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Bürgergeld trotz 450.000 Euro auf Sparbüchern: Warum das Jobcenter vor Gericht verlor

450.000 Euro auf Sparbüchern und trotzdem Leistungen vom Jobcenter: Das klingt nach einem Widerspruch, ist aber ohne die Eigentumsverhältnisse nicht zu beurteilen. Im Fall einer Familie durfte das Jobcenter die Guthaben nicht einfach als verfügbares Vermögen behandeln.

Der Großvater sparte – gestritten wurde über Leistungen für seine Familie

Der Vater eines Leistungsbeziehers hatte Sparbücher auf den Namen seines erwachsenen Sohnes und seiner Enkel angelegt. Insgesamt ging es um rund 450.000 Euro, über die sich der Sparer selbst die Verfügung vorbehalten hatte.

Die Familie konnte das Geld nicht für ihren Lebensunterhalt einsetzen.

Das Jobcenter erfuhr von Kapitalerträgen und verlangte 11.337,59 Euro an Leistungen zurück. Die Familie wehrte sich erfolgreich beim Sozialgericht Cottbus; auch die Berufung des Jobcenters scheiterte. Gegen-Hartz berichtete bereits über die abgewiesene Berufung und die Rückforderung.

Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg entschied unter dem Aktenzeichen L 18 AS 447/23. Der Fall betraf frühere SGB-II-Leistungen.

Ein Name auf dem Sparbuch beweist noch keinen verfügbaren Reichtum

Nach der vom Gericht herangezogenen Rechtsprechung spricht es bei Sparbüchern für Kinder oder Enkel regelmäßig für einen Verfügungsvorbehalt, wenn der einzahlende Angehörige das Sparbuch behält.

Der bloße Name auf dem Konto beantwortet daher nicht abschließend, wer die Forderung gegen die Bank innehat. Das zeigt auch der veröffentlichte Auszug aus der Entscheidung.

Diese Unterscheidung schützt vor einer Anrechnung von Geld, das den Betroffenen gar nicht zusteht. Sie ersetzt allerdings nicht die Prüfung des Einzelfalls: Bei minderjährigen Kindern kann die Aufbewahrung durch die Eltern beispielsweise schlicht der sicheren Verwaltung dienen. Gegen-Hartz erläutert diese Abgrenzung ebenfalls im Beitrag über Sparbücher von Eltern und Großeltern.

Kein Sonderfreibetrag von 450.000 Euro

Das Urteil schafft keinen zusätzlichen Freibetrag für wohlhabende Familien. Nach § 12 SGB II kommt es grundsätzlich auf verwertbares Vermögen an, wobei die gesetzlichen Ausnahmen und Freibeträge zu beachten sind. Bevor das Jobcenter eine Summe gegen eine Vermögensgrenze rechnet, muss feststehen, dass sie der betroffenen Person überhaupt als Vermögen zuzurechnen ist.

Die Absicht, eigenes Geld später für die Kinder, eine Ausbildung oder ein Haus auszugeben, genügt dagegen nicht, um es der Vermögensprüfung zu entziehen. Wer über ein eigenes Guthaben verfügen kann, macht es durch einen privaten Sparzweck nicht automatisch anrechnungsfrei. Eine Zukunftsplanung ist keine gesetzliche Ausnahme.

Das Sparbuch bei Verwandten zu lagern reicht nicht

Auch die Formel „Kein Sparbuch in der Hand, also Bürgergeld“ führt in die Irre. § 808 BGB unterscheidet zwischen der Möglichkeit einer befreienden Zahlung an den Urkundeninhaber und dem Recht, die Leistung zu verlangen. Der Besitz der Urkunde und die Berechtigung am Guthaben sind deshalb nicht dasselbe.

Wer sein eigenes Sparbuch lediglich bei einem Angehörigen aufbewahrt, verliert dadurch nicht seine Forderung gegen die Bank. Selbst ein verlorenes Sparbuch lässt den Anspruch nicht einfach verschwinden; das Gesetz sieht ein Verfahren zur Kraftloserklärung vor. Entscheidend bleiben die rechtlichen Vereinbarungen und die tatsächlichen Verhältnisse.

Konstellation Was geprüft werden muss Großvater spart unter Verfügungsvorbehalt Steht dem Enkel bereits eine eigene verwertbare Forderung zu? Eigenes Sparbuch liegt bei Angehörigen Der Aufbewahrungsort allein verhindert keine Anrechnung. Eigenes Vermögen ist vorübergehend nicht verwertbar Unter den gesetzlichen Voraussetzungen kommen Leistungen als Darlehen infrage. Nicht sofort verfügbar heißt nicht automatisch anrechnungsfrei

Eine fremde Forderung ist von eigenem Vermögen zu unterscheiden, das sich lediglich nicht sofort zu Geld machen lässt. Für den zweiten Fall sieht § 24 Absatz 5 SGB II unter bestimmten Voraussetzungen Leistungen als Darlehen vor. Aus einem vorübergehenden Auszahlungshindernis folgt daher nicht ohne Weiteres ein Anspruch auf einen Zuschuss.

Betroffene sollten die Verhältnisse belegen

Hilfreich sind Kontoeröffnungsunterlagen, Vereinbarungen mit dem Sparer und eine Auskunft der Bank über die Verfügungsberechtigung. Die Erklärung „Das Geld gehört mir nicht“ sollte nachvollziehbar belegt werden. Bekannte leistungsrelevante Tatsachen müssen nach § 60 SGB I angegeben und entsprechende Änderungen mitgeteilt werden.

Wer einen belastenden Bescheid erhält, sollte zudem die Rechtsbehelfsfrist beachten. Für einen Widerspruch gilt bei ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe. Die gesetzliche Grundlage ist § 84 SGG.

Vier Fragen und Antworten zum Urteil Hat das Gericht dem Großvater Bürgergeld zugesprochen?

Nein, gestritten wurde über Leistungen für die Familie seines Sohnes. Der Großvater hatte die betreffenden Sparbücher finanziert und die Verfügung darüber behalten.

Darf man jetzt 450.000 Euro behalten und Bürgergeld beziehen?

Das lässt sich aus dem Urteil nicht ableiten. Es ging darum, ob die Guthaben den Leistungsbeziehenden überhaupt als verfügbares Vermögen zugerechnet werden durften.

Schützt das Sparen für die Enkel vor einer Anrechnung?

Ein privater Sparzweck allein schützt eigenes verwertbares Vermögen nicht. Anders kann es liegen, wenn das Guthaben rechtlich weiterhin dem sparenden Angehörigen zusteht.

Müssen solche Sparbücher gegenüber dem Jobcenter angegeben werden?

Bekannte leistungsrelevante Konten und Vereinbarungen sollten vollständig offengelegt und erklärt werden. Dass ein Guthaben nicht anzurechnen ist, bedeutet nicht, dass man relevante Tatsachen verschweigen darf.

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Propaganda vs Wahrheit: Unser Bericht von den Parlamentswahlen in Russland

ANTI-SPIEGEL - Fundierte Medienkritik - 23. September 2026 - 11:52
Am Wochenende fanden nicht nur in Deutschland, sondern auch in Russland wichtige Wahlen statt. Da deutsche Medien bereits reichlich über die Wahldebakel der CDU berichten, erzählen wir im Anti-Spiegel-Podcast von den Wahlen in Russland, wir in verschiedenen Städten erlebt haben. Und wir erklären, warum die Berichte in deutschen Medien über Wahlfälschungen so gar nicht stimmen […]
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EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht

Lange krank, ohne Arbeit und trotzdem keine Erwerbsminderungsrente: Zwei Urteile aus Baden-Württemberg und Hamburg zeigen, wie Versicherungslücken einen Anspruch verhindern können. Eine Arbeitslosmeldung oder fortlaufende Krankschreibungen sichern den Rentenschutz nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die gesundheitlichen und die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum selben Zeitpunkt erfüllt sind.

In beiden Verfahren war eine Erwerbsminderung für die Zeit, in der noch ausreichender Versicherungsschutz bestand, nicht nachgewiesen. Spätere gesundheitliche Verschlechterungen konnten daran nichts ändern. Die Entscheidungen wenden bestehendes Recht an und betreffen keine Reform der EM-Rente.

Für die EM-Rente müssen Gesundheit und Versicherungszeiten zusammenpassen

Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Erwerbsminderung. Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, ist möglicherweise noch zu anderen Tätigkeiten fähig. Bei der regulären EM-Rente zählt grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Aus medizinischen Gründen ist voll erwerbsgemindert, wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderung in Betracht; bei einem verschlossenen Teilzeitarbeitsmarkt kann auch eine volle Rente möglich sein.

Hinzu kommen die Versicherungsbedingungen: grundsätzlich fünf Jahre allgemeine Wartezeit und mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung. Diese Voraussetzungen regelt § 43 SGB VI.

Die sogenannte Drei-aus-fünf-Regel erklärt, weshalb selbst eine jahrzehntelange Berufstätigkeit nicht immer genügt. Auch die zeitliche Lage der Beiträge muss stimmen. Zurückgerechnet wird vom Eintritt der Erwerbsminderung, nicht automatisch vom Rentenantrag; eine ältere Diagnose allein belegt diesen Eintritt noch nicht.

Wann der Fünfjahreszeitraum verlängert wird

Bestimmte Zeiten ohne Pflichtbeiträge können den Prüfungszeitraum nach hinten verlängern. Dazu gehören anerkannte Anrechnungszeiten, durch die ältere Beiträge wieder berücksichtigt werden können. Die erforderlichen 36 Pflichtbeitragsmonate müssen dennoch vorhanden sein, wie die Rentenversicherung zur Berechnung erläutert.

Bei Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit ist nach Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich außerdem erforderlich, dass dadurch eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit unterbrochen wird. Gemeint ist ein rechtlicher Zusammenhang mit der vorherigen Versicherung. Fehlt dieser, können unter den besonderen Bedingungen des § 43 Absatz 4 Nummer 3 SGB VI dennoch Verlängerungszeiten vorliegen. Deshalb lässt sich die Prüfung nicht auf die Frage beschränken, ob jemand krank oder arbeitslos war. (§ 58 SGB VI, § 43 SGB VI)

Eine sogenannte Überbrückungszeit kann den Anschluss an eine spätere Anrechnungszeit erhalten. Sie ist aber nicht allein deshalb selbst eine Anrechnungszeit oder eine Verlängerungszeit für die Drei-aus-fünf-Regel. Diesen Unterschied erklären die rechtlichen Hinweise der Rentenversicherung.

Baden-Württemberg: Die Arbeitslosmeldung allein schützte nicht

Im Verfahren L 10 R 3482/24 hatte eine frühere Reinigungskraft nach Krankengeld bis zum 14. Januar 2021 Arbeitslosengeld erhalten. Danach blieb sie ohne Leistungsbezug bei der Arbeitsagentur gemeldet. Die Kontakte betrafen nach den gerichtlichen Feststellungen jedoch das Rentenverfahren und den Erhalt von Rentenzeiten; eine tatsächliche Arbeitsuche war nicht belegt.

Das LSG erkannte deshalb ab Februar 2021 keine entsprechende Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit an. Die Versicherungsbedingungen waren letztmals für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 28. Februar 2023 erfüllt. Bis dahin konnte die Frau nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich geeignete leichte Arbeiten verrichten. Der Eintrag im Versicherungsverlauf ersetzte die Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen nicht. (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. April 2026)

Für Menschen ohne Leistungsbezug bedeutet das: Zur Arbeitslosmeldung müssen tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit für die Vermittlung hinzukommen. Für die Anrechnungszeit nach § 58 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB VI ist außerdem grundsätzlich erforderlich, dass eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen anzurechnenden Einkommens oder Vermögens nicht gezahlt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit erläutert die Anforderungen an Nichtleistungsbeziehende.

Hamburg: Spätere Leistungen schlossen die frühere Lücke nicht

Im Hamburger Verfahren hatte der Kläger nach seiner Beschäftigung zunächst Krankengeld und bis zum 16. Dezember 2014 Arbeitslosengeld I bezogen. Anschließend bestand bis Ende Februar 2017 eine Lücke im Versicherungsverlauf. Erst ab März 2017 erhielt er Arbeitslosengeld II, später Bürgergeld.

Für die Lücke ließ sich keine passende Anrechnungszeit nachweisen. Der Mann hatte nach eigener Erklärung keine Arbeit gesucht und sich nicht arbeitsuchend gemeldet; auch eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit für den entscheidenden Zeitraum war nicht belegt. Die Versicherungsbedingungen waren zuletzt für einen Eintritt der Erwerbsminderung am 31. Januar 2017 erfüllt, eine Erwerbsminderung bis dahin jedoch nicht nachgewiesen.

Der spätere Leistungsbezug konnte die zuvor entstandene Lücke nicht rückwirkend schließen. Das LSG wies die Berufung zurück und ließ die Revision nicht zu. Die Begründung enthält das Urteil des LSG Hamburg vom 2. Juni 2026, L 3 R 52/25.

Warum eine Krankschreibung nicht unbegrenzt Rentenzeiten sichert

Im Hamburger Verfahren wurde ergänzend geprüft, was bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit seit 2013 gegolten hätte. Auch dann wäre die dort geprüfte Anrechnungszeit drei Jahre nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit beendet gewesen. Das LSG schloss sich insoweit der Begründung der Vorinstanz an.

Hintergrund ist der zeitlich begrenzte Schutz der bisherigen beruflichen Tätigkeit bei der Beurteilung von Arbeitsunfähigkeit. Nach dessen Wegfall genügte es im entschiedenen Fall nicht mehr, dass der frühere Beruf gesundheitlich ausgeschlossen war: Andere Arbeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt waren weiterhin möglich. Die zugrunde liegenden Grundsätze erläutert das BSG-Urteil vom 25. Februar 2010, B 13 R 116/08 R.

Die Dreijahresgrenze bedeutet deshalb nicht, dass anschließend sämtliche Beitrags- und Anrechnungszeiten entfallen. Andere Gründe für deren Anerkennung müssen gesondert geprüft werden. Auch der Beginn der Frist hängt vom Verlauf ab: Nach den Hinweisen der Rentenversicherung kann dafür der Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder das Ende der letzten Beschäftigung entscheidend sein.

Welche Leistungen und Zeiten den Anspruch schützen können

Bei Krankengeld und Arbeitslosengeld I besteht regelmäßig Rentenversicherungspflicht, wenn Betroffene im letzten Jahr vor Leistungsbeginn zuletzt versicherungspflichtig waren. Dann zählen die Leistungsmonate als Pflichtbeitragszeiten. Rechtsgrundlage ist § 3 SGB VI.

Beim Bürgergeld und dem seit Juli 2026 so bezeichneten Grundsicherungsgeld nach dem SGB II ist die Wirkung anders. Der Bezug allein erzeugt keine Pflichtbeiträge, kann aber eine Anrechnungszeit begründen. Das gilt grundsätzlich für die Leistung an erwerbsfähige Leistungsberechtigte; ausgenommen sind etwa ausschließlich darlehensweise gewährte Leistungen. Die Bundesagentur informiert über die Umstellung auf Grundsicherungsgeld, die rentenrechtliche Behandlung regelt § 58 SGB VI.

Nach dem Krankengeld kommt es auf den Anschluss an

Nach der Aussteuerung kann Arbeitslosengeld nach der Nahtlosigkeitsregelung infrage kommen. Sie betrifft Menschen, die wegen einer voraussichtlich mehr als sechsmonatigen Leistungsminderung keine Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes ausüben können und deren Erwerbsminderung die Rentenversicherung noch nicht festgestellt hat. Auch die übrigen Voraussetzungen für Arbeitslosengeld müssen erfüllt sein; ein offener Rentenantrag allein genügt nicht. Die Regelung steht in § 145 SGB III.

Betroffene sollten den Übergang mit der Arbeitsagentur klären, bevor das Krankengeld endet. Werden für das anschließende Arbeitslosengeld Rentenbeiträge abgeführt, entstehen weitere Pflichtbeitragszeiten. Häufige Schwierigkeiten erläutert unser Beitrag „Krankengeld endet, aber Nahtlosigkeit abgelehnt – wer zahlt jetzt?“.

Freiwillige Beiträge ersetzen fehlende Pflichtbeiträge meist nicht

Freiwillige Beiträge können für die allgemeine Wartezeit helfen, ersetzen aber im Regelfall nicht die 36 erforderlichen Pflichtbeitragsmonate. Ausnahmen von den üblichen Versicherungsbedingungen bestehen beispielsweise bei bestimmten Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Die Deutsche Rentenversicherung erläutert diese Sonderfälle.

Eine weitere Ausnahme betrifft bestimmte ältere Anwartschaften. Dafür muss grundsätzlich die allgemeine Wartezeit bereits vor 1984 erfüllt gewesen sein und jeder Kalendermonat ab Januar 1984 bis zum Monat vor Eintritt der Erwerbsminderung mit den vorgeschriebenen Anwartschaftserhaltungszeiten belegt sein. Zu diesen können auch freiwillige Beiträge gehören; Einzelheiten und Ausnahmen regelt § 241 Absatz 2 SGB VI.

Den Versicherungsverlauf prüfen, bevor Lücken zum Problem werden

Bei längerer Krankheit oder Arbeitslosigkeit sollten Versicherte ihren aktuellen Versicherungsverlauf anfordern und insbesondere die Übergänge zwischen Beschäftigung und Sozialleistungen prüfen. Fehlende Einträge lassen sich mit Leistungsbescheiden, Krankenkassenunterlagen und weiteren Nachweisen klären. Eine Kontenklärung bei der Rentenversicherung kann unvollständig erfasste Zeiten berichtigen, aber keine tatsächlich fehlenden Voraussetzungen ersetzen.

Auch für die Rentenhöhe kann ein unvollständiges Konto Folgen haben, wie unser Beitrag über Fehler im Versicherungsverlauf bei der EM-Rente erläutert. Bei einer Ablehnung müssen außerdem der angenommene Beginn der Erwerbsminderung und mögliche Verlängerungszeiten geprüft werden. Die Widerspruchsfrist beträgt bei Bekanntgabe im Inland grundsätzlich einen Monat; zu beachten sind die Rechtsbehelfsbelehrung und § 84 SGG.

Fragen und Antworten zur EM-Rente bei Krankheit und Arbeitslosigkeit Reicht eine jahrelange Krankschreibung für die EM-Rente?

Nein. Entscheidend sind das verbliebene Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und die Versicherungszeiten beim Eintritt der Erwerbsminderung. Die Dauer der Krankschreibung allein begründet keinen Rentenanspruch.

Zählen Krankengeld und Arbeitslosengeld I als Pflichtbeitragszeiten?

Ja, wenn während des Bezugs Rentenversicherungspflicht besteht. Dann können die Monate für die Drei-aus-fünf-Regel berücksichtigt werden.

Kann Bürgergeld den Versicherungsschutz erhalten?

Anerkannte Anrechnungszeiten aus dem Bürgergeldbezug können ältere Pflichtbeiträge im Prüfungszeitraum halten. Sie schaffen jedoch keine neuen Pflichtbeiträge und schließen frühere Lücken nicht rückwirkend. Entsprechendes gilt für Grundsicherungsgeld nach dem SGB II.

Genügt eine Arbeitslosmeldung ohne Leistungsbezug?

Nein. Für eine Anrechnungszeit müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, insbesondere tatsächliche Arbeitsuche und Verfügbarkeit. Auch der Grund des fehlenden Leistungsbezugs und der Zusammenhang mit früheren Versicherungszeiten sind zu prüfen.

Fallen nach drei Krankheitsjahren alle Rentenzeiten weg?

Nein. Die besprochene Grenze betrifft die Anerkennung von Arbeitsunfähigkeitszeiten unter bestimmten Voraussetzungen. Ob andere Beitrags- oder Anrechnungszeiten vorliegen, muss gesondert geprüft werden.

Welche Hilfe bleibt, wenn kein EM-Rentenanspruch besteht?

Bei dauerhafter voller Erwerbsminderung und finanzieller Bedürftigkeit kann Grundsicherung nach dem SGB XII infrage kommen. Ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente ist dafür nicht erforderlich. Das erläutert die Deutsche Rentenversicherung in ihren Informationen zur Grundsicherung.

Der Beitrag EM-Rente trotz Krankheit abgelehnt: Auch viele Arbeitsjahre reichen oft nicht erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen werden – Urteil

Wer eine Rente wegen Erwerbsminderung beantragt, muss nicht nur Krankheiten und Beschwerden benennen. Entscheidend ist, ob diese Erkrankungen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen lehnte den Rentenanspruch einer Klägerin trotz zahlreicher Erkrankungen und geltend gemachter chronischer Schmerzen ab, weil ein mindestens sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten weiter bestand. (L 8 R 219/24)

Klägerin beantragte Rente wegen Erwerbsminderung

Die Klägerin beantragte eine Rente wegen Erwerbsminderung. Sie verwies auf zahlreiche gesundheitliche Einschränkungen, insbesondere Beschwerden der Wirbelsäule, Schmerzen und Folgen verschiedener Operationen.

Die Rentenversicherung lehnte den Antrag ab. Sie stützte sich auf medizinische Unterlagen, Reha-Berichte und Gutachten, nach denen die Klägerin noch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mindestens sechs Stunden täglich verrichten konnte.

Sozialgericht wies die Klage ab

Die Klägerin klagte gegen die Ablehnung. Das Sozialgericht Dortmund holte mehrere Gutachten ein.

Orthopädische und internistische Sachverständige stellten zwar verschiedene Erkrankungen fest. Sie kamen aber zu dem Ergebnis, dass die Klägerin unter qualitativen Einschränkungen weiterhin mindestens sechs Stunden täglich arbeiten könne.

Welche Erkrankungen lagen vor?

Die Gutachter beschrieben unter anderem Zustände nach Entfernung der Milz wegen eines Non-Hodgkin-Lymphoms, nach Gallenblasenentfernung, nach Bauchoperationen und nach einer Varizenoperation.

Hinzu kamen leichtgradiges Asthma bronchiale, Bluthochdruck, Übergewicht, ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom, beginnende Verschleißerscheinungen der Schultergelenke, X-Bein-Fehlstellung und Beschwerden nach einem Speichenbruch.

Viele Diagnosen reichen allein nicht aus

Das Urteil zeigt einen zentralen Punkt im Rentenrecht: Eine lange Diagnoseliste führt nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Maßgeblich ist nicht die Zahl der Erkrankungen. Entscheidend ist, welche konkreten funktionellen Einschränkungen daraus folgen und ob diese Einschränkungen die tägliche Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter sechs Stunden senken.

Berufung wegen chronischer Schmerzen

Die Klägerin legte Berufung ein. Sie machte geltend, starke chronische Schmerzen in allen Wirbelsäulenabschnitten seien nicht ausreichend berücksichtigt worden.

Aus ihrer Sicht führte das Schmerzsyndrom mit somatischen und psychischen Faktoren zu einer eigenständigen Leistungsbeeinträchtigung. Selbst leichte körperliche Tätigkeiten seien ihr deshalb nicht mehr möglich.

Schmerzmedizinisches Gutachten sah weiter Leistungsfähigkeit

Das Landessozialgericht holte ein schmerzmedizinisches Gutachten ein. Der Sachverständige kam zu dem Ergebnis, dass eine Schmerzerkrankung nach der Leitlinie zur Begutachtung chronischer Schmerzen nicht sicher nachgewiesen sei.

Er sah die Klägerin weiterhin in der Lage, körperlich leichte, teilweise mittelschwere und geistig einfache Arbeiten mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten. Dabei sollten qualitative Einschränkungen beachtet werden.

Gericht sah Hinweise auf Aggravation

Der Sachverständige beschrieb zahlreiche Indizien für eine bewusstseinsnahe Aggravation. Gemeint ist eine übertriebene oder verstärkte Darstellung von Beschwerden.

Das Gericht schloss sich dieser Einschätzung an. Es sah die Beschwerdeangaben der Klägerin nicht als ausreichend belastbar an, um eine rentenrechtlich relevante quantitative Leistungsminderung zu beweisen.

Simulation konnte nicht ausgeschlossen werden

Der Gutachter ging sogar so weit, dass Simulationen nicht ausgeschlossen werden könnten. Das bedeutet nicht automatisch, dass die Klägerin tatsächlich simulierte.

Für den Rentenanspruch war aber entscheidend, dass die behauptete Schwere der Beschwerden nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen war. Im Rentenverfahren müssen die Voraussetzungen der Erwerbsminderung im Vollbeweis feststehen.

Gutachten nach Paragraf 109 SGG half der Klägerin nicht

Auf Antrag der Klägerin wurde zusätzlich ein neurologisches Gutachten eingeholt. Dieser Sachverständige diagnostizierte eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren und sah nur noch ein Leistungsvermögen von drei bis unter sechs Stunden täglich.

Das Landessozialgericht folgte diesem Gutachten aber nicht. Es hielt die Diagnosegrundlagen und die Leistungsbewertung nicht für überzeugend.

Warum das Gericht dem zweiten Gutachten nicht folgte

Das Gericht kritisierte, dass der neurologische Gutachter stark auf Anamnese, Fremdanamnese durch die Tochter und Selbstbeurteilungsbögen zurückgriff. Eine hinreichende neuropsychologische Beschwerdevalidierung fehlte.

Gerade bei Schmerzstörungen ist aber eine Konsistenzprüfung besonders wichtig. Das Gericht wollte wissen, ob die geschilderten Beschwerden mit Befunden, Verhalten, Behandlungsverlauf, Medikamenteneinnahme und Alltag übereinstimmen.

Schmerzangaben müssen konsistent sein

Bei chronischen Schmerzen kommt es nicht nur darauf an, dass Betroffene Schmerzen schildern. Das Gericht prüft, ob diese Angaben über verschiedene Situationen hinweg stimmig sind.

Im Fall der Klägerin sah das Gericht Widersprüche zwischen Aktenlage, Beschwerdeangaben, Medikamenteneinnahme und Untersuchungssituation. Diese Widersprüche schwächten den Nachweis einer rentenrechtlich erheblichen Schmerzerkrankung.

Schmerztherapie war nicht ausreichend belegt

Das Gericht berücksichtigte auch, dass keine regelhafte Schmerztherapie dokumentiert war. Zudem fanden sich in den Unterlagen über längere Zeiträume keine ausreichend objektivierbaren schmerztypischen Befunde.

Das ist für Betroffene wichtig. Wer wegen chronischer Schmerzen Erwerbsminderungsrente beantragt, sollte Behandlungen, Medikamente, Therapieversuche, Nebenwirkungen und funktionelle Einschränkungen gut dokumentieren.

Restless-Legs-Syndrom überzeugte das Gericht nicht

Der neurologische Gutachter stellte erstmals zusätzlich ein Restless-Legs-Syndrom fest. Auch daraus leitete er Einschränkungen ab.

Das Gericht hielt diese Diagnose nicht für ausreichend tragfähig. Die Klägerin hatte entsprechende Beschwerden zuvor nicht in ärztlichen Konsultationen und früheren Gutachten angegeben, obwohl gezielt nach Beschwerden gefragt worden war.

Arbeitsunfähigkeit ist nicht Erwerbsminderung

Das Gericht beanstandete auch, dass der neurologische Gutachter aus längerer Arbeitsunfähigkeit auf Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise Erwerbsminderung geschlossen habe.

Dieser Schluss ist rechtlich unzulässig. Wer arbeitsunfähig ist, kann seinen bisherigen Beruf aktuell nicht ausüben. Erwerbsminderung meint dagegen die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Sechs Stunden sind die zentrale Grenze

Eine Rente wegen voller Erwerbsminderung setzt in der Regel voraus, dass Betroffene weniger als drei Stunden täglich arbeiten können. Eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kommt in Betracht, wenn sie weniger als sechs, aber mindestens drei Stunden täglich arbeiten können.

Wer noch mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes arbeiten kann, gilt rentenrechtlich grundsätzlich nicht als erwerbsgemindert. Die konkrete Arbeitsmarktlage spielt dabei keine Rolle.

Leichte Tätigkeiten reichen für Ablehnung aus

Das Gericht ging davon aus, dass die Klägerin noch leichte Tätigkeiten verrichten kann. Solche Tätigkeiten können etwa Sortieren, Verpacken, Zureichen, Abnehmen, einfache Maschinenbedienung oder leichte Kontrollarbeiten sein.

Die Rentenversicherung muss bei einem ausreichenden Leistungsvermögen grundsätzlich keine konkrete Stelle benennen. Es reicht, dass der allgemeine Arbeitsmarkt für einfache leichte Tätigkeiten nicht verschlossen ist.

Qualitative Einschränkungen genügen nicht immer

Viele Menschen können nicht mehr schwer heben, lange stehen, häufig bücken oder unter Zeitdruck arbeiten. Solche Einschränkungen können ernst sein.

Sie führen aber nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente. Wenn leichte Tätigkeiten mit Wechselhaltung und ohne besondere Belastungen noch mindestens sechs Stunden täglich möglich sind, bleibt der Rentenanspruch regelmäßig ausgeschlossen.

Wegefähigkeit war erhalten

Ein wichtiger Punkt war auch die Wegefähigkeit. Die Klägerin konnte nach den Gutachten öffentliche Verkehrsmittel nutzen und ein Kraftfahrzeug führen.

Damit lag kein sogenannter Katalogfall vor, bei dem der Arbeitsmarkt wegen fehlender Erreichbarkeit von Arbeitsplätzen als verschlossen gelten könnte. Wer Wegefähigkeit verliert, kann trotz sechsstündigem Leistungsvermögen rentenrechtlich anders zu beurteilen sein.

Was Betroffene aus dem Urteil lernen können

Wer Erwerbsminderungsrente wegen Schmerzen beantragt, braucht belastbare Nachweise. Subjektive Schmerzangaben reichen allein nicht aus.

Wichtig sind konsistente Befunde, nachvollziehbare Funktionsbeeinträchtigungen, dokumentierte Therapieversuche, Medikamentenpläne, fachärztliche Berichte und eine klare Beschreibung, warum selbst leichte Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich möglich sind.

Gute Vorbereitung auf Gutachten ist entscheidend

Betroffene sollten bei Begutachtungen weder übertreiben noch beschönigen. Widersprüche zwischen Aktenlage, Alltagsangaben und Untersuchungssituation können den Antrag erheblich schwächen.

Hilfreich ist ein Schmerztagebuch, das nicht nur Schmerzstärken, sondern auch konkrete Folgen beschreibt: Wie lange kann man sitzen, stehen, gehen, greifen, sich konzentrieren oder eine Tätigkeit durchhalten? Genau solche Funktionsangaben sind rentenrechtlich entscheidend.

FAQ zur Erwerbsminderungsrente bei chronischen Schmerzen Reichen chronische Schmerzen für eine Erwerbsminderungsrente?

Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob die Schmerzen das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt dauerhaft auf unter sechs Stunden täglich senken.

Was bedeutet Vollbeweis?

Die Voraussetzungen der Erwerbsminderung müssen mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Zweifel gehen regelmäßig zulasten der antragstellenden Person.

Was ist der Unterschied zwischen Arbeitsunfähigkeit und Erwerbsminderung?

Arbeitsunfähigkeit betrifft meist den aktuellen Beruf oder die konkrete Tätigkeit. Erwerbsminderung betrifft die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.

Muss die Rentenversicherung eine konkrete Tätigkeit nennen?

In der Regel nicht, wenn noch mindestens sechs Stunden täglich leichte Tätigkeiten möglich sind und kein besonderer Katalogfall vorliegt.

Was hilft bei einem Antrag wegen Schmerzstörung?

Wichtig sind fachärztliche Unterlagen, Schmerztherapie, Medikamentennachweise, Funktionsbeschreibungen, Schmerztagebuch und konsistente Angaben bei allen Behandlern und Gutachtern.

Fazit: Schmerz allein genügt nicht – die Leistungsgrenze muss bewiesen sein

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen macht deutlich: Auch erhebliche Beschwerden und zahlreiche Diagnosen führen nicht automatisch zur Erwerbsminderungsrente.

Im entschiedenen Fall blieb die Klägerin nach Überzeugung des Gerichts noch mindestens sechs Stunden täglich für leichte Tätigkeiten einsetzbar.

Für Betroffene heißt das: Nicht die Diagnose entscheidet, sondern der funktionelle Nachweis. Wer wegen chronischer Schmerzen Rente beantragt, muss die Auswirkungen auf Alltag, Belastbarkeit und Arbeitsfähigkeit schlüssig, konsistent und medizinisch nachvollziehbar belegen.

Der Beitrag EM-Rente: Auch chronische Schmerzen müssen voll bewiesen werden – Urteil erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Red Storm Charlie: Operationsplan Deutschland im Praxistest

Informationsstelle Militarisierung (IMI) e.V. - 23. September 2026 - 11:17
Im Falle eines russischen Angriffs (oder, was gerne unterschlagen wird, sollte man selber zum Beispiel Kaliningrad angreifen wollen) soll es möglichst schnell gehen. Der raschen Verlegung von Truppen und Material Richtung Russland kommt daher in der Militärplanung eine immer größere (…)

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Trump-Selenskyj-Gespräche in New York: Verschärft sich die Energiekrise weiter?

Am Rande der UN-Vollversammlung in New York trafen gestern US-Präsident Donald Trump und der ukrainische Präsident Wolodymyr Selenskyj zusammen. Der gelernte Komödiant aus Kiew kam vor Beginn mit dem üblichen Blabla daher, nachdem er noch kurz vor dem Treffen (!) entgegen aller guten diplomatischen Gepflogenheiten – entgegen Trumps ausdrücklicher Bitte – Ölanlagen im russischen Samara […]

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Brüssel konstruiert ein Klimaschutz-Geschäftsmodell unter dem Deckmantel der „Klima-Versicherung“

Tilak Doshi

Kurt Vandenberghe, Generaldirektor für Klimaschutz bei der Europäischen Kommission, fasste die neue Lehrmeinung diesen Monat in einem einzigen Satz zusammen. In einem Beitrag nach einem Gespräch am Runden Tisch mit europäischen Versicherern über die Schließung der „Klimaschutzlücke“ erklärte er, dass „das bisherige Versicherungsgeschäft nicht nachhaltig sein wird“. Klimapolitik, so argumentierte er, sei mittlerweile faktisch auch Versicherungspolitik: Jedes Risiko, dessen Deckung Versicherer ablehnen, werde uninvestierbar. Laut Vandenberghe droht eine sich vergrößernde Schutzlücke ein bevorstehendes Problem für die Finanzstabilität der gesamten Europäischen Union.

Im April griff die „Financial Times“ den gleichen Gedanken auf und berichtete, dass die EU-Aufsichtsbehörden für Versicherungen, Altersvorsorge und Finanzwesen einen von Brüssel unterstützten Fonds in Höhe von 10 bis 65 Milliarden Euro für Natur- und Klimakatastrophen fordern, „um die Versicherungslücke der Union bei Überschwemmungen, Waldbränden, Hitzewellen und Stürmen zu schließen“. Die Zahlen hinter diesem Vorschlag sind erschreckend: Von den 11 Milliarden Euro Schaden durch die Überschwemmungen in Valencia im Jahr 2024 waren nur 4,5 Milliarden Euro versichert; von den 51 Milliarden Euro Schaden durch die Überschwemmungen im Ahrtal im Jahr 2021 waren nur 13 Milliarden Euro abgedeckt. Naturkatastrophen, so die Regulierungsbehörden, verursachten zwischen 1981 und 2024 in der gesamten EU Schäden in Höhe von mehr als 900 Milliarden Euro – „nur ein Bruchteil“ davon war versichert.

Brüssel hat beschlossen, dass Europas Stürme und Unwetter eine neue Bürokratie erfordern. Der Bericht der „Financial Times“ stützte sich auf ein gemeinsames Diskussionspapier, das am gleichen Tag von der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung veröffentlicht worden war. Darin wurde ein kontinentweiter Versicherungspool für Naturkatastrophen vorgeschlagen, der durch eine Kreditfazilität bis 65 Milliarden Euro abgesichert sein soll und der Europas „Versicherungsschutzlücke“ angeblich von rund 75 % auf etwa 10 % verringern würde. Der Pool würde durch risikobasierte Prämien finanziert, die letztlich durch die Bonität der EU selbst abgesichert wären.

Spanien ließ nicht lange auf sich warten, um den Einsatz zu erhöhen. In einem Schreiben an Klimakommissar Wopke Hoekstra vom 2. September 2026 schlug das Ministerium für ökologischen Wandel in Madrid einen dauerhaften Europäischen Klimaanpassungsfonds vor, der durch eine Steuer auf die Gewinne von Öl- und Gasunternehmen, gemeinsame EU-Schuldtitel und ein öffentlich-privates Rückversicherungssystem zur Ausgabe von „Klimarisikoanleihen“ finanziert werden soll. Madrids eigene Bilanz: 822 Milliarden Euro an Wetter- und Klimaschäden in der gesamten EU seit 1980, wobei sich etwa ein Viertel davon allein auf die vier Jahre von 2021 bis 2024 konzentriert.

Beiden Vorschlägen liegt die gleiche unausgesprochene Prämisse zugrunde, nämlich dass herkömmliche Wetterversicherungen versagt haben und dass nur ein neues, von Brüssel garantiertes Instrument mit dem Wort „Klima“ im Namen Europa versicherbar halten kann. Diese Prämisse ist ein Kategorienfehler. Er wurde bereits zuvor begangen – von Zentralbankiers, die auf „Klima-Stresstests“ zurückgriffen, von ESG-Fondsmanagern, die Übergangsrisiken einpreisten, die nie eintraten, und nun von Versicherungsaufsichtsbehörden. Jedes Mal beobachten wir die gleiche Vermischung von routinemäßigen, bewertbaren Risiken mit künstlich herbeigeführten systemischen Krisen. Jedes Mal das gleiche Rezept: mehr Brüssel, weniger Markt.

Die EU fängt nicht bei Null an. Der bestehende EU-Solidaritätsfonds hat seit seiner Gründung im Jahr 2002 bei 130 Katastrophen insgesamt 8,6 Milliarden Euro ausgezahlt – ein bescheidenes, weitgehend unumstrittenes Verfahren für das wirklich katastrophale Tail-Risiko. Was nun vorgeschlagen wird, ist etwas kategorisch Größeres: ein ständiger, von der EU garantierter Versicherungspool für gewöhnliche jährliche Wetterschäden, die private und nationale Märkte bereits routinemäßig einpreisen und bezahlen, umbenannt als unvermeidbare Reaktion auf den Klimawandel, anstatt als das, was er tatsächlich ist – ein in versicherungsmathematischer Sprache verpacktes Transfersystem.

Ein Kategorie-Fehler

Was Haushalte und Unternehmen zu bewältigen haben und was Versicherer seit Jahrhunderten in ihren Prämien einkalkulieren, ist das Wetterrisiko – die Wahrscheinlichkeit, dass eine bestimmte Überschwemmung, ein bestimmter Sturm, ein bestimmter Brand oder ein bestimmter Frost eine bestimmte Anlage an einem bestimmten Ort in einem bestimmten Jahr beschädigt. „Klima“ ist schlicht die Wahrscheinlichkeitsverteilung, die das Wetter beschreibt: die Durchschnittswerte, die Extremwerte und wie langsam sich diese Extremwerte über Jahrzehnte hinweg verschieben könnten. Wie der Ökonom John Cochrane von der Stanford University seit mehr als einem Jahrzehnt argumentiert, stellt eine sich langsam entwickelnde Verteilung, die jedes Jahr beobachtet, modelliert und neu bewertet werden kann, keine systemische finanzielle Überraschung dar. Es ist das ganz normale Geschäft der Versicherungsbranche.

Cochrane brachte diese Unterscheidung in seiner Stellungnahme vor dem Bankenausschuss des US-Senats im Jahr 2021 am deutlichsten zum Ausdruck: „Der Klimawandel ist eine wichtige Herausforderung. Aber der Klimawandel stellt kein messbares Risiko für das Finanzsystem dar … ‚Risiko‘ bedeutet unvorhergesehene Ereignisse. Wir wissen genau, wohin sich das Klima jenseits des Horizonts entwickelt, den die Finanzregulierung berücksichtigen kann.“ Sein Argument bezüglich der Zeithorizonte ist von Bedeutung. Probleme im Jahr 2100, sollten sie eintreten, werden auf Investitionen zurückzuführen sein, die im Jahr 2095 getätigt wurden; Aufsichtsbehörden können nicht sinnvoll 80 Jahre in die Zukunft blicken, und eine Entwicklung im Jahrhundertmaßstab als eine Bedrohung für die nächsten fünf Jahre zu behandeln, ist, wie er es ausdrückt, eine Antwort auf der Suche nach einer Frage – ein bequemer Vorwand für politische Maßnahmen, die andernfalls gewöhnliche demokratische oder Kosten-Nutzen-Prüfungen nicht bestehen würden.

All dies erfordert nicht, so zu tun, als sei das Wetter unveränderlich. El-Niño-Zyklen, die Atlantische Multidekadische Oszillation, Veränderungen in der Landnutzung und städtische Wärmeinseln verschieben die beobachtete Verteilung im Laufe der Zeit, und Versicherer haben ihre versicherungsmathematischen Tabellen stets entsprechend aktualisiert. Katastrophenmodelle, Rückversicherungsverträge und Katastrophenanleihen übertragen das Tail-Risiko bereits auf globale Kapitalmärkte, die genau zu diesem Zweck geschaffen worden sind. Deiche, Hochwasserschutzanlagen, strengere Bauvorschriften, Forstwirtschaft und bessere Entwässerung – die wenig glamourösen Maßnahmen zur Anpassung – haben seit Generationen die menschlichen und wirtschaftlichen Folgen des Wetters gemindert, weitgehend unabhängig von der Entwicklung der Emissionen. Keines dieser Verfahren muss mit einem Brüsseler Stempel neu etikettiert werden, um weiter zu funktionieren; es ist lediglich erforderlich, dass sich die Versicherungsprämien anpassen dürfen.

Quelle: https://globalextremeweather.thehonestbroker.org/

Der versicherungsmathematische gesunde Menschenverstand von Warren Buffet

Warren Buffett brachte den gleichen Punkt im Aktionärsbrief von Berkshire Hathaway aus dem Jahr 2015 zum Ausdruck, als er auf einen Antrag von Stimmrechtsvertretern reagierte, in dem Bedenken hinsichtlich der Klimarisiken für die Bilanz des Versicherers geäußert wurden. „Versicherungspolicen werden üblicherweise für ein Jahr abgeschlossen und jährlich neu bewertet, um sich ändernden Risiken Rechnung zu tragen“, schrieb er. „Erhöhte Verlustrisiken schlagen sich umgehend in höheren Prämien nieder.“ Wenn Katastrophenschäden häufiger oder kostspieliger werden, führt dies bei einem gut geführten Versicherer nicht zur Insolvenz, sondern zu einem größeren, profitableren Geschäftsvolumen – vorausgesetzt, die Preise können sich anpassen. Policen mit festen Preisen und einer Laufzeit von mehreren Jahrzehnten wären eine andere Sache; so funktioniert die Schaden- und Unfallversicherung jedoch nicht, weder in Valencia noch in Iowa.

Deshalb funktioniert die Branche weiterhin, auch wenn dieser regelmäßig vorgeworfen wird, beim Klimaschutz zu „versagen“: Sie bewertet das Wetter Jahr für Jahr neu, anstatt so zu tun, als würde sie einen abstrakten planetarischen Prozess namens „Klimawandel“ versichern. Die eigenen „sigma“-Berichte von Swiss Re zeigen, dass die weltweiten versicherten Katastrophenschäden real jährlich um konstante 5–7 % steigen, wobei Rückversicherer nur in seltenen „Spitzenverlustjahren“ eingreifen, in denen die Schäden weit über dem Trend liegen, um den Grossteil der Verluste aufzufangen. Das ist kein Beweis für einen gestörten Markt. Es ist der Beweis dafür, dass ein Markt genau das tut, wofür die versicherungsmathematische Preisgestaltung konzipiert ist.

Die empirischen Argumente dafür, „Klimaschäden“ als neue und außergewöhnliche Kategorie zu behandeln, sind schwächer als die Rhetorik aus Brüssel vermuten lässt. Das Buch „Unsettled“ des Physikers Steven Koonin fasst zusammen, was die Beobachtungsdaten und die Bewertungsberichte des IPCC selbst tatsächlich über Extremereignisse aussagen – im Gegensatz zu den Behauptungen in Pressemitteilungen. Der IPCC stuft die Wahrscheinlichkeit eines langfristigen globalen Anstiegs der Häufigkeit oder Intensität tropischer Wirbelstürme als gering ein. Globale Trends bei Überschwemmungen und Dürren zeigen auf globaler Ebene keine eindeutigen Anzeichen mit hohem Konfidenzgrad. All dies bestreitet nicht, dass Treibhausgase den Planeten erwärmen. Was es jedoch bestreitet ist, dass die Wetterextreme, für die Versicherer Prämien berechnen, dramatisch weniger vorhersehbar geworden sind.

Roger Pielke Jr.s Normalisierungsarbeit zeigt das gleiche Bild aus der Perspektive der Schäden. Nachdem er die Daten der Europäischen Umweltagentur zu Katastrophenschäden für den Zeitraum 1990–2024 um das BIP-Wachstum bereinigt hat, stellt er keinen langfristigen Trend fest: Die direkten wirtschaftlichen Verluste durch Wetter- und Klimaereignisse sind in etwa proportional zum Wirtschaftswachstum der Region gestiegen, nicht schneller als dieses. Weltweit ergab seine frühere Analyse, dass die Katastrophenschäden von knapp unter 0,3 % des weltweiten BIP im Jahr 1990 auf knapp unter 0,2 % im Jahr 2019 gesunken sind. Selbst der Chefökonom von Swiss Re räumt den zugrunde liegenden Zusammenhang ein: „Die wirtschaftliche Entwicklung ist nach wie vor der Haupttreiber“ für den Anstieg der versicherten Schäden über viele Jahrzehnte hinweg. Mehr Gebäude und mehr Vermögen, die in Gefahrenzonen liegen, und nicht ein aus dem Gleichgewicht geratenes Klima, erklären den größten Teil der steigenden Kosten – und ein steigender Anteil dieser Kosten entfällt einfach auf zuvor nicht versichertes Eigentum, das nun versichert ist, was die Summe der versicherten Schäden automatisch in die Höhe treibt, ohne dass sich die zugrunde liegende Gefahr verändert hat.

Die Schutzlücke ist real – aber sie ist weder neu noch ausschließlich klimabedingt

Das bedeutet jedoch nicht, dass die Versicherungslücke in Europa nur eine Erfindung ist. Die Zahlen der EIOPA selbst zeigen, dass zwischen 1980 und 2024 nur etwa ein Viertel der Schäden durch Naturkatastrophen in der gesamten Union versichert war, und die oben genannten Zahlen für Valencia und das Ahrtal sind eher typisch als außergewöhnlich. Die Lücke reflektiert jedoch nationale Unterschiede bei der Versicherungsaufnahme bei der Frage, ob der Versicherungsschutz obligatorisch oder freiwillig ist, sowie bei der politischen Zurückhaltung, risikobasierte Prämien für Überschwemmungsgebiete und brandgefährdete Hanglagen zu erheben – und nicht etwa eine plötzliche klimatische Diskontinuität, die nur Brüssel beheben kann. Die Schaffung eines Versicherungspools auf Brüsseler Ebene darüber hinaus schafft eine neue Interessengruppe, die politisch und finanziell davon profitiert, jede Hochwassersaison oder jeden heißen Sommer als Klimakrise darzustellen, die „europäische Solidarität“ erfordert, anstatt sie als Problem der Preisgestaltung und Landnutzung zu betrachten.

Der Versicherungspool entsteht nicht isoliert. Er folgt auf eine 88 Seiten starke OECD-Studie, die von der Europäischen Kommission finanziert und mitverfasst wurde und der De Nederlandsche Bank Anweisungen gibt, wie sie das „aufsichtsrechtliche Risiko“ bewerten soll, das sich aus den Netto-Null-Verpflichtungen niederländischer Banken ergibt – eine Studie, die der Verfasser dieses Artikels letzten Monat auf diesen Seiten kritisiert hat. Das Muster ist konsistent: Sobald es einer Aufsichtsbehörde gestattet ist, eine gewöhnliche wirtschaftliche oder versicherungsmathematische Frage als „Klimathema“ umzudeuten, setzt sich die gleiche Logik durch, die Corporate Governance in ESG-Scorecards und die Sicherheitenpolitik der Zentralbanken in eine grüne Industriestrategie verwandelt hat. Versicherungsaufsichtsbehörden, die nicht zwischen einer sich langsam verschiebenden Wahrscheinlichkeitsverteilung und einer echten Finanzkrise im Stil von 2008 unterscheiden können, werden die „Klimakrise“ als Vorwand nutzen, um Kapital zu lenken, Mandate auszuweiten und Verluste zu vergesellschaften, welche die Märkte schon jetzt einpreisen.

Das ist eine schleichende Ausweitung des Aufgabenbereichs, getarnt als Vorsicht. Die Klima- und Anpassungspolitik gehört in die Gesetzgebungsorgane, die Kosten, Nutzen und Kompromisse offen abwägen und einer Abstimmung unterziehen können. Versicherungen gehören zu den Versicherern, deren Existenz davon abhängt, ob die diesjährigen Prämien die diesjährigen Verluste plus eine Kapitalrendite decken. Die Verwechslung dieser beiden Bereiche macht Europa nicht widerstandsfähiger gegenüber Wettereinflüssen; sie führt dazu, dass der europäische Versicherungsmarkt weniger auf das Preissignal reagiert, das den Menschen seit zwei Jahrhunderten zeigt, wo sie nicht bauen sollten.

Preise, nicht Politik

Adam Smith stellte fest, dass wir unser Abendessen nicht aus der Großzügigkeit des Metzgers erwarten. Wir sollten auch keine zahlungsfähige Versicherung aus der Großzügigkeit einer europäischen Einrichtung erwarten, die jede Waldbrandsaison oder jeden heißen Sommer als Anklage gegen den Kapitalismus betrachtet. Herkömmliche Versicherungen leisten bereits das, was laut Brüssel angeblich nur ein neues „Klimaprodukt“ leisten könnte. Sie beziffert das Risiko von Überschwemmungen, Sturm und Feuer; sie überträgt das Tail-Risiko durch Rückversicherung und Katastrophenanleihen auf die globalen Kapitalmärkte; und sie sendet ein unmissverständliches Signal – über die Prämie, nicht über die Pressemitteilung –, wo nicht gebaut werden sollte oder wo Gebäude erhöht, Gestrüpp gerodet oder die Entwässerung verbessert werden muss. Dieses Signal durch einen von Brüssel unterstützten Pool zu subventionieren, verringert das Risiko nicht. Es vergesellschaftet die Kosten dafür, es zu ignorieren, und nennt das Ergebnis Solidarität.

Die Stürme werden wiederkommen, so wie sie es schon immer getan haben. Die Frage, der Brüssel immer wieder ausweicht ist, ob Preise, Technik und private Verträge dieses Risiko weiterhin abdecken sollten oder ob Europa eine weitere Ebene offizieller Klima-Theologie braucht, die einem Markt aufgezwungen wird, der zwei Jahrhunderte lang gelernt hat, Regen, Wind und Feuer zu bepreisen.

Die traditionelle Versicherung war nie das Problem. Der Versuch, sie als etwas darzustellen, vor dem uns nur Brüssel retten kann, ist es aber.

This article was first published in the Daily Sceptic https://dailysceptic.org/2026/09/16/brussels-is-building-a-climate-protection-racket-in-the-name-of-climate-insurance/

Dr Tilak K. Doshi is the Daily Sceptic‘s Energy Editor. He is an economist, a member of the CO₂ Coalition and a former (cancelled) contributor to Forbes. Follow him on Substack and X.

Link: https://wattsupwiththat.com/2026/09/18/brussels-is-building-a-climate-protection-racket-in-the-name-of-climate-insurance/

Übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Brüssel konstruiert ein Klimaschutz-Geschäftsmodell unter dem Deckmantel der „Klima-Versicherung“ erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

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Von der freien Presse in die freien Berge: Egîd Amed

In den Bergen

liegt das Leben, das wir führen,

verborgen in der Zeit, die wir erleben.

Wenn unser Leben endet,

wird sich zeigen,

wie bedeutungsvoll es gewesen ist.

So schrieb Egîd Amed in einem seiner Gedichte.

Die Geschichte der Kurd:innen ist eine Geschichte von Unterdrückung, zugleich aber auch von Widerstand und großen Opfern. Viele Schritte, viele Worte wurden unter Bedingungen des Widerstands getan und gesprochen. Auch die Geschichte der kurdischen Freiheitsbewegung ist von diesen Erfahrungen geprägt.

In Kurdistan wuchsen Kinder trotz aller Repression mit „Bijî Serok Apo“-Rufen auf. Für sie war „Bijî Serok Apo“ nicht nur eine Parole auf Demonstrationen. Sie gehörte zu ihrem Alltag und zu der politischen Wirklichkeit, in der sie groß wurden.

Egîd Amed war eines dieser Kinder. In den Worten Musa Anters gehörte er zu den „kleinen Generälen Kurdistans“. Er wuchs inmitten des Widerstands auf, geprägt von der Überzeugung und dem Kampf jener, die älter waren als er.

Sein eigener Weg begann auf den Straßen von Amed (tr. Diyarbakır) und führte später nach Istanbul zur Zeitschrift Özgür Halk, einer wichtigen Publikation der Tradition der freien Presse. In den 1990er Jahren gehörte die Zeitschrift zu den Medien, über die insbesondere kurdische Jugendliche und die kurdische Öffentlichkeit in Kurdistan und der Türkei die Entwicklungen der Freiheitsbewegung verfolgten. Egîd arbeitete dort als Mitarbeiter der freien Presse. Später führte ihn sein Weg von der Medienarbeit in die Berge.

 

 
„Für Egîd waren seine Freund:innen immer wichtig“

Seine Mutter Halise Çiçek erinnert sich an einen Sohn, für den seine Freund:innen und Weggefährt:innen schon früh eine besondere Bedeutung hatten.

„Er bat mich immer wieder um Essen und Süßigkeiten und nahm sie mit, um sie mit seinen Freunden zu teilen“, erzählt sie.

Egîd wuchs in einer patriotischen Familie auf und lernte bereits als Kind das Leben innerhalb der Bewegung kennen. Das Verständnis von Gemeinschaft und Weggefährtenschaft habe ihn früh geprägt. Wenn Freunde schlechte Gewohnheiten entwickelten, habe er versucht, auf sie einzuwirken.

Besonders lebendig ist Mutter Halises Erinnerung an die letzte Nacht, die ihr Sohn zu Hause verbrachte. „Eines Tages kam er und wollte, dass ich einen Güveç mache. Er sagte immer: ‚Wenn ich kein Fleisch esse, kann ich nicht arbeiten.‘ Er arbeitete gemeinsam mit seinem Bruder bei seinem Onkel. An diesem Tag kamen sie früh nach Hause.“

Mutter Halise hatte das Essen vorbereitet. Doch Serdar, wie Egîd mit bürgerlichem Namen hieß, wollte nicht, dass seine kranke Mutter sich weiter darum kümmerte. „Er sagte zu mir: ‚Du gehst schlafen, ich kümmere mich um das Essen.‘ Er ging duschen und machte anschließend Tee. Wegen meiner Medikamente schlief ich damals sehr viel.“

In der Nacht wachte sie auf und sah ihren Sohn an ihrem Bett stehen. „Ich fragte: ‚Was machst du?‘ Er sagte: ‚Ich habe die Stimme meiner Mutter gehört und bin gekommen.‘“ Sie schickte ihn wieder ins Bett. Schließlich müsse er am nächsten Morgen arbeiten.

„Mein Sohn würde gehen, aber er konnte es mir nicht sagen“

Doch Serdar kam wieder. „Um zwei Uhr stand er erneut an meinem Bett. Ich fragte ihn: ‚Was willst du heute Nacht, warum schläfst du nicht?‘ Er sagte: ‚Meine Mutter ist so schön. Ich möchte sie anschauen.‘ Ich wurde böse und sagte wieder, er solle schlafen gehen.“

Eine Stunde später stand er erneut dort. „Um drei Uhr kam er wieder an mein Bett. Auch diesmal sagte er: ‚Ich wollte meine Mutter anschauen.‘“ Erst später erschloss sich Halise Çiçek die Bedeutung dieser Nacht. „Mein Sohn würde gehen, aber er konnte es mir nicht sagen.“

Am Morgen wollte sie wie immer das Frühstück für ihre Kinder vorbereiten. Ohne Frühstück ließ sie sie normalerweise nicht aus dem Haus. „Serdar kam und ließ mich keinen Tee machen. Er sagte: ‚Du bist krank. Mein Bruder Sercan und ich kaufen uns Poğaça und essen die.‘“

Die Brüder sollten gemeinsam zur Arbeit gehen. Serdar sagte zu Sercan, er solle schon vorausgehen, er werde nachkommen. Während er sich zu Hause vorbereitete, schlief Mutter Halise wieder ein. „Als ich aufwachte, war niemand mehr zu Hause. Ich wollte Serdars Bett machen und sah unter seinem Kopfkissen seinen Ausweis und einige seiner Sachen.“

Kurz darauf rief sein Onkel an und fragte, warum Serdar nicht zur Arbeit gekommen sei. Mutter Halise antwortete, dass er eigentlich gemeinsam mit Sercan kommen sollte. Später erfuhr sie, dass Serdar seinem Bruder unterwegs gesagt hatte, er habe seinen Ausweis zu Hause vergessen und müsse noch einmal zurück. Doch er kam nicht zur Arbeit. Er hatte sich auf den Weg gemacht.

„Du bist die Mutter all meiner Freunde“

Nach seinem Fortgang konnte Halise Çiçek noch einige Male mit ihrem Sohn sprechen. „Er sagte zu mir: ‚Du bist nicht nur meine Mutter. Du bist die Mutter all meiner Freunde.‘“ Bei einem seiner Anrufe neckte sie ihn wegen seiner Vorliebe für Essen. „Einmal rief er mich tagsüber an. Ich fragte: ‚Hast du Sehnsucht bekommen und rufst an, damit ich erfahre, was ihr gegessen habt?‘“

Serdar liebte Tirşik und Fleischgerichte. In der Familie nannten sie ihn deshalb „Hecî Tirşîka Farqînî“. „Ich kann bis heute kein Fleisch und keinen Güveç essen.“ Ihr Sohn versuchte, sie zu beruhigen. „Er sagte: ‚Wir haben alles, wir essen.‘“

Bei einem anderen Gespräch erzählte er seiner Mutter, dass er Sport treibe. „Er sagte zu mir: ‚Ich mache Sport, ich bin jetzt 1,88 Meter groß.‘“ Es war ihr letztes Gespräch. „Seitdem trage ich seine Sehnsucht und seinen Schmerz in mir.“

Zwischen Arbeit und politischem Engagement

Halise Çiçek erinnert sich daran, dass ihr Sohn die Unterdrückung der kurdischen Bevölkerung nicht akzeptierte. Er arbeitete und beteiligte sich zugleich an politischen Aktivitäten. Seine Mutter machte sich Sorgen, weil er kaum zur Ruhe kam. „Er sagte immer zu mir: ‚Mutter, mir fehlt es weder an Schlaf noch an Arbeit.‘“

Und dann fügt sie einen Satz hinzu, in dem die Jahre der Trennung noch immer gegenwärtig sind: „Wenn ich gewusst hätte, dass er gehen würde, wäre ich mit ihm gegangen.“

Egîd Amed fiel am 17. April 2007 während der Kämpfe in Zap.

https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/istanbuls-roter-stern-egid-tolhildan-52825

 

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Sozialhilfe: Sozialamt soll Entrümpelung zahlen – Gericht verlangt Vergleichsangebote

Soll das Sozialamt Entrümpelungskosten übernehmen, müssen deren Notwendigkeit und Höhe nachvollziehbar sein. Im entschiedenen Fall fehlten dem SG Gelsenkirchen dafür Vergleichsangebote.

Mit Gerichtsbescheid vom 01.06.2026 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen der Auffassung des Betreuers der Klägerin widersprochen, für die Anforderung von Kostenvoranschlägen bestehe keine gesetzliche Grundlage (Az. S 2 SO 165/25).

Die Klägerin bezog Leistungen nach dem SGB XII und wurde im März 2025 ins Krankenhaus eingeliefert. Bis dahin hatte sie allein in einer als völlig verwahrlost beschriebenen Wohnung gelebt. Am 18.03.2025 teilte ihr gesetzlicher Betreuer dem beklagten Sozialhilfeträger mit, dass sie aus dem Krankenhaus in die Kurzzeitpflege entlassen worden sei.

Die Kosten der Wohnungsauflösung beliefen sich nach einer ersten Schätzung der Firma I.H.S. auf rund 3.500 Euro. Sollte der Sozialhilfeträger auf der Vorlage von drei Kostenvoranschlägen bestehen, bat der Betreuer um Benennung der gesetzlichen Grundlagen.

Die Kammer folgte seiner Rechtsauffassung nicht.

Vergleichsangebote sollen die notwendige Kostenhöhe belegen

Ob die geltend gemachten Entrümpelungskosten als weiterer notwendiger Lebensunterhalt im Sinne des § 27b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB XII anerkannt werden können, hängt nach der dargestellten gerichtlichen Begründung unter anderem davon ab, ob die Leistungsberechtigte alles ihr Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um die Aufwendungen für die frühere Wohnung möglichst gering zu halten (vgl. BSG, Urteil vom 12.05.2017 – B 8 SO 23/15 R).

Zu den berücksichtigungsfähigen Aufwendungen können im Einzelfall auch Umzugskosten gehören. Diese können die Entsorgung von Hausrat umfassen, der nicht in die stationäre Einrichtung mitgenommen werden kann. Die Kosten sind dabei möglichst gering zu halten und auf das Notwendige zu beschränken.

Die Anforderung von Kostenvoranschlägen ist ein zulässiger Weg, um die Notwendigkeit der geltend gemachten Kosten zu prüfen (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.02.2010 – L 12 B 94/09 AS NZB). Das SG Gelsenkirchen hielt das vorliegende Entrümpelungsangebot ohne weitere Angebote zum Vergleich nicht für ausreichend.

Fehlender Nachweis ging zulasten der Klägerin

Die Klägerin hatte zu dem vorliegenden Entrümpelungsangebot kein Vergleichsangebot vorgelegt. Nach Auffassung des Gerichts ließ sich deshalb nicht feststellen, ob die geltend gemachten Kosten in dieser Höhe notwendig waren.

Diese fehlende Nachweisbarkeit ging zu ihren Lasten. Entscheidend war nach der dargestellten Begründung somit, dass die notwendige Kostenhöhe nicht nachgewiesen werden konnte.

Klägerseite verweigerte die Vorlage von Vergleichsangeboten

Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Klägerseite die Vorlage von Vergleichsangeboten von Beginn an verweigert. Bereits unmittelbar nach der Antragstellung habe sie erkennen lassen, dass sie eine entsprechende Mitwirkungspflicht nach § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB I nicht anerkenne und ihr nicht nachkommen werde.

Das Gericht wertete dieses Verhalten als vorsätzliche Verletzung der Mitwirkungspflicht. Dass kein Vergleichsangebot eingeholt worden war, hatte die Klägerseite mehrfach bestätigt.

Gericht sah im konkreten Fall keinen Anlass für weitere Ermittlungen

Die Kammer sah unter diesen Umständen keinen Anlass für weitere Ermittlungen zur notwendigen Kostenhöhe. Nach ihrer Einschätzung scheiterte die Feststellung daran, dass die Klägerseite die erforderlichen Vergleichsangebote nicht eingeholt hatte.

Daraus folgt allerdings nicht, dass fehlende Mitwirkung die gerichtliche Sachaufklärung grundsätzlich entfallen lässt. Sozialgerichte ermitteln den Sachverhalt von Amts wegen. Welche weiteren Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom Einzelfall ab (§ 103 SGG).

Anmerkung: Auch beim Jobcenter kommt es auf nachvollziehbare Kostennachweise an

Auch im SGB II müssen die Voraussetzungen für die Übernahme von Umzugs- oder Entrümpelungskosten nachgewiesen werden. Wer eine Kostenübernahme beantragt, sollte deshalb vor der Beauftragung klären, welche Kostenvoranschläge und Vergleichsangebote das Jobcenter benötigt. Für Umzugskosten sieht § 22 Abs. 6 SGB II grundsätzlich eine vorherige Zusicherung vor.

Eine ausnahmslose Pflicht, in jedem Fall mindestens zwei Vergleichsangebote vorzulegen, ergibt sich aus dieser Vorschrift nicht. Zudem sind die gesetzlichen Grenzen der Mitwirkung nach § 65 SGB I zu beachten.

Wer zumutbar angeforderte Nachweise verweigert, riskiert jedoch, dass die Notwendigkeit und Höhe der beantragten Kosten nicht festgestellt werden können. Das kann zulasten der leistungsberechtigten Person gehen.

Davon zu unterscheiden ist eine Versagung wegen fehlender Mitwirkung nach § 66 SGB I. Sie setzt unter anderem voraus, dass zuvor schriftlich auf die möglichen Folgen hingewiesen und eine angemessene Frist zur Mitwirkung gesetzt wurde.

Schriftliche, nachvollziehbare Kostenvoranschläge helfen, Umfang und Höhe der vorgesehenen Arbeiten zu belegen. Eine bloße mündliche Kostenangabe kann dafür unzureichend sein.

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BU-Rente: 80 Prozent vom Lohn sind oft zu wenig

BU-Rente: Warum 80 Prozent vom Nettogehalt im Ernstfall zu wenig sein können

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung soll verhindern, dass auf eine schwere Erkrankung der Absturz folgt. Doch ein Vertrag allein genügt nicht: Ist die vereinbarte Rente zu niedrig, bleibt trotz Versicherung eine monatliche Lücke.

Die verbreitete Empfehlung, 80 Prozent des bisherigen Nettogehalts abzusichern, ersetzt deshalb keine persönliche Bedarfsrechnung.

Wie knapp viele Menschen kalkulieren, zeigt eine im September 2026 veröffentlichte Auswertung auf Anfrage von Finanztip beim Analysehaus Franke und Bornberg: Danach beträgt die durchschnittlich versicherte BU-Rente lediglich 1.337 Euro monatlich. Für Menschen, die daraus ihren gesamten Lebensunterhalt finanzieren müssen, kann das deutlich zu wenig sein.

Die Versicherung zahlt – und trotzdem reicht das Geld nicht

Auch die tatsächlich gezahlten Leistungen fallen häufig niedrig aus. In der BU-Leistungspraxisstudie 2026 von Franke und Bornberg lag die durchschnittliche monatliche Rente für die untersuchten Leistungsfälle des Jahres 2024 bei Frauen bei 845 Euro und bei Männern bei 1.034 Euro. Die teilnehmenden Versicherer decken nach Angaben des Analysehauses mehr als 60 Prozent des deutschen BU-Marktes ab.

Diese Zahlen sind von der durchschnittlich versicherten Rentenhöhe zu unterscheiden und erlauben keine Aussage darüber, welche weiteren Einkünfte die Betroffenen haben. Sie machen aber deutlich, wie problematisch eine BU-Rente sein kann, wenn sie den wegfallenden Arbeitsverdienst weitgehend allein ersetzen soll. Eine niedrige Monatsprämie hilft wenig, wenn die spätere Leistung nicht einmal die laufenden Rechnungen deckt.

Was die 80-Prozent-Regel aussagt

Bei 3.000 Euro Nettogehalt ergeben 80 Prozent eine BU-Rente von 2.400 Euro. Die Verbraucherzentrale nennt diese Quote als häufig brauchbaren Richtwert, verlangt aber zugleich, dass die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich der Altersvorsorge abgesichert werden. Die Prozentzahl ist somit eine erste Orientierung, keine Zusage, dass der Betrag im Einzelfall genügt.

Eine hohe Miete, Unterhaltszahlungen oder Kreditraten verschwinden nicht mit dem Gehalt. Zwar können berufliche Fahrtkosten sinken, gleichzeitig können zusätzliche Ausgaben für Unterstützung im Alltag entstehen. Ob tatsächlich ein Fünftel des bisherigen Nettoeinkommens entbehrlich ist, lässt sich deshalb nur anhand der eigenen Kosten beantworten.

Der Bedarf beginnt beim Haushaltsbudget

Für eine belastbare Rechnung sollten Versicherte ihre Kontoauszüge mehrerer Monate auswerten und jährliche Rechnungen auf zwölf Monate verteilen. Erfasst werden die Ausgaben, die bei Berufsunfähigkeit voraussichtlich bleiben, sowie realistische Rücklagen für größere Anschaffungen und die Altersvorsorge. Bei gemeinsamen Haushaltskosten ist der Anteil anzusetzen, den die versicherte Person weiterhin finanzieren muss.

Die folgende Modellrechnung zeigt einen möglichen monatlichen Bedarf einer alleinlebenden Person. Die Beträge sind frei gewählte Annahmen und keine Durchschnittswerte; mögliche Einkommensteuer sowie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kommen noch hinzu.

Ausgabenposten Monatlicher Beispielbetrag Warmmiete 1.100 Euro Lebensmittel und Haushaltsbedarf 450 Euro Strom, Telefon und Internet 140 Euro Mobilität 160 Euro Weitere Versicherungen 100 Euro Kleidung und Freizeit 150 Euro Rücklage für Reparaturen und Ersatzanschaffungen 150 Euro Vorsorge für den Ruhestand 300 Euro Benötigter Betrag nach möglichen Abgaben 2.550 Euro

Bei zuvor 3.000 Euro netto würde die 80-Prozent-Regel hier bereits um 150 Euro monatlich hinter dem errechneten Bedarf zurückbleiben. Sobald aus den 2.400 Euro BU-Rente zusätzlich Versicherungsbeiträge oder Steuern bezahlt werden müssen, wächst die Lücke. Der Vergleich muss deshalb zwischen dem benötigten Geld und der tatsächlich verfügbaren Leistung erfolgen.

Eine private BU-Rente ist nicht automatisch steuerfrei

Bei einer eigenständigen privaten Berufsunfähigkeitsversicherung wird grundsätzlich der sogenannte Ertragsanteil besteuert. Er richtet sich bei einer zeitlich begrenzten BU-Rente nach der voraussichtlichen Laufzeit; die Berechnung regelt § 55 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung. Steuerpflichtiger Anteil und tatsächliche Steuerbelastung sind dabei zwei verschiedene Dinge.

Bei einer Laufzeit von 20 Jahren beträgt der Ertragsanteil beispielsweise 21 Prozent. Von monatlich 2.400 Euro wären damit 504 Euro steuerlich anzusetzen, nicht etwa 504 Euro Steuern zu zahlen. Ob überhaupt Einkommensteuer entsteht, hängt vom gesamten zu versteuernden Einkommen und den persönlichen Verhältnissen ab.

Für BU-Leistungen aus einer Basisrente oder einer betrieblichen Versorgung gelten andere Besteuerungsregeln. Bei einer betrieblichen Absicherung kann die Leistung vollständig steuerpflichtig sein, wenn sie auf entsprechend steuerfrei finanzierten Beiträgen beruht. Die Unterschiede nach Vertragsart sollten deshalb vor der Festlegung der Rentenhöhe geklärt werden.

Krankenversicherung kann die verfügbare Rente deutlich schmälern

Auch bei der Kranken- und Pflegeversicherung kommt es auf die persönliche Situation an. Bei freiwilliger gesetzlicher Versicherung werden grundsätzlich die Einnahmen berücksichtigt, die für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen, wie die Techniker Krankenkasse erläutert. Dazu kann auch eine private BU-Rente gehören.

Bei einer gesetzlichen Pflichtversicherung wird eine rein private BU-Rente grundsätzlich anders behandelt als bei einer freiwilligen Mitgliedschaft; für betriebliche Leistungen gelten wiederum eigene Regeln. Wer privat krankenversichert bleibt, muss die vertraglichen Beiträge weiterhin finanzieren und einen möglicherweise wegfallenden Arbeitgeberzuschuss berücksichtigen. Ein pauschaler Abzug für alle BU-Versicherten wäre daher ebenso irreführend wie die Annahme, die Auszahlung stehe vollständig für Miete und Lebensmittel bereit.

Zum Zusammenhang zwischen BU-Rente und Krankenversicherungsstatus hat gegen-hartz.de bereits berichtet. Für die eigene Rechnung sollte die Krankenkasse die voraussichtliche Einstufung und Beitragsbelastung klären; eine Arbeitslosmeldung allein begründet noch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.

Die Erwerbsminderungsrente ist keine sichere Ergänzung

Wer seinen bisherigen Beruf nicht mehr ausüben kann, erhält deshalb nicht automatisch eine gesetzliche Erwerbsminderungsrente. Die Deutsche Rentenversicherung prüft grundsätzlich das Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und zusätzliche versicherungsrechtliche Voraussetzungen. Für eine volle Erwerbsminderung aus medizinischen Gründen muss die tägliche Arbeitsfähigkeit regelmäßig unter drei Stunden liegen.

Eine private BU-Versicherung prüft dagegen nach ihren Vertragsbedingungen die Einschränkungen im versicherten Beruf. Deshalb sollte eine lediglich erhoffte gesetzliche Rente bei der Planung nicht einfach von den notwendigen Ausgaben abgezogen werden. Die Unterschiede zwischen Erwerbsminderungsrente und BU-Rente können darüber entscheiden, ob tatsächlich zwei Leistungen fließen.

Die Rechnung muss über den nächsten Monat hinausreichen

Ein längerer Verdienstausfall kann auch den Aufbau der Altersvorsorge beeinträchtigen. Ob weiterhin gesetzliche Rentenbeiträge gezahlt oder andere rentenrechtliche Zeiten berücksichtigt werden, hängt unter anderem von einer verbleibenden Beschäftigung und dem Bezug weiterer Leistungen ab. Die pauschale Aussage, bei Berufsunfähigkeit würden immer sämtliche Rentenbeiträge wegfallen, greift deshalb zu kurz.

Für die private Finanzplanung bleibt dennoch eine klare Frage: Wovon soll der Lebensunterhalt nach dem Ende der BU-Zahlungen bezahlt werden? Wer die bisherige Sparrate ersatzlos streicht, kann eine heutige Finanzierungslücke in den Ruhestand verschieben. Die Verbraucherzentrale empfiehlt deshalb, Altersvorsorgekosten einzuplanen und den Vertrag möglichst bis zum vorgesehenen Ruhestand laufen zu lassen.

Rente erhöhen: Dynamik und Nachversicherung sind verschieden

Eine Beitragsdynamik ermöglicht vor dem Leistungsfall regelmäßige Erhöhungen von Beitrag und versicherter Rente nach den Vertragsbedingungen. Eine vereinbarte Leistungsdynamik sorgt dagegen dafür, dass die ausgezahlte Rente auch während einer anerkannten Berufsunfähigkeit weiter steigt. Die Unterscheidung erläutert Finanztip in seinem Ratgeber zur Nachversicherung.

Über eine Nachversicherungsgarantie lässt sich die Absicherung häufig ohne neue Gesundheitsprüfung anheben, etwa nach einer Gehaltserhöhung oder der Geburt eines Kindes. Dabei gelten je nach Vertrag Fristen, Altersgrenzen und Höchstbeträge. Wer seinen Bedarf erst nach einer schweren Erkrankung überprüft, kann eine zu geringe Rente unter Umständen nicht mehr ausreichend korrigieren.

Allerdings lässt sich nicht jede errechnete Wunschsumme versichern: Anbieter begrenzen die Leistung häufig in Abhängigkeit vom Einkommen und berücksichtigen vorhandenen Schutz. Höhere Renten verursachen zudem höhere Beiträge, die dauerhaft bezahlbar bleiben müssen. Ergibt die persönliche Rechnung mehr Bedarf als finanzierbare Absicherung, sollte diese Lücke ausdrücklich benannt werden, statt sie hinter einer Prozentregel zu verstecken.

Praxisbeispiel: 2.400 Euro versichert, mindestens 150 Euro fehlen

Die fiktive Angestellte Anna verdient 3.000 Euro netto und hat nach der 80-Prozent-Regel eine BU-Rente von 2.400 Euro vereinbart. Ihre weiterlaufenden Ausgaben entsprechen der Modellrechnung und betragen einschließlich Altersvorsorge 2.550 Euro. Damit fehlen ihr bereits 150 Euro monatlich beziehungsweise 1.800 Euro im Jahr, selbst wenn auf die BU-Rente keine Abgaben anfielen.

Muss Anna zusätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge aus der Leistung bezahlen, fällt der Fehlbetrag größer aus. Sie sollte deshalb frühzeitig prüfen, welche Erhöhung ihr Vertrag erlaubt und welche Ausgaben oder anderen verlässlichen Einnahmen die Rechnung verändern. Allein die Feststellung, dass 80 Prozent ihres Nettoeinkommens versichert sind, beantwortet diese Fragen nicht.

Drei Fragen und Antworten zur passenden BU-Rente Sind 80 Prozent des Nettogehalts grundsätzlich zu wenig?

Nein, für manche Haushalte reicht dieser Betrag aus. Entscheidend sind die weiterlaufenden Ausgaben einschließlich Altersvorsorge und der Betrag, der nach möglichen Steuern sowie Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen verfügbar bleibt. Die Quote ersetzt diese Rechnung nicht.

Kann ich meine BU-Rente später ohne neue Gesundheitsprüfung erhöhen?

Das kann über eine vereinbarte Dynamik oder Nachversicherungsgarantie möglich sein. Welche Anlässe, Fristen und Grenzen gelten, steht im Vertrag. Ein allgemeiner Anspruch auf eine beliebige Erhöhung besteht nicht.

Darf ich eine erwartete Erwerbsminderungsrente vom BU-Bedarf abziehen?

Eine nur mögliche Erwerbsminderungsrente sollte nicht als sichere Einnahme eingeplant werden. Berufsunfähigkeit und Erwerbsminderung werden nach unterschiedlichen Voraussetzungen geprüft. Erst bei einem belastbar geklärten Anspruch lässt sich beurteilen, welcher Betrag die eigene Versorgung tatsächlich ergänzt.

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Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg

Eine unvermittelte Umarmung, ein Kuss – und später fehlt ein Schmuckstück mit besonderem Erinnerungswert: In Duisburg soll ein kleines Mädchen eine 87-jährige Frau bestohlen haben. Der Fall zeigt, wie überraschende Nähe für einen Diebstahl ausgenutzt werden kann.

Ein Geschenk des verstorbenen Ehemanns verschwindet

Nach der veröffentlichten Mitteilung der Polizei Duisburg ereignete sich der Vorfall am 18. September 2026 gegen 11.25 Uhr auf dem Kometenplatz in Aldenrade. Die Seniorin war mit ihrem Rollator unterwegs, als ein etwa vier bis fünf Jahre altes Mädchen auf sie zukam, sie umarmte und küsste.

Anschließend kehrte das Kind zu zwei Frauen zurück, mit denen es offenbar unterwegs war. Erst an ihrem Ziel bemerkte die 87-Jährige den Verlust ihrer Goldhalskette. Ihr inzwischen verstorbener Ehemann hatte sie ihr rund 30 Jahre zuvor geschenkt.

Die Ermittlungen sind offen

Die Frau meldete den Vorfall noch am selben Mittag bei der Polizei. Wie die Kette genau entwendet wurde und welche Beteiligung den erwachsenen Begleiterinnen nachgewiesen werden kann, lässt sich aus der Mitteilung nicht abschließend entnehmen.

Das Kriminalkommissariat 32 sucht Zeugen; beschrieben werden zwei dunkel gekleidete Frauen zwischen etwa 20 und 40 Jahren. Hinweise nimmt die Polizei Duisburg unter 0203 2800 entgegen.

Wenn freundliche Nähe zur Ablenkung wird

Eine scheinbar herzliche Begegnung kann die Aufmerksamkeit für einen kurzen Moment binden. Die Polizeiliche Kriminalprävention beschreibt vergleichbare Tricks, bei denen Fremde ihre Opfer begrüßen oder umarmen und dabei Wertsachen verschwinden. Der Duisburger Fall erinnert an dieses Vorgehen, ohne dass damit bereits alle Einzelheiten der Tat geklärt wären.

Gerade darin liegt die Niedertracht solcher Übergriffe: Eine alltägliche menschliche Reaktion wird ausgenutzt. Wer zunächst überrascht ist und nicht sofort an einen Diebstahl denkt, hat deshalb nichts falsch gemacht. Die Verantwortung liegt bei denjenigen, die diese Situation zum Stehlen nutzen.

Der Verlust lässt sich nicht nur in Euro messen

Ein Erinnerungsstück ist kein beliebig austauschbarer Gegenstand. Ein Ersatz kann ähnlich aussehen und doch nicht das zurückgeben, was mit dem ursprünglichen Geschenk verbunden war. Deshalb greift eine Betrachtung allein nach dem Verkaufswert des Schmucks zu kurz.

Auch Angehörige sollten das berücksichtigen: Vorwürfe wie „Warum hast du nicht besser aufgepasst?“ helfen Betroffenen nicht. Sinnvoller ist Unterstützung beim Schildern des Vorfalls und bei den nächsten Schritten. Sicherheit darf nicht bedeuten, dass ältere Menschen sich aus Angst aus dem öffentlichen Leben zurückziehen sollen.

Wertsachen am Rollator sind leicht erreichbar

Die Polizei warnt unabhängig von diesem Fall auch vor Diebstählen aus Taschen, die am Rollator befestigt sind. Bei solchen Taten kann eine Person durch ein Gespräch ablenken, während eine andere zugreift. Das beschreibt die Polizeiliche Kriminalprävention in ihren Hinweisen zum Schutz von Wertsachen beim Einkaufen.

Geldbörsen sollten deshalb möglichst körpernah und nicht offen oben im Einkaufskorb liegen. Zum Einkaufen empfiehlt die Polizei, nur das notwendige Bargeld und die benötigten Zahlungskarten mitzunehmen. Diese Vorsorge erschwert den Zugriff, bietet aber keinen vollständigen Schutz.

Ungewollte Berührungen müssen auch aus Höflichkeit nicht hingenommen werden. Ein deutliches „Bitte Abstand halten“ ist angemessen. Bei einer Gehhilfe sollte dabei die eigene Standfestigkeit Vorrang vor einer hektischen Ausweichbewegung haben.

Nach einem Diebstahl zählt schnelles Handeln

Die Polizei empfiehlt, einen Diebstahl umgehend anzuzeigen. Fehlen auch Zahlungskarten, sollten Betroffene diese sofort bei ihrer Bank oder über den Sperr-Notruf 116 116 sperren lassen, soweit der Anbieter daran teilnimmt. Die Verlustmeldung bei der Polizei ist außerdem für eine mögliche KUNO-Sperrung gegen missbräuchliches Bezahlen mit Unterschrift wichtig.

Über andere Formen gezielter Täuschung informiert gegen-hartz.de im Beitrag über Trickbetrüger, die sich als Mitarbeiter der Rentenversicherung ausgeben. Auch die Warnung vor gefälschten Renten-Mails zeigt, wie ein vertrauenswürdig wirkender Kontakt als Vorwand dienen kann. Diese Betrugsformen sind vom Duisburger Diebstahlsverdacht zu unterscheiden.

Der Beitrag Rentnerin mit Rollator von Kind bestohlen: Nach Umarmung war die Kette weg erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Ärztin behauptet, Xhaka geimpft zu haben

Transition News - 23. September 2026 - 10:13

Die Geschichte um das COVID-Zertifikat von Granit Xhaka, Captain der Schweizer Fußballnationalmannschaft, hat eine überraschende Wende genommen. Nachdem gegen den Fußballprofi Ermittlungen wegen der Dokumentation einer COVID-«Impfung» während der «Pandemie» aufgenommen wurden, erklärte er in einem Statement auf Instagram, dass er damals das COVID-Zertifikat erworben hatte. Er bedauerte diesen «Fehler» (wir berichteten).

Nun widerspricht aber die betroffene Ärztin gegenüber dem Blick. Sie teilte mit, Xhaka korrekt geimpft zu haben. «Granit Xhaka hat sich Anfang 2022 an uns gewendet, um ein Covid-Zertifikat zu bekommen», so die Ärztin. Ihr zufolge sagte der Fußballer, bereits Anfang 2021 an COVID erkrankt zu sein. Aufgrund der bereits vorhandenen Antikörper sei somit als erste und einzige «Impfung» ein Booster nötig gewesen, woraufhin sie ihm das Zertifikat ausgestellt habe.

Die Ärztin berief sich auch auf ihre Kompetenz bezüglich COVID und erklärte: «Meine Heilungs- und Überlebensquote bei COVID-Patienten war 100 Prozent. Ich habe die ganze Zeit während der Pandemie gearbeitet. Viele Praxen waren damals geschlossen.» Der Kantonsarzt und der Kantonsapotheker hätten ihre Praxis während der Corona-Zeit regelmäßig überprüft und gutgeheißen.

Gegenüber 20 Minuten erklärte Xhakas Sprecher Andreas Bantel, man halte weiter am Statement des Spitzensportlers fest. Die große Frage sei nun, was stimme, so das Portal. In den nächsten Wochen gebe es bestimmt eine Antwort darauf.

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Pflegegrad 2 beantragt: Pflegekasse streicht Frau daraufhin sogar Pflegegrad 1

Eine Frau wollte mehr Unterstützung von der Pflegeversicherung – zunächst verlor sie jedoch sogar ihre bisherigen Leistungen. Nach ihrem Antrag auf Pflegegrad 2 entzog die Pflegekasse auch Pflegegrad 1.

Im Gerichtsverfahren konnte die Versicherte diese Entscheidung rückgängig machen. Die Höherstufung scheiterte dagegen vor dem Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen.

Der Beschluss vom 20. Januar 2026 zeigt, warum Betroffene beide Entscheidungen im Blick behalten müssen: Den bestehenden Pflegegrad zu verteidigen und einen höheren durchzusetzen sind unterschiedliche Ziele (Az. L 5 P 135/25).

Medizinischer Dienst sah kaum Pflegebedarf

Die Frau erhielt seit September 2021 Leistungen nach Pflegegrad 1. Nach Teilamputationen am Fuß beantragte sie im Juli 2022 eine Höherstufung. Zu ihren gesundheitlichen Einschränkungen gehörten auch chronische Schmerzen und psychische Erkrankungen.

Der Medizinische Dienst ermittelte jedoch nur 3,75 gewichtete Punkte. Die Pflegekasse lehnte Pflegegrad 2 ab und entzog anschließend die bisherigen Leistungen zum April 2023.

Gutachten brachte Pflegegrad 1 zurück

Ein gerichtlicher Sachverständiger kam dagegen auf 23,75 Punkte. Daraufhin nahm die Pflegekasse die Entziehung zurück. Die Leistungen nach Pflegegrad 1 liefen weiter.

Für Pflegegrad 2 genügte das Ergebnis nicht. Das LSG bewertete einzelne Einschränkungen sogar niedriger als der Sachverständige und errechnete insgesamt 13,75 Punkte. Die Berufung blieb erfolglos.

Schwere Erkrankungen allein ergeben noch keinen höheren Pflegegrad

Pflegegrad 2 beginnt grundsätzlich bei 27 gewichteten Gesamtpunkten. Maßgeblich sind die Einschränkungen der Selbstständigkeit in den gesetzlich festgelegten Lebensbereichen. Dabei zählt die Selbstversorgung mit 40 Prozent deutlich stärker als die Mobilität mit zehn Prozent.

Für die Begutachtung sollten Sie deshalb möglichst genau beschreiben, wobei Sie Unterstützung benötigen. Eine Diagnose erklärt zwar die Erkrankung; sie zeigt aber noch nicht, welche Hilfe im Alltag erforderlich ist.

Wie Sie den tatsächlichen Unterstützungsbedarf darstellen und eine irreführende Momentaufnahme vermeiden, erläutert Gegen-Hartz im Beitrag über sechs Fehler bei der MD-Begutachtung.

Eine niedrigere Bewertung rechtfertigt nicht automatisch die Entziehung

Will die Pflegekasse bereits bewilligte Leistungen wegen veränderter Verhältnisse aufheben, verlangt § 48 SGB X eine wesentliche Änderung. Sie muss deshalb prüfen, was sich gegenüber der bisherigen Bewilligung tatsächlich verändert hat. Ein neues Gutachten mit weniger Punkten ersetzt diese Prüfung nicht.

Vergleichen Sie bei einer angekündigten Herabstufung die alten und neuen Feststellungen: Können Sie Tätigkeiten inzwischen selbstständiger erledigen, oder bewertet der Gutachter denselben Hilfebedarf lediglich anders?

Welche Bedeutung dieser Vergleich für Ihre Gegenwehr hat, beschreibt der Gegen-Hartz-Beitrag zur Rückstufung eines Pflegegrades.

Höherstufung durchsetzen Bestehenden Pflegegrad verteidigen Zusätzliche oder bisher übersehene Einschränkungen darlegen Die Gründe für die geplante Entziehung prüfen Konkret beschreiben, wobei personelle Hilfe erforderlich ist Frühere und aktuelle Feststellungen gegenüberstellen Die Punkteschwelle für den höheren Pflegegrad erreichen Prüfen, ob die Voraussetzungen für die Aufhebung vorliegen Den ablehnenden Bescheid angreifen Einen zusätzlichen Aufhebungsbescheid ausdrücklich einbeziehen Gutachten prüfen und Widerspruchsfrist sichern

Fordern Sie das vollständige Gutachten an, falls es Ihnen nicht vorliegt. Über die Akteneinsicht nach § 25 SGB X können Sie grundsätzlich auch weitere entscheidungserhebliche Unterlagen einsehen.

Gehen Sie die einzelnen Bewertungen durch und halten Sie fest, welche Hilfen fehlen oder zu niedrig angesetzt erscheinen.

Achten Sie dabei auf konkrete Widersprüche zwischen Gutachten und Alltag. Benötigen Sie etwa beim Duschen körperliche Unterstützung, sollte die Bewertung dies zutreffend erfassen. Weitere Ansatzpunkte erläutert Gegen-Hartz anhand von typischen Fehlern im Pflegegutachten, darunter eine unvollständige Erfassung von Einschränkungen und Fehler bei der Punkteberechnung.

Für den Widerspruch gilt grundsätzlich eine Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids. Warten Sie deshalb nicht, bis alle Unterlagen vorliegen: Sie können zunächst fristgerecht widersprechen und die Begründung nachreichen.

Erhalten Sie getrennte Bescheide über die abgelehnte Höherstufung und die Entziehung bisheriger Leistungen, benennen Sie beide ausdrücklich. So stellen Sie klar, dass Sie sowohl die höhere Einstufung verlangen als auch den Verlust Ihres bisherigen Anspruchs angreifen.

FAQ: Höherstufung und Entziehung des Pflegegrades Kann die Pflegekasse nach einem Höherstufungsantrag Leistungen kürzen?

Eine erneute Begutachtung kann einen niedrigeren Hilfebedarf ergeben. Für die Kürzung bereits bewilligter Leistungen muss die Pflegekasse jedoch zusätzlich die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen.

Garantiert ein günstigeres gerichtliches Gutachten die Höherstufung?

Nein. Entscheidend bleibt, ob die anerkannten Einschränkungen die erforderliche Punkteschwelle erreichen. Zudem prüft das Gericht die Einschätzung des Sachverständigen eigenständig.

Muss ich meinen Widerspruch sofort vollständig begründen?

Nein. Sie können zunächst fristgerecht Widerspruch einlegen und die Begründung ergänzen, nachdem Sie das Gutachten und die weiteren Unterlagen geprüft haben.

Quellen

Gesetze im Internet: § 15 SGB XI – Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit
Gesetze im Internet: § 25 SGB X – Akteneinsicht durch Beteiligte
Gesetze im Internet: § 48 SGB X – Aufhebung eines Verwaltungsaktes bei Änderung der Verhältnisse
Gesetze im Internet: § 84 SGG – Widerspruchsfrist
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Beschluss vom 20. Januar 2026 – L 5 P 135/25

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Fall Koçak: Wie tief reichen die Verbindungen der Linken ins Clan-Milieu?

Kaum war der Jubel der Berliner Linken über ihren Wahlsieg verklungen, platzte eine Affäre in die Feierlaune, die weit über einen peinlichen Zwischenfall auf einer Wahlparty hinausgeht. Im Mittelpunkt steht der Neuköllner Linkspartei-Bundestagsabgeordnete Ferat Koçak. Erst tauchte Issa Remmo auf der Wahlparty der Neuköllner Linken auf. Dann veröffentlichte dessen Sohn Firas einen Chat mit Koçak. […]

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Greetings to the staff and veterans of the Burnazyan Federal Medical Biophysical Centre

PRESIDENT OF RUSSIA - 23. September 2026 - 8:30

Vladimir Putin congratulated the staff and veterans of the State Research Centre Burnazyan Federal Medical Biophysical Centre of the Federal Medical-Biological Agency of Russia on a significant milestone – the institution’s 80th anniversary.

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Grundsicherung: Vater nimmt Sohn auf – Das Jobcenter verweigert sofort die Mietzahlung

Die Ehe des Sohnes scheitert, der 56-Jährige zieht zurück in die Wohnung seines 84-jährigen Vaters. Einen Mietvertrag schließen die beiden nicht, auch keine mündliche Abrede. Trotzdem drückt der Sohn dem Vater Monat für Monat 250 bis 300 Euro bar in die Hand – aus eigenem Antrieb, wie sich später vor Gericht herausstellt.

Vom Jobcenter verlangt er die Übernahme dieser Zahlungen als Kosten der Unterkunft. Die Behörde lehnt ab, und das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg gibt ihr recht: Wer Miete zahlt, ohne sie zu schulden, hat keinen Anspruch auf Übernahme durch das Jobcenter (Urteil vom 23.04.2026, Az. L 35 AS 238/24).

Der 35. Senat bestätigt damit eine Linie, die das Bundessozialgericht seit Jahren zieht. Die Grundsicherung nach dem SGB II erbringt Leistungen für Unterkunft und Heizung nur, wenn ein Bedarf besteht, der sich aus ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen ergibt. Freiwillige Zahlungen an Verwandte begründen keinen solchen Bedarf – ganz gleich, wie regelmäßig das Geld fließt und wie lange schon.

Differenzmethode statt Mietvertrag?

Die Klage stützte sich auf ein Argument aus dem Sozialhilferecht. Liege kein schriftlicher Miet- oder Untermietvertrag vor, müsse der Träger die Kosten der Unterkunft und Heizung nach der sogenannten Differenzmethode übernehmen – so hatte es das Bundessozialgericht für die Grundsicherung nach dem SGB XII entschieden (BSG, Urteil vom 23.03.2021, B 8 SO 14/19 R).

Nach dieser Methode wird der Unterkunftsbedarf pauschal aus abstrakten Angemessenheitswerten errechnet, ohne dass eine tatsächliche Mietverpflichtung nachgewiesen sein muss.

Der Senat folgte dem nicht. Leistungen nach dem SGB II werden für die Unterkunft nur erbracht, wenn der Bedarf auf ernstlichen rechtlichen Verpflichtungen beruht. Sofern im Recht der Sozialhilfe andere Maßstäbe gelten, ist das für den SGB-II-Fall unerheblich.

Das ist die entscheidende Weiche der Entscheidung: Was im SGB XII über die Differenzmethode möglich sein mag, lässt sich nicht auf das Bürgergeld übertragen. Beim Jobcenter zählt allein die echte Mietschuld – kein Rechenmodell ersetzt sie.

Die Aussagen des Vaters: ehrlich – und für die Klage vernichtend

Ausschlaggebend war die Beweisaufnahme. Der Vater wurde zweimal als Zeuge vernommen. Seine Aussagen deckten sich, das Gericht stufte beide als glaubhaft ein – und genau deshalb ließen sie für eine Mietverpflichtung keinen Raum.

Vor der 123. Kammer des Sozialgerichts Berlin erklärte er am 16. Dezember 2022: „Als seine Ehe kaputt ging, ist er zu uns in die Wohnung zurückgekommen. Ich bin ja der Vater und lasse ihn nicht auf der Straße. Es gab keine Absprachen, aber er wollte mir etwas zur Miete dazugeben. Er hat mir monatlich 250 – 300 Euro gegeben.

Die Summe genau kann ich im Jahr 2021 nicht mehr sagen, es war aber immer dieser Betrag. Kost und Logis hat er frei gehabt. Er hat mir den Betrag immer in bar gegeben. Ich verstehe das Verfahren nicht, er hat ja nicht gelogen oder betrogen. Ich war der Meinung, dass er das Geld vom Arbeitsamt bekommt, da er es mir ja gezahlt hat. Schriftlich haben wir nie etwas festgehalten.“

Vor der 43. Kammer sagte er aus: „Er hat mir monatlich 250 Euro gegeben. Ich wollte das erst gar nicht haben. Manchmal hat er mir auch nur 200 Euro gegeben. Ich konnte den Jungen doch nicht auf der Straße lassen.“ Auf Nachfrage ergänzte er: „Einen schriftlichen Mietvertrag haben wir nicht geschlossen. Ich dachte, mein Sohn zieht bald wieder aus.“

Der Senat wertete die Angaben als erkennbar nicht darauf angelegt, die Prozesssituation des Sohnes zu verbessern, sondern als ehrliche Mitteilung dessen, was der Vater wusste.

Diese Ehrlichkeit besiegelte die Niederlage. Aus den Worten „Es gab keine Absprachen“ und „Kost und Logis hat er frei gehabt“ folgt, dass keine – auch keine formlose – Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand.

Der Vater hat einen Beitrag zu Miete und Verpflegung weder erwartet noch verlangt. Für ihn war selbstverständlich, dass der Sohn bei ihm wohnen kann, solange er keine andere Unterkunft hat. Väterliche Selbstverständlichkeit kennt das SGB II allerdings nicht als Anspruchsgrundlage.

Zahlungen allein schaffen keine Rechtspflicht

Den Kernsatz der Entscheidung formuliert der Senat unmissverständlich: Allein aus dem Umstand, dass Zahlungen geflossen sind, kann für das Entstehen einer rechtlichen Verpflichtung nichts geschlossen werden. Die behaupteten Zahlungen erfolgten freiwillig, nur auf Initiative des Sohnes und ohne schuldrechtliche Grundlage.

Auch wenn der Sohn sich selbst verpflichtet gesehen haben sollte, die Unterkunft durch Zahlungen auszugleichen, lag dem jedenfalls keine rechtlich bindende Verpflichtung zugrunde.

Ob das Geld tatsächlich in jedem Monat floss, ließ das Gericht am Ende offen – darauf kam es nicht mehr an. Die Berufung blieb erfolglos, das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts wurde in vollem Umfang bestätigt.

Was Betroffene jetzt beachten müssen

In der Beratungspraxis begegnet diese Konstellation ständig: Eltern nehmen erwachsene Kinder nach Trennung oder Jobverlust wieder auf, Geld wechselt bar den Besitzer, nichts steht auf Papier. Vor Gericht endet das fast immer gleich – ohne nachweisbare Mietverpflichtung keine Kostenübernahme.

Aufschlussreich ist, wonach das Gericht gesucht hat: Es prüfte ausdrücklich, ob wenigstens eine formlose Vereinbarung über eine Mietzahlungspflicht bestand. Eine mündliche Abrede kann demnach genügen – sie muss aber ernst gemeint sein, die Miete muss tatsächlich gefordert werden, und beides muss sich im Streitfall belegen lassen.

Am sichersten gelingt das mit einem schriftlichen Miet- oder Untermietvertrag, der vor dem Leistungsantrag geschlossen wird und tatsächlich gelebt wird.

Wer dagegen ohne jede Abrede zahlt, zahlt aus Sicht des SGB II ins Leere. Und der Versuch, aus jahrelangen Barzahlungen nachträglich eine Mietpflicht zu konstruieren, scheitert regelmäßig an der Beweisaufnahme – spätestens dann, wenn ehrliche Angehörige als Zeugen aussagen.

Die Entscheidung ist hart, aber konsequent. Das SGB II deckt Bedarfe, keine Gefälligkeiten. Familien, die einander helfen, verdienen Respekt – einen Zahlungsanspruch gegen das Jobcenter erzeugen sie damit nicht. Wer einem erwachsenen Kind oder einem Elternteil Wohnraum überlässt und dafür Geld erwartet, sollte das vorher festhalten und die Miete konsequent einfordern. Alles andere verschenkt den Anspruch.

Anmerkung des Verfassers

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteile vom 19. Februar 2009 – B 4 AS 48/08 R – und vom 24. November 2011 – B 14 AS 15/11 R –) gilt, dass bloße freiwillige Zahlungen von Mietkosten bei Grundsicherungsbeziehern keinen Mietvertrag begründen, so dass das Jobcenter keine Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 SGB II erbringen muss.

Das Jobcenter zahlt keine Miete bei bloßen freiwilligen Mietzahlungen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23 –; BSG, Beschluss vom 3. Juni 2025, Az. B 7 AS 1/25 B).

Wichtiger Rechtstipp

Ein dem Hilfebedürftigen von dem Verwandten als Folge der Nichtberücksichtigung der Kosten der Unterkunft durch den Grundsicherungsträger „unfreiwillig“ gewährter Zahlungsaufschub stellt keine dauerhafte Stundung des Mietzinses dar, die einem Anspruch nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II entgegenstehen würde (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20 – mit Verweis auf BSG, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R –).

Quellen

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.04.2026 – L 35 AS 238/24
Bundessozialgericht, Urteil vom 23.03.2021 – B 8 SO 14/19 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 19.02.2009 – B 4 AS 48/08 R
Bundessozialgericht, Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 15/11 R
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 05.12.2024 – L 9 AS 83/23
Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.06.2025 – B 7 AS 1/25 B
Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 10.09.2021 – L 4 AS 156/20
Bundessozialgericht, Urteil vom 07.05.2009 – B 14 AS 31/07 R

Der Beitrag Grundsicherung: Vater nimmt Sohn auf – Das Jobcenter verweigert sofort die Mietzahlung erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.

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Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 26 /2026

Meldungen vom 14. September 2026:

Grönland: SMB-Aktualisierungen fehlen

Die Daten des DMI zur Oberflächen-Massenbilanz Grönlands werden nicht mehr aktualisiert – gerade zu einem Zeitpunkt, an dem die Eiskappe einen der stärksten Starts in eine Akkumulationssaison seit Beginn der Aufzeichnungen verzeichnete.

Das SMB-Jahr für Grönland beginnt am 1. September von Neuem.

Und bis zum 8. September hatte die Eisdecke bereits 27 Gt an Oberflächenmasse zugenommen, was größtenteils auf vier enorme aufeinanderfolgende Zuwächse zurückzuführen war: +5,628 Gt am 5. September, +7,482 Gt am 6. September, +5,594 Gt am 7. September und +4,275 Gt am 8. September.

Dann brachen die Daten ab. Stand 14. September endet die Live-SMB-Datei immer noch am 8. September.

Das DMI veröffentlichte zwar am 9. September einen allgemeinen Hinweis, in dem es warnte, dass aufgrund „technischer Arbeiten“ einige Produkte fehlen oder verspätet erscheinen könnten, erwähnte dabei jedoch nicht ausdrücklich die SMB-Daten für Grönland. Eine spezifische Erklärung zu Grönland wurde (soweit ich sehen kann) nicht veröffentlicht.

Somit ist der Verlauf der Saison vorerst auf den 8. September eingefroren.

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Methan: Beide Seiten übertreiben

Die eine Seite argumentiert, dass Wasserdampf die Infrarotbanden von Methan bereits absorbiert, wodurch CH₄ irrelevant werde. Die andere Seite behauptet, Methan liege in offenen spektralen „Fenstern“ und sei mehr als 80-mal stärker als CO₂. Keine der beiden Aussagen ist in dieser Form korrekt.

Methan macht etwa 1,9 ppm der Atmosphäre aus, was 0,00019 % entspricht. Wasserdampf ist weitaus häufiger vorhanden und überschneidet sich stark mit dem wichtigsten thermischen Absorptionsband von Methan bei etwa 7,7 Mikrometern.

Diese Überlappung verringert die Wirkung von Methan, beseitigt sie jedoch nicht vollständig.
Wasserdampf nimmt mit zunehmender Höhe infolge Kondensation rapide ab. Methan bleibt relativ gut vermischt, sodass CH₄ auch in höheren Schichten der Atmosphäre, in denen deutlich weniger Wasserdampf vorhanden ist, weiterhin Infrarotstrahlung absorbieren kann.

Die gegenteilige Behauptung – dass Methan die durch Wasserdampf hinterlassenen weiten Lücken ausfüllt – ist ebenfalls falsch. Seine Hauptabsorptionsbanden überschneiden sich erheblich mit denen von H₂O und anderen Gasen. Methan trägt zur Absorption bei; es wirkt nicht in einem sauberen, leeren Fenster.

Auch die Behauptung, Methan sei „80-mal wirksamer als CO₂“, wird regelmäßig missbraucht. Bei dieser Zahl handelt es sich um das ungefähre 20-Jahres-Treibhauspotenzial (GWP) von Methan: einen rechnerischen Vergleich gleicher Massen von CH₄ und CO₂ über einen Zeitraum von zwei Jahrzehnten. Es ist keine Aussage darüber, dass jedes Methanmolekül 80-mal mehr Wärme speichert. Über einen Zeitraum von 100 Jahren sinkt das angegebene GWP auf etwa 27–30.

Die physikalischen Zusammenhänge sind einfach: Methan hat zwar einen echten Treibhauseffekt, doch die Überlappung mit Wasserdampf reduziert seinen zusätzlichen Effekt erheblich, und weder „völlig irrelevant“ noch „80-mal stärker“ beschreibt genau, was tatsächlich geschieht.

Unabhängig davon ist Methan – genau wie CO₂ – kein Molekül, vor dem man sich fürchten muss.

Link: https://electroverse.substack.com/p/antarctic-station-smashes-september?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldung vom 15. September 2026:

Antarktis: Innerhalb von 22 Monaten Eiszunahme um 695 Millionen Tonnen

Die Antarktis hat in nur 22 Monaten rund 695 Milliarden Tonnen Eis dazu gewonnen – der größte Zuwachs dieser Art seit Beginn der Satellitenaufzeichnungen.

Diese Erkenntnis stammt aus einer neuen Studie, die in der Fachzeitschrift „Nature“ veröffentlicht wurde und auf Satelliten-Gravitationsbeobachtungen des antarktischen Eisschildes basiert.

Zwischen Juli 2021 und April 2023 verzeichnete die Antarktis einen Zuwachs an Landeismasse von etwa 695 Gt – laut den Forschern der „größte Massenzuwachs innerhalb von 22 Monaten in den letzten zwei Jahrzehnten“.

Der Anstieg wurde vor allem von der Ostantarktis bestimmt, insbesondere von Queen-Mary-Land und Wilkes-Land. Allein diese Region verzeichnete einen Anstieg von 470,3 ± 29,1 Gt, was etwa 68 % des kontinentweiten Anstiegs ausmachte.

Verantwortlich dafür waren außergewöhnlich starke Schneefälle.

Die anhaltende Wärme im tropischen Pazifik und im Indischen Ozean veränderte der Studie zufolge die atmosphärische Zirkulation und leitete ungewöhnlich große Mengen an Feuchtigkeit in die Ostantarktis, wo sie als Schnee fiel und sich auf dem Eisschild ansammelte.

Das Ausmaß des Zuwachses reichte aus, um die Netto-Massenbilanz des antarktischen Eisschildes von 2021 bis 2024 auf annähernd null zu bringen, was viele Schwarzmaler blamierte: Im Sonderbericht des IPCC über Ozeane und Kryosphäre aus dem Jahr 2019 hieß es, dass der antarktische Eisschild voraussichtlich „im Laufe des 21. Jahrhunderts und darüber hinaus mit zunehmender Geschwindigkeit an Masse verlieren“ werde. Der AR6 kam daraufhin zu dem Schluss, dass die Antarktis unter jedem der betrachteten Emissionsszenarien während dieses Jahrhunderts weiterhin an Masse verlieren würde.

Stattdessen verzeichneten Satelliten den größten 22-Monats-Zuwachs seit Beginn der Aufzeichnungen.

Die Autoren des „Nature“-Artikels gehen davon aus, dass diese außergewöhnliche Entwicklung nur vorübergehend ist – natürlich tun sie das –, doch bisher hat sich der Trend noch nicht umgekehrt.

Eine separate Studie aus dem Jahr 2026 ergab einen positiven Massentrend von 67,5 Gt pro Jahr im Zeitraum 2020–2024, während das Jahr 2025 einen weiteren Nettozuwachs von 153 Gt verzeichnete – den viertgrößten jährlichen Anstieg seit Beginn der Aufzeichnungen. Und erst kürzlich, im April 2026, berichtete die ESA, dass es nach wie vor „keine eindeutigen Anzeichen für eine Rückkehr zu einem Netto-Massenverlust“ gebe.

Link: https://electroverse.substack.com/p/snow-returns-across-western-north?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldung vom 17. September 2026. Darin werden die Erkenntnisse aus diesem Beitrag bestätigt:

Signal des NH-Polarwirbels: Höheres Risiko von Kaltluftausbrüchen

Der NH-Polwirbel nimmt nun Gestalt an, wobei die Temperaturen und der Luftdruck in der Stratosphäre rapide sinken.

Die neuesten ECMWF-Simulationen zeigen, dass der Wirbel bis in den frühen Winter hinein relativ stabil bleibt, bevor er sich im Januar und Februar stark abschwächt. Das UKMO zeigt ein ähnliches Bild: eine deutliche Verlangsamung der stratosphärischen Winde in der Mitte bis zum Ende des Winters.

Ein starker Polarwirbel trägt in der Regel dazu bei, die kälteste arktische Luft um den Pol herum einzuschließen. Wenn der Wirbel nachlässt oder gestört wird, kann die Zirkulation diese Kälte weniger effektiv zurückhalten, wodurch die Wahrscheinlichkeit steigt, dass arktische Luft nach Süden in die mittleren Breiten vordringt – einschließlich der USA, Kanadas und Europas.

Der sich entwickelnde starke El Niño könnte den Wirbel im weiteren Verlauf der Saison zusätzlich unter Druck setzen, weil starke El-Niño-Ereignisse mit größeren Störungen in der Stratosphäre einhergehen.

Die daraus resultierende Konstellation kann den frühen Stadien einer plötzlichen stratosphärischen Erwärmung ähneln – und letztendlich zu einer solchen führen –, einem Ereignis, das den Polarwirbel stark schwächen, verlagern oder sogar spalten kann.

Es ist noch viel zu früh, um eine tatsächliche SSW vorherzusagen, und von einem konkreten arktischen Kälteeinbruch kann noch keine Rede sein.

Doch das erste Anzeichen ist eindeutig: Die wichtigsten Saisonprognosen deuten auf einen deutlich schwächeren Polarwirbel in der Hochwinterzeit hin.

Link: https://electroverse.substack.com/p/cold-descends-on-russias-far-east?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

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Meldungen vom 18. September 2026:

Met.-Office „findet“ einen neuen Hitze-Rekord 2026

Mehr als einen Monat nach der Hitzewelle im August in Großbritannien hat das Met.-Office einen neuen „heißesten Tag des Jahres 2026“ bestätigt – gemessen an einer Wetterstation der Klasse 4.

Am Hartpury College in Gloucestershire wurden am 13. August Berichten zufolge 38,2 °C gemessen, womit die bisherige Höchsttemperatur von 38,1 °C in den Kew Gardens um gerade mal 0,1 °C übertroffen wurde.

Die Daten aus Hartpury gingen verspätet ein und wurden anschließend nach „Qualitätskontrollen“ akzeptiert.
Bei näherer Betrachtung stellt sich heraus, dass Hartpury eine manuell betriebene Temperaturmessstation der WMO/CIMO-Klasse 4 ist. Gemäß den WMO-Standortstandards ist bei Klasse 4 mit einer zusätzlichen Standortunsicherheit bis zu 2 °C zu rechnen.

Hartpury weist zudem eine lückenhafte Meldehistorie auf.

Im Jahr 2025 lieferte die Station nur an 255 Tagen Daten, also 69,9 % des Jahres. Maximaltemperaturen lagen lediglich für 162 Tage vor – das sind 44,4 % des Jahres. Auch frühere Aufzeichnungen weisen erhebliche Lücken auf.

Der britische Allzeitrekord von 40,3 °C (in RAF Coningsby) wurde an einem Messstandort der Klasse 3 gemessen. Hartpury ergänzt nun die Liste der wichtigsten modernen Hitzerekorde um eine Messstation der Klasse 4. Kew Gardens gehört zur Klasse 5, was eine zusätzliche Unsicherheit bis zu 5 °C mit sich bringt.

Das Met Office akzeptiert gerne Beobachtungen der Klassen 3, 4 und sogar 5 und behauptet, es seien „Qualitätskontrollen“ durchgeführt worden.

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Sonnenfleckenfreier Tag

Die Sonnenoberfläche ist fast völlig frei von Flecken – ein weiteres Anzeichen dafür, dass der Sonnenzyklus 25 seinen Höhepunkt hinter sich lässt.

Anfang September 2018 ist die von SILSO in Echtzeit geschätzte Sonnenfleckenzahl nun auf null gesunken, wobei die einzige verbleibende Region, AR4528, am westlichen Rand der Sonne verschwindet.

Dies wäre der vierte fleckenlose Tag im Jahr 2026 und der erste seit fast sieben Monaten.

Doch selbst das wird der Außergewöhnlichkeit dieser Ruhephase nicht gerecht.

Obwohl Sonnenflecken über weite Teile des Jahres 2026 hinweg vorhanden waren, war die Aktivität insgesamt schwach. Nach einem rasanten Anstieg zum Höhepunkt kehrte der Sonnenzyklus 25 schnell den Abwärtstrend ein und ist weitaus schneller zurückgegangen als vorhergesagt.

Dennoch besteht weiterhin die Möglichkeit großer Sonneneruptionen.

Tatsächlich können einige der stärksten Eruptionen gegen Ende eines Sonnenzyklus‘ auftreten, und die Geschichte liefert zahlreiche Beispiele dafür, darunter auch unmittelbar vor dem Dalton-Minimum. Dem Dalton-Minimum ging keine lange Abfolge zunehmend schwächerer Zyklen voraus. Der Sonnenzyklus 4 war außergewöhnlich stark und erreichte 1788 mit einer geglätteten Sonnenfleckenzahl von 235,3 seinen Höhepunkt. Gegen Ende dieses Zyklus‘ zeigen historische Beobachtungen dann einen starken Anstieg der Polarlichtaktivität, insbesondere im Jahr 1797 – ein Beleg für einen Ausbruch erhöhter solarer und geomagnetischer Aktivität.

Abbildung: Zeichnung der roten Polarlichter über Japan während eines Polarlichtphänomens im September 1770 (Hayakawa et al., 2017). Augenzeugen berichteten von einem „blutroten Himmel“.

Dann ging praktisch das Licht aus.

Zyklus 4 erreichte 1798 seinen Tiefpunkt, und die Sonne konnte sich einfach nicht mehr mit annähernd ihrer früheren Stärke erholen. Zyklus 5 erreichte einen Höchstwert von nur 82, gefolgt von Zyklus 6 mit 81,2. Die Sonnenaktivität blieb von etwa 1798 bis 1824 deutlich gedämpft.

Das Dalton-Minimum trat nicht nach einem langen, sanften Abklingen in die Ruhephase ein: ein sehr starker Sonnenzyklus, ein später Ausbruch intensiver Aktivität, dann zwei zusammengebrochene Zyklen.

Link: https://electroverse.substack.com/p/aussie-antarctic-stations-all-logged?utm_campaign=email-post&r=320l0n&utm_source=substack&utm_medium=email

Zusammengestellt und übersetzt von Christian Freuer für das EIKE

 

Der Beitrag Kurzmeldungen aus Klima und Energie – Ausgabe 26 /2026 erschien zuerst auf EIKE - Europäisches Institut für Klima & Energie.

Kategorien: Externe Ticker

Nevroz Kavak: Unter dem Vorwand der Energiegewinnung werden Lebensräume zerstört

Bergbau, Geothermie- und Wasserkraftprojekte greifen zunehmend in Ökosysteme und Lebensräume in Kurdistan ein. Berge, Wälder, Wasserressourcen und landwirtschaftliche Flächen werden im Zuge von Energie- und Rohstoffprojekten für Unternehmen erschlossen. Betroffen ist insbesondere die ländliche Bevölkerung, deren Lebensgrundlagen vielerorts von Landwirtschaft und Viehzucht abhängen. Nevroz Kavak, Ko-Vorsitzender der Kammer der Umweltingenieur in Amed (tr. Diyarbakır), hat gegenüber ANF die ökologischen und gesellschaftlichen Auswirkungen dieser Projekte bewertet.

Naturzerstörung hat ein besorgniserregendes Ausmaß erreicht

„In letzter Zeit erleben wir in einem großen Teil der Region eine immer stärkere Umweltzerstörung. Wenn wir darüber sprechen, betrachten wir die Fragen nicht nur aus ökologischer, sondern zugleich aus technischer und wissenschaftlicher Perspektive. Wenn wir beides miteinander verbinden, sehen wir in der gesamten Türkei, insbesondere aber in unserer Region, eine sehr intensive und systematische Umweltzerstörung.“

„Wir sind nicht gegen erneuerbare Energien“

Kavak zufolge wird Umweltorganisationen bei Protesten gegen einzelne Projekte häufig vorgehalten, sich damit gegen erneuerbare Energien zu stellen. „Dann heißt es: ‚Widersprecht ihr damit nicht eurer eigenen Wissenschaft? Seid ihr gegen Solar-, Geothermie- oder Windkraftanlagen?‘ Natürlich gibt es darauf technische Antworten. Aber wir können die Frage nicht ausschließlich unter dem Gesichtspunkt erneuerbarer Energie betrachten, sondern müssen eine ökologische Perspektive entwickeln.“

Nevroz Kavak

„Gerade in einer Zeit, in der wir so intensiv mit der Klimakrise konfrontiert sind, können wir nicht gegen Solar-, Geothermie- oder Windenergie sein. Im Gegenteil, das sind saubere Energielösungen, die wir fördern wollen.“ Amed und Provinzen wie Mêrdîn (Mardin), Êlih (Batman) und Riha (Urfa) verfügten über sehr gute Voraussetzungen für die Nutzung von Sonnenenergie. Statt fossiler Brennstoffe müsse deshalb stärker auf Solarenergie gesetzt werden.

„Das Problem beginnt dort, wo ausschließlich aus wirtschaftlichen Interessen und mit dem Ziel der Gewinnerzielung gehandelt wird, Projekte dem Kapital überlassen und ökologische Gleichgewichte ignoriert werden. Projekten, die Natur, Wasser, Boden und Luft ebenso ausblenden wie die Menschen, die Teil dieses Ökosystems sind, können wir auch als Fachleute nicht zustimmen.“

Energie für wen?

Widersprüche sieht Kavak auch zwischen dem erklärten Zweck der Projekte und ihrer Bedeutung für die Menschen vor Ort. Externe oder internationale Kapitalgruppen übernehmen Projekte in der Region, während die Bevölkerung in den betroffenen ländlichen Gebieten teilweise nicht einmal von der dort erzeugten Energie profitiert. „Mit dem Versprechen der Energieproduktion wird ein Projekt begonnen, aber die Menschen unmittelbar neben der Anlage leben weiterhin ohne diese Energie.“

Fruchtbare Böden für Geothermieprojekt

Als Beispiel nennt Kavak das geplante Geothermieprojekt in Gimgim (Varto) in der Provinz Mûş. Die Anlage soll auf landwirtschaftlich genutzten Flächen entstehen. „Die Menschen dort bestreiten ihren Lebensunterhalt aus zwei grundlegenden Quellen: Viehzucht und Landwirtschaft. Diese Realität zu ignorieren und ausschließlich nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu handeln, ist nicht richtig. Wenn man auf Flächen, die keineswegs brachliegen, sondern sehr fruchtbar sind, solche Anlagen errichten will, müssen wir uns natürlich dagegen stellen.“

Kavak bezeichnet es als historische Verantwortung von zivilgesellschaftlichen Organisationen, Berufsverbänden sowie ökologischen Initiativen, gesellschaftliche und ökologische Kämpfe zu unterstützen.

Bevölkerung muss an UVP-Verfahren beteiligt werden

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Kritik betrifft die Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP). Die gesetzlich vorgesehenen Verfahren und Versammlungen müssten eine wirksame Beteiligung der betroffenen Bevölkerung gewährleisten. „Diese Prozesse dürfen nicht nur von den Kommunalverwaltungen begleitet werden. Auch die zuständigen Stellen der Zentralregierung müssen sie mit großer Sorgfalt verfolgen und prüfen. Wenn Menschen, die seit Jahrhunderten von Landwirtschaft und Viehzucht leben und ohnehin über begrenzte sozioökonomische Möglichkeiten verfügen, diese Lebensgrundlagen genommen werden, sind Reaktionen und Proteste unvermeidlich.“

Ökologischer Schutz könne nicht allein Aufgabe von Fachleuten und Aktivist:innen sein, betont Kavak. „Wir glauben, dass der Schutz der Umwelt eine grundlegende Aufgabe jedes Menschen ist. Ökologie darf nicht als Angelegenheit allein von Umweltingenieur:innen, Aktivist:innen oder bestimmten Gruppen betrachtet werden. Jeder Mensch sollte wie ein:e Botschafter:in der Ökologie handeln.“ Eine besondere Verantwortung komme dabei den Genehmigungsbehörden zu. Vor einer Zustimmung müssten die Auswirkungen eines Projekts umfassend untersucht und die entscheidenden Fragen gestellt werden.

„‚Für wen Energie?‘ und ‚Wofür Energie?‘ – diese Fragen müssen ernsthaft gestellt werden, ohne sich ausschließlich auf wirtschaftliche Interessen zu konzentrieren. Kein Projekt für erneuerbare Energie kann allein deshalb als ausreichend betrachtet werden, ohne zu untersuchen, welcher Bevölkerung es dient, in welcher Region es umgesetzt wird und welche ökologischen Folgen es hat. Wenn wir bei der Energieproduktion Wasser, Boden, Luft und das Ökosystem außer Acht lassen, wird kein Lebensraum übrig bleiben, den wir künftigen Generationen hinterlassen können.“

Rechnung für Entwicklung darf nicht die Bevölkerung bezahlen

Kavak verweist abschließend auf die zunehmende Vergabe von Genehmigungen für Bergbau- und Energieprojekte, bei denen Biodiversität, Luftqualität und unterirdische Wasservorkommen nicht ausreichend berücksichtigt werden. „Gerade in letzter Zeit werden solche Verfahren in der Region verstärkt durchgeführt, ohne die Bevölkerung einzubeziehen. Das halten wir weder für richtig noch für aufrichtig. Im Licht von Technik und Wissenschaft müssen wir uns dagegen stellen, dass unter dem Vorwand ‚Wir werden Energie produzieren‘ Natur und Lebensräume zerstört werden.

„Wir sind dagegen, dass die Rechnung für Entwicklung der Bevölkerung präsentiert und Projekte bestimmten Kapitalgruppen überlassen werden. Eine Haltung, die Wälder, landwirtschaftliche Flächen und die Lebensräume anderer Lebewesen ignoriert, ist nicht akzeptabel. Ja, wir brauchen Energie, aber wir dürfen nicht vergessen, dass wir ebenso ein nachhaltiges Ökosystem brauchen.“

Notwendig seien eine stärkere gesellschaftliche Sensibilisierung für den Schutz der Natur und eine größere Beteiligung an den Entscheidungsprozessen, betont Kavak. Die Folgen der ökologischen Zerstörung seien mit Klimawandel, Überschwemmungen und anderen Katastrophen bereits sichtbar. „Deshalb müssen wir diese Prozesse partizipativ, pluralistisch und kommunal angehen.“

https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/derqam-wehrt-sich-gegen-solarpark-die-sonne-ist-erneuerbar-der-boden-nicht-52804 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/gericht-stoppt-bergbauprojekt-in-xana-axpar-52678 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/serap-baysal-die-klimakrise-ist-keine-naturkatastrophe-sondern-eine-systemkrise-52286 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/kurdistans-wasserkrise-trockene-felder-tiefe-brunnen-verlassene-dorfer-52435 https://deutsch.anf-news.com/Oekologie/es-geht-um-eine-politik-der-plunderung-52237

 

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Rente wegen Schwerbehinderung: Jobcenter darf jetzt beim Partner anrechnen

Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen kann dazu führen, dass der Partner weniger Geld vom Jobcenter erhält. Das Bundessozialgericht hat am 8. September 2026 bestätigt, dass diese Rentenart nicht allein wegen der Schwerbehinderung vor einer Anrechnung geschützt ist.

Das Jobcenter darf allerdings nur den Überschuss berücksichtigen, der nach Deckung des eigenen rechnerischen Bedarfs des Rentners verbleibt.

Das Urteil mit dem Aktenzeichen B 4 AS 2/26 R betrifft eine sogenannte gemischte Bedarfsgemeinschaft. Für betroffene Paare kommt es deshalb auf zwei unterschiedliche Fragen an: Darf die Rente überhaupt berücksichtigt werden, und stimmt der Betrag, den das Jobcenter tatsächlich anrechnet?

Eine Ehefrau klagt gegen die Anrechnung der Rente

Geklagt hatte eine Frau, die für Juli bis Dezember 2022 höheres Arbeitslosengeld II verlangte. Ihr Ehemann bezog eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen und erhielt selbst weder Leistungen vom Jobcenter noch Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII. Das Jobcenter berücksichtigte seine Rente nur insoweit, wie sie nach Abzügen seinen eigenen Bedarf überstieg.

Bei diesem Bedarf setzte die Behörde den Regelbedarf für Partner, Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf wegen einer erheblichen Gehbehinderung an. Die Klägerin wollte erreichen, dass die Rente darüber hinaus teilweise geschützt bleibt und ein zusätzlicher Bedarf berücksichtigt wird. Ihre Revision blieb erfolglos, wie auch der Urteilsbericht auf gegen-hartz.de erläutert.

Keine Jobcenter-Leistung, aber weiterhin Partner in der Bedarfsgemeinschaft

Wer eine Altersrente bezieht, ist nach § 7 Absatz 4 SGB II grundsätzlich vom eigenen Leistungsanspruch nach dem SGB II ausgeschlossen. Dieser persönliche Ausschluss beseitigt jedoch nicht automatisch die Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft mit dem leistungsberechtigten Partner. Deshalb kann die Rente dessen Anspruch beeinflussen.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 9 Absatz 2 SGB II: Innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft wird auch das Einkommen des Partners berücksichtigt. Das bedeutet keine Kürzung des Rentenanspruchs durch die Rentenversicherung. Vielmehr fällt die ergänzende Zahlung des Jobcenters an den anderen Partner geringer aus.

Warum die Schwerbehinderung die Altersrente nicht anrechnungsfrei macht

Eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen dient der Sicherung des Lebensunterhalts im Alter. Dass eine anerkannte Schwerbehinderung den Zugang zu dieser Rentenart ermöglicht, macht die monatliche Zahlung nicht automatisch zu einer Entschädigung für gesundheitliche Beeinträchtigungen.

§ 11a SGB II schützt bestimmte Einnahmen, etwa Schmerzensgeld oder unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich zweckgebundene Leistungen. Eine allgemeine Ausnahme für die gesetzliche Altersrente schwerbehinderter Menschen enthält die Vorschrift nicht. Allein der Hinweis auf den Schwerbehindertenausweis reicht deshalb nicht aus, um die Anrechnung abzuwehren.

Der eigene Bedarf des Rentners muss zuerst gedeckt sein

Bei der hier behandelten gemischten Bedarfsgemeinschaft wird der bereinigten Rente zunächst der eigene rechnerische Bedarf des Rentners gegenübergestellt. Dazu gehören regelmäßig der Regelbedarf für Partner, sein berücksichtigungsfähiger Anteil an Unterkunft und Heizung sowie anerkannte Mehrbedarfe. Erst ein positiver Restbetrag kann den Anspruch des anderen Partners mindern.

Die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II, Randziffer 9.50, sehen dabei grundsätzlich eine Bedarfsermittlung nach dem SGB II vor. Soweit nach dem SGB XII abweichend höhere Bedarfe bestehen, sind diese zusätzlich einzubeziehen. Ein zu niedrig angesetzter Eigenbedarf kann deshalb unmittelbar zu einer zu hohen Einkommensanrechnung führen.

Auch die Abzüge von der Rente müssen stimmen

Ausgangspunkt darf nicht ungeprüft die Bruttorente sein. Die nach § 11b SGB II zulässigen Absetzungen müssen berücksichtigt werden, beispielsweise Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie berücksichtigungsfähige Versicherungsbeiträge. Bereits im Auszahlungsbetrag enthaltene Abzüge dürfen dabei nicht ein zweites Mal abgezogen werden.

Der Berechnungsbogen sollte erkennen lassen, welcher Rentenbetrag angesetzt wurde und wie daraus das bereinigte Einkommen entsteht. Ebenso muss nachvollziehbar sein, welchen eigenen Bedarf das Jobcenter dem Rentner zugesteht. Die bloße Angabe eines anzurechnenden Rentenbetrags ersetzt diese Prüfung nicht.

Ein Mehrbedarf kann den anrechenbaren Überschuss senken

Die Behinderung kann sich durchaus auf die Berechnung auswirken, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Mehrbedarf erfüllt sind. Nach § 30 Absatz 1 SGB XII kommt bei nachgewiesenem Merkzeichen G grundsätzlich ein Mehrbedarf von 17 Prozent der einschlägigen Regelbedarfsstufe in Betracht. Zusätzlich muss die gesetzliche Altersgrenze erreicht sein oder volle Erwerbsminderung vorliegen.

Der vorzeitige Bezug einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen beweist für sich genommen keine volle Erwerbsminderung. Auch das Merkzeichen G allein genügt nicht für diesen Zuschlag. Weitere Erläuterungen bietet der Beitrag zum Mehrbedarf bei Behinderung mit Merkzeichen G.

Warum die zusätzlichen 200 Euro vor Gericht scheiterten

Die Klägerin verlangte außerdem, den rechnerischen Bedarf ihres Mannes um die damalige pandemiebedingte Einmalzahlung von 200 Euro zu erhöhen. Das BSG lehnte dies ab, weil diese Sonderzahlung außerhalb der regulären Bedarfsermittlung gewährt wurde und beim ausgeschlossenen Partner keinen zusätzlichen fiktiven Bedarf begründete. Dieser Streit betraf die Zahlung für Juli 2022 und schafft keinen heutigen Freibetrag, wie der Bericht zur Entscheidung zeigt.

Ein zulässiger Zugriff macht nicht jede Berechnung richtig

Für betroffene Paare ist die Prüfung des konkreten Bescheids deshalb wichtiger als der pauschale Einwand, eine Schwerbehindertenrente dürfe überhaupt nicht angerechnet werden. Fehlen zulässige Absetzungen, der Unterkunftsanteil oder ein anzuerkennender Mehrbedarf, kann die Leistung des Partners zu niedrig ausfallen. Das Urteil bestätigt die Anrechnung unter bestimmten Voraussetzungen, nicht jede Berechnung eines Jobcenters.

Gegen einen fehlerhaften Bescheid kann grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch eingelegt werden; die Frist ergibt sich aus § 84 SGG. Betroffene sollten die beanstandeten Rechenpositionen benennen und vorhandene Nachweise beifügen. Die Entscheidung betrifft die Einkommensanrechnung nach dem SGB II und lässt sich nicht ungeprüft auf die Grundsicherung im Alter nach dem SGB XII übertragen.

Vier Fragen und Antworten zur Anrechnung beim Partner Darf das Jobcenter die gesamte Altersrente des Partners anrechnen?

In der beschriebenen gemischten Bedarfsgemeinschaft darf grundsätzlich nur der Teil der bereinigten Rente berücksichtigt werden, der den eigenen rechnerischen Bedarf des Rentners übersteigt.

Schützt eine Schwerbehinderung die Rente vor der Anrechnung?

Nein, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen ist nicht allein wegen der Behinderung anrechnungsfrei. Ein gesetzlich anzuerkennender Mehrbedarf kann jedoch den eigenen Bedarf erhöhen und dadurch den anzurechnenden Überschuss verringern.

Wird durch das Urteil die Rente selbst gekürzt?

Nein, die Entscheidung betrifft die Berechnung der Jobcenter-Leistung des Partners. Der Rentenanspruch gegenüber der Rentenversicherung wird dadurch nicht herabgesetzt.

Lohnt sich ein Widerspruch trotz des BSG-Urteils?

Ja, wenn die konkrete Berechnung fehlerhaft ist. Erfolgversprechende Ansatzpunkte können fehlende Absetzungen oder ein zu niedrig angesetzter eigener Bedarf des Rentners sein; allein die Rentenart verhindert die Anrechnung dagegen nicht.

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