für sie angesammelt wurde und wie sich Einzahlungen, Kosten und Erträge entwickelt haben.

Ob daraus wirklich höhere Alterseinkommen entstehen, hängt jedoch von der gesetzlichen Ausgestaltung ab. Auch die Debatte über das tatsächliche Rentenniveau und seine Aussagekraft bleibt dadurch bestehen.

Diese Risiken muss der Gesetzgeber begrenzen

Zu klären ist zunächst, wer für Verluste einsteht und ob es eine Mindestleistung geben soll. Eine weitreichende Garantie würde Versicherte schützen, könnte aber die Anlagestrategie verteuern und die Renditechancen verringern.

Ebenso wichtig sind eine unabhängige Verwaltung und klare Regeln gegen politischen Zugriff. Das angesparte Vermögen darf nicht kurzfristig zur Finanzierung anderer Staatsausgaben oder zur Bevorzugung einzelner Branchen verwendet werden.

Offen sind ferner die Auszahlungsregeln. Der Gesetzgeber muss bestimmen, ob ausschließlich eine lebenslange Monatsrente vorgesehen ist und was bei Tod, Scheidung, einem Wechsel ins Ausland oder sehr kurzen Beitragszeiten geschieht.

Auch die steuerliche Behandlung sowie mögliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind bisher nicht abschließend geklärt. Diese Abzüge entscheiden darüber, wie viel von der später ausgewiesenen Kapitalrente tatsächlich auf dem Konto ankommt.

Noch ist keine neue Zahlungspflicht beschlossen

Die Empfehlungen der Kommission allein ändern kein Gesetz. Erst ein Gesetzentwurf und die anschließenden Beratungen in Bundestag und Bundesrat können verbindlich regeln, wann Beiträge erhoben werden und wer einbezogen wird.

Damit sind auch der Startzeitpunkt, die einzelnen Beitragsschritte und mögliche Übergangsregeln noch veränderbar. Einen Überblick über die weiteren Empfehlungen und ihre Folgen bietet der Gegen-Hartz-Beitrag „Rentenbeiträge steigen, Renteneintritt später – so trifft es alle“.

Beschäftigte müssen derzeit weder einen Antrag stellen noch eine Anlage auswählen. Es wäre auch voreilig, bestehende private oder betriebliche Vorsorge allein wegen dieses Vorschlags zu kündigen.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Anna ist 32 Jahre alt und verdient 3.600 Euro brutto im Monat. Würde zunächst ein Gesamtbeitrag von 0,5 Prozent gelten, gingen monatlich neun Euro von ihr und neun Euro von ihrem Arbeitgeber auf das neue Kapitalkonto.

Bei einem späteren Gesamtbeitrag von zwei Prozent stiege Annas Anteil auf 36 Euro, der Arbeitgeber würde ebenfalls 36 Euro einzahlen. Damit würden jeden Monat 72 Euro und im Jahr 864 Euro investiert.

Annas bereits pensionierter Vater hätte aus diesem Kapitalkonto voraussichtlich keinen unmittelbaren zusätzlichen Anspruch. Für Anna und ihre späteren Kinder wäre dagegen entscheidend, wie lange die Beiträge angelegt werden, welche Nettoerträge der Fonds erreicht und welche Auszahlungsregeln das Gesetz vorsieht.

Fragen und Antworten zur geplanten Kapitalrente Ist die Kapitalrente bereits beschlossen?

Nein. Bislang handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und einen politischen Reformplan; eine gesetzliche Zahlungspflicht besteht noch nicht.

Müssen Beschäftigte die vollen zwei Prozent allein zahlen?

Nein, nach dem Vorschlag sollen Arbeitgeber und Beschäftigte den Zusatzbeitrag hälftig tragen. Bei zwei Prozent insgesamt entfiele jeweils ein Prozent des beitragspflichtigen Einkommens auf beide Seiten.

Bekommen heutige Rentner dadurch bald mehr Geld?

In der Regel nicht. Die Kapitalrente benötigt eine lange Ansparzeit und soll nach den bisherigen Erwartungen erst für spätere Rentenjahrgänge ab etwa 2040 spürbarer werden.

Ist eine positive Rendite garantiert?

Nein. Eine langfristige und breit gestreute Anlage kann Schwankungen abfedern, sie schließt Verluste jedoch nicht aus.

Können Versicherte ihre Fonds selbst auswählen?

Das steht für Deutschland noch nicht fest. Schweden bietet Wahlmöglichkeiten und ein staatliches Standardangebot, während die deutschen Auswahl- und Verwaltungsregeln erst gesetzlich ausgearbeitet werden müssen.

Ersetzt die Kapitalrente die gesetzliche, betriebliche oder private Altersvorsorge?

Die vorgeschlagene Kapitalrente soll eine zusätzliche Komponente innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Sie würde die Umlagerente ergänzen und bestehende Betriebsrenten oder private Verträge nicht automatisch ersetzen.

Der Beitrag Rente wie in Schweden soll kommen: Zwei-Prozent-Beitrag für Rentner und Beschäftigte erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ehemaliger Dollarmillionär bekommt dennoch Bürgergeld – Jobcenter scheitert vor dem LSG

Ein ukrainischer Staatsangehöriger beantragt Bürgergeld. Im laufenden Gerichtsverfahren erwähnt er beiläufig, dass er früher nach ukrainischen Maßstäben als Dollarmillionär galt. Das Jobcenter zieht daraus den einzigen Schluss, den eine Behörde in dieser Lage offenbar ziehen kann: Wer einmal Geld hatte, braucht heute keines.

Es verlangt eine vollständige Vermögensauskunft – auch über Auslandsvermögen – und versagt bei Nichtvorlage die Leistungen ab März 2026.

Das Sozialgericht München sieht das anders, verpflichtet das Jobcenter per Eilbeschluss zur vorläufigen Leistungsgewährung, und das Jobcenter legt Beschwerde ein. Gleichzeitig beantragt es beim Bayerischen Landessozialgericht, die Vollstreckung des Beschlusses auszusetzen – damit der Antragsteller trotz gerichtlicher Entscheidung erst einmal leer ausgeht. Das LSG Bayern lehnt ab. Zu Recht.

Was § 199 Abs. 2 SGG regelt – und was er nicht erlaubt

§ 199 Abs. 2 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gibt dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts die Möglichkeit, die Vollstreckung einer einstweiligen Anordnung vorläufig auszusetzen, wenn das eingelegte Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.

Das ist bei Beschwerden gegen Eilentscheidungen nach § 175 SGG der Regelfall: Beschwerden hemmen die Vollstreckung grundsätzlich nicht. Die Norm des § 199 Abs. 2 SGG öffnet für Ausnahmesituationen ein enges Fenster – nicht mehr.

Voraussetzung für eine Aussetzung ist nach herrschender Meinung eine Ermessensentscheidung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen. Das Bundessozialgericht hat dazu in seinem Beschluss vom 08.12.2009 (Az.: B 8 SO 17/09 R) klargestellt, dass eine Aussetzung im Eilverfahren nur in ganz besonderen Ausnahmefällen in Betracht kommt.

Die Hürde liegt hoch, und das hat seinen Grund: Der Gesetzgeber hat mit § 175 SGG bewusst entschieden, dass Beschwerden in Eilsachen keine aufschiebende Wirkung haben sollen. Wer diese Grundentscheidung durch einen Aussetzungsantrag regelmäßig aushebeln könnte, würde das Rechtsschutzsystem im Bereich existenzsichernder Leistungen strukturell entwerten.

Der Fall: SG München bewilligt vorläufige Leistungen – Jobcenter will nicht zahlen

Das Sozialgericht München hatte mit Beschluss vom 14.04.2026 (Az.: S 38 AS 792/26 ER) dem ukrainischen Antragsteller vorläufig Bürgergeld-Leistungen in Höhe von 267,82 Euro für März 2026 sowie monatlich 1.339,10 Euro für den Bewilligungszeitraum April bis September 2026 zugesprochen.

Grundlage war eine Folgenabwägung: Das Gericht sah den Anordnungsanspruch als nicht ausgeschlossen an, eine abschließende Prüfung der Hauptsache hielt es wegen des noch offenen Ermittlungsbedarfs zum Vermögen für verfrüht.

Ausgangspunkt der Auseinandersetzung war eine Aussage des Antragstellers im Verfahren, wonach er früher nach ukrainischen Verhältnissen zu den Wohlhabenden gehört habe. Das Jobcenter wertete das als Anlass, die Mitwirkung zu verlangen – konkret: eine vollständige Übersicht aller Vermögenswerte, einschließlich solcher im Ausland. Als der Antragsteller diese nicht vorlegte, versagte das Jobcenter die Leistungen ab 05.03.2026 per Versagungsbescheid.

Mit Bescheid vom 30.03.2026 lehnte es den Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 01.04.2026 vollständig ab, mit der Begründung, ohne Nachweise über Höhe und Verbleib des früheren Millionenvermögens lasse sich Hilfebedürftigkeit nicht feststellen.

Gegen den Eilbeschluss des SG München legte das Jobcenter am 17.04.2026 Beschwerde beim Bayerischen Landessozialgericht ein und beantragte gleichzeitig die Aussetzung der Vollstreckung nach § 199 Abs. 2 SGG. Das LSG Bayern entschied mit Beschluss vom 11.05.2026 (Az.: L 7 AS 335/26 ER): Der Antrag hat keinen Erfolg.

LSG Bayern: Fiskalinteresse allein trägt keine Aussetzung

Das LSG Bayern prüft zunächst, ob ein Fall offenbarer Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung vorliegt – denn nur dann wäre eine Aussetzung überhaupt ermessensgerecht.

Offenbare Unrichtigkeit liegt etwa vor, wenn die angefochtene Entscheidung „völlig abwegig” ist (BSG, Beschluss vom 08.12.2009, Az.: B 8 SO 17/09 R) oder wenn sich der Sachverhalt nach der Vorentscheidung wesentlich verändert hat – zum Beispiel weil die Behörde zwischenzeitlich einen Sozialbetrug aufgedeckt und zur Anzeige gebracht hat, oder weil ein Ablehnungsbescheid bestandskräftig geworden ist und damit die Hauptsache entfällt.

Nichts davon ist hier der Fall. Das SG München hat eine Folgenabwägung vorgenommen – eine Methode, die bei unklarer Beweislage in Eilverfahren nicht nur zulässig, sondern geboten ist. Dass das Ergebnis dieser Abwägung dem Jobcenter nicht gefällt, macht die Entscheidung nicht offensichtlich rechtswidrig.

Das LSG stellt klar: Gerade wenn eine erstinstanzliche Entscheidung ausdrücklich auf einer Folgenabwägung beruht, scheidet offensichtliche Rechtswidrigkeit von vornherein aus. Das gilt erst recht, wenn der Aussetzungsantrag – wie hier – im Kern damit begründet wird, dass es noch weiterer Sachverhaltsaufklärung bedürfe.

Das ist kein Grund für eine Aussetzung. Das ist der normale Zustand eines laufenden Verfahrens.

Auch die Frage einer möglichen Bestandskraft des Ablehnungsbescheids vom 30.03.2026 – zugestellt am 02.04.2026 – trägt den Antrag nicht. Das LSG hält es für nicht ausgeschlossen, dass ein fristgerechter Widerspruch eingelegt wurde oder noch wird, und verweist darauf, dass der gesamte Schriftverkehr zwischen Antragsteller und Jobcenter seit dem 02.04.2026 erst im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist – nicht im Anhangsverfahren nach § 199 Abs. 2 SGG.

Der entscheidende Punkt aber liegt woanders: Im Bereich existenzsichernder Leistungen kommt einem Antrag nach § 199 Abs. 2 SGG von vornherein kaum Aussicht auf Erfolg zu. Das Bundesverfassungsgericht hat für Eilverfahren zu existenzsichernden Leistungen besondere Anforderungen formuliert, denen hier Rechnung zu tragen ist.

Die Nachteile, die einem Jobcenter durch vorläufige Leistungsgewährung entstehen, überwiegen regelmäßig nicht die Nachteile, die dem Antragsteller bei Versagung einer existenzsichernden Leistung drohen – und das gilt nach dem BSG-Beschluss vom 08.12.2009 (Az.: B 8 SO 17/09 R) ausdrücklich auch für Nachzahlungen für vergangene Zeiträume.

Das bloße Fiskalinteresse des Jobcenters – der Wunsch, Steuermittel sparsam zu verwenden – tritt dabei regelmäßig in den Hintergrund. Nicht weil Haushaltsverantwortung keine Rolle spielte, sondern weil das Grundgesetz im Bereich des Existenzminimums eine andere Gewichtung verlangt.

Das Gericht ergänzt schließlich einen hilfsweisen Hinweis: Selbst wenn man § 199 Abs. 2 SGG nicht als Ermessensvorschrift, sondern als „Kompetenz-Kann” verstünde und analog zu § 719 Abs. 2 ZPO prüfte, ob die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht ersetzbaren Nachteil bringt – käme man zum selben Ergebnis.

Das Jobcenter hat nicht dargelegt, welcher konkrete Schaden ihm über das allgemeine Fiskalinteresse hinaus drohte. Zahlungsunfähigkeit des Antragstellers, Pfändungsvereitelung, Insolvenzgefahr – nichts davon wurde geltend gemacht. Wer einen Vollstreckungsstopp will, muss diesen Schaden konkret benennen. Das ist hier nicht geschehen.

Was das für Betroffene bedeutet

Wer in einem sozialgerichtlichen Eilverfahren einen stattgebenden Beschluss erwirkt hat, dem steht dieser Beschluss als vollstreckbarer Titel zur Verfügung – auch wenn das Jobcenter Beschwerde einlegt. Die Beschwerde allein setzt die Vollstreckung nicht aus. Das ist der gesetzliche Regelfall, und er ist gewollt.

Ein Aussetzungsantrag des Jobcenters nach § 199 Abs. 2 SGG ist zwar rechtlich möglich, aber im Bereich des Bürgergelds strukturell schwach. Das Gericht muss offenbare Unrichtigkeit der Vorinstanz feststellen – eine hohe Hürde. Ein reines Fiskalinteresse, ein Hinweis auf laufende Ermittlungen oder allgemeine Zweifel an der Hilfebedürftigkeit reichen nicht aus.

Wer einen Eilbeschluss in der Hand hat und mit einem Aussetzungsantrag des Jobcenters konfrontiert wird, sollte das Gericht schriftlich darauf hinweisen, dass existenzsichernde Leistungen betroffen sind, dass ein vollstreckbarer Anspruch auf das Existenzminimum besteht und dass das Jobcenter einen konkreten, nicht anderweitig abwendbaren Schaden darlegen müsste – was es in der Regel nicht kann. Wer das nicht aktiv einbringt, überlässt dem Gericht die Initiative.

Anmerkung des Verfassers

Jedes öffentliche Amt hat ein grundlegendes Interesse daran, geschuldete Beiträge, Überzahlungen oder Erstattungen einzutreiben. Das Gericht stellt jedoch klar, dass dieses bloße „Haben-Wollen-Interesse” der Staatskasse (Fiskalinteresse) allein nicht ausreicht, um eine sofortige Vollstreckung gegen Sie zu rechtfertigen.

Das Jobcenter muss dem Gericht konkret nachweisen, dass ihm ein spezieller Schaden droht – zum Beispiel Zahlungsunfähigkeit des Schuldners oder Vereitelung der Pfändung, Insolvenzgefahr –, wenn es mit der Zwangsvollstreckung bis zum Ende des Gerichtsverfahrens (Klage/Widerspruch) warten muss.

Quellen

LSG Bayern, Beschluss vom 11.05.2026, Az.: L 7 AS 335/26 ER
SG München, Beschluss vom 14.04.2026, Az.: S 38 AS 792/26 ER
BSG, Beschluss vom 08.12.2009, Az.: B 8 SO 17/09 R
§ 199 Abs. 2 SGG
§ 175 SGG
§ 719 Abs. 2 ZPO

Der Beitrag Ehemaliger Dollarmillionär bekommt dennoch Bürgergeld – Jobcenter scheitert vor dem LSG erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Waldbrände in Europa decken jahrzehntelange Missstände in der Forstwirtschaft auf

Warum kommt es zu Großbränden in der Nähe von Ballungszentren nur in Ländern mit einer übertrieben strengen Umwelt- und Klimapolitik?

Monica Showalter

Befürworter der These vom globalen Klimawandel haben gerade Hochkonjunktur, da Waldbrände Westeuropa verwüsten, wobei Spanien, Italien, Frankreich und Schottland am stärksten betroffen sind. „Das ist der Klimawandel“, posaunte die europäische Presse triumphierend hinaus. [Hervorhebungen und Links hinzugefügt {vom Blog-Admin}]

Eine Auswahl europäischer Schlagzeilen:

Waldbrände in Frankreich und Spanien: Der Klimawandel erhöht die Häufigkeit und Intensität extremer Wetterereignisse — France 24

Feuerhölle in Europa: Der Klimawandel schürt verheerende Waldbrände —Devdiscourse (mit Agenturen)

Warum es in Europa so heiß wird —DW

„Eine traurige Unvermeidbarkeit“: Warum ist Europa nach jahrzehntelangen Klimawarnungen so unvorbereitet auf die zunehmende Hitze? —The Guardian

Bei Temperaturen über 100 Grad Fahrenheit [37,8°C] sollte man die Klimaanlagen besser ausschalten – und auf Strohhalme für das kalte Getränk verzichten.

Andere Schlagzeilen in den US-amerikanischen, kanadischen und chinesischen Medien fielen ebenso düster aus.

Offensichtlich hat eine Hitzeglocke, ausgelöst durch ein sich langsam bewegendes Hochdruckgebiet im Westen – offenbar das Werk eines Super-El-Niño-Wettersystems – sowie ein weiterer Vorstoß heißer Luft aus der Sahara die extreme Hitze herbeigeführt, welche die perfekten Bedingungen für den Ausbruch von Bränden in den heißen, trockenen, größtenteils mediterran geprägten Landschaften Westeuropas geschaffen hat.

Das nennt man zwar „Wetter“, aber wer braucht schon Wetter, wenn es doch den Klimawandel zu propagieren gilt, der stets mit einer gehörigen Portion staatlicher Eingriffe einhergeht?

Falls irgendeiner dieser Trottel einmal aufgepasst hat: Der Begriff „El Niño“, der „Christkind“ bedeutet, ist ein alter Begriff, der aus einer Zeit stammt, als die Europäer und ihre Kolonialuntertanen noch religiös waren.

Er wurde erstmals von peruanischen Fischern beobachtet, die ihm 1578 diesen Namen gaben. Es gab schon immer El-Niño-Phänomene, die entweder zu viel Regen oder zu viel Hitze verursachten – wie es derzeit in Europa der Fall ist.

Das nennt man Wetter.

Hinzu kommen zwei weitere Faktoren, die gemeinsam zu dieser verheerenden Feuersbrunst führen: die Waldbewirtschaftung im Namen der ökologischen Nachhaltigkeit und Brandstiftung, vermutlich durch Migranten.

Wie sehen einige europäische Verfahren der Waldbewirtschaft aus?

In Spanien äußerten sich fünf Wissenschaftler dazu – Enric Vadell, Jesús Pemán, Pietr Johannes Verkerk, Maitane Erdozain und Sergio de-Miguel –, und zwar in einem in ScienceDirect veröffentlichten 2022 Artikel:

„Erst in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts wurden die Bemühungen zur Waldverjüngung in Spanien intensiviert, und zwar durch die Einführung einer landesweiten Politik zur großflächigen Wiederaufforstung und Aufforstung während der Franco-Diktatur (d. h. im Zeitraum 1939–1975) (Vadell et al., 2016).

Der Nationale Wiederaufforstungsplan von 1938, der mit der durch die Industrialisierung ausgelösten Landflucht zusammenfiel, zielte darauf ab, die Auswirkungen (Erosion, Überschwemmungen) der Entwaldung und Waldschädigung zu mildern, den wachsenden Bedarf an Holz und Energie der aufstrebenden Industrien zu decken sowie die Wirtschaft anzukurbeln und die hohe Arbeitslosenquote in ländlichen Gebieten zu bekämpfen. Infolgedessen wurden in Spanien zwischen 1940 und 2006 5,6 Millionen Hektar neue Wälder angelegt (Vadell et al. 2016).

Daher wurde die Waldbewirtschaftung zu einem Eckpfeiler für die Sicherstellung einer stabilen Holzproduktion für die Industrie. Das Aufkommen neuer Materialien und Brennstoffe sowie die Öffnung gegenüber ausländischen Märkten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts veränderten jedoch die Nachfrage nach nationalen Holzprodukten (Zavala et al. 2008).

In den letzten Jahrzehnten hat sich die Waldbewirtschaftung weiterentwickelt, um sich dieser veränderten Nachfrage anzupassen, aber auch, um die Modernisierung des Forstsektors voranzutreiben und den neuen gesellschaftlichen Anforderungen an den Wald, wie dem Erhalt der biologischen Vielfalt, der Erholung und dem Klimaschutz, Rechnung zu tragen.“

Könnte dies zu viel Totholz und nicht gerodetem Unterholz geführt haben? Eine brandbewusste Politik hätte hier einen Unterschied machen können.

In Frankreich scheint die Situation ähnlich zu sein. Hier eine von Google KI erstellte Zusammenfassung des Originaldokuments des französischen Umweltministeriums:

Ökologische Priorisierung: Nationale Vorgaben begünstigen die Erhaltung von Totholz und Mischbeständen, um die industrielle Holzwirtschaft mit den Zielen der Artenvielfalt in Einklang zu bringen.

Alles schön und gut, bis die Hitzewelle hereinbricht.

In Großbritannien schafft der „Woodland Carbon Code“ Anreize für das Pflanzen von Bäumen:

• Ehrgeizige Ausbauziele: Durch staatliche Zuschüsse werden Landbesitzer massiv gefördert, jährlich Millionen neuer Bäume zu pflanzen, um Großbritannien dabei zu helfen, sein Netto-Null-Kohlenstoffziel bis 2050 zu erreichen.

Einbindung privater Finanzmittel: Der „Woodland Carbon Code“ dient als staatlich unterstützter Standard, der private Unternehmenskunden mit Landbesitzern zusammenbringt, um CO₂-Ausgleichszertifikate zu erwerben.

Wahrscheinlich mehr Bäume, als die schottischen Heidegebiete gewohnt sind. Auch hier kann eine große Hitzeglocke reichlich Brennstoff liefern.

Italiens nationale Forststrategie, bekannt als TUFF, schränkt die Holzernte ausdrücklich ein, um Schlammlawinen zu verhindern:

„Hydrogeologischer Schutz: Die Politik schränkt die Holzernte entlang der steilen Hänge der Apenninen und der Alpen direkt ein und nutzt die dichte Baumbedeckung, um Täler vor Erdrutschen und Sturzfluten zu schützen.“

Das bedeutet, dass es dort möglicherweise auch ein Problem bei der Waldbewirtschaftung gab. Wenn sich Gestrüpp und Totholz ansammeln durften, wären die Wälder leichte Ziele für eine Hitzewelle, auch wenn das Ziel lobenswert war, Erosion zu verhindern.

Das andere Problem ist der menschliche Faktor.

Hier ist eine Erklärung aus linker Sicht, welche die Rolle menschlicher Aktivitäten bei der Entstehung großer Brände hervorhebt – mit einer Analyse, der ich nicht zustimme:

Ein einfacher Leitfaden zum Verständnis von Klimawandel und Waldbränden:

Ja, der Waldbrand von Biscarrosse wurde durch einen in Brand geratenen Kleinbus ausgelöst. Die Flammen griffen zunächst auf die Vegetation am Straßenrand über, bevor sie in den Wald vordrangen. Das ist eine Tatsache.

Was nicht stimmt, ist die Behauptung, dass dies bedeute, der Klimawandel… pic.twitter.com/4I9JEdwbPfVolcaholic 🌋 (@volcaholic1) 24. Juli 2026.

Das Argument gegen diese Argumentation lautet: Wenn die globale Erwärmung vorbei ist, warum sind dann nur Europa (sowie Australien, Kanada und die USA) von Bränden dieses Ausmaßes betroffen?

Warum haben die benachbarten Länder Marokko oder Libyen nicht die gleichen Brandprobleme, oder auch Mexiko, das an Kalifornien grenzt? Wie sieht es mit China aus?

Es scheint, als sei der Klimawandel selektiv und wähle für seine großen Brände nur jene Länder aus, die eine übertrieben strenge Umweltpolitik verfolgen – Brände, die zufällig in der Nähe von Ballungsgebieten auftreten.

Das heißt, es sind die Umweltpolitik und die schlechte Waldbewirtschaftung, die diese neuen, riesigen Brände ermöglichen, die wir bisher in Europa in diesem Ausmaß noch nicht gesehen haben.

Der letzte Faktor sind Migranten. Es gibt zahlreiche Verdachtsfälle, in denen Migranten in ganz Europa Brände gelegt haben:

WALDBRÄNDE IN EUROPA

Brandstiftung.

ITALIEN (Region Kalabrien): Die Behörden untersuchen Brände in der Nähe des Pollino-Nationalparks und haben eindeutige Beweise für vorsätzliche Brandstiftung gefunden.

Die Ermittler entdeckten Katzen, an deren Schwänzen mit brennbarer Flüssigkeit getränkte Lappen befestigt waren; die Tiere wurden in Brand gesetzt… — Lozzy B 🇦🇺𝕏 (@TruthFairy131) 27. Juli 2026

Unterdessen an der Costa Brava in Spanien:

Sowohl Spanien als auch Frankreich stehen derzeit wie nie zuvor in Flammen.

44 Personen werden in Frankreich wegen Brandstiftung gesucht, 16 in Spanien – das ist koordiniert und vorsätzlich. pic.twitter.com/BO3Ci050v0 — Concerned Citizen (@BGatesIsaPyscho) 27. Juli 2026

Die Mainstream-Medien haben versucht, die derzeit in Europa wütenden Waldbrände als Folge des Klimawandels darzustellen.

Frankreich hat gerade bekannt gegeben, dass 162 Personen im Zusammenhang mit der Auslösung von Bränden festgenommen worden sind. — PeterSweden (@PeterSweden7) 27. Juli 2026

In der Vergangenheit wurden islamistische Terroristen dabei erwischt, wie sie in elektronischen Chats über die Auslösung von Waldbränden sprachen; daher sollte diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden.

Auch andere Migranten, die wenig Respekt vor den Ländern haben, in denen sie leben möchten, legen Brände; man denke nur an die jüngste Welle von Brandstiftungen an alten Kirchen, insbesondere in Frankreich. Und genau wie die Brände ist auch das Phänomen der Migration ein neues Phänomen, was bedeutet, dass der Zusammenhang nicht übersehen werden sollte.

Vielleicht ist die Migrationskontrolle – und nicht die Klimakontrolle – ebenfalls Teil der Lösung.

Was auch immer es ist – es ist nicht der Klimawandel. Es ist die Unfähigkeit, sich an die Gegebenheiten anzupassen, und das Versäumnis, Brandrisiken ernst zu nehmen, bis die Brennstoffmenge so groß wird, dass es kaum noch möglich ist, einen Brand zu stoppen.

Man kann nur hoffen, dass Europa diese Brände löschen kann, bevor der Schaden die historischen Weinberge und Städte seiner wunderschönen Zivilisation zerstört. Die Menschen müssen endlich ernsthaft damit beginnen, die Mythen rund um den Klimawandel zu entlarven.

Mehr: American Thinker

Link: https://climatechangedispatch.com/europe-wildfires-forest-management/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

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Kermani-Rede zum 20. Juli: Ungebührlich und in jeder Hinsicht fehl am Platz

Wie unwürdig, verkommen und ohne jeglichen moralischen Kompass auf Abwege geraten diese Republik im Jahr 2026 ist, zeigte sich vergangene Woche wieder einmal beim alljährlichen Gelöbnis der Bundeswehr-Rekruten im Berliner Bendlerblock am 20. Juli, anlässlich des Gedenkens der dort hingerichteten Hitler-Attentäter vom 20. Juli 1944. Während diese Gedenkveranstaltung vor allem durch den peinlichen und verlogenen […]

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Grundsicherung: Wer Guthaben auf dem Konto nicht erklären kann, dem wird das Bürgergeld gestrichen

Auf dem Konto eines Bürgergeld-Antragstellers lagen mehr als 91.000 Euro. Der Mann behauptete, das Geld gehöre anderen Menschen und werde von ihm lediglich verwaltet. Wer die Eigentümer waren, welche Beträge ihnen zustanden und weshalb das Geld auf seinem Konto lag, wollte er jedoch nicht offenlegen.

Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hielt diese Darstellung für unglaubwürdig und bestätigte die Ablehnung der Leistungen. Wer Grundsicherung beantragt, muss nachvollziehbar belegen, dass vorhandene Guthaben nicht zur Bestreitung des eigenen Lebensunterhalts eingesetzt werden können.

Der Rechtsstreit betrifft Leistungen, die damals noch Bürgergeld hießen. Seit dem 1. Juli 2026 lautet die Bezeichnung Grundsicherungsgeld, der Begriff Bürgergeld wird im Alltag allerdings weiterhin häufig verwendet.

Kontostand von 91.015,42 Euro wird sichtbar

Der Kläger hatte bereits Leistungen nach dem SGB II erhalten. Als das Jobcenter im Februar 2023 Kontoauszüge verlangte, erklärte er, kein eigenes Girokonto zu besitzen. Das auf seinen Namen geführte Konto nutze er ausschließlich, um Zahlungen für andere Menschen abzuwickeln.

Nähere Angaben verweigerte der Mann unter Hinweis auf den Datenschutz. Auch nach seinem Weiterbewilligungsantrag ab Juli 2023 blieb er bei dieser Erklärung. Das Jobcenter forderte ihn mehrfach auf, vollständige Kontoauszüge der vergangenen sechs Monate für sämtliche vorhandenen Konten einzureichen.

Weil die verlangten Unterlagen nicht vollständig vorgelegt wurden, lehnte das Jobcenter den Antrag im Dezember 2023 ab. Im Widerspruchsverfahren reichte der Betroffene zwar Kontoauszüge ein, hatte darauf jedoch zahlreiche Angaben geschwärzt.

Eine Stelle war weiterhin lesbar. Danach befanden sich am 30. November 2023 genau 91.015,42 Euro auf dem Konto. Der im Fall berücksichtigte geschützte Vermögensbetrag von 15.000 Euro wurde damit um 76.015,42 Euro überschritten.

Gericht verlangt Namen, Anschriften und genaue Beträge

Das Sozialgericht Karlsruhe gab dem Kläger Gelegenheit, seine Behauptung über das angebliche Fremdgeld zu belegen. Er sollte die Eigentümer des Geldes mit ladungsfähiger Anschrift benennen und erklären, welcher Betrag welcher Person zustand.

Darüber hinaus wollte das Gericht wissen, auf welcher rechtlichen Grundlage der Mann die Beträge verwahrte. Schriftliche Vereinbarungen, Treuhandverträge oder andere Nachweise legte er nicht vor.

Zunächst erklärte der Kläger, die betroffenen Menschen wollten nicht genannt werden. Während eines Erörterungstermins im September 2024 gab er an, selbst nicht sagen zu können, wem das Geld auf seinem Konto gehörte. Er müsse die Personen erst danach fragen.

Das Sozialgericht Karlsruhe wies die Klage unter dem Aktenzeichen S 16 AS 784/24 ab. Die Herkunft des Guthabens und die behauptete Zuordnung zu anderen Personen seien nicht überprüfbar gewesen.

Landessozialgericht hält die Erklärung für unglaubwürdig

Auch im Berufungsverfahren konnte der Mann nicht belegen, wem die 91.015,42 Euro gehörten. Nach den Feststellungen des Landessozialgerichts konnte er über das gesamte Guthaben verfügen. Das sprach aus Sicht des Gerichts gegen eine vollständig fremde wirtschaftliche Zuordnung.

Kurz vor der mündlichen Verhandlung teilte der Kläger mit, er könne wegen einer Erkrankung weder reisen noch am Termin teilnehmen. Das vom Gericht verlangte ärztliche Attest reichte er nicht ein, sodass in seiner Abwesenheit verhandelt wurde.

Der Senat bewertete seine Angaben nicht nur als unbelegt, sondern als unglaubwürdig. Nach Ansicht des Gerichts versuchte der Kläger, Leistungen unter Berufung auf unzutreffende Tatsachen zu erhalten. Die Berufung wurde unter dem Aktenzeichen L 13 AS 3344/24 zurückgewiesen.

Ein Konto auf den eigenen Namen bedeutet nicht automatisch eigenes Vermögen

Das Urteil bedeutet nicht, dass jedes Guthaben rechtlich dem Kontoinhaber zugerechnet werden muss. Geld kann auf einem fremden Konto verwahrt werden, obwohl es wirtschaftlich einer anderen Person gehört. Dafür müssen die Vereinbarung und die Zahlungswege jedoch glaubhaft und überprüfbar sein.

Das zeigt auch ein anderer Fall, in dem ein Jobcenter mehr als 4.000 Euro zurückforderte. Dort konnte nachgewiesen werden, dass ein ausgezahltes Bausparguthaben tatsächlich dem Vater einer Leistungsbezieherin zustand und aufgrund einer bestehenden Vereinbarung an ihn weitergeleitet werden musste. Mehr dazu erläutert der Beitrag „Bürgergeld: Jobcenter fordert über 4.000 Euro zurück und scheitert vor Gericht“.

Der Unterschied zum aktuellen Urteil liegt in der Beweislage. Im erfolgreichen Verfahren konnten Herkunft, Zweck, Vereinbarung und Weiterleitung des Geldes nachvollzogen werden. Bei den 91.015,42 Euro fehlten dagegen selbst grundlegende Angaben zu den angeblichen Eigentümern.

Hilfebedürftigkeit muss nachgewiesen werden

Grundsicherungsleistungen erhält nur, wer seinen Lebensunterhalt nicht ausreichend aus eigenem Einkommen und verwertbarem Vermögen bestreiten kann. Diese Hilfebedürftigkeit muss im Antragsverfahren festgestellt werden können.

Nach § 60 SGB I müssen Antragsteller alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben, Beweismittel bezeichnen und verlangte Beweisurkunden vorlegen. Dazu können Kontoauszüge, Sparbücher, Depotauszüge, Zahlungsvereinbarungen und Verträge gehören.

Das Jobcenter muss den Sachverhalt zwar von Amts wegen untersuchen. Es kann jedoch keine Tatsachen ermitteln, die ausschließlich dem Antragsteller bekannt sind und von diesem bewusst nicht offengelegt werden. Bleiben erhebliche Zweifel an der Hilfebedürftigkeit bestehen, kann dies zulasten des Antragstellers gehen.

Dass Kontoauszüge auch bei einem Weiterbewilligungsantrag verlangt werden dürfen, hat die Rechtsprechung wiederholt bestätigt. Welche Folgen eine vollständige Verweigerung haben kann, zeigt der Beitrag „Jobcenter streicht gesamtes Bürgergeld wegen fehlender Kontoauszüge“.

Ablehnung und Versagung sind nicht dasselbe

Rechtlich ist zwischen einer inhaltlichen Ablehnung und einer Versagung wegen fehlender Mitwirkung zu unterscheiden. Bei einer inhaltlichen Ablehnung kommt die Behörde zu dem Ergebnis, dass eine Anspruchsvoraussetzung nicht nachgewiesen ist.

Eine Versagung nach § 66 SGB I knüpft dagegen an eine unterlassene Mitwirkung an. Dafür muss das Jobcenter normalerweise konkret benennen, welche Unterlagen fehlen, eine angemessene Frist setzen und auf die möglichen Folgen hinweisen. Außerdem muss es sein Ermessen ausüben.

Im vorliegenden Verfahren blieb trotz gerichtlicher Nachfragen ungeklärt, ob der Mann überhaupt hilfebedürftig war. Der Streit beschränkte sich daher nicht auf einen fehlenden Kontoauszug. Es fehlte an einer glaubhaften Erklärung für ein frei verfügbares Guthaben von mehr als 91.000 Euro.

Datenschutz rechtfertigt keine vollständige Geheimhaltung

Kontoauszüge enthalten sensible Informationen. Deshalb dürfen bei bestimmten, für den Leistungsanspruch unerheblichen Ausgaben einzelne Empfängerdaten geschwärzt werden. Beträge und allgemeine Angaben zum Zahlungsvorgang müssen dabei gewöhnlich lesbar bleiben.

Bei Geldeingängen, Kontoständen und der Herkunft eines angeblichen Fremdguthabens gelten engere Grenzen. Diese Angaben werden benötigt, um Einkommen, Vermögen und die wirtschaftliche Zuordnung zu prüfen. Ausführliche Hinweise enthält der Ratgeber „Kontoauszüge für das Jobcenter: Diese Angaben darf man schwärzen“.

Wer behauptet, das Geld gehöre bestimmten Dritten, kann deren Identität nicht vollständig geheim halten und gleichzeitig verlangen, dass das Guthaben unberücksichtigt bleibt. Das Jobcenter oder das Gericht muss die angeblichen Eigentümer befragen und die Vereinbarung prüfen können.

Datenschutz bedeutet auch nicht, dass Sozialdaten ohne Schutz weitergegeben werden dürfen. Jobcenter und Sozialgerichte unterliegen gesetzlichen Datenschutzvorschriften. Der pauschale Verweis auf Datenschutz ersetzt jedoch keinen notwendigen Nachweis.

Welche Nachweise bei Fremdgeld überzeugen können Zu klärende Frage Unzureichende Erklärung Geeignete Nachweise Wem gehört das Geld? „Das Geld gehört anderen Leuten.“ Name, ladungsfähige Anschrift und Erklärung des jeweiligen Eigentümers Welche Beträge sind zuzuordnen? „Auf dem Konto liegen verschiedene fremde Beträge.“ Genaue Zuordnung jeder Überweisung zu einer Person und einem Betrag Warum wird das Geld verwahrt? „Ich erledige Zahlungen für Bekannte.“ Vor der Einzahlung geschlossene Treuhand-, Verwahrungs- oder Auftragsvereinbarung Woher stammt das Guthaben? Geschwärzte oder lückenhafte Kontobewegungen Vollständige Einzahlungsbelege, Kontoauszüge und Erklärungen der Geldgeber Durfte das Geld selbst verwendet werden? Uneingeschränkter Zugriff ohne erkennbare Verpflichtung Nachweis einer wirksamen Herausgabepflicht und Belege über die tatsächliche Weiterleitung Wurde die Vereinbarung tatsächlich umgesetzt? Nur nachträglich verfasste Bestätigungen Zeitnahe Korrespondenz, getrennte Buchführung und belegte Auszahlungen an die Eigentümer Nachträglich erstellte Verträge können Zweifel auslösen

Eine Vereinbarung sollte möglichst vor der Einzahlung des Geldes geschlossen werden. Wird erst nach einer Nachfrage des Jobcenters ein angeblicher Treuhand- oder Darlehensvertrag erstellt, kann dies Zweifel an der Ernsthaftigkeit hervorrufen.

Besonders problematisch ist eine Vermischung mit eigenen Einnahmen und privaten Ausgaben. Wird das angebliche Fremdgeld für Miete, Einkäufe oder andere persönliche Zwecke eingesetzt, spricht dies gegen eine ausschließliche Verwaltung für Dritte.

Wer fremdes Geld verwahren muss, sollte dafür möglichst ein separates Konto nutzen. Zahlungszweck, Herkunft und Weiterleitung lassen sich dadurch erheblich leichter darstellen. Weitere Hinweise zu unterschiedlichen Zahlungseingängen finden sich im Beitrag „Einzahlungen aufs Konto beim Jobcenter richtig erklären“.

Das Urteil erlaubt keine pauschale Vermögensanrechnung

Jobcenter dürfen aus dem Namen des Kontoinhabers nicht in jedem Fall ableiten, dass ihm das gesamte Geld wirtschaftlich gehört. Eine echte Treuhand, eine Rückzahlung, ein durchlaufender Betrag oder eine bloße Vermögensumschichtung können anders zu behandeln sein.

Die Behörde muss deshalb die Umstände des Einzelfalls prüfen. Umgekehrt muss der Antragsteller die Angaben liefern, ohne die eine solche Prüfung nicht möglich ist. Eine allgemein gehaltene Behauptung genügt vor allem bei hohen Beträgen nicht.

Im entschiedenen Fall kamen mehrere Umstände zusammen. Der Kontostand war außergewöhnlich hoch, zahlreiche Buchungen waren geschwärzt und die angeblichen Eigentümer wurden nicht benannt. Zusätzlich konnte der Mann weder Beträge zuordnen noch eine rechtliche Vereinbarung vorlegen.

Was Betroffene bei einer zu weit gehenden Anfrage tun können

Nicht jede Anforderung des Jobcenters ist automatisch rechtmäßig. Der verlangte Zeitraum und die Unterlagen müssen für die Prüfung des Leistungsanspruchs erforderlich und verhältnismäßig sein. Bei begründeten Zweifeln an hohen Kontobewegungen darf das Jobcenter allerdings auch einen längeren Zeitraum als die sonst häufig verlangten drei Monate prüfen.

Betroffene sollten nicht sämtliche Unterlagen verweigern, wenn sie einzelne Fragen für unzulässig halten. Sinnvoller ist es, fristgerecht die unstreitigen Nachweise einzureichen und schriftlich um eine Begründung für weitergehende Forderungen zu bitten.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber „Widerspruch gegen den Bürgergeld-Bescheid“. Bei einer akuten finanziellen Notlage kann zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht geprüft werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Ein Antragsteller hat 20.000 Euro auf seinem Girokonto. Davon sollen 8.000 Euro seiner Tante gehören, die das Geld vorübergehend für eine geplante Handwerkerrechnung bei ihm verwahren ließ.

Legt der Mann eine bereits vor der Überweisung geschlossene Vereinbarung, den Überweisungsbeleg der Tante, die Rechnung und die spätere Weiterleitung vor, kann das Geld als Fremdgeld anerkannt werden. Behauptet er dagegen nur, ein Teil des Guthabens gehöre irgendeinem Familienmitglied, und verweigert Namen sowie Belege, kann das Jobcenter die Hilfebedürftigkeit als ungeklärt ansehen.

Fazit: Fremdgeld muss überprüfbar bleiben

Das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg ist keine allgemeine Gleichsetzung von Kontoguthaben und eigenem Vermögen. Es zeigt vielmehr, welche Folgen eine nicht überprüfbare Fremdgeldbehauptung haben kann.

Wer über hohe Beträge verfügt, muss Herkunft, Eigentümer, Zweck und Zahlungswege nachvollziehbar darlegen. Bleiben diese Angaben trotz mehrfacher Aufforderung offen, kann der gesamte Leistungsantrag scheitern.

Gerichtsentscheidungen: Sozialgericht Karlsruhe, S 16 AS 784/24; Landessozialgericht Baden-Württemberg, L 13 AS 3344/24.

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Sommerhitze-Panikmache: Zwischen Wetterwirklichkeit und medialer Dramatisierung

Die Berichterstattung über sommerliche Temperaturen hat sich in den vergangenen Jahren deutlich verändert. Besonders in den großen Fernsehnachrichten entsteht häufig der Eindruck, Deutschland stehe bei jedem wärmeren Sommertag vor einer Hitzekatastrophe. Wetterkarten, die früher in erster Linie der Information dienten, werden heute bereits bei Temperaturen von 25 bis 27 Grad Celsius in kräftigem Alarm-Rot dargestellt. […]

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Ayşegül Doğan: Abdullah Öcalan ist bestimmender Akteur des Prozesses

Die Sprecherin der DEM-Partei, Ayşegül Doğan, hat die zentrale Rolle Abdullah Öcalans im Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft hervorgehoben. Auf einer Pressekonferenz in Ankara forderte sie zugleich eine zügige Verabschiedung der geplanten gesetzlichen Grundlage für den weiteren Verlauf des Prozesses.

Doğan erklärte, die Arbeiten an dem Gesetz seien in ihre entscheidende Phase eingetreten. Die Regelung sei von grundlegender Bedeutung, weil sie den rechtlichen Rahmen für weitere Reformen schaffen und bestehende Unsicherheiten überwinden solle. „Wir befinden uns in einem historischen Prozess, der nicht nur einen über fünfzig Jahre andauernden bewaffneten Konflikt beenden, sondern auch den Weg zur Lösung einer seit einem Jahrhundert bestehenden Frage ebnen kann“, sagte Doğan.

„Abdullah Öcalan ist der bestimmende Akteur des Prozesses“

Mit Blick auf Spekulationen über Abdullah Öcalans Rolle erklärte die DEM-Sprecherin, dieser sei „der eigentliche Ansprechpartner und bestimmende Akteur“ des laufenden Prozesses. Alle beteiligten Seiten müssten diese Realität bei ihren Vorbereitungen berücksichtigen und die Öffentlichkeit transparent über die nächsten Schritte informieren. Dies stärke das Vertrauen und trage zu einem dauerhaften Friedensprozess bei.

 


Eine wirksame Beteiligung Abdullah Öcalans sei jedoch nur möglich, wenn sich seine rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen änderten. „Seine Rolle kann nur dann wirksam ausgeübt werden, wenn die rechtlichen und praktischen Voraussetzungen entsprechend angepasst werden.“ Dazu seien gesetzliche Regelungen erforderlich, die Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar definierten und die notwendigen Mechanismen für den weiteren Prozess schafften.

Breite politische Verständigung gefordert

Die DEM-Partei sprach sich zugleich für einen möglichst breiten politischen Konsens über das geplante Gesetz aus. Sprache, Inhalt und Ausgestaltung der Regelung müssten auf einer umfassenden Verständigung beruhen, da das Gesetz den Ausgangspunkt weiterer demokratischer Reformen bilden werde. Doğan betonte, dass ein einzelnes Gesetz die zugrunde liegenden Probleme zwar nicht lösen könne. Es könne jedoch die notwendigen institutionellen Mechanismen schaffen, um den Prozess dauerhaft abzusichern und auf mögliche Krisen vorbereitet zu sein.

„Die Sprache muss zu einer Sprache des Friedens werden“

Abschließend appellierte Doğan an alle politischen Akteur:innen, auf eine deeskalierende Sprache zu achten. „Die Sprache ist einer der wichtigsten Träger des Friedens. Sie muss zu einer Sprache des Friedens werden. Ausgrenzende und verurteilende Rhetorik sollte überwunden werden.“ Zwar könne das geplante Gesetz zeitlich befristet sein, sagte Doğan. Entscheidend sei jedoch, dass seine Auswirkungen dauerhaft seien und Frieden, Demokratie und Gerechtigkeit langfristig stärkten.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/mehdi-Ozdemir-ein-rahmengesetz-darf-nicht-nur-das-schweigen-der-waffen-regeln-52323 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/turkisches-parlament-verlangert-sitzungsperiode-bis-6-august-52311

 

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Drohnenangriffe auf Stützpunkte von PDK-I und Sazmanî Xebat

Stützpunkte der Demokratischen Partei Kurdistan-Iran (PDK-I) und der Sazmanî Xebat (Khabat-Organisation) in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) sind Ziel von Drohnenangriffen geworden. Wie die Agentur Roj News unter Berufung auf Sicherheitsquellen berichtet, wurde der Stützpunkt der PDK-I im Kreis Koye östlich von Hewlêr (Erbil) angegriffen. Vertreter:innen der Partei bestätigten den Angriff demnach.

Auch eine Basis der Organisation Sazmanî Xebat im Unterbezirk Rizgarî (auch bekannt als Topzawa) soll von Drohnen attackiert worden sein. Nach den vorliegenden Informationen wurden dabei mehrere Wohnhäuser in der Umgebung beschädigt. Offizielle Angaben zu den Angriffen oder möglichen Opfern lagen zunächst nicht vor.

Wer hinter den Attacken steht, ist bislang nicht bestätigt. In den vergangenen Tagen und Wochen wurden jedoch wiederholt Stützpunkte und Camps kurdischer Oppositionsparteien aus Rojhilat in der KRI von Iran und pro-iranischen Milizen im Irak angegriffen. Betroffen waren vor allem Einrichtungen der PDK-I und der Komala-Fraktionen in den Provinzen Hewlêr und Silêmanî.

https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iran-greift-stutzpunkt-der-pdk-i-in-sudkurdistan-an-52314 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/allianz-der-rojhilat-parteien-bekraftigt-gemeinsamen-kurs-gegen-iran-52277 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/iranische-drohnen-uber-hewler-abgefangen-52306

 

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Vom Feind zum Freund: Die wissenschaftliche Rehabilitierung von CO₂ und fossilen Brennstoffen. Willie Soon im Interview

17. Internationale EIKE-Klima- und Energiekonferenz (IKEK-17) in Halle/S.
Willie Wei-Hock Soon ist ein malaysisch-amerikanischer Astrophysiker und Luft- und Raumfahrtingenieur, der lange Zeit als extern finanzierter Forscher in der Abteilung für Sonnen- und Sternphysik (SSP) des Harvard–Smithsonian Center for Astrophysics tätig war.

Hier im Interview umreißt er kurz, warum Kohlendioxid und fossile Brennstoffe keine Giftstoffe sind! Die automatische Übersetzung von Englisch nach Deutsch ist nur auf unserem englischen Kanal möglich. Bitte wählen Sie dazu unten rechts beim Zahnrad „Untertitel“, „Übersetzung“ und „deutsch“ aus! (siehe Bild oben…)

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Sozialhilfe: Pauschale statt Bedarf – Gerichte kippen die Praxis der Sozialämter

Mit wegweisendem Urteil gibt das Landessozialgericht Thüringen (Az. L 8 SO 210/24) bekannt, dass eine minderjährige, erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Vollendung des 15. Lebensjahrs Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des SGB XII in Höhe der tatsächlichen Kosten der Unterbringung hat, wenn sie aufgrund der Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter in einer Pflegefamilie lebt.

§ 27a Abs. 5 SGB XII stellt eine flexible Regelung für die Bedarfsermittlung bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für minderjährige Pflegekinder dar, die eine angemessene Deckung des tatsächlichen Bedarfs ermöglichen soll.

Sind Minderjährige in einer Pflegefamilie untergebracht, können sie Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 27a Abs. 5 SGB XII erhalten, das heißt, Leistungen in tatsächlicher Höhe, sofern diese angemessen sind.

Voraussetzung ist eine Unterbringung der Minderjährigen

Das LSG entschied, dass hierfür der tatsächliche Aufenthalt in einer Pflegefamilie maßgebend sei und es nicht auf eine behördliche Veranlassung ankomme.

Denn unabhängig davon, ob eine Unterbringung im Sinne des § 27a Absatz 5 SGB XII behördlich veranlasst sein müsse, reiche für eine behördlich veranlasste Unterbringung jedenfalls die hier erteilte Erlaubnis zur Vollzeitpflege aus.

Der 8. Senat des Bundessozialgerichts in Kassel (Az. B 8 SO 3/25 R) muss nun zu den Voraussetzungen einer Unterbringung im Sinne des § 27a Abs. 5 SGB XII bei einem minderjährigen Kind in einer Pflegefamilie entscheiden.

Anmerkung vom Verfasser

Die Vorinstanz des Sozialgerichts Altenburg hatte mit Urteil vom 22.01.2024 – S 24 SO 216/21 – entschieden, dass keine höheren Leistungen unter Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten ihrer Unterbringung zu zahlen sind.

Hinweis für Betroffene

Minderjährige in einer anderen Familie (Pflegefamilie oder Verwandtenpflege) können Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, wobei sich der Bedarf nach den tatsächlichen Kosten der Unterbringung richtet, sofern diese angemessen sind.

Dies gilt vor allem, wenn keine erzieherischen Hilfen des Jugendamtes (SGB VIII) greifen und die eigenen Mittel oder die der Pflegepersonen nicht ausreichen.

Das Sozialamt muss bei der Hilfe zum Lebensunterhalt für ein minderjähriges Pflegekind (häufig in Verwandtenpflege) den tatsächlichen individuellen Bedarf festsetzen und finanzieren. Grundlage hierfür ist § 27a Abs. 5 SGB XII.

Die Praxis vieler Sozialämter, pauschal nur reduzierte Regelsätze anzusetzen oder starr auf Pauschalen zu verweisen, wird von den Gerichten oft gekippt.

Besonderheit: Verwandtenpflege

Rechtlich besonders relevant sind Fälle, in denen Großeltern oder Verwandte das Kind als Pflegekind aufnehmen.

Hier kann ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII für das minderjährige Kind direkt beim Sozialamt geltend gemacht werden, wenn das Kind über kein ausreichendes eigenes Einkommen (wie Unterhalt oder Waisenrente) verfügt und das Pflegegeld den Bedarf nicht deckt.

Diese Hilfe muss bei Kenntnis der Notlage vom Amt oft sogar ohne formellen Antrag ab dem Zeitpunkt des Bekanntwerdens gewährt werden.

Quellen

Landessozialgericht Thüringen, Urteil vom 15.01.2025 – L 8 SO 210/24 – (unveröffentlicht), Revision anhängig beim Bundessozialgericht, Az. B 8 SO 3/25 R
Sozialgericht Altenburg, Urteil vom 22.01.2024 – S 24 SO 216/21 – (unveröffentlicht)

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Schwerbehinderung: Mehrere Erkrankungen erschweren den Reha-Antrag

Für Menschen mit einer bestehenden Behinderung kann eine zusätzliche Erkrankung einen hohen Reha-Bedarf auslösen. Gerade bei mehreren Beeinträchtigungen stoßen Betroffene jedoch auf Formulare, Begutachtungen und Klinikkonzepte, die häufig nur eine einzelne Diagnose abbilden.

Eine neue Studie im Bundesgesundheitsblatt beschreibt den Zugang zur medizinischen Rehabilitation aus Sicht beteiligter Fachleute als bürokratisch, schwer verständlich und fehleranfällig. Komplexe Bedarfe werden in Anträgen nicht ausreichend erfasst, passende Einrichtungen sind schwer zu finden und Leistungsentscheidungen bleiben teilweise kaum nachvollziehbar.

Neue Studie zeigt die Hürden vor der Reha

Die am 10. Juli 2026 veröffentlichte Studie „Gleiche Chancen beim Zugang zur medizinischen Rehabilitation?“ vergleicht zwei qualitative Forschungsprojekte der Universität Bielefeld. Ausgewertet wurden 19 Fachinterviews und acht Fokusgruppen mit Beschäftigten von Reha-Trägern, Reha-Einrichtungen und Beratungsstellen sowie medizinischen und sozialen Fachkräften.

Die Untersuchung liefert keine repräsentative Ablehnungsquote. Sie zeigt aber wiederkehrende Schwierigkeiten vom Erkennen des Reha-Bedarfs bis zur Auswahl einer geeigneten Einrichtung.

Die Forschenden weisen selbst auf Grenzen hin. Nur wenige hausärztliche Praxen nahmen teil, Fachkräfte aus der Eingliederungshilfe konnten nicht erreicht werden und Veröffentlichungen aus Sicht der betroffenen Menschen sind noch in Arbeit.

Schwerbehinderung und Reha-Anspruch sind nicht dasselbe

Untersucht wurden Menschen mit einer bereits bestehenden Behinderung, die wegen einer weiteren Erkrankung, einer Begleiterkrankung oder eines Unfalls eine Reha benötigen. Die Ergebnisse beziehen sich nicht ausschließlich auf Personen mit einem anerkannten Grad der Behinderung von mindestens 50.

Wichtig ist: Ein Schwerbehindertenausweis führt nicht automatisch zur Bewilligung einer Reha. Umgekehrt kann ein Anspruch auch ohne festgestellten GdB bestehen, wenn Reha-Bedarf, Teilnahmefähigkeit und eine realistische Aussicht auf Erfolg vorliegen.

Nach § 42 SGB IX soll medizinische Rehabilitation Behinderungen und chronische Krankheiten unter anderem mindern, ausgleichen oder eine Verschlimmerung verhindern. Welche Ziele für eine Bewilligung ausreichen, hängt jedoch vom zuständigen Reha-Träger ab.

Bei der Rentenversicherung muss die Reha grundsätzlich eine gefährdete oder geminderte Erwerbsfähigkeit erhalten oder verbessern können. Ist die Krankenkasse zuständig, stehen die Vermeidung oder Minderung von Behinderung und Pflegebedürftigkeit stärker im Vordergrund; die Rentenversicherung informiert über ihre zusätzlichen Voraussetzungen.

Weitere Informationen zur Abgrenzung von Behinderung und Schwerbehinderung bietet der Beitrag Schwerbehinderung – Ausweis, Vorteile und Rechte im Überblick.

Warum Mehrfacherkrankungen schwer zugeordnet werden

Das deutsche Reha-System ist weitgehend nach Erkrankungsgruppen gegliedert. Orthopädische, kardiologische, neurologische oder psychosomatische Kliniken behandeln jeweils bestimmte Beschwerden und setzen häufig ein Mindestmaß an Selbstständigkeit voraus.

Bei mehrfach beeinträchtigten Menschen lässt sich der Bedarf jedoch nicht immer einer einzelnen Fachrichtung zuordnen. Eine Person kann etwa mit einer angeborenen körperlichen Behinderung leben und zusätzlich nach einem Schlaganfall, einer Krebserkrankung oder einer psychischen Krise rehabilitative Behandlung benötigen.

Wird nur die neue Diagnose betrachtet, fehlen möglicherweise Pflege, Kommunikationshilfe oder ein passendes Mobilitätskonzept. Steht dagegen allein die bekannte Behinderung im Vordergrund, kann eine behandelbare Begleiterkrankung übersehen werden.

Die Forschung bezeichnet dieses Überlagern als „Diagnostic Overshadowing“. In Alltagssprache bedeutet das: Beschwerden werden vorschnell mit der vorhandenen Behinderung erklärt, obwohl eine weitere Erkrankung eine eigene Diagnostik und Behandlung erfordert.

Auch standardisierte Untersuchungen können ein unvollständiges Bild liefern. Nach den Studienergebnissen sind manche Tests für Menschen mit schweren motorischen oder kommunikativen Beeinträchtigungen nicht ausreichend geprüft oder praktisch kaum nutzbar.

Wer eine Aufgabe wegen einer körperlichen Einschränkung nicht ausführen kann oder mehr Zeit zur Verständigung braucht, kann dadurch fälschlich als weniger rehafähig erscheinen. Bereits im Antrag sollte deshalb erklärt werden, welche Assistenz, Kommunikationsform oder Anpassung für eine aussagekräftige Untersuchung nötig ist.

Ohne Unterstützung bleibt der Antrag häufig liegen

Nach den ausgewerteten Interviews geben oft Angehörige, andere nahestehende Personen oder Hausärzte den Anstoß für eine Reha. Bei kognitiven Einschränkungen, hohem Pflegebedarf oder Verständigungsproblemen hängt der weitere Verlauf besonders stark von dieser Unterstützung ab.

Das zeigt eine Schwäche des Verfahrens. Von Menschen mit erheblichem Hilfebedarf wird viel Eigeninitiative verlangt, obwohl ihre Beeinträchtigungen das Einholen von Befunden und Ausfüllen von Formularen erschweren.

Fehlt ein engagierter Unterstützer, kann eine Reha-Empfehlung unbearbeitet bleiben. Angehörige und Hausärzte schließen damit eine Lücke, die eigentlich durch verlässliche Beratung und Begleitung geschlossen werden müsste.

Diese Probleme führen häufig zur Ablehnung

Die befragten Fachleute berichten von wiederkehrenden Problemen bei Leistungsentscheidungen und in Ablehnungsbescheiden. Häufig seien Reha-Ziel, Erfolgsaussicht, Teilhabeeinschränkungen oder Behandlungsmöglichkeiten nicht ausreichend beschrieben.

Bei mehreren Behinderungen entsteht dieses Problem schneller, weil übliche Formulare den Unterstützungs- und Behandlungsbedarf nur unvollständig aufnehmen.

Berichtetes Problem im Verfahren Was im Einzelfall geprüft werden sollte Das Reha-Ziel sei nicht erkennbar Sind konkrete Verbesserungen bei Mobilität, Selbstversorgung, Kommunikation, Alltagsbewältigung oder Erwerbsfähigkeit beschrieben? Eine positive Reha-Prognose fehle Wurde erklärt, welche realistische Verbesserung oder Stabilisierung mit welcher Unterstützung erreichbar ist? Die betroffene Person sei nicht rehafähig Hat der Träger notwendige Pflege, Assistenz, Hilfsmittel und Kommunikationshilfen berücksichtigt oder vollständige Selbstständigkeit vorausgesetzt? Die medizinischen Unterlagen reichten nicht aus Bilden Befundberichte das Zusammenwirken der Erkrankungen und die daraus folgenden Teilhabeeinschränkungen ab?

Ein knapper Textbaustein ist nicht allein deshalb rechtswidrig, weil er standardisiert ist. Nach § 35 SGB X muss der Bescheid jedoch die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lassen.

Bleibt offen, welche Einschränkungen der Träger seiner Entscheidung zugrunde gelegt und warum er erreichbare Reha-Ziele verneint hat, sollte die Begründung überprüft werden.

Was im Reha-Antrag stehen sollte

Eine lange Diagnoseliste zeigt noch nicht, weshalb eine Reha erforderlich ist. Für den Träger muss erkennbar werden, was die betroffene Person im Alltag oder Arbeitsleben nicht mehr, nur unter Schmerzen oder nur mit Unterstützung bewältigen kann.

Bei mehreren Beeinträchtigungen sollte der Antrag die Wechselwirkungen erklären. Eine Gehbehinderung kann etwa den Umgang mit einer neuen Herzkrankheit erschweren, während eine Kommunikationsbeeinträchtigung das Erkennen von Schmerzen oder Belastungsgrenzen verzögert.

Ebenso wichtig sind ein realistisches Behandlungsziel und eine nachvollziehbare Prognose. Erfolg muss nicht Heilung bedeuten; auch die Verhinderung einer Verschlechterung oder ein geringerer Hilfebedarf können den Nutzen einer Reha begründen, sofern dies zu den Voraussetzungen des zuständigen Trägers passt.

Reicht der Platz im Formular nicht aus, kann ein unterschriebenes Zusatzblatt beigefügt und im Antrag darauf verwiesen werden. Ärztliche Befundberichte sollten nicht nur Diagnoseschlüssel wiederholen, sondern Einschränkungen, Wechselwirkungen, Reha-Ziele und notwendige Unterstützung beschreiben.

Wer eine geeignete Einrichtung kennt, sollte sie benennen und den Wunsch mit dem konkreten Bedarf begründen. Nach § 8 SGB IX müssen berechtigte Wünsche bei der Entscheidung über Teilhabeleistungen berücksichtigt werden.

Das bedeutet keinen uneingeschränkten Anspruch auf jede gewünschte Klinik. Barrierefreie Unterbringung, verfügbare Pflege oder Erfahrung mit der Kombination der Erkrankungen können den Wunsch jedoch sachlich stützen.

Barrierefreie Antragstellung ist ein Recht

Nach § 17 SGB I sollen Sozialleistungen möglichst einfach zugänglich sein und allgemein verständliche Antragsvordrucke verwendet werden. Verwaltungs- und Dienstgebäude müssen außerdem frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sein.

Blinde und sehbehinderte Menschen können Vordrucke ohne zusätzliche Kosten in einer wahrnehmbaren Form verlangen. Reha-Träger sollen mit Menschen mit geistigen oder seelischen Behinderungen einfach und verständlich kommunizieren und bei Bedarf Formulare in Leichter Sprache erläutern.

Menschen mit Hör- oder Sprachbehinderung dürfen Deutsche Gebärdensprache oder andere geeignete Kommunikationshilfen nutzen. Die zuständige Stelle trägt die dadurch entstehenden Kosten.

Die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation weist darauf hin, dass Reha-Leistungen zunächst auch ohne besonderes Formular oder mündlich beantragt werden können. Das kann den Beginn des Verfahrens sichern, ersetzt aber nicht die später benötigten medizinischen Unterlagen.

Aus Beweisgründen empfiehlt sich eine schriftliche Antragstellung oder das offizielle Onlineportal des Trägers. Ein benötigtes barrierefreies Format sollte früh und konkret benannt werden.

Was bei unklarer Zuständigkeit gilt

Ob Krankenkasse, Rentenversicherung oder Unfallversicherung zuständig ist, hängt vom Zweck der Reha, der Ursache der Erkrankung und den persönlichen Voraussetzungen ab. Antragsteller müssen diese Abgrenzung nicht abschließend selbst lösen.

Stellt der zuerst angeschriebene Reha-Träger innerhalb von zwei Wochen fest, dass er für die beantragten Leistungen insgesamt nicht zuständig ist, muss er den Antrag nach § 14 SGB IX unverzüglich weiterleiten. Die betroffene Person ist darüber zu informieren.

Wird der Antrag nicht innerhalb dieser Frist weitergeleitet, muss der zuerst angeschriebene Träger den Bedarf grundsätzlich umfassend feststellen und das Verfahren fortführen. Sind Leistungen mehrerer Träger betroffen, kommen eine Beteiligung oder Aufteilung nach § 15 SGB IX in Betracht.

Die Zwei-Wochen-Frist betrifft nur die Zuständigkeit. Über die Reha selbst muss in diesem Zeitraum noch nicht entschieden werden.

Beratung und Widerspruch gegen die Ablehnung

Unterstützung bieten die Beratungsstellen der Reha-Träger und die Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung. Die EUTB berät Menschen mit Behinderungen, von Behinderung bedrohte Menschen und Angehörige kostenlos zu Reha- und Teilhabeleistungen.

Sie hilft beim Sortieren des Bedarfs und bei der Vorbereitung eines Antrags, übernimmt aber keine Rechtsberatung oder Vertretung im Verfahren. Dafür kommen Sozialverbände, zugelassene Beratungsstellen oder Fachanwälte für Sozialrecht in Betracht.

Gegen einen ablehnenden Bescheid kann nach § 84 SGG in der Regel innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden. Zur Fristwahrung genügt zunächst eine eindeutige Erklärung, sofern sie schriftlich, über einen zugelassenen elektronischen Zugang oder zur Niederschrift bei der zuständigen Stelle eingeht.

Eine ausführliche Begründung kann nachgereicht werden. Zugleich sollte nach § 25 SGB X Akteneinsicht verlangt werden, um übersehene Befunde, nicht berücksichtigten Unterstützungs- oder Assistenzbedarf oder eine unzutreffende Einschätzung der Reha-Fähigkeit erkennen zu können.

Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann in der Regel binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids Klage beim Sozialgericht erhoben werden. Hinweise zum Verfahren enthält der Ratgeber Klage vor dem Sozialgericht einreichen.

Beispiel aus der Praxis

Eine 52-jährige Büroangestellte hat eine angeborene Gehbehinderung, nutzt einen Rollstuhl und erfüllt die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Reha der Rentenversicherung. Nach dem Auftreten einer schweren Herzschwäche ist ihre Erwerbsfähigkeit gefährdet.

Die Rentenversicherung lehnt die beantragte Reha zunächst ab, weil die Unterlagen keine ausreichende Reha-Fähigkeit und kein konkretes Behandlungsziel erkennen ließen. Nach Akteneinsicht zeigt sich, dass der Bescheid vor allem den hohen Hilfebedarf erwähnt.

Ein neuer kardiologischer Bericht erläutert, dass die Frau mit barrierefreiem Training, Unterstützung beim Transfer und angepasster Belastungssteuerung ihre Ausdauer verbessern und ihre Beschäftigung erhalten kann. Im Widerspruch wird außerdem eine geeignete barrierefreie Klinik benannt.

Das Beispiel zeigt: Mehrere Beeinträchtigungen schließen eine Reha nicht aus. Entscheidend ist, dass Antrag und Befundberichte den Unterstützungsbedarf mit einem realistisch erreichbaren Ziel verbinden.

Häufige Fragen zur Reha bei mehreren Behinderungen Reicht ein Schwerbehindertenausweis für die Bewilligung einer Reha?

Nein. Ein GdB von mindestens 50 belegt nicht automatisch Reha-Bedarf, Reha-Fähigkeit und Erfolgsaussicht. Diese Voraussetzungen werden für die beantragte Leistung gesondert geprüft.

Kann eine Reha wegen hohen Pflegebedarfs abgelehnt werden?

Hoher Pflegebedarf kann die Auswahl einer geeigneten Einrichtung erschweren, schließt eine Reha aber nicht automatisch aus. Der Träger muss prüfen, ob die Behandlung mit Pflege, Assistenz, Hilfsmitteln oder in einer anderen geeigneten Form durchgeführt werden kann.

Muss immer ein amtliches Antragsformular verwendet werden?

Reha-Leistungen können grundsätzlich zunächst auch ohne besonderes Formular oder mündlich beantragt werden. Für die Entscheidung werden jedoch regelmäßig trägerspezifische Angaben und medizinische Unterlagen benötigt.

Was passiert, wenn der Antrag beim falschen Träger eingeht?

Ist der zuerst angeschriebene Träger für die beantragten Leistungen insgesamt nicht zuständig, muss er den Antrag grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen weiterleiten. Ist er nur für einen Teil zuständig, muss das weitere Verfahren mit den anderen beteiligten Trägern abgestimmt werden.

Kann ich Unterlagen in Leichter Sprache oder einem barrierefreien Format verlangen?

Je nach Beeinträchtigung bestehen Ansprüche auf zugängliche Formulare, verständliche Kommunikation und geeignete Kommunikationshilfen. Der benötigte Zugang sollte konkret benannt werden, etwa als wahrnehmbare Fassung, Erläuterung in Leichter Sprache oder Kommunikation in Gebärdensprache.

Wie lange läuft die Widerspruchsfrist?

In der Regel beträgt die Frist einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung nennt die zuständige Stelle, die zulässigen Übermittlungswege und die Frist.

Hilft die EUTB auch nach einer Reha-Ablehnung?

Die EUTB kann über Reha- und Teilhabeleistungen informieren und bei der Vorbereitung weiterer Schritte unterstützen. Sie bietet jedoch keine Rechtsberatung und übernimmt keine Vertretung im Widerspruchs- oder Gerichtsverfahren.

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Archiving as resistance: The battle to save Gaza’s cultural heritage

A new book documents efforts to preserve millennia of culture, refusing to surrender to the enclave’s destruction while laying foundations for its future.

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Pflegegrad in 2026 beantragen oder erhöhen: Antrag wegen Pflegereform noch dieses Jahr stellen

Wer bereits dauerhaft Hilfe im Alltag benötigt, sollte einen Erstantrag auf Pflegeleistungen nicht allein wegen der laufenden Reformdebatte aufschieben. Ein früher Antrag kann nach dem derzeitigen Entwurf wichtig werden, weil für Anträge noch das Recht gelten soll, das am Tag der Antragstellung in Kraft ist.

Das ist jedoch kein Versprechen auf Pflegegrad 1, 2 oder 3. Ob überhaupt ein Pflegegrad und bei einem Höherstufungsantrag ein höherer Grad anerkannt wird, hängt weiterhin von den nachgewiesenen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit und Fähigkeiten ab.

Ebenso wichtig ist die politische Einordnung: Das Pflegeneuordnungsgesetz liegt bislang als Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums vor. Die geplanten Änderungen sind noch nicht beschlossen und können im weiteren Verfahren geändert, verschoben oder gestrichen werden.

Warum der Antragstermin nach dem Entwurf wichtig werden könnte

Der Entwurf sieht vor, die Punkteschwellen für die Pflegegrade 1 bis 3 zum 1. Januar 2027 anzuheben. Zusätzlich sollen die Bewertungsgrenzen in mehreren Bereichen des Begutachtungsinstruments verändert werden.

Nach der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund würde dies sowohl den erstmaligen Zugang zu Pflegeleistungen als auch den Wechsel in einen höheren Pflegegrad erschweren. Besonders betroffen wären demnach ältere und alleinlebende Menschen sowie Personen mit vorwiegend körperlichen Beeinträchtigungen.

Für laufende Anträge enthält der geplante § 142b SGB XI eine wichtige Übergangsregel. Danach soll die Feststellung der Pflegebedürftigkeit nach dem Recht erfolgen, das im Zeitpunkt der Antragstellung gilt.

Ein am 30. Dezember 2026 eingegangener Erstantrag oder Höherstufungsantrag wäre nach dieser Fassung noch anhand der bisherigen Regeln zu prüfen. Das soll selbst dann gelten, wenn die Begutachtung oder der Bescheid erst im Jahr 2027 erfolgt.

Diese Punkteschwellen gelten 2026 und diese Änderungen sind geplant

Im Jahr 2026 gelten weiterhin die bisherigen Grenzen aus § 15 SGB XI. Die nachfolgende Gegenüberstellung beschreibt den Referentenentwurf und damit noch kein geltendes Recht für 2027.

Pflegegrad Geltende Grenze 2026 Geplante Grenze ab 2027 Praktische Bedeutung Pflegegrad 1 12,5 bis unter 27 Punkte 15 bis unter 30 Punkte Der erstmalige Zugang würde schwieriger Pflegegrad 2 27 bis unter 47,5 Punkte 30 bis unter 50 Punkte Mehr Punkte wären für Pflegegeld und weitere Leistungen nötig Pflegegrad 3 47,5 bis unter 70 Punkte 50 bis unter 70 Punkte Eine Höherstufung von Pflegegrad 2 könnte schwerer werden Pflegegrad 4 70 bis unter 90 Punkte Unverändert Keine Anhebung der Gesamtpunkteschwelle vorgesehen Pflegegrad 5 90 bis 100 Punkte Unverändert Keine Anhebung der Gesamtpunkteschwelle vorgesehen

Die geplante Verschärfung beschränkt sich nicht auf die Zahlen in der Tabelle. Auch die Umrechnung der Einzelpunkte in den Bereichen Mobilität, Selbstversorgung und Gestaltung des Alltagslebens soll teilweise geändert werden.

Eine Person könnte deshalb bei unveränderten Einschränkungen künftig weniger gewichtete Punkte erreichen. Wer sich einen Überblick über das aktuell geltende Verfahren verschaffen möchte, findet weitere Einzelheiten im Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.

Wann ein Erstantrag noch 2026 sinnvoll ist

Ein Erstantrag ist sinnvoll, wenn gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen voraussichtlich mindestens sechs Monate bestehen und regelmäßig Unterstützung erfordern. Entscheidend ist nicht allein eine Diagnose, sondern wie selbstständig die betroffene Person ihren Alltag tatsächlich bewältigen kann.

Wer beim Waschen, Ankleiden, Essen, Gehen, bei Medikamenten oder bei der Tagesgestaltung wiederkehrend Hilfe benötigt, sollte den Bedarf prüfen lassen. Das gilt auch bei Demenz, psychischen Erkrankungen oder schwankenden Beschwerden, die an schlechten Tagen erhebliche Unterstützung notwendig machen.

Nach § 33 SGB XI werden Leistungen grundsätzlich ab der Antragstellung gewährt, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt, an dem alle Voraussetzungen vorliegen. Wird erst in einem späteren Monat ein Antrag gestellt, beginnt die Leistung grundsätzlich erst mit dem Beginn dieses Antragsmonats.

Schon deshalb kann unnötiges Warten Geld kosten. Hinzu kommt der mögliche Vorteil der Übergangsregel, falls die strengeren Grenzen tatsächlich zum 1. Januar 2027 in Kraft treten.

Ein vorsorglicher Antrag ohne erkennbaren Pflegebedarf schafft dagegen keinen Anspruch. Wer derzeit noch weitgehend selbstständig ist oder nur vorübergehend nach einer Operation Hilfe benötigt, erhält nicht allein wegen eines Antragsdatums einen Pflegegrad.

Wann ein Höherstufungsantrag geprüft werden sollte

Ein Höherstufungsantrag kommt in Betracht, wenn sich der Gesundheitszustand seit der letzten Begutachtung verschlechtert hat oder mehr Unterstützung erforderlich geworden ist. Typische Veränderungen sind häufigere Hilfe bei der Körperpflege, zusätzliche nächtliche Unterstützung, eine schlechtere Mobilität oder ein gestiegener Betreuungsbedarf.

Die Pflegekasse prüft bei einem solchen Antrag nicht nur den zusätzlichen Hilfebedarf. Der Medizinische Dienst bewertet die gesamte Situation erneut, weshalb das Ergebnis höher, unverändert oder niedriger ausfallen kann.

Eine Antragstellung im Jahr 2026 garantiert deshalb keine Höherstufung. Sie kann nach dem Entwurf lediglich sichern, dass für diesen Antrag noch die derzeitigen Punkteschwellen und Bewertungsregeln angewendet werden.

Wer erst kürzlich einen aus seiner Sicht zu niedrigen Bescheid erhalten hat, sollte außerdem zwischen Widerspruch und Höherstufungsantrag unterscheiden. Gegen einen fehlerhaften Bescheid läuft regelmäßig eine einmonatige Widerspruchsfrist, während ein Höherstufungsantrag vor allem eine spätere Verschlechterung erfasst.

Weitere Hinweise bietet der Beitrag „Pflegegrad-Tipp zur Erhöhung: Widerspruch und Neuantrag gleichzeitig stellen“. Wie Betroffene auf eine Ablehnung oder eine zu niedrige Einstufung reagieren können, erklärt zudem der Ratgeber „Pflegegrad abgelehnt oder zu niedrig“.

Für wen sich eine Prüfung vor Jahresende besonders anbietet Ausgangslage Einordnung Noch kein Pflegegrad, aber dauerhafter Hilfebedarf Ein Erstantrag sollte nicht allein wegen der unsicheren Reformlage auf 2027 verschoben werden Bestehender Pflegegrad und nachweisbare Verschlechterung Eine Höherstufung kann noch 2026 geprüft werden Frischer, möglicherweise falscher Bescheid Zuerst die Widerspruchsfrist und das Gutachten prüfen Keine Veränderung des Pflegebedarfs Allein die Reformdebatte ist kein Grund für einen Höherstufungsantrag Nur kurzfristiger Unterstützungsbedarf Die gesetzlich verlangte Dauerprognose von mindestens sechs Monaten kann gegen einen Pflegegrad sprechen

Der frühe Antrag ist somit kein Trick, um Leistungen ohne ausreichende Voraussetzungen zu erhalten. Er verhindert vielmehr, dass ein bereits bestehender und belegbarer Pflegebedarf aus Zeitgründen erst unter möglicherweise strengeren Regeln geprüft wird.

Der bestehende Pflegegrad soll nicht automatisch verloren gehen

Menschen mit einem bereits anerkannten Pflegegrad müssen nach dem Entwurf nicht allein aus Angst vor den neuen Grenzen einen Antrag stellen. Der geplante Bestandsschutz soll verhindern, dass ein bestehender Pflegegrad nur wegen der geänderten Punkteschwellen oder der neuen Bewertungssystematik entzogen wird.

Dieser Schutz wäre allerdings keine lebenslange Einstufungsgarantie. Hat sich die Selbstständigkeit tatsächlich verbessert, kann eine spätere Neubegutachtung auch weiterhin zu einer Herabstufung führen.

Bei einem Höherstufungsantrag bleibt daher eine sorgfältige Vorbereitung wichtig. Mehr zum geplanten Schutz bietet der Beitrag „Pflegegrad ab 2027: Neuer Schutz soll Herabstufung verhindern“.

So lässt sich das Antragsdatum nachweisen

Der Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung kann nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums auch telefonisch gestellt werden. Weil das Eingangsdatum bei der geplanten Übergangsregel besonders wichtig wäre, ist eine nachweisbare Form dennoch empfehlenswert.

Geeignet sind etwa das Onlineportal der Pflegekasse, eine E-Mail, ein Fax mit Sendebericht oder ein Schreiben mit dokumentiertem Zugang. Aus dem Text sollte eindeutig hervorgehen, ob erstmals Pflegeleistungen oder wegen einer Verschlechterung ein höherer Pflegegrad beantragt werden.

Die Pflegekasse versendet anschließend meist weitere Formulare und beauftragt den Medizinischen Dienst. Der eigentliche Antragstag geht dadurch nicht verloren, sofern bereits zuvor unmissverständlich Leistungen beantragt wurden.

Gute Vorbereitung ist wichtiger als ein taktischer Antrag

Die Begutachtung erfasst sechs Lebensbereiche, die unterschiedlich gewichtet werden. Besonders stark fließen die Selbstversorgung, der Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen sowie kognitive, psychische und alltagsbezogene Einschränkungen ein.

Hilfreich sind aktuelle Arzt- und Entlassungsberichte, Medikamentenpläne, Angaben zu Hilfsmitteln und eine realistische Dokumentation des täglichen Unterstützungsbedarfs. Auch die Pflegeperson sollte möglichst an der Begutachtung teilnehmen, weil Betroffene ihre Einschränkungen aus Scham oder Gewöhnung häufig zu gering darstellen.

Beschwerden mit guten und schlechten Tagen müssen über einen längeren Zeitraum beschrieben werden. Ein ungewöhnlich guter Tag darf nicht den Eindruck erwecken, die betroffene Person könne alle wichtigen Tätigkeiten dauerhaft sicher und ohne Hilfe bewältigen.

Die Pflegekasse soll über einen Antrag grundsätzlich innerhalb von 25 Arbeitstagen entscheiden. Ein Antrag kurz vor Jahresende kann deshalb erst 2027 beschieden werden, ohne dass dies nach der geplanten Übergangsvorschrift automatisch zur Anwendung des neuen Rechts führen würde.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Herr Weber lebt allein und benötigt seit dem Sommer 2026 täglich Hilfe beim Duschen, Ankleiden, Treppensteigen und bei der Medikamenteneinnahme. Seine Tochter dokumentiert die Unterstützung und stellt für ihn am 18. Dezember 2026 schriftlich einen Erstantrag bei der Pflegekasse.

Der Begutachtungstermin findet erst im Januar 2027 statt. Tritt die Reform wie im Entwurf vorgesehen in Kraft, wäre für den Antrag trotzdem das am 18. Dezember 2026 geltende Recht anzuwenden.

Herr Weber erhält dadurch aber nicht automatisch einen Pflegegrad. Erst die Begutachtung entscheidet, ob seine Einschränkungen die erforderliche Punktzahl erreichen und seit mindestens sechs Monaten bestehen oder voraussichtlich so lange andauern werden.

Häufige Fragen und Antworten 1. Sollte jeder vorsorglich noch 2026 einen Pflegegrad beantragen?

Nein. Ein Antrag ist sinnvoll, wenn bereits gesundheitlich bedingte und voraussichtlich mindestens sechs Monate andauernde Beeinträchtigungen bestehen. Reine Sorge vor einer Reform genügt nicht für einen Leistungsanspruch.

2. Garantiert ein Antrag im Jahr 2026 die Einstufung nach den bisherigen Regeln?

Nach dem derzeitigen Referentenentwurf soll das Recht am Tag der Antragstellung gelten. Eine Garantie gibt es aber erst, wenn eine entsprechende Übergangsregel tatsächlich beschlossen und in Kraft gesetzt wird.

3. Bedeutet die Anwendung der alten Regeln automatisch einen Pflegegrad?

Nein. Auch nach den Regeln des Jahres 2026 müssen die tatsächlichen Einschränkungen die jeweilige Punkteschwelle erreichen. Die Antragstellung allein ersetzt weder die Begutachtung noch die medizinische und pflegerische Prüfung.

4. Kann ein Höherstufungsantrag zu einem niedrigeren Ergebnis führen?

Ja, denn bei der Begutachtung wird die gesamte Selbstständigkeit neu bewertet. Eine Herabstufung kommt insbesondere in Betracht, wenn sich Fähigkeiten tatsächlich verbessert haben oder der frühere Pflegebedarf nicht mehr besteht.

5. Muss die Begutachtung noch 2026 stattfinden?

Nach der im Entwurf vorgesehenen Übergangsregel wäre für einen Antrag das Eingangsdatum bei der Pflegekasse entscheidend. Die Begutachtung und der Bescheid könnten dann auch erst 2027 erfolgen.

6. Was ist bei einem kürzlich abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad zu tun?

Betroffene sollten das Gutachten prüfen und die Widerspruchsfrist beachten, die regelmäßig einen Monat beträgt. Ein neuer Höherstufungsantrag ersetzt den Widerspruch gegen einen bereits bei Erlass fehlerhaften Bescheid nicht ohne Weiteres.

Quellen und rechtlicher Stand

Grundlage der Reformdarstellung ist der Referentenentwurf zum Pflegeneuordnungsgesetz mit den veröffentlichten Stellungnahmen. Die Auswirkungen auf Erst- und Höherstufungsanträge sowie die geplante Übergangsregel werden in der Stellungnahme des Medizinischen Dienstes Bund erläutert.

Für das geltende Recht wurden insbesondere § 15 SGB XI, § 33 SGB XI und § 18c SGB XI herangezogen. Hinweise zum praktischen Antragsverfahren bietet das Bundesgesundheitsministerium.

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TJK-E: „Wir haben Şengal nicht vergessen und werden es niemals vergessen lassen“

Anlässlich des zwölften Jahrestages des Genozids an den Ezid:innen hat die Kurdische Frauenbewegung in Europa (TJK-E) an die Verbrechen der Terrormiliz „Islamischer Staat“ (IS) erinnert und eine konsequente juristische Aufarbeitung gefordert. Zugleich kündigte sie europaweite Gedenkveranstaltungen zum Jahrestag des 3. August 2014 an. In ihrer Erklärung bezeichnet die TJK-E den Angriff auf Şengal als einen Genozid und Feminizid, dessen Folgen bis heute fortwirkten. „Auch zwölf Jahre später ist der Schmerz über den Genozid und den Feminizid an unserem ezidischen Volk ungebrochen. Das als 74. Ferman in die Geschichte eingegangene Menschheitsverbrechen hat nicht nur die Ezid:innen, sondern das Gewissen der gesamten Menschheit tief verwundet“, heißt es.

Frauen im Zentrum der Gewalt

Nach Auffassung der TJK-E zielten die Angriffe auf Şengal nicht allein auf die Besetzung eines Gebietes, sondern auf die Zerstörung der multiethnischen, multireligiösen und multikulturellen Gesellschaft im Nahen Osten. Den höchsten Preis hätten die Frauen gezahlt. Tausende seien ermordet, versklavt oder systematischer sexualisierter Gewalt ausgesetzt worden. Der IS habe den Körper der Frau zur Kriegsbeute erklärt und sexualisierte Gewalt gezielt als Mittel der Kriegsführung eingesetzt. „Wir mussten im 21. Jahrhundert mit ansehen, wie Frauen auf Sklavenmärkten verkauft, Kinder verschleppt, Angehörige unterschiedlicher Glaubensgemeinschaften ermordet und ein ganzes Volk aus seiner Heimat vertrieben wurde. Diese Barbarei bleibt ein dunkles Kapitel der Menschheitsgeschichte“, erklärt die Frauenbewegung.

Kritik an internationalem Versagen

Die TJK-E kritisiert zugleich das Verhalten regionaler und internationaler Akteure während des Genozids. Abgesehen vom Widerstand der kurdischen Befreiungsbewegung habe es weder von regionalen Behörden noch von der internationalen Gemeinschaft rechtzeitig wirksame Maßnahmen zum Schutz der ezidischen Bevölkerung gegeben. „Aus politischen Interessen wurde das ezidische Volk seinem Schicksal überlassen. Dieses Schweigen bleibt ein Kapitel der Schande.“ Nach Angaben der Frauenbewegung ist das Schicksal von rund 2.700 vom IS verschleppten ezidischen Frauen und Kindern bis heute ungeklärt. Gleichzeitig seien zahlreiche Verantwortliche für die Verbrechen bislang nicht zur Rechenschaft gezogen worden. „Es ist nicht hinnehmbar, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit durch neue politische Rollen legitimiert werden sollen. Ein Anzug und eine Krawatte können diese Verbrechen nicht unsichtbar machen.“

„Der Kampf für Gerechtigkeit wird weitergehen“

Gleichzeitig hebt die TJK-E den Widerstand der ezidischen Bevölkerung und insbesondere der Frauen hervor. Die Selbstorganisierung, Selbstverteidigung und der freie Wille der Frauen seien die stärkste Antwort auf Völkermord und Misogynie gewesen. „Die frauenfeindliche und genozidale Mentalität wird den Freiheitskampf der Frauen weder in Şengal noch anderswo auf der Welt brechen.“ Zum Abschluss erneuert die Frauenbewegung ihre Forderungen nach der Aufklärung des Schicksals der Vermissten, der internationalen Strafverfolgung aller Verantwortlichen und umfassender Gerechtigkeit für die Opfer. „Solange keine Gerechtigkeit geschaffen wird, das Schicksal der Vermissten ungeklärt bleibt und die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen werden, wird die Wunde von Şengal nicht heilen. Wir haben Şengal nicht vergessen und werden es niemals vergessen lassen. Unser Kampf für Gerechtigkeit, Wahrheit und Freiheit geht weiter.“

Europaweite Gedenkveranstaltungen

Anlässlich des zwölften Jahrestages des Genozids organisiert die TJK-E in zahlreichen europäischen Städten Gedenkveranstaltungen, Filmvorführungen, Kundgebungen und Mahnwachen.

1. August

Wien: Gedenkveranstaltung und Filmvorführung (18 Uhr, Mala Zerim)

2. August

Chur: Filmvorführung (14 Uhr, Kulturpark)

Zürich: Filmvorführung (15 Uhr, Komel)

Hamburg: Gedenkveranstaltung (Vor dem St. Pauli-Stadion, Platz „zwei Ulmen“, Budapester Straße)

3. August

Luzern: Gedenkveranstaltung (14 Uhr, Pauluskirche)

Bern: Gedenkveranstaltung (15 Uhr, Komel)

Paris: Presseerklärung (19 Uhr, Gare Villiers-Le-Bel)

Drancy: Gedenkveranstaltung (17 Uhr, Komel)

Marseille: Gedenkveranstaltung (10.30 Uhr, Vieux-Port)

Wesel: Gedenkveranstaltung (11 Uhr)

Stuttgart: Gedenkveranstaltung (17.30 Uhr, Schlossplatz)

Lüttich: Kundgebung und Gedenkveranstaltung (17 Uhr, Gare des Guillemins)

https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/lebenslange-haft-wegen-versklavung-ezidischer-madchen-und-beteiligung-am-genozid-52203

 

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„Sie hatten die Schuhe der Ermordeten auf das Massengrab gelegt“

Als Mam Bircûn nach der Vertreibung des sogenannten Islamischen Staates (IS) in sein Dorf Qinê zurückkehrt, führt man ihn zu einem Massengrab. Dort liegen die sterblichen Überreste von 82 Ezid:innen, die während des Genozids von 2014 ermordet wurden. Was sich ihm an diesem Ort bietet, hat sich tief in sein Gedächtnis eingebrannt: Auf den Gräbern liegen die Schuhe der Getöteten. „Sie hatten ihre Schuhe auf das Massengrab gelegt“, erinnert er sich. „Damit wollten sie sagen: ‚Das ist es, was Eziden verdienen.‘“

Das Bild verfolgt ihn bis heute. Nach dem Massaker hatten die Täter die Leichen hastig verscharrt. Später spülten Regenfälle Knochen und Kleidungsstücke wieder an die Oberfläche. Noch lange seien überall menschliche Überreste verstreut gewesen, erzählt Mam Bircûn. Erst Jahre später wurden die Gebeine exhumiert und nach Bagdad gebracht. Viele Familien warten bis heute auf Gewissheit über das Schicksal ihrer Angehörigen.

Für Mam Bircûn begann der Weg zu diesem Massengrab jedoch nicht erst mit dem Genozid an den Ezid:innen in Şengal. Seine Geschichte führt zunächst in das Badusch-Gefängnis bei Mossul – in die letzten Tage, bevor der IS die Millionenstadt einnahm und eine der schwersten Verbrechensserien der jüngeren Geschichte des Irak ihren Lauf nahm.

 


„Damals kannten wir den IS noch nicht“

Als der IS im Juni 2014 seinen Vormarsch auf Mossul begann, saß Mam Bircûn im Badusch-Gefängnis nordwestlich der Stadt ein. Von der Organisation hatte dort zunächst kaum jemand gehört. „Damals nannten alle sie nur Erhab“, erinnert er sich und verwendet damit den im Irak gebräuchlichen Begriff für Terrorgruppen. Erst später habe sich der Name „Daesh“ beziehungsweise IS verbreitet. Mit jedem Tag drangen neue Gerüchte hinter die Gefängnismauern. In der Stadt sei eine bewaffnete Gruppe auf dem Vormarsch, hieß es. Sie töte Menschen, plündere ganze Viertel und bringe immer weitere Gebiete unter ihre Kontrolle. Am 22. Juni erfährt Mam Bircûn schließlich, dass der IS Mossul erreicht hat.

Ein arabischer Mitgefangener, der mit dem IS sympathisierte, habe ihn damals gewarnt: „Mam Bircûn, uns bleibt nicht mehr viel Zeit. Entweder werden wir getötet oder wir kommen hier heraus. Der IS ist in Mossul. Als Nächstes werden sie Tel Afar und den gesamten Irak einnehmen.“ Noch in derselben Nacht wird Mam Bircûn aus dem Schlaf gerissen. „Steh auf“, sagt derselbe Mann zu ihm. „Der IS hat bereits das Mossul-Tor erreicht. Entweder sterben wir heute Nacht oder wir gehen nach Hause.“

Mam Bircûn erinnert sich an seine Antwort: „Selbst wenn wir sterben sollten – nach Hause zu gehen wäre besser, als unter diesen Bedingungen hier eingesperrt zu bleiben.“ Gegen zwei Uhr morgens beginnen rund um das Gefängnis heftige Gefechte. Bis zum Morgengrauen wird Badusch vollständig vom IS eingeschlossen. Die irakischen Sicherheitskräfte ziehen sich zurück, der Gefängnisbetrieb bricht zusammen. „Als wir sahen, dass die weiblichen Gefangenen freigelassen wurden, wussten wir, dass der Staat zusammengebrochen war“, erzählt Mam Bircûn. Gemeinsam mit anderen Gefangenen schlägt er die Tür seines Haftraums auf und versucht zu fliehen.

Doch viele der ersten Flüchtenden geraten unmittelbar in die Hände der IS-Söldner. Nach vorbereiteten Listen trennen diese die Gefangenen voneinander. Ezid:innen, Kurd:innen, schiitische Gefangene und Fayli-Kurd:innen werden ausgesondert und ermordet. Sunnitische Araber hingegen werden in Fahrzeuge gesetzt und nach Hause geschickt. „Sie wussten genau, wen sie suchten“, sagt Mam Bircûn. „Die Auswahl erfolgte nach religiöser und ethnischer Zugehörigkeit.“

Mam Bircûn selbst gehört zu einer Gruppe, die zunächst nicht getötet wird. Stattdessen bringen die Terroristen sie in das Ghazlani-Gefängnis im Süden von Mossul. Dort verbringt er rund zwanzig Tage unter der Kontrolle der Dschihadisten. Erst ein US-Luftangriff verändert die Situation erneut. Das Gefängnis wird bombardiert, zahlreiche Gefangene kommen ums Leben oder werden verletzt. Mam Bircûn gelingt die Flucht. Was aus einem seiner engsten Mitgefangenen geworden ist, weiß er bis heute nicht.

Über Umwege erreicht er schließlich ein Dorf zwischen Mossul und Tel Afar, in dem ein Bekannter lebt. Nachdem er ihm von seiner Flucht berichtet hat, hilft dieser ihm weiter. Wenig später gelingt Mam Bircûn die Flucht nach Şengal. Dort erlebt er eine Szene, die ihm bis heute in Erinnerung geblieben ist: Zahlreiche schiitische Familien aus Tel Afar hatten sich vor dem Vormarsch des IS nach Şengal gerettet. Die ezidische Bevölkerung nahm sie auf und teilte mit ihnen das Wenige, was sie besaß – nur wenige Wochen bevor sie selbst Opfer des Genozids werden sollte.

„Man sagte uns, der IS werde uns nichts antun“

Als Mam Bircûn Şengal erreicht, scheint die Front noch weit entfernt. Doch innerhalb weniger Wochen gerät die gesamte Region unter den Druck der Terrormiliz. Nach und nach fallen die umliegenden Städte und Dörfer in die Hände der Dschihadisten, bis auch Şengal vollständig eingekesselt ist. „Wir fragten ständig, was geschehen würde“, erinnert sich Mam Bircûn. „Die Antwort lautete immer wieder: ‚Der IS sagt, dass er nicht gegen die Eziden kämpfen wird. Mit euch haben sie nichts vor.‘“

Viele Menschen klammern sich an diese Hoffnung. Gleichzeitig sind in Şengal rund 3.000 Peschmerga der Demokratischen Partei Kurdistans (PDK) stationiert. Sie versichern der Bevölkerung, die Region verteidigen zu können. Wenige Tage vor Beginn des Genozids verlangen Angehörige der PDK-Einheiten jedoch, die Bevölkerung solle ihre Waffen abgeben.

„Sie wollten unsere Gewehre einsammeln“, erzählt Mam Bircûn. „Doch die Menschen antworteten: ‚Wir sind vollständig umzingelt. Nicht einmal Gott würde zulassen, dass wir euch jetzt unsere Waffen überlassen.‘“ Nach seinen Erinnerungen versuchten die Sicherheitskräfte mehrmals, die wenigen Waffen der Bevölkerung einzuziehen. In den meisten Familien habe es lediglich ein einziges Gewehr gegeben – ausschließlich zur Selbstverteidigung. „Wir haben unsere Waffen nicht abgegeben“, sagt Mam Bircûn.

Am Morgen des 3. August 2014 bricht die Gewissheit endgültig zusammen. Aus Tel Benat, Tel Qasab und zahlreichen weiteren Dörfern rund um Şengal fliehen die Menschen in Richtung Gebirge. Auch Mam Bircûn macht sich mit seiner Familie auf den Weg zum Şengal-Berg. Bei Gir Zerk kommt es zu heftigen Gefechten. Bewaffnete Ezid:innen versuchen, den Vormarsch des IS aufzuhalten. Doch sie sind den Angreifern zahlenmäßig und militärisch weit unterlegen. Viele verlieren bereits dort ihr Leben.

Was sich gleichzeitig an anderer Stelle ereignet, hat sich tief in das kollektive Gedächtnis der Überlebenden eingebrannt. „Die Peschmerga ließen ihre Waffen zurück, stiegen in ihre Fahrzeuge und fuhren davon“, sagt Mam Bircûn. „Dabei hatten sie uns versprochen: ‚Wir werden euch beschützen.‘“ Mit dem Rückzug der PDK-Truppen bricht die Verteidigung Şengals innerhalb weniger Stunden zusammen. Tausende Familien fliehen überstürzt in Richtung Gebirge, während der IS Dörfer besetzt, Menschen verschleppt und mit den systematischen Massakern an der ezidischen Bevölkerung beginnt. Für Mam Bircûn markiert dieser Tag den Beginn einer Katastrophe, die das Leben der Ezid:innen für immer verändern sollte.

Der Weg auf den Şengal-Berg

Auch Dayê Bircûn erinnert sich an die ersten Tage des Genozids. Wie Tausende andere ezidische Familien flieht sie gemeinsam mit ihren Angehörigen über das Acî-Tal auf den Şengal-Berg. „Am fünften Tag erreichten wir Usivan“, erzählt sie. „Der IS hatte uns von den Wasserquellen abgeschnitten. Es gab kein Wasser mehr.“ Der Durst wird zu einer der größten Bedrohungen für die Eingeschlossenen. Schließlich erfahren die Geflüchteten von einer kleinen Quelle bei Kêrox. Doch das Wasser fließt nur tropfenweise.

„Tausende Frauen und Kinder warteten dort. Für einen kleinen Behälter Wasser musste man fünf oder sechs Stunden in der Schlange stehen.“ Die Menschen versuchen mit dem Wenigen zu überleben, was sie bei ihrer Flucht retten konnten. Viele sind erschöpft, zahlreiche Kinder und ältere Menschen brechen unter der Hitze zusammen. Gleichzeitig rückt der IS immer näher an das Gebirge heran.

Zwei Guerillakämpferinnen übernehmen die DSchK

Auf dem Berg gibt es kaum Möglichkeiten, sich zu verteidigen. „Außer einigen älteren Männern, die früher in der Armee gedient hatten, konnte niemand von uns mit Waffen umgehen“, erinnert sich Dayê Bircûn. Den Geflüchteten steht lediglich ein schweres DSchK-Maschinengewehr zur Verfügung. Hunderte Menschen versammeln sich darum, doch niemand weiß, wie die Waffe zu bedienen ist.

In dieser Situation treffen Kämpfer:innen der PKK ein. „Zwei Guerillakämpferinnen kamen zu uns und fragten: ,Was macht ihr hier?‘“, erzählt Dayê Bircûn. „Wir antworteten: ,Wir haben eine Waffe und Munition, aber niemand kann sie bedienen.‘“ Die beiden Frauen zögern nicht. „Geht zur Seite“, sagen sie. „Wir übernehmen das.“ Anschließend bringen sie das schwere Maschinengewehr in Stellung und eröffnen das Feuer auf die vorrückenden IS-Einheiten.

„Sie hielten den IS davon ab, den Gipfel des Berges zu erreichen“, sagt Dayê Bircûn. „Dadurch konnten die Menschen in sicherere Bereiche des Gebirges gelangen.“ Für viele Überlebende gehören diese Stunden zu den entscheidenden Momenten des Genozids. Während Tausende Zivilist:innen auf dem Berg eingeschlossen sind, gelingt es den eintreffenden Guerillaeinheiten, den Vormarsch des IS zu verlangsamen und Zeit für die Evakuierung der Bevölkerung zu gewinnen.

Kampf um jeden Hügel

Auch Mam Bircûn greift in diesen Tagen selbst zu den Waffen. Bereits am zweiten Tag des Genozids schließt er sich gemeinsam mit weiteren Ezid:innen dem Widerstand gegen den IS an. Bei Solax liefern sie sich Gefechte mit den Dschihadisten. Doch ihre Möglichkeiten sind begrenzt. „Nach einigen Tagen reichte unsere Kraft nicht mehr aus“, erinnert er sich. „Wir mussten uns zurückziehen.“

Erst nachdem ein humanitärer Korridor geöffnet wird, gelingt Mam Bircûn gemeinsam mit vielen anderen die Flucht über Rojava. Von dort führt sein Weg weiter nach Silêmanî in Südkurdistan. Lange bleibt er jedoch nicht fern. Schon kurze Zeit später kehrt er nach Şengal zurück – in der Hoffnung, sein Heimatdorf Qinê wiederzusehen. Dort erwartet ihn eine Wirklichkeit, die ihn bis heute nicht loslässt.

„Sie hatten die Schuhe der Ermordeten auf das Massengrab gelegt“

Wenige Wochen nach seiner Flucht kehrt Mam Bircûn in sein Heimatdorf Qinê zurück. Das Dorf ist menschenleer. Nachbar:innen erzählen ihm von einem Massengrab außerhalb des Ortes. „Ich ging dorthin“, erinnert er sich. „Alle waren ermordet worden. Sie hatten ihre Schuhe auf das Massengrab gelegt. Damit wollten sie sagen: ,Das ist es, was Eziden verdienen.'“

Der IS hatte in Qinê 82 Ezid:innen – überwiegend Bewohner:innen der Dörfer Mehrika und Tel Qasab – zusammengetrieben, erschossen und in einem Massengrab verscharrt. Qinê war für viele Familien während ihrer Flucht zum letzten Zufluchtsort geworden. Zwei Menschen überlebten das Massaker schwer verletzt: Xelefê Daho und sein Sohn.

Nachdem sie unter den Leichen verschüttet worden waren, hörten sie die Stimmen der IS-Leute. „Die Emire gaben den Befehl, alle zu töten“, erzählt Mam Bircûn. „Nachdem sie geschossen hatten, sagten sie: ,Bringt Wasser, damit wir unsere Hände waschen können. Das Blut der Ungläubigen klebt an ihnen.'“ Diese Worte haben sich den Überlebenden bis heute eingeprägt.

Der Regen legte die Verbrechen wieder frei

Kurz nach dem Massaker gehen über Şengal heftige Regenfälle nieder. Das Wasser reißt Erde aus dem Massengrab und trägt menschliche Überreste über das Gelände. „Ich habe es mit eigenen Augen gesehen“, sagt Mam Bircûn. „Über lange Zeit lagen dort Knochen und Kleidung verstreut.“ Nach seiner Erinnerung hatten die Opfer ihre Schuhe vor ihrer Ermordung ausziehen müssen. Anschließend legten die Täter sie demonstrativ auf das Massengrab. „Das sollte eine letzte Erniedrigung sein“, sagt er. Später exhumieren irakische Behörden die sterblichen Überreste und bringen sie nach Bagdad. Doch bis heute warten viele Angehörige auf Gewissheit über das Schicksal ihrer Familienmitglieder.

„Hier haben wir 82 Eziden getötet“

Nach Angaben Mam Bircûns hatten die IS-Terroristen das Massengrab sogar mit einer Inschrift versehen. „Sie schrieben: ,An diesem Ort haben wir 82 Eziden getötet.'“ Nicht alle Opfer wurden dort verscharrt. Etwas abseits des Massengrabs ermordeten die Dschihadisten drei weitere ältere Männer, darunter Mam Uto und Mam Bedel. Zuvor hatten sie verlangt, die beiden sollten zum Islam übertreten.

„Sie weigerten sich“, erzählt Mam Bircûn. „Daraufhin wurden sie getötet und ihre Leichen geschändet.“ Auch Cirdo, Xidir und Cindî, allesamt ältere Dorfbewohner, wurden auf ihrer Flucht aufgegriffen und ermordet. Nach den Erinnerungen Mam Bircûns kamen in Qinê und seiner unmittelbaren Umgebung mindestens 87 Ezid:innen ums Leben. Die Frauen und Mädchen des Dorfes wurden vom IS verschleppt.

„Unsere Nachbarn erklärten uns zu Ungläubigen“

Besonders schmerzlich sei für viele Überlebende gewesen, dass sich zahlreiche Täter:innen aus der unmittelbaren Umgebung rekrutierten. „Es waren Menschen aus Tel Afar, Ba'aj und den umliegenden Dörfern“, sagt Mam Bircûn. „Sie nannten uns Ungläubige. Sie sagten: ,Diese Eziden haben keine Religion. Sie dürfen nicht weiterleben.'“ Viele dieser Menschen seien den Ezid:innen seit Jahren persönlich bekannt gewesen. „Sie behaupteten, wir würden nicht an Gott glauben und müssten vernichtet werden.“

Bis heute seien nicht alle Opfer geborgen worden. „Wenn man dort den Boden ein wenig aufgräbt, findet man noch immer menschliche Knochen“, sagt Mam Bircûn. „Einige konnten wir auf unserem Friedhof bestatten. Die übrigen Gebeine wurden nach Bagdad gebracht. Seitdem haben wir nichts mehr von ihnen gehört. Für viele Familien gibt es bis heute keine Antworten.“

„Ohne die Guerilla hätten noch Tausende ihr Leben verloren“

Nach seiner Rückkehr nach Şengal schließt sich Mam Bircûn den Verteidigungseinheiten an. In Qinê begegnet er erstmals Kämpfer:innen der PKK, mit denen er später gemeinsam arbeitet. Zeitweise übernimmt er die Führung eines Bataillons. Wenn er heute über den Genozid spricht, kommt er immer wieder auf die Tage auf dem Şengal-Berg zurück. „Jeder ehrenhafte Ezide sollte den Tag des Ferman niemals vergessen und sich als Schüler Abdullah Öcalans verstehen“, sagt Mam Bircûn. „Wir definieren uns nicht anders als über unser Ezidentum und Abdullah Öcalan.“

Für ihn ist dies untrennbar mit den Erfahrungen des Genozids verbunden. „Außer den Guerillakräften kam niemand, um uns zu helfen“, sagt er. „Ich habe mit eigenen Augen gesehen, wie sie in diesen Tälern Hunderte ältere Frauen und Männer auf ihren Schultern nach Çilmêra trugen. Von dort wurden sie weiter nach Rojava und nach Südkurdistan gebracht.“ Noch heute sei er überzeugt, dass ohne diesen Einsatz weitaus mehr Menschen gestorben wären. „Wenn die Guerilla den Hilferufen der Eziden nicht gefolgt wäre, hätten in diesen Tälern Tausende weitere alte Menschen ihr Leben verloren.“

Lehren aus dem Ferman

Für Mam Bircûn endet die Erinnerung an den Genozid nicht mit dem Blick zurück. Aus den Ereignissen von 2014 zieht er auch Konsequenzen für die Zukunft der ezidischen Gemeinschaft. „Die Eziden müssen sich organisieren und dürfen nie wieder zulassen, dass sich ein solcher Ferman wiederholt“, sagt er. „Sie dürfen sich nicht auf fremde Mächte verlassen. Sie müssen sich ihres eigenen Willens und ihrer eigenen Kraft bewusst werden.“

Der Genozid von Şengal sei der 74. Ferman, den die Ezid:innen nach ihrer historischen Überlieferung erlitten hätten. „Dieses Mal haben selbst unsere zehn- und fünfzehnjährigen Kinder einen Ferman erlebt“, sagt Mam Bircûn. „Ich kenne kein anderes Volk, das eine solche Geschichte durchleben musste.“

„Wir wollten nie Krieg“

Mit Bitterkeit spricht Mam Bircûn über die jahrzehntelange Diskriminierung der Ezid:innen im Irak. „Wir haben niemandem den Krieg erklärt“, sagt er. „Wir sind Bürger dieses Staates. Tausende Eziden haben im Iran-Irak-Krieg ihr Leben verloren. Trotzdem wurden wir immer wieder als Ungläubige bezeichnet.“ Er widerspricht entschieden den Behauptungen, Ezid:innen hätten keinen Glauben. „Jeder Mensch hat seinen Glauben. Wir glauben an Gott und an Tawûsê Melek. Seit Jahrhunderten leben wir nach den Regeln unserer Religion. Deshalb haben wir auch unsere heiligen Stätten. Warum mussten sie zerstört werden? Warum wollten sie unsere Kultur auslöschen?“

Nach seiner Erinnerung glaubten viele der Angreifer, die Ezid:innen würden niemals nach Şengal zurückkehren. „Sie hatten unser Land und unseren Besitz bereits unter sich aufgeteilt“, sagt er. „Doch dann kam die Guerilla, die Menschen kehrten zurück und diejenigen, die uns vertreiben wollten, mussten fliehen.“

„Solange wir auf unsere eigene Kraft vertrauen“

Trotz allem blickt Mam Bircûn nicht resigniert auf die Zukunft. Seine Hoffnung gründet sich auf den Überlebenswillen der ezidischen Gemeinschaft. „Seit Tausenden von Jahren versuchen sie, uns auszulöschen“, sagt er. „Doch unser Glaube hat nie aufgehört zu existieren.“ Dann richtet er den Blick auf den Şengal-Berg, der für die Ezid:innen bis heute zum Symbol des Überlebens geworden ist. „Selbst wenn nur noch zehn Menschen auf dem Şengal-Berg blieben – solange sie auf ihre eigene Kraft vertrauen, wird niemand sie besiegen können.“

https://deutsch.anf-news.com/frauen/smjE-ruft-zum-jahrestag-des-genozids-in-Sengal-zu-bundesweiten-aktionen-auf-52232 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-startet-zehntagiges-gedenken-an-den-genozid-an-den-ezid-innen-52274 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/Sengal-konferenz-verabschiedet-abschlusserklarung-52224 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/nach-dem-ende-von-unitad-sorge-um-beweise-zum-genozid-von-Sengal-52197 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/ferman-gedenken-drei-minuten-stillstand-in-Sengal-47370

 

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Teilrenten-Trick für pflegende Rentner soll ab 2027 abgeschafft werden

Pflegende Rentner können ihre Altersrente bislang auf 99,99 Prozent begrenzen und so erreichen, dass die Pflegekasse auch nach der Regelaltersgrenze Beiträge für ihre Pflegetätigkeit an die Rentenversicherung zahlt. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes will diese als „Teilrenten-Trick“ bezeichnete Möglichkeit zum 1. Januar 2027 beenden.

Auch Menschen, die das Modell bereits nutzen und seit Jahren einen Angehörigen pflegen, könnten betroffen sein. Ein Bestandsschutz für laufende Fälle ist in der veröffentlichten Fassung bisher nicht vorgesehen.

Wichtig ist: Die Änderung ist noch nicht beschlossen und kann sich im weiteren Gesetzgebungsverfahren noch ändern.

Warum ein Verzicht von 0,01 Prozent bislang genügt

Wer die Regelaltersgrenze erreicht hat und eine Altersvollrente bezieht, ist wegen einer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit grundsätzlich nicht mehr rentenversicherungspflichtig. Die Pflegekasse zahlt dann keine weiteren Rentenbeiträge für die Pflege.

Anders ist es bislang beim Bezug einer Teilrente. Wer statt der Vollrente nur 99,99 Prozent in Anspruch nimmt, bleibt wegen der Pflege rentenversicherungspflichtig, sofern auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei einer Bruttorente von 1.600 Euro bedeutet der Verzicht auf 0,01 Prozent der Vollrente lediglich 16 Cent im Monat. Die von der Pflegekasse gezahlten Beiträge können die spätere Monatsrente dagegen um mehrere Euro erhöhen, sodass sich der Wechsel häufig schon nach kurzer Zeit rechnet.

Bei Rentnern, die ihre Regelaltersgrenze bereits erreicht haben, berücksichtigt die Deutsche Rentenversicherung die neuen Beiträge jeweils zum 1. Juli des Folgejahres. Eine ausführliche Übersicht zu weiteren Auswirkungen bietet unser Beitrag über die Vorteile und Risiken einer Teilrente.

Gericht bestätigte die 99,99-Prozent-Teilrente

Die 99,99-Prozent-Teilrente ist eine gesetzlich zulässige Gestaltung. Das Bayerische Landessozialgericht entschied mit Urteil vom 14. September 2021, Az. L 6 R 199/19, dass eine frei gewählte Teilrente in dieser Höhe beansprucht werden kann.

Das Gesetz enthält keine niedrigere Obergrenze. Auch die Deutsche Rentenversicherung empfahl pflegenden Rentnern noch im Mai 2026 ausdrücklich, eine Teilrente von 99,99 Prozent zu erwägen, wies aber zugleich auf mögliche Folgen für eine Betriebsrente hin. Das geht aus ihren Informationen zu Pflege und Teilrente hervor.

Was der Gesetzentwurf ab 2027 ändern soll

Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes setzt eine neue Grenze. Pflegepersonen, die eine Altersrente beziehen, sollen nur noch bis zum Ende des Monats rentenversicherungspflichtig sein, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen.

Ob die Altersrente anschließend zu 100 Prozent oder nur zu 99,99 Prozent bezogen wird, wäre für die Beiträge aus der Pflege ohne Bedeutung. Die Pflegekasse müsste ihre Zahlungen zur Rentenversicherung nach diesem Monat einstellen.

Dafür sollen § 44 SGB XI und § 3 SGB VI geändert werden. Der Referentenentwurf sieht ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2027 vor.

Geltendes Recht Referentenentwurf ab 2027 Nach der Regelaltersgrenze können bei einer 99,99-Prozent-Teilrente weiter Pflegebeiträge fließen. Nach der Regelaltersgrenze sollen bei Bezug einer Altersrente keine Pflegebeiträge mehr fließen. Vor der Regelaltersgrenze sind Beiträge bei erfüllten Pflegevoraussetzungen möglich. Bis zum Ende des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wird, sollen Beiträge weiterhin möglich sein. Die aus früheren Pflegezeiten erworbenen Entgeltpunkte bleiben im Rentenkonto. Bereits erworbene Entgeltpunkte bleiben erhalten; nur künftige Beitragszahlungen würden entfallen. Für laufende Teilrenten fehlt ein Bestandsschutz

Der Entwurf enthält bislang keine Übergangsregel für Menschen, die bereits eine Teilrente wegen Alters beziehen und pflegen. Wird der Text unverändert Gesetz, würden die Beitragszahlungen daher voraussichtlich auch in laufenden Fällen mit Beginn des Jahres 2027 enden.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hält die beabsichtigte Begrenzung grundsätzlich für nachvollziehbar. Sie regt jedoch ausdrücklich an, für bereits pflegende Bezieher einer Teilrente wegen Alters eine Bestandsschutzregelung zu prüfen.

Bereits erworbene Ansprüche würden durch die Neuregelung nicht verschwinden. Rentenbeiträge, die bis zum Inkrafttreten gezahlt wurden, und die daraus entstandenen Entgeltpunkte bleiben im Rentenkonto. Deshalb kann auch eine Rentenerhöhung zum 1. Juli 2027 noch auf Pflegebeiträgen aus dem Jahr 2026 beruhen. Beendet würden lediglich die weiteren Beitragszahlungen nach dem vorgesehenen Stichtag.

Die Teilrente selbst soll bestehen bleiben

Der Entwurf beseitigt weder die frei wählbare Teilrente noch die Quote von 99,99 Prozent. Er nimmt ihr nur für pflegende Altersrentner nach der Regelaltersgrenze die bisherige Wirkung auf die Rentenversicherungspflicht.

Bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung schließt eine Teilrente den Krankengeldanspruch nicht wie eine Altersvollrente vollständig aus; die konkrete Zahlung hängt jedoch vom Versicherungsstatus und weiteren Voraussetzungen ab. Auch bei einzelnen Betriebsrenten oder beim schrittweisen Übergang in den Ruhestand kann die Teilrente wichtig bleiben. Betroffene sollten deshalb nicht vorschnell in die Vollrente wechseln.

Pflegepersonen ohne Altersrentenbezug wären von der neuen Altersgrenze nicht betroffen. Auch wer eine vorgezogene Altersrente bezieht, soll bis zum Ablauf des Monats, in dem die persönliche Regelaltersgrenze erreicht wird, weiterhin Beiträge erhalten können.

Voraussetzung bleibt, dass die gepflegte Person mindestens Pflegegrad 2 hat und die Pflege in häuslicher Umgebung an wenigstens zwei Tagen für insgesamt mindestens zehn Stunden pro Woche erfolgt. Die Pflegeperson darf daneben regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.

Pflegeversicherung soll 150 Millionen Euro jährlich sparen

Das Bundesgesundheitsministerium bezeichnet die bisherige Möglichkeit als nicht beabsichtigte Folge der Flexirente. Nach Angaben im Entwurf nutzten im Jahr 2024 gut 39.000 Rentner die Teilrente in diesem Zusammenhang; die Pflegeversicherung gab dafür rund 153 Millionen Euro aus.

Durch die Neuregelung erwartet das Ministerium Minderausgaben von etwa 150 Millionen Euro pro Jahr. Zur Begründung führt es an, dass die Beiträge vor allem Nachteile von Menschen ausgleichen sollen, die wegen der Pflege ihre Erwerbsarbeit einschränken und dadurch weniger eigene Rentenansprüche erwerben.

Bei Menschen jenseits der Regelaltersgrenze sei die Erwerbsbiografie meist abgeschlossen. Dem steht gegenüber, dass viele ältere Pflegepersonen weiterhin umfangreiche unbezahlte Arbeit leisten und damit die häusliche Versorgung sichern.

Daneben will der Entwurf die Berechnungswerte für Rentenbeiträge aus nicht erwerbsmäßiger Pflege ab 2027 auf 70 Prozent der bisherigen Werte senken. Diese zusätzliche Kürzung würde auch jüngere Pflegepersonen treffen, wie unser Beitrag über die geplanten Einbußen bei den Rentenbeiträgen für pflegende Angehörige zeigt.

Was pflegende Rentner jetzt prüfen sollten

Solange das Gesetz nicht beschlossen und verkündet ist, gilt die bisherige Rechtslage weiter. Wer die Voraussetzungen erfüllt, kann daher weiterhin eine Teilrente beantragen und die Pflegekasse über den Teilrentenbezug informieren.

Vor einem Wechsel sollten die Auswirkungen auf Betriebsrente, Krankenversicherung und weitere Leistungen schriftlich geklärt werden. Wer das Modell bereits nutzt, sollte außerdem die Beitragsmeldungen der Pflegekasse und die jährlichen Rentenneuberechnungen aufbewahren.

Kommt die Neuregelung ohne Bestandsschutz, ist anschließend zu prüfen, ob die Teilrente noch einen anderen Vorteil bringt. Ist das nicht der Fall, kann eine Rückkehr zur Vollrente sinnvoll sein; sie erfolgt jedoch nicht automatisch und muss bei der Rentenversicherung beantragt werden.

Beispiel aus der Praxis

Frau M. ist 68 Jahre alt, bezieht regulär 1.600 Euro Bruttorente und pflegt ihren Ehemann mit Pflegegrad 3 allein zu Hause. Durch die Wahl einer Teilrente von 99,99 Prozent verzichtet sie auf 16 Cent im Monat.

Nach geltendem Recht zahlt die Pflegekasse weiter Rentenbeiträge für Frau M. Bei Pflegegrad 3 und ausschließlichem Pflegegeld werden nach § 166 Absatz 2 SGB VI derzeit 43 Prozent der Bezugsgröße als beitragspflichtige Einnahme angesetzt.

Mit der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 Euro und dem vorläufigen Durchschnittsentgelt von 51.944 Euro aus den Rechengrößen für 2026 ergibt ein volles Pflegejahr rechnerisch rund 16,71 Euro zusätzliche Monatsrente. Berücksichtigt ist dabei der seit Juli geltende Rentenwert von 42,52 Euro.

Wird der Entwurf unverändert beschlossen, enden die neuen Beitragszahlungen für Frau M. voraussichtlich zum Jahreswechsel 2026/2027. Die bis dahin erworbenen Rentenansprüche bleiben bestehen, doch weitere Pflegejahre erhöhen ihre Rente auf diesem Weg nicht mehr.

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Pflegegeld einfach eingestellt: Ohne Aufhebungsbescheid läuft der Anspruch weiter

Eine Pflegekasse kann einen bestandskräftigen Pflegegeldbescheid nicht allein dadurch beseitigen, dass sie die Überweisungen stoppt. Solange die Bewilligung wirksam ist, besteht auch der darin festgestellte Zahlungsanspruch fort. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen im Urteil vom 26. Februar 2026, Az. L 12 P 31/25, entschieden.

Im verhandelten Fall sprach das Gericht der Klägerin Pflegegeld nach Pflegegrad 2 für die Zeit vom 1. März 2019 bis zum 30. April 2025 zu. Erst mit Wirkung zum 1. Mai 2025 hatte die Pflegekasse die frühere Bewilligung aufgehoben. Die bloße Zahlungseinstellung rund sechs Jahre zuvor reichte nicht.

Für Pflegebedürftige kann es dabei um hohe Nachzahlungen gehen. Bei den Pflegegraden 2 bis 5 beträgt das Pflegegeld im Jahr 2026 monatlich 347, 599, 800 oder 990 Euro. Einen Überblick über die Einstufung und die jeweiligen Leistungen bietet der Ratgeber Pflegegrad 2026.

Pflegekasse stoppte die Zahlung wegen einer polnischen Rente

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann in Deutschland und war über ihn familienversichert. Nach einem Schlaganfall erhielt sie seit 2004 Pflegeleistungen, zunächst nach Pflegestufe 1 und ab 2017 nach Pflegegrad 2. Grundlage war ein bestandskräftiger Bewilligungsbescheid aus dem Jahr 2004.

Später erfuhr die Pflegekasse, dass die Frau bereits seit September 2012 eine polnische Rente bezog. Nach Ansicht der Kasse endete dadurch die deutsche Familienversicherung; seit Juni 2018 bestand eine Versicherung beim polnischen Träger. Die Kasse zahlte das Pflegegeld noch bis Ende Februar 2019 und stellte die Überweisungen anschließend ein.

Einen Bescheid, der die Bewilligung aus dem Jahr 2004 aufhob, erließ sie damals jedoch nicht. Als die Klägerin später die Nachzahlung verlangte, argumentierte die Kasse, mit dem Ende der Mitgliedschaft seien die Leistungsansprüche automatisch erloschen. Eine zusätzliche Aufhebungsentscheidung sei deshalb nicht nötig gewesen.

Das Sozialgericht Braunschweig und anschließend das Landessozialgericht folgten dieser Ansicht nicht. Der alte Bewilligungsbescheid galt für den streitigen Zeitraum weiter. Die Klägerin konnte die ausstehenden Zahlungen deshalb auf Grundlage dieses Bescheids verlangen.

Warum der Bescheid trotz veränderter Rechtslage weiterwirkte

Ein Pflegegeldbescheid regelt nicht nur die Auszahlung für einen einzelnen Monat. Er gilt für die Zukunft, solange er weder befristet ist noch wirksam aufgehoben wird. Das Bundessozialgericht hat eine Pflegegeldbewilligung bereits 2005 als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung eingeordnet.

Nach § 39 Absatz 2 SGB X bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, bis er zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder auf andere Weise erledigt ist. Das bloße Ausbleiben einer Überweisung gehört nicht zu diesen Beendigungsgründen. Die Kasse kann ihren eigenen Bescheid daher nicht durch schlichtes Nichtzahlen beseitigen.

Zwar erlöschen Leistungsansprüche nach § 35 SGB XI grundsätzlich mit dem Ende der Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung. Nach Auffassung des LSG verschwindet deshalb aber nicht zugleich eine bindende Bewilligung. Der gesetzliche Anspruch und die bereits getroffene Entscheidung im Einzelfall sind voneinander zu unterscheiden.

Ändern sich die Verhältnisse nach der Bewilligung, muss die Pflegekasse grundsätzlich nach § 48 SGB X entscheiden, ob und ab wann sie den Bescheid aufhebt. War die Bewilligung bereits bei ihrem Erlass rechtswidrig, kommt eine Rücknahme nach § 45 SGB X in Betracht. Für eine Aufhebung oder Rücknahme gelten gesetzliche Voraussetzungen und Fristen.

Was das Gericht nicht entschieden hat

Das LSG ließ offen, ob die Klägerin nach dem Ende ihrer deutschen Familienversicherung die gesetzlichen Voraussetzungen für deutsches Pflegegeld weiterhin erfüllte. Für den Zeitraum bis Ende April 2025 musste es diese Frage nicht beantworten. Der alte Bewilligungsbescheid war bis dahin nicht aufgehoben worden.

Die europarechtliche Ausgangslage sprach eher gegen einen fortbestehenden gesetzlichen Anspruch auf deutsches Pflegegeld. Das Bundessozialgericht hatte in einem anderen Verfahren entschieden, dass beim ausschließlichen Bezug einer polnischen Rente grundsätzlich keine deutsche Pflegeversicherung mehr besteht. Über die deutsche Pflegekasse kommen dann grundsätzlich nur Pflegesachleistungen in Betracht, während der polnische Träger zuständig bleibt. Das zeigt das BSG-Urteil vom 12. Juni 2025, Az. B 3 P 8/23 R.

Das LSG sprach der Klägerin das Pflegegeld nicht deshalb zu, weil ihre Mitgliedschaft in Deutschland fortbestanden hätte. Sie gewann, weil die Pflegekasse den bindenden Bewilligungsbescheid jahrelang nicht aufgehoben hatte. Das Urteil darf deshalb nicht auf jeden Streit über weggefallene Voraussetzungen übertragen werden.

Der Senat ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Ob tatsächlich Revision eingelegt wurde, ergibt sich aus der veröffentlichten Entscheidung nicht. Die besondere Frage zum Zusammenspiel von § 35 SGB XI und einem bestandskräftigen Pflegegeldbescheid ist damit noch nicht höchstrichterlich abgeschlossen.

Auch ein formloses Schreiben kann ein Bescheid sein

Nicht jedes Schreiben ohne die Überschrift „Bescheid“ ist rechtlich bedeutungslos. Nach § 33 SGB X kann ein Verwaltungsakt schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Es muss jedoch erkennbar sein, dass die Pflegekasse eine verbindliche Entscheidung trifft.

Aus der Aufhebung muss hervorgehen, welche Bewilligung in welchem Umfang und ab welchem Zeitpunkt nicht mehr gelten soll. Eine bloße Auskunft über die Rechtsansicht der Kasse genügt dafür nicht. Auch der tatsächliche Stopp der Überweisung enthält für sich genommen keine Aufhebungsentscheidung.

Im entschiedenen Fall ließ das LSG offen, ob ein Schreiben der Kasse vom Oktober 2021 überhaupt eine verbindliche Regelung enthielt. Im späteren Widerspruchsbescheid erklärte die Kasse ausdrücklich, eine Aufhebung sei gar nicht erforderlich. Damit bestand der alte Bewilligungsbescheid weiterhin.

Wann die Bewilligung endet und wann nicht Situation Rechtliche Folge Die Pflegekasse stoppt nur die Überweisung Ein unbefristeter, wirksamer Bewilligungsbescheid besteht nach der Entscheidung des LSG weiter. Die Kasse teilt lediglich ihre Rechtsauffassung mit Es muss geprüft werden, ob das Schreiben überhaupt eine verbindliche Aufhebung enthält. Ein Aufhebungsbescheid gilt für die Zukunft Ein bekannt gegebener Aufhebungsbescheid kann die bisherige Bewilligung ab dem genannten Zeitpunkt beenden. Gegen ihn muss fristgerecht Widerspruch eingelegt werden. Die Kasse hebt rückwirkend auf Die Rückwirkung ist nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X zulässig. Die ursprüngliche Bewilligung war befristet Nach Ablauf der Befristung kann sie durch Zeitablauf enden, ohne dass ein weiterer Bescheid erforderlich ist.

Betroffene sollten deshalb nicht nur nach einem Schreiben mit der Überschrift „Aufhebungsbescheid“ suchen. Auch Befristungen, frühere Änderungsbescheide und der genaue Inhalt späterer Mitteilungen können die Beurteilung verändern. Im Zweifel sollte das gesamte Schreiben geprüft werden.

Was Betroffene bei einem Zahlungsstopp tun sollten

Bleibt das Pflegegeld aus, sollten Betroffene den Bewilligungsbescheid, spätere Änderungsbescheide und die Kontoauszüge zusammentragen. Danach sollte die Pflegekasse schriftlich gefragt werden, aus welchem Grund und seit welchem Datum sie nicht mehr zahlt. Zugleich kann die Auszahlung des fehlenden Pflegegeldes verlangt werden.

Das Schreiben sollte das Datum des Bewilligungsbescheids, den Pflegegrad und die betroffenen Monate nennen. Lehnt die Kasse die Zahlung ab, sollte sie um eine verbindliche und rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten werden. Der Zugang des Schreibens sollte nachweisbar sein.

Liegt bereits ein Aufhebungsbescheid vor, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach der Bekanntgabe. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, gilt nach § 66 SGG in der Regel eine Jahresfrist. Eine fehlende Belehrung macht den Bescheid jedoch nicht unwirksam.

Wurde keine Aufhebung erlassen, kommen ein ausdrückliches Zahlungsverlangen und bei weiterer Weigerung eine Leistungsklage in Betracht. Hinweise dazu enthält der Ratgeber zur Klage beim Sozialgericht. Bei einer akuten finanziellen oder pflegerischen Notlage kann außerdem ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht nötig sein.

Eine rückwirkende Aufhebung bleibt möglich

Das Urteil garantiert nicht in jedem Fall eine Nachzahlung für den gesamten Zeitraum ohne Überweisung. Die Pflegekasse kann versuchen, die Bewilligung unter den Voraussetzungen der §§ 45 oder 48 SGB X rückwirkend zu beseitigen. Ob das zulässig ist, hängt unter anderem von Mitteilungspflichten, Kenntnis, grober Fahrlässigkeit, Vertrauensschutz und gesetzlichen Fristen ab.

Betroffene sollten fehlende Zahlungen daher nicht jahrelang hinnehmen. Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren nach § 45 SGB I grundsätzlich vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ihrer Entstehung. Ein schriftlicher Leistungsantrag oder ein Widerspruch kann die Verjährung hemmen.

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Erwerbsminderungsrente: Urlaubsbilder können bei der EM-Rente zum Problem werden

EM-Rente und Reisen: Wann Urlaub erlaubt ist – und wann Fotos zum Problem werden

Wer eine Erwerbsminderungsrente beantragt oder bereits bezieht, muss nicht zu Hause bleiben. Auch eine Auslandsreise ist grundsätzlich möglich und beweist für sich genommen weder Gesundheit noch eine ausreichende Arbeitsfähigkeit.

Problematisch können Reisen jedoch werden, wenn sie nicht zu den Einschränkungen passen, die gegenüber Ärzten, Gutachtern oder der Rentenversicherung beschrieben wurden. Öffentlich zugängliche Fotos und Videos dürfen dann als zusätzlicher Hinweis in die Prüfung einfließen.

Das zeigt das rechtskräftige Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2026, Az. L 3 R 192/23. Die Bilder waren dort allerdings nicht der alleinige Grund für die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente.

Bezieher einer EM-Rente dürfen Urlaub machen

Das Rentenrecht kennt für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente keine allgemeine Urlaubssperre. Eine gewöhnliche Urlaubsreise muss auch nicht vorher von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt werden.

Anders als beim Arbeitslosengeld oder bei Leistungen des Jobcenters hängt die EM-Rente nicht davon ab, dass sich der Rentner täglich an seinem Wohnort aufhält. Die Rentenversicherung prüft vielmehr, wie lange eine Person unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Nach § 43 SGB VI liegt eine volle Erwerbsminderung grundsätzlich vor, wenn das Leistungsvermögen auf weniger als drei Stunden täglich gesunken ist. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens drei, aber weniger als sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht.

Ausführliche Informationen zu den Voraussetzungen finden Betroffene im Ratgeber zur Erwerbsminderungsrente 2026.

Eine Reise ist nicht mit einer Arbeitswoche vergleichbar

Ein Urlaub sagt zunächst wenig darüber aus, ob jemand an fünf Tagen pro Woche regelmäßig arbeiten kann. Reisende können ihr Tagesprogramm verkürzen, Pausen einlegen, Aktivitäten absagen oder mehrere Tage zur Erholung einplanen.

Hinzu kommt, dass Angehörige möglicherweise das Gepäck tragen, Fahrten organisieren oder bei der Körperpflege helfen. All diese Umstände sind auf einem Urlaubsfoto normalerweise nicht erkennbar.

Eine Person mit chronischen Schmerzen kann beispielsweise zwei Stunden am Strand verbringen und danach den restlichen Tag im Hotelzimmer liegen. Ein Foto zeigt nur den kurzen Aufenthalt am Wasser, nicht aber die Schmerzen, die Unterstützung und die anschließende Erholungszeit.

Das gilt ebenso für psychische Erkrankungen. Ein freundliches Lächeln auf einem Familienfoto widerlegt weder eine Depression noch eine Angststörung oder eine schwere Erschöpfungserkrankung.

Wann eine Reise dennoch Zweifel auslösen kann

Bedenklich wird es, wenn Reiseaktivitäten Fähigkeiten erkennen lassen, die im Rentenverfahren als weitgehend verloren dargestellt wurden. Das betrifft beispielsweise Ausdauer, Konzentration, Anpassungsfähigkeit, Mobilität, Kontaktfähigkeit oder die Fähigkeit zur Organisation komplexer Abläufe.

Auch die Häufigkeit und Dauer der Reisen kann Bedeutung bekommen. Eine kurze Fahrt zu Verwandten ist anders zu bewerten als wiederholte Fernreisen mit öffentlichen Auftritten, ehrenamtlichen Einsätzen oder geschäftsähnlichen Tätigkeiten.

Besonders ungünstig sind pauschale Aussagen wie „Ich kann das Haus überhaupt nicht verlassen“, wenn gleichzeitig mehrere Urlaubsreisen dokumentiert sind. Glaubwürdiger und medizinisch aussagekräftiger ist eine genaue Beschreibung dessen, was trotz der Erkrankung noch möglich ist und welche Folgen eine Belastung verursacht.

Reisesituation Bedeutung für die EM-Rente Kurzer Urlaub mit vielen Pausen und Unterstützung Widerspricht einer Erwerbsminderung normalerweise nicht Reise an wenigen gesundheitlich besseren Tagen Kein Beweis für eine dauerhaft ausreichende Arbeitsfähigkeit Wiederholte Fernreisen mit umfangreicher eigener Planung Kann Fragen zur Ausdauer und Anpassungsfähigkeit auslösen Sportliche oder körperlich anstrengende Aktivitäten Können problematisch werden, wenn starke körperliche Einschränkungen behauptet wurden Öffentliche Auftritte oder regelmäßige Vereinsarbeit Können Hinweise auf erhaltene soziale und organisatorische Fähigkeiten liefern Dauerhafter Umzug ins Ausland Muss gesondert mit der Rentenversicherung geklärt werden Das Instagram-Urteil betrifft mehr als ein Urlaubsfoto

Im Verfahren vor dem LSG Nordrhein-Westfalen verlangte der Kläger eine volle, hilfsweise eine teilweise Erwerbsminderungsrente. Er berief sich unter anderem auf Depressionen, eine Persönlichkeitsstörung, chronische Schmerzen und Beschwerden an der Halswirbelsäule.

Mehrere Gutachten und ein Bericht aus einer psychosomatischen Rehabilitation bescheinigten ihm jedoch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Lediglich eine Sachverständige war zu einer günstigeren Einschätzung von weniger als drei Stunden gekommen.

Das Gericht hielt dieses Gutachten nicht für ausreichend durch die erhobenen Befunde gestützt. Zudem hatte der Kläger weitere persönliche Untersuchungen trotz entsprechender Hinweise abgelehnt.

Welche Folgen eine solche Weigerung haben kann, erläutert der Beitrag „Erwerbsminderungsrente abgelehnt: Wer Gutachten verweigert, riskiert die Rente“.

Die Patientenakte führte das Gericht zu den Reisebildern

Aus einer Patientenakte ging hervor, dass der Kläger Malariamedikamente für eine Afrikareise erhalten hatte. Außerdem hatte er seinem Arzt von einer Rückkehr aus Mauretanien berichtet.

Diese Hinweise passten nach Ansicht des Gerichts nicht ohne Weiteres zu der geschilderten stark eingeschränkten Lebensführung. Der Senat recherchierte daraufhin auf allgemein zugänglichen Internetseiten und fand nicht privat gestellte Konten bei Instagram und Facebook.

Dort waren wiederholte Reisen unter anderem nach Ghana, Mauretanien, Pakistan, Afghanistan, Uganda, Bangladesch und Tansania dokumentiert. Aufnahmen und ein Video deuteten außerdem auf Einsätze für eine Hilfsorganisation und Aktivitäten im Bereich medizinischer Ausrüstung hin.

Eine ausführliche Besprechung der Entscheidung enthält der Beitrag „Erwerbsminderungsrente wegen Instagram-Fotos abgelehnt“.

Fotos waren nur ein zusätzlicher Beweisbaustein

Das LSG stellte ausdrücklich klar, dass die Ablehnung nicht tragend auf den Bildern und Videos beruhte. Weil der Kläger nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen war, konnte das Gericht die abgebildete Person nicht abschließend mit ihm vergleichen.

Die Beiträge verstärkten jedoch bereits vorhandene Zweifel. Sie passten zu den Reiseangaben in den Behandlungsunterlagen und zeigten möglicherweise ein höheres Organisations-, Kontakt- und Anpassungsvermögen als zuvor beschrieben.

Den Ausschlag gaben vor allem die medizinischen Gutachten, der Behandlungsverlauf, die widersprüchlichen Angaben und die verweigerten Untersuchungen. Aus dem Urteil lässt sich deshalb nicht ableiten, dass ein einzelnes Urlaubsfoto für eine Rentenablehnung genügt.

Gerichte dürfen öffentlich sichtbare Profile auswerten

Sozialgerichte müssen den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen aufklären. Nach dem Urteil dürfen sie dazu auch allgemein zugängliche Internetseiten und mitgliederoffene Social-Media-Profile ansehen.

Öffentliche Beiträge können als Screenshots gesichert und zur Gerichtsakte genommen werden. Betroffene müssen anschließend Gelegenheit erhalten, sich zu den Aufnahmen, deren Entstehungszeitpunkt und deren Zusammenhang zu äußern.

Das Urteil erlaubt dagegen nicht allgemein, Zugangssperren zu privaten Profilen zu umgehen. Entscheidend sind die tatsächliche Zugänglichkeit, der Bezug zum Verfahren und die offene Einführung der Funde in den Rechtsstreit.

Ein schönes Foto kann einen falschen Eindruck vermitteln

Fotos und Videos bilden nur einen Ausschnitt ab. Sie zeigen häufig weder Hilfsmittel noch Schmerzen, Panikattacken, Erschöpfung, Medikamentennebenwirkungen oder die Unterstützung durch Begleitpersonen.

Auch das Veröffentlichungsdatum muss nicht dem Aufnahmedatum entsprechen. Ältere Bilder können Monate oder Jahre später gepostet worden sein, während Videos geschnitten oder für soziale Netzwerke besonders positiv dargestellt werden.

Wer mit solchen Aufnahmen konfrontiert wird, sollte daher konkret erklären, wann sie entstanden sind und was davor sowie danach geschah. Hilfreich können Behandlungsunterlagen, Reisebelege, Angaben von Begleitpersonen und zeitnah geführte Aufzeichnungen über Beschwerden und Erholungszeiten sein.

Antragsteller sollten ihre Einschränkungen genau beschreiben

Aussagen im Rentenantrag, beim behandelnden Arzt und während einer Begutachtung sollten zueinander passen. Das bedeutet nicht, dass Betroffene jede noch vorhandene Fähigkeit verschweigen müssten.

Im Gegenteil: Eine differenzierte Beschreibung ist meist überzeugender als eine absolute Aussage. Wer noch gelegentlich verreisen kann, sollte erklären, unter welchen Bedingungen dies gelingt und weshalb daraus keine regelmäßige Arbeitsfähigkeit folgt.

Bei psychischen Erkrankungen fragen Gutachter häufig nach Tagesablauf, sozialen Kontakten, Reisen, Hobbys und Haushaltsführung. Hinweise zur Vorbereitung enthält der Ratgeber über Fragen und Beschwerdeprüfungen bei EM-Gutachten.

Auch ehrenamtliche Tätigkeiten können Fragen auslösen

Eine ehrenamtliche Tätigkeit schließt eine Erwerbsminderung ebenfalls nicht automatisch aus. Sie kann unter besonders geschützten Bedingungen, mit freier Zeiteinteilung, häufigen Pausen und ohne wirtschaftlichen Leistungsdruck ausgeübt werden.

Anders sieht es aus, wenn jemand regelmäßig mehrere Stunden täglich arbeitet, Termine koordiniert, Personal anleitet oder körperlich belastende Aufgaben übernimmt. Dann kann die Rentenversicherung prüfen, ob das tatsächliche Leistungsvermögen höher ist als bisher angenommen.

Nicht nur der Verdienst, sondern auch die tatsächliche Dauer und Ausgestaltung einer Tätigkeit können Folgen haben. Mehr dazu steht im Beitrag „Nicht nur Verdienst: Auch Arbeitszeit kann die EM-Rente stoppen“.

Bei einer befristeten EM-Rente wird erneut geprüft

Viele Erwerbsminderungsrenten werden zunächst für höchstens drei Jahre bewilligt. Bei einem Verlängerungsantrag werden der aktuelle Gesundheitszustand, die Behandlung und das gegenwärtige Leistungsvermögen erneut untersucht.

Reisen während des Bewilligungszeitraums können dabei angesprochen werden. Eine Verlängerung darf jedoch nicht allein deshalb verweigert werden, weil der Rentner einen Urlaub gemacht oder ein Foto veröffentlicht hat.

Auch eine unbefristete EM-Rente ist nicht vollständig vor einer späteren Prüfung geschützt. Für eine Aufhebung wegen veränderter Verhältnisse muss nach § 48 SGB X aber eine erhebliche Änderung gegenüber den Umständen bei der Bewilligung festgestellt werden.

Auslandsurlaub und dauerhafter Umzug sind nicht dasselbe

Ein vorübergehender Auslandsurlaub lässt die Rentenzahlung normalerweise unberührt. Die Deutsche Rentenversicherung zahlt deutsche Renten grundsätzlich auch ins Ausland.

Bei einem dauerhaften Umzug können dagegen zusätzliche Fragen entstehen. Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung zur Rente im Ausland sind insbesondere Besonderheiten bei sogenannten Arbeitsmarktrenten möglich.

Eine Arbeitsmarktrente wird gezahlt, wenn zwar noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden besteht, aber kein geeigneter Teilzeitarbeitsplatz verfügbar ist. Vor einem dauerhaften Umzug sollten Betroffene deshalb eine schriftliche Auskunft der Rentenversicherung einholen.

Wer ergänzend Leistungen des Jobcenters, Arbeitslosengeld, Grundsicherung oder andere Sozialleistungen erhält, muss außerdem die dort geltenden Aufenthalts- und Mitteilungsvorgaben beachten. Die Erlaubnis zum Reisen im Rentenrecht ersetzt keine Zustimmung, die möglicherweise bei einer anderen Leistung erforderlich ist.

Nicht jeder Urlaub muss gemeldet werden

Eine gewöhnliche private Reise muss der Rentenversicherung grundsätzlich nicht angekündigt werden. Mitgeteilt werden müssen dagegen Veränderungen, die den Rentenanspruch oder die Rentenhöhe beeinflussen können.

Dazu gehören insbesondere die Aufnahme einer Beschäftigung, ein relevanter Hinzuverdienst oder ein dauerhafter Wohnsitzwechsel. Auch eine erhebliche und länger anhaltende gesundheitliche Verbesserung kann eine erneute Prüfung auslösen.

Während eines laufenden Rentenverfahrens sollten Begutachtungs- und Gerichtstermine nicht wegen einer Reise unbeachtet bleiben. Kann ein Termin aus gesundheitlichen Gründen nicht wahrgenommen werden, sollte dies sofort erklärt und möglichst ärztlich belegt werden.

Kurzes Beispiel aus der Praxis

Martina erhält wegen Long Covid eine befristete volle Erwerbsminderungsrente. Mit ihrem Ehemann reist sie für fünf Tage an die Ostsee, wobei er fährt, das Gepäck trägt und sämtliche organisatorischen Aufgaben übernimmt.

An einem guten Nachmittag veröffentlicht sie ein Foto von einem kurzen Strandspaziergang. Tatsächlich muss sie danach zwei Tage weitgehend im Hotelbett verbringen und bricht die Reise früher ab.

Das Foto widerlegt ihre Erwerbsminderung nicht. Sollte es im Verlängerungsverfahren angesprochen werden, kann Martina nachvollziehbar erklären, unter welchen Bedingungen der Ausflug möglich war und welche gesundheitlichen Folgen er hatte.

Häufige Fragen zu Reisen mit EM-Rente Muss die Rentenversicherung einen Urlaub genehmigen?

Eine gewöhnliche private Urlaubsreise muss grundsätzlich nicht von der Deutschen Rentenversicherung genehmigt werden. Andere Vorgaben können gelten, wenn zusätzlich Leistungen des Jobcenters oder der Arbeitsagentur bezogen werden.

Darf man mit einer vollen EM-Rente ins Ausland reisen?

Ja, auch Auslandsreisen sind grundsätzlich erlaubt. Ein dauerhafter Umzug sollte dagegen vorher mit der Rentenversicherung geklärt werden, besonders bei einer Arbeitsmarktrente.

Kann ein einziges Urlaubsfoto die EM-Rente kosten?

Ein einzelnes Foto reicht normalerweise nicht aus. Es kann aber Nachfragen auslösen, wenn es deutlich von den Angaben im Rentenantrag, bei Ärzten oder während einer Begutachtung abweicht.

Dürfen Gerichte Instagram und Facebook durchsuchen?

Nach dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen dürfen Gerichte allgemein zugängliche und mitgliederoffene Beiträge zur Sachverhaltsaufklärung heranziehen. Die Funde müssen in das Verfahren eingeführt werden, damit die betroffene Person dazu Stellung nehmen kann.

Was sollte man tun, wenn ein Foto falsch verstanden wird?

Betroffene sollten Aufnahmezeitpunkt, Dauer der Aktivität, erhaltene Hilfe, notwendige Pausen und spätere Beschwerden konkret schildern. Medizinische Unterlagen und zeitnahe Aufzeichnungen können diese Erklärung stützen.

Schließen häufige Reisen eine Erwerbsminderung aus?

Nein, auch häufigere Reisen führen nicht automatisch zum Verlust des Anspruchs. Sie können aber Gewicht bekommen, wenn Planung, Belastung und Aktivitäten nicht zu den behaupteten Einschränkungen oder zu den medizinischen Befunden passen.

Der Beitrag Erwerbsminderungsrente: Urlaubsbilder können bei der EM-Rente zum Problem werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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