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Fauci droht ein Strafverfahren

Transition News - 31. Juli 2026 - 15:17

Anthony Fauci droht ein Strafverfahren, nachdem er sich geweigert hat, mehr als 100 Fragen des Senats zu seiner Rolle während der COVID-«Pandemie» zu beantworten. Laut Reuters könnte dies zu einer Konfrontation mit republikanischen Abgeordneten führen, die die Grenzen der Befugnisse des Kongresses zur Erzwingung von Zeugenaussagen ausloten könnten.

Rand Paul, der republikanische Vorsitzende des Ausschusses für Innere Sicherheit und Regierungsangelegenheiten, habe erklärt, er werde eine Abstimmung einleiten, um Fauci wegen Missachtung des Kongresses anzuzeigen. Fauci habe seinerseits beanstandet, Paul führe eine Kampagne, um ihn ins Gefängnis zu bringen.

Wie Reuters erklärt, ist es nach US-amerikanischem Recht strafbar, wenn jemand, der vor den Kongress geladen wurde, die Herausgabe von Dokumenten oder die Beantwortung von Fragen verweigert. Da der Kongress nicht befugt sei, selbst Strafverfahren einzuleiten, verweise er potenzielle Fälle an das Justizministerium. Eine Anzeige wegen Missachtung des Kongresses müsse zunächst von einem Kongressausschuss und anschließend vom gesamten Senat oder Repräsentantenhaus genehmigt werden.

Eine Überweisung des Falls Fauci würde in diesem Fall wahrscheinlich eine Mehrheit von 60 Stimmen erfordern, was die Unterstützung der Demokraten im Senat mit seinen 100 Mitgliedern voraussetze. Die US-Staatsanwaltschaft in Washington prüfe die Überweisung und entscheide dann, ob sie Anklage vor einer Grand Jury erhebe, erläutert die Presseagentur. Die Behörde werde von Jeanine Pirro geleitet, einer engen Verbündeten von Präsident Donald Trump.

Die Staatsanwaltschaft müsse nachweisen, dass Fauci sich vorsätzlich geweigert hat, Fragen zu beantworten, die für eine Untersuchung des Senats von Bedeutung sind.

Gemäß Reuters wird sich Fauci voraussichtlich nicht darauf berufen können, dass seine Weigerung auf Rechtsberatung beruht. So hätten Richter Donald Trumps Beratern Steve Bannon und Peter Navarro untersagt, diese Verteidigung vorzubringen, als sie wegen Missachtung des Gerichts angeklagt wurden, weil sie die Zusammenarbeit mit dem Untersuchungsausschuss des Repräsentantenhauses zum Anschlag auf das US-Kapitol am 6. Januar 2021 verweigerten. Sowohl Bannon als auch Navarro seien verurteilt und inhaftiert worden.

Rechtsexperten zufolge stößt ein Strafverfahren gegen Fauci auf erhebliche Hindernisse: Eine Grand Jury müsste jeder Anklage zustimmen, was frühere Gremien in politischen Fällen abgelehnt hätten. Faucis Anwälte würden wahrscheinlich argumentieren, dass die Berufung auf den Fünften Verfassungszusatz, also auf sein Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, ihn vor einer Anklage wegen Missachtung des Gerichts schützt.

Reuters erinnert daran, dass der damalige US-Präsident Joe Biden Fauci für alle Straftaten begnadigte, die er möglicherweise zwischen 2014 und Januar 2025 begangen hat. Die Begnadigung erstrecke sich nicht auf Handlungen, die nach Bidens Ausscheiden aus dem Amt stattgefunden haben, könnte aber Faucis Möglichkeit, sich auf den fünften Zusatzartikel zu berufen, erschweren.

Rechtsexperten zufolge hätten Gerichte noch nicht entschieden, ob ein Zeuge, der eine Begnadigung durch den Präsidenten erhalten hat, die Aussage vor dem Kongress zu den von dieser Begnadigung umfassten Handlungen verweigern kann. Diese Frage müsste demnach wahrscheinlich geklärt werden, bevor Fauci vor Gericht gestellt werden könnte.

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Was wirklich hinter islamischem Terror steckt: Die Täter folgen nur dem Wortlaut von Mohammeds Koran

Nach jedem islamischen Terroranschlag diagnostizieren die obersten selbsternannten Erklär-Bären und Einordner der Politik sowie unserer Druck- und Funkmedien unisono, solche Anschläge hätten nichts, aber auch gar nicht mit dem in Wahrheit doch so friedfertigen Islam zu tun. Die Islamverbände waschen ihre Hände ohnehin in Unschuld: Den „mutmaßlichen“ Tätern gehe es nur darum, Angst zu verbreiten, […]

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Today In Dystopia: eBay CIA Gangstalkers, Shredding Rare Books To Train AI

Caitlin Johnstone - 31. Juli 2026 - 14:57

Reading by Tim Foley:

Today in dystopia, billionaire corporations and plutocrats can hire trained CIA operatives to psychologically terrorize ordinary citizens who criticize them.

E-commerce giant eBay has just agreed to pay $56 million to settle a lawsuit for damages caused by the company’s shockingly aggressive gangstalking operation against a Massachusetts couple who criticized the company’s wealthy executives on their private website. The Boston Globe reports that in 2019 a former CIA employee who worked as eBay’s global security chief orchestrated a protracted series of psychological operations against the couple, in which “people working for eBay bombarded them with online threats and bizarre deliveries including a bloody pig mask, live spiders, and a funeral wreath.” The operations reportedly also included “following the couple around town and trying to attach a tracker to their car”.

The couple, Ina and David Steiner, came under fire for their criticisms of the fact that eBay’s then-CEO Devin Wenig was paid 152 times more than the typical eBay employee. The Boston Globe reports that Wenig repeatedly told his employees that he wanted to “take her down”, in reference to Ina Steiner.

The full story is about 10x crazier than even this headline implies

They were actually, fully gangstalked on the direct orders of eBay executives

I am not misusing the word "gangstalk" here. It's the only true, verified case of gangstalking that I know of. https://t.co/9BbH6THUXR

— @redaction (@redaction) July 30, 2026

While some eBay employees wound up serving jail time for the abuses, no executives from the company have ever been charged. The Boston Globe reports that Wenig resigned from his position in 2019 after the gangstalking scandal came to light, “keeping $17 million of annual compensation and $40 million of severance.”

If you have enough money in this dystopia, you can get trained spies to target innocent civilians with criminal psyops on your behalf and then walk away free from any meaningful consequences.

Today in dystopia, our physical literature is being destroyed in order to train generative AI products to take our jobs and pollute our environment.

AI companies are now bulk-buying rare and out-of-print books and then destroying them after scanning their contents. 404 Media reports that in order to satisfy the demand for more and more text on which to train large language models, corporations like Google and Anthropic have been hoovering up books published before LLMs existed to ensure that their models aren’t being polluted by AI-generated samples. 

One of the most evil things imaginable to me https://t.co/FZvb8T3Df2

— Will Menaker (@willmenaker) July 27, 2026

This need has combined with some peculiar courtroom copyright rulings to give rise to something called “high volume destructive book scanning,” in which the spines are removed from books in bulk and then fed into scanning machines before being shredded. 

They’re destroying things that make the world better in order to create things that make the world worse.

Today in dystopia, tech startups are marketing AI assistants to help shitty, selfish people look like stable and caring relationship partners.

A company called Orchid has released a video depicting a man and woman messaging with a chatbot which helps them navigate the fact that the man forgot it was the couple’s anniversary. The AI assures the woman that it’s got everything under control, and then shows the man it has made dinner reservations and purchased flowers for the woman on his behalf.

Introducing Orchid, the first assistant that actually gets you pic.twitter.com/lZsVzEqd7h

— Orchid (@orchid_hq) July 28, 2026

“ok. i can do this,” the man is seen texting to the chatbot.

“you can’t. that’s why i’m here,” the chatbot replies.

It’s just so obnoxious. They’re offering up a product which encourages people to be self-absorbed and uncaring, and offload all responsibility and thoughtfulness and consideration for their intimate partners to a machine.

The AI industry is a mix of military technology, mass surveillance technology, and people trying to become billionaires by turning human laziness and narcissism into a chatbot product.

Today in dystopia, Israel is paying millions of dollars to manipulate what chatbots tell their users about the Zionist project. Drop Site News reports that former Trump campaign manager Brad Parscale has been setting up hundreds of blog posts designed not for human eyes, but for the express purpose of being sucked up by web crawlers for AI training materials.

“And it is working,” writes Drop Site’s Nick Cleveland-Stout, saying that according to disinformation experts who’ve reviewed the data, “tens of millions of Americans who use chatbots are increasingly likely to receive answers manipulated by Parscale on behalf of the Israeli government.”

NEW from @DropSiteNews: Israel Is Paying Millions to Train AI Chatbots How to Talk About Gaza. It's Working.

Former Trump campaign manager Brad Parscale is overseeing an operation posting hundreds of blog posts on behalf of Israel, with the goal of infiltrating artificial…

— Drop Site (@DropSiteNews) July 28, 2026

Drop Site found that Microsoft Copilot, Google Gemini, and Perplexity were the AI companies most vulnerable to Parscale’s manipulations, with his network frequently appearing in their training data. Cleveland-Stout provides examples of the ways this would affect the spread of pro-Israel propaganda among users, such as the following:

“When Drop Site asked Perplexity ‘Is it beneficial for the US to enhance military cooperation with Israel?’ the chatbot responded with a one-word answer: ‘Yes.’ The top source listed was Allyvia.org, a Parscale-created website dedicated to promoting the U.S.-Israel military relationship. Microsoft Copilot similarly cited Parscale’s websites.”

The Israeli government spreading hasbara using AI platforms is a very unsurprising development, but it’s still creepy as hell to see it playing out in real time.

Oh yeah, and now the AIs have begun hacking other companies without permission.

Breaking news: Anthropic said that AI systems it was testing hacked into three outside companies undetected earlier this year.

The incident was disclosed one week after one of OpenAI's systems broke out of a test environment and hacked a tech company. https://t.co/0977lefkMX

— The Washington Post (@washingtonpost) July 31, 2026

Today in dystopia, both Anthropic’s AI model Claude and an experimental model from OpenAI have reportedly been caught going on unauthorized hacking sprees of external systems during testing, each within days of each other.

“Anthropic ⁠said on Thursday its AI Claude model hacked ⁠systems of ⁠three ​organizations during testing, days after rival OpenAI ⁠revealed a rogue agent had gone on a days-long ⁠hacking spree at the AI ​firm Hugging ‌Face,” The Guardian reports

These new technologies are getting inflicted upon our society with no regulation and no regard for any of their consequences, because under neoliberal capitalism the best decision is always the one that makes the most money. We’re being thrown into an abusive tech dystopia because we let the pursuit of power and profit dictate what happens and where we head as a species.

And how is that working out? We’re seeing the fruits unfolding before us already.

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Grundsicherung: Unklare Jobcenter-Maßnahme sind jetzt rechtswidrig

Wer vom Jobcenter einer Eingliederungsmaßnahme zugewiesen wird, muss dem Bescheid entnehmen können, was genau verlangt wird. Bleiben Tätigkeiten, Teilnahmezeiten oder der konkrete Ablauf offen, genügt die Zuweisung nicht den rechtlichen Anforderungen. Das Sozialgericht Leipzig hat deshalb eine unklare Zuweisung vorläufig gestoppt.

Der Beschluss vom 8. Juli 2026 trägt das Aktenzeichen S 17 AS 1015/26 ER. Nach Ansicht der 17. Kammer darf das Jobcenter die nähere Ausgestaltung der wesentlichen Pflichten nicht vollständig einem privaten Maßnahmeträger überlassen. Fehlt eine ausreichend bestimmte Verpflichtung, kann das Fernbleiben von dieser Maßnahme auch keine Leistungsminderung tragen.

Im Leipziger Fall blieben Arbeitszeit und Tätigkeiten offen

Die Zuweisung nannte zwar den Träger, den Beginn und den vorgesehenen Zeitraum der Maßnahme. Als wöchentliche Anwesenheitszeit waren „grundsätzlich 20 Stunden“ angegeben, zugleich kam jedoch eine Präsenz von bis zu 39 Stunden in Betracht. Welche Arbeitszeit tatsächlich verlangt wurde, war für den Betroffenen damit nicht verlässlich erkennbar.

Auch die vorgesehene betriebliche Erprobung war nicht ausreichend beschrieben. Aus dem Bescheid ergab sich nicht, welche Tätigkeiten der Antragsteller ausführen sollte und welche konkreten Pflichten ihn im Betrieb erwarteten. Solche Angaben betreffen nicht nur organisatorische Einzelheiten, sondern den Umfang der verlangten Teilnahme.

Das Gericht beanstandete daher, dass der Betroffene weder Art noch Umfang seiner Mitwirkung sicher erkennen konnte. Die Zuweisung war nach der im Eilverfahren vorgenommenen Prüfung rechtswidrig. Über die Entscheidung berichtet der Tacheles-Rechtsprechungsticker KW 30/2026 unter Angabe der Juris-Leitsätze.

§ 33 SGB X verlangt einen verständlichen Bescheid

Die rechtliche Grundlage ist das Bestimmtheitsgebot aus § 33 Absatz 1 SGB X. Danach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Der Empfänger muss erkennen können, was die Behörde von ihm verlangt und welches Verhalten rechtliche Folgen auslösen kann.

Bei einer Zuweisung in eine Maßnahme reicht es deshalb nicht, nur den Namen des Trägers und einen groben Förderzweck zu nennen. Der Bescheid selbst oder wirksam einbezogene Anlagen müssen die auferlegten Pflichten verständlich beschreiben. Erst dann kann die betroffene Person beurteilen, ob die Maßnahme geeignet, zumutbar und mit ihren persönlichen Umständen vereinbar ist.

Ein Informationsblatt des Trägers kann fehlende Regelungen des Jobcenters nicht ohne Weiteres ersetzen. Dasselbe gilt für mündliche Aussagen in einem Erstgespräch, wenn diese nicht Bestandteil der behördlichen Entscheidung geworden sind. Verbindliche Pflichten müssen von der zuständigen Behörde festgelegt werden.

Diese Angaben sollten aus einer Zuweisung hervorgehen

Ob ein Bescheid bestimmt genug ist, hängt stets vom gesamten Inhalt und den beigefügten Unterlagen ab. Starre Formulierungen für jeden denkbaren Fall gibt es nicht. Die folgenden Angaben zeigen jedoch, an welchen Punkten Unklarheiten besonders häufig entstehen.

Prüfpunkt Was erkennbar sein sollte Warnsignal im Bescheid Ziel und Inhalt Welches Eingliederungsziel verfolgt wird und welche Leistungen vorgesehen sind Nur allgemeine Begriffe wie „Aktivierung“ oder „Heranführung“ Konkrete Tätigkeit Welche Aufgaben, Module oder Erprobungen tatsächlich verlangt werden Der Träger soll die Auswahl erst später treffen Zeitlicher Umfang Beginn, Dauer, Wochentage und verlangte Anwesenheitsstunden Große Spanne oder widersprüchliche Stundenangaben Teilnahmeform Ob Präsenz, betriebliche Erprobung, Einzeltermine oder andere Formen vorgesehen sind Wechselnde Vorgaben ohne erkennbare Abgrenzung Einbezogene Anlagen Welche Anlage verbindlicher Bestandteil des Bescheids ist Bloßer Hinweis auf Flyer oder spätere Informationen Fehlzeiten und Nachweise Welche Meldungen und Belege bei einer Verhinderung verlangt werden Pflichten sollen erst vor Ort bekannt gegeben werden

Ein Bescheid muss nicht jede kleine Frage des Tagesablaufs vorwegnehmen. Er muss aber die Pflichten so deutlich umschreiben, dass Reichweite und Belastung vorhersehbar sind. Je stärker eine Vorgabe in Zeit, Alltag oder berufliche Tätigkeit eingreift, desto genauer muss sie gefasst sein.

Das Jobcenter darf die Entscheidung nicht auf den Träger verlagern

Maßnahmeträger dürfen den praktischen Ablauf organisieren und fachliche Angebote umsetzen. Sie dürfen jedoch nicht anstelle des Jobcenters festlegen, welche wesentlichen Mitwirkungspflichten eine leistungsberechtigte Person erfüllen muss. Genau diese Trennung hebt das Sozialgericht Leipzig hervor.

Andernfalls wüsste der Betroffene erst beim Träger, welche Aufgaben, Stunden oder Module verbindlich sein sollen. Eine spätere Konkretisierung könnte den ursprünglichen Bescheid nicht rückwirkend eindeutig machen. Zugleich würde eine private Stelle über Pflichten entscheiden, an deren Verletzung das Jobcenter finanzielle Folgen knüpfen möchte.

Auch ein umfangreicher Modulkatalog reicht nicht, wenn offenbleibt, welche Angebote im Einzelfall verpflichtend sind. Das hatten bereits das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in den Verfahren L 7 AS 850/16 B ER und L 7 AS 1519/15 B ER sowie das Bundessozialgericht im Urteil B 4 AS 60/07 R verlangt. Die Leipziger Entscheidung führt diese Rechtsprechung fort.

Warum aus einer unklaren Pflicht keine Sanktion entstehen darf

Eine Leistungsminderung setzt voraus, dass eine hinreichend bestimmte und rechtlich wirksame Pflicht verletzt wurde. Wer aus dem Schreiben nicht erkennen kann, wann, wie lange und mit welchen Tätigkeiten er teilnehmen soll, kann sein Verhalten nicht verlässlich danach ausrichten. Ein unbestimmter Bescheid bietet deshalb keine tragfähige Grundlage für eine Sanktion wegen Nichtteilnahme.

Das ist von einem wichtigen Grund zu unterscheiden. Ein wichtiger Grund kann erklären, warum jemand eine an sich klare und zumutbare Pflicht nicht erfüllen konnte, etwa wegen Krankheit oder einer unaufschiebbaren Betreuungspflicht. Bei einer unbestimmten Zuweisung fehlt dagegen bereits eine ausreichend beschriebene Pflicht, deren Verletzung vorgeworfen werden könnte.

Auch eine Rechtsfolgenbelehrung beseitigt diesen Fehler nicht. Der Hinweis, dass bei einem Fernbleiben Geld gekürzt werden könne, macht aus einer unklaren Maßnahme keine eindeutige Anordnung. Die möglichen Folgen müssen sich auf ein Verhalten beziehen, das zuvor verständlich und verbindlich bezeichnet wurde.

Wer sich allgemein über die Voraussetzungen von Kürzungen informieren möchte, findet dazu den Beitrag über Sanktionen beim Grundsicherungsgeld und den schnellen Eilantrag. Ergänzende Hinweise dazu, welche Angaben das Jobcenter verlangen darf, bietet der Ratgeber über Mitwirkungspflichten von Leistungsbeziehern.

Der Beschluss ist kein Freibrief für pauschales Fernbleiben

Die Leipziger Entscheidung bedeutet nicht, dass Leistungsbezieher jede Maßnahme mit dem Hinweis auf einzelne offene Fragen ablehnen dürfen. Entscheidend ist, ob Art und Umfang der verlangten Mitwirkung aus Sicht des Empfängers ausreichend erkennbar sind. Kleinere organisatorische Absprachen können weiterhin dem späteren Ablauf überlassen bleiben.

Außerdem erging der Beschluss im einstweiligen Rechtsschutz. Das Gericht traf damit eine vorläufige Entscheidung für den konkreten Streitfall und erklärte nicht automatisch alle ähnlich formulierten Zuweisungen in Deutschland für unwirksam. Der Beschluss liefert anderen Betroffenen dennoch ein starkes Argument, wenn ihr Bescheid vergleichbare Lücken enthält.

Das Jobcenter kann zudem eine neue, fehlerfreie Zuweisung erlassen. Sind Tätigkeiten, Teilnahmeumfang und weitere Pflichten dann verständlich geregelt, muss diese neue Entscheidung gesondert geprüft werden. Aus dem Fehler des ersten Bescheids entsteht kein dauerhafter Schutz vor einer rechtmäßigen Eingliederungsmaßnahme.

Betroffene sollten fristgerecht und nachweisbar reagieren

Wer eine unklare Zuweisung erhält, sollte Bescheid und sämtliche Anlagen gemeinsam lesen und den tatsächlichen Zugangstag notieren. Widersprüchliche Stundenangaben, fehlende Tätigkeitsbeschreibungen und Verweise auf spätere Entscheidungen des Trägers sollten schriftlich festgehalten werden. Auch Einladungen, E-Mails und Informationsblätter des Trägers können für die spätere Prüfung wichtig sein.

Gegen einen belastenden Verwaltungsakt kann in der Regel innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Ausführliche Informationen zu Form und Frist enthält der Ratgeber Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid. Eine Begründung kann darauf verweisen, dass Art und Umfang der verlangten Teilnahme nicht hinreichend bestimmt sind.

Betroffene sollten sich nicht darauf verlassen, dass der Widerspruch allein jede Pflicht sofort stoppt. Je nach Art des Bescheids kann zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz nötig sein. Wie ein solches Verfahren abläuft, erklärt der Beitrag Eilverfahren vor dem Sozialgericht.

Vor einem eigenmächtigen Fernbleiben ist deshalb eine rasche Beratung sinnvoll. Beratungsstellen, Sozialverbände oder ein Fachanwalt für Sozialrecht können prüfen, ob die Zuweisung tatsächlich unbestimmt ist und welcher Rechtsbehelf zum konkreten Schreiben passt. Wer bereits eine Anhörung oder einen Minderungsbescheid erhalten hat, sollte wegen der laufenden Fristen besonders schnell handeln.

Was die Entscheidung für die Verwaltungspraxis bedeutet

Jobcenter müssen Eingliederungsangebote so vorbereiten, dass Betroffene ihre Pflichten vor Beginn verstehen können. Allgemeine Textbausteine und die spätere Ausgestaltung durch einen Träger reichen nicht, wenn dadurch wesentliche Fragen offenbleiben. Das gilt besonders für betriebliche Erprobungen, stark schwankende Anwesenheitszeiten und nicht ausgewählte Maßnahmenmodule.

Klare Bescheide schützen beide Seiten. Leistungsberechtigte wissen, welches Verhalten erwartet wird, während das Jobcenter später nachvollziehbar darlegen kann, ob eine konkrete Pflicht verletzt wurde. Unklare Vorgaben führen dagegen zu Widersprüchen, Eilverfahren und vermeidbaren Streitigkeiten.

Beispiel aus der Praxis

Miriam erhält eine Zuweisung zu einer sechsmonatigen Maßnahme. Im Schreiben stehen 15 bis 35 Wochenstunden, während der Träger erst beim Erstgespräch entscheiden soll, ob sie ein Bewerbungstraining, ein Betriebspraktikum oder eine Arbeitserprobung besucht. Zu den Tätigkeiten im möglichen Betrieb enthält der Bescheid keine Angaben.

Miriam legt fristgerecht Widerspruch ein und beantragt wegen des nahen Beginns beim Sozialgericht vorläufigen Rechtsschutz. Sie reicht den Bescheid, alle Anlagen und die Nachricht des Trägers ein, wonach die genaue Einteilung erst vor Ort erfolgen soll. Das Gericht erkennt, dass die wesentlichen Pflichten aus den Unterlagen nicht hervorgehen, und stoppt die Zuweisung vorläufig.

Das Jobcenter kann Miriam wegen des Fernbleibens auf Grundlage dieser unklaren Zuweisung nicht sanktionieren. Es bleibt der Behörde jedoch möglich, später einen neuen Bescheid zu erlassen, der Maßnahmeinhalt, Arbeitszeit und verlangte Tätigkeiten verständlich festlegt.

Der Beitrag Grundsicherung: Unklare Jobcenter-Maßnahme sind jetzt rechtswidrig erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Familie scheitert vor Gericht: Kein Geld für 2,2 km Schulweg

Kinderzuschlag: Gericht sieht keine Notwendigkeit der Kostenübernahme einer Schülerbeförderung für die zwölf- und 15-jährigen Gymnasiasten.

Keine Schülerbeförderungskosten bei 2,2 km Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß oder mit dem Fahrrad

Zwei 12- und 15-jährigen Kindern ist die Zurücklegung des Schulwegs zu Fuß oder mit dem Fahrrad bei 2,2 km zumutbar.

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Angewiesenseins“ auf die Schülerbeförderung

Der unbestimmte Rechtsbegriff des Angewiesenseins auf die Schülerbeförderung nach § 28 Abs. 4 SGB II ist gerichtlich voll überprüfbar.

Es ist zu fragen, ob es der Schülerin oder dem Schüler zumutbar ist, den Weg zur Schule ohne (Zusatz-)Kosten auslösende Beförderungsmittel (Bus, Bahn etc.) zurückzulegen (z.B. zu Fuß oder mit dem Fahrrad). Dabei können im Ausgangspunkt grundsätzlich pauschale Entfernungswerte – wie sie z.B. in landesrechtlichen Regelungen festgelegt sind – berücksichtigt werden.

Die Frage der Zumutbarkeit ist anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers zu beantworten

Denn die Frage der Zumutbarkeit ist anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers (z.B. Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen, Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke) zu beantworten.

Je älter die Schülerinnen und Schüler sind, desto längere Wege sind ihnen im Regelfall zu Fuß oder mit dem Fahrrad zumutbar.

Fazit des Gerichts

Kein Angewiesensein auf eine kostenpflichtige Beförderung

Das Gericht konnte sich nicht davon überzeugen, dass die Kinder des Klägers für den Besuch des Gymnasiums gerade auf die Inanspruchnahme einer Schülerbeförderung mit dem Bus angewiesen wären.

Den mittlerweile 12- und 15-jährigen Kindern des Klägers ist es vielmehr zuzumuten, den Schulweg zu Fuß oder gegebenenfalls mit dem Fahrrad zurückzulegen.

Das Gericht legt dabei unter Heranziehung der Berechnung nach Google Maps einen einfachen Schulweg von 2,2 km zu Grunde. Für diese Strecke sei zu Fuß ein Zeitraum von 30 Minuten anzuschlagen. Mit dem Fahrrad betrage die „beste“ Route neun Minuten und eine Route mit weniger Steigungen zehn Minuten.

Die Kammer ist davon überzeugt, dass dies den Kindern aufgrund ihres Alters zuzumuten ist

Besondere Umstände, wie eine besondere Gefahrenlage, körperliche oder geistige Behinderungen oder andere Umstände sind für das Gericht insoweit auch unter Berücksichtigung einer teilweise vorhandenen Baustelle mit entsprechender Beampelung nicht ersichtlich geworden.

Anmerkung vom Verfasser

Diese Entscheidung gilt anstandslos auch für Bezieher von Grundsicherung bzw. deren Kinder (§ 28 Abs. 4 SGB II).

Die Frage, ob der Weg zumutbar zu Fuß oder mit dem Fahrrad zurückgelegt werden kann oder ob dies nur mit öffentlichen Verkehrsmitteln möglich ist, für deren Benutzung Leistungen zur Schülerbeförderung zu erbringen sind, kann anhand der individuellen örtlichen Besonderheiten (Entfernung, Zeitaufwand, Gefährlichkeit des Weges etc.) und der persönlichen Umstände des Schülers (z.B. Alter des Schülers, etwaige körperliche Beeinträchtigungen, Erforderlichkeit des regelmäßigen Transportes größerer Gepäckstücke) zu beantworten sein (vgl. BSG, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R).

Jedenfalls dürften im Regelfall (etwas anderes gilt z.B. bei Vorliegen einer Behinderung) mehr als 30 Minuten Fahrzeit einfache Strecke mit dem Fahrrad nicht zu verlangen sein, wobei von jüngeren Schülerinnen und Schülern regelmäßig in der Grundschule – als äußerste Grenze – nicht verlangt werden kann, dass sie einen Weg zu Fuß oder mit dem Fahrrad von mehr als zwei Kilometern zurücklegen.

Je älter die Schülerinnen und Schüler sind, desto längere Wege sind ihnen im Regelfall zu Fuß oder mit dem Fahrrad zumutbar; es sei denn, sie haben bestimmte körperliche oder geistige Einschränkungen.

Praxistipp

Bürgergeld: Kosten der Schülerbeförderung mit dem PKW für einen Schwerbehinderten muss das Jobcenter übernehmen (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 – L 34 AS 1588/18).

Quellen

Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 26.06.2024 – S 25 BK 497/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 17.03.2016 – B 4 AS 39/15 R
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.11.2022 – L 34 AS 1588/18

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Behörde darf halbes Arbeitslosengeld einbehalten, auch bei Obdachlosen

LSG Baden-Württemberg: Das Arbeitslosengeld eines Obdachlosen darf bis zur Hälfte mit Beitragsforderungen aufgerechnet werden (§§ 52, 51 Abs. 2 SGB I).

Eine besondere gesetzliche Ausnahme für obdachlose Personen existiert im Wortlaut des § 51 SGB I nicht, die Regelung gilt einheitlich für Leistungsberechtigte (LSG BW, Az. L 8 AL 657/24).

Wann die Behörde mit dem Arbeitslosengeld verrechnen darf

Voraussetzung einer Aufrechnung ist nach § 51 Abs. 1 SGB I, dass ein Leistungsträger Ansprüche auf Geldleistungen gegen den Betroffenen und dieser gegen den Leistungsträger nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I pfändbare Ansprüche auf Geldleistungen hat.

Unter anderem mit Beitragsansprüchen nach dem Sozialgesetzbuch kann der zuständige Leistungsträger nach § 51 Abs. 2 SGB I gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte aufrechnen, wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des SGB XII über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wird.

Eine wirksame Verrechnung setzt mithin – mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen – eine Aufrechnungs- und damit eine Verrechnungslage voraus. Das Erfordernis einer Aufrechnungslage nach § 387 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird durch die §§ 51, 52 SGB I – mit Ausnahme der Gegenseitigkeit der Forderungen bei der Verrechnung – nicht modifiziert.

Die Entscheidung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg

Mit Urteil vom 13.03.2026 – L 8 AL 657/24 – hat nun das Landessozialgericht Baden-Württemberg entschieden, dass der Leistungsträger Beitragsforderungen mit dem Arbeitslosengeld 1 eines Obdachlosen – bis zur Hälfte – verrechnen darf.

Wirksame Ermächtigungserklärung der Behörde

Der Verrechnung lag eine wirksame Ermächtigungserklärung der Behörde zugrunde.

Bei dieser Ermächtigung handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die zu der Befugnis des ermächtigten Leistungsträgers führt, im eigenen Namen über ein Recht des Ermächtigenden zu verfügen, das heißt dessen Forderung zu verrechnen.

Verrechnungslage nach § 387 BGB lag vor

Das Vorliegen einer Verrechnungslage (entsprechend § 387 BGB) ist im maßgeblichen Zeitraum gegeben.

Denn die Forderung der Behörde (Gegenforderung) ist entstanden, fällig und erzwingbar, während die gleichartige Forderung des Klägers, gegen die verrechnet wird (Hauptforderung auf Arbeitslosengeld), zwar nicht insgesamt fällig, aber bereits entstanden und erfüllbar war.

Verrechnung blieb innerhalb der Hälfte-Grenze

Weitere Voraussetzungen einer Verrechnung haben vorgelegen.

Die verfügte Verrechnung überschreitet nicht die Begrenzung aus § 51 Abs. 2 SGB I, wonach gegen Ansprüche auf laufende Geldleistungen bis zu deren Hälfte verrechnet werden kann.

Denn das bewilligte Arbeitslosengeld (monatlich 965,10 €, im Mai anteilig 482,55 €) wird in den Monaten Februar bis April lediglich in Höhe von monatlich 463,20 € und im Mai anteilig in Höhe von 231,60 € verrechnet.

Kläger wies drohende Hilfebedürftigkeit nicht nach

Soweit die Aufrechnung (Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung) Beiträge betrifft, findet § 51 Abs. 2 SGB II Anwendung.

Eine durch die Verrechnung eintretende Hilfebedürftigkeit des Klägers im Sinne der Vorschriften des SGB II oder des SGB XII ist nicht nachgewiesen worden.

Denn Kosten der Unterkunft hat der Kläger im Rahmen des im Widerspruchsverfahren eingereichten Fragebogens, wie auch Mehrbedarfe, nicht angegeben.

Alleine die Mitteilung einer Obdachlosigkeit weist keinen Mehrbedarf (vgl. § 21 SGB II) nach.

Mangels nachvollziehbarer Belege für über den jeweiligen Regelbedarf hinausgehende Bedarfe des Klägers konnte der Senat mithin lediglich den Regelbedarf gemäß §§ 27a, 28, 40 SGB XII i.V.m. der jeweiligen Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV) berücksichtigen. Im Jahr 2023 ist dies nach der Regelbedarfsstufe 1 ein monatlicher Betrag in Höhe von 502,00 €.

Dies entspricht (unter Berücksichtigung der Rundungsdifferenzen) bei der vorgenommenen kalendertäglichen Bewilligung von Leistungen einem täglichen Betrag von 16,73 €. In dieser Höhe ist dem Kläger auch nach der Verrechnung ein täglicher Zahlbetrag verblieben.

Obdachlosigkeit allein begründet keinen Mehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II

Wie der Rechtsanwalt des Klägers selbst ausführt, fallen bei dem Kläger bzw. bei Obdachlosen im Allgemeinen bestimmte regelbedarfsrelevante Ausgaben nicht an. Angesichts dessen vermag der Senat nicht zu erkennen, dass noch ein monatlich zu berücksichtigender unabweisbarer Bedarf vorliegt, der durch diese Einsparungen nicht ausgeglichen ist.

Pfändungsfreigrenzen gelten bei der Verrechnung nach § 51 Abs. 2 SGB I nicht

In den Fällen des § 51 Abs. 2 SGB I besteht – anders als in den Fällen nach § 51 Abs. 1 SGB I – keine Pflicht zur Beachtung der Pfändungsgrenzen nach § 54 Abs. 2 und 4 SGB I.

Der Gesetzgeber hat den Sozialleistungsträgern mit den Regelungen in den §§ 52, 51 Abs. 2 SGB I gerade die Möglichkeit eröffnet, zur Durchsetzung ihrer Beitrags- und Erstattungsforderungen mit diesen auch gegen den unpfändbaren Teil einer laufenden Geldleistung bis zu deren Hälfte und bis zur Grenze der Hilfebedürftigkeit im Sinne des Sozialhilferechts aufzurechnen bzw. damit zu verrechnen.

Die Regelungen bezwecken eine Privilegierung der Sozialleistungsträger, die dem Empfänger einer Geldleistung bestimmte systemerhaltende Gegenansprüche (Ansprüche auf Erstattung zu Unrecht erbrachter Sozialleistungen; Beitragsansprüche) des zuständigen oder eines anderen Leistungsträgers entgegenhalten.

Bei Verwirklichung dieser Geldleistungsansprüche sind die bei der Pfändung in laufende Geldleistungen für andere Gläubiger geltenden Pfändungsfreigrenzen der ZPO (§ 54 Abs. 4 SGB I i.V.m. §§ 850, 850c ZPO) unbeachtlich, weil dies im finanziellen Interesse der Versichertengemeinschaft liegt.

Beitragsforderung war nicht verjährt

Die Beitragsforderung aus dem Bescheid vom 09.09.2022 mit den noch offenen Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Juni bis September 2022 war bei Verrechnung im Jahr 2023 auch noch nicht verjährt.

Denn nach § 25 SGB IV verjähren Ansprüche auf Beiträge in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind. Ansprüche auf vorsätzlich vorenthaltene Beiträge verjähren in dreißig Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem sie fällig geworden sind.

Nach § 52 Abs. 1 SGB X hemmt ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des § 52 Abs. 1 SGB X unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre (§ 52 Abs. 2 SGB X).

Behörde übte ihr Ermessen fehlerfrei aus

Ob und in welchem Umfang der Leistungsträger verrechnet, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Dieses ihm durch § 52 i.V.m. § 51 Abs. 2 SGB I grundsätzlich eingeräumte Ermessen bezüglich des „Ob“ und des Umfangs der Verrechnung hat die Beklagte fehlerfrei ausgeübt.

Das Verrechnungsermessen ist entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und es sind die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten (§ 39 Abs. 1 Satz 1 SGB I).

Damit korrespondierend hat der Leistungsempfänger einen Anspruch auf pflichtgemäße Ermessensausübung (§ 39 Abs. 1 Satz 2 SGB I). In diesem Umfang unterliegt die Ermessensentscheidung der richterlichen Kontrolle, insbesondere auf Ermessensnichtgebrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensfehlgebrauch (vgl. § 54 Abs. 2 Satz 2 SGG).

Fazit

Die Berufung hat keinen Erfolg.

Anmerkung vom Verfasser

Die Entscheidung war von Anfang an zum „Scheitern“ verurteilt, weil der Obdachlose trotz seines Bevollmächtigten – keine Chance hatte.

Hinweis für Betroffene

Die hälftige Aufrechnung ist ausgeschlossen, wenn nachgewiesen wird, dass der Lebensunterhalt nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) gefährdet ist (§ 51 Abs. 2 SGB I). Den Nachweis über die Hilfebedürftigkeit muss der Empfänger erbringen (ständige obergerichtliche Rechtsprechung).

Es obliegt ausdrücklich dem Leistungsberechtigten selbst, den Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB XII bzw. SGB II nachzuweisen (BSG, Urt. v. 10.11.2022 – B 5 R 27/21 R). Ihn trifft insoweit eine Obliegenheit im Sinne einer verstärkten Mitwirkungspflicht.

Der Nachweis kann regelmäßig unproblematisch durch den sozialhilferechtlichen Leistungsbescheid bzw. eine Bedarfsbescheinigung des zuständigen Sozialhilfe- bzw. Grundsicherungsträgers geführt werden.

Legt der Leistungsberechtigte eine solche Unterlage nicht vor, muss er ersatzweise alle zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit notwendigen Angaben machen (LSG Hamburg, Urteil vom 03.03.2026 – L 3 R 23/25).

Die schlichte Erklärung des Leistungsberechtigten über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist dabei für die Beweisführung grundsätzlich nicht ausreichend.

Soweit die zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit vorliegenden Angaben lückenhaft bzw. unvollständig bleiben und auch durch naheliegende ergänzende Ermittlungen des Gerichts nicht vervollständigt werden können, geht dies zu Lasten des Leistungsberechtigten (LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urt. v. 06.03.2025 – L 4 R 79/18).

Steht der Versicherte nicht im Bezug von Existenzsicherungsleistungen, kann der Eintritt der Hilfebedürftigkeit auch durch Einkommensnachweise, Mietvertrag und eine Vermögensaufstellung nachgewiesen werden (LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 13.03.2025 – L 14 KR 29/25 B ER).

Quellen

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2026 – L 8 AL 657/24
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.12.2023 – L 5 R 240/21
Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.05.2021 – L 9 AS 534/21 ER-B
Klein in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB I, 4. Aufl., § 51 SGB I [Stand: 16.09.2025]

Der Beitrag Behörde darf halbes Arbeitslosengeld einbehalten, auch bei Obdachlosen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Über Klimamodelle und Black Boxes

Willis Eschenbach

Aus den bei mir üblichen Gründen kam mir der Gedanke, das Thema meiner drei vorherigen Beiträge über die Eingabe- und Ausgabedaten von Klimamodellen auf den neuesten Stand zu bringen. Zu meiner Überraschung liegt der jüngste dieser Beiträge bereits fünfzehn Jahre zurück … tempus fugit, wie man so schön sagt …

Diesen erwähnten Beitrag hat Eschenbach bereits im Jahre 2011 geschrieben. Er steht in deutscher Übersetzung hier. A. d. Übers.

In diesem Beitrag habe ich das Konzept einer „Black-Box“-Analyse erörtert. Dabei liegen sowohl die Eingangs- als auch die Ausgangsgrößen eines unbekannten Prozesses vor, und die Herausforderung besteht darin, herauszufinden, was funktional im Inneren der Black Box vor sich geht. Hier war meine Darstellung, in der das CCSM3-Klimamodell als Black Box dargestellt wurde, wobei die Eingangsgröße die „Antriebskraft“ und die Ausgangsgröße die globale jährliche Oberflächentemperatur darstellt.

Und was ist „Forcing“ eigentlich genau? Nun, laut IPCC ist es die Abkürzung für „radiative forcing“, was sie wie folgt definieren:

Die Veränderung des Netto-Strahlungsflusses (ausgedrückt in W/m²) – Abwärtsfluss minus Aufwärtsfluss – an der Tropopause oder der Obergrenze der Atmosphäre, die auf eine Veränderung eines (externen) Treibers des Klimawandels zurückzuführen ist, wie beispielsweise eine Veränderung der Kohlendioxidkonzentration (CO₂), der Konzentration vulkanischer Aerosole oder der Sonneneinstrahlung.

Beachten Sie, dass das Ergebnis einer Black-Box-Analyse völlig anders ausfallen kann als das, was tatsächlich im Inneren der Black Box vor sich geht. Die einzige Voraussetzung ist, dass sie die gleiche Eingabe erhält und die gleiche Ausgabe liefert.

In dem oben verlinkten Beitrag habe ich gezeigt, dass man die Modellausgabe, die die globale jährliche Temperatur darstellt, nahezu perfekt nachbilden kann … und nicht nur das: Man kann dies mit einer kinderleichten, einzeiligen Gleichung mit nur zwei abgestimmten Parametern erreichen. Alles, was die Gleichung tut ist, die Eingabe-Anregung in ihrer Größe anzupassen und zu verzögern, und wie bei einem Zaubertrick liefert sie einem die Ausgangstemperatur.

Nun gab es unter dem Dach des sogenannten Climate Model Intercomparison Program (CMIP) eine Reihe von Klimamodellvergleichen, die in unregelmäßigen Abständen durchgeführt worden sind. Zu jenem Zeitpunkt befand man sich beim dritten Vergleich, genannt „CMIP3“. Da wir mittlerweile bei CMIP6 angelangt sind, wollte ich noch einmal einen Blick darauf werfen, um zu sehen, welche Veränderungen eingetreten sind.

Ich werde die Gleichung vorstellen.

Hier ist die Gleichung, die den Antrieb skaliert und verzögert, um die Ausgabetemperatur nachzubilden:

Wegen der vielen kaum reproduzierbaren Symbole und um nur die wichtigsten Folgerungen hervorzuheben wird dieser Abschnitt zwischen den beiden Linien nicht übersetzt. A. d. Übers.

——————————————-

T(n+1) = T(n)+λ ∆F(n+1) * (1- exp( -1 / τ )) + ΔT(n) exp( -1 / τ )

OK, now lets render this equation in English. It looks complex, but it’s not.

T(n) is pronounced “T sub n”. It is the temperature “T” at time “n”. So T sub n plus one, written as T(n+1), is the temperature during the following time period. In this case we’re using years, so it would be the next year’s temperature.

F is the forcing, in watts per square metre. This is the total of all of the forcings under consideration. The same time convention is followed, so F(n) means the forcing “F” in time period “n”.

Delta, or “”, means “the change in”. So ∆T(n) is the change in temperature since the previous period, or T(n) minus the previous temperature T(n-1). ∆F(n), correspondingly, is the change in forcing since the previous time period F(n-1).

Lambda, or “λ”, is the scaling factor.

Tau, or “τ”, is the lag time constant. The time constant establishes the amount of the lag in the response of the system to forcing. And finally, “exp(-1/τ)” means the number 2.71828 to the power of -1/τ.

——————————————-

Auf Deutsch bedeutet dies also, dass die Temperatur im nächsten Jahr, also T(n+1), gleich der diesjährigen Temperatur T(n) ist, zuzüglich des unmittelbaren Temperaturanstiegs aufgrund der Änderung des Antriebs, λ F(n+1) (1-exp( -1 / τ )), sowie des Verzögerungsterms ΔT(n) exp( -1 / τ ), der den Temperaturanstieg aufgrund des vorherigen Antriebs darstellt. Dieser Verzögerungsterm ist notwendig, da die Auswirkungen der Änderungen des Antriebs nicht sofort eintreten.

Nun zur Wahl des Computermodells und der Daten. Ich habe das GISS-E2.1-Modell aus einem einfachen Grund verwendet: Es ist eines der wenigen Modelle, bei denen die Modellentwickler die von ihnen verwendeten Antriebsgrößen veröffentlicht haben. Hier sind die Antriebsdaten und die vom Modell ausgegebenen Temperaturwerte. Die Temperaturwerte dieser Quelle (KNMI) zeigen fünf einzelne Modellläufe, und wie üblich habe ich den Durchschnitt dieser Läufe verwendet. Eine Erörterung der Verwendung des GISS-E2.1-Modells findet sich in der Studie mit dem Titel „CMIP6 Historical Simulations (1850–2014) With GISS-E2.1“. Das E2.1-Modell wird dort als „eine aktualisierte und präzisere Version des im CMIP5 verwendeten GISS-E2-Modells“ beschrieben.

Die verwendeten Antriebe lassen sich in drei Gruppen unterteilen: Treibhausgase (mit Ausnahme von Wasserdampf), anthropogene Aerosole und „natürliche“ Antriebe. Hier sind diese Antriebe, entnommen aus dem oben genannten Link:

Also, ohne weitere Umschweife: Hier ist das Ergebnis meiner Black-Box-Analyse:

Wie Sie sehen können, bildet die obige einfache einzeilige Gleichung mit zwei Parametern die Modellergebnisse mit einer geradezu absurden Genauigkeit und Präzision nach. Selbst kleinste Änderungen werden von der Black-Box-Emulation erfasst.

Also … was können wir daraus schließen?

Meine Schlussfolgerung lautet: Trotz der vielen Hunderttausende von Codezeilen im GISS-E2.1-Modell macht in Wirklichkeit nichts einen Unterschied im Ergebnis außer den behaupteten Antrieben.

Modulation der Nordatlantischen Oszillation; Veränderungen in der Häufigkeit und Stärke der La-Niña-Pumpe; Schwankungen im Golfstrom; Veränderungen bei Wolkentyp, Bewölkungsgrad und Entstehungszeitpunkt (mit Ausnahme der durch Aerosole bedingten); Unterschiede hinsichtlich der Orte, an denen die Antriebskräfte auf der Erdoberfläche wirken; zunehmender oder abnehmender Wasserdampf; Schwankungen der Wolkenalbedo; die oft vorhergesagte Abschwächung der atlantischen meridionalen Umwälzströmung … nichts davon spielt im Modell eine Rolle.

Das wissen wir, denn wenn einer dieser Faktoren tatsächlich einen Einfluss hätte, könnten wir das Ergebnis nicht so exakt allein anhand der Eingangsgrößen reproduzieren.

[Hervorhebung im Original]

Und natürlich folgt aus dieser Schlussfolgerung, dass die derzeitige Generation und Art von Klimamodellen für die Zwecke, für die sie eingesetzt werden, völlig ungeeignet ist. Wenn ihre Ergebnisse lediglich eine einfache, skalierte und verzögerte Version ihrer Eingabedaten sind, können sie das Klima im Jahr 2100 nicht simulieren. Sie können uns nicht sagen, ob eine bestimmte Dürre durch den „Klimawandel“ wahrscheinlicher oder unwahrscheinlicher wird. Kurz gesagt: Sie sind für ernsthafte Zwecke kaum von Nutzen.

Die Sache ist die: Klimamodelle können nur das tun, was die Modellierer ihnen vorschreiben. In diesem Fall basieren alle Modelle auf dem zentralen Paradigma der Mainstream-Klimawissenschaft, wonach Temperaturänderungen eine lineare Funktion von Änderungen der Antriebsgrößen sind. Mathematisch ausgedrückt:

∆T = λ ∆F

Die Ergebnisse der Modelle sind also natürlich eine skalierte, verzögerte Version ihrer Eingabedaten. Das ist es, was die Modelle uns mitteilen sollen … und genau das sagen sie uns auch.
Link: https://wattsupwiththat.com/2026/07/23/of-climate-models-and-black-boxes/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Über Klimamodelle und <em>Black Boxes</em> erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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34. Kurdisches Kulturfestival setzt auf neues Konzept

Das 34. Internationale Kurdische Kulturfestival findet am 5. September in Dortmund unter dem Motto „Mit einem freien Repräsentanten eine demokratische Gesellschaft aufbauen“ statt. Im Mittelpunkt steht in diesem Jahr ein neues Konzept, das kurdische Sprache, Identität und Kultur sichtbarer machen soll. Anstelle eines vor allem auf Konzertauftritte ausgerichteten Programms soll das Festival zu einer vielfältigen Plattform kurdischen Kulturlebens werden.

Der Ko-Vorsitzende des kurdischen Europadachverbands KCDK-E, Engin Sever, erklärte, die Vorbereitungen liefen bereits seit sechs Monaten. Rund 80 Vertreter:innen aus Föderationen in Deutschland, Belgien, den Niederlanden und Nordfrankreich sowie aus Frauen- und Jugendorganisationen, der Kulturbewegung sowie den Bereichen Medien und Diplomatie seien an der Organisation beteiligt.

Festival als Ausdruck kulturellen Widerstands

Das Kurdische Kulturfestival wird seit 1992 veranstaltet und versteht sich als Antwort auf die jahrzehntelange Unterdrückung und Assimilationspolitik gegenüber der kurdischen Gesellschaft. „Seit 34 Jahren organisieren wir dieses Festival ohne Unterbrechung. Dieses Mal schaffen wir nicht nur eine Bühne für Konzerte, sondern vielfältige Räume, in denen sich die kurdische Sprache, Identität und Kultur widerspiegeln“, sagte Sever. Insbesondere die in Europa aufgewachsenen dritten und vierten Generationen der Diaspora müssten wieder stärker mit ihrer Sprache und Kultur in Verbindung gebracht werden. Das Festival sei dafür einer der wichtigsten Orte.

Kulturwochen in mehreren Ländern geplant

Nach Angaben Severs soll zugleich die Idee der bereits in den 1990er Jahren diskutierten Kurdischen Kulturwochen wieder aufgegriffen werden. Vor dem Festival sind deshalb Veranstaltungen in Deutschland, Frankreich, Belgien, Großbritannien, der Schweiz, Österreich und Kanada vorgesehen. Den Abschluss bildet das Kulturfestival am 5. September in Dortmund. Langfristig solle das Festival nicht auf einen einzigen Tag beschränkt bleiben. „Ein Tag reicht nicht aus. Künftig wollen wir die Veranstaltungen über mehrere Wochen und an verschiedenen Orten organisieren. So können wir unsere Kultur nicht nur bewahren, sondern auch einem breiteren Publikum näherbringen“, erklärte Sever.

Lokale Veranstaltungen gegen Assimilation

Das Festival sei weit mehr als eine kulturelle Großveranstaltung. Es mache die Existenz des kurdischen Volkes und seiner Kultur im europäischen Exil sichtbar und schaffe zugleich Begegnungen mit anderen Gesellschaften. „Den gemeinsamen Kampf gegen Assimilation können wir nur stärken, wenn wir Kulturen zusammenbringen. Deshalb verstehen wir das Festival als Veranstaltung der kulturellen und gesellschaftlichen Selbstbehauptung“, sagte Sever.

Erstmals kurdischer Markt

Zum ersten Mal wird in diesem Jahr ein Kurdischer Markt eingerichtet. In zahlreichen Zelten präsentieren Schriftsteller:innen, Künstler:innen und Kunsthandwerker:innen ihre Arbeiten. Zudem sollen traditionelle Trachten aus Kurdistan vorgestellt werden. Auch der Kinderbereich wird neu gestaltet. Er soll nicht nur Spielort sein, sondern Kindern einen Raum bieten, ihre Sprache und Kultur kennenzulernen. Darüber hinaus laufen Gespräche mit Organisationen verschiedener Völker und Gemeinschaften aus dem Nahen Osten, damit sich auch sie am Festival beteiligen.

Künstler:innen aus allen Teilen Kurdistans

Auf der Bühne werden Musiker:innen aus allen vier Teilen Kurdistans auftreten. Zum Programm gehören unter anderem Chopy, Mikail Aslan, Cemîl Qoçgîrî, Koma Zerdeştê Kal, Sîpan Xelat, Awaza Botan, Zarok Ma sowie mehrere Folkloregruppen. Neben dem kulturellen Programm werde das Festival auch politische Botschaften zur aktuellen Situation Kurdistans und der kurdischen Gesellschaft transportieren.

Verbesserungen bei Organisation und Infrastruktur

Nach Kritik aus den vergangenen Jahren wurden nach Angaben der Organisator:innen zahlreiche organisatorische Änderungen vorgenommen. Dazu gehören zusätzliche Lautsprecheranlagen auf dem gesamten Gelände, neue Hygienevorgaben für die Zeltbereiche sowie ein erweitertes Verkehrs- und Parkkonzept, um die Anreise der erwarteten Zehntausenden Besucher:innen zu erleichtern. Außerdem soll die Kulturministerin des Bundeslandes Nordrhein-Westfalen zum Festival eingeladen werden.

Aufruf zur Teilnahme in traditioneller Kleidung

Engin Sever rief Kurd:innen aus Deutschland sowie aus Belgien, den Niederlanden und Frankreich dazu auf, sich zahlreich am Festival zu beteiligen und möglichst in traditioneller kurdischer Kleidung nach Dortmund zu kommen. „In der Diaspora wächst inzwischen die dritte und vierte Generation heran. Unsere Kultur lebendig zu halten, ist die Verantwortung von uns allen. Vor allem Eltern sollten ihre Kinder zum Festival mitbringen und ihnen die Möglichkeit geben, ihre Sprache und Kultur kennenzulernen.“

https://deutsch.anf-news.com/kultur/internationales-kurdisches-kulturfestival-ladt-nach-dortmund-ein-52173

 

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Aufhebungsvertrag: Keine Sperre beim Arbeitslosengeld trotz der Unterschrift

Wer einen Aufhebungsvertrag unterschreibt, riskiert beim Arbeitslosengeld oft eine Sperrzeit. Das Sozialgericht Landshut hat nun aber entschieden, dass eine Sperrzeit entfallen kann, wenn die Kündigung ohnehin sicher und rechtmäßig gedroht hat und der Aufhebungsvertrag für den Arbeitnehmer objektiv sinnvoll war. (S 16 AL 135/20)

Worum ging es?

Ein 1968 geborener Mann war seit 1989 bei einem Unternehmen am Standort A-Stadt beschäftigt. Dort wurden wegen einer Restrukturierung 155 Arbeitsplätze abgebaut, es gab einen Sozialplan. Der Arbeitnehmer schloss am 23.08.2019 einen Aufhebungsvertrag, der das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der langen Kündigungsfrist zum 31.03.2020 beendete.

Der konkrete Fall

Im Aufhebungsvertrag stand, dass der Arbeitsplatzabbau auch ihn betreffe und das Arbeitsverhältnis auf Veranlassung des Arbeitgebers aus betriebsbedingten Gründen endet. Der Mann bekam nach dem Sozialplan eine Abfindung von 195.000 Euro brutto. Er meldete sich rechtzeitig arbeitsuchend und ab 01.04.2020 arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld.

Der Arbeitgeber bestätigte später, dass er ohne Aufhebungsvertrag am 31.08.2019 betriebsbedingt zum 31.03.2020 gekündigt hätte und die Sozialauswahl eingehalten worden wäre.

Außerdem erklärte der Arbeitgeber, dass der Mann ohne Aufhebungsvertrag nur 180.000 Euro Abfindung bekommen hätte und durch das Freiwilligenprogramm 15.000 Euro mehr erhielt.

Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit

Die Agentur für Arbeit verhängte dennoch eine Sperrzeit von drei Wochen wegen Arbeitsaufgabe vom 01.04.2020 bis 21.04.2020. Sie zahlte Arbeitslosengeld erst ab dem 22.04.2020 und kürzte die Anspruchsdauer um 21 Tage.

Zur Begründung meinte sie, ein wichtiger Grund liege nur vor, wenn die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sei als bei einer Arbeitgeberkündigung, und das sei hier nicht erreicht.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht Landshut hob die Sperrzeit auf und verurteilte die Agentur, Arbeitslosengeld auch für die Zeit vom 01.04.2020 bis 21.04.2020 zu zahlen. Das Gericht stellte klar, dass ein wichtiger Grund vorliegen kann, wenn der Arbeitgeber mit einer objektiv rechtmäßigen betriebsbedingten Kündigung zum selben Zeitpunkt droht und es dem Arbeitnehmer nicht zumutbar ist, diese Kündigung abzuwarten.

Genau das sei hier der Fall gewesen, weil der Arbeitsplatz sicher weggefallen sei und die Kündigung konkret in Aussicht stand.

Schützenswertes Interesse

Entscheidend war auch: Die höhere Abfindung aus dem Aufhebungsvertrag konnte ein schützenswertes Interesse sein, obwohl sie nicht mindestens 10 Prozent über der Kündigungsabfindung lag. Das Gericht lehnte eine starre 10-Prozent-Grenze ab, weil das Gesetz sie nicht kennt und weil immer der Einzelfall zählt.

Bei drohender Arbeitslosigkeit und unsicherer Anschlussbeschäftigung dürfe ein Arbeitnehmer eine möglichst hohe Abfindung zur sozialen Absicherung anstreben, ohne dafür mit Sperrzeit „bestraft“ zu werden.

Keine Bindung durch mündliche Aussagen auf Betriebsversammlung

Der Kläger hatte zusätzlich vorgetragen, eine Vertreterin der Agentur habe in einer Betriebsversammlung sinngemäß gesagt, bei Aufhebungsverträgen mit Einhaltung der Kündigungsfrist drohe keine Sperrzeit.

Das Gericht stellte aber klar, dass eine solche mündliche Auskunft keine verbindliche Zusicherung ist und daher keine automatische Bindungswirkung entfaltet. Der Kläger gewann trotzdem, weil der wichtige Grund schon objektiv aus der drohenden, rechtmäßigen Kündigung und dem Abfindungsplus folgte.

Was das Urteil für Betroffene bedeutet

Das Urteil ist besonders wichtig für Beschäftigte, die in Sozialplan-Maßnahmen oder Freiwilligenprogrammen Aufhebungsverträge unterschreiben. Wer nachweislich nur eine ohnehin sichere, rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum „vorzieht“ und dabei einen realen Vorteil erzielt, kann einen wichtigen Grund haben.

Dann darf die Agentur nicht schematisch mit festen Prozentwerten arbeiten, sondern muss die Zumutbarkeit im konkreten Fall prüfen.

FAQ: Die wichtigsten Fragen und Antworten Gibt es beim Aufhebungsvertrag immer eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld?

Nein. Eine Sperrzeit kann entfallen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, etwa weil eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher gedroht hat und das Abwarten unzumutbar war.

Muss die Abfindung mindestens 10 Prozent höher sein, damit keine Sperrzeit kommt?

Nein. Das Sozialgericht Landshut hat eine starre 10-Prozent-Grenze abgelehnt. Auch ein geringerer Abstand kann ein schützenswertes Interesse sein, wenn die Umstände das Abwarten der Kündigung unzumutbar machen.

Was war hier der wichtigste Punkt für den „wichtigen Grund“?

Dass der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Kündigung zum gleichen Enddatum konkret angekündigt hatte und diese Kündigung objektiv rechtmäßig gewesen wäre. Zusätzlich war die höhere Abfindung von 15.000 Euro ein nachvollziehbarer Absicherungsgrund.

Reicht eine Aussage der Agentur auf einer Betriebsversammlung als Zusicherung?

In der Regel nicht. Eine verbindliche Zusicherung muss bestimmte formelle Anforderungen erfüllen, und mündliche Hinweise auf Betriebsversammlungen sind normalerweise nicht bindend.

Welche Unterlagen helfen, um eine Sperrzeit abzuwehren?

Hilfreich sind ein Aufhebungsvertrag mit klarer betriebsbedingter Begründung, Nachweise zur drohenden Kündigung zum selben Termin, Angaben zur Sozialauswahl und eine transparente Abfindungsregelung aus Sozialplan oder Freiwilligenprogramm.

Fazit

Ein Aufhebungsvertrag ist nicht automatisch ein Eigentor beim Arbeitslosengeld. Wenn der Arbeitsplatz ohnehin wegen Restrukturierung wegfällt, der Arbeitgeber eine rechtmäßige betriebsbedingte Kündigung zum selben Zeitpunkt sicher angekündigt hat und der Aufhebungsvertrag dem Beschäftigten einen nachvollziehbaren Vorteil bringt, kann das ein wichtiger Grund sein.

Die Agentur für Arbeit darf dann nicht mit starren Prozentgrenzen arbeiten, sondern muss fair den Einzelfall und die Zumutbarkeit bewerten.

Der Beitrag Aufhebungsvertrag: Keine Sperre beim Arbeitslosengeld trotz der Unterschrift erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Fast 50.000 illegale Migranten stürmen Ceuta

Transition News - 31. Juli 2026 - 13:05

Massen junger Migranten aus Marokko überrennen derzeit die spanische Exklave Ceuta an der nordafrikanischen Mittelmeerküste – sie kommen vor allem zu Fuß oder schwimmend. Mittlerweile sollen nach Angaben spanischer Medien etwa 50.000 Personen die Grenze überquert haben (hier, hier und hier).

Sollten sich diese Schätzungen bestätigen, wäre das Ausmaß beispiellos. Bei der bislang größten vergleichbaren Grenzkrise im Mai 2021 gelangten binnen rund 36 Stunden etwa 8.000 Menschen in die Stadt.

Der Präsident von Ceuta, Juan Jesús Vivas von der Volkspartei (PP), hatte die spanische Zentralregierung aufgrund der Lage in seiner Stadt aufgefordert, den «nationalen Notstand» auszurufen, doch diese weigerte sich und teilte mit, dass die Ausrufung eines Notstands aufgrund einer Migrationsfrage nicht gerechtfertigt sei:

«Die Ausrufung eines Notstands von nationalem Interesse ist Teil der staatlichen Vorschriften zum Katastrophenschutz. Diese betrachten die Migrationsströme weder als Risiko für das Nationale Katastrophenschutzsystem noch sehen sie spezielle Pläne, grundlegende Richtlinien oder spezifische Instrumente des Katastrophenschutzes für deren Bewältigung vor.»

Zwar hat die spanische Zentralregierung den Einsatz von in Ceuta stationierten Armeeeinheiten in die Wege geleitet und weitere Polizeibeamte geschickt, um die Sicherheit in der Stadt zu garantieren, aber die Lage ist laut spanischen Medien immer noch explosiv. Inzwischen wurde auch die Grenze der Exklave Melilla vom Militär geschlossen, weil dort einige hundert Migranten versuchen, die Grenze zu überqueren.

Regierungschef Pedro Sánchez und sein Innenminister Fernando Grande-Marlaska befinden sich derzeit in Ceuta, um die Koordination der Maßnahmen selbst in die Hand zu nehmen. Laut spanischen Medien sind bereits 19 Todesopfer zu beklagen.

Spanische Regierung trägt Verantwortung für die Invasion

Als Grund für diese Migrations-Krise nennen kritische Medien drei Faktoren: Das jüngste Urteil des Obersten Gerichtshofs, das die sogenannten «Sofortabschiebungen» verbietet, wenn Immigranten die Exklaven Ceuta und Melilla schwimmend erreichen. Die Verbesserung der Beziehungen zu Algerien, für die sich Regierungschef Pedro Sánchez rühmt – und der Anziehungseffekt durch die von der Regierung eingeleitete Massenlegalisierung.

Sánchez hat vor einigen Monaten mit der Legalisierung von 500.000 illegalen Migranten begonnen. Eine Maßnahme, die scharf kritisiert wird. Polizei-Führungskräfte gehen zum Beispiel davon aus, dass sich diese Zahl durch den Familiennachzug in etwa vier Jahren auf mindestens 5 Millionen erhöht haben könnte. Sie betonen: «Alle, die als irreguläre Migranten nach Europa gekommen sind, reisen nach Spanien ein» (wir berichteten).

Kritiker werden Sánchez zudem vor, er wolle sich mit seiner umstrittenen Legalisierungskampagne eine große Schar an willigen Wählern zulegen, da sein Image durch die zahlreichen Korruptionsskandale in seinem engsten familiären und politischen Umfeld bei der eigenen Bevölkerung stark gelitten hat.

Auch die italienische Regierungschefin Giorgia Meloni hatte Sánchez' Immigrationspolitik bereits im Juni kritisiert und gewarnt, dass sich die massive Legalisierungskampagne in Spanien auf die europäischen Nachbarländer auswirken könnte (wir berichteten). Nach der Invasion von Ceuta fordert Meloni nun den Ausschluss Spaniens aus dem Schengen-Raum. Finnland unterstützt die Maßnahme.

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