Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Bundestagsdebatte zur Geheimdienstreform: Zwischen Schreddern und Nachbessern
Die Geheimdienstreform ist im Bundestag angekommen. In einer ersten Debatte war die Kluft groß: Während Innenminister Dobrindt es für selbstverständlich hält, dass deutsche Geheimdienste operative Fähigkeiten bekommen sollen, warnen Teile der Opposition vor Gefahren für die Demokratie.
Besonders an den geplanten Regelungen für den Verfassungsschutz gab es Kritik. (Archivbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / Chris Emil Janßen„Wir bringen heute die größte Novellierung des Rechts der Nachrichtendienste unseres Landes in die parlamentarische Beratung“, sagte Bundeskanzleramtsministerin Nina Warken (CDU) zu Beginn ihrer Rede bei der ersten Lesung der Geheimdienstreform im Bundestag. Und auch viele weitere Redner:innen hielten sich mit Superlativen nicht zurück.
Das verwundert nicht angesichts des Hunderte Seiten langen Gesetzespakets, das Bundesnachrichtendienst und Bundesverfassungsschutz grundlegend umkrempeln soll. Als die Bundesregierung ihren Entwurf im Juli vorlegte, war schnell klar: Die Reform ist ein Bruch. Vor allem ein Bruch mit dem Trennungsgebot, das in Deutschland die Arbeit von Polizei und Geheimdiensten separieren soll.
Das Trennungsgebot, so die innenpolitische Sprecherin der Linken Clara Bünger, „ist die unmittelbare Lehre aus den Verbrechen der deutschen Faschisten“. Wer es aufheben wolle, „will eine neue deutsche Geheimpolizei“. Und das, so Bünger, „ging noch nie gut“. Ihre Rede war begleitet von zahlreichen Zwischenrufen, als sie dem Verfassungsschutz eine Mitschuld an den NSU-Morden vorwarf.
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) versuchte gar nicht erst, sich gegen den Trennungsgebot-Vorwurf zu verteidigen. „Ja, aus Nachrichtendiensten werden echte Geheimdienste“, erwiderte er. Aus Informationsbeschaffung über Bedrohungen werde echte Abwehr. Operative Fähigkeiten? „Selbstverständlich“, so Dobrindt. Auch das sei „Schutz von Land, Bevölkerung und Demokratie“.
Verständnis und Kritik an überzogenen PlänenKonstantin von Notz, langjähriges Mitglied des Parlamentarischen Kontrollgremiums und stellvertretender Fraktionsvorsitzender der Grünen im Bundestag, äußerte Verständnis für die Befugniserweiterungen – insbesondere beim BND. Dass die Sprengstoff-beladene Drohne am Flughafen Halle/Leipzig kein „Feuerinferno“ ausgelöst habe, hätten wir „allein dem Zufall“ zu verdanken.
Er unterstütze, dass der BND in dieser „rauen Zeit“ auf Augenhöhe mit anderen Diensten arbeiten könne. Aber gleichzeitig sparte von Notz nicht mit Kritik, insbesondere an den „überzogenen Plänen“ für den Verfassungsschutz. Einiges an dem Paket, so von Notz, sei mit den „Grundpfeilern der Freiheit“ nicht vereinbar. Und die dürften wir nie infrage stellen, wenn es darum geht, ebenjene Freiheit zu verteidigen. Er warnte davor, dass das Paket „zu 100 Prozent in Karlsruhe“ landen werde. „Da muss es halten.“ Dafür aber müsse noch einiges geschehen und die Zeit für das Parlament, „das Beste aus der Reform zu holen“, sei kurz.
Was von Notz damit meint: Ursprünglich notwendig geworden war eine Reform der Geheimdienstegesetze wegen Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts. Das hatte etwa 2024 beanstandet, wie der BND mit innerdeutscher Kommunikation umgeht und dass es eine hauptamtliche, gerichtsähnliche Kontrolle brauche. Die Frist für diese Nachbesserungen läuft Ende des Jahres ab.
Sorge vor einem unkontrollierbaren ApparatClara Bünger von den Linken gab sich in ihrer Rede sicher, dass das Bundesverfassungsgericht auch das jetzt geplante Gesetz beanstanden werde. Es werde das Gesetz aufhalten, so Bünger. „Aber bis dahin ist es vielleicht schon zu spät.“ Sie wirft der Bundesregierung vor, einen „unkontrollierbaren Staatsapparat“ zu schaffen. „Ausgerechnet jetzt stellen sie diesen Sicherheitsapparat schlüsselfertig hin für die AfD. Und die brauchen nur noch zugreifen“, so die Innenpolitikerin. Ihre Forderung: Das Gesetz „durch den Schredder zu jagen“.
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Ein weiterer Redner, Daniel Baldy von der SPD, sieht hingegen im Gesetzentwurf die „richtige Antwort“ auf die Bedrohungen durch Terrororganisationen und andere, feindliche Staaten wie Russland und China.
Nachbesserungsbedarf sieht dennoch auch er: beim Umgang mit Berufsgeheimnisträger:innen wie Journalisten und Ärztinnen und bei der parlamentarischen Kontrolle. Er freue sich auf die parlamentarische Debatte und darüber, dass man die „Sicherheitskoalition“ weiterführe.
Was als nächstes passiertNach der ersten parlamentarischen Beratung stehen dem Geheimdienstgesetz noch mehrere Stationen bevor. Der Innenausschuss ist federführend für das Gesetz zuständig, in einer Anhörung werden wohl auch Sachverständige ihre Einschätzung des Entwurfs abgeben.
Stellungnahmen, die bereits zum Entwurf der Bundesregierung unter hohem Zeitdruck mit einer Frist von nur einer Woche eingegangen waren, lassen scharfe Kritik erwarten. Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) sah „das gesamte verfassungsrechtliche Gefüge der Sicherheitsbehörden“ infrage gestellt, die Bundesbeauftragte für den Datenschutz warnte davor, dass Befugniserweiterungen und Kontrolle nicht miteinander im Verhältnis stünden.
Für grundlegende und sorgfältige Überarbeitungen aber ist, wie von Notz andeutete, die Zeit knapp.
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Deutscher «Corona-General» wird Vorsitzender des NATO-Militärausschusses
In einem Beitrag mit dem Titel «Carsten Breuer ist Deutschlands Corona-General» schrieb die Tagesschau im November 2021:
«Ein Generalmajor soll die schleppende Corona-Impfkampagne auf Trab bringen: Carsten Breuer wird den Krisenstab der Ampel-Koalition leiten. Der 56-Jährige gilt als Logistik-Experte und erfahrener Krisenmanager.»
Schließlich leitete Breuer den Corona-Krisenstab im Kanzleramt bis im Mai 2022, als das Gremium wieder aufgelöst wurde.
Nun wird Deutschlands ranghöchster Soldat neuer Vorsitzender des NATO-Militärausschusses, wie Die Zeit mit Bezug auf die Militärallianz mitteilte. Demnach soll der Generalinspekteur im Juli 2027 das Amt vom italienischen Admiral Giuseppe Cavo Dragone übernehmen. Er habe sich gegen die kanadische Generalstabschefin Jennie Carignan durchgesetzt. Sie wäre die erste Frau an der Spitze des Militärausschusses geworden.
Aufgabe des Vorsitzenden des Militärausschusses ist es, die politische Führung der NATO zu beraten. Das Amt dauert üblicherweise drei Jahre. Brauer erklärte nach der Wahl:
«Die Unterstützung der Generalstabschefs unserer NATO-Verbündeten bedeutet mir viel. Im Bündnis liegen große Aufgaben vor uns – für unsere Sicherheit und den Frieden in Europa und darüber hinaus.»
Ihm werde es darum gehen, die Sichtweisen aller Partnerländer zu vereinen und dem Bündnis substanziellen militärischen Rat zu erteilen. Der «Corona-General» ergänzte:
«Mit großem Respekt vor der Aufgabe freue ich mich sehr auf dieses anspruchsvolle und wichtige Amt und darauf, gemeinsam mit unseren Verbündeten Verantwortung für Frieden und Freiheit in unserem Bündnis zu übernehmen.»
Wie Die Zeit informiert, ist Breuer seit 2023 Generalinspekteur der Bundeswehr. Er sei 1984 in die Bundeswehr eingetreten und habe unter anderem Lehrgänge an der US-Generalstabsakademie in Fort Leavenworth sowie an der Führungsakademie der Bundeswehr in Hamburg absolviert. Im Jahr 2014 habe er im Rahmen der NATO-Mission Isaf in der afghanischen Hauptstadt Kabul gedient.
Rente: “Wer jeden Euro für später spart, kann die besten Jahre verpassen”
Jahrzehntelang sparen, im Ruhestand weiter verzichten und die ersehnte Reise immer wieder verschieben: Auch übertriebene Vorsicht kann einen Preis haben. Denn Geld lässt sich zurücklegen, Gesundheit und gemeinsame Lebenszeit dagegen nicht.
Wer Rücklagen besitzt, sollte deshalb nicht nur fragen, wie lange sie reichen, sondern auch, wann sie das eigene Leben verbessern können. Daraus folgt allerdings kein Freibrief, das Ersparte in den ersten Rentenjahren aufzubrauchen.
Der Ruhestand ist kein gleichförmiger LebensabschnittZu Beginn der Rente stehen für manche Menschen Reisen, Ausflüge oder größere Vorhaben an, für die während des Berufslebens Zeit fehlte. Später können sich Wünsche und Möglichkeiten verändern, etwa durch gesundheitliche Einschränkungen oder den Verlust des Partners.
Deshalb muss ein Ausgabenplan nicht für jedes Rentenjahr denselben Betrag vorsehen. Wer einen lange gehegten Wunsch erfüllen kann, muss ihn nicht allein deshalb verschieben, weil das Sparkonto sonst kleiner würde.
Das gilt jedoch nur, soweit die Rücklagen tatsächlich Spielraum bieten. Wer Ersparnisse bereits für Miete, Lebensmittel und Strom benötigt, kann daraus nicht beliebig ein Reisebudget machen.
100.000 Euro Rücklagen: Was die Rechnung tatsächlich zeigtWie stark der Zeitpunkt der Entnahmen das verfügbare Geld verändert, zeigt ein vereinfachtes Beispiel mit 100.000 Euro Ersparnissen. Zinsen, Anlageverluste, Steuern auf Erträge und Preissteigerungen bleiben in dieser Modellrechnung unberücksichtigt.
Aufteilung des Vermögens Monatliche Entnahme zu Beginn Verbleibender Betrag nach neun Jahren 100.000 Euro gleichmäßig über 18 Jahre 462,96 Euro 50.000 Euro 100.000 Euro vollständig über neun Jahre 925,93 Euro 0 Euro 60.000 Euro über neun Jahre, 40.000 Euro zurückbehalten 555,56 Euro 40.000 EuroDie Beträge sind auf Cent gerundet; gerechnet wird mit gleichmäßigen Entnahmen und gegebenenfalls einer angepassten letzten Auszahlung. Beim vollständigen Verbrauch innerhalb von neun Jahren steht anfangs doppelt so viel zusätzliches Geld bereit wie beim 18-Jahre-Modell.
Es entsteht dadurch aber kein zusätzlicher Wohlstand: Das vorhandene Vermögen wird lediglich früher ausgegeben. Die 50.000 Euro, die beim längeren Plan nach neun Jahren übrig bleiben, sind kein Verlust, sondern weiterhin verfügbares Geld.
Der übersehene Einschnitt kommt mit 74Wer mit 65 beginnt und seine gesamten Rücklagen innerhalb von neun Jahren verbraucht, hat ab 74 daraus keine zusätzlichen Einnahmen mehr. Bei angenommenen 1.700 Euro monatlich verfügbarer Rente sinkt das Gesamtbudget dann rechnerisch von rund 2.626 Euro auf 1.700 Euro.
Dieser Einschnitt tritt unabhängig davon ein, ob jemand zu diesem Zeitpunkt weniger Geld benötigt. Wer weiterhin reisen möchte, eine höhere Miete zahlen muss oder Unterstützung im Alltag braucht, kann das ausgegebene Vermögen nicht zurückholen.
Auch 18 Jahre sind keine garantierte Restlebensdauer und kein sicherer Planungshorizont. Warum zeitlich begrenzte Auszahlungen im hohen Alter problematisch werden können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über das Armutsrisiko durch befristete Auszahlpläne.
Weniger Ausgaben bedeuten nicht automatisch weniger BedarfAusgabenvergleiche zwischen Altersgruppen müssen vorsichtig gelesen werden: Sie begleiten nicht zwangsläufig dieselben Menschen über Jahrzehnte. Unterschiedliche Einkommen, Haushaltsgrößen und Lebensumstände können die Ergebnisse ebenfalls beeinflussen.
Eine Untersuchung des Instituts der deutschen Wirtschaft zur Inflationsbetroffenheit von Rentnerhaushalten nennt gesundheitliche Einschränkungen und abnehmende Mobilität als mögliche Erklärung für Veränderungen im Konsum. Daraus folgt jedoch nicht, dass sinkende Ausgaben ausschließlich auf die Gesundheit zurückgehen.
Wer weniger für Urlaube ausgibt, kann zugleich mehr für Fahrdienste, Haushaltshilfe oder eine geeignete Wohnung benötigen. Gesundheitliche Einschränkungen machen Geld deshalb nicht nutzlos: Es kann gerade dann Selbstständigkeit und Teilhabe erleichtern.
Eine Reserve ist sinnvoll, aber keine GarantieEin getrenntes Budget für persönliche Wünsche und für spätere Belastungen kann helfen, Ausgaben bewusster zu planen. Die Aufteilung von 60.000 Euro für neun Jahre und 40.000 Euro als Reserve ist allerdings nur ein Rechenbeispiel, keine allgemein passende Empfehlung.
Gegenüber der gleichmäßigen Verteilung über 18 Jahre erhöht dieses Beispiel das anfängliche Monatsbudget um rund 92,59 Euro. Dafür endet die regelmäßige Entnahme aus dem ersten Teil bereits nach neun Jahren.
Wer die Reserve erst ab 80 einsetzen möchte, muss also auch die sechs Jahre zwischen dem 74. und dem 80. Geburtstag finanzieren können. Eine selbst gesetzte Altersgrenze sollte notwendige Ausgaben zudem nicht verhindern.
Wie lange 40.000 Euro reichen, hängt von der tatsächlichen Finanzierungslücke ab: Bei monatlich 1.000 Euro fehlen sie nach 40 Monaten, sofern Zinsen und Preissteigerungen unberücksichtigt bleiben. Welche Belastungen entstehen können, zeigt der Gegen-Hartz-Beitrag zu den gestiegenen Eigenanteilen im Pflegeheim.
Entscheidend ist das Geld nach allen AbzügenFür die Haushaltsplanung zählt, was nach Versicherungsbeiträgen und einer gegebenenfalls anfallenden Einkommensteuer tatsächlich verfügbar bleibt. Eine Bruttorente von 1.700 Euro darf deshalb nicht ungeprüft als frei verfügbares Monatsbudget angesetzt werden.
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung beträgt der Besteuerungsanteil bei Rentenbeginn 2026 insgesamt 84 Prozent. Das ist kein Steuersatz von 84 Prozent; ob und wie viel Einkommensteuer entsteht, hängt von den persönlichen Verhältnissen ab.
Auch Preissteigerungen gehören in die Rechnung: Bei beispielhaft zwei Prozent Inflation jährlich hätten feste 500 Euro nach 18 Jahren nur noch rund 350 Euro heutige Kaufkraft. Diese Modellannahme spricht für eine regelmäßige Überprüfung des Budgets, beweist aber nicht, dass möglichst frühes Ausgeben immer vorteilhaft ist.
Sparen darf das Leben nicht auf unbestimmte Zeit vertagenEin tragfähiger Plan beginnt mit den laufenden Kosten und den verlässlich verfügbaren Einnahmen. Erst danach lässt sich beurteilen, welcher Teil der Rücklagen für zusätzliche Wünsche eingesetzt werden kann, ohne die spätere Versorgung zu gefährden.
Wer finanziellen Spielraum hat, darf ihn nutzen, solange Gesundheit und Lebensumstände es erlauben. Doch weder eine statistische Lebenserwartung noch eine runde Neun-Jahre-Frist ersetzt die persönliche Rechnung.
Beispiel aus der Praxis: Eine Reise ermöglichen und Reserven behaltenEin Beispiel: Thomas ist 65, verfügt nach allen Abzügen und Steuern über 1.700 Euro monatliche Rente und hat 100.000 Euro gespart. Seine laufenden Lebenshaltungskosten betragen 1.550 Euro, sodass monatlich 150 Euro übrig bleiben.
Für eine lange gewünschte Reise verwendet er einmalig 5.000 Euro und behält 95.000 Euro als Rücklage. Jährlich prüft er neu, wie sich seine Ausgaben entwickeln und welche weiteren Wünsche bezahlbar sind.
Damit verschiebt er die Reise nicht auf einen ungewissen späteren Zeitpunkt, verpflichtet sich aber auch nicht zu einem hohen dauerhaften Vermögensverbrauch. Ob dieses Vorgehen passt, hängt von seinen weiteren Verpflichtungen und absehbaren größeren Ausgaben ab.
Sieben Fragen und Antworten zum Geld im Ruhestand Sollte ich meine Ersparnisse in den ersten Rentenjahren ausgeben?Ein Teil kann für Wünsche vorgesehen werden, wenn die laufenden Kosten und ausreichende Reserven berücksichtigt sind. Ein vollständiger Verbrauch innerhalb weniger Jahre kann dagegen spätere Finanzierungslücken verursachen.
Sind die ersten zehn Rentenjahre immer die besten?Nein, Gesundheit, persönliche Beziehungen und Lebensqualität entwickeln sich individuell. Statistische Durchschnittswerte legen keine persönliche Frist für ein aktives Leben fest.
Wie viel bringen 100.000 Euro zusätzlich im Monat?Ohne Zinsen und weitere Einflüsse sind es bei einer Verteilung über 18 Jahre rund 462,96 Euro, über neun Jahre rund 925,93 Euro. Nach Ablauf des jeweiligen Zeitraums ist das eingesetzte Vermögen verbraucht.
Sinken die Ausgaben im höheren Alter automatisch?Nein, geringere Ausgaben für Freizeit können durch höhere Kosten für Unterstützung, Wohnen oder Pflege ausgeglichen werden. Durchschnittswerte anderer Haushalte ersetzen deshalb keine eigene Kostenplanung.
Was bedeutet der Besteuerungsanteil von 84 Prozent?Bei Rentenbeginn 2026 gehen grundsätzlich 84 Prozent der gesetzlichen Rente in die steuerliche Berechnung ein. Wie viel Steuer tatsächlich anfällt, ergibt sich erst unter Berücksichtigung der persönlichen Einkünfte, Freibeträge und Abzüge.
Der Beitrag Rente: “Wer jeden Euro für später spart, kann die besten Jahre verpassen” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Erbe ausgeschlagen – trotzdem müssen Schulden bezahlt werden
Sie schlagen das überschuldete Erbe Ihres Partners aus und halten damit auch dessen Mietschulden für erledigt? Doch wenn Sie in den Mietvertrag eintreten, verlangt der Vermieter trotzdem alte Rückstände von Ihnen. Wie sieht die Rechtslage aus, und worauf müssen Sie achten?
Ein ausgeschlagenes Erbe schützt nicht bei der MieteHinterbliebene übersehen oft eine zweite Frist: Wer den gesetzlichen Eintritt in den Mietvertrag verhindern will, muss dem Vermieter innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod erklären, dass er das Mietverhältnis nicht fortsetzt. Die Erklärung beim Nachlassgericht ist dafür kein Ersatz.
Norbert und Käthe: 2.400 Euro Schulden trotz ausgeschlagenem ErbeEin fiktives Beispiel: Norbert, 42, und seine Ehefrau Käthe, 46, leben gemeinsam in Mönchengladbach. Nur Norbert steht im Mietvertrag. Als er stirbt, bestehen bereits 2.400 Euro berechtigte Mietrückstände.
Käthe erfährt außerdem von weiteren Schulden und schlägt deshalb die Erbschaft aus: fristgerecht und wirksam.
Käthe möchte jedoch in der gemeinsamen Wohnung bleiben und setzt das Mietverhältnis fort. Der Vermieter verlangt von ihr die gesamten 2.400 Euro. Käthes Hinweis auf die ausgeschlagene Erbschaft hilft nicht.
Als eingetretene Mieterin haftet sie nach § 563b Absatz 1 BGB auch für die bis zu Norberts Tod entstandenen Mietverbindlichkeiten.
Der Mietvertrag geht auch ohne Erbschaft über§ 563 BGB schützt Menschen, die mit dem verstorbenen Mieter zusammengelebt haben. Ehepartner mit gemeinsamem Haushalt treten kraft Gesetzes in den Mietvertrag ein.
Das gilt in vielen Fällen auch für Kinder, andere Familienangehörige und unverheiratete Partner in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt. Eine bloße Bekanntschaft oder gelegentliche Übernachtungen genügen dafür nicht.
Ein neuer Vertrag ist für diesen gesetzlichen Eintritt nicht erforderlich. Entscheidend bleibt, wer den Vertrag fortsetzt und wann er tatsächlich endet.
Der Vermieter darf die ganze Summe verlangenFür die alten Verbindlichkeiten haften die eingetretene Person und der Erbe als Gesamtschuldner. Nach § 421 BGB darf der Vermieter wählen, von wem er die Zahlung verlangt.
Im Verhältnis zwischen Erben und eingetretenen Mietern trägt grundsätzlich der Erbe die alten Verbindlichkeiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Ein Monat beim Vermieter, sechs Wochen beim NachlassgerichtWollen Sie den Eintritt nach § 563 BGB ablehnen, muss Ihre Erklärung den Vermieter innerhalb eines Monats nach Ihrer Kenntnis vom Tod erreichen. Erklären Sie eindeutig, dass Sie das Mietverhältnis nicht fortsetzen wollen, und sichern Sie einen Zugangsnachweis.
Eine rechtzeitige Erklärung bewirkt, dass der Eintritt als nicht erfolgt gilt.
Für das Ausschlagen des Erbes gelten andere Regeln. Die Frist beträgt grundsätzlich sechs Wochen ab Kenntnis von der Erbschaft und vom Grund Ihrer Berufung zum Erben.
Bei einer Berufung durch Testament oder Erbvertrag beginnt sie nicht vor der Bekanntgabe durch das Nachlassgericht. In bestimmten Auslandsfällen beträgt sie allerdings sechs Monate.
Die Ausschlagung erklären Sie gegenüber dem Nachlassgericht zur Niederschrift oder in öffentlich beglaubigter Form, etwa über einen Notar. Eine gewöhnliche E-Mail oder ein einfacher Brief reichen dafür nicht aus. Umgekehrt bedeutet eine Erklärung an den Vermieter rechtlich nicht, das Erbe auszuschlagen.
Wer bereits Mitmieter war, bleibt vertraglich verpflichtetStanden beide Partner im Mietvertrag, setzt sich dieser nach § 563a BGB mit dem überlebenden Mieter fort. Seine eigene vertragliche Haftung verschwindet nicht, wenn er das Erbe ausschlägt.
Für überlebende Mitmieter sieht § 563a Absatz 2 BGB ein besonderes Kündigungsrecht vor: Innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Tod können sie außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen.
Das beendet allerdings nicht rückwirkend den Vertrag und beseitigt auch keine bestehenden Zahlungspflichten.
Prüfen Sie die Forderung, bevor Sie Schulden anerkennenVerlangen Sie vom Vermieter eine nachvollziehbare Aufstellung der Rückstände mit Monaten, Sollbeträgen und verbuchten Zahlungen. Vergleichen Sie diese mit Mietvertrag, Kontoauszügen und vorhandenen Abrechnungen.
Eine Zahlungsaufforderung beweist nicht, dass jeder verlangte Betrag offen und rechtlich durchsetzbar ist.
Unterzeichnen Sie ein Schuldanerkenntnis oder eine Ratenvereinbarung erst nach Prüfung. Wer den Eintritt ablehnt, kann sich zudem nicht weiter auf das Eintrittsrecht berufen, um die Wohnung zu behalten.
Umgekehrt beendet ein bloßer Auszug keinen bereits fortgesetzten Mietvertrag.
Bei drohendem Wohnungsverlust frühzeitig Hilfe beantragenKönnen Sie berechtigte Rückstände nicht bezahlen, kommt eine Übernahme von Mietschulden infrage. Entscheidend sind besonders drohende Wohnungslosigkeit, verbunden mit der Möglichkeit, die Unterkunft durch die Zahlung zu sichern.
Im SGB II sollen solche Leistungen als Darlehen erfolgen. Ein Beispiel für gerichtlichen Schutz behandelt Gegen-Hartz im Beitrag zur Übernahme von Mietschulden trotz Einwänden des Jobcenters. Legen Sie dem zuständigen Leistungsträger Rückstandsaufstellung, Zahlungsaufforderungen und eine etwaige Kündigung möglichst früh vor.
Davon zu unterscheiden ist die Finanzierung der laufenden Miete nach dem Todesfall. Dieser Schutz betrifft die Unterkunftskosten; er erlässt keine alten Mietschulden.
FAQ: Erbausschlagung und Mietschulden Müssen Angehörige allein wegen ihrer Verwandtschaft zahlen?Nein. Eine eigene Haftung kann aber etwa aus einem bestehenden Mietvertrag oder dem gesetzlichen Eintritt entstehen. Wer nicht Mieter wird und die Erbschaft wirksam ausschlägt, haftet nicht allein deshalb, weil er Angehöriger ist.
Muss ich für die Wohnung das Erbe annehmen?Nein. Der gesetzliche Eintritt in den Mietvertrag hängt nicht von der Annahme der Erbschaft ab. Ob Sie eintrittsberechtigt sind, richtet sich vor allem nach Ihrer Beziehung zum Verstorbenen und dem gemeinsamen Haushalt.
Beendet die Erbausschlagung den Mietvertrag?Nein. Sie betrifft Ihre Stellung als Erbe. Ein eigener oder kraft Gesetzes übergegangener Mietvertrag verlangt eine gesonderte mietrechtliche Prüfung; die Erklärung beim Nachlassgericht ersetzt keine Kündigung.
QuellenBürgerliches Gesetzbuch: § 421 – Gesamtschuldner
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563 – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563a – Fortsetzung mit überlebenden Mietern
Bürgerliches Gesetzbuch: § 563b – Haftung bei Eintritt oder Fortsetzung
Der Beitrag Erbe ausgeschlagen – trotzdem müssen Schulden bezahlt werden erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Kindergeld soll 2027 steigen – aber welche Familien ausgeschlossen werden, steht schon fest
Acht Euro mehr Kindergeld pro Monat sollen Familien ab 2027 entlasten. Doch bei Eltern, die mit ihren Kindern auf ergänzende Leistungen des Jobcenters angewiesen sind, kommt dieses Plus regelmäßig nicht im Haushaltsbudget an. Wird die Erhöhung vollständig als Einkommen angerechnet, zahlt das Jobcenter acht Euro weniger: Unter dem Strich bleibt nichts zusätzlich.
267 Euro Kindergeld geplant – das Gesetzgebungsverfahren läuftNach dem am 2. September 2026 vom Bundeskabinett beschlossenen Entwurf soll das Kindergeld 2027 von 259 auf 267 Euro je Kind und Monat steigen. Für 2028 sind 272 Euro vorgesehen, wie das Bundesfinanzministerium zur Einkommensteuerreform mitteilt. Die geplanten Beträge sind vom bisherigen gesetzlichen Anspruch zu unterscheiden; ein Kabinettsbeschluss allein schließt das Gesetzgebungsverfahren nicht ab.
Bei einem Kind beträgt das angekündigte Plus für 2027 rechnerisch 96 Euro im Jahr, bei zwei Kindern 192 Euro. Welche weiteren Änderungen vorgesehen sind, erläutert unser Beitrag zum Steuerpaket mit höherem Kindergeld ab 2027. Ob Familien tatsächlich mehr ausgeben können, entscheidet sich jedoch erst nach der Anrechnung auf andere Leistungen.
Was die Familienkasse mehr zahlt, zieht das Jobcenter abFür Familien in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gilt: Kindergeld wird grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt. Nach § 11 SGB II wird es einem Kind in der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet, soweit es für dessen Lebensunterhalt benötigt wird; Bedarfe für Bildung und Teilhabe bleiben dabei ausgenommen. Die Überweisung an ein Elternteil macht das Geld deshalb nicht zu einem anrechnungsfreien Zuschuss.
Bleiben der anerkannte Bedarf und alle übrigen Berechnungsfaktoren gleich, sinkt die ergänzende Jobcenter-Leistung um den zusätzlich angerechneten Betrag. Die Familie bekommt mehr von der Familienkasse und weniger vom Jobcenter. Das ist eine Folge der Einkommensanrechnung, keine Sanktion.
So wird aus der Erhöhung ein NullsummenspielDie folgende Rechnung zeigt ausschließlich die Wirkung der geplanten Kindergelderhöhung bei vollständiger zusätzlicher Anrechnung. Vorausgesetzt sind unveränderte Bedarfe, unveränderte Abzüge und ein ausreichend hoher verbleibender Leistungsanspruch.
Kinder mit Kindergeldanspruch Mehr Kindergeld pro Monat 2027 Weniger Jobcenter-Leistung / tatsächliches Plus 1 Kind 8 Euro 8 Euro weniger / 0 Euro mehr 2 Kinder 16 Euro 16 Euro weniger / 0 Euro mehr 3 Kinder 24 Euro 24 Euro weniger / 0 Euro mehrDiese Gegenrechnung ist keine Prognose sämtlicher Leistungen für 2027. Ändern sich etwa anerkannte Unterkunftskosten, Mehrbedarfe oder andere Einnahmen, verändert sich auch der Bescheid. Ein dadurch entstehendes höheres Monatsbudget wäre aber nicht automatisch ein Vorteil aus der Kindergelderhöhung.
Auch arbeitende Eltern können leer ausgehenDie Anrechnung trifft ebenso Familien, deren Arbeitseinkommen nicht für den anerkannten Lebensunterhalt reicht und die deshalb ergänzende Jobcenter-Leistungen erhalten. Kindergeld wird nicht dadurch zu Erwerbseinkommen, dass die Eltern arbeiten. Die besonderen Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II gelten deshalb nicht einfach auch für die Kindergelderhöhung.
Damit geht das angekündigte Plus auch an einem Teil jener Familien vorbei, die trotz Beschäftigung finanziell kaum Spielraum haben. Acht Euro können im Alltag durchaus helfen. Werden sie an anderer Stelle vollständig abgezogen, bezahlen sie allerdings weder zusätzliche Lebensmittel noch neue Schulmaterialien.
Nicht jeder Kindergeldfall ist gleichDer Beitrag behandelt den typischen Familienhaushalt im laufenden SGB-II-Bezug beim Jobcenter. Eine pauschale Aussage über sämtliche Menschen mit Grundsicherung wäre zu weitgehend, insbesondere bei abweichenden Haushaltsverhältnissen oder Leistungen nach dem SGB XII. Auch wenn der Leistungsanspruch durch zusätzliches Einkommen ganz endet, muss die gesamte Berechnung betrachtet werden.
Deckt ein Kind seinen Lebensunterhalt bereits durch andere Einnahmen, kann nicht benötigtes Kindergeld beim kindergeldberechtigten Elternteil berücksichtigt werden. Bei außerhalb des Haushalts lebenden Kindern und nachweislicher Weiterleitung gelten wiederum Besonderheiten, wie die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zur Einkommensanrechnung erläutern. Weitere Hinweise enthält unser Ratgeber zur Anrechnung von Kindergeld auf Jobcenter-Leistungen.
Eine höhere Zahlung ist noch keine Hilfe gegen KinderarmutDie Bundesregierung wirbt mit der Entlastung von Familien. Für Haushalte mit vollständiger Anrechnung verändert die höhere Kindergeldzahlung jedoch vor allem die Aufteilung der staatlichen Zahlungen. Mehr finanzieller Spielraum entsteht dadurch nicht.
Soll die Erhöhung auch diese Kinder erreichen, müsste der Gesetzgeber zusätzlich bei der Anrechnung oder bei den Leistungen für ihren Lebensunterhalt ansetzen. Die bloße Anhebung des Kindergeldbetrags reicht dafür nicht. Familienpolitik muss sich daran messen lassen, was nach allen Verrechnungen tatsächlich übrig bleibt.
Vier Fragen und Antworten zur Kindergelderhöhung 2027 Wie hoch soll das Kindergeld 2027 sein?Geplant sind 267 Euro je Kind und Monat statt bisher 259 Euro. Das wären acht Euro mehr; die Planung steht unter dem Vorbehalt des abgeschlossenen Gesetzgebungsverfahrens.
Warum bleibt Familien mit Jobcenter-Leistungen häufig nichts davon?Weil Kindergeld grundsätzlich als Einkommen berücksichtigt wird. Bei vollständiger zusätzlicher Anrechnung und unveränderten Verhältnissen sinkt die Jobcenter-Zahlung genau um den Erhöhungsbetrag.
Gilt das auch, wenn die Eltern arbeiten?Ja, auch bei ergänzendem Leistungsbezug kann die Erhöhung vollständig verrechnet werden. Ein Arbeitsverhältnis schützt das Kindergeld nicht vor der Einkommensanrechnung.
Bedeutet weniger Geld vom Jobcenter automatisch einen Fehler?Nein, eine Verringerung um das zusätzlich angerechnete Kindergeld kann rechtlich korrekt sein. Prüfen sollten Familien dennoch, ob Kindergeld, anerkannte Bedarfe und mögliche Abzüge im Bescheid richtig zugeordnet und berechnet wurden.
Der Beitrag Kindergeld soll 2027 steigen – aber welche Familien ausgeschlossen werden, steht schon fest erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Selenskys erfolglose Reise in die USA
Archäologie mit politischem Kompass
Man kann über die politische Instrumentalisierung von Geschichte schreiben. Man kann davor warnen, archäologische Befunde nachträglich in Mythen einzupassen. Man kann daran erinnern, dass Heinrich Himmlers „Ahnenerbe“ Wissenschaft in den Dienst einer Weltanschauung stellte. All das wäre legitim, ja notwendig. Hermann Parzingers Gastbeitrag „Wie die AfD uns zu Germanen machen will“ in Der “Frankfurter Allgemeinen […]
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Solarparks scheinen den Bestäuber – Insekten zu schaden.
Eine Studie, die vor etwas mehr als einem Jahr in der Fachzeitschrift Biological Conservation veröffentlicht wurde, fand bis vor kurzem wenig Beachtung in den Medien. Erst als auch The Epoch Times und BGR ihre wichtigen Ergebnisse veröffentlichten – wichtig, wenn man sich um das Gedeihen der Bestäuber der Welt, wie Bienen, andere Insekten und Fledermäuse, sorgt.
Es scheint, dass Solarenergie, eine der Technologien, die als entscheidend für den angeblich notwendigen Energiewandel weg von fossilen Brennstoffen zur Bekämpfung des Klimawandels angepriesen wurden, den Lebensraum von Bestäubern schädigt und die Bestäuber Populationen dezimiert.
Klimaalarmisten behaupten seit Langem, der Klimawandel schade Bestäubern, insbesondere Bienenpopulationen – eine Behauptung, der Climate at a Glance und zahlreiche Beiträge auf Climate Realism wiederholt widersprachen. Es gibt zwar natürliche und vom Menschen verursachte Bedrohungen für Bienen und andere Bestäuber, doch CO₂-Emissionen gehören nicht dazu. Im Gegenteil: Der Düngeeffekt von CO₂ führt zu einer starken Begrünung der Erde, darunter auch zu einer Zunahme von Pflanzen, die für Bestäuber als Nektarquelle dienen.
Nun scheint eine wenig beachtete oder diskutierte, vom Menschen verursachte Bedrohung für Bienen und andere Bestäuber eine vermeintliche Lösung für den Klimawandel zu sein: Solarenergie.
Ein Team französischer Forscher untersuchte die Biodiversität rund um und unter 20 industriellen Solaranlagen in zwei verschiedenen Regionen Frankreichs. Sie stellten fest, dass sich die Zusammensetzung der Pflanzen unter den Paneelen im Vergleich zu den zuvor herrschenden Bedingungen verändert hatte.
Es wuchsen Gräser, und an vielen Orten wurden Nutztiere, Ziegen und Schafe eingesetzt, um auf natürliche Weise zu verhindern, dass die Pflanzen zu hochwuchsen und die Energieproduktion der Solaranlagen beeinträchtigten.
https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0006320725002460
Unabhängig von Bodenbeschaffenheit und klimatischen Bedingungen stellte das Forschungsteam fest, dass die Bestäuberaktivität unter Solarmodulen im Vergleich zur Umgebung und in den Reihen zwischen den Solarmodulen deutlich reduziert war:
- Die Zahl der Bestäuber in Gebieten, die mit Solarmodulen bedeckt sind, sank um 76 Prozent, und
- Durch die Verwendung von Solarmodulen konnte die Anzahl der Interaktionen zwischen Pflanzen und Bestäubern um 86 Prozent reduziert werden.
Es scheint, dass die Beweidung das Problem noch verschlimmert hat, was bedeutet, dass arbeitsintensives Mähen wahrscheinlich bessere Bedingungen für Bestäuber schaffen würde.
Die Forscher stellten fest, dass Bestäuber Gebiete mit niedrigeren Temperaturen und mehr Schatten meiden und Pflanzen meiden, die in den von und unter Solarmodulen entstehenden Mikroklimata wachsen. Die Module selbst hemmen die Artenvielfalt, da die von Bestäubern wie Bienen und Schmetterlingen bevorzugten Blütenpflanzen typischerweise im Sonnenlicht und nicht im Schatten unter den Solarmodulen gedeihen.
Weitere, noch nicht vollständig erforschte Faktoren könnten ebenfalls zu den geringeren Bestäuberzahlen und der reduzierten Bestäubungsaktivität unter Solaranlagen beitragen. Solaranlagen zerstören Lebensräume und führen zur Fragmentierung von Populationen, da einheimische Wildtiere gerodet werden müssen, um Platz für die Anlagen zu schaffen. Zudem behindern die Paneele die Bestäuberaktivität, indem sie deren Bewegungsfreiheit einschränken – ein Problem, das insbesondere für Fledermäuse gravierend sein kann. Darüber hinaus ist die Luftfeuchtigkeit unter Solarmodulen geringer als in der Umgebung. Daher sind die blühenden Pflanzen, die unter den Modulen wachsen, im Vergleich zu denselben Arten außerhalb der Anlage im Wachstum gehemmt und produzieren infolgedessen wahrscheinlich weniger Pollen und Nektar, den Bestäuber benötigen.
Kurz gesagt: Sollte ein Massensterben von Bienen, Schmetterlingen, Kolibris, Fledermäusen und anderen Bestäubern bevorstehen, ist der Klimawandel nicht die Ursache. Vielmehr stellt die rasante Ausbreitung industrieller Solaranlagen die eigentliche Bedrohung dar. Schließlich ist Solarenergie, wie Befürworter der Solarenergie regelmäßig betonen, der am schnellsten wachsende Stromsektor. Weltweit werden täglich und jährlich Hunderte, Tausende oder Zehntausende Hektar neuer Solaranlagen errichtet. Dadurch wird ein enormer Lebensraum für Bestäuber zerstört.
Referenz: https://www.sciencedirect.com/science/article/pii/S0006320725002460
Teilbeitrag von https://heartland.org/opinion/climate-change-weekly-591-national-academy-climate-bias-saga-continues/
Der Beitrag Solarparks scheinen den Bestäuber – Insekten zu schaden. erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.
Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen
2006 klagte ein Mann auf Erwerbsminderungsrente, erst 2022 kam es zum Urteil im Berufungsverfahren. Der Betroffene sah das als überang an und verlangte für die verstrichene Zeit 10.400 Euro Entschädigung. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen sprach ihm jedoch nur 300 Euro zu.
Dagegen zieht er jetzt vor das Bundessozialgericht. Die Verhandlung ist für den 29. September 2026 angekündigt, Aktenzeichen B 10 ÜG 4/25 R. Eine Entscheidung des BSG liegt in diesem Revisionsverfahren noch nicht vor, es bleibt also spannend.
Der Fall zeigt indessen bereits jetzt, dass die für Betroffene als unerträglich angesehene Dauer eines Rentenstreits und ein Anspruch auf Entschädigung wegen Verzögerung auseinanderklaffen können.
Der Rentenstreit führte mehrfach durch die InstanzenDie Klage begann im Juni 2006. Nach Niederlagen vor Sozialgericht und Landessozialgericht hob das BSG das erste Berufungsurteil auf und verwies den Fall zurück. Im Mai 2022 wies das Landessozialgericht die Berufung erneut zurück. Das Urteil ging den Beteiligten im Juni zu.
Im anschließenden Entschädigungsprozess verurteilte das Landessozialgericht das Land Nordrhein-Westfalen am 31. Juli 2024 zur Zahlung von 300 Euro, Aktenzeichen L 11 SF 17/24 EK R.
Der Kläger greift diese Entscheidung an. Er rügt unter anderem die Gerichtsbesetzung, die Voraussetzungen einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und die Anwendung des Entschädigungsrechts. Ob diese Einwände juristisch standhalten, ist offen.
Warum nicht jedes Jahr Wartezeit Geld bringtNach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz erhalten Beteiligte eine angemessene Entschädigung, wenn ihnen durch eine unangemessene Verfahrensdauer ein Nachteil entsteht.
Entscheidend ist also nicht nur, wie viele Jahre zwischen Klage und Urteil liegen. Das Gericht muss auch den Ablauf und die konkreten Umstände prüfen.
Dazu gehören die Schwierigkeit des Falls, seine Bedeutung für den Betroffenen und das Verhalten der Beteiligten sowie Dritter. Bei einer Erwerbsminderungsrente können medizinische Ermittlungen notwendig sein.
Eine solche medizinische Beweisführung kann zum Beispiel lange dauern, weil verschiedene Fachärzte unterschiedliche Erkrankungen beurteilen, und / oder im Ergebnis eine jeweils andere Leistungsfähigkeit diagnostizieren.
Nicht selten holen Richter dann zusätzliche Gutachten ein, und / oder lassen strittige Fragen erneut klären. Wenn diese medizinischen Untersuchungen sich in die Länge ziehen, aber korrekt ablaufen, ist das keine rechtswidrige Verzögerung.
Anders sieht es aus, wenn es keine ausreichenden Grund für eine Verzögerung gibt.
Wie Gerichte solche Wartezeiten bewerten, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über Entschädigung für ein langes Verfahren beim Sozialgericht. Für einen eigenen Anspruch hilft deshalb eine zeitliche Übersicht: Wann ging welcher Schriftsatz ein, wann forderte das Gericht Unterlagen an und in welchen Phasen geschah erkennbar nichts?
1.200 Euro pro Verzögerungsjahr sind der gesetzliche RichtwertFür Nachteile, die keine Vermögensschäden sind, sieht das Gesetz grundsätzlich 1.200 Euro je Jahr der Verzögerung vor. Das entspricht rechnerisch 100 Euro pro Monat.
Betroffene verwechseln bisweilen zwei Daten: Gemeint ist nämlich die festgestellte unangemessene Verzögerung, und nicht jeder Monat seit Einreichen der Klage.
Das Gericht kann einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen, wenn der Regelbetrag im Einzelfall unbillig wäre. Eine lange Verfahrensdauer führt also weder zu einer festgelegten Geldsumme noch in jedem Fall überhaupt zu einer Zahlung.
Deutlich höhere Beträge sind möglich sind. Das zeigt ein Fall, den Gegen-Hartz im Beitrag Rente und Arbeitslosengeld: Entschädigung wegen überlanger Verfahren behandelt. Dort sprach das Gericht 5.200 Euro zu. Dieser Betrag lässt sich indessen ebenso wenig auf andere Verfahren übertragen wie die hier zugesprochenen 300 Euro.
Ohne Verzögerungsrüge steht der Geldanspruch infrageFür eine Geldentschädigung verlangt § 198 Absatz 3 GVG eine Verzögerungsrüge bei dem Gericht, das den Fall gerade bearbeitet. Diese Rüge sollten Sie ins Auge nehmen, sobald Sie sich begründet sorgen, dass das Verfahren nicht in angemessener Zeit endet.
Benennen Sie das Aktenzeichen und erklären Sie ausdrücklich, dass Sie die Verfahrensdauer rügen. Beschreiben Sie die aus Ihrer Sicht problematischen Stillstandszeiten und die Bedeutung des Verfahrens für Sie.
Sind wichtige Umstände (bislang) nicht aktenkundig, etwa besondere Folgen des Wartens, sollten Sie diese mitteilen und belegen.
Verzögert sich das Verfahren später bei einem anderen Gericht weiter, verlangt das Gesetz dort eine erneute Rüge. Beim selben Gericht können Sie die Rüge grundsätzlich frühestens nach sechs Monaten wiederholen, sofern nicht in Ausnahmen eine kürzere Frist geboten ist.
Für die Entschädigungsklage gelten eigene FristenDie Entschädigungsklage können Sie frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge einreichen. Spätestens sechs Monate nach Rechtskraft der abschließenden Entscheidung oder einer anderen Erledigung des Verfahrens muss die Klage erhoben sein.
Entscheidend ist deshalb, das Datum des Abschlusses genau zu prüfen.
Die Rüge selbst führt noch nicht zu einer Auszahlung und ersetzt keine Entschädigungsklage. Auch eine außergerichtliche Zahlungsaufforderung dürfen Sie nicht mit der gesetzlichen Klagefrist verwechseln. Wenn Sie einen Anspruch durchsetzen wollen, sollten Sie Rüge, Verfahrensende und Klagefrist gemeinsam prüfen lassen.
Eine mögliche Entschädigung bezahlt nicht die MieteFür Menschen, die auf Erwerbsminderungsrente warten, bleibt die aktuelle Existenzsicherung ein eigenes Problem. Eine Verzögerungsrüge verschafft noch keine vorläufige Rente.
Bei dringendem Bedarf kann allerdings gerichtlicher Eilrechtsschutz in Betracht kommen. Der kommt indessen nur dann infrage, wenn erstens ein Leistungsanspruch im Grundsatz wahrscheinlich ist, und wenn zweitens eine besondere Dringlichkeit besteht.
Welche Hürden ein Eilantrag erfüllen muss, erklärt der Gegen-Hartz-Beitrag Nach Krankengeld: Arbeitsunfähigkeit allein reicht für die EM-Rente nicht. Die finanzielle Notlage und die medizinischen Voraussetzungen müssen Sie jeweils nachvollziehbar darlegen.
FAQ: Entschädigung bei langen Rentenverfahren Bekomme ich für jedes Jahr vor Gericht 1.200 Euro?Nein. Der gesetzliche Richtwert bezieht sich auf die unangemessene Verzögerung. Welche Zeit dafür zählt, hängt vom Ablauf und den Umständen des konkreten Verfahrens ab.
Muss ich den Rentenprozess gewinnen, um Entschädigung zu erhalten?Nein. Der Rentenanspruch und der Anspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer sind zwei verschiedene Paar Schuhe. Auch ein erfolgloser Kläger kann die Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllen.
Reicht es, nach dem Urteil über die lange Dauer zu klagen?Für eine Geldentschädigung müssen Sie schon im laufenden Verfahren eine Verzögerungsrüge erheben. Anschließend gelten eigene Fristen für die Entschädigungsklage; Abwarten kann den Anspruch gefährden.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 29/2026, B 10 ÜG 4/25 R, Verhandlung am 29. September 2026; Vorinstanz LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31. Juli 2024, L 11 SF 17/24 EK R
Gesetze im Internet: § 198 GVG – Entschädigung wegen unangemessener Verfahrensdauer
Gesetze im Internet: § 86b SGG – Einstweiliger Rechtsschutz
Gesetze im Internet: § 202 SGG – Anwendung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Der Beitrag Erwerbsgeminderter streitet 16 Jahre um die EM-Rente und soll nur 300 Euro Entschädigung bekommen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Rentenversicherung will Witwenrente zurück: doch der Rentenantrag ist verschwunden
Die Rentenversicherung fordert gezahlte Witwenrente zurück und wirft einer Witwe falsche Angaben vor – kann aber den damaligen Antrag nicht mehr vorlegen.
Der Vorwurf braucht einen BeweisIm Verfahren ging es um die Rückforderung und Herabsetzung einer Witwenrente wegen der Anrechnung von Einkommen. Die Rentenversicherung wollte der Klägerin vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben bei der Antragstellung entgegenhalten.
Doch der ursprüngliche Rentenantrag war nicht mehr vorhanden.
Das Thüringer Landessozialgericht wies die Berufung der Rentenversicherung gegen das Urteil des Sozialgerichts Altenburg zurück. Die Entscheidung erging am 18. Dezember 2025 unter dem Aktenzeichen L 3 R 366/22; die Revision wurde nicht zugelassen. Nach dem veröffentlichten Entscheidungsauszug trägt die Rentenversicherung auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin.
Eine Überzahlung ist noch keine RückzahlungspflichtEine nachträglich festgestellte Überzahlung beantwortet noch nicht die Frage, ob die Rentenversicherung das Geld zurückverlangen darf. Wurde die Rente durch einen Bescheid bewilligt, setzt die Erstattung nach § 50 Absatz 1 SGB X grundsätzlich voraus, dass diese Bewilligung für den betroffenen Zeitraum wirksam aufgehoben wurde. Eine neue Berechnung allein ersetzt diesen rechtlichen Schritt nicht.
Für die Rücknahme einer schon bei Erlass rechtswidrigen Bewilligung gelten die Grenzen des § 45 SGB X. Die Vorschrift schützt unter bestimmten Voraussetzungen das Vertrauen auf einen erteilten Bescheid. Wer die Leistungen für seinen Lebensunterhalt verbraucht hat, kann sich deshalb grundsätzlich auf Vertrauensschutz berufen.
Dieser Schutz entfällt allerdings unter anderem, wenn die Bewilligung auf vorsätzlich oder grob fahrlässig falschen oder unvollständigen Angaben beruht.
Auch die Kenntnis der Rechtswidrigkeit oder eine besonders schwere Verletzung der erforderlichen Sorgfalt kann ihn ausschließen. Die Behörde muss daher mehr prüfen als die rechnerische Differenz zwischen ausgezahlter und tatsächlich zustehender Rente.
Der fehlende Antrag lässt sich nicht durch Vermutungen ersetzenNach den veröffentlichten Leitsätzen des Urteils muss die Rentenversicherung die Voraussetzungen der von ihr verlangten Aufhebung und Erstattung beweisen. Dazu gehört auch der Vorwurf, die Antragstellerin habe vorsätzlich oder grob fahrlässig erhebliche Angaben falsch oder unvollständig gemacht.
Die Rentnerin muss diesen Vorwurf nicht allein deshalb widerlegen, weil die Behörde ihn erhebt.
Fehlt der Antrag und lassen sich seine Inhalte auch aus anderen Beweismitteln nicht zuverlässig rekonstruieren, scheitert dieser Nachweis. Einen Anscheinsbeweis aufgrund eines vermeintlich typischen Ablaufs ließ das Gericht hierfür nicht zu.
Aus der bloßen Annahme, wie ein Antrag gewöhnlich ausgefüllt oder bearbeitet worden wäre, wird kein Beleg für das Verhalten dieser Antragstellerin.
Kein Freibrief bei verlorenen AktenDas Urteil bedeutet nicht, dass ein verschwundener Papierantrag jede Rückforderung verhindert. Der Leitsatz nennt ausdrücklich eine weitere Voraussetzung: Auch sonst dürfen keine zuverlässigen Rückschlüsse auf die damaligen Angaben möglich sein. Eine erhaltene Kopie oder andere belastbare Unterlagen können die Beweislage deshalb verändern.
Ebenso wenig lässt sich aus dem Urteil ein Anspruch ableiten, künftig unabhängig vom eigenen Einkommen die bisherige Rentenhöhe zu behalten. Wie die Einkommensanrechnung grundsätzlich funktioniert, erläutert der Beitrag zur Anrechnung eigener Rente auf die Witwenrente. Die Berechnung des laufenden Anspruchs und die rechtlichen Voraussetzungen einer Rückforderung müssen jeweils geprüft werden.
Akteneinsicht macht den Vorwurf überprüfbarWer einen entsprechenden Bescheid erhält, sollte klären, welche konkrete Angabe falsch gewesen sein soll und worauf die Rentenversicherung diese Behauptung stützt.
Dafür besteht nach § 25 SGB X grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in die Verfahrensakten, soweit dies zur Verteidigung der eigenen rechtlichen Interessen erforderlich ist. Auch Kopien können verlangt werden.
Gerade bei alten Bewilligungen lohnt sich die Frage, ob der damalige Antrag einschließlich der Einkommensanlagen noch vorliegt. Fehlen diese Unterlagen, sollte die Behörde benennen, mit welchen anderen Beweismitteln sie den Vorwurf begründet. Eine heutige Berechnung zeigt für sich genommen nicht, was vor vielen Jahren tatsächlich im Antrag stand.
Für einen Widerspruch gilt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich eine Frist von einem Monat; darauf verweist § 84 SGG. Betroffene sollten deshalb nicht erst auf die Akteneinsicht warten, bevor sie fristwahrend Widerspruch einlegen. Die ausführliche Begründung kann nach Prüfung der Unterlagen folgen.
Vier Fragen und Antworten zum Urteil Wer muss falsche Angaben im Rentenantrag beweisen?Die Rentenversicherung, wenn sie die Rücknahme der Bewilligung darauf stützt. Sie muss auch nachweisen, dass die erheblichen Falschangaben vorsätzlich oder grob fahrlässig gemacht wurden.
Ist eine Rückforderung automatisch erledigt, wenn der Antrag fehlt?Nein. Entscheidend ist zusätzlich, ob andere Beweismittel zuverlässige Rückschlüsse auf die damaligen Angaben erlauben und ob weitere Rücknahmegründe vorliegen.
Schützt schon der Verbrauch des Geldes vor einer Rückforderung?Nicht ausnahmslos. Der Verbrauch kann für schutzwürdiges Vertrauen sprechen, hilft aber beispielsweise nicht bei nachgewiesenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Falschangaben, auf denen die Bewilligung beruht.
Was ist nach einem Rückforderungsbescheid besonders wichtig?Die Widerspruchsfrist beachten und Akteneinsicht beantragen. Anschließend lässt sich prüfen, ob die Rentenversicherung ihren Vorwurf tatsächlich belegen kann.
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Jobcenter kürzt Bürgergeld weil Familie Vater auf der Flucht aufnimmt
Eine Frau nimmt ihren hochbetagten Vater auf, der vor dem Krieg aus der Ukraine flieht. Das Jobcenter verlangt später einen Teil ihrer Unterkunftsleistungen zurück: Durch den zusätzlichen Bewohner stehe ihr weniger Geld für die Wohnung zu. Doch das Sozialgericht Duisburg hebt die angegriffene Rückforderung von 411,97 Euro auf.
Das Urteil zeigt, warum Betroffene einen Erstattungsbescheid nicht allein deshalb akzeptieren müssen, weil die Rechnung des Jobcenters auf den ersten Blick nachvollziehbar erscheint. Selbst eine zu hohe Bewilligung erlaubt der Behörde nicht automatisch, bereits ausgezahlte Leistungen zurückzuholen. Dafür müssen weitere gesetzliche Voraussetzungen erfüllt sein.
Aus familiärer Nothilfe wird ein jahrelanger RechtsstreitDie Klägerin lebte mit ihrem Sohn in einer Mietwohnung und erhielt Leistungen nach dem SGB II. Am 8. April 2022 nahm sie ihren 1933 geborenen Vater auf, der aus der Ukraine nach Deutschland gekommen war. Im Weiterbewilligungsantrag vom 26. August 2022 informierte sie das Jobcenter über seinen Einzug und legte eine Meldebescheinigung vor.
Die Behörde berücksichtigte bei der Tochter daraufhin ab Oktober nur noch ein Drittel statt der bisherigen Hälfte der Unterkunfts- und Heizkosten.
Zusätzlich verlangte sie mit Bescheid vom 2. Januar 2023 insgesamt 498,40 Euro für April bis September 2022 zurück. Der Streit betrifft damit Leistungen aus der Zeit vor Einführung des Bürgergeldes.
Die Frau wehrte sich gegen die Rückforderung für April bis August in Höhe von 411,97 Euro. Den September nahm sie ausdrücklich aus, weil ihr Vater für diesen Monat erstmals eigene Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen hatte. Das Sozialgericht Duisburg gab ihrer Klage mit Urteil vom 28. August 2026 statt, Aktenzeichen S 49 AS 1339/23.
Ein zusätzlicher Bewohner kann den Mietanteil verändernBewohnen mehrere Menschen gemeinsam eine Wohnung, werden die Unterkunfts- und Heizkosten im Regelfall gleichmäßig auf sie verteilt. Bei zwei Bewohnern entfällt dann auf jeden die Hälfte, bei drei Bewohnern jeweils ein Drittel. Diese Berechnung wird als Kopfteilprinzip bezeichnet.
Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob alle Bewohner derselben Bedarfsgemeinschaft angehören oder selbst Leistungen vom Jobcenter erhalten. Auch dass nur eine Person den Mietvertrag unterschrieben hat, verhindert eine solche Aufteilung nicht automatisch. Wie sich das auswirken kann, erläutert auch der Beitrag über die Aufteilung der Mietkosten bei gemeinsamem Wohnen.
Nothilfe ist nicht automatisch ein dauerhafter EinzugAllerdings wird nicht jeder aufgenommene Mensch sofort zum zusätzlichen Bewohner im sozialrechtlichen Sinne. Ein Besuch oder eine kurzfristige Unterbringung in einer Notlage kann anders zu beurteilen sein. Entscheidend sind die tatsächlichen Wohnverhältnisse und die Frage, ob sich die gemeinsame Nutzung bereits verfestigt hat oder von Anfang an auf Dauer angelegt war.
Das Gericht bezweifelte deshalb, dass der Vater schon ab seinem ersten Aufenthaltstag ohne Weiteres bei der Kostenaufteilung berücksichtigt werden durfte. Bei seiner Ankunft dürfte zunächst seine Sicherheit im Vordergrund gestanden haben. Für ein später verfestigtes Zusammenwohnen sprachen dagegen unter anderem der fast sechsmonatige Aufenthalt und sein hohes Alter, das Unterstützung durch die Tochter nahelegte.
Ab welchem Zeitpunkt die Wohnung als gemeinsame Unterkunft anzusehen war, entschied das Gericht jedoch nicht abschließend. Für den Erfolg der Klage war diese Frage nicht ausschlaggebend. Denn auch bei einer zulässigen Neuverteilung der Mietkosten hätte das Jobcenter die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung nachweisen müssen.
Die Frau musste keinen Fehler erkennen, den selbst Behörden nicht eindeutig behandeltenDas Jobcenter hatte seine Entscheidung darauf gestützt, die Klägerin habe vom geringeren Anspruch gewusst oder ihn grob fahrlässig nicht erkannt. Eine solche grobe Fahrlässigkeit setzt mehr voraus als einen Irrtum über schwierige Rechtsfragen. Der Fehler muss der betroffenen Person nach ihren individuellen Erkenntnismöglichkeiten deutlich auffallen können.
Genau daran fehlte es nach Auffassung des Gerichts. Bis einschließlich August 2022 hatte der Vater keine eigenen Unterkunftsleistungen ausgezahlt bekommen. Die Tochter durfte deshalb davon ausgehen, dass die Wohnkosten weiterhin über die bisherige Leistungsgewährung abgedeckt würden; eine erkennbare doppelte Finanzierung lag nicht vor.
Hinzu kam die damalige Verwaltungspraxis: Das zuständige nordrhein-westfälische Ministerium ging bei der Aufnahme ukrainischer Kriegsflüchtlinge in Privathaushalten regelmäßig davon aus, dass keine eigenen Mietkosten zu übernehmen seien.
Der Frau konnte deshalb nicht als grobe Fahrlässigkeit vorgehalten werden, dass sie die Folgen der Aufnahme rechtlich nicht anders beurteilte. Wer Schutz organisiert, muss widersprüchliche sozialrechtliche Zuordnungen nicht besser durchschauen als die zuständigen Stellen.
Für jeden Monat musste die Rückforderung tragenFür April scheiterte der Vorwurf bereits an der zeitlichen Abfolge: Als das Geld Ende März ausgezahlt wurde, war der Vater noch gar nicht eingezogen. Auch für Mai bis Juli stellte das Gericht keine entsprechende Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis fest.
Beim August war zusätzlich eine andere Rechtsgrundlage zu beachten. Weil der dafür relevante Änderungsbescheid erst nach der Aufnahme des Vaters erlassen worden war, musste eine Rücknahme nach § 45 SGB X geprüft werden, nicht eine Aufhebung wegen später veränderter Verhältnisse nach § 48 SGB X. Auch diese Prüfung ergab keinen tragfähigen Vorwurf gegen die Klägerin.
Neuer Vorwurf erst in der Verhandlung: Das Gericht lässt ihn nicht zuErst in der mündlichen Verhandlung wollte das Jobcenter zusätzlich eine mögliche Verletzung von Mitteilungspflichten heranziehen. Zu diesem Zeitpunkt lief das Klageverfahren bereits seit mehr als drei Jahren. Nun sollte also geprüft werden, ob die Frau den Einzug ihres Vaters schuldhaft zu spät gemeldet hatte.
Diesen Wechsel ließ das Gericht in der konkreten Verfahrenssituation nicht zu. Er hätte einen anderen Vorwurf zum Gegenstand gemacht, neue Ermittlungen verlangt und die Rechtsverteidigung der Klägerin erheblich erschwert. Ob tatsächlich eine schuldhafte Verletzung von Mitteilungspflichten vorlag, blieb deshalb offen.
Warum Betroffene die Begründung genau prüfen solltenDas Urteil bedeutet weder, dass die Aufnahme von Angehörigen stets ohne Folgen für die Unterkunftsleistungen bleibt, noch dass Veränderungen nicht mitgeteilt werden müssen.
Es zeigt aber: Die Berechnung eines geringeren Anspruchs und die Rückforderung bereits ausgezahlten Geldes sind getrennt zu prüfen. Eine Behörde muss beides rechtlich begründen können.
Wer einen vergleichbaren Bescheid erhält, sollte deshalb neben dem Betrag auch die betroffenen Monate und den konkreten Vorwurf prüfen. Gegen einen Bescheid ist bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch möglich. Hinweise zum Vorgehen bietet der Ratgeber zum Widerspruch gegen einen Jobcenter-Bescheid.
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Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen
Wenn im Herbst die Heizungen wieder anlaufen, wird für viele Haushalte jeder Euro Unterstützung wichtig. Ausgerechnet bei der Entlastung für Heizkosten will die Bundesregierung jedoch kürzen: Die dauerhafte Heizkostenkomponente beim Wohngeld soll ab 2027 nur noch halb so hoch sein. Für Menschen mit kleiner Rente oder niedrigem Arbeitseinkommen droht damit eine zusätzliche Lücke im Monatsbudget.
Was die Bundesregierung für 2027 plantDie Bundesregierung hat eine Absenkung des Wohngeldes zum 1. Januar 2027 angekündigt. Neben der Halbierung der Heizkostenkomponente sollen die für 2027 vorgesehene Fortschreibung ausgesetzt und die Berechnungsformel verändert werden. Das geht aus der Mitteilung zum Kabinettsbeschluss vom 6. Juli 2026 hervor.
Damit geht es um mehr als eine technische Umstellung. Wenn weniger Wohngeld ausgezahlt wird, muss ein größerer Teil der Wohnkosten aus dem übrigen Einkommen bezahlt werden. Die Miete und die Forderung des Energieversorgers werden durch eine geänderte Berechnungsformel schließlich nicht kleiner.
Wohngeld erstattet keine individuelle HeizrechnungBeim Wohngeld werden die tatsächlich gezahlten Heizkosten nicht einfach übernommen. Für Mieter ist grundsätzlich die Bruttokaltmiete entscheidend, also die Kaltmiete einschließlich der berücksichtigungsfähigen kalten Betriebskosten. Heizung und Warmwasser bleiben nach § 9 Wohngeldgesetz bei dieser Mietermittlung außen vor.
Stattdessen fließt ein gesetzlich festgelegter Heizkostenbetrag in die Berechnung ein. Er richtet sich nach der Haushaltsgröße und wird zur berücksichtigungsfähigen Miete oder Belastung hinzugerechnet. Diese Systematik ergibt sich aus § 11 Wohngeldgesetz.
Eine hohe Heizkostennachzahlung führt deshalb für sich genommen nicht zu entsprechend mehr Wohngeld. Auch eine Erhöhung des Heizkostenabschlags wird nicht automatisch durch eine höhere Wohngeldzahlung ausgeglichen. Gerade für Haushalte in schlecht gedämmten Wohnungen kann die pauschale Berechnung deshalb eine erhebliche Finanzierungslücke lassen.
Diese dauerhaften Heizkostenbeträge sollen halbiert werdenDie folgende Tabelle zeigt ausschließlich die dauerhafte Heizkostenkomponente. Die derzeitigen Beträge stehen in § 12 Absatz 6 Wohngeldgesetz, die vorgesehenen Werte im Regierungsentwurf. Es handelt sich jeweils um monatliche Rechenbeträge, nicht um gesonderte Überweisungen.
Berücksichtigte Haushaltsmitglieder Dauerhafte Komponente bisher Geplant ab 2027 1 Person 96 Euro 48 Euro 2 Personen 124 Euro 62 Euro 3 Personen 148 Euro 74 Euro 4 Personen 172 Euro 86 Euro 5 Personen 196 Euro 98 Euro Je weitere Person Zusätzlich 24 Euro Zusätzlich 12 EuroDie Werte gelten für Haushalte, deren Mitglieder vollständig beim Wohngeld berücksichtigt werden. Leben auch vom Wohngeld ausgeschlossene Personen im Haushalt, sind die gesetzlichen Regeln zur anteiligen Berechnung zu beachten.
Der zusätzliche CO₂-Betrag soll erhalten bleibenDie Heizkostenentlastung setzt sich aus zwei Bestandteilen zusammen: der dauerhaften Heizkostenkomponente und einem zusätzlichen Betrag wegen der CO₂-Bepreisung. Dieser zweite Bestandteil soll nach dem Entwurf unverändert bleiben. Bei einer alleinlebenden Person sind das monatlich 14,40 Euro.
Dadurch würde der gesamte Heizkostenbetrag für einen Einpersonenhaushalt von 110,40 Euro auf 62,40 Euro sinken. Bei zwei berücksichtigten Personen wären es künftig 80,60 Euro statt bisher 142,60 Euro. Die Unterschiede zwischen den Bestandteilen erläutert auch der Gegen-Hartz-Beitrag „Wohngeld: Heizkosten-Zuschuss soll 2027 halbiert werden“.
Warum daraus nicht automatisch halb so viel Wohngeld wirdDer Heizkostenbetrag ist eine Eingangsgröße der Wohngeldberechnung. Die Behörde berücksichtigt außerdem das wohngeldrechtliche Gesamteinkommen, die Haushaltsgröße und die anrechenbaren Wohnkosten. Wie diese Faktoren zusammenwirken, erklärt der Gegen-Hartz-Ratgeber „5 Dinge, die dein Wohngeld erhöhen“.
Wer bisher 300 Euro Wohngeld erhält, kann daraus deshalb keine künftige Zahlung von 150 Euro ableiten. Ebenso wenig bedeutet die Verringerung der dauerhaften Komponente bei Alleinlebenden um 48 Euro, dass die Überweisung pauschal um genau 48 Euro sinkt. Dafür muss der gesamte Anspruch neu berechnet werden.
Hinzu kommt die geplante Änderung der Wohngeldformel. Eine Rechnung, die lediglich den Heizkostenbetrag austauscht, bildet deshalb nicht sämtliche Reformfolgen ab. Die Bundesregierung kündigt ausdrücklich an, dass durch die Neuregelung auch Haushalte vollständig aus dem Wohngeldbezug herausfallen werden.
Laufende Bescheide sollen zunächst weitergeltenEin bestehender Wohngeldbescheid soll nicht allein wegen des Jahreswechsels automatisch gekürzt werden. Bereits bewilligtes Wohngeld soll grundsätzlich bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Was dieser Schutz bedeutet, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag „Laufender Wohngeld-Bescheid schützt vor Kürzung“.
Der geplante Schutz ist allerdings keine Garantie für unveränderte Zahlungen bei jeder Veränderung der persönlichen Verhältnisse. Der im Entwurf vorgesehene § 42e lässt bestehende Änderungsregeln bestehen; bei einer Neuberechnung nach § 27 können für die Zeit ab Januar 2027 bereits die neuen Vorschriften greifen. Änderungen von Einkommen, Haushaltsgröße oder berücksichtigungsfähigen Wohnkosten sollten deshalb mit der Wohngeldstelle geklärt werden.
Was Betroffene jetzt prüfen solltenEin Blick auf das Ende des Bewilligungszeitraums zeigt, wann voraussichtlich die nächste reguläre Berechnung ansteht. Für die eigene Haushaltsplanung ist dieser Termin hilfreicher als die pauschale Annahme, im Januar verliere jeder sofort die Hälfte seines Wohngeldes. Der Weiterleistungsantrag sollte rechtzeitig gestellt werden, damit keine vermeidbare Zahlungslücke entsteht.
Ebenso sollten die Angaben zu Einkommen und Haushaltsmitgliedern sowie mögliche Freibeträge vollständig sein. Eine aktuelle Heizkostenabrechnung bleibt für die finanzielle Planung wichtig, ersetzt aber keine Wohngeldberechnung. Wie viel Unterstützung 2027 tatsächlich bleibt, lässt sich erst anhand des dann geltenden Rechts und der persönlichen Daten verlässlich bestimmen.
Praxis: Weniger Rechenbetrag, aber keine automatische HalbierungDie alleinlebende Rentnerin Hanna ist ein Beispiel: Bei ihr werden nach Anwendung der Mietobergrenze 500 Euro monatliche Miete berücksichtigt. Zusammen mit dem bisherigen Heizkostenbetrag von 110,40 Euro gehen damit 610,40 Euro als Wohnkostenbetrag in die weitere Berechnung ein.
Mit dem geplanten Heizkostenbetrag von 62,40 Euro wären es bei ansonsten unveränderten Mietwerten 562,40 Euro.
Die Differenz beträgt 48 Euro bei der Berechnungsgrundlage. Wie stark Hannas ausgezahltes Wohngeld sinkt, hängt zusätzlich von ihrem anrechenbaren Einkommen und der dann geltenden Formel ab. Die Beispielrechnung zeigt damit den einzelnen Heizkosteneffekt, nicht Hannas vollständigen Wohngeldanspruch für 2027.
Vier Fragen und Antworten zu Wohngeld und Heizkosten Wird das gesamte Wohngeld 2027 halbiert?Nein, eine pauschale Halbierung der Wohngeldzahlung ist nicht vorgesehen. Halbiert werden soll die dauerhafte Heizkostenkomponente als Bestandteil der Berechnung. Die persönliche Auszahlung muss unter Einbeziehung aller Berechnungswerte ermittelt werden.
Fällt die Unterstützung für Heizkosten vollständig weg?Nach dem Entwurf bleibt die Hälfte der dauerhaften Heizkostenkomponente erhalten. Zusätzlich soll der Betrag für die CO₂-Bepreisung weiter berücksichtigt werden. Für einen vollständig berücksichtigten Einpersonenhaushalt ergäbe sich insgesamt ein Heizkosten-Rechenbetrag von 62,40 Euro monatlich.
Bekomme ich bei einer hohen Heizkostennachzahlung mehr Wohngeld?Die Nachzahlung allein erhöht das Wohngeld nicht automatisch. Die tatsächlichen Heizkosten werden nicht individuell erstattet; die Berechnung arbeitet mit gesetzlich festgelegten Pauschalen.
Wird ein laufender Bescheid zum 1. Januar 2027 automatisch gekürzt?Nach der vorgesehenen Übergangsregelung grundsätzlich nicht. Bereits bewilligte Leistungen sollen bis zum Ende des Bewilligungszeitraums weiterlaufen. Gesetzliche Gründe für eine Änderung oder Aufhebung des Bescheids bleiben jedoch bestehen.
Der Beitrag Wohngeld und Heizkosten: Diese Unterstützungen sollen 2027 wegfallen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG
Die Krankenkasse berechnet ihre Beiträge nach neuerem Einkommen, doch beim Krankengeld soll die alte Grundlage gelten: Eine Selbstständige wehrt sich gegen diese unterschiedliche Behandlung und fordert vor dem Bundessozialgericht mehr Geld.
Ihr Fall zeigt, wie stark ältere Steuerdaten die finanzielle Absicherung im Krankheitsfall beeinflussen können.
Am 1. Oktober 2026 verhandelt das Bundessozialgericht ihren Fall unter dem Aktenzeichen B 3 KR 6/25 R. Für selbstständige Versicherte geht es um eine wichtige Frage: Wann müssen aktuellere Einkommensnachweise auch zu höherem Krankengeld führen? Eine Entscheidung des BSG liegt dazu in diesem Verfahren bis jetzt nicht vor.
Drei Steuerjahre entscheiden über die HöheDie Klägerin erhielt ab April 2020 zunächst 36,06 Euro täglich, berechnet nach dem Steuerbescheid für 2018. Mit dem Bescheid für 2019 verlangte sie 60,53 Euro. Die Kasse lehnte ab.
Im Gerichtsverfahren forderte sie auf Grundlage des Steuerbescheids für 2020 mindestens 98,77 Euro täglich. Die Kasse setzte damit die Beiträge endgültig fest, erhöhte jedoch nicht entsprechend das Krankengeld.
Höhere Beiträge bedeuten nicht automatisch mehr KrankengeldBeiträge und Krankengeld folgen unterschiedlichen Berechnungen. Nach § 240 Absatz 4a SGB V setzt die Krankenkasse Beiträge aus selbstständiger Tätigkeit zunächst vorläufig fest. Sobald der Steuerbescheid für das betreffende Kalenderjahr vorliegt, berechnet sie die Beiträge anhand der nachgewiesenen Einnahmen endgültig. Das kann Nachforderungen oder Erstattungen auslösen.
Beim Krankengeld knüpft § 47 Absatz 4 Satz 2 SGB V dagegen an das Arbeitseinkommen an, das zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgeblich war. Eine spätere Beitragskorrektur lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf die Leistung übertragen. Das gesetzliche Krankengeld beträgt grundsätzlich 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitseinkommens, begrenzt durch die gesetzliche Höchstgrenze.
Für Selbstständige kann das finanziell hart sein: Sie müssen höhere Beiträge für vergangene Zeiten aufbringen, während die laufende Ersatzleistung auf einer niedrigeren Grundlage beruht.
Gegen-Hartz erläutert diese unterschiedliche Behandlung bereits im Beitrag über Beitragsnachzahlungen ohne automatische Erhöhung des Krankengeldes.
Auch der Klageantrag steht im StreitDas Landessozialgericht Berlin-Brandenburg sprach der Klägerin am 21. November 2024 unter dem Aktenzeichen L 4 KR 392/22 die Erhöhung auf 60,53 Euro zu. Die weitergehende Forderung hielt es für unzulässig: Die Klägerin habe ihren Anspruch zuvor wirksam auf diesen Betrag beschränkt. Außerdem hielt es das letzte abgeschlossene Kalenderjahr vor der Arbeitsunfähigkeit für maßgeblich.
Die Klägerin greift beide Punkte an. Das BSG muss sich also auch mit der Reichweite ihres Anspruchs befassen. Wer bereits um höheres Krankengeld streitet, sollte deshalb prüfen lassen, ob seine Anträge den gesamten beanspruchten Betrag und Zeitraum erfassen.
Entscheidend sind nachvollziehbare EinkommensnachweiseEin höherer Umsatz belegt noch keinen höheren Gewinn. Wenn Sie prüfen, wie Ihr Krankengeld berechnet wurde, sollten Sie deshalb die Steuerbescheide und die dazugehörigen Beitragsbescheide nebeneinanderlegen. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, welche Einkommensgrundlage die Kasse jeweils verwendet und welches Kalenderjahr sie zugrunde legt.
Ebenso wichtig ist der Zeitpunkt, zu dem Sie neuere Unterlagen eingereicht haben. Dass Einkommensnachweise und ihr Eingang bei der Kasse den Ausgang beeinflussen können, zeigen die von Gegen-Hartz dargestellten Verfahren zur nachträglichen Erhöhung des Krankengeldes für Selbstständige.
Mit dem Widerspruch nicht auf das BSG wartenWenn Sie Ihren Krankengeldbescheid für falsch halten, sollten Sie die Rechtsbehelfsfrist sichern. Bei einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung und Bekanntgabe im Inland beträgt die Widerspruchsfrist grundsätzlich einen Monat.
Bezeichnen Sie den angegriffenen Bescheid genau und erklären Sie, dass Sie der festgesetzten Krankengeldhöhe widersprechen. Eine ausführliche Begründung und ergänzende Nachweise können Sie nachreichen.
Fordern Sie zugleich die Berechnung an, wenn sich die verwendete Einkommensgrundlage aus dem Bescheid nicht nachvollziehen lässt.
Greifen Sie ausdrücklich die Krankengeldentscheidung an. Ein Streit über einen Beitragsbescheid ersetzt nicht automatisch den Widerspruch gegen die Höhe Ihrer Leistung.
Die beiden Entscheidungen können unterschiedliche Zeiträume und Berechnungsgrundlagen betreffen.
FAQ: Krankengeld bei Selbstständigen Hat das Bundessozialgericht bereits höheres Krankengeld zugesprochen?Nein. Das Revisionsverfahren läuft noch. Aus der angekündigten Verhandlung lässt sich weder ein Erfolg der Klägerin noch ein allgemeiner Anspruch anderer Versicherter ableiten.
Reicht ein neuer Steuerbescheid für eine Nachzahlung?Nicht automatisch. Entscheidend ist, welche Einkommensverhältnisse er nachweist und ob diese für die Krankengeldberechnung maßgeblich sind. Genau über die Bedeutung späterer Erkenntnisse streiten Versicherte und Krankenkassen.
Soll ich mit meinem Widerspruch bis zur Verhandlung warten?Nein, wenn dadurch Ihre Frist abläuft. Legen Sie rechtzeitig Widerspruch gegen Ihren Bescheid ein; das Verfahren einer anderen versicherten Person hält Ihre Entscheidung nicht offen.
QuellenBundessozialgericht: Terminvorschau Nr. 30/2026, Verhandlung am 1. Oktober 2026, B 3 KR 6/25 R; mit Darstellung des Urteils des LSG Berlin-Brandenburg vom 21. November 2024, L 4 KR 392/22
Gesetze im Internet: § 47 SGB V – Höhe und Berechnung des Krankengeldes
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Gesetze im Internet: § 240 SGB V – Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
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Der Beitrag Krankengeld: Kasse verlangt höhere Beiträge, zahlt aber nicht mehr – Frau klagt vor dem BSG erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.
Bürgergeld: Kläger mit 57.500-Euro-Vermögen wird das Wohngeld verweigert – Gericht fällt dazu ein deutliches Urteil
Ein Vermögen von 57.500 Euro schließt den Bezug von Wohngeld nicht automatisch aus. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg widersprach der Auffassung, die frühere Vermögensgrenze des Bürgergeldes dürfe ohne Weiteres auf das Wohngeld übertragen werden. Die vorausgegangene Ablehnung hatte deshalb keinen Bestand.
Wohngeldstelle lehnt den Antrag wegen des Vermögens abDer Kläger hatte im Jahr 2023 beim Land Berlin Wohngeld beantragt. Zu diesem Zeitpunkt verfügte er über ein Vermögen von rund 57.500 Euro, weshalb die Behörde seinen Antrag ablehnte.
Auch seine anschließende Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin blieb zunächst erfolglos. Das Gericht ging davon aus, dass bereits ein Vermögen von mehr als 40.000 Euro erheblich sei und einem Wohngeldanspruch entgegenstehe.
Diese Grenze hatte das Verwaltungsgericht nicht unmittelbar dem Wohngeldgesetz entnommen. Es übertrug vielmehr die damalige Wertung des Bürgergeld-Gesetzes auf das Wohngeldrecht.
Verwaltungsgericht übernimmt die frühere Bürgergeld-GrenzeMit dem Bürgergeld-Gesetz war für die Karenzzeit eine Grenze von 40.000 Euro für die erste Person einer Bedarfsgemeinschaft eingeführt worden. Das Verwaltungsgericht meinte, der Gesetzgeber habe damit zugleich seine Bewertung eines erheblichen Vermögens verändert.
Nach dieser Auslegung hätte der bisher im Wohngeldrecht verwendete Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro nicht mehr gegolten. Das Vermögen des Klägers hätte die angenommene Grenze um 17.500 Euro überschritten.
Der Mann legte gegen das Urteil Berufung ein. Darüber entschied das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg unter dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25.
Oberverwaltungsgericht hebt die Ablehnung aufDer 6. Senat gab dem Kläger recht und verpflichtete das Land zur Bewilligung des beantragten Wohngeldes. Nach Auffassung des Gerichts dürfen die Vorschriften über das Vermögen im SGB II nicht schematisch auf das Wohngeldgesetz übertragen werden.
§ 21 Nummer 3 Wohngeldgesetz schließt Wohngeld aus, wenn die Inanspruchnahme wegen erheblichen Vermögens missbräuchlich wäre. Das Gesetz nennt an dieser Stelle jedoch keinen festen Eurobetrag.
Nach der Mitteilung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg kommt es darauf an, ob der betroffenen Person der Einsatz ihres Vermögens zur Deckung des Wohnbedarfs zugemutet werden kann. Dafür müssen die Umstände des jeweiligen Haushalts geprüft werden.
Warum die 40.000-Euro-Grenze nicht auf das Wohngeld übertragbar istDas Gericht fand weder im Wortlaut noch im Aufbau der Gesetze eine Grundlage für die Übernahme der damaligen Bürgergeld-Grenze. Auch die Begründung des Bürgergeld-Gesetzes enthielt keinen Hinweis darauf, dass die neue Summe zugleich für Wohngeld gelten sollte.
Hinzu kam, dass der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hatte, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu bestimmen. Das sprach nach Ansicht des Gerichts dagegen, die SGB-II-Grenze stillschweigend in das Wohngeldrecht zu übernehmen.
Bürgergeld beziehungsweise das heutige Grundsicherungsgeld und Wohngeld beruhen auf unterschiedlichen Leistungssystemen. Vorschriften aus dem SGB II gelten daher nicht automatisch auch für Wohngeldempfänger.
61.000 Euro sind keine feste Wohngeld-FreigrenzeDas Oberverwaltungsgericht hielt einen Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro für die erste zu berücksichtigende Person weiterhin für verwendbar. Bei weiteren Haushaltsmitgliedern kann sich der Betrag entsprechend erhöhen.
Der Betrag ist jedoch kein gesetzlich garantierter Freibetrag. Die Wohngeldbehörde darf daher nicht allein anhand einer Rechenoperation über den Antrag entscheiden.
Auch ein Vermögen von mehr als 61.000 Euro kann im Einzelfall unschädlich sein. Umgekehrt kann ein geringeres Vermögen unter besonderen Umständen als erheblich bewertet werden.
Prüfungspunkt Wohngeldrecht Frühere Bürgergeld-Regelung, auf die sich die Vorinstanz bezog Gesetzliche Grundlage § 21 Nummer 3 WoGG Damals § 12 Absatz 4 SGB II Genannter Betrag Keine feste Summe im Gesetz 40.000 Euro für die erste Person während der Karenzzeit Orientierung Ungefähr 61.000 Euro für die erste Person Gesetzlich geregelte Grenze innerhalb des SGB II Art der Prüfung Individuelle Zumutbarkeitsprüfung Prüfung nach den besonderen Vorschriften des SGB II Aussage des OVG Der Einzelfall entscheidet Keine schematische Übertragung auf das Wohngeld Weshalb der Mann trotz 57.500 Euro Wohngeld bekamDas Vermögen des Klägers lag unterhalb des vom Gericht anerkannten Orientierungsbetrags. Zugleich waren keine besonderen Umstände erkennbar, die im Fall des Mannes eine niedrigere Grenze gerechtfertigt hätten.
Der Kläger erfüllte nach den Feststellungen des Gerichts auch die übrigen Voraussetzungen für Wohngeld. Deshalb genügte es nicht, seinen Antrag allein mit dem Hinweis auf die überschrittene 40.000-Euro-Grenze abzulehnen.
Das Urteil bedeutet nicht, dass der Mann sein Vermögen überhaupt nicht offenlegen musste. Antragsteller müssen gegenüber der Wohngeldbehörde weiterhin vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu ihren finanziellen Verhältnissen machen.
Vermögen und Einkommen müssen getrennt betrachtet werdenBei der Wohngeldberechnung steht grundsätzlich das voraussichtliche Einkommen des Haushalts im Bewilligungszeitraum im Vordergrund. Vermögen wird dagegen vor allem über den Ausschlussgrund des § 21 Nummer 3 WoGG geprüft.
Erträge aus dem Vermögen können dennoch als Einkommen berücksichtigt werden. Dazu gehören beispielsweise Zinsen, Dividenden oder andere laufende Einnahmen aus Kapitalanlagen.
Das vorhandene Sparguthaben ist deshalb von den daraus erzielten Erträgen zu unterscheiden. Ein hoher Kontostand führt nicht automatisch zu einer höheren Wohngeldberechnung, kann aber die Prüfung eines erheblichen Vermögens auslösen.
Die aktuelle SGB-II-Rechtslage ändert die Aussage des Urteils nichtDas Verfahren betraf einen Wohngeldantrag aus dem Jahr 2023 und damit die damalige Bürgergeld-Regelung. Seit dem 1. Juli 2026 enthält § 12 SGB II andere, unter anderem vom Lebensalter abhängige Vermögensfreibeträge.
Für die Aussage des Urteils ist diese spätere Änderung nicht ausschlaggebend. Vorschriften des SGB II dürfen auch künftig nicht allein deshalb auf das Wohngeld übertragen werden, weil beide Leistungen Menschen mit niedrigem Einkommen unterstützen.
Was Betroffene nach einer Ablehnung tun könnenWird ein Wohngeldantrag allein wegen einer vermeintlich festen Vermögensgrenze abgelehnt, sollte die Begründung des Bescheids genau geprüft werden. Besonders wichtig ist die Frage, ob die Behörde die persönlichen Verhältnisse tatsächlich gewürdigt hat.
Betroffene können auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. Dezember 2025 mit dem Aktenzeichen OVG 6 B 3/25 hinweisen. Sie sollten zugleich erklären und belegen, weshalb ihnen ein vollständiger Verbrauch des Vermögens für ihre Wohnkosten nicht zugemutet werden kann.
Welche rechtlichen Schritte möglich sind, ergibt sich aus der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids. Je nach Bundesland und Verfahrensstand kann ein Widerspruch oder unmittelbar eine Klage erforderlich sein.
Das Urteil ist kein Freibrief für unbegrenztes VermögenAus der Entscheidung folgt nicht, dass Wohngeld unabhängig von der Höhe des Vermögens gezahlt werden muss. Das Gericht verlangt lediglich eine sachgerechte Prüfung statt einer automatisch angewandten Grenze.
Bei sehr hohen, kurzfristig verfügbaren Rücklagen kann es weiterhin zumutbar sein, die Wohnkosten zunächst selbst zu finanzieren. Ebenso können die Zusammensetzung des Haushalts, bestehende Verpflichtungen und der nachvollziehbare Zweck der Rücklagen berücksichtigt werden.
Der Orientierungsbetrag von ungefähr 61.000 Euro gibt Behörden und Antragstellern lediglich einen ersten Anhaltspunkt. Die endgültige Entscheidung muss auf den Umständen des einzelnen Antrags beruhen.
Urteil entfaltet über Berlin hinaus BedeutungDie Entscheidung stammt von einem Oberverwaltungsgericht und ist für andere Wohngeldbehörden oder Gerichte nicht automatisch verbindlich. Ihre ausführliche Abgrenzung zwischen SGB II und Wohngeldrecht kann dennoch in vergleichbaren Verfahren als gewichtiges Argument verwendet werden.
In seiner Pressemitteilung wies das Gericht darauf hin, dass gegen das Urteil die Zulassung der Revision beantragt werden konnte. Allein aus dieser Mitteilung lässt sich nicht entnehmen, ob die Entscheidung später rechtskräftig geworden ist.
Kurzes Beispiel aus der PraxisEine alleinlebende Rentnerin verfügt über 55.000 Euro auf einem Tagesgeldkonto und erhält nur eine niedrige monatliche Rente. Die Wohngeldstelle lehnt ihren Antrag mit der pauschalen Begründung ab, Vermögen oberhalb von 40.000 Euro sei immer schädlich.
Die Rentnerin verweist innerhalb der Rechtsbehelfsfrist auf das Urteil OVG 6 B 3/25 und verlangt eine individuelle Prüfung. Kann die Behörde keine besonderen Umstände darlegen, die den Einsatz der gesamten Rücklage rechtfertigen, darf sie die Ablehnung nicht allein auf die 40.000-Euro-Grenze stützen.
Sechs Fragen und Antworten zum Wohngeld bei Vermögen 1. Bekommt man mit 57.500 Euro Vermögen immer Wohngeld?Nein. Das Gericht hat nur entschieden, dass ein Vermögen in dieser Höhe den Anspruch nicht automatisch ausschließt. Einkommen, Miete, Haushaltsgröße und die persönlichen Vermögensverhältnisse müssen ebenfalls geprüft werden.
2. Gilt beim Wohngeld eine feste Vermögensgrenze von 61.000 Euro?Nein. Die Summe ist lediglich ein Orientierungsbetrag für die erste zu berücksichtigende Person. Auch oberhalb oder unterhalb dieses Betrags kann das Ergebnis wegen der persönlichen Umstände anders ausfallen.
3. Darf die Wohngeldstelle die frühere 40.000-Euro-Grenze des Bürgergeldes anwenden?Nach dem Urteil des OVG Berlin-Brandenburg darf diese Grenze nicht schematisch auf das Wohngeld übertragen werden. Das Wohngeldgesetz verlangt eine eigenständige Prüfung.
4. Muss Vermögen im Wohngeldantrag angegeben werden?Ja. Antragsteller müssen die verlangten Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen. Verschwiegenes Vermögen kann zur Aufhebung der Bewilligung, zu Rückforderungen und unter Umständen zu weiteren rechtlichen Folgen führen.
5. Was kann man gegen eine Ablehnung wegen zu hohen Vermögens tun?Betroffene sollten die Rechtsbehelfsbelehrung beachten und die dort genannte Frist einhalten. Im Widerspruch oder in der Klage kann auf das Urteil OVG 6 B 3/25 sowie auf die fehlende Einzelfallprüfung hingewiesen werden.
6. Gilt das Urteil automatisch in ganz Deutschland?Nein, andere Behörden und Gerichte sind daran nicht allgemein gebunden. Die Begründung kann jedoch auch außerhalb von Berlin und Brandenburg für vergleichbare Wohngeldfälle herangezogen werden.
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Erneuerungskur für Haut, Knochen und Sehnen: 5 Gramm Kollagen täglich wirken Wunder
Kollagen ist im menschlichen Körper essentieller ein Bestandteil von Haut, Knochen, Sehnen und Knorpel. Viele vernachlässigen diese wichtigen Bauteile, die gerade im Alter stetiger Stärkung und Erneuerung bedürfen. Daher hat unser Kooperationspartner Heilnatura, der renommierte Hersteller von natürlichen Gesundheits- und Nahrungsergänzungsprodukten in garantiert bester Bio-Qualität, Multi-Kollagen-Pulver in handlichen Sachets ( das sind kleine, luftdicht versiegelte […]
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Greetings to the faculty of the Institute of China and Contemporary Asia of the Russian Academy of Sciences
Vladimir Putin sent a message of greetings to the team of the Institute of China and Contemporary Asia of the Russian Academy of Sciences on the occasion of its 60th anniversary.
Reiches Energiepolitik: Hat das Wirtschaftsministerium die Gaslobby um Argumente gebeten?
Der Energiekonzern EnBW lieferte dem Wirtschaftsministerium Vorschläge für eine Ausschreibung – angeblich auf „Ersuchen“ des Ministeriums. Wie kann das sein? Wir haben auf Auskunft geklagt und eine Erklärung bekommen, die noch mehr Fragen aufwirft.
Anfang 2026 schickt der Cheflobbyist des Strom- und Gaskonzerns Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) eine E-Mail an das Bundeswirtschaftsministerium (BMWE), darin Vorschläge zur Ausgestaltung eines Gesetzes. Das Ministerium will den Ausbau von Technologien fördern, die die Stromversorgung sicherstellen, wenn Sonne und Wind nicht genügend Energie liefern. Möglich ist das etwa durch fossile Gaskraftwerke oder Batteriespeicher. Das Ministerium plant Ausschreibungen dazu. In seiner E-Mail macht der EnBW-Cheflobbyist Vorschläge, wie die Ausschreibung aussehen könnte.
Auf den ersten Blick ein gewöhnlicher Vorgang. Unternehmen versuchen, Einfluss auf politische Entscheidungen zu ihren Gunsten zu nehmen. Ungewöhnlich an der Nachricht ist allerdings, wie der Spiegel berichtete, dass die Vorschläge auf „Ersuchen des Ministeriums“ erstellt worden seien. Sollte das zutreffen, wäre das mehr als klassisches Lobbying. Es wäre eine Art Auftragsarbeit für die Ausgestaltung eines Gesetzes, vergeben vom Bundeswirtschaftsministerium.
Das BMWE hat gegenüber dem Spiegel nicht dementiert, dass die Vorschläge auf ein solches Ersuchen zurückgingen. Auch in der Bundespressekonferenz wurde dazu nachgefragt. Das Ministerium blieb vage. Aus unserer Sicht ist das allerdings eine Frage, die das Ministerium nach Artikel 5 Grundgesetz, der die Pressefreiheit garantiert, beantworten muss. Deshalb haben wir einen Eilantrag eingereicht – und so das Ministerium zu einer Stellungnahme im Gerichtsverfahren gezwungen.
Für unser Projekt „Nachgeliefert“ haben wir sämtliche Transkripte der Regierungspressekonferenzen der vergangenen zwölf Jahre gesammelt, verschlagwortet und durchsuchbar gemacht. Der Datensatz umfasst mehr als 1.700 Protokolle mit über elf Millionen Wörtern.
EnBW will Batteriespeicher ausbremsenWäre es nach dem Wirtschaftsministerium gegangen, hätte es ohnehin nur Gaskraftwerke gefördert. Doch die EU-Kommission sah bei der ursprünglichen Planung die Gefahr der Wettbewerbsverzerrung. Sie verlangte deshalb, einen Teil der Kapazitäten offen auszuschreiben, um neben Gaskraftwerken auch anderen geeigneten Technologien die Teilnahme an der Ausschreibung zu ermöglichen. Etwa Anbietern von Batteriespeichern, die als umweltfreundlichere Alternative gelten. Die Anlagen speichern Strom, wenn viel erneuerbare Energie produziert wird, und speisen sie später wieder ins Netz.
Die Vorschläge, die der Konzern per E-Mail machte, würden Gaskraftwerke in der Praxis bevorzugen. Batteriespeicher können die EnBW-Kriterien kaum erfüllen. EnBW baut Gaskraftwerke, hätte also von einer Ausschreibung, die so formuliert wäre, profitiert. Anbieter von Batteriespeicher wurden laut Spiegel nicht nach Formulierungsvorschlägen gefragt.
BMWE: lediglich ein „mündlicher Hinweis“Wir haben das Gerichtsverfahren gewonnen, das Ministerium musste uns antworten. Allerdings wirft die Antwort noch mehr Fragen auf. Hatte sich das Ministerium gegenüber dem Spiegel noch bedeckt gehalten, behauptet es uns gegenüber nun, dass es kein „Ersuchen“ gegeben habe. Ein Beamter habe lediglich im Nachgang zu einem Fachgespräch einen „mündlichen Hinweis“ gegeben, dass EnBW Informationen nachreichen könne. Der Wortlaut dieses Hinweises sei allerdings nicht niedergeschrieben oder veraktet worden. Nachfragen bei dem zuständigen Mitarbeiter seien erfolglos gewesen. Der zuständige Mitarbeiter würde sich nicht mehr daran erinnern.
Damit widerspricht das Ministerium der Darstellung in der Spiegel-Berichterstattung und der dort zitierten Behauptung von EnBW, das Ministerium hätte das Unternehmen um Vorschläge gebeten. Wir haben ebenso eine Anfrage an den Energiekonzern gestellt. Die Antwort ist allerdings vage und ausweichend. EnBW schreibt lediglich, dass es – ähnlich wie viele andere Unternehmen – im ständigen Austausch mit dem Wirtschaftsministerium stehe und entsprechende Aktivitäten im Lobbyregister vermerkt seien.
Wenn Unternehmen für ihre Interessen bei Politiker*innen des Bundestages lobbyieren, dann müssen sie das im Lobbyregister vermerken, vor allem bei laufenden Gesetzgebungsverfahren wie diesem. EnBW hatte die Nachricht und die darin enthaltenen Vorschläge an das Wirtschaftsministerium allerdings erst vermerkt, nachdem der Spiegel dazu eine Nachfrage gestellt hatte. Das könnte nach dem Lobbyregistergesetz eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld geahndet werden. Auf Nachfrage des Spiegel erläuterte der Konzern damals lediglich, das Dokument habe eine Lobbyregister-Nummer enthalten, ohne die verspätete Eintragung zu erklären.
Diese Ungereimtheit folgt auf mehrere Recherchen, die die Nähe von Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche zu Großkonzernen zeigen. Im Herbst 2025 deckten wir auf, dass Reiche der Milliardärslobby Tipps für mögliche Steuersenkungen gab. Zudem schweigt Katherina Reiche bis heute zu einem Geheimtreffen in den Alpen mit Konzernchefs aus aller Welt, das ihr Lebensgefährte Karl-Theodor zu Guttenberg organisierte. Außerdem findet sich in einem geplanten Gesetz aus Reiches Haus ein umstrittenes Konzept ihres alten Arbeitgebers wieder – dem Energieriesen Eon.
von Vera Deleja-Hotko , Philipp Schönberger❤️ Hilf mit! Stärke die Informationsfreiheit mit Deiner Spende.
Mieter: BGH erleichtert Eigenbedarfskündigung für Vermieter
Der Vermieter hat bereits eine Wohnung, will sie umbauen und anschließend verkaufen – und verlangt deshalb die Wohnung seiner Mieterin. Was wie ein selbst geschaffenes Problem des Eigentümers klingt, kann eine Eigenbedarfskündigung rechtfertigen.
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein solcher Nutzungswunsch nicht allein wegen der Verkaufsabsicht als missbräuchlich abgetan werden darf.
Das Urteil vom 24. September 2025 betrifft einen Berliner Rechtsstreit und trägt das Aktenzeichen VIII ZR 289/23. Es stärkt die Entscheidungsfreiheit von Vermietern, lässt die Prüfung des tatsächlichen Eigenbedarfs aber ausdrücklich bestehen.
Vermieter wollte umbauen, verkaufen und eine Etage tiefer einziehenDie Mieterin bewohnte seit 2006 eine Zweizimmerwohnung im dritten Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses. Ihr Vermieter lebte unmittelbar darüber in einer ähnlich großen und ähnlich geschnittenen Wohnung. Ihm gehörte außerdem das noch nicht ausgebaute Dachgeschoss.
Sein Plan: Die eigene Wohnung sollte mit dem Dachgeschoss verbunden und die neu entstandene Einheit anschließend verkauft werden. Weil seine bisherige Wohnung während der mehrmonatigen Bauarbeiten nicht nutzbar wäre, wollte er in die Wohnung der Mieterin ziehen. Eine Rückkehr in die bisherige Wohnung plante er auch nach Abschluss der Arbeiten nicht.
Mit Schreiben vom 1. November 2021 kündigte er deshalb wegen Eigenbedarfs zum 31. Juli 2022. Das Amtsgericht gab seiner Räumungsklage nach einer Beweisaufnahme zunächst statt. Das Landgericht Berlin wies die Klage hingegen ab.
Warum das Landgericht die Mieterin zunächst schützteDas Landgericht sah hinter dem Umzug vor allem ein wirtschaftliches Vorhaben: Der Eigentümer wollte seine bisherige Wohnung zusammen mit dem ausgebauten Dachgeschoss verkaufen. Seine Wohnverhältnisse würden sich durch den Wechsel in die Mietwohnung nach Größe und Zuschnitt kaum verändern. Aus Sicht des Gerichts durfte er diesen Verkaufswunsch nicht über eine Eigenbedarfskündigung zulasten der Mieterin durchsetzen.
Deshalb prüfte das Landgericht den Fall nach den strengeren Voraussetzungen einer Verwertungskündigung. Diese verlangt, dass das Mietverhältnis eine angemessene wirtschaftliche Verwertung verhindert und dem Eigentümer dadurch erhebliche Nachteile entstehen. Diese Voraussetzungen lagen nach der damaligen Beurteilung nicht vor.
BGH: Selbst verursachter Eigenbedarf ist nicht automatisch unzulässigDer Bundesgerichtshof beanstandete diese Begründung. Ein Eigentümer muss nicht erst in eine unfreiwillige Wohnungsnot geraten, bevor er Eigenbedarf geltend machen kann. Auch eine bewusst getroffene Entscheidung über die bisherige Wohnung kann den Bedarf an der vermieteten Wohnung auslösen.
Entscheidend bleibt, ob der Einzugswunsch ernsthaft verfolgt wird und auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Gerichte müssen dafür die konkrete Lebensplanung und die Umstände des Einzelfalls prüfen. Sie dürfen die Kündigung nicht schon deshalb verwerfen, weil der Vermieter seinen Wohnbedarf selbst hervorgerufen hat.
Auch eine Verbesserung der Wohnverhältnisse ist keine zwingende Voraussetzung. Dass die bisherige und die künftig gewünschte Wohnung ähnlich groß sind, schließt Eigenbedarf daher nicht aus. Diese Erwägungen ergeben sich aus dem veröffentlichten Urteilstext des BGH.
Verkauft werden sollte eine andere WohnungFür die rechtliche Einordnung ist ein Unterschied besonders wichtig: Der Vermieter wollte nicht die bewohnte Mietwohnung räumen lassen, um genau diese anschließend zu verkaufen. Verkauft werden sollte seine bisher selbst genutzte Wohnung nach dem Umbau. Die Wohnung der Mieterin wollte er dagegen selbst bewohnen.
Deshalb musste die Kündigung nach Auffassung des BGH anhand der Regeln zum Eigenbedarf beurteilt werden. Die Voraussetzungen einer Verwertungskündigung waren in dieser Konstellation nicht der richtige Prüfungsmaßstab. Die gesetzlichen Unterschiede regelt § 573 BGB.
Was das Urteil verändert – und welche Grenzen bleiben Konstellation Bedeutung für die Kündigung Der Vermieter schafft den Wohnbedarf durch eigene Entscheidungen. Das allein macht eine Eigenbedarfskündigung nicht missbräuchlich. Die gewünschte Wohnung ist ähnlich groß wie die bisherige. Eine Verbesserung der Wohnverhältnisse ist nicht zwingend erforderlich. Die bisher selbst genutzte Wohnung soll verkauft werden. Das schließt Eigenbedarf an einer anderen, vermieteten Wohnung nicht automatisch aus. Der Einzug ist nur vorgeschoben oder der Nutzungswunsch missbräuchlich. Eine darauf gestützte Eigenbedarfskündigung bleibt angreifbar. Der Auszug würde für den Mieter eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten. Eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nach den Härtevorschriften kommt weiterhin in Betracht. Für Mieter wird ein naheliegender Einwand schwächerDie Entscheidung hat eine spürbare soziale Konsequenz: Der Hinweis, der Vermieter habe doch bereits eine passende Wohnung, reicht in solchen Fällen nicht aus. Auch das Argument, sein Problem entstehe erst durch einen freiwilligen Verkauf, stoppt die Kündigung nicht automatisch. Damit kann eine wirtschaftlich motivierte Neuordnung des Eigentums den Verlust einer langjährig gemieteten Wohnung nach sich ziehen.
Für Menschen mit kleiner Rente oder geringem Einkommen ist das besonders belastend, weil eine Ersatzwohnung häufig deutlich teurer ist. Der BGH gewichtet die Freiheit des Eigentümers, seine Wohn- und Verkaufspläne zu gestalten, in dieser Konstellation stärker als das Landgericht. Eine weitere Einordnung bietet der Beitrag über erleichterte Eigenbedarfskündigungen.
Kein Freibrief für vorgeschobene EinzugspläneDer BGH hat nicht festgestellt, dass jede Kombination aus Umbau, Verkauf und angekündigtem Einzug eine Kündigung trägt. Die Gerichte dürfen weiterhin prüfen, ob die Selbstnutzung tatsächlich beabsichtigt ist und ob ein Rechtsmissbrauch vorliegt. Relevant kann beispielsweise sein, ob eine andere freie Wohnung des Vermieters den geltend gemachten Bedarf ohne wesentliche Abstriche decken könnte.
Im Berliner Verfahren fehlten dem BGH ausreichende Feststellungen des Berufungsgerichts zum tatsächlichen Eigenbedarf. Er hob deshalb dessen Urteil auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der Vermieter gewann damit die Revision, aber noch keinen abschließend entschiedenen Räumungsanspruch.
Härtefallwiderspruch bleibt möglichSelbst bei einer wirksamen Eigenbedarfskündigung können Mieter nach § 574 BGB die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn der Auszug eine auch unter Berücksichtigung der Vermieterinteressen nicht zu rechtfertigende Härte wäre. Dazu können erhebliche gesundheitliche Gefahren gehören. Auch fehlender angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen ist ausdrücklich im Gesetz genannt.
Eine Erkrankung führt allerdings nicht automatisch zu einem dauerhaften Bleiberecht. Betroffene sollten die konkreten Folgen eines Umzugs medizinisch dokumentieren und erfolglose Wohnungssuchen mit Anfragen und Absagen belegen. Wie bedeutsam aussagekräftige ärztliche Unterlagen sein können, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über ärztliche Atteste bei Eigenbedarfsklagen.
Für den Härtefallwiderspruch gilt nach § 574b BGB die Textform; er sollte dem Vermieter spätestens zwei Monate vor dem vorgesehenen Ende des Mietverhältnisses zugehen.
Fehlt ein rechtzeitiger Hinweis des Vermieters auf Widerspruchsmöglichkeit, Form und Frist, kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklärt werden. Die Prüfung des Kündigungsgrundes und ein Härtefallwiderspruch sollten deshalb frühzeitig mit einem Mieterverein oder einer anwaltlichen Beratung besprochen werden.
Vier Fragen und Antworten zur Eigenbedarfskündigung Darf ein Vermieter kündigen, obwohl er bereits eine eigene Wohnung hat?Ja, das ist grundsätzlich möglich. Eine vorhandene Wohnung schließt Eigenbedarf nicht automatisch aus, wenn der gewünschte Wechsel ernsthaft und nachvollziehbar begründet ist. Die Umstände des konkreten Falls müssen geprüft werden.
Reicht der Wunsch nach einem höheren Verkaufspreis als Eigenbedarf?Nein, ein Verkaufswunsch allein ist kein eigener Wohnbedarf. Im entschiedenen Fall sollte die bisherige Wohnung des Vermieters verkauft und die Wohnung der Mieterin tatsächlich selbst genutzt werden. Diese Unterscheidung ist für die Bewertung entscheidend.
Hat der BGH die Mieterin endgültig zum Auszug verpflichtet?Nein. Der BGH hob die Entscheidung des Landgerichts auf und verwies den Fall zurück. Über den tatsächlichen Eigenbedarf musste das Berufungsgericht erneut verhandeln und entscheiden.
Können Krankheit oder fehlende Ersatzwohnungen die Kündigungsfolgen abwenden?Ja, solche Umstände können einen Härtefall begründen und eine Fortsetzung des Mietverhältnisses ermöglichen. Voraussetzung ist eine Prüfung der konkreten Belastungen und eine Abwägung mit den berechtigten Interessen des Vermieters. Ein automatisches Bleiberecht entsteht dadurch nicht.
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Rente bei Schwerbehinderung: Ab Jahrgang 1970 soll sich der Anspruch ändern
Wer mit einer Schwerbehinderung seine Rente plant, braucht einen verlässlichen Termin. Doch nach einem Bericht über einen frühen Arbeitsstand zur Rentenreform könnten die Altersgrenzen künftig steigen – betroffen wären demnach grundsätzlich Versicherte ab Jahrgang 1970.
Beschlossen ist diese Änderung noch nicht: Nach geltendem Recht bleibt zunächst für die Jahrgänge ab 1964 der Einstieg mit 62 Jahren und Abschlägen oder mit 65 Jahren ohne Abschläge möglich. Doch das soll sich ändern.
Keine Abschaffung, aber ein späterer ZugangRechtsanwalt und Rentenberater Peter Knöppel berichtet zur möglichen Änderung der Schwerbehindertenrente einen Arbeitsentwurf, den er dem Bundesarbeitsministerium zuordnet. Danach soll diese Rentenart erhalten bleiben, ihr Beginn aber an die jeweilige Regelaltersgrenze gekoppelt werden.
Für Betroffene wäre eine solche Änderung ein erheblicher Einschnitt. Wer gesundheitlich ohnehin nur schwer bis zum geplanten Rentenbeginn durchhält, müsste zusätzliche Monate finanziell überbrücken. Dass eine Rentenart formal erhalten bleibt, schützt noch nicht vor einem späteren Zugang.
Was heute gilt: Mit 62 früher raus, mit 65 ohne AbschlagDie geltenden Voraussetzungen stehen in § 37 SGB VI: Erforderlich sind die Anerkennung als schwerbehinderter Mensch bei Rentenbeginn, eine Wartezeit von 35 Jahren und das entsprechende Lebensalter.
Für Versicherte ab Jahrgang 1964 liegt die abschlagsfreie Altersgrenze bei 65 Jahren, der frühestmögliche Beginn bei 62 Jahren. Für ältere Jahrgänge gelten teilweise niedrigere Grenzen nach den Übergangsvorschriften.
Schwerbehinderung bedeutet grundsätzlich einen Grad der Behinderung von mindestens 50. Eine Gleichstellung bei einem GdB von 30 oder 40 reicht für diese Altersrente nicht aus. Die 35-jährige Wartezeit verlangt dagegen nicht ausschließlich Berufsjahre:
Auch andere anrechenbare rentenrechtliche Zeiten können mitzählen, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.
Für jeden Monat vor der abschlagsfreien Altersgrenze werden 0,3 Prozent abgezogen, bei drei Jahren also höchstens 10,8 Prozent. Wer ab Jahrgang 1964 mit 63 statt mit 65 beginnt, muss grundsätzlich 7,2 Prozent Abschlag einplanen. Diese Minderung entfällt nicht später mit dem 65. Geburtstag; weitere Erläuterungen bietet unser Beitrag zur Altersrente bei Schwerbehinderung für die Jahrgänge ab 1964.
Die geplante Kopplung könnte beide Altersgrenzen verschiebenNach der im vorliegenden Videotranskript beschriebenen Konstruktion wäre eine abschlagsfreie Schwerbehindertenrente zwei Jahre vor der jeweiligen Regelaltersgrenze möglich. Der frühestmögliche Beginn mit Abschlägen läge fünf Jahre davor. Bliebe die Regelaltersgrenze bei 67 Jahren, ergäben sich weiterhin 65 und 62 Jahre.
Erst eine höhere Regelaltersgrenze würde bei dieser Konstruktion auch den Zugang zur Schwerbehindertenrente nach hinten verschieben. Der Abstand zwischen frühestem und abschlagsfreiem Beginn bliebe zwar drei Jahre lang. Die Betroffenen müssten aber länger auf den ersten möglichen Rentenmonat warten.
Regelaltersgrenze Schwerbehindertenrente ohne Abschlag Frühester Beginn mit Abschlag 67 Jahre: geltendes Recht ab Jahrgang 1964 65 Jahre 62 Jahre 67 Jahre und 2 Monate: nur Rechenbeispiel 65 Jahre und 2 Monate 62 Jahre und 2 Monate 67 Jahre und 4 Monate: nur Rechenbeispiel 65 Jahre und 4 Monate 62 Jahre und 4 MonateDie höheren Werte in der Tabelle sind keine beschlossenen Altersgrenzen und keinem Geburtsjahrgang verbindlich zugeordnet. Sie zeigen ausschließlich, wie die beschriebene Kopplung rechnerisch funktionieren würde.
Warum der Jahrgang 1970?Nach Knöppels Darstellung soll eine Übergangsregelung Versicherte schützen, die vor dem 1. Januar 1970 geboren wurden. Für die Jahrgänge 1964 bis 1969 bliebe es danach grundsätzlich bei 62 Jahren mit Abschlägen und 65 Jahren ohne Abschläge. Erst ab Jahrgang 1970 soll die neue Kopplung greifen.
Damit könnte zwischen zwei benachbarten Geburtsjahrgängen künftig eine unterschiedliche Rechtslage entstehen. Aus dem Geburtsjahr 1970 allein lässt sich aber heute weder eine bestimmte Verlängerung noch ein neuer Rententermin ableiten. Auch für diese Versicherten gelten bislang die bestehenden gesetzlichen Altersgrenzen.
Altersteilzeit: Möglicher Schutz ist noch keine ZusageFür Versicherte ab Jahrgang 1970 beschreibt Knöppel außerdem einen möglichen Vertrauensschutz bei bereits verbindlich vereinbarter Altersteilzeit. Der dafür vorgesehene Stichtag sei im frühen Arbeitsstand noch als Platzhalter enthalten.
Zusätzlich werde ein Schutz für bestimmte Beschäftigte im Zusammenhang mit dem Kohleausstieg und Anpassungsgeld erwogen.
Eine bestehende Altersteilzeitvereinbarung ist deshalb ein wichtiges Dokument, aber noch kein Beleg für eine künftige Ausnahme. Aus dem Bericht lässt sich insbesondere nicht ableiten, dass ein heute neu abgeschlossener Vertrag sicher vor höheren Altersgrenzen schützen würde. Ob ein Schutz entsteht und welche Vereinbarungen er erfasst, müsste erst gesetzlich festgelegt werden.
Rentenplanung braucht überprüfte Daten statt vorschneller EntscheidungenWer seinen Ausstieg vorbereitet, sollte den Versicherungsverlauf und die persönliche Rentenauskunft prüfen lassen. Offene Zeiten im Rentenkonto, der gewünschte Beginn und das Ende einer Altersteilzeit müssen zusammenpassen. Eine mögliche Reform macht diese Abstimmung wichtiger, ersetzt aber keine geltende Vorschrift.
Auch die Anerkennung der Schwerbehinderung zum Rentenbeginn verdient Aufmerksamkeit. Was bei einer späteren Herabsetzung geschieht, erläutert unser Beitrag „Grad der Behinderung sinkt nach Rentenbeginn: Was passiert mit der Rente?“. Die Frage des GdB und die Debatte um höhere Altersgrenzen sind dabei getrennt zu prüfen.
Beispiel aus der Praxis: Zwei Monate können eine Finanzierungslücke öffnenEin Beispiel: Sabine, Jahrgang 1970, hat einen GdB von 50 und wird bis zum geplanten Rentenbeginn die 35-jährige Wartezeit erfüllen. Nach heutigem Recht plant sie den frühestmöglichen Einstieg mit 62 Jahren. Bei einer für diesen Beginn errechneten Bruttorente von 1.600 Euro vor Abschlag blieben nach 10,8 Prozent Minderung 1.427,20 Euro vor weiteren Abzügen.
Würde ihre früheste Altersgrenze durch eine spätere Gesetzesänderung beispielsweise auf 62 Jahre und zwei Monate steigen, könnte sie diese Altersrente erst entsprechend später beziehen. Endete ihr Arbeitsverhältnis trotzdem zum bisher geplanten Termin, müsste sie die Zwischenzeit anderweitig finanzieren. Genau darin liegt das Planungsproblem – die zwei zusätzlichen Monate sind hier ausdrücklich nur eine Annahme.
Fragen und Antworten zur möglichen Reform Ist die Schwerbehindertenrente mit 62 bereits gestrichen?Nein. Für Versicherte ab Jahrgang 1964 ist sie nach geltendem Recht weiterhin frühestens mit 62 Jahren möglich, wenn auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Dabei fallen grundsätzlich bis zu 10,8 Prozent dauerhafte Abschläge an.
Müssen alle ab Jahrgang 1970 künftig länger arbeiten?Das steht nicht fest. Der berichtete Arbeitsstand sieht für diese Jahrgänge eine Kopplung der Rentengrenzen vor, aber noch keine hier verbindlich benennbare neue Altersgrenze. Ein späterer Rentenzugang wäre zudem nicht automatisch eine Pflicht, bis dahin im bisherigen Arbeitsverhältnis zu bleiben.
Sollen GdB 50 und die 35-jährige Wartezeit entfallen?Nach der vorliegenden Darstellung sollen diese Voraussetzungen bestehen bleiben. Die beschriebene Änderung betrifft vor allem das Alter, ab dem die Rente beansprucht werden kann.
Der Beitrag Rente bei Schwerbehinderung: Ab Jahrgang 1970 soll sich der Anspruch ändern erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.