Meinungsfreiheit ist nicht nur das Recht, zu Allem seinen Senf dazu zu geben wie an einer Würstelbude. Es ist das Recht, Behauptungen der Mächtigen in Frage zu stellen, Erklärungen und Fakten einzuklagen und Alternativen einzufordern. Das mag unbequem sein, lästig, nerven, bremsen. Aber es ist der Motor des Fortschritts. Ohne Nörgler, Zweifler und Besserwisser kein Fortschritt. Zweifel ist eine gesellschaftliche Produktivkraft. Seine Diffamierung durch angeblich alternativlose Politik ist Rückschritt in vormoderne Zeiten. Deutschland braucht wieder einen Grundkurs in Debatte und Wiederbelebung der Streitkultur.» (- Roland Tichy, Journalist und Publizist)
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Kindergeld auch bei Vollzeitjob nach Ausbildung
Die Familienkasse darf wegen einer vorübergehenden Vollzeittätigkeit nach Abschluss einer nur dreimonatigen Ausbildung eines erwachsenen Kindes zum Rettungssanitäter nicht das Kindergeld verweigern.
Da die Ausbildung zum Rettungssanitäter weniger als ein Jahr dauert, ist diese nicht als Erstausbildung anzusehen, so dass eine anschließende vorübergehende Vollzeittätigkeit bis zum Beginn einer neuen Ausbildung nicht zum Verlust des Kindergeldanspruchs führt, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) in einem am Donnerstag, 30. Juli 2026, veröffentlichten Urteil (Az.: III R 7/24)
Kindergeld auch bei Vollzeitjob nach RettungssanitäterausbildungDamit bekam der klagende kindergeldberechtigte Vater einer volljährigen Tochter recht. Die Tochter hatte in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert. Ab September 2023 folgte eine dreijährige Ausbildung zur Notfallsanitäterin. Bis dahin hatte sie eine Vollzeittätigkeit im Rettungsdienst ausgeübt.
Die Familienkasse stellte die Kindergeldzahlung nach dem Abschluss der Rettungssanitäterausbildung ein. Diese sei als Erstausbildung einzustufen. Nach den gesetzlichen Bestimmungen gebe es für eine danach ausgeübte Vollzeitbeschäftigung kein Kindergeld mehr. Erst nachdem die Tochter ihre Notfallsanitäterausbildung begonnen hatte, wurde wieder Kindergeld gewährt.
BFH: Ausbildung zum Rettungssanitäter keine ErstausbildungDoch der BFH urteilte am 22. April 2026, dass dem Kläger auch für die Streitmonate Juni bis August 2023 Kindergeld zusteht. Zwar sei ein Kindergeldanspruch nicht möglich, wenn das volljährige Kind nach einer Erstausbildung regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden einer Erwerbstätigkeit nachgeht, so die obersten Finanzrichter.
Die hier streitige Rettungssanitäterausbildung sei aber keine Erstausbildung, da sie weniger als ein Jahr dauere. Der Kläger könne daher auch für die Zeit, in der seine Tochter die bis Beginn der Notfallsanitäterausbildung befristete Vollzeittätigkeit ausgeübt hat, Kindergeld erhalten.
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Heizkosten: Vermieter müssen Zähler umrüsten – Wann Mieter Miete um drei Prozent kürzen dürfen
Für viele Vermieter läuft eine wichtige Übergangsfrist ab. Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler sowie Wärme- und Warmwasserzähler müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden.
Bleiben veraltete Messgeräte trotz bestehender Pflicht in Betrieb, können Mieter ihren Anteil an den abgerechneten Heiz- und Warmwasserkosten um drei Prozent kürzen. Das Kürzungsrecht betrifft jedoch nicht die gesamte Miete und auch nicht alle Betriebskosten.
Welche Messgeräte von der Frist betroffen sindDie Vorgabe erfasst insbesondere Heizkostenverteiler an Heizkörpern, Wärmezähler und Warmwasserzähler. Betroffen sind nicht fernablesbare Geräte, die bis zum 1. Dezember 2021 eingebaut wurden, sowie bestimmte später ersetzte Einzelgeräte innerhalb eines weiterhin nicht fernablesbaren Gesamtsystems.
Nach § 5 Absatz 3 Heizkostenverordnung müssen diese Geräte bis zum 31. Dezember 2026 die gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Dies kann durch eine technische Nachrüstung oder durch einen vollständigen Austausch geschehen.
Bereits seit dem 1. Dezember 2021 müssen neu installierte Geräte grundsätzlich fernablesbar sein. Eine Ausnahme besteht unter anderem, wenn lediglich ein einzelnes defektes Gerät in einem vorhandenen, noch nicht fernablesbaren System ersetzt wird.
Vorgabe Inhalt Betroffene Geräte Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler Ende der Übergangsfrist 31. Dezember 2026 Erlaubte Umsetzung Nachrüstung oder Austausch Folge eines Verstoßes Kürzung des betroffenen Kostenanteils um drei Prozent Mögliche Ausnahme Technische Unmöglichkeit, unangemessener Aufwand oder unbillige Härte Was „fernablesbar“ rechtlich bedeutetEin Messgerät gilt als fernablesbar, wenn seine Daten ohne Zugang zur einzelnen Wohnung erfasst werden können. Der jährliche Termin, bei dem ein Ablesedienst sämtliche Wohnungen betritt, soll dadurch entfallen.
In der Praxis kommen überwiegend Funkgeräte zum Einsatz. Die Heizkostenverordnung schreibt aber nicht lediglich eine bestimmte Funktechnik vor, sondern stellt Anforderungen an Fernablesbarkeit, Datensicherheit und technische Verwendbarkeit.
Neuere Geräte müssen außerdem so beschaffen sein, dass ein Wechsel des Messdienstleisters grundsätzlich möglich bleibt. Die Schnittstellen sollen deshalb mit entsprechenden Geräten anderer Hersteller zusammenarbeiten können.
Vermieter sollten die Umrüstung rechtzeitig beauftragenDie Verantwortung für eine ordnungsgemäße Verbrauchserfassung liegt beim Gebäudeeigentümer beziehungsweise beim Vermieter. Dieser muss prüfen, welche Geräte im Gebäude vorhanden sind und ob sie bereits die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Wird ein Messdienstleister eingeschaltet, sollte sich der Vermieter die Fernablesbarkeit und die weiteren technischen Eigenschaften schriftlich bestätigen lassen. Allein ein digitales Display bedeutet noch nicht, dass ein Gerät aus der Ferne ausgelesen werden kann.
Eine Umsetzung erst in den letzten Tagen des Jahres 2026 kann riskant sein. Lieferengpässe, fehlende Handwerkertermine oder Verzögerungen bei der Abstimmung mit dem Messdienstleister beseitigen die gesetzliche Frist nicht automatisch.
Mieter müssen den Einbau grundsätzlich duldenVermieter dürfen die Räume mit den notwendigen Geräten zur Verbrauchserfassung ausstatten. Mieter müssen den Zugang zur Wohnung ermöglichen, sofern der Termin ordnungsgemäß angekündigt wurde und zu einer zumutbaren Zeit stattfindet.
Verweigert ein Mieter den angekündigten Einbau ohne ausreichenden Grund, kann er sich später nicht ohne Weiteres auf das Fehlen der Geräte berufen. Vermieter sollten erfolglose Terminangebote deshalb dokumentieren.
Soll die Ausstattung nicht gekauft, sondern gemietet oder auf andere Weise überlassen werden, gelten besondere Informationspflichten. Der Vermieter muss den Nutzern die dadurch entstehenden Kosten vorher mitteilen.
Fernablesbare Geräte führen zu monatlichen VerbrauchsinformationenSobald fernablesbare Messgeräte vorhanden sind, muss der Vermieter den Mietern grundsätzlich jeden Monat Informationen über ihren Heiz- und Warmwasserverbrauch übermitteln. Die Mitteilung kann beispielsweise über ein Kundenportal, per App oder in Papierform erfolgen.
Anzugeben sind nach § 6a Heizkostenverordnung unter anderem der Verbrauch des vergangenen Monats in Kilowattstunden und ein Vergleich mit dem Vormonat. Soweit entsprechende Daten vorhanden sind, ist auch ein Vergleich mit dem Vorjahresmonat vorgesehen.
Zusätzlich soll der Verbrauch einem durchschnittlichen Nutzer derselben Kategorie gegenübergestellt werden. Mieter sollen dadurch ungewöhnlich hohe Werte früher erkennen und ihr Heizverhalten noch während der laufenden Abrechnungsperiode anpassen können.
Werden die vorgeschriebenen Verbrauchsinformationen nicht oder nur unvollständig übermittelt, sieht die Verordnung ebenfalls ein Kürzungsrecht von drei Prozent vor. Dieses Recht ist von der Pflicht zur Installation fernablesbarer Technik zu unterscheiden.
Wann Mieter drei Prozent kürzen dürfenHat der Vermieter nach Ablauf der Übergangsfrist keine vorgeschriebene fernablesbare Ausstattung installiert, darf der Mieter den auf ihn entfallenden Kostenanteil um drei Prozent kürzen. Die Grundlage dafür enthält § 12 Absatz 1 Heizkostenverordnung.
Die Kürzung bezieht sich auf den in der Abrechnung ausgewiesenen Anteil an den Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung, soweit dieser von dem Verstoß betroffen ist. Sie darf nicht pauschal von der gesamten Warmmiete, der Kaltmiete oder den sonstigen Nebenkosten abgezogen werden.
Mieter sollten deshalb zunächst die Heizkostenabrechnung prüfen und den Kürzungsbetrag nachvollziehbar berechnen. Anschließend sollte die Kürzung dem Vermieter schriftlich mit Hinweis auf die fehlende Fernablesbarkeit und § 12 Heizkostenverordnung erklärt werden.
Drei Prozent sind nicht mit dem 15-Prozent-Recht zu verwechselnDas Drei-Prozent-Recht betrifft die fehlende fernablesbare Messtechnik. Werden Wärme- oder Warmwasserkosten dagegen entgegen den Vorschriften überhaupt nicht verbrauchsabhängig abgerechnet, kann ein Kürzungsrecht von 15 Prozent bestehen.
Beide Regelungen haben unterschiedliche Voraussetzungen. Mieter sollten die Prozentsätze daher nicht ohne Prüfung zusammenrechnen.
Auch ein einzelner defekter Zähler führt nicht automatisch zu einer Kürzung um 15 Prozent. Für Geräteausfälle enthält die Heizkostenverordnung besondere Regeln, nach denen der Verbrauch beispielsweise anhand früherer Werte oder vergleichbarer Wohnungen geschätzt werden kann.
Ausnahmen bleiben im Einzelfall möglichDie Umrüstungspflicht entfällt, wenn eine Nachrüstung oder ein Austausch wegen besonderer Umstände technisch nicht möglich ist. Eine Ausnahme kommt außerdem infrage, wenn der Aufwand unangemessen wäre oder die Umstellung auf andere Weise zu einer unbilligen Härte führen würde.
Ein hohes Gebäudealter oder der bloße Wunsch, Kosten zu sparen, reicht dafür nicht automatisch aus. Der Vermieter muss die besonderen Umstände des jeweiligen Gebäudes nachvollziehbar darlegen können.
Daneben kennt die Heizkostenverordnung weitere Sonderfälle, etwa bestimmte Gebäude mit besonders niedrigem Wärmebedarf sowie einzelne Wohn- und Betreuungseinrichtungen. Auch für ein vom Vermieter selbst bewohntes Haus mit höchstens zwei Wohnungen gelten Besonderheiten.
Beruft sich ein Vermieter auf eine Ausnahme, sollten Mieter eine konkrete Begründung verlangen. Eine allgemeine Mitteilung, wonach eine Umrüstung angeblich zu teuer sei, genügt als Nachweis nicht ohne Weiteres.
Wer die Kosten der neuen Technik trägtDie anfänglichen Kosten der Beauftragung und des Einbaus entstehen zunächst beim Eigentümer. Unter bestimmten Voraussetzungen kann jedoch eine Mieterhöhung wegen Modernisierung in Betracht kommen, wobei ersparte Instandsetzungskosten berücksichtigt werden müssen.
Laufende Kosten für die Verwendung, Ablesung, Wartung oder Anmietung von Messgeräten können bei einer wirksamen Vereinbarung teilweise über die Betriebskosten abgerechnet werden. Ob eine bestimmte Position umlagefähig ist, muss anhand des Mietvertrags und der Art der Kosten geprüft werden.
Die Bundesregierung erklärte in einer Bundestagsantwort vom 17. März 2026, dass es für den Einbau fernablesbarer Systeme keine eigene Kostenverteilungsregel gebe. Für Installation, Wartung und Ablesung seien daher die allgemeinen mietrechtlichen Voraussetzungen im jeweiligen Fall anzuwenden.
Besonderheit bei WohnungseigentümergemeinschaftenDas Drei-Prozent-Recht gilt nach dem Wortlaut des § 12 Heizkostenverordnung nicht im Verhältnis zwischen einem einzelnen Wohnungseigentümer und der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dort greifen die allgemeinen wohnungseigentumsrechtlichen Ansprüche.
Vermietet ein Wohnungseigentümer seine Wohnung, ist das Verhältnis zum Mieter davon zu unterscheiden. Gegenüber dem Mieter bleibt der vermietende Eigentümer für eine ordnungsgemäße Heizkostenabrechnung verantwortlich.
Praxisbeispiel: Fehlende Umrüstung spart dem Mieter 54 EuroIn einem Mehrfamilienhaus befinden sich Anfang 2027 weiterhin nicht fernablesbare Heizkostenverteiler. Der Vermieter kann weder eine technische Ausnahme noch einen unangemessenen Aufwand nachweisen.
Auf den Mieter entfallen laut Abrechnung insgesamt 1.800 Euro an betroffenen Heiz- und Warmwasserkosten. Drei Prozent davon entsprechen 54 Euro, sodass der Mieter den Abrechnungsbetrag unter Hinweis auf § 12 Heizkostenverordnung um diesen Betrag kürzen kann.
Fragen und Antworten zur Umrüstung der Heizkostenmessgeräte Bis wann müssen alte Messgeräte fernablesbar sein?Nicht fernablesbare Heizkostenverteiler, Wärme- und Warmwasserzähler müssen grundsätzlich bis zum 31. Dezember 2026 nachgerüstet oder ausgetauscht werden. Für einzelne Sonderfälle gelten Ausnahmen.
Muss der Vermieter jedes alte Gerät austauschen?Nicht zwingend. Kann ein vorhandenes Gerät technisch nachgerüstet werden und erfüllt es danach alle Anforderungen, ist kein vollständiger Austausch erforderlich.
Dürfen Mieter ab 2027 automatisch die Miete um drei Prozent kürzen?Nein. Die Kürzung betrifft nicht die gesamte Miete, sondern den betroffenen Anteil an den abgerechneten Kosten der Wärme- und Warmwasserversorgung.
Was ist, wenn die Umrüstung technisch unmöglich ist?Dann kann die gesetzliche Ausnahme greifen. Der Vermieter sollte die technische Unmöglichkeit jedoch konkret belegen, etwa durch eine Stellungnahme eines Fachunternehmens.
Müssen Mieter den Einbau in ihrer Wohnung erlauben?Grundsätzlich ja. Der Vermieter muss den Termin rechtzeitig ankündigen, während der Mieter den erforderlichen Zugang zur Wohnung ermöglichen muss.
Müssen fernablesbare Geräte monatliche Verbrauchsdaten liefern?Sind solche Geräte installiert, müssen Mieter grundsätzlich monatliche Verbrauchsinformationen erhalten. Fehlen diese Mitteilungen oder sind sie unvollständig, kann ebenfalls ein Kürzungsrecht von drei Prozent entstehen.
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Die Grenzen der Klimawissenschaft: Sonnenvariabilität, natürliche Zyklen – von Nicola Scafetta
Die Grenzen der Klimawissenschaft: Sonnenvariabilität, natürliche Zyklen und Modellunsicherheit von Nicola Scafetta, Universität Neapel „Friedrich II.“, Fachbereich Geowissenschaften, Italien
Prof. Scafetta erklärt, welche Faktoren tatsächlich unser Klima bestimmen. Ist es der „Schadstoff“ CO2 – oder eher astronomische Zyklen plus städtischer Wärmeinseleffekt?
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Früchte einer wahnwitzigen Zerstörungspolitik: Bundesnetzagentur warnt vor Stromausfällen und Energie-Zwangsrationierung
Die deutsche Energiewende, die ein Leuchtfeuer für die ganze Welt in Richtung klimaneutrales Utopia sein sollte, ist zu einem Desaster welthistorischen Ausmaßes geworden. Sie hat Deutschland energiepolitisch ruiniert, seinen Untergang als Wirtschaftsnation besiegelt und führt nun endgültig dazu, dass man sich offiziell, wenn auch möglichst heimlich auf längere Stromausfälle einstellt. Die Bundesnetzagentur richtet derzeit eine […]
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Mehdi Özdemir: Ein Rahmengesetz darf nicht nur das Schweigen der Waffen regeln
Der Prozess für Frieden und eine demokratische Gesellschaft, der mit Abdullah Öcalans Aufruf vom 27. Februar 2025 begann und durch die darauf folgenden Schritte der kurdischen Freiheitsbewegung seine heutige Phase erreichte, ist mit der Debatte über ein Rahmengesetz in eine neue Etappe eingetreten. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche rechtlichen Grundlagen notwendig sind, um den politischen Prozess dauerhaft abzusichern. Welche Anforderungen ein solches Gesetz erfüllen muss, erläutert der Jurist Mehdi Özdemir im Gespräch mit unserer Agentur.
Rechtsstaatlichkeit als Fundament des Prozesses
Für Özdemir kann ein Rahmengesetz seine Aufgabe nur erfüllen, wenn es den politischen Prozess auf eine rechtsstaatliche Grundlage stellt. Ein neuer gesellschaftlicher Konsens setze voraus, dass unterschiedliche Identitäten und politische Akteur:innen rechtlich anerkannt werden. Deshalb dürften gesetzliche Reformen nicht abstrakten politischen Vorstellungen folgen, sondern müssten sich an den tatsächlichen strukturellen Problemen der Türkei orientieren. „Ein neuer politischer und gesellschaftlicher Prozess, der unterschiedliche Identitäten anerkennt, macht den Abbau der Hindernisse für den Frieden und den Aufbau einer ganzheitlichen Rechtsordnung unausweichlich.“
Mehdi Özdemir
Daraus leite sich auch die Rolle des Rahmengesetzes ab, betont Özdemir. „Ein Rahmengesetz sollte Rechtsstaatlichkeit und richterliche Unabhängigkeit nicht als Ziel am Ende des Prozesses begreifen, sondern als dessen eigentliche Garantie.“ Aus diesem Grund fordert der Jurist unter anderem eine menschenrechtskonforme Überarbeitung bestehender gesetzlicher Regelungen sowie die rechtliche Absicherung grundlegender Rechte, darunter insbesondere des Rechts auf Hoffnung.
Die falsche Diagnose führt zur falschen Lösung
Mit Blick auf den bereits im Februar vorgelegten Abschlussbericht der im türkischen Parlament gebildeten Kommission würdigt Özdemir zwar den parteiübergreifenden Austausch und die umfangreichen Beratungen. Zugleich sieht er jedoch einen grundsätzlichen konzeptionellen Mangel. „Der größte Schwachpunkt des Berichts besteht darin, dass er das eigentliche Wesen der kurdischen Frage nicht richtig erfasst. Sprache und Herangehensweise spiegeln weitgehend ein staatszentriertes Verständnis wider, das die kurdische Frage vor allem als Sicherheitsproblem betrachtet.“
Nach Özdemirs Auffassung beginnt genau hier das eigentliche Problem. Solange die kurdische Frage überwiegend unter sicherheitspolitischen Gesichtspunkten behandelt werde, könne auch ein Rahmengesetz keinen tragfähigen Lösungsansatz entwickeln. „Die kurdische Frage ist keine Frage der öffentlichen Sicherheit, sondern der Anerkennung von Identität, gleichberechtigter Staatsbürgerschaft und politischer Repräsentation.“ Deshalb müsse sich auch der rechtliche Rahmen an demokratischen und verfassungsrechtlichen Prinzipien orientieren – nicht an sicherheitspolitischen Kategorien.
Noch deutlicher wird Özdemir mit Blick auf die juristische Einordnung des Konflikts. „Die kurdische Frage ist keine Frage des Strafrechts, sondern des Verfassungsrechts und des kollektiven Status.“ Es gehe nicht um individuelle Strafverfahren, sondern um kollektive Rechte wie gleichberechtigte Staatsbürgerschaft, muttersprachliche Bildung, politische Teilhabe und die Anerkennung legitimer politischer Vertretungen. Wer diese Fragen auf strafrechtliche Regelungen oder Vollzugsbestimmungen reduziere, verkenne ihren eigentlichen Charakter. „Politische und gesellschaftliche Forderungen kollektiver Natur werden dadurch auf individualisierte Strafvollzugsverfahren reduziert. Auf diese Weise lässt sich keine wirkliche Lösung erreichen.“
Frieden bedeutet mehr als das Schweigen der Waffen
Den Kern seiner Überlegungen bildet die Unterscheidung zwischen negativem und positivem Frieden. „Negativer Frieden bedeutet, dass die Waffen schweigen und unmittelbare Gewalt endet. Positiver Frieden hingegen setzt voraus, dass auch die Ungleichheiten, Ungerechtigkeiten und das Fehlen demokratischer Teilhabe überwunden werden, die diese Gewalt hervorgebracht haben.“ Für Özdemir ergibt sich daraus unmittelbar die Aufgabe eines Rahmengesetzes. Es dürfe sich nicht darauf beschränken, den Übergang vom bewaffneten Konflikt in einen Zustand der Gewaltfreiheit rechtlich zu regeln.
Ebenso wichtig sei die politische und gesellschaftliche Integration derjenigen, die künftig ohne Waffen am öffentlichen Leben teilnehmen sollen. „Entscheidend ist, dass diese Menschen als gleichberechtigte Bürger:innen in das politische und gesellschaftliche Leben zurückkehren können.“ Ein Gesetz, das ausschließlich die Entwaffnung regele, greife deshalb zu kurz. Ohne rechtliche Gleichstellung, politische Beteiligung und wirksame Grundrechte entstehe kein stabiler Frieden, sondern lediglich ein Zustand ohne offene Gewalt.
Demokratie rechtlich absichern
Aus dieser Perspektive versteht Özdemir ein Rahmengesetz nicht als Abschluss des Friedensprozesses, sondern als dessen rechtliche Grundlage. Es müsse den demokratischen Wandel institutionell absichern und gleiche Rechte für alle gewährleisten. „Die geplante Regelung muss gleichberechtigte Staatsbürgerschaft, muttersprachliche Bildung, Meinungs- und Organisationsfreiheit, lokale Demokratie und die Unabhängigkeit der Justiz gewährleisten.“ Sein Fazit fällt entsprechend eindeutig aus: „Das Niederlegen der Waffen ist nicht das Ende des Prozesses, sondern sein Anfang.“
https://deutsch.anf-news.com/kurdistan/kurdische-bewegung-rahmengesetz-kann-ohne-Ocalan-nicht-umgesetzt-werden-52319 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/demokratische-integration-mehr-als-ein-politisches-schlagwort-52316 https://deutsch.anf-news.com/hintergrund/baluken-dauerhafte-losung-darf-nicht-auf-entwaffnung-reduziert-werden-52310 https://deutsch.anf-news.com/aktuelles/akp-rahmengesetz-soll-noch-vor-parlamentspause-verabschiedet-werden-52302
Linda (68) lebt wegen kleiner Rente nur noch im Dauersparmodus: “Existiere und überlebe nur noch”
Linda ist 68 Jahre alt, lebt allein in einer Einzimmerwohnung im englischen Wiltshire und muss jeden Pfund zweimal umdrehen. Nach Angaben von FOCUS Online stieg ihre Monatsmiete von 550 auf 680 Pfund. Sie heizt nur noch ein Zimmer, schneidet sich selbst die Haare und verzichtet auf Reisen, Restaurantbesuche und neue Kleidung.
Linda musste ihre Arbeit als Krankenschwester bereits mit 32 Jahren wegen Myalgischer Enzephalomyelitis beziehungsweise chronischem Fatigue-Syndrom aufgeben. Erst Jahrzehnte später konnte sie wieder in geringem Umfang arbeiten. Sie erhält 921 Pfund staatliche Rente alle vier Wochen und rund 130 Pfund monatliche Betriebsrente des National Health Service.
Lindas staatliche Rente ist offenbar nicht gekürztDie 921 Pfund entsprechen 230,25 Pfund pro Woche. Das war im britischen Leistungsjahr 2025/2026 exakt der volle Satz der neuen State Pension. Lindas staatliche Rente ist damit offenbar nicht wegen fehlender Versicherungsjahre gekürzt.
Das Problem ist vielmehr, dass selbst die volle britische Basisrente zusammen mit ihrer kleinen Betriebsrente kaum reicht, wenn 680 Pfund Miete und hohe Lebenshaltungskosten bezahlt werden müssen.
Seit April 2026 beträgt die volle neue State Pension 241,30 Pfund pro Woche. Den vollen Betrag erhalten Versicherte mit einem nach 2016 begonnenen Versicherungsverlauf grundsätzlich nach 35 qualifizierenden Jahren. Mindestens zehn Jahre sind nötig, um überhaupt einen Anspruch zu erwerben. Bei älteren Versicherungsverläufen können Übergangsregeln die Berechnung verändern.
Britische und deutsche Rente im Vergleich Punkt England/Großbritannien Deutschland Staatliche Rente Weitgehend pauschale Basisrente nach Versicherungsjahren Einkommensbezogene Rente aus Entgeltpunkten Volle Leistung Grundsätzlich 35 qualifizierende Jahre im neuen System Kein einheitlicher „Vollbetrag“ Mindestanspruch Regelmäßig mindestens zehn Jahre Regelmäßig fünf Jahre Wartezeit Frühere Lohnhöhe Wirkt nur begrenzt auf die State Pension Bestimmt über Entgeltpunkte die Rentenhöhe Krankheit National Insurance Credits können Lücken verhindern Erwerbsminderungsrente und rentenrechtliche Zeiten Zusatzvorsorge Betriebsrente ist zentraler zweiter Baustein Betriebsrente ergänzt die gesetzliche Rente Hilfe bei Armut Pension Credit und gegebenenfalls Housing Benefit Grundsicherung im Alter einschließlich angemessener Wohnkosten In Großbritannien zählt vor allem das VersicherungsjahrDie britische State Pension beruht auf dem National-Insurance-Verlauf. Ein qualifizierendes Jahr kann durch Beiträge aus Beschäftigung, bestimmte Sozialleistungen, Betreuung oder freiwillige Beiträge entstehen. Auch bei Krankheit oder Pflege können National Insurance Credits den Anspruch schützen.
Die frühere Höhe des Gehalts bestimmt die State Pension jedoch nicht wie in Deutschland. Eine Krankenschwester und eine besser verdienende Beschäftigte können bei einem vollständigen Versicherungsverlauf dieselbe staatliche Basisrente erhalten. Unterschiede entstehen vor allem durch Betriebs- und Privatrenten.
Linda konnte wegen ihres Ausscheidens mit 32 Jahren nur eine kleine NHS-Betriebsrente aufbauen. Ihr Fall zeigt deshalb weniger eine gekürzte State Pension als die Folgen einer jahrzehntelang unterbrochenen betrieblichen Vorsorge.
In Deutschland bestimmt das Einkommen die RentenhöheDie deutsche gesetzliche Rente wird aus Entgeltpunkten berechnet. Wer in einem Jahr den Durchschnittsverdienst erzielt, erhält grundsätzlich einen Entgeltpunkt. Ein niedrigeres Einkommen erzeugt weniger, ein höheres Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze mehr Punkte. Die gesamte Erwerbsbiografie wirkt sich damit unmittelbar auf die gesetzliche Rente aus.
Eine deutsche Krankenschwester hätte für ihre Beschäftigungsjahre individuelle Ansprüche entsprechend ihrem damaligen Gehalt aufgebaut. Das kann bei langen, gut bezahlten Erwerbsbiografien zu einer höheren gesetzlichen Rente führen.
Wer früh erkrankt oder dauerhaft wenig verdient, kann aber auch in Deutschland eine niedrige Rente erhalten.
So könnte Lindas Krankheit in Deutschland berücksichtigt werdenBei einem heutigen vergleichbaren Fall würde geprüft, wie lange Linda noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein kann. Wer auf nicht absehbare Zeit weniger als drei Stunden täglich arbeiten kann, kann eine volle Erwerbsminderungsrente erhalten. Bei drei bis unter sechs Stunden kommt eine teilweise Erwerbsminderungsrente infrage.
Regelmäßig müssen fünf Jahre Wartezeit und drei Jahre Pflichtbeiträge innerhalb der letzten fünf Jahre erfüllt sein; für bestimmte Fälle gelten Ausnahmen.
Eine schwere Diagnose allein reicht nicht. Entscheidend ist die tatsächliche Leistungsfähigkeit. Außerdem prüft die Rentenversicherung grundsätzlich zuerst, ob eine Rehabilitation helfen kann.
Die Zurechnungszeit schützt früh ErkrankteHätte Linda in Deutschland mit 32 Jahren eine Erwerbsminderungsrente erhalten, würde diese nicht ausschließlich aus den bis dahin erworbenen Entgeltpunkten bestehen. Die Zurechnungszeit behandelt Erwerbsgeminderte nämlich rechnerisch, als hätten sie mit ihrem bisherigen durchschnittlichen Einkommen noch bis zu einer gesetzlich bestimmten Altersgrenze weitergearbeitet.
Dieser Ausgleich ist gerade für früh Erkrankte wichtig, garantiert aber keine hohe Rente. Wer vor der Erkrankung wenig verdiente oder nur kurze Versicherungszeiten aufweist, kann auch mit Zurechnungszeit nur eine geringe Erwerbsminderungsrente erhalten.
Für Linda lässt sich kein seriöser Eurobetrag berechnen. Ihr früheres Gehalt, der genaue Versicherungsverlauf und der mögliche Eintritt der Erwerbsminderung sind unbekannt. Zudem galten vor mehr als 30 Jahren andere Regeln als heute.
Später würde die EM-Rente zur AltersrenteEine Erwerbsminderungsrente wird längstens bis zur Regelaltersgrenze gezahlt. Danach folgt die Altersrente. Beim direkten Übergang schützt das Rentenrecht grundsätzlich die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte.
Eine Linda in Deutschland hätte daher möglicherweise zunächst Erwerbsminderungsrente und später Altersrente erhalten. Ob sie finanziell besser dastünde, hinge dennoch von Einkommen, Versicherungszeiten, Abschlägen, Sozialabgaben und Miete ab.
Kleine Rente bedeutet nicht automatisch dieselbe ArmutDie Rentenhöhe allein zeigt weder in England noch in Deutschland, wie viel zum Leben bleibt. Entscheidend sind alle Einkünfte, Wohnkosten, Vermögen und ergänzende Leistungen.
In Großbritannien kann Pension Credit niedrige Alterseinkünfte aufstocken. Wer diese Leistung erhält, kann zusätzlich Zugang zu Housing Benefit, Ermäßigungen bei der Council Tax und Hilfen bei Heizkosten bekommen. Ob Linda Anspruch hat, lässt sich ohne vollständige Angaben nicht beurteilen.
Ihre staatliche Rente und die NHS-Betriebsrente liegen zusammen bereits über dem damaligen einfachen Mindestniveau; besondere Bedarfe und Wohnkosten können die Prüfung aber verändern.
In Deutschland könnte Grundsicherung die Miete abfedernEine 68-jährige Rentnerin in Deutschland kann Grundsicherung im Alter beantragen, wenn ihr Einkommen den notwendigen Lebensunterhalt nicht deckt. Der Bedarf setzt sich 2026 bei Alleinstehenden grundsätzlich aus 563 Euro Regelbedarf, angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sowie möglichen Mehrbedarfen zusammen. Rente, Betriebsrente und anderes Einkommen werden angerechnet.
Bei einer Miete von umgerechnet rund 786 Euro wäre entscheidend, ob diese am Wohnort als angemessen gilt. Wird sie anerkannt, könnte die Grundsicherung die Differenz zwischen Gesamtbedarf und Einkommen ausgleichen. Liegt die Miete über der örtlichen Grenze, kann das Sozialamt nach einer Übergangszeit eine Kostensenkung verlangen.
Beispiel: So könnte Linda in Deutschland dastehenAngenommen, eine alleinstehende Rentnerin erhält insgesamt 1.214 Euro aus gesetzlicher Rente und kleiner Betriebsrente. Ihre anerkannte Warmmiete beträgt 786 Euro. Mit dem Regelbedarf von 563 Euro ergäbe sich zunächst ein Gesamtbedarf von 1.349 Euro. Die rechnerische Lücke läge bei 135 Euro.
Die tatsächliche Leistung könnte abweichen, etwa wegen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Heizkosten, Vermögen, Freibeträgen oder Mehrbedarfen.
Das Beispiel zeigt aber den entscheidenden Unterschied: In Deutschland würde bei Bedürftigkeit nicht nur die Rente betrachtet, sondern auch der anerkannte Wohn- und Lebensbedarf.
Die wichtigste GemeinsamkeitBeide Systeme erkennen bestimmte Krankheits-, Pflege- und Erziehungszeiten an. National Insurance Credits in Großbritannien sowie rentenrechtliche Zeiten und die Erwerbsminderungsrente in Deutschland sollen verhindern, dass Krankheit sämtliche Ansprüche zerstört.
Beide Systeme ersetzen jedoch nicht vollständig, was durch jahrzehntelang fehlende Erwerbs- und Betriebsrentenbeiträge verloren geht. Linda konnte nach ihrem Ausscheiden mit 32 Jahren kaum eine Zusatzrente aufbauen.
In Deutschland hätte die Erwerbsminderungsrente diesen Ausfall teilweise ausgeglichen, aber nicht zwingend ein Einkommen oberhalb der Bedürftigkeitsgrenze garantiert.
Der entscheidende UnterschiedDas britische System sichert über die State Pension einen relativ einheitlichen Basisbetrag. Die Folgen eines hohen Einkommens zeigen sich vor allem in Betriebs- und Privatrenten.
Deutschland bildet die Lohnhöhe unmittelbar in der gesetzlichen Rente ab. Jeder versicherte Verdienst verändert die Zahl der Entgeltpunkte. Dafür gibt es keinen festen staatlichen Vollbetrag, den alle nach 35 Jahren erhalten.
Diese Ansprüche sollten deutsche Rentnerinnen prüfenWer im Alter nur wenig Geld hat, sollte beim Sozialamt Grundsicherung prüfen lassen. Die Deutsche Rentenversicherung nennt als Faustregel ein gesamtes Einkommen unter 1.148 Euro monatlich; hohe Wohnkosten können auch oberhalb dieses Betrags eine Prüfung sinnvoll machen.
Besteht kein Anspruch auf Grundsicherung, kann Wohngeld infrage kommen. Beide Leistungen werden für denselben Bedarf grundsätzlich nicht gleichzeitig gezahlt.
QuellenverzeichnisBundesministerium für Arbeit und Soziales: Regelbedarfe in der Sozialhilfe 2026, Deutsche Rentenversicherung: Erwerbsminderungsrente – Voraussetzungen und Leistungsumfang. Deutsche Rentenversicherung: Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung, Deutsche Rentenversicherung: Berechnung der gesetzlichen Rente.
Der Beitrag Linda (68) lebt wegen kleiner Rente nur noch im Dauersparmodus: “Existiere und überlebe nur noch” erschien zuerst auf Gegen-Hartz.de – Sozialrecht, Rente, Pflege und Grundsicherung.