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Rente: Rentenreform bringt für Bestandsrentner eine versteckte Falle

Wer bereits eine gesetzliche Rente bezieht, muss nach den bisherigen Reformplänen keine Neuberechnung seiner Rente befürchten. Entgeltpunkte, bereits festgesetzte Abschläge und der erworbene Rentenanspruch sollen unangetastet bleiben.

Trotzdem kann die Reform für Bestandsrentner finanzielle Nachteile bringen. Die Gefahr liegt nicht in einer offen ausgewiesenen Kürzung, sondern in schwächeren Rentenerhöhungen nach dem Auslaufen der Haltelinie.

Dr. Utz Anhalt zur geplanten Rentenreform und den Änderungen für Bestandsrentner Bundesregierung will Rentenreform bis Ende 2026 beschließen

Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 insgesamt 33 Empfehlungen für einen Umbau der Alterssicherung vorgelegt. Der Koalitionsausschuss kündigte am 2. Juli 2026 an, die Vorschläge vollständig und zügig umsetzen zu wollen.

Das Gesetzgebungsverfahren soll nach Angaben der Bundesregierung bis Ende 2026 abgeschlossen werden. Noch handelt es sich allerdings um Empfehlungen und nicht um geltendes Recht.

Im Bundestag und möglicherweise auch im Bundesrat können sich Einzelheiten verändern. Für Rentner ist deshalb entscheidend, welche Schutzregeln schließlich im Gesetz verankert werden.

Laufende Renten werden nicht neu berechnet

Die Rentenreform soll bereits bewilligte Renten nicht rückwirkend neu berechnen. Wer beispielsweise mit einem Abschlag von 7,2 Prozent in den Ruhestand gegangen ist, behält diesen Abschlag dauerhaft.

Auch die bisher gesammelten Entgeltpunkte sollen nicht verändert werden. Sie werden weiterhin mit dem jeweils geltenden aktuellen Rentenwert multipliziert.

Eine direkte Herabsetzung des bisherigen Bruttorentenbetrags ist ebenfalls nicht vorgesehen. Die Schutzklausel in der Rentenanpassung soll verhindern, dass der aktuelle Rentenwert aufgrund der Rentenformel sinkt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass der tatsächlich ausgezahlte Nettobetrag niemals zurückgehen kann. Steigende Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, Steuern oder Verrechnungen können die Auszahlung weiterhin mindern.

Die 48-Prozent-Haltelinie schützt bis 2031

Das Sicherungsniveau vor Steuern bleibt nach geltendem Recht bis einschließlich 2031 bei mindestens 48 Prozent. Diese Vorgabe wirkt über den aktuellen Rentenwert auch auf laufende Renten.

Das Rentenniveau sagt allerdings nicht aus, dass jeder Rentner 48 Prozent seines letzten Arbeitsentgelts erhält. Es beschreibt das Verhältnis einer rechnerischen Standardrente nach 45 Jahren mit Durchschnittsverdienst zum verfügbaren Durchschnittsverdienst der Beschäftigten.

Die persönliche Rente kann deshalb erheblich unter oder über diesem Wert liegen. Eine ausführliche Erklärung bietet der Beitrag Rente: Rentenniveau bleibt bei 48 Prozent – aber was heißt das jetzt?

Solange die Haltelinie gilt, werden dämpfende Teile der Rentenformel weitgehend aufgefangen. Dadurch bleiben die Rentenanpassungen vergleichsweise eng mit der Entwicklung der Arbeitsentgelte verbunden.

Ab 2032 können Rentenerhöhungen schwächer ausfallen

Mit der Rentenanpassung nach dem Auslaufen der Haltelinie soll sich das ändern. Die Kommission empfiehlt, den Beitragssatzfaktor und den Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker wirken zu lassen.

Der Beitragssatzfaktor bremst Rentenerhöhungen, wenn die finanzielle Belastung der Beitragszahler steigt. Künftig soll dabei auch der zusätzliche Beitrag zur geplanten gesetzlichen Kapitalrente berücksichtigt werden.

Der Nachhaltigkeitsfaktor reagiert auf das Verhältnis zwischen Beitragszahlern und Rentenbeziehern. Wächst die Zahl der Rentner schneller als die Zahl der Beitragszahler, fällt die jährliche Rentenanpassung niedriger aus.

Hinzu kommt eine geplante Verschärfung. Der als „Alpha“ bezeichnete Anteil, mit dem die demografische Veränderung auf die Rentenanpassung übertragen wird, soll von 0,25 auf 0,33 steigen.

Damit würden Rentner einen größeren Teil der demografischen Belastung über niedrigere Rentensteigerungen tragen. Mehr zu diesem Mechanismus erläutert der Beitrag Nachhaltigkeitsfaktor soll Rentenerhöhungen einbremsen.

Die Rente sinkt nicht – sie wächst möglicherweise langsamer

Die versteckte Falle besteht in der politischen Formulierung, es werde keine Rentenkürzung geben. Diese Aussage kann formal stimmen, obwohl Rentner finanziell schlechter dastehen als bei einer Fortsetzung der bisherigen Haltelinie.

Wenn die Löhne beispielsweise um drei Prozent steigen, die Rente wegen der Dämpfungsfaktoren aber nur um zwei Prozent angehoben wird, erhöht sich der Abstand zwischen Beschäftigten und Rentnern. Die Rente steigt zwar in Euro, hält mit der allgemeinen Einkommensentwicklung jedoch nicht Schritt.

Auch die Kaufkraft ist nicht automatisch geschützt. Liegt die Rentenanpassung unter der Inflationsrate, können Rentner sich trotz eines höheren Bruttobetrags weniger leisten.

Besonders betroffen sind Menschen, die noch viele Jahre Rente beziehen. Eine niedrigere Anpassung wirkt nicht nur im ersten Jahr, sondern senkt zugleich die Berechnungsbasis für alle späteren Erhöhungen.

So wächst der Abstand über mehrere Jahre

Die folgende Rechnung ist keine Prognose. Sie zeigt ausschließlich, wie sich ein dauerhaft um einen Prozentpunkt geringerer Anpassungssatz bei einer anfänglichen Bruttorente von 1.500 Euro auswirken würde.

Zeitpunkt Rente bei jährlich 3 Prozent Rente bei jährlich 2 Prozent Monatlicher Abstand Nach einem Jahr 1.545,00 Euro 1.530,00 Euro 15,00 Euro Nach fünf Jahren 1.738,91 Euro 1.656,12 Euro 82,79 Euro Nach zehn Jahren 2.015,87 Euro 1.828,49 Euro 187,38 Euro Nach 20 Jahren 2.709,17 Euro 2.228,92 Euro 480,25 Euro

Schon nach dem ersten Jahr fehlen in diesem Modell 180 Euro brutto. Nach zehn Jahren beträgt der Abstand mehr als 2.248 Euro im Jahr.

Die tatsächlichen Anpassungen werden nicht jedes Jahr gleich ausfallen. Das Beispiel macht aber sichtbar, warum eine gebremste Erhöhung langfristig weit stärker wirkt, als es der anfängliche Monatsbetrag vermuten lässt.

Der Vergleich mit dem geltenden Recht kann täuschen

Die Kommission verspricht, dass das Rentenniveau für den Rentenbestand nicht niedriger ausfallen soll als nach dem Recht, das ohne weitere Reform nach 2031 gelten würde. Das ist jedoch nicht dasselbe wie eine dauerhafte Fortsetzung der 48-Prozent-Haltelinie.

Auch nach dem derzeitigen Recht würde die Haltelinie 2031 auslaufen. Dämpfende Bestandteile der Rentenformel könnten danach ohnehin wieder wirken.

Die Kommission vergleicht ihr Reformpaket daher mit einem gesetzlichen Ausgangspunkt, der bereits niedrigere Rentensteigerungen zulässt. Bestandsrentner erhalten damit keine Garantie, dass ihre Rente auch nach 2031 im bisherigen Umfang mit den Arbeitsentgelten wächst.

Die Bundesregierung beschreibt die Folge offen: Renten sollen weiterhin steigen, aber langsamer als die Löhne. Genau darin liegt der mögliche Nachteil für Menschen mit einer bereits laufenden Rente.

Kapitalrente gleicht den Nachteil nicht sofort aus

Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist eine verpflichtende gesetzliche Kapitalrente nach schwedischem Vorbild. Für Beitragszahler sollen individuelle Kapitalkonten eingerichtet werden.

Beschäftigte und Arbeitgeber sollen zusammen einen zusätzlichen Beitrag von bis zu zwei Prozent des Bruttoarbeitsentgelts zahlen. Die Einführung ist ab 2028 in Schritten von jeweils 0,5 Prozentpunkten vorgesehen.

Wer bereits ausschließlich Rente bezieht und keine Beiträge mehr einzahlt, baut nach diesem Modell kein eigenes Kapitalguthaben auf. Für die meisten heutigen Bestandsrentner entstehen deshalb keine unmittelbaren zusätzlichen Ansprüche aus der Kapitalrente.

Menschen kurz vor dem Ruhestand hätten ebenfalls nur eine kurze Ansparzeit. Für neue Rentenzugänge ab 2032 soll deshalb ein steuerfinanzierter Übergangsfaktor eingeführt werden.

Dieser Zuschlag richtet sich jedoch vor allem an Menschen, die erst ab 2032 in Rente gehen. Für Rentner, deren Altersrente schon vorher begonnen hat, ist kein vergleichbarer persönlicher Übergangszuschlag beschrieben.

Weitere Hintergründe enthält der Beitrag Das soll die Schwedenrente deutschen Rentnern bringen.

Kommission erwartet langfristig eine Entlastung

Nach den Modellannahmen der Kommission soll das Gesamtpaket das Sicherungsniveau der Bestandsrentner gegenüber dem ohnehin geltenden Recht stabilisieren. Ab etwa 2040 werden sogar günstigere Auswirkungen erwartet.

Dazu sollen unter anderem zusätzliche Beitragszahler beitragen. Vorgesehen ist, künftig weitere Selbstständige, Abgeordnete, Vorstände und geringfügig Beschäftigte in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen.

Ob die erwarteten Effekte tatsächlich eintreten, hängt von Beschäftigung, Lohnentwicklung, Beitragseinnahmen, Bundesmitteln und der konkreten gesetzlichen Umsetzung ab. Für die persönliche Finanzplanung sind solche langfristigen Erwartungen daher keine feste Zusage.

Die Aktivrente hilft nur arbeitenden Rentnern

Die seit 2026 geltende Aktivrente wird gelegentlich als Ausgleich für mögliche Belastungen dargestellt. Sie erlaubt Beschäftigten nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bis zu 2.000 Euro monatlich aus einer begünstigten Arbeitnehmertätigkeit steuerfrei zu verdienen.

Wer nicht mehr arbeiten kann oder will, hat davon keinen Vorteil. Auch selbstständige Tätigkeiten und Minijobs werden von der Begünstigung grundsätzlich nicht erfasst.

Zudem bedeutet steuerfrei nicht, dass das Einkommen bei einkommensabhängigen Sozialleistungen unberücksichtigt bleibt. Einzelheiten erklärt der Beitrag Aktivrente 2026: Steuerfrei bedeutet nicht anrechnungsfrei.

Für einen großen Teil der älteren Bestandsrentner ist die Aktivrente deshalb kein finanzieller Ausgleich für schwächere Rentenanpassungen.

Geplanter Freibetrag kann Geringrentner entlasten

Eine mögliche Verbesserung enthält Empfehlung 19 der Alterssicherungskommission. Gesetzliche Renten sollen bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung künftig nicht mehr vollständig als Einkommen angerechnet werden.

Bislang profitieren vor allem Menschen mit mindestens 33 Jahren an Grundrentenzeiten von einem besonderen Rentenfreibetrag. Wer diese Voraussetzung knapp verfehlt, muss seine gesetzliche Rente normalerweise nahezu vollständig anrechnen lassen.

Die Kommission hält einen Freibetrag von beispielsweise 20 oder 30 Prozent der Bruttorente ab dem ersten Euro für denkbar. Als Obergrenze werden zwei Drittel der Regelbedarfsstufe 1 vorgeschlagen.

Die genaue Höhe ist noch nicht beschlossen. Informationen zum Vorhaben bietet der Beitrag Neuer Freibetrag für gesetzliche Renten mit Grundsicherung soll kommen.

Durch den Freibetrag könnten auch Personen erstmals leistungsberechtigt werden, deren Einkommen heute knapp oberhalb ihres Grundsicherungsbedarfs liegt. Frühere Ablehnungen würden einen späteren neuen Antrag nicht ausschließen.

Bestandsrentner sollten den Gesetzestext genau prüfen

Der bisherige Rentenbescheid muss wegen der Reform nicht vorsorglich angefochten werden. Entscheidend wird vielmehr sein, welche Rentenanpassungsformel, Schutzgrenzen und Übergangsregeln der Gesetzgeber für die Zeit nach 2031 beschließt.

Rentner sollten sich nicht allein auf die Aussage verlassen, ihre Rente werde nicht gekürzt. Sie sollten zusätzlich darauf achten, ob die künftigen Anpassungen mit Löhnen und Preisen Schritt halten.

Menschen mit geringer Rente sollten die geplante Freibetragsregelung verfolgen. Sobald sie gilt, kann sich ein neuer Antrag auf Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung lohnen.

Häufige Fragen und Antworten zur Rentenreform Wird die bereits bewilligte Rente neu berechnet?

Nach den bisherigen Empfehlungen ist keine Neuberechnung laufender Renten vorgesehen. Entgeltpunkte und bereits festgesetzte Abschläge sollen bestehen bleiben.

Kann der bisherige Bruttorentenbetrag durch die Reform sinken?

Eine direkte Senkung des aktuellen Rentenwerts soll durch die Schutzklausel verhindert werden. Der Nettobetrag kann sich dennoch etwa durch höhere Sozialversicherungsbeiträge, Steuern oder Verrechnungen verringern.

Was ist die versteckte Falle für Bestandsrentner?

Die Gefahr besteht in niedrigeren Rentenerhöhungen nach 2031. Obwohl der Bruttobetrag weiter steigt, kann der Abstand zu Löhnen und Lebenshaltungskosten größer werden.

Ab wann sollen die Dämpfungsfaktoren wieder greifen?

Die 48-Prozent-Haltelinie gilt bis 2031. Mit der Rentenanpassung ab 2032 sollen der Beitragssatzfaktor und ein verstärkter Nachhaltigkeitsfaktor wieder stärker berücksichtigt werden.

Bekommen heutige Rentner Geld aus der Kapitalrente?

Wer nur noch Rente bezieht und keine Beiträge mehr zahlt, baut nach dem bisherigen Vorschlag kein individuelles Kapitalguthaben auf. Die geplante Übergangslösung ist vor allem für neue Rentenzugänge ab 2032 gedacht.

Kann die Reform für Bestandsrentner auch Vorteile bringen?

Ja. Besonders der geplante Freibetrag für gesetzliche Renten in der Grundsicherung kann Menschen mit kleinen Renten deutlich entlasten, sofern er tatsächlich Gesetz wird.

Der Beitrag Rente: Rentenreform bringt für Bestandsrentner eine versteckte Falle erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ceuta-Invasion: Merkels Werk und Sanchez‘ Beitrag

Was sich derzeit in der spanischen Exklave Ceuta ereignet, ist ein Fanals für den Untergang Europas. Rund 50.000 Migranten sollen bislang die Gestade des von der sozialistischen spanischen Regierung kaum bis gar nicht geschützten nordafrikanischen EU-“Brückenkopfs“ aus dem marokkanischen Umland erreicht haben und in die 80.000 Einwohner zählende Stadt eingedrungen sein; viral gegangene Videos zeigen […]

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EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU

Lehnt die Deutsche Rentenversicherung eine Erwerbsminderungsrente ab, ist damit über eine private Berufsunfähigkeitsrente noch nicht entschieden. Beide Leistungen schützen zwar vor den finanziellen Folgen einer Erkrankung oder Behinderung, prüfen aber unterschiedliche Voraussetzungen.

Die DRV fragt, wie viele Stunden ein Versicherter noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Der private Versicherer prüft dagegen den zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Beruf und die vereinbarten Vertragsbedingungen.

Warum die DRV anders prüft als der private Versicherer

Für die gesetzliche Rente gilt § 43 SGB VI. Voll erwerbsgemindert ist grundsätzlich, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann.

Bei einem Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente in Betracht. Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt nach dieser Vorschrift grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert.

Eine wichtige Ausnahme ist die Arbeitsmarktrente. Wer medizinisch nur noch drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann und für den der Teilzeitarbeitsmarkt als verschlossen gilt, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten, wie die Deutsche Rentenversicherung erläutert.

Ob der bisherige Beruf noch ausgeübt werden kann, hilft den meisten Versicherten bei der DRV-Prüfung nicht weiter. Bei einem Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden muss die Rentenversicherung regelmäßig auch keine tatsächlich freie Stelle benennen. Weitere Unterschiede erklärt der Beitrag EM-Rente und BU-Rente im Vergleich.

Die gesetzliche EM-Rente verlangt zusätzlich Versicherungszeiten

Die gesundheitliche Einschränkung allein genügt für eine EM-Rente nicht. Regelmäßig müssen auch die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren und drei Jahre mit Pflichtbeiträgen innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung erfüllt sein.

Das Gesetz kennt Ausnahmen und Verlängerungstatbestände. Dennoch kann die DRV einen Antrag trotz erheblicher gesundheitlicher Einschränkungen ablehnen, weil die notwendigen Versicherungszeiten fehlen.

Eine solche Ablehnung sagt über den privaten BU-Anspruch besonders wenig aus. Dort kommt es nicht auf Pflichtbeiträge an, sondern auf den bestehenden Vertrag, den Eintritt des Versicherungsfalls und die vereinbarten Leistungsvoraussetzungen.

Eine Ausnahme im Rentenrecht betrifft Versicherte, die vor dem 2. Januar 1961 geboren wurden. Für sie kann nach § 240 SGB VI noch eine teilweise Erwerbsminderungsrente wegen Berufsunfähigkeit möglich sein, doch auch dieser gesetzliche Berufsschutz ist nicht mit einer privaten BU-Police gleichzusetzen.

Bei der privaten BU zählt der tatsächlich ausgeübte Beruf

Nach § 172 VVG knüpft die Berufsunfähigkeit an den zuletzt ausgeübten Beruf in seiner konkreten Ausgestaltung vor der gesundheitlichen Beeinträchtigung an. Nicht allein die Berufsbezeichnung, sondern der wirkliche Arbeitsalltag ist zu betrachten.

Bei einer Pflegefachkraft gehören etwa das Heben und Umlagern von Patienten, langes Stehen, Dokumentation und Schichtdienst zum Tätigkeitsbild. Bei einem Handwerker können Überkopfarbeiten oder das sichere Arbeiten auf Leitern prägend sein, obwohl sie nur einen Teil der Arbeitszeit beanspruchen.

Viele Verträge leisten, wenn die versicherte Person voraussichtlich mindestens sechs Monate zu wenigstens 50 Prozent berufsunfähig ist. Diese Schwellen ergeben sich jedoch aus den jeweiligen Versicherungsbedingungen und dürfen nicht ohne Prüfung auf jede Police übertragen werden.

Auch die 50 Prozent sind keine bloße Halbierung der täglichen Arbeitszeit. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass bei einer nicht mehr ausführbaren Einzeltätigkeit nicht nur deren Zeitanteil betrachtet werden darf (Urteil vom 19. Juli 2017, Az. IV ZR 535/15). Entscheidend ist, welche Aufgaben ausfallen, wie wichtig sie für den Beruf sind und ob die Tätigkeit mit den verbliebenen Möglichkeiten noch sinnvoll ausgeübt werden kann.

EM-Rente und private BU-Rente im Vergleich Gesetzliche Erwerbsminderungsrente Private Berufsunfähigkeitsrente Prüfung des Leistungsvermögens auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Prüfung des zuletzt in gesunden Tagen ausgeübten Berufs Unter drei Stunden: volle EM. Drei bis unter sechs Stunden: teilweise EM; bei verschlossenem Teilzeitarbeitsmarkt ist eine volle Arbeitsmarktrente möglich Häufig Leistung ab 50 Prozent Berufsunfähigkeit für die vertraglich verlangte Dauer Wartezeit und Pflichtbeiträge müssen regelmäßig erfüllt sein Wirksamer Vertrag und Eintritt des versicherten Leistungsfalls sind nötig Entscheidung durch die DRV, Streit vor dem Sozialgericht Entscheidung durch den Versicherer, Streit vor dem Zivilgericht Höhe richtet sich nach dem Versicherungskonto und den gesetzlichen Berechnungsregeln Gezahlt wird die vertraglich vereinbarte Rente, häufig zusammen mit einer Beitragsbefreiung Warum der Ablehnungsgrund der DRV genau gelesen werden muss

Wichtig ist nicht nur, dass die EM-Rente abgelehnt wurde, sondern warum. Fehlen Wartezeit oder Pflichtbeiträge, betrifft der Bescheid eine Voraussetzung, die in der privaten BU-Prüfung keine entsprechende Bedeutung hat.

Hält die DRV die versicherte Person medizinisch noch für mindestens sechs Stunden einsatzfähig, kann das Gutachten im privaten Verfahren als Beweismittel berücksichtigt werden. An dessen Ergebnis ist der Versicherer aber nicht gebunden, weil sechs Stunden in einer leichten Tätigkeit etwas anderes sind als die Fähigkeit, den bisherigen Beruf weiter auszuüben.

Eine Chirurgin kann beispielsweise noch viele Stunden beraten oder medizinische Unterlagen auswerten, nach einer schweren Schädigung der Hand aber nicht mehr operieren. Ein Dachdecker kann für leichte Arbeiten belastbar sein und seinen bisherigen körperlich anspruchsvollen Beruf dennoch nicht mehr ausüben.

Umgekehrt führt eine bewilligte EM-Rente nicht automatisch zur privaten BU-Rente. Der Versicherer darf prüfen, ob der Vertrag den konkreten Fall erfasst, ob der erforderliche BU-Grad erreicht wird und ob Ausschlüsse oder eine vertraglich zulässige Verweisung eingreifen.

Welche Nachweise für die BU-Rente gebraucht werden

Gutachten, Reha-Berichte, Befundberichte und der Rentenbescheid können auch im privaten Verfahren nützlich sein. Sie dokumentieren Diagnosen, Funktionsstörungen, Behandlungen und den zeitlichen Verlauf der Erkrankung.

Für den BU-Antrag reicht es jedoch meist nicht, den DRV-Bescheid und einige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen einzureichen. Bereits in einer Empfehlung vom 6. Oktober 2004 stellte der Versicherungsombudsmann klar, dass eine längere Krankschreibung allein den Nachweis der Berufsunfähigkeit nicht ersetzt.

Ein Arztbericht sollte nicht nur Diagnosen nennen. Er sollte beschreiben, welche körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionen eingeschränkt sind, wie lange der Zustand voraussichtlich anhält und welche beruflichen Anforderungen deshalb nicht mehr bewältigt werden können.

Der Versicherer benötigt eine genaue Beschreibung des Berufs vor Eintritt der gesundheitlichen Einschränkungen. Eine allgemeine Angabe wie „Büroangestellte“, „Pfleger“ oder „selbstständig“ lässt nicht erkennen, welche Aufgaben tatsächlich anfielen.

Hilfreich ist eine nachvollziehbare Darstellung eines üblichen Arbeitstages mit Zeitanteilen, körperlichen Anforderungen, Verantwortung, Termindruck, Kundenkontakt und notwendigen Konzentrationsphasen. Arbeitsvertrag und Stellenbeschreibung können dies ergänzen, ersetzen die Schilderung der gelebten Tätigkeit aber nicht.

Besonders wichtig sind Aufgaben, ohne die der Beruf nicht sinnvoll ausgeübt werden kann. Fällt eine solche Tätigkeit aus, kann dies stärker wiegen als ihr reiner Zeitanteil.

Die tatsächlichen Angaben gegenüber DRV, Ärzten und Versicherer dürfen sich nicht widersprechen. Unterschiedliche rechtliche Ergebnisse sind möglich, widersprüchliche Schilderungen zu Beschwerden, Tagesablauf oder Arbeit können die Durchsetzung aber erschweren.

Verweisung und berufliche Neuorientierung hängen vom Vertrag ab

Einige Versicherungsbedingungen erlauben dem Versicherer, auf eine andere Tätigkeit zu verweisen, die aufgrund von Ausbildung und Fähigkeiten ausgeübt werden kann und der bisherigen Lebensstellung entspricht. § 172 Absatz 3 VVG lässt eine solche zusätzliche Voraussetzung grundsätzlich zu.

Viele neuere Tarife verzichten auf die abstrakte Verweisung. Dann genügt nicht die Behauptung, der Versicherte könne theoretisch einen anderen Beruf ausüben, doch eine tatsächlich aufgenommene vergleichbare Tätigkeit kann je nach Vertrag weiterhin berücksichtigt werden.

Bei Selbstständigen kann außerdem zu prüfen sein, ob eine zumutbare Umorganisation des Betriebs möglich ist. Ausschlüsse für bestimmte Erkrankungen, der versicherte Zeitraum und weitere Klauseln können den Anspruch ebenfalls beeinflussen.

Deshalb entscheidet nicht eine allgemeine Definition aus dem Internet, sondern der vollständige Vertrag einschließlich Nachträgen und Besonderen Bedingungen. Welche Klauseln Betroffene dabei beachten sollten, zeigt der Ratgeber zur Berufsunfähigkeitsversicherung 2026.

Beide Ansprüche sollten rechtzeitig verfolgt werden

Betroffene müssen nicht warten, bis das Verfahren über die EM-Rente abgeschlossen ist. Der private Leistungsantrag kann parallel gestellt werden, weil der Versicherer selbst prüfen muss und sich ein Rentenverfahren über Monate oder Jahre hinziehen kann.

Nach einer DRV-Ablehnung muss der Widerspruch nach § 84 SGG regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Fehlt eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung, kann nach § 66 SGG grundsätzlich eine Jahresfrist gelten. Hinweise zum weiteren Vorgehen bietet der Beitrag EM-Rente abgelehnt: So kann der Bescheid angegriffen werden.

Für den privaten BU-Antrag gilt diese sozialrechtliche Monatsfrist nicht. Die Meldung sollte dennoch nicht aufgeschoben werden, weil Vertragsklauseln zur rückwirkenden Zahlung und gesetzliche Verjährungsregeln finanzielle Nachteile verursachen können.

Wichtig ist außerdem die Verfahrensart: Die Ablehnung eines privaten Versicherers ist kein Verwaltungsakt. Ein sozialrechtlicher Widerspruch nach dem SGG ist dort nicht vorgesehen, auch wenn Betroffene der Entscheidung schriftlich entgegentreten und eine erneute Prüfung verlangen können.

Lehnt auch der private Versicherer ab, sollten die Gründe mit dem Vertrag, dem Tätigkeitsprofil und den medizinischen Unterlagen abgeglichen werden. Betroffene sollten keine Vergleichs- oder Abfindungserklärung ungeprüft unterschreiben.

Je nach Streitstand kommen eine erneute außergerichtliche Prüfung, ein Verfahren beim Versicherungsombudsmann oder eine Klage vor dem Zivilgericht in Betracht. Bei hohen monatlichen Renten kann eine Beratung durch einen Fachanwalt für Versicherungsrecht oder einen zugelassenen Versicherungsberater sinnvoll sein.

Können EM-Rente und BU-Rente gleichzeitig gezahlt werden?

Wer die Voraussetzungen beider Systeme erfüllt, kann grundsätzlich beide Leistungen nebeneinander erhalten. Bei einer üblichen privaten BU-Versicherung wird die vereinbarte Rente nicht allein deshalb gekürzt, weil zusätzlich eine gesetzliche EM-Rente gezahlt wird.

Die private BU-Rente mindert im Regelfall auch nicht die EM-Rente, weil sie grundsätzlich nicht als Hinzuverdienst nach § 96a SGB VI berücksichtigt wird. Sonderbedingungen des privaten Vertrags und andere Sozialleistungen müssen trotzdem gesondert geprüft werden.

Bei bedürftigkeitsabhängigen Leistungen wie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, dem Grundsicherungsgeld nach dem SGB II oder Wohngeld kann die BU-Rente ganz oder teilweise als Einkommen berücksichtigt werden. Dass beide Renten parallel ausgezahlt werden dürfen, bedeutet daher nicht, dass sämtliche weiteren Leistungen unverändert bleiben.

Vereinfachtes Praxisbeispiel

Eine 48-jährige Pflegefachkraft leidet nach mehreren Bandscheibenvorfällen unter chronischen Schmerzen und erheblichen Einschränkungen beim Heben, Tragen und längeren Stehen. Die DRV lehnt ihre EM-Rente ab, weil sie nach dem Gutachten noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten im Sitzen verrichten kann.

Ihr bisheriger Beruf bestand jedoch überwiegend aus direkter Pflege, Transfers von Patienten, längeren Laufwegen und Schichtdienst. Der private Vertrag sieht eine Leistung vor, wenn der zuletzt ausgeübte Beruf für mindestens sechs Monate zu wenigstens 50 Prozent nicht mehr ausgeübt werden kann und verzichtet auf eine abstrakte Verweisung.

Mit einem detaillierten Tätigkeitsprofil und ärztlichen Berichten, die die Einschränkungen auf die Pflegearbeit beziehen, kann ein privater BU-Anspruch bestehen. Der negative DRV-Bescheid beendet die private Prüfung daher nicht.

Fragen und Antworten zur BU-Rente nach abgelehnter EM-Rente Muss die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen, wenn die DRV die EM-Rente ablehnt?

Nicht automatisch, aber die Ablehnung der DRV schließt die private Leistung nicht aus. Der Versicherer muss den BU-Anspruch anhand des konkreten Berufs und der vereinbarten Bedingungen prüfen.

Muss ich mit dem BU-Antrag bis zum Ende des DRV-Verfahrens warten?

Nein. Beide Verfahren können parallel laufen, und wegen möglicher Nachteile bei rückwirkenden Leistungen und Verjährung sollte der private Anspruch frühzeitig gemeldet werden.

Reicht eine lange Krankschreibung für die private BU-Rente?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung allein genügt regelmäßig nicht. Erforderlich sind Nachweise dazu, wie sich die gesundheitlichen Einschränkungen auf die konkrete bisherige Tätigkeit auswirken und ob der vertraglich verlangte BU-Grad für die notwendige Dauer erreicht wird.

Kann der Versicherer auf einen anderen Beruf verweisen?

Das hängt vom Vertrag ab. Ein Verzicht auf abstrakte Verweisung schützt vor einer nur theoretischen Ausweichtätigkeit, während eine tatsächlich ausgeübte vergleichbare Tätigkeit je nach Bedingungen weiterhin berücksichtigt werden kann.

Kann ich gegen die Ablehnung des privaten Versicherers Widerspruch einlegen?

Eine schriftliche Beanstandung und erneute Prüfung sind möglich. Es handelt sich aber nicht um den förmlichen sozialrechtlichen Widerspruch gegen einen Behördenbescheid, sondern um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung aus dem Versicherungsvertrag.

Dürfen EM-Rente und private BU-Rente gleichzeitig bezogen werden?

Grundsätzlich ja, wenn beide Ansprüche unabhängig voneinander erfüllt sind. Auswirkungen auf einkommensabhängige Sozialleistungen müssen zusätzlich geprüft werden.

Der Beitrag EM-Rente abgelehnt: Das gilt für die private BU erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Neue 450-Euro-Leistung bereits ab Pflegegrad 1

Seit dem 1. Januar 2026 kennt die Pflegeversicherung einen neuen monatlichen Zuschuss von 450 Euro. Er steht Pflegebedürftigen der Pflegegrade 1 bis 5 zu und kann damit auch Menschen zugutekommen, die kein Pflegegeld erhalten.

Die Leistung wird allerdings nur in besonderen gemeinschaftlichen Wohnformen gezahlt. Eine gewöhnliche Senioren-WG oder ambulant betreute Pflege-WG genügt dafür nicht.

Bis zu 5.400 Euro im Jahr für selbstbestimmte Pflege

Die gesetzliche Grundlage steht in § 45h SGB XI. Danach erhalten Pflegebedürftige in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem Vertrag nach § 92c SGB XI monatlich 450 Euro zur Sicherstellung einer selbstbestimmten Pflege.

Auf ein vollständiges Kalenderjahr gerechnet ergibt das einen Zuschuss von 5.400 Euro. Das Bundesgesundheitsministerium führt die Leistung in seiner Übersicht für 2026 für sämtliche Pflegegrade auf.

Bei den 450 Euro handelt es sich nicht um frei verfügbares Pflegegeld. Der Betrag soll dazu beitragen, die Kosten der pflegerischen Versorgung innerhalb der besonderen Wohnform zu tragen.

Pflegegrad 1 reicht allein nicht aus

Die Formulierung „ab Pflegegrad 1“ kann leicht den Eindruck erwecken, jeder Mensch mit Pflegegrad 1 könne monatlich 450 Euro beantragen. Das trifft nicht zu.

Neben dem anerkannten Pflegegrad muss die pflegebedürftige Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform leben, für die ein Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI besteht. Ohne einen solchen Vertrag gibt es den Zuschuss nach § 45h SGB XI nicht.

Wer noch keinen Pflegegrad hat oder eine Höherstufung benötigt, findet weitere Hinweise im Ratgeber Pflegegrad 2026: Einstufung, Leistungen und Antrag.

Ein normaler Pflegevertrag genügt nicht

Ein individueller Pflegevertrag zwischen Bewohner und ambulantem Pflegedienst ist kein Vertrag nach § 92c SGB XI. Auch ein Mietvertrag, ein Betreuungsvertrag oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ belegen den Anspruch nicht.

Der besondere Vertrag wird von einer zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtung mit den zuständigen Kosten- und Vertragspartnern geschlossen. Er muss die Versorgung der gesamten gemeinschaftlichen Wohnform nach den gesetzlichen Vorgaben regeln.

Betroffene sollten sich deshalb vom Betreiber oder Pflegedienst schriftlich bestätigen lassen, ob tatsächlich ein Vertrag nach § 92c SGB XI besteht. Die genaue Rechtsgrundlage sollte ausdrücklich genannt werden.

Was der Vertrag nach § 92c SGB XI enthalten muss

Der Vertrag muss ein Basispaket aus körperbezogenen Pflegemaßnahmen, pflegerischer Betreuung und Hilfen bei der Haushaltsführung vorsehen. Hinzukommen können Leistungen der häuslichen Krankenpflege.

Darüber hinaus muss die ambulante Pflegeeinrichtung zusätzliche Pflegeleistungen gewährleisten, die Bewohner abhängig von ihrem persönlichen Bedarf abrufen können. Angehörige, Pflegepersonen, ehrenamtlich Tätige oder andere Personen dürfen auf Wunsch in die Versorgung einbezogen werden.

Die ambulante Pflegeeinrichtung übernimmt die Verantwortung für die Qualität der vereinbarten Leistungen. Vorgesehen sind außerdem ein Versorgungskonzept, eine abgesicherte Personalplanung und Regelungen zur Vergütung und Abrechnung.

Mindestens drei Pflegebedürftige müssen zusammenleben

Ein Vertrag nach § 92c SGB XI setzt voraus, dass mehr als zwei pflegebedürftige Menschen gemeinschaftlich zusammenleben. Es müssen somit mindestens drei Bewohner mit einem anerkannten Pflegegrad vorhanden sein.

Die räumliche Gestaltung muss eine selbstbestimmte Versorgung ermöglichen. Zudem muss ein Konzept bestehen, das eine qualitätsgesicherte Pflege und einen aufgabenbezogenen Personaleinsatz absichert.

Anders als beim klassischen Wohngruppenzuschlag nennt § 92c SGB XI keine Obergrenze von zwölf Bewohnern. Je größer die Wohnform ist, desto genauer wird allerdings zu prüfen sein, ob noch selbstbestimmtes gemeinschaftliches Wohnen oder bereits eine stationäre Einrichtung vorliegt.

Warum gewöhnliche Pflege-WGs nur 224 Euro erhalten

Für ambulant betreute Wohngruppen gibt es weiterhin den Wohngruppenzuschlag nach § 45f SGB XI. Dieser beträgt 2026 monatlich 224 Euro und steht ebenfalls ab Pflegegrad 1 zur Verfügung.

Vorausgesetzt werden eine gemeinsame Wohnung, mindestens drei pflegebedürftige WG-Mitglieder und eine gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft. Die Einzelheiten erklärt der Beitrag Pflegegeld: 2.613 Euro Anschubfinanzierung für Pflege-WGs.

Der Wohngruppenzuschlag und der neue 450-Euro-Zuschuss gehören zu unterschiedlichen Versorgungsmodellen. Die Beträge können nicht einfach zusammengerechnet werden.

Wohn- und Versorgungsform Monatlicher Betrag 2026 Besonderheit Gewöhnliche Wohnung ohne gemeinschaftliches Pflegekonzept Kein Wohnformzuschuss Allgemeine Leistungen nach dem jeweiligen Pflegegrad Ambulant betreute Pflege-WG nach § 45f SGB XI 224 Euro Gemeinschaftlich beauftragte Präsenzkraft Gemeinschaftliche Wohnform mit Vertrag nach § 92c SGB XI 450 Euro Basispaket und abgesicherte Gesamtversorgung Vollstationäres Pflegeheim Kein Zuschuss nach § 45h SGB XI Stationäre Leistungen nach § 43 SGB XI Was Menschen mit Pflegegrad 1 von den 450 Euro haben

Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 erhalten normalerweise weder Pflegegeld noch reguläre Pflegesachleistungen. Im Alltag steht ihnen vor allem der Entlastungsbetrag von 131 Euro zur Verfügung, wie der Beitrag Pflegegrad 1 ohne Pflegegeld: Trotzdem 131 Euro jeden Monat erläutert.

In einer Wohnform nach § 92c SGB XI eröffnet § 45h SGB XI stattdessen den besonderen Zuschuss von 450 Euro. Damit sollen die Kosten der abgesicherten Basisversorgung innerhalb dieser Wohnform mitfinanziert werden.

Ein zusätzliches Sachleistungsbudget nach § 36 SGB XI gibt es bei Pflegegrad 1 weiterhin nicht. Dieser zusätzliche Anspruch beginnt auch im neuen Wohnmodell erst mit Pflegegrad 2.

Der Entlastungsbetrag kommt nicht einfach hinzu

Die 450 Euro dürfen nicht mit sämtlichen Leistungen der gewöhnlichen häuslichen Pflege addiert werden. § 45h Absatz 3 SGB XI bestimmt gesondert, welche Ansprüche neben dem Zuschuss bestehen bleiben.

Der allgemeine Entlastungsbetrag von 131 Euro nach § 45b SGB XI wird dort nicht als zusätzliche Leistung genannt. Betroffene sollten daher vor einem Wechsel in eine solche Wohnform schriftlich klären lassen, welche bisherigen Ansprüche enden und welche weiterlaufen.

Das ist besonders wichtig, wenn bisher Haushaltshilfen oder Alltagsbegleitungen aus dem Entlastungsbetrag bezahlt werden. Ein höherer Zuschuss kann im Einzelfall durch den Wegfall anderer Nutzungsmöglichkeiten relativiert werden.

Diese Leistungen bleiben zusätzlich möglich

Menschen aller Pflegegrade können in der besonderen Wohnform weiterhin Pflegeberatung, Pflegekurse, Pflegehilfsmittel und digitale Pflegeanwendungen beanspruchen. Für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel können 2026 bis zu 42 Euro monatlich übernommen werden.

Welche Produkte darunterfallen und wie die Abrechnung funktioniert, zeigt der Beitrag Pflegehilfsmittel-Pauschale: 42 Euro monatlich, die viele nicht abrufen.

Ab Pflegegrad 2 kommen die regulären Pflegesachleistungen hinzu. Werden diese nur teilweise ausgeschöpft, kann ein anteiliges Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung gezahlt werden.

Tagespflege und Verhinderungspflege können wegfallen

Die gesicherte Basisversorgung hat Auswirkungen auf weitere Ansprüche. Nach der BMG-Broschüre zu den Pflegeleistungen 2026 bestehen in diesen Wohnformen keine Ansprüche auf Tages- und Nachtpflege sowie Verhinderungspflege.

Auch Kurzzeitpflege wegen einer gewöhnlichen Krisensituation ist nicht vorgesehen. Für Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 bleibt Kurzzeitpflege lediglich für eine Übergangszeit nach einer stationären Krankenhausbehandlung möglich.

Vor einem Einzug sollte deshalb nicht allein der höhere Monatsbetrag betrachtet werden. Entscheidend ist der Vergleich des gesamten Leistungspakets mit der bisherigen Versorgung.

Der Zugang dürfte 2026 noch begrenzt sein

Das Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Damit besteht die neue Leistung zwar rechtlich, sie ist aber an vorhandene Vertragsstrukturen gebunden.

Ambulante Pflegeeinrichtungen sind nicht verpflichtet, einen Vertrag nach § 92c SGB XI abzuschließen. Bundesweite Empfehlungen zu Vertragsinhalt und Voraussetzungen müssen zudem erst bis zum 1. Januar 2027 erarbeitet werden.

Für 2026 dürften deshalb vor allem Wohnformen mit bestehenden Modell- oder Übergangsverträgen infrage kommen. Die bloße Möglichkeit, einen entsprechenden Vertrag künftig abzuschließen, löst noch keinen Anspruch auf 450 Euro aus.

So sollten Betroffene den Anspruch prüfen

Bewohner und Angehörige sollten zunächst beim Betreiber erfragen, ob die Wohnform über einen gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI verfügt. Eine allgemeine Aussage wie „Wir sind eine anerkannte Pflege-WG“ reicht nicht aus.

Anschließend sollte der Zuschuss schriftlich bei der eigenen Pflegekasse beantragt werden. Dem Antrag können die Bestätigung über den Pflegegrad, die Bezeichnung der Wohnform und der Nachweis über den Vertrag nach § 92c SGB XI beigefügt werden.

Die Pflegekasse sollte zugleich erklären, ab welchem Monat der Zuschuss bewilligt wird und wie die Abrechnung erfolgt. Wird der Antrag abgelehnt, muss aus dem Bescheid hervorgehen, welche Voraussetzung nach Ansicht der Kasse fehlt.

Praxisbeispiel: Frau Schneider erhält 450 Euro statt 224 Euro

Frau Schneider ist 79 Jahre alt und hat Pflegegrad 1. Sie zieht in eine gemeinschaftliche Wohnform, in der sechs pflegebedürftige Menschen leben und ein ambulanter Pflegedienst die Versorgung über einen Vertrag nach § 92c SGB XI absichert.

Die Pflegekasse bewilligt Frau Schneider monatlich 450 Euro nach § 45h SGB XI. Der Betrag wird zur Finanzierung des vereinbarten Basispakets eingesetzt und ist kein zusätzliches Taschengeld.

Würde Frau Schneider dagegen in eine gewöhnliche ambulant betreute Pflege-WG ohne Vertrag nach § 92c SGB XI ziehen, könnte sie bei erfüllten Voraussetzungen lediglich den Wohngruppenzuschlag von 224 Euro erhalten. Die Bezeichnung der Wohnform entscheidet somit nicht, sondern ihre vertragliche und pflegerische Ausgestaltung.

Häufige Fragen zur neuen 450-Euro-Leistung Bekommen alle Menschen mit Pflegegrad 1 monatlich 450 Euro?

Nein. Pflegegrad 1 erfüllt nur eine Voraussetzung; zusätzlich muss die betroffene Person in einer gemeinschaftlichen Wohnform mit einem gültigen Vertrag nach § 92c SGB XI leben.

Werden die 450 Euro als frei verfügbares Pflegegeld ausgezahlt?

Der Zuschuss dient der Finanzierung einer selbstbestimmten Pflege in der besonderen Wohnform. Er ist deshalb nicht mit dem frei einsetzbaren Pflegegeld ab Pflegegrad 2 gleichzusetzen.

Reicht ein Vertrag mit einem ambulanten Pflegedienst aus?

Nein. Erforderlich ist ein besonderer Versorgungsvertrag nach § 92c SGB XI zwischen der ambulanten Pflegeeinrichtung und den zuständigen Vertrags- und Kostenträgern.

Kann man die 450 Euro mit dem Wohngruppenzuschlag von 224 Euro kombinieren?

Nein. Beide Zuschüsse gehören zu unterschiedlichen Wohn- und Versorgungsmodellen und werden nicht nebeneinander gezahlt.

Gibt es bei Pflegegrad 1 zusätzlich Pflegesachleistungen?

Nein. Der zusätzliche Sachleistungsanspruch nach § 45h Absatz 2 SGB XI gilt ausschließlich für die Pflegegrade 2 bis 5.

Wie erfährt man, ob die eigene Wohnform anerkannt ist?

Betroffene sollten sich den Vertrag nach § 92c SGB XI vom Betreiber schriftlich bestätigen lassen und anschließend eine verbindliche Auskunft ihrer Pflegekasse verlangen. Eine Werbeaussage des Anbieters oder die Bezeichnung „Pflege-WG“ genügt nicht.

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Grundsicherung-Bezieherin pflegt Mutter mit Pflegegrad 3: Jobcenter will deshalb kürzen

K. betreut ihre hochbetagte Mutter seit sechs Jahren in der gemeinsamen Wohnung. Die Pflegeversicherung hat Pflegegrad 3 festgestellt; die AOK bescheinigt einen „Rund-um-die-Uhr-Betreuungsbedarf“.

Dennoch verlangt das zuständige Jobcenter neuerdings, K. solle sich für täglich sechs Stunden Erwerbsarbeit bereithalten und dafür pauschal ihre Schweigepflicht gegenüber mehreren behandelnden Ärzten aufheben.

K. fürchtet Bürgergeld-Leistungen zu verlieren, obwohl sie die Pflege ihrer Mutter allein stemmt und selbst an einer Autoimmunerkrankung leidet. Der Berliner Verein Sanktionsfrei e. V. hat den Fall publik gemacht und spricht von einem „Kollisionskurs zwischen Pflegewirklichkeit und Behördendogma“.

Immer mehr Menschen werden gepflegt

Rund vier von fünf Pflegebedürftigen in Deutschland werden zu Hause versorgt, zumeist durch Angehörige; nur rund ein Fünftel lebt in Heimen.

Dass private Sorgearbeit ganze Pflegesysteme entlastet, zeigen auch Zahlen des AOK-WIdO-Monitors: Hauptpflegepersonen wenden durchschnittlich 49 Stunden pro Woche auf; fast jede vierte Person zwischen 18 und 65 Jahren hat dafür die Erwerbsarbeit reduziert oder ganz aufgegeben.

Was bedeutet Pflegegrad 3 konkret – und warum genügt Ersatzpflege nicht?

Pflegegrad 3 steht für eine „schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit“.

Anspruch besteht zwar auf Verhinderungspflege, doch die Pflegekasse finanziert eine Ersatzkraft höchstens sechs Wochen pro Jahr – aktuell 1 685 Euro, erweiterbar auf 2 528 Euro, wenn ungenutzte Kurzzeitpflege-Mittel umgewidmet werden.

Rechnet man das auf einen Ganzjahresbedarf hoch, klafft eine Finanzierungslücke, die weder das Pflegegeld von 545 Euro monatlich noch der Entlastungsbetrag von 131 Euro schließen. Für K. würde eine dauerhaft angestellte Fachkraft deutlich teurer als ein Mindestlohnjob sein, sodass Erwerbsarbeit die Pflege nicht ersetzt, sondern verunmöglicht.

Warum fordert das Jobcenter trotzdem sechs Stunden Arbeitsverfügbarkeit?

Für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Bürgergeldsystem gilt der Grundsatz, dass jede Arbeit zumutbar ist, sofern kein „wichtiger Grund“ entgegensteht. Pflege gilt zwar als wichtiger Grund, aber nur, wenn die Betreuungsaufgaben weniger als drei Stunden täglicher Arbeitsaufnahme erlauben.

Seit der jüngsten Regierungsinitiative zur „Aktivierung der Arbeitslosenreserve“ gilt zusätzlich: Wer eine zumutbare Beschäftigung ablehnt, muss ab 1. Januar 2025 mit einer pauschalen Kürzung von 30 Prozent für drei Monate rechnen; schon ein versäumter Meldetermin kann ein solches Minus auslösen.

K. befürchtet deshalb eine Sanktion, obwohl ihr Pflegeeinsatz objektiv Vollzeit entspricht.

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Sind Schweigepflichtentbindungen zulässig – oder eine Grenzüberschreitung?

Jobcenter dürfen Atteste anfordern, um die Erwerbsfähigkeit einzuschätzen. Dass Leistungsberechtigte pauschal sämtliche Arzt- und Therapiedaten freigeben müssen, ist jedoch juristisch umstritten; Datenschützer sehen darin einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung.

In der Praxis wird häufig versucht, über weit gefasste Entbindungen psychische Belastungen, Diagnosen und Therapien abzufragen – ein Vorgehen, das Fachanwältinnen für Sozialrecht immer wieder vor Sozialgerichte tragen.

Der Sozialrechtsexperte Dr. Utz Anhalt kommentiert, dass Fälle wie der von K. derzeit zunehmen, weil Jobcenter ihre Kontrollen verschärfen, um das neue Sanktionsregime vorzubereiten. “Um in Eilverfahren die Pflege von Angehörigen gegen Kürzungen zu verteidigen, seien schnelle Liquidität und Rechtsbeistand entscheidend”, so Anhalt.

Pflege- und Sozialverbände verlangen seit Langem eine bessere Verzahnung von Bürgergeld- und Pflegegesetzen. Eine Forderung lautet, pflegende Hauptangehörige automatisch als „nicht voll erwerbsfähig“ einzustufen, solange sie mehr als 30 Stunden wöchentlich pflegen. Parallel wird diskutiert, die Verhinderungspflege ab Juli 2025 flexibler zu gestalten – dann sollen bis zu 3 539 Euro pro Jahr für Kurz- und Verhinderungspflege zusammengelegt werden.

Ob das genügt, bleibt offen: Eine Ersatzpflege für nur acht Wochen löst keine 52-Wochen-Aufgabe.

Und K.?

Noch hat das Jobcenter keine Kürzung ausgesprochen. Doch der Druck ist real, sagt K., die „kurz vorm Burn-out“ steht. Ihr Fall zeigt exemplarisch, wie zwei Sozialsysteme – Grundsicherung und Pflegeversicherung – an ihren Schnittstellen scheitern.

Was bleibt, ist eine pflegende Angehörige, der man gleichzeitig bescheinigt, Unersetzbares zu leisten, und zugleich vorwirft, „dem Arbeitsmarkt nicht ausreichend zur Verfügung zu stehen“. Dass dieser Widerspruch aufgelöst wird, ist nicht nur im Interesse von K. und ihrer Mutter, sondern auch im Interesse eines Staates, der ohne die Milliardenstunden unbezahlter Sorgearbeit längst kollabieren würde.

Solange Pflege in den eigenen vier Wänden als private Familienangelegenheit gilt, aber Jobcenter Leistungsberechtigte wie Arbeitsuchende behandeln, stehen Betroffene zwischen Fürsorgepflicht und Sanktionendrohung.

Der Fall K. macht deutlich: Wer den Fachkräftemangel in der Pflege beklagt und gleichzeitig pflegende Angehörige mit Kürzungen bedroht, riskiert, die stillen Stützen des Systems zu verlieren. Ein sozialpolitischer Spagat, der sich mit Verweis auf formale Zuständigkeiten nicht länger rechtfertigen lässt.

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Kraftfahrzeughilfe bei Schwerbehinderung: Kreditfinanzierter Altwagen kann Zuschuss vollständig aufzehren

Wer wegen einer Behinderung für den Weg zur Arbeit auf ein geeignetes Auto angewiesen ist, kann unter bestimmten Voraussetzungen Kraftfahrzeughilfe erhalten. Bei der Berechnung des Zuschusses wird jedoch der Verkehrswert eines vorhandenen Altwagens berücksichtigt.

Das gilt nach einem Urteil des Bundessozialgerichts auch dann, wenn das bisherige Fahrzeug noch nicht abbezahlt ist. Selbst wenn der gesamte Verkaufserlös an die finanzierende Bank fließt, darf der Leistungsträger den Verkehrswert vom förderfähigen Betrag abziehen.

Dadurch kann der Zuschuss erheblich sinken oder vollständig entfallen. Das entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 27. November 2025, B 5 R 11/24 R.

Eine schwerbehinderte Arbeitnehmerin benötigte ein Automatikfahrzeug

Im entschiedenen Fall war die Klägerin als Gemeindesachbearbeiterin beschäftigt. Sie litt an einer spastischen Paraparese und hatte einen Grad der Behinderung von 90 sowie die Merkzeichen G, aG, H und B.

Für ihre Fahrten zum Arbeitsplatz nutzte sie einen Kombi mit Schaltgetriebe. Da sie behinderungsbedingt ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe benötigte, verkaufte sie den bisherigen Wagen im Oktober 2018 für 20.000 Euro.

Wenige Tage später bestellte sie ein neues Fahrzeug zum Preis von 39.157 Euro. Auf dem Altwagen lastete zu diesem Zeitpunkt noch ein Darlehen von 23.514,40 Euro.

Die Frau verwendete die gesamten 20.000 Euro aus dem Verkauf für die Rückzahlung des Autokredits. Da der Erlös nicht ausreichte, nahm sie zusätzlich ein privates Darlehen auf.

Antrag wurde erst nach dem Autokauf gestellt

Ein weiteres Problem bestand darin, dass die Klägerin den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe erst im Februar 2019 stellte. Zu diesem Zeitpunkt hatte sie den Kaufvertrag für das neue Fahrzeug bereits seit mehreren Monaten abgeschlossen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag deshalb zunächst mit der Begründung ab, dass die Förderung vor dem Fahrzeugkauf hätte beantragt werden müssen. Sozialgericht und Landessozialgericht bestätigten im Ergebnis die Ablehnung.

Das Bundessozialgericht ließ offen, ob eine fehlerhafte Beratung oder ein außergewöhnlicher Sachverhalt die verspätete Antragstellung ausnahmsweise hätte ausgleichen können. Der Anspruch scheiterte nach Auffassung des Gerichts bereits an der Anrechnung des Altwagens.

Verkehrswert lag über dem damaligen Förderhöchstbetrag

Für den Fall galt noch ein Förderhöchstbetrag von 9.500 Euro. Der Altwagen hatte nach den Feststellungen der Vorinstanz einen Verkehrswert von 20.000 Euro.

Damit überstieg der anzurechnende Wert des bisherigen Fahrzeugs den damaligen Höchstbetrag deutlich. Für einen einkommensabhängigen Zuschuss blieb deshalb kein förderfähiger Betrag mehr übrig.

Die Klägerin hatte einen Zuschuss von 6.080 Euro verlangt. Diesen Anspruch wies das Bundessozialgericht zurück.

Berechnung im entschiedenen Fall Betrag Kaufpreis des neuen Fahrzeugs 39.157 Euro Damaliger Förderhöchstbetrag 9.500 Euro Verkehrswert des Altwagens 20.000 Euro Offene Finanzierung des Altwagens 23.514,40 Euro Verbleibender förderfähiger Betrag nach Anrechnung 0 Euro Verlangter Zuschuss 6.080 Euro Nicht der Verkaufserlös nach Abzug der Schulden entscheidet

Die Klägerin argumentierte, dass ihr aus dem Verkauf des alten Autos tatsächlich kein Geld für den neuen Wagen zur Verfügung gestanden habe. Der vollständige Erlös sei zur Rückzahlung des bestehenden Darlehens benötigt worden.

Das Bundessozialgericht folgte dieser Betrachtung nicht. § 5 Absatz 3 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung stellt auf den Verkehrswert des Altwagens und nicht auf den Betrag ab, der nach Tilgung eines Kredits übrig bleibt.

Unter dem Verkehrswert ist der Preis zu verstehen, der für ein vergleichbares Fahrzeug auf dem Gebrauchtwagenmarkt üblicherweise erzielt werden kann. Er kann anhand des tatsächlichen Verkaufspreises, eines Gutachtens oder einer verlässlichen Fahrzeugbewertung ermittelt werden.

Im Fall der Klägerin entsprach der erzielte Verkaufspreis von 20.000 Euro nach den Feststellungen des Landessozialgerichts einem üblichen Marktpreis. Besondere Umstände, die gegen diesen Wert gesprochen hätten, lagen nicht vor.

Sicherungsübereignung an die Bank ändert die Bewertung nicht

Bei kreditfinanzierten Fahrzeugen wird der Wagen häufig zur Sicherheit an die Bank übereignet. Die Bank ist dann bis zur Rückzahlung des Darlehens rechtliche Eigentümerin, während die Käuferin oder der Käufer das Auto weiterhin besitzt und benutzt.

Nach Ansicht des Bundessozialgerichts verhindert diese Sicherungsübereignung die Anrechnung nicht. Für die Kraftfahrzeughilfe kommt es darauf an, ob die betroffene Person tatsächlich über das Fahrzeug verfügen und es zuverlässig nutzen konnte.

Solange die vereinbarten Kreditraten gezahlt werden, darf die Bank das Fahrzeug gewöhnlich nicht herausverlangen. Nach vollständiger Tilgung besteht außerdem regelmäßig ein Anspruch auf Rückübertragung des Eigentums.

Das Gericht ordnete den Wagen deshalb wirtschaftlich der Klägerin zu. Für die Einordnung als Altwagen genügte es, dass sie das Fahrzeug vor dem Erwerb des neuen Autos dauerhaft nutzen und über seine Veräußerung entscheiden konnte.

Auch die Rückzahlung des Kredits hat einen wirtschaftlichen Nutzen

Dass der Verkaufserlös an die Bank ging, machte den Altwagen nach Auffassung des Gerichts nicht wertlos. Durch die Zahlung wurde ein erheblicher Teil der bestehenden Darlehensschuld getilgt.

Zugleich war die Ablösung der Finanzierung erforderlich, damit die Bank das Fahrzeug für den Verkauf freigab. Der Altwagen wurde damit wirtschaftlich im Zusammenhang mit der Beschaffung des neuen Fahrzeugs eingesetzt.

Andernfalls würden Personen mit einem vollständig bezahlten Auto schlechter behandelt als Menschen, deren bisheriges Fahrzeug noch finanziert ist. Bei einem abbezahlten Wagen würde der Verkehrswert angerechnet, während ein gleichwertiger kreditfinanzierter Wagen trotz gleicher Nutzung unberücksichtigt bliebe.

Eine solche unterschiedliche Behandlung allein wegen der gewählten Finanzierung ließ sich nach Ansicht des Gerichts nicht aus der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung ableiten. Die offene Restschuld muss daher nicht automatisch vom Verkehrswert abgezogen werden.

Wie die Kraftfahrzeughilfe heute berechnet wird

Nach dem derzeit geltenden § 5 KfzHV kann die Anschaffung eines Fahrzeugs grundsätzlich bis zu einem Kaufpreis von 22.000 Euro berücksichtigt werden. Ein höherer Betrag ist möglich, wenn Art oder Schwere der Behinderung zwingend ein teureres Fahrzeug erfordern.

Die 22.000 Euro sind kein garantierter Auszahlungsbetrag. Zunächst wird höchstens der tatsächliche Kaufpreis angesetzt, anschließend werden der Verkehrswert eines Altwagens und vorrangige Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Stellen abgezogen.

Auf den verbleibenden Betrag wird die einkommensabhängige Förderquote angewendet. Nach § 6 KfzHV reicht sie abhängig vom Einkommen von 100 Prozent bis 16 Prozent.

Bei der Einkommensermittlung können Beträge für unterhaltene Familienangehörige abgezogen werden. Übersteigt das anzurechnende Einkommen die höchste Grenze der Förderstaffel, kann der reguläre Zuschuss zur Fahrzeugbeschaffung entfallen.

Offene Schulden verringern den Verkehrswert nicht automatisch

Für Betroffene ist damit zwischen dem Marktwert des Autos und der eigenen finanziellen Belastung zu unterscheiden. Ein Fahrzeug kann beispielsweise einen Verkehrswert von 15.000 Euro haben, obwohl der Bank noch 18.000 Euro geschuldet werden.

Nach dem BSG-Urteil darf der Leistungsträger trotzdem den Verkehrswert von 15.000 Euro zugrunde legen. Die wirtschaftliche Überschuldung der Finanzierung führt nicht ohne Weiteres dazu, dass nur ein Wert von null Euro angesetzt wird.

Das Urteil bedeutet allerdings nicht, dass persönliche und wirtschaftliche Besonderheiten niemals berücksichtigt werden dürfen. Wer außergewöhnliche Belastungen geltend machen möchte, muss diese genau belegen und eine Entscheidung über den konkreten Einzelfall verlangen.

Ein bloßer Hinweis auf die offene Kreditsumme reicht nach der Entscheidung nicht aus. Betroffene sollten deshalb Kreditvertrag, aktuelle Ablösebescheinigung, Fahrzeugbewertung und geplante Finanzierung des neuen Autos gemeinsam einreichen.

Behinderungsbedingte Zusatzausstattung wird getrennt behandelt

Von der Fahrzeugförderung zu unterscheiden sind die Kosten einer notwendigen behinderungsbedingten Zusatzausstattung. Dazu können beispielsweise Handbediengeräte, Einstiegshilfen, Rollstuhlverladesysteme oder besondere Sitzanpassungen gehören.

Nach § 7 KfzHV werden die erforderlichen Kosten der Ausstattung, des Einbaus, der technischen Prüfung und der Wiederherstellung grundsätzlich vollständig übernommen. Vorrangige Zuschüsse anderer öffentlich-rechtlicher Stellen sind allerdings anzurechnen.

Der Verkehrswert des Altwagens wird nicht einfach von diesen Ausstattungskosten abgezogen. Die Förderung des eigentlichen Fahrzeugs und die Übernahme der behinderungsbedingten Umbaukosten müssen daher getrennt berechnet werden.

Das kann dazu führen, dass kein Zuschuss zum Kaufpreis des Autos gezahlt wird, notwendige Umbauten aber dennoch finanziert werden. Voraussetzung bleibt, dass die Ausstattung wegen der Behinderung erforderlich und vorab beantragt worden ist.

Ein Schwerbehindertenausweis allein genügt nicht

Kraftfahrzeughilfe wird nicht allein aufgrund eines bestimmten Grades der Behinderung oder eines Merkzeichens gezahlt. Nach § 3 KfzHV muss die betroffene Person infolge ihrer Behinderung dauerhaft auf ein Fahrzeug angewiesen sein, um den Arbeits-, Ausbildungs- oder Bildungsort zu erreichen.

Sie muss das Fahrzeug selbst führen können oder es muss gewährleistet sein, dass eine andere Person für sie fährt. Bei Beschäftigten muss die Nutzung des Autos außerdem erforderlich sein, um die Teilhabe am Arbeitsleben dauerhaft zu sichern.

Je nach Versicherungsverlauf und Lebenssituation können unter anderem die gesetzliche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit oder ein anderer Rehabilitationsträger zuständig sein. Welcher Träger den Antrag bearbeiten muss, richtet sich nach den Umständen des jeweiligen Falls.

Antrag immer vor dem Kaufvertrag stellen

Das Urteil enthält neben der Altwagenanrechnung eine zweite wichtige Warnung. Nach § 10 KfzHV soll die Kraftfahrzeughilfe vor Abschluss des Kaufvertrags beantragt werden.

Betroffene sollten deshalb weder ein Fahrzeug verbindlich bestellen noch einen endgültigen Kauf- oder Finanzierungsvertrag unterschreiben, bevor der Antrag gestellt wurde. Sinnvoll ist es, die schriftliche Entscheidung oder zumindest eine schriftliche Abstimmung mit dem zuständigen Träger abzuwarten.

Eine nachträgliche Antragstellung kann die Förderung gefährden. Ob ausnahmsweise eine fehlerhafte Beratung oder ein anderer ungewöhnlicher Sachverhalt hilft, ist häufig streitanfällig und muss nachgewiesen werden.

Auch die Zusatzausstattung sollte vor der Bestellung und vor Beginn des Einbaus beantragt werden. Kostenvoranschläge für Fahrzeug, Umbau und technische Prüfung sollten dem Antrag beigefügt werden.

Die Folgen sollten vor dem Fahrzeugwechsel berechnet werden

Wer einen Altwagen besitzt, sollte dessen Verkehrswert bereits vor der Auswahl des neuen Fahrzeugs feststellen lassen. Eine realistische Händlerbewertung oder ein Gutachten kann verhindern, dass die erwartete Förderung zu hoch eingeschätzt wird.

Ebenso sollte bei einer laufenden Finanzierung eine aktuelle Ablösesumme bei der Bank angefordert werden. Die Differenz zwischen Verkaufserlös und Restschuld muss möglicherweise zusätzlich aus eigenen Mitteln oder durch einen neuen Kredit finanziert werden.

Die Förderung sollte deshalb nicht mit dem Geldbetrag gleichgesetzt werden, der nach dem Verkauf tatsächlich verfügbar ist. Entscheidend sind der förderfähige Kaufpreis, der Verkehrswert des Altwagens und die einkommensabhängige Förderquote.

Beispiel aus der Praxis

Eine Arbeitnehmerin benötigt wegen einer fortschreitenden Gehbehinderung ein Fahrzeug mit Automatikgetriebe und Rollstuhlverladesystem. Das neue Auto kostet 34.000 Euro, während ihr bisheriger kreditfinanzierter Wagen noch einen Verkehrswert von 9.000 Euro hat.

Bei der Bank sind allerdings noch 12.000 Euro offen, sodass der Verkaufserlös vollständig zur Kredittilgung verwendet werden muss. Für die Berechnung der Fahrzeughilfe werden dennoch grundsätzlich 9.000 Euro vom aktuellen Höchstbetrag von 22.000 Euro abgezogen.

Es verbleibt ein Betrag von 13.000 Euro, auf den anschließend die persönliche Förderquote angewendet wird. Beträgt diese beispielsweise 76 Prozent, ergibt sich ein möglicher Fahrzeugzuschuss von 9.880 Euro.

Die notwendigen Kosten des Rollstuhlverladesystems werden getrennt geprüft und können bei vorheriger Bewilligung vollständig übernommen werden. Die noch fehlenden 3.000 Euro zur Ablösung des alten Kredits vermindern den anzurechnenden Verkehrswert dagegen nicht automatisch.

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Meeting with Russian Railways CEO Oleg Belozerov

PRESIDENT OF RUSSIA - 31. Juli 2026 - 11:25

CEO and Chairman of the Management Board of Russian Railways Oleg Belozerov briefed the President on the company’s performance during the first half of the year.

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Elfriede (84) hat Pflegegrad 3 und zahlt jeden Monat rund 3.400 Euro

Pflegegrad 3 klingt zunächst nach einer umfassenden Absicherung. Der Fall der 84-jährigen Elfriede Weissensteiner zeigt jedoch, wie groß die finanzielle Lücke im Pflegeheim trotz anerkannter Pflegebedürftigkeit bleiben kann. Rund 3.400 Euro muss ihre Familie jeden Monat selbst aufbringen.

Elfriedes Belastung ist inzwischen kein außergewöhnlicher Einzelfall mehr. Nach den neuesten Zahlen vom Juli 2026 zahlen Pflegeheimbewohner im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich aus eigener Tasche.

Elfriedes Heimplatz kostet insgesamt rund 5.300 Euro

Elfriede Weissensteiner lebt seit Anfang Januar in einem AWO-Seniorenheim im bayerischen Königsbrunn. Nach einem Bericht von FOCUS online und SAT.1 Bayern kostet ihr Heimplatz monatlich rund 5.300 Euro. Die Pflegekasse beteiligt sich wegen ihres Pflegegrades 3 mit einer stationären Pflegeleistung von 1.319 Euro.

Zusätzlich greift im ersten Aufenthaltsjahr der gesetzliche Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil. Trotzdem verbleiben nach den veröffentlichten Angaben ungefähr 3.400 Euro, die Elfriede beziehungsweise ihre Familie selbst finanzieren müssen.

Die im Bericht genannten Beträge sind gerundet und stellen keine vollständige Heimkostenabrechnung dar. Deshalb lässt sich die Differenz zwischen Gesamtkosten, Pflegekassenleistung, Leistungszuschlag und endgültigem Eigenanteil anhand der veröffentlichten Zahlen nicht auf den Euro genau nachvollziehen. Das ist nur mit der aufgeschlüsselten Rechnung des Pflegeheims möglich.

Die Familie greift zunächst auf Elfriedes Ersparnisse zurück

Elfriedes Sohn Karl Weissensteiner berichtet, dass seine Mutter die Kosten derzeit aus eigenen Rücklagen bezahlen kann. Die Familie weiß allerdings, dass selbst ein größeres Sparvermögen bei monatlichen Ausgaben von 3.400 Euro schnell schwindet.

Bei einem Eigenanteil von 3.400 Euro werden innerhalb eines Jahres 40.800 Euro benötigt. Nach drei Jahren summiert sich die Belastung rechnerisch auf mehr als 122.000 Euro, sofern Kostensteigerungen und höhere Zuschläge nicht berücksichtigt werden.

Der Fall zeigt damit ein Problem, das immer mehr Familien trifft. Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen Teil der tatsächlichen Aufwendungen und ist keine Vollkostenversicherung.

Pflegegrad 3 bedeutet nicht, dass die Pflegekasse alle Heimkosten übernimmt

Für die vollstationäre Pflege zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 monatlich 1.319 Euro. Die aktuellen Leistungsbeträge und weitere Ansprüche werden im Ratgeber zum Pflegegrad 2026 ausführlich erläutert.

Die 1.319 Euro werden nicht an die Bewohnerin ausgezahlt, sondern unmittelbar mit den pflegebedingten Heimkosten verrechnet. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und mögliche Zusatzleistungen werden von dieser Pauschale nicht übernommen.

Innerhalb eines Pflegeheims gilt für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich derselbe einrichtungseinheitliche Eigenanteil an den pflegebedingten Kosten. Eine Höherstufung von Pflegegrad 3 auf Pflegegrad 4 führt deshalb bei einer vollstationären Versorgung nicht automatisch zu einer niedrigeren persönlichen Belastung.

Der Eigenanteil besteht aus mehreren Kostenblöcken

Umgangssprachlich wird häufig nur vom „Pflegeheim-Eigenanteil“ gesprochen. Tatsächlich enthält die monatliche Zahlung mehrere voneinander getrennte Bestandteile.

Der einrichtungseinheitliche Eigenanteil umfasst den nicht von der Pflegeversicherung gedeckten Teil der pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Ausbildungskosten. Hinzu kommen Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten des Heims.

Nach der vdek-Auswertung vom 1. Juli 2026 ergibt sich für das erste Aufenthaltsjahr im Bundesdurchschnitt folgende Rechnung:

Bestandteil der Eigenbeteiligung Monatlicher Bundesdurchschnitt Pflegebedingter Eigenanteil vor Leistungszuschlag 2.088 Euro Leistungszuschlag im ersten Jahr minus 313 Euro Verbleibender pflegebedingter Eigenanteil 1.775 Euro Unterkunft und Verpflegung 1.068 Euro Investitionskosten 521 Euro Gesamte Eigenbeteiligung im ersten Jahr 3.364 Euro

Die Werte sind Durchschnittsbeträge und können sich von Einrichtung zu Einrichtung erheblich unterscheiden. Komfortleistungen wie ein besonders großes Einzelzimmer, zusätzliche Betreuung oder besondere Verpflegungsangebote können die Rechnung weiter erhöhen.

Elfriedes 3.400 Euro liegen inzwischen nahe am Bundesdurchschnitt

Zum 1. Juli 2026 mussten Pflegebedürftige im ersten Heimjahr bundesweit durchschnittlich 3.364 Euro monatlich selbst bezahlen. Das waren 256 Euro mehr als ein Jahr zuvor.

In Bayern lag der Durchschnitt zu diesem Zeitpunkt bei 3.270 Euro. Elfriedes Belastung von rund 3.400 Euro liegt damit etwas über dem bayerischen Mittelwert, aber nahezu auf dem aktuellen bundesweiten Niveau.

Besonders stark gestiegen ist der pflegebedingte Anteil. Nach Angaben des vdek erhöhte sich dieser nach dem Zuschuss im ersten Aufenthaltsjahr innerhalb eines Jahres von durchschnittlich 1.583 Euro auf 1.775 Euro monatlich.

Auch Unterkunft und Verpflegung verteuerten sich. Die Investitionskosten, mit denen Pflegeheime unter anderem Gebäude und technische Anlagen finanzieren, stiegen ebenfalls weiter.

Der Zuschlag wächst mit der Aufenthaltsdauer

Die Pflegekasse beteiligt sich zusätzlich zur festen Leistung nach Pflegegrad an dem einrichtungseinheitlichen Eigenanteil. Dieser Zuschlag wird mit zunehmender Aufenthaltsdauer höher.

Die Entlastung gilt ausschließlich für die pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten müssen weiterhin vollständig bezahlt werden.

Aufenthaltsdauer Zuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil Durchschnittliche Gesamtbelastung ab Juli 2026 In den ersten 12 Monaten 15 Prozent 3.364 Euro Nach 12 Monaten 30 Prozent 3.051 Euro Nach 24 Monaten 50 Prozent 2.633 Euro Nach 36 Monaten 75 Prozent 2.111 Euro

Die Beträge zeigen, dass ein längerer Heimaufenthalt die Rechnung zwar deutlich reduziert. Selbst ab dem vierten Jahr verbleiben im Bundesdurchschnitt jedoch mehr als 2.100 Euro monatlich.

Der Zuschlag wird im regulären Abrechnungsverfahren zwischen Pflegekasse und Einrichtung berücksichtigt. Bewohner und Angehörige sollten trotzdem kontrollieren, ob die richtige Aufenthaltsdauer angesetzt wurde, insbesondere nach einem Wechsel des Pflegeheims.

Steigende Personalkosten werden an die Bewohner weitergegeben

Ein großer Teil des Kostenanstiegs hängt mit höheren Löhnen in der Pflege zusammen. Eine bessere Bezahlung der Beschäftigten ist notwendig, erhöht aber in der derzeitigen Finanzierung auch die Eigenanteile der Bewohner.

Der vdek kritisiert außerdem, dass Pflegebedürftige weiterhin Investitions- und Ausbildungskosten tragen müssen. Würden die Bundesländer diese Ausgaben vollständig übernehmen, könnten Heimbewohner nach Berechnungen des Verbandes im Durchschnitt um rund 649 Euro monatlich entlastet werden.

Bislang besteht auf eine solche pauschale Entlastung jedoch kein bundesweiter Anspruch. In einigen Ländern gibt es ergänzende Leistungen wie Pflegewohngeld, deren Voraussetzungen regional unterschiedlich ausfallen.

Wenn Rente und Ersparnisse nicht mehr ausreichen

Kann ein Pflegebedürftiger den anerkannten Eigenanteil nicht mehr aus seiner Rente, sonstigen Einkünften und einsetzbarem Vermögen bezahlen, kommt die Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII infrage. Der Sozialhilfeträger kann die verbleibende Finanzierungslücke bis zur Höhe der anerkannten Heimkosten übernehmen.

Ausführliche Informationen dazu enthält der Beitrag über den Anspruch auf Übernahme hoher Pflegeheimkosten durch das Sozialamt. Die Pflegeversicherung wird dabei weiterhin zuerst eingesetzt; das Sozialamt übernimmt den danach ungedeckten Bedarf.

Betroffene sollten den finanziellen Engpass unverzüglich schriftlich beim zuständigen Sozialamt anzeigen. Bei Sozialhilfe ist nach § 18 SGB XII grundsätzlich die Kenntnis des Sozialhilfeträgers entscheidend. Für Monate, in denen das Amt noch nichts von der Notlage wusste, lässt sich die Leistung häufig nicht nachträglich durchsetzen.

Der erste Hinweis kann formlos erfolgen. Pflegegradbescheid, Heimvertrag, aktuelle Kostenaufstellung, Rentenbescheide, Kontoauszüge und Vermögensnachweise können anschließend nachgereicht werden.

Ein Teil des Vermögens bleibt geschützt

Pflegebedürftige müssen nicht jeden Euro aufbrauchen. Bei der Hilfe zur Pflege bleiben grundsätzlich 10.000 Euro Barvermögen pro volljähriger Person geschützt. Bei Ehepaaren können deshalb häufig 20.000 Euro als kleinere Geldreserve verbleiben.

Darüber hinaus können ein angemessener Hausrat, geförderte Altersvorsorge und eine rechtlich wirksam zweckgebundene Bestattungsvorsorge geschützt sein. Weitere Einzelheiten erläutert der Beitrag über das Schonvermögen bei einem Pflegefall in der Familie.

Bei Immobilien hängt viel von der konkreten Nutzung ab. Wohnt der Ehepartner weiterhin in einem angemessenen Eigenheim, kann die Immobilie geschützt bleiben. Steht das Haus nach dem Umzug ins Pflegeheim dauerhaft leer, kann das Sozialamt dagegen eine Verwertung verlangen.

Von der Rente bleibt nur ein kleiner Barbetrag

Wer Hilfe zur Pflege in einer stationären Einrichtung erhält, muss sein laufendes Einkommen grundsätzlich für die Heimkosten einsetzen. Dazu gehören insbesondere die Altersrente, eine Witwenrente, Betriebsrenten und andere regelmäßige Einnahmen.

Für persönliche Bedürfnisse bleibt 2026 regelmäßig ein monatlicher Barbetrag von rund 152 Euro. Hinzukommen kann eine Bekleidungspauschale nach den Vorgaben des zuständigen Sozialhilfeträgers.

Anders kann die Berechnung ausfallen, wenn ein Ehepartner weiterhin zu Hause lebt. Dann muss das Sozialamt auch dessen Lebensunterhalt und Wohnkosten berücksichtigen. Eine schematische Übertragung der Rechnung eines alleinstehenden Heimbewohners ist auf solche Ehepaare nicht möglich.

Kinder müssen nicht automatisch für die Heimkosten zahlen

Übernimmt das Sozialamt einen Teil der Heimkosten, werden erwachsene Kinder nicht automatisch zur Zahlung aufgefordert. Nach geltendem Recht findet ein Unterhaltsrückgriff grundsätzlich erst statt, wenn das jährliche Gesamteinkommen des jeweiligen Kindes mehr als 100.000 Euro beträgt.

Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird für diese Grenze nicht einfach hinzugerechnet. Zwischen den Ehepartnern der pflegebedürftigen Person gelten hingegen andere Regeln, weil sie einander zum Unterhalt verpflichtet sind.

Auch frühere Schenkungen müssen gesondert betrachtet werden. Hat der pflegebedürftige Elternteil innerhalb der vergangenen Jahre größere Geldbeträge oder eine Immobilie verschenkt, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Rückforderungsanspruch bestehen. Die aktuellen Regeln werden im Beitrag zum Elternunterhalt bei Pflegeheimkostennäher erklärt.

Angehörige sollten die Heimrechnung prüfen

Auf der Abrechnung sollten die pflegebedingten Kosten, Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie mögliche Zusatzleistungen getrennt ausgewiesen sein. Auch der feste Pflegekassenbetrag und der Zuschlag nach Aufenthaltsdauer müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.

Besondere Aufmerksamkeit verdienen zusätzliche Entgelte für Komfort- oder Serviceleistungen. Solche Beträge dürfen nicht allein deshalb verlangt werden, weil sie in der Einrichtung üblich sind. Sie benötigen eine wirksame vertragliche Grundlage.

Bei Unklarheiten können sich Betroffene an die Pflegekasse, einen Pflegestützpunkt, eine Verbraucherzentrale oder die Heimaufsicht wenden. Geht es um Hilfe zur Pflege oder einen ablehnenden Bescheid, kann zusätzlich eine sozialrechtliche Beratungsstelle eingeschaltet werden.

Häufige Fragen zu den hohen Pflegeheimkosten Warum muss Elfriede trotz Pflegegrad 3 rund 3.400 Euro bezahlen?

Die Pflegeversicherung übernimmt nur einen festgelegten Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten und der nicht gedeckte Pflegeanteil bleiben bei der Bewohnerin. Deshalb kann auch bei Pflegegrad 3 eine monatliche Belastung von mehreren Tausend Euro entstehen.

Wie viel zahlt die Pflegekasse 2026 bei Pflegegrad 3 im Heim?

Die feste Leistung für vollstationäre Pflege beträgt 1.319 Euro monatlich. Zusätzlich übernimmt die Pflegekasse abhängig von der Aufenthaltsdauer zwischen 15 und 75 Prozent des einrichtungseinheitlichen Eigenanteils.

Wird das Pflegeheim mit Pflegegrad 4 oder 5 günstiger?

Nicht zwangsläufig. Innerhalb derselben Einrichtung ist der pflegebedingte Eigenanteil für Bewohner mit den Pflegegraden 2 bis 5 grundsätzlich gleich. Eine Höherstufung führt daher bei vollstationärer Pflege meistens nicht zu einer entsprechenden Senkung des Eigenanteils.

Wie hoch ist der durchschnittliche Eigenanteil 2026?

Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die durchschnittliche Eigenbeteiligung im ersten Aufenthaltsjahr bundesweit 3.364 Euro monatlich. In Bayern liegt sie bei durchschnittlich 3.270 Euro, während die Beträge zwischen einzelnen Heimen deutlich abweichen können.

Wann übernimmt das Sozialamt die Pflegeheimkosten?

Reichen Pflegeversicherung, Einkommen und einsetzbares Vermögen nicht aus, kann Hilfe zur Pflege nach dem SGB XII beansprucht werden. Der finanzielle Engpass sollte dem Sozialamt sofort schriftlich mitgeteilt werden, weil für frühere, nicht bekannte Bedarfszeiträume häufig keine nachträgliche Zahlung erfolgt.

Müssen Elfriedes Kinder später für das Pflegeheim bezahlen?

Ein Rückgriff des Sozialamts auf erwachsene Kinder kommt nach geltendem Recht grundsätzlich erst bei einem jährlichen Gesamteinkommen von mehr als 100.000 Euro je Kind infrage. Frühere Schenkungen und die finanzielle Situation eines Ehepartners der pflegebedürftigen Person werden jedoch nach anderen Regeln beurteilt.

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Die CDU vor der Zerreißprobe: Wie lange kann sich Merz noch halten?

Diese Bundesregierung liegt nach etwas über einem Jahr bereits in Trümmern. Nicht nur, dass sie nichts Sinnvolles zustandebekommt und die Koalitionsparteien CDU und SPD sich zunehmend in ihre Bestandteile auflösen, ihres Gesetzesvorhaben scheitern mittlerweile schon am Widerstand der eigenen Parteikollegen in den Ländern. So war es bei der Entlastungsprämie für Arbeitnehmer Anfang Mai, die im […]

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Die EU-Methanverordnung 2027 als politisch erzeugter Krisenfaktor – Anja Arndt, MdEP

17. EIKE-Konferenz in Halle an der Saale am 26. Juni 2026 Anja Arndt, MdEP aus Ostfriesland (Niedersachsen) ist Mitglied im Ausschuß für Umwelt, Klima und Lebensmittelsicherheit im Europäischen Parlament. Sie ist Mitglied der AfD und der Fraktion Europa der Souveränen Nationen ESN.

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Wohngeld wegen Minijob gekürzt: Amt darf nicht einseitig rechnen

Berechnet die Wohngeldstelle den Anspruch wegen eines gestiegenen Einkommens neu, darf sie nicht nur belastende Änderungen einbeziehen. Auch eine höhere Miete muss in die Rechnung einfließen, auch wenn sie um weniger als zehn Prozent gestiegen ist. Das stellte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in einem Beschluss über Prozesskostenhilfe vom 30. Juli 2025 fest (Az. 12 C 25.996).

Die höhere Miete verhindert die Kürzung wegen des zusätzlichen Einkommens nicht, kann sie aber abmildern.

Wichtig ist: Der Beschluss beseitigt die Zehn-Prozent-Grenze für Mieterhöhungen nicht. Er betrifft den besonderen Fall, dass die Behörde das Wohngeld aus einem anderen Grund ohnehin von Amts wegen neu berechnen muss.

Minijob führte zu 73 Euro weniger Wohngeld

Der Betroffene erhielt zunächst monatlich 211 Euro Wohngeld. Ab Januar 2025 stieg die Leistung aufgrund einer gesetzlichen Anpassung auf 229 Euro. Der bisherigen Berechnung lagen eine Nettomiete von 420 Euro und ein wohngeldrechtliches Gesamteinkommen von monatlich 990,44 Euro zugrunde.

Durch einen automatisierten Datenabgleich erfuhr die Wohngeldstelle, dass der Mann seit Dezember 2024 einen Minijob ausübte. Er verdiente daraus monatlich 182,66 Euro. Nach den wohngeldrechtlichen Abzügen erhöhte sich sein berechnetes Gesamteinkommen auf 1.154,84 Euro und damit um mehr als 15 Prozent.

Die Behörde setzte das Wohngeld ab April 2025 auf 156 Euro herab. Gegenüber den zuvor gezahlten 229 Euro waren das monatlich 73 Euro weniger.

Die Kürzung erfolgte nicht rückwirkend ab Dezember 2024. Die Wohngeldstelle begründete dies damit, dass ein früherer Bescheid nicht klar genug auf die Mitteilungspflichten und die möglichen Folgen eines höheren Einkommens hingewiesen habe. Ob eine unklare Belehrung eine rückwirkende Kürzung generell ausschließt, musste der BayVGH in diesem Verfahren nicht entscheiden.

Amt ignorierte die um 20 Euro gestiegene Miete

Der Betroffene hatte zugleich nachgewiesen, dass seine Nettomiete ab April 2025 von 420 auf 440 Euro gestiegen war. Die Wohngeldstelle rechnete trotzdem weiter mit der alten Miete.

Nach ihrer Auffassung konnte die Erhöhung nicht berücksichtigt werden, weil 20 Euro bei einer bisherigen Miete von 420 Euro nur rund 4,76 Prozent ausmachten. Die Schwelle von mehr als zehn Prozent sei damit nicht erreicht.

Der BayVGH widersprach. Die Behörde hatte die Zehn-Prozent-Grenze auf eine Situation übertragen, für die sie nicht gilt.

Zwei unterschiedliche Neuberechnungen

§ 27 Wohngeldgesetz unterscheidet zwischen einer Neuberechnung auf Antrag und einer Neuberechnung von Amts wegen. Für beide Wege gelten unterschiedliche Voraussetzungen.

Beantragt eine wohngeldberechtigte Person während des laufenden Bewilligungszeitraums allein wegen einer höheren Miete mehr Wohngeld, muss die berücksichtigungsfähige Miete um mehr als zehn Prozent gestiegen sein. Zudem muss sich der Wohngeldanspruch durch die Veränderung tatsächlich erhöhen.

Steigt dagegen das Gesamteinkommen nicht nur vorübergehend um mehr als 15 Prozent und verringert sich dadurch das Wohngeld, muss die Behörde nach § 27 Absatz 2 WoGG von Amts wegen neu entscheiden. In dieser neuen Berechnung muss sie auch Veränderungen berücksichtigen, die sich zugunsten des Haushalts auswirken.

Ausgangslage Folge für den Wohngeldanspruch Der Wohngeldempfänger verlangt allein wegen einer höheren Miete eine Neuberechnung. Die berücksichtigungsfähige Miete muss während des laufenden Bewilligungszeitraums um mehr als zehn Prozent steigen und dadurch zu mehr Wohngeld führen. Die Wohngeldstelle rechnet wegen eines um mehr als 15 Prozent gestiegenen Gesamteinkommens von Amts wegen neu. Die Behörde muss in dieser Berechnung auch eine Mieterhöhung unterhalb von zehn Prozent einbeziehen. Die Zehn-Prozent-Grenze bleibt bestehen

Eine kleine Mieterhöhung löst für sich genommen weiterhin keine Neuberechnung nach § 27 Absatz 1 WoGG aus. Steigt die berücksichtigungsfähige Miete beispielsweise nur um acht Prozent, bleibt es während des laufenden Bewilligungszeitraums grundsätzlich beim bisherigen Wohngeld.

Damit unterscheidet sich der Beschluss von Fällen, in denen Betroffene ausschließlich wegen höherer Wohnkosten mehr Wohngeld verlangen. Wie die Zehn-Prozent-Schwelle in solchen Fällen wirkt, zeigt der Beitrag Trotz höherer Miete kein höheres Wohngeld: Gericht bestätigt die Grenze.

20 Euro höhere Miete bedeuten nicht 20 Euro mehr Wohngeld

Die Wohngeldstelle muss mit der neuen Miete rechnen. Das bedeutet aber nicht, dass sich das Wohngeld automatisch um denselben Betrag erhöht.

Wie stark sich die Mieterhöhung auswirkt, hängt vom Einkommen, der Haushaltsgröße, der örtlichen Mietenstufe und den gesetzlichen Höchstbeträgen ab. Liegt die tatsächliche Miete bereits über dem anwendbaren Höchstbetrag, kann eine weitere Erhöhung ohne Auswirkung auf das Wohngeld bleiben.

Der BayVGH legte deshalb keinen neuen Wohngeldbetrag fest. Das Gericht stellte lediglich fest, dass die Behörde die 20 Euro höhere Miete in ihre Berechnung einbeziehen musste. Einen Überblick über Mietenstufen und Höchstbeträge bietet der Beitrag Wohngeld: Neue Wohngeldtabelle gültig ab dem Jahr 2026.

Einkommensänderung kann schon vor dem Bewilligungszeitraum eintreten

Der Beschluss betrifft außerdem den Zeitpunkt der Einkommensänderung. Der Mann hatte den Vertrag für den Minijob nach Erlass des ersten Wohngeldbescheids abgeschlossen, das Einkommen aber bereits ab Beginn des Bewilligungszeitraums erzielt.

Nach Auffassung des BayVGH kann § 27 Absatz 2 WoGG auch in dieser Konstellation angewendet werden. Die Einkommensänderung muss nicht erst nach Beginn des Bewilligungszeitraums eintreten. Es genügt, dass sie in den Zeitraum hineinwirkt und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.

Ein Minijob führt dennoch nicht automatisch zu weniger Wohngeld. Die amtswegige Neuberechnung setzt voraus, dass das Gesamteinkommen dauerhaft um mehr als 15 Prozent steigt und sich der Wohngeldanspruch dadurch verringert oder ganz entfällt.

Warum der Betroffene vor Gericht trotzdem nicht gewann

Der Beschluss erging in einem Verfahren über Prozesskostenhilfe. Der Betroffene hatte zunächst Widerspruch eingelegt und kurz darauf zusätzlich Klage erhoben, obwohl über den Widerspruch noch nicht entschieden worden war.

Nach den in Bayern geltenden Verfahrensregeln konnte er zwischen Widerspruch und unmittelbarer Klage wählen. Mit dem zuerst eingelegten Widerspruch hatte er sich jedoch für diesen Weg entschieden und musste den Abschluss des Verfahrens abwarten. Die parallel erhobene Klage war deshalb unzulässig.

Die Beschwerde gegen die verweigerte Prozesskostenhilfe blieb aus diesem formalen Grund erfolglos. Inhaltlich bewertete der BayVGH den Änderungsbescheid jedoch als teilweise rechtswidrig und regte eine Korrektur zugunsten des Betroffenen an.

Der Mann bekam durch den Beschluss somit keinen bestimmten Wohngeldbetrag zugesprochen. Der BayVGH bestätigte aber seine Rechtsauffassung zur Berücksichtigung der höheren Miete.

Worauf Wohngeldbeziehende jetzt achten sollten

Wer wegen eines neuen Jobs, einer höheren Arbeitszeit oder anderer Einnahmen einen Änderungsbescheid erhält, sollte nicht nur das angesetzte Einkommen prüfen. Auch nachgewiesene Änderungen zugunsten des Haushalts müssen in die Berechnung einfließen.

Das Mieterhöhungsschreiben, der aktuelle Mietvertrag und gegebenenfalls Nachweise über kalte Betriebskosten sollten vollständig eingereicht werden. Aus den Unterlagen muss hervorgehen, ab wann die neue Miete gilt und wie sie sich zusammensetzt.

Hat die Behörde mit der alten Miete gerechnet, sollte schriftlich eine Berechnung mit den aktuellen Werten verlangt werden. Gegen einen bereits erlassenen Änderungsbescheid muss der in der Rechtsbehelfsbelehrung genannte Rechtsbehelf fristgerecht eingelegt werden.

Gegen denselben Änderungsbescheid sollten Betroffene nicht vorschnell parallel Widerspruch und unmittelbare Klage erheben. Welcher Weg vorgesehen ist, richtet sich nach dem Bundesland und der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids.

Beispiel aus der Praxis

Nina bezieht Wohngeld und beginnt während des Bewilligungszeitraums einen Minijob. Dadurch steigt ihr wohngeldrechtliches Gesamteinkommen dauerhaft um mehr als 15 Prozent. Gleichzeitig erhöht der Vermieter ihre berücksichtigungsfähige Monatsmiete um 20 Euro.

Die Wohngeldstelle darf den Anspruch wegen des höheren Einkommens neu berechnen und das Wohngeld kürzen. Sie muss dabei jedoch auch die um 20 Euro gestiegene Miete ansetzen, obwohl die Erhöhung unter zehn Prozent liegt.

Ninas Wohngeld kann nach der Neuberechnung weiterhin niedriger sein als zuvor. Die Kürzung kann aber geringer ausfallen, als wenn die Behörde mit der alten Miete rechnet.

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Trügerische Transparenz: Was die neuen KI-Labels bringen und was nicht

netzpolitik.org - 31. Juli 2026 - 10:47

Um mehr Vertrauen im Umgang mit digitalen Medien zu schaffen, gilt ab Sonntag die neue Pflicht zur Kennzeichnung von KI-Inhalten. Unter anderem Label und Wasserzeichen sollen offenlegen, dass Texte oder Bilder nicht menschengemacht sind. Viele begrüßen das, doch der Ansatz hat auch Lücken.

Ein Stempel auf KI-Inhalten: Wie viel wird das bringen? (Symbolbild) – Alle Rechte vorbehalten: IMAGO / CFOTO

Demnächst werden im Internet neue Symbole und Hinweise auftauchen. Am Sonntag treten weite Teile der KI-Verordnung in Kraft, und mit ihr neue Pflichten für die Kennzeichnung synthetisch generierter Inhalte. Ob Texte, Bilder, Video- oder Audiomaterial: In vielen Fällen müssen Anbieter, die KI-erstellte Inhalte in die Welt pusten, ausweisen und dokumentieren, ob und inwieweit bei der Erstellung Roboter im Spiel waren.

Grundsätzlich soll dies Desinformation eindämmen und zugleich das öffentliche Vertrauen steigern, wie es die EU-Kommission darlegt. Dazu sollen neben der Kennzeichnungspflicht sowie in KI-Inhalte eingewobene Markierungen auch weitere Ansätze beitragen. Nutzer:innen müssen etwa transparent darüber informiert werden, wenn sie mit einem KI-Chatbot und nicht mit einer realen Person sprechen, beispielsweise in Supportfällen. KI-Anbieter müssen zudem offenlegen, wenn sie automatisiert Emotionen oder, auf Basis biometrischer Daten, etwa das Alter oder Geschlecht zu erkennen versuchen.

Die Regeln stammen aus der EU-Verordnung zur Künstlichen Intelligenz (AI Act), die seit ihrer Verabschiedung vor gut zwei Jahren schrittweise in Kraft tritt. Abschließende Details dazu, wen die Kennzeichnungspflicht genau trifft und welche Inhalte auf welche Art markiert werden müssen, hat die Kommission indes erst kürzlich veröffentlicht. Gleich vorneweg: Private Nutzer:innen, die ihre Weihnachtskarten oder Mails von KI-Tools erstellen lassen, sind von den Auflagen ausgenommen. Sie gelten abgestuft für die Anbieter von KI-Modellen („Provider“) sowie für berufliche Nutzer:innen, die solche Modelle im Einsatz haben („Deployer“).

Detailliertes Regelwerk mit Löchern

Trotz des etwas spät nachgereichten Feinschliffs kommen die Regeln nicht überraschend, viele Unternehmen oder gleich ganze Branchen bereiten sich seit geraumer Zeit darauf vor. Nicht von ungefähr hat etwa die deutsche Musikindustrie jüngst angekündigt, Logos für gänzlich oder teilweise mit KI generierte Musikstücke einzuführen. Selbst wenn dies manche Expert:innen als ersten Schritt bewerten, der Hörer:innen Orientierung geben kann, wird auch Kritik laut: Schließlich verschwimmen im Produktionsprozess zunehmend die Grenzen, sodass sich mitunter nur schwer festhalten lässt, was menschliche Handarbeit und was synthetischer Output ist.

Genau diese Grauzonen sollen die Leitlinien aufhellen helfen. Das mit zahlreichen Beispielen garnierte, 51 Seiten lange Papier stellt einigermaßen klar, was von den Regeln erfasst wird und was nicht. Solange ein KI-System lediglich dazu eingesetzt wird, um unterstützende Editier-Funktionen zu nutzen oder die Bearbeitung das Ausgangsmaterial nicht substanziell verändert, entfällt die Logo-Pflicht. Dies gilt etwa, wenn eine KI-gestützte Grammatikprüfung über einen Text gelassen oder ein Video-Clip in ein neues Seitenformat umgerechnet wird.

Ebenfalls ausgespart bleiben Inhalte, bei denen offensichtlich sein sollte, dass sie nicht echt sind. Wenn in einem Werbeclip etwa zwei Mäuse über die Vorzüge einer bestimmten Käsesorte diskutieren, muss dies nicht ausdrücklich als künstlich generiert ausgewiesen werden. Anders bei KI-manipulierten Bildern, die etwa zwei echte Fußballer vor einem Stadium zeigen, die dort so nie standen: Dies gilt als Deep Fake und muss, um Desinformation zu vermeiden, entsprechend markiert werden.

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Jetzt spenden Transparenz nur ein Baustein

Grundsätzlich sei die Kennzeichnungspflicht ein „sinnvoller Baustein, um mehr Transparenz in Bezug auf veröffentlichte Inhalte zu schaffen“, sagt Raphael Fischer, der an der Technischen Universität Dortmund zu solchen Fragen geforscht hat. Vertrauen entstehe allerdings nicht allein durch ein solches Label, sondern vor allem auch durch „Transparenz und Nachvollziehbarkeit von KI-Systemen und einen verantwortungsvollen Umgang mit dieser mächtigen Technologie“, so Fischer. KI-Labels könnten die Frage beantworten, ob KI eingesetzt wurde, „allerdings nicht, ob das Ergebnis korrekt, fair oder zuverlässig ist oder wie und wofür die Inhalte erstellt wurden.“

Forschung zeige, dass Kennzeichnungen vor allem als Orientierungshilfe wahrgenommen werden. „Sie können den Einstieg in eine informierte Bewertung erleichtern, sind aber kein Garant für Vertrauen oder Glaubwürdigkeit“, sagt Fischer. Zwar ließe sich im Idealfall auf einen Blick erkennen, ob KI an der Erstellung eines Inhalts beteiligt war. Doch Labels ersetzen „weder eine kritische Bewertung des Inhalts selbst noch schaffen sie Transparenz zur Funktionsweise oder Auswirkungen von KI“, so Fischer.

Hinzu kommt, dass die EU zwar entsprechende Icons vorgeschlagen hat, diese aber nicht verbindlich sind. Anbieter können also weiter eigene Süppchen kochen und beliebige eigene Kennzeichnungen verwenden, solange sie im Rahmen des KI-Gesetzes bleiben. Das gibt ihnen Spielraum bei der Gestaltung, untergräbt aber den größten Vorteil von Standardisierung: „Nutzende sollten nicht für jede Plattform ein neues Kennzeichnungssystem erlernen müssen“, sagt Fischer.

„Wenn Unternehmen parallel eigene Labels oder Symbole einführen, besteht die Gefahr eines Flickenteppichs, der auch eine gezielte Täuschung ermöglicht, wie zum Beispiel bei Bio-Zertifikaten oder Vertrauens-Siegeln“, warnt der Forscher. Für ein abschließendes Urteil ist es aber noch zu früh. „Wie stark die Icons tatsächlich wahrgenommen werden und das Verhalten beeinflussen, wird sich erst im praktischen Einsatz zeigen“, sagt Fischer.

Ansatz mit Grenzen

Ohnehin merkt man dem KI-Gesetz an, dass es sich um die Grenzen des eigenen Ansatzes bewusst ist: Im Blick hat es hier ein Ökosystem von Anbietern, die sich im Großen und Ganzen an die Regeln halten, um bei Verstößen drohenden Millionenstrafen aus dem Weg zu gehen. Gegen Desinformationskampagnen, die etwa Zweifel an Demokratien oder am Klimawandel säen, werden diese Regeln nichts ausrichten.

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Auch die Entscheidung, digitalen Wasserzeichen oder KI-Detektoren eine verhältnismäßig untergeordnete Rolle zuzuweisen, zeigt in diese Richtung. Solche Ansätze wurden vor nicht allzu langer Zeit noch heiß debattiert – mit dem Ergebnis, dass die Technik unzuverlässig ist und KI-Fälschungen zugleich immer raffinierter werden. Ganz außen vor ist das Thema jedoch nicht: Vom Gesetz erfasste KI-Inhalte müssen in einem maschinenlesbaren Format preisgeben, dass eine KI ihre Finger im Spiel hatte.

Auch hier werden sich bösartige Akteure von den Regeln wohl nicht abschrecken lassen. Legitime Online-Dienste können diese Informationen jedoch zumindest theoretisch nutzen. Vorstellbar sind etwa soziale Netzwerke, die auf Wunsch KI-generierte Inhalte ausblenden oder Musik-Streamingdienste, auf denen Nutzer:innen „AI Slop“ aus ihren Playlisten verbannen können.

Medienkompetenz wichtiger denn je

Sich allein auf die Labels zu verlassen, greift aber zu kurz und kann sogar kontraproduktiv sein, wie die Forschung zeigt. Schließlich gibt ein KI-Label keine Auskunft darüber, ob ein Inhalt richtig oder falsch ist. Einer Studie zufolge können KI-Labels etwa dazu beitragen, dass Nutzer:innen falschen Inhalten mit KI-generierten Bildern seltener glauben. Zugleich ließ sich jedoch das Phänomen beobachten, dass falsche, aber ungekennzeichnete Inhalte eher als wahr eingeschätzt wurden, während wahre Inhalte mit KI-Labeln häufiger angezweifelt wurden.

„Ob die geplanten Kennzeichnungen der richtige Weg sind, wird sich noch herausstellen müssen“, sagt Rainer Rehak vom Weizenbaum-Institut: „Transparenz ist ja kein Selbstzweck“. Grundsätzlich sei die Grundmotivation unterstützenswert, denn letztendlich gehe es um „Authentizität, Orientierung und Verantwortlichkeit von Interaktion, ob direkt oder mediiert“, sagt Rehak. Hierbei sei reine Transparenz „natürlich der naheliegenste und vergleichsweise einfachste Weg“, so der Wissenschaftler – jedenfalls im Vergleich zu den Ansätzen, die er bevorzugt hätte, nämlich „weitergehenden Produktbeschränkungen, konkreteren Systemgestaltungsvorgaben oder oder auch klaren Verboten“.

So weit wollte die EU indes nicht gehen. Ähnlich den unzähligen KI-Produkten, die in den vergangenen Jahren aus dem Boden geschossen sind, gleichen die neuen Transparenzregeln eher einem Experiment, wie sich diese Technologie in die Gesellschaft integrieren lässt. „Die KI-Verordnung soll ja explizit KI ermöglichen, und jetzt müssen wir erst einmal damit umgehen“, sagt Rehak.

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Pflegegrad 2: Dieses Pflegegeld stehen alleinlebenden Rentnern zu

Pflegegrad 2 betrifft viele Rentnerinnen und Rentner, die noch in der eigenen Wohnung leben, ihren Alltag aber nicht mehr vollständig ohne Hilfe bewältigen können. Für allein lebende Rentner ist die Einstufung besonders wichtig, weil Unterstützung im Haushalt, bei der Körperpflege, beim Einkaufen oder bei der Organisation des Tages oft nicht durch Angehörige aufgefangen wird.

Die aktuellen Leistungsbeträge der Pflegeversicherung haben wir zusammengetragen. Dazu gehören unter anderem Pflegegeld, Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Tages- und Nachtpflege sowie Zuschüsse für Pflegehilfsmittel und Wohnraumanpassungen.

Pflegegeld: 347 Euro monatlich bei selbst organisierter Hilfe

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld aktuell 347 Euro pro Monat. Es wird gezahlt, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird, etwa durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere nicht erwerbsmäßig pflegende Personen.

Für allein lebende Rentner ist dabei wichtig: Das Geld wird zwar an die pflegebedürftige Person überwiesen, es setzt aber voraus, dass die Versorgung tatsächlich sichergestellt ist. Wer ganz allein lebt und keine private Unterstützung hat, profitiert deshalb häufig stärker von Pflegesachleistungen oder einer Kombination aus Pflegegeld und professioneller Hilfe.

Das Pflegegeld kann frei verwendet werden. In der Praxis wird es oft als Anerkennung an Menschen weitergegeben, die regelmäßig helfen, etwa beim Waschen, Anziehen, Kochen, Begleiten zu Arztterminen oder bei der Tagesstruktur.

Pflegesachleistungen: Bis zu 796 Euro für ambulante Pflege

Wer einen ambulanten Pflegedienst beauftragt, kann bei Pflegegrad 2 Pflegesachleistungen von bis zu 796 Euro monatlich nutzen. Dieses Geld wird nicht an den Rentner ausgezahlt, sondern der Pflegedienst rechnet seine Leistungen direkt mit der Pflegekasse ab.

Gerade für allein lebende Rentner ist diese Leistung oft besonders hilfreich. Ein Pflegedienst kann etwa morgens beim Aufstehen, bei der Körperpflege, beim Anziehen oder bei der Medikamentengabe unterstützen, sofern diese Leistungen entsprechend vereinbart und abrechenbar sind.

Reichen 796 Euro im Monat nicht aus, müssen zusätzliche Leistungen privat bezahlt werden. Deshalb lohnt es sich, vor Vertragsabschluss genau zu klären, welche Einsätze wirklich notwendig sind und welche Kosten entstehen.

Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegedienst verbinden

Pflegegeld und Pflegesachleistungen müssen nicht strikt getrennt werden. Wer nur einen Teil der monatlichen Pflegesachleistungen nutzt, kann anteilig Pflegegeld im Rahmen der Kombinationsleistung erhalten.

Das ist für allein lebende Rentner sinnvoll, wenn ein Pflegedienst einige feste Aufgaben übernimmt, aber zusätzlich eine Nachbarin, ein Angehöriger oder eine andere vertraute Person regelmäßig hilft. Die Pflegekasse berechnet dann, welcher Anteil der Sachleistung verbraucht wurde und wie viel Pflegegeld anteilig übrig bleibt.

Ein Beispiel: Wird nur die Hälfte der Pflegesachleistungen genutzt, kann grundsätzlich auch noch die Hälfte des Pflegegeldes gezahlt werden. Die genaue Abrechnung hängt von den tatsächlich eingereichten Rechnungen des Pflegedienstes ab.

Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für Alltagshilfe

Alle Pflegebedürftigen, die zu Hause leben, haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag. Er beträgt aktuell 131 Euro pro Monat und kann für anerkannte Unterstützungsangebote im Alltag verwendet werden.

Für allein lebende Rentner ist dieser Betrag besonders praktisch, weil er etwa für Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen, Betreuung oder stundenweise Entlastung eingesetzt werden kann. Das Geld wird allerdings in der Regel nicht einfach ausgezahlt, sondern nachträglich gegen Rechnung erstattet.

Wichtig ist, dass der Anbieter nach dem jeweiligen Landesrecht anerkannt ist. Wer eine private Haushaltshilfe ohne Anerkennung beauftragt, kann die Kosten häufig nicht über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Pflegehilfsmittel: 42 Euro monatlich für Verbrauchsmaterial

Zusätzlich können Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 Pflegehilfsmittel zum Verbrauch im Wert von bis zu 42 Euro monatlich erhalten. Dazu zählen beispielsweise Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen.

Diese Leistung wird oft unterschätzt, kann aber den Alltag erleichtern und laufende Kosten senken. Sie ist vor allem dann relevant, wenn regelmäßig Unterstützung bei Körperpflege, Inkontinenzversorgung oder hygienischen Tätigkeiten benötigt wird.

Wohnraumanpassung: Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme

Wenn die Wohnung angepasst werden muss, kann die Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung von bis zu 4.180 Euro je Maßnahme zahlen. Das betrifft zum Beispiel den Umbau einer Dusche, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder andere Veränderungen, die das Leben zu Hause erleichtern.

Für allein lebende Rentner kann dieser Zuschuss darüber entscheiden, ob ein Verbleib in der eigenen Wohnung möglich bleibt. Wichtig ist, den Antrag vor Beginn der Maßnahme zu stellen und die Genehmigung der Pflegekasse abzuwarten.

Tages- und Nachtpflege: Unterstützung zusätzlich zur häuslichen Versorgung

Bei Pflegegrad 2 stehen für Tages- und Nachtpflege bis zu 721 Euro monatlich zur Verfügung. Diese Leistung kann zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden.

Tagespflege kann allein lebenden Rentnern Struktur, soziale Kontakte und Betreuung bieten. Sie entlastet zugleich Angehörige oder private Helfer, falls diese nur an bestimmten Tagen zur Verfügung stehen.

Die Leistung eignet sich besonders, wenn jemand tagsüber nicht mehr sicher allein bleiben kann, nachts aber weiterhin zu Hause zurechtkommt. Je nach Einrichtung können Transport, Mahlzeiten und Betreuung dazugehören, wobei Unterkunft und Verpflegung oft gesondert berechnet werden.

Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege: 3.539 Euro Jahresbetrag

Seit dem 1. Juli 2025 gibt es einen gemeinsamen Jahresbetrag für Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können dafür im Jahr 2026 bis zu 3.539 Euro einsetzen.

Der Betrag kann flexibel für Ersatzpflege zu Hause oder für eine vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege verwendet werden. Das ist etwa wichtig, wenn eine private Pflegeperson ausfällt, nach einem Krankenhausaufenthalt noch mehr Unterstützung nötig ist oder eine Versorgungslücke entsteht.

Für allein lebende Rentner ist diese Leistung auch dann relevant, wenn keine klassische Angehörigenpflege besteht. Sie kann helfen, kurzfristige Krisen zu überbrücken, etwa nach einem Sturz, einer Operation oder einer deutlichen Verschlechterung des Gesundheitszustands.

Überblick: Leistungen bei Pflegegrad 2 für allein lebende Rentner Leistung Anspruch bei Pflegegrad 2 Pflegegeld 347 Euro monatlich, wenn die häusliche Pflege selbst organisiert wird, zum Beispiel durch Angehörige, Nachbarn oder andere private Pflegepersonen. Pflegesachleistungen Bis zu 796 Euro monatlich für professionelle Hilfe durch einen ambulanten Pflegedienst. Kombinationsleistung Pflegegeld und Pflegesachleistungen können kombiniert werden. Wird nur ein Teil der Pflegesachleistungen genutzt, wird das Pflegegeld anteilig ausgezahlt. Entlastungsbetrag 131 Euro monatlich für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, etwa Haushaltshilfe, Betreuung oder Begleitung. Umwandlungsanspruch Bis zu 40 Prozent der nicht genutzten Pflegesachleistungen können für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendet werden. Bei Pflegegrad 2 sind das rechnerisch bis zu 318,40 Euro monatlich. Tages- und Nachtpflege Bis zu 721 Euro monatlich für teilstationäre Pflege, zusätzlich zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen. Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege Gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro für Ersatzpflege zu Hause oder vorübergehende stationäre Kurzzeitpflege. Pflegehilfsmittel zum Verbrauch Bis zu 42 Euro monatlich, zum Beispiel für Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel, Bettschutzeinlagen oder Schutzschürzen. Technische Pflegehilfsmittel Technische Hilfsmittel wie Pflegebett, Hausnotruf oder Lagerungshilfen können je nach Bedarf bezuschusst oder leihweise bereitgestellt werden. Häufig fällt eine gesetzliche Zuzahlung an. Wohnraumanpassung Bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für Badumbau, Haltegriffe, Türverbreiterungen oder den Abbau von Barrieren in der Wohnung. Digitale Pflegeanwendungen Anspruch auf zugelassene digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen, wenn diese die häusliche Pflege sinnvoll unterstützen. Pflegeberatung Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug Bei Pflegegrad 2 ist ein regelmäßiger Beratungseinsatz verpflichtend, wenn ausschließlich Pflegegeld bezogen wird. Pflegekurse für Angehörige Kostenlose Pflegekurse und Schulungen für Angehörige oder ehrenamtlich pflegende Personen. Soziale Absicherung der Pflegeperson Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung Beiträge zur Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung für private Pflegepersonen. Wohngruppenzuschlag 224 Euro monatlich, wenn die pflegebedürftige Person in einer anerkannten ambulant betreuten Wohngruppe lebt. Anschubfinanzierung für Wohngruppen Einmaliger Zuschuss für die Gründung einer ambulant betreuten Wohngruppe, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Vollstationäre Pflege 805 Euro monatlich für pflegebedingte Aufwendungen im Pflegeheim. Leistungszuschlag im Pflegeheim Zusätzlicher Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil im Pflegeheim. Die Höhe richtet sich nach der Dauer des Heimaufenthalts. Warum allein lebende Rentner genau planen sollten

Wer allein lebt, braucht häufig andere Lösungen als Pflegebedürftige in einem Familienhaushalt. Pflegegeld allein reicht oft nicht aus, wenn niemand regelmäßig und verlässlich hilft.

In vielen Fällen ist eine Mischung aus Pflegedienst, Entlastungsbetrag, Pflegehilfsmitteln und gelegentlicher Tagespflege sinnvoller. So kann die Versorgung auf mehrere Schultern verteilt werden, ohne dass eine einzelne Person dauerhaft verfügbar sein muss.

Wichtig ist auch die Beratung durch die Pflegekasse oder einen Pflegestützpunkt. Pflegebedürftige haben einen Anspruch auf Pflegeberatung, und diese kann helfen, Leistungen sinnvoll zu kombinieren und Anträge korrekt zu stellen.

Was nicht automatisch bezahlt wird

Pflegegrad 2 bedeutet nicht, dass alle Kosten des Alltags übernommen werden. Miete, Lebensmittel, normale Haushaltskosten oder viele private Zusatzleistungen bleiben grundsätzlich selbst zu zahlen.

Auch eine Haushaltshilfe ist nicht automatisch über die Pflegekasse finanzierbar, wenn sie nicht als anerkanntes Unterstützungsangebot abgerechnet werden kann. Deshalb sollten Betroffene vorab klären, welche Anbieter anerkannt sind und welche Rechnungen die Pflegekasse akzeptiert.

Wenn Rente und Einkommen nicht reichen, kann zusätzlich Hilfe zur Pflege beim Sozialamt in Betracht kommen. Dabei wird jedoch die finanzielle Bedürftigkeit geprüft.

Praktisches Beispiel

Frau M. ist 79 Jahre alt, verwitwet und lebt allein in ihrer Wohnung. Sie hat Pflegegrad 2, kommt aber morgens nur schwer aus dem Bett, vergisst manchmal Medikamente und schafft den Wocheneinkauf nicht mehr ohne Begleitung.

Sie beauftragt einen ambulanten Pflegedienst, der an mehreren Tagen pro Woche morgens bei Körperpflege und Anziehen hilft. Einen Teil des Monatsbudgets für Pflegesachleistungen nutzt sie dafür direkt über die Pflegekasse.

Zusätzlich verwendet Frau M. den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich für eine anerkannte Alltagshilfe, die sie beim Einkaufen begleitet und leichte Haushaltstätigkeiten übernimmt. Für Einmalhandschuhe und Desinfektionsmittel beantragt sie Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

Nach einem Sturz lässt sie außerdem Haltegriffe im Bad anbringen und prüft mit der Pflegekasse einen Zuschuss zur Wohnraumanpassung. So bleibt sie trotz Pflegebedarf weiter in ihrer Wohnung, ohne vollständig auf private Hilfe angewiesen zu sein.

Häufige Fragen zu Pflegegrad 2 für allein lebende Rentner 1. Wie viel Pflegegeld gibt es bei Pflegegrad 2?

Bei Pflegegrad 2 beträgt das Pflegegeld aktuell 347 Euro monatlich. Es wird gezahlt, wenn die Pflege zu Hause privat organisiert wird, etwa durch Angehörige, Nachbarn, Freunde oder andere vertraute Personen.

2. Bekommen allein lebende Rentner automatisch Pflegegeld?

Nein, Pflegegeld wird nicht automatisch gezahlt. Zunächst muss ein Antrag bei der Pflegekasse gestellt und Pflegegrad 2 offiziell festgestellt werden. Außerdem muss die häusliche Pflege tatsächlich sichergestellt sein.

3. Was ist besser: Pflegegeld oder Pflegesachleistungen?

Das hängt von der persönlichen Situation ab. Wer regelmäßig private Hilfe hat, kann Pflegegeld nutzen. Wer allein lebt und keine verlässliche Unterstützung im Umfeld hat, ist häufig mit Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst besser versorgt.

4. Wie hoch sind die Pflegesachleistungen bei Pflegegrad 2?

Bei Pflegegrad 2 stehen bis zu 796 Euro monatlich für Pflegesachleistungen zur Verfügung. Damit kann ein ambulanter Pflegedienst bezahlt werden, der zum Beispiel bei Körperpflege, Anziehen oder anderen pflegerischen Tätigkeiten hilft.

5. Können Pflegegeld und Pflegedienst kombiniert werden?

Ja, Pflegegeld und Pflegesachleistungen können als Kombinationsleistung genutzt werden. Wird nur ein Teil der Pflegesachleistungen ausgeschöpft, kann der nicht genutzte Anteil anteilig als Pflegegeld ausgezahlt werden.

6. Welche Hilfe gibt es zusätzlich im Alltag?

Zusätzlich gibt es den Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich. Dieser kann für anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag genutzt werden, etwa für Hilfe im Haushalt, Begleitung beim Einkaufen oder Betreuung.

7. Gibt es Zuschüsse für den Umbau der Wohnung?

Ja, bei Pflegegrad 2 kann die Pflegekasse einen Zuschuss für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen zahlen. Möglich sind bis zu 4.180 Euro je Maßnahme, etwa für Haltegriffe, einen Badumbau oder den Abbau von Barrieren in der Wohnung.

8. Was passiert, wenn die Versorgung zu Hause vorübergehend nicht möglich ist?

In solchen Fällen können Verhinderungspflege oder Kurzzeitpflege helfen. Dafür steht ein gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zur Verfügung, der für Ersatzpflege zu Hause oder eine vorübergehende stationäre Versorgung eingesetzt werden kann.

Der Beitrag Pflegegrad 2: Dieses Pflegegeld stehen alleinlebenden Rentnern zu erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Rente: BAG-Urteil – Ein einziger Tag entscheidet über fast 3.000 Euro

Eine Tariferhöhung um 6,4 Prozent trat genau am jährlichen Anpassungstermin einer Betriebsrente in Kraft. Für den Rentner kam sie trotzdem einen Tag zu spät: Die daraus folgenden 247,79 Euro mehr im Monat erhielt er erst ab dem nächsten Anpassungstermin.

Für die zwölf Monate von Juli 2023 bis Juni 2024 gab es keine Nachzahlung. Dem Mann entgingen dadurch Bruttozahlungen von insgesamt 2.973,48 Euro.

Betriebsrente wurde jährlich zum 1. Juli angepasst

Der Kläger war von August 1981 bis März 2020 bei dem Unternehmen beziehungsweise dessen Rechtsvorgängerin beschäftigt. Seit April 2020 erhielt er auf Grundlage einer Betriebsvereinbarung ein betriebliches Ruhegeld.

Nach den anwendbaren Regelungen wurde das Ruhegeld jährlich zum 1. Juli anhand der Entwicklung der Gehaltstarife angepasst. Bis Juni 2023 betrug die Betriebsrente des Mannes monatlich 3.871,69 Euro brutto.

Zum 1. Juli 2023 stiegen die Tarifgehälter der aktiven Beschäftigten um 6,4 Prozent. Eine weitere Erhöhung um 2,4 Prozent folgte zum 1. Januar 2024.

Der Arbeitgeber berücksichtigte beide Tarifsteigerungen erst bei der Betriebsrentenanpassung zum 1. Juli 2024. Der Rentner verlangte dagegen, dass die ersten 6,4 Prozent bereits ab Juli 2023 in sein Ruhegeld einfließen.

Warum ein Tag zwölf Monatsbeträge kostete

Das Bundesarbeitsgericht entschied mit Urteil vom 12. Mai 2026 – 3 AZR 127/25, dass die Tariferhöhung nicht bei der Anpassung zum 1. Juli 2023 berücksichtigt werden musste. Erfasst wurden nur Tarifänderungen, die spätestens bis zum Ablauf des 30. Juni wirksam geworden waren.

Die Tariferhöhung begann dagegen erst mit dem 1. Juli. Sie fiel damit in den neuen Betrachtungszeitraum und durfte bei der nächsten jährlichen Anpassung berücksichtigt werden.

Der Rentner hielt die Verzögerung für unangemessen, weil die Versorgungsempfänger an der Entwicklung der Tarifgehälter teilhaben sollten. Das BAG unterschied jedoch zwischen der Höhe einer Anpassung und dem Zeitpunkt, ab dem sie wirksam wird.

Jeder feste Berechnungstermin führt zu einer zeitlichen Grenze. Würde der 1. Juli noch zum zurückliegenden Zeitraum gezählt, träfe dieselbe Verzögerung Tarifsteigerungen, die am 2. Juli beginnen.

Die gebündelte Anpassung zu einem jährlich wiederkehrenden Termin ist nach Ansicht des Gerichts zulässig. Der Arbeitgeber musste die Erhöhung daher erst zum folgenden Anpassungstermin weitergeben.

Zeitpunkt Auswirkung auf die Betriebsrente 30. Juni 2023 Der betrachtete Zeitraum endete, ohne dass eine Tarifsteigerung wirksam geworden war. 1. Juli 2023 Die Tarifgehälter stiegen um 6,4 Prozent. Für die Betriebsrentenanpassung desselben Tages kam die Erhöhung zu spät. 1. Januar 2024 Eine weitere Tarifsteigerung um 2,4 Prozent trat innerhalb des neuen Betrachtungszeitraums in Kraft. 1. Juli 2024 Beide Tarifsteigerungen wurden bei der nächsten Anpassung des Ruhegeldes berücksichtigt. So entstanden die monatlichen 247,79 Euro

Die Betriebsrente des Klägers belief sich auf 3.871,69 Euro brutto. Eine Erhöhung um 6,4 Prozent hätte den monatlichen Zahlbetrag um 247,79 Euro auf 4.119,48 Euro angehoben.

Für die zwölf Monate von Juli 2023 bis Juni 2024 verlangte der Rentner insgesamt 2.973,48 Euro brutto. Das Arbeitsgericht gab ihm zunächst recht, das Landesarbeitsgericht Hamburg wies die Klage jedoch ab.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts. Der Mann erhielt die erhöhte Betriebsrente ab Juli 2024, für die zwölf Monate davor bestand aber kein Zahlungsanspruch.

Warum die Betriebsrente später um 8,95 Prozent stieg

Zum 1. Juli 2024 berücksichtigte der Arbeitgeber sowohl die Erhöhung um 6,4 Prozent als auch die spätere Steigerung um 2,4 Prozent. Zusammen ergaben sie gerundet 8,95 Prozent.

Die beiden Werte wurden nicht einfach zu 8,8 Prozent addiert. Die zweite Erhöhung bezog sich auf das bereits gestiegene Tarifgehalt, sodass sich rechnerisch 1,064 × 1,024 und damit eine Steigerung um 8,9536 Prozent ergaben.

Urteil gilt nicht für jede Betriebsrente

Wichtig ist: Das BAG hat nicht entschieden, dass jede Tariferhöhung am Anpassungstag erst ein Jahr später berücksichtigt werden darf. Es kommt auf den Wortlaut der jeweiligen Betriebsvereinbarung, des Tarifvertrags oder der Versorgungszusage an.

Das Urteil betrifft Regelungen, nach denen Betriebsrenten jährlich an einem festen Termin anhand der zurückliegenden Gehaltsentwicklung angepasst werden. Eine Versorgungsregelung kann ausdrücklich festlegen, dass auch Änderungen einfließen, die am Anpassungstag selbst beginnen.

Bei vielen Versorgungszusagen muss der Arbeitgeber nach § 16 Betriebsrentengesetz grundsätzlich alle drei Jahre prüfen, ob die laufende Betriebsrente anzupassen ist. Daneben gibt es Zusagen mit festen jährlichen Steigerungen und besondere Bestimmungen für einzelne Durchführungswege.

Weitere Informationen bietet unser Beitrag über die unterschiedlichen Regeln zur Anpassung von Betriebsrenten.

Gleicher Stichtag bedeutet nicht gleiche Berechnung

Im entschiedenen Fall lag der Anpassungstermin der Betriebsrente ebenfalls am 1. Juli. Daraus folgte jedoch nicht, dass die Betriebsrente nach denselben Regeln wie die gesetzliche Rente berechnet werden musste.

Gesetzliche Rente und betriebliche Altersversorgung können am selben Tag steigen und dennoch unterschiedlichen Berechnungszeiträumen folgen. Unser Ratgeber erklärt, ob mit der gesetzlichen Rente auch die Betriebsrente steigt.

Was Betriebsrentner jetzt prüfen sollten

Betriebsrentner sollten im Anpassungsschreiben nicht nur den neuen Zahlbetrag und den Prozentsatz kontrollieren. Ebenso wichtig sind der Anpassungstermin und der Zeitraum, aus dem Tarif- oder Gehaltssteigerungen übernommen wurden.

Aus der Versorgungsregelung sollte hervorgehen, ob Änderungen bis zum Vortag, am Anpassungstag selbst oder innerhalb eines anderen Zeitraums berücksichtigt werden. Ist die Berechnung nicht nachvollziehbar, sollten Betroffene den früheren Arbeitgeber oder Versorgungsträger schriftlich um eine Erläuterung bitten.

Wer eine fehlerhafte Anpassung vermutet, sollte die Versorgungsregelung und mögliche Fristen frühzeitig prüfen lassen.

Häufige Fragen zur verspäteten Betriebsrentenanpassung Warum wurde die Tariferhöhung am 1. Juli nicht sofort berücksichtigt?

Der betrachtete Zeitraum endete mit Ablauf des 30. Juni. Die erst am 1. Juli wirksam gewordene Tariferhöhung fiel deshalb in den neuen Berechnungszeitraum.

Bekam der Rentner die 2.973,48 Euro später nachgezahlt?

Nein. Seine Betriebsrente wurde ab Juli 2024 erhöht, für die zwölf Monate davor bestand jedoch kein Nachzahlungsanspruch.

Gilt das Urteil für alle Betriebsrenten?

Nein. Entscheidend sind der Anpassungstermin, der betrachtete Zeitraum und der Wortlaut der jeweiligen Versorgungsregelung.

Was sollten Betriebsrentner in ihrem Anpassungsschreiben prüfen?

Geprüft werden sollten der bisherige Zahlbetrag, der neue Betrag, der angewandte Prozentsatz und der zugrunde gelegte Zeitraum. Besonders wichtig ist das Datum, an dem die betreffende Tarif- oder Gehaltserhöhung wirksam wurde.

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Sozialhilfe auf dem Konto: Seit Juli sind 1.590 Euro geschützt

Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Pfändungsschutzkonten ein höherer automatischer Freibetrag. Monatlich sind nun 1.590 Euro vor einer gewöhnlichen Kontopfändung geschützt, ohne dass Kontoinhaber dafür eine Bescheinigung vorlegen müssen.

Für viele Menschen, die Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter oder Grundsicherung bei Erwerbsminderung beziehen, reicht dieser Betrag aus. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn Leistungen für weitere Haushaltsmitglieder, Kindergeld, einmalige Hilfen oder Nachzahlungen auf demselben Konto eingehen.

Warum der Freibetrag genau 1.590 Euro beträgt

Nach der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 wurde der allgemeine monatliche Freibetrag zum 1. Juli 2026 von 1.555 Euro auf 1.587,40 Euro angehoben. Für das P-Konto wird dieser Betrag nach § 899 ZPO auf den nächsten vollen Zehner aufgerundet.

Dadurch ergibt sich ein automatischer Kontofreibetrag von 1.590 Euro. Bis Ende Juni 2026 waren auf einem P-Konto automatisch 1.560 Euro geschützt, sodass der verfügbare Betrag um 30 Euro gestiegen ist.

Die Erhöhung müssen Banken und Sparkassen bei bestehenden P-Konten automatisch berücksichtigen. Ein gesonderter Antrag oder eine neue Bescheinigung ist allein wegen der Anhebung nicht erforderlich.

Sozialhilfe ist nicht auf jedem Girokonto geschützt

Der Schutz greift nur, wenn das Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Auf einem gewöhnlichen Konto besteht bei einer Kontopfändung kein automatischer monatlicher Freibetrag, selbst wenn dort ausschließlich Sozialleistungen eingehen.

Die Herkunft des Geldes ist für den automatischen Grundschutz zunächst unerheblich. Bis zu 1.590 Euro werden auf dem P-Konto grundsätzlich unabhängig davon geschützt, ob es sich um Sozialhilfe, Rente, Arbeitsentgelt, eine private Überweisung oder eine Bareinzahlung handelt.

Sämtliche Geldeingänge werden allerdings zusammengerechnet. Wer beispielsweise 1.300 Euro Grundsicherung und zusätzlich 400 Euro von Angehörigen erhält, hat in diesem Monat insgesamt 1.700 Euro auf dem Konto erhalten.

Ohne eine zusätzliche Freigabe wären in diesem Beispiel lediglich 1.590 Euro automatisch geschützt. Die übrigen 110 Euro könnten von der Pfändung erfasst werden.

Wann Sozialhilfeempfänger keine Bescheinigung benötigen

Bleiben die gesamten monatlichen Geldeingänge unter 1.590 Euro, ist normalerweise keine P-Konto-Bescheinigung notwendig. Das gilt beispielsweise für eine alleinstehende Person, die ausschließlich 1.250 Euro Grundsicherung einschließlich der anerkannten Wohnkosten erhält.

Der Kontoinhaber muss gegenüber der Bank nicht nachweisen, dass das Geld vom Sozialamt stammt. Voraussetzung ist lediglich, dass das Konto tatsächlich als P-Konto geführt wird.

Der Freibetrag bezieht sich immer auf den Kalendermonat. Entscheidend ist deshalb nicht, für welchen Monat eine Zahlung bestimmt ist, sondern wann sie dem Konto gutgeschrieben wird.

Gerade bei vorgezogenen Zahlungen zum Monatsende oder bei Nachzahlungen können dadurch mehrere Leistungen in einem Kalendermonat zusammentreffen. Dann kann der automatische Freibetrag überschritten werden.

Wann sich der Freibetrag erhöhen lässt

Über den Grundbetrag hinaus können weitere Beträge geschützt werden. Dazu gehören zusätzliche Freibeträge wegen gesetzlicher Unterhaltspflichten, Leistungen für andere Mitglieder einer sozialhilferechtlichen Gemeinschaft, Kindergeld sowie bestimmte Sozialleistungen und Nachzahlungen.

Grund für den Pfändungsschutz Geschützter Betrag ab Juli 2026 Erforderlicher Nachweis Automatischer Grundfreibetrag 1.590 Euro Kein Nachweis Erste unterhaltsberechtigte oder berücksichtigungsfähige Person zusätzlich 597,42 Euro P-Konto-Bescheinigung Zweite bis fünfte Person zusätzlich jeweils 332,83 Euro P-Konto-Bescheinigung Kindergeld und andere gesetzliche Leistungen für Kinder in tatsächlicher Höhe P-Konto-Bescheinigung Eigene Leistungen nach dem SGB XII oberhalb von 1.590 Euro übersteigender Betrag P-Konto-Bescheinigung Bestimmte einmalige Leistungen und Nachzahlungen abhängig von Art und Höhe der Zahlung Bescheinigung oder gerichtliche Freigabe

Bei einer berücksichtigungsfähigen Person kann der geschützte Betrag damit auf 2.187,42 Euro steigen. Bei zwei Personen sind es 2.520,25 Euro, bevor zusätzliches Kindergeld oder andere bescheinigungsfähige Leistungen berücksichtigt werden.

Die zusätzlichen Freibeträge gelten nicht allein deshalb, weil mehrere Menschen in einer Wohnung leben. Es muss eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestehen oder der Kontoinhaber muss Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII für weitere Personen einer gesetzlich erfassten Gemeinschaft entgegennehmen.

Leistungen für mehrere Personen können den Grundbetrag überschreiten

Probleme treten häufig auf, wenn das Sozialamt die Leistungen für ein Paar oder eine Familie gesammelt auf ein einziges Konto überweist. Der Gesamtbetrag kann dann deutlich über 1.590 Euro liegen, obwohl das Geld für den Lebensunterhalt mehrerer Personen bestimmt ist.

§ 902 ZPO berücksichtigt diese Situation ausdrücklich. Nimmt der Kontoinhaber Sozialhilfe für weitere Personen entgegen, die mit ihm in einer sozialhilferechtlichen Gemeinschaft leben, kann der Freibetrag durch eine Bescheinigung erhöht werden.

Das betrifft auch Personen, denen der Kontoinhaber nicht gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, sofern die Voraussetzungen des SGB XII erfüllt sind. Ohne Bescheinigung erkennt die Bank jedoch zunächst nur den automatischen Grundbetrag.

Betroffene sollten die Bescheinigung deshalb möglichst vor der ersten höheren Zahlung bei der Bank einreichen. Die Bank muss die darin enthaltenen Angaben ab dem zweiten Geschäftstag nach der Vorlage berücksichtigen.

Das Sozialamt muss seine Leistungen bescheinigen

Eine P-Konto-Bescheinigung kann unter anderem vom Sozialleistungsträger, von der Familienkasse, vom Arbeitgeber, von einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle oder von einem Rechtsanwalt ausgestellt werden. Für die von ihm überwiesenen bescheinigungsfähigen Leistungen ist das Sozialamt auf Antrag zur Ausstellung verpflichtet.

Aus der Bescheinigung muss hervorgehen, wie hoch die Leistung ist, um welche Leistungsart es sich handelt und für welchen Zeitraum sie gewährt wird. Soweit dem Sozialamt die entsprechenden Angaben bekannt sind, werden auch berücksichtigungsfähige Personen aufgeführt.

Die Bescheinigung wird anschließend bei der kontoführenden Bank eingereicht. Ein Bewilligungsbescheid allein reicht nicht in jedem Fall aus, weil die Bank einen Nachweis nach § 903 ZPO verlangen darf.

Unbefristete Bescheinigungen müssen Banken grundsätzlich zwei Jahre lang beachten. Danach können sie eine neue Bescheinigung fordern, müssen den Kontoinhaber darüber aber rechtzeitig informieren.

Nachzahlungen dürfen nicht einfach auf dem Konto festhängen

Besonders riskant sind Nachzahlungen des Sozialamts. Wird beispielsweise eine Grundsicherung nach einem Widerspruch für mehrere Monate nachgezahlt, kann innerhalb eines einzigen Kalendermonats ein ungewöhnlich hoher Betrag auf dem Konto eingehen.

Der automatische Freibetrag steigt durch die Nachzahlung nicht von selbst. Ohne Bescheinigung kann die Bank daher zunächst nur den normalen oder bereits anderweitig nachgewiesenen Freibetrag berücksichtigen.

Für verspätet ausgezahlte laufende Leistungen nach dem SGB XII sieht § 904 ZPO einen besonderen Schutz vor. Damit dieser auf dem P-Konto praktisch umgesetzt wird, muss die Nachzahlung gegenüber der Bank nachgewiesen werden.

Betroffene sollten beim Sozialamt ausdrücklich eine Bescheinigung nach den §§ 903 und 904 ZPO verlangen. Darin sollte erkennbar sein, für welche Monate die Nachzahlung bestimmt ist und in welcher Höhe sie geleistet wurde.

Bei anderen Arten von Sozialleistungen oder Arbeitseinkommen gelten für Nachzahlungen teilweise zusätzliche Grenzen. Übersteigt eine solche Nachzahlung 500 Euro, kann je nach Leistungsart eine Festsetzung durch das Vollstreckungsgericht oder die zuständige öffentliche Vollstreckungsstelle notwendig werden.

Auch einmalige Sozialleistungen müssen nachgewiesen werden

Das Sozialamt kann neben den laufenden Zahlungen einmalige Leistungen bewilligen. Denkbar sind beispielsweise Hilfen für eine Erstausstattung, besondere Bedarfe oder andere zweckgebundene Zahlungen.

Geht eine solche Leistung zusätzlich zur monatlichen Sozialhilfe auf dem Konto ein, kann der Gesamtbetrag den Grundfreibetrag überschreiten. Die bloße Angabe eines Verwendungszwecks in der Überweisung stellt nicht sicher, dass die Bank den zusätzlichen Betrag freigibt.

Auch hier sollte eine passende P-Konto-Bescheinigung beantragt und möglichst frühzeitig vorgelegt werden. Die Bescheinigung verhindert, dass Geld blockiert wird, das für einen gesetzlich anerkannten Bedarf benötigt wird.

Alte Bescheinigung muss nicht immer ersetzt werden

Liegt der Bank bereits eine gültige Bescheinigung über Unterhaltspflichten oder weitere Personen vor, werden die erhöhten gesetzlichen Pauschalen normalerweise automatisch angepasst. Nach Angaben der Verbraucherzentrale müssen Betroffene wegen der neuen Beträge grundsätzlich keine neue Bescheinigung einreichen.

Eine neue Bescheinigung kann dennoch erforderlich werden, wenn sich die Haushaltsverhältnisse geändert haben, ein Kind hinzugekommen ist oder eine bisher berücksichtigte Person nicht mehr im Haushalt lebt. Gleiches gilt, wenn die Bank nach Ablauf der gesetzlichen Berücksichtigungsdauer eine Aktualisierung verlangt.

Kontoinhaber sollten ihre Kontoauszüge und die Mitteilungen der Bank prüfen. Wird weiterhin nur der frühere Betrag berücksichtigt, sollte die Bank schriftlich auf die seit dem 1. Juli 2026 geltenden Werte hingewiesen werden.

Was bei einer blockierten Zahlung zu tun ist

Wird eine Sozialhilfezahlung oberhalb des Freibetrags blockiert, sollten Betroffene unverzüglich beim Sozialamt eine Bescheinigung anfordern. Anschließend ist das Dokument nachweisbar bei der Bank einzureichen.

Kann keine Bescheinigung erlangt werden oder verlangt die Bank trotz ausreichender Nachweise eine gerichtliche Entscheidung, kommt ein Antrag beim Vollstreckungsgericht infrage. Bei einer Pfändung durch eine Behörde kann stattdessen die jeweilige Vollstreckungsstelle zuständig sein.

Hilfreich ist außerdem eine anerkannte Schuldnerberatung. Diese kann prüfen, welcher Freibetrag tatsächlich gilt und ob neben der Bescheinigung ein gerichtlicher Antrag erforderlich ist.

Für den allgemeinen Grundschutz genügt dagegen die Einrichtung des P-Kontos. Nach den Informationen der Justiz muss eine Bank ein bestehendes Girokonto spätestens zu Beginn des vierten Geschäftstags nach dem Antrag als P-Konto führen.

Nicht verbrauchtes Guthaben bleibt vorübergehend geschützt

Wird der monatliche Freibetrag nicht vollständig verbraucht, kann das verbleibende geschützte Guthaben in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Bei Ausgaben wird jeweils zuerst das älteste Guthaben aufgebraucht.

Der Übertragungsschutz darf nicht mit den sozialhilferechtlichen Vermögensgrenzen verwechselt werden. Ein Guthaben kann auf dem P-Konto vor einer Pfändung geschützt sein und trotzdem bei der Prüfung des Sozialhilfeanspruchs als Vermögen berücksichtigt werden.

P-Konto verhindert keine Pfändung

Ein P-Konto beseitigt weder die Schulden noch die zugrunde liegende Kontopfändung. Es sorgt lediglich dafür, dass der geschützte Betrag für Lebenshaltungskosten wie Miete, Lebensmittel, Strom und Medikamente verfügbar bleibt.

Besonderheiten können bei Pfändungen wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche oder wegen Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen gelten. In solchen Fällen kann das Gericht einen abweichenden, unter Umständen niedrigeren Freibetrag bestimmen.

Beispiel aus der Praxis

Petra M. erhält monatlich 1.210 Euro Grundsicherung im Alter einschließlich ihrer anerkannten Wohnkosten. Nach einem erfolgreichen Widerspruch überweist das Sozialamt zusätzlich eine Nachzahlung von 640 Euro, sodass in diesem Kalendermonat insgesamt 1.850 Euro auf ihrem P-Konto eingehen.

Automatisch sind zunächst nur 1.590 Euro verfügbar. Für die übrigen 260 Euro lässt sich Petra vom Sozialamt eine Bescheinigung über die Nachzahlung ausstellen und reicht sie bei ihrer Bank ein.

Die Bank berücksichtigt die nachgewiesene Nachzahlung und gibt auch den zuvor nicht verfügbaren Betrag frei. Ohne die Bescheinigung hätte Petra nicht allein darauf vertrauen dürfen, dass der Verwendungszweck der Überweisung den zusätzlichen Schutz auslöst.

Sechs Fragen und Antworten zum neuen P-Konto-Freibetrag 1. Wie viel Geld ist seit Juli 2026 automatisch geschützt?

Auf einem P-Konto sind seit dem 1. Juli 2026 monatlich 1.590 Euro automatisch geschützt. Für diesen Grundfreibetrag ist keine Bescheinigung erforderlich.

2. Müssen Sozialhilfeempfänger eine neue Bescheinigung einreichen?

Für die Anhebung des automatischen Grundfreibetrags ist keine neue Bescheinigung notwendig. Auch bereits nachgewiesene gesetzliche Erhöhungsbeträge werden grundsätzlich an die neuen Pauschalen angepasst.

3. Wann wird trotz Sozialhilfe eine Bescheinigung benötigt?

Eine Bescheinigung wird wichtig, wenn die gesamten Geldeingänge 1.590 Euro übersteigen und zusätzliche geschützte Leistungen eingehen. Das kann bei Nachzahlungen, einmaligen Hilfen, Kindergeld oder Leistungen für weitere Haushaltsmitglieder der Fall sein.

4. Kann das Sozialamt die Ausstellung verweigern?

Für die von ihm gezahlten bescheinigungsfähigen Leistungen ist das Sozialamt auf Antrag zur Ausstellung einer Bescheinigung verpflichtet. Betroffene sollten ausdrücklich eine P-Konto-Bescheinigung nach § 903 ZPO verlangen.

5. Sind Nachzahlungen automatisch vollständig geschützt?

Nein, die Bank erkennt ohne zusätzlichen Nachweis zunächst nur den vorhandenen Freibetrag. Nachzahlungen nach dem SGB XII sollten deshalb durch das Sozialamt bescheinigt und der Bank unverzüglich nachgewiesen werden.

6. Wie lange bleibt nicht verbrauchtes Guthaben geschützt?

Nicht verbrauchtes Guthaben kann in die drei folgenden Kalendermonate übertragen werden. Danach kann es pfändbar werden, wobei die Bank Ausgaben zuerst mit dem ältesten vorhandenen Guthaben verrechnen muss.

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EM-Rente und trotzdem beschäftigt: Krankenkasse zahlt kein Krankengeld

Wer eine volle Erwerbsminderungsrente bezieht, erhält bei einer späteren Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich kein Krankengeld. Das gilt selbst dann, wenn die betroffene Person weiter versicherungspflichtig beschäftigt ist und durch die Erkrankung Arbeitsentgelt verliert.

Das Bundessozialgericht hat diesen Ausschluss mit Urteil vom 12. Dezember 2024, Az. B 3 KR 4/23 R, bestätigt. Selbst eine Rente, die nur aufgrund einer gesetzlichen Zuordnung als volle Erwerbsminderungsrente gilt, schließt den Krankengeldanspruch aus.

Volle EM-Rente beendet den Krankengeldanspruch

Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V endet ein bestehender Krankengeldanspruch mit dem Beginn einer Rente wegen voller Erwerbsminderung. Für den weiteren Rentenbezugszeitraum kann kein neuer Anspruch entstehen.

Ob die volle EM-Rente befristet oder unbefristet bewilligt wurde, ändert daran nichts. Entscheidend ist der im Rentenbescheid festgesetzte Bezugszeitraum und nicht der Tag, an dem das Geld tatsächlich auf dem Konto eingeht.

Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung beschreiben unterschiedliche Situationen. Arbeitsunfähig ist, wer die konkrete Beschäftigung vorübergehend nicht ausüben kann, während sich die Erwerbsminderungsrente grundsätzlich nach dem Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt richtet.

Deshalb können Menschen trotz voller EM-Rente in begrenztem Umfang beschäftigt sein. Die Beschäftigung beseitigt den Krankengeldausschluss jedoch nicht, denn Krankengeld ist kein Hinzuverdienst aus Arbeit, sondern eine Entgeltersatzleistung der Krankenversicherung.

Der besondere Fall vor dem Bundessozialgericht

Der Kläger bezog seit 1979 in der DDR eine Invalidenrente wegen Blindheit beziehungsweise Sehbehinderung. Nach mehreren gesetzlichen Umwertungen galt diese Leistung seit Juli 2017 als Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Eine volle Erwerbsminderung nach den heute üblichen medizinischen Voraussetzungen war bei ihm nicht festgestellt worden. Der Mann arbeitete weiterhin und durfte aufgrund einer besonderen Übergangsvorschrift ohne rentenrechtliche Hinzuverdienstgrenze verdienen.

Nach einer Arbeitsunfähigkeit ab November 2018 zahlte die Krankenkasse zunächst vom 3. bis 17. Januar 2019 Krankengeld. Als sie von der Umwertung der Rente erfuhr, stellte sie die Zahlung bis zum Ende der Arbeitsunfähigkeit am 31. März 2019 ein und lehnte auch Krankengeld wegen einer weiteren Arbeitsunfähigkeit ab dem 11. Juni 2019 ab.

Der Kläger hielt den Ausschluss für nicht anwendbar, weil seine frühere DDR-Invalidenrente lediglich kraft Gesetzes als volle EM-Rente behandelt wurde. Das BSG wies seine Revision jedoch zurück.

Gesetzliche Zuordnung reicht für den Ausschluss aus

Nach dem Urteil unterscheidet § 50 SGB V nicht zwischen einer medizinisch festgestellten vollen Erwerbsminderung und einer Rente, die aufgrund einer Übergangsvorschrift als volle EM-Rente gilt. Der Begriff „Fiktion“ bedeutet dabei nicht, dass der Rentenbezug vorgetäuscht wäre, sondern dass das Gesetz eine ältere Leistung einer heutigen Rentenart zuordnet.

Die Sonderregelung schützte den Kläger im Rentenrecht vor einer Kürzung wegen seines Arbeitsverdienstes. Diese Ausnahme gilt jedoch nicht allgemein für Bezieher einer vollen EM-Rente, sondern betraf bestimmte übergeleitete DDR-Invalidenrenten.

Andere Bezieher einer vollen EM-Rente müssen weiterhin die geltenden Hinzuverdienstgrenzen und das festgestellte Leistungsvermögen beachten. Der besondere Fall erlaubt daher keine unbegrenzte Beschäftigung neben jeder vollen EM-Rente.

Warum die volle EM-Rente Vorrang hat

Das BSG behandelt die volle EM-Rente und das Krankengeld als Leistungen, die beide ausgefallenes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen ersetzen sollen. Mit § 50 SGB V wollte der Gesetzgeber verhindern, dass Krankengeld und volle EM-Rente als zwei öffentliche Entgeltersatzleistungen nebeneinander bezogen werden. Zugleich werden damit die Leistungsbereiche von Kranken- und Rentenversicherung voneinander abgegrenzt.

Die Rentenversicherung hat deshalb Vorrang, sobald eine volle EM-Rente bezogen wird. Das gilt auch, wenn die Rente niedriger ist als der Lohn, der wegen der Arbeitsunfähigkeit wegfällt.

Das Gericht sah darin auch keine verbotene Benachteiligung wegen einer Behinderung. Der Ausschluss knüpft nach seiner Begründung nicht an die Behinderung an, sondern an das Zusammentreffen zweier Entgeltersatzleistungen; auch aus der UN-Behindertenrechtskonvention folge kein Anspruch auf beide Zahlungen.

Die Entgeltfortzahlung kann trotzdem bestehen

§ 50 SGB V betrifft nur das Krankengeld der gesetzlichen Krankenkasse. Ein arbeitsrechtlicher Anspruch gegen den Arbeitgeber wird dadurch nicht automatisch ausgeschlossen.

Nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit grundsätzlich bis zu sechs Wochen weiter, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Erst nach dem Ende dieser Zahlung kann die Einkommenslücke entstehen, weil die volle EM-Rente weiterläuft, aber kein Krankengeld folgt.

Volle und teilweise EM-Rente haben unterschiedliche Folgen

Der vollständige Krankengeldausschluss gilt für die Rente wegen voller Erwerbsminderung. Bei einer teilweisen EM-Rente kann Krankengeld aus einer versicherten Beschäftigung dagegen weiter möglich sein.

Wird die teilweise EM-Rente für einen Zeitpunkt nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit zuerkannt, kürzt sich das Krankengeld nach § 50 Abs. 2 SGB V um den Rentenzahlbetrag. Ausschlaggebend ist der festgesetzte Rentenbeginn, nicht das Datum des Rentenbescheids.

Situation Folge für das Krankengeld Keine Erwerbsminderungsrente und Beschäftigung mit Krankengeldanspruch Krankengeld kann nach dem Ende der Entgeltfortzahlung gezahlt werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind. Volle EM-Rente beginnt während eines Krankengeldbezugs Der Krankengeldanspruch endet mit dem festgesetzten Rentenbeginn. Volle EM-Rente wird bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit bezogen Ein neuer Krankengeldanspruch entsteht nicht. Teilweise EM-Rente und versicherte Beschäftigung Krankengeld bleibt möglich, kann aber abhängig vom Rentenbeginn gekürzt werden. Die volle EM-Rente wird nicht mehr gezahlt Bei einer späteren neuen Arbeitsunfähigkeit kann wieder ein Anspruch entstehen, wenn dann eine Versicherung mit Krankengeldschutz besteht.

Auch eine Arbeitsmarktrente wird als Rente wegen voller Erwerbsminderung geleistet und fällt deshalb unter § 50 Abs. 1 SGB V. Sie war nicht Gegenstand des BSG-Verfahrens, die Folge ergibt sich aber aus der gezahlten Rentenart.

Was bei einer rückwirkend bewilligten EM-Rente geschieht

Eine volle EM-Rente wird häufig erst nach Monaten bewilligt, beginnt aber rückwirkend. Dann endet der Krankengeldanspruch bereits mit dem im Rentenbescheid festgesetzten Rentenbeginn.

Die Krankenkasse kann gegenüber dem Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X geltend machen. Sie kann Erstattung für den Zeitraum verlangen, in dem sich Krankengeld und Rentenanspruch überschneiden. Erstattet wird höchstens der niedrigere Betrag aus dem gezahlten Krankengeld und der für diesen Zeitraum geschuldeten Rente.

Übersteigt das nach dem Rentenbeginn gezahlte Krankengeld die volle EM-Rente, darf die Krankenkasse den überschießenden Betrag nach § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V nicht von der versicherten Person zurückfordern. Betroffene sollten dennoch prüfen, ob Rentenbeginn, Krankengeldzeitraum und Erstattung richtig zugeordnet wurden.

Worauf Betroffene bei einer Ablehnung achten sollten

Eine Ablehnung ist nicht allein deshalb fehlerhaft, weil trotz voller EM-Rente gearbeitet und aus dem Arbeitsentgelt Beiträge zur Krankenversicherung gezahlt wurden. Das Beschäftigungsverhältnis hebt § 50 Abs. 1 SGB V nicht auf.

Geprüft werden sollten die Rentenart, der festgesetzte Rentenbeginn, das Ende einer befristeten Rente und der Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Wurde nur eine teilweise EM-Rente bewilligt oder lag im streitigen Zeitraum kein Bezug einer vollen EM-Rente vor, kann eine rechtliche Prüfung des Bescheids sinnvoll sein.

Weitere Informationen über die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen, die Bezugsdauer und die Berechnung enthält der Ratgeber zum Krankengeld.

Beispiel aus der Praxis

Martina bezieht eine befristete volle Erwerbsminderungsrente und arbeitet täglich zwei Stunden in einem Büro. Nach einer Operation ist sie acht Wochen arbeitsunfähig.

Ihr Arbeitgeber zahlt bei erfüllten Voraussetzungen zunächst bis zu sechs Wochen das Arbeitsentgelt weiter. Für die anschließenden zwei Wochen erhält Martina kein Krankengeld, weil sie in diesem Zeitraum weiterhin ihre volle EM-Rente bezieht.

Dass sie beschäftigt war und zusätzlichen Lohn verliert, ändert daran nichts. Die EM-Rente läuft weiter, gleicht den weggefallenen Arbeitslohn aber nicht vollständig aus.

Fragen und Antworten zur vollen EM-Rente und zum Krankengeld Ändert eine versicherungspflichtige Beschäftigung den Krankengeldausschluss?

Nein. Solange eine volle EM-Rente bezogen wird, entsteht auch aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung kein neuer Krankengeldanspruch.

Bleibt die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers bestehen?

Sie kann bestehen, wenn die Voraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes erfüllt sind. Der Ausschluss nach § 50 SGB V betrifft nur das Krankengeld der Krankenkasse.

Was gilt bei einer teilweisen Erwerbsminderungsrente?

Eine teilweise EM-Rente schließt Krankengeld nicht vollständig aus. Beginnt die Rente nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, kann das Krankengeld um den Rentenzahlbetrag gekürzt werden.

Was passiert bei einer rückwirkend bewilligten vollen EM-Rente?

Der Krankengeldanspruch endet rückwirkend mit dem festgesetzten Rentenbeginn. Die Krankenkasse kann für den überschneidenden Zeitraum Erstattung bis zur Höhe des niedrigeren Betrags aus Krankengeld und Rente verlangen. Einen darüber hinausgehenden Krankengeldbetrag darf sie grundsätzlich nicht von der versicherten Person zurückfordern.

Kann nach dem Ende der vollen EM-Rente wieder Krankengeld entstehen?

Ja. Dafür muss bei einer späteren neuen Arbeitsunfähigkeit eine Versicherung mit Krankengeldanspruch bestehen.

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Grundsicherung: Jobcenter dürfen seit Juli nicht mehr Unmögliches verlangen

Jobcenter darf Leistungen nicht auf null setzen, wenn Nachweise unmöglich beschafft werden können

Wer Leistungen zunächst nur vorläufig erhalten hat, muss nach dem Ende des Bewilligungszeitraums häufig weitere Unterlagen einreichen. Fehlen Einkommensnachweise oder andere Belege, kann das Jobcenter den endgültigen Leistungsanspruch für einzelne Monate sogar auf null Euro festsetzen und die vorläufig gezahlten Beträge zurückfordern.

Die seit dem 1. Juli 2026 geltende Weisung der Bundesagentur für Arbeit schränkt dieses Vorgehen jedoch ein. Eine Nullfestsetzung soll nicht gegenüber Personen erfolgen, die die verlangte Mitwirkungs- oder Auskunftshandlung tatsächlich nicht erbringen können.

Das bedeutet allerdings nicht, dass jede verlorene oder schwer beschaffbare Unterlage automatisch vor einer Rückforderung schützt. Betroffene müssen nachvollziehbar darlegen, weshalb sie keinen Zugriff auf die verlangten Informationen haben und welche eigenen Bemühungen zur Beschaffung erfolglos geblieben sind.

Neue BA-Weisung schützt vor nicht erfüllbaren Forderungen

Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen zu § 41a SGB II zum 1. Juli 2026 vollständig überarbeitet. Anlass waren das Dreizehnte Gesetz zur Änderung des SGB II und mehrere Entscheidungen der Sozialgerichte.

In der begleitenden Weisung 202607003 nennt die Bundesagentur ausdrücklich eine neue Klarstellung. Danach erfolgt keine Nullfeststellung gegenüber Personen, die eine geforderte Mitwirkungs- oder Auskunftshandlung nicht erbringen können.

Die Anweisung gilt verbindlich für die gemeinsamen Einrichtungen aus Bundesagentur und Kommunen. Sozialgerichte sind an interne Verwaltungsweisungen nicht gebunden, können die darin enthaltene Rechtsauffassung aber bei der Prüfung eines Bescheides berücksichtigen.

Bei zugelassenen kommunalen Trägern ist zusätzlich zu prüfen, ob entsprechende eigene Verwaltungsvorgaben gelten. Die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung aus § 41a SGB II und § 65 SGB I müssen jedoch auch dort beachtet werden.

Wann eine Nullfestsetzung überhaupt infrage kommt

§ 41a SGB II betrifft Leistungen, die zunächst vorläufig bewilligt wurden. Das kommt häufig bei Selbstständigen, Beschäftigten mit schwankendem Einkommen oder Haushalten mit noch ungeklärten Einnahmen vor.

Nach dem Ende des Bewilligungszeitraums berechnet das Jobcenter den tatsächlichen Anspruch. Dafür darf es beispielsweise Lohnabrechnungen, Kontoauszüge, abschließende Angaben aus der Anlage EKS, Steuerunterlagen oder Nachweise über andere Einnahmen verlangen.

Werden die erforderlichen Angaben trotz einer angemessenen Frist und einer schriftlichen Belehrung über die Folgen nicht vollständig vorgelegt, kann das Jobcenter den Anspruch nur in der nachgewiesenen Höhe anerkennen. Für Monate, in denen der Anspruch gar nicht belegt werden kann, darf es feststellen, dass kein Leistungsanspruch bestand.

Eine solche Entscheidung ist keine gewöhnliche Leistungskürzung und auch keine Sanktion. Das Jobcenter trifft vielmehr eine abschließende Entscheidung über den materiellen Anspruch für einen bereits vergangenen Bewilligungszeitraum.

Eine Nullfestsetzung ist nur das letzte Mittel

Das Jobcenter darf sich nicht darauf beschränken, fehlende Unterlagen festzustellen und anschließend automatisch null Euro anzusetzen. Nach § 20 SGB X muss es den Sachverhalt von Amts wegen untersuchen.

Die BA-Weisung verlangt deshalb, dass die behördlichen Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft werden. Fehlende Einkommensbescheinigungen sollen beispielsweise nach § 57 SGB II direkt beim Arbeitgeber angefordert werden.

Erst wenn auch diese Ermittlungen erfolglos bleiben und der Anspruch ohne die Unterlagen nicht berechnet werden kann, kommt eine Nullfestsetzung in Betracht. Die Weisung bezeichnet eine erfolglose Amtsermittlung ausdrücklich als Voraussetzung.

Das Jobcenter muss außerdem prüfen, ob der Anspruch wenigstens teilweise festgestellt werden kann. Sind nur die Einnahmen eines einzelnen Monats ungeklärt, darf die fehlende Aufklärung nicht ohne Weiteres alle anderen ausreichend belegten Monate erfassen.

Mitwirkungspflichten haben gesetzliche Grenzen

Leistungsberechtigte müssen erhebliche Tatsachen mitteilen und vorhandene Beweismittel vorlegen. Einen Überblick darüber, was das Jobcenter verlangen darf, bietet der Ratgeber zu den Mitwirkungspflichten gegenüber dem Jobcenter.

Diese Pflichten gelten jedoch nicht uneingeschränkt. § 65 SGB I bestimmt, dass eine Mitwirkung unter anderem dann nicht verlangt werden kann, wenn sie unzumutbar ist, außer Verhältnis zur beantragten Leistung steht oder sich die Behörde die Informationen mit geringerem Aufwand selbst beschaffen kann.

§ 41a Absatz 3 SGB II verweist ausdrücklich auf diese Grenzen. Das Jobcenter muss daher zuerst klären, ob die aufgeforderte Person die verlangte Handlung persönlich ausführen und die Informationen tatsächlich beschaffen kann.

Eine bloße Behauptung, Unterlagen seien nicht erhältlich, reicht regelmäßig nicht. Erfolglose Anfragen an Banken, Arbeitgeber, Steuerberatungen, Versicherungen oder frühere Geschäftspartner sollten deshalb schriftlich dokumentiert werden.

Fehlende Unterlage ist nicht gleich unmögliche Mitwirkung

Für die rechtliche Bewertung kommt es auf den Grund des fehlenden Nachweises an. Die folgende Abgrenzung zeigt, wann der neue Schutz greifen kann und wann weiterhin erhebliche Risiken bestehen.

Situation Mögliche Bewertung des Jobcenters Ein Arbeitgeber stellt trotz mehrfacher Aufforderung keine Bescheinigung aus Das Jobcenter muss eigene Ermittlungen beim Arbeitgeber versuchen Eine Bank kann ältere Auszüge gegen Gebühr erneut bereitstellen Die Beschaffung ist grundsätzlich weiterhin möglich Ein ausgeschiedenes Mitglied der früheren Bedarfsgemeinschaft verweigert jede Auskunft Die fehlende Mitwirkung darf den verbliebenen Personen nicht automatisch zugerechnet werden Unterlagen wurden verloren, ohne dass Ersatz angefordert wurde Eine Berufung auf Unmöglichkeit dürfte regelmäßig nicht genügen Ein Teil des Anspruchs ist durch andere Belege nachweisbar Der nachweisbare Teil muss bei der abschließenden Entscheidung berücksichtigt werden Eine verlangte Information liegt dem Jobcenter oder einer anderen Behörde bereits vor Das Jobcenter muss prüfen, ob es die Information selbst abrufen oder anfordern kann

Betroffene sollten deshalb auf eine Mitwirkungsaufforderung immer reagieren. Wer das Schreiben ignoriert, riskiert, dass das Jobcenter von einer verweigerten oder unvollständigen Mitwirkung ausgeht.

Ist ein Nachweis nicht beschaffbar, sollte dies vor Ablauf der Frist schriftlich erklärt werden. Sinnvoll sind zugleich Ersatznachweise, eine Schweigepflichtentbindung oder eine Zustimmung zur direkten Auskunft durch die Stelle, bei der sich die Informationen befinden.

Ehemalige Partner müssen nicht zur Mitwirkung gezwungen werden

Besonders wichtig ist die neue Weisung für aufgelöste Bedarfsgemeinschaften. Nach einer Trennung oder einem Auszug haben die verbliebenen Personen häufig keinen Zugriff mehr auf die Lohnabrechnungen, Kontoauszüge oder Geschäftsunterlagen des früheren Partners.

Die BA stellt klar, dass Mitwirkung nur von Personen verlangt werden darf, die sie selbst erbringen können. Entzieht sich das ausgeschiedene Mitglied der Mitwirkung, muss das Jobcenter prüfen, ob die verbliebenen Personen die Einkommensverhältnisse überhaupt aufklären können.

Ist das nicht möglich, darf die fehlende Mitwirkung des ausgeschiedenen Mitglieds den anderen Personen nicht zugerechnet werden. Eine Nullfestsetzung gegenüber den verbliebenen Mitgliedern scheidet nach der Weisung aus.

Für deren abschließende Berechnung soll grundsätzlich das Einkommen verwendet werden, das bereits bei der vorläufigen Bewilligung angesetzt wurde. Etwas anderes gilt, wenn vorhandene Unterlagen ein höheres Einkommen belegen.

Eine Nullfestsetzung kann dann allenfalls gegenüber der ausgeschiedenen Person erfolgen. Die BA stützt diese Vorgabe auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 13. Dezember 2023, Aktenzeichen B 7 AS 24/22 R.

Verlust eigener Geschäftsunterlagen bleibt riskant

Anders kann der Fall beurteilt werden, wenn Leistungsberechtigte für die Aufbewahrung der Unterlagen selbst verantwortlich waren. Defekte Computer, verlorene Belege oder fehlende Buchhaltungsunterlagen führen nicht automatisch dazu, dass das Jobcenter auf Nachweise verzichten muss.

Gerichte haben bereits Nullfestsetzungen bestätigt, wenn sich die behauptete Unmöglichkeit nicht überzeugend erklären ließ. Ein entsprechendes Urteil und die damit verbundenen Rückforderungsrisiken behandelt der Beitrag „Jobcenter darf Leistungen auf null festsetzen“.

In solchen Fällen kann trotz fehlenden Verschuldens eine sogenannte objektive Beweislosigkeit entstehen. Kann die Hilfebedürftigkeit auch nach Ausschöpfung anderer Beweismittel nicht festgestellt werden, kann dies weiterhin zulasten der antragstellenden Person gehen.

Die neue Weisung schützt daher vor einer nicht erfüllbaren persönlichen Mitwirkungsforderung. Sie garantiert aber keinen Leistungsanspruch, wenn die anspruchsbegründenden Tatsachen am Ende überhaupt nicht mehr aufgeklärt werden können.

Verschärfte Nachweisfrist seit Juli 2026

Seit dem 1. Juli 2026 gilt zusätzlich eine neue Ausschlussfrist für nachgereichte Unterlagen. Über die Folgen berichtet ausführlich der Beitrag „Bei Grundsicherungsgeld gibt es bei Nachweisen keine zweite Chance mehr“.

Nachweise können nach Ablauf der ursprünglichen Mitwirkungsfrist grundsätzlich noch im Widerspruchsverfahren berücksichtigt werden. Sie müssen dem Jobcenter jedoch spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides zugegangen sein.

Voraussetzung für diesen Ausschluss ist eine ordnungsgemäße Belehrung. Das Jobcenter muss ausdrücklich darauf hingewiesen haben, bis wann nachträglich eingereichte Unterlagen noch berücksichtigt werden.

Fehlt eine solche Belehrung, greift der Ausschluss nach der BA-Weisung nicht in derselben Weise. Dann können Unterlagen nach der bisher berücksichtigten Rechtsprechung noch bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz vorgelegt werden.

Was Betroffene bei unmöglicher Beschaffung tun sollten

Wer eine geforderte Unterlage nicht erhalten kann, sollte dem Jobcenter den Hinderungsgrund möglichst konkret mitteilen. Dazu gehören das Datum eigener Anfragen, die angeschriebenen Stellen und die dort erhaltenen Antworten.

Zugleich sollte mitgeteilt werden, welche Ersatzbelege vorhanden sind. Kontobewegungen, Vertragsunterlagen, E-Mails, frühere Abrechnungen oder schriftliche Erklärungen Dritter können zumindest einen Teil des Sachverhalts aufklären.

Betroffene können außerdem beantragen, dass das Jobcenter die Unterlagen selbst beim Arbeitgeber oder einer anderen auskunftspflichtigen Stelle anfordert. Eine pauschale Erklärung, man könne nichts tun, ist dagegen gefährlich.

Ergeht dennoch eine Nullfestsetzung, kann innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Jobcenter-Bescheid eingelegt werden. In der Begründung sollte genau dargestellt werden, weshalb die verlangte Handlung unmöglich war, welche Amtsermittlung unterblieben ist und welche Teile des Anspruchs bereits nachgewiesen wurden.

Drohen sofortige existenzielle Folgen, kann zusätzlich ein Eilverfahren vor dem Sozialgericht erforderlich sein. Wegen der seit Juli 2026 geltenden Ausschlussfrist sollten vorhandene Nachweise nicht für ein späteres Klageverfahren zurückgehalten werden.

Praxisbeispiel: Ex-Partner verweigert die Lohnabrechnungen

Anna und ihr früherer Partner erhielten für sechs Monate vorläufige Leistungen. Nach der Trennung zog der Partner aus und verweigerte sowohl Anna als auch dem Jobcenter jede Auskunft über sein damaliges Einkommen.

Anna legte ihre eigenen Unterlagen vollständig vor, dokumentierte ihre vergeblichen Anfragen und erklärte, dass sie keinen Zugriff auf das Konto oder die Lohnabrechnungen ihres Ex-Partners habe. Das Jobcenter dürfte die Leistungen von Anna und ihrem Kind in dieser Situation nicht allein wegen der fehlenden Unterlagen des ausgezogenen Partners auf null setzen.

Es müsste eigene Ermittlungen durchführen und für Anna grundsätzlich mit dem Einkommen rechnen, das bereits bei der vorläufigen Bewilligung für den Partner berücksichtigt wurde. Eine Nullfestsetzung käme nach der BA-Weisung allenfalls gegenüber dem ehemaligen Partner in Betracht.

Häufige Fragen und Antworten 1. Schützt jede verlorene Unterlage vor einer Nullfestsetzung?

Nein. Entscheidend ist, ob die verlangte Handlung tatsächlich unmöglich ist und ob der Sachverhalt durch andere Beweismittel oder behördliche Ermittlungen aufgeklärt werden kann.

2. Muss das Jobcenter fehlende Lohnbescheinigungen selbst anfordern?

Nach der BA-Weisung muss das Jobcenter fehlende Einkommensbescheinigungen grundsätzlich direkt beim Arbeitgeber anfordern. Eine erfolglose Amtsermittlung ist Voraussetzung für eine Nullfestsetzung.

3. Darf das Verhalten eines ausgezogenen Partners der restlichen Familie zugerechnet werden?

Nicht automatisch. Können die verbliebenen Personen die Unterlagen des ausgeschiedenen Mitglieds nicht beschaffen, scheidet ihnen gegenüber eine Nullfestsetzung nach der Weisung aus.

4. Können wenigstens teilweise nachgewiesene Leistungen bewilligt werden?

Ja. Das Jobcenter muss den Anspruch in der Höhe anerkennen, in der die Voraussetzungen nachgewiesen oder auf andere Weise feststellbar sind.

5. Wie lange können fehlende Unterlagen nachgereicht werden?

Bei ordnungsgemäßer Belehrung müssen die Unterlagen spätestens am Tag nach der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides beim Jobcenter eingegangen sein. Danach greift seit dem 1. Juli 2026 grundsätzlich der gesetzliche Ausschluss.

6. Was kann gegen eine unzulässige Nullfestsetzung unternommen werden?

Betroffene können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen und die Unmöglichkeit der Mitwirkung belegen. Bei einer akuten finanziellen Notlage kommt zusätzlich ein Eilantrag beim Sozialgericht infrage.

Der Beitrag Grundsicherung: Jobcenter dürfen seit Juli nicht mehr Unmögliches verlangen erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Hasan Basri Fırat unter großer Anteilnahme nach Kurdistan verabschiedet

Der Leichnam des am Montag im Helios Universitätsklinikum Wuppertal verstorbenen kurdischen Politikers Hasan Basri Fırat ist nach einer Trauerfeier in seine Heimat überführt worden. Die Zeremonie wurde vom Nationalkongress Kurdistans (KNK) und dem kurdischen Europadachverband KCDK-E organisiert. Anschließend machte sich der Trauerzug auf den Weg in die Provinz Erzîrom (Erzurum), wo Fırat im Dorf Qolhêsar beigesetzt werden soll.

Am Donnerstagmorgen hatten Angehörige sowie Vertreter:innen von KNK und KCDK-E den Leichnam aus dem Krankenhaus in Wuppertal abgeholt. Zur Trauerfeier in Dortmund kamen neben Familienmitgliedern zahlreiche Vertreter:innen kurdischer Organisationen und Institutionen, darunter KNK-Vorsitzender Ahmet Karamus, die aus Zübeyde Zümrüt und Engin Sever bestehende Doppelspitze des KCDK-E, der Europa-Vertreter der DEM-Partei, Faysal Sarıyıldız, ehemalige HDP-Bürgermeister:innen, Vertreter:innen der Islamischen Gemeinschaft Kurdistans (CÎK), Mitglieder von KOMAW sowie zahlreiche Kurd:innen aus dem Exil.

 


Abschied mit Gebeten und Würdigungen

Nach dem Totengebet, das vom CÎK-Vorsitzenden Mele Cemal Bingöl geleitet wurde, dankten Fırats Ehefrau Sıttı Fırat, sein Sohn sowie der Politiker Hişyar Özsoy den Anwesenden für ihre Anteilnahme. Özsoy erinnerte an die letzten Worte von Şêx Seîd vor dessen Hinrichtung und erklärte, Hasan Basri Fırat habe dieses Vermächtnis während seines gesamten Lebens bewahrt. Obwohl ihm ein Leben in seiner Heimat möglich gewesen wäre, habe er sich bewusst für den Weg des politischen Engagements entschieden. „Er widmete sein ganzes Leben dem Freiheitskampf seines Volkes. Nach einem Leben voller Exil, Gefängnis und Repression ist er erneut im Exil von uns gegangen. Er besaß keinen Reichtum, hinterlässt uns aber ein großes Erbe an Würde und Widerstand.“

„Er blieb seinem Weg bis zuletzt treu“

Ahmet Karamus bezeichnete Fırat als einen Menschen, der sein gesamtes Leben in den Dienst der Freiheit des kurdischen Volkes gestellt habe. „Wir hätten ihn lieber in einem freien Kurdistan zu Grabe getragen“, sagte Karamus. Fırat sei ein bescheidener, aufrichtiger und patriotischer Mensch gewesen, dessen Haltung und Erfahrung bis zu seinem letzten Lebenstag eine wichtige moralische Stütze für die Arbeit des KNK gewesen seien. Mit Blick auf Şêx Seîds Vermächtnis erklärte Karamus, Fırat habe dessen Auftrag erfüllt und sei der kurdischen Freiheitsbewegung bis zu seinem letzten Atemzug verbunden geblieben. Gleichzeitig erinnerte er daran, dass die Grabstätte Şêx Seîds bis heute unbekannt ist – eine historische Wunde, die das kurdische Volk weiterhin begleite.

Würdigung eines Lebens im Exil

Auch Zübeyde Zümrüt hob hervor, dass Hasan Basri Fırat weder in Kurdistan noch im Exil jemals von seinem politischen Engagement abgerückt sei. Er habe das Vermächtnis seiner Familie fortgeführt und bis zuletzt für die Freiheit Kurdistans eingestanden. Für die DEM-Partei würdigte Faysal Sarıyıldız Fırat als außergewöhnlich bescheidenen und gebildeten Menschen. Besonders seine tiefen Kenntnisse religiöser Traditionen sowie seine besonnene Persönlichkeit hätten viele Menschen geprägt. Trotz jahrzehntelanger Verfolgung und wiederholten Exils habe er seine Verbundenheit mit seinem Volk niemals aufgegeben.

CÎK-Vorsitzender Mele Cemal Bingöl erinnerte schließlich an Fırats religiöses und gesellschaftliches Wirken. Nach islamischem Verständnis könne ein Mensch, der wegen seines Glaubens, seiner Heimat und seiner Überzeugungen Verfolgung und Exil ertragen habe, als Gefallener gelten. Hasan Basri Fırat habe sein Leben in den Dienst seines Volkes gestellt und werde als Teil dieses kollektiven Widerstands in Erinnerung bleiben.

Nach Abschluss der Trauerfeier nahmen die Familie sowie Vertreter:innen von KNK und KCDK-E Beileidsbekundungen entgegen. Anschließend wurde Hasan Basri Fırats Leichnam zur Beisetzung in sein Heimatdorf im Landkreis Xinûs (Hınıs) überführt.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/enkel-von-Sex-seid-knk-mitglied-hasan-basri-firat-im-exil-verstorben-52293 https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kck-anerkennung-historischen-unrechts-ist-voraussetzung-fur-eine-demokratische-zukunft-52130 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/Sex-seid-konferenz-fordert-preisgabe-geheimer-grabstatten-46861 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/13-juli-1930-komkujiya-geliye-zilane-47069

 

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Schwerbehinderung: Gericht bestätigt Befreiung vom Rundfunkbeitrag und die GEZ bekam eine Abfuhr

Voraussetzung für das Merkzeichen RF ist, dass der schwerbehinderte Mensch mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 wegen seines Leidens ständig nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann.

Das gilt auch, wenn Betroffene mehrere Beeinträchtigungen haben, die jeweils für sich allein nicht ausreichen würden. Das Wechselspiel zwischen den einzelnen Einschränkungen kann zur Zuerkennung des Merkzeichens RF führen (L 3 SB 3862/12).

Das Merkzeichen RF wird im Schwerbehindertenausweis eingetragen und berechtigt in der Regel zu einer Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel, nicht automatisch zur vollständigen Befreiung.

Eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag kann sich nur in bestimmten Fällen, etwa beim Bezug bestimmter Sozialleistungen oder bei Taubblindheit, ergeben. Außerdem können auch blinde, hochgradig sehbehinderte oder gehörlose Menschen unter besonderen Voraussetzungen das Merkzeichen RF erhalten.

Antrag abgelehnt

Der Betroffene beantragte die behördliche Feststellung des Merkzeichens RF. Sein Grad der Behinderung beträgt 100. Zu den Beeinträchtigungen gehören eine chronische Darmerkrankung (Colitis ulcerosa), psychische Störungen (posttraumatische Belastungsstörung sowie Phobien) und degenerative Wirbelsäulenveränderungen.

Trotz dieser zahlreichen Beschwerden lehnte die zuständige Versorgungsbehörde (Versorgungsamt) die Feststellung des Merkzeichens RF ab. Zur Begründung hieß es, Toiletten seien regelmäßig erreichbar, und Hilfsmittel wegen Inkontinenz (Windelhosen) seien zumutbar. Die Einschränkungen führten nach Auffassung der Behörde nicht dazu, dass der Betroffene generell nicht an Veranstaltungen teilnehmen könne.

Sozialgericht folgt der Behörde – Landessozialgericht korrigiert

Das Sozialgericht stimmte der Argumentation der Behörde im Wesentlichen zu und wies die Klage ab.

Der Betroffene legte Berufung ein. Das Landessozialgericht entschied anschließend, dass ihm das Merkzeichen RF zuzuerkennen ist. Die Richter rügten, dass die Vorinstanzen die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Mannes nicht in ihrem Zusammenwirken, sondern nur isoliert betrachtet hatten.

Zumutbarkeit ist Gesamtbewertung – nicht nur „subjektives Empfinden“

Zwar sei es grundsätzlich richtig, dass das Aufsuchen einer Toilette und das Verwenden von Inkontinenzhilfen bei öffentlichen Veranstaltungen objektiv zumutbar sein können. Die Vorinstanz habe jedoch nicht hinreichend berücksichtigt, dass beim Kläger eine krankheitswertige Phobie vorliegt.

Entscheidend ist dabei nicht eine bloße subjektive Scham oder Unlust, sondern eine ärztlich bestätigte psychische Störung, die in die rechtliche Zumutbarkeitsprüfung einzubeziehen ist.

Der Betroffene litt unter einer ausgeprägten Angst, andere Menschen durch seine Inkontinenz zu belästigen. Diese Furcht führte dazu, dass er seit mindestens 2001 keine öffentlichen Veranstaltungen mehr besuchte. Dieses Verhalten war nach Auffassung des Gerichts Ausdruck der Störung und nicht frei wählbare Vermeidungsstrategie.

Hinzu kam eine durch die Medikation bedingte deutlich erhöhte Infektanfälligkeit. Die behandelnde Ärztin berichtete von häufigen grippalen Infekten mit Fieber sowie Pilzerkrankungen. Besonders hervorgehoben wurde ein schwerer, zwei Wochen andauernder Infekt mit mehrtägigem Fieber über 41 Grad. Diese gesundheitliche Situation machte Aufenthalte in Menschenmengen zusätzlich unzumutbar.

PGricht erklärte die Beeinträchtigungen greifen ineinander

Das Gericht stellte heraus, dass beim Betroffenen ein Zusammenspiel mehrerer Faktoren vorliegt: tatsächliche Folgen der Inkontinenz, eine langjährige psychische Störung mit krankhafter Angst sowie eine erhebliche medikamentös bedingte Infektanfälligkeit.

In der Gesamtschau sei es ihm nicht zumutbar, an öffentlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Damit seien die Voraussetzungen für das Merkzeichen RF erfüllt.

Was bedeutet das Urteil für Betroffene?

Die Entscheidung des Landessozialgerichts (Urteil, L 3 SB 3862/12) stellt klar: Ob ein Mensch mit Schwerbehinderung im Sinne des Merkzeichens RF „ständig“ nicht an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen kann, kann sich aus körperlichen, psychischen oder – wie hier – aus dem Zusammenwirken beider ergeben. Die Prüfung der Zumutbarkeit muss immer eine Gesamtschau vornehmen und ausdrücklich auch die psychische Verfassung berücksichtigen.

Für Betroffene wichtig: Das Merkzeichen RF ist eine Voraussetzung für die Rundfunkbeitrags-Ermäßigung, ersetzt aber nicht den Antrag beim Beitragsservice.

Wer zusätzlich bestimmte Sozialleistungen (z. B. Bürgergeld, Grundsicherung) erhält oder zu den besonders geschützten Gruppen gehört, kann unabhängig davon eine vollständige Befreiung vom Rundfunkbeitrag beantragen.

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Schwerbehinderung: Gericht warnt vor Verfahrensfalle beim zweiten GdB-Antrag

Wer während einer Klage auf einen höheren Grad der Behinderung oder zusätzliche Merkzeichen einen weiteren Verschlimmerungsantrag stellt, kann damit den Zeitraum des laufenden Gerichtsverfahrens begrenzen. Das hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 27. Januar 2026 entschieden.

Nach dieser Auffassung darf das Gericht nur noch gesundheitliche Beeinträchtigungen berücksichtigen, die bis zum Tag vor dem neuen Antrag vorlagen. Spätere Verschlechterungen müssen dann in einem zweiten Verwaltungsverfahren geprüft werden.

Die neuen Beeinträchtigungen gehen dadurch nicht automatisch verloren. Für Betroffene kann jedoch erheblicher Mehraufwand entstehen, weil ein weiterer Widerspruch und möglicherweise eine zweite Klage erforderlich werden.

Urteil betrifft Klagen auf einen höheren GdB

Wichtig ist: Das Urteil betrifft eine Klage, mit der ein höherer GdB und die Merkzeichen „G“ und „B“ verlangt wurden. Juristisch handelt es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage.

Dabei greift der Kläger den ablehnenden Bescheid an und verlangt zugleich eine günstigere Entscheidung der Behörde. Das Urteil lässt sich deshalb nicht ohne Weiteres auf jede Klage im Schwerbehindertenrecht übertragen.

Bei einer reinen Klage gegen die Herabsetzung eines vorhandenen GdB wird regelmäßig auf die gesundheitliche Situation zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abgestellt. Spätere Verschlechterungen müssen in solchen Verfahren ohnehin gesondert geltend gemacht werden.

Zweiter Antrag setzte eine zeitliche Grenze

Im Verfahren vor dem Hessischen Landessozialgericht verlangte der Kläger einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“. Während des Berufungsverfahrens stellte er am 11. März 2024 beim Versorgungsamt einen weiteren Verschlimmerungsantrag.

Darin berief er sich unter anderem auf mehrere Spinalkanalstenosen, einen Bandscheibenvorfall und Hauterkrankungen. Später folgte ein weiterer Antrag wegen einer im September 2024 eingesetzten Schulterprothese.

Das Gericht betrachtete bereits den Antrag vom 11. März 2024 als zeitlichen Schnitt. Im alten Gerichtsverfahren prüfte es deshalb nur gesundheitliche Beeinträchtigungen, die spätestens am 10. März 2024 vorlagen.

Die vollständige Entscheidung ist beim Hessischen Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 SB 80/23 veröffentlicht.

Situation Folge nach der Auffassung des Gerichts Neue Befunde werden ohne weiteren Antrag in die laufende Klage eingebracht Das Gericht kann sie berücksichtigen, wenn sie vom bisherigen Klagebegehren erfasst werden Während der Klage wird ein neuer Verschlimmerungsantrag gestellt Der alte Streitzeitraum kann am Tag vor dem neuen Antrag enden Das Versorgungsamt erlässt einen Bescheid über den neuen Antrag Dieser wird nicht automatisch Bestandteil der bisherigen Klage Der neue Antrag wird abgelehnt Gegen den Bescheid können ein eigener Widerspruch und eine weitere Klage erforderlich werden Neuer Bescheid wird nicht automatisch Teil der Klage

Das Versorgungsamt lehnte den weiteren Verschlimmerungsantrag später ab. Dieser Bescheid wurde nach Ansicht des Landessozialgerichts nicht über § 96 SGG Bestandteil des bereits laufenden Verfahrens.

§ 96 SGG erfasst neue Bescheide, wenn sie den angefochtenen Bescheid ändern oder ersetzen. Ein Bescheid über einen später gestellten Verschlimmerungsantrag betrifft nach Auffassung des Gerichts jedoch einen neuen Zeitraum.

Betroffene dürfen sich deshalb nicht darauf verlassen, dass das Sozialgericht einen solchen Bescheid von selbst prüft. Gegen die neue Ablehnung muss regelmäßig innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden.

Hilfreiche Hinweise enthält der Beitrag zum Widerspruch gegen einen zu niedrig festgestellten GdB.

Hessisches Gericht weicht von älterem BSG-Urteil ab

Die Entscheidung aus Hessen steht nicht im Einklang mit einer älteren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Das BSG hatte 2013 erklärt, dass ein Gericht bei einer Klage auf einen höheren GdB auch gesundheitliche Veränderungen bis zu seiner Entscheidung berücksichtigen müsse.

Ein zusätzlicher Verschlimmerungsantrag während des Gerichtsverfahrens sei daher nicht erforderlich. Ein später erlassener Bescheid entfalte nach dem BSG-Urteil vom 17. April 2013, B 9 SB 6/12 R, keine Sperrwirkung für die laufende Klage.

Das Hessische Landessozialgericht wollte dieser Sichtweise nicht folgen. Es übertrug stattdessen eine neuere BSG-Rechtsprechung aus dem Grundsicherungsrecht auf das Schwerbehindertenrecht.

Danach kann bereits ein neuer Antrag den vorherigen Streitzeitraum beenden. Das Hessische Landessozialgericht verwies unter anderem auf das BSG-Urteil vom 6. Juni 2023, B 4 AS 4/22 R.

Warum das Gericht zwei getrennte Verfahren verlangt

Nach Ansicht des Landessozialgerichts soll zunächst das Versorgungsamt über die neu geltend gemachte Verschlechterung entscheiden. Ein Gericht soll anschließend prüfen, ob diese Verwaltungsentscheidung rechtmäßig war.

Damit soll verhindert werden, dass dieselben gesundheitlichen Veränderungen gleichzeitig in einem laufenden Gerichtsverfahren und in einem neuen Verwaltungsverfahren untersucht werden. Zugleich steht ab der zweiten Antragstellung fest, welcher Zeitraum noch zur alten Klage gehört.

Der zeitliche Schnitt soll bereits mit dem Eingang des neuen Antrags eintreten. Es kommt nach dem Urteil nicht darauf an, ob das Versorgungsamt diesen Antrag schon beschieden hat.

Revision wurde nur teilweise zugelassen

Das Hessische Landessozialgericht ließ die Revision nur hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung zu. Für die Bewertung des GdB und der Merkzeichen bis zum 10. März 2024 wurde die Revision dagegen nicht zugelassen.

Der Senat hielt die Frage, ob ein neuer Änderungsantrag den Streitzeitraum beendet, für grundsätzlich klärungsbedürftig. Die Zulassung bedeutet allerdings noch nicht, dass tatsächlich Revision eingelegt wurde.

Das Urteil entscheidet zunächst nur den konkreten Fall. Andere Landessozialgerichte sind nicht verpflichtet, die Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts zu übernehmen.

Kläger erhielt weder GdB 100 noch die Merkzeichen

Im entschiedenen Fall blieb es bei einem GdB von 50 bis zum 7. April 2022 und einem GdB von 60 ab dem 8. April 2022. Einen GdB von 100 sowie die Merkzeichen „G“ und „B“ lehnte das Gericht für den von ihm geprüften Zeitraum ab.

Der Kläger hatte sich auf zahlreiche Erkrankungen und frühere Krebsbehandlungen berufen. Nach Auffassung des Gerichts belegten die Unterlagen jedoch keine entsprechend schweren dauerhaften Funktionsbeeinträchtigungen.

Das Landessozialgericht wollte zur weiteren Aufklärung ein medizinisches Sachverständigengutachten einholen. Der Kläger lehnte eine erneute Untersuchung ausdrücklich ab.

Die dadurch nicht aufklärbaren Einschränkungen gingen nach Ansicht des Gerichts zu seinen Lasten. Auch die Verordnung eines Rollators bewies für sich allein nicht, dass die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ erfüllt waren.

Diagnosen allein reichen für einen höheren GdB nicht aus

Die Feststellung des GdB und der Merkzeichen richtet sich nach § 152 SGB IX. Soll eine bestehende Feststellung wegen einer Verschlechterung geändert werden, ist zusätzlich § 48 SGB X zu beachten.

Eine neue Diagnose führt nicht automatisch zu einem höheren GdB. Entscheidend sind die dauerhaften Auswirkungen auf Gehfähigkeit, Belastbarkeit, Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe.

Auch mehrere Einzel-GdB werden nicht zusammengerechnet. Der Gesamt-GdB soll die gesamten Auswirkungen der anerkannten Beeinträchtigungen abbilden.

Weitere Erläuterungen bietet der Ratgeber zum Grad der Behinderung und seiner Berechnung.

Zweiten Antrag nicht unüberlegt stellen

Wer während einer Klage eine gesundheitliche Verschlechterung erlebt, sollte neue Befunde zunächst dem Gericht vorlegen. Dabei ist zu prüfen, ob die Beschwerden bereits vom vorhandenen Klageantrag erfasst werden.

Ein weiterer Antrag beim Versorgungsamt ist nicht generell falsch. Er sollte aber mit dem laufenden Verfahren abgestimmt werden, weil er nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts den alten Streitzeitraum beendet.

Vor der Antragstellung kann eine Beratung bei einem Sozialverband oder einer auf Sozialrecht spezialisierten Kanzlei sinnvoll sein. Dabei sollte geklärt werden, welcher Zeitraum betroffen ist und ob neue Merkzeichen oder zusätzliche Beeinträchtigungen bereits Teil der Klage sind.

Grundlegende Hinweise zu Chancen und Risiken finden Betroffene im Beitrag Verschlimmerungsantrag: So schützt man den bisherigen GdB.

Neuer Bescheid erfordert eine eigene Reaktion

Erlässt das Versorgungsamt aufgrund des zweiten Antrags einen Bescheid, sollte dieser nicht lediglich an das Gericht geschickt werden. Betroffene müssen prüfen, ob ein eigenständiger Widerspruch erforderlich ist.

Wird die Widerspruchsfrist versäumt, kann der Bescheid bestandskräftig werden. Eine spätere Änderung ist dann nur noch unter erschwerten Voraussetzungen möglich.

Kommt es zu einer zweiten Klage, sollten das Versorgungsamt und beide Gerichte über die parallel laufenden Verfahren informiert werden. Wie eine Klage erhoben werden kann, erläutert der Ratgeber zur Klage vor dem Sozialgericht.

Beispiel aus der Praxis

Eine Frau hat einen GdB von 40 und klagt auf die Feststellung eines GdB von 50. Während des Gerichtsverfahrens verschlechtert sich ihre Gehfähigkeit erheblich, außerdem wird eine neurologische Erkrankung festgestellt.

Sie stellt deshalb am 15. September einen weiteren Verschlimmerungsantrag beim Versorgungsamt. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts würde die alte Klage nur noch den Gesundheitszustand bis zum 14. September erfassen.

Die neue Gehbehinderung müsste zunächst das Versorgungsamt prüfen. Lehnt es die Erhöhung ab, müsste die Frau gegen den neuen Bescheid Widerspruch einlegen und möglicherweise ein weiteres Gerichtsverfahren führen.

Fragen und Antworten zum zweiten Verschlimmerungsantrag Gehen spätere Verschlechterungen durch den neuen Antrag verloren?

Nein. Nach der Auffassung des Hessischen Landessozialgerichts müssen sie jedoch in dem neu begonnenen Verwaltungsverfahren geprüft werden. Die alte Klage erfasst dann möglicherweise nur noch den Zeitraum bis zum Tag vor dem zweiten Antrag.

Muss während einer GdB-Klage ein neuer Antrag gestellt werden?

Nicht immer. Nach der älteren BSG-Rechtsprechung können spätere gesundheitliche Veränderungen bei einer Klage auf einen höheren GdB bis zur gerichtlichen Entscheidung berücksichtigt werden. Das Vorgehen sollte wegen der abweichenden Entscheidung aus Hessen im Einzelfall geprüft werden.

Kann ich neue Arztberichte direkt beim Gericht einreichen?

Ja. Neue Befunde und konkrete Angaben zu den Auswirkungen im Alltag können dem Gericht mitgeteilt werden. Das Gericht prüft anschließend, ob sie vom bisherigen Klagebegehren erfasst werden.

Wird ein neuer Ablehnungsbescheid automatisch Teil der alten Klage?

Nach dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts nicht. Gegen den neuen Bescheid kann deshalb ein eigener Widerspruch erforderlich sein.

Welche Frist gilt für den Widerspruch?

Der Widerspruch muss regelmäßig innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids eingehen. Zur Fristwahrung genügt zunächst ein kurzer Widerspruch, dessen Begründung nachgereicht werden kann.

Ist die Rechtsfrage abschließend geklärt?

Nein. Das Hessische Landessozialgericht hat die Revision hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung zugelassen. Ob diese Möglichkeit genutzt wurde, ergibt sich aus dem Urteil nicht.

Der Beitrag Schwerbehinderung: Gericht warnt vor Verfahrensfalle beim zweiten GdB-Antrag erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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