Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Fauci schwieg – aber seine Befragung machte einiges publik
Anthony Fauci blieb stur. Bei der mit Spannung erwarteten Anhörung vor dem US-Senat weigerte sich der ehemalige Regierungsberater in Sachen COVID und langjährige Leiter des National Institute of Allergy and Infectious Diseases (NIAID) konsequent, die Fragen der Abgeordneten über seine Rolle während der COVID-«Pandemie» zu beantworten.
Ganze 111 Mal berief er sich auf den fünften Zusatzartikel zur US-Verfassung, der besagt, dass niemand in einem Strafverfahren gezwungen werden kann, gegen sich selbst auszusagen (wir berichteten). Zu Beginn der Anhörung begründete er dies mit der Befürchtung, die Republikaner würden seine Aussage nutzen, um ihn wegen Meineids anzuklagen.
Interessant war die Befragung dennoch, und zwar aufgrund der Fragen, die doch einiges publik machten. Da liegen Welten zwischen dem, was bei uns bislang aufs politische Parkett gekommen ist, wobei in Deutschland ein paar Untersuchungen am laufen sind. Und damit meine ich nicht den mutmaßlichen Laborursprung von SARS-CoV-2, den ich für Propaganda halte, sondern die irre Corona-Politik und die Menschen zwanghaft zu Versuchskaninchen zugunsten der Pharmaindustrie zu machen. Während die Demokraten Fauci größtenteils verteidigten, kam von den Republikanern diesbezüglich scharfe Kritik.
Beispielsweise zeigte der republikanische Senator Ron Johnson eine Grafik, auf der die Anzahl der Nebenwirkungen und Todesfälle von verschiedenen Medikamenten und Injektionen angegeben ist, darunter Ivermectin, die Grippe-Impfung und die mRNA-Präparate gegen «COVID». Johnson erklärte, er sei schon «relativ früh vor den Gefahren der experimentellen Gentherapie gewarnt» worden, die Fauci als Impfstoff bezeichnet habe. Er fragt den ehemaligen Spitzenbeamten:
«Haben Sie die Sicherheitssysteme wie VAERS und V-safe, die förmlich mit Beschwerden überflutet wurden, sorgfältig überwacht?»
Bezogen auf die Grafik erklärte Johnson, dass weltweit bisher fast 1,7 Millionen Nebenwirkungen der COVID-Injektionen an das VAERS-System gemeldet wurden. Davon seien über 39.000 Todesfälle. Und von diesen Todesfällen seien 24 Prozent am Tag der «Impfung» oder innerhalb von ein bis zwei Tagen aufgetreten. Der Senator weist darauf hin, dass 24 genau derselbe Prozentsatz ist, den eine Umfrage ergeben hat: 24 Prozent der US-Amerikaner glauben demnach, jemanden zu kennen, der an den experimentellen Präparaten gestorben ist.
Dabei ist anzumerken, dass laut Schätzungen lediglich etwa ein Prozent der Impfschäden im VAERS-System erfasst werden.
Johnson warf Fauci jedenfalls vor, die Zensur dieser Daten auf Facebook angeordnet zu haben, und stellte klar:
«Das war aber keine Desinformation. Das war die Wahrheit.»
Der Senator wies zudem darauf hin, dass Dr. Peter Marks, der für die Zulassung der Impfstoffe und die Sicherheitsüberwachung verantwortlich war, am 1. März 2021, also weniger als drei Monate nach den Notfallzulassungen der COVID-Injektionen, von der Expertin für Data Mining Ana Szarfman gewarnt wurde, dass der Algorithmus, der zur Analyse der VAERS-Daten verwendet wurde, Sicherheitssignale verbergen und verschleiern würde.
26 Tage später und in den drei folgenden Monaten seien Datenläufe mit einem neuen Algorithmus durchgeführt worden, der diese Sicherheitssignale freilegte. Sie hätten Dutzende von Sicherheitssignalen gezeigt, darunter plötzlicher Herztod, Verschluss der Hirnarterie, Schlaganfall, schwere Herzrhythmusstörung, eine plötzliche Lähmung einer Gesichtshälfte und Lungeninfarkt.
Johnson erinnerte Fauci in diesem Zusammenhang an die Tagebücher des Beamten, laut denen er selbst vermutlich im Juni 2021 einen Lungeninfarkt erlitten hat, und fragt:
«Ich habe mich gefragt, ob Ihnen jemals der Gedanke gekommen ist, dass diese Injektion, all die Auffrischungsimpfungen, die Sie genommen haben, das verursacht haben könnten. Und die Frage, die ich stellen wollte – und die ich jetzt stelle – lautet: Wurden Sie jemals darüber informiert, dass Peter Marks davor gewarnt wurde, dass der Algorithmus Sicherheitssignale verbergen würde? Und wurden Sie darüber informiert, dass hochrangige FDA-Beamte Dutzende von Sicherheitssignalen im Zusammenhang mit der COVID-Injektion vorgelegt bekommen haben?»
Johnson behauptete auch, dass Beamte der National Institutes of Health (NIH), zu dem auch das NIAID gehört, die Forschung von Dr. Avindra Nath, der Menschen mit Schäden durch «COVID»-Injektionen untersucht und behandelt hatte, absichtlich unterdrückt und die Veröffentlichung der Ergebnisse verzögert hätten, um Impfskepsis zu vermeiden.
Der Senator warf Regierungsbehörden zudem vor, wirksame und kostengünstige Generika wie Hydroxychloroquin und Ivermectin trotz neuer klinischer Erkenntnisse aktiv sabotiert zu haben. Er vermutet, dass dies geschah, um Notfallzulassungen für die experimentellen mRNA-Präparate und das antivitale Medikament Remdesivir zu erhalten, für die es keine zugelassenen Alternativbehandlungen gab.
Bezüglich der Lockdowns kam Senator Johnson zu dem Schluss, dass neu entdeckte Dokumente den persönlichen Tagebucheinträgen Faucis widersprechen. Dort steht laut Johnson nämlich:
«Zu meiner Überraschung schickte der Präsident gestern einen Brief an die Gouverneure, in dem er einen Plan zur schrittweisen Wiedereröffnung der Landkreise unter gleichzeitiger Überwachung der Virusausbreitung in den Landkreisen mit niedrigem Risiko darlegte. Dieser Plan war unausgereift und wurde weder Deb noch mir vor dem Versand vorgelegt.»
Mit «Deb» ist Deborah Birx gemeint, Koordinatorin der Coronavirus-Taskforce des Weißen Hauses unter Präsident Donald Trump von 2020 bis 2021. Gemäß Johnson zeigen die Dokumente, dass sich Fauci über den Plan «voll bewusst» war und ihn «mit Sicherheit gebilligt, wenn nicht sogar selbst verfasst» hat. «Ich meine, haben Sie etwa Ihr eigenes Tagebuch angelogen?», fragte der Politiker.
Was das Ignorieren von Sicherheitssignalen der «Impfungen» betrifft, machte der Senator Rand Paul auf eine E-Mail von Dr. Drew Weissman aufmerksam, der den Nobelpreis für die mRNA-Plattform erhalten hat. Am 8. Februar 2021 (Paul sagt fälschlicherweise 2020) machte er darin Fauci auf Daten aufmerksam, wonach ein auf Lipidnanopartikel basierender mRNA-Impfstoff, wenn auch in einer höheren Dosis, bei schwangeren Mäusen in die Plazenta und den Fötus gelangte und eine Immunantwort im Fruchtwasser auslösen.
Dabei ist anzumerken, dass die Injektionen gegen «COVID» von Pfizer/BioNTech und Moderna mit dieser Technologie zu dem Zeitpunkt bereits die Notfalzulassung erhalten hatten, wobei sie noch nicht explizit für Schwangere empfohlen wurden. Diese waren in den Zulassungsstudien im Jahre 2020 ausgeschlossen. Am selben Tag antwortete Fauci jedenfalls:
«Es wäre interessant zu sehen, was eine intramuskuläre Verabreichung in humaner Dosis bewirkt.»
Etwa einen Monat später schrieb Weissman zurück:
«Wir haben immer noch Bedenken bezüglich der Daten, nachdem wir es intramuskulär getestet haben.»
Paul machte auch auf Interessenskonflikte aufmerksam. Sie betrafen die Experten in der Regierungskommission, die die COVID-Behandlungsleitlinien ausarbeitete, die Remdesivir gegenüber anderen Medikamente bevorzugten. So sei festgestellt worden, dass von den elf Mitgliedern, die Verbindungen zu einem Pharmaunternehmen angaben, neun Beziehungen zum Hersteller von Remdesivir, Gilead, nannten. Sieben weitere, darunter zwei der Ausschussleiter, hätten Verbindungen zu Gilead gehabt, die über die elf Monate hinausgehen, die sie offenlegen mussten. Zwei seien im Beirat von Gilead gesessen. Andere hätten als bezahlte Berater Forschungsförderung und Honorare erhalten. Sogar einer der Studienteilnehmer sei ein Mitarbeiter von Gilead gewesen.
«Gilead hat mit Remdesivir Milliarden von Dollar verdient, und Menschen sind gestorben», stellte Paul lapidar fest.
Dem ist hinzuzufügen, dass auch Fauci enge Verbindungen zu Gilead unterhielt.
Der republikanische Senator Bernie Moreno kritisierte zuerst Faucis Weigerung, Fragen zu beantworten, und stellte fest: «Offenbar glauben Sie heute, dass Sie über jeden Zweifel erhaben sind. Sie meinen wohl, Sie müssten nicht wie ein normaler Amerikaner behandelt werden.» Dann bittet er die Zuschauer aufzustehen, wenn sie während der «Pandemie» unter anderem «die Abstandsregel von 1,80 Metern für völligen Schwachsinn hielten», «gegen die Impfung waren», «die Einführung der Maskenpflicht für empörend hielten», «Ihren Job verloren haben, weil Sie sich nicht impfen ließen – einschließlich Angehöriger des Militärs» oder wenn sie «die Schulschließungen für katastrophal dumm hielten».
Ein Großteil der Zuschauer erhebt sich daraufhin, und Moreno fordert Fauci auf, sich umzudrehen und sie anzusehen, was der «Virus-Zar» unterlässt.
Anschießend konfrontierte Moreno Fauci mit der Geschichte einer Mutter aus Ohio, die während der «Pandemie» verhaftet wurde, weil sie mit ihrer Familie ohne Maske ein Footballspiel der Highschool ihres Sohnes im Freien besucht hatte. Moreno beschrieb, wie die Familie weit entfernt von anderen saß und meinte, die Regeln seien unnötig gewesen.
Der Senator machte daraufhin Fauci für die Politik verantwortlich und bezeichnete ihn als «Größenwahnsinnigen», dessen Ratschläge Politiker zu extremen Maßnahmen verleitet hätten. Er erklärte, der Vorfall sechs Jahre zuvor habe ihn motiviert, seine Unternehmen zu verkaufen und für den US-Senat zu kandidieren, um Fauci zur Rechenschaft ziehen zu können.
«Was Sie diesem Land angetan haben, ist eine absolute Schande», stellte Moreno klar.
Der Poltiker forderte Fauci schließlich erfolglos auf, sich bei der erwähnten Mutter und bei verschiedenen Gruppen, die von den Corona-Maßnahmen betroffen waren, zu entschuldigen: Militärangehörige, die wegen Impfverweigerung entlassen wurden, Unternehmer, die ihre Existenzgrundlage verloren haben, Mütter, die gezwungen wurden, ihren kleinen Kindern Masken anzulegen, und Menschen, die nach mehreren Impfdosen gestorben sind.
Der republikanische Senator Josh Hawley machte sich über Faucis Schweigen lustig, indem er ihm Fragen stellte wie «Welcher Wochentag ist heute?» oder «Welche Farbe hat Ihre Krawatte?». Selbst hier berief sich Fauci auf den fünften Zusatzartikel. Hawley äußerte daraufhin die Ansicht, dass der ehemalige Beamte keinerlei Rechte nach dem Fünften Verfassungszusatz habe, da er vom damaligen US-Präsidenten Joe Biden begnadigt wurde. Der Oberste Gerichtshof habe seit über einem Jahrhundert klargestellt, dass wer begnadigt wurde, sich nicht auf sein Privileg berufen kann. Hawley weiter:
«Hier geht es nicht um die Verfassung. Hier geht es nicht um das Gesetz. Hier geht es um Verachtung. Verachtung für dieses Gremium und Verachtung für das amerikanische Volk. Aber ich glaube, ich weiß, warum Sie das tun. Weil Sie keine Fragen beantworten wollen. Weil Sie alle möglichen schrecklichen Dinge getan haben. Weil Sie während der Pandemie reich geworden sind, nicht wahr? Sie wurden reich, während Menschen starben – Hunderte von Tausenden Amerikanern, am Ende über eine Million – und Sie wurden reich. Und nicht nur das: Sie haben Bundesangestellte mit Steuergeldern dazu benutzt, um in Ihrem persönlichen Namen Geldpreise zu beantragen und einzufordern. Geldpreise von insgesamt über einer Million Dollar. Das alles haben Sie während der Pandemie getan, nicht wahr? Das ist eine Frage.»
Der Senator erklärte kurz darauf, dass Schweigen ein Eingeständnis sei. Er stellte zudem fest, dass es letztendlich nicht nur ums Geld ging, sondern um «Machtgier». Fauci habe «der berühmteste Wissenschaftler der Welt» sein wollen. Er sei so «darauf fixiert» gewesen, «jeden Preis und jeden Cent abzugreifen, nur um im Fernsehen zu sein». Fauci habe «der Star der Wissenschaft» sein wollen und derjenige, «der alles kontrolliert». Er habe Trump angreifen und sicherstellen wollen, dass ihm «niemand die Show stiehlt». Hawley beanstandete, dass Fauci keine Fragen beantwortet, aber Zeit für ein Interview mit dem Magazin InStyle hatte. Der Senator resümierte:
«Es ging die ganze Zeit nur um Sie. Irgendwann haben Sie den Bezug zur Realität verloren. Vielleicht waren Sie mal ein guter Beamter. Ich weiß es nicht. Aber wenn ich Ihre E-Mails lese und sehe, was Sie getan haben, wie Sie Ihre Mitarbeiter ausgenutzt haben, dann kann ich Ihnen sagen: Irgendwann drehte sich alles nur noch um Sie.
Sie sind zu einem Narzissten, einem Größenwahnsinnigen und einem Lügner geworden. Sie haben das amerikanische Volk und dieses Gremium belogen. Und Sie haben Ihren Berufsstand damit in Verruf gebracht. Sie nannten sich den berühmtesten Wissenschaftler der Welt. Sie haben der Wissenschaft mehr geschadet als jeder andere in meinem Leben. Und ich hoffe, Sie gehen nach Hause und schreiben das in Ihr Tagebuch.»
GdB 50 statt 30: Einschätzung braucht unmittelbare Begegnung
Wer einen höheren Grad der Behinderung beantragt, darf nicht auf Diagnosen, Arztbriefe und standardisierte Gutachten reduziert werden. Entscheidend ist, wie stark die Erkrankungen das tägliche Leben und die gesellschaftliche Teilhabe tatsächlich einschränken. Um das beurteilen zu können, müssen sich Gericht und Gutachter ein unmittelbares Bild vom Betroffenen verschaffen.
Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat deshalb einen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln aufgehoben. Das Sozialgericht hatte über den GdB eines Mannes entschieden, ohne ihn persönlich anzuhören und ohne Menschen aus seinem unmittelbaren Umfeld als Zeugen zu befragen. Nach Ansicht des LSG war der Sachverhalt damit nicht ausreichend aufgeklärt. (Az. L 13 SB 364/21)
Mann kämpfte um einen höheren GdBBei dem Kläger war seit 2008 ein GdB von 30 anerkannt. Im März 2020 stellte er einen Verschlimmerungsantrag. Er machte geltend, dass sich sein Gesundheitszustand in den vergangenen Jahren erheblich verschlechtert habe.
Der Mann litt unter wiederkehrenden Depressionen, einer Alkohol- und Medikamentenproblematik sowie verschiedenen körperlichen Beschwerden. Dazu gehörten Einschränkungen an Hüfte und Schultern, Veränderungen der Wirbelsäule, eine leichte chronisch-obstruktive Lungenerkrankung und Bluthochdruck.
Ein höherer GdB hatte für ihn erhebliche finanzielle Bedeutung. Ab einem GdB von 50 hätte er möglicherweise in eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen wechseln und dadurch geringere Rentenabschläge erreichen können.
Die zuständige Behörde lehnte eine Erhöhung jedoch ab. Auch der Widerspruch blieb erfolglos. Daraufhin klagte der Mann vor dem Sozialgericht Köln.
Sozialgericht entschied ohne persönliche AnhörungDas Sozialgericht holte ein psychiatrisches Hauptgutachten und ein orthopädisches Zusatzgutachten ein. Die psychiatrische Gutachterin hielt den bisherigen GdB von 30 für ausreichend. Das Gericht folgte dieser Einschätzung und wies die Klage durch Gerichtsbescheid ab.
Eine mündliche Verhandlung fand nicht statt. Das Gericht hörte den Kläger weder persönlich zu seinem Tagesablauf noch zu den Folgen seiner Erkrankungen an. Auch seine Ehefrau, Kollegen oder andere Personen aus seinem unmittelbaren Lebensumfeld wurden nicht befragt.
Genau darin sah das Landessozialgericht einen entscheidenden Fehler. Wer beurteilen will, wie stark ein Mensch in seiner Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit eingeschränkt ist, muss wissen, wie dessen Leben tatsächlich aussieht. Angaben über Beziehungen, soziale Kontakte, Freizeitaktivitäten oder berufliche Belastbarkeit dürfen nicht lediglich aus einzelnen Aktenvermerken übernommen werden.
Der GdB bewertet nicht die Diagnose, sondern deren FolgenEin GdB ergibt sich nicht automatisch aus der Bezeichnung einer Krankheit. Entscheidend sind die dauerhaften Funktions- und Teilhabeeinschränkungen. Zwei Menschen mit derselben Diagnose können deshalb einen unterschiedlichen GdB erhalten.
Gerade bei Depressionen, Suchterkrankungen, Angststörungen oder chronischen Schmerzen reicht ein kurzer Blick in medizinische Unterlagen häufig nicht aus. Betroffene können nach außen weiterhin funktionieren, während sie dafür einen enormen Kraftaufwand betreiben oder nach Belastungen vollständig zusammenbrechen.
Auch einzelne Freizeitaktivitäten beweisen nicht, dass keine erhebliche Behinderung besteht. Wer gelegentlich ein Instrument spielt, liest oder eine Reise unternimmt, ist deshalb nicht automatisch uneingeschränkt belastbar. Das Gericht muss klären, wie häufig solche Aktivitäten tatsächlich stattfinden, welche Unterstützung erforderlich ist und welche Folgen die Belastung anschließend hat.
Diese Fragen lassen sich nur durch eine ausführliche persönliche Befragung und eine sorgfältige Betrachtung des gesamten Alltags beantworten.
Persönliche Begegnung kann Widersprüche aufklärenIm Verfahren bestanden erhebliche Widersprüche zum Alkohol- und Medikamentenkonsum des Klägers. Er hatte gegenüber verschiedenen Ärzten und Gutachtern unterschiedliche Angaben gemacht. Teilweise berichtete er von Abstinenz, an anderer Stelle von regelmäßigem erheblichem Alkoholkonsum.
Das LSG betonte, dass gerade Suchterkrankungen häufig mit Scham, Verdrängung und dem Verschweigen des tatsächlichen Konsums verbunden sind. Betroffene fürchten möglicherweise Folgen für den Arbeitsplatz, den Führerschein oder ihr soziales Umfeld.
Deshalb hätte das Sozialgericht den Kläger persönlich befragen und zusätzlich seine Ehefrau sowie weitere Personen aus seinem Umfeld anhören müssen. Diese sogenannte Fremdanamnese kann zeigen, welche Auswirkungen eine Erkrankung im Alltag tatsächlich hat. Angehörige erleben beispielsweise Rückzug, Stimmungsschwankungen, Kontrollverluste, Einschränkungen im Haushalt oder Veränderungen des Tagesablaufs unmittelbar mit.
Die persönliche Begegnung ersetzt zwar keine medizinischen Untersuchungen. Sie liefert aber unverzichtbare Tatsachen, auf denen ein medizinisches Gutachten überhaupt erst aufbauen kann.
Gutachten war ohne vollständige Unterlagen erstellt wordenHinzu kam ein weiterer erheblicher Mangel: Die psychiatrische Gutachterin hatte die Behandlungsunterlagen des langjährig behandelnden Psychiaters zwar angefordert, ihr Gutachten jedoch abgeschlossen, bevor diese Unterlagen eingegangen waren.
Damit fehlte eine wesentliche Grundlage. Der Kläger befand sich bereits seit Jahrzehnten in psychiatrischer Behandlung. Die vollständige Behandlungsdokumentation hätte zeigen können, wie sich seine Erkrankungen und sein Konsumverhalten über längere Zeit entwickelt hatten.
Die Gutachterin stellte selbst fest, dass die Alkohol- und Medikamentenproblematik nicht ausreichend dokumentiert sei. Trotzdem legte sie sich auf eine Bewertung fest. Nach Ansicht des LSG blieb das Gutachten dadurch widersprüchlich und methodisch unzureichend.
Das Gericht hätte außerdem objektive Untersuchungen zum Alkohol- und Medikamentenkonsum veranlassen können. Möglich gewesen wären beispielsweise Laboruntersuchungen oder die Bestimmung von Medikamentenspiegeln. Solche Befunde hätten die Angaben des Klägers bestätigen oder widerlegen können.
Richter müssen den Sachverhalt selbst aufklärenDas Sozialgericht durfte die Aufklärung des Lebenssachverhalts nicht vollständig auf eine medizinische Gutachterin übertragen. Die Feststellung, wie ein Betroffener lebt, welche Tätigkeiten er noch ausübt und wie sich seine Erkrankungen auf Familie, Beruf und soziale Kontakte auswirken, gehört zu den Aufgaben des Gerichts.
Erst wenn diese Tatsachen feststehen, kann ein medizinischer Sachverständiger beurteilen, welche gesundheitlichen Funktionsstörungen vorliegen und wie diese nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen einzuordnen sind.
Auch die abschließende Bildung des Gesamt-GdB bleibt eine richterliche Aufgabe. Einzel-GdB werden dabei nicht einfach zusammengerechnet. Das Gericht muss prüfen, wie sich die verschiedenen Beeinträchtigungen überschneiden, verstärken oder unabhängig voneinander auf die gesellschaftliche Teilhabe auswirken.
LSG schickt das Verfahren zurück nach KölnDas Landessozialgericht hob den Gerichtsbescheid auf und verwies die Sache an das Sozialgericht Köln zurück. Dieses muss nun umfassend neu ermitteln.
Das Sozialgericht soll unter anderem die vollständigen Behandlungsunterlagen, die Rentenakte und relevante Unterlagen der früheren Arbeitgeber anfordern. Es muss den Kläger persönlich zu seinem Tagesablauf, seinen Einschränkungen und seinem Suchtmittelkonsum befragen. Zusätzlich sollen seine Ehefrau und weitere benannte Zeugen gehört werden.
Erst danach darf das Gericht ein neues psychiatrisches Gutachten einholen. Dem Sachverständigen muss es die zuvor festgestellten Tatsachen als verbindliche Grundlage vorgeben. Das LSG verlangte außerdem eine geeignete fachliche und sozialmedizinische Qualifikation des Gutachters.
Ob der Kläger tatsächlich einen höheren GdB erhält, entschied das Landessozialgericht ausdrücklich nicht. Das Urteil stellt vielmehr klar, dass eine ablehnende Entscheidung erst nach einer vollständigen und methodisch belastbaren Beweisaufnahme getroffen werden darf.
Nicht jeder GdB-Fall erfordert zwingend eine große BeweisaufnahmeAus dem Urteil folgt nicht, dass in jedem Verfahren zur Feststellung eines GdB automatisch Angehörige, Kollegen und behandelnde Ärzte als Zeugen vernommen werden müssen. Bei eindeutig messbaren körperlichen Einschränkungen können aktuelle und widerspruchsfreie medizinische Befunde ausreichen.
Anders liegt es jedoch, wenn die Teilhabeeinschränkungen wesentlich vom persönlichen Erleben, vom Tagesablauf oder vom Verhalten im sozialen Umfeld abhängen. Das betrifft besonders psychische Erkrankungen, Suchterkrankungen und schwer objektivierbare Beschwerden.
In solchen Fällen darf das Gericht nicht allein nach Aktenlage entscheiden, wenn wesentliche Fragen offenbleiben. Die unmittelbare Begegnung mit dem Betroffenen und gegebenenfalls mit Menschen aus seinem Umfeld kann dann für eine rechtmäßige GdB-Bewertung unverzichtbar sein.
Was Betroffene bei einem GdB-Verfahren beachten solltenBeschreiben Sie im Antrag und im Widerspruch nicht nur Ihre Diagnosen. Erklären Sie konkret, welche Tätigkeiten Ihnen nicht mehr oder nur noch unter Schmerzen, mit Hilfe oder unter erheblichem Kraftaufwand möglich sind. Wichtig sind Einschränkungen im Haushalt, bei der Körperpflege, bei sozialen Kontakten, bei der Mobilität und im Arbeitsleben.
Dokumentieren Sie außerdem, wie häufig Beschwerden auftreten und wie lange sie anhalten. Ein Tagebuch kann bei Depressionen, Erschöpfung, Schmerzen oder Suchtdruck hilfreich sein. Benennen Sie Angehörige oder andere Personen, die Ihre Einschränkungen aus eigener Wahrnehmung schildern können.
Enthält ein Gutachten Widersprüche oder fehlen wichtige Behandlungsunterlagen, sollten Sie dies ausdrücklich gegenüber dem Gericht rügen. Sie können anregen, vollständige Patientenakten beizuziehen, den Gutachter ergänzend zu befragen oder ein neues Gutachten einzuholen.
FAQ: Was muss beim GdB geprüft werden? Muss das Gericht einen Betroffenen persönlich anhören?Nicht in jedem Verfahren. Bleiben aber entscheidende Fragen zum Tagesablauf, zum Verhalten oder zu den Teilhabeeinschränkungen offen, kann eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht verstoßen.
Reicht eine ärztliche Diagnose für einen höheren GdB?Nein. Entscheidend ist nicht allein die Diagnose, sondern wie stark die Erkrankung das tägliche Leben und die gesellschaftliche Teilhabe dauerhaft beeinträchtigt.
Werden mehrere Einzel-GdB zusammengerechnet?Nein. Das Gericht bildet den Gesamt-GdB durch eine Gesamtschau. Es prüft dabei, ob sich die einzelnen Einschränkungen überschneiden, gegenseitig verstärken oder unabhängig voneinander zusätzliche Beeinträchtigungen verursachen.
QuellenverzeichnisLandessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil vom 1. März 2024, Az. L 13 SB 364/21. (bear-www.sozialgerichtsbarkeit.de)
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch: § 152 SGB IX.
Sozialgerichtsgesetz: §§ 103, 105, 106 und 159 SGG.
Versorgungsmedizin-Verordnung: Versorgungsmedizinische Grundsätze.
Der Beitrag GdB 50 statt 30: Einschätzung braucht unmittelbare Begegnung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
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Rente mit 63: Das gilt jetzt für Jahrgänge 1962 und 1964 nach aktuellem Rentenrecht
Für die Jahrgänge 1962 und 1964 bedeutet die „Rente mit 63“ im Jahr 2027 etwas völlig Unterschiedliches. Viele 1962 Geborene können dann nach 45 anrechenbaren Versicherungsjahren erstmals ohne Abschlag in Altersrente gehen.
Angehörige des Jahrgangs 1964 erreichen 2027 dagegen erst die Altersgrenze von 63 Jahren und können diesen frühen Start nach 35 Versicherungsjahren nur mit einem dauerhaften Abschlag wählen.
Diese Angaben entsprechen dem am 1. August 2026 geltenden Recht. Die Alterssicherungskommission hat zwar tiefgreifende Änderungen empfohlen, doch diese Vorschläge sind noch keine verbindlichen Rentenregeln. Wer für 2027 plant, sollte deshalb zwischen heutiger Rechtslage und möglicher Reform unterscheiden.
Die „Rente mit 63“ bezeichnet zwei verschiedene AltersrentenEine eigenständige Rentenart mit der amtlichen Bezeichnung „Rente mit 63“ gibt es nicht. Gemeint ist entweder die Altersrente für langjährig Versicherte nach mindestens 35 Versicherungsjahren oder die Altersrente für besonders langjährig Versicherte nach mindestens 45 anrechenbaren Jahren.
Die Altersrente nach 35 Jahren kann nach aktuellem Recht ab 63 bezogen werden, wenn der jeweilige Jahrgang diese Altersgrenze erreicht hat. Für jeden Monat vor der persönlichen Regelaltersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, und dieser Abschlag bleibt grundsätzlich lebenslang bestehen.
Die Altersrente nach 45 Jahren wird ohne Abschlag gezahlt, beginnt bei den Jahrgängen 1962 und 1964 aber nicht mehr mit 63. Für 1962 Geborene liegt die Altersgrenze bei 64 Jahren und acht Monaten, für den Jahrgang 1964 bei 65 Jahren. Diese Rentenart lässt sich auch gegen einen Abschlag nicht weiter vorziehen.
Diese Altersgrenzen gelten für die Jahrgänge 1962 und 1964 Jahrgang und Rentenweg Erforderliche Zeit Frühestes Alter Abschlag beim frühesten Start Bedeutung für 2027 1962, Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre 63 Jahre höchstens 13,2 Prozent Anspruch besteht bereits; bei einem späteren Start fällt der Abschlag geringer aus 1962, Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 64 Jahre und 8 Monate kein Abschlag für viele Angehörige dieses Jahrgangs beginnt die Rente im Jahr 2027 1964, Altersrente für langjährig Versicherte 35 Jahre 63 Jahre höchstens 14,4 Prozent dieser Jahrgang erreicht 2027 erstmals das Alter von 63 Jahren 1964, Altersrente für besonders langjährig Versicherte 45 anrechenbare Jahre 65 Jahre kein Abschlag im Jahr 2027 noch nicht möglich; der Beginn folgt je nach Geburtstag 2029 oder Anfang 2030 Jahrgang 1962: Für viele wird 2027 die abschlagsfreie Rente möglichWer 1962 geboren wurde, erreicht die Altersgrenze für die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren mit 64 Jahren und acht Monaten. Bei einer Geburt zwischen April und Dezember 1962 kann der Rentenbeginn nach der üblichen Monatsregel im Laufe des Jahres 2027 liegen. Wer am ersten Tag eines Monats geboren wurde, kann den Anspruch unter Umständen einen Monat früher erfüllen.
Eine am 15. Juli 1962 geborene Versicherte erreicht die geforderte Altersgrenze im März 2027. Liegen zu diesem Zeitpunkt 45 anrechenbare Jahre vor, kann ihre abschlagsfreie Rente grundsätzlich am 1. April 2027 beginnen. Weitere Einzelheiten für diesen Geburtsjahrgang erläutert der Beitrag „Rente ohne Abzüge: Wann 1962-Geborene starten können“.
Mit nur 35 Versicherungsjahren war ein Rentenstart bereits ab dem 63. Geburtstag möglich. Die Regelaltersgrenze liegt für den Jahrgang 1962 bei 66 Jahren und acht Monaten, weshalb ein Beginn genau mit 63 zu einer Kürzung um 13,2 Prozent führt. Wer erst 2027 startet, zahlt nicht automatisch den Höchstsatz, denn jeder später gewählte Monat senkt den Abschlag um 0,3 Prozentpunkte.
Die abschlagsfreie Variante nach 45 Jahren beginnt erst, wenn sowohl das vorgeschriebene Alter als auch die Wartezeit erfüllt sind. Fehlen zum gewünschten Termin noch einzelne Monate, verschiebt sich der Beginn entsprechend. Der 64. Geburtstag allein reicht ebenso wenig wie die bloße Aussicht, die 45 Jahre kurz nach Rentenbeginn zu erreichen.
Jahrgang 1964: Mit 63 geht es 2027 nur mit AbschlagDer Jahrgang 1964 erreicht im Verlauf des Jahres 2027 das Alter von 63 Jahren. Wer mindestens 35 Versicherungsjahre nachweist, kann dann die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte beantragen. Bei einer Geburt spät im Dezember kann der tatsächliche Rentenbeginn wegen der Monatsregel allerdings erst im Januar 2028 liegen.
Für 1964 Geborene beträgt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Zwischen dem 63. und dem 67. Geburtstag liegen 48 Monate, sodass der Abschlag beim frühestmöglichen Beginn 48 mal 0,3 Prozent und damit 14,4 Prozent beträgt. Eine ausführliche Einordnung bietet auch der Beitrag „Jahrgang 1964: Früher in Rente gehen – mit und ohne Abschlag“.
Bei einer ungekürzten Bruttorente von 1.800 Euro vermindert ein Abschlag von 14,4 Prozent den Monatsbetrag rechnerisch um 259,20 Euro. Es verbleiben 1.540,80 Euro brutto, von denen noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie gegebenenfalls Einkommensteuer abgehen. Zusätzlich fehlen bei einem frühen Ausscheiden häufig weitere Beitragsmonate, weshalb der Abstand zur späteren Rente größer sein kann als der reine Abschlag.
Auch 45 Versicherungsjahre eröffnen dem Jahrgang 1964 im Jahr 2027 keinen abschlagsfreien Rentenzugang. Nach der derzeitigen Rechtslage kann diese Gruppe erst mit 65 Jahren ohne Abzug in Altersrente gehen. Je nach Geburtstag beginnt die Zahlung im Jahr 2029 oder bei spät im Dezember Geborenen erst Anfang 2030.
Welche Zeiten bei den erforderlichen 35 Jahren berücksichtigt werdenFür die Wartezeit von 35 Jahren werden viele rentenrechtliche Zeiten zusammengerechnet. Dazu gehören Beiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit, freiwillige Beiträge, Kindererziehungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege und bestimmte Monate mit Krankengeld, Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld.
Auch Anrechnungszeiten wegen Krankheit, Schwangerschaft, Arbeitslosigkeit, Schule oder Studium können berücksichtigt werden. Hinzukommen unter den gesetzlichen Voraussetzungen Monate aus einem Versorgungsausgleich, einem Rentensplitting und versicherungspflichtigen Minijobs. Ob alle Zeiten gespeichert sind, ergibt sich aus dem Versicherungsverlauf und der ausführlichen Rentenauskunft.
Bei 45 Jahren gelten deutlich strengere VorgabenFür die Wartezeit von 45 Jahren zählen vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder versicherter Selbstständigkeit, Kindererziehungs- und Berücksichtigungszeiten, nicht erwerbsmäßige Pflege sowie Wehr- und Zivildienst. Bestimmte Zeiten mit Krankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld können ebenfalls einbezogen werden.
Freiwillige Beiträge werden grundsätzlich nur berücksichtigt, wenn mindestens 18 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung oder selbstständiger Tätigkeit vorhanden sind.
Reine Schul- und Studienzeiten, Monate aus einem Versorgungsausgleich sowie Zeiten mit Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II werden für diese Wartezeit nicht angerechnet. Auch der Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherungsgeld schafft regelmäßig keine entsprechenden Pflichtbeitragsmonate in der Rentenversicherung.
Besondere Vorsicht ist bei Arbeitslosengeld in den letzten zwei Jahren vor dem geplanten Beginn geboten. Solche Monate zählen in diesem Zeitraum grundsätzlich nur, wenn die Leistung auf einer Insolvenz oder vollständigen Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers beruht. Wie Betroffene fehlende Monate vermeiden können, zeigt der Beitrag „Abschlagsfreie Rente trotz Jobverlust: So retten Sie 45 Jahre“.
Ein früher Rentenbescheid kann den späteren Wechsel verhindernWer zunächst eine gekürzte Altersrente nach 35 Versicherungsjahren bewilligt bekommt, kann später grundsätzlich nicht einfach in die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren wechseln. Das geltende Rentenrecht schließt nach bindender Bewilligung einer Altersrente den Wechsel in eine andere Altersrente im Regelfall aus.
Der Abschlag verschwindet deshalb auch nicht beim Erreichen der höheren Altersgrenze.
Für 1962 Geborene kann diese Entscheidung besonders teuer werden. Wer kurz vor 64 Jahren und acht Monaten steht und die 45 Jahre bald erfüllt, sollte die gekürzte Rente nicht allein aus Zeitdruck beantragen. Eine individuelle Rentenauskunft und eine schriftliche Berechnung beider Starttermine schaffen eine belastbare Entscheidungsgrundlage.
Abschläge lassen sich durch Sonderzahlungen ausgleichenAb dem 50. Lebensjahr können Versicherte zusätzliche Beiträge zahlen, um die Kürzung einer geplanten vorzeitigen Altersrente ganz oder teilweise auszugleichen. Zuvor berechnet die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag, welcher Betrag für den gewünschten Ausgleich erforderlich wäre. Die Zahlung kann in einem Betrag oder verteilt erfolgen.
Solche Zahlungen ersetzen jedoch keine fehlenden Versicherungsjahre. Wer die Wartezeit von 35 Jahren nicht erfüllt, erwirbt durch eine hohe Ausgleichszahlung allein keinen Anspruch auf diese Rentenart. Hinweise zu Nutzen und Grenzen enthält der Beitrag „Vorzeitig in Rente: So sparen Sie die Abschläge“.
Weiterarbeiten neben der vorgezogenen Altersrente ist erlaubtFür vorgezogene Altersrenten besteht seit 2023 keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können deshalb neben der Rente weiterarbeiten, ohne dass die Altersrente allein wegen der Höhe des Arbeitsentgelts gekürzt wird. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind davon getrennt zu betrachten.
Vor Erreichen der Regelaltersgrenze bleiben Beschäftigte grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und erwerben durch ihre Beiträge weitere Rentenansprüche. Die späteren Zuschläge gleichen einen bereits festgesetzten Abschlag jedoch nicht automatisch aus. Auch eine Kombination aus Teilrente und Beschäftigung sollte wegen möglicher Folgen für Krankengeld und andere Ansprüche vorher geprüft werden.
Die Rentenreform kann die Planung für 2027 noch verändernDie Alterssicherungskommission hat im Juni 2026 empfohlen, die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren abzuschaffen und das Mindestalter für die vorgezogene Altersrente nach 35 Jahren von 63 auf 64 anzuheben. Die Bundesregierung will die Empfehlungen zügig umsetzen und strebt einen Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bis Ende 2026 an. Eine Übersicht zur Debatte bietet der Beitrag „Aus Rente mit 63 wird die Rente mit 64“.
Am 1. August 2026 sind diese Vorschläge noch kein geltendes Gesetz. Ebenso steht noch nicht verbindlich fest, ab welchem Stichtag neue Regeln greifen und welche Übergangsbestimmungen die rentennahen Jahrgänge schützen würden. Aussagen, der Jahrgang 1964 müsse 2027 bereits zwingend bis 64 warten, wären daher nach heutigem Stand verfrüht.
Wer seinen Ruhestand für 2027 vorbereitet, sollte den Versicherungsverlauf jetzt klären, aber die Gesetzgebung bis zum tatsächlichen Rentenantrag weiter verfolgen. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, den Antrag etwa drei Monate vor dem gewünschten Beginn zu stellen. Eine Rente wird nicht automatisch ausgezahlt.
Praxisbeispiel: Zwei Versicherte planen für 2027Sabine wurde am 15. Juli 1962 geboren und hat 45 anrechenbare Versicherungsjahre. Nach dem am 1. August 2026 geltenden Recht erreicht sie im März 2027 das Alter von 64 Jahren und acht Monaten und kann ab 1. April 2027 ohne Abschlag in Rente gehen. Würde sie stattdessen eine bereits mögliche gekürzte Altersrente wählen, bliebe die Kürzung grundsätzlich dauerhaft.
Thomas wurde am 15. Juli 1964 geboren, hat 38 Versicherungsjahre und möchte sofort nach seinem 63. Geburtstag aufhören. Seine vorgezogene Altersrente kann nach aktuellem Recht am 1. August 2027 beginnen; wegen des Starts vier Jahre vor der Regelaltersgrenze beträgt der Abschlag 14,4 Prozent. Für ihn ist besonders wichtig, die endgültige Gesetzeslage kurz vor dem Antrag erneut prüfen zu lassen.
Häufige Fragen zur Rente mit 63 ab 2027 Kann der Jahrgang 1962 im Jahr 2027 ohne Abschläge in Rente gehen?Ja, wenn 45 anrechenbare Versicherungsjahre vorliegen und das Alter von 64 Jahren und acht Monaten erreicht ist. Abhängig vom Geburtstag kann der Beginn für viele 1962 Geborene im Jahr 2027 liegen.
Kann der Jahrgang 1964 im Jahr 2027 mit 63 in Rente gehen?Nach dem am 1. August 2026 geltenden Recht ist das mit mindestens 35 Versicherungsjahren möglich. Bei einem Beginn genau mit 63 beträgt der dauerhafte Abschlag 14,4 Prozent.
Reichen 45 Versicherungsjahre für eine abschlagsfreie Rente mit 63?Nein. Der Jahrgang 1962 muss zusätzlich 64 Jahre und acht Monate alt sein, während der Jahrgang 1964 die abschlagsfreie Altersgrenze erst mit 65 erreicht.
Fällt der Abschlag mit 67 Jahren wieder weg?Nein. Die Kürzung einer vorzeitig begonnenen Altersrente bleibt grundsätzlich während des gesamten Rentenbezugs bestehen und endet nicht an der Regelaltersgrenze.
Zählen Arbeitslosigkeit, Schule und Studium zu den 45 Jahren?Reine Schul- und Studienzeiten zählen nicht zur 45-jährigen Wartezeit. Beim Arbeitslosengeld gelten besondere Vorgaben, vor allem in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn; für die 35-jährige Wartezeit werden dagegen deutlich mehr Anrechnungszeiten berücksichtigt.
Ist die Abschaffung der Rente nach 45 Jahren bereits beschlossen?Nein, am 1. August 2026 handelt es sich um eine Empfehlung der Alterssicherungskommission und ein angekündigtes Reformvorhaben. Erst ein verabschiedetes und verkündetes Gesetz würde die hier dargestellten Altersgrenzen verändern.
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Doppelsteuer bei der Rente fällt weg: Diese Jahrgänge haben jetzt einen Vorteil
Die Gefahr einer doppelten Besteuerung von Renten wurde durch zwei Gesetzesänderungen erheblich verringert. Besonders günstig wirken sich die neuen Regeln nach Modellrechnungen für Versicherte der Geburtsjahrgänge 1975 bis 1980 aus. Vollständig ausgeschlossen ist eine doppelte Belastung in jedem denkbaren Einzelfall dadurch jedoch nicht.
Seit 2023 dürfen Altersvorsorgeaufwendungen innerhalb der gesetzlichen Höchstgrenzen zu 100 Prozent steuerlich berücksichtigt werden.
Zugleich steigt der Besteuerungsanteil neuer Renten seit 2023 nur noch um 0,5 Prozentpunkte pro Jahr. Die vollständige Besteuerung wird deshalb erst für einen Rentenbeginn im Jahr 2058 erreicht und nicht schon 2040.
Wer 2026 erstmals Rente bezieht, muss nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung 84 Prozent seiner gesetzlichen Rente versteuern.
Die übrigen 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente fließen in den persönlichen Rentenfreibetrag ein. Wie sich dieser Wert auf die tatsächliche Steuer auswirkt, zeigt unser Beitrag über den Besteuerungsanteil für Neurentner 2026.
Was mit Doppelbesteuerung der Rente gemeint istEine doppelte Besteuerung kann entstehen, wenn Rentenbeiträge aus bereits versteuertem Einkommen gezahlt wurden und die daraus finanzierte Rente später noch einmal der Einkommensteuer unterliegt.
Dafür genügt es nicht, die während des Berufslebens gezahlte Einkommensteuer mit der späteren Rentensteuer zu vergleichen. Benötigt wird eine Gegenüberstellung der aus versteuertem Einkommen getragenen Altersvorsorgeaufwendungen und der voraussichtlich steuerfrei zufließenden Rentenbeträge.
Der Bundesfinanzhof formulierte dafür im Urteil vom 19. Mai 2021, Az. X R 33/19, eine Vergleichs- und Prognoserechnung nach dem Nominalwertprinzip. Eine doppelte Belastung liegt danach nicht vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfreien Rentenzuflüsse mindestens so hoch ist wie die Summe der aus versteuertem Einkommen finanzierten Vorsorgeaufwendungen.
In die steuerfreien Rentenzuflüsse fließt der persönliche Rentenfreibetrag über die statistisch zu erwartende Bezugsdauer ein. Bei Verheirateten kann außerdem eine statistisch zu erwartende Hinterbliebenenrente des länger lebenden Ehepartners berücksichtigt werden. Der Grundfreibetrag, die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge sowie die üblichen Steuerpauschalen dürfen nach der BFH-Berechnung nicht einfach als steuerfreie Rente hinzugerechnet werden.
Warum der Gesetzgeber die Rentenbesteuerung geändert hatSeit 2005 wird die Altersbesteuerung schrittweise auf ein nachgelagertes Verfahren umgestellt. Während des Erwerbslebens sollen die Beiträge steuerlich entlastet werden, während die später ausgezahlte Rente zunehmend der Einkommensteuer unterliegt. Der langjährige Übergang war nötig, weil ältere Beitragszahlungen häufig noch ganz oder teilweise aus versteuertem Einkommen geleistet wurden.
Nach der früheren Planung sollten Altersvorsorgeaufwendungen erst 2025 vollständig abziehbar sein. Das Jahressteuergesetz 2022 zog den vollständigen Abzug auf 2023 vor. Dadurch entstehen seitdem keine neuen Belastungen mehr allein daraus, dass der prozentuale Sonderausgabenabzug für anerkannte Altersvorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft war.
Der zweite Schritt folgte mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024. Rückwirkend ab dem Rentenbeginnjahr 2023 wurde der jährliche Anstieg des Besteuerungsanteils von einem auf einen halben Prozentpunkt gebremst. Für Neurentner entstehen dadurch höhere steuerfreie Anteile, als es nach dem alten Zeitplan der Fall gewesen wäre.
Doppelbesteuerung fällt nicht automatisch in jedem Einzelfall wegDie verkürzte Aussage, die Doppelbesteuerung sei nun vollständig beseitigt, geht zu weit. Ein im Auftrag des Bundesfinanzministeriums erstelltes Berechnungsgutachten kam zu dem Ergebnis, dass die beiden Änderungen mögliche Fälle stark vermindern, aber nicht in jeder individuellen Erwerbsbiografie eurogenau ausschließen. Ein späteres Rechtsgutachten für das Ministerium bewertete die aktuelle Ausgestaltung dennoch als verfassungsgemäß und sah keine strukturelle doppelte Besteuerung ganzer Rentnergruppen.
Auch das Bundesverfassungsgericht erklärte 2023 nicht, dass jeder Einzelfall rechnerisch von jeder doppelten Belastung frei sein müsse. Es nahm zwei Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung an und wies darauf hin, dass sich seine frühere Rechtsprechung auch als Verbot einer strukturellen Doppelbesteuerung ganzer Gruppen oder Jahrgänge verstehen lasse.
Für die Praxis bedeutet das: Die Reform hat das Risiko deutlich gesenkt, aber keine automatische Einzelfallgarantie geschaffen. Wer aufgrund seiner Beitragsgeschichte eine konkrete doppelte Belastung vermutet, muss den eigenen Fall anhand von Steuerbescheiden, Beitragsnachweisen und Rentenunterlagen prüfen lassen.
Diese Jahrgänge profitieren besondersDas Gesetz nennt keine bevorzugten Geburtsjahrgänge. Ausschlaggebend ist das Kalenderjahr, in dem die Rente beginnt. Das Geburtsjahr ist daher nur eine Näherung, weil ein früherer oder späterer Rentenstart den Besteuerungsanteil verändert.
Modellrechnungen, die beide Reformschritte gemeinsam betrachten, sehen besonders deutliche Vorteile für die Geburtsjahrgänge 1975 bis 1980. Diese Versicherten können noch viele Jahre vom vollständigen Sonderausgabenabzug profitieren und gehen zugleich in einer Phase in Rente, in der der neue Besteuerungsanteil deutlich unter dem alten Wert von 100 Prozent liegt.
Der größte Abstand zwischen altem und neuem Besteuerungsanteil wird bei einem Rentenbeginn im Jahr 2040 erreicht. Nach dem alten Zeitplan wären dann 100 Prozent steuerpflichtig gewesen, nach dem geltenden Recht sind es 91 Prozent. Das entspricht bei regulärem Rentenbeginn ungefähr dem Geburtsjahrgang 1973.
Bei der gesamten Steuerwirkung über Erwerbsleben und Ruhestand können hingegen spätere Jahrgänge besser abschneiden. Deshalb werden in Modellrechnungen häufig die Jahrgänge 1975 bis 1980 als besonders begünstigt genannt. Die tatsächliche Ersparnis hängt unter anderem vom Einkommen, den Beitragsjahren, dem Rentenbeginn, der Rentenhöhe, dem Familienstand und den künftigen Steuertarifen ab.
Geburtsjahrgang, vereinfacht Angenommener Rentenbeginn Besteuerungsanteil nach geltendem Recht Besteuerungsanteil nach altem Zeitplan Unterschied etwa 1959 2026 84 Prozent 86 Prozent 2 Prozentpunkte etwa 1963 2030 86 Prozent 90 Prozent 4 Prozentpunkte etwa 1968 2035 88,5 Prozent 95 Prozent 6,5 Prozentpunkte etwa 1973 2040 91 Prozent 100 Prozent 9 Prozentpunkte etwa 1975 2042 92 Prozent 100 Prozent 8 Prozentpunkte etwa 1980 2047 94,5 Prozent 100 Prozent 5,5 Prozentpunkte etwa 1985 2052 97 Prozent 100 Prozent 3 Prozentpunkte etwa 1991 2058 100 Prozent 100 Prozent kein UnterschiedDie Tabelle unterstellt zur Orientierung einen regulären Rentenbeginn und ordnet Geburtsjahre vereinfacht zu. Der tatsächliche Rentenbeginn kann wegen des Geburtsmonats, eines vorgezogenen Ruhestands oder eines späteren Rentenantrags in einem anderen Kalenderjahr liegen. Die Prozentdifferenz ist keine persönliche Steuerersparnis.
Warum ein höherer steuerfreier Anteil nicht dieselbe Summe als Steuerersparnis bringtEin um acht Prozentpunkte niedrigerer Besteuerungsanteil bedeutet nicht, dass acht Prozent der Rente zusätzlich ausgezahlt werden. Der Unterschied verringert zunächst nur den Teil der Rente, der in die steuerliche Berechnung eingeht. Erst der persönliche Einkommensteuersatz bestimmt, wie viele Euro dadurch tatsächlich gespart werden.
Hinzu kommt, dass der steuerfreie Teil nach dem ersten vollen Rentenjahr grundsätzlich als fester Eurobetrag fortgeführt wird. Spätere reguläre Rentenerhöhungen lassen diesen Betrag normalerweise nicht mitwachsen. Dadurch kann der steuerpflichtige Rentenbetrag im Laufe des Ruhestands steigen, obwohl der bei Rentenbeginn geltende Prozentsatz unverändert bleibt.
Ein hoher Besteuerungsanteil bedeutet außerdem nicht automatisch eine hohe Steuerrechnung. Erst nach Abzug anerkannter Aufwendungen und unter Berücksichtigung des Grundfreibetrags zeigt sich, ob überhaupt Einkommensteuer anfällt. Einen Überblick bietet der Beitrag zur Frage, bis zu welcher Bruttorente 2026 häufig keine Einkommensteuer entsteht.
Bestandsrentner erhalten keinen neuen RentenfreibetragFür Menschen, deren Rente bereits vor 2023 begonnen hat, wird der Besteuerungsanteil durch die Reform nicht rückwirkend abgesenkt. Ihr persönlicher Rentenfreibetrag bleibt grundsätzlich in der bereits festgesetzten Eurohöhe bestehen. Sie profitieren daher nicht von der verlangsamten Anhebung für neue Rentnerjahrgänge.
Das kann sich nach mehreren Rentenerhöhungen bemerkbar machen. Weil der feste Rentenfreibetrag nicht entsprechend steigt, fließen spätere Anpassungen im Regelfall vollständig in den steuerpflichtigen Rentenbetrag ein. Deshalb können Rentner erst Jahre nach dem Rentenbeginn eine Steuerpflicht erreichen, wie der Beitrag über die steuerlichen Folgen der Rentenerhöhung 2026 erläutert.
Eine andere Frage ist, ob bei einem Bestandsrentner aufgrund seiner früheren Beitragszahlungen bereits eine individuelle Doppelbesteuerung vorliegt. Das wird nicht durch eine pauschale Neuberechnung des Rentenfreibetrags beantwortet. Erforderlich ist vielmehr die vom BFH beschriebene Gegenüberstellung für den konkreten Versicherungs- und Steuerverlauf.
Bei wem eine Prüfung weiterhin sinnvoll sein kannEin erhöhtes Prüfinteresse kann bei früheren Selbstständigen bestehen, die ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ohne steuerfreien Arbeitgeberanteil selbst getragen haben. Ähnliches gilt für Versicherte mit hohen freiwilligen Beiträgen oder langen Phasen, in denen Vorsorgeaufwendungen wegen alter Höchstgrenzen nicht vollständig steuerlich berücksichtigt werden konnten.
Auch alleinstehende Rentner können rechnerisch ungünstiger abschneiden, weil kein steuerfreier Zufluss aus einer möglichen Hinterbliebenenrente für einen Ehepartner hinzukommt. Bei Männern kann zusätzlich die statistisch kürzere Lebenserwartung zu einer niedrigeren Summe der erwarteten steuerfreien Rentenzahlungen führen. Daraus folgt jedoch noch kein automatischer Anspruch gegen das Finanzamt.
Eine vereinfachte Vorprüfung und die dafür benötigten Daten werden im Gegen-Hartz-Beitrag „Doppelbesteuerung der Rente prüfen“ beschrieben. Für einen Einspruch sollte eine belastbare Berechnung durch einen Steuerberater, einen dazu befugten Lohnsteuerhilfeverein oder einen Fachanwalt für Steuerrecht erstellt werden.
Neue Steuerbescheide sind nicht mehr automatisch vorläufigSeit März 2025 versieht die Finanzverwaltung neue Einkommensteuerbescheide wegen der Rentenbesteuerung nicht mehr automatisch mit dem früheren Vorläufigkeitsvermerk. Das Bundesfinanzministerium begründete dies mit den Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts und zwei eingeholten Gutachten. Bund und Länder betrachten die verfassungsrechtlichen Grundfragen damit aus Verwaltungssicht als geklärt.
Wer eine konkrete doppelte Besteuerung geltend machen will, sollte deshalb den eigenen Steuerbescheid sofort prüfen. Die reguläre Einspruchsfrist beträgt grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Ein bloßer allgemeiner Hinweis auf die Debatte reicht regelmäßig nicht aus, wenn die persönliche Berechnung und die nötigen Unterlagen fehlen.
Wichtige Nachweise sind frühere Einkommensteuerbescheide, Versicherungsverläufe, Beitragsbescheinigungen, Rentenbescheide und Unterlagen über freiwillige Zahlungen. Gerade bei Jahrzehnte zurückliegenden Beitragsjahren kann die Beschaffung schwierig werden. Betroffene sollten vorhandene Dokumente deshalb nicht vorschnell vernichten.
Praxisbeispiel: Jahrgang 1975 erhält einen höheren RentenfreibetragAndrea M. wurde 1975 geboren und beginnt ihre Regelaltersrente im vereinfachten Beispiel im Jahr 2042. Ihre erste volle Bruttojahresrente beträgt 24.000 Euro. Nach geltendem Recht liegt der Besteuerungsanteil bei 92 Prozent, sodass acht Prozent oder 1.920 Euro in ihren persönlichen Rentenfreibetrag einfließen.
Nach dem früheren Zeitplan wäre ihre Rente ab 2042 bereits zu 100 Prozent steuerpflichtig gewesen. Der Unterschied von 1.920 Euro ist jedoch nicht ihre ausgezahlte Steuerersparnis, sondern mindert zunächst ihre steuerpflichtigen Renteneinkünfte. Bei einem angenommenen persönlichen Grenzsteuersatz von 20 Prozent entspräche dies grob 384 Euro weniger Einkommensteuer im ersten vollen Rentenjahr.
Die spätere tatsächliche Ersparnis kann deutlich anders ausfallen. Rentenhöhe, Steuerrecht, Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, weitere Einkünfte und der dann geltende Steuertarif sind für das Ergebnis mitentscheidend. Das Beispiel zeigt deshalb nur die Wirkungsrichtung der Reform.
Fazit: Ein deutlicher Vorteil, aber keine pauschale GarantieDie Kombination aus vollständigem Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen seit 2023 und langsamer ansteigendem Besteuerungsanteil reduziert das Risiko einer doppelten Rentenbesteuerung erheblich. Besonders sichtbar ist der Vorteil bei einem Rentenbeginn rund um 2040; in umfassenderen Modellrechnungen schneiden häufig die Geburtsjahrgänge 1975 bis 1980 besonders günstig ab.
Bestandsrentner erhalten durch die Reform keinen neuen oder höheren persönlichen Rentenfreibetrag. Wer eine individuelle doppelte Belastung vermutet, muss weiterhin seinen eigenen Beitrags- und Steuerverlauf prüfen. Die Aussage „Doppelbesteuerung fällt weg“ beschreibt daher die allgemeine Entlastungswirkung, nicht den garantierten Ausgang jedes Einzelfalls.
Häufige Fragen zur Doppelbesteuerung der Rente Ist eine Doppelbesteuerung der Rente jetzt vollständig ausgeschlossen?Nein. Die gesetzlichen Änderungen verringern das Risiko erheblich und sollen eine strukturelle doppelte Belastung ganzer Rentnergruppen verhindern. In besonderen Erwerbsbiografien kann eine individuelle Prüfung weiterhin angebracht sein.
Welche Geburtsjahrgänge haben den größten Vorteil?In Modellrechnungen werden häufig die Jahrgänge 1975 bis 1980 als besonders begünstigt genannt. Gesetzlich entscheidet allerdings das Jahr des Rentenbeginns und nicht das Geburtsjahr. Bei einem Rentenbeginn 2040 ist der Abstand zum alten Besteuerungsplan mit neun Prozentpunkten am größten.
Was gilt für Menschen, die 2026 erstmals Rente beziehen?Für Neurentner des Jahres 2026 beträgt der Besteuerungsanteil 84 Prozent. Aus den verbleibenden 16 Prozent der ersten vollen Bruttojahresrente wird grundsätzlich der persönliche Rentenfreibetrag als Eurobetrag ermittelt. Ob Einkommensteuer anfällt, hängt von allen Einkünften und abziehbaren Ausgaben ab.
Bekommen Bestandsrentner rückwirkend einen höheren Freibetrag?Nein. Für eine bereits vor 2023 begonnene Rente wird der einmal festgesetzte Rentenfreibetrag wegen der Reform nicht allgemein neu berechnet. Eine mögliche individuelle Doppelbesteuerung muss getrennt davon geprüft werden.
Wie wird eine mögliche Doppelbesteuerung festgestellt?Verglichen werden die aus versteuertem Einkommen geleisteten Altersvorsorgeaufwendungen mit der Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse. Dafür sind häufig alte Steuerbescheide, Beitragsunterlagen, Versicherungsverläufe und Rentenbescheide nötig. Eine einfache Gegenüberstellung der gesamten Beiträge und der bisher erhaltenen Rente genügt nicht.
Was ist nach Erhalt eines Steuerbescheids zu beachten?Neue Bescheide enthalten zur Rentenbesteuerung grundsätzlich keinen automatischen Vorläufigkeitsvermerk mehr. Wer konkrete Einwände hat, sollte die grundsätzlich einmonatige Einspruchsfrist beachten und eine nachvollziehbare Berechnung beifügen oder fachliche Hilfe nutzen. Ohne fristgerechten Einspruch kann der Bescheid bestandskräftig werden.
QuellenGrundlagen sind die Informationen des Bundesfinanzministeriums zur Rentenbesteuerung, die Angaben der Deutschen Rentenversicherung für Neurentner 2026 und das BFH-Urteil vom 19. Mai 2021, X R 33/19.
Zur verfassungsrechtlichen Einordnung wurden außerdem die vom Bundesfinanzministerium veröffentlichten Gutachten und die Information zum Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks berücksichtigt.
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Pflegegrad 2 bei ME/CFS durchgesetzt
Eine an ME/CFS erkrankte Frau hat vor dem Sozialgericht Regensburg Pflegegrad 2 erstritten. Das Gericht bewertete ihre Einschränkungen im Alltag umfassender als der Medizinische Dienst und setzte sich kritisch mit dessen Gutachten auseinander. Das Urteil vom 23. April 2026 zeigt, weshalb schwankende Belastbarkeit und eine verzögert eintretende Zustandsverschlechterung bei der Pflegebegutachtung genau dokumentiert werden müssen.
Der Fall ist für viele Betroffene bedeutsam, weil ME/CFS bei einem kurzen Begutachtungstermin leicht unterschätzt werden kann. Wer an diesem Tag sprechen, wenige Schritte gehen oder eine einzelne Handlung ausführen kann, ist deshalb nicht zwingend in der Lage, solche Aktivitäten im Alltag wiederholt und ohne fremde Hilfe zu bewältigen.
Vom Pflegegrad 1 bis zur erfolgreichen KlageDie Klägerin bezog bereits Leistungen nach Pflegegrad 1 und beantragte wegen einer gesundheitlichen Verschlechterung eine höhere Einstufung. Nach der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst wurde die Höherstufung nicht empfohlen; zeitweise stand nach Darstellung ihrer Prozessvertretung sogar eine vollständige Einstellung der Leistungen im Raum.
Im Widerspruchsverfahren blieb der bisherige Pflegegrad 1 erhalten, die Pflegekasse lehnte Pflegegrad 2 jedoch weiterhin ab. Daraufhin zog die Betroffene vor das Sozialgericht Regensburg und hatte Erfolg. Das Gericht sprach ihr mit Urteil vom 23. April 2026 Leistungen nach Pflegegrad 2 zu (Az. S 2 P 17/24).
Neben ME/CFS litt die Frau nach den veröffentlichten Angaben an einer chronischen Schmerzstörung und einer erheblichen depressiven Symptomatik. Bei der gerichtlichen Prüfung ging es daher um das Zusammenwirken mehrerer gesundheitlicher Beeinträchtigungen und deren Folgen für die Selbstständigkeit.
Ein vollständiger veröffentlichter Urteilstext war zum Redaktionszeitpunkt nicht auffindbar. Die Einzelheiten des Verfahrens beruhen deshalb auf dem Bericht der Kanzlei, die die Klägerin vertreten hat. Dort wird nicht mitgeteilt, ob die Entscheidung bereits rechtskräftig ist.
Das MD-Gutachten bildete den Alltag nicht ausreichend abBesonders umstritten waren die Bewertungen der psychischen Problemlagen, der Selbstversorgung sowie der Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Nach Angaben der vertretenden Kanzlei wurden die ausgeprägte Antriebslosigkeit und die depressive Symptomatik im Gutachten zu niedrig eingeschätzt.
Auch der tatsächliche Hilfebedarf bei der Selbstversorgung fiel demnach größer aus, als es die Begutachtung erkennen ließ. Hinzu kam, dass die Klägerin ihren Tagesablauf nicht verlässlich allein planen und durchführen konnte. Das Gericht stützte seine Beurteilung auf die fachärztlich dokumentierte Krankheitsentwicklung, die glaubhafte Schilderung des Alltags und eine kritische Würdigung des MD-Gutachtens.
Warum ME/CFS bei einem kurzen Termin leicht unterschätzt wirdME/CFS steht für Myalgische Enzephalomyelitis beziehungsweise Chronisches Fatigue-Syndrom. Die Erkrankung kann mit schwerer Erschöpfung, Schmerzen, Schlafstörungen, Kreislaufproblemen, Reizempfindlichkeit sowie Einschränkungen von Konzentration und Gedächtnis verbunden sein.
Als kennzeichnend gilt die Post-Exertional Malaise, abgekürzt PEM. Gemeint ist eine Verschlechterung der Beschwerden nach bereits geringer körperlicher, geistiger oder emotionaler Anstrengung. Diese Verschlechterung kann zeitversetzt auftreten und über Tage oder noch länger anhalten.
Genau daraus entsteht im Begutachtungsverfahren ein besonderes Problem. Eine betroffene Person kann während eines Gesprächs vergleichsweise stabil wirken, nach dem Termin aber einen starken Einbruch erleiden. Eine Momentaufnahme zeigt dann weder die Folgen der Anstrengung noch, wie oft die beobachtete Leistung im normalen Alltag wiederholt werden kann.
Die Diagnose allein führt noch nicht zu einem PflegegradDas Urteil bedeutet nicht, dass eine ME/CFS-Diagnose automatisch Pflegegrad 2 auslöst. Nach den §§ 14 und 15 SGB XI kommt es darauf an, wie stark die Selbstständigkeit oder die Fähigkeiten im Alltag gesundheitlich beeinträchtigt sind und ob voraussichtlich mindestens sechs Monate Hilfe durch andere Menschen benötigt wird.
Pflegegrad 2 setzt mindestens 27 und weniger als 47,5 gewichtete Punkte voraus. Die Einstufung richtet sich nicht allein nach der Schwere einer Erkrankung, sondern nach konkreten Folgen in sechs Begutachtungsbereichen. Einen Überblick zu Antrag, Einstufung und Leistungen bietet der Gegen-Hartz-Ratgeber „Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag“.
Begutachtungsbereich Gewichtung Mögliche Bedeutung bei ME/CFS Mobilität 10 Prozent Aufstehen, Umsetzen, Fortbewegen im Wohnbereich und Treppensteigen Kognitive und kommunikative Fähigkeiten oder psychische Problemlagen 15 Prozent Konzentration, Entscheidungen, Ängste, Antrieb und regelmäßig nötige Unterstützung Selbstversorgung 40 Prozent Waschen, Duschen, Ankleiden, Essen, Trinken und Toilettennutzung Krankheits- und therapiebedingte Anforderungen 20 Prozent Medikamente, Hilfsmittel, Arztbesuche und Unterstützung bei angeordneten Maßnahmen Alltagsleben und soziale Kontakte 15 Prozent Tagesstruktur, Ruhen und Aktivität abstimmen, Beschäftigung und KontaktpflegeBei den Bereichen kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen zählt nur der jeweils höhere gewichtete Wert. Beide Ergebnisse werden nicht addiert. Die Selbstversorgung hat mit 40 Prozent das größte Gewicht und kann deshalb für die Grenze zwischen Pflegegrad 1 und 2 besonders wichtig sein.
PEM muss in konkrete Hilfe übersetzt werdenFür einen Pflegegrad genügt die allgemeine Angabe „Ich bin ständig erschöpft“ meist nicht. Die Begutachtung benötigt nachvollziehbare Informationen dazu, welche Tätigkeit nicht selbstständig gelingt, welche Unterstützung erforderlich ist und wie häufig dieser Hilfebedarf auftritt.
Bei ME/CFS kann beispielsweise bedeutsam sein, ob nach dem Aufstehen bereits die Kraft zum Duschen fehlt, beim Ankleiden Pausen und Hilfe nötig sind oder Mahlzeiten nicht eigenständig vorbereitet und eingenommen werden können. Ebenso kann erfasst werden, ob eine Pflegeperson Aktivitäten vorbereiten, anleiten, überwachen oder teilweise übernehmen muss.
Auch der Zusammenhang zwischen Aktivität und späterer Verschlechterung sollte beschrieben werden. Wenn ein Arzttermin dazu führt, dass Körperpflege, Nahrungsaufnahme oder Toilettengänge anschließend nur noch mit Unterstützung möglich sind, gehört dieser Verlauf in die Dokumentation. Nicht nur die sichtbare Leistung, sondern auch ihre zuverlässige Wiederholbarkeit im Alltag verdient Beachtung.
PEM erzeugt allerdings nicht allein deshalb Begutachtungspunkte, weil sie medizinisch festgestellt wurde. Für die Pflegeversicherung bleibt ausschlaggebend, ob daraus bei den geprüften Verrichtungen regelmäßig Hilfe durch eine andere Person entsteht.
Schwankende Verläufe müssen über einen längeren Zeitraum betrachtet werdenViele Menschen mit ME/CFS erleben bessere und schlechtere Tage. Für die Einstufung sollte deshalb nicht ausschließlich der Zustand während eines einzelnen Gesprächs herangezogen werden. Erforderlich ist ein Gesamtbild, das die Häufigkeit, Dauer und Auswirkungen der Schwankungen nachvollziehbar macht.
Ein Pflegetagebuch kann über mehrere Wochen festhalten, wann welche Hilfe nötig war und welche Belastung zuvor stattgefunden hatte. Sinnvoll sind konkrete Angaben zur Körperpflege, zum Ankleiden, zur Nahrungsaufnahme, zum Toilettengang, zur Medikamenteneinnahme und zur Tagesstruktur. Dabei sollte auch dokumentiert werden, wenn eine Aktivität zwar einmal gelingt, danach aber andere notwendige Handlungen nicht mehr möglich sind.
Selbstversorgung war im Regensburger Verfahren besonders wichtigDer Bereich der Selbstversorgung erfasst alltägliche Verrichtungen am eigenen Körper. Dazu gehören unter anderem Waschen, Duschen, Zahnpflege, An- und Auskleiden, Essen, Trinken und die Toilettennutzung. Einschränkungen in diesem Bereich wirken sich wegen der hohen Gewichtung stark auf das Gesamtergebnis aus.
Bei ME/CFS kann der Hilfebedarf anders aussehen als bei einer sichtbaren Lähmung oder Gelenkerkrankung. Betroffene können eine Bewegung theoretisch ausführen, aber nicht lange genug aufrecht sitzen, die Handlung nicht vollständig beenden oder die dafür nötige Belastung nicht ohne erhebliche gesundheitliche Folgen bewältigen. Deshalb muss genau geprüft werden, ob eine Verrichtung tatsächlich selbstständig, vollständig und in angemessener Weise gelingt.
Auch Tagesgestaltung und psychische Beschwerden zählenIm sechsten Begutachtungsbereich wird bewertet, ob eine Person ihren Tagesablauf an Veränderungen anpassen, sich beschäftigen, Zukunftsplanungen vornehmen und soziale Kontakte pflegen kann. Bei schwerer Belastungsintoleranz kann schon die Abstimmung von Ruhezeiten, Mahlzeiten, Körperpflege und unvermeidbaren Terminen fremde Unterstützung erfordern.
Im Regensburger Verfahren kamen eine erhebliche depressive Symptomatik und ausgeprägte Antriebslosigkeit hinzu. Solche Beschwerden dürfen nicht pauschal mit der körperlichen Erschöpfung vermischt werden. Sie müssen danach bewertet werden, welchen regelmäßigen personellen Unterstützungsbedarf sie tatsächlich auslösen.
Gerichte sind nicht an die Einschätzung des Medizinischen Dienstes gebundenDas MD-Gutachten bildet häufig die Grundlage des Bescheids der Pflegekasse, entscheidet einen Rechtsstreit aber nicht abschließend. Das Sozialgericht prüft die Tatsachen eigenständig und kann medizinische Unterlagen, Aussagen der betroffenen Person und weitere Beweise anders würdigen.
Der Regensburger Fall zeigt, dass Widersprüche zwischen dokumentiertem Krankheitsverlauf und knapper Begutachtung aufgearbeitet werden müssen. Wer einen Bescheid für zu niedrig hält, sollte das Gutachten anfordern und jede Bewertung mit dem wirklichen Hilfebedarf abgleichen. Gegen-Hartz erklärt ausführlich, wie Betroffene gegen einen abgelehnten oder zu niedrigen Pflegegrad vorgehen können.
Was das Urteil für andere ME/CFS-Betroffene bedeutetDas Urteil ist eine Einzelfallentscheidung und verschafft anderen Erkrankten nicht automatisch Pflegegrad 2. Andere Pflegekassen und Gerichte sind nicht allein wegen dieses Aktenzeichens verpflichtet, ebenso zu entscheiden. Der Fall liefert jedoch ein anschauliches Beispiel dafür, dass unsichtbare und schwankende Einschränkungen vollständig in die Pflegebewertung einfließen müssen.
Betroffene können sich im Widerspruch auf die vergleichbare Bewertungsproblematik berufen, müssen ihren eigenen Hilfebedarf aber individuell belegen. Besonders aussagekräftig sind fachärztliche Berichte, die nicht nur Diagnosen nennen, sondern Funktionsbeeinträchtigungen, Belastungsgrenzen und die Folgen von PEM für den Alltag beschreiben.
So lässt sich ein Widerspruch gut vorbereitenNach Zugang des Bescheids läuft regelmäßig eine Widerspruchsfrist von einem Monat. Zunächst sollte das vollständige Gutachten geprüft werden, damit sich erkennen lässt, in welchen Bereichen Angaben fehlen oder falsch eingeordnet wurden. Der Widerspruch kann zunächst fristwahrend erhoben und anschließend anhand der Unterlagen ausführlich begründet werden.
Eine gute Begründung stellt nicht nur die Erkrankung dar, sondern ordnet jede übersehene Hilfe dem passenden Begutachtungsbereich zu. Sie beschreibt, wer hilft, wobei die Hilfe besteht, wie oft sie nötig ist und was ohne Unterstützung geschieht. Der Beitrag „Pflegegrad abgelehnt: In diesen Fällen lohnt sich eine Klage gegen die Pflegekasse“ erläutert, welche Alltagsnachweise in einem Verfahren überzeugen können.
Bleibt die Pflegekasse nach dem Widerspruch bei ihrer Entscheidung, kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids Klage erhoben werden. Eine verständliche Einführung bietet der Ratgeber „Klage vor dem Sozialgericht einreichen“. Ob anwaltliche Unterstützung erforderlich oder sinnvoll ist, hängt von der Komplexität des Einzelfalls ab.
Pflegegrad 2 eröffnet deutlich höhere LeistungenDie Höherstufung von Pflegegrad 1 auf Pflegegrad 2 hat erhebliche praktische Folgen. Bei häuslicher Pflege durch Angehörige besteht 2026 Anspruch auf monatlich 347 Euro Pflegegeld; alternativ stehen für einen ambulanten Pflegedienst bis zu 796 Euro Pflegesachleistungen im Monat zur Verfügung. Beide Leistungen können anteilig kombiniert werden.
Hinzu kommen unter den jeweiligen Voraussetzungen weitere Leistungen, darunter der Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich sowie der gemeinsame Jahresbetrag für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Welche Leistung passt, hängt davon ab, wie die Unterstützung zu Hause organisiert ist.
Praxisbeispiel: Ein guter Termin verdeckt den HilfebedarfAnna lebt mit ME/CFS und schafft es am Tag der Begutachtung, sich anzuziehen und 40 Minuten mit dem Gutachter zu sprechen. Dafür hat sie am Vortag auf das Duschen verzichtet und wurde von ihrer Schwester mit einer Mahlzeit versorgt. Nach dem Termin liegt sie zwei Tage überwiegend im Bett und benötigt Hilfe beim Waschen, Ankleiden und Essen.
Im ersten Gutachten wird nur festgehalten, dass Anna während des Gesprächs orientiert und ordentlich gekleidet war. Im Widerspruch legt sie ein mehrwöchiges Pflegetagebuch sowie eine ärztliche Stellungnahme zu PEM vor und beschreibt die Hilfe ihrer Schwester in den einzelnen Begutachtungsbereichen. Das Beispiel zeigt, weshalb bei ME/CFS auch Vorbereitung, Nachwirkungen und Wiederholbarkeit einer Aktivität festgehalten werden müssen.
Häufige Fragen zum Pflegegrad bei ME/CFS 1. Führt die Diagnose ME/CFS automatisch zu Pflegegrad 2?Nein. Bewertet werden die gesundheitlich bedingten Einschränkungen der Selbstständigkeit und der daraus entstehende Hilfebedarf. Pflegegrad 2 setzt mindestens 27 gewichtete Punkte voraus.
2. Was ist Post-Exertional Malaise und warum ist sie für die Begutachtung wichtig?Post-Exertional Malaise bezeichnet eine oft zeitverzögerte Verschlechterung nach geringer Anstrengung. Sie kann zeigen, dass eine kurzzeitig ausgeführte Tätigkeit im Alltag nicht verlässlich wiederholt werden kann und anschließend zusätzlicher Hilfebedarf entsteht.
3. Welche Bereiche waren im Regensburger Verfahren besonders umstritten?Nach den veröffentlichten Angaben ging es vor allem um psychische Problemlagen, Selbstversorgung sowie die Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte. Das Gericht bewertete die Einschränkungen insgesamt als erheblich und sprach Pflegegrad 2 zu.
4. Kann das Gericht vom MD-Gutachten abweichen?Ja. Das Gericht würdigt die verfügbaren Beweise eigenständig und ist nicht an die Empfehlung des Medizinischen Dienstes gebunden. Im Regensburger Fall überzeugten unter anderem die fachärztliche Dokumentation und die glaubhafte Alltagsschilderung.
5. Welche Unterlagen helfen bei schwankenden Beschwerden?Hilfreich können ein über mehrere Wochen geführtes Pflegetagebuch, fachärztliche Berichte und konkrete Angaben der Pflegeperson sein. Sie sollten zeigen, welche Hilfe wann benötigt wird und wie Belastungen den Zustand später verschlechtern.
6. Was ist nach einem zu niedrigen Pflegegrad zu tun?Betroffene sollten das vollständige Gutachten anfordern, die Bewertungen mit ihrem wirklichen Alltag abgleichen und die einmonatige Widerspruchsfrist beachten. Bleibt der Widerspruch erfolglos, kann nach Zustellung des Widerspruchsbescheids grundsätzlich binnen eines Monats Klage beim Sozialgericht erhoben werden.
Der Beitrag Pflegegrad 2 bei ME/CFS durchgesetzt erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Pflegegeld: Nachgereichte Rechnungen senken die spätere Auszahlung
Ein nachträglicher Antrag auf Kostenerstattung im Rahmen des Umwandlungsanspruchs kann die Abrechnung mehrerer zurückliegender Monate verändern. Wer bereits anteiliges Pflegegeld erhalten hat, bekommt dann möglicherweise Hunderte Euro weniger erstattet als die Rechnungssumme vermuten lässt.
Der Grund: Der umgewandelte Betrag gilt bei der Berechnung wie eine in Anspruch genommene Pflegesachleistung. Dadurch sinkt rückwirkend der Pflegegeldanteil für die Monate, in denen die abgerechnete Unterstützung erbracht wurde.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung. Nach der Beispielrechnung im Pflegeratgeber des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand Januar 2026 müssen Betroffene das zu viel gezahlte Pflegegeld in dieser Konstellation nicht gesondert zurücküberweisen. Die Pflegekasse verrechnet den Betrag mit der beantragten Kostenerstattung.
Warum der spätere Antrag das Pflegegeld verändertPflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 dürfen bis zu 40 Prozent des monatlichen Höchstbetrags für ambulante Pflegesachleistungen für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag einsetzen. Voraussetzung ist, dass der betreffende Anteil im jeweiligen Monat nicht bereits durch einen ambulanten Pflege- oder Betreuungsdienst verbraucht wurde.
Diese Möglichkeit heißt Umwandlungsanspruch und beruht auf § 45a Absatz 4 SGB XI. Sie ist kein zusätzlicher Geldtopf neben dem Pflegegeld, sondern greift auf den nicht genutzten Sachleistungsbetrag zu.
Erstattet werden können je nach Landesrecht etwa Einzelbetreuung, Betreuungsgruppen, anerkannte Alltagsbegleitung oder Hilfen im Haushalt. Das Angebot muss nach den Vorschriften des jeweiligen Bundeslandes als Angebot zur Unterstützung im Alltag anerkannt sein.
Eine vorherige Zustimmung der Pflegekasse ist nicht erforderlich. Die Rechnungen dürfen später eingereicht werden, müssen aber erkennen lassen, wann die Leistungen erbracht wurden und welcher Betrag über den Umwandlungsanspruch erstattet werden soll.
So wirkt sich die Umwandlung auf das Pflegegeld ausPflegegeld und Pflegesachleistungen lassen sich als Kombinationsleistung miteinander verbinden. Wer beispielsweise 50 Prozent des Sachleistungsbetrags nutzt, erhält grundsätzlich noch 50 Prozent des Pflegegeldes.
Auch der Umwandlungsbetrag wird in diese Rechnung einbezogen. Werden 50 Prozent durch den Pflegedienst und weitere 40 Prozent für anerkannte Alltagshilfe genutzt, gelten insgesamt 90 Prozent der Pflegesachleistung als verbraucht.
Damit bleiben nur noch 10 Prozent des Pflegegeldes. Weitere Hintergründe zu dieser Berechnung finden Betroffene im Beitrag Pflegesachleistungen umwandeln: So funktioniert der Anspruch.
Der Höchstbetrag von 40 Prozent bezieht sich auf den vollen monatlichen Sachleistungsbetrag des jeweiligen Pflegegrades. Hat ein Pflegedienst bereits mehr als 60 Prozent ausgeschöpft, kann nur noch der tatsächlich verbliebene Rest umgewandelt werden.
Die amtliche Beispielrechnung für Pflegegrad 4Der Pflegeratgeber rechnet den finanziellen Effekt mit einer pflegebedürftigen Person in Pflegegrad 4 durch. Sie nutzt monatlich Pflegedienstleistungen von 929,50 Euro und damit 50 Prozent des Sachleistungsbetrags von 1.859 Euro.
Deshalb erhält sie zunächst 50 Prozent des Pflegegeldes von 800 Euro. Die monatliche Auszahlung beträgt 400 Euro.
Von Februar bis April 2026 nutzt die Pflegebedürftige zusätzlich eine anerkannte Einzelbetreuung für monatlich 743,60 Euro. Das entspricht weiteren 40 Prozent des Sachleistungsbetrags, die sie erst Anfang Mai über den Umwandlungsanspruch abrechnet.
Rechenschritt Betrag oder Anteil Monatlicher Sachleistungsbetrag bei Pflegegrad 4 1.859,00 Euro Abrechnung des Pflegedienstes 929,50 Euro = 50 Prozent Zunächst gezahltes anteiliges Pflegegeld 400,00 Euro monatlich Nachträglich beantragte Umwandlung 743,60 Euro = 40 Prozent Gesamter Sachleistungsanteil 90 Prozent Verbleibender Pflegegeldanspruch 80,00 Euro = 10 Prozent Zu viel gezahltes Pflegegeld 320,00 Euro monatlich Differenz für Februar bis April 960,00 Euro Beantragte Kostenerstattung für drei Monate 2.230,80 Euro Auszahlung nach der Verrechnung 1.270,80 EuroNach der vollständigen Berechnung stehen der Pflegebedürftigen für jeden der drei Monate nur 80 Euro Pflegegeld zu. Ausgezahlt worden waren jedoch jeweils 400 Euro, sodass sich eine monatliche Differenz von 320 Euro ergibt.
Über drei Monate summiert sich die Differenz auf 960 Euro. Die Pflegekasse zieht diesen Betrag von der beantragten Kostenerstattung über 2.230,80 Euro ab und überweist noch 1.270,80 Euro.
Warum keine gesonderte Rückzahlung verlangt wirdDas amtliche Beispiel sieht keine zusätzliche Rücküberweisung durch die pflegebedürftige Person vor. Das zu viel ausgezahlte Pflegegeld wird unmittelbar auf die Kostenerstattung angerechnet.
Die Person hatte für die anerkannte Einzelbetreuung insgesamt 2.230,80 Euro ausgegeben. Davon zahlt die Pflegekasse noch 1.270,80 Euro aus. Die fehlenden 960 Euro entsprechen genau dem Pflegegeld, das für die drei Monate zu viel gezahlt wurde.
Daneben verbleiben insgesamt 240 Euro tatsächlich zustehendes Pflegegeld, also 80 Euro pro Monat. Insgesamt erhält die pflegebedürftige Person damit nicht weniger, als ihr nach der gesetzlichen Kombinationsberechnung zusteht.
Trotzdem kann die Verrechnung ein Loch in die Haushaltskasse reißen. Wurde das bereits ausgezahlte Pflegegeld für andere Pflegekosten verwendet, fehlt der angerechnete Betrag nun bei der Bezahlung der Betreuungsrechnungen.
Der GKV-Spitzenverband bestätigt diese Abrechnung im Rundschreiben vom 2. April 2026. Danach reduziert sich die Kostenerstattung um das zu viel gezahlte anteilige Pflegegeld.
Verlangt die Pflegekasse stattdessen mit einem gesonderten Bescheid Geld zurück, sollten Betroffene die erfassten Monate und Beträge genau prüfen. Gegen einen fehlerhaften Bescheid einer gesetzlichen Pflegekasse kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden.
Entlastungsbetrag und Umwandlungsanspruch nicht verwechselnDer monatliche Entlastungsbetrag von 131 Euro ist ein eigener Anspruch. Seine Nutzung vermindert das Pflegegeld nicht.
Der Umwandlungsanspruch wird dagegen aus dem nicht verbrauchten Betrag für ambulante Pflegesachleistungen finanziert. Deshalb fließt er in die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes ein.
Beide Leistungen können für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag eingesetzt werden. Welche Möglichkeiten die 131 Euro eröffnen, zeigt der Beitrag Pflegegeld: 131 Euro Entlastung werden oft nicht genutzt.
Im Antrag sollte eindeutig stehen, welcher Teil einer Rechnung über den Entlastungsbetrag und welcher über den Umwandlungsanspruch erstattet werden soll. So lässt sich vermeiden, dass die spätere Abrechnung anders ausfällt als erwartet.
Was Betroffene vor dem Antrag prüfen solltenZuerst sollte geklärt werden, ob der Anbieter nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Eine Werbeaussage wie „Alltagshilfe“ oder „Seniorenbetreuung“ reicht für die Erstattung nicht aus.
Danach kommt es auf den Leistungsmonat an. Für jeden Monat muss geprüft werden, wie viel der Pflegedienst bereits abgerechnet hat und welcher Teil des Sachleistungsbetrags noch verfügbar ist.
Wer weitere 20 Prozentpunkte des Sachleistungsbetrags umwandelt, erhält für diesen Monat 20 Prozentpunkte weniger vom vollen Pflegegeld. Der Abzug richtet sich nicht nach 20 Prozent des Umwandlungsbetrags.
Hilfreich ist eine schriftliche Probeberechnung der Pflegekasse oder eines Pflegestützpunkts. Der Pflegeratgeber nennt außerdem einen Versorgungsplan, in dem die verschiedenen Leistungen und ihre finanziellen Folgen monatlich dargestellt werden können.
Rechnungen sollten möglichst zeitnah und nach Monaten getrennt eingereicht werden. Dann sammeln sich keine hohen Differenzen an, die erst bei einer späteren Sammelabrechnung auffallen.
Wer Pflegegeld erhält und keinen Pflegedienst für ambulante Pflegesachleistungen nutzt, muss die vorgeschriebenen Beratungsbesuche weiterhin abrufen. Die alleinige Nutzung des Umwandlungsanspruchs ersetzt den Besuch nicht. Bei einer tatsächlichen Kombinationsleistung mit einem Pflegedienst gelten andere Vorgaben, die der Beitrag Beratungsbesuch bei Kombinationsleistung erläutert.
Der Beitrag Pflegegeld: Nachgereichte Rechnungen senken die spätere Auszahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Woher kommt der Strom? Windstromerzeugung sehr überschaubar
In der 29. Analysewoche des Jahres 2026 ist die Windstromerzeugung bis Freitagmittag sehr überschaubar. Dann aber steigt sie insbesondere auf See, aber auch an Land stark. Was am Wochenende denn auch zu Negativpreisen über Tag führt. Denn die PV-Stromerzeugung – Peak unter 40 GW – in Verbindung mit dem niedrigen Wochenendbedarf führt zu hoher Stromübererzeugung.
Abgesehen von den Mittagsspitzen wird von Montag bis Freitag von Deutschland nur Strom eingeführt. Das ändert sich zum Wochenende. Da wird Strom zu insgesamt niedrigen Preisen ins Ausland exportiert.
Das Preishoch der Woche lag bei 312€/MWh am Donnerstag, den 16.7.2026 um 20:00 Uhr. Auch wenn zur Mittagszeit um 13:00 Uhr der Strom für 87€/MWh gekauft wurde, konnte ein gutes Preisdifferenzgeschäft abgewickelt werden. Hier die Teilnehmer des lukrativen „Spiels“.
Einen Überblick über die wichtigsten Aspekte der 28. Analysewoche 2026 gibt Agora Energiewende. Die Hochrechnung sieht in dieser Woche so aus. Während der Windflaute von Montag bis Freitag ist gut zu erkennen, dass der Ausbau der Windkraftanlagen die Residuallast weiterhin hoch lässt. In der Spitze liegt sie bei 71 GW. Steigt die Windstromerzeugung an, kommt es auch bei etwas geringerer PV-Stromerzeugung zu starker Stromübererzeugung. Dass es nach Wegfall der PV-Stromerzeugung immer noch Strom in erheblichem Umfang fehlt, braucht nicht weiter betont zu werden.
Was ist Kraftwerks-Leistung? Was ist Energie?
Gigawatt (GW) ist eine Einheit für Leistung, also für die maximale Fähigkeit eines Kraftwerks, Strom zu erzeugen. Gigawattstunden (GWh, TWh) sind eine Einheit für Energie, also für die tatsächlich produzierte Strommenge über eine bestimmte Zeit. Die Beziehung ist einfach: Energie = Leistung × Zeit. Ein Kraftwerk mit 1 GW Leistung erzeugt bei Volllast theoretisch maximal: 1 GW × 8.760 h = 8,76 TWh pro Jahr. Wie viel elektrische Energie tatsächlich entsteht, bestimmt beim Kohle-, Gas- oder Kernkraftwerk im weitesten Sinn der Mensch über die Brennstoffzufuhr und Zufuhrdauer. Die Energie für eine Stunde wird üblicher- und für den Normalbetrachter irreführenderweise mit GW bezeichnet. Die manchmal verwendete Schreibweise „GWh pro Stunde“ ist nur eine umständliche Form von GW – mathematisch kürzt sich die Stunde („h“ und „pro Stunde“) weg.
Sonderfall Wind- und Solarkraft
Bei Wind- und Solarkraft bestimmt nicht der Betreiber, sondern das Wetter die Strom-Produktion. Eine 5-MW-Windkraftanlage könnte theoretisch 43,8 GWh/Jahr erzeugen, liefert an Land aber realistisch in Deutschland nur etwa 20 Prozent davon (auf See 40 bis 50 Prozent), also rund 8,8 GWh/Jahr – im Mittel 1 MW-Dauerenergie. Bei Solarpaneelen mit ebenfalls 5 MW installierter Leistung halbieren sich die Werte nochmals wegen verschiedener Kapazitätsfaktoren: Nacht, Winter, flacher Sonnenstand, Bewölkung und Temperaturverluste.
Tageswerte
Jeder Tag beginnt mit dem Überblick, den Agora-Energiewende zur Verfügung stellt. Die smard.de-Charts und -Tabellen ermöglichen vielfältige Analysen. Erkunden Sie das Potenzial.
Erneuerbare außer Wind stark. Die Strompreise.
Windstromerzeugung schwach, PV-Strom reichlich. Die Strompreise.
Windstrom nimmt ab, PV reicht zur Bedarfsdeckung. Die Strompreise.
Windstromerzeugung fasst nicht mehr vorhanden. PV-Strom stark. Die Strompreise.
Kaum Wind- aber viel PV-Strom. Die Strompreise.
Geringer Bedarf. PV-Strom reichlich. Windstrom reichlich. Die Strompreise.
Starke Windstromerzeugung mit starker PV-Stromerzeugung. Die Strompreise.
Die bisherigen Artikel der Kolumne „Woher kommt der Strom?“ seit Beginn des Jahres 2019 mit jeweils einem kurzen Inhaltsstichwort finden Sie hier. Noch Fragen? Ergänzungen? Fehler entdeckt? Bitte Leserpost schreiben! Oder direkt an mich persönlich: stromwoher@mediagnose.de. Alle Berechnungen und Schätzungen durch Rüdiger Stobbe und Peter Hager nach bestem Wissen und Gewissen, aber ohne Gewähr.
Ab Ausgabe 1/2026 bilden die öffentlichen Analyseseiten smard.de, Agora Energiewende und Energy-Charts die wesentliche Datengrundlage dieser Kolumne.
Der Beitrag Woher kommt der Strom? Windstromerzeugung sehr überschaubar erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Türkei: Bericht dokumentiert anhaltende Menschenrechtsverletzungen in 112 Gefängnissen
Folter- und Misshandlungsvorwürfe, die Verweigerung medizinischer Versorgung, Isolationshaft, willkürliche Haftverlängerungen und Einschränkungen der Meinungs- und Sprachfreiheit gehören nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen weiterhin zum Alltag in den Gefängnissen der Türkei. Zu diesem Ergebnis kommt ein gemeinsamer Bericht des Verbands freiheitlicher Jurist:innen (ÖHD) und die Föderation der Vereine von Angehörigen politischer Gefangener (MED TUHAD-FED), der auf Besuchen in 112 Haftanstalten im Zeitraum von Januar bis Juni 2026 basiert.
Besonders kritisch bewerten die Organisationen, dass sich trotz des seit mehr als einem Jahr laufenden Prozesses für Frieden und eine demokratische Gesellschaft keine grundlegende Verbesserung der Haftbedingungen abzeichne. „Die anhaltenden Menschenrechtsverletzungen treffen nicht nur die Gefangenen selbst, sondern untergraben auch das gesellschaftliche Vertrauen in den Friedensprozess“, betonen die NGOs.
Menschenrechtsverletzungen als strukturelles Problem
Bei der Vorstellung des Berichts erklärte ÖHD-Vorstandsmitglied Şemdin Şahin, die dokumentierten Verstöße seien längst kein Ausnahmefall mehr, sondern „Ausdruck einer strukturellen Menschenrechtskrise“ im türkischen Strafvollzug. Zu den häufigsten dokumentierten Verstößen zählen demnach Folter und Misshandlungen, willkürliche Disziplinarstrafen, die Verlegung von Gefangenen weit entfernt von ihren Familien, Einschränkungen sozialer Kontakte und der Kommunikation sowie die systematische Behinderung des Zugangs zur Gesundheitsversorgung. Besonders schwerwiegend sei die Situation schwerkranker Gefangener, denen notwendige Behandlungen häufig verweigert oder verzögert würden.
Isolationssystem und Recht auf Hoffnung
Ein weiterer Schwerpunkt des Berichts ist das verschärfte Vollzugsregime in Hochsicherheitsgefängnissen. Nach Einschätzung der Organisationen habe sich das auf der Gefängnisinsel Imrali entwickelte Isolationssystem inzwischen auf zahlreiche Hochsicherheitsgefängnisse ausgeweitet. Gefangene mit erschwerter lebenslanger Freiheitsstrafe würden über Jahre hinweg nahezu vollständig von sozialen Kontakten abgeschnitten. Dies stelle nicht nur einen schwerwiegenden Eingriff in die Menschenwürde dar, sondern widerspreche auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), insbesondere dem Urteil Vinter u.a. gegen Vereinigtes Königreich aus dem Jahr 2013.
„Das Recht auf Hoffnung ist deshalb weit mehr als eine strafvollzugsrechtliche Frage“, erklärte Şahin. Es bilde eine wesentliche Voraussetzung für gesellschaftliche Versöhnung und den Aufbau eines dauerhaften Friedens.
Schwerkranke Gefangene besonders betroffen
Besondere Aufmerksamkeit widmet der Bericht der Situation kranker Gefangener. Nach Angaben von ÖHD und MED TUHAD-FED führen verspätete oder verweigerte Krankenhausüberstellungen, Untersuchungen in Handschellen, Leibesvisitationen sowie der Mangel an medizinischem Personal immer wieder zu Verletzungen des Rechts auf Gesundheit und in einzelnen Fällen auch des Rechts auf Leben. „Schwerkranke Gefangene werden trotz entsprechender Anträge vielfach nicht entlassen. Als Begründung dienen häufig Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, die weder wissenschaftlichen noch medizinethischen Standards entsprechen“, heißt es in dem Bericht.
Willkürliche Haftverlängerungen
Kritik üben die Organisationen zudem an den Verwaltungs- und Beobachtungsausschüssen in den Gefängnissen. Obwohl zahlreiche politische Gefangene ihre gesetzliche Mindesthaftzeit bereits verbüßt hätten, werde ihre Entlassung regelmäßig mit der Begründung verweigert, sie hätten keine „Reue“ gezeigt oder stellten weiterhin ein Sicherheitsrisiko dar. Die NGOs sprechen von „rechtlich nicht haltbaren Entscheidungen“ und bezeichnen die Ausschüsse als „eine Art parallelen Sanktionsmechanismus“, der zu einer faktischen Verlängerung rechtskräftig verhängter Strafen führe.
Frauen und staatenlose Gefangene
Der Bericht verweist außerdem auf besondere Benachteiligungen von Frauen in Haft. In 16 untersuchten Frauengefängnissen seien der Zugang zu Hygieneartikeln, Gesundheitsversorgung, sozialen Rechten und Kontakten zu den eigenen Kindern vielfach eingeschränkt worden. Das bestehende Vollzugssystem orientiere sich weiterhin an männlichen Lebensrealitäten und benachteilige Frauen strukturell. Besonders prekär sei zudem die Situation von Gefangenen aus Rojava und Rojhilat, die über keinen anerkannten Staatsangehörigkeitsstatus verfügten. Ihnen werde der Zugang zu anwaltlicher Vertretung und Familienbesuchen häufig erschwert oder ganz verwehrt, obwohl sie nach internationalem Recht besonderen Schutz genießen müssten.
Diskriminierung der kurdischen Sprache
Als weitere systematische Menschenrechtsverletzung dokumentiert der Bericht Einschränkungen der Meinungs- und Informationsfreiheit. Immer wieder würden kurdischsprachige Bücher, Zeitungen und Zeitschriften verboten oder zurückgehalten. Auch kurdische Briefe von und an Gefangene würden teilweise nicht zugestellt. Nach Auffassung der Organisationen setzt sich damit die Diskriminierung der kurdischen Sprache innerhalb der Gefängnisse fort. „Die Verbote verletzen sowohl das Diskriminierungsverbot als auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und Kommunikation.“
‚Menschenrechtsverletzungen schwächen die Hoffnung auf Frieden‘
Mit Blick auf den Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft kommen ÖHD und MED TUHAD-FED zu einem ernüchternden Fazit. Obwohl Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025 und die anschließenden politischen Gespräche in der Gesellschaft große Hoffnungen geweckt hätten, seien die Haftbedingungen bislang weitgehend unverändert geblieben.
Aus Sicht der beiden Organisationen sind Gefängnisse einer der sichtbarsten Orte, an denen sich die Bereitschaft zu demokratischer Erneuerung messen lasse. „Solange dort Menschenrechtsverletzungen fortbestehen, wird nicht nur das Vertrauen der Gefangenen, sondern auch die Hoffnung der Gesellschaft auf einen dauerhaften Frieden geschwächt.“
ÖHD und MED TUHAD-FED fordern deshalb unter anderem die Abschaffung des Isolationssystems auf Imrali, die Anerkennung des Rechts auf Hoffnung, gleiche Vollzugsbedingungen für alle Gefangenen sowie gesetzliche Reformen, die dem Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft Rechnung tragen.
https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/politischer-langzeitgefangener-murat-turk-wir-mussen-selbst-zur-hoffnung-werden-52258 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/anwalt-brunnengefangnisse-sind-die-extremste-form-der-isolationshaft-52272 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/menschenrechtsorganisationen-warnen-vor-normalisierung-von-folter-52117 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/koray-turkay-als-haftgrund-angefuhrte-zeitschrift-wurde-mir-im-gefangnis-ausgehandigt-52106 https://deutsch.anf-news.com/menschenrechte/ngos-zwolf-schwerkranke-gefangene-erhalten-keine-angemessene-behandlung-52031
Der “schlechte Witz” als Vorstufe zum Terror?
Nach dem islamistischen Terroranschlag in Berlin tritt Bundeskanzler Friedrich Merz (CDU) vor die Libori-Gilde in Paderborn und erklärt: „Gewalt beginnt nicht erst mit einem Anschlag. Gewalt beginnt mit Intoleranz, mit Ausgrenzung, mit Diskriminierung, mit dummen Redensarten und mit schlechten Witzen.“ Im offiziellen Redetext nennt er zuvor ausdrücklich das „hässliche Antlitz der Intoleranz und des islamistischen […]
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Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das?
Wer den Pfandbon nach der Rückgabe von Flaschen oder Dosen nicht sofort an der Kasse vorlegt, verliert sein Geld nicht. Der Bon kann grundsätzlich auch am nächsten Tag, eine Woche später oder noch deutlich später eingelöst werden. Der Anspruch erlischt weder beim Verlassen des Geschäfts noch mit dem Ende des Verkaufstages.
Allerdings sollte der Pfandbon in derselben Filiale vorgelegt werden, in der er ausgedruckt wurde. Außerdem muss er so gut erhalten sein, dass sich Aussteller, Datum und Betrag noch feststellen lassen.
Pfandbon ist kein gewöhnlicher EinkaufsgutscheinMit dem Pfandbon bestätigt der Händler, dass er die darauf erfassten Verpackungen zurückgenommen hat und dem Kunden den angegebenen Betrag schuldet. Der Bon dokumentiert damit einen Zahlungsanspruch und ist nicht lediglich ein freiwilliger Rabatt- oder Einkaufsgutschein.
Nach dem derzeit geltenden § 31 Absatz 2 Verpackungsgesetz müssen Händler zurückgenommene pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen annehmen und das Pfand erstatten. Ist der Bon bereits ausgedruckt, hat die Rücknahme stattgefunden und die Auszahlung steht noch aus.
Pfandbons gelten regelmäßig drei Jahre bis zum JahresendeFür den Zahlungsanspruch gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB. Die Frist beginnt nach § 199 BGB erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.
Wurde ein Pfandbon beispielsweise am 15. August 2026 ausgestellt, beginnt die Verjährungsfrist mit Ablauf des 31. Dezember 2026. Der Anspruch kann dann grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 geltend gemacht werden.
OLG Nürnberg bestätigt die dreijährige FristMit einem Anerkenntnisurteil vom 21. Oktober 2025 hat das Oberlandesgericht Nürnberg einem Lebensmittelhändler untersagt, die Auszahlung noch nicht verjährter Pfandbons zu verweigern. In dem Verfahren ging es um Bons aus mehreren Jahren mit einem Gesamtwert von 62,29 Euro.
Nach dem Urteil dürfen innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist vorgelegte Bons nicht allein deshalb abgewiesen werden, weil das Kassensystem sie nicht automatisch akzeptiert. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 3 U 337/25 geführt.
Da der Händler den Klageantrag im Berufungsverfahren anerkannt hatte, enthält das Urteil keine ausführliche juristische Begründung. Der gerichtliche Ausspruch bezeichnet die Frist dennoch ausdrücklich als „drei Jahre zum Jahresende“ und verpflichtet das betroffene Unternehmen zur Unterlassung entsprechender Verweigerungen.
Eine technische Fehlermeldung macht den Bon nicht ungültigManche Kassensysteme nehmen ältere Pfandbons nicht automatisch an. Das kann an internen Einstellungen, einem beschädigten Strichcode oder einer nicht mehr hinterlegten Bonnummer liegen. Eine solche Fehlermeldung lässt den Zahlungsanspruch jedoch nicht von selbst entfallen.
Sind Datum, Betrag und ausstellende Filiale erkennbar, sollte eine manuelle Prüfung verlangt werden. Das Kassenpersonal kann dafür die Filialleitung hinzuziehen oder die Daten anhand der Abrechnung des Pfandautomaten überprüfen.
Auch eine auf dem Bon oder einem Hinweisschild genannte sehr kurze Einlösefrist beendet den gesetzlichen Anspruch nicht ohne Weiteres. Das staatliche Verbraucherportal Bayern bewertet eine pauschale Verkürzung gegenüber Kunden als unzulässig.
Warum der Bon meistens nur in derselben Filiale giltDie Rückgabe von Einwegflaschen und die Einlösung eines bereits ausgedruckten Pfandbons sind zwei verschiedene Vorgänge. Pfandpflichtige Einwegverpackungen können unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch bei einem anderen Händler zurückgegeben werden, der Verpackungen derselben Materialart verkauft.
Ein schon ausgestellter Bon dokumentiert dagegen eine Forderung gegenüber dem Geschäft, das die Verpackungen angenommen hat. Deshalb kann die Auszahlung normalerweise nur in dieser Filiale verlangt werden.
Einige Handelsketten ermöglichen freiwillig eine filialübergreifende Einlösung. Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht, zumal Märkte unter derselben Marke von unterschiedlichen Gesellschaften, Kaufleuten oder Franchisenehmern betrieben werden können.
Ein neuer Einkauf ist für die Auszahlung nicht erforderlichDer Supermarkt darf die Auszahlung nicht davon abhängig machen, dass der Kunde neue Waren kauft. Das Gesetz verlangt die Erstattung des Pfandes und sieht keinen Mindestumsatz vor.
Wer ohnehin einkauft, kann den Betrag mit dem Einkauf verrechnen lassen. Wer nichts kaufen möchte, darf grundsätzlich eine Auszahlung des Pfandbetrags verlangen. Der Pfandbon ist kein Warengutschein, der zwingend im Geschäft ausgegeben werden muss.
Was bei einem verblassten oder beschädigten Bon giltPfandbons werden häufig auf Thermopapier gedruckt, das durch Wärme, Sonnenlicht, Feuchtigkeit oder Reibung schnell verblassen kann. Kunden sollten den Bon deshalb nicht dauerhaft im Auto, neben einer Heizung oder lose in einer Hosentasche aufbewahren.
Ist der Strichcode beschädigt, aber sind Betrag, Datum und Filiale noch erkennbar, sollte die Filialleitung um eine Prüfung gebeten werden. Der Händler darf einen nachweisbaren Anspruch nicht allein mit dem Satz ablehnen, dass der Scanner den Bon nicht lesen könne.
Ein Foto oder eine Kopie kann bei der Klärung helfen, ersetzt das Original aber nicht sicher. Der Händler muss ausschließen dürfen, dass derselbe Bon mehrfach eingelöst wird.
Geht der Pfandbon vollständig verloren, besteht der Anspruch theoretisch weiterhin. Ohne Bon oder andere geeignete Nachweise wird es jedoch schwer, die Rückgabe, den Betrag und die noch ausstehende Auszahlung zu belegen.
Das neue Verpackungsgesetz ab August 2026 ändert daran nichtsAm 12. August 2026 tritt das neue Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz in weiten Teilen an die Stelle des bisherigen Verpackungsgesetzes. Die Verpflichtung zur Rücknahme und Pfanderstattung findet sich anschließend in § 46 VerpackDG.
Für Verbraucher bleibt die hier behandelte Regel unverändert: Pfandpflichtige Einwegverpackungen müssen unter den gesetzlichen Voraussetzungen zurückgenommen und das Pfand muss erstattet werden. Der Gesetzeswechsel verkürzt insbesondere nicht die regelmäßige Verjährungsfrist für bereits ausgestellte Pfandbons.
Einwegpfand und Mehrwegpfand unterscheidenFür pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen schreibt das Gesetz ein Pfand von mindestens 25 Cent vor. Größere Händler müssen grundsätzlich Verpackungen der Materialarten zurücknehmen, die sie selbst im Sortiment führen.
Geschäfte mit weniger als 200 Quadratmetern Verkaufsfläche dürfen die Annahme auf Marken beschränken, die sie anbieten. Diese Einschränkung betrifft die Rückgabe der Verpackung und nicht die Auszahlung eines Bons, den das Geschäft bereits selbst ausgestellt hat.
Bei Mehrwegflaschen sind Pfandhöhe und Rücknahmesystem nicht ebenso einheitlich gesetzlich festgelegt. Wurde das Mehrwegleergut jedoch angenommen und ein Bon ausgestellt, dokumentiert auch dieser einen noch offenen Auszahlungsanspruch.
Besonderheit bei Bürgergeld und GrundsicherungWer nur das Pfand für selbst gekaufte Getränke zurückerhält, bekommt im wirtschaftlichen Ergebnis zunächst einen zuvor gezahlten Betrag zurück. Anders kann die sozialrechtliche Bewertung ausfallen, wenn fremde oder weggeworfene Flaschen gesammelt und gegen Geld abgegeben werden.
Gegen-Hartz.de berichtete beispielsweise über einen Rentner, dessen Grundsicherung wegen gesammelter Pfandflaschen gekürzt wurde. Auch der Beitrag zur Frage, warum ein Sozialamt Pfanderlöse als Einkommen behandelte, zeigt die möglichen Probleme für Leistungsbeziehende.
Diese sozialrechtliche Bewertung hat keinen Einfluss darauf, wie lange der Supermarkt den Pfandbon auszahlen muss. Sie betrifft nur die spätere Behandlung des ausgezahlten Geldes durch das Jobcenter oder Sozialamt.
Was tun, wenn der Supermarkt die Auszahlung verweigert?Zunächst sollte ruhig darauf hingewiesen werden, dass der Bon noch nicht verjährt ist. Hilfreich sind der Verweis auf §§ 195 und 199 BGB sowie das Anerkenntnisurteil des OLG Nürnberg vom 21. Oktober 2025.
Bleibt das Kassenpersonal bei der Ablehnung, sollte die Filialleitung um eine Prüfung gebeten werden. Zusätzlich kann eine schriftliche Beschwerde beim Kundenservice der Handelskette sinnvoll sein, wobei ein Foto des Bons beigefügt und das Original aufbewahrt werden sollte.
Bei einer wiederholten oder systematischen Verweigerung können sich Betroffene an eine Verbraucherzentrale wenden. Verstöße gegen die gesetzliche Rücknahme- und Erstattungspflicht können außerdem der nach Landesrecht zuständigen Behörde, häufig dem Landratsamt oder der Kreisverwaltungsbehörde, gemeldet werden.
Häufige Fragen zum Einlösen von Pfandbons Muss ein Pfandbon noch am Tag der Rückgabe eingelöst werden?Nein. Der Bon kann grundsätzlich auch an einem späteren Tag vorgelegt werden. Das Verlassen des Geschäfts oder der Tagesabschluss der Kasse beendet den Anspruch nicht.
Wie lange ist ein Pfandbon gültig?Regelmäßig gilt eine Verjährungsfrist von drei Jahren, die mit dem Schluss des Ausstellungsjahres beginnt. Ein im Jahr 2026 ausgestellter Bon kann daher grundsätzlich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2029 geltend gemacht werden.
Kann ich den Bon in einer anderen Filiale derselben Kette einlösen?Nur wenn die Handelskette dies freiwillig ermöglicht. Im Regelfall muss der Bon in der Filiale eingelöst werden, in der er ausgestellt wurde.
Muss ich etwas kaufen, damit der Pfandbon ausgezahlt wird?Nein. Die Erstattung des Pfandes darf nicht von einem Einkauf oder einem bestimmten Mindestumsatz abhängig gemacht werden.
Was passiert, wenn der Pfandbon nicht mehr lesbar ist?Dann entsteht vor allem ein Nachweisproblem. Sind Datum, Betrag und Filiale noch erkennbar, sollte eine manuelle Prüfung verlangt werden; vollständig unlesbare oder verlorene Bons lassen sich dagegen häufig nicht mehr erfolgreich einlösen.
Was kann ich tun, wenn die Kasse den Bon ablehnt?Betroffene sollten die Filialleitung ansprechen und auf die dreijährige Verjährungsfrist hinweisen. Führt das nicht zur Auszahlung, kommen eine schriftliche Beschwerde beim Händler, eine Beratung bei der Verbraucherzentrale oder eine Meldung an die zuständige Behörde infrage.
Der Beitrag Pfandbon im Supermarkt erst an einem anderen Tag einlösen – geht das? erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Warum Russland die ukrainischen Häfen ausgeschaltet hat
Arbeitsloser bekommt nach nur 6 Minuten Absage – dann schrieb er den Chef auf LinkedIn an
Eine Bewerbung am späten Sonntagabend, nur sechs Minuten später die Absage: Der US-amerikanische IT-Fachmann Tony Tellez war überzeugt, dass kein Mensch seine Unterlagen in dieser kurzen Zeit ernsthaft geprüft hatte. Statt die Nachricht hinzunehmen, suchte er den Personalleiter des Unternehmens auf LinkedIn und bat um eine manuelle Prüfung.
Absage kam an einem Sonntagabend nach sechs MinutenTellez ist 49 Jahre alt, lebt in Indianapolis und suchte nach eigenen Angaben erstmals seit zehn Jahren wieder eine Beschäftigung. Wie er gegenüber Business Insider berichtete, bewarb er sich gegen 23.15 Uhr auf eine leitende Stelle bei einem IT-Dienstleister.
Bereits etwa sechs Minuten später erhielt er eine knappe E-Mail. Das Unternehmen teilte lediglich mit, seine Bewerbung sei abgelehnt worden; eine Begründung fehlte.
Die Uhrzeit und die Geschwindigkeit ließen Tellez an einer Prüfung durch einen Beschäftigten zweifeln. Bewiesen ist allerdings nicht, dass eine künstliche Intelligenz die Absage ausgelöst hat, denn auch ein einfaches Bewerbermanagementsystem kann vorher festgelegte Ausschlussregeln automatisch anwenden.
Der fehlende Hochschulabschluss war nur als Wunsch genanntNach Tellez’ Darstellung passte seine Berufserfahrung gut zur ausgeschriebenen Position. Er verwies auf 17 Jahre Erfahrung in der IT, darunter Tätigkeiten im Gesundheitswesen und in Laborumgebungen sowie sechs Jahre im Service- und Betriebsmanagement.
Einen Bachelorabschluss besitzt er nicht. In der Stellenanzeige soll ein solcher Abschluss jedoch nur als wünschenswert und nicht als zwingende Voraussetzung bezeichnet worden sein.
Wenn aber eine Anzeige eine Qualifikation lediglich bevorzugt, das digitale Formular dieselbe Qualifikation aber als Ausschlusskriterium behandelt, passen Ausschreibung und technische Vorauswahl nicht zusammen.
Das schrieb der Bewerber dem Personalchef auf LinkedInTellez suchte nach der Absage die Unternehmensseite auf LinkedIn und wandte sich direkt an den Personalchef. Er erklärte sinngemäß, dass er sich gerade auf die Stelle als Service Desk Manager beworben habe und sofort abgelehnt worden sei.
In seiner Nachricht beschrieb er seine 17-jährige IT-Erfahrung und seine langjährige Führungserfahrung im Servicebetrieb. Er vermutete, dass das System ihn wegen des fehlenden Bachelorabschlusses aussortiert habe, obwohl er die fachlichen Anforderungen erfülle.
Das Unternehmen könne durch eine zu starke Abhängigkeit von automatisierter Auswahl gut geeignete Menschen übersehen, warnte Tellez.
Abschließend bat er höflich darum, seinen Lebenslauf und seine Qualifikationen von einem Menschen prüfen zu lassen.
Eine Antwort erhielt er nach eigenen Angaben nicht. Die Stellenanzeige verschwand später, sodass offenblieb, ob die Position besetzt wurde und ob seine Nachricht intern geprüft worden war.
Eine schnelle Absage beweist noch keinen Einsatz von KIIm allgemeinen Sprachgebrauch wird nahezu jede automatische Bewerberauswahl als KI bezeichnet. Tatsächlich können sehr unterschiedliche Verfahren hinter einer sekundenschnellen Entscheidung stehen.
Ein Applicant Tracking System, kurz ATS, kann Antworten aus einem Bewerbungsformular anhand fester Regeln auswerten. Fehlt etwa ein angeblich notwendiger Abschluss, eine Arbeitserlaubnis oder die Bereitschaft zu bestimmten Arbeitszeiten, kann das System sofort eine Standardabsage versenden.
Daneben gibt es Anwendungen, die Lebensläufe auslesen, Begriffe gewichten, Bewerber vergleichen oder eine Rangfolge bilden. Solche Verfahren können lernende Modelle enthalten, müssen es aber nicht.
Die Absage nach sechs Minuten ist deshalb ein starkes Indiz für einen automatisierten Ablauf, aber kein Beleg für die konkrete Technik. Ebenso wenig steht fest, welches Merkmal tatsächlich zur Ablehnung führte.
Warum automatisierte Filter geeignete Bewerber übersehen könnenDigitale Systeme erleichtern Unternehmen die Bearbeitung vieler Bewerbungen. Problematisch wird es, wenn formale Angaben mehr Gewicht erhalten als nachweisbare Berufserfahrung oder wenn ein falsch gesetzter Filter jede weitere Prüfung verhindert.
Auch die Sprache eines Lebenslaufs kann das Ergebnis beeinflussen. Verwendet ein Bewerber andere Fachbegriffe als die Stellenanzeige, kann seine Erfahrung für ein schlecht eingerichtetes System unsichtbar bleiben, obwohl ein Personalverantwortlicher die Übereinstimmung sofort erkennen würde.
Hinzu kommen Fehler beim Auslesen aufwendig gestalteter Dokumente. Mehrspaltige Lebensläufe, Grafiken, ungewöhnliche Überschriften oder wichtige Angaben in Kopf- und Fußzeilen werden von manchen Systemen nicht zuverlässig verarbeitet.
Das bedeutet nicht, dass Bewerber ihre Unterlagen mit möglichst vielen Schlagwörtern füllen sollten. Erfolgversprechender sind eine klare Struktur, wahrheitsgemäße Angaben und dieselben üblichen Fachbegriffe, die auch in der Ausschreibung verwendet werden.
Welche Rechte Bewerber in Deutschland habenDer Fall ereignete sich in den USA und ist kein deutsches Gerichtsverfahren. Für Bewerbungen in Deutschland gelten unter anderem die Datenschutz-Grundverordnung und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.
Artikel 22 DSGVO schützt vor Entscheidungen, die ausschließlich automatisiert getroffen werden und rechtliche oder ähnlich erhebliche Folgen haben. Ob eine konkrete Bewerbungsabsage darunter fällt, hängt vom tatsächlichen Ablauf und den Auswirkungen ab; eine bloße automatische Unterstützung der Personalabteilung genügt dafür nicht in jedem Fall.
Betroffene können datenschutzrechtlich Auskunft über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verlangen. Bei einer einschlägigen automatisierten Entscheidung können auch aussagekräftige Informationen über die verwendete Logik sowie die Tragweite der Verarbeitung verlangt werden.
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet Benachteiligungen etwa wegen des Alters, des Geschlechts, einer Behinderung, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der sexuellen Identität. Eine extrem schnelle Absage allein beweist noch keine Diskriminierung; treten weitere Indizien hinzu, sollten Betroffene wegen der kurzen Fristen frühzeitig rechtlichen Rat einholen.
Entschädigungs- und Schadensersatzansprüche nach § 15 AGG müssen grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung.
Für Arbeitslose zählt die Absage als Nachweis der BewerbungWer Grundsicherungsgeld bezieht und Bewerbungsbemühungen gegenüber dem Jobcenter dokumentieren muss, sollte sowohl die Eingangsbestätigung als auch die Absage speichern. Die schnelle Ablehnung liegt in der Entscheidung des Arbeitgebers und bedeutet nicht, dass der Arbeitslose seine Bewerbungspflicht verletzt hat.
Hilfreich sind ein Screenshot mit Datum und Uhrzeit, die versandten Unterlagen, die Stellenanzeige und die Absage-E-Mail. Der Beitrag Jobcenter muss Kosten für Nachweise von Bewerbungen regeln erläutert, weshalb auch die Art des geforderten Nachweises und entstehende Kosten beachtet werden müssen.
Eine Absage durch das Unternehmen ist von der Ablehnung eines tatsächlich angebotenen Arbeitsplatzes zu unterscheiden. Welche strengen Voraussetzungen für eine Leistungsminderung gelten, zeigt der Beitrag Ein abgelehntes Arbeitsangebot kann den Regelbedarf kosten.
Auch Ausgaben rund um Bewerbungen und Vorstellungsgespräche können unter bestimmten Voraussetzungen aus dem Vermittlungsbudget gefördert werden. Betroffene sollten die Kostenübernahme möglichst vorher beantragen; weitere Hinweise stehen im Ratgeber Bewerbungskosten: Was zahlt das Jobcenter?.
Der Beitrag Arbeitsloser bekommt nach nur 6 Minuten Absage – dann schrieb er den Chef auf LinkedIn an erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Grad der Behinderung ab 60 schützt vor neuer Krankenkassen-Abgabe
Für viele gesetzlich versicherte Ehepaare wird die Familienversicherung ab 2028 teurer. Ist ein Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner weiterhin beitragsfrei mitversichert, muss das zahlende Mitglied grundsätzlich einen Zuschlag von 2,5 Prozentpunkten tragen.
Eine wichtige Ausnahme gilt, wenn bei dem familienversicherten Partner ein Grad der Behinderung von mindestens 60 festgestellt wurde. Ein GdB von 50 reicht dagegen nicht aus, obwohl bereits ab diesem Wert eine Schwerbehinderung vorliegt.
Das neue Gesetz ist bereits verkündetDie Änderung gehört zum Gesetz zur Stabilisierung der Beitragssätze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Das Gesetz wurde im Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 veröffentlicht. Der neue § 242b SGB V tritt zum 1. Januar 2028 in Kraft.
Bis Ende 2027 bleibt es bei der bisherigen Beitragsfreiheit für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner, sofern die Voraussetzungen der Familienversicherung nach § 10 SGB V erfüllt sind. Ab 2028 bleibt der Partner zwar familienversichert, für das Mitglied kann jedoch der neue Zuschlag entstehen.
Keine eigene Versicherung, aber trotzdem ein zusätzlicher BeitragDer familienversicherte Partner wird durch die Neuregelung nicht automatisch selbst beitragspflichtiges Krankenkassenmitglied. Der Zuschlag wird vielmehr auf den Beitragssatz des gesetzlich versicherten Mitglieds aufgeschlagen.
Der gesetzliche Begriff lautet „Beitragszuschlag für familienversicherte Ehegatten und Lebenspartner“. Betroffen sind nur Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften, in denen ein Partner nach § 10 SGB V familienversichert ist.
Unverheiratete Partner können grundsätzlich nicht über den jeweils anderen Partner familienversichert werden. Für sie entsteht deshalb auch dieser besondere Zuschlag nicht.
Bereits während des Gesetzgebungsverfahrens wurde über die Einschränkung der kostenfreien Familienversicherung berichtet. Mit der Verkündung steht nun fest, welche Ausnahmen ab 2028 tatsächlich gelten.
Das Mitglied trägt die 2,5 Prozentpunkte alleinBei abhängig Beschäftigten werden die gewöhnlichen Krankenkassenbeiträge grundsätzlich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer geteilt. Für den neuen Zuschlag gilt diese Aufteilung nicht.
Nach § 242b Absatz 2 SGB V trägt das Mitglied den Zuschlag allein. Der Arbeitgeber kann ihn über die Entgeltabrechnung einbehalten und an die Krankenkasse abführen, muss sich finanziell aber nicht daran beteiligen.
Die Formulierung „2,5 Prozentpunkte“ ist dabei wichtig. Der bisherige Krankenversicherungsbeitrag erhöht sich nicht lediglich um 2,5 Prozent seines bisherigen Betrags, sondern um 2,5 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen.
So hoch kann der Zuschlag ausfallenDie folgende Tabelle zeigt vereinfachte Modellrechnungen. Unterstellt wird, dass das gesamte genannte Einkommen der Krankenversicherungspflicht unterliegt und keine gesetzliche Ausnahme besteht.
Beitragspflichtiges Monatseinkommen Zuschlag pro Monat Belastung pro Jahr 2.500 Euro 62,50 Euro 750 Euro 3.000 Euro 75 Euro 900 Euro 4.000 Euro 100 Euro 1.200 Euro 5.000 Euro 125 Euro 1.500 EuroBei höheren Einkommen wird der Zuschlag nur bis zur jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Wie hoch diese Grenze im Jahr 2028 ausfallen wird, steht erst mit den entsprechenden Sozialversicherungsrechengrößen endgültig fest.
Der Vorteil eines GdB von mindestens 60 besteht deshalb nicht in einer zusätzlichen Geldleistung. Der Haushalt vermeidet vielmehr den neuen Zuschlag, der je nach Einkommen mehr als 1.000 Euro im Jahr ausmachen kann.
Warum GdB 50 diesmal nicht genügtNach § 2 Absatz 2 SGB IX gelten Menschen bereits ab einem GdB von 50 als schwerbehindert. Sie können einen Schwerbehindertenausweis erhalten und zahlreiche Nachteilsausgleiche beanspruchen.
Eine Übersicht bietet der Beitrag „Schwerbehinderung: 15 Ansprüche bei einem GdB von 50 oder mehr“. Für die neue Ausnahme bei der Krankenversicherung hat der Gesetzgeber jedoch ausdrücklich eine höhere Grenze gewählt.
Erforderlich ist ein festgestellter GdB von mindestens 60. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 hilft ebenso wenig wie ein Schwerbehindertenausweis mit GdB 50.
Zusätzliche Merkzeichen wie G, aG, H oder Bl verlangt § 242b SGB V für diese Ausnahme nicht. Entscheidend ist allein der festgestellte Wert von mindestens 60.
Der GdB muss beim familienversicherten Partner vorliegenDer Gesetzestext bezieht sich auf den nach § 10 SGB V familienversicherten Ehegatten oder Lebenspartner. Hat nur das beitragszahlende Mitglied selbst einen GdB von 60, befreit dies den Haushalt daher nicht von dem Zuschlag.
Anders ist es, wenn der mitversicherte Partner den erforderlichen GdB besitzt. Dann darf die Krankenkasse den Zuschlag für das Mitglied nicht erheben.
Weitere Informationen zu den bisherigen Nachteilsausgleichen enthält der Beitrag „Grad der Behinderung von 60: Diese Vorteile gibt es“. Ab 2028 kommt die Befreiung vom neuen Krankenkassenzuschlag hinzu.
Auch diese Haushalte bleiben vom Zuschlag verschontDer GdB von mindestens 60 ist nur eine von mehreren gesetzlichen Ausnahmen. Es genügt, wenn eine der geschützten Situationen vorliegt.
Situation Voraussetzung für die Ausnahme Kind unter zwölf Jahren Das Kind lebt im Haushalt des familienversicherten Ehe- oder Lebenspartners und hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Kind mit Behinderung Das im Haushalt lebende Kind ist wegen einer Behinderung außerstande, sich selbst zu unterhalten. Pflege eines Angehörigen Der familienversicherte Partner pflegt nicht erwerbsmäßig einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 für wenigstens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage. Pflegezeit Der familienversicherte Partner nimmt eine Freistellung nach § 3 Pflegezeitgesetz in Anspruch. Regelaltersgrenze Der familienversicherte Partner hat die persönliche Regelaltersgrenze erreicht. Eigener Pflegegrad Beim familienversicherten Partner wurde mindestens Pflegegrad 3 festgestellt. Volle Erwerbsminderung Es besteht ein festgestellter Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente oder eine weitere im Gesetz genannte Feststellung der vollen Erwerbsminderung. Grundsicherungsgeld Der nicht erwerbsfähige Partner lebt mit dem erwerbsfähigen Mitglied in einer Bedarfsgemeinschaft und erhält Grundsicherungsgeld. GdB, GdS oder MdE Festgestellt sind mindestens GdB 60, ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 60 oder eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 Prozent.Bei der Pflegeausnahme ist zwischen zwei Fällen zu unterscheiden. Entweder pflegt der familienversicherte Partner selbst einen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 2 oder bei ihm wurde mindestens Pflegegrad 3 festgestellt.
Ein eigener Pflegegrad 2 des familienversicherten Partners reicht für die zweite Ausnahme nicht. Er kann aber geschützt sein, wenn zusätzlich eine andere Voraussetzung wie GdB 60 oder volle Erwerbsminderung erfüllt wird.
Die Krankenkasse braucht einen amtlichen NachweisKennt die Krankenkasse die geschützte Situation bereits, muss sie die Ausnahme auch ohne eine erneute Vorlage berücksichtigen. Das kann etwa bei einem Pflegegrad der eigenen Pflegekasse oder bei bestimmten Rentenbezügen der Fall sein.
Beim GdB liegen der Krankenkasse die erforderlichen Angaben häufig nicht vor. Versicherte sollten deshalb rechtzeitig eine Kopie des Feststellungsbescheids über den GdB einreichen und sich die Befreiung schriftlich bestätigen lassen.
Nach der Gesetzesbegründung genügt der entsprechende bestandskräftige amtliche Bescheid. Ausführliche Arztberichte oder medizinische Diagnosen sind für den Nachweis gegenüber der Krankenkasse grundsätzlich nicht erforderlich.
Die Ausnahme gilt ab Beginn des Monats, in dem ihre Voraussetzungen eintreten. Sie endet erst mit Ablauf des Monats, in dem die Voraussetzungen wieder wegfallen.
Bei einer rückwirkenden Feststellung kann eine Korrektur verlangt werdenWird ein GdB von 60 erst später festgestellt, kann im Bescheid ein zurückliegender Beginn genannt sein. Betroffene sollten die Krankenkasse dann auffordern, die Beitragserhebung ab diesem Zeitpunkt erneut zu prüfen.
Ob bereits einbehaltene Beträge erstattet oder mit späteren Beiträgen verrechnet werden, sollte die Krankenkasse durch einen nachvollziehbaren Bescheid entscheiden. Der Feststellungsbescheid und der dort genannte Beginn der Behinderung sollten dem Antrag beigefügt werden.
Einen höheren GdB nicht allein wegen des Beitrags beantragenMenschen mit GdB 50 werden durch die neue Grenze möglicherweise über einen Änderungsantrag nachdenken. Ein höherer GdB kann aber nur festgestellt werden, wenn die tatsächlichen und dauerhaften Beeinträchtigungen diese Bewertung rechtfertigen.
Ein GdB von 50 und ein weiterer Einzel-GdB werden nicht einfach zusammengerechnet. Entscheidend ist die gesamte Auswirkung der gesundheitlichen Einschränkungen auf die gesellschaftliche Teilhabe.
Außerdem wird bei einem Änderungsantrag der aktuelle Gesundheitszustand umfassend geprüft. Dabei kann der bisherige GdB bestätigt oder erhöht, unter Umständen aber auch herabgesetzt werden.
Vor einem Antrag sollten deshalb aktuelle Befunde zusammengetragen und mögliche Risiken geprüft werden. Ausführliche Hinweise bietet der Beitrag „Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB“.
Besondere Übergangsregel für RenteneinkünfteAuch Rentner können den Zuschlag zahlen müssen, wenn ein jüngerer Ehe- oder Lebenspartner familienversichert ist und keine Ausnahme erfüllt. Für die erste Jahreshälfte 2028 enthält das Gesetz allerdings eine Übergangsregel.
Bis einschließlich 30. Juni 2028 wird der Zuschlag nicht auf den Beitragssatz der gesetzlichen Rente und auf bestimmte Versorgungsbezüge erhoben. Ab Juli 2028 kann diese vorübergehende Entlastung entfallen.
Die bloße Tatsache, dass das beitragszahlende Mitglied bereits Rentner ist, schützt den Haushalt nicht dauerhaft. Die Ausnahme wegen des Erreichens der Regelaltersgrenze bezieht sich auf den familienversicherten Partner.
Warum Betroffene bereits 2027 handeln solltenDie Krankenkassen werden vor dem Start der Neuregelung Angaben zur Familienversicherung prüfen und ihre Abrechnungsverfahren anpassen. Betroffene sollten nicht darauf vertrauen, dass ein GdB-Bescheid automatisch bei der Krankenkasse vorhanden ist.
Sinnvoll ist es, spätestens 2027 zu klären, ob eine der gesetzlichen Ausnahmen erfüllt wird. Der Nachweis sollte nachweisbar eingereicht und die Entscheidung der Krankenkasse schriftlich angefordert werden.
Wer keine Ausnahme erfüllt, kann anhand seiner beitragspflichtigen Einnahmen frühzeitig abschätzen, wie hoch die zusätzliche Belastung ausfallen dürfte. Dabei ist zu beachten, dass die für 2028 geltende Beitragsbemessungsgrenze erst später festgelegt wird.
Kurzes Beispiel aus der PraxisThomas ist gesetzlich versichert und verdient monatlich 4.000 Euro brutto. Seine Ehefrau Eva hat kein eigenes Einkommen, ist über ihn familienversichert und besitzt einen unbefristeten Feststellungsbescheid über einen GdB von 60.
Ohne Ausnahme müsste Thomas ab 2028 monatlich 100 Euro und damit 1.200 Euro im Jahr zusätzlich zahlen. Nachdem er den GdB-Bescheid seiner Frau bei der Krankenkasse eingereicht hat, wird die Ausnahme bestätigt und der Zuschlag nicht erhoben.
Hätte Eva lediglich einen GdB von 50 und würde keine weitere Ausnahme erfüllen, wäre der Zuschlag trotz ihres Schwerbehindertenstatus zu zahlen. Der Unterschied von zehn GdB-Punkten kann in diesem Fall daher einen vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen.
Fragen und Antworten zur neuen Krankenkassen-Abgabe Ab wann wird der Zuschlag für familienversicherte Partner erhoben?Der neue § 242b SGB V tritt am 1. Januar 2028 in Kraft. Bis Ende 2027 gilt der Zuschlag noch nicht.
Reicht ein GdB von 50 für die Ausnahme aus?Nein. Obwohl ab GdB 50 eine Schwerbehinderung vorliegt, verlangt die neue Vorschrift einen festgestellten GdB von mindestens 60.
Bei welchem Ehepartner muss der GdB 60 vorliegen?Der erforderliche GdB muss bei dem Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner festgestellt sein, der nach § 10 SGB V familienversichert ist. Ein GdB 60 des beitragszahlenden Mitglieds genügt für diese Ausnahme nicht.
Ist GdB 60 die einzige Möglichkeit, den Zuschlag zu vermeiden?Nein. Ausnahmen gelten unter anderem bei Kindern unter zwölf Jahren, einem nicht selbst unterhaltsfähigen Kind mit Behinderung, bestimmten Pflegesituationen, Pflegegrad 3 bis 5, voller Erwerbsminderung und nach Erreichen der Regelaltersgrenze des familienversicherten Partners.
Quellen: Bundesgesetzblatt 2026 Teil I Nr. 228 und Bundestagsdrucksache 21/7016.
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Bürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter regelrecht quer – und bekommt Recht
Das Jobcenter verlangte von einer Frau die Zustimmung zur Begutachtung ihres Grundstücks und versagte ihr nach der Weigerung sämtliche Leistungen.
Das Sozialgericht Landshut hob den Versagungsbescheid auf, weil diese konkrete Forderung nicht von der gesetzlichen Mitwirkungspflicht gedeckt war.
Die Leistungsbezieherin gewann zwar gegen die Versagung wegen angeblich fehlender Mitwirkung, erhielt mit der Entscheidung jedoch noch keine Zusage für die beantragten Zahlungen.
Warum das Jobcenter den Wert des Hauses prüfen wollteDie 1954 geborene Antragstellerin bewohnte ein etwa 160 Quadratmeter großes Einfamilienhaus. Zwischen ihr und dem Jobcenter bestand bereits länger Streit darüber, ob das selbst genutzte Haus geschütztes Eigentum war oder als verwertbares Vermögen ihren Leistungsanspruch ausschloss.
Am 28. April 2019 beantragte die Frau Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 1. April 2019. Der Fall betraf damit rechtlich noch das damalige Arbeitslosengeld II, wird heute aber häufig unter dem bekannteren Begriff Bürgergeld dargestellt.
Das Jobcenter forderte zunächst eine Rentenauskunft. Zusätzlich sollte die Antragstellerin einen Erhebungsbogen für Haus- und Grundbesitz ausfüllen und einer Weitergabe der Angaben an das Katasteramt oder den Gutachterausschuss zustimmen.
Die Behörde wollte auf diesem Weg den aktuellen Verkehrswert ermitteln lassen. Sie setzte Fristen, wies auf eine mögliche vollständige Versagung hin und erklärte, ein Termin für die Begutachtung könne erst nach Eingang des unterschriebenen Bogens vereinbart werden.
Die Frau verweigerte nicht jede MitwirkungDie Antragstellerin erklärte, sie sei ihren Pflichten bereits nachgekommen und habe die Rentenauskunft vorgelegt. Für das Haus existiere zudem schon ein Gutachten, das aus ihrer Sicht jedoch erhebliche Mängel des Gebäudes nicht ausreichend berücksichtigt habe.
Sie wollte den Erhebungsbogen nur unterschreiben, wenn der Gutachterausschuss das Grundstück tatsächlich besichtige und die von ihr beanstandeten Mängel bestätige. Ohne einen solchen Besichtigungstermin war sie nicht bereit, der erneuten Wertermittlung zuzustimmen.
Die verbreitete Formulierung, die Frau habe sich „quergestellt“, verkürzt deshalb den Sachverhalt. Sie verschwieg das Haus nicht, sondern stritt über das Verfahren, mit dem dessen Wert festgestellt werden sollte.
Jobcenter versagte die Leistungen vollständigMit Bescheid versagte das Jobcenter die beantragten Leistungen ab April vollständig. Der Widerspruch der Frau blieb erfolglos, sodass sie im November Klage beim Sozialgericht Landshut erhob.
Eine solche Versagung nach § 66 SGB I ist keine Entscheidung darüber, ob ein Anspruch inhaltlich besteht. Die Behörde erklärt damit vielmehr, dass sie die Leistung wegen einer aus ihrer Sicht nicht erfüllten Mitwirkungspflicht vorerst nicht gewährt.
Welche Angaben und Nachweise Leistungsberechtigte grundsätzlich erbringen müssen, erläutert der Ratgeber zu den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter. Der Landshuter Fall zeigt zugleich, dass eine behördliche Aufforderung nicht allein durch ihre Bezeichnung zur gesetzlichen Pflicht wird.
Sozialgericht hebt den Versagungsbescheid aufDas Sozialgericht Landshut gab der Frau mit Gerichtsbescheid vom 1. Oktober teilweise Recht. Es hob den Versagungsbescheid auf, weil die Voraussetzungen für die vollständige Leistungseinstellung wegen fehlender Mitwirkung nicht erfüllt waren.
Nach der veröffentlichten Darstellung fiel die verlangte Einwilligung zur Begutachtung des Grundstücks nicht unter § 60 SGB I. Die Vorschrift verpflichtet Antragstellende unter anderem dazu, erhebliche Tatsachen anzugeben, Änderungen mitzuteilen, Beweismittel zu benennen und bestimmte Urkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Die Zustimmung zu einer tatsächlichen Begutachtung des Grundstücks ist etwas anderes als eine Auskunft oder die Vorlage einer Beweisurkunde. Das Jobcenter durfte diese weitergehende Handlung daher nicht allein über § 60 SGB I erzwingen und die Weigerung anschließend als Grund für eine vollständige Versagung verwenden.
Das Gericht beanstandete außerdem die Ermessensausübung des Jobcenters. Selbst wenn die Voraussetzungen des § 66 SGB I erfüllt sind, muss die Behörde begründen, warum sie gerade vollständig versagt und weshalb kein milderes Vorgehen ausreicht.
Recht bekommen bedeutete noch keine AuszahlungDie Frau verlangte neben der Aufhebung des Bescheids auch die Nachzahlung der Leistungen. Diesen Teil ihrer Klage wies das Sozialgericht als unzulässig ab, weil das Jobcenter bis dahin noch keine inhaltliche Entscheidung über ihre Hilfebedürftigkeit getroffen hatte.
Der Unterschied zwischen Versagung und Ablehnung entscheidet darüber, was ein Gericht in einem solchen Verfahren zusprechen kann. Die folgende Tabelle zeigt die Folgen des Landshuter Falls.
Das Landessozialgericht bestätigt die Trennung der VerfahrenAuch das Bayerische Landessozialgericht sprach der Frau im späteren Berufungsverfahren keine unmittelbare Zahlung zu. Mit Urteil vom 28. September 2021 bestätigte es, dass bei einer bloßen Versagung grundsätzlich nur die Anfechtungsklage gegen diesen Bescheid statthaft war.
Das Jobcenter hatte zunächst ebenfalls Berufung eingelegt, nahm sie in der mündlichen Verhandlung jedoch zurück. Damit blieb die Aufhebung des Versagungsbescheids zugunsten der Frau bestehen.
Während des Berufungsverfahrens hatte die Behörde den Antrag mit einem neuen Bescheid vom 22. Juni wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abgelehnt. Nach Ansicht des Landessozialgerichts wurde diese spätere Sachentscheidung nicht automatisch Bestandteil des Verfahrens über die frühere Mitwirkungsversagung.
Die Frau gewann folglich den Streit über den unzulässigen Druck durch § 66 SGB I, nicht aber den Streit über ihren endgültigen Zahlungsanspruch. Gerade diese Einschränkung darf bei der Berichterstattung über den Fall nicht fehlen.
Was das Jobcenter bei Immobilien weiterhin verlangen darfDas Urteil befreit Eigentümerinnen und Eigentümer nicht davon, ihr Vermögen vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen. Wer Grundsicherung beantragt, muss ein Haus, ein Grundstück, Miteigentumsanteile und weitere erhebliche Vermögenswerte angeben.
Das Jobcenter darf vorhandene Unterlagen anfordern, Beweismittel benennen lassen und Angaben prüfen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Einen Überblick über Freibeträge und geschütztes Eigentum bietet der Beitrag zu Bürgergeld und Vermögen.
Ob ein selbst genutztes Haus geschützt ist, hängt nicht allein von der Wohnfläche ab. Zu prüfen sind unter anderem Haushaltsgröße, Nutzung, Wert, Verwertbarkeit, besondere Härten und die im jeweiligen Zeitraum geltenden Vorschriften.
Fehlen notwendige Angaben zum Eigentum vollständig, kann das Jobcenter den Leistungsanspruch möglicherweise nicht feststellen. Der Landshuter Gerichtsbescheid schützt daher keine Verschleierung von Vermögen, sondern setzt einer nicht im Gesetz vorgesehenen Duldungsforderung Grenzen.
Eine Besichtigung ist nicht automatisch verpflichtendEine Objektbesichtigung kann zur Wertermittlung sinnvoll sein, wird dadurch aber noch nicht zu einer Pflicht aus § 60 SGB I. Die Behörde muss erklären können, auf welcher Rechtsgrundlage sie Zugang oder Zustimmung verlangt und weshalb weniger eingreifende Mittel nicht ausreichen.
Ähnliche Fragen entstehen, wenn der Außendienst die Wohnung betreten möchte. Auch dazu gilt: Ein angekündigter Besuch ist nicht mit einer uneingeschränkten Zutrittsbefugnis gleichzusetzen, wie der Ratgeber zu Hausbesuchen des Jobcenters näher erklärt.
Eine verweigerte Besichtigung kann dennoch praktische Folgen haben, wenn entscheidende Tatsachen anschließend nicht anders nachweisbar sind. Ob daraus eine Ablehnung, eine vorläufige Entscheidung oder eine andere Rechtsfolge entstehen darf, hängt vom Einzelfall und von der jeweils einschlägigen Vorschrift ab.
Wann § 66 SGB I eine Versagung erlaubtEine Leistung darf nach § 66 SGB I nicht schon deshalb eingestellt werden, weil ein Schreiben unbeantwortet blieb. Es muss zunächst eine konkrete gesetzliche Mitwirkungspflicht bestehen, deren Nichterfüllung die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.
Außerdem muss die nicht bewiesene Voraussetzung für den Anspruch erheblich sein. Vor der Versagung ist grundsätzlich ein schriftlicher Hinweis auf die Folgen erforderlich, verbunden mit einer angemessenen Frist zur Mitwirkung.
Danach bleibt eine Ermessensentscheidung nötig. Das Jobcenter muss den Umfang der Versagung am Einzelfall ausrichten und darf existenzsichernde Leistungen nicht ohne nachvollziehbare Abwägung vollständig stoppen.
§ 65 SGB I begrenzt die Pflichten zusätzlich. Eine Mitwirkung entfällt etwa, wenn sie außer Verhältnis zur Leistung steht, aus wichtigem Grund unzumutbar ist oder die Behörde sich die Information mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.
Betroffene sollten Aufforderungen nicht einfach ignorierenWer eine zweifelhafte Mitwirkungsaufforderung erhält, sollte schriftlich reagieren und nicht kommentarlos die Frist verstreichen lassen. Sinnvoll ist es, die verlangte Rechtsgrundlage zu erfragen, bereits mögliche Angaben und Unterlagen einzureichen und zu erklären, warum gerade die weitergehende Handlung abgelehnt wird.
Kommt dennoch ein Versagungsbescheid, beträgt die Widerspruchsfrist regelmäßig einen Monat nach Bekanntgabe. Hinweise zu Form und Frist finden Betroffene im Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
Fehlt wegen der Einstellung Geld für Nahrung, Miete oder Energie, kann zusätzlich gerichtlicher Eilrechtsschutz nötig sein. Gegen-Hartz erklärt dazu das Eilverfahren vor dem Sozialgericht.
Für die Begründung sollten das Aufforderungsschreiben, die eigene Antwort, vorhandene Nachweise, der Versagungsbescheid und Belege für die aktuelle Notlage gesichert werden. Eine Beratung im Sozialrecht kann helfen, zwischen einer zulässigen Nachweisanforderung und einer überschießenden Forderung zu unterscheiden.
EinordnungDie Frau gewann, weil das Jobcenter die Grenzen zwischen Tatsachenangabe, Urkundenvorlage und tatsächlicher Begutachtung verwischte. § 66 SGB I darf nur an eine Pflicht anknüpfen, die das Gesetz der betroffenen Person auch wirklich auferlegt.
Ebenso wichtig: Ein aufgehobener Versagungsbescheid führt nicht automatisch zur Auszahlung. Das Jobcenter darf den Anspruch anschließend inhaltlich prüfen und wegen anrechenbaren Vermögens ablehnen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Als Quellen dienen der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Oktober 2020, S 11 AS 761/19, sowie das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 28. September 2021, L 7 AS 589/20. Ergänzend sind die aktuellen Fassungen der §§ 60, 65 und 66 SGB I zu beachten.
Häufige Fragen und Antworten zum Thema 1. Warum bekam die Frau vor dem Sozialgericht Recht?Das verlangte Einverständnis zur Begutachtung ihres Grundstücks war nach der Entscheidung nicht von § 60 SGB I erfasst. Deshalb durfte das Jobcenter die vollständige Leistungseinstellung nicht auf eine angebliche Verletzung dieser Vorschrift stützen.
2. Musste das Jobcenter ihr nach dem Gerichtsbescheid sofort Geld zahlen?Nein. Das Gericht hob nur den Versagungsbescheid auf, entschied aber nicht abschließend über die Hilfebedürftigkeit und den Wert des Hauses. Die zusätzliche Klage auf Auszahlung war in diesem Verfahren unzulässig.
3. Darf das Jobcenter Angaben zu einem Haus oder Grundstück verlangen?Ja. Antragstellende müssen erhebliche Tatsachen zu Eigentum und Vermögen vollständig angeben und rechtmäßig angeforderte Nachweise vorlegen. Das Urteil erlaubt nicht, Immobilien oder ihren Wert zu verschweigen.
4. Darf eine Besichtigung immer verweigert werden?Eine Besichtigung ist nicht automatisch eine Mitwirkungspflicht nach § 60 SGB I. Ob eine Weigerung in einem anderen Fall Folgen haben kann, hängt jedoch von der Rechtsgrundlage, den angebotenen Alternativen, der Beweislage und den Umständen des Einzelfalls ab.
Der Beitrag Bürgergeld-Bezieherin stellt sich beim Jobcenter regelrecht quer – und bekommt Recht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Ceuta: Nach dem Sturm ist vor dem Sturm
Vordergründig hat sich die Lage nach den unfassbaren Vorgängen in der spanischen Exklave Ceuta in Marokko in den letzten Tagen zwar wieder entspannt; nachdem 50.000 bis 60.000 Migranten teilweise halbnackt, triumphierend und marodierend durch die Stadt gezogen waren und bürgerkriegsähnliche Zustände mit (Stand gestern Abend) 43 Toten ausgebrochen waren – natürlich fast nur junge Männer, […]
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GfbV fordert Konsequenzen aus dem Genozid an den Ezid:innen
Zwölf Jahre nach dem Genozid an den Ezid:innen von Şengal kritisiert die Gesellschaft für bedrohte Völker (GfbV), dass die Bundesregierung aus der Anerkennung des Völkermords durch den Bundestag im Jahr 2023 bis heute keine wirksamen Konsequenzen gezogen habe. Zugleich warnt die Menschenrechtsorganisation vor Abschiebungen von Überlebenden in den Irak, da die Sicherheitslage für Ezid:innen und andere Minderheiten dort weiterhin prekär sei.
„Obwohl es bislang nicht dazu gekommen ist, werden immer wieder Forderungen laut, Überlebende des Genozids in den unsicheren Irak abzuschieben“, erklärte der Nahostreferent der GfbV, Kamal Sido. Solche Überlegungen gefährdeten das Leben der Betroffenen. Dies gelte ebenso für christliche und andere religiöse Minderheiten im Irak sowie im islamistisch regierten Syrien.
Region bleibt für Minderheiten unsicher
Nach Einschätzung der GfbV hat sich die Sicherheitslage für ethnische und religiöse Minderheiten trotz der militärischen Niederlage des sogenannten Islamischen Staates (IS) nicht grundlegend verbessert. Die Ideologie des IS wirke weiter fort, während schwache staatliche Strukturen im Irak und in Syrien einen wirksamen Schutz der Bevölkerung verhinderten.
Auch die politische Lage in der Kurdistan-Region des Irak (KRI) bereite Anlass zur Sorge. Obwohl dort bereits vor rund zwei Jahren ein neues Parlament gewählt wurde, sei es den rivalisierenden kurdischen Parteien bis heute nicht gelungen, eine gemeinsame Regionalregierung zu bilden.
Besonders kritisch bewertet die GfbV die Entwicklungen im benachbarten Syrien. Dort seien islamistische Kräfte an der Macht – nur wenige Kilometer von Şengal entfernt. Die Organisation verweist dabei auch auf die Unterstützung dieser Entwicklung durch die Türkei, die USA und weitere westliche Staaten.
Warnung vor neuer Eskalation
Mit Sorge blickt die Menschenrechtsorganisation zudem auf die zunehmenden Spannungen im Nahen Osten. Nach Auffassung von Kamal Sido fehlt der US-Regierung unter Präsident Donald Trump eine tragfähige Strategie für den Krieg gegen Iran sowie für die Entwicklungen in Syrien und im Irak. „All dies macht den Irak und Syrien für Yeziden und andere Minderheiten unsicher“, sagte Sido. Zugleich warnte er vor einem erneuten großflächigen Krieg zwischen sunnitischen und schiitischen Kräften in der Region. Eine vergleichbare Eskalation habe bereits zwischen 2013 und 2015 den Aufstieg des IS begünstigt. Minderheiten seien damals zwischen die Fronten geraten und der Genozid an den Ezid:innen von Şengal erst möglich geworden.
Folgen des Genozids bis heute spürbar
Am 3. August 2014 überfiel die Terrormiliz „Islamischer Staat“ die ezidische Bevölkerung von Şengal. Je nach Quellen wurden 5.000 bis 10.000 Menschen ermordet und etwa 7.000 Frauen und Mädchen verschleppt. Rund 2.000 von ihnen gelten bis heute als vermisst. Zwölf Jahre später sind die Folgen des Genozids allgegenwärtig. Große Teile Şengals liegen weiterhin in Trümmern, vielerorts fehlen medizinische Versorgung, funktionierende Verwaltungsstrukturen und nachhaltige Wiederaufbauprogramme. Erschwert wird die Situation zusätzlich durch den anhaltenden Konflikt zwischen der irakischen Zentralregierung und der Regionalregierung Kurdistans um die politische und sicherheitspolitische Kontrolle der Region.
Anmerkung zur Schreibweise: Im deutschen Sprachraum ist Jesidin/Jeside gebräuchlich, mitunter auch Yezidin/Yezide. Viele Organisationen nutzen als Eigenbezeichnung „êzîdisch“, während ANF in der Regel „ezidisch“ verwendet.
https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/bundestag-beschliesst-anerkennung-des-genozids-an-der-ezidischen-gemeinschaft-35955 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/sie-hatten-die-schuhe-der-ermordeten-auf-das-massengrab-gelegt-52326 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/drei-jahre-nach-anerkennung-des-genozids-linke-fordert-bleiberecht-fur-ezid-innen-49799
Rente: Rentenreform mit Teilrente austricksen: Für wen der 99,99-Prozent-Weg funktioniert
Die geplante Rentenreform bedroht die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren. Wer den Anspruch noch vor einer Gesetzesänderung erfüllt, könnte die bisherige Rentenart mit einer Teilrente bereits in Anspruch nehmen und trotzdem weiterarbeiten. Ein sicherer Schutzschild ist dieses Vorgehen jedoch nicht, denn über Stichtage und Übergangsregeln hat der Gesetzgeber noch nicht entschieden.
Die Alterssicherungskommission empfiehlt, den abschlagsfreien Renteneintritt für besonders langjährig Versicherte abzuschaffen. Nach dem Bericht vom Juni 2026 soll ein vorgezogener Rentenbeginn allein wegen 45 Versicherungsjahren künftig nicht mehr möglich sein.
Die Bundesregierung hat angekündigt, die Empfehlungen zügig umzusetzen. Ein verabschiedetes Reformgesetz mit verbindlichem Stichtag und fertigen Schutzregeln für rentennahe Jahrgänge liegt Ende Juli 2026 aber noch nicht vor.
Die Reform trifft die abschlagsfreie Rente nach 45 JahrenDie umgangssprachliche „Rente mit 63“ ist heute längst keine Rente mit 63 mehr. Versicherte des Jahrgangs 1961 erreichen die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit 64 Jahren und sechs Monaten, beim Jahrgang 1962 sind es 64 Jahre und acht Monate.
Für den Jahrgang 1963 steigt die Grenze auf 64 Jahre und zehn Monate. Ab dem Jahrgang 1964 gilt nach heutigem Recht das Alter von 65 Jahren, sofern die Wartezeit von 45 Jahren erfüllt ist.
Geburtsjahr Heutige Altersgrenze für die abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren 1961 64 Jahre und 6 Monate 1962 64 Jahre und 8 Monate 1963 64 Jahre und 10 Monate ab 1964 65 JahreDie Kommission will diesen abschlagsfreien Frühzugang abschaffen und verlangt zugleich den verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz. Wie weit dieser reicht, bleibt offen; einen festgelegten geschützten Geburtsjahrgang nennt der Bericht nicht.
Mehr zu den möglichen Übergangsregeln lesen Sie im Beitrag „Abschlagsfreie Rente nach 45 Jahren weg: Gilt der Vertrauensschutz für Ältere?“.
Was die Teilrente an der Ausgangslage verändern kannNach § 42 SGB VI kann eine Altersrente als Vollrente oder als Teilrente bezogen werden. Versicherte dürfen den Anteil derzeit frei zwischen 10,00 und 99,99 Prozent der Vollrente bestimmen.
Wichtig ist die rechtliche Einordnung: Eine Teilrente ist keine eigene Rentenart. Wer eine Teilrente aus der Altersrente für besonders langjährig Versicherte erhält, bezieht bereits genau diese Altersrente, nur nicht mit dem vollständigen Zahlbetrag.
Hier setzt die Gestaltung an. Beginnt die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Jahren noch unter dem geltenden Recht als Teilrente, besteht bereits ein bewilligter Rentenbezug und nicht nur eine Hoffnung auf einen späteren Anspruch.
Das kann bei einer Übergangsregel für laufende Renten ein erheblicher Vorteil sein. Ob ein künftiges Gesetz tatsächlich alle bereits begonnenen Teilrenten schützt, lässt sich ohne Gesetzestext dennoch nicht verbindlich zusagen.
Warum 99,99 Prozent statt 100 Prozent gewählt werdenEine Altersvollrente würde den Rentenbezug ebenfalls beginnen lassen. Für den Schutz einer bereits bewilligten Rentenart ist die Teilrente deshalb nicht zwingend besser als die Vollrente.
Die 99,99-Prozent-Variante hält jedoch den formalen Status als Teilrentner aufrecht und kostet nur wenige Cent. Bei einer rechnerischen Vollrente von 1.800 Euro werden 1.799,82 Euro ausgezahlt; der monatliche Unterschied beträgt 18 Cent.
Dieser Status war bislang etwa für weiterarbeitende Versicherte beim Krankengeld interessant. Ab 2027 soll der Krankengeldanspruch bei einer Teilrente von mehr als zwei Dritteln allerdings entfallen, wie der Beitrag „Krankengeld wird bei Teilrente ab 2027 gestrichen“ erläutert.
Eine hohe Teilrente kann weiterhin aus anderen Gründen sinnvoll sein, doch jeder Vorteil muss gesondert geprüft werden. Eine ausführliche Einordnung bietet auch der Beitrag „Verzicht auf nur 0,01 Prozent Rente kann sich richtig lohnen“.
Vollrente und Teilrente im Vergleich Variante bei 1.800 Euro Vollrente Monatliche Auszahlung Bedeutung für die Reformplanung Wichtiger Hinweis Vollrente mit 100 Prozent 1.800 Euro Der Bezug der Altersrente beginnt vollständig. Weiterarbeit ist möglich, der Krankengeldanspruch ist grundsätzlich ausgeschlossen. Teilrente mit 99,99 Prozent 1.799,82 Euro Dieselbe Altersrente beginnt als Teilrente. Ab 2027 soll diese hohe Quote keinen Krankengeldschutz mehr vermitteln. Teilrente mit zwei Dritteln 1.200 Euro Der Rentenbezug beginnt, ein größerer Anteil bleibt zunächst unbezogen. Krankengeld kann ab 2027 grundsätzlich möglich bleiben, die laufende Auszahlung sinkt deutlich. Teilrente mit 10 Prozent 180 Euro Auch der Mindestanteil setzt einen Rentenbezug voraus. 90 Prozent werden währenddessen nicht ausgezahlt und nicht später einfach nachgezahlt.Für das bloße Beginnen der Rentenart genügt grundsätzlich jede zulässige Teilrentenquote. Wer fast die volle Rente erhalten möchte, wird daher eher über 99,99 Prozent als über die Mindestquote von 10 Prozent nachdenken.
Eine niedrigere Quote kann sinnvoll sein, wenn ein großer Rentenanteil bewusst später beansprucht werden soll. Für nicht in Anspruch genommene Entgeltpunkte kann sich der Zugangsfaktor bis zur späteren höheren Teil- oder Vollrente verbessern, wobei dies bei der ohnehin abschlagsfreien Rente nach 45 Jahren vor der Regelaltersgrenze meist keinen zusätzlichen Abschlagsvorteil bringt.
Der Antrag allein schafft noch keinen SchutzDer häufigste Denkfehler lautet, ein früh abgegebener Rentenantrag friere automatisch die heutige Rechtslage ein. Entscheidend ist jedoch, ob die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind und zu welchem Datum die Rente rechtlich beginnt.
Wer die erforderliche Altersgrenze noch nicht erreicht hat, kann die Rente für besonders langjährig Versicherte auch mit 45 Versicherungsjahren nicht vorziehen. Eine Teilrente von 10 oder 99,99 Prozent ändert nichts an der Altersgrenze.
Nach § 99 SGB VI kann eine eigene Rente bei rechtzeitigem Antrag ab dem Monat geleistet werden, zu dessen Beginn alle Voraussetzungen vorliegen. Wird der Antrag erst später als innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist gestellt, beginnt die Zahlung grundsätzlich erst im Antragsmonat.
Für die Reformplanung sollte auf eine mögliche Rückwirkung nicht spekuliert werden. Ein künftiges Gesetz kann seinen Schutz an den Rentenbeginn, an den Geburtsjahrgang, an den Tag der Antragstellung oder an weitere Voraussetzungen knüpfen.
Wer die Gestaltung überhaupt nutzen kannIn Betracht kommt der Weg vor allem für Versicherte, die ihre persönliche Altersgrenze und die Wartezeit von 45 Jahren noch vor dem späteren Reformstichtag erreichen. Beide Bedingungen müssen zusammen erfüllt sein.
Die Zahl „45“ darf dabei nicht mit 45 gewöhnlichen Kalenderjahren im Beruf gleichgesetzt werden. Welche Pflichtbeiträge, Kindererziehungszeiten, Pflegezeiten, Zeiten mit Sozialleistungen oder freiwilligen Beiträgen berücksichtigt werden, hängt von den Regeln für diese besondere Wartezeit ab.
Gerade Arbeitslosigkeitszeiten in den letzten zwei Jahren vor Rentenbeginn können Schwierigkeiten bereiten. Vor einer Entscheidung sollte deshalb eine aktuelle Rentenauskunft vorliegen und das Versicherungskonto vollständig geklärt sein.
Wer seine Altersgrenze erst nach dem künftigen Stichtag erreicht, kann mit einer Teilrente nichts vorverlegen. Für diese Gruppe entscheidet allein die noch unbekannte Übergangsregel, ob die bisherige abschlagsfreie Möglichkeit erhalten bleibt.
Weiterarbeiten trotz begonnener Altersrente ist erlaubtSeit 2023 gibt es bei Altersrenten keine Hinzuverdienstgrenze mehr. Versicherte können daher eine Voll- oder Teilrente beziehen und daneben grundsätzlich in bisherigem Umfang weiterarbeiten.
Der Arbeitsvertrag muss trotzdem geprüft werden. Tarifvertragliche oder einzelvertragliche Klauseln können das Arbeitsverhältnis an den Bezug einer Altersrente oder an das Erreichen einer Altersgrenze knüpfen.
Auch Steuern sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung verändern das Ergebnis. Rente und Arbeitslohn fließen gemeinsam in die steuerliche Betrachtung ein, sodass eine hohe Teilrente neben einem vollen Gehalt zu einer erheblichen Nachzahlung führen kann.
Wer Krankengeld absichern möchte, muss zusätzlich die neue Zwei-Drittel-Grenze ab 2027 berücksichtigen. Eine 99,99-Prozent-Teilrente kann dann zwar weiterhin gezahlt werden, erfüllt diesen besonderen Zweck aber nicht mehr.
Ein laufender Bescheid ist stärker als eine bloße ErwartungEine bereits bewilligte und begonnene Rente genießt rechtlich ein höheres Schutzniveau als eine Planung für die Zukunft. Rentenansprüche und bewilligte Zahlungen werden vom Eigentumsschutz des Grundgesetzes erfasst, dürfen durch neue Gesetze aber unter bestimmten Voraussetzungen für die Zukunft verändert werden.
Deshalb wäre es unseriös, die Teilrente als garantiertes Schlupfloch zu bezeichnen. Der kommende Gesetzgeber könnte laufende Renten schützen, nur bestimmte Jahrgänge ausnehmen oder eine besondere Regel für Teilrenten schaffen.
Die Kommission selbst verlangt, den verfassungsrechtlich nötigen Vertrauensschutz zu beachten. Erst der Gesetzentwurf wird zeigen, ob ein vor dem Stichtag begonnener Teilrentenbezug ausdrücklich erfasst ist.
Andere Teilrenten-Tricks werden bereits eingeschränktDie aktuelle Gesetzgebung zeigt, dass der Staat unerwünschte Gestaltungen gezielt schließen kann. Das gilt etwa für den Versuch privat versicherter Rentner, über eine niedrige Teilrente in die gesetzliche Familienversicherung zu gelangen; Näheres erklärt der Beitrag „BSG stoppt PKV-Rentner“.
Auch der 99,99-Prozent-Weg für pflegende Rentner soll nach einem Entwurf ab 2027 seine bisherige Wirkung verlieren. Der aktuelle Stand wird im Artikel „Teilrenten-Trick für pflegende Rentner soll ab 2027 abgeschafft werden“ beschrieben.
Diese Änderungen beseitigen die Teilrente als solche nicht. Sie zeigen aber, dass ein heute bestehender Nebeneffekt nicht automatisch für die gesamte Bezugsdauer erhalten bleibt.
Was Betroffene vor einer Entscheidung klären solltenVor dem Antrag sollte die Deutsche Rentenversicherung schriftlich bestätigen, ab welchem Monat die Altersrente für besonders langjährig Versicherte beansprucht werden kann. Ebenso wichtig ist die Bestätigung, dass die 45-jährige Wartezeit tatsächlich erfüllt ist.
Danach sollte berechnet werden, welche Quote zur persönlichen Situation passt. Dabei müssen Arbeitslohn, Einkommensteuer, Krankenversicherung, Krankengeld, Betriebsrente und mögliche Vertragsfolgen gemeinsam betrachtet werden.
Wer nur wegen einer erwarteten Übergangsregel eine Teilrente beginnen möchte, trägt ein politisches Risiko. Bleibt die heutige Rente erhalten oder schützt das spätere Gesetz den eigenen Jahrgang ohnehin, war der frühere Rentenbeginn für den Bestandsschutz nicht erforderlich.
Umgekehrt kann Abwarten teuer werden, falls ein enger Stichtag beschlossen wird und die persönlichen Voraussetzungen vorher schon erfüllt waren. Eine individuelle Beratung bei der Rentenversicherung sowie bei komplizierten Fällen durch einen zugelassenen Rentenberater oder Fachanwalt für Sozialrecht ist daher sinnvoll.
Fazit: Ein legaler Gestaltungsspielraum, aber keine GarantieMit einer Teilrente lässt sich eine noch nicht erfüllte Rentenvoraussetzung nicht umgehen. Wer jedoch bereits Anspruch auf die abschlagsfreie Altersrente nach 45 Versicherungsjahren hat, kann diese nach geltendem Recht als Teilrente beginnen und trotzdem weiterarbeiten.
Eine Quote von 99,99 Prozent hält den finanziellen Verzicht sehr klein. Für einen möglichen Bestandsschutz zählt jedoch nicht die auffällige Prozentzahl, sondern dass die betreffende Altersrente tatsächlich vor dem späteren Stichtag begonnen hat.
Ob dies die Folgen der Reform vollständig abwehrt, steht erst fest, wenn das Gesetz und seine Übergangsbestimmungen veröffentlicht sind. „Austricksen“ bedeutet hier deshalb höchstens, einen erlaubten Gestaltungsspielraum rechtzeitig zu nutzen.
Beispiel aus der PraxisFrau Becker wurde im Dezember 1961 geboren und erfüllt bereits 45 Versicherungsjahre. Nach geltendem Recht erreicht sie die Altersgrenze von 64 Jahren und sechs Monaten im Juni 2026, sodass ihre abschlagsfreie Altersrente bei erfüllten Voraussetzungen ab Juli 2026 beginnen kann.
Ihre errechnete Vollrente beträgt 1.800 Euro brutto. Sie arbeitet weiter und beantragt ab Juli eine Teilrente von 99,99 Prozent, sodass monatlich 1.799,82 Euro Rente neben dem Arbeitslohn fließen.
Damit hat Frau Becker die Altersrente für besonders langjährig Versicherte bereits unter dem geltenden Recht begonnen. Schützt das Reformgesetz alle vor seinem Stichtag laufenden Renten, dürfte sie erfasst sein; eine verbindliche Zusage ist ohne die spätere Übergangsvorschrift aber nicht möglich.
Eine Vollrente ab Juli hätte den Rentenbeginn ebenfalls ausgelöst. Frau Becker muss deshalb vorab prüfen, ob der Teilrentenstatus in ihrer persönlichen Lage noch einen zusätzlichen Nutzen bringt und welche steuerlichen Folgen das gleichzeitige Einkommen hat.
Häufige Fragen und Antworten Kann jeder die Rentenreform mit einer Teilrente umgehen?Nein. Die Teilrente setzt voraus, dass bereits ein Anspruch auf die gewünschte Altersrente besteht; sie ersetzt weder die erforderliche Altersgrenze noch die 45 Versicherungsjahre.
Reicht eine Teilrente von 99,99 Prozent aus?Nach geltendem § 42 SGB VI handelt es sich bei 99,99 Prozent um eine Teilrente. Für einen möglichen Schutz ist aber der rechtliche Rentenbeginn entscheidend und nicht die Höhe des gewählten Anteils.
Garantiert ein Teilrentenbescheid den Bestandsschutz?Nein. Ein laufender Rentenbescheid verbessert die rechtliche Ausgangslage, doch Umfang und Stichtag des Schutzes werden erst im Reformgesetz festgelegt.
Muss die Beschäftigung für die Teilrente beendet werden?Nein. Altersrente und Arbeitsentgelt können grundsätzlich ohne Hinzuverdienstgrenze nebeneinander bezogen werden, wobei Arbeitsvertrag, Steuern und Sozialversicherung geprüft werden müssen.
Genügt es, den Rentenantrag vor dem Reformstichtag einzureichen?Darauf sollte sich niemand verlassen. Wenn die Rentenvoraussetzungen erst nach dem Stichtag erfüllt werden, schafft ein früher Antrag keinen vorgezogenen Anspruch; außerdem kann die Übergangsvorschrift auf den Rentenbeginn statt auf den Antragstag abstellen.
Kann eine Teilrente später auf 100 Prozent erhöht werden?Ja, die Höhe kann grundsätzlich für die Zukunft geändert und die Vollrente beantragt werden. Der Wechsel erfolgt nicht automatisch und sollte erst nach Prüfung der dann geltenden Regeln sowie der Folgen für Krankenversicherung, Krankengeld und Betriebsrente erfolgen.
Der Beitrag Rente: Rentenreform mit Teilrente austricksen: Für wen der 99,99-Prozent-Weg funktioniert erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Vom Dämon zum Abendessen: Die wissenschaftliche Rehabilitierung von CO₂ und Brennstoffen – von Willie Soon
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